Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über das Zivilluftfahrt-Personal (Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006 – ZLPV 2006)
Bewerber mit angeborenen Herzfehlern müssen vor und auch nach operativer Korrektur grundsätzlich als untauglich beurteilt werden, es sei denn die Herzfehler sind funktionell unbedeutend und bedürfen keiner medikamentösen Behandlung. Eine fachkardiologische Beurteilung ist durch die zuständige Behörde vorzunehmen, wobei erforderlichenfalls unter anderem eine Dopplerechokardiographie, ein Belastungs-EKG nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft sowie ein 24-Stunden LZ-EKG durchgeführt werden können. Kardiologische Kontrolluntersuchungen müssen regelmäßig durchgeführt werden. Erforderlichenfalls ist das Tauglichkeitszeugnis mit der Einschränkung OML oder OSL auszustellen.
Bewerber, die rezedivierend an Synkopen leiden oder gelitten haben, müssen die folgenden Untersuchungen nachweisen:
(a) Ein symptomlimitiertes 12-Kanal-Belastungs-EKG bis zum Erreichen der Ausbelastungskriterien, welches ein Facharzt für das Sonderfach beurteilt und keine Auffälligkeiten feststellt. Zeigt das Ruhe-EKG Auffälligkeiten, muss eine Myokardszintigraphie/Stressechokardiographie oder eine vergleichbare Untersuchung durchgeführt werden.
(b) Eine 2D Dopplerechokardiographie, welche keine signifikanten Herzhöhlenvergrößerungen noch morphologische oder funktionelle Normabweichungen des Herzens, seiner Klappen oder des Myokards nachweist.
(c) Ein 24-Stunden LZ-EKG, welches keine Überleitungsstörungen und weder komplexe noch häufige Rhythmusstörungen nachweist.
(d) Zum Ausschluss einer vasomotorischen Instabilität ist erforderlichenfalls ein Kipptischversuch nach einem Standard Protokoll durchzuführen. Das Ergebnis muss durch einen Facharzt für das Sonderfach befundet werden.
Die flugmedizinische Beurteilung maligner Erkrankungen des Herz- Kreislaufsystems sowie die Beurteilung der Tauglichkeit hat in diesen Fällen durch die zuständige Behörde zu erfolgen.
Anhang 2 zu den Unterabschnitten B und C
Atemtrakt (Respiratorisches System)
(siehe JAR-FCL 3.155, 3.160, 3.275, 3.280)
Im Rahmen der Untersuchung für die Erstausstellung eines Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 1 ist eine Spirometrieuntersuchung jedenfalls durchzuführen. Ein FEV 1/FVC Verhältnis von weniger als 70% macht die Abklärung dieses Zustandes durch einen Spezialisten für Atemwegserkrankungen notwendig.
Bewerber, bei denen wiederholt Attacken von Asthma bronchiale auftreten, müssen als untauglich beurteilt werden.
(a) Unter der Voraussetzung, dass die Erkrankung stabil ist, ein akzeptabler Lungenfunktionstest vorliegt und die Medikation die Flugsicherheit nicht gefährdet (es dürfen keine systemischen Steroide zur Therapie verwendet werden), kann der Bewerber anlässlich einer Untersuchung für ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 von der zuständigen Behörde als tauglich beurteilt werden.
(b) Der Bewerber kann anlässlich einer Untersuchung für ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 2 von einer flugmedizinischen Stelle als tauglich beurteilt werden, wenn bei ihm ein stabiler Zustand mit einem akzeptablen Lungenfunktionstest vorliegt und die Medikation die Flugsicherheit nicht gefährdet (es dürfen keine systemischen Steroide zur Therapie eingesetzt werden). Die flugmedizinische Stelle hat in diesem Fall den Rat der zuständigen Behörde einzuholen und einen vollständigen Bericht der Untersuchung an sie zu übermitteln.
Bewerber mit einer aktiven Sarkoidose sind als untauglich zu beurteilen. Die zuständige Behörde kann den Bewerber als tauglich beurteilen unter der Voraussetzung, dass:
(a) die Krankheit dahingehend untersucht wird, ob sie einen Einfluss auf das Gesamtsystem des betroffenen Bewerbers hat,
(b) die Krankheit auf die Hiluslymphknoten begrenzt ist, und in diesem Fall nicht aktiv sein darf, und der Bewerber keine Medikamente zur Therapie dieser Erkrankung benötigt.
Spontanpneumothorax
(a) Der Bewerber kann von der zuständigen Behörde im Falle der völligen Wiederherstellung nach einem einzelnen Spontanpneumothorax ein Jahr nach dem Ereignis wieder als tauglich beurteilt werden. In diesem Fall ist es aber erforderlich, eine Untersuchung des gesamten Atmungstraktes nach dem letzten Stand der medizinischen Wissenschaft durchzuführen.
(b) Der Bewerber kann anlässlich einer Untersuchung für eine Verlängerung oder Erneuerung eines Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 1 mit der Einschränkung OML beziehungsweise OSL durch die zuständige Behörde bereits nach 6 Wochen als tauglich beurteilt werden, wenn er nach einem einzelnen Spontanpneumothorax wieder völlig hergestellt wurde. Die zuständige Behörde kann den Bewerber ein Jahr nach dem Ereignis ohne Einschränkung als tauglich beurteilen.
(c) Ein wiederholt auftretender Spontanpneumothorax macht untauglich. Der Bewerber kann jedoch von der zuständigen Behörde nach einem chirurgischen Eingriff mit zufrieden stellender Wiederherstellung als tauglich beurteilt werden.
Wurde dem Bewerber eine Lunge entfernt, bedeutet dies Untauglichkeit. Die zuständige Behörde kann den Bewerber nach einem geringfügigen chirurgischen Eingriff im Brustkorbbereich als tauglich beurteilen, vorausgesetzt, dass es in der Folge zu einer zufrieden stellenden Wiederherstellung gekommen ist und dies durch eine ausgedehnte Untersuchung des Atmungstraktes bestätigt wurde. Wenn dies zur Sicherstellung der sicheren Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Rechte erforderlich, ist das Tauglichkeitszeugnis mit der Einschränkung OML beziehungsweise OSL zu versehen.
Die Beurteilung der Tauglichkeit des Piloten bei einer bösartigen Tumorerkrankung des Atmungstraktes hat durch die zuständige Behörde zu erfolgen.
Anhang 3 zu den Unterabschnitten B und C
Verdauungstrakt
(siehe JAR-FCL 3.165, 3.170, 3.285, 3.290)
| 1. |
|---|
(a) Wiederholt auftretende Beschwerden im Verdauungstrakt, die eine Medikation erforderlich machen, sind durch geeignete Untersuchungen abzuklären.
(b) Eine Bauchspeicheldrüsenentzündung hat Untauglichkeit zur Folge. Die Beurteilung des Piloten als tauglich kann durch die zuständige Behörde erfolgen, falls die Passagebehinderung (Obstruktion) zum Beispiel durch Gallensteine oder Medikamente beseitigt wurde.
(c) Alkohol kann Ursache für Verdauungsbeschwerden und eine Bauchspeicherdrüsenentzündung sein. Für eine Beurteilung der Tauglichkeit eines Piloten ist eine totale Abklärung des Gebrauches beziehungsweise Missbrauches von Alkohol durchzuführen.
Ein Pilot, der einen einzelnen asymptomatischen großen Gallenstein aufweist, kann von der zuständigen Behörde nach Berücksichtigung der relevanten Umstände als tauglich beurteilt werden. Ein Pilot mit mehreren asymptomatischen Gallensteinen kann nur anlässlich einer Verlängerung oder Erneuerung eines Tauglichkeitszeugnisses von der zuständigen Behörde mit der Einschränkung OML oder OSL als tauglich beurteilt werden.
Eine entzündliche Erkrankung des Darmtraktes führt nicht zur Untauglichkeit, wenn die Krankheit in dauerhafte und stabile Remission gekommen ist und keine systemischen Steroide als Medikation erforderlich sind.
Nach einem bauchchirurgischen Eingriff besteht für mindestens drei Monate Untauglichkeit. Die zuständige Behörde kann bei Verlängerungs- und Erneuerungsuntersuchungen den Bewerber zu einem früheren Zeitpunkt als tauglich beurteilen, wenn eine völlige Wiederherstellung erfolgt ist. Der Bewerber muss hierzu asymptomatisch sein und das Risiko einer Zweitkomplikation oder eines Wiederauftretens der Erkrankung muss minimal sein.
Die Beurteilung von bösartigen Tumorerkrankungen in diesem System hat durch die zuständige Behörde zu erfolgen.
Anhang 4 zu den Unterabschnitten B und C
Stoffwechsel, Ernährung und endokrines System
(Siehe JAR-FCL 3.175, 3.395)
Stoffwechselmäßige, ernährungsbedingte und durch Salmonellen bedingte Erkrankungen haben Untauglichkeit zur Folge. Die zuständige Behörde kann den Bewerber als tauglich beurteilen, wenn die Erkrankungen keine nicht kompensierten Symptome mehr zeigen und diese mit oder ohne eine Ersatztherapie stabil erscheinen. Weiters muss der Bewerber durch einen Fachspezialisten in bestimmten Intervallen nachuntersucht werden.
Glukoseausscheidungen im Harn und ein abnormer Blutzuckerspiegel erfordern eine zusätzliche Abklärung. Die zuständige Behörde kann den Bewerber als tauglich beurteilen, wenn bei ihm ein normaler Glukosetoleranztest erhoben wurde (was eine niedrige Nierenschwelle für Glukose bedeutet) oder wenn die gestörte Glukosetoleranz ohne diabetische Pathologie durch Diät und regelmäßige Untersuchungen unter Kontrolle gehalten werden kann.
Die notwendige Therapie mit antidiabetischen Medikamenten macht untauglich. In bestimmten Fällen kann die zuständige Behörde den Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 bei Gebrauch von Biguaniden oder Alpha-Glukosidasehemmern mit der Einschränkung OML und den Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 2, mit oder ohne Einschränkung OSL als tauglich beurteilen. Nimmt der Bewerber zur Therapie seines Diabetes mellitus sulfonylharnstoffhältige Präparate ein, kann dieser von der zuständigen Behörde anlässlich einer Verlängerung oder Erneuerung eines Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 2 mit der Einschränkung OSL als tauglich beurteilt werden.
Das Vorliegen einer Morbus Addison Erkrankung macht untauglich. Die zuständige Behörde kann jedoch den Bewerber anlässlich einer Verlängerung oder Erneuerung eines Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 1 oder Erstausstellung sowie Verlängerung oder Erneuerung eines Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 2 als tauglich beurteilen, wenn vom Piloten Cortison mitgeführt wird, welches für die Zeit der Ausübung der mit der Lizenz verbunden Berechtigungen verfügbar ist. Erforderlichenfalls ist das Tauglichkeitszeugnis durch die zuständige Behörde mit der Einschränkung OML beziehungsweise OSL auszustellen.
Die Beurteilung von bösartigen Tumorerkrankungen in diesem System hat durch die zuständige Behörde zu erfolgen.
Anhang 5 zu den Unterabschnitten B und C
Hämatologie – Blut und Blutbildung
(siehe JAR-FCL 3.180 und 3.300)
Wenn im Rahmen einer Untersuchung eine Anämie festgestellt wird, die sich durch einen reduzierten Hämoglobinspiegel darstellt, ist eine weitere Abklärung der Ursachen dieser Anämie durch entsprechende weitere Untersuchungen durchzuführen. Die zuständige Behörde kann den Bewerber als tauglich beurteilen, wenn die primäre Ursache der Anämie zufrieden stellend behandelt wurde (zB Eisenmangel oder B12-Mangel) und der Hämatokrit über einem Wert von 32 % stabilisiert werden konnte, oder wenn eine geringgradige Thallassämie oder Hämoglobinopathie diagnostiziert wurde, ohne dass in der Vergangenheit Krisen der Erkrankung aufgetreten wären und wenn die volle funktionelle Kapazität des blutbildenden Systems nachgewiesen werden konnte.
Wenn im Rahmen der Untersuchung vergrößerte Lymphknoten gefunden wurden, ist eine weitere Abklärung dieser Lymphknotenvergrößerung durch entsprechende weitere Untersuchungen durchzuführen. Die zuständige Behörde kann den Bewerber als tauglich beurteilen, wenn eine infektiöse Erkrankung wieder völlig ausgeheilt ist oder ein Hodgkin´s- oder Non-Hodgkin´s-Lymphom hohen Grades durch die Behandlung in eine volle Remission gebracht werden konnte.
In Fällen chronischer Leukämie kann die zuständige Behörde den Bewerber als tauglich beurteilen. Es darf dabei keine Anamnese einer Involvierung des Zentralnervensystems vorliegen sowie die erforderliche Behandlung mit der Sicherheit der Luftfahrt vereinbar sein. Hämoglobin- und Thrombozytwerte müssen dabei zufrieden stellend sein. Regelmäßige Nachuntersuchungen sind durchzuführen.
Eine Vergrößerung der Milz erfordert weitere medizinische Abklärung. Die zuständige Behörde kann den Bewerber als tauglich beurteilen, wenn die Vergrößerung minimal und stabil ist und keine pathologischen Umstände mit dieser Milzvergrößerung einhergehen (wie zum Beispiel eine behandelte chronische Malaria) oder die Vergrößerung der Milz minimal ist und mit einem anderen akzeptablen Zustand (wie z. B. Hodgkin´s Lymphom in Remission) in Verbindung gebracht werden kann.
Wenn bei einem Piloten im Rahmen einer Untersuchung eine Polyzythämie festgestellt wird, erfordert dies eine weitere medizinische Abklärung dieser Erkrankung. Die zuständige Behörde kann den Bewerber als tauglich mit der Einschränkung OML beziehungsweise OSL beurteilen, wenn der Gesundheitszustand oder die Erkrankung als stabil bezeichnet werden kann und keine pathologischen Ursachen in Verbindung mit dieser Polyzythämie gefunden werden konnten.
Liegen bei einem Piloten signifikante Gerinnungsstörungen vor, ist eine weitere medizinische Abklärung durchzuführen. Die zuständige Behörde kann den Bewerber als mit der Einschränkung OML beziehungsweise OSL als tauglich beurteilen, wenn in der Vorgeschichte keine signifikanten Blutungen oder Thrombosenbildungen aufgetreten sind.
Die Beurteilung von bösartigen Tumorerkrankungen in diesem System hat durch die zuständige Behörde zu erfolgen.
Anhang 6 zu den Unterabschnitten B und C
Urogenitaltrakt – Harnorgane und Geschlechtsorgane
(siehe JAR-FCL 3.185 und 3.305)
Jede bei einem Piloten in der Harnanalyse festgestellte Abnormität erfordert eine weitere medizinische Abklärung.
Ein asymptomatischer Stein oder eine in der Vorgeschichte bekannte Nierenkolik erfordert eine weitere Abklärung. Während der laufenden Untersuchungen oder einer laufenden Behandlung kann die zuständige Behörde den Bewerber nur anlässlich einer Verlängerung oder Erneuerung des Tauglichkeitszeugnisses mit der Einschränkung OML beziehungsweise OSL als tauglich beurteilen. Nach einer erfolgreichen Behandlung kann der Bewerber von der zuständigen Behörde als tauglich ohne Einschränkung beurteilt werden. Sollten noch restliche Steine vorliegen, kann die zuständige Behörde den Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 mit der Einschränkung OML und den Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 2 mit oder ohne Einschränkung OSL als tauglich beurteilen.
Nach einem größeren urologisch–chirurgischen Eingriff besteht für mindestens drei Monate Untauglichkeit. Die zuständige Behörde kann für den Fall, dass der Bewerber völlig asymptomatisch ist und ein minimales Risiko für eine Zweitkomplikation oder das Wiederauftreten des ursprünglichen Problems besteht, den Bewerber als tauglich beurteilen.
Nierentransplantation oder totale Blasenentfernung macht untauglich, was die Erstausstellung eines Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 1 betrifft. Die zuständige Behörde kann den Bewerber bei einer Verlängerungs- oder Erneuerungsuntersuchung als tauglich beurteilen, wenn:
(a) das Nierentransplantat die Nierenfunktion völlig kompensiert und dieses Transplantat unter minimal immunsuppresiver Therapie toleriert wird, wobei in solchen Fällen liegt Tauglichkeit frühestens nach 12 Monaten vor;
(b) im Fall der totalen Blasenentfernung die Funktion zur Zufriedenheit wiederhergestellt ist ohne einen Hinweis auf ein Wiederauftreten der ursprünglichen Erkrankung und ohne einen Hinweis auf eine Infektion oder auf die ursprüngliche Erkrankung.
Die Beurteilung von bösartigen Tumorerkrankungen in diesem System hat durch die zuständige Behörde zu erfolgen.
Anhang 7 zu den Unterabschnitten B und C
Geschlechtskrankheiten und andere Infektionen
(siehe JAR-FCL 3.190 und 3.310)
Ein positiver HIV- Test macht untauglich
Die zuständige Behörde kann einen Bewerber nach einem positiven HIV-Test nur anlässlich einer Verlängerung oder Erneuerung des Tauglichkeitszeugnisses mit der Einschränkung OML oder OSL als tauglich beurteilen, wenn regelmäßige Kontrolluntersuchungen durchgeführt werden. Das Auftreten von AIDS oder mit AIDS verbundenen Symptomen macht untauglich.
Eine akute Syphilis macht untauglich. Beim Vorliegen der Primär und Sekundärstadien der Syphilis kann die zuständige Behörde den Bewerber nach erfolgreicher Behandlung und völliger Genesung als tauglich beurteilen.
Die Beurteilung von bösartigen Tumorerkrankungen in diesem System hat durch die zuständige Behörde zu erfolgen.
Anhang 8 zu den Unterabschnitten B und C
Gynäkologie und Geburtshilfe
(siehe JAR-FCL 3.195 und 3.315)
Die zuständige Behörde oder eine flugmedizinische Stelle nach Rücksprache mit der zuständigen Behörde kann bis zum Ablauf der 26. Schwangerschaftswoche nach Prüfung eines geburtshilflichen gynäkologischen Untersuchungsberichtes die Pilotin als tauglich beurteilen. Die zuständige Behörde oder die betreffende flugmedizinische Stelle hat eine schriftliche Information an die Pilotin und deren behandelnden Arzt über mögliche signifikante Komplikationen in der Schwangerschaft zur Verfügung zu stellen. Im Falle eines Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 1 ist dieses zeitlich begrenzt mit der Einschränkung OML zu versehen. Diese Einschränkung ist von der zuständigen Behörde oder der betreffenden flugmedizinischen Stelle in das Tauglichkeitszeugnis einzutragen und nach Beendigung der Schwangerschaft wieder zu entfernen. Die flugmedizinische Stelle hat gegebenenfalls die zuständige Behörde über Eintragung und Entfernung der Einschränkung zu informieren.2. Ein großer gynäkologisch-chirurgischer Eingriff macht für mindestens drei Monate untauglich. Die zuständige Behörde kann bei Verlängerungs- oder Erneuerungsuntersuchungen die Pilotin vor dem Ablauf von drei Monaten als tauglich beurteilen, wenn diese komplett frei von jeglichen Symptomen ist und nur ein geringes Risiko von neuerlichen Komplikationen oder Rückfällen besteht.
Die Beurteilung von bösartigen Tumorerkrankungen in diesem System hat durch die zuständige Behörde zu erfolgen.
Anhang 9 zu den Unterabschnitten B und C
Anforderungen an das Muskel- und Skelettsystem
(siehe JAR-FCL 3.200 und 3.320)
Liegt bei einem Piloten abnormaler Körperbau vor, eingeschlossen Fettleibigkeit oder Muskelschwäche, ist zur Gewährleistung der Sicherheit der Luftfahrt ein medizinischer Flugtest oder Simulatorflugtest durchzuführen. Besondere Aufmerksamkeit ist in diesem Zusammenhang den Notfallmaßnahmen und der Evakuierung zu widmen. Erforderlichenfalls ist das Tauglichkeitszeugnis von der zuständigen Behörde mit der Einschränkung OML, OSL oder OAL zu versehen.
Für den Fall, dass einem Pilot eine Extremität fehlt oder eine Extremität eingeschränkt funktioniert, kann die zuständige Behörde ihn nur bei Tauglichkeitszeugnissen der Klasse 2 oder Verlängerungs- und Erneuerungsuntersuchungen Klasse 1 gemäß JAR FCL 3.125 als tauglich beurteilen, vorausgesetzt, ein zufrieden stellender medizinischer Flug- oder Simulatorflugtest liegt vor.
Ein Pilot mit einer entzündlichen, infiltrativen, traumatischen oder degenerativen Erkrankung des Muskel- und/oder Skelettsystems kann durch die zuständige Behörde als tauglich beurteilt werden, vorausgesetzt, dass die Erkrankung in Remission ist und der Bewerber keine Medikation zu sich nimmt, die ihn untauglich macht, und er, wenn notwendig, einen zufrieden stellenden medizinischen Flug- oder Simulatorflugtest absolviert hat. Die zuständige Behörde hat das Tauglichkeitszeugnis mit den entsprechenden Einschränkungen (OML, OSL, OAL) auszustellen, falls dies für eine sichere Ausübung der mit der Lizenz verbundenen Berechtigungen erforderlich ist.
Die Beurteilung von bösartigen Tumorerkrankungen in diesem System hat durch die zuständige Behörde zu erfolgen.
Anhang 10 zu den Unterabschnitten B und C
Psychiatrische Anforderungen
(Vgl. JAR-FCL 3.205 und 3.325)
Eine bekannte schizophrene Erkrankung sowie schizotype oder wahnhafte Störungen haben Untauglichkeit zur Folge. Die zuständige Behörde kann jedoch den Bewerber als tauglich beurteilen, wenn die Diagnose nicht zutreffend oder ungenau war beziehungsweise im Falle einer einzelnen Episode eines Deliriums, vorausgesetzt, der Bewerber hat keine dauernden Schäden oder Beeinträchtigungen davongetragen.
Eine affektive Störung, die über einen längeren Zeitraum anhält, hat Untauglichkeit zur Folge. Die zuständige Behörde kann jedoch nach Berücksichtigung der individuellen Umstände des Falles den Bewerber als tauglich beurteilen. Insbesondere ist hier der Ausprägungsgrad und Schweregrad der Störung sowie die Abstinenz von psychotropen Substanzen über einen ausreichenden Zeitraum hinweg ausschlaggebend.
Eine einzelne selbstzerstörerische Handlung oder wiederholte selbstschädigende Handlungen machen untauglich. Nach umfangreicher Untersuchung der individuellen Umstände des Falles kann die zuständige Behörde den Bewerber als tauglich beurteilen, wobei die erforderlichen psychologischen und psychiatrischen Überprüfungen durchzuführen beziehungsweise ein neurologisches Gutachten einzuholen sind.
Geistige oder Verhaltensstörungen, hervorgerufen durch Alkohol oder andere toxische Substanzen, unabhängig von einer Abhängigkeit, haben Untauglichkeit zur Folge. Die zuständige Behörde kann jedoch den Bewerber nach einem Zeitraum von zwei Jahren nachweislicher Abstinenz von Alkohol und Drogen als tauglich beurteilen. Eine frühere Beurteilung als tauglich kann nur anlässlich einer Verlängerung oder Erneuerung des Tauglichkeitszeugnisses erfolgen. Die zuständige Behörde hat das Tauglichkeitszeugnis mit der Einschränkung OML oder OSL auszustellen, falls dies für eine sichere Ausübung der mit der Lizenz verbundenen Berechtigungen erforderlich ist. Entsprechend den Erfordernissen des Einzelfalles können die nötigen Behandlungen und Untersuchungen, die von der zuständigen Behörde festzulegen sind, Folgendes beinhalten:
(a) stationäre Behandlung für einige Wochen, gefolgt von
(b) Supervision durch einen Facharzt für das Sonderfach,
(c) langfristige Supervision; diese beinhaltet Bluttestproben und Peer Group Reporte, welche erforderlichenfalls auch zeitlich unbegrenzt gefordert werden können.
Anhang 11 zu den Unterabschnitten B und C
Neurologische Anforderungen
(Siehe JAR-FCL 3.210 und 3.330)
Jede stationäre oder progressive Erkrankung des Nervensystems, die bereits eine signifikante Symptomatik oder das Risiko einer solchen mit sich bringt, macht untauglich. Die zuständige Behörde kann jedoch einen Piloten als tauglich beurteilen, wenn dieser nur geringe funktionelle Verluste im Rahmen einer stationären Erkrankung aufweist und wenn eine volle Abklärung der Erkrankung durchgeführt wird.
Eine Vorgeschichte mit einer oder mehrerer Episoden von Verwirrtheit oder von Bewusstlosigkeit ohne ersichtlichen Grund macht untauglich. Bei einer einzelnen Episode einer solchen Verwirrtheit oder Bewusstlosigkeit kann die zuständige Behörde den Bewerber als tauglich beurteilen, wenn eine ausreichende Erklärung dafür gefunden werden kann. Wiederholtes Auftreten macht im Regelfall untauglich.
Anfallsweise epileptische Formenveränderungen im EEG und fokal auftretende langsame Wellen machen untauglich. Die zuständige Behörde kann den Bewerber nach den erforderlichen Untersuchungen als tauglich beurteilen.
Die Diagnose Epilepsie bei einem Piloten macht untauglich, außer es handelt sich um einen einmaligen Vorfall eines Symptoms einer gutartigen Epilepsie während der Kindheit mit nur sehr geringem Risiko eines Wiederauftretens sowie einer Zeitdauer von zehn Jahren ohne epileptischen Anfall und Behandlung. Ein Anfall oder mehrere konvulsive Anfälle nach dem Alter von fünf Jahren machen untauglich. Jedoch kann ein Pilot von der zuständigen Behörde als tauglich beurteilt werden, wenn ein akuter symptomatischer Anfall, der gemäß der Beurteilung eines Facharztes für Neurologie (§ 4 Abs. 3 Ärztegesetz) ein geringes Risiko eines Wiederauftretens hat, vorliegt.
Ein Bewerber, der eine einzelne affektive Epilepsieform (Anfallsattacke) hatte, die nach mindestens zehn Jahren ohne Behandlung nie wieder aufgetreten ist und bei der keine Anzeichen für eine fortgesetzte Disposition zur Epilepsie bestehen, kann durch die zuständige Behörde als tauglich beurteilt werden, wenn sich das Risiko einer weiteren Anfallsattacke innerhalb akzeptabler Grenzen befindet. Ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 muss in diesem Fall von der zuständigen Behörde mit der Einschränkung OML ausgestellt werden.
Jede Kopfverletzung bei einem Piloten, welche Bewusstlosigkeit zur Folge hatte oder mit einer Hirnverletzung verbunden war, muss von einem Facharzt für das Sonderfach untersucht und von der zuständigen Behörde beurteilt werden. Es muss eine völlige Wiederherstellung und ein niedriges Risiko (innerhalb akzeptabler Grenzen) eines epileptischen Anfalles beim Piloten vorliegen.
Die Beurteilung von Piloten mit einer Anamnese einer Verletzung des spinalen oder peripheren Nervensystems muss unter Berücksichtigung der Anforderungen an das Muskel-Skelett-System erfolgen.
Die Beurteilung bösartiger Tumorerkrankungen in diesem System hat durch die zuständige Behörde zu erfolgen. Ein bösartiger intrazerebraler Tumor macht jedenfalls untauglich.
Anhang 12 zu den Unterabschnitten B und C
Ophthalmologische Anforderungen
(siehe JAR-FCL 3.215 und 3.335)
| 1. |
|---|
(a) Die ophthalmologische Untersuchung für die Erstausstellung eines Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 1 ist von einem Facharzt für das Sonderfach durchzuführen.
(b) Die ophthalmologische Untersuchung für die Erstausstellung eines Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 2 ist von einem Facharzt für das Sonderfach oder von einer geeigneten flugmedizinischen Stelle durchzuführen. Alle abnormalen oder zweifelhaften Fälle müssen von einem Facharzt für das Sonderfach beurteilt werden. Bewerber, die für die Erfüllung der Sehanforderungen eine Sehhilfe benötigen, haben anlässlich der Untersuchung für die Erstausstellung eines Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 2 eine aktuelle Brillenverordnung vorzulegen.
Bei jeder Untersuchung für eine Verlängerung oder Erneuerung eines Tauglichkeitszeugnisses sind eine Begutachtung des Sehvermögens und eine Augenuntersuchung zum Ausschluss von Erkrankungen durchzuführen. Alle abnormalen oder zweifelhaften Fälle sind von einem Facharzt für das Sonderfach zu beurteilen.
Nicht Bestandteil dieses Anhanges.
Zustände und Befunde, die eine weiterführende ophthalmologische Untersuchung notwendig machen, sind insbesondere eine wesentliche Verschlechterung des unkorrigierten Visus, eine Verschlechterung des bestkorrigierten Visus, das Auftreten von Augenerkrankungen, Augenverletzungen oder Augenoperationen.
Die Beurteilung bösartiger Tumorerkrankungen in diesem Organsystem hat durch die zuständige Behörde zu erfolgen.
Anhang 13 zu den Unterabschnitten B und C
Sehvermögen
(siehe JAR-FCL 3.215, 3.220, 3.335 und 3.340)
Grundlage der Beurteilung des Auges ist die Refraktion und die funktionelle Leistungsfähigkeit.
| 2. |
|---|
(a) Klasse 1: Bewerber, welche die funktionellen Mindestanforderungen nur unter Verwendung einer Sehhilfe erfüllen können, können von der zuständigen Behörde als tauglich beurteilt werden, wenn der Refraktionsfehler +5/-6 Dioptrien nicht übersteigt und wenn:
(1) keine signifikanten krankhaften Veränderungen nachweisbar sind;
(2) die Fehlsichtigkeit optimal korrigiert ist;
(3) falls der Refraktionsfehler +3/-3 Dioptrien übersteigt, alle fünf Jahre eine entsprechende Kontrolluntersuchung durch einen Facharzt für das Sonderfach erfolgt.
(b) Klasse 1: Bewerber mit einem myopischen Refraktionsfehler von über 6 Dioptrien können bei Verlängerungs- und Erneuerungsuntersuchungen von der zuständigen Behörde als tauglich beurteilt werden, wenn:
(1) keine signifikanten krankhaften Veränderungen nachweisbar sind;
(2) die Fehlsichtigkeit optimal korrigiert ist;
(3) alle zwei Jahre Kontrolluntersuchungen durch einen Facharzt für das Sonderfach durchgeführt werden.
(c) Klasse 2: Liegt der Refraktionsfehler bei der Erstuntersuchung in einem Bereich von -5 bis -8 Dioptrien oder bei Verlängerungs- oder Erneuerungsuntersuchungen bei über -8 Dioptrien, kann die zuständige Behörde den Bewerber als tauglich beurteilen, wenn:
(1) keine signifikanten krankhaften Veränderungen nachweisbar sind;
(2) die Fehlsichtigkeit optimal korrigiert ist.
Astigmatismus bei Klasse 1: Ein Bewerber mit einer astigmatischen Komponente der Fehlsichtigkeit von über 3,0 Dioptrien kann bei Verlängerungs- und Erneuerungsuntersuchungen von der zuständigen Behörde als tauglich beurteilt werden, wenn:
(1) keine signifikanten krankhaften Veränderungen nachweisbar sind;
(2) die Fehlsichtigkeit optimal korrigiert ist;
(3) alle zwei Jahre Kontrolluntersuchungen durch einen Facharzt für das Sonderfach durchgeführt werden.
Nach Feststellung eines Keratokonus kann die zuständige Behörde den Bewerber für die Ausstellung eines Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 2 oder anlässlich einer Verlängerungs- oder Erneuerungsuntersuchung Klasse 1 als tauglich beurteilen, vorausgesetzt,
(a) Die Sehanforderungen werden mit Hilfe einer Sehhilfe vollständig erfüllt und
(b) Kontrolluntersuchungen werden von einem Facharzt für Ophthalmologie in regelmäßigen sechsmonatigen Abständen durchgeführt.
Anisometropie bei Klasse 1: Ein Bewerber mit einer 3,0 Dioptrien übersteigenden Anisometropie kann anlässlich einer Verlängerungs- oder Erneuerungsuntersuchung von der zuständigen Behörde als tauglich beurteilt werden, wenn:
(1) keine signifikanten krankhaften Veränderungen nachweisbar sind;
(2) die Fehlsichtigkeit optimal korrigiert ist;
(3) alle zwei Jahre Kontrolluntersuchungen durch einen Facharzt für das Sonderfach durchgeführt werden.
(a) Einäugigkeit
(1) Einäugigkeit macht untauglich für ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1.
(2) Die zuständige Behörde kann einen funktionell einäugigen Bewerber anlässlich einer Erstuntersuchung der Klasse 2 als tauglich beurteilen, wenn:
(a) die Einäugigkeit nach der Vollendung des fünften Lebensjahres eingetreten ist;
(b) zum Zeitpunkt der Untersuchung das funktionsfähige Auge Folgendes aufweist:
(i) Fernvisus (unkorrigiert) von zumindest 6/6;
(ii) keinen Refraktionsfehler;
(iii) keine Anamnese eines refraktiv-chirurgischen Eingriffes;
(iv) keine signifikante krankhafte Veränderung;
(c) ein Testflug mit einem geeigneten Piloten mit ausreichender Erfahrung zufrieden stellend verlaufen ist;
(d) die zuständige Behörde die für die sichere Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen erforderlichen Einschränkungen festgelegt hat.
| (3) |
|---|
(a) Bei einer Verlängerung oder Erneuerung eines Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 2 kann die zuständige Behörde den Bewerber als tauglich beurteilen, wenn das Grundleiden gemäß der Beurteilung eines Facharztes für das Sonderfach akzeptabel ist und ein Testflug mit einem geeigneten Piloten mit ausreichender Erfahrung zufrieden stellend verläuft. Die zuständige Behörde hat die für die sichere Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen erforderlichen Einschränkungen festzulegen.
(b) Liegt die zentrale Sehschärfe eines Auges unter der in JAR-FCL 3.220 festgelegten Grenzwerten, kann die zuständige Behörde nur anlässlich einer Verlängerung oder Erneuerung eines Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 1 den Bewerber als tauglich beurteilen, wenn das beidäugige Gesichtsfeld normal ist und die zugrunde liegenden krankhaften Veränderungen gemäß der Beurteilung eines Facharztes für das Sonderfach akzeptabel sind. Darüber hinaus ist ein zufrieden stellender Testflug durchzuführen und das Tauglichkeitszeugnis mit der Einschränkung OML auszustellen.
(c) Liegt das Sehvermögen eines Auges unter der in JAR-FCL 3.340 festgelegten Grenzwerten, kann die zuständige Behörde nur anlässlich einer Verlängerung oder Erneuerung eines Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 2 den Bewerber als tauglich beurteilen, wenn die zugrunde liegenden krankhaften Veränderungen und das Sehvermögen des anderen Auges nach Beurteilung durch einen Facharzt für das Sonderfach akzeptabel sind und ein allenfalls erforderlicher Testflug zufrieden stellend verläuft.
(d) Ein Bewerber mit einer Beeinträchtigung des Gesichtsfeldes kann von der zuständigen Behörde als tauglich beurteilt werden, wenn das beidäugige Gesichtsfeld normal und die zugrunde liegende krankhafte Veränderung sich innerhalb akzeptabler Grenzen befindet.
Heterophorien. Der Bewerber ist von einem Facharzt für das Sonderfach zu untersuchen. Die Fusionsreserven sind mit anerkannten Methoden zu testen.
Nach refraktiv-chirurgischen Eingriffen kann der Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 oder Klasse 2 von der zuständigen Behörde als tauglich beurteilt werden, vorausgesetzt,
(a) die präoperative Fehlsichtigkeit im Sinne von JAR-FCL 3.220(b) und 3.340(b) war für die Tauglichkeit Klasse 1 geringer als +5/-6 Dioptrien und für Tauglichkeit Klasse 2 geringer als +5/-8 Dioptrien;
(b) der Eingriff hat zu ausreichend stabilen Refraktionsverhältnissen (Tagesschwankungen unter 0,75 Dioptrien) geführt;
(c) die Untersuchung des Auges zeigt keine postoperativen Komplikationen;
(d) Es besteht keine erhöhte Blendempfindlichkeit;
(e) das Kontrastsehen ist unter mesoptischen Bedingungen nicht herabgesetzt;
(f) eine Kontrolluntersuchung durch einen Facharzt für das Sonderfach wird erforderlichenfalls durchgeführt.
| 9. |
|---|
(a) Kataraktoperationen. Die zuständige Behörde kann Piloten drei Monate nach der Operation als tauglich Klasse 1 oder Klasse 2 beurteilen, wenn die sichere Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen gewährleistet ist.
(b) Netzhautchirurgische Eingriffe. Die zuständige Behörde kann Piloten frühestens sechs Monate nach erfolgreicher Operation der Netzhaut als tauglich beurteilen. Nach einer Lasertherapie kann eine Beurteilung als tauglich durch die zuständige Behörde auch zu einem früheren Zeitpunkt erfolgen, wenn die sichere Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen gewährleistet ist. Die erforderlichen Kontrolluntersuchungen sind von der zuständigen Behörde festzulegen.
(c) Glaukomoperationen. Die zuständige Behörde kann anlässlich einer Tauglichkeitsuntersuchung Klasse 2 und einer Verlängerungs- oder Erneuerungsuntersuchung Klasse 1 frühestens sechs Monate nach erfolgreicher Operation den Bewerber als tauglich beurteilen. Die erforderlichen Kontrolluntersuchungen sind von der zuständigen Behörde festzulegen.
Anhang 14 zu den Unterabschnitten B und C
Farberkennung
(siehe JAR-FCL 3.225 und 3.345)
Die Untersuchung anhand der pseudoisochromatischen Tafel nach Ishihara (Version mit 24 Tafeln) gilt als bestanden, wenn die ersten 15 Tafeln ohne Unsicherheit und Zögern (weniger als 3 Sekunden pro Tafel) völlig korrekt bestimmt werden. Die Tafeln sind in zufälliger Reihenfolge vorzulegen. Die entsprechenden Beleuchtungsbedingungen sind einzuhalten.
Die Bewerber, die den Ishihara-Test nicht bestehen, müssen nach einer der folgenden Methoden untersucht werden:
(a) Anomaloskopie (Nagel oder Äquivalent). Dieser Test gilt als bestanden, wenn sich der Bewerber als Trichromat erweist und die Einstellbreite nicht mehr als 4 Skalenteile beträgt, oder durch
(b) Untersuchung mit der Signallaterne. Dieser Test gilt als bestanden, wenn der Bewerber bei der Untersuchung an einer anerkannten Signallaterne wie Holmes Wright, Beynes oder Spectrolux alle Farben ohne Fehler richtig benennt.
Anhang 15 zu den Unterabschnitten B und C
Otorhinolaryngologische Anforderungen
(siehe JAR-FCL 3.230 und 3.350)
Bei der Untersuchung für die Erstausstellung eines Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 1 ist eine umfassende HNO-Untersuchung von einem flugmedizinischen Zentrum oder von einem Facharzt für das Sonderfach mit entsprechenden Kenntnissen in HNO-Flugmedizin durchzuführen.
Alle abnormalen oder zweifelhaften Fälle innerhalb des HNO-Faches sind von einem Facharzt für das Sonderfach mit entsprechenden Kenntnissen in HNO-Flugmedizin zu beurteilen.
Die zuständige Behörde kann einen Piloten mit einer einzelnen trockenen Trommelfellperforation nicht infektiösen Ursprungs, die die normale Funktion des Ohres nicht beeinträchtigt, als tauglich beurteilen.
Bei Vorhandensein von Spontan- oder Positionsnystagmus ist eine komplette Vestibularisuntersuchung durch einen Facharzt für das Sonderfach durchzuführen. In solchen Fällen führt eine signifikante Abweichung der vestibulären kalorischen oder Drehreaktionen jedenfalls zur Untauglichkeit. Bei Verlängerungs- oder Erneuerungsuntersuchungen müssen abnormale vestibuläre Reaktionen in ihren klinischen Zusammenhang durch die zuständige Behörde beurteilt werden.
Bösartige Erkrankungen dieses Systems sind von der zuständigen Behörde zu beurteilen.
Anhang 16 zu den Unterabschnitten B und C
Anforderungen an das Hörvermögen
(siehe JAR-FCL 3.235 und 3.355)
Die Reintonaudiometrie muss wenigstens die Frequenzen von 500 bis 3000 Hz beinhalten. Die Schwellen müssen für folgende Frequenzen bestimmt werden: 500 Hz, 1000 Hz, 2000 Hz und 3000 Hz.
| 2. |
|---|
(a) Fälle von Hypoacusis müssen von der zuständigen Behörde beurteilt werden.
(b) Wenn ausreichendes Hörvermögen bei einem Störgeräusch, das den normalen Arbeitsbedingungen während aller Flugphasen im Cockpit entspricht, vorliegt, kann die zuständige Behörde den Bewerber anlässlich einer Verlängerungs- oder Erneuerungsuntersuchung als tauglich beurteilen.
Anhang 17 zu den Unterabschnitten B und C
Psychologische Anforderungen
(Vgl. JAR-FCL 3.240 und 3.360)
Indikation
2 Psychologische Kriterien
Anhang 18 zu Unterabschnitt B und C
Dermatologische Anforderungen
(siehe JAR-FCL 3.245 und 3.365)
Jede Erkrankung der Haut, die Schmerzen, Beschwerden, Irritationen oder Juckreiz verursacht, kann Piloten von ihren Aufgaben ablenken und somit die Sicherheit der Luftfahrt gefährden.
Jede dermatologische Behandlung durch Bestrahlung oder Medikamente, kann systemische Nebenwirkungen haben und erfordert eine Abklärung und die Beurteilung durch die zuständige Behörde. Das Tauglichkeitszeugnis ist, falls dies für eine sichere Ausübung der mit der Lizenz verbundenen Berechtigungen erforderlich ist, mit der Einschränkung OML oder OSL auszustellen.
Bösartige oder Vorstufen bösartiger Tumorerkrankungen der Haut:
(a) Ein bösartiges Melanom, ein Plattenepithelkarzinom, ein Morbus Bowen und Morbus Pagent machen untauglich. Die zuständige Behörde kann in diesen Fällen den Bewerber als tauglich beurteilen, wenn Läsionen vollständig entfernt wurden und regelmäßige Nachuntersuchungen durchgeführt werden, die Tumorfreiheit und die Rezidivfreiheit des Bewerbers ausweisen.
(b) Ein Basaliom, ein Keratoakantom oder aktinische Keratosen bedürfen einer entsprechenden Behandlung, um die Tauglichkeit erhalten zu können.
Andere Erkrankungen der Haut, wie:
(a) Akutes oder disseminiertes chronisches Ekzem,
(b) Retikulosen der Haut,
(c) Dermatologische Aspekte einer Allgemeinerkrankung, und ähnliche Erkrankungen erfordern vor der Beurteilung des Piloten durch die zuständige Behörde als tauglich eine entsprechende Behandlung der Grundkrankheit.
Die Beurteilung von bösartigen Tumorerkrankungen in diesem System hat durch die zuständige Behörde zu erfolgen.
Anhang 19 zu den Unterabschnitten B und C
Onkologie – Erkrankungen an einem bösartigen Tumor
(siehe JAR-FCL 3.246 und 3.370)
Im Falle von Tauglichkeitszeugnissen der Klasse 1 kann die zuständige Behörde und im Falle von Tauglichkeitszeugnissen der Klasse 2 eine flugmedizinische Stelle nach Rücksprache mit der zuständigen Behörde einen Piloten als tauglich beurteilen, wenn:
(a) keine Hinweise auf das Fortbestehen einer bösartigen Tumorerkrankung nach erfolgter Behandlung vorliegen;
(b) nach Abschluss der Behandlung genügend Zeit, abhängig vom Tumortyp, vergangen ist;
(c) das Risiko einer plötzlichen Fluguntauglichkeit durch Rückfall oder Metastasenbildung innerhalb akzeptabler Grenzen liegt;
(d) wenn keine Hinweise auf Kurz- oder Langzeitfolgen einer Behandlung vorliegen, wobei besondere Aufmerksamkeit den Auswirkungen einer antrhrazyklinhältigen Chemotherapie zu widmen ist;
(e) entsprechende Nachbehandlungsmaßnahmen erfolgen.
Das Tauglichkeitszeugnis ist, falls dies für eine sichere Ausübung der mit der Lizenz verbundenen Berechtigungen erforderlich ist, von der zuständigen Behörde mit der Einschränkung OML oder OSL auszustellen.
Anlage 3
(Anm.: Anlage 3 ist als PDF dokumentiert.)
Anlage 3
(Anm.: Anlage ist als PDF dokumentiert.)
Anlage 4
(Anm.: Muster nicht darstellbar, es wird auf die Kundmachung des BGBl. im RIS verwiesen:)
Bundesgesetzblatt II Nr. 205/2006
Anlage 4
(Anm.: Anlage (Formular) nicht darstellbar, es wird auf die Kundmachung des BGBl. im RIS verwiesen:)
BGBl. II Nr. 205/2006
BGBl. II Nr. 79/2008
Anlage 4
(Anm.: Anlage ist als PDF dokumentiert.)
Anlage 5
(Anm.: Anlage 5 ist als PDF dokumentiert)
Anlage 5
(Anm.: Anlage 5 ist als PDF dokumentiert.)
Anlage 6
(Anm.: Anlage 6 ist als PDF dokumentiert)
Anlage 6
(Anm.: Anlage 6 ist als PDF dokumentiert.)
Anlage 7
Inhalt der praktischen Prüfung für den Erwerb einer
Instrumentenflugberechtigung für Hubschrauber:
```
```
Abschnitt 1
Abflug
```
```
a Benutzung des Flughandbuchs (oder entsprechender Unterlagen),
insbesondere Berechnung von Flugleistung, Masse und
Schwerpunktlage
```
```
b Benutzung von Unterlagen der Flugverkehrsdienste und des
Wetterdienstes
```
```
c Vorbereitung des ATC-Flugplans sowie des
IFR-Flugdurchführungsplanes
```
```
d Vorflugkontrolle
```
```
e Wettermindestbedingungen
```
```
f Rollen/Schwebeflug auf festgelegten Strecken unter Einhaltung
der Anweisungen der Flugverkehrskontrollstelle oder des
Lehrberechtigten
```
```
g Besprechung vor dem Start (TO/Briefing), Verfahren und
Kontrollen
```
```
h Übergang zum Instrumentenflug
```
```
i Instrumentenabflugverfahren
```
```
Abschnitt 2
Allgemeine Flugübungen
```
```
a Führen des Hubschraubers ausschließlich nach Instrumenten,
einschließlich:
```
```
b Steig- und Sinkflugkurven unter Einhaltung einer
Standardkurve (rate one turn)
```
```
c Aufrichten aus ungewöhnlichen Fluglagen, einschließlich
Kurven unter Einhaltung 30 Grad Querneigung und steilen
Sinkflugkurven
```
```
Abschnitt 3
IFR-Streckenflugverfahren
```
```
a Einhalten eines Kurses über Grund, einschließlich Anschneiden
von Funkstandlinien, zum Beispiel NDB, VOR, RNAV
```
```
b Benutzung von Funknavigationshilfen
```
```
c Horizontalflug, Kontrolle des Steuerkurses, Flughöhe und
Fluggeschwindigkeit, Setzen der Triebwerksleistung
```
```
d Höhenmessereinstellungen
```
```
e Berechnung und Korrektur der voraussichtlichen Ankunftszeiten
```
```
f Überwachung des Flugfortgangs, Flugdurchführungsplan,
Kraftstoffverbrauch, Systemmanagement
```
```
g Eisverhütungs- und Enteisungsverfahren, wenn nötig simuliert
und soweit anwendbar
```
```
h Verbindung zur Flugverkehrskontrollstelle und Einhaltung von
Flugverkehrsverfahren, Sprechfunkverfahren
```
```
Abschnitt 4
```
```
Präzisionsanflug
```
```
a Einstellen, Überprüfen und Identifizieren von
Navigationshilfen
```
```
b Anflugverfahren, Höhenmesserüberprüfung
```
```
c Besprechung des Anflugs und der Landung, Sinkflug-, Anflug-
und Landekontrollen
```
```
d *1) Warteverfahren
```
```
e Einhaltung des veröffentlichten Anflugverfahrens
```
```
f Zeitnahme für den Anflug
```
```
g Einhalten von Flughöhe, Fluggeschwindigkeit und Steuerkurs
(stabilisierter Anflug)
```
```
h *1) Durchstartverfahren
```
```
i *1) Fehlanflugverfahren/Landung
```
```
j Verbindung zur Flugverkehrskontrollstelle und Einhaltung der
Anweisungen, Sprechfunkverkehr
```
```
Abschnitt 5
Nichtpräzisionsanflug
```
```
a Einstellen, Überprüfen und Identifizieren von
Navigationshilfen
```
```
b Anflugverfahren, Höhenmesserüberprüfungen
```
```
c Besprechung des Anflugs und der Landung, Sinkflug-, Anflug-
und Landekontrollen
```
```
d *1) Warteverfahren
```
```
e Einhaltung des veröffentlichten Anflugverfahrens
```
```
f Zeitnahme für den Anflug
```
```
g Höhe, Geschwindigkeit, Kontrolle des Steuerkurses
(stabilisierter Anflug)
```
```
h *1) Durchstartverfahren
```
```
i *1) Fehlanflugverfahren/Landung
```
```
j Verbindung zur Flugverkehrskontrollstelle — Einhaltung der
Anweisungen, Sprechfunkverkehr
```
```
Abschnitt 6
Außergewöhnliche Verfahren und Notverfahren
```
```
Dieser Abschnitt kann mit Abschnitt 1 bis 5 verbunden werden. Bei der Prüfung sind die Kontrolle über den Hubschrauber, die Identifizierung des ausgefallenen Triebwerkes, Sofortmaßnahmen (Handgriffe), anschließende Maßnahmen und Kontrollen und die Fluggenauigkeit in den nachfolgenden Situationen zu berücksichtigen:
```
```
a Simulierter Triebwerksausfall während Start und Anflug *2)
(in sicherer Höhe, sofern nicht in einem FNTP II oder
Flugsimulator durchgeführt)
```
```
b Ausfall von Stabilisierungsanlagen SAS oder
Autopilot/Hydraulikanlage (soweit zutreffend)
```
```
c Ausfall von Fluglageinstrumenten
```
```
d Autorotationssinkflug und Abfangen mit Motorhilfe in einer
vorgegebenen Höhe
```
```
e Manueller Präzisionsanflug ohne Flugkommandoanlage *3)
Manueller Präzisionsanflug mit Flugkommandoanlage *3)
```
```
*1) kann wahlweise in Abschnitt 4 oder Abschnitt 5 durchgeführt
werden
*2) nur mehrmotorige Hubschrauber
*3) nur eine dieser Übungen ist durchzuführen
Toleranzen
Bei ruhigem Wetter sind folgende Toleranzen
einzuhalten:
Höhe
- allgemein +-100 ft
- Durchstarten bei Erreichung der
Entscheidungshöhe +50 ft/-0 ft
- Mindestsinkflughöhe/MAP/Höhe über NN +50 ft/-0 ft
Einhalten einer Funkstandlinie +-5°
Präzisionsanflug Hälfte des
Anzeigebereiches, Azimut
und Gleitweg
Steuerkurs
- alle Triebwerke in Betrieb +-5°
- mit simuliertem Triebwerksausfall +-10°
Geschwindigkeit
- alle Triebwerke in Betrieb +- 5 Knoten
- mit simuliertem Triebwerksausfall +10 Knoten/-5 Knoten“
Anlage 7
(Anm.: Anlage ist als PDF dokumentiert.)
Anlage 8
Bestimmungen betreffend die gemeinschaftliche Fluglotsenlizenz
Artikel 1
Ziel und Anwendungsbereich
(1) Ziel der Bestimmungen dieser Anlage ist die Erhöhung der Sicherheitsstandards und die Verbesserung des Betriebs des gemeinschaftlichen Flugverkehrskontrollsystems durch eine gemeinschaftliche Fluglotsenlizenz.
(2) Diese Anlage gilt für
- Fluglotsen in Ausbildung und
- Fluglotsen,
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Anlage gelten folgende Begriffsbestimmungen:
„Flugverkehrskontrolldienst“ bezeichnet einen Dienst, dessen Aufgabe es ist, Zusammenstöße zwischen Luftfahrzeugen untereinander und zwischen Luftfahrzeugen und Hindernissen auf dem Rollfeld zu verhindern und einen raschen und geordneten Ablauf des Flugverkehrs zu gewährleisten.
„Flugsicherungsorganisation“ bezeichnet eine öffentliche oder private Stelle, die Flugsicherungsdienste für den allgemeinen Flugverkehr im Sinne der Z 3 erbringt.
„Allgemeiner Luftverkehr“ bezeichnet alle Bewegungen von zivilen Luftfahrzeugen sowie alle Bewegungen von Staatsluftfahrzeugen (einschließlich Luftfahrzeugen der Streitkräfte, des Zolls und der Polizei), soweit diese Bewegungen nach den Verfahren der ICAO erfolgen.
„Lizenz“ bezeichnet unabhängig von der Benennung ein Zeugnis, das nach Maßgabe dieser Anlage erteilt und mit Erlaubnissen, Befugnissen, Berechtigungen und Vermerken versehen wurde und den rechtmäßigen Inhaber berechtigt, gemäß den darin enthaltenen Erlaubnissen, Befugnissen und Vermerken Flugverkehrskontrolldienste zu erbringen.
„Erlaubnis“ bezeichnet die in einer Lizenz eingetragene oder damit verbundene und einen Teil der Lizenz bildende Genehmigung, in der besondere Bedingungen, Rechte oder Beschränkungen bezüglich der Lizenz angegeben sind, wobei eine Lizenz mindestens eine der folgenden Erlaubnisse enthalten muss:
Flugplatzkontrolle an Flugplätzen mit Sichtflugbetrieb (aerodrome control visual),
Flugplatzkontrolle an Flugplätzen mit Instrumentenflugbetrieb(aerodrome control instrument),
Anflugkontrolle ohne elektronische Luftverkehrsdarstellung (approach control procedural),
Anflugkontrolle mit elektronischer Luftverkehrsdarstellung (approach control surveillance),
Bezirkskontrolle ohne elektronische Luftverkehrsdarstellung (area controlprocedural),
Bezirkskontrolle mit elektronischer Luftverkehrsdarstellung (area control surveillance).
„Befugnis“ bezeichnet die von der zuständigen Behörde in einer Lizenz eingetragene und einen Teil der Lizenz bildende Genehmigung, in der besondere Bedingungen für die Rechte an der oder Beschränkungen der entsprechenden Erlaubnis angegeben sind.
„Berechtigung“ bezeichnet die von der zuständigen Behörde in einer Lizenz eingetragene und einen Teil der Lizenz bildende Genehmigung, in der die ICAO-Ortskennung und die Sektoren und/oder Arbeitsplätze angegeben sind, an denen der Lizenzinhaber zur Ausübung der Tätigkeit befähigt ist.
„Sprachenvermerk“ bezeichnet die in einer Lizenz von der zuständigen Behörde eingetragene und einen Teil der Lizenz bildende Genehmigung, in der die Sprachkompetenz des Inhabers angegeben ist.
„Ausbildererlaubnis“ bezeichnet die in einer Lizenz von der zuständigen Behörde eingetragene und einen Teil der Lizenz bildende Genehmigung, in der die Kompetenz des Inhabers zur Durchführung von Ausbildungsmaßnahmen am Arbeitsplatz angegeben ist.
„ICAO-Ortskennung“ bezeichnet den aus vier Buchstaben bestehenden Code, der gemäß den von der ICAO im ICAO-Handbuch DOC 7910 vorgegebenen Regeln gebildet und dem Standort einer festen Flugfernmeldestelle zugeordnet ist.
„Sektor“ bezeichnet einen Teil eines Kontrollbezirks und/oder eines Fluginformationsgebiets (auch im oberen Luftraum).
„Ausbildung“ bezeichnet die Gesamtheit von theoretischem Unterricht, praktischen Übungen, einschließlich Simulationsübungen, und Ausbildung am Arbeitsplatz zur Vermittlung und Aufrechterhaltung der Fertigkeiten für die Erbringung sicherer und hochwertiger Flugverkehrskontrolldienste; sie umfasst:
die grundlegende Ausbildung mit der Grund- und Erlaubnisausbildung, die zur Erteilung einer Auszubildendenlizenz führt,
die betriebliche Ausbildung, einschließlich der Einweisung, der Vorbereitung zur Ausbildung am Arbeitsplatz und der Ausbildung am Arbeitsplatz selbst, die zur Erteilung einer Fluglotsenlizenz führt,
das Kompetenzerhaltungstraining zur Aufrechterhaltung der Geltung der Befugnisse, Berechtigungen und Vermerke der Lizenz,
die Ausbildung von Ausbildern für die Ausbildung am Arbeitsplatz, die zur Erteilung der Ausbildererlaubnis für die Ausbildung am Arbeitsplatz führt, e) die Ausbildung von Prüfern und/oder Beurteilern.
„Ausbildungsanbieter“ bezeichnet eine Organisation, die von der nationalen Aufsichtsbehörde für die Durchführung einer oder mehrerer Arten von Ausbildung zertifiziert wurde.
„Betriebliches Kompetenzprogramm“ bezeichnet ein genehmigtes Programm, das beschreibt, wie die Kontrollstelle die Kompetenz ihrer Lizenzinhaber aufrechterhält.
„Betrieblicher Ausbildungsplan“ bezeichnet einen genehmigten Plan mit genauen Angaben zu den Verfahren und zeitlichen Vorgaben, die dazu führen, die Verfahren der Kontrollstelle unter Aufsicht eines Ausbilders am Arbeitsplatz auf den örtlichen Zuständigkeitsbereich anzuwenden.
Artikel 3
Nationale Aufsichtsbehörden
(1) Die Zuständigkeit zur Erteilung einer gemeinschaftlichen Fluglotsenlizenz einschließlich der mit einer solchen Lizenz verbundenen Berechtigungen und Vermerke sowie die Zertifizierung eines Ausbildungsanbieters richtet sich nach § 120d Abs. 4 LFG sowie nach § 140. Die in diesen Bestimmungen genannten Behörden gelten im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit als nationale Aufsichtsbehörden im Sinne der Richtlinie 2006/23/EG.
(2) Besteht eine Zuständigkeit der Austro Control GmbH im Sinne von Abs. 1, ist von dieser bei Ausübung ihrer Zuständigkeit die Unabhängigkeit von deren Funktion als Flugsicherungsorganisation beziehungsweise Ausbildungsanbieter sicherzustellen. Diese Unabhängigkeit ist durch eine ausreichende Trennung - zumindest auf funktionaler Ebene - zwischen dem Bereich der nationalen Aufsichtsbehörde und dem Bereich der Flugsicherungsorganisation bzw. dem Bereich des Ausbildungsanbieters sicherzustellen. Die in nationalen Aufsichtsbehörden im Sinne von Abs. 1 haben ihre Befugnisse unparteiisch und transparent auszuüben.
Artikel 4
Lizenzierungsgrundsätze
(1) Flugverkehrskontrolldienste im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 dürfen im gesamten Bundesgebiet mit Ausnahme der gemäß § 121 LFG für die militärische Nutzung reservierten Bereiche nur von gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung lizenzierten Fluglotsen erbracht werden.
(2) Bei Beantragung einer Lizenz hat der Antragsteller nachzuweisen, dass er zur Ausübung der Tätigkeit eines Fluglotsen oder Fluglotsen in Ausbildung befähigt ist. Die Nachweise der Kompetenz haben sich auf Kenntnisse, Erfahrung, Fertigkeiten und Sprachkompetenz zu beziehen.
(3) Die Lizenz ist Eigentum der Person, der die Lizenz erteilt wurde, und ist von dieser Person zu unterzeichnen.
(4) Gemäß Artikel 14 Absatz 1 dieser Anlage ist, sofern dies zur Gewährleistung der Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist, von der zuständigen Behörde
das Ruhen von Lizenzen, Erlaubnissen, Befugnissen, Berechtigungen oder Vermerken anzuordnen, wenn die Kompetenz des Fluglotsen in Zweifel steht oder dieser sich eines Fehlverhaltens schuldig gemacht hat oder
die Lizenz in Fällen von grober Fahrlässigkeit oder Missbrauch zu widerrufen.
(5) Die Auszubildendenlizenz berechtigt den Inhaber, Flugverkehrskontrolldienste unter Aufsicht eines Ausbilders für die Ausbildung am Arbeitsplatz zu erbringen.
(6) Die Lizenz muss die in Anhang I zu dieser Anlage genannten Angaben enthalten.
(7) Wird eine Lizenz in einer anderen Sprache als Englisch ausgestellt, muss sie eine englische Übersetzung der in Anhang I genannten Angaben enthalten.
(8) Fluglotsen haben ausreichend im Sicherheits-, Gefahrenabwehr- und Krisenmanagement geschult zu werden.
Artikel 5
Lizenzierungsvoraussetzungen
(1) Auszubildendenlizenzen sind an Antragsteller zu erteilen, die
mindestens 18 Jahre alt sind und mindestens Inhaber eines Abschlusszeugnisses einer weiterführenden Schule oder eines zum Hochschulzugang berechtigenden Abschlusszeugnisses oder eines gleichwertigen Zeugnisses sind;
eine genehmigte grundlegende Ausbildung, die für die Erlaubnis und gegebenenfalls für die Befugnis erforderlich ist, gemäß Anhang II Teil A erfolgreich abgeschlossen haben;
über ein gültiges medizinisches Tauglichkeitszeugnis gemäß § 5 Abs. 1 Z 4 in Verbindung mit Artikel 12 dieser Anlage verfügen und
ausreichende Sprachfähigkeiten gemäß den Anforderungen in Anhang III zu dieser Anlage nachgewiesen haben.
(2) Fluglotsenlizenzen sind Antragstellern zu erteilen, die
mindestens 21 Jahre alt sind;
Inhaber einer Auszubildendenlizenz sind und einen von der zuständigen Behörde genehmigten Ausbildungsplan absolviert und die entsprechenden Prüfungen oder Beurteilungen gemäß den Anforderungen in Anhang II Teil B bestanden bzw. erhalten haben;
über eine gültiges medizinisches Tauglichkeitszeugnis gemäß § 5 Abs. 1 Z 4 in Verbindung mit Artikel 12 dieser Anlage verfügen und
ausreichende Sprachfähigkeiten gemäß den Anforderungen in Anhang III nachgewiesen haben.
(3) Die Ausbildererlaubnis ist von der zuständigen Behörde Inhabern einer Fluglotsenlizenz zu erteilen, die
während eines unmittelbar vorausgehenden Zeitraums von mindestens einem Jahr oder eines längeren Zeitraums, der von der nationalen Aufsichtsbehörde festgelegt wird, Flugverkehrskontrolldienste im Rahmen der Erlaubnisse, Befugnisse, Berechtigungen und Vermerke, für die die Ausbildung erteilt wird, erbracht haben und
einen anerkannten Ausbilderlehrgang für die Ausbildung am Arbeitsplatz erfolgreich abgeschlossen haben, bei dem die erforderlichen Kenntnisse und pädagogischen Fertigkeiten in entsprechenden Prüfungen beurteilt wurden.
Artikel 6
Erlaubnisse für Fluglotsen
Die Lizenzen haben eine oder mehrere der nachstehend genannten Erlaubnisse als Angabe der Art des Dienstes, den der Lizenzinhaber erbringen darf, zu enthalten:
die Erlaubnis „Flugplatzkontrolle an Flugplätzen mit Sichtflugbetrieb“ (Aerodrome Control Visual, ADV), die angibt, dass der Lizenzinhaber befähigt ist, Flugverkehrskontrolldienst für den Flugplatzverkehr an einem Flugplatz durchzuführen, für den keine Instrumentenanflugverfahren oder Instrumentenabflugverfahren veröffentlicht sind;
die Erlaubnis „Flugplatzkontrolle an Flugplätzen mit Instrumentenflugbetrieb“ (Aerodrome Control Instrument, ADI), die angibt, dass der Lizenzinhaber befähigt ist, Flugverkehrskontrolldienst für den Flugplatzverkehr an einem Flugplatz durchzuführen, für den Instrumentenanflugverfahren oder Instrumentenabflugverfahren veröffentlicht sind, wobei diese Erlaubnis zusammen mit mindestens einer der in Artikel 7 Absatz 1 dieser Anlage beschriebenen Befugnisse zu erteilen ist;
die Erlaubnis „Anflugkontrolle ohne elektronische Luftverkehrsdarstellung“ (Approach Control Procedural, APP), die angibt, dass der Lizenzinhaber befähigt ist, Flugverkehrskontrolldienst für anfliegende, abfliegende oder durchfliegende Luftfahrzeuge ohne Nutzung von elektronischer Luftverkehrsdarstellung durchzuführen;
die Erlaubnis „Anflugkontrolle mit elektronischer Luftverkehrsdarstellung“ (Approach Control Surveillance, APS), die angibt, dass der Lizenzinhaber befähigt ist, Flugverkehrskontrolldienst für ankommende, abfliegende oder durchfliegende Luftfahrzeuge mit Nutzung von elektronischer Luftverkehrsdarstellung durchzuführen, wobei diese Erlaubnis zusammen mit mindestens einer der in Artikel 7 Absatz 2 dieser Anlage beschriebenen Befugnisse zu erteilen ist;
die Erlaubnis „Bezirkskontrolle ohne elektronische Luftverkehrsdarstellung“ (Area Control Procedural, ACP), die angibt, dass der Lizenzinhaber befähigt ist, Flugverkehrskontrolldienst für Luftfahrzeuge ohne Nutzung von elektronischer Luftverkehrsdarstellung durchzuführen;
die Erlaubnis „Bezirkskontrolle mit elektronischer Luftverkehrsdarstellung“ (Area Control Surveillance, ACS), die angibt, dass der Lizenzinhaber befähigt ist, Flugverkehrskontrolldienst für Luftfahrzeuge mit Nutzung von elektronischer Luftverkehrsdarstellung durchzuführen, wobei diese Erlaubnis zusammen mit mindestens einer der in Artikel 7 Absatz 3 beschriebenen Befugnisse zu erteilen ist.
Artikel 7
Befugnisse
(1) Die Erlaubnis „Flugplatzkontrolle an Flugplätzen mit Instrumentenflugbetrieb“ (Aerodrome Control Instrument, ADI) hat mindestens eine der folgenden Befugnisse zu umfassen, die von der zuständigen Behörde bei Nachweis der fachlichen Befähigung in die Lizenz einzutragen sind:
Die Befugnis „Platzverkehrskontrolle“ (Tower Control, TWR) gibt an, dass der Lizenzinhaber befähigt ist, Kontrolldienst durchzuführen, wenn die Flugplatzkontrolle von einem einzigen Arbeitsplatz aus erbracht wird.
Die Befugnis „Rollverkehrskontrolle“ (Ground Movement Control, GMC) gibt an, dass der Lizenzinhaber befähigt ist, Rollverkehrskontrolle durchzuführen.
Die Befugnis „Nutzung von elektronischer Rollverkehrsdarstellung“ (Ground Movement Surveillance, GMS), die zusätzlich zur Befugnis „Rollverkehrskontrolle“ oder „Platzverkehrskontrolle“ erteilt wird, gibt an, dass der Lizenzinhaber befähigt ist, Rollverkehrskontrolle mit Hilfe der Flugplatz-Rollführungssysteme durchzuführen.
Die Befugnis „Luftverkehrskontrolle“ (Air Control, AIR) gibt an, dass der Lizenzinhaber befähigt ist, Luftverkehrskontrolle durchzuführen.
Die Befugnis „Nutzung von Radar zur Luftverkehrsbeobachtung“ (Aerodrome Radar Control, RAD), die zusätzlich zur Befugnis „Luftverkehrskontrolle“ oder „Platzverkehrskontrolle“ erteilt wird, gibt an, dass der Lizenzinhaber befähigt ist, Flugplatzkontrolle mit Hilfe von Überwachungsradar durchzuführen.
(2) Die Erlaubnis „Anflugkontrolle mit elektronischer Luftverkehrsdarstellung“ (Approach Control Surveillance, APS) hat mindestens eine der folgenden Befugnisse zu umfassen, die von der zuständigen Behörde bei Nachweis der fachlichen Befähigung in die Lizenz einzutragen sind:
Die Befugnis „Radar“ (Radar, RAD), die angibt, dass der Lizenzinhaber befähigt ist, Anflugkontrolldienst unter Nutzung von Primär- und/oder Sekundärradar durchzuführen.
Die Befugnis „Präzisionsanflug mit Radar“ (Precision Approach Radar, PAR), die nur zusätzlich zur Befugnis „Radar“ zu erteilen ist, und angibt, dass der Lizenzinhaber befähigt ist, bodengeführte Präzisionsanflüge unter Nutzung von Präzisionsanflugradar für Luftfahrzeuge im Endanflug auf die Landebahn durchzuführen.
Die Befugnis „Anflug mit Überwachungsradar“ (Surveillance Radar Approach, SRA), die nur zusätzlich zur Befugnis „Radar“ erteilt zu erteilen ist, gibt an, dass der Lizenzinhaber befähigt ist, bodengeführte Nichtpräzisionsanflüge unter Nutzung von Überwachungsradar für Luftfahrzeuge im Endanflug auf die Landebahn durchzuführen.
Die Befugnis „Automatische bordabhängige Überwachung“ (Automatic Dependent Surveillance, ADS) gibt an, dass der Lizenzinhaber befähigt ist, Anflugkontrolldienst unter Nutzung von automatischer bordabhängiger Überwachung durchzuführen.
Die Befugnis „Nahbereichskontrolle“ (Terminal Control, TCL), die zusätzlich zur Befugnis „Radar“ oder „Automatische bordabhängige Überwachung“ erteilt wird, gibt an, dass der Lizenzinhaber befähigt ist, Flugverkehrskontrolldienst unter Nutzung von elektronischer Luftverkehrsdarstellung für Luftfahrzeuge durchzuführen, die in einem bestimmten Nahverkehrsbereich und/oder benachbarten Zuständigkeitsbereichen betrieben werden.
(3) Die Erlaubnis „Bezirkskontrolle mit Radar“ (Area Control Surveillance, ACS) hat mindestens eine der folgenden Befugnisse zu enthalten, die von der zuständigen Behörde bei Nachweis der fachlichen Befähigung in die Lizenz einzutragen sind:
Die Befugnis „Radar“ (Radar, RAD) gibt an, dass der Lizenzinhaber befähigt ist, Bezirkskontrolldienst unter Nutzung von Überwachungsradar durchzuführen.
Die Befugnis „Automatische bordabhängige Überwachung“ (Automatic Dependent Surveillance, ADS) gibt an, dass der Lizenzinhaber befähigt ist, Bezirkskontrolldienst unter Nutzung von automatischer bordabhängiger Überwachung durchzuführen.
Die Befugnis „Nahverkehrskontrolle“ (Terminal Control, TCL), die zusätzlich zur Befugnis „Radar“ oder „Automatische bordabhängige Überwachung“ erteilt wird, gibt an, dass der Lizenzinhaber befähigt ist, Flugverkehrskontrolldienst unter Nutzung von elektronischer Luftverkehrsdarstellung für Luftfahrzeuge durchzuführen, die in einem bestimmten Nahverkehrsbereich und/oder benachbarten Zuständigkeitsbereichen betrieben werden.
Die Befugnis „Ozeankontrolle“ (Oceanic Control, OCN) gibt an, dass der Lizenzinhaber befähigt ist, Flugverkehrskontrolldienst für Luftfahrzeuge durchzuführen, die in einem Ozeankontrollbezirk durchgeführt werden.
(4) Unbeschadet der Absätze 1, 2 und 3 kann die zuständige Behörde in Ausnahmefällen, die sich ausschließlich aufgrund besonderer Merkmale des Luftverkehrs in dem ihrer Verantwortung unterstehenden Luftraum ergeben, besondere Befugnisse festlegen. Diese besonderen Befugnisse die allgemeine Freizügigkeit von Fluglotsen nicht zu berühren.
Artikel 8
Sprachenvermerke
(1) Fluglotsen haben gegenüber der zuständigen Behörde die Fähigkeit nachzuweisen, Englisch auf befriedigendem Niveau zu sprechen und zu verstehen. Deren Kompetenz ist nach der Einstufungsskala für Sprachkompetenz gemäß Anlage 9 (ICAO Einstufungsskala der Sprachkompetenz) von der zuständigen Behörde einzustufen.
(2) Die zuständige Behörde kann zusätzlich zum erforderlichen Nachweis gemäß Abs. 1 Fluglotsen die Verpflichtung zum Nachweis der Fähigkeit auferlegen, die deutsche Sprache auf befriedigendem Niveau zu sprechen und zu verstehen, insoweit dies zur Wahrung der Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist.
(3) Die gemäß den Absätzen 1 und 2 geforderte Kompetenzstufe ist die Stufe 4 der Einstufungsskala für Sprachkompetenz gemäß Anlage 9.
(4) Ungeachtet des Absatzes 3 kann die zuständige Behörde in Anwendung der Absätze 1 und/oder 2 die Stufe 5 der Einstufungsskala für Sprachkompetenz in Anhang III verlangen, wenn die betrieblichen Umstände der betreffenden Erlaubnis, Befugnis oder Berechtigung aus zwingenden Sicherheitsgründen ein höheres Niveau erfordern. Eine derartige Anforderung muss sachlich gerechtfertigt, diskriminierungsfrei, verhältnismäßig und transparent sein.
(5) Die Kenntnisse sind durch ein Zertifikat nachzuweisen, das nach Abschluss eines transparenten, objektiven und von der zuständigen Behörde anerkannten Beurteilungsverfahrens erteilt wird.
Artikel 9
Ausbildererlaubnisse
Für die Erteilung einer Ausbildererlaubnis durch die zuständige Behöre hat der Bewerber der zuständigen Behörde nachzuweisen, dass er befähigt ist, die Ausbildung und Beaufsichtigung an einem betrieblichen Arbeitsplatz für Zuständigkeitsbereiche durchzuführen, für die eine gültige Berechtigung vorliegt.
Artikel 10
Berechtigungen
Die Berechtigung gibt an, dass der Lizenzinhaber befähigt ist, Flugverkehrskontrolldienst für einen bestimmten Sektor, eine bestimmte Gruppe von Sektoren oder bestimmte Arbeitsplätze unter der Verantwortung einer Flugsicherungsstelle zu erbringen. Die zuständige Behörde kann in bestimmten Fällen festlegen, dass die mit einer Berechtigung verbundenen Rechte nur von Lizenzinhabern unterhalb einer bestimmten Altersgrenze ausgeübt werden dürfen, insoweit dies zur Wahrung der Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist.
Artikel 11
Bedingungen für die Aufrechterhaltung von Erlaubnissen und Befugnissen und die Weitergeltung von Berechtigungen und Vermerken
(1) Berechtigungen sind für einen Anfangszeitraum von 12 Monaten gültig. Ihre Gültigkeit ist von der zuständigen Behörde um weitere zwölf Monate zu verlängern, wenn die Flugsicherungsorganisation nachweist, dass
der Antragsteller die mit der Lizenz verbundenen Rechte während der letzten zwölf Monate ohne Unterbrechung für eine Mindestzahl von Stunden gemäß dem von der zuständigen Behörde genehmigten betrieblichen Kompetenzprogramm ausgeübt hat,
die Kompetenz des Antragstellers gemäß Anhang II Teil C beurteilt wurde und
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.
Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz.
RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.