Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über das Zivilluftfahrt-Personal (Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006 – ZLPV 2006)
(f) Bewerber, die sich einer chirurgischen Operation am Verdauungstrakt oder seiner Anhangsgebilde unterzogen haben, die zu einer totalen oder teilweisen Entfernung oder Veränderung eines seiner Organe geführt hat, müssen für mindestens drei Monate oder so lange für flugmedizinisch untauglich erklärt werden, bis die Nachwirkungen der Operation mit großer Wahrscheinlichkeit nicht die sichere Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen beinträchtigen können (siehe Ziffer 4 des Anhanges 3 zu Unterabschnitt C).
JAR-FCL 3.295 Stoffwechsel, Ernährung und endokrines System
(a) Ein Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 oder Inhaber eines solchen darf keine funktionell oder strukturell metabolischen, ernährungsbedingten oder endokrinen Erkrankungen aufweisen, welche die sichere Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen beinträchtigen können.
(b) Bewerber mit stoffwechselmäßigen, ernährungsbedingten oder endokrinen Fehlfunktionen können nur in Übereinstimmung mit Ziffer 1 und 4 des Anhanges 4 zu Unterabschnitt C als tauglich beurteilt werden.
(c) Ein Bewerber mit nicht insulinpflichtigem Diabetes mellitus (NIDDM) kann ausschließlich in Übereinstimmung mit Ziffer 2 und 3 des Anhanges 4 zu Unterabschnitt C als tauglich beurteilt werden.
(d) Bewerber mit insulinpflichtigem Diabetes mellitus (IDDM) müssen als untauglich beurteilt werden.
(e) Bewerber mit einem Body-Mass-Index = 35 können nur dann als tauglich beurteilt werden, wenn das Übergewicht nicht die sichere Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen beeinträchtigen kann und ein zufrieden stellendes Ergebnis einer Untersuchung über das kardiovaskuläre Risiko vorliegt (siehe Ziffer 1 des Anhanges 9 zu Unterabschnitt C).
JAR-FCL 3.300 Blut und Blutbildung (Hämatologie)
(a) Ein Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 2 oder der Inhaber eines solchen muss frei von allen hämatologischen Erkrankungen sein, welche die sichere Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen beinträchtigen können.
(b) Der Hämoglobinwert muss bei der Erstuntersuchung und bei klinischer Indikation untersucht werden. Bei Bewerbern mit abnormalem Hämoglobinwerten ist eine weitere Abklärung erforderlich. In Fällen einer signifikanten Anämie mit einem Hämatokrit unter 32 % muss der Proband als untauglich beurteilt werden (siehe Ziffer 1 des Anhanges 5 zu Unterabschnitt C).
(c) Bewerber mit einer Sichelzellerkrankung des Blutes müssen als flugmedizinisch untauglich beurteilt werden (siehe Ziffer 1 Anhanges 5 zu Unterabschnitt C).
(d) Bewerber mit einer signifikanten lokalisierten oder generalisierten Vergrößerung der Lymphknoten und einer Bluterkrankung müssen als untauglich beurteilt werden (siehe Ziffer 2 des Anhanges 5 zu Unterabschnitt C).
(e) Bewerber mit einer akuten Leukämie müssen als untauglich beurteilt werden. Nach einer etablierten Remission kann die zuständige Behörde den Bewerber als tauglich beurteilen. Bewerber mit einer chronischen Leukämie müssen als untauglich beurteilt werden. Nach einer Stabilisierung kann die zuständige Behörde den Bewerber jedoch als tauglich beurteilen (siehe Ziffer 3 des Anhanges 5 zu Unterabschnitt C).
(f) Bewerber mit einer signifikanten Vergrößerung der Milz müssen als untauglich beurteilt werden (siehe Ziffer 4 des Anhanges 5 zu Unterabschnitt C).
(g) Bewerber mit einer signifikanten Polyzythämie müssen als untauglich beurteilt werden (siehe Ziffer 5 des Anhanges 5 zu Unterabschnitt C).
(h) Bewerber mit einem Gerinnungsdefekt müssen als untauglich beurteilt werden (siehe Ziffer 6 des Anhanges 5 zu Unterabschnitt C).
JAR-FCL 3.305 Urogenitaltrakt – Harnorgane und Geschlechtsorgane
(a) Ein Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 2 oder der Inhaber eines solchen darf keine funktionellen und strukturellen Erkrankungen des Urogenitaltraktes und seiner Anhangsgebilde aufweisen, welche die sichere Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen beinträchtigen können.
(b) Bewerber, die Zeichen einer organischen Erkrankung der Nieren aufweisen, müssen als untauglich beurteilt werden. Harnanalysen müssen bei jeder flugmedizinischen Untersuchung durchgeführt werden. Der Harn darf keine abnormalen Elemente enthalten, die signifikant auf eine Erkrankung hinweisen. Besonderes Augenmerk soll auf Erkrankungen gelegt werden, welche die Passagewege des Harns und die Genitalorgane betreffen (siehe Ziffer 1 des Anhanges 6 zu Unterabschnitt C).
(c) Bewerber, die an Steinen der harnableitenden Wege leiden, müssen als flugmedizinisch untauglich beurteilt werden (siehe Ziffer 2 des Anhanges 6 zu Unterabschnitt C).
(d) Bewerber mit den Folgen einer Erkrankung oder nach einem großen chirurgischen Eingriff an den Nieren bzw. am übrigen Harntrakt, die möglicherweise durch Verengung aufgrund einer Obstruktion oder Kompression von Außen zu einer flugmedizinischen Untauglichkeit während des Fluges führen können, müssen als untauglich beurteilt werden. Ein Bewerber mit einer kompensierten Nephrektomie ohne Hypertonie und ohne Urämie kann jedoch von der zuständigen Behörde als tauglich beurteilt werden (siehe Ziffer 3 des Anhanges 6 zu Unterabschnitt C).
(e) Bewerber, die einen großen chirurgischen Eingriff am Urogenitaltrakt durchführen ließen, der zu einer totalen oder partiellen Entfernung oder Veränderung eines dieser Organe geführt hat, müssen für einen Zeitraum von mindestens 3 Monaten als untauglich beurteilt werden, in jedem Fall aber solange, bis die Nachwirkungen der Operation nicht mehr die Ursache für eine medizinisch bedingte Untauglichkeit im Fluge sein können (siehe Ziffer 3 und 4 des Anhanges 6 zu Unterabschnitt C).
JAR-FCL 3.310 Geschlechtskrankheiten und andere Infektionen
(a) Ein Bewerber um oder Inhaber eines Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 2 darf keine Anamnese oder Diagnose irgendeiner Geschlechtskrankheit oder anderer Infektionen aufweisen, welche die sichere Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen beeinträchtigen können.
(b) Besondere Aufmerksamkeit (siehe Anhang 7 zu Unterabschnitt C) muss auf Anamnese oder klinische Zeichen gerichtet werden, die hinweisen auf:
(1) HIV,
(2) Schwäche des Immunsystems,
(3) Infektiöse Hepatitis,
(4) Syphilis.
JAR-FCL 3.315 Gynäkologie und Geburtshilfe
(a) Eine Bewerberin um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 2 oder Inhaberin eines solchen darf keine funktionellen oder organischen geburtshilflichen oder gynäkologischen Konditionen aufweisen, die die sichere Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen beeinträchtigen können.
(b) Eine Bewerberin mit einer Anamnese schwerer, therapieresistenter Menstruationsbeschwerden muss als untauglich beurteilt werden.
(c) Schwangerschaft hat Untauglichkeit zur Folge. Wenn die geburtshilfliche Beurteilung eine komplett normale Schwangerschaft anzeigt, kann die Bewerberin bis zur 26. Schwangerschaftswoche, in Übereinstimmung mit Ziffer 1 des Anhanges 8 zu Unterabschnitt C von der zuständigen Behörde oder einer flugmedizinischen Stelle als tauglich beurteilt werden. Die mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen dürfen nach zufrieden stellender Bestätigung der vollkommenen Erholung nach Niederkunft oder Beendigung der Schwangerschaft wieder ausgeübt werden.
(d) Eine Bewerberin, die sich einer größeren gynäkologischen Operation unterzogen hat, muss für drei Monate oder für jenen Zeitraum als untauglich beurteilt werden, bis die Folgen der Operation die sichere Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen nicht mehr beeinträchtigen (siehe Ziffer 2 des Anhanges 8 zu Unterabschnitt C).
JAR-FCL 3.320 Anforderungen an das Muskel-Skelettsystem
(a) Ein Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 2 oder Inhaber eines solchen darf keine angeborenen oder erworbenen Behinderungen der Knochen, Gelenke, Muskeln oder Sehnen aufweisen, die ihn in der sicheren Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen beeinträchtigen können.
(b) Ein Bewerber muss über eine ausreichende Sitzgröße, Arm- und Beinlänge und Muskelkraft für die sichere Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen verfügen (siehe Ziffer 1 des Anhanges 9 zu Unterabschnitt C).
(c) Ein Bewerber muss über eine ausreichend gute Funktion des Muskel-Skelettsystems verfügen. Ein Bewerber mit entsprechenden Krankheitsfolgen, Verletzungen oder angeborenen Missbildungen der Knochen, Gelenke oder Sehnen, mit oder ohne chirurgischem Eingriff muss unter Berücksichtigung der Absätze 1, 2 und 3 des Anhanges 9 zu Unterabschnitt C beurteilt werden.
JAR-FCL 3.325 Psychiatrische Anforderungen
(a) Ein Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 2 oder Inhaber eines solchen darf über keine bestehende Anamnese oder klinische Diagnose einer angeborenen oder erworbenen psychiatrischen Erkrankung oder Behinderung, eines Zustandes oder einer Störung, weder akut noch chronisch, verfügen, welche ihn in der sicheren Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen beeinträchtigen können.
(b) Besondere Beachtung muss auf Folgendes gelegt werden (siehe Anhang 10 zu Unterabschnitt B):
(1) Schizophrenie, schizotype Störung und Wahnvorstellungen;
(2) Stimmungsschwankungen;
(3) Neurosen, stressabhängige oder somatoforme Störungen;
(4) Persönlichkeitsstörungen;
(5) Organisches Psychosyndrom;
(6) Geistige Änderungen oder Verhaltensänderungen durch Alkoholmissbrauch;
(7) Einnahmen oder Missbrauch psychotroper Substanzen.
JAR-FCL 3.330 Neurologische Anforderungen
(a) Ein Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 2 oder der Inhaber eines solchen darf keine bestehende Anamnese oder klinische Diagnose einer neurologischen Veränderung besitzen, welche die sichere Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen beeinträchtigen kann.
(b) Besondere Beachtung muss dabei auf Folgendes gelegt werden (siehe Anhang 11 zu Unterabschnitt C):
(1) fortschreitende Erkrankung des Nervensystems
(2) Epilepsie oder andere Erkrankungen mit Bewusstseinsstörungen
(3) Zustände mit einer höheren Neigung zu zerebralen Störungen
(4) Kopfverletzungen
(5) Spinale oder periphere Nervenverletzungen
JAR-FCL 3.335 Ophthalmologische Anforderungen
(a) Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 2 oder Inhaber eines solchen dürfen keine Normabweichungen der Funktionen des Auges oder seiner Anhangsorgane, keine angeborene oder erworbene, akute oder chronische krankhafte Veränderung und auch keine Operations- und Traumafolgen aufweisen, durch welche die sichere Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen gefährdet sein kann.
(b) Bei der Erstuntersuchung (siehe Ziffer 1b des Anhanges 12 zu Unterabschnitt C) ist durch einen Facharzt für das Sonderfach oder durch eine geeignete flugmedizinische Stelle (alle zweifelhaften Fälle sind durch einen Facharzt für das Sonderfach abzuklären) eine ophthalmologische Untersuchung durchzuführen, die mindestens die folgenden Untersuchungen umfassen muss:
(1) Anamnese;
(2) Bestimmung des unkorrigierten und, wenn erforderlich, bestkorrigierten Nah-, Intermediär- und Fernvisus;
(3) Prüfung der Bulbusmotilität und des Binokularsehens;
(4) Prüfung des Farbunterscheidungsvermögens;
(5) Gesichtsfelder;
(6) Untersuchung des äußeren Auges, Anatomie, brechende Medien und Funduskopie.
(c) Bei allen Verlängerungs- und Erneuerungsuntersuchungen ist durch die flugmedizinische Stelle eine Routineuntersuchung des Sehorganes (siehe Ziffer 2 des Anhanges 12 zu Unterabschnitt C) durchzuführen, welche mindestens die folgenden Untersuchungen umfassen muss:
(1) Anamnese;
(2) Bestimmung des unkorrigierten und, falls erforderlich, des bestkorrigierten Nah-, Intermediär- und Fernvisus;
(3) Untersuchung des äußeren Auges, Anatomie, brechende Medien und Funduskopie;
(4) weitergehende Untersuchungen wenn klinisch indiziert (siehe Ziffer 4 des Anhanges 12 zum Unterabschnitt C).
JAR-FCL 3.340 Sehvermögen
(a) Fernvisus. Der Fernvisus muss für jedes Auge mit oder ohne Korrektur 6/12 (0,5) und bei beidäugiger Prüfung 6/6 (1,0) oder besser betragen (siehe JAR-FCL 3.340 (f) unten). Grenzwerte für die unkorrigierte Sehschärfe sind nicht festgelegt.
(b) Refraktionsfehler. Fehlsichtigkeit ist definiert als Abweichung in Dioptrien von der Normalsichtigkeit, wobei der am stärksten ametrope Meridian der Beurteilung zu Grunde zu legen ist. Die Refraktion muss gemäß Ziffer 1 des Anhanges 13 zu Unterabschnitt C mit Standardmethoden bestimmt werden. Bewerber mit Fehlsichtigkeiten sind unter folgenden Voraussetzungen als tauglich zu beurteilen:
(1) Refraktionsfehler
(i) Bei der Erstuntersuchung darf die Fehlsichtigkeit + 5/-8 Dioptrien nicht überschreiten (siehe Ziffer 2(c) des Anhang13 zu Unterabschnitt C).
(ii) Bei Verlängerungs- und Erneuerungsuntersuchungen kann ein Bewerber mit ausreichender fliegerischer Erfahrung, der eine Fehlsichtigkeit von bis zu +5 Dioptrien oder einen myopischen Refraktionsfehler von über 8 Dioptrien aufweist, von der zuständigen Behörde als tauglich beurteilt werden (siehe Ziffer 2(c) des Anhanges 13 zu Unterabschnitt C).
(iii) Bewerber mit großem Refraktionsfehler sind zur Verwendung von Kontaktlinsen oder Brillen mit flachen Brillengläsern verpflichtet.
(2) Astigmatismus
(i) Bei der Erstuntersuchung darf die astigmatische Komponente einer Fehlsichtigkeit 3,0 Dioptrien nicht übersteigen.
(ii) Bei Verlängerungs- und Erneuerungsuntersuchungen kann ein Bewerber mit ausreichender fliegerischer Erfahrung, dessen Fehlsichtigkeit eine astigmatische Komponente von mehr als 3,0 Dioptrien aufweist, von der zuständigen Behörde als tauglich beurteilt werden.
(3) Ein Keratokonus bedingt Untauglichkeit. Die zuständige Behörde kann anlässlich einer Verlängerung oder Erneuerung den Bewerber als tauglich beurteilen, wenn er die Anforderungen an das Sehvermögen voll erfüllt (siehe Ziffer 3 des Anhanges 13 zu Unterabschnitt C).
(4) Bei Bewerbern mit Amblyopie muss die Sehschärfe des amblyopen Auges mindestens 6/18 (0,3) betragen. Der Bewerber kann jedoch von der zuständigen Behörde als tauglich beurteilt werden, wenn die Sehschärfe am nicht schwachsichtigen Auge mit oder ohne Korrektur mindestens 6/6 (1,0) beträgt und keine signifikanten pathologischen Befunde bei diesem Auge bestehen.
(5) Anisometropie
(i) Bei der Erstuntersuchung darf der Unterschied der Fehlsichtigkeit beider Augen (Anisometropie) 3,0 Dioptrien nicht überschreiten.
(ii) Bei Verlängerungs- und Erneuerungsuntersuchungen kann ein Bewerber mit ausreichender fliegerischer Erfahrung, der eine Anisometropie von mehr als 3,0 Dioptrien aufweist, von der zuständigen Behörde als tauglich beurteilt werden. Wenn die Anisometropie 3,0 Dioptrien übersteigt, müssen zur Korrektur der Fehlsichtigkeit Kontaktlinsen getragen werden.
(6) Entwicklung und Verlauf der Alterssichtigkeit muss bei jeder Verlängerungsuntersuchung kontrolliert werden.
(7) Bewerber müssen, gegebenenfalls mit der erforderlichen Korrektur (siehe JAR-FCL 3.340 (f) unten), die Radner-Lesetafeln (oder Äquivalent) Visus 0.64 (logRAD 0,2) bei 30cm oder 40cm oder 50cm und in 100cm die Radner-Lesetafeln Visus 0.64 (Zeichengröße wie 0.26 bei 40cm, logRAD 0,2) lesen können.
(c) Bewerber mit signifikanter Beeinträchtigung des Binokularsehens müssen als untauglich beurteilt werden (siehe Ziffer 4 des Anhanges 13 zu Unterabschnitt C).
(d) Bewerber, die Doppelbilder wahrnehmen, müssen als untauglich beurteilt werden.
(e) Bewerber mit eingeschränktem Gesichtfeld müssen als untauglich beurteilt werden (siehe Ziffer 4 des Anhanges 13 zu Unterabschnitt C).
| (f) |
|---|
(1) Wird eine Anforderung an das Sehvermögen nur mit einer Sehhilfe erfüllt, müssen Brille und Kontaktlinse eine bestmögliche Korrektur darstellen, gut verträglich und für fliegerische Zwecke geeignet sein. Kontaktlinsen müssen monofokal sein und der Fernsicht dienen. Orthokeratologische Linsen dürfen nicht verwendet werden.
(2) Korrekturgläser, die beim Fliegen getragen werden, müssen die Erfüllung der Sehanforderungen in allen Distanzen sicherstellen. Diese Forderung muss mit einer einzigen Brille erfüllt werden.
(3) Kontaktlinsen, die beim Fliegen verwendet werden, müssen monofokal sein. Die Verwendung von getönten Kontaktlinsen ist nicht zulässig.
(4) Eine gleichwertige Ersatzbrille muss bei der Ausübung der mit den betreffenden Lizenzen verbundenen Berechtigungen jederzeit griffbereit sein.
(g) Augenoperationen
(1) Refraktive Chirurgie macht untauglich. Der Bewerber kann jedoch von der zuständigen Behörde als tauglich beurteilt werden (siehe Ziffer 6 des Anhanges 13 zu Unterabschnitt C).
(2) Kataraktoperationen, netzhautchirurgische Eingriffe und Operationen zur Behandlung des Glaukoms machen untauglich. Anlässlich einer Verlängerungs- oder Erneuerungsuntersuchung kann die zuständige Behörde den Bewerber jedoch als tauglich beurteilen (siehe Ziffer 7 des Anhanges 13 zu Unterabschnitt C).
JAR-FCL 3.345 Farberkennung
(siehe Anhang 14 zum Unterabschnitt Abschnitt C)
(a) Normale Farberkennung wird definiert als die Fähigkeit, eine Prüfung anhand pseudoisochromatischer Tafeln nach Ishihara oder am Anomaloskop nach Nagel als normaler Trichromat zu bestehen (siehe Ziffer 1 des Anhanges 14 zu Unterabschnitt C).
(b) Bewerber müssen über eine normale Farberkennung verfügen oder farbensicher sein. Bei der Erstuntersuchung muss der Ishihara-Test bestanden werden. Bewerber, die beim Ishihara-Test Fehler machen, sind als farbensicher einzustufen, wenn sie eine umfassende Untersuchung mit anerkannten Methoden (Anomaloskop oder Signallaternen – siehe Ziffer 2 des Anhanges 14 zu Unterabschnitt C) bestehen. Bei Verlängerungs- oder Erneuerungsuntersuchungen muss die Farberkennung nur dann gesondert überprüft werden, wenn dafür klinische Gründe vorliegen.
(c) Bewerber, die die anerkannten Tests zur Prüfung des Farbensehens nicht bestehen, müssen als nicht farbensicher und als untauglich beurteilt werden.
(d) Ein nicht farbsicherer Bewerber kann jedoch als tauglich zum Fliegen nur bei Tag (Einschränkung: VCL) beurteilt werden.
JAR-FCL 3.350 Otorhinolaryngologische Anforderungen
(a) Ein Bewerber oder Inhaber eines Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 2 darf keine wie immer geartete Funktionsstörung der Ohren, der Nase, der Nasennebenhöhlen oder des Mundes (einschließlich Mundhöhle, Zähne und Kehlkopf) oder keine aktive angeborene oder erworbene akute oder chronische Erkrankungen oder keine Folgen von operativen Eingriffen und Traumen aufweisen, welche die sichere Ausübung der mit der betreffenden Lizenzen verbundenen Berechtigungen beeinträchtigen können.
(b) Eine routinemäßige Hals-, Nasen-, Ohren-Untersuchung muss Teil jeder Erst-, Verlängerungs- und Erneuerungsuntersuchung sein (siehe Ziffer 2 des Anhanges 15 zu Unterabschnitt C).
(c) Das Auftreten einer der folgenden Störungen macht untauglich:
(1) Aktive akute oder chronische Erkrankungen des Innen- oder Mittelohres.
(2) Offene Perforationen oder Störungen der Trommelfellfunktion (siehe Ziffer 3 des Anhanges 15 zu Unterabschnitt C).
(3) Störungen der Gleichgewichtsfunktion (siehe Ziffer 4 des Anhanges 15 zu Unterabschnitt C).
(4) Signifikante Einschränkung der Nasenatmung beiderseits oder Störung der Nasen-Nebenhöhlenfunktion.
(5) Signifikante Missbildung oder signifikante akute oder chronische Infektionen der Mundhöhle oder des oberen Resprirationstraktes.
(6) Signifikante Störung von Sprache und Stimme.
JAR-FCL 3.355 Anforderungen an das Hörvermögen
(a) Das Hörvermögen muss bei allen Untersuchungen getestet werden. Der Proband muss normale Konversationssprache aus einer Distanz von zwei Metern mit dem Rücken zum AME korrekt verstehen können.
(b) Reintonaudiometrie (siehe Ziffer 1 des Anhanges 16 zu Unterabschnitt C) ist für den Bewerber um oder Inhaber einer Instrumentenflugberechtigung (IR) bei der Erstuntersuchung, danach bis zum 40. Geburtstag alle fünf Jahre und danach alle zwei Jahre notwendig.
(1) Es darf der Hörverlust - auf beiden Ohren getrennt getestet - nicht mehr als 35 dB (HL) in den Frequenzen 500, 1000 und 2000 Hz oder mehr als 50 dB (HL) bei 3000 Hz betragen.
(2) Ein Bewerber mit Hypacusis kann bei der Verlängerungs- oder Erneuerungsuntersuchung von der zuständigen Behörde als tauglich beurteilt werden, wenn der Sprachdiskriminationstest ein zufrieden stellendes Hörvermögen im Einklang mit Ziffer 2 des Anhanges 16 zu Unterabschnitt C nachweist.
JAR-FCL 3.360 Psychologische Anforderungen
(a) Der Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 2 oder der Inhaber eines solchen darf keine ausgeprägten psychischen Mängel aufweisen (siehe Ziffer 1 des Anhanges 17 zu Unterabschnitt C), welche die sichere Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen beeinträchtigen können. Wenn es indiziert ist, hat die zuständige Behörde ein flugpsychologisches Gutachten einzuholen, und zwar entweder als Teil einer oder ergänzend zu einer besonderen psychiatrischen oder neurologischen Untersuchung durch den dazu befugten Facharzt für das Sonderfach (siehe Ziffer 2 des Anhanges 17 zu Unterabschnitt C).
(b) Wenn ein psychologisches Gutachten indiziert ist, ist dieses durch einen Psychologen im Sinne der Bestimmungen des Psychologengesetzes, BGBl. Nr. 360/1990 idgF, durchzuführen, welcher der zuständigen Behörde entsprechende Kenntnisse auf dem Gebiet der Luftfahrtpsychologie nachgewiesen hat. Die dafür erforderlichen Kenntnisse sind von der zuständigen Behörde festzulegen und in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Die zuständige Behörde hat eine Liste solcher Psychologen zu führen und in geeigneter Weise zu veröffentlichen.
(c) Der Psychologe hat der zuständigen Behörde ein schriftliches Gutachten vorzulegen, in dem seine Beurteilung und Empfehlung ausführlich niedergelegt sind.
JAR-FCL 3.365 Erkrankungen der Haut
(a) Ein Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 2 oder Inhaber eines solchen darf keine bestehenden dermatologischen Erkrankungen aufweisen, welche die sichere Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen beinträchtigen können.
(b) Besonderes Augenmerk ist auf folgende Erkrankungen zur richten (siehe Anhang 18 zu Unterabschnitt B):
Ekzem: endogenes oder exogenes Ekzem der Haut;
Schuppenflechte (Psoriasis) der Haut;
Bakterielle Infektionen der Haut;
Medikamentös bedingte Eruptionen auf der Haut;
Bullöse Eruptionen auf der Haut;
Bösartige Erkrankungen der Haut;
Nesselausschlag (Urticaria) der Haut;
Bei Zweifeln über Auswirkungen auf die Tauglichkeit ist die Beurteilung des Bewerbers von der zuständigen Behörde vorzunehmen.
JAR-FCL 3.370 Onkologie – Erkrankungen an einem bösartigen Tumor
(a) Ein Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 2 oder Inhaber eines solchen darf keine bestehenden primären oder sekundären bösartigen Tumorerkrankungen aufweisen, welche die sichere Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen beinträchtigen können.
(b) Nach Behandlung bösartiger Tumorerkrankungen kann der Bewerber in Übereinstimmung mit Anhang 19 zum Unterabschnitt C von der zuständigen Behörde als tauglich beurteilt werden.
Anhang 1 zu den Unterabschnitten B und C
Herz-Kreislauf – System
(siehe JAR-FCL 3.130 bis 3.150 und 3.250 bis 3.270)
Ein Belastungs-EKG ist durchzuführen:
(a) Bei Verdacht auf eine Erkrankung des Herz-Kreislauf-Systems;
(b) Zur weiteren Abklärung eines Ruhe-EKGs;
(c) Wenn es die untersuchende flugmedizinische Stelle für erforderlich hält;
(d) Bei der ersten Untersuchung für ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 nach Vollendung des 65. Lebensjahres und danach alle 4 Jahre bei Verlängerungs- und Erneuerungsuntersuchungen Klasse 1.
| 2. |
|---|
(a) Die Untersuchung der Serumlipide ist eine diagnostische Maßnahme. Signifikante Normabweichungen müssen durch die flugmedizinische Stelle in Absprache mit der zuständigen Behörde geklärt, beurteilt und überwacht werden.
(b) Bestehen mehrere Risikofaktoren (Rauchen, positive Familienanamnese, pathologische Lipidwerte, Hypertonie usw.), ist eine kardiovaskuläre Beurteilung durch die flugmedizinische Stelle in Absprache mit der zuständigen Behörde durchzuführen.
Die Diagnose einer Hypertonie erfordert die Untersuchung auf andere potenzielle Gefäßrisikofaktoren. Der systolische Blutdruck muss beim Auftreten des Korotkoffschen Geräusches (Phase l) und der diastolische Blutdruck bei dessen Verschwinden (Phase V) gemessen werden. Der Blutdruck sollte zwei Mal gemessen werden. Erhöhter Blutdruck und/oder Ruhepuls bedürfen der weiteren Klärung und Überwachung im Rahmen der Untersuchung durch die flugmedizinische Stelle.
Eine antihypertensive Behandlung erfordert eine sorgfältige Beurteilung durch die flugmedizinische Stelle. In zweifelhaften Fällen ist der Rat der zuständigen Behörde einzuholen. Folgende Pharmaka können als zulässig beurteilt werden:
(a) Nicht-Schleifendiuretika
(b) Bestimmte im Wesentlichen hydrophile Beta-Blocker
(c) ACE-Hemmer
(d) Angiotensin II Antagonisten (Sartane)
(e) Kalziumantagonisten.
Bei Verdacht auf asymptomatische koronare oder periphere Herzkrankheit muss ein Belastungs-EKG gemäß Ziffer 6 (a) dieses Anhanges durchgeführt werden und, falls notwendig, durch erforderliche weitere Untersuchungen wie Szintigraphie oder Stressechokardiographie und/oder Koronarangiographie ergänzt werden. Diese Untersuchungen dürfen keinen Hinweis auf eine Myokardischämie oder signifikante Koronarstenose erbringen.
Nach einem ischämischen kardialen Ereignis, eingeschlossen einer Revaskularisation, müssen Bewerber ohne Symptome ihre Gefäßrisikofaktoren auf ein entsprechendes Niveau gebracht haben. Medikamente, die zur Beherrschung kardialer Symptome eingesetzt werden, führen Untauglichkeit herbei. Alle Bewerber sollten einer akzeptierten Sekundärprävention unterworfen werden.
(a) Ein symptomlimitiertes 12-Kanal Belastungs-EKG bis zum Erreichen der Ausbelastungskriterien, wobei keine Anzeichen einer myokardialen Ischämie auftreten dürfen (entsprechend dem Stand der medizinischen Wissenschaft).
(b) Ein Echokardiogramm oder eine vergleichbare gemäß dem Stand der medizinischen Wissenschaft anerkannte Untersuchung, welches eine zufrieden stellende linksventrikuläre Pumpfunktion ohne ausgedehntere signifikante Wandbewegungsstörung zeigt. Die Auswurffraktion muss 50% oder mehr sein.
(c) Im Falle eines Zustandes nach PTCA oder Stentings darf eine Myokardperfusionsuntersuchung oder ein Stressechokardiogramm oder eine gemäß dem Stand der medizinischen Wissenschaft anerkannte vergleichbare Untersuchung, keine Anzeichen einer signifikanten reversiblen Myokardischämie erbringen. Besteht irgendein Zweifel über die myokardiale Perfusion, muss jedenfalls ein Myokarszintigramm durchgeführt werden.
(d) Weitere Untersuchungen wie ein 24-Stunden EKG können zur Abschätzung potenzieller signifikanter Rhythmusstörungen notwendig sein.
Jede signifikante Rhythmus- oder Überleitungsstörung macht die Beurteilung durch einen Facharzt für das Sonderfach erforderlich. Im Falle der Beurteilung des Bewerbers als tauglich ist entsprechendes Follow-up durchzuführen.
(a) Eine solche Beurteilung muss jedenfalls beinhalten:
(1) Ein Belastungs-EKG entsprechend dem Stand der medizinischen Wissenschaft. Das Belastungs-EKG muss symptomlimitiert sein. Dabei dürfen keine pathologischen Rhythmus- oder Überleitungsstörungen und kein Hinweis auf eine Myokardischämie dokumentiert werden. Das vorherige Absetzen von kardiotropen Medikamenten hat erforderlichenfalls vor der Durchführung des Tests zu erfolgen;
(2) Ein ambulantes 24-Stunden EKG, welches keine signifikanten Rhythmus- oder Überleitungsstörungen zeigt;
(3) Ein 2D Dopplerechokardiogramm, welches keine signifikante Dilatation einzelner Kammern oder signifikante strukturelle oder funktionelle Abnormalitäten zeigt. Eine linksventrikuläre Auswurffraktion von mindestens 50% muss demonstriert werden.
(b) Eine zur weiteren Klärung erforderliche Evaluierung kann beinhalten:
(1) Wiederholte 24 Stunden EKG-Aufzeichnungen;
(2) Eine elektrophysiologische Abklärung;
(3) Ein Thalliummyokarszintigramm oder eine vergleichbare Untersuchung;
(4) Ein Magnetresonanztomogramm oder ein vergleichbarer Test;
(5) Ein Coronarangiogramm oder ein vergleichbarer Test (siehe oben).
(c) Beurteilung durch zuständige Behörde im Falle von Tauglichkeitszeugnissen der Klasse 1:
(1) Vorhofflimmern oder Flattern
(i) Bei Erstuntersuchungen für ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 dürfen nur Bewerber mit einer einzigen Episode einer Rhythmusstörung, die von der zuständigen Behörde als unwahrscheinlich für ein Rezetiv beurteilt wird, als tauglich beurteilt werden.
(ii) Die Beurteilung eines Bewerbers anlässlich einer Verlängerungs- oder Erneuerungsuntersuchung für ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 hat durch die zuständige Behörde zu erfolgen.
(2) Kompletter Rechtsschenkelblock
(i) Die zuständige Behörde kann den Bewerber um eine Erstausstellung eines Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 1 als tauglich beurteilen, wenn dieser das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Hat der Bewerber um eine Erstausstellung eines Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 1 das 40. Lebensjahr vollendet, muss eine stabile Periode von 12 Monaten vorliegen.
(ii) Die zuständige Behörde kann den Bewerber um eine Verlängerung oder Erneuerung eines Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 1 als tauglich ohne Einschränkung OML beurteilen, wenn dieser das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Hat der Bewerber um eine Verlängerung oder Erneuerung eines Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 1 das 40. Lebensjahr vollendet, ist das Tauglichkeitszeugnis von der zuständigen Behörde für die Dauer von 12 Monaten mit der Einschränkung OML auszustellen.
(3) Kompletter Linksschenkelblock
(i) Bei Erstuntersuchungen für ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 muss eine stabile Periode von drei Jahren vorliegen.
(ii) Bei einer Verlängerungs- oder Erneuerungsuntersuchung kann die zuständige Behörde den Bewerber nach einer Zeitspanne von drei Jahren mit Einschränkung OML als tauglich Klasse 1 ohne Einschränkung OML beurteilen.
(4) Ventrikuläre Präexzitation
(i) Asymptomatische Bewerber um eine Erstausstellung eines Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 1 mit einer konstant vorhandenen Präexzitation können von der zuständigen Behörde als tauglich beurteilt werden, wenn eine elektrophysiologische Untersuchung einschließlich einer medikamenteninduzierten autonomen Stimulation durchgeführt wird, bei welcher keine Reentrytachykardie ausgelöst wird und bei welcher nachgewiesen wird, dass keine multiplen Pathways existieren.
(ii) Asymptomatische Bewerber um eine Verlängerung oder Erneuerung eines Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 1 mit einer konstant vorhandenen Präexzitation können von der zuständigen Behörde mit der Einschränkung OML als tauglich beurteilt werden.
(5) Schrittmacher
(i) Es gibt keinen weiteren Untauglichkeitsgrund;
(ii) Ein Gerät mit bipolaren Elektroden wurde benutzt;
(iii) Der Bewerber ist nicht schrittmacherabhängig;
(iv) Regelmäßige Kontrolluntersuchungen einschließlich der Prüfung des Schrittmachersystems; und
(v) Die Verlängerung oder Erneuerung des Tauglichkeitszeugnisses Klasse 1 hat mit der Einschränkung OML zu erfolgen.
(6) Ablation
(d) Beurteilung durch zuständige Behörde im Falle von Tauglichkeitszeugnissen der Klasse 2:
Bei Bewerbern mit nicht operiertem infrarenalem Aortenaneurysma kann die zuständige Behörde den Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 mit der Einschränkung OML oder Klasse 2 mit der Einschränkung OSL als tauglich beurteilen. Die zuständige Behörde hat in diesem Fall festzulegen, ob und in welchen Abständen ultrasonographische Kontrolluntersuchungen erforderlich sind. Nach chirurgischer Therapie eines infrarenalen Aortenaneurysmas, welches ein komplikationsloses Ergebnis erbracht hat und nach Untersuchung des kardiovaskulären Systems kann die zuständige Behörde den Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 jedenfalls mit der Einschränkung OML und den Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 2 erforderlichenfalls mit der Einschränkung OSL als tauglich beurteilen. Die notwendigen nachfolgenden Kontrolluntersuchungen bei Bewerbern um Tauglichkeitszeugnisse der Klasse 1 sind in Umfang und Frequenz von der zuständigen Behörde festzulegen.
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(a) Zum Zeitpunkt der flugmedizinischen Untersuchung noch nicht abgeklärte Herzgeräusche müssen durch einen Facharzt für das Sonderfach untersucht und durch die zuständige Behörde beurteilt werden. Bei signifikanten Geräuschphänomenen müssen weitere Untersuchungen stattfinden, die mindestens eine CW-Dopplerechokardiographie einschließen.
(b) Klappenfehler
(1) Die Ausstellung eines Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 1 oder Klasse 2 ohne Einschränkung OML beziehungsweise OSL ist bei Bewerbern mit bicuspider Aortenklappe zulässig, sofern weder am Herzen noch an der Aorta krankhafte Veränderungen vorliegen. Umfang und Frequenz der erforderlichen nachfolgenden Kontrolluntersuchungen einschließlich einer Echokardiographie sind von der zuständigen Behörde festzulegen.
(2) Ein Bewerber mit einer Aortenstenose muss von der zuständigen Behörde beurteilt werden. Die Funktion der linken Herzkammer muss jedenfalls intakt sein. Bewerber mit Anamnese einer systemischen Embolie oder einer signifikanten Erweiterung der Brustaorta sind als untauglich zu beurteilen. Bewerber mit einem mittleren Druckgefälle von bis zu 20 mm Hg können als tauglich beurteilt werden. Bewerber mit einem Druckgefälle von über 20 mm Hg bis 50 mm Hg können als tauglich beurteilt werden, für Klasse 1 jedoch nur mit einer Einschränkung OML. Umfang und Frequenz der erforderlichen nachfolgenden Kontrolluntersuchungen einschließlich einer 2D Doppler Echokardiographie sind von der zuständigen Behörde festzulegen.
(3) Nur Bewerber mit einer funktionell bedeutungslosen Aorteninsuffizienz können ohne Einschränkung OML beziehungsweise OSL als tauglich beurteilt werden, es darf dabei in der 2D Dopplerechokardiographie die Aorta ascendens keine Veränderungen zeigen. Umfang und Frequenz der erforderlichen nachfolgenden Kontrolluntersuchungen sind von der zuständigen Behörde festzulegen.
(4) Eine rheumatische Mitralklappenerkrankung hat Untauglichkeit zur Folge, die zuständige Behörde kann den Bewerber jedoch unter Berücksichtigung der relevanten Umstände als tauglich beurteilen.
(5) Mitralklappenprolaps oder Insuffizienz. Liegt bei einem Bewerber ausschließlich ein isolierter mesosystolischer Click vor, kann dieser nach fachkardiologischer Prüfung von der zuständigen Behörde als tauglich ohne Einschränkung OML beziehungsweise OSL beurteilt werden. Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 mit einer unkomplizierten hämodynamisch nicht relevanten Mitralinsuffizienz können von der zuständigen Behörde als tauglich beurteilt werden, erforderlichenfalls mit der Einschränkung OML. Bei Anzeichen von Volumensüberlastung des linken Ventrikels durch signifikante Zunahme des linksventrikulären enddiastolischen Durchmessers ist der Bewerber als untauglich zu beurteilen. Die zuständige Behörde hat die erforderlichen periodischen Nachkontrollen festzulegen und die entsprechenden Befunde zu beurteilen.
(c) Herzklappenoperationen
(1) Bewerbern mit Implantation mechanischer Herzklappen sind als untauglich zu beurteilen.
(2) Asymptomatische Bewerber mit Implantation einer Gewebeklappe können frühestens sechs Monate nach der Operation durch die zuständige Behörde als tauglich beurteilt werden. Dazu müssen Untersuchungsergebnisse vorliegen, die eine normale Morphologie und Funktion der Klappe und der Herzhöhlen nachweisen. Darüber hinaus müssen die folgenden Bedingungen erfüllt sein:
(i) Ein symptomlimitiertes Belastungs-EKG bis zum Erreichen der Ausbelastungskriterien gemäß dem Stand der medizinischen Wissenschaft, welches durch einen Facharzt für das Sonderfach geprüft wurde und keine signifikanten Auffälligkeiten zeigt. Eine Myokardszintigraphie oder Stressechokardiographie oder vergleichbare Untersuchungen müssen durchgeführt werden, wenn sich der Verdacht auf eine koronare Herzerkrankung zeigt oder das Ruhe-EKG abklärungsbedürftige Auffälligkeiten aufweist. Siehe dazu auch die Ziffern 5, 6 und 7 dieses Anhanges;
(ii) Eine 2D Dopplerechokardiographie, welche keine signifikanten Herzhöhlenvergrößerungen, eine höchstens unbedeutend strukturell veränderte Gewebeklappe mit normalem Dopplerflußprofil und weder strukturelle noch funktionelle Auffälligkeiten an den Herzklappen nachweist. Die linksventrikuläre Auswurf- oder Verkürzungsfraktion muss normal sein;
(iii) Nachweislich keine koronare Herzkrankheit besteht, es sei denn ein Zustand nach gelungener Revaskularisation liegt vor (siehe auch die Ziffer 7 dieses Anhanges);
(iv) Herzwirksame Medikamente dürfen nicht erforderlich sein;
(v) Die erforderlichen nachfolgenden Kontrolluntersuchungen einschließlich Belastungs-EKG und 2D Dopplerechokardiographie sind von der zuständigen Behörde festzulegen.
Nach Abschluss einer Behandlung mit Antikoagulantien muss die Beurteilung der Tauglichkeit von solchen Bewerbern durch die zuständige Behörde erfolgen. Thrombosen oder pulmonale Embolien machen untauglich, bis die Behandlung mit Antikoagulatien beendet worden ist. Pulmonale Embolien erfordern eine umfassende Überprüfung. Der Einsatz von Antikoagulantien zur Behandlung oder Vermeidung arterieller Thromboembolien macht untauglich.
Bewerber mit primären oder sekundären Veränderungen des Epikards, Myokards und/oder des Endokards müssen bis zur klinischen Ausheilung als untauglich beurteilt werden. Zur kardiovaskulären Beurteilung durch die zuständige Behörde sind erforderlichenfalls eine 2D Dopplerechokardiographie, ein Belastungs-EKG, ein 24 Stunden Langzeit-EKG und/oder eine Myokarszintigraphie/Stressechokardiographie oder vergleichbare Untersuchungen durchzuführen. Eine Koronarangiographie ist bei Indikation durchzuführen. Im Falle der Beurteilung des Bewerbers als tauglich ist, falls dies zur sicheren Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen erforderlich ist, das Tauglichkeitszeugnis mit der Einschränkung OML beziehungsweise OSL zu versehen sowie die nötigen nachfolgenden entsprechend häufigen Kontrolluntersuchungen durch die zuständige Behörde festzulegen.
Bewerber mit angeborenen Herzfehlern müssen vor und auch nach operativer Korrektur grundsätzlich als untauglich beurteilt werden, es sei denn die Herzfehler sind funktionell unbedeutend und bedürfen keiner medikamentösen Behandlung. Eine fachkardiologische Beurteilung ist durch die zuständige Behörde vorzunehmen, wobei erforderlichenfalls unter anderem eine Dopplerechokardiographie, ein Belastungs-EKG nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft sowie ein 24-Stunden LZ-EKG durchgeführt werden können. Kardiologische Kontrolluntersuchungen müssen regelmäßig durchgeführt werden. Erforderlichenfalls ist das Tauglichkeitszeugnis mit der Einschränkung OML oder OSL auszustellen.
Bewerber, die rezedivierend an Synkopen leiden oder gelitten haben, müssen die folgenden Untersuchungen nachweisen:
(a) Ein symptomlimitiertes 12-Kanal-Belastungs-EKG bis zum Erreichen der Ausbelastungskriterien, welches ein Facharzt für das Sonderfach beurteilt und keine Auffälligkeiten feststellt. Zeigt das Ruhe-EKG Auffälligkeiten, muss eine Myokardszintigraphie/Stressechokardiographie oder eine vergleichbare Untersuchung durchgeführt werden.
(b) Eine 2D Dopplerechokardiographie, welche keine signifikanten Herzhöhlenvergrößerungen noch morphologische oder funktionelle Normabweichungen des Herzens, seiner Klappen oder des Myokards nachweist.
(c) Ein 24-Stunden LZ-EKG, welches keine Überleitungsstörungen und weder komplexe noch häufige Rhythmusstörungen nachweist.
(d) Zum Ausschluss einer vasomotorischen Instabilität ist erforderlichenfalls ein Kipptischversuch nach einem Standard Protokoll durchzuführen. Das Ergebnis muss durch einen Facharzt für das Sonderfach befundet werden.
Die flugmedizinische Beurteilung maligner Erkrankungen des Herz- Kreislaufsystems sowie die Beurteilung der Tauglichkeit hat in diesen Fällen durch die zuständige Behörde zu erfolgen.
Anhang 2 zu den Unterabschnitten B und C
Atemtrakt (Respiratorisches System)
(siehe JAR-FCL 3.155, 3.160, 3.275, 3.280)
Im Rahmen der Untersuchung für die Erstausstellung eines Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 1 ist eine Spirometrieuntersuchung jedenfalls durchzuführen. Ein FEV 1/FVC Verhältnis von weniger als 70% macht die Abklärung dieses Zustandes durch einen Spezialisten für Atemwegserkrankungen notwendig.
Bewerber, bei denen wiederholt Attacken von Asthma bronchiale auftreten, müssen als untauglich beurteilt werden.
(a) Unter der Voraussetzung, dass die Erkrankung stabil ist, ein akzeptabler Lungenfunktionstest vorliegt und die Medikation die Flugsicherheit nicht gefährdet (es dürfen keine systemischen Steroide zur Therapie verwendet werden), kann der Bewerber anlässlich einer Untersuchung für ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 von der zuständigen Behörde als tauglich beurteilt werden.
(b) Der Bewerber kann anlässlich einer Untersuchung für ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 2 von einer flugmedizinischen Stelle als tauglich beurteilt werden, wenn bei ihm ein stabiler Zustand mit einem akzeptablen Lungenfunktionstest vorliegt und die Medikation die Flugsicherheit nicht gefährdet (es dürfen keine systemischen Steroide zur Therapie eingesetzt werden). Die flugmedizinische Stelle hat in diesem Fall den Rat der zuständigen Behörde einzuholen und einen vollständigen Bericht der Untersuchung an sie zu übermitteln.
Bewerber mit einer aktiven Sarkoidose sind als untauglich zu beurteilen. Die zuständige Behörde kann den Bewerber als tauglich beurteilen unter der Voraussetzung, dass:
(a) die Krankheit dahingehend untersucht wird, ob sie einen Einfluss auf das Gesamtsystem des betroffenen Bewerbers hat,
(b) die Krankheit auf die Hiluslymphknoten begrenzt ist, und in diesem Fall nicht aktiv sein darf, und der Bewerber keine Medikamente zur Therapie dieser Erkrankung benötigt.
Spontanpneumothorax
(a) Der Bewerber kann von der zuständigen Behörde im Falle der völligen Wiederherstellung nach einem einzelnen Spontanpneumothorax ein Jahr nach dem Ereignis wieder als tauglich beurteilt werden. In diesem Fall ist es aber erforderlich, eine Untersuchung des gesamten Atmungstraktes nach dem letzten Stand der medizinischen Wissenschaft durchzuführen.
(b) Der Bewerber kann anlässlich einer Untersuchung für eine Verlängerung oder Erneuerung eines Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 1 mit der Einschränkung OML beziehungsweise OSL durch die zuständige Behörde bereits nach 6 Wochen als tauglich beurteilt werden, wenn er nach einem einzelnen Spontanpneumothorax wieder völlig hergestellt wurde. Die zuständige Behörde kann den Bewerber ein Jahr nach dem Ereignis ohne Einschränkung als tauglich beurteilen.
(c) Ein wiederholt auftretender Spontanpneumothorax macht untauglich. Der Bewerber kann jedoch von der zuständigen Behörde nach einem chirurgischen Eingriff mit zufrieden stellender Wiederherstellung als tauglich beurteilt werden.
Wurde dem Bewerber eine Lunge entfernt, bedeutet dies Untauglichkeit. Die zuständige Behörde kann den Bewerber nach einem geringfügigen chirurgischen Eingriff im Brustkorbbereich als tauglich beurteilen, vorausgesetzt, dass es in der Folge zu einer zufrieden stellenden Wiederherstellung gekommen ist und dies durch eine ausgedehnte Untersuchung des Atmungstraktes bestätigt wurde. Wenn dies zur Sicherstellung der sicheren Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Rechte erforderlich, ist das Tauglichkeitszeugnis mit der Einschränkung OML beziehungsweise OSL zu versehen.
Die Beurteilung der Tauglichkeit des Piloten bei einer bösartigen Tumorerkrankung des Atmungstraktes hat durch die zuständige Behörde zu erfolgen.
Anhang 3 zu den Unterabschnitten B und C
Verdauungstrakt
(siehe JAR-FCL 3.165, 3.170, 3.285, 3.290)
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(a) Wiederholt auftretende Beschwerden im Verdauungstrakt, die eine Medikation erforderlich machen, sind durch geeignete Untersuchungen abzuklären.
(b) Eine Bauchspeicheldrüsenentzündung hat Untauglichkeit zur Folge. Die Beurteilung des Piloten als tauglich kann durch die zuständige Behörde erfolgen, falls die Passagebehinderung (Obstruktion) zum Beispiel durch Gallensteine oder Medikamente beseitigt wurde.
(c) Alkohol kann Ursache für Verdauungsbeschwerden und eine Bauchspeicherdrüsenentzündung sein. Für eine Beurteilung der Tauglichkeit eines Piloten ist eine totale Abklärung des Gebrauches beziehungsweise Missbrauches von Alkohol durchzuführen.
Ein Pilot, der einen einzelnen asymptomatischen großen Gallenstein aufweist, kann von der zuständigen Behörde nach Berücksichtigung der relevanten Umstände als tauglich beurteilt werden. Ein Pilot mit mehreren asymptomatischen Gallensteinen kann nur anlässlich einer Verlängerung oder Erneuerung eines Tauglichkeitszeugnisses von der zuständigen Behörde mit der Einschränkung OML oder OSL als tauglich beurteilt werden.
Eine entzündliche Erkrankung des Darmtraktes führt nicht zur Untauglichkeit, wenn die Krankheit in dauerhafte und stabile Remission gekommen ist und keine systemischen Steroide als Medikation erforderlich sind.
Nach einem bauchchirurgischen Eingriff besteht für mindestens drei Monate Untauglichkeit. Die zuständige Behörde kann bei Verlängerungs- und Erneuerungsuntersuchungen den Bewerber zu einem früheren Zeitpunkt als tauglich beurteilen, wenn eine völlige Wiederherstellung erfolgt ist. Der Bewerber muss hierzu asymptomatisch sein und das Risiko einer Zweitkomplikation oder eines Wiederauftretens der Erkrankung muss minimal sein.
Die Beurteilung von bösartigen Tumorerkrankungen in diesem System hat durch die zuständige Behörde zu erfolgen.
Anhang 4 zu den Unterabschnitten B und C
Stoffwechsel, Ernährung und endokrines System
(Siehe JAR-FCL 3.175, 3.395)
Stoffwechselmäßige, ernährungsbedingte und durch Salmonellen bedingte Erkrankungen haben Untauglichkeit zur Folge. Die zuständige Behörde kann den Bewerber als tauglich beurteilen, wenn die Erkrankungen keine nicht kompensierten Symptome mehr zeigen und diese mit oder ohne eine Ersatztherapie stabil erscheinen. Weiters muss der Bewerber durch einen Fachspezialisten in bestimmten Intervallen nachuntersucht werden.
Glukoseausscheidungen im Harn und ein abnormer Blutzuckerspiegel erfordern eine zusätzliche Abklärung. Die zuständige Behörde kann den Bewerber als tauglich beurteilen, wenn bei ihm ein normaler Glukosetoleranztest erhoben wurde (was eine niedrige Nierenschwelle für Glukose bedeutet) oder wenn die gestörte Glukosetoleranz ohne diabetische Pathologie durch Diät und regelmäßige Untersuchungen unter Kontrolle gehalten werden kann.
Die notwendige Therapie mit antidiabetischen Medikamenten macht untauglich. In bestimmten Fällen kann die zuständige Behörde den Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 bei Gebrauch von Biguaniden oder Alpha-Glukosidasehemmern mit der Einschränkung OML und den Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 2, mit oder ohne Einschränkung OSL als tauglich beurteilen. Nimmt der Bewerber zur Therapie seines Diabetes mellitus sulfonylharnstoffhältige Präparate ein, kann dieser von der zuständigen Behörde anlässlich einer Verlängerung oder Erneuerung eines Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 2 mit der Einschränkung OSL als tauglich beurteilt werden.
Das Vorliegen einer Morbus Addison Erkrankung macht untauglich. Die zuständige Behörde kann jedoch den Bewerber anlässlich einer Verlängerung oder Erneuerung eines Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 1 oder Erstausstellung sowie Verlängerung oder Erneuerung eines Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 2 als tauglich beurteilen, wenn vom Piloten Cortison mitgeführt wird, welches für die Zeit der Ausübung der mit der Lizenz verbunden Berechtigungen verfügbar ist. Erforderlichenfalls ist das Tauglichkeitszeugnis durch die zuständige Behörde mit der Einschränkung OML beziehungsweise OSL auszustellen.
Die Beurteilung von bösartigen Tumorerkrankungen in diesem System hat durch die zuständige Behörde zu erfolgen.
Anhang 5 zu den Unterabschnitten B und C
Hämatologie – Blut und Blutbildung
(siehe JAR-FCL 3.180 und 3.300)
Wenn im Rahmen einer Untersuchung eine Anämie festgestellt wird, die sich durch einen reduzierten Hämoglobinspiegel darstellt, ist eine weitere Abklärung der Ursachen dieser Anämie durch entsprechende weitere Untersuchungen durchzuführen. Die zuständige Behörde kann den Bewerber als tauglich beurteilen, wenn die primäre Ursache der Anämie zufrieden stellend behandelt wurde (zB Eisenmangel oder B12-Mangel) und der Hämatokrit über einem Wert von 32 % stabilisiert werden konnte, oder wenn eine geringgradige Thallassämie oder Hämoglobinopathie diagnostiziert wurde, ohne dass in der Vergangenheit Krisen der Erkrankung aufgetreten wären und wenn die volle funktionelle Kapazität des blutbildenden Systems nachgewiesen werden konnte.
Wenn im Rahmen der Untersuchung vergrößerte Lymphknoten gefunden wurden, ist eine weitere Abklärung dieser Lymphknotenvergrößerung durch entsprechende weitere Untersuchungen durchzuführen. Die zuständige Behörde kann den Bewerber als tauglich beurteilen, wenn eine infektiöse Erkrankung wieder völlig ausgeheilt ist oder ein Hodgkin´s- oder Non-Hodgkin´s-Lymphom hohen Grades durch die Behandlung in eine volle Remission gebracht werden konnte.
In Fällen chronischer Leukämie kann die zuständige Behörde den Bewerber als tauglich beurteilen. Es darf dabei keine Anamnese einer Involvierung des Zentralnervensystems vorliegen sowie die erforderliche Behandlung mit der Sicherheit der Luftfahrt vereinbar sein. Hämoglobin- und Thrombozytwerte müssen dabei zufrieden stellend sein. Regelmäßige Nachuntersuchungen sind durchzuführen.
Eine Vergrößerung der Milz erfordert weitere medizinische Abklärung. Die zuständige Behörde kann den Bewerber als tauglich beurteilen, wenn die Vergrößerung minimal und stabil ist und keine pathologischen Umstände mit dieser Milzvergrößerung einhergehen (wie zum Beispiel eine behandelte chronische Malaria) oder die Vergrößerung der Milz minimal ist und mit einem anderen akzeptablen Zustand (wie z. B. Hodgkin´s Lymphom in Remission) in Verbindung gebracht werden kann.
Wenn bei einem Piloten im Rahmen einer Untersuchung eine Polyzythämie festgestellt wird, erfordert dies eine weitere medizinische Abklärung dieser Erkrankung. Die zuständige Behörde kann den Bewerber als tauglich mit der Einschränkung OML beziehungsweise OSL beurteilen, wenn der Gesundheitszustand oder die Erkrankung als stabil bezeichnet werden kann und keine pathologischen Ursachen in Verbindung mit dieser Polyzythämie gefunden werden konnten.
Liegen bei einem Piloten signifikante Gerinnungsstörungen vor, ist eine weitere medizinische Abklärung durchzuführen. Die zuständige Behörde kann den Bewerber als mit der Einschränkung OML beziehungsweise OSL als tauglich beurteilen, wenn in der Vorgeschichte keine signifikanten Blutungen oder Thrombosenbildungen aufgetreten sind.
Die Beurteilung von bösartigen Tumorerkrankungen in diesem System hat durch die zuständige Behörde zu erfolgen.
Anhang 6 zu den Unterabschnitten B und C
Urogenitaltrakt – Harnorgane und Geschlechtsorgane
(siehe JAR-FCL 3.185 und 3.305)
Jede bei einem Piloten in der Harnanalyse festgestellte Abnormität erfordert eine weitere medizinische Abklärung.
Ein asymptomatischer Stein oder eine in der Vorgeschichte bekannte Nierenkolik erfordert eine weitere Abklärung. Während der laufenden Untersuchungen oder einer laufenden Behandlung kann die zuständige Behörde den Bewerber nur anlässlich einer Verlängerung oder Erneuerung des Tauglichkeitszeugnisses mit der Einschränkung OML beziehungsweise OSL als tauglich beurteilen. Nach einer erfolgreichen Behandlung kann der Bewerber von der zuständigen Behörde als tauglich ohne Einschränkung beurteilt werden. Sollten noch restliche Steine vorliegen, kann die zuständige Behörde den Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 mit der Einschränkung OML und den Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 2 mit oder ohne Einschränkung OSL als tauglich beurteilen.
Nach einem größeren urologisch–chirurgischen Eingriff besteht für mindestens drei Monate Untauglichkeit. Die zuständige Behörde kann für den Fall, dass der Bewerber völlig asymptomatisch ist und ein minimales Risiko für eine Zweitkomplikation oder das Wiederauftreten des ursprünglichen Problems besteht, den Bewerber als tauglich beurteilen.
Nierentransplantation oder totale Blasenentfernung macht untauglich, was die Erstausstellung eines Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 1 betrifft. Die zuständige Behörde kann den Bewerber bei einer Verlängerungs- oder Erneuerungsuntersuchung als tauglich beurteilen, wenn:
(a) das Nierentransplantat die Nierenfunktion völlig kompensiert und dieses Transplantat unter minimal immunsuppresiver Therapie toleriert wird, wobei in solchen Fällen liegt Tauglichkeit frühestens nach 12 Monaten vor;
(b) im Fall der totalen Blasenentfernung die Funktion zur Zufriedenheit wiederhergestellt ist ohne einen Hinweis auf ein Wiederauftreten der ursprünglichen Erkrankung und ohne einen Hinweis auf eine Infektion oder auf die ursprüngliche Erkrankung.
Die Beurteilung von bösartigen Tumorerkrankungen in diesem System hat durch die zuständige Behörde zu erfolgen.
Anhang 7 zu den Unterabschnitten B und C
Geschlechtskrankheiten und andere Infektionen
(siehe JAR-FCL 3.190 und 3.310)
Ein positiver HIV- Test macht untauglich
Die zuständige Behörde kann einen Bewerber nach einem positiven HIV-Test nur anlässlich einer Verlängerung oder Erneuerung des Tauglichkeitszeugnisses mit der Einschränkung OML oder OSL als tauglich beurteilen, wenn regelmäßige Kontrolluntersuchungen durchgeführt werden. Das Auftreten von AIDS oder mit AIDS verbundenen Symptomen macht untauglich.
Eine akute Syphilis macht untauglich. Beim Vorliegen der Primär und Sekundärstadien der Syphilis kann die zuständige Behörde den Bewerber nach erfolgreicher Behandlung und völliger Genesung als tauglich beurteilen.
Die Beurteilung von bösartigen Tumorerkrankungen in diesem System hat durch die zuständige Behörde zu erfolgen.
Anhang 8 zu den Unterabschnitten B und C
Gynäkologie und Geburtshilfe
(siehe JAR-FCL 3.195 und 3.315)
Die zuständige Behörde oder eine flugmedizinische Stelle nach Rücksprache mit der zuständigen Behörde kann bis zum Ablauf der 26. Schwangerschaftswoche nach Prüfung eines geburtshilflichen gynäkologischen Untersuchungsberichtes die Pilotin als tauglich beurteilen. Die zuständige Behörde oder die betreffende flugmedizinische Stelle hat eine schriftliche Information an die Pilotin und deren behandelnden Arzt über mögliche signifikante Komplikationen in der Schwangerschaft zur Verfügung zu stellen. Im Falle eines Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 1 ist dieses zeitlich begrenzt mit der Einschränkung OML zu versehen. Diese Einschränkung ist von der zuständigen Behörde oder der betreffenden flugmedizinischen Stelle in das Tauglichkeitszeugnis einzutragen und nach Beendigung der Schwangerschaft wieder zu entfernen. Die flugmedizinische Stelle hat gegebenenfalls die zuständige Behörde über Eintragung und Entfernung der Einschränkung zu informieren.2. Ein großer gynäkologisch-chirurgischer Eingriff macht für mindestens drei Monate untauglich. Die zuständige Behörde kann bei Verlängerungs- oder Erneuerungsuntersuchungen die Pilotin vor dem Ablauf von drei Monaten als tauglich beurteilen, wenn diese komplett frei von jeglichen Symptomen ist und nur ein geringes Risiko von neuerlichen Komplikationen oder Rückfällen besteht.
Die Beurteilung von bösartigen Tumorerkrankungen in diesem System hat durch die zuständige Behörde zu erfolgen.
Anhang 9 zu den Unterabschnitten B und C
Anforderungen an das Muskel- und Skelettsystem
(siehe JAR-FCL 3.200 und 3.320)
Liegt bei einem Piloten abnormaler Körperbau vor, eingeschlossen Fettleibigkeit oder Muskelschwäche, ist zur Gewährleistung der Sicherheit der Luftfahrt ein medizinischer Flugtest oder Simulatorflugtest durchzuführen. Besondere Aufmerksamkeit ist in diesem Zusammenhang den Notfallmaßnahmen und der Evakuierung zu widmen. Erforderlichenfalls ist das Tauglichkeitszeugnis von der zuständigen Behörde mit der Einschränkung OML, OSL oder OAL zu versehen.
Für den Fall, dass einem Pilot eine Extremität fehlt oder eine Extremität eingeschränkt funktioniert, kann die zuständige Behörde ihn nur bei Tauglichkeitszeugnissen der Klasse 2 oder Verlängerungs- und Erneuerungsuntersuchungen Klasse 1 gemäß JAR FCL 3.125 als tauglich beurteilen, vorausgesetzt, ein zufrieden stellender medizinischer Flug- oder Simulatorflugtest liegt vor.
Ein Pilot mit einer entzündlichen, infiltrativen, traumatischen oder degenerativen Erkrankung des Muskel- und/oder Skelettsystems kann durch die zuständige Behörde als tauglich beurteilt werden, vorausgesetzt, dass die Erkrankung in Remission ist und der Bewerber keine Medikation zu sich nimmt, die ihn untauglich macht, und er, wenn notwendig, einen zufrieden stellenden medizinischen Flug- oder Simulatorflugtest absolviert hat. Die zuständige Behörde hat das Tauglichkeitszeugnis mit den entsprechenden Einschränkungen (OML, OSL, OAL) auszustellen, falls dies für eine sichere Ausübung der mit der Lizenz verbundenen Berechtigungen erforderlich ist.
Die Beurteilung von bösartigen Tumorerkrankungen in diesem System hat durch die zuständige Behörde zu erfolgen.
Anhang 10 zu den Unterabschnitten B und C
Psychiatrische Anforderungen
(Vgl. JAR-FCL 3.205 und 3.325)
Eine bekannte schizophrene Erkrankung sowie schizotype oder wahnhafte Störungen haben Untauglichkeit zur Folge. Die zuständige Behörde kann jedoch den Bewerber als tauglich beurteilen, wenn die Diagnose nicht zutreffend oder ungenau war beziehungsweise im Falle einer einzelnen Episode eines Deliriums, vorausgesetzt, der Bewerber hat keine dauernden Schäden oder Beeinträchtigungen davongetragen.
Eine affektive Störung, die über einen längeren Zeitraum anhält, hat Untauglichkeit zur Folge. Die zuständige Behörde kann jedoch nach Berücksichtigung der individuellen Umstände des Falles den Bewerber als tauglich beurteilen. Insbesondere ist hier der Ausprägungsgrad und Schweregrad der Störung sowie die Abstinenz von psychotropen Substanzen über einen ausreichenden Zeitraum hinweg ausschlaggebend.
Eine einzelne selbstzerstörerische Handlung oder wiederholte selbstschädigende Handlungen machen untauglich. Nach umfangreicher Untersuchung der individuellen Umstände des Falles kann die zuständige Behörde den Bewerber als tauglich beurteilen, wobei die erforderlichen psychologischen und psychiatrischen Überprüfungen durchzuführen beziehungsweise ein neurologisches Gutachten einzuholen sind.
Geistige oder Verhaltensstörungen, hervorgerufen durch Alkohol oder andere toxische Substanzen, unabhängig von einer Abhängigkeit, haben Untauglichkeit zur Folge. Die zuständige Behörde kann jedoch den Bewerber nach einem Zeitraum von zwei Jahren nachweislicher Abstinenz von Alkohol und Drogen als tauglich beurteilen. Eine frühere Beurteilung als tauglich kann nur anlässlich einer Verlängerung oder Erneuerung des Tauglichkeitszeugnisses erfolgen. Die zuständige Behörde hat das Tauglichkeitszeugnis mit der Einschränkung OML oder OSL auszustellen, falls dies für eine sichere Ausübung der mit der Lizenz verbundenen Berechtigungen erforderlich ist. Entsprechend den Erfordernissen des Einzelfalles können die nötigen Behandlungen und Untersuchungen, die von der zuständigen Behörde festzulegen sind, Folgendes beinhalten:
(a) stationäre Behandlung für einige Wochen, gefolgt von
(b) Supervision durch einen Facharzt für das Sonderfach,
(c) langfristige Supervision; diese beinhaltet Bluttestproben und Peer Group Reporte, welche erforderlichenfalls auch zeitlich unbegrenzt gefordert werden können.
Anhang 11 zu den Unterabschnitten B und C
Neurologische Anforderungen
(Siehe JAR-FCL 3.210 und 3.330)
Jede stationäre oder progressive Erkrankung des Nervensystems, die bereits eine signifikante Symptomatik oder das Risiko einer solchen mit sich bringt, macht untauglich. Die zuständige Behörde kann jedoch einen Piloten als tauglich beurteilen, wenn dieser nur geringe funktionelle Verluste im Rahmen einer stationären Erkrankung aufweist und wenn eine volle Abklärung der Erkrankung durchgeführt wird.
Eine Vorgeschichte mit einer oder mehrerer Episoden von Verwirrtheit oder von Bewusstlosigkeit ohne ersichtlichen Grund macht untauglich. Bei einer einzelnen Episode einer solchen Verwirrtheit oder Bewusstlosigkeit kann die zuständige Behörde den Bewerber als tauglich beurteilen, wenn eine ausreichende Erklärung dafür gefunden werden kann. Wiederholtes Auftreten macht im Regelfall untauglich.
Anfallsweise epileptische Formenveränderungen im EEG und fokal auftretende langsame Wellen machen untauglich. Die zuständige Behörde kann den Bewerber nach den erforderlichen Untersuchungen als tauglich beurteilen.
Die Diagnose Epilepsie bei einem Piloten macht untauglich, außer es handelt sich um einen einmaligen Vorfall eines Symptoms einer gutartigen Epilepsie während der Kindheit mit nur sehr geringem Risiko eines Wiederauftretens sowie einer Zeitdauer von zehn Jahren ohne epileptischen Anfall und Behandlung. Ein Anfall oder mehrere konvulsive Anfälle nach dem Alter von fünf Jahren machen untauglich. Jedoch kann ein Pilot von der zuständigen Behörde als tauglich beurteilt werden, wenn ein akuter symptomatischer Anfall, der gemäß der Beurteilung eines Facharztes für Neurologie (§ 4 Abs. 3 Ärztegesetz) ein geringes Risiko eines Wiederauftretens hat, vorliegt.
Ein Bewerber, der eine einzelne affektive Epilepsieform (Anfallsattacke) hatte, die nach mindestens zehn Jahren ohne Behandlung nie wieder aufgetreten ist und bei der keine Anzeichen für eine fortgesetzte Disposition zur Epilepsie bestehen, kann durch die zuständige Behörde als tauglich beurteilt werden, wenn sich das Risiko einer weiteren Anfallsattacke innerhalb akzeptabler Grenzen befindet. Ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 muss in diesem Fall von der zuständigen Behörde mit der Einschränkung OML ausgestellt werden.
Jede Kopfverletzung bei einem Piloten, welche Bewusstlosigkeit zur Folge hatte oder mit einer Hirnverletzung verbunden war, muss von einem Facharzt für das Sonderfach untersucht und von der zuständigen Behörde beurteilt werden. Es muss eine völlige Wiederherstellung und ein niedriges Risiko (innerhalb akzeptabler Grenzen) eines epileptischen Anfalles beim Piloten vorliegen.
Die Beurteilung von Piloten mit einer Anamnese einer Verletzung des spinalen oder peripheren Nervensystems muss unter Berücksichtigung der Anforderungen an das Muskel-Skelett-System erfolgen.
Die Beurteilung bösartiger Tumorerkrankungen in diesem System hat durch die zuständige Behörde zu erfolgen. Ein bösartiger intrazerebraler Tumor macht jedenfalls untauglich.
Anhang 12 zu den Unterabschnitten B und C
Ophthalmologische Anforderungen
(siehe JAR-FCL 3.215 und 3.335)
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(a) Die ophthalmologische Untersuchung für die Erstausstellung eines Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 1 ist von einem Facharzt für das Sonderfach durchzuführen.
(b) Die ophthalmologische Untersuchung für die Erstausstellung eines Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 2 ist von einem Facharzt für das Sonderfach oder von einer geeigneten flugmedizinischen Stelle durchzuführen. Alle abnormalen oder zweifelhaften Fälle müssen von einem Facharzt für das Sonderfach beurteilt werden. Bewerber, die für die Erfüllung der Sehanforderungen eine Sehhilfe benötigen, haben anlässlich der Untersuchung für die Erstausstellung eines Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 2 eine aktuelle Brillenverordnung vorzulegen.
Bei jeder Untersuchung für eine Verlängerung oder Erneuerung eines Tauglichkeitszeugnisses sind eine Begutachtung des Sehvermögens und eine Augenuntersuchung zum Ausschluss von Erkrankungen durchzuführen. Alle abnormalen oder zweifelhaften Fälle sind von einem Facharzt für das Sonderfach zu beurteilen.
Nicht Bestandteil dieses Anhanges.
Zustände und Befunde, die eine weiterführende ophthalmologische Untersuchung notwendig machen, sind insbesondere eine wesentliche Verschlechterung des unkorrigierten Visus, eine Verschlechterung des bestkorrigierten Visus, das Auftreten von Augenerkrankungen, Augenverletzungen oder Augenoperationen.
Die Beurteilung bösartiger Tumorerkrankungen in diesem Organsystem hat durch die zuständige Behörde zu erfolgen.
Anhang 13 zu den Unterabschnitten B und C
Sehvermögen
(siehe JAR-FCL 3.215, 3.220, 3.335 und 3.340)
Grundlage der Beurteilung des Auges ist die Refraktion und die funktionelle Leistungsfähigkeit.
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(a) Klasse 1: Bewerber, welche die funktionellen Mindestanforderungen nur unter Verwendung einer Sehhilfe erfüllen können, können von der zuständigen Behörde als tauglich beurteilt werden, wenn der Refraktionsfehler +5/-6 Dioptrien nicht übersteigt und wenn:
(1) keine signifikanten krankhaften Veränderungen nachweisbar sind;
(2) die Fehlsichtigkeit optimal korrigiert ist;
(3) falls der Refraktionsfehler +3/-3 Dioptrien übersteigt, alle fünf Jahre eine entsprechende Kontrolluntersuchung durch einen Facharzt für das Sonderfach erfolgt.
(b) Klasse 1: Bewerber mit einem myopischen Refraktionsfehler von über 6 Dioptrien können bei Verlängerungs- und Erneuerungsuntersuchungen von der zuständigen Behörde als tauglich beurteilt werden, wenn:
(1) keine signifikanten krankhaften Veränderungen nachweisbar sind;
(2) die Fehlsichtigkeit optimal korrigiert ist;
(3) alle zwei Jahre Kontrolluntersuchungen durch einen Facharzt für das Sonderfach durchgeführt werden.
(c) Klasse 2: Liegt der Refraktionsfehler bei der Erstuntersuchung in einem Bereich von -5 bis -8 Dioptrien oder bei Verlängerungs- oder Erneuerungsuntersuchungen bei über -8 Dioptrien, kann die zuständige Behörde den Bewerber als tauglich beurteilen, wenn:
(1) keine signifikanten krankhaften Veränderungen nachweisbar sind;
(2) die Fehlsichtigkeit optimal korrigiert ist.
Astigmatismus bei Klasse 1: Ein Bewerber mit einer astigmatischen Komponente der Fehlsichtigkeit von über 3,0 Dioptrien kann bei Verlängerungs- und Erneuerungsuntersuchungen von der zuständigen Behörde als tauglich beurteilt werden, wenn:
(1) keine signifikanten krankhaften Veränderungen nachweisbar sind;
(2) die Fehlsichtigkeit optimal korrigiert ist;
(3) alle zwei Jahre Kontrolluntersuchungen durch einen Facharzt für das Sonderfach durchgeführt werden.
Nach Feststellung eines Keratokonus kann die zuständige Behörde den Bewerber für die Ausstellung eines Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 2 oder anlässlich einer Verlängerungs- oder Erneuerungsuntersuchung Klasse 1 als tauglich beurteilen, vorausgesetzt,
(a) Die Sehanforderungen werden mit Hilfe einer Sehhilfe vollständig erfüllt und
(b) Kontrolluntersuchungen werden von einem Facharzt für Ophthalmologie in regelmäßigen sechsmonatigen Abständen durchgeführt.
Anisometropie bei Klasse 1: Ein Bewerber mit einer 3,0 Dioptrien übersteigenden Anisometropie kann anlässlich einer Verlängerungs- oder Erneuerungsuntersuchung von der zuständigen Behörde als tauglich beurteilt werden, wenn:
(1) keine signifikanten krankhaften Veränderungen nachweisbar sind;
(2) die Fehlsichtigkeit optimal korrigiert ist;
(3) alle zwei Jahre Kontrolluntersuchungen durch einen Facharzt für das Sonderfach durchgeführt werden.
(a) Einäugigkeit
(1) Einäugigkeit macht untauglich für ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1.
(2) Die zuständige Behörde kann einen funktionell einäugigen Bewerber anlässlich einer Erstuntersuchung der Klasse 2 als tauglich beurteilen, wenn:
(a) die Einäugigkeit nach der Vollendung des fünften Lebensjahres eingetreten ist;
(b) zum Zeitpunkt der Untersuchung das funktionsfähige Auge Folgendes aufweist:
(i) Fernvisus (unkorrigiert) von zumindest 6/6;
(ii) keinen Refraktionsfehler;
(iii) keine Anamnese eines refraktiv-chirurgischen Eingriffes;
(iv) keine signifikante krankhafte Veränderung;
(c) ein Testflug mit einem geeigneten Piloten mit ausreichender Erfahrung zufrieden stellend verlaufen ist;
(d) die zuständige Behörde die für die sichere Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen erforderlichen Einschränkungen festgelegt hat.
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(a) Bei einer Verlängerung oder Erneuerung eines Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 2 kann die zuständige Behörde den Bewerber als tauglich beurteilen, wenn das Grundleiden gemäß der Beurteilung eines Facharztes für das Sonderfach akzeptabel ist und ein Testflug mit einem geeigneten Piloten mit ausreichender Erfahrung zufrieden stellend verläuft. Die zuständige Behörde hat die für die sichere Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen erforderlichen Einschränkungen festzulegen.
(b) Liegt die zentrale Sehschärfe eines Auges unter der in JAR-FCL 3.220 festgelegten Grenzwerten, kann die zuständige Behörde nur anlässlich einer Verlängerung oder Erneuerung eines Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 1 den Bewerber als tauglich beurteilen, wenn das beidäugige Gesichtsfeld normal ist und die zugrunde liegenden krankhaften Veränderungen gemäß der Beurteilung eines Facharztes für das Sonderfach akzeptabel sind. Darüber hinaus ist ein zufrieden stellender Testflug durchzuführen und das Tauglichkeitszeugnis mit der Einschränkung OML auszustellen.
(c) Liegt das Sehvermögen eines Auges unter der in JAR-FCL 3.340 festgelegten Grenzwerten, kann die zuständige Behörde nur anlässlich einer Verlängerung oder Erneuerung eines Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 2 den Bewerber als tauglich beurteilen, wenn die zugrunde liegenden krankhaften Veränderungen und das Sehvermögen des anderen Auges nach Beurteilung durch einen Facharzt für das Sonderfach akzeptabel sind und ein allenfalls erforderlicher Testflug zufrieden stellend verläuft.
(d) Ein Bewerber mit einer Beeinträchtigung des Gesichtsfeldes kann von der zuständigen Behörde als tauglich beurteilt werden, wenn das beidäugige Gesichtsfeld normal und die zugrunde liegende krankhafte Veränderung sich innerhalb akzeptabler Grenzen befindet.
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