Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über das Zivilluftfahrt-Personal (Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006 – ZLPV 2006)
§ 25. (1) Die Voraussetzungen für die Erteilung und Erhaltung einer Privatpilotenlizenz (Hubschrauber), Berufspilotenlizenz (Hubschrauber) oder einer Linienpilotenlizenz (Hubschrauber), einer mit einer solchen Lizenz verbundenen Berechtigung oder Prüferberechtigung (§ 13 Abs. 3), deren Umfang und Gültigkeitsdauer sowie die Voraussetzungen für die Verlängerung und Erneuerung solcher Lizenzen und Berechtigungen richten sich nach den Bestimmungen der Anlage 7 (JAR-FCL 2).
(2) Wird in den Bestimmungen der Anlage 7 (JAR-FCL 2) auf die Bestimmungen der JAR-OPS 3 verwiesen, so sind die entsprechenden Bestimmungen gemäß der Luftverkehrsbetreiberzeugnis-Verordnung 2008 (AOCV 2008), BGBl. II Nr. 254/2008, in der jeweils gültigen Fassung, anzuwenden, hinsichtlich Befähigungsüberprüfungen gemäß JAR-FCL 2.245 (g) jedoch mit der Maßgabe, dass die Befähigungsüberprüfung von einem Prüfer gemäß Anlage 7 (JAR-FCL 2) durchzuführen ist, sofern in JAR-OPS 3.965 dafür ein Prüfer vorgesehen ist.
(3) Abweichend von den Bestimmungen der Anlage 7 (JAR-FCL 2) dürfen Inhaber einer Berufspilotenlizenz (Hubschrauber) oder Linienpilotenlizenz (Hubschrauber) auch nach Vollendung des 60. Lebensjahres bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres als Piloten im Inland bei der gewerblichen Beförderung von Personen und Sachen ohne die in Anlage 7 JAR-FCL 2.060 (a) genannten Einschränkungen tätig sein, sofern sie ihre Tauglichkeit durch ein entsprechendes gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung ausgestelltes gültiges Tauglichkeitszeugnis nachweisen können.
(4) Abweichend von den Bestimmungen in Anlage 7 (JAR-FCL 2) JAR-FCL 2.125(a) dürfen registrierte Zivilluftfahrerschulen eine PPL (H)-Ausbildung auch mit einmotorigen Hubschraubermustern mit mehr als vier zugelassenen Sitzplätzen durchführen, sofern die maximale Abflugmasse (MTOM) 3.175 kg nicht übersteigt.
Bewerbung um einen Privat-Hubschrauberpilotenschein
§ 26. (1) Wer sich um einen Privat-Hubschrauberpilotenschein bewirbt, muss nachweisen, dass er innerhalb der letzten zwölf Monate vor der Antragstellung Hubschrauberflüge von insgesamt wenigstens 40 Stunden Dauer, hievon wenigstens 15 Stunden als Alleinflüge, ausgeführt hat. Der gemäß § 29 erforderliche Alleinflug über Land ist auf diese Flugzeit anzurechnen.
(2) Auf Antrag sind Motorflüge, die der Bewerber innerhalb der letzten 24 Monate vor der Antragstellung ausgeführt hat, bis zum Ausmaß von 20 Stunden voll, Segelflüge jedoch bis zum Ausmaß von 30 Stunden zu einem Drittel auf die gemäß Abs. 1 erforderliche Flugzeit anzurechnen. Die gemäß Abs. 1 erforderlichen Alleinflüge müssen jedenfalls als Hubschrauberflüge ausgeführt worden sein.
(3) In der gemäß Abs. 1 erforderlichen Flugzeit müssen enthalten sein:
eine Flugstunde mit voller Zuladung und einem Hubschrauberfluglehrer am Doppelsteuer, wobei eine Höhe von mindestens 2000 m oder, wenn die Betriebsvorschriften für den betreffenden Hubschrauber eine solche Höhe nicht zulassen, die für diesen Hubschrauber höchstzulässige Höhe erreicht werden muss,
15 Landungen auf fünf verschiedenen Plätzen.
Bewerbung um einen Privat-Hubschrauberpilotenschein
§ 26. (1) Wer sich um einen Privat-Hubschrauberpilotenschein bewirbt, muss nachweisen, dass er innerhalb der letzten zwölf Monate vor der Antragstellung Hubschrauberflüge von insgesamt wenigstens 40 Stunden Dauer, hievon wenigstens 10 Stunden als Alleinflüge, ausgeführt hat. Der gemäß § 29 erforderliche Alleinflug über Land ist auf diese Flugzeit anzurechnen.
(2) Auf Antrag sind Motorflüge, die der Bewerber innerhalb der letzten 24 Monate vor der Antragstellung ausgeführt hat, bis zum Ausmaß von 20 Stunden voll, Segelflüge jedoch bis zum Ausmaß von 30 Stunden zu einem Drittel auf die gemäß Abs. 1 erforderliche Flugzeit anzurechnen. Die gemäß Abs. 1 erforderlichen Alleinflüge müssen jedenfalls als Hubschrauberflüge ausgeführt worden sein.
(3) In der gemäß Abs. 1 erforderlichen Flugzeit müssen enthalten sein:
eine Flugstunde mit voller Zuladung und einem Hubschrauberfluglehrer am Doppelsteuer, wobei eine Höhe von mindestens 2000 m oder, wenn die Betriebsvorschriften für den betreffenden Hubschrauber eine solche Höhe nicht zulassen, die für diesen Hubschrauber höchstzulässige Höhe erreicht werden muss,
15 Landungen auf fünf verschiedenen Plätzen.
Theoretische Prüfung für Privat-Hubschrauberpiloten
§ 27. Inhalt der theoretischen Prüfung für Privat-Hubschrauberpiloten sind die folgenden Gegenstände in dem Umfang, wie sie für Privat-Hubschrauberpiloten von Bedeutung sind:
Luftrecht,
Allgemeine Luftfahrzeugkenntnisse,
Flugleistung und Flugplanung,
Menschliches Leistungsvermögen,
Meteorologie,
Navigation,
Flugbetriebliche Verfahren,
Aerodynamik.
Praktische Prüfung für Privat-Hubschrauberpiloten
§ 28. (1) Bei der praktischen Prüfung für Privat-Hubschrauberpiloten hat der Bewerber eine Ziellandung im Gleitflug (Abs. 3), zwei Genauigkeitsflüge (Abs. 4 und 5), einen Geschicklichkeitsflug (Abs. 6) und einen Schwebeflug (Abs. 7) auszuführen.
(2) Die Prüfungsaufgaben sind auf einem Hubschrauber jener Muster auszuführen, auf die sich die Grundberechtigung (§ 25) erstrecken soll.
(3) Bei der Ziellandung im Gleitflug ist über Aufforderung der Motor in einer Höhe von mindestens 300 m über Platz voll abzudrosseln und im Gleitflug eine Ziellandung in Richtung auf einen vorher bestimmten Punkt auszuführen. In einer Höhe von nicht mehr als 30 m über Platz kann zur Dämpfung des Landestoßes Gas gegeben und die Landung normal abgebremst werden. Der Motor darf dabei jedoch nicht zur Änderung der Flugbahn benützt werden. Die Aufgabe ist erfüllt, wenn bei höchstens drei Versuchen zwei Landungen in einem Abstand von nicht mehr als 50 m von dem festgelegten Punkt erfolgen.
(4) Bei dem einen Genauigkeitsflug ist in einer Höhe von drei bis fünf Metern über Platz ein Quadrat von 50 m Seitenlänge mit gleich bleibender Hubschrauberachsenrichtung abzufliegen und mit Motorhilfe in einem Kreis von zwei Meter Durchmesser zu landen. Der Bezugspunkt für die Messung am Hubschrauber ist von der Prüfungskommission zu bestimmen.
(5) Bei dem anderen Genauigkeitsflug ist in einer Höhe von drei bis fünf Metern über Platz ein Quadrat von 50 m Seitenlänge abzufliegen, wobei in den Eckpunkten die Hubschrauberachse am Ort in die Flugrichtung gedreht werden muss. Sodann ist mit Motorhilfe in einem Kreis von zwei Meter Durchmesser zu landen. Der Bezugspunkt für die Messung am Hubschrauber ist von der Prüfungskommission zu bestimmen.
(6) Beim Geschicklichkeitsflug sind in einer Höhe von mindestens 150 m und höchstens 250 m über Platz zwei liegende Achterfiguren um zwei am Flugplatz markierte, 300 m voneinander entfernte Punkte zu fliegen, wobei von der gewählten Ausgangshöhe nicht mehr als je 25 m nach oben oder unten abgewichen werden darf. Anschließend ist mit Motorhilfe in einem Kreis von zwei Meter Durchmesser zu landen.
(7) Beim Schwebeflug ist aus einem Kreis von zwei Meter Durchmesser senkrecht bis auf eine Höhe von drei bis fünf Meter über Platz zu steigen. In dieser Höhe ist der Hubschrauber mindestens eine Minute lang ruhig am Ort zu halten, anschließend ist er absinken zu lassen und in demselben Kreis von zwei Meter Durchmesser zu landen.
Praktische Prüfung für Privat-Hubschrauberpiloten
§ 28. Die praktische Prüfung für Privat-Hubschrauberpiloten ist auf einem Hubschrauber jenes Musters abzulegen, auf das sich die Grundberechtigung (§ 25) erstrecken soll. Die Prüfung hat folgende Abschnitte zu umfassen, wobei innerhalb jedes Abschnittes die für den Nachweis der fachlichen Befähigung des Bewerbers als Privat-Hubschrauberpilot erforderlichen Übungen durchzuführen sind:
Kontrollen und Verfahren vor und nach dem Flug,
Schwebeflugübungen, fortgeschrittene Flugübungen und Führen des Hubschraubers in schwierigem Gelände,
Navigation – Überlandflug,
Flugübungen und
Außergewöhnliche Verfahren und Notverfahren (wenn erforderlich simuliert).
Alleinflug über Land vor Erteilung eines
Privat-Hubschrauberpilotenscheines
§ 29. (1) Der Bewerber um einen Privat-Hubschrauberpilotenschein hat außer den in § 26 angeführten Voraussetzungen nachzuweisen, dass er nach Ablegung der theoretischen und der praktischen Prüfung für Privat-Hubschrauberpiloten im Rahmen einer Zivilluftfahrerschule einen Alleinflug über Land in der Dauer von wenigstens drei Stunden mit einer Landung auf einem wenigstens 30 km entfernten Platz durchgeführt hat.
(2) Bei diesem Flug muss sich der Bewerber allein an Bord des Hubschraubers befinden, ohne Anleitung fliegen und die gesamte Navigation einschließlich der Flugvorbereitung ohne Anleitung ausführen.
Erweiterungen der Grundberechtigung für Privat-Hubschrauberpiloten
§ 30. (1) Die Grundberechtigung gemäß § 25 ist auf Antrag um die Berechtigung zu erweitern, Hubschrauber anderer Muster im Fluge zu führen, für die der Bewerber seine fachliche Befähigung bei einer Zusatzprüfung nach den Bestimmungen der Abs. 2 und 3 nachgewiesen hat.
(2) Die theoretische Zusatzprüfung umfasst die in § 27 Z 2, 3 und 7 bezeichneten Gegenstände unter besonderer Berücksichtigung jener Hubschraubermuster, auf die sich die Erweiterung der Grundberechtigung erstrecken soll.
(3) Bei der praktischen Zusatzprüfung hat der Bewerber die in § 28 Abs. 3, 4, 5 und 7 bezeichneten Prüfungsaufgaben auf einem Hubschrauber jenes Musters auszuführen, für welche die Erweiterung der Grundberechtigung angestrebt wird.
Erweiterungen der Grundberechtigung für Privat-Hubschrauberpiloten
§ 30. (1) Die Grundberechtigung gemäß § 25 ist auf Antrag um die Berechtigung zu erweitern, Hubschrauber anderer Muster im Fluge zu führen, für die der Bewerber nach einer entsprechenden theoretischen und praktischen Ausbildung, welche zumindest fünf Flugstunden auf Hubschraubern des betreffenden Musters zu umfassen hat seine fachliche Befähigung bei einer Zusatzprüfung nach den Bestimmungen der Abs. 2 und 3 nachgewiesen hat.
(2) Die theoretische Zusatzprüfung umfasst die in § 27 Z 2, 3 und 7 bezeichneten Gegenstände unter besonderer Berücksichtigung jener Hubschraubermuster, auf die sich die Erweiterung der Grundberechtigung erstrecken soll.
(3) Bei der praktischen Zusatzprüfung hat der Bewerber die in § 28 Z 1, 2 und 5 bezeichneten Prüfungsaufgaben auf einem Hubschrauber jenes Musters auszuführen, für welche die Erweiterung der Grundberechtigung angestrebt wird.
Verlängerung und Erneuerung der Berechtigungen für
Privat-Hubschrauberpiloten
§ 31. (1) Für die Verlängerung der Grundberechtigung für Privat-Hubschrauberpiloten hat der Bewerber nachzuweisen, dass er innerhalb der letzten 24 Monate vor der Antragstellung Hubschrauberflüge von insgesamt wenigstens 25 Stunden Dauer mit Hubschraubern jenes Musters ausgeführt hat, auf die sich die Grundberechtigung erstreckt. Davon müssen Flüge von insgesamt wenigstens zehn Stunden Dauer in den letzten zwölf Monaten vor der Antragstellung ausgeführt worden sein.
(2) Kann der Bewerber Hubschrauberflüge in der Gesamtdauer von wenigstens 700 Stunden nachweisen, so genügt es, wenn er innerhalb der letzten 24 Monate vor der Antragstellung Hubschrauberflüge von insgesamt wenigstens zwölf Stunden ausgeführt hat. Davon müssen Flüge von insgesamt wenigstens fünf Stunden Dauer innerhalb der letzten zwölf Monate vor der Antragstellung ausgeführt worden sein.
(3) Für die Verlängerung von Erweiterungen der Grundberechtigung hat der Bewerber nachzuweisen, dass er innerhalb der letzten 24 Monate vor der Antragstellung Hubschrauberflüge von insgesamt wenigstens fünf Stunden Dauer auf Hubschraubern jedes Musters ausgeführt hat, auf die sich die Erweiterung erstreckt. Diese Flüge sind auf die in den Abs. 1 und 2 bezeichneten Flüge anzurechnen.
(4) Für die Erneuerung ruhender Berechtigungen gemäß den §§ 25 und 30 Abs. 1 hat der Bewerber seine fachliche Befähigung bei einer theoretischen und einer praktischen Prüfung nachzuweisen, wenn die Berechtigungen nicht länger als drei Jahre geruht haben.
(5) Haben die in den §§ 25 und 30 Abs. 1 bezeichneten Berechtigungen länger als drei Jahre geruht, so hat der Bewerber außerdem nachzuweisen, dass er nach Ablegung der im Abs. 4 bezeichneten theoretischen und praktischen Prüfung einen Alleinflug über Land nach den Bestimmungen des § 29 ausgeführt hat.
Verlängerung und Erneuerung der Berechtigungen für
Privat-Hubschrauberpiloten
§ 31. (1) Für die Verlängerung der Grundberechtigung für Privat-Hubschrauberpiloten hat der Bewerber nachzuweisen, dass er innerhalb der letzten 24 Monate vor der Antragstellung Hubschrauberflüge von insgesamt wenigstens 25 Stunden Dauer mit Hubschraubern jenes Musters ausgeführt hat, auf die sich die Grundberechtigung erstreckt. Davon müssen Flüge von insgesamt wenigstens zehn Stunden Dauer in den letzten zwölf Monaten vor der Antragstellung ausgeführt worden sein. Die Hälfte der erforderlichen Flugzeit kann durch einen einwandfreien Überprüfungsflug, bei dem das Weiterbestehen der erforderlichen fachlichen Befähigung gegenüber einem von der zuständigen Behörde für diesen Zweck bestimmten entsprechend qualifizierten Sachverständigen unter Anwendung der Bestimmung des § 28 nachgewiesen wurde, ersetzt werden.
(2) Kann der Bewerber Hubschrauberflüge in der Gesamtdauer von wenigstens 700 Stunden nachweisen, so genügt es, wenn er innerhalb der letzten 24 Monate vor der Antragstellung Hubschrauberflüge von insgesamt wenigstens zwölf Stunden ausgeführt hat. Davon müssen Flüge von insgesamt wenigstens fünf Stunden Dauer innerhalb der letzten zwölf Monate vor der Antragstellung ausgeführt worden sein.
(3) Für die Verlängerung von Erweiterungen der Grundberechtigung hat der Bewerber nachzuweisen, dass er innerhalb der letzten 24 Monate vor der Antragstellung Hubschrauberflüge von insgesamt wenigstens fünf Stunden Dauer auf Hubschraubern jedes Musters ausgeführt hat, auf die sich die Erweiterung erstreckt. Diese Flüge sind auf die in den Abs. 1 und 2 bezeichneten Flüge anzurechnen. Die für die Verlängerung der Erweiterung der Grundberechtigung erforderliche Flugzeit kann durch einen einwandfreien Überprüfungsflug, bei dem das Weiterbestehen der erforderlichen fachlichen Befähigung für das betreffende Muster gegenüber einem von der zuständigen Behörde für diesen Zweck bestimmten entsprechend qualifizierten Sachverständigen unter Anwendung der Bestimmung des § 28 nachgewiesen wurde, ersetzt werden.
(4) Für die Erneuerung ruhender Berechtigungen gemäß den §§ 25 und 30 Abs. 1 hat der Bewerber seine fachliche Befähigung bei einer theoretischen und einer praktischen Prüfung nachzuweisen, wenn die Berechtigungen nicht länger als drei Jahre geruht haben.
(5) Haben die in den §§ 25 und 30 Abs. 1 bezeichneten Berechtigungen länger als drei Jahre geruht, so hat der Bewerber außerdem nachzuweisen, dass er nach Ablegung der im Abs. 4 bezeichneten theoretischen und praktischen Prüfung einen Alleinflug über Land nach den Bestimmungen des § 29 ausgeführt hat.
Berufs-Hubschrauberpiloten
Grundberechtigung für Berufs-Hubschrauberpiloten
§ 32. (1) Der Berufs-Hubschrauberpilotenschein berechtigt, unentgeltlich oder entgeltlich, nichtgewerblich oder gewerblich im Fluge zu führen (Grundberechtigung für Berufs-Hubschrauberpiloten):
Hubschrauber jener Muster, für die der Bewerber die praktische Prüfung für Berufs-Hubschrauberpiloten gemäß § 35 Abs. 1 abgelegt hat,
Hubschrauber jener Muster, die der Bewerber als Privat-Hubschrauberpilot auf Grund einer Berechtigung gemäß den §§ 25 und 30 Abs. 1 im Fluge zu führen berechtigt ist.
(2) Der Berufs-Hubschrauberpilot besitzt außerdem die beschränkte Sprechfunkberechtigung gemäß § 117 Abs. 2.
Berufs-Hubschrauberpiloten
Grundberechtigung für Berufs-Hubschrauberpiloten
§ 32. (1) Der Berufs-Hubschrauberpilotenschein berechtigt, unentgeltlich oder entgeltlich, nichtgewerblich oder gewerblich im Fluge zu führen (Grundberechtigung für Berufs-Hubschrauberpiloten):
Hubschrauber jener Muster, für die der Bewerber die praktische Prüfung für Berufs-Hubschrauberpiloten gemäß § 35 Abs. 1 abgelegt hat,
Hubschrauber jener Muster, die der Bewerber als Privat-Hubschrauberpilot auf Grund einer Berechtigung gemäß den §§ 25 und 30 Abs. 1 im Fluge zu führen berechtigt ist und von der zuständigen Behörde in den Berufs-Hubschrauberpilotenschein eingetragen wurden. Die zuständige Behörde hat auf Antrag die Berechtigung zur Führung jener Muster in den Berufs-Hubschrauberpilotenschein einzutragen, für die der Bewerber eine gültige Berechtigung als Privat-Hubschrauberpilot verfügt und für welche er fünf Flugstunden innerhalb der vergangen zwölf Monate vor der Antragstellung nachweisen kann.
(2) Der Berufs-Hubschrauberpilot besitzt außerdem die beschränkte Sprechfunkberechtigung gemäß § 117 Abs. 2.
Bewerbung um einen Berufs-Hubschrauberpilotenschein
§ 33. (1) Wer sich um einen Berufs-Hubschrauberpilotenschein bewirbt, muss nachweisen, dass er
einen gültigen Privat-Hubschrauberpilotenschein besitzt,
ein entsprechendes Funkerzeugnis für den Flugfunkdienst gemäß dem Funker-Zeugnisgesetz, BGBl. I Nr. 26/1999 idgF (Funker-Zeugnisgesetz 1998) besitzt,
innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Antragstellung Hubschrauberflüge von insgesamt wenigstens 185 Stunden Dauer ausgeführt hat und
über eine gültige Sicht-Nachtflugberechtigung für Hubschrauberpiloten verfügt.
(2) Auf Antrag sind Motorflüge, die der Bewerber innerhalb der letzten 24 Monate vor der Antragstellung ausgeführt hat, bis zum Ausmaß von 50 Stunden auf die gemäß Abs. 1 Z 3 erforderliche Flugzeit voll anzurechnen.
(3) In der gemäß Abs. 1 Z 3 erforderlichen Flugzeit müssen enthalten sein:
Hubschrauberflüge als verantwortlicher Pilot von insgesamt mindestens 50 Stunden Dauer, davon wenigstens zehn Stunden während der letzten sechs Monate vor der Antragstellung, sowie
Überlandflüge mit Hubschraubern als verantwortlicher Pilot von insgesamt mindestens zehn Stunden Dauer einschließlich jeweils zwei Landungen auf unterschiedlichen Flugplätzen, die mehr als 150 km voneinander entfernt sind.
Theoretische Prüfung für Berufs-Hubschrauberpiloten
§ 34. Inhalt der theoretischen Prüfung für Berufs-Hubschrauberpiloten sind die in § 27 genannten Gegenstände in dem Umfang, wie sie für Berufs-Hubschrauberpiloten von Bedeutung sind.
Praktische Prüfung für Berufs-Hubschrauberpiloten
§ 35. (1) Die praktische Prüfung für Berufs-Hubschrauberpiloten ist auf einem Hubschrauber jenes Musters abzulegen, auf die sich die Grundberechtigung (§ 32) erstrecken soll, wobei folgende Prüfungsaufgaben durchzuführen sind:
Flugvorbereitung, Berechnung von Masse und Schwerpunktlage, Kontrolle und Bereitstellung des Hubschraubers;
Geschwindigkeitsänderungen im Horizontalflug, Steigflug, Sinkflug, Kurvenflug, normale Autorotationen, Benutzung der Checkliste, Verfahren zur Vermeidung von Zusammenstößen, Checkverfahren;
Starts und Landungen, Platzrunde, Anflug, simulierte Triebwerksausfälle in der Platzrunde, seitlicher und rückwärtiger Schwebeflug und Drehungen auf der Stelle im Schwebeflug;
Beenden des beginnenden Wirbelringstadiums;
Fortgeschrittener Autorotationsflug in einem Geschwindigkeitsbereich von geringer Fluggeschwindigkeit bis zur Höchstgeschwindigkeit sowie Flugübungen während der Autorotation (180°, 360° und S-Kurven), Landungen mit simuliertem Triebwerksausfall;
Auswahl eines Notlandegeländes, Autorotationen zu dem ausgewählten Gelände nach simulierten Notfällen, Steilkurven bei 30° und 45° Querneigung;
Flugmanöver in geringer Höhe und schnelles Anhalten (Quickstop);
Landungen und Starts und Übergänge aus und in den Schwebeflug mit Seiten- und Rückwind;
Landungen und Starts von Schräghängen oder unebenen Gelände;
Landungen und Starts mit eingeschränkter Flugleistung;
Hubschrauberbetrieb in geringer Höhe zu und von Außenlandeplätzen in schwierigem Gelände;
Überlandflug unter Nutzung von Koppelnavigation und Funknavigationshilfen, Flugplanung durch den Bewerber;
Notverfahren und Systemstörungen laut AFM des Hubschraubers und
Grundlagen des Instrumentenfluges.
(2) Der Bewerber hat außerdem bei einem Prüfungsflug mit der Flugsicherungsstelle Funkverbindung aufzunehmen und wenigstens 15 Minuten lang aufrechtzuerhalten.
Praktische Prüfung für Berufs-Hubschrauberpiloten
§ 35. (1) Die praktische Prüfung für Berufs-Hubschrauberpiloten ist auf einem Hubschrauber jenes Musters abzulegen, auf das sich die Grundberechtigung (§ 32) erstrecken soll. Die Prüfung hat folgende Abschnitte zu umfassen, wobei innerhalb jedes Abschnittes die für den Nachweis der für einen Berufs-Hubschrauberpiloten erforderlichen fachlichen Befähigung erforderlichen Übungen durchzuführen sind:
Kontrollen und Verfahren vor und nach dem Flug,
Schwebeflugübungen, fortgeschrittene Flugübungen und Führen des Hubschraubers in schwierigem Gelände,
Navigation – Überlandflug,
Flugübungen und Manöver nach Instrumenten und
Außergewöhnliche Verfahren und Notverfahren (wenn erforderlich simuliert).
(2) Der Bewerber hat außerdem bei einem Prüfungsflug mit der Flugsicherungsstelle Funkverbindung aufzunehmen und wenigstens 15 Minuten lang aufrechtzuerhalten.
Erweiterungen der Grundberechtigung für Berufs-Hubschrauberpiloten
§ 36. (1) Auf Antrag ist die Grundberechtigung für Berufs-Hubschrauberpiloten unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 30 um die Berechtigung, Hubschrauber anderer Muster im Fluge zu führen, zu erweitern.
(2) Die Bestimmungen des § 32 Abs. 2 gelten auch für Erweiterungen der Grundberechtigung.
Verlängerung und Erneuerung der Berechtigungen für
Berufs-Hubschrauberpiloten
§ 37. (1) Für die Verlängerung der Grundberechtigung für Berufs-Hubschrauberpiloten hat der Bewerber nachzuweisen, dass er während der letzten zwölf Monate vor der Antragstellung Hubschrauberflüge von insgesamt wenigstens 25 Stunden Dauer, und zwar mit Hubschraubern jedes Musters, auf die sich die Grundberechtigung erstreckt, Flüge von insgesamt wenigstens fünf Stunden Dauer ausgeführt hat. Davon müssen jedoch Flüge von insgesamt wenigstens zehn Stunden Dauer in den letzten sechs Monaten ausgeführt worden sein.
(2) Kann der Bewerber Hubschrauberflüge in der Gesamtdauer von mehr als 700 Stunden nachweisen, so genügt es, wenn er während der letzten zwölf Monate vor der Antragstellung Hubschrauberflüge von insgesamt wenigstens zwölf Stunden Dauer ausgeführt hat. Davon müssen jedoch Flüge von insgesamt wenigstens fünf Stunden Dauer in den letzten sechs Monaten ausgeführt worden sein.
(3) Für die Verlängerung von Erweiterungen der Grundberechtigung hat der Bewerber nachzuweisen, dass er innerhalb der letzten zwölf Monate vor der Antragstellung Hubschrauberflüge von insgesamt wenigstens fünf Stunden Dauer, und zwar mit Hubschraubern jedes Musters, auf die sich die Erweiterung erstreckt, ausgeführt hat. Diese Flüge sind auf die in den Abs. 1 und 2 bezeichneten Flüge anzurechnen.
(4) Für die Erneuerung ruhender Berechtigungen für Berufs-Hubschrauberpiloten gemäß §§ 32 und 36 hat der Bewerber seine fachliche Befähigung bei einer theoretischen und einer praktischen Prüfung nachzuweisen. Wenn der Bewerber einen gültigen Privat-Hubschrauberpilotenschein besitzt, hat er bei der praktischen Prüfung nur die in § 28 Abs. 3, 4, 5 und 7 bezeichneten Prüfungsaufgaben auszuführen.
Verlängerung und Erneuerung der Berechtigungen für
Berufs-Hubschrauberpiloten
§ 37. (1) Für die Verlängerung der Grundberechtigung für Berufs-Hubschrauberpiloten hat der Bewerber nachzuweisen, dass er während der letzten zwölf Monate vor der Antragstellung Hubschrauberflüge von insgesamt wenigstens 25 Stunden Dauer, und zwar mit Hubschraubern jedes Musters, auf die sich die Grundberechtigung erstreckt, Flüge von insgesamt wenigstens fünf Stunden Dauer ausgeführt hat. Davon müssen jedoch Flüge von insgesamt wenigstens zehn Stunden Dauer in den letzten sechs Monaten ausgeführt worden sein. Die Hälfte der erforderlichen Flugzeit kann durch einen einwandfreien Überprüfungsflug, bei dem das Weiterbestehen der erforderlichen fachlichen Befähigung gegenüber einem von der zuständigen Behörde für diesen Zweck bestimmten entsprechend qualifizierten Sachverständigen unter Anwendung der Bestimmung des § 35 nachgewiesen wurde, ersetzt werden.
(2) Kann der Bewerber Hubschrauberflüge in der Gesamtdauer von mehr als 700 Stunden nachweisen, so genügt es, wenn er während der letzten zwölf Monate vor der Antragstellung Hubschrauberflüge von insgesamt wenigstens zwölf Stunden Dauer ausgeführt hat. Davon müssen jedoch Flüge von insgesamt wenigstens fünf Stunden Dauer in den letzten sechs Monaten ausgeführt worden sein.
(3) Für die Verlängerung von Erweiterungen der Grundberechtigung hat der Bewerber nachzuweisen, dass er innerhalb der letzten zwölf Monate vor der Antragstellung Hubschrauberflüge von insgesamt wenigstens fünf Stunden Dauer, und zwar mit Hubschraubern jedes Musters, auf die sich die Erweiterung erstreckt, ausgeführt hat. Diese Flüge sind auf die in den Abs. 1 und 2 bezeichneten Flüge anzurechnen. Die für die Verlängerung der Erweiterung der Grundberechtigung für Berufs-Hubschrauberpiloten erforderliche Flugzeit kann durch einen einwandfreien Überprüfungsflug, bei dem das Weiterbestehen der erforderlichen fachlichen Befähigung für das betreffende Muster gegenüber einem von der zuständigen Behörde für diesen Zweck bestimmten entsprechend qualifizierten Sachverständigen unter Anwendung der Bestimmung des § 35 nachgewiesen wurde, ersetzt werden.
(4) Für die Erneuerung ruhender Berechtigungen für Berufs-Hubschrauberpiloten gemäß §§ 32 und 36 hat der Bewerber seine fachliche Befähigung bei einer theoretischen und einer praktischen Prüfung nachzuweisen.
Gemeinsame Bestimmungen für Hubschrauberpiloten
Lehrberechtigung für Hubschrauberpiloten
§ 38. (1) Der Hubschrauberfluglehrer ist berechtigt, Privat-Hubschrauberpiloten und Berufs-Hubschrauberpiloten auszubilden, und zwar hinsichtlich jener Berechtigungen, die er selbst besitzt (Lehrberechtigung für Hubschrauberpiloten).
(2) Die Lehrberechtigung für Hubschrauberpiloten ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Bewerber die in Abs. 3 beziehungsweise Abs. 4 angeführten Voraussetzungen erfüllt und seine fachliche Befähigung bei einer Prüfung nach den Bestimmungen des § 17 nachgewiesen hat (Hubschrauber-Fluglehrerprüfung).
(3) Der Bewerber muss nachweisen, dass er
einen gültigen Berufs-Hubschrauberpilotenschein besitzt,
Hubschrauberflüge von insgesamt wenigstens 150 Stunden Dauer ausgeführt hat, und
innerhalb von zwölf Monaten nach Ablegung der Hubschrauber-Fluglehrerprüfung unter Aufsicht eines Hubschrauberfluglehrers mindestens drei Flugschüler bis zur Erlangung des Privat-Hubschrauberpilotenscheines oder des Berufs-Hubschrauberpilotenscheines ausgebildet hat.
(4) Motorflugzeugfluglehrer, Berufspiloten und Linienpiloten haben an Stelle der in Abs. 3 Z 2 bezeichneten Voraussetzung lediglich nachzuweisen, dass sie Hubschrauberflüge von insgesamt wenigstens 100 Stunden Dauer ausgeführt haben.
(5) Für die Verlängerung der Lehrberechtigung für Hubschrauberpiloten hat der Bewerber nachzuweisen, dass er während der Gültigkeitsdauer seines Berufs-Hubschrauberpilotenscheines mindestens drei Flugschüler bis zur Erlangung des Privat-Hubschrauberpilotenscheines oder des Berufs-Hubschrauberpilotenscheines ausgebildet hat.
Gemeinsame Bestimmungen für Hubschrauberpiloten
Lehrberechtigung für Hubschrauberpiloten
§ 38. (1) Der Hubschrauberfluglehrer ist berechtigt, Privat-Hubschrauberpiloten und Berufs-Hubschrauberpiloten auszubilden, und zwar hinsichtlich jener Berechtigungen, die er selbst besitzt (Lehrberechtigung für Hubschrauberpiloten).
(2) Die Lehrberechtigung für Hubschrauberpiloten ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Bewerber die in Abs. 3 beziehungsweise Abs. 4 angeführten Voraussetzungen erfüllt und seine fachliche Befähigung bei einer Prüfung nach den Bestimmungen des § 17 nachgewiesen hat (Hubschrauber-Fluglehrerprüfung).
(3) Der Bewerber muss nachweisen, dass er
einen gültigen Berufs-Hubschrauberpilotenschein besitzt,
Hubschrauberflüge von insgesamt wenigstens 150 Stunden Dauer ausgeführt hat, und
innerhalb von zwölf Monaten nach Ablegung der Hubschrauber-Fluglehrerprüfung unter Aufsicht eines Hubschrauberfluglehrers mindestens drei Flugschüler bis zur Erlangung des Privat-Hubschrauberpilotenscheines oder des Berufs-Hubschrauberpilotenscheines ausgebildet hat.
(4) Motorflugzeugfluglehrer, Berufspiloten und Linienpiloten haben an Stelle der in Abs. 3 Z 2 bezeichneten Voraussetzung lediglich nachzuweisen, dass sie Hubschrauberflüge von insgesamt wenigstens 100 Stunden Dauer ausgeführt haben.
(5) Für die Verlängerung der Lehrberechtigung für Hubschrauberpiloten hat der Bewerber zwei der drei folgenden Voraussetzungen zu erfüllen:
eine erfolgreiche Tätigkeit in einer Zivilluftfahrerschule als Hubschrauberfluglehrer,
die erfolgreiche Teilnahme an einem von einer Zivilluftfahrerschule abzuhaltenden Fortbildungslehrgang für Hubschrauberfluglehrer,
die Durchführung eines einwandfreien Überprüfungsfluges, bei dem das Weiterbestehen der erforderlichen fachlichen Befähigung als Hubschrauberfluglehrer gegenüber einem von der zuständigen Behörde für diesen Zweck bestimmten entsprechend qualifizierten Sachverständigen nachgewiesen wurde.
Sicht-Nachtflugberechtigung für Hubschrauberpiloten
§ 39. (1) Hubschrauberpiloten ist auf Antrag die besondere Berechtigung zu erteilen, Sicht-Nachtflüge auszuführen (Sicht-Nachtflugberechtigung für Hubschrauberpiloten), wenn sie die in Abs. 2 angeführten Voraussetzungen erfüllen und ihre fachliche Befähigung bei einer Zusatzprüfung nach den Bestimmungen des Abs. 3 nachgewiesen haben.
(2) Wer sich um die Sicht-Nachtflugberechtigung für Hubschrauberpiloten bewirbt, muss nachweisen, dass er Hubschrauberflüge von insgesamt wenigstens 50 Stunden Dauer ausgeführt hat. In der erforderlichen Flugzeit müssen Sicht-Nachtflüge von insgesamt wenigstens fünf Stunden Dauer mit mindestens 20 Nachtabflügen und 20 Nachtlandungen, davon mindestens zehn Nachtabflüge und zehn Nachtlandungen innerhalb der letzten zwölf Monate vor der Antragstellung, enthalten sein. Die fünf Flugstunden haben darüber hinaus mindestens eine Stunde als Überlandflug und fünf Platzrunden als Alleinflug zu enthalten.
(3) Die Zusatzprüfung besteht darin, dass der Bewerber einen Nachtüberlandflug nach Sichtflugregeln mit einer Landung auf einem wenigstens 50 km entfernten Platz auszuführen hat.
(4) Für die Verlängerung der Berechtigung gemäß Abs. 1 hat der Bewerber nachzuweisen, dass er innerhalb der Gültigkeitsdauer seiner Sicht-Nachtflugberechtigung Hubschrauberflüge bei Nacht nach Sichtflugregeln von insgesamt wenigstens zehn Stunden Dauer ausgeführt hat.
Sicht-Nachtflugberechtigung für Hubschrauberpiloten
§ 39. (1) Hubschrauberpiloten ist auf Antrag die besondere Berechtigung zu erteilen, Sicht-Nachtflüge auszuführen (Sicht-Nachtflugberechtigung für Hubschrauberpiloten), wenn sie die in Abs. 2 angeführten Voraussetzungen erfüllen und ihre fachliche Befähigung bei einer Zusatzprüfung nach den Bestimmungen des Abs. 3 nachgewiesen haben.
(2) Wer sich um die Sicht-Nachtflugberechtigung für Hubschrauberpiloten bewirbt, muss nachweisen, dass er Hubschrauberflüge von insgesamt wenigstens 50 Stunden Dauer ausgeführt hat. In der erforderlichen Flugzeit müssen Sicht-Nachtflüge von insgesamt wenigstens fünf Stunden Dauer mit mindestens 20 Nachtabflügen und 20 Nachtlandungen, davon mindestens zehn Nachtabflüge und zehn Nachtlandungen innerhalb der letzten zwölf Monate vor der Antragstellung, enthalten sein. Die fünf Flugstunden haben darüber hinaus mindestens eine Stunde als Überlandflug und fünf Platzrunden als Alleinflug zu enthalten.
(3) Die Zusatzprüfung besteht darin, dass der Bewerber einen Nachtüberlandflug nach Sichtflugregeln mit einer Landung auf einem wenigstens 50 km entfernten Platz auszuführen hat.
(4) Für die Verlängerung der Berechtigung gemäß Abs. 1 hat der Bewerber nachzuweisen, dass er innerhalb der Gültigkeitsdauer seiner Sicht-Nachtflugberechtigung Hubschrauberflüge bei Nacht nach Sichtflugregeln von insgesamt wenigstens drei Stunden Dauer mit mindestens zehn Nachtabflügen und zehn Nachtlandungen ausgeführt hat.
Sicht-Nachtflugberechtigung für Hubschrauberpiloten
§ 39. (1) Hubschrauberpiloten ist auf Antrag die besondere Berechtigung zu erteilen, Sicht-Nachtflüge auszuführen (Sicht-Nachtflugberechtigung für Hubschrauberpiloten), wenn sie die in Abs. 2 angeführten Voraussetzungen erfüllen und ihre fachliche Befähigung bei einer Zusatzprüfung nach den Bestimmungen des Abs. 3 nachgewiesen haben.
(2) Wer sich um die Sicht-Nachtflugberechtigung für Hubschrauberpiloten bewirbt, muss nachweisen, dass er Hubschrauberflüge von insgesamt wenigstens 50 Stunden Dauer ausgeführt hat. In der erforderlichen Flugzeit müssen Sicht-Nachtflüge von insgesamt wenigstens fünf Stunden Dauer mit mindestens 20 Nachtabflügen und 20 Nachtlandungen, davon mindestens zehn Nachtabflüge und zehn Nachtlandungen innerhalb der letzten zwölf Monate vor der Antragstellung, enthalten sein. Die fünf Flugstunden haben darüber hinaus mindestens eine Stunde als Überlandflug unter Aufsicht eines berechtigten Hubschrauber-Fluglehrers an Bord und fünf Platzrunden als Alleinflug unter Aufsicht eines berechtigten Hubschrauber-Fluglehrers zu enthalten.
(3) Die Zusatzprüfung besteht darin, dass der Bewerber einen Nachtüberlandflug nach Sichtflugregeln mit einer Landung auf einem wenigstens 50 km entfernten Platz auszuführen hat.
(4) Für die Verlängerung der Berechtigung gemäß Abs. 1 hat der Bewerber nachzuweisen, dass er innerhalb der Gültigkeitsdauer seiner Sicht-Nachtflugberechtigung Hubschrauberflüge bei Nacht nach Sichtflugregeln von insgesamt wenigstens drei Stunden Dauer mit mindestens zehn Nachtabflügen und zehn Nachtlandungen ausgeführt hat.
Instrumentenflugberechtigung für Hubschrauberpiloten
§ 40. (1) Hubschrauberpiloten ist auf Antrag die besondere Berechtigung, Instrumentenflüge auszuführen (Instrumentenflugberechtigung für Hubschrauberpiloten) und die volle Sprechfunkberechtigung gemäß § 104 zu erteilen, wenn sie die in § 41 angeführten Voraussetzungen erfüllen und ihre fachliche Befähigung bei einer Zusatzprüfung nach den Bestimmungen der §§ 42 und 43 nachgewiesen haben.
(2) Wenn die praktische Zusatzprüfung auf einem einmotorigen Hubschrauber abgelegt worden ist, darf der Hubschrauberpilot Instrumentenflüge nur auf einmotorigen Hubschraubern ausführen. Ist die praktische Zusatzprüfung auf einem mehrmotorigen Hubschrauber abgelegt worden, so ist der Hubschrauberpilot berechtigt, Instrumentenflüge mit ein- und mehrmotorigen Hubschraubern auszuführen.
Bewerbung um eine Instrumentenflugberechtigung für
Hubschrauberpiloten
§ 41. (1) Wer sich um eine Instrumentenflugberechtigung bewirbt, muss nachweisen, dass er
ein Allgemeines Sprechfunkzeugnis für den beweglichen Flugfunkdienst (§ 4 Z 1 lit. c Funker-Zeugnisgesetz 1998) besitzt,
eine gültige Sicht-Nachtflugberechtigung für Hubschrauber (§ 39) besitzt, und
Hubschrauberflüge von insgesamt wenigstens 150 Stunden Dauer als verantwortlicher Pilot, davon wenigstens 20 Stunden innerhalb der letzten zwölf Monate vor der Antragstellung, ausgeführt hat.
(2) In der gemäß Abs. 1 erforderlichen Flugzeit müssen enthalten sein oder sind zusätzlich nachzuweisen:
Überlandflüge von wenigstens 50 Stunden Dauer als verantwortlicher Pilot, davon Hubschrauberflüge im Ausmaß von wenigstens 10 Stunden,
Instrumentenflüge mit Hubschraubern unter Aufsicht eines Instrumentenfluglehrers für Hubschrauberpiloten von wenigstens 50 oder, wenn die praktische Prüfung auf einem mehrmotorigen Hubschrauber erfolgen soll, von wenigstens 55 Stunden Dauer, davon mindestens 15 Stunden mit mehrmotorigen Hubschraubern. Auf die erforderliche Instrumentenflugzeit sind Übungen auf einem Instrumentenflugübungsgerät für Hubschrauber bis zum Ausmaß von 20 Stunden voll anzurechnen.
(3) Inhaber einer Instrumentenflugberechtigung für Motorflugzeugpiloten haben in Abweichung zu Abs. 2 Z 2 Instrumentenflüge mit Hubschraubern unter Aufsicht eines Instrumentenfluglehrers für Hubschrauberpiloten von wenigstens 10 Stunden nachzuweisen. Übungen auf einem Instrumentenflugübungsgerät für Hubschrauber können in diesem Fall nicht angerechnet werden.
Bewerbung um eine Instrumentenflugberechtigung für
Hubschrauberpiloten
§ 41. (1) Wer sich um eine Instrumentenflugberechtigung bewirbt, muss nachweisen, dass er
ein Allgemeines Sprechfunkzeugnis für den beweglichen Flugfunkdienst (§ 4 Z 1 lit. c Funker-Zeugnisgesetz 1998) besitzt,
eine gültige Sicht-Nachtflugberechtigung für Hubschrauber (§ 39) besitzt, und
Hubschrauberflüge von insgesamt wenigstens 150 Stunden Dauer als verantwortlicher Pilot, davon wenigstens 20 Stunden innerhalb der letzten zwölf Monate vor der Antragstellung, ausgeführt hat.
(2) In der gemäß Abs. 1 erforderlichen Flugzeit müssen enthalten sein oder sind zusätzlich nachzuweisen:
Überlandflüge von wenigstens 50 Stunden Dauer als verantwortlicher Pilot, davon Hubschrauberflüge im Ausmaß von wenigstens 10 Stunden,
Instrumentenflüge mit Hubschraubern unter Aufsicht eines Instrumentenfluglehrers für Hubschrauberpiloten von wenigstens 50 oder, wenn die praktische Prüfung auf einem mehrmotorigen Hubschrauber erfolgen soll, von wenigstens 55 Stunden Dauer, davon mindestens 15 Stunden mit mehrmotorigen Hubschraubern. Auf die erforderliche Instrumentenflugzeit sind Übungen auf einem Instrumentenflugübungsgerät für Hubschrauber bis zum Ausmaß von 20 Stunden voll anzurechnen.
(3) Inhaber einer Instrumentenflugberechtigung für Motorflugzeugpiloten haben in Abweichung zu Abs. 2 Z 2 Instrumentenflüge mit Hubschraubern unter Aufsicht eines Instrumentenfluglehrers für Hubschrauberpiloten von wenigstens 10 Stunden nachzuweisen. In diesen 10 Stunden müssen mindestens 5 Stunden auf mehrmotorigen Hubschraubern enthalten sein, falls die praktische Prüfung auf einem mehrmotorigen Hubschrauber erfolgen soll. Übungen auf einem Instrumentenflugübungsgerät für Hubschrauber können in diesem Fall nicht angerechnet werden.
Theoretische Instrumentenflugprüfung für Hubschrauberpiloten
§ 42. Inhalt der theoretischen Prüfung zur Erlangung einer Instrumentenflugberechtigung für Hubschrauberpiloten sind in dem Umfang, wie sie für Inhaber einer Instrumentenflugberechtigung für Hubschrauberpiloten von Bedeutung sind, die in § 27 genannten Gegenstände ausgenommen Aerodynamik.
Praktische Instrumentenflugprüfung für Hubschrauberpiloten
§ 43. Bei der praktischen Prüfung zur Erlangung einer Instrumentenflugberechtigung für Hubschrauberpiloten hat der Bewerber die in Anlage 7 angegebenen Abschnitte in den vorgegebenen Toleranzen auszuführen.
Verlängerung der Instrumentenflugberechtigung für
Hubschrauberpiloten
§ 44. (1) Für die Verlängerung der Berechtigung gemäß § 40 hat der Bewerber nachzuweisen, dass er innerhalb der letzten Gültigkeitsperiode einen ordnungsgemäßen Überprüfungsflug unter sinngemäßer Anwendung von Anlage 3 unter der Aufsicht eines Instrumentenfluglehrers für Hubschrauberpiloten einwandfrei ausgeführt hat.
(2) Für die Erneuerung einer ruhenden Berechtigung gemäß § 40 hat der Bewerber seine fachliche Befähigung hiefür bei einer theoretischen und bei einer praktischen Prüfung nachzuweisen.
Verlängerung der Instrumentenflugberechtigung für
Hubschrauberpiloten
§ 44. (1) Für die Verlängerung der Berechtigung gemäß § 40 hat der Bewerber nachzuweisen, dass er innerhalb der letzten Gültigkeitsperiode einen ordnungsgemäßen Überprüfungsflug unter sinngemäßer Anwendung von Anlage 7 unter der Aufsicht eines Instrumentenfluglehrers für Hubschrauberpiloten einwandfrei ausgeführt hat.
(2) Für die Erneuerung einer ruhenden Berechtigung gemäß § 40 hat der Bewerber seine fachliche Befähigung hiefür bei einer theoretischen und bei einer praktischen Prüfung nachzuweisen.
Instrumentenfluglehrberechtigung für Hubschrauberpiloten
§ 45. (1) Die Instrumentenfluglehrberechtigung für Hubschrauberpiloten ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Bewerber eine Lehrberechtigung für Hubschrauberpiloten besitzt und Instrumentenflüge von wenigstens 250 Stunden Dauer, davon wenigstens 150 Stunden mit Hubschraubern, durchgeführt hat sowie seine fachliche Befähigung als Instrumentenfluglehrer für Hubschrauberpiloten bei einer Zusatzprüfung nachgewiesen hat (Instrumentenfluglehrerprüfung).
(2) Für die Verlängerung der Instrumentenfluglehrberechtigung für Hubschrauberpiloten hat der Bewerber nachzuweisen, dass er während der Gültigkeitsdauer seiner Instrumentenflugberechtigung für Hubschrauber entsprechend als Instrumentenfluglehrer für Hubschrauberpiloten tätig war.
c. Luftschiffpiloten
Grundberechtigung für Luftschiffpiloten
§ 46. Der Luftschiffpilotenschein berechtigt, Luftschiffe jenes Musters im Fluge zu führen, für welche die praktische Luftschiffpilotenprüfung gemäß § 49 Abs. 2 abgelegt worden ist. Fahrgäste dürfen jedoch nicht mitgenommen werden (Grundberechtigung für Luftschiffpiloten).
Bewerbung um einen Luftschiffpilotenschein
§ 47. (1) Wer sich um einen Luftschiffpilotenschein bewirbt, muss nachweisen, dass er während der letzten zwölf Monate vor der Antragstellung Luftschiffflüge von insgesamt wenigstens 40 Stunden Dauer ausgeführt hat. Von diesen Flügen müssen 20 Flüge von insgesamt wenigstens zehn Stunden Dauer als Alleinflüge ausgeführt worden sein.
(2) In der gemäß Abs. 1 erforderlichen Flugzeit müssen zwei Temperaturflüge (Abs. 3), ein Überlandflug (Abs. 4) und je zwei Nachtabflüge und Nachtlandungen (Abs. 5) enthalten sein.
(3) Mindestens ein Flug muss in den Monaten Mai bis September bei einer Temperatur von über 20 ºCelsius und mindestens ein Flug in den Monaten November bis Feber bei Bodenfrost ausgeführt worden sein.
(4) Der Überlandflug muss über eine Strecke von wenigstens 200 km führen. Dabei muss der Bewerber unter Aufsicht eines Luftschifffluglehrers die Aufgaben eines verantwortlichen Piloten ausgeführt haben.
(5) Ein Nachtabflug und eine Nachtlandung müssen als Alleinflug und ein Nachtabflug und eine Nachtlandung müssen mit einem Luftschifffluglehrer an Bord ausgeführt worden sein.
(6) Bei allen Aufgaben muss der Bewerber alle technischen Vorbereitungsarbeiten und Beendigungsarbeiten selbständig geleitet haben.
Theoretische Luftschiffpilotenprüfung
§ 48. Gegenstände der theoretischen Prüfung für Luftschiffpiloten sind insbesondere:
Luftschiffkunde unter besonderer Berücksichtigung jenes Luftschiffmusters, auf die sich die Grundberechtigung erstrecken soll (insbesondere Auf- und Abrüsten sowie Füllen von Luftschiffen, Gaslehre, technische Vorbereitungs- und Beendigungsarbeiten, Hallenmanöver, Motorenkunde einschließlich Wartung des Motors, Bordgerätekunde, Luftschiffführung),
Verhaltensmaßregeln während des Fluges im Allgemeinen und unter besonderen Umständen, insbesondere bei Notlandungen,
Navigation für Sichtflug (insbesondere Kartenkunde, Kompasskunde, Grundsätze der Koppelnavigation unter besonderer Berücksichtigung des Winddreieckes, Vorbereitung eines Überlandfluges),
Aerostatik und Aerodynamik,
Meteorologie (einschließlich der Kenntnis der Eigenschaften der Atmosphäre, Auswertung der Beratung durch den Flugwetterdienst für Überlandflüge, Kenntnis des Wetterschlüssels),
Organisation und Aufgaben der Flugsicherung,
Geographie Österreichs und seiner Nachbarstaaten,
Luftrecht in dem Umfang, wie es für Luftschiffpiloten von Bedeutung ist,
erste Hilfe bei Unfällen.
Praktische Luftschiffpilotenprüfung
§ 49. (1) Bei der praktischen Prüfung für Luftschiffpiloten hat der Bewerber einen Überlandflug unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 47 Abs. 4 sowie zwei Nachtabflüge und zwei Nachtlandungen unter Anwendung der Bestimmungen des § 47 Abs. 5 auszuführen.
(2) Die Prüfungsaufgaben sind auf einem Luftschiff jenes Musters auszuführen, auf die sich die Grundberechtigung gemäß § 46 erstrecken soll.
Erweiterungen der Grundberechtigung und besondere Berechtigungen für Luftschiffpiloten
§ 50. (1) Die Grundberechtigung gemäß § 46 ist auf Antrag um die Berechtigung zu erweitern, Luftschiffe anderer Muster im Fluge zu führen, für die der Bewerber seine fachliche Befähigung bei einer Zusatzprüfung nachgewiesen hat. Die theoretische Zusatzprüfung umfasst die in § 48 Z 1 und 2 bezeichneten Gegenstände unter besonderer Berücksichtigung jener Luftschiffmuster, auf die sich die Berechtigung erstrecken soll. Bei der praktischen Zusatzprüfung hat der Bewerber die in § 49 Abs. 1 bezeichneten Prüfungsaufgaben auf einem Luftschiff jenes Musters auszuführen, für welche die Berechtigung angestrebt wird.
(2) Luftschiffpiloten ist auf Antrag die besondere Berechtigung zu erteilen, Fahrgäste mitzunehmen, wenn sie nachweisen, dass sie nach Erlangung des Luftschiffpilotenscheines Luftschiffflüge von insgesamt wenigstens 100 Stunden Dauer ausgeführt haben.
(3) Luftschiffpiloten ist auf Antrag die besondere Berechtigung zu erteilen, Sicht-Nachtflüge auszuführen (Sicht-Nachtflugberechtigung für Luftschiffpiloten), wenn sie die in Abs. 4 angeführten Voraussetzungen erfüllen und ihre fachliche Befähigung bei einer Zusatzprüfung nach den Bestimmungen des Abs. 5 nachgewiesen haben.
(4) Wer sich um die Sicht-Nachtflugberechtigung für Luftschiffpiloten bewirbt, muss nachweisen, dass er Luftschiffflüge von insgesamt wenigstens 50 Stunden Dauer ausgeführt hat. In der erforderlichen Flugzeit müssen Sicht-Nachtflüge von insgesamt wenigstens fünf Stunden Dauer mit mindestens 20 Nachtabflügen und 20 Nachtlandungen, davon mindestens zehn Nachtabflüge und zehn Nachtlandungen innerhalb der letzten zwölf Monate vor der Antragstellung, enthalten sein.
(5) Die Zusatzprüfung besteht darin, dass der Bewerber einen Nachtüberlandflug nach Sichtflugregeln über eine Strecke von wenigstens 50 km auszuführen hat.
Verlängerung und Erneuerung der Berechtigungen für Luftschiffpiloten
§ 51. (1) Für die Verlängerung der in den §§ 46 und 50 Abs. 2 bezeichneten Berechtigungen hat der Bewerber nachzuweisen, dass er innerhalb der letzten zwölf Monate vor der Antragstellung mindestens fünf Luftschiffflüge von insgesamt wenigstens zehn Stunden Dauer mit Luftschiffen jener Muster ausgeführt hat, auf die sich die Berechtigungen erstrecken.
(2) Für die Verlängerung von Erweiterungen der Grundberechtigung für Luftschiffpiloten hat der Bewerber nachzuweisen, dass er während der letzten zwölf Monate vor der Antragstellung mindestens einen Luftschiffflug von wenigstens zwei Stunden Dauer mit Luftschiffen jedes Musters ausgeführt hat, auf die sich die Erweiterung erstreckt. Die Flüge gemäß Abs. 2 sind auf die Flüge gemäß Abs. 1 anzurechnen.
(3) Für die Verlängerung der in § 50 Abs. 3 bezeichneten Sicht-Nachtflugberechtigung hat der Bewerber nachzuweisen, dass er während der letzten zwölf Monate vor der Antragstellung Luftschiffflüge von insgesamt wenigstens zehn Stunden Dauer bei Nacht nach Sichtflugregeln ausgeführt hat.
(4) Für die Erneuerung einer ruhenden Berechtigung gemäß §§ 46 und 50 Abs. 1 und 2 hat der Bewerber seine fachliche Befähigung bei einer theoretischen und bei einer praktischen Prüfung nachzuweisen.
Lehrberechtigung für Luftschiffpiloten
§ 52. (1) Der Luftschifffluglehrer ist berechtigt, Luftschiffpiloten auszubilden, und zwar hinsichtlich der Grundberechtigung und jener Erweiterungen derselben sowie jener besonderen Berechtigungen, die er selbst besitzt (Lehrberechtigung für Luftschiffpiloten).
(2) Die Lehrberechtigung für Luftschiffpiloten ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Bewerber die in Abs. 3 angeführten Voraussetzungen erfüllt und seine fachliche Befähigung bei einer Prüfung nach den Bestimmungen des § 17 nachgewiesen hat (Luftschiff-Fluglehrerprüfung).
(3) Der Bewerber muss nachweisen, dass er
einen gültigen Luftschiffpilotenschein mit der Erweiterung der Grundberechtigung gemäß § 50 Abs. 2 besitzt und
Luftschiffflüge von insgesamt wenigstens 400 Stunden Dauer ausgeführt hat.
(4) Für die Verlängerung der Lehrberechtigung für Luftschiffpiloten hat der Bewerber nachzuweisen, dass er während der Gültigkeitsdauer seines Luftschiffpilotenscheines erfolgreich als Luftschifffluglehrer tätig war.
d. Freiballonfahrer
Grundberechtigung für Freiballonfahrer
§ 53. Der Freiballonfahrerschein berechtigt, Heißluftballone im Fluge zu führen (Grundberechtigung für Freiballonfahrer).
Bewerbung um einen Freiballonfahrerschein
§ 54. (1) Wer sich um einen Freiballonfahrerschein bewirbt, muss nachweisen, dass er innerhalb der letzten 24 Monate vor der Antragstellung mindestens 15 Freiballonflüge ausgeführt hat. Der gemäß § 57 vorgeschriebene Alleinflug über Land ist auf die Anzahl der geforderten Flüge anzurechnen.
(2) In der gemäß Abs. 1 erforderlichen Anzahl von Freiballonflügen müssen 14 Übungsflüge gemäß Abs. 3 und ein Höhenkontrollflug gemäß Abs. 4 enthalten sein.
(3) Die Übungsflüge müssen unter Aufsicht und nach den Anweisungen eines Freiballonfluglehrers mit entsprechender Lehrberechtigung ausgeführt worden sein. Jeder Flug muss mindestens eine Stunde gedauert haben. Mindestens ein Flug muss in den Monaten Mai bis September bei einer Temperatur von über 20 Grad Celsius und einer in den Monaten November bis Februar bei Bodenfrost ausgeführt worden sein.
(4) Bei Höhenkontrollflug muss der Bewerber unter Aufsicht eines Freiballonfluglehrers die Aufgaben eines verantwortlichen Piloten ausgeführt haben. Der Ballon muss hierbei eine Höhe von wenigstens 3000 m über Grund erreichen.
Bewerbung um einen Freiballonfahrerschein
§ 54. (1) Wer sich um einen Freiballonfahrerschein bewirbt, muss nachweisen, dass er innerhalb der letzten 24 Monate vor der Antragstellung mindestens 15 Freiballonflüge ausgeführt hat. Der gemäß § 57 vorgeschriebene Alleinflug über Land ist auf die Anzahl der geforderten Flüge anzurechnen.
(2) In der gemäß Abs. 1 erforderlichen Anzahl von Freiballonflügen müssen 14 Übungsflüge gemäß Abs. 3 und ein Höhenkontrollflug gemäß Abs. 4 enthalten sein.
(3) Die Übungsflüge müssen unter Aufsicht und nach den Anweisungen eines Freiballonfluglehrers mit entsprechender Lehrberechtigung ausgeführt worden sein. Jeder Flug muss mindestens eine Stunde gedauert haben. Mindestens ein Flug muss in den Monaten Mai bis September bei einer Temperatur von über 20 ºCelsius und einer in den Monaten November bis Februar bei Bodenfrost ausgeführt worden sein.
(4) Bei Höhenkontrollflug muss der Bewerber unter Aufsicht eines Freiballonfluglehrers die Aufgaben eines verantwortlichen Piloten ausgeführt haben. Der Ballon muss hierbei eine Höhe von wenigstens 3000 m über MSL erreichen.
Theoretische Freiballonfahrerprüfung
§ 55. Inhalt der theoretischen Prüfung für Freiballonfahrer sind die in § 27 genannten Gegenstände in dem Umfang, wie sie für Freiballonfahrer von Bedeutung sind.
Praktische Freiballonfahrerprüfung
§ 56. (1) Bei der praktischen Prüfung für Freiballonfahrer hat der Bewerber einen Höhenkontrollflug unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 54 Abs. 4 und einen Überlandflug von wenigstens einer Stunde Dauer unter Aufsicht eines Freiballonfluglehrers auszuführen.
(2) Bei beiden Aufgaben hat der Bewerber alle technischen Vorbereitungsarbeiten und Beendigungsarbeiten selbständig zu leiten. Fluggäste dürfen beim Prüfungsflug nicht mitgenommen werden.
Alleinflug über Land vor Erteilung eines Freiballonfahrerscheines
§ 57. Der Bewerber um einen Freiballonfahrerschein hat außer den in § 54 angeführten Voraussetzungen nachzuweisen, dass er nach Ablegung der Prüfung einen Alleinflug über Land in der Dauer von wenigstens einer Stunde ausgeführt hat.
Erweiterung der Grundberechtigung für Freiballonfahrer
§ 58. (1) Wer sich um eine Erweiterung der Grundberechtigung für Freiballonfahrer auf Gasballone bewirbt, muss die Grundberechtigung zum Führen von Freiballonen gemäß § 53 besitzen und nachweisen, dass er vor der Antragstellung mindestens 50 Stunden als verantwortlicher Pilot mit einem Heißluftballon und innerhalb der letzten 24 Monate vor der Antragstellung vier Gasballonfahrten von mindestens einer Stunde Dauer unter Aufsicht eines berechtigten Fluglehrers ausgeführt hat.
(2) Wer sich um eine Erweiterung der Grundberechtigung für Freiballonfahrer auf Heißluft-Luftschiffe bis max. 6000 m³ Hüllenvolumen bewirbt, muss die Grundberechtigung zum Führen von Freiballonen besitzen und nachweisen, dass er innerhalb der letzten 24 Monate vor der Antragstellung mindestens 50 Fahrten als verantwortlicher Pilot mit einem Heißluftballon und mindestens 4 Fahrten mit einem Heißluftluftschiff von mindestens einer Stunde Dauer unter Aufsicht eines Fluglehrers mit entsprechender Lehrberechtigung durchgeführt hat.
(3) Bewerber um eine Erweiterung gemäß Abs. 1 und 2 haben die erforderlichen theoretischen Kenntnisse im Rahmen einer theoretischen Zusatzprüfung nachzuweisen.
(4) Freiballonfahrern ist auf Antrag die besondere Berechtigung zu erteilen, Sicht-Nachtflüge auszuführen (Sicht-Nachtflugberechtigung für Freiballonfahrer), wenn sie ihre fachliche Befähigung bei einer Zusatzprüfung nachgewiesen haben. Die Zusatzprüfung besteht darin, dass der Bewerber zwei Freiballonflüge bei Nacht nach Sichtflugregeln auszuführen hat.
Erweiterung der Grundberechtigung für Freiballonfahrer
§ 58. (1) Wer sich um eine Erweiterung der Grundberechtigung für Freiballonfahrer auf Gasballone bewirbt, muss die Grundberechtigung zum Führen von Freiballonen gemäß § 53 besitzen und nachweisen, dass er vor der Antragstellung mindestens 50 Stunden als verantwortlicher Pilot mit einem Heißluftballon und innerhalb der letzten 24 Monate vor der Antragstellung vier Gasballonfahrten von mindestens einer Stunde Dauer unter Aufsicht eines berechtigten Fluglehrers ausgeführt hat.
(2) Wer sich um eine Erweiterung der Grundberechtigung für Freiballonfahrer auf Heißluft-Luftschiffe bis maximal 6000 m³ Hüllenvolumen bewirbt, muss die Grundberechtigung zum Führen von Freiballonen besitzen und zusätzlich folgende Flugerfahrung nachweisen:
50 Flugstunden als verantwortlicher Pilot eines Heißluft-Ballons,
zehn Fahrten als verantwortlicher Pilot eines Heißluft-Ballons innerhalb der vergangenen 24 Monate und
vier Fahrten mit einem Heißluft-Luftschiff von mindestens einer halben Stunde Dauer unter Aufsicht eines Fluglehrers mit entsprechender Lehrberechtigung.
(3) Bewerber um eine Erweiterung gemäß Abs. 1 und 2 haben die erforderlichen theoretischen Kenntnisse im Rahmen einer theoretischen Zusatzprüfung nachzuweisen.
(4) Freiballonfahrern ist auf Antrag die besondere Berechtigung zu erteilen, Sicht-Nachtflüge auszuführen (Sicht-Nachtflugberechtigung für Freiballonfahrer), wenn sie ihre fachliche Befähigung bei einer Zusatzprüfung nachgewiesen haben. Die Zusatzprüfung besteht darin, dass der Bewerber eine Freiballonfahrt bei Nacht nach Sichtflugregeln auszuführen hat. Der Prüfungsfahrt hat eine Freiballonfahrt bei Nacht nach Sichtflugregeln unter Aufsicht eines Fluglehrers mit entsprechender Berechtigung voranzugehen.
Verlängerung der Berechtigung für Freiballonfahrer
§ 59. (1) Für die Verlängerung der Grundberechtigung hat der Bewerber nachzuweisen, dass er innerhalb der letzten 24 Monate vor der Antragstellung mindestens zehn Freiballonfahrten von wenigstens einer Stunde Dauer ausgeführt hat. Hat der Bewerber um eine Verlängerung der Grundberechtigung weniger als zehn, aber mehr als fünf Freiballonfahrten innerhalb der vergangenen 24 Monate durchgeführt und kann er wenigstens 100 Stunden als verantwortlicher Pilot nachweisen, kann die Verlängerung der Grundberechtigung erfolgen, wenn das Weiterbestehen der fachlichen Befähigung von einem Freiballonfluglehrer bei einem Überprüfungsflug festgestellt und dies im Flugbuch beurkundet wurde.
(2) Für die Verlängerung der Erweiterungen der Grundberechtigung auf das Führen von Gasballonen und Heißluftluftschiffen bis 6000 m³ Hüllenvolumen und der Sicht-Nachtflugberechtigung hat der Bewerber nachzuweisen, dass er innerhalb von 24 Monaten vor Antragstellung mindestens zwei Flüge von wenigstens einer Stunde Dauer durchgeführt hat. Hat der Bewerber lediglich einen der geforderten Flüge durchgeführt, kann die Verlängerung der Erweiterung der Grundberechtigung erfolgen, wenn das Weiterbestehen der fachlichen Befähigung von einem Freiballonfluglehrer mit entsprechender Lehrberechtigung bei einem Überpüfungsflug festgestellt und im Flugbuch beurkundet wurde.
Verlängerung und Erneuerung der Berechtigungen für Freiballonfahrer
§ 59. (1) Für die Verlängerung der Grundberechtigung hat der Bewerber nachzuweisen, dass er innerhalb der letzten 24 Monate vor der Antragstellung mindestens zehn Freiballonfahrten von wenigstens einer Stunde Dauer ausgeführt hat.
(2) Für die Verlängerung der Erweiterungen der Grundberechtigung auf das Führen von Gasballonen und Heißluft-Luftschiffen bis 6000 m³ Hüllenvolumen und der Sicht-Nachtflugberechtigung hat der Bewerber nachzuweisen, dass er innerhalb von 24 Monaten vor Antragstellung in Bezug auf die jeweilige Berechtigung mindestens zwei Flüge von wenigstens einer halben Stunde Dauer durchgeführt hat. Hat der Bewerber lediglich einen der geforderten Flüge durchgeführt, kann die Verlängerung der Erweiterung der Grundberechtigung erfolgen, wenn das Weiterbestehen der fachlichen Befähigung von einem Freiballonfluglehrer mit entsprechender Lehrberechtigung bei einem Überprüfungsflug festgestellt und im Flugbuch beurkundet wurde.
(3) Erfüllt der Inhaber einer Ballonfahrerberechtigung nicht die Voraussetzungen für die Verlängerung der Berechtigung gemäß den Abs. 1 und 2, tritt Ruhen der betreffenden Berechtigung ein. Für eine Erneuerung der betreffenden Berechtigung hat der Bewerber die für eine Verlängerung fehlenden Fahrten unter Aufsicht eines Fluglehrers mit entsprechender Berechtigung durchzuführen und anschließend mit einem entsprechend qualifizierten Mitglied der Prüfungskommission eine Prüfungsfahrt zu absolvieren.
(4) Hat die Berechtigung länger als ein Jahr geruht, hat der Bewerber seine fachliche Befähigung mittels einer theoretischen und praktischen Prüfung, deren Einzelheiten von der zuständigen Behörde unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt festzulegen sind, gesondert nachzuweisen.
Lehrberechtigung für Freiballonfahrer
§ 60. (1) Der Freiballonfluglehrer ist berechtigt, Freiballonfahrer auszubilden, und zwar hinsichtlich jener Berechtigungen, die er selbst besitzt (Lehrberechtigung für Freiballonfahrer).
(2) Die Lehrberechtigung für Freiballonfluglehrer ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Bewerber die in Abs. 3 angeführten Voraussetzungen erfüllt und seine fachliche Befähigung bei einer Prüfung nach den Bestimmungen des § 17 nachgewiesen hat (Freiballon-Fluglehrerprüfung).
(3) Der Bewerber muss nachweisen, dass er
seit mindestens 24 Monaten einen gültigen Freiballonfahrerschein besitzt, und
mindestens 100 Freiballonflüge als verantwortlicher Pilot, davon 50 innerhalb der letzten 24 Monate vor der Antragstellung ausgeführt hat.
(4) Für die Verlängerung der Lehrberechtigung für Freiballonfahrer hat der Bewerber nachzuweisen, dass er während der Gültigkeitsdauer seines Freiballonfahrerscheines erfolgreich als Freiballonfluglehrer tätig war.
Berechtigung zur gewerblichen Beförderung für Freiballonfahrer
§ 60a. (1) Freiballonfahrer dürfen ihre jeweilige Berechtigung zur gewerblichen Beförderung von Personen oder Sachen nur ausüben, wenn sie über die erforderliche Erfahrung für die entsprechende Kategorie von Freiballonen gemäß Abs. 2 verfügen und vor Antritt der ersten gewerblichen Fahrt ihre fachliche Befähigung mit der Durchführung einer positiv bewerteten Überprüfungsfahrt einschließlich Fachgespräch gegenüber einem Mitglied der Prüfungskommission für Freiballonfahrer nachgewiesen haben. Der Inhalt der Überprüfung ist von der zuständigen Behörde gemäß den Anforderungen der Sicherheit der Luftfahrt festzulegen. Der Prüfer hat das Protokoll über die durchgeführte Überprüfung an die zuständige Behörde zu übermitteln und die positiv absolvierte Überprüfungsfahrt im Flugbuch zu beurkunden.
(2) Die erforderliche Mindesterfahrung für die Durchführung von gewerblichen Flügen mit Freiballonen gemäß Abs. 1 beträgt
für Fahrten mit Ballonen mit einem Hüllenvolumen von über 4500 m 3 200 Fahrtstunden bei 200 Fahrten,
für Fahrten mit Ballonen mit einem Hüllenvolumen von über 6500 m 3 300 Fahrtstunden bei 300 Fahrten, hievon mindestens 50 Fahrtstunden mit Ballonen mit einem Hüllenvolumen von über 4500 m 3 ,
für Fahrten mit Ballonen mit einem Hüllenvolumen von über 9000 m 3 400 Fahrtstunden bei 400 Fahrten, hievon mindestens 50 Fahrtstunden mit Ballonen mit einem Hüllenvolumen von über 6500 m 3 und
für die übrigen Ballone 100 Fahrtstunden bei 100 Fahrten.
e. Segelflieger
Grundberechtigung für Segelflieger
§ 61. (1) Der Segelfliegerschein berechtigt, einsitzige und mehrsitzige, einsitzig geflogene Segelflugzeuge einschließlich Motorsegler im Rahmen einer Berechtigung für die Startart gemäß Abs. 2 Z 3 im Fluge zu führen. Die Grundberechtigung ist für jene Startarten zu erteilen, für die der Bewerber mindestens zehn einwandfrei ausgeführte Abflüge unter Aufsicht eines Segelfluglehrers mit entsprechender Lehrberechtigung nachgewiesen hat.
(2) Startarten im Sinne des Abs. 1 sind insbesondere:
Kraftwagen- oder Windenschleppstart,
Motorflugzeugschleppstart,
Hilfsmotorstart (Motorflugzeug im Segelflug),
Rollstart und
Gummiseilstart.
(3) Die in Abs. 2 Z 3 bezeichnete Startart berechtigt den Inhaber zur Verwendung des Motors, um
zu starten und Anschluss an Aufwindgebiete zu erreichen,
Außenlandungen zu verhindern, und
aus Sicherheitsgründen Landungen mit auf Leerlaufdrehzahl laufenden Motor durchzuführen.
e. Segelflieger
Grundberechtigung für Segelflieger
§ 61. (1) Der Segelfliegerschein berechtigt, einsitzige und mehrsitzige, einsitzig geflogene Segelflugzeuge einschließlich Motorsegler im Rahmen einer Berechtigung für die Startart gemäß Abs. 2 Z 3 im Fluge zu führen. Die Grundberechtigung ist für jene Startarten zu erteilen, für die der Bewerber mindestens zehn einwandfrei ausgeführte Abflüge unter Aufsicht eines Segelfluglehrers mit entsprechender Lehrberechtigung nachgewiesen hat.
(2) Startarten im Sinne des Abs. 1 sind insbesondere:
Kraftwagenstart,
Motorflugzeugschleppstart,
Hilfsmotorstart (Motorsegler im Segelflug),
Rollstart,
Gummiseilstart und
Windenschleppstart.
(3) Die in Abs. 2 Z 3 bezeichnete Startart berechtigt den Inhaber zur Verwendung des Motors, um
zu starten und Anschluss an Aufwindgebiete zu erreichen,
Außenlandungen zu verhindern, und
aus Sicherheitsgründen Landungen mit auf Leerlaufdrehzahl laufenden Motor durchzuführen.
e. Segelflieger
Grundberechtigung für Segelflieger
§ 61. (1) Der Segelfliegerschein berechtigt, einsitzige und mehrsitzige, einsitzig geflogene Segelflugzeuge einschließlich Motorsegler im Rahmen einer Berechtigung für die Startart gemäß Abs. 2 Z 3 im Fluge zu führen. Die Grundberechtigung ist für jene Startarten zu erteilen, für die der Bewerber mindestens zehn einwandfrei ausgeführte Abflüge unter Aufsicht eines Segelfluglehrers mit entsprechender Lehrberechtigung nachgewiesen hat.
(2) Startarten im Sinne des Abs. 1 sind insbesondere:
Kraftwagen- und Windenschleppstart,
Motorflugzeugschleppstart,
Hilfsmotorstart (Motorflugzeug im Segelflug),
Rollstart und
Gummiseilstart.
(3) Die in Abs. 2 Z 3 bezeichnete Startart berechtigt den Inhaber zur Verwendung des Motors, um
zu starten und Anschluss an Aufwindgebiete zu erreichen,
Außenlandungen zu verhindern, und
aus Sicherheitsgründen Landungen mit auf Leerlaufdrehzahl laufenden Motor durchzuführen.
Bewerbung um einen Segelfliegerschein
§ 62. (1) Wer sich um einen Segelfliegerschein bewirbt, muss nachweisen, dass er innerhalb der letzten 24 Monate vor der Antragstellung Segelflüge von insgesamt wenigstens sechs Stunden Dauer, davon mindestens drei Stunden und mindestens 30 einwandfreie Landungen allein an Bord, durchgeführt hat. Für Motorflugzeugpiloten genügen innerhalb der letzten 24 Monate vor Antragstellung Segelflüge von insgesamt wenigstens eineinhalb Stunden Dauer und mindestens 15 einwandfreie Landungen allein an Bord.
(2) Für den Erwerb einer Berechtigung gemäß § 61 Abs. 2 Z 3 hat der Antragsteller nachzuweisen, dass er innerhalb der letzten 24 Monate vor der Antragstellung Segelflüge von insgesamt wenigstens acht Stunden Dauer, davon mindestens vier Stunden und mindestens 35 einwandfreie Landungen allein an Bord, ausgeführt hat. Für Motorflugzeugpiloten genügen innerhalb der letzten 24 Monate vor der Antragstellung Segelflüge von insgesamt wenigstens zwei Stunden Dauer und mindestens 20 einwandfreie Landungen allein an Bord.
(3) Auf die Flugzeiten gemäß Abs. 1 und Abs. 2 sind nur Flüge von wenigstens zwei Minuten Dauer anzurechnen.
Bewerbung um einen Segelfliegerschein
§ 62. (1) Wer sich um einen Segelfliegerschein bewirbt, muss nachweisen, dass er innerhalb der letzten 24 Monate vor der Antragstellung Segelflüge von insgesamt wenigstens sechs Stunden Dauer, davon mindestens drei Stunden und mindestens 30 einwandfreie Landungen allein an Bord, durchgeführt hat. Für Motorflugzeugpiloten genügen innerhalb der letzten 24 Monate vor Antragstellung Segelflüge von insgesamt wenigstens eineinhalb Stunden Dauer und mindestens 15 einwandfreie Landungen allein an Bord.
(2) Für den Erwerb einer Berechtigung gemäß § 61 Abs. 2 Z 3 hat der Antragsteller nachzuweisen, dass er innerhalb der letzten 24 Monate vor der Antragstellung Segelflüge von insgesamt wenigstens acht Stunden Dauer, davon mindestens vier Stunden und mindestens 35 einwandfreie Landungen allein an Bord, ausgeführt hat. Für Motorflugzeugpiloten genügen innerhalb der letzten 24 Monate vor der Antragstellung Segelflüge von insgesamt wenigstens zwei Stunden Dauer und mindestens 20 einwandfreie Landungen allein an Bord.
(3) Auf die Flugzeiten gemäß Abs. 1 und Abs. 2 sind nur Flüge von wenigstens zwei Minuten Dauer anzurechnen. Bei der Startart Gummiseilstart können auch Flüge von unter zwei Minuten Dauer angerechnet werden.
Segelfliegerprüfung
§ 63. (1) Inhalt der theoretischen Ausbildung und Prüfung für Segelflieger sind die in § 27 bezeichneten Gegenstände, wie sie für Segelflieger beziehungsweise die betreffende Startart von Bedeutung sind.
(2) Inhalt der der praktischen Ausbildung und Prüfung für Segelflieger sind die in Anhang 1 zum Abkommen über die internationale Zivilluftfahrt (ICAO-Abkommen, BGBl. Nr. 97/1949) in diesem Zusammenhang bezeichneten Inhalte. Die zuständige Behörde hat diese Inhalte samt allfälligen ausführenden Regelungen in luftfahrtüblicher Weise kundzumachen.
(3) Unbeschadet der Bestimmung des Abs. 2 hat der Bewerber bei der praktischen Prüfung drei Segelflüge unmittelbar nacheinander auszuführen. Dabei müssen mindestens je zwei Vollkreise in einer Schräglage von 30 bis 40 Grad hintereinander nach Anweisung eines der beiden Prüfer abwechselnd nach links und nach rechts ausgeführt werden. Bei der Landung ist auf einer Ziellandefläche im Ausmaß von 150 m x 50 m aufzusetzen.
(4) Jeder der im Abs. 3 bezeichneten Flüge muss wenigstens zwei Minuten gedauert haben.
Segelfliegerprüfung
§ 63. (1) Inhalt der theoretischen Ausbildung und Prüfung für Segelflieger sind die in § 27 bezeichneten Gegenstände, wie sie für Segelflieger beziehungsweise die betreffende Startart von Bedeutung sind.
(2) Inhalt der der praktischen Ausbildung und Prüfung für Segelflieger sind die in Anhang 1 zum Abkommen über die internationale Zivilluftfahrt (ICAO-Abkommen, BGBl. Nr. 97/1949) in diesem Zusammenhang bezeichneten Inhalte. Die zuständige Behörde hat diese Inhalte samt allfälligen ausführenden Regelungen in luftfahrtüblicher Weise kundzumachen.
(3) Unbeschadet der Bestimmung des Abs. 2 hat der Bewerber bei der praktischen Prüfung drei Segelflüge unmittelbar nacheinander auszuführen. Dabei müssen mindestens je zwei Vollkreise in einer Schräglage von 30 bis 40 Grad hintereinander nach Anweisung eines der beiden Prüfer abwechselnd nach links und nach rechts ausgeführt werden. Bei der Landung ist auf einer Ziellandefläche im Ausmaß von 150 m x 50 m aufzusetzen.
(4) Jeder der im Abs. 3 bezeichneten Flüge muss wenigstens zwei Minuten gedauert haben. Bei der Startart Gummiseilstart können auch Flüge von unter zwei Minuten Dauer angerechnet werden.
Segelfliegerprüfung
§ 63. (1) Inhalt der theoretischen Ausbildung und Prüfung für Segelflieger sind die folgenden Gegenstände in dem Umfang, wie sie für Segelflieger von Bedeutung sind:
Luftrecht,
Allgemeine Luftfahrzeugkenntnisse,
Flugleistung und Flugplanung,
Menschliches Leistungsvermögen,
Meteorologie,
Navigation,
Flugbetriebliche Verfahren,
Aerodynamik.(2) Inhalt der der praktischen Ausbildung und Prüfung für Segelflieger sind die in Anhang 1 zum Abkommen über die internationale Zivilluftfahrt (ICAO-Abkommen, BGBl. Nr. 97/1949) in diesem Zusammenhang bezeichneten Inhalte. Die zuständige Behörde hat diese Inhalte samt allfälligen ausführenden Regelungen in luftfahrtüblicher Weise kundzumachen.
(3) Unbeschadet der Bestimmung des Abs. 2 hat der Bewerber bei der praktischen Prüfung drei Segelflüge unmittelbar nacheinander auszuführen. Dabei müssen mindestens je zwei Vollkreise in einer Schräglage von 30 bis 40 Grad hintereinander nach Anweisung eines der beiden Prüfer abwechselnd nach links und nach rechts ausgeführt werden. Bei der Landung ist auf einer Ziellandefläche im Ausmaß von 150 m x 50 m aufzusetzen.
(4) Jeder der im Abs. 3 bezeichneten Flüge muss wenigstens zwei Minuten gedauert haben. Bei der Startart Gummiseilstart können auch Flüge von unter zwei Minuten Dauer angerechnet werden.
Erweiterungen der Grundberechtigung und besondere Berechtigungen für
Segelflieger
§ 64. (1) Die Grundberechtigung für Segelflieger gemäß § 61 ist auf Antrag um die Berechtigung zu erweitern, zwei- oder mehrsitzige, zwei- oder mehrsitzig geflogene Segelflugzeuge im Fluge zu führen, wenn der Bewerber nachweist, dass er Segelflüge von insgesamt wenigstens 20 Stunden Dauer und unter Aufsicht eines Segelfluglehrers mit entsprechender Lehrberechtigung innerhalb der letzten 24 Monate vor der Antragstellung mindestens 20 Landungen mit zwei- oder mehrsitzigen Segelflugzeugen einwandfrei ausgeführt hat. Für Motorflugzeugpiloten genügen Segelflüge von insgesamt wenigstens zehn Stunden Dauer und unter Aufsicht eines Segelfluglehrers mit entsprechender Lehrberechtigung innerhalb der letzten 24 Monate vor der Antragstellung mindestens fünf einwandfreie Landungen mit zwei- oder mehrsitzigen Segelflugzeugen.
(2) Segelfliegern ist auf Antrag die besondere Berechtigung für jene Startarten zu erteilen, die sie nicht bereits im Rahmen der Grundberechtigung besitzen, wenn sie nachweisen, dass sie für jede Startart unter Aufsicht eines Segelfluglehrers mit entsprechender Lehrberechtigung innerhalb der letzten 24 Monate vor der Antragstellung mindestens zehn Abflüge alleine an Bord einwandfrei ausgeführt haben. Weiters ist eine theoretische Ausbildung und Prüfung (Zusatzprüfung) in Bezug auf jene Inhalte, wie sie für die jeweilige Startart von Bedeutung sind, zu absolvieren.
(3) Für die in den Abs. 1 und 2 bezeichneten Flugzeiten zählen nur Flüge von wenigstens zwei Minuten Dauer.
Erweiterungen der Grundberechtigung und besondere Berechtigungen für
Segelflieger
§ 64. (1) Die Grundberechtigung für Segelflieger gemäß § 61 ist auf Antrag um die Berechtigung zu erweitern, zwei- oder mehrsitzige, zwei- oder mehrsitzig geflogene Segelflugzeuge im Fluge zu führen, wenn der Bewerber nachweist, dass er Segelflüge von insgesamt wenigstens 20 Stunden Dauer und unter Aufsicht eines Segelfluglehrers mit entsprechender Lehrberechtigung innerhalb der letzten 24 Monate vor der Antragstellung mindestens 20 Landungen mit zwei- oder mehrsitzigen Segelflugzeugen einwandfrei ausgeführt hat. Für Motorflugzeugpiloten genügen Segelflüge von insgesamt wenigstens zehn Stunden Dauer und unter Aufsicht eines Segelfluglehrers mit entsprechender Lehrberechtigung innerhalb der letzten 24 Monate vor der Antragstellung mindestens fünf einwandfreie Landungen mit zwei- oder mehrsitzigen Segelflugzeugen.
(2) Segelfliegern ist auf Antrag eine Erweiterung der Grundberechtigung im Hinblick auf jene Startarten zu erteilen, die sie nicht bereits im Rahmen der Grundberechtigung besitzen, wenn sie nachweisen, dass sie für jede Startart unter Aufsicht eines Segelfluglehrers mit entsprechender Lehrberechtigung innerhalb der letzten 24 Monate vor der Antragstellung mindestens zehn Abflüge alleine an Bord einwandfrei ausgeführt haben. Für eine Erweiterung der Grundberechtigung auf eine Berechtigung gemäß § 61 Abs. 2 Z 3 hat der Bewerber nachzuweisen, dass er innerhalb der letzten 24 Monate vor der Antragstellung Segelflüge von insgesamt wenigstens acht Stunden Dauer, davon mindestens vier Flugstunden und mindestens 35 einwandfreie Landungen allein an Bord von Motorseglern, ausgeführt hat. Für Motorflugzeugpiloten genügen innerhalb der letzten 24 Monate vor der Antragstellung Segelflüge von insgesamt wenigstens zwei Stunden Dauer und mindestens 20 einwandfreie Landungen allein an Bord von Motorseglern. Weiters ist eine theoretische Ausbildung und Prüfung (Zusatzprüfung) in Bezug auf jene Inhalte, wie sie für die jeweilige Startart von Bedeutung sind, zu absolvieren.
(3) Für die in den Abs. 1 und 2 bezeichneten Flugzeiten zählen nur Flüge von wenigstens zwei Minuten Dauer. Bei der Startart Gummiseilstart können auch Flüge von unter zwei Minuten Dauer angerechnet werden.
(4) Inhaber von vor dem 1. Juni 2006 ausgestellten Segelfliegerscheinen, in denen vermerkt ist, dass sie zum Führen von Motorseglern im Motorflug berechtigt sind, sind während der Gültigkeitsdauer dieser Berechtigung, längstens jedoch bis zum 31. Mai 2008, zur Führung von eigenstartfähigen Motorseglern (§ 4 Z 1 lit. c ZLLV 2005) im Motorflug berechtigt. Danach dürfen sie die Berechtigung nur ausüben, wenn sie die dafür erforderliche fachliche Befähigung gemäß den Bestimmungen der Abs. 5 und 6 nachgewiesen haben und dies von der zuständigen Behörde im Segelfliegerschein beurkundet wurde. Die Berechtigung ist auf das österreichische Staatsgebiet beschränkt. Für Inhaber von Privatpilotenscheinen, Berufspilotenscheinen und Linienpilotenscheinen mit gültiger Klassenberechtigung für Reisemotorsegler sind der Nachweis der Befähigung einschließlich der Beurkundung sowie die Erfüllung der Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der Berechtigung gemäß § 65 Abs. 6 einschließlich der Beurkundung gemäß § 65 Abs. 7 nicht erforderlich.
(5) Der Nachweis der theoretischen und praktischen Befähigung für Inhaber von Berechtigungen gemäß Abs. 4 ist durch einen erfolgreichen Überprüfungsflug zu erbringen. Der Überprüfungsflug ist von einem von der zuständigen Behörde bestimmten Mitglied der Prüfungskommission für Segelfluglehrer, welches über eine gültige Lehrberechtigung für Reisemotorsegler sowie über eine Lehrberechtigung gemäß § 68 verfügt, abzunehmen. Dieser Sachverständige hat nach Abnahme des Überprüfungsfluges der zuständigen Behörde einen schriftlichen Bericht zu übermitteln.
(6) Der Überprüfungsflug gemäß Abs. 5 hat jedenfalls die folgenden Abschnitte zu umfassen, wobei die näheren Einzelheiten des Prüfungsprogrammes von der zuständigen Behörde festzulegen sind:
Flugvorbereitung und Abflug,
Allgemeine Flugübungen,
Überlandflug,
Anflug- und Landeverfahren,
Außergewöhnliche Verfahren und Notverfahren,
Simulierter Triebwerksausfall und einschlägige, auf das betreffende Muster bezogene Flugübungen.
(7) Die Berechtigung gemäß Abs. 4 ist solange gültig, als die Voraussetzungen für eine Aufrechterhaltung der Berechtigung gemäß § 65 Abs. 6 erfüllt sind.
Erweiterungen der Grundberechtigung und besondere Berechtigungen für
Segelflieger
§ 64. (1) Die Grundberechtigung für Segelflieger gemäß § 61 ist auf Antrag um die Berechtigung zu erweitern, zwei- oder mehrsitzige, zwei- oder mehrsitzig geflogene Segelflugzeuge im Fluge zu führen, wenn der Bewerber nachweist, dass er Segelflüge von insgesamt wenigstens 20 Stunden Dauer und unter Aufsicht eines Segelfluglehrers mit entsprechender Lehrberechtigung innerhalb der letzten 24 Monate vor der Antragstellung mindestens 20 Landungen mit zwei- oder mehrsitzigen Segelflugzeugen einwandfrei ausgeführt hat. Für Motorflugzeugpiloten genügen Segelflüge von insgesamt wenigstens zehn Stunden Dauer und unter Aufsicht eines Segelfluglehrers mit entsprechender Lehrberechtigung innerhalb der letzten 24 Monate vor der Antragstellung mindestens fünf einwandfreie Landungen mit zwei- oder mehrsitzigen Segelflugzeugen.
(2) Segelfliegern ist auf Antrag eine Erweiterung der Grundberechtigung im Hinblick auf jene Startarten zu erteilen, die sie nicht bereits im Rahmen der Grundberechtigung besitzen, wenn sie nachweisen, dass sie für jede Startart unter Aufsicht eines Segelfluglehrers mit entsprechender Lehrberechtigung innerhalb der letzten 24 Monate vor der Antragstellung mindestens zehn Abflüge alleine an Bord einwandfrei ausgeführt haben. Weiters ist eine theoretische Ausbildung und Prüfung (Zusatzprüfung) in Bezug auf jene Inhalte, wie sie für die jeweilige Startart von Bedeutung sind, zu absolvieren. Für eine Erweiterung der Grundberechtigung auf eine Berechtigung gemäß § 61 Abs. 2 Z 3 hat der Bewerber neben der erforderlichen Zusatzprüfung jedoch nachzuweisen, dass er innerhalb der letzten 24 Monate vor der Antragstellung Segelflüge von insgesamt wenigstens acht Stunden Dauer durchgeführt hat, wobei wenigstens vier Alleinflugstunden an Bord von Segelflugzeugen und 15 einwandfreie Starts und Landungen allein an Bord von Motorseglern zu absolvieren sind. Privatpiloten, Berufspiloten und Linienpiloten mit gültiger Klassenberechtigung für Motorsegler ist eine Erweiterung der Grundberechtigung auf eine Berechtigung gemäß § 61 Abs. 2 Z 3 zu erteilen, wenn sie innerhalb der letzten 24 Monate vor Antragstellung zehn einwandfreie Starts und Landungen an Bord von Motorseglern nachweisen können.
(3) Für die in den Abs. 1 und 2 bezeichneten Flugzeiten zählen nur Flüge von wenigstens zwei Minuten Dauer. Bei der Startart Gummiseilstart können auch Flüge von unter zwei Minuten Dauer angerechnet werden.
(4) Inhaber von vor dem 1. Juni 2006 ausgestellten Segelfliegerscheinen, in denen vermerkt ist, dass sie zum Führen von Motorseglern im Motorflug berechtigt sind, sind während der Gültigkeitsdauer dieser Berechtigung, längstens jedoch bis zum 31. Mai 2008, zur Führung von eigenstartfähigen Motorseglern (§ 4 Z 1 lit. c ZLLV 2005) im Motorflug berechtigt. Danach dürfen sie die Berechtigung nur ausüben, wenn sie die dafür erforderliche fachliche Befähigung gemäß den Bestimmungen der Abs. 5 und 6 nachgewiesen haben und dies von der zuständigen Behörde im Segelfliegerschein beurkundet wurde. Die Berechtigung ist auf das österreichische Staatsgebiet beschränkt. Für Inhaber von Privatpilotenscheinen, Berufspilotenscheinen und Linienpilotenscheinen mit gültiger Klassenberechtigung für Reisemotorsegler sind der Nachweis der Befähigung einschließlich der Beurkundung sowie die Erfüllung der Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der Berechtigung gemäß § 65 Abs. 6 einschließlich der Beurkundung gemäß § 65 Abs. 7 nicht erforderlich.
(5) Der Nachweis der theoretischen und praktischen Befähigung für Inhaber von Berechtigungen gemäß Abs. 4 ist durch einen erfolgreichen Überprüfungsflug zu erbringen. Der Überprüfungsflug ist von einem von der zuständigen Behörde bestimmten Mitglied der Prüfungskommission für Segelfluglehrer, welches über eine gültige Lehrberechtigung für Reisemotorsegler sowie über eine Lehrberechtigung gemäß § 68 verfügt, abzunehmen. Dieser Sachverständige hat nach Abnahme des Überprüfungsfluges der zuständigen Behörde einen schriftlichen Bericht zu übermitteln.
(6) Der Überprüfungsflug gemäß Abs. 5 hat jedenfalls die folgenden Abschnitte zu umfassen, wobei die näheren Einzelheiten des Prüfungsprogrammes von der zuständigen Behörde festzulegen sind:
Flugvorbereitung und Abflug,
Allgemeine Flugübungen,
Überlandflug,
Anflug- und Landeverfahren,
Außergewöhnliche Verfahren und Notverfahren,
Simulierter Triebwerksausfall und einschlägige, auf das betreffende Muster bezogene Flugübungen.
(7) Die Berechtigung gemäß Abs. 4 ist solange gültig, als die Voraussetzungen für eine Aufrechterhaltung der Berechtigung gemäß § 65 Abs. 6 erfüllt sind.
Erweiterungen der Grundberechtigung und besondere Berechtigungen für Segelflieger
§ 64. (1) Die Grundberechtigung für Segelflieger gemäß § 61 ist auf Antrag um die Berechtigung zu erweitern, zwei- oder mehrsitzige, zwei- oder mehrsitzig geflogene Segelflugzeuge im Fluge zu führen, wenn der Bewerber nachweist, dass er Segelflüge von insgesamt wenigstens 20 Stunden Dauer und unter Aufsicht eines Segelfluglehrers mit entsprechender Lehrberechtigung innerhalb der letzten 24 Monate vor der Antragstellung mindestens 20 Landungen mit zwei- oder mehrsitzigen Segelflugzeugen einwandfrei ausgeführt hat. Für Motorflugzeugpiloten genügen Segelflüge von insgesamt wenigstens zehn Stunden Dauer und unter Aufsicht eines Segelfluglehrers mit entsprechender Lehrberechtigung innerhalb der letzten 24 Monate vor der Antragstellung mindestens fünf einwandfreie Landungen mit zwei- oder mehrsitzigen Segelflugzeugen.
(2) Segelfliegern ist auf Antrag eine Erweiterung der Grundberechtigung im Hinblick auf jene Startarten zu erteilen, die sie nicht bereits im Rahmen der Grundberechtigung besitzen, wenn sie nachweisen, dass sie für jede Startart unter Aufsicht eines Segelfluglehrers mit entsprechender Lehrberechtigung innerhalb der letzten 24 Monate vor der Antragstellung mindestens zehn Abflüge alleine an Bord einwandfrei ausgeführt haben. Weiters ist eine theoretische Ausbildung und Prüfung (Zusatzprüfung) in Bezug auf jene Inhalte, wie sie für die jeweilige Startart von Bedeutung sind, zu absolvieren. Für eine Erweiterung der Grundberechtigung auf eine Berechtigung gemäß § 61 Abs. 2 Z 3 hat der Bewerber neben der erforderlichen Zusatzprüfung jedoch nachzuweisen, dass er innerhalb der letzten 24 Monate vor der Antragstellung Segelflüge von insgesamt wenigstens acht Stunden Dauer durchgeführt hat, wobei wenigstens vier Alleinflugstunden an Bord von Segelflugzeugen und 15 einwandfreie Starts und Landungen allein an Bord von Motorseglern zu absolvieren sind. Privatpiloten, Berufspiloten und Linienpiloten mit gültiger Klassenberechtigung für Motorsegler ist eine Erweiterung der Grundberechtigung auf eine Berechtigung gemäß § 61 Abs. 2 Z 3 zu erteilen, wenn sie innerhalb der letzten 24 Monate vor Antragstellung zehn einwandfreie Starts und Landungen an Bord von Motorseglern nachweisen können.
(3) Für die in den Abs. 1 und 2 bezeichneten Flugzeiten zählen nur Flüge von wenigstens zwei Minuten Dauer. Bei der Startart Gummiseilstart können auch Flüge von unter zwei Minuten Dauer angerechnet werden.
(4) Inhaber von vor dem 1. Juni 2006 ausgestellten Segelfliegerscheinen, in denen vermerkt ist, dass sie zum Führen von Motorseglern im Motorflug berechtigt sind, sind während der Gültigkeitsdauer dieser Berechtigung, längstens jedoch bis zum 31. Mai 2008, zur Führung von eigenstartfähigen Motorseglern (§ 4 Z 1 lit. c ZLLV 2005) im Motorflug berechtigt. Danach dürfen sie die Berechtigung nur ausüben, wenn sie die dafür erforderliche fachliche Befähigung gemäß den Bestimmungen der Abs. 5 und 6 nachgewiesen haben und dies von der zuständigen Behörde im Segelfliegerschein beurkundet wurde. Die Berechtigung ist auf das österreichische Staatsgebiet beschränkt. Für Inhaber von Privatpilotenscheinen, Berufspilotenscheinen und Linienpilotenscheinen mit gültiger Klassenberechtigung für Reisemotorsegler sind der Nachweis der Befähigung einschließlich der Beurkundung sowie die Erfüllung der Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der Berechtigung gemäß § 65 Abs. 6 einschließlich der Beurkundung gemäß § 65 Abs. 7 nicht erforderlich.
(5) Der Nachweis der theoretischen und praktischen Befähigung für Inhaber von Berechtigungen gemäß Abs. 4 ist durch einen erfolgreichen Überprüfungsflug zu erbringen. Der Überprüfungsflug ist von einem von der zuständigen Behörde bestimmten Mitglied der Prüfungskommission für Segelfluglehrer, welches über eine gültige Lehrberechtigung für Reisemotorsegler sowie über eine Lehrberechtigung gemäß § 68 verfügt, abzunehmen. Dieser Sachverständige hat nach Abnahme des Überprüfungsfluges der zuständigen Behörde einen schriftlichen Bericht zu übermitteln.
(6) Der Überprüfungsflug gemäß Abs. 5 hat jedenfalls die folgenden Abschnitte zu umfassen, wobei die näheren Einzelheiten des Prüfungsprogrammes von der zuständigen Behörde festzulegen sind:
Flugvorbereitung und Abflug,
Allgemeine Flugübungen,
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