Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über das Zivilluftfahrt-Personal (Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006 – ZLPV 2006)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2006-06-01
Letzte Aktualisierung 2020-09-15
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 348
Änderungshistorie JSON API
c)

der Antragsteller im Besitz eines gültigen medizinischen Tauglichkeitszeugnisses gemäß § 5 Abs. 1 Z 4 in Verbindung mit Artikel 12 dieser Anlage ist.

(2) Ist die Gültigkeit einer Berechtigung abgelaufen, muss ein betrieblicher Ausbildungsplan mit Erfolg absolviert werden, damit die Berechtigung wieder Gültigkeit erlangen kann.

(3) Der Inhaber einer Erlaubnis oder Befugnis, der während eines Zeitraums von vier aufeinander folgenden Jahren keinen mit dieser Erlaubnis oder Befugnis verknüpften Flugverkehrskontrolldienst erbracht hat, darf die betriebliche Ausbildung für diese Erlaubnis oder Befugnis nur dann aufnehmen, wenn von der zuständigen Behörde angemessen beurteilt wurde, ob er die damit verknüpften Bedingungen weiterhin erfüllt, und nachdem er alle sich aus dieser Beurteilung ergebenden Ausbildungserfordernisse erfüllt hat.

(4) Die Sprachkompetenz des Antragstellers ist in regelmäßigen Zeitabständen förmlich zu beurteilen, ausgenommen bei Antragstellern, die die Kompetenzstufe 6 nachgewiesen haben. Die Zeitabstände dürfen bei Antragstellern, die die Kompetenzstufe 4 nachweisen, drei Jahre und bei Antragstellern, die die Kompetenzstufe 5 nachweisen, sechs Jahre nicht überschreiten.

(5) Die Ausbildererlaubnis ist von der zuständigen Behörde für einen Zeitraum von 36 Monaten zu erteilen.

Artikel 12

Medizinische Tauglichkeitszeugnisse

(1) Tauglichkeitszeugnisse sind von der zuständigen Behörde oder einer dazu gemäß § 7 befugten flugmedizinischen Stelle unter Anwendung der §§ 32 bis 35 LFG und den Bestimmungen dieser Verordnung auszustellen.

(2) Unbeschadet der Bestimmung des Abs. 1 hat die Ausstellung von Tauglichkeitszeugnissen im Einklang mit den Bestimmungen des Anhangs 1 zum Abkommen über die internationale Zivilluftfahrt (ICAO-Abkommen) sowie den Anforderungen des Eurocontrol-Dokuments „Requirements for European Class 3 Medical Certification of Air Traffic Controllers“ („Anforderungen für das europäische Tauglichkeitszeugnis Klasse 3 für Fluglotsen“) in der jeweils am 15. März 2009 geltenden Fassung erfolgen. Die zuständige Behörde hat die entsprechenden Anforderungen in geeigneter Weise zu veröffentlichen.

(3) Die Gültigkeitsdauer des medizinischen Tauglichkeitszeugnisses beginnt mit dem Tag der ärztlichen Untersuchung und beträgt für Fluglotsen bis zum Alter von 40 Jahren 24 Monate und oberhalb dieser Altersgrenze 12 Monate. Die zuständige Behörde hat mit Bescheid von Amts wegen die mangelnde Tauglichkeit eines Inhabers eines Tauglichkeitszeugnisses festzustellen, wenn dessen Gesundheitszustand dies erfordert. Gleichzeitig ist die Rückgabe des medizinischen Tauglichkeitszeugnisses vorzuschreiben.

(4) Im Hinblick auf den Rechtsschutz betreffend Entscheidungen flugmedizinischer Stellen und der zuständigen Behörde ist die Bestimmung des § 35 LFG anzuwenden.

(5) Die Flugsicherungsorganisationen haben sicherzustellen, dass Verfahren für den Umgang mit Fällen eingeschränkter Tauglichkeit eingerichtet sind und es den Lizenzinhabern möglich ist, ihren Arbeitgeber davon in Kenntnis zu setzen, dass sie eine Abnahme ihrer medizinischen Tauglichkeit feststellen oder dass sie unter dem Einfluss psychoaktiver Substanzen oder von Medikamenten stehen, die es ihnen unter Umständen unmöglich machen, die mit der Lizenz verbundenen Rechte sicher und ordnungsgemäß auszuüben.

Artikel 13

Zertifizierung von Ausbildungsanbietern

(1) Die Ausbildung von Fluglotsen und das damit verbundene Beurteilungsverfahren unterliegen der Zertifizierung durch die zuständige Behörde.

(2) Die Zertifizierungsanforderungen beziehen sich auf die technische und betriebliche Kompetenz und die Eignung zur Durchführung von Ausbildungsgängen gemäß Anhang IV Nummer 1.

(3) Zertifizierungsanträge sind der zuständigen Behörde vorzulegen. Für die Erteilung der Zertifizierung hat der Antragsteller nachzuweisen, dass er seinen Hauptbetriebssitz und gegebenenfalls seinen eingetragenen Sitz im Inland hat. Die zuständige Behörde hat die Zertifizierung mit schriftlichem Bescheid zu erteilen und eine entsprechende Zertifizierungsbescheinigung auszustellen, wenn der antragstellende Ausbildungsanbieter die Anforderungen des Anhangs IV Nummer 1 erfüllt. Zertifizierungen können für jede Art der Ausbildung oder in Verbindung mit anderen Flugsicherungsdiensten erteilt werden, womit die jeweilige Ausbildung und der jeweilige Flugsicherungsdienst als Dienstepaket zertifiziert werden.

(4) In den Zertifizierungen und Zertifizierungsbescheinigungen sind von der zuständigen Behörde die in Anhang IV Nummer 2 genannten Informationen festzulegen.

(5) Die zuständige Behörde hat die die Einhaltung der Anforderungen und Bedingungen, die an die Zertifizierung geknüpft sind, zu beaufsichtigen. Stellt die zuständige Behörde fest, dass der Inhaber einer Zertifizierung die Anforderungen oder Bedingungen nicht erfüllt, hat sie sie geeignete Maßnahmen zu ergreifen. Falls dies zur Wahrung der Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist, hat die zuständige Behörde die die Zertifizierung zu widerrufen und die Rückgabe der Zertifizierungsbescheinigung vorzuschreiben.

(6) Von anderen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder diesen durch zwischenstaatliches Abkommen gleichgestellten Staaten gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 2006/23/EG ausgestellte Zertifizierungsbescheinigungen sind gemäß den Absätzen 1 bis 5 erteilten Zertifizierungen und ausgestellten Zertifizierungsbescheinigungen gleichgestellt.

Artikel 14

Gewährleistung der Einhaltung von Kompetenzstandards

(1) Die zuständige Behörde hat sicherzustellen, dass die Kompetenzstandards von Fluglotsen den Anforderungen der Sicherheit der Luftfahrt entsprechen. Die zuständige Behörde hat insofern, sofern zur Gewährleistung der Sicherheit der Luftfahrt erforderlich:

a)

Lizenzen, Erlaubnisse, Befugnisse, Berechtigungen und Vermerke zu erteilen und zu widerrufen,

b)

Erlaubnisse, Befugnisse, Berechtigungen und Vermerke aufrechtzuerhalten oder deren Ruhen anzuordnen,

c)

Zertifizierungsbescheinigungen für Ausbildungsanbieter zu erteilen oder zu widerrufen,

d)

Ausbildungsgänge, betriebliche Ausbildungsplänen und Kompetenzprogrammen zu genehmigen beziehungsweise die entsprechende Genehmigung zu widerrufen;

e)

Kompetenzprüfer oder Kompetenzbeurteiler zuzulassen oder die Zulassung zu widerrufen und

f)

das Ausbildungssystem zu überwachen.

(2) Im Hinblick auf die Zusammenarbeit der zuständigen Behörde mit anderen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft ist § 120d Abs. 6 LFG anzuwenden.

(3) Die zuständige Behörde hat dafür zu sorgen, dass eine Datenbank mit Angaben zu den Kompetenzen aller in ihren Zuständigkeitsbereichen tätigen Lizenzinhaber und Gültigkeitsdaten der zugehörigen Erlaubnisse, Befugnisse, Berechtigungen und Vermerke geführt wird. § 120 d Abs. 5 LFG ist anzuwenden.

(4) Die zuständige Behörde hat entsprechend qualifizierte Lizenzinhaber zuzulassen, die als Kompetenzprüfer oder Kompetenzbeurteiler für die betriebliche Ausbildung und das Kompetenzerhaltungstraining tätig werden dürfen. Die Zulassung ist jeweils für drei Jahre gültig.

(5) Die für die Erteilung der Zertifizierungsbescheinigung zuständige Behörde hat regelmäßig Überprüfungen der Ausbildungsanbieter durchzuführen, um die tatsächliche Einhaltung der in dieser Anlage festgelegten Standards zu gewährleisten. Zusätzlich zu den regelmäßigen Überprüfungen können von der für die Erteilung der Zertifizierungsbescheinigung zuständigen Behörde stichprobenartig Inspektionsbesuche durchgeführt werden, um die wirksame Umsetzung dieser in dieser Anlage enthaltenen Richtlinien und die Einhaltung der darin festgelegten Standards zu überprüfen.

§ 120d Abs. 4 LFG ist anzuwenden.

Artikel 15

Gegenseitige Anerkennung von Fluglotsenlizenzen

(1) Vorbehaltlich des Artikels 8 sind von der zuständigen Stelle eines Mitgliedstaates der Gemeinschaft oder eines durch zwischenstaatliches Abkommen gleichgestellten Staates gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 2006/23/EG ausgestellte Lizenzen und die zugehörigen Erlaubnisse, Befugnisse, Sprachenvermerke und medizinischen Tauglichkeitszeugnisse, den entsprechenden österreichischen Urkunden gleichgestellt. Diese Gleichstellung gilt jedoch nicht für Lizenzinhaber, die das in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a dieser Anlage vorgesehene Mindestalter von 21 Jahren nicht erreicht haben.

(2) Übt ein Lizenzinhaber die mit der von einem ausländischen Staat Lizenz verbundenen Rechte gemäß Absatz 1 in Österreich aus, so hat die zuständige Behörde seine Lizenz gegen eine gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung auszustellende Lizenz auszutauschen, ohne dass zusätzliche Bedingungen auferlegt werden.

(3) Für die Erteilung der beantragten Berechtigung hat der Antragsteller die Erfüllung der besonderen an diese Berechtigung geknüpften Bedingungen für die angegebene Kontrollstelle, den Sektor oder den Arbeitsplatz nachzuweisen. Bei der Aufstellung des betrieblichen Ausbildungsplans hat der Ausbildungsanbieter den erworbenen Kompetenzen und der Erfahrung des Antragstellers Rechnung zu tragen.

(4) Die zuständige Behörde hat den betrieblichen Ausbildungsplan für die vorgeschlagene Ausbildung des Antragstellers zu prüfen und dem Antragsteller eine begründete Entscheidung zu diesem Ausbildungsplan innerhalb von sechs Wochen nach Vorlage der Nachweise mitzuteilen. Dabei hat die zuständige Behörde zu gewährleisten, dass die Grundsätze der Nichtdiskriminierung und Verhältnismäßigkeit gewahrt werden.

ANHANG I

ANFORDERUNGEN AN LIZENZEN

Lizenzen, die gemäß den Vorschriften dieser Verordnung haben den entsprechenden in Anlage 3 festgelegten Formularen zu entsprechen. Lizenzen, die gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 2006/23/EG erteilt werden und entsprechenden österreichischen Lizenzen gleichgestellt sind, müssen folgenden Anforderungen genügen:

1.

Einzelangaben

1.1. Folgende Angaben müssen in der Lizenz aufgeführt sein, wobei die mit einem Stern gekennzeichneten Angaben ins Englische zu übersetzen sind:

a)

*Name des erteilenden Staates oder der erteilenden Behörde (in Halbfettdruck);

b)

*Titel der Lizenz (in Fettdruck);

c)

laufende Nummer der Lizenz (in arabischen Ziffern), die von der die Lizenz erteilenden Behörde vergeben wird;

d)

vollständiger Name des Inhabers der Lizenz;

e)

Geburtsdatum;

f)

Staatsangehörigkeit des Inhabers;

g)

Unterschrift des Inhabers;

h)

*Bescheinigung der Gültigkeit und der Ermächtigung für den Inhaber, die mit der Lizenz verbundenen Rechte auszuüben, wobei Folgendes anzugeben ist:

i)

die Erlaubnisse, Befugnisse, Sprachenvermerke, Ausbildererlaubnis und Berechtigungen,

ii) Datum der jeweils erstmaligen Erteilung,

i)

Unterschrift der die Lizenz ausstellenden Person und Datum der Erteilung;

j)

Siegel oder Stempel der erteilenden Behörde.

1.2. Der Lizenz muss ein gültiges medizinisches Tauglichkeitszeugnis beigefügt sein.

2.

Material

3.

Farbe

3.1. Stellt die zuständige Behörde für alle von ihr erteilten Lizenzen in der Luftfahrt ein Material in ein und derselben Farbe, so muss diese Farbe weiß sein.

3.2. Stellt die zuständige Behörde für Lizenzen in der Luftfahrt unterschiedliche farbliche Kennzeichnungen, so muss die Lizenz für Fluglotsen gelb sein.

ANHANG II

AUSBILDUNGSANFORDERUNGEN

TEIL A

Anforderungen an die grundlegende Ausbildung von Fluglotsen

Die grundlegende Ausbildung soll gewährleisten, dass Fluglotsen in Ausbildung mindestens die Ziele der Grund- und Erlaubnisausbildung gemäß dem Eurocontrol-Dokument „Guidelines for air traffic controller Common Core Content Initial Training“ (Leitlinien für gemeinsame Kerninhalte der grundlegenden Ausbildung von Fluglotsen, Fassung vom 10.12.2004) erreichen, so dass sie in der Lage sind, den Luftverkehr sicher, schnell und effizient abzufertigen. Die zuständige Behörde hat dieses Dokument in geeigneter Weise zu veröffentlichen.

Die grundlegende Ausbildung hat folgende Sachgebiete zu umfassen:

Luftrecht, Flugverkehrsmanagement, einschließlich Verfahren für die Zusammenarbeit zwischen zivilen und militärischen Stellen, Meteorologie, Navigation, Luftfahrzeuge und Grundlagen des Fliegens, einschließlich der Verständigung zwischen Fluglotse und Luftfahrzeugführer, menschliche Faktoren, Ausrüstung und Systeme, berufliches Umfeld, Sicherheit und Sicherheitskultur, Sicherheitsmanagementsysteme, außergewöhnliche Situationen und Notsituationen, Auftreten von Systemmängeln, Sprachkenntnisse, einschließlich Sprechgruppen für den Funkverkehr.

Die Sachgebiete sind so zu unterrichten, dass die Anwärter auf die verschiedenen Arten von Flugverkehrsdiensten vorbereitet und Sicherheitsaspekte hervorgehoben werden. Die grundlegende Ausbildung hat theoretische und praktische Lehrgänge zu umfassen, einschließlich Simulationsübungen. Die Dauer wird in den von der zuständigen Behörde unter Beachtung der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt zu genehmigenden Ausbildungsplänen für die grundlegende Ausbildung festgelegt. Die erworbenen Fertigkeiten sollen sicherstellen, dass die Anwärter als befähigt gelten können, komplexe Verkehrssituationen und hohes Verkehrsaufkommen zu handhaben, damit der Übergang zur betrieblichen Ausbildung erleichtert wird. Die Kompetenz des Anwärters nach der grundlegenden Ausbildung ist durch geeignete Prüfungen oder mittels eines Systems kontinuierlicher Beurteilungen zu bewerten.

TEIL B

Anforderungen an die betriebliche Ausbildung von Fluglotsen

In den Plänen für die betriebliche Ausbildung sind die Verfahren und zeitlichen Vorgaben festzulegen, die es ermöglichen, die Verfahren der Kontrollstelle unter Aufsicht eines Ausbilders für die Ausbildung am Arbeitsplatz auf den örtlichen Zuständigkeitsbereich anzuwenden. Der von der zuständigen Behörde unter Beachtung der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt zu genehmigende Plan hat die Angabe aller Bestandteile des Systems zur Beurteilung der Kompetenz, einschließlich Arbeitsvorkehrungen, Beurteilung des Ausbildungsfortschritts und Prüfungen sowie Verfahren für Mitteilungen an die nationale Aufsichtsbehörde zu umfassen. Die betriebliche Ausbildung kann bestimmte Bestandteile der grundlegenden Ausbildung, die für die einzelstaatlichen Gegebenheiten Österreichs spezifisch sind, umfassen.

Die Dauer der betrieblichen Ausbildung wird im betrieblichen Ausbildungsplan festgelegt. Die Beurteilung der erforderlichen Fertigkeiten erfolgt in geeigneten Prüfungen oder mittels eines Systems kontinuierlicher Beurteilungen durch von der zuständigen Behörde zugelassene Kompetenzprüfer oder Kompetenzbeurteiler, die die Beurteilung neutral und objektiv vornehmen.

TEIL C

Anforderungen an das Kompetenzerhaltungstraining von Fluglotsen

Die Gültigkeit von Erlaubnissen, Befugnissen und Berechtigungen in Fluglotsenlizenzen ist durch ein von der zuständigen Behörde genehmigtes Kompetenzerhaltungstraining aufrechtzuerhalten, das aus Schulungen zur Aufrechterhaltung der Fertigkeiten von Fluglotsen, Auffrischungslehrgängen, Notfallschulungen und gegebenenfalls Sprachunterricht besteht.

Das Kompetenzerhaltungstraining umfasst theoretischen und praktischen Unterricht sowie Simulationsübungen. Zu diesem Zweck hat der Ausbildungsanbieter betriebliche Kompetenzprogramme festzulegen, in denen die Verfahren, die Personalausstattung und die Zeitvorgaben angegeben sind, die erforderlich sind, um ein angemessenes Kompetenzerhaltungstraining durchzuführen und die Kompetenz nachzuweisen. Diese Programme sind mindestens alle drei Jahre von der zuständigen Behörde zu überprüfen und zu genehmigen. Die Dauer des Kompetenzerhaltungstrainings wird im Einklang mit den funktionellen Anforderungen an die in der Kontrollstelle tätigen Fluglotsen festgelegt, insbesondere im Hinblick auf Änderungen oder geplante Änderungen von Verfahren oder Ausrüstungen oder im Hinblick auf Anforderungen an das Sicherheitsmanagement insgesamt. Die Kompetenz jedes Fluglotsen ist mindestens alle drei Jahre auf geeignete Weise zu beurteilen. Die Flugsicherungsorganisation hat sicherzustellen, dass Verfahren zur Gewährleistung einer fairen Behandlung von Lizenzinhabern angewendet werden, wenn die Gültigkeit der Erlaubnisse, Befugnisse, Berechtigungen und Vermerke ihrer Lizenz nicht verlängert werden kann.

ANHANG III

ANFORDERUNGEN AN DIE SPRACHKOMPETENZ

Die in Artikel 8 dieser Anlage festgelegten Anforderungen an die Sprachkompetenz gelten sowohl für den Gebrauch der Sprechgruppen als auch für den Gebrauch normaler Sprache. Zur Erfüllung der sprachlichen Anforderungen ist ein Antragsteller, der eine Lizenz beantragt, oder ein Lizenzinhaber einer Beurteilung zu unterziehen, bei der er mindestens das Erreichen der Kompetenzstufe 4 (Einsatzfähigkeit) in der Einstufungsskala für Sprachkompetenz gemäß Anlage 9 (ICAO-Einstufungsskala der Sprachkompetenz) nachweisen muss.

Personen mit anforderungsgemäßer Sprachkompetenz:

a)

kommunizieren wirksam sowohl bei rein akustischem Kontakt (Telefon/Funkverkehr) als auch mit einem anwesenden Gesprächspartner,

b)

kommunizieren zu gewöhnlichen, konkreten und arbeitsbezogenen Themen präzise und deutlich,

c)

verwenden geeignete Kommunikationsstrategien für den Austausch von Mitteilungen und zur Erkennung und Beseitigung von Missverständnissen (z. B. zur Überprüfung, Bestätigung oder Klärung von Informationen) in einem allgemeinen oder arbeitsbezogenen Zusammenhang,

d)

handhaben die sprachlichen Herausforderungen aufgrund von Komplikationen oder unerwarteten Ereignissen, die sich im Zusammenhang mit einer routinemäßigen Arbeitssituation oder Kommunikationsaufgabe ergeben, mit der sie ansonsten vertraut sind, erfolgreich und mit relativer Leichtigkeit und

e)

sprechen einen Dialekt oder mit einem Akzent, der in Luftfahrtkreisen verstanden wird.

ANHANG IV

ANFORDERUNGEN AN ZERTIFIZIERUNGSBESCHEINIGUNGEN FÜR AUSBILDUNGSANBIETER

1.

Die in Artikel 13 dieser Anlage genannten Anforderungen haben

a)

über eine effiziente Verwaltungsstruktur und genügend Personal mit angemessener Qualifikation und Erfahrung verfügen, um Fluglotsen gemäß den Vorschriften dieser Verordnung auszubilden;

b)

über die erforderlichen und für die Art der angebotenen Ausbildung geeigneten Einrichtungen, Geräte und Unterbringungsmöglichkeiten verfügen;

c)

angeben, nach welcher Methode sie den Inhalt, Organisation und die Dauer der Ausbildungsgänge, die Pläne für die betriebliche Ausbildung und die betrieblichen Kompetenzprogramme im Einzelnen festlegen werden; dazu gehört auch die Art und Weise, wie Prüfungen oder Beurteilungen organisiert werden. Für Prüfungen im Rahmen der grundlegenden Ausbildung, einschließlich Simulationsübungen, müssen die Qualifikationen der Prüfer detailliert aufgeführt werden;

d)

einen Nachweis über das vorhandene Qualitätsmanagementsystem vorlegen, mit dem die Einhaltung und die Angemessenheit der Systeme und Verfahren kontrolliert wird, die garantieren, dass die durchgeführten Ausbildungsmaßnahmen den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen;

e)

nachweisen, dass ausreichende Finanzmittel zur Verfügung stehen, um die Ausbildung entsprechend den Vorschriften dieser Verordnung durchzuführen, und dass für die Tätigkeiten entsprechend der Art der durchgeführten Ausbildungsmaßnahmen ausreichender Versicherungsschutz besteht.

2.

In den Zertifizierungsbescheinigungen ist Folgendes anzugeben:

a)

die nationale Aufsichtsbehörde, die die Bescheinigung ausstellt,

b)

Name und Anschrift des Antragstellers,

c)

Art des Leistungsangebots, das zertifiziert wird,

d)

Bestätigung, dass der Antragsteller die in Ziffer 1 genannten Anforderungen erfüllt und

e)

das Ausstellungsdatum und Gültigkeitsdauer der Bescheinigung.

Anlage 9

ICAO-Einstufungsskala für Sprachkompetenz: Einsatzfähigkeit, Erweitertes Niveau, Expertenniveau

Stufe Aussprache Struktur Vokabular Flüssigkeit Verstehen Interaktion
Spricht einen Dialekt und/oder mit einem Akzent, der in Luftfahrtkreisen verstanden wird Relevante grammatische Strukturen und Satzmuster werden durch Sprachfunktionen bestimmt, die der Aufgabe angemessen sind
Expertenniveau 6 Aussprache, Betonung, Sprechrhythmus und Intonation, auch wenn sie möglicherweise von der ersten Sprache oder regionalen Varianten beeinflusst sein können, beeinträchtigen die Verständlichkeit fast nie. Sowohl grundlegende als auch komplexe grammatische Strukturen und Satzmuster werden durchgängig gut beherrscht. Umfang und Genauigkeit des Vokabulars sind ausreichend, um über eine Vielzahl bekannter und unbekannter Themen effektiv zu kommunizieren. Das Vokabular ist idiomatisch, nuanciert und auf das Register abgestimmt. Kann einen längeren Redefluss natürlich und mühelos aufrechterhalten. Variiert den Redefluss zu stilistischen Zwecken, z. B. zur Hervorhebung. Verwendet spontan geeignete Diskursmarker und Bindewörter. Versteht in nahezu allen Zusammenhängen durchgängig richtig, auch sprachliche und kulturelle Feinheiten. Interagiert mit Leichtigkeit in nahezu allen Situationen. Ist für verbale und nichtverbale Anzeichen sensibilisiert und reagiert angemessen darauf.
Erweitertes Niveau 5 Aussprache, Betonung, Sprechrhythmus und Intonation, auch wenn sie von der ersten Sprache oder regionalen Varianten beeinflusst sind, beeinträchtigen die Verständlichkeit selten. Grundlegende grammatische Strukturen und Satzmuster werden durchgängig gut beherrscht. Komplexe Strukturen werden versucht, aber mit Fehlern, die manchmal den Sinn beeinträchtigen. Umfang und Genauigkeit des Vokabulars sind ausreichend, um über gewöhnliche, konkrete und arbeitsbezogene Themen effektiv zu kommunizieren. Umschreibt durchgängig und erfolgreich. Das Vokabular ist manchmal idiomatisch. Ist in der Lage, länger mit relativer Leichtigkeit über bekannte Themen zu sprechen, variiert den Redefluss jedoch nicht zu stilistischen Zwecken. Kann geeignete Diskursmarker oder Bindewörter verwenden. Versteht richtig bei gewöhnlichen, konkreten und arbeitsbezogenen Themen und meist richtig bei Konfrontation mit einer sprachlichen oder situationsgebundenen Komplikation oder einem unerwarteten Geschehen. Ist in der Lage, eine Reihe von Sprachvarianten (Dialekt und/oder Akzent) oder Registern zu verstehen. Antworten erfolgen unmittelbar und sind angemessen und informativ. Wirksame Handhabung der Sprecher-/Hörer- Beziehung.
Einsatzfähigkeit 4 Aussprache, Betonung, Sprechrhythmus und Intonation sind von der ersten Sprache oder regionalen Varianten beeinflusst, beeinträchtigen die Verständlichkeit jedoch nur manchmal. Grundlegende grammatische Strukturen und Satzmuster werden kreativ verwendet und in der Regel gut beherrscht. Fehler können auftreten, insbesondere unter ungewöhnlichen oder unerwarteten Umständen, beeinträchtigen den Sinn jedoch selten. Umfang und Genauigkeit des Vokabulars sind in der Regel ausreichend, um effektiv zu gewöhnlichen, konkreten und arbeitsbezogenen Themen zu kommunizieren. Kann häufig erfolgreich umschreiben, wenn Vokabular bei ungewöhnlichen oder unerwarteten Umständen fehlt. Produziert zusammenhängende Sprachäußerungen in angemessenem Tempo. Es kann gelegentlich zu einem Abreißen des Redeflusses beim Übergang von eingeübter oder formelhafter Rede zu spontaner Interaktion kommen, dies behindert die wirksame Kommunikation jedoch nicht. Kann beschränkten Gebrauch von Diskursmarkern oder Bindewörtern machen. Füllwörter lenken nicht ab. Versteht überwiegend richtig bei gewöhnlichen, konkreten und arbeitsbezogenen Themen, wenn der verwendete Akzent oder die verwendete Sprachvariante für einen internationalen Nutzerkreis ausreichend verständlich ist. Bei Konfrontation mit sprachlichen oder situationsbezogenen Komplikationen oder einem unerwarteten Geschehen kann das Verständnis verlangsamt sein oder Verdeutlichungsstrategien erfordern. Antworten erfolgen in der Regel unmittelbar und sind angemessen und informativ. Leitet den Austausch ein und erhält ihn aufrecht, auch bei Konfrontation mit unerwartetem Geschehen. Handhabt scheinbare Missverständnisse angemessen durch Überprüfung, Bestätigung oder Klärung.

ICAO-Einstufungsskala für Sprachkompetenz: Unterhalb der Einsatzfähigkeit, elementare Kenntnisse und unterhalb elementarer Kenntnisse

Stufe Aussprache Struktur Vokabular Flüssigkeit Verstehen Interaktion
Spricht einen Dialekt und/oder mit einem Akzent, der in Luftfahrtkreisen verstanden wird Relevante grammatische Strukturen und Satzmuster werden durch Sprachfunktionen bestimmt, die der Aufgabe angemessen sind
Unterhalb der Einsatzfähigkeit 3 Aussprache, Betonung, Sprechrhythmus und Intonation sind von der ersten Sprache oder regionalen Varianten beeinflusst und beeinträchtigen die Verständlichkeit häufig. Grundlegende grammatische Strukturen und Satzmuster, die mit vorhersehbaren Situationen zusammenhängen werden nicht immer gut beherrscht. Fehler beeinträchtigen häufig den Sinn. Umfang und Genauigkeit des Vokabulars sind häufig ausreichend für die Kommunikation über gewöhnliche, konkrete oder arbeitsbezogene Themen, der Umfang ist jedoch begrenzt und die Wortwahl häufig unangebracht. Ist häufig nicht in der Lage, erfolgreich zu umschreiben, wenn Vokabular fehlt. Produziert zusammenhängende Sprechäußerungen, Phrasierung und Pausen sind jedoch häufig unangemessen. Zögern oder Langsamkeit bei der Sprachverarbeitung können eine wirksame Kommunikation verhindern. Füllwörter lenken manchmal ab. Versteht häufig richtig bei gewöhnlichen, konkreten und arbeits-bezogenen Themen, wenn der verwendete Akzent oder die verwendete Sprachvariante für einen internationalen Nutzerkreis ausreichend verständlich ist. Versteht unter Umständen sprachliche oder situations-bezogene Komplikationen oder ein unerwartetes Geschehen nicht. Antworten erfolgen manchmal unmittelbar und sind zum Teil angemessen und informativ. Kann einen Austausch zu bekannten Themen und in vorhersehbaren Situationen mit relativer Leichtigkeit einleiten und aufrechterhalten. Allgemein unzureichend bei Konfrontation mit unerwartetem Geschehen.
Elementare Kenntnisse 2 Aussprache, Betonung, Sprechrhythmus und Intonation sind stark von der ersten Sprache oder regionalen Varianten beeinflusst und beeinträchtigen in der Regel die Verständlichkeit. Beherrscht nur begrenzt einige einfache, auswendig gelernte grammatische Strukturen und Satzmuster. Beschränkter Umfang des Vokabulars, das nur vereinzelte Wörter und auswendig gelernte Phrasen umfasst. Kann sehr kurze, vereinzelte, auswendig gelernte Äußerungen mit häufigen Pausen produzieren. Verwendet ablenkende Füllwörter bei der Suche nach Ausdrücken und der Artikulation weniger bekannter Wörter. Verständnis ist auf vereinzelte, auswendig gelernte Phrasen begrenzt, wenn diese deutlich und langsam artikuliert werden. Antwortzeiten sind langsam und häufig unangemessen. Die Interaktion ist auf einfachen Routineaustausch begrenzt.
Unterhalb elementarer Kenntnisse 1 Erreicht das elementare Niveau nicht. Erreicht das elementare Niveau nicht. Erreicht das elementare Niveau nicht. Erreicht das elementare Niveau nicht. Erreicht das elementare Niveau nicht. Erreicht das elementare Niveau nicht.

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