Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über das Zivilluftfahrt-Personal (Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006 – ZLPV 2006)
(2) Vor dem 1. Juni 2006 gemäß § 9 der ZLPV bestellte fliegerärztliche Sachverständige gelten ab dem 1. Juni 2006 als für den Zeitraum von drei Jahren autorisierte flugmedizinische Sachverständige gemäß § 34 Abs. 2 Z 2 LFG, sofern sie der zuständigen Behörde mitteilen, dass sie sich mit den Bestimmungen der Anlage 2 (JAR-FCL 3) sowie den von den Joint Aviation Authorities dazu ausgearbeiteten begleitenden Materialien vertraut gemacht haben. Die Befugnisse solcher flugmedizinischer Stellen zur Durchführung von flugmedizinischen Untersuchungen und Ausstellung von Tauglichkeitszeugnissen sind auf die im jeweiligen Ernennungsbescheid festgelegten Kategorien von Zivilluftfahrern beschränkt. Vor dem 1. Juni 2006 gemäß § 9 der ZLPV bestellte fliegerärztliche Sachverständige, die nach dem Ernennungsbescheid gemäß § 9 der ZLPV zur Durchführung von Untersuchungen und Erstellung fliegerärztlicher Gutachten in Bezug auf Berufspiloten berechtigt waren, sind zur Durchführung von Untersuchungen und Ausstellung von Tauglichkeitszeugnissen gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 berechtigt. Nach dem 1. Juni gemäß Anlage 2 (JAR-FCL 3) autorisierte flugmedizinische Stellen sind auch zu flugmedizinischen Untersuchungen und der Ausstellung von Tauglichkeitszeugnissen gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 lit. b berechtigt.
(3) Vor dem 1. Juni 2006 gemäß § 9 der ZLPV bestellte fliegerärztliche Sachverständige, die nach dem Ernennungsbescheid gemäß § 9 der ZLPV nicht zur Durchführung von Untersuchungen und Erstellung fliegerärztlicher Gutachten in Bezug auf Motorflugzeugpiloten berechtigt waren, sind zur Durchführung von flugmedizinischen Untersuchungen und Ausstellung von Tauglichkeitszeugnissen lediglich gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 lit. b berechtigt. Eine Erklärung an die zuständige Behörde gemäß Abs. 2 ist für solche flugmedizinische Sachverständige nicht erforderlich.
(4) Die zuständige Behörde kann autorisierten flugmedizinischen Sachverständigen im Sinne von Abs. 2, welche den Besuch entsprechender Lehrveranstaltungen zur Erlangung von Kenntnissen über die Bestimmungen der Anlage 2 (JAR-FCL 3) sowie über die von den Joint Aviation Authorities dazu ausgearbeiteten begleitenden Materialien nicht nachgewiesen haben, den Besuch einer entsprechenden Lehrveranstaltung zum Erwerb solcher Kenntnisse vorschreiben.
(5) Die zuständige Behörde hat eine Liste der autorisierten flugmedizinischen Stellen zu führen und in geeigneter Weise zu veröffentlichen.
(6) Die flugmedizinische Stelle ist verpflichtet, eine Dokumentation über jede von ihr durchgeführte flugmedizinische Untersuchung und Beurteilung des Antragstellers zu führen. Der Inhalt dieser Dokumentation hat zu umfassen:
den Antrag auf Ausstellung des Tauglichkeitszeugnisses,
die entsprechenden in Anlage 5 angeführten Formulare und
sämtliche für die Beurteilung der Tauglichkeit des Piloten relevanten Befunde und sonstigen Unterlagen.
(6a) Die flugmedizinische Stelle hat nach jeder durchgeführten flugmedizinischen Untersuchung einen flugmedizinischen Bericht an die zuständige Behörde zu übermitteln. Dabei gilt als zuständige Behörde jene Behörde, welche für die Erteilung der Berechtigung, für deren Ausübung das Tauglichkeitszeugnis erforderlich ist, zuständig ist. Wird ein Tauglichkeitszeugnis zur Erlangung eines Flugschülerausweises beantragt, so ist der flugmedizinische Bericht sowohl an jene Behörde, die für die Ausstellung des Flugschülerausweises zuständig ist, als auch jene Behörde, die für Ausstellung des angestrebten Scheines und Erteilung der angestrebten Berechtigung zuständig ist, zu übermitteln. Der flugmedizinische Bericht hat unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 6b bis 6d zu beinhalten:
falls der Antragsteller über eine Lizenz verfügt, eine Kopie der Lizenz des Antragstellers,
falls ein Tauglichkeitszeugnis ausgestellt wird, eine Kopie des ausgestellten Tauglichkeitszeugnisses und
falls kein Tauglichkeitszeugnis ausgestellt wird, die Tatsache, dass die Ausstellung eines Tauglichkeitszeugnisses verweigert wurde.
(6b) In jenen Fällen, in denen gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung die Beurteilung der Tauglichkeit der zuständigen Behörde obliegt oder nach Stellung eines Antrages gemäß § 35 Abs. 2 LFG an die zuständige Behörde, hat die flugmedizinische Stelle die gesamte zur Beurteilung der Tauglichkeit erforderliche flugmedizinische Dokumentation an die zuständige Behörde zu übermitteln.
(6c) Liegt eine ausdrückliche Zustimmung des Betroffenen zur Übermittlung der bei seiner flugmedizinischen Untersuchung ermittelten und gemäß Abs. 6 dokumentierten Daten an die zuständige Behörde vor, so ist die flugmedizinische Stelle zur Übermittlung dieser Daten an die zuständige Behörde verpflichtet, sofern die zuständige Behörde nicht gemäß Abs. 6d von der Übermittlung absieht.
(6d) Die Übermittlung des flugmedizinischen Berichtes gemäß Abs. 6a kann auch in elektronischer Form erfolgen. Die zuständige Behörde kann, sofern die Sicherheit der Luftfahrt gewährleistet ist, bestimmen, dass von der Übermittlung des flugmedizinischen Berichtes gemäß Abs. 6a abgesehen werden kann. Die zuständige Behörde ist berechtigt, die gemäß Abs. 6 zu führende Dokumentation der flugmedizinischen Stellen stichprobenartig zu überprüfen, um die in § 33 Abs. 4 LFG angeführten Kenntnisse zu erlangen.
(7) Fachärzte für die Sonderfächer Ophthalmologie sowie Otorhinolaryngologie dürfen die gemäß § 5 in Verbindung mit den Bestimmungen der Anlage 2 (JAR-FCL 3) vorgesehenen ophthalmologischen und otorhinolaryngologischen Untersuchungen und Befunderstellungen beziehungsweise eine damit im Zusammenhang stehende Tätigkeit nur dann durchführen, wenn sie der zuständigen Behörde mitteilen, dass sie sich mit den das jeweilige Sonderfach betreffenden Bestimmungen der Anlage 2 (JAR-FCL 3) sowie den von den Joint Aviation Authorities dazu ausgearbeiteten begleitenden Materialien vertraut gemacht haben. Die betreffenden Fachärzte sind von der zuständigen Behörde in eine entsprechende öffentliche Liste einzutragen.
(8) Jene Fachärzte, die nicht im Abs. 7 genannt sind und die gemäß den Bestimmungen der Anlage 2 tätig werden, sind verpflichtet, sich davor mit den das jeweilige Sonderfach betreffenden Bestimmungen der Anlage 2 (JAR-FCL 3) sowie den von den Joint Aviation Authorities dazu ausgearbeiteten begleitenden Materialien vertraut zu machen.
Gültigkeitsdauer der Scheine und Berechtigungen
§ 8. (1) Unbeschadet der Bestimmung des Abs. 2 beträgt die Gültigkeitsdauer von Scheinen vom Zeitpunkt der Ausstellung gerechnet:
60 Monate für Flugdienstberater,
24 Monate für Privat-Hubschrauberpiloten, Freiballonfahrer, Luftfahrzeugwarte, Luftfahrzeugwarte I. Klasse und Flugschüler und
12 Monate für Berufs-Hubschrauberpiloten, Luftschiffpiloten, Bordnavigatoren, Bordfunker, Bordtelefonisten und Bordtechniker.
(2) Für Scheine und Berechtigungen gemäß § 23 richtet sich die Gültigkeitsdauer nach den Bestimmungen der Anlage 1 (JAR-FCL 1).
(3) Die Gültigkeitsdauer eines Sonderpilotenscheines (§ 90) ist von der zuständigen Behörde nach den im § 3 Abs. 2 angeführten Grundsätzen festzusetzen.
(4) Gemäß § 20 ausgestellte Anerkennungsscheine gelten jedenfalls nicht länger als der anerkannte ausländische Schein beziehungsweise eine mit dem ausländischen Schein verbundene Berechtigung.
(5) Segelfliegerscheine und mit Segelfliegerscheinen verbundene Berechtigungen sind so lange und insoweit gültig, als der Inhaber die in § 65 angeführten Voraussetzungen für eine Aufrechterhaltung der Berechtigungen erfüllt. Die Gültigkeitsdauer der Lehrberechtigung für Segelflieger beträgt 60 Monate vom Zeitpunkt der Erteilung an gerechnet.
(6) Fallschirmspringerscheine und mit Fallschirmspringerscheinen verbundene Berechtigungen sind so lange und insoweit gültig, als der Inhaber die in § 77 angeführten Voraussetzungen für eine Aufrechterhaltung der Berechtigungen erfüllt.
(7) Hänge- beziehungsweise Paragleiterscheine und mit Hängebeziehungsweise Paragleiterscheinen verbundene Berechtigungen sind so lange und insoweit gültig, als der Inhaber die in § 88 angeführten Voraussetzungen für eine Aufrechterhaltung der Berechtigungen erfüllt.
Gültigkeitsdauer der Scheine und Berechtigungen
§ 8. (1) Unbeschadet der Bestimmung des Abs. 2 beträgt die Gültigkeitsdauer von Scheinen vom Zeitpunkt der Ausstellung gerechnet:
60 Monate für Flugdienstberater,
24 Monate für Privat-Hubschrauberpiloten, Freiballonfahrer, Luftfahrzeugwarte, Luftfahrzeugwarte I. Klasse und Flugschüler und
12 Monate für Berufs-Hubschrauberpiloten, Luftschiffpiloten, Bordnavigatoren, Bordfunker, Bordtelefonisten und Bordtechniker.
(2) Für Scheine und Berechtigungen gemäß § 23 richtet sich die Gültigkeitsdauer nach den Bestimmungen der Anlage 1 (JAR-FCL 1).
(3) Die Gültigkeitsdauer eines Sonderpilotenscheines (§ 90) ist von der zuständigen Behörde nach den im § 3 Abs. 2 angeführten Grundsätzen festzusetzen.
(4) Gemäß § 20 ausgestellte Anerkennungsscheine gelten jedenfalls nicht länger als der anerkannte ausländische Schein beziehungsweise eine mit dem ausländischen Schein verbundene Berechtigung.
(5) Segelfliegerscheine und mit Segelfliegerscheinen verbundene Berechtigungen sind so lange und insoweit gültig, als der Inhaber die in § 65 angeführten Voraussetzungen für eine Aufrechterhaltung der Berechtigungen erfüllt. Die Gültigkeitsdauer der Lehrberechtigung für Segelflieger beträgt 60 Monate vom Zeitpunkt der Erteilung, Verlängerung oder Erneuerung an gerechnet.
(6) Fallschirmspringerscheine und mit Fallschirmspringerscheinen verbundene Berechtigungen sind so lange und insoweit gültig, als der Inhaber die in § 77 angeführten Voraussetzungen für eine Aufrechterhaltung der Berechtigungen erfüllt.
(7) Hänge- beziehungsweise Paragleiterscheine und mit Hängebeziehungsweise Paragleiterscheinen verbundene Berechtigungen sind so lange und insoweit gültig, als der Inhaber die in § 88 angeführten Voraussetzungen für eine Aufrechterhaltung der Berechtigungen erfüllt.
Gültigkeitsdauer der Scheine und Berechtigungen
§ 8. (1) Unbeschadet der Bestimmung des Abs. 2 beträgt die Gültigkeitsdauer von Scheinen vom Zeitpunkt der Ausstellung gerechnet:
60 Monate für Flugdienstberater,
24 Monate für Privat-Hubschrauberpiloten, Freiballonfahrer, Luftfahrzeugwarte, Luftfahrzeugwarte I. Klasse und Flugschüler und
12 Monate für Berufs-Hubschrauberpiloten, Luftschiffpiloten, Bordnavigatoren, Bordfunker, Bordtelefonisten und Bordtechniker.
(2) Für Scheine und Berechtigungen gemäß § 23 richtet sich die Gültigkeitsdauer nach den Bestimmungen der Anlage 1 (JAR-FCL 1). Die Gültigkeitsdauer einer mit einem Schein gemäß § 23 verbundenen Berechtigung gilt als um einen Monat verlängert, sofern die gemäß den Bestimmungen der Anlage 1 (JAR-FCL 1) für die Verlängerung der Berechtigung erforderliche Befähigungsüberprüfung erfolgreich absolviert und dies vom Prüfer in die Lizenz mit einem entsprechenden Vermerk (Prüfervermerk) eingetragen wurde.
(3) Die Gültigkeitsdauer eines Sonderpilotenscheines (§ 90) ist von der zuständigen Behörde nach den im § 3 Abs. 2 angeführten Grundsätzen festzusetzen.
(4) Gemäß § 20 ausgestellte Anerkennungsscheine gelten jedenfalls nicht länger als der anerkannte ausländische Schein beziehungsweise eine mit dem ausländischen Schein verbundene Berechtigung.
(5) Segelfliegerscheine und mit Segelfliegerscheinen verbundene Berechtigungen sind so lange und insoweit gültig, als der Inhaber die in § 65 angeführten Voraussetzungen für eine Aufrechterhaltung der Berechtigungen erfüllt. Die Gültigkeitsdauer der Lehrberechtigung für Segelflieger beträgt 60 Monate vom Zeitpunkt der Erteilung, Verlängerung oder Erneuerung an gerechnet.
(6) Fallschirmspringerscheine und mit Fallschirmspringerscheinen verbundene Berechtigungen sind so lange und insoweit gültig, als der Inhaber die in § 77 angeführten Voraussetzungen für eine Aufrechterhaltung der Berechtigungen erfüllt.
(7) Hänge- beziehungsweise Paragleiterscheine und mit Hängebeziehungsweise Paragleiterscheinen verbundene Berechtigungen sind so lange und insoweit gültig, als der Inhaber die in § 88 angeführten Voraussetzungen für eine Aufrechterhaltung der Berechtigungen erfüllt.
Gültigkeitsdauer der Scheine und Berechtigungen
§ 8. (1) Unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 2 bis 8 beträgt die Gültigkeitsdauer von Scheinen vom Zeitpunkt der Ausstellung gerechnet:
60 Monate für Flugdienstberater,
24 Monate für Freiballonfahrer, Luftfahrzeugwarte, Luftfahrzeugwarte I. Klasse und Flugschüler und
12 Monate für Luftschiffpiloten, Bordnavigatoren, Bordfunker, Bordtelefonisten und Bordtechniker.
(2) Für Scheine und Berechtigungen gemäß § 23 richtet sich die Gültigkeitsdauer nach den Bestimmungen der Anlage 1 (JAR-FCL 1). Für Scheine und Berechtigungen gemäß § 25 richtet sich die Gültigkeitsdauer nach den Bestimmungen der Anlage 7 (JAR-FCL 2). Die Gültigkeitsdauer einer mit einem Schein gemäß § 23 beziehungsweise § 25 verbundenen Berechtigung gilt als um einen Monat verlängert, sofern die gemäß den Bestimmungen der Anlage 1 (JAR-FCL 1) beziehungsweise der Anlage 7 (JAR-FCL 2) für die Verlängerung der betreffenden Berechtigung erforderliche Befähigungsüberprüfung erfolgreich absolviert und dies vom Prüfer in die Lizenz mit einem entsprechenden Vermerk (Prüfervermerk) eingetragen wurde.
(3) Die Gültigkeitsdauer eines Sonderpilotenscheines (§ 90) ist von der zuständigen Behörde nach den im § 3 Abs. 2 angeführten Grundsätzen festzusetzen.
(4) Gemäß § 20 ausgestellte Anerkennungsscheine gelten jedenfalls nicht länger als der anerkannte ausländische Schein beziehungsweise eine mit dem ausländischen Schein verbundene Berechtigung.
(5) Segelfliegerscheine und mit Segelfliegerscheinen verbundene Berechtigungen sind so lange und insoweit gültig, als der Inhaber die in § 65 angeführten Voraussetzungen für eine Aufrechterhaltung der Berechtigungen erfüllt. Die Gültigkeitsdauer der Lehrberechtigung für Segelflieger beträgt 60 Monate vom Zeitpunkt der Erteilung, Verlängerung oder Erneuerung an gerechnet.
(6) Fallschirmspringerscheine und mit Fallschirmspringerscheinen verbundene Berechtigungen sind so lange und insoweit gültig, als der Inhaber die in § 77 angeführten Voraussetzungen für eine Aufrechterhaltung der Berechtigungen erfüllt.
(7) Hänge- beziehungsweise Paragleiterscheine und mit Hängebeziehungsweise Paragleiterscheinen verbundene Berechtigungen sind so lange und insoweit gültig, als der Inhaber die in § 88 angeführten Voraussetzungen für eine Aufrechterhaltung der Berechtigungen erfüllt.
(8) Für Fluglotsen in Ausbildung und Fluglotsen richten sich die Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung von Erlaubnissen und Befugnissen sowie die Weitergeltung von Berechtigungen und Vermerken nach den Bestimmungen der Anlage 8.
Gültigkeitsdauer der Scheine und Berechtigungen
§ 8. (1) Unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 2 bis 8 beträgt die Gültigkeitsdauer von Scheinen vom Zeitpunkt der Ausstellung gerechnet:
60 Monate für Flugdienstberater sowie für Luftfahrzeugwarte mit einer eingeschränkten Grundberechtigung für Freiballone, Segelflugzeuge, eigenstartfähige Motorsegler, Ultraleichtluftfahrzeuge, Luftschiffe sowie unbemannte Luftfahrzeuge mit weniger als 150 kg MTOM gemäß § 123 Abs. 4,
24 Monate für Freiballonfahrer, nicht in Z 1 genannte Luftfahrzeugwarte, Luftfahrzeugwarte I. Klasse sowie Flugschüler und
12 Monate für Luftschiffpiloten, Bordnavigatoren, Bordfunker, Bordtelefonisten und Bordtechniker.
(2) Scheine und Berechtigungen gemäß § 23 sind von der zuständigen Behörde für die in den Bestimmungen der Anlage 1 (JAR-FCL 1) jeweils vorgesehene Gültigkeitsdauer zu erteilen. Mit einem Schein gemäß § 23 verbundene Klassen-, Muster- und Instrumentenflugberechtigungen sind nach Ablauf der ersten Gültigkeitsdauer so lange und insoweit aufrecht, als die Voraussetzungen für eine Verlängerung der Berechtigung gemäß den Bestimmungen der Anlage 1 (JAR-FCL 1) erfüllt sind und dies anlässlich einer für die Verlängerung gemäß den Bestimmungen der Anlage 1 (JAR-FCL 1) erforderlichen Befähigungsüberprüfung oder nach der Durchführung eines Übungsfluges mit einem Fluglehrer gemäß JAR-FCL 1.245(c)(1)(ii) von einem Prüfer durch Eintragung in die Lizenz (Prüfervermerk) beurkundet wurde. Die Gültigkeitsdauer des Prüfervermerks richtet sich dabei nach der in den Bestimmungen der Anlage 1 (JAR-FCL 1) vorgesehenen Gültigkeitsdauer der Berechtigung.
(2a) Scheine und Berechtigungen gemäß § 25 sind von der zuständigen Behörde für die in den Bestimmungen der Anlage 7 (JAR-FCL 2) jeweils vorgesehene Gültigkeitsdauer zu erteilen. Mit einem Schein gemäß § 25 verbundene Muster- und Instrumentenflugberechtigungen sind nach Ablauf der ersten Gültigkeitsdauer so lange und insoweit aufrecht, als die Voraussetzungen für eine Verlängerung der Berechtigung gemäß den Bestimmungen der Anlage 7 (JAR-FCL 2) erfüllt sind und dies anlässlich einer für die Verlängerung gemäß den Bestimmungen der Anlage 7 (JAR-FCL 2) erforderlichen Befähigungsüberprüfung vom Prüfer durch Eintragung in die Lizenz (Prüfervermerk) beurkundet wurde. Die Gültigkeitsdauer des Prüfervermerks richtet sich dabei nach der in den Bestimmungen der Anlage 7 (JAR-FCL 2) vorgesehenen Gültigkeitsdauer der Berechtigung.
(2b) Erfolgt keine Eintragung eines Prüfers gemäß Abs. 2 oder 2a, ist bei Erfüllung der Voraussetzungen für eine Verlängerung der Berechtigung gemäß Anlage 1 (JAR-FCL 1) beziehungsweise Anlage 7 (JAR-FCL 2) auf Antrag die Erfüllung der Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der Berechtigung von der zuständigen Behörde im Schein zu vermerken.
(2c) Der Prüfer ist verpflichtet, binnen drei Tagen nach Durchführung einer Befähigungsüberprüfung gemäß Abs. 2 oder Abs. 2a einen schriftlichen Bericht an die zuständige Behörde zu übermitteln. Der Bericht hat das Protokoll der Befähigungsüberprüfung unter Verwendung des entsprechenden von der zuständigen Behörde festgelegten und veröffentlichten Formulars und gegebenenfalls eine Kopie der in die Lizenz vorgenommenen Eintragungen zu enthalten. Wird ein Prüfervermerk auf Grund eines Übungsflugs mit einem Fluglehrer gemäß JAR-FCL 1.245(c)(1)(ii) vorgenommen, hat der Prüfer binnen drei Tagen nach Vornahme des Prüfervermerks ein Protokoll des Übungsfluges unter Verwendung des entsprechenden von der zuständigen Behörde festgelegten und veröffentlichten Formulars sowie eine Kopie der in die Lizenz vorgenommenen Eintragungen an die zuständige Behörde zu übermitteln.
(3) Die Gültigkeitsdauer eines Sonderpilotenscheines (§ 90) ist von der zuständigen Behörde nach den im § 3 Abs. 2 angeführten Grundsätzen festzusetzen.
(4) Gemäß § 20 ausgestellte Anerkennungsscheine gelten jedenfalls nicht länger als der anerkannte ausländische Schein beziehungsweise eine mit dem ausländischen Schein verbundene Berechtigung.
(5) Segelfliegerscheine und mit Segelfliegerscheinen verbundene Berechtigungen sind so lange und insoweit gültig, als der Inhaber die in § 65 angeführten Voraussetzungen für eine Aufrechterhaltung der Berechtigungen erfüllt. Die Gültigkeitsdauer der Lehrberechtigung für Segelflieger beträgt 60 Monate vom Zeitpunkt der Erteilung, Verlängerung oder Erneuerung an gerechnet.
(6) Fallschirmspringerscheine und mit Fallschirmspringerscheinen verbundene Berechtigungen sind so lange und insoweit gültig, als der Inhaber die in § 77 angeführten Voraussetzungen für eine Aufrechterhaltung der Berechtigungen erfüllt.
(7) Hänge- beziehungsweise Paragleiterscheine und mit Hängebeziehungsweise Paragleiterscheinen verbundene Berechtigungen sind so lange und insoweit gültig, als der Inhaber die in § 88 angeführten Voraussetzungen für eine Aufrechterhaltung der Berechtigungen erfüllt.
(8) Ultraleichtscheine sind unbefristet gültig. Mit Ultraleichtscheinen verbundene Berechtigungen sind so lange und insoweit gültig, als der Inhaber die in den entsprechenden Bestimmungen des Besonderen Teils angeführten Voraussetzungen für eine Aufrechterhaltung der Berechtigungen erfüllt.
Gültigkeitsdauer der Scheine und Berechtigungen
§ 8. (1) Unbeschadet der Bestimmungen in Abs. 3 bis 8 beträgt die Gültigkeitsdauer von Scheinen vom Zeitpunkt der Ausstellung gerechnet:
60 Monate für Flugdienstberater sowie für Luftfahrzeugwarte mit einer eingeschränkten Grundberechtigung gemäß § 123 Abs. 4,
24 Monate für Freiballonfahrer, nicht in Z 1 genannte Luftfahrzeugwarte sowie Luftfahrzeugwarte I. Klasse und
12 Monate für Bordnavigatoren, Bordfunker, Bordtelefonisten und Bordtechniker.
(Anm.: Abs. 2 bis 2c aufgehoben durch BGBl. II Nr. 89/2016)
(3) Die Gültigkeitsdauer eines Sonderpilotenscheines (§ 90) ist von der zuständigen Behörde nach den im § 3 Abs. 2 angeführten Grundsätzen festzusetzen.
(4) Gemäß § 20 ausgestellte Anerkennungsscheine gelten jedenfalls nicht länger als der anerkannte ausländische Schein beziehungsweise eine mit dem ausländischen Schein verbundene Berechtigung.
(5) Segelfliegerscheine und mit Segelfliegerscheinen verbundene Berechtigungen sind so lange und insoweit gültig, als der Inhaber die in § 65 angeführten Voraussetzungen für eine Aufrechterhaltung der Berechtigungen erfüllt. Die Gültigkeitsdauer der Lehrberechtigung für Segelflieger beträgt 60 Monate vom Zeitpunkt der Erteilung, Verlängerung oder Erneuerung an gerechnet.
(6) Fallschirmspringerscheine und mit Fallschirmspringerscheinen verbundene Berechtigungen sind so lange und insoweit gültig, als der Inhaber die in § 77 angeführten Voraussetzungen für eine Aufrechterhaltung der Berechtigungen erfüllt.
(7) Hänge- beziehungsweise Paragleiterscheine und mit Hängebeziehungsweise Paragleiterscheinen verbundene Berechtigungen sind so lange und insoweit gültig, als der Inhaber die in § 88 angeführten Voraussetzungen für eine Aufrechterhaltung der Berechtigungen erfüllt.
(8) Ultraleichtscheine sind unbefristet gültig. Mit Ultraleichtscheinen verbundene Berechtigungen sind so lange und insoweit gültig, als der Inhaber die in den entsprechenden Bestimmungen des Besonderen Teils angeführten Voraussetzungen für eine Aufrechterhaltung der Berechtigungen erfüllt.
Verlängerung der Gültigkeitsdauer von Scheinen und Berechtigungen
§ 9. Die zuständige Behörde hat Scheine und Berechtigungen, sofern nicht gemäß § 8 in Verbindung mit den Bestimmungen des Besonderen Teiles eine unbefristete Gültigkeit vorgesehen ist, für die im § 8 beziehungsweise im Besonderen Teil oder Anlage 1 (JAR-FCL 1) bezeichnete Gültigkeitsdauer auf Antrag zu verlängern, wenn
die Voraussetzungen für die Erteilung weiter gegeben sind und
der Bewerber die Voraussetzungen für die Verlängerung nach den Bestimmungen des Besonderen Teiles und gegebenenfalls der Anlage 1 (JAR-FCL 1) nachweist.
Verlängerung der Gültigkeitsdauer von Scheinen und Berechtigungen
§ 9. Die zuständige Behörde hat Scheine und Berechtigungen, sofern nicht gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung eine unbefristete Gültigkeit vorgesehen ist, für die im § 8 oder im Besonderen Teil einschließlich der Anlage 1 (JAR-FCL 1) beziehungsweise der Anlage 7 (JAR-FCL 2) bezeichnete Gültigkeitsdauer auf Antrag zu verlängern, wenn
die Voraussetzungen für die Erteilung weiter gegeben sind und
der Bewerber die Voraussetzungen für die Verlängerung nach den Bestimmungen des Besonderen Teiles einschließlich der Anlage 1 (JAR-FCL 1) beziehungsweise Anlage 7 (JARFCL 2) nachweist.
Verlängerung der Gültigkeitsdauer von Scheinen und Berechtigungen
§ 9. Die zuständige Behörde hat Scheine und Berechtigungen, sofern nicht gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung eine unbefristete Gültigkeit beziehungsweise eine Aufrechterhaltung der Berechtigung bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen vorgesehen ist, für die im § 8 oder im Besonderen Teil einschließlich der Anlagen 1 (JAR-FCL 1) und 7 (JAR-FCL 2) bezeichnete Gültigkeitsdauer auf Antrag zu verlängern, wenn
die Voraussetzungen für die Erteilung weiter gegeben sind und
der Bewerber die Voraussetzungen für die Verlängerung nach den Bestimmungen des Besonderen Teils nachweist.
Verlängerung der Gültigkeitsdauer von Scheinen und Berechtigungen
§ 9. Die zuständige Behörde hat Scheine und Berechtigungen, sofern nicht gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung eine unbefristete Gültigkeit beziehungsweise eine Aufrechterhaltung der Berechtigung bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen vorgesehen ist, für die im § 8 oder im Besonderen Teil bezeichnete Gültigkeitsdauer auf Antrag zu verlängern, wenn
die Voraussetzungen für die Erteilung weiter gegeben sind und
der Bewerber die Voraussetzungen für die Verlängerung nach den Bestimmungen des Besonderen Teils nachweist.
Ruhen und Erlöschen von Scheinen und Berechtigungen
§ 10. (1) Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Scheines oder einer Berechtigung dürfen die Berechtigungen nicht mehr ausgeübt werden (Ruhen des Scheines oder der Berechtigung).
(2) Ruhende Scheine und Berechtigungen erlöschen für:
Berufs-Hubschrauberpiloten, Luftschiffpiloten und technisches Bedienungspersonal drei Jahre und
alle anderen Zivilluftfahrer und das sonstige zivile Luftfahrtpersonal acht Jahre
(3) Abs. 2 ist für Scheine und Berechtigungen gemäß § 23 nicht anzuwenden.
Ruhen und Erlöschen von Scheinen und Berechtigungen
§ 10. (1) Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Scheines oder einer Berechtigung dürfen die Berechtigungen nicht mehr ausgeübt werden (Ruhen des Scheines oder der Berechtigung).
(2) Ruhende Scheine und Berechtigungen erlöschen für:
Berufs-Hubschrauberpiloten, Luftschiffpiloten und technisches Bedienungspersonal drei Jahre und
alle anderen Zivilluftfahrer und das sonstige zivile Luftfahrtpersonal acht Jahre
(3) Abs. 2 ist auf Scheine gemäß § 23, Segelfliegerscheine, Fallschirmspringerscheine sowie Hänge- und Paragleiterscheine einschließlich der mit solchen Scheinen verbundenen Berechtigungen nicht anzuwenden.
Ruhen und Erlöschen von Scheinen und Berechtigungen
§ 10. (1) Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Scheines oder einer Berechtigung dürfen die Berechtigungen nicht mehr ausgeübt werden (Ruhen des Scheines oder der Berechtigung).
(2) Unbeschadet der Bestimmung des Abs. 3 erlöschen ruhende Scheine und mit solchen verbundene Berechtigungen für:
Luftschiffpiloten und technisches Bedienungspersonal drei Jahre und
alle anderen Zivilluftfahrer und das sonstige zivile Luftfahrtpersonal acht Jahre nach Ablauf der Gültigkeitsdauer endgültig.
(3) Abs. 2 ist auf Segelfliegerscheine, Fallschirmspringerscheine, Hänge- und Paragleiterscheine sowie Scheine und Berechtigungen gemäß den §§ 23, 25 und 139a nicht anzuwenden.
Ruhen und Erlöschen von Scheinen und Berechtigungen
§ 10. (1) Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Scheines oder einer Berechtigung dürfen die Berechtigungen nicht mehr ausgeübt werden (Ruhen des Scheines oder der Berechtigung).
(2) Unbeschadet der Bestimmung des Abs. 3 erlöschen ruhende Scheine und mit solchen verbundene Berechtigungen für:
Luftschiffpiloten und technisches Bedienungspersonal drei Jahre und
alle anderen Zivilluftfahrer und das sonstige zivile Luftfahrtpersonal acht Jahre nach Ablauf der Gültigkeitsdauer endgültig.
(3) Abs. 2 ist auf Segelfliegerscheine, Ultraleichtscheine, Fallschirmspringerscheine, Hänge- und Paragleiterscheine sowie Scheine und Berechtigungen gemäß den §§ 23 und 25 nicht anzuwenden.
Ruhen und Erlöschen von Scheinen und Berechtigungen
§ 10. (1) Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Scheines oder einer Berechtigung dürfen die Berechtigungen nicht mehr ausgeübt werden (Ruhen des Scheines oder der Berechtigung).
(2) Unbeschadet der Bestimmung des Abs. 3 erlöschen ruhende Scheine und mit solchen verbundene Berechtigungen für:
Luftschiffpiloten und technisches Bedienungspersonal drei Jahre und
alle anderen Zivilluftfahrer und das sonstige zivile Luftfahrtpersonal acht Jahre nach Ablauf der Gültigkeitsdauer endgültig.
(3) Abs. 2 ist auf Segelfliegerscheine, Ultraleichtscheine, Fallschirmspringerscheine, Hänge- und Paragleiterscheine nicht anzuwenden.
Erneuerung ruhender Berechtigungen
§ 11. (1) Ruhende Scheine und mit solchen verbundene Berechtigungen (§ 10) sind auf Antrag von der zuständigen Behörde innerhalb der Ruhenszeit (§ 10 Abs. 1) für die im § 8, im Besonderen Teil oder in Anlage 1 (JAR-FCL 1) bezeichnete Gültigkeitsdauer zu erneuern oder, falls die Vorschriften im Besonderen Teil keine Verlängerung durch die zuständige Behörde vorsehen, gelten als erneuert, wenn der Bewerber
die im § 9 bezeichneten Verlängerungsvoraussetzungen nachweist, und,
soweit im Besonderen Teil oder in Anlage 1 (JAR-FCL 1) außerdem besondere Voraussetzungen für die Erneuerung ruhender Berechtigungen vorgesehen sind, auch diese erfüllt.
(2) Weist der Inhaber eines ruhenden Scheines oder einer ruhenden Berechtigung nach, dass die Voraussetzungen für eine Verlängerung zum Zeitpunkt des Ablaufens der Gültigkeitsdauer vorgelegen sind, ist der betreffende Schein oder die Berechtigung gemäß § 9 zu verlängern. Als Beginn der Gültigkeit des Scheines oder der Berechtigung gilt dabei das Ablaufdatum des ruhenden Scheines oder der Berechtigung.
Erneuerung ruhender Berechtigungen
§ 11. (1) Ruhende Scheine und mit solchen verbundene Berechtigungen (§ 10) sind auf Antrag von der zuständigen Behörde innerhalb der Ruhenszeit (§ 10 Abs. 1) für die im § 8 oder im Besonderen Teil einschließlich der Anlagen 1 (JAR-FCL 1), 7 (JAR-FCL 2) und 8 bezeichnete Gültigkeitsdauer zu erneuern oder, falls die Vorschriften im Besonderen Teil keine Verlängerung durch die zuständige Behörde vorsehen, gelten als erneuert, wenn der Bewerber
die im § 9 bezeichneten Verlängerungsvoraussetzungen nachweist, und,
soweit im Besonderen Teil einschließlich der Anlagen 1 (JAR-FCL 1), 7 (JAR-FCL 2) und 8 außerdem besondere Voraussetzungen für die Erneuerung ruhender Berechtigungen vorgesehen sind, auch diese erfüllt.
(2) Weist der Inhaber eines ruhenden Scheines oder einer ruhenden Berechtigung nach, dass die Voraussetzungen für eine Verlängerung zum Zeitpunkt des Ablaufens der Gültigkeitsdauer vorgelegen sind, ist der betreffende Schein oder die Berechtigung gemäß § 9 zu verlängern. Als Beginn der Gültigkeit des Scheines oder der Berechtigung gilt dabei das Ablaufdatum des ruhenden Scheines oder der Berechtigung.
Erneuerung ruhender Berechtigungen
§ 11. (1) Ruhende Scheine und mit solchen verbundene Berechtigungen (§ 10) sind auf Antrag von der zuständigen Behörde innerhalb der Ruhenszeit (§ 10 Abs. 1) für die im § 8 oder im Besonderen Teil bezeichnete Gültigkeitsdauer zu erneuern oder, falls die Vorschriften im Besonderen Teil keine Verlängerung durch die zuständige Behörde vorsehen, gelten als erneuert, wenn der Bewerber
die im § 9 bezeichneten Verlängerungsvoraussetzungen nachweist, und,
soweit im Besonderen Teil außerdem besondere Voraussetzungen für die Erneuerung ruhender Berechtigungen vorgesehen sind, auch diese erfüllt.
(2) Weist der Inhaber eines ruhenden Scheines oder einer ruhenden Berechtigung nach, dass die Voraussetzungen für eine Verlängerung zum Zeitpunkt des Ablaufens der Gültigkeitsdauer vorgelegen sind, ist der betreffende Schein oder die Berechtigung gemäß § 9 zu verlängern. Als Beginn der Gültigkeit des Scheines oder der Berechtigung gilt dabei das Ablaufdatum des ruhenden Scheines oder der Berechtigung.
Flugschülerausweise
§ 12. (1) Der Flugschülerausweis (§ 51 LFG) berechtigt den Flugschüler zur Durchführung der praktischen Ausbildung an Bord eines Luftfahrzeuges unter der für die Wahrung der Sicherheit der Luftfahrt erforderlichen Aufsicht eines Zivilfluglehrers mit entsprechender Lehrberechtigung. Er ist von der zuständigen Behörde auszustellen, wenn
der Bewerber das gemäß § 3 Abs. 1 erforderliche Mindestalter erreicht hat,
verlässlich (§ 4) ist und
tauglich (§ 5 Abs. 1 Z 4) ist.
(2) Ein Flugschülerausweis ist nicht erforderlich für die Ausbildung des sonstigen Luftfahrtpersonals.
(3) Der Flugschülerausweis wird ersetzt
durch gültige für den Bewerber ausgestellte Zivilluftfahrerscheine ausgenommen Fallschirmspringerscheine und Hänge- beziehungsweise Paragleiterscheine oder
durch gemäß § 40 LFG anerkannte oder gemäß § 41 LFG gleichgestellte ausländische Zivilluftfahrerscheine oder
zur Ausführung der für die Erneuerung ruhender Scheine oder Berechtigungen erforderlichen Überprüfungsflüge durch den zu erneuernden Zivilluftfahrerschein oder
für Fallschirmabsprünge sowie Flüge mit Hänge- beziehungsweise Paragleitern zu Schulungszwecken durch eine schriftliche Erklärung des Flugschülers gegenüber der ausbildenden Zivilluftfahrerschule, dass er die in § 5 festgelegten Anforderungen an die geistige und körperliche Tauglichkeit erfüllt.
(4) Ist für die Erlangung eines Scheines mit der Ausnahme von Scheinen gemäß § 23 die Ausführung von Flügen allein an Bord (Alleinflügen) außerhalb eines Übungsbereiches (Alleinflüge über Land) erforderlich, so hat die zuständige Behörde die Berechtigung zur Ausführung der erforderlichen Alleinflüge über Land innerhalb des Bundesgebietes auf dem Flugschülerausweis zu bescheinigen, wenn der Bewerber die zur Erlangung des angestrebten Scheines erforderliche theoretische und praktische Prüfung abgelegt hat.
(5) Im Falle von Ausbildungen für die Erlangung von Scheinen und Berechtigungen gemäß § 23 dürfen Alleinflüge nur von Flugschülern durchgeführt werden, welche die für die Wahrung der Sicherheit der Luftfahrt erforderliche fachliche Befähigung erlangt haben.
(6) Die Gültigkeitsdauer des Flugschülerausweises beträgt drei Jahre.
Flugschülerausweise
§ 12. (1) Der Flugschülerausweis (§ 51 LFG) berechtigt den Flugschüler zur Durchführung der praktischen Ausbildung an Bord eines Luftfahrzeuges unter der für die Wahrung der Sicherheit der Luftfahrt erforderlichen Aufsicht eines Zivilfluglehrers mit entsprechender Lehrberechtigung. Er ist von der zuständigen Behörde auszustellen, wenn
der Bewerber das gemäß § 3 Abs. 1 erforderliche Mindestalter erreicht hat,
verlässlich (§ 4) ist und
tauglich (§ 5 Abs. 1 Z 4) ist.
(2) Ein Flugschülerausweis ist nicht erforderlich für die Ausbildung des sonstigen Luftfahrtpersonals.
(3) Der Flugschülerausweis wird ersetzt
durch gültige für den Bewerber ausgestellte Zivilluftfahrerscheine ausgenommen Fallschirmspringerscheine und Hänge- beziehungsweise Paragleiterscheine oder
durch gemäß § 40 LFG anerkannte oder gemäß § 41 LFG gleichgestellte ausländische Zivilluftfahrerscheine oder
zur Ausführung der für die Erneuerung ruhender Scheine oder Berechtigungen erforderlichen Überprüfungsflüge durch den zu erneuernden Zivilluftfahrerschein oder
für Fallschirmabsprünge sowie Flüge mit Hänge- beziehungsweise Paragleitern zu Schulungszwecken durch eine schriftliche Erklärung des Flugschülers gegenüber der ausbildenden Zivilluftfahrerschule, dass er die in § 5 festgelegten Anforderungen an die geistige und körperliche Tauglichkeit erfüllt.
(4) Ist für die Erlangung eines Scheines mit der Ausnahme von Scheinen gemäß § 23 die Ausführung von Flügen allein an Bord (Alleinflügen) außerhalb eines Übungsbereiches (Alleinflüge über Land) erforderlich, so hat die zuständige Behörde die Berechtigung zur Ausführung der erforderlichen Alleinflüge über Land innerhalb des Bundesgebietes auf dem Flugschülerausweis zu bescheinigen, wenn der Bewerber die zur Erlangung des angestrebten Scheines erforderliche theoretische und praktische Prüfung abgelegt hat.
(5) Im Falle von Ausbildungen für die Erlangung von Scheinen und Berechtigungen gemäß § 23 dürfen Alleinflüge nur von Flugschülern durchgeführt werden, welche die für die Wahrung der Sicherheit der Luftfahrt erforderliche fachliche Befähigung erlangt haben.
(6) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 58/2007)
Flugschülerausweise
§ 12. (1) Der Flugschülerausweis (§ 51 LFG) berechtigt den Flugschüler zur Durchführung der praktischen Ausbildung an Bord eines Luftfahrzeuges unter der für die Wahrung der Sicherheit der Luftfahrt erforderlichen Aufsicht eines Zivilfluglehrers mit entsprechender Lehrberechtigung. Er ist von der zuständigen Behörde auszustellen, wenn
der Bewerber das gemäß § 3 Abs. 1 erforderliche Mindestalter erreicht hat,
verlässlich (§ 4) ist und
tauglich (§ 5 Abs. 1 Z 4) ist.
(2) Ein Flugschülerausweis ist nicht erforderlich für die Ausbildung des sonstigen Luftfahrtpersonals.
(3) Der Flugschülerausweis wird ersetzt
durch gültige für den Bewerber ausgestellte Zivilluftfahrerscheine ausgenommen Fallschirmspringerscheine und Hänge- beziehungsweise Paragleiterscheine oder
durch gemäß § 40 LFG anerkannte oder gemäß § 41 LFG gleichgestellte ausländische Zivilluftfahrerscheine oder
zur Ausführung der für die Erneuerung ruhender Scheine oder Berechtigungen erforderlichen Überprüfungsflüge durch den zu erneuernden Zivilluftfahrerschein oder
für Fallschirmabsprünge sowie Flüge mit Hänge- beziehungsweise Paragleitern zu Schulungszwecken durch eine schriftliche Erklärung des Flugschülers gegenüber der ausbildenden Zivilluftfahrerschule, dass er die in § 5 festgelegten Anforderungen an die geistige und körperliche Tauglichkeit erfüllt.
(4) Alleinflüge dürfen nur von Flugschülern durchgeführt werden, welche die für die Wahrung der Sicherheit der Luftfahrt erforderliche fachliche Befähigung erlangt haben.
(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 71/2009)
(6) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 58/2007)
Flugschülerausweise
§ 12. (1) Der Flugschülerausweis (§ 51 LFG) berechtigt den Flugschüler zur Durchführung der praktischen Ausbildung an Bord eines Luftfahrzeuges unter der für die Wahrung der Sicherheit der Luftfahrt erforderlichen Aufsicht eines Zivilfluglehrers mit entsprechender Lehrberechtigung. Er ist von der zuständigen Behörde auszustellen, wenn
der Bewerber das gemäß § 3 Abs. 1 erforderliche Mindestalter erreicht hat,
verlässlich (§ 4) ist und
tauglich (§ 5 Abs. 1 Z 4) ist.
(2) Ein Flugschülerausweis ist nicht erforderlich für die Ausbildung des sonstigen Luftfahrtpersonals.
(3) Der Flugschülerausweis wird ersetzt
durch gültige für den Bewerber ausgestellte Zivilluftfahrerscheine ausgenommen Fallschirmspringerscheine und Hänge- beziehungsweise Paragleiterscheine oder
durch gemäß § 40 LFG anerkannte oder gemäß § 41 LFG gleichgestellte ausländische Zivilluftfahrerscheine oder
zur Ausführung der für die Erneuerung ruhender Scheine oder Berechtigungen erforderlichen Überprüfungsflüge durch den zu erneuernden Zivilluftfahrerschein oder
für Fallschirmabsprünge sowie Flüge mit Hänge- beziehungsweise Paragleitern zu Schulungszwecken durch eine schriftliche Erklärung des Flugschülers gegenüber der ausbildenden Zivilluftfahrerschule, dass er die in § 5 festgelegten Anforderungen an die geistige und körperliche Tauglichkeit erfüllt.
(4) Alleinflüge dürfen nur von Flugschülern durchgeführt werden, welche die für die Wahrung der Sicherheit der Luftfahrt erforderliche fachliche Befähigung erlangt haben.
(5) Flugübungen dürfen auch von Personen, welche über keinen Flugschülerausweis verfügen, nach Vollendung des 15. Lebensjahrs auf mit Doppelsteuer ausgerüsteten Luftfahrzeugen durchgeführt werden, wenn
die Flugübungen im Rahmen einer Zivilluftfahrerschule unter unmittelbarer Aufsicht eines Fluglehrers mit gültiger Lehrberechtigung für das entsprechende Luftfahrzeug am Doppelsteuer stattfinden,
die Flugübungen ihrem Inhalt nach keine praktischen oder theoretischen Vorkenntnisse für deren sichere Durchführung erfordern und
sonst alle Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt beachtet werden.
(Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 58/2007)
Gutachten über die fachliche Befähigung, Prüfung
§ 13. (1) Der Bewerber um einen Schein oder eine Berechtigung, ausgenommen Lehrberechtigung, hat seine fachliche Befähigung entweder
durch ein Gutachten einer Zivilluftfahrt-Prüfungskommission (Abs. 2) oder
durch eine von der zuständigen Behörde durchgeführte theoretische Prüfung in Verbindung mit dem Gutachten eines von der zuständigen Behörde ernannten Prüfers (Abs. 3) oder
durch ein Gutachten zweier oder eines Zivilfluglehrers (Abs. 4)
(2) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat bei der zuständigen Behörde folgende Prüfungskommissionen für Zivilluftfahrtpersonal zu bilden:
eine Prüfungskommission für Privat-Hubschrauberpiloten,
eine Prüfungskommission für Berufs-Hubschrauberpiloten,
eine Prüfungskommission für Luftschiffpiloten,
eine Prüfungskommission für Freiballonfahrer,
eine Prüfungskommission für Sonderpiloten,
eine Prüfungskommission für Bordnavigatoren,
eine Prüfungskommission für Bordfunker,
eine Prüfungskommission für Bordtelefonisten,
eine Prüfungskommission für Bordtechniker,
eine Prüfungskommission für Luftfahrzeugwarte,
eine Prüfungskommission für Luftfahrzeugwarte 1. Klasse,
eine Prüfungskommission für Freigabeberechtigtes Personal gemäß Teil-66 der Verordnung (EG) 2042/2003, ABl. Nr. L 315 vom 28. November 2003,
eine Prüfungskommission für Flugdienstberater.
(3) Theoretische Prüfungen zur Erlangung von Scheinen und Berechtigungen gemäß § 23 sind von der zuständigen Behörde gemäß den Bestimmungen in Anlage 1 (JAR-FCL 1) durchzuführen. Praktische Prüfungen für Piloten im Sinne von § 23 sind von einem durch die zuständige Behörde gemäß den Bestimmungen der Anlage 1 (JAR-FCL 1) ernannten Prüfer abzunehmen. Die zuständige Behörde hat eine Liste dieser Prüfer zu führen und in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Der Prüfer hat ein entsprechendes schriftliches Gutachten über die fachliche Befähigung des Bewerbers an die zuständige Behörde binnen drei Tagen zu übermitteln.
(4) Über die fachliche Befähigung von Segelfliegern, Fallschirmspringern sowie von Piloten von Hänge- beziehungsweise Paragleitern hat die zuständige Behörde ein Gutachten zweier Fluglehrer einzuholen. Für mit den Segelfliegerscheinen, Fallschirmspringerscheinen und Hänge- beziehungsweise Paragleiterscheinen verbundene Berechtigungen, ausgenommen Grund- und Lehrberechtigungen, kann die zuständige Behörde anordnen, dass das entsprechende Gutachten von einem Zivilfluglehrer zu erstellen ist.
Gutachten über die fachliche Befähigung, Prüfung
§ 13. (1) Der Bewerber um einen Schein oder eine Berechtigung, ausgenommen Lehrberechtigung, hat seine fachliche Befähigung entweder
durch ein Gutachten einer Zivilluftfahrt-Prüfungskommission (Abs. 2) oder
durch eine von der zuständigen Behörde durchgeführte theoretische Prüfung in Verbindung mit dem Gutachten eines von der zuständigen Behörde ernannten Prüfers (Abs. 3) oder
durch ein Gutachten zweier oder eines Zivilfluglehrers (Abs. 4)
(2) Die zuständige Behörde hat folgende Prüfungskommissionen für Zivilluftfahrtpersonal zu bilden:
eine Prüfungskommission für Privat-Hubschrauberpiloten,
eine Prüfungskommission für Berufs-Hubschrauberpiloten,
eine Prüfungskommission für Luftschiffpiloten,
eine Prüfungskommission für Freiballonfahrer,
eine Prüfungskommission für Sonderpiloten,
eine Prüfungskommission für Bordnavigatoren,
eine Prüfungskommission für Bordfunker,
eine Prüfungskommission für Bordtelefonisten,
eine Prüfungskommission für Bordtechniker,
eine Prüfungskommission für Luftfahrzeugwarte,
eine Prüfungskommission für Luftfahrzeugwarte 1. Klasse,
eine Prüfungskommission für Freigabeberechtigtes Personal gemäß Teil-66 der Verordnung (EG) 2042/2003, ABl. Nr. L 315 vom 28. November 2003,
eine Prüfungskommission für Flugdienstberater.
(3) Theoretische Prüfungen zur Erlangung von Scheinen und Berechtigungen gemäß § 23 sind von der zuständigen Behörde gemäß den Bestimmungen in Anlage 1 (JAR-FCL 1) durchzuführen. Praktische Prüfungen für Piloten im Sinne von § 23 sind von einem durch die zuständige Behörde gemäß den Bestimmungen der Anlage 1 (JAR-FCL 1) ernannten Prüfer abzunehmen. Die zuständige Behörde hat eine Liste dieser Prüfer zu führen und in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Der Prüfer hat ein entsprechendes schriftliches Gutachten über die fachliche Befähigung des Bewerbers an die zuständige Behörde binnen drei Tagen zu übermitteln.
(4) Über die fachliche Befähigung von Segelfliegern, Fallschirmspringern sowie von Piloten von Hänge- beziehungsweise Paragleitern hat die zuständige Behörde ein Gutachten zweier Fluglehrer mit entsprechender Lehrberechtigung einzuholen. Für mit den Segelfliegerscheinen, Fallschirmspringerscheinen und Hängebeziehungsweise Paragleiterscheinen verbundene Berechtigungen, ausgenommen Grund- und Lehrberechtigungen, kann die zuständige Behörde anordnen, dass das entsprechende Gutachten von einem Zivilfluglehrer zu erstellen ist.
Gutachten über die fachliche Befähigung, Prüfung
§ 13. (1) Der Bewerber um einen Schein oder eine Berechtigung, ausgenommen Lehrberechtigung, hat seine fachliche Befähigung entweder
durch ein Gutachten einer Zivilluftfahrt-Prüfungskommission (Abs. 2) oder
durch eine von der zuständigen Behörde durchgeführte theoretische Prüfung in Verbindung mit dem Gutachten eines von der zuständigen Behörde ernannten Prüfers (Abs. 3) oder
durch ein Gutachten zweier oder eines Zivilfluglehrers (Abs. 4)
(2) Die zuständige Behörde hat folgende Prüfungskommissionen für Zivilluftfahrtpersonal zu bilden:
eine Prüfungskommission für Privat-Hubschrauberpiloten,
eine Prüfungskommission für Berufs-Hubschrauberpiloten,
eine Prüfungskommission für Luftschiffpiloten,
eine Prüfungskommission für Freiballonfahrer,
eine Prüfungskommission für Sonderpiloten,
eine Prüfungskommission für Bordnavigatoren,
eine Prüfungskommission für Bordfunker,
eine Prüfungskommission für Bordtelefonisten,
eine Prüfungskommission für Bordtechniker,
eine Prüfungskommission für Luftfahrzeugwarte,
eine Prüfungskommission für Luftfahrzeugwarte 1. Klasse,
eine Prüfungskommission für Freigabeberechtigtes Personal gemäß Teil-66 der Verordnung (EG) 2042/2003, ABl. Nr. L 315 vom 28. November 2003,
eine Prüfungskommission für Flugdienstberater.
(3) Theoretische Prüfungen zur Erlangung von Scheinen und Berechtigungen gemäß § 23 sind von der zuständigen Behörde gemäß den Bestimmungen in Anlage 1 (JAR-FCL 1) durchzuführen. Praktische Prüfungen für Piloten im Sinne von § 23 sind von einem durch die zuständige Behörde gemäß den Bestimmungen der Anlage 1 (JAR-FCL 1) ernannten Prüfer abzunehmen. Die zuständige Behörde hat eine Liste dieser Prüfer zu führen und in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Der Prüfer hat ein entsprechendes schriftliches Gutachten über die fachliche Befähigung des Bewerbers an die zuständige Behörde binnen drei Tagen zu übermitteln.
(4) Über die fachliche Befähigung von Segelfliegern, Fallschirmspringern sowie von Piloten von Hänge- beziehungsweise Paragleitern hat die zuständige Behörde ein Gutachten zweier Fluglehrer mit entsprechender Lehrberechtigung einzuholen. Für mit den Segelfliegerscheinen, Fallschirmspringerscheinen und Hängebeziehungsweise Paragleiterscheinen verbundene Berechtigungen, ausgenommen Grund- und Lehrberechtigungen, kann die zuständige Behörde anordnen, dass das entsprechende Gutachten von einem Zivilfluglehrer zu erstellen ist.
(5) Die fachliche Befähigung von Fluglotsen in Ausbildung sowie von Fluglotsen ist gemäß den Bestimmungen der Anlage 8 zu ermitteln.
(6) Die zuständige Behörde hat mit Bescheid die Ernennung eines Mitgliedes einer Prüfungskommission im Sinne von Abs. 2 oder die Ernennung eines Prüfers im Sinne von Abs. 3 zu widerrufen, wenn
eine der Voraussetzungen, die zur Ernennung geführt haben, nicht mehr vorliegt oder zum Zeitpunkt der Ernennung nicht gegeben war und der Mangel noch fortdauert, oder
das Mitglied der Prüfungskommission im Sinne von Abs. 2 oder der Prüfer im Sinne von Abs. 3 gegen bei der Ausübung seiner Befugnisse einzuhaltende Vorschriften verstößt.
Gutachten über die fachliche Befähigung, Prüfung
§ 13. (1) Der Bewerber um einen Schein oder eine Berechtigung, ausgenommen Lehrberechtigung, hat seine fachliche Befähigung entweder
durch ein Gutachten einer Zivilluftfahrt-Prüfungskommission (Abs. 2) oder
durch eine von der zuständigen Behörde durchgeführte theoretische Prüfung in Verbindung mit dem Gutachten eines von der zuständigen Behörde ernannten Prüfers (Abs. 3) oder
durch ein Gutachten zweier oder eines Zivilfluglehrers (Abs. 4)
(2) Die zuständige Behörde hat folgende Prüfungskommissionen für Zivilluftfahrtpersonal zu bilden:
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 71/2009)
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 71/2009)
eine Prüfungskommission für Luftschiffpiloten,
eine Prüfungskommission für Freiballonfahrer,
eine Prüfungskommission für Sonderpiloten,
eine Prüfungskommission für Bordnavigatoren,
eine Prüfungskommission für Bordfunker,
eine Prüfungskommission für Bordtelefonisten,
eine Prüfungskommission für Bordtechniker,
eine Prüfungskommission für Luftfahrzeugwarte,
eine Prüfungskommission für Luftfahrzeugwarte 1. Klasse,
eine Prüfungskommission für Freigabeberechtigtes Personal gemäß Teil-66 der Verordnung (EG) 2042/2003, ABl. Nr. L 315 vom 28. November 2003,
eine Prüfungskommission für Flugdienstberater.
(3) Theoretische Prüfungen zur Erlangung von Scheinen und Berechtigungen gemäß § 23 sind von der zuständigen Behörde gemäß den Bestimmungen in Anlage 1 (JAR-FCL 1) durchzuführen. Theoretische Prüfungen zur Erlangung von Scheinen und Berechtigungen gemäß § 25 sind von der zuständigen Behörde gemäß den Bestimmungen in Anlage 7 (JAR-FCL 2) durchzuführen. Praktische Prüfungen zur Erlangung von Scheinen und Berechtigungen gemäß § 23 sind von einem durch die zuständige Behörde gemäß den Bestimmungen der Anlage 1 (JAR-FCL 1) ernannten und von dieser in eine öffentliche Liste eingetragenen Prüfer abzunehmen. Praktische Prüfungen zur Erlangung von Scheinen und Berechtigungen gemäß § 25 sind von einem durch die zuständige Behörde gemäß den Bestimmungen der Anlage 7 (JAR-FCL 2) ernannten und von dieser in eine öffentliche Liste eingetragenen Prüfer abzunehmen. Der Prüfer hat ein entsprechendes schriftliches Gutachten über die fachliche Befähigung des Bewerbers an die zuständige Behörde binnen drei Tagen nach Durchführung der praktischen Prüfung zu übermitteln.
(4) Über die fachliche Befähigung von Segelfliegern, Fallschirmspringern sowie von Piloten von Hänge- beziehungsweise Paragleitern hat die zuständige Behörde ein Gutachten zweier Fluglehrer mit entsprechender Lehrberechtigung einzuholen. Für mit den Segelfliegerscheinen, Fallschirmspringerscheinen und Hängebeziehungsweise Paragleiterscheinen verbundene Berechtigungen, ausgenommen Grund- und Lehrberechtigungen, kann die zuständige Behörde anordnen, dass das entsprechende Gutachten von einem Zivilfluglehrer zu erstellen ist.
(5) Die fachliche Befähigung von Fluglotsen in Ausbildung sowie von Fluglotsen ist gemäß den Bestimmungen der Anlage 8 zu ermitteln.
(6) Die zuständige Behörde hat mit Bescheid die Ernennung eines Mitgliedes einer Prüfungskommission im Sinne von Abs. 2 oder die Ernennung eines Prüfers im Sinne von Abs. 3 zu widerrufen, wenn
eine der Voraussetzungen, die zur Ernennung geführt haben, nicht mehr vorliegt oder zum Zeitpunkt der Ernennung nicht gegeben war und der Mangel noch fortdauert, oder
das Mitglied der Prüfungskommission im Sinne von Abs. 2 oder der Prüfer im Sinne von Abs. 3 gegen bei der Ausübung seiner Befugnisse einzuhaltende Vorschriften verstößt.
Gutachten über die fachliche Befähigung, Prüfung
§ 13. (1) Der Bewerber um einen Schein oder eine Berechtigung, ausgenommen Lehrberechtigung, hat seine fachliche Befähigung entweder
durch ein Gutachten einer Zivilluftfahrt-Prüfungskommission (Abs. 2) oder
durch eine von der zuständigen Behörde durchgeführte theoretische Prüfung in Verbindung mit dem Gutachten eines von der zuständigen Behörde ernannten Prüfers (Abs. 3) oder
durch ein Gutachten zweier oder eines Zivilfluglehrers (Abs. 4)
(2) Die zuständige Behörde hat folgende Prüfungskommissionen für Zivilluftfahrtpersonal zu bilden:
eine Prüfungskommission für Luftschiffpiloten,
eine Prüfungskommission für Freiballonfahrer,
eine Prüfungskommission für Sonderpiloten,
eine Prüfungskommission für Bordnavigatoren,
eine Prüfungskommission für Bordfunker,
eine Prüfungskommission für Bordtelefonisten,
eine Prüfungskommission für Bordtechniker,
eine Prüfungskommission für Luftfahrzeugwarte,
eine Prüfungskommission für Luftfahrzeugwarte 1. Klasse,
eine Prüfungskommission für Freigabeberechtigtes Personal gemäß Teil-66 der Verordnung (EG) 2042/2003, ABl. Nr. L 315 vom 28. November 2003,
eine Prüfungskommission für Flugdienstberater.
(3) Theoretische Prüfungen zur Erlangung von Scheinen und Berechtigungen gemäß § 23 sind von der zuständigen Behörde gemäß den Bestimmungen in Anlage 1 (JAR-FCL 1) durchzuführen. Theoretische Prüfungen zur Erlangung von Scheinen und Berechtigungen gemäß § 25 sind von der zuständigen Behörde gemäß den Bestimmungen in Anlage 7 (JAR-FCL 2) durchzuführen. Praktische Prüfungen zur Erlangung von Scheinen und Berechtigungen gemäß § 23 sind von einem durch die zuständige Behörde gemäß den Bestimmungen der Anlage 1 (JAR-FCL 1) ernannten und von dieser in eine öffentliche Liste eingetragenen Prüfer abzunehmen. Praktische Prüfungen zur Erlangung von Scheinen und Berechtigungen gemäß § 25 sind von einem durch die zuständige Behörde gemäß den Bestimmungen der Anlage 7 (JAR-FCL 2) ernannten und von dieser in eine öffentliche Liste eingetragenen Prüfer abzunehmen. Der Prüfer hat ein entsprechendes schriftliches Gutachten über die fachliche Befähigung des Bewerbers an die zuständige Behörde binnen drei Tagen nach Durchführung der praktischen Prüfung zu übermitteln.
(4) Über die fachliche Befähigung von Segelfliegern, Fallschirmspringern sowie von Piloten von Hänge- beziehungsweise Paragleitern hat die zuständige Behörde ein Gutachten zweier Fluglehrer mit entsprechender Lehrberechtigung einzuholen. Für mit den Segelfliegerscheinen, Fallschirmspringerscheinen und Hängebeziehungsweise Paragleiterscheinen verbundene Berechtigungen, ausgenommen Grund- und Lehrberechtigungen, kann die zuständige Behörde anordnen, dass das entsprechende Gutachten von einem Zivilfluglehrer zu erstellen ist.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 260/2012)
(6) Die zuständige Behörde hat mit Bescheid die Ernennung eines Mitgliedes einer Prüfungskommission im Sinne von Abs. 2 oder die Ernennung eines Prüfers im Sinne von Abs. 3 zu widerrufen, wenn
eine der Voraussetzungen, die zur Ernennung geführt haben, nicht mehr vorliegt oder zum Zeitpunkt der Ernennung nicht gegeben war und der Mangel noch fortdauert, oder
das Mitglied der Prüfungskommission im Sinne von Abs. 2 oder der Prüfer im Sinne von Abs. 3 gegen bei der Ausübung seiner Befugnisse einzuhaltende Vorschriften verstößt.
(7) Die zuständige Behörde hat durch die Festlegung von allgemeinen Richtlinien den korrekten Ablauf der Prüfungen sicherzustellen.
(8) Wird durch die zuständige Behörde oder durch die Prüfungskommission festgestellt, dass ein Bewerber während einer theoretischen Prüfung einen Täuschungsversuch unternimmt oder im Besitz von zum Prüfungsfach gehörenden Unterlagen ist, die nicht Teil der zulässigen Prüfungsunterlagen oder damit verbundener zulässiger Dokumentation sind, und den behördlich festgelegten Richtlinien zur Abhaltung der Prüfung nicht entspricht, so ist er von der Prüfung auszuschließen. Die Behörde hat auf Grund der Evaluierung der Umstände festzustellen, ob nur die betroffene Einzelprüfung oder die gesamte Prüfung nicht bestanden wurde. Die zuständige Behörde beziehungsweise die Prüfungskommission kann bei einem schweren Fehlverhalten festlegen, dass der Bewerber für einen Zeitraum von 12 Monaten nach dem Vorfall von der Wiederholung der Einzelprüfung ausgeschlossen wird.
(9) Personen, die am 31. Juli 2012 über eine von der zuständigen Behörde ausgestellte Urkunde verfügen, welche die Erfüllung der Voraussetzungen für eine Tätigkeit als Prüfer gemäß den Bestimmungen der Anlage 1 JAR-FCL 1.030 beziehungsweise der Anlage 7 JAR-FCL 2.030 bescheinigt (Prüferurkunde), sind im Rahmen der in der entsprechenden Urkunde vorgesehenen Bestimmungen zur Tätigkeit als Prüfer im Sinne von § 13 Abs. 3 berechtigt.
Gutachten über die fachliche Befähigung, Prüfung
§ 13. (1) Der Bewerber um einen Schein oder eine Berechtigung, ausgenommen Lehrberechtigung, hat seine fachliche Befähigung entweder
durch ein Gutachten einer Zivilluftfahrt-Prüfungskommission (Abs. 2) oder
durch eine von der zuständigen Behörde durchgeführte theoretische Prüfung in Verbindung mit dem Gutachten eines von der zuständigen Behörde ernannten Prüfers (Abs. 3) oder
durch ein Gutachten zweier oder eines Zivilfluglehrers (Abs. 4)
(2) Die zuständige Behörde hat folgende Prüfungskommissionen für Zivilluftfahrtpersonal zu bilden:
eine Prüfungskommission für Luftschiffpiloten,
eine Prüfungskommission für Freiballonfahrer,
eine Prüfungskommission für Sonderpiloten,
eine Prüfungskommission für Bordnavigatoren,
eine Prüfungskommission für Bordfunker,
eine Prüfungskommission für Bordtelefonisten,
eine Prüfungskommission für Bordtechniker,
eine Prüfungskommission für Luftfahrzeugwarte,
eine Prüfungskommission für Luftfahrzeugwarte 1. Klasse,
eine Prüfungskommission für Freigabeberechtigtes Personal gemäß Teil-66 der Verordnung (EG) 2042/2003, ABl. Nr. L 315 vom 28. November 2003,
eine Prüfungskommission für Flugdienstberater.
(3) Die zuständige Behörde ist unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Zweckmäßigkeit ermächtigt, die fachliche Eignung für einen Schein oder eine Berechtigung auch ohne Hinzuziehung einer der in Abs. 2 oder § 14 genannten Prüfungskommissionen festzustellen. In solchen Fällen ist die theoretische Prüfung zur Erlangung dieses Scheins oder dieser Berechtigung von der zuständigen Behörde selbst durchzuführen. Die praktische Prüfung ist in diesen Fällen von einem durch die zuständige Behörde für diesen Zweck ernannten entsprechend qualifizierten Prüfer abzunehmen. Der praktische Prüfer hat ein schriftliches Gutachten über die fachliche Befähigung des Bewerbers an die zuständige Behörde binnen drei Tagen nach Durchführung der praktischen Prüfung zu übermitteln.
(4) Über die fachliche Befähigung von Segelfliegern, Fallschirmspringern sowie von Piloten von Hänge- beziehungsweise Paragleitern hat die zuständige Behörde ein Gutachten zweier Fluglehrer mit entsprechender Lehrberechtigung einzuholen. Für mit den Segelfliegerscheinen, Fallschirmspringerscheinen und Hängebeziehungsweise Paragleiterscheinen verbundene Berechtigungen, ausgenommen Grund- und Lehrberechtigungen, kann die zuständige Behörde anordnen, dass das entsprechende Gutachten von einem Zivilfluglehrer zu erstellen ist.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 260/2012)
(6) Die zuständige Behörde hat mit Bescheid die Ernennung eines Mitgliedes einer Prüfungskommission im Sinne von Abs. 2 oder die Ernennung eines Prüfers im Sinne von Abs. 3 zu widerrufen, wenn
eine der Voraussetzungen, die zur Ernennung geführt haben, nicht mehr vorliegt oder zum Zeitpunkt der Ernennung nicht gegeben war und der Mangel noch fortdauert, oder
das Mitglied der Prüfungskommission im Sinne von Abs. 2 oder der Prüfer im Sinne von Abs. 3 gegen bei der Ausübung seiner Befugnisse einzuhaltende Vorschriften verstößt.
(7) Die zuständige Behörde hat durch die Festlegung von allgemeinen Richtlinien den korrekten Ablauf der Prüfungen sicherzustellen.
(8) Wird durch die zuständige Behörde oder durch die Prüfungskommission festgestellt, dass ein Bewerber während einer theoretischen Prüfung einen Täuschungsversuch unternimmt oder im Besitz von zum Prüfungsfach gehörenden Unterlagen ist, die nicht Teil der zulässigen Prüfungsunterlagen oder damit verbundener zulässiger Dokumentation sind, und den behördlich festgelegten Richtlinien zur Abhaltung der Prüfung nicht entspricht, so ist er von der Prüfung auszuschließen. Die Behörde hat auf Grund der Evaluierung der Umstände festzustellen, ob nur die betroffene Einzelprüfung oder die gesamte Prüfung nicht bestanden wurde. Die zuständige Behörde beziehungsweise die Prüfungskommission kann bei einem schweren Fehlverhalten festlegen, dass der Bewerber für einen Zeitraum von 12 Monaten nach dem Vorfall von der Wiederholung der Einzelprüfung ausgeschlossen wird.
(9) Personen, die am 31. Juli 2012 über eine von der zuständigen Behörde ausgestellte Urkunde verfügen, welche die Erfüllung der Voraussetzungen für eine Tätigkeit als Prüfer gemäß den Bestimmungen der Anlage 1 JAR-FCL 1.030 beziehungsweise der Anlage 7 JAR-FCL 2.030 bescheinigt (Prüferurkunde), sind im Rahmen der in der entsprechenden Urkunde vorgesehenen Bestimmungen zur Tätigkeit als Prüfer im Sinne von § 13 Abs. 3 berechtigt.
Prüfungskommissionen für Zivilfluglehrer und Lehrer des sonstigen
Zivilluftfahrt-Personals
§ 14. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat bei der zuständigen Behörde folgende Prüfungskommissionen für Lehrer von Zivilluftfahrtpersonal zu bilden:
eine Prüfungskommission für Hubschrauberfluglehrer,
eine Prüfungskommission für Luftschifffluglehrer und Freiballonfluglehrer,
eine Prüfungskommission für Lehrer des technischen Bedienungspersonals und
eine Prüfungskommission für Lehrer des sonstigen zivilen Luftfahrtpersonals.
Prüfungskommissionen für Zivilfluglehrer und Lehrer des sonstigen
Zivilluftfahrt-Personals
§ 14. Die zuständige Behörde hat folgende Prüfungskommissionen für Lehrer des Zivilluftfahrtpersonals zu bilden:
eine Prüfungskommission für Hubschrauberfluglehrer,
eine Prüfungskommission für Luftschifffluglehrer und Freiballonfluglehrer,
eine Prüfungskommission für Segelfluglehrer,
eine Prüfungskommission für Lehrer des technischen Bedienungspersonals und
eine Prüfungskommission für Lehrer des sonstigen zivilen Luftfahrtpersonals.
Prüfungskommissionen für Zivilfluglehrer und Lehrer des sonstigen Zivilluftfahrt-Personals
§ 14. Die zuständige Behörde hat folgende Prüfungskommissionen für Lehrer des Zivilluftfahrtpersonals zu bilden:
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 71/2009)
eine Prüfungskommission für Luftschifffluglehrer und Freiballonfluglehrer,
eine Prüfungskommission für Segelfluglehrer,
eine Prüfungskommission für Lehrer des technischen Bedienungspersonals und
eine Prüfungskommission für Lehrer des sonstigen zivilen Luftfahrtpersonals.
Prüfungskommissionen für Zivilfluglehrer und Lehrer des sonstigen Zivilluftfahrt-Personals
§ 14. Die zuständige Behörde hat folgende Prüfungskommissionen für Lehrer des Zivilluftfahrtpersonals zu bilden:
eine Prüfungskommission für Segelfluglehrer,
eine Prüfungskommission für Luftschifffluglehrer und Freiballonfluglehrer,
eine Prüfungskommission für Fallschirmsprunglehrer,
eine Prüfungskommission für Lehrer für Hänge- beziehungsweise Paragleiter und motorisierte Hänge- beziehungsweise Paragleiter,
eine Prüfungskommission für Lehrer des technischen Bedienungspersonals und
eine Prüfungskommission für Lehrer des sonstigen zivilen Luftfahrtpersonals.
Zusammensetzung der Prüfungskommissionen
§ 15. (1) Die im § 13 Abs. 2 Z 2, 3 und 5 bezeichneten Prüfungskommissionen bestehen aus je einem Vorsitzenden und vier sonstigen Prüfern. Die Prüfer dürfen an der praktischen Ausbildung des Bewerbers nicht teilgenommen haben.
(2) Alle übrigen im § 13 Abs. 2 und § 14 bezeichneten Prüfungskommissionen bestehen aus je einem Vorsitzenden und zwei sonstigen Prüfern. Von den Prüfern dürfen nicht mehr als einer an der praktischen Ausbildung des Bewerbers teilgenommen haben.
(3) Die Zusammensetzung der Prüfungskommissionen muss eine genaue und gründliche Überprüfung der fachlichen Befähigung des Bewerbers gewährleisten. Mindestens ein Mitglied der Prüfungskommission muss die Lehrberechtigung für jene Berechtigung haben, die der Bewerber anstrebt. Bei den im § 13 Abs. 2 unter Z 6 bis 13 bezeichneten Prüfungskommissionen genügt es, wenn mindestens ein Mitglied der Prüfungskommission die Berechtigung besitzt, die der Bewerber anstrebt.
Zusammensetzung der Prüfungskommissionen
§ 15. (1) Die im § 13 Abs. 2 Z 2, 3 und 5 bezeichneten Prüfungskommissionen bestehen aus je einem Vorsitzenden und vier sonstigen Prüfern. Die Prüfer dürfen an der praktischen Ausbildung des Bewerbers nicht maßgeblich teilgenommen haben.
(2) Alle übrigen im § 13 Abs. 2 und § 14 bezeichneten Prüfungskommissionen bestehen aus je einem Vorsitzenden und zwei sonstigen Prüfern. Von den Prüfern dürfen nicht mehr als einer an der praktischen Ausbildung des Bewerbers teilgenommen haben.
(3) Die Zusammensetzung der Prüfungskommissionen muss eine genaue und gründliche Überprüfung der fachlichen Befähigung des Bewerbers gewährleisten.
Durchführung der Prüfung durch Prüfungskommissionen
§ 16. (1) Die zuständige Behörde hat gleichzeitig mit dem Ersuchen an die Prüfungskommission um Erstattung eines Gutachtens Ort und Zeit der Abhaltung der Prüfung zu bestimmen und den Bewerber hievon in Kenntnis zu setzen. Wenn der Bewerber zur Prüfung unentschuldigt nicht erscheint, ist sein Antrag (§ 2) abzuweisen. Die Bestimmungen der §§ 71 und 72 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 gelten in einem solchen Falle sinngemäß.
(2) Die zuständige Behörde hat dafür zu sorgen, dass die Bewerber nicht ungebührlich lange auf die Abhaltung einer Prüfung warten müssen.
(3) Jede Prüfung ist innerhalb eines angemessenen Zeitraumes zu beenden. Bei den Prüfungen, die vor einer der im § 13 Abs. 2 Z 2 bis Z 5 angeführten Prüfungskommission abzulegen sind, ist die theoretische Prüfung vor der praktischen Prüfung abzulegen.
(4) Über den Verlauf der Prüfung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Mündliche Prüfungen sind öffentlich abzuhalten.
(5) Im Gutachten der Prüfungskommission ist die Auffassung jedes einzelnen Prüfers gesondert festzuhalten. Das Gutachten ist mit der Prüfungsniederschrift binnen drei Tagen der zuständigen Behörde zu übermitteln.
(6) Bei Zusatzprüfungen und bei Nachprüfungen gemäß § 18 Abs. 2 kann die Prüfungskommission unter Bedachtnahme auf die fachlichen Erfordernisse beschließen, dass die Prüfung durch ein vom Vorsitzenden der Prüfungskommission zu bestimmendes Mitglied der Prüfungskommission abzunehmen ist. Als Zusatzprüfungen gelten Prüfungen zur Erlangung einer Erweiterung einer Grundberechtigung oder zur Erlangung einer anderen mit einem Zivilluft-Personalschein verbundenen Berechtigung.
(7) Mehrere Prüfungen, die ein Bewerber vor der gleichen Prüfungskommission abzulegen hat, können von der zuständigen Behörde unter Bedachtnahme auf die Bestimmung des Abs. 2 aus Vereinfachungsgründen miteinander verbunden werden.
Durchführung der Prüfung durch Prüfungskommissionen
§ 16. (1) Die zuständige Behörde hat gleichzeitig mit dem Ersuchen an die Prüfungskommission um Erstattung eines Gutachtens Ort und Zeit der Abhaltung der Prüfung zu bestimmen und den Bewerber hievon in Kenntnis zu setzen. Wenn der Bewerber zur Prüfung unentschuldigt nicht erscheint, ist sein Antrag (§ 2) abzuweisen. Die Bestimmungen der §§ 71 und 72 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 gelten in einem solchen Falle sinngemäß.
(2) Die zuständige Behörde hat dafür zu sorgen, dass die Bewerber nicht ungebührlich lange auf die Abhaltung einer Prüfung warten müssen.
(3) Jede Prüfung ist innerhalb eines angemessenen Zeitraumes zu beenden. Bei den Prüfungen, die vor einer der im § 13 Abs. 2 Z 2 bis Z 5 angeführten Prüfungskommission abzulegen sind, ist die theoretische Prüfung vor der praktischen Prüfung abzulegen.
(4) Über den Verlauf der Prüfung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Mündliche Prüfungen sind öffentlich abzuhalten.
(5) Im Gutachten der Prüfungskommission ist die Auffassung jedes einzelnen Prüfers gesondert festzuhalten. Das Gutachten ist mit der Prüfungsniederschrift binnen fünf Werktagen der zuständigen Behörde zu übermitteln.
(6) Bei Zusatzprüfungen und bei Nachprüfungen gemäß § 18 Abs. 2 kann die Prüfungskommission unter Bedachtnahme auf die fachlichen Erfordernisse beschließen, dass die Prüfung durch ein vom Vorsitzenden der Prüfungskommission zu bestimmendes Mitglied der Prüfungskommission abzunehmen ist. Als Zusatzprüfungen gelten Prüfungen zur Erlangung einer Erweiterung einer Grundberechtigung oder zur Erlangung einer anderen mit einem Zivilluft-Personalschein verbundenen Berechtigung.
(7) Mehrere Prüfungen, die ein Bewerber vor der gleichen Prüfungskommission abzulegen hat, können von der zuständigen Behörde unter Bedachtnahme auf die Bestimmung des Abs. 2 aus Vereinfachungsgründen miteinander verbunden werden.
(8) Die Prüfungskommission kann im Rahmen des theoretischen Teiles der Prüfung vom Nachweis der erforderlichen fachlichen Befähigung in einem bestimmten Teilgebiet absehen, sofern anlässlich einer früheren Prüfung die fachliche Befähigung im betreffenden Teilgebiet bereits nachgewiesen worden ist.
Prüfungen für Zivilfluglehrer und Lehrer des sonstigen zivilen
Luftfahrtpersonals
§ 17. (1) Unbeschadet im Besonderen Teil enthaltener weiterer Erfordernisse haben Prüfungen für Lehrer des sonstigen zivilen Luftfahrtpersonals sowie Zivilfluglehrer mit Ausnahme der in Abs. 2 genannten jedenfalls zu umfassen:
eine theoretische Prüfung zum Nachweis der Kenntnisse in den Gegenständen, für welche die Lehrberechtigung angestrebt wird, in Form einer Besprechung von Fachproblemen, ohne besondere Vorbereitung,
einen Probevortrag zum Nachweis der pädagogischen Eignung aus einem Fachgebiet der angestrebten Lehrberechtigung, das dem Bewerber spätestens eine Woche vor der Prüfung bekannt zu geben ist und
einen Nachweis der praktischen Befähigung.
(2) Prüfungen zur Erlangung von Lehrberechtigungen für Ausbildungen von Piloten gemäß § 23 sind gemäß § 13 Abs. 3 in Verbindung mit den Bestimmungen in Anlage 1 (JAR-FCL 1) durchzuführen.
Prüfungen für Zivilfluglehrer und Lehrer des sonstigen zivilen Luftfahrtpersonals
§ 17. (1) Unbeschadet im Besonderen Teil enthaltener weiterer Erfordernisse haben Prüfungen für Lehrer des sonstigen zivilen Luftfahrtpersonals sowie Zivilfluglehrer mit Ausnahme der in Abs. 2 genannten jedenfalls zu umfassen:
eine theoretische Prüfung zum Nachweis der Kenntnisse in den Gegenständen, für welche die Lehrberechtigung angestrebt wird, in Form einer Besprechung von Fachproblemen, ohne besondere Vorbereitung,
einen Probevortrag zum Nachweis der pädagogischen Eignung aus einem Fachgebiet der angestrebten Lehrberechtigung, das dem Bewerber spätestens eine Woche vor der Prüfung bekannt zu geben ist und
einen Nachweis der praktischen Befähigung.
(2) Prüfungen zur Erlangung von Lehrberechtigungen für Ausbildungen von Piloten gemäß § 23 sind gemäß § 13 Abs. 3 in Verbindung mit den Bestimmungen in Anlage 1 (JAR-FCL 1) durchzuführen. Prüfungen zur Erlangung von Lehrberechtigungen für Ausbildungen von Piloten gemäß § 25 sind gemäß § 13 Abs. 3 in Verbindung mit den Bestimmungen in Anlage 7 (JAR-FCL 2) durchzuführen. Die fachliche Befähigung von Fluglotsen mit Ausbilderlaubnis ist gemäß den Bestimmungen der Anlage 8 zu ermitteln.
Prüfungen für Zivilfluglehrer und Lehrer des sonstigen zivilen Luftfahrtpersonals
§ 17. (1) Unbeschadet im Besonderen Teil enthaltener weiterer Erfordernisse haben Prüfungen für Lehrer des sonstigen zivilen Luftfahrtpersonals sowie Zivilfluglehrer mit Ausnahme der in Abs. 2 genannten jedenfalls zu umfassen:
eine theoretische Prüfung zum Nachweis der Kenntnisse in den Gegenständen, für welche die Lehrberechtigung angestrebt wird, in Form einer Besprechung von Fachproblemen, ohne besondere Vorbereitung,
einen Probevortrag zum Nachweis der pädagogischen Eignung aus einem Fachgebiet der angestrebten Lehrberechtigung, das dem Bewerber spätestens eine Woche vor der Prüfung bekannt zu geben ist und
einen Nachweis der praktischen Befähigung.
(2) Prüfungen zur Erlangung von Lehrberechtigungen für Ausbildungen von Piloten gemäß § 23 sind gemäß § 13 Abs. 3 in Verbindung mit den Bestimmungen in Anlage 1 (JAR-FCL 1) durchzuführen. Prüfungen zur Erlangung von Lehrberechtigungen für Ausbildungen von Piloten gemäß § 25 sind gemäß § 13 Abs. 3 in Verbindung mit den Bestimmungen in Anlage 7 (JAR-FCL 2) durchzuführen.
Prüfungen für Zivilfluglehrer und Lehrer des sonstigen zivilen Luftfahrtpersonals
§ 17. Unbeschadet im Besonderen Teil enthaltener weiterer Erfordernisse haben Prüfungen für Lehrer des sonstigen zivilen Luftfahrtpersonals sowie Zivilfluglehrer mit Ausnahme der in Abs. 2 genannten jedenfalls zu umfassen:
eine theoretische Prüfung zum Nachweis der Kenntnisse in den Gegenständen, für welche die Lehrberechtigung angestrebt wird, in Form einer Besprechung von Fachproblemen, ohne besondere Vorbereitung,
einen Probevortrag zum Nachweis der pädagogischen Eignung aus einem Fachgebiet der angestrebten Lehrberechtigung, das dem Bewerber spätestens eine Woche vor der Prüfung bekannt zu geben ist und
einen Nachweis der praktischen Befähigung.
Beurteilung der fachlichen Befähigung
§ 18. (1) Die zuständige Behörde hat auf Grund der durchgeführten Prüfung zu beurteilen, ob die fachliche Befähigung des Bewerbers gegeben ist. Ist die fachliche Befähigung nicht gegeben, so hat die zuständige Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Scheines oder auf Erteilung einer Berechtigung durch Bescheid abzuweisen. In diesem Bescheid ist unter Bedachtnahme auf die fachlichen Mängel des Bewerbers ein Zeitraum zu bestimmen, innerhalb dessen ein neuerlicher Antrag auf Ausstellung eines gleichen Scheines oder die Erteilung der gleichen Berechtigung unzulässig ist.
(2) Wenn auf Grund des Gutachtens einer Prüfungskommission anzunehmen ist, dass die im Gutachten aufgezeigten fachlichen Mängel des Bewerbers innerhalb eines Zeitraumes von zwei Monaten behoben werden können, so hat die zuständige Behörde nach Ablauf dieser Frist ein ergänzendes Gutachten einzuholen. Die Prüfungskommission hat das ergänzende Gutachten auf Grund einer Nachprüfung zu erstatten. Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten nicht für die Prüfung von Zivilfluglehrern und Lehrern des sonstigen zivilen Luftfahrtpersonals.
Beurteilung der fachlichen Befähigung
§ 18. (1) Die zuständige Behörde hat auf Grund der durchgeführten Prüfung zu beurteilen, ob die fachliche Befähigung des Bewerbers gegeben ist. Ist die fachliche Befähigung nicht gegeben, so hat die zuständige Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Scheines oder auf Erteilung einer Berechtigung durch Bescheid abzuweisen. In diesem Bescheid ist unter Bedachtnahme auf die fachlichen Mängel des Bewerbers ein Zeitraum zu bestimmen, innerhalb dessen ein neuerlicher Antrag auf Ausstellung eines gleichen Scheines oder die Erteilung der gleichen Berechtigung unzulässig ist.
(2) Wenn auf Grund des Gutachtens einer Prüfungskommission anzunehmen ist, dass die im Gutachten aufgezeigten fachlichen Mängel des Bewerbers innerhalb eines absehbaren Zeitraumes behoben werden können, so hat die zuständige Behörde nach Ablauf einer angemessenen Frist ein ergänzendes Gutachten einzuholen. Die Prüfungskommission hat diese Frist, welche zwei Wochen nicht unterschreiten soll, nach Maßgabe der fachlichen Mängel festzulegen und dem Kandidaten nach Ende der Prüfung mitzuteilen. Die Prüfungskommission hat das ergänzende Gutachten auf Grund einer Nachprüfung zu erstatten. Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten nicht für die Prüfung von Zivilfluglehrern und Lehrern des sonstigen Luftfahrtpersonals.
Prüfungstaxen und Prüfervergütungen
§ 19. (1) Die Prüfungstaxe beträgt für die Prüfung von
Privatpiloten, Privat-Hubschrauberpiloten und Luftfahrzeugwarten 44 Euro,
Bordnavigatoren, Bordfunkern, Bordtelefonisten, Bordtechnikern, Luftfahrzeugwarten I. Klasse und Flugdienstberatern 87 Euro,
Berufspiloten, Linienpiloten, Berufs-Hubschrauberpiloten, Luftschiffpiloten, Freigabeberechtigtem Personal gemäß Teil-66 der Verordnung (EG) 2042/2003, Zivilfluglehrern und Lehrern des sonstigen zivilen Luftfahrtpersonals 109 Euro,
Sonderpiloten nach Maßgabe der an den Bewerber zu stellenden Anforderungen und der erforderlichen Anzahl von Prüfern 29 Euro bis 87 Euro.
(2) Bei Nachprüfungen und Zusatzprüfungen beträgt die Prüfungstaxe die Hälfte der im Abs. 1 bezeichneten Beträge.
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