Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über das Zivilluftfahrt-Personal (Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006 – ZLPV 2006)
(3) Werden mehrere Prüfungen gemäß § 16 Abs. 7 miteinander verbunden, so sind die anfallenden Prüfungstaxen nebeneinander zu entrichten.
(4) Die Prüfervergütung beträgt je Bewerber für die Teilnahme an Prüfungen von
Bordtelefonisten, Luftfahrzeugwarten, Luftfahrzeugwarten
Privatpiloten, Privat-Hubschrauberpiloten und Lehrern des sonstigen zivilen Luftfahrtpersonals 5 Euro,
Bordfunkern und Bordtechnikern 6 Euro,
Luftschiffpiloten und Bordnavigatoren 7 Euro,
Berufspiloten, Linienpiloten, Berufs-Hubschrauberpiloten, Freigabeberechtigtem Personal gemäß Teil-66 der Verordnung (EG) 2042/2003 und Zivilfluglehrern 8 Euro sowie
Sonderpiloten nach Maßgabe der gemäß Abs. 1 Z 4 festzusetzenden Prüfungstaxe und der Anzahl der Prüfer 4 Euro bis 8 Euro.
Prüfungstaxen und Prüfervergütungen
§ 19. (1) Die Prüfungstaxe beträgt für die Prüfung von
Privatpiloten, Privat-Hubschrauberpiloten und Luftfahrzeugwarten 44 Euro,
Bordnavigatoren, Bordfunkern, Bordtelefonisten, Bordtechnikern, Luftfahrzeugwarten I. Klasse und Flugdienstberatern 87 Euro,
Berufspiloten, Linienpiloten, Berufs-Hubschrauberpiloten, Luftschiffpiloten, Freigabeberechtigtem Personal gemäß Teil-66 der Verordnung (EG) 2042/2003, Zivilfluglehrern und Lehrern des sonstigen zivilen Luftfahrtpersonals 109 Euro,
Sonderpiloten nach Maßgabe der an den Bewerber zu stellenden Anforderungen und der erforderlichen Anzahl von Prüfern 29 Euro bis 87 Euro.
(2) Bei Nachprüfungen und Zusatzprüfungen beträgt die Prüfungstaxe die Hälfte der im Abs. 1 bezeichneten Beträge.
(3) Werden mehrere Prüfungen gemäß § 16 Abs. 7 miteinander verbunden, so sind die anfallenden Prüfungstaxen nebeneinander zu entrichten.
(4) Die Prüfervergütung beträgt je Bewerber für die Teilnahme an Prüfungen von
Bordtelefonisten, Luftfahrzeugwarten, Luftfahrzeugwarten
Privatpiloten, Privat-Hubschrauberpiloten und Lehrern des sonstigen zivilen Luftfahrtpersonals 5 Euro,
Bordfunkern und Bordtechnikern 6 Euro,
Luftschiffpiloten und Bordnavigatoren 7 Euro,
Berufspiloten, Linienpiloten, Berufs-Hubschrauberpiloten, Freigabeberechtigtem Personal gemäß Teil-66 der Verordnung (EG) 2042/2003 und Zivilfluglehrern 8 Euro sowie
Sonderpiloten nach Maßgabe der gemäß Abs. 1 Z 4 festzusetzenden Prüfungstaxe und der Anzahl der Prüfer 4 Euro bis 8 Euro.
(5) Abs. 4 ist auf Prüfungen zur Erlangung der Privatpilotenlizenz (Flugzeug), Privatpilotenlizenz (Hubschrauber), Berufspilotenlizenz (Flugzeug), Berufspilotenlizenz (Hubschrauber), Linienpilotenlizenz (Flugzeug) sowie Linienpilotenlizenz (Hubschrauber) nicht anzuwenden.
Prüfungstaxen und Prüfervergütungen
§ 19. (1) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 21/2012)
(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 21/2012)
(3) Werden mehrere Prüfungen gemäß § 16 Abs. 7 miteinander verbunden, so sind die anfallenden Prüfungstaxen nebeneinander zu entrichten.
(4) Die Prüfervergütung beträgt je Bewerber für die Teilnahme an Prüfungen von
Bordtelefonisten, Luftfahrzeugwarten, Luftfahrzeugwarten
Privatpiloten, Privat-Hubschrauberpiloten und Lehrern des sonstigen zivilen Luftfahrtpersonals 5 Euro,
Bordfunkern und Bordtechnikern 6 Euro,
Luftschiffpiloten und Bordnavigatoren 7 Euro,
Berufspiloten, Linienpiloten, Berufs-Hubschrauberpiloten, Freigabeberechtigtem Personal gemäß Teil-66 der Verordnung (EG) 2042/2003 und Zivilfluglehrern 8 Euro sowie
Sonderpiloten nach Maßgabe der gemäß Abs. 1 Z 4 festzusetzenden Prüfungstaxe und der Anzahl der Prüfer 4 Euro bis 8 Euro.
(5) Abs. 4 ist auf Prüfungen zur Erlangung der Privatpilotenlizenz (Flugzeug), Privatpilotenlizenz (Hubschrauber), Berufspilotenlizenz (Flugzeug), Berufspilotenlizenz (Hubschrauber), Linienpilotenlizenz (Flugzeug) sowie Linienpilotenlizenz (Hubschrauber) nicht anzuwenden.
Prüfungstaxen und Prüfervergütungen
§ 19. (Anm.: Abs. 1 und 2 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 21/2012)
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 260/2012)
(4) Die Prüfervergütung beträgt je Bewerber für die Teilnahme an Prüfungen von
Bordtelefonisten, Luftfahrzeugwarten, Luftfahrzeugwarten
Privatpiloten, Privat-Hubschrauberpiloten und Lehrern des sonstigen zivilen Luftfahrtpersonals 5 Euro,
Bordfunkern und Bordtechnikern 6 Euro,
Luftschiffpiloten und Bordnavigatoren 7 Euro,
Berufspiloten, Linienpiloten, Berufs-Hubschrauberpiloten, Freigabeberechtigtem Personal gemäß Teil-66 der Verordnung (EG) 2042/2003 und Zivilfluglehrern 8 Euro sowie
Sonderpiloten nach Maßgabe der gemäß Abs. 1 Z 4 festzusetzenden Prüfungstaxe und der Anzahl der Prüfer 4 Euro bis 8 Euro.
(5) Abs. 4 ist auf Prüfungen zur Erlangung der Privatpilotenlizenz (Flugzeug), Privatpilotenlizenz (Hubschrauber), Berufspilotenlizenz (Flugzeug), Berufspilotenlizenz (Hubschrauber), Linienpilotenlizenz (Flugzeug) sowie Linienpilotenlizenz (Hubschrauber) nicht anzuwenden.
Prüfungstaxen und Prüfervergütungen
§ 19. Die Prüfervergütung beträgt je Bewerber für die Teilnahme an Prüfungen von
Bordtelefonisten, Luftfahrzeugwarten, Luftfahrzeugwarten I. Klasse und Flugdienstberatern 4 Euro,
Lehrern des sonstigen zivilen Luftfahrtpersonals 5 Euro,
Bordfunkern und Bordtechnikern 6 Euro,
Bordnavigatoren 7 Euro,
Freigabeberechtigtem Personal gemäß Teil-66 der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014und Zivilfluglehrern 8 Euro sowie
Sonderpiloten nach Maßgabe der Höhe der jeweiligen Prüfungstaxe und der Anzahl der Prüfer 4 Euro bis 8 Euro.
Anerkennungsscheine
§ 20. Ausländische Scheine und Berechtigungen, welche nicht bereits gemäß § 41 LFG österreichischen Scheinen und Berechtigungen gleichgestellt sind, hat die zuständige Behörde durch Ausstellung eines Anerkennungsscheines anzuerkennen, wenn der Bewerber nachweist, dass die in § 40 LFG beziehungsweise in Anlage 1 (JAR-FCL 1) geforderten Voraussetzungen erfüllt sind.
Anerkennungsscheine
§ 20. Ausländische Scheine und Berechtigungen, welche nicht bereits gemäß den Bestimmungen des LFG beziehungsweise dieser Verordnung österreichischen Scheinen und Berechtigungen gleichgestellt sind, hat die zuständige Behörde durch Ausstellung eines Anerkennungsscheines anzuerkennen, wenn der Bewerber nachweist, dass die in § 40 LFG beziehungsweise in den Bestimmungen dieser Verordnung geforderten Voraussetzungen erfüllt sind.
Anerkennungsscheine
§ 20. (1) Sofern in Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist, hat die zuständige Behörde ausländische Scheine und Berechtigungen, welche nicht bereits gemäß den Bestimmungen des LFG beziehungsweise dieser Verordnung österreichischen Scheinen und Berechtigungen gleichgestellt sind, durch Ausstellung eines Anerkennungsscheines anzuerkennen, wenn der Bewerber nachweist, dass die in § 40 LFG beziehungsweise in den Bestimmungen dieser Verordnung geforderten Voraussetzungen erfüllt sind.
(2) Ausländische Zivilluftfahrerscheine, welche den in § 23 genannten Scheinen entsprechen (PPL(A), CPL(A), MPL(A), ATPL(A)) und nicht bereits gemäß § 41 LFG österreichischen Scheinen gleichgestellt sind, können gemäß den entsprechenden Bestimmungen der Anlage 1 (JAR-FCL 1) von der zuständigen Behörde anerkannt oder unter den in Anlage 1 (JAR-FCL 1) genannten Voraussetzungen in eine Lizenz gemäß § 23 in Verbindung mit Anlage 1 (JAR-FCL 1) umgeschrieben werden.
(3) Ausländische Zivilluftfahrerscheine, welche den in § 25 genannten Scheinen entsprechen (PPL(H), CPL(H), ATPL(H)) und nicht bereits gemäß § 41 LFG österreichischen Scheinen gleichgestellt sind, können gemäß den entsprechenden Bestimmungen der Anlage 7 (JAR-FCL 2) von der zuständigen Behörde anerkannt oder unter den in Anlage 1 (JAR-FCL 1) genannten Voraussetzungen in eine Lizenz gemäß § 25 in Verbindung mit Anlage 7 (JAR-FCL 2) umgeschrieben werden.
(4) Anerkennungen von in Abs. 2 oder Abs. 3 genannten ausländischen Scheinen, welche von der zuständigen Behörde ohne Befristung erteilt wurden, sind bis zum Ablauf des 1. April 2013 gültig. Eine neuerliche Anerkennung oder Umschreibung des entsprechenden ausländischen Zivilluftfahrerscheins hat gemäß Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 1 beziehungsweise Abs. 3 in Verbindung mit Anlage 7 zu erfolgen.
Anerkennungsscheine
§ 20. Die zuständige Behörde hat ausländische Scheine und Berechtigungen, welche nicht bereits gemäß den Bestimmungen des LFG beziehungsweise dieser Verordnung österreichischen Scheinen und Berechtigungen gleichgestellt sind, durch Ausstellung eines Anerkennungsscheines anzuerkennen, wenn der Bewerber nachweist, dass die in § 40 LFG beziehungsweise in den Bestimmungen dieser Verordnung geforderten Voraussetzungen erfüllt sind.
II. BESONDERER TEIL
A. Zivilluftfahrer
a. Motorflugzeugpiloten
Schleppflugberechtigung für Motorflugzeugpiloten
§ 21. (1) Motorflugzeugpiloten ist auf Antrag die besondere Berechtigung zum Schleppen von Segelflugzeugen beziehungsweise von Bannern zu erteilen, wenn sie die in Abs. 2 beziehungsweise Abs. 3 angeführten Voraussetzungen erfüllen und ihre fachliche Befähigung bei einer Zusatzprüfung gemäß Abs. 2 oder 3 nachgewiesen haben.
(2) Wer sich um eine Schleppflugberechtigung für das Schleppen von Segelflugzeugen bewirbt, muss nachweisen, dass er mindestens vier Segelschleppflüge unter der Aufsicht eines Motorflugzeugfluglehrers mit gültiger Schleppflugberechtigung einwandfrei ausgeführt hat. Bei der von einem von der zuständigen Behörde gemäß § 13 Abs. 3 ernannten Prüfer mit gültiger Schleppflugberechtigung abzunehmenden Zusatzprüfung hat der Bewerber einen Schleppflug mit mindestens zwei aufeinander folgenden Vollkreisen hintereinander in gleich bleibender Höhe auszuführen. Der Prüfer hat ein entsprechendes schriftliches Gutachten an die zuständige Behörde zu übermitteln.
(3) Wer sich um eine Schleppflugberechtigung für das Schleppen von Bannern bewirbt, muss nachweisen, dass er mindestens vier Bannerschleppflüge unter der Aufsicht eines Motorflugzeugfluglehrers mit gültiger Schleppflugberechtigung einwandfrei ausgeführt hat. Für Inhaber von Berechtigungen gemäß Abs. 2 sind mindestens zwei Bannerschleppflüge erforderlich. Bei der von einem von der zuständigen Behörde gemäß § 13 Abs. 3 ernannten Prüfer mit gültiger Schleppflugberechtigung abzunehmenden Zusatzprüfung hat der Bewerber einen Schleppflug mit mindestens zwei aufeinander folgenden Vollkreisen hintereinander in gleich bleibender Höhe auszuführen. Der Prüfer hat ein entsprechendes schriftliches Gutachten an die zuständige Behörde zu übermitteln.
(4) Die Schleppflugberechtigung gemäß Abs. 2 und Abs. 3 ist vier Jahre gültig. Für die Verlängerung der Berechtigung gemäß Abs. 2 oder 3 hat der Bewerber nachzuweisen, dass er innerhalb von zwölf Monaten vor Ablauf der Frist einen einwandfreien Schleppflug unter Aufsicht eines Motorflugzeuglehrers mit gültiger Schleppflugberechtigung in der jeweiligen Schleppflugart durchgeführt hat. Für die Erneuerung einer ruhenden Schleppflugberechtigung hat der Bewerber seine fachliche Befähigung bei einer praktischen Prüfung unter Anwendung von Abs. 2 beziehungsweise Abs. 3 nachzuweisen.
(5) Bei den gemäß Abs. 2 und 4 erforderlichen Segelschleppflügen muss das Segelflugzeug von einem zur Ausführung derartiger Flüge berechtigten Segelflieger geführt werden.
II. BESONDERER TEIL
A. Zivilluftfahrer
a. Motorflugzeugpiloten
Schleppflugberechtigung für Motorflugzeugpiloten
§ 21. (1) Motorflugzeugpiloten mit Ausnahme der in Abs. 2 genannten Piloten ist auf Antrag die besondere Berechtigung zum Schleppen von Segelflugzeugen oder von Bannern zu erteilen, wenn sie die in den Abs. 3 und 4 angeführten Voraussetzungen erfüllen und ihre fachliche Befähigung bei einer Zusatzprüfung nachgewiesen haben.
(2) Die Erteilung von Schleppflugberechtigungen für Ultraleichtpiloten und Inhaber von Berechtigungen gemäß § 64a (Motorsegler im Motorflug) hat gemäß den entsprechenden Bestimmungen im § 24f beziehungsweise § 64a zu erfolgen.
(3) Wer sich um eine Schleppflugberechtigung für das Schleppen von Segelflugzeugen bewirbt, muss nachweisen, dass er im Rahmen einer Zivilluftfahrerschule eine den Anforderungen der Sicherheit der Luftfahrt genügende und von der zuständigen Behörde genehmigte theoretische und praktische Ausbildung absolviert und dabei mindestens vier Segelschleppflüge unter der Aufsicht eines Motorflugzeugfluglehrers mit gültiger Schleppflugberechtigung einwandfrei ausgeführt hat. Bei der von einem von der zuständigen Behörde für diesen Zweck ernannten Prüfer mit entsprechender Lehrberechtigung und gültiger Schleppflugberechtigung abzunehmenden Zusatzprüfung hat der Bewerber einen Schleppflug mit mindestens zwei aufeinander folgenden Vollkreisen hintereinander in gleich bleibender Höhe auszuführen. Der Prüfer hat ein entsprechendes schriftliches Gutachten an die zuständige Behörde zu übermitteln.
(4) Wer sich um eine Schleppflugberechtigung für das Schleppen von Bannern bewirbt, muss nachweisen, dass er im Rahmen einer Zivilluftfahrerschule eine den Anforderungen der Sicherheit der Luftfahrt genügende und von der zuständigen Behörde genehmigte theoretische und praktische Ausbildung absolviert und dabei mindestens vier Bannerschleppflüge unter der Aufsicht eines Motorflugzeugfluglehrers mit gültiger Schleppflugberechtigung einwandfrei ausgeführt hat. Für Inhaber von Berechtigungen gemäß Abs. 3 (Segelschlepp) sind mindestens zwei Bannerschleppflüge erforderlich. Bei der von einem von der zuständigen Behörde für diesen Zweck ernannten Prüfer mit gültiger Lehrberechtigung und Schleppflugberechtigung abzunehmenden Zusatzprüfung hat der Bewerber einen Schleppflug mit mindestens zwei aufeinander folgenden Vollkreisen hintereinander in gleich bleibender Höhe auszuführen. Der Prüfer hat ein entsprechendes schriftliches Gutachten an die zuständige Behörde zu übermitteln.
(5) Die Schleppflugberechtigungen gemäß den Abs. 3 und 4 sind jeweils vier Jahre gültig. Für die Verlängerung der jeweiligen Berechtigung hat der Bewerber nachzuweisen, dass er innerhalb von zwölf Monaten vor Ablauf der Frist einen einwandfreien Schleppflug unter Aufsicht eines Motorflugzeuglehrers mit gültiger Schleppflugberechtigung in der jeweiligen Schleppflugart durchgeführt hat. Für die Erneuerung einer ruhenden Schleppflugberechtigung hat der Bewerber seine fachliche Befähigung bei einer praktischen Prüfung unter Anwendung der Abs. 3 bis 4 nachzuweisen.
(6) Bei den gemäß Abs. 3 und 5 erforderlichen Schleppflügen muss das geschleppte Luftfahrzeug von einem zur Ausführung derartiger Flüge berechtigten Zivilluftfahrer geführt werden.
Kunstflugberechtigung für Motorflugzeugpiloten
§ 22. (1) Motorflugzeugpiloten ist auf Antrag die besondere Berechtigung zu erteilen, Kunstflüge im Alleinflug und am Doppelsteuer auszuführen (Kunstflugberechtigung für Motorflugzeugpiloten), wenn sie ihre fachliche Befähigung bei einer Zusatzprüfung nach den Bestimmungen der Abs. 2 bis 4 nachgewiesen haben.
(2) Bei der Zusatzprüfung hat der Bewerber Kunstflugfiguren auszuführen:
zwei Überschläge aus der Normalfluglage nach oben,
je zwei hochgezogene Kehrtkurven nach links und nach rechts,
je zwei Rollen nach links und nach rechts,
je zwei halbe Überschläge nach oben mit anschließender halber Rolle nach rechts und nach links,
Trudeln mit mindestens drei Umdrehungen nach links und nach rechts,
einen Rückenflug von wenigstens 15 Sekunden Dauer, wenn ein geeignetes Flugzeug vorhanden ist, und
je zwei halbe Rollen nach links und nach rechts in einem Steigflug von ungefähr 30 Grad mit anschließendem Abschwung.
(3) Diese Figuren sind in zwei Prüfungsflügen vorzuführen, die vom Abflug bis zur Landung nicht länger als je 15 Minuten dauern dürfen. Vor Beginn der Prüfungsflüge hat der Bewerber dem Prüfer (§ 13 Abs. 3) ein schriftliches Programm der Prüfungsflüge auszuhändigen. Jede Abweichung von diesem Programm macht den betreffenden Flug ungültig. Jeder Flug ist mit einem Gleitflug aus mindestens 300 m Höhe über Platz und einer Ziellandung abzuschließen. Dabei ist ein Seitengleitflug nach links und ein Seitengleitflug nach rechts auszuführen.
(4) Die Zusatzprüfung gemäß Abs. 2 und 3 ist von einem von der zuständigen Behörde gemäß § 13 Abs. 3 ernannten Prüfer mit gültiger Kunstflugberechtigung abzunehmen. Dieser hat ein entsprechendes Gutachten an die zuständige Behörde zu übermitteln.
Kunstflugberechtigung für Motorflugzeugpiloten
§ 22. (1) Motorflugzeugpiloten ist auf Antrag die besondere Berechtigung zu erteilen, Kunstflüge im Alleinflug und am Doppelsteuer auszuführen (Kunstflugberechtigung für Motorflugzeugpiloten), wenn sie eine von der zuständigen Behörde genehmigte und den Anforderungen der Sicherheit der Luftfahrt genügende Ausbildung in einer Zivilluftfahrerschule absolviert sowie ihre fachliche Befähigung bei einer Zusatzprüfung nach den Bestimmungen der Abs. 2 bis 4 nachgewiesen haben.
(2) Bei der Zusatzprüfung hat der Bewerber Kunstflugfiguren auszuführen:
zwei Überschläge aus der Normalfluglage nach oben,
je zwei hochgezogene Kehrtkurven nach links und nach rechts,
je zwei Rollen nach links und nach rechts,
je zwei halbe Überschläge nach oben mit anschließender halber Rolle nach rechts und nach links,
Trudeln mit mindestens drei Umdrehungen nach links und nach rechts,
einen Rückenflug von wenigstens 15 Sekunden Dauer, wenn ein geeignetes Flugzeug vorhanden ist, und
je zwei halbe Rollen nach links und nach rechts in einem Steigflug von ungefähr 30 Grad mit anschließendem Abschwung.
(3) Diese Figuren sind in zwei Prüfungsflügen vorzuführen, wobei die Durchführung des Prüfungsprogramms nicht länger als jeweils 15 Minuten dauern darf. Vor Beginn der Prüfungsflüge hat der Bewerber dem Prüfer (§ 13 Abs. 3) ein schriftliches Programm der Prüfungsflüge auszuhändigen. Jede Abweichung von diesem Programm macht den betreffenden Flug ungültig. Jeder Flug ist mit einem Gleitflug aus mindestens 300 m Höhe über Platz und einer Ziellandung abzuschließen. Dabei ist ein Seitengleitflug nach links und ein Seitengleitflug nach rechts auszuführen.
(4) Die Zusatzprüfung gemäß Abs. 2 und 3 ist von einem von der zuständigen Behörde gemäß § 13 Abs. 3 ernannten Prüfer mit gültiger Kunstflugberechtigung abzunehmen. Dieser hat ein entsprechendes Gutachten an die zuständige Behörde zu übermitteln.
Scheine und Berechtigungen gemäß JAR-FCL 1
§ 23. (1) Die Voraussetzungen für die Erteilung und Erhaltung einer Privatpilotenlizenz, Berufspilotenlizenz oder einer Linienpilotenlizenz, einer mit einer solchen verbundenen Berechtigung oder Prüferberechtigung (§ 13 Abs. 3), deren Umfang und Gültigkeitsdauer sowie die Voraussetzungen für die Verlängerung und Erneuerung solcher Lizenzen und Berechtigungen richten sich nach den Bestimmungen der Anlage 1 (JAR-FCL 1).
(2) Wird in den Bestimmungen der Anlage 1 (JAR-FCL 1) auf die Bestimmungen der JAR-OPS verwiesen, so sind die entsprechenden Bestimmungen gemäß der Luftverkehrsbetreiberzeugnis-Verordnung 2004 (AOCV 2004), BGBl. II Nr. 425/2004, in der jeweils gültigen Fassung, anzuwenden, hinsichtlich Befähigungsüberprüfungen gemäß JAR-FCL 1.245 (g) jedoch mit der Maßgabe, dass die Befähigungsüberprüfung von einem Prüfer gemäß Anlage 1 (JAR-FCL 1) durchzuführen ist, sofern in JAR-OPS 1.965 dafür ein Prüfer vorgesehen ist.
(3) Inhaber einer Lizenz gemäß Abs. 1 sind berechtigt, Ultraleichtflugzeuge im Fluge zu führen.
Scheine und Berechtigungen gemäß JAR-FCL 1
§ 23. (1) Die Voraussetzungen für die Erteilung und Erhaltung einer Privatpilotenlizenz (Flugzeug), Berufspilotenlizenz (Flugzeug) oder einer Linienpilotenlizenz (Flugzeug), einer mit einer solchen Lizenz verbundenen Berechtigung oder Prüferberechtigung (§ 13 Abs. 3), deren Umfang und Gültigkeitsdauer sowie die Voraussetzungen für die Verlängerung und Erneuerung solcher Lizenzen und Berechtigungen richten sich nach den Bestimmungen der Anlage 1 (JAR-FCL 1).
(2) Wird in den Bestimmungen der Anlage 1 (JAR-FCL 1) auf die Bestimmungen der JAR-OPS 1 verwiesen, so sind die entsprechenden Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates vom 16. Dezember 1991 zur Harmonisierung der technischen Vorschriften und der Verwaltungsverfahren in Verbindung mit der Luftverkehrsbetreiberzeugnis-Verordnung 2008 (AOCV 2008), BGBl. II Nr. 254/2008, in der jeweils gültigen Fassung, anzuwenden.
(3) Inhaber einer Lizenz gemäß Abs. 1 mit gültiger Klassenberechtigung SEP oder TMG im Sinne der Bestimmungen der Anlage 1 (JAR-FCL 1) sind berechtigt, Ultraleichtflugzeuge im Fluge zu führen.
Scheine und Berechtigungen gemäß JAR-FCL 1
§ 23. (1) Die Voraussetzungen für die Erteilung und Erhaltung einer Privatpilotenlizenz (Flugzeug), Berufspilotenlizenz (Flugzeug) oder einer Linienpilotenlizenz (Flugzeug), einer mit einer solchen Lizenz verbundenen Berechtigung oder Prüferberechtigung (§ 13 Abs. 3), deren Umfang und Gültigkeitsdauer sowie die Voraussetzungen für die Verlängerung und Erneuerung solcher Lizenzen und Berechtigungen richten sich nach den Bestimmungen der Anlage 1 (JAR-FCL 1).
(2) Wird in den Bestimmungen der Anlage 1 (JAR-FCL 1) auf die Bestimmungen der JAR-OPS 1 verwiesen, so sind die entsprechenden Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates vom 16. Dezember 1991 zur Harmonisierung der technischen Vorschriften und der Verwaltungsverfahren in Verbindung mit der Luftverkehrsbetreiberzeugnis-Verordnung 2008 (AOCV 2008), BGBl. II Nr. 254/2008, in der jeweils gültigen Fassung, anzuwenden.
(3) Inhaber einer Lizenz gemäß Abs. 1 mit gültiger Klassenberechtigung SEP oder TMG im Sinne der Bestimmungen der Anlage 1 (JAR-FCL 1) sind berechtigt, Ultraleichtflugzeuge im Fluge zu führen.
(4) Die zuständige Behörde kann Bestimmungen der JAR-FCL 1, welche Abweichungen oder Ergänzungen zu den Bestimmungen dieser Verordnung beinhalten, in ihrer von den Joint Aviation Authorities mit 1. Dezember 2006 veröffentlichten Fassung (Amendment 7) anwenden. Diese Bestimmungen sind von der zuständigen Behörde in luftfahrtüblicher Weise zu veröffentlichen. Die zuständige Behörde hat dabei die Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt zu beachten und sicherzustellen, dass in keine gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung bestehenden Berechtigungen nachteilig eingegriffen wird. Bei der Anwendung der Bestimmungen der JAR-FCL 1 (Amendment 7) ist von der zuständigen Behörde darauf zu achten, dass im europäischen Vergleich gleichwertige Sicherheitsstandards gewährleistet werden.
Scheine und Berechtigungen gemäß JAR-FCL 1
§ 23. (1) Die Voraussetzungen für die Erteilung und Erhaltung einer Privatpilotenlizenz (Flugzeug), Berufspilotenlizenz (Flugzeug), Lizenz für Flugzeuge mit zwei Piloten (MPL) oder einer Linienpilotenlizenz (Flugzeug), einer mit einer solchen Lizenz verbundenen Berechtigung oder Prüferberechtigung (§ 13 Abs. 3), deren Umfang und Gültigkeitsdauer sowie die Voraussetzungen für die Verlängerung und Erneuerung solcher Lizenzen und Berechtigungen richten sich nach den Bestimmungen der Anlage 1 (JAR-FCL 1).
(2) Wird in den Bestimmungen der Anlage 1 (JAR-FCL 1) auf die Bestimmungen der JAR-OPS 1 verwiesen, so sind die entsprechenden Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates vom 16. Dezember 1991 zur Harmonisierung der technischen Vorschriften und der Verwaltungsverfahren in Verbindung mit der Luftverkehrsbetreiberzeugnis-Verordnung 2008 (AOCV 2008), BGBl. II Nr. 254/2008, in der jeweils gültigen Fassung, anzuwenden.
(Anm.: Abs. 3 und 4 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 260/2012)
Eingeschränkter Privatpilotenschein
§ 24. (1) Die Voraussetzungen für die Erteilung und Erhaltung eines eingeschränkten Privatpilotenscheines, einer mit einem solchen verbundenen Berechtigung, deren Umfang und Gültigkeitsdauer sowie die Voraussetzungen für die Verlängerung und Erneuerung solcher Scheine und Berechtigungen richten sich unbeschadet der Bestimmungen des § 5 sowie der Abs. 2 bis 6 nach den Bestimmungen der ZLPV für Privatpiloten.
(2) Die zuständige Behörde kann, sofern die Sicherheit der Luftfahrt gewährleistet ist, für Bestimmungen in Bezug auf Ultraleichtflugzeuge Abweichungen zu Abs. 1 festlegen und in luftfahrtüblicher Weise kundmachen. Auf Grund solcher Regelungen erworbene Berechtigungen sind auf Ultraleichtflugzeuge beschränkt.
(3) Die theoretische Ausbildung und Prüfung für Scheine und Berechtigungen gemäß den Abs. 1 und 2 kann auch gemäß den in den Bestimmungen der Anlage 1 (JAR-FCL 1) für Privatpiloten festgelegten Inhalten erfolgen. Die theoretische Prüfung ist von der zuständigen Behörde bei der Bewerbung um eine Privatpilotenlizenz gemäß § 23 entsprechend anzurechnen.
(4) Das Verfahren für Prüfungen für den Erwerb von Scheinen und Berechtigungen gemäß Abs. 1 und Abs. 2 ist unter Anwendung der Bestimmung des § 13 Abs. 3 durchzuführen.
(5) Der Erwerb von Schleppflugberechtigungen und Kunstflugberechtigungen sowie die Verlängerung von Schleppflugberechtigungen durch Inhaber von Scheinen gemäß den Abs. 1 und 2 richtet sich nach den Bestimmungen dieser Verordnung.
(6) Die mit einem Schein gemäß Abs. 1 verbundenen Berechtigungen beschränken sich auf das österreichische Staatsgebiet und dürfen nur für einmotorige Flugzeuge bis zu einer höchstzulässigen Abflugmasse von 2000 kg erworben und ausgeübt werden.
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 142 Abs. 38.
Eingeschränkter Privatpilotenschein
§ 24. (1) Die Voraussetzungen für die Erteilung und Erhaltung eines eingeschränkten Privatpilotenscheines, einer mit einem solchen verbundenen Berechtigung, deren Umfang und Gültigkeitsdauer sowie die Voraussetzungen für die Verlängerung und Erneuerung solcher Scheine und Berechtigungen richten sich unbeschadet der Bestimmungen des § 5 sowie der Abs. 2 bis 6 nach den Bestimmungen der ZLPV für Privatpiloten.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 260/2012)
(3) Die theoretische Ausbildung und Prüfung für Scheine und Berechtigungen gemäß den Abs. 1 und 2 kann auch gemäß den in den Bestimmungen der Anlage 1 (JAR-FCL 1) für Privatpiloten festgelegten Inhalten erfolgen. Die theoretische Prüfung ist von der zuständigen Behörde bei der Bewerbung um eine Privatpilotenlizenz gemäß § 23 entsprechend anzurechnen.
(4) Das Verfahren für Prüfungen für den Erwerb von Scheinen und Berechtigungen gemäß Abs. 1 und Abs. 2 ist unter Anwendung der Bestimmung des § 13 Abs. 3 durchzuführen.
(5) Der Erwerb von Schleppflugberechtigungen und Kunstflugberechtigungen sowie die Verlängerung von Schleppflugberechtigungen durch Inhaber von Scheinen gemäß den Abs. 1 und 2 richtet sich nach den Bestimmungen dieser Verordnung.
(6) Die mit einem Schein gemäß Abs. 1 verbundenen Berechtigungen beschränken sich auf das österreichische Staatsgebiet und dürfen nur für einmotorige Flugzeuge bis zu einer höchstzulässigen Abflugmasse von 2000 kg erworben und ausgeübt werden.
Ultraleichtschein
§ 24a. (1) Der Ultraleichtschein berechtigt gemäß den nachstehenden Bestimmungen zur Führung von Ultraleichtluftfahrzeugen gemäß § 4 Z 1 lit. d der Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 2010 – ZLLV 2010, BGBl. II Nr. 143/2010 mit der Ausnahme von Hubschraubern gemäß Anhang II lit. e der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 im Rahmen der entsprechenden Klassenberechtigung nach Sichtflugregeln.
(2) Klassenberechtigungen im Sinne von Abs. 1 sind:
Klassenberechtigung für aerodynamisch gesteuerte Ultraleichtflugzeuge (UL/A),
Klassenberechtigung für gewichtskraftgesteuerte Ultraleichtflugzeuge (UL/G),
Klassenberechtigung für einsitzige und mehrsitzige Tragschrauber mit einer höchstzulässigen Startmasse von nicht mehr als 560 kg gemäß Anhang II lit. f der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 (UL/T) und
Klassenberechtigung für Motorgleitschirme gemäß Anhang II lit. e der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 mit einer höchstzulässigen Leermasse (Masse einschließlich Gurtzeug und Rettungssystem) von mehr als 120 kg (UL/M).
(3) Inhaber einer Lizenz gemäß § 23 Abs. 1 mit gültiger Klassenberechtigung SEP oder TMG im Sinne von Anlage 1 (JAR-FCL 1), Inhaber von Scheinen und entsprechenden Berechtigungen gemäß § 24 (eingeschränkter Privatpilotenschein mit Berechtigung zur Führung von aerodynamisch gesteuerten Flugzeugen), Inhaber einer Lizenz mit gültiger Klassenberechtigung SEP oder TMG oder eines LAPL(A) gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 sowie Inhaber von Berechtigungen gemäß § 64a (Motorsegler im Motorflug) sind unter Beachtung der Bestimmung des § 118b (Unterschiedsschulung) zur Führung von aerodynamisch gesteuerten Ultraleichtflugzeugen (Abs. 2 Z 1) berechtigt. Die zuständige Behörde hat auf Antrag eine Bescheinigung oder einen Ultraleichtschein mit der Klassenberechtigung für UL/A auszustellen, mit welcher die Berechtigung beurkundet wird.
(4) Der Ultraleichtschein ist unbefristet gültig. Mit Ultraleichtscheinen verbundene Klassenberechtigungen sind so lange und insoweit gültig, als der Inhaber die in § 24g angeführten Voraussetzungen für eine Aufrechterhaltung der Berechtigungen erfüllt.
(5) Die zuständige Behörde hat das geeignete Format für den Ultraleichtschein festzulegen und in luftfahrtüblicher Weise zu veröffentlichen.
Abkürzung
ZLPV 2006
Ultraleichtschein
§ 24a. (1) Der Ultraleichtschein berechtigt gemäß den nachstehenden Bestimmungen zur Führung von Ultraleichtluftfahrzeugen gemäß § 4 Z 1 lit. d der Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 2010 – ZLLV 2010, BGBl. II Nr. 143/2010 mit der Ausnahme von Hubschraubern gemäß Anhang II lit. e der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 im Rahmen der entsprechenden Klassenberechtigung nach Sichtflugregeln.
(2) Klassenberechtigungen im Sinne von Abs. 1 sind:
Klassenberechtigung für aerodynamisch gesteuerte Ultraleichtflugzeuge (UL/A),
Klassenberechtigung für gewichtskraftgesteuerte Ultraleichtflugzeuge (UL/G),
Klassenberechtigung für einsitzige und mehrsitzige Tragschrauber mit einer höchstzulässigen Startmasse von nicht mehr als 560 kg gemäß Anhang II lit. f der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 (UL/T) und
Klassenberechtigung für Motorgleitschirme gemäß Anhang II lit. e der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 mit einer höchstzulässigen Leermasse (Masse einschließlich Gurtzeug und Rettungssystem) von mehr als 120 kg (UL/M).
(3) Inhaber einer Lizenz gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 mit gültiger Klassenberechtigung SEP oder TMG oder Inhaber eines LAPL(A) sowie Inhaber von Berechtigungen gemäß § 64a (Motorsegler im Motorflug) sind unter Beachtung der Bestimmung des § 118b (Unterschiedsschulung) zur Führung von aerodynamisch gesteuerten Ultraleichtflugzeugen (Abs. 2 Z 1) berechtigt. Die zuständige Behörde hat auf Antrag eine Bescheinigung oder einen Ultraleichtschein mit der Klassenberechtigung für UL/A auszustellen, mit welcher die Berechtigung beurkundet wird.
(4) Der Ultraleichtschein ist unbefristet gültig. Mit Ultraleichtscheinen verbundene Klassenberechtigungen sind so lange und insoweit gültig, als der Inhaber die in § 24g angeführten Voraussetzungen für eine Aufrechterhaltung der Berechtigungen erfüllt.
(5) Die zuständige Behörde hat das geeignete Format für den Ultraleichtschein festzulegen und in luftfahrtüblicher Weise zu veröffentlichen.
(6) Die zuständige Behörde darf unter Beachtung der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt und der Zweckmäßigkeit in Form eines Zivilluftfahrt-Personalhinweises (§ 1b) festlegen, inwiefern im Hinblick auf die in Abs. 1 und 2 genannten Scheine und Berechtigungen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 angewendet werden dürfen.
Abkürzung
ZLPV 2006
Ultraleichtschein
§ 24a. (1) Der Ultraleichtschein berechtigt gemäß den nachstehenden Bestimmungen zur Führung von Ultraleichtluftfahrzeugen gemäß § 4 Z 6 der Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 2010 – ZLLV 2010, BGBl. II Nr. 143/2010 im Rahmen der entsprechenden Klassenberechtigung nach Sichtflugregeln.
(2) Klassenberechtigungen im Sinne von Abs. 1 sind:
Klassenberechtigung für aerodynamisch gesteuerte Ultraleichtflugzeuge (UL/A),
Klassenberechtigung für gewichtskraftgesteuerte Ultraleichtflugzeuge (UL/G),
Klassenberechtigung für einsitzige und mehrsitzige Tragschrauber gemäß Anhang I lit. f der EASA-Grundverordnung (UL/T) und
Klassenberechtigung für Motorgleitschirme gemäß Anhang I lit. e der EASA-Grundverordnung (UL/M).
(3) Inhaber einer Lizenz gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 mit gültiger Klassenberechtigung SEP oder TMG, Inhaber einer SPL oder LAPL(S) Lizenz mit Erweiterung der Rechte auf TMG, welche die Anforderungen hinsichtlich der laufenden Flugerfahrung gemäß FCL.140.S (b) erfüllen oder Inhaber eines LAPL(A), welche die Anforderungen hinsichtlich der laufenden Flugerfahrung gemäß FCL.140.A erfüllen sowie Inhaber von Berechtigungen gemäß § 64a (Motorsegler im Motorflug) sind unter Beachtung der Bestimmung des § 118b (Unterschiedsschulung) zur Führung von aerodynamisch gesteuerten Ultraleichtflugzeugen (Abs. 2 Z 1) berechtigt. Die zuständige Behörde hat auf Antrag eine Bescheinigung oder einen Ultraleichtschein mit der Klassenberechtigung für UL/A auszustellen, mit welcher die Berechtigung beurkundet wird.
(4) Der Ultraleichtschein ist unbefristet gültig. Mit Ultraleichtscheinen verbundene Klassenberechtigungen sind so lange und insoweit gültig, als der Inhaber die in § 24g angeführten Voraussetzungen für eine Aufrechterhaltung der Berechtigungen erfüllt.
(5) Die zuständige Behörde hat das geeignete Format für den Ultraleichtschein festzulegen und in luftfahrtüblicher Weise zu veröffentlichen.
(6) Die zuständige Behörde darf unter Beachtung der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt und der Zweckmäßigkeit in Form eines Zivilluftfahrt-Personalhinweises (§ 1b) festlegen, inwiefern im Hinblick auf die in Abs. 1 und 2 genannten Scheine und Berechtigungen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 angewendet werden dürfen.
Bewerbung um einen Ultraleichtschein
§ 24b. Wer sich um einen Ultraleichtschein bewirbt, muss nachweisen, dass er gemäß den nachstehenden Bestimmungen eine theoretische sowie praktische Ausbildung absolviert und seine fachliche Befähigung bei einer theoretischen und praktischen Prüfung unter sinngemäßer Anwendung des Verfahrens gemäß § 13 Abs. 3 nachgewiesen hat. Der Ultraleichtschein ist bei Erfüllung der Voraussetzungen gemeinsam mit der Klassenberechtigung für jene Klasse von Ultraleichtluftfahrzeugen im Sinne von § 24a Abs. 2 zu erteilen, auf welcher die praktische Ausbildung und Prüfung durchgeführt wurde.
Theoretische Ausbildung und Prüfung für Ultraleichtpiloten
§ 24c. (1) Die theoretische Ausbildung und Prüfung für Ultraleichtpiloten hat die folgenden Gegenstände in dem Umfang, wie sie für Ultraleichtpiloten im Rahmen der entsprechenden Klassenberechtigung von Bedeutung sind, zu umfassen:
Luftrecht,
Menschliches Leistungsvermögen,
Meteorologie,
Kommunikation (einschließlich gegebenenfalls Funksprechzeugnis),
Aerodynamik,
Betriebliche Verfahren,
Flugleistung und Flugplanung,
Allgemeine Luftfahrzeugkunde und
Navigation
(2) Die zuständige Behörde hat gemäß § 44 Abs. 3 LFG auf der Grundlage der Bestimmungen im Abs. 1 theoretische Ausbildungsinhalte einschließlich der von den Zivilluftfahrerschulen zu beachtenden Lehrpläne festzulegen und in luftfahrtüblicher Weise kundzumachen.
Praktische Ausbildung und Prüfung für Ultraleichtpiloten
§ 24d. (1) Die praktische Ausbildung hat jene praktischen Kenntnisse zu vermitteln, die für die sichere Führung der entsprechenden Klasse von Luftfahrzeugen erforderlich sind. Die gesamte praktische Ausbildung und Prüfung ist zur Gänze in einer Klasse von Luftfahrzeugen durchzuführen.
(2) Für die Klassenberechtigung UL/A ist eine Gesamtflugzeit von mindestens 30 Stunden, darin enthalten mindestens 10 Stunden im Alleinflug, erforderlich. Die praktische Ausbildung hat insbesondere zu umfassen:
Starts und Landungen auf verschiedenen Flugplätzen,
Notlandeübungen unter Aufsicht eines Fluglehrers,
Überlandflüge mit wenigstens zwei Dreiecksflügen über eine Strecke von mindestens 150 Kilometern und
theoretische und praktische Einweisung in besondere Flugzustände und in das Verhalten bei Notfällen.
(3) Für die Klassenberechtigung UL/G ist eine Gesamtflugzeit von mindestens 30 Stunden, darin enthalten mindestens 10 Stunden im Alleinflug, erforderlich. Die praktische Ausbildung hat insbesondere zu umfassen:
Starts und Landungen auf verschiedenen Flugplätzen,
Notlandeübungen unter Aufsicht eines Fluglehrers,
Überlandflüge mit wenigstens zwei Dreiecksflügen über eine Strecke von mindestens 50 Kilometer und
theoretische und praktische Einweisung in besondere Flugzustände und in das Verhalten bei Notfällen.
(4) Für die Klassenberechtigung UL/T ist eine Gesamtflugzeit von mindestens 35 Flugstunden und mindestens 150 Landungen mit Tragschraubern erforderlich. In der Gesamtflugzeit müssen enthalten sein:
10 Flugstunden in Begleitung eines Fluglehrers,
mindestens 5 Flugstunden im Alleinflug,
mindestens 20 Alleinlandungen,
Starts und Landungen auf verschiedenen Flugplätzen,
Notlandeübungen mit Fluglehrer,
mindestens zwei Überlandflüge mit Fluglehrer über jeweils eine Gesamtstrecke von mindestens 150 Kilometer mit Zwischenlandung,
mindestens ein Überlandflug im Alleinflug über mind. 50 km Strecke mit Zwischenlandung auf einem anderen Flugplatz,
eine theoretische und praktische Einweisung zur Beherrschung des Tragschraubers in besonderen Flugzuständen sowie
eine theoretische und praktische Einweisung in das Verhalten in Notfällen.
(5) Für die Klassenberechtigung UL/M hat die praktische Ausbildung zu umfassen:
Grundberechtigung für Hänge- und Paragleiter gemäß § 79 und eine praktische Grundausbildung auf doppelsitzigen, von der zuständigen Behörde als schulungstauglich genehmigten Motorgleitschirmen,
Mindestens 30 Starts und Landungen mit Motorgleitschirmschirmen (Höhenaufbau, Platzrunde, Landeeinteilung, Landung) und
Überlandflüge von jeweils mindestens 1 Stunde Dauer oder 30 km Strecke.
(6) Ein Alleinüberlandflug darf erst nach entsprechend durchgeführter theoretischer Ausbildung absolviert werden. Die praktische Prüfung ist innerhalb von 24 Monaten ab Abschluss der theoretischen Prüfung abzuschließen. Für Alleinüberlandflüge ist vom Lehrberechtigten unter Beachtung der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt ein schriftlicher Flugauftrag zu erteilen.
(7) Die zuständige Behörde hat gemäß § 44 Abs. 3 LFG auf der Grundlage der Bestimmungen für die praktischen Ausbildungsinhalte einschließlich eines von der ausbildenden Zivilluftfahrerschule zu beachtenden Ausbildungsprogramms festzulegen und in luftfahrtüblicher Weise kundzumachen.
(8) Die praktische Prüfung hat gemäß dem von der zuständigen Behörde unter Beachtung der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt festzulegenden Prüfungsprogramm zu erfolgen. Der Inhalt des Prüfungsprogramms ist von der zuständigen Behörde in luftfahrtüblicher Weise zu veröffentlichen.
Anrechnung bei Ausbildung und Prüfung für Ultraleichtpiloten
§ 24e. (1) Die zuständige Behörde kann hinsichtlich des theoretischen Teils der Ausbildung und Prüfung von der Ausbildung und dem Nachweis der erforderlichen fachlichen Befähigung in einem bestimmten Teilgebiet absehen, sofern anlässlich einer früheren Prüfung die fachliche Befähigung im betreffenden Teilgebiet bereits nachgewiesen worden ist. Im Falle einer im Ausland abgelegten Prüfung ist von der zuständigen Behörde dabei sicherzustellen, dass Ausbildung und Prüfung im Hinblick auf den dabei gewährleisteten Standard den entsprechenden inländischen Anforderungen gleichwertig sind.
(2) Die zuständige Behörde kann bei Inhabern von inländischen Zivilluftfahrerscheinen oder gleichwertigen ausländischen Erlaubnissen unter Beachtung der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt im Hinblick auf die gemäß § 24d geforderte praktische Ausbildung vorher erfolgte praktische Ausbildungen und erworbene Flugerfahrung anrechnen.
(3) Das Ausmaß der Anrechnung gemäß Abs. 2 kann im Hinblick auf den Erwerb von Klassenberechtigungen für UL/A bei Inhabern der in § 24a Abs. 3 genannten Scheine, Inhabern von Segelfliegerscheinen (§§ 61ff) sowie von Inhabern einer gleichwertigen und inhaltlich der angestrebten Berechtigung entsprechenden ausländischen Berechtigung auf Grund des Ergebnisses eines von einer Zivilluftfahrerschule durchgeführten Status-Überprüfungsfluges, bei welchem das Ausmaß der noch erforderlichen praktischen Ausbildung festgestellt wird, erfolgen. Die zuständige Behörde kann bei Inhabern von in § 24a Abs. 3 genannten Scheinen und Inhabern einer gleichwertigen und inhaltlich der angestrebten Berechtigung entsprechenden ausländischen Berechtigung vom Erfordernis weiterer praktischer Ausbildung beziehungsweise von der Durchführung eines Status-Überprüfungsfluges absehen, sofern insbesondere im Hinblick auf die nachgewiesene Erfahrung des Piloten die Sicherheit der Luftfahrt gewährleistet ist. Inhaber von Segelfliegerscheinen ausgenommen Inhaber von Berechtigungen gemäß § 64a (Motorsegler im Motorflug) müssen jedoch jedenfalls eine praktische Ausbildung auf Ultraleichtflugzeugen im Ausmaß von mindestens 15 Stunden einschließlich mindestens 5 Stunden Alleinflugzeit absolvieren. Der Inhalt des Status-Überprüfungsfluges hat dem praktischen Prüfungsprogramm zu entsprechen. Über das Ergebnis des Status-Überprüfungsfluges ist von der Zivilluftfahrerschule ein schriftlicher Bericht zu erstellen und mit Stellung des Antrages auf Erteilung eines Scheins oder einer Berechtigung gemäß § 24a an die zuständige Behörde zu übermitteln.
(4) Das Ausmaß der Anrechnung gemäß Abs. 2 im Hinblick auf den Erwerb von Klassenberechtigungen für UL/A beträgt bei Hubschrauberpiloten oder Inhabern einer Klassenberechtigung UL/T bis zu fünf Stunden.
(5) Bei Bewerbern um eine Klassenberechtigung UL/T, die über eine Berechtigung UL/A oder über einen Segelfliegerscheinen mit Startartberechtigung Hilfsmotorstart verfügen oder die über einen Schein gemäß § 23 beziehungsweise § 25 oder über eine entsprechende Lizenz und Berechtigung gemäß der Verordnung Nr. 1178/2011 verfügen, können bis zu 15 Flugstunden und 50 Starts und Landungen durch Flugzeit als verantwortlicher Pilot ersetzt werden, wobei in der Gesamtflugzeit mindestens 5 Stunden in Begleitung eines Fluglehrers, mindestens 5 Stunden im Alleinflug sowie mindestens 20 Alleinlandungen enthalten sein müssen. Die Überlandflugausbildung kann in solchen Fällen auf einen Überlandflug unter Aufsicht eines Fluglehrers mit mindestens 50 Kilometer und drei Landungen auf weiteren Plätzen reduziert werden. Bei Bewerbern mit gültiger Klassenberechtigung UL/G können fünf Stunden durch Flugzeit als verantwortlicher Pilot ersetzt werden.
(6) Wird eine Klassenberechtigung UL/G angestrebt, kann eine Anrechnung gemäß Abs. 2 bei Hubschrauberpiloten, Inhabern einer Klassenberechtigung UL/T oder Piloten von Hänge- beziehungsweise Paragleitern (§§ 79ff) im Ausmaß von bis zu zehn Stunden erfolgen.
(7) Wird eine Klassenberechtigung UL/M angestrebt, ist eine Anrechnung gemäß Abs. 2 bei Inhabern einer Berechtigung für motorisierte Hänge- beziehungsweise Paragleiter gemäß § 86 insofern zulässig, als das Erfordernis gemäß § 24d. Abs. 5 Z 2 durch eine den Anforderungen der Sicherheit der Luftfahrt genügende Unterschiedsschulung durch einen berechtigten Fluglehrer ersetzt werden kann.
(8) Inhaber eines Ultraleichtscheins, die den Erwerb einer weiteren Klassenberechtigung anstreben, müssen eine auf die entsprechende Klasse bezogene theoretische Ausbildung und Prüfung in den Gegenständen allgemeine und spezielle Luftfahrzeugkenntnisse sowie flugbetriebliche Verfahren durchführen. Im Hinblick auf die praktische Ausbildung kann eine Anrechnung gemäß den vorstehenden Bestimmungen erfolgen. Wird eine Klassenberechtigung UL/A angestrebt, hat die praktische Ausbildung jedoch jedenfalls 25 Stunden Flugzeit einschließlich 10 Stunden Alleinflug zu betragen. Wird eine Klassenberechtigung UL/G angestrebt, hat die praktische Ausbildung jedenfalls 20 Stunden Flugzeit einschließlich 10 Stunden Alleinflug zu betragen. Wird eine Klassenberechtigung UL/M angestrebt, ist unbeschadet der Bestimmungen in Abs. 5 und 6 die gesamte praktische Ausbildung gemäß § 24d zu absolvieren.
Anrechnung bei Ausbildung und Prüfung für Ultraleichtpiloten
§ 24e. (1) Die zuständige Behörde kann hinsichtlich des theoretischen Teils der Ausbildung und Prüfung von der Ausbildung und dem Nachweis der erforderlichen fachlichen Befähigung in einem bestimmten Teilgebiet absehen, sofern anlässlich einer früheren Prüfung die fachliche Befähigung im betreffenden Teilgebiet bereits nachgewiesen worden ist. Im Falle einer im Ausland abgelegten Prüfung ist von der zuständigen Behörde dabei sicherzustellen, dass Ausbildung und Prüfung im Hinblick auf den dabei gewährleisteten Standard den entsprechenden inländischen Anforderungen gleichwertig sind.
(2) Die zuständige Behörde kann bei Inhabern von inländischen Zivilluftfahrerscheinen oder gleichwertigen ausländischen Erlaubnissen unter Beachtung der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt im Hinblick auf die gemäß § 24d geforderte praktische Ausbildung vorher erfolgte praktische Ausbildungen und erworbene Flugerfahrung anrechnen.
(3) Das Ausmaß der Anrechnung gemäß Abs. 2 kann im Hinblick auf den Erwerb von Klassenberechtigungen für UL/A bei Inhabern der in § 24a Abs. 3 genannten Scheine, Inhabern von Segelfliegerscheinen (§§ 61ff) sowie von Inhabern einer gleichwertigen und inhaltlich der angestrebten Berechtigung entsprechenden ausländischen Berechtigung auf Grund des Ergebnisses eines von einer Zivilluftfahrerschule durchgeführten Status-Überprüfungsfluges, bei welchem das Ausmaß der noch erforderlichen praktischen Ausbildung festgestellt wird, erfolgen. Die zuständige Behörde kann bei Inhabern von in § 24a Abs. 3 genannten Scheinen und Inhabern einer gleichwertigen und inhaltlich der angestrebten Berechtigung entsprechenden ausländischen Berechtigung vom Erfordernis weiterer praktischer Ausbildung beziehungsweise von der Durchführung eines Status-Überprüfungsfluges absehen, sofern insbesondere im Hinblick auf die nachgewiesene Erfahrung des Piloten die Sicherheit der Luftfahrt gewährleistet ist. Inhaber von Segelfliegerscheinen ausgenommen Inhaber von Berechtigungen gemäß § 64a (Motorsegler im Motorflug) müssen jedoch jedenfalls eine praktische Ausbildung auf Ultraleichtflugzeugen im Ausmaß von mindestens 15 Stunden einschließlich mindestens 5 Stunden Alleinflugzeit absolvieren. Der Inhalt des Status-Überprüfungsfluges hat dem praktischen Prüfungsprogramm zu entsprechen. Über das Ergebnis des Status-Überprüfungsfluges ist von der Zivilluftfahrerschule ein schriftlicher Bericht zu erstellen und mit Stellung des Antrages auf Erteilung eines Scheins oder einer Berechtigung gemäß § 24a an die zuständige Behörde zu übermitteln.
(4) Das Ausmaß der Anrechnung gemäß Abs. 2 im Hinblick auf den Erwerb von Klassenberechtigungen für UL/A beträgt bei Hubschrauberpiloten oder Inhabern einer Klassenberechtigung UL/T bis zu fünf Stunden.
(5) Bei Bewerbern um eine Klassenberechtigung UL/T, die über eine Berechtigung UL/A oder über einen Segelfliegerschein mit Startartberechtigung Hilfsmotorstart verfügen oder die über eine Berechtigung gemäß § 64a verfügen oder über eine entsprechende Lizenz und Berechtigung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 verfügen, können bis zu 20 Flugstunden und 50 Starts und Landungen durch Flugzeit als verantwortlicher Pilot ersetzt werden, wobei in der Gesamtflugzeit mindestens 5 Stunden in Begleitung eines Fluglehrers, mindestens 5 Stunden im Alleinflug sowie mindestens 20 Alleinlandungen enthalten sein müssen. Die Überlandflugausbildung kann in solchen Fällen auf einen Überlandflug unter Aufsicht eines Fluglehrers mit mindestens 50 Kilometer und drei Landungen auf weiteren Plätzen reduziert werden. Bei Bewerbern mit gültiger Klassenberechtigung UL/G können fünf Stunden durch Flugzeit als verantwortlicher Pilot ersetzt werden.
(6) Wird eine Klassenberechtigung UL/G angestrebt, kann eine Anrechnung gemäß Abs. 2 bei Hubschrauberpiloten, Inhabern einer Klassenberechtigung UL/T oder Piloten von Hänge- beziehungsweise Paragleitern (§§ 79ff) im Ausmaß von bis zu zehn Stunden erfolgen.
(7) Wird eine Klassenberechtigung UL/M angestrebt, ist eine Anrechnung gemäß Abs. 2 bei Inhabern einer Berechtigung für motorisierte Hänge- beziehungsweise Paragleiter gemäß § 86 insofern zulässig, als das Erfordernis gemäß § 24d. Abs. 5 Z 2 durch eine den Anforderungen der Sicherheit der Luftfahrt genügende Unterschiedsschulung durch einen berechtigten Fluglehrer ersetzt werden kann.
(8) Inhaber eines Ultraleichtscheins, die den Erwerb einer weiteren Klassenberechtigung anstreben, müssen eine auf die entsprechende Klasse bezogene theoretische Ausbildung und Prüfung in den Gegenständen allgemeine und spezielle Luftfahrzeugkenntnisse sowie flugbetriebliche Verfahren durchführen. Im Hinblick auf die praktische Ausbildung kann eine Anrechnung gemäß den vorstehenden Bestimmungen erfolgen. Wird eine Klassenberechtigung UL/A angestrebt, hat die praktische Ausbildung jedoch jedenfalls 25 Stunden Flugzeit einschließlich 10 Stunden Alleinflug zu betragen. Wird eine Klassenberechtigung UL/G angestrebt, hat die praktische Ausbildung jedenfalls 20 Stunden Flugzeit einschließlich 10 Stunden Alleinflug zu betragen. Wird eine Klassenberechtigung UL/M angestrebt, ist unbeschadet der Bestimmungen in Abs. 5 und 6 die gesamte praktische Ausbildung gemäß § 24d zu absolvieren.
Passagierberechtigung, Schleppberechtigung und Kunstflugberechtigung für Ultraleichtpiloten
§ 24f. (1) Die Mitnahme von Fluggästen ist für einen Inhaber eines Ultraleichtscheins nur erlaubt, wenn er über die Erfahrung gemäß Abs. 2 bis 4 verfügt und die erforderliche fachliche Befähigung gegenüber einem Fluglehrer mit entsprechender Berechtigung nachgewiesen und dies im Flugbuch beurkundet wurde.
(2) Ultraleichtpiloten mit Klassenberechtigung UL/A und UL/G sind zur Mitnahme von Fluggästen berechtigt, wenn sie eine Erfahrung von 10 Stunden als verantwortlicher Pilot nach dem Erwerb dieser Klassenberechtigung nachweisen können. Dieses Erfordernis entfällt für Inhaber einer Lizenz gemäß § 23 Abs. 1 mit gültiger Klassenberechtigung SEP oder TMG im Sinne von Anlage 1 (JAR-FCL 1) oder im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 sowie für Inhaber von Berechtigungen gemäß § 24 und § 64a.
(3) Ultraleichtpiloten mit Klassenberechtigung UL/T sind zur Mitnahme von Fluggästen in mehrsitzigen Tragschraubern berechtigt, wenn sie mindestens 10 Stunden Flugzeit als verantwortlicher Pilot nach dem Erwerb dieser Klassenberechtigung, darin enthalten mindestens ein Überlandflug mit Zwischenlandung über eine Gesamtstrecke von mindestens 50 Kilometer in Begleitung eines Fluglehrers sowie einen Flug, der ein entsprechendes Übungsprogramm mit Landeübungen und Durchführung von Notverfahren unter Aufsicht eines Fluglehrers beinhaltet, nachweisen. Weiters ist eine praktische und theoretische Einweisung im Rahmen einer berechtigten Zivilluftfahrerschule nachzuweisen.
(4) Ultraleichtpiloten der Klassenberechtigung für Motorgleitschirme UL/M sind zur Mitnahme von Fluggästen berechtigt, wenn sie mindestens 100 Landungen mit Motorschirm nach dem Erwerb der entsprechenden Klassenberechtigung an mindestens 20 verschiedenen Kalendertagen und eine praktische und theoretische Einweisung im Rahmen einer berechtigten Zivilluftfahrerschule nachweisen.
(5) Einem Ultraleichtpiloten mit Klassenberechtigung UL/A ist eine Schleppflugberechtigung für das Schleppen von Segelflugzeugen zu erteilen, wenn er:
30 Stunden Flugzeit als verantwortlicher Pilot auf Motorflugzeugen einschließlich Ultraleichtflugzeugen, davon 5 Stunden Flugzeit als verantwortlicher Pilot auf für Segelflugschlepp geeigneten Ultraleichtflugzeugen nachweist,
er im Rahmen einer Zivilluftfahrerschule eine den Anforderungen der Sicherheit der Luftfahrt genügende und von der zuständigen Behörde genehmigte theoretische und praktische Ausbildung absolviert und dabei mindestens fünf Segelschleppflüge mit einem Ultraleichtflugzeug unter der Aufsicht eines Lehrberechtigten für die Klassenberechtigung UL/A mit gültiger Schleppflugberechtigung einwandfrei ausgeführt hat,
er bei einer praktischen Prüfung seine fachliche Befähigung gemäß einem von der zuständigen Behörde festgelegten Prüfungsprogramm nachgewiesen hat. Der Prüfer hat ein entsprechendes schriftliches Gutachten an die zuständige Behörde zu übermitteln.
(6) Einem Ultraleichtpiloten mit Klassenberechtigung UL/A beziehungsweise UL/G ist eine Schleppflugberechtigung für das Schleppen von Bannern zu erteilen, wenn er:
30 Stunden Flugzeit als verantwortlicher Pilot auf Motorflugzeugen einschließlich Ultraleichtflugzeugen, davon 5 Stunden Flugzeit als verantwortlicher Pilot im Rahmen der entsprechenden Klassenberechtigung auf für Bannerschlepp geeigneten Ultraleichtflugzeugen nachweist,
er im Rahmen einer Zivilluftfahrerschule eine den Anforderungen der Sicherheit der Luftfahrt genügende und von der zuständigen Behörde genehmigte theoretische und praktische Ausbildung absolviert und dabei mindestens fünf Bannerschleppflüge unter der Aufsicht eines Lehrberechtigten für die Klassenberechtigung UL/A beziehungsweise UL/G mit gültiger Bannerschleppflugberechtigung einwandfrei ausgeführt hat,
er bei einer praktischen Prüfung seine fachliche Befähigung gemäß einem von der zuständigen Behörde festgelegten Prüfungsprogramm nachgewiesen hat. Der Prüfer hat ein entsprechendes schriftliches Gutachten an die zuständige Behörde zu übermitteln.
(7) Einem Ultraleichtpiloten mit Klassenberechtigung UL/A beziehungsweise UL/G ist eine Schleppflugberechtigung für das Schleppen von Hängegleitern zu erteilen, wenn er:
30 Stunden Flugzeit als verantwortlicher Pilot auf Motorflugzeugen einschließlich Ultraleichtflugzeugen, davon 5 Stunden Flugzeit als verantwortlicher Pilot im Rahmen der entsprechenden Klassenberechtigung auf für Hängegleiterschlepp geeigneten Ultraleichtflugzeugen nachweist,
er im Rahmen einer Zivilluftfahrerschule eine den Anforderungen der Sicherheit der Luftfahrt genügende und von der zuständigen Behörde genehmigte theoretische und praktische Ausbildung absolviert und dabei mindestens fünf Hängegleiterschleppflüge unter der Aufsicht eines Lehrberechtigten für die Klassenberechtigung UL/A beziehungsweise UL/G mit gültiger Hängegleiterschleppflugberechtigung einwandfrei ausgeführt hat,
er bei einer praktischen Prüfung seine fachliche Befähigung gemäß einem von der zuständigen Behörde festgelegten Prüfungsprogramm nachgewiesen hat. Der Prüfer hat ein entsprechendes schriftliches Gutachten an die zuständige Behörde zu übermitteln.
(8) Die Schleppflugberechtigungen gemäß den Abs. 5 bis 7 sind jeweils vier Jahre gültig. Für die Aufrechterhaltung der jeweiligen Berechtigung hat der Bewerber nachzuweisen, dass er innerhalb von zwölf Monaten vor Ablauf der Frist einen einwandfreien Schleppflug unter Aufsicht eines Lehrberechtigten mit gültiger Schleppflugberechtigung in der jeweiligen Schleppflugart durchgeführt hat. Für die Erneuerung einer ruhenden Schleppflugberechtigung hat der Bewerber seine fachliche Befähigung bei einer praktischen Prüfung nachzuweisen.
(9) Bei den gemäß Abs. 5, 7 und 8 erforderlichen Schleppflügen muss das geschleppte Luftfahrzeug von einem zur Ausführung derartiger Flüge berechtigten Zivilluftfahrer geführt werden.
(10) Inhaber einer gültigen Schleppberechtigung gemäß dieser Verordnung (§§ 21 oder 64a) oder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 mit gültiger Klassenberechtigung SEP oder TMG sind unter Beachtung der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt zur Durchführung von Schleppflügen mit aerodynamisch gesteuerten Ultraleichtflugzeugen im Rahmen der jeweiligen Schleppflugberechtigung gemäß § 21 oder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 berechtigt. Die zuständige Behörde hat auf Antrag eine entsprechende Bescheinigung auszustellen oder, sofern der Pilot über einen Ultraleichtschein verfügt, eine entsprechende Eintragung in den Ultraleichtschein vorzunehmen.
(11) Ultraleichtpiloten mit Klassenberechtigung UL/A ist auf Antrag die besondere Berechtigung zu erteilen, Kunstflüge auszuführen (Kunstflugberechtigung für Ultraleichtpiloten), wenn sie eine von der zuständigen Behörde genehmigte und den Anforderungen der Sicherheit der Luftfahrt genügende Ausbildung in einer Zivilluftfahrerschule absolviert sowie ihre fachliche Befähigung bei einer Zusatzprüfung unter Anwendung der Bestimmungen des § 22 nachgewiesen haben. Inhaber einer gültigen Kunstflugberechtigung gemäß dieser Verordnung oder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 mit gültiger Klassenberechtigung SEP oder TMG sind unter Beachtung der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt zur Durchführung von Kunstflügen mit aerodynamisch gesteuerten Ultraleichtflugzeugen berechtigt. Die zuständige Behörde hat auf Antrag eine entsprechende Bescheinigung auszustellen oder, sofern der Pilot über einen Ultraleichtschein verfügt, eine entsprechende Eintragung in den Ultraleichtschein vorzunehmen.
Passagierberechtigung, Schleppberechtigung und Kunstflugberechtigung für Ultraleichtpiloten
§ 24f. (1) Die Mitnahme von Fluggästen ist für einen Inhaber eines Ultraleichtscheins nur erlaubt, wenn er über die erforderliche Erfahrung gemäß Abs. 2 bis 4 verfügt.
(2) Ultraleichtpiloten mit Klassenberechtigung UL/A und UL/G sind zur Mitnahme von Fluggästen berechtigt, wenn sie eine Erfahrung von 10 Stunden als verantwortlicher Pilot nach dem Erwerb dieser Klassenberechtigung nachweisen können. Dieses Erfordernis entfällt für Inhaber einer Lizenz gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 mit gültiger Klassenberechtigung SEP oder TMG sowie für Inhaber einer Berechtigung gemäß § 64a, sofern sie im Rahmen dieser Berechtigung eine Erfahrung von mindestens 10 Stunden als verantwortlicher Pilot nach dem Erwerb dieser Berechtigung nachweisen können.
(3) Ultraleichtpiloten mit Klassenberechtigung UL/T sind zur Mitnahme von Fluggästen in mehrsitzigen Tragschraubern berechtigt, wenn sie mindestens 10 Stunden Flugzeit als verantwortlicher Pilot nach dem Erwerb dieser Klassenberechtigung, nachweisen.
(4) Ultraleichtpiloten der Klassenberechtigung für Motorgleitschirme UL/M sind zur Mitnahme von Fluggästen berechtigt, wenn sie mindestens 100 Landungen mit Motorschirm nach dem Erwerb der entsprechenden Klassenberechtigung an mindestens 20 verschiedenen Kalendertagen nachweisen.
(5) Einem Ultraleichtpiloten mit Klassenberechtigung UL/A ist eine Schleppflugberechtigung für das Schleppen von Segelflugzeugen zu erteilen, wenn er:
30 Stunden Flugzeit als verantwortlicher Pilot auf Motorflugzeugen einschließlich Ultraleichtflugzeugen, davon 5 Stunden Flugzeit als verantwortlicher Pilot auf für Segelflugschlepp geeigneten Ultraleichtflugzeugen nachweist,
er im Rahmen einer Zivilluftfahrerschule eine den Anforderungen der Sicherheit der Luftfahrt genügende und von der zuständigen Behörde genehmigte theoretische und praktische Ausbildung absolviert und dabei mindestens fünf Segelschleppflüge mit einem Ultraleichtflugzeug unter der Aufsicht eines Lehrberechtigten für die Klassenberechtigung UL/A mit gültiger Schleppflugberechtigung einwandfrei ausgeführt hat,
er bei einer praktischen Prüfung seine fachliche Befähigung gemäß einem von der zuständigen Behörde festgelegten Prüfungsprogramm nachgewiesen hat. Der Prüfer hat ein entsprechendes schriftliches Gutachten an die zuständige Behörde zu übermitteln.
(6) Einem Ultraleichtpiloten mit Klassenberechtigung UL/A beziehungsweise UL/G ist eine Schleppflugberechtigung für das Schleppen von Bannern zu erteilen, wenn er:
30 Stunden Flugzeit als verantwortlicher Pilot auf Motorflugzeugen einschließlich Ultraleichtflugzeugen, davon 5 Stunden Flugzeit als verantwortlicher Pilot im Rahmen der entsprechenden Klassenberechtigung auf für Bannerschlepp geeigneten Ultraleichtflugzeugen nachweist,
er im Rahmen einer Zivilluftfahrerschule eine den Anforderungen der Sicherheit der Luftfahrt genügende und von der zuständigen Behörde genehmigte theoretische und praktische Ausbildung absolviert und dabei mindestens fünf Bannerschleppflüge unter der Aufsicht eines Lehrberechtigten für die Klassenberechtigung UL/A beziehungsweise UL/G mit gültiger Bannerschleppflugberechtigung einwandfrei ausgeführt hat,
er bei einer praktischen Prüfung seine fachliche Befähigung gemäß einem von der zuständigen Behörde festgelegten Prüfungsprogramm nachgewiesen hat. Der Prüfer hat ein entsprechendes schriftliches Gutachten an die zuständige Behörde zu übermitteln.
(7) Einem Ultraleichtpiloten mit Klassenberechtigung UL/A beziehungsweise UL/G ist eine Schleppflugberechtigung für das Schleppen von Hängegleitern zu erteilen, wenn er:
30 Stunden Flugzeit als verantwortlicher Pilot auf Motorflugzeugen einschließlich Ultraleichtflugzeugen, davon 5 Stunden Flugzeit als verantwortlicher Pilot im Rahmen der entsprechenden Klassenberechtigung auf für Hängegleiterschlepp geeigneten Ultraleichtflugzeugen nachweist,
er im Rahmen einer Zivilluftfahrerschule eine den Anforderungen der Sicherheit der Luftfahrt genügende und von der zuständigen Behörde genehmigte theoretische und praktische Ausbildung absolviert und dabei mindestens fünf Hängegleiterschleppflüge unter der Aufsicht eines Lehrberechtigten für die Klassenberechtigung UL/A beziehungsweise UL/G mit gültiger Hängegleiterschleppflugberechtigung einwandfrei ausgeführt hat,
er bei einer praktischen Prüfung seine fachliche Befähigung gemäß einem von der zuständigen Behörde festgelegten Prüfungsprogramm nachgewiesen hat. Der Prüfer hat ein entsprechendes schriftliches Gutachten an die zuständige Behörde zu übermitteln.
(8) Die Schleppflugberechtigungen gemäß den Abs. 5 bis 7 sind unbefristet gültig. Um eine Berechtigung gemäß den Abs. 5 bis 7 ausüben zu dürfen, muss der Inhaber während der vergangenen 24 Monate mindestens 5 Schleppflüge durchgeführt haben. Wird diese Anforderung nicht erfüllt, müssen für die für die Ausübung der Berechtigung erforderlichen Schleppflüge unter Aufsicht eines Inhabers der entsprechenden Lehrberechtigung durchgeführt werden, bevor die Schleppflugberechtigung wieder ausgeübt werden darf.
(9) Bei den gemäß Abs. 5, 7 und 8 erforderlichen Schleppflügen muss das geschleppte Luftfahrzeug von einem zur Ausführung derartiger Flüge berechtigten Zivilluftfahrer geführt werden.
(10) Inhaber einer gültigen Schleppberechtigung gemäß dieser Verordnung (§§ 21 oder 64a) oder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 mit gültiger Klassenberechtigung SEP oder TMG sind unter Beachtung der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt zur Durchführung von Schleppflügen mit aerodynamisch gesteuerten Ultraleichtflugzeugen im Rahmen der jeweiligen Schleppflugberechtigung gemäß § 21 oder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 berechtigt. Die zuständige Behörde hat auf Antrag eine entsprechende Bescheinigung auszustellen oder, sofern der Pilot über einen Ultraleichtschein verfügt, eine entsprechende Eintragung in den Ultraleichtschein vorzunehmen.
(11) Ultraleichtpiloten mit Klassenberechtigung UL/A ist auf Antrag die besondere Berechtigung zu erteilen, Kunstflüge auszuführen (Kunstflugberechtigung für Ultraleichtpiloten), wenn sie eine von der zuständigen Behörde genehmigte und den Anforderungen der Sicherheit der Luftfahrt genügende Ausbildung in einer Zivilluftfahrerschule absolviert sowie ihre fachliche Befähigung bei einer Zusatzprüfung unter Anwendung der Bestimmungen des § 22 nachgewiesen haben. Inhaber einer gültigen Kunstflugberechtigung gemäß dieser Verordnung oder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 mit gültiger Klassenberechtigung SEP oder TMG sind unter Beachtung der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt zur Durchführung von Kunstflügen mit aerodynamisch gesteuerten Ultraleichtflugzeugen berechtigt. Die zuständige Behörde hat auf Antrag eine entsprechende Bescheinigung auszustellen oder, sofern der Pilot über einen Ultraleichtschein verfügt, eine entsprechende Eintragung in den Ultraleichtschein vorzunehmen.
Aufrechterhaltung und Erneuerung von mit Ultraleichtscheinen verbundenen Klassenberechtigungen
§ 24g. (1) Klassenberechtigungen für Inhaber von Ultraleichtscheinen sind ab dem Zeitpunkt der Erteilung vorbehaltlich der Erfüllung der Anforderungen für deren Aufrechterhaltung 2 Jahre gültig.
(2) Für die Aufrechterhaltung einer Klassenberechtigung hat der Pilot ab dem Zeitpunkt des Ablaufens eines Zeitraums von zwei Jahren nach Erteilung der Berechtigung die Erfüllung folgender Voraussetzungen nachzuweisen:
Für Inhaber einer Klassenberechtigung UL/A während der vergangenen 24 Monate 25 Stunden Flugzeit als verantwortlicher Pilot auf aerodynamisch gesteuerten Ultraleichtflugzeugen, Motorseglern im Motorflug oder einmotorigen kolbengetriebenen Motorflugzeugen. Im Falle der Durchführung eines mindestens einstündigen und im Flugbuch dokumentierten Übungsflugs mit einem berechtigten Fluglehrer auf einem aerodynamisch gesteuerten Ultraleichtflugzeug innerhalb der letzten 12 Monate reduziert sich die erforderliche Flugzeit auf 12 Stunden. In der Flugzeit müssen mindestens 12 Starts und 12 Landungen sowie, falls kein Übungsflug durchgeführt wird, mindestens 10 Stunden innerhalb der letzten zwölf Monate enthalten sein.
Für Inhaber einer Klassenberechtigung UL/G während der vergangenen 24 Monate mindestens 12 Stunden Flugzeit als verantwortlicher Pilot auf gewichtskraftgesteuerten Ultraleichtflugzeugen, wobei in diesen 12 Stunden 12 Starts und 12 Landungen sowie mindestens 6 Stunden innerhalb der letzten zwölf Monate enthalten sein müssen,
Für Inhaber einer Klassenberechtigung UL/T während der vergangenen 24 Monate mindestens 12 Stunden Flugzeit als verantwortlicher Pilot auf Tragschraubern, wobei in diesen 12 Stunden 12 Starts und 12 Landungen sowie mindestens 6 Stunden innerhalb der letzten zwölf Monate sowie ein Übungsflug von mindestens einer Stunde Flugzeit in Begleitung eines Fluglehrers enthalten sein müssen.
Für Inhaber einer Klassenberechtigung UL/M während der vergangenen 24 Monate mindestens 30 Starts und 30 Landungen als verantwortlicher Pilot mit Motorgleitschirmen mit einer höchstzulässigen Leermasse von mehr als 120 kg, wobei mindestens 10 Starts und 10 Landungen innerhalb der letzten 12 Monate enthalten sein müssen.
(3) Die zur Aufrechterhaltung gemäß Abs. 2 erforderlichen Flugstunden sowie Starts und Landungen sind durch entsprechende Eintragungen im Flugbuch zu dokumentieren. Die Erfüllung der Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der Berechtigung ist spätestens zwei Jahre nach Erteilung der Berechtigung durch einen Vermerk eines Prüfers im Flugbuch zu beurkunden (Prüfervermerk). Eine Kopie des Prüfervermerks ist innerhalb von vier Wochen nach Vornahme vom Prüfer an die zuständige Behörde zu übermitteln.
(4) Werden die Voraussetzungen gemäß den Abs. 2 und 3 nicht erfüllt, darf die entsprechende Klassenberechtigung nicht ausgeübt werden, bevor diese gemäß Abs. 5 erneuert wurde.
(5) Für die Erneuerung einer Klassenberechtigung für Ultraleichtscheine ist ein einwandfreier Überprüfungsflug unter Anwendung von § 24d erforderlich, bei dem das Weiterbestehen der fachlichen Befähigung von einem berechtigten Prüfer für Ultraleichtpiloten (§ 24i) festgestellt und im Flugbuch beurkundet wurde. Beträgt der Zeitraum, in welchem die Klassenberechtigung gemäß Abs. 4 nicht ausgeübt werden durfte, mehr als 2 Jahre, so ist für eine Erneuerung der Berechtigung ein gesonderter Nachweis der fachlichen Befähigung durch eine theoretische und praktische Prüfung, deren Einzelheiten von der zuständigen Behörde unter Beachtung der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt festzulegen sind, nachzuweisen. Eine Kopie des Protokolls des Überprüfungsflugs beziehungsweise des Prüfungsprotokolls ist innerhalb von vier Wochen vom Prüfer an die zuständige Behörde zu übermitteln.
Lehrberechtigung für Ultraleichtpiloten
§ 24h. (1) Die Lehrberechtigung zur Ausbildung für den Erwerb von Ultraleichtscheinen und damit verbundenen Klassenberechtigungen ist von der zuständigen Behörde zu erteilen und in den Ultraleichtschein einzutragen, wenn die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 erfüllt sind und der Bewerber seine fachliche Befähigung bei einer theoretischen und praktischen Ausbildung und Prüfung gemäß den nachstehenden Bestimmungen nachgewiesen hat.
(2) Für die die Erteilung einer Lehrberechtigung gemäß Abs. 1 muss der Bewerber:
über eine gültigen Ultraleichtschein samt entsprechender gültiger Klassenberechtigung verfügen und
unbeschadet der Bestimmung im Abs. 4 im Hinblick auf die Lehrberechtigung UL/A, G und T mindestens 150 Stunden Flugerfahrung und für UL/M wenigstens 100 Starts und 100 Landungen an 20 verschiedenen Kalendertagen im Rahmen der entsprechenden Klassenberechtigung als verantwortlicher Pilot nach Erteilung der jeweiligen Klassenberechtigung nachweisen können und
eine theoretische und praktische Ausbildung und Prüfung gemäß den nachstehenden Bestimmungen erfolgreich absolviert haben.
(3) Die Ausbildung für die Erlangung einer Lehrberechtigung gemäß Abs. 1 hat einen von der zuständigen Behörde genehmigten Lehrgang mit einem entsprechenden Ausbildungsprogramm zu umfassen. Die zuständige Behörde hat gemäß § 44 Abs. 3 LFG unter Beachtung der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt einen Standardlehrplan für dieses Ausbildungsprogramm festzulegen und in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Vor der Zulassung zum Lehrgang ist durch einen ernannten Prüfer gemäß § 24i die Eignung des Bewerbers für die Teilnahme am Lehrgang zu bestätigen.
(4) Der Bewerber um eine Berechtigung gemäß Abs. 1 hat seine fachliche Befähigung zur Erteilung von praktischem Unterricht für Ultraleichtpiloten bei einer theoretischen und praktischen Prüfung nachzuweisen, deren Inhalt von der zuständigen Behörde festzulegen und in luftfahrtüblicher Weise zu veröffentlichen ist. Diese Prüfung ist von einem ernannten Prüfer gemäß § 24i durchzuführen.
(5) Innerhalb von zwölf Monaten nach erfolgreicher Ablegung der Prüfung gemäß Abs. 4 muss der Bewerber weiters eine erfolgreiche Ausbildungstätigkeit bei der praktischen Ausbildung von Ultraleichtpiloten unter Aufsicht eines berechtigten Fluglehrers in einem von der zuständigen Behörde unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt festzulegendem Ausmaß durchgeführt haben.
(6) Die zuständige Behörde kann unter Beachtung der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt bei Inhabern einer gültigen Lehrberechtigung gemäß dieser Verordnung oder gleichwertiger ausländischer Lehrberechtigungen erlangte Flugerfahrung und Ausbildung anrechnen. Inhabern einer Lizenz mit Lehrberechtigung gemäß § 23 Abs. 1 für die Klassenberechtigung SEP oder TMG im Sinne von Anlage 1 (JAR-FCL 1) oder entsprechender Berechtigungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 sowie Inhabern von Lehrberechtigungen gemäß § 24 und § 68a ist die Lehrberechtigung für die Klassenberechtigung UL/A nach erfolgreicher Durchführung eines entsprechenden Prüfungsflugs auf einem Ultraleichtflugzeug mit einem berechtigten Prüfer zu erteilen und in den Ultraleichtschein einzutragen. Die zuständige Behörde kann bei Fluglehrern für die Klassenberechtigung SEP oder TMG (gemäß Anlage 1 oder gemäß Verordnung (EU) Nr. 1178/2011) oder gemäß § 24 oder § 68a, sofern die Sicherheit der Luftfahrt gewährleistet ist, vom Erfordernis des Prüfungsflugs absehen und die entsprechende Lehrberechtigung auch ohne vorherigen Erwerb eines Ultraleichtscheins erteilen. Dem Antragsteller ist diesfalls eine entsprechende Bescheinigung auszustellen, in welcher die Berechtigung beurkundet wird.
(7) Die Lehrberechtigung gemäß Abs. 1 ist auf zwei Jahre befristet zu erteilen. Für die Verlängerung durch die zuständige Behörde um weitere zwei Jahre hat der Bewerber nachzuweisen, dass von den drei nachfolgend genannten Bedingungen wenigstens zwei während der Gültigkeitsdauer der Lehrberechtigung erfüllt wurden:
Flugausbildungstätigkeit als Lehrberechtigter im Ausmaß von 25 Stunden in der jeweiligen Klassenberechtigung UL/A, UL/G und UL/T gemäß § 24a Abs. 2. Für die Klassenberechtigung UL/A wird Inhabern einer Lizenz mit gültiger Lehrberechtigung gemäß § 23 Abs. 1 und gültiger Klassenberechtigung SEP oder TMG im Sinne von Anlage 1 (JAR-FCL 1) und für Inhaber von Berechtigungen gemäß § 24 und § 64a die im Rahmen dieser Berechtigungen ausgeübte Lehrzeit angerechnet,
Teilnahme an einem von der zuständigen Behörde genehmigten oder von dieser selbst durchgeführten Fortbildungslehrgang für Fluglehrer für Ultraleichtpiloten im letzten Jahr vor dem Ablauf der Gültigkeitsdauer der Lehrberechtigung,
erfolgreiche Ablegung einer praktischen Prüfung unter Anwendung der Bestimmungen im Abs. 4 im letzten Jahr vor dem Ablauf der Gültigkeitsdauer der Lehrberechtigung.
(8) Nach Ablauf der Gültigkeit der Frist gemäß Abs. 7 tritt Ruhen der Lehrberechtigung ein. Für eine Erneuerung der Lehrberechtigung durch die zuständige Behörde hat der Bewerber seine fachliche Befähigung mittels einer theoretischen und praktischen Prüfung, deren Einzelheiten von der zuständigen Behörde unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt festzulegen sind, bei einem bestellten Prüfer gesondert nachzuweisen.
(9) Bei Inhabern einer Lehrberechtigung für die Klassenberechtigung UL/M ist für eine Verlängerung der Lehrberechtigung eine Flugausbildungstätigkeit im Ausmaß von 100 Landungen als Lehrberechtigter nachzuweisen und die Fähigkeit zur Ausbildung von Lehrberechtigten für Ultraleichtpiloten in Form eines Prüfungsfluges unter Anwendung von Abs. 5 zu belegen.
Lehrberechtigung für Ultraleichtpiloten
§ 24h. (1) Die Lehrberechtigung zur Ausbildung für den Erwerb von Ultraleichtscheinen und damit verbundenen Klassenberechtigungen ist von der zuständigen Behörde zu erteilen und in den Ultraleichtschein einzutragen, wenn die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 erfüllt sind und der Bewerber seine fachliche Befähigung bei einer theoretischen und praktischen Ausbildung und Prüfung gemäß den nachstehenden Bestimmungen nachgewiesen hat.
(2) Für die die Erteilung einer Lehrberechtigung gemäß Abs. 1 muss der Bewerber:
über eine gültigen Ultraleichtschein samt entsprechender gültiger Klassenberechtigung verfügen und
unbeschadet der Bestimmung im Abs. 4 im Hinblick auf die Lehrberechtigung UL/A, G und T mindestens 150 Stunden Flugerfahrung und für UL/M wenigstens 100 Starts und 100 Landungen an 20 verschiedenen Kalendertagen im Rahmen der entsprechenden Klassenberechtigung als verantwortlicher Pilot nach Erteilung der jeweiligen Klassenberechtigung nachweisen können und
eine theoretische und praktische Ausbildung und Prüfung gemäß den nachstehenden Bestimmungen erfolgreich absolviert haben.
(3) Die Ausbildung für die Erlangung einer Lehrberechtigung gemäß Abs. 1 hat einen von der zuständigen Behörde genehmigten Lehrgang mit einem entsprechenden Ausbildungsprogramm zu umfassen. Die zuständige Behörde hat gemäß § 44 Abs. 3 LFG unter Beachtung der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt einen Standardlehrplan für dieses Ausbildungsprogramm festzulegen und in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Vor der Zulassung zum Lehrgang ist durch einen ernannten Prüfer gemäß § 24i die Eignung des Bewerbers für die Teilnahme am Lehrgang zu bestätigen.
(4) Der Bewerber um eine Berechtigung gemäß Abs. 1 hat seine fachliche Befähigung zur Erteilung von praktischem Unterricht für Ultraleichtpiloten bei einer theoretischen und praktischen Prüfung nachzuweisen, deren Inhalt von der zuständigen Behörde festzulegen und in luftfahrtüblicher Weise zu veröffentlichen ist. Diese Prüfung ist von einem ernannten Prüfer gemäß § 24i durchzuführen.
(5) Innerhalb von zwölf Monaten nach erfolgreicher Ablegung der Prüfung gemäß Abs. 4 muss der Bewerber weiters eine erfolgreiche Ausbildungstätigkeit bei der praktischen Ausbildung von Ultraleichtpiloten unter Aufsicht eines berechtigten Fluglehrers in einem von der zuständigen Behörde unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt festzulegendem Ausmaß durchgeführt haben.
(6) Die zuständige Behörde kann unter Beachtung der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt bei Inhabern einer gültigen Lehrberechtigung gemäß dieser Verordnung oder gleichwertiger ausländischer Lehrberechtigungen erlangte Flugerfahrung und Ausbildung anrechnen. Inhabern einer Lizenz mit Lehrberechtigung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 für die Klassenberechtigung SEP oder TMG sowie Inhabern von Lehrberechtigungen gemäß § 68a ist die Lehrberechtigung für die Klassenberechtigung UL/A nach erfolgreicher Durchführung eines entsprechenden Prüfungsflugs auf einem Ultraleichtflugzeug mit einem berechtigten Prüfer zu erteilen und in den Ultraleichtschein einzutragen. Die zuständige Behörde kann bei Fluglehrern für die Klassenberechtigung SEP oder TMG gemäß Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 oder gemäß § 68a, sofern die Sicherheit der Luftfahrt gewährleistet ist, vom Erfordernis des Prüfungsflugs absehen und die entsprechende Lehrberechtigung auch ohne vorherigen Erwerb eines Ultraleichtscheins erteilen. Dem Antragsteller ist diesfalls eine entsprechende Bescheinigung auszustellen, in welcher die Berechtigung beurkundet wird.
(7) Die Lehrberechtigung gemäß Abs. 1 ist auf drei Jahre befristet zu erteilen. Für die Verlängerung durch die zuständige Behörde um weitere drei Jahre hat der Bewerber nachzuweisen, dass von den drei nachfolgend genannten Bedingungen wenigstens zwei während der Gültigkeitsdauer der Lehrberechtigung erfüllt wurden:
Flugausbildungstätigkeit als Lehrberechtigter im Ausmaß von 25 Stunden in der jeweiligen Klassenberechtigung UL/A, UL/G und UL/T gemäß § 24a Abs. 2. Für die Klassenberechtigung UL/A wird Inhabern einer Lizenz mit gültiger Lehrberechtigung und gültiger Klassenberechtigung SEP oder TMG gemäß Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 und für Inhaber von Berechtigungen gemäß § 64a die im Rahmen dieser Berechtigungen ausgeübte Lehrzeit angerechnet,
Teilnahme an einem von der zuständigen Behörde genehmigten oder von dieser selbst durchgeführten Fortbildungslehrgang für Fluglehrer für Ultraleichtpiloten im letzten Jahr vor dem Ablauf der Gültigkeitsdauer der Lehrberechtigung,
erfolgreiche Ablegung einer praktischen Prüfung unter Anwendung der Bestimmungen im Abs. 4 im letzten Jahr vor dem Ablauf der Gültigkeitsdauer der Lehrberechtigung.
(8) Nach Ablauf der Gültigkeit der Frist gemäß Abs. 7 tritt Ruhen der Lehrberechtigung ein. Für eine Erneuerung der Lehrberechtigung durch die zuständige Behörde hat der Bewerber seine fachliche Befähigung mittels einer theoretischen und praktischen Prüfung, deren Einzelheiten von der zuständigen Behörde unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt festzulegen sind, bei einem bestellten Prüfer gesondert nachzuweisen.
(9) Bei Inhabern einer Lehrberechtigung für die Klassenberechtigung UL/M ist für eine Verlängerung der Lehrberechtigung eine Flugausbildungstätigkeit im Ausmaß von 100 Landungen als Lehrberechtigter nachzuweisen und die Fähigkeit zur Ausbildung von Ultraleichtpiloten in Form eines Prüfungsfluges unter Anwendung von Abs. 5 zu belegen.
Prüfer für Ultraleichtpiloten
§ 24i. (1) Praktische Prüfungen und Befähigungsüberprüfungen im Hinblick auf die Berechtigung zur Führung von Ultraleichtluftfahrzeugen gemäß § 24a oder Lehrberechtigungen gemäß § 24h sind, sofern die vorstehenden Bestimmungen nichts anderes bestimmen, von durch die Behörde für diesen Zweck ernannten Prüfern durchzuführen. Die Ernennungsdauer ist von der zuständigen Behörde auf zwei Jahre zu befristen.
(2) Prüfer für UL/A, UL/G und UL/T müssen über eine gültige Lehrberechtigung für die entsprechende Klassenberechtigung von Ultraleichtluftfahrzeugen sowie über das für die Prüfungstätigkeit erforderliche Ausmaß an praktischer Erfahrung von 200 Stunden als Lehrberechtigter verfügen. Inhabern einer Lizenz mit Lehrberechtigung gemäß § 23 Abs. 1 und gültiger Klassenberechtigung SEP oder TMG im Sinne von Anlage 1 (JAR-FCL 1) und Inhabern von Berechtigungen gemäß § 24 und § 64a wird für die Lehrberechtigung UL/A ihre Lehrtätigkeit angerechnet. Inhaber einer Prüferberechtigung gemäß § 23 Abs. 1 für die Klassenberechtigung SEP oder TMG im Sinne von Anlage 1 (JAR-FCL 1) und Inhaber von Prüferberechtigungen gemäß § 24 oder § 64a können von der zuständigen Behörde, sofern die Sicherheit der Luftfahrt gewährleistet ist, auch ohne vollständige Erfüllung der vorstehend genannten Voraussetzungen zu Prüfern für die Klassenberechtigung UL/A ernannt werden.
(3) Prüfer für UL/M müssen über eine gültige Lehrberechtigung für die Klassenberechtigung UL/M sowie ein für die Prüfungstätigkeit erforderliches Ausmaß an praktischer Erfahrung von 200 Landungen als Lehrberechtigter verfügen.
(4) Für eine Verlängerung der Prüferernennung um weitere zwei Jahre ist nachzuweisen, dass
die Ernennungsvoraussetzungen gemäß Abs. 1 bis 3 weiter erfüllt sind,
der Prüfer jedes Jahr mindestens zwei praktische Prüfungen oder Befähigungsüberprüfungen für eine Erneuerung durchgeführt hat, wobei einer dieser Flüge unter Aufsicht der zuständigen Behörde stattzufinden hat und
der Prüfer während des letzten Jahres des Gültigkeitszeitraums der Prüferberechtigung an einem Prüfer-Auffrischungslehrgang bei der zuständigen Behörde teilgenommen hat.
Prüfer für Ultraleichtpiloten
§ 24i. (1) Praktische Prüfungen und Befähigungsüberprüfungen im Hinblick auf die Berechtigung zur Führung von Ultraleichtluftfahrzeugen gemäß § 24a oder Lehrberechtigungen gemäß § 24h sind, sofern die vorstehenden Bestimmungen nichts anderes bestimmen, von durch die Behörde für diesen Zweck ernannten Prüfern durchzuführen. Die Ernennungsdauer ist von der zuständigen Behörde auf drei Jahre zu befristen.
(2) Prüfer für UL/A, UL/G und UL/T müssen über eine gültige Lehrberechtigung für die entsprechende Klassenberechtigung von Ultraleichtluftfahrzeugen sowie über das für die Prüfungstätigkeit erforderliche Ausmaß an praktischer Erfahrung von 200 Stunden als Lehrberechtigter verfügen. Inhabern einer Lizenz mit Lehrberechtigung und gültiger Klassenberechtigung SEP oder TMG gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 und Inhabern von Berechtigungen gemäß § 64a wird für die Lehrberechtigung UL/A ihre Lehrtätigkeit angerechnet. Inhaber einer Prüferberechtigung gemäß der für die Klassenberechtigung SEP oder TMG gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 und Inhaber von Prüferberechtigungen gemäß § 64a können von der zuständigen Behörde, sofern die Sicherheit der Luftfahrt gewährleistet ist, auch ohne vollständige Erfüllung der vorstehend genannten Voraussetzungen zu Prüfern für die Klassenberechtigung UL/A ernannt werden.
(3) Prüfer für UL/M müssen über eine gültige Lehrberechtigung für die Klassenberechtigung UL/M sowie ein für die Prüfungstätigkeit erforderliches Ausmaß an praktischer Erfahrung von 200 Landungen als Lehrberechtigter verfügen.
(4) Für eine Verlängerung der Prüferernennung um weitere drei Jahre ist nachzuweisen, dass
die Ernennungsvoraussetzungen gemäß Abs. 1 bis 3 weiter erfüllt sind,
der Prüfer jedes Jahr mindestens zwei praktische Prüfungen oder Befähigungsüberprüfungen für eine Erneuerung durchgeführt hat und
der Prüfer während des Gültigkeitszeitraums der Prüferberechtigung an einem Prüfer-Auffrischungslehrgang bei der zuständigen Behörde teilgenommen hat.
b. Hubschrauberpiloten
Privat-Hubschrauberpiloten
Grundberechtigung für Privat-Hubschrauberpiloten
§ 25. Der Privat-Hubschrauberpilotenschein berechtigt, unentgeltlich und nichtgewerblich Hubschrauber jener Muster im Fluge zu führen, für welche die praktische Prüfung für Privat-Hubschrauberpiloten gemäß § 28 Abs. 2 abgelegt worden ist (Grundberechtigung für Privat-Hubschrauberpiloten).
b. Hubschrauberpiloten
Privat-Hubschrauberpiloten
Scheine und Berechtigungen gemäß JAR-FCL 2
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