Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über das Zivilluftfahrt-Personal (Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006 – ZLPV 2006)
Überlandflug,
Anflug- und Landeverfahren,
Außergewöhnliche Verfahren und Notverfahren,
Simulierter Triebwerksausfall und einschlägige, auf das betreffende Muster bezogene Flugübungen.
(7) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 71/2009)
Abs. 4 bis 7: Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 142 Abs. 39.
Erweiterungen der Grundberechtigung und besondere Berechtigungen für Segelflieger
§ 64. (1) Die Grundberechtigung für Segelflieger gemäß § 61 ist auf Antrag um die Berechtigung zu erweitern, zwei- oder mehrsitzige, zwei- oder mehrsitzig geflogene Segelflugzeuge im Fluge zu führen, wenn der Bewerber nachweist, dass er Segelflüge von insgesamt wenigstens 20 Stunden Dauer und unter Aufsicht eines Segelfluglehrers mit entsprechender Lehrberechtigung innerhalb der letzten 24 Monate vor der Antragstellung mindestens 20 Landungen mit zwei- oder mehrsitzigen Segelflugzeugen einwandfrei ausgeführt hat. Für Motorflugzeugpiloten genügen Segelflüge von insgesamt wenigstens zehn Stunden Dauer und unter Aufsicht eines Segelfluglehrers mit entsprechender Lehrberechtigung innerhalb der letzten 24 Monate vor der Antragstellung mindestens fünf einwandfreie Landungen mit zwei- oder mehrsitzigen Segelflugzeugen.
(2) Segelfliegern ist auf Antrag eine Erweiterung der Grundberechtigung im Hinblick auf jene Startarten zu erteilen, die sie nicht bereits im Rahmen der Grundberechtigung besitzen, wenn sie nachweisen, dass sie für jede Startart unter Aufsicht eines Segelfluglehrers mit entsprechender Lehrberechtigung innerhalb der letzten 24 Monate vor der Antragstellung mindestens zehn Abflüge alleine an Bord einwandfrei ausgeführt haben. Weiters ist eine theoretische Ausbildung und Prüfung (Zusatzprüfung) in Bezug auf jene Inhalte, wie sie für die jeweilige Startart von Bedeutung sind, zu absolvieren. Für eine Erweiterung der Grundberechtigung auf eine Berechtigung gemäß § 61 Abs. 2 Z 3 hat der Bewerber neben der erforderlichen Zusatzprüfung jedoch nachzuweisen, dass er innerhalb der letzten 24 Monate vor der Antragstellung Segelflüge von insgesamt wenigstens acht Stunden Dauer durchgeführt hat, wobei wenigstens vier Alleinflugstunden an Bord von Segelflugzeugen und 15 einwandfreie Starts und Landungen allein an Bord von Motorseglern zu absolvieren sind. Privatpiloten, Berufspiloten und Linienpiloten mit gültiger Klassenberechtigung für Motorsegler ist eine Erweiterung der Grundberechtigung auf eine Berechtigung gemäß § 61 Abs. 2 Z 3 zu erteilen, wenn sie innerhalb der letzten 24 Monate vor Antragstellung zehn einwandfreie Starts und Landungen an Bord von Motorseglern nachweisen können.
(3) Für die in den Abs. 1 und 2 bezeichneten Flugzeiten zählen nur Flüge von wenigstens zwei Minuten Dauer. Bei der Startart Gummiseilstart können auch Flüge von unter zwei Minuten Dauer angerechnet werden.
(4) Inhaber von vor dem 1. Juni 2006 ausgestellten Segelfliegerscheinen, in denen vermerkt ist, dass sie zum Führen von Motorseglern im Motorflug berechtigt sind, sind während der Gültigkeitsdauer dieser Berechtigung, längstens jedoch bis zum 31. Mai 2008, zur Führung von eigenstartfähigen Motorseglern (§ 4 Z 1 lit. c ZLLV 2005) im Motorflug berechtigt. Danach dürfen sie die Berechtigung nur ausüben, wenn sie die dafür erforderliche fachliche Befähigung gemäß den Bestimmungen der Abs. 5 und 6 nachgewiesen haben und dies von der zuständigen Behörde im Segelfliegerschein beurkundet wurde. Die Berechtigung ist auf das österreichische Staatsgebiet beschränkt. Für Inhaber von Privatpilotenscheinen, Berufspilotenscheinen und Linienpilotenscheinen mit gültiger Klassenberechtigung für Reisemotorsegler sind der Nachweis der Befähigung einschließlich der Beurkundung sowie die Erfüllung der Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der Berechtigung gemäß § 65 Abs. 6 einschließlich der Beurkundung gemäß § 65 Abs. 7 nicht erforderlich.
(5) Der Nachweis der theoretischen und praktischen Befähigung für Inhaber von Berechtigungen gemäß Abs. 4 ist durch einen erfolgreichen Überprüfungsflug zu erbringen. Der Überprüfungsflug ist von einem von der zuständigen Behörde bestimmten Mitglied der Prüfungskommission für Segelfluglehrer, welches über eine gültige Lehrberechtigung für Reisemotorsegler sowie über eine Lehrberechtigung gemäß § 68 verfügt, abzunehmen. Dieser Sachverständige hat nach Abnahme des Überprüfungsfluges der zuständigen Behörde einen schriftlichen Bericht zu übermitteln.
(6) Der Überprüfungsflug gemäß Abs. 5 hat jedenfalls die folgenden Abschnitte zu umfassen, wobei die näheren Einzelheiten des Prüfungsprogrammes von der zuständigen Behörde festzulegen sind:
Flugvorbereitung und Abflug,
Allgemeine Flugübungen,
Überlandflug,
Anflug- und Landeverfahren,
Außergewöhnliche Verfahren und Notverfahren,
Simulierter Triebwerksausfall und einschlägige, auf das betreffende Muster bezogene Flugübungen.
(7) Inhabern von am 31. Juli 2012 gültigen Segelfliegerscheinen mit Berechtigung für die Startart gemäß § 61 Abs. 2 Z 3 (Hilfsmotorstart) und einer Erweiterung der Grundberechtigung gemäß § 64 Abs. 1 ist bei Nachweis von 50 Flugstunden als verantwortlicher Pilot auf Reisemotorseglern (TMG) und bei Nachweis der erforderlichen theoretischen und praktischen Kenntnisse anlässlich eines erfolgreichen Überprüfungsflugs unter Anwendung der Bestimmungen der Abs. 5 und 6 die Berechtigung für Segelflieger zur Führung von Motorseglern im Motorflug gemäß § 64a auf Antrag zu erteilen. Der Überprüfungsflug ist von einem von der zuständigen Behörde bestimmten Mitglied der Prüfungskommission für Segelfluglehrer, welches über eine gültige Lehrberechtigung für Reisemotorsegler sowie über eine Lehrberechtigung gemäß § 68a verfügt, abzunehmen. Dieser Sachverständige hat nach Abnahme des Überprüfungsfluges der zuständigen Behörde einen schriftlichen Bericht zu übermitteln.
Erweiterungen der Grundberechtigung und besondere Berechtigungen für Segelflieger
§ 64. (1) Die Grundberechtigung für Segelflieger gemäß § 61 ist auf Antrag um die Berechtigung zu erweitern, zwei- oder mehrsitzige, zwei- oder mehrsitzig geflogene Segelflugzeuge im Fluge zu führen, wenn der Bewerber nachweist, dass er Segelflüge von insgesamt wenigstens 20 Stunden Dauer und unter Aufsicht eines Segelfluglehrers mit entsprechender Lehrberechtigung innerhalb der letzten 24 Monate vor der Antragstellung mindestens 20 Landungen mit zwei- oder mehrsitzigen Segelflugzeugen einwandfrei ausgeführt hat. Für Motorflugzeugpiloten genügen Segelflüge von insgesamt wenigstens zehn Stunden Dauer und unter Aufsicht eines Segelfluglehrers mit entsprechender Lehrberechtigung innerhalb der letzten 24 Monate vor der Antragstellung mindestens fünf einwandfreie Landungen mit zwei- oder mehrsitzigen Segelflugzeugen.
(2) Segelfliegern ist auf Antrag eine Erweiterung der Grundberechtigung im Hinblick auf jene Startarten zu erteilen, die sie nicht bereits im Rahmen der Grundberechtigung besitzen, wenn sie nachweisen, dass sie für jede Startart unter Aufsicht eines Segelfluglehrers mit entsprechender Lehrberechtigung innerhalb der letzten 24 Monate vor der Antragstellung mindestens zehn Abflüge alleine an Bord einwandfrei ausgeführt haben. Weiters ist eine theoretische Ausbildung und Prüfung (Zusatzprüfung) in Bezug auf jene Inhalte, wie sie für die jeweilige Startart von Bedeutung sind, zu absolvieren. Für eine Erweiterung der Grundberechtigung auf eine Berechtigung gemäß § 61 Abs. 2 Z 3 hat der Bewerber neben der erforderlichen Zusatzprüfung jedoch nachzuweisen, dass er innerhalb der letzten 24 Monate vor der Antragstellung Segelflüge von insgesamt wenigstens acht Stunden Dauer durchgeführt hat, wobei wenigstens vier Alleinflugstunden an Bord von Segelflugzeugen und 15 einwandfreie Starts und Landungen allein an Bord von Motorseglern zu absolvieren sind. Privatpiloten, Berufspiloten und Linienpiloten mit gültiger Klassenberechtigung für Motorsegler ist eine Erweiterung der Grundberechtigung auf eine Berechtigung gemäß § 61 Abs. 2 Z 3 zu erteilen, wenn sie innerhalb der letzten 24 Monate vor Antragstellung zehn einwandfreie Starts und Landungen an Bord von Motorseglern nachweisen können.
(3) Für die in den Abs. 1 und 2 bezeichneten Flugzeiten zählen nur Flüge von wenigstens zwei Minuten Dauer. Bei der Startart Gummiseilstart können auch Flüge von unter zwei Minuten Dauer angerechnet werden.
(Anm.: Abs. 4 bis 7 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 89/2016)
Berechtigung für Segelflieger zur Führung von Motorseglern im Motorflug
§ 64a. (1) Segelfliegern, die über eine gültige Erweiterung der Grundberechtigung gemäß § 61 Abs. 2 Z 3 und § 64 Abs. 1 verfügen sowie Inhaber eines entsprechenden Funkerzeugnisses gemäß den Bestimmungen des Funker-Zeugnisgesetzes 1998 sind, ist auf Antrag die Berechtigung zur nichtgewerblichen Führung von Motorseglern im Motorflug unter Sichtflugregeln zu erteilen, wenn sie ihre für die sichere Führung von Motorseglern im Motorflug erforderliche fachliche Befähigung nach einer entsprechenden theoretischen und praktischen Ausbildung gemäß Abs. 2 und 3 bei einer theoretischen und praktischen Prüfung gemäß Abs. 4 nachgewiesen haben.
(2) Die erforderliche theoretische Ausbildung für den Erwerb einer Berechtigung gemäß Abs. 1 hat die für die sichere Führung von Motorseglern im Motorflug erforderlichen zusätzlichen theoretischen Kenntnisse zu vermitteln. Die Ausbildung hat insbesondere die folgenden Gegenstände zu beinhalten, insofern sie für Piloten von Motorseglern im Motorflug von Bedeutung sind:
Luftrecht mit besonderer Berücksichtigung der Luftverkehrsregeln einschließlich Luftraumklassifizierung und Regeln zur Durchführung des Sprechfunkverkehrs,
Flugleistung und Flugplanung,
Betriebliche Verfahren,
Luftfahrzeugkunde und
Navigation.
(3) Die erforderliche praktische Ausbildung für den Erwerb einer Berechtigung gemäß Abs. 1 hat die für die sichere Führung von Motorseglern im Motorflug erforderlichen zusätzlichen praktischen Fähigkeiten zu vermitteln. Sie ist auf Reisemotorseglern im Sinne der Bestimmungen der Anlage 1 (JARFCL 1) im Rahmen einer berechtigten Zivilluftfahrerschule durch Fluglehrer, welche über eine gültige Lehrberechtigung gemäß § 68a (Lehrberechtigung für Motorsegler im Motorflug) verfügen, durchzuführen. Die praktische Ausbildung hat wenigstens zehn Flugstunden auf Reisemotorseglern zu umfassen und insbesondere Folgendes zu beinhalten:
20 Alleinstarts und 20 Alleinlandungen,
An- und Abflüge von und zu kontrollierten Flugplätzen, Flüge durch Kontrollzonen, Einhaltung von Verfahren, Sprechfunkverkehr sowie
selbständige Vorbereitung von mindestens zwei Navigations- und Dreiecksflügen, davon einer in Begleitung eines berechtigten Fluglehrers und einer allein an Bord jeweils über eine Strecke von wenigstens 270 Kilometern, bei dem auf zwei vom Startplatz verschiedenen Flugplätzen Landungen bis zum vollständigen Stillstand durchzuführen sind.
(4) Die theoretische Prüfung ist von der Prüfungskommission für Segelfluglehrer durchzuführen. Die theoretische Prüfung hat jedenfalls die in Abs. 2 genannten Gegenstände zu umfassen. Die zuständige Behörde kann im Rahmen der theoretischen Prüfung vom Nachweis der erforderlichen fachlichen Befähigung in einem bestimmten Teilgebiet absehen, sofern anlässlich einer früheren Prüfung die fachliche Befähigung im betreffenden Teilgebiet nachgewiesen worden ist. Die praktische Prüfung ist von einem von der zuständigen Behörde bestimmten Mitglied der Prüfungskommission für Segelfluglehrer, welches über eine gültige Lehrberechtigung gemäß § 68a verfügt, auf einem Reisemotorsegler abzunehmen. Die praktische Prüfung hat insbesondere die folgenden Abschnitte zu umfassen:
Flugvorbereitung und Abflug,
Allgemeine Flugübungen,
Überlandflug,
Anflug- und Landeverfahren,
Außergewöhnliche Verfahren und Notverfahren sowie
Simulierter Triebwerksausfall und einschlägige, auf das betreffende Muster bezogene Flugübungen.
(5) Die zuständige Behörde hat Inhabern einer Privatpilotenlizenz (Flugzeug) mit gültiger Klassenberechtigung für Reisemotorsegler (TMG) gemäß Anlage 1 (JAR-FCL 1) auf Antrag die Berechtigung gemäß Abs. 1 zu erteilen und in den Segelfliegerschein einzutragen. In solchen Fällen entfällt der Nachweis der fachlichen Befähigung gemäß den Abs. 2 bis 4.
(6) Inhaber einer Berechtigung gemäß § 64 Abs. 4, die ihre fachliche Befähigung gemäß dieser Bestimmung nachgewiesen haben, gelten mit 15. März 2009 als Inhaber einer Berechtigung gemäß Abs. 1. Die zuständige Behörde hat auf Antrag eine entsprechende Eintragung in den Segelfliegerschein vorzunehmen. Als Zeitpunkt der Erteilung der Berechtigung gilt dabei die Beurkundung des Nachweises der fachlichen Befähigung gemäß § 64 Abs. 4.
(7) Die zuständige Behörde hat die näheren Inhalte der theoretischen und praktischen Ausbildung und Prüfung unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt festzulegen und in luftfahrtüblicher Weise kundzumachen.
(8) Die Berechtigung gemäß Abs. 1 ist so lange gültig, als die Voraussetzungen für eine Aufrechterhaltung der Berechtigung gemäß § 65 erfüllt sind.
(9) Inhabern einer Berechtigung gemäß Abs. 1 ist auf Antrag von der zuständigen Behörde die Berechtigung zum Schleppen von Segelflugzeugen zu erteilen und in den Segelfliegerschein einzutragen, wenn sie:
nachweisen, dass sie mindestens vier Segelschleppflüge unter der Aufsicht eines Inhabers einer Lehrberechtigung gemäß § 68a für Motorsegler im Motorflug mit gültiger Schleppflugberechtigung einwandfrei ausgeführt haben und
ihre fachliche Befähigung bei einer praktischen Prüfung nachweisen, die von einem von der zuständigen Behörde bestimmten Mitglied der Prüfungskommission für Segelfluglehrer, welches über eine gültige Lehrberechtigung für Motorsegler im Motorflug gemäß § 68a und über eine gültige Schleppberechtigung verfügt, abzunehmen ist.
(10) Die Schleppflugberechtigung gemäß Abs. 9 ist vier Jahre gültig. Für die Aufrechterhaltung dieser Berechtigung für weitere vier Jahre hat der Bewerber durch entsprechende Eintragung in das Flugbuch nachzuweisen, dass er innerhalb von zwölf Monaten vor Ablauf der Frist einen einwandfreien Schleppflug unter Aufsicht eines Inhabers einer Lehrberechtigung gemäß § 68a mit gültiger Schleppflugberechtigung durchgeführt hat. Für die Erneuerung einer ruhenden Schleppflugberechtigung hat der Bewerber seine fachliche Befähigung bei einer praktischen Prüfung unter Anwendung der Bestimmungen des Abs. 9 nachzuweisen.
(11) Bei den gemäß Abs. 9 und 10 durchgeführten Segelschleppflügen muss das Segelflugzeug von einem zur Ausführung derartiger Flüge berechtigten Segelflieger geführt werden.
Berechtigung für Segelflieger zur Führung von Motorseglern im Motorflug
§ 64a. (1) Segelfliegern, die über eine gültige Erweiterung der Grundberechtigung gemäß § 61 Abs. 2 Z 3 und § 64 Abs. 1 verfügen sowie Inhaber eines entsprechenden Funkerzeugnisses gemäß den Bestimmungen des Funker-Zeugnisgesetzes 1998 sind, ist auf Antrag die Berechtigung zur nichtgewerblichen Führung von Motorseglern im Motorflug unter Sichtflugregeln zu erteilen, wenn sie ihre für die sichere Führung von Motorseglern im Motorflug erforderliche fachliche Befähigung nach einer entsprechenden theoretischen und praktischen Ausbildung gemäß Abs. 2 und 3 bei einer theoretischen und praktischen Prüfung gemäß Abs. 4 nachgewiesen haben.
(2) Die erforderliche theoretische Ausbildung für den Erwerb einer Berechtigung gemäß Abs. 1 hat die für die sichere Führung von Motorseglern im Motorflug erforderlichen zusätzlichen theoretischen Kenntnisse zu vermitteln. Die Ausbildung hat insbesondere die folgenden Gegenstände zu beinhalten, insofern sie für Piloten von Motorseglern im Motorflug von Bedeutung sind:
Luftrecht mit besonderer Berücksichtigung der Luftverkehrsregeln einschließlich Luftraumklassifizierung und Regeln zur Durchführung des Sprechfunkverkehrs,
Flugleistung und Flugplanung,
Betriebliche Verfahren,
Luftfahrzeugkunde und
Navigation.
(3) Die erforderliche praktische Ausbildung für den Erwerb einer Berechtigung gemäß Abs. 1 hat die für die sichere Führung von Motorseglern im Motorflug erforderlichen zusätzlichen praktischen Fähigkeiten zu vermitteln. Sie ist auf Reisemotorseglern im Sinne der Bestimmungen der Anlage 1 (JARFCL 1) im Rahmen einer berechtigten Zivilluftfahrerschule durch Fluglehrer, welche über eine gültige Lehrberechtigung gemäß § 68a (Lehrberechtigung für Motorsegler im Motorflug) verfügen, durchzuführen. Die praktische Ausbildung hat wenigstens zehn Flugstunden auf Reisemotorseglern zu umfassen und insbesondere Folgendes zu beinhalten:
20 Alleinstarts und 20 Alleinlandungen,
An- und Abflüge von und zu kontrollierten Flugplätzen, Flüge durch Kontrollzonen, Einhaltung von Verfahren, Sprechfunkverkehr sowie
selbständige Vorbereitung von mindestens zwei Navigations- und Dreiecksflügen, davon einer in Begleitung eines berechtigten Fluglehrers und einer allein an Bord jeweils über eine Strecke von wenigstens 270 Kilometern, bei dem auf zwei vom Startplatz verschiedenen Flugplätzen Landungen bis zum vollständigen Stillstand durchzuführen sind.
(4) Die theoretische Prüfung ist von der Prüfungskommission für Segelfluglehrer durchzuführen. Die theoretische Prüfung hat jedenfalls die in Abs. 2 genannten Gegenstände zu umfassen. Die zuständige Behörde kann im Rahmen der theoretischen Prüfung vom Nachweis der erforderlichen fachlichen Befähigung in einem bestimmten Teilgebiet absehen, sofern anlässlich einer früheren Prüfung die fachliche Befähigung im betreffenden Teilgebiet nachgewiesen worden ist. Die praktische Prüfung ist von einem von der zuständigen Behörde bestimmten Mitglied der Prüfungskommission für Segelfluglehrer, welches über eine gültige Lehrberechtigung gemäß § 68a verfügt, auf einem Reisemotorsegler abzunehmen. Die praktische Prüfung hat insbesondere die folgenden Abschnitte zu umfassen:
Flugvorbereitung und Abflug,
Allgemeine Flugübungen,
Überlandflug,
Anflug- und Landeverfahren,
Außergewöhnliche Verfahren und Notverfahren sowie
Simulierter Triebwerksausfall und einschlägige, auf das betreffende Muster bezogene Flugübungen.
(5) Die zuständige Behörde hat Inhabern einer Privatpilotenlizenz (Flugzeug) mit gültiger Klassenberechtigung für Reisemotorsegler (TMG) gemäß Anlage 1 (JAR-FCL 1) auf Antrag die Berechtigung gemäß Abs. 1 zu erteilen und in den Segelfliegerschein einzutragen. In solchen Fällen entfällt der Nachweis der fachlichen Befähigung gemäß den Abs. 2 bis 4.
(6) Inhaber einer Berechtigung gemäß § 64 Abs. 4, die ihre fachliche Befähigung gemäß dieser Bestimmung nachgewiesen haben, gelten mit 15. März 2009 als Inhaber einer Berechtigung gemäß Abs. 1. Die zuständige Behörde hat auf Antrag eine entsprechende Eintragung in den Segelfliegerschein vorzunehmen. Als Zeitpunkt der Erteilung der Berechtigung gilt dabei die Beurkundung des Nachweises der fachlichen Befähigung gemäß § 64 Abs. 4.
(7) Die zuständige Behörde hat die näheren Inhalte der theoretischen und praktischen Ausbildung und Prüfung unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt festzulegen und in luftfahrtüblicher Weise kundzumachen.
(8) Die Berechtigung gemäß Abs. 1 ist so lange gültig, als die Voraussetzungen für eine Aufrechterhaltung der Berechtigung gemäß § 65 erfüllt sind.
(9) Inhabern einer Berechtigung gemäß Abs. 1 ist auf Antrag von der zuständigen Behörde die Berechtigung zum Schleppen von Segelflugzeugen zu erteilen und in den Segelfliegerschein einzutragen, wenn sie:
nachweisen, dass sie im Rahmen einer Zivilluftfahrerschule eine den Anforderungen der Sicherheit der Luftfahrt genügende und von der zuständigen Behörde genehmigte theoretische und praktische Ausbildung absolviert und dabei mindestens vier Segelschleppflüge unter der Aufsicht eines Motorflugzeugfluglehrers mit gültiger Schleppflugberechtigung durchgeführt haben und
ihre fachliche Befähigung bei einer praktischen Prüfung nachweisen, die von einem von der zuständigen Behörde bestimmten Mitglied der Prüfungskommission für Segelfluglehrer, welches über eine gültige Lehrberechtigung für Motorsegler im Motorflug gemäß § 68a und über eine gültige Schleppberechtigung verfügt, abzunehmen ist.
Weisen Inhaber einer Berechtigung gemäß Abs. 1 nach, dass sie über eine gültigen Segelschleppflugberechtigung für Motorflugzeugpiloten gemäß § 21 verfügen, so ist von der zuständigen Behörde die besondere Berechtigung zum Schleppen von Segelflugzeugen auch ohne Nachweis der Voraussetzungen gemäß Z 1 und Z 2 in den Segelfliegerschein einzutragen.
(10) Die Schleppflugberechtigung gemäß Abs. 9 ist vier Jahre gültig. Für die Aufrechterhaltung dieser Berechtigung für weitere vier Jahre hat der Bewerber durch entsprechende Eintragung in das Flugbuch nachzuweisen, dass er innerhalb von zwölf Monaten vor Ablauf der Frist einen einwandfreien Schleppflug unter Aufsicht eines Inhabers einer Lehrberechtigung gemäß § 68a mit gültiger Schleppflugberechtigung durchgeführt hat. Für die Erneuerung einer ruhenden Schleppflugberechtigung hat der Bewerber seine fachliche Befähigung bei einer praktischen Prüfung unter Anwendung der Bestimmungen des Abs. 9 nachzuweisen.
(11) Bei den gemäß Abs. 9 und 10 durchgeführten Segelschleppflügen muss das Segelflugzeug von einem zur Ausführung derartiger Flüge berechtigten Segelflieger geführt werden.
(12) Einem Inhaber einer Berechtigung gemäß Abs. 1 ist auf Antrag von der zuständigen Behörde die Berechtigung zum Schleppen von Bannern zu erteilen und in den Segelfliegerschein einzutragen, wenn er:
nachweist, dass er im Rahmen einer Zivilluftfahrerschule eine den Anforderungen der Sicherheit der Luftfahrt genügende und von der zuständigen Behörde genehmigte theoretische und praktische Ausbildung absolviert und dabei mindestens vier Bannerschleppflüge unter der Aufsicht eines Motorflugzeugfluglehrers mit gültiger Schleppflugberechtigung für Banner durchgeführt hat und
seine fachliche Befähigung bei einer praktischen Prüfung nachweist, die von einem von der zuständigen Behörde bestimmten Mitglied der Prüfungskommission für Segelfluglehrer, welches über eine gültige Lehrberechtigung für Motorsegler im Motorflug gemäß § 68a und über eine gültige Schleppberechtigung für Banner verfügt, abzunehmen ist.
(13) Die Bannerschleppflugberechtigung für Motorsegler im Motorflug gemäß Abs. 12 ist vier Jahre gültig. Für die Aufrechterhaltung dieser Berechtigung für weitere vier Jahre hat der Bewerber durch entsprechende Eintragung in das Flugbuch nachzuweisen, dass er innerhalb von zwölf Monaten vor Ablauf der Frist einen einwandfreien Bannerschleppflug unter Aufsicht eines Inhabers einer Lehrberechtigung gemäß § 68a mit gültiger Bannerschleppflugberechtigung für Motorsegler im Motorflug durchgeführt hat. Für die Erneuerung einer ruhenden Bannerschleppflugberechtigung hat der Bewerber seine fachliche Befähigung bei einer praktischen Prüfung unter Anwendung der Bestimmungen des Abs. 9 nachzuweisen.
Berechtigung für Segelflieger zur Führung von Motorseglern im Motorflug
§ 64a. (1) Segelfliegern, die über eine gültige Erweiterung der Grundberechtigung gemäß § 61 Abs. 2 Z 3 und § 64 Abs. 1 verfügen sowie Inhaber eines entsprechenden Funkerzeugnisses gemäß den Bestimmungen des Funker-Zeugnisgesetzes 1998 sind, ist auf Antrag die Berechtigung zur nichtgewerblichen Führung von Motorseglern im Motorflug unter Sichtflugregeln zu erteilen, wenn sie ihre für die sichere Führung von Motorseglern im Motorflug erforderliche fachliche Befähigung nach einer entsprechenden theoretischen und praktischen Ausbildung gemäß Abs. 2 und 3 bei einer theoretischen und praktischen Prüfung gemäß Abs. 4 nachgewiesen haben.
(2) Die erforderliche theoretische Ausbildung für den Erwerb einer Berechtigung gemäß Abs. 1 hat die für die sichere Führung von Motorseglern im Motorflug erforderlichen zusätzlichen theoretischen Kenntnisse zu vermitteln. Die Ausbildung hat insbesondere die folgenden Gegenstände zu beinhalten, insofern sie für Piloten von Motorseglern im Motorflug von Bedeutung sind:
Luftrecht mit besonderer Berücksichtigung der Luftverkehrsregeln einschließlich Luftraumklassifizierung und Regeln zur Durchführung des Sprechfunkverkehrs,
Flugleistung und Flugplanung,
Betriebliche Verfahren,
Luftfahrzeugkunde und
Navigation.
(3) Die erforderliche praktische Ausbildung für den Erwerb einer Berechtigung gemäß Abs. 1 hat die für die sichere Führung von Motorseglern im Motorflug erforderlichen zusätzlichen praktischen Fähigkeiten zu vermitteln. Sie ist auf Reisemotorseglern im Sinne der Bestimmungen der Anlage 1 (JARFCL 1) im Rahmen einer berechtigten Zivilluftfahrerschule durch Fluglehrer, welche über eine gültige Lehrberechtigung gemäß § 68a (Lehrberechtigung für Motorsegler im Motorflug) verfügen, durchzuführen. Die praktische Ausbildung hat wenigstens zehn Flugstunden auf Reisemotorseglern zu umfassen und insbesondere Folgendes zu beinhalten:
20 Alleinstarts und 20 Alleinlandungen,
An- und Abflüge von und zu kontrollierten Flugplätzen, Flüge durch Kontrollzonen, Einhaltung von Verfahren, Sprechfunkverkehr sowie
selbständige Vorbereitung von mindestens zwei Navigations- und Dreiecksflügen, davon einer in Begleitung eines berechtigten Fluglehrers und einer allein an Bord jeweils über eine Strecke von wenigstens 270 Kilometern, bei dem auf zwei vom Startplatz verschiedenen Flugplätzen Landungen bis zum vollständigen Stillstand durchzuführen sind.
(4) Die theoretische Prüfung ist von der Prüfungskommission für Segelfluglehrer durchzuführen. Die theoretische Prüfung hat jedenfalls die in Abs. 2 genannten Gegenstände zu umfassen. Die zuständige Behörde kann im Rahmen der theoretischen Prüfung vom Nachweis der erforderlichen fachlichen Befähigung in einem bestimmten Teilgebiet absehen, sofern anlässlich einer früheren Prüfung die fachliche Befähigung im betreffenden Teilgebiet nachgewiesen worden ist. Die praktische Prüfung ist von einem von der zuständigen Behörde bestimmten Mitglied der Prüfungskommission für Segelfluglehrer, welches über eine gültige Lehrberechtigung gemäß § 68a verfügt, auf einem Reisemotorsegler abzunehmen. Die praktische Prüfung hat insbesondere die folgenden Abschnitte zu umfassen:
Flugvorbereitung und Abflug,
Allgemeine Flugübungen,
Überlandflug,
Anflug- und Landeverfahren,
Außergewöhnliche Verfahren und Notverfahren sowie
Simulierter Triebwerksausfall und einschlägige, auf das betreffende Muster bezogene Flugübungen.
(5) Die zuständige Behörde hat Inhabern einer Privatpilotenlizenz (Flugzeug) mit gültiger Klassenberechtigung für Reisemotorsegler (TMG) gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 auf Antrag die Berechtigung gemäß Abs. 1 zu erteilen und in den Segelfliegerschein einzutragen. In solchen Fällen entfällt der Nachweis der fachlichen Befähigung gemäß den Abs. 2 bis 4.
(6) Inhaber einer Berechtigung gemäß § 64 Abs. 4, die ihre fachliche Befähigung gemäß dieser Bestimmung nachgewiesen haben, gelten mit 15. März 2009 als Inhaber einer Berechtigung gemäß Abs. 1. Die zuständige Behörde hat auf Antrag eine entsprechende Eintragung in den Segelfliegerschein vorzunehmen. Als Zeitpunkt der Erteilung der Berechtigung gilt dabei die Beurkundung des Nachweises der fachlichen Befähigung gemäß § 64 Abs. 4.
(7) Die zuständige Behörde hat die näheren Inhalte der theoretischen und praktischen Ausbildung und Prüfung unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt festzulegen und in luftfahrtüblicher Weise kundzumachen.
(8) Die Berechtigung gemäß Abs. 1 ist so lange gültig, als die Voraussetzungen für eine Aufrechterhaltung der Berechtigung gemäß § 65 erfüllt sind.
(9) Inhabern einer Berechtigung gemäß Abs. 1 ist auf Antrag von der zuständigen Behörde die Berechtigung zum Schleppen von Segelflugzeugen zu erteilen und in den Segelfliegerschein einzutragen, wenn sie:
nachweisen, dass sie im Rahmen einer Zivilluftfahrerschule eine den Anforderungen der Sicherheit der Luftfahrt genügende und von der zuständigen Behörde genehmigte theoretische und praktische Ausbildung absolviert und dabei mindestens vier Segelschleppflüge unter der Aufsicht eines Segelfluglehrers, welcher über eine gültige Lehrberechtigung für Motorsegler im Motorflug gemäß § 68a und über eine gültige Schleppberechtigung gemäß § 64 Abs. (9) verfügt, durchgeführt haben und
ihre fachliche Befähigung bei einer praktischen Prüfung nachweisen, die von einem von der zuständigen Behörde bestimmten Mitglied der Prüfungskommission für Segelfluglehrer, welches über eine gültige Lehrberechtigung für Motorsegler im Motorflug gemäß § 68a und über eine gültige Schleppberechtigung verfügt, abzunehmen ist.
Weisen Inhaber einer Berechtigung gemäß Abs. 1 nach, dass sie über eine gültigen Segelschleppflugberechtigung für Motorflugzeugpiloten gemäß § 21 verfügen, so ist von der zuständigen Behörde die besondere Berechtigung zum Schleppen von Segelflugzeugen auch ohne Nachweis der Voraussetzungen gemäß Z 1 und Z 2 in den Segelfliegerschein einzutragen.
(10) Die Schleppflugberechtigung gemäß Abs. 9 ist vier Jahre gültig. Für die Aufrechterhaltung dieser Berechtigung für weitere vier Jahre hat der Bewerber durch entsprechende Eintragung in das Flugbuch nachzuweisen, dass er innerhalb von zwölf Monaten vor Ablauf der Frist einen einwandfreien Schleppflug unter Aufsicht eines Inhabers einer Lehrberechtigung gemäß § 68a mit gültiger Schleppflugberechtigung durchgeführt hat. Für die Erneuerung einer ruhenden Schleppflugberechtigung hat der Bewerber seine fachliche Befähigung bei einer praktischen Prüfung unter Anwendung der Bestimmungen des Abs. 9 nachzuweisen.
(11) Bei den gemäß Abs. 9 und 10 durchgeführten Segelschleppflügen muss das Segelflugzeug von einem zur Ausführung derartiger Flüge berechtigten Segelflieger geführt werden.
(12) Einem Inhaber einer Berechtigung gemäß Abs. 1 ist auf Antrag von der zuständigen Behörde die Berechtigung zum Schleppen von Bannern zu erteilen und in den Segelfliegerschein einzutragen, wenn er:
nachweist, dass er im Rahmen einer Zivilluftfahrerschule eine den Anforderungen der Sicherheit der Luftfahrt genügende und von der zuständigen Behörde genehmigte theoretische und praktische Ausbildung absolviert und dabei mindestens vier Bannerschleppflüge unter der Aufsicht eines Segelfluglehrers, welcher über eine gültige Lehrberechtigung für Motorsegler im Motorflug gemäß § 68a und über eine gültige Schleppflugberechtigung für Banner gemäß § 64 Abs. (12) verfügt, durchgeführt hat und
seine fachliche Befähigung bei einer praktischen Prüfung nachweist, die von einem von der zuständigen Behörde bestimmten Mitglied der Prüfungskommission für Segelfluglehrer, welches über eine gültige Lehrberechtigung für Motorsegler im Motorflug gemäß § 68a und über eine gültige Schleppberechtigung für Banner verfügt, abzunehmen ist.
(13) Die Bannerschleppflugberechtigung für Motorsegler im Motorflug gemäß Abs. 12 ist vier Jahre gültig. Für die Aufrechterhaltung dieser Berechtigung für weitere vier Jahre hat der Bewerber durch entsprechende Eintragung in das Flugbuch nachzuweisen, dass er innerhalb von zwölf Monaten vor Ablauf der Frist einen einwandfreien Bannerschleppflug unter Aufsicht eines Inhabers einer Lehrberechtigung gemäß § 68a mit gültiger Bannerschleppflugberechtigung für Motorsegler im Motorflug durchgeführt hat. Für die Erneuerung einer ruhenden Bannerschleppflugberechtigung hat der Bewerber seine fachliche Befähigung bei einer praktischen Prüfung unter Anwendung der Bestimmungen des Abs. 9 nachzuweisen.
Aufrechterhaltung und Erneuerung der Berechtigungen für Segelflieger
§ 65. (1) Für die Aufrechterhaltung der Grundberechtigung für Segelflieger gemäß § 61 und die Erweiterung der Grundberechtigung gemäß § 64 Abs. 2 ist die Durchführung von mindestens 30 Landungen innerhalb der vergangenen 60 Monate, davon mindestens fünf Landungen innerhalb der vergangenen zwölf Monate und für jede von der Grundberechtigung umfasste Startart innerhalb der letzten 60 Monate mindestens 20 Abflüge, davon drei innerhalb der letzten zwölf Monate, durch entsprechende bestätigte Eintragungen im Flugbuch (§ 118) nachzuweisen. Für Motorflugzeugpiloten mit gültiger Berechtigung genügen hier 15 Landungen innerhalb der vergangenen 60 Monate, davon mindestens drei Landungen innerhalb der vergangenen zwölf Monate und für jede von der Grundberechtigung umfasste Startart innerhalb der letzten 60 Monate mindestens 10 Abflüge, davon drei innerhalb der letzten zwölf Monate.
(2) Für die Aufrechterhaltung der Erweiterung der Grundberechtigung gemäß § 64 Abs. 1 ist durch entsprechende bestätigte Eintragungen in das Flugbuch nachzuweisen, dass innerhalb der letzten 60 Monate Segelflüge von insgesamt wenigstens sechs Stunden Dauer und mindestens 60 Landungen, davon mindestens zehn Landungen während der letzten zwölf Monate durchgeführt wurden. Für Motorflugzeugpiloten mit gültiger Berechtigung genügen hier innerhalb der letzten 60 Monate Segelflüge von insgesamt wenigstens drei Stunden Dauer und mindestens 30 Landungen, davon mindestens fünf Landungen während der letzten zwölf Monate.
(3) Die Aufrechterhaltung der Berechtigungen durch Eintragungen in das Flugbuch gemäß Abs. 1 und 2 sowie § 66 Abs. 5 und § 67 Abs. 6 ist durch die zuständige Behörde oder durch einen von der zuständigen Behörde für diesen Zweck entsprechend eingewiesenen verantwortlichen Geschäftsführer einer Zivilluftfahrerschule für Segelflieger oder dessen von der zuständigen Behörde für diesen Zweck entsprechend eingewiesenen Stellvertreter (§ 119 Abs. 3 Z 5) alle 60 Monate nach Erlangung der Grundberechtigung durch einen Vermerk im betreffenden Flugbuch zu beurkunden.
(4) Erfüllt der Inhaber des Segelfliegerscheines nicht die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 bis 3 für die Aufrechterhaltung einer Berechtigung, tritt Ruhen der betreffenden Berechtigung ein. Für eine Erneuerung der betreffenden Berechtigung ist ein einwandfreier Überprüfungsflug beziehungsweise im Falle des Ruhens der Berechtigung für eine Startart ein Abflug in der betreffenden Startart erforderlich, bei dem das Weiterbestehen der fachlichen Befähigung von einem Segelfluglehrer mit entsprechender Lehrberechtigung festgestellt und im Flugbuch beurkundet wurde.
(5) Hat die Berechtigung länger als drei Jahre geruht, so hat der Bewerber seine fachliche Befähigung mittels einer theoretischen und praktischen Prüfung gesondert nachzuweisen.
Aufrechterhaltung und Erneuerung der Berechtigungen für Segelflieger
§ 65. (1) Für die Aufrechterhaltung der Grundberechtigung für Segelflieger gemäß § 61 und die Erweiterung der Grundberechtigung gemäß § 64 Abs. 2 ist die Durchführung von mindestens 30 Landungen innerhalb der vergangenen 60 Monate, davon mindestens fünf Landungen innerhalb der vergangenen zwölf Monate und für jede von der Grundberechtigung umfasste Startart innerhalb der letzten 60 Monate mindestens zehn Abflüge, davon drei innerhalb der letzten zwölf Monate, durch entsprechende bestätigte Eintragungen im Flugbuch (§ 118) nachzuweisen. Für Motorflugzeugpiloten mit gültiger Berechtigung genügen hier 15 Landungen innerhalb der vergangenen 60 Monate, davon mindestens drei Landungen innerhalb der vergangenen zwölf Monate und für jede von der Grundberechtigung umfasste Startart innerhalb der letzten 60 Monate mindestens fünf Abflüge, davon drei innerhalb der letzten zwölf Monate.
(2) Für die Aufrechterhaltung der Erweiterung der Grundberechtigung gemäß § 64 Abs. 1 ist durch entsprechende bestätigte Eintragungen in das Flugbuch nachzuweisen, dass innerhalb der letzten 60 Monate Segelflüge von insgesamt wenigstens sechs Stunden Dauer und mindestens 60 Landungen, davon mindestens zehn Landungen während der letzten zwölf Monate durchgeführt wurden. Für Motorflugzeugpiloten mit gültiger Berechtigung genügen hier innerhalb der letzten 60 Monate Segelflüge von insgesamt wenigstens drei Stunden Dauer und mindestens 30 Landungen, davon mindestens fünf Landungen während der letzten zwölf Monate.
(3) Die Aufrechterhaltung der Berechtigungen durch Eintragungen in das Flugbuch gemäß Abs. 1 und 2 sowie § 66 Abs. 5 und § 67 Abs. 6 ist durch die zuständige Behörde oder durch einen von der zuständigen Behörde für diesen Zweck entsprechend eingewiesenen verantwortlichen Geschäftsführer einer Zivilluftfahrerschule für Segelflieger oder dessen von der zuständigen Behörde für diesen Zweck entsprechend eingewiesenen Stellvertreter (§ 119 Abs. 3 Z 5) alle 60 Monate nach Erlangung der Grundberechtigung durch einen Vermerk im betreffenden Flugbuch zu beurkunden.
(4) Erfüllt der Inhaber des Segelfliegerscheines nicht die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 bis 3 für die Aufrechterhaltung einer Berechtigung, tritt Ruhen der betreffenden Berechtigung ein. Für eine Erneuerung der betreffenden Berechtigung ist ein einwandfreier Überprüfungsflug beziehungsweise im Falle des Ruhens der Berechtigung für eine Startart ein Abflug in der betreffenden Startart erforderlich, bei dem das Weiterbestehen der fachlichen Befähigung von einem Segelfluglehrer mit entsprechender Lehrberechtigung festgestellt und im Flugbuch beurkundet wurde. Die Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der Grundberechtigung beziehungsweise deren Erweiterung können auch dadurch erfüllt werden, dass innerhalb der letzten drei Monate vor Ablauf der Gültigkeit ein Überprüfungsflug unter Anwendung der Bestimmung des Abs. 4 durchgeführt wird.
(5) Hat die Berechtigung länger als drei Jahre geruht, so hat der Bewerber seine fachliche Befähigung mittels einer theoretischen und praktischen Prüfung gesondert nachzuweisen.
(6) Für die Aufrechterhaltung der Berechtigung gemäß § 64 Abs. 4 zur Führung von Motorseglern im Motorflug sind jeweils innerhalb der letzten zwölf Monate vor Ablauf von 24 Monaten ab der Beurkundung gemäß § 64 Abs. 4 oder der Beurkundung gemäß Abs. 7 zwölf Flugstunden, davon sechs Stunden als verantwortlicher Pilot, auf Motorseglern im Motorflug mit zwölf Starts und Landungen sowie ein mindestens einstündiger Übungsflug unter Aufsicht eines Motorflugzeuglehrers mit Lehrberechtigung für Reisemotorsegler nachzuweisen. Das Programm des Übungsfluges ist von der zuständigen Behörde festzulegen. Die Erfüllung dieser Voraussetzungen kann durch einen Überprüfungsflug innerhalb von drei Monaten vor Ablauf der Gültigkeit ersetzt werden, wobei die Bestimmungen des § 64 Abs. 5 und Abs. 6 anzuwenden sind.
(7) Der Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der Berechtigung im Sinne von Abs. 6 ist alle 24 Monate ab der Beurkundung gemäß § 64 Abs. 4 durch die zuständige Behörde im Flugbuch zu beurkunden. Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt, tritt Ruhen der Berechtigung ein. Diesfalls hat der Bewerber seine fachliche Befähigung mittels einer theoretischen und praktischen Prüfung, deren Einzelheiten von der zuständigen Behörde unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt festzulegen sind, gesondert nachzuweisen.
Aufrechterhaltung und Erneuerung der Berechtigungen für Segelflieger
§ 65. (1) Für die Aufrechterhaltung der Grundberechtigung für Segelflieger gemäß § 61 und die Erweiterung der Grundberechtigung gemäß § 64 Abs. 2 ist die Durchführung von mindestens 30 Landungen innerhalb der vergangenen 60 Monate, davon mindestens fünf Landungen innerhalb der vergangenen zwölf Monate und für jede von der Grundberechtigung umfasste Startart innerhalb der letzten 60 Monate mindestens zehn Abflüge, davon drei innerhalb der letzten zwölf Monate, durch entsprechende bestätigte Eintragungen im Flugbuch (§ 118) nachzuweisen. Für Motorflugzeugpiloten mit gültiger Berechtigung genügen hier 15 Landungen innerhalb der vergangenen 60 Monate, davon mindestens drei Landungen innerhalb der vergangenen zwölf Monate und für jede von der Grundberechtigung umfasste Startart innerhalb der letzten 60 Monate mindestens fünf Abflüge, davon drei innerhalb der letzten zwölf Monate.
(2) Für die Aufrechterhaltung der Erweiterung der Grundberechtigung gemäß § 64 Abs. 1 ist durch entsprechende bestätigte Eintragungen in das Flugbuch nachzuweisen, dass innerhalb der letzten 60 Monate Segelflüge von insgesamt wenigstens sechs Stunden Dauer und mindestens 60 Landungen, davon mindestens zehn Landungen während der letzten zwölf Monate durchgeführt wurden. Für Motorflugzeugpiloten mit gültiger Berechtigung genügen hier innerhalb der letzten 60 Monate Segelflüge von insgesamt wenigstens drei Stunden Dauer und mindestens 30 Landungen, davon mindestens fünf Landungen während der letzten zwölf Monate.
(3) Die Aufrechterhaltung der Berechtigungen durch Eintragungen in das Flugbuch gemäß Abs. 1 und 2 sowie § 66 Abs. 5 und § 67 Abs. 6 ist durch die zuständige Behörde oder durch einen von der zuständigen Behörde für diesen Zweck entsprechend eingewiesenen verantwortlichen Geschäftsführer einer Zivilluftfahrerschule für Segelflieger oder dessen von der zuständigen Behörde für diesen Zweck entsprechend eingewiesenen Stellvertreter (§ 119 Abs. 3 Z 5) alle 60 Monate nach Erlangung der Grundberechtigung durch einen Vermerk im betreffenden Flugbuch zu beurkunden.
(4) Für die Aufrechterhaltung der Berechtigung gemäß § 64a zur Führung von Motorseglern im Motorflug sind jeweils innerhalb der letzten zwölf Monate vor Ablauf von 24 Monaten ab Erteilung der Berechtigung oder der Beurkundung gemäß Abs. 5 zwölf Flugstunden, davon sechs Stunden als verantwortlicher Pilot, auf Motorseglern im Motorflug mit zwölf Starts und Landungen sowie ein mindestens einstündiger Übungsflug unter Aufsicht eines Segelfluglehrers mit gültiger Lehrberechtigung gemäß § 68a nachzuweisen. Das Programm des Übungsfluges ist von der zuständigen Behörde festzulegen. Die Erfüllung dieser Voraussetzungen kann durch einen Überprüfungsflug innerhalb von drei Monaten vor Ablauf der Gültigkeit ersetzt werden, wobei die entsprechenden Bestimmungen des § 64a Abs. 4 und § 64a Abs. 7 anzuwenden sind.
(5) Der Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der Berechtigung im Sinne von Abs. 4 ist alle 24 Monate ab der Erteilung der Berechtigung gemäß § 64a unter Anwendung von Abs. 3 von der zuständigen Behörde im Flugbuch zu beurkunden. Für Inhaber einer Privatpilotenlizenz (Flugzeug), Berufspilotenlizenz (Flugzeug) oder Linienpilotenlizenz (Flugzeug) mit gültiger Klassenberechtigung für Reisemotorsegler (TMG) gemäß Anlage 1 (JAR-FCL 1) ist die entsprechende Beurkundung nach Vorlage der entsprechenden Lizenz durch die zuständige Behörde vorzunehmen; in solchen Fällen entfällt der Nachweis der Voraussetzungen gemäß Abs. 4.
(6) Erfüllt der Inhaber eines Segelfliegerscheines nicht die Voraussetzungen gemäß den Abs. 1 bis 5 für die Aufrechterhaltung einer Berechtigung, tritt Ruhen der betreffenden Berechtigung ein. Für eine Erneuerung der betreffenden Berechtigung ist ein einwandfreier Überprüfungsflug beziehungsweise im Falle des Ruhens der Berechtigung für eine Startart ein einwandfreier Abflug in der betreffenden Startart erforderlich, bei dem das Weiterbestehen der erforderlichen fachlichen Befähigung von einem Segelfluglehrer mit entsprechender Lehrberechtigung festgestellt und im Flugbuch beurkundet wurde. Im Falle des Ruhens einer Berechtigung gemäß § 64a ist der Überprüfungsflug von einem von der zuständigen Behörde bestimmten Mitglied der Prüfungskommission für Segelfluglehrer mit gültiger Lehrberechtigung gemäß § 68a unter Anwendung des § 64a Abs. 4 und § 64a Abs. 7 abzunehmen.
(7) Hat eine mit einem Segelfliegerschein verbundene Berechtigung länger als drei Jahre geruht, so hat der Bewerber für eine Erneuerung der Berechtigung seine fachliche Befähigung mittels einer theoretischen und praktischen Prüfung, deren Einzelheiten von der zuständigen Behörde unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt festzulegen sind, gesondert nachzuweisen.
Aufrechterhaltung und Erneuerung der Berechtigungen für Segelflieger
§ 65. (1) Für die Aufrechterhaltung der Grundberechtigung für Segelflieger gemäß § 61 und die Erweiterung der Grundberechtigung gemäß § 64 Abs. 2 ist die Durchführung von mindestens 30 Landungen innerhalb der vergangenen 60 Monate, davon mindestens fünf Landungen innerhalb der vergangenen zwölf Monate und für jede von der Grundberechtigung umfasste Startart innerhalb der letzten 60 Monate mindestens zehn Abflüge, davon drei innerhalb der letzten zwölf Monate, durch entsprechende bestätigte Eintragungen im Flugbuch (§ 118) nachzuweisen. Für Motorflugzeugpiloten mit gültiger Berechtigung genügen hier 15 Landungen innerhalb der vergangenen 60 Monate, davon mindestens drei Landungen innerhalb der vergangenen zwölf Monate und für jede von der Grundberechtigung umfasste Startart innerhalb der letzten 60 Monate mindestens fünf Abflüge, davon drei innerhalb der letzten zwölf Monate.
(2) Für die Aufrechterhaltung der Erweiterung der Grundberechtigung gemäß § 64 Abs. 1 ist durch entsprechende bestätigte Eintragungen in das Flugbuch nachzuweisen, dass innerhalb der letzten 60 Monate Segelflüge von insgesamt wenigstens sechs Stunden Dauer und mindestens 60 Landungen, davon mindestens zehn Landungen während der letzten zwölf Monate durchgeführt wurden. Für Motorflugzeugpiloten mit gültiger Berechtigung genügen hier innerhalb der letzten 60 Monate Segelflüge von insgesamt wenigstens drei Stunden Dauer und mindestens 30 Landungen, davon mindestens fünf Landungen während der letzten zwölf Monate.
(3) Die Aufrechterhaltung der Berechtigungen durch Eintragungen in das Flugbuch gemäß Abs. 1 und 2 sowie § 66 Abs. 5 und § 67 Abs. 6 ist durch die zuständige Behörde oder durch einen von der zuständigen Behörde für diesen Zweck entsprechend eingewiesenen verantwortlichen Geschäftsführer einer Zivilluftfahrerschule für Segelflieger oder dessen von der zuständigen Behörde für diesen Zweck entsprechend eingewiesenen Stellvertreter (§ 119 Abs. 3 Z 5) alle 60 Monate nach Erlangung der Grundberechtigung durch einen Vermerk im betreffenden Flugbuch zu beurkunden.
(4) Für die Aufrechterhaltung der Berechtigung gemäß § 64a zur Führung von Motorseglern im Motorflug sind jeweils innerhalb der letzten zwölf Monate vor Ablauf von 24 Monaten ab Erteilung der Berechtigung oder der Beurkundung gemäß Abs. 5 zwölf Flugstunden, davon sechs Stunden als verantwortlicher Pilot, auf Motorseglern im Motorflug mit zwölf Starts und Landungen sowie ein mindestens einstündiger Übungsflug unter Aufsicht eines Segelfluglehrers mit gültiger Lehrberechtigung gemäß § 68a nachzuweisen. Das Programm des Übungsfluges ist von der zuständigen Behörde festzulegen. Die Erfüllung dieser Voraussetzungen kann durch einen Überprüfungsflug innerhalb von drei Monaten vor Ablauf der Gültigkeit ersetzt werden, wobei die entsprechenden Bestimmungen des § 64a Abs. 4 und § 64a Abs. 7 anzuwenden sind.
(5) Der Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der Berechtigung im Sinne von Abs. 4 ist alle 24 Monate ab der Erteilung der Berechtigung gemäß § 64a unter Anwendung von Abs. 3 von der zuständigen Behörde im Flugbuch zu beurkunden. Für Inhaber einer Privatpilotenlizenz (Flugzeug), Berufspilotenlizenz (Flugzeug) oder Linienpilotenlizenz (Flugzeug) mit gültiger Klassenberechtigung für Reisemotorsegler (TMG) gemäß Anlage 1 (JAR-FCL 1) ist die entsprechende Beurkundung nach Vorlage der entsprechenden Lizenz durch die zuständige Behörde vorzunehmen; in solchen Fällen entfällt der Nachweis der Voraussetzungen gemäß Abs. 4. Die Beurkundung ist in solchen Fällen jedoch nur so lange gültig, als eine gültige Klassenberechtigung TMG vorliegt.
(6) Erfüllt der Inhaber eines Segelfliegerscheines nicht die Voraussetzungen gemäß den Abs. 1 bis 5 für die Aufrechterhaltung einer Berechtigung, tritt Ruhen der betreffenden Berechtigung ein. Für eine Erneuerung der betreffenden Berechtigung ist ein einwandfreier Überprüfungsflug beziehungsweise im Falle des Ruhens der Berechtigung für eine Startart ein einwandfreier Abflug in der betreffenden Startart erforderlich, bei dem das Weiterbestehen der erforderlichen fachlichen Befähigung von einem Segelfluglehrer mit entsprechender Lehrberechtigung festgestellt und im Flugbuch beurkundet wurde. Im Falle des Ruhens einer Berechtigung gemäß § 64a ist der Überprüfungsflug von einem von der zuständigen Behörde bestimmten Mitglied der Prüfungskommission für Segelfluglehrer mit gültiger Lehrberechtigung gemäß § 68a unter Anwendung des § 64a Abs. 4 und § 64a Abs. 7 abzunehmen.
(7) Hat eine mit einem Segelfliegerschein verbundene Berechtigung länger als drei Jahre geruht, so hat der Bewerber für eine Erneuerung der Berechtigung seine fachliche Befähigung mittels einer theoretischen und praktischen Prüfung, deren Einzelheiten von der zuständigen Behörde unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt festzulegen sind, gesondert nachzuweisen.
(8) Werden von einem Segelflieger Flüge als zweiter Pilot am Doppelsteuer durchgeführt, können solche Flüge auf die für die Aufrechterhaltung von mit dem Segelfliegerschein verbundenen Berechtigungen erforderlichen Flüge angerechnet werden. Diese Anrechnung darf höchstens die Hälfte der für die Aufrechterhaltung jeweils erforderlichen Anzahl an Flügen betragen. Solche Flüge sind im Flugbuch des Piloten erkennbar als Flüge als zweiter Pilot zu dokumentieren.
Aufrechterhaltung und Erneuerung der Berechtigungen für Segelflieger
§ 65. (1) Für die Aufrechterhaltung der Grundberechtigung für Segelflieger gemäß § 61 und die Erweiterung der Grundberechtigung gemäß § 64 Abs. 2 ist die Durchführung von mindestens 30 Landungen innerhalb der vergangenen 60 Monate, davon mindestens fünf Landungen innerhalb der vergangenen zwölf Monate und für jede von der Grundberechtigung umfasste Startart innerhalb der letzten 60 Monate mindestens zehn Abflüge, davon drei innerhalb der letzten zwölf Monate, durch entsprechende bestätigte Eintragungen im Flugbuch (§ 118) nachzuweisen. Für Motorflugzeugpiloten mit gültiger Berechtigung genügen hier 15 Landungen innerhalb der vergangenen 60 Monate, davon mindestens drei Landungen innerhalb der vergangenen zwölf Monate und für jede von der Grundberechtigung umfasste Startart innerhalb der letzten 60 Monate mindestens fünf Abflüge, davon drei innerhalb der letzten zwölf Monate.
(2) Für die Aufrechterhaltung der Erweiterung der Grundberechtigung gemäß § 64 Abs. 1 ist durch entsprechende bestätigte Eintragungen in das Flugbuch nachzuweisen, dass innerhalb der letzten 60 Monate Segelflüge von insgesamt wenigstens sechs Stunden Dauer und mindestens 60 Landungen, davon mindestens zehn Landungen während der letzten zwölf Monate durchgeführt wurden. Für Motorflugzeugpiloten mit gültiger Berechtigung genügen hier innerhalb der letzten 60 Monate Segelflüge von insgesamt wenigstens drei Stunden Dauer und mindestens 30 Landungen, davon mindestens fünf Landungen während der letzten zwölf Monate.
(3) Die Aufrechterhaltung der Berechtigungen durch Eintragungen in das Flugbuch gemäß Abs. 1 und 2 sowie § 66 Abs. 5 und § 67 Abs. 6 ist durch die zuständige Behörde oder durch einen von der zuständigen Behörde für diesen Zweck entsprechend eingewiesenen verantwortlichen Geschäftsführer einer Zivilluftfahrerschule für Segelflieger oder dessen von der zuständigen Behörde für diesen Zweck entsprechend eingewiesenen Stellvertreter (§ 119 Abs. 3 Z 5) alle 60 Monate nach Erlangung der Grundberechtigung durch einen Vermerk im betreffenden Flugbuch zu beurkunden.
(4) Für die Aufrechterhaltung der Berechtigung gemäß § 64a zur Führung von Motorseglern im Motorflug sind jeweils innerhalb der letzten zwölf Monate vor Ablauf von 24 Monaten ab Erteilung der Berechtigung oder der Beurkundung gemäß Abs. 5 zwölf Flugstunden, davon sechs Stunden als verantwortlicher Pilot, auf Motorseglern im Motorflug mit zwölf Starts und Landungen sowie ein mindestens einstündiger Übungsflug unter Aufsicht eines Segelfluglehrers mit gültiger Lehrberechtigung gemäß § 68a nachzuweisen. Das Programm des Übungsfluges ist von der zuständigen Behörde festzulegen. Die Erfüllung dieser Voraussetzungen kann durch einen Überprüfungsflug innerhalb von drei Monaten vor Ablauf der Gültigkeit ersetzt werden, wobei die entsprechenden Bestimmungen des § 64a Abs. 4 und § 64a Abs. 7 anzuwenden sind.
(5) Der Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der Berechtigung im Sinne von Abs. 4 ist alle 24 Monate ab der Erteilung der Berechtigung gemäß § 64a unter Anwendung von Abs. 3 von der zuständigen Behörde im Flugbuch zu beurkunden. Für Inhaber einer Lizenz mit gültiger Klassenberechtigung für Reisemotorsegler (TMG) gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 ist die entsprechende Beurkundung nach Vorlage der entsprechenden Lizenz durch die zuständige Behörde vorzunehmen; in solchen Fällen entfällt der Nachweis der Voraussetzungen gemäß Abs. 4. Die Beurkundung ist in solchen Fällen jedoch nur so lange gültig, als eine gültige Klassenberechtigung TMG vorliegt.
(6) Erfüllt der Inhaber eines Segelfliegerscheines nicht die Voraussetzungen gemäß den Abs. 1 bis 5 für die Aufrechterhaltung einer Berechtigung, tritt Ruhen der betreffenden Berechtigung ein. Für eine Erneuerung der betreffenden Berechtigung ist ein einwandfreier Überprüfungsflug beziehungsweise im Falle des Ruhens der Berechtigung für eine Startart ein einwandfreier Abflug in der betreffenden Startart erforderlich, bei dem das Weiterbestehen der erforderlichen fachlichen Befähigung von einem Segelfluglehrer mit entsprechender Lehrberechtigung festgestellt und im Flugbuch beurkundet wurde. Im Falle des Ruhens einer Berechtigung gemäß § 64a ist der Überprüfungsflug von einem von der zuständigen Behörde bestimmten Mitglied der Prüfungskommission für Segelfluglehrer mit gültiger Lehrberechtigung gemäß § 68a unter Anwendung des § 64a Abs. 4 und § 64a Abs. 7 abzunehmen.
(7) Hat eine mit einem Segelfliegerschein verbundene Berechtigung länger als drei Jahre geruht, so hat der Bewerber für eine Erneuerung der Berechtigung seine fachliche Befähigung mittels einer theoretischen und praktischen Prüfung, deren Einzelheiten von der zuständigen Behörde unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt festzulegen sind, gesondert nachzuweisen.
(8) Werden von einem Segelflieger Flüge als zweiter Pilot am Doppelsteuer durchgeführt, können solche Flüge auf die für die Aufrechterhaltung von mit dem Segelfliegerschein verbundenen Berechtigungen erforderlichen Flüge angerechnet werden. Diese Anrechnung darf höchstens die Hälfte der für die Aufrechterhaltung jeweils erforderlichen Anzahl an Flügen betragen. Solche Flüge sind im Flugbuch des Piloten erkennbar als Flüge als zweiter Pilot zu dokumentieren.
Kunstflugberechtigung für Segelflieger
§ 66. (1) Einem Segelflieger ist auf Antrag die besondere Berechtigung zu erteilen, Kunstflüge im Alleinflug und am Doppelsteuer als verantwortlicher Pilot auszuführen (Kunstflugberechtigung für Segelflieger), wenn er Segelflüge im Ausmaß von 50 Stunden oder im Falle von Motorflugzeugpiloten im Ausmaß von 25 Stunden Dauer absolviert sowie seine fachliche Befähigung bei einer praktischen Zusatzprüfung nach den Bestimmungen der Abs. 2 bis 4 nachgewiesen hat.
(2) Bei der praktischen Zusatzprüfung hat der Bewerber folgende Kunstflugfiguren auszuführen:
zwei Überschläge aus der Normalfluglage nach oben,
je eine hochgezogene Kehrtkurve nach links und nach rechts,
zweimal Trudeln mit mindestens je zwei Umdrehungen nach links und nach rechts.
(3) Diese Figuren sind in zwei Flügen, beginnend in etwa 1000 m über Platz vorzuführen. Die Reihenfolge der Kunstflugfiguren ist vom Bewerber festzulegen. Jede Abweichung von der festgelegten Reihenfolge macht den betreffenden Flug ungültig.
(4) Bei den Landeanflügen ist ein Seitengleitflug nach links und ein Seitengleitflug nach rechts in der Dauer von je fünf Sekunden auszuführen. Sodann ist auf einer Ziellandefläche im Ausmaß von 150 m x 50 m zu landen.
(5) Für die Aufrechterhaltung der Kunstflugberechtigung gemäß Abs. 1 hat deren Inhaber durch entsprechende bestätigte Eintragungen in das Flugbuch nachzuweisen, dass er innerhalb der vergangenen 36 Monate mindestens einen Kunstflug als verantwortlicher Pilot ausgeführt hat.
(6) Erfüllt der Inhaber der Kunstflugberechtigung nicht die Voraussetzungen in Abs. 5, tritt Ruhen der Kunstflugberechtigung ein. Für eine Erneuerung der Kunstflugberechtigung ist ein einwandfreier Überprüfungsflug erforderlich, bei dem das Weiterbestehen der erforderlichen fachlichen Befähigung von einem Segelfluglehrer mit entsprechender Lehrberechtigung festgestellt und im Flugbuch beurkundet wurde.
Kunstflugberechtigung für Segelflieger
§ 66. (1) Einem Segelflieger ist auf Antrag die besondere Berechtigung zu erteilen, Kunstflüge im Alleinflug und am Doppelsteuer als verantwortlicher Pilot auszuführen (Kunstflugberechtigung für Segelflieger), wenn er Segelflüge im Ausmaß von 50 Stunden oder im Falle von Motorflugzeugpiloten im Ausmaß von 25 Stunden Dauer absolviert sowie seine fachliche Befähigung bei einer praktischen Zusatzprüfung nach den Bestimmungen der Abs. 2 bis 4 nachgewiesen hat.
(2) Bei der praktischen Zusatzprüfung hat der Bewerber folgende Kunstflugfiguren auszuführen:
zwei Überschläge aus der Normalfluglage nach oben,
je eine hochgezogene Kehrtkurve nach links und nach rechts,
zweimal Trudeln mit mindestens je zwei Umdrehungen nach links und nach rechts.
(3) Diese Figuren sind in zwei Flügen, beginnend in etwa 1000 m über Platz vorzuführen. Die Reihenfolge der Kunstflugfiguren ist vom Bewerber festzulegen. Jede Abweichung von der festgelegten Reihenfolge macht den betreffenden Flug ungültig.
(4) Bei den Landeanflügen ist ein Seitengleitflug nach links und ein Seitengleitflug nach rechts in der Dauer von je fünf Sekunden auszuführen. Sodann ist auf einer Ziellandefläche im Ausmaß von 150 m x 50 m zu landen.
(5) Für die Aufrechterhaltung der Kunstflugberechtigung gemäß Abs. 1 hat deren Inhaber durch entsprechende bestätigte Eintragungen in das Flugbuch nachzuweisen, dass er innerhalb der vergangenen 60 Monate mindestens einen Kunstflug als verantwortlicher Pilot ausgeführt hat.
(6) Erfüllt der Inhaber der Kunstflugberechtigung nicht die Voraussetzungen in Abs. 5, tritt Ruhen der Kunstflugberechtigung ein. Für eine Erneuerung der Kunstflugberechtigung ist ein einwandfreier Überprüfungsflug erforderlich, bei dem das Weiterbestehen der erforderlichen fachlichen Befähigung von einem Segelfluglehrer mit entsprechender Lehrberechtigung festgestellt und im Flugbuch beurkundet wurde.
Wolken- und Sicht-Nachtflugberechtigung für Segelflieger
§ 67. (1) Segelfliegern ist auf Antrag die besondere Berechtigung zu erteilen, Wolken- und Sicht-Nachtflüge auszuführen (Wolken- und Sicht-Nachtflugberechtigung für Segelflieger), wenn sie die in Abs. 2 bezeichneten Voraussetzungen erfüllen und ihre fachliche Befähigung hiefür bei einer theoretischen und praktischen Zusatzprüfung nach den Bestimmungen der Abs. 3 und 4 nachgewiesen haben.
(2) Wer sich um die Wolken- und Sicht-Nachtflugberechtigung für Segelflieger bewirbt, muss nachweisen, dass er Segelflüge von insgesamt wenigstens 30 Stunden Dauer ausgeführt hat. Für Motorflugzeugpiloten genügen Segelflüge von 15 Stunden Dauer. In dieser Flugzeit müssen drei Flugstunden am Doppelsteuer ohne Sicht unter Anleitung eines Segelfluglehrers enthalten sein.
(3) Gegenstände der theoretischen Zusatzprüfung sind insbesondere:
Instrumentenkunde für Wolkenflüge,
Navigation,
Anwendung von Höhenatmungsgeräten,
Luftrecht, soweit es für Segelflieger mit der Wolken- und Sicht-Nachtflugberechtigung von Bedeutung ist.
(4) Bei der praktischen Zusatzprüfung hat der Bewerber bei zwei Schleppflügen über Platz folgende Prüfungsaufgaben auszuführen:
ein Horizontalflug geradeaus von zwei Minuten Dauer auf einem vorher bestimmten Kurs, eine Kehrtkurve links, Rückflug von zwei Minuten Dauer auf der Gegengeraden mit anschließender Kehrtkurve rechts. Abschließend sind zwei Vollkreise nach rechts zu fliegen. Die Kursabweichung im Horizontalflug geradeaus darf höchstens 20 Grad betragen,
ein Langsamflug, Wiederherstellen der Normalfluglage nach Überziehen und Abkippen nach links und rechts. Abschließend sind zwei Vollkreise nach links zu fliegen.
(5) Alle Prüfungsaufgaben gemäß Abs. 4 sind mindestens 200 m über Platz abzuschließen. Die Flüge sind auf zweisitzigen Segelflugzeugen ohne Sicht auszuführen.
(6) Für die Aufrechterhaltung der Wolken- und Sicht-Nachtflugberechtigung gemäß Abs. 1 hat deren Inhaber durch entsprechende bestätigte Eintragungen in das Flugbuch nachzuweisen, dass er innerhalb der vergangenen 36 Monate mindestens einen Wolken- und Sicht-Nachtflug als verantwortlicher Pilot ausgeführt hat.
(7) Erfüllt der Inhaber der Wolken- und Sicht-Nachtflugberechtigung nicht die Voraussetzungen in Abs. 6, tritt Ruhen der Wolken- und Sicht-Nachtflugberechtigung ein. Für eine Erneuerung der Wolken- und Sicht-Nachtflugberechtigung ist ein einwandfreier Überprüfungsflug erforderlich, bei dem das Weiterbestehen der fachlichen Befähigung von einem Segelfluglehrer mit entsprechender Lehrberechtigung festgestellt und im Flugbuch beurkundet wurde.
Wolken- und Sicht-Nachtflugberechtigung für Segelflieger
§ 67. (1) Segelfliegern ist auf Antrag die besondere Berechtigung zu erteilen, Wolken- und Sicht-Nachtflüge auszuführen (Wolken- und Sicht-Nachtflugberechtigung für Segelflieger), wenn sie die in Abs. 2 bezeichneten Voraussetzungen erfüllen und ihre fachliche Befähigung hiefür bei einer theoretischen und praktischen Zusatzprüfung nach den Bestimmungen der Abs. 3 und 4 nachgewiesen haben.
(2) Wer sich um die Wolken- und Sicht-Nachtflugberechtigung für Segelflieger bewirbt, muss nachweisen, dass er Segelflüge von insgesamt wenigstens 30 Stunden Dauer ausgeführt hat. Für Motorflugzeugpiloten genügen Segelflüge von 15 Stunden Dauer. In dieser Flugzeit müssen drei Flugstunden am Doppelsteuer ohne Sicht unter Anleitung eines Segelfluglehrers enthalten sein.
(3) Gegenstände der theoretischen Zusatzprüfung sind insbesondere:
Instrumentenkunde für Wolkenflüge,
Navigation,
Anwendung von Höhenatmungsgeräten,
Luftrecht, soweit es für Segelflieger mit der Wolken- und Sicht-Nachtflugberechtigung von Bedeutung ist.
(4) Bei der praktischen Zusatzprüfung hat der Bewerber bei zwei Schleppflügen über Platz folgende Prüfungsaufgaben auszuführen:
ein Horizontalflug geradeaus von zwei Minuten Dauer auf einem vorher bestimmten Kurs, eine Kehrtkurve links, Rückflug von zwei Minuten Dauer auf der Gegengeraden mit anschließender Kehrtkurve rechts. Abschließend sind zwei Vollkreise nach rechts zu fliegen. Die Kursabweichung im Horizontalflug geradeaus darf höchstens 20 Grad betragen,
ein Langsamflug, Wiederherstellen der Normalfluglage nach Überziehen und Abkippen nach links und rechts. Abschließend sind zwei Vollkreise nach links zu fliegen.
(5) Alle Prüfungsaufgaben gemäß Abs. 4 sind mindestens 200 m über Platz abzuschließen. Die Flüge sind auf zweisitzigen Segelflugzeugen ohne Sicht auszuführen.
(6) Für die Aufrechterhaltung der Wolken- und Sicht-Nachtflugberechtigung gemäß Abs. 1 hat deren Inhaber durch entsprechende bestätigte Eintragungen in das Flugbuch nachzuweisen, dass er innerhalb der vergangenen 60 Monate mindestens einen Wolken- und Sicht-Nachtflug als verantwortlicher Pilot ausgeführt hat.
(7) Erfüllt der Inhaber der Wolken- und Sicht-Nachtflugberechtigung nicht die Voraussetzungen in Abs. 6, tritt Ruhen der Wolken- und Sicht-Nachtflugberechtigung ein. Für eine Erneuerung der Wolken- und Sicht-Nachtflugberechtigung ist ein einwandfreier Überprüfungsflug erforderlich, bei dem das Weiterbestehen der fachlichen Befähigung von einem Segelfluglehrer mit entsprechender Lehrberechtigung festgestellt und im Flugbuch beurkundet wurde.
Lehrberechtigung für Segelflieger
§ 68. (1) Der Segelfluglehrer ist berechtigt, Segelflieger auszubilden, und zwar hinsichtlich der Grundberechtigung und jener Erweiterungen derselben sowie jener besonderen Berechtigungen, die er selbst besitzt (Lehrberechtigung für Segelflieger). Für die Erteilung der Lehrberechtigung für Kunstflug oder Wolken- und Sicht-Nachtflug ist der zuständigen Behörde jedoch zusätzlich eine entsprechende Erfahrung als verantwortlicher Pilot in Ausübung der jeweiligen Zusatzberechtigung nachzuweisen.
(2) Die Lehrberechtigung für Segelflieger ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Bewerber die in Abs. 3 angeführten Voraussetzungen erfüllt und seine fachliche Befähigung hiefür bei einer Prüfung nach den Bestimmungen des § 17 nachgewiesen hat (Segelfluglehrerprüfung).
(3) Der Bewerber muss nachweisen, dass er
einen gültigen Segelfliegerschein mit der Erweiterung der Grundberechtigung gemäß § 64 Abs. 1 besitzt und
über eine gültige Kunstflugberechtigung (§ 66) verfügt oder
im Rahmen eines Lehrganges für Segelfluglehrer extreme Gefahreneinweisungen durchgeführt hat,
Segelflüge von insgesamt wenigstens 120 Stunden Dauer ausgeführt hat, wobei vom Bewerber ausgeführte Motorflüge bis zum Ausmaß von 30 Stunden Dauer anzurechnen sind,
im Rahmen der Fluglehrerprüfung ein Prüfungsprogramm gemäß § 63 Abs. 3 mit einem Prüfer an Bord ausgeführt hat,
im Rahmen einer berechtigten Zivilluftfahrerschule einen entsprechenden Kurs für Bewerber um eine Lehrberechtigung für Segelflieger absolviert hat und
innerhalb von zwölf Monaten nach Ablegung der Segelfluglehrerprüfung:
unter Aufsicht eines Segelfluglehrers drei Flugschüler bis zur Erlangung des Segelfliegerscheines ausgebildet hat oder
unter Aufsicht eines Segelfluglehrers wenigstens 14 Tage als Segelfluglehrer tätig gewesen ist und während dieser Zeit mindestens 200 Schulungsabflüge überwacht hat oder
im Rahmen einer Zivilluftfahrerschule für Segelflieger unter unmittelbarer Aufsicht des verantwortlichen Geschäftsführers (§ 119 Abs. 3 Z 6) in allen Ausbildungsabschnitten tätig war.
(4) Für die Verlängerung der Lehrberechtigung durch die zuständige Behörde hat der Segelfluglehrer durch entsprechende bestätigte Eintragungen in das Flugbuch nachzuweisen, dass er während der Gültigkeitsdauer seines Segelfliegerscheines als Segelfluglehrer tätig war und innerhalb der letzten 60 Monate mindestens 20 Schulungsflüge als verantwortlicher Fluglehrer ausgeführt hat.
(5) Erfüllt der Segelfluglehrer nicht die Voraussetzungen in Abs. 4, tritt Ruhen der Lehrberechtigung ein. Für eine Erneuerung der Lehrberechtigung durch die zuständige Behörde ist ein einwandfreier Überprüfungsflug erforderlich, bei dem das Weiterbestehen der fachlichen Befähigung von einem Segelfluglehrer mit entsprechender Lehrberechtigung festgestellt und im Flugbuch beurkundet wurde.
Lehrberechtigung für Segelflieger
§ 68. (1) Der Segelfluglehrer ist berechtigt, Segelflieger auszubilden, und zwar hinsichtlich der Grundberechtigung und jener Erweiterungen derselben sowie jener besonderen Berechtigungen, die er selbst besitzt (Lehrberechtigung für Segelflieger). Für die Erteilung der Lehrberechtigung für Kunstflug oder Wolken- und Sicht-Nachtflug ist der zuständigen Behörde jedoch zusätzlich eine entsprechende Erfahrung als verantwortlicher Pilot in Ausübung der jeweiligen Zusatzberechtigung nachzuweisen.
(2) Die Lehrberechtigung für Segelflieger ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Bewerber die in Abs. 3 angeführten Voraussetzungen erfüllt und seine fachliche Befähigung hiefür bei einer Prüfung nach den Bestimmungen des § 17 nachgewiesen hat (Segelfluglehrerprüfung).
(3) Der Bewerber muss nachweisen, dass er
einen gültigen Segelfliegerschein mit der Erweiterung der Grundberechtigung gemäß § 64 Abs. 1 besitzt und
über eine gültige Kunstflugberechtigung (§ 66) verfügt oder
im Rahmen eines Lehrganges für Segelfluglehrer extreme Gefahreneinweisungen durchgeführt hat,
Segelflüge von insgesamt wenigstens 120 Stunden Dauer ausgeführt hat, wobei vom Bewerber ausgeführte Motorflüge bis zum Ausmaß von 30 Stunden Dauer anzurechnen sind,
im Rahmen der Fluglehrerprüfung ein Prüfungsprogramm gemäß § 63 Abs. 3 mit einem Prüfer an Bord ausgeführt hat,
im Rahmen einer berechtigten Zivilluftfahrerschule einen entsprechenden Kurs für Bewerber um eine Lehrberechtigung für Segelflieger absolviert hat und
innerhalb von zwölf Monaten nach Ablegung der Segelfluglehrerprüfung:
unter Aufsicht eines Segelfluglehrers drei Flugschüler bis zur Erlangung des Segelfliegerscheines ausgebildet hat oder
unter Aufsicht eines Segelfluglehrers wenigstens 14 Tage als Segelfluglehrer tätig gewesen ist und während dieser Zeit mindestens 200 Schulungsabflüge überwacht hat oder
im Rahmen einer Zivilluftfahrerschule für Segelflieger unter unmittelbarer Aufsicht des verantwortlichen Geschäftsführers (§ 119 Abs. 3 Z 6) in allen Ausbildungsabschnitten tätig war.
(4) Für die Verlängerung der Lehrberechtigung durch die zuständige Behörde hat der Segelfluglehrer durch entsprechende bestätigte Eintragungen in das Flugbuch nachzuweisen, dass er während der Gültigkeitsdauer seines Segelfliegerscheines als Segelfluglehrer tätig war und innerhalb der letzten 60 Monate mindestens 20 Schulungsflüge als verantwortlicher Fluglehrer ausgeführt hat.
(5) Erfüllt der Segelfluglehrer nicht die Voraussetzungen gemäß Abs. 4, tritt Ruhen der Lehrberechtigung ein. Für eine Erneuerung der Lehrberechtigung durch die zuständige Behörde hat der Bewerber seine fachliche Befähigung bei einer theoretischen und praktischen Prüfung gegenüber einem von der zuständigen Behörde bestimmten Mitglied der Segelfluglehrer-Prüfungskommission nachzuweisen. Der zuständigen Behörde ist ein entsprechender schriftlicher Bericht zu übermitteln.
Lehrberechtigung für Segelflieger
§ 68. (1) Der Segelfluglehrer ist berechtigt, Segelflieger auszubilden, und zwar hinsichtlich der Grundberechtigung und jener Erweiterungen derselben sowie jener besonderen Berechtigungen, die er selbst besitzt (Lehrberechtigung für Segelflieger). Für die Erteilung der Lehrberechtigung für Wolken- und Sicht-Nachtflug ist der zuständigen Behörde zusätzlich eine entsprechende Erfahrung als verantwortlicher Pilot in Ausübung der jeweiligen Zusatzberechtigung nachzuweisen. Für die Erteilung der Lehrberechtigung für Kunstflug hat der Bewerber eine den Anforderungen der Sicherheit der Luftfahrt genügende und von der zuständigen Behörde genehmigte praktische Ausbildung im Rahmen einer Zivilluftfahrerschule zu absolvieren und seine fachliche Befähigung im Rahmen einer praktischen Prüfung nachzuweisen. Die zuständige Behörde hat den Inhalt der praktischen Ausbildung und Prüfung für die Lehrberechtigung für Kunstflug unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt festzulegen und in geeigneter Weise zu veröffentlichen.
(2) Die Lehrberechtigung für Segelflieger ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Bewerber die in Abs. 3 angeführten Voraussetzungen erfüllt und seine fachliche Befähigung hiefür bei einer Prüfung nach den Bestimmungen des § 17 nachgewiesen hat (Segelfluglehrerprüfung).
(3) Der Bewerber muss nachweisen, dass er
einen gültigen Segelfliegerschein mit der Erweiterung der Grundberechtigung gemäß § 64 Abs. 1 besitzt und
über eine gültige Kunstflugberechtigung (§ 66) verfügt oder
im Rahmen eines Lehrganges für Segelfluglehrer extreme Gefahreneinweisungen durchgeführt hat,
Segelflüge von insgesamt wenigstens 120 Stunden Dauer ausgeführt hat, wobei vom Bewerber ausgeführte Motorflüge bis zum Ausmaß von 30 Stunden Dauer anzurechnen sind,
im Rahmen der Fluglehrerprüfung ein Prüfungsprogramm gemäß § 63 Abs. 3 mit einem Prüfer an Bord ausgeführt hat,
im Rahmen einer berechtigten Zivilluftfahrerschule einen entsprechenden Kurs für Bewerber um eine Lehrberechtigung für Segelflieger absolviert hat und
innerhalb von zwölf Monaten nach Ablegung der Segelfluglehrerprüfung:
unter Aufsicht eines Segelfluglehrers drei Flugschüler bis zur Erlangung des Segelfliegerscheines ausgebildet hat oder
unter Aufsicht eines Segelfluglehrers wenigstens 14 Tage als Segelfluglehrer tätig gewesen ist und während dieser Zeit mindestens 200 Schulungsabflüge überwacht hat oder
im Rahmen einer Zivilluftfahrerschule für Segelflieger unter unmittelbarer Aufsicht des verantwortlichen Geschäftsführers (§ 119 Abs. 3 Z 6) in allen Ausbildungsabschnitten tätig war.
(4) Für die Verlängerung der Lehrberechtigung durch die zuständige Behörde hat der Segelfluglehrer durch entsprechende bestätigte Eintragungen in das Flugbuch nachzuweisen, dass er während der Gültigkeitsdauer seines Segelfliegerscheines als Segelfluglehrer tätig war und innerhalb der letzten 60 Monate mindestens 20 Schulungsflüge als verantwortlicher Fluglehrer ausgeführt hat.
(5) Erfüllt der Segelfluglehrer nicht die Voraussetzungen gemäß Abs. 4, tritt Ruhen der Lehrberechtigung ein. Für eine Erneuerung der Lehrberechtigung durch die zuständige Behörde hat der Bewerber seine fachliche Befähigung bei einer theoretischen und praktischen Prüfung gegenüber einem von der zuständigen Behörde bestimmten Mitglied der Segelfluglehrer-Prüfungskommission nachzuweisen. Der zuständigen Behörde ist ein entsprechender schriftlicher Bericht zu übermitteln.
Lehrberechtigung für Motorsegler im Motorflug
§ 68a. (1) Die Lehrberechtigung zur Ausbildung für den Erwerb einer Berechtigung gemäß § 64a ist von der zuständigen Behörde zu erteilen und in den Segelfliegerschein einzutragen, wenn die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 erfüllt sind und der Bewerber seine fachliche Befähigung bei einer theoretischen und praktischen Ausbildung und Prüfung gemäß den Abs. 3 bis 5 nachgewiesen hat. Sofern der Bewerber über eine gültige Fluglehrerberechtigung für Reisemotorsegler (TMG) im Sinne der Bestimmungen der Anlage 1 (JAR-FCL 1) verfügt, entfallen die Voraussetzungen gemäß den Abs. 2 bis 5.
(2) Für die die Erteilung einer Lehrberechtigung gemäß Abs. 1 muss der Bewerber:
über eine gültige Lehrberechtigung für Segelflieger gemäß § 68,
über eine gültige Berechtigung zur Führung von Motorseglern im Motorflug gemäß § 64a verfügen und
wenigstens 150 Stunden Flugerfahrung auf Motorflugzeugen und Reisemotorseglern im Motorflug als verantwortlicher Pilot nachweisen können.
(3) Die Ausbildung für die Erlangung einer Lehrberechtigung gemäß Abs. 1 hat einen von der zuständigen Behörde genehmigten Kurs mit einem entsprechenden Ausbildungsprogramm zu umfassen.
(4) Der Bewerber um eine Berechtigung gemäß Abs. 1 hat seine fachliche Befähigung zur Erteilung von praktischem Unterricht für Motorsegler im Motorflug bei einer theoretischen und praktischen Prüfung nachzuweisen, deren Inhalt von der zuständigen Behörde festzulegen und in luftfahrtüblicher Weise zu veröffentlichen ist. Diese Prüfung ist bei der Prüfungskommission für Segelfluglehrer abzulegen.
(5) Innerhalb von zwölf Monaten nach erfolgreicher Ablegung der Prüfung gemäß Abs. 4 muss der Bewerber weiters eine erfolgreiche Ausbildungstätigkeit bei der praktischen Ausbildung für die Berechtigung gemäß § 64a unter Aufsicht eines berechtigten Segelfluglehrers in einem von der zuständigen Behörde unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt festzulegendem Ausmaß durchgeführt haben.
(6) Die Lehrberechtigung gemäß Abs. 1 ist auf zwei Jahre befristet zu erteilen. Für die Verlängerung durch die zuständige Behörde hat der Bewerber nachzuweisen, dass er innerhalb der Gültigkeitsdauer der Berechtigung mindestens 20 Schulungsflüge als verantwortlicher Fluglehrer im Rahmen einer Ausbildung für die Berechtigung gemäß § 64a durchgeführt hat.
(7) Nach Ablauf der Gültigkeit der Frist gemäß Abs. 6 tritt Ruhen der Lehrberechtigung ein. Für eine Erneuerung der Lehrberechtigung durch die zuständige Behörde hat der Bewerber seine fachliche Befähigung mittels einer theoretischen und praktischen Prüfung, deren Einzelheiten von der zuständigen Behörde unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt festzulegen sind, gesondert nachzuweisen.
Lehrberechtigung für Motorsegler im Motorflug
§ 68a. (1) Die Lehrberechtigung zur Ausbildung für den Erwerb einer Berechtigung gemäß § 64a ist von der zuständigen Behörde zu erteilen und in den Segelfliegerschein einzutragen, wenn die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 erfüllt sind und der Bewerber seine fachliche Befähigung bei einer theoretischen und praktischen Ausbildung und Prüfung gemäß den Abs. 3 bis 5 nachgewiesen hat. Sofern der Bewerber über eine gültige Fluglehrerberechtigung für Reisemotorsegler (TMG) im Sinne der Bestimmungen der Anlage 1 (JAR-FCL 1) verfügt, entfallen die Voraussetzungen gemäß den Abs. 3 bis 5.
(2) Für die die Erteilung einer Lehrberechtigung gemäß Abs. 1 muss der Bewerber:
über eine gültige Lehrberechtigung für Segelflieger gemäß § 68,
über eine gültige Berechtigung zur Führung von Motorseglern im Motorflug gemäß § 64a verfügen und
wenigstens 150 Stunden Flugerfahrung auf Motorflugzeugen und Reisemotorseglern im Motorflug als verantwortlicher Pilot nachweisen können.
(3) Die Ausbildung für die Erlangung einer Lehrberechtigung gemäß Abs. 1 hat einen von der zuständigen Behörde genehmigten Kurs mit einem entsprechenden Ausbildungsprogramm zu umfassen.
(4) Der Bewerber um eine Berechtigung gemäß Abs. 1 hat seine fachliche Befähigung zur Erteilung von praktischem Unterricht für Motorsegler im Motorflug bei einer theoretischen und praktischen Prüfung nachzuweisen, deren Inhalt von der zuständigen Behörde festzulegen und in luftfahrtüblicher Weise zu veröffentlichen ist. Diese Prüfung ist bei der Prüfungskommission für Segelfluglehrer abzulegen.
(5) Innerhalb von zwölf Monaten nach erfolgreicher Ablegung der Prüfung gemäß Abs. 4 muss der Bewerber weiters eine erfolgreiche Ausbildungstätigkeit bei der praktischen Ausbildung für die Berechtigung gemäß § 64a unter Aufsicht eines berechtigten Segelfluglehrers in einem von der zuständigen Behörde unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt festzulegendem Ausmaß durchgeführt haben. Die zuständige Behörde hat von diesem Erfordernis abzusehen, wenn der Bewerber wenigstens 100 Schulungsflüge als Segelfluglehrer für die Startart Hilfsmotorstart nachweisen kann.
(6) Die Lehrberechtigung gemäß Abs. 1 ist auf zwei Jahre befristet zu erteilen. Für die Verlängerung durch die zuständige Behörde hat der Bewerber nachzuweisen, dass er innerhalb der Gültigkeitsdauer der Berechtigung mindestens 20 Schulungsflüge als verantwortlicher Fluglehrer im Rahmen einer Ausbildung für die Berechtigung gemäß § 64a durchgeführt hat.
(7) Nach Ablauf der Gültigkeit der Frist gemäß Abs. 6 tritt Ruhen der Lehrberechtigung ein. Für eine Erneuerung der Lehrberechtigung durch die zuständige Behörde hat der Bewerber seine fachliche Befähigung mittels einer theoretischen und praktischen Prüfung, deren Einzelheiten von der zuständigen Behörde unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt festzulegen sind, gesondert nachzuweisen.
Lehrberechtigung für Motorsegler im Motorflug
§ 68a. (1) Die Lehrberechtigung zur Ausbildung für den Erwerb einer Berechtigung gemäß § 64a ist von der zuständigen Behörde zu erteilen und in den Segelfliegerschein einzutragen, wenn die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 erfüllt sind und der Bewerber seine fachliche Befähigung bei einer theoretischen und praktischen Ausbildung und Prüfung gemäß den Abs. 3 bis 5 nachgewiesen hat. Sofern der Bewerber über eine gültige Fluglehrerberechtigung für Reisemotorsegler (TMG) im Sinne der Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 verfügt, entfallen die Voraussetzungen gemäß den Abs. 3 bis 5.
(2) Für die die Erteilung einer Lehrberechtigung gemäß Abs. 1 muss der Bewerber:
über eine gültige Lehrberechtigung für Segelflieger gemäß § 68,
über eine gültige Berechtigung zur Führung von Motorseglern im Motorflug gemäß § 64a verfügen und
wenigstens 150 Stunden Flugerfahrung auf Motorflugzeugen und Reisemotorseglern im Motorflug als verantwortlicher Pilot oder als Segelfluglehrer mindestens 30 Flugstunden auf Reisemotorsegler in der Startart Hilfsmotorstart nachweisen und mindestens 30 Flugstunden als verantwortlicher Pilot auf Reisemotorseglern in Ausübung der Berechtigung gemäß § 64a nachweisen können
(3) Die Ausbildung für die Erlangung einer Lehrberechtigung gemäß Abs. 1 hat einen von der zuständigen Behörde genehmigten Kurs mit einem entsprechenden Ausbildungsprogramm zu umfassen.
(4) Der Bewerber um eine Berechtigung gemäß Abs. 1 hat seine fachliche Befähigung zur Erteilung von praktischem Unterricht für Motorsegler im Motorflug bei einer theoretischen und praktischen Prüfung nachzuweisen, deren Inhalt von der zuständigen Behörde festzulegen und in luftfahrtüblicher Weise zu veröffentlichen ist. Diese Prüfung ist bei der Prüfungskommission für Segelfluglehrer abzulegen.
(5) Innerhalb von zwölf Monaten nach erfolgreicher Ablegung der Prüfung gemäß Abs. 4 muss der Bewerber weiters eine erfolgreiche Ausbildungstätigkeit bei der praktischen Ausbildung für die Berechtigung gemäß § 64a unter Aufsicht eines berechtigten Segelfluglehrers in einem von der zuständigen Behörde unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt festzulegendem Ausmaß durchgeführt haben. Die zuständige Behörde hat von diesem Erfordernis abzusehen, wenn der Bewerber wenigstens 100 Schulungsflüge als Segelfluglehrer für die Startart Hilfsmotorstart nachweisen kann.
(6) Die Lehrberechtigung gemäß Abs. 1 ist auf zwei Jahre befristet zu erteilen. Für die Verlängerung durch die zuständige Behörde hat der Bewerber nachzuweisen, dass er innerhalb der Gültigkeitsdauer der Berechtigung mindestens 20 Schulungsflüge als verantwortlicher Fluglehrer im Rahmen einer Ausbildung für die Berechtigung gemäß § 64a durchgeführt hat.
(7) Nach Ablauf der Gültigkeit der Frist gemäß Abs. 6 tritt Ruhen der Lehrberechtigung ein. Für eine Erneuerung der Lehrberechtigung durch die zuständige Behörde hat der Bewerber seine fachliche Befähigung mittels einer theoretischen und praktischen Prüfung, deren Einzelheiten von der zuständigen Behörde unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt festzulegen sind, gesondert nachzuweisen.
f. Fallschirmspringer
Grundberechtigung für Fallschirmspringer
§ 69. Der Fallschirmspringerschein berechtigt zu nicht der Eigenrettung dienenden Absprüngen aus Luftfahrzeugen mit Fallschirmen üblicher Bauart bei Tag und Sichtflugwetterbedingungen aus einer Höhe von mindestens 600 m über Grund unter Mitführen eines Reservefallschirms sowie dazu, Hauptfallschirme üblicher Bauart zu packen und instand zu halten (Grundberechtigung für Fallschirmspringer).
Ausbildung
§ 70. Wer sich um einen Fallschirmspringerschein bewirbt, muss vor Ablegung der Prüfung gemäß §§ 71 und 72 nachweisen, dass er im Rahmen einer Zivilluftfahrerschule innerhalb der letzten 24 Monate vor der Antragstellung mindestens acht Fallschirmabsprünge mit automatischer Auslösung aus einer Höhe von mindestens 800 m über Grund oder anstelle der Absprünge mit automatischer Auslösung solche mit Handauslösung im Rahmen einer die Absprünge mit automatischer Auslösung ersetzenden besonderen Ausbildung aus Höhen von mehr als 1000 m über Grund und mindestens 20 weitere Absprünge mit Handauslösung aus einer Höhe von mehr als 1000 m über Grund mit unterschiedlichen Verzögerungszeiten ausgeführt hat.
Theoretische Fallschirmspringerprüfung
§ 71. Gegenstände der theoretischen Prüfung für Fallschirmspringer sind insbesondere:
Luftrecht sowie Organisation und Aufgaben der Flugsicherung in dem Umfang, wie es für Fallschirmspringer von Bedeutung ist (insbesondere die Luftverkehrsvorschriften und das Luftfahrthaftpflicht- und Luftfahrtversicherungsrecht),
Fallschirmkunde unter besonderer Berücksichtigung aller Muster üblicher Bauart (insbesondere technische Kenntnisse, Handhabung von Fallschirmen vor dem Absprung, während des Absprunges und nach dem Absprung, Legen und Packen sowie Wartung und Pflege von Hauptfallschirmen),
Verhaltensmaßregeln bei Absprüngen im Allgemeinen und unter besonderen Umständen, insbesondere in Notfällen,
Bestimmung des Zeitpunkts des Absprunges unter besonderer Berücksichtigung der für Fallschirmsprünge notwendigen Vorsichtsmassnahmen und der Wind- und Wetterverhältnisse,
Aerodynamik für Fallschirme,
erste Hilfe bei Unfällen.
Praktische Fallschirmspringerprüfung
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