Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über das Zivilluftfahrt-Personal (Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006 – ZLPV 2006)
Heterophorien. Der Bewerber ist von einem Facharzt für das Sonderfach zu untersuchen. Die Fusionsreserven sind mit anerkannten Methoden zu testen.
Nach refraktiv-chirurgischen Eingriffen kann der Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 oder Klasse 2 von der zuständigen Behörde als tauglich beurteilt werden, vorausgesetzt,
(a) die präoperative Fehlsichtigkeit im Sinne von JAR-FCL 3.220(b) und 3.340(b) war für die Tauglichkeit Klasse 1 geringer als +5/-6 Dioptrien und für Tauglichkeit Klasse 2 geringer als +5/-8 Dioptrien;
(b) der Eingriff hat zu ausreichend stabilen Refraktionsverhältnissen (Tagesschwankungen unter 0,75 Dioptrien) geführt;
(c) die Untersuchung des Auges zeigt keine postoperativen Komplikationen;
(d) Es besteht keine erhöhte Blendempfindlichkeit;
(e) das Kontrastsehen ist unter mesoptischen Bedingungen nicht herabgesetzt;
(f) eine Kontrolluntersuchung durch einen Facharzt für das Sonderfach wird erforderlichenfalls durchgeführt.
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(a) Kataraktoperationen. Die zuständige Behörde kann Piloten drei Monate nach der Operation als tauglich Klasse 1 oder Klasse 2 beurteilen, wenn die sichere Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen gewährleistet ist.
(b) Netzhautchirurgische Eingriffe. Die zuständige Behörde kann Piloten frühestens sechs Monate nach erfolgreicher Operation der Netzhaut als tauglich beurteilen. Nach einer Lasertherapie kann eine Beurteilung als tauglich durch die zuständige Behörde auch zu einem früheren Zeitpunkt erfolgen, wenn die sichere Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen gewährleistet ist. Die erforderlichen Kontrolluntersuchungen sind von der zuständigen Behörde festzulegen.
(c) Glaukomoperationen. Die zuständige Behörde kann anlässlich einer Tauglichkeitsuntersuchung Klasse 2 und einer Verlängerungs- oder Erneuerungsuntersuchung Klasse 1 frühestens sechs Monate nach erfolgreicher Operation den Bewerber als tauglich beurteilen. Die erforderlichen Kontrolluntersuchungen sind von der zuständigen Behörde festzulegen.
Anhang 14 zu den Unterabschnitten B und C
Farberkennung
(siehe JAR-FCL 3.225 und 3.345)
Die Untersuchung anhand der pseudoisochromatischen Tafel nach Ishihara (Version mit 24 Tafeln) gilt als bestanden, wenn die ersten 15 Tafeln ohne Unsicherheit und Zögern (weniger als 3 Sekunden pro Tafel) völlig korrekt bestimmt werden. Die Tafeln sind in zufälliger Reihenfolge vorzulegen. Die entsprechenden Beleuchtungsbedingungen sind einzuhalten.
Die Bewerber, die den Ishihara-Test nicht bestehen, müssen nach einer der folgenden Methoden untersucht werden:
(a) Anomaloskopie (Nagel oder Äquivalent). Dieser Test gilt als bestanden, wenn sich der Bewerber als Trichromat erweist und die Einstellbreite nicht mehr als 4 Skalenteile beträgt, oder durch
(b) Untersuchung mit der Signallaterne. Dieser Test gilt als bestanden, wenn der Bewerber bei der Untersuchung an einer anerkannten Signallaterne wie Holmes Wright, Beynes oder Spectrolux alle Farben ohne Fehler richtig benennt.
Anhang 15 zu den Unterabschnitten B und C
Otorhinolaryngologische Anforderungen
(siehe JAR-FCL 3.230 und 3.350)
Bei der Untersuchung für die Erstausstellung eines Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 1 ist eine umfassende HNO-Untersuchung von einem flugmedizinischen Zentrum oder von einem Facharzt für das Sonderfach mit entsprechenden Kenntnissen in HNO-Flugmedizin durchzuführen.
Alle abnormalen oder zweifelhaften Fälle innerhalb des HNO-Faches sind von einem Facharzt für das Sonderfach mit entsprechenden Kenntnissen in HNO-Flugmedizin zu beurteilen.
Die zuständige Behörde kann einen Piloten mit einer einzelnen trockenen Trommelfellperforation nicht infektiösen Ursprungs, die die normale Funktion des Ohres nicht beeinträchtigt, als tauglich beurteilen.
Bei Vorhandensein von Spontan- oder Positionsnystagmus ist eine komplette Vestibularisuntersuchung durch einen Facharzt für das Sonderfach durchzuführen. In solchen Fällen führt eine signifikante Abweichung der vestibulären kalorischen oder Drehreaktionen jedenfalls zur Untauglichkeit. Bei Verlängerungs- oder Erneuerungsuntersuchungen müssen abnormale vestibuläre Reaktionen in ihren klinischen Zusammenhang durch die zuständige Behörde beurteilt werden.
Bösartige Erkrankungen dieses Systems sind von der zuständigen Behörde zu beurteilen.
Anhang 16 zu den Unterabschnitten B und C
Anforderungen an das Hörvermögen
(siehe JAR-FCL 3.235 und 3.355)
Die Reintonaudiometrie muss wenigstens die Frequenzen von 500 bis 3000 Hz beinhalten. Die Schwellen müssen für folgende Frequenzen bestimmt werden: 500 Hz, 1000 Hz, 2000 Hz und 3000 Hz.
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(a) Fälle von Hypoacusis müssen von der zuständigen Behörde beurteilt werden.
(b) Wenn ausreichendes Hörvermögen bei einem Störgeräusch, das den normalen Arbeitsbedingungen während aller Flugphasen im Cockpit entspricht, vorliegt, kann die zuständige Behörde den Bewerber anlässlich einer Verlängerungs- oder Erneuerungsuntersuchung als tauglich beurteilen.
Anhang 17 zu den Unterabschnitten B und C
Psychologische Anforderungen
(Vgl. JAR-FCL 3.240 und 3.360)
Indikation
2 Psychologische Kriterien
Anhang 18 zu Unterabschnitt B und C
Dermatologische Anforderungen
(siehe JAR-FCL 3.245 und 3.365)
Jede Erkrankung der Haut, die Schmerzen, Beschwerden, Irritationen oder Juckreiz verursacht, kann Piloten von ihren Aufgaben ablenken und somit die Sicherheit der Luftfahrt gefährden.
Jede dermatologische Behandlung durch Bestrahlung oder Medikamente, kann systemische Nebenwirkungen haben und erfordert eine Abklärung und die Beurteilung durch die zuständige Behörde. Das Tauglichkeitszeugnis ist, falls dies für eine sichere Ausübung der mit der Lizenz verbundenen Berechtigungen erforderlich ist, mit der Einschränkung OML oder OSL auszustellen.
Bösartige oder Vorstufen bösartiger Tumorerkrankungen der Haut:
(a) Ein bösartiges Melanom, ein Plattenepithelkarzinom, ein Morbus Bowen und Morbus Pagent machen untauglich. Die zuständige Behörde kann in diesen Fällen den Bewerber als tauglich beurteilen, wenn Läsionen vollständig entfernt wurden und regelmäßige Nachuntersuchungen durchgeführt werden, die Tumorfreiheit und die Rezidivfreiheit des Bewerbers ausweisen.
(b) Ein Basaliom, ein Keratoakantom oder aktinische Keratosen bedürfen einer entsprechenden Behandlung, um die Tauglichkeit erhalten zu können.
Andere Erkrankungen der Haut, wie:
(a) Akutes oder disseminiertes chronisches Ekzem,
(b) Retikulosen der Haut,
(c) Dermatologische Aspekte einer Allgemeinerkrankung, und ähnliche Erkrankungen erfordern vor der Beurteilung des Piloten durch die zuständige Behörde als tauglich eine entsprechende Behandlung der Grundkrankheit.
Die Beurteilung von bösartigen Tumorerkrankungen in diesem System hat durch die zuständige Behörde zu erfolgen.
Anhang 19 zu den Unterabschnitten B und C
Onkologie – Erkrankungen an einem bösartigen Tumor
(siehe JAR-FCL 3.246 und 3.370)
Im Falle von Tauglichkeitszeugnissen der Klasse 1 kann die zuständige Behörde und im Falle von Tauglichkeitszeugnissen der Klasse 2 eine flugmedizinische Stelle nach Rücksprache mit der zuständigen Behörde einen Piloten als tauglich beurteilen, wenn:
(a) keine Hinweise auf das Fortbestehen einer bösartigen Tumorerkrankung nach erfolgter Behandlung vorliegen;
(b) nach Abschluss der Behandlung genügend Zeit, abhängig vom Tumortyp, vergangen ist;
(c) das Risiko einer plötzlichen Fluguntauglichkeit durch Rückfall oder Metastasenbildung innerhalb akzeptabler Grenzen liegt;
(d) wenn keine Hinweise auf Kurz- oder Langzeitfolgen einer Behandlung vorliegen, wobei besondere Aufmerksamkeit den Auswirkungen einer antrhrazyklinhältigen Chemotherapie zu widmen ist;
(e) entsprechende Nachbehandlungsmaßnahmen erfolgen.
Das Tauglichkeitszeugnis ist, falls dies für eine sichere Ausübung der mit der Lizenz verbundenen Berechtigungen erforderlich ist, von der zuständigen Behörde mit der Einschränkung OML oder OSL auszustellen.
Anlage 2
Bestimmungen betreffend die Tauglichkeit (JAR-FCL 3)
UNTERABSCHNITT A – Allgemeine Anforderungen
JAR-FCL 3.015 Anerkennung von Lizenzen, Berechtigungen, Anerkennungen, Genehmigungen oder Zeugnissen
(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.015)
(a) Gemäß JAR-FCL von JAA-Mitgliedstaaten erteilte Lizenzen, Berechtigungen oder Zeugnisse
(1) Wenn jemand mit einer Lizenz, mit einer Berechtigung, oder mit einem Zeugnis eines JAA-Mitgliedstaates in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der JAR-FCL und den zugehörigen Vorschriften ausgestattet ist, sind solche ausländischen Lizenzen, Berechtigungen oder Zeugnisse den entsprechenden österreichischen Lizenzen, Berechtigungen oder Zeugnissen gemäß § 40 Luftfahrtgesetz, BGBl. Nr. 253/1957 (LFG) idgF gleichgestellt.
JAR-FCL 3.025 Gültigkeit von Lizenzen und Berechtigungen
(a) Gültigkeit der Lizenz und Verlängerung einer Berechtigung
(1) Die Gültigkeit der Lizenz wird durch die Gültigkeit der darin eingetragenen Berechtigungen und des Tauglichkeitszeugnisses bestimmt.
(2) Bei Erteilung, Verlängerung oder Erneuerung einer Berechtigung kann die zuständige Behörde die Gültigkeitsdauer der Berechtigung bis zum Ende des Monats, in dem die Gültigkeit andernfalls ablaufen würde, ausdehnen. Dieses Datum bleibt das Ablaufdatum der Gültigkeitsdauer der Berechtigung.
JAR-FCL 3.035 Flugmedizinische Tauglichkeit
(a) Flugmedizinische Tauglichkeit
(b) Erfordernis eines Tauglichkeitszeugnisses
(c) Flugmedizinische Verfahrensweisen
(d) Einschränkung der Musterberechtigung (Operational Multicrew Limitation/OML – nur Klasse 1)
(1) Die Einschränkung „gültig nur für eine Tätigkeit als oder mit qualifiziertem Kopiloten“ (OML) hat zu erfolgen, wenn der Inhaber eines Berufs- oder Linienpilotenscheines die Anforderungen für das flugmedizinische Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 nicht vollständig erfüllt, jedoch von der zuständigen Behörde als tauglich beurteilt wird, weil sich die verminderte Tauglichkeit im Rahmen des akzeptierten Ausfallsrisikos befindet. Diese Einschränkung ist von der zuständigen Behörde im Rahmen des Flugbetriebes mit zwei Piloten festzulegen. Eine solche Einschränkung des Tauglichkeitszeugnisses ist von der zuständigen Behörde durch einen Vermerk auf dem Tauglichkeitszeugnis festzulegen und kann nur von dieser wieder aufgehoben werden.
(2) Der andere Pilot muss über die entsprechende Musterberechtigung verfügen, darf höchstens 60 Jahre alt sein und muss Inhaber eines Tauglichkeitszeugnisses ohne die Einschränkung OML sein.
(e) Operationelle Multicrew Einschränkung für Prüfer (Operational Multicrew Limitation für FE – nur Klasse 1)
(1) Die Einschränkung OML für einen FE hat zu erfolgen, wenn er nicht völlig den Anforderungen des Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 1 entspricht, jedoch von der zuständigen Behörde als tauglich beurteilt wird, weil sich die verminderte Tauglichkeit im Rahmen des akzeptierten Ausfallsrisikos befindet. Eine solche Einschränkung wird von der zuständigen Behörde durch einen Vermerk auf dem Tauglichkeitszeugnis festgelegt und kann nur von dieser wieder aufgehoben werden.
(2) Das andere Besatzungsmitglied muss über ein Tauglichkeitszeugnis ohne die Einschränkung OML verfügen.
(f) Operationelle Sicherheitspiloten-Einschränkung (Operational Safety Pilot Limitation/OSL – nur Klasse 2). Ein Sicherheitspilot ist ein Pilot, der als verantwortlicher Pilot (PIC) Flugzeuge der entsprechenden Klasse oder Musters führen darf und am Bord eines mit Doppelsteuer ausgerüsteten Luftfahrzeuges mitfliegt, um die Kontrolle für den Fall zu übernehmen, dass der mit dieser flugmedizinischen Einschränkung versehene verantwortliche Pilot plötzlich untauglich wird. Eine solche Einschränkung des Tauglichkeitszeugnisses ist von der zuständigen Behörde durch einen Vermerk auf dem Tauglichkeitszeugnis festzulegen und kann nur von dieser wieder aufgehoben werden.
JAR-FCL 3.040 Verminderung der flugmedizinischen Tauglichkeit
(a) Der Inhaber eines Tauglichkeitszeugnisses darf die mit seiner Lizenz verbundenen Berechtigungen nicht ausüben, wenn er eine Verminderung seiner flugmedizinischen Tauglichkeit feststellt, aus der sich Zweifel an einer sicheren Ausübung seiner Tätigkeit als Pilot ergeben. In solchen Fällen ist der Rat der zuständigen Behörde oder einer flugmedizinischen Stelle einzuholen.
(b) Der Inhaber eines Tauglichkeitszeugnisses darf nur dann verschreibungspflichtige oder nichtverschreibungspflichtige Arzneimittel zu sich nehmen oder sich einer andersartigen Behandlung unterziehen, wenn er vollkommen sicher ist, dass das betreffende Arzneimittel oder die Behandlung ihn in der sicheren Ausübung der mit seiner Lizenz verbundenen Berechtigungen nicht beeinträchtigt. Sollten in dieser Hinsicht Zweifel bestehen, ist der Rat der zuständigen Behörde oder einer flugmedizinischen Stelle einzuholen.
(c) Der Inhaber eines Tauglichkeitszeugnisses hat in folgenden Fällen ohne ungebührliche Verzögerung jedenfalls den Rat der zuständigen Behörde oder einer flugmedizinischen Stelle einzuholen:
(1) nach einem stationären Klinik- oder Krankenhausaufenthalt von mehr als 12 Stunden Dauer; oder
(2) nach einem chirurgischen Eingriff oder einer invasiven Maßnahme, oder
(3) bei regelmäßiger Einnahme von Arzneimitteln,
(4) wenn festgestellt wird, dass das ständige Tragen einer korrigierenden Sehhilfe erforderlich ist und
(5) nach einem erheblichen Unfall.
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(1) Der Inhaber eines Tauglichkeitszeugnisses, der
(i) unter einer erheblichen Verletzung leidet, die eine Tätigkeit als Flugbesatzungsmitglied nicht zulässt, oder
(ii) unter einer Erkrankung leidet, die eine Tätigkeit als Flugbesatzungsmitglied für mindestens 21 Tage nicht zulässt, oder
(iii) schwanger ist,
muss die zuständige Behörde oder eine flugmedizinische Stelle, die in Folge die zuständige Behörde darüber in Kenntnis zu setzen hat, schriftlich über eine solche Verletzung oder Schwangerschaft sowie bei einer Erkrankung über den Ablauf der 21 Tage unverzüglich informieren. Das Tauglichkeitszeugnis wird vom Zeitpunkt des Auftretens der Verletzung, oder bei Ablauf der 21 Tage nach Auftreten der Erkrankung oder ab Bestätigung der Schwangerschaft als ruhend angesehen.
(2) Im Falle einer Verletzung oder Erkrankung ist das Ruhen des Tauglichkeitszeugnisses durch eine flugmedizinische Stelle nach Rücksprache mit der zuständigen Behörde aufzuheben, wenn dessen Inhaber durch eine flugmedizinische Stelle untersucht und von der flugmedizinischen Stelle oder der zuständigen Behörde als tauglich beurteilt worden ist, seine Tätigkeit als Pilot wieder aufzunehmen oder wenn, falls die Tauglichkeit des Piloten nicht in Zweifel steht, die flugmedizinische Stelle oder die zuständige Behörde dem Inhaber des Tauglichkeitszeugnisses mitteilt, dass auf eine Untersuchung verzichtet werden kann.
(3) Im Falle einer Schwangerschaft kann das Ruhen des Tauglichkeitszeugnisses durch eine flugmedizinische Stelle nach Rücksprache mit der zuständigen Behörde vorbehaltlich der zur Wahrung der Sicherheit der Luftfahrt erforderlichen Einschränkungen (siehe JAR-FCL 3.195(c) und JAR-FCL 3.315(c)) und vorbehaltlich der anzuwendenden arbeitnehmerschutzrechtlichen Vorschriften für einen bestimmten Zeitraum aufgehoben werden. Wird eine schwangere Pilotin, die über einen Berufs- oder Linienpilotenschein verfügt, als tauglich beurteilt, hat eine Einschränkung OML zu erfolgen. Das Ruhen des Tauglichkeitszeugnisses ist dauerhaft aufgehoben, wenn die Inhaberin nach Beendigung der Schwangerschaft von einer flugmedizinischen Stelle untersucht und als tauglich beurteilt wurde, ihre Tätigkeit als Pilotin wieder aufzunehmen. Falls auf Grund der Schwangerschaft eine Einschränkung OML erfolgte, kann diese Einschränkung von der flugmedizinischen Stelle aufgehoben werden, worüber die zuständige Behörde durch die flugmedizinische Stelle zu informieren ist.
JAR-FCL 3.046 Medizinische Sonderfälle
In Fällen, in denen Fortschritte der medizinischen Wissenschaft neue Techniken, Medikamente oder Behandlungsmethoden hervorbringen, die bei einem Piloten eine Beurteilung als tauglich ermöglichen, der gemäß den Bestimmungen dieser Anlage als untauglich zu beurteilen wäre, kann die zuständige Behörde, sofern die Sicherheit der Luftfahrt gewährleistet ist, das entsprechende Tauglichkeitszeugnis ausstellen. Die zuständige Behörde hat dabei die für solche Fälle von den Joint Aviation Authorities vorgesehenen Verfahren zu beachten. Die zuständige Behörde hat den betroffenen Piloten darüber zu informieren, inwiefern von anderen JAA-Mitgliedstaaten für ihn Einschränkungen bei der Ausübung der Rechte aus seiner Lizenz auferlegt werden. In der betreffenden Lizenz und im Tauglichkeitszeugnis ist von der zuständigen Behörde unter Punkt XIII der Vermerk „Ausgestellt als Ausnahme gemäß JAR-FCL 3.046“ einzutragen.
JAR-FCL 3.060 Einschränkungen für Piloten nach Vollendung des 60. Lebensjahres
(a) 60–64 Jahre. Der Inhaber einer Lizenz darf nach Vollendung des 60. Lebensjahres nicht mehr als Pilot von Luftfahrzeugen bei der gewerblichen Beförderung tätig sein, es sei denn:
(1) er ist Mitglied einer Flugbesatzung, die aus mehreren Piloten besteht und gleichzeitig
(2) keiner der anderen Piloten das 60. Lebensjahr vollendet hat.
(b) 65 Jahre. Der Inhaber eine Lizenz darf nach Vollendung des 65. Lebensjahres nicht mehr als Pilot von Luftfahrzeugen bei der gewerblichen Beförderung tätig sein.
(c) Betreffend die Varianten zu den Bestimmungen lit. (a) und (b) ist Anhang 1 zu Anlage 1 JAR-FCL 1.060 anzuwenden.
JAR-FCL 3.065 Ausstellerstaat der Lizenz
(a) Der Bewerber hat der zuständigen Behörde die ordnungsgemäße Erfüllung aller Anforderungen für die Erteilung einer Lizenz nachzuweisen. Diese gilt als zuständige Behörde des „Ausstellerstaates der Lizenz“.
(b) Unter Bedingungen, die von der zuständigen Behörde mit der Behörde eines anderen JAA-Mitgliedstaates vereinbart werden können, kann ein Bewerber, der seine Ausbildung im Zuständigkeitsbereich einer solchen ausländischen Behörde begonnen hat, die Ausbildung im Inland beenden.
Diese Vereinbarung kann enthalten:
(1) die theoretische Ausbildung und Theorieprüfungen;
(2) flugmedizinische Untersuchung und Beurteilung;
(3) den praktischen Teil der Flugausbildung und praktische Prüfungen,
(c) Weitere mit einer Lizenz verbundene Berechtigungen können in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der JAR-FCL in jedem JAA-Mitgliedstaat erworben werden und werden von der zuständigen Behörde des Ausstellerstaates der Lizenz in diese eingetragen.
(d) Als administrative Erleichterung für den Inhaber einer gemäß den Bestimmungen der JAR-FCL ausgestellten ausländischen Lizenz kann dieser zu einem späteren Zeitpunkt, zum Beispiel bei einer Verlängerung, bei der zuständigen Behörde beantragen, dass die Zuständigkeit für die Lizenz auf die zuständige Behörde übertragen wird, vorausgesetzt, dass der Inhaber der Lizenz im Inland in einem Arbeitsverhältnis steht oder seinen Wohnsitz dort hat (siehe Anlage 1 JAR-FCL 1.070). Die zuständige Behörde tritt dann an die Stelle der zuständigen Behörde des Ausstellerstaates der Lizenz und übernimmt die Verantwortung für die Ausstellung der Lizenz gemäß Ziffer (a).
(e) Der Bewerber darf immer im Besitz nur eines gemäß dieser Anlage (JAR-FCL 3) ausgestellten Tauglichkeitszeugnisses sein.
JAR-FCL 3.080 Aeromedical Section (AMS)
(a) Einrichtung. Die zuständige Behörde hat einen oder mehrere autorisierte flugmedizinische Sachverständige, die über entsprechende Erfahrung im Bereich der Flugmedizin verfügen, zu beschäftigen. Diese autorisierten flugmedizinischen Sachverständigen bilden die Aeromedical Section (AMS).
(b) Ärztliche Verschwiegenheitspflicht. Die zuständige Behörde hat zu gewährleisten, dass die ärztliche Verschwiegenheitspflicht sowie die Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit jederzeit beachtet werden. Alle mündlichen und schriftlichen Berichte sowie elektronisch gespeicherten Daten, welche die Tauglichkeit von Inhabern von Lizenzen oder Bewerber um eine Lizenz betreffen, dürfen von der zuständigen Behörde nur in Verfolgung der in § 33 Abs. 4 LFG genannten Ziele und von der flugmedizinischen Stelle nur zur Beurteilung der Tauglichkeit des betreffenden Piloten verwendet werden. Der betroffenen Person ist von der zuständigen Behörde jederzeit Zugang zu ihren medizinischen Daten zu gewähren.
JAR-FCL 3.085 Flugmedizinisches Zentrum (AMC)
Die Autorisierung eines Flugmedizinischen Zentrums (Aeromedical Centre/AMC) hat durch schriftlichen Bescheid der zuständigen Behörde zu erfolgen und ist auf drei Jahre zu befristen. Das Flugmedizinische Zentrum muss:
(a) seinen Sitz im Inland haben und mit einer Krankenanstalt im Sinne des § 1 des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten (KAKuG), BGBl. Nr. 1/1957 idgF., dauerhaft zusammenarbeiten;
(b) sich mit klinischer Flugmedizin und damit zusammenhängenden Tätigkeitsfeldern beschäftigen;
(c) durch einen autorisierten flugmedizinischen Sachverständigen (AME) mit entsprechender Erfahrung geführt werden, der für die Koordinierung der Ergebnisse der flugmedizinischen Untersuchungen verantwortlich und zur Unterzeichnung flugmedizinischer Berichte an die zuständige Behörde sowie die Unterzeichnung von Tauglichkeitszeugnissen berechtigt ist (medizinischer Leiter des AMC). Das flugmedizinische Zentrum hat über entsprechend flugmedizinisch geschultes und im Bereich der Flugmedizin erfahrenes medizinisches Personal verfügen;
(d) mit medizinisch-technischer Ausrüstung ausgestattet sein, um die erforderlichen umfassenden flugmedizinischen Untersuchungen durchführen zu können.
Die zuständige Behörde hat das Flugmedizinische Zentrum hinsichtlich des Fortbestehens der Voraussetzungen gemäß lit. (a) bis (d) sowie hinsichtlich der Einhaltung der bei der Ausübung der dem Flugmedizinischen Zentrum zukommenden Befugnisse einzuhaltenden Verpflichtungen zu beaufsichtigen. Festgestellte Mängel sind dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie mitzuteilen. Dieser hat die Autorisierung des Flugmedizinischen Zentrums gegebenenfalls gemäß § 34 Abs. 6 LFG zu widerrufen.
JAR-FCL 3.090 Autorisierter flugmedizinischer Sachverständiger (AME)
(a) Autorisierung. Die zuständige Behörde hat in ausreichender Anzahl flugmedizinische Sachverständige (Authorised Medical Examiners/AMEs) innerhalb Österreichs, die berechtigt sind den ärztlichen Beruf im Sinne der Bestimmungen des Ärztegesetzes 1998, BGBl. I Nr. 169/1998 idgF auszuüben, durch schriftlichen Bescheid zu autorisieren. Ärzte, die in einem Nicht-JAA-Mitgliedstaat ansässig sind und als autorisierte flugmedizinische Sachverständige nach JAR-FCL anerkannt werden möchten, können eine Autorisierung als flugmedizinischer Sachverständiger bei der zuständigen Behörde beantragen und von dieser als flugmedizinischer Sachverständiger autorisiert werden. Der solcherart autorisierte flugmedizinische Sachverständige steht unter Aufsicht der zuständigen Behörde. Die Befugnisse eines solcherart autorisierten flugmedizinischen Sachverständigen sind für flugmedizinische Tauglichkeitszeugnisse der Klasse 1 auf Fälle von regelmäßig wiederkehrenden Verlängerungs- und Erneuerungsuntersuchungen beschränkt.
(b) Anzahl und Verteilung der autorisierten flugmedizinischen Sachverständigen. Die zuständige Behörde hat bei der Autorisierung der flugmedizinischen Sachverständigen die geographische Verteilung und Anzahl der im Inland ansässigen Piloten zu berücksichtigen.
(c) Zugang zu den flugmedizinischen Daten. Die zuständige Behörde ist berechtigt und verpflichtet, einem AME, der für die Koordinierung von Untersuchungsergebnissen und die Unterfertigung der Tauglichkeitszeugnisse verantwortlich ist, die Dokumentation über vergangene Untersuchungen einer Person zur Verfügung zu stellen, insofern dies zur Beurteilung der Tauglichkeit dieser Person anlässlich einer neuerlichen Untersuchung erforderlich ist.
(d) Ausbildung. Ein AME muss berechtigt sein, den ärztlichen Beruf im Sinne der Bestimmungen des Ärztegesetzes 1998 auszuüben und hat eine Ausbildung im Bereich der Flugmedizin im Sinne der folgenden Bestimmungen nachzuweisen. Für eine Autorisierung von flugmedizinischen Sachverständigen für flugmedizinische Untersuchungen für Tauglichkeitszeugnisse der Klasse 1 sind jedenfalls praktische Kenntnisse und Erfahrungen in Bezug auf die Bedingungen, unter denen Inhaber von Lizenzen ihre Berechtigungen ausüben, erforderlich.
(1) Grundausbildung in Flugmedizin
(i) Die Grundausbildung für Ärzte, die für die flugmedizinische Untersuchung und Beurteilung von Piloten, die ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 2 benötigen, berechtigt sind, muss mindestens 60 Stunden Ausbildung im Hinblick auf die für die angestrebte Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse einschließlich praktischer Erfahrung in flugmedizinischen Untersuchungstechniken beinhalten.
(ii) Der Grundausbildung in Flugmedizin ist mit einer entsprechenden Prüfung abzuschließen. Über den erfolgreichen Abschluss ist dem Teilnehmer von der ausbildenden Stelle ein Zeugnis auszustellen.
(iii) Nicht Bestandteil dieser Bestimmungen.
(2) Aufbauende Ausbildung in Flugmedizin
(i) Die aufbauende Ausbildung in Flugmedizin für AMEs, die für die flugmedizinische Untersuchung und Beurteilung von Piloten, die ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 benötigen, berechtigt sind, muss mindestens 120 Stunden Theorie (zusätzlich 60 Stunden zur Grundausbildung) im Hinblick auf die für die angestrebte Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse einschließlich praktischer Arbeit, flugmedizinischer Ausbildungstätigkeit sowie dem Besuchen flugmedizinischer Zentren, Kliniken, Forschungseinrichtungen, Flugverkehrskontrollseinrichtungen, Flugübungsgeräten, Flughäfen und sonstigen Einrichtungen der gewerblichen Luftfahrt umfassen. Ausbildung und praktische Tätigkeit können sich über einen Zeitraum von bis zu drei Jahren erstrecken. Die abgeschlossene Grundausbildung im Bereich Flugmedizin ist Zugangsvoraussetzung für die aufbauende Ausbildung.
(ii) Die aufbauende Ausbildung in Flugmedizin muss eine abschließende Prüfung beinhalten; den erfolgreichen Teilnehmern ist von der ausbildenden Stelle ein Zeugnis auszustellen.
(iii) Nicht Bestandteil dieser Bestimmungen.
(3) Auffrischungsausbildung in Flugmedizin. Während der Gültigkeitsdauer seiner Autorisierung ist der AME verpflichtet, 20 Stunden flugmedizinische Auffrischungsausbildung in Bezug auf jene Kenntnisse, die für die Ausübung seiner Befugnisse erforderlich sind, zu absolvieren. Davon haben mindestens sechs Stunden unter der ummittelbaren Aufsicht zuständigen Behörde zu erfolgen. Wissenschaftliche Tagungen, Kongresse und Flugerfahrung können gemäß den Vorgaben der zuständigen Behörde auf die zu absolvierenden Ausbildungsstunden angerechnet werden.
(e) Autorisierung. Ein AME ist durch die zuständige Behörde mit einem schriftlichen, auf drei Jahre zu befristenden Bescheid zu autorisieren. Die zuständige Behörde hat in diesem Bescheid festzulegen, ob sich die Befugnisse des flugmedizinischen Sachverständigen zur flugmedizinischen Untersuchung und Beurteilung von Piloten in Bezug auf Tauglichkeitszeugnisse der Klasse 2 beschränken. Für eine neuerliche Autorisierung hat der flugmedizinische Sachverständige der zuständigen Behörde mindestens 20 durchgeführte flugmedizinische Untersuchungen während der vergangenen drei Jahre sowie die Absolvierung der Auffrischungsausbildung in Flugmedizin nachzuweisen.
(f) Durchsetzung. Die Autorisierung eines AME ist gegebenenfalls gemäß § 34 Abs. 6 LFG zu widerrufen.
(g) Übergangsbestimmung. Vor dem 1. Juni 2006 gemäß § 9 ZLPV bestellte fliegerärztliche Sachverständige gelten gemäß § 7 Abs. 2 als flugmedizinische Sachverständige auch ohne vollständige Erfüllung der Voraussetzungen gemäß JAR-FCL 3.090(d) (1) und (2).
JAR-FCL 3.091 Flugmedizinische Tauglichkeitsuntersuchung und Beurteilung – Allgemein
(a) Erfüllung der Erfordernisse der JAR-FCL. Flugmedizinische Tauglichkeitsuntersuchungen und Beurteilungen sind gemäß den Bestimmungen dieser Anlage (JAR-FCL 3) durchzuführen.
(b) Anzuwendende Bestimmungen und begleitende Materialien. Unterabschnitt A und B dieser Anlage (JAR-FCL 3) beinhalten die jeweiligen Erfordernisse für die Ausstellung eines Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 1 beziehungsweise der Klasse 2. Die Anhänge zu den Unterabschnitten A und B behandeln Regelungen für jene Bewerber, welche die in den betreffenden Unterabschnitten vorgesehenen Voraussetzungen nicht vollständig erfüllen. Bei flugmedizinischen Untersuchungen und Beurteilungen ist das JAA Manual of Civil Aviation Medicine zu berücksichtigen. Das JAA Manual of Civil Aviation Medicine ist von der zuständigen Behörde in geeigneter Weise zu veröffentlichen.
JAR-FCL 3.095 Flugmedizinische Tauglichkeitsuntersuchung
(a) Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1. Die Erstuntersuchung für die Erteilung eines Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 1 ist durch ein AMC durchzuführen. Folgende Untersuchungen für die Verlängerung oder Erneuerung der Gültigkeit sind von einem AMC oder einem AME durchzuführen.
(b) Tauglichkeitszeugnis der Klasse 2. Die Erstuntersuchung für die Erteilung eines Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 2 sowie folgende Untersuchungen für die Verlängerung oder Erneuerung der Gültigkeit sind von einem AMC oder einem AME durchzuführen.
(c) Der Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis hat das von der zuständigen Behörde gemäß § 5 Abs. 5 festzulegende Antragsformular auszufüllen. Nach erfolgter flugmedizinischer Untersuchung nach Klasse 1 oder Klasse 2 und gegebenenfalls Ausstellung oder Verweigerung eines Tauglichkeitszeugnisses ist der AME verpflichtet, einen unterzeichneten Bericht gemäß den Bestimmungen des § 7 an die zuständige Behörde zu übermitteln. Der Bericht kann auch in elektronischer Form erfolgen. Im Falle einer Untersuchung durch ein AMC ist der Bericht an die zuständige Behörde sowie gegebenenfalls das entsprechende Tauglichkeitszeugnis vom medizinischen Leiter des AMC oder dessen Vertreter zu unterzeichnen, der hierbei die entsprechenden Untersuchungen durch das medizinische Personal des AMC zugrunde zu legen hat. Die flugmedizinische Stelle ist verpflichtet, eine entsprechende Dokumentation gemäß den Bestimmungen des § 7 über deren Tätigkeit zu führen.
(d) Wiederkehrende Voraussetzungen. Die gemäß den Bestimmungen dieser Anlage (JAR-FCL 3) jeweils erforderlichen besonderen Untersuchungen für die Erstausstellung sowie die Verlängerung oder Erneuerung der Gültigkeit des jeweiligen Tauglichkeitszeugnisses sind auf diesem zur Information des Inhabers in übersichtlicher Form zusammenzufassen (vergleiche den Anhang 1 zu JAR-FCL 3.100).
JAR-FCL 3.100 Flugmedizinische Tauglichkeitszeugnisse
(a) Inhalte eines Tauglichkeitszeugnisses. Das Tauglichkeitszeugnis, dessen Form und Inhalt in Anlage 4 bestimmt wird, muss folgende Angaben beinhalten:
(1) die Lizenznummer (wie von der zuständigen Behörde bestimmt)
(2) die Tauglichkeitsklasse des Tauglichkeitszeugnisses
(3) den vollständigen Namen
(4) das Geburtsdatum
(5) die Staatsbürgerschaft
(6) das Datum des Ablaufens der Gültigkeit des Tauglichkeitszeugnisses
(a) Für Klasse 1:
(i) Gegebenenfalls das Datum des Ablaufens der Gültigkeit (gewerbliche Beförderung von Passagieren im Rahmen von Flügen mit einem Piloten);
(ii) Gegebenenfalls das Datum des Ablaufens der Gültigkeit (jede andere gewerbliche Beförderung);
(iii) Datum des Ablaufens der Gültigkeit des vorherigen Tauglichkeitszeugnisses;
(b) Für Klasse 2:
(i) Datum des Ablaufens der Gültigkeit;
(ii) Datum des Ablaufens der Gültigkeit des vorherigen Tauglichkeitszeugnisses.
(7) das Datum der letzten allgemeinen flugmedizinischen Untersuchung
(8) das Datum der letzten Elektrokardiographie
(9) das Datum der letzten Audiometrie
(10) Einschränkungen und Auflagen
(11) den Namen der flugmedizinischen Stelle oder die Bezeichnung zuständigen Behörde, gegebenenfalls deren Evidenznummer sowie die Unterschrift des AME
(12) das Datum der Untersuchung
(13) die Unterschrift des Untersuchten.
(b) Erstausstellung eines Tauglichkeitszeugnisses. Die Erstausstellung eines Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 1 hat durch ein flugmedizinisches Zentrum zu erfolgen. Die Erstausstellung eines Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 2 hat durch eine flugmedizinische Stelle zu erfolgen. Sofern jedoch die Beurteilung der Tauglichkeit eines Piloten gemäß den Bestimmungen dieser Anlage (JAR-FCL 3) durch die zuständige Behörde zu erfolgen hat, kann die Ausstellung des entsprechenden Tauglichkeitszeugnisses durch die zuständige Behörde oder die flugmedizinische Stelle nach Rücksprache mit der zuständigen Behörde erfolgen.
(c) Verlängerung und Erneuerung eines Tauglichkeitszeugnisses. Die Verlängerung oder Erneuerung der Gültigkeit eines Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 1 oder 2 hat durch eine flugmedizinische Stelle durch Ausstellung eines entsprechenden neuen Tauglichkeitszeugnisses zu erfolgen. Sofern jedoch die Beurteilung der Tauglichkeit eines Piloten gemäß den Bestimmungen dieser Anlage (JAR-FCL 3) durch die zuständige Behörde zu erfolgen hat, kann die Ausstellung des entsprechenden Tauglichkeitszeugnisses durch die zuständige Behörde oder die flugmedizinische Stelle nach Rücksprache mit der zuständigen Behörde erfolgen.
(d) Aushändigung und Vorlage des Tauglichkeitszeugnisses
(1) Das entsprechende Tauglichkeitszeugnis ist der untersuchten Person, wenn notwendig in Kopie, nach Abschluss der Tauglichkeitsuntersuchung auszuhändigen.
(2) Der Inhaber eines Tauglichkeitszeugnisses hat dieses der zuständigen Behörde, wenn dies für weitere Schritte erforderlich ist, vorzulegen.
(3) Der Inhaber eines Tauglichkeitszeugnisses hat dieses anlässlich dessen Verlängerung oder Erneuerung der betreffenden flugmedizinischen Stelle vorzuweisen.
(e) Die Anmerkung, Einschränkung oder Widerruf eines Tauglichkeitszeugnisses
(1) Wenn das Tauglichkeitszeugnis gemäß der Bestimmung JAR-FCL 3.125 auszustellen war, sind alle erforderlichen Einschränkungen gemäß Anhang 1 zu JAR-FCL 3.100 auf dem Tauglichkeitszeugnis zu vermerken.
(2) Stellt die zuständige Behörde fest, dass die für die Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen erforderliche Tauglichkeit nicht vorliegt, ist gemäß § 43 LFG vorzugehen. Die flugmedizinische Stelle, welche der betreffenden Person das Tauglichkeitszeugnis ausgestellt hat, ist von dieser Tatsache durch die zuständige Behörde zu informieren.
(f) Versagung der Ausstellung eines Tauglichkeitszeugnisses
(1) Ein Bewerber, dem die Ausstellung eines Tauglichkeitszeugnisses versagt wird, ist von der flugmedizinischen Stelle schriftlich darüber zu informieren und dabei auf sein Recht auf einen Antrag auf die Ausstellung des Tauglichkeitszeugnisses an die zuständige Behörde gemäß § 35 Abs. 2 LFG hinzuweisen.
(2) Nicht Bestandteil dieser Bestimmungen.
JAR-FCL 3.105 Gültigkeitsdauer der Tauglichkeitszeugnisse
(Siehe Anhang 1 zu JAR–FCL 3.105)
(a) Das Tauglichkeitszeugnis ist gültig ab dem Datum der allgemeinen flugmedizinischen Erstuntersuchung für die folgenden Zeiträume:
(1) Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1: zwölf Monate; jedoch für Bewerber, die:
(i) gewerblich Passagiere im Rahmen von Flügen mit einem Piloten befördern und die das 40. Lebensjahr vollendet haben oder
(ii) das 60. Lebensjahr vollendet haben,
(2) Tauglichkeitszeugnis der Klasse 2: 60 Monate bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres, danach 24 Monate bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres und danach 12 Monate.
(3) Das Datum des Ablaufens der Gültigkeitsdauer des Tauglichkeitszeugnisses ist auf Basis der in (1) und (2) enthaltenen Angaben zu berechnen. Die Gültigkeitsdauer eines Tauglichkeitszeugnisses einschließlich jeder damit verbundenen erweiterten oder besonderen Untersuchung wird durch das Alter des Piloten zum Zeitpunkt der Untersuchung bestimmt.
(4) Abweichend zu (2) verliert ein Tauglichkeitszeugnis Klasse 2, das vor der Vollendung des 40. Lebensjahres ausgestellt wurde, seine Gültigkeit nach Vollendung des 42. Lebensjahres.
(5) Das Tauglichkeitszeugnis kann, wenn dies klinisch indiziert ist, mit einer entsprechend kürzeren Gültigkeitsdauer ausgestellt werden.
(b) Verlängerung.
(1) Wird die Verlängerung innerhalb des Zeitraumes von 45 Tagen vor Ablauf der gemäß (a) berechneten Gültigkeitsdauer vorgenommen, ist die Gültigkeitsdauer des neuen Tauglichkeitszeugnisses so zu berechnen, dass die in (a) (1) und (2) bezeichneten Zeiträume ab jenem Tag zu berechnen sind, an welchen die Gültigkeitsdauer des vorherigen Tauglichkeitszeugnisses abgelaufen wäre.
(2) Ein gemäß den Bestimmungen dieser Anlage (JAR-FCL 3) ausgestelltes Tauglichkeitszeugnis ist nicht mehr gültig, wenn es vor dem Zeitpunkt des Ablaufens seiner Gültigkeit durch die Ausstellung eines neuen Tauglichkeitszeugnisses verlängert wurde.
(c) Erneuerung. Wird die flugmedizinische Untersuchung nicht innerhalb der in (b) beschriebenen Zeitspanne von 45 Tagen vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Tauglichkeitszeugnisses durchgeführt, wird die Gültigkeitsdauer des neuen Tauglichkeitszeugnisses von der nächsten flugmedizinischen Untersuchung berechnet.
(d) Voraussetzungen für die Verlängerung und Erneuerung. Die Voraussetzungen, die für die Verlängerung, Erneuerung eines Tauglichkeitszeugnisses zu erfüllen sind, entsprechen den Voraussetzungen bei der Ersterteilung eines Tauglichkeitszeugnisses, sofern dies nicht ausdrücklich anders bestimmt ist.
(e) Verkürzung der Gültigkeitsdauer. Die Gültigkeit eines Tauglichkeitszeugnisses kann, wenn klinisch begründet, von einer flugmedizinischen Stelle nach Absprache mit der zuständigen Behörde verkürzt werden.
(f) Zusätzliche flugmedizinische Untersuchung. Hat die zuständige Behörde begründete Zweifel an der Tauglichkeit des Inhabers eines Tauglichkeitszeugnisses, ist gemäß § 43 LFG vorzugehen. Die zuständige Behörde kann dabei vom Inhaber des Tauglichkeitszeugnisses weitere Untersuchungen, Erhebungen oder Proben verlangen. Die Untersuchungsergebnisse (Befunde) sind der zuständigen Behörde zu übermitteln.
Siehe hierzu Anhang 1 zu JAR–FCL 3.105.
JAR-FCL 3.110 Voraussetzungen für die flugmedizinische Untersuchung
(a) Ein Bewerber um ein gemäß den Bestimmungen dieser Anlage (JAR-FCL 3) auszustellendes Tauglichkeitszeugnis oder Inhaber eines solchen muss frei sein von:
(1) angeborenen oder erworbenen Normabweichungen,
(2) jeder offenen oder latenten, akuten oder chronischen Behinderung,
(3) Wunden, Verletzungen oder einer Folgekrankheit nach einem chirurgischen Eingriff (Operation),
welche ein Ausmaß an funktioneller Beeinträchtigung nach sich ziehen, welche die sichere Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen beeinträchtigen kann.
(b) Ein Bewerber um ein gemäß den Bestimmungen dieser Anlage (JAR-FCL 3) auszustellendes Tauglichkeitszeugnis oder der Inhaber eines solchen, darf weder an einer Erkrankung noch an einer Behinderung leiden, welche die sichere Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen beeinträchtigen kann.
JAR-FCL 3.115 Einnahme von Arzneimitteln und andere Behandlungsmethoden
(a) Für einen Inhaber eines Tauglichkeitszeugnisses, der verschreibungs- oder nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel einnimmt oder unter medizinischer, chirurgischer oder anderer Behandlung steht, gelten die in JAR-FCL 3.040 bestimmten Verpflichtungen.
(b) Alle Maßnahmen, die eine allgemeine oder Spinalanästhesie erfordern, schließen die Tauglichkeit für mindestens 48 Stunden aus.
(c) Alle Eingriffe, die lokale oder regionale Anästhesie erfordern, schließen die Tauglichkeit für mindestens 12 Stunden aus.
JAR-FCL 3.120 Pflichten des Bewerbers um ein Tauglichkeitszeugnis
(a) Informationen die zur Verfügung gestellt werden müssen (Informationspflichten). Der Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis hat seine Identität nachzuweisen und eine Erklärung über medizinisch relevante persönliche, familiäre und angeborene Tatsachen unterschrieben der flugmedizinischen Stelle bereitzustellen. Die Erklärung muss auch eine Angabe beinhalten, ob der Bewerber bereits flugmedizinisch untersucht wurde, und wenn ja, mit welchem Ergebnis. Der Bewerber ist von der flugmedizinischen Stelle über die Notwendigkeit in Kenntnis zu setzen, richtige und vollständige Angaben nach bestem Wissen zu erstatten.
(b) Unrichtige Informationen. Jede unrichtige Angabe, bei der Täuschungsabsicht zu vermuten ist, ist von der flugmedizinischen Stelle der zuständigen Behörde zu melden.
JAR-FCL 3.125 Ausstellung des Tauglichkeitszeugnisses durch die zuständige Behörde; Rechtsschutz
(a) Übergang der Zuständigkeit zur Beurteilung der Tauglichkeit
(1) Wenn die medizinischen Voraussetzungen gemäß den Bestimmungen dieser Anlage (JAR-FCL 3) für die Erteilung eines für die jeweilige Lizenz oder Berechtigung erforderlichen Tauglichkeitszeugnisses vom Bewerber nicht gänzlich erfüllt sind, darf das entsprechende Tauglichkeitszeugnis von der flugmedizinischen Stelle zunächst weder ausgestellt, verlängert noch erneuert werden. Die Beurteilung solcher Fälle obliegt der zuständigen Behörde. Wenn es in den Bestimmungen dieser Anlage (JAR-FCL 3) vorgesehen ist, dass die zuständige Behörde den Bewerber bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen als tauglich beurteilen kann, kann ein entsprechendes Tauglichkeitszeugnis nach Feststellung der Tauglichkeit von der zuständigen Behörde oder von der flugmedizinischen Stelle nach Rücksprache mit der zuständigen Behörde ausgestellt werden.
(2) Die flugmedizinische Stelle hat in den in (a) (1) beschriebenen Fällen die zuständige Behörde über alle Einzelheiten der durchgeführten flugmedizinischen Untersuchung zu informieren, sofern dies zur Beurteilung der Tauglichkeit des Bewerbers durch die zuständige Behörde erforderlich ist.
(b) Kriterien bei der Beurteilung der Tauglichkeit durch die zuständige Behörde
Die zuständige Behörde hat in solchen Fällen bei der Beurteilung der Tauglichkeit des Piloten alle relevanten Umstände zu berücksichtigen. Erforderlichenfalls sind zusätzliche Gutachten von geeigneten medizinischen oder flugbetrieblichen Sachverständigen einzuholen. Zu den von der zuständigen Behörde in solchen Fällen zu berücksichtigenden Umständen gehören insbesondere:
(1) die medizinische Beeinträchtigung in Bezug auf das flugbetriebliche Umfeld;
(2) die Leistungsfähigkeit, die Befähigung und die Erfahrung des Piloten im relevanten flugbetrieblichen Umfeld;
(3) ein flugmedizinischer Flugtest, wenn zweckmäßig; und
(4) das Erfordernis von Einschränkungen des Tauglichkeitszeugnisses.
Wenn in ein Tauglichkeitszeugnis mehr als nur eine Einschränkung einzutragen ist, sind die zusätzlichen und wechselseitigen Auswirkungen auf die Flugsicherheit von der zuständigen Behörde zu beurteilen.
(c) Rechtsschutz: Die zuständige Behörde hat bei der Beurteilung von strittigen Fällen gemäß der Bestimmung des § 35 Abs. 2 LFG vorzugehen.
Anhang 1 zu JAR-FCL 3.100
Einschränkungen des Tauglichkeitszeugnisses
| ABKÜRZUNG | EINSCHRÄNKUNGEN, AUFLAGEN, ABWEICHUNGEN | EINGETRAGEN VON | ENTFERNT VON |
|---|---|---|---|
| TML | GÜLTIG NUR FÜR ... MONATE | AME/AMC/AMS | AMS |
| VDL | MUSS IM FLUGBETRIEB KORREKTURGLÄSER TRAGEN UND EINE ERSATZBRILLE MITFÜHREN | AME/AMC/AMS | AMS |
| VML | MUSS IM FLUGBETRIEB MULTIFOKALE KORREKTURGLÄSER TRAGEN UND EINE ERSATZBRILLE MITFÜHREN | AME/AMC/AMS | AMS |
| VNL | MUSS IM FLUGBETRIEB KORREKTURGLÄSER FÜR DAS NAHSEHEN TRAGEN UND ERSATZBRILLE MITFÜHREN | AME/AMC/AMS | AMS |
| VCL | GÜLTIG NUR AM TAG | AMS** | AMS |
| OML | GÜLTIG ALS ODER MIT QUALFIZIERTEM KOPILOTEN | AMS* | AMS* |
| OCL | GÜLTIG NUR ALS KOPILOT | AMS | AMS |
| OSL | GÜLTIG NUR MIT SICHERHEITSPILOT UND IN EINEM LUFTFAHRZEUG MIT DOPPELSTEUER | AMS | AMS |
| OAL | AUF BESTIMMTE FLUGZEUGTYPE BESCHRÄNKT | AMS | AMS |
| OPL | GÜLTIG NUR OHNE PASSAGIERE | AMS | AMS |
| APL | GÜLTIG NUR MIT GENEHMIGTEN PROTHESEN | AMS | AMS |
| AHL | GÜLTIG NUR MIT GENEHMIGTEN HANDSTEURUNGSKONTROLLEN DES LUFTFAHRZEUGES | AMS | AMS |
| AGL | GÜLTIG NUR MIT GENEHMIGTEM AUGENSCHUTZ | AMS | AMS |
| SSL | SPEZIELLE EINSCHRÄNKUNG (WIE BESCHRIEBEN) | AMS | AMS |
| SIC | SPEZIELLE ANWEISUNGEN – AMS IST ZU KONTAKTIEREN | AMS | AMS |
| REV | |||
| AMS | VERLÄNGERUNG UND ERNEUERUNG DES TAUGLICHKEITSZEUGNISSES NUR DURCH AMS MÖGLICH | AMS | AMS |
| RXO | ABKLÄRUNG DURCH EINEN AUGENFACHARZT ERFORDERLICH | AME/AMC/AMS | AMS |
| FEV | FÜR FE GÜLTIG FÜR WEITERE 6 MONATE | AME/AMC/AMS | AMS |
*) im Falle einer Schwangerschaft durch AME, AMC, AMS
**) im Falle von nicht farbensicheren Bewerbern um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 2 durch AME/AMC/AMS
Wird im Sinne obiger Tabelle die Bezeichnung AMS verwendet, so ist darunter die zuständige Behörde zu verstehen.
Anhang 1 zu JAR-FCL 3.105
Gültigkeitsdauer/Übertragung medizinischer Untersuchungsdaten für die Erneuerung eines Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 1 und der Klasse 2.
(Siehe JAR-FCL 3.105)
1 Klasse 1
(a) Wenn der Inhaber einer Lizenz sein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 für mehr als fünf Jahre nicht erneuert, erfordert die Erneuerung entweder eine Erst- oder eine erweiterte Verlängerungsuntersuchung. Der Umfang der durchzuführenden Untersuchung hat die sichere Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen zu gewährleisten und ist von der zuständigen Behörde festzulegen. Die Untersuchung ist durch ein AMC durchzuführen, welchem die relevante medizinische Dokumentation durch die zuständige Behörde zur Verfügung zu stellen ist.
(b) Wenn der Inhaber einer Lizenz sein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 für mehr als zwei, aber weniger als fünf Jahre nicht erneuert, erfordert die Erneuerung die von der zuständigen Behörde festzulegenden Untersuchungen (Standard- oder erweiterte Untersuchungen), deren Umfang die sichere Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen zu gewährleisten hat und von einer flugmedizinischen Stelle durchzuführen sind. Dafür ist der flugmedizinischen Stelle die relevante medizinische Dokumentation durch die zuständige Behörde zur Verfügung zu stellen.
(c) Wenn der Inhaber einer Lizenz sein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 für mehr als 90 Tage, aber weniger als zwei Jahre nicht erneuert, erfordert die Erneuerung die von der zuständigen Behörde festzulegenden Untersuchungen (Standard- oder erweiterte Untersuchungen), deren Umfang die sichere Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen zu gewährleisten hat und die von einer flugmedizinischen Stelle durchzuführen sind.
(d) Wenn der Inhaber einer Lizenz sein Tauglichkeitszeugnis für weniger als 90 Tage nicht erneuert, erfordert die Erneuerung die von der zuständigen Behörde festzulegenden Untersuchungen (Standard- oder erweiterte Untersuchungen), deren Umfang die sichere Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen zu gewährleisten hat und die von einer flugmedizinischen Stelle durchzuführen sind.
2 Klasse 2
(a) Wenn eine Instrumentenflugberechtigung (IR) in die Lizenz eingetragen ist, hat bei Inhabern von Tauglichkeitszeugnissen, die das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet haben innerhalb der letzten 60 Monate und bei Bewerbern, die das 40. Lebensjahr vollendet haben, innerhalb den letzten 24 Monate eine Reintonaudiometrie zu erfolgen.
(b) Wenn der Inhaber einer Lizenz sein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 2 für mehr als fünf Jahre nicht erneuert, erfordert die Erneuerung eine flugmedizinische Erstuntersuchung durch eine flugmedizinische Stelle. Der flugmedizinischen Stelle ist die relevante medizinische Dokumentation durch die zuständige Behörde zur Verfügung zu stellen.
(c) Wenn der Inhaber einer Lizenz sein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 2 für mehr als zwei, aber weniger als fünf Jahre nicht erneuert, erfordert dessen Erneuerung die von der zuständigen Behörde festzulegenden Untersuchungen (Standard- oder erweiterte Untersuchungen), deren Umfang die sichere Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen zu gewährleisten hat und die von einer flugmedizinischen Stelle durchzuführen sind. Dafür ist der flugmedizinischen Stelle die relevante medizinische Dokumentation durch die zuständige Behörde zur Verfügung zu stellen.
(d) Wenn der Inhaber einer Lizenz sein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 2 für weniger als 2 Jahre nicht erneuert, erfordert dessen Erneuerung die Durchführung der von der zuständigen Behörde vorgeschriebenen flugmedizinischen Untersuchungen.
Eine erweiterte flugmedizinische Tauglichkeitsuntersuchung muss immer auch eine flugmedizinische Standard-Tauglichkeitsuntersuchung beinhalten und zählt daher sowohl als Standard-Verlängerungsuntersuchung als auch als erweiterte flugmedizinische Tauglichkeitsuntersuchung.
Unterabschnitt B. Medizinische Anforderungen der Klasse 1
JAR-FCL 3.130 Herz-Kreislauf System – Untersuchung
(a) Der Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 oder der Inhaber eines solchen darf weder angeborene noch erworbene Veränderungen am Herz-Kreislauf-System aufweisen, welche die sichere Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen beeinträchtigen können.
(b) Die Durchführung eines 12-Kanal Ruhe-EKG ist durchzuführen bei der Erstuntersuchung nach Klasse 1, danach alle fünf Jahre bis zum vollendeten 30. Lebensjahr, danach alle zwei Jahre bis zum vollendeten 40. Lebensjahr, danach jährlich bis zum vollendeten 50. Lebensjahr, danach anlässlich aller folgenden Verlängerungs- oder Erneuerungsuntersuchungen und wenn klinisch indiziert.
(c) Ein Belastungs-EKG ist, wenn es klinisch indiziert ist, in Entsprechung mit der Bestimmung der Ziffer 1 des Anhanges 1 zu Unterabschnitt B durchzuführen.
(d) Ruhe- und Belastungs-EKGs sind durch eine entsprechend ausgestattete flugmedizinische Stelle oder einen Facharzt für das Sonderfach mit nachfolgendem Befundbericht an die betreffende flugmedizinische Stelle durchzuführen.
(e) Zur Erleichterung der Risikoeinschätzung ist die Bestimmung der Serumlipide einschließlich des Cholesterins bei der Erstuntersuchung und bei der ersten Untersuchung nach Vollendung des 40. Lebensjahres vorzunehmen (siehe Ziffer 2 des Anhanges 1 zu Unterabschnitt B).
(f) Bei der ersten Tauglichkeitsuntersuchung zur Verlängerung oder Erneuerung des Tauglichkeitszeugnisses nach Vollendung des 65. Lebensjahres muss der Inhaber eines Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 1 durch ein AMC untersucht werden. Der Anteil der Tauglichkeitsuntersuchung, der sich mit dem kardiozirkulatorischen System befasst, kann durch einen Facharzt für das Sonderfach mit nachfolgendem Befundbericht an das betreffende AMC durchgeführt werden.
JAR-FCL 3.135 Herz-Kreislauf-System und Blutdruck
(a) Die Blutdruckmessung muss gemäß Ziffer 3 des Anhanges 1 zu Unterabschnitt B bei jeder allgemeinen flugmedizinischen Untersuchung erfolgen.
(b) Überschreitet der Blutdruck mit oder ohne Behandlung dauerhaft die Werte von 21,28 kPa (160mmHg) systolisch oder 12,63 kPa (95mmHg) diastolisch, ist der Bewerber als untauglich zu beurteilen.
(c) Blutdrucksenkende Medikamente müssen mit der sicheren Ausübung der mit der Lizenz verbundenen Berechtigungen vereinbar sein (siehe Ziffer 4 des Anhanges 1 zu Unterabschnitt B). Falls es zur Gewährleistung der sicheren Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen erforderlich ist, hat die Einstellung einer medikamentösen Behandlung zum sicheren Ausschluss signifikanter Nebenwirkungen die Untauglichkeit des Piloten für die erforderliche Zeitspanne zur Folge.
(d) Bewerber mit symptomatischer Hypotonie müssen als untauglich beurteilt werden.
JAR-FCL 3.140 Herz-Kreislauf-System – Koronare Herzkrankheiten
(a) Der Verdacht auf koronare Herzkrankheiten bei einem Bewerber muss diagnostisch geklärt werden. Bei wenig ausgeprägter asymptomatischer koronarer Herzkrankheit, welche keiner antianginöser Behandlung bedarf, kann die zuständige Behörde gemäß Ziffer 5 des Anhanges 1 zu Unterabschnitt B den Bewerber als tauglich beurteilen.
(b) Bewerber mit symptomatischer koronarer Herzkrankheit oder mit medikamentös behandelten Symptomen müssen als untauglich beurteilt werden.
(c) Bewerber mit durchgemachtem ischämischen Ereignis (definiert als Myokardinfarkt, Angina pectoris, signifikante Rhythmusstörung, Herzinsuffizienz durch Ischämie oder jede Art der kardiovaskulären Revaskularisation) müssen anlässlich einer Erstuntersuchung Klasse 1 als untauglich beurteilt werden. Bei Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Ziffer 6 des Anhanges 1 zu Unterabschnitt B kann bei Verlängerungs- oder Erneuerungsuntersuchungen die zuständige Behörde den Bewerber als tauglich beurteilen.
JAR-FCL 3.145 Herz-Kreislauf-System – Rhythmus- und Überleitungsstörungen
(a) Bewerber mit intermittierenden oder permanenten Vorhofrhythmusstörungen einschließlich sinuatrialer Funktionsstörungen müssen als untauglich beurteilt werden. Die zuständige Behörde kann jedoch den Bewerber gemäß Ziffer 7 des Anhanges 1 zu Unterabschnitt B als tauglich beurteilen.
(b) Bewerber mit asymptomatischer Sinusbradykardie oder Sinustachykardie können nur dann von der zuständigen Behörde als tauglich beurteilt werden, wenn der Störung keine pathologischen Veränderungen zugrunde liegen.
(c) Bewerber mit asymptomatischen, isolierten, uniformen, supra-ventrikulären oder ventrikulären Extrasystolen sind nicht jedenfalls als untauglich zu beurteilen. Jedoch erfordern häufige oder komplexe Formen eine vollständige fachkardiologische Begutachtung gemäß Ziffer 7 des Anhanges 1 zu Unterabschnitt B.
(d) Nur wenn keine weiteren Normabweichungen festgestellt werden, können Bewerber mit inkomplettem Schenkelblock oder stabilem elektrischen Linkslagetyp oder überdrehten Linkslagetyp von der zuständigen Behörde als tauglich beurteilt werden.
(e) Bei Bewerbern mit einem kompletten Rechtsschenkelblock hat bei der Erstuntersuchung und bei Verlängerungs- und Erneuerungsuntersuchungen eine fachkardiologische Begutachtung gemäß Ziffer 7 des Anhanges 1 zu Unterabschnitt B zu erfolgen.
(f) Bewerber mit einem kompletten Linksschenkelblock müssen als untauglich beurteilt werden. Der Bewerber kann jedoch von der zuständigen Behörde gemäß Ziffer 7 des Anhanges 1 zu Unterabschnitt B als tauglich beurteilt werden.
(g) Bewerber mit einem erstgradigen und Mobitz Typ I AV-Block können nur in Abwesenheit einer strukturellen Herzkrankheit von der zuständigen Behörde als tauglich beurteilt werden. Bewerber mit AV-Block Mobitz Typ II oder einem kompletten AV-Block müssen als untauglich beurteilt werden. Solche Bewerber können jedoch von der zuständigen Behörde in Übereinstimmung mit Ziffer 7 des Anhanges 1 zu Unterabschnitt B als tauglich beurteilt werden.
(h) Bewerber mit einer Breit- oder Schmalkomplextachykardie müssen als untauglich beurteilt werden. Solche Bewerber können jedoch von der zuständigen Behörde in Übereinstimmung mit Ziffer 7 des Anhanges 1 zu Unterabschnitt B als tauglich beurteilt werden.
(i) Bewerber mit konstant vorhandener ventrikulärer Präexzitation müssen als untauglich beurteilt werden. Solche Bewerber können jedoch von der zuständigen Behörde in Übereinstimmung mit Ziffer 7 des Anhanges 1 zu Unterabschnitt B als tauglich beurteilt werden.
(j) Bei Bewerbern mit einem endokardialen Herzschrittmacher muss Untauglichkeit festgestellt werden. Solche Bewerber können jedoch von der zuständigen Behörde in Übereinstimmung mit Ziffer 7 des Anhanges 1 zu Unterabschnitt B als tauglich beurteilt werden.
(k) Bewerber, die sich einer Hochfrequenzablationstherapie unterzogen haben, müssen als untauglich beurteilt werden. Solche Bewerber können jedoch von der zuständigen Behörde in Übereinstimmung mit Ziffer 7 des Anhanges 1 zu Unterabschnitt B als tauglich beurteilt werden.
JAR-FCL 3.150 Herz-Kreislauf-System – allgemeine Anforderungen
(a) Bewerber mit peripherer arterieller Gefäßerkrankung müssen sowohl vor als auch nach chirurgischer Behandlung als untauglich beurteilt werden. Eine fehlende funktionelle Beeinträchtigung vorausgesetzt und unter Erfüllung der Voraussetzungen in Ziffer 5 und 6 des Anhanges 1 zu Unterabschnitt B kann jedoch die zuständige Behörde den Bewerber als tauglich beurteilen.
(b) Bewerber mit thorakalem oder abdominellem Aortenaneurysma müssen sowohl vor als auch nach chirurgischer Therapie als untauglich beurteilt werden. Bewerber mit infrarenalem abdominellem Aortenaneurysma können jedoch im Falle einer Verlängerungs- oder Erneuerungsuntersuchung und unter Erfüllung der Voraussetzungen in Ziffer 8 des Anhanges 1 zu Unterabschnitt B von der zuständigen Behörde als tauglich beurteilt werden.
(c) Bewerber mit signifikanten Veränderungen an einer der Herzklappen müssen als untauglich beurteilt werden.
(1) Bewerber mit geringfügigen Veränderungen an den Herzklappen können gemäß Ziffer 9 (a) und (b) des Anhanges 1 zu Unterabschnitt B von der zuständigen Behörde als tauglich beurteilt werden.
(2) Bei Bewerbern nach Operation an den Herzklappen oder deren Ersatz müssen als untauglich beurteilt werden. Solche Bewerber können jedoch von der zuständigen Behörde in Übereinstimmung mit Ziffer 9 (c) des Anhanges 1 zu Unterabschnitt B als tauglich beurteilt werden.
(d) Eine Behandlung mit Antikoagulantien macht untauglich. Nach zeitlich begrenzter Behandlung können solche Bewerber in Übereinstimmung mit Ziffer 10 des Anhanges 1 zu Unterabschnitt B jedoch von der zuständigen Behörde als tauglich beurteilt werden.
(e) Jede Veränderung an Epi-, Myo- oder Endokard eines Bewerbers, die in ihrer flugmedizinischen Beurteilung in den Bestimmungen dieser Anlage (JAR-FCL 3) nicht gesondert geregelt ist, macht untauglich. Solche Bewerber können jedoch von der zuständigen Behörde in Übereinstimmung mit Ziffer 11 des Anhanges 1 zu Unterabschnitt B als tauglich beurteilt werden.
(f) Bei angeborenen Herzfehlern muss sowohl vor als auch nach der chirurgischen Behandlung Untauglichkeit festgestellt werden. Bewerber mit geringfügigen Veränderungen können jedoch von der zuständigen Behörde nach entsprechender fachkardiologischer Untersuchung in Übereinstimmung mit Ziffer 12 des Anhanges 1 zu Unterabschnitt B als tauglich beurteilt werden.
(g) Nach einer Herz- oder Herz-Lungen-Transplantation ist Untauglichkeit festzustellen.
(h) Bewerber mit einer Krankheitsvorgeschichte rezidivierender vasovagaler Synkopen müssen als untauglich beurteilt werden. Bewerber mit unklarer Krankheitsvorgeschichte können jedoch von der zuständigen Behörde in Übereinstimmung mit Ziffer 13 des Anhanges 1 zu Unterabschnitt B als tauglich beurteilt werden.
JAR-FCL 3.155 Atemtrakt (Respiratorisches System) – allgemeine Anforderungen
(a) Ein Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 oder der Inhaber eines solchen darf keine angeborenen oder erworbenen Abnormitäten des Atmungstraktes (Respirationssystems) aufweisen, welche die sichere Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen beinträchtigen können.
(b) Eine posteriore/anteriore Lungenröntgenaufnahme ist bei der Erstuntersuchung sowie bei Erneuerungs- und Verlängerungsuntersuchungen nur durchzuführen, wenn dies durch klinischen Verdacht oder aus epidemiologischen Gründen indiziert ist.
(c) Ein Lungenfunktionstest (siehe Ziffer 1 des Anhanges 2 zu Unterabschnitt B) ist bei der Erstuntersuchung und bei klinischer Indikation durchzuführen. Bewerber mit einer signifikanten Veränderung der Lungenfunktion (siehe Ziffer 1 des Anhanges 2 zu Unterabschnitt B) müssen als untauglich beurteilt werden.
JAR-FCL 3.160 Atemtrakt (Respiratorisches System) – Erkrankungen
(a) Bewerber mit chronisch obstruktiven Atemwegserkrankungen müssen als untauglich beurteilt werden. Bewerber mit einer geringfügigen Beeinträchtigung der Lungenfunktion können hingegen als tauglich beurteilt werden.
(b) Bewerber, die an medikamentös zu behandelndem Asthma leiden, sind in Übereinstimmung mit Ziffer 2 des Anhanges 2 zu Unterabschnitt B zu beurteilen.
(c) Bewerber mit einer aktiven entzündlichen Erkrankung der Atemwege müssen als vorübergehend untauglich beurteilt werden.
(d) Bewerber mit einer aktiven Sarkoidose müssen als untauglich beurteilt werden (siehe Ziffer 3 des Anhanges 2 zu Unterabschnitt B).
(e) Bewerber mit einem Spontanpneumothorax müssen als untauglich beurteilt werden. Nach einer vollständigen Untersuchung des Atmungstraktes mit gutem Ergebnis kann in Übereinstimmung mit Ziffer 4 des Anhanges 2 zu Unterabschnitt B der Bewerber als tauglich beurteilt werden.
(f) Bewerber, an denen ein großer thoraxchirurgischer Eingriff durchgeführt wurde, müssen für mindestens drei Monate und in jedem Fall so lange als untauglich beurteilt werden, bis die Nachwirkungen der Operation nicht mehr die sichere Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen beinträchtigen können (siehe Ziffer 5 des Anhanges 2 zu Unterabschnitt B).
(g) Bewerber mit einem nicht zufrieden stellend behandelten Schlafapnoesyndrom müssen als untauglich beurteilt werden.
JAR-FCL 3.165 Verdauungstrakt – allgemeine Anforderungen
Ein Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 oder der Inhaber eines solchen muss frei sein von funktionellen oder strukturellen Erkrankungen des Verdauungstraktes und dessen Anhangsgebilde, welche die sichere Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen beinträchtigen können.
JAR-FCL 3.170 Verdauungstrakt – Erkrankungen
(a) Bewerber mit wiederholt auftretenden dyspeptischen Beschwerden, die eine Medikation erforderlich machen, oder die an einer Pankreatitis erkrankt sind, müssen vorbehaltlich der Bestimmung der Ziffer 1 des Anhanges 3 zu Unterabschnitt B als untauglich beurteilt werden.
(b) Bewerber mit asymptomatischen Gallensteinen, die man zufällig entdeckt hat, müssen in Übereinstimmung mit Ziffer 2 des Anhanges 3 zu Unterabschnitt B beurteilt werden.
(c) Bewerber mit einer etablierten Diagnose oder Vorgeschichte einer chronischen entzündlichen Darmerkrankung müssen als untauglich beurteilt werden (siehe Ziffer 3 des Anhanges 3 zu Unterabschnitt B).
(d) Bewerber müssen völlig frei von Hernien sein, die zu Symptomen führen können, die eine plötzliche Untauglichkeit herbeiführen.
(e) Bewerber, bei denen nach einer Erkrankung des Verdauungstraktes oder nach einem chirurgischen Eingriff an einem der Abschnitte des Verdauungstraktes oder dessen Anhangsgebilde das Risiko besteht, dass aus diesem Grund eine Untauglichkeit (insbesondere auf Grund eines Verschlusses im Verdauungstrakt durch eine Verengung oder durch Druck von außen) während des Fluges eintritt, müssen als untauglich beurteilt werden.
(f) Bewerber, die sich einer chirurgischen Operation am Verdauungstrakt oder seiner Anhangsgebilde unterzogen haben, die zu einer totalen oder teilweisen Entfernung oder Veränderung eines seiner Organe geführt hat, sind für mindestens drei Monate oder so lange untauglich, bis die Nachwirkungen der Operation nicht mehr die sichere Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen beinträchtigen können (siehe Ziffer 4 des Anhanges 3 zu Unterabschnitt B).
JAR-FCL 3.175 Stoffwechsel, Ernährung und endokrines System
(a) Ein Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 oder der Inhaber eines solchen darf keine funktionell oder strukturell metabolischen, ernährungsbedingten oder endokrinen Erkrankungen aufweisen, welche die sichere Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen beinträchtigen können.
(b) Bewerber mit stoffwechselmäßigen, ernährungsbedingten oder endokrinen Fehlfunktionen können nur in Übereinstimmung mit Ziffer 1 und 4 des Anhanges 4 zu Unterabschnitt B als tauglich beurteilt werden.
(c) Ein Bewerber mit nicht insulinpflichtigem Diabetes mellitus (NIDDM) kann ausschließlich in Übereinstimmung mit Ziffer 2 und 3 des Anhanges 4 zu Unterabschnitt B als tauglich beurteilt werden.
(d) Bewerber mit insulinpflichtigem Diabetes mellitus (IDDM) müssen als untauglich beurteilt werden.
(e) Bewerber mit einem Body-Mass-Index = 35 können von der zuständigen Behörde nur dann als tauglich beurteilt werden, wenn das Übergewicht nicht die sichere Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen beeinträchtigen kann und ein zufrieden stellendes Ergebnis einer Untersuchung über das kardiovaskuläre Risiko vorliegt (siehe Ziffer 1 des Anhanges 9 zu Unterabschnitt B).
JAR-FCL 3.180 Blut und Blutbildung (Hämatologie)
(a) Ein Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 oder der Inhaber eines solchen muss frei von allen hämatologischen Erkrankungen sein, welche die sichere Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen beinträchtigen können.(b) Der Hämoglobinwert muss bei jeder allgemeinen flugmedizinischen Untersuchung der Klasse 1 untersucht werden. Bei Bewerbern mit abnormalen Hämoglobinwerten ist eine weitere Abklärung erforderlich. In Fällen einer signifikanten Anämie mit einem Hämatokrit unter 32 % muss der Proband als untauglich beurteilt werden (siehe Ziffer 1 des Anhanges 5 zu Unterabschnitt B).
(c) Bewerber mit einer Sichelzellerkrankung des Blutes müssen als untauglich beurteilt werden (siehe Ziffer 1 des Anhanges 5 zu Unterabschnitt B).
(d) Bewerber mit einer signifikanten lokalisierten oder generalisierten Vergrößerung der Lymphknoten und einer Bluterkrankung müssen als untauglich beurteilt werden (siehe Ziffer 2 des Anhanges 5 zum Unterabschnitt B).
(e) Bewerber mit einer akuten Leukämie müssen als untauglich beurteilt werden. Nach einer etablierten Remission kann die zuständige Behörde den Bewerber als tauglich beurteilen. Bewerber mit einer chronischen Leukämie müssen als untauglich beurteilt werden. Nach einer Stabilisierung kann die zuständige Behörde den Bewerber jedoch als tauglich beurteilen (siehe Ziffer 3 des Anhanges 5 zu Unterabschnitt B).
(f) Bewerber mit einer signifikanten Vergrößerung der Milz müssen als untauglich beurteilt werden (siehe Ziffer 4 des Anhanges 5 zu Unterabschnitt B).
(g) Bewerber mit einer signifikanten Polyzythämie müssen als untauglich beurteilt werden (siehe Ziffer 5 des Anhanges 5 zu Unterabschnitt B).
(h) Bewerber mit einem Gerinnungsdefekt müssen als untauglich beurteilt werden (siehe Ziffer 6 des Anhanges 5 zu Unterabschnitt B).
JAR-FCL 3.185 Urogenitaltrakt – Harnorgane und Geschlechtsorgane
(a) Ein Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 oder der Inhaber eines solchen darf keine funktionellen und strukturellen Erkrankungen des Urogenitaltraktes und seiner Anhangsgebilde aufweisen, welche die sichere Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen beinträchtigen können.
(b) Bewerber, die Zeichen einer organischen Erkrankung der Nieren aufweisen, müssen als untauglich beurteilt werden. Harnanalysen müssen bei jeder flugmedizinischen Untersuchung durchgeführt werden. Der Harn darf keine abnormalen Elemente enthalten, die signifikant auf eine bestimmte Erkrankung hinweisen. Besonderes Augenmerk soll auf Erkrankungen gelegt werden, welche die Passagewege des Harns und die Genitalorgane betreffen (siehe Ziffer 1 des Anhanges 6 zu Unterabschnitt B).
(c) Bewerber, die an Steinen der harnableitenden Wege leiden, müssen als untauglich beurteilt werden (siehe Ziffer 2 des Anhanges 6 zu Unterabschnitt B).
(d) Bewerber, die an den Folgen einer Erkrankung leiden oder die sich einem großen chirurgischen Eingriff an den Nieren oder am übrigen Harntrakt unterzogen haben und bei denen dadurch möglicherweise durch Verengung aufgrund einer Obstruktion oder Kompression von außen eine Untauglichkeit während des Fluges auftreten könnte, müssen als untauglich beurteilt werden. Ein Bewerber mit einer kompensierten Nephrektomie ohne Hypertonie und ohne Urämie kann jedoch von der zuständigen Behörde als tauglich beurteilt werden (siehe Ziffer 3 des Anhanges 6 zu Unterabschnitt B).
(e) Bewerber, die einen großen chirurgischen Eingriff am Urogenitaltrakt durchführen ließen, der zu einer totalen oder partiellen Entfernung oder Veränderung eines dieser Organe geführt hat, müssen für einen Zeitraum von mindestens 3 Monaten als untauglich beurteilt werden, in jedem Fall aber solange, bis die Nachwirkungen der Operation nicht mehr die Ursache für eine medizinisch bedingte Untauglichkeit im Fluge sein können (siehe Ziffer 3 und 4 des Anhanges 6 zu Unterabschnitt B).
JAR-FCL 3.190 Geschlechtskrankheiten und andere Infektionen
(a) Ein Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 oder der Inhaber eines solchen darf keine Anamnese oder Diagnose irgendeiner Geschlechtskrankheit oder anderer Infektionen aufweisen, welche die sichere Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen beeinträchtigen können.
(b) Besondere Aufmerksamkeit (siehe Anhang 7 zu diesem Unterabschnitt) muss auf Anamnese oder klinische Zeichen gerichtet werden, die hinweisen auf:
(1) HIV,
(2) Schwäche des Immunsystems,
(3) Infektiöse Hepatitis,
(4) Syphilis.
JAR-FCL 3.195 Gynäkologie und Geburtshilfe
(a) Eine Bewerberin um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 oder Inhaberin eines solchen darf keine funktionellen oder organischen geburtshilflichen oder gynäkologischen Konditionen aufweisen, die die sichere Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen beeinträchtigen können.
(b) Eine Bewerberin mit einer Anamnese schwerer, therapieresistenter Menstruationsbeschwerden muss als untauglich beurteilt werden.
(c) Schwangerschaft hat Untauglichkeit zur Folge. Wenn die geburtshilfliche Beurteilung eine komplett normale Schwangerschaft anzeigt, kann die Bewerberin bis zur 26. Schwangerschaftswoche, in Übereinstimmung mit Ziffer 1 des Anhanges 8 zu Unterabschnitt B von der zuständigen Behörde oder einer flugmedizinischen Stelle als tauglich beurteilt werden. Die mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen dürfen nach zufrieden stellender Bestätigung der vollkommenen Erholung nach Niederkunft oder Beendigung der Schwangerschaft wieder ausgeübt werden.
(d) Eine Bewerberin, die sich einer größeren gynäkologischen Operation unterzogen hat, muss für drei Monate oder für jenen Zeitraum als untauglich beurteilt werden, bis die Folgen der Operation die sichere Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen nicht mehr beeinträchtigen (Siehe Ziffer 2 des Anhanges 8 zu Unterabschnitt B).
JAR-FCL 3.200 Anforderungen an das Muskel-Skelettsystem
(a) Ein Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 oder Inhaber eines solchen darf keine angeborenen oder erworbenen Behinderungen der Knochen, Gelenke, Muskeln oder Sehnen aufweisen, die ihn in der sicheren Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen beeinträchtigen können.
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