Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über das Zivilluftfahrt-Personal (Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006 – ZLPV 2006)
Abkürzung
ZLPV 2006
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 25 bis 52, 57a und 173 des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 27/2006, wird verordnet:
I. ALLGEMEINER TEIL
Arten von Scheinen
§ 1. (1) Die zuständige Behörde (§ 140) hat nach Maßgabe des Luftfahrtgesetzes (LFG), BGBl. Nr. 253/1957, in der geltenden Fassung, folgende Zivilluftfahrt-Scheine auszustellen:
Zivilluftfahrerscheine und Scheine für das sonstige Zivilluftfahrtpersonal (§ 26 LFG),
Flugschülerausweise (§ 51 LFG) und
Anerkennungsscheine (§ 40 LFG).
(2) Die zuständige Behörde hat folgende Zivilluftfahrt-Scheine gemäß Abs. 1 Z 1 mit den nachstehend angeführten Bezeichnungen auszustellen und allfällige damit verbundene Berechtigungen darin einzutragen:
Scheine für Piloten (lit. a bis l) und technisches Bedienungspersonal (lit. m bis p):
a. Privatpilotenlizenz,
b. Berufspilotenlizenz,
c. Linienpilotenlizenz,
d. Eingeschränkter Privatpilotenschein,
e. Privat-Hubschrauberpilotenschein,
f. Berufs-Hubschrauberpilotenschein,
g. Luftschiffpilotenschein,
h. Freiballonfahrerschein,
i. Segelfliegerschein,
j. Fallschirmspringerschein,
k. Hänge- beziehungsweise Paragleiterschein,
l. Sonderpilotenschein,
m. Bordnavigatorenschein,
n. Bordfunkerschein,
o. Bordtelefonistenschein und
p. Bordtechnikerschein.
Scheine für sonstiges Luftfahrtpersonal:
a. Luftfahrzeugwartschein,
b. Luftfahrzeugwartschein I. Klasse,
c. Teil-66 Lizenz für Freigabeberechtigtes Personal und
d. Flugdienstberaterschein.
(3) Tätigkeiten als Zivilluftfahrer oder sonstiges Luftfahrtpersonal dürfen nur von Inhabern eines in dieser Verordnung für die betreffende Tätigkeit vorgesehenen gültigen Zivilluftfahrt-Scheines und einer in dieser Verordnung für die betreffende Tätigkeit vorgesehenen gültigen Berechtigung ausgeübt werden.
(4) Form und Inhalt der Scheine gemäß Abs. 1 haben den in Anlage 3 enthaltenen Mustern zu entsprechen.
(5) Wem ein Schein gemäß Abs. 1 abhanden kommt, hat dies unverzüglich der zuständigen Behörde zu melden. Diese hat in Verlust geratene Scheine für ungültig zu erklären und dies in geeigneter Weise kundzumachen.
(6) Die zuständige Behörde hat auf Antrag oder von Amts wegen eine Zweitausfertigung eines Scheines gemäß Abs. 1 auszustellen, wenn
der Schein als unbrauchbar anzusehen oder hinsichtlich mehr als einer Eintragung zu berichtigen ist und zurückgestellt wird oder
das Abhandenkommen des Scheines glaubhaft gemacht wird.
I. ALLGEMEINER TEIL
Arten von Scheinen
§ 1. (1) Die zuständige Behörde (§ 140) hat nach Maßgabe des Luftfahrtgesetzes (LFG), BGBl. Nr. 253/1957, in der geltenden Fassung, folgende Zivilluftfahrt-Scheine auszustellen:
Zivilluftfahrerscheine und Scheine für das sonstige Zivilluftfahrtpersonal (§ 26 LFG),
Flugschülerausweise (§ 51 LFG) und
Anerkennungsscheine (§ 40 LFG).
(2) Die zuständige Behörde hat folgende Zivilluftfahrt-Scheine gemäß Abs. 1 Z 1 mit den nachstehend angeführten Bezeichnungen auszustellen und allfällige damit verbundene Berechtigungen darin einzutragen:
Scheine für Piloten (lit. a bis m) und technisches Bedienungspersonal (lit. n bis q):
a. Privatpilotenlizenz (Flugzeug),
b. Berufspilotenlizenz (Flugzeug),
c. Linienpilotenlizenz (Flugzeug),
d. Eingeschränkter Privatpilotenschein,
e. Privatpilotenlizenz (Hubschrauber),
f. Berufspilotenlizenz (Hubschrauber),
g. Linienpilotenlizenz (Hubschrauber),
h. Luftschiffpilotenschein,
i. Freiballonfahrerschein,
j. Segelfliegerschein,
k. Fallschirmspringerschein,
l. Hänge- beziehungsweise Paragleiterschein,
m. Sonderpilotenschein,
n. Bordnavigatorenschein,
o. Bordfunkerschein,
p. Bordtelefonistenschein und
q. Bordtechnikerschein.
Scheine für sonstiges Luftfahrtpersonal:
a. Luftfahrzeugwartschein,
b. Luftfahrzeugwartschein I. Klasse,
c. Teil-66 Lizenz für Freigabeberechtigtes Personal,
d. Flugdienstberaterschein,
e. Auszubildendenlizenz für Fluglotsen und
f. Fluglotsenlizenz.
(3) Tätigkeiten als Zivilluftfahrer oder sonstiges Luftfahrtpersonal dürfen nur von Inhabern eines in dieser Verordnung für die betreffende Tätigkeit vorgesehenen gültigen Zivilluftfahrt-Scheines und einer in dieser Verordnung für die betreffende Tätigkeit vorgesehenen gültigen Berechtigung ausgeübt werden.
(4) Form und Inhalt der Scheine gemäß Abs. 1 haben den in Anlage 3 enthaltenen Mustern zu entsprechen.
(5) Wem ein Schein gemäß Abs. 1 abhanden kommt, hat dies unverzüglich der zuständigen Behörde zu melden. Diese hat in Verlust geratene Scheine für ungültig zu erklären und dies in geeigneter Weise kundzumachen.
(6) Die zuständige Behörde hat auf Antrag oder von Amts wegen eine Zweitausfertigung eines Scheines gemäß Abs. 1 auszustellen, wenn
der Schein als unbrauchbar anzusehen oder hinsichtlich mehr als einer Eintragung zu berichtigen ist und zurückgestellt wird oder
das Abhandenkommen des Scheines glaubhaft gemacht wird.
I. ALLGEMEINER TEIL
Arten von Scheinen
§ 1. (1) Die zuständige Behörde (§ 140) hat nach Maßgabe des Luftfahrtgesetzes (LFG), BGBl. Nr. 253/1957, in der geltenden Fassung, folgende Zivilluftfahrt-Scheine auszustellen:
Zivilluftfahrerscheine und Scheine für das sonstige Zivilluftfahrtpersonal (§ 26 LFG),
Flugschülerausweise (§ 51 LFG) und
Anerkennungsscheine (§ 40 LFG).
(2) Die zuständige Behörde hat folgende Zivilluftfahrt-Scheine gemäß Abs. 1 Z 1 mit den nachstehend angeführten Bezeichnungen auszustellen und allfällige damit verbundene Berechtigungen darin einzutragen:
Scheine für Piloten (lit. a bis q) und technisches Bedienungspersonal (lit. q bis t):
a. Privatpilotenlizenz (Flugzeug),
b. Berufspilotenlizenz (Flugzeug),
c. Linienpilotenlizenz (Flugzeug),
d. Lizenz für Flugzeuge mit zwei Piloten,
e. Eingeschränkter Privatpilotenschein,
f. Privatpilotenlizenz (Hubschrauber),
g. Berufspilotenlizenz (Hubschrauber),
h. Linienpilotenlizenz (Hubschrauber),
i. Ultraleichtschein,
j. Luftschiffpilotenschein,
k. Freiballonfahrerschein,
l. Segelfliegerschein,
m. Fallschirmspringerschein,
n. Hänge- beziehungsweise Paragleiterschein,
o. Sonderpilotenschein,
p. Lizenzen gemäß Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008, ABl. Nr. L 311 vom 25.11.2011 S. 1,
q. Bordnavigatorenschein,
r. Bordfunkerschein,
s. Bordtelefonistenschein und
t. Bordtechnikerschein.
Scheine für sonstiges Luftfahrtpersonal:
a. Luftfahrzeugwartschein,
b. Luftfahrzeugwartschein I. Klasse,
c. Teil-66 Lizenz für Freigabeberechtigtes Personal,
d. Flugdienstberaterschein und
e. Lizenzen beziehungsweise Bescheinigungen gemäß Verordnung (EU) Nr. 805/2011 zur Festlegung detaillierter Vorschriften für Fluglotsenlizenzen und bestimmte Zeugnisse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008, ABl. Nr. L 206 vom 11.8.2011 S. 21 und gemäß Verordnung (EU) Nr. 1178/2011.
(3) Tätigkeiten als Zivilluftfahrer oder sonstiges Luftfahrtpersonal dürfen nur von Inhabern eines in dieser Verordnung für die betreffende Tätigkeit vorgesehenen gültigen Zivilluftfahrt-Scheines und einer in dieser Verordnung für die betreffende Tätigkeit vorgesehenen gültigen Berechtigung ausgeübt werden.
(4) Form und Inhalt der Scheine gemäß Abs. 1 haben den in Anlage 3 enthaltenen Mustern zu entsprechen. Die zuständige Behörde kann vom in Anlage 3 vorgesehenen Format abweichen, sofern sichergestellt ist, dass alle in dieser Verordnung enthaltenen Anforderungen an den Inhalt des jeweiligen Scheins erfüllt sind. Die zuständige Behörde hat die Abweichung in luftfahrtüblicher Weise kundzumachen.
(5) Wem ein Schein gemäß Abs. 1 abhanden kommt, hat dies unverzüglich der zuständigen Behörde zu melden. Diese hat in Verlust geratene Scheine für ungültig zu erklären und dies in geeigneter Weise kundzumachen.
(6) Die zuständige Behörde hat auf Antrag oder von Amts wegen eine Zweitausfertigung eines Scheines gemäß Abs. 1 auszustellen, wenn
der Schein als unbrauchbar anzusehen oder hinsichtlich mehr als einer Eintragung zu berichtigen ist und zurückgestellt wird oder
das Abhandenkommen des Scheines glaubhaft gemacht wird.
I. ALLGEMEINER TEIL
Arten von Scheinen
§ 1. (1) Die zuständige Behörde (§ 140) hat nach Maßgabe des Luftfahrtgesetzes (LFG), BGBl. Nr. 253/1957 und der in Abs. 2 sowie § 1a genannten unionsrechtlichen Vorschriften Scheine, Lizenzen und sonstige Urkunden für Piloten und das sonstige Luftfahrtpersonal auszustellen.
(2) Die zuständige Behörde hat folgende Zivilluftfahrt-Scheine gemäß Abs. 1 mit den nachstehend angeführten Bezeichnungen auszustellen und allfällige damit verbundene Berechtigungen darin einzutragen:
Scheine für Piloten (lit. a bis g) und technisches Bedienungspersonal (lit. h bis k):
a. Ultraleichtschein,
b. Freiballonfahrerschein,
c. Segelfliegerschein,
d. Fallschirmspringerschein,
e. Hänge- beziehungsweise Paragleiterschein,
f. Sonderpilotenschein,
g. Lizenzen gemäß Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008, ABl. Nr. L 311 vom 25.11.2011 S. 1,
h. Bordnavigatorenschein,
i. Bordfunkerschein,
j. Bordtelefonistenschein und
k. Bordtechnikerschein.
Scheine für sonstiges Luftfahrtpersonal:
a. Luftfahrzeugwartschein,
b. Luftfahrzeugwartschein I. Klasse,
c. Teil-66 Lizenz für Freigabeberechtigtes Personal,
d. Flugdienstberaterschein und
e. Lizenzen und Bescheinigungen gemäß Verordnung (EU) Nr. 805/2011 zur Festlegung detaillierter Vorschriften für Fluglotsenlizenzen und bestimmte Zeugnisse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008, ABl. Nr. L 206 vom 11.08.2011 S. 21, beziehungsweise Verordnung (EU) Nr. 2015/340 zur Festlegung technischer Vorschriften und Verwaltungsverfahren in Bezug auf Lizenzen und Bescheinigungen von Fluglotsen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 216/2008, zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 805/2011, ABl. Nr. L 63/1 vom 6.3.2015 S. 1 sowie entsprechende Lizenzen und Berechtigungen gemäß Verordnung (EU) Nr. 1178/2011.
(3) Tätigkeiten als Zivilluftfahrer oder sonstiges Luftfahrtpersonal dürfen nur von Inhabern eines in dieser Verordnung für die betreffende Tätigkeit vorgesehenen gültigen Zivilluftfahrt-Scheines und einer in dieser Verordnung für die betreffende Tätigkeit vorgesehenen gültigen Berechtigung ausgeübt werden.
(4) Form und Inhalt der Scheine gemäß Abs. 1 haben, sofern nicht unionsrechtliche Bestimmungen (§ 1a) anzuwenden sind, den in Anlage 3 enthaltenen Mustern zu entsprechen. Die zuständige Behörde kann vom in Anlage 3 vorgesehenen Format abweichen, sofern sichergestellt ist, dass alle in dieser Verordnung enthaltenen Anforderungen an den Inhalt des jeweiligen Scheins erfüllt sind. Die zuständige Behörde hat die Abweichung in luftfahrtüblicher Weise kundzumachen.
(5) Wem ein Schein gemäß Abs. 1 abhanden kommt, hat dies unverzüglich der zuständigen Behörde zu melden. Diese hat in Verlust geratene Scheine für ungültig zu erklären und dies in geeigneter Weise kundzumachen.
(6) Die zuständige Behörde hat auf Antrag oder von Amts wegen eine Zweitausfertigung eines Scheines gemäß Abs. 1 auszustellen, wenn
der Schein als unbrauchbar anzusehen oder hinsichtlich mehr als einer Eintragung zu berichtigen ist und zurückgestellt wird oder
das Abhandenkommen des Scheines glaubhaft gemacht wird.
Unionsrechtliche Bestimmungen
§ 1a. (1) Soweit Bestimmungen in Bezug auf Zivilluftfahrer und sonstiges ziviles Luftfahrtpersonal in der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG, ABl. Nr. L 79 vom 19.3.2008 S.1, der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003, ABl. Nr. L 315 vom 18.11.2003 S. 1, der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011, der Verordnung (EU) Nr. 805/2011 und in anderen unionsrechtlichen Durchführungsverordnungen festgelegt sind, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die Bestimmungen über die Prüfungskommissionen gemäß § 37 Abs. 1 und 3, § 38 und § 39 LFG und den §§ 13 ff sind in Bezug auf freigabeberechtigtes Personal sinngemäß anzuwenden.
(2) Zuständige nationale Behörde im Sinne der in Abs. 1 genannten unionsrechtlichen Bestimmungen ist, sofern in den Abs. 3 und 4 nichts anderes bestimmt ist, die Austro Control GmbH.
(3) Zuständige nationale Behörde in Bezug auf Ausbildungsorganisationen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 805/2011 und flugmedizinische Zentren gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 ist die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie.
(4) Zuständige nationale Behörde gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 ist der Österreichische Aero Club in Bezug auf:
Leichtflugzeug-Pilotenlizenzen (LAPL),
Segelflugpilotenlizenzen (SPL),
Ballonpilotenlizenzen (BPL) und
Ausbildungsorganisationen (ATO) sowie das Prüfungswesen für die in Z 1 bis 3 genannten Lizenzen.
(5) Gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 wird bestimmt, dass unbeschadet der Abs. 6 und 7 sämtliche in Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 genannte Bestimmungen bis zum Ende des in Art. 12 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 jeweils zu der entsprechenden Bestimmung genannten Zeitraums nicht anzuwenden sind.
(6) Die zuständige Behörde darf auch vor dem gemäß Abs. 5 bestimmten Zeitpunkt Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 anwenden, sofern dies im Einklang mit den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit steht und die entsprechenden Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 von der zuständigen Behörde mittels Zivilluftfahrtpersonal-Hinweis (ZPH) genau bezeichnet wurden.
(7) Die Anwendung der gemäß Abs. 6 bezeichneten Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 darf nur auf Antrag erfolgen. Sobald eine Berechtigung gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 erlangt wird, sind auch alle anderen mit dieser Berechtigung zusammenhängenden Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 anzuwenden.
(8) Im Hinblick auf jene Sachverhalte, die vom Wortlaut des Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 216/2008 erfasst werden, jedoch gemäß Art. 1 oder Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 216/2008 von deren Anwendungsbereich ausgenommen sind, kann die zuständige Behörde unter Beachtung der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt und der Zweckmäßigkeit festlegen, dass genau zu bestimmende Regelungen der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 anzuwenden sind. Die entsprechende Festlegung ist von der zuständigen Behörde mittels Zivilluftfahrtpersonal-Hinweis (ZPH) in luftfahrtüblicher Weise zu veröffentlichen. Die zuständige Behörde hat, sofern die Erteilung der Berechtigung nicht durch Ausstellung eines Zivilluftfahrerscheins oder durch Eintragung in einen Zivilluftfahrerschein erfolgt, auf Antrag eine Bescheinigung ausstellen, mit welcher die erteilte Berechtigung beurkundet wird.
(9) Bescheinigungen für Flugbegleiter gemäß Art. 8 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 dürfen von zugelassenen Betreibern oder Ausbildungseinrichtungen ausgestellt werden.
Abkürzung
ZLPV 2006
Unionsrechtliche Bestimmungen
§ 1a. (1) Soweit Bestimmungen in Bezug auf Zivilluftfahrer und sonstiges ziviles Luftfahrtpersonal in der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG (im Folgenden: EASA-Grundverordnung), ABl. Nr. L 79 vom 19.3.2008 S.1, der Verordnung (EG) Nr. 1321/2014, ABl. Nr. L 362 vom 17.12.2014 S. 1, der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011, der Verordnung (EU) Nr. 805/2011 und in anderen unionsrechtlichen Durchführungsverordnungen festgelegt sind, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die Bestimmungen über die Prüfungskommissionen gemäß § 37 Abs. 1 und 3, § 38 und § 39 LFG und den §§ 13 ff sind in Bezug auf freigabeberechtigtes Personal sinngemäß anzuwenden.
(2) Gemäß Art. 12 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011, Art. 2 der Verordnung (EU) Nr. 290/2012 sowie Art. 3 (3) der Verordnung (EU) Nr. 2015/445 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 zur Festlegung von technischen Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt, ABl. Nr. L 74/1 vom 18.3.2015 wird bestimmt, dass unbeschadet der Abs. 3 bis 6 sämtliche in Art. 12 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 oder Art. 2 der Verordnung (EU) Nr. 290/2012 oder Art. 3 (3) der Verordnung (EU) Nr. 2015/445 genannte Bestimmungen bis zum Ende des in Art. 12 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 oder Art. 2 der Verordnung (EU) Nr. 290/2012 oder Art. 3 (3) der Verordnung (EU) Nr. 2015/445 jeweils zu der entsprechenden Bestimmung genannten Zeitraums nicht anzuwenden sind.
(3) Gemäß Art. 11 der Verordnung (EU) Nr. 2015/340 wird bestimmt, dass unbeschadet der Abs. 5 und 6 sämtliche in Art. 11 der Verordnung (EU) Nr. 2015/340 genannte Bestimmungen bis zum Ende des in Art. 11 der Verordnung (EU) Nr. 2015/340 jeweils zu der entsprechenden Bestimmung genannten Zeitraums nicht anzuwenden sind.
(4) Abweichend der Regelung in Abs. 2 sind ab dem 1. Mai 2016 folgende Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 anzuwenden:
Kapitel 1 (Allgemeine Anforderungen), Kapitel 2 (Besondere Anforderungen für die LAPL für Flugzeuge – LAPL(A)) und Kapitel 3 (Besondere Anforderungen für die LAPL für Hubschrauber – LAPL(H)) des Abschnitts B (Leichtluftfahrtzeug-Pilotenlizenz) des Anhangs I (Teil-FCL) und
Unterabschnitt 3 (Besondere Anforderungen für Tauglichkeitszeugnisse für LAPL) des Abschnitts B (Anforderungen für Tauglichkeitszeugnisse für Piloten) des Anhangs IV (Teil-MED).
(5) Die zuständige Behörde darf auch vor dem gemäß Abs. 2 und 3 bestimmten Zeitpunkt Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 oder der Verordnung (EU) Nr. 2015/340 anwenden, sofern dies im Einklang mit den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit steht und die entsprechenden Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 oder der Verordnung (EU) Nr. 2015/340 von der zuständigen Behörde mittels Zivilluftfahrtpersonal-Hinweis (ZPH) genau bezeichnet wurden.
(6) Die Anwendung der gemäß Abs. 5 bezeichneten Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 darf nur auf Antrag erfolgen. Sobald eine Berechtigung gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 oder der Verordnung (EU) Nr. 2015/340 erlangt wird, sind auch alle anderen mit dieser Berechtigung zusammenhängenden Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 oder der Verordnung (EU) Nr. 2015/340 anzuwenden.
(7) Im Hinblick auf jene Sachverhalte, die vom Wortlaut des Art. 7 der EASA-Grundverordnung erfasst werden, jedoch gemäß Art. 1 oder Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 216/2008 von deren Anwendungsbereich ausgenommen sind, kann die zuständige Behörde unter Beachtung der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt und der Zweckmäßigkeit festlegen, dass genau zu bestimmende Regelungen der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 anzuwenden sind. Die entsprechende Festlegung ist von der zuständigen Behörde mittels Zivilluftfahrtpersonal-Hinweis (ZPH) in luftfahrtüblicher Weise zu veröffentlichen. Die zuständige Behörde hat, sofern die Erteilung der Berechtigung nicht durch Ausstellung eines Zivilluftfahrerscheins oder durch Eintragung in einen Zivilluftfahrerschein erfolgt, auf Antrag eine Bescheinigung auszustellen, mit welcher die erteilte Berechtigung beurkundet wird.
(8) Bescheinigungen für Flugbegleiter gemäß Art. 8 Abs. 4 der EASA-Grundverordnung dürfen von zugelassenen Betreibern oder Ausbildungseinrichtungen ausgestellt werden.
(9) Enthalten die Bestimmungen dieser Verordnung Verweise auf die Anlage 1 (JAR-FCL 1), Anlage 2 (JAR-FCL 3) oder Anlage 7 (JAR-FCL 2), sind diese als Verweise auf die inhaltlich entsprechenden Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 zu verstehen.
(10) Die zuständige Behörde kann unter Beachtung der in Abs. 5 genannten Erfordernisse auf Antrag Bestimmungen des Unionsrechts, deren Anwendung gemäß Abs. 2 oder Abs. 3 ausgesetzt ist, auf inhaltlich entsprechende in dieser Verordnung geregelte Sachverhalte anwenden.
(11) Personen, die über eine Lizenz oder Genehmigung gemäß den in § 1 Abs. 2 genannten unionsrechtlichen Bestimmungen verfügen, sind berechtigt, die in der entsprechenden Lizenz oder Genehmigung enthaltene Berechtigung auch in Bezug auf inhaltlich entsprechende in dieser Verordnung geregelte Tätigkeiten auszuüben. Die zuständige Behörde hat auf Antrag eine Bescheinigung auszustellen oder eine sonstige Beurkundung vorzunehmen, mit welcher die entsprechende Berechtigung beurkundet wird.
Zivilluftfahrtpersonal-Hinweis (ZPH) und Zivilluftfahrtpersonal-Anweisung (ZPA)
§ 1b. Die zuständige Behörde ist ermächtigt, Informationen, Erläuterungen und Festlegungen im Hinblick auf die Bestimmungen dieser Verordnung und die in § 1a genannten unionsrechtlichen Bestimmungen in Form von Zivilluftfahrtpersonal-Hinweisen (ZPH) und Zivilluftfahrtpersonal-Anweisungen (ZPA) zu erlassen und zu veröffentlichen. Die entsprechenden Veröffentlichungen haben in luftfahrtüblicher Weise zu erfolgen.
Abkürzung
ZLPV 2006
Sonderbestimmung aufgrund COVID-19
§ 1c. Der Fortlauf einer am 16. März 2020 laufenden oder nach diesem Tag zu laufen beginnenden Frist gemäß dieser Verordnung wird bis 30. April 2020 gehemmt.
Anträge auf Ausstellung von Scheinen
§ 2. (1) Der Antrag auf Ausstellung eines Scheines gemäß § 1 Abs. 1 ist unter Verwendung der von der zuständigen Behörde aufzulegenden Formulare einzubringen. Der zuständigen Behörde sind jedenfalls vorzulegen:
ein amtlicher Lichtbildausweis,
eine nicht mehr als sechs Monate alte Strafregisterbescheinigung,
falls gemäß § 5 für die Ausübung der Tätigkeit als Zivilluftfahrer erforderlich, ein entsprechendes gültiges Tauglichkeitszeugnis gemäß § 5 beziehungsweise § 6,
im Falle von Scheinen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 der Nachweis über die durchgeführte erforderliche Ausbildung,
falls ein Wohnsitz im Inland nicht nachgewiesen werden kann, die Bestellung eines Zustellbevollmächtigten mit Wohnsitz im Inland und
bei nicht eigenberechtigten Personen eine Zustimmungserklärung des gesetzlichen Vertreters.
(2) Die zuständige Behörde kann bei Fallschirmspringern und Piloten von Hänge- beziehungsweise Paragleitern vom Erfordernis gemäß Abs. 1 Z 2 absehen, wenn keine Umstände vorliegen, welche Zweifel an der Verlässlichkeit des Bewerbers hervorrufen.
Anträge auf Ausstellung von Scheinen
§ 2. (1) Der Antrag auf Ausstellung eines Scheines gemäß § 1 Abs. 1 ist unter Verwendung der von der zuständigen Behörde aufzulegenden Formulare einzubringen. Der zuständigen Behörde sind jedenfalls vorzulegen:
ein amtlicher Lichtbildausweis,
eine nicht mehr als sechs Monate alte Strafregisterbescheinigung,
falls gemäß § 5 für die Ausübung der Tätigkeit als Zivilluftfahrer erforderlich, ein entsprechendes gültiges Tauglichkeitszeugnis gemäß § 5 beziehungsweise § 6,
im Falle von Scheinen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 der Nachweis über die durchgeführte erforderliche Ausbildung,
falls ein Wohnsitz im Inland oder in einem Vertragsstaat des Europäischen Übereinkommens über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland, BGBl. Nr. 67/1983 idgF, nicht nachgewiesen werden kann, die Bestellung eines Zustellbevollmächtigten mit Wohnsitz im Inland und
bei nicht eigenberechtigten Personen eine Zustimmungserklärung des gesetzlichen Vertreters.
(2) Die zuständige Behörde kann bei Fallschirmspringern und Piloten von Hänge- beziehungsweise Paragleitern vom Erfordernis gemäß Abs. 1 Z 2 absehen, wenn keine Umstände vorliegen, welche Zweifel an der Verlässlichkeit des Bewerbers hervorrufen.
Anträge auf Ausstellung von Scheinen
§ 2. (1) Der Antrag auf Ausstellung eines Scheines gemäß § 1 Abs. 1 ist unter Verwendung der von der zuständigen Behörde aufzulegenden Formulare einzubringen. Der zuständigen Behörde sind jedenfalls vorzulegen:
ein amtlicher Lichtbildausweis,
eine nicht mehr als sechs Monate alte Strafregisterbescheinigung,
falls gemäß § 5 für die Ausübung der mit dem beantragten Zivilluftfahrt-Schein verbundenen Berechtigungen erforderlich, ein entsprechendes gültiges Tauglichkeitszeugnis gemäß § 5 beziehungsweise § 6,
im Falle von Scheinen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 der Nachweis über die durchgeführte erforderliche Ausbildung,
falls ein Wohnsitz im Inland oder in einem Vertragsstaat des Europäischen Übereinkommens über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland, BGBl. Nr. 67/1983 idgF, nicht nachgewiesen werden kann, die Bestellung eines Zustellbevollmächtigten mit Wohnsitz im Inland und
bei nicht eigenberechtigten Personen eine Zustimmungserklärung des gesetzlichen Vertreters.
(2) Die zuständige Behörde kann bei Fallschirmspringern und Piloten von Hänge- beziehungsweise Paragleitern vom Erfordernis gemäß Abs. 1 Z 2 absehen, wenn keine Umstände vorliegen, welche Zweifel an der Verlässlichkeit des Bewerbers hervorrufen.
Mindestalter
§ 3. (1) Es müssen vollendet haben:
das 15. Lebensjahr: Flugschüler, Fallschirmspringer und Piloten von Hänge- beziehungsweise Paragleitern,
das 16. Lebensjahr: Segelflieger,
das 17. Lebensjahr: Privatpiloten, Privat-Hubschrauberpiloten und Freiballonfahrer,
das 18. Lebensjahr: Zivilfluglehrer, Berufspiloten, Berufs-Hubschrauberpiloten, Bordfunker, Bordtelefonisten und Luftfahrzeugwarte sowie
das 21. Lebensjahr: alle anderen Zivilluftfahrer, Luftfahrzeugwarte 1. Klasse und Flugdienstberater.
(2) Personen, die sich um einen Sonderpilotenschein (§ 90) bewerben, müssen jenes Mindestalter erreicht haben, das für die Erteilung der betreffenden Sonderberechtigung mit Rücksicht auf die Besonderheiten des Zivilluftfahrzeuges und die Möglichkeiten seiner Verwendung nach Maßgabe der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt und dem jeweiligen Stand der Wissenschaft entsprechend von der zuständigen Behörde festzulegen ist.
Mindestalter
§ 3. (1) Es müssen vollendet haben:
das 15. Lebensjahr: Flugschüler, Fallschirmspringer und Piloten von Hänge- beziehungsweise Paragleitern,
das 16. Lebensjahr: Segelflieger,
das 17. Lebensjahr: Privatpiloten (Flugzeug), Privatpiloten (Hubschrauber), Freiballonfahrer sowie Inhaber von Berechtigungen gemäß § 64a (Berechtigung für Segelflieger zur Führung von Motorseglern im Motorflug),
das 18. Lebensjahr: Zivilfluglehrer, Berufspiloten (Flugzeug), Berufspiloten (Hubschrauber), Bordfunker, Bordtelefonisten, Luftfahrzeugwarte und Fluglotsen in Ausbildung und
das 21. Lebensjahr: alle anderen Zivilluftfahrer, Luftfahrzeugwarte 1. Klasse, Flugdienstberater und Fluglotsen.
(2) Personen, die sich um einen Sonderpilotenschein (§ 90) bewerben, müssen jenes Mindestalter erreicht haben, das für die Erteilung der betreffenden Sonderberechtigung mit Rücksicht auf die Besonderheiten des Zivilluftfahrzeuges und die Möglichkeiten seiner Verwendung nach Maßgabe der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt und dem jeweiligen Stand der Wissenschaft entsprechend von der zuständigen Behörde festzulegen ist.
Mindestalter
§ 3. (1) Es müssen vollendet haben:
das 15. Lebensjahr: Flugschüler, Fallschirmspringer und Piloten von Hänge- beziehungsweise Paragleitern,
das 16. Lebensjahr: Segelflieger,
das 17. Lebensjahr: Privatpiloten (Flugzeug), Privatpiloten (Hubschrauber), Ultraleichtpiloten, Freiballonfahrer, Inhaber von Berechtigungen gemäß § 64a (Berechtigung für Segelflieger zur Führung von Motorseglern im Motorflug) sowie Piloten von motorisierten Hänge- beziehungsweise Paragleitern,
das 18. Lebensjahr: Zivilfluglehrer, Berufspiloten (Flugzeug), Inhaber einer Lizenz für Flugzeuge mit zwei Piloten, Berufspiloten (Hubschrauber), Bordfunker, Bordtelefonisten sowie Luftfahrzeugwarte und
das 21. Lebensjahr: alle anderen Zivilluftfahrer, Luftfahrzeugwarte 1. Klasse und Flugdienstberater.
(2) Personen, die sich um einen Sonderpilotenschein (§ 90) bewerben, müssen jenes Mindestalter erreicht haben, das für die Erteilung der betreffenden Sonderberechtigung mit Rücksicht auf die Besonderheiten des Zivilluftfahrzeuges und die Möglichkeiten seiner Verwendung nach Maßgabe der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt und dem jeweiligen Stand der Wissenschaft entsprechend von der zuständigen Behörde festzulegen ist.
(3) Die Ausbildung zum Fallschirmspringer und Hänge- beziehungsweise Paragleiterpiloten darf bereits nach Vollendung des 14. Lebensjahres begonnen werden, wobei die zuständige Behörde vom Erfordernis der Vollendung des 14. Lebensjahres im Einzelfall absehen kann, wenn keine Umstände vorliegen, welche Zweifel an der Eignung des Bewerbers, mit der Ausbildung vor Vollendung des 14. Lebensjahres zu beginnen, hervorrufen.
Mindestalter
§ 3. (1) Es müssen vollendet haben:
das 14. Lebensjahr: Flugschüler,
das 15. Lebensjahr: Fallschirmspringer und Piloten von Hänge- beziehungsweise Paragleitern,
das 16. Lebensjahr: Segelflieger,
das 17. Lebensjahr: Ultraleichtpiloten, Freiballonfahrer, Inhaber von Berechtigungen gemäß § 64a (Berechtigung für Segelflieger zur Führung von Motorseglern im Motorflug) sowie Piloten von motorisierten Hänge- beziehungsweise Paragleitern,
das 18. Lebensjahr: Zivilfluglehrer, Bordfunker, Bordtelefonisten sowie Luftfahrzeugwarte
das 21. Lebensjahr: Luftfahrzeugwarte 1. Klasse und Flugdienstberater.
(2) Personen, die sich um einen Sonderpilotenschein (§ 90) bewerben, müssen jenes Mindestalter erreicht haben, das für die Erteilung der betreffenden Sonderberechtigung mit Rücksicht auf die Besonderheiten des Zivilluftfahrzeuges und die Möglichkeiten seiner Verwendung nach Maßgabe der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt und dem jeweiligen Stand der Wissenschaft entsprechend von der zuständigen Behörde festzulegen ist.
(3) Die Ausbildung zum Fallschirmspringer und Hänge- beziehungsweise Paragleiterpiloten darf bereits nach Vollendung des 14. Lebensjahres begonnen werden, wobei die zuständige Behörde vom Erfordernis der Vollendung des 14. Lebensjahres im Einzelfall absehen kann, wenn keine Umstände vorliegen, welche Zweifel an der Eignung des Bewerbers, mit der Ausbildung vor Vollendung des 14. Lebensjahres zu beginnen, hervorrufen.
Verlässlichkeit
§ 4. (1) Als verlässlich im Sinne der §§ 28, 32 und 51 LFG ist ein Bewerber insbesondere dann nicht anzusehen, wenn er Alkohol oder Suchtgifte missbraucht oder wenn er sich einer schweren Zuwiderhandlung oder wiederholter Zuwiderhandlungen gegen die Zoll- oder Verkehrsvorschriften oder gegen die Vorschriften zum Schutz der körperlichen Sicherheit schuldig gemacht hat.
(2) Bei Vorliegen von Verfehlungen im Sinne von Abs. 1 ist auf die seither verstrichene Zeit und auf das Verhalten des Bewerbers während dieser Zeit Bedacht zu nehmen.
Tauglichkeit
§ 5. (1) Das Vorliegen der für einen Zivilluftfahrt-Schein und damit verbundenen Berechtigungen erforderlichen Tauglichkeit haben nachzuweisen sowie damit im Zusammenhang stehende Verpflichtungen einzuhalten:
Privatpiloten, Privat-Hubschrauberpiloten, Bordnavigatoren, Bordfunker, Bordtelefonisten und Bordtechniker durch ein gültiges Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 oder Klasse 2 gemäß den Bestimmungen der Anlage 2 (JAR-FCL 3),
Berufspiloten, Linienpiloten, Berufs-Hubschrauberpiloten und Luftschiffpiloten durch ein gültiges Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 gemäß den Bestimmungen der Anlage 2 (JAR-FCL 3),
Inhaber eines eingeschränkten Privatpilotenscheines, Freiballonfahrer, Segelflieger, Inhaber von Fallschirmspringerberechtigungen gemäß den §§ 76 und 78 Abs. 4 sowie Inhaber einer Doppelsitzerberechtigung für Hängebeziehungsweise Paragleiter gemäß § 85 durch:
ein gültiges Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 oder Klasse 2 gemäß den Bestimmungen der Anlage 2 (JAR-FCL 3) oder
durch ein gültiges Tauglichkeitszeugnis, das dem Bewerber die Erfüllung der Tauglichkeitsanforderungen für den betreffenden Zivilluftfahrerschein beziehungsweise eine damit verbundene Berechtigung gemäß den Bestimmungen der Zivilluftfahrt-Personalverordnung, BGBl. Nr. 219/1958, idF BGBl. II Nr. 290/2005 (ZLPV), bescheinigt, wobei sich die Gültigkeitsdauer solcher Tauglichkeitszeugnisse nach den Bestimmungen für ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 2 gemäß Anlage 2 (JAR-FCL 3) richtet, und
Flugschüler durch ein Tauglichkeitszeugnis, welches für den Erwerb des angestrebten Scheines erforderlich ist; falls ein in Z 2 genannter Schein angestrebt wird, kann, wenn die Sicherheit der Luftfahrt gewährleistet ist, die zuständige Behörde einen Flugschülerausweis auch ausstellen, wenn der Bewerber Inhaber eines Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 2 gemäß den Bestimmungen der Anlage 2 (JAR-FCL 3) ist.
(2) Fallschirmspringer sowie Piloten von Hänge- beziehungsweise Paragleitern, die nicht Inhaber einer der Berechtigungen gemäß den §§ 76, 78 Abs. 4 oder 85 sind, haben die in Abs. 1 Z 3 lit. a oder b festgelegten Tauglichkeitsanforderungen zu erfüllen, benötigen für den Nachweis der Tauglichkeit jedoch kein Tauglichkeitszeugnis. Im Falle von begründeten Zweifeln an der Tauglichkeit solcher Piloten hat die zuständige Behörde eine Untersuchung des betreffenden Piloten durch eine flugmedizinische Stelle, die ein entsprechendes Gutachten an die zuständige Behörde zu übermitteln hat, anzuordnen.
(3) Die zuständige Behörde hat nach den im § 3 Abs. 2 angeführten Grundsätzen die Anforderungen an die Tauglichkeit festzusetzen, denen Bewerber um einen bestimmten Sonderpilotenschein (§ 90) entsprechen müssen.
(4) Form und Inhalt der Tauglichkeitszeugnisse haben den in Anlage 4 festgelegten Mustern zu entsprechen.
Tauglichkeit
§ 5. (1) Das Vorliegen der für einen Zivilluftfahrt-Schein und damit verbundenen Berechtigungen erforderlichen Tauglichkeit haben nachzuweisen sowie damit im Zusammenhang stehende Verpflichtungen einzuhalten:
Privatpiloten, Privat-Hubschrauberpiloten, Bordnavigatoren, Bordfunker, Bordtelefonisten und Bordtechniker durch ein gültiges Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 oder Klasse 2 gemäß den Bestimmungen der Anlage 2 (JAR-FCL 3),
Berufspiloten, Linienpiloten, Berufs-Hubschrauberpiloten und Luftschiffpiloten durch ein gültiges Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 gemäß den Bestimmungen der Anlage 2 (JAR-FCL 3),
Inhaber eines eingeschränkten Privatpilotenscheines, Freiballonfahrer, Segelflieger, Inhaber von Fallschirmspringerberechtigungen gemäß den §§ 76 und 78 Abs. 4 sowie Inhaber einer Doppelsitzerberechtigung für Hängebeziehungsweise Paragleiter gemäß § 85 durch:
ein gültiges Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 oder Klasse 2 gemäß den Bestimmungen der Anlage 2 (JAR-FCL 3) oder
durch ein gültiges Tauglichkeitszeugnis, das dem Bewerber die Erfüllung der Tauglichkeitsanforderungen für den betreffenden Zivilluftfahrerschein beziehungsweise eine damit verbundene Berechtigung gemäß den Bestimmungen der Zivilluftfahrt-Personalverordnung, BGBl. Nr. 219/1958, idF BGBl. II Nr. 290/2005 (ZLPV), bescheinigt, wobei sich die Gültigkeitsdauer solcher Tauglichkeitszeugnisse nach den Bestimmungen für ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 2 gemäß Anlage 2 (JAR-FCL 3) richtet, und
Flugschüler durch ein Tauglichkeitszeugnis, welches für den Erwerb des angestrebten Scheines erforderlich ist; falls ein in Z 2 genannter Schein angestrebt wird, kann, wenn die Sicherheit der Luftfahrt gewährleistet ist, die zuständige Behörde einen Flugschülerausweis auch ausstellen, wenn der Bewerber Inhaber eines Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 2 gemäß den Bestimmungen der Anlage 2 (JAR-FCL 3) ist.
(2) Fallschirmspringer sowie Piloten von Hänge- beziehungsweise Paragleitern, die nicht Inhaber einer der Berechtigungen gemäß den §§ 76, 78 Abs. 4 oder 85 sind, haben die in Abs. 1 Z 3 lit. a oder b festgelegten Tauglichkeitsanforderungen zu erfüllen, benötigen für den Nachweis der Tauglichkeit jedoch kein Tauglichkeitszeugnis. Im Falle von begründeten Zweifeln an der Tauglichkeit solcher Piloten hat die zuständige Behörde eine Untersuchung des betreffenden Piloten durch eine flugmedizinische Stelle, die ein entsprechendes Gutachten an die zuständige Behörde zu übermitteln hat, anzuordnen.
(2a) Tauglichkeitszeugnisse gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 lit. b können bei Piloten, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, von der flugmedizinischen Stelle mit einer Gültigkeitsdauer von zwei Jahren ausgestellt werden, wenn die Untersuchung des Piloten keine Umstände ergeben hat, die Zweifel am Fortbestehen der erforderlichen Tauglichkeit während dieses Zeitraumes hervorrufen.
(3) Die zuständige Behörde hat nach den im § 3 Abs. 2 angeführten Grundsätzen die Anforderungen an die Tauglichkeit festzusetzen, denen Bewerber um einen bestimmten Sonderpilotenschein (§ 90) entsprechen müssen.
(4) Form und Inhalt der Tauglichkeitszeugnisse haben den in Anlage 4 festgelegten Mustern zu entsprechen.
Tauglichkeit
§ 5. (1) Das Vorliegen der für einen Zivilluftfahrt-Schein und damit verbundenen Berechtigungen erforderlichen Tauglichkeit haben nachzuweisen sowie damit im Zusammenhang stehende Verpflichtungen einzuhalten:
Privatpiloten, Privat-Hubschrauberpiloten, Bordnavigatoren, Bordfunker, Bordtelefonisten und Bordtechniker durch ein gültiges Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 oder Klasse 2 gemäß den Bestimmungen der Anlage 2 (JAR-FCL 3),
Berufspiloten, Linienpiloten, Berufs-Hubschrauberpiloten und Luftschiffpiloten durch ein gültiges Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 gemäß den Bestimmungen der Anlage 2 (JAR-FCL 3),
Inhaber eines eingeschränkten Privatpilotenscheines, Freiballonfahrer, Segelflieger, Inhaber von Fallschirmspringerberechtigungen gemäß den §§ 76 und 78 Abs. 4 sowie Inhaber einer Doppelsitzerberechtigung für Hängebeziehungsweise Paragleiter gemäß § 85 durch:
ein gültiges Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 oder Klasse 2 gemäß den Bestimmungen der Anlage 2 (JAR-FCL 3) oder
durch ein gültiges Tauglichkeitszeugnis, das dem Bewerber die Erfüllung der Tauglichkeitsanforderungen für den betreffenden Zivilluftfahrerschein beziehungsweise eine damit verbundene Berechtigung gemäß den Bestimmungen der Zivilluftfahrt-Personalverordnung, BGBl. Nr. 219/1958, idF BGBl. II Nr. 290/2005 (ZLPV), bescheinigt, wobei sich die Gültigkeitsdauer solcher Tauglichkeitszeugnisse unbeschadet der Bestimmungen im § 6 Abs. 1 nach den Bestimmungen für ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 2 gemäß Anlage 2 (JAR-FCL 3) richtet, und
Flugschüler durch ein Tauglichkeitszeugnis, welches für den Erwerb des angestrebten Scheines erforderlich ist; falls ein in Z 2 genannter Schein angestrebt wird, kann, wenn die Sicherheit der Luftfahrt gewährleistet ist, die zuständige Behörde einen Flugschülerausweis auch ausstellen, wenn der Bewerber Inhaber eines Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 2 gemäß den Bestimmungen der Anlage 2 (JAR-FCL 3) ist.
(2) Fallschirmspringer sowie Piloten von Hänge- beziehungsweise Paragleitern, die nicht Inhaber einer der Berechtigungen gemäß den §§ 76, 78 Abs. 4 oder 85 sind, haben die in Abs. 1 Z 3 lit. a oder b festgelegten Tauglichkeitsanforderungen zu erfüllen, benötigen für den Nachweis der Tauglichkeit jedoch kein Tauglichkeitszeugnis. Im Falle von begründeten Zweifeln an der Tauglichkeit solcher Piloten hat die zuständige Behörde eine Untersuchung des betreffenden Piloten durch eine flugmedizinische Stelle, die ein entsprechendes Gutachten an die zuständige Behörde zu übermitteln hat, anzuordnen.
(2a) Tauglichkeitszeugnisse gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 lit. b können bei Piloten, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, von der flugmedizinischen Stelle mit einer Gültigkeitsdauer von zwei Jahren ausgestellt werden, wenn die Untersuchung des Piloten keine Umstände ergeben hat, die Zweifel am Fortbestehen der erforderlichen Tauglichkeit während dieses Zeitraumes hervorrufen. Bei Privatpiloten, Berufspiloten und Linienpiloten richtet sich die Gültigkeitsdauer des Tauglichkeitszeugnisses jedoch jedenfalls nach den Bestimmungen der Anlage 2 (JAR-FCL 3).
(3) Die zuständige Behörde hat nach den im § 3 Abs. 2 angeführten Grundsätzen die Anforderungen an die Tauglichkeit festzusetzen, denen Bewerber um einen bestimmten Sonderpilotenschein (§ 90) entsprechen müssen.
(4) Form und Inhalt der Tauglichkeitszeugnisse haben den in Anlage 4 festgelegten Mustern zu entsprechen.
Tauglichkeit
§ 5. (1) Das Vorliegen der für einen Zivilluftfahrt-Schein und damit verbundenen Berechtigungen erforderlichen Tauglichkeit haben nachzuweisen sowie damit im Zusammenhang stehende Verpflichtungen einzuhalten:
Privatpiloten (Flugzeug), Privatpiloten (Hubschrauber), Bordnavigatoren, Bordfunker, Bordtelefonisten und Bordtechniker durch ein gültiges Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 oder Klasse 2 gemäß den Bestimmungen der Anlage 2 (JAR-FCL 3),
Berufspiloten (Flugzeug), Linienpiloten (Flugzeug), Berufspiloten (Hubschrauber), Linienpiloten (Hubschrauber) und Luftschiffpiloten durch ein gültiges Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 gemäß den Bestimmungen der Anlage 2 (JAR-FCL 3),
Inhaber eines eingeschränkten Privatpilotenscheines, Freiballonfahrer, Segelflieger, Inhaber von Fallschirmspringerberechtigungen gemäß den §§ 76 und 78 Abs. 4 sowie Inhaber einer Doppelsitzerberechtigung für Hängebeziehungsweise Paragleiter gemäß § 85 durch:
ein gültiges Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 oder Klasse 2 gemäß den Bestimmungen der Anlage 2 (JAR-FCL 3) oder
ein gültiges Tauglichkeitszeugnis, das dem Bewerber die Erfüllung der Tauglichkeitsanforderungen für den betreffenden Zivilluftfahrerschein beziehungsweise eine damit verbundene Berechtigung gemäß den Bestimmungen der Zivilluftfahrt-Personalverordnung, BGBl. Nr. 219/1958 (ZLPV), in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 290/2005, bescheinigt, wobei sich die Gültigkeitsdauer solcher Tauglichkeitszeugnisse nach den Bestimmungen für ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 2 gemäß Anlage 2 (JARFCL 3) richtet,
Fluglotsen in Ausbildung sowie Fluglotsen durch ein gültiges medizinisches Tauglichkeitszeugnis gemäß den entsprechenden Bestimmungen der Anlage 8 (Europäisches Tauglichkeitszeugnis Klasse 3 für Fluglotsen) und
Flugschüler durch ein gültiges Tauglichkeitszeugnis, welches für den Erwerb des angestrebten Scheines erforderlich ist; falls ein in Z 2 genannter Schein angestrebt wird, kann, wenn die Sicherheit der Luftfahrt gewährleistet ist, die zuständige Behörde einen Flugschülerausweis auch ausstellen, wenn der Bewerber Inhaber eines Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 2 gemäß den Bestimmungen der Anlage 2 (JAR-FCL 3) ist.
(2) Fallschirmspringer sowie Piloten von Hänge- beziehungsweise Paragleitern, die nicht Inhaber einer der Berechtigungen gemäß den §§ 76, 78 Abs. 4 oder 85 sind, haben die in Abs. 1 Z 3 lit. a oder b festgelegten Tauglichkeitsanforderungen zu erfüllen, benötigen für den Nachweis der Tauglichkeit jedoch kein Tauglichkeitszeugnis. Im Falle von begründeten Zweifeln an der Tauglichkeit solcher Piloten hat die zuständige Behörde eine Untersuchung des betreffenden Piloten durch eine flugmedizinische Stelle, die ein entsprechendes Gutachten an die zuständige Behörde zu übermitteln hat, anzuordnen.
(2a) Tauglichkeitszeugnisse gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 lit. b können bei Piloten, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, von der flugmedizinischen Stelle mit einer Gültigkeitsdauer von zwei Jahren ausgestellt werden, wenn die Untersuchung des Piloten keine Umstände ergeben hat, die Zweifel am Fortbestehen der erforderlichen Tauglichkeit während dieses Zeitraumes hervorrufen. Bei Privatpiloten, Berufspiloten und Linienpiloten richtet sich die Gültigkeitsdauer des Tauglichkeitszeugnisses jedoch jedenfalls nach den Bestimmungen der Anlage 2 (JAR-FCL 3).
(3) Die zuständige Behörde hat nach den im § 3 Abs. 2 angeführten Grundsätzen die Anforderungen an die Tauglichkeit festzusetzen, denen Bewerber um einen bestimmten Sonderpilotenschein (§ 90) entsprechen müssen.
(4) Form und Inhalt der Tauglichkeitszeugnisse haben den in Anlage 4 festgelegten Mustern zu entsprechen.
(5) Der Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis hat vor der Durchführung der flugmedizinischen Untersuchung ein Antragsformular auszufüllen. Inhalt und Form des Formulars sind von der zuständigen Behörde nach Maßgabe der für die durchzuführenden Untersuchungen und flugmedizinischen Beurteilung erforderlichen Informationen festzulegen und in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Das Formular ist den flugmedizinischen Stellen von der zuständigen Behörde zur Verfügung zu stellen.
Tauglichkeit
§ 5. (1) Das Vorliegen der für einen Zivilluftfahrt-Schein und damit verbundenen Berechtigungen erforderlichen Tauglichkeit haben nachzuweisen sowie damit im Zusammenhang stehende Verpflichtungen einzuhalten:
Privatpiloten (Flugzeug), Privatpiloten (Hubschrauber), Bordnavigatoren, Bordfunker, Bordtelefonisten und Bordtechniker durch ein gültiges Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 oder Klasse 2 gemäß den Bestimmungen der Anlage 2 (JAR-FCL 3),
Berufspiloten (Flugzeug), Inhaber einer Lizenz für Flugzeuge mit zwei Piloten, Linienpiloten (Flugzeug), Berufspiloten (Hubschrauber), Linienpiloten (Hubschrauber) und Luftschiffpiloten durch ein gültiges Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 gemäß den Bestimmungen der Anlage 2 (JAR-FCL 3),
Inhaber eines eingeschränkten Privatpilotenscheines, Ultraleichtpiloten, Freiballonfahrer, Segelflieger, Inhaber von Fallschirmspringerberechtigungen gemäß den §§ 76 und 78 Abs. 4 sowie Inhaber einer Doppelsitzerberechtigung für Hänge- beziehungsweise Paragleiter gemäß § 85 durch:
ein gültiges Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 oder Klasse 2 gemäß den Bestimmungen der Anlage 2 (JAR-FCL 3) oder
ein gültiges Tauglichkeitszeugnis, das dem Bewerber die Erfüllung der Tauglichkeitsanforderungen für den betreffenden Zivilluftfahrerschein beziehungsweise eine damit verbundene Berechtigung gemäß den Bestimmungen der Zivilluftfahrt-Personalverordnung, BGBl. Nr. 219/1958, idF. BGBl. II Nr. 290/2005 (ZLPV), bescheinigt, wobei sich die Gültigkeitsdauer solcher Tauglichkeitszeugnisse nach den Bestimmungen für ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 2 gemäß Anlage 2 (JAR-FCL 3) richtet und
Flugschüler durch ein gültiges Tauglichkeitszeugnis, welches für den Erwerb des angestrebten Scheines erforderlich ist; falls ein in Z 2 genannter Schein angestrebt wird, kann, wenn die Sicherheit der Luftfahrt gewährleistet ist, die zuständige Behörde einen Flugschülerausweis auch ausstellen, wenn der Bewerber Inhaber eines Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 2 gemäß den Bestimmungen der Anlage 2 (JAR-FCL 3) ist.
(2) Fallschirmspringer sowie Piloten von Hänge- beziehungsweise Paragleitern, die nicht Inhaber einer der Berechtigungen gemäß den §§ 76, 78 Abs. 4 oder 85 sind, haben die in Abs. 1 Z 3 lit. a oder b festgelegten Tauglichkeitsanforderungen zu erfüllen, benötigen für den Nachweis der Tauglichkeit jedoch kein Tauglichkeitszeugnis. Im Falle von begründeten Zweifeln an der Tauglichkeit solcher Piloten hat die zuständige Behörde eine Untersuchung des betreffenden Piloten durch eine flugmedizinische Stelle, die ein entsprechendes Gutachten an die zuständige Behörde zu übermitteln hat, anzuordnen.
(2a) Tauglichkeitszeugnisse gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 lit. b können bei Piloten, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, von der flugmedizinischen Stelle mit einer Gültigkeitsdauer von zwei Jahren ausgestellt werden, wenn die Untersuchung des Piloten keine Umstände ergeben hat, die Zweifel am Fortbestehen der erforderlichen Tauglichkeit während dieses Zeitraumes hervorrufen. Bei Privatpiloten, Berufspiloten und Linienpiloten richtet sich die Gültigkeitsdauer des Tauglichkeitszeugnisses jedoch jedenfalls nach den Bestimmungen der Anlage 2 (JAR-FCL 3).
(3) Die zuständige Behörde hat nach den im § 3 Abs. 2 angeführten Grundsätzen die Anforderungen an die Tauglichkeit festzusetzen, denen Bewerber um einen bestimmten Sonderpilotenschein (§ 90) entsprechen müssen.
(4) Form und Inhalt der Tauglichkeitszeugnisse haben den in Anlage 4 festgelegten Mustern zu entsprechen.
(5) Der Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis hat vor der Durchführung der flugmedizinischen Untersuchung ein Antragsformular auszufüllen. Inhalt und Form des Formulars sind von der zuständigen Behörde nach Maßgabe der für die durchzuführenden Untersuchungen und flugmedizinischen Beurteilung erforderlichen Informationen festzulegen und in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Das Formular ist den flugmedizinischen Stellen von der zuständigen Behörde zur Verfügung zu stellen.
Tauglichkeit
§ 5. (1) Das Vorliegen der für einen Zivilluftfahrt-Schein und damit verbundenen Berechtigungen erforderlichen flugmedizinischen Tauglichkeit haben nachzuweisen sowie damit im Zusammenhang stehende Verpflichtungen einzuhalten:
Freiballonfahrer, Segelflieger, Bordnavigatoren, Bordfunker, Bordtelefonisten und Bordtechniker durch ein gültiges flugmedizinisches Tauglichkeitszeugnis der Klasse 2 gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 und
Ultraleichtpiloten, Inhaber von Fallschirmspringerberechtigungen gemäß den §§ 76 und 78 Abs. 4 sowie Inhaber einer Doppelsitzerberechtigung für Hänge- beziehungsweise Paragleiter gemäß § 85 durch ein gültiges flugmedizinisches Tauglichkeitszeugnis für LAPL gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011.
(2) Fallschirmspringer sowie Piloten von Hänge- beziehungsweise Paragleitern ohne Berechtigungen gemäß den §§ 76, 78 Abs. 4 oder 85 dürfen ihre Berechtigung nur ausüben, wenn keine Zweifel über ihre gesundheitliche Eignung für die sichere Ausübung ihrer jeweiligen Berechtigung bestehen.
(3) Die zuständige Behörde hat unter Anwendung der in § 3 Abs. 2 genannten Kriterien festzulegen, die Anforderungen an die Tauglichkeit festzusetzen, denen Bewerber um einen bestimmten Sonderpilotenschein (§ 90) entsprechen müssen. Die zuständige Behörde kann dabei gegebenenfalls bestimmen, dass die Tauglichkeit unter Anwendung entsprechender Bestimmungen des Unionsrechts erfolgen kann.
(4) Ein Flugschüler darf erst dann Alleinflüge durchführen, wenn er über ein gültiges flugmedizinisches Tauglichkeitszeugnis verfügt, das für die Erteilung der angestrebten Lizenz erforderlich ist.
(5) Form und Inhalt der flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisse haben den in der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 und in den dazu von der Europäischen Agentur für Flugsicherheit (EASA) veröffentlichten Nachweisverfahren festgelegten Mustern zu entsprechen. Die zuständige Behörde oder flugmedizinische Stelle hat auf Antrag den in Abs. 1 genannten Piloten gemeinsam mit dem Tauglichkeitszeugnis eine Bescheinigung auszustellen oder eine sonstige Beurkundung durchzuführen, die bezeichnet, welche Berechtigungen auf Grund des entsprechenden Tauglichkeitszeugnisses ausgeübt werden dürfen.
(6) Die Voraussetzungen und Verfahren für die Erlangung und Beibehaltung der in Abs. 1 genannten flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisse sowie die in diesem Zusammenhang einzuhaltenden Verpflichtungen und die dabei durchzuführende behördliche Aufsicht haben, sofern nicht in den Bestimmungen des LFG ausdrücklich abweichendes geregelt ist, den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 und den dazu von der EASA veröffentlichten Nachweisverfahren zu entsprechen.
Übergangsbestimmungen betreffend die Tauglichkeit
§ 6. (1) Inhaber von Scheinen gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 und Z 2, die gemäß den Bestimmungen der ZLPV erworben wurden, dürfen, auch wenn eine Untersuchung durch eine flugmedizinische Stelle ergibt, dass sie die Tauglichkeitsanforderungen gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 beziehungsweise Z 2 nicht erfüllen, die mit ihrem Zivilluftfahrerschein verbundenen Berechtigungen unter der Voraussetzung weiter ausüben, dass die Tauglichkeitsanforderungen für den betreffenden Zivilluftfahrerschein beziehungsweise die damit verbundene Berechtigung gemäß den Bestimmungen der ZLPV erfüllt sind. Die Gültigkeitsdauer des in diesem Fall auszustellenden Tauglichkeitszeugnisses richtet sich im Falle von Privatpiloten nach den Bestimmungen für ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 2 gemäß Anlage 2 (JAR-FCL 3) sowie für Berufspiloten und Linienpiloten nach den Bestimmungen für ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 gemäß Anlage 2 (JAR-FCL 3).
(2) Für Inhaber von Scheinen, die gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 und Z 2, die gemäß den Bestimmungen der ZLPV erworben wurden, sind für die erste Ausstellung eines Tauglichkeitszeugnisses gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 oder Z 2 die in Anlage 2 (JAR-FCL 3) jeweils festgelegten Anforderungen für eine Verlängerung beziehungsweise Erneuerung des Tauglichkeitszeugnisses anzuwenden.
(3) Für die Ausstellung von Tauglichkeitszeugnissen an Inhaber von gemäß den Bestimmungen der ZLPV ausgestellten Berufspilotenscheinen und Linienpilotenscheinen sind die gemäß Anlage 2 (JAR-FCL 3) erforderlichen erweiterten ophthalmologischen sowie otorhinolaryngologischen Untersuchungen ab dem 1. Jänner 2007 erforderlich.
(4) Bis zum Ablauf des 30. November 2006 ist es für die Ausstellung eines Tauglichkeitszeugnisses für Inhaber von Scheinen, die gemäß § 5 Abs. 1 und Z 1 und Z 2, die gemäß den Bestimmungen der ZLPV erworben wurden, ausreichend, wenn die Tauglichkeitsuntersuchung gemäß den Bestimmungen der ZLPV durchgeführt wird und der Bewerber die gemäß den Bestimmungen der ZLPV erforderliche Tauglichkeit aufweist. Der gemäß § 34 Abs. 1 LFG an die zuständige Behörde zu übermittelnde flugmedizinische Untersuchungsbericht hat in diesem Fall die in Anlage 5 für Tauglichkeitszeugnisse gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 lit. b festgelegten Inhalte zu beinhalten. Die Gültigkeitsdauer des in diesen Fällen auszustellenden Tauglichkeitszeugnisses richtet sich im Falle von Privatpiloten nach den Bestimmungen für ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 2 gemäß Anlage 2 (JAR-FCL 3) sowie für Berufspiloten und Linienpiloten nach den Bestimmungen für ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 gemäß Anlage 2 (JAR-FCL 3).
(5) Für den Erwerb einer Lizenz oder Berechtigung gemäß Anlage 1 (JAR-FCL 1) einschließlich einer Umschreibung gemäß Anhang 1 zu Anlage 1 JAR-FCL 1.005 ist jedenfalls das für die betreffende Lizenz gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 oder Z 2 in Verbindung mit Anlage 2 (JAR-FCL 3) vorgeschriebene Tauglichkeitszeugnis erforderlich.
Übergangsbestimmungen betreffend die Tauglichkeit
§ 6. (1) Inhaber von Scheinen gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 und Z 2, die gemäß den Bestimmungen der ZLPV erworben wurden, dürfen, auch wenn eine Untersuchung durch eine flugmedizinische Stelle ergibt, dass sie die Tauglichkeitsanforderungen gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 beziehungsweise Z 2 nicht erfüllen, die mit ihrem Zivilluftfahrerschein verbundenen Berechtigungen unter der Voraussetzung weiter ausüben, dass die Tauglichkeitsanforderungen für den betreffenden Zivilluftfahrerschein beziehungsweise die damit verbundene Berechtigung gemäß den Bestimmungen der ZLPV erfüllt sind. Die Gültigkeitsdauer des in diesem Fall auszustellenden Tauglichkeitszeugnisses richtet sich im Falle von Privatpiloten nach den Bestimmungen für ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 2 gemäß Anlage 2 (JAR-FCL 3) sowie für Berufspiloten und Linienpiloten nach den Bestimmungen für ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 gemäß Anlage 2 (JAR-FCL 3).
(2) Für Inhaber von Scheinen gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 und Z 2, die gemäß den Bestimmungen der ZLPV erworben wurden, sind für die erste Ausstellung eines Tauglichkeitszeugnisses gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 oder Z 2 die in Anlage 2 (JAR-FCL 3) jeweils festgelegten Anforderungen für eine Verlängerung beziehungsweise Erneuerung des Tauglichkeitszeugnisses anzuwenden.
(3) Für die Ausstellung von Tauglichkeitszeugnissen an Inhaber von gemäß den Bestimmungen der ZLPV ausgestellten Berufspilotenscheinen und Linienpilotenscheinen sind die gemäß Anlage 2 (JAR-FCL 3) erforderlichen erweiterten ophthalmologischen sowie otorhinolaryngologischen Untersuchungen ab dem 1. Jänner 2007 erforderlich.
(4) Bis zum Ablauf des 30. November 2006 ist es für die Ausstellung eines Tauglichkeitszeugnisses für Inhaber von Scheinen gemäß § 5 Abs. 1 und Z 1 und Z 2, die gemäß den Bestimmungen der ZLPV erworben wurden, ausreichend, wenn die Tauglichkeitsuntersuchung gemäß den Bestimmungen der ZLPV durchgeführt wird und der Bewerber die gemäß den Bestimmungen der ZLPV erforderliche Tauglichkeit aufweist. Der gemäß § 34 Abs. 1 LFG an die zuständige Behörde zu übermittelnde flugmedizinische Untersuchungsbericht hat in diesem Fall die in Anlage 5 für Tauglichkeitszeugnisse gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 lit. b festgelegten Inhalte zu beinhalten. Die Gültigkeitsdauer des in diesen Fällen auszustellenden Tauglichkeitszeugnisses richtet sich im Falle von Privatpiloten nach den Bestimmungen für ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 2 gemäß Anlage 2 (JAR-FCL 3) sowie für Berufspiloten und Linienpiloten nach den Bestimmungen für ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 gemäß Anlage 2 (JAR-FCL 3).
(5) Für den Erwerb einer Lizenz oder Berechtigung gemäß Anlage 1 (JAR-FCL 1) einschließlich einer Umschreibung gemäß Anhang 1 zu Anlage 1 JAR-FCL 1.005 ist jedenfalls das für die betreffende Lizenz gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 oder Z 2 in Verbindung mit Anlage 2 (JAR-FCL 3) vorgeschriebene Tauglichkeitszeugnis erforderlich.
Übergangsbestimmungen betreffend die Tauglichkeit
§ 6. (1) Inhaber von Scheinen gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 und Z 2, die gemäß den Bestimmungen der ZLPV erworben wurden, dürfen, auch wenn eine Untersuchung durch eine flugmedizinische Stelle ergibt, dass sie die Tauglichkeitsanforderungen gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 beziehungsweise Z 2 nicht erfüllen, die mit ihrem Zivilluftfahrerschein verbundenen Berechtigungen unter der Voraussetzung weiter ausüben, dass die Tauglichkeitsanforderungen für den betreffenden Zivilluftfahrerschein beziehungsweise die damit verbundene Berechtigung gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 lit. b erfüllt sind. Die Gültigkeitsdauer des in diesem Fall auszustellenden Tauglichkeitszeugnisses richtet sich im Falle von Privatpiloten nach den Bestimmungen für ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 2 gemäß Anlage 2 (JAR-FCL 3) sowie für Berufspiloten und Linienpiloten nach den Bestimmungen für ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 gemäß Anlage 2 (JAR-FCL 3).
(2) Für Inhaber von Scheinen gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 und Z 2, die gemäß den Bestimmungen der ZLPV erworben wurden, sind für die erste Ausstellung eines Tauglichkeitszeugnisses gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 oder Z 2 die in Anlage 2 (JAR-FCL 3) jeweils festgelegten Anforderungen für eine Verlängerung beziehungsweise Erneuerung des Tauglichkeitszeugnisses anzuwenden.
(3) Für die Ausstellung von Tauglichkeitszeugnissen an Inhaber von gemäß den Bestimmungen der ZLPV ausgestellten Berufspilotenscheinen und Linienpilotenscheinen sind die gemäß Anlage 2 (JAR-FCL 3) erforderlichen erweiterten ophthalmologischen sowie otorhinolaryngologischen Untersuchungen ab dem 1. Jänner 2007 erforderlich.
(4) Bis zum Ablauf des 30. November 2006 ist es für die Ausstellung eines Tauglichkeitszeugnisses für Inhaber von Scheinen gemäß § 5 Abs. 1 und Z 1 und Z 2, die gemäß den Bestimmungen der ZLPV erworben wurden, ausreichend, wenn die Tauglichkeitsuntersuchung gemäß den Bestimmungen der ZLPV durchgeführt wird und der Bewerber die gemäß den Bestimmungen der ZLPV erforderliche Tauglichkeit aufweist. Der gemäß § 34 Abs. 1 LFG an die zuständige Behörde zu übermittelnde flugmedizinische Untersuchungsbericht hat in diesem Fall die in Anlage 5 für Tauglichkeitszeugnisse gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 lit. b festgelegten Inhalte zu beinhalten. Die Gültigkeitsdauer des in diesen Fällen auszustellenden Tauglichkeitszeugnisses richtet sich im Falle von Privatpiloten nach den Bestimmungen für ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 2 gemäß Anlage 2 (JAR-FCL 3) sowie für Berufspiloten und Linienpiloten nach den Bestimmungen für ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 gemäß Anlage 2 (JAR-FCL 3).
(5) Für den Erwerb einer Lizenz oder Berechtigung gemäß Anlage 1 (JAR-FCL 1) einschließlich einer Umschreibung gemäß Anhang 1 zu Anlage 1 JAR-FCL 1.005 ist jedenfalls das für die betreffende Lizenz gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 oder Z 2 in Verbindung mit Anlage 2 (JAR-FCL 3) vorgeschriebene Tauglichkeitszeugnis erforderlich.
Übergangsbestimmungen betreffend die Tauglichkeit
§ 6. (1) Inhaber von Scheinen gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 und Z 2, die gemäß den Bestimmungen der ZLPV erworben wurden, dürfen, auch wenn eine Untersuchung durch eine flugmedizinische Stelle ergibt, dass sie die Tauglichkeitsanforderungen gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 beziehungsweise Z 2 nicht erfüllen, die mit ihrem Zivilluftfahrerschein verbundenen Berechtigungen unter der Voraussetzung weiter ausüben, dass die Tauglichkeitsanforderungen für den betreffenden Zivilluftfahrerschein beziehungsweise die damit verbundene Berechtigung gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 lit. b erfüllt sind. Die Gültigkeitsdauer des in diesem Fall auszustellenden Tauglichkeitszeugnisses richtet sich im Falle von Privatpiloten nach den Bestimmungen für ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 2 gemäß Anlage 2 (JAR-FCL 3) sowie für Berufspiloten und Linienpiloten nach den Bestimmungen für ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 gemäß Anlage 2 (JAR-FCL 3).
(2) Für Inhaber von Scheinen gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 und Z 2, die gemäß den Bestimmungen der ZLPV erworben wurden, sind für die erste Ausstellung eines Tauglichkeitszeugnisses gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 oder Z 2 die in Anlage 2 (JAR-FCL 3) jeweils festgelegten Anforderungen für eine Verlängerung beziehungsweise Erneuerung des Tauglichkeitszeugnisses anzuwenden.
(3) Für die Ausstellung von Tauglichkeitszeugnissen an Inhaber von gemäß den Bestimmungen der ZLPV ausgestellten Berufspilotenscheinen und Linienpilotenscheinen sind die gemäß Anlage 2 (JAR-FCL 3) erforderlichen erweiterten ophthalmologischen sowie otorhinolaryngologischen Untersuchungen ab dem 1. Jänner 2007 erforderlich.
(4) Bis zum Ablauf des 30. November 2006 ist es für die Ausstellung eines Tauglichkeitszeugnisses für Inhaber von Scheinen gemäß § 5 Abs. 1 und Z 1 und Z 2, die gemäß den Bestimmungen der ZLPV erworben wurden, ausreichend, wenn die Tauglichkeitsuntersuchung gemäß den Bestimmungen der ZLPV durchgeführt wird und der Bewerber die gemäß den Bestimmungen der ZLPV erforderliche Tauglichkeit aufweist. Der gemäß § 34 Abs. 1 LFG an die zuständige Behörde zu übermittelnde flugmedizinische Untersuchungsbericht hat in diesem Fall die in Anlage 5 für Tauglichkeitszeugnisse gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 lit. b festgelegten Inhalte zu beinhalten. Die Gültigkeitsdauer des in diesen Fällen auszustellenden Tauglichkeitszeugnisses richtet sich im Falle von Privatpiloten nach den Bestimmungen für ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 2 gemäß Anlage 2 (JAR-FCL 3) sowie für Berufspiloten und Linienpiloten nach den Bestimmungen für ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 gemäß Anlage 2 (JAR-FCL 3).
(5) Für den Erwerb einer Lizenz oder Berechtigung gemäß Anlage 1 (JAR-FCL 1) oder Anlage 7 (JAR-FCL 2) einschließlich einer Umschreibung gemäß Anhang 1 zu Anlage 1 JAR-FCL 1.005 oder Anhang 1 zu Anlage 7 JAR-FCL 2.005 ist jedenfalls das für die betreffende Lizenz gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 oder Z 2 in Verbindung mit Anlage 2 (JAR-FCL 3) vorgeschriebene Tauglichkeitszeugnis erforderlich.
Übergangsbestimmungen betreffend die Tauglichkeit
§ 6. Inhaber der in § 5 Abs. 1 genannten Zivilluftfahrt-Scheine dürfen bis zum 31. Dezember 2016 oder bis zum Ablauf der Gültigkeit des Tauglichkeitszeugnisses, über welches sie am 30. April 2016 verfügen, ihre Tauglichkeit gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 260/2012 nachweisen.
Flugmedizinische Stellen
§ 7. (1) Die Voraussetzungen für die Autorisierung und Verlängerung der Autorisierung einer flugmedizinischen Stelle im Sinne von § 34 Abs. 2 des LFG, deren Befugnisse zur Durchführung von flugmedizinischen Untersuchungen, zur Ausstellung von Tauglichkeitszeugnissen sowie die dabei einzuhaltenden Verpflichtungen richten sich nach Abs. 2 und 3 sowie nach den Bestimmungen der Anlage 2 (JAR-FCL 3).
(2) Vor dem 1. Juni 2006 gemäß § 9 der ZLPV bestellte fliegerärztliche Sachverständige gelten ab dem 1. Juni 2006 als für den Zeitraum von drei Jahren autorisierte flugmedizinische Sachverständige gemäß § 34 Abs. 2 Z 2 LFG, sofern sie der zuständigen Behörde mitteilen, dass sie sich mit den Bestimmungen der Anlage 2 (JAR-FCL 3) sowie den von den Joint Aviation Authorities dazu ausgearbeiteten begleitenden Materialien vertraut gemacht haben. Die Befugnisse solcher flugmedizinischer Stellen zur Durchführung von flugmedizinischen Untersuchungen und Ausstellung von Tauglichkeitszeugnissen sind auf die im jeweiligen Ernennungsbescheid festgelegten Kategorien von Zivilluftfahrern beschränkt. Vor dem 1. Juni 2006 gemäß § 9 der ZLPV bestellte fliegerärztliche Sachverständige, die nach dem Ernennungsbescheid gemäß § 9 der ZLPV zur Durchführung von Untersuchungen und Erstellung fliegerärztlicher Gutachten in Bezug auf Berufspiloten berechtigt waren, sind zur Durchführung von Untersuchungen und Ausstellung von Tauglichkeitszeugnissen gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 berechtigt. Nach dem 1. Juni gemäß Anlage 2 (JAR-FCL 3) autorisierte flugmedizinische Stellen sind auch zu flugmedizinischen Untersuchungen und der Ausstellung von Tauglichkeitszeugnissen gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 lit. b berechtigt.
(3) Vor dem 1. Juni 2006 gemäß § 9 der ZLPV bestellte fliegerärztliche Sachverständige, die nach dem Ernennungsbescheid gemäß § 9 der ZLPV nicht zur Durchführung von Untersuchungen und Erstellung fliegerärztlicher Gutachten in Bezug auf Motorflugzeugpiloten berechtigt waren, sind zur Durchführung von flugmedizinischen Untersuchungen und Ausstellung von Tauglichkeitszeugnissen lediglich gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 lit. b berechtigt. Eine Erklärung an die zuständige Behörde gemäß Abs. 2 ist für solche flugmedizinische Sachverständige nicht erforderlich.
(4) Die zuständige Behörde kann autorisierten flugmedizinischen Sachverständigen im Sinne von Abs. 2, welche den Besuch entsprechender Lehrveranstaltungen zur Erlangung von Kenntnissen über die Bestimmungen der Anlage 2 (JAR-FCL 3) sowie über die von den Joint Aviation Authorities dazu ausgearbeiteten begleitenden Materialien nicht nachgewiesen haben, den Besuch einer entsprechenden Lehrveranstaltung zum Erwerb solcher Kenntnisse vorschreiben.
(5) Die zuständige Behörde hat eine Liste der autorisierten flugmedizinischen Stellen zu führen und in geeigneter Weise zu veröffentlichen.
(6) Die von der flugmedizinischen Stelle gemäß § 34 Abs. 1 LFG an die zuständige Behörde zu übermittelnden flugmedizinischen Untersuchungsberichte haben den in Anlage 5 bezeichneten Inhalten zu entsprechen. Die Übermittlung der Untersuchungsberichte an die zuständige Behörde kann auch in elektronischer Form erfolgen.
(7) Fachärzte für die Sonderfächer Ophthalmologie sowie Otorhinolaryngologie dürfen die gemäß § 5 in Verbindung mit den Bestimmungen der Anlage 2 (JAR-FCL 3) vorgesehenen ophthalmologischen und otorhinolaryngologischen Untersuchungen und Befunderstellungen beziehungsweise eine damit im Zusammenhang stehende Tätigkeit nur dann durchführen, wenn sie der zuständigen Behörde mitteilen, dass sie sich mit den das jeweilige Sonderfach betreffenden Bestimmungen der Anlage 2 (JAR-FCL 3) sowie den von den Joint Aviation Authorities dazu ausgearbeiteten begleitenden Materialien vertraut gemacht haben. Die betreffenden Fachärzte sind von der zuständigen Behörde in eine entsprechende öffentliche Liste einzutragen.
(8) Jene Fachärzte, die nicht im Abs. 7 genannt sind und die gemäß den Bestimmungen der Anlage 2 tätig werden, sind verpflichtet, sich davor mit den das jeweilige Sonderfach betreffenden Bestimmungen der Anlage 2 (JAR-FCL 3) sowie den von den Joint Aviation Authorities dazu ausgearbeiteten begleitenden Materialien vertraut zu machen.
Flugmedizinische Stellen
§ 7. (1) Die Voraussetzungen für die Autorisierung und Verlängerung der Autorisierung einer flugmedizinischen Stelle im Sinne von § 34 Abs. 2 des LFG, deren Befugnisse zur Durchführung von flugmedizinischen Untersuchungen, zur Ausstellung von Tauglichkeitszeugnissen sowie die dabei einzuhaltenden Verpflichtungen richten sich nach Abs. 2 und 3 sowie nach den Bestimmungen der Anlage 2 (JAR-FCL 3). Flugmedizinische Zentren sind auch zur Ausstellung von Tauglichkeitszeugnissen gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 lit. b einschließlich der dafür erforderlichen flugmedizinischen Untersuchung berechtigt.
(2) Vor dem 1. Juni 2006 gemäß § 9 der ZLPV bestellte fliegerärztliche Sachverständige gelten ab dem 1. Juni 2006 als für den Zeitraum von drei Jahren autorisierte flugmedizinische Sachverständige gemäß § 34 Abs. 2 Z 2 LFG, sofern sie der zuständigen Behörde mitteilen, dass sie sich mit den Bestimmungen der Anlage 2 (JAR-FCL 3) sowie den von den Joint Aviation Authorities dazu ausgearbeiteten begleitenden Materialien vertraut gemacht haben. Die Befugnisse solcher flugmedizinischer Stellen zur Durchführung von flugmedizinischen Untersuchungen und Ausstellung von Tauglichkeitszeugnissen sind auf die im jeweiligen Ernennungsbescheid festgelegten Kategorien von Zivilluftfahrern beschränkt. Vor dem 1. Juni 2006 gemäß § 9 der ZLPV bestellte fliegerärztliche Sachverständige, die nach dem Ernennungsbescheid gemäß § 9 der ZLPV zur Durchführung von Untersuchungen und Erstellung fliegerärztlicher Gutachten in Bezug auf Berufspiloten berechtigt waren, sind zur Durchführung von Untersuchungen und Ausstellung von Tauglichkeitszeugnissen gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 berechtigt. Nach dem 1. Juni gemäß Anlage 2 (JAR-FCL 3) autorisierte flugmedizinische Stellen sind auch zu flugmedizinischen Untersuchungen und der Ausstellung von Tauglichkeitszeugnissen gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 lit. b berechtigt.
(3) Vor dem 1. Juni 2006 gemäß § 9 der ZLPV bestellte fliegerärztliche Sachverständige, die nach dem Ernennungsbescheid gemäß § 9 der ZLPV nicht zur Durchführung von Untersuchungen und Erstellung fliegerärztlicher Gutachten in Bezug auf Motorflugzeugpiloten berechtigt waren, sind zur Durchführung von flugmedizinischen Untersuchungen und Ausstellung von Tauglichkeitszeugnissen lediglich gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 lit. b berechtigt. Eine Erklärung an die zuständige Behörde gemäß Abs. 2 ist für solche flugmedizinische Sachverständige nicht erforderlich.
(4) Die zuständige Behörde kann autorisierten flugmedizinischen Sachverständigen im Sinne von Abs. 2, welche den Besuch entsprechender Lehrveranstaltungen zur Erlangung von Kenntnissen über die Bestimmungen der Anlage 2 (JAR-FCL 3) sowie über die von den Joint Aviation Authorities dazu ausgearbeiteten begleitenden Materialien nicht nachgewiesen haben, den Besuch einer entsprechenden Lehrveranstaltung zum Erwerb solcher Kenntnisse vorschreiben.
(5) Die zuständige Behörde hat eine Liste der autorisierten flugmedizinischen Stellen zu führen und in geeigneter Weise zu veröffentlichen.
(6) Die von der flugmedizinischen Stelle gemäß § 34 Abs. 1 LFG an die zuständige Behörde zu übermittelnden flugmedizinischen Untersuchungsberichte haben den in Anlage 5 bezeichneten Inhalten zu entsprechen. Die Übermittlung der Untersuchungsberichte an die zuständige Behörde kann auch in elektronischer Form erfolgen.
(7) Fachärzte für die Sonderfächer Ophthalmologie sowie Otorhinolaryngologie dürfen die gemäß § 5 in Verbindung mit den Bestimmungen der Anlage 2 (JAR-FCL 3) vorgesehenen ophthalmologischen und otorhinolaryngologischen Untersuchungen und Befunderstellungen beziehungsweise eine damit im Zusammenhang stehende Tätigkeit nur dann durchführen, wenn sie der zuständigen Behörde mitteilen, dass sie sich mit den das jeweilige Sonderfach betreffenden Bestimmungen der Anlage 2 (JAR-FCL 3) sowie den von den Joint Aviation Authorities dazu ausgearbeiteten begleitenden Materialien vertraut gemacht haben. Die betreffenden Fachärzte sind von der zuständigen Behörde in eine entsprechende öffentliche Liste einzutragen.
(8) Jene Fachärzte, die nicht im Abs. 7 genannt sind und die gemäß den Bestimmungen der Anlage 2 tätig werden, sind verpflichtet, sich davor mit den das jeweilige Sonderfach betreffenden Bestimmungen der Anlage 2 (JAR-FCL 3) sowie den von den Joint Aviation Authorities dazu ausgearbeiteten begleitenden Materialien vertraut zu machen.
Flugmedizinische Stellen
§ 7. (1) Die Voraussetzungen für die Autorisierung und Verlängerung der Autorisierung einer flugmedizinischen Stelle im Sinne von § 34 Abs. 2 des LFG, deren Befugnisse zur Durchführung von flugmedizinischen Untersuchungen, zur Ausstellung von Tauglichkeitszeugnissen sowie die dabei einzuhaltenden Verpflichtungen richten sich nach Abs. 1a bis 3 sowie nach den Bestimmungen der Anlage 2 (JAR-FCL 3). Flugmedizinische Zentren sind auch zur Ausstellung von Tauglichkeitszeugnissen gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 lit. b einschließlich der dafür erforderlichen flugmedizinischen Untersuchung berechtigt.
(2) Vor dem 1. Juni 2006 gemäß § 9 der ZLPV bestellte fliegerärztliche Sachverständige gelten ab dem 1. Juni 2006 als für den Zeitraum von drei Jahren autorisierte flugmedizinische Sachverständige gemäß § 34 Abs. 2 Z 2 LFG, sofern sie der zuständigen Behörde mitteilen, dass sie sich mit den Bestimmungen der Anlage 2 (JAR-FCL 3) sowie den von den Joint Aviation Authorities dazu ausgearbeiteten begleitenden Materialien vertraut gemacht haben. Die Befugnisse solcher flugmedizinischer Stellen zur Durchführung von flugmedizinischen Untersuchungen und Ausstellung von Tauglichkeitszeugnissen sind auf die im jeweiligen Ernennungsbescheid festgelegten Kategorien von Zivilluftfahrern beschränkt. Vor dem 1. Juni 2006 gemäß § 9 der ZLPV bestellte fliegerärztliche Sachverständige, die nach dem Ernennungsbescheid gemäß § 9 der ZLPV zur Durchführung von Untersuchungen und Erstellung fliegerärztlicher Gutachten in Bezug auf Berufspiloten berechtigt waren, sind zur Durchführung von Untersuchungen und Ausstellung von Tauglichkeitszeugnissen gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 berechtigt. Nach dem 1. Juni gemäß Anlage 2 (JAR-FCL 3) autorisierte flugmedizinische Stellen sind auch zu flugmedizinischen Untersuchungen und der Ausstellung von Tauglichkeitszeugnissen gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 lit. b berechtigt.
(3) Vor dem 1. Juni 2006 gemäß § 9 der ZLPV bestellte fliegerärztliche Sachverständige, die nach dem Ernennungsbescheid gemäß § 9 der ZLPV nicht zur Durchführung von Untersuchungen und Erstellung fliegerärztlicher Gutachten in Bezug auf Motorflugzeugpiloten berechtigt waren, sind zur Durchführung von flugmedizinischen Untersuchungen und Ausstellung von Tauglichkeitszeugnissen lediglich gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 lit. b berechtigt. Eine Erklärung an die zuständige Behörde gemäß Abs. 2 ist für solche flugmedizinische Sachverständige nicht erforderlich.
(4) Die zuständige Behörde kann autorisierten flugmedizinischen Sachverständigen im Sinne von Abs. 2, welche den Besuch entsprechender Lehrveranstaltungen zur Erlangung von Kenntnissen über die Bestimmungen der Anlage 2 (JAR-FCL 3) sowie über die von den Joint Aviation Authorities dazu ausgearbeiteten begleitenden Materialien nicht nachgewiesen haben, den Besuch einer entsprechenden Lehrveranstaltung zum Erwerb solcher Kenntnisse vorschreiben.
(5) Die zuständige Behörde hat eine Liste der autorisierten flugmedizinischen Stellen zu führen und in geeigneter Weise zu veröffentlichen.
(6) Die von der flugmedizinischen Stelle gemäß § 34 Abs. 1 LFG an die zuständige Behörde zu übermittelnden flugmedizinischen Untersuchungsberichte haben den in Anlage 5 bezeichneten Inhalten zu entsprechen. Die Übermittlung der Untersuchungsberichte an die zuständige Behörde kann auch in elektronischer Form erfolgen.
(7) Fachärzte für die Sonderfächer Ophthalmologie sowie Otorhinolaryngologie dürfen die gemäß § 5 in Verbindung mit den Bestimmungen der Anlage 2 (JAR-FCL 3) vorgesehenen ophthalmologischen und otorhinolaryngologischen Untersuchungen und Befunderstellungen beziehungsweise eine damit im Zusammenhang stehende Tätigkeit nur dann durchführen, wenn sie der zuständigen Behörde mitteilen, dass sie sich mit den das jeweilige Sonderfach betreffenden Bestimmungen der Anlage 2 (JAR-FCL 3) sowie den von den Joint Aviation Authorities dazu ausgearbeiteten begleitenden Materialien vertraut gemacht haben. Die betreffenden Fachärzte sind von der zuständigen Behörde in eine entsprechende öffentliche Liste einzutragen.
(8) Jene Fachärzte, die nicht im Abs. 7 genannt sind und die gemäß den Bestimmungen der Anlage 2 tätig werden, sind verpflichtet, sich davor mit den das jeweilige Sonderfach betreffenden Bestimmungen der Anlage 2 (JAR-FCL 3) sowie den von den Joint Aviation Authorities dazu ausgearbeiteten begleitenden Materialien vertraut zu machen.
Flugmedizinische Stellen
§ 7. (1) Die Voraussetzungen für die Autorisierung und Verlängerung der Autorisierung einer flugmedizinischen Stelle im Sinne von § 34 Abs. 2 des LFG, deren Befugnisse zur Durchführung von flugmedizinischen Untersuchungen, zur Ausstellung von Tauglichkeitszeugnissen sowie die dabei einzuhaltenden Verpflichtungen richten sich nach Abs. 1a bis 3 sowie nach den Bestimmungen der Anlage 2 (JAR-FCL 3). Flugmedizinische Zentren sind auch zur Ausstellung von Tauglichkeitszeugnissen gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 lit. b einschließlich der dafür erforderlichen flugmedizinischen Untersuchung berechtigt.
(1a) Unbeschadet der Bestimmung des Abs. 1b sind zur Ausstellung von medizinischen Tauglichkeitszeugnissen gemäß § 5 Abs. 1 Z 4 (medizinische Tauglichkeitszeugnisse Klasse 3 für Fluglotsen) einschließlich der dafür erforderlichen Untersuchung und flugmedizinischen Beurteilung flugmedizinische Zentren sowie flugmedizinische Sachverständige Klasse 1 gemäß Anlage 2 (JARFCL 3) berechtigt.
(1b) Die flugmedizinische Untersuchung für die Erstausstellung eines medizinischen Tauglichkeitszeugnisses gemäß § 5 Abs. 1 Z 4 (medizinische Tauglichkeitszeugnisse Klasse 3 für Fluglotsen) ist von einem flugmedizinischen Zentrum durchzuführen. In solchen Fällen haben die endgültige Beurteilung der Tauglichkeit sowie die Ausstellung des medizinischen Tauglichkeitszeugnisses durch die zuständige Behörde zu erfolgen.
(2) Vor dem 1. Juni 2006 gemäß § 9 der ZLPV bestellte fliegerärztliche Sachverständige gelten ab dem 1. Juni 2006 als für den Zeitraum von drei Jahren autorisierte flugmedizinische Sachverständige gemäß § 34 Abs. 2 Z 2 LFG, sofern sie der zuständigen Behörde mitteilen, dass sie sich mit den Bestimmungen der Anlage 2 (JAR-FCL 3) sowie den von den Joint Aviation Authorities dazu ausgearbeiteten begleitenden Materialien vertraut gemacht haben. Die Befugnisse solcher flugmedizinischer Stellen zur Durchführung von flugmedizinischen Untersuchungen und Ausstellung von Tauglichkeitszeugnissen sind auf die im jeweiligen Ernennungsbescheid festgelegten Kategorien von Zivilluftfahrern beschränkt. Vor dem 1. Juni 2006 gemäß § 9 der ZLPV bestellte fliegerärztliche Sachverständige, die nach dem Ernennungsbescheid gemäß § 9 der ZLPV zur Durchführung von Untersuchungen und Erstellung fliegerärztlicher Gutachten in Bezug auf Berufspiloten berechtigt waren, sind zur Durchführung von Untersuchungen und Ausstellung von Tauglichkeitszeugnissen gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 berechtigt. Nach dem 1. Juni gemäß Anlage 2 (JAR-FCL 3) autorisierte flugmedizinische Stellen sind auch zu flugmedizinischen Untersuchungen und der Ausstellung von Tauglichkeitszeugnissen gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 lit. b berechtigt.
(3) Vor dem 1. Juni 2006 gemäß § 9 der ZLPV bestellte fliegerärztliche Sachverständige, die nach dem Ernennungsbescheid gemäß § 9 der ZLPV nicht zur Durchführung von Untersuchungen und Erstellung fliegerärztlicher Gutachten in Bezug auf Motorflugzeugpiloten berechtigt waren, sind zur Durchführung von flugmedizinischen Untersuchungen und Ausstellung von Tauglichkeitszeugnissen lediglich gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 lit. b berechtigt. Eine Erklärung an die zuständige Behörde gemäß Abs. 2 ist für solche flugmedizinische Sachverständige nicht erforderlich.
(4) Die zuständige Behörde kann autorisierten flugmedizinischen Sachverständigen im Sinne von Abs. 2, welche den Besuch entsprechender Lehrveranstaltungen zur Erlangung von Kenntnissen über die Bestimmungen der Anlage 2 (JAR-FCL 3) sowie über die von den Joint Aviation Authorities dazu ausgearbeiteten begleitenden Materialien nicht nachgewiesen haben, den Besuch einer entsprechenden Lehrveranstaltung zum Erwerb solcher Kenntnisse vorschreiben.
(5) Die zuständige Behörde hat eine Liste der autorisierten flugmedizinischen Stellen zu führen und in geeigneter Weise zu veröffentlichen.
(6) Die flugmedizinische Stelle ist verpflichtet, eine Dokumentation über jede von ihr durchgeführte flugmedizinische Untersuchung und Beurteilung des Antragstellers zu führen. Der Inhalt dieser Dokumentation hat zu umfassen:
den Antrag auf Ausstellung des Tauglichkeitszeugnisses,
die entsprechenden in Anlage 5 angeführten Formulare und
sämtliche für die Beurteilung der Tauglichkeit des Piloten relevanten Befunde und sonstigen Unterlagen.
(6a) Die flugmedizinische Stelle hat nach jeder durchgeführten flugmedizinischen Untersuchung einen flugmedizinischen Bericht an die zuständige Behörde zu übermitteln. Dabei gilt als zuständige Behörde jene Behörde, welche für die Erteilung der Berechtigung, für deren Ausübung das Tauglichkeitszeugnis erforderlich ist, zuständig ist. Wird ein Tauglichkeitszeugnis zur Erlangung eines Flugschülerausweises beantragt, so ist der flugmedizinische Bericht sowohl an jene Behörde, die für die Ausstellung des Flugschülerausweises zuständig ist, als auch jene Behörde, die für Ausstellung des angestrebten Scheines und Erteilung der angestrebten Berechtigung zuständig ist, zu übermitteln. Der flugmedizinische Bericht hat unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 6b bis 6d zu beinhalten:
falls der Antragsteller über eine Lizenz verfügt, eine Kopie der Lizenz des Antragstellers,
falls ein Tauglichkeitszeugnis ausgestellt wird, eine Kopie des ausgestellten Tauglichkeitszeugnisses und
falls kein Tauglichkeitszeugnis ausgestellt wird, die Tatsache, dass die Ausstellung eines Tauglichkeitszeugnisses verweigert wurde.
(6b) In jenen Fällen, in denen gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung die Beurteilung der Tauglichkeit der zuständigen Behörde obliegt oder nach Stellung eines Antrages gemäß § 35 Abs. 2 LFG an die zuständige Behörde, hat die flugmedizinische Stelle die gesamte zur Beurteilung der Tauglichkeit erforderliche flugmedizinische Dokumentation an die zuständige Behörde zu übermitteln.
(6c) Liegt eine ausdrückliche Zustimmung des Betroffenen zur Übermittlung der bei seiner flugmedizinischen Untersuchung ermittelten und gemäß Abs. 6 dokumentierten Daten an die zuständige Behörde vor, so ist die flugmedizinische Stelle zur Übermittlung dieser Daten an die zuständige Behörde verpflichtet, sofern die zuständige Behörde nicht gemäß Abs. 6d von der Übermittlung absieht.
(6d) Die Übermittlung des flugmedizinischen Berichtes gemäß Abs. 6a kann auch in elektronischer Form erfolgen. Die zuständige Behörde kann, sofern die Sicherheit der Luftfahrt gewährleistet ist, bestimmen, dass von der Übermittlung des flugmedizinischen Berichtes gemäß Abs. 6a abgesehen werden kann. Die zuständige Behörde ist berechtigt, die gemäß Abs. 6 zu führende Dokumentation der flugmedizinischen Stellen stichprobenartig zu überprüfen, um die in § 33 Abs. 4 LFG angeführten Kenntnisse zu erlangen.
(7) Fachärzte für die Sonderfächer Ophthalmologie sowie Otorhinolaryngologie dürfen die gemäß § 5 in Verbindung mit den Bestimmungen der Anlage 2 (JAR-FCL 3) vorgesehenen ophthalmologischen und otorhinolaryngologischen Untersuchungen und Befunderstellungen beziehungsweise eine damit im Zusammenhang stehende Tätigkeit nur dann durchführen, wenn sie der zuständigen Behörde mitteilen, dass sie sich mit den das jeweilige Sonderfach betreffenden Bestimmungen der Anlage 2 (JAR-FCL 3) sowie den von den Joint Aviation Authorities dazu ausgearbeiteten begleitenden Materialien vertraut gemacht haben. Die betreffenden Fachärzte sind von der zuständigen Behörde in eine entsprechende öffentliche Liste einzutragen.
(8) Jene Fachärzte, die nicht im Abs. 7 genannt sind und die gemäß den Bestimmungen der Anlage 2 tätig werden, sind verpflichtet, sich davor mit den das jeweilige Sonderfach betreffenden Bestimmungen der Anlage 2 (JAR-FCL 3) sowie den von den Joint Aviation Authorities dazu ausgearbeiteten begleitenden Materialien vertraut zu machen.
Gültigkeitsdauer der Scheine und Berechtigungen
§ 8. (1) Unbeschadet der Bestimmung des Abs. 2 beträgt die Gültigkeitsdauer von Scheinen vom Zeitpunkt der Ausstellung gerechnet:
60 Monate für Flugdienstberater,
24 Monate für Privat-Hubschrauberpiloten, Freiballonfahrer, Luftfahrzeugwarte, Luftfahrzeugwarte I. Klasse und Flugschüler und
12 Monate für Berufs-Hubschrauberpiloten, Luftschiffpiloten, Bordnavigatoren, Bordfunker, Bordtelefonisten und Bordtechniker.
(2) Für Scheine und Berechtigungen gemäß § 23 richtet sich die Gültigkeitsdauer nach den Bestimmungen der Anlage 1 (JAR-FCL 1).
(3) Die Gültigkeitsdauer eines Sonderpilotenscheines (§ 90) ist von der zuständigen Behörde nach den im § 3 Abs. 2 angeführten Grundsätzen festzusetzen.
(4) Gemäß § 20 ausgestellte Anerkennungsscheine gelten jedenfalls nicht länger als der anerkannte ausländische Schein beziehungsweise eine mit dem ausländischen Schein verbundene Berechtigung.
(5) Segelfliegerscheine und mit Segelfliegerscheinen verbundene Berechtigungen sind so lange und insoweit gültig, als der Inhaber die in § 65 angeführten Voraussetzungen für eine Aufrechterhaltung der Berechtigungen erfüllt. Die Gültigkeitsdauer der Lehrberechtigung für Segelflieger beträgt 60 Monate vom Zeitpunkt der Erteilung an gerechnet.
(6) Fallschirmspringerscheine und mit Fallschirmspringerscheinen verbundene Berechtigungen sind so lange und insoweit gültig, als der Inhaber die in § 77 angeführten Voraussetzungen für eine Aufrechterhaltung der Berechtigungen erfüllt.
(7) Hänge- beziehungsweise Paragleiterscheine und mit Hängebeziehungsweise Paragleiterscheinen verbundene Berechtigungen sind so lange und insoweit gültig, als der Inhaber die in § 88 angeführten Voraussetzungen für eine Aufrechterhaltung der Berechtigungen erfüllt.
Gültigkeitsdauer der Scheine und Berechtigungen
§ 8. (1) Unbeschadet der Bestimmung des Abs. 2 beträgt die Gültigkeitsdauer von Scheinen vom Zeitpunkt der Ausstellung gerechnet:
60 Monate für Flugdienstberater,
24 Monate für Privat-Hubschrauberpiloten, Freiballonfahrer, Luftfahrzeugwarte, Luftfahrzeugwarte I. Klasse und Flugschüler und
12 Monate für Berufs-Hubschrauberpiloten, Luftschiffpiloten, Bordnavigatoren, Bordfunker, Bordtelefonisten und Bordtechniker.
(2) Für Scheine und Berechtigungen gemäß § 23 richtet sich die Gültigkeitsdauer nach den Bestimmungen der Anlage 1 (JAR-FCL 1).
(3) Die Gültigkeitsdauer eines Sonderpilotenscheines (§ 90) ist von der zuständigen Behörde nach den im § 3 Abs. 2 angeführten Grundsätzen festzusetzen.
(4) Gemäß § 20 ausgestellte Anerkennungsscheine gelten jedenfalls nicht länger als der anerkannte ausländische Schein beziehungsweise eine mit dem ausländischen Schein verbundene Berechtigung.
(5) Segelfliegerscheine und mit Segelfliegerscheinen verbundene Berechtigungen sind so lange und insoweit gültig, als der Inhaber die in § 65 angeführten Voraussetzungen für eine Aufrechterhaltung der Berechtigungen erfüllt. Die Gültigkeitsdauer der Lehrberechtigung für Segelflieger beträgt 60 Monate vom Zeitpunkt der Erteilung, Verlängerung oder Erneuerung an gerechnet.
(6) Fallschirmspringerscheine und mit Fallschirmspringerscheinen verbundene Berechtigungen sind so lange und insoweit gültig, als der Inhaber die in § 77 angeführten Voraussetzungen für eine Aufrechterhaltung der Berechtigungen erfüllt.
(7) Hänge- beziehungsweise Paragleiterscheine und mit Hängebeziehungsweise Paragleiterscheinen verbundene Berechtigungen sind so lange und insoweit gültig, als der Inhaber die in § 88 angeführten Voraussetzungen für eine Aufrechterhaltung der Berechtigungen erfüllt.
Gültigkeitsdauer der Scheine und Berechtigungen
§ 8. (1) Unbeschadet der Bestimmung des Abs. 2 beträgt die Gültigkeitsdauer von Scheinen vom Zeitpunkt der Ausstellung gerechnet:
60 Monate für Flugdienstberater,
24 Monate für Privat-Hubschrauberpiloten, Freiballonfahrer, Luftfahrzeugwarte, Luftfahrzeugwarte I. Klasse und Flugschüler und
12 Monate für Berufs-Hubschrauberpiloten, Luftschiffpiloten, Bordnavigatoren, Bordfunker, Bordtelefonisten und Bordtechniker.
(2) Für Scheine und Berechtigungen gemäß § 23 richtet sich die Gültigkeitsdauer nach den Bestimmungen der Anlage 1 (JAR-FCL 1). Die Gültigkeitsdauer einer mit einem Schein gemäß § 23 verbundenen Berechtigung gilt als um einen Monat verlängert, sofern die gemäß den Bestimmungen der Anlage 1 (JAR-FCL 1) für die Verlängerung der Berechtigung erforderliche Befähigungsüberprüfung erfolgreich absolviert und dies vom Prüfer in die Lizenz mit einem entsprechenden Vermerk (Prüfervermerk) eingetragen wurde.
(3) Die Gültigkeitsdauer eines Sonderpilotenscheines (§ 90) ist von der zuständigen Behörde nach den im § 3 Abs. 2 angeführten Grundsätzen festzusetzen.
(4) Gemäß § 20 ausgestellte Anerkennungsscheine gelten jedenfalls nicht länger als der anerkannte ausländische Schein beziehungsweise eine mit dem ausländischen Schein verbundene Berechtigung.
(5) Segelfliegerscheine und mit Segelfliegerscheinen verbundene Berechtigungen sind so lange und insoweit gültig, als der Inhaber die in § 65 angeführten Voraussetzungen für eine Aufrechterhaltung der Berechtigungen erfüllt. Die Gültigkeitsdauer der Lehrberechtigung für Segelflieger beträgt 60 Monate vom Zeitpunkt der Erteilung, Verlängerung oder Erneuerung an gerechnet.
(6) Fallschirmspringerscheine und mit Fallschirmspringerscheinen verbundene Berechtigungen sind so lange und insoweit gültig, als der Inhaber die in § 77 angeführten Voraussetzungen für eine Aufrechterhaltung der Berechtigungen erfüllt.
(7) Hänge- beziehungsweise Paragleiterscheine und mit Hängebeziehungsweise Paragleiterscheinen verbundene Berechtigungen sind so lange und insoweit gültig, als der Inhaber die in § 88 angeführten Voraussetzungen für eine Aufrechterhaltung der Berechtigungen erfüllt.
Gültigkeitsdauer der Scheine und Berechtigungen
§ 8. (1) Unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 2 bis 8 beträgt die Gültigkeitsdauer von Scheinen vom Zeitpunkt der Ausstellung gerechnet:
60 Monate für Flugdienstberater,
24 Monate für Freiballonfahrer, Luftfahrzeugwarte, Luftfahrzeugwarte I. Klasse und Flugschüler und
12 Monate für Luftschiffpiloten, Bordnavigatoren, Bordfunker, Bordtelefonisten und Bordtechniker.
(2) Für Scheine und Berechtigungen gemäß § 23 richtet sich die Gültigkeitsdauer nach den Bestimmungen der Anlage 1 (JAR-FCL 1). Für Scheine und Berechtigungen gemäß § 25 richtet sich die Gültigkeitsdauer nach den Bestimmungen der Anlage 7 (JAR-FCL 2). Die Gültigkeitsdauer einer mit einem Schein gemäß § 23 beziehungsweise § 25 verbundenen Berechtigung gilt als um einen Monat verlängert, sofern die gemäß den Bestimmungen der Anlage 1 (JAR-FCL 1) beziehungsweise der Anlage 7 (JAR-FCL 2) für die Verlängerung der betreffenden Berechtigung erforderliche Befähigungsüberprüfung erfolgreich absolviert und dies vom Prüfer in die Lizenz mit einem entsprechenden Vermerk (Prüfervermerk) eingetragen wurde.
(3) Die Gültigkeitsdauer eines Sonderpilotenscheines (§ 90) ist von der zuständigen Behörde nach den im § 3 Abs. 2 angeführten Grundsätzen festzusetzen.
(4) Gemäß § 20 ausgestellte Anerkennungsscheine gelten jedenfalls nicht länger als der anerkannte ausländische Schein beziehungsweise eine mit dem ausländischen Schein verbundene Berechtigung.
(5) Segelfliegerscheine und mit Segelfliegerscheinen verbundene Berechtigungen sind so lange und insoweit gültig, als der Inhaber die in § 65 angeführten Voraussetzungen für eine Aufrechterhaltung der Berechtigungen erfüllt. Die Gültigkeitsdauer der Lehrberechtigung für Segelflieger beträgt 60 Monate vom Zeitpunkt der Erteilung, Verlängerung oder Erneuerung an gerechnet.
(6) Fallschirmspringerscheine und mit Fallschirmspringerscheinen verbundene Berechtigungen sind so lange und insoweit gültig, als der Inhaber die in § 77 angeführten Voraussetzungen für eine Aufrechterhaltung der Berechtigungen erfüllt.
(7) Hänge- beziehungsweise Paragleiterscheine und mit Hängebeziehungsweise Paragleiterscheinen verbundene Berechtigungen sind so lange und insoweit gültig, als der Inhaber die in § 88 angeführten Voraussetzungen für eine Aufrechterhaltung der Berechtigungen erfüllt.
(8) Für Fluglotsen in Ausbildung und Fluglotsen richten sich die Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung von Erlaubnissen und Befugnissen sowie die Weitergeltung von Berechtigungen und Vermerken nach den Bestimmungen der Anlage 8.
Gültigkeitsdauer der Scheine und Berechtigungen
§ 8. (1) Unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 2 bis 8 beträgt die Gültigkeitsdauer von Scheinen vom Zeitpunkt der Ausstellung gerechnet:
60 Monate für Flugdienstberater sowie für Luftfahrzeugwarte mit einer eingeschränkten Grundberechtigung für Freiballone, Segelflugzeuge, eigenstartfähige Motorsegler, Ultraleichtluftfahrzeuge, Luftschiffe sowie unbemannte Luftfahrzeuge mit weniger als 150 kg MTOM gemäß § 123 Abs. 4,
24 Monate für Freiballonfahrer, nicht in Z 1 genannte Luftfahrzeugwarte, Luftfahrzeugwarte I. Klasse sowie Flugschüler und
12 Monate für Luftschiffpiloten, Bordnavigatoren, Bordfunker, Bordtelefonisten und Bordtechniker.
(2) Scheine und Berechtigungen gemäß § 23 sind von der zuständigen Behörde für die in den Bestimmungen der Anlage 1 (JAR-FCL 1) jeweils vorgesehene Gültigkeitsdauer zu erteilen. Mit einem Schein gemäß § 23 verbundene Klassen-, Muster- und Instrumentenflugberechtigungen sind nach Ablauf der ersten Gültigkeitsdauer so lange und insoweit aufrecht, als die Voraussetzungen für eine Verlängerung der Berechtigung gemäß den Bestimmungen der Anlage 1 (JAR-FCL 1) erfüllt sind und dies anlässlich einer für die Verlängerung gemäß den Bestimmungen der Anlage 1 (JAR-FCL 1) erforderlichen Befähigungsüberprüfung oder nach der Durchführung eines Übungsfluges mit einem Fluglehrer gemäß JAR-FCL 1.245(c)(1)(ii) von einem Prüfer durch Eintragung in die Lizenz (Prüfervermerk) beurkundet wurde. Die Gültigkeitsdauer des Prüfervermerks richtet sich dabei nach der in den Bestimmungen der Anlage 1 (JAR-FCL 1) vorgesehenen Gültigkeitsdauer der Berechtigung.
(2a) Scheine und Berechtigungen gemäß § 25 sind von der zuständigen Behörde für die in den Bestimmungen der Anlage 7 (JAR-FCL 2) jeweils vorgesehene Gültigkeitsdauer zu erteilen. Mit einem Schein gemäß § 25 verbundene Muster- und Instrumentenflugberechtigungen sind nach Ablauf der ersten Gültigkeitsdauer so lange und insoweit aufrecht, als die Voraussetzungen für eine Verlängerung der Berechtigung gemäß den Bestimmungen der Anlage 7 (JAR-FCL 2) erfüllt sind und dies anlässlich einer für die Verlängerung gemäß den Bestimmungen der Anlage 7 (JAR-FCL 2) erforderlichen Befähigungsüberprüfung vom Prüfer durch Eintragung in die Lizenz (Prüfervermerk) beurkundet wurde. Die Gültigkeitsdauer des Prüfervermerks richtet sich dabei nach der in den Bestimmungen der Anlage 7 (JAR-FCL 2) vorgesehenen Gültigkeitsdauer der Berechtigung.
(2b) Erfolgt keine Eintragung eines Prüfers gemäß Abs. 2 oder 2a, ist bei Erfüllung der Voraussetzungen für eine Verlängerung der Berechtigung gemäß Anlage 1 (JAR-FCL 1) beziehungsweise Anlage 7 (JAR-FCL 2) auf Antrag die Erfüllung der Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der Berechtigung von der zuständigen Behörde im Schein zu vermerken.
(2c) Der Prüfer ist verpflichtet, binnen drei Tagen nach Durchführung einer Befähigungsüberprüfung gemäß Abs. 2 oder Abs. 2a einen schriftlichen Bericht an die zuständige Behörde zu übermitteln. Der Bericht hat das Protokoll der Befähigungsüberprüfung unter Verwendung des entsprechenden von der zuständigen Behörde festgelegten und veröffentlichten Formulars und gegebenenfalls eine Kopie der in die Lizenz vorgenommenen Eintragungen zu enthalten. Wird ein Prüfervermerk auf Grund eines Übungsflugs mit einem Fluglehrer gemäß JAR-FCL 1.245(c)(1)(ii) vorgenommen, hat der Prüfer binnen drei Tagen nach Vornahme des Prüfervermerks ein Protokoll des Übungsfluges unter Verwendung des entsprechenden von der zuständigen Behörde festgelegten und veröffentlichten Formulars sowie eine Kopie der in die Lizenz vorgenommenen Eintragungen an die zuständige Behörde zu übermitteln.
(3) Die Gültigkeitsdauer eines Sonderpilotenscheines (§ 90) ist von der zuständigen Behörde nach den im § 3 Abs. 2 angeführten Grundsätzen festzusetzen.
(4) Gemäß § 20 ausgestellte Anerkennungsscheine gelten jedenfalls nicht länger als der anerkannte ausländische Schein beziehungsweise eine mit dem ausländischen Schein verbundene Berechtigung.
(5) Segelfliegerscheine und mit Segelfliegerscheinen verbundene Berechtigungen sind so lange und insoweit gültig, als der Inhaber die in § 65 angeführten Voraussetzungen für eine Aufrechterhaltung der Berechtigungen erfüllt. Die Gültigkeitsdauer der Lehrberechtigung für Segelflieger beträgt 60 Monate vom Zeitpunkt der Erteilung, Verlängerung oder Erneuerung an gerechnet.
(6) Fallschirmspringerscheine und mit Fallschirmspringerscheinen verbundene Berechtigungen sind so lange und insoweit gültig, als der Inhaber die in § 77 angeführten Voraussetzungen für eine Aufrechterhaltung der Berechtigungen erfüllt.
(7) Hänge- beziehungsweise Paragleiterscheine und mit Hängebeziehungsweise Paragleiterscheinen verbundene Berechtigungen sind so lange und insoweit gültig, als der Inhaber die in § 88 angeführten Voraussetzungen für eine Aufrechterhaltung der Berechtigungen erfüllt.
(8) Ultraleichtscheine sind unbefristet gültig. Mit Ultraleichtscheinen verbundene Berechtigungen sind so lange und insoweit gültig, als der Inhaber die in den entsprechenden Bestimmungen des Besonderen Teils angeführten Voraussetzungen für eine Aufrechterhaltung der Berechtigungen erfüllt.
Gültigkeitsdauer der Scheine und Berechtigungen
§ 8. (1) Unbeschadet der Bestimmungen in Abs. 3 bis 8 beträgt die Gültigkeitsdauer von Scheinen vom Zeitpunkt der Ausstellung gerechnet:
60 Monate für Flugdienstberater sowie für Luftfahrzeugwarte mit einer eingeschränkten Grundberechtigung gemäß § 123 Abs. 4,
24 Monate für Freiballonfahrer, nicht in Z 1 genannte Luftfahrzeugwarte sowie Luftfahrzeugwarte I. Klasse und
12 Monate für Bordnavigatoren, Bordfunker, Bordtelefonisten und Bordtechniker.
(Anm.: Abs. 2 bis 2c aufgehoben durch BGBl. II Nr. 89/2016)
(3) Die Gültigkeitsdauer eines Sonderpilotenscheines (§ 90) ist von der zuständigen Behörde nach den im § 3 Abs. 2 angeführten Grundsätzen festzusetzen.
(4) Gemäß § 20 ausgestellte Anerkennungsscheine gelten jedenfalls nicht länger als der anerkannte ausländische Schein beziehungsweise eine mit dem ausländischen Schein verbundene Berechtigung.
(5) Segelfliegerscheine und mit Segelfliegerscheinen verbundene Berechtigungen sind so lange und insoweit gültig, als der Inhaber die in § 65 angeführten Voraussetzungen für eine Aufrechterhaltung der Berechtigungen erfüllt. Die Gültigkeitsdauer der Lehrberechtigung für Segelflieger beträgt 60 Monate vom Zeitpunkt der Erteilung, Verlängerung oder Erneuerung an gerechnet.
(6) Fallschirmspringerscheine und mit Fallschirmspringerscheinen verbundene Berechtigungen sind so lange und insoweit gültig, als der Inhaber die in § 77 angeführten Voraussetzungen für eine Aufrechterhaltung der Berechtigungen erfüllt.
(7) Hänge- beziehungsweise Paragleiterscheine und mit Hängebeziehungsweise Paragleiterscheinen verbundene Berechtigungen sind so lange und insoweit gültig, als der Inhaber die in § 88 angeführten Voraussetzungen für eine Aufrechterhaltung der Berechtigungen erfüllt.
(8) Ultraleichtscheine sind unbefristet gültig. Mit Ultraleichtscheinen verbundene Berechtigungen sind so lange und insoweit gültig, als der Inhaber die in den entsprechenden Bestimmungen des Besonderen Teils angeführten Voraussetzungen für eine Aufrechterhaltung der Berechtigungen erfüllt.
Verlängerung der Gültigkeitsdauer von Scheinen und Berechtigungen
§ 9. Die zuständige Behörde hat Scheine und Berechtigungen, sofern nicht gemäß § 8 in Verbindung mit den Bestimmungen des Besonderen Teiles eine unbefristete Gültigkeit vorgesehen ist, für die im § 8 beziehungsweise im Besonderen Teil oder Anlage 1 (JAR-FCL 1) bezeichnete Gültigkeitsdauer auf Antrag zu verlängern, wenn
die Voraussetzungen für die Erteilung weiter gegeben sind und
der Bewerber die Voraussetzungen für die Verlängerung nach den Bestimmungen des Besonderen Teiles und gegebenenfalls der Anlage 1 (JAR-FCL 1) nachweist.
Verlängerung der Gültigkeitsdauer von Scheinen und Berechtigungen
§ 9. Die zuständige Behörde hat Scheine und Berechtigungen, sofern nicht gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung eine unbefristete Gültigkeit vorgesehen ist, für die im § 8 oder im Besonderen Teil einschließlich der Anlage 1 (JAR-FCL 1) beziehungsweise der Anlage 7 (JAR-FCL 2) bezeichnete Gültigkeitsdauer auf Antrag zu verlängern, wenn
die Voraussetzungen für die Erteilung weiter gegeben sind und
der Bewerber die Voraussetzungen für die Verlängerung nach den Bestimmungen des Besonderen Teiles einschließlich der Anlage 1 (JAR-FCL 1) beziehungsweise Anlage 7 (JARFCL 2) nachweist.
Verlängerung der Gültigkeitsdauer von Scheinen und Berechtigungen
§ 9. Die zuständige Behörde hat Scheine und Berechtigungen, sofern nicht gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung eine unbefristete Gültigkeit beziehungsweise eine Aufrechterhaltung der Berechtigung bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen vorgesehen ist, für die im § 8 oder im Besonderen Teil einschließlich der Anlagen 1 (JAR-FCL 1) und 7 (JAR-FCL 2) bezeichnete Gültigkeitsdauer auf Antrag zu verlängern, wenn
die Voraussetzungen für die Erteilung weiter gegeben sind und
der Bewerber die Voraussetzungen für die Verlängerung nach den Bestimmungen des Besonderen Teils nachweist.
Verlängerung der Gültigkeitsdauer von Scheinen und Berechtigungen
§ 9. Die zuständige Behörde hat Scheine und Berechtigungen, sofern nicht gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung eine unbefristete Gültigkeit beziehungsweise eine Aufrechterhaltung der Berechtigung bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen vorgesehen ist, für die im § 8 oder im Besonderen Teil bezeichnete Gültigkeitsdauer auf Antrag zu verlängern, wenn
die Voraussetzungen für die Erteilung weiter gegeben sind und
der Bewerber die Voraussetzungen für die Verlängerung nach den Bestimmungen des Besonderen Teils nachweist.
Ruhen und Erlöschen von Scheinen und Berechtigungen
§ 10. (1) Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Scheines oder einer Berechtigung dürfen die Berechtigungen nicht mehr ausgeübt werden (Ruhen des Scheines oder der Berechtigung).
(2) Ruhende Scheine und Berechtigungen erlöschen für:
Berufs-Hubschrauberpiloten, Luftschiffpiloten und technisches Bedienungspersonal drei Jahre und
alle anderen Zivilluftfahrer und das sonstige zivile Luftfahrtpersonal acht Jahre
(3) Abs. 2 ist für Scheine und Berechtigungen gemäß § 23 nicht anzuwenden.
Ruhen und Erlöschen von Scheinen und Berechtigungen
§ 10. (1) Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Scheines oder einer Berechtigung dürfen die Berechtigungen nicht mehr ausgeübt werden (Ruhen des Scheines oder der Berechtigung).
(2) Ruhende Scheine und Berechtigungen erlöschen für:
Berufs-Hubschrauberpiloten, Luftschiffpiloten und technisches Bedienungspersonal drei Jahre und
alle anderen Zivilluftfahrer und das sonstige zivile Luftfahrtpersonal acht Jahre
(3) Abs. 2 ist auf Scheine gemäß § 23, Segelfliegerscheine, Fallschirmspringerscheine sowie Hänge- und Paragleiterscheine einschließlich der mit solchen Scheinen verbundenen Berechtigungen nicht anzuwenden.
Ruhen und Erlöschen von Scheinen und Berechtigungen
§ 10. (1) Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Scheines oder einer Berechtigung dürfen die Berechtigungen nicht mehr ausgeübt werden (Ruhen des Scheines oder der Berechtigung).
(2) Unbeschadet der Bestimmung des Abs. 3 erlöschen ruhende Scheine und mit solchen verbundene Berechtigungen für:
Luftschiffpiloten und technisches Bedienungspersonal drei Jahre und
alle anderen Zivilluftfahrer und das sonstige zivile Luftfahrtpersonal acht Jahre nach Ablauf der Gültigkeitsdauer endgültig.
(3) Abs. 2 ist auf Segelfliegerscheine, Fallschirmspringerscheine, Hänge- und Paragleiterscheine sowie Scheine und Berechtigungen gemäß den §§ 23, 25 und 139a nicht anzuwenden.
Ruhen und Erlöschen von Scheinen und Berechtigungen
§ 10. (1) Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Scheines oder einer Berechtigung dürfen die Berechtigungen nicht mehr ausgeübt werden (Ruhen des Scheines oder der Berechtigung).
(2) Unbeschadet der Bestimmung des Abs. 3 erlöschen ruhende Scheine und mit solchen verbundene Berechtigungen für:
Luftschiffpiloten und technisches Bedienungspersonal drei Jahre und
alle anderen Zivilluftfahrer und das sonstige zivile Luftfahrtpersonal acht Jahre nach Ablauf der Gültigkeitsdauer endgültig.
(3) Abs. 2 ist auf Segelfliegerscheine, Ultraleichtscheine, Fallschirmspringerscheine, Hänge- und Paragleiterscheine sowie Scheine und Berechtigungen gemäß den §§ 23 und 25 nicht anzuwenden.
Ruhen und Erlöschen von Scheinen und Berechtigungen
§ 10. (1) Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Scheines oder einer Berechtigung dürfen die Berechtigungen nicht mehr ausgeübt werden (Ruhen des Scheines oder der Berechtigung).
(2) Unbeschadet der Bestimmung des Abs. 3 erlöschen ruhende Scheine und mit solchen verbundene Berechtigungen für:
Luftschiffpiloten und technisches Bedienungspersonal drei Jahre und
alle anderen Zivilluftfahrer und das sonstige zivile Luftfahrtpersonal acht Jahre nach Ablauf der Gültigkeitsdauer endgültig.
(3) Abs. 2 ist auf Segelfliegerscheine, Ultraleichtscheine, Fallschirmspringerscheine, Hänge- und Paragleiterscheine nicht anzuwenden.
Erneuerung ruhender Berechtigungen
§ 11. (1) Ruhende Scheine und mit solchen verbundene Berechtigungen (§ 10) sind auf Antrag von der zuständigen Behörde innerhalb der Ruhenszeit (§ 10 Abs. 1) für die im § 8, im Besonderen Teil oder in Anlage 1 (JAR-FCL 1) bezeichnete Gültigkeitsdauer zu erneuern oder, falls die Vorschriften im Besonderen Teil keine Verlängerung durch die zuständige Behörde vorsehen, gelten als erneuert, wenn der Bewerber
die im § 9 bezeichneten Verlängerungsvoraussetzungen nachweist, und,
soweit im Besonderen Teil oder in Anlage 1 (JAR-FCL 1) außerdem besondere Voraussetzungen für die Erneuerung ruhender Berechtigungen vorgesehen sind, auch diese erfüllt.
(2) Weist der Inhaber eines ruhenden Scheines oder einer ruhenden Berechtigung nach, dass die Voraussetzungen für eine Verlängerung zum Zeitpunkt des Ablaufens der Gültigkeitsdauer vorgelegen sind, ist der betreffende Schein oder die Berechtigung gemäß § 9 zu verlängern. Als Beginn der Gültigkeit des Scheines oder der Berechtigung gilt dabei das Ablaufdatum des ruhenden Scheines oder der Berechtigung.
Erneuerung ruhender Berechtigungen
§ 11. (1) Ruhende Scheine und mit solchen verbundene Berechtigungen (§ 10) sind auf Antrag von der zuständigen Behörde innerhalb der Ruhenszeit (§ 10 Abs. 1) für die im § 8 oder im Besonderen Teil einschließlich der Anlagen 1 (JAR-FCL 1), 7 (JAR-FCL 2) und 8 bezeichnete Gültigkeitsdauer zu erneuern oder, falls die Vorschriften im Besonderen Teil keine Verlängerung durch die zuständige Behörde vorsehen, gelten als erneuert, wenn der Bewerber
die im § 9 bezeichneten Verlängerungsvoraussetzungen nachweist, und,
soweit im Besonderen Teil einschließlich der Anlagen 1 (JAR-FCL 1), 7 (JAR-FCL 2) und 8 außerdem besondere Voraussetzungen für die Erneuerung ruhender Berechtigungen vorgesehen sind, auch diese erfüllt.
(2) Weist der Inhaber eines ruhenden Scheines oder einer ruhenden Berechtigung nach, dass die Voraussetzungen für eine Verlängerung zum Zeitpunkt des Ablaufens der Gültigkeitsdauer vorgelegen sind, ist der betreffende Schein oder die Berechtigung gemäß § 9 zu verlängern. Als Beginn der Gültigkeit des Scheines oder der Berechtigung gilt dabei das Ablaufdatum des ruhenden Scheines oder der Berechtigung.
Erneuerung ruhender Berechtigungen
§ 11. (1) Ruhende Scheine und mit solchen verbundene Berechtigungen (§ 10) sind auf Antrag von der zuständigen Behörde innerhalb der Ruhenszeit (§ 10 Abs. 1) für die im § 8 oder im Besonderen Teil bezeichnete Gültigkeitsdauer zu erneuern oder, falls die Vorschriften im Besonderen Teil keine Verlängerung durch die zuständige Behörde vorsehen, gelten als erneuert, wenn der Bewerber
die im § 9 bezeichneten Verlängerungsvoraussetzungen nachweist, und,
soweit im Besonderen Teil außerdem besondere Voraussetzungen für die Erneuerung ruhender Berechtigungen vorgesehen sind, auch diese erfüllt.
(2) Weist der Inhaber eines ruhenden Scheines oder einer ruhenden Berechtigung nach, dass die Voraussetzungen für eine Verlängerung zum Zeitpunkt des Ablaufens der Gültigkeitsdauer vorgelegen sind, ist der betreffende Schein oder die Berechtigung gemäß § 9 zu verlängern. Als Beginn der Gültigkeit des Scheines oder der Berechtigung gilt dabei das Ablaufdatum des ruhenden Scheines oder der Berechtigung.
Flugschülerausweise
§ 12. (1) Der Flugschülerausweis (§ 51 LFG) berechtigt den Flugschüler zur Durchführung der praktischen Ausbildung an Bord eines Luftfahrzeuges unter der für die Wahrung der Sicherheit der Luftfahrt erforderlichen Aufsicht eines Zivilfluglehrers mit entsprechender Lehrberechtigung. Er ist von der zuständigen Behörde auszustellen, wenn
der Bewerber das gemäß § 3 Abs. 1 erforderliche Mindestalter erreicht hat,
verlässlich (§ 4) ist und
tauglich (§ 5 Abs. 1 Z 4) ist.
(2) Ein Flugschülerausweis ist nicht erforderlich für die Ausbildung des sonstigen Luftfahrtpersonals.
(3) Der Flugschülerausweis wird ersetzt
durch gültige für den Bewerber ausgestellte Zivilluftfahrerscheine ausgenommen Fallschirmspringerscheine und Hänge- beziehungsweise Paragleiterscheine oder
durch gemäß § 40 LFG anerkannte oder gemäß § 41 LFG gleichgestellte ausländische Zivilluftfahrerscheine oder
zur Ausführung der für die Erneuerung ruhender Scheine oder Berechtigungen erforderlichen Überprüfungsflüge durch den zu erneuernden Zivilluftfahrerschein oder
für Fallschirmabsprünge sowie Flüge mit Hänge- beziehungsweise Paragleitern zu Schulungszwecken durch eine schriftliche Erklärung des Flugschülers gegenüber der ausbildenden Zivilluftfahrerschule, dass er die in § 5 festgelegten Anforderungen an die geistige und körperliche Tauglichkeit erfüllt.
(4) Ist für die Erlangung eines Scheines mit der Ausnahme von Scheinen gemäß § 23 die Ausführung von Flügen allein an Bord (Alleinflügen) außerhalb eines Übungsbereiches (Alleinflüge über Land) erforderlich, so hat die zuständige Behörde die Berechtigung zur Ausführung der erforderlichen Alleinflüge über Land innerhalb des Bundesgebietes auf dem Flugschülerausweis zu bescheinigen, wenn der Bewerber die zur Erlangung des angestrebten Scheines erforderliche theoretische und praktische Prüfung abgelegt hat.
(5) Im Falle von Ausbildungen für die Erlangung von Scheinen und Berechtigungen gemäß § 23 dürfen Alleinflüge nur von Flugschülern durchgeführt werden, welche die für die Wahrung der Sicherheit der Luftfahrt erforderliche fachliche Befähigung erlangt haben.
(6) Die Gültigkeitsdauer des Flugschülerausweises beträgt drei Jahre.
Flugschülerausweise
§ 12. (1) Der Flugschülerausweis (§ 51 LFG) berechtigt den Flugschüler zur Durchführung der praktischen Ausbildung an Bord eines Luftfahrzeuges unter der für die Wahrung der Sicherheit der Luftfahrt erforderlichen Aufsicht eines Zivilfluglehrers mit entsprechender Lehrberechtigung. Er ist von der zuständigen Behörde auszustellen, wenn
der Bewerber das gemäß § 3 Abs. 1 erforderliche Mindestalter erreicht hat,
verlässlich (§ 4) ist und
tauglich (§ 5 Abs. 1 Z 4) ist.
(2) Ein Flugschülerausweis ist nicht erforderlich für die Ausbildung des sonstigen Luftfahrtpersonals.
(3) Der Flugschülerausweis wird ersetzt
durch gültige für den Bewerber ausgestellte Zivilluftfahrerscheine ausgenommen Fallschirmspringerscheine und Hänge- beziehungsweise Paragleiterscheine oder
durch gemäß § 40 LFG anerkannte oder gemäß § 41 LFG gleichgestellte ausländische Zivilluftfahrerscheine oder
zur Ausführung der für die Erneuerung ruhender Scheine oder Berechtigungen erforderlichen Überprüfungsflüge durch den zu erneuernden Zivilluftfahrerschein oder
für Fallschirmabsprünge sowie Flüge mit Hänge- beziehungsweise Paragleitern zu Schulungszwecken durch eine schriftliche Erklärung des Flugschülers gegenüber der ausbildenden Zivilluftfahrerschule, dass er die in § 5 festgelegten Anforderungen an die geistige und körperliche Tauglichkeit erfüllt.
(4) Ist für die Erlangung eines Scheines mit der Ausnahme von Scheinen gemäß § 23 die Ausführung von Flügen allein an Bord (Alleinflügen) außerhalb eines Übungsbereiches (Alleinflüge über Land) erforderlich, so hat die zuständige Behörde die Berechtigung zur Ausführung der erforderlichen Alleinflüge über Land innerhalb des Bundesgebietes auf dem Flugschülerausweis zu bescheinigen, wenn der Bewerber die zur Erlangung des angestrebten Scheines erforderliche theoretische und praktische Prüfung abgelegt hat.
(5) Im Falle von Ausbildungen für die Erlangung von Scheinen und Berechtigungen gemäß § 23 dürfen Alleinflüge nur von Flugschülern durchgeführt werden, welche die für die Wahrung der Sicherheit der Luftfahrt erforderliche fachliche Befähigung erlangt haben.
(6) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 58/2007)
Flugschülerausweise
§ 12. (1) Der Flugschülerausweis (§ 51 LFG) berechtigt den Flugschüler zur Durchführung der praktischen Ausbildung an Bord eines Luftfahrzeuges unter der für die Wahrung der Sicherheit der Luftfahrt erforderlichen Aufsicht eines Zivilfluglehrers mit entsprechender Lehrberechtigung. Er ist von der zuständigen Behörde auszustellen, wenn
der Bewerber das gemäß § 3 Abs. 1 erforderliche Mindestalter erreicht hat,
verlässlich (§ 4) ist und
tauglich (§ 5 Abs. 1 Z 4) ist.
(2) Ein Flugschülerausweis ist nicht erforderlich für die Ausbildung des sonstigen Luftfahrtpersonals.
(3) Der Flugschülerausweis wird ersetzt
durch gültige für den Bewerber ausgestellte Zivilluftfahrerscheine ausgenommen Fallschirmspringerscheine und Hänge- beziehungsweise Paragleiterscheine oder
durch gemäß § 40 LFG anerkannte oder gemäß § 41 LFG gleichgestellte ausländische Zivilluftfahrerscheine oder
zur Ausführung der für die Erneuerung ruhender Scheine oder Berechtigungen erforderlichen Überprüfungsflüge durch den zu erneuernden Zivilluftfahrerschein oder
für Fallschirmabsprünge sowie Flüge mit Hänge- beziehungsweise Paragleitern zu Schulungszwecken durch eine schriftliche Erklärung des Flugschülers gegenüber der ausbildenden Zivilluftfahrerschule, dass er die in § 5 festgelegten Anforderungen an die geistige und körperliche Tauglichkeit erfüllt.
(4) Alleinflüge dürfen nur von Flugschülern durchgeführt werden, welche die für die Wahrung der Sicherheit der Luftfahrt erforderliche fachliche Befähigung erlangt haben.
(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 71/2009)
(6) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 58/2007)
Flugschülerausweise
§ 12. (1) Der Flugschülerausweis (§ 51 LFG) berechtigt den Flugschüler zur Durchführung der praktischen Ausbildung an Bord eines Luftfahrzeuges unter der für die Wahrung der Sicherheit der Luftfahrt erforderlichen Aufsicht eines Zivilfluglehrers mit entsprechender Lehrberechtigung. Er ist von der zuständigen Behörde auszustellen, wenn
der Bewerber das gemäß § 3 Abs. 1 erforderliche Mindestalter erreicht hat,
verlässlich (§ 4) ist und
tauglich (§ 5 Abs. 1 Z 4) ist.
(2) Ein Flugschülerausweis ist nicht erforderlich für die Ausbildung des sonstigen Luftfahrtpersonals.
(3) Der Flugschülerausweis wird ersetzt
durch gültige für den Bewerber ausgestellte Zivilluftfahrerscheine ausgenommen Fallschirmspringerscheine und Hänge- beziehungsweise Paragleiterscheine oder
durch gemäß § 40 LFG anerkannte oder gemäß § 41 LFG gleichgestellte ausländische Zivilluftfahrerscheine oder
zur Ausführung der für die Erneuerung ruhender Scheine oder Berechtigungen erforderlichen Überprüfungsflüge durch den zu erneuernden Zivilluftfahrerschein oder
für Fallschirmabsprünge sowie Flüge mit Hänge- beziehungsweise Paragleitern zu Schulungszwecken durch eine schriftliche Erklärung des Flugschülers gegenüber der ausbildenden Zivilluftfahrerschule, dass er die in § 5 festgelegten Anforderungen an die geistige und körperliche Tauglichkeit erfüllt.
(4) Alleinflüge dürfen nur von Flugschülern durchgeführt werden, welche die für die Wahrung der Sicherheit der Luftfahrt erforderliche fachliche Befähigung erlangt haben.
(5) Flugübungen dürfen auch von Personen, welche über keinen Flugschülerausweis verfügen, nach Vollendung des 15. Lebensjahrs auf mit Doppelsteuer ausgerüsteten Luftfahrzeugen durchgeführt werden, wenn
die Flugübungen im Rahmen einer Zivilluftfahrerschule unter unmittelbarer Aufsicht eines Fluglehrers mit gültiger Lehrberechtigung für das entsprechende Luftfahrzeug am Doppelsteuer stattfinden,
die Flugübungen ihrem Inhalt nach keine praktischen oder theoretischen Vorkenntnisse für deren sichere Durchführung erfordern und
sonst alle Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt beachtet werden.
(Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 58/2007)
Gutachten über die fachliche Befähigung, Prüfung
§ 13. (1) Der Bewerber um einen Schein oder eine Berechtigung, ausgenommen Lehrberechtigung, hat seine fachliche Befähigung entweder
durch ein Gutachten einer Zivilluftfahrt-Prüfungskommission (Abs. 2) oder
durch eine von der zuständigen Behörde durchgeführte theoretische Prüfung in Verbindung mit dem Gutachten eines von der zuständigen Behörde ernannten Prüfers (Abs. 3) oder
durch ein Gutachten zweier oder eines Zivilfluglehrers (Abs. 4)
(2) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat bei der zuständigen Behörde folgende Prüfungskommissionen für Zivilluftfahrtpersonal zu bilden:
eine Prüfungskommission für Privat-Hubschrauberpiloten,
eine Prüfungskommission für Berufs-Hubschrauberpiloten,
eine Prüfungskommission für Luftschiffpiloten,
eine Prüfungskommission für Freiballonfahrer,
eine Prüfungskommission für Sonderpiloten,
eine Prüfungskommission für Bordnavigatoren,
eine Prüfungskommission für Bordfunker,
eine Prüfungskommission für Bordtelefonisten,
eine Prüfungskommission für Bordtechniker,
eine Prüfungskommission für Luftfahrzeugwarte,
eine Prüfungskommission für Luftfahrzeugwarte 1. Klasse,
eine Prüfungskommission für Freigabeberechtigtes Personal gemäß Teil-66 der Verordnung (EG) 2042/2003, ABl. Nr. L 315 vom 28. November 2003,
eine Prüfungskommission für Flugdienstberater.
(3) Theoretische Prüfungen zur Erlangung von Scheinen und Berechtigungen gemäß § 23 sind von der zuständigen Behörde gemäß den Bestimmungen in Anlage 1 (JAR-FCL 1) durchzuführen. Praktische Prüfungen für Piloten im Sinne von § 23 sind von einem durch die zuständige Behörde gemäß den Bestimmungen der Anlage 1 (JAR-FCL 1) ernannten Prüfer abzunehmen. Die zuständige Behörde hat eine Liste dieser Prüfer zu führen und in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Der Prüfer hat ein entsprechendes schriftliches Gutachten über die fachliche Befähigung des Bewerbers an die zuständige Behörde binnen drei Tagen zu übermitteln.
(4) Über die fachliche Befähigung von Segelfliegern, Fallschirmspringern sowie von Piloten von Hänge- beziehungsweise Paragleitern hat die zuständige Behörde ein Gutachten zweier Fluglehrer einzuholen. Für mit den Segelfliegerscheinen, Fallschirmspringerscheinen und Hänge- beziehungsweise Paragleiterscheinen verbundene Berechtigungen, ausgenommen Grund- und Lehrberechtigungen, kann die zuständige Behörde anordnen, dass das entsprechende Gutachten von einem Zivilfluglehrer zu erstellen ist.
Gutachten über die fachliche Befähigung, Prüfung
§ 13. (1) Der Bewerber um einen Schein oder eine Berechtigung, ausgenommen Lehrberechtigung, hat seine fachliche Befähigung entweder
durch ein Gutachten einer Zivilluftfahrt-Prüfungskommission (Abs. 2) oder
durch eine von der zuständigen Behörde durchgeführte theoretische Prüfung in Verbindung mit dem Gutachten eines von der zuständigen Behörde ernannten Prüfers (Abs. 3) oder
durch ein Gutachten zweier oder eines Zivilfluglehrers (Abs. 4)
(2) Die zuständige Behörde hat folgende Prüfungskommissionen für Zivilluftfahrtpersonal zu bilden:
eine Prüfungskommission für Privat-Hubschrauberpiloten,
eine Prüfungskommission für Berufs-Hubschrauberpiloten,
eine Prüfungskommission für Luftschiffpiloten,
eine Prüfungskommission für Freiballonfahrer,
eine Prüfungskommission für Sonderpiloten,
eine Prüfungskommission für Bordnavigatoren,
eine Prüfungskommission für Bordfunker,
eine Prüfungskommission für Bordtelefonisten,
eine Prüfungskommission für Bordtechniker,
eine Prüfungskommission für Luftfahrzeugwarte,
eine Prüfungskommission für Luftfahrzeugwarte 1. Klasse,
eine Prüfungskommission für Freigabeberechtigtes Personal gemäß Teil-66 der Verordnung (EG) 2042/2003, ABl. Nr. L 315 vom 28. November 2003,
eine Prüfungskommission für Flugdienstberater.
(3) Theoretische Prüfungen zur Erlangung von Scheinen und Berechtigungen gemäß § 23 sind von der zuständigen Behörde gemäß den Bestimmungen in Anlage 1 (JAR-FCL 1) durchzuführen. Praktische Prüfungen für Piloten im Sinne von § 23 sind von einem durch die zuständige Behörde gemäß den Bestimmungen der Anlage 1 (JAR-FCL 1) ernannten Prüfer abzunehmen. Die zuständige Behörde hat eine Liste dieser Prüfer zu führen und in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Der Prüfer hat ein entsprechendes schriftliches Gutachten über die fachliche Befähigung des Bewerbers an die zuständige Behörde binnen drei Tagen zu übermitteln.
(4) Über die fachliche Befähigung von Segelfliegern, Fallschirmspringern sowie von Piloten von Hänge- beziehungsweise Paragleitern hat die zuständige Behörde ein Gutachten zweier Fluglehrer mit entsprechender Lehrberechtigung einzuholen. Für mit den Segelfliegerscheinen, Fallschirmspringerscheinen und Hängebeziehungsweise Paragleiterscheinen verbundene Berechtigungen, ausgenommen Grund- und Lehrberechtigungen, kann die zuständige Behörde anordnen, dass das entsprechende Gutachten von einem Zivilfluglehrer zu erstellen ist.
Gutachten über die fachliche Befähigung, Prüfung
§ 13. (1) Der Bewerber um einen Schein oder eine Berechtigung, ausgenommen Lehrberechtigung, hat seine fachliche Befähigung entweder
durch ein Gutachten einer Zivilluftfahrt-Prüfungskommission (Abs. 2) oder
durch eine von der zuständigen Behörde durchgeführte theoretische Prüfung in Verbindung mit dem Gutachten eines von der zuständigen Behörde ernannten Prüfers (Abs. 3) oder
durch ein Gutachten zweier oder eines Zivilfluglehrers (Abs. 4)
(2) Die zuständige Behörde hat folgende Prüfungskommissionen für Zivilluftfahrtpersonal zu bilden:
eine Prüfungskommission für Privat-Hubschrauberpiloten,
eine Prüfungskommission für Berufs-Hubschrauberpiloten,
eine Prüfungskommission für Luftschiffpiloten,
eine Prüfungskommission für Freiballonfahrer,
eine Prüfungskommission für Sonderpiloten,
eine Prüfungskommission für Bordnavigatoren,
eine Prüfungskommission für Bordfunker,
eine Prüfungskommission für Bordtelefonisten,
eine Prüfungskommission für Bordtechniker,
eine Prüfungskommission für Luftfahrzeugwarte,
eine Prüfungskommission für Luftfahrzeugwarte 1. Klasse,
eine Prüfungskommission für Freigabeberechtigtes Personal gemäß Teil-66 der Verordnung (EG) 2042/2003, ABl. Nr. L 315 vom 28. November 2003,
eine Prüfungskommission für Flugdienstberater.
(3) Theoretische Prüfungen zur Erlangung von Scheinen und Berechtigungen gemäß § 23 sind von der zuständigen Behörde gemäß den Bestimmungen in Anlage 1 (JAR-FCL 1) durchzuführen. Praktische Prüfungen für Piloten im Sinne von § 23 sind von einem durch die zuständige Behörde gemäß den Bestimmungen der Anlage 1 (JAR-FCL 1) ernannten Prüfer abzunehmen. Die zuständige Behörde hat eine Liste dieser Prüfer zu führen und in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Der Prüfer hat ein entsprechendes schriftliches Gutachten über die fachliche Befähigung des Bewerbers an die zuständige Behörde binnen drei Tagen zu übermitteln.
(4) Über die fachliche Befähigung von Segelfliegern, Fallschirmspringern sowie von Piloten von Hänge- beziehungsweise Paragleitern hat die zuständige Behörde ein Gutachten zweier Fluglehrer mit entsprechender Lehrberechtigung einzuholen. Für mit den Segelfliegerscheinen, Fallschirmspringerscheinen und Hängebeziehungsweise Paragleiterscheinen verbundene Berechtigungen, ausgenommen Grund- und Lehrberechtigungen, kann die zuständige Behörde anordnen, dass das entsprechende Gutachten von einem Zivilfluglehrer zu erstellen ist.
(5) Die fachliche Befähigung von Fluglotsen in Ausbildung sowie von Fluglotsen ist gemäß den Bestimmungen der Anlage 8 zu ermitteln.
(6) Die zuständige Behörde hat mit Bescheid die Ernennung eines Mitgliedes einer Prüfungskommission im Sinne von Abs. 2 oder die Ernennung eines Prüfers im Sinne von Abs. 3 zu widerrufen, wenn
eine der Voraussetzungen, die zur Ernennung geführt haben, nicht mehr vorliegt oder zum Zeitpunkt der Ernennung nicht gegeben war und der Mangel noch fortdauert, oder
das Mitglied der Prüfungskommission im Sinne von Abs. 2 oder der Prüfer im Sinne von Abs. 3 gegen bei der Ausübung seiner Befugnisse einzuhaltende Vorschriften verstößt.
Gutachten über die fachliche Befähigung, Prüfung
§ 13. (1) Der Bewerber um einen Schein oder eine Berechtigung, ausgenommen Lehrberechtigung, hat seine fachliche Befähigung entweder
durch ein Gutachten einer Zivilluftfahrt-Prüfungskommission (Abs. 2) oder
durch eine von der zuständigen Behörde durchgeführte theoretische Prüfung in Verbindung mit dem Gutachten eines von der zuständigen Behörde ernannten Prüfers (Abs. 3) oder
durch ein Gutachten zweier oder eines Zivilfluglehrers (Abs. 4)
(2) Die zuständige Behörde hat folgende Prüfungskommissionen für Zivilluftfahrtpersonal zu bilden:
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 71/2009)
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 71/2009)
eine Prüfungskommission für Luftschiffpiloten,
eine Prüfungskommission für Freiballonfahrer,
eine Prüfungskommission für Sonderpiloten,
eine Prüfungskommission für Bordnavigatoren,
eine Prüfungskommission für Bordfunker,
eine Prüfungskommission für Bordtelefonisten,
eine Prüfungskommission für Bordtechniker,
eine Prüfungskommission für Luftfahrzeugwarte,
eine Prüfungskommission für Luftfahrzeugwarte 1. Klasse,
eine Prüfungskommission für Freigabeberechtigtes Personal gemäß Teil-66 der Verordnung (EG) 2042/2003, ABl. Nr. L 315 vom 28. November 2003,
eine Prüfungskommission für Flugdienstberater.
(3) Theoretische Prüfungen zur Erlangung von Scheinen und Berechtigungen gemäß § 23 sind von der zuständigen Behörde gemäß den Bestimmungen in Anlage 1 (JAR-FCL 1) durchzuführen. Theoretische Prüfungen zur Erlangung von Scheinen und Berechtigungen gemäß § 25 sind von der zuständigen Behörde gemäß den Bestimmungen in Anlage 7 (JAR-FCL 2) durchzuführen. Praktische Prüfungen zur Erlangung von Scheinen und Berechtigungen gemäß § 23 sind von einem durch die zuständige Behörde gemäß den Bestimmungen der Anlage 1 (JAR-FCL 1) ernannten und von dieser in eine öffentliche Liste eingetragenen Prüfer abzunehmen. Praktische Prüfungen zur Erlangung von Scheinen und Berechtigungen gemäß § 25 sind von einem durch die zuständige Behörde gemäß den Bestimmungen der Anlage 7 (JAR-FCL 2) ernannten und von dieser in eine öffentliche Liste eingetragenen Prüfer abzunehmen. Der Prüfer hat ein entsprechendes schriftliches Gutachten über die fachliche Befähigung des Bewerbers an die zuständige Behörde binnen drei Tagen nach Durchführung der praktischen Prüfung zu übermitteln.
(4) Über die fachliche Befähigung von Segelfliegern, Fallschirmspringern sowie von Piloten von Hänge- beziehungsweise Paragleitern hat die zuständige Behörde ein Gutachten zweier Fluglehrer mit entsprechender Lehrberechtigung einzuholen. Für mit den Segelfliegerscheinen, Fallschirmspringerscheinen und Hängebeziehungsweise Paragleiterscheinen verbundene Berechtigungen, ausgenommen Grund- und Lehrberechtigungen, kann die zuständige Behörde anordnen, dass das entsprechende Gutachten von einem Zivilfluglehrer zu erstellen ist.
(5) Die fachliche Befähigung von Fluglotsen in Ausbildung sowie von Fluglotsen ist gemäß den Bestimmungen der Anlage 8 zu ermitteln.
(6) Die zuständige Behörde hat mit Bescheid die Ernennung eines Mitgliedes einer Prüfungskommission im Sinne von Abs. 2 oder die Ernennung eines Prüfers im Sinne von Abs. 3 zu widerrufen, wenn
eine der Voraussetzungen, die zur Ernennung geführt haben, nicht mehr vorliegt oder zum Zeitpunkt der Ernennung nicht gegeben war und der Mangel noch fortdauert, oder
das Mitglied der Prüfungskommission im Sinne von Abs. 2 oder der Prüfer im Sinne von Abs. 3 gegen bei der Ausübung seiner Befugnisse einzuhaltende Vorschriften verstößt.
Gutachten über die fachliche Befähigung, Prüfung
§ 13. (1) Der Bewerber um einen Schein oder eine Berechtigung, ausgenommen Lehrberechtigung, hat seine fachliche Befähigung entweder
durch ein Gutachten einer Zivilluftfahrt-Prüfungskommission (Abs. 2) oder
durch eine von der zuständigen Behörde durchgeführte theoretische Prüfung in Verbindung mit dem Gutachten eines von der zuständigen Behörde ernannten Prüfers (Abs. 3) oder
durch ein Gutachten zweier oder eines Zivilfluglehrers (Abs. 4)
(2) Die zuständige Behörde hat folgende Prüfungskommissionen für Zivilluftfahrtpersonal zu bilden:
eine Prüfungskommission für Luftschiffpiloten,
eine Prüfungskommission für Freiballonfahrer,
eine Prüfungskommission für Sonderpiloten,
eine Prüfungskommission für Bordnavigatoren,
eine Prüfungskommission für Bordfunker,
eine Prüfungskommission für Bordtelefonisten,
eine Prüfungskommission für Bordtechniker,
eine Prüfungskommission für Luftfahrzeugwarte,
eine Prüfungskommission für Luftfahrzeugwarte 1. Klasse,
eine Prüfungskommission für Freigabeberechtigtes Personal gemäß Teil-66 der Verordnung (EG) 2042/2003, ABl. Nr. L 315 vom 28. November 2003,
eine Prüfungskommission für Flugdienstberater.
(3) Theoretische Prüfungen zur Erlangung von Scheinen und Berechtigungen gemäß § 23 sind von der zuständigen Behörde gemäß den Bestimmungen in Anlage 1 (JAR-FCL 1) durchzuführen. Theoretische Prüfungen zur Erlangung von Scheinen und Berechtigungen gemäß § 25 sind von der zuständigen Behörde gemäß den Bestimmungen in Anlage 7 (JAR-FCL 2) durchzuführen. Praktische Prüfungen zur Erlangung von Scheinen und Berechtigungen gemäß § 23 sind von einem durch die zuständige Behörde gemäß den Bestimmungen der Anlage 1 (JAR-FCL 1) ernannten und von dieser in eine öffentliche Liste eingetragenen Prüfer abzunehmen. Praktische Prüfungen zur Erlangung von Scheinen und Berechtigungen gemäß § 25 sind von einem durch die zuständige Behörde gemäß den Bestimmungen der Anlage 7 (JAR-FCL 2) ernannten und von dieser in eine öffentliche Liste eingetragenen Prüfer abzunehmen. Der Prüfer hat ein entsprechendes schriftliches Gutachten über die fachliche Befähigung des Bewerbers an die zuständige Behörde binnen drei Tagen nach Durchführung der praktischen Prüfung zu übermitteln.
(4) Über die fachliche Befähigung von Segelfliegern, Fallschirmspringern sowie von Piloten von Hänge- beziehungsweise Paragleitern hat die zuständige Behörde ein Gutachten zweier Fluglehrer mit entsprechender Lehrberechtigung einzuholen. Für mit den Segelfliegerscheinen, Fallschirmspringerscheinen und Hängebeziehungsweise Paragleiterscheinen verbundene Berechtigungen, ausgenommen Grund- und Lehrberechtigungen, kann die zuständige Behörde anordnen, dass das entsprechende Gutachten von einem Zivilfluglehrer zu erstellen ist.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 260/2012)
(6) Die zuständige Behörde hat mit Bescheid die Ernennung eines Mitgliedes einer Prüfungskommission im Sinne von Abs. 2 oder die Ernennung eines Prüfers im Sinne von Abs. 3 zu widerrufen, wenn
eine der Voraussetzungen, die zur Ernennung geführt haben, nicht mehr vorliegt oder zum Zeitpunkt der Ernennung nicht gegeben war und der Mangel noch fortdauert, oder
das Mitglied der Prüfungskommission im Sinne von Abs. 2 oder der Prüfer im Sinne von Abs. 3 gegen bei der Ausübung seiner Befugnisse einzuhaltende Vorschriften verstößt.
(7) Die zuständige Behörde hat durch die Festlegung von allgemeinen Richtlinien den korrekten Ablauf der Prüfungen sicherzustellen.
(8) Wird durch die zuständige Behörde oder durch die Prüfungskommission festgestellt, dass ein Bewerber während einer theoretischen Prüfung einen Täuschungsversuch unternimmt oder im Besitz von zum Prüfungsfach gehörenden Unterlagen ist, die nicht Teil der zulässigen Prüfungsunterlagen oder damit verbundener zulässiger Dokumentation sind, und den behördlich festgelegten Richtlinien zur Abhaltung der Prüfung nicht entspricht, so ist er von der Prüfung auszuschließen. Die Behörde hat auf Grund der Evaluierung der Umstände festzustellen, ob nur die betroffene Einzelprüfung oder die gesamte Prüfung nicht bestanden wurde. Die zuständige Behörde beziehungsweise die Prüfungskommission kann bei einem schweren Fehlverhalten festlegen, dass der Bewerber für einen Zeitraum von 12 Monaten nach dem Vorfall von der Wiederholung der Einzelprüfung ausgeschlossen wird.
(9) Personen, die am 31. Juli 2012 über eine von der zuständigen Behörde ausgestellte Urkunde verfügen, welche die Erfüllung der Voraussetzungen für eine Tätigkeit als Prüfer gemäß den Bestimmungen der Anlage 1 JAR-FCL 1.030 beziehungsweise der Anlage 7 JAR-FCL 2.030 bescheinigt (Prüferurkunde), sind im Rahmen der in der entsprechenden Urkunde vorgesehenen Bestimmungen zur Tätigkeit als Prüfer im Sinne von § 13 Abs. 3 berechtigt.
Gutachten über die fachliche Befähigung, Prüfung
§ 13. (1) Der Bewerber um einen Schein oder eine Berechtigung, ausgenommen Lehrberechtigung, hat seine fachliche Befähigung entweder
durch ein Gutachten einer Zivilluftfahrt-Prüfungskommission (Abs. 2) oder
durch eine von der zuständigen Behörde durchgeführte theoretische Prüfung in Verbindung mit dem Gutachten eines von der zuständigen Behörde ernannten Prüfers (Abs. 3) oder
durch ein Gutachten zweier oder eines Zivilfluglehrers (Abs. 4)
(2) Die zuständige Behörde hat folgende Prüfungskommissionen für Zivilluftfahrtpersonal zu bilden:
eine Prüfungskommission für Luftschiffpiloten,
eine Prüfungskommission für Freiballonfahrer,
eine Prüfungskommission für Sonderpiloten,
eine Prüfungskommission für Bordnavigatoren,
eine Prüfungskommission für Bordfunker,
eine Prüfungskommission für Bordtelefonisten,
eine Prüfungskommission für Bordtechniker,
eine Prüfungskommission für Luftfahrzeugwarte,
eine Prüfungskommission für Luftfahrzeugwarte 1. Klasse,
eine Prüfungskommission für Freigabeberechtigtes Personal gemäß Teil-66 der Verordnung (EG) 2042/2003, ABl. Nr. L 315 vom 28. November 2003,
eine Prüfungskommission für Flugdienstberater.
(3) Die zuständige Behörde ist unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Zweckmäßigkeit ermächtigt, die fachliche Eignung für einen Schein oder eine Berechtigung auch ohne Hinzuziehung einer der in Abs. 2 oder § 14 genannten Prüfungskommissionen festzustellen. In solchen Fällen ist die theoretische Prüfung zur Erlangung dieses Scheins oder dieser Berechtigung von der zuständigen Behörde selbst durchzuführen. Die praktische Prüfung ist in diesen Fällen von einem durch die zuständige Behörde für diesen Zweck ernannten entsprechend qualifizierten Prüfer abzunehmen. Der praktische Prüfer hat ein schriftliches Gutachten über die fachliche Befähigung des Bewerbers an die zuständige Behörde binnen drei Tagen nach Durchführung der praktischen Prüfung zu übermitteln.
(4) Über die fachliche Befähigung von Segelfliegern, Fallschirmspringern sowie von Piloten von Hänge- beziehungsweise Paragleitern hat die zuständige Behörde ein Gutachten zweier Fluglehrer mit entsprechender Lehrberechtigung einzuholen. Für mit den Segelfliegerscheinen, Fallschirmspringerscheinen und Hängebeziehungsweise Paragleiterscheinen verbundene Berechtigungen, ausgenommen Grund- und Lehrberechtigungen, kann die zuständige Behörde anordnen, dass das entsprechende Gutachten von einem Zivilfluglehrer zu erstellen ist.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 260/2012)
(6) Die zuständige Behörde hat mit Bescheid die Ernennung eines Mitgliedes einer Prüfungskommission im Sinne von Abs. 2 oder die Ernennung eines Prüfers im Sinne von Abs. 3 zu widerrufen, wenn
eine der Voraussetzungen, die zur Ernennung geführt haben, nicht mehr vorliegt oder zum Zeitpunkt der Ernennung nicht gegeben war und der Mangel noch fortdauert, oder
das Mitglied der Prüfungskommission im Sinne von Abs. 2 oder der Prüfer im Sinne von Abs. 3 gegen bei der Ausübung seiner Befugnisse einzuhaltende Vorschriften verstößt.
(7) Die zuständige Behörde hat durch die Festlegung von allgemeinen Richtlinien den korrekten Ablauf der Prüfungen sicherzustellen.
(8) Wird durch die zuständige Behörde oder durch die Prüfungskommission festgestellt, dass ein Bewerber während einer theoretischen Prüfung einen Täuschungsversuch unternimmt oder im Besitz von zum Prüfungsfach gehörenden Unterlagen ist, die nicht Teil der zulässigen Prüfungsunterlagen oder damit verbundener zulässiger Dokumentation sind, und den behördlich festgelegten Richtlinien zur Abhaltung der Prüfung nicht entspricht, so ist er von der Prüfung auszuschließen. Die Behörde hat auf Grund der Evaluierung der Umstände festzustellen, ob nur die betroffene Einzelprüfung oder die gesamte Prüfung nicht bestanden wurde. Die zuständige Behörde beziehungsweise die Prüfungskommission kann bei einem schweren Fehlverhalten festlegen, dass der Bewerber für einen Zeitraum von 12 Monaten nach dem Vorfall von der Wiederholung der Einzelprüfung ausgeschlossen wird.
(9) Personen, die am 31. Juli 2012 über eine von der zuständigen Behörde ausgestellte Urkunde verfügen, welche die Erfüllung der Voraussetzungen für eine Tätigkeit als Prüfer gemäß den Bestimmungen der Anlage 1 JAR-FCL 1.030 beziehungsweise der Anlage 7 JAR-FCL 2.030 bescheinigt (Prüferurkunde), sind im Rahmen der in der entsprechenden Urkunde vorgesehenen Bestimmungen zur Tätigkeit als Prüfer im Sinne von § 13 Abs. 3 berechtigt.
Prüfungskommissionen für Zivilfluglehrer und Lehrer des sonstigen
Zivilluftfahrt-Personals
§ 14. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat bei der zuständigen Behörde folgende Prüfungskommissionen für Lehrer von Zivilluftfahrtpersonal zu bilden:
eine Prüfungskommission für Hubschrauberfluglehrer,
eine Prüfungskommission für Luftschifffluglehrer und Freiballonfluglehrer,
eine Prüfungskommission für Lehrer des technischen Bedienungspersonals und
eine Prüfungskommission für Lehrer des sonstigen zivilen Luftfahrtpersonals.
Prüfungskommissionen für Zivilfluglehrer und Lehrer des sonstigen
Zivilluftfahrt-Personals
§ 14. Die zuständige Behörde hat folgende Prüfungskommissionen für Lehrer des Zivilluftfahrtpersonals zu bilden:
eine Prüfungskommission für Hubschrauberfluglehrer,
eine Prüfungskommission für Luftschifffluglehrer und Freiballonfluglehrer,
eine Prüfungskommission für Segelfluglehrer,
eine Prüfungskommission für Lehrer des technischen Bedienungspersonals und
eine Prüfungskommission für Lehrer des sonstigen zivilen Luftfahrtpersonals.
Prüfungskommissionen für Zivilfluglehrer und Lehrer des sonstigen Zivilluftfahrt-Personals
§ 14. Die zuständige Behörde hat folgende Prüfungskommissionen für Lehrer des Zivilluftfahrtpersonals zu bilden:
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 71/2009)
eine Prüfungskommission für Luftschifffluglehrer und Freiballonfluglehrer,
eine Prüfungskommission für Segelfluglehrer,
eine Prüfungskommission für Lehrer des technischen Bedienungspersonals und
eine Prüfungskommission für Lehrer des sonstigen zivilen Luftfahrtpersonals.
Prüfungskommissionen für Zivilfluglehrer und Lehrer des sonstigen Zivilluftfahrt-Personals
§ 14. Die zuständige Behörde hat folgende Prüfungskommissionen für Lehrer des Zivilluftfahrtpersonals zu bilden:
eine Prüfungskommission für Segelfluglehrer,
eine Prüfungskommission für Luftschifffluglehrer und Freiballonfluglehrer,
eine Prüfungskommission für Fallschirmsprunglehrer,
eine Prüfungskommission für Lehrer für Hänge- beziehungsweise Paragleiter und motorisierte Hänge- beziehungsweise Paragleiter,
eine Prüfungskommission für Lehrer des technischen Bedienungspersonals und
eine Prüfungskommission für Lehrer des sonstigen zivilen Luftfahrtpersonals.
Zusammensetzung der Prüfungskommissionen
§ 15. (1) Die im § 13 Abs. 2 Z 2, 3 und 5 bezeichneten Prüfungskommissionen bestehen aus je einem Vorsitzenden und vier sonstigen Prüfern. Die Prüfer dürfen an der praktischen Ausbildung des Bewerbers nicht teilgenommen haben.
(2) Alle übrigen im § 13 Abs. 2 und § 14 bezeichneten Prüfungskommissionen bestehen aus je einem Vorsitzenden und zwei sonstigen Prüfern. Von den Prüfern dürfen nicht mehr als einer an der praktischen Ausbildung des Bewerbers teilgenommen haben.
(3) Die Zusammensetzung der Prüfungskommissionen muss eine genaue und gründliche Überprüfung der fachlichen Befähigung des Bewerbers gewährleisten. Mindestens ein Mitglied der Prüfungskommission muss die Lehrberechtigung für jene Berechtigung haben, die der Bewerber anstrebt. Bei den im § 13 Abs. 2 unter Z 6 bis 13 bezeichneten Prüfungskommissionen genügt es, wenn mindestens ein Mitglied der Prüfungskommission die Berechtigung besitzt, die der Bewerber anstrebt.
Zusammensetzung der Prüfungskommissionen
§ 15. (1) Die im § 13 Abs. 2 Z 2, 3 und 5 bezeichneten Prüfungskommissionen bestehen aus je einem Vorsitzenden und vier sonstigen Prüfern. Die Prüfer dürfen an der praktischen Ausbildung des Bewerbers nicht maßgeblich teilgenommen haben.
(2) Alle übrigen im § 13 Abs. 2 und § 14 bezeichneten Prüfungskommissionen bestehen aus je einem Vorsitzenden und zwei sonstigen Prüfern. Von den Prüfern dürfen nicht mehr als einer an der praktischen Ausbildung des Bewerbers teilgenommen haben.
(3) Die Zusammensetzung der Prüfungskommissionen muss eine genaue und gründliche Überprüfung der fachlichen Befähigung des Bewerbers gewährleisten.
Durchführung der Prüfung durch Prüfungskommissionen
§ 16. (1) Die zuständige Behörde hat gleichzeitig mit dem Ersuchen an die Prüfungskommission um Erstattung eines Gutachtens Ort und Zeit der Abhaltung der Prüfung zu bestimmen und den Bewerber hievon in Kenntnis zu setzen. Wenn der Bewerber zur Prüfung unentschuldigt nicht erscheint, ist sein Antrag (§ 2) abzuweisen. Die Bestimmungen der §§ 71 und 72 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 gelten in einem solchen Falle sinngemäß.
(2) Die zuständige Behörde hat dafür zu sorgen, dass die Bewerber nicht ungebührlich lange auf die Abhaltung einer Prüfung warten müssen.
(3) Jede Prüfung ist innerhalb eines angemessenen Zeitraumes zu beenden. Bei den Prüfungen, die vor einer der im § 13 Abs. 2 Z 2 bis Z 5 angeführten Prüfungskommission abzulegen sind, ist die theoretische Prüfung vor der praktischen Prüfung abzulegen.
(4) Über den Verlauf der Prüfung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Mündliche Prüfungen sind öffentlich abzuhalten.
(5) Im Gutachten der Prüfungskommission ist die Auffassung jedes einzelnen Prüfers gesondert festzuhalten. Das Gutachten ist mit der Prüfungsniederschrift binnen drei Tagen der zuständigen Behörde zu übermitteln.
(6) Bei Zusatzprüfungen und bei Nachprüfungen gemäß § 18 Abs. 2 kann die Prüfungskommission unter Bedachtnahme auf die fachlichen Erfordernisse beschließen, dass die Prüfung durch ein vom Vorsitzenden der Prüfungskommission zu bestimmendes Mitglied der Prüfungskommission abzunehmen ist. Als Zusatzprüfungen gelten Prüfungen zur Erlangung einer Erweiterung einer Grundberechtigung oder zur Erlangung einer anderen mit einem Zivilluft-Personalschein verbundenen Berechtigung.
(7) Mehrere Prüfungen, die ein Bewerber vor der gleichen Prüfungskommission abzulegen hat, können von der zuständigen Behörde unter Bedachtnahme auf die Bestimmung des Abs. 2 aus Vereinfachungsgründen miteinander verbunden werden.
Durchführung der Prüfung durch Prüfungskommissionen
§ 16. (1) Die zuständige Behörde hat gleichzeitig mit dem Ersuchen an die Prüfungskommission um Erstattung eines Gutachtens Ort und Zeit der Abhaltung der Prüfung zu bestimmen und den Bewerber hievon in Kenntnis zu setzen. Wenn der Bewerber zur Prüfung unentschuldigt nicht erscheint, ist sein Antrag (§ 2) abzuweisen. Die Bestimmungen der §§ 71 und 72 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 gelten in einem solchen Falle sinngemäß.
(2) Die zuständige Behörde hat dafür zu sorgen, dass die Bewerber nicht ungebührlich lange auf die Abhaltung einer Prüfung warten müssen.
(3) Jede Prüfung ist innerhalb eines angemessenen Zeitraumes zu beenden. Bei den Prüfungen, die vor einer der im § 13 Abs. 2 Z 2 bis Z 5 angeführten Prüfungskommission abzulegen sind, ist die theoretische Prüfung vor der praktischen Prüfung abzulegen.
(4) Über den Verlauf der Prüfung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Mündliche Prüfungen sind öffentlich abzuhalten.
(5) Im Gutachten der Prüfungskommission ist die Auffassung jedes einzelnen Prüfers gesondert festzuhalten. Das Gutachten ist mit der Prüfungsniederschrift binnen fünf Werktagen der zuständigen Behörde zu übermitteln.
(6) Bei Zusatzprüfungen und bei Nachprüfungen gemäß § 18 Abs. 2 kann die Prüfungskommission unter Bedachtnahme auf die fachlichen Erfordernisse beschließen, dass die Prüfung durch ein vom Vorsitzenden der Prüfungskommission zu bestimmendes Mitglied der Prüfungskommission abzunehmen ist. Als Zusatzprüfungen gelten Prüfungen zur Erlangung einer Erweiterung einer Grundberechtigung oder zur Erlangung einer anderen mit einem Zivilluft-Personalschein verbundenen Berechtigung.
(7) Mehrere Prüfungen, die ein Bewerber vor der gleichen Prüfungskommission abzulegen hat, können von der zuständigen Behörde unter Bedachtnahme auf die Bestimmung des Abs. 2 aus Vereinfachungsgründen miteinander verbunden werden.
(8) Die Prüfungskommission kann im Rahmen des theoretischen Teiles der Prüfung vom Nachweis der erforderlichen fachlichen Befähigung in einem bestimmten Teilgebiet absehen, sofern anlässlich einer früheren Prüfung die fachliche Befähigung im betreffenden Teilgebiet bereits nachgewiesen worden ist.
Prüfungen für Zivilfluglehrer und Lehrer des sonstigen zivilen
Luftfahrtpersonals
§ 17. (1) Unbeschadet im Besonderen Teil enthaltener weiterer Erfordernisse haben Prüfungen für Lehrer des sonstigen zivilen Luftfahrtpersonals sowie Zivilfluglehrer mit Ausnahme der in Abs. 2 genannten jedenfalls zu umfassen:
eine theoretische Prüfung zum Nachweis der Kenntnisse in den Gegenständen, für welche die Lehrberechtigung angestrebt wird, in Form einer Besprechung von Fachproblemen, ohne besondere Vorbereitung,
einen Probevortrag zum Nachweis der pädagogischen Eignung aus einem Fachgebiet der angestrebten Lehrberechtigung, das dem Bewerber spätestens eine Woche vor der Prüfung bekannt zu geben ist und
einen Nachweis der praktischen Befähigung.
(2) Prüfungen zur Erlangung von Lehrberechtigungen für Ausbildungen von Piloten gemäß § 23 sind gemäß § 13 Abs. 3 in Verbindung mit den Bestimmungen in Anlage 1 (JAR-FCL 1) durchzuführen.
Prüfungen für Zivilfluglehrer und Lehrer des sonstigen zivilen Luftfahrtpersonals
§ 17. (1) Unbeschadet im Besonderen Teil enthaltener weiterer Erfordernisse haben Prüfungen für Lehrer des sonstigen zivilen Luftfahrtpersonals sowie Zivilfluglehrer mit Ausnahme der in Abs. 2 genannten jedenfalls zu umfassen:
eine theoretische Prüfung zum Nachweis der Kenntnisse in den Gegenständen, für welche die Lehrberechtigung angestrebt wird, in Form einer Besprechung von Fachproblemen, ohne besondere Vorbereitung,
einen Probevortrag zum Nachweis der pädagogischen Eignung aus einem Fachgebiet der angestrebten Lehrberechtigung, das dem Bewerber spätestens eine Woche vor der Prüfung bekannt zu geben ist und
einen Nachweis der praktischen Befähigung.
(2) Prüfungen zur Erlangung von Lehrberechtigungen für Ausbildungen von Piloten gemäß § 23 sind gemäß § 13 Abs. 3 in Verbindung mit den Bestimmungen in Anlage 1 (JAR-FCL 1) durchzuführen. Prüfungen zur Erlangung von Lehrberechtigungen für Ausbildungen von Piloten gemäß § 25 sind gemäß § 13 Abs. 3 in Verbindung mit den Bestimmungen in Anlage 7 (JAR-FCL 2) durchzuführen. Die fachliche Befähigung von Fluglotsen mit Ausbilderlaubnis ist gemäß den Bestimmungen der Anlage 8 zu ermitteln.
Prüfungen für Zivilfluglehrer und Lehrer des sonstigen zivilen Luftfahrtpersonals
§ 17. (1) Unbeschadet im Besonderen Teil enthaltener weiterer Erfordernisse haben Prüfungen für Lehrer des sonstigen zivilen Luftfahrtpersonals sowie Zivilfluglehrer mit Ausnahme der in Abs. 2 genannten jedenfalls zu umfassen:
eine theoretische Prüfung zum Nachweis der Kenntnisse in den Gegenständen, für welche die Lehrberechtigung angestrebt wird, in Form einer Besprechung von Fachproblemen, ohne besondere Vorbereitung,
einen Probevortrag zum Nachweis der pädagogischen Eignung aus einem Fachgebiet der angestrebten Lehrberechtigung, das dem Bewerber spätestens eine Woche vor der Prüfung bekannt zu geben ist und
einen Nachweis der praktischen Befähigung.
(2) Prüfungen zur Erlangung von Lehrberechtigungen für Ausbildungen von Piloten gemäß § 23 sind gemäß § 13 Abs. 3 in Verbindung mit den Bestimmungen in Anlage 1 (JAR-FCL 1) durchzuführen. Prüfungen zur Erlangung von Lehrberechtigungen für Ausbildungen von Piloten gemäß § 25 sind gemäß § 13 Abs. 3 in Verbindung mit den Bestimmungen in Anlage 7 (JAR-FCL 2) durchzuführen.
Prüfungen für Zivilfluglehrer und Lehrer des sonstigen zivilen Luftfahrtpersonals
§ 17. Unbeschadet im Besonderen Teil enthaltener weiterer Erfordernisse haben Prüfungen für Lehrer des sonstigen zivilen Luftfahrtpersonals sowie Zivilfluglehrer mit Ausnahme der in Abs. 2 genannten jedenfalls zu umfassen:
eine theoretische Prüfung zum Nachweis der Kenntnisse in den Gegenständen, für welche die Lehrberechtigung angestrebt wird, in Form einer Besprechung von Fachproblemen, ohne besondere Vorbereitung,
einen Probevortrag zum Nachweis der pädagogischen Eignung aus einem Fachgebiet der angestrebten Lehrberechtigung, das dem Bewerber spätestens eine Woche vor der Prüfung bekannt zu geben ist und
einen Nachweis der praktischen Befähigung.
Beurteilung der fachlichen Befähigung
§ 18. (1) Die zuständige Behörde hat auf Grund der durchgeführten Prüfung zu beurteilen, ob die fachliche Befähigung des Bewerbers gegeben ist. Ist die fachliche Befähigung nicht gegeben, so hat die zuständige Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Scheines oder auf Erteilung einer Berechtigung durch Bescheid abzuweisen. In diesem Bescheid ist unter Bedachtnahme auf die fachlichen Mängel des Bewerbers ein Zeitraum zu bestimmen, innerhalb dessen ein neuerlicher Antrag auf Ausstellung eines gleichen Scheines oder die Erteilung der gleichen Berechtigung unzulässig ist.
(2) Wenn auf Grund des Gutachtens einer Prüfungskommission anzunehmen ist, dass die im Gutachten aufgezeigten fachlichen Mängel des Bewerbers innerhalb eines Zeitraumes von zwei Monaten behoben werden können, so hat die zuständige Behörde nach Ablauf dieser Frist ein ergänzendes Gutachten einzuholen. Die Prüfungskommission hat das ergänzende Gutachten auf Grund einer Nachprüfung zu erstatten. Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten nicht für die Prüfung von Zivilfluglehrern und Lehrern des sonstigen zivilen Luftfahrtpersonals.
Beurteilung der fachlichen Befähigung
§ 18. (1) Die zuständige Behörde hat auf Grund der durchgeführten Prüfung zu beurteilen, ob die fachliche Befähigung des Bewerbers gegeben ist. Ist die fachliche Befähigung nicht gegeben, so hat die zuständige Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Scheines oder auf Erteilung einer Berechtigung durch Bescheid abzuweisen. In diesem Bescheid ist unter Bedachtnahme auf die fachlichen Mängel des Bewerbers ein Zeitraum zu bestimmen, innerhalb dessen ein neuerlicher Antrag auf Ausstellung eines gleichen Scheines oder die Erteilung der gleichen Berechtigung unzulässig ist.
(2) Wenn auf Grund des Gutachtens einer Prüfungskommission anzunehmen ist, dass die im Gutachten aufgezeigten fachlichen Mängel des Bewerbers innerhalb eines absehbaren Zeitraumes behoben werden können, so hat die zuständige Behörde nach Ablauf einer angemessenen Frist ein ergänzendes Gutachten einzuholen. Die Prüfungskommission hat diese Frist, welche zwei Wochen nicht unterschreiten soll, nach Maßgabe der fachlichen Mängel festzulegen und dem Kandidaten nach Ende der Prüfung mitzuteilen. Die Prüfungskommission hat das ergänzende Gutachten auf Grund einer Nachprüfung zu erstatten. Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten nicht für die Prüfung von Zivilfluglehrern und Lehrern des sonstigen Luftfahrtpersonals.
Prüfungstaxen und Prüfervergütungen
§ 19. (1) Die Prüfungstaxe beträgt für die Prüfung von
Privatpiloten, Privat-Hubschrauberpiloten und Luftfahrzeugwarten 44 Euro,
Bordnavigatoren, Bordfunkern, Bordtelefonisten, Bordtechnikern, Luftfahrzeugwarten I. Klasse und Flugdienstberatern 87 Euro,
Berufspiloten, Linienpiloten, Berufs-Hubschrauberpiloten, Luftschiffpiloten, Freigabeberechtigtem Personal gemäß Teil-66 der Verordnung (EG) 2042/2003, Zivilfluglehrern und Lehrern des sonstigen zivilen Luftfahrtpersonals 109 Euro,
Sonderpiloten nach Maßgabe der an den Bewerber zu stellenden Anforderungen und der erforderlichen Anzahl von Prüfern 29 Euro bis 87 Euro.
(2) Bei Nachprüfungen und Zusatzprüfungen beträgt die Prüfungstaxe die Hälfte der im Abs. 1 bezeichneten Beträge.
(3) Werden mehrere Prüfungen gemäß § 16 Abs. 7 miteinander verbunden, so sind die anfallenden Prüfungstaxen nebeneinander zu entrichten.
(4) Die Prüfervergütung beträgt je Bewerber für die Teilnahme an Prüfungen von
Bordtelefonisten, Luftfahrzeugwarten, Luftfahrzeugwarten
Privatpiloten, Privat-Hubschrauberpiloten und Lehrern des sonstigen zivilen Luftfahrtpersonals 5 Euro,
Bordfunkern und Bordtechnikern 6 Euro,
Luftschiffpiloten und Bordnavigatoren 7 Euro,
Berufspiloten, Linienpiloten, Berufs-Hubschrauberpiloten, Freigabeberechtigtem Personal gemäß Teil-66 der Verordnung (EG) 2042/2003 und Zivilfluglehrern 8 Euro sowie
Sonderpiloten nach Maßgabe der gemäß Abs. 1 Z 4 festzusetzenden Prüfungstaxe und der Anzahl der Prüfer 4 Euro bis 8 Euro.
Prüfungstaxen und Prüfervergütungen
§ 19. (1) Die Prüfungstaxe beträgt für die Prüfung von
Privatpiloten, Privat-Hubschrauberpiloten und Luftfahrzeugwarten 44 Euro,
Bordnavigatoren, Bordfunkern, Bordtelefonisten, Bordtechnikern, Luftfahrzeugwarten I. Klasse und Flugdienstberatern 87 Euro,
Berufspiloten, Linienpiloten, Berufs-Hubschrauberpiloten, Luftschiffpiloten, Freigabeberechtigtem Personal gemäß Teil-66 der Verordnung (EG) 2042/2003, Zivilfluglehrern und Lehrern des sonstigen zivilen Luftfahrtpersonals 109 Euro,
Sonderpiloten nach Maßgabe der an den Bewerber zu stellenden Anforderungen und der erforderlichen Anzahl von Prüfern 29 Euro bis 87 Euro.
(2) Bei Nachprüfungen und Zusatzprüfungen beträgt die Prüfungstaxe die Hälfte der im Abs. 1 bezeichneten Beträge.
(3) Werden mehrere Prüfungen gemäß § 16 Abs. 7 miteinander verbunden, so sind die anfallenden Prüfungstaxen nebeneinander zu entrichten.
(4) Die Prüfervergütung beträgt je Bewerber für die Teilnahme an Prüfungen von
Bordtelefonisten, Luftfahrzeugwarten, Luftfahrzeugwarten
Privatpiloten, Privat-Hubschrauberpiloten und Lehrern des sonstigen zivilen Luftfahrtpersonals 5 Euro,
Bordfunkern und Bordtechnikern 6 Euro,
Luftschiffpiloten und Bordnavigatoren 7 Euro,
Berufspiloten, Linienpiloten, Berufs-Hubschrauberpiloten, Freigabeberechtigtem Personal gemäß Teil-66 der Verordnung (EG) 2042/2003 und Zivilfluglehrern 8 Euro sowie
Sonderpiloten nach Maßgabe der gemäß Abs. 1 Z 4 festzusetzenden Prüfungstaxe und der Anzahl der Prüfer 4 Euro bis 8 Euro.
(5) Abs. 4 ist auf Prüfungen zur Erlangung der Privatpilotenlizenz (Flugzeug), Privatpilotenlizenz (Hubschrauber), Berufspilotenlizenz (Flugzeug), Berufspilotenlizenz (Hubschrauber), Linienpilotenlizenz (Flugzeug) sowie Linienpilotenlizenz (Hubschrauber) nicht anzuwenden.
Prüfungstaxen und Prüfervergütungen
§ 19. (1) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 21/2012)
(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 21/2012)
(3) Werden mehrere Prüfungen gemäß § 16 Abs. 7 miteinander verbunden, so sind die anfallenden Prüfungstaxen nebeneinander zu entrichten.
(4) Die Prüfervergütung beträgt je Bewerber für die Teilnahme an Prüfungen von
Bordtelefonisten, Luftfahrzeugwarten, Luftfahrzeugwarten
Privatpiloten, Privat-Hubschrauberpiloten und Lehrern des sonstigen zivilen Luftfahrtpersonals 5 Euro,
Bordfunkern und Bordtechnikern 6 Euro,
Luftschiffpiloten und Bordnavigatoren 7 Euro,
Berufspiloten, Linienpiloten, Berufs-Hubschrauberpiloten, Freigabeberechtigtem Personal gemäß Teil-66 der Verordnung (EG) 2042/2003 und Zivilfluglehrern 8 Euro sowie
Sonderpiloten nach Maßgabe der gemäß Abs. 1 Z 4 festzusetzenden Prüfungstaxe und der Anzahl der Prüfer 4 Euro bis 8 Euro.
(5) Abs. 4 ist auf Prüfungen zur Erlangung der Privatpilotenlizenz (Flugzeug), Privatpilotenlizenz (Hubschrauber), Berufspilotenlizenz (Flugzeug), Berufspilotenlizenz (Hubschrauber), Linienpilotenlizenz (Flugzeug) sowie Linienpilotenlizenz (Hubschrauber) nicht anzuwenden.
Prüfungstaxen und Prüfervergütungen
§ 19. (Anm.: Abs. 1 und 2 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 21/2012)
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 260/2012)
(4) Die Prüfervergütung beträgt je Bewerber für die Teilnahme an Prüfungen von
Bordtelefonisten, Luftfahrzeugwarten, Luftfahrzeugwarten
Privatpiloten, Privat-Hubschrauberpiloten und Lehrern des sonstigen zivilen Luftfahrtpersonals 5 Euro,
Bordfunkern und Bordtechnikern 6 Euro,
Luftschiffpiloten und Bordnavigatoren 7 Euro,
Berufspiloten, Linienpiloten, Berufs-Hubschrauberpiloten, Freigabeberechtigtem Personal gemäß Teil-66 der Verordnung (EG) 2042/2003 und Zivilfluglehrern 8 Euro sowie
Sonderpiloten nach Maßgabe der gemäß Abs. 1 Z 4 festzusetzenden Prüfungstaxe und der Anzahl der Prüfer 4 Euro bis 8 Euro.
(5) Abs. 4 ist auf Prüfungen zur Erlangung der Privatpilotenlizenz (Flugzeug), Privatpilotenlizenz (Hubschrauber), Berufspilotenlizenz (Flugzeug), Berufspilotenlizenz (Hubschrauber), Linienpilotenlizenz (Flugzeug) sowie Linienpilotenlizenz (Hubschrauber) nicht anzuwenden.
Prüfungstaxen und Prüfervergütungen
§ 19. Die Prüfervergütung beträgt je Bewerber für die Teilnahme an Prüfungen von
Bordtelefonisten, Luftfahrzeugwarten, Luftfahrzeugwarten I. Klasse und Flugdienstberatern 4 Euro,
Lehrern des sonstigen zivilen Luftfahrtpersonals 5 Euro,
Bordfunkern und Bordtechnikern 6 Euro,
Bordnavigatoren 7 Euro,
Freigabeberechtigtem Personal gemäß Teil-66 der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014und Zivilfluglehrern 8 Euro sowie
Sonderpiloten nach Maßgabe der Höhe der jeweiligen Prüfungstaxe und der Anzahl der Prüfer 4 Euro bis 8 Euro.
Anerkennungsscheine
§ 20. Ausländische Scheine und Berechtigungen, welche nicht bereits gemäß § 41 LFG österreichischen Scheinen und Berechtigungen gleichgestellt sind, hat die zuständige Behörde durch Ausstellung eines Anerkennungsscheines anzuerkennen, wenn der Bewerber nachweist, dass die in § 40 LFG beziehungsweise in Anlage 1 (JAR-FCL 1) geforderten Voraussetzungen erfüllt sind.
Anerkennungsscheine
§ 20. Ausländische Scheine und Berechtigungen, welche nicht bereits gemäß den Bestimmungen des LFG beziehungsweise dieser Verordnung österreichischen Scheinen und Berechtigungen gleichgestellt sind, hat die zuständige Behörde durch Ausstellung eines Anerkennungsscheines anzuerkennen, wenn der Bewerber nachweist, dass die in § 40 LFG beziehungsweise in den Bestimmungen dieser Verordnung geforderten Voraussetzungen erfüllt sind.
Anerkennungsscheine
§ 20. (1) Sofern in Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist, hat die zuständige Behörde ausländische Scheine und Berechtigungen, welche nicht bereits gemäß den Bestimmungen des LFG beziehungsweise dieser Verordnung österreichischen Scheinen und Berechtigungen gleichgestellt sind, durch Ausstellung eines Anerkennungsscheines anzuerkennen, wenn der Bewerber nachweist, dass die in § 40 LFG beziehungsweise in den Bestimmungen dieser Verordnung geforderten Voraussetzungen erfüllt sind.
(2) Ausländische Zivilluftfahrerscheine, welche den in § 23 genannten Scheinen entsprechen (PPL(A), CPL(A), MPL(A), ATPL(A)) und nicht bereits gemäß § 41 LFG österreichischen Scheinen gleichgestellt sind, können gemäß den entsprechenden Bestimmungen der Anlage 1 (JAR-FCL 1) von der zuständigen Behörde anerkannt oder unter den in Anlage 1 (JAR-FCL 1) genannten Voraussetzungen in eine Lizenz gemäß § 23 in Verbindung mit Anlage 1 (JAR-FCL 1) umgeschrieben werden.
(3) Ausländische Zivilluftfahrerscheine, welche den in § 25 genannten Scheinen entsprechen (PPL(H), CPL(H), ATPL(H)) und nicht bereits gemäß § 41 LFG österreichischen Scheinen gleichgestellt sind, können gemäß den entsprechenden Bestimmungen der Anlage 7 (JAR-FCL 2) von der zuständigen Behörde anerkannt oder unter den in Anlage 1 (JAR-FCL 1) genannten Voraussetzungen in eine Lizenz gemäß § 25 in Verbindung mit Anlage 7 (JAR-FCL 2) umgeschrieben werden.
(4) Anerkennungen von in Abs. 2 oder Abs. 3 genannten ausländischen Scheinen, welche von der zuständigen Behörde ohne Befristung erteilt wurden, sind bis zum Ablauf des 1. April 2013 gültig. Eine neuerliche Anerkennung oder Umschreibung des entsprechenden ausländischen Zivilluftfahrerscheins hat gemäß Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 1 beziehungsweise Abs. 3 in Verbindung mit Anlage 7 zu erfolgen.
Anerkennungsscheine
§ 20. Die zuständige Behörde hat ausländische Scheine und Berechtigungen, welche nicht bereits gemäß den Bestimmungen des LFG beziehungsweise dieser Verordnung österreichischen Scheinen und Berechtigungen gleichgestellt sind, durch Ausstellung eines Anerkennungsscheines anzuerkennen, wenn der Bewerber nachweist, dass die in § 40 LFG beziehungsweise in den Bestimmungen dieser Verordnung geforderten Voraussetzungen erfüllt sind.
II. BESONDERER TEIL
A. Zivilluftfahrer
a. Motorflugzeugpiloten
Schleppflugberechtigung für Motorflugzeugpiloten
§ 21. (1) Motorflugzeugpiloten ist auf Antrag die besondere Berechtigung zum Schleppen von Segelflugzeugen beziehungsweise von Bannern zu erteilen, wenn sie die in Abs. 2 beziehungsweise Abs. 3 angeführten Voraussetzungen erfüllen und ihre fachliche Befähigung bei einer Zusatzprüfung gemäß Abs. 2 oder 3 nachgewiesen haben.
(2) Wer sich um eine Schleppflugberechtigung für das Schleppen von Segelflugzeugen bewirbt, muss nachweisen, dass er mindestens vier Segelschleppflüge unter der Aufsicht eines Motorflugzeugfluglehrers mit gültiger Schleppflugberechtigung einwandfrei ausgeführt hat. Bei der von einem von der zuständigen Behörde gemäß § 13 Abs. 3 ernannten Prüfer mit gültiger Schleppflugberechtigung abzunehmenden Zusatzprüfung hat der Bewerber einen Schleppflug mit mindestens zwei aufeinander folgenden Vollkreisen hintereinander in gleich bleibender Höhe auszuführen. Der Prüfer hat ein entsprechendes schriftliches Gutachten an die zuständige Behörde zu übermitteln.
(3) Wer sich um eine Schleppflugberechtigung für das Schleppen von Bannern bewirbt, muss nachweisen, dass er mindestens vier Bannerschleppflüge unter der Aufsicht eines Motorflugzeugfluglehrers mit gültiger Schleppflugberechtigung einwandfrei ausgeführt hat. Für Inhaber von Berechtigungen gemäß Abs. 2 sind mindestens zwei Bannerschleppflüge erforderlich. Bei der von einem von der zuständigen Behörde gemäß § 13 Abs. 3 ernannten Prüfer mit gültiger Schleppflugberechtigung abzunehmenden Zusatzprüfung hat der Bewerber einen Schleppflug mit mindestens zwei aufeinander folgenden Vollkreisen hintereinander in gleich bleibender Höhe auszuführen. Der Prüfer hat ein entsprechendes schriftliches Gutachten an die zuständige Behörde zu übermitteln.
(4) Die Schleppflugberechtigung gemäß Abs. 2 und Abs. 3 ist vier Jahre gültig. Für die Verlängerung der Berechtigung gemäß Abs. 2 oder 3 hat der Bewerber nachzuweisen, dass er innerhalb von zwölf Monaten vor Ablauf der Frist einen einwandfreien Schleppflug unter Aufsicht eines Motorflugzeuglehrers mit gültiger Schleppflugberechtigung in der jeweiligen Schleppflugart durchgeführt hat. Für die Erneuerung einer ruhenden Schleppflugberechtigung hat der Bewerber seine fachliche Befähigung bei einer praktischen Prüfung unter Anwendung von Abs. 2 beziehungsweise Abs. 3 nachzuweisen.
(5) Bei den gemäß Abs. 2 und 4 erforderlichen Segelschleppflügen muss das Segelflugzeug von einem zur Ausführung derartiger Flüge berechtigten Segelflieger geführt werden.
II. BESONDERER TEIL
A. Zivilluftfahrer
a. Motorflugzeugpiloten
Schleppflugberechtigung für Motorflugzeugpiloten
§ 21. (1) Motorflugzeugpiloten mit Ausnahme der in Abs. 2 genannten Piloten ist auf Antrag die besondere Berechtigung zum Schleppen von Segelflugzeugen oder von Bannern zu erteilen, wenn sie die in den Abs. 3 und 4 angeführten Voraussetzungen erfüllen und ihre fachliche Befähigung bei einer Zusatzprüfung nachgewiesen haben.
(2) Die Erteilung von Schleppflugberechtigungen für Ultraleichtpiloten und Inhaber von Berechtigungen gemäß § 64a (Motorsegler im Motorflug) hat gemäß den entsprechenden Bestimmungen im § 24f beziehungsweise § 64a zu erfolgen.
(3) Wer sich um eine Schleppflugberechtigung für das Schleppen von Segelflugzeugen bewirbt, muss nachweisen, dass er im Rahmen einer Zivilluftfahrerschule eine den Anforderungen der Sicherheit der Luftfahrt genügende und von der zuständigen Behörde genehmigte theoretische und praktische Ausbildung absolviert und dabei mindestens vier Segelschleppflüge unter der Aufsicht eines Motorflugzeugfluglehrers mit gültiger Schleppflugberechtigung einwandfrei ausgeführt hat. Bei der von einem von der zuständigen Behörde für diesen Zweck ernannten Prüfer mit entsprechender Lehrberechtigung und gültiger Schleppflugberechtigung abzunehmenden Zusatzprüfung hat der Bewerber einen Schleppflug mit mindestens zwei aufeinander folgenden Vollkreisen hintereinander in gleich bleibender Höhe auszuführen. Der Prüfer hat ein entsprechendes schriftliches Gutachten an die zuständige Behörde zu übermitteln.
(4) Wer sich um eine Schleppflugberechtigung für das Schleppen von Bannern bewirbt, muss nachweisen, dass er im Rahmen einer Zivilluftfahrerschule eine den Anforderungen der Sicherheit der Luftfahrt genügende und von der zuständigen Behörde genehmigte theoretische und praktische Ausbildung absolviert und dabei mindestens vier Bannerschleppflüge unter der Aufsicht eines Motorflugzeugfluglehrers mit gültiger Schleppflugberechtigung einwandfrei ausgeführt hat. Für Inhaber von Berechtigungen gemäß Abs. 3 (Segelschlepp) sind mindestens zwei Bannerschleppflüge erforderlich. Bei der von einem von der zuständigen Behörde für diesen Zweck ernannten Prüfer mit gültiger Lehrberechtigung und Schleppflugberechtigung abzunehmenden Zusatzprüfung hat der Bewerber einen Schleppflug mit mindestens zwei aufeinander folgenden Vollkreisen hintereinander in gleich bleibender Höhe auszuführen. Der Prüfer hat ein entsprechendes schriftliches Gutachten an die zuständige Behörde zu übermitteln.
(5) Die Schleppflugberechtigungen gemäß den Abs. 3 und 4 sind jeweils vier Jahre gültig. Für die Verlängerung der jeweiligen Berechtigung hat der Bewerber nachzuweisen, dass er innerhalb von zwölf Monaten vor Ablauf der Frist einen einwandfreien Schleppflug unter Aufsicht eines Motorflugzeuglehrers mit gültiger Schleppflugberechtigung in der jeweiligen Schleppflugart durchgeführt hat. Für die Erneuerung einer ruhenden Schleppflugberechtigung hat der Bewerber seine fachliche Befähigung bei einer praktischen Prüfung unter Anwendung der Abs. 3 bis 4 nachzuweisen.
(6) Bei den gemäß Abs. 3 und 5 erforderlichen Schleppflügen muss das geschleppte Luftfahrzeug von einem zur Ausführung derartiger Flüge berechtigten Zivilluftfahrer geführt werden.
Kunstflugberechtigung für Motorflugzeugpiloten
§ 22. (1) Motorflugzeugpiloten ist auf Antrag die besondere Berechtigung zu erteilen, Kunstflüge im Alleinflug und am Doppelsteuer auszuführen (Kunstflugberechtigung für Motorflugzeugpiloten), wenn sie ihre fachliche Befähigung bei einer Zusatzprüfung nach den Bestimmungen der Abs. 2 bis 4 nachgewiesen haben.
(2) Bei der Zusatzprüfung hat der Bewerber Kunstflugfiguren auszuführen:
zwei Überschläge aus der Normalfluglage nach oben,
je zwei hochgezogene Kehrtkurven nach links und nach rechts,
je zwei Rollen nach links und nach rechts,
je zwei halbe Überschläge nach oben mit anschließender halber Rolle nach rechts und nach links,
Trudeln mit mindestens drei Umdrehungen nach links und nach rechts,
einen Rückenflug von wenigstens 15 Sekunden Dauer, wenn ein geeignetes Flugzeug vorhanden ist, und
je zwei halbe Rollen nach links und nach rechts in einem Steigflug von ungefähr 30 Grad mit anschließendem Abschwung.
(3) Diese Figuren sind in zwei Prüfungsflügen vorzuführen, die vom Abflug bis zur Landung nicht länger als je 15 Minuten dauern dürfen. Vor Beginn der Prüfungsflüge hat der Bewerber dem Prüfer (§ 13 Abs. 3) ein schriftliches Programm der Prüfungsflüge auszuhändigen. Jede Abweichung von diesem Programm macht den betreffenden Flug ungültig. Jeder Flug ist mit einem Gleitflug aus mindestens 300 m Höhe über Platz und einer Ziellandung abzuschließen. Dabei ist ein Seitengleitflug nach links und ein Seitengleitflug nach rechts auszuführen.
(4) Die Zusatzprüfung gemäß Abs. 2 und 3 ist von einem von der zuständigen Behörde gemäß § 13 Abs. 3 ernannten Prüfer mit gültiger Kunstflugberechtigung abzunehmen. Dieser hat ein entsprechendes Gutachten an die zuständige Behörde zu übermitteln.
Kunstflugberechtigung für Motorflugzeugpiloten
§ 22. (1) Motorflugzeugpiloten ist auf Antrag die besondere Berechtigung zu erteilen, Kunstflüge im Alleinflug und am Doppelsteuer auszuführen (Kunstflugberechtigung für Motorflugzeugpiloten), wenn sie eine von der zuständigen Behörde genehmigte und den Anforderungen der Sicherheit der Luftfahrt genügende Ausbildung in einer Zivilluftfahrerschule absolviert sowie ihre fachliche Befähigung bei einer Zusatzprüfung nach den Bestimmungen der Abs. 2 bis 4 nachgewiesen haben.
(2) Bei der Zusatzprüfung hat der Bewerber Kunstflugfiguren auszuführen:
zwei Überschläge aus der Normalfluglage nach oben,
je zwei hochgezogene Kehrtkurven nach links und nach rechts,
je zwei Rollen nach links und nach rechts,
je zwei halbe Überschläge nach oben mit anschließender halber Rolle nach rechts und nach links,
Trudeln mit mindestens drei Umdrehungen nach links und nach rechts,
einen Rückenflug von wenigstens 15 Sekunden Dauer, wenn ein geeignetes Flugzeug vorhanden ist, und
je zwei halbe Rollen nach links und nach rechts in einem Steigflug von ungefähr 30 Grad mit anschließendem Abschwung.
(3) Diese Figuren sind in zwei Prüfungsflügen vorzuführen, wobei die Durchführung des Prüfungsprogramms nicht länger als jeweils 15 Minuten dauern darf. Vor Beginn der Prüfungsflüge hat der Bewerber dem Prüfer (§ 13 Abs. 3) ein schriftliches Programm der Prüfungsflüge auszuhändigen. Jede Abweichung von diesem Programm macht den betreffenden Flug ungültig. Jeder Flug ist mit einem Gleitflug aus mindestens 300 m Höhe über Platz und einer Ziellandung abzuschließen. Dabei ist ein Seitengleitflug nach links und ein Seitengleitflug nach rechts auszuführen.
(4) Die Zusatzprüfung gemäß Abs. 2 und 3 ist von einem von der zuständigen Behörde gemäß § 13 Abs. 3 ernannten Prüfer mit gültiger Kunstflugberechtigung abzunehmen. Dieser hat ein entsprechendes Gutachten an die zuständige Behörde zu übermitteln.
Scheine und Berechtigungen gemäß JAR-FCL 1
§ 23. (1) Die Voraussetzungen für die Erteilung und Erhaltung einer Privatpilotenlizenz, Berufspilotenlizenz oder einer Linienpilotenlizenz, einer mit einer solchen verbundenen Berechtigung oder Prüferberechtigung (§ 13 Abs. 3), deren Umfang und Gültigkeitsdauer sowie die Voraussetzungen für die Verlängerung und Erneuerung solcher Lizenzen und Berechtigungen richten sich nach den Bestimmungen der Anlage 1 (JAR-FCL 1).
(2) Wird in den Bestimmungen der Anlage 1 (JAR-FCL 1) auf die Bestimmungen der JAR-OPS verwiesen, so sind die entsprechenden Bestimmungen gemäß der Luftverkehrsbetreiberzeugnis-Verordnung 2004 (AOCV 2004), BGBl. II Nr. 425/2004, in der jeweils gültigen Fassung, anzuwenden, hinsichtlich Befähigungsüberprüfungen gemäß JAR-FCL 1.245 (g) jedoch mit der Maßgabe, dass die Befähigungsüberprüfung von einem Prüfer gemäß Anlage 1 (JAR-FCL 1) durchzuführen ist, sofern in JAR-OPS 1.965 dafür ein Prüfer vorgesehen ist.
(3) Inhaber einer Lizenz gemäß Abs. 1 sind berechtigt, Ultraleichtflugzeuge im Fluge zu führen.
Scheine und Berechtigungen gemäß JAR-FCL 1
§ 23. (1) Die Voraussetzungen für die Erteilung und Erhaltung einer Privatpilotenlizenz (Flugzeug), Berufspilotenlizenz (Flugzeug) oder einer Linienpilotenlizenz (Flugzeug), einer mit einer solchen Lizenz verbundenen Berechtigung oder Prüferberechtigung (§ 13 Abs. 3), deren Umfang und Gültigkeitsdauer sowie die Voraussetzungen für die Verlängerung und Erneuerung solcher Lizenzen und Berechtigungen richten sich nach den Bestimmungen der Anlage 1 (JAR-FCL 1).
(2) Wird in den Bestimmungen der Anlage 1 (JAR-FCL 1) auf die Bestimmungen der JAR-OPS 1 verwiesen, so sind die entsprechenden Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates vom 16. Dezember 1991 zur Harmonisierung der technischen Vorschriften und der Verwaltungsverfahren in Verbindung mit der Luftverkehrsbetreiberzeugnis-Verordnung 2008 (AOCV 2008), BGBl. II Nr. 254/2008, in der jeweils gültigen Fassung, anzuwenden.
(3) Inhaber einer Lizenz gemäß Abs. 1 mit gültiger Klassenberechtigung SEP oder TMG im Sinne der Bestimmungen der Anlage 1 (JAR-FCL 1) sind berechtigt, Ultraleichtflugzeuge im Fluge zu führen.
Scheine und Berechtigungen gemäß JAR-FCL 1
§ 23. (1) Die Voraussetzungen für die Erteilung und Erhaltung einer Privatpilotenlizenz (Flugzeug), Berufspilotenlizenz (Flugzeug) oder einer Linienpilotenlizenz (Flugzeug), einer mit einer solchen Lizenz verbundenen Berechtigung oder Prüferberechtigung (§ 13 Abs. 3), deren Umfang und Gültigkeitsdauer sowie die Voraussetzungen für die Verlängerung und Erneuerung solcher Lizenzen und Berechtigungen richten sich nach den Bestimmungen der Anlage 1 (JAR-FCL 1).
(2) Wird in den Bestimmungen der Anlage 1 (JAR-FCL 1) auf die Bestimmungen der JAR-OPS 1 verwiesen, so sind die entsprechenden Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates vom 16. Dezember 1991 zur Harmonisierung der technischen Vorschriften und der Verwaltungsverfahren in Verbindung mit der Luftverkehrsbetreiberzeugnis-Verordnung 2008 (AOCV 2008), BGBl. II Nr. 254/2008, in der jeweils gültigen Fassung, anzuwenden.
(3) Inhaber einer Lizenz gemäß Abs. 1 mit gültiger Klassenberechtigung SEP oder TMG im Sinne der Bestimmungen der Anlage 1 (JAR-FCL 1) sind berechtigt, Ultraleichtflugzeuge im Fluge zu führen.
(4) Die zuständige Behörde kann Bestimmungen der JAR-FCL 1, welche Abweichungen oder Ergänzungen zu den Bestimmungen dieser Verordnung beinhalten, in ihrer von den Joint Aviation Authorities mit 1. Dezember 2006 veröffentlichten Fassung (Amendment 7) anwenden. Diese Bestimmungen sind von der zuständigen Behörde in luftfahrtüblicher Weise zu veröffentlichen. Die zuständige Behörde hat dabei die Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt zu beachten und sicherzustellen, dass in keine gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung bestehenden Berechtigungen nachteilig eingegriffen wird. Bei der Anwendung der Bestimmungen der JAR-FCL 1 (Amendment 7) ist von der zuständigen Behörde darauf zu achten, dass im europäischen Vergleich gleichwertige Sicherheitsstandards gewährleistet werden.
Scheine und Berechtigungen gemäß JAR-FCL 1
§ 23. (1) Die Voraussetzungen für die Erteilung und Erhaltung einer Privatpilotenlizenz (Flugzeug), Berufspilotenlizenz (Flugzeug), Lizenz für Flugzeuge mit zwei Piloten (MPL) oder einer Linienpilotenlizenz (Flugzeug), einer mit einer solchen Lizenz verbundenen Berechtigung oder Prüferberechtigung (§ 13 Abs. 3), deren Umfang und Gültigkeitsdauer sowie die Voraussetzungen für die Verlängerung und Erneuerung solcher Lizenzen und Berechtigungen richten sich nach den Bestimmungen der Anlage 1 (JAR-FCL 1).
(2) Wird in den Bestimmungen der Anlage 1 (JAR-FCL 1) auf die Bestimmungen der JAR-OPS 1 verwiesen, so sind die entsprechenden Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates vom 16. Dezember 1991 zur Harmonisierung der technischen Vorschriften und der Verwaltungsverfahren in Verbindung mit der Luftverkehrsbetreiberzeugnis-Verordnung 2008 (AOCV 2008), BGBl. II Nr. 254/2008, in der jeweils gültigen Fassung, anzuwenden.
(Anm.: Abs. 3 und 4 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 260/2012)
Eingeschränkter Privatpilotenschein
§ 24. (1) Die Voraussetzungen für die Erteilung und Erhaltung eines eingeschränkten Privatpilotenscheines, einer mit einem solchen verbundenen Berechtigung, deren Umfang und Gültigkeitsdauer sowie die Voraussetzungen für die Verlängerung und Erneuerung solcher Scheine und Berechtigungen richten sich unbeschadet der Bestimmungen des § 5 sowie der Abs. 2 bis 6 nach den Bestimmungen der ZLPV für Privatpiloten.
(2) Die zuständige Behörde kann, sofern die Sicherheit der Luftfahrt gewährleistet ist, für Bestimmungen in Bezug auf Ultraleichtflugzeuge Abweichungen zu Abs. 1 festlegen und in luftfahrtüblicher Weise kundmachen. Auf Grund solcher Regelungen erworbene Berechtigungen sind auf Ultraleichtflugzeuge beschränkt.
(3) Die theoretische Ausbildung und Prüfung für Scheine und Berechtigungen gemäß den Abs. 1 und 2 kann auch gemäß den in den Bestimmungen der Anlage 1 (JAR-FCL 1) für Privatpiloten festgelegten Inhalten erfolgen. Die theoretische Prüfung ist von der zuständigen Behörde bei der Bewerbung um eine Privatpilotenlizenz gemäß § 23 entsprechend anzurechnen.
(4) Das Verfahren für Prüfungen für den Erwerb von Scheinen und Berechtigungen gemäß Abs. 1 und Abs. 2 ist unter Anwendung der Bestimmung des § 13 Abs. 3 durchzuführen.
(5) Der Erwerb von Schleppflugberechtigungen und Kunstflugberechtigungen sowie die Verlängerung von Schleppflugberechtigungen durch Inhaber von Scheinen gemäß den Abs. 1 und 2 richtet sich nach den Bestimmungen dieser Verordnung.
(6) Die mit einem Schein gemäß Abs. 1 verbundenen Berechtigungen beschränken sich auf das österreichische Staatsgebiet und dürfen nur für einmotorige Flugzeuge bis zu einer höchstzulässigen Abflugmasse von 2000 kg erworben und ausgeübt werden.
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 142 Abs. 38.
Eingeschränkter Privatpilotenschein
§ 24. (1) Die Voraussetzungen für die Erteilung und Erhaltung eines eingeschränkten Privatpilotenscheines, einer mit einem solchen verbundenen Berechtigung, deren Umfang und Gültigkeitsdauer sowie die Voraussetzungen für die Verlängerung und Erneuerung solcher Scheine und Berechtigungen richten sich unbeschadet der Bestimmungen des § 5 sowie der Abs. 2 bis 6 nach den Bestimmungen der ZLPV für Privatpiloten.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 260/2012)
(3) Die theoretische Ausbildung und Prüfung für Scheine und Berechtigungen gemäß den Abs. 1 und 2 kann auch gemäß den in den Bestimmungen der Anlage 1 (JAR-FCL 1) für Privatpiloten festgelegten Inhalten erfolgen. Die theoretische Prüfung ist von der zuständigen Behörde bei der Bewerbung um eine Privatpilotenlizenz gemäß § 23 entsprechend anzurechnen.
(4) Das Verfahren für Prüfungen für den Erwerb von Scheinen und Berechtigungen gemäß Abs. 1 und Abs. 2 ist unter Anwendung der Bestimmung des § 13 Abs. 3 durchzuführen.
(5) Der Erwerb von Schleppflugberechtigungen und Kunstflugberechtigungen sowie die Verlängerung von Schleppflugberechtigungen durch Inhaber von Scheinen gemäß den Abs. 1 und 2 richtet sich nach den Bestimmungen dieser Verordnung.
(6) Die mit einem Schein gemäß Abs. 1 verbundenen Berechtigungen beschränken sich auf das österreichische Staatsgebiet und dürfen nur für einmotorige Flugzeuge bis zu einer höchstzulässigen Abflugmasse von 2000 kg erworben und ausgeübt werden.
Ultraleichtschein
§ 24a. (1) Der Ultraleichtschein berechtigt gemäß den nachstehenden Bestimmungen zur Führung von Ultraleichtluftfahrzeugen gemäß § 4 Z 1 lit. d der Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 2010 – ZLLV 2010, BGBl. II Nr. 143/2010 mit der Ausnahme von Hubschraubern gemäß Anhang II lit. e der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 im Rahmen der entsprechenden Klassenberechtigung nach Sichtflugregeln.
(2) Klassenberechtigungen im Sinne von Abs. 1 sind:
Klassenberechtigung für aerodynamisch gesteuerte Ultraleichtflugzeuge (UL/A),
Klassenberechtigung für gewichtskraftgesteuerte Ultraleichtflugzeuge (UL/G),
Klassenberechtigung für einsitzige und mehrsitzige Tragschrauber mit einer höchstzulässigen Startmasse von nicht mehr als 560 kg gemäß Anhang II lit. f der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 (UL/T) und
Klassenberechtigung für Motorgleitschirme gemäß Anhang II lit. e der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 mit einer höchstzulässigen Leermasse (Masse einschließlich Gurtzeug und Rettungssystem) von mehr als 120 kg (UL/M).
(3) Inhaber einer Lizenz gemäß § 23 Abs. 1 mit gültiger Klassenberechtigung SEP oder TMG im Sinne von Anlage 1 (JAR-FCL 1), Inhaber von Scheinen und entsprechenden Berechtigungen gemäß § 24 (eingeschränkter Privatpilotenschein mit Berechtigung zur Führung von aerodynamisch gesteuerten Flugzeugen), Inhaber einer Lizenz mit gültiger Klassenberechtigung SEP oder TMG oder eines LAPL(A) gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 sowie Inhaber von Berechtigungen gemäß § 64a (Motorsegler im Motorflug) sind unter Beachtung der Bestimmung des § 118b (Unterschiedsschulung) zur Führung von aerodynamisch gesteuerten Ultraleichtflugzeugen (Abs. 2 Z 1) berechtigt. Die zuständige Behörde hat auf Antrag eine Bescheinigung oder einen Ultraleichtschein mit der Klassenberechtigung für UL/A auszustellen, mit welcher die Berechtigung beurkundet wird.
(4) Der Ultraleichtschein ist unbefristet gültig. Mit Ultraleichtscheinen verbundene Klassenberechtigungen sind so lange und insoweit gültig, als der Inhaber die in § 24g angeführten Voraussetzungen für eine Aufrechterhaltung der Berechtigungen erfüllt.
(5) Die zuständige Behörde hat das geeignete Format für den Ultraleichtschein festzulegen und in luftfahrtüblicher Weise zu veröffentlichen.
Abkürzung
ZLPV 2006
Ultraleichtschein
§ 24a. (1) Der Ultraleichtschein berechtigt gemäß den nachstehenden Bestimmungen zur Führung von Ultraleichtluftfahrzeugen gemäß § 4 Z 1 lit. d der Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 2010 – ZLLV 2010, BGBl. II Nr. 143/2010 mit der Ausnahme von Hubschraubern gemäß Anhang II lit. e der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 im Rahmen der entsprechenden Klassenberechtigung nach Sichtflugregeln.
(2) Klassenberechtigungen im Sinne von Abs. 1 sind:
Klassenberechtigung für aerodynamisch gesteuerte Ultraleichtflugzeuge (UL/A),
Klassenberechtigung für gewichtskraftgesteuerte Ultraleichtflugzeuge (UL/G),
Klassenberechtigung für einsitzige und mehrsitzige Tragschrauber mit einer höchstzulässigen Startmasse von nicht mehr als 560 kg gemäß Anhang II lit. f der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 (UL/T) und
Klassenberechtigung für Motorgleitschirme gemäß Anhang II lit. e der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 mit einer höchstzulässigen Leermasse (Masse einschließlich Gurtzeug und Rettungssystem) von mehr als 120 kg (UL/M).
(3) Inhaber einer Lizenz gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 mit gültiger Klassenberechtigung SEP oder TMG oder Inhaber eines LAPL(A) sowie Inhaber von Berechtigungen gemäß § 64a (Motorsegler im Motorflug) sind unter Beachtung der Bestimmung des § 118b (Unterschiedsschulung) zur Führung von aerodynamisch gesteuerten Ultraleichtflugzeugen (Abs. 2 Z 1) berechtigt. Die zuständige Behörde hat auf Antrag eine Bescheinigung oder einen Ultraleichtschein mit der Klassenberechtigung für UL/A auszustellen, mit welcher die Berechtigung beurkundet wird.
(4) Der Ultraleichtschein ist unbefristet gültig. Mit Ultraleichtscheinen verbundene Klassenberechtigungen sind so lange und insoweit gültig, als der Inhaber die in § 24g angeführten Voraussetzungen für eine Aufrechterhaltung der Berechtigungen erfüllt.
(5) Die zuständige Behörde hat das geeignete Format für den Ultraleichtschein festzulegen und in luftfahrtüblicher Weise zu veröffentlichen.
(6) Die zuständige Behörde darf unter Beachtung der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt und der Zweckmäßigkeit in Form eines Zivilluftfahrt-Personalhinweises (§ 1b) festlegen, inwiefern im Hinblick auf die in Abs. 1 und 2 genannten Scheine und Berechtigungen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 angewendet werden dürfen.
Bewerbung um einen Ultraleichtschein
§ 24b. Wer sich um einen Ultraleichtschein bewirbt, muss nachweisen, dass er gemäß den nachstehenden Bestimmungen eine theoretische sowie praktische Ausbildung absolviert und seine fachliche Befähigung bei einer theoretischen und praktischen Prüfung unter sinngemäßer Anwendung des Verfahrens gemäß § 13 Abs. 3 nachgewiesen hat. Der Ultraleichtschein ist bei Erfüllung der Voraussetzungen gemeinsam mit der Klassenberechtigung für jene Klasse von Ultraleichtluftfahrzeugen im Sinne von § 24a Abs. 2 zu erteilen, auf welcher die praktische Ausbildung und Prüfung durchgeführt wurde.
Theoretische Ausbildung und Prüfung für Ultraleichtpiloten
§ 24c. (1) Die theoretische Ausbildung und Prüfung für Ultraleichtpiloten hat die folgenden Gegenstände in dem Umfang, wie sie für Ultraleichtpiloten im Rahmen der entsprechenden Klassenberechtigung von Bedeutung sind, zu umfassen:
Luftrecht,
Menschliches Leistungsvermögen,
Meteorologie,
Kommunikation (einschließlich gegebenenfalls Funksprechzeugnis),
Aerodynamik,
Betriebliche Verfahren,
Flugleistung und Flugplanung,
Allgemeine Luftfahrzeugkunde und
Navigation
(2) Die zuständige Behörde hat gemäß § 44 Abs. 3 LFG auf der Grundlage der Bestimmungen im Abs. 1 theoretische Ausbildungsinhalte einschließlich der von den Zivilluftfahrerschulen zu beachtenden Lehrpläne festzulegen und in luftfahrtüblicher Weise kundzumachen.
Praktische Ausbildung und Prüfung für Ultraleichtpiloten
§ 24d. (1) Die praktische Ausbildung hat jene praktischen Kenntnisse zu vermitteln, die für die sichere Führung der entsprechenden Klasse von Luftfahrzeugen erforderlich sind. Die gesamte praktische Ausbildung und Prüfung ist zur Gänze in einer Klasse von Luftfahrzeugen durchzuführen.
(2) Für die Klassenberechtigung UL/A ist eine Gesamtflugzeit von mindestens 30 Stunden, darin enthalten mindestens 10 Stunden im Alleinflug, erforderlich. Die praktische Ausbildung hat insbesondere zu umfassen:
Starts und Landungen auf verschiedenen Flugplätzen,
Notlandeübungen unter Aufsicht eines Fluglehrers,
Überlandflüge mit wenigstens zwei Dreiecksflügen über eine Strecke von mindestens 150 Kilometern und
theoretische und praktische Einweisung in besondere Flugzustände und in das Verhalten bei Notfällen.
(3) Für die Klassenberechtigung UL/G ist eine Gesamtflugzeit von mindestens 30 Stunden, darin enthalten mindestens 10 Stunden im Alleinflug, erforderlich. Die praktische Ausbildung hat insbesondere zu umfassen:
Starts und Landungen auf verschiedenen Flugplätzen,
Notlandeübungen unter Aufsicht eines Fluglehrers,
Überlandflüge mit wenigstens zwei Dreiecksflügen über eine Strecke von mindestens 50 Kilometer und
theoretische und praktische Einweisung in besondere Flugzustände und in das Verhalten bei Notfällen.
(4) Für die Klassenberechtigung UL/T ist eine Gesamtflugzeit von mindestens 35 Flugstunden und mindestens 150 Landungen mit Tragschraubern erforderlich. In der Gesamtflugzeit müssen enthalten sein:
10 Flugstunden in Begleitung eines Fluglehrers,
mindestens 5 Flugstunden im Alleinflug,
mindestens 20 Alleinlandungen,
Starts und Landungen auf verschiedenen Flugplätzen,
Notlandeübungen mit Fluglehrer,
mindestens zwei Überlandflüge mit Fluglehrer über jeweils eine Gesamtstrecke von mindestens 150 Kilometer mit Zwischenlandung,
mindestens ein Überlandflug im Alleinflug über mind. 50 km Strecke mit Zwischenlandung auf einem anderen Flugplatz,
eine theoretische und praktische Einweisung zur Beherrschung des Tragschraubers in besonderen Flugzuständen sowie
eine theoretische und praktische Einweisung in das Verhalten in Notfällen.
(5) Für die Klassenberechtigung UL/M hat die praktische Ausbildung zu umfassen:
Grundberechtigung für Hänge- und Paragleiter gemäß § 79 und eine praktische Grundausbildung auf doppelsitzigen, von der zuständigen Behörde als schulungstauglich genehmigten Motorgleitschirmen,
Mindestens 30 Starts und Landungen mit Motorgleitschirmschirmen (Höhenaufbau, Platzrunde, Landeeinteilung, Landung) und
Überlandflüge von jeweils mindestens 1 Stunde Dauer oder 30 km Strecke.
(6) Ein Alleinüberlandflug darf erst nach entsprechend durchgeführter theoretischer Ausbildung absolviert werden. Die praktische Prüfung ist innerhalb von 24 Monaten ab Abschluss der theoretischen Prüfung abzuschließen. Für Alleinüberlandflüge ist vom Lehrberechtigten unter Beachtung der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt ein schriftlicher Flugauftrag zu erteilen.
(7) Die zuständige Behörde hat gemäß § 44 Abs. 3 LFG auf der Grundlage der Bestimmungen für die praktischen Ausbildungsinhalte einschließlich eines von der ausbildenden Zivilluftfahrerschule zu beachtenden Ausbildungsprogramms festzulegen und in luftfahrtüblicher Weise kundzumachen.
(8) Die praktische Prüfung hat gemäß dem von der zuständigen Behörde unter Beachtung der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt festzulegenden Prüfungsprogramm zu erfolgen. Der Inhalt des Prüfungsprogramms ist von der zuständigen Behörde in luftfahrtüblicher Weise zu veröffentlichen.
Anrechnung bei Ausbildung und Prüfung für Ultraleichtpiloten
§ 24e. (1) Die zuständige Behörde kann hinsichtlich des theoretischen Teils der Ausbildung und Prüfung von der Ausbildung und dem Nachweis der erforderlichen fachlichen Befähigung in einem bestimmten Teilgebiet absehen, sofern anlässlich einer früheren Prüfung die fachliche Befähigung im betreffenden Teilgebiet bereits nachgewiesen worden ist. Im Falle einer im Ausland abgelegten Prüfung ist von der zuständigen Behörde dabei sicherzustellen, dass Ausbildung und Prüfung im Hinblick auf den dabei gewährleisteten Standard den entsprechenden inländischen Anforderungen gleichwertig sind.
(2) Die zuständige Behörde kann bei Inhabern von inländischen Zivilluftfahrerscheinen oder gleichwertigen ausländischen Erlaubnissen unter Beachtung der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt im Hinblick auf die gemäß § 24d geforderte praktische Ausbildung vorher erfolgte praktische Ausbildungen und erworbene Flugerfahrung anrechnen.
(3) Das Ausmaß der Anrechnung gemäß Abs. 2 kann im Hinblick auf den Erwerb von Klassenberechtigungen für UL/A bei Inhabern der in § 24a Abs. 3 genannten Scheine, Inhabern von Segelfliegerscheinen (§§ 61ff) sowie von Inhabern einer gleichwertigen und inhaltlich der angestrebten Berechtigung entsprechenden ausländischen Berechtigung auf Grund des Ergebnisses eines von einer Zivilluftfahrerschule durchgeführten Status-Überprüfungsfluges, bei welchem das Ausmaß der noch erforderlichen praktischen Ausbildung festgestellt wird, erfolgen. Die zuständige Behörde kann bei Inhabern von in § 24a Abs. 3 genannten Scheinen und Inhabern einer gleichwertigen und inhaltlich der angestrebten Berechtigung entsprechenden ausländischen Berechtigung vom Erfordernis weiterer praktischer Ausbildung beziehungsweise von der Durchführung eines Status-Überprüfungsfluges absehen, sofern insbesondere im Hinblick auf die nachgewiesene Erfahrung des Piloten die Sicherheit der Luftfahrt gewährleistet ist. Inhaber von Segelfliegerscheinen ausgenommen Inhaber von Berechtigungen gemäß § 64a (Motorsegler im Motorflug) müssen jedoch jedenfalls eine praktische Ausbildung auf Ultraleichtflugzeugen im Ausmaß von mindestens 15 Stunden einschließlich mindestens 5 Stunden Alleinflugzeit absolvieren. Der Inhalt des Status-Überprüfungsfluges hat dem praktischen Prüfungsprogramm zu entsprechen. Über das Ergebnis des Status-Überprüfungsfluges ist von der Zivilluftfahrerschule ein schriftlicher Bericht zu erstellen und mit Stellung des Antrages auf Erteilung eines Scheins oder einer Berechtigung gemäß § 24a an die zuständige Behörde zu übermitteln.
(4) Das Ausmaß der Anrechnung gemäß Abs. 2 im Hinblick auf den Erwerb von Klassenberechtigungen für UL/A beträgt bei Hubschrauberpiloten oder Inhabern einer Klassenberechtigung UL/T bis zu fünf Stunden.
(5) Bei Bewerbern um eine Klassenberechtigung UL/T, die über eine Berechtigung UL/A oder über einen Segelfliegerscheinen mit Startartberechtigung Hilfsmotorstart verfügen oder die über einen Schein gemäß § 23 beziehungsweise § 25 oder über eine entsprechende Lizenz und Berechtigung gemäß der Verordnung Nr. 1178/2011 verfügen, können bis zu 15 Flugstunden und 50 Starts und Landungen durch Flugzeit als verantwortlicher Pilot ersetzt werden, wobei in der Gesamtflugzeit mindestens 5 Stunden in Begleitung eines Fluglehrers, mindestens 5 Stunden im Alleinflug sowie mindestens 20 Alleinlandungen enthalten sein müssen. Die Überlandflugausbildung kann in solchen Fällen auf einen Überlandflug unter Aufsicht eines Fluglehrers mit mindestens 50 Kilometer und drei Landungen auf weiteren Plätzen reduziert werden. Bei Bewerbern mit gültiger Klassenberechtigung UL/G können fünf Stunden durch Flugzeit als verantwortlicher Pilot ersetzt werden.
(6) Wird eine Klassenberechtigung UL/G angestrebt, kann eine Anrechnung gemäß Abs. 2 bei Hubschrauberpiloten, Inhabern einer Klassenberechtigung UL/T oder Piloten von Hänge- beziehungsweise Paragleitern (§§ 79ff) im Ausmaß von bis zu zehn Stunden erfolgen.
(7) Wird eine Klassenberechtigung UL/M angestrebt, ist eine Anrechnung gemäß Abs. 2 bei Inhabern einer Berechtigung für motorisierte Hänge- beziehungsweise Paragleiter gemäß § 86 insofern zulässig, als das Erfordernis gemäß § 24d. Abs. 5 Z 2 durch eine den Anforderungen der Sicherheit der Luftfahrt genügende Unterschiedsschulung durch einen berechtigten Fluglehrer ersetzt werden kann.
(8) Inhaber eines Ultraleichtscheins, die den Erwerb einer weiteren Klassenberechtigung anstreben, müssen eine auf die entsprechende Klasse bezogene theoretische Ausbildung und Prüfung in den Gegenständen allgemeine und spezielle Luftfahrzeugkenntnisse sowie flugbetriebliche Verfahren durchführen. Im Hinblick auf die praktische Ausbildung kann eine Anrechnung gemäß den vorstehenden Bestimmungen erfolgen. Wird eine Klassenberechtigung UL/A angestrebt, hat die praktische Ausbildung jedoch jedenfalls 25 Stunden Flugzeit einschließlich 10 Stunden Alleinflug zu betragen. Wird eine Klassenberechtigung UL/G angestrebt, hat die praktische Ausbildung jedenfalls 20 Stunden Flugzeit einschließlich 10 Stunden Alleinflug zu betragen. Wird eine Klassenberechtigung UL/M angestrebt, ist unbeschadet der Bestimmungen in Abs. 5 und 6 die gesamte praktische Ausbildung gemäß § 24d zu absolvieren.
Anrechnung bei Ausbildung und Prüfung für Ultraleichtpiloten
§ 24e. (1) Die zuständige Behörde kann hinsichtlich des theoretischen Teils der Ausbildung und Prüfung von der Ausbildung und dem Nachweis der erforderlichen fachlichen Befähigung in einem bestimmten Teilgebiet absehen, sofern anlässlich einer früheren Prüfung die fachliche Befähigung im betreffenden Teilgebiet bereits nachgewiesen worden ist. Im Falle einer im Ausland abgelegten Prüfung ist von der zuständigen Behörde dabei sicherzustellen, dass Ausbildung und Prüfung im Hinblick auf den dabei gewährleisteten Standard den entsprechenden inländischen Anforderungen gleichwertig sind.
(2) Die zuständige Behörde kann bei Inhabern von inländischen Zivilluftfahrerscheinen oder gleichwertigen ausländischen Erlaubnissen unter Beachtung der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt im Hinblick auf die gemäß § 24d geforderte praktische Ausbildung vorher erfolgte praktische Ausbildungen und erworbene Flugerfahrung anrechnen.
(3) Das Ausmaß der Anrechnung gemäß Abs. 2 kann im Hinblick auf den Erwerb von Klassenberechtigungen für UL/A bei Inhabern der in § 24a Abs. 3 genannten Scheine, Inhabern von Segelfliegerscheinen (§§ 61ff) sowie von Inhabern einer gleichwertigen und inhaltlich der angestrebten Berechtigung entsprechenden ausländischen Berechtigung auf Grund des Ergebnisses eines von einer Zivilluftfahrerschule durchgeführten Status-Überprüfungsfluges, bei welchem das Ausmaß der noch erforderlichen praktischen Ausbildung festgestellt wird, erfolgen. Die zuständige Behörde kann bei Inhabern von in § 24a Abs. 3 genannten Scheinen und Inhabern einer gleichwertigen und inhaltlich der angestrebten Berechtigung entsprechenden ausländischen Berechtigung vom Erfordernis weiterer praktischer Ausbildung beziehungsweise von der Durchführung eines Status-Überprüfungsfluges absehen, sofern insbesondere im Hinblick auf die nachgewiesene Erfahrung des Piloten die Sicherheit der Luftfahrt gewährleistet ist. Inhaber von Segelfliegerscheinen ausgenommen Inhaber von Berechtigungen gemäß § 64a (Motorsegler im Motorflug) müssen jedoch jedenfalls eine praktische Ausbildung auf Ultraleichtflugzeugen im Ausmaß von mindestens 15 Stunden einschließlich mindestens 5 Stunden Alleinflugzeit absolvieren. Der Inhalt des Status-Überprüfungsfluges hat dem praktischen Prüfungsprogramm zu entsprechen. Über das Ergebnis des Status-Überprüfungsfluges ist von der Zivilluftfahrerschule ein schriftlicher Bericht zu erstellen und mit Stellung des Antrages auf Erteilung eines Scheins oder einer Berechtigung gemäß § 24a an die zuständige Behörde zu übermitteln.
(4) Das Ausmaß der Anrechnung gemäß Abs. 2 im Hinblick auf den Erwerb von Klassenberechtigungen für UL/A beträgt bei Hubschrauberpiloten oder Inhabern einer Klassenberechtigung UL/T bis zu fünf Stunden.
(5) Bei Bewerbern um eine Klassenberechtigung UL/T, die über eine Berechtigung UL/A oder über einen Segelfliegerschein mit Startartberechtigung Hilfsmotorstart verfügen oder die über eine Berechtigung gemäß § 64a verfügen oder über eine entsprechende Lizenz und Berechtigung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 verfügen, können bis zu 20 Flugstunden und 50 Starts und Landungen durch Flugzeit als verantwortlicher Pilot ersetzt werden, wobei in der Gesamtflugzeit mindestens 5 Stunden in Begleitung eines Fluglehrers, mindestens 5 Stunden im Alleinflug sowie mindestens 20 Alleinlandungen enthalten sein müssen. Die Überlandflugausbildung kann in solchen Fällen auf einen Überlandflug unter Aufsicht eines Fluglehrers mit mindestens 50 Kilometer und drei Landungen auf weiteren Plätzen reduziert werden. Bei Bewerbern mit gültiger Klassenberechtigung UL/G können fünf Stunden durch Flugzeit als verantwortlicher Pilot ersetzt werden.
(6) Wird eine Klassenberechtigung UL/G angestrebt, kann eine Anrechnung gemäß Abs. 2 bei Hubschrauberpiloten, Inhabern einer Klassenberechtigung UL/T oder Piloten von Hänge- beziehungsweise Paragleitern (§§ 79ff) im Ausmaß von bis zu zehn Stunden erfolgen.
(7) Wird eine Klassenberechtigung UL/M angestrebt, ist eine Anrechnung gemäß Abs. 2 bei Inhabern einer Berechtigung für motorisierte Hänge- beziehungsweise Paragleiter gemäß § 86 insofern zulässig, als das Erfordernis gemäß § 24d. Abs. 5 Z 2 durch eine den Anforderungen der Sicherheit der Luftfahrt genügende Unterschiedsschulung durch einen berechtigten Fluglehrer ersetzt werden kann.
(8) Inhaber eines Ultraleichtscheins, die den Erwerb einer weiteren Klassenberechtigung anstreben, müssen eine auf die entsprechende Klasse bezogene theoretische Ausbildung und Prüfung in den Gegenständen allgemeine und spezielle Luftfahrzeugkenntnisse sowie flugbetriebliche Verfahren durchführen. Im Hinblick auf die praktische Ausbildung kann eine Anrechnung gemäß den vorstehenden Bestimmungen erfolgen. Wird eine Klassenberechtigung UL/A angestrebt, hat die praktische Ausbildung jedoch jedenfalls 25 Stunden Flugzeit einschließlich 10 Stunden Alleinflug zu betragen. Wird eine Klassenberechtigung UL/G angestrebt, hat die praktische Ausbildung jedenfalls 20 Stunden Flugzeit einschließlich 10 Stunden Alleinflug zu betragen. Wird eine Klassenberechtigung UL/M angestrebt, ist unbeschadet der Bestimmungen in Abs. 5 und 6 die gesamte praktische Ausbildung gemäß § 24d zu absolvieren.
Passagierberechtigung, Schleppberechtigung und Kunstflugberechtigung für Ultraleichtpiloten
§ 24f. (1) Die Mitnahme von Fluggästen ist für einen Inhaber eines Ultraleichtscheins nur erlaubt, wenn er über die Erfahrung gemäß Abs. 2 bis 4 verfügt und die erforderliche fachliche Befähigung gegenüber einem Fluglehrer mit entsprechender Berechtigung nachgewiesen und dies im Flugbuch beurkundet wurde.
(2) Ultraleichtpiloten mit Klassenberechtigung UL/A und UL/G sind zur Mitnahme von Fluggästen berechtigt, wenn sie eine Erfahrung von 10 Stunden als verantwortlicher Pilot nach dem Erwerb dieser Klassenberechtigung nachweisen können. Dieses Erfordernis entfällt für Inhaber einer Lizenz gemäß § 23 Abs. 1 mit gültiger Klassenberechtigung SEP oder TMG im Sinne von Anlage 1 (JAR-FCL 1) oder im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 sowie für Inhaber von Berechtigungen gemäß § 24 und § 64a.
(3) Ultraleichtpiloten mit Klassenberechtigung UL/T sind zur Mitnahme von Fluggästen in mehrsitzigen Tragschraubern berechtigt, wenn sie mindestens 10 Stunden Flugzeit als verantwortlicher Pilot nach dem Erwerb dieser Klassenberechtigung, darin enthalten mindestens ein Überlandflug mit Zwischenlandung über eine Gesamtstrecke von mindestens 50 Kilometer in Begleitung eines Fluglehrers sowie einen Flug, der ein entsprechendes Übungsprogramm mit Landeübungen und Durchführung von Notverfahren unter Aufsicht eines Fluglehrers beinhaltet, nachweisen. Weiters ist eine praktische und theoretische Einweisung im Rahmen einer berechtigten Zivilluftfahrerschule nachzuweisen.
(4) Ultraleichtpiloten der Klassenberechtigung für Motorgleitschirme UL/M sind zur Mitnahme von Fluggästen berechtigt, wenn sie mindestens 100 Landungen mit Motorschirm nach dem Erwerb der entsprechenden Klassenberechtigung an mindestens 20 verschiedenen Kalendertagen und eine praktische und theoretische Einweisung im Rahmen einer berechtigten Zivilluftfahrerschule nachweisen.
(5) Einem Ultraleichtpiloten mit Klassenberechtigung UL/A ist eine Schleppflugberechtigung für das Schleppen von Segelflugzeugen zu erteilen, wenn er:
30 Stunden Flugzeit als verantwortlicher Pilot auf Motorflugzeugen einschließlich Ultraleichtflugzeugen, davon 5 Stunden Flugzeit als verantwortlicher Pilot auf für Segelflugschlepp geeigneten Ultraleichtflugzeugen nachweist,
er im Rahmen einer Zivilluftfahrerschule eine den Anforderungen der Sicherheit der Luftfahrt genügende und von der zuständigen Behörde genehmigte theoretische und praktische Ausbildung absolviert und dabei mindestens fünf Segelschleppflüge mit einem Ultraleichtflugzeug unter der Aufsicht eines Lehrberechtigten für die Klassenberechtigung UL/A mit gültiger Schleppflugberechtigung einwandfrei ausgeführt hat,
er bei einer praktischen Prüfung seine fachliche Befähigung gemäß einem von der zuständigen Behörde festgelegten Prüfungsprogramm nachgewiesen hat. Der Prüfer hat ein entsprechendes schriftliches Gutachten an die zuständige Behörde zu übermitteln.
(6) Einem Ultraleichtpiloten mit Klassenberechtigung UL/A beziehungsweise UL/G ist eine Schleppflugberechtigung für das Schleppen von Bannern zu erteilen, wenn er:
30 Stunden Flugzeit als verantwortlicher Pilot auf Motorflugzeugen einschließlich Ultraleichtflugzeugen, davon 5 Stunden Flugzeit als verantwortlicher Pilot im Rahmen der entsprechenden Klassenberechtigung auf für Bannerschlepp geeigneten Ultraleichtflugzeugen nachweist,
er im Rahmen einer Zivilluftfahrerschule eine den Anforderungen der Sicherheit der Luftfahrt genügende und von der zuständigen Behörde genehmigte theoretische und praktische Ausbildung absolviert und dabei mindestens fünf Bannerschleppflüge unter der Aufsicht eines Lehrberechtigten für die Klassenberechtigung UL/A beziehungsweise UL/G mit gültiger Bannerschleppflugberechtigung einwandfrei ausgeführt hat,
er bei einer praktischen Prüfung seine fachliche Befähigung gemäß einem von der zuständigen Behörde festgelegten Prüfungsprogramm nachgewiesen hat. Der Prüfer hat ein entsprechendes schriftliches Gutachten an die zuständige Behörde zu übermitteln.
(7) Einem Ultraleichtpiloten mit Klassenberechtigung UL/A beziehungsweise UL/G ist eine Schleppflugberechtigung für das Schleppen von Hängegleitern zu erteilen, wenn er:
30 Stunden Flugzeit als verantwortlicher Pilot auf Motorflugzeugen einschließlich Ultraleichtflugzeugen, davon 5 Stunden Flugzeit als verantwortlicher Pilot im Rahmen der entsprechenden Klassenberechtigung auf für Hängegleiterschlepp geeigneten Ultraleichtflugzeugen nachweist,
er im Rahmen einer Zivilluftfahrerschule eine den Anforderungen der Sicherheit der Luftfahrt genügende und von der zuständigen Behörde genehmigte theoretische und praktische Ausbildung absolviert und dabei mindestens fünf Hängegleiterschleppflüge unter der Aufsicht eines Lehrberechtigten für die Klassenberechtigung UL/A beziehungsweise UL/G mit gültiger Hängegleiterschleppflugberechtigung einwandfrei ausgeführt hat,
er bei einer praktischen Prüfung seine fachliche Befähigung gemäß einem von der zuständigen Behörde festgelegten Prüfungsprogramm nachgewiesen hat. Der Prüfer hat ein entsprechendes schriftliches Gutachten an die zuständige Behörde zu übermitteln.
(8) Die Schleppflugberechtigungen gemäß den Abs. 5 bis 7 sind jeweils vier Jahre gültig. Für die Aufrechterhaltung der jeweiligen Berechtigung hat der Bewerber nachzuweisen, dass er innerhalb von zwölf Monaten vor Ablauf der Frist einen einwandfreien Schleppflug unter Aufsicht eines Lehrberechtigten mit gültiger Schleppflugberechtigung in der jeweiligen Schleppflugart durchgeführt hat. Für die Erneuerung einer ruhenden Schleppflugberechtigung hat der Bewerber seine fachliche Befähigung bei einer praktischen Prüfung nachzuweisen.
(9) Bei den gemäß Abs. 5, 7 und 8 erforderlichen Schleppflügen muss das geschleppte Luftfahrzeug von einem zur Ausführung derartiger Flüge berechtigten Zivilluftfahrer geführt werden.
(10) Inhaber einer gültigen Schleppberechtigung gemäß dieser Verordnung (§§ 21 oder 64a) oder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 mit gültiger Klassenberechtigung SEP oder TMG sind unter Beachtung der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt zur Durchführung von Schleppflügen mit aerodynamisch gesteuerten Ultraleichtflugzeugen im Rahmen der jeweiligen Schleppflugberechtigung gemäß § 21 oder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 berechtigt. Die zuständige Behörde hat auf Antrag eine entsprechende Bescheinigung auszustellen oder, sofern der Pilot über einen Ultraleichtschein verfügt, eine entsprechende Eintragung in den Ultraleichtschein vorzunehmen.
(11) Ultraleichtpiloten mit Klassenberechtigung UL/A ist auf Antrag die besondere Berechtigung zu erteilen, Kunstflüge auszuführen (Kunstflugberechtigung für Ultraleichtpiloten), wenn sie eine von der zuständigen Behörde genehmigte und den Anforderungen der Sicherheit der Luftfahrt genügende Ausbildung in einer Zivilluftfahrerschule absolviert sowie ihre fachliche Befähigung bei einer Zusatzprüfung unter Anwendung der Bestimmungen des § 22 nachgewiesen haben. Inhaber einer gültigen Kunstflugberechtigung gemäß dieser Verordnung oder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 mit gültiger Klassenberechtigung SEP oder TMG sind unter Beachtung der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt zur Durchführung von Kunstflügen mit aerodynamisch gesteuerten Ultraleichtflugzeugen berechtigt. Die zuständige Behörde hat auf Antrag eine entsprechende Bescheinigung auszustellen oder, sofern der Pilot über einen Ultraleichtschein verfügt, eine entsprechende Eintragung in den Ultraleichtschein vorzunehmen.
Passagierberechtigung, Schleppberechtigung und Kunstflugberechtigung für Ultraleichtpiloten
§ 24f. (1) Die Mitnahme von Fluggästen ist für einen Inhaber eines Ultraleichtscheins nur erlaubt, wenn er über die erforderliche Erfahrung gemäß Abs. 2 bis 4 verfügt.
(2) Ultraleichtpiloten mit Klassenberechtigung UL/A und UL/G sind zur Mitnahme von Fluggästen berechtigt, wenn sie eine Erfahrung von 10 Stunden als verantwortlicher Pilot nach dem Erwerb dieser Klassenberechtigung nachweisen können. Dieses Erfordernis entfällt für Inhaber einer Lizenz gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 mit gültiger Klassenberechtigung SEP oder TMG sowie für Inhaber einer Berechtigung gemäß § 64a, sofern sie im Rahmen dieser Berechtigung eine Erfahrung von mindestens 10 Stunden als verantwortlicher Pilot nach dem Erwerb dieser Berechtigung nachweisen können.
(3) Ultraleichtpiloten mit Klassenberechtigung UL/T sind zur Mitnahme von Fluggästen in mehrsitzigen Tragschraubern berechtigt, wenn sie mindestens 10 Stunden Flugzeit als verantwortlicher Pilot nach dem Erwerb dieser Klassenberechtigung, nachweisen.
(4) Ultraleichtpiloten der Klassenberechtigung für Motorgleitschirme UL/M sind zur Mitnahme von Fluggästen berechtigt, wenn sie mindestens 100 Landungen mit Motorschirm nach dem Erwerb der entsprechenden Klassenberechtigung an mindestens 20 verschiedenen Kalendertagen nachweisen.
(5) Einem Ultraleichtpiloten mit Klassenberechtigung UL/A ist eine Schleppflugberechtigung für das Schleppen von Segelflugzeugen zu erteilen, wenn er:
30 Stunden Flugzeit als verantwortlicher Pilot auf Motorflugzeugen einschließlich Ultraleichtflugzeugen, davon 5 Stunden Flugzeit als verantwortlicher Pilot auf für Segelflugschlepp geeigneten Ultraleichtflugzeugen nachweist,
er im Rahmen einer Zivilluftfahrerschule eine den Anforderungen der Sicherheit der Luftfahrt genügende und von der zuständigen Behörde genehmigte theoretische und praktische Ausbildung absolviert und dabei mindestens fünf Segelschleppflüge mit einem Ultraleichtflugzeug unter der Aufsicht eines Lehrberechtigten für die Klassenberechtigung UL/A mit gültiger Schleppflugberechtigung einwandfrei ausgeführt hat,
er bei einer praktischen Prüfung seine fachliche Befähigung gemäß einem von der zuständigen Behörde festgelegten Prüfungsprogramm nachgewiesen hat. Der Prüfer hat ein entsprechendes schriftliches Gutachten an die zuständige Behörde zu übermitteln.
(6) Einem Ultraleichtpiloten mit Klassenberechtigung UL/A beziehungsweise UL/G ist eine Schleppflugberechtigung für das Schleppen von Bannern zu erteilen, wenn er:
30 Stunden Flugzeit als verantwortlicher Pilot auf Motorflugzeugen einschließlich Ultraleichtflugzeugen, davon 5 Stunden Flugzeit als verantwortlicher Pilot im Rahmen der entsprechenden Klassenberechtigung auf für Bannerschlepp geeigneten Ultraleichtflugzeugen nachweist,
er im Rahmen einer Zivilluftfahrerschule eine den Anforderungen der Sicherheit der Luftfahrt genügende und von der zuständigen Behörde genehmigte theoretische und praktische Ausbildung absolviert und dabei mindestens fünf Bannerschleppflüge unter der Aufsicht eines Lehrberechtigten für die Klassenberechtigung UL/A beziehungsweise UL/G mit gültiger Bannerschleppflugberechtigung einwandfrei ausgeführt hat,
er bei einer praktischen Prüfung seine fachliche Befähigung gemäß einem von der zuständigen Behörde festgelegten Prüfungsprogramm nachgewiesen hat. Der Prüfer hat ein entsprechendes schriftliches Gutachten an die zuständige Behörde zu übermitteln.
(7) Einem Ultraleichtpiloten mit Klassenberechtigung UL/A beziehungsweise UL/G ist eine Schleppflugberechtigung für das Schleppen von Hängegleitern zu erteilen, wenn er:
30 Stunden Flugzeit als verantwortlicher Pilot auf Motorflugzeugen einschließlich Ultraleichtflugzeugen, davon 5 Stunden Flugzeit als verantwortlicher Pilot im Rahmen der entsprechenden Klassenberechtigung auf für Hängegleiterschlepp geeigneten Ultraleichtflugzeugen nachweist,
er im Rahmen einer Zivilluftfahrerschule eine den Anforderungen der Sicherheit der Luftfahrt genügende und von der zuständigen Behörde genehmigte theoretische und praktische Ausbildung absolviert und dabei mindestens fünf Hängegleiterschleppflüge unter der Aufsicht eines Lehrberechtigten für die Klassenberechtigung UL/A beziehungsweise UL/G mit gültiger Hängegleiterschleppflugberechtigung einwandfrei ausgeführt hat,
er bei einer praktischen Prüfung seine fachliche Befähigung gemäß einem von der zuständigen Behörde festgelegten Prüfungsprogramm nachgewiesen hat. Der Prüfer hat ein entsprechendes schriftliches Gutachten an die zuständige Behörde zu übermitteln.
(8) Die Schleppflugberechtigungen gemäß den Abs. 5 bis 7 sind unbefristet gültig. Um eine Berechtigung gemäß den Abs. 5 bis 7 ausüben zu dürfen, muss der Inhaber während der vergangenen 24 Monate mindestens 5 Schleppflüge durchgeführt haben. Wird diese Anforderung nicht erfüllt, müssen für die für die Ausübung der Berechtigung erforderlichen Schleppflüge unter Aufsicht eines Inhabers der entsprechenden Lehrberechtigung durchgeführt werden, bevor die Schleppflugberechtigung wieder ausgeübt werden darf.
(9) Bei den gemäß Abs. 5, 7 und 8 erforderlichen Schleppflügen muss das geschleppte Luftfahrzeug von einem zur Ausführung derartiger Flüge berechtigten Zivilluftfahrer geführt werden.
(10) Inhaber einer gültigen Schleppberechtigung gemäß dieser Verordnung (§§ 21 oder 64a) oder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 mit gültiger Klassenberechtigung SEP oder TMG sind unter Beachtung der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt zur Durchführung von Schleppflügen mit aerodynamisch gesteuerten Ultraleichtflugzeugen im Rahmen der jeweiligen Schleppflugberechtigung gemäß § 21 oder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 berechtigt. Die zuständige Behörde hat auf Antrag eine entsprechende Bescheinigung auszustellen oder, sofern der Pilot über einen Ultraleichtschein verfügt, eine entsprechende Eintragung in den Ultraleichtschein vorzunehmen.
(11) Ultraleichtpiloten mit Klassenberechtigung UL/A ist auf Antrag die besondere Berechtigung zu erteilen, Kunstflüge auszuführen (Kunstflugberechtigung für Ultraleichtpiloten), wenn sie eine von der zuständigen Behörde genehmigte und den Anforderungen der Sicherheit der Luftfahrt genügende Ausbildung in einer Zivilluftfahrerschule absolviert sowie ihre fachliche Befähigung bei einer Zusatzprüfung unter Anwendung der Bestimmungen des § 22 nachgewiesen haben. Inhaber einer gültigen Kunstflugberechtigung gemäß dieser Verordnung oder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 mit gültiger Klassenberechtigung SEP oder TMG sind unter Beachtung der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt zur Durchführung von Kunstflügen mit aerodynamisch gesteuerten Ultraleichtflugzeugen berechtigt. Die zuständige Behörde hat auf Antrag eine entsprechende Bescheinigung auszustellen oder, sofern der Pilot über einen Ultraleichtschein verfügt, eine entsprechende Eintragung in den Ultraleichtschein vorzunehmen.
Aufrechterhaltung und Erneuerung von mit Ultraleichtscheinen verbundenen Klassenberechtigungen
§ 24g. (1) Klassenberechtigungen für Inhaber von Ultraleichtscheinen sind ab dem Zeitpunkt der Erteilung vorbehaltlich der Erfüllung der Anforderungen für deren Aufrechterhaltung 2 Jahre gültig.
(2) Für die Aufrechterhaltung einer Klassenberechtigung hat der Pilot ab dem Zeitpunkt des Ablaufens eines Zeitraums von zwei Jahren nach Erteilung der Berechtigung die Erfüllung folgender Voraussetzungen nachzuweisen:
Für Inhaber einer Klassenberechtigung UL/A während der vergangenen 24 Monate 25 Stunden Flugzeit als verantwortlicher Pilot auf aerodynamisch gesteuerten Ultraleichtflugzeugen, Motorseglern im Motorflug oder einmotorigen kolbengetriebenen Motorflugzeugen. Im Falle der Durchführung eines mindestens einstündigen und im Flugbuch dokumentierten Übungsflugs mit einem berechtigten Fluglehrer auf einem aerodynamisch gesteuerten Ultraleichtflugzeug innerhalb der letzten 12 Monate reduziert sich die erforderliche Flugzeit auf 12 Stunden. In der Flugzeit müssen mindestens 12 Starts und 12 Landungen sowie, falls kein Übungsflug durchgeführt wird, mindestens 10 Stunden innerhalb der letzten zwölf Monate enthalten sein.
Für Inhaber einer Klassenberechtigung UL/G während der vergangenen 24 Monate mindestens 12 Stunden Flugzeit als verantwortlicher Pilot auf gewichtskraftgesteuerten Ultraleichtflugzeugen, wobei in diesen 12 Stunden 12 Starts und 12 Landungen sowie mindestens 6 Stunden innerhalb der letzten zwölf Monate enthalten sein müssen,
Für Inhaber einer Klassenberechtigung UL/T während der vergangenen 24 Monate mindestens 12 Stunden Flugzeit als verantwortlicher Pilot auf Tragschraubern, wobei in diesen 12 Stunden 12 Starts und 12 Landungen sowie mindestens 6 Stunden innerhalb der letzten zwölf Monate sowie ein Übungsflug von mindestens einer Stunde Flugzeit in Begleitung eines Fluglehrers enthalten sein müssen.
Für Inhaber einer Klassenberechtigung UL/M während der vergangenen 24 Monate mindestens 30 Starts und 30 Landungen als verantwortlicher Pilot mit Motorgleitschirmen mit einer höchstzulässigen Leermasse von mehr als 120 kg, wobei mindestens 10 Starts und 10 Landungen innerhalb der letzten 12 Monate enthalten sein müssen.
(3) Die zur Aufrechterhaltung gemäß Abs. 2 erforderlichen Flugstunden sowie Starts und Landungen sind durch entsprechende Eintragungen im Flugbuch zu dokumentieren. Die Erfüllung der Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der Berechtigung ist spätestens zwei Jahre nach Erteilung der Berechtigung durch einen Vermerk eines Prüfers im Flugbuch zu beurkunden (Prüfervermerk). Eine Kopie des Prüfervermerks ist innerhalb von vier Wochen nach Vornahme vom Prüfer an die zuständige Behörde zu übermitteln.
(4) Werden die Voraussetzungen gemäß den Abs. 2 und 3 nicht erfüllt, darf die entsprechende Klassenberechtigung nicht ausgeübt werden, bevor diese gemäß Abs. 5 erneuert wurde.
(5) Für die Erneuerung einer Klassenberechtigung für Ultraleichtscheine ist ein einwandfreier Überprüfungsflug unter Anwendung von § 24d erforderlich, bei dem das Weiterbestehen der fachlichen Befähigung von einem berechtigten Prüfer für Ultraleichtpiloten (§ 24i) festgestellt und im Flugbuch beurkundet wurde. Beträgt der Zeitraum, in welchem die Klassenberechtigung gemäß Abs. 4 nicht ausgeübt werden durfte, mehr als 2 Jahre, so ist für eine Erneuerung der Berechtigung ein gesonderter Nachweis der fachlichen Befähigung durch eine theoretische und praktische Prüfung, deren Einzelheiten von der zuständigen Behörde unter Beachtung der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt festzulegen sind, nachzuweisen. Eine Kopie des Protokolls des Überprüfungsflugs beziehungsweise des Prüfungsprotokolls ist innerhalb von vier Wochen vom Prüfer an die zuständige Behörde zu übermitteln.
Lehrberechtigung für Ultraleichtpiloten
§ 24h. (1) Die Lehrberechtigung zur Ausbildung für den Erwerb von Ultraleichtscheinen und damit verbundenen Klassenberechtigungen ist von der zuständigen Behörde zu erteilen und in den Ultraleichtschein einzutragen, wenn die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 erfüllt sind und der Bewerber seine fachliche Befähigung bei einer theoretischen und praktischen Ausbildung und Prüfung gemäß den nachstehenden Bestimmungen nachgewiesen hat.
(2) Für die die Erteilung einer Lehrberechtigung gemäß Abs. 1 muss der Bewerber:
über eine gültigen Ultraleichtschein samt entsprechender gültiger Klassenberechtigung verfügen und
unbeschadet der Bestimmung im Abs. 4 im Hinblick auf die Lehrberechtigung UL/A, G und T mindestens 150 Stunden Flugerfahrung und für UL/M wenigstens 100 Starts und 100 Landungen an 20 verschiedenen Kalendertagen im Rahmen der entsprechenden Klassenberechtigung als verantwortlicher Pilot nach Erteilung der jeweiligen Klassenberechtigung nachweisen können und
eine theoretische und praktische Ausbildung und Prüfung gemäß den nachstehenden Bestimmungen erfolgreich absolviert haben.
(3) Die Ausbildung für die Erlangung einer Lehrberechtigung gemäß Abs. 1 hat einen von der zuständigen Behörde genehmigten Lehrgang mit einem entsprechenden Ausbildungsprogramm zu umfassen. Die zuständige Behörde hat gemäß § 44 Abs. 3 LFG unter Beachtung der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt einen Standardlehrplan für dieses Ausbildungsprogramm festzulegen und in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Vor der Zulassung zum Lehrgang ist durch einen ernannten Prüfer gemäß § 24i die Eignung des Bewerbers für die Teilnahme am Lehrgang zu bestätigen.
(4) Der Bewerber um eine Berechtigung gemäß Abs. 1 hat seine fachliche Befähigung zur Erteilung von praktischem Unterricht für Ultraleichtpiloten bei einer theoretischen und praktischen Prüfung nachzuweisen, deren Inhalt von der zuständigen Behörde festzulegen und in luftfahrtüblicher Weise zu veröffentlichen ist. Diese Prüfung ist von einem ernannten Prüfer gemäß § 24i durchzuführen.
(5) Innerhalb von zwölf Monaten nach erfolgreicher Ablegung der Prüfung gemäß Abs. 4 muss der Bewerber weiters eine erfolgreiche Ausbildungstätigkeit bei der praktischen Ausbildung von Ultraleichtpiloten unter Aufsicht eines berechtigten Fluglehrers in einem von der zuständigen Behörde unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt festzulegendem Ausmaß durchgeführt haben.
(6) Die zuständige Behörde kann unter Beachtung der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt bei Inhabern einer gültigen Lehrberechtigung gemäß dieser Verordnung oder gleichwertiger ausländischer Lehrberechtigungen erlangte Flugerfahrung und Ausbildung anrechnen. Inhabern einer Lizenz mit Lehrberechtigung gemäß § 23 Abs. 1 für die Klassenberechtigung SEP oder TMG im Sinne von Anlage 1 (JAR-FCL 1) oder entsprechender Berechtigungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 sowie Inhabern von Lehrberechtigungen gemäß § 24 und § 68a ist die Lehrberechtigung für die Klassenberechtigung UL/A nach erfolgreicher Durchführung eines entsprechenden Prüfungsflugs auf einem Ultraleichtflugzeug mit einem berechtigten Prüfer zu erteilen und in den Ultraleichtschein einzutragen. Die zuständige Behörde kann bei Fluglehrern für die Klassenberechtigung SEP oder TMG (gemäß Anlage 1 oder gemäß Verordnung (EU) Nr. 1178/2011) oder gemäß § 24 oder § 68a, sofern die Sicherheit der Luftfahrt gewährleistet ist, vom Erfordernis des Prüfungsflugs absehen und die entsprechende Lehrberechtigung auch ohne vorherigen Erwerb eines Ultraleichtscheins erteilen. Dem Antragsteller ist diesfalls eine entsprechende Bescheinigung auszustellen, in welcher die Berechtigung beurkundet wird.
(7) Die Lehrberechtigung gemäß Abs. 1 ist auf zwei Jahre befristet zu erteilen. Für die Verlängerung durch die zuständige Behörde um weitere zwei Jahre hat der Bewerber nachzuweisen, dass von den drei nachfolgend genannten Bedingungen wenigstens zwei während der Gültigkeitsdauer der Lehrberechtigung erfüllt wurden:
Flugausbildungstätigkeit als Lehrberechtigter im Ausmaß von 25 Stunden in der jeweiligen Klassenberechtigung UL/A, UL/G und UL/T gemäß § 24a Abs. 2. Für die Klassenberechtigung UL/A wird Inhabern einer Lizenz mit gültiger Lehrberechtigung gemäß § 23 Abs. 1 und gültiger Klassenberechtigung SEP oder TMG im Sinne von Anlage 1 (JAR-FCL 1) und für Inhaber von Berechtigungen gemäß § 24 und § 64a die im Rahmen dieser Berechtigungen ausgeübte Lehrzeit angerechnet,
Teilnahme an einem von der zuständigen Behörde genehmigten oder von dieser selbst durchgeführten Fortbildungslehrgang für Fluglehrer für Ultraleichtpiloten im letzten Jahr vor dem Ablauf der Gültigkeitsdauer der Lehrberechtigung,
erfolgreiche Ablegung einer praktischen Prüfung unter Anwendung der Bestimmungen im Abs. 4 im letzten Jahr vor dem Ablauf der Gültigkeitsdauer der Lehrberechtigung.
(8) Nach Ablauf der Gültigkeit der Frist gemäß Abs. 7 tritt Ruhen der Lehrberechtigung ein. Für eine Erneuerung der Lehrberechtigung durch die zuständige Behörde hat der Bewerber seine fachliche Befähigung mittels einer theoretischen und praktischen Prüfung, deren Einzelheiten von der zuständigen Behörde unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt festzulegen sind, bei einem bestellten Prüfer gesondert nachzuweisen.
(9) Bei Inhabern einer Lehrberechtigung für die Klassenberechtigung UL/M ist für eine Verlängerung der Lehrberechtigung eine Flugausbildungstätigkeit im Ausmaß von 100 Landungen als Lehrberechtigter nachzuweisen und die Fähigkeit zur Ausbildung von Lehrberechtigten für Ultraleichtpiloten in Form eines Prüfungsfluges unter Anwendung von Abs. 5 zu belegen.
Lehrberechtigung für Ultraleichtpiloten
§ 24h. (1) Die Lehrberechtigung zur Ausbildung für den Erwerb von Ultraleichtscheinen und damit verbundenen Klassenberechtigungen ist von der zuständigen Behörde zu erteilen und in den Ultraleichtschein einzutragen, wenn die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 erfüllt sind und der Bewerber seine fachliche Befähigung bei einer theoretischen und praktischen Ausbildung und Prüfung gemäß den nachstehenden Bestimmungen nachgewiesen hat.
(2) Für die die Erteilung einer Lehrberechtigung gemäß Abs. 1 muss der Bewerber:
über eine gültigen Ultraleichtschein samt entsprechender gültiger Klassenberechtigung verfügen und
unbeschadet der Bestimmung im Abs. 4 im Hinblick auf die Lehrberechtigung UL/A, G und T mindestens 150 Stunden Flugerfahrung und für UL/M wenigstens 100 Starts und 100 Landungen an 20 verschiedenen Kalendertagen im Rahmen der entsprechenden Klassenberechtigung als verantwortlicher Pilot nach Erteilung der jeweiligen Klassenberechtigung nachweisen können und
eine theoretische und praktische Ausbildung und Prüfung gemäß den nachstehenden Bestimmungen erfolgreich absolviert haben.
(3) Die Ausbildung für die Erlangung einer Lehrberechtigung gemäß Abs. 1 hat einen von der zuständigen Behörde genehmigten Lehrgang mit einem entsprechenden Ausbildungsprogramm zu umfassen. Die zuständige Behörde hat gemäß § 44 Abs. 3 LFG unter Beachtung der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt einen Standardlehrplan für dieses Ausbildungsprogramm festzulegen und in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Vor der Zulassung zum Lehrgang ist durch einen ernannten Prüfer gemäß § 24i die Eignung des Bewerbers für die Teilnahme am Lehrgang zu bestätigen.
(4) Der Bewerber um eine Berechtigung gemäß Abs. 1 hat seine fachliche Befähigung zur Erteilung von praktischem Unterricht für Ultraleichtpiloten bei einer theoretischen und praktischen Prüfung nachzuweisen, deren Inhalt von der zuständigen Behörde festzulegen und in luftfahrtüblicher Weise zu veröffentlichen ist. Diese Prüfung ist von einem ernannten Prüfer gemäß § 24i durchzuführen.
(5) Innerhalb von zwölf Monaten nach erfolgreicher Ablegung der Prüfung gemäß Abs. 4 muss der Bewerber weiters eine erfolgreiche Ausbildungstätigkeit bei der praktischen Ausbildung von Ultraleichtpiloten unter Aufsicht eines berechtigten Fluglehrers in einem von der zuständigen Behörde unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt festzulegendem Ausmaß durchgeführt haben.
(6) Die zuständige Behörde kann unter Beachtung der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt bei Inhabern einer gültigen Lehrberechtigung gemäß dieser Verordnung oder gleichwertiger ausländischer Lehrberechtigungen erlangte Flugerfahrung und Ausbildung anrechnen. Inhabern einer Lizenz mit Lehrberechtigung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 für die Klassenberechtigung SEP oder TMG sowie Inhabern von Lehrberechtigungen gemäß § 68a ist die Lehrberechtigung für die Klassenberechtigung UL/A nach erfolgreicher Durchführung eines entsprechenden Prüfungsflugs auf einem Ultraleichtflugzeug mit einem berechtigten Prüfer zu erteilen und in den Ultraleichtschein einzutragen. Die zuständige Behörde kann bei Fluglehrern für die Klassenberechtigung SEP oder TMG gemäß Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 oder gemäß § 68a, sofern die Sicherheit der Luftfahrt gewährleistet ist, vom Erfordernis des Prüfungsflugs absehen und die entsprechende Lehrberechtigung auch ohne vorherigen Erwerb eines Ultraleichtscheins erteilen. Dem Antragsteller ist diesfalls eine entsprechende Bescheinigung auszustellen, in welcher die Berechtigung beurkundet wird.
(7) Die Lehrberechtigung gemäß Abs. 1 ist auf drei Jahre befristet zu erteilen. Für die Verlängerung durch die zuständige Behörde um weitere drei Jahre hat der Bewerber nachzuweisen, dass von den drei nachfolgend genannten Bedingungen wenigstens zwei während der Gültigkeitsdauer der Lehrberechtigung erfüllt wurden:
Flugausbildungstätigkeit als Lehrberechtigter im Ausmaß von 25 Stunden in der jeweiligen Klassenberechtigung UL/A, UL/G und UL/T gemäß § 24a Abs. 2. Für die Klassenberechtigung UL/A wird Inhabern einer Lizenz mit gültiger Lehrberechtigung und gültiger Klassenberechtigung SEP oder TMG gemäß Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 und für Inhaber von Berechtigungen gemäß § 64a die im Rahmen dieser Berechtigungen ausgeübte Lehrzeit angerechnet,
Teilnahme an einem von der zuständigen Behörde genehmigten oder von dieser selbst durchgeführten Fortbildungslehrgang für Fluglehrer für Ultraleichtpiloten im letzten Jahr vor dem Ablauf der Gültigkeitsdauer der Lehrberechtigung,
erfolgreiche Ablegung einer praktischen Prüfung unter Anwendung der Bestimmungen im Abs. 4 im letzten Jahr vor dem Ablauf der Gültigkeitsdauer der Lehrberechtigung.
(8) Nach Ablauf der Gültigkeit der Frist gemäß Abs. 7 tritt Ruhen der Lehrberechtigung ein. Für eine Erneuerung der Lehrberechtigung durch die zuständige Behörde hat der Bewerber seine fachliche Befähigung mittels einer theoretischen und praktischen Prüfung, deren Einzelheiten von der zuständigen Behörde unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt festzulegen sind, bei einem bestellten Prüfer gesondert nachzuweisen.
(9) Bei Inhabern einer Lehrberechtigung für die Klassenberechtigung UL/M ist für eine Verlängerung der Lehrberechtigung eine Flugausbildungstätigkeit im Ausmaß von 100 Landungen als Lehrberechtigter nachzuweisen und die Fähigkeit zur Ausbildung von Ultraleichtpiloten in Form eines Prüfungsfluges unter Anwendung von Abs. 5 zu belegen.
Prüfer für Ultraleichtpiloten
§ 24i. (1) Praktische Prüfungen und Befähigungsüberprüfungen im Hinblick auf die Berechtigung zur Führung von Ultraleichtluftfahrzeugen gemäß § 24a oder Lehrberechtigungen gemäß § 24h sind, sofern die vorstehenden Bestimmungen nichts anderes bestimmen, von durch die Behörde für diesen Zweck ernannten Prüfern durchzuführen. Die Ernennungsdauer ist von der zuständigen Behörde auf zwei Jahre zu befristen.
(2) Prüfer für UL/A, UL/G und UL/T müssen über eine gültige Lehrberechtigung für die entsprechende Klassenberechtigung von Ultraleichtluftfahrzeugen sowie über das für die Prüfungstätigkeit erforderliche Ausmaß an praktischer Erfahrung von 200 Stunden als Lehrberechtigter verfügen. Inhabern einer Lizenz mit Lehrberechtigung gemäß § 23 Abs. 1 und gültiger Klassenberechtigung SEP oder TMG im Sinne von Anlage 1 (JAR-FCL 1) und Inhabern von Berechtigungen gemäß § 24 und § 64a wird für die Lehrberechtigung UL/A ihre Lehrtätigkeit angerechnet. Inhaber einer Prüferberechtigung gemäß § 23 Abs. 1 für die Klassenberechtigung SEP oder TMG im Sinne von Anlage 1 (JAR-FCL 1) und Inhaber von Prüferberechtigungen gemäß § 24 oder § 64a können von der zuständigen Behörde, sofern die Sicherheit der Luftfahrt gewährleistet ist, auch ohne vollständige Erfüllung der vorstehend genannten Voraussetzungen zu Prüfern für die Klassenberechtigung UL/A ernannt werden.
(3) Prüfer für UL/M müssen über eine gültige Lehrberechtigung für die Klassenberechtigung UL/M sowie ein für die Prüfungstätigkeit erforderliches Ausmaß an praktischer Erfahrung von 200 Landungen als Lehrberechtigter verfügen.
(4) Für eine Verlängerung der Prüferernennung um weitere zwei Jahre ist nachzuweisen, dass
die Ernennungsvoraussetzungen gemäß Abs. 1 bis 3 weiter erfüllt sind,
der Prüfer jedes Jahr mindestens zwei praktische Prüfungen oder Befähigungsüberprüfungen für eine Erneuerung durchgeführt hat, wobei einer dieser Flüge unter Aufsicht der zuständigen Behörde stattzufinden hat und
der Prüfer während des letzten Jahres des Gültigkeitszeitraums der Prüferberechtigung an einem Prüfer-Auffrischungslehrgang bei der zuständigen Behörde teilgenommen hat.
Prüfer für Ultraleichtpiloten
§ 24i. (1) Praktische Prüfungen und Befähigungsüberprüfungen im Hinblick auf die Berechtigung zur Führung von Ultraleichtluftfahrzeugen gemäß § 24a oder Lehrberechtigungen gemäß § 24h sind, sofern die vorstehenden Bestimmungen nichts anderes bestimmen, von durch die Behörde für diesen Zweck ernannten Prüfern durchzuführen. Die Ernennungsdauer ist von der zuständigen Behörde auf drei Jahre zu befristen.
(2) Prüfer für UL/A, UL/G und UL/T müssen über eine gültige Lehrberechtigung für die entsprechende Klassenberechtigung von Ultraleichtluftfahrzeugen sowie über das für die Prüfungstätigkeit erforderliche Ausmaß an praktischer Erfahrung von 200 Stunden als Lehrberechtigter verfügen. Inhabern einer Lizenz mit Lehrberechtigung und gültiger Klassenberechtigung SEP oder TMG gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 und Inhabern von Berechtigungen gemäß § 64a wird für die Lehrberechtigung UL/A ihre Lehrtätigkeit angerechnet. Inhaber einer Prüferberechtigung gemäß der für die Klassenberechtigung SEP oder TMG gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 und Inhaber von Prüferberechtigungen gemäß § 64a können von der zuständigen Behörde, sofern die Sicherheit der Luftfahrt gewährleistet ist, auch ohne vollständige Erfüllung der vorstehend genannten Voraussetzungen zu Prüfern für die Klassenberechtigung UL/A ernannt werden.
(3) Prüfer für UL/M müssen über eine gültige Lehrberechtigung für die Klassenberechtigung UL/M sowie ein für die Prüfungstätigkeit erforderliches Ausmaß an praktischer Erfahrung von 200 Landungen als Lehrberechtigter verfügen.
(4) Für eine Verlängerung der Prüferernennung um weitere drei Jahre ist nachzuweisen, dass
die Ernennungsvoraussetzungen gemäß Abs. 1 bis 3 weiter erfüllt sind,
der Prüfer jedes Jahr mindestens zwei praktische Prüfungen oder Befähigungsüberprüfungen für eine Erneuerung durchgeführt hat und
der Prüfer während des Gültigkeitszeitraums der Prüferberechtigung an einem Prüfer-Auffrischungslehrgang bei der zuständigen Behörde teilgenommen hat.
b. Hubschrauberpiloten
Privat-Hubschrauberpiloten
Grundberechtigung für Privat-Hubschrauberpiloten
§ 25. Der Privat-Hubschrauberpilotenschein berechtigt, unentgeltlich und nichtgewerblich Hubschrauber jener Muster im Fluge zu führen, für welche die praktische Prüfung für Privat-Hubschrauberpiloten gemäß § 28 Abs. 2 abgelegt worden ist (Grundberechtigung für Privat-Hubschrauberpiloten).
b. Hubschrauberpiloten
Privat-Hubschrauberpiloten
Scheine und Berechtigungen gemäß JAR-FCL 2
§ 25. (1) Die Voraussetzungen für die Erteilung und Erhaltung einer Privatpilotenlizenz (Hubschrauber), Berufspilotenlizenz (Hubschrauber) oder einer Linienpilotenlizenz (Hubschrauber), einer mit einer solchen Lizenz verbundenen Berechtigung oder Prüferberechtigung (§ 13 Abs. 3), deren Umfang und Gültigkeitsdauer sowie die Voraussetzungen für die Verlängerung und Erneuerung solcher Lizenzen und Berechtigungen richten sich nach den Bestimmungen der Anlage 7 (JAR-FCL 2).
(2) Wird in den Bestimmungen der Anlage 7 (JAR-FCL 2) auf die Bestimmungen der JAR-OPS 3 verwiesen, so sind die entsprechenden Bestimmungen gemäß der Luftverkehrsbetreiberzeugnis-Verordnung 2008 (AOCV 2008), BGBl. II Nr. 254/2008, in der jeweils gültigen Fassung, anzuwenden, hinsichtlich Befähigungsüberprüfungen gemäß JAR-FCL 2.245 (g) jedoch mit der Maßgabe, dass die Befähigungsüberprüfung von einem Prüfer gemäß Anlage 7 (JAR-FCL 2) durchzuführen ist, sofern in JAR-OPS 3.965 dafür ein Prüfer vorgesehen ist.
(3) Abweichend von den Bestimmungen der Anlage 7 (JAR-FCL 2) dürfen Inhaber einer Berufspilotenlizenz (Hubschrauber) oder Linienpilotenlizenz (Hubschrauber) auch nach Vollendung des 60. Lebensjahres bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres als Piloten im Inland bei der gewerblichen Beförderung von Personen und Sachen ohne die in Anlage 7 JAR-FCL 2.060 (a) genannten Einschränkungen tätig sein, sofern sie ihre Tauglichkeit durch ein entsprechendes gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung ausgestelltes gültiges Tauglichkeitszeugnis nachweisen können.
(4) Abweichend von den Bestimmungen in Anlage 7 (JAR-FCL 2) JAR-FCL 2.125(a) dürfen registrierte Zivilluftfahrerschulen eine PPL (H)-Ausbildung auch mit einmotorigen Hubschraubermustern mit mehr als vier zugelassenen Sitzplätzen durchführen, sofern die maximale Abflugmasse (MTOM) 3.175 kg nicht übersteigt.
Bewerbung um einen Privat-Hubschrauberpilotenschein
§ 26. (1) Wer sich um einen Privat-Hubschrauberpilotenschein bewirbt, muss nachweisen, dass er innerhalb der letzten zwölf Monate vor der Antragstellung Hubschrauberflüge von insgesamt wenigstens 40 Stunden Dauer, hievon wenigstens 15 Stunden als Alleinflüge, ausgeführt hat. Der gemäß § 29 erforderliche Alleinflug über Land ist auf diese Flugzeit anzurechnen.
(2) Auf Antrag sind Motorflüge, die der Bewerber innerhalb der letzten 24 Monate vor der Antragstellung ausgeführt hat, bis zum Ausmaß von 20 Stunden voll, Segelflüge jedoch bis zum Ausmaß von 30 Stunden zu einem Drittel auf die gemäß Abs. 1 erforderliche Flugzeit anzurechnen. Die gemäß Abs. 1 erforderlichen Alleinflüge müssen jedenfalls als Hubschrauberflüge ausgeführt worden sein.
(3) In der gemäß Abs. 1 erforderlichen Flugzeit müssen enthalten sein:
eine Flugstunde mit voller Zuladung und einem Hubschrauberfluglehrer am Doppelsteuer, wobei eine Höhe von mindestens 2000 m oder, wenn die Betriebsvorschriften für den betreffenden Hubschrauber eine solche Höhe nicht zulassen, die für diesen Hubschrauber höchstzulässige Höhe erreicht werden muss,
15 Landungen auf fünf verschiedenen Plätzen.
Bewerbung um einen Privat-Hubschrauberpilotenschein
§ 26. (1) Wer sich um einen Privat-Hubschrauberpilotenschein bewirbt, muss nachweisen, dass er innerhalb der letzten zwölf Monate vor der Antragstellung Hubschrauberflüge von insgesamt wenigstens 40 Stunden Dauer, hievon wenigstens 10 Stunden als Alleinflüge, ausgeführt hat. Der gemäß § 29 erforderliche Alleinflug über Land ist auf diese Flugzeit anzurechnen.
(2) Auf Antrag sind Motorflüge, die der Bewerber innerhalb der letzten 24 Monate vor der Antragstellung ausgeführt hat, bis zum Ausmaß von 20 Stunden voll, Segelflüge jedoch bis zum Ausmaß von 30 Stunden zu einem Drittel auf die gemäß Abs. 1 erforderliche Flugzeit anzurechnen. Die gemäß Abs. 1 erforderlichen Alleinflüge müssen jedenfalls als Hubschrauberflüge ausgeführt worden sein.
(3) In der gemäß Abs. 1 erforderlichen Flugzeit müssen enthalten sein:
eine Flugstunde mit voller Zuladung und einem Hubschrauberfluglehrer am Doppelsteuer, wobei eine Höhe von mindestens 2000 m oder, wenn die Betriebsvorschriften für den betreffenden Hubschrauber eine solche Höhe nicht zulassen, die für diesen Hubschrauber höchstzulässige Höhe erreicht werden muss,
15 Landungen auf fünf verschiedenen Plätzen.
Theoretische Prüfung für Privat-Hubschrauberpiloten
§ 27. Inhalt der theoretischen Prüfung für Privat-Hubschrauberpiloten sind die folgenden Gegenstände in dem Umfang, wie sie für Privat-Hubschrauberpiloten von Bedeutung sind:
Luftrecht,
Allgemeine Luftfahrzeugkenntnisse,
Flugleistung und Flugplanung,
Menschliches Leistungsvermögen,
Meteorologie,
Navigation,
Flugbetriebliche Verfahren,
Aerodynamik.
Praktische Prüfung für Privat-Hubschrauberpiloten
§ 28. (1) Bei der praktischen Prüfung für Privat-Hubschrauberpiloten hat der Bewerber eine Ziellandung im Gleitflug (Abs. 3), zwei Genauigkeitsflüge (Abs. 4 und 5), einen Geschicklichkeitsflug (Abs. 6) und einen Schwebeflug (Abs. 7) auszuführen.
(2) Die Prüfungsaufgaben sind auf einem Hubschrauber jener Muster auszuführen, auf die sich die Grundberechtigung (§ 25) erstrecken soll.
(3) Bei der Ziellandung im Gleitflug ist über Aufforderung der Motor in einer Höhe von mindestens 300 m über Platz voll abzudrosseln und im Gleitflug eine Ziellandung in Richtung auf einen vorher bestimmten Punkt auszuführen. In einer Höhe von nicht mehr als 30 m über Platz kann zur Dämpfung des Landestoßes Gas gegeben und die Landung normal abgebremst werden. Der Motor darf dabei jedoch nicht zur Änderung der Flugbahn benützt werden. Die Aufgabe ist erfüllt, wenn bei höchstens drei Versuchen zwei Landungen in einem Abstand von nicht mehr als 50 m von dem festgelegten Punkt erfolgen.
(4) Bei dem einen Genauigkeitsflug ist in einer Höhe von drei bis fünf Metern über Platz ein Quadrat von 50 m Seitenlänge mit gleich bleibender Hubschrauberachsenrichtung abzufliegen und mit Motorhilfe in einem Kreis von zwei Meter Durchmesser zu landen. Der Bezugspunkt für die Messung am Hubschrauber ist von der Prüfungskommission zu bestimmen.
(5) Bei dem anderen Genauigkeitsflug ist in einer Höhe von drei bis fünf Metern über Platz ein Quadrat von 50 m Seitenlänge abzufliegen, wobei in den Eckpunkten die Hubschrauberachse am Ort in die Flugrichtung gedreht werden muss. Sodann ist mit Motorhilfe in einem Kreis von zwei Meter Durchmesser zu landen. Der Bezugspunkt für die Messung am Hubschrauber ist von der Prüfungskommission zu bestimmen.
(6) Beim Geschicklichkeitsflug sind in einer Höhe von mindestens 150 m und höchstens 250 m über Platz zwei liegende Achterfiguren um zwei am Flugplatz markierte, 300 m voneinander entfernte Punkte zu fliegen, wobei von der gewählten Ausgangshöhe nicht mehr als je 25 m nach oben oder unten abgewichen werden darf. Anschließend ist mit Motorhilfe in einem Kreis von zwei Meter Durchmesser zu landen.
(7) Beim Schwebeflug ist aus einem Kreis von zwei Meter Durchmesser senkrecht bis auf eine Höhe von drei bis fünf Meter über Platz zu steigen. In dieser Höhe ist der Hubschrauber mindestens eine Minute lang ruhig am Ort zu halten, anschließend ist er absinken zu lassen und in demselben Kreis von zwei Meter Durchmesser zu landen.
Praktische Prüfung für Privat-Hubschrauberpiloten
§ 28. Die praktische Prüfung für Privat-Hubschrauberpiloten ist auf einem Hubschrauber jenes Musters abzulegen, auf das sich die Grundberechtigung (§ 25) erstrecken soll. Die Prüfung hat folgende Abschnitte zu umfassen, wobei innerhalb jedes Abschnittes die für den Nachweis der fachlichen Befähigung des Bewerbers als Privat-Hubschrauberpilot erforderlichen Übungen durchzuführen sind:
Kontrollen und Verfahren vor und nach dem Flug,
Schwebeflugübungen, fortgeschrittene Flugübungen und Führen des Hubschraubers in schwierigem Gelände,
Navigation – Überlandflug,
Flugübungen und
Außergewöhnliche Verfahren und Notverfahren (wenn erforderlich simuliert).
Alleinflug über Land vor Erteilung eines
Privat-Hubschrauberpilotenscheines
§ 29. (1) Der Bewerber um einen Privat-Hubschrauberpilotenschein hat außer den in § 26 angeführten Voraussetzungen nachzuweisen, dass er nach Ablegung der theoretischen und der praktischen Prüfung für Privat-Hubschrauberpiloten im Rahmen einer Zivilluftfahrerschule einen Alleinflug über Land in der Dauer von wenigstens drei Stunden mit einer Landung auf einem wenigstens 30 km entfernten Platz durchgeführt hat.
(2) Bei diesem Flug muss sich der Bewerber allein an Bord des Hubschraubers befinden, ohne Anleitung fliegen und die gesamte Navigation einschließlich der Flugvorbereitung ohne Anleitung ausführen.
Erweiterungen der Grundberechtigung für Privat-Hubschrauberpiloten
§ 30. (1) Die Grundberechtigung gemäß § 25 ist auf Antrag um die Berechtigung zu erweitern, Hubschrauber anderer Muster im Fluge zu führen, für die der Bewerber seine fachliche Befähigung bei einer Zusatzprüfung nach den Bestimmungen der Abs. 2 und 3 nachgewiesen hat.
(2) Die theoretische Zusatzprüfung umfasst die in § 27 Z 2, 3 und 7 bezeichneten Gegenstände unter besonderer Berücksichtigung jener Hubschraubermuster, auf die sich die Erweiterung der Grundberechtigung erstrecken soll.
(3) Bei der praktischen Zusatzprüfung hat der Bewerber die in § 28 Abs. 3, 4, 5 und 7 bezeichneten Prüfungsaufgaben auf einem Hubschrauber jenes Musters auszuführen, für welche die Erweiterung der Grundberechtigung angestrebt wird.
Erweiterungen der Grundberechtigung für Privat-Hubschrauberpiloten
§ 30. (1) Die Grundberechtigung gemäß § 25 ist auf Antrag um die Berechtigung zu erweitern, Hubschrauber anderer Muster im Fluge zu führen, für die der Bewerber nach einer entsprechenden theoretischen und praktischen Ausbildung, welche zumindest fünf Flugstunden auf Hubschraubern des betreffenden Musters zu umfassen hat seine fachliche Befähigung bei einer Zusatzprüfung nach den Bestimmungen der Abs. 2 und 3 nachgewiesen hat.
(2) Die theoretische Zusatzprüfung umfasst die in § 27 Z 2, 3 und 7 bezeichneten Gegenstände unter besonderer Berücksichtigung jener Hubschraubermuster, auf die sich die Erweiterung der Grundberechtigung erstrecken soll.
(3) Bei der praktischen Zusatzprüfung hat der Bewerber die in § 28 Z 1, 2 und 5 bezeichneten Prüfungsaufgaben auf einem Hubschrauber jenes Musters auszuführen, für welche die Erweiterung der Grundberechtigung angestrebt wird.
Verlängerung und Erneuerung der Berechtigungen für
Privat-Hubschrauberpiloten
§ 31. (1) Für die Verlängerung der Grundberechtigung für Privat-Hubschrauberpiloten hat der Bewerber nachzuweisen, dass er innerhalb der letzten 24 Monate vor der Antragstellung Hubschrauberflüge von insgesamt wenigstens 25 Stunden Dauer mit Hubschraubern jenes Musters ausgeführt hat, auf die sich die Grundberechtigung erstreckt. Davon müssen Flüge von insgesamt wenigstens zehn Stunden Dauer in den letzten zwölf Monaten vor der Antragstellung ausgeführt worden sein.
(2) Kann der Bewerber Hubschrauberflüge in der Gesamtdauer von wenigstens 700 Stunden nachweisen, so genügt es, wenn er innerhalb der letzten 24 Monate vor der Antragstellung Hubschrauberflüge von insgesamt wenigstens zwölf Stunden ausgeführt hat. Davon müssen Flüge von insgesamt wenigstens fünf Stunden Dauer innerhalb der letzten zwölf Monate vor der Antragstellung ausgeführt worden sein.
(3) Für die Verlängerung von Erweiterungen der Grundberechtigung hat der Bewerber nachzuweisen, dass er innerhalb der letzten 24 Monate vor der Antragstellung Hubschrauberflüge von insgesamt wenigstens fünf Stunden Dauer auf Hubschraubern jedes Musters ausgeführt hat, auf die sich die Erweiterung erstreckt. Diese Flüge sind auf die in den Abs. 1 und 2 bezeichneten Flüge anzurechnen.
(4) Für die Erneuerung ruhender Berechtigungen gemäß den §§ 25 und 30 Abs. 1 hat der Bewerber seine fachliche Befähigung bei einer theoretischen und einer praktischen Prüfung nachzuweisen, wenn die Berechtigungen nicht länger als drei Jahre geruht haben.
(5) Haben die in den §§ 25 und 30 Abs. 1 bezeichneten Berechtigungen länger als drei Jahre geruht, so hat der Bewerber außerdem nachzuweisen, dass er nach Ablegung der im Abs. 4 bezeichneten theoretischen und praktischen Prüfung einen Alleinflug über Land nach den Bestimmungen des § 29 ausgeführt hat.
Verlängerung und Erneuerung der Berechtigungen für
Privat-Hubschrauberpiloten
§ 31. (1) Für die Verlängerung der Grundberechtigung für Privat-Hubschrauberpiloten hat der Bewerber nachzuweisen, dass er innerhalb der letzten 24 Monate vor der Antragstellung Hubschrauberflüge von insgesamt wenigstens 25 Stunden Dauer mit Hubschraubern jenes Musters ausgeführt hat, auf die sich die Grundberechtigung erstreckt. Davon müssen Flüge von insgesamt wenigstens zehn Stunden Dauer in den letzten zwölf Monaten vor der Antragstellung ausgeführt worden sein. Die Hälfte der erforderlichen Flugzeit kann durch einen einwandfreien Überprüfungsflug, bei dem das Weiterbestehen der erforderlichen fachlichen Befähigung gegenüber einem von der zuständigen Behörde für diesen Zweck bestimmten entsprechend qualifizierten Sachverständigen unter Anwendung der Bestimmung des § 28 nachgewiesen wurde, ersetzt werden.
(2) Kann der Bewerber Hubschrauberflüge in der Gesamtdauer von wenigstens 700 Stunden nachweisen, so genügt es, wenn er innerhalb der letzten 24 Monate vor der Antragstellung Hubschrauberflüge von insgesamt wenigstens zwölf Stunden ausgeführt hat. Davon müssen Flüge von insgesamt wenigstens fünf Stunden Dauer innerhalb der letzten zwölf Monate vor der Antragstellung ausgeführt worden sein.
(3) Für die Verlängerung von Erweiterungen der Grundberechtigung hat der Bewerber nachzuweisen, dass er innerhalb der letzten 24 Monate vor der Antragstellung Hubschrauberflüge von insgesamt wenigstens fünf Stunden Dauer auf Hubschraubern jedes Musters ausgeführt hat, auf die sich die Erweiterung erstreckt. Diese Flüge sind auf die in den Abs. 1 und 2 bezeichneten Flüge anzurechnen. Die für die Verlängerung der Erweiterung der Grundberechtigung erforderliche Flugzeit kann durch einen einwandfreien Überprüfungsflug, bei dem das Weiterbestehen der erforderlichen fachlichen Befähigung für das betreffende Muster gegenüber einem von der zuständigen Behörde für diesen Zweck bestimmten entsprechend qualifizierten Sachverständigen unter Anwendung der Bestimmung des § 28 nachgewiesen wurde, ersetzt werden.
(4) Für die Erneuerung ruhender Berechtigungen gemäß den §§ 25 und 30 Abs. 1 hat der Bewerber seine fachliche Befähigung bei einer theoretischen und einer praktischen Prüfung nachzuweisen, wenn die Berechtigungen nicht länger als drei Jahre geruht haben.
(5) Haben die in den §§ 25 und 30 Abs. 1 bezeichneten Berechtigungen länger als drei Jahre geruht, so hat der Bewerber außerdem nachzuweisen, dass er nach Ablegung der im Abs. 4 bezeichneten theoretischen und praktischen Prüfung einen Alleinflug über Land nach den Bestimmungen des § 29 ausgeführt hat.
Berufs-Hubschrauberpiloten
Grundberechtigung für Berufs-Hubschrauberpiloten
§ 32. (1) Der Berufs-Hubschrauberpilotenschein berechtigt, unentgeltlich oder entgeltlich, nichtgewerblich oder gewerblich im Fluge zu führen (Grundberechtigung für Berufs-Hubschrauberpiloten):
Hubschrauber jener Muster, für die der Bewerber die praktische Prüfung für Berufs-Hubschrauberpiloten gemäß § 35 Abs. 1 abgelegt hat,
Hubschrauber jener Muster, die der Bewerber als Privat-Hubschrauberpilot auf Grund einer Berechtigung gemäß den §§ 25 und 30 Abs. 1 im Fluge zu führen berechtigt ist.
(2) Der Berufs-Hubschrauberpilot besitzt außerdem die beschränkte Sprechfunkberechtigung gemäß § 117 Abs. 2.
Berufs-Hubschrauberpiloten
Grundberechtigung für Berufs-Hubschrauberpiloten
§ 32. (1) Der Berufs-Hubschrauberpilotenschein berechtigt, unentgeltlich oder entgeltlich, nichtgewerblich oder gewerblich im Fluge zu führen (Grundberechtigung für Berufs-Hubschrauberpiloten):
Hubschrauber jener Muster, für die der Bewerber die praktische Prüfung für Berufs-Hubschrauberpiloten gemäß § 35 Abs. 1 abgelegt hat,
Hubschrauber jener Muster, die der Bewerber als Privat-Hubschrauberpilot auf Grund einer Berechtigung gemäß den §§ 25 und 30 Abs. 1 im Fluge zu führen berechtigt ist und von der zuständigen Behörde in den Berufs-Hubschrauberpilotenschein eingetragen wurden. Die zuständige Behörde hat auf Antrag die Berechtigung zur Führung jener Muster in den Berufs-Hubschrauberpilotenschein einzutragen, für die der Bewerber eine gültige Berechtigung als Privat-Hubschrauberpilot verfügt und für welche er fünf Flugstunden innerhalb der vergangen zwölf Monate vor der Antragstellung nachweisen kann.
(2) Der Berufs-Hubschrauberpilot besitzt außerdem die beschränkte Sprechfunkberechtigung gemäß § 117 Abs. 2.
Bewerbung um einen Berufs-Hubschrauberpilotenschein
§ 33. (1) Wer sich um einen Berufs-Hubschrauberpilotenschein bewirbt, muss nachweisen, dass er
einen gültigen Privat-Hubschrauberpilotenschein besitzt,
ein entsprechendes Funkerzeugnis für den Flugfunkdienst gemäß dem Funker-Zeugnisgesetz, BGBl. I Nr. 26/1999 idgF (Funker-Zeugnisgesetz 1998) besitzt,
innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Antragstellung Hubschrauberflüge von insgesamt wenigstens 185 Stunden Dauer ausgeführt hat und
über eine gültige Sicht-Nachtflugberechtigung für Hubschrauberpiloten verfügt.
(2) Auf Antrag sind Motorflüge, die der Bewerber innerhalb der letzten 24 Monate vor der Antragstellung ausgeführt hat, bis zum Ausmaß von 50 Stunden auf die gemäß Abs. 1 Z 3 erforderliche Flugzeit voll anzurechnen.
(3) In der gemäß Abs. 1 Z 3 erforderlichen Flugzeit müssen enthalten sein:
Hubschrauberflüge als verantwortlicher Pilot von insgesamt mindestens 50 Stunden Dauer, davon wenigstens zehn Stunden während der letzten sechs Monate vor der Antragstellung, sowie
Überlandflüge mit Hubschraubern als verantwortlicher Pilot von insgesamt mindestens zehn Stunden Dauer einschließlich jeweils zwei Landungen auf unterschiedlichen Flugplätzen, die mehr als 150 km voneinander entfernt sind.
Theoretische Prüfung für Berufs-Hubschrauberpiloten
§ 34. Inhalt der theoretischen Prüfung für Berufs-Hubschrauberpiloten sind die in § 27 genannten Gegenstände in dem Umfang, wie sie für Berufs-Hubschrauberpiloten von Bedeutung sind.
Praktische Prüfung für Berufs-Hubschrauberpiloten
§ 35. (1) Die praktische Prüfung für Berufs-Hubschrauberpiloten ist auf einem Hubschrauber jenes Musters abzulegen, auf die sich die Grundberechtigung (§ 32) erstrecken soll, wobei folgende Prüfungsaufgaben durchzuführen sind:
Flugvorbereitung, Berechnung von Masse und Schwerpunktlage, Kontrolle und Bereitstellung des Hubschraubers;
Geschwindigkeitsänderungen im Horizontalflug, Steigflug, Sinkflug, Kurvenflug, normale Autorotationen, Benutzung der Checkliste, Verfahren zur Vermeidung von Zusammenstößen, Checkverfahren;
Starts und Landungen, Platzrunde, Anflug, simulierte Triebwerksausfälle in der Platzrunde, seitlicher und rückwärtiger Schwebeflug und Drehungen auf der Stelle im Schwebeflug;
Beenden des beginnenden Wirbelringstadiums;
Fortgeschrittener Autorotationsflug in einem Geschwindigkeitsbereich von geringer Fluggeschwindigkeit bis zur Höchstgeschwindigkeit sowie Flugübungen während der Autorotation (180°, 360° und S-Kurven), Landungen mit simuliertem Triebwerksausfall;
Auswahl eines Notlandegeländes, Autorotationen zu dem ausgewählten Gelände nach simulierten Notfällen, Steilkurven bei 30° und 45° Querneigung;
Flugmanöver in geringer Höhe und schnelles Anhalten (Quickstop);
Landungen und Starts und Übergänge aus und in den Schwebeflug mit Seiten- und Rückwind;
Landungen und Starts von Schräghängen oder unebenen Gelände;
Landungen und Starts mit eingeschränkter Flugleistung;
Hubschrauberbetrieb in geringer Höhe zu und von Außenlandeplätzen in schwierigem Gelände;
Überlandflug unter Nutzung von Koppelnavigation und Funknavigationshilfen, Flugplanung durch den Bewerber;
Notverfahren und Systemstörungen laut AFM des Hubschraubers und
Grundlagen des Instrumentenfluges.
(2) Der Bewerber hat außerdem bei einem Prüfungsflug mit der Flugsicherungsstelle Funkverbindung aufzunehmen und wenigstens 15 Minuten lang aufrechtzuerhalten.
Praktische Prüfung für Berufs-Hubschrauberpiloten
§ 35. (1) Die praktische Prüfung für Berufs-Hubschrauberpiloten ist auf einem Hubschrauber jenes Musters abzulegen, auf das sich die Grundberechtigung (§ 32) erstrecken soll. Die Prüfung hat folgende Abschnitte zu umfassen, wobei innerhalb jedes Abschnittes die für den Nachweis der für einen Berufs-Hubschrauberpiloten erforderlichen fachlichen Befähigung erforderlichen Übungen durchzuführen sind:
Kontrollen und Verfahren vor und nach dem Flug,
Schwebeflugübungen, fortgeschrittene Flugübungen und Führen des Hubschraubers in schwierigem Gelände,
Navigation – Überlandflug,
Flugübungen und Manöver nach Instrumenten und
Außergewöhnliche Verfahren und Notverfahren (wenn erforderlich simuliert).
(2) Der Bewerber hat außerdem bei einem Prüfungsflug mit der Flugsicherungsstelle Funkverbindung aufzunehmen und wenigstens 15 Minuten lang aufrechtzuerhalten.
Erweiterungen der Grundberechtigung für Berufs-Hubschrauberpiloten
§ 36. (1) Auf Antrag ist die Grundberechtigung für Berufs-Hubschrauberpiloten unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 30 um die Berechtigung, Hubschrauber anderer Muster im Fluge zu führen, zu erweitern.
(2) Die Bestimmungen des § 32 Abs. 2 gelten auch für Erweiterungen der Grundberechtigung.
Verlängerung und Erneuerung der Berechtigungen für
Berufs-Hubschrauberpiloten
§ 37. (1) Für die Verlängerung der Grundberechtigung für Berufs-Hubschrauberpiloten hat der Bewerber nachzuweisen, dass er während der letzten zwölf Monate vor der Antragstellung Hubschrauberflüge von insgesamt wenigstens 25 Stunden Dauer, und zwar mit Hubschraubern jedes Musters, auf die sich die Grundberechtigung erstreckt, Flüge von insgesamt wenigstens fünf Stunden Dauer ausgeführt hat. Davon müssen jedoch Flüge von insgesamt wenigstens zehn Stunden Dauer in den letzten sechs Monaten ausgeführt worden sein.
(2) Kann der Bewerber Hubschrauberflüge in der Gesamtdauer von mehr als 700 Stunden nachweisen, so genügt es, wenn er während der letzten zwölf Monate vor der Antragstellung Hubschrauberflüge von insgesamt wenigstens zwölf Stunden Dauer ausgeführt hat. Davon müssen jedoch Flüge von insgesamt wenigstens fünf Stunden Dauer in den letzten sechs Monaten ausgeführt worden sein.
(3) Für die Verlängerung von Erweiterungen der Grundberechtigung hat der Bewerber nachzuweisen, dass er innerhalb der letzten zwölf Monate vor der Antragstellung Hubschrauberflüge von insgesamt wenigstens fünf Stunden Dauer, und zwar mit Hubschraubern jedes Musters, auf die sich die Erweiterung erstreckt, ausgeführt hat. Diese Flüge sind auf die in den Abs. 1 und 2 bezeichneten Flüge anzurechnen.
(4) Für die Erneuerung ruhender Berechtigungen für Berufs-Hubschrauberpiloten gemäß §§ 32 und 36 hat der Bewerber seine fachliche Befähigung bei einer theoretischen und einer praktischen Prüfung nachzuweisen. Wenn der Bewerber einen gültigen Privat-Hubschrauberpilotenschein besitzt, hat er bei der praktischen Prüfung nur die in § 28 Abs. 3, 4, 5 und 7 bezeichneten Prüfungsaufgaben auszuführen.
Verlängerung und Erneuerung der Berechtigungen für
Berufs-Hubschrauberpiloten
§ 37. (1) Für die Verlängerung der Grundberechtigung für Berufs-Hubschrauberpiloten hat der Bewerber nachzuweisen, dass er während der letzten zwölf Monate vor der Antragstellung Hubschrauberflüge von insgesamt wenigstens 25 Stunden Dauer, und zwar mit Hubschraubern jedes Musters, auf die sich die Grundberechtigung erstreckt, Flüge von insgesamt wenigstens fünf Stunden Dauer ausgeführt hat. Davon müssen jedoch Flüge von insgesamt wenigstens zehn Stunden Dauer in den letzten sechs Monaten ausgeführt worden sein. Die Hälfte der erforderlichen Flugzeit kann durch einen einwandfreien Überprüfungsflug, bei dem das Weiterbestehen der erforderlichen fachlichen Befähigung gegenüber einem von der zuständigen Behörde für diesen Zweck bestimmten entsprechend qualifizierten Sachverständigen unter Anwendung der Bestimmung des § 35 nachgewiesen wurde, ersetzt werden.
(2) Kann der Bewerber Hubschrauberflüge in der Gesamtdauer von mehr als 700 Stunden nachweisen, so genügt es, wenn er während der letzten zwölf Monate vor der Antragstellung Hubschrauberflüge von insgesamt wenigstens zwölf Stunden Dauer ausgeführt hat. Davon müssen jedoch Flüge von insgesamt wenigstens fünf Stunden Dauer in den letzten sechs Monaten ausgeführt worden sein.
(3) Für die Verlängerung von Erweiterungen der Grundberechtigung hat der Bewerber nachzuweisen, dass er innerhalb der letzten zwölf Monate vor der Antragstellung Hubschrauberflüge von insgesamt wenigstens fünf Stunden Dauer, und zwar mit Hubschraubern jedes Musters, auf die sich die Erweiterung erstreckt, ausgeführt hat. Diese Flüge sind auf die in den Abs. 1 und 2 bezeichneten Flüge anzurechnen. Die für die Verlängerung der Erweiterung der Grundberechtigung für Berufs-Hubschrauberpiloten erforderliche Flugzeit kann durch einen einwandfreien Überprüfungsflug, bei dem das Weiterbestehen der erforderlichen fachlichen Befähigung für das betreffende Muster gegenüber einem von der zuständigen Behörde für diesen Zweck bestimmten entsprechend qualifizierten Sachverständigen unter Anwendung der Bestimmung des § 35 nachgewiesen wurde, ersetzt werden.
(4) Für die Erneuerung ruhender Berechtigungen für Berufs-Hubschrauberpiloten gemäß §§ 32 und 36 hat der Bewerber seine fachliche Befähigung bei einer theoretischen und einer praktischen Prüfung nachzuweisen.
Gemeinsame Bestimmungen für Hubschrauberpiloten
Lehrberechtigung für Hubschrauberpiloten
§ 38. (1) Der Hubschrauberfluglehrer ist berechtigt, Privat-Hubschrauberpiloten und Berufs-Hubschrauberpiloten auszubilden, und zwar hinsichtlich jener Berechtigungen, die er selbst besitzt (Lehrberechtigung für Hubschrauberpiloten).
(2) Die Lehrberechtigung für Hubschrauberpiloten ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Bewerber die in Abs. 3 beziehungsweise Abs. 4 angeführten Voraussetzungen erfüllt und seine fachliche Befähigung bei einer Prüfung nach den Bestimmungen des § 17 nachgewiesen hat (Hubschrauber-Fluglehrerprüfung).
(3) Der Bewerber muss nachweisen, dass er
einen gültigen Berufs-Hubschrauberpilotenschein besitzt,
Hubschrauberflüge von insgesamt wenigstens 150 Stunden Dauer ausgeführt hat, und
innerhalb von zwölf Monaten nach Ablegung der Hubschrauber-Fluglehrerprüfung unter Aufsicht eines Hubschrauberfluglehrers mindestens drei Flugschüler bis zur Erlangung des Privat-Hubschrauberpilotenscheines oder des Berufs-Hubschrauberpilotenscheines ausgebildet hat.
(4) Motorflugzeugfluglehrer, Berufspiloten und Linienpiloten haben an Stelle der in Abs. 3 Z 2 bezeichneten Voraussetzung lediglich nachzuweisen, dass sie Hubschrauberflüge von insgesamt wenigstens 100 Stunden Dauer ausgeführt haben.
(5) Für die Verlängerung der Lehrberechtigung für Hubschrauberpiloten hat der Bewerber nachzuweisen, dass er während der Gültigkeitsdauer seines Berufs-Hubschrauberpilotenscheines mindestens drei Flugschüler bis zur Erlangung des Privat-Hubschrauberpilotenscheines oder des Berufs-Hubschrauberpilotenscheines ausgebildet hat.
Gemeinsame Bestimmungen für Hubschrauberpiloten
Lehrberechtigung für Hubschrauberpiloten
§ 38. (1) Der Hubschrauberfluglehrer ist berechtigt, Privat-Hubschrauberpiloten und Berufs-Hubschrauberpiloten auszubilden, und zwar hinsichtlich jener Berechtigungen, die er selbst besitzt (Lehrberechtigung für Hubschrauberpiloten).
(2) Die Lehrberechtigung für Hubschrauberpiloten ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Bewerber die in Abs. 3 beziehungsweise Abs. 4 angeführten Voraussetzungen erfüllt und seine fachliche Befähigung bei einer Prüfung nach den Bestimmungen des § 17 nachgewiesen hat (Hubschrauber-Fluglehrerprüfung).
(3) Der Bewerber muss nachweisen, dass er
einen gültigen Berufs-Hubschrauberpilotenschein besitzt,
Hubschrauberflüge von insgesamt wenigstens 150 Stunden Dauer ausgeführt hat, und
innerhalb von zwölf Monaten nach Ablegung der Hubschrauber-Fluglehrerprüfung unter Aufsicht eines Hubschrauberfluglehrers mindestens drei Flugschüler bis zur Erlangung des Privat-Hubschrauberpilotenscheines oder des Berufs-Hubschrauberpilotenscheines ausgebildet hat.
(4) Motorflugzeugfluglehrer, Berufspiloten und Linienpiloten haben an Stelle der in Abs. 3 Z 2 bezeichneten Voraussetzung lediglich nachzuweisen, dass sie Hubschrauberflüge von insgesamt wenigstens 100 Stunden Dauer ausgeführt haben.
(5) Für die Verlängerung der Lehrberechtigung für Hubschrauberpiloten hat der Bewerber zwei der drei folgenden Voraussetzungen zu erfüllen:
eine erfolgreiche Tätigkeit in einer Zivilluftfahrerschule als Hubschrauberfluglehrer,
die erfolgreiche Teilnahme an einem von einer Zivilluftfahrerschule abzuhaltenden Fortbildungslehrgang für Hubschrauberfluglehrer,
die Durchführung eines einwandfreien Überprüfungsfluges, bei dem das Weiterbestehen der erforderlichen fachlichen Befähigung als Hubschrauberfluglehrer gegenüber einem von der zuständigen Behörde für diesen Zweck bestimmten entsprechend qualifizierten Sachverständigen nachgewiesen wurde.
Sicht-Nachtflugberechtigung für Hubschrauberpiloten
§ 39. (1) Hubschrauberpiloten ist auf Antrag die besondere Berechtigung zu erteilen, Sicht-Nachtflüge auszuführen (Sicht-Nachtflugberechtigung für Hubschrauberpiloten), wenn sie die in Abs. 2 angeführten Voraussetzungen erfüllen und ihre fachliche Befähigung bei einer Zusatzprüfung nach den Bestimmungen des Abs. 3 nachgewiesen haben.
(2) Wer sich um die Sicht-Nachtflugberechtigung für Hubschrauberpiloten bewirbt, muss nachweisen, dass er Hubschrauberflüge von insgesamt wenigstens 50 Stunden Dauer ausgeführt hat. In der erforderlichen Flugzeit müssen Sicht-Nachtflüge von insgesamt wenigstens fünf Stunden Dauer mit mindestens 20 Nachtabflügen und 20 Nachtlandungen, davon mindestens zehn Nachtabflüge und zehn Nachtlandungen innerhalb der letzten zwölf Monate vor der Antragstellung, enthalten sein. Die fünf Flugstunden haben darüber hinaus mindestens eine Stunde als Überlandflug und fünf Platzrunden als Alleinflug zu enthalten.
(3) Die Zusatzprüfung besteht darin, dass der Bewerber einen Nachtüberlandflug nach Sichtflugregeln mit einer Landung auf einem wenigstens 50 km entfernten Platz auszuführen hat.
(4) Für die Verlängerung der Berechtigung gemäß Abs. 1 hat der Bewerber nachzuweisen, dass er innerhalb der Gültigkeitsdauer seiner Sicht-Nachtflugberechtigung Hubschrauberflüge bei Nacht nach Sichtflugregeln von insgesamt wenigstens zehn Stunden Dauer ausgeführt hat.
Sicht-Nachtflugberechtigung für Hubschrauberpiloten
§ 39. (1) Hubschrauberpiloten ist auf Antrag die besondere Berechtigung zu erteilen, Sicht-Nachtflüge auszuführen (Sicht-Nachtflugberechtigung für Hubschrauberpiloten), wenn sie die in Abs. 2 angeführten Voraussetzungen erfüllen und ihre fachliche Befähigung bei einer Zusatzprüfung nach den Bestimmungen des Abs. 3 nachgewiesen haben.
(2) Wer sich um die Sicht-Nachtflugberechtigung für Hubschrauberpiloten bewirbt, muss nachweisen, dass er Hubschrauberflüge von insgesamt wenigstens 50 Stunden Dauer ausgeführt hat. In der erforderlichen Flugzeit müssen Sicht-Nachtflüge von insgesamt wenigstens fünf Stunden Dauer mit mindestens 20 Nachtabflügen und 20 Nachtlandungen, davon mindestens zehn Nachtabflüge und zehn Nachtlandungen innerhalb der letzten zwölf Monate vor der Antragstellung, enthalten sein. Die fünf Flugstunden haben darüber hinaus mindestens eine Stunde als Überlandflug und fünf Platzrunden als Alleinflug zu enthalten.
(3) Die Zusatzprüfung besteht darin, dass der Bewerber einen Nachtüberlandflug nach Sichtflugregeln mit einer Landung auf einem wenigstens 50 km entfernten Platz auszuführen hat.
(4) Für die Verlängerung der Berechtigung gemäß Abs. 1 hat der Bewerber nachzuweisen, dass er innerhalb der Gültigkeitsdauer seiner Sicht-Nachtflugberechtigung Hubschrauberflüge bei Nacht nach Sichtflugregeln von insgesamt wenigstens drei Stunden Dauer mit mindestens zehn Nachtabflügen und zehn Nachtlandungen ausgeführt hat.
Sicht-Nachtflugberechtigung für Hubschrauberpiloten
§ 39. (1) Hubschrauberpiloten ist auf Antrag die besondere Berechtigung zu erteilen, Sicht-Nachtflüge auszuführen (Sicht-Nachtflugberechtigung für Hubschrauberpiloten), wenn sie die in Abs. 2 angeführten Voraussetzungen erfüllen und ihre fachliche Befähigung bei einer Zusatzprüfung nach den Bestimmungen des Abs. 3 nachgewiesen haben.
(2) Wer sich um die Sicht-Nachtflugberechtigung für Hubschrauberpiloten bewirbt, muss nachweisen, dass er Hubschrauberflüge von insgesamt wenigstens 50 Stunden Dauer ausgeführt hat. In der erforderlichen Flugzeit müssen Sicht-Nachtflüge von insgesamt wenigstens fünf Stunden Dauer mit mindestens 20 Nachtabflügen und 20 Nachtlandungen, davon mindestens zehn Nachtabflüge und zehn Nachtlandungen innerhalb der letzten zwölf Monate vor der Antragstellung, enthalten sein. Die fünf Flugstunden haben darüber hinaus mindestens eine Stunde als Überlandflug unter Aufsicht eines berechtigten Hubschrauber-Fluglehrers an Bord und fünf Platzrunden als Alleinflug unter Aufsicht eines berechtigten Hubschrauber-Fluglehrers zu enthalten.
(3) Die Zusatzprüfung besteht darin, dass der Bewerber einen Nachtüberlandflug nach Sichtflugregeln mit einer Landung auf einem wenigstens 50 km entfernten Platz auszuführen hat.
(4) Für die Verlängerung der Berechtigung gemäß Abs. 1 hat der Bewerber nachzuweisen, dass er innerhalb der Gültigkeitsdauer seiner Sicht-Nachtflugberechtigung Hubschrauberflüge bei Nacht nach Sichtflugregeln von insgesamt wenigstens drei Stunden Dauer mit mindestens zehn Nachtabflügen und zehn Nachtlandungen ausgeführt hat.
Instrumentenflugberechtigung für Hubschrauberpiloten
§ 40. (1) Hubschrauberpiloten ist auf Antrag die besondere Berechtigung, Instrumentenflüge auszuführen (Instrumentenflugberechtigung für Hubschrauberpiloten) und die volle Sprechfunkberechtigung gemäß § 104 zu erteilen, wenn sie die in § 41 angeführten Voraussetzungen erfüllen und ihre fachliche Befähigung bei einer Zusatzprüfung nach den Bestimmungen der §§ 42 und 43 nachgewiesen haben.
(2) Wenn die praktische Zusatzprüfung auf einem einmotorigen Hubschrauber abgelegt worden ist, darf der Hubschrauberpilot Instrumentenflüge nur auf einmotorigen Hubschraubern ausführen. Ist die praktische Zusatzprüfung auf einem mehrmotorigen Hubschrauber abgelegt worden, so ist der Hubschrauberpilot berechtigt, Instrumentenflüge mit ein- und mehrmotorigen Hubschraubern auszuführen.
Bewerbung um eine Instrumentenflugberechtigung für
Hubschrauberpiloten
§ 41. (1) Wer sich um eine Instrumentenflugberechtigung bewirbt, muss nachweisen, dass er
ein Allgemeines Sprechfunkzeugnis für den beweglichen Flugfunkdienst (§ 4 Z 1 lit. c Funker-Zeugnisgesetz 1998) besitzt,
eine gültige Sicht-Nachtflugberechtigung für Hubschrauber (§ 39) besitzt, und
Hubschrauberflüge von insgesamt wenigstens 150 Stunden Dauer als verantwortlicher Pilot, davon wenigstens 20 Stunden innerhalb der letzten zwölf Monate vor der Antragstellung, ausgeführt hat.
(2) In der gemäß Abs. 1 erforderlichen Flugzeit müssen enthalten sein oder sind zusätzlich nachzuweisen:
Überlandflüge von wenigstens 50 Stunden Dauer als verantwortlicher Pilot, davon Hubschrauberflüge im Ausmaß von wenigstens 10 Stunden,
Instrumentenflüge mit Hubschraubern unter Aufsicht eines Instrumentenfluglehrers für Hubschrauberpiloten von wenigstens 50 oder, wenn die praktische Prüfung auf einem mehrmotorigen Hubschrauber erfolgen soll, von wenigstens 55 Stunden Dauer, davon mindestens 15 Stunden mit mehrmotorigen Hubschraubern. Auf die erforderliche Instrumentenflugzeit sind Übungen auf einem Instrumentenflugübungsgerät für Hubschrauber bis zum Ausmaß von 20 Stunden voll anzurechnen.
(3) Inhaber einer Instrumentenflugberechtigung für Motorflugzeugpiloten haben in Abweichung zu Abs. 2 Z 2 Instrumentenflüge mit Hubschraubern unter Aufsicht eines Instrumentenfluglehrers für Hubschrauberpiloten von wenigstens 10 Stunden nachzuweisen. Übungen auf einem Instrumentenflugübungsgerät für Hubschrauber können in diesem Fall nicht angerechnet werden.
Bewerbung um eine Instrumentenflugberechtigung für
Hubschrauberpiloten
§ 41. (1) Wer sich um eine Instrumentenflugberechtigung bewirbt, muss nachweisen, dass er
ein Allgemeines Sprechfunkzeugnis für den beweglichen Flugfunkdienst (§ 4 Z 1 lit. c Funker-Zeugnisgesetz 1998) besitzt,
eine gültige Sicht-Nachtflugberechtigung für Hubschrauber (§ 39) besitzt, und
Hubschrauberflüge von insgesamt wenigstens 150 Stunden Dauer als verantwortlicher Pilot, davon wenigstens 20 Stunden innerhalb der letzten zwölf Monate vor der Antragstellung, ausgeführt hat.
(2) In der gemäß Abs. 1 erforderlichen Flugzeit müssen enthalten sein oder sind zusätzlich nachzuweisen:
Überlandflüge von wenigstens 50 Stunden Dauer als verantwortlicher Pilot, davon Hubschrauberflüge im Ausmaß von wenigstens 10 Stunden,
Instrumentenflüge mit Hubschraubern unter Aufsicht eines Instrumentenfluglehrers für Hubschrauberpiloten von wenigstens 50 oder, wenn die praktische Prüfung auf einem mehrmotorigen Hubschrauber erfolgen soll, von wenigstens 55 Stunden Dauer, davon mindestens 15 Stunden mit mehrmotorigen Hubschraubern. Auf die erforderliche Instrumentenflugzeit sind Übungen auf einem Instrumentenflugübungsgerät für Hubschrauber bis zum Ausmaß von 20 Stunden voll anzurechnen.
(3) Inhaber einer Instrumentenflugberechtigung für Motorflugzeugpiloten haben in Abweichung zu Abs. 2 Z 2 Instrumentenflüge mit Hubschraubern unter Aufsicht eines Instrumentenfluglehrers für Hubschrauberpiloten von wenigstens 10 Stunden nachzuweisen. In diesen 10 Stunden müssen mindestens 5 Stunden auf mehrmotorigen Hubschraubern enthalten sein, falls die praktische Prüfung auf einem mehrmotorigen Hubschrauber erfolgen soll. Übungen auf einem Instrumentenflugübungsgerät für Hubschrauber können in diesem Fall nicht angerechnet werden.
Theoretische Instrumentenflugprüfung für Hubschrauberpiloten
§ 42. Inhalt der theoretischen Prüfung zur Erlangung einer Instrumentenflugberechtigung für Hubschrauberpiloten sind in dem Umfang, wie sie für Inhaber einer Instrumentenflugberechtigung für Hubschrauberpiloten von Bedeutung sind, die in § 27 genannten Gegenstände ausgenommen Aerodynamik.
Praktische Instrumentenflugprüfung für Hubschrauberpiloten
§ 43. Bei der praktischen Prüfung zur Erlangung einer Instrumentenflugberechtigung für Hubschrauberpiloten hat der Bewerber die in Anlage 7 angegebenen Abschnitte in den vorgegebenen Toleranzen auszuführen.
Verlängerung der Instrumentenflugberechtigung für
Hubschrauberpiloten
§ 44. (1) Für die Verlängerung der Berechtigung gemäß § 40 hat der Bewerber nachzuweisen, dass er innerhalb der letzten Gültigkeitsperiode einen ordnungsgemäßen Überprüfungsflug unter sinngemäßer Anwendung von Anlage 3 unter der Aufsicht eines Instrumentenfluglehrers für Hubschrauberpiloten einwandfrei ausgeführt hat.
(2) Für die Erneuerung einer ruhenden Berechtigung gemäß § 40 hat der Bewerber seine fachliche Befähigung hiefür bei einer theoretischen und bei einer praktischen Prüfung nachzuweisen.
Verlängerung der Instrumentenflugberechtigung für
Hubschrauberpiloten
§ 44. (1) Für die Verlängerung der Berechtigung gemäß § 40 hat der Bewerber nachzuweisen, dass er innerhalb der letzten Gültigkeitsperiode einen ordnungsgemäßen Überprüfungsflug unter sinngemäßer Anwendung von Anlage 7 unter der Aufsicht eines Instrumentenfluglehrers für Hubschrauberpiloten einwandfrei ausgeführt hat.
(2) Für die Erneuerung einer ruhenden Berechtigung gemäß § 40 hat der Bewerber seine fachliche Befähigung hiefür bei einer theoretischen und bei einer praktischen Prüfung nachzuweisen.
Instrumentenfluglehrberechtigung für Hubschrauberpiloten
§ 45. (1) Die Instrumentenfluglehrberechtigung für Hubschrauberpiloten ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Bewerber eine Lehrberechtigung für Hubschrauberpiloten besitzt und Instrumentenflüge von wenigstens 250 Stunden Dauer, davon wenigstens 150 Stunden mit Hubschraubern, durchgeführt hat sowie seine fachliche Befähigung als Instrumentenfluglehrer für Hubschrauberpiloten bei einer Zusatzprüfung nachgewiesen hat (Instrumentenfluglehrerprüfung).
(2) Für die Verlängerung der Instrumentenfluglehrberechtigung für Hubschrauberpiloten hat der Bewerber nachzuweisen, dass er während der Gültigkeitsdauer seiner Instrumentenflugberechtigung für Hubschrauber entsprechend als Instrumentenfluglehrer für Hubschrauberpiloten tätig war.
c. Luftschiffpiloten
Grundberechtigung für Luftschiffpiloten
§ 46. Der Luftschiffpilotenschein berechtigt, Luftschiffe jenes Musters im Fluge zu führen, für welche die praktische Luftschiffpilotenprüfung gemäß § 49 Abs. 2 abgelegt worden ist. Fahrgäste dürfen jedoch nicht mitgenommen werden (Grundberechtigung für Luftschiffpiloten).
Bewerbung um einen Luftschiffpilotenschein
§ 47. (1) Wer sich um einen Luftschiffpilotenschein bewirbt, muss nachweisen, dass er während der letzten zwölf Monate vor der Antragstellung Luftschiffflüge von insgesamt wenigstens 40 Stunden Dauer ausgeführt hat. Von diesen Flügen müssen 20 Flüge von insgesamt wenigstens zehn Stunden Dauer als Alleinflüge ausgeführt worden sein.
(2) In der gemäß Abs. 1 erforderlichen Flugzeit müssen zwei Temperaturflüge (Abs. 3), ein Überlandflug (Abs. 4) und je zwei Nachtabflüge und Nachtlandungen (Abs. 5) enthalten sein.
(3) Mindestens ein Flug muss in den Monaten Mai bis September bei einer Temperatur von über 20 ºCelsius und mindestens ein Flug in den Monaten November bis Feber bei Bodenfrost ausgeführt worden sein.
(4) Der Überlandflug muss über eine Strecke von wenigstens 200 km führen. Dabei muss der Bewerber unter Aufsicht eines Luftschifffluglehrers die Aufgaben eines verantwortlichen Piloten ausgeführt haben.
(5) Ein Nachtabflug und eine Nachtlandung müssen als Alleinflug und ein Nachtabflug und eine Nachtlandung müssen mit einem Luftschifffluglehrer an Bord ausgeführt worden sein.
(6) Bei allen Aufgaben muss der Bewerber alle technischen Vorbereitungsarbeiten und Beendigungsarbeiten selbständig geleitet haben.
Theoretische Luftschiffpilotenprüfung
§ 48. Gegenstände der theoretischen Prüfung für Luftschiffpiloten sind insbesondere:
Luftschiffkunde unter besonderer Berücksichtigung jenes Luftschiffmusters, auf die sich die Grundberechtigung erstrecken soll (insbesondere Auf- und Abrüsten sowie Füllen von Luftschiffen, Gaslehre, technische Vorbereitungs- und Beendigungsarbeiten, Hallenmanöver, Motorenkunde einschließlich Wartung des Motors, Bordgerätekunde, Luftschiffführung),
Verhaltensmaßregeln während des Fluges im Allgemeinen und unter besonderen Umständen, insbesondere bei Notlandungen,
Navigation für Sichtflug (insbesondere Kartenkunde, Kompasskunde, Grundsätze der Koppelnavigation unter besonderer Berücksichtigung des Winddreieckes, Vorbereitung eines Überlandfluges),
Aerostatik und Aerodynamik,
Meteorologie (einschließlich der Kenntnis der Eigenschaften der Atmosphäre, Auswertung der Beratung durch den Flugwetterdienst für Überlandflüge, Kenntnis des Wetterschlüssels),
Organisation und Aufgaben der Flugsicherung,
Geographie Österreichs und seiner Nachbarstaaten,
Luftrecht in dem Umfang, wie es für Luftschiffpiloten von Bedeutung ist,
erste Hilfe bei Unfällen.
Praktische Luftschiffpilotenprüfung
§ 49. (1) Bei der praktischen Prüfung für Luftschiffpiloten hat der Bewerber einen Überlandflug unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 47 Abs. 4 sowie zwei Nachtabflüge und zwei Nachtlandungen unter Anwendung der Bestimmungen des § 47 Abs. 5 auszuführen.
(2) Die Prüfungsaufgaben sind auf einem Luftschiff jenes Musters auszuführen, auf die sich die Grundberechtigung gemäß § 46 erstrecken soll.
Erweiterungen der Grundberechtigung und besondere Berechtigungen für Luftschiffpiloten
§ 50. (1) Die Grundberechtigung gemäß § 46 ist auf Antrag um die Berechtigung zu erweitern, Luftschiffe anderer Muster im Fluge zu führen, für die der Bewerber seine fachliche Befähigung bei einer Zusatzprüfung nachgewiesen hat. Die theoretische Zusatzprüfung umfasst die in § 48 Z 1 und 2 bezeichneten Gegenstände unter besonderer Berücksichtigung jener Luftschiffmuster, auf die sich die Berechtigung erstrecken soll. Bei der praktischen Zusatzprüfung hat der Bewerber die in § 49 Abs. 1 bezeichneten Prüfungsaufgaben auf einem Luftschiff jenes Musters auszuführen, für welche die Berechtigung angestrebt wird.
(2) Luftschiffpiloten ist auf Antrag die besondere Berechtigung zu erteilen, Fahrgäste mitzunehmen, wenn sie nachweisen, dass sie nach Erlangung des Luftschiffpilotenscheines Luftschiffflüge von insgesamt wenigstens 100 Stunden Dauer ausgeführt haben.
(3) Luftschiffpiloten ist auf Antrag die besondere Berechtigung zu erteilen, Sicht-Nachtflüge auszuführen (Sicht-Nachtflugberechtigung für Luftschiffpiloten), wenn sie die in Abs. 4 angeführten Voraussetzungen erfüllen und ihre fachliche Befähigung bei einer Zusatzprüfung nach den Bestimmungen des Abs. 5 nachgewiesen haben.
(4) Wer sich um die Sicht-Nachtflugberechtigung für Luftschiffpiloten bewirbt, muss nachweisen, dass er Luftschiffflüge von insgesamt wenigstens 50 Stunden Dauer ausgeführt hat. In der erforderlichen Flugzeit müssen Sicht-Nachtflüge von insgesamt wenigstens fünf Stunden Dauer mit mindestens 20 Nachtabflügen und 20 Nachtlandungen, davon mindestens zehn Nachtabflüge und zehn Nachtlandungen innerhalb der letzten zwölf Monate vor der Antragstellung, enthalten sein.
(5) Die Zusatzprüfung besteht darin, dass der Bewerber einen Nachtüberlandflug nach Sichtflugregeln über eine Strecke von wenigstens 50 km auszuführen hat.
Verlängerung und Erneuerung der Berechtigungen für Luftschiffpiloten
§ 51. (1) Für die Verlängerung der in den §§ 46 und 50 Abs. 2 bezeichneten Berechtigungen hat der Bewerber nachzuweisen, dass er innerhalb der letzten zwölf Monate vor der Antragstellung mindestens fünf Luftschiffflüge von insgesamt wenigstens zehn Stunden Dauer mit Luftschiffen jener Muster ausgeführt hat, auf die sich die Berechtigungen erstrecken.
(2) Für die Verlängerung von Erweiterungen der Grundberechtigung für Luftschiffpiloten hat der Bewerber nachzuweisen, dass er während der letzten zwölf Monate vor der Antragstellung mindestens einen Luftschiffflug von wenigstens zwei Stunden Dauer mit Luftschiffen jedes Musters ausgeführt hat, auf die sich die Erweiterung erstreckt. Die Flüge gemäß Abs. 2 sind auf die Flüge gemäß Abs. 1 anzurechnen.
(3) Für die Verlängerung der in § 50 Abs. 3 bezeichneten Sicht-Nachtflugberechtigung hat der Bewerber nachzuweisen, dass er während der letzten zwölf Monate vor der Antragstellung Luftschiffflüge von insgesamt wenigstens zehn Stunden Dauer bei Nacht nach Sichtflugregeln ausgeführt hat.
(4) Für die Erneuerung einer ruhenden Berechtigung gemäß §§ 46 und 50 Abs. 1 und 2 hat der Bewerber seine fachliche Befähigung bei einer theoretischen und bei einer praktischen Prüfung nachzuweisen.
Lehrberechtigung für Luftschiffpiloten
§ 52. (1) Der Luftschifffluglehrer ist berechtigt, Luftschiffpiloten auszubilden, und zwar hinsichtlich der Grundberechtigung und jener Erweiterungen derselben sowie jener besonderen Berechtigungen, die er selbst besitzt (Lehrberechtigung für Luftschiffpiloten).
(2) Die Lehrberechtigung für Luftschiffpiloten ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Bewerber die in Abs. 3 angeführten Voraussetzungen erfüllt und seine fachliche Befähigung bei einer Prüfung nach den Bestimmungen des § 17 nachgewiesen hat (Luftschiff-Fluglehrerprüfung).
(3) Der Bewerber muss nachweisen, dass er
einen gültigen Luftschiffpilotenschein mit der Erweiterung der Grundberechtigung gemäß § 50 Abs. 2 besitzt und
Luftschiffflüge von insgesamt wenigstens 400 Stunden Dauer ausgeführt hat.
(4) Für die Verlängerung der Lehrberechtigung für Luftschiffpiloten hat der Bewerber nachzuweisen, dass er während der Gültigkeitsdauer seines Luftschiffpilotenscheines erfolgreich als Luftschifffluglehrer tätig war.
d. Freiballonfahrer
Grundberechtigung für Freiballonfahrer
§ 53. Der Freiballonfahrerschein berechtigt, Heißluftballone im Fluge zu führen (Grundberechtigung für Freiballonfahrer).
Bewerbung um einen Freiballonfahrerschein
§ 54. (1) Wer sich um einen Freiballonfahrerschein bewirbt, muss nachweisen, dass er innerhalb der letzten 24 Monate vor der Antragstellung mindestens 15 Freiballonflüge ausgeführt hat. Der gemäß § 57 vorgeschriebene Alleinflug über Land ist auf die Anzahl der geforderten Flüge anzurechnen.
(2) In der gemäß Abs. 1 erforderlichen Anzahl von Freiballonflügen müssen 14 Übungsflüge gemäß Abs. 3 und ein Höhenkontrollflug gemäß Abs. 4 enthalten sein.
(3) Die Übungsflüge müssen unter Aufsicht und nach den Anweisungen eines Freiballonfluglehrers mit entsprechender Lehrberechtigung ausgeführt worden sein. Jeder Flug muss mindestens eine Stunde gedauert haben. Mindestens ein Flug muss in den Monaten Mai bis September bei einer Temperatur von über 20 Grad Celsius und einer in den Monaten November bis Februar bei Bodenfrost ausgeführt worden sein.
(4) Bei Höhenkontrollflug muss der Bewerber unter Aufsicht eines Freiballonfluglehrers die Aufgaben eines verantwortlichen Piloten ausgeführt haben. Der Ballon muss hierbei eine Höhe von wenigstens 3000 m über Grund erreichen.
Bewerbung um einen Freiballonfahrerschein
§ 54. (1) Wer sich um einen Freiballonfahrerschein bewirbt, muss nachweisen, dass er innerhalb der letzten 24 Monate vor der Antragstellung mindestens 15 Freiballonflüge ausgeführt hat. Der gemäß § 57 vorgeschriebene Alleinflug über Land ist auf die Anzahl der geforderten Flüge anzurechnen.
(2) In der gemäß Abs. 1 erforderlichen Anzahl von Freiballonflügen müssen 14 Übungsflüge gemäß Abs. 3 und ein Höhenkontrollflug gemäß Abs. 4 enthalten sein.
(3) Die Übungsflüge müssen unter Aufsicht und nach den Anweisungen eines Freiballonfluglehrers mit entsprechender Lehrberechtigung ausgeführt worden sein. Jeder Flug muss mindestens eine Stunde gedauert haben. Mindestens ein Flug muss in den Monaten Mai bis September bei einer Temperatur von über 20 ºCelsius und einer in den Monaten November bis Februar bei Bodenfrost ausgeführt worden sein.
(4) Bei Höhenkontrollflug muss der Bewerber unter Aufsicht eines Freiballonfluglehrers die Aufgaben eines verantwortlichen Piloten ausgeführt haben. Der Ballon muss hierbei eine Höhe von wenigstens 3000 m über MSL erreichen.
Theoretische Freiballonfahrerprüfung
§ 55. Inhalt der theoretischen Prüfung für Freiballonfahrer sind die in § 27 genannten Gegenstände in dem Umfang, wie sie für Freiballonfahrer von Bedeutung sind.
Praktische Freiballonfahrerprüfung
§ 56. (1) Bei der praktischen Prüfung für Freiballonfahrer hat der Bewerber einen Höhenkontrollflug unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 54 Abs. 4 und einen Überlandflug von wenigstens einer Stunde Dauer unter Aufsicht eines Freiballonfluglehrers auszuführen.
(2) Bei beiden Aufgaben hat der Bewerber alle technischen Vorbereitungsarbeiten und Beendigungsarbeiten selbständig zu leiten. Fluggäste dürfen beim Prüfungsflug nicht mitgenommen werden.
Alleinflug über Land vor Erteilung eines Freiballonfahrerscheines
§ 57. Der Bewerber um einen Freiballonfahrerschein hat außer den in § 54 angeführten Voraussetzungen nachzuweisen, dass er nach Ablegung der Prüfung einen Alleinflug über Land in der Dauer von wenigstens einer Stunde ausgeführt hat.
Erweiterung der Grundberechtigung für Freiballonfahrer
§ 58. (1) Wer sich um eine Erweiterung der Grundberechtigung für Freiballonfahrer auf Gasballone bewirbt, muss die Grundberechtigung zum Führen von Freiballonen gemäß § 53 besitzen und nachweisen, dass er vor der Antragstellung mindestens 50 Stunden als verantwortlicher Pilot mit einem Heißluftballon und innerhalb der letzten 24 Monate vor der Antragstellung vier Gasballonfahrten von mindestens einer Stunde Dauer unter Aufsicht eines berechtigten Fluglehrers ausgeführt hat.
(2) Wer sich um eine Erweiterung der Grundberechtigung für Freiballonfahrer auf Heißluft-Luftschiffe bis max. 6000 m³ Hüllenvolumen bewirbt, muss die Grundberechtigung zum Führen von Freiballonen besitzen und nachweisen, dass er innerhalb der letzten 24 Monate vor der Antragstellung mindestens 50 Fahrten als verantwortlicher Pilot mit einem Heißluftballon und mindestens 4 Fahrten mit einem Heißluftluftschiff von mindestens einer Stunde Dauer unter Aufsicht eines Fluglehrers mit entsprechender Lehrberechtigung durchgeführt hat.
(3) Bewerber um eine Erweiterung gemäß Abs. 1 und 2 haben die erforderlichen theoretischen Kenntnisse im Rahmen einer theoretischen Zusatzprüfung nachzuweisen.
(4) Freiballonfahrern ist auf Antrag die besondere Berechtigung zu erteilen, Sicht-Nachtflüge auszuführen (Sicht-Nachtflugberechtigung für Freiballonfahrer), wenn sie ihre fachliche Befähigung bei einer Zusatzprüfung nachgewiesen haben. Die Zusatzprüfung besteht darin, dass der Bewerber zwei Freiballonflüge bei Nacht nach Sichtflugregeln auszuführen hat.
Erweiterung der Grundberechtigung für Freiballonfahrer
§ 58. (1) Wer sich um eine Erweiterung der Grundberechtigung für Freiballonfahrer auf Gasballone bewirbt, muss die Grundberechtigung zum Führen von Freiballonen gemäß § 53 besitzen und nachweisen, dass er vor der Antragstellung mindestens 50 Stunden als verantwortlicher Pilot mit einem Heißluftballon und innerhalb der letzten 24 Monate vor der Antragstellung vier Gasballonfahrten von mindestens einer Stunde Dauer unter Aufsicht eines berechtigten Fluglehrers ausgeführt hat.
(2) Wer sich um eine Erweiterung der Grundberechtigung für Freiballonfahrer auf Heißluft-Luftschiffe bis maximal 6000 m³ Hüllenvolumen bewirbt, muss die Grundberechtigung zum Führen von Freiballonen besitzen und zusätzlich folgende Flugerfahrung nachweisen:
50 Flugstunden als verantwortlicher Pilot eines Heißluft-Ballons,
zehn Fahrten als verantwortlicher Pilot eines Heißluft-Ballons innerhalb der vergangenen 24 Monate und
vier Fahrten mit einem Heißluft-Luftschiff von mindestens einer halben Stunde Dauer unter Aufsicht eines Fluglehrers mit entsprechender Lehrberechtigung.
(3) Bewerber um eine Erweiterung gemäß Abs. 1 und 2 haben die erforderlichen theoretischen Kenntnisse im Rahmen einer theoretischen Zusatzprüfung nachzuweisen.
(4) Freiballonfahrern ist auf Antrag die besondere Berechtigung zu erteilen, Sicht-Nachtflüge auszuführen (Sicht-Nachtflugberechtigung für Freiballonfahrer), wenn sie ihre fachliche Befähigung bei einer Zusatzprüfung nachgewiesen haben. Die Zusatzprüfung besteht darin, dass der Bewerber eine Freiballonfahrt bei Nacht nach Sichtflugregeln auszuführen hat. Der Prüfungsfahrt hat eine Freiballonfahrt bei Nacht nach Sichtflugregeln unter Aufsicht eines Fluglehrers mit entsprechender Berechtigung voranzugehen.
Verlängerung der Berechtigung für Freiballonfahrer
§ 59. (1) Für die Verlängerung der Grundberechtigung hat der Bewerber nachzuweisen, dass er innerhalb der letzten 24 Monate vor der Antragstellung mindestens zehn Freiballonfahrten von wenigstens einer Stunde Dauer ausgeführt hat. Hat der Bewerber um eine Verlängerung der Grundberechtigung weniger als zehn, aber mehr als fünf Freiballonfahrten innerhalb der vergangenen 24 Monate durchgeführt und kann er wenigstens 100 Stunden als verantwortlicher Pilot nachweisen, kann die Verlängerung der Grundberechtigung erfolgen, wenn das Weiterbestehen der fachlichen Befähigung von einem Freiballonfluglehrer bei einem Überprüfungsflug festgestellt und dies im Flugbuch beurkundet wurde.
(2) Für die Verlängerung der Erweiterungen der Grundberechtigung auf das Führen von Gasballonen und Heißluftluftschiffen bis 6000 m³ Hüllenvolumen und der Sicht-Nachtflugberechtigung hat der Bewerber nachzuweisen, dass er innerhalb von 24 Monaten vor Antragstellung mindestens zwei Flüge von wenigstens einer Stunde Dauer durchgeführt hat. Hat der Bewerber lediglich einen der geforderten Flüge durchgeführt, kann die Verlängerung der Erweiterung der Grundberechtigung erfolgen, wenn das Weiterbestehen der fachlichen Befähigung von einem Freiballonfluglehrer mit entsprechender Lehrberechtigung bei einem Überpüfungsflug festgestellt und im Flugbuch beurkundet wurde.
Verlängerung und Erneuerung der Berechtigungen für Freiballonfahrer
§ 59. (1) Für die Verlängerung der Grundberechtigung hat der Bewerber nachzuweisen, dass er innerhalb der letzten 24 Monate vor der Antragstellung mindestens zehn Freiballonfahrten von wenigstens einer Stunde Dauer ausgeführt hat.
(2) Für die Verlängerung der Erweiterungen der Grundberechtigung auf das Führen von Gasballonen und Heißluft-Luftschiffen bis 6000 m³ Hüllenvolumen und der Sicht-Nachtflugberechtigung hat der Bewerber nachzuweisen, dass er innerhalb von 24 Monaten vor Antragstellung in Bezug auf die jeweilige Berechtigung mindestens zwei Flüge von wenigstens einer halben Stunde Dauer durchgeführt hat. Hat der Bewerber lediglich einen der geforderten Flüge durchgeführt, kann die Verlängerung der Erweiterung der Grundberechtigung erfolgen, wenn das Weiterbestehen der fachlichen Befähigung von einem Freiballonfluglehrer mit entsprechender Lehrberechtigung bei einem Überprüfungsflug festgestellt und im Flugbuch beurkundet wurde.
(3) Erfüllt der Inhaber einer Ballonfahrerberechtigung nicht die Voraussetzungen für die Verlängerung der Berechtigung gemäß den Abs. 1 und 2, tritt Ruhen der betreffenden Berechtigung ein. Für eine Erneuerung der betreffenden Berechtigung hat der Bewerber die für eine Verlängerung fehlenden Fahrten unter Aufsicht eines Fluglehrers mit entsprechender Berechtigung durchzuführen und anschließend mit einem entsprechend qualifizierten Mitglied der Prüfungskommission eine Prüfungsfahrt zu absolvieren.
(4) Hat die Berechtigung länger als ein Jahr geruht, hat der Bewerber seine fachliche Befähigung mittels einer theoretischen und praktischen Prüfung, deren Einzelheiten von der zuständigen Behörde unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt festzulegen sind, gesondert nachzuweisen.
Lehrberechtigung für Freiballonfahrer
§ 60. (1) Der Freiballonfluglehrer ist berechtigt, Freiballonfahrer auszubilden, und zwar hinsichtlich jener Berechtigungen, die er selbst besitzt (Lehrberechtigung für Freiballonfahrer).
(2) Die Lehrberechtigung für Freiballonfluglehrer ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Bewerber die in Abs. 3 angeführten Voraussetzungen erfüllt und seine fachliche Befähigung bei einer Prüfung nach den Bestimmungen des § 17 nachgewiesen hat (Freiballon-Fluglehrerprüfung).
(3) Der Bewerber muss nachweisen, dass er
seit mindestens 24 Monaten einen gültigen Freiballonfahrerschein besitzt, und
mindestens 100 Freiballonflüge als verantwortlicher Pilot, davon 50 innerhalb der letzten 24 Monate vor der Antragstellung ausgeführt hat.
(4) Für die Verlängerung der Lehrberechtigung für Freiballonfahrer hat der Bewerber nachzuweisen, dass er während der Gültigkeitsdauer seines Freiballonfahrerscheines erfolgreich als Freiballonfluglehrer tätig war.
Berechtigung zur gewerblichen Beförderung für Freiballonfahrer
§ 60a. (1) Freiballonfahrer dürfen ihre jeweilige Berechtigung zur gewerblichen Beförderung von Personen oder Sachen nur ausüben, wenn sie über die erforderliche Erfahrung für die entsprechende Kategorie von Freiballonen gemäß Abs. 2 verfügen und vor Antritt der ersten gewerblichen Fahrt ihre fachliche Befähigung mit der Durchführung einer positiv bewerteten Überprüfungsfahrt einschließlich Fachgespräch gegenüber einem Mitglied der Prüfungskommission für Freiballonfahrer nachgewiesen haben. Der Inhalt der Überprüfung ist von der zuständigen Behörde gemäß den Anforderungen der Sicherheit der Luftfahrt festzulegen. Der Prüfer hat das Protokoll über die durchgeführte Überprüfung an die zuständige Behörde zu übermitteln und die positiv absolvierte Überprüfungsfahrt im Flugbuch zu beurkunden.
(2) Die erforderliche Mindesterfahrung für die Durchführung von gewerblichen Flügen mit Freiballonen gemäß Abs. 1 beträgt
für Fahrten mit Ballonen mit einem Hüllenvolumen von über 4500 m 3 200 Fahrtstunden bei 200 Fahrten,
für Fahrten mit Ballonen mit einem Hüllenvolumen von über 6500 m 3 300 Fahrtstunden bei 300 Fahrten, hievon mindestens 50 Fahrtstunden mit Ballonen mit einem Hüllenvolumen von über 4500 m 3 ,
für Fahrten mit Ballonen mit einem Hüllenvolumen von über 9000 m 3 400 Fahrtstunden bei 400 Fahrten, hievon mindestens 50 Fahrtstunden mit Ballonen mit einem Hüllenvolumen von über 6500 m 3 und
für die übrigen Ballone 100 Fahrtstunden bei 100 Fahrten.
e. Segelflieger
Grundberechtigung für Segelflieger
§ 61. (1) Der Segelfliegerschein berechtigt, einsitzige und mehrsitzige, einsitzig geflogene Segelflugzeuge einschließlich Motorsegler im Rahmen einer Berechtigung für die Startart gemäß Abs. 2 Z 3 im Fluge zu führen. Die Grundberechtigung ist für jene Startarten zu erteilen, für die der Bewerber mindestens zehn einwandfrei ausgeführte Abflüge unter Aufsicht eines Segelfluglehrers mit entsprechender Lehrberechtigung nachgewiesen hat.
(2) Startarten im Sinne des Abs. 1 sind insbesondere:
Kraftwagen- oder Windenschleppstart,
Motorflugzeugschleppstart,
Hilfsmotorstart (Motorflugzeug im Segelflug),
Rollstart und
Gummiseilstart.
(3) Die in Abs. 2 Z 3 bezeichnete Startart berechtigt den Inhaber zur Verwendung des Motors, um
zu starten und Anschluss an Aufwindgebiete zu erreichen,
Außenlandungen zu verhindern, und
aus Sicherheitsgründen Landungen mit auf Leerlaufdrehzahl laufenden Motor durchzuführen.
e. Segelflieger
Grundberechtigung für Segelflieger
§ 61. (1) Der Segelfliegerschein berechtigt, einsitzige und mehrsitzige, einsitzig geflogene Segelflugzeuge einschließlich Motorsegler im Rahmen einer Berechtigung für die Startart gemäß Abs. 2 Z 3 im Fluge zu führen. Die Grundberechtigung ist für jene Startarten zu erteilen, für die der Bewerber mindestens zehn einwandfrei ausgeführte Abflüge unter Aufsicht eines Segelfluglehrers mit entsprechender Lehrberechtigung nachgewiesen hat.
(2) Startarten im Sinne des Abs. 1 sind insbesondere:
Kraftwagenstart,
Motorflugzeugschleppstart,
Hilfsmotorstart (Motorsegler im Segelflug),
Rollstart,
Gummiseilstart und
Windenschleppstart.
(3) Die in Abs. 2 Z 3 bezeichnete Startart berechtigt den Inhaber zur Verwendung des Motors, um
zu starten und Anschluss an Aufwindgebiete zu erreichen,
Außenlandungen zu verhindern, und
aus Sicherheitsgründen Landungen mit auf Leerlaufdrehzahl laufenden Motor durchzuführen.
e. Segelflieger
Grundberechtigung für Segelflieger
§ 61. (1) Der Segelfliegerschein berechtigt, einsitzige und mehrsitzige, einsitzig geflogene Segelflugzeuge einschließlich Motorsegler im Rahmen einer Berechtigung für die Startart gemäß Abs. 2 Z 3 im Fluge zu führen. Die Grundberechtigung ist für jene Startarten zu erteilen, für die der Bewerber mindestens zehn einwandfrei ausgeführte Abflüge unter Aufsicht eines Segelfluglehrers mit entsprechender Lehrberechtigung nachgewiesen hat.
(2) Startarten im Sinne des Abs. 1 sind insbesondere:
Kraftwagen- und Windenschleppstart,
Motorflugzeugschleppstart,
Hilfsmotorstart (Motorflugzeug im Segelflug),
Rollstart und
Gummiseilstart.
(3) Die in Abs. 2 Z 3 bezeichnete Startart berechtigt den Inhaber zur Verwendung des Motors, um
zu starten und Anschluss an Aufwindgebiete zu erreichen,
Außenlandungen zu verhindern, und
aus Sicherheitsgründen Landungen mit auf Leerlaufdrehzahl laufenden Motor durchzuführen.
Bewerbung um einen Segelfliegerschein
§ 62. (1) Wer sich um einen Segelfliegerschein bewirbt, muss nachweisen, dass er innerhalb der letzten 24 Monate vor der Antragstellung Segelflüge von insgesamt wenigstens sechs Stunden Dauer, davon mindestens drei Stunden und mindestens 30 einwandfreie Landungen allein an Bord, durchgeführt hat. Für Motorflugzeugpiloten genügen innerhalb der letzten 24 Monate vor Antragstellung Segelflüge von insgesamt wenigstens eineinhalb Stunden Dauer und mindestens 15 einwandfreie Landungen allein an Bord.
(2) Für den Erwerb einer Berechtigung gemäß § 61 Abs. 2 Z 3 hat der Antragsteller nachzuweisen, dass er innerhalb der letzten 24 Monate vor der Antragstellung Segelflüge von insgesamt wenigstens acht Stunden Dauer, davon mindestens vier Stunden und mindestens 35 einwandfreie Landungen allein an Bord, ausgeführt hat. Für Motorflugzeugpiloten genügen innerhalb der letzten 24 Monate vor der Antragstellung Segelflüge von insgesamt wenigstens zwei Stunden Dauer und mindestens 20 einwandfreie Landungen allein an Bord.
(3) Auf die Flugzeiten gemäß Abs. 1 und Abs. 2 sind nur Flüge von wenigstens zwei Minuten Dauer anzurechnen.
Bewerbung um einen Segelfliegerschein
§ 62. (1) Wer sich um einen Segelfliegerschein bewirbt, muss nachweisen, dass er innerhalb der letzten 24 Monate vor der Antragstellung Segelflüge von insgesamt wenigstens sechs Stunden Dauer, davon mindestens drei Stunden und mindestens 30 einwandfreie Landungen allein an Bord, durchgeführt hat. Für Motorflugzeugpiloten genügen innerhalb der letzten 24 Monate vor Antragstellung Segelflüge von insgesamt wenigstens eineinhalb Stunden Dauer und mindestens 15 einwandfreie Landungen allein an Bord.
(2) Für den Erwerb einer Berechtigung gemäß § 61 Abs. 2 Z 3 hat der Antragsteller nachzuweisen, dass er innerhalb der letzten 24 Monate vor der Antragstellung Segelflüge von insgesamt wenigstens acht Stunden Dauer, davon mindestens vier Stunden und mindestens 35 einwandfreie Landungen allein an Bord, ausgeführt hat. Für Motorflugzeugpiloten genügen innerhalb der letzten 24 Monate vor der Antragstellung Segelflüge von insgesamt wenigstens zwei Stunden Dauer und mindestens 20 einwandfreie Landungen allein an Bord.
(3) Auf die Flugzeiten gemäß Abs. 1 und Abs. 2 sind nur Flüge von wenigstens zwei Minuten Dauer anzurechnen. Bei der Startart Gummiseilstart können auch Flüge von unter zwei Minuten Dauer angerechnet werden.
Segelfliegerprüfung
§ 63. (1) Inhalt der theoretischen Ausbildung und Prüfung für Segelflieger sind die in § 27 bezeichneten Gegenstände, wie sie für Segelflieger beziehungsweise die betreffende Startart von Bedeutung sind.
(2) Inhalt der der praktischen Ausbildung und Prüfung für Segelflieger sind die in Anhang 1 zum Abkommen über die internationale Zivilluftfahrt (ICAO-Abkommen, BGBl. Nr. 97/1949) in diesem Zusammenhang bezeichneten Inhalte. Die zuständige Behörde hat diese Inhalte samt allfälligen ausführenden Regelungen in luftfahrtüblicher Weise kundzumachen.
(3) Unbeschadet der Bestimmung des Abs. 2 hat der Bewerber bei der praktischen Prüfung drei Segelflüge unmittelbar nacheinander auszuführen. Dabei müssen mindestens je zwei Vollkreise in einer Schräglage von 30 bis 40 Grad hintereinander nach Anweisung eines der beiden Prüfer abwechselnd nach links und nach rechts ausgeführt werden. Bei der Landung ist auf einer Ziellandefläche im Ausmaß von 150 m x 50 m aufzusetzen.
(4) Jeder der im Abs. 3 bezeichneten Flüge muss wenigstens zwei Minuten gedauert haben.
Segelfliegerprüfung
§ 63. (1) Inhalt der theoretischen Ausbildung und Prüfung für Segelflieger sind die in § 27 bezeichneten Gegenstände, wie sie für Segelflieger beziehungsweise die betreffende Startart von Bedeutung sind.
(2) Inhalt der der praktischen Ausbildung und Prüfung für Segelflieger sind die in Anhang 1 zum Abkommen über die internationale Zivilluftfahrt (ICAO-Abkommen, BGBl. Nr. 97/1949) in diesem Zusammenhang bezeichneten Inhalte. Die zuständige Behörde hat diese Inhalte samt allfälligen ausführenden Regelungen in luftfahrtüblicher Weise kundzumachen.
(3) Unbeschadet der Bestimmung des Abs. 2 hat der Bewerber bei der praktischen Prüfung drei Segelflüge unmittelbar nacheinander auszuführen. Dabei müssen mindestens je zwei Vollkreise in einer Schräglage von 30 bis 40 Grad hintereinander nach Anweisung eines der beiden Prüfer abwechselnd nach links und nach rechts ausgeführt werden. Bei der Landung ist auf einer Ziellandefläche im Ausmaß von 150 m x 50 m aufzusetzen.
(4) Jeder der im Abs. 3 bezeichneten Flüge muss wenigstens zwei Minuten gedauert haben. Bei der Startart Gummiseilstart können auch Flüge von unter zwei Minuten Dauer angerechnet werden.
Segelfliegerprüfung
§ 63. (1) Inhalt der theoretischen Ausbildung und Prüfung für Segelflieger sind die folgenden Gegenstände in dem Umfang, wie sie für Segelflieger von Bedeutung sind:
Luftrecht,
Allgemeine Luftfahrzeugkenntnisse,
Flugleistung und Flugplanung,
Menschliches Leistungsvermögen,
Meteorologie,
Navigation,
Flugbetriebliche Verfahren,
Aerodynamik.(2) Inhalt der der praktischen Ausbildung und Prüfung für Segelflieger sind die in Anhang 1 zum Abkommen über die internationale Zivilluftfahrt (ICAO-Abkommen, BGBl. Nr. 97/1949) in diesem Zusammenhang bezeichneten Inhalte. Die zuständige Behörde hat diese Inhalte samt allfälligen ausführenden Regelungen in luftfahrtüblicher Weise kundzumachen.
(3) Unbeschadet der Bestimmung des Abs. 2 hat der Bewerber bei der praktischen Prüfung drei Segelflüge unmittelbar nacheinander auszuführen. Dabei müssen mindestens je zwei Vollkreise in einer Schräglage von 30 bis 40 Grad hintereinander nach Anweisung eines der beiden Prüfer abwechselnd nach links und nach rechts ausgeführt werden. Bei der Landung ist auf einer Ziellandefläche im Ausmaß von 150 m x 50 m aufzusetzen.
(4) Jeder der im Abs. 3 bezeichneten Flüge muss wenigstens zwei Minuten gedauert haben. Bei der Startart Gummiseilstart können auch Flüge von unter zwei Minuten Dauer angerechnet werden.
Erweiterungen der Grundberechtigung und besondere Berechtigungen für
Segelflieger
§ 64. (1) Die Grundberechtigung für Segelflieger gemäß § 61 ist auf Antrag um die Berechtigung zu erweitern, zwei- oder mehrsitzige, zwei- oder mehrsitzig geflogene Segelflugzeuge im Fluge zu führen, wenn der Bewerber nachweist, dass er Segelflüge von insgesamt wenigstens 20 Stunden Dauer und unter Aufsicht eines Segelfluglehrers mit entsprechender Lehrberechtigung innerhalb der letzten 24 Monate vor der Antragstellung mindestens 20 Landungen mit zwei- oder mehrsitzigen Segelflugzeugen einwandfrei ausgeführt hat. Für Motorflugzeugpiloten genügen Segelflüge von insgesamt wenigstens zehn Stunden Dauer und unter Aufsicht eines Segelfluglehrers mit entsprechender Lehrberechtigung innerhalb der letzten 24 Monate vor der Antragstellung mindestens fünf einwandfreie Landungen mit zwei- oder mehrsitzigen Segelflugzeugen.
(2) Segelfliegern ist auf Antrag die besondere Berechtigung für jene Startarten zu erteilen, die sie nicht bereits im Rahmen der Grundberechtigung besitzen, wenn sie nachweisen, dass sie für jede Startart unter Aufsicht eines Segelfluglehrers mit entsprechender Lehrberechtigung innerhalb der letzten 24 Monate vor der Antragstellung mindestens zehn Abflüge alleine an Bord einwandfrei ausgeführt haben. Weiters ist eine theoretische Ausbildung und Prüfung (Zusatzprüfung) in Bezug auf jene Inhalte, wie sie für die jeweilige Startart von Bedeutung sind, zu absolvieren.
(3) Für die in den Abs. 1 und 2 bezeichneten Flugzeiten zählen nur Flüge von wenigstens zwei Minuten Dauer.
Erweiterungen der Grundberechtigung und besondere Berechtigungen für
Segelflieger
§ 64. (1) Die Grundberechtigung für Segelflieger gemäß § 61 ist auf Antrag um die Berechtigung zu erweitern, zwei- oder mehrsitzige, zwei- oder mehrsitzig geflogene Segelflugzeuge im Fluge zu führen, wenn der Bewerber nachweist, dass er Segelflüge von insgesamt wenigstens 20 Stunden Dauer und unter Aufsicht eines Segelfluglehrers mit entsprechender Lehrberechtigung innerhalb der letzten 24 Monate vor der Antragstellung mindestens 20 Landungen mit zwei- oder mehrsitzigen Segelflugzeugen einwandfrei ausgeführt hat. Für Motorflugzeugpiloten genügen Segelflüge von insgesamt wenigstens zehn Stunden Dauer und unter Aufsicht eines Segelfluglehrers mit entsprechender Lehrberechtigung innerhalb der letzten 24 Monate vor der Antragstellung mindestens fünf einwandfreie Landungen mit zwei- oder mehrsitzigen Segelflugzeugen.
(2) Segelfliegern ist auf Antrag eine Erweiterung der Grundberechtigung im Hinblick auf jene Startarten zu erteilen, die sie nicht bereits im Rahmen der Grundberechtigung besitzen, wenn sie nachweisen, dass sie für jede Startart unter Aufsicht eines Segelfluglehrers mit entsprechender Lehrberechtigung innerhalb der letzten 24 Monate vor der Antragstellung mindestens zehn Abflüge alleine an Bord einwandfrei ausgeführt haben. Für eine Erweiterung der Grundberechtigung auf eine Berechtigung gemäß § 61 Abs. 2 Z 3 hat der Bewerber nachzuweisen, dass er innerhalb der letzten 24 Monate vor der Antragstellung Segelflüge von insgesamt wenigstens acht Stunden Dauer, davon mindestens vier Flugstunden und mindestens 35 einwandfreie Landungen allein an Bord von Motorseglern, ausgeführt hat. Für Motorflugzeugpiloten genügen innerhalb der letzten 24 Monate vor der Antragstellung Segelflüge von insgesamt wenigstens zwei Stunden Dauer und mindestens 20 einwandfreie Landungen allein an Bord von Motorseglern. Weiters ist eine theoretische Ausbildung und Prüfung (Zusatzprüfung) in Bezug auf jene Inhalte, wie sie für die jeweilige Startart von Bedeutung sind, zu absolvieren.
(3) Für die in den Abs. 1 und 2 bezeichneten Flugzeiten zählen nur Flüge von wenigstens zwei Minuten Dauer. Bei der Startart Gummiseilstart können auch Flüge von unter zwei Minuten Dauer angerechnet werden.
(4) Inhaber von vor dem 1. Juni 2006 ausgestellten Segelfliegerscheinen, in denen vermerkt ist, dass sie zum Führen von Motorseglern im Motorflug berechtigt sind, sind während der Gültigkeitsdauer dieser Berechtigung, längstens jedoch bis zum 31. Mai 2008, zur Führung von eigenstartfähigen Motorseglern (§ 4 Z 1 lit. c ZLLV 2005) im Motorflug berechtigt. Danach dürfen sie die Berechtigung nur ausüben, wenn sie die dafür erforderliche fachliche Befähigung gemäß den Bestimmungen der Abs. 5 und 6 nachgewiesen haben und dies von der zuständigen Behörde im Segelfliegerschein beurkundet wurde. Die Berechtigung ist auf das österreichische Staatsgebiet beschränkt. Für Inhaber von Privatpilotenscheinen, Berufspilotenscheinen und Linienpilotenscheinen mit gültiger Klassenberechtigung für Reisemotorsegler sind der Nachweis der Befähigung einschließlich der Beurkundung sowie die Erfüllung der Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der Berechtigung gemäß § 65 Abs. 6 einschließlich der Beurkundung gemäß § 65 Abs. 7 nicht erforderlich.
(5) Der Nachweis der theoretischen und praktischen Befähigung für Inhaber von Berechtigungen gemäß Abs. 4 ist durch einen erfolgreichen Überprüfungsflug zu erbringen. Der Überprüfungsflug ist von einem von der zuständigen Behörde bestimmten Mitglied der Prüfungskommission für Segelfluglehrer, welches über eine gültige Lehrberechtigung für Reisemotorsegler sowie über eine Lehrberechtigung gemäß § 68 verfügt, abzunehmen. Dieser Sachverständige hat nach Abnahme des Überprüfungsfluges der zuständigen Behörde einen schriftlichen Bericht zu übermitteln.
(6) Der Überprüfungsflug gemäß Abs. 5 hat jedenfalls die folgenden Abschnitte zu umfassen, wobei die näheren Einzelheiten des Prüfungsprogrammes von der zuständigen Behörde festzulegen sind:
Flugvorbereitung und Abflug,
Allgemeine Flugübungen,
Überlandflug,
Anflug- und Landeverfahren,
Außergewöhnliche Verfahren und Notverfahren,
Simulierter Triebwerksausfall und einschlägige, auf das betreffende Muster bezogene Flugübungen.
(7) Die Berechtigung gemäß Abs. 4 ist solange gültig, als die Voraussetzungen für eine Aufrechterhaltung der Berechtigung gemäß § 65 Abs. 6 erfüllt sind.
Erweiterungen der Grundberechtigung und besondere Berechtigungen für
Segelflieger
§ 64. (1) Die Grundberechtigung für Segelflieger gemäß § 61 ist auf Antrag um die Berechtigung zu erweitern, zwei- oder mehrsitzige, zwei- oder mehrsitzig geflogene Segelflugzeuge im Fluge zu führen, wenn der Bewerber nachweist, dass er Segelflüge von insgesamt wenigstens 20 Stunden Dauer und unter Aufsicht eines Segelfluglehrers mit entsprechender Lehrberechtigung innerhalb der letzten 24 Monate vor der Antragstellung mindestens 20 Landungen mit zwei- oder mehrsitzigen Segelflugzeugen einwandfrei ausgeführt hat. Für Motorflugzeugpiloten genügen Segelflüge von insgesamt wenigstens zehn Stunden Dauer und unter Aufsicht eines Segelfluglehrers mit entsprechender Lehrberechtigung innerhalb der letzten 24 Monate vor der Antragstellung mindestens fünf einwandfreie Landungen mit zwei- oder mehrsitzigen Segelflugzeugen.
(2) Segelfliegern ist auf Antrag eine Erweiterung der Grundberechtigung im Hinblick auf jene Startarten zu erteilen, die sie nicht bereits im Rahmen der Grundberechtigung besitzen, wenn sie nachweisen, dass sie für jede Startart unter Aufsicht eines Segelfluglehrers mit entsprechender Lehrberechtigung innerhalb der letzten 24 Monate vor der Antragstellung mindestens zehn Abflüge alleine an Bord einwandfrei ausgeführt haben. Weiters ist eine theoretische Ausbildung und Prüfung (Zusatzprüfung) in Bezug auf jene Inhalte, wie sie für die jeweilige Startart von Bedeutung sind, zu absolvieren. Für eine Erweiterung der Grundberechtigung auf eine Berechtigung gemäß § 61 Abs. 2 Z 3 hat der Bewerber neben der erforderlichen Zusatzprüfung jedoch nachzuweisen, dass er innerhalb der letzten 24 Monate vor der Antragstellung Segelflüge von insgesamt wenigstens acht Stunden Dauer durchgeführt hat, wobei wenigstens vier Alleinflugstunden an Bord von Segelflugzeugen und 15 einwandfreie Starts und Landungen allein an Bord von Motorseglern zu absolvieren sind. Privatpiloten, Berufspiloten und Linienpiloten mit gültiger Klassenberechtigung für Motorsegler ist eine Erweiterung der Grundberechtigung auf eine Berechtigung gemäß § 61 Abs. 2 Z 3 zu erteilen, wenn sie innerhalb der letzten 24 Monate vor Antragstellung zehn einwandfreie Starts und Landungen an Bord von Motorseglern nachweisen können.
(3) Für die in den Abs. 1 und 2 bezeichneten Flugzeiten zählen nur Flüge von wenigstens zwei Minuten Dauer. Bei der Startart Gummiseilstart können auch Flüge von unter zwei Minuten Dauer angerechnet werden.
(4) Inhaber von vor dem 1. Juni 2006 ausgestellten Segelfliegerscheinen, in denen vermerkt ist, dass sie zum Führen von Motorseglern im Motorflug berechtigt sind, sind während der Gültigkeitsdauer dieser Berechtigung, längstens jedoch bis zum 31. Mai 2008, zur Führung von eigenstartfähigen Motorseglern (§ 4 Z 1 lit. c ZLLV 2005) im Motorflug berechtigt. Danach dürfen sie die Berechtigung nur ausüben, wenn sie die dafür erforderliche fachliche Befähigung gemäß den Bestimmungen der Abs. 5 und 6 nachgewiesen haben und dies von der zuständigen Behörde im Segelfliegerschein beurkundet wurde. Die Berechtigung ist auf das österreichische Staatsgebiet beschränkt. Für Inhaber von Privatpilotenscheinen, Berufspilotenscheinen und Linienpilotenscheinen mit gültiger Klassenberechtigung für Reisemotorsegler sind der Nachweis der Befähigung einschließlich der Beurkundung sowie die Erfüllung der Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der Berechtigung gemäß § 65 Abs. 6 einschließlich der Beurkundung gemäß § 65 Abs. 7 nicht erforderlich.
(5) Der Nachweis der theoretischen und praktischen Befähigung für Inhaber von Berechtigungen gemäß Abs. 4 ist durch einen erfolgreichen Überprüfungsflug zu erbringen. Der Überprüfungsflug ist von einem von der zuständigen Behörde bestimmten Mitglied der Prüfungskommission für Segelfluglehrer, welches über eine gültige Lehrberechtigung für Reisemotorsegler sowie über eine Lehrberechtigung gemäß § 68 verfügt, abzunehmen. Dieser Sachverständige hat nach Abnahme des Überprüfungsfluges der zuständigen Behörde einen schriftlichen Bericht zu übermitteln.
(6) Der Überprüfungsflug gemäß Abs. 5 hat jedenfalls die folgenden Abschnitte zu umfassen, wobei die näheren Einzelheiten des Prüfungsprogrammes von der zuständigen Behörde festzulegen sind:
Flugvorbereitung und Abflug,
Allgemeine Flugübungen,
Überlandflug,
Anflug- und Landeverfahren,
Außergewöhnliche Verfahren und Notverfahren,
Simulierter Triebwerksausfall und einschlägige, auf das betreffende Muster bezogene Flugübungen.
(7) Die Berechtigung gemäß Abs. 4 ist solange gültig, als die Voraussetzungen für eine Aufrechterhaltung der Berechtigung gemäß § 65 Abs. 6 erfüllt sind.
Erweiterungen der Grundberechtigung und besondere Berechtigungen für Segelflieger
§ 64. (1) Die Grundberechtigung für Segelflieger gemäß § 61 ist auf Antrag um die Berechtigung zu erweitern, zwei- oder mehrsitzige, zwei- oder mehrsitzig geflogene Segelflugzeuge im Fluge zu führen, wenn der Bewerber nachweist, dass er Segelflüge von insgesamt wenigstens 20 Stunden Dauer und unter Aufsicht eines Segelfluglehrers mit entsprechender Lehrberechtigung innerhalb der letzten 24 Monate vor der Antragstellung mindestens 20 Landungen mit zwei- oder mehrsitzigen Segelflugzeugen einwandfrei ausgeführt hat. Für Motorflugzeugpiloten genügen Segelflüge von insgesamt wenigstens zehn Stunden Dauer und unter Aufsicht eines Segelfluglehrers mit entsprechender Lehrberechtigung innerhalb der letzten 24 Monate vor der Antragstellung mindestens fünf einwandfreie Landungen mit zwei- oder mehrsitzigen Segelflugzeugen.
(2) Segelfliegern ist auf Antrag eine Erweiterung der Grundberechtigung im Hinblick auf jene Startarten zu erteilen, die sie nicht bereits im Rahmen der Grundberechtigung besitzen, wenn sie nachweisen, dass sie für jede Startart unter Aufsicht eines Segelfluglehrers mit entsprechender Lehrberechtigung innerhalb der letzten 24 Monate vor der Antragstellung mindestens zehn Abflüge alleine an Bord einwandfrei ausgeführt haben. Weiters ist eine theoretische Ausbildung und Prüfung (Zusatzprüfung) in Bezug auf jene Inhalte, wie sie für die jeweilige Startart von Bedeutung sind, zu absolvieren. Für eine Erweiterung der Grundberechtigung auf eine Berechtigung gemäß § 61 Abs. 2 Z 3 hat der Bewerber neben der erforderlichen Zusatzprüfung jedoch nachzuweisen, dass er innerhalb der letzten 24 Monate vor der Antragstellung Segelflüge von insgesamt wenigstens acht Stunden Dauer durchgeführt hat, wobei wenigstens vier Alleinflugstunden an Bord von Segelflugzeugen und 15 einwandfreie Starts und Landungen allein an Bord von Motorseglern zu absolvieren sind. Privatpiloten, Berufspiloten und Linienpiloten mit gültiger Klassenberechtigung für Motorsegler ist eine Erweiterung der Grundberechtigung auf eine Berechtigung gemäß § 61 Abs. 2 Z 3 zu erteilen, wenn sie innerhalb der letzten 24 Monate vor Antragstellung zehn einwandfreie Starts und Landungen an Bord von Motorseglern nachweisen können.
(3) Für die in den Abs. 1 und 2 bezeichneten Flugzeiten zählen nur Flüge von wenigstens zwei Minuten Dauer. Bei der Startart Gummiseilstart können auch Flüge von unter zwei Minuten Dauer angerechnet werden.
(4) Inhaber von vor dem 1. Juni 2006 ausgestellten Segelfliegerscheinen, in denen vermerkt ist, dass sie zum Führen von Motorseglern im Motorflug berechtigt sind, sind während der Gültigkeitsdauer dieser Berechtigung, längstens jedoch bis zum 31. Mai 2008, zur Führung von eigenstartfähigen Motorseglern (§ 4 Z 1 lit. c ZLLV 2005) im Motorflug berechtigt. Danach dürfen sie die Berechtigung nur ausüben, wenn sie die dafür erforderliche fachliche Befähigung gemäß den Bestimmungen der Abs. 5 und 6 nachgewiesen haben und dies von der zuständigen Behörde im Segelfliegerschein beurkundet wurde. Die Berechtigung ist auf das österreichische Staatsgebiet beschränkt. Für Inhaber von Privatpilotenscheinen, Berufspilotenscheinen und Linienpilotenscheinen mit gültiger Klassenberechtigung für Reisemotorsegler sind der Nachweis der Befähigung einschließlich der Beurkundung sowie die Erfüllung der Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der Berechtigung gemäß § 65 Abs. 6 einschließlich der Beurkundung gemäß § 65 Abs. 7 nicht erforderlich.
(5) Der Nachweis der theoretischen und praktischen Befähigung für Inhaber von Berechtigungen gemäß Abs. 4 ist durch einen erfolgreichen Überprüfungsflug zu erbringen. Der Überprüfungsflug ist von einem von der zuständigen Behörde bestimmten Mitglied der Prüfungskommission für Segelfluglehrer, welches über eine gültige Lehrberechtigung für Reisemotorsegler sowie über eine Lehrberechtigung gemäß § 68 verfügt, abzunehmen. Dieser Sachverständige hat nach Abnahme des Überprüfungsfluges der zuständigen Behörde einen schriftlichen Bericht zu übermitteln.
(6) Der Überprüfungsflug gemäß Abs. 5 hat jedenfalls die folgenden Abschnitte zu umfassen, wobei die näheren Einzelheiten des Prüfungsprogrammes von der zuständigen Behörde festzulegen sind:
Flugvorbereitung und Abflug,
Allgemeine Flugübungen,
Überlandflug,
Anflug- und Landeverfahren,
Außergewöhnliche Verfahren und Notverfahren,
Simulierter Triebwerksausfall und einschlägige, auf das betreffende Muster bezogene Flugübungen.
(7) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 71/2009)
Abs. 4 bis 7: Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 142 Abs. 39.
Erweiterungen der Grundberechtigung und besondere Berechtigungen für Segelflieger
§ 64. (1) Die Grundberechtigung für Segelflieger gemäß § 61 ist auf Antrag um die Berechtigung zu erweitern, zwei- oder mehrsitzige, zwei- oder mehrsitzig geflogene Segelflugzeuge im Fluge zu führen, wenn der Bewerber nachweist, dass er Segelflüge von insgesamt wenigstens 20 Stunden Dauer und unter Aufsicht eines Segelfluglehrers mit entsprechender Lehrberechtigung innerhalb der letzten 24 Monate vor der Antragstellung mindestens 20 Landungen mit zwei- oder mehrsitzigen Segelflugzeugen einwandfrei ausgeführt hat. Für Motorflugzeugpiloten genügen Segelflüge von insgesamt wenigstens zehn Stunden Dauer und unter Aufsicht eines Segelfluglehrers mit entsprechender Lehrberechtigung innerhalb der letzten 24 Monate vor der Antragstellung mindestens fünf einwandfreie Landungen mit zwei- oder mehrsitzigen Segelflugzeugen.
(2) Segelfliegern ist auf Antrag eine Erweiterung der Grundberechtigung im Hinblick auf jene Startarten zu erteilen, die sie nicht bereits im Rahmen der Grundberechtigung besitzen, wenn sie nachweisen, dass sie für jede Startart unter Aufsicht eines Segelfluglehrers mit entsprechender Lehrberechtigung innerhalb der letzten 24 Monate vor der Antragstellung mindestens zehn Abflüge alleine an Bord einwandfrei ausgeführt haben. Weiters ist eine theoretische Ausbildung und Prüfung (Zusatzprüfung) in Bezug auf jene Inhalte, wie sie für die jeweilige Startart von Bedeutung sind, zu absolvieren. Für eine Erweiterung der Grundberechtigung auf eine Berechtigung gemäß § 61 Abs. 2 Z 3 hat der Bewerber neben der erforderlichen Zusatzprüfung jedoch nachzuweisen, dass er innerhalb der letzten 24 Monate vor der Antragstellung Segelflüge von insgesamt wenigstens acht Stunden Dauer durchgeführt hat, wobei wenigstens vier Alleinflugstunden an Bord von Segelflugzeugen und 15 einwandfreie Starts und Landungen allein an Bord von Motorseglern zu absolvieren sind. Privatpiloten, Berufspiloten und Linienpiloten mit gültiger Klassenberechtigung für Motorsegler ist eine Erweiterung der Grundberechtigung auf eine Berechtigung gemäß § 61 Abs. 2 Z 3 zu erteilen, wenn sie innerhalb der letzten 24 Monate vor Antragstellung zehn einwandfreie Starts und Landungen an Bord von Motorseglern nachweisen können.
(3) Für die in den Abs. 1 und 2 bezeichneten Flugzeiten zählen nur Flüge von wenigstens zwei Minuten Dauer. Bei der Startart Gummiseilstart können auch Flüge von unter zwei Minuten Dauer angerechnet werden.
(4) Inhaber von vor dem 1. Juni 2006 ausgestellten Segelfliegerscheinen, in denen vermerkt ist, dass sie zum Führen von Motorseglern im Motorflug berechtigt sind, sind während der Gültigkeitsdauer dieser Berechtigung, längstens jedoch bis zum 31. Mai 2008, zur Führung von eigenstartfähigen Motorseglern (§ 4 Z 1 lit. c ZLLV 2005) im Motorflug berechtigt. Danach dürfen sie die Berechtigung nur ausüben, wenn sie die dafür erforderliche fachliche Befähigung gemäß den Bestimmungen der Abs. 5 und 6 nachgewiesen haben und dies von der zuständigen Behörde im Segelfliegerschein beurkundet wurde. Die Berechtigung ist auf das österreichische Staatsgebiet beschränkt. Für Inhaber von Privatpilotenscheinen, Berufspilotenscheinen und Linienpilotenscheinen mit gültiger Klassenberechtigung für Reisemotorsegler sind der Nachweis der Befähigung einschließlich der Beurkundung sowie die Erfüllung der Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der Berechtigung gemäß § 65 Abs. 6 einschließlich der Beurkundung gemäß § 65 Abs. 7 nicht erforderlich.
(5) Der Nachweis der theoretischen und praktischen Befähigung für Inhaber von Berechtigungen gemäß Abs. 4 ist durch einen erfolgreichen Überprüfungsflug zu erbringen. Der Überprüfungsflug ist von einem von der zuständigen Behörde bestimmten Mitglied der Prüfungskommission für Segelfluglehrer, welches über eine gültige Lehrberechtigung für Reisemotorsegler sowie über eine Lehrberechtigung gemäß § 68 verfügt, abzunehmen. Dieser Sachverständige hat nach Abnahme des Überprüfungsfluges der zuständigen Behörde einen schriftlichen Bericht zu übermitteln.
(6) Der Überprüfungsflug gemäß Abs. 5 hat jedenfalls die folgenden Abschnitte zu umfassen, wobei die näheren Einzelheiten des Prüfungsprogrammes von der zuständigen Behörde festzulegen sind:
Flugvorbereitung und Abflug,
Allgemeine Flugübungen,
Überlandflug,
Anflug- und Landeverfahren,
Außergewöhnliche Verfahren und Notverfahren,
Simulierter Triebwerksausfall und einschlägige, auf das betreffende Muster bezogene Flugübungen.
(7) Inhabern von am 31. Juli 2012 gültigen Segelfliegerscheinen mit Berechtigung für die Startart gemäß § 61 Abs. 2 Z 3 (Hilfsmotorstart) und einer Erweiterung der Grundberechtigung gemäß § 64 Abs. 1 ist bei Nachweis von 50 Flugstunden als verantwortlicher Pilot auf Reisemotorseglern (TMG) und bei Nachweis der erforderlichen theoretischen und praktischen Kenntnisse anlässlich eines erfolgreichen Überprüfungsflugs unter Anwendung der Bestimmungen der Abs. 5 und 6 die Berechtigung für Segelflieger zur Führung von Motorseglern im Motorflug gemäß § 64a auf Antrag zu erteilen. Der Überprüfungsflug ist von einem von der zuständigen Behörde bestimmten Mitglied der Prüfungskommission für Segelfluglehrer, welches über eine gültige Lehrberechtigung für Reisemotorsegler sowie über eine Lehrberechtigung gemäß § 68a verfügt, abzunehmen. Dieser Sachverständige hat nach Abnahme des Überprüfungsfluges der zuständigen Behörde einen schriftlichen Bericht zu übermitteln.
Erweiterungen der Grundberechtigung und besondere Berechtigungen für Segelflieger
§ 64. (1) Die Grundberechtigung für Segelflieger gemäß § 61 ist auf Antrag um die Berechtigung zu erweitern, zwei- oder mehrsitzige, zwei- oder mehrsitzig geflogene Segelflugzeuge im Fluge zu führen, wenn der Bewerber nachweist, dass er Segelflüge von insgesamt wenigstens 20 Stunden Dauer und unter Aufsicht eines Segelfluglehrers mit entsprechender Lehrberechtigung innerhalb der letzten 24 Monate vor der Antragstellung mindestens 20 Landungen mit zwei- oder mehrsitzigen Segelflugzeugen einwandfrei ausgeführt hat. Für Motorflugzeugpiloten genügen Segelflüge von insgesamt wenigstens zehn Stunden Dauer und unter Aufsicht eines Segelfluglehrers mit entsprechender Lehrberechtigung innerhalb der letzten 24 Monate vor der Antragstellung mindestens fünf einwandfreie Landungen mit zwei- oder mehrsitzigen Segelflugzeugen.
(2) Segelfliegern ist auf Antrag eine Erweiterung der Grundberechtigung im Hinblick auf jene Startarten zu erteilen, die sie nicht bereits im Rahmen der Grundberechtigung besitzen, wenn sie nachweisen, dass sie für jede Startart unter Aufsicht eines Segelfluglehrers mit entsprechender Lehrberechtigung innerhalb der letzten 24 Monate vor der Antragstellung mindestens zehn Abflüge alleine an Bord einwandfrei ausgeführt haben. Weiters ist eine theoretische Ausbildung und Prüfung (Zusatzprüfung) in Bezug auf jene Inhalte, wie sie für die jeweilige Startart von Bedeutung sind, zu absolvieren. Für eine Erweiterung der Grundberechtigung auf eine Berechtigung gemäß § 61 Abs. 2 Z 3 hat der Bewerber neben der erforderlichen Zusatzprüfung jedoch nachzuweisen, dass er innerhalb der letzten 24 Monate vor der Antragstellung Segelflüge von insgesamt wenigstens acht Stunden Dauer durchgeführt hat, wobei wenigstens vier Alleinflugstunden an Bord von Segelflugzeugen und 15 einwandfreie Starts und Landungen allein an Bord von Motorseglern zu absolvieren sind. Privatpiloten, Berufspiloten und Linienpiloten mit gültiger Klassenberechtigung für Motorsegler ist eine Erweiterung der Grundberechtigung auf eine Berechtigung gemäß § 61 Abs. 2 Z 3 zu erteilen, wenn sie innerhalb der letzten 24 Monate vor Antragstellung zehn einwandfreie Starts und Landungen an Bord von Motorseglern nachweisen können.
(3) Für die in den Abs. 1 und 2 bezeichneten Flugzeiten zählen nur Flüge von wenigstens zwei Minuten Dauer. Bei der Startart Gummiseilstart können auch Flüge von unter zwei Minuten Dauer angerechnet werden.
(Anm.: Abs. 4 bis 7 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 89/2016)
Berechtigung für Segelflieger zur Führung von Motorseglern im Motorflug
§ 64a. (1) Segelfliegern, die über eine gültige Erweiterung der Grundberechtigung gemäß § 61 Abs. 2 Z 3 und § 64 Abs. 1 verfügen sowie Inhaber eines entsprechenden Funkerzeugnisses gemäß den Bestimmungen des Funker-Zeugnisgesetzes 1998 sind, ist auf Antrag die Berechtigung zur nichtgewerblichen Führung von Motorseglern im Motorflug unter Sichtflugregeln zu erteilen, wenn sie ihre für die sichere Führung von Motorseglern im Motorflug erforderliche fachliche Befähigung nach einer entsprechenden theoretischen und praktischen Ausbildung gemäß Abs. 2 und 3 bei einer theoretischen und praktischen Prüfung gemäß Abs. 4 nachgewiesen haben.
(2) Die erforderliche theoretische Ausbildung für den Erwerb einer Berechtigung gemäß Abs. 1 hat die für die sichere Führung von Motorseglern im Motorflug erforderlichen zusätzlichen theoretischen Kenntnisse zu vermitteln. Die Ausbildung hat insbesondere die folgenden Gegenstände zu beinhalten, insofern sie für Piloten von Motorseglern im Motorflug von Bedeutung sind:
Luftrecht mit besonderer Berücksichtigung der Luftverkehrsregeln einschließlich Luftraumklassifizierung und Regeln zur Durchführung des Sprechfunkverkehrs,
Flugleistung und Flugplanung,
Betriebliche Verfahren,
Luftfahrzeugkunde und
Navigation.
(3) Die erforderliche praktische Ausbildung für den Erwerb einer Berechtigung gemäß Abs. 1 hat die für die sichere Führung von Motorseglern im Motorflug erforderlichen zusätzlichen praktischen Fähigkeiten zu vermitteln. Sie ist auf Reisemotorseglern im Sinne der Bestimmungen der Anlage 1 (JARFCL 1) im Rahmen einer berechtigten Zivilluftfahrerschule durch Fluglehrer, welche über eine gültige Lehrberechtigung gemäß § 68a (Lehrberechtigung für Motorsegler im Motorflug) verfügen, durchzuführen. Die praktische Ausbildung hat wenigstens zehn Flugstunden auf Reisemotorseglern zu umfassen und insbesondere Folgendes zu beinhalten:
20 Alleinstarts und 20 Alleinlandungen,
An- und Abflüge von und zu kontrollierten Flugplätzen, Flüge durch Kontrollzonen, Einhaltung von Verfahren, Sprechfunkverkehr sowie
selbständige Vorbereitung von mindestens zwei Navigations- und Dreiecksflügen, davon einer in Begleitung eines berechtigten Fluglehrers und einer allein an Bord jeweils über eine Strecke von wenigstens 270 Kilometern, bei dem auf zwei vom Startplatz verschiedenen Flugplätzen Landungen bis zum vollständigen Stillstand durchzuführen sind.
(4) Die theoretische Prüfung ist von der Prüfungskommission für Segelfluglehrer durchzuführen. Die theoretische Prüfung hat jedenfalls die in Abs. 2 genannten Gegenstände zu umfassen. Die zuständige Behörde kann im Rahmen der theoretischen Prüfung vom Nachweis der erforderlichen fachlichen Befähigung in einem bestimmten Teilgebiet absehen, sofern anlässlich einer früheren Prüfung die fachliche Befähigung im betreffenden Teilgebiet nachgewiesen worden ist. Die praktische Prüfung ist von einem von der zuständigen Behörde bestimmten Mitglied der Prüfungskommission für Segelfluglehrer, welches über eine gültige Lehrberechtigung gemäß § 68a verfügt, auf einem Reisemotorsegler abzunehmen. Die praktische Prüfung hat insbesondere die folgenden Abschnitte zu umfassen:
Flugvorbereitung und Abflug,
Allgemeine Flugübungen,
Überlandflug,
Anflug- und Landeverfahren,
Außergewöhnliche Verfahren und Notverfahren sowie
Simulierter Triebwerksausfall und einschlägige, auf das betreffende Muster bezogene Flugübungen.
(5) Die zuständige Behörde hat Inhabern einer Privatpilotenlizenz (Flugzeug) mit gültiger Klassenberechtigung für Reisemotorsegler (TMG) gemäß Anlage 1 (JAR-FCL 1) auf Antrag die Berechtigung gemäß Abs. 1 zu erteilen und in den Segelfliegerschein einzutragen. In solchen Fällen entfällt der Nachweis der fachlichen Befähigung gemäß den Abs. 2 bis 4.
(6) Inhaber einer Berechtigung gemäß § 64 Abs. 4, die ihre fachliche Befähigung gemäß dieser Bestimmung nachgewiesen haben, gelten mit 15. März 2009 als Inhaber einer Berechtigung gemäß Abs. 1. Die zuständige Behörde hat auf Antrag eine entsprechende Eintragung in den Segelfliegerschein vorzunehmen. Als Zeitpunkt der Erteilung der Berechtigung gilt dabei die Beurkundung des Nachweises der fachlichen Befähigung gemäß § 64 Abs. 4.
(7) Die zuständige Behörde hat die näheren Inhalte der theoretischen und praktischen Ausbildung und Prüfung unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt festzulegen und in luftfahrtüblicher Weise kundzumachen.
(8) Die Berechtigung gemäß Abs. 1 ist so lange gültig, als die Voraussetzungen für eine Aufrechterhaltung der Berechtigung gemäß § 65 erfüllt sind.
(9) Inhabern einer Berechtigung gemäß Abs. 1 ist auf Antrag von der zuständigen Behörde die Berechtigung zum Schleppen von Segelflugzeugen zu erteilen und in den Segelfliegerschein einzutragen, wenn sie:
nachweisen, dass sie mindestens vier Segelschleppflüge unter der Aufsicht eines Inhabers einer Lehrberechtigung gemäß § 68a für Motorsegler im Motorflug mit gültiger Schleppflugberechtigung einwandfrei ausgeführt haben und
ihre fachliche Befähigung bei einer praktischen Prüfung nachweisen, die von einem von der zuständigen Behörde bestimmten Mitglied der Prüfungskommission für Segelfluglehrer, welches über eine gültige Lehrberechtigung für Motorsegler im Motorflug gemäß § 68a und über eine gültige Schleppberechtigung verfügt, abzunehmen ist.
(10) Die Schleppflugberechtigung gemäß Abs. 9 ist vier Jahre gültig. Für die Aufrechterhaltung dieser Berechtigung für weitere vier Jahre hat der Bewerber durch entsprechende Eintragung in das Flugbuch nachzuweisen, dass er innerhalb von zwölf Monaten vor Ablauf der Frist einen einwandfreien Schleppflug unter Aufsicht eines Inhabers einer Lehrberechtigung gemäß § 68a mit gültiger Schleppflugberechtigung durchgeführt hat. Für die Erneuerung einer ruhenden Schleppflugberechtigung hat der Bewerber seine fachliche Befähigung bei einer praktischen Prüfung unter Anwendung der Bestimmungen des Abs. 9 nachzuweisen.
(11) Bei den gemäß Abs. 9 und 10 durchgeführten Segelschleppflügen muss das Segelflugzeug von einem zur Ausführung derartiger Flüge berechtigten Segelflieger geführt werden.
Berechtigung für Segelflieger zur Führung von Motorseglern im Motorflug
§ 64a. (1) Segelfliegern, die über eine gültige Erweiterung der Grundberechtigung gemäß § 61 Abs. 2 Z 3 und § 64 Abs. 1 verfügen sowie Inhaber eines entsprechenden Funkerzeugnisses gemäß den Bestimmungen des Funker-Zeugnisgesetzes 1998 sind, ist auf Antrag die Berechtigung zur nichtgewerblichen Führung von Motorseglern im Motorflug unter Sichtflugregeln zu erteilen, wenn sie ihre für die sichere Führung von Motorseglern im Motorflug erforderliche fachliche Befähigung nach einer entsprechenden theoretischen und praktischen Ausbildung gemäß Abs. 2 und 3 bei einer theoretischen und praktischen Prüfung gemäß Abs. 4 nachgewiesen haben.
(2) Die erforderliche theoretische Ausbildung für den Erwerb einer Berechtigung gemäß Abs. 1 hat die für die sichere Führung von Motorseglern im Motorflug erforderlichen zusätzlichen theoretischen Kenntnisse zu vermitteln. Die Ausbildung hat insbesondere die folgenden Gegenstände zu beinhalten, insofern sie für Piloten von Motorseglern im Motorflug von Bedeutung sind:
Luftrecht mit besonderer Berücksichtigung der Luftverkehrsregeln einschließlich Luftraumklassifizierung und Regeln zur Durchführung des Sprechfunkverkehrs,
Flugleistung und Flugplanung,
Betriebliche Verfahren,
Luftfahrzeugkunde und
Navigation.
(3) Die erforderliche praktische Ausbildung für den Erwerb einer Berechtigung gemäß Abs. 1 hat die für die sichere Führung von Motorseglern im Motorflug erforderlichen zusätzlichen praktischen Fähigkeiten zu vermitteln. Sie ist auf Reisemotorseglern im Sinne der Bestimmungen der Anlage 1 (JARFCL 1) im Rahmen einer berechtigten Zivilluftfahrerschule durch Fluglehrer, welche über eine gültige Lehrberechtigung gemäß § 68a (Lehrberechtigung für Motorsegler im Motorflug) verfügen, durchzuführen. Die praktische Ausbildung hat wenigstens zehn Flugstunden auf Reisemotorseglern zu umfassen und insbesondere Folgendes zu beinhalten:
20 Alleinstarts und 20 Alleinlandungen,
An- und Abflüge von und zu kontrollierten Flugplätzen, Flüge durch Kontrollzonen, Einhaltung von Verfahren, Sprechfunkverkehr sowie
selbständige Vorbereitung von mindestens zwei Navigations- und Dreiecksflügen, davon einer in Begleitung eines berechtigten Fluglehrers und einer allein an Bord jeweils über eine Strecke von wenigstens 270 Kilometern, bei dem auf zwei vom Startplatz verschiedenen Flugplätzen Landungen bis zum vollständigen Stillstand durchzuführen sind.
(4) Die theoretische Prüfung ist von der Prüfungskommission für Segelfluglehrer durchzuführen. Die theoretische Prüfung hat jedenfalls die in Abs. 2 genannten Gegenstände zu umfassen. Die zuständige Behörde kann im Rahmen der theoretischen Prüfung vom Nachweis der erforderlichen fachlichen Befähigung in einem bestimmten Teilgebiet absehen, sofern anlässlich einer früheren Prüfung die fachliche Befähigung im betreffenden Teilgebiet nachgewiesen worden ist. Die praktische Prüfung ist von einem von der zuständigen Behörde bestimmten Mitglied der Prüfungskommission für Segelfluglehrer, welches über eine gültige Lehrberechtigung gemäß § 68a verfügt, auf einem Reisemotorsegler abzunehmen. Die praktische Prüfung hat insbesondere die folgenden Abschnitte zu umfassen:
Flugvorbereitung und Abflug,
Allgemeine Flugübungen,
Überlandflug,
Anflug- und Landeverfahren,
Außergewöhnliche Verfahren und Notverfahren sowie
Simulierter Triebwerksausfall und einschlägige, auf das betreffende Muster bezogene Flugübungen.
(5) Die zuständige Behörde hat Inhabern einer Privatpilotenlizenz (Flugzeug) mit gültiger Klassenberechtigung für Reisemotorsegler (TMG) gemäß Anlage 1 (JAR-FCL 1) auf Antrag die Berechtigung gemäß Abs. 1 zu erteilen und in den Segelfliegerschein einzutragen. In solchen Fällen entfällt der Nachweis der fachlichen Befähigung gemäß den Abs. 2 bis 4.
(6) Inhaber einer Berechtigung gemäß § 64 Abs. 4, die ihre fachliche Befähigung gemäß dieser Bestimmung nachgewiesen haben, gelten mit 15. März 2009 als Inhaber einer Berechtigung gemäß Abs. 1. Die zuständige Behörde hat auf Antrag eine entsprechende Eintragung in den Segelfliegerschein vorzunehmen. Als Zeitpunkt der Erteilung der Berechtigung gilt dabei die Beurkundung des Nachweises der fachlichen Befähigung gemäß § 64 Abs. 4.
(7) Die zuständige Behörde hat die näheren Inhalte der theoretischen und praktischen Ausbildung und Prüfung unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt festzulegen und in luftfahrtüblicher Weise kundzumachen.
(8) Die Berechtigung gemäß Abs. 1 ist so lange gültig, als die Voraussetzungen für eine Aufrechterhaltung der Berechtigung gemäß § 65 erfüllt sind.
(9) Inhabern einer Berechtigung gemäß Abs. 1 ist auf Antrag von der zuständigen Behörde die Berechtigung zum Schleppen von Segelflugzeugen zu erteilen und in den Segelfliegerschein einzutragen, wenn sie:
nachweisen, dass sie im Rahmen einer Zivilluftfahrerschule eine den Anforderungen der Sicherheit der Luftfahrt genügende und von der zuständigen Behörde genehmigte theoretische und praktische Ausbildung absolviert und dabei mindestens vier Segelschleppflüge unter der Aufsicht eines Motorflugzeugfluglehrers mit gültiger Schleppflugberechtigung durchgeführt haben und
ihre fachliche Befähigung bei einer praktischen Prüfung nachweisen, die von einem von der zuständigen Behörde bestimmten Mitglied der Prüfungskommission für Segelfluglehrer, welches über eine gültige Lehrberechtigung für Motorsegler im Motorflug gemäß § 68a und über eine gültige Schleppberechtigung verfügt, abzunehmen ist.
Weisen Inhaber einer Berechtigung gemäß Abs. 1 nach, dass sie über eine gültigen Segelschleppflugberechtigung für Motorflugzeugpiloten gemäß § 21 verfügen, so ist von der zuständigen Behörde die besondere Berechtigung zum Schleppen von Segelflugzeugen auch ohne Nachweis der Voraussetzungen gemäß Z 1 und Z 2 in den Segelfliegerschein einzutragen.
(10) Die Schleppflugberechtigung gemäß Abs. 9 ist vier Jahre gültig. Für die Aufrechterhaltung dieser Berechtigung für weitere vier Jahre hat der Bewerber durch entsprechende Eintragung in das Flugbuch nachzuweisen, dass er innerhalb von zwölf Monaten vor Ablauf der Frist einen einwandfreien Schleppflug unter Aufsicht eines Inhabers einer Lehrberechtigung gemäß § 68a mit gültiger Schleppflugberechtigung durchgeführt hat. Für die Erneuerung einer ruhenden Schleppflugberechtigung hat der Bewerber seine fachliche Befähigung bei einer praktischen Prüfung unter Anwendung der Bestimmungen des Abs. 9 nachzuweisen.
(11) Bei den gemäß Abs. 9 und 10 durchgeführten Segelschleppflügen muss das Segelflugzeug von einem zur Ausführung derartiger Flüge berechtigten Segelflieger geführt werden.
(12) Einem Inhaber einer Berechtigung gemäß Abs. 1 ist auf Antrag von der zuständigen Behörde die Berechtigung zum Schleppen von Bannern zu erteilen und in den Segelfliegerschein einzutragen, wenn er:
nachweist, dass er im Rahmen einer Zivilluftfahrerschule eine den Anforderungen der Sicherheit der Luftfahrt genügende und von der zuständigen Behörde genehmigte theoretische und praktische Ausbildung absolviert und dabei mindestens vier Bannerschleppflüge unter der Aufsicht eines Motorflugzeugfluglehrers mit gültiger Schleppflugberechtigung für Banner durchgeführt hat und
seine fachliche Befähigung bei einer praktischen Prüfung nachweist, die von einem von der zuständigen Behörde bestimmten Mitglied der Prüfungskommission für Segelfluglehrer, welches über eine gültige Lehrberechtigung für Motorsegler im Motorflug gemäß § 68a und über eine gültige Schleppberechtigung für Banner verfügt, abzunehmen ist.
(13) Die Bannerschleppflugberechtigung für Motorsegler im Motorflug gemäß Abs. 12 ist vier Jahre gültig. Für die Aufrechterhaltung dieser Berechtigung für weitere vier Jahre hat der Bewerber durch entsprechende Eintragung in das Flugbuch nachzuweisen, dass er innerhalb von zwölf Monaten vor Ablauf der Frist einen einwandfreien Bannerschleppflug unter Aufsicht eines Inhabers einer Lehrberechtigung gemäß § 68a mit gültiger Bannerschleppflugberechtigung für Motorsegler im Motorflug durchgeführt hat. Für die Erneuerung einer ruhenden Bannerschleppflugberechtigung hat der Bewerber seine fachliche Befähigung bei einer praktischen Prüfung unter Anwendung der Bestimmungen des Abs. 9 nachzuweisen.
Berechtigung für Segelflieger zur Führung von Motorseglern im Motorflug
§ 64a. (1) Segelfliegern, die über eine gültige Erweiterung der Grundberechtigung gemäß § 61 Abs. 2 Z 3 und § 64 Abs. 1 verfügen sowie Inhaber eines entsprechenden Funkerzeugnisses gemäß den Bestimmungen des Funker-Zeugnisgesetzes 1998 sind, ist auf Antrag die Berechtigung zur nichtgewerblichen Führung von Motorseglern im Motorflug unter Sichtflugregeln zu erteilen, wenn sie ihre für die sichere Führung von Motorseglern im Motorflug erforderliche fachliche Befähigung nach einer entsprechenden theoretischen und praktischen Ausbildung gemäß Abs. 2 und 3 bei einer theoretischen und praktischen Prüfung gemäß Abs. 4 nachgewiesen haben.
(2) Die erforderliche theoretische Ausbildung für den Erwerb einer Berechtigung gemäß Abs. 1 hat die für die sichere Führung von Motorseglern im Motorflug erforderlichen zusätzlichen theoretischen Kenntnisse zu vermitteln. Die Ausbildung hat insbesondere die folgenden Gegenstände zu beinhalten, insofern sie für Piloten von Motorseglern im Motorflug von Bedeutung sind:
Luftrecht mit besonderer Berücksichtigung der Luftverkehrsregeln einschließlich Luftraumklassifizierung und Regeln zur Durchführung des Sprechfunkverkehrs,
Flugleistung und Flugplanung,
Betriebliche Verfahren,
Luftfahrzeugkunde und
Navigation.
(3) Die erforderliche praktische Ausbildung für den Erwerb einer Berechtigung gemäß Abs. 1 hat die für die sichere Führung von Motorseglern im Motorflug erforderlichen zusätzlichen praktischen Fähigkeiten zu vermitteln. Sie ist auf Reisemotorseglern im Sinne der Bestimmungen der Anlage 1 (JARFCL 1) im Rahmen einer berechtigten Zivilluftfahrerschule durch Fluglehrer, welche über eine gültige Lehrberechtigung gemäß § 68a (Lehrberechtigung für Motorsegler im Motorflug) verfügen, durchzuführen. Die praktische Ausbildung hat wenigstens zehn Flugstunden auf Reisemotorseglern zu umfassen und insbesondere Folgendes zu beinhalten:
20 Alleinstarts und 20 Alleinlandungen,
An- und Abflüge von und zu kontrollierten Flugplätzen, Flüge durch Kontrollzonen, Einhaltung von Verfahren, Sprechfunkverkehr sowie
selbständige Vorbereitung von mindestens zwei Navigations- und Dreiecksflügen, davon einer in Begleitung eines berechtigten Fluglehrers und einer allein an Bord jeweils über eine Strecke von wenigstens 270 Kilometern, bei dem auf zwei vom Startplatz verschiedenen Flugplätzen Landungen bis zum vollständigen Stillstand durchzuführen sind.
(4) Die theoretische Prüfung ist von der Prüfungskommission für Segelfluglehrer durchzuführen. Die theoretische Prüfung hat jedenfalls die in Abs. 2 genannten Gegenstände zu umfassen. Die zuständige Behörde kann im Rahmen der theoretischen Prüfung vom Nachweis der erforderlichen fachlichen Befähigung in einem bestimmten Teilgebiet absehen, sofern anlässlich einer früheren Prüfung die fachliche Befähigung im betreffenden Teilgebiet nachgewiesen worden ist. Die praktische Prüfung ist von einem von der zuständigen Behörde bestimmten Mitglied der Prüfungskommission für Segelfluglehrer, welches über eine gültige Lehrberechtigung gemäß § 68a verfügt, auf einem Reisemotorsegler abzunehmen. Die praktische Prüfung hat insbesondere die folgenden Abschnitte zu umfassen:
Flugvorbereitung und Abflug,
Allgemeine Flugübungen,
Überlandflug,
Anflug- und Landeverfahren,
Außergewöhnliche Verfahren und Notverfahren sowie
Simulierter Triebwerksausfall und einschlägige, auf das betreffende Muster bezogene Flugübungen.
(5) Die zuständige Behörde hat Inhabern einer Privatpilotenlizenz (Flugzeug) mit gültiger Klassenberechtigung für Reisemotorsegler (TMG) gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 auf Antrag die Berechtigung gemäß Abs. 1 zu erteilen und in den Segelfliegerschein einzutragen. In solchen Fällen entfällt der Nachweis der fachlichen Befähigung gemäß den Abs. 2 bis 4.
(6) Inhaber einer Berechtigung gemäß § 64 Abs. 4, die ihre fachliche Befähigung gemäß dieser Bestimmung nachgewiesen haben, gelten mit 15. März 2009 als Inhaber einer Berechtigung gemäß Abs. 1. Die zuständige Behörde hat auf Antrag eine entsprechende Eintragung in den Segelfliegerschein vorzunehmen. Als Zeitpunkt der Erteilung der Berechtigung gilt dabei die Beurkundung des Nachweises der fachlichen Befähigung gemäß § 64 Abs. 4.
(7) Die zuständige Behörde hat die näheren Inhalte der theoretischen und praktischen Ausbildung und Prüfung unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt festzulegen und in luftfahrtüblicher Weise kundzumachen.
(8) Die Berechtigung gemäß Abs. 1 ist so lange gültig, als die Voraussetzungen für eine Aufrechterhaltung der Berechtigung gemäß § 65 erfüllt sind.
(9) Inhabern einer Berechtigung gemäß Abs. 1 ist auf Antrag von der zuständigen Behörde die Berechtigung zum Schleppen von Segelflugzeugen zu erteilen und in den Segelfliegerschein einzutragen, wenn sie:
nachweisen, dass sie im Rahmen einer Zivilluftfahrerschule eine den Anforderungen der Sicherheit der Luftfahrt genügende und von der zuständigen Behörde genehmigte theoretische und praktische Ausbildung absolviert und dabei mindestens vier Segelschleppflüge unter der Aufsicht eines Segelfluglehrers, welcher über eine gültige Lehrberechtigung für Motorsegler im Motorflug gemäß § 68a und über eine gültige Schleppberechtigung gemäß § 64 Abs. (9) verfügt, durchgeführt haben und
ihre fachliche Befähigung bei einer praktischen Prüfung nachweisen, die von einem von der zuständigen Behörde bestimmten Mitglied der Prüfungskommission für Segelfluglehrer, welches über eine gültige Lehrberechtigung für Motorsegler im Motorflug gemäß § 68a und über eine gültige Schleppberechtigung verfügt, abzunehmen ist.
Weisen Inhaber einer Berechtigung gemäß Abs. 1 nach, dass sie über eine gültigen Segelschleppflugberechtigung für Motorflugzeugpiloten gemäß § 21 verfügen, so ist von der zuständigen Behörde die besondere Berechtigung zum Schleppen von Segelflugzeugen auch ohne Nachweis der Voraussetzungen gemäß Z 1 und Z 2 in den Segelfliegerschein einzutragen.
(10) Die Schleppflugberechtigung gemäß Abs. 9 ist vier Jahre gültig. Für die Aufrechterhaltung dieser Berechtigung für weitere vier Jahre hat der Bewerber durch entsprechende Eintragung in das Flugbuch nachzuweisen, dass er innerhalb von zwölf Monaten vor Ablauf der Frist einen einwandfreien Schleppflug unter Aufsicht eines Inhabers einer Lehrberechtigung gemäß § 68a mit gültiger Schleppflugberechtigung durchgeführt hat. Für die Erneuerung einer ruhenden Schleppflugberechtigung hat der Bewerber seine fachliche Befähigung bei einer praktischen Prüfung unter Anwendung der Bestimmungen des Abs. 9 nachzuweisen.
(11) Bei den gemäß Abs. 9 und 10 durchgeführten Segelschleppflügen muss das Segelflugzeug von einem zur Ausführung derartiger Flüge berechtigten Segelflieger geführt werden.
(12) Einem Inhaber einer Berechtigung gemäß Abs. 1 ist auf Antrag von der zuständigen Behörde die Berechtigung zum Schleppen von Bannern zu erteilen und in den Segelfliegerschein einzutragen, wenn er:
nachweist, dass er im Rahmen einer Zivilluftfahrerschule eine den Anforderungen der Sicherheit der Luftfahrt genügende und von der zuständigen Behörde genehmigte theoretische und praktische Ausbildung absolviert und dabei mindestens vier Bannerschleppflüge unter der Aufsicht eines Segelfluglehrers, welcher über eine gültige Lehrberechtigung für Motorsegler im Motorflug gemäß § 68a und über eine gültige Schleppflugberechtigung für Banner gemäß § 64 Abs. (12) verfügt, durchgeführt hat und
seine fachliche Befähigung bei einer praktischen Prüfung nachweist, die von einem von der zuständigen Behörde bestimmten Mitglied der Prüfungskommission für Segelfluglehrer, welches über eine gültige Lehrberechtigung für Motorsegler im Motorflug gemäß § 68a und über eine gültige Schleppberechtigung für Banner verfügt, abzunehmen ist.
(13) Die Bannerschleppflugberechtigung für Motorsegler im Motorflug gemäß Abs. 12 ist vier Jahre gültig. Für die Aufrechterhaltung dieser Berechtigung für weitere vier Jahre hat der Bewerber durch entsprechende Eintragung in das Flugbuch nachzuweisen, dass er innerhalb von zwölf Monaten vor Ablauf der Frist einen einwandfreien Bannerschleppflug unter Aufsicht eines Inhabers einer Lehrberechtigung gemäß § 68a mit gültiger Bannerschleppflugberechtigung für Motorsegler im Motorflug durchgeführt hat. Für die Erneuerung einer ruhenden Bannerschleppflugberechtigung hat der Bewerber seine fachliche Befähigung bei einer praktischen Prüfung unter Anwendung der Bestimmungen des Abs. 9 nachzuweisen.
Aufrechterhaltung und Erneuerung der Berechtigungen für Segelflieger
§ 65. (1) Für die Aufrechterhaltung der Grundberechtigung für Segelflieger gemäß § 61 und die Erweiterung der Grundberechtigung gemäß § 64 Abs. 2 ist die Durchführung von mindestens 30 Landungen innerhalb der vergangenen 60 Monate, davon mindestens fünf Landungen innerhalb der vergangenen zwölf Monate und für jede von der Grundberechtigung umfasste Startart innerhalb der letzten 60 Monate mindestens 20 Abflüge, davon drei innerhalb der letzten zwölf Monate, durch entsprechende bestätigte Eintragungen im Flugbuch (§ 118) nachzuweisen. Für Motorflugzeugpiloten mit gültiger Berechtigung genügen hier 15 Landungen innerhalb der vergangenen 60 Monate, davon mindestens drei Landungen innerhalb der vergangenen zwölf Monate und für jede von der Grundberechtigung umfasste Startart innerhalb der letzten 60 Monate mindestens 10 Abflüge, davon drei innerhalb der letzten zwölf Monate.
(2) Für die Aufrechterhaltung der Erweiterung der Grundberechtigung gemäß § 64 Abs. 1 ist durch entsprechende bestätigte Eintragungen in das Flugbuch nachzuweisen, dass innerhalb der letzten 60 Monate Segelflüge von insgesamt wenigstens sechs Stunden Dauer und mindestens 60 Landungen, davon mindestens zehn Landungen während der letzten zwölf Monate durchgeführt wurden. Für Motorflugzeugpiloten mit gültiger Berechtigung genügen hier innerhalb der letzten 60 Monate Segelflüge von insgesamt wenigstens drei Stunden Dauer und mindestens 30 Landungen, davon mindestens fünf Landungen während der letzten zwölf Monate.
(3) Die Aufrechterhaltung der Berechtigungen durch Eintragungen in das Flugbuch gemäß Abs. 1 und 2 sowie § 66 Abs. 5 und § 67 Abs. 6 ist durch die zuständige Behörde oder durch einen von der zuständigen Behörde für diesen Zweck entsprechend eingewiesenen verantwortlichen Geschäftsführer einer Zivilluftfahrerschule für Segelflieger oder dessen von der zuständigen Behörde für diesen Zweck entsprechend eingewiesenen Stellvertreter (§ 119 Abs. 3 Z 5) alle 60 Monate nach Erlangung der Grundberechtigung durch einen Vermerk im betreffenden Flugbuch zu beurkunden.
(4) Erfüllt der Inhaber des Segelfliegerscheines nicht die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 bis 3 für die Aufrechterhaltung einer Berechtigung, tritt Ruhen der betreffenden Berechtigung ein. Für eine Erneuerung der betreffenden Berechtigung ist ein einwandfreier Überprüfungsflug beziehungsweise im Falle des Ruhens der Berechtigung für eine Startart ein Abflug in der betreffenden Startart erforderlich, bei dem das Weiterbestehen der fachlichen Befähigung von einem Segelfluglehrer mit entsprechender Lehrberechtigung festgestellt und im Flugbuch beurkundet wurde.
(5) Hat die Berechtigung länger als drei Jahre geruht, so hat der Bewerber seine fachliche Befähigung mittels einer theoretischen und praktischen Prüfung gesondert nachzuweisen.
Aufrechterhaltung und Erneuerung der Berechtigungen für Segelflieger
§ 65. (1) Für die Aufrechterhaltung der Grundberechtigung für Segelflieger gemäß § 61 und die Erweiterung der Grundberechtigung gemäß § 64 Abs. 2 ist die Durchführung von mindestens 30 Landungen innerhalb der vergangenen 60 Monate, davon mindestens fünf Landungen innerhalb der vergangenen zwölf Monate und für jede von der Grundberechtigung umfasste Startart innerhalb der letzten 60 Monate mindestens zehn Abflüge, davon drei innerhalb der letzten zwölf Monate, durch entsprechende bestätigte Eintragungen im Flugbuch (§ 118) nachzuweisen. Für Motorflugzeugpiloten mit gültiger Berechtigung genügen hier 15 Landungen innerhalb der vergangenen 60 Monate, davon mindestens drei Landungen innerhalb der vergangenen zwölf Monate und für jede von der Grundberechtigung umfasste Startart innerhalb der letzten 60 Monate mindestens fünf Abflüge, davon drei innerhalb der letzten zwölf Monate.
(2) Für die Aufrechterhaltung der Erweiterung der Grundberechtigung gemäß § 64 Abs. 1 ist durch entsprechende bestätigte Eintragungen in das Flugbuch nachzuweisen, dass innerhalb der letzten 60 Monate Segelflüge von insgesamt wenigstens sechs Stunden Dauer und mindestens 60 Landungen, davon mindestens zehn Landungen während der letzten zwölf Monate durchgeführt wurden. Für Motorflugzeugpiloten mit gültiger Berechtigung genügen hier innerhalb der letzten 60 Monate Segelflüge von insgesamt wenigstens drei Stunden Dauer und mindestens 30 Landungen, davon mindestens fünf Landungen während der letzten zwölf Monate.
(3) Die Aufrechterhaltung der Berechtigungen durch Eintragungen in das Flugbuch gemäß Abs. 1 und 2 sowie § 66 Abs. 5 und § 67 Abs. 6 ist durch die zuständige Behörde oder durch einen von der zuständigen Behörde für diesen Zweck entsprechend eingewiesenen verantwortlichen Geschäftsführer einer Zivilluftfahrerschule für Segelflieger oder dessen von der zuständigen Behörde für diesen Zweck entsprechend eingewiesenen Stellvertreter (§ 119 Abs. 3 Z 5) alle 60 Monate nach Erlangung der Grundberechtigung durch einen Vermerk im betreffenden Flugbuch zu beurkunden.
(4) Erfüllt der Inhaber des Segelfliegerscheines nicht die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 bis 3 für die Aufrechterhaltung einer Berechtigung, tritt Ruhen der betreffenden Berechtigung ein. Für eine Erneuerung der betreffenden Berechtigung ist ein einwandfreier Überprüfungsflug beziehungsweise im Falle des Ruhens der Berechtigung für eine Startart ein Abflug in der betreffenden Startart erforderlich, bei dem das Weiterbestehen der fachlichen Befähigung von einem Segelfluglehrer mit entsprechender Lehrberechtigung festgestellt und im Flugbuch beurkundet wurde. Die Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der Grundberechtigung beziehungsweise deren Erweiterung können auch dadurch erfüllt werden, dass innerhalb der letzten drei Monate vor Ablauf der Gültigkeit ein Überprüfungsflug unter Anwendung der Bestimmung des Abs. 4 durchgeführt wird.
(5) Hat die Berechtigung länger als drei Jahre geruht, so hat der Bewerber seine fachliche Befähigung mittels einer theoretischen und praktischen Prüfung gesondert nachzuweisen.
(6) Für die Aufrechterhaltung der Berechtigung gemäß § 64 Abs. 4 zur Führung von Motorseglern im Motorflug sind jeweils innerhalb der letzten zwölf Monate vor Ablauf von 24 Monaten ab der Beurkundung gemäß § 64 Abs. 4 oder der Beurkundung gemäß Abs. 7 zwölf Flugstunden, davon sechs Stunden als verantwortlicher Pilot, auf Motorseglern im Motorflug mit zwölf Starts und Landungen sowie ein mindestens einstündiger Übungsflug unter Aufsicht eines Motorflugzeuglehrers mit Lehrberechtigung für Reisemotorsegler nachzuweisen. Das Programm des Übungsfluges ist von der zuständigen Behörde festzulegen. Die Erfüllung dieser Voraussetzungen kann durch einen Überprüfungsflug innerhalb von drei Monaten vor Ablauf der Gültigkeit ersetzt werden, wobei die Bestimmungen des § 64 Abs. 5 und Abs. 6 anzuwenden sind.
(7) Der Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der Berechtigung im Sinne von Abs. 6 ist alle 24 Monate ab der Beurkundung gemäß § 64 Abs. 4 durch die zuständige Behörde im Flugbuch zu beurkunden. Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt, tritt Ruhen der Berechtigung ein. Diesfalls hat der Bewerber seine fachliche Befähigung mittels einer theoretischen und praktischen Prüfung, deren Einzelheiten von der zuständigen Behörde unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt festzulegen sind, gesondert nachzuweisen.
Aufrechterhaltung und Erneuerung der Berechtigungen für Segelflieger
§ 65. (1) Für die Aufrechterhaltung der Grundberechtigung für Segelflieger gemäß § 61 und die Erweiterung der Grundberechtigung gemäß § 64 Abs. 2 ist die Durchführung von mindestens 30 Landungen innerhalb der vergangenen 60 Monate, davon mindestens fünf Landungen innerhalb der vergangenen zwölf Monate und für jede von der Grundberechtigung umfasste Startart innerhalb der letzten 60 Monate mindestens zehn Abflüge, davon drei innerhalb der letzten zwölf Monate, durch entsprechende bestätigte Eintragungen im Flugbuch (§ 118) nachzuweisen. Für Motorflugzeugpiloten mit gültiger Berechtigung genügen hier 15 Landungen innerhalb der vergangenen 60 Monate, davon mindestens drei Landungen innerhalb der vergangenen zwölf Monate und für jede von der Grundberechtigung umfasste Startart innerhalb der letzten 60 Monate mindestens fünf Abflüge, davon drei innerhalb der letzten zwölf Monate.
(2) Für die Aufrechterhaltung der Erweiterung der Grundberechtigung gemäß § 64 Abs. 1 ist durch entsprechende bestätigte Eintragungen in das Flugbuch nachzuweisen, dass innerhalb der letzten 60 Monate Segelflüge von insgesamt wenigstens sechs Stunden Dauer und mindestens 60 Landungen, davon mindestens zehn Landungen während der letzten zwölf Monate durchgeführt wurden. Für Motorflugzeugpiloten mit gültiger Berechtigung genügen hier innerhalb der letzten 60 Monate Segelflüge von insgesamt wenigstens drei Stunden Dauer und mindestens 30 Landungen, davon mindestens fünf Landungen während der letzten zwölf Monate.
(3) Die Aufrechterhaltung der Berechtigungen durch Eintragungen in das Flugbuch gemäß Abs. 1 und 2 sowie § 66 Abs. 5 und § 67 Abs. 6 ist durch die zuständige Behörde oder durch einen von der zuständigen Behörde für diesen Zweck entsprechend eingewiesenen verantwortlichen Geschäftsführer einer Zivilluftfahrerschule für Segelflieger oder dessen von der zuständigen Behörde für diesen Zweck entsprechend eingewiesenen Stellvertreter (§ 119 Abs. 3 Z 5) alle 60 Monate nach Erlangung der Grundberechtigung durch einen Vermerk im betreffenden Flugbuch zu beurkunden.
(4) Für die Aufrechterhaltung der Berechtigung gemäß § 64a zur Führung von Motorseglern im Motorflug sind jeweils innerhalb der letzten zwölf Monate vor Ablauf von 24 Monaten ab Erteilung der Berechtigung oder der Beurkundung gemäß Abs. 5 zwölf Flugstunden, davon sechs Stunden als verantwortlicher Pilot, auf Motorseglern im Motorflug mit zwölf Starts und Landungen sowie ein mindestens einstündiger Übungsflug unter Aufsicht eines Segelfluglehrers mit gültiger Lehrberechtigung gemäß § 68a nachzuweisen. Das Programm des Übungsfluges ist von der zuständigen Behörde festzulegen. Die Erfüllung dieser Voraussetzungen kann durch einen Überprüfungsflug innerhalb von drei Monaten vor Ablauf der Gültigkeit ersetzt werden, wobei die entsprechenden Bestimmungen des § 64a Abs. 4 und § 64a Abs. 7 anzuwenden sind.
(5) Der Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der Berechtigung im Sinne von Abs. 4 ist alle 24 Monate ab der Erteilung der Berechtigung gemäß § 64a unter Anwendung von Abs. 3 von der zuständigen Behörde im Flugbuch zu beurkunden. Für Inhaber einer Privatpilotenlizenz (Flugzeug), Berufspilotenlizenz (Flugzeug) oder Linienpilotenlizenz (Flugzeug) mit gültiger Klassenberechtigung für Reisemotorsegler (TMG) gemäß Anlage 1 (JAR-FCL 1) ist die entsprechende Beurkundung nach Vorlage der entsprechenden Lizenz durch die zuständige Behörde vorzunehmen; in solchen Fällen entfällt der Nachweis der Voraussetzungen gemäß Abs. 4.
(6) Erfüllt der Inhaber eines Segelfliegerscheines nicht die Voraussetzungen gemäß den Abs. 1 bis 5 für die Aufrechterhaltung einer Berechtigung, tritt Ruhen der betreffenden Berechtigung ein. Für eine Erneuerung der betreffenden Berechtigung ist ein einwandfreier Überprüfungsflug beziehungsweise im Falle des Ruhens der Berechtigung für eine Startart ein einwandfreier Abflug in der betreffenden Startart erforderlich, bei dem das Weiterbestehen der erforderlichen fachlichen Befähigung von einem Segelfluglehrer mit entsprechender Lehrberechtigung festgestellt und im Flugbuch beurkundet wurde. Im Falle des Ruhens einer Berechtigung gemäß § 64a ist der Überprüfungsflug von einem von der zuständigen Behörde bestimmten Mitglied der Prüfungskommission für Segelfluglehrer mit gültiger Lehrberechtigung gemäß § 68a unter Anwendung des § 64a Abs. 4 und § 64a Abs. 7 abzunehmen.
(7) Hat eine mit einem Segelfliegerschein verbundene Berechtigung länger als drei Jahre geruht, so hat der Bewerber für eine Erneuerung der Berechtigung seine fachliche Befähigung mittels einer theoretischen und praktischen Prüfung, deren Einzelheiten von der zuständigen Behörde unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt festzulegen sind, gesondert nachzuweisen.
Aufrechterhaltung und Erneuerung der Berechtigungen für Segelflieger
§ 65. (1) Für die Aufrechterhaltung der Grundberechtigung für Segelflieger gemäß § 61 und die Erweiterung der Grundberechtigung gemäß § 64 Abs. 2 ist die Durchführung von mindestens 30 Landungen innerhalb der vergangenen 60 Monate, davon mindestens fünf Landungen innerhalb der vergangenen zwölf Monate und für jede von der Grundberechtigung umfasste Startart innerhalb der letzten 60 Monate mindestens zehn Abflüge, davon drei innerhalb der letzten zwölf Monate, durch entsprechende bestätigte Eintragungen im Flugbuch (§ 118) nachzuweisen. Für Motorflugzeugpiloten mit gültiger Berechtigung genügen hier 15 Landungen innerhalb der vergangenen 60 Monate, davon mindestens drei Landungen innerhalb der vergangenen zwölf Monate und für jede von der Grundberechtigung umfasste Startart innerhalb der letzten 60 Monate mindestens fünf Abflüge, davon drei innerhalb der letzten zwölf Monate.
(2) Für die Aufrechterhaltung der Erweiterung der Grundberechtigung gemäß § 64 Abs. 1 ist durch entsprechende bestätigte Eintragungen in das Flugbuch nachzuweisen, dass innerhalb der letzten 60 Monate Segelflüge von insgesamt wenigstens sechs Stunden Dauer und mindestens 60 Landungen, davon mindestens zehn Landungen während der letzten zwölf Monate durchgeführt wurden. Für Motorflugzeugpiloten mit gültiger Berechtigung genügen hier innerhalb der letzten 60 Monate Segelflüge von insgesamt wenigstens drei Stunden Dauer und mindestens 30 Landungen, davon mindestens fünf Landungen während der letzten zwölf Monate.
(3) Die Aufrechterhaltung der Berechtigungen durch Eintragungen in das Flugbuch gemäß Abs. 1 und 2 sowie § 66 Abs. 5 und § 67 Abs. 6 ist durch die zuständige Behörde oder durch einen von der zuständigen Behörde für diesen Zweck entsprechend eingewiesenen verantwortlichen Geschäftsführer einer Zivilluftfahrerschule für Segelflieger oder dessen von der zuständigen Behörde für diesen Zweck entsprechend eingewiesenen Stellvertreter (§ 119 Abs. 3 Z 5) alle 60 Monate nach Erlangung der Grundberechtigung durch einen Vermerk im betreffenden Flugbuch zu beurkunden.
(4) Für die Aufrechterhaltung der Berechtigung gemäß § 64a zur Führung von Motorseglern im Motorflug sind jeweils innerhalb der letzten zwölf Monate vor Ablauf von 24 Monaten ab Erteilung der Berechtigung oder der Beurkundung gemäß Abs. 5 zwölf Flugstunden, davon sechs Stunden als verantwortlicher Pilot, auf Motorseglern im Motorflug mit zwölf Starts und Landungen sowie ein mindestens einstündiger Übungsflug unter Aufsicht eines Segelfluglehrers mit gültiger Lehrberechtigung gemäß § 68a nachzuweisen. Das Programm des Übungsfluges ist von der zuständigen Behörde festzulegen. Die Erfüllung dieser Voraussetzungen kann durch einen Überprüfungsflug innerhalb von drei Monaten vor Ablauf der Gültigkeit ersetzt werden, wobei die entsprechenden Bestimmungen des § 64a Abs. 4 und § 64a Abs. 7 anzuwenden sind.
(5) Der Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der Berechtigung im Sinne von Abs. 4 ist alle 24 Monate ab der Erteilung der Berechtigung gemäß § 64a unter Anwendung von Abs. 3 von der zuständigen Behörde im Flugbuch zu beurkunden. Für Inhaber einer Privatpilotenlizenz (Flugzeug), Berufspilotenlizenz (Flugzeug) oder Linienpilotenlizenz (Flugzeug) mit gültiger Klassenberechtigung für Reisemotorsegler (TMG) gemäß Anlage 1 (JAR-FCL 1) ist die entsprechende Beurkundung nach Vorlage der entsprechenden Lizenz durch die zuständige Behörde vorzunehmen; in solchen Fällen entfällt der Nachweis der Voraussetzungen gemäß Abs. 4. Die Beurkundung ist in solchen Fällen jedoch nur so lange gültig, als eine gültige Klassenberechtigung TMG vorliegt.
(6) Erfüllt der Inhaber eines Segelfliegerscheines nicht die Voraussetzungen gemäß den Abs. 1 bis 5 für die Aufrechterhaltung einer Berechtigung, tritt Ruhen der betreffenden Berechtigung ein. Für eine Erneuerung der betreffenden Berechtigung ist ein einwandfreier Überprüfungsflug beziehungsweise im Falle des Ruhens der Berechtigung für eine Startart ein einwandfreier Abflug in der betreffenden Startart erforderlich, bei dem das Weiterbestehen der erforderlichen fachlichen Befähigung von einem Segelfluglehrer mit entsprechender Lehrberechtigung festgestellt und im Flugbuch beurkundet wurde. Im Falle des Ruhens einer Berechtigung gemäß § 64a ist der Überprüfungsflug von einem von der zuständigen Behörde bestimmten Mitglied der Prüfungskommission für Segelfluglehrer mit gültiger Lehrberechtigung gemäß § 68a unter Anwendung des § 64a Abs. 4 und § 64a Abs. 7 abzunehmen.
(7) Hat eine mit einem Segelfliegerschein verbundene Berechtigung länger als drei Jahre geruht, so hat der Bewerber für eine Erneuerung der Berechtigung seine fachliche Befähigung mittels einer theoretischen und praktischen Prüfung, deren Einzelheiten von der zuständigen Behörde unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt festzulegen sind, gesondert nachzuweisen.
(8) Werden von einem Segelflieger Flüge als zweiter Pilot am Doppelsteuer durchgeführt, können solche Flüge auf die für die Aufrechterhaltung von mit dem Segelfliegerschein verbundenen Berechtigungen erforderlichen Flüge angerechnet werden. Diese Anrechnung darf höchstens die Hälfte der für die Aufrechterhaltung jeweils erforderlichen Anzahl an Flügen betragen. Solche Flüge sind im Flugbuch des Piloten erkennbar als Flüge als zweiter Pilot zu dokumentieren.
Aufrechterhaltung und Erneuerung der Berechtigungen für Segelflieger
§ 65. (1) Für die Aufrechterhaltung der Grundberechtigung für Segelflieger gemäß § 61 und die Erweiterung der Grundberechtigung gemäß § 64 Abs. 2 ist die Durchführung von mindestens 30 Landungen innerhalb der vergangenen 60 Monate, davon mindestens fünf Landungen innerhalb der vergangenen zwölf Monate und für jede von der Grundberechtigung umfasste Startart innerhalb der letzten 60 Monate mindestens zehn Abflüge, davon drei innerhalb der letzten zwölf Monate, durch entsprechende bestätigte Eintragungen im Flugbuch (§ 118) nachzuweisen. Für Motorflugzeugpiloten mit gültiger Berechtigung genügen hier 15 Landungen innerhalb der vergangenen 60 Monate, davon mindestens drei Landungen innerhalb der vergangenen zwölf Monate und für jede von der Grundberechtigung umfasste Startart innerhalb der letzten 60 Monate mindestens fünf Abflüge, davon drei innerhalb der letzten zwölf Monate.
(2) Für die Aufrechterhaltung der Erweiterung der Grundberechtigung gemäß § 64 Abs. 1 ist durch entsprechende bestätigte Eintragungen in das Flugbuch nachzuweisen, dass innerhalb der letzten 60 Monate Segelflüge von insgesamt wenigstens sechs Stunden Dauer und mindestens 60 Landungen, davon mindestens zehn Landungen während der letzten zwölf Monate durchgeführt wurden. Für Motorflugzeugpiloten mit gültiger Berechtigung genügen hier innerhalb der letzten 60 Monate Segelflüge von insgesamt wenigstens drei Stunden Dauer und mindestens 30 Landungen, davon mindestens fünf Landungen während der letzten zwölf Monate.
(3) Die Aufrechterhaltung der Berechtigungen durch Eintragungen in das Flugbuch gemäß Abs. 1 und 2 sowie § 66 Abs. 5 und § 67 Abs. 6 ist durch die zuständige Behörde oder durch einen von der zuständigen Behörde für diesen Zweck entsprechend eingewiesenen verantwortlichen Geschäftsführer einer Zivilluftfahrerschule für Segelflieger oder dessen von der zuständigen Behörde für diesen Zweck entsprechend eingewiesenen Stellvertreter (§ 119 Abs. 3 Z 5) alle 60 Monate nach Erlangung der Grundberechtigung durch einen Vermerk im betreffenden Flugbuch zu beurkunden.
(4) Für die Aufrechterhaltung der Berechtigung gemäß § 64a zur Führung von Motorseglern im Motorflug sind jeweils innerhalb der letzten zwölf Monate vor Ablauf von 24 Monaten ab Erteilung der Berechtigung oder der Beurkundung gemäß Abs. 5 zwölf Flugstunden, davon sechs Stunden als verantwortlicher Pilot, auf Motorseglern im Motorflug mit zwölf Starts und Landungen sowie ein mindestens einstündiger Übungsflug unter Aufsicht eines Segelfluglehrers mit gültiger Lehrberechtigung gemäß § 68a nachzuweisen. Das Programm des Übungsfluges ist von der zuständigen Behörde festzulegen. Die Erfüllung dieser Voraussetzungen kann durch einen Überprüfungsflug innerhalb von drei Monaten vor Ablauf der Gültigkeit ersetzt werden, wobei die entsprechenden Bestimmungen des § 64a Abs. 4 und § 64a Abs. 7 anzuwenden sind.
(5) Der Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der Berechtigung im Sinne von Abs. 4 ist alle 24 Monate ab der Erteilung der Berechtigung gemäß § 64a unter Anwendung von Abs. 3 von der zuständigen Behörde im Flugbuch zu beurkunden. Für Inhaber einer Lizenz mit gültiger Klassenberechtigung für Reisemotorsegler (TMG) gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 ist die entsprechende Beurkundung nach Vorlage der entsprechenden Lizenz durch die zuständige Behörde vorzunehmen; in solchen Fällen entfällt der Nachweis der Voraussetzungen gemäß Abs. 4. Die Beurkundung ist in solchen Fällen jedoch nur so lange gültig, als eine gültige Klassenberechtigung TMG vorliegt.
(6) Erfüllt der Inhaber eines Segelfliegerscheines nicht die Voraussetzungen gemäß den Abs. 1 bis 5 für die Aufrechterhaltung einer Berechtigung, tritt Ruhen der betreffenden Berechtigung ein. Für eine Erneuerung der betreffenden Berechtigung ist ein einwandfreier Überprüfungsflug beziehungsweise im Falle des Ruhens der Berechtigung für eine Startart ein einwandfreier Abflug in der betreffenden Startart erforderlich, bei dem das Weiterbestehen der erforderlichen fachlichen Befähigung von einem Segelfluglehrer mit entsprechender Lehrberechtigung festgestellt und im Flugbuch beurkundet wurde. Im Falle des Ruhens einer Berechtigung gemäß § 64a ist der Überprüfungsflug von einem von der zuständigen Behörde bestimmten Mitglied der Prüfungskommission für Segelfluglehrer mit gültiger Lehrberechtigung gemäß § 68a unter Anwendung des § 64a Abs. 4 und § 64a Abs. 7 abzunehmen.
(7) Hat eine mit einem Segelfliegerschein verbundene Berechtigung länger als drei Jahre geruht, so hat der Bewerber für eine Erneuerung der Berechtigung seine fachliche Befähigung mittels einer theoretischen und praktischen Prüfung, deren Einzelheiten von der zuständigen Behörde unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt festzulegen sind, gesondert nachzuweisen.
(8) Werden von einem Segelflieger Flüge als zweiter Pilot am Doppelsteuer durchgeführt, können solche Flüge auf die für die Aufrechterhaltung von mit dem Segelfliegerschein verbundenen Berechtigungen erforderlichen Flüge angerechnet werden. Diese Anrechnung darf höchstens die Hälfte der für die Aufrechterhaltung jeweils erforderlichen Anzahl an Flügen betragen. Solche Flüge sind im Flugbuch des Piloten erkennbar als Flüge als zweiter Pilot zu dokumentieren.
Kunstflugberechtigung für Segelflieger
§ 66. (1) Einem Segelflieger ist auf Antrag die besondere Berechtigung zu erteilen, Kunstflüge im Alleinflug und am Doppelsteuer als verantwortlicher Pilot auszuführen (Kunstflugberechtigung für Segelflieger), wenn er Segelflüge im Ausmaß von 50 Stunden oder im Falle von Motorflugzeugpiloten im Ausmaß von 25 Stunden Dauer absolviert sowie seine fachliche Befähigung bei einer praktischen Zusatzprüfung nach den Bestimmungen der Abs. 2 bis 4 nachgewiesen hat.
(2) Bei der praktischen Zusatzprüfung hat der Bewerber folgende Kunstflugfiguren auszuführen:
zwei Überschläge aus der Normalfluglage nach oben,
je eine hochgezogene Kehrtkurve nach links und nach rechts,
zweimal Trudeln mit mindestens je zwei Umdrehungen nach links und nach rechts.
(3) Diese Figuren sind in zwei Flügen, beginnend in etwa 1000 m über Platz vorzuführen. Die Reihenfolge der Kunstflugfiguren ist vom Bewerber festzulegen. Jede Abweichung von der festgelegten Reihenfolge macht den betreffenden Flug ungültig.
(4) Bei den Landeanflügen ist ein Seitengleitflug nach links und ein Seitengleitflug nach rechts in der Dauer von je fünf Sekunden auszuführen. Sodann ist auf einer Ziellandefläche im Ausmaß von 150 m x 50 m zu landen.
(5) Für die Aufrechterhaltung der Kunstflugberechtigung gemäß Abs. 1 hat deren Inhaber durch entsprechende bestätigte Eintragungen in das Flugbuch nachzuweisen, dass er innerhalb der vergangenen 36 Monate mindestens einen Kunstflug als verantwortlicher Pilot ausgeführt hat.
(6) Erfüllt der Inhaber der Kunstflugberechtigung nicht die Voraussetzungen in Abs. 5, tritt Ruhen der Kunstflugberechtigung ein. Für eine Erneuerung der Kunstflugberechtigung ist ein einwandfreier Überprüfungsflug erforderlich, bei dem das Weiterbestehen der erforderlichen fachlichen Befähigung von einem Segelfluglehrer mit entsprechender Lehrberechtigung festgestellt und im Flugbuch beurkundet wurde.
Kunstflugberechtigung für Segelflieger
§ 66. (1) Einem Segelflieger ist auf Antrag die besondere Berechtigung zu erteilen, Kunstflüge im Alleinflug und am Doppelsteuer als verantwortlicher Pilot auszuführen (Kunstflugberechtigung für Segelflieger), wenn er Segelflüge im Ausmaß von 50 Stunden oder im Falle von Motorflugzeugpiloten im Ausmaß von 25 Stunden Dauer absolviert sowie seine fachliche Befähigung bei einer praktischen Zusatzprüfung nach den Bestimmungen der Abs. 2 bis 4 nachgewiesen hat.
(2) Bei der praktischen Zusatzprüfung hat der Bewerber folgende Kunstflugfiguren auszuführen:
zwei Überschläge aus der Normalfluglage nach oben,
je eine hochgezogene Kehrtkurve nach links und nach rechts,
zweimal Trudeln mit mindestens je zwei Umdrehungen nach links und nach rechts.
(3) Diese Figuren sind in zwei Flügen, beginnend in etwa 1000 m über Platz vorzuführen. Die Reihenfolge der Kunstflugfiguren ist vom Bewerber festzulegen. Jede Abweichung von der festgelegten Reihenfolge macht den betreffenden Flug ungültig.
(4) Bei den Landeanflügen ist ein Seitengleitflug nach links und ein Seitengleitflug nach rechts in der Dauer von je fünf Sekunden auszuführen. Sodann ist auf einer Ziellandefläche im Ausmaß von 150 m x 50 m zu landen.
(5) Für die Aufrechterhaltung der Kunstflugberechtigung gemäß Abs. 1 hat deren Inhaber durch entsprechende bestätigte Eintragungen in das Flugbuch nachzuweisen, dass er innerhalb der vergangenen 60 Monate mindestens einen Kunstflug als verantwortlicher Pilot ausgeführt hat.
(6) Erfüllt der Inhaber der Kunstflugberechtigung nicht die Voraussetzungen in Abs. 5, tritt Ruhen der Kunstflugberechtigung ein. Für eine Erneuerung der Kunstflugberechtigung ist ein einwandfreier Überprüfungsflug erforderlich, bei dem das Weiterbestehen der erforderlichen fachlichen Befähigung von einem Segelfluglehrer mit entsprechender Lehrberechtigung festgestellt und im Flugbuch beurkundet wurde.
Wolken- und Sicht-Nachtflugberechtigung für Segelflieger
§ 67. (1) Segelfliegern ist auf Antrag die besondere Berechtigung zu erteilen, Wolken- und Sicht-Nachtflüge auszuführen (Wolken- und Sicht-Nachtflugberechtigung für Segelflieger), wenn sie die in Abs. 2 bezeichneten Voraussetzungen erfüllen und ihre fachliche Befähigung hiefür bei einer theoretischen und praktischen Zusatzprüfung nach den Bestimmungen der Abs. 3 und 4 nachgewiesen haben.
(2) Wer sich um die Wolken- und Sicht-Nachtflugberechtigung für Segelflieger bewirbt, muss nachweisen, dass er Segelflüge von insgesamt wenigstens 30 Stunden Dauer ausgeführt hat. Für Motorflugzeugpiloten genügen Segelflüge von 15 Stunden Dauer. In dieser Flugzeit müssen drei Flugstunden am Doppelsteuer ohne Sicht unter Anleitung eines Segelfluglehrers enthalten sein.
(3) Gegenstände der theoretischen Zusatzprüfung sind insbesondere:
Instrumentenkunde für Wolkenflüge,
Navigation,
Anwendung von Höhenatmungsgeräten,
Luftrecht, soweit es für Segelflieger mit der Wolken- und Sicht-Nachtflugberechtigung von Bedeutung ist.
(4) Bei der praktischen Zusatzprüfung hat der Bewerber bei zwei Schleppflügen über Platz folgende Prüfungsaufgaben auszuführen:
ein Horizontalflug geradeaus von zwei Minuten Dauer auf einem vorher bestimmten Kurs, eine Kehrtkurve links, Rückflug von zwei Minuten Dauer auf der Gegengeraden mit anschließender Kehrtkurve rechts. Abschließend sind zwei Vollkreise nach rechts zu fliegen. Die Kursabweichung im Horizontalflug geradeaus darf höchstens 20 Grad betragen,
ein Langsamflug, Wiederherstellen der Normalfluglage nach Überziehen und Abkippen nach links und rechts. Abschließend sind zwei Vollkreise nach links zu fliegen.
(5) Alle Prüfungsaufgaben gemäß Abs. 4 sind mindestens 200 m über Platz abzuschließen. Die Flüge sind auf zweisitzigen Segelflugzeugen ohne Sicht auszuführen.
(6) Für die Aufrechterhaltung der Wolken- und Sicht-Nachtflugberechtigung gemäß Abs. 1 hat deren Inhaber durch entsprechende bestätigte Eintragungen in das Flugbuch nachzuweisen, dass er innerhalb der vergangenen 36 Monate mindestens einen Wolken- und Sicht-Nachtflug als verantwortlicher Pilot ausgeführt hat.
(7) Erfüllt der Inhaber der Wolken- und Sicht-Nachtflugberechtigung nicht die Voraussetzungen in Abs. 6, tritt Ruhen der Wolken- und Sicht-Nachtflugberechtigung ein. Für eine Erneuerung der Wolken- und Sicht-Nachtflugberechtigung ist ein einwandfreier Überprüfungsflug erforderlich, bei dem das Weiterbestehen der fachlichen Befähigung von einem Segelfluglehrer mit entsprechender Lehrberechtigung festgestellt und im Flugbuch beurkundet wurde.
Wolken- und Sicht-Nachtflugberechtigung für Segelflieger
§ 67. (1) Segelfliegern ist auf Antrag die besondere Berechtigung zu erteilen, Wolken- und Sicht-Nachtflüge auszuführen (Wolken- und Sicht-Nachtflugberechtigung für Segelflieger), wenn sie die in Abs. 2 bezeichneten Voraussetzungen erfüllen und ihre fachliche Befähigung hiefür bei einer theoretischen und praktischen Zusatzprüfung nach den Bestimmungen der Abs. 3 und 4 nachgewiesen haben.
(2) Wer sich um die Wolken- und Sicht-Nachtflugberechtigung für Segelflieger bewirbt, muss nachweisen, dass er Segelflüge von insgesamt wenigstens 30 Stunden Dauer ausgeführt hat. Für Motorflugzeugpiloten genügen Segelflüge von 15 Stunden Dauer. In dieser Flugzeit müssen drei Flugstunden am Doppelsteuer ohne Sicht unter Anleitung eines Segelfluglehrers enthalten sein.
(3) Gegenstände der theoretischen Zusatzprüfung sind insbesondere:
Instrumentenkunde für Wolkenflüge,
Navigation,
Anwendung von Höhenatmungsgeräten,
Luftrecht, soweit es für Segelflieger mit der Wolken- und Sicht-Nachtflugberechtigung von Bedeutung ist.
(4) Bei der praktischen Zusatzprüfung hat der Bewerber bei zwei Schleppflügen über Platz folgende Prüfungsaufgaben auszuführen:
ein Horizontalflug geradeaus von zwei Minuten Dauer auf einem vorher bestimmten Kurs, eine Kehrtkurve links, Rückflug von zwei Minuten Dauer auf der Gegengeraden mit anschließender Kehrtkurve rechts. Abschließend sind zwei Vollkreise nach rechts zu fliegen. Die Kursabweichung im Horizontalflug geradeaus darf höchstens 20 Grad betragen,
ein Langsamflug, Wiederherstellen der Normalfluglage nach Überziehen und Abkippen nach links und rechts. Abschließend sind zwei Vollkreise nach links zu fliegen.
(5) Alle Prüfungsaufgaben gemäß Abs. 4 sind mindestens 200 m über Platz abzuschließen. Die Flüge sind auf zweisitzigen Segelflugzeugen ohne Sicht auszuführen.
(6) Für die Aufrechterhaltung der Wolken- und Sicht-Nachtflugberechtigung gemäß Abs. 1 hat deren Inhaber durch entsprechende bestätigte Eintragungen in das Flugbuch nachzuweisen, dass er innerhalb der vergangenen 60 Monate mindestens einen Wolken- und Sicht-Nachtflug als verantwortlicher Pilot ausgeführt hat.
(7) Erfüllt der Inhaber der Wolken- und Sicht-Nachtflugberechtigung nicht die Voraussetzungen in Abs. 6, tritt Ruhen der Wolken- und Sicht-Nachtflugberechtigung ein. Für eine Erneuerung der Wolken- und Sicht-Nachtflugberechtigung ist ein einwandfreier Überprüfungsflug erforderlich, bei dem das Weiterbestehen der fachlichen Befähigung von einem Segelfluglehrer mit entsprechender Lehrberechtigung festgestellt und im Flugbuch beurkundet wurde.
Lehrberechtigung für Segelflieger
§ 68. (1) Der Segelfluglehrer ist berechtigt, Segelflieger auszubilden, und zwar hinsichtlich der Grundberechtigung und jener Erweiterungen derselben sowie jener besonderen Berechtigungen, die er selbst besitzt (Lehrberechtigung für Segelflieger). Für die Erteilung der Lehrberechtigung für Kunstflug oder Wolken- und Sicht-Nachtflug ist der zuständigen Behörde jedoch zusätzlich eine entsprechende Erfahrung als verantwortlicher Pilot in Ausübung der jeweiligen Zusatzberechtigung nachzuweisen.
(2) Die Lehrberechtigung für Segelflieger ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Bewerber die in Abs. 3 angeführten Voraussetzungen erfüllt und seine fachliche Befähigung hiefür bei einer Prüfung nach den Bestimmungen des § 17 nachgewiesen hat (Segelfluglehrerprüfung).
(3) Der Bewerber muss nachweisen, dass er
einen gültigen Segelfliegerschein mit der Erweiterung der Grundberechtigung gemäß § 64 Abs. 1 besitzt und
über eine gültige Kunstflugberechtigung (§ 66) verfügt oder
im Rahmen eines Lehrganges für Segelfluglehrer extreme Gefahreneinweisungen durchgeführt hat,
Segelflüge von insgesamt wenigstens 120 Stunden Dauer ausgeführt hat, wobei vom Bewerber ausgeführte Motorflüge bis zum Ausmaß von 30 Stunden Dauer anzurechnen sind,
im Rahmen der Fluglehrerprüfung ein Prüfungsprogramm gemäß § 63 Abs. 3 mit einem Prüfer an Bord ausgeführt hat,
im Rahmen einer berechtigten Zivilluftfahrerschule einen entsprechenden Kurs für Bewerber um eine Lehrberechtigung für Segelflieger absolviert hat und
innerhalb von zwölf Monaten nach Ablegung der Segelfluglehrerprüfung:
unter Aufsicht eines Segelfluglehrers drei Flugschüler bis zur Erlangung des Segelfliegerscheines ausgebildet hat oder
unter Aufsicht eines Segelfluglehrers wenigstens 14 Tage als Segelfluglehrer tätig gewesen ist und während dieser Zeit mindestens 200 Schulungsabflüge überwacht hat oder
im Rahmen einer Zivilluftfahrerschule für Segelflieger unter unmittelbarer Aufsicht des verantwortlichen Geschäftsführers (§ 119 Abs. 3 Z 6) in allen Ausbildungsabschnitten tätig war.
(4) Für die Verlängerung der Lehrberechtigung durch die zuständige Behörde hat der Segelfluglehrer durch entsprechende bestätigte Eintragungen in das Flugbuch nachzuweisen, dass er während der Gültigkeitsdauer seines Segelfliegerscheines als Segelfluglehrer tätig war und innerhalb der letzten 60 Monate mindestens 20 Schulungsflüge als verantwortlicher Fluglehrer ausgeführt hat.
(5) Erfüllt der Segelfluglehrer nicht die Voraussetzungen in Abs. 4, tritt Ruhen der Lehrberechtigung ein. Für eine Erneuerung der Lehrberechtigung durch die zuständige Behörde ist ein einwandfreier Überprüfungsflug erforderlich, bei dem das Weiterbestehen der fachlichen Befähigung von einem Segelfluglehrer mit entsprechender Lehrberechtigung festgestellt und im Flugbuch beurkundet wurde.
Lehrberechtigung für Segelflieger
§ 68. (1) Der Segelfluglehrer ist berechtigt, Segelflieger auszubilden, und zwar hinsichtlich der Grundberechtigung und jener Erweiterungen derselben sowie jener besonderen Berechtigungen, die er selbst besitzt (Lehrberechtigung für Segelflieger). Für die Erteilung der Lehrberechtigung für Kunstflug oder Wolken- und Sicht-Nachtflug ist der zuständigen Behörde jedoch zusätzlich eine entsprechende Erfahrung als verantwortlicher Pilot in Ausübung der jeweiligen Zusatzberechtigung nachzuweisen.
(2) Die Lehrberechtigung für Segelflieger ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Bewerber die in Abs. 3 angeführten Voraussetzungen erfüllt und seine fachliche Befähigung hiefür bei einer Prüfung nach den Bestimmungen des § 17 nachgewiesen hat (Segelfluglehrerprüfung).
(3) Der Bewerber muss nachweisen, dass er
einen gültigen Segelfliegerschein mit der Erweiterung der Grundberechtigung gemäß § 64 Abs. 1 besitzt und
über eine gültige Kunstflugberechtigung (§ 66) verfügt oder
im Rahmen eines Lehrganges für Segelfluglehrer extreme Gefahreneinweisungen durchgeführt hat,
Segelflüge von insgesamt wenigstens 120 Stunden Dauer ausgeführt hat, wobei vom Bewerber ausgeführte Motorflüge bis zum Ausmaß von 30 Stunden Dauer anzurechnen sind,
im Rahmen der Fluglehrerprüfung ein Prüfungsprogramm gemäß § 63 Abs. 3 mit einem Prüfer an Bord ausgeführt hat,
im Rahmen einer berechtigten Zivilluftfahrerschule einen entsprechenden Kurs für Bewerber um eine Lehrberechtigung für Segelflieger absolviert hat und
innerhalb von zwölf Monaten nach Ablegung der Segelfluglehrerprüfung:
unter Aufsicht eines Segelfluglehrers drei Flugschüler bis zur Erlangung des Segelfliegerscheines ausgebildet hat oder
unter Aufsicht eines Segelfluglehrers wenigstens 14 Tage als Segelfluglehrer tätig gewesen ist und während dieser Zeit mindestens 200 Schulungsabflüge überwacht hat oder
im Rahmen einer Zivilluftfahrerschule für Segelflieger unter unmittelbarer Aufsicht des verantwortlichen Geschäftsführers (§ 119 Abs. 3 Z 6) in allen Ausbildungsabschnitten tätig war.
(4) Für die Verlängerung der Lehrberechtigung durch die zuständige Behörde hat der Segelfluglehrer durch entsprechende bestätigte Eintragungen in das Flugbuch nachzuweisen, dass er während der Gültigkeitsdauer seines Segelfliegerscheines als Segelfluglehrer tätig war und innerhalb der letzten 60 Monate mindestens 20 Schulungsflüge als verantwortlicher Fluglehrer ausgeführt hat.
(5) Erfüllt der Segelfluglehrer nicht die Voraussetzungen gemäß Abs. 4, tritt Ruhen der Lehrberechtigung ein. Für eine Erneuerung der Lehrberechtigung durch die zuständige Behörde hat der Bewerber seine fachliche Befähigung bei einer theoretischen und praktischen Prüfung gegenüber einem von der zuständigen Behörde bestimmten Mitglied der Segelfluglehrer-Prüfungskommission nachzuweisen. Der zuständigen Behörde ist ein entsprechender schriftlicher Bericht zu übermitteln.
Lehrberechtigung für Segelflieger
§ 68. (1) Der Segelfluglehrer ist berechtigt, Segelflieger auszubilden, und zwar hinsichtlich der Grundberechtigung und jener Erweiterungen derselben sowie jener besonderen Berechtigungen, die er selbst besitzt (Lehrberechtigung für Segelflieger). Für die Erteilung der Lehrberechtigung für Wolken- und Sicht-Nachtflug ist der zuständigen Behörde zusätzlich eine entsprechende Erfahrung als verantwortlicher Pilot in Ausübung der jeweiligen Zusatzberechtigung nachzuweisen. Für die Erteilung der Lehrberechtigung für Kunstflug hat der Bewerber eine den Anforderungen der Sicherheit der Luftfahrt genügende und von der zuständigen Behörde genehmigte praktische Ausbildung im Rahmen einer Zivilluftfahrerschule zu absolvieren und seine fachliche Befähigung im Rahmen einer praktischen Prüfung nachzuweisen. Die zuständige Behörde hat den Inhalt der praktischen Ausbildung und Prüfung für die Lehrberechtigung für Kunstflug unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt festzulegen und in geeigneter Weise zu veröffentlichen.
(2) Die Lehrberechtigung für Segelflieger ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Bewerber die in Abs. 3 angeführten Voraussetzungen erfüllt und seine fachliche Befähigung hiefür bei einer Prüfung nach den Bestimmungen des § 17 nachgewiesen hat (Segelfluglehrerprüfung).
(3) Der Bewerber muss nachweisen, dass er
einen gültigen Segelfliegerschein mit der Erweiterung der Grundberechtigung gemäß § 64 Abs. 1 besitzt und
über eine gültige Kunstflugberechtigung (§ 66) verfügt oder
im Rahmen eines Lehrganges für Segelfluglehrer extreme Gefahreneinweisungen durchgeführt hat,
Segelflüge von insgesamt wenigstens 120 Stunden Dauer ausgeführt hat, wobei vom Bewerber ausgeführte Motorflüge bis zum Ausmaß von 30 Stunden Dauer anzurechnen sind,
im Rahmen der Fluglehrerprüfung ein Prüfungsprogramm gemäß § 63 Abs. 3 mit einem Prüfer an Bord ausgeführt hat,
im Rahmen einer berechtigten Zivilluftfahrerschule einen entsprechenden Kurs für Bewerber um eine Lehrberechtigung für Segelflieger absolviert hat und
innerhalb von zwölf Monaten nach Ablegung der Segelfluglehrerprüfung:
unter Aufsicht eines Segelfluglehrers drei Flugschüler bis zur Erlangung des Segelfliegerscheines ausgebildet hat oder
unter Aufsicht eines Segelfluglehrers wenigstens 14 Tage als Segelfluglehrer tätig gewesen ist und während dieser Zeit mindestens 200 Schulungsabflüge überwacht hat oder
im Rahmen einer Zivilluftfahrerschule für Segelflieger unter unmittelbarer Aufsicht des verantwortlichen Geschäftsführers (§ 119 Abs. 3 Z 6) in allen Ausbildungsabschnitten tätig war.
(4) Für die Verlängerung der Lehrberechtigung durch die zuständige Behörde hat der Segelfluglehrer durch entsprechende bestätigte Eintragungen in das Flugbuch nachzuweisen, dass er während der Gültigkeitsdauer seines Segelfliegerscheines als Segelfluglehrer tätig war und innerhalb der letzten 60 Monate mindestens 20 Schulungsflüge als verantwortlicher Fluglehrer ausgeführt hat.
(5) Erfüllt der Segelfluglehrer nicht die Voraussetzungen gemäß Abs. 4, tritt Ruhen der Lehrberechtigung ein. Für eine Erneuerung der Lehrberechtigung durch die zuständige Behörde hat der Bewerber seine fachliche Befähigung bei einer theoretischen und praktischen Prüfung gegenüber einem von der zuständigen Behörde bestimmten Mitglied der Segelfluglehrer-Prüfungskommission nachzuweisen. Der zuständigen Behörde ist ein entsprechender schriftlicher Bericht zu übermitteln.
Lehrberechtigung für Motorsegler im Motorflug
§ 68a. (1) Die Lehrberechtigung zur Ausbildung für den Erwerb einer Berechtigung gemäß § 64a ist von der zuständigen Behörde zu erteilen und in den Segelfliegerschein einzutragen, wenn die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 erfüllt sind und der Bewerber seine fachliche Befähigung bei einer theoretischen und praktischen Ausbildung und Prüfung gemäß den Abs. 3 bis 5 nachgewiesen hat. Sofern der Bewerber über eine gültige Fluglehrerberechtigung für Reisemotorsegler (TMG) im Sinne der Bestimmungen der Anlage 1 (JAR-FCL 1) verfügt, entfallen die Voraussetzungen gemäß den Abs. 2 bis 5.
(2) Für die die Erteilung einer Lehrberechtigung gemäß Abs. 1 muss der Bewerber:
über eine gültige Lehrberechtigung für Segelflieger gemäß § 68,
über eine gültige Berechtigung zur Führung von Motorseglern im Motorflug gemäß § 64a verfügen und
wenigstens 150 Stunden Flugerfahrung auf Motorflugzeugen und Reisemotorseglern im Motorflug als verantwortlicher Pilot nachweisen können.
(3) Die Ausbildung für die Erlangung einer Lehrberechtigung gemäß Abs. 1 hat einen von der zuständigen Behörde genehmigten Kurs mit einem entsprechenden Ausbildungsprogramm zu umfassen.
(4) Der Bewerber um eine Berechtigung gemäß Abs. 1 hat seine fachliche Befähigung zur Erteilung von praktischem Unterricht für Motorsegler im Motorflug bei einer theoretischen und praktischen Prüfung nachzuweisen, deren Inhalt von der zuständigen Behörde festzulegen und in luftfahrtüblicher Weise zu veröffentlichen ist. Diese Prüfung ist bei der Prüfungskommission für Segelfluglehrer abzulegen.
(5) Innerhalb von zwölf Monaten nach erfolgreicher Ablegung der Prüfung gemäß Abs. 4 muss der Bewerber weiters eine erfolgreiche Ausbildungstätigkeit bei der praktischen Ausbildung für die Berechtigung gemäß § 64a unter Aufsicht eines berechtigten Segelfluglehrers in einem von der zuständigen Behörde unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt festzulegendem Ausmaß durchgeführt haben.
(6) Die Lehrberechtigung gemäß Abs. 1 ist auf zwei Jahre befristet zu erteilen. Für die Verlängerung durch die zuständige Behörde hat der Bewerber nachzuweisen, dass er innerhalb der Gültigkeitsdauer der Berechtigung mindestens 20 Schulungsflüge als verantwortlicher Fluglehrer im Rahmen einer Ausbildung für die Berechtigung gemäß § 64a durchgeführt hat.
(7) Nach Ablauf der Gültigkeit der Frist gemäß Abs. 6 tritt Ruhen der Lehrberechtigung ein. Für eine Erneuerung der Lehrberechtigung durch die zuständige Behörde hat der Bewerber seine fachliche Befähigung mittels einer theoretischen und praktischen Prüfung, deren Einzelheiten von der zuständigen Behörde unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt festzulegen sind, gesondert nachzuweisen.
Lehrberechtigung für Motorsegler im Motorflug
§ 68a. (1) Die Lehrberechtigung zur Ausbildung für den Erwerb einer Berechtigung gemäß § 64a ist von der zuständigen Behörde zu erteilen und in den Segelfliegerschein einzutragen, wenn die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 erfüllt sind und der Bewerber seine fachliche Befähigung bei einer theoretischen und praktischen Ausbildung und Prüfung gemäß den Abs. 3 bis 5 nachgewiesen hat. Sofern der Bewerber über eine gültige Fluglehrerberechtigung für Reisemotorsegler (TMG) im Sinne der Bestimmungen der Anlage 1 (JAR-FCL 1) verfügt, entfallen die Voraussetzungen gemäß den Abs. 3 bis 5.
(2) Für die die Erteilung einer Lehrberechtigung gemäß Abs. 1 muss der Bewerber:
über eine gültige Lehrberechtigung für Segelflieger gemäß § 68,
über eine gültige Berechtigung zur Führung von Motorseglern im Motorflug gemäß § 64a verfügen und
wenigstens 150 Stunden Flugerfahrung auf Motorflugzeugen und Reisemotorseglern im Motorflug als verantwortlicher Pilot nachweisen können.
(3) Die Ausbildung für die Erlangung einer Lehrberechtigung gemäß Abs. 1 hat einen von der zuständigen Behörde genehmigten Kurs mit einem entsprechenden Ausbildungsprogramm zu umfassen.
(4) Der Bewerber um eine Berechtigung gemäß Abs. 1 hat seine fachliche Befähigung zur Erteilung von praktischem Unterricht für Motorsegler im Motorflug bei einer theoretischen und praktischen Prüfung nachzuweisen, deren Inhalt von der zuständigen Behörde festzulegen und in luftfahrtüblicher Weise zu veröffentlichen ist. Diese Prüfung ist bei der Prüfungskommission für Segelfluglehrer abzulegen.
(5) Innerhalb von zwölf Monaten nach erfolgreicher Ablegung der Prüfung gemäß Abs. 4 muss der Bewerber weiters eine erfolgreiche Ausbildungstätigkeit bei der praktischen Ausbildung für die Berechtigung gemäß § 64a unter Aufsicht eines berechtigten Segelfluglehrers in einem von der zuständigen Behörde unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt festzulegendem Ausmaß durchgeführt haben. Die zuständige Behörde hat von diesem Erfordernis abzusehen, wenn der Bewerber wenigstens 100 Schulungsflüge als Segelfluglehrer für die Startart Hilfsmotorstart nachweisen kann.
(6) Die Lehrberechtigung gemäß Abs. 1 ist auf zwei Jahre befristet zu erteilen. Für die Verlängerung durch die zuständige Behörde hat der Bewerber nachzuweisen, dass er innerhalb der Gültigkeitsdauer der Berechtigung mindestens 20 Schulungsflüge als verantwortlicher Fluglehrer im Rahmen einer Ausbildung für die Berechtigung gemäß § 64a durchgeführt hat.
(7) Nach Ablauf der Gültigkeit der Frist gemäß Abs. 6 tritt Ruhen der Lehrberechtigung ein. Für eine Erneuerung der Lehrberechtigung durch die zuständige Behörde hat der Bewerber seine fachliche Befähigung mittels einer theoretischen und praktischen Prüfung, deren Einzelheiten von der zuständigen Behörde unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt festzulegen sind, gesondert nachzuweisen.
Lehrberechtigung für Motorsegler im Motorflug
§ 68a. (1) Die Lehrberechtigung zur Ausbildung für den Erwerb einer Berechtigung gemäß § 64a ist von der zuständigen Behörde zu erteilen und in den Segelfliegerschein einzutragen, wenn die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 erfüllt sind und der Bewerber seine fachliche Befähigung bei einer theoretischen und praktischen Ausbildung und Prüfung gemäß den Abs. 3 bis 5 nachgewiesen hat. Sofern der Bewerber über eine gültige Fluglehrerberechtigung für Reisemotorsegler (TMG) im Sinne der Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 verfügt, entfallen die Voraussetzungen gemäß den Abs. 3 bis 5.
(2) Für die die Erteilung einer Lehrberechtigung gemäß Abs. 1 muss der Bewerber:
über eine gültige Lehrberechtigung für Segelflieger gemäß § 68,
über eine gültige Berechtigung zur Führung von Motorseglern im Motorflug gemäß § 64a verfügen und
wenigstens 150 Stunden Flugerfahrung auf Motorflugzeugen und Reisemotorseglern im Motorflug als verantwortlicher Pilot oder als Segelfluglehrer mindestens 30 Flugstunden auf Reisemotorsegler in der Startart Hilfsmotorstart nachweisen und mindestens 30 Flugstunden als verantwortlicher Pilot auf Reisemotorseglern in Ausübung der Berechtigung gemäß § 64a nachweisen können
(3) Die Ausbildung für die Erlangung einer Lehrberechtigung gemäß Abs. 1 hat einen von der zuständigen Behörde genehmigten Kurs mit einem entsprechenden Ausbildungsprogramm zu umfassen.
(4) Der Bewerber um eine Berechtigung gemäß Abs. 1 hat seine fachliche Befähigung zur Erteilung von praktischem Unterricht für Motorsegler im Motorflug bei einer theoretischen und praktischen Prüfung nachzuweisen, deren Inhalt von der zuständigen Behörde festzulegen und in luftfahrtüblicher Weise zu veröffentlichen ist. Diese Prüfung ist bei der Prüfungskommission für Segelfluglehrer abzulegen.
(5) Innerhalb von zwölf Monaten nach erfolgreicher Ablegung der Prüfung gemäß Abs. 4 muss der Bewerber weiters eine erfolgreiche Ausbildungstätigkeit bei der praktischen Ausbildung für die Berechtigung gemäß § 64a unter Aufsicht eines berechtigten Segelfluglehrers in einem von der zuständigen Behörde unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt festzulegendem Ausmaß durchgeführt haben. Die zuständige Behörde hat von diesem Erfordernis abzusehen, wenn der Bewerber wenigstens 100 Schulungsflüge als Segelfluglehrer für die Startart Hilfsmotorstart nachweisen kann.
(6) Die Lehrberechtigung gemäß Abs. 1 ist auf zwei Jahre befristet zu erteilen. Für die Verlängerung durch die zuständige Behörde hat der Bewerber nachzuweisen, dass er innerhalb der Gültigkeitsdauer der Berechtigung mindestens 20 Schulungsflüge als verantwortlicher Fluglehrer im Rahmen einer Ausbildung für die Berechtigung gemäß § 64a durchgeführt hat.
(7) Nach Ablauf der Gültigkeit der Frist gemäß Abs. 6 tritt Ruhen der Lehrberechtigung ein. Für eine Erneuerung der Lehrberechtigung durch die zuständige Behörde hat der Bewerber seine fachliche Befähigung mittels einer theoretischen und praktischen Prüfung, deren Einzelheiten von der zuständigen Behörde unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt festzulegen sind, gesondert nachzuweisen.
f. Fallschirmspringer
Grundberechtigung für Fallschirmspringer
§ 69. Der Fallschirmspringerschein berechtigt zu nicht der Eigenrettung dienenden Absprüngen aus Luftfahrzeugen mit Fallschirmen üblicher Bauart bei Tag und Sichtflugwetterbedingungen aus einer Höhe von mindestens 600 m über Grund unter Mitführen eines Reservefallschirms sowie dazu, Hauptfallschirme üblicher Bauart zu packen und instand zu halten (Grundberechtigung für Fallschirmspringer).
Ausbildung
§ 70. Wer sich um einen Fallschirmspringerschein bewirbt, muss vor Ablegung der Prüfung gemäß §§ 71 und 72 nachweisen, dass er im Rahmen einer Zivilluftfahrerschule innerhalb der letzten 24 Monate vor der Antragstellung mindestens acht Fallschirmabsprünge mit automatischer Auslösung aus einer Höhe von mindestens 800 m über Grund oder anstelle der Absprünge mit automatischer Auslösung solche mit Handauslösung im Rahmen einer die Absprünge mit automatischer Auslösung ersetzenden besonderen Ausbildung aus Höhen von mehr als 1000 m über Grund und mindestens 20 weitere Absprünge mit Handauslösung aus einer Höhe von mehr als 1000 m über Grund mit unterschiedlichen Verzögerungszeiten ausgeführt hat.
Theoretische Fallschirmspringerprüfung
§ 71. Gegenstände der theoretischen Prüfung für Fallschirmspringer sind insbesondere:
Luftrecht sowie Organisation und Aufgaben der Flugsicherung in dem Umfang, wie es für Fallschirmspringer von Bedeutung ist (insbesondere die Luftverkehrsvorschriften und das Luftfahrthaftpflicht- und Luftfahrtversicherungsrecht),
Fallschirmkunde unter besonderer Berücksichtigung aller Muster üblicher Bauart (insbesondere technische Kenntnisse, Handhabung von Fallschirmen vor dem Absprung, während des Absprunges und nach dem Absprung, Legen und Packen sowie Wartung und Pflege von Hauptfallschirmen),
Verhaltensmaßregeln bei Absprüngen im Allgemeinen und unter besonderen Umständen, insbesondere in Notfällen,
Bestimmung des Zeitpunkts des Absprunges unter besonderer Berücksichtigung der für Fallschirmsprünge notwendigen Vorsichtsmassnahmen und der Wind- und Wetterverhältnisse,
Aerodynamik für Fallschirme,
erste Hilfe bei Unfällen.
Praktische Fallschirmspringerprüfung
§ 72. (1) Bei der praktischen Prüfung für Fallschirmspringer hat der Bewerber einen Fallschirmabsprung mit Handauslösung aus einer Höhe von wenigstens 1500 m über Grund mit einem Fallschirm üblicher Bauart mit einer Verzögerung von mindestens zwölf Sekunden auszuführen, wobei der Bewerber seine Fähigkeit zum Packen und Instandhalten des Hauptfallschirms und zur kontrollierten und sicheren Abwicklung des Sprunges sowohl während des Freifalls als auch während der Schirmfahrt und der Landung nachzuweisen hat.
(2) Der Absprung ist unter Sichtflugwetterbedingungen und einer mittleren Bodenwindgeschwindigkeit von nicht mehr als 8 m/sec in ein Landefeld von 100 m Durchmesser durchzuführen.
Erweiterung der Grundberechtigung für Fallschirmspringer
§ 73. (1) Die Grundberechtigung für Fallschirmspringer ist auf Antrag um die Berechtigung zu erweitern, Absprünge mit Fallschirmen eines anderen Musters als die üblicher Bauart auszuführen, für die der Bewerber seine fachliche Befähigung bei einer Zusatzprüfung nachgewiesen hat.
(2) Die theoretische Zusatzprüfung umfasst die in § 71 Z 1 bis 4 bezeichneten Gegenstände unter besonderer Berücksichtigung jenes Musters, auf die sich die Erweiterung der Berechtigung erstrecken soll. Die praktische Zusatzprüfung besteht darin, dass der Bewerber mit einem Fallschirm jenes Musters, auf das sich die Erweiterung der Berechtigung erstrecken soll, die in § 72 bezeichnete Prüfungsaufgabe auszuführen hat.
Abkürzung
ZLPV 2006
Packberechtigung
§ 74. Fallschirmspringern und Segelfliegern ist die besondere Berechtigung zu erteilen, andere als Hauptfallschirme (Reservefallschirme, Lastenfallschirme, Rettungsfallschirme und ähnliches) zu packen und instand zu halten, wenn sie die fachliche Befähigung dazu nachgewiesen haben.
Abkürzung
ZLPV 2006
Sichtnachtsprungberechtigung
§ 75. Fallschirmspringern ist die besondere Berechtigung zu erteilen, Fallschirmabsprünge bei Nacht unter Sichtflugwetterbedingungen auszuführen, wenn der Bewerber nachweist, dass er nach mindestens 100 Absprüngen mit Handauslösung bei Tag mindestens drei Absprünge bei Nacht unter Sichtflugwetterbedingungen unter Aufsicht eines Fallschirmsprunglehrers mit Sichtnachtsprungberechtigung ausgeführt und die erforderlichen theoretischen Kenntnisse über den Nachtsprungbetrieb gegenüber dem Fallschirmsprunglehrer nachgewiesen hat.
Tandemfallschirmberechtigung
§ 76. Fallschirmspringern ist die besondere Berechtigung zu erteilen, Tandemfallschirmabsprünge (Fallschirmabsprünge mit Passagier mit dazu geeigneten Fallschirmsystemen) durchzuführen, sofern der Bewerber
die Fallschirmsprunglehrerprüfung bestanden hat,
mindestens 500 Fallschirmabsprünge und mindestens sieben Stunden Freifallzeit absolviert und
die fachliche Befähigung zu Tandemfallschirmabsprüngen gegenüber einem Fallschirmsprunglehrer mit besonderer Berechtigung nach § 78 Abs. 5 nachgewiesen hat.
Abkürzung
ZLPV 2006
Tandemfallschirmberechtigung
§ 76. Fallschirmspringern ist die besondere Berechtigung zu erteilen, Tandemfallschirmabsprünge (Fallschirmabsprünge mit Passagier mit dazu geeigneten Fallschirmsystemen) durchzuführen, sofern der Bewerber
die Fallschirmsprunglehrerprüfung bestanden hat,
mindestens 500 Fallschirmabsprünge und mindestens sieben Stunden Freifallzeit absolviert und
die fachliche Befähigung zu Tandemfallschirmabsprüngen gegenüber einem Fallschirmsprunglehrer mit besonderer Berechtigung nach § 78 Abs. 5 nachgewiesen hat.
Die Berechtigung ist auf jene Systeme zu beschränken, für die der Bewerber seine fachliche Befähigung nachgewiesen hat. Die gewerbliche Ausübung der Berechtigung ist erst nach Durchführung von 25 nichtgewerblichen Tandemfallschirmabsprüngen zulässig.
Aufrechterhaltung und Erneuerung der Berechtigungen für
Fallschirmspringer
§ 77. (1) Die Grundberechtigung gemäß § 69 sowie die Sichtnachtsprungberechtigung gemäß § 75 sind unbefristet gültig. Die Inhaber solcher Berechtigungen dürfen ihre Berechtigung nur ausüben, wenn keine Zweifel am Fortbestehen der für die sichere Ausübung der betreffenden Berechtigung erforderlichen fachlichen Befähigung bestehen. Bei Vorliegen solcher Zweifel ist eine entsprechende Nachschulung in einer berechtigten Zivilluftfahrerschule durchzuführen.
(2) Für die Aufrechterhaltung der Tandemfallschirmberechtigung gemäß § 76 hat der Fallschirmspringer nachzuweisen, dass er neben den Voraussetzungen nach Abs. 1 während der letzten 24 Monate mindestens je 50 Tandemfallschirmabsprünge mit den Systemen, auf die sich seine Berechtigung erstreckt, davon mindestens 20 innerhalb der letzten zwölf Monate ausgeführt hat oder im Rahmen eines Überprüfungssprunges den Weiterbestand seiner fachlichen Befähigung gegenüber einem Fallschirmsprunglehrer mit besonderer Berechtigung nach § 78 Abs. 5 nachgewiesen hat, der ihm dies in schriftlicher Form zu bestätigen hat.
(3) Für die Aufrechterhaltung der Packberechtigung gemäß § 74, die auch bei einem Ruhen der Grundberechtigung möglich ist, hat der Berechtigte nachzuweisen, dass er während der letzten 24 Monate mindestens 25 Fallschirme, die nicht Hauptfallschirme sind, gepackt oder einen von der zuständigen Behörde genehmigten Lehrgang absolviert hat.
(4) Werden die Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 nicht erfüllt, tritt Ruhen der betreffenden Berechtigung ein.
(5) Für die Erneuerung einer ruhenden Berechtigung gemäß § 76 hat der Fallschirmspringer den Fortbestand seiner fachlichen Befähigung bei einem Überprüfungssprung gegenüber einem Fallschirmsprunglehrer mit besonderer Berechtigung nach § 78 Abs. 5 nachzuweisen, der ihm darüber eine schriftliche Bestätigung auszustellen hat.
(6) Für die Erneuerung der Packberechtigung gemäß § 74 hat der Fallschirmspringer den Fortbestand seiner Befähigung im Rahmen eines von der zuständigen Behörde genehmigten Lehrganges in einer berechtigten Zivilluftfahrerschule nachzuweisen. Die Zivilluftfahrerschule hat dies in schriftlicher Form zu bestätigen.
Abkürzung
ZLPV 2006
Aufrechterhaltung und Erneuerung der Berechtigungen für Fallschirmspringer
§ 77. (1) Die Grundberechtigung gemäß § 69 sowie die Sichtnachtsprungberechtigung gemäß § 75 sind unbefristet gültig. Die Inhaber solcher Berechtigungen dürfen ihre Berechtigung nur ausüben, wenn keine Zweifel am Fortbestehen der für die sichere Ausübung der betreffenden Berechtigung erforderlichen fachlichen Befähigung bestehen. Bei Vorliegen solcher Zweifel ist eine entsprechende Nachschulung in einer berechtigten Zivilluftfahrerschule durchzuführen.
(2) Für die Aufrechterhaltung der Tandemfallschirmberechtigung gemäß § 76 hat der Fallschirmspringer nachzuweisen, dass er neben den Voraussetzungen nach Abs. 1 während der letzten 24 Monate mindestens je 50 Tandemfallschirmabsprünge mit den Systemen, auf die sich seine Berechtigung erstreckt, davon mindestens 20 innerhalb der letzten zwölf Monate ausgeführt hat oder im Rahmen eines Überprüfungssprunges den Weiterbestand seiner fachlichen Befähigung gegenüber einem Fallschirmsprunglehrer mit besonderer Berechtigung nach § 78 Abs. 5 nachgewiesen hat, der ihm dies in schriftlicher Form zu bestätigen hat.
(3) Für die Aufrechterhaltung der Packberechtigung gemäß § 74, die auch bei einem Ruhen der Grundberechtigung möglich ist, hat der Berechtigte nachzuweisen, dass er während der letzten 24 Monate mindestens 25 Fallschirme, die nicht Hauptfallschirme sind, gepackt oder einen von der zuständigen Behörde genehmigten Lehrgang absolviert hat.
(4) Werden die Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 nicht erfüllt, tritt Ruhen der betreffenden Berechtigung ein.
(5) Für die Erneuerung einer ruhenden Berechtigung gemäß § 76 hat der Fallschirmspringer den Fortbestand seiner fachlichen Befähigung bei einem Überprüfungssprung gegenüber einem Fallschirmsprunglehrer mit besonderer Berechtigung nach § 78 Abs. 5 nachzuweisen, der ihm darüber eine schriftliche Bestätigung auszustellen hat.
(6) Für die Erneuerung der Packberechtigung gemäß § 74 ist der Fortbestand der fachlichen Befähigung im Rahmen eines von der zuständigen Behörde genehmigten Lehrgangs in einer berechtigten Zivilluftfahrerschule nachzuweisen. Die Zivilluftfahrerschule hat dies in schriftlicher Form zu bestätigen.
Fallschirmsprunglehrer
§ 78. (1) Der Fallschirmsprunglehrer ist berechtigt, Fallschirmspringer auszubilden und zwar hinsichtlich der Grundberechtigung und jener Erweiterungen derselben sowie jener besonderen Berechtigungen, die er selbst besitzt (Lehrberechtigung für Fallschirmspringer). Davon ausgenommen ist die Ausbildung zur Erlangung einer besonderen Berechtigung nach § 76, für die auch der Fallschirmsprunglehrer einer besonderen Berechtigung bedarf.
(2) Die Lehrberechtigung für Fallschirmspringer ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Bewerber die in Abs. 3 angeführten Voraussetzungen erfüllt und seine fachliche Befähigung hiefür bei einer Prüfung nachgewiesen hat (Fallschirmsprunglehrerprüfung).
(3) Der Bewerber muss nachweisen, dass er
einen bereits mindestens drei Jahre lang gültigen Fallschirmspringerschein besitzt,
über eine ausreichende fallschirmspringerische Erfahrung verfügt und
innerhalb von zwölf Monaten nach Ablegung der Fallschirmsprunglehrerprüfung unter Aufsicht eines Fallschirmsprunglehrers drei Flugschüler sowohl theoretisch als auch praktisch ausgebildet hat.
(4) Einem Bewerber ist auf Antrag die besondere Berechtigung zu erteilen, Flugschüler ohne vorangehende Absprünge mit automatischer Auslösung bei Absprüngen mit Handauslösung auszubilden, wobei die Ausbildungsmethode jeweils einzeln festzulegen ist, wenn er die fachliche Befähigung dazu nachweist.
(5) Einem Bewerber ist auf Antrag die besondere Berechtigung zu erteilen, Fallschirmspringer zur Erlangung der besonderen Berechtigung nach § 76 auszubilden, wenn er die fachliche Befähigung dazu nachweist. Die Berechtigung ist auf jene Systeme zu beschränken, für die der Bewerber seine fachliche Befähigung nachgewiesen hat.
(6) Für die Aufrechterhaltung der Lehrberechtigung für Fallschirmspringer hat der Fallschirmsprunglehrer nachzuweisen, dass er während der letzten 24 Monate theoretische und praktische Ausbildungstätigkeit durchgeführt hat. Eine besondere Berechtigung nach Abs. 4 gilt nur dann als weiterhin aufrecht, wenn der Fallschirmsprunglehrer während der letzten 24 Monate mindestens 30 Absprünge mit Flugschülern nach der entsprechenden Ausbildungsmethode durchgeführt hat oder den Fortbestand seiner fachlichen Befähigung bei einer Überprüfung durch einen Fallschirmsprunglehrer mit besonderer Berechtigung nachgewiesen hat, der ihm darüber eine schriftliche Bestätigung auszustellen hat. Die besondere Berechtigung nach Abs. 5 bleibt nur solange aufrecht, als der Fallschirmsprunglehrer auch über eine gültige Berechtigung nach § 76 verfügt.
Abkürzung
ZLPV 2006
Fallschirmsprunglehrer
§ 78. (1) Der Fallschirmsprunglehrer ist berechtigt, Fallschirmspringer auszubilden und zwar hinsichtlich der Grundberechtigung und jener Erweiterungen derselben sowie jener besonderen Berechtigungen, die er selbst besitzt (Lehrberechtigung für Fallschirmspringer). Davon ausgenommen ist die Ausbildung zur Erlangung einer besonderen Berechtigung nach § 76, für die auch der Fallschirmsprunglehrer einer besonderen Berechtigung bedarf.
(2) Die Lehrberechtigung für Fallschirmspringer ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Bewerber die in Abs. 3 angeführten Voraussetzungen erfüllt und seine fachliche Befähigung hiefür bei einer Prüfung nachgewiesen hat (Fallschirmsprunglehrerprüfung). Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung ist die Absolvierung eines von der zuständigen Behörde genehmigten Fallschirmsprunglehrerlehrgangs in einer Zivilluftfahrerschule.
(3) Der Bewerber muss nachweisen, dass er
einen bereits mindestens drei Jahre lang gültigen Fallschirmspringerschein besitzt,
über eine ausreichende fallschirmspringerische Erfahrung verfügt und
innerhalb von zwölf Monaten nach Ablegung der Fallschirmsprunglehrerprüfung unter Aufsicht eines Fallschirmsprunglehrers drei Flugschüler sowohl theoretisch als auch praktisch ausgebildet hat.
(4) Einem Bewerber ist auf Antrag die besondere Berechtigung zu erteilen, Flugschüler ohne vorangehende Absprünge mit automatischer Auslösung bei Absprüngen mit Handauslösung auszubilden, wobei die Ausbildungsmethode jeweils einzeln festzulegen ist, wenn er die fachliche Befähigung dazu nachweist.
(5) Einem Bewerber ist auf Antrag die besondere Berechtigung zu erteilen, Fallschirmspringer zur Erlangung der besonderen Berechtigung nach § 76 auszubilden, wenn er die fachliche Befähigung dazu nachweist. Die Berechtigung ist auf jene Systeme zu beschränken, für die der Bewerber seine fachliche Befähigung nachgewiesen hat.
(6) Für die Aufrechterhaltung der Lehrberechtigung für Fallschirmspringer hat der Fallschirmsprunglehrer nachzuweisen, dass er während der letzten 24 Monate theoretische und praktische Ausbildungstätigkeit durchgeführt hat. Eine besondere Berechtigung nach Abs. 4 gilt nur dann als weiterhin aufrecht, wenn der Fallschirmsprunglehrer während der letzten 24 Monate mindestens 30 Absprünge mit Flugschülern nach der entsprechenden Ausbildungsmethode durchgeführt hat oder den Fortbestand seiner fachlichen Befähigung bei einer Überprüfung durch einen Fallschirmsprunglehrer mit besonderer Berechtigung nachgewiesen hat, der ihm darüber eine schriftliche Bestätigung auszustellen hat. Die besondere Berechtigung nach Abs. 5 bleibt nur solange aufrecht, als der Fallschirmsprunglehrer auch über eine gültige Berechtigung nach § 76 verfügt.
g. Piloten von Hänge- beziehungsweise Paragleitern
Grundberechtigung für Hänge- beziehungsweise Paragleiter
§ 79. (1) Der Hänge- beziehungsweise Paragleiterschein berechtigt, einsitzige nichtmotorisierte Hänge- beziehungsweise Paragleiter zu führen. Die Grundberechtigung ist für jene Startart (Hangstart oder Windenschleppstart) zu erteilen, für welche die entsprechende Ausbildung durchgeführt wurde.
(2) Der Inhaber eines Hängegleiterscheines ist zum Führen von Paragleitern berechtigt, wenn er neben einer gültigen Schulbestätigung gemäß § 80 Abs. 1 für Paragleiter die Durchführung von fünf Höhenflügen mit Paragleitern mit einem Höhenunterschied von mindestens 300 m in einer Zivilluftfahrerschule unter unmittelbarer Aufsicht eines berechtigten Fluglehrers nachweist.
(3) Der Inhaber eines Paragleiterscheines ist zum Führen von Hängegleitern berechtigt, wenn er neben einer gültigen Schulbestätigung gemäß § 80 Abs. 1 für Hängegleiter die Durchführung von fünf Höhenflügen mit Hängegleitern mit einem Höhenunterschied von mindestens 300 m in einer Zivilluftfahrerschule unter unmittelbarer Aufsicht eines berechtigten Fluglehrers nachweist.
g. Piloten von Hänge- beziehungsweise Paragleitern
Grundberechtigung für Hänge- beziehungsweise Paragleiter
§ 79. (1) Der Inhaber der Grundberechtigung für den Hänge- beziehungsweise Paragleiterschein ist befugt, einsitzige nichtmotorisierte Hänge- beziehungsweise Paragleiter zu führen. Die Grundberechtigung ist für jene Startart (Hangstart, Windenschleppstart oder UL-Schleppstart) zu erteilen, für welche die entsprechende Ausbildung durchgeführt wurde.
(2) Der Inhaber eines Hängegleiterscheines ist zum Führen von Paragleitern berechtigt, wenn er neben einer gültigen Schulbestätigung gemäß § 80 Abs. 1 für Paragleiter die Durchführung von fünf Höhenflügen mit Paragleitern mit einem Höhenunterschied von mindestens 300 m in einer Zivilluftfahrerschule unter unmittelbarer Aufsicht eines berechtigten Fluglehrers nachweist.
(3) Der Inhaber eines Paragleiterscheines ist zum Führen von Hängegleitern berechtigt, wenn er neben einer gültigen Schulbestätigung gemäß § 80 Abs. 1 für Hängegleiter die Durchführung von fünf Höhenflügen mit Hängegleitern mit einem Höhenunterschied von mindestens 300 m in einer Zivilluftfahrerschule unter unmittelbarer Aufsicht eines berechtigten Fluglehrers nachweist.
Bewerbung für einen Hänge- beziehungsweise Paragleiterschein mit der Startberechtigung Hangstart
§ 80. (1) Zu Beginn der Ausbildung für den Erwerb eines Hängebeziehungsweise Paragleiterscheines für die Startart Hangstart ist eine entsprechende Einweisung durch eine berechtigte Zivilluftfahrerschule durchzuführen. Die Einweisung hat sicherzustellen, dass der Eingewiesene die Beherrschung von Start, Landung, Richtungsänderung und Landeeinteilung erlernt hat. Der Eingewiesene muss entsprechende theoretische Kenntnisse in den Gebieten Hänge- beziehungsweise Paragleiterkunde, Flugpraxis einschließlich Geländekunde und Umweltschutz, Aerodynamik, Wetterkunde sowie Luftrecht erworben haben. Zum Abschluss der Ausbildung müssen fünf Höhenflüge mit mindestens 300 m Höhenunterschied durchgeführt worden sein. Die durchgeführte Einweisung ist dem Ausgebildeten von der Zivilluftfahrerschule schriftlich zu bestätigen (Schulbestätigung). Die Schulbestätigung berechtigt in Folge zur selbständigen Durchführung von Flügen in Schul- und Übungsbereichen von berechtigten Zivilluftfahrerschulen unter Beachtung der entsprechenden Vorschriften. Die Gültigkeit der Schulbestätigung ist auf drei Jahre befristet und kann nicht verlängert werden.
(2) Wer sich für einen Hänge- beziehungsweise Paragleiterschein mit der Grundberechtigung für die Startart Hangstart bewirbt, muss zusätzlich zu einer Einweisung gemäß Abs. 1 nachweisen, dass er insgesamt 40 von einer berechtigten Zivilluftfahrerschule schriftlich bestätigte Höhenflüge, davon mindestens 25 unter Aufsicht eines berechtigten Fluglehrers absolviert hat. Von diesen 40 Flügen müssen zumindest 25 Höhenflüge mit mindestens 300 m Höhenunterschied und zehn Höhenflüge mit mindestens 500 m Höhenunterschied durchgeführt worden sein. Zusätzlich ist eine entsprechende durch eine berechtigte Zivilluftfahrerschule vorgenommene Alpeneinweisung nachzuweisen.
(3) Wer sich als Inhaber einer Grundberechtigung für die Startberechtigung Windenschleppstart (§ 81) für eine Grundberechtigung für die Startart Hangstart bewirbt, hat eine entsprechende theoretische und praktische Ausbildung und Prüfung gemäß einem von der zuständigen Behörde festzulegenden Lehrplan zu absolvieren. Die praktische Ausbildung hat mindestens 20 Hangstarts, davon mindestens zehn mit Flügen mit über 500 m Höhenunterschied unter Aufsicht und Anleitung eines berechtigten Fluglehrers zu beinhalten. Zusätzlich ist eine entsprechende durch eine berechtigte Zivilluftfahrerschule vorgenommene Alpeneinweisung nachzuweisen.
(4) Wer sich für einen Hänge- beziehungsweise Paragleiterschein mit der Grundberechtigung für die Startart Hangstart und der Grundberechtigung für die Startart Windenschleppstart gleichzeitig bewirbt, muss zusätzlich zu einer Einweisung gemäß Abs. 1, wobei beide Startarten zu berücksichtigen sind, nachweisen, dass er insgesamt 40 von einer berechtigten Zivilluftfahrerschule schriftlich bestätigte Höhenflüge unter Aufsicht eines berechtigten Fluglehrers absolviert hat. Von diesen 40 Flügen müssen zumindest 25 Höhenflüge mit mindestens 300 m Höhenunterschied und zehn Höhenflüge mit mindestens 500 m Höhenunterschied durchgeführt worden sein, wobei von diesen Flügen mindestens 20 in der Startart Hangstart und mindestens zehn in der Startart Windenschlepp erfolgen müssen.
Bewerbung für einen Hänge- beziehungsweise Paragleiterschein mit der Startberechtigung Hangstart
§ 80. (1) Zu Beginn der Ausbildung für den Erwerb eines Hängebeziehungsweise Paragleiterscheines für die Startart Hangstart ist eine entsprechende Einweisung durch eine berechtigte Zivilluftfahrerschule durchzuführen. Die Einweisung hat sicherzustellen, dass der Eingewiesene die Beherrschung von Start, Landung, Richtungsänderung und Landeeinteilung erlernt hat. Der Eingewiesene muss entsprechende theoretische Kenntnisse in den Gebieten Hänge- beziehungsweise Paragleiterkunde, Flugpraxis einschließlich Geländekunde und Umweltschutz, Aerodynamik, Wetterkunde sowie Luftrecht erworben haben. Zum Abschluss der Ausbildung müssen fünf Höhenflüge mit mindestens 300 m Höhenunterschied durchgeführt worden sein. Die durchgeführte Einweisung ist dem Ausgebildeten von der Zivilluftfahrerschule schriftlich zu bestätigen (Schulbestätigung). Die Schulbestätigung berechtigt in Folge zur selbständigen Durchführung von Flügen in Schul- und Übungsbereichen von berechtigten Zivilluftfahrerschulen unter Beachtung der entsprechenden Vorschriften. Die Gültigkeit der Schulbestätigung ist auf drei Jahre befristet und kann nicht verlängert werden.
(2) Wer sich für einen Hänge- beziehungsweise Paragleiterschein mit der Grundberechtigung für die Startart Hangstart bewirbt, muss zusätzlich zu einer Einweisung gemäß Abs. 1 nachweisen, dass er insgesamt 40 von einer berechtigten Zivilluftfahrerschule schriftlich bestätigte Höhenflüge, davon mindestens 25 unter Aufsicht eines berechtigten Fluglehrers absolviert hat. Von diesen 40 Flügen müssen zumindest 25 Höhenflüge mit mindestens 300 m Höhenunterschied und 15 Höhenflüge mit mindestens 500 m Höhenunterschied durchgeführt worden sein. Zusätzlich ist eine entsprechende durch eine berechtigte Zivilluftfahrerschule vorgenommene Alpeneinweisung nachzuweisen.
(3) Wer sich als Inhaber einer Grundberechtigung für die Startberechtigung Windenschleppstart (§ 81) oder UL-Schleppstart (§ 81a) für eine Grundberechtigung für die Startart Hangstart bewirbt, hat eine entsprechende theoretische und praktische Ausbildung und Prüfung gemäß einem von der zuständigen Behörde festzulegenden Lehrplan zu absolvieren. Die praktische Ausbildung hat mindestens 20 Hangstarts, davon mindestens 15 mit Flügen mit über 500 m Höhenunterschied unter Aufsicht und Anleitung eines berechtigten Fluglehrers zu beinhalten. Zusätzlich ist eine entsprechende durch eine berechtigte Zivilluftfahrerschule vorgenommene Alpeneinweisung nachzuweisen.
(4) Wer sich für einen Hänge- beziehungsweise Paragleiterschein mit der Grundberechtigung für die Startart Hangstart und der Grundberechtigung für die Startart Windenschleppstart und der Grundberechtigung für Hängegleiter für die Startart UL-Schleppstart gleichzeitig bewirbt, muss zusätzlich zu einer Einweisung gemäß Abs. 1, wobei sämtliche Startarten zu berücksichtigen sind, nachweisen, dass er insgesamt 40 von einer berechtigten Zivilluftfahrerschule schriftlich bestätigte Höhenflüge unter Aufsicht eines berechtigten Fluglehrers absolviert hat. Von diesen 40 Flügen müssen zumindest 25 Höhenflüge mit mindestens 300 m Höhenunterschied und 15 Höhenflüge mit mindestens 500 m Höhenunterschied durchgeführt worden sein, wobei von diesen Flügen mindestens 20 in der Startart Hangstart und mindestens zehn in der Startart Windenschlepp und mindestens zehn in der Startart UL-Schleppstart erfolgen müssen.
Bewerbung für einen Hänge- beziehungsweise Paragleiterschein mit der
Startberechtigung Windenschleppstart
§ 81. (1) Die Windenschleppstart-Berechtigung für Hängebeziehungsweise Paragleiter berechtigt zum Start eines Hängebeziehungsweise Paragleiters mittels einer mobilen oder stationären Schleppwinde unter Mitwirkung eines Windenfahrers (§ 87) und, falls dies zur Gewährleistung der Sicherheit notwendig ist, unter Mitwirkung eines Startleiters, welcher eine entsprechende Einweisung durch eine berechtigte Zivilluftfahrerschule erhalten hat.
(2) Zu Beginn der Ausbildung ist eine Schulbestätigung zu erwerben. § 80 Abs. 1 ist anzuwenden.
(3) Die theoretische Ausbildung und Prüfung für die Grundberechtigung für die Startart Windenschleppstart hat neben den in § 82 genannten Gegenständen insbesondere die Gegenstände Gerätekunde, Organisation des Schleppbetriebs, Verhalten in besonderen Fällen einschließlich einer Gefahreneinweisung zu beinhalten. Zusätzlich ist eine entsprechende durch eine berechtigte Zivilluftfahrerschule vorgenommene Alpeneinweisung nachzuweisen.
(4) Die praktische Ausbildung für die Grundberechtigung mit der Startart Windenschleppstart hat jedenfalls 40 Windenschleppstarts sowie zehn Startleitungen jeweils unter Aufsicht und Anleitung eines berechtigten Fluglehrers zu beinhalten. Von diesen 40 Flügen müssen zumindest 25 Höhenflüge mit mindestens 300 m Höhenunterschied und zehn Höhenflüge mit mindestens 500 m Höhenunterschied durchgeführt worden sein.
(5) Wer sich als Inhaber einer Grundberechtigung für die Startberechtigung Hangstart (§ 80) für eine Grundberechtigung für die Startart Windenschleppstart bewirbt, hat eine entsprechende theoretische und praktische Ausbildung und Prüfung gemäß einem von der zuständigen Behörde festzulegenden Lehrplan zu absolvieren. Die Ausbildung hat insbesondere die Gegenstände Gerätekunde, Organisation des Schleppbetriebs, Verhalten in besonderen Fällen einschließlich einer Gefahreneinweisung zu beinhalten. Die praktische Ausbildung hat in diesem Fall jedenfalls zehn Windenschleppstarts sowie zehn Startleitungen unter Aufsicht und Anleitung eines berechtigten Fluglehrers zu beinhalten.
Bewerbung für einen Hänge- beziehungsweise Paragleiterschein mit der Startberechtigung Windenschleppstart
§ 81. (1) Die Windenschleppstart-Berechtigung für Hängebeziehungsweise Paragleiter berechtigt zum Start eines Hängebeziehungsweise Paragleiters mittels einer mobilen oder stationären Schleppwinde unter Mitwirkung eines Windenfahrers (§ 87) und, falls dies zur Gewährleistung der Sicherheit notwendig ist, unter Mitwirkung eines Startleiters, welcher eine entsprechende Einweisung durch eine berechtigte Zivilluftfahrerschule erhalten hat.
(2) Zu Beginn der Ausbildung ist eine Schulbestätigung zu erwerben. § 80 Abs. 1 ist anzuwenden.
(3) Die theoretische Ausbildung und Prüfung für die Grundberechtigung für die Startart Windenschleppstart hat neben den in § 82 genannten Gegenständen insbesondere die Gegenstände Gerätekunde, Organisation des Schleppbetriebs, Verhalten in besonderen Fällen einschließlich einer Gefahreneinweisung zu beinhalten. Zusätzlich ist eine entsprechende durch eine berechtigte Zivilluftfahrerschule vorgenommene Alpeneinweisung nachzuweisen.
(4) Die praktische Ausbildung für die Grundberechtigung mit der Startart Windenschleppstart hat jedenfalls 40 Windenschleppstarts sowie zehn Startleitungen jeweils unter Aufsicht und Anleitung eines berechtigten Fluglehrers zu beinhalten. Von diesen 40 Flügen müssen zumindest 35 Höhenflüge mit mindestens 300 m Höhenunterschied durchgeführt worden sein.
(5) Wer sich als Inhaber einer Grundberechtigung für die Startberechtigung Hangstart (§ 80) für eine Grundberechtigung für die Startart Windenschleppstart bewirbt, hat eine entsprechende theoretische und praktische Ausbildung und Prüfung gemäß einem von der zuständigen Behörde festzulegenden Lehrplan zu absolvieren. Die Ausbildung hat insbesondere die Gegenstände Gerätekunde, Organisation des Schleppbetriebs, Verhalten in besonderen Fällen einschließlich einer Gefahreneinweisung zu beinhalten. Die praktische Ausbildung hat in diesem Fall jedenfalls zehn Windenschleppstarts sowie zehn Startleitungen unter Aufsicht und Anleitung eines berechtigten Fluglehrers zu beinhalten.
Bewerbung für einen Hänge- beziehungsweise Paragleiterschein mit der Startberechtigung Windenschleppstart
§ 81. (1) Die Windenschleppstart-Berechtigung für Hängebeziehungsweise Paragleiter berechtigt zum Start eines Hängebeziehungsweise Paragleiters mittels einer mobilen oder stationären Schleppwinde unter Mitwirkung eines Windenfahrers (§ 87) und, falls dies zur Gewährleistung der Sicherheit notwendig ist, unter Mitwirkung eines Startleiters, welcher eine entsprechende Einweisung durch eine berechtigte Zivilluftfahrerschule erhalten hat.
(2) Zu Beginn der Ausbildung ist eine Schulbestätigung zu erwerben. § 80 Abs. 1 ist anzuwenden.
(3) Die theoretische Ausbildung und Prüfung für die Grundberechtigung für die Startart Windenschleppstart hat neben den in § 82 genannten Gegenständen insbesondere die Gegenstände Gerätekunde, Organisation des Schleppbetriebs, Verhalten in besonderen Fällen einschließlich einer Gefahreneinweisung zu beinhalten. Zusätzlich ist eine entsprechende durch eine berechtigte Zivilluftfahrerschule vorgenommene Alpeneinweisung nachzuweisen.
(4) Die praktische Ausbildung für die Grundberechtigung mit der Startart Windenschleppstart hat jedenfalls 40 Windenschleppstarts sowie zehn Startleitungen jeweils unter Aufsicht und Anleitung eines berechtigten Fluglehrers zu beinhalten. Von diesen 40 Flügen müssen zumindest 25 Höhenflüge mit mindestens 300 m Höhenunterschied und 15 mit mindestens 500 m Höhenunterschied durchgeführt worden sein.
(5) Wer sich als Inhaber einer Grundberechtigung für die Startberechtigung Hangstart (§ 80) oder der Startberechtigung UL-Schleppstart (§ 81a) für eine Grundberechtigung für die Startart Windenschleppstart bewirbt, hat eine entsprechende theoretische und praktische Ausbildung und Prüfung gemäß einem von der zuständigen Behörde festzulegenden Lehrplan zu absolvieren. Die Ausbildung hat insbesondere die Gegenstände Gerätekunde, Organisation des Schleppbetriebs, Verhalten in besonderen Fällen einschließlich einer Gefahreneinweisung zu beinhalten. Die praktische Ausbildung hat in diesem Fall jedenfalls zehn Windenschleppstarts sowie zehn Startleitungen unter Aufsicht und Anleitung eines berechtigten Fluglehrers zu beinhalten.
Hängegleiterschein mit der Startberechtigung UL-Schleppstart
§ 81a. (1) Die UL-Schleppstart-Berechtigung für Hängegleiter berechtigt zum Start eines Hängegleiters mittels eines Ultraleichtflugzeugs, welches von einem Piloten geführt wird, der über die erforderlichen Berechtigungen gemäß den §§ 24a ff (Klassenberechtigung und Schleppberechtigung) verfügt.
(2) Vor Beginn der Ausbildung ist eine Schulbestätigung zu erwerben. § 80 Abs. 1 ist anzuwenden.
(3) Die theoretische Ausbildung und Prüfung für die Grundberechtigung für die Startart UL-Schleppstart hat neben den in § 82 genannten Gegenständen insbesondere die Gegenstände Gerätekunde, Organisation des Schleppbetriebs, Verhalten in besonderen Fällen und Verhalten auf Flugplätzen, einschließlich einer Gefahreneinweisung zu beinhalten. Zusätzlich ist eine entsprechende durch eine berechtigte Zivilluftfahrerschule vorgenommene Alpeneinweisung nachzuweisen.
(4) Die praktische Ausbildung für die Grundberechtigung mit der Startart UL-Schleppstart hat jedenfalls 40 von einer berechtigten Zivilluftfahrerschule schriftlich bestätigte UL-Schleppstarts, davon mindestens 25 unter Aufsicht eines berechtigten Fluglehrers zu beinhalten. Von diesen 40 Flügen müssen zumindest 25 Höhenflüge mit mindestens 300 m Höhenunterschied und 15 Höhenflüge mit mindestens 500 m Höhenunterschied durchgeführt worden sein.
(5) Wer sich als Inhaber einer Grundberechtigung für die Startberechtigung Hangstart (§ 80) beziehungsweise der Grundberechtigung Windenschleppstart (§ 81) für die Startart UL-Schleppstart bewirbt, hat eine entsprechende theoretische und praktische Ausbildung und Prüfung gemäß einem von der zuständigen Behörde festzulegenden Lehrplan zu absolvieren. Die Ausbildung hat insbesondere die Gegenstände Gerätekunde, Organisation des Schleppbetriebs, Verhalten in besonderen Fällen und Verhalten auf Flugplätzen, einschließlich einer Gefahreneinweisung zu beinhalten. Die praktische Ausbildung hat in diesem Fall jedenfalls zehn UL-Schleppstarts unter Aufsicht und Anleitung eines berechtigten Fluglehrers zu beinhalten.
Theoretische Hänge- beziehungsweise Paragleiterprüfung
§ 82. Gegenstände der theoretischen Ausbildung und Prüfung für Piloten von Hänge- beziehungsweise Paragleitern für den Erwerb der Grundberechtigung Hangstart beziehungsweise Windenschleppstart sind insbesondere:
Luftrecht,
Hänge- beziehungsweise Paragleiterkunde (besonders Auf- und Abbau sowie Sicherheitskontrollen),
Flugpraxis einschließlich Geländekunde und Umweltschutz,
Meteorologie,
Aerodynamik,
Erste Hilfe bei Unfällen sowie Flugmedizin.
Praktische Hänge- beziehungsweise Paragleiterprüfung
§ 83. Bei der praktischen Prüfung für Piloten von Hängebeziehungsweise Paragleitern hat der Bewerber in der jeweiligen Startart einen einwandfreien Prüfungsflug in der jeweiligen Startart mit einem entsprechenden Höhenunterschied und einer korrekten Landung auf einem vom Prüfer zugewiesenen Landeplatz mit entsprechender Größe auszuführen.
Überlandberechtigung für Hänge- beziehungsweise Paragleiter
§ 84. (1) Die Überlandberechtigung für Hänge- beziehungsweise Paragleiter berechtigt zur Durchführung von Streckenflügen. Als Streckenflüge gelten Überlandflüge mit einer Länge von mindestens zehn Kilometer.
(2) Der Bewerber für eine Überlandberechtigung für Hängebeziehungsweise Paragleiter hat über eine gültige Grundberechtigung gemäß § 79 für die jeweilige Startart zu verfügen und die Absolvierung von 20 Höhenflügen mit einem Höhenunterschied von mindestens 300 m, davon mindestens zehn mit einem Höhenunterschied von mehr als 500 m und mindestens zehn mit einer Flugdauer von wenigstens je einer halben Stunde nachzuweisen. Mindestens zehn der Flüge haben in einer Zivilluftfahrerschule unter unmittelbarer Aufsicht und Anleitung eines berechtigten Fluglehrers stattzufinden, wobei entsprechende im Lehrplan vorgesehene Flugübungen durchzuführen sind. Die Flüge sind auf zumindest zwei verschiedenen Fluggeländen durchzuführen.
(3) Gegenstände der theoretischen Ausbildung und Prüfung für eine Überlandberechtigung für Hänge- beziehungsweise Paragleiter sind insbesondere:
Navigation,
Geographie,
Meteorologie,
Luftrecht.
(4) Bei der praktischen Prüfung für eine Überlandberechtigung für Hänge- beziehungsweise Paragleiter hat der Bewerber einen einwandfreien Streckenflug auf einer festgelegten Übungsstrecke einer berechtigten Zivilluftfahrerschule durchzuführen.
Überlandberechtigung für Hänge- beziehungsweise Paragleiter
§ 84. (1) Die Überlandberechtigung für Hänge- beziehungsweise Paragleiter berechtigt zur Durchführung von Streckenflügen.
(2) Der Bewerber für eine Überlandberechtigung für Hängebeziehungsweise Paragleiter hat über eine gültige Grundberechtigung gemäß § 79 für die jeweilige Startart zu verfügen und die Absolvierung von 20 Höhenflügen mit einem Höhenunterschied von mindestens 300 m, davon mindestens zehn mit einem Höhenunterschied von mehr als 500 m und mindestens zehn mit einer Flugdauer von wenigstens je einer halben Stunde nachzuweisen. Mindestens zehn der Flüge haben in einer Zivilluftfahrerschule unter unmittelbarer Aufsicht und Anleitung eines berechtigten Fluglehrers stattzufinden, wobei entsprechende im Lehrplan vorgesehene Flugübungen durchzuführen sind. Die Flüge sind auf zumindest zwei verschiedenen Fluggeländen durchzuführen.
(3) Gegenstände der theoretischen Ausbildung und Prüfung für eine Überlandberechtigung für Hänge- beziehungsweise Paragleiter sind insbesondere:
Navigation,
Geographie,
Meteorologie,
Luftrecht.
(4) Bei der praktischen Prüfung für eine Überlandberechtigung für Hänge- beziehungsweise Paragleiter hat der Bewerber einen einwandfreien Streckenflug mit einer Länge von mindestens zehn Kilometer auf einer festgelegten Übungsstrecke einer berechtigten Zivilluftfahrerschule durchzuführen.
Überlandberechtigung für Hänge- beziehungsweise Paragleiter
§ 84. (1) Die Überlandberechtigung für Hänge- beziehungsweise Paragleiter berechtigt zur Durchführung von Streckenflügen.
(2) Der Bewerber für eine Überlandberechtigung für Hängebeziehungsweise Paragleiter hat über eine gültige Grundberechtigung gemäß § 79 für die jeweilige Startart zu verfügen und die Absolvierung von 20 Höhenflügen mit einem Höhenunterschied von mindestens 300 m, davon mindestens zehn mit einem Höhenunterschied von mehr als 500 m und mindestens zehn mit einer Flugdauer von wenigstens je einer halben Stunde nachzuweisen. Mindestens zehn der Flüge haben in einer Zivilluftfahrerschule unter unmittelbarer Aufsicht und Anleitung eines berechtigten Fluglehrers stattzufinden, wobei entsprechende im Lehrplan vorgesehene Flugübungen durchzuführen sind. Die Flüge sind auf zumindest zwei verschiedenen Fluggeländen durchzuführen.
(3) Gegenstände der theoretischen Ausbildung und Prüfung für eine Überlandberechtigung für Hänge- beziehungsweise Paragleiter sind insbesondere:
Navigation,
Geographie,
Meteorologie,
Luftrecht.
(4) Bei der praktischen Prüfung für eine Überlandberechtigung für Hänge- beziehungsweise Paragleiter hat der Bewerber einen einwandfreien Streckenflug mit einer Länge von mindestens zehn Kilometer auf einer festgelegten Übungsstrecke einer berechtigten Zivilluftfahrerschule durchzuführen.
(5) Wird eine Überlandberechtigung auf einem Paragleiter erworben, berechtigt diese unter Beachtung der sonstigen Erfordernisse auch zu Streckenflügen mit Hängegleitern. Wird eine Überlandberechtigung auf einem Hängegleiter erworben, berechtigt diese unter Beachtung der sonstigen Erfordernisse auch zu Streckenflügen mit Paragleitern.
Doppelsitzerberechtigung für Hänge- beziehungsweise Paragleiter
§ 85. (1) Die Doppelsitzerberechtigung für Hänge- beziehungsweise Paragleiter berechtigt zur Führung von Hänge- beziehungsweise Paragleitern mit Doppelsitz als verantwortlicher Pilot in der jeweiligen Startart.
(2) Der Bewerber für eine Doppelsitzerberechtigung für Hängebeziehungsweise Paragleiter muss im Besitz der Grundberechtigung für die jeweilige Startart seit mindestens zwölf Monaten sein und mindestens eine Flugerfahrung im Ausmaß von 100 Höhenflügen, davon mindestens 30 Flüge in der jeweiligen Startart, mit einem Höhenunterschied von wenigstens 300 m nachweisen. Außerdem ist eine Ausbildung und Prüfung gemäß den Abs. 3 bis 5 sowie gemäß dem von der zuständigen Behörde festzulegenden Lehrplan zu absolvieren.
(3) Die praktische Ausbildung für Piloten mit einer Doppelsitzerberechtigung für Hänge- beziehungsweise Paragleiter hat jedenfalls zu beinhalten:
mindestens einen Einweisungsflug mit einem berechtigten Fluglehrer als Piloten in der jeweiligen Startart,
mindestens fünf Flüge in der jeweiligen Startart mit einem von einem berechtigen Fluglehrer entsprechend eingewiesenen Passagier unter unmittelbarer Aufsicht und Anleitung eines berechtigten Fluglehrers,
eine Einweisung in der jeweiligen Startart im Rahmen eines speziellen Lehrganges in einer berechtigten Zivilluftfahrerschule, wobei entsprechende im Lehrplan vorgesehene Flugübungen einschließlich einer speziellen Gefahreneinweisung durchzuführen sind und
30 gemäß Flugauftrag einer berechtigten Zivilluftfahrerschule durchgeführte Höhenflüge mit einem Höhenunterschied von wenigstens 300 m mit einem von einem berechtigten Fluglehrer entsprechend eingewiesenen Passagier.
(4) Gegenstände der theoretischen Ausbildung und Prüfung für eine Doppelsitzerberechtigung für Hänge- beziehungsweise Paragleiter sind, wobei die Besonderheiten der Startart, für welche die Doppelsitzerberechtigung angestrebt wird, zu berücksichtigen sind, insbesondere:
Hänge- beziehungsweise Paragleiterkunde (Technik),
Flugpraxis und Passagiereinweisung,
Luftrecht.
(5) Bei der praktischen Prüfung für eine Doppelsitzerberechtigung für Hänge- beziehungsweise Paragleiter hat der Bewerber in der jeweiligen Startart einen einwandfreien Flug mit einem von einem berechtigten Fluglehrer entsprechend eingewiesenen Passagier durchzuführen.
Doppelsitzerberechtigung für Hänge- beziehungsweise Paragleiter
§ 85. (1) Die Doppelsitzerberechtigung für Hänge- beziehungsweise Paragleiter berechtigt zur Führung von Hänge- beziehungsweise Paragleitern mit Doppelsitz als verantwortlicher Pilot in der jeweiligen Startart.
(2) Der Bewerber für eine Doppelsitzerberechtigung für Hängebeziehungsweise Paragleiter muss im Besitz der Grundberechtigung für die jeweilige Startart seit mindestens zwölf Monaten sein und mindestens eine Flugerfahrung im Ausmaß von 100 Höhenflügen, davon mindestens 30 Flüge in der jeweiligen Startart, mit einem Höhenunterschied von wenigstens 300 m nachweisen. Außerdem sind ein entsprechender Eingangstest durch einen von der zuständigen Behörde dazu bestimmten Fluglehrer mit entsprechender Berechtigung abzulegen und eine Ausbildung und Prüfung gemäß den Abs. 3 bis 5 sowie gemäß dem von der zuständigen Behörde festzulegenden Lehrplan zu absolvieren.
(3) Die praktische Ausbildung für Piloten mit einer Doppelsitzerberechtigung für Hänge- beziehungsweise Paragleiter hat jedenfalls zu beinhalten:
mindestens einen Einweisungsflug mit einem berechtigten Fluglehrer als Piloten in der jeweiligen Startart,
mindestens fünf Flüge in der jeweiligen Startart mit einem Passagier, der über einen gültigen Hänge- beziehungsweise Paragleiterschein verfügt, unter unmittelbarer Aufsicht und Anleitung eines berechtigten Fluglehrers.
eine Einweisung in der jeweiligen Startart im Rahmen eines speziellen Lehrganges in einer berechtigten Zivilluftfahrerschule, wobei entsprechende im Lehrplan vorgesehene Flugübungen einschließlich einer speziellen Gefahreneinweisung durchzuführen sind und
30 gemäß Flugauftrag einer berechtigten Zivilluftfahrerschule durchgeführte Höhenflüge mit einem Höhenunterschied von mindestens 300 m mit einem Passagier, der über einen gültigen Hänge- beziehungsweise Paragleiterschein verfügt.
(4) Gegenstände der theoretischen Ausbildung und Prüfung für eine Doppelsitzerberechtigung für Hänge- beziehungsweise Paragleiter sind, wobei die Besonderheiten der Startart, für welche die Doppelsitzerberechtigung angestrebt wird, zu berücksichtigen sind, insbesondere:
Hänge- beziehungsweise Paragleiterkunde (Technik),
Flugpraxis und Passagiereinweisung,
Luftrecht.
(5) Bei der praktischen Prüfung für eine Doppelsitzerberechtigung für Hänge- beziehungsweise Paragleiter hat der Bewerber in der jeweiligen Startart einen einwandfreien Flug mit einem Passagier, der über einen gültigen Hänge- beziehungsweise Paragleiterschein verfügt, durchzuführen.
Doppelsitzerberechtigung für Hänge- beziehungsweise Paragleiter
§ 85. (1) Die Doppelsitzerberechtigung für Hänge- beziehungsweise Paragleiter berechtigt zur Führung von Hänge- beziehungsweise Paragleitern mit Doppelsitz als verantwortlicher Pilot in der jeweiligen Startart.
(2) Der Bewerber für eine Doppelsitzerberechtigung für Hänge- beziehungsweise Paragleiter muss im Besitz der Grundberechtigung für die jeweilige Startart seit mindestens 24 Monaten sein und mindestens eine Flugerfahrung im Ausmaß von 200 Höhenflügen, davon mindestens 30 Flüge in der jeweiligen Startart mit einem Höhenunterschied von wenigstens 300 m nachweisen. Außerdem sind ein entsprechender Eingangstest durch einen von der zuständigen Behörde dazu bestimmten Fluglehrer mit entsprechender Berechtigung abzulegen und eine Ausbildung und Prüfung gemäß den Abs. 3 bis 5 sowie gemäß dem von der zuständigen Behörde festzulegenden Lehrplan zu absolvieren.
(3) Die praktische Ausbildung für Piloten mit einer Doppelsitzerberechtigung für Hänge- beziehungsweise Paragleiter hat jedenfalls zu beinhalten:
mindestens einen Einweisungsflug mit einem berechtigten Fluglehrer als Piloten in der jeweiligen Startart,
mindestens zehn Flüge in der jeweiligen Startart mit einem Passagier, der über einen gültigen Hänge- beziehungsweise Paragleiterschein verfügt, unter unmittelbarer Aufsicht und Anleitung eines berechtigten Fluglehrers,
eine Einweisung in der jeweiligen Startart im Rahmen eines speziellen Lehrganges in einer berechtigten Zivilluftfahrerschule, wobei entsprechende im Lehrplan vorgesehene Flugübungen einschließlich einer speziellen Gefahreneinweisung durchzuführen sind und
30 gemäß Flugauftrag einer berechtigten Zivilluftfahrerschule durchgeführte Höhenflüge mit einem Höhenunterschied von mindestens 300 m mit einem Passagier, der über einen gültigen Hänge- beziehungsweise Paragleiterschein verfügt. Mindestens 15 dieser Flüge müssen unter Aufsicht der Zivilluftfahrerschule stattfinden.
(4) Gegenstände der theoretischen Ausbildung und Prüfung für eine Doppelsitzerberechtigung für Hänge- beziehungsweise Paragleiter sind, wobei die Besonderheiten der Startart, für welche die Doppelsitzerberechtigung angestrebt wird, zu berücksichtigen sind, insbesondere:
Hänge- beziehungsweise Paragleiterkunde (Technik),
Flugpraxis und Passagiereinweisung,
Luftrecht.
(5) Bei der praktischen Prüfung für eine Doppelsitzerberechtigung für Hänge- beziehungsweise Paragleiter hat der Bewerber in der jeweiligen Startart einen einwandfreien Flug mit einem Passagier, der über einen gültigen Hänge- beziehungsweise Paragleiterschein verfügt, durchzuführen.
Berechtigung für motorisierte Hänge- beziehungsweise Paragleiter
§ 86. (1) Die Berechtigung für motorisierte Hänge- beziehungsweise Paragleiter berechtigt zur Führung von einsitzigen motorisierten Hänge- beziehungsweise Paragleitern.
(2) Der Bewerber für eine Berechtigung für motorisierte Hängebeziehungsweise Paragleiter hat neben einer gültigen Grundberechtigung sowie einer Überlandberechtigung mit nichtmotorisierten Hänge- und Paragleitern im Ausmaß von 100 Starts und Landungen einschließlich 15 Streckenflügen nachzuweisen.
(3) Die theoretische Ausbildung und Prüfung für eine Berechtigung für motorisierte Hänge- beziehungsweise Paragleiter hat neben den in den §§ 82 und 84 genannten Gegenständen, wobei besonderes Augenmerk auf die Bereiche Flugsicherung einschließlich Luftraumgliederung und Umweltschutz zu legen ist, die Gebiete Motorkunde sowie die durch den Motorbetrieb geänderten Flugeigenschaften zu umfassen.
(4) Die praktische Prüfung für eine Berechtigung für motorisierte Hänge- beziehungsweise Paragleiter hat nach einer praktischen Ausbildung unter unmittelbarer Aufsicht und Anleitung eines berechtigten Fluglehrers im Ausmaß von mindestens zehn Ausbildungsstunden zu erfolgen. Die erforderliche praktische Ausbildung kann bei Vorliegen von entsprechenden Vorkenntnissen vom praktischen Prüfer auf bis zu fünf Stunden verringert werden. Bei der praktischen Prüfung ist besonderes Augenmerk auf die Bedienung des Motors, die durch den Motorbetrieb geänderten Flugeigenschaften des jeweilig verwendeten Systems sowie Beachtung der Luftverkehrsregeln und Umweltschutz zu legen.
(5) Für die Berechtigung zur Führung von motorisierten Hängebeziehungsweise Paragleitern mit Doppelsitz als verantwortlicher Pilot (Doppelsitzerberechtigung für motorisierte Hängebeziehungsweise Paragleiter) ist neben der Berechtigung gemäß Abs. 1 sowie einer Doppelsitzerberechtigung gemäß § 85 eine Flugerfahrung im Ausmaß von 50 Stunden mit einsitzigen motorisierten Hängebeziehungsweise Paragleitern sowie die Absolvierung eines entsprechenden Ausbildungslehrganges an einer Zivilluftfahrerschule nachzuweisen. Die erforderliche praktische Prüfung hat unter Anwendung von § 85 Abs. 5 zu erfolgen.
Berechtigung für motorisierte Hänge- beziehungsweise Paragleiter
§ 86. (1) Die Berechtigung für motorisierte Hänge- beziehungsweise Paragleiter berechtigt zur Führung von einsitzigen motorisierten Hänge- beziehungsweise Paragleitern.
(2) Der Bewerber um eine Berechtigung für motorisierte Hänge- beziehungsweise Paragleiter hat neben einer gültigen Grundberechtigung 100 Starts und Landungen nachzuweisen.
(3) Die theoretische Ausbildung und Prüfung für eine Berechtigung für motorisierte Hänge- beziehungsweise Paragleiter hat neben den in den §§ 82 und 84 genannten Gegenständen, wobei besonderes Augenmerk auf die Bereiche Flugsicherung einschließlich Luftraumgliederung und Umweltschutz zu legen ist, die Gebiete Motorkunde sowie die durch den Motorbetrieb geänderten Flugeigenschaften zu umfassen.
(4) Die praktische Prüfung für eine Berechtigung für motorisierte Hänge- beziehungsweise Paragleiter hat nach einer praktischen Ausbildung unter unmittelbarer Aufsicht und Anleitung eines berechtigten Fluglehrers im Ausmaß von mindestens zehn Ausbildungsstunden zu erfolgen. Die erforderliche praktische Ausbildung kann bei Vorliegen von entsprechenden Vorkenntnissen vom praktischen Prüfer auf bis zu fünf Stunden verringert werden. Bei der praktischen Prüfung ist besonderes Augenmerk auf die Bedienung des Motors, die durch den Motorbetrieb geänderten Flugeigenschaften des jeweilig verwendeten Systems sowie Beachtung der Luftverkehrsregeln und Umweltschutz zu legen.
(5) Für die Berechtigung zur Führung von motorisierten Hängebeziehungsweise Paragleitern mit Doppelsitz als verantwortlicher Pilot (Doppelsitzerberechtigung für motorisierte Hängebeziehungsweise Paragleiter) ist neben der Berechtigung gemäß Abs. 1 sowie einer Doppelsitzerberechtigung gemäß § 85 eine Flugerfahrung im Ausmaß von 50 Stunden mit einsitzigen motorisierten Hängebeziehungsweise Paragleitern sowie die Absolvierung eines entsprechenden Ausbildungslehrganges an einer Zivilluftfahrerschule nachzuweisen. Die erforderliche praktische Prüfung hat unter Anwendung von § 85 Abs. 5 zu erfolgen.
Berechtigung für motorisierte Hänge- beziehungsweise Paragleiter
§ 86. (1) Die Berechtigung für motorisierte Hänge- beziehungsweise Paragleiter berechtigt zur Führung von einsitzigen motorisierten Hänge- beziehungsweise Paragleitern.
(2) Der Bewerber um eine Berechtigung für motorisierte Hänge- beziehungsweise Paragleiter hat neben einer entsprechenden gültigen Grundberechtigung gemäß § 79 30 Starts und Landungen nachzuweisen. Diese 30 Starts und Landungen können auch im Auftrag oder unter Aufsicht einer hiefür berechtigten Flugschule mit motorisierten Hänge- bzw. Paragleitern durchgeführt werden.
(3) Die theoretische Ausbildung und Prüfung für eine Berechtigung für motorisierte Hänge- beziehungsweise Paragleiter hat neben den in den §§ 82 und 84 genannten Gegenständen, wobei besonderes Augenmerk auf die Bereiche Flugsicherung einschließlich Luftraumgliederung und Umweltschutz zu legen ist, die Gebiete Motorkunde sowie die durch den Motorbetrieb geänderten Flugeigenschaften zu umfassen.
(4) Die praktische Prüfung für eine Berechtigung für motorisierte Hänge- beziehungsweise Paragleiter hat nach einer praktischen Ausbildung unter unmittelbarer Aufsicht und Anleitung eines berechtigten Fluglehrers im Ausmaß von mindestens zehn Ausbildungsstunden zu erfolgen. Die erforderliche praktische Ausbildung kann bei Vorliegen von entsprechenden Vorkenntnissen vom praktischen Prüfer auf bis zu fünf Stunden verringert werden. Bei der praktischen Prüfung ist besonderes Augenmerk auf die Bedienung des Motors, die durch den Motorbetrieb geänderten Flugeigenschaften des jeweilig verwendeten Systems sowie Beachtung der Luftverkehrsregeln und Umweltschutz zu legen.
(5) Für die Berechtigung zur Führung von motorisierten Hängebeziehungsweise Paragleitern mit Doppelsitz als verantwortlicher Pilot (Doppelsitzerberechtigung für motorisierte Hängebeziehungsweise Paragleiter) ist neben der Berechtigung gemäß Abs. 1 eine Flugerfahrung im Ausmaß von 50 Stunden mit einsitzigen motorisierten Hängebeziehungsweise Paragleitern sowie die Absolvierung eines entsprechenden Ausbildungslehrganges an einer Zivilluftfahrerschule nachzuweisen. Die erforderliche praktische Prüfung hat unter Anwendung von § 85 Abs. 5 zu erfolgen.
(6) Inhaber eines Ultraleichtscheins (§ 24a) mit gültiger Klassenberechtigung UL/G sind unter Anwendung der Bestimmung des § 118b (Unterschiedsschulung) auch ohne Erfüllung der in Abs. 1 bis 4 genannten Voraussetzungen zur Führung von motorisierten Hängegleitern berechtigt. Inhaber eines Ultraleichtscheins (§ 24a) mit gültiger Klassenberechtigung UL/M sind unter Anwendung der Bestimmung des § 118b (Unterschiedsschulung) auch ohne Erfüllung der in Abs. 1 bis 4 genannten Voraussetzungen zur Führung von motorisierten Paragleitern berechtigt. Die zuständige Behörde hat auf Antrag eine entsprechende Bescheinigung auszustellen oder gegebenenfalls die Berechtigung in den Hänge- oder Paragleiterschein einzutragen.
Windenfahrerberechtigung für Hänge- beziehungsweise Paragleiter
§ 87. (1) Die Windenfahrerberechtigung für Hänge- beziehungsweise Paragleiter berechtigt zur Tätigkeit als Fahrer einer mobilen oder stationären Schleppwinde im Rahmen eines Starts eines Hängebeziehungsweise Paragleiters gemäß § 81 Abs. 1.
(2) Der Bewerber für eine Windenfahrerberechtigung für Hängebeziehungsweise Paragleiter hat eine erfolgreiche theoretische und praktische Einweisung in einer Zivilluftfahrerschule nachzuweisen, welche von dieser durch Ausstellung einer Bestätigung in einem Windenfahrtenbuch oder im Flugbuch zu beurkunden ist. Die theoretische Einweisung hat insbesondere in den in § 81 Abs. 3 genannten Gegenständen zu erfolgen. Die praktische Einweisung hat die Durchführung von mindestens 60 auf einer bestimmten Type durchgeführte Windenschlepps unter unmittelbarer Aufsicht und Anleitung eines berechtigten Fluglehrers zu beinhalten.
(3) Die Windenfahrerberechtigung gilt unbefristet. Bei Änderung der Windentype, auf der die Einweisung erfolgte oder im Falle der Nichtausübung der Berechtigung über einem Zeitraum von mehr als 12 Monaten hat der Inhaber der Windenfahrerberechtigung eine theoretische Einweisung insbesondere mit Hilfe des Betriebshandbuches des Herstellers der entsprechenden Windentype durch eine berechtigte Zivilluftfahrerschule nachzuweisen, welche von dieser im Windenfahrtenbuch zu beurkunden ist.
Gültigkeit und Aufrechterhaltung der Berechtigungen für Hänge- beziehungsweise Paragleiter
§ 88. (1) Die Grundberechtigung gemäß § 79 sowie die Überlandberechtigung gemäß § 84 ist unbefristet gültig. Die Inhaber solcher Berechtigungen dürfen ihre Berechtigung nur ausüben, wenn keine Zweifel am Fortbestehen der für die sichere Ausübung der betreffenden Berechtigung erforderlichen fachlichen Befähigung bestehen. Bei Vorliegen solcher Zweifel ist eine entsprechende Nachschulung in einer berechtigten Zivilluftfahrerschule durchzuführen.
(2) Inhaber von Berechtigungen für Hänge- beziehungsweise Paragleiter gemäß den §§ 85 und 86 haben alle drei Jahre innerhalb der letzten zwölf Monate vor Ablauf der Frist einen Überprüfungsflug durchzuführen, dessen einwandfreie Durchführung von einer Zivilluftfahrerschule im Flugbuch zu beurkunden ist. Sollte der Überprüfungsflug nach Ablauf von drei Jahren nicht durchgeführt worden sein, tritt Ruhen der Berechtigung ein. In diesem Fall hat für eine Erneuerung der Berechtigung zusätzlich zum Überprüfungsflug eine entsprechende Nachschulung in einer berechtigten Zivilluftfahrerschule zu erfolgen.
(3) Der gemäß Abs. 2 durchzuführende Überprüfungsflug ist auf dem entsprechenden Luftfahrzeug unter besonderer Berücksichtigung der Erfordernisse der jeweiligen Berechtigung durchzuführen.
Gültigkeit und Aufrechterhaltung der Berechtigungen für Hänge- beziehungsweise Paragleiter
§ 88. (1) Die Grundberechtigung gemäß § 79, die Überlandberechtigung gemäß § 84 sowie die Berechtigung für motorisierte Hänge- beziehungsweise Paragleiter gemäß § 86 Abs. 1 sind unbefristet gültig. Die Inhaber solcher Berechtigungen dürfen ihre Berechtigung nur ausüben, wenn keine Zweifel am Fortbestehen der für die sichere Ausübung der betreffenden Berechtigung erforderlichen fachlichen Befähigung bestehen. Bei Vorliegen solcher Zweifel ist eine entsprechende Nachschulung in einer berechtigten Zivilluftfahrerschule durchzuführen.
(2) Inhaber einer Doppelsitzerberechtigung für Hänge- beziehungsweise Paragleiter gemäß § 85 haben alle drei Jahre innerhalb der letzten zwölf Monate vor Ablauf der Frist einen Überprüfungsflug durchzuführen, dessen einwandfreie Durchführung von einer Zivilluftfahrerschule im Flugbuch zu beurkunden ist. Sollte der Überprüfungsflug nach Ablauf von drei Jahren nicht durchgeführt worden sein, tritt Ruhen der Berechtigung ein. In diesem Fall hat für eine Erneuerung der Berechtigung zusätzlich zum Überprüfungsflug eine entsprechende Nachschulung in einer berechtigten Zivilluftfahrerschule zu erfolgen.
(3) Der gemäß Abs. 2 durchzuführende Überprüfungsflug ist auf dem entsprechenden Luftfahrzeug unter besonderer Berücksichtigung der Erfordernisse der jeweiligen Berechtigung durchzuführen.
Lehrberechtigung für Hänge- beziehungsweise Paragleiter
§ 89. (1) Der Hänge- beziehungsweise Paragleiterlehrer ist, sofern nichts anderes ausdrücklich bestimmt ist, berechtigt, Piloten von Hänge- beziehungsweise Paragleitern auszubilden, und zwar hinsichtlich der Grundberechtigung in der jeweiligen Startart sowie jener Zusatzberechtigungen, die er selbst besitzt.
(2) Der Bewerber für eine Lehrberechtigung für Hängebeziehungsweise Paragleiter hat über eine Grundberechtigung für die jeweilige Startart seit mindestens 24 Monaten sowie über eine Überlandberechtigung zu verfügen. Zusätzlich ist eine Flugerfahrung im Ausmaß von 200 Höhenflügen mit einem Höhenunterschied von mindestens 300 m nachzuweisen.
(3) Die theoretische und praktische Ausbildung für Hängebeziehungsweise Paragleiterlehrer hat die Absolvierung eines von der zuständigen Behörde oder einer Zivilluftfahrerschule nach einem bestandenen Vorauswahltest durchgeführten speziellen Fluglehrerlehrganges, die Tätigkeit in einer berechtigten Zivilluftfahrerschule als Fluglehreranwärter unter unmittelbarer Aufsicht eines berechtigten Fluglehrers im Ausmaß von 100 Stunden sowie eine Fluglehrertätigkeit von weiteren 200 Stunden nach erfolgreicher Ablegung der theoretischen Fluglehrerprüfung zu beinhalten.
(4) Die Prüfung für Hänge- beziehungsweise Paragleiterlehrer hat unter Anwendung von § 17 zu erfolgen.
(5) Dem Inhaber einer Lehrberechtigung für Hängegleiter ist die Lehrberechtigung für Paragleiter auf Antrag zu erteilen, wenn er die Durchführung von 200 Höhenflügen mit Paragleitern mit einem Höhenunterschied von mindestens 300 m sowie eine Fluglehrertätigkeit unter Aufsicht eines Fluglehrers mit Lehrberechtigung für Paragleiter in einer berechtigten Zivilluftfahrerschule für Paragleiter im Ausmaß von 200 Stunden nachweist.
(6) Dem Inhaber einer Lehrberechtigung für Paragleiter ist die Lehrberechtigung für Hängegleiter auf Antrag zu erteilen, wenn er die Durchführung von 200 Höhenflügen mit Paragleitern mit einem Höhenunterschied von mindestens 300 m sowie eine Fluglehrertätigkeit unter Aufsicht eines Fluglehrers mit Lehrberechtigung für Hängegleiter in einer berechtigten Zivilluftfahrerschule für Hängegleiter im Ausmaß von 200 Stunden nachweist.
(7) Dem Inhaber einer Lehrberechtigung für Hänge- beziehungsweise Paragleiter ist die Lehrberechtigung für motorisierte Hängebeziehungsweise Paragleiter auf Antrag zu erteilen, wenn dieser die Durchführung von 50 Streckenflügen mit motorisierten Hängebeziehungsweise Paragleitern als verantwortlicher Pilot sowie zehn einwandfreie Einweisungsflüge mit motorisierten Hängebeziehungsweise Paragleitern unter Aufsicht und Anleitung eines Fluglehrers mit Lehrberechtigung für motorisierte Hängebeziehungsweise Paragleiter nachweist. Zusätzlich ist ein entsprechender Weiterbildungslehrgang in einer berechtigten Zivilluftfahrerschule erfolgreich zu absolvieren, dessen Inhalt von der zuständigen Behörde festzulegen ist.
(8) Dem Inhaber einer Lehrberechtigung für Hänge- beziehungsweise Paragleiter ist unbeschadet der in Abs. 2 genannten Voraussetzungen die Lehrberechtigung für die Startart Windenschleppstart und für die Ausbildung von Windenfahrern auf Antrag zu erteilen, wenn dieser die Durchführung von 50 Flügen in der Startart Windenschleppstart als verantwortlicher Pilot sowie zehn einwandfreie Einweisungsflüge unter Aufsicht und Anleitung eines berechtigten Fluglehrers nachweist. Zusätzlich ist ein entsprechender Weiterbildungslehrgang in einer berechtigten Zivilluftfahrerschule erfolgreich zu absolvieren, dessen Inhalt von der zuständigen Behörde festzulegen ist.
(9) Für die Aufrechterhaltung der Lehrberechtigung für Hänge- bzw. Paragleiter ist nachzuweisen, dass der Inhaber innerhalb der letzten drei Jahre einen von der zuständigen Behörde genehmigten entsprechenden Weiterbildungslehrgang für Fluglehrer an einer Zivilluftfahrerschule absolviert hat, widrigenfalls Ruhen der Lehrberechtigung eintritt. Zur Verlängerung einer ruhenden Berechtigung ist neben einem Weiterbildungslehrgang für Fluglehrer an einer Zivilluftfahrerschule eine Lehrpraxis im Ausmaß von mindestens zwei Wochen erforderlich.
Lehrberechtigung für Hänge- beziehungsweise Paragleiter
§ 89. (1) Der Hänge- beziehungsweise Paragleiterlehrer ist, sofern nichts anderes ausdrücklich bestimmt ist, berechtigt, Piloten von Hänge- beziehungsweise Paragleitern auszubilden, und zwar hinsichtlich der Grundberechtigung in der jeweiligen Startart sowie jener Zusatzberechtigungen, die er selbst besitzt.
(2) Der Bewerber für eine Lehrberechtigung für Hängebeziehungsweise Paragleiter hat über eine Grundberechtigung für die jeweilige Startart seit mindestens 24 Monaten sowie über eine Überlandberechtigung zu verfügen. Zusätzlich ist eine Flugerfahrung im Ausmaß von 200 Höhenflügen mit einem Höhenunterschied von mindestens 300 m nachzuweisen.
(3) Die theoretische und praktische Ausbildung für Hängebeziehungsweise Paragleiterlehrer hat die Absolvierung eines von der zuständigen Behörde oder einer Zivilluftfahrerschule nach einem bestandenen Vorauswahltest durchgeführten speziellen Fluglehrerlehrganges zu beinhalten. Weiters ist eine praktische Fluglehrertätigkeit von 300 Stunden in einer berechtigten Zivilluftfahrerschule nachzuweisen. Davon sind vor der theoretischen Fluglehrerprüfung zumindest 100 Stunden zu absolvieren. Zusätzlich hat der Bewerber während der Ausbildung eine theoretische Schulungstätigkeit im Ausmaß von 50 Stunden nachzuweisen.
(4) Die Prüfung für Hänge- beziehungsweise Paragleiterlehrer hat unter Anwendung von § 17 zu erfolgen.
(5) Dem Inhaber einer Lehrberechtigung für Hängegleiter ist die Lehrberechtigung für Paragleiter auf Antrag zu erteilen, wenn er die Durchführung von 200 Höhenflügen mit Paragleitern mit einem Höhenunterschied von mindestens 300 m sowie eine Fluglehrertätigkeit unter Aufsicht eines Fluglehrers mit Lehrberechtigung für Paragleiter in einer berechtigten Zivilluftfahrerschule für Paragleiter im Ausmaß von 200 Stunden nachweist.
(6) Dem Inhaber einer Lehrberechtigung für Paragleiter ist die Lehrberechtigung für Hängegleiter auf Antrag zu erteilen, wenn er die Durchführung von 200 Höhenflügen mit Paragleitern mit einem Höhenunterschied von mindestens 300 m sowie eine Fluglehrertätigkeit unter Aufsicht eines Fluglehrers mit Lehrberechtigung für Hängegleiter in einer berechtigten Zivilluftfahrerschule für Hängegleiter im Ausmaß von 200 Stunden nachweist.
(7) Dem Inhaber einer Lehrberechtigung für Hänge- beziehungsweise Paragleiter ist die Lehrberechtigung für motorisierte Hängebeziehungsweise Paragleiter auf Antrag zu erteilen, wenn dieser die Durchführung von 50 Streckenflügen mit motorisierten Hängebeziehungsweise Paragleitern als verantwortlicher Pilot sowie zehn einwandfreie Einweisungsflüge mit motorisierten Hängebeziehungsweise Paragleitern unter Aufsicht und Anleitung eines Fluglehrers mit Lehrberechtigung für motorisierte Hängebeziehungsweise Paragleiter nachweist. Zusätzlich ist ein entsprechender Weiterbildungslehrgang in einer berechtigten Zivilluftfahrerschule erfolgreich zu absolvieren, dessen Inhalt von der zuständigen Behörde festzulegen ist.
(8) Dem Inhaber einer Lehrberechtigung für Hänge- beziehungsweise Paragleiter ist unbeschadet der in Abs. 2 genannten Voraussetzungen die Lehrberechtigung für die Startart Windenschleppstart und für die Ausbildung von Windenfahrern auf Antrag zu erteilen, wenn dieser die Durchführung von 50 Flügen in der Startart Windenschleppstart als verantwortlicher Pilot sowie zehn einwandfreie Einweisungsflüge unter Aufsicht und Anleitung eines berechtigten Fluglehrers nachweist. Zusätzlich ist ein entsprechender Weiterbildungslehrgang in einer berechtigten Zivilluftfahrerschule erfolgreich zu absolvieren, dessen Inhalt von der zuständigen Behörde festzulegen ist.
(9) Für die Aufrechterhaltung der Lehrberechtigung für Hänge- bzw. Paragleiter ist nachzuweisen, dass der Inhaber innerhalb der letzten drei Jahre einen von der zuständigen Behörde genehmigten entsprechenden Weiterbildungslehrgang für Fluglehrer an einer Zivilluftfahrerschule absolviert hat, widrigenfalls Ruhen der Lehrberechtigung eintritt. Zur Verlängerung einer ruhenden Berechtigung ist neben einem Weiterbildungslehrgang für Fluglehrer an einer Zivilluftfahrerschule eine Lehrpraxis im Ausmaß von mindestens zwei Wochen erforderlich.
Lehrberechtigung für Hänge- beziehungsweise Paragleiter
§ 89. (1) Der Hänge- beziehungsweise Paragleiterlehrer ist, sofern nichts anderes ausdrücklich bestimmt ist, berechtigt, Piloten von Hänge- beziehungsweise Paragleitern auszubilden, und zwar hinsichtlich der Grundberechtigung in der jeweiligen Startart sowie jener Zusatzberechtigungen, die er selbst besitzt.
(2) Der Bewerber für eine Lehrberechtigung für Hängebeziehungsweise Paragleiter hat über eine Grundberechtigung für die jeweilige Startart seit mindestens 24 Monaten sowie über eine Überlandberechtigung zu verfügen. Zusätzlich ist eine Flugerfahrung im Ausmaß von 200 Höhenflügen mit einem Höhenunterschied von mindestens 300 m nachzuweisen.
(3) Die theoretische und praktische Ausbildung für Hängebeziehungsweise Paragleiterlehrer hat die Absolvierung eines von der zuständigen Behörde oder einer Zivilluftfahrerschule nach einem bestandenen Vorauswahltest durchgeführten speziellen Fluglehrerlehrganges zu beinhalten. Weiters ist eine praktische Fluglehrertätigkeit von 300 Stunden in einer berechtigten Zivilluftfahrerschule nachzuweisen. Davon sind vor der theoretischen Fluglehrerprüfung zumindest 100 Stunden zu absolvieren. Zusätzlich hat der Bewerber während der Ausbildung eine theoretische Schulungstätigkeit im Ausmaß von 50 Stunden nachzuweisen.
(4) Die Prüfung für Hänge- beziehungsweise Paragleiterlehrer hat unter Anwendung von § 17 zu erfolgen.
(5) Dem Inhaber einer Lehrberechtigung für Hängegleiter ist die Lehrberechtigung für Paragleiter auf Antrag zu erteilen, wenn er die Durchführung von 200 Höhenflügen mit Paragleitern mit einem Höhenunterschied von mindestens 300 m sowie eine Fluglehrertätigkeit unter Aufsicht eines Fluglehrers mit Lehrberechtigung für Paragleiter in einer berechtigten Zivilluftfahrerschule für Paragleiter im Ausmaß von 200 Stunden nachweist.
(6) Dem Inhaber einer Lehrberechtigung für Paragleiter ist die Lehrberechtigung für Hängegleiter auf Antrag zu erteilen, wenn er die Durchführung von 200 Höhenflügen mit Hängegleitern mit einem Höhenunterschied von mindestens 300 m sowie eine Fluglehrertätigkeit unter Aufsicht eines Fluglehrers mit Lehrberechtigung für Hängegleiter in einer berechtigten Zivilluftfahrerschule für Hängegleiter im Ausmaß von 200 Stunden nachweist.
(7) Dem Inhaber einer Lehrberechtigung für Hänge- beziehungsweise Paragleiter ist die Lehrberechtigung für motorisierte Hängebeziehungsweise Paragleiter auf Antrag zu erteilen, wenn dieser die Durchführung von 50 Streckenflügen mit motorisierten Hängebeziehungsweise Paragleitern als verantwortlicher Pilot sowie zehn einwandfreie Einweisungsflüge mit motorisierten Hängebeziehungsweise Paragleitern unter Aufsicht und Anleitung eines Fluglehrers mit Lehrberechtigung für motorisierte Hängebeziehungsweise Paragleiter nachweist. Zusätzlich ist ein entsprechender Weiterbildungslehrgang in einer berechtigten Zivilluftfahrerschule erfolgreich zu absolvieren, dessen Inhalt von der zuständigen Behörde festzulegen ist.
(8) Dem Inhaber einer Lehrberechtigung für Hänge- beziehungsweise Paragleiter ist unbeschadet der in Abs. 2 genannten Voraussetzungen die Lehrberechtigung für die Startart Windenschleppstart und für die Ausbildung von Windenfahrern auf Antrag zu erteilen, wenn dieser die Durchführung von 50 Flügen in der Startart Windenschleppstart als verantwortlicher Pilot sowie zehn einwandfreie Einweisungsflüge unter Aufsicht und Anleitung eines berechtigten Fluglehrers nachweist. Zusätzlich ist ein entsprechender Weiterbildungslehrgang in einer berechtigten Zivilluftfahrerschule erfolgreich zu absolvieren, dessen Inhalt von der zuständigen Behörde festzulegen ist.
(8a) Dem Inhaber einer Lehrberechtigung für Hängegleiter ist unbeschadet der in Abs. 2 genannten Voraussetzungen die Lehrberechtigung für die Startart UL-Schleppstart auf Antrag zu erteilen, wenn dieser die Durchführung von 50 Flügen in der Startart UL-Schleppstart sowie zehn einwandfreie Einweisungsflüge unter Aufsicht und Anleitung eines berechtigten Fluglehrers nachweist. Zusätzlich ist ein entsprechender Weiterbildungslehrgang in einer berechtigten Zivilluftfahrerschule erfolgreich zu absolvieren, dessen Inhalt von der zuständigen Behörde festzulegen ist.
(9) Für die Aufrechterhaltung der Lehrberechtigung für Hänge- bzw. Paragleiter ist nachzuweisen, dass der Inhaber innerhalb der letzten drei Jahre einen von der zuständigen Behörde genehmigten entsprechenden Weiterbildungslehrgang für Fluglehrer an einer Zivilluftfahrerschule absolviert hat, widrigenfalls Ruhen der Lehrberechtigung eintritt. Zur Verlängerung einer ruhenden Berechtigung ist neben einem Weiterbildungslehrgang für Fluglehrer an einer Zivilluftfahrerschule eine Lehrpraxis im Ausmaß von mindestens 50 Stunden erforderlich.
Berechtigung zur gewerblichen Beförderung mit Hänge- und Paragleitern sowie motorisierten Hänge- und Paragleitern
§ 89a. (1) Inhaber von Berechtigungen gemäß § 85 und § 86 Abs. 5 dürfen ihre jeweilige Berechtigung bei der gewerblichen Beförderung von Personen oder Sachen nur ausüben, wenn sie mindestens
1 Jahr über eine Berechtigung gemäß § 85 verfügen,
100 Doppelsitzerflüge als verantwortlicher Pilot nach Erteilung der Berechtigung und
25 Doppelsitzerflüge während des vorangegangenen Zeitraums von 1 Jahr
(2) Im Falle einer Ausübung der Berechtigung gemäß § 86 Abs. 5 bei der gewerblichen Beförderung muss mindestens die Hälfte der gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 erforderlichen Doppelsitzerflüge mit motorisierten Hänge- beziehungsweise Paragleitern durchgeführt worden sein.
Bescheinigung für Fallschirmspringer und Piloten von Hänge- und Paragleitern mit Wohnsitz außerhalb Österreichs
§ 89b. (1) Personen mit ständigem Wohnsitz außerhalb Österreichs, die über eine ausländische Berechtigung verfügen, welche einer in den §§ 69 oder 79 bis 84 geregelten Berechtigungen inhaltlich entspricht, dürfen diese Berechtigung in Österreich ausüben, sofern sie eine Bescheinigung gemäß Abs. 2 erwerben.
(2) Die in Abs. 1 genannte Bescheinigung ist auf Antrag von einer zur Ausbildung für die entsprechende Berechtigung befugten Zivilluftfahrerschule nach einer Überprüfung und erforderlichenfalls Unterweisung des Antragstellers auszustellen. Die Überprüfung und gegebenenfalls Unterweisung haben sicherzustellen, dass der Pilot über die erforderlichen theoretischen Kenntnisse und praktische Befähigung zur sicheren Ausübung seiner Berechtigung verfügt.
(3) Die Bescheinigung gemäß Abs. 1 und 2 ist ein Jahr gültig.
h. Sonderpiloten
Sonderberechtigungen
§ 90. (1) Der Sonderpilotenschein berechtigt, Zivilluftfahrzeuge eines bestimmten Musters im Fluge zu führen, für die in dieser Verordnung keine Bestimmungen über die Berechtigung zum Führen im Fluge getroffen werden (Sonderberechtigung). Eine Sonderberechtigung kann auch als Erweiterung einer Grundberechtigung in einem gültigen Pilotenschein eingetragen werden.
(2) Der Umfang der Sonderberechtigung ist unter Bedachtnahme auf die Besonderheiten des betreffenden Zivilluftfahrzeuges und die Möglichkeiten seiner Verwendung nach Maßgabe der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt und dem jeweiligen Stand der Wissenschaft entsprechend von der zuständigen Behörde festzulegen.
(3) Die zuständige Behörde hat nach den in Abs. 2 bezeichneten Grundsätzen die Voraussetzungen für die Erteilung einer Sonderberechtigung festzulegen. Wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist die Sonderberechtigung zu erteilen.
(4) In Form eines Sonderpilotenscheines sind Sonderberechtigungen nur dann zu erteilen, wenn sie nicht als Erweiterung einer Grundberechtigung in einem gültigen Pilotenschein eingetragen werden können.
(5) Für die Verlängerung und die Erneuerung von ruhenden Sonderberechtigungen gelten die Bestimmungen des Abs. 3 sinngemäß.
i. Bordnavigatoren
Grundberechtigung für Bordnavigatoren
§ 91. Der Bordnavigatorenschein berechtigt, die Aufgaben eines Bordnavigators an Bord von Zivilluftfahrzeugen im Fluge, insbesondere die Feststellung des jeweiligen Standortes und die Berechnung des Kurses, selbständig durchzuführen (Grundberechtigung für Bordnavigatoren).
Bewerbung um einen Bordnavigatorenschein
§ 92. (1) Wer sich um einen Bordnavigatorenschein bewirbt, muss nachweisen, dass er
bei Überlandflügen von insgesamt wenigstens 200 Stunden Dauer, wovon Flüge von insgesamt wenigstens 50 Stunden Dauer auf Nachtflüge entfallen müssen, unter der Aufsicht eines Bordnavigators oder eines Linienpiloten die Aufgaben eines Bordnavigators durchgeführt hat, und
mindestens je 25 Standortbestimmungen bei Tag und bei Nacht mittels astronomischer Navigation in Verbindung mit Funk, Höhenmessung und anderen in Betracht kommenden Navigationsmitteln an Bord von Zivilluftfahrzeugen im Fluge durchgeführt hat.
(2) Für Motorflugzeugpiloten verringert sich die gemäß Abs. 1 erforderliche Flugzeit von 200 auf 100 Stunden. Hievon müssen jedoch 50 Stunden auf Nachtflüge entfallen.
(3) Mindestens die Hälfte der erforderlichen Flugzeit muss auf die letzten 12 Monate vor der Antragstellung fallen.
Theoretische Bordnavigatorenprüfung
§ 93. Gegenstände der theoretischen Prüfung für Bordnavigatoren sind insbesondere:
Instrumentenkunde (insbesondere Eichen und Bedienen der Navigationsinstrumente, deren Funktionsweise, Kenntnis der Ungenauigkeiten, denen sie unterworfen sind, und Korrektur dieser Ungenauigkeiten),
Navigation bei Sichtflug und bei Instrumentenflug (insbesondere Kenntnis der geographischen Bezugssysteme, der üblichen Projektionssysteme für Fliegerkarten, praktischer Gebrauch von Fliegerkarten, die in der Navigation gebräuchlichen Fachausdrücke, Messen und Berechnen von Entfernungen und Kursen (Loxodrome, Orthodrome), Berechnung von Kurs, Abtrift von Wind, Flugplanung, Führen von Bordbüchern, Koppelnavigation, Auffinden eines bestimmten Ortes mit Hilfe einer einzigen Standlinie, Bewegung der Gestirne, astronomische Ortsbestimmung nach verschiedenen Systemen) einschließlich Funknavigation (Kenntnis der gebräuchlichen Funknavigationssysteme, Navigationshilfe durch Vergleich von elektrischem und Aneroidhöhenmesser, Geben und Aufnehmen von je 35 Morse- und Blinkzeichen in der Minute), Erkennen und Auswerten von Consolsignalen,
Meteorologie (Grundbegriffe der Meteorologie, Elemente des Flugwetters, Luftdruckverteilung, Luftströmungen, Winde, Wetterfronten, Wolkenformen, Wetterlagen und ihre Auswirkungen auf die Luftfahrt, Lesen von Wetterkarten, meteorologische Navigation, Auswertung der Beratung durch den Flugwetterdienst, Grundsätze der Wettervorhersage),
Organisation und Aufgabenbereich der Flugsicherung,
Luftrecht in dem Umfang, wie es für Bordnavigatoren von Bedeutung ist (insbesondere die Luftverkehrsvorschriften und die Rechtsvorschriften für die Flugsicherung),
Verhaltensmaßregeln während des Fluges im Allgemeinen und unter besonderen Umständen, insbesondere bei Notlandungen,
erste Hilfe bei Unfällen.
Praktische Bordnavigatorenprüfung
§ 94. (1) Die praktische Prüfung für Bordnavigatoren besteht aus zwei Prüfungsflügen in der Dauer von je drei Stunden bei Tag und bei Nacht.
(2) Bei diesen Flügen hat der Bewerber die Aufgaben eines Bordnavigators mittels Koppelnavigation, Sichtflugnavigation, Funknavigation, astronomischer Navigation und anderer in Betracht kommender Navigationsmethoden zu erfüllen.
Volle Sprechfunkberechtigung für Bordnavigatoren
§ 95. Bordnavigatoren ist auf Antrag die besondere Berechtigung zu erteilen, an Bord von Zivilluftfahrzeugen den Funktelefoniedienst selbständig auszuüben (volle Sprechfunkberechtigung), wenn sie die Voraussetzungen erfüllen und ihre fachliche Befähigung bei einer praktischen Prüfung nach den Bestimmungen des § 107 nachgewiesen haben.
Verlängerung der Berechtigung für Bordnavigatoren
§ 96. (1) Für die Verlängerung der Grundberechtigung hat der Bewerber nachzuweisen, dass er während der letzten 12 Monate vor der Antragstellung bei Flügen von insgesamt wenigstens 100 Stunden Dauer, wovon wenigstens 30 Stunden auf Nachtflüge entfallen müssen, die Aufgaben eines Bordnavigators durchgeführt hat. Bei diesen Flügen muss er mindestens zwölf Mal eine genaue Standortbestimmung mittels astronomischer Navigation, verbunden mit anderen Navigationsmitteln, vorgenommen haben.
(2) Für die Verlängerung der vollen Sprechfunkberechtigung hat der Bewerber nachzuweisen, dass er während der letzten zwölf Monate vor der Antragstellung bei Flügen von insgesamt wenigstens 50 Stunden Dauer den Funktelefoniedienst ausgeübt hat.
Lehrberechtigung für Bordnavigatoren
§ 97. (1) Der Bordnavigatorenlehrer ist berechtigt, Bordnavigatoren auszubilden (Lehrberechtigung für Bordnavigatoren).
(2) Die Lehrberechtigung für Bordnavigatoren ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Bewerber die in Abs. 3 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt und seine fachliche Befähigung bei einer Prüfung gemäß § 17 nachgewiesen hat (Lehrerprüfung für Bordnavigatoren).
(3) Der Bewerber muss nachweisen, dass er
einen gültigen Bordnavigatorenschein besitzt und
bei Flügen von insgesamt wenigstens 1000 Stunden Dauer die Aufgabe eines Bordnavigators durchgeführt hat.
(4) Für die Verlängerung der Lehrberechtigung für Bordnavigatoren hat der Bewerber nachzuweisen, dass er während der Gültigkeitsdauer seines Bordnavigatorenscheines erfolgreich als Bordnavigatorenlehrer tätig war.
j. Bordfunker
Berechtigung für Bordfunker
§ 98. Der Bordfunkerschein berechtigt, den Funktelegraphiedienst und den Funktelefoniedienst an Bord von Zivilluftfahrzeugen im Fluge selbständig auszuüben.
Bewerbung um einen Bordfunkerschein
§ 99. Wer sich um einen Bordfunkerschein bewirbt, muss nachweisen, dass er
ein entsprechendes Funker-Zeugnis für den Flugfunkdienst gemäß dem Funkerzeugnisgesetz 1998 besitzt,
bei Flügen von insgesamt mindestens 35 Stunden Dauer unter der Aufsicht eines Bordfunkers die Aufgaben eines Bordfunkers ausgeführt hat, und
mindestens vier Monate den Funktelegraphiedienst ausgeübt hat.
Theoretische Bordfunkerprüfung
§ 100. Gegenstände der theoretischen Prüfung für Bordfunker sind insbesondere:
Organisation und Aufgabenbereich der Flugsicherung,
Luftrecht in dem Umfang, wie es für Bordfunker von Bedeutung ist (insbesondere Luftverkehrsvorschriften und Rechtsvorschriften für die Flugsicherung),
Verhaltensmaßregeln während des Fluges im Allgemeinen und unter besonderen Umständen, insbesondere bei Notlandungen,
erste Hilfe bei Unfällen.
Praktische Bordfunkerprüfung
§ 101. Die praktische Prüfung für Bordfunker besteht darin, dass der Bewerber bei einem Prüfungsflug Funkverbindung mit der Flugsicherungsstelle aufzunehmen, wenigstens 15 Minuten lang aufrechtzuerhalten und die aufgenommenen Weisungen weiterzugeben bzw. durchzuführen hat.
Verlängerung der Berechtigung für Bordfunker
§ 102. Für die Verlängerung der Berechtigung gemäß § 98 hat der Bewerber nachzuweisen, dass er während der letzten 12 Monate vor der Antragstellung bei Flügen von insgesamt wenigstens 100 Stunden Dauer als Bordfunker tätig war.
Lehrberechtigung für Bordfunker
§ 103. (1) Der Bordfunkerlehrer ist berechtigt, Bordfunker und Bordtelefonisten auszubilden (Lehrberechtigung für Bordfunker).
(2) Die Lehrberechtigung für Bordfunker ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Bewerber die in Abs. 3 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt und seine fachliche Befähigung bei einer Prüfung nach den Bestimmungen des § 17 nachgewiesen hat (Bordfunkerlehrerprüfung).
(3) Der Bewerber muss nachweisen, dass er
einen gültigen Bordfunkerschein besitzt und
bei Flügen von insgesamt wenigstens 1000 Stunden Dauer die Aufgaben eines Bordfunkers durchgeführt hat.
(4) Für die Verlängerung der Lehrberechtigung für Bordfunker hat der Bewerber nachzuweisen, dass er während der Gültigkeitsdauer seines Bordfunkerscheines Bordfunker erfolgreich ausgebildet hat.
k. Bordtelefonisten
Berechtigung für Bordtelefonisten
§ 104. (1) Der Bordtelefonistenschein berechtigt, den Funktelefoniedienst an Bord von Zivilluftfahrzeugen im Fluge selbständig auszuüben (volle Sprechfunkberechtigung).
(2) Die volle Sprechfunkberechtigung steht Linienpiloten und anderen Zivilluftfahrern mit Instrumentenflugberechtigung bereits auf Grund ihrer Pilotenberechtigung zu. Als Nachweis der für Linienpiloten und Piloten mit Instrumentenflugberechtigung gemäß § 23 in Verbindung mit Anlage 1 (JAR-FCL 1) erforderlichen theoretischen Ausbildung und Befähigung für die Ausübung des Flugfunkdienstes ist ein entsprechendes Funker-Zeugnis für den Flugfunkdienst gemäß dem Funkerzeugnisgesetz 1998 erforderlich.
k. Bordtelefonisten
Berechtigung für Bordtelefonisten
§ 104. (1) Der Bordtelefonistenschein berechtigt, den Funktelefoniedienst an Bord von Zivilluftfahrzeugen im Fluge selbständig auszuüben (volle Sprechfunkberechtigung).
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 260/2012)
Bewerbung um einen Bordtelefonistenschein
§ 105. Wer sich um einen Bordtelefonistenschein bewirbt, muss nachweisen, dass er
das entsprechende Funker-Zeugnis für den Flugfunkdienst gemäß dem Funkerzeugnisgesetz 1998 besitzt, und
bei Flügen von insgesamt mindestens zehn Stunden Dauer unter der Aufsicht eines Zivilluftfahrers mit der Berechtigung zur Ausübung des Funktelefoniedienstes (§ 104) die Aufgaben eines Bordtelefonisten durchgeführt hat.
Theoretische Bordtelefonistenprüfung
§ 106. Gegenstände der theoretischen Prüfung für Bordtelefonisten sind insbesondere:
Organisation und Aufgabenbereich der Flugsicherung,
Luftrecht in dem Umfang, wie es für Bordtelefonisten von Bedeutung ist (insbesondere die Luftverkehrsvorschriften für die Flugsicherung),
Verhaltensmaßregeln während des Fluges im Allgemeinen und unter besonderen Umständen, insbesondere bei Notlandungen,
erste Hilfe bei Unfällen.
Praktische Bordtelefonistenprüfung
§ 107. Die praktische Prüfung für Bordtelefonisten besteht darin, dass der Bewerber bei einem Prüfungsflug Funkverbindung mit der Flugsicherungsstelle aufzunehmen, wenigstens 15 Minuten lang aufrechtzuerhalten und die aufgenommenen Weisungen weiterzugeben bzw. durchzuführen hat.
Verlängerung der Berechtigung für Bordtelefonisten
§ 108. Für die Verlängerung der Berechtigung gemäß § 104 hat der Bewerber nachzuweisen, dass er während der letzten 12 Monate vor der Antragstellung bei Flügen von insgesamt mindestens 50 Stunden Dauer als Bordtelefonist tätig war.
Lehrberechtigung für Bordtelefonisten
§ 109. (1) Der Bordtelefonistenlehrer ist berechtigt, Bordtelefonisten auszubilden (Lehrberechtigung für Bordtelefonisten).
(2) Die Lehrberechtigung für Bordtelefonisten ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Bewerber die in Abs. 3 angeführten Voraussetzungen erfüllt und seine fachliche Befähigung bei einer Prüfung nach den Bestimmungen des § 17 nachgewiesen hat (Bordtelefonistenlehrerprüfung).
(3) Der Bewerber muss nachweisen, dass er
einen gültigen Bordtelefonistenschein besitzt, und
bei Flügen von insgesamt mindestens 500 Stunden Dauer die volle Sprechfunkberechtigung als Bordtelefonist, Bordfunker, Bordnavigator oder Pilot ausgeübt hat.
(4) Für die Verlängerung der Lehrberechtigung für Bordtelefonisten hat der Bewerber nachzuweisen, dass er während der Gültigkeitsdauer seines Bordtelefonistenscheines erfolgreich als Bordtelefonistenlehrer oder Bordfunkerlehrer tätig war.
l. Bordtechniker
Grundberechtigung für Bordtechniker
§ 110. Der Bordtechnikerschein berechtigt, die Aufgaben eines Bordtechnikers, insbesondere die technische Überwachung von Triebwerk, Flugwerk und Bordausrüstung, an Bord von Zivilluftfahrzeugen jenes Musters, für welche die Prüfung abgelegt worden ist (§ 112 Abs. 2) im Fluge selbständig durchzuführen (Grundberechtigung für Bordtechniker).
Bewerbung um einen Bordtechnikerschein
§ 111. (1) Wer sich um einen Bordtechnikerschein bewirbt, muss nachweisen, dass er
ein Lehrverhältnis in einem fachbereichs- oder technologiespezifischen Beruf erfolgreich abgeschlossen hat oder eine fachbereichs- oder technologiespezifische Lehranstalt erfolgreich absolviert hat,
nach Abschluss eines solchen Lehrverhältnisses mindestens zwei Jahre im technischen Instandhaltungsdienst eines Luftverkehrsunternehmens, bei den Luftstreitkräften oder im technischen Instandhaltungsdienst eines Unternehmens der Luftfahrzeugindustrie auf dem Gebiete der Fertigung, Instandsetzung oder Kontrolle tätig war, und
bei Flügen von insgesamt wenigstens 50 Stunden Dauer, davon mindestens 20 Stunden während der letzten zwei Jahre vor der Antragstellung, unter der Aufsicht eines Bordtechnikers die Aufgaben eines Bordtechnikers durchgeführt hat.
(2) Die in Abs. 1 Z 1 und 2 bezeichneten Voraussetzungen können ersetzt werden durch die erfolgreiche Absolvierung einer mittleren oder höheren fachbereichs- oder technologiespezifischen Lehranstalt und eine Praxis im technischen Instandhaltungsdienst eines Luftverkehrsunternehmens, bei den Luftstreitkräften oder im technischen Instandhaltungsdienst eines Unternehmens der Luftfahrzeugindustrie auf dem Gebiete der Fertigung, Instandsetzung oder Kontrolle in der Dauer von mindestens einem Jahr, davon mindestens sechs Monate innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Antragstellung.
Bewerbung um einen Bordtechnikerschein
§ 111. (1) Wer sich um einen Bordtechnikerschein bewirbt, muss nachweisen, dass er
ein Lehrverhältnis in einem fachbereichs- oder technologiespezifischen Beruf erfolgreich abgeschlossen hat oder eine entsprechende Ausbildung an einer fachbereichs- oder technologiespezifischen Lehranstalt erfolgreich absolviert hat,
nach Abschluss eines solchen Lehrverhältnisses oder Ausbildung mindestens zwei Jahre im technischen Instandhaltungsdienst eines Luftverkehrsunternehmens, bei den Luftstreitkräften oder im technischen Instandhaltungsdienst eines Unternehmens der Luftfahrzeugindustrie auf dem Gebiete der Fertigung, Instandsetzung oder Kontrolle tätig war,
10 Flugstunden Ausbildungszeit mit einem Lehrberechtigten auf einem Zivilluftfahrzeug jenes Musters, auf die sich die Grundberechtigung erstrecken soll, absolviert hat, wovon 5 Flugstunden Ausbildungszeit auf einem von der zuständigen Behörde akzeptierten Verfahrenssimulator absolviert werden können und
in Folge innerhalb von 6 Monaten 15 Flüge unter Aufsicht eines entsprechend berechtigten Bordtechnikers auf einem Zivilluftfahrzeug jenes Musters, auf die sich die Grundberechtigung erstrecken soll, absolviert hat, wobei die gesamte Dauer dieser Flüge wenigstens zehn Stunden betragen muss.
(2) Die in Abs. 1 Z 1 und 2 bezeichneten Voraussetzungen können ersetzt werden durch die erfolgreiche Absolvierung einer mittleren oder höheren fachbereichs- oder technologiespezifischen Lehranstalt und eine Praxis im technischen Instandhaltungsdienst eines Luftverkehrsunternehmens, bei den Luftstreitkräften oder im technischen Instandhaltungsdienst eines Unternehmens der Luftfahrzeugindustrie auf dem Gebiete der Fertigung, Instandsetzung oder Kontrolle in der Dauer von mindestens einem Jahr, davon mindestens sechs Monate innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Antragstellung.
Bordtechnikerprüfung
§ 112. (1) Gegenstände der theoretischen Prüfung für Bordtechniker sind insbesondere:
Betrieb von Zivilluftfahrzeugen, insbesondere jenes Musters, für welche die Berechtigung angestrebt wird, und unter Berücksichtigung der besonderen Aufgaben des Bordtechnikers, Luftfahrzeugkunde (insbesondere Physik des Fliegens, Aufbau, Funktion, Wartung einschließlich Instandsetzung von Flugwerk, Triebwerk und Bordausrüstung von Luftfahrzeugen, Flugvorbereitung unter Berücksichtigung der technischen Gegebenheiten und der Wetterlage),
Verhaltensmaßregeln während des Fluges im Allgemeinen und unter besonderen Umständen, insbesondere bei Notlandungen,
Grundbegriffe der Navigation,
Grundbegriffe der Aerostatik, der Aerodynamik und der Meteorologie,
Luftrecht, soweit es für Bordtechniker von Bedeutung ist,
erste Hilfe bei Unfällen.
(2) Die praktische Prüfung für Bordtechniker ist auf einem Zivilluftfahrzeug jenes Musters abzulegen, auf die sich die Grundberechtigung erstrecken soll, wobei die praktische Beherrschung der in Abs. 1 Z 1 und 2 bezeichneten Gegenstände nachzuweisen ist.
Erweiterung der Grundberechtigung für Bordtechniker
§ 113. Die Grundberechtigung gemäß § 110 ist auf Antrag um die Berechtigung zu erweitern, an Bord von Zivilluftfahrzeugen jener Muster, für die der Bewerber seine fachliche Befähigung bei einer theoretischen Zusatzprüfung und bei einer praktischen Zusatzprüfung nachgewiesen hat, die Aufgaben eines Bordtechnikers durchzuführen.
Rollberechtigung für Bordtechniker
§ 114. Die Bestimmungen des § 125 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass für die Verlängerung der Nachweis gemäß § 115 zu erbringen ist.
Verlängerung der Berechtigungen für Bordtechniker
§ 115. Für die Verlängerung einer Berechtigung hat der Bewerber nachzuweisen, dass er innerhalb der letzten 12 Monate vor der Antragstellung bei Flügen von insgesamt wenigstens 50 Stunden Dauer an Bord von Luftfahrzeugen, davon wenigstens zehn Stunden an Bord von Luftfahrzeugen jedes Musters, für welche die Verlängerung angestrebt wird, die Aufgaben eines Bordtechnikers durchgeführt hat.
Verlängerung der Berechtigungen für Bordtechniker
§ 115. (1) Für die Verlängerung einer Berechtigung hat der Bewerber nachzuweisen, dass er innerhalb der letzten 12 Monate vor der Antragstellung bei Flügen von insgesamt wenigstens 50 Stunden Dauer an Bord von Luftfahrzeugen oder an einem geeigneten Flugübungsgerät (FSTD), davon wenigstens zehn Stunden oder 50 Flügen an Bord von Luftfahrzeugen jedes Musters, für welche die Verlängerung angestrebt wird, die Aufgaben eines Bordtechnikers durchgeführt hat.
(2) Falls der Bewerber die Anforderungen gemäß den Bestimmungen des Abs. 1 zu mindestens 50% erfüllt, können die Voraussetzungen für die Verlängerung der Berechtigung auch dadurch erfüllt werden, dass zusätzlich innerhalb der letzten 3 Monate wenigstens 5 Flugstunden Fort- und Weiterbildung unter der Aufsicht eines Lehrberechtigten auf einem von der zuständigen Behörde akzeptierten Flugübungsgerät absolviert und 3 Flüge unter der Aufsicht eines Bordtechnikers mit entsprechender Berechtigung auf Luftfahrzeugen jedes Musters, für welche die Verlängerung angestrebt wird, nachgewiesen werden.
(3) Die Anforderungen gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 können durch die erfolgreiche Befähigungsüberprüfung unter Anwendung der Bestimmungen des § 112 ersetzt werden.
Lehrberechtigung für Bordtechniker
§ 116. (1) Der Bordtechnikerlehrer ist berechtigt, Bordtechniker auszubilden, und zwar hinsichtlich der Grundberechtigung, jener Erweiterungen derselben und jener Rollberechtigungen, die er selbst besitzt (Lehrberechtigung für Bordtechniker).
(2) Die Lehrberechtigung für Bordtechniker ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Bewerber die in Abs. 3 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt und seine fachliche Befähigung bei einer Prüfung nach den Bestimmungen des § 17 nachgewiesen hat (Bordtechnikerlehrerprüfung).
(3) Der Bewerber muss nachweisen, dass er
einen gültigen Bordtechnikerschein besitzt und
bei Flügen von insgesamt wenigstens 1000 Stunden Dauer die Aufgaben eines Bordtechnikers durchgeführt hat.
(4) Für die Verlängerung der Lehrberechtigung für Bordtechniker hat der Bewerber nachzuweisen, dass er während der Gültigkeitsdauer seines Bordtechnikerscheines erfolgreich als Bordtechnikerlehrer tätig war.
m. Gemeinsame Bestimmungen für Zivilluftfahrer
Sprechfunkberechtigung
§ 117. (1) Auf Antrag ist Inhabern eines eingeschränkten Privatpilotenscheines, Privat-Hubschrauberpiloten, Luftschiffpiloten, Freiballonfahrern und Segelfliegern die besondere Berechtigung zu erteilen, den Funktelefoniedienst auf Zivilluftfahrzeugen auszuüben, die sie im Fluge zu führen berechtigt sind (beschränkte Sprechfunkberechtigung), wenn die in Abs. 3 bezeichnete Voraussetzung gegeben ist und die fachliche Befähigung bei einer praktischen Zusatzprüfung gemäß Abs. 4 nachgewiesen wurde.
(2) Privatpiloten, Berufspiloten und Berufs-Hubschrauberpiloten steht die beschränkte Sprechfunkberechtigung bereits auf Grund ihrer Pilotenberechtigung zu. Als Nachweis der für Privatpiloten und Berufspiloten gemäß § 23 in Verbindung mit Anlage 1 (JAR-FCL 1) erforderlichen theoretischen Ausbildung und Befähigung für die Durchführung des Flugfunkdienstes ist ein entsprechendes Funker-Zeugnis für den Flugfunkdienst gemäß dem Funkerzeugnisgesetz 1998 erforderlich.
(3) Die im Abs. 1 bezeichneten Piloten sowie Berufs-Hubschrauberpiloten benötigen für den Erwerb der beschränkten Sprechfunkberechtigung gemäß Abs. 1 ein entsprechendes Funkerzeugnis für den Flugfunkdienst gemäß dem Funker-Zeugnisgesetz 1998.
(4) Die praktische Zusatzprüfung für die im Abs. 1 bezeichneten Piloten besteht darin, dass der Bewerber bei einem Prüfungsflug mit der Flugsicherungsstelle Funkverbindung aufzunehmen und mindestens 15 Minuten lang aufrechtzuerhalten hat.
(5) In Bezug auf die volle Sprechfunkberechtigung ist § 104 Abs. 2 anzuwenden.
m. Gemeinsame Bestimmungen für Zivilluftfahrer
Sprechfunkberechtigung
§ 117. (1) Auf Antrag ist Inhabern eines eingeschränkten Privatpilotenscheines, Ultraleichtpiloten, Luftschiffpiloten, Freiballonfahrern und Segelfliegern die besondere Berechtigung zu erteilen, den Funktelefoniedienst auf Zivilluftfahrzeugen auszuüben, die sie im Fluge zu führen berechtigt sind (beschränkte Sprechfunkberechtigung), wenn die in Abs. 3 bezeichnete Voraussetzung gegeben ist und die fachliche Befähigung bei einer praktischen Zusatzprüfung gemäß Abs. 4 nachgewiesen wurde.
(2) Den in § 23 und 25 genannten Piloten steht die beschränkte Sprechfunkberechtigung bereits auf Grund ihrer Pilotenberechtigung zu. Als Nachweis der für solche Zivilluftfahrer gemäß Anlage 1 (JAR-FCL 1) und Anlage 7 (JAR-FCL 2) erforderlichen theoretischen Ausbildung und Befähigung für die Durchführung des Flugfunkdienstes ist ein entsprechendes Funker-Zeugnis für den Flugfunkdienst gemäß dem Funkerzeugnisgesetz 1998 erforderlich.
(3) Die im Abs. 1 bezeichneten Piloten benötigen für den Erwerb der beschränkten Sprechfunkberechtigung gemäß Abs. 1 ein entsprechendes Funkerzeugnis für den Flugfunkdienst gemäß dem Funker-Zeugnisgesetz 1998.
(4) Die praktische Zusatzprüfung für die im Abs. 1 bezeichneten Piloten besteht darin, dass der Bewerber bei einem Prüfungsflug mit der Flugsicherungsstelle Funkverbindung aufzunehmen und mindestens 15 Minuten lang aufrechtzuerhalten hat.
m. Gemeinsame Bestimmungen für Zivilluftfahrer
Sprechfunkberechtigung
§ 117. (1) Auf Antrag ist Ultraleichtpiloten, Freiballonfahrern, Segelfliegern sowie von Piloten von Hänge- beziehungsweise Paragleitern die besondere Berechtigung zu erteilen, den Funktelefoniedienst auf Zivilluftfahrzeugen auszuüben, die sie im Fluge zu führen berechtigt sind (beschränkte Sprechfunkberechtigung), wenn die in Abs. 3 bezeichnete Voraussetzung gegeben ist und die fachliche Befähigung bei einer praktischen Zusatzprüfung gemäß Abs. 4 nachgewiesen wurde.
(2) Inhabern von Pilotenlizenzen gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 steht die beschränkte Sprechfunkberechtigung bereits auf Grund ihrer Pilotenberechtigung zu. Als Nachweis der für solche Zivilluftfahrer erforderlichen theoretischen Ausbildung und Befähigung für die Durchführung des Flugfunkdienstes ist ein entsprechendes Funker-Zeugnis für den Flugfunkdienst gemäß dem Funker-Zeugnisgesetz 1998 erforderlich.
(3) Die im Abs. 1 bezeichneten Piloten benötigen für den Erwerb der beschränkten Sprechfunkberechtigung gemäß Abs. 1 ein entsprechendes Funkerzeugnis für den Flugfunkdienst gemäß dem Funker-Zeugnisgesetz 1998.
(4) Die praktische Zusatzprüfung für die im Abs. 1 bezeichneten Piloten besteht darin, dass der Bewerber bei einem Prüfungsflug mit der Flugsicherungsstelle Funkverbindung aufzunehmen und mindestens 15 Minuten lang aufrechtzuerhalten hat.
Flugbücher
§ 118. (1) Das von jedem Zivilluftfahrer und jedem Flugschüler zum Nachweis seiner praktischen Betätigung als Zivilluftfahrer beziehungsweise als Flugschüler gemäß § 42 LFG zu führende Flugbuch hat für:
Privatpiloten, Berufspiloten und Linienpiloten gemäß § 23 dem Muster und den Erläuterungen in der Anlage 6b sowie den betreffenden Bestimmungen der Anlage 1 (JAR-FCL 1),
Fallschirmspringer (Fallschirmspringer-Sprungbuch) dem Muster und den Erläuterungen gemäß Anlage 6c und
alle anderen Zivilluftfahrer dem Muster und den Erläuterungen gemäß Anlage 6a
(2) Die zuständige Behörde kann Abweichungen zu gemäß Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 6 festgelegten Form und Inhalt von Flugbüchern einschließlich der Führung des Flugbuches in elektronischer Form zulassen, sofern ein ausreichender Nachweis der Tätigkeit als Zivilluftfahrer sichergestellt ist. Die Erfordernisse gemäß den betreffenden Bestimmungen der Anlage 1 (JAR-FCL 1) für Privatpiloten, Berufspiloten und Linienpiloten sind jedenfalls zu erfüllen.
(3) Der Zivilluftfahrer hat die Richtigkeit seiner Eintragungen im Flugbuch oder Sprungbuch durch seine Unterschrift ausdrücklich zu bestätigen. Wenn das Flugbuch gemäß Anlage 1 (JAR-FCL 1) vom Luftfahrtunternehmen geführt wird, kann die Bestätigung durch einen Vertreter des Luftfahrtunternehmens erfolgen.
Flugbücher
§ 118. (1) Das von jedem Zivilluftfahrer und jedem Flugschüler zum Nachweis seiner praktischen Betätigung als Zivilluftfahrer beziehungsweise als Flugschüler gemäß § 42 LFG zu führende Flugbuch hat für:
Inhaber von Lizenzen gemäß den §§ 23 und § 25 einschließlich Bewerber um solche Lizenzen dem Muster und den Erläuterungen in der Anlage 6 lit. b sowie den betreffenden Bestimmungen der Anlage 1 (JAR-FCL 1) beziehungsweise Anlage 7 (JAR-FCL 2),
Fallschirmspringer (Fallschirmspringer-Sprungbuch) dem Muster und den Erläuterungen gemäß Anlage 6c und
allen anderen Zivilluftfahrer dem Muster und den Erläuterungen gemäß Anlage 6 lit. a
(2) Die zuständige Behörde kann Abweichungen zu der gemäß Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 6 festgelegten Form und Inhalt von Flugbüchern einschließlich der Führung des Flugbuches in elektronischer Form zulassen, sofern ein ausreichender Nachweis der Tätigkeit als Zivilluftfahrer sichergestellt ist. Die Erfordernisse gemäß den betreffenden Bestimmungen der Anlage 1 (JAR-FCL 1) für Inhaber von Lizenzen gemäß § 23 beziehungsweise Anlage 7 (JAR-FCL 2) für Inhaber von Lizenzen gemäß § 25 sind jedoch jedenfalls zu erfüllen.
(3) Der Zivilluftfahrer hat die Richtigkeit seiner Eintragungen im Flugbuch oder Sprungbuch durch seine Unterschrift ausdrücklich zu bestätigen. Wenn das Flugbuch gemäß den Bestimmungen der Anlage 1 (JAR-FCL 1) beziehungsweise Anlage 7 (JAR-FCL 2) von einem Luftfahrtunternehmen geführt wird, kann diese Bestätigung durch einen Vertreter des Luftfahrtunternehmens erfolgen.
Flugbücher
§ 118. (1) Das von jedem Zivilluftfahrer und jedem Flugschüler zum Nachweis seiner praktischen Betätigung als Zivilluftfahrer beziehungsweise als Flugschüler gemäß § 42 LFG zu führende Flugbuch hat für:
Inhaber von Lizenzen gemäß den §§ 23 und § 25 einschließlich Bewerber um solche Lizenzen dem Muster und den Erläuterungen in der Anlage 6 lit. b sowie den betreffenden Bestimmungen der Anlage 1 (JAR-FCL 1) beziehungsweise Anlage 7 (JAR-FCL 2),
Fallschirmspringer (Fallschirmspringer-Sprungbuch) dem Muster und den Erläuterungen gemäß Anlage 6c und
allen anderen Zivilluftfahrer dem Muster und den Erläuterungen gemäß Anlage 6 lit. a
(2) Die zuständige Behörde kann Abweichungen zu der gemäß Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 6 festgelegten Form und Inhalt von Flugbüchern einschließlich der Führung des Flugbuches in elektronischer Form zulassen, sofern ein ausreichender Nachweis der Tätigkeit als Zivilluftfahrer sichergestellt ist. Die Erfordernisse gemäß den betreffenden Bestimmungen der Anlage 1 (JAR-FCL 1) für Inhaber von Lizenzen gemäß § 23 beziehungsweise Anlage 7 (JAR-FCL 2) für Inhaber von Lizenzen gemäß § 25 sind jedoch jedenfalls zu erfüllen.
(3) Der Zivilluftfahrer hat die Richtigkeit seiner Eintragungen im Flugbuch oder Sprungbuch durch seine Unterschrift ausdrücklich zu bestätigen. Wenn das Flugbuch gemäß den Bestimmungen der Anlage 1 (JAR-FCL 1) beziehungsweise Anlage 7 (JAR-FCL 2) von einem Luftfahrtunternehmen geführt wird, kann diese Bestätigung durch einen Vertreter des Luftfahrtunternehmens erfolgen.
(4) Als einzutragende Flugzeit im Sinne der vorstehenden Bestimmungen gilt, sofern in den Bestimmungen dieser Verordnung keine abweichenden Regelungen vorgesehen sind, die Gesamtzeit ab dem Zeitpunkt, zu dem sich das Luftfahrzeug in Bewegung setzt, um zu starten, bis zu dem Zeitpunkt, zu dem es am Ende des Fluges zum Stillstand kommt.
Flugbücher
§ 118. (1) Das von jedem Zivilluftfahrer und jedem Flugschüler zum Nachweis seiner praktischen Betätigung als Zivilluftfahrer beziehungsweise als Flugschüler gemäß § 42 LFG zu führende Flugbuch hat für:
Fallschirmspringer (Fallschirmspringer-Sprungbuch) dem Muster und den Erläuterungen gemäß Anlage 6c und
allen anderen Zivilluftfahrer dem Muster und den Erläuterungen gemäß Anlage 6 lit. a zu entsprechen, wobei die Eintragungen getrennt nach Berechtigungen zu erfolgen haben.
(2) Die zuständige Behörde kann Abweichungen zu der gemäß Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 6 festgelegten Form und Inhalt von Flugbüchern einschließlich der Führung des Flugbuches in elektronischer Form zulassen, sofern ein ausreichender Nachweis der Tätigkeit als Zivilluftfahrer sichergestellt ist.
(3) Der Zivilluftfahrer hat die Richtigkeit seiner Eintragungen im Flugbuch oder Sprungbuch durch seine Unterschrift ausdrücklich zu bestätigen.
(4) Als einzutragende Flugzeit im Sinne der vorstehenden Bestimmungen gilt, sofern in den Bestimmungen dieser Verordnung keine abweichenden Regelungen vorgesehen sind, die Gesamtzeit ab dem Zeitpunkt, zu dem sich das Luftfahrzeug in Bewegung setzt, um zu starten, bis zu dem Zeitpunkt, zu dem es am Ende des Fluges zum Stillstand kommt.
Berechtigung zur Beförderung von Fluggästen
§ 118a. Unbeschadet der Bestimmungen der Anlage 1 (JAR-FCL 1) darf ein Pilot eines Motorflugzeuges oder Segelflugzeuges seine Berechtigung bei der Beförderung von Fluggästen als verantwortlicher Pilot nur ausüben, wenn er innerhalb der vorangegangenen 90 Tage drei Flüge, die jeweils Start und Landung enthalten, als steuernder Pilot im Rahmen dieser Berechtigung durchgeführt hat.
Berechtigung zur Beförderung von Fluggästen
§ 118a. (1) Sofern Regelungen dieser Verordnung nichts anderes bestimmen, darf ein Pilot eines Motorflugzeuges, eines Ultraleichtluftfahrzeugs oder eines Segelflugzeuges seine Berechtigung bei der Beförderung von Fluggästen als verantwortlicher Pilot nur ausüben, wenn er innerhalb der vorangegangenen 90 Tage drei Flüge, die jeweils Start und Landung enthalten, als steuernder Pilot im Rahmen dieser Berechtigung durchgeführt hat.
(2) Ein Freiballonfahrer darf seine Berechtigung bei der Beförderung von Fluggästen als verantwortlicher Pilot nur ausüben, wenn er innerhalb der vorangegangenen 180 Tage drei Fahrten als steuernder Pilot im Rahmen seiner Berechtigung durchgeführt hat.
Berechtigung zur Beförderung von Fluggästen
§ 118a. (1) Sofern Regelungen dieser Verordnung nichts anderes bestimmen, darf ein Pilot eines Motorflugzeuges, eines Ultraleichtluftfahrzeugs oder eines Segelflugzeuges seine Berechtigung bei der Beförderung von Fluggästen als verantwortlicher Pilot nur ausüben, wenn er innerhalb der vorangegangenen 90 Tage drei Flüge, die jeweils Start und Landung enthalten, als steuernder Pilot im Rahmen dieser Berechtigung durchgeführt hat.
(2) Ein Freiballonfahrer darf seine Berechtigung bei der Beförderung von Fluggästen als verantwortlicher Pilot nur ausüben, wenn er in den vergangenen 180 Tagen
mindestens 3 Fahrten als steuernder Pilot in einem Ballon, davon mindestens eine Fahrt in einem Ballon der entsprechenden Klasse und Gruppe im Sinne der Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 oder
eine Fahrt in der entsprechenden Ballonklasse und -gruppe unter der Aufsicht eines qualifizierten Lehrberechtigten nachweisen kann.
Unterschiedsschulung und Vertrautmachung
„§ 118b. (1) Beabsichtigt der Inhaber eines Zivilluftfahrerscheins ausgenommen eines Scheins gemäß § 23 oder § 25 im Rahmen seiner Berechtigung ein Luftfahrzeug eines Musters oder einer Baureihe zu steuern, mit welchem er bisher noch keine Flüge als steuernder Pilot durchgeführt hat, hat er zuvor eine unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt ausgestaltete Unterschiedsschulung im Hinblick auf das betreffende Luftfahrzeugmuster oder die betreffende Baureihe zu absolvieren. Eine Unterschiedsschulung ist von einem Fluglehrer oder einer Person, die durch entsprechende Erfahrung auf dem betreffenden Muster oder Baureihe qualifiziert ist, durchzuführen und im Flugbuch des Piloten zu dokumentieren.
(2) Die zuständige Behörde kann unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt bestimmte Fälle festlegen, in denen die Unterschiedsschulung durch eine Vertrautmachung ersetzt werden kann. Eine Vertrautmachung beinhaltet dabei den selbständigen Erwerb der erforderlichen zusätzlichen Kenntnisse. Eine derartige Festlegung ist in luftfahrtüblicher Weise kundzumachen.
Zivilluftfahrerschulen
§ 119. (1) Die Ausbildung für Scheine und Berechtigungen gemäß § 23 ist von einer entsprechend den Bestimmungen der Anlage 1 (JAR-FCL 1) registrierten oder genehmigten Zivilluftfahrerschule durchzuführen. Die jeweiligen Ausbildungsbefugnisse solcher Zivilluftfahrerschulen, die Erforderlichkeit eines Registrierungsverfahrens (§ 45 LFG) oder Genehmigungsverfahrens (§ 46 LFG) vor Aufnahme der Ausbildungstätigkeit, die Voraussetzungen für eine solche Registrierung oder Genehmigung sowie die im Rahmen der Ausbildungstätigkeit einzuhaltenden Verpflichtungen richten sich nach den Bestimmungen der Anlage 1 (JAR-FCL 1).
(2) Die Ausbildung für alle anderen Arten von Scheinen ist von einer genehmigten Zivilluftfahrerschule (§ 46 LFG) durchzuführen, welche die Erfüllung der in Abs. 3 angeführten Voraussetzungen nachgewiesen hat.
(3) Zusätzlich zu den in § 44 Abs. 4 LFG genannten Erfordernissen hat eine registrierte Zivilluftfahrerschule gemäß Abs. 1 sowie eine Zivilluftfahrerschule gemäß Abs. 2 für eine Registrierung oder Genehmigung durch die zuständige Behörde folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
Vorliegen der für die Durchführung des Ausbildungsbetriebes erforderlichen Benützungsrechte auf einem Flugplatz oder im Falle von Zivilluftfahrerschulen für Hänge- beziehungsweise Paragleiter auf einem entsprechenden Übungsgelände, wo die die nötigen technischen Einrichtungen vorliegen,
Vorhandensein der erforderlichen Unterrichtsräume,
Vorhandensein eines Übungsbereiches für den Flugplatz oder Übungsgeländes gemäß Z 1 (§ 7 LFG),
Halterschaft (§ 13 LFG) an zumindest einem Luftfahrzeug sowie Halterschaft oder sonstige Verfügung über die für den Lehrbetrieb erforderlichen und geeigneten Luftfahrzeuge,
die für den angestrebten Schulbetrieb erforderlichen und geeigneten Zivilfluglehrer,
die Namhaftmachung eines Geschäftsführers und allenfalls eines stellvertretenden Geschäftsführers mit entsprechender fachlicher Befähigung, der für die Aufrechterhaltung des ordnungsgemäßen Ausbildungsbetriebes verantwortlich ist (verantwortlicher Geschäftsführer der Zivilluftfahrerschule) und
Erstellung eines entsprechenden Organisationsplanes der Zivilluftfahrerschule.
(4) Zivilluftfahrerschulen haben nach Genehmigung oder Registrierung unbeschadet anderer Verpflichtungen:
als Nachweis für den Ausbildungsbetrieb eine Startliste zu führen, die folgende Aufzeichnungen enthalten muss:
den Namen des Fluglehrers und Flugschülers,
das Baumuster des Luftfahrzeuges,
das Kennzeichen des Luftfahrzeuges,
den Startort und Landeort mit Datum und Uhrzeit sowie
den Zweck des Fluges,
für jeden Flugschüler einen Lebenslaufakt zu führen, aus welchem die Personalangaben und der jeweilige Stand der theoretischen und praktischen Ausbildung des Schülers zu ersehen ist, einschließlich der Führung von Anwesenheitslisten über den durchgeführten Theorie-Unterricht,
bis zum 15. Februar eines jeden Kalenderjahres einen entsprechenden Bericht über die Ausbildungstätigkeit im vergangenen Jahr an die zuständige Behörde zu übermitteln,
alle Umstände, die eine Auswirkung auf die Erfüllung der für die Registrierung oder Genehmigung erforderlichen Voraussetzungen haben können, unverzüglich der zuständigen Behörde zu melden.
(5) Die zuständige Behörde kann, sofern die Sicherheit der Luftfahrt gewährleistet ist, im Genehmigungsbescheid für eine Zivilluftfahrerschule für Fallschirmspringer oder Hängebeziehungsweise Paragleiter bestimmen, ob und inwiefern von den Erfordernis der Führung einer Startliste (Abs. 4 Z 1) abgesehen werden kann.
Zivilluftfahrerschulen
§ 119. (1) Die Ausbildung für Scheine und Berechtigungen gemäß § 23 ist von einer entsprechend den Bestimmungen der Anlage 1 (JAR-FCL 1) registrierten oder genehmigten Zivilluftfahrerschule durchzuführen. Die jeweiligen Ausbildungsbefugnisse solcher Zivilluftfahrerschulen, die Erforderlichkeit eines Registrierungsverfahrens (§ 45 LFG) oder Genehmigungsverfahrens (§ 46 LFG) vor Aufnahme der Ausbildungstätigkeit, die Voraussetzungen für eine solche Registrierung oder Genehmigung sowie die im Rahmen der Ausbildungstätigkeit einzuhaltenden Verpflichtungen richten sich nach den Bestimmungen der Anlage 1 (JAR-FCL 1).
(2) Die Ausbildung für alle anderen Arten von Scheinen ist von einer genehmigten Zivilluftfahrerschule (§ 46 LFG) oder im Falle von Ausbildungen in Bezug auf Ultraleichtflugzeuge oder Ausbildungen in Bezug auf Schlepp- und Kunstflüge von einer registrierten Zivilluftfahrerschule (§ 45 LFG) durchzuführen, welche die Erfüllung der in Abs. 3 angeführten Voraussetzungen nachgewiesen hat.
(3) Zusätzlich zu den in § 44 Abs. 4 LFG genannten Erfordernissen hat eine registrierte Zivilluftfahrerschule gemäß Abs. 1 sowie eine Zivilluftfahrerschule gemäß Abs. 2 für eine Registrierung oder Genehmigung durch die zuständige Behörde folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
Vorliegen der für die Durchführung des Ausbildungsbetriebes erforderlichen Benützungsrechte auf einem Flugplatz oder im Falle von Zivilluftfahrerschulen für Hänge- beziehungsweise Paragleiter auf einem entsprechenden Übungsgelände, wo die die nötigen technischen Einrichtungen vorliegen,
Vorhandensein der erforderlichen Unterrichtsräume,
Vorhandensein eines Übungsbereiches für den Flugplatz oder Übungsgeländes gemäß Z 1 (§ 7 LFG),
Halterschaft (§ 13 LFG) an zumindest einem Luftfahrzeug sowie Halterschaft oder sonstige Verfügung über die für den Lehrbetrieb erforderlichen und geeigneten Luftfahrzeuge,
die für den angestrebten Schulbetrieb erforderlichen und geeigneten Zivilfluglehrer,
die Namhaftmachung eines Geschäftsführers und allenfalls eines stellvertretenden Geschäftsführers mit entsprechender fachlicher Befähigung, der für die Aufrechterhaltung des ordnungsgemäßen Ausbildungsbetriebes verantwortlich ist (verantwortlicher Geschäftsführer der Zivilluftfahrerschule) und
Erstellung eines entsprechenden Organisationsplanes der Zivilluftfahrerschule.
(4) Zivilluftfahrerschulen haben nach Genehmigung oder Registrierung unbeschadet anderer Verpflichtungen:
als Nachweis für den Ausbildungsbetrieb eine Startliste zu führen, die folgende Aufzeichnungen enthalten muss:
den Namen des Fluglehrers und Flugschülers,
das Baumuster des Luftfahrzeuges,
das Kennzeichen des Luftfahrzeuges,
den Startort und Landeort mit Datum und Uhrzeit sowie
den Zweck des Fluges,
für jeden Flugschüler einen Lebenslaufakt zu führen, aus welchem die Personalangaben und der jeweilige Stand der theoretischen und praktischen Ausbildung des Schülers zu ersehen ist, einschließlich der Führung von Anwesenheitslisten über den durchgeführten Theorie-Unterricht,
bis zum 15. Februar eines jeden Kalenderjahres einen entsprechenden Bericht über die Ausbildungstätigkeit im vergangenen Jahr an die zuständige Behörde zu übermitteln,
alle Umstände, die eine Auswirkung auf die Erfüllung der für die Registrierung oder Genehmigung erforderlichen Voraussetzungen haben können, unverzüglich der zuständigen Behörde zu melden.
(5) Die zuständige Behörde kann, sofern die Sicherheit der Luftfahrt gewährleistet ist, im Genehmigungsbescheid für eine Zivilluftfahrerschule für Fallschirmspringer oder Hängebeziehungsweise Paragleiter bestimmen, ob und inwiefern von den Erfordernis der Führung einer Startliste (Abs. 4 Z 1) abgesehen werden kann.
Zivilluftfahrerschulen
§ 119. (1) Die Ausbildung für Scheine und Berechtigungen gemäß § 23 ist von einer entsprechend den Bestimmungen der Anlage 1 (JAR-FCL 1) registrierten oder genehmigten Zivilluftfahrerschule durchzuführen. Die jeweiligen Ausbildungsbefugnisse solcher Zivilluftfahrerschulen, die Erforderlichkeit eines Registrierungsverfahrens (§ 45 LFG) oder Genehmigungsverfahrens (§ 46 LFG) vor Aufnahme der Ausbildungstätigkeit, die Voraussetzungen für eine solche Registrierung oder Genehmigung sowie die im Rahmen der Ausbildungstätigkeit einzuhaltenden Verpflichtungen richten sich nach den Bestimmungen der Anlage 1 (JAR-FCL 1).
(1a) Die Ausbildung für Scheine und Berechtigungen gemäß § 25 ist von einer entsprechend den Bestimmungen der Anlage 7 (JAR-FCL 2) registrierten oder genehmigten Zivilluftfahrerschule durchzuführen. Die jeweiligen Ausbildungsbefugnisse solcher Zivilluftfahrerschulen, die Erforderlichkeit eines Registrierungsverfahrens (§ 45 LFG) oder Genehmigungsverfahrens (§ 46 LFG) vor Aufnahme der Ausbildungstätigkeit, die Voraussetzungen für eine solche Registrierung oder Genehmigung sowie die im Rahmen der Ausbildungstätigkeit einzuhaltenden Verpflichtungen richten sich nach den Bestimmungen der Anlage 7 (JAR-FCL 2).
(2) Die Ausbildung für alle anderen Arten von Scheinen ist von einer genehmigten Zivilluftfahrerschule (§ 46 LFG) oder im Falle von Ausbildungen in Bezug auf Ultraleichtflugzeuge oder Ausbildungen in Bezug auf Schlepp- und Kunstflüge von einer registrierten Zivilluftfahrerschule (§ 45 LFG) durchzuführen, welche die Erfüllung der in Abs. 3 angeführten Voraussetzungen nachgewiesen hat.
(3) Zusätzlich zu den in § 44 Abs. 4 LFG genannten Erfordernissen hat eine registrierte Zivilluftfahrerschule gemäß Abs. 1 sowie eine Zivilluftfahrerschule gemäß Abs. 2 für eine Registrierung oder Genehmigung durch die zuständige Behörde folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
Vorliegen der für die Durchführung des Ausbildungsbetriebes erforderlichen Benützungsrechte auf einem Flugplatz oder im Falle von Zivilluftfahrerschulen für Hänge- beziehungsweise Paragleiter auf einem entsprechenden Übungsgelände, wo die die nötigen technischen Einrichtungen vorliegen,
Vorhandensein der erforderlichen Unterrichtsräume,
Vorhandensein eines Übungsbereiches für den Flugplatz oder Übungsgeländes gemäß Z 1 (§ 7 LFG),
Halterschaft (§ 13 LFG) an zumindest einem Luftfahrzeug sowie Halterschaft oder sonstige Verfügung über die für den Lehrbetrieb erforderlichen und geeigneten Luftfahrzeuge,
die für den angestrebten Schulbetrieb erforderlichen und geeigneten Zivilfluglehrer,
die Namhaftmachung eines Geschäftsführers und allenfalls eines stellvertretenden Geschäftsführers mit entsprechender fachlicher Befähigung, der für die Aufrechterhaltung des ordnungsgemäßen Ausbildungsbetriebes verantwortlich ist (verantwortlicher Geschäftsführer der Zivilluftfahrerschule) und
Erstellung eines entsprechenden Organisationsplanes der Zivilluftfahrerschule.
(4) Zivilluftfahrerschulen haben nach Genehmigung oder Registrierung unbeschadet anderer Verpflichtungen:
als Nachweis für den Ausbildungsbetrieb eine Startliste zu führen, die folgende Aufzeichnungen enthalten muss:
den Namen des Fluglehrers und Flugschülers,
das Baumuster des Luftfahrzeuges,
das Kennzeichen des Luftfahrzeuges,
den Startort und Landeort mit Datum und Uhrzeit sowie
den Zweck des Fluges,
für jeden Flugschüler einen Lebenslaufakt zu führen, aus welchem die Personalangaben und der jeweilige Stand der theoretischen und praktischen Ausbildung des Schülers zu ersehen ist, einschließlich der Führung von Anwesenheitslisten über den durchgeführten Theorie-Unterricht,
bis zum 15. Februar eines jeden Kalenderjahres einen entsprechenden Bericht über die Ausbildungstätigkeit im vergangenen Jahr an die zuständige Behörde zu übermitteln,
alle Umstände, die eine Auswirkung auf die Erfüllung der für die Registrierung oder Genehmigung erforderlichen Voraussetzungen haben können, unverzüglich der zuständigen Behörde zu melden.
(5) Die zuständige Behörde kann, sofern die Sicherheit der Luftfahrt gewährleistet ist, im Genehmigungsbescheid für eine Zivilluftfahrerschule für Fallschirmspringer oder Hängebeziehungsweise Paragleiter bestimmen, ob und inwiefern von den Erfordernis der Führung einer Startliste (Abs. 4 Z 1) abgesehen werden kann.
(6) Die zuständige Behörde kann vom Erfordernis des Abs. 3 Z 4 absehen, sofern für die angestrebte Ausbildungstätigkeit gemäß den Bestimmungen der Anlage 1 (JAR-FCL 1) oder Anlage 7 (JAR-FCL 2) keine Luftfahrzeuge erforderlich sind.
Zivilluftfahrerschulen
§ 119. (1) Die Ausbildung für Scheine und Berechtigungen gemäß § 23 ist von einer entsprechend den Bestimmungen der Anlage 1 (JAR-FCL 1) registrierten oder genehmigten Zivilluftfahrerschule durchzuführen. Die jeweiligen Ausbildungsbefugnisse solcher Zivilluftfahrerschulen, die Erforderlichkeit eines Registrierungsverfahrens (§ 45 LFG) oder Genehmigungsverfahrens (§ 46 LFG) vor Aufnahme der Ausbildungstätigkeit, die Voraussetzungen für eine solche Registrierung oder Genehmigung sowie die im Rahmen der Ausbildungstätigkeit einzuhaltenden Verpflichtungen richten sich nach den Bestimmungen der Anlage 1 (JAR-FCL 1).
(1a) Die Ausbildung für Scheine und Berechtigungen gemäß § 25 ist von einer entsprechend den Bestimmungen der Anlage 7 (JAR-FCL 2) registrierten oder genehmigten Zivilluftfahrerschule durchzuführen. Die jeweiligen Ausbildungsbefugnisse solcher Zivilluftfahrerschulen, die Erforderlichkeit eines Registrierungsverfahrens (§ 45 LFG) oder Genehmigungsverfahrens (§ 46 LFG) vor Aufnahme der Ausbildungstätigkeit, die Voraussetzungen für eine solche Registrierung oder Genehmigung sowie die im Rahmen der Ausbildungstätigkeit einzuhaltenden Verpflichtungen richten sich nach den Bestimmungen der Anlage 7 (JAR-FCL 2).
(2) Die Ausbildung für alle anderen Arten von Scheinen ist von einer genehmigten Zivilluftfahrerschule (§ 46 LFG) durchzuführen, welche die Erfüllung der in Abs. 3 angeführten Voraussetzungen nachgewiesen hat.
(3) Zusätzlich zu den in § 44 Abs. 4 LFG genannten Erfordernissen hat eine registrierte Zivilluftfahrerschule gemäß Abs. 1 sowie eine Zivilluftfahrerschule gemäß Abs. 2 für eine Registrierung oder Genehmigung durch die zuständige Behörde folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
Vorliegen der für die Durchführung des Ausbildungsbetriebes erforderlichen Benützungsrechte auf einem Flugplatz oder im Falle von Zivilluftfahrerschulen für Hänge- beziehungsweise Paragleiter auf einem entsprechenden Übungsgelände, wo die die nötigen technischen Einrichtungen vorliegen,
Vorhandensein der erforderlichen Unterrichtsräume,
Vorhandensein eines Übungsbereiches für den Flugplatz oder Übungsgeländes gemäß Z 1 (§ 7 LFG),
Halterschaft (§ 13 LFG) an zumindest einem Luftfahrzeug sowie Halterschaft oder sonstige Verfügung über die für den Lehrbetrieb erforderlichen und geeigneten Luftfahrzeuge,
die für den angestrebten Schulbetrieb erforderlichen und geeigneten Zivilfluglehrer,
die Namhaftmachung eines Geschäftsführers und allenfalls eines stellvertretenden Geschäftsführers mit entsprechender fachlicher Befähigung, der für die Aufrechterhaltung des ordnungsgemäßen Ausbildungsbetriebes verantwortlich ist (verantwortlicher Geschäftsführer der Zivilluftfahrerschule) und
Erstellung einer nachvollziehbaren schriftlichen Darstellung der beabsichtigten Ausbildung sowie eines entsprechenden Organisationsplanes der Zivilluftfahrerschule
(4) Zivilluftfahrerschulen haben nach Genehmigung oder Registrierung unbeschadet anderer Verpflichtungen:
als Nachweis für den Ausbildungsbetrieb eine Startliste zu führen, die folgende Aufzeichnungen enthalten muss:
den Namen des Fluglehrers und Flugschülers,
das Baumuster des Luftfahrzeuges,
das Kennzeichen des Luftfahrzeuges,
den Startort und Landeort mit Datum und Uhrzeit sowie
den Zweck des Fluges,
für jeden Flugschüler einen Lebenslaufakt zu führen, aus welchem die Personalangaben und der jeweilige Stand der theoretischen und praktischen Ausbildung des Schülers zu ersehen ist, einschließlich der Führung von Anwesenheitslisten über den durchgeführten Theorie-Unterricht,
bis zum 15. Februar eines jeden Kalenderjahres einen entsprechenden Bericht über die Ausbildungstätigkeit im vergangenen Jahr an die zuständige Behörde zu übermitteln,
alle Umstände, die eine Auswirkung auf die Erfüllung der für die Registrierung oder Genehmigung erforderlichen Voraussetzungen haben können, unverzüglich der zuständigen Behörde zu melden.
(5) Die zuständige Behörde kann, sofern die Sicherheit der Luftfahrt gewährleistet ist, im Genehmigungsbescheid für eine Zivilluftfahrerschule für Fallschirmspringer oder Hängebeziehungsweise Paragleiter bestimmen, ob und inwiefern von den Erfordernis der Führung einer Startliste (Abs. 4 Z 1) abgesehen werden kann.
(6) Die zuständige Behörde kann vom Erfordernis des Abs. 3 Z 4 absehen, sofern für die angestrebte Ausbildungstätigkeit gemäß den Bestimmungen der Anlage 1 (JAR-FCL 1) oder Anlage 7 (JAR-FCL 2) keine Luftfahrzeuge erforderlich sind.
(7) Die zuständige Behörde kann vom Erfordernis des Abs. 4 Z 1 (Führung einer Startliste) absehen, sofern die darin enthaltenen Informationen in anderer Form bereitgestellt werden können.
Zivilluftfahrerschulen
§ 119. (1) Die Ausbildung von Zivilluftfahrern ist von einer genehmigten Zivilluftfahrerschule (§ 46 LFG) durchzuführen, welche die Erfüllung der in Abs. 2 angeführten Voraussetzungen nachgewiesen hat.
(2) Zusätzlich zu den in § 44 Abs. 4 LFG genannten Erfordernissen hat eine Zivilluftfahrerschule folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
Vorliegen der für die Durchführung des Ausbildungsbetriebes erforderlichen Benützungsrechte auf einem Flugplatz oder im Falle von Zivilluftfahrerschulen für Hänge- beziehungsweise Paragleiter auf einem entsprechenden Übungsgelände, wo die die nötigen technischen Einrichtungen vorliegen,
Vorhandensein der erforderlichen Unterrichtsräume,
Vorhandensein eines Übungsbereiches für den Flugplatz oder Übungsgeländes gemäß Z 1 (§ 7 LFG),
Halterschaft (§ 13 LFG) an zumindest einem Luftfahrzeug sowie Halterschaft oder sonstige Verfügung über die für den Lehrbetrieb erforderlichen und geeigneten Luftfahrzeuge,
die für den angestrebten Schulbetrieb erforderlichen und geeigneten Zivilfluglehrer,
die Namhaftmachung eines Geschäftsführers und allenfalls eines stellvertretenden Geschäftsführers mit entsprechender persönlicher und fachlicher Befähigung, der für die Aufrechterhaltung des ordnungsgemäßen Ausbildungsbetriebes verantwortlich ist (verantwortlicher Geschäftsführer der Zivilluftfahrerschule) und
Erstellung einer nachvollziehbaren schriftlichen Darstellung der beabsichtigten Ausbildung sowie eines entsprechenden Organisationsplanes der Zivilluftfahrerschule.
(3) Zivilluftfahrerschulen haben nach Genehmigung oder Registrierung unbeschadet anderer Verpflichtungen:
als Nachweis für den Ausbildungsbetrieb eine Startliste zu führen, die folgende Aufzeichnungen enthalten muss:
den Namen des Fluglehrers und Flugschülers,
das Baumuster des Luftfahrzeuges,
das Kennzeichen des Luftfahrzeuges,
den Startort und Landeort mit Datum und Uhrzeit sowie
den Zweck des Fluges,
für jeden Flugschüler einen Lebenslaufakt zu führen, aus welchem die Personalangaben und der jeweilige Stand der theoretischen und praktischen Ausbildung des Schülers zu ersehen ist, einschließlich der Führung von Anwesenheitslisten über den durchgeführten Theorie-Unterricht,
bis zum 15. Februar eines jeden Kalenderjahres einen entsprechenden Bericht über die Ausbildungstätigkeit im vergangenen Jahr an die zuständige Behörde zu übermitteln,
alle Umstände, die eine Auswirkung auf die Erfüllung der für die Registrierung oder Genehmigung erforderlichen Voraussetzungen haben können, unverzüglich der zuständigen Behörde zu melden.
(4) Die zuständige Behörde kann, sofern die Sicherheit der Luftfahrt gewährleistet ist, im Genehmigungsbescheid bestimmen, ob und inwiefern von den Erfordernis der Führung einer Startliste (Abs. 3 Z 1) abgesehen werden kann.
(5) Die zuständige Behörde kann vom Erfordernis des Abs. 2 Z 4 absehen, sofern für die angestrebte Ausbildungstätigkeit keine Luftfahrzeuge erforderlich sind.
Sprachkenntnisse von Piloten
§ 119a. (1) Bewerber um sowie Inhaber von Lizenzen und Berechtigungen gemäß § 23 und § 25 haben ihre Fähigkeit nachzuweisen, die Sprache, in welcher der Sprechfunkverkehr durchgeführt wird, zu verstehen und zu sprechen. Die zuständige Behörde hat die notwendige Bewertung der Sprachkenntnisse im Sinne der Einstufungsskala gemäß Anlage 9 (ICAO-Einstufungsskala der Sprachkompetenz) vorzunehmen, wobei die Art der Bewertung und Überprüfung von der zuständigen Behörde festzulegen ist. Die zuständige Behörde hat dem Inhaber der Lizenz die Fähigkeit in jenen Sprachen zu bescheinigen, in welchen dieser wenigstens Stufe 4 im Sinne der Einstufungsskala gemäß Anlage 9 (ICAO-Einstufungsskala der Sprachkompetenz) nachgewiesen hat.
(2) Die gemäß Abs. 1 erforderlichen Sprachkenntnisse müssen in jeder Sprache, in welcher Sprechfunkverkehr durchgeführt wird, mindestens der Stufe 4 (Einsatzfähigkeit) im Sinne der Bestimmungen der Anlage 9 (ICAO-Einstufungsskala der Sprachkompetenz) entsprechen.
(3) Die zuständige Behörde hat die Sprachkompetenz von Lizenzinhabern in von der zuständigen Behörde festzulegenden Abständen regelmäßig zu beurteilen und das Ergebnis der Beurteilung entsprechend zu bescheinigen. Die Art der Bewertung und Überprüfung ist von der zuständigen Behörde festzulegen. Die Zeitabstände dürfen bei Piloten, welche Stufe 4 im Sinne der Einstufungsskala gemäß Anlage 9 (ICAO-Einstufungsskala der Sprachkompetenz) nachgewiesen haben, vier Jahre und bei Piloten, welche Stufe 5 im Sinne der Anlage 9 (ICAO-Einstufungsskala der Sprachkompetenz) nachgewiesen haben, sechs Jahre nicht überschreiten.
(4) Die regelmäßige Überprüfung der Sprachkompetenz gemäß Abs. 3 ist nicht erforderlich, falls der zuständigen Behörde Stufe 6 (Expertenniveau) im Sinne der Einstufungsskala der Anlage 9 (ICAO-Einstufungsskala der Sprachkompetenz) nachgewiesen wurde.
B. Sonstiges ziviles Luftfahrtpersonal
Luftfahrzeugwarte
Grundberechtigung für Luftfahrzeugwarte
§ 120. (1) Der Luftfahrzeugwartschein berechtigt (Grundberechtigung), die dem § 47 der Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 2005 (ZLLV 2005), BGBl. II Nr. 424/2005, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechenden Instandhaltungsarbeiten an Zivilluftfahrzeugen und zivilem Luftfahrtgerät durchzuführen und die dem § 50 ZLLV 2005 entsprechenden Instandhaltungsbescheinigungen auszustellen.
(2) Die Berechtigung gemäß Abs. 1 erstreckt sich nur auf Zivilluftfahrzeuge jener Muster bzw. auf jenes zivile Luftfahrtgerät, welche im Luftfahrzeugwartschein gültig eingetragen sind.
Bewerbung um einen Luftfahrzeugwartschein
§ 121. (1) Wer sich um einen Luftfahrzeugwartschein bewirbt, muss nachweisen, dass er
ein Lehrverhältnis in einem fachbereichs- oder technologiespezifischen Beruf erfolgreich abgeschlossen oder eine fachbereichs- oder technologiespezifische Lehranstalt erfolgreich absolviert hat,
nach Abschluss dieses Lehrverhältnisses oder nach Absolvierung dieser Lehranstalt eine wenigstens zweijährige Praxis in der Instandhaltung jener Luftfahrzeugmuster, für welche die Berechtigung angestrebt wird, ausgeübt hat und
die Prüfung gemäß § 122 innerhalb eines Zeitraumes von 24 Monaten nach Einbringung der Bewerbung bei der zuständigen Behörde positiv beendet hat.
(2) Innerhalb des Zeitraumes gemäß Abs. 1 Z 3 ist eine neuerliche Bewerbung auf Erteilung derselben Grundberechtigung unzulässig. Nach Ablauf der im Abs. 1 Z 3 genannten Frist darf eine neuerliche Bewerbung auf Erteilung derselben Grundberechtigung nicht innerhalb der nächsten 12 Monate eingebracht werden.
(3) Durch den Nachweis des erfolgreichen Abschlusses eines Lehrverhältnisses im Luftfahrzeugmechanikergewerbe gilt die gemäß Abs. 1 Z 2 erforderliche Praxis als erfüllt.
(4) Durch den Nachweis des erfolgreichen Abschlusses einer Ausbildung an einer
fachbereichs- oder technologiespezifischen Fachhochschule oder Technischen Universität oder
einer Ausbildung an einer höheren technischen Lehranstalt oder mittleren technischen Lehranstalt, jeweils Fachrichtung Flugtechnik,
(5) Wird die Eintragung eines Musters für Motorluftfahrzeuge mit Turbinenantrieb in den Luftfahrzeugwartschein beantragt, so hat der Bewerber nachzuweisen, dass er einen Luftfahrzeug-Einschulungslehrgang im Sinne der Anlage III des Teil-66 (Kategorie B 1/B 2) der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 absolviert hat.
Prüfung für Luftfahrzeugwarte
§ 122. (1) Bei der Prüfung für Luftfahrzeugwarte hat der Bewerber nachzuweisen, dass er über die zur Ausübung der angestrebten Berechtigung erforderliche fachliche Befähigung gemäß den Abs. 2 und 3 verfügt.
(2) Gegenstände der theoretischen Prüfung sind insbesondere:
Luftfahrttechnische Grundlagen, Konstruktionsprinzipien von Zivilluftfahrzeugen, Triebwerken, Flugwerken und Bordausrüstungen,
Methoden der Überprüfung des Zusammenbaues, der Funktionsweise und der Instandhaltung von Zivilluftfahrzeugen, Triebwerken, Flugwerken und Bordausrüstungen sowie Arbeitsmethoden und Werkstoffkunde,
Luftrecht, soweit es für Luftfahrzeugwarte von Bedeutung ist (insbesondere die Rechtsvorschriften über den Betrieb und die Instandhaltung von Zivilluftfahrzeugen), und
menschliche Faktoren.
(3) Die praktische Prüfung ist nach positivem Abschluss der theoretischen Prüfung an Zivilluftfahrzeugen jener Muster bzw. an jenem zivilen Luftfahrtgerät abzulegen, auf welche sich die Grundberechtigung gemäß § 120 erstrecken soll, wobei die praktische Beherrschung der in Abs. 2 bezeichneten Prüfungsgegenstände nachzuweisen ist.
Prüfung für Luftfahrzeugwarte
§ 122. (1) Bei der Prüfung für Luftfahrzeugwarte hat der Bewerber nachzuweisen, dass er über die zur Ausübung der angestrebten Berechtigung erforderliche fachliche Befähigung gemäß den Abs. 2 und 3 verfügt.
(2) Gegenstände der theoretischen Prüfung sind insbesondere:
Luftfahrttechnische Grundlagen, Konstruktionsprinzipien von Zivilluftfahrzeugen, Triebwerken, Flugwerken und Bordausrüstungen,
Methoden der Überprüfung des Zusammenbaues, der Funktionsweise und der Instandhaltung von Zivilluftfahrzeugen, Triebwerken, Flugwerken und Bordausrüstungen sowie Arbeitsmethoden und Werkstoffkunde,
Luftrecht, soweit es für Luftfahrzeugwarte von Bedeutung ist (insbesondere die Rechtsvorschriften über den Betrieb und die Instandhaltung von Zivilluftfahrzeugen), und
menschliche Faktoren.
(2a) Als Nachweis der Befähigung in den in Abs. 2 Z 1, 2 und 4 genannten Gegenständen gelten positive vergleichbare Modulprüfungen gemäß Teil-66 der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003. Dieser Nachweis kann auch durch Vorlage einer uneingeschränkten Berechtigung für freigabeberechtigtes Personal gemäß Teil-66 der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003, die die erforderlichen Gegenstände abdeckt, erbracht werden. Hinsichtlich des in Abs. 2 Z 3 genannten Gegenstands ist in jedem Fall eine Prüfung für Luftfahrzeugwarte gemäß dieser Verordnung abzulegen.
(3) Die praktische Prüfung ist nach positivem Abschluss der theoretischen Prüfung an Zivilluftfahrzeugen jener Muster bzw. an jenem zivilen Luftfahrtgerät abzulegen, auf welche sich die Grundberechtigung gemäß § 120 erstrecken soll, wobei die praktische Beherrschung der in Abs. 2 bezeichneten Prüfungsgegenstände nachzuweisen ist.
Eingeschränkte Grundberechtigung für Luftfahrzeugwarte
§ 123. (1) Die Grundberechtigung gemäß § 120 kann auf Antrag auf eine oder mehrere der folgenden Fachrichtungen eingeschränkt erteilt werden:
Flugwerk,
Triebwerk oder
Bordausrüstung.
(2) Die Bestimmungen der §§ 121 und 122 gelten sinngemäß, § 122 Abs. 3 jedoch mit der Maßgabe, dass sich die praktische Prüfung auf die vom Bewerber angestrebte Fachrichtung beschränkt.
(3) Abweichend von § 121 Abs. 1 Z 2 genügt bei Bewerbern um eine eingeschränkte Grundberechtigung, die ein Lehrverhältnis in einem entsprechenden verwandten Gewerbe erfolgreich abgeschlossen haben, der Nachweis von einem Jahr Praxis in der Instandhaltung jener Luftfahrzeugmuster bzw. jenes zivilen Luftfahrtgeräts, für welche die Berechtigung angestrebt wird.
(4) Abweichend von § 121 Abs. 1 genügt bei Bewerbern um eine eingeschränkte Grundberechtigung für Freiballone, Segelflugzeuge, eigenstartfähige Motorsegler, Fallschirme, Hängegleiter, Paragleiter, Ultraleichtflugzeuge/Microlight–Flugzeuge, motorisierte Hänge- oder Paragleiter, Luftschiffe sowie unbemannte Luftfahrzeuge mit weniger als 150 kg MTOM an Stelle des Nachweises gemäß § 121 Abs. 1 Z 1 der Nachweis einer Einweisung durch einen Luftfahrzeugwart mit entsprechender Berechtigung oder durch den Hersteller oder einer von diesen autorisierten Person und an Stelle des Nachweises gemäß § 121 Abs. 1 Z 2 der Nachweis einer der angestrebten Berechtigung entsprechenden einjährigen Praxis.
(5) Die Inhaber einer eingeschränkten Grundberechtigung dürfen nicht als Kontrollwart gemäß § 50 Abs. 4 ZLLV 2005 tätig werden oder eine Freigabebescheinigung gemäß JAR-145/Teil-145 der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 ausstellen.
Eingeschränkte Grundberechtigung für Luftfahrzeugwarte
§ 123. (1) Die Grundberechtigung gemäß § 120 kann auf Antrag auf eine oder mehrere der folgenden Fachrichtungen eingeschränkt erteilt werden:
Flugwerk,
Triebwerk oder
Bordausrüstung.
(2) Die Bestimmungen der §§ 121 und 122 gelten sinngemäß, § 122 Abs. 3 jedoch mit der Maßgabe, dass sich die praktische Prüfung auf die vom Bewerber angestrebte Fachrichtung beschränkt.
(3) Abweichend von § 121 Abs. 1 Z 2 genügt bei Bewerbern um eine eingeschränkte Grundberechtigung, die ein Lehrverhältnis in einem entsprechenden verwandten Gewerbe erfolgreich abgeschlossen haben, der Nachweis von einem Jahr Praxis in der Instandhaltung jener Luftfahrzeugmuster bzw. jenes zivilen Luftfahrtgeräts, für welche die Berechtigung angestrebt wird.
(4) Abweichend von § 121 Abs. 1 genügt bei Bewerbern um eine eingeschränkte Grundberechtigung für Freiballone, Segelflugzeuge, eigenstartfähige Motorsegler, Fallschirme, Ultraleichtluftfahrzeuge, Luftschiffe sowie unbemannte Luftfahrzeuge mit weniger als 150 kg MTOM an Stelle des Nachweises gemäß § 121 Abs. 1 Z 1 der Nachweis einer Einweisung durch einen Luftfahrzeugwart mit entsprechender Berechtigung oder durch den Hersteller oder einer von diesen autorisierten Person und an Stelle des Nachweises gemäß § 121 Abs. 1 Z 2 der Nachweis einer der angestrebten Berechtigung entsprechenden einjährigen Praxis.
(5) Die Inhaber einer eingeschränkten Grundberechtigung dürfen nicht als Kontrollwart gemäß § 50 Abs. 4 ZLLV 2005 tätig werden oder eine Freigabebescheinigung gemäß JAR-145/Teil-145 der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 ausstellen.
Erweiterungen der Grundberechtigung für Luftfahrzeugwarte
§ 124. (1) Die Grundberechtigung gemäß § 120 ist auf Antrag um die Berechtigung zu erweitern, die in § 120 bezeichneten Tätigkeiten auch an Zivilluftfahrzeugen anderer Muster oder an anderem zivilen Luftfahrtgerät auszuüben, für welche der Bewerber seine fachliche Befähigung bei einer praktischen Zusatzprüfung unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 122 Abs. 3 nachgewiesen hat.
(2) Die eingeschränkte Grundberechtigung gemäß § 123 ist auf Antrag auf andere in § 123 Abs. 1 bezeichnete Fachrichtungen zu erweitern, wenn der Bewerber seine fachliche Befähigung bei einer theoretischen und praktischen Zusatzprüfung unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 123 Abs. 2 nachgewiesen hat.
Rollberechtigung für Luftfahrzeugwarte
§ 125. (1) Luftfahrzeugwarten ist auf Antrag die besondere Berechtigung zu erteilen, Zivilluftfahrzeuge solcher Muster, auf die sich die Berechtigungen gemäß den §§ 120 und 124 Abs. 1 erstrecken, auf Landflächen beziehungsweise auf Wasserflächen von Flugplätzen mit eigener Kraft zu rollen oder zu fahren, wenn sie eine diesbezügliche Einweisung durch den Luftfahrzeughersteller oder durch einen Ausbildungsbetrieb oder durch eine Person mit entsprechender Berechtigung sowie ihre fachliche Befähigung bei einer Zusatzprüfung gemäß Abs. 2 nachgewiesen haben (Rollberechtigung für Luftfahrzeugwarte).
(2) Die Zusatzprüfung besteht darin, dass der Bewerber ein Zivilluftfahrzeug jedes Musters, für welche die Rollberechtigung angestrebt wird, über eine Strecke von wenigstens 200 m bei Seitenwind auf einer Landfläche beziehungsweise auf einer Wasserfläche rollt oder fährt, einen Vollkreis nach links und nach rechts ausführt und das Zivilluftfahrzeug an einer von der Prüfungskommission oder bestimmten Prüfer zu bezeichnenden Stelle abstellt. Weiters muss der Bewerber in einer theoretischen Prüfung nachweisen, dass er ausreichende Kenntnisse im Luftrecht (insbesondere Luftverkehrsregeln, Zivilflugplatz-Verordnung und Zivilflugplatz-Betriebsordnung) hat.
(3) Die Rollberechtigung hat eine Gültigkeitsdauer von 2 Jahren. Für die Verlängerung ist der Nachweis gemäß § 126 zu erbringen.
Verlängerung der Berechtigungen für Luftfahrzeugwarte
§ 126. (1) Für die Verlängerung einer der in den §§ 120, 123, 124 oder 125 bezeichneten Berechtigungen hat der Bewerber nachzuweisen, dass er innerhalb der letzten 24 Monate vor der Antragstellung insgesamt wenigstens sechs Monate als Luftfahrzeugwart in Ausübung der jeweiligen Berechtigung beschäftigt war oder eine gleichwertige Tätigkeit bei den Luftstreitkräften ausgeübt hat. Der Nachweis ist durch Vorlegen eines Prüfbuches oder anderer regelmäßig geführter Aufzeichnungen zu erbringen, wobei Art und Umfang der Instandhaltungsarbeiten darin vom Luftfahrzeugwart eindeutig nachvollziehbar festzuhalten sind. Dieser Nachweis muss mit dem Inhalt der Aufzeichnungen über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des jeweiligen Luftfahrzeuges gemäß § 55 ZLLV 2005 übereinstimmen. Dasselbe gilt sinngemäß für den Nachweis der Praxis gemäß § 121 Abs. 1 Z 2.
(2) Der Nachweis gemäß Abs. 1 kann durch eine Überprüfung der fachlichen Befähigung unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 122 beziehungsweise § 123 Abs. 2 ersetzt werden.
Verlängerung der Berechtigungen für Luftfahrzeugwarte
§ 126. (1) Für die Verlängerung einer der in den §§ 120, 123, 124 oder 125 bezeichneten Berechtigungen hat der Bewerber nachzuweisen, dass er innerhalb der letzten 24 Monate vor der Antragstellung insgesamt wenigstens sechs Monate als Luftfahrzeugwart in Ausübung der jeweiligen Berechtigung beschäftigt war oder eine gleichwertige Tätigkeit bei den Luftstreitkräften ausgeübt hat. Für die Verlängerung einer eingeschränkten Grundberechtigung für Freiballone, Segelflugzeuge, eigenstartfähige Motorsegler, Ultraleichtluftfahrzeuge, Luftschiffe sowie unbemannte Luftfahrzeuge mit weniger als 150 kg MTOM gemäß § 123 Abs. 4 hat der Bewerber nachzuweisen, dass er innerhalb der letzten 60 Monate vor Antragstellung insgesamt wenigstens 12 Monate als Luftfahrzeugwart seine Berechtigung ausgeübt oder eine gleichwertige Tätigkeit bei den Luftstreitkräften ausgeübt hat. Der Nachweis ist durch Vorlegen eines Prüfbuches oder anderer regelmäßig geführter Aufzeichnungen zu erbringen, wobei Art und Umfang der Instandhaltungsarbeiten darin vom Luftfahrzeugwart eindeutig nachvollziehbar festzuhalten sind. Dieser Nachweis muss mit dem Inhalt der Aufzeichnungen über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des jeweiligen Luftfahrzeuges gemäß § 55 ZLLV 2005 übereinstimmen. Dasselbe gilt sinngemäß für den Nachweis der Praxis gemäß § 121 Abs. 1 Z 2.
(2) Der Nachweis gemäß Abs. 1 kann durch eine Überprüfung der fachlichen Befähigung unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 122 beziehungsweise § 123 Abs. 2 ersetzt werden.
Luftfahrzeugwarte I. Klasse
Grundberechtigung für Luftfahrzeugwarte I. Klasse
§ 127. (1) Der Luftfahrzeugwartschein I. Klasse berechtigt (Grundberechtigung), die dem § 47 ZLLV 2005 entsprechenden Instandhaltungsarbeiten an Zivilluftfahrzeugen und zivilem Luftfahrtgerät durchzuführen und die dem § 50 ZLLV 2005 entsprechenden Instandhaltungsbescheinigungen auszustellen.
(2) Die Berechtigung gemäß Abs. 1 erstreckt sich nur auf Zivilluftfahrzeuge jener Muster bzw. auf jenes zivile Luftfahrtgerät, welche im Luftfahrzeugwartschein I. Klasse gültig eingetragen sind.
Bewerbung um einen Luftfahrzeugwartschein I. Klasse
§ 128. (1) Wer sich um einen Luftfahrzeugwartschein I. Klasse bewirbt, muss nachweisen, dass er
einen gültigen Luftfahrzeugwartschein besitzt und
nach Ausstellung des Luftfahrzeugwartscheines eine mindestens dreijährige Instandhaltungspraxis in Ausübung der angestrebten Fachrichtung oder Fachrichtungsteile hat und
die Prüfung gemäß § 129 innerhalb eines Zeitraumes von 24 Monaten nach Einbringung der Bewerbung bei der zuständigen Behörde positiv beendet hat.
(2) Innerhalb des Zeitraumes gemäß Abs. 1 Z 3 ist eine neuerliche Bewerbung auf Erteilung derselben Grundberechtigung unzulässig. Nach Ablauf der im Abs. 1 Z 3 genannten Frist darf eine neuerliche Bewerbung auf Erteilung derselben Grundberechtigung nicht innerhalb der nächsten 12 Monate eingebracht werden.
(3) Durch den Nachweis des erfolgreichen Abschlusses einer Ausbildung an einer
fachbereichs- oder technologiespezifischen Fachhochschule oder Technischen Universität oder
einer Ausbildung an einer höheren technischen Lehranstalt oder mittleren technischen Lehranstalt, jeweils Fachrichtung Flugtechnik,
(4) Durch den Nachweis des erfolgreichen Abschlusses einer Ausbildung an einer fachbereichs- oder technologiespezifischen höheren technischen Lehranstalt oder mittleren technischen Lehranstalt oder eines Lehrverhältnisses im Luftfahrzeugmechanikergewerbe, jeweils bei gleichzeitigem Nachweis einer Praxis als Luftfahrzeugwart in der Dauer von mindestens zwei Jahren, gilt die gemäß Abs. 1 Z 2 erforderliche Praxis als erfüllt.
(5) Für die gemäß den Abs. 1 bis 3 erforderliche Praxis dürfen nur Nachweise für Tätigkeiten als Luftfahrzeugwart herangezogen werden, Tätigkeiten als Luftfahrzeugwartschüler dürfen nicht angerechnet werden.
(6) Wird die Eintragung eines Musters für Motorluftfahrzeuge mit Turbinenantrieb in den Luftfahrzeugwartschein I. Klasse beantragt, so hat der Bewerber nachzuweisen, dass er einen Luftfahrzeug-Einschulungslehrgang im Sinne der Anlage III des Teil-66 (Kategorie B 1/B 2) der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 absolviert hat.
Prüfung für Luftfahrzeugwarte I. Klasse
§ 129. (1) Bei der Prüfung für Luftfahrzeugwarte I. Klasse hat der Bewerber nachzuweisen, dass er über die zur Ausübung der angestrebten Berechtigung erforderliche fachliche Befähigung gemäß Abs. 2 und 3 verfügt.
(2) Gegenstände der theoretischen Prüfung sind insbesondere:
Luftfahrttechnische Grundlagen, Konstruktionsprinzipien von Zivilluftfahrzeugen, Triebwerken, Flugwerken und Bordausrüstungen,
Methoden der Überprüfung des Zusammenbaues, der Funktionsweise und der Instandhaltung von Zivilluftfahrzeugen, Triebwerken, Flugwerken und Bordausrüstungen sowie Arbeitsmethoden und Werkstoffkunde,
Luftrecht, soweit es für Luftfahrzeugwarte von Bedeutung ist (insbesondere die Rechtsvorschriften über den Betrieb und die Instandhaltung von Zivilluftfahrzeugen), und
menschliche Faktoren.
(3) Die praktische Prüfung ist nach positivem Abschluss der theoretischen Prüfung an Zivilluftfahrzeugen jener Muster bzw. an jenem zivilen Luftfahrtgerät abzulegen, auf welche sich die Grundberechtigung gemäß § 127 erstrecken soll, wobei die praktische Beherrschung der in Abs. 2 bezeichneten Prüfungsgegenstände nachzuweisen ist.
Prüfung für Luftfahrzeugwarte I. Klasse
§ 129. (1) Bei der Prüfung für Luftfahrzeugwarte I. Klasse hat der Bewerber nachzuweisen, dass er über die zur Ausübung der angestrebten Berechtigung erforderliche fachliche Befähigung gemäß Abs. 2 und 3 verfügt.
(2) Gegenstände der theoretischen Prüfung sind insbesondere:
Luftfahrttechnische Grundlagen, Konstruktionsprinzipien von Zivilluftfahrzeugen, Triebwerken, Flugwerken und Bordausrüstungen,
Methoden der Überprüfung des Zusammenbaues, der Funktionsweise und der Instandhaltung von Zivilluftfahrzeugen, Triebwerken, Flugwerken und Bordausrüstungen sowie Arbeitsmethoden und Werkstoffkunde,
Luftrecht, soweit es für Luftfahrzeugwarte von Bedeutung ist (insbesondere die Rechtsvorschriften über den Betrieb und die Instandhaltung von Zivilluftfahrzeugen), und
menschliche Faktoren.
(2a) Als Nachweis der Befähigung in den in Abs. 2 Z 1, 2 und 4 genannten Gegenständen gelten positiv absolvierte vergleichbare Modulprüfungen gemäß Teil-66 der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003. Dieser Nachweis kann auch durch Vorlage einer uneingeschränkten Berechtigung für freigabeberechtigtes Personal gemäß Teil-66 der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003, die die erforderlichen Gegenstände abdeckt, erbracht werden. Hinsichtlich des in Abs. 2 Z 3 genannte Gegenstands ist in jedem Fall eine Prüfung für Luftfahrzeugwarte gemäß dieser Verordnung abzulegen.
(3) Die praktische Prüfung ist nach positivem Abschluss der theoretischen Prüfung an Zivilluftfahrzeugen jener Muster bzw. an jenem zivilen Luftfahrtgerät abzulegen, auf welche sich die Grundberechtigung gemäß § 127 erstrecken soll, wobei die praktische Beherrschung der in Abs. 2 bezeichneten Prüfungsgegenstände nachzuweisen ist.
Eingeschränkte Grundberechtigung für Luftfahrzeugwarte I. Klasse
§ 130. (1) Die Grundberechtigung gemäß § 127 kann auf Antrag auf eine oder mehrere der folgenden Fachrichtungen eingeschränkt erteilt werden:
Flugwerk,
Triebwerk oder
Bordausrüstung.
(2) Die Bestimmungen der §§ 128 und 129 gelten sinngemäß, § 129 Abs. 3 jedoch mit der Maßgabe, dass sich die praktische Prüfung auf die vom Bewerber angestrebte Fachrichtung beschränkt.
(3) Durch den Nachweis des erfolgreichen Abschlusses einer Ausbildung an einer fachbereichs- oder technologiespezifischen höheren technischen Lehranstalt oder mittleren technischen Lehranstalt oder eines Lehrverhältnisses im Luftfahrzeugmechanikergewerbe oder in einem entsprechend fachbereichs- oder technologiespezifischen Lehrberuf, jeweils bei gleichzeitigem Nachweis einer Praxis als Luftfahrzeugwart in der Dauer von mindestens zwei Jahren, gilt die gemäß § 128 Abs. 1 Z 2 erforderliche Praxis als erfüllt.
(4) Die Inhaber einer eingeschränkten Grundberechtigung dürfen nicht als Kontrollwart gemäß § 50 Abs. 4 ZLLV 2005 tätig werden oder eine Freigabebescheinigung gemäß JAR-145/Teil-145 der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 ausstellen.
Erweiterungen der Grundberechtigung für Luftfahrzeugwarte I. Klasse
§ 131. (1) Die Grundberechtigung gemäß § 127 ist auf Antrag um die Berechtigung zu erweitern, die in § 127 bezeichneten Tätigkeiten auch hinsichtlich von Zivilluftfahrzeugen anderer Muster oder an anderem zivilen Luftfahrtgerät auszuüben, für die der Bewerber seine fachliche Befähigung bei einer praktischen Zusatzprüfung unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 129 Abs. 3 nachgewiesen hat.
(2) Die eingeschränkte Grundberechtigung gemäß § 130 ist auf Antrag auf andere im § 130 Abs. 1 bezeichnete Fachrichtungen zu erweitern, wenn der Bewerber seine fachliche Befähigung bei einer theoretischen und praktischen Zusatzprüfung unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 130 Abs. 2 nachgewiesen hat.
Rollberechtigung für Luftfahrzeugwarte I. Klasse
§ 132. Die Bestimmungen des § 125 sind anzuwenden.
Verlängerung der Berechtigungen für Luftfahrzeugwarte I. Klasse
§ 133. (1) Für die Verlängerung einer der in den §§ 127, 130, 131 oder 132 bezeichneten Berechtigungen hat der Bewerber nachzuweisen, dass er innerhalb der letzten 24 Monate vor der Antragstellung insgesamt mindestens sechs Monate als Luftfahrzeugwart I. Klasse in Ausübung der jeweiligen Berechtigung beschäftigt war oder eine gleichwertige Tätigkeit bei den Luftstreitkräften ausgeübt hat. Der Nachweis ist durch Vorlegen eines Prüfbuches oder anderer regelmäßig geführter Aufzeichnungen zu erbringen, wobei Art und Umfang der Instandhaltungsarbeiten vom Luftfahrzeugwart I. Klasse eindeutig nachvollziehbar festzuhalten sind. Dieser Nachweis muss mit dem Inhalt der Aufzeichnungen über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des jeweiligen Luftfahrzeuges gemäß § 55 ZLLV 2005 übereinstimmen. Dasselbe gilt sinngemäß für den Nachweis der Praxis gemäß § 128 Abs. 1 Z 2.
(2) Der Nachweis gemäß Abs. 1 kann durch eine Überprüfung der fachlichen Befähigung unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 129 und § 130 Abs. 2 ersetzt werden.
Freigabeberechtigtes Personal gemäß Teil-66 der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003
Berechtigungen und Ausbildungsbewilligungen
§ 134. (1) Für die Erteilung, die Untersagung und den Widerruf von Berechtigungen sowie von Ausbildungsbewilligungen für freigabeberechtigtes Personal gemäß Teil-66 der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 sind, unbeschadet der Abs. 2, 5, 6 und 7, die Bestimmungen des Anhanges III (Teil-66) und des Anhanges IV (Teil-147) der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeit ausführen, ABl. Nr. L 315 vom 28.11.2003 S. 1, in der jeweils geltenden Fassung, verbindlich.
(2) Gemäß Art. 7 Abs. 3 lit. f der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 wird festgelegt, dass ab 28. September 2006 Anträge auf Ausstellung einer entsprechenden Berechtigung gemäß Anhang III (Teil-66) der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 für Luftfahrzeuge bis einschließlich 5700 kg höchstzulässige Abflugmasse bei der zuständigen Behörde gestellt werden können. Der 28. September 2006 ist das für die Umwandlung von gültigen nationalen Berechtigungen in eine Lizenz für freigabeberechtigtes Personal gemäß Teil-66 der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 relevante In-Kraft-Tretens-Datum gemäß 66.A.70 des Anhanges III (Teil-66) der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003. Als gültige nationale Berechtigungen gelten auch jene Berechtigungen, die am 28. September 2006 ruhen und bis zur Antragstellung auf Umwandlung erneuert werden, sowie jene Berechtigungen, die vor dem 28. September 2006 beantragt wurden, wenn die Voraussetzungen zur Erlangung dieser Berechtigungen am 28. September 2006 erfüllt sind sowie zur erforderlichen theoretischen Prüfung spätestens am 28. September 2006 angetreten worden ist. Die praktische Prüfung kann auch nach diesem Datum abgelegt werden.
(3) Ab dem Zeitpunkt der Umwandlung einer Berechtigung gemäß den §§ 120, 123, 124, 127, 130 und 131 in eine Berechtigung gemäß Anhang III (Teil-66) der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 dürfen weitere Berechtigungen für Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich des Teil-66 fallen, nur mehr auf Grundlage der Bestimmungen des Teil-66 beantragt und erteilt werden.
(4) Berechtigungen gemäß den §§ 120, 123, 124, 127, 130 und 131 dürfen, soweit für diese die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 verbindlich sind, nicht mehr ausgeübt werden.
(5) Dem Antrag für eine Berechtigung gemäß Anhang III (Teil-66) der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 sind vom Bewerber alle Umstände, die für die Erteilung der Berechtigung von Belang sind, darzulegen und glaubhaft zu machen.
(6) Vor Erteilung einer aufgabenbezogenen Berechtigung oder einer Musterberechtigung ist vom Bewerber, wenn er nicht einen der angestrebten Berechtigung entsprechenden ordnungsgemäßen Abschluss in Theorie und Praxis einer aufgabenbezogenen Ausbildung bzw. eines Musterlehrganges in einem gemäß Teil-147 der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 genehmigten Ausbildungsbetrieb oder die Theorieausbildung in einem gemäß Teil-147 der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 genehmigten Ausbildungsbetrieb und die Praxisausbildung in einem gemäß Teil-145 der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 genehmigten Instandhaltungsbetrieb mit einem entsprechend genehmigten Verfahren und Ausbildungsprogramm nachweisen kann, eine entsprechende praktische Prüfung abzulegen. Der Bewerber ist zu dieser praktischen Prüfung nur zuzulassen, wenn er eine auf die angestrebte Berechtigung bezogene theoretische und praktische Schulung oder Ausbildung nachweisen kann.
(7) Die Ausübung der Berechtigungen gemäß Abs. 1 ist durch Führung eines Prüfbuches oder durch andere regelmäßig geführte Aufzeichnungen darzulegen. Die Richtigkeit dieser Aufzeichnungen in ihrer Gesamtheit ist von einer diesbezüglich im jeweiligen Instandhaltungsbetriebshandbuch festzulegenden leitenden Person zu bestätigen.
(8) Strebt der Inhaber einer Berechtigung gemäß Anhang III (Teil-66) der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 eine Rollberechtigung an, dann sind die Bestimmungen des § 125 anzuwenden.
Flugdienstberater
Berechtigung für Flugdienstberater
§ 135. Der Flugdienstberaterschein berechtigt, Flüge im Rahmen eines Luftfahrtunternehmens vom Standpunkt der Sicherheit des Flugbetriebes vorzubereiten und zu überwachen.
Flugdienstberater
Berechtigung für Flugdienstberater
§ 135. Der Flugdienstberaterschein berechtigt, Flüge vom Standpunkt der Sicherheit des Flugbetriebes vorzubereiten und zu überwachen.
Bewerbung um einen Flugdienstberaterschein
§ 136. Wer sich um einen Flugdienstberaterschein bewirbt, muss nachweisen, dass er mindestens zwölf Monate innerhalb der letzten 24 Monate vor der Antragstellung die Tätigkeit eines Flugdienstberaters unter der Aufsicht eines solchen ausgeübt hat oder mindestens 24 Monate innerhalb der letzten 36 Monate als Pilot, Bordnavigator, Bordfunker oder Bordtelefonist im Fluglinienverkehr tätig gewesen ist.
Flugdienstberaterprüfung
§ 137. (1) Bei der Prüfung für Flugdienstberater hat der Bewerber nachzuweisen, dass er über die zur Ausübung der angestrebten Berechtigung erforderliche fachliche Befähigung verfügt (Flugdienstberaterprüfung).
(2) Gegenstände der Flugdienstberaterprüfung sind insbesondere:
Luftfahrzeugkunde unter besonderer Berücksichtigung von mindestens eines in der gewerblichen Luftfahrt eingesetzten Luftfahrzeugmusters (insbesondere der Flugleistung, der Leistungsänderung bei Motorenausfall, des Abflug- und Landegewichtes, der Nutzlast, des Kraftstofffassungsvermögens, des Kraftstoffverbrauches bei verschiedenen Flugleistungen und in verschiedenen Flughöhen, der wirtschaftlichsten Geschwindigkeit und des Ladeplanes),
Navigation (insbesondere Kenntnisse, betreffend Gradnetz, Zeitrechnung, Kartenprojektion, Arten und Anwendungsmöglichkeiten der verschiedenen Navigationsmethoden, Grundsätze des Instrumentenfluges, Handhabung der gebräuchlichen Navigationsinstrumente, Flugnavigationshilfen und deren Anwendung, Instrumentenlandeverfahren, Verfahren der Langstreckennavigation, navigatorische Flugvorbereitung),
Meteorologie (insbesondere Elemente des Flugwetters, die Wetterlagen und ihre Auswirkungen auf die Luftfahrt, Wetterkartenlesen, internationaler Wetterschlüssel für Wettermeldungen und Wettervorhersagen an Luftfahrzeuge),
Arbeitsweise und Gebrauch von Höhenmesser und Fahrtmesser,
Flugsicherung (insbesondere Organisation und Aufgaben nach österreichischen und internationalen Rechtsvorschriften, Flugberatung, Such- und Rettungsdienst, Alarmdienst) und Fernmeldeverkehr für Flugsicherungszwecke (Organisation und Betriebsvorschriften, Fernmeldeverkehrsarten, Abkürzung der Namen der Flughäfen, Q-Gruppen und Schlüssel für Nachrichten für Luftfahrer),
Luftrecht in dem Umfang, wie es für Flugdienstberater von Bedeutung ist, Flugbetriebsvorschriften eines österreichischen Fluglinienunternehmens,
Gebrauch der Luftfahrthandbücher mehrerer Staaten, der Streckenhandbücher europäischer Fluglinienunternehmen, Auswertung von Nachrichten für Luftfahrer, Flugvorbereitung.
Verlängerung der Berechtigung für Flugdienstberater
§ 138. Für die Verlängerung der Berechtigung für Flugdienstberater hat der Bewerber nachzuweisen, dass er mindestens sechs Monate während der letzten 24 Monate vor der Antragstellung als Flugdienstberater in einem Luftfahrtunternehmen tätig war.
Lehrberechtigung für Flugdienstberater
§ 139. (1) Der Flugdienstberater-Lehrer ist berechtigt, Flugdienstberater auszubilden (Lehrberechtigung für Flugdienstberater).
(2) Die Lehrberechtigung für Flugdienstberater ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Bewerber die in Abs. 3 angeführten Voraussetzungen erfüllt und seine fachliche Befähigung bei einer Prüfung nach den Bestimmungen des § 17 nachgewiesen hat (Lehrerprüfung für Flugdienstberater).
(3) Der Bewerber muss nachweisen, dass er
einen gültigen Flugdienstberaterschein besitzt und
mindestens fünf Jahre als Flugdienstberater tätig war.
(4) Für die Verlängerung der Lehrberechtigung für Flugdienstberater hat der Bewerber nachzuweisen, dass er während der Gültigkeitsdauer seines Flugdienstberaterscheines erfolgreich als Flugdienstberater-Lehrer tätig war.
Fluglotsen in Ausbildung und Fluglotsen
Gemeinschaftliche Fluglotsenlizenz im Sinne der Richtlinie 2006/23/EG
§ 139a. Die Voraussetzungen für die Erteilung und Erhaltung einer Lizenz im Sinne der Bestimmungen der Richtlinie 2006/23/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 5. April 2006 über eine gemeinschaftliche Fluglotsenlizenz, ABl. Nr. L 114 vom 27.4.2006 S. 22, einer mit einer solchen Lizenz verbundenen Erlaubnis, Befugnis, Berechtigung oder Ausbilderlaubnis, deren Umfang und Gültigkeitsdauer, sowie die sonst bei der Ausübung der Rechte aus einer solchen Lizenz einzuhaltenden Verpflichtungen richten sich nach den Bestimmungen der Anlage 8 (Bestimmungen betreffend die gemeinschaftliche Fluglotsenlizenz).
Ausbildungsanbieter im Sinne der Richtlinie 2006/23/EG
§ 139b. Die gemäß § 139a in Verbindung mit Anlage 8 erforderlichen Ausbildungen dürfen nur von Ausbildungsanbietern durchgeführt werden, die von der zuständigen Behörde mit schriftlichem Bescheid zertifiziert wurden und denen durch die zuständige Behörde eine dem Zertifizierungsbescheid entsprechende Zertifizierungsbescheinigung ausgestellt wurde. Weiters muss dem Ausbildungsanbieter eine entsprechende von der zuständigen Behörde erteilte Genehmigung für die durchgeführten Ausbildungen erteilt worden sein. Die Voraussetzungen für:
die Erteilung oder den Widerruf einer Zertifizierung sowie Ausstellung der Zertifizierungsbescheinigung,
die Genehmigung von Ausbildungen oder den Widerruf einer solchen Genehmigung und
die mit einer Zertifizierung beziehungsweise Genehmigung von Ausbildungen verbundenen Verpflichtungen
III. ZUSTÄNDIGKEITEN
§ 140. (1) Zuständige Behörde ist, sofern nichts anderes bestimmt ist, die Austro Control GmbH.
(2) Der Österreichische Aero Club ist insoweit zuständige Behörde, als die Vollziehung in sein Aufgabengebiet gemäß der Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend die Übertragung von Zuständigkeiten an den Österreichischen Aero Club, BGBl. Nr. 394/1994, in der jeweils geltenden Fassung, fällt.
(3) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ist zuständig für:
gemäß § 34 Abs. 3 LFG die Autorisierung eines flugmedizinischen Zentrums, und
gemäß § 38 LFG die Bestellung von Mitgliedern von Zivilluftfahrer-Prüfungskommissionen und Prüfungskommissionen für das sonstige Zivilluftfahrt-Personal.
III. ZUSTÄNDIGKEITEN
§ 140. (1) Zuständige Behörde ist, sofern nichts anderes bestimmt ist, die Austro Control GmbH.
(2) Der Österreichische Aero Club ist insoweit zuständige Behörde, als die Vollziehung in sein Aufgabengebiet gemäß der Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend die Übertragung von Zuständigkeiten an den Österreichischen Aero Club, BGBl. Nr. 394/1994, in der jeweils geltenden Fassung, fällt.
(3) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ist zuständig für:
gemäß § 34 Abs. 3 LFG die Autorisierung eines flugmedizinischen Zentrums, und
sofern nicht gemäß Abs. 2 eine Zuständigkeit des Österreichischen Aero Club vorliegt, die Bestellung von Mitgliedern von Zivilluftfahrer-Prüfungskommissionen sowie Prüfungskommissionen für Zivilfluglehrer und das sonstige Zivilluftfahrt-Personal.
III. ZUSTÄNDIGKEITEN
§ 140. (1) Zuständige Behörde ist, sofern nichts anderes bestimmt ist, die Austro Control GmbH.
(2) Der Österreichische Aero Club ist insoweit zuständige Behörde, als die Vollziehung in sein Aufgabengebiet gemäß der Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend die Übertragung von Zuständigkeiten an den Österreichischen Aero Club, BGBl. Nr. 394/1994, in der jeweils geltenden Fassung, fällt.
(3) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ist zuständig für:
gemäß § 34 Abs. 3 LFG die Autorisierung eines flugmedizinischen Zentrums,
sofern nicht gemäß Abs. 2 eine Zuständigkeit des Österreichischen Aero Club vorliegt, die Bestellung von Mitgliedern von Zivilluftfahrer-Prüfungskommissionen sowie Prüfungskommissionen für Zivilfluglehrer und das sonstige Zivilluftfahrt-Personal und
die Zertifizierung von Ausbildungsanbietern, die Ausstellung von Zertifizierungsbescheinigungen sowie die Genehmigung von Ausbildungen gemäß § 139b.
III. ZUSTÄNDIGKEITEN
§ 140. (1) Zuständige Behörde ist, sofern nichts anderes bestimmt ist, die Austro Control GmbH.
(2) Der Österreichische Aero Club ist insoweit zuständige Behörde, als die Vollziehung in sein Aufgabengebiet gemäß § 57a LFG oder der Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend die Übertragung von Zuständigkeiten an den Österreichischen Aero Club, BGBl. Nr. 394/1994, in der jeweils geltenden Fassung, fällt.
(3) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ist zuständig:
sofern nicht gemäß Abs. 2 eine Zuständigkeit des Österreichischen Aero Club vorliegt, für die Bestellung von Mitgliedern von Zivilluftfahrer-Prüfungskommissionen sowie Prüfungskommissionen für Zivilfluglehrer und das sonstige Zivilluftfahrt-Personal und
Gemäß § 57a Abs. 4 LFG für Ausbildungsorganisationen gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 805/2011 beziehungsweise Verordnung (EU) Nr. 2015/340.
IV. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
In-Kraft-Treten
§ 141. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 2006 in Kraft.
(2) Die ZLPV mit Ausnahme der §§ 4, 8, 28 bis 35, 58, 60 bis 64 sowie des Anhanges I tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2008 außer Kraft.
IV. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
In-Kraft-Treten
§ 141. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 2006 in Kraft.
(2) Die ZLPV mit Ausnahme der §§ 4, 8, 28 bis 35, 58, 60 bis 64 sowie des Anhanges I tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2008 außer Kraft.
(3) § 39 Abs. 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 346/2006 tritt mit dem der Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.
IV. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
In-Kraft-Treten
§ 141. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 2006 in Kraft.
(2) Die ZLPV mit Ausnahme der §§ 4, 8, 28 bis 35, 58, 60 bis 64 sowie des Anhanges I tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2008 außer Kraft.
(3) § 39 Abs. 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 346/2006 tritt mit dem der Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.
(3) § 2 Abs. 1 Z 5, § 5 Abs. 2a, § 6 Abs. 2, § 6 Abs. 4, § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 5, § 10 Abs. 3, § 12, § 13 Abs. 1, § 13 Abs. 2, § 13 Abs. 4, § 14, §15 Abs. 1, § 15 Abs. 3, § 16 Abs. 5, § 16 Abs. 8, § 18 Abs. 2, § 26 Abs. 1, § 28, § 30 Abs. 1, § 30 Abs. 3, § 31 Abs. 1, § 31 Abs. 3, § 32 Abs. 1 Z 2, § 35 Abs. 1, § 37 Abs. 1, § 37 Abs. 3, § 37 Abs. 4, § 38 Abs. 5, § 39 Abs. 2, § 41 Abs. 3, § 44 Abs. 1, § 58 Abs. 2, § 58 Abs. 4, § 59 samt Überschrift, § 61 Abs. 2, § 62 Abs. 3, § 63 Abs. 4, § 64 Abs. 2 bis 7, § 65 Abs. 1, § 65 Abs. 4, § 65 Abs. 6, § 65 Abs. 7, § 66 Abs. 5, § 67 Abs. 6, § 68 Abs. 5, § 77 Abs. 6, § 78 Abs. 2, § 81 Abs. 4, § 84 Abs. 1, § 84 Abs. 4, § 85 Abs. 2, § 85 Abs. 3, § 85 Abs. 5, § 89 Abs. 3, § 119 Abs. 2, § 135, § 140 Abs. 3 Z 2, § 142 Abs. 4a, § 142 Abs. 10, § 142 Abs. 11, Anlage 1 1.016(a), Anlage 1 1.245(a), Anlage 1 1.245 (b), Anlage 1 1.355(a)(1), Anlage 2 Anhang 1 zu JAR-FCL 3.100 sowie Anlage 2 3.300 (b) in der Fassung BGBl. II Nr. 58/2007 treten mit 15. März 2007 in Kraft.
IV. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
In-Kraft-Treten
§ 141. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 2006 in Kraft.
(2) Die ZLPV mit Ausnahme der §§ 4, 8, 28 bis 35, 58, 60 bis 64 sowie des Anhanges I tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2008 außer Kraft.
(3) § 39 Abs. 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 346/2006 tritt mit dem der Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.
(4) § 2 Abs. 1 Z 5, § 5 Abs. 2a, § 6 Abs. 2, § 6 Abs. 4, § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 5, § 10 Abs. 3, § 12, § 13 Abs. 1, § 13 Abs. 2, § 13 Abs. 4, § 14, §15 Abs. 1, § 15 Abs. 3, § 16 Abs. 5, § 16 Abs. 8, § 18 Abs. 2, § 26 Abs. 1, § 28, § 30 Abs. 1, § 30 Abs. 3, § 31 Abs. 1, § 31 Abs. 3, § 32 Abs. 1 Z 2, § 35 Abs. 1, § 37 Abs. 1, § 37 Abs. 3, § 37 Abs. 4, § 38 Abs. 5, § 39 Abs. 2, § 41 Abs. 3, § 44 Abs. 1, § 58 Abs. 2, § 58 Abs. 4, § 59 samt Überschrift, § 61 Abs. 2, § 62 Abs. 3, § 63 Abs. 4, § 64 Abs. 2 bis 7, § 65 Abs. 1, § 65 Abs. 4, § 65 Abs. 6, § 65 Abs. 7, § 66 Abs. 5, § 67 Abs. 6, § 68 Abs. 5, § 77 Abs. 6, § 78 Abs. 2, § 81 Abs. 4, § 84 Abs. 1, § 84 Abs. 4, § 85 Abs. 2, § 85 Abs. 3, § 85 Abs. 5, § 89 Abs. 3, § 119 Abs. 2, § 135, § 140 Abs. 3 Z 2, § 142 Abs. 4a, § 142 Abs. 10, § 142 Abs. 11, Anlage 1 1.016(a), Anlage 1 1.245(a), Anlage 1 1.245 (b), Anlage 1 1.355(a)(1), Anlage 2 Anhang 1 zu JAR-FCL 3.100 sowie Anlage 2 3.300 (b) in der Fassung BGBl. II Nr. 58/2007 treten mit 15. März 2007 in Kraft.
(5) § 5 Abs. 1, § 5 Abs. 2a, § 8 Abs. 2, § 6 Abs. 1, § 61 Abs. 2, § 64 Abs. 2, § 142 Abs. 17, Anlage 2 und Anlage 4 in der Fassung BGBl. II Nr. 79/2008 treten mit 15. März 2008 in Kraft.
IV. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
In- und Außer-Kraft-Treten
§ 141. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 2006 in Kraft.
(2) Die ZLPV mit Ausnahme der §§ 4, 8, 28 bis 35, 58, 60 bis 64 sowie des Anhanges I tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2008 außer Kraft.
(3) § 39 Abs. 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 346/2006 tritt mit dem der Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.
(4) § 2 Abs. 1 Z 5, § 5 Abs. 2a, § 6 Abs. 2, § 6 Abs. 4, § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 5, § 10 Abs. 3, § 12, § 13 Abs. 1, § 13 Abs. 2, § 13 Abs. 4, § 14, §15 Abs. 1, § 15 Abs. 3, § 16 Abs. 5, § 16 Abs. 8, § 18 Abs. 2, § 26 Abs. 1, § 28, § 30 Abs. 1, § 30 Abs. 3, § 31 Abs. 1, § 31 Abs. 3, § 32 Abs. 1 Z 2, § 35 Abs. 1, § 37 Abs. 1, § 37 Abs. 3, § 37 Abs. 4, § 38 Abs. 5, § 39 Abs. 2, § 41 Abs. 3, § 44 Abs. 1, § 58 Abs. 2, § 58 Abs. 4, § 59 samt Überschrift, § 61 Abs. 2, § 62 Abs. 3, § 63 Abs. 4, § 64 Abs. 2 bis 7, § 65 Abs. 1, § 65 Abs. 4, § 65 Abs. 6, § 65 Abs. 7, § 66 Abs. 5, § 67 Abs. 6, § 68 Abs. 5, § 77 Abs. 6, § 78 Abs. 2, § 81 Abs. 4, § 84 Abs. 1, § 84 Abs. 4, § 85 Abs. 2, § 85 Abs. 3, § 85 Abs. 5, § 89 Abs. 3, § 119 Abs. 2, § 135, § 140 Abs. 3 Z 2, § 142 Abs. 4a, § 142 Abs. 10, § 142 Abs. 11, Anlage 1 1.016(a), Anlage 1 1.245(a), Anlage 1 1.245 (b), Anlage 1 1.355(a)(1), Anlage 2 Anhang 1 zu JAR-FCL 3.100 sowie Anlage 2 3.300 (b) in der Fassung BGBl. II Nr. 58/2007 treten mit 15. März 2007 in Kraft.
(5) § 5 Abs. 1, § 5 Abs. 2a, § 8 Abs. 2, § 6 Abs. 1, § 61 Abs. 2, § 64 Abs. 2, § 142 Abs. 17, Anlage 2 und Anlage 4 in der Fassung BGBl. II Nr. 79/2008 treten mit 15. März 2008 in Kraft.
(6) § 1 Abs. 2, § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1, § 5 Abs. 5, § 6 Abs. 5, § 7 Abs. 1a, § 7 Abs. 1b, § 7 Abs. 6 bis 6d, § 8 Abs. 1, § 8 Abs. 2, § 8 Abs. 8, § 9, § 10 Abs. 2, § 10 Abs. 3, § 11 Abs. 1, § 12 Abs. 4, § 12 Abs. 5, § 13 Abs. 2, § 13 Abs. 3, § 14, § 17 Abs. 2, § 19 Abs. 5, § 20, § 23, § 25, § 54 Abs. 4, § 64, § 64a, § 65 Abs. 4 bis 7, § 68a, § 118, 118a, § 119 Abs. 1a und Abs. 6, § 119a, § 139a, § 139b, § 140 Abs. 3, § 142 Abs. 3 sowie Abs. 18 bis 30, § 143, Anlage 1 JAR-FCL 1.160(a), Anlage 2 JAR-FCL 3.095(c), Anlage 2 Anhang 16 zu den Unterabschnitten B und C sowie die Anlagen 3 bis 9 in der Fassung BGBl. II Nr. 71/2009 treten mit 15. März 2009 in Kraft.
(7) §12 Abs. 5, 13 Abs. 2 Z 1 und Z 2, § 14 Z 1, die Überschrift vor § 25, die §§ 26 bis 45 samt den jeweiligen Überschriften und Gliederungsüberschriften sowie § 64 Abs. 7 treten mit Ablauf des 14. März 2009 außer Kraft.
IV. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
In- und Außer-Kraft-Treten
§ 141. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 2006 in Kraft.
(2) Die ZLPV mit Ausnahme der §§ 4, 8, 28 bis 35, 58, 60 bis 64 sowie des Anhanges I tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2008 außer Kraft.
(3) § 39 Abs. 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 346/2006 tritt mit dem der Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.
(4) § 2 Abs. 1 Z 5, § 5 Abs. 2a, § 6 Abs. 2, § 6 Abs. 4, § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 5, § 10 Abs. 3, § 12, § 13 Abs. 1, § 13 Abs. 2, § 13 Abs. 4, § 14, §15 Abs. 1, § 15 Abs. 3, § 16 Abs. 5, § 16 Abs. 8, § 18 Abs. 2, § 26 Abs. 1, § 28, § 30 Abs. 1, § 30 Abs. 3, § 31 Abs. 1, § 31 Abs. 3, § 32 Abs. 1 Z 2, § 35 Abs. 1, § 37 Abs. 1, § 37 Abs. 3, § 37 Abs. 4, § 38 Abs. 5, § 39 Abs. 2, § 41 Abs. 3, § 44 Abs. 1, § 58 Abs. 2, § 58 Abs. 4, § 59 samt Überschrift, § 61 Abs. 2, § 62 Abs. 3, § 63 Abs. 4, § 64 Abs. 2 bis 7, § 65 Abs. 1, § 65 Abs. 4, § 65 Abs. 6, § 65 Abs. 7, § 66 Abs. 5, § 67 Abs. 6, § 68 Abs. 5, § 77 Abs. 6, § 78 Abs. 2, § 81 Abs. 4, § 84 Abs. 1, § 84 Abs. 4, § 85 Abs. 2, § 85 Abs. 3, § 85 Abs. 5, § 89 Abs. 3, § 119 Abs. 2, § 135, § 140 Abs. 3 Z 2, § 142 Abs. 4a, § 142 Abs. 10, § 142 Abs. 11, Anlage 1 1.016(a), Anlage 1 1.245(a), Anlage 1 1.245 (b), Anlage 1 1.355(a)(1), Anlage 2 Anhang 1 zu JAR-FCL 3.100 sowie Anlage 2 3.300 (b) in der Fassung BGBl. II Nr. 58/2007 treten mit 15. März 2007 in Kraft.
(5) § 5 Abs. 1, § 5 Abs. 2a, § 8 Abs. 2, § 6 Abs. 1, § 61 Abs. 2, § 64 Abs. 2, § 142 Abs. 17, Anlage 2 und Anlage 4 in der Fassung BGBl. II Nr. 79/2008 treten mit 15. März 2008 in Kraft.
(6) § 1 Abs. 2, § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1, § 5 Abs. 5, § 6 Abs. 5, § 7 Abs. 1a, § 7 Abs. 1b, § 7 Abs. 6 bis 6d, § 8 Abs. 1, § 8 Abs. 2, § 8 Abs. 8, § 9, § 10 Abs. 2, § 10 Abs. 3, § 11 Abs. 1, § 12 Abs. 4, § 12 Abs. 5, § 13 Abs. 2, § 13 Abs. 3, § 14, § 17 Abs. 2, § 19 Abs. 5, § 20, § 23, § 25, § 54 Abs. 4, § 64, § 64a, § 65 Abs. 4 bis 7, § 68a, § 118, 118a, § 119 Abs. 1a und Abs. 6, § 119a, § 139a, § 139b, § 140 Abs. 3, § 142 Abs. 3 sowie Abs. 18 bis 30, § 143, Anlage 1 JAR-FCL 1.160(a), Anlage 2 JAR-FCL 3.095(c), Anlage 2 Anhang 16 zu den Unterabschnitten B und C sowie die Anlagen 3 bis 9 in der Fassung BGBl. II Nr. 71/2009 treten mit 15. März 2009 in Kraft.
(7) §12 Abs. 5, 13 Abs. 2 Z 1 und Z 2, § 14 Z 1, die Überschrift vor § 25, die §§ 26 bis 45 samt den jeweiligen Überschriften und Gliederungsüberschriften sowie § 64 Abs. 7 treten mit Ablauf des 14. März 2009 außer Kraft.
(8) § 23 Abs. 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 19/2011 tritt mit dem der Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.
IV. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
In- und Außer-Kraft-Treten
§ 141. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 2006 in Kraft.
(2) Die ZLPV mit Ausnahme der §§ 4, 8, 28 bis 35, 58, 60 bis 64 sowie des Anhanges I tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2008 außer Kraft.
(3) § 39 Abs. 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 346/2006 tritt mit dem der Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.
(4) § 2 Abs. 1 Z 5, § 5 Abs. 2a, § 6 Abs. 2, § 6 Abs. 4, § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 5, § 10 Abs. 3, § 12, § 13 Abs. 1, § 13 Abs. 2, § 13 Abs. 4, § 14, §15 Abs. 1, § 15 Abs. 3, § 16 Abs. 5, § 16 Abs. 8, § 18 Abs. 2, § 26 Abs. 1, § 28, § 30 Abs. 1, § 30 Abs. 3, § 31 Abs. 1, § 31 Abs. 3, § 32 Abs. 1 Z 2, § 35 Abs. 1, § 37 Abs. 1, § 37 Abs. 3, § 37 Abs. 4, § 38 Abs. 5, § 39 Abs. 2, § 41 Abs. 3, § 44 Abs. 1, § 58 Abs. 2, § 58 Abs. 4, § 59 samt Überschrift, § 61 Abs. 2, § 62 Abs. 3, § 63 Abs. 4, § 64 Abs. 2 bis 7, § 65 Abs. 1, § 65 Abs. 4, § 65 Abs. 6, § 65 Abs. 7, § 66 Abs. 5, § 67 Abs. 6, § 68 Abs. 5, § 77 Abs. 6, § 78 Abs. 2, § 81 Abs. 4, § 84 Abs. 1, § 84 Abs. 4, § 85 Abs. 2, § 85 Abs. 3, § 85 Abs. 5, § 89 Abs. 3, § 119 Abs. 2, § 135, § 140 Abs. 3 Z 2, § 142 Abs. 4a, § 142 Abs. 10, § 142 Abs. 11, Anlage 1 1.016(a), Anlage 1 1.245(a), Anlage 1 1.245 (b), Anlage 1 1.355(a)(1), Anlage 2 Anhang 1 zu JAR-FCL 3.100 sowie Anlage 2 3.300 (b) in der Fassung BGBl. II Nr. 58/2007 treten mit 15. März 2007 in Kraft.
(5) § 5 Abs. 1, § 5 Abs. 2a, § 8 Abs. 2, § 6 Abs. 1, § 61 Abs. 2, § 64 Abs. 2, § 142 Abs. 17, Anlage 2 und Anlage 4 in der Fassung BGBl. II Nr. 79/2008 treten mit 15. März 2008 in Kraft.
(6) § 1 Abs. 2, § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1, § 5 Abs. 5, § 6 Abs. 5, § 7 Abs. 1a, § 7 Abs. 1b, § 7 Abs. 6 bis 6d, § 8 Abs. 1, § 8 Abs. 2, § 8 Abs. 8, § 9, § 10 Abs. 2, § 10 Abs. 3, § 11 Abs. 1, § 12 Abs. 4, § 12 Abs. 5, § 13 Abs. 2, § 13 Abs. 3, § 14, § 17 Abs. 2, § 19 Abs. 5, § 20, § 23, § 25, § 54 Abs. 4, § 64, § 64a, § 65 Abs. 4 bis 7, § 68a, § 118, 118a, § 119 Abs. 1a und Abs. 6, § 119a, § 139a, § 139b, § 140 Abs. 3, § 142 Abs. 3 sowie Abs. 18 bis 30, § 143, Anlage 1 JAR-FCL 1.160(a), Anlage 2 JAR-FCL 3.095(c), Anlage 2 Anhang 16 zu den Unterabschnitten B und C sowie die Anlagen 3 bis 9 in der Fassung BGBl. II Nr. 71/2009 treten mit 15. März 2009 in Kraft.
(7) §12 Abs. 5, 13 Abs. 2 Z 1 und Z 2, § 14 Z 1, die Überschrift vor § 25, die §§ 26 bis 45 samt den jeweiligen Überschriften und Gliederungsüberschriften sowie § 64 Abs. 7 treten mit Ablauf des 14. März 2009 außer Kraft.
(8) § 23 Abs. 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 19/2011 tritt mit dem der Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.
(9) „§ 1 Abs. 2, § 1 Abs. 4, § 1a, § 1b, § 3 Abs. 1, § 3 Abs. 3, § 5 Abs. 1, § 8 Abs. 1 bis 2c, § 8 Abs. 8, § 9, § 10 Abs. 3, § 12 Abs. 5, § 13 Abs. 5, § 13 Abs. 7 bis 9, § 14, § 17 Abs. 2, § 19 Abs. 3, § 20, § 21, § 22 Abs. 1, § 22 Abs. 3, § 23, § 24, die §§ 24a bis 24i samt Überschriften, § 60a samt Überschrift, § 63 Abs. 1, § 64 Abs. 7, § 64a Abs. 9, 12 und 13, § 65 Abs. 5, § 65 Abs. 8, § 68 Abs. 1, § 68a Abs. 1, § 68a Abs. 5, § 76, § 79 Abs. 1, § 80 Abs. 2 bis 4, § 81 Abs. 4 bis 5, § 81a samt Überschrift, § 84 Abs. 5, § 85 Abs. 2 bis 3, § 86 Abs. 2, § 89, § 89a samt Überschrift, § 104 Abs. 2, § 117, § 118 Abs. 4, § 118a, § 118b samt Überschrift, § 119 Abs. 2 bis 3, § 119 Abs. 7, 122 Abs. 2a, § 123 Abs. 4, § 126 Abs. 1, § 129 Abs. 2a, die Gliederungsüberschrift vor § 139a, § 139a samt Überschrift, § 139b samt Überschrift, § 142 Abs. 31 bis 37, Anlage 1, Anlage 2 und Anlage 8 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 260/2012 treten mit 1. August 2012 in Kraft.
Abkürzung
ZLPV 2006
IV. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
In- und Außer-Kraft-Treten
§ 141. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 2006 in Kraft.
(2) Die ZLPV mit Ausnahme der §§ 4, 8, 28 bis 35, 58, 60 bis 64 sowie des Anhanges I tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2008 außer Kraft.
(3) § 39 Abs. 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 346/2006 tritt mit dem der Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.
(4) § 2 Abs. 1 Z 5, § 5 Abs. 2a, § 6 Abs. 2, § 6 Abs. 4, § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 5, § 10 Abs. 3, § 12, § 13 Abs. 1, § 13 Abs. 2, § 13 Abs. 4, § 14, §15 Abs. 1, § 15 Abs. 3, § 16 Abs. 5, § 16 Abs. 8, § 18 Abs. 2, § 26 Abs. 1, § 28, § 30 Abs. 1, § 30 Abs. 3, § 31 Abs. 1, § 31 Abs. 3, § 32 Abs. 1 Z 2, § 35 Abs. 1, § 37 Abs. 1, § 37 Abs. 3, § 37 Abs. 4, § 38 Abs. 5, § 39 Abs. 2, § 41 Abs. 3, § 44 Abs. 1, § 58 Abs. 2, § 58 Abs. 4, § 59 samt Überschrift, § 61 Abs. 2, § 62 Abs. 3, § 63 Abs. 4, § 64 Abs. 2 bis 7, § 65 Abs. 1, § 65 Abs. 4, § 65 Abs. 6, § 65 Abs. 7, § 66 Abs. 5, § 67 Abs. 6, § 68 Abs. 5, § 77 Abs. 6, § 78 Abs. 2, § 81 Abs. 4, § 84 Abs. 1, § 84 Abs. 4, § 85 Abs. 2, § 85 Abs. 3, § 85 Abs. 5, § 89 Abs. 3, § 119 Abs. 2, § 135, § 140 Abs. 3 Z 2, § 142 Abs. 4a, § 142 Abs. 10, § 142 Abs. 11, Anlage 1 1.016(a), Anlage 1 1.245(a), Anlage 1 1.245 (b), Anlage 1 1.355(a)(1), Anlage 2 Anhang 1 zu JAR-FCL 3.100 sowie Anlage 2 3.300 (b) in der Fassung BGBl. II Nr. 58/2007 treten mit 15. März 2007 in Kraft.
(5) § 5 Abs. 1, § 5 Abs. 2a, § 8 Abs. 2, § 6 Abs. 1, § 61 Abs. 2, § 64 Abs. 2, § 142 Abs. 17, Anlage 2 und Anlage 4 in der Fassung BGBl. II Nr. 79/2008 treten mit 15. März 2008 in Kraft.
(6) § 1 Abs. 2, § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1, § 5 Abs. 5, § 6 Abs. 5, § 7 Abs. 1a, § 7 Abs. 1b, § 7 Abs. 6 bis 6d, § 8 Abs. 1, § 8 Abs. 2, § 8 Abs. 8, § 9, § 10 Abs. 2, § 10 Abs. 3, § 11 Abs. 1, § 12 Abs. 4, § 12 Abs. 5, § 13 Abs. 2, § 13 Abs. 3, § 14, § 17 Abs. 2, § 19 Abs. 5, § 20, § 23, § 25, § 54 Abs. 4, § 64, § 64a, § 65 Abs. 4 bis 7, § 68a, § 118, 118a, § 119 Abs. 1a und Abs. 6, § 119a, § 139a, § 139b, § 140 Abs. 3, § 142 Abs. 3 sowie Abs. 18 bis 30, § 143, Anlage 1 JAR-FCL 1.160(a), Anlage 2 JAR-FCL 3.095(c), Anlage 2 Anhang 16 zu den Unterabschnitten B und C sowie die Anlagen 3 bis 9 in der Fassung BGBl. II Nr. 71/2009 treten mit 15. März 2009 in Kraft.
(7) §12 Abs. 5, 13 Abs. 2 Z 1 und Z 2, § 14 Z 1, die Überschrift vor § 25, die §§ 26 bis 45 samt den jeweiligen Überschriften und Gliederungsüberschriften sowie § 64 Abs. 7 treten mit Ablauf des 14. März 2009 außer Kraft.
(8) § 23 Abs. 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 19/2011 tritt mit dem der Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.
(9) „§ 1 Abs. 2, § 1 Abs. 4, § 1a, § 1b, § 3 Abs. 1, § 3 Abs. 3, § 5 Abs. 1, § 8 Abs. 1 bis 2c, § 8 Abs. 8, § 9, § 10 Abs. 3, § 12 Abs. 5, § 13 Abs. 5, § 13 Abs. 7 bis 9, § 14, § 17 Abs. 2, § 19 Abs. 3, § 20, § 21, § 22 Abs. 1, § 22 Abs. 3, § 23, § 24, die §§ 24a bis 24i samt Überschriften, § 60a samt Überschrift, § 63 Abs. 1, § 64 Abs. 7, § 64a Abs. 9, 12 und 13, § 65 Abs. 5, § 65 Abs. 8, § 68 Abs. 1, § 68a Abs. 1, § 68a Abs. 5, § 76, § 79 Abs. 1, § 80 Abs. 2 bis 4, § 81 Abs. 4 bis 5, § 81a samt Überschrift, § 84 Abs. 5, § 85 Abs. 2 bis 3, § 86 Abs. 2, § 89, § 89a samt Überschrift, § 104 Abs. 2, § 117, § 118 Abs. 4, § 118a, § 118b samt Überschrift, § 119 Abs. 2 bis 3, § 119 Abs. 7, 122 Abs. 2a, § 123 Abs. 4, § 126 Abs. 1, § 129 Abs. 2a, die Gliederungsüberschrift vor § 139a, § 139a samt Überschrift, § 139b samt Überschrift, § 142 Abs. 31 bis 37, Anlage 1, Anlage 2 und Anlage 8 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 260/2012 treten mit 1. August 2012 in Kraft.
(10) § 1 Abs. 1, § 1 Abs.2, § 1 Abs. 4, § 1a, § 3 Abs. 1, § 5, § 6, § 8, § 9, § 10 Abs. 3, § 11 Abs. 1, § 13 Abs. 3, § 17, § 19, § 20, § 24a Abs. 3, § 24a Abs. 6, § 24e Abs. 5, § 24f Abs. 1 bis 4, § 24f Abs. 8, § 24h Abs. 6, 7 und 9, § 24i, § 64, § 64a Abs. 5, 9 und 12, § 65 Abs. 5, § 68a Abs. 1 und 2, § 86 Abs. 2, 5 und 6, § 88 Abs. 1 und 2, § 89b samt Überschrift, § 111 Abs. 1, § 115, § 117, § 118 Abs. 1 bis 3, § 118a Abs. 2, § 119, § 140 sowie § 142 Abs. 38 und 39 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 89/2016 treten mit 1. Mai 2016 in Kraft.
(11) Die §§ 7, 12, 23 bis 25, 46 bis 52, 119a, 143 jeweils samt Überschrift, die Gliederungsüberschriften vor den §§ 25 und 46 sowie die Anlagen 2, 4 und 9 treten mit 1. Mai 2016 außer Kraft.
Abkürzung
ZLPV 2006
IV. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
In- und Außer-Kraft-Treten
§ 141. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 2006 in Kraft.
(2) Die ZLPV mit Ausnahme der §§ 4, 8, 28 bis 35, 58, 60 bis 64 sowie des Anhanges I tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2008 außer Kraft.
(3) § 39 Abs. 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 346/2006 tritt mit dem der Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.
(4) § 2 Abs. 1 Z 5, § 5 Abs. 2a, § 6 Abs. 2, § 6 Abs. 4, § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 5, § 10 Abs. 3, § 12, § 13 Abs. 1, § 13 Abs. 2, § 13 Abs. 4, § 14, §15 Abs. 1, § 15 Abs. 3, § 16 Abs. 5, § 16 Abs. 8, § 18 Abs. 2, § 26 Abs. 1, § 28, § 30 Abs. 1, § 30 Abs. 3, § 31 Abs. 1, § 31 Abs. 3, § 32 Abs. 1 Z 2, § 35 Abs. 1, § 37 Abs. 1, § 37 Abs. 3, § 37 Abs. 4, § 38 Abs. 5, § 39 Abs. 2, § 41 Abs. 3, § 44 Abs. 1, § 58 Abs. 2, § 58 Abs. 4, § 59 samt Überschrift, § 61 Abs. 2, § 62 Abs. 3, § 63 Abs. 4, § 64 Abs. 2 bis 7, § 65 Abs. 1, § 65 Abs. 4, § 65 Abs. 6, § 65 Abs. 7, § 66 Abs. 5, § 67 Abs. 6, § 68 Abs. 5, § 77 Abs. 6, § 78 Abs. 2, § 81 Abs. 4, § 84 Abs. 1, § 84 Abs. 4, § 85 Abs. 2, § 85 Abs. 3, § 85 Abs. 5, § 89 Abs. 3, § 119 Abs. 2, § 135, § 140 Abs. 3 Z 2, § 142 Abs. 4a, § 142 Abs. 10, § 142 Abs. 11, Anlage 1 1.016(a), Anlage 1 1.245(a), Anlage 1 1.245 (b), Anlage 1 1.355(a)(1), Anlage 2 Anhang 1 zu JAR-FCL 3.100 sowie Anlage 2 3.300 (b) in der Fassung BGBl. II Nr. 58/2007 treten mit 15. März 2007 in Kraft.
(5) § 5 Abs. 1, § 5 Abs. 2a, § 8 Abs. 2, § 6 Abs. 1, § 61 Abs. 2, § 64 Abs. 2, § 142 Abs. 17, Anlage 2 und Anlage 4 in der Fassung BGBl. II Nr. 79/2008 treten mit 15. März 2008 in Kraft.
(6) § 1 Abs. 2, § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1, § 5 Abs. 5, § 6 Abs. 5, § 7 Abs. 1a, § 7 Abs. 1b, § 7 Abs. 6 bis 6d, § 8 Abs. 1, § 8 Abs. 2, § 8 Abs. 8, § 9, § 10 Abs. 2, § 10 Abs. 3, § 11 Abs. 1, § 12 Abs. 4, § 12 Abs. 5, § 13 Abs. 2, § 13 Abs. 3, § 14, § 17 Abs. 2, § 19 Abs. 5, § 20, § 23, § 25, § 54 Abs. 4, § 64, § 64a, § 65 Abs. 4 bis 7, § 68a, § 118, 118a, § 119 Abs. 1a und Abs. 6, § 119a, § 139a, § 139b, § 140 Abs. 3, § 142 Abs. 3 sowie Abs. 18 bis 30, § 143, Anlage 1 JAR-FCL 1.160(a), Anlage 2 JAR-FCL 3.095(c), Anlage 2 Anhang 16 zu den Unterabschnitten B und C sowie die Anlagen 3 bis 9 in der Fassung BGBl. II Nr. 71/2009 treten mit 15. März 2009 in Kraft.
(7) §12 Abs. 5, 13 Abs. 2 Z 1 und Z 2, § 14 Z 1, die Überschrift vor § 25, die §§ 26 bis 45 samt den jeweiligen Überschriften und Gliederungsüberschriften sowie § 64 Abs. 7 treten mit Ablauf des 14. März 2009 außer Kraft.
(8) § 23 Abs. 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 19/2011 tritt mit dem der Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.
(9) „§ 1 Abs. 2, § 1 Abs. 4, § 1a, § 1b, § 3 Abs. 1, § 3 Abs. 3, § 5 Abs. 1, § 8 Abs. 1 bis 2c, § 8 Abs. 8, § 9, § 10 Abs. 3, § 12 Abs. 5, § 13 Abs. 5, § 13 Abs. 7 bis 9, § 14, § 17 Abs. 2, § 19 Abs. 3, § 20, § 21, § 22 Abs. 1, § 22 Abs. 3, § 23, § 24, die §§ 24a bis 24i samt Überschriften, § 60a samt Überschrift, § 63 Abs. 1, § 64 Abs. 7, § 64a Abs. 9, 12 und 13, § 65 Abs. 5, § 65 Abs. 8, § 68 Abs. 1, § 68a Abs. 1, § 68a Abs. 5, § 76, § 79 Abs. 1, § 80 Abs. 2 bis 4, § 81 Abs. 4 bis 5, § 81a samt Überschrift, § 84 Abs. 5, § 85 Abs. 2 bis 3, § 86 Abs. 2, § 89, § 89a samt Überschrift, § 104 Abs. 2, § 117, § 118 Abs. 4, § 118a, § 118b samt Überschrift, § 119 Abs. 2 bis 3, § 119 Abs. 7, 122 Abs. 2a, § 123 Abs. 4, § 126 Abs. 1, § 129 Abs. 2a, die Gliederungsüberschrift vor § 139a, § 139a samt Überschrift, § 139b samt Überschrift, § 142 Abs. 31 bis 37, Anlage 1, Anlage 2 und Anlage 8 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 260/2012 treten mit 1. August 2012 in Kraft.
(10) § 1 Abs. 1, § 1 Abs.2, § 1 Abs. 4, § 1a, § 3 Abs. 1, § 5, § 6, § 8, § 9, § 10 Abs. 3, § 11 Abs. 1, § 13 Abs. 3, § 17, § 19, § 20, § 24a Abs. 3, § 24a Abs. 6, § 24e Abs. 5, § 24f Abs. 1 bis 4, § 24f Abs. 8, § 24h Abs. 6, 7 und 9, § 24i, § 64, § 64a Abs. 5, 9 und 12, § 65 Abs. 5, § 68a Abs. 1 und 2, § 86 Abs. 2, 5 und 6, § 88 Abs. 1 und 2, § 89b samt Überschrift, § 111 Abs. 1, § 115, § 117, § 118 Abs. 1 bis 3, § 118a Abs. 2, § 119, § 140 sowie § 142 Abs. 38 und 39 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 89/2016 treten mit 1. Mai 2016 in Kraft.
(11) Die §§ 7, 12, 23 bis 25, 46 bis 52, 119a, 143 jeweils samt Überschrift, die Gliederungsüberschriften vor den §§ 25 und 46 sowie die Anlagen 2, 4 und 9 treten mit 1. Mai 2016 außer Kraft.
(12) § 1c in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 192/2020 tritt mit dem der Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.
Abkürzung
ZLPV 2006
IV. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
In- und Außer-Kraft-Treten
§ 141. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 2006 in Kraft.
(2) Die ZLPV mit Ausnahme der §§ 4, 8, 28 bis 35, 58, 60 bis 64 sowie des Anhanges I tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2008 außer Kraft.
(3) § 39 Abs. 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 346/2006 tritt mit dem der Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.
(4) § 2 Abs. 1 Z 5, § 5 Abs. 2a, § 6 Abs. 2, § 6 Abs. 4, § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 5, § 10 Abs. 3, § 12, § 13 Abs. 1, § 13 Abs. 2, § 13 Abs. 4, § 14, §15 Abs. 1, § 15 Abs. 3, § 16 Abs. 5, § 16 Abs. 8, § 18 Abs. 2, § 26 Abs. 1, § 28, § 30 Abs. 1, § 30 Abs. 3, § 31 Abs. 1, § 31 Abs. 3, § 32 Abs. 1 Z 2, § 35 Abs. 1, § 37 Abs. 1, § 37 Abs. 3, § 37 Abs. 4, § 38 Abs. 5, § 39 Abs. 2, § 41 Abs. 3, § 44 Abs. 1, § 58 Abs. 2, § 58 Abs. 4, § 59 samt Überschrift, § 61 Abs. 2, § 62 Abs. 3, § 63 Abs. 4, § 64 Abs. 2 bis 7, § 65 Abs. 1, § 65 Abs. 4, § 65 Abs. 6, § 65 Abs. 7, § 66 Abs. 5, § 67 Abs. 6, § 68 Abs. 5, § 77 Abs. 6, § 78 Abs. 2, § 81 Abs. 4, § 84 Abs. 1, § 84 Abs. 4, § 85 Abs. 2, § 85 Abs. 3, § 85 Abs. 5, § 89 Abs. 3, § 119 Abs. 2, § 135, § 140 Abs. 3 Z 2, § 142 Abs. 4a, § 142 Abs. 10, § 142 Abs. 11, Anlage 1 1.016(a), Anlage 1 1.245(a), Anlage 1 1.245 (b), Anlage 1 1.355(a)(1), Anlage 2 Anhang 1 zu JAR-FCL 3.100 sowie Anlage 2 3.300 (b) in der Fassung BGBl. II Nr. 58/2007 treten mit 15. März 2007 in Kraft.
(5) § 5 Abs. 1, § 5 Abs. 2a, § 8 Abs. 2, § 6 Abs. 1, § 61 Abs. 2, § 64 Abs. 2, § 142 Abs. 17, Anlage 2 und Anlage 4 in der Fassung BGBl. II Nr. 79/2008 treten mit 15. März 2008 in Kraft.
(6) § 1 Abs. 2, § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1, § 5 Abs. 5, § 6 Abs. 5, § 7 Abs. 1a, § 7 Abs. 1b, § 7 Abs. 6 bis 6d, § 8 Abs. 1, § 8 Abs. 2, § 8 Abs. 8, § 9, § 10 Abs. 2, § 10 Abs. 3, § 11 Abs. 1, § 12 Abs. 4, § 12 Abs. 5, § 13 Abs. 2, § 13 Abs. 3, § 14, § 17 Abs. 2, § 19 Abs. 5, § 20, § 23, § 25, § 54 Abs. 4, § 64, § 64a, § 65 Abs. 4 bis 7, § 68a, § 118, 118a, § 119 Abs. 1a und Abs. 6, § 119a, § 139a, § 139b, § 140 Abs. 3, § 142 Abs. 3 sowie Abs. 18 bis 30, § 143, Anlage 1 JAR-FCL 1.160(a), Anlage 2 JAR-FCL 3.095(c), Anlage 2 Anhang 16 zu den Unterabschnitten B und C sowie die Anlagen 3 bis 9 in der Fassung BGBl. II Nr. 71/2009 treten mit 15. März 2009 in Kraft.
(7) §12 Abs. 5, 13 Abs. 2 Z 1 und Z 2, § 14 Z 1, die Überschrift vor § 25, die §§ 26 bis 45 samt den jeweiligen Überschriften und Gliederungsüberschriften sowie § 64 Abs. 7 treten mit Ablauf des 14. März 2009 außer Kraft.
(8) § 23 Abs. 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 19/2011 tritt mit dem der Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.
(9) „§ 1 Abs. 2, § 1 Abs. 4, § 1a, § 1b, § 3 Abs. 1, § 3 Abs. 3, § 5 Abs. 1, § 8 Abs. 1 bis 2c, § 8 Abs. 8, § 9, § 10 Abs. 3, § 12 Abs. 5, § 13 Abs. 5, § 13 Abs. 7 bis 9, § 14, § 17 Abs. 2, § 19 Abs. 3, § 20, § 21, § 22 Abs. 1, § 22 Abs. 3, § 23, § 24, die §§ 24a bis 24i samt Überschriften, § 60a samt Überschrift, § 63 Abs. 1, § 64 Abs. 7, § 64a Abs. 9, 12 und 13, § 65 Abs. 5, § 65 Abs. 8, § 68 Abs. 1, § 68a Abs. 1, § 68a Abs. 5, § 76, § 79 Abs. 1, § 80 Abs. 2 bis 4, § 81 Abs. 4 bis 5, § 81a samt Überschrift, § 84 Abs. 5, § 85 Abs. 2 bis 3, § 86 Abs. 2, § 89, § 89a samt Überschrift, § 104 Abs. 2, § 117, § 118 Abs. 4, § 118a, § 118b samt Überschrift, § 119 Abs. 2 bis 3, § 119 Abs. 7, 122 Abs. 2a, § 123 Abs. 4, § 126 Abs. 1, § 129 Abs. 2a, die Gliederungsüberschrift vor § 139a, § 139a samt Überschrift, § 139b samt Überschrift, § 142 Abs. 31 bis 37, Anlage 1, Anlage 2 und Anlage 8 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 260/2012 treten mit 1. August 2012 in Kraft.
(10) § 1 Abs. 1, § 1 Abs.2, § 1 Abs. 4, § 1a, § 3 Abs. 1, § 5, § 6, § 8, § 9, § 10 Abs. 3, § 11 Abs. 1, § 13 Abs. 3, § 17, § 19, § 20, § 24a Abs. 3, § 24a Abs. 6, § 24e Abs. 5, § 24f Abs. 1 bis 4, § 24f Abs. 8, § 24h Abs. 6, 7 und 9, § 24i, § 64, § 64a Abs. 5, 9 und 12, § 65 Abs. 5, § 68a Abs. 1 und 2, § 86 Abs. 2, 5 und 6, § 88 Abs. 1 und 2, § 89b samt Überschrift, § 111 Abs. 1, § 115, § 117, § 118 Abs. 1 bis 3, § 118a Abs. 2, § 119, § 140 sowie § 142 Abs. 38 und 39 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 89/2016 treten mit 1. Mai 2016 in Kraft.
(11) Die §§ 7, 12, 23 bis 25, 46 bis 52, 119a, 143 jeweils samt Überschrift, die Gliederungsüberschriften vor den §§ 25 und 46 sowie die Anlagen 2, 4 und 9 treten mit 1. Mai 2016 außer Kraft.
(12) § 1c in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 192/2020 tritt mit dem der Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.
(13) § 1a Abs. 1, Abs. 7 und 8, § 24a Abs. 1 bis Abs. 3, § 74, § 75, § 76, § 77 Abs. 3, Abs. 3a, Abs. 4 und Abs. 7 sowie § 78 Abs. 6 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 389/2020 treten mit 15. September 2020 in Kraft
Übergangsbestimmungen
§ 142. (1) Vor dem 1. Juni 2006 gemäß den Bestimmungen der ZLPV ausgestellte Privatpilotenscheine, Berufspilotenscheine und Linienpilotenscheine mit Ausnahme der im Abs. 2 bezeichneten Privatpilotenscheine gelten ab dem 1. Juni 2006 als gemäß den Bestimmungen der ICAO ausgestellte Privatpilotenlizenzen, Berufspilotenlizenzen und Linienpilotenlizenzen im Sinne von § 23 in Verbindung mit den Bestimmungen der Anlage 1 (JAR-FCL 1) mit jenen Berechtigungen gemäß Anlage 1 (JAR-FCL 1) sowie gemäß den §§ 21 und 22, die den mit dem betreffenden Privatpilotenschein, Berufspilotenschein und Linienpilotenschein verbundenen Berechtigungen gemäß ZLPV inhaltlich entsprechen.
(2) Vor dem 1. Juni 2006 gemäß den Bestimmungen der ZLPV ausgestellte Privatpilotenscheine, welche den Vermerk, dass sie gemäß den Bestimmungen der ICAO ausgestellt wurden, nicht aufweisen, gelten ab dem 1. Juni 2006 als eingeschränkte Privatpilotenscheine gemäß § 24 mit allen mit dem eingeschränkten Privatpilotenschein verbundenen Berechtigungen, die dem Betreffenden gemäß ZLPV erteilt wurden.
(3) Vor dem 1. Juni 2006 begonnene Ausbildungen für den Erwerb von Privatpilotenscheinen, Berufspilotenscheinen, Linienpilotenscheinen oder mit solchen Scheinen verbundenen Berechtigungen können gemäß den Bestimmungen der ZLPV fortgeführt werden. Als Zeitpunkt des Beginnes der Ausbildung gilt dabei die erste Teilnahme an einer theoretischen Ausbildung. Bei Erfüllung der gemäß den Bestimmungen der ZLPV für den Erwerb eines Scheines oder einer Berechtigung zu erfüllenden Voraussetzungen ist dem Bewerber von der zuständigen Behörde eine Lizenz oder Berechtigung gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 zu erteilen, hinsichtlich Lizenzen und Berechtigungen gemäß Abs. 1 unter der Voraussetzung, dass die erforderliche Ausbildung und Prüfung bis zum 31. Dezember 2008 abgeschlossen wurde.
(4) Die Verlängerung oder Erneuerung von Scheinen und Berechtigungen gemäß Abs. 1 kann bis zum Ablauf des 30. November 2006 nach den Bestimmungen der ZLPV durchgeführt werden und hat ab dem 1. Dezember 2006 jedenfalls nach den Bestimmungen der Anlage 1 (JAR-FCL 1) zu erfolgen. Die Verlängerung oder Erneuerung von Scheinen und Berechtigungen gemäß Abs. 2 hat nach den Bestimmungen der ZLPV zu erfolgen.
(5) Gemäß den Bestimmungen der ZLPV erteilte Lehrberechtigungen für die Ausbildung von Privatpiloten, Berufspiloten und Linienpiloten können lediglich für Ausbildungen gemäß Abs. 3 sowie für Piloten gemäß § 24 ausgeübt werden. Alle anderen Ausbildungen für Privatpiloten, Berufspiloten und Linienpiloten sind von Fluglehrern durchzuführen, die eine entsprechende Lehrberechtigung nach den Bestimmungen der Anlage 1 (JAR-FCL 1) erworben haben.
(6) Die zuständige Behörde hat auf Antrag spätestens bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Gültigkeitsdauer eines Scheines gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 nach den Bestimmungen der ZLPV abgelaufen wäre, durch Ausstellung eines neuen Scheines festzustellen, welche Berechtigungen gemäß den Bestimmungen der Anlage 1 (JAR-FCL 1) oder bei Scheinen gemäß Abs. 2 gemäß ZLPV mit diesem verbunden sind.
(7) Vor dem 1. Juni 2006 erteilte, zum Zeitpunkt der im Abs. 6 bezeichneten Feststellung entsprechend den Bestimmungen der ZLPV gültige Schleppflugberechtigungen für Motorflugzeugpiloten gelten ab dem Zeitpunkt der im Abs. 6 bezeichneten Feststellung als für den Zeitraum von vier Jahren erteilt und sind ab diesem Zeitpunkt nach den Bestimmungen dieser Verordnung zu verlängern.
(8) Vor dem 1. Juni 2006 begonnene Flugbücher gemäß Anlage 6 lit. a können von Piloten gemäß Abs. 1 bis zum Zeitpunkt der Feststellung gemäß Abs. 6, längstens jedoch bis zum 1. Juni 2007 verwendet werden.
(9) Alle nicht im Abs. 1 oder 2 genannten, gemäß den Bestimmungen der ZLPV ausgestellte Zivilluftfahrt-Personalausweise, Flugschülerausweise und Anerkennungsscheine sowie mit solchen verbundene gemäß den Bestimmungen der ZLPV erteilte Berechtigungen gelten ab dem 1. Juni 2006 als Scheine und Berechtigungen gemäß dieser Verordnung.
(10) Vor dem 1. Juni 2006 ausgestellte Segelfliegerscheine sind ab dem 1. Juni 2006 unbefristet gültig. Die mit solchen Segelfliegerscheinen verbundenen Berechtigungen sind insoweit gültig, als die Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der jeweiligen Berechtigung gemäß den §§ 65 ff. erfüllt sind. Die Beurkundung gemäß § 65 Abs. 3 ist bei solchen Segelfliegerscheinen spätestens bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Gültigkeit des betreffenden Segelfliegerscheines gemäß ZLPV abgelaufen wäre, vorzunehmen.
(11) Vor dem 1. Juni 2006 erteilte Grundberechtigungen und Sichtnachtsprungberechtigungen für Fallschirmspringer sowie Grundberechtigungen und Überlandberechtigungen für Piloten von Hänge- beziehungsweise Paragleitern sind ab dem 1. Juni 2006 unbefristet gültig.
(12) Alle vor dem 1. Juni 2006 begonnenen Ausbildungen für den Erwerb von Ausweisen oder Berechtigungen gemäß Abs. 9 können nach den Bestimmungen der ZLPV fortgeführt werden und berechtigen zum Erwerb eines Scheines oder einer Berechtigung gemäß Abs. 9, sofern die in der ZLPV dafür vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind und Ausbildung und Prüfung vor dem 31. Dezember 2008 abgeschlossen wurde. Als Zeitpunkt des Beginnes der Ausbildung gilt dabei die erste Teilnahme an einer theoretischen Ausbildung. Die zuständige Behörde kann in solchen Fällen auf Antrag auch die Bestimmungen dieser Verordnung der Erteilung eines Scheines oder einer Berechtigung zugrunde legen.
(13) Sämtliche vor dem 1. Juni 2006 gemäß den Bestimmungen des LFG bewilligten Zivilluftfahrerschulen, für die
gemäß § 119 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 1 (JAR-FCL 1) ein Registrierungsverfahren erforderlich wäre oder
eine Genehmigung gemäß § 119 Abs. 2 erforderlich wäre,
(14) Vor dem 1. Juni 2006 bewilligte Zivilluftfahrerschulen, die Ausbildungen durchführen, für die gemäß § 119 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 1 (JAR-FCL 1) ein Genehmigungsverfahren erforderlich wäre, dürfen, sofern es sich nicht um Ausbildungen gemäß Abs. 3 handelt, die betreffende Ausbildungstätigkeit erst nach einer Genehmigung durch die zuständige Behörde gemäß § 119 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 1 (JAR-FCL 1) fortsetzen.
(15) Am 1. Juni 2006 anhängige Verfahren auf Grund eines Antrages auf Erteilung einer Ausbildungs- oder Betriebsaufnahmebewilligung für eine Zivilluftfahrerschule sind nach den Bestimmungen dieser Verordnung fortzusetzen.
(16) Vor dem 1. Juni 2006 gemäß den Bestimmungen der ZLPV ausgestellte Zivilluftfahrt-Personalausweise können von der zuständigen Behörde anlässlich der nächsten Verlängerung oder Erweiterung von Amts wegen eingezogen und durch einen entsprechenden Schein gemäß Anlage 3 ausgetauscht werden.
Übergangsbestimmungen
§ 142. (1) Vor dem 1. Juni 2006 gemäß den Bestimmungen der ZLPV ausgestellte Privatpilotenscheine, Berufspilotenscheine und Linienpilotenscheine mit Ausnahme der im Abs. 2 bezeichneten Privatpilotenscheine gelten ab dem 1. Juni 2006 als gemäß den Bestimmungen der ICAO ausgestellte Privatpilotenlizenzen, Berufspilotenlizenzen und Linienpilotenlizenzen im Sinne von § 23 in Verbindung mit den Bestimmungen der Anlage 1 (JAR-FCL 1) mit jenen Berechtigungen gemäß Anlage 1 (JAR-FCL 1) sowie gemäß den §§ 21 und 22, die den mit dem betreffenden Privatpilotenschein, Berufspilotenschein und Linienpilotenschein verbundenen Berechtigungen gemäß ZLPV inhaltlich entsprechen.
(2) Vor dem 1. Juni 2006 gemäß den Bestimmungen der ZLPV ausgestellte Privatpilotenscheine, welche den Vermerk, dass sie gemäß den Bestimmungen der ICAO ausgestellt wurden, nicht aufweisen, gelten ab dem 1. Juni 2006 als eingeschränkte Privatpilotenscheine gemäß § 24 mit allen mit dem eingeschränkten Privatpilotenschein verbundenen Berechtigungen, die dem Betreffenden gemäß ZLPV erteilt wurden.
(3) Vor dem 1. Juni 2006 begonnene Ausbildungen für den Erwerb von Privatpilotenscheinen, Berufspilotenscheinen, Linienpilotenscheinen oder mit solchen Scheinen verbundenen Berechtigungen können gemäß den Bestimmungen der ZLPV fortgeführt werden. Als Zeitpunkt des Beginnes der Ausbildung gilt dabei die erste Teilnahme an einer theoretischen Ausbildung. Bei Erfüllung der gemäß den Bestimmungen der ZLPV für den Erwerb eines Scheines oder einer Berechtigung zu erfüllenden Voraussetzungen ist dem Bewerber von der zuständigen Behörde eine Lizenz oder Berechtigung gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 zu erteilen, hinsichtlich Lizenzen und Berechtigungen gemäß Abs. 1 unter der Voraussetzung, dass die erforderliche Ausbildung und Prüfung bis zum 31. Dezember 2008 abgeschlossen wurde.
(4) Die Verlängerung oder Erneuerung von Scheinen und Berechtigungen gemäß Abs. 1 kann bis zum Ablauf des 30. November 2006 nach den Bestimmungen der ZLPV durchgeführt werden und hat ab dem 1. Dezember 2006 jedenfalls nach den Bestimmungen der Anlage 1 (JAR-FCL 1) zu erfolgen. Die Verlängerung oder Erneuerung von Scheinen und Berechtigungen gemäß Abs. 2 hat nach den Bestimmungen der ZLPV zu erfolgen.
(4a) Im Falle von Motorflugzeuglehrern, die ihre Berechtigung gemäß den Bestimmungen der ZLPV erworben haben, kann auf Antrag die Lehrberechtigung auch nach dem 30. November 2006 gemäß den Bestimmungen der ZLPV verlängert werden, sofern der Bewerber nachweist, dass mit 30. November 2006 die Voraussetzungen für eine Verlängerung gemäß den Bestimmungen der ZLPV vorgelegen sind. Die Gültigkeitsdauer einer so verlängerten Berechtigung richtet sich nach den Bestimmungen der ZLPV, wobei der 30. November 2006 als Datum der Verlängerung zu gelten hat.
(5) Gemäß den Bestimmungen der ZLPV erteilte Lehrberechtigungen für die Ausbildung von Privatpiloten, Berufspiloten und Linienpiloten können lediglich für Ausbildungen gemäß Abs. 3 sowie für Piloten gemäß § 24 ausgeübt werden. Alle anderen Ausbildungen für Privatpiloten, Berufspiloten und Linienpiloten sind von Fluglehrern durchzuführen, die eine entsprechende Lehrberechtigung nach den Bestimmungen der Anlage 1 (JAR-FCL 1) erworben haben.
(6) Die zuständige Behörde hat auf Antrag spätestens bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Gültigkeitsdauer eines Scheines gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 nach den Bestimmungen der ZLPV abgelaufen wäre, durch Ausstellung eines neuen Scheines festzustellen, welche Berechtigungen gemäß den Bestimmungen der Anlage 1 (JAR-FCL 1) oder bei Scheinen gemäß Abs. 2 gemäß ZLPV mit diesem verbunden sind.
(7) Vor dem 1. Juni 2006 erteilte, zum Zeitpunkt der im Abs. 6 bezeichneten Feststellung entsprechend den Bestimmungen der ZLPV gültige Schleppflugberechtigungen für Motorflugzeugpiloten gelten ab dem Zeitpunkt der im Abs. 6 bezeichneten Feststellung als für den Zeitraum von vier Jahren erteilt und sind ab diesem Zeitpunkt nach den Bestimmungen dieser Verordnung zu verlängern.
(8) Vor dem 1. Juni 2006 begonnene Flugbücher gemäß Anlage 6 lit. a können von Piloten gemäß Abs. 1 bis zum Zeitpunkt der Feststellung gemäß Abs. 6, längstens jedoch bis zum 1. Juni 2007 verwendet werden.
(9) Alle nicht im Abs. 1 oder 2 genannten, gemäß den Bestimmungen der ZLPV ausgestellte Zivilluftfahrt-Personalausweise, Flugschülerausweise und Anerkennungsscheine sowie mit solchen verbundene gemäß den Bestimmungen der ZLPV erteilte Berechtigungen gelten ab dem 1. Juni 2006 als Scheine und Berechtigungen gemäß dieser Verordnung.
(10) Vor dem 1. Juni 2006 ausgestellte Segelfliegerscheine sind ab dem 1. Juni 2006 unbefristet gültig. Die mit solchen Segelfliegerscheinen verbundenen Berechtigungen sind bis zur erstmaligen Beurkundung gemäß § 65 Abs. 3 insoweit gültig, als die Voraussetzungen für die Verlängerung gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung (§§ 65 bis 68) oder die Voraussetzungen für die Verlängerung des Segelfliegerscheines beziehungsweise einer damit verbundenen Berechtigung gemäß den Bestimmungen der ZLPV erfüllt sind. Inhaber von ruhenden Berechtigungen gemäß § 64 Abs. 4 dürfen ihre Berechtigung bis zum 30. Juni 2007 ausüben, sofern zum Zeitpunkt der Ausübung der Berechtigung zwölf Flugstunden auf Motorseglern im Motorflug, davon sechs Stunden als verantwortlicher Pilot, mit zwölf Starts und Landungen innerhalb der letzten zwölf Monate nachgewiesen werden können.
(11) Vor dem 1. Juni 2006 erteilte Grundberechtigungen und Sichtnachtsprungberechtigungen für Fallschirmspringer sowie Grundberechtigungen und Überlandberechtigungen für Piloten von Hänge- beziehungsweise Paragleitern sind ab dem 1. Juni 2006 unbefristet gültig. Lehrberechtigungen für Hänge- beziehungsweise Paragleiter gemäß § 89 können bis zum 1. Juli 2007 auch gemäß den Bestimmungen der ZLPV verlängert werden. Diesfalls ist dem Antragsteller durch die zuständige Behörde die Absolvierung eines entsprechenden Weiterbildungslehrganges für Fluglehrer innerhalb eines angemessenen Zeitraumes vorzuschreiben.
(12) Alle vor dem 1. Juni 2006 begonnenen Ausbildungen für den Erwerb von Ausweisen oder Berechtigungen gemäß Abs. 9 können nach den Bestimmungen der ZLPV fortgeführt werden und berechtigen zum Erwerb eines Scheines oder einer Berechtigung gemäß Abs. 9, sofern die in der ZLPV dafür vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind und Ausbildung und Prüfung vor dem 31. Dezember 2008 abgeschlossen wurde. Als Zeitpunkt des Beginnes der Ausbildung gilt dabei die erste Teilnahme an einer theoretischen Ausbildung. Die zuständige Behörde kann in solchen Fällen auf Antrag auch die Bestimmungen dieser Verordnung der Erteilung eines Scheines oder einer Berechtigung zugrunde legen.
(13) Sämtliche vor dem 1. Juni 2006 gemäß den Bestimmungen des LFG bewilligten Zivilluftfahrerschulen, für die
gemäß § 119 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 1 (JAR-FCL 1) ein Registrierungsverfahren erforderlich wäre oder
eine Genehmigung gemäß § 119 Abs. 2 erforderlich wäre,
(14) Vor dem 1. Juni 2006 bewilligte Zivilluftfahrerschulen, die Ausbildungen durchführen, für die gemäß § 119 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 1 (JAR-FCL 1) ein Genehmigungsverfahren erforderlich wäre, dürfen, sofern es sich nicht um Ausbildungen gemäß Abs. 3 handelt, die betreffende Ausbildungstätigkeit erst nach einer Genehmigung durch die zuständige Behörde gemäß § 119 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 1 (JAR-FCL 1) fortsetzen.
(15) Am 1. Juni 2006 anhängige Verfahren auf Grund eines Antrages auf Erteilung einer Ausbildungs- oder Betriebsaufnahmebewilligung für eine Zivilluftfahrerschule sind nach den Bestimmungen dieser Verordnung fortzusetzen.
(16) Vor dem 1. Juni 2006 gemäß den Bestimmungen der ZLPV ausgestellte Zivilluftfahrt-Personalausweise können von der zuständigen Behörde anlässlich der nächsten Verlängerung oder Erweiterung von Amts wegen eingezogen und durch einen entsprechenden Schein gemäß Anlage 3 ausgetauscht werden.
Übergangsbestimmungen
§ 142. (1) Vor dem 1. Juni 2006 gemäß den Bestimmungen der ZLPV ausgestellte Privatpilotenscheine, Berufspilotenscheine und Linienpilotenscheine mit Ausnahme der im Abs. 2 bezeichneten Privatpilotenscheine gelten ab dem 1. Juni 2006 als gemäß den Bestimmungen der ICAO ausgestellte Privatpilotenlizenzen, Berufspilotenlizenzen und Linienpilotenlizenzen im Sinne von § 23 in Verbindung mit den Bestimmungen der Anlage 1 (JAR-FCL 1) mit jenen Berechtigungen gemäß Anlage 1 (JAR-FCL 1) sowie gemäß den §§ 21 und 22, die den mit dem betreffenden Privatpilotenschein, Berufspilotenschein und Linienpilotenschein verbundenen Berechtigungen gemäß ZLPV inhaltlich entsprechen.
(2) Vor dem 1. Juni 2006 gemäß den Bestimmungen der ZLPV ausgestellte Privatpilotenscheine, welche den Vermerk, dass sie gemäß den Bestimmungen der ICAO ausgestellt wurden, nicht aufweisen, gelten ab dem 1. Juni 2006 als eingeschränkte Privatpilotenscheine gemäß § 24 mit allen mit dem eingeschränkten Privatpilotenschein verbundenen Berechtigungen, die dem Betreffenden gemäß ZLPV erteilt wurden.
(3) Vor dem 1. Juni 2006 begonnene Ausbildungen für den Erwerb von Privatpilotenscheinen, Berufspilotenscheinen, Linienpilotenscheinen oder mit solchen Scheinen verbundenen Berechtigungen können gemäß den Bestimmungen der ZLPV fortgeführt werden. Als Zeitpunkt des Beginnes der Ausbildung gilt dabei die erste Teilnahme an einer theoretischen Ausbildung. Bei Erfüllung der gemäß den Bestimmungen der ZLPV für den Erwerb eines Scheines oder einer Berechtigung zu erfüllenden Voraussetzungen ist dem Bewerber von der zuständigen Behörde eine Lizenz oder Berechtigung gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 zu erteilen, hinsichtlich Lizenzen und Berechtigungen gemäß Abs. 1 unter der Voraussetzung, dass die erforderliche Ausbildung und Prüfung bis zum 31. Dezember 2008 abgeschlossen wurde.
(4) Die Verlängerung oder Erneuerung von Scheinen und Berechtigungen gemäß Abs. 1 kann bis zum Ablauf des 30. November 2006 nach den Bestimmungen der ZLPV durchgeführt werden und hat ab dem 1. Dezember 2006 jedenfalls nach den Bestimmungen der Anlage 1 (JAR-FCL 1) zu erfolgen. Die Verlängerung oder Erneuerung von Scheinen und Berechtigungen gemäß Abs. 2 hat nach den Bestimmungen der ZLPV zu erfolgen.
(4a) Im Falle von Motorflugzeuglehrern, die ihre Berechtigung gemäß den Bestimmungen der ZLPV erworben haben, kann auf Antrag die Lehrberechtigung auch nach dem 30. November 2006 gemäß den Bestimmungen der ZLPV verlängert werden, sofern der Bewerber nachweist, dass mit 30. November 2006 die Voraussetzungen für eine Verlängerung gemäß den Bestimmungen der ZLPV vorgelegen sind. Die Gültigkeitsdauer einer so verlängerten Berechtigung richtet sich nach den Bestimmungen der ZLPV, wobei der 30. November 2006 als Datum der Verlängerung zu gelten hat.
(5) Gemäß den Bestimmungen der ZLPV erteilte Lehrberechtigungen für die Ausbildung von Privatpiloten, Berufspiloten und Linienpiloten können lediglich für Ausbildungen gemäß Abs. 3 sowie für Piloten gemäß § 24 ausgeübt werden. Alle anderen Ausbildungen für Privatpiloten, Berufspiloten und Linienpiloten sind von Fluglehrern durchzuführen, die eine entsprechende Lehrberechtigung nach den Bestimmungen der Anlage 1 (JAR-FCL 1) erworben haben.
(6) Die zuständige Behörde hat auf Antrag spätestens bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Gültigkeitsdauer eines Scheines gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 nach den Bestimmungen der ZLPV abgelaufen wäre, durch Ausstellung eines neuen Scheines festzustellen, welche Berechtigungen gemäß den Bestimmungen der Anlage 1 (JAR-FCL 1) oder bei Scheinen gemäß Abs. 2 gemäß ZLPV mit diesem verbunden sind.
(7) Vor dem 1. Juni 2006 erteilte, zum Zeitpunkt der im Abs. 6 bezeichneten Feststellung entsprechend den Bestimmungen der ZLPV gültige Schleppflugberechtigungen für Motorflugzeugpiloten gelten ab dem Zeitpunkt der im Abs. 6 bezeichneten Feststellung als für den Zeitraum von vier Jahren erteilt und sind ab diesem Zeitpunkt nach den Bestimmungen dieser Verordnung zu verlängern.
(8) Vor dem 1. Juni 2006 begonnene Flugbücher gemäß Anlage 6 lit. a können von Piloten gemäß Abs. 1 bis zum Zeitpunkt der Feststellung gemäß Abs. 6, längstens jedoch bis zum 1. Juni 2007 verwendet werden.
(9) Alle nicht im Abs. 1 oder 2 genannten, gemäß den Bestimmungen der ZLPV ausgestellte Zivilluftfahrt-Personalausweise, Flugschülerausweise und Anerkennungsscheine sowie mit solchen verbundene gemäß den Bestimmungen der ZLPV erteilte Berechtigungen gelten ab dem 1. Juni 2006 als Scheine und Berechtigungen gemäß dieser Verordnung.
(10) Vor dem 1. Juni 2006 ausgestellte Segelfliegerscheine sind ab dem 1. Juni 2006 unbefristet gültig. Die mit solchen Segelfliegerscheinen verbundenen Berechtigungen sind bis zur erstmaligen Beurkundung gemäß § 65 Abs. 3 insoweit gültig, als die Voraussetzungen für die Verlängerung gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung (§§ 65 bis 68) oder die Voraussetzungen für die Verlängerung des Segelfliegerscheines beziehungsweise einer damit verbundenen Berechtigung gemäß den Bestimmungen der ZLPV erfüllt sind. Inhaber von ruhenden Berechtigungen gemäß § 64 Abs. 4 dürfen ihre Berechtigung bis zum 30. Juni 2007 ausüben, sofern zum Zeitpunkt der Ausübung der Berechtigung zwölf Flugstunden auf Motorseglern im Motorflug, davon sechs Stunden als verantwortlicher Pilot, mit zwölf Starts und Landungen innerhalb der letzten zwölf Monate nachgewiesen werden können.
(11) Vor dem 1. Juni 2006 erteilte Grundberechtigungen und Sichtnachtsprungberechtigungen für Fallschirmspringer sowie Grundberechtigungen und Überlandberechtigungen für Piloten von Hänge- beziehungsweise Paragleitern sind ab dem 1. Juni 2006 unbefristet gültig. Lehrberechtigungen für Hänge- beziehungsweise Paragleiter gemäß § 89 können bis zum 1. Juli 2007 auch gemäß den Bestimmungen der ZLPV verlängert werden. Diesfalls ist dem Antragsteller durch die zuständige Behörde die Absolvierung eines entsprechenden Weiterbildungslehrganges für Fluglehrer innerhalb eines angemessenen Zeitraumes vorzuschreiben.
(12) Alle vor dem 1. Juni 2006 begonnenen Ausbildungen für den Erwerb von Ausweisen oder Berechtigungen gemäß Abs. 9 können nach den Bestimmungen der ZLPV fortgeführt werden und berechtigen zum Erwerb eines Scheines oder einer Berechtigung gemäß Abs. 9, sofern die in der ZLPV dafür vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind und Ausbildung und Prüfung vor dem 31. Dezember 2008 abgeschlossen wurde. Als Zeitpunkt des Beginnes der Ausbildung gilt dabei die erste Teilnahme an einer theoretischen Ausbildung. Die zuständige Behörde kann in solchen Fällen auf Antrag auch die Bestimmungen dieser Verordnung der Erteilung eines Scheines oder einer Berechtigung zugrunde legen.
(13) Sämtliche vor dem 1. Juni 2006 gemäß den Bestimmungen des LFG bewilligten Zivilluftfahrerschulen, für die
gemäß § 119 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 1 (JAR-FCL 1) ein Registrierungsverfahren erforderlich wäre oder
eine Genehmigung gemäß § 119 Abs. 2 erforderlich wäre,
(14) Vor dem 1. Juni 2006 bewilligte Zivilluftfahrerschulen, die Ausbildungen durchführen, für die gemäß § 119 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 1 (JAR-FCL 1) ein Genehmigungsverfahren erforderlich wäre, dürfen, sofern es sich nicht um Ausbildungen gemäß Abs. 3 handelt, die betreffende Ausbildungstätigkeit erst nach einer Genehmigung durch die zuständige Behörde gemäß § 119 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 1 (JAR-FCL 1) fortsetzen.
(15) Am 1. Juni 2006 anhängige Verfahren auf Grund eines Antrages auf Erteilung einer Ausbildungs- oder Betriebsaufnahmebewilligung für eine Zivilluftfahrerschule sind nach den Bestimmungen dieser Verordnung fortzusetzen.
(16) Vor dem 1. Juni 2006 gemäß den Bestimmungen der ZLPV ausgestellte Zivilluftfahrt-Personalausweise können von der zuständigen Behörde anlässlich der nächsten Verlängerung oder Erweiterung von Amts wegen eingezogen und durch einen entsprechenden Schein gemäß Anlage 3 ausgetauscht werden.
(17) Tauglichkeitszeugnisse dürfen bis zum 1. Mai 2008 unter Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 58/2007 ausgestellt werden.
Übergangsbestimmungen
§ 142. (1) Vor dem 1. Juni 2006 gemäß den Bestimmungen der ZLPV ausgestellte Privatpilotenscheine, Berufspilotenscheine und Linienpilotenscheine mit Ausnahme der im Abs. 2 bezeichneten Privatpilotenscheine gelten ab dem 1. Juni 2006 als gemäß den Bestimmungen der ICAO ausgestellte Privatpilotenlizenzen, Berufspilotenlizenzen und Linienpilotenlizenzen im Sinne von § 23 in Verbindung mit den Bestimmungen der Anlage 1 (JAR-FCL 1) mit jenen Berechtigungen gemäß Anlage 1 (JAR-FCL 1) sowie gemäß den §§ 21 und 22, die den mit dem betreffenden Privatpilotenschein, Berufspilotenschein und Linienpilotenschein verbundenen Berechtigungen gemäß ZLPV inhaltlich entsprechen.
(2) Vor dem 1. Juni 2006 gemäß den Bestimmungen der ZLPV ausgestellte Privatpilotenscheine, welche den Vermerk, dass sie gemäß den Bestimmungen der ICAO ausgestellt wurden, nicht aufweisen, gelten ab dem 1. Juni 2006 als eingeschränkte Privatpilotenscheine gemäß § 24 mit allen mit dem eingeschränkten Privatpilotenschein verbundenen Berechtigungen, die dem Betreffenden gemäß ZLPV erteilt wurden.
(3) Vor dem 1. Juni 2006 begonnene Ausbildungen für den Erwerb von Privatpilotenscheinen, Berufspilotenscheinen, Linienpilotenscheinen oder mit solchen Scheinen verbundenen Berechtigungen können gemäß den Bestimmungen der ZLPV fortgeführt werden. Als Zeitpunkt des Beginnes der Ausbildung gilt dabei die erste Teilnahme an einer theoretischen Ausbildung. Bei Erfüllung der gemäß den Bestimmungen der ZLPV für den Erwerb eines Scheines oder einer Berechtigung zu erfüllenden Voraussetzungen ist dem Bewerber von der zuständigen Behörde eine Lizenz oder Berechtigung gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 zu erteilen, hinsichtlich Lizenzen und Berechtigungen gemäß Abs. 1 unter der Voraussetzung, dass die erforderliche theoretische Ausbildung und Prüfung bis zum 14. März 2009 sowie die erforderliche praktische Ausbildung und Prüfung bis zum 31. Mai 2009 erfolgreich abgeschlossen wurde.
(4) Die Verlängerung oder Erneuerung von Scheinen und Berechtigungen gemäß Abs. 1 kann bis zum Ablauf des 30. November 2006 nach den Bestimmungen der ZLPV durchgeführt werden und hat ab dem 1. Dezember 2006 jedenfalls nach den Bestimmungen der Anlage 1 (JAR-FCL 1) zu erfolgen. Die Verlängerung oder Erneuerung von Scheinen und Berechtigungen gemäß Abs. 2 hat nach den Bestimmungen der ZLPV zu erfolgen.
(4a) Im Falle von Motorflugzeuglehrern, die ihre Berechtigung gemäß den Bestimmungen der ZLPV erworben haben, kann auf Antrag die Lehrberechtigung auch nach dem 30. November 2006 gemäß den Bestimmungen der ZLPV verlängert werden, sofern der Bewerber nachweist, dass mit 30. November 2006 die Voraussetzungen für eine Verlängerung gemäß den Bestimmungen der ZLPV vorgelegen sind. Die Gültigkeitsdauer einer so verlängerten Berechtigung richtet sich nach den Bestimmungen der ZLPV, wobei der 30. November 2006 als Datum der Verlängerung zu gelten hat.
(5) Gemäß den Bestimmungen der ZLPV erteilte Lehrberechtigungen für die Ausbildung von Privatpiloten, Berufspiloten und Linienpiloten können lediglich für Ausbildungen gemäß Abs. 3 sowie für Piloten gemäß § 24 ausgeübt werden. Alle anderen Ausbildungen für Privatpiloten, Berufspiloten und Linienpiloten sind von Fluglehrern durchzuführen, die eine entsprechende Lehrberechtigung nach den Bestimmungen der Anlage 1 (JAR-FCL 1) erworben haben.
(6) Die zuständige Behörde hat auf Antrag spätestens bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Gültigkeitsdauer eines Scheines gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 nach den Bestimmungen der ZLPV abgelaufen wäre, durch Ausstellung eines neuen Scheines festzustellen, welche Berechtigungen gemäß den Bestimmungen der Anlage 1 (JAR-FCL 1) oder bei Scheinen gemäß Abs. 2 gemäß ZLPV mit diesem verbunden sind.
(7) Vor dem 1. Juni 2006 erteilte, zum Zeitpunkt der im Abs. 6 bezeichneten Feststellung entsprechend den Bestimmungen der ZLPV gültige Schleppflugberechtigungen für Motorflugzeugpiloten gelten ab dem Zeitpunkt der im Abs. 6 bezeichneten Feststellung als für den Zeitraum von vier Jahren erteilt und sind ab diesem Zeitpunkt nach den Bestimmungen dieser Verordnung zu verlängern.
(8) Vor dem 1. Juni 2006 begonnene Flugbücher gemäß Anlage 6 lit. a können von Piloten gemäß Abs. 1 bis zum Zeitpunkt der Feststellung gemäß Abs. 6, längstens jedoch bis zum 1. Juni 2007 verwendet werden.
(9) Alle nicht im Abs. 1 oder 2 genannten, gemäß den Bestimmungen der ZLPV ausgestellte Zivilluftfahrt-Personalausweise, Flugschülerausweise und Anerkennungsscheine sowie mit solchen verbundene gemäß den Bestimmungen der ZLPV erteilte Berechtigungen gelten ab dem 1. Juni 2006 als Scheine und Berechtigungen gemäß dieser Verordnung.
(10) Vor dem 1. Juni 2006 ausgestellte Segelfliegerscheine sind ab dem 1. Juni 2006 unbefristet gültig. Die mit solchen Segelfliegerscheinen verbundenen Berechtigungen sind bis zur erstmaligen Beurkundung gemäß § 65 Abs. 3 insoweit gültig, als die Voraussetzungen für die Verlängerung gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung (§§ 65 bis 68) oder die Voraussetzungen für die Verlängerung des Segelfliegerscheines beziehungsweise einer damit verbundenen Berechtigung gemäß den Bestimmungen der ZLPV erfüllt sind. Inhaber von ruhenden Berechtigungen gemäß § 64 Abs. 4 dürfen ihre Berechtigung bis zum 30. Juni 2007 ausüben, sofern zum Zeitpunkt der Ausübung der Berechtigung zwölf Flugstunden auf Motorseglern im Motorflug, davon sechs Stunden als verantwortlicher Pilot, mit zwölf Starts und Landungen innerhalb der letzten zwölf Monate nachgewiesen werden können.
(11) Vor dem 1. Juni 2006 erteilte Grundberechtigungen und Sichtnachtsprungberechtigungen für Fallschirmspringer sowie Grundberechtigungen und Überlandberechtigungen für Piloten von Hänge- beziehungsweise Paragleitern sind ab dem 1. Juni 2006 unbefristet gültig. Lehrberechtigungen für Hänge- beziehungsweise Paragleiter gemäß § 89 können bis zum 1. Juli 2007 auch gemäß den Bestimmungen der ZLPV verlängert werden. Diesfalls ist dem Antragsteller durch die zuständige Behörde die Absolvierung eines entsprechenden Weiterbildungslehrganges für Fluglehrer innerhalb eines angemessenen Zeitraumes vorzuschreiben.
(12) Alle vor dem 1. Juni 2006 begonnenen Ausbildungen für den Erwerb von Ausweisen oder Berechtigungen gemäß Abs. 9 können nach den Bestimmungen der ZLPV fortgeführt werden und berechtigen zum Erwerb eines Scheines oder einer Berechtigung gemäß Abs. 9, sofern die in der ZLPV dafür vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind und Ausbildung und Prüfung vor dem 31. Dezember 2008 abgeschlossen wurde. Als Zeitpunkt des Beginnes der Ausbildung gilt dabei die erste Teilnahme an einer theoretischen Ausbildung. Die zuständige Behörde kann in solchen Fällen auf Antrag auch die Bestimmungen dieser Verordnung der Erteilung eines Scheines oder einer Berechtigung zugrunde legen.
(13) Sämtliche vor dem 1. Juni 2006 gemäß den Bestimmungen des LFG bewilligten Zivilluftfahrerschulen, für die
gemäß § 119 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 1 (JAR-FCL 1) ein Registrierungsverfahren erforderlich wäre oder
eine Genehmigung gemäß § 119 Abs. 2 erforderlich wäre,
(14) Vor dem 1. Juni 2006 bewilligte Zivilluftfahrerschulen, die Ausbildungen durchführen, für die gemäß § 119 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 1 (JAR-FCL 1) ein Genehmigungsverfahren erforderlich wäre, dürfen, sofern es sich nicht um Ausbildungen gemäß Abs. 3 handelt, die betreffende Ausbildungstätigkeit erst nach einer Genehmigung durch die zuständige Behörde gemäß § 119 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 1 (JAR-FCL 1) fortsetzen.
(15) Am 1. Juni 2006 anhängige Verfahren auf Grund eines Antrages auf Erteilung einer Ausbildungs- oder Betriebsaufnahmebewilligung für eine Zivilluftfahrerschule sind nach den Bestimmungen dieser Verordnung fortzusetzen.
(16) Vor dem 1. Juni 2006 gemäß den Bestimmungen der ZLPV ausgestellte Zivilluftfahrt-Personalausweise können von der zuständigen Behörde anlässlich der nächsten Verlängerung oder Erweiterung von Amts wegen eingezogen und durch einen entsprechenden Schein gemäß Anlage 3 ausgetauscht werden.
(17) Tauglichkeitszeugnisse dürfen bis zum 1. Mai 2008 unter Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 58/2007 ausgestellt werden.
(18) Am 14. März 2009 gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 79/2008 gültige oder ruhende Privat-Hubschrauberpilotenscheine und Beruf-Hubschrauberpilotenscheine gelten ab dem 15. März 2009 als gemäß den Bestimmungen der ICAO ausgestellte Privatpilotenlizenzen (Hubschrauber) beziehungsweise Berufspilotenlizenzen (Hubschrauber) im Sinne von § 25 in Verbindung mit den Bestimmungen der Anlage 7 (JAR-FCL 7) mit jenen damit verbundenen gültigen oder ruhenden Berechtigungen gemäß Anlage 2 (JAR-FCL 2), die den mit dem betreffenden Privat-Hubschrauberpilotenschein beziehungsweise Berufs-Hubschrauberpilotenschein verbundenen Berechtigungen inhaltlich entsprechen.
(19) Vor dem 15. März 2009 begonnene Ausbildungen für den Erwerb von Privat- Hubschrauberpilotenscheinen oder Berufs-Hubschrauberpilotenscheinen oder mit solchen Scheinen verbundenen Berechtigungen können gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 79/2008 fortgeführt werden. Als Zeitpunkt des Beginnes der Ausbildung gilt dabei die erste Teilnahme an einer theoretischen Ausbildung. Bei Erfüllung der gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung in Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 79/2008 für den Erwerb eines Scheines oder einer Berechtigung zu erfüllenden Voraussetzungen ist dem Bewerber von der zuständigen Behörde eine Lizenz oder Berechtigung gemäß Abs. 18 unter der Voraussetzung zu erteilen, dass die erforderliche Ausbildung und Prüfung bis zum 31. Dezember 2009 abgeschlossen wurde.
(20) Inhabern von Berufs-Hubschrauberpilotenscheinen, die mehr als 500 Flugstunden auf Hubschraubern mit zwei Piloten nachweisen können, ist ab dem 15. April 2009 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2011 von der zuständigen Behörde Gelegenheit zur Ablegung einer theoretischen ATPL(H)-Prüfung gemäß ICAO im Sinne der Bestimmungen der Anlage 7 (JAR-FCL 2) Anhang 1 zu JAR-FCL 2.005 zu geben. Der Bewerber hat bei dieser Prüfung, die in schriftlicher Form durchzuführen ist, die in Punkt 2.6.1.2 des Anhanges 1 zum Abkommen über die internationale Zivilluftfahrt (ICAOAbkommen, BGBl. Nr. 97/1949) in der am 15. März 2009 geltenden Fassung bezeichneten Kenntnisse nachzuweisen. Die §§ 16 und 18 sind bei der Durchführung der Prüfung sinngemäß anzuwenden. Vorbereitende Lehrgänge dürfen nur im Rahmen einer Zivilluftfahrerschule durchgeführt werden und sind von der zuständigen Behörde zu genehmigen, sofern die angebotene Ausbildung eine angemessene Vorbereitung auf die Prüfung gewährleistet. Die zuständige Behörde hat auf Antrag, sofern die sonstigen in Anlage 7 (JAR-FCL 2) genannten Voraussetzungen erfüllt sind, nach erfolgreicher Ablegung der theoretischen ATPL(H)-Prüfung gemäß ICAO die entsprechende in Anlage 7 (JAR-FCL 2) Anhang 1 zu JAR-FCL 2.005 bezeichnete Lizenz einschließlich des Vermerkes „JAR-FCL ATPL(H) Theoriekredit“ auszustellen.
(21) Die zuständige Behörde kann bis zum Ablauf des 31. Dezember 2011 bei Inhabern von Berufs- Hubschrauberpilotenscheinen von den Bestimmungen der Anlage 7 (JAR-FCL 2) abweichende Voraussetzungen für den Erwerb eines ATPL(H) anwenden, sofern ein vergleichbares Niveau der fachlichen Befähigung gewährleistet ist. Die zuständige Behörde kann dabei insbesondere eine erfolgreich durchgeführte Ausbildung und Prüfung für die Erlangung eines ATPL(A) berücksichtigen. Entsprechende Richtlinien sind von der zuständigen Behörde in luftfahrtüblicher Weise zu veröffentlichen.
(22) Die Verlängerung oder Erneuerung von Scheinen und Berechtigungen gemäß Abs. 18 kann bis zum Ablauf des 14. September 2009 nach den Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 79/2008 durchgeführt werden und hat ab dem 15. September 2009 jedenfalls nach den Bestimmungen der Anlage 7 (JAR-FCL 2) zu erfolgen.
(23) Gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 79/2008 am 14. März 2009 gültige oder ruhende Lehrberechtigungen für die Ausbildung von Hubschrauberpiloten können lediglich für Ausbildungen gemäß Abs. 19 ausgeübt werden. Alle anderen Ausbildungen für Hubschrauberpiloten sind von Fluglehrern durchzuführen, die eine entsprechende Lehrberechtigung nach den Bestimmungen der Anlage 7 (JAR-FCL 2) erworben haben.
(24) Die zuständige Behörde hat auf Antrag spätestens bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Gültigkeitsdauer eines Scheines gemäß Abs. 18 nach den Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 79/2008 abgelaufen wäre, durch Ausstellung eines neuen Scheines festzustellen, welche Berechtigungen gemäß den Bestimmungen der Anlage 7 (JAR-FCL 2) mit diesem verbunden sind.
(25) Am 14. März 2009 gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 79/2008 zur Ausbildung von Privat-Hubschrauberpiloten berechtigte Zivilluftfahrerschulen, für die gemäß § 119 Abs. 1a in Verbindung mit Anlage 7 (JAR-FCL 2) ein Registrierungsverfahren erforderlich wäre, gelten ab dem 15. März 2009 als registrierte Zivilluftfahrerschulen gemäß § 119 Abs. 1a und sind von der zuständigen Behörde in die von ihr zu führende öffentliche Liste der Zivilluftfahrerschulen einzutragen.
(26) Am 14. März 2009 gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 79/2008 zur Ausbildung von Beruf-Hubschrauberpiloten berechtigte Zivilluftfahrerschulen, die Ausbildungen durchführen, für die gemäß § 119 Abs. 1a in Verbindung mit Anlage 7 (JAR-FCL 2) ein Genehmigungsverfahren erforderlich wäre, dürfen, sofern es sich nicht um Ausbildungen gemäß Abs. 19 handelt, die betreffende Ausbildungstätigkeit erst nach einer Genehmigung durch die zuständige Behörde gemäß § 119 Abs. 1a in Verbindung mit Anlage 7 (JAR-FCL 2) fortsetzen.
(27) Am 14. März 2009 anhängige Verfahren auf Grund eines Antrages auf Erteilung einer Genehmigung zur Ausbildung von Hubschrauberpiloten sind gemäß den Bestimmungen der Anlage 7 (JAR-FCL 2) fortzusetzen.
(28) Bedienstete der Austro Control GmbH, die am 14. März 2009 zur Durchführung von Flugverkehrskontrolldiensten im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Anlage 8 berechtigt waren, dürfen diese Tätigkeiten ab dem 15. März 2009 in selbem Umfang weiter ausüben. Sie haben Anspruch auf Ausstellung einer Lizenz gemäß § 139a mit jenen Erlaubnissen, Befugnissen, Berechtigungen einschließlich der Ausbilderlaubnis, die jenen Aufgaben, zu deren Ausübung sie am 14. März 2009 berechtigt waren, inhaltlich entsprechen.
(29) Vor dem 15. März 2009 an die im Abs. 28 bezeichneten Personen ausgestellte gültige Bescheinigungen über deren Tauglichkeit sind weiter gültig. Die im Abs. 28 bezeichneten Personen haben ihrer Tauglichkeit spätestens mit Ablauf der Gültigkeit dieser Bescheinigung durch ein Tauglichkeitszeugnis gemäß § 5 Abs. 1 Z 4 nachzuweisen.
(30) Vor dem 15. März 2009 begonnene Ausbildungen für die im Abs. 28 genannten Personen sind nach den Bestimmungen der Anlage 8 weiterzuführen.
Übergangsbestimmungen
§ 142. (1) Vor dem 1. Juni 2006 gemäß den Bestimmungen der ZLPV ausgestellte Privatpilotenscheine, Berufspilotenscheine und Linienpilotenscheine mit Ausnahme der im Abs. 2 bezeichneten Privatpilotenscheine gelten ab dem 1. Juni 2006 als gemäß den Bestimmungen der ICAO ausgestellte Privatpilotenlizenzen, Berufspilotenlizenzen und Linienpilotenlizenzen im Sinne von § 23 in Verbindung mit den Bestimmungen der Anlage 1 (JAR-FCL 1) mit jenen Berechtigungen gemäß Anlage 1 (JAR-FCL 1) sowie gemäß den §§ 21 und 22, die den mit dem betreffenden Privatpilotenschein, Berufspilotenschein und Linienpilotenschein verbundenen Berechtigungen gemäß ZLPV inhaltlich entsprechen.
(2) Vor dem 1. Juni 2006 gemäß den Bestimmungen der ZLPV ausgestellte Privatpilotenscheine, welche den Vermerk, dass sie gemäß den Bestimmungen der ICAO ausgestellt wurden, nicht aufweisen, gelten ab dem 1. Juni 2006 als eingeschränkte Privatpilotenscheine gemäß § 24 mit allen mit dem eingeschränkten Privatpilotenschein verbundenen Berechtigungen, die dem Betreffenden gemäß ZLPV erteilt wurden.
(3) Vor dem 1. Juni 2006 begonnene Ausbildungen für den Erwerb von Privatpilotenscheinen, Berufspilotenscheinen, Linienpilotenscheinen oder mit solchen Scheinen verbundenen Berechtigungen können gemäß den Bestimmungen der ZLPV fortgeführt werden. Als Zeitpunkt des Beginnes der Ausbildung gilt dabei die erste Teilnahme an einer theoretischen Ausbildung. Bei Erfüllung der gemäß den Bestimmungen der ZLPV für den Erwerb eines Scheines oder einer Berechtigung zu erfüllenden Voraussetzungen ist dem Bewerber von der zuständigen Behörde eine Lizenz oder Berechtigung gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 zu erteilen, hinsichtlich Lizenzen und Berechtigungen gemäß Abs. 1 unter der Voraussetzung, dass die erforderliche theoretische Ausbildung und Prüfung bis zum 14. März 2009 sowie die erforderliche praktische Ausbildung und Prüfung bis zum 31. Mai 2009 erfolgreich abgeschlossen wurde.
(4) Die Verlängerung oder Erneuerung von Scheinen und Berechtigungen gemäß Abs. 1 kann bis zum Ablauf des 30. November 2006 nach den Bestimmungen der ZLPV durchgeführt werden und hat ab dem 1. Dezember 2006 jedenfalls nach den Bestimmungen der Anlage 1 (JAR-FCL 1) zu erfolgen. Die Verlängerung oder Erneuerung von Scheinen und Berechtigungen gemäß Abs. 2 hat nach den Bestimmungen der ZLPV zu erfolgen.
(4a) Im Falle von Motorflugzeuglehrern, die ihre Berechtigung gemäß den Bestimmungen der ZLPV erworben haben, kann auf Antrag die Lehrberechtigung auch nach dem 30. November 2006 gemäß den Bestimmungen der ZLPV verlängert werden, sofern der Bewerber nachweist, dass mit 30. November 2006 die Voraussetzungen für eine Verlängerung gemäß den Bestimmungen der ZLPV vorgelegen sind. Die Gültigkeitsdauer einer so verlängerten Berechtigung richtet sich nach den Bestimmungen der ZLPV, wobei der 30. November 2006 als Datum der Verlängerung zu gelten hat.
(5) Gemäß den Bestimmungen der ZLPV erteilte Lehrberechtigungen für die Ausbildung von Privatpiloten, Berufspiloten und Linienpiloten können lediglich für Ausbildungen gemäß Abs. 3 sowie für Piloten gemäß § 24 ausgeübt werden. Alle anderen Ausbildungen für Privatpiloten, Berufspiloten und Linienpiloten sind von Fluglehrern durchzuführen, die eine entsprechende Lehrberechtigung nach den Bestimmungen der Anlage 1 (JAR-FCL 1) erworben haben.
(6) Die zuständige Behörde hat auf Antrag spätestens bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Gültigkeitsdauer eines Scheines gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 nach den Bestimmungen der ZLPV abgelaufen wäre, durch Ausstellung eines neuen Scheines festzustellen, welche Berechtigungen gemäß den Bestimmungen der Anlage 1 (JAR-FCL 1) oder bei Scheinen gemäß Abs. 2 gemäß ZLPV mit diesem verbunden sind.
(7) Vor dem 1. Juni 2006 erteilte, zum Zeitpunkt der im Abs. 6 bezeichneten Feststellung entsprechend den Bestimmungen der ZLPV gültige Schleppflugberechtigungen für Motorflugzeugpiloten gelten ab dem Zeitpunkt der im Abs. 6 bezeichneten Feststellung als für den Zeitraum von vier Jahren erteilt und sind ab diesem Zeitpunkt nach den Bestimmungen dieser Verordnung zu verlängern.
(8) Vor dem 1. Juni 2006 begonnene Flugbücher gemäß Anlage 6 lit. a können von Piloten gemäß Abs. 1 bis zum Zeitpunkt der Feststellung gemäß Abs. 6, längstens jedoch bis zum 1. Juni 2007 verwendet werden.
(9) Alle nicht im Abs. 1 oder 2 genannten, gemäß den Bestimmungen der ZLPV ausgestellte Zivilluftfahrt-Personalausweise, Flugschülerausweise und Anerkennungsscheine sowie mit solchen verbundene gemäß den Bestimmungen der ZLPV erteilte Berechtigungen gelten ab dem 1. Juni 2006 als Scheine und Berechtigungen gemäß dieser Verordnung.
(10) Vor dem 1. Juni 2006 ausgestellte Segelfliegerscheine sind ab dem 1. Juni 2006 unbefristet gültig. Die mit solchen Segelfliegerscheinen verbundenen Berechtigungen sind bis zur erstmaligen Beurkundung gemäß § 65 Abs. 3 insoweit gültig, als die Voraussetzungen für die Verlängerung gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung (§§ 65 bis 68) oder die Voraussetzungen für die Verlängerung des Segelfliegerscheines beziehungsweise einer damit verbundenen Berechtigung gemäß den Bestimmungen der ZLPV erfüllt sind. Inhaber von ruhenden Berechtigungen gemäß § 64 Abs. 4 dürfen ihre Berechtigung bis zum 30. Juni 2007 ausüben, sofern zum Zeitpunkt der Ausübung der Berechtigung zwölf Flugstunden auf Motorseglern im Motorflug, davon sechs Stunden als verantwortlicher Pilot, mit zwölf Starts und Landungen innerhalb der letzten zwölf Monate nachgewiesen werden können.
(11) Vor dem 1. Juni 2006 erteilte Grundberechtigungen und Sichtnachtsprungberechtigungen für Fallschirmspringer sowie Grundberechtigungen und Überlandberechtigungen für Piloten von Hänge- beziehungsweise Paragleitern sind ab dem 1. Juni 2006 unbefristet gültig. Lehrberechtigungen für Hänge- beziehungsweise Paragleiter gemäß § 89 können bis zum 1. Juli 2007 auch gemäß den Bestimmungen der ZLPV verlängert werden. Diesfalls ist dem Antragsteller durch die zuständige Behörde die Absolvierung eines entsprechenden Weiterbildungslehrganges für Fluglehrer innerhalb eines angemessenen Zeitraumes vorzuschreiben.
(12) Alle vor dem 1. Juni 2006 begonnenen Ausbildungen für den Erwerb von Ausweisen oder Berechtigungen gemäß Abs. 9 können nach den Bestimmungen der ZLPV fortgeführt werden und berechtigen zum Erwerb eines Scheines oder einer Berechtigung gemäß Abs. 9, sofern die in der ZLPV dafür vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind und Ausbildung und Prüfung vor dem 31. Dezember 2008 abgeschlossen wurde. Als Zeitpunkt des Beginnes der Ausbildung gilt dabei die erste Teilnahme an einer theoretischen Ausbildung. Die zuständige Behörde kann in solchen Fällen auf Antrag auch die Bestimmungen dieser Verordnung der Erteilung eines Scheines oder einer Berechtigung zugrunde legen.
(13) Sämtliche vor dem 1. Juni 2006 gemäß den Bestimmungen des LFG bewilligten Zivilluftfahrerschulen, für die
gemäß § 119 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 1 (JAR-FCL 1) ein Registrierungsverfahren erforderlich wäre oder
eine Genehmigung gemäß § 119 Abs. 2 erforderlich wäre,
(14) Vor dem 1. Juni 2006 bewilligte Zivilluftfahrerschulen, die Ausbildungen durchführen, für die gemäß § 119 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 1 (JAR-FCL 1) ein Genehmigungsverfahren erforderlich wäre, dürfen, sofern es sich nicht um Ausbildungen gemäß Abs. 3 handelt, die betreffende Ausbildungstätigkeit erst nach einer Genehmigung durch die zuständige Behörde gemäß § 119 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 1 (JAR-FCL 1) fortsetzen.
(15) Am 1. Juni 2006 anhängige Verfahren auf Grund eines Antrages auf Erteilung einer Ausbildungs- oder Betriebsaufnahmebewilligung für eine Zivilluftfahrerschule sind nach den Bestimmungen dieser Verordnung fortzusetzen.
(16) Vor dem 1. Juni 2006 gemäß den Bestimmungen der ZLPV ausgestellte Zivilluftfahrt-Personalausweise können von der zuständigen Behörde anlässlich der nächsten Verlängerung oder Erweiterung von Amts wegen eingezogen und durch einen entsprechenden Schein gemäß Anlage 3 ausgetauscht werden.
(17) Tauglichkeitszeugnisse dürfen bis zum 1. Mai 2008 unter Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 58/2007 ausgestellt werden.
(18) Am 14. März 2009 gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 79/2008 gültige oder ruhende Privat-Hubschrauberpilotenscheine und Beruf-Hubschrauberpilotenscheine gelten ab dem 15. März 2009 als gemäß den Bestimmungen der ICAO ausgestellte Privatpilotenlizenzen (Hubschrauber) beziehungsweise Berufspilotenlizenzen (Hubschrauber) im Sinne von § 25 in Verbindung mit den Bestimmungen der Anlage 7 (JAR-FCL 7) mit jenen damit verbundenen gültigen oder ruhenden Berechtigungen gemäß Anlage 2 (JAR-FCL 2), die den mit dem betreffenden Privat-Hubschrauberpilotenschein beziehungsweise Berufs-Hubschrauberpilotenschein verbundenen Berechtigungen inhaltlich entsprechen.
(19) Vor dem 15. März 2009 begonnene Ausbildungen für den Erwerb von Privat- Hubschrauberpilotenscheinen oder Berufs-Hubschrauberpilotenscheinen oder mit solchen Scheinen verbundenen Berechtigungen können gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 79/2008 fortgeführt werden. Als Zeitpunkt des Beginnes der Ausbildung gilt dabei die erste Teilnahme an einer theoretischen Ausbildung. Bei Erfüllung der gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung in Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 79/2008 für den Erwerb eines Scheines oder einer Berechtigung zu erfüllenden Voraussetzungen ist dem Bewerber von der zuständigen Behörde eine Lizenz oder Berechtigung gemäß Abs. 18 unter der Voraussetzung zu erteilen, dass die erforderliche Ausbildung und Prüfung bis zum 31. Dezember 2009 abgeschlossen wurde.
(20) Inhabern von Berufs-Hubschrauberpilotenscheinen, die mehr als 500 Flugstunden auf Hubschraubern mit zwei Piloten nachweisen können, ist ab dem 15. April 2009 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2011 von der zuständigen Behörde Gelegenheit zur Ablegung einer theoretischen ATPL(H)-Prüfung gemäß ICAO im Sinne der Bestimmungen der Anlage 7 (JAR-FCL 2) Anhang 1 zu JAR-FCL 2.005 zu geben. Der Bewerber hat bei dieser Prüfung, die in schriftlicher Form durchzuführen ist, die in Punkt 2.6.1.2 des Anhanges 1 zum Abkommen über die internationale Zivilluftfahrt (ICAOAbkommen, BGBl. Nr. 97/1949) in der am 15. März 2009 geltenden Fassung bezeichneten Kenntnisse nachzuweisen. Die §§ 16 und 18 sind bei der Durchführung der Prüfung sinngemäß anzuwenden. Vorbereitende Lehrgänge dürfen nur im Rahmen einer Zivilluftfahrerschule durchgeführt werden und sind von der zuständigen Behörde zu genehmigen, sofern die angebotene Ausbildung eine angemessene Vorbereitung auf die Prüfung gewährleistet. Die zuständige Behörde hat auf Antrag, sofern die sonstigen in Anlage 7 (JAR-FCL 2) genannten Voraussetzungen erfüllt sind, nach erfolgreicher Ablegung der theoretischen ATPL(H)-Prüfung gemäß ICAO die entsprechende in Anlage 7 (JAR-FCL 2) Anhang 1 zu JAR-FCL 2.005 bezeichnete Lizenz einschließlich des Vermerkes „JAR-FCL ATPL(H) Theoriekredit“ auszustellen.
(21) Die zuständige Behörde kann bis zum Ablauf des 31. Dezember 2011 bei Inhabern von Berufs- Hubschrauberpilotenscheinen von den Bestimmungen der Anlage 7 (JAR-FCL 2) abweichende Voraussetzungen für den Erwerb eines ATPL(H) anwenden, sofern ein vergleichbares Niveau der fachlichen Befähigung gewährleistet ist. Die zuständige Behörde kann dabei insbesondere eine erfolgreich durchgeführte Ausbildung und Prüfung für die Erlangung eines ATPL(A) berücksichtigen. Entsprechende Richtlinien sind von der zuständigen Behörde in luftfahrtüblicher Weise zu veröffentlichen.
(22) Die Verlängerung oder Erneuerung von Scheinen und Berechtigungen gemäß Abs. 18 kann bis zum Ablauf des 14. September 2009 nach den Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 79/2008 durchgeführt werden und hat ab dem 15. September 2009 jedenfalls nach den Bestimmungen der Anlage 7 (JAR-FCL 2) zu erfolgen.
(23) Gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 79/2008 am 14. März 2009 gültige oder ruhende Lehrberechtigungen für die Ausbildung von Hubschrauberpiloten können lediglich für Ausbildungen gemäß Abs. 19 ausgeübt werden. Alle anderen Ausbildungen für Hubschrauberpiloten sind von Fluglehrern durchzuführen, die eine entsprechende Lehrberechtigung nach den Bestimmungen der Anlage 7 (JAR-FCL 2) erworben haben.
(24) Die zuständige Behörde hat auf Antrag spätestens bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Gültigkeitsdauer eines Scheines gemäß Abs. 18 nach den Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 79/2008 abgelaufen wäre, durch Ausstellung eines neuen Scheines festzustellen, welche Berechtigungen gemäß den Bestimmungen der Anlage 7 (JAR-FCL 2) mit diesem verbunden sind.
(25) Am 14. März 2009 gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 79/2008 zur Ausbildung von Privat-Hubschrauberpiloten berechtigte Zivilluftfahrerschulen, für die gemäß § 119 Abs. 1a in Verbindung mit Anlage 7 (JAR-FCL 2) ein Registrierungsverfahren erforderlich wäre, gelten ab dem 15. März 2009 als registrierte Zivilluftfahrerschulen gemäß § 119 Abs. 1a und sind von der zuständigen Behörde in die von ihr zu führende öffentliche Liste der Zivilluftfahrerschulen einzutragen.
(26) Am 14. März 2009 gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 79/2008 zur Ausbildung von Beruf-Hubschrauberpiloten berechtigte Zivilluftfahrerschulen, die Ausbildungen durchführen, für die gemäß § 119 Abs. 1a in Verbindung mit Anlage 7 (JAR-FCL 2) ein Genehmigungsverfahren erforderlich wäre, dürfen, sofern es sich nicht um Ausbildungen gemäß Abs. 19 handelt, die betreffende Ausbildungstätigkeit erst nach einer Genehmigung durch die zuständige Behörde gemäß § 119 Abs. 1a in Verbindung mit Anlage 7 (JAR-FCL 2) fortsetzen.
(27) Am 14. März 2009 anhängige Verfahren auf Grund eines Antrages auf Erteilung einer Genehmigung zur Ausbildung von Hubschrauberpiloten sind gemäß den Bestimmungen der Anlage 7 (JAR-FCL 2) fortzusetzen.
(28) Bedienstete der Austro Control GmbH, die am 14. März 2009 zur Durchführung von Flugverkehrskontrolldiensten im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Anlage 8 berechtigt waren, dürfen diese Tätigkeiten ab dem 15. März 2009 in selbem Umfang weiter ausüben. Sie haben Anspruch auf Ausstellung einer Lizenz gemäß § 139a mit jenen Erlaubnissen, Befugnissen, Berechtigungen einschließlich der Ausbilderlaubnis, die jenen Aufgaben, zu deren Ausübung sie am 14. März 2009 berechtigt waren, inhaltlich entsprechen.
(29) Vor dem 15. März 2009 an die im Abs. 28 bezeichneten Personen ausgestellte gültige Bescheinigungen über deren Tauglichkeit sind weiter gültig. Die im Abs. 28 bezeichneten Personen haben ihrer Tauglichkeit spätestens mit Ablauf der Gültigkeit dieser Bescheinigung durch ein Tauglichkeitszeugnis gemäß § 5 Abs. 1 Z 4 nachzuweisen.
(30) Vor dem 15. März 2009 begonnene Ausbildungen für die im Abs. 28 genannten Personen sind nach den Bestimmungen der Anlage 8 weiterzuführen.
(31) Am 31. Juli 2012 gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 79/2009 gültige oder ruhende eingeschränkte Privatpilotenscheine gemäß § 24 mit der Berechtigung für Führung von Ultraleichtflugzeugen gelten ab dem 1. August 2012 als gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung ausgestellte Ultraleichtscheine. Dabei gelten die Berechtigungen für jene Klassen von Ultraleichtflugzeuge als mit der betreffenden Lizenz verbunden, mit welchen Flüge als verantwortlicher Pilot vor dem 1. August 2012 durchgeführt wurden oder wenn eine entsprechende Klassenberechtigung in einen nach dem 15. Jänner 2011 gemäß § 24 ausgestellten eingeschränkten Privatpilotenschein für Ultraleichtflugzeuge eingetragen wurde. Dem Inhaber eines derartigen Privatpilotenscheins ist von der zuständigen Behörde ein Ultraleichtschein mit den entsprechenden Berechtigungen auszustellen.
(32) Vor dem 1. August 2012 begonnene Ausbildungen für den Erwerb von Berechtigungen in Bezug auf Ultraleichtflugzeuge können gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 21/2012 unter Beachtung der nachstehenden Bestimmungen fortgeführt werden. Als Zeitpunkt des Beginnes der Ausbildung gilt dabei die erste Teilnahme an einer theoretischen Ausbildung. Bei Erfüllung der gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 21/2012 ist der entsprechende Schein beziehungsweise die entsprechende Berechtigung gemäß § 24 zu erteilen, sofern die erforderliche theoretische Ausbildung und Prüfung bis zum 31. Dezember 2012 erfolgreich abgeschlossen wurde. Alle anderen Ausbildungen in Bezug auf Ultraleichtluftfahrzeuge sind gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 260/2012 fortzuführen. Die zuständige Behörde hat unter Beachtung der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt zu bestimmen, inwieweit eine bereits durchgeführte Ausbildung angerechnet werden kann.
(33) Stehen nicht genügend Lehrberechtigte oder Prüfer in Bezug auf Ultraleichtscheine oder UL-Schleppstartberechtigungen für Hängegleiter zur Verfügung, kann die zuständige Behörde auch ohne gänzliche Erfüllung der Erfordernisse gemäß dieser Verordnung unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt geeigneten Personen die jeweilige Berechtigung beziehungsweise Ernennung mit einer Befristung von längstens einem Jahr erteilen. Diese Personen müssen für die vorgesehene Tätigkeit durch entsprechende Erfahrung auf dem betreffenden Luftfahrzeug besonders qualifiziert sein. Die Eignung einer Person ist durch die zuständige Behörde im Rahmen eines Prüfungsfluges, welcher dem Programm des Prüfungsfluges zum Erwerb der jeweiligen Berechtigung entsprechen muss, festzustellen.
(34) In den Bestimmungen des § 24a bis 24i (Ultraleichtscheine) vorgesehene Kundmachungen der zuständigen Behörde haben ab dem 15. September 2012 zu erfolgen.
(35) Vor dem 1. August 2012 begonnene Ausbildungen für den Erwerb von Berechtigungen in Bezug auf Hänge- beziehungsweise Paragleiterscheine können gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 21/2012 unter Beachtung der nachstehenden Bestimmungen fortgeführt werden. Als Zeitpunkt des Beginnes der Ausbildung gilt dabei die erste Teilnahme an einer theoretischen Ausbildung. Bei Erfüllung der gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 21/2012 ist die entsprechende Berechtigung zu erteilen, sofern die erforderliche theoretische Ausbildung und Prüfung bis zum 31. Dezember 2012 erfolgreich abgeschlossen wurde.
(36) Registrierte Zivilluftfahrerschulen, die am 31. Juli 2012 zur Durchführung von Ausbildungen für Ultraleichtluftfahrzeuge oder für die Ausbildung zum Kunst- beziehungsweise Schleppflug berechtigt waren, dürfen diese Berechtigung im Rahmen des von der zuständigen Behörde vorgenommenen Registereintrags ausüben und gelten ab dem 1. August 2012 als genehmigte Zivilluftfahrerschulen mit entsprechender Ausbildungsberechtigung.
(37) Luftfahrzeugwartscheine mit einer am 31. Juli 2012 gültigen eingeschränkten Grundberechtigung für Freiballone, Segelflugzeuge, eigenstartfähige Motorsegler, Ultraleichtluftfahrzeuge, Luftschiffe sowie unbemannte Luftfahrzeuge mit weniger als 150 kg MTOM gemäß § 123 Abs. 4 sind für 60 Monate ab dem Zeitpunkt der Erteilung oder letzten Verlängerung gültig. Die zuständige Behörde hat auf Antrag eine entsprechende Eintragung in den Luftfahrzeugwartschein vorzunehmen oder einen entsprechenden neuen Luftfahrzeugwartschein auszustellen.
Übergangsbestimmungen
§ 142. (1) Vor dem 1. Juni 2006 gemäß den Bestimmungen der ZLPV ausgestellte Privatpilotenscheine, Berufspilotenscheine und Linienpilotenscheine mit Ausnahme der im Abs. 2 bezeichneten Privatpilotenscheine gelten ab dem 1. Juni 2006 als gemäß den Bestimmungen der ICAO ausgestellte Privatpilotenlizenzen, Berufspilotenlizenzen und Linienpilotenlizenzen im Sinne von § 23 in Verbindung mit den Bestimmungen der Anlage 1 (JAR-FCL 1) mit jenen Berechtigungen gemäß Anlage 1 (JAR-FCL 1) sowie gemäß den §§ 21 und 22, die den mit dem betreffenden Privatpilotenschein, Berufspilotenschein und Linienpilotenschein verbundenen Berechtigungen gemäß ZLPV inhaltlich entsprechen.
(2) Vor dem 1. Juni 2006 gemäß den Bestimmungen der ZLPV ausgestellte Privatpilotenscheine, welche den Vermerk, dass sie gemäß den Bestimmungen der ICAO ausgestellt wurden, nicht aufweisen, gelten ab dem 1. Juni 2006 als eingeschränkte Privatpilotenscheine gemäß § 24 mit allen mit dem eingeschränkten Privatpilotenschein verbundenen Berechtigungen, die dem Betreffenden gemäß ZLPV erteilt wurden.
(3) Vor dem 1. Juni 2006 begonnene Ausbildungen für den Erwerb von Privatpilotenscheinen, Berufspilotenscheinen, Linienpilotenscheinen oder mit solchen Scheinen verbundenen Berechtigungen können gemäß den Bestimmungen der ZLPV fortgeführt werden. Als Zeitpunkt des Beginnes der Ausbildung gilt dabei die erste Teilnahme an einer theoretischen Ausbildung. Bei Erfüllung der gemäß den Bestimmungen der ZLPV für den Erwerb eines Scheines oder einer Berechtigung zu erfüllenden Voraussetzungen ist dem Bewerber von der zuständigen Behörde eine Lizenz oder Berechtigung gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 zu erteilen, hinsichtlich Lizenzen und Berechtigungen gemäß Abs. 1 unter der Voraussetzung, dass die erforderliche theoretische Ausbildung und Prüfung bis zum 14. März 2009 sowie die erforderliche praktische Ausbildung und Prüfung bis zum 31. Mai 2009 erfolgreich abgeschlossen wurde.
(4) Die Verlängerung oder Erneuerung von Scheinen und Berechtigungen gemäß Abs. 1 kann bis zum Ablauf des 30. November 2006 nach den Bestimmungen der ZLPV durchgeführt werden und hat ab dem 1. Dezember 2006 jedenfalls nach den Bestimmungen der Anlage 1 (JAR-FCL 1) zu erfolgen. Die Verlängerung oder Erneuerung von Scheinen und Berechtigungen gemäß Abs. 2 hat nach den Bestimmungen der ZLPV zu erfolgen.
(4a) Im Falle von Motorflugzeuglehrern, die ihre Berechtigung gemäß den Bestimmungen der ZLPV erworben haben, kann auf Antrag die Lehrberechtigung auch nach dem 30. November 2006 gemäß den Bestimmungen der ZLPV verlängert werden, sofern der Bewerber nachweist, dass mit 30. November 2006 die Voraussetzungen für eine Verlängerung gemäß den Bestimmungen der ZLPV vorgelegen sind. Die Gültigkeitsdauer einer so verlängerten Berechtigung richtet sich nach den Bestimmungen der ZLPV, wobei der 30. November 2006 als Datum der Verlängerung zu gelten hat.
(5) Gemäß den Bestimmungen der ZLPV erteilte Lehrberechtigungen für die Ausbildung von Privatpiloten, Berufspiloten und Linienpiloten können lediglich für Ausbildungen gemäß Abs. 3 sowie für Piloten gemäß § 24 ausgeübt werden. Alle anderen Ausbildungen für Privatpiloten, Berufspiloten und Linienpiloten sind von Fluglehrern durchzuführen, die eine entsprechende Lehrberechtigung nach den Bestimmungen der Anlage 1 (JAR-FCL 1) erworben haben.
(6) Die zuständige Behörde hat auf Antrag spätestens bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Gültigkeitsdauer eines Scheines gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 nach den Bestimmungen der ZLPV abgelaufen wäre, durch Ausstellung eines neuen Scheines festzustellen, welche Berechtigungen gemäß den Bestimmungen der Anlage 1 (JAR-FCL 1) oder bei Scheinen gemäß Abs. 2 gemäß ZLPV mit diesem verbunden sind.
(7) Vor dem 1. Juni 2006 erteilte, zum Zeitpunkt der im Abs. 6 bezeichneten Feststellung entsprechend den Bestimmungen der ZLPV gültige Schleppflugberechtigungen für Motorflugzeugpiloten gelten ab dem Zeitpunkt der im Abs. 6 bezeichneten Feststellung als für den Zeitraum von vier Jahren erteilt und sind ab diesem Zeitpunkt nach den Bestimmungen dieser Verordnung zu verlängern.
(8) Vor dem 1. Juni 2006 begonnene Flugbücher gemäß Anlage 6 lit. a können von Piloten gemäß Abs. 1 bis zum Zeitpunkt der Feststellung gemäß Abs. 6, längstens jedoch bis zum 1. Juni 2007 verwendet werden.
(9) Alle nicht im Abs. 1 oder 2 genannten, gemäß den Bestimmungen der ZLPV ausgestellte Zivilluftfahrt-Personalausweise, Flugschülerausweise und Anerkennungsscheine sowie mit solchen verbundene gemäß den Bestimmungen der ZLPV erteilte Berechtigungen gelten ab dem 1. Juni 2006 als Scheine und Berechtigungen gemäß dieser Verordnung.
(10) Vor dem 1. Juni 2006 ausgestellte Segelfliegerscheine sind ab dem 1. Juni 2006 unbefristet gültig. Die mit solchen Segelfliegerscheinen verbundenen Berechtigungen sind bis zur erstmaligen Beurkundung gemäß § 65 Abs. 3 insoweit gültig, als die Voraussetzungen für die Verlängerung gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung (§§ 65 bis 68) oder die Voraussetzungen für die Verlängerung des Segelfliegerscheines beziehungsweise einer damit verbundenen Berechtigung gemäß den Bestimmungen der ZLPV erfüllt sind. Inhaber von ruhenden Berechtigungen gemäß § 64 Abs. 4 dürfen ihre Berechtigung bis zum 30. Juni 2007 ausüben, sofern zum Zeitpunkt der Ausübung der Berechtigung zwölf Flugstunden auf Motorseglern im Motorflug, davon sechs Stunden als verantwortlicher Pilot, mit zwölf Starts und Landungen innerhalb der letzten zwölf Monate nachgewiesen werden können.
(11) Vor dem 1. Juni 2006 erteilte Grundberechtigungen und Sichtnachtsprungberechtigungen für Fallschirmspringer sowie Grundberechtigungen und Überlandberechtigungen für Piloten von Hänge- beziehungsweise Paragleitern sind ab dem 1. Juni 2006 unbefristet gültig. Lehrberechtigungen für Hänge- beziehungsweise Paragleiter gemäß § 89 können bis zum 1. Juli 2007 auch gemäß den Bestimmungen der ZLPV verlängert werden. Diesfalls ist dem Antragsteller durch die zuständige Behörde die Absolvierung eines entsprechenden Weiterbildungslehrganges für Fluglehrer innerhalb eines angemessenen Zeitraumes vorzuschreiben.
(12) Alle vor dem 1. Juni 2006 begonnenen Ausbildungen für den Erwerb von Ausweisen oder Berechtigungen gemäß Abs. 9 können nach den Bestimmungen der ZLPV fortgeführt werden und berechtigen zum Erwerb eines Scheines oder einer Berechtigung gemäß Abs. 9, sofern die in der ZLPV dafür vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind und Ausbildung und Prüfung vor dem 31. Dezember 2008 abgeschlossen wurde. Als Zeitpunkt des Beginnes der Ausbildung gilt dabei die erste Teilnahme an einer theoretischen Ausbildung. Die zuständige Behörde kann in solchen Fällen auf Antrag auch die Bestimmungen dieser Verordnung der Erteilung eines Scheines oder einer Berechtigung zugrunde legen.
(13) Sämtliche vor dem 1. Juni 2006 gemäß den Bestimmungen des LFG bewilligten Zivilluftfahrerschulen, für die
gemäß § 119 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 1 (JAR-FCL 1) ein Registrierungsverfahren erforderlich wäre oder
eine Genehmigung gemäß § 119 Abs. 2 erforderlich wäre,
(14) Vor dem 1. Juni 2006 bewilligte Zivilluftfahrerschulen, die Ausbildungen durchführen, für die gemäß § 119 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 1 (JAR-FCL 1) ein Genehmigungsverfahren erforderlich wäre, dürfen, sofern es sich nicht um Ausbildungen gemäß Abs. 3 handelt, die betreffende Ausbildungstätigkeit erst nach einer Genehmigung durch die zuständige Behörde gemäß § 119 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 1 (JAR-FCL 1) fortsetzen.
(15) Am 1. Juni 2006 anhängige Verfahren auf Grund eines Antrages auf Erteilung einer Ausbildungs- oder Betriebsaufnahmebewilligung für eine Zivilluftfahrerschule sind nach den Bestimmungen dieser Verordnung fortzusetzen.
(16) Vor dem 1. Juni 2006 gemäß den Bestimmungen der ZLPV ausgestellte Zivilluftfahrt-Personalausweise können von der zuständigen Behörde anlässlich der nächsten Verlängerung oder Erweiterung von Amts wegen eingezogen und durch einen entsprechenden Schein gemäß Anlage 3 ausgetauscht werden.
(17) Tauglichkeitszeugnisse dürfen bis zum 1. Mai 2008 unter Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 58/2007 ausgestellt werden.
(18) Am 14. März 2009 gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 79/2008 gültige oder ruhende Privat-Hubschrauberpilotenscheine und Beruf-Hubschrauberpilotenscheine gelten ab dem 15. März 2009 als gemäß den Bestimmungen der ICAO ausgestellte Privatpilotenlizenzen (Hubschrauber) beziehungsweise Berufspilotenlizenzen (Hubschrauber) im Sinne von § 25 in Verbindung mit den Bestimmungen der Anlage 7 (JAR-FCL 7) mit jenen damit verbundenen gültigen oder ruhenden Berechtigungen gemäß Anlage 2 (JAR-FCL 2), die den mit dem betreffenden Privat-Hubschrauberpilotenschein beziehungsweise Berufs-Hubschrauberpilotenschein verbundenen Berechtigungen inhaltlich entsprechen.
(19) Vor dem 15. März 2009 begonnene Ausbildungen für den Erwerb von Privat- Hubschrauberpilotenscheinen oder Berufs-Hubschrauberpilotenscheinen oder mit solchen Scheinen verbundenen Berechtigungen können gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 79/2008 fortgeführt werden. Als Zeitpunkt des Beginnes der Ausbildung gilt dabei die erste Teilnahme an einer theoretischen Ausbildung. Bei Erfüllung der gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung in Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 79/2008 für den Erwerb eines Scheines oder einer Berechtigung zu erfüllenden Voraussetzungen ist dem Bewerber von der zuständigen Behörde eine Lizenz oder Berechtigung gemäß Abs. 18 unter der Voraussetzung zu erteilen, dass die erforderliche Ausbildung und Prüfung bis zum 31. Dezember 2009 abgeschlossen wurde.
(20) Inhabern von Berufs-Hubschrauberpilotenscheinen, die mehr als 500 Flugstunden auf Hubschraubern mit zwei Piloten nachweisen können, ist ab dem 15. April 2009 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2011 von der zuständigen Behörde Gelegenheit zur Ablegung einer theoretischen ATPL(H)-Prüfung gemäß ICAO im Sinne der Bestimmungen der Anlage 7 (JAR-FCL 2) Anhang 1 zu JAR-FCL 2.005 zu geben. Der Bewerber hat bei dieser Prüfung, die in schriftlicher Form durchzuführen ist, die in Punkt 2.6.1.2 des Anhanges 1 zum Abkommen über die internationale Zivilluftfahrt (ICAOAbkommen, BGBl. Nr. 97/1949) in der am 15. März 2009 geltenden Fassung bezeichneten Kenntnisse nachzuweisen. Die §§ 16 und 18 sind bei der Durchführung der Prüfung sinngemäß anzuwenden. Vorbereitende Lehrgänge dürfen nur im Rahmen einer Zivilluftfahrerschule durchgeführt werden und sind von der zuständigen Behörde zu genehmigen, sofern die angebotene Ausbildung eine angemessene Vorbereitung auf die Prüfung gewährleistet. Die zuständige Behörde hat auf Antrag, sofern die sonstigen in Anlage 7 (JAR-FCL 2) genannten Voraussetzungen erfüllt sind, nach erfolgreicher Ablegung der theoretischen ATPL(H)-Prüfung gemäß ICAO die entsprechende in Anlage 7 (JAR-FCL 2) Anhang 1 zu JAR-FCL 2.005 bezeichnete Lizenz einschließlich des Vermerkes „JAR-FCL ATPL(H) Theoriekredit“ auszustellen.
(21) Die zuständige Behörde kann bis zum Ablauf des 31. Dezember 2011 bei Inhabern von Berufs- Hubschrauberpilotenscheinen von den Bestimmungen der Anlage 7 (JAR-FCL 2) abweichende Voraussetzungen für den Erwerb eines ATPL(H) anwenden, sofern ein vergleichbares Niveau der fachlichen Befähigung gewährleistet ist. Die zuständige Behörde kann dabei insbesondere eine erfolgreich durchgeführte Ausbildung und Prüfung für die Erlangung eines ATPL(A) berücksichtigen. Entsprechende Richtlinien sind von der zuständigen Behörde in luftfahrtüblicher Weise zu veröffentlichen.
(22) Die Verlängerung oder Erneuerung von Scheinen und Berechtigungen gemäß Abs. 18 kann bis zum Ablauf des 14. September 2009 nach den Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 79/2008 durchgeführt werden und hat ab dem 15. September 2009 jedenfalls nach den Bestimmungen der Anlage 7 (JAR-FCL 2) zu erfolgen.
(23) Gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 79/2008 am 14. März 2009 gültige oder ruhende Lehrberechtigungen für die Ausbildung von Hubschrauberpiloten können lediglich für Ausbildungen gemäß Abs. 19 ausgeübt werden. Alle anderen Ausbildungen für Hubschrauberpiloten sind von Fluglehrern durchzuführen, die eine entsprechende Lehrberechtigung nach den Bestimmungen der Anlage 7 (JAR-FCL 2) erworben haben.
(24) Die zuständige Behörde hat auf Antrag spätestens bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Gültigkeitsdauer eines Scheines gemäß Abs. 18 nach den Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 79/2008 abgelaufen wäre, durch Ausstellung eines neuen Scheines festzustellen, welche Berechtigungen gemäß den Bestimmungen der Anlage 7 (JAR-FCL 2) mit diesem verbunden sind.
(25) Am 14. März 2009 gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 79/2008 zur Ausbildung von Privat-Hubschrauberpiloten berechtigte Zivilluftfahrerschulen, für die gemäß § 119 Abs. 1a in Verbindung mit Anlage 7 (JAR-FCL 2) ein Registrierungsverfahren erforderlich wäre, gelten ab dem 15. März 2009 als registrierte Zivilluftfahrerschulen gemäß § 119 Abs. 1a und sind von der zuständigen Behörde in die von ihr zu führende öffentliche Liste der Zivilluftfahrerschulen einzutragen.
(26) Am 14. März 2009 gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 79/2008 zur Ausbildung von Beruf-Hubschrauberpiloten berechtigte Zivilluftfahrerschulen, die Ausbildungen durchführen, für die gemäß § 119 Abs. 1a in Verbindung mit Anlage 7 (JAR-FCL 2) ein Genehmigungsverfahren erforderlich wäre, dürfen, sofern es sich nicht um Ausbildungen gemäß Abs. 19 handelt, die betreffende Ausbildungstätigkeit erst nach einer Genehmigung durch die zuständige Behörde gemäß § 119 Abs. 1a in Verbindung mit Anlage 7 (JAR-FCL 2) fortsetzen.
(27) Am 14. März 2009 anhängige Verfahren auf Grund eines Antrages auf Erteilung einer Genehmigung zur Ausbildung von Hubschrauberpiloten sind gemäß den Bestimmungen der Anlage 7 (JAR-FCL 2) fortzusetzen.
(28) Bedienstete der Austro Control GmbH, die am 14. März 2009 zur Durchführung von Flugverkehrskontrolldiensten im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Anlage 8 berechtigt waren, dürfen diese Tätigkeiten ab dem 15. März 2009 in selbem Umfang weiter ausüben. Sie haben Anspruch auf Ausstellung einer Lizenz gemäß § 139a mit jenen Erlaubnissen, Befugnissen, Berechtigungen einschließlich der Ausbilderlaubnis, die jenen Aufgaben, zu deren Ausübung sie am 14. März 2009 berechtigt waren, inhaltlich entsprechen.
(29) Vor dem 15. März 2009 an die im Abs. 28 bezeichneten Personen ausgestellte gültige Bescheinigungen über deren Tauglichkeit sind weiter gültig. Die im Abs. 28 bezeichneten Personen haben ihrer Tauglichkeit spätestens mit Ablauf der Gültigkeit dieser Bescheinigung durch ein Tauglichkeitszeugnis gemäß § 5 Abs. 1 Z 4 nachzuweisen.
(30) Vor dem 15. März 2009 begonnene Ausbildungen für die im Abs. 28 genannten Personen sind nach den Bestimmungen der Anlage 8 weiterzuführen.
(31) Am 31. Juli 2012 gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 79/2009 gültige oder ruhende eingeschränkte Privatpilotenscheine gemäß § 24 mit der Berechtigung für Führung von Ultraleichtflugzeugen gelten ab dem 1. August 2012 als gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung ausgestellte Ultraleichtscheine. Dabei gelten die Berechtigungen für jene Klassen von Ultraleichtflugzeuge als mit der betreffenden Lizenz verbunden, mit welchen Flüge als verantwortlicher Pilot vor dem 1. August 2012 durchgeführt wurden oder wenn eine entsprechende Klassenberechtigung in einen nach dem 15. Jänner 2011 gemäß § 24 ausgestellten eingeschränkten Privatpilotenschein für Ultraleichtflugzeuge eingetragen wurde. Dem Inhaber eines derartigen Privatpilotenscheins ist von der zuständigen Behörde ein Ultraleichtschein mit den entsprechenden Berechtigungen auszustellen.
(32) Vor dem 1. August 2012 begonnene Ausbildungen für den Erwerb von Berechtigungen in Bezug auf Ultraleichtflugzeuge können gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 21/2012 unter Beachtung der nachstehenden Bestimmungen fortgeführt werden. Als Zeitpunkt des Beginnes der Ausbildung gilt dabei die erste Teilnahme an einer theoretischen Ausbildung. Bei Erfüllung der gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 21/2012 ist der entsprechende Schein beziehungsweise die entsprechende Berechtigung gemäß § 24 zu erteilen, sofern die erforderliche theoretische Ausbildung und Prüfung bis zum 31. Dezember 2012 erfolgreich abgeschlossen wurde. Alle anderen Ausbildungen in Bezug auf Ultraleichtluftfahrzeuge sind gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 260/2012 fortzuführen. Die zuständige Behörde hat unter Beachtung der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt zu bestimmen, inwieweit eine bereits durchgeführte Ausbildung angerechnet werden kann.
(33) Stehen nicht genügend Lehrberechtigte oder Prüfer in Bezug auf Ultraleichtscheine oder UL-Schleppstartberechtigungen für Hängegleiter zur Verfügung, kann die zuständige Behörde auch ohne gänzliche Erfüllung der Erfordernisse gemäß dieser Verordnung unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt geeigneten Personen die jeweilige Berechtigung beziehungsweise Ernennung mit einer Befristung von längstens einem Jahr erteilen. Diese Personen müssen für die vorgesehene Tätigkeit durch entsprechende Erfahrung auf dem betreffenden Luftfahrzeug besonders qualifiziert sein. Die Eignung einer Person ist durch die zuständige Behörde im Rahmen eines Prüfungsfluges, welcher dem Programm des Prüfungsfluges zum Erwerb der jeweiligen Berechtigung entsprechen muss, festzustellen.
(34) In den Bestimmungen des § 24a bis 24i (Ultraleichtscheine) vorgesehene Kundmachungen der zuständigen Behörde haben ab dem 15. September 2012 zu erfolgen.
(35) Vor dem 1. August 2012 begonnene Ausbildungen für den Erwerb von Berechtigungen in Bezug auf Hänge- beziehungsweise Paragleiterscheine können gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 21/2012 unter Beachtung der nachstehenden Bestimmungen fortgeführt werden. Als Zeitpunkt des Beginnes der Ausbildung gilt dabei die erste Teilnahme an einer theoretischen Ausbildung. Bei Erfüllung der gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 21/2012 ist die entsprechende Berechtigung zu erteilen, sofern die erforderliche theoretische Ausbildung und Prüfung bis zum 31. Dezember 2012 erfolgreich abgeschlossen wurde.
(36) Registrierte Zivilluftfahrerschulen, die am 31. Juli 2012 zur Durchführung von Ausbildungen für Ultraleichtluftfahrzeuge oder für die Ausbildung zum Kunst- beziehungsweise Schleppflug berechtigt waren, dürfen diese Berechtigung im Rahmen des von der zuständigen Behörde vorgenommenen Registereintrags ausüben und gelten ab dem 1. August 2012 als genehmigte Zivilluftfahrerschulen mit entsprechender Ausbildungsberechtigung.
(37) Luftfahrzeugwartscheine mit einer am 31. Juli 2012 gültigen eingeschränkten Grundberechtigung für Freiballone, Segelflugzeuge, eigenstartfähige Motorsegler, Ultraleichtluftfahrzeuge, Luftschiffe sowie unbemannte Luftfahrzeuge mit weniger als 150 kg MTOM gemäß § 123 Abs. 4 sind für 60 Monate ab dem Zeitpunkt der Erteilung oder letzten Verlängerung gültig. Die zuständige Behörde hat auf Antrag eine entsprechende Eintragung in den Luftfahrzeugwartschein vorzunehmen oder einen entsprechenden neuen Luftfahrzeugwartschein auszustellen.
(38) Die Bestimmung des § 24 ist im Hinblick auf jene Piloten, welche am 30. April 2016 über einen eingeschränkten Privatpilotenschein verfügen, bis zum 8. April 2018 weiter anzuwenden.
(39) Die Bestimmungen des § 64 Abs.4 bis 7 sind bis zum 31. Dezember 2016 weiter anzuwenden, sofern die Antragstellung für die Erteilung einer entsprechenden Berechtigung bis 31. Juli 2016 erfolgt.
Bezugnahme auf Richtlinien
§ 143. Mit dieser Verordnung wird die Richtlinie 2006/23/EG über eine gemeinschaftliche Fluglotsenlizenz, ABl. Nr. L 114 vom 27.4.2006 S. 22-37 umgesetzt.
Anlage 1
Bestimmungen für Privatpiloten, Berufspiloten und Linienpiloten
(JAR-FCL 1)
Inhaltsverzeichnis
```
ABSCHNITT A - ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
```
JAR-FCL 1.001 Begriffsbestimmungen und Abkürzungen
JAR-FCL 1.005 Geltungsbereich
JAR-FCL 1.010 Voraussetzungen für eine Tätigkeit als
Flugbesatzungsmitglied
JAR-FCL 1.015 Gleichstellung von Lizenzen, Berechtigungen,
Anerkennungen, Genehmigungen sowie Zeugnissen
JAR-FCL 1.016 Erleichterungen für Inhaber von Lizenzen, die von
Nicht-JAA-Mitgliedstaaten erteilt wurden
JAR-FCL 1.017 Anerkennungen/Berechtigungen für besondere Zwecke
JAR-FCL 1.020 Anrechnung von Tätigkeiten aus der militärischen
Luftfahrt
JAR-FCL 1.025 Gültigkeit von Lizenzen und Berechtigungen
JAR-FCL 1.026 Fortlaufende Flugerfahrung für Piloten, die nicht
gemäß den Bestimmungen der JAR-OPS 1 deutsch tätig
sind
JAR-FCL 1.030 Prüfungsangelegenheiten
JAR-FCL 1.035 Flugmedizinische Tauglichkeit
JAR-FCL 1.040 Eingeschränkte flugmedizinische Tauglichkeit
JAR-FCL 1.045 Sonderfälle
JAR-FCL 1.050 Anrechnung von Flugzeiten und theoretischen
Kenntnissen
JAR-FCL 1.055 Genehmigte und registrierte Zivilluftfahrerschulen
JAR-FCL 1.060 Beschränkungen für Lizenzinhaber nach Vollendung
des 60. Lebensjahres
JAR-FCL 1.065 Ausstellerstaat der Lizenz
JAR-FCL 1.070 Haupt-Wohnsitz
JAR-FCL 1.075 Form und Inhalt von Pilotenlizenzen
JAR-FCL 1.080 Aufzeichnung von Flugzeiten
Anhang 1 zu Mindestanforderungen für die Erteilung von
JAR-FCL 1.005 Lizenzen/Anerkennungen gemäß JAR-FCL auf der
Grundlage nationaler Lizenzen/Anerkennungen, die
von JAA-Mitgliedstaaten erteilt wurden
Anhang 1 zu Mindestanforderungen für die Anerkennung von
JAR-FCL 1.015 Pilotenlizenzen, die von Nicht-JAA-Mitgliedstaaten
erteilt wurden
Anhang 2 zu Umschreibung von PPL(A), die von
JAR-FCL 1.015 Nicht-JAA-Mitgliedstaaten erteilt wurden, in
PPL(A) gemäß JAR-FCL
Anhang 1 zu Anrechnung von theoretischen Kenntnissen –
JAR-FCL 1.050 Lehrplan für die ergänzende Ausbildung und Prüfung
Anhang 1a zu Zivilluftfahrerschulen für Flugausbildung zum
JAR-FCL 1.055 Erwerb von Pilotenlizenzen und Berechtigungen
(FTOs)
Anhang 1b zu Ausbildung außerhalb der JAA-Mitgliedstaaten
JAR-FCL 1.055
Anhang 1c zu Ergänzende Anforderungen für FTOs mit ständiger
JAR-FCL 1.055 Hauptniederlassung außerhalb der
JAA-Mitgliedstaaten
Anhang 2 zu Zivilluftfahrerschulen für den Erwerb von
JAR-FCL 1.055 Musterberechtigungen nur für Inhaber von
Pilotenlizenzen (TRTOs)
Anhang 3 zu Genehmigung von Fernlehrgängen für modulare
JAR-FCL 1.055 theoretische Ausbildung
Anhang 1 zu Form und Inhalt von Pilotenlizenzen
JAR-FCL 1.075
```
ABSCHNITT B – FLUGSCHÜLER (Flugzeug)
```
JAR-FCL 1.085 Anforderungen
JAR-FCL 1.090 Mindestalter
JAR-FCL 1.095 Flugmedizinische Tauglichkeit
```
ABSCHNITT C – PRIVATPILOTENLIZENZ (Flugzeug) - PPL(A)
```
JAR-FCL 1.100 Mindestalter
JAR-FCL 1.105 Flugmedizinische Tauglichkeit
JAR-FCL 1.110 Rechte und Voraussetzungen
JAR-FCL 1.115 Reserviert
JAR-FCL 1.120 Flugerfahrung und Anrechnung
JAR-FCL 1.125 Ausbildungslehrgang
JAR-FCL 1.130 Theoretische Prüfung
JAR-FCL 1.135 Praktische Fähigkeiten
Anhang 1 zu Ausbildungslehrgang für PPL(A) - Zusammenfassung
JAR-FCL 1.125
Anhang 2 zu Registrierung von Zivilluftfahrerschulen, die nur
JAR-FCL 1.125 für den Erwerb der PPL ausbilden
Anhang 3 zu Antragsformular für die Registrierung von
JAR-FCL 1.125 registrierten Zivilluftfahrerschulen für die
PPL-Ausbildung
Anhang 1 zu Theoretische und praktische Prüfung für den Erwerb
JAR-FCL 1.130 einer PPL(A)
und 1.135
Anhang 2 zu Praktische Prüfung für den Erwerb einer PPL(A)
JAR-FCL 1.135
```
ABSCHNITT D – BERUFSPILOTENLIZENZ (Flugzeug) - CPL(A)
```
JAR-FCL 1.140 Mindestalter
JAR-FCL 1.145 Flugmedizinische Tauglichkeit
JAR-FCL 1.150 Rechte und Voraussetzungen
JAR-FCL 1.155 Flugerfahrung und Anrechnung
JAR-FCL 1.160 Theoretische Kenntnisse
JAR-FCL 1.165 Flugausbildung
JAR-FCL 1.170 Praktische Fähigkeiten
Anhang 1 zu Durchgehende Ausbildung für ATP(A)
JAR-FCL 1.160
und 1.165 (a)(1)
Anhang 1 zu Durchgehende Ausbildung für CPL(A)/IR
JAR-FCL 1.160
und 1.165 (a)(2)
Anhang 1 zu Durchgehende Ausbildung für CPL(A)
JAR-FCL 1.160
und 1.165 (a)(3)
Anhang 1 zu Modulare Ausbildung für CPL(A)
JAR-FCL 1.160
und 1.165 (a)(4)
Anhang 1 zu Praktische Prüfung für den Erwerb einer CPL(A)
JAR-FCL 1.170
Anhang 2 zu Inhalt der praktischen Prüfung für den Erwerb
JAR-FCL 1.170 einer CPL(A)
```
ABSCHNITT E – INSTRUMENTENFLUGBERECHTIGUNG (Flugzeug) - IR(A)
```
JAR-FCL 1.174 Flugmedizinische Tauglichkeit
JAR-FCL 1.175 Erfordernis einer IR(A)
JAR-FCL 1.180 Rechte und Voraussetzungen
JAR-FCL 1.185 Gültigkeitsdauer, Verlängerung und Erneuerung
JAR-FCL 1.190 Flugerfahrung
JAR-FCL 1.195 Theoretische Kenntnisse
JAR-FCL 1.200 Kenntnisse der englischen Sprache
JAR-FCL 1.205 Flugausbildung
JAR-FCL 1.210 Praktische Fähigkeiten
Anhang 1 zu IR(A) – Kenntnisse der englischen Sprache
JAR-FCL 1.200
Anhang 1 zu Modulare Ausbildung für IR(A)
JAR-FCL 1.205
Anhang 1 zu Praktische Prüfung und Befähigungsüberprüfung für
JAR-FCL 1.210 den Erwerb einer IR(A)
Anhang 2 zu Inhalt der praktischen
JAR-FCL 1.210 Prüfung/Befähigungsüberprüfung für den Erwerb
einer IR(A)
```
ABSCHNITT F - KLASSEN- UND MUSTERBERECHTIGUNGEN (Flugzeug)
```
JAR-FCL 1.215 Klassenberechtigungen (A)
JAR-FCL 1.220 Musterberechtigungen (A)
JAR-FCL 1.221 Hochleistungsflugzeug mit einem Piloten
JAR-FCL 1.225 Erfordernis von Klassen- oder Musterberechtigungen
JAR-FCL 1.230 Sonderregelungen
JAR-FCL 1.235 Klassen- und Musterberechtigungen – Rechte, Anzahl
und Baureihen
JAR-FCL 1.240 Klassen- und Musterberechtigungen – Anforderungen
JAR-FCL 1.245 Klassen- und Musterberechtigungen – Gültigkeit,
Verlängerung und Erneuerung
JAR-FCL 1.246 Instrumentenflugberechtigung, Verlängerung und
Erneuerung
JAR-FCL 1.250 Musterberechtigung für Flugzeuge mit zwei Piloten
– Voraussetzungen
JAR-FCL 1.251 Klassen- und Musterberechtigungen für
Hochleistungsflugzeuge mit einem Piloten:
Voraussetzungen
JAR-FCL 1.255 Musterberechtigung für Flugzeuge mit einem Piloten
– Voraussetzungen
JAR-FCL 1.260 Klassenberechtigung – Voraussetzungen
JAR-FCL 1.261 Klassen- und Musterberechtigungen – Theoretische
Kenntnisse und Flugausbildung
JAR-FCL 1.262 Klassen- und ´Musterberechtigungen – Praktische
Fähigkeiten
Anhang 1 zu Aufstellung der Flugzeugklassen
JAR-FCL 1.215
Anhang 1 zu Aufstellung der Flugzeugmuster
JAR-FCL 1.220
Anhang 1 zu Praktische Prüfung und Befähigungsüberprüfung für
JAR-FCL 1.240 Klassen/Musterberechtigungen für Flugzeuge und ATPL
und 1.295
Anhang 1 zu Lehrgang zum Erwerb zusätzlicher theoretischer
JAR-FCL 1.251 Kenntnisse für eine Klassen- oder
Musterberechtigung für Hochleistungsflugzeuge mit
einem Piloten
Anhang 2 zu Inhalt der Ausbildung und der praktischen
JAR-FCL 1.240 Prüfung/Befähigungsüberprüfung für ATPL,
und 1.295 Musterberechtigungen auf Flugzeugen mit zwei
Piloten
Anhang 3 zu Inhalt der Ausbildung und der praktischen
JAR-FCL 1.240 Prüfung/Befähigungsüberprüfung für
Klassen/Musterberechtigungen auf ein- und
mehrmotorigen Flugzeugen mit einem Piloten
Anhang 1 zu Anrechnung des Instrumentenflugteiles einer
JAR-FCL 1.246 Befähigungsüberprüfung für eine Klassen- und
Musterberechtigung
Anhang 1 zu Lehrgang zum Erwerb zusätzlicher theoretischer
JAR-FCL 1.251 Kenntnisse für eine Klassen- oder
Musterberechtigung für Hochleistungsflugzeuge mit
einem Piloten
Anhang 1 zu Theoretische Ausbildungsanforderungen für
JAR-FCL praktische Prüfungen/Befähigungsüberprüfungen zum
1.261(a) Erwerb von Klassen/Musterberechtigungen
Anhang 1 zu Genehmigung von Lehrgängen für Musterberechtigungen
JAR-FCL ohne Flugzeiten im Flugzeug
1.261 (c)(2)
Anhang 1 zu Lehrgang für die Zusammenarbeit der Flugbesatzung
JAR-FCL (Flugzeug)
1.261(d)
```
ABSCHNITT G – LINIENPILOTENLIZENZ (Flugzeug) - ATPL(A)
```
JAR-FCL 1.265 Mindestalter
JAR-FCL 1.270 Flugmedizinische Tauglichkeit
JAR-FCL 1.275 Rechte und Voraussetzungen
JAR-FCL 1.280 Flugerfahrung und Anrechnung
JAR-FCL 1.285 Theoretische Kenntnisse
JAR-FCL 1.290 Flugausbildung
JAR-FCL 1.295 Praktische Fähigkeiten
Anhang 1 zu Modulare theoretische Ausbildung für ATPL(A)
JAR-FCL 1. 285
```
ABSCHNITT H – LEHRBERECHTIGUNGEN (Flugzeug)
```
JAR-FCL 1.300 Ausbildung – Allgemeines
JAR-FCL 1.305 Lehrberechtigungen und Ermächtigungen – Kategorien
JAR-FCL 1.310 Lehrberechtigungen - Allgemeines
JAR-FCL 1.315 Lehrberechtigungen und Anerkennungen -
Gültigkeitsdauer
JAR-FCL 1.320 Lehrberechtigung für Flugausbildung (Flugzeug)
(FI(A)) – Mindestalter
JAR-FCL 1.325 FI(A) – Eingeschränkte Rechte
JAR-FCL 1.330 FI(A) - Rechte und Anforderungen
JAR-FCL 1.335 FI(A) – Voraussetzungen
JAR-FCL 1.340 FI(A) – Lehrgang
JAR-FCL 1.345 FI(A) - Praktische Fähigkeiten
JAR-FCL 1.350 FI(A) - Erteilung der Berechtigung
JAR-FCL 1.355 FI(A) - Verlängerung und Erneuerung
JAR-FCL 1.360 Lehrberechtigung für Musterberechtigungen
(Flugzeuge mit zwei Piloten)(TRI(MPA)) – Rechte
JAR-FCL 1.365 TRI(MPA) – Anforderungen
JAR-FCL 1.370 TRI(MPA) – Verlängerung und Erneuerung
JAR-FCL 1.375 Lehrberechtigung für Klassenberechtigungen
(Flugzeuge mit einem Piloten)
(CRI(SPA)) – Rechte
JAR-FCL 1.380 CRI(SPA) – Anforderungen
JAR-FCL 1.385 CRI(SPA) – Verlängerung und Erneuerung
JAR-FCL 1.390 Lehrberechtigung für Instrumentenflug (Flugzeug)
(IRI(A)) – Rechte
JAR-FCL 1.395 IRI(A) – Anforderungen
JAR-FCL 1.400 IRI(A) – Verlängerung und Erneuerung
JAR-FCL 1.405 Anerkennung für die Ausbildung an synthetischen
Flugübungsgeräten (Flugzeug) (SFI(A)) – Rechte
JAR-FCL 1.410 SFI(A) – Anforderungen
JAR-FCL 1.415 SFI(A) – Verlängerung und Erneuerung
JAR-FCL 1.416 Anerkennung für die Ausbildung in der
Zusammenarbeit als Flugbesatzung (Flugzeug)
(MCCI(A)) – Rechte
JAR-FCL 1.417 MCCI(A) – Anforderungen
JAR-FCL 1.418 MCCI(A) – Verlängerung und Erneuerung
JAR-FCL 1.419 STI(A) Rechte, Anforderungen, Verlängerungen und
Erneuerungen
Anhang 1 zu Anforderungen an eine besondere
JAR-FCL 1.300 Berechtigung/Anerkennung für Lehrberechtigte die
keine JAR-FCL-Lizenz besitzen zur Durchführung von
Ausbildungen in FTOs oder TRTOs außerhalb von
JAA-Mitgliedstaaten
Anhang 1 zu Vereinbarungen für die praktische Prüfung,
JAR-FCL 1.330 Befähigungsüberprüfung und mündliche theoretische
und 1.345 Prüfung für den Erwerb einer Lehrberechtigung für
Flugausbildung (FI(A))
Anhang 2 zu Inhalte der praktischen Prüfung,
JAR-FCL 1.330 Befähigungsüberprüfung und mündlichen
und 1.345 theoretischen Prüfung für den Erwerb einer
Lehrberechtigung für Flugausbildung (FI(A))
Anhang 1 zu Lehrgang für den Erwerb der Lehrberechtigung für
JAR-FCL 1.340 Flugausbildung (Flugzeug) (FI(A))
Anhang 1 zu Lehrgang für den Erwerb der Lehrberechtigung für
JAR-FCL 1.365 Musterberechtigung für Flugzeuge mit zwei Piloten
(Flugzeug) (TRI(MPA))
Anhang 1 zu Lehrgang für den Erwerb der Lehrberechtigung für
JAR-FCL 1.380 Klassenberechtigung für mehrmotorige Flugzeuge mit
einem Piloten (Flugzeug) (CRI(SPA))
Anhang 2 zu Lehrgang für den Erwerb der Lehrberechtigung für
JAR-FCL 1.380 Klassenberechtigung für einmotorige Flugzeuge mit
einem Piloten (Flugzeug) (CRI(SPA))
Anhang 1 zu Lehrgang für den Erwerb der Lehrberechtigung für
JAR-FCL 1.395 Instrumentenflug (IRI(A))
```
ABSCHNITT I - PRÜFER (Flugzeug)
```
JAR-FCL 1.420 Prüfer - Kategorien
JAR-FCL 1.425 Prüfer - Allgemeines
JAR-FCL 1.430 Prüfer - Gültigkeitsdauer der Anerkennung
JAR-FCL 1.435 Flugprüfer (Flugzeug) (FE(A)) –
Rechte/Anforderungen
JAR-FCL 1.440 Prüfer für Musterberechtigungen (Flugzeug)(TRE(A))
- Rechte/Anforderungen
JAR-FCL 1.445 Prüfer für Klassenberechtigungen (Flugzeug)(CRE(A))
- Rechte/Anforderungen
JAR-FCL 1.450 Prüfer für Instrumentenflug (Flugzeug)(IRE(A)) –
Rechte/Anforderungen
JAR-FCL 1.455 Prüfer an synthetischen Flugübungsgeräten
(Flugzeug) (SFE(A)) – Rechte/Anforderungen
JAR-FCL 1.460 Prüfer für Lehrberechtigte (Flugzeug) (FIE(A)) –
Rechte/Anforderungen
Anhang 1 zu Standardisierungsvereinbarungen für Prüfer
JAR-FCL 1.425
ABSCHNITT J - ERFORDERLICHE THEORETISCHE KENNTNISSE UND VERFAHREN
FÜR DIE DURCHFÜHRUNG VON THEORETISCHEN PRÜFUNGEN FÜR CPL, ATPL UND
INSTRUMENTENFLUGBERECHTIGUNGEN
JAR-FCL 1.465 Anforderungen
JAR-FCL 1.470 Inhalt von theoretischen Prüfungen
JAR-FCL 1.475 Prüfungsfragen
JAR-FCL 1.480 Prüfungsverfahren
JAR-FCL 1.485 Pflichten des Bewerbers
JAR-FCL 1.490 Bewertungskriterien
JAR-FCL 1.495 Gültigkeitszeitraum
Anhang 1 zu Theoretische Prüfungsgegenstände; Syllabus ATPL,
JAR-FCL 1.470 CPL und IR
Abschnitt A - Allgemeine Bestimmungen
JAR-FCL 1.001 Begriffsbestimmungen und Abkürzungen
Alleinflugzeit:
Die Flugzeit, in der sich ein Flugschüler allein an Bord eines Luftfahrzeuges befindet.
Ausbildungszeit als verantwortlicher Pilot (Student Pilot-In-Command/SPIC):
Die Flugzeit, in der ein Flugschüler die Tätigkeit des verantwortlichen Piloten ausübt und der Lehrberechtigte ihn nur beobachtet und den Flug nicht beeinflusst.
Ausbildungszeit mit Lehrberechtigtem:
Die Flugzeit oder Instrumentenbodenzeit, in der eine Person von einem dazu ermächtigten Lehrer ausgebildet wird.
Befähigungsüberprüfungen:
Nachweis der weiteren fliegerischen Befähigung für die Verlängerung oder Erneuerung von Berechtigungen einschließlich mündlicher Prüfungen, die der Prüfer für erforderlich hält.
Berechtigung:
In eine Lizenz eingetragene besondere Bedingungen, Rechte oder Einschränkungen.
Beruflich tätiger Pilot:
Ein Pilot im Besitz einer Lizenz (CPL/ATPL), die eine fliegerische Tätigkeit im gewerblichen Luftverkehr zulässt.
Erneuerung (z.B. einer Berechtigung oder Genehmigung):
Das Verwaltungsverfahren zur Erneuerung einer abgelaufenen (ruhenden) Berechtigung oder Genehmigung für einen weiteren festgelegten Zeitraum unter Erfüllung bestimmter Voraussetzungen.
Flugzeit:
Flugzeit bezeichnet die Zeit zwischen dem erstmaligen Abrollen eines Luftfahrzeuges aus seiner Parkposition zum Zwecke des Startens bis zum Stillstand an der zugewiesenen Parkposition und bis alle Triebwerke abgestellt sind.
Flugzeuge mit einem Piloten (Single-pilot aeroplanes/SPA):
Flugzeuge, für die nicht durch die Musterzulassung eine Mindestflugbesatzung von zwei Piloten vorgeschrieben ist.
Flugzeuge mit zwei Piloten (Multi-pilot aeroplanes/MPA):
Flugzeuge mit einer durch die Musterzulassung vorgeschriebenen Mindestflugbesatzung von zwei Piloten.
Instrumentenbodenzeit:
Die Zeit, in der ein Pilot eine Ausbildung im simulierten Instrumentenflug in synthetischen Flugübungsgeräten (Synthetic Training Devices/STDs) erhält.
Instrumentenflugzeit:
Die Zeit, in der ein Pilot ein Luftfahrzeug ausschließlich nach Instrumenten führt.
Instrumentenzeit:
Instrumentenflugzeit oder Instrumentenbodenzeit.
JAA-Mitgliedstaat:
Im Sinne dieser Anlage (JAR-FCL 1) ein Staat, der Lizenzen, Berechtigungen und Zeugnisse gemäß § 41 LFG im Einklang mit den Bestimmungen der JAA ausstellt.
Kategorie (eines Luftfahrzeuges):
Die Einteilung von Luftfahrzeugen nach bestimmten grundlegenden Eigenschaften, z.B. Flugzeug, Hubschrauber, Segelflugzeug, Freiballon.
Kopilot
Ein Pilot, der nicht als verantwortlicher Pilot ein Luftfahrzeug führt, für das gemäß der Aufstellung von Flugzeugmuster (siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.220) oder der Musterzulassung des Luftfahrzeuges oder den betrieblichen Vorschriften, nach denen der Flug durchgeführt wird, mehr als ein Pilot gefordert wird. Ausgenommen sind Piloten, die sich ausschließlich zu ihrer Flugausbildung für eine Lizenz oder Berechtigung an Bord befinden.
Lizenz:
Ein gemäß den Bestimmungen dieser Anlage (JAR-FCL 1) ausgestellter oder gemäß § 41 LFG gleichgestellter ausländischer Zivilluftfahrerschein.
Nacht:
Der Zeitraum zwischen dem Ende der bürgerlichen Abenddämmerung und dem Beginn der bürgerlichen Morgendämmerung.
Muster (eines Luftfahrzeuges):
Luftfahrzeuge desselben Grundtyps einschließlich sämtlicher Änderungen, die keine Auswirkungen auf die Handhabung, Flugeigenschaften oder Zusammensetzung der Flugbesatzung haben.
Praktische Prüfungen:
Nachweise der fliegerischen Befähigung für den Erwerb von Lizenzen oder Berechtigungen einschließlich mündlicher Prüfungen, die der Prüfer für erforderlich hält.
Privatpilot:
Ein Pilot mit einer Lizenz, die eine fliegerische Tätigkeit im gewerblichen Luftverkehr nicht zulässt.
Reisemotorsegler (Touring Motor Glider/TMG):
Ist ein Motorsegler, mit einem von einem JAA Mitgliedstaat ausgestellten oder anerkannten Lufttüchtigkeitszeugnis, der über ein fest eingebautes Triebwerk und einen nicht einklappbaren Propeller verfügt und zusätzlich gemäß Anhang 1 zu JAR-FCL 1.215 von der zuständigen Behörde bestimmten Motorsegler.
Der Reisemotorsegler muss gemäß den Bestimmungen des Flughandbuches eigenstartfähig sein und mit eigener Leistung steigen können.
Sonstige Übungsgeräte (Other Training Devices/OTDs):
Ausbildungshilfen außer Flugsimulatoren, Flugübungsgeräten oder Flug- und Navigationsverfahrensübungsgeräten, die zur Ausbildung eingesetzt werden können, wenn kein vollständiges Cockpit erforderlich ist.
Streckenabschnitt:
Ein Flug, der Start, Abflug, Reiseflug von nicht weniger als 15 Minuten, Anflug und Landephase umfasst.
Verlängerung (z.B. einer Berechtigung oder Genehmigung):
Das Verwaltungsverfahren zur Verlängerung der Gültigkeit einer noch gültigen Berechtigung oder Genehmigung für einen weiteren festgelegten Zeitraum unter Erfüllung bestimmter Voraussetzungen.
Zusammenarbeit der Flugbesatzung (Multi-Crew Co-Operation/MCC):
Die Zusammenarbeit der Flugbesatzung unter der Leitung des verantwortlichen Piloten.
JAR-FCL 1.005 Geltungsbereich
(a) Allgemeines
(1) Die Bestimmungen dieser Anlage (JAR-FCL 1) gelten für alle Ausbildungen, Prüfungen und Anträge für den Erwerb von Lizenzen, Berechtigungen, Anerkennungen, Genehmigungen oder Zeugnissen, wenn die Anträge ab dem 1. Juni 2006 bei der zuständigen Behörde eingehen.
(2) Werden in den Bestimmungen dieser Anlage (JAR-FCL 1) Lizenzen, Berechtigungen, Anerkennungen, Genehmigungen oder Zeugnisse genannt, so sind dabei solche gemäß JARFCL gemeint. In allen anderen Fällen werden diese Dokumente näher bestimmt, zum Beispiel als Lizenzen gemäß ICAO oder nationale Lizenzen.
(3) Wird im Hinblick auf die gegenseitige Anerkennung, Gleichstellung oder Umschreibung von Lizenzen, Berechtigungen, Anerkennungen, Genehmigungen oder Zeugnissen auf JAA-Mitgliedstaaten verwiesen, so sind damit Staaten gemeint, die Lizenzen, Berechtigungen, Anerkennungen, Genehmigungen und Zeugnisse im Einklang mit den Bestimmungen der JAR-FCL (§ 41 LFG) erteilen.
(4) Alle in JAR-FCL genannten synthetischen Flugübungsgeräte, die anstelle eines Luftfahrzeuges zu Ausbildungszwecken eingesetzt werden, müssen den Bestimmungen der JAR-STD entsprechen (§ 30 Abs. 6 Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung (ZLLV), BGBl. II 424/2005, in der jeweils geltenden Fassung) und im Hinblick auf die durchzuführenden Übungen in Übereinstimmung mit JAR-FCL für den Nutzer durch die zuständige Behörde genehmigt sein.
(5) Wird in den Bestimmungen der JAR-FCL auf Flugzeuge verwiesen, so sind, soweit nicht anders festgelegt, Ultraleichtflugzeuge ausgeschlossen.
(6) Lizenzen, die auf der Grundlage einer außerhalb der JAA-Mitgliedstaaten durchgeführten Ausbildung erteilt wurden – ausgenommen Ausbildungen gem.
JAR-FCL 1.055(a)(1) - müssen mit einer Eintragung versehen sein, nach der die Rechte der Lizenz auf österreichische Flugzeuge beschränkt sind.
(7) Berechtigungen, die auf der Grundlage einer außerhalb der JAA-Mitgliedstaaten durchgeführten Ausbildung erworben wurden ausgenommen Ausbildungen gem. JAR-FCL 1.055(a)(1) – müssen auf österreichische Flugzeuge beschränkt sein.
(b) Übergangsbestimmungen
(1) Ausbildungen für den Erwerb von Lizenzen und Berechtigungen für Privatpiloten, Berufspiloten und Linienpiloten, die vor dem 1. Juni 2006 entsprechend den Bestimmungen der ZLPV begonnen wurden, berechtigen gemäß § 142 Abs. 3 zur Ausstellung von Lizenzen oder Berechtigungen unter der Bedingung, dass die Ausbildung und Prüfung vor dem 31. Dezember 2008 für die jeweilige Lizenz oder Berechtigung abgeschlossen wurde.
(2) Nationale Lizenzen, Berechtigungen, Ernennungen oder Genehmigungen, die entsprechend den Bestimmungen der ZLPV vor dem 1. Juni 2006 erworben oder entsprechend (b)(1) ausgestellt wurden, sind gemäß § 142 Abs. 1 weiterhin mit den inhaltlich entsprechenden Berechtigungen gültig. Ab dem 1. Dezember 2006 müssen alle Verlängerungen oder Erneuerungen solcher Lizenzen, Berechtigungen, Ernennungen, Genehmigungen oder Ausstellungen medizinischer Tauglichkeitszeugnisse in Übereinstimmung mit den Anforderungen von JAR-FCL – mit Ausnahme der in (b)(4) genannten - durchgeführt werden.
(3) Inhaber einer entsprechend den Bestimmungen der ZLPV vor dem 1. Juni 2006 erworbenen oder in Übereinstimmung mit (b)(1) ausgestellten Lizenz können bei der zuständigen Behörde die Erteilung einer gleichwertigen in dieser Anlage (JAR-FCL 1) spezifizierten Lizenz (A), beantragen. (Siehe JAR-FCL 1.015 (a)(1)). Für die Erteilung einer derartigen Lizenz muss der Inhaber die Anforderungen der Anhang 1 zu JAR-FCL 1.005 erfüllen.
(4) Inhaber einer entsprechend den Bestimmungen der ZLPV erteilten Lizenz, die die Voraussetzungen der Anlage 2 (JAR-FCL 3) nicht vollständig erfüllen, dürfen gemäß § 6 Abs. 1 weiterhin die Rechte dieser Lizenz ausüben.
(c) Fortbestand der nationalen Prüferernennung
Vor dem 1. Juni 2006 gemäß den Bestimmungen der ZLPV bestellte Mitglieder von Prüfungskommissionen für Privatpiloten, Berufspiloten und Linienpiloten können von der zuständigen Behörde als Prüfer gemäß dieser Anlage (JAR-FCL 1) ernannt werden, sofern sie der zuständigen Behörde Kenntnisse über die Bestimmungen der JAR-FCL und der JAR-OPS 1 nachgewiesen haben. Diese Ernennung gilt für einen Zeitraum von längstens drei Jahren. Danach unterliegt jede erneute Ernennung den Bestimmungen von JAR-FCL 1.425(a) und (b).
JAR-FCL 1.010 Voraussetzungen für eine Tätigkeit als Pilot
(a) (1) Lizenz und Berechtigung
Auf zivilen, in einem JAA-Mitgliedstaat eingetragenen Flugzeugen dürfen nur Personen als Flugbesatzungsmitglieder tätig werden, die eine gültige, den durchzuführenden Aufgaben entsprechende Lizenz und Berechtigung gemäß JAR-FCL 1 oder einen Flugauftrag gemäß JARFCL 1.085 und/oder eine besondere Anerkennung gemäß JAR-FCL 1.230 besitzen. Die Lizenz muss erteilt worden sein von:
(i) einem Mitgliedstaat der JAA; oder
(ii) einem anderen Mitgliedstaat der ICAO. In diesem Fall muss
die Lizenz gemäß JAR-FCL 1.015(b) oder (c) anerkannt worden sein.
(2) Nicht Bestandteil der Bestimmungen (vgl. § 61 Abs. 3 und § 24)
(3) Nicht Bestandteil der Bestimmungen (vgl. § 24)
(b) Ausübung der Rechte
Der Inhaber einer Lizenz, Berechtigung oder Anerkennung darf
nur die damit verbundenen Rechte ausüben.
(c) Widerruf und Untersagung
(1) Wird festgestellt, dass ein Bewerber oder Lizenzinhaber die Anforderungen dieser Verordnung oder des LFG nicht oder nicht mehr erfüllt, ist von der zuständigen Behörde gemäß § 43 LFG vorzugehen.
(2) Wird festgestellt, dass der Inhaber einer von einem anderen JAA-Mitgliedstaat erteilten Lizenz gemäß JAR-FCL oder Bewerber um eine solche die Anforderungen der JAR-FCL oder anderer Vorschriften des Staates, in dem das Luftfahrzeug geflogen wird, nicht oder nicht mehr erfüllt, ist der Ausstellerstaat von der zuständigen Behörde darüber zu informieren. In Entsprechung mit § 43 Abs. 3 LFG ist, wenn dies zur Wahrung der Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist, mittels Untersagung von der zuständigen Behörde anzuordnen, dass der Inhaber einer Lizenz oder der Bewerber um eine solche, der beim Ausstellerstaat aus den oben genannten Gründen gemeldet wurde, weder in Österreich eingetragene Luftfahrzeuge führt noch im Inland als Pilot tätig wird.
JAR-FCL 1.015 Gleichstellung von Lizenzen, Berechtigungen, Anerkennungen, Genehmigungen sowie Zeugnissen
(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.015)
(Siehe Anhang 2 zu JAR-FCL 1.015)
(Siehe Anhang 3 zu JAR-FCL 1.015)
(a) Gemäß JAR-FCL von JAA-Mitgliedstaaten erteilte Lizenzen, Berechtigungen, Anerkennungen, Genehmigungen oder Zeugnisse
(1) Wenn jemand mit einer Lizenz, mit einer Berechtigung, oder mit einem Zeugnis eines JAA-Mitgliedstaates in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der JAR-FCL und den zugehörigen Vorschriften ausgestattet ist, sind solche ausländischen Lizenzen, Berechtigungen oder Zeugnisse den entsprechenden österreichischen Lizenzen, Berechtigungen oder Zeugnissen gemäß § 41 LFG gleichgestellt.
(2) Ausbildungen, die nach dem 1. Juni 2005 gemäß den Bestimmungen dieser Anlage (JARFCL 1) durchgeführt wurden, können für die Ausstellung von JAR-FCL Lizenzen und Berechtigungen angerechnet werden.
(b) Von Nicht-JAA-Mitgliedstaaten erteilte Lizenzen
(1) Eine Lizenz, die von einem Nicht-JAA-Mitgliedstaat erteilt wurde, kann von der zuständigen Behörde entsprechend Anhang 1 zu JAR-FCL 1.015 anerkannt werden.
(2) Die Gültigkeitsdauer für die Anerkennung einer Lizenz für entgeltlich tätige Piloten und einer Privatpilotenlizenz mit Instrumentenflugberechtigung darf, beginnend mit dem Datum, an dem die Anerkennung erteilt wurde, längstens ein Jahr betragen, vorausgesetzt, die zugrunde liegende Lizenz ist weiterhin gültig. Die Anerkennung kann erneut für die Gültigkeitsdauer von einem Jahr nach Ablauf der vorhergehenden Anerkennung ausgestellt werden, vorausgesetzt, die Verlängerung/Erneuerung der zutreffenden Berechtigung und des Tauglichkeitszeugnisses erfolgte gemäß den Bestimmungen von JAR-FCL und die zugrunde liegende Lizenz ist immer noch gültig.
(3) Die Bestimmungen des Absatzes (1) und (2) sind nicht anzuwenden, wenn inländische Flugzeuge an einen Halter eines Nicht-JAA-Mitgliedstaates vermietet werden. Voraussetzung hierfür ist, dass der Halterstaat für den Zeitraum der Vermietung die Verantwortung für die technische und/oder betriebliche Überwachung nach den Bestimmungen von JAR-OPS 1.165 übernommen hat. Die Lizenzen der Flugbesatzung des Halters können von der zuständigen Behörde anerkannt werden, sofern die mit der Anerkennung erteilten Rechte auf den Vermietungszeitraum und auf bestimmte Flugzeuge in festgelegten betrieblichen Einsätzen beschränkt sind, an denen ein JAA-Luftfahrtunternehmen weder direkt noch indirekt durch Anmietung eines Flugzeuges mit Besatzung oder durch ein anderes wirtschaftliches Übereinkommen beteiligt ist.
(4) In den Fällen, in denen die Anerkennung eines nicht gemäß den Bestimmungen der JAR-FCL lizenzierten Piloten erforderlich ist, um spezielle, zeitlich begrenzte Aufgaben in Übereinstimmung mit Anhang 3 zu JAR-FCL 1.015 zu erfüllen, kann die Behörde eine derartige Lizenz für diese Aufgaben anerkennen, ohne dass der Inhaber die Voraussetzungen gem. Anhang 1 zu JAR-FCL 1.015 erfüllt.
(c) Umschreibung von Lizenzen, die von Nicht-JAA-Mitgliedstaaten erteilt wurden
(1) Eine Lizenz CPL(A) oder ATPL(A) und/oder eine Instrumentenflugberechtigung, die von einem Nicht-JAA-Mitgliedstaat erteilt wurde, kann in eine JAR-FCL-Lizenz umgeschrieben werden, sofern mit dem jeweiligen Staat eine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht. Eine solche Vereinbarung ist auf der Grundlage der Gegenseitigkeit zu treffen und muss sicherstellen, dass ein gleichwertiger Sicherheitsstandard bezüglich Ausbildungs- und Prüfungsbestimmungen besteht. Jede getroffene Vereinbarung wird wie festgelegt in regelmäßigen Abständen von den beteiligten Staaten überprüft. Auf einer derart umgeschriebenen Lizenz ist der Nicht-JAA-Mitgliedstaat vermerkt. Andere JAA-Mitgliedstaaten sind nicht verpflichtet, eine solche Lizenz zu anzuerkennen.
(2) Eine Lizenz für Privatpiloten, die von einem Nicht-JAA-Mitgliedstaat erteilt wurde, kann in eine JAR-FCL-Lizenz mit Klassen-/Musterberechtigung(en) für Flugzeuge mit einem Piloten umgeschrieben werden, sofern die Anforderungen gemäß Anhang 2 zu JAR-FCL 1.015 erfüllt sind.
(d) Wenn die zuständige Behörde eine Lizenz ausstellt, die von den Bestimmungen der JAR-FCL abweicht, ist dies auf der Lizenz unter Punkt XIII zu vermerken.
JAR-FCL 1.016 Erleichterungen für Inhaber von Lizenzen, die von Nicht-JAA-Mitgliedstaaten erteilt wurden
(a) Ein Bewerber für eine JAR-FCL-Lizenz (A) oder eine JAR-FCL-Lizenz mit Instrumentenflugberechtigung (Instrument Rating/IR(A)), soweit zutreffend, der bereits im Besitz einer mindestens gleichwertigen, von einem Nicht-JAA-Mitgliedstaat gemäß ICAO Anhang 1 erteilten Lizenz ist, muss alle Bestimmungen der JAR-FCL erfüllen; die Anforderungen an die Dauer der Ausbildung, Anzahl der Unterrichtsstunden der theoretischen sowie der praktischen Ausbildung können jedoch geringer sein. Erleichterungen können von der zuständigen Behörde gewährt werden, sofern die Sicherheit der Luftfahrt gewährleistet ist.
(b) Der Inhaber einer gemäß ICAO Anhang 1 erteilten ATPL(A), der die Anforderungen an die Flugerfahrung von 1500 Stunden als verantwortlicher Pilot oder Kopilot auf Flugzeugen mit zwei Piloten gemäß Anhang 1 zu JAR-FCL 1.015 erfüllt, kann von der Forderung befreit werden, sich vor der theoretischen und praktischen Prüfung einer genehmigten Ausbildung zu unterziehen, vorausgesetzt, dass seine Lizenz eine gültige Musterberechtigung für Flugzeuge mit zwei Piloten für das in der praktischen Prüfung zum Erwerb der ATPL(A) zu verwendende Flugzeug beinhaltet.
JAR-FCL 1.017 Anerkennungen/Berechtigungen für besondere Zwecke
Berechtigungen für besondere Zwecke in Verbindung mit einer JAR-FCL Lizenz können von der zuständigen Behörde gemäß den §§ 21 (Schleppflug) und 22 (Kunstflug) für die ausschließliche Verwendung im Inland erteilt werden. Die Verwendung einer solchen Anerkennung/Berechtigung im Hoheitsgebiet eines anderen JAA-Mitgliedstaates bedarf der vorherigen Genehmigung des oder der betroffenen Staaten, es sei denn es besteht ein entsprechendes zwischenstaatliches Abkommen.
JAR-FCL 1.020 Anrechnung von Tätigkeiten aus der militärischen Luftfahrt
(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.005)
Antrag auf Anrechnung:
Die Anrechnung von Kenntnissen, Erfahrungen und Fähigkeiten aus der militärischen Luftfahrt für den Erwerb einer Lizenz oder Berechtigung gemäß JAR-FCL erfolgt gemäß § 30 Abs. 2 LFG durch die zuständige Behörde. Die JAA wird von der zuständigen Behörde über die Kriterien für die Anrechnung in Kenntnis gesetzt. Die Rechte solcher Lizenzen sind bis zur Erfüllung der Anforderungen der Anhang 1 zu JAR-FCL 1.005 auf österreichische Flugzeuge zu beschränken.
JAR-FCL 1.025 Gültigkeit von Lizenzen und Berechtigungen
(a) Der Inhaber einer Lizenz darf die Rechte einer erteilten Lizenz oder Berechtigung nur dann ausüben, wenn er die entsprechenden Anforderungen der JAR-FCL erfüllt.
(b) Gültigkeit der Lizenz und Verlängerung einer Berechtigung
(1) Die Gültigkeit der Lizenz wird durch die Gültigkeit der eingetragenen Berechtigungen und des erforderlichen Tauglichkeitszeugnisses bestimmt.
(2) Bei der Ausstellung, Verlängerung oder Erneuerung einer Berechtigung kann die zuständige Behörde die Gültigkeitsdauer der Berechtigung bis zum Ende des Monats ausdehnen, in dem die Gültigkeit andernfalls ablaufen würde, dieses Datum bleibt das Ablaufdatum der Berechtigung.
(c) Die Lizenz wird für längstens fünf Jahre ausgestellt. Innerhalb dieses Zeitraumes wird die Lizenz von der zuständigen Behörde in folgenden Fällen verlängert:
(1) beim Ersterwerb sowie bei der Erneuerung einer Berechtigung;
(2) wenn unter Punkt XII der Lizenz kein Platz für weitere Eintragungen zur Verfügung steht;
(3) aus verwaltungstechnischen Gründen;
(4) bei der Verlängerung einer Berechtigung, wenn dies der zuständigen Behörde zweckmäßig erscheint.
Gültige Berechtigungen werden von der zuständigen Behörde in die verlängerte Lizenz übernommen. Der Lizenzinhaber hat, sofern nicht die zuständige Behörde von Amts wegen vorzugehen hat, bei der zuständigen Behörde einen Antrag auf Verlängerung der Lizenz zu stellen.
JAR-FCL 1.026 Fortlaufende Flugerfahrung für Piloten, die nicht gemäß den Bestimmungen der JAR-OPS 1 tätig sind
(a) Ein Pilot darf als verantwortlicher Pilot oder Kopilot auf Flugzeugen bei der Beförderung von Fluggästen nur tätig werden, wenn er innerhalb der vorangegangenen 90 Tage drei Starts und drei Landungen als steuernder Pilot auf einem Flugzeug desselben Musters/derselben Klasse oder in einem Flugsimulator des/der verwendeten Musters/Klasse durchgeführt hat.
(b) Der Inhaber einer Lizenz, die keine gültige Instrumentenflugberechtigung (Flugzeug) beinhaltet, darf als verantwortlicher Pilot auf Flugzeugen bei der Beförderung von Fluggästen bei Nacht nur tätig werden, wenn er innerhalb der vorangegangenen 90 Tage mindestens einen Start und eine Landung gemäß JAR-FCL 1.026(a) bei Nacht durchgeführt hat.
JAR-FCL 1.030 Prüfungsangelegenheiten
(a) Ernennung von Prüfern
Die zuständige Behörde ernennt mit Bescheid zuverlässige und entsprechend qualifizierte Personen, die praktische Prüfungen und Befähigungsüberprüfungen vorzunehmen haben. Die Mindestanforderungen für Prüfer sind in Abschnitt I dieser Anlage (JAR-FCL 1) enthalten. Jeder Prüfer wird von der zuständigen Behörde über seine Rechte und Pflichten schriftlich in Kenntnis gesetzt.
(b) Anzahl der Prüfer
Die zuständige Behörde hat in ausreichender Anzahl und unter
Berücksichtigung der Anzahl und geographischen Verteilung der Piloten die benötigten Prüfer zu bestimmen.
(c) Bekanntgabe der Prüfer
(1) Die zuständige Behörde hat eine öffentliche Liste aller Prüfer zu führen, aus der hervorgeht, für welche Kategorien diese eine Ernennung besitzen. Diese Liste wird den Zivilluftfahrerschulen für Flugausbildung (FTOs), Zivilluftfahrerschulen für Musterberechtigungen (TRTOs) und registrierten Zivilluftfahrerschulen zugänglich gemacht. Die zuständige Behörde weist den Bewerbern den entsprechenden Prüfer zur Abnahme einer Prüfung zu. Erfolgt die Prüfung für den Erwerb einer Klassen- oder Musterberechtigung im Rahmen des Betriebes eines Luftverkehrsunternehmens (§ 101 LFG), so kann die Prüfung von einem berechtigten Prüfer abgenommen werden, der dem Bewerber vom Luftverkehrsunternehmen zugewiesen wurde.
(2) Die zuständige Behörde informiert jeden Bewerber über den/die Prüfer, der/die von ihr für die Durchführung der praktischen Prüfung bestimmt wurde(n).
(d) Prüfer dürfen bei Bewerbern, die von ihnen selbst für die betreffende Lizenz oder Berechtigung praktisch ausgebildet wurden, keine Prüfung abnehmen. Erfolgt die Prüfung für den Erwerb einer Klassen- oder Musterberechtigung im Rahmen des Betriebes eines Luftverkehrsunternehmens (§ 101 LFG), so ist die Abnahme der Prüfung auch durch einen Prüfer möglich, der an der praktischen Ausbildung für die Berechtigung teilgenommen hat, falls die zuständige Behörde ausdrücklich und schriftlich zustimmt.
(e) Voraussetzungen für die Teilnahme an einer praktischen Prüfung
Vor der Teilnahme an einer praktischen Prüfung für den Erwerb einer Lizenz oder Berechtigung muss der Bewerber die zugehörige theoretische Prüfung bestanden haben. Für Bewerber, die an einem Lehrgang einer durchgehenden Ausbildung teilnehmen, kann die zuständige Behörde Ausnahmen gewähren. Die Ausbildung für die zugehörige theoretische Prüfung muss in jedem Fall vor der Teilnahme an der praktischen Prüfung abgeschlossen worden sein. Mit Ausnahme von praktischen Prüfungen für den Erwerb der ATPL(A) müssen Bewerber für die praktische Prüfung von dem/der für die Ausbildung verantwortlichen Zivilluftfahrerschule/Person vorgeschlagen werden.
JAR-FCL 1.035 Flugmedizinische Tauglichkeit
(a) Flugmedizinische Tauglichkeit
Der Inhaber eines Tauglichkeitszeugnisses muss geistig und
körperlich tauglich sein, um die Rechte der jeweiligen Lizenz sicher
auszuüben.
(b) Tauglichkeitszeugnis
Der Inhaber einer Lizenz oder Bewerber um eine solche muss im Besitz eines Tauglichkeitszeugnisses sein, das in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Anlage 2 (JAR-FCL 3) ausgestellt wurde und den Rechten der jeweiligen Lizenz entspricht.
(c) Flugmedizinische Verfahrensweisen
Nach der Untersuchung muss dem Bewerber mitgeteilt werden, ob er tauglich oder untauglich ist oder an die zuständige Behörde zur Entscheidung verwiesen werden muss. Der autorisierte flugmedizinische Sachverständige (Authorised Medical Examiner/AME) muss den Bewerber über alle medizinischen, flugbetrieblichen oder sonstigen Gründe informieren, die die Flugausbildung und/oder die Rechte einer erteilten Lizenz einschränken könnten.
(d) Einschränkung der Musterberechtigung (Operational Multicrew Limitation/OML – beschränkt auf Tauglichkeitszeugnisse Klasse 1)
(1) Die Einschränkung „gültig nur für eine Tätigkeit als oder mit qualifiziertem Kopiloten„ ist festzulegen, wenn der Inhaber einer CPL oder ATPL die Anforderungen für das Tauglichkeitszeugnis Klasse 1 nicht vollständig erfüllt, jedoch als tauglich im Rahmen des akzeptierten Ausfallrisikos (siehe JAR-FCL 3) eingestuft wird. Diese Einschränkung wird von der zuständigen Behörde im Rahmen des Flugbetriebes mit zwei Piloten festgelegt. Eine solche Einschränkung wird von der zuständigen Behörde festgelegt und kann nur von dieser wieder aufgehoben werden.
(2) Der andere Pilot muss über die entsprechende Qualifikation für das Muster verfügen, darf höchstens 60 Jahre alt sein und muss über ein Tauglichkeitszeugnis ohne OML-Einschränkung verfügen.
(e) Sicherheitspilot für Inhaber eines Tauglichkeitszeugnisses Klasse 2 (Operational Safety Pilot Limitation/OSL – beschränkt auf Tauglichkeitszeugnisse Klasse 2)
Ein Sicherheitspilot ist ein Pilot, der als verantwortlicher Pilot Flugzeuge der/des entsprechenden Klasse/Musters führen darf und an Bord eines mit Doppelsteuer ausgerüsteten Flugzeugs mitfliegt um das Steuer zu übernehmen, falls der verantwortliche Pilot, der im Besitz eines eingeschränkten Tauglichkeitszeugnisses ist, ausfallen sollte. Eine derartige Einschränkung kann nur von der zuständigen Behörde festgelegt oder aufgehoben werden.
JAR-FCL 1.040 Verminderung der flugmedizinischen Tauglichkeit
(a) Der Inhaber eines Tauglichkeitszeugnisses darf die mit seiner Lizenz verbundenen Berechtigungen nicht ausüben, wenn er eine Verminderung seiner flugmedizinischen Tauglichkeit feststellt, aus der sich Zweifel an einer sicheren Ausübung seiner Tätigkeit als Pilot ergeben.
(b) Der Inhaber eines Tauglichkeitszeugnisses darf nur dann verschreibungspflichtige oder nichtverschreibungspflichtige Arzneimittel zu sich nehmen oder sich einer andersartigen Behandlung unterziehen, wenn er absolut sicher ist, dass das betreffende Arzneimittel oder die Behandlung ihn in der sicheren Ausübung der mit seiner Lizenz verbundenen Berechtigungen nicht beeinträchtigt. Sollten in dieser Hinsicht Zweifel bestehen, ist der Rat der zuständigen Behörde oder einer flugmedizinischen Stelle einzuholen.
(c) Der Inhaber eines Tauglichkeitszeugnisses hat in folgenden Fällen unverzüglich den Rat der zuständigen Behörde oder einer flugmedizinischen Stelle einzuholen:
(1) nach einem stationären Klinik- oder Krankenhausaufenthalt von mehr als 12 Stunden Dauer; oder
(2) nach einem chirurgischen Eingriff oder einer invasiven Maßnahme, oder
(3) bei regelmäßiger Einnahme von Arzneimitteln, oder
(4) wenn festgestellt wird, dass das ständige Tragen einer korrigierenden Sehhilfe erforderlich ist.
(d) Der Inhaber eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses, der
(1) unter einer erheblichen Verletzung leidet, die eine Tätigkeit als Flugbesatzungsmitglied nicht zulässt, oder
(2) unter einer Erkrankung leidet, die eine Tätigkeit als Flugbesatzungsmitglied für mindestens 21 Tage nicht zulässt, oder
(3) schwanger ist,
muss die zuständigen Behörde schriftlich über eine solche Verletzung oder Schwangerschaft sowie bei einer Erkrankung über den Ablauf der 21 Tage unverzüglich informieren. Das Tauglichkeitszeugnis wird vom Zeitpunkt des Auftretens der Verletzung, oder bei Ablauf der 21 Tage nach Auftreten der Erkrankung oder ab Bestätigung der Schwangerschaft als ruhend angesehen. In weiterer Folge:
(4) Im Falle einer Verletzung oder Erkrankung ist das Ruhen des flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses aufgehoben, wenn dessen Inhaber durch eine flugmedizinische Stelle untersucht und von der flugmedizinischen Stelle oder der zuständigen Behörde als tauglich beurteilt worden ist, seine Tätigkeit als Pilot wieder aufzunehmen oder wenn, falls die Tauglichkeit des Piloten nicht in Zweifel steht, die zuständige Behörde dem Inhaber des Tauglichkeitszeugnisses mitteilt, dass auf eine Untersuchung verzichtet werden kann.
(5) Im Falle einer Schwangerschaft kann das Ruhen des flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses von der zuständigen Behörde vorbehaltlich der von ihr festgelegten Einschränkungen (siehe JAR-FCL 3.195(c) und JAR-FCL 3.315(c)) für einen bestimmten Zeitraum aufgehoben werden und ist dauerhaft aufgehoben, wenn die Inhaberin nach Beendigung der Schwangerschaft von einer flugmedizinischen Stelle untersucht und als tauglich beurteilt wurde, ihre Tätigkeit als Pilotin wieder aufzunehmen.
JAR-FCL 1.045 Sonderfälle
(a) In Fällen, in denen die Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung zu unerwünschten Folgen führen oder die Entwicklung neuer Ausbildungs- oder Prüfungskonzepte nicht im Einklang mit den Anforderungen stehen, kann der Betroffene bei der zuständigen Behörde eine durch Bescheid gewährte Ausnahme beantragen. Eine solche Ausnahme darf nur dann gewährt werden, wenn nachweislich ein mindestens vergleichbarer Sicherheitsstandard eingehalten beziehungsweise erreicht wird.
(b) Die zuständige Behörde hat in ihrem Bescheid die gewährte Ausnahme entweder als kurzfristige oder langfristige Ausnahme (wenn diese für länger sechs Monate gewährt wird) zu bezeichnen.
JAR-FCL 1.050 Anrechnung von Flugzeiten und theoretischen Kenntnissen
(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.050)
(a) Anrechnung von Flugzeiten
(1) Sofern in den Bestimmungen der JAR-FCL nicht anders festgelegt, müssen Flugzeiten, die für eine Lizenz oder Berechtigung angerechnet werden sollen, in der gleichen Luftfahrzeugkategorie geflogen worden sein, für die die Lizenz oder Berechtigung beantragt wird.
(2) Verantwortlicher Pilot oder Pilot in der Ausbildung (i) Dem Bewerber für eine Lizenz oder Berechtigung wird
die gesamte Alleinflugzeit, Ausbildungszeit mit Lehrberechtigtem oder Flugzeit als verantwortlicher Pilot in vollem Umfang auf die für die Lizenz oder Berechtigung erforderliche Gesamtflugzeit angerechnet.
(ii) Der Absolvent einer durchgehenden Flugausbildung für
Linienpiloten hat Anspruch auf die Anrechnung von bis zu 50 Stunden der Instrumentenausbildungszeit als verantwortlicher Pilot auf die zum Erwerb einer Lizenz für Linienpiloten, Berufspiloten und einer Muster- oder Klassenberechtigung für mehrmotorige Flugzeuge erforderliche Flugzeit als verantwortlicher Pilot.
(iii) Der Absolvent einer durchgehenden Flugausbildung für
CPL/IR hat Anspruch auf die Anrechnung von bis zu 50 Stunden der Instrumentenausbildungszeit als verantwortlicher Pilot auf die zum Erwerb einer Lizenz für Berufspiloten sowie einer Muster- oder Klassenberechtigung für mehrmotorige Flugzeuge erforderliche Flugzeit als verantwortlicher Pilot.
(3) Kopilot
(i) Der Inhaber einer Pilotenlizenz, der als Kopilot
tätig ist, hat Anspruch auf die Anrechnung der gesamten Flugzeit als Kopilot auf die für eine höherwertige Lizenz erforderliche Gesamtflugzeit.
(ii) Der Inhaber einer Pilotenlizenz, der als Kopilot
unter Aufsicht des verantwortlichen Piloten die Tätigkeiten und Aufgaben eines solchen ausübt, hat Anspruch auf die vollständige Anrechnung dieser Flugzeit auf die für eine höherwertige Lizenz erforderliche Gesamtflugzeit, vorausgesetzt, dass die zuständige Behörde der Art der Aufsicht zugestimmt hat.
(b) Anrechnung von theoretischen Kenntnissen
(1) Dem Inhaber einer IR(H) wird die theoretische Ausbildung und theoretische Prüfung für eine IR(A) angerechnet.
(2) Den Inhabern folgender Lizenzen wird die theoretische Ausbildung und theoretische Prüfung angerechnet vorausgesetzt, dass die entsprechende ergänzende Ausbildung abgeschlossen und die Prüfung abgelegt wurde (siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.050).
(i) Dem Inhaber einer Lizenz für Hubschrauber für den Erwerb einer PPL(A); oder
(ii) dem Inhaber einer nicht auf Flüge nach
Sichtflugregeln beschränkten ATPL(H) für den Erwerb einer CPL(A) oder ATPL(A); oder
(iii) dem Inhaber einer auf Flüge nach Sichtflugregeln
beschränkten ATPL(H) oder einer CPL(H) für den Erwerb einer CPL(A).
(3) Einem Bewerber, der die theoretische Prüfung für den Erwerb einer ATPL(A) bestanden hat, werden diese Kenntnisse auf die für den Erwerb einer PPL(A), CPL(A) und IR(A) geforderte theoretische Ausbildung angerechnet.
(4) Einem Bewerber, der die theoretische Prüfung für den Erwerb einer CPL(A) bestanden hat, werden diese Kenntnisse auf die für den Erwerb einer PPL(A) geforderte theoretische Ausbildung angerechnet.
(5) Einem Bewerber, der die theoretische Prüfung im Gegenstand „Menschliches Leistungsvermögen“ für den Erwerb eines CPL(A)/(H) bestanden hat, werden diese Kenntnisse für den Erwerb eines IR(A) entsprechend den Bewertungskriterien gemäß JARFCL 1.490 angerechnet.
(6) Einem Bewerber, der die theoretische Prüfung im Gegenstand „Menschliches Leistungsvermögen“ für den Erwerb eines IR(A/(H) bestanden hat, werden diese Kenntnisse für den Erwerb eines CPL(A) entsprechend den Bewertungskriterien gem. JAR-FCL 1.490 angerechnet.
JAR-FCL 1.055 Zivilluftfahrerschulen
(Siehe Anhang 1a, 1b und Anhang 2 und 3 zu JAR-FCL 1.055)
(Siehe Anhang 2 zu JAR-FCL 1.125)
(a)
(1) Genehmigte Zivilluftfahrerschulen für Flugausbildung (Flight Training Organisations/FTOs) mit ständiger Hauptniederlassung im Inland, die Ausbildungen zum Erwerb von Lizenzen und zugehörigen Berechtigungen anbieten möchten, erhalten, vorbehaltlich der Erfüllung der Bestimmungen der JAR-FCL, von der zuständigen Behörde eine Genehmigung. Die Bestimmungen für die Genehmigung von FTOs sind in Anhang 1a zu JAR-FCL 1.055 enthalten. Ein Teil der Ausbildung kann außerhalb der JAA-Mitgliedstaaten durchgeführt werden (siehe auch Anhang 1b und 1c zu JAR-FCL 1.055).
(2) FTOs mit ständiger Hauptniederlassung außerhalb der JAA-Mitgliedstaaten, die Ausbildungen zum Erwerb von Lizenzen und zugehörigen Berechtigungen anbieten möchten, kann von der zuständigen Behörde eine Genehmigung erteilt werden, sofern:
(i) zwischen dieser Behörde und der zuständigen Behörde
des Nicht-JAA-Mitgliedstaates, in dem die FTO ihre Hauptniederlassung hat, eine Vereinbarung getroffen wurde, die die Beteiligung dieser zuständigen Behörde an dem Genehmigungsverfahren sowie deren gesetzliche Aufsicht über die FTO vorsieht; oder
(ii)
(A) die Durchsetzung und Einhaltung von
Rechtsbestimmungen und Aufsicht durch die genehmigende zuständige Behörde sichergestellt werden kann;
(B) die entsprechenden Anforderungen gemäß Anhang 1c
zu JAR-FCL 1.055 erfüllt sind; und
(C) die Genehmigung durch die zuständige Behörde in Übereinstimmung mit einem Verwaltungsverfahren erfolgt, dass den Anforderungen des LFG und dieser Verordnung genügt.
(b)
(1) Zivilluftfahrerschulen für Musterberechtigungen (Type Rating Training Organisations/TRTOs) mit Sitz in einem JAA-Mitgliedstaat, die Ausbildungen zum Erwerb von Musterberechtigungen anbieten möchten, erhalten, vorbehaltlich der Erfüllung der Bestimmungen der JAR-FCL, von der zuständigen Behörde eine Genehmigung. Die Bestimmungen für die Genehmigung von TRTOs sind in Anhang 2 zu JAR-FCL 1.055 enthalten.
(2) TRTOs mit Sitz außerhalb der JAA-Mitgliedstaaten erhalten, vorbehaltlich der Erfüllung der Bestimmungen der JAR-FCL, eine Genehmigung von der zuständigen Behörde des Staates, bei dem der Antrag eingeht. Die Bestimmungen für die Genehmigung von TRTOs sind in Anhang 2 zu JAR-FCL 1.055 enthalten.
(c) Zivilluftfahrerschulen, die nur Ausbildung für die Erlangung eines Privatpilotenscheines im Inland anbieten, müssen für diesen Zweck bei der zuständigen Behörde gemäß § 45 LFG registriert sein.
JAR-FCL 1.060 Einschränkungen für Lizenzinhaber nach Vollendung des 60. Lebensjahres
(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.060)
(a) 60-64 Jahre
Der Inhaber einer Pilotenlizenz darf nach Vollendung des 60. Lebensjahres nicht mehr als Pilot von Flugzeugen bei der gewerblichen Beförderung eingesetzt werden, es sei denn:
(1) er ist Mitglied einer Flugbesatzung, die aus mehreren Piloten besteht und
(2) der andere Pilot oder die anderen Piloten haben das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet.
(b) 65 Jahre
Der Inhaber einer Pilotenlizenz darf nach Vollendung des 65. Lebensjahres nicht mehr als Pilot von Flugzeugen bei der gewerblichen Beförderung eingesetzt werden.
(c) Nicht Bestandteil der Bestimmungen (vgl. Anhang 1 zu
JAR-FCL 1.060) JAR-FCL 1.065 Ausstellerstaat der Lizenz (Siehe JAR-FCL 1.010(c))
(a) Der Bewerber hat der zuständigen Behörde die ordnungsgemäße Erfüllung aller Anforderungen für die Erteilung einer Lizenz nachzuweisen. Diese gilt als zuständige Behörde des „Ausstellerstaates der Lizenz“.
(b) Unter Bedingungen, die von der zuständigen Behörde mit der Behörde eines JAA-Mitgliedstaates vereinbart werden können, kann ein Bewerber, der seine Ausbildung im Zuständigkeitsbereich einer solchen ausländischen Behörde begonnen hat, die Ausbildung im Wirkungsbereich der zuständigen Behörde beenden.
Diese Vereinbarung kann enthalten:
(1) die theoretische Ausbildung und Theorieprüfungen;
(2) flugmedizinische Untersuchung und Beurteilung;
(3) den praktischen Teil der Flugausbildung und praktische Prüfungen,
(c) Weitere mit einer Lizenz verbundene Berechtigungen können in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der JAR-FCL in jedem JAA-Mitgliedstaat erworben werden und werden von der zuständigen Behörde des Ausstellerstaates der Lizenz in diese eingetragen.
(d) Als administrative Erleichterung für den Inhaber einer gemäß den Bestimmungen der JAR-FCL ausgestellten ausländischen Lizenz kann dieser zu einem späteren Zeitpunkt, zum Beispiel bei einer Verlängerung, bei der zuständigen Behörde beantragen, dass die Zuständigkeit für die Lizenz auf die zuständige Behörde übertragen wird, vorausgesetzt, dass der Inhaber der Lizenz im Inland in einem Arbeitsverhältnis steht oder seinen Wohnsitz dort hat (siehe Anhang 1 JAR-FCL 1.070). Die zuständige Behörde tritt dann an die Stelle der zuständigen Behörde des Ausstellerstaates der Lizenz und übernimmt die Verantwortung für die Ausstellung der Lizenz gemäß Buchstabe (a).
(e) Der Bewerber darf immer im Besitz nur einer gemäß dieser Verordnung ausgestellten Lizenz (A) und eines Tauglichkeitszeugnisses sein.
JAR-FCL 1.070 Haupt-Wohnsitz
Als Haupt-Wohnsitz einer Person gilt der Ort, an dem diese Person für gewöhnlich an mindestens 185 Tagen eines Kalenderjahres aufgrund persönlicher und beruflicher Bindungen oder - im Falle einer Person ohne berufliche Bindungen - aufgrund persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen der Person und dem Wohnort erkennen lassen, wohnt.
JAR-FCL 1.075 Form und Inhalt von Pilotenlizenzen
(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.075)
Form und Inhalt einer Lizenz gemäß JAR-FCL 1 sind folgendermaßen
festgelegt:
(a) Inhalt
Die Ordnungsnummer steht stets in Verbindung mit der Bezeichnung. Bei den Eintragungen unter I bis XI handelt es sich um unveränderliche Eintragungen. Die Eintragungen unter XII bis XIV sind veränderliche Eintragungen, die auf einem gesonderten Beiblatt enthalten sein können.
Jedes Beiblatt muss eindeutig als Teil der Lizenz erkennbar sein.
(1) Unveränderliche Eintragungen
(I) Ausstellerstaat der Lizenz;
(II) Art der Lizenz;
(III) Lizenznummer, beginnend mit dem/den Kennbuchstaben
des Ausstellerstaates, gefolgt von einer Kombination aus Zahlen und/oder Buchstaben in arabischen Zahlen und lateinischer Schrift;
(IV) Name des Lizenzinhabers, (in lateinischen
Buchstaben, wenn die Landessprache nicht in lateinischer Schrift geschrieben wird);
(V) Wohnsitz;
(VI) Staatsangehörigkeit;
(VII) Unterschrift des Inhabers;
(VIII) Ausstellende Behörde und, falls erforderlich, die Auflagen, unter denen die Lizenz erteilt wurde;
(IX) Gültigkeit und Umfang der erteilten Rechte;
(X) Unterschrift des ausstellenden Beamten und Ausstellungsdatum;
(XI) Siegel oder Stempel der ausstellenden Behörde
(2) Veränderliche Eintragungen
(XII) Berechtigungen; Klasse(n), Muster, Lehrberechtigung
etc., mit dem jeweiligen Ablauf der Gültigkeitsdauer. Die Rechte eines Sprechfunkzeugnisses können auf der Lizenz selbst oder auf einem gesonderten Zeugnis erscheinen;
(XIII) Bemerkungen: z.B. besondere Eintragungen über
Einschränkungen und Rechte;
(IVa) Sonstige zweckdienliche Angaben.
(b) Material
Das Papier oder sonstiges verwendetes Material ist so zu wählen, dass keine Änderungen oder Verfälschungen vorgenommen werden können oder diese leicht zu erkennen sind. Eintragungen oder Löschungen werden von der zuständigen Behörde eindeutig kenntlich gemacht.
(c) Farbe
Für Pilotenlizenzen gemäß JAR-FCL ist weißes Material zu
verwenden.
(d) Sprache
Lizenzen sind in deutscher und in englischer Sprache auszustellen und gegebenenfalls auch in weiteren Sprachen nach Ermessen der Behörde.
JAR-FCL 1.080 Aufzeichnung von Flugzeiten
(a) Piloten haben ein Flugbuch gemäß § 118 in Verbindung mit Anlage 6 zu führen in das Angaben zu allen Flügen einzutragen sind. Angaben zu Flügen, die nach den Bestimmungen von JAR-OPS 1 durchgeführt werden, können auch in geeigneter rechnergestützter Form aufgezeichnet werden und sind vom Luftfahrtunternehmen aufzubewahren. In diesem Fall hat das Luftfahrtunternehmen die Aufzeichnungen über alle Flüge, die ein Pilot durchgeführt hat, einschließlich Unterschiedsschulungen und Vertrautmachen, auf Verlangen dem betreffenden Flugbesatzungsmitglied zur Verfügung zu stellen.
(b) Folgende Angaben sind aufzuzeichnen:
(1) Angaben zur Person: Name und Anschrift des Inhabers
(2) Für jeden Flug:
(i) Name des verantwortlichen Piloten
(ii) Datum des Fluges (Tag, Monat, Jahr)
(iii) Startflugplatz sowie Abflug- und Ankunftszeit
(Zeiten als Blockzeiten in koordinierter Weltzeit (Universal Time Coordinated/UTC))
(iv) Muster (Bauart, Modell und Baureihe) und Kennzeichen
des Flugzeugs
(v) einmotoriges oder mehrmotoriges Flugzeug
(single-engine/SE, multi-engine/ME)
(vi) Gesamtdauer des Fluges
(vii) Gesamtflugzeit
(3) Für jede Schulung im Flugsimulator oder Flug- und Navigationsverfahrenübungsgerät (Flight Navigations Procedures Trainer/FNPT):
(i) Art und Qualifikationsnummer des Übungsgerätes
(ii) Ausbildung an synthetischen Flugübungsgeräten
(iii) Datum (Tag, Monat, Jahr)
(iv) Gesamtdauer der Schulung
(v) Gesamtschulungszeit
(4) Fliegerische Tätigkeit:
(i) Verantwortlicher Pilot (einschließlich
Alleinflugzeit, Ausbildungszeit als verantwortlicher Pilot (SPIC) und Flugzeit als verantwortlicher Pilot unter Aufsicht (Pilot-in-Command Under Supervision/PICUS)
(ii) Kopilot
(iii) Ausbildungszeit mit Lehrberechtigtem
(iv) Lehrberechtigter/Prüfer
(v) die Spalte „Bemerkungen„ steht für besondere
Eintragungen zur Verfügung, z.B. SPIC, PICUS, Instrumentenflugzeit etc. Ein Pilot kann nur die Zeit als Instrumentenflugzeit eintragen in der er das Flugzeug, unter tatsächlichen oder simulierten Instrumentenflugbedingungen ausschließlich nach Instrumenten führt.
(5) Betriebsbedingungen
(i) Nachtflüge
(ii) Flüge nach Instrumentenflugregeln
(c) Eintragung von Flugzeiten
(1) Flugzeit als verantwortlicher Pilot
(i) Der Inhaber einer Lizenz kann alle Flugzeiten, in
denen er als verantwortlicher Pilot tätig ist, als Flugzeit als verantwortlicher Pilot eintragen.
(ii) Der Bewerber für eine Lizenz kann alle
Alleinflugzeiten oder Ausbildungszeiten mit Lehrberechtigtem als Flugzeit als verantwortlicher Pilot eintragen, vorausgesetzt, dass die Flugzeit als SPIC von dem Lehrberechtigten gegengezeichnet wird.
(iii) Der Inhaber einer Lehrberechtigung kann alle
Flugzeiten, in denen er als Lehrberechtigter in einem Flugzeug tätig ist, als Flugzeit als verantwortlicher Pilot eintragen.
(iv) Der Inhaber einer Ernennung als Prüfer kann alle
Flugzeiten, in denen er einen Pilotensitz einnimmt und als Prüfer auf einem Flugzeug tätig ist, als Flugzeit als verantwortlicher Pilot eintragen.
(v) Ein Kopilot, der unter der Aufsicht des
verantwortlichen Piloten als verantwortlicher Pilot auf einem Flugzeug tätig ist für das durch die Musterzulassung oder die Bestimmungen von JAR-OPS 1 eine Mindestflugbesatzung von zwei Piloten vorgeschrieben ist, kann diese Flugzeiten als Flugzeit als verantwortlicher Pilot eintragen, vorausgesetzt, dass diese Flugzeit als PICUS (siehe (c)(5)) von dem verantwortlichen Piloten gegengezeichnet wird.
(vi) Führt der Inhaber einer Lizenz mehrere Flüge am
selben Tag durch, bei denen er jedes Mal zum Startflugplatz zurückkehrt und der Abstand zwischen den aufeinander folgenden Flügen nicht mehr als 30 Minuten beträgt, können diese Flüge als eine Eintragung zusammengefasst werden.
(2) Flugzeit als Kopilot
Der Inhaber einer Pilotenlizenz, der den Sitz des Kopiloten einnimmt kann alle Flugzeiten auf Flugzeugen, für die durch die Musterzulassung oder die Bedingungen unter denen der jeweilige Flug durchgeführt wird eine Mindestflugbesatzung von zwei Piloten vorgeschrieben ist, als Flugzeit als Kopilot eintragen.
(3) Flugzeit als Kopilot zur Ablösung im Reiseflug
Ein Kopilot zur Ablösung im Reiseflug kann alle Flugzeiten in denen er den Sitz eines Piloten einnimmt als Flugzeit als Kopilot eintragen.
(4) Ausbildungszeit
Eine Zusammenfassung aller Zeiten, die der Bewerber für eine Lizenz oder Berechtigung als Flugausbildung, Instrumentenflugausbildung, Instrumentenbodenzeit etc. eingetragen hat, ist von dem in geeigneter Weise berechtigten und/oder anerkannten Lehrer, der den Bewerber ausgebildet hat, zu bestätigen.
(5) Verantwortlicher Pilot unter Aufsicht (PICUS) Vorausgesetzt, dass die Art der Aufsicht den Anforderungen der zuständigen Behörde genügt, kann ein Kopilot Flugzeit als PICUS als verantwortlicher Pilot eintragen, wenn die Aufgaben und Tätigkeiten des verantwortlichen Piloten auf diesem Flug so ausgeführt wurden, dass ein Eingreifen des verantwortlichen Piloten aus Sicherheitsgründen nicht erforderlich war.
(d) Vorlage des Flugbuches
(1) Ein Lizenzinhaber oder Flugschüler muss auf Verlangen eines Vertreters der zuständigen Behörde sein Flugbuch ohne ungebührliche Verzögerung zur Überprüfung vorlegen.
(2) Ein Flugschüler muss sein Flugbuch als Nachweis für die Flugaufträge durch den Lehrberechtigten auf allen Allein-Überlandflügen mitführen.
Anhang 1 zu JAR-FCL 1.005
Mindestanforderungen für die Erteilung von Lizenzen/Anerkennungen gemäß JAR-FCL auf der Grundlage nationaler Lizenzen/Anerkennungen, die von JAA-Mitgliedstaaten erteilt wurden
(Siehe JAR-FCL 1.005(b)(3))
Pilotenlizenzen
```
```
Ersetzt durch Aufhebung
Nationale Flugerfahrung Weitere JARFCL-Lizenz der Ein-
Lizenz (in Stunden) Anforderungen und Ein- schrän-
schränkungen kungen
(soweit
zutreffend)
```
```
(1) (2) (3) (4) (5)
```
```
ATPL(A) 1500 als Keine ATPL-(A) nicht (a)
PIC auf zutreffend
Flugzeugen
mit zwei
Piloten
```
```
ATPL(A) 1500 auf Keine Wie unter wie unter (b)
Flugzeugen (c)(4) (c)(5)
mit zwei
Piloten
```
```
ATPL(A) 500 auf Nachweis von ATPL(A) mit Fähigkeits- (c)
Flugzeugen Kenntnissen einer nachweis
mit zwei über Musterbe- als PIC
Piloten Flugplanung rechtigung gemäß
und beschränkt Anhang 2
Flugleistung auf zu JAR-FCL
gemäß Kopilot 1.240
Anhang 1 zu
JAR-FCL
1.470
```
```
CPL(A)/ 500 auf (i) Nachweis CPL(A)/IR nicht (d)
IR in Flugzeugen von Kennt- und zutreffend
Verbin- mit zwei nissen über Anrechnung
dung mit Piloten, Flugplanung der theore-
einer, oder im und Flug- tischen
im JAA- Betrieb mit leistung ATPL-Aus-
Ausstel- zwei Piloten gemäß bildung
lerstaat auf Zubrin- Anhang 1 zu gemäß JAR-FCL
der gerflug- JAR-FCL 1.470
Lizenz zeugen ii) Erfüllung
bestan- gemäß der übrigen
denen, JAR/FAR 23 Anforderungen
theore- in Über- gemäß JAR-FCL
tischen einstimmung 1.250(a)(1)
ATPL- mit JAR-OPS 1 und (2)
Prüfung oder gleich-
gemäß wertigen
ICAO nationalen
Bestimmungen
```
```
CPL(A)/ 500 auf (i) Bestehen CPL(A)/IR und Nicht (e)
IR Flugzeugen einer Anrechnung zutreffend
mit zwei theoretischen der
Piloten, oder ATPL(A)- theoretischen
im Betrieb Prüfung ATPL-
mit zwei gemäß JARFCL Ausbildung
Piloten auf in dem gemäß JAR-FCL
Zubringer- JAA-Ausstel-
flugzeugen lerstaat der
mit einem Lizenz*
Piloten (siehe
gemäß Anmerkung im
JAR/FAR 23 Anschluss an
in Überein- die Tabelle)
stimmung mit (ii) Erfül-
JAR-OPS 1 lung der
oder gleich- oben
wertigen genannten
nationalen Anforderungen
Bestimmungen gemäß JAR-FCL
1.250(a)(1)
und (2)
```
```
CPL(A)/IR 500 als PIC Keine CPL(A)/IR (f)
auf mit Muster-
Flugzeugen oder Klassen-
mit einem berechtigun-
Piloten gen, die auf
Flugzeuge mit
einem Piloten
beschränkt
sind
___________________________________________________ _____
CPL(A)/IR 500 als PIC Nachweis von Wie unter Erwerb der (g)
auf Kenntnissen (4)(f) Musterbe-
Flugzeugen über rechtigung
mit einem Flugplanung für
Piloten und Flugzeuge
Flugleistung mit zwei
gemäß Piloten
Anhang 1 zu gemäß
JAR-FCL 1.470 JAR-FCL
1.240
___________________________________________________ _____
CPL(A) 500 als PIC Nachtflug- CPL(A), mit (h)
auf qualifika- Muster- oder
Flugzeugen tion, soweit Klassenbe-
mit einem zutreffend rechtigungen,
Piloten die auf
Flugzeuge mit
einem Piloten
beschränkt
sind
```
```
CPL(A) 500 als PIC (i) Nacht- Wie unter (i)
auf flugqualifi- (4)(h)
Flugzeugen kation,
mit einem soweit
Piloten zutreffend;
(ii) Nachweis
von
Kenntnissen
über
Flugleistung
und
Flugplanung
gemäß
Anhang 1
zu JAR-FCL
1.470
```
```
PPL(A)/ 75 Stunden Nachtflug- PPL(A)/IR Nachweis (j)
IR nach Instru- qualifika- (IR von
mentenflug- tion, beschränkt Kenntnis-
regeln sofern die auf PPL) sen über
entsprechen- Flugplanung
den Rechte und
nicht in der Flug-
Instrumenten- leistung
flugberech- gemäß
tigung Anhang 1
enthalten zu JAR-FCL
sind 1.470
```
```
PPL(A) 70 Stunden Nachweis über PPL(A) (k)
auf Kenntnisse in
Flugzeugen der Funk-
navigation
```
```
```
Lehrberechtigungen
```
```
```
Nationale Weitere Ersetzt durch
Berechtigung Erfahrung Anforderungen JAR-FCL-
oder Rechte Berechtigung
```
```
(1) (2) (3) (4)
```
```
FI(A)/IRI(A)/TRI wie für die Nachweis von FI(A)/IRI(A)/TRI
(A)/CRI(A) entsprechende Kenntnissen (A)/CRI(A)*
Berechtigung über die
gemäß relevanten
JAR-FCL 1 (A) Abschnitte
gefordert von
JAR-FCL 1(A)
und JAR-OPS 1
```
```
SFI-Berechtigung (Synthetic Flight Instructor/SFI)
```
```
Nationale Weitere Ersetzt durch
Berechtigung Erfahrung Anforderungen JAR-FCL-
Berechtigung
```
```
(1) (2) (3) (4)
```
```
SFI 1500 Stunden (i) ist oder SFI
als Pilot auf war im Besitz
MPA einer von
einem JAA-
Mitgliedstaat
erteilten
CPL(A) oder
ATPL(A) oder
einer CPL(A)
oder ATPL(A),
die nicht
JAR-FCL
entspricht,
aber den
Anforderungen
der
zuständigen
Behörde
genügt
(ii) Abschluss
der Flugsimu-
latorausbil-
dung des
entsprechenden
Lehrganges für
Musterberech-
tigungen,
einschließlich
MCC
```
```
SFI 3 Jahre Abschluss der SFI
fortlaufende Flugsimulator-
Erfahrung als ausbildung des
SFI, die den entsprechenden
Anforderungen Lehrganges für
der Musterberech-
zuständigen tigungen,
Behörde genügt einschließlich
MCC
```
```
```
Lehrberechtigte für die Ausbildung an Flugübungsgeräten (Flight
```
Training Devices/FTD) und FNPT 1
```
```
Nationale Berechtigung Erfahrung Ersetzt durch
JAR-FCL-Berechtigung
```
```
(1) (2) (3)
```
```
Lehrberechtigung für FTD 3 Jahre Erfahrung Lehrberechtigung für
und/oder FNPT I als Lehrberechtigter FTD und/oder FNPT I
für FTD und/oder
FNPT I, die den
Anforderungen der
zuständigen Behörde
genügt
```
```
Anhang 1 zu JAR-FCL 1.015
Mindestanforderungen für die Anerkennung von Pilotenlizenzen, die
von Nicht-JAA-Mitgliedstaaten erteilt wurden
(Siehe JAR-FCL 1.015)
Die Anerkennung einer von einem Nicht-JAA-Mitgliedstaat erteilten Pilotenlizenz durch einen JAA-Mitgliedstaat unterliegt den nachfolgenden Mindestanforderungen.
Lizenzen für entgeltliche Beförderung und andere berufliche Tätigkeiten
Eine von einem Nicht-JAA-Mitgliedstaat gemäß ICAO Anhang 1 erteilte Pilotenlizenz kann unter bestimmten Bedingungen von der zuständigen Behörde für den Einsatz auf inländischen Flugzeugen (außer für Flugausbildung) anerkannt werden. Der Lizenzinhaber muss dazu:
```
```
Lizenz Flugerfahrung Bedingung für die Anerkennung
```
```
(1) (2) (3)
```
```
ATPL(A) 1500 Stunden als PIC Einsatz als PIC bei der (a)
auf Flugzeugen mit gewerblichen Beförderung auf
zwei Piloten Flugzeugen mit zwei Piloten
```
```
ATPL(A) 1500 Stunden als PIC Einsatz als Kopilot bei der (b)
oder oder Kopilot auf gewerblichen Beförderung auf
CPL(A)/ Flugzeugen mit zwei Flugzeugen mit zwei Piloten
IR* Piloten gemäß
betrieblichen
Bestimmungen
```
```
CPL(A)/IR 1000 Stunden als PIC Einsatz als PIC bei der (c)
bei der gewerblichen gewerblichen Beförderung auf
Beförderung seit dem Flugzeugen mit einem Piloten
Erwerb der Instrumen-
tenflugberechtigung
```
```
CPL(A)/IR 1000 Stunden als PIC Einsatz als Kopilot bei der (d)
oder Kopilot auf gewerblichen Beförderung auf
Flugzeugen mit einem Flugzeugen mit einem Piloten
Piloten gemäß gemäß JAR-OPS
betrieblichen
Bestimmungen
```
```
CPL(A) 700 Stunden auf Andere Tätigkeiten außer der (e)
Flugzeugen, außer gewerblichen Beförderung
Reisemotorseglern,
einschließlich
200 Stunden der
Tätigkeit, für die
eine Anerkennung
beantragt wird, davon
50 Stunden innerhalb
der letzten 12 Monate
```
```
Lizenzen für Privatpiloten mit Instrumentenflugberechtigung
Eine von einem Nicht-JAA-Mitgliedstaat gemäß ICAO Anhang 1 erteilte Privatpilotenlizenz mit Instrumentenflugberechtigung kann unter bestimmten Bedingungen von der zuständigen Behörde für den Einsatz auf in diesem Staat eingetragenen Flugzeugen (außer Flugausbildung) anerkannt werden. Der Lizenzinhaber muss dazu:
Anforderungen an die Flugerfahrung erfüllen:
```
```
Lizenz Flugerfahrung
```
```
(1) (2)
```
```
PPL(A)/IR 100 Stunden Instrumentenflugzeit als
PIC
```
```
Anhang 2 zu JAR-FCL 1.015
Umschreibung von PPL(A), die von Nicht-JAA-Mitgliedstaaten erteilt wurden, in PPL(A) gemäß JAR-FCL
(Siehe JAR-FCL 1.015(c)(2))
Für die Umschreibung einer von einem Nicht-JAA-Mitgliedstaat erteilten Privatpilotenlizenz (A) in eine JAR-FCL-Lizenz (A) muss der Bewerber mindestens:
(a) im Besitz einer Lizenz sein, die gemäß ICAO Anhang 1
erteilt wurde;
(b) im Besitz eines Tauglichkeitszeugnisses Klasse 2 gemäß
JAR-FCL 3 sein;
(c) im Besitz eines Sprechfunkzeugnisses sein, das den Anforderungen der zuständigen Behörde genügt;
(d) die in der nachfolgenden Tabelle aufgeführten Anforderungen
an die Flugerfahrung erfüllen:
```
```
Nationale Lizenz Flugerfahrung Weitere JAR-FCL-
Anforderungen
```
```
Aktuelle und gültige 100 Stunden als (a) Bestandene
nationale PPL(A) gemäß Pilot von Flugzeugen schriftliche Prüfung
ICAO in den Fächern
Luftrecht und
menschliches
Leistungsvermögen
```
```
(b) Bestandene
praktische Prüfung für
den Erwerb der PPL(A)
gemäß Anhang 1 zu
JAR-FCL 1.130 und
1.135 und Anhang 2 zu
JAR-FCL 1.135
```
```
(c) Erfüllung der
entsprechenden
Anforderungen des
Abschnitts F der
JAR-FCL 1
```
```
Anhang 3 zu JAR-FCL 1.015
Anerkennung von Pilotenlizenzen aus Nicht–JAA-Staaten für spezifische Aufgaben mit einer zeitlichen Einschränkung. (siehe JAR-FCL 1.015)
(siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.015)
Zeitlich limitierte Anerkennung/Genehmigung einer Pilotenlizenz(A) für Piloten eines Flugzeugherstellers.
Eine Pilotenlizenz, die nach ICAO Anhang 1 von einem Nicht–JAA Staat ausgestellt wurde, einschließlich einer von diesem Staat erteilten Fluglehrberechtigung oder Anerkennung als Prüfer, kann von einem JAA-Mitgliedstaat für maximal ein Jahr unter bestimmten Voraussetzungen anerkannt oder genehmigt werden, um Demonstrations-, Einsatz-, Überführungs- oder Testflüge auf einem Flugzeug, das in dem JAA-Mitgliedstaat eingetragen ist, zu ermöglichen. Wenn eine Erlaubnis unter den Vorgaben dieser Anhang anerkannt wird, kann der Erlaubnisinhaber von den Anerkennungsvoraussetzungen, wie sie für eine Nicht-JAA Lizenz in der Anhang 1 zu JAR-FCL 1.015 enthalten sind, unter folgenden Voraussetzungen befreit werden:
Um für die Anerkennung einer derartigen Lizenz in Frage zu kommen, muss der Inhaber:
(a) im Besitz einer entsprechenden Lizenz, eines Tauglichkeitszeugnisses, einer Musterberechtigung und Qualifikation einschließlich Fluglehrberechtigung oder Anerkennung als Prüfer sein, die in dem Nicht–JAA–Staat für die vorgesehene Aufgabe erforderlich ist und
(b) von einem Flugzeughersteller oder einer TRTO, die Ausbildung im Auftrag eines Flugzeugherstellers durchführt, beschäftigt sein und
(c) darauf beschränkt werden, Ausbildung und Prüfung für die
erstmalige Erteilung von Musterberechtigungen, Aufsicht über die ersten Linienflüge der Piloten eines Luftfahrtunternehmers, Auslieferungs- oder Überführungsflüge, Demonstrationsflüge für den erstmaligen Linieneinsatz oder Testflüge durchzuführen.
Wenn Linienflüge durchgeführt oder überwacht werden, muss der Pilot auch die von der Behörde des Eintragungsstaates festgelegten Anforderungen gemäß JAR-OPS erfüllen.
Anhang 1 zu JAR-FCL 1.050
Anrechnung von theoretischen Kenntnissen - Lehrplan für die
ergänzende Ausbildung und Prüfung
(Siehe JAR-FCL 1.050)
Für die Erteilung eines PPL(A) muss der Inhaber einer Lizenz für Hubschrauber die theoretische Prüfung PPL(A) für das theoretische Wissen für PPL(A) in den folgenden Gegenständen bestehen, wobei die Einzelheiten des Lehrplanes von der zuständigen Behörde festzulegen und in luftfahrtüblicher Weise kundzumachen sind:
Inhaber einer ATPL(H), die nicht auf Flüge nach Sichtflugregeln beschränkt sind für die Erteilung einer CPL(A) oder ATPL(A), sowie Inhaber einer auf Flüge nach Sichtflugregeln beschränkten ATPL(H) oder einer CPL(H) für den Erwerb einer CPL(A) müssen folgende ergänzende Ausbildung und Prüfung nachweisen:
```
```
Gegenstand 010:
LUFTRECHT UND FLUGVERKEHRSKONTROLLVERFAHREN
(AIR TRAFFIC CONTROL/ATC)
```
```
INDEX THEMA
```
```
010 01 01 01 Flüge über dem Hoheitsgebiet von
ICAO-Vertragsstaaten
```
```
010 02 00 00 Anhang 8 – Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen
```
```
010 04 00 00 Anhang 1 – Lizenzierung von Luftfahrtpersonal
```
```
010 05 01 00 Anhang 2 – Wichtige Begriffsbestimmungen,
Anwendbarkeit der Luftverkehrsregeln, allgemeine
Regeln
```
```
010 09 01 01 Flugplatzdaten
```
```
010 09 01 05 Notdienste und andere Dienste
```
```
Gegenstand 021:
ZELLE UND SYSTEME
```
```
INDEX THEMA
```
```
021 01 00 00 Zelle und Systeme – Flugzeuge
```
```
021 03 01 10 Propeller
```
```
021 03 02 02 Bauweisen
```
```
021 03 03 06 Schubdüse
```
```
021 03 03 08 Schubumkehr
```
```
021 03 03 09 Flugleistung und Schubverstärkung
```
```
021 03 03 10 Zapfluft
```
```
021 03 04 07 Schub
```
```
021 03 04 08 Bedienung und Überwachung des Triebwerks
```
```
021 03 05 02 Ram air turbine
```
```
021 04 01 00 Türen und Notausstiege
```
```
021 04 05 00 Sauerstoffausrüstung
```
```
Gegenstand 022:
INSTRUMENTIERUNG – FLUGZEUGE
```
```
INDEX THEMA
```
```
022 01 01 03 Fahrtmesser: Anzeige der Höchstgeschwindigkeit,
VMO/MMO-Anzeige
```
```
022 01 01 04 Machmeter
```
```
022 02 01 00 Flugkommandoanlage
```
```
022 02 02 00 Autopilot
```
```
022 02 03 00 Absicherung der Flugbetriebsgrenzen
```
```
022 02 04 00 Stabilisierungsanlage
```
```
022 02 05 00 Automatic Pitch Trim
```
```
022 02 06 00 Schubberechnung
```
```
022 02 07 00 Automatischer Schub
```
```
022 03 05 00 Warnung vor Überschreitung der
Höchstgeschwindigkeit
```
```
022 03 06 00 Überziehwarnung
```
```
022 04 02 00 Korrektur der durch die Kompression verfälschten
Anzeige auf die wahre Anzeige
```
```
022 04 03 00 Drehzahlmesser
```
```
022 04 04 00 Kraftstoffdurchflussmesser in der Hochdruckleitung
```
```
022 04 06 00 Bedeutung der Farbmarkierungen
```
```
022 04 08 00 Schwingungsüberwachung
```
```
022 04 10 00 Elektronische Anzeigen
```
```
Gegenstand 031:
MASSE UND SCHWERPUNKTLAGE – FLUGZEUGE
```
```
INDEX THEMA
```
```
031 01 01 02 Bedeutung im Hinblick auf die Stabilität des
Luftfahrzeuges
```
```
031 01 02 00 Grenzen für Masse und Schwerpunktlage
```
```
031 02 01 03 Leertankmasse
```
```
031 02 04 00 Auswirkungen von Überladung
```
```
031 03 01 04 Prozentuale Angabe des Mean Aerodynamic Chord (MAC)
```
```
031 03 04 00 Flächenbelastung, zulässige Streckenlast, Sichern
und Verzurren der Ladung
```
```
Gegenstandd 032:
FLUGLEISTUNG – FLUGZEUGE
```
```
INDEX THEMA
```
```
032 00 00 00 Flugleistung – Flugzeuge
```
```
Gegenstand 033:
FLUGPLANUNG UND ÜBERWACHUNG DES FLUGVERLAUFS
```
```
INDEX THEMA
```
```
033 01 01 01 Auswahl von Strecken, Geschwindigkeiten, Höhen und
Ausweichflugplätzen
```
```
033 01 02 01 Kraftstoffbedarfsberechnung für jeden
Streckenabschnitt und Berechnung des
Gesamtkraftstoffverbrauches
```
```
033 01 02 02 Kraftstoff für Warteflug und Flug zu
Ausweichflugplätzen
```
```
033 01 02 03 Kraftstoffreserven
```
```
033 01 02 04 Kraftstoffbedarfsberechung für den Flug
```
```
033 02 03 05 Ausfüllen des Kraftstoffplans
```
```
033 01 03 03 Überprüfung und Anpassung der Vorausberechnung der
Kraftstoffreserven
```
```
033 01 03 04 Auswahl der Reiseflughöhe und Setzen der
Triebwerkleistung für einen neuen
Bestimmungsflugplatz
Kraftstoff an Bord, Kraftstoffbedarf,
Kraftstoffreserven
```
```
033 03 03 00 einfache Kraftstoffpläne
```
```
033 05 00 00 Flugplanung für Strahlflugzeuge (zusätzliche
Überlegungen)
```
```
033 06 00 00 Ausfüllen eines Flugplans
```
```
Gegenstand 040:
MENSCHLICHES LEISTUNGSVERMÖGEN
```
```
INDEX THEMA
```
```
040 02 01 02 Atmungsorgane und Kreislaufsystem
```
```
040 02 01 03 Einfluss von großen Flughöhen
```
```
Gegenstand 050:
METEOROLOGIE
```
```
INDEX THEMA
```
```
050 02 07 00 Jet Streams
```
```
050 09 02 02 CAT: Auswirkungen auf den Flug
```
```
050 09 07 00 Stratosphärische Bedingungen
```
```
Gegenstand 061:
ALLGEMEINE NAVIGATION
```
```
INDEX THEMA
```
```
061 04 06 00 Problemlösung mittels:
- Mercator-Karten
- Lambert-Karten
- Polaren stereographischen Projektionen
```
```
061 06 00 00 Inertial Navigation Systems (INS)
```
```
Gegenstand 071:
BETRIEBLICHE VERFAHREN – FLUGZEUGE
```
```
INDEX THEMA
```
```
071 00 00 00 Betriebliche Verfahren – Flugzeuge
```
```
Gegenstand 081:
AERODYNAMIK – FLUGZEUGE
```
```
INDEX THEMA
```
```
081 00 00 00 Aerodynamik – Flugzeuge
```
```
Anhang 1a zu JAR-FCL 1.055
Zivilluftfahrerschulen für Flugausbildung zum Erwerb von Lizenzen und Berechtigungen (FTOs) (Siehe JAR-FCL 1.055)
EINFÜHRUNG
Ein Zivilluftfahrerschule für Flugausbildung (FTO) ist eine Organisation, die über Personal und Ausrüstung verfügt und mit geeigneter Infrastruktur eine Flugausbildung und/oder eine Ausbildung in synthetischen Flugübungsgeräten und, soweit zutreffend, eine theoretische Ausbildung für besondere Ausbildungsprogramme anbietet.
Eine FTO, die eine genehmigte Ausbildung gemäß den Bestimmungen der JAR-FCL anbieten möchte, bedarf der Genehmigung der zuständigen Behörde. Die zuständige Behörde erteilt die Genehmigung nur, wenn
GENEHMIGUNGSVERFAHREN
Eine FTO, die einen Antrag auf Genehmigung stellt, hat der zuständigen Behörde die gemäß Ziffer 31 dieses Anhanges geforderten Betriebs- und Ausbildungshandbücher vorzulegen. Die FTO hat den Anforderungen der zuständigen Behörde genügende Verfahren festzulegen, um die Erfüllung der geltenden Bestimmungen der JAR-FCL 1 sicherzustellen. Diese Verfahren müssen ein Qualitätssystem für die FTO beinhalten, damit Mängel unverzüglich festgestellt und selbständig behoben werden können. Nach Vorlage des Antrages, einschließlich vollständiger Unterlagen, wird die FTO an Ort und Stelle überprüft, um sicherzustellen, dass sie die Bestimmungen dieses Anhangs erfüllt. Vorbehaltlich einer zufrieden stellenden Überprüfung, wird der FTO zunächst eine Genehmigung für einen Zeitraum von einem Jahr erteilt; eine Verlängerung der Genehmigung kann für die Dauer von bis zu drei Jahren erteilt werden. Die zuständige Behörde ist nicht verpflichtet, einer FTO mit Sitz außerhalb der JAA-Mitgliedstaaten eine Genehmigung zu erteilen, wenn sie nicht über die notwendigen personellen Ressourcen verfügt oder die Kosten für das Verfahren der Genehmigung und Überprüfung eine unangemessene Belastung für die Behörde darstellen.
Die FTO hat sämtliche Ausbildungslehrgänge der zuständigen Behörde zur Genehmigung vorzulegen
Die zuständige Behörde überwacht den Ausbildungsstandard und führt stichprobenartig Überprüfungen der Ausbildungsflüge durch. Während solcher Kontrollbesuche hat die FTO Einsicht in Ausbildungsaufzeichnungen, Genehmigungsunterlagen, technische Bordbücher, Unterrichtsunterlagen und sonstige Lehrmittel sowie Zugang zu Unterrichtsstunden und Flugbesprechungen zu gewähren. Nach dem Kontrollbesuch erhält die FTO von der zuständigen Behörde eine Kopie des Überprüfungsberichtes.
Die zuständige Behörde hat gemäß den §§ 47 und 48 LFG vorzugehen, wenn die zugrunde liegenden Bestimmungen oder Standards nicht mehr den genehmigten Mindestanforderungen entsprechen.
Änderungen eines genehmigten Lehrganges oder Änderungen im Betriebs- oder Ausbildungshandbuch bedürfen der vorherigen Genehmigung der zuständigen Behörde; dies gilt jedoch nicht für geringfügige Änderungen im täglichen Betriebsablauf. In Zweifelsfällen hinsichtlich der Geringfügigkeit von Änderungen hat die FTO die zuständige Behörde zu befragen.
Eine FTO kann, im Rahmen ihrer gesamten Ausbildungsorganisation und vorbehaltlich der Genehmigung der zuständigen Behörde, Ausbildungsvereinbarungen mit anderen Zivilluftfahrerschulen treffen oder die Ausbildung auch auf anderen Flugplätzen durchführen.
WIRTSCHAFTLICHE LEISTUNGSFÄHIGKEIT
Eine FTO muss der zuständigen Behörde nachweisen, dass sie über ausreichende finanzielle Grundlagen verfügt, um die Ausbildung gemäß den genehmigten Standards durchzuführen.
BETRIEBSLEITUNG UND LEHRPERSONAL
Die Betriebsstruktur der FTO muss die Aufsicht über alle Mitarbeiter durch Personen gewährleisten, die über die notwendige Erfahrung und Befähigung verfügen, um anhaltend hohe Standards sicherzustellen. Nähere Angaben zur Betriebsstruktur, aus denen individuelle Aufgaben hervorgehen, müssen im Betriebshandbuch der FTO enthalten sein.
Die FTO muss der zuständigen Behörde nachweisen, dass sie in ausreichender Anzahl entsprechend geeignete Mitarbeiter beschäftigt. Für die Durchführung durchgehender Ausbildungen müssen drei Mitarbeiter in Vollzeit beschäftigt sein als:
Die Anzahl der in Teilzeit beschäftigten Lehrberechtigten muss hinsichtlich des Umfanges der angebotenen Ausbildung den Anforderungen der zuständigen Behörde genügen.
Das Verhältnis der Flugschüler zu den Lehrberechtigten, ohne den Ausbildungsleiter, darf in der Regel nicht mehr als 6:1 betragen. In theoretischen Fächern, die ein hohes Maß an Aufsicht erfordern oder praktische Tätigkeiten beinhalten, darf die Anzahl der Flugschüler pro Klasse in der Regel nicht mehr als zwölf betragen.
AUSBILDUNGSLEITER (HT)
Der Ausbildungsleiter trägt die Gesamtverantwortung für die zweckmäßige Koordinierung der Flugausbildung, der Ausbildung an synthetischen Flugübungsgeräten und der theoretischen Ausbildung sowie für die Aufsicht über den Ausbildungsfortschritt der einzelnen Flugschüler. Er muss über umfassende Erfahrungen als Lehrberechtigter in der Ausbildung von beruflich tätigen Piloten und über solide Führungsqualitäten verfügen. Der Ausbildungsleiter muss Inhaber einer CPL oder ATPL und der Berechtigung(en) gemäß ICAO Anhang 1 für die entsprechende Ausbildung sein, oder in den drei Jahren vor seiner ersten Ernennung gewesen sein.
LEITER DER PRAKTISCHEN AUSBILDUNG (CFI)
Der Leiter der praktischen Ausbildung ist verantwortlich für die Aufsicht über die Lehrberechtigten und die Standardisierung der Flugausbildung sowie der Ausbildung an synthetischen Flugübungsgeräten. Der Leiter der praktischen Ausbildung muss:
LEHRBERECHTIGTE; AUSGENOMMEN ANERKANNTE LEHRBERECHTIGTE FÜR DIE
AUSBILDUNG AN SYNTHETISCHEN FLUGÜBUNGSGERÄTEN
Lehrberechtigte müssen:
Die höchstzulässigen Flug- und Flugdienstzeiten und die Mindestruhezeiten zwischen den einzelnen Einsätzen als Lehrberechtigter müssen den Anforderungen der zuständigen Behörde genügen.
ANERKANNTE LEHRBERECHTIGTE FÜR DIE AUSBILDUNG AN SYNTHETISCHEN
FLUGÜBUNGSGERÄTEN
Für die Ausbildung in einem FTD und FNPT müssen Lehrberechtigte im Besitz einer CPL oder ATPL und der Berechtigung(en) für die entsprechende Ausbildung sein, oder in den drei Jahren vor ihrer ersten Ernennung gewesen sein, und über Ausbildungserfahrung verfügen; ausgenommen Lehrberechtigte, die im Besitz einer Anerkennung gemäß Punkt 3 und/oder 4 der Anhang 1 zu JAR-FCL 1.005 sind. Für die Ausbildung in einem Flugsimulator und/oder einem FNPT II müssen Lehrberechtigte im Besitz einer Lehrberechtigung (FI(A), IRI(A),TRI(A), CRI(A)), oder einer Anerkennung (SFI(A),STI(A) oder MCCI(A) entsprechend dem durchzuführenden Lehrgang sein.
LEITER DER THEORETISCHEN AUSBILDUNG (CGI)
Der Leiter der theoretischen Ausbildung ist verantwortlich für die Aufsicht über die Lehrer für theoretische Ausbildung und die Standardisierung der gesamten theoretischen Ausbildung. Der CGI muss in der Luftfahrt tätig gewesen sein, an einem Ausbildungslehrgang in Unterrichtsmethodik teilgenommen haben oder über umfassende Erfahrungen in der Erteilung von theoretischem Unterricht verfügen.
LEHRER FÜR THEORETISCHE AUSBILDUNG
Lehrer für theoretische Ausbildung in Gegenständen zum Erwerb von Lizenzen oder Berechtigungen müssen über entsprechende Erfahrungen im Bereich Luftfahrt verfügen. Vor ihrer Ernennung müssen sie ihre Fähigkeiten in einer Lehrprobe, die auf Unterrichtsmaterial basiert, das für die zu unterrichtenden Gegenständen von ihnen selbst erarbeitet wurde, nachweisen.
AUFZEICHNUNGEN
Eine FTO muss über geeignetes Verwaltungspersonal verfügen, um für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren folgende Aufzeichnungen zu führen und aufzubewahren:
Die Form des Ausbildungsnachweises für die Flugschüler ist im Ausbildungshandbuch festzulegen.
Die FTO hat die Ausbildungsnachweise und Berichte auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.
AUSBILDUNGSPROGRAMM
Für jede angebotene Ausbildung ist ein Ausbildungsprogramm zu erarbeiten. Dieses Programm muss die wochen- oder abschnittsweise dargestellte theoretische und praktische Ausbildung sowie die durchzuführenden Flugübungen und eine Zusammenfassung des Lehrplanes beinhalten. Insbesondere die Ausbildung an synthetischen Flugübungsgeräten und die theoretische Ausbildung sind so zu planen, dass die Flugschüler ihre theoretischen Kenntnisse in den Flugübungen anwenden können. Es sind Vorkehrungen zu treffen, damit Probleme, die während der theoretischen Ausbildung auftreten in der anschließenden praktischen Ausbildung gelöst werden können. Der Inhalt und Ablauf des Ausbildungsprogramms müssen den Anforderungen der zuständigen Behörde genügen.
AUSBILDUNGSFLUGZEUGE
Es müssen in ausreichender Anzahl Flugzeuge zur Verfügung stehen, die für die entsprechende Ausbildung geeignet sind. Jedes Flugzeug muss mit einem Doppelsteuer ausgerüstet sein. Schwenkbare Steuer sind nicht zulässig. Je nach Art der Ausbildung, müssen ein oder mehrere Flugzeuge vorhanden sein, mit dem oder denen das Überziehverhalten und Vermeiden von Trudeln vorgeführt werden kann sowie ein oder mehrere Flugzeuge, die für die Simulation von Instrumentenflug-Wetterbedingungen und die Durchführung der geforderten Instrumentenflugausbildung in geeigneter Weise ausgerüstet sind.
Es dürfen nur Flugzeuge für die Ausbildung eingesetzt werden, die von der zuständigen Behörde für diesen Zweck genehmigt worden sind.
FLUGPLÄTZE
Der Flugplatz, bei dem der Schwerpunkt für die Ausbildung liegt, und alle weiteren Flugplätze, auf denen eine Flugausbildung durchgeführt wird, müssen mindestens über folgende Einrichtungen verfügen:
RÄUMLICHKEITEN FÜR DEN FLUGBETRIEB
Folgende Räumlichkeiten müssen vorhanden sein:
- geeigneten aktuellen Luftfahrtkarten;
- aktuellen Informationen des Flugberatungsdienstes;
- aktuellen Wetterinformationen;
- Verbindung zur Flugverkehrskontrollstelle und zum Flugüberwachungsraum;
- Karten mit Eintragungen der Standardstrecken für Überlandflüge;
- Karten mit Eintragungen aktueller Sperr-, Gefahren- und Flugbeschränkungsgebiete
- sonstige Unterlagen für Flugsicherheit;
EINRICHTUNGEN FÜR DIE THEORETISCHE AUSBILDUNG
Folgende Einrichtungen müssen für die theoretische Ausbildung
VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE AUFNAHME DER AUSBILDUNG
Ein Flugschüler, der zur Ausbildung angenommen wird, muss im Besitz des vorgeschriebenen flugmedizinischen Zeugnisses für die angestrebte Lizenz sein und die von der zuständigen Behörde genehmigten Aufnahmebedingungen der FTO erfüllen.
AUSBILDUNGS- UND BETRIEBSHANDBUCH
Eine FTO hat ein Ausbildungs- und ein Betriebshandbuch zu
Das Ausbildungshandbuch muss für jede Ausbildungsphase
Das Betriebshandbuch muss für bestimmte Mitarbeiter
Anhang 1b zu JAR-FCL 1.055
Teilausbildung außerhalb von JAA-Mitgliedstaaten
(Siehe JAR-FCL 1.055(a)(1))
FTOs dürfen unter folgenden Voraussetzungen Teile der Ausbildung
außerhalb von JAA-Mitgliedstaaten durchführen:
(a) Vorbehaltlich der Erfüllung der Bestimmungen dieses Anhangs
kann eine Genehmigung erteilt werden. Unter der Voraussetzung, dass die zuständige Behörde die Möglichkeit der ordnungsgemäßen Überwachung für gegeben hält, wird die Ausbildung auf die durchgehende Ausbildung für ATP(A) oder Teile dieser Ausbildung beschränkt (siehe Anhang 1 zu JARFCL 1.300).
(b) Die Zwischenprüfung im Fach Navigation in Phase 3 der
durchgehenden Ausbildung für ATP(A) kann von einem örtlich ansässigen Lehrberechtigten, der an der Ausbildung des Bewerbers nicht beteiligt war, abgenommen werden, vorausgesetzt, der Lehrberechtigte ist im Besitz einer JAR-FCL-Lizenz, die die Rechte einer Lehrberechtigung für Flugausbildung (Flight Instructor/FI(A)) oder einer Lehrberechtigung für Klassenberechtigungen (Class Rating Instructor/CRI(A)), soweit zutreffend, beinhaltet. Nach Abschluss der geforderten Ausbildung kann die praktische Prüfung für CPL(A) in Phase 4 der ATP(A)-Ausbildung von einem örtlich ansässigen Prüfer (A) (Flight Examiner/FE(A)) abgenommen werden, vorausgesetzt, der Prüfer ist im Besitz einer Ernennung gemäß JAR-FCL 1 Abschnitt I und von der betreffenden FTO völlig unabhängig; es sei denn, die zuständige Behörde hat zu einer anderen Regelung ihre ausdrückliche schriftliche Zustimmung erteilt.
(c) Die praktische Prüfung für den Erwerb der Instrumentenflugberechtigung ist in einem JAA-Mitgliedstaat nach Festlegung der zuständigen Behörde, die die Ausbildung genehmigt hat, abzulegen. Eine FTO, die eine Ausbildung für die Instrumentenflugberechtigung außerhalb von JAA-Mitgliedstaaten anbietet, muss im Rahmen dieser Ausbildung Vorkehrungen für eine fliegerische Eingewöhnung in die Luftraumstruktur des Inlandes oder in die Luftraumstruktur eines anderen JAA-Mitgliedstaates nach dem Ermessen der zuständigen Behörde treffen, bevor ein Flugschüler die praktische Prüfung für den Erwerb der Instrumentenflugberechtigung ablegt.
(d) Die theoretische ATPL-Ausbildung kann von einer FTO, die
eine Ausbildung außerhalb von JAA-Mitgliedstaaten durchführt, erteilt werden. Die theoretischen Prüfungen für den Erwerb von Lizenzen oder Berechtigungen sind von der zuständigen Behörde durchzuführen (siehe JAR-FCL 1.485). Die Prüfungsvereinbarungen (siehe JAR-FCL 1.030) sind im Hinblick auf die Ausbildung außerhalb von JAA-Mitgliedstaaten sorgfältig zu berücksichtigen.
(e) Die Ausbildung darf nur unter der direkten Aufsicht eines CFI(A) oder seines ernannten Vertreters, der eine JAR-FCL-Lizenz und eine Lehrberechtigung gemäß Ziffer 16 des Anhanges 1a zu JAR-FCL 1.055 besitzt und bei der Durchführung der Ausbildung anwesend ist, erfolgen.
Anhang 1c zu JAR-FCL 1.055
Ergänzende Anforderungen für FTOs mit ständiger Hauptniederlassung
außerhalb von JAA-Mitgliedstaaten
(Siehe JAR-FCL 1.055(a)(2))
(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.300)
GENEHMIGUNGSVERFAHREN
FTOs mit ständiger Hauptniederlassung außerhalb der JAA-Mitgliedstaaten, die für den Erwerb von JAR-FCL-Lizenzen und zugehörigen Berechtigungen ausbilden möchten, müssen die Genehmigung dieser Lehrgänge bei der zuständigen Behörde beantragen. Die Genehmigung unterliegt folgenden Voraussetzungen:
Vorbehaltlich einer zufrieden stellenden Überprüfung, wird der FTO eine Genehmigung für einen Zeitraum von einem Jahr erteilt, eine Verlängerung der Genehmigung kann für jeweils ein weiteres Jahr erteilt werden.
DURCHSETZUNG UND EINHALTUNG VON RECHTSBESTIMMUNGEN
Im Zusammenhang mit der Genehmigung von FTOs, die ihre
AUSBILDUNG IN FTOs FÜR DEN ERWERB VON LIZENZEN UND BERECHTIGUNGEN
FÜR BERUFLICH TÄTIGE PILOTEN
Vorbehaltlich der Erfüllung der Bestimmungen dieses Anhangs
Die praktische Prüfung für die Instrumentenflugberechtigung ist
Die Zwischenprüfung im Fach Navigation in Phase 3 der
AUSBILDUNG IN FTOs NUR FÜR DEN ERWERB DER PPL(A) UND ZUGEHÖRIGER
BERECHTIGUNGEN
Vorbehaltlich der Erfüllung der Bestimmungen dieses Anhangs
Ausbildungsflugzeuge, Flugplätze und Strecken für die Navigationsausbildung, die für die PPL(A)-Ausbildung verwendet werden, müssen den Anforderungen der zuständigen Behörde genügen.
Nach Abschluss der geforderten Ausbildung kann die praktische
Die gemäß Anhang 1a zu JAR-FCL 1.055 geforderten Ausbildungs- und Betriebshandbücher können für FTOs, die nur für den Erwerb der PPL(A) und zugehöriger Berechtigungen ausbilden, kombiniert werden und nur die Informationen beinhalten, die die PPL(A) betreffen.
THEORETISCHE KENNTNISSE
Die theoretische Ausbildung kann in einer FTO durchgeführt
Anhang 2 zu JAR-FCL 1.055
Zivilluftfahrerschule für Musterberechtigungen (TRTO) nur für
Inhaber von Pilotenlizenzen
(Siehe JAR-FCL 1.055)
(Siehe auch JAR-FCL 1.261 (c) und (d) für die Genehmigung von
Lehrgängen)
EINFÜHRUNG
Eine TRTO ist eine Organisation, die über Personal und Ausrüstung verfügt und mit geeigneter Infrastruktur eine Ausbildung zum Erwerb einer Musterberechtigung und/oder eine Ausbildung in der Zusammenarbeit der Flugbesatzung (MCC-Ausbildung) und/oder eine Ausbildung in synthetischen Flugübungsgeräten und, soweit erforderlich, eine theoretische Ausbildung für besondere Ausbildungsprogramme anbietet.
Eine TRTO, die eine genehmigte Ausbildung gemäß den Bestimmungen der JAR-FCL anbieten möchte, bedarf der Genehmigung der zuständigen Behörde. Die zuständige Behörde erteilt die Genehmigung nur, wenn
GENEHMIGUNGSVERFAHREN
Eine TRTO, die einen Antrag auf Genehmigung stellt, hat der
Die TRTO hat sämtliche Lehrgänge der zuständigen Behörde zur Genehmigung vorzulegen.
Die zuständigen Behörde hat gemäß den §§ 47 und § 48 LFG
Änderungen eines genehmigten Lehrganges oder Änderungen im Betriebs- oder Ausbildungshandbuch bedürfen der vorherigen Genehmigung der zuständigen Behörde; dies gilt jedoch nicht für geringfügige Änderungen im täglichen Betriebsablauf. In Zweifelsfällen hinsichtlich der Geringfügigkeit von Änderungen ist die zuständige Behörde zu befragen.
Eine TRTO kann, im Rahmen ihrer gesamten
WIRTSCHAFTLICHE LEISTUNGSFÄHIGKEIT
Eine TRTO muss der zuständigen Behörde nachweisen, dass sie
ÜBERPRÜFUNG
Nach der ersten Überprüfung führt die zuständige Behörde
Während solcher Kontrollbesuche hat die TRTO Einsicht in Ausbildungsaufzeichnungen, Genehmigungsunterlagen, technische Bordbücher, Unterrichtsunterlagen und sonstige Lehrmittel sowie Zugang zu Unterrichtsstunden und Flugbesprechungen zu gewähren. Nach dem Kontrollbesuch erhält die TRTO von der zuständigen Behörde eine Kopie des Überprüfungsberichtes.
BETRIEBSLEITUNG UND LEHRPERSONAL
Die Betriebsstruktur der TRTO muss die Aufsicht über alle
Es ist ein Ausbildungsleiter (HT) zu benennen, der den Anforderungen der zuständigen Behörde genügt. Der Ausbildungsleiter hat sicherzustellen, dass die TRTO die Bestimmungen der JAR-FCL erfüllt. Diese Person trägt die alleinige unmittelbare Verantwortung gegenüber der zuständigen Behörde.
Die TRTO muss über geeignetes Personal verfügen, um die Ausbildungsziele erfüllen zu können. Für jede Lehrkraft sind Aufgabenbereiche festzulegen und zu dokumentieren.
LEHRBERECHTIGTE FÜR MUSTERBERECHTIGUNGEN
Lehrberechtigte für Musterberechtigungen (Type Rating Instructors/TRI) müssen:
ANERKANNTE LEHRBERECHTIGTE FÜR DIE AUSBILDUNG AN SYNTHETISCHEN
FLUGÜBUNGSGERÄTEN
Für die Flugausbildung müssen Lehrberechtigte im Besitz einer CPL oder ATPL sein, oder in den drei Jahren vor ihrer ersten Ernennung gewesen sein, und über Erfahrungen als Lehrberechtigter für die entsprechende Ausbildung verfügen; ausgenommen Lehrberechtigte, die im Besitz einer Anerkennung gemäß Punkt 3 und 4 der Anlange 1 zu JAR-FCL 1.005 sind. Für den Erwerb einer Musterberechtigung für Flugzeuge mit zwei Piloten und/oder die Ausbildung in der Zusammenarbeit der Flugbesatzung in einem Flugsimulator und/oder FTD und/oder FNPT II, müssen Lehrberechtigte im Besitz einer Lehrberechtigung TRI(A) sein oder über eine Anerkennung SFI(A) verfügen.
THEORETISCHE AUSBILDUNG
Die theoretische Ausbildung ist von einem anerkannten
AUSBILDUNGSSTANDARDS
Die TRTO hat ein System festzulegen, um die Leistungsfähigkeit
AUFZEICHNUNGEN
Eine TRTO muss über geeignetes Verwaltungspersonal verfügen,
Die Form des Ausbildungsnachweises für die Lehrgangsteilnehmer
Die TRTO hat die Ausbildungsnachweise und Berichte auf
AUSBILDUNGSPROGRAMM
Für jede angebotene Ausbildung ist ein Ausbildungsprogramm zu
AUSBILDUNGSFLUGZEUGE
Jedes Flugzeug muss so ausgerüstet sein, dass es den Anforderungen der jeweils genehmigten Ausbildung entspricht.
EINRICHTUNGEN
Es müssen geeignete Ausbildungseinrichtungen vorhanden sein.
VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE AUFNAHME DER AUSBILDUNG
Eine TRTO ist dafür verantwortlich, dass die Lehrgangsteilnehmer mindestens die gemäß JAR-FCL 1.250 festgelegten Voraussetzungen für die Ausbildung zum Erwerb einer Musterberechtigung erfüllen.
AUSBILDUNGS- UND BETRIEBSHANDBUCH
Eine TRTO hat ein Ausbildungs- und Betriebshandbuch zu
Das Ausbildungshandbuch muss für jede Ausbildungsphase
Das Betriebshandbuch muss für bestimmte Mitarbeiter
Anhang 3 zu JAR-FCL 1.055
Genehmigung von Fernlehrgängen für modulare theoretische Ausbildung
(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.130 und 1.135)
(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.160 und 1.165(a)(4))
(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.205)
(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.251)
(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.285)
Ausbildungsorganisation
Unterrichtsräume müssen entweder in der Hauptniederlassung der Zivilluftfahrerschule oder, vorbehaltlich der Genehmigung durch die zuständige Behörde, in einer geeigneten Einrichtung an anderer Stelle, vorhanden sein. In jedem Fall müssen die Unterrichtsräume und alle zugehörigen Unterrichtseinrichtungen den für die Betriebsgenehmigung bestehenden Anforderungen entsprechen. Vor Beginn der Ausbildung ist die Genehmigung der zuständigen Behörde für die Durchführung eines modularen Ausbildungsprogramms mit Fernunterricht einzuholen.
Der Ausbildungsleiter (HT) oder Leiter der theoretischen
FTOs, die nur theoretische Ausbildung anbieten, unterliegen den
Es bleibt der genehmigten FTO überlassen, ob sie ihre Lehrgänge
LEHRBERECHTIGTE
Alle Lehrberechtigten müssen mit den Anforderungen des Fernunterrichtsprogramms einschließlich des Qualitätssicherungsprogramms vertraut sein. Ihre Grundschulung muss in der Hauptniederlassung erfolgen; für alle nachfolgenden Schulungen gilt der gleiche Standard wie für Lehrberechtigte vor Ort. Für alle Lehrberechtigten muss das Qualitätssystem ein ausreichendes Mittel zur Überwachung der individuellen Leistung und Einhaltung der genehmigten Ausbildungsprogramme darstellen.
LEHRGÄNGE
Fernunterricht als Teil der theoretischen Ausbildung wird nur
Anhang 1 zu JAR-FCL 1.060
Die zuständige Behörde hat in luftfahrtüblicher Weise kundzumachen, inwiefern in JAA-Mitgliedstaaten von JAR-FCL 1.060 abweichende Bestimmungen in Geltung sind.
Anhang 1 zu JAR-FCL 1.075
Form und Inhalt von Pilotenlizenzen
ALLGEMEINES
Der Pilot hat stets eine gültige Lizenz einschließlich eines
Der Lizenzinhaber hat einen amtlichen Lichtbildausweis
Flugmedizinische Einschränkungen (z.B. das Tragen von Sehhilfen, etc.) sind in das Tauglichkeitszeugnis einzutragen.
Die zuständige Behörde ist in diesem Fall die ausstellende
Beispiel für eine im Einklang mit den Regelungen der JAA (§ 41 LFG) ausgestellte Lizenz:
Deckblatt
```
```
Bestimmung
Bezeichnung der Behörde und Logo
(in englischer Sprache und in der Landessprache)
Die Größe einer
Seite darf nicht
mehr als
1/8 DIN A4 Format
betragen
PILOTENLIZENZ
(in englischer Sprache und in der Landessprache)
Ausgestellt nach den Richtlinien der ICAO und den
Regelungen von JAR-FCL
(in englischer Sprache und in der Landessprache)
```
```
Seite 2
```
```
I Ausstellerstaat Bestimmungen
```
```
III Lizenznummer Die Nummer der
Lizenz beginnt
immer mit dem/den
UN-Länderkenn-
buchstaben des
Ausstellerstaates
```
```
IV Name und Vorname(n) des Inhabers
```
```
IVa Geburtsdatum (siehe Anmerkung) und Datumsangaben
Geburtsort sind in der
allgemeingültigen
Form, d.h.
Tag/Monat/Jahr
vollständig
aufzuführen (z.B.
21/01/1995).
```
```
V Anschrift Siehe
Straße, Postleitzahl, Ort JAR-FCL 1.070
```
```
VI Staatsangehörigkeit
```
```
VII Unterschrift des Inhabers
```
```
VIII Ausstellende Behörde
z.B. Die Erteilung dieser CPL(A) erfolgte
auf der Grundlage einer ATPL(A), erteilt
von ...(Nicht-JAA-Mitgliedstaat).
```
```
X Unterschrift der Behörde und
Ausstellungsdatum
```
```
XI Siegel oder Stempel der ausstellenden
Behörde
```
```
Seite 3
```
```
II Art der Lizenz, Datum der Erstausstellung Abkürzungen
und Länderkennbuchstabe werden gemäß
JAR-FCL verwendet
(z.B. PPL(A),
ATPL(A), etc.)
Datumsangaben
sind in der
allgemeingültigen
Form d.h.
Tag/Monat/Jahr
vollständig
aufzuführen (z.B.
21/01/1995)
```
```
IX Gültigkeit: Diese Lizenz ist gültig Die
bis ...... Gültigkeitsdauer
Die Rechte der Lizenz dürfen nur ausgeübt der Lizenz
werden, wenn der Inhaber ein beträgt längstens
entsprechendes, gültiges fünf Jahre,
Tauglichkeitszeugnis mitführt. Gemäß beginnend mit dem
JAR-FCL 1.015(a)(1) ist der Lizenzinhaber unter II
berechtigt, die Rechte seiner Lizenz auf genannten Datum
Luftfahrzeugen auszuüben, die in einem der
JAA-Mitgliedstaat eingetragen sind. Erstausstellung.
Der Lizenzinhaber hat einen amtlichen
Lichtbildausweis mitzuführen. Dieser
Lichtbildausweis
wird nicht näher
festgelegt;
außerhalb des
Ausstellerstaates
der Lizenz genügt
ein Reisepass.
```
```
XII Sprechfunkberechtigungen:
Der Inhaber dieser Lizenz hat
nachgewiesen, dass er den
Sprechfunkverkehr an Bord eines
Luftfahrzeuges in englischer Sprache
durchführen kann (andere Sprachen laut
Angabe).
```
```
XIII Bemerkungen: Platz für
sonstige, die
Lizenz
betreffende
Eintragungen, die
von der ICAO,
EU-Verordnungen/-
Vorschriften oder
Bestimmungen der
JAA gefordert
werden.
```
```
Seite 4
```
```
XII Bestimmungen
```
```
Klasse /Muster/ Bemerkungen/ Diese Seite steht
Instrumentenflug Einschränkungen dem
Ausstellerstaat
für Eintragungen
im Anschluss an
die
Erstausstellung
von
Berechtigungen
oder die
Erneuerung von
abgelaufenen
Berechtigungen
zur Verfügung.
Eintragungen über
Erstausstellungen
und Erneuerungen
von
Berechtigungen
werden stets von
der zuständigen
Behörde
vorgenommen.
Betriebliche
Einschränkungen
werden in die
Rubrik
Bemerkungen/
Einschränkungen
neben dem
jeweiligen
eingeschränkten
Recht
eingetragen,
(z.B. praktische
Prüfung für
Instrumentenflug
mit Kopilot
durchgeführt,
Ausbildungsrechte
auf ein
bestimmten Luft-
fahrzeugmuster
eingeschränkt.
Medizinische
Einschränkungen
(z.B. gültig nur
für Tätigkeit als
Kopilot) werden
gemäß den
Eintragungen im
Tauglichkeits-
zeugnis hier
vermerkt.
```
```
Seiten 5,6 und 7
Bei der Durchführung von Befähigungsüberprüfungen zur Verlängerung von Muster-, Klassen- und Instrumentenflugberechtigungen stehen diese Seiten dem Prüfer, der die Befähigungsüberprüfungen abnimmt, für Eintragungen in die Lizenz zur Verfügung. Ersatzweise können Eintragungen über die Verlängerung von Berechtigungen nach den Bestimmungen des jeweiligen JAA-Mitgliedstaates auch nur von dieser vorgenommen werden.
Umfasst eine auf einem mehrmotorigen Flugzeug durchgeführte Befähigungsüberprüfung auch eine Prüfung im Instrumentenflug, verlängert sich dadurch auch die Instrumentenflugberechtigung (mit Einschränkungen, falls vorhanden). Wird bei einer Befähigungsüberprüfung keine Prüfung im Instrumentenflug durchgeführt und lassen sich Instrumentenflugrechte, die auf anderen Flugzeugen in Befähigungsüberprüfungen erworben wurden, nicht entsprechend übertragen, vermerkt der Prüfer hinter der Verlängerung dieser Berechtigung den Zusatz „VFR“ (Visual Flight Rules). Ruhende Berechtigungen sind von der zuständigen Behörde spätestens fünf Jahre nach der letzten Verlängerung aus der Lizenz zu entfernen.
XII
```
```
Berechtigung Datum der Gültig Prüfer Unterschrift
Prüfung bis Ernennungsnr. des Prüfers
```
```
```
```
```
```
```
```
```
```
```
```
```
```
```
```
```
```
```
```
```
```
Jede Seite bietet Platz für zehn Eintragungen über die Erstausstellung und Verlängerung von Berechtigungen.
Seite 8
```
```
Abkürzungsverzeichnis
```
```
```
```
```
```
```
```
```
```
```
```
```
```
```
```
```
```
```
```
```
```
```
```
```
```
```
```
```
```
```
```
```
```
```
```
```
```
```
```
Abschnitt B - Flugschüler (Flugzeug)
JAR-FCL 1.085 Anforderungen
(a) Ein Fugschüler, der eine Lizenz oder Berechtigung gemäß § 23 anstrebt, hat über einen Flugschülerausweis gemäß § 12 zu verfügen.
(b) Der Flugschüler darf ohne Zustimmung des Lehrberechtigten keine Alleinflüge durchführen.
JAR-FCL 1.090 Mindestalter
Der Flugschüler muss vor seinem ersten Alleinflug mindestens 16 Jahre alt sein.
JAR-FCL 1.095 Flugmedizinische Tauglichkeit
Der Flugschüler hat über jenes Tauglichkeitszeugnis zu verfügen, welches für die Ausstellung der angestrebten Lizenz erforderlich ist. Falls ein in Z 2 genannter Schein angestrebt wird, kann, wenn die Sicherheit der Luftfahrt gewährleistet ist, die zuständige Behörde einen Flugschülerausweis auch ausstellen, wenn ein der Bewerber Inhaber eines Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 2 gemäß den Bestimmungen der Anlage 2 (JAR-FCL 3) ist.
Abschnitt C – Lizenz für Privatpiloten (Flugzeug) - PPL(A)
JAR-FCL 1.100 Mindestalter
Der Bewerber für eine PPL(A) muss mindestens 17 Jahre alt sein.
JAR-FCL 1.105 Flugmedizinische Tauglichkeit
Der Bewerber für eine PPL(A) muss im Besitz eines gültigen Tauglichkeitszeugnisses Klasse 1 oder 2 sein. Der Inhaber einer PPL(A) darf seine mit der Lizenz verbundenen Rechte nur ausüben, wenn er in Besitz eines gültigen Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 1 oder 2 ist.
JAR-FCL1.110 Rechte und Voraussetzungen
(a) Rechte
Der Inhaber einer PPL(A) ist berechtigt, als verantwortlicher
Pilot oder Kopilot auf Flugzeugen im nichtgewerblichen Luftverkehr
tätig zu sein.
(b) Voraussetzungen
(1) Der Bewerber für eine PPL(A), der die Voraussetzungen gemäß JAR-FCL 1.100, 1.105, 1.120, 1.125(a) und (b), 1.130 und 1.135 nachweist, erfüllt damit die Anforderungen für die Erteilung einer PPL(A) und hat mindestens die Klassen-/Musterberechtigung für das in den praktischen Prüfung verwendete Flugzeugmuster erworben.
(2) Für die Durchführung von Flügen bei Nacht hat der Lizenzinhaber die Bestimmungen gemäß JAR-FCL 1.125 (c) zu erfüllen.
JAR-FCL 1.115 Reserviert
JAR-FCL 1.120 Flugerfahrung und Anrechnung
Der Bewerber für eine PPL(A) muss mindestens 45 Stunden als Pilot auf Flugzeugen nachweisen; davon können fünf Stunden in einem BITD (siehe Anhang 1zu JAR-FCL 1.125), einem FNPT oder Flugsimulator durchgeführt worden sein. Inhaber von Pilotenlizenzen oder gleichwertigen Rechten für Hubschrauber, Ultraleichthubschrauber, Tragschrauber, aerodynamisch gesteuerte Ultraleichtflugzeuge mit starren Tragflügeln, Segelflugzeuge oder Motorsegler können zehn Prozent ihrer gesamten Flugzeit als verantwortlicher Pilot auf diesen Luftfahrzeugen, jedoch nicht mehr als zehn Stunden, für eine PPL(A) anrechnen lassen.
JAR-FCL 1.125 Ausbildungslehrgang
(Siehe Anhang 1, 2 und 3 zu JAR-FCL 1.125)
(a) Allgemeines
Der Bewerber für eine PPL(A) hat in einer FTO oder einer registrierten Zivilluftfahrerschule die erforderliche Ausbildung in Übereinstimmung mit dem Lehrplan gemäß Anhang 1 zu JAR-FCL 1.125 nachzuweisen. Die Voraussetzungen für die Registrierung der Zivilluftfahrerschule sind in Anhang 2 zu JAR-FCL 1.125 und 3 zu JAR-FCL 1.125 enthalten.
(b) Flugausbildung
Der Bewerber für eine PPL(A) muss mindestens 25 Stunden mit Lehrberechtigtem und mindestens zehn Stunden im Alleinflug unter Aufsicht auf Flugzeugen mit einem von einem JAA-Mitgliedstaat erteilten oder akzeptierten Lufttüchtigkeitszeugnis nachweisen, darin müssen mindestens fünf Stunden im Allein-Überlandflug mit mindestens einem Flug über eine Strecke von mindestens 270 km (150 NM) enthalten sein, bei dem auf zwei vom Startflugplatz verschiedenen Flugplätzen, Landungen bis zum vollständigen Stillstand durchzuführen sind. Wurde dem Bewerber Flugzeit als verantwortlicher Pilot auf anderen Luftfahrzeugen gemäß JAR-FCL 1.120 angerechnet, kann sich die geforderte Ausbildungszeit mit Lehrberechtigtem auf Flugzeugen auf eine Mindestanzahl von 20 Stunden verringern.
(c) Nachtflugqualifikation
Für die Durchführung von Flügen bei Nacht sind mindestens fünf zusätzliche Stunden auf Flugzeugen bei Nacht durchzuführen, davon drei Stunden mit Lehrberechtigtem mit mindestens einer Stunde Überlandflugnavigation sowie fünf Alleinstarts und fünf Alleinlandungen bis zum vollständigen Stillstand. Diese Qualifikation wird in die Lizenz eingetragen.
JAR-FCL 1.130 Theoretische Prüfung
(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.130 und 1.135)
Der Bewerber für eine PPL(A) hat der zuständigen Behörde theoretische Kenntnisse in Art und Umfang nachzuweisen, die den Rechten der PPL(A) entsprechen. Die Bestimmungen und Verfahren für die theoretische Prüfung sind in Anhang 1 zu JAR-FCL 1.130 und 1.135 enthalten.
JAR-FCL 1.135 Praktische Fähigkeiten
(Siehe JAR-FCL 1.125(a))
(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.130 und 1.135, und Anhang 2 zu JAR-FCL
1.135 und Anhang 1 und 3
zu JAR-FCL 1.240)
Der Bewerber für eine PPL(A) muss die Fähigkeit nachgewiesen haben, als verantwortlicher Pilot eines Flugzeuges die entsprechenden Verfahren und Übungen gemäß Anhang 1 zu JAR-FCL 1.130 und 1.135 so durchzuführen, wie es die Rechte der Lizenz erfordern. Die praktische Prüfung ist innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung der Flugausbildung abzulegen (siehe JAR-FCL 1.125(a)).
Anhang 1 zu JAR-FCL 1.125
Ausbildungslehrgang für PPL(A) - Zusammenfassung
(Siehe JAR-FCL 1.125)
Das Ziel eines PPL(A)-Lehrganges ist die Ausbildung von Flugschülern in der sicheren und fachkundigen Durchführung von Flügen nach Sichtflugregeln.
THEORETISCHE AUSBILDUNG
Der Lehrplan für die theoretische Ausbildung des PPL(A)-Lehrganges hat folgende Gegenstände in dem Umfang zu umfassen, wie sie für Inhaber von Privatpilotenscheinen von Bedeutung sind:
FLUGAUSBILDUNG
Der Lehrplan für die Flugausbildung zum PPL(A) muss folgendes umfassen:
AUSBILDUNGSFLUGZEUGE
Ein BITD kann für folgende Ausbildungszwecke benutzt werden:
- Führen des Flugzeuges ausschließlich nach Instrumenten,
- Funknavigation (siehe Übungen unter 3 oben), und
- Grundlagen des Instrumentenfluges
- die Ausbildung ist durch Übungen auf einem Flugzeug zu ergänzen,
- die Aufzeichnung der Flugdaten muss gewährleistet sein, und
- ein FI(A) hat die Ausbildung durchzuführen.
Es müssen ein oder mehrere Ausbildungsflugzeuge zur Verfügung
FLUGPLÄTZE
Der Flugplatz, bei dem der Schwerpunkt für die Ausbildung liegt
Anhang 2 zu JAR-FCL 1.125
Registrierte Zivilluftfahrerschulen, die nur für den Erwerb der PPL
ausbilden
(Siehe JAR-FCL 1.125)
Der Antrag auf Registrierung muss vom Inhaber der Zivilluftfahrerschule oder dem namhaft gemachten verantwortlichen Geschäftsführer an die zuständige Behörde gestellt werden. Die zuständige Behörde hat den Antragsteller mit dem Antragsformular zu versehen.
Das Antragsformular für die Registrierung muss die Informationen wie in Anhang 3 zu JAR-FCL 1.125 enthalten.
Nach Erhalt des ausgefüllten Antragsformulares ist von der
Jede Änderung der auf dem Formular eingetragenen Informationen
Die Schule bleibt registriert, solange nicht die Registrierung
Anhang 3 zu JAR-FCL 1.125
Inhalte eines Antragsformulares zur Registrierung einer PPL
Zivilluftfahrerschule
(Siehe JAR-FCL 1.115)
(Siehe JAR-FCL 1.125)
```
```
a Name und Adresse der Flugschule, Club, Gruppen usw.
```
```
b Name des/der Besitzer(s)
```
```
c Beabsichtigtes Datum des Beginns der Ausbildung
```
```
Name, Adresse und Telefonnummer der Fluglehrer und ihrer
d Qualifikationen
```
```
(i) Name und Adresse des Flugplatzes, wenn zutreffend, auf
e dem die Ausbildung durchgeführt werden soll
(ii) Name des Flugplatzbetreibers
```
```
Liste der Flugzeuge, die eingesetzt werden sollen,
einschließlich aller synthetischen Flugübungsgeräten (wenn
f zutreffend), die von der Zivilluftfahrerschule benutzt
werden sollen mit einer Aufstellung der:
Flugzeugklassen, Registrierungen, eingetragene Besitzer,
Lufttüchtigkeitskategorien
```
```
Art der von der Zivilluftfahrerschule beabsichtigten
Ausbildung:
Theoretische Ausbildung für PPL(A)
g Flugausbildung für PPL(A)
Nachtflugqualifikation
Klassenberechtigung für einmotorige, kolbengetriebene
Flugzeuge und Reisemotorsegler
Weitere (Spezifizierung) (Siehe JAR-FCL 1.017)
```
```
h Detaillierter Versicherungsnachweis der Luftfahrzeuge
```
```
Angabe ob die Zivilluftfahrerschule durchgehend oder
i zeitweise ausbilden möchte
```
```
j Alle zusätzlichen Informationen, die die Behörde anfordert
```
```
Die untenstehende Erklärung des Antragstellers, dass die
k gemachten Angaben a bis j richtig sind und Ausbildung gemäß
JAR-FCL durchgeführt wird
```
```
Datum
```
```
Unterschrift
```
```
Anhang 1 zu JAR-FCL 1.130 und 1.135
Theoretische und praktische Prüfung für den Erwerb einer PPL(A)
(Siehe JAR-FCL 1.130 und 1.135)
(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.125)
THEORETISCHE PRÜFUNG
Die Verfahren zur Durchführung der PPL Prüfung wird von der
```
```
Gegenstand Zeitdauer
```
```
Luftrecht und ATC-Verfahren
```
```
Allgemeine Luftfahrzeugkunde
```
```
Flugleistung und Flugplanung
```
```
Menschliches Leistungsvermögen
```
```
Meteorologie
```
```
Navigation
```
```
Betriebliche Verfahren
```
```
Aerodynamik
```
```
Sprechfunkverkehr
```
```
Gesamt 6:00
```
```
Der überwiegende Teil der Prüfung muss aus Auswahlfragen
Die Prüfungen werden in der/den Sprache(n) durchgeführt, die
Ein Prüfungsfach gilt als bestanden, wenn der Bewerber in
Vorbehaltlich anderer Bestimmungen der JAR-FCL, hat der Bewerber die theoretischen Prüfungen für den Erwerb der PPL(A) erfolgreich abgelegt, wenn er innerhalb von 18 Monaten alle Prüfungsteile bestanden hat. Die Frist wird vom Ende des Kalendermonats an gerechnet, in dem der Bewerber den ersten Prüfungsversuch unternommen hat. Eine bestandene theoretische Prüfung wird für einen Zeitraum von 24 Monaten, ab dem Datum des Bestehens, für den Erwerb einer PPL(A) akzeptiert.
PRAKTISCHE PRÜFUNG
Der Bewerber für eine praktische Prüfung für den Erwerb einer PPL(A) hat diese Prüfung auf dem/der in der Ausbildung verwendeten Flugzeugmuster/-klasse abzulegen. Der Bewerber kann darüber entscheiden, ob er die Prüfung auf einem einmotorigen Flugzeug oder, vorbehaltlich der gemäß JAR-FCL 1.255 oder 1.260 geforderten Flugerfahrung von 70 Stunden als verantwortlicher Pilot, auf einem mehrmotorigen Flugzeug ablegen möchte. Das in der praktischen Prüfung verwendete Flugzeug muss die Bestimmungen für Ausbildungsflugzeuge erfüllen (siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.125).
Die Verfahren für den Nachweis der Prüfungsreife des Bewerbers,
Der Bewerber muss Abschnitt 1 bis 5 der praktischen Prüfung
Nach einer nicht bestandenen praktischen Prüfung kann eine
Die zuständige Behörde gibt dem Prüfer Sicherheitshinweise für
Sollte der Bewerber die praktische Prüfung aus für den Prüfer
Der Bewerber kann jede Übung und jedes Verfahren einmal
Der Bewerber muss das Flugzeug von dem Sitz führen, von dem er
Die Flugstrecke für den Navigationsflug wird vom FE
Der Bewerber hat dem FE die durchgeführten Kontrollen und Maßnahmen anzusagen, einschließlich der Identifizierung von Funkeinrichtungen. Kontrollen sind in Übereinstimmung mit der autorisierten Checkliste für das in der Prüfung verwendete Flugzeugmuster durchzuführen. Im Rahmen der Flugvorbereitung für die praktische Prüfung hat der Bewerber das Setzen der Triebwerkleistungen und die Geschwindigkeiten zu bestimmen. Flugleistungsdaten für Start, Anflug und Landung sind vom Bewerber in Übereinstimmung mit dem Betriebs- oder Flughandbuch des verwendeten Flugzeuges zu berechnen.
Der FE soll sich an der Durchführung des Fluges nicht
PRÜFUNGSTOLERANZEN
Der Bewerber hat folgende Fähigkeiten nachzuweisen:
- Führen des Flugzeuges innerhalb seiner Betriebsgrenzen;
- ruhige und exakte Durchführung sämtlicher Übungen;
- gutes Urteilsvermögen und Verhalten als Luftfahrer (airmanship);
- Anwendung von Kenntnissen aus der Luftfahrt; und
- Kontrolle über das Flugzeug zu jedem Zeitpunkt des Fluges, so dass die erfolgreiche Durchführung eines Verfahrens oder einer Übung zu keiner Zeit ernsthaft gefährdet ist.
Die folgenden Toleranzen stellen allgemeine Richtwerte dar.
```
```
Flughöhe
```
```
- normaler Flug +-150 ft
```
```
- mit simuliertem Triebwerksausfall +-200 ft
```
```
Steuerkurs/Einhalten einer Funkstandlinie
```
```
- normaler Flug +-10°
```
```
- mit simuliertem Triebwerksausfall +-15°
```
```
Geschwindigkeit
```
```
- Start und Anflug +15/-5 Knoten
```
```
- alle anderen Flugzustände +-15 Knoten
```
```
INHALT DER PRAKTISCHEN PRÜFUNG
Die Prüfungsinhalte und -abschnitte gemäß Anhang 2 zu
Anhang 2 zu JAR-FCL 1.135
Praktische Prüfung/Prüfungsformular für den Erwerb einer PPL(A)
(Siehe JAR-FCL 1.135)
```
```
Abschnitt 1
Abflug
```
```
Gebrauch der Checkliste, Verhalten als Pilot (Fliegen des
Flugzeuges mit Sicht nach außen, Eisverhütungs-/Enteisungsverfahren
etc.) gelten für alle Abschnitte:
```
```
Flugvorbereitung einschließlich Dokumentation und
a Flugwetterberatung
```
```
b Berechnung von Masse, Schwerpunktlage und Flugleistung
```
```
c Kontrolle und Bereitstellung des Flugzeuges
```
```
d Anlassen der Triebwerke, Verfahren nach dem Anlassen
```
```
e Rollen, Flugplatzverfahren, Verfahren vor dem Start
```
```
f Start und Kontrollen nach dem Start
```
```
g Abflugverfahren
```
```
Verbindung zur Flugverkehrskontrollstelle — Einhaltung der
h Flugverkehrsverfahren/Sprechfunkverfahren
```
```
Abschnitt 2
Allgemeine Flugübungen
```
```
Verbindung zur Flugverkehrskontrollstelle — Einhaltung der
a Flugverkehrsverfahren/Sprechfunkverfahren
```
```
Geradeaus- und Horizontalflug bei verschiedenen
b Geschwindigkeiten
```
```
Steigflug:
c i. Beste Steiggeschwindigkeit
ii. Steigflugkurven
iii. Übergang zum Horizontalflug
```
```
d Kurven (mit 30° Querneigung)
```
```
Steilkurven (mit 45° Querneigung) (einschließlich Erkennen
e und Beenden eines kritischen Flugzustandes)
```
```
Grenzflugzustände im unteren Geschwindigkeitsbereich mit und
f ohne Landeklappen
```
```
Überzogener Flugzustand:
i. Überzogener Flugzustand in Reiseflugkonfiguration und
Beenden mit Motorhilfe
g ii. Annäherung an den überzogenen Flugzustand in einer
Sinkflugkurve mit 20° Querneigung, Anflugkonfiguration
iii. Annäherung an den überzogenen Flugzustand in
Landekonfiguration
```
```
Sinkflug:
h i. Mit und ohne Motorhilfe
ii. Sinkflugkurven (steile Gleitflugkurven)
iii. Übergang zum Horizontalflug
```
```
Abschnitt 3
Überlandflug
```
```
a Flugplan, Koppelnavigation, Gebrauch der Navigationskarten
```
```
b Einhalten von Flughöhe, Steuerkurs und Fluggeschwindigkeit
```
```
Orientierung, Berechnung und Korrektur von voraussichtlichen
c Ankunftszeiten, Ergänzung (Berichtigung) des
Flugplanformulares
```
```
d Fliegen zum Ausweichflugplatz (Planung und Durchführung)
```
```
e Gebrauch von Funknavigationshilfen
```
```
Flug nach Instrumenten (180°-Kurve bei simulierten
f Instrumentenflug-Wetterbedingungen)
```
```
Flugmanagement (Kontrollen, Kraftstoffversorgung und Prüfung
g auf Vergaservereisung etc.) Verbindung zur
Flugverkehrskontrollstelle — Einhaltung der
Flugverkehrsverfahren/Sprechfunkverfahren
```
```
Abschnitt 4
Anflug und Landeverfahren
```
```
a Anflugverfahren
```
```
*Ziellandung (Landung auf kurzen Pisten), Seitenwindlandung,
b wenn entsprechende Bedingungen vorliegen
```
```
c *Landung ohne Landeklappen
```
```
d Landeanflug ohne Motorhilfe (nur einmotorige Flugzeuge)
```
```
e Aufsetzen und Durchstarten
```
```
f Durchstarten aus geringer Höhe
```
```
g Verbindung zur Flugverkehrskontrollstelle: Einhaltung der
Flugverkehrsverfahren/Sprechfunkverfahren
```
```
h Tätigkeiten nach Beendigung des Fluges
```
```
Abschnitt 5
Außergewöhnliche Verfahren und Notverfahren
```
```
Dieser Abschnitt kann mit Abschnitt 1 bis 4 verbunden werden.
```
```
a Simulierter Triebwerksausfall nach dem Start (nur einmotorige
Flugzeuge)
```
```
b *Simulierte Notlandung (nur einmotorige Flugzeuge)
```
```
c Simulierte Sicherheitslandung (nur einmotorige Flugzeuge)
```
```
d Simulierte Notfälle
```
```
e Mündliche Prüfung
```
```
Abschnitt 6
Simulierter Triebwerksausfall und einschlägige, auf das Muster
bezogene Übungen
Dieser Abschnitt kann mit Abschnitt 1 bis 5 verbunden werden.
```
```
Simulierter Triebwerksausfall während des Starts (in sicherer
a Höhe, sofern nicht in einem Flugsimulator durchgeführt)
```
```
b Anflug und Durchstarten mit simuliertem Triebwerksausfall
```
```
Anflug und Landung bis zum vollständigen Stillstand mit
c simuliertem Triebwerksausfall
```
```
d Triebwerkausfall, Abstellen und Wiederanlassen
```
```
Verbindung zur Flugverkehrskontrollstelle — Einhaltung der
e Flugverkehrsverfahren/Sprechfunkverfahren, Verhalten als
Pilot (airmanship)
```
```
Vom Flugprüfer festgelegt — einschlägige Übungen der
praktischen Prüfung für den Erwerb einer Musterberechtigung;
darunter, soweit zutreffend:
f i. Flugzeugsysteme, einschließlich der Bedienung des
Autopiloten
ii. Betrieb der Druckkabine
iii. Gebrauch der Eisverhütungs-/Enteisungsanlage
```
```
g Mündliche Prüfung
```
```
Abschnitt D - Berufspilotenlizenz (Flugzeug) - CPL(A)
JAR-FCL 1.140 Mindestalter
Der Bewerber für eine CPL(A) muss mindestens 18 Jahre alt sein.
JAR-FCL 1.145 Flugmedizinische Tauglichkeit
Der Bewerber für eine CPL(A) muss im Besitz eines gültigen Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 1 sein. Der Inhaber einer CPL(A) darf seine mit der Lizenz verbundenen Rechte nur ausüben, wenn er in Besitz eines gültigen Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 1 ist.
JAR-FCL 1.150 Rechte und Voraussetzungen
(a) Rechte
Vorbehaltlich weiterer Bestimmungen ist der Inhaber einer CPL(A)
berechtigt:
(1) alle Rechte einer PPL(A) auszuüben;
(2) als verantwortlicher Pilot oder Kopilot auf Flugzeugen in allen Verwendungsarten (§ 2 ZLLV 2005) außer der gewerblichen Beförderung von Personen und Sachen tätig zu sein;
(3) als verantwortlicher Pilot in der Verwendungsart der gewerblichen Beförderung von Personen und Sachen auf Flugzeugen mit einem Piloten tätig zu sein;
(4) als Kopilot bei der gewerblichen Beförderung tätig zu sein.
(b) Voraussetzungen
Der Bewerber für eine CPL(A), der die Voraussetzungen gemäß JAR-FCL 1.140, 1.145 und 1.155 bis 1.170 nachweist, erfüllt damit die Anforderungen für die Erteilung einer CPL(A) und hat mindestens die Klassen/Musterberechtigung für das in der praktischen Prüfung verwendeten Flugzeugmuster erworben. Sofern ein Instrumentenfluglehrgang einschließlich theoretischer und praktischer Prüfung in Übereinstimmung mit JAR-FCL 1 Abschnitt E nachgewiesen wird, ist die Instrumentenflugberechtigung eingeschlossen.
JAR-FCL 1.155 Flugerfahrung und Anrechnung
(Siehe JAR-FCL 1.050(a)(3))
(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.160 und 1.165(a)(1) bis (3))
(a) Durchgehende Ausbildung
(1) Flugerfahrung
Der Bewerber für eine CPL(A), der eine durchgehende Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat, muss mindestens 150 Stunden als Pilot auf Flugzeugen mit einem von einem JAA-Mitgliedstaat erteilten oder akzeptierten Lufttüchtigkeitszeugnis nachweisen.
2) Anrechnung
Einzelheiten für die Anrechnung von Flugzeiten auf die unter (a)(1) geforderte Flugzeit sind in Punkt 4 der Anhang 1 zu JAR-FCL 1.160 und 1.165(a)(1), Punkt 4 der Anhang 1 zu JAR-FCL 1.160 und 1.165(a)(2), oder Punkt 4 der Anhang 1 zu JAR-FCL 1.160 und 1.165(a)(3) enthalten.
(b) Modulare Ausbildung
(1) Flugerfahrung
Der Bewerber für eine CPL(A), der nicht Absolvent einer durchgehenden Ausbildung ist, muss mindestens 200 Stunden als Pilot auf Flugzeugen mit einem von einem JAA-Mitgliedstaat erteilten oder akzeptierten Lufttüchtigkeitszeugnis nachweisen.
(2) Anrechnung
Von den 200 Flugstunden:
(i) können 30 Stunden als verantwortlicher Pilot mit
einer PPL(H) auf Hubschraubern; oder
(ii) 100 Stunden als verantwortlicher Pilot mit einer CPL(H) auf Hubschraubern; oder
(iii) 30 Stunden als verantwortlicher Pilot auf
Reisemotorseglern oder Segelflugzeugen durchgeführt worden sein.
(c) Flugzeit
Der Bewerber muss in den 150 Flugstunden der durchgehenden Ausbildung (siehe auch JARFCL 1.050(a)(3)) und den 200 Flugstunden der modularen Ausbildung mindestens folgendes durchführen:
(1) 100 Stunden als verantwortlicher Pilot oder 70 Stunden als verantwortlicher Pilot, sofern diese in einer durchgehenden Ausbildung gemäß Anhang 1 zu JAR-FCL 1.160 und 1.165(a)(1) bis (3) durchgeführt worden sind;
(2) 20 Stunden Überlandflug als verantwortlicher Pilot, einschließlich eines Fluges über eine Strecke von mindestens 540 km (300 NM), bei dem Landungen bis zum vollständigen Stillstand auf zwei vom Startflugplatz verschiedenen Flugplätzen durchzuführen sind;
(3) zehn Stunden Ausbildung im Instrumentenflug, davon höchstens fünf Stunden Instrumentenbodenzeit;
(4) fünf Stunden Nachtflug gemäß JAR-FCL 1.165(b).
JAR-FCL 1.160 Theoretische Kenntnisse
(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.160 und 1.165(a)(1) bis (4))
(a) Lehrgang
Der Bewerber für eine CPL(A) hat eine genehmigte theoretische Ausbildung in einer Zivilluftfahrerschule für Flugausbildung(FTO) oder einer genehmigten, auf theoretische Ausbildungen spezialisierten Zivilluftfahrerschule nachzuweisen. Dieser Lehrgang soll mit der Flugausbildung gemäß JAR-FCL 1.165 abgestimmt sein.
(b) Prüfung
Der Bewerber für eine CPL(A) hat theoretische Kenntnisse in Art und Umfang nachzuweisen, die den Rechten einer CPL(A) entsprechen. Des Weiteren muss er die Bestimmungen des Abschnitts J dieser Anlage (JAR-FCL 1) erfüllen.
(c) Der Bewerber, der an einer durchgehenden Ausbildung teilgenommen hat, hat mindestens die in diesem Lehrgang geforderten Kenntnisse in Art und Umfang gemäß Anhang 1 zu JAR-FCL 1.160 und 1.165(a)(1) bis (3) nachzuweisen.
JAR-FCL 1.165 Flugausbildung
(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.160 und 1.165(a)(1) bis (4)
(a) Lehrgang
Der Bewerber für eine CPL(A) hat eine genehmigte durchgehende oder modulare Ausbildung auf Flugzeugen mit einem von einem JAA-Mitgliedstaat erteilten oder akzeptierten Lufttüchtigkeitszeugnis in einer Zivilluftfahrerschule nachzuweisen. Der Lehrgang soll mit der theoretischen Ausbildung abgestimmt sein. Einzelheiten zu den genehmigten Lehrgängen sind geregelt in:
(1) Durchgehende Ausbildung für ATPL(A) –
Anhang 1 zu JAR-FCL 1.160 und 1.165(a)(1);
(2) Durchgehende Ausbildung für CPL(A)/IR –
Anhang 1 zu JAR-FCL 1.160 und 1.165(a)(2);
(3) Durchgehende Ausbildung für CPL(A) - Anhang 1 zu JAR-FCL 1.160 und 1.165(a)(3)
4) Modulare Ausbildung für CPL(A)- Anhang 1 zu JAR-FCL 1.160 und 1.165(a)(4).
JAR-FCL 1.170 Praktische Fähigkeiten
(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.160 und 1.165(a)(1) bis (4)) (Siehe Anhang 1 und 2 zu JAR-FCL 1.170)
Der Bewerber für eine CPL(A) muss die Fähigkeit nachweisen, als verantwortlicher Pilot eines Flugzeuges die entsprechenden Verfahren und Übungen gemäß Anhang 1 und 2 zu JAR-FCL 1.170 so durchzuführen, wie es die Rechte der Lizenz erfordern. Bewerber müssen die praktische Prüfung gemäß Anhang 1 zu JAR-FCL 1.160 und 1.165(a)(1) bis (4) ablegen.
Anhang 1 zu JAR-FCL 1.160 und 1.165(a)(1)
Durchgehende Ausbildung für ATPL(A)
(Siehe JAR-FCL 1.160, 1.165 und 1.170)
(Siehe Anhang 1 und 2 zu JAR-FCL 1.170)
(Siehe Anhang 1 und 2 zu JAR-FCL 1.210)
(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.470)
Das Ziel einer durchgehenden ATPL(A) Ausbildung ist die Vermittlung der notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung einer Tätigkeit als Kopilot auf mehrmotorigen Flugzeugen mit zwei Piloten bei der gewerblichen Beförderung und für den Erwerb der CPL(A)/IR.
Bewerber, die eine durchgehende ATPL(A) Ausbildung absolvieren
Die Dauer eines Lehrganges muss zwischen 12 und 36 Monaten
Der Bewerber kann entweder als Anfänger oder als Inhaber einer
Der Bewerber, der nicht alle Teile des ATPL(A)-Ausbildungslehrgangs besteht oder nicht in der Lage ist, die Ausbildung abzuschließen, kann bei der zuständigen Behörde einen Antrag auf Ablegung der theoretischen und praktischen Prüfung für eine niedrigere Lizenz und, soweit zutreffend, für eine Instrumentenflugberechtigung stellen.
Bewerber, die während eines Ausbildungslehrganges zu einer
Die FTO hat sicherzustellen, dass der Bewerber vor der Zulassung zur Ausbildung über ausreichende Kenntnisse in Mathematik, Physik und Englisch verfügt, die es ihm erleichtern, dem theoretischen Unterricht zu folgen. Die geforderten englischen Sprachkenntnisse müssen den Anforderungen gemäß Anhang 1 zu JAR-FCL 1.200 entsprechen.
Der Lehrgang muss umfassen:
Mit dem erfolgreichen Abschluss der theoretischen Prüfung(en)
THEORETISCHE AUSBILDUNG
Der Bewerber hat Kenntnisse in den unten bezeichneten
```
```
Gegenstand STUNDEN
```
```
Luftrecht 40
```
```
Allgemeine Luftfahrzeugkenntnisse 80
```
```
Flugleistung und Flugplanung 90
```
```
Menschliches Leistungsvermögen 50
```
```
Meteorologie 60
```
```
Navigation 150
```
```
Betriebliche Verfahren 20
```
```
Aerodynamik 30
```
```
Sprechfunkverkehr 30
```
```
Andere Stundenaufteilungen können durch die zuständige
Behörde genehmigt werden.
```
```
Der MCC-Lehrgang muss mindestens 25 Stunden theoretischen
THEORETISCHE PRÜFUNG
Der Bewerber hat, in Übereinstimmung mit Abschnitt J dieser Anlage (JAR-FCL 1), Kenntnisse in Art und Umfang nachzuweisen, die den Rechten der ATPL(A) entsprechen.
FLUGAUSBILDUNG
Die Flugausbildung, ausgenommen die Ausbildung für den Erwerb
bis zu 25 Stunden aus Instrumentenbodenzeit in einem FNPT I bestehen können, oder 40 Stunden, wenn die Instrumentenausbildung am Boden in einem FNPT II oder Flugsimulator durchgeführt wird. Mit Zustimmung der Behörde können bis zu 10 Stunden Instrumentenausbildung am Boden auf einem FNPT II oder Flugsimulator durch Ausbildung auf einem FNPT I ersetzt werden.
Pilot (SPIC); und
PRAKTISCHE PRÜFUNGEN
Nach Abschluss der entsprechenden Flugausbildung hat der Bewerber die praktische Prüfung für den Erwerb einer CPL(A) entweder auf einem einmotorigen oder mehrmotorigen Flugzeug in Übereinstimmung mit Anhang 1 und 2 zu JAR-FCL 1.170 und die praktische Prüfung für den Erwerb einer Instrumentenflugberechtigung auf einem mehrmotorigen Flugzeug in Übereinstimmung mit Anhang 1 und 2 zu JAR-FCL 1.210 abzulegen sowie alle weiteren Prüfungen, die gemäß JAR-FCL 1.262(c) gefordert werden.
Anhang 1 zu JAR-FCL 1.160 und 1.165(a)(2)
Durchgehende Ausbildung für CPL(A)/IR
(Siehe JAR-FCL 1.160, 1.165 und 1.170)
(Siehe Anhang 1 und 2 zu JAR-FCL 1.170)
(Siehe Anhang 1 und 2 zu JAR-FCL 1.210)
(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.470)
Das Ziel einer durchgehenden Ausbildung für CPL(A)/IR ist die Vermittlung der notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung einer Tätigkeit als Pilot auf ein- oder mehrmotorigen Flugzeugen mit einem Piloten bei der gewerblichen Beförderung und für den Erwerb der CPL(A)/IR.
Bewerber für eine CPL(A)/IR in einer durchgehenden Ausbildung
Die Dauer eines Lehrganges muss zwischen neun und 30 Monaten
Der Bewerber kann entweder als Anfänger ohne Vorkenntnisse oder
Der Bewerber, der nicht alle Teile der Ausbildung für CPL(A)/IR
Bewerber, die während eines Ausbildungslehrganges zu einer
Die FTO hat sicherzustellen, dass der Bewerber vor der Zulassung zur Ausbildung über ausreichende Kenntnisse in Mathematik, Physik und Englisch verfügt, die es ihm erleichtern, dem theoretischen Unterricht zu folgen. Die geforderten englischen Sprachkenntnisse müssen den Anforderungen gemäß Anhang 1 zu JAR-FCL 1.200 entsprechen.
Der Lehrgang muss umfassen:
Mit dem erfolgreichen Abschluss der theoretischen Prüfung(en)
THEORETISCHE AUSBILDUNG
Der Bewerber hat Kenntnisse in den unten bezeichneten
```
```
Gegenstand STUNDEN
```
```
Luftrecht 30
```
```
Allgemeine Luftfahrzeugkenntnisse 50
```
```
Flugleistung und Flugplanung 60
```
```
Menschliches Leistungsvermögen 15
```
```
Meteorologie 40
```
```
Navigation 100
```
```
Betriebliche Verfahren 10
```
```
Aerodynamik 25
```
```
Sprechfunkverkehr 30
```
```
Andere Stundenaufteilungen können durch die zuständige Behörde
genehmigt werden.
```
```
THEORETISCHE PRÜFUNG
Der Bewerber hat, in Übereinstimmung mit Abschnitt J dieser Anlage (JAR-FCL 1), Kenntnisse in Art und Umfang nachzuweisen, die den Rechten der CPL(A) und einer Instrumentenflugberechtigung entsprechen.
FLUGAUSBILDUNG
Die Flugausbildung, ausgenommen die Ausbildung für den Erwerb
PRAKTISCHE PRÜFUNGEN
Nach Abschluss der entsprechenden Flugausbildung hat der Bewerber die praktische Prüfung für den Erwerb einer CPL(A) entweder auf einem einmotorigen oder einem mehrmotorigen Flugzeug in Übereinstimmung mit Anhang 1 und 2 zu JAR-FCL 1.170 und die praktische Prüfung für den Erwerb einer Instrumentenflugberechtigung entweder auf einem einmotorigen oder mehrmotorigen Flugzeug in Übereinstimmung mit Anhang 1 und 2 zu JAR-FCL 1.210 abzulegen.
Anhang 1 zu JAR-FCL 1.160 und 1.165(a)(3)
Durchgehende Ausbildung für CPL(A)
(Siehe JAR-FCL 1.160, 1.165 und 1.170)
(Siehe Anhang 1 und 2 zu JAR-FCL 1.170)
(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.470)
Das Ziel einer durchgehenden Ausbildung für CPL(A) ist die Vermittlung der notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten für den Erwerb der CPL(A) sowie auf Wunsch des Bewerbers weitere Ausbildungsmaßnahmen zur Durchführung von Arbeitsflügen, ausgenommen die Ausbildung zum Lehrberechtigten und für den Erwerb einer Instrumentenflugberechtigung.
Bewerber für eine CPL(A) in einer durchgehenden Ausbildung
Die Dauer eines Lehrganges muss zwischen neun bis 24 Monaten
Der Bewerber kann entweder als Anfänger oder als Inhaber einer
Der Bewerber, der nicht alle Teile der Ausbildung für CPL(A)
Bewerber, die während eines Ausbildungslehrganges zu einer
Die FTO hat sicherzustellen, dass der Bewerber vor der Zulassung zur Ausbildung über ausreichende Kenntnisse in Mathematik und Physik verfügt, die es ihm erleichtern, dem theoretischen Unterricht zu folgen.
Der Lehrgang muss umfassen:
Mit dem erfolgreichen Abschluss der theoretischen Prüfung(en)
THEORETISCHE AUSBILDUNG
Der Bewerber hat Kenntnisse zu erwerben, wie sie für den Inhaber einer CPL(A) erforderlich sind. Die zuständige Behörde hat die Einzelheiten des Lehrplanes für die theoretische Ausbildung festzulegen und in luftfahrtüblicher Weise kundzumachen. Ein genehmigter theoretischer CPL(A)- Lehrgang muss mindestens 300 Unterrichtsstunden (eine Unterrichtsstunde = 60 Minuten) umfassen (oder 200 Stunden, wenn der Bewerber Inhaber einer PPL ist), wobei sich diese aus Unterricht im Klassenraum, interaktiven Videoprogrammen, Dia/Tonbandvorführungen, Einzelplatzstudium, rechnergestützten Ausbildungsverfahren und anderen von der zuständigen Behördegenehmigten Unterrichtsmitteln in entsprechenden Anteilen zusammensetzen können. Der Bewerber hat Inhaber eines entsprechenden Funkerzeugnisses gemäß dem Funker-Zeugnisgesetz 1998 zu sein
THEORETISCHE PRÜFUNG
Der Bewerber hat, in Übereinstimmung mit Abschnitt J dieser Anlage (JAR-FCL 1), Kenntnisse in Art und Umfang nachzuweisen, die den Rechten der CPL(A) entsprechen.
FLUGAUSBILDUNG
Die Flugausbildung, ausgenommen die Ausbildung für den Erwerb
PRAKTISCHE PRÜFUNG
Nach Abschluss der Flugausbildung hat der Bewerber die
Anhang 1 zu JAR-FCL 1.160 und 1.165(a)(4)
Modulare Ausbildung für CPL(A)
(Siehe JAR-FCL 1.125(c))
(Siehe JAR-FCL 1.160, 1.165 und 1.170)
(Siehe Anhang 1 und 2 zu JAR-FCL 1.170)
(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.470)
Das Ziel einer modularen Ausbildung für CPL(A) ist die Vermittlung der notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten an PPL(A)-Inhaber für den Erwerb der CPL(A).
Bewerber für eine CPL(A) in einer modularen Ausbildung müssen
Die theoretische Ausbildung ist innerhalb von 18 Monaten
Die FTO hat sicherzustellen, dass der Bewerber vor der Zulassung zur Ausbildung über ausreichende Kenntnisse in Mathematik und Physik verfügt, die es ihm erleichtern, dem theoretischen Unterricht zu folgen.
Der Lehrgang muss umfassen:
Mit dem erfolgreichen Abschluss der theoretischen Prüfung(en)
THEORETISCHE AUSBILDUNG
Der Bewerber hat Kenntnisse zu erwerben, wie sie für den Inhaber einer CPL(A) erforderlich sind. Die zuständige Behörde hat die Einzelheiten des Lehrplanes für die theoretische Ausbildung festzulegen und in luftfahrtüblicher Weise kundzumachen. Ein genehmigter theoretischer CPL(A)- Lehrgang muss mindestens 200 Unterrichtsstunden umfassen (eine Unterrichtsstunde = 60 Minuten), wobei sich diese aus Unterricht im Klassenraum, interaktiven Videoprogrammen, Dia-/Tonbandvorführungen, Einzelplatzstudium, rechnergestützten Ausbildungsverfahren und anderen, von der Behörde genehmigten Unterrichtsmitteln in entsprechenden Anteilen zusammensetzen können. Genehmigte Fernlehrgänge können nach Genehmigung der zuständigen Behörde ebenfalls als Teil der Ausbildung angeboten werden. Der Bewerber hat Inhaber eines entsprechenden Funkerzeugnisses gemäß dem Funker-Zeugnisgesetz 1998 zu sein
THEORETISCHE PRÜFUNG
Der Bewerber hat, in Übereinstimmung mit Abschnitt J dieser Anlage (JAR-FCL 1), Kenntnisse in Art und Umfang nachzuweisen, die den Rechten der CPL(A) entsprechen.
FLUGAUSBILDUNG
Bewerber, die nicht im Besitz einer Instrumentenflugberechtigung sind, müssen mindestens 25 Stunden mit einem Lehrberechtigten erhalten, darin enthalten zehn Stunden Ausbildung im Instrumentenflug, von denen bis zu fünf Stunden als Instrumentenbodenzeit in einem BITD oder FNPT I oder II oder Flugsimulator durchgeführt werden können. Bewerbern, die im Besitz einer gültigen IR(A) sind, wird die gesamte Ausbildungszeit im Instrumentenflug angerechnet. Bewerbern, die im Besitz einer gültigen IR(H) sind, können bis zu fünf Stunden Ausbildungszeit im Instrumentenflug mit einem Lehrberechtigten angerechnet werden, wobei mindestens fünf Stunden Ausbildungszeit im Instrumentenflug mit einem Lehrberechtigten auf einem Flugzeug durchgeführt werden müssen.
Mindestens fünf Stunden der Flugausbildung sind in einem Flugzeug durchzuführen, das für die Beförderung von mindestens vier Personen zugelassen ist und über einen Verstellpropeller und ein Einziehfahrwerk verfügt. Der Lehrplan für die Flugausbildung ist von der zuständigen Behörde festzulegen und in luftfahrtüblicher Weise kundzumachen.
PRAKTISCHE PRÜFUNG
Nach Abschluss der Flugausbildung und der Erfüllung der
Anhang 1 zu JAR-FCL 1.170
Praktische Prüfung für den Erwerb einer CPL(A)
(Siehe JAR-FCL 1.170)
(Siehe Anhang 2 zu JAR-FCL 1.170)
Der Bewerber für eine praktische Prüfung zum Erwerb einer CPL(A) muss die gesamte geforderte Ausbildung erfolgreich abgeschlossen haben, einschließlich der Ausbildung auf dem/der in der Prüfung verwendeten Flugzeugmuster/-klasse. Der Bewerber kann darüber entscheiden, ob er die Prüfung auf einem einmotorigen Flugzeug oder, vorbehaltlich der gemäß JAR-FCL 1.255 oder JAR-FCL 1.260 geforderten Flugerfahrung von 70 Flugstunden als verantwortlicher Pilot, auf einem mehrmotorigen Flugzeug ablegen möchte. Das in der praktischen Prüfung verwendete Flugzeug muss die Bestimmungen für Ausbildungsflugzeuge gemäß Anhang 1 zu JAR-FCL 1.055 erfüllen und für die Beförderung von mindestens vier Personen zugelassen sein sowie über einen Verstellpropeller und ein Einziehfahrwerk verfügen.
Das Verfahren für den Nachweis der Prüfungsreife des Bewerbers,
Der Bewerber muss die Abschnitte 1 bis 5 der praktischen
Nach einer nicht bestandenen praktischen Prüfung kann eine
DURCHFÜHRUNG DER PRÜFUNG
Die zuständige Behörde gibt dem Prüfer (FE) Sicherheitshinweise
Sollte der Bewerber die praktische Prüfung aus für den FE nicht
Nach Ermessen des FE, kann der Bewerber jede Übung und jedes
Der Bewerber muss das Flugzeug von dem Sitz führen, von dem er
Die Flugstrecke wird vom FE ausgewählt und muss zu einem
Der Bewerber hat dem FE die durchgeführten Kontrollen und Maßnahmen anzusagen, einschließlich der Identifizierung von Funknavigationseinrichtungen. Kontrollen sind in Übereinstimmung mit der autorisierten Checkliste für das in der Prüfung verwendete Flugzeugmuster durchzuführen. Im Rahmen der Flugvorbereitung für die praktische Prüfung hat der Bewerber das Setzen der Triebwerkleistungen und die Geschwindigkeiten zu bestimmen. Flugleistungsdaten für Start, Anflug und Landung sind vom Bewerber in Übereinstimmung mit dem Betriebs- oder Flughandbuch des verwendeten Flugzeuges zu berechnen.
Der FE soll sich an der Durchführung des Fluges nicht
PRÜFUNGSTOLERANZEN
Der Bewerber hat folgende Fähigkeiten nachzuweisen:
- Führen des Flugzeuges innerhalb seiner Betriebsgrenzen;
- gleichmäßige und exakte Durchführung sämtlicher Übungen;
- gutes Urteilsvermögen und Verhalten als Luftfahrer (airmanship);
- Anwendung der Luftfahrtkenntnisse; und
- Kontrolle über das Flugzeug zu jedem Zeitpunkt des Fluges, so dass die erfolgreiche Durchführung eines Verfahrens oder einer Übung zu keiner Zeit ernsthaft gefährdet ist.
Die folgenden Toleranzen stellen allgemeine Richtwerte dar:
```
```
Flughöhe
```
```
- normaler Flug +- 100ft
```
```
- mit simuliertem Triebwerksausfall +- 150ft
```
```
Einhalten einer Funkstandlinie +- 5°
```
```
Steuerkurs
- normaler Flug +- 10°
```
```
- mit simuliertem Triebwerksausfall +- 15°
```
```
Geschwindigkeit
```
```
- Start und Anflug +- 5 Knoten
```
```
- alle anderen Flugzustände +- 10 Knoten
```
```
PRÜFUNGSINHALT
Die Prüfungsinhalte und -abschnitte gemäß Anhang 2 zu
Anhang 2 zu JAR-FCL 1.170
Inhalt der praktischen Prüfung für den Erwerb einer CPL(A)
(Siehe JAR-FCL 1.170)
```
```
Abschnitt 1
Abflug
```
```
Gebrauch der Checkliste, Verhalten als Pilot (Fliegen des
Flugzeuges mit Sicht nach außen, Eisverhütungs-/Enteisungsverfahren
etc.) gelten für alle Abschnitte:
```
```
Flugvorbereitung einschließlich Dokumentation, Bestimmung von
a Masse und Schwerpunktlage, Flugwetterberatung
```
```
b Kontrolle und Bereitstellung des Flugzeuges
```
```
c Rollen und Start
```
```
d Flugleistungseinstellung und Trimmung
```
```
e Platzrundenverfahren
```
```
Abflugverfahren, Höhenmessereinstellung, Verfahren zur
f Vermeidung von Zusammenstössen (Luftraumbeobachtung)
```
```
Verbindung zur Flugverkehrskontrollstelle — Einhaltung der
g Flugverkehrsverfahren/Sprechfunkverfahren
```
```
Abschnitt 2
Flugübungen
```
```
a Fliegen des Flugzeuges mit Sicht nach außen, einschließlich
Geradeaus- und Horizontalflug, Steigflug, Sinkflug
```
```
b Grenzflugzustände im unteren Geschwindigkeitsbereich,
einschließlich Erkennen und Beenden von beginnendem
Strömungsabriss (Verlust der Steuerbarkeit)
```
```
c Kurven, einschließlich Kurven in Landekonfiguration.
Steilkurven mit 45° Querneigung
```
```
d Grenzflugzustände im oberen Geschwindigkeitsbereich,
einschließlich Erkennen und Beenden von
Spiralsturzflugzuständen
```
```
e Fliegen ausschließlich nach Instrumenten, einschließlich:
i. Horizontalflug, Reiseflugkonfiguration, Einhalten von
Steuerkurs, Flughöhe und Fluggeschwindigkeit
ii. Steig- und Sinkflugkurven mit 10° bis 30° Querneigung
iii. Beenden von ungewöhnlichen Fluglagen
iv. Ausfall von Fluglageinstrumenten
```
```
f Verbindung zur Flugverkehrskontrollstelle — Einhaltung der
Flugverkehrsverfahren/Sprechfunkverfahren
```
```
Abschnitt 3
Überlandflug
```
```
a Fliegen des Flugzeuges mit Sicht nach außen, einschließlich
Reiseflugkonfiguration, Reichweite und Höchstflugdauer
```
```
b Orientierung, Gebrauch der Navigationskarten
```
```
c Einhalten von Flughöhe, Fluggeschwindigkeit und Steuerkurs,
Luftraumbeobachtung
```
```
d Höhenmessereinstellung, Verbindung zur
Flugverkehrskontrollstelle — Einhaltung der
Flugverkehrsverfahren/Sprechfunkverfahren
```
```
e Überwachung des Flugverlaufes, Flugplanungsformular,
Kraftstoffverbrauch, Feststellung von Kursabweichungen und
Kurskorrekturen
```
```
f Beobachtung des Wetters, Beurteilung der weiteren
Wetterentwicklung, Planung von Ausweichstrecken
```
```
g Einhalten eines Kurses über Grund, Positionsbestimmung
mittels NDB oder VOR, Identifizierung von
Funknavigationseinrichtungen, Ausweichen zum
Ausweichflugplatz
```
```
Abschnitt 4
Anflug und Landung
```
```
a Anflugverfahren, Höhenmessereinstellung, Luftraumbeobachtung
```
```
b Verbindung zur Flugverkehrskontrollstelle — Einhaltung der
Flugverkehrsverfahren/Sprechfunkverfahren
```
```
c Durchstarten aus geringer Höhe
```
```
d Normale Landung, Seitenwindlandung (wenn entsprechende
Bedingungen vorliegen)
```
```
e Landung auf kurzen Pisten
```
```
f Anflug und Landung ohne Motorhilfe (nur einmotorige
Flugzeuge)
```
```
g Landung ohne Landeklappen
```
```
h Tätigkeiten nach Beendigung des Fluges
```
```
Abschnitt 5
Außergewöhnliche Verfahren und Notverfahren
```
```
Dieser Abschnitt kann mit Abschnitt 1 bis 4 verbunden werden.
```
```
a Simulierter Triebwerksausfall nach dem Start (in sicherer
Höhe), Verfahren bei Ausbruch eines Feuers im Fluge
```
```
b Ausfall von Systemen, einschließlich Notausfahren des
Fahrwerks, Ausfall der elektrischen Anlage und des
Bremssystems
```
```
c Notlandung (simuliert)
```
```
d Verbindung zur Flugverkehrskontrollstelle — Einhaltung der
Flugverkehrsverfahren/Sprechfunkverfahren
```
```
e Mündliche Prüfung
```
```
Abschnitt 6
Simulierter Triebwerksausfall und einschlägige, auf die Klasse oder
das Muster bezogene Übungen
```
```
Dieser Abschnitt kann mit Abschnitt 1 bis 5 verbunden werden.
```
```
a Simulierter Triebwerksausfall während des Starts (in sicherer
Höhe, sofern nicht in einem Flugsimulator durchgeführt)
```
```
b Anflug und Durchstarten mit simuliertem Triebwerksausfall
```
```
c Anflug und Landung bis zum vollständigen Stillstand mit
simuliertem Triebwerksausfall
```
```
d Triebwerkausfall, Abstellen und Wiederanlassen
```
```
e Verbindung zur Flugverkehrskontrollstelle — Einhaltung der
Flugverkehrsverfahren/Sprechfunkverfahren
```
```
f Vom Flugprüfer festgelegt — einschlägige Übungen der
praktischen Prüfung für den Erwerb einer Klassen- oder
Musterberechtigung; darunter, soweit zutreffend:
```
```
i. Flugzeugsysteme, einschließlich der Bedienung des
Autopiloten
ii. Betrieb der Druckkabine
iii. Gebrauch der Eisverhütungs-/Enteisungsanlage
```
```
g Mündliche Prüfung
```
```
Abschnitt E - Instrumentenflugberechtigung (Flugzeug) - IR(A)
JAR-FCL 1.174 Flugmedizinische Tauglichkeit
Der Bewerber für eine IR(A) muss in Übereinstimmung mit Anlage 2, JAR-FCL 3.355 (b) flugmedizinisch tauglich sein und über ein entsprechendes gültiges Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 oder Klasse 2 verfügen.
JAR-FCL 1.175 Erfordernis einer IR(A)
(a) Der Inhaber einer Pilotenlizenz (A) darf ein Flugzeug nur dann nach Instrumentenflugregeln (IFR) führen, wenn er im Besitz einer der Luftfahrzeugkategorie entsprechenden Instrumentenflugberechtigung (IR(A)) gemäß JAR-FCL ist. Davon ausgenommen sind Piloten während der praktischen Prüfung oder während der Ausbildung mit Lehrberechtigtem.
(b) In JAA-Mitgliedstaaten, in denen nach nationalem Recht Instrumentenflüge unter bestimmten Bedingungen (z.B. bei Nacht) verlangt werden, ist der Inhaber einer Pilotenlizenz berechtigt, nach Instrumentenflugregeln zu fliegen, vorausgesetzt, er verfügt über eine den Umständen, dem Luftraum und den Flugbedingungen, in denen der Flug durchgeführt wird, entsprechende Berechtigung. Nationale Berechtigungen, die es Piloten erlauben, nach Instrumentenflugregeln nicht nur unter Sichtflugwetterbedingungen zu fliegen ohne eine gültige Instrumentenflugberechtigung IR(A) zu besitzen, müssen auf die Ausübung im Luftraum des Staates, der die Lizenz ausgestellt hat, beschränkt werden.
JAR-FCL 1.180 Rechte und Voraussetzungen
(a) Rechte
(1) Vorbehaltlich der Beschränkungen der Berechtigung aufgrund der Unterstützung durch einen anderen Piloten, der während der praktischen Prüfung die Tätigkeiten eines Kopiloten ausführt (Flugbetrieb mit zwei Piloten/multi-pilot restriction), gemäß Anhang 1 und 2 zu JAR-FCL 1.210 ist der Inhaber einer IR(A) für mehrmotorige Flugzeuge berechtigt, ein- und mehrmotorige Flugzeuge bis zu einer Entscheidungsmindesthöhe von 200 Fuß (60 m) nach Instrumentenflugregeln zu führen. Die Instrumentenflugberechtigung für Entscheidungsmindesthöhen von weniger als 200 Fuß (60 m) kann im Anschluss an weitere Ausbildung und Prüfungen gemäß JAR-OPS 1, und Anhang 2 zu JAR-FCL 1.240, Abschnitt 6, von der zuständigen Behörde erteilt werden.
(2) Vorbehaltlich der Voraussetzungen für die praktische Prüfung gemäß Anhang 1 und 2 zu JAR-FCL 1.210 ist der Inhaber einer IR(A) für einmotorige Flugzeuge berechtigt, einmotorige Flugzeuge bis zu einer Entscheidungsmindesthöhe von 200 Fuß (60 m) nach Instrumentenflugregeln zu führen.
(b) Voraussetzungen
Der Bewerber, der die Voraussetzungen gemäß JAR-FCL 1.185 bis 1.210 nachweist, erfüllt damit die Anforderungen für die Erteilung einer IR(A).
JAR-FCL 1.185 Gültigkeitsdauer, Verlängerung und Erneuerung
(a) Die Gültigkeitsdauer einer IR(A) beträgt ein Jahr, gerechnet ab dem Datum der Erteilung oder der Verlängerung oder gerechnet ab dem Ablauf einer gültigen IR(A), falls die Verlängerung gemäß JAR-FCL 1.246(a) erfolgte.
(b) Ist die IR(A) auf den Flugbetrieb mit zwei Piloten beschränkt, ist der Überprüfungsflug für die Verlängerung oder Erneuerung unter diesen Betriebsbedingungen durchzuführen.
(c) Wurde die IR(A) innerhalb der vorangegangenen sieben Jahre nicht verlängert/erneuert, muss der Inhaber die theoretische und praktische Prüfung für den Erwerb einer IR(A) gemäß Anhang 1 zu JARFCL 1.210 erneut ablegen.
JAR-FCL 1.190 Flugerfahrung
Der Bewerber für eine IR(A) muss im Besitz einer PPL(A) mit Nachtflugqualifikation oder CPL(A) sein und über mindestens 50 Stunden Überlandflugzeit als verantwortlicher Pilot auf Flugzeugen oder Hubschraubern verfügen, davon mindestens zehn Stunden auf Flugzeugen.
JAR-FCL 1.195 Theoretische Kenntnisse
(a) Lehrgang
Der Bewerber für eine IR(A) hat eine genehmigte theoretische Ausbildung in einer Zivilluftfahrerschule (FTO) nachzuweisen. Der Lehrgang soll, soweit möglich, mit der Flugausbildung abgestimmt sein.
(b) Der Bewerber hat Kenntnisse in Art und Umfang nachzuweisen, die den Rechten einer IR(A) entsprechen. Des Weiteren muss er die Bestimmungen des Abschnitts J dieser Anlage (JAR-FCL 1) erfüllen.
JAR-FCL 1.200 Kenntnisse der englischen Sprache
(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.200)
(a) Der Bewerber für eine IR(A) oder deren Verlängerung muss die Fähigkeit nachgewiesen haben,
die englische Sprache gemäß Anhang 1 zu JAR-FCL 1.200 anwenden zu können.
(b) Der Inhaber einer in Übereinstimmung mit Anhang 1 zu JAR-FCL 1.200 erteilten IR(A) muss die PPL(A), CPL(A) oder ATPL(A) um Sprechfunkkenntnisse in englischer Sprache erweitert haben.
JAR-FCL 1.205 Flugausbildung
(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.205)
(a) Der Bewerber für eine IR(A) hat entweder die Teilnahme an einer durchgehenden Flugausbildung, die auch die Ausbildung zum Erwerb einer IR(A) umfasst (siehe JAR-FCL 1.165), oder eine genehmigte modulare Flugausbildung gemäß Anhang 1 zu JAR-FCL 1.205 nachzuweisen.
(b) Ist der Bewerber im Besitz einer IR(H), kann die gemäß Anhang 1 zu JAR-FCL 1.205 geforderte Flugausbildung auf ein- oder mehrmotorigen Flugzeugen, soweit zutreffend, auf zehn Stunden verringert werden.
JAR-FCL 1.210 Praktische Fähigkeiten
(Siehe Anhang 1 und 2 zu JAR-FCL 1.210)
(a) Allgemeines
Der Bewerber für eine IR(A) muss die Fähigkeit nachweisen, die Verfahren und Übungen gemäß Anhang 1 und 2 zu JAR-FCL 1.210 so durchzuführen, wie es die Rechte einer IR(A) erfordern.
(b) Mehrmotorige Flugzeuge
Für eine Instrumentenflugberechtigung für mehrmotorige Flugzeuge ist die Prüfung auf einem mehrmotorigen Flugzeug abzulegen. Bewerber, die die Muster-/Klassenberechtigung für das in der Prüfung verwendete Flugzeug erwerben möchten, müssen außerdem die Bestimmungen von JAR-FCL 1.262 erfüllen.
(c) Einmotorige Flugzeuge
Für eine Instrumentenflugberechtigung für einmotorige Flugzeuge ist die Prüfung auf einem einmotorigen Flugzeug abzulegen. Ein Flugzeug mit mehreren Motoren auf der Längsachse ist im Hinblick auf eine Instrumentenflugberechtigung als einmotoriges Flugzeug zu betrachten.
Anhang 1 zu JAR-FCL 1.200
IR(A) - Kenntnisse der englischen Sprache
(Siehe JAR-FCL 1.200)
(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.005)
(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.015)
KENNTNISSE DER ENGLISCHEN SPRACHE
Der Bewerber für die IR(A) oder Inhaber einer solchen, muss über die Fähigkeit verfügen, die englische Sprache zu folgenden Zwecken anwenden zu können:
- Fähigkeit zum Lesen und Verstehen von technischen Handbüchern in englischer Sprache, z.B. Betriebshandbuch, Flughandbuch, etc;
- Flugvorbereitung, Zusammenstellung von Wetterinformationen, NOTAMs, ATC-Flugplan, etc;
- Benutzung von Strecken-, An- und Abflugkarten und zugehörigen Unterlagen in englischer Sprache;
Alternativ können die oben aufgeführten Forderungen auch durch
Anhang 1 zu JAR-FCL 1.205
Modulare Ausbildung für IR(A)
(Siehe JAR-FCL 1.205)
(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.470)
Das Ziel der modularen Ausbildung für IR(A) ist die Vermittlung
Bewerber für eine modulare Ausbildung für IR(A) müssen im Besitz einer PPL(A) oder CPL(A), jeweils mit den Rechten zur Durchführung von Flügen bei Nacht, gemäß ICAO Annex 1 sein. Die Zivilluftfahrerschule muss sicherstellen, dass der Bewerber für eine IR(A) für mehrmotorige Flugzeuge, der nicht im Besitz einer Klassen- oder Musterberechtigung für mehrmotorige Flugzeuge ist, die Ausbildung gemäß JAR-FCL 1.261(b)(2) vor Beginn des IR(A) Ausbildungskurses absolviert hat.
Bewerber für eine IR(A) in einer modularen Ausbildung müssen
Die theoretische Ausbildung ist innerhalb von 18 Monaten
Der Lehrgang muss umfassen:
Mit dem erfolgreichen Abschluss der theoretischen Prüfung(en)
THEORETISCHE AUSBILDUNG
Der Lehrplan für die theoretische Ausbildung ist in von der
THEORETISCHE PRÜFUNG
Der Bewerber hat, in Übereinstimmung mit Abschnitt J dieser Anlage (JAR-FCL 1), Kenntnisse in Art und Umfang nachzuweisen, die den Rechten einer IR(A) entsprechen.
FLUGAUSBILDUNG
Ein IR(A)-Lehrgang für einmotorige Flugzeuge muss mindestens
Ein IR(A)-Lehrgang für mehrmotorige Flugzeuge muss mindestens
Der Inhaber einer IR(A) für einmotorige Flugzeuge, der auch im Besitz einer Muster- oder Klassenberechtigung für mehrmotorige Flugzeuge ist und erstmalig eine IR(A) für mehrmotorige Flugzeuge erwerben möchte, muss in einer FTO/TRTO einen Lehrgang erfolgreich abschließen; der mindestens fünf Stunden Instrumentenflug auf mehrmotorigen Flugzeugen umfasst; davon können drei Stunden in einem Flugsimulator oder FNPT II durchgeführt werden.
Für Inhaber einer in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der ICAO ausgestellten CPL(A) kann sich die gemäß Ziffer 9 und 10 geforderte Gesamtflugzeit um fünf Stunden verringern.
Die Flugübungen bis zur praktischen Prüfung für den Erwerb
- Übergang vom Sichtflug zum Instrumentenflug beim Start
- Standardverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln
- IFR-Streckenflugverfahren
- Warteverfahren
- Instrumentenanflüge bis zum festgelegten Minimum
- Fehlanflugverfahren
- Landungen nach Instrumentenanflügen, einschließlich Platzrundenanflug (circling approach);
PRAKTISCHE PRÜFUNGEN
Anhang 1 zu JAR-FCL 1.210
Praktische Prüfung für den Erwerb einer IR(A)
(Siehe JAR-FCL 1.185 und 1.210)
Der Bewerber für eine praktische Prüfung zum Erwerb einer IR(A)
Das Verfahren für den Nachweis der Prüfungsreife des Bewerbers,
Der Bewerber muss die Abschnitte 1-5 der praktischen Prüfung
Nach einer nicht bestandenen Prüfung kann eine weitere
DURCHFÜHRUNG DER PRÜFUNG
Die Prüfung soll möglichst praxisnah durchgeführt werden. Die Flugstrecke wird vom Prüfer ausgewählt. Ein wesentliches Kriterium ist die Fähigkeit des Bewerbers zur Planung und Durchführung des Fluges anhand der üblichen Flugvorbereitungsunterlagen. Der Bewerber ist für die Flugplanung zuständig und hat sicherzustellen, dass sich alle Ausrüstungsgegenstände und Unterlagen für die Durchführung des Fluges an Bord befinden. Die Dauer des Fluges muss mindestens eine Stunde betragen.
Die zuständige Behörde gibt dem Prüfer Sicherheitshinweise für
Sollte der Bewerber die praktische Prüfung aus für den Prüfer
Nach Ermessen des Prüfers kann der Bewerber jede Übung und
Der Bewerber muss das Flugzeug von dem Sitz führen, von dem er
Entscheidungshöhen, Mindestsinkflughöhen und der Fehlanflugpunkt sind vom Bewerber im Voraus festzulegen und mit dem Prüfer abzustimmen.
Der Bewerber für eine IR(A) hat dem Prüfer die durchgeführten
PRÜFUNGSTOLERANZEN
Der Bewerber hat folgende Fähigkeiten nachzuweisen:
- Führen des Flugzeuges innerhalb seiner Betriebsgrenzen;
- gleichmäßige und exakte Durchführung sämtlicher Übungen;
- gutes Urteilsvermögen und Verhalten als Luftfahrer (airmanship);
- Anwendung von Kenntnissen aus der Luftfahrt; und
- Kontrolle über das Flugzeug zu jedem Zeitpunkt des Fluges, so dass die erfolgreiche Durchführung eines Verfahrens oder einer Übung zu keiner Zeit ernsthaft gefährdet ist.
Die folgenden Toleranzen stellen allgemeine Richtwerte dar.
```
```
Flughöhe
```
```
- allgemein +- 100ft
```
```
- Durchstarten bei Erreichen der +50ft/-0ft
Entscheidungshöhe
```
```
- Mindestsinkflughöhe/MAP/Höhe +50ft/-0ft
über NN
```
```
Einhalten einer Funkstandlinie +-5°
```
```
Präzisionsanflug Hälfte des
Anzeige-
bereiches,
Azimut und
Gleitweg
```
```
Steuerkurs
```
```
- alle Triebwerke in Betrieb +-5°
```
```
- mit simuliertem Triebwerkausfall +-10°
```
```
Geschwindigkeit
```
```
alle Triebwerke in Betrieb +-5 Knoten
```
```
mit simuliertem Triebwerkausfall +10 Knoten/
-5 Knoten
```
```
PRÜFUNGSINHALT
Die Prüfungsinhalte und -abschnitte gemäß Anhang 2 zu
Anhang 2 zu JAR-FCL 1.210
Inhalt der praktischen Prüfung für den Erwerb einer IR(A)
(Siehe JAR-FCL 1.185 und 1.210)
```
```
Abschnitt 1
Abflug
```
```
Gebrauch der Checkliste, Verhalten als Pilot (Fliegen des
Flugzeuges mit Sicht nach außen,
Eisverhütungs-/Enteisungsverfahren etc.) gelten für alle
Abschnitte:
```
```
a Benutzung des Flughandbuchs (oder entsprechender Unterlagen),
insbesondere Berechnung von Flugleistung, Masse und
Schwerpunktlage
```
```
b Benutzung von Unterlagen der Flugverkehrsdienste und des
Wetterdienstes
```
```
c Vorbereitung des ATC-Flugplans sowie des
IFR-Flugplanungsformulares
```
```
d Vorflugkontrolle
```
```
e Wettermindestbedingungen
```
```
f Rollen
```
```
g Besprechung vor dem Start (TO/Briefing), Start
```
```
h Übergang zum Instrumentenflug
```
```
i Instrumentenabflugverfahren, Höhenmessereinstellung
```
```
j Verbindung zur Flugverkehrskontrollstelle — Einhaltung der
Flugverkehrsverfahren/Sprechfunkverfahren
```
```
Abschnitt 2
Allgemeine Flugübungen
```
```
a Fliegen des Flugzeuges ausschließlich nach Instrumenten,
einschließlich: Horizontalflug bei verschiedenen
Geschwindigkeiten, Trimmung
```
```
b Steig- und Sinkflugkurven unter Einhaltung einer
Standardkurve (Rate one turn)
```
```
c Beenden von ungewöhnlichen Fluglagen, einschließlich Kurven
mit gleich bleibender 45°Querneigung und steilen
Sinkflugkurven
```
```
d* Beenden des überzogenen Flugzustands im Horizontalflug, in
Steig-/Sinkflugkurven und in Landekonfiguration
```
```
e Ausfall von Fluglageinstrumenten/Stabilisierter Steig- oder
Sinkflug im Kurvenflug (Rate one turn) auf bestimmte
Steuerkurse, Beenden von ungewöhnlichen Fluglagen
```
```
Abschnitt 3
IFR-Streckenflugverfahren
```
```
a Einhalten eines Kurses über Grund, einschließlich Anschneiden
von Funkstandlinien, zum Beispiel NDB, VOR, RNAV
```
```
b Benutzung von Funknavigationshilfen
```
```
c Horizontalflug, Einhalten von Steuerkurs, Flughöhe und
Fluggeschwindigkeit, Setzen der Triebwerksleistung,
Trimmtechnik
```
```
d Höhenmessereinstellungen
```
```
e Berechnung und Korrektur der voraussichtlichen Ankunftszeiten
(Warteverfahren — soweit erforderlich)
```
```
f Überwachung des Flugverlaufes, Ergänzung (Berichtigung) des
Flugplanungsformulares, Kraftstoffverbrauch, Systemmanagement
```
```
g Eisverhütungs- und Enteisungsverfahren, wenn nötig simuliert
```
```
h Verbindung zur Flugverkehrskontrollstelle — Einhaltung der
Flugverkehrsverfahren/Sprechfunkverfahren
```
```
Abschnitt 4
```
```
Präzisionsanflug
```
```
a Einstellen, Überprüfen und Identifizieren von
Navigationshilfen
```
```
b Anflugverfahren, Höhenmesserüberprüfung
```
```
c Besprechung des Anflugs und der Landung, Sinkflug-, Anflug-
und Landekontrollen (APP/Briefing)
```
```
d*+ Warteverfahren
```
```
e Einhaltung des veröffentlichten Anflugverfahrens
```
```
f Zeitnahme für den Anflug
```
```
g Einhalten von Flughöhe, Fluggeschwindigkeit und Steuerkurs
(stabilisierter Anflug)
```
```
h*+ Durchstartverfahren
```
```
i*+ Fehlanflugverfahren/Landung
```
```
j Verbindung zur Flugverkehrskontrollstelle — Einhaltung der
Flugverkehrsverfahren/Sprechfunkverfahren
```
```
Abschnitt 5
Nichtpräzisionsanflug
```
```
a Einstellen, Überprüfen und Identifizieren von
Navigationshilfen
```
```
b Anflugverfahren, Höhenmessereinstellungen
```
```
c Besprechung des Anflugs und der Landung, Sinkflug-, Anflug-
und Landekontrollen (APP/Briefing)
```
```
d* Warteverfahren
```
```
e Einhaltung des veröffentlichten Anflugverfahrens
```
```
f Zeitnahme für den Anflug
```
```
g Einhalten von Flughöhe, Fluggeschwindigkeit und Steuerkurs
(stabilisierter Anflug)
```
```
h*+ Durchstartverfahren
```
```
i*+ Fehlanflugverfahren */Landung
```
```
Abschnitt 6 (soweit zutreffend)
Simulierter Triebwerksausfall
```
```
a Simulierter Triebwerksausfall nach dem Start oder während des
Durchstartens
```
```
b Anflug und Durchstartverfahren mit simuliertem
Triebwerksausfall
```
```
c Fehlanflugverfahren, Anflug und Landung mit simuliertem
Triebwerksausfall
```
```
d Verbindung zur Flugverkehrskontrollstelle — Einhaltung der
Flugverkehrsverfahren/Sprechfunkverfahren
```
```
Abschnitt F - Klassen- und Musterberechtigungen (Flugzeug)
JAR-FCL 1.215 Klassenberechtigungen (A)
(Siehe Anhang1 zu JAR-FCL 1.215)
(a) Einteilung
Für Flugzeuge mit einem Piloten, die keine Musterberechtigung erfordern, sind folgende Klassenberechtigungen festgelegt:
(1) einmotorige Landflugzeuge mit Kolbentriebwerk;
(2) einmotorige Wasserflugzeuge mit Kolbentriebwerk;
(3) Reisemotorsegler;
(4) einmotorige Landflugzeuge mit Propellerturbinenantrieb eines Herstellers;
(5) einmotorige Wasserflugzeuge mit Propellerturbinenantrieb eines Herstellers;
(6) mehrmotorige Landflugzeuge mit Kolbentriebwerk;
(7) mehrmotorige Wasserflugzeuge mit Kolbentriebwerk.
(b) Aufstellung
Klassenberechtigungen für Flugzeuge werden in Übereinstimmung mit der von der zuständigen Behörde festzulegenden und in luftfahrtüblicher Weise kundzumachenden Aufstellung der Flugzeugklassen (siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.215) erteilt. Für den Wechsel auf ein Flugzeug eines anderen Musters oder einer anderen Baureihe innerhalb derselben Klassenberechtigung ist je nach unter Beachtung der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt von der zuständigen Behörde zu treffenden Festlegung eine Unterschiedsschulung (Differences Training/D) oder ein Vertrautmachen (Familiarisation/F) erforderlich (siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.215)
(c) Die Voraussetzungen für die Erteilung und Verlängerung/Erneuerung folgender Klassenberechtigungen sind entsprechend den Erfordernissen der Sicherheit der Luftfahrt von der zuständigen Behörde festzulegen und in luftfahrtüblicher Weise kundzumachen:
(1) Wasserflugzeuge
(2) Flugzeuge mit Motoren auf der Längsachse (multi-engine centerline thrust (A)) .
(3) einsitzige Flugzeuge.
JAR-FCL 1.220 Musterberechtigungen (A)
(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.220)
(a) Kriterien
für Flugzeuge, die nicht unter JAR-FCL 1.215 erfasst sind, werden unter Berücksichtigung folgender Kriterien Musterberechtigungen erteilt:
(1) Musterzulassung;
(2) Flugeigenschaften
(3) Mindestflugbesatzungen gemäß Musterzulassung;
(4) Stand der Technik.
(b) Einteilung
Musterberechtigungen für Flugzeuge sind erforderlich für:
(1) alle Flugzeugmuster, die gemäß Musterzulassung mit zwei Piloten betrieben werden müssen;
(2) alle mehrmotorigen Flugzeugmuster mit einem Piloten und Propellerturbinenantrieb oder Strahlturbinenantrieb; oder
(3) alle einmotorigen Flugzeugmuster mit einem Piloten mit Strahlturbinenantrieb oder
(4) alle sonstigen Flugzeugmuster, falls dies von der zuständigen Behörde zur Wahrung der Sicherheit der Luftfahrt für notwendig erachtet wird.
(c) Aufstellung
Musterberechtigungen für Flugzeuge werden in Übereinstimmung mit der von der zuständigen Behörde festzulegenden und in luftfahrtüblicher Weise kundzumachenden Liste der Flugzeugmuster erteilt. Für den Wechsel auf ein Flugzeug einer anderen Baureihe des gleichen Musters ist eine Unterschiedsschulung oder ein Vertrautmachen je nach der unter Beachtung der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt durch die zuständige Behörde zu treffenden Festlegung erforderlich (siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.220).
JAR-FCL 1.221 Hochleistungsflugzeuge mit einem Piloten (Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.215 und 1.220)
(a) Kriterien
Für die Kennzeichnung von Hochleistungsflugzeugen mit einem Piloten für Flugzeuge, die nicht unter JAR-FCL 1.215 erfasst sind, ist folgendes zu berücksichtigen:
(1) Art des Triebwerks;
(2) Bereitstellung/Vorhandensein und Komplexität von Flugzeugsystemen;
(3) Druckkabine;
(4) Komplexität von Navigationssystemen;
(5) Flugleistung für Start, Reiseflug und Landung;
(6) Flugeigenschaften.
(b) Aufstellung
Flugzeuge, die als Hochleistungsflugzeuge gelten, sind innerhalb der entsprechenden Aufstellung von Klassen- oder Musterberechtigungen mit dem Zusatz HPA (High Performance Aeroplane) gekennzeichnet (siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.215 und 1.220).
JAR-FCL 1.225 Erfordernis von Klassen- oder Musterberechtigungen
Der Inhaber einer Pilotenlizenz darf ein Flugzeug nur dann führen, wenn er im Besitz der entsprechenden gültigen Klassen- oder Musterberechtigung ist. Davon ausgenommen sind Piloten während der praktischen Prüfung oder während der Flugausbildung. Werden für eine Klassen- oder Musterberechtigung die Rechte eines Piloten auf die Tätigkeit als Kopilot eingeschränkt oder bestehen andere anzuwendende Vorschriften, ist die Berechtigung mit diesen Einschränkungen oder Auflagen zu versehen.
JAR-FCL 1.230 Sonderregelungen
Für die Durchführung von Flügen besonderer Art im nicht entgeltlichen Luftverkehr, z.B. Testflüge, kann die zuständige Behörde dem Lizenzinhaber, anstelle der Erteilung einer Muster- oder Klassenberechtigung gemäß JAR-FCL 1.225, schriftlich eine besondere Genehmigung erteilen. Die Gültigkeit dieser Genehmigung ist auf den Abschluss einer bestimmten Aufgabe beschränkt.
JAR-FCL 1.235 Klassen- und Musterberechtigungen - Rechte, Anzahl und Baureihen
(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.215 und Anhang 1 zu JAR-FCL 1.220)
(a) Rechte
Vorbehaltlich der Bestimmungen von JAR-FCL 1.215(b) und (c), ist der Inhaber einer Klassen- oder Musterberechtigung berechtigt, die entsprechenden Flugzeuge zu führen.
(b) Anzahl von Klassen-/Musterberechtigungen
Die Bestimmungen der JAR-FCL sehen hinsichtlich der Anzahl von Klassen-/Musterberechtigungen, die ein Pilot zur selben Zeit besitzen kann, keinerlei Einschränkungen vor. Es können jedoch Einschränkungen für die gleichzeitige Ausübung von Rechten durch die Bestimmungen der Betriebsvorschriften JAR-OPS 1 bestehen.
(c) Wechsel zwischen Baureihen
Wurden auf der Baureihe innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren nach der Unterschiedsschulung keine Flüge durchgeführt, ist eine erneute Unterschiedsschulung oder eine Befähigungsüberprüfung auf einem Flugzeug dieser Baureihe erforderlich, außer für Muster oder Baureihen innerhalb der Klassenberechtigung für einmotorige Flugzeuge (SEP).
(1) Eine Unterschiedsschulung erfordert zusätzliche Kenntnisse und eine Schulung auf dem Flugzeug oder einem geeigneten Übungsgerät. Die Unterschiedsschulung ist in das Flugbuch des Piloten oder gleichwertige Unterlagen einzutragen und von einem CRI/TRI/SFI(A) oder FI(A), soweit zutreffend, abzuzeichnen:
(2) Ein Vertrautmachen erfordert den Erwerb zusätzlicher Kenntnisse.
JAR-FCL 1.240 Klassen- und Musterberechtigungen - Anforderungen (siehe Anhang 1 bis 3 zu JAR-FCL 1.240)
(a) Allgemeines
(1) Der Bewerber für eine Musterberechtigung für Flugzeuge mit zwei Piloten hat die Anforderungen gemäß JAR-FCL 1.250, 1.261 und 1.262 zu erfüllen.
(2) Der Bewerber für eine Musterberechtigung für Flugzeuge mit einem Piloten hat die Anforderungen gemäß JAR-FCL 1.255, 1.261(a), (b) und (c) und 1.262(a) sowie JAR-FCL 1.251, soweit zutreffend, zu erfüllen; und
(3) der Bewerber für eine Klassenberechtigung hat die Anforderungen gemäß JAR-FCL 1.260, 1.261(a), (b) und (c) und 1.262(a) sowie JAR-FCL 1.251, soweit zutreffend, zu erfüllen.
(4) Der Lehrgang für Musterberechtigungen einschließlich der theoretischen Ausbildung ist innerhalb der sechs Monate, die der praktischen Prüfung vorangehen, abzuschließen.
(5) Unter Beachtung der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt kann von der zuständigen Behörde eine Klassen- oder Musterberechtigung einem Bewerber erteilt werden, der die Anforderungen eines Nicht-JAA-Mitgliedstaates für diese Berechtigung erfüllt, vorbehaltlich der Erfüllung der Bestimmungen gemäß JAR-FCL 1.250, 1.255 oder 1.260, soweit zutreffend. Eine solche Berechtigung ist auf Flugzeuge beschränkt, die in diesem Nicht-JAA-Mitgliedstaat eingetragen sind oder von einem Luftfahrtunternehmer dieses Nicht-JAA-Mitgliedstaates betrieben werden. Die Beschränkung kann aufgehoben werden wenn der Inhaber mindestens 500 Stunden als Pilot auf einem Flugzeug des entsprechenden Musters/der entsprechenden Klasse geflogen ist und die Anforderungen für die Verlängerung gemäß JAR-FCL 1.245 und, soweit zutreffend, JAR-FCL 1.251, erfüllt hat.
(6) Eine in einer Lizenz enthaltene gültige Musterberechtigung, die von einem Nicht-JAA-Mitgliedstaat erteilt wurde, kann, vorbehaltlich der entsprechenden Befähigungsüberprüfung, auf eine JAR-FCL-Lizenz übertragen werden, vorausgesetzt, der Bewerber verfügt über aktuelle fliegerische Praxis sowie über mindestens 500 Stunden Flugerfahrung als Pilot auf diesem Muster, unter der Voraussetzung, dass die Bestimmungen von JAR-FCL 1.250, 1.251, 1.255 oder 1.260, soweit zutreffend, erfüllt sind.
(7) Eine in einer Lizenz enthaltene gültige Klassenberechtigung, die von einem Nicht-JAA-Mitgliedstaat erteilt wurde, kann, vorbehaltlich der entsprechenden Befähigungsüberprüfung, auf eine JAR-FCL-Lizenz übertragen werden, vorausgesetzt, der Bewerber verfügt über aktuelle fliegerische Praxis sowie über mindestens 100 Stunden Flugerfahrung als Pilot in dieser Klasse, unter der Voraussetzung, dass die Bestimmungen von JAR-FCL 1.251 oder 1.260, soweit zutreffend, erfüllt sind.
(8) Eine in einer Lizenz enthaltene gültige Klassen-/Musterberechtigung, die von einem JAA-Mitgliedstaat erteilt wurde, kann auf eine JAR-FCL-Lizenz übertragen werden, vorausgesetzt, dass sie zum aktuellen Zeitpunkt gültig ist und die letzte Verlängerung/Erneuerung der Berechtigung in Übereinstimmung mit den Bestimmungen von JAR-FCL erfolgt ist und die Bestimmungen von JAR-FCL 1.250, 1.255 oder 1.260, soweit zutreffend, erfüllt sind.
(b) Praktische Prüfung
(1) Die Prüfungsinhalte und -abschnitte für den Erwerb einer Berechtigung für mehrmotorige Flugzeuge mit zwei Piloten sind in Anhang 1 und 2 zu JAR-FCL 1.240 enthalten; und
(2) die Prüfungsinhalte und -abschnitte für den Erwerb einer Berechtigung für mehrmotorige Flugzeuge mit einem Piloten und einmotorige Flugzeuge sind in Anhang 1 und 3 zu JAR-FCL 1.240 enthalten.
Alle zutreffenden Übungen der entsprechenden praktischen Prüfung sind innerhalb der sechs Monate, die dem Eingangsdatum des Antrages auf Erwerb der Berechtigung unmittelbar vorangehen, erfolgreich abzuschließen.
JAR-FCL 1.245 Klassen- und Musterberechtigungen - Gültigkeit, Verlängerung und Erneuerung
(Siehe Anhang 1 bis 3 zu JAR-FCL 1.240)
(a) Klassenberechtigungen und Musterberechtigungen für
mehrmotorige Flugzeuge - Gültigkeit
Die Gültigkeit von Klassen und Musterberechtigungen für mehrmotorige Flugzeuge beträgt ein Jahr, beginnend mit dem Ausstellungsdatum oder, bei einer Verlängerung der Berechtigung innerhalb der Gültigkeitsdauer, mit dem Ablauf der Gültigkeitsdauer.
(b) Klassenberechtigungen und Musterberechtigungen für
mehrmotorige Flugzeuge –Verlängerung
Für die Verlängerung von Klassen -berechtigungen und Musterberechtigungen für mehrmotorige Flugzeuge hat der Inhaber folgendes nachzuweisen:
(1) eine Befähigungsüberprüfung gemäß Anhang 1 zu JAR-FCL 1.240 auf einem Flugzeug der/des entsprechenden Klasse/Musters innerhalb der letzten drei Monate vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Berechtigung; und
(2) mindestens zehn Streckenabschnitte als Pilot eines Flugzeugs der/des entsprechenden Klasse/Musters, oder einen Streckenabschnitt als Pilot eines Flugzeugs der/des entsprechenden Klasse/Musters in Begleitung eines Prüfers innerhalb der Gültigkeitsdauer der Berechtigung, durchgeführt in einem Flugzeug oder Flugsimulator, der für die Ausbildung ohne Flugzeiten im Flugzeug (Zero Flight Time Training/ZFTT) qualifiziert ist.
(3) Die Verlängerung einer IR(A), soweit zutreffend, sollte mit der Befähigungsüberprüfung für eine Klassen-/Musterberechtigung gemäß Anhang 1 zu JAR-FCL 1.240 1.295 verbunden werden.
(c) Klassenberechtigungen für einmotorige Flugzeuge mit einem Piloten - Gültigkeit und Verlängerung
Die Gültigkeit von Klassenberechtigungen für einmotorige Flugzeuge mit einem Piloten beträgt zwei Jahre ab dem Ausstellungsdatum oder dem Ablauf der Gültigkeitsdauer, sofern die Berechtigung innerhalb der Gültigkeitsdauer verlängert wird.
(1) Klassenberechtigungen für einmotorige Landflugzeuge mit Kolbentriebwerk und Berechtigungen für Reisemotorsegler - Verlängerung
Für die Verlängerung von Klassenberechtigungen für einmotorige Landflugzeuge mit Kolbentriebwerk mit einem Piloten und/oder Klassen -berechtigungen für Reisemotorsegler muss der Bewerber auf einmotorigen Landflugzeugen und/oder Reisemotorseglern:
(i) innerhalb der letzten drei Monate vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Berechtigung eine Befähigungsüberprüfung in Übereinstimmung mit Anhang 1 und 3 zu JAR-FCL 1.240 oder Anhang 1 und 2 zu JAR-FCL 1.210 mit einem Prüfer auf einem einmotorigen Landflugzeug mit Kolbentriebwerk oder einem Reisemotorsegler ablegen oder
(ii) innerhalb der letzten zwölf Monate vor Ablauf
der Gültigkeitsdauer der Berechtigung mindestens zwölf Flugstunden entweder in einer der beiden Klassen oder kumulativ in beiden Klassen insgesamt nachweisen, darin enthalten:
(A) sechs Stunden Flugzeit als verantwortlicher
Pilot,
(B) zwölf Starts und zwölf Landungen, und (C) ein Übungsflug von mindestens einer Stunde
Dauer mit einem FI(A) oder CRI(A).
Dieser Flug kann durch jede andere
Befähigungsüberprüfung oder praktische
Prüfung für eine Klassen- oder
Musterberechtigung ersetzt werden.
(iii) Ist der Bewerber sowohl im Besitz einer Klassenberechtigung für einmotorige Landflugzeuge mit Kolbentriebwerk als auch für Reisemotorsegler, kann er die Anforderungen entweder in (i) oder (ii) oder in einer Zusammensetzung von beiden erfüllen, um die Verlängerung von beiden Berechtigungen zu erreichen.
(2) Einmotorige Landflugzeuge mit Propellerturbinenantrieb mit einem Piloten - Verlängerung
Für die Verlängerung von Klassenberechtigungen für einmotorige Landflugzeuge mit Propellerturbinenantrieb mit einem Piloten hat der Inhaber innerhalb der letzten drei Monate vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Berechtigung eine Befähigungsüberprüfung mit anerkanntem Prüfer in der entsprechenden Flugzeugklasse abzulegen.
(d) Ein Bewerber, der nicht alle Abschnitte einer Befähigungsüberprüfung vor dem Ablauf der Gültigkeitsdauer einer Klassen- oder Musterberechtigung besteht, darf die Rechte dieser Berechtigung nicht ausüben, bis er die Befähigungsüberprüfung erfolgreich abgeschlossen hat.
(e) Erweiterung der Gültigkeitsdauer oder Verlängerung von Berechtigungen unter besonderen Umständen:
(1) Werden die Rechte einer Muster-, Klassen- oder Instrumenten –flugberechtigung ausschließlich auf einem Flugzeug ausgeübt, das in einem Nicht-JAA-Mitgliedstaat eingetragen ist, kann die zuständige Behörde unter Beachtung der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt die Gültigkeitsdauer der Berechtigung erweitern oder die Berechtigung verlängern, vorausgesetzt, dass die Bestimmungen des betreffenden Nicht-JAA-Mitgliedstaates erfüllt sind.
(2) Werden die Rechte einer Muster-, Klassen- oder Instrumentenflugberechtigung auf einem Flugzeug ausgeübt, das in einem JAA-Mitgliedstaat eingetragen ist und von einem Luftfahrtunternehmer eines Nicht-JAA-Mitgliedstaates gemäß Artikel 83bis des Abkommens von Chicago über die Internationale Zivilluftfahrt betrieben wird, kann die zuständige Behörde unter Beachtung der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt die Gültigkeitsdauer der Berechtigung erweitern, oder die Berechtigung verlängern, vorausgesetzt, dass die Bestimmungen des betreffenden Nicht-JAA-Mitgliedstaates erfüllt sind.
(3) Für jede Berechtigung, die gemäß Absatz (1) und (2) erweitert oder verlängert wurde, hat eine Verlängerung gemäß JAR-FCL 1.245(b) oder (c) und, soweit zutreffend, JAR-FCL 1.185 zu erfolgen, bevor die Rechte auf Luftfahrzeugen ausgeübt werden, die in einem JAA-Mitgliedstaat eingetragen sind und von einem Luftfahrtunternehmer eines JAA-Mitgliedstaates betrieben werden.
(4) Eine in einem Nicht-JAA-Mitgliedstaat erworbene oder verwendete Berechtigung kann unter Beachtung der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt durch die zuständige Behörde weiterhin als Teil einer JAR-FCL-Lizenz gelten, vorausgesetzt, dass die Anforderungen des betreffenden Staates erfüllt sind und die Berechtigung auf in diesem Staat eingetragene Luftfahrzeuge beschränkt ist.
(f) Abgelaufene Berechtigungen
(1) Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer einer Musterberechtigung oder Klassenberechtigung für mehrmotorige Flugzeuge, hat der Bewerber alle von der zuständigen Behörde unter Beachtung der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt festzulegenden Anforderungen bezüglich Auffrischungsschulungen zu erfüllen und eine Befähigungsüberprüfung gemäß Anhang 1 und 2 oder 3 zu JAR-FCL 1.240 abzulegen. Die Gültigkeitsdauer der Berechtigung beginnt mit dem Zeitpunkt der Erfüllung der Voraussetzungen für die Erneuerung.
(2) Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer einer Klassenberechtigung für einmotorige Flugzeuge mit einem Piloten hat der Bewerber die praktische Prüfung gemäß Anhang 1 und 3 zu JAR-FCL 1.240 abzulegen.
(g) Vereinbarkeit mit JAR-OPS
Die Verlängerungsbedingungen von JAR-FCL 1.245(b) sind erfüllt, wenn der Bewerber eine Befähigungsüberprüfung gemäß JAR-OPS 1.965 bestanden hat und wenn der Unternehmer der zuständigen Behörde nachweist, dass die verbindlichen Übungen (M) von Anhang 2 oder 3 zu JAR-FCL 1.240 während der 12 Monate vor der Verlängerung in Übereinstimmung mit JAROPS 1.965(a) und (2) durchgeführt wurden. Dafür muss die Befähigungsüberprüfung während der drei Monate vor Ablauf der Musterberechtigung durchgeführt werden.
JAR-FCL 1.246 Instrumentenflugberechtigung - Verlängerung und Erneuerung
(Siehe JAR-FCL 1.185)
(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.246)
(a) Verlängerung
Eine IR(A) ist innerhalb von 3 Monaten vor Ablauf der Gültigkeit der Berechtigung zu verlängern. Falls möglich ist die Verlängerung einer IR(A) mit der Befähigungsüberprüfung zur Verlängerung einer Klassen-/Musterberechtigung zu verbinden.
(1) Die Verlängerung einer IR(A) in Verbindung mit der Befähigungsüberprüfung für die Klassen-/Musterberechtigung ist vom Bewerber gemäß Anhang 1 und 2 zu JAR-FCL 1.240 und 1.295 oder Anhang 3 zu JAR-FCL 1.240 durchzuführen. In diesem Fall wird die IR(A) für den selben Zeitraum wie die Klassen-/Musterberechtigung gültig sein, mit Ausnahme der Verlängerung der Klassenberechtigung für einmotorige Flugzeuge, bei der der Gültigkeitszeitraum der Instrumenten -flugberechtigung 12 Monate beträgt.
(2) Der Bewerber für die Verlängerung einer IR(A), die nicht mit der Verlängerung der Klassen-/Muster -berechtigung verbunden wird, muss:
(i) Abschnitt 3b des Anhanges 3 zu JAR-FCL 1.240
durchführen;
(ii) und die Teile von Abschnitt 1, die für den
beabsichtigten Flug relevant sind;
(iii) und, für mehrmotorige Flugzeuge, Abschnitt 6 der Anhang 3 zu JAR-FCL 1.240 wie eine Befähigungsüberprüfung ohne Sicht nach außen.
Ein FNPT II oder Flugsimulator kann benutzt werden, aber zumindest jede zweite Befähigungsüberprüfung für die Verlängerung der IR(A) muss in diesem Fall im Flugzeug durchgeführt werden.
(3) Anrechnung erfolgt gem. Anhang 1 zu JAR-FCL 1.246.
(4) Der Bewerber, der die relevanten Abschnitte einer Befähigungsüberprüfung gemäß JAR-FCL 1.246(a)(1) oder (a)(2) vor Ablauf der Gültigkeit der Instrumentenflugberechtigung nicht besteht, darf die Recht der IR(A) nicht wahrnehmen bis die Befähigungsüberprüfung erfolgreich abgelegt wird.
(b) Erneuerung
(1) Wenn die Instrumentenflugberechtigung abgelaufen ist, hat der Bewerber:
(i) Auffrischungsschulung und zusätzliche
Anforderungen, wie sie von der zuständigen Behörde unter Beachtung der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt festzulegen sind, zu erfüllen, und
(ii) Abschnitt 3b der Anhang 3 zu JAR-FCL 1.240
einschließlich der Flugvorbereitung als praktische Prüfung durchzuführen.
Die Berechtigung wird mit dem Datum des Nachweises der Erneuerungsvoraussetzungen gültig.
JAR-FCL 1.250 Musterberechtigung für Flugzeuge mit zwei Piloten - Voraussetzungen
(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.261(d))
(a) Voraussetzungen für die Ausbildung:
Der Bewerber muss für den Kurs zum Ersterwerb einer Musterberechtigung für Flugzeuge mit zwei Piloten:
(1) mindestens 100 Stunden als verantwortlicher Pilot auf Flugzeugen nachweisen;
(2) im Besitz einer gültigen Instrumentenflugberechtigung für mehrmotorige Flugzeuge sein;
(3) im Besitz einer Bescheinigung über den erfolgreichen Abschluss eines Lehrganges für die Zusammenarbeit der Flugbesatzung (MCC) sein. Sofern der Lehrgang für die Zusammenarbeit der Flugbesatzung zusätzlich zum Lehrgang für Musterberechtigung (siehe JAR-FCL 1.261 und 1.262) durchzuführen ist, findet diese Bestimmung keine Anwendung.
(4) die Bestimmungen von JAR-FCL 1.285 erfüllt haben.
(b) Bei Bewerbern, die:
(1) entweder im Besitz einer Bescheinigung über den erfolgreichen Abschluss eines MCC-Lehrganges in Übereinstimmung mit JAR-FCL 2 sind und über eine Erfahrung von mehr als 100 Stunden als Pilot auf Hubschraubern mit zwei Piloten verfügen, oder
(2) über eine Erfahrung von mehr als 500 Stunden als Pilot auf Hubschraubern mit zwei Piloten verfügen , oder
(3) über eine Erfahrung von mehr als 500 Stunden beim Betrieb gemäß JAR-OPS mit zwei Piloten auf mehrmotorigen Flugzeugen, die gemäß JAR/FAR 23 für einen Piloten zugelassen sind, verfügen, wird die Forderung nach der MCC- Ausbildung als erfüllt angesehen.
(c) Der Kenntnisstand, der bei Piloten vorausgesetzt wird, die eine PPL(A) oder CPL(A) und Musterberechtigungen für Flugzeuge mit zwei Piloten besitzen, die nicht nach den Bestimmungen der JAR-FCL erteilt worden sind, reicht nicht aus, um die Anforderungen des vorangegangenen Absatzes (a)(4) zu erfüllen.
(d) Für den Erwerb weiterer Berechtigungen für Flugzeuge mit zwei Piloten ist eine gültige Instrumentenflugberechtigung für mehrmotorige Flugzeuge erforderlich.
JAR-FCL 1.251 Klassen- und Musterberechtigungen für Hochleistungsflugzeuge mit einem Piloten – Voraussetzungen (Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.251)
(a) Voraussetzungen für die Ausbildung: Der Erstbewerber für eine Klassen- oder Musterberechtigung für ein Hochleistungsflugzeug mit einem Piloten (HPA) muss:
(1) über mindestens 200 Stunden Gesamtflugerfahrung verfügen;
(2) die Anforderungen von JAR-FCL 1.255 oder 1.260 erfüllt haben;
(3)
(i) im Besitz einer Bescheinigung über die
erfolgreiche Teilnahme an einem, von einer FTO oder TRTO vorab durchzuführenden genehmigten Lehrganges in Übereinstimmung mit Anhang 1 zu JAR-FCL 1.251 sein oder
(ii) mindestens die theoretischen Prüfungen zum Erwerb der ATPL(A) in Übereinstimmung mit JAR-FCL 1.285 bestanden haben oder
(iii) im Besitz einer von der ICAO erteilten ATPL(A)
oder einer CPL/IR mit eingetragener ATPL-Theorie-Anrechnung sein.
(b) Dem Inhaber einer von einem JAA-Mitgliedstaat erteilten Lizenz, die eine Klassen- oder Musterberechtigung für ein Hochleistungsflugzeug mit einem Piloten beinhaltet, werden die unter Absatz (a)(3) aufgeführten Anforderungen an die theoretische Ausbildung bei der Umschreibung der Lizenz in eine JAR –FCL -Lizenz durch den jeweiligen Staat angerechnet.
JAR-FCL 1.255 Musterberechtigung für Flugzeuge mit einem Piloten – Voraussetzungen
Erfahrung - nur mehrmotorige Flugzeuge
Der Bewerber für den Ersterwerb einer Musterberechtigung für mehrmotorige Flugzeuge mit einem Piloten muss mindestens 70 Stunden als verantwortlicher Pilot auf Flugzeugen nachweisen.
JAR-FCL 1.260 Klassenberechtigung - Voraussetzungen
Erfahrung - nur mehrmotorige Flugzeuge
Der Bewerber für den Erwerb einer Klassenberechtigung für mehrmotorige Flugzeuge mit einem Piloten muss mindestens 70 Stunden als verantwortlicher Pilot auf Flugzeugen nachweisen.
JAR-FCL 1.261 Klassen- und Musterberechtigungen - Theoretische Kenntnisse und Flugausbildung
(Siehe Anhang1, 2 und 3 zu JAR-FCL 1.240)
(Siehe Anhang 2 zu JAR-FCL 1.055)
(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.261(a))
(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.261(c)(2))
(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.261(d))
(Siehe JAR-FCL 1.251)
(a) Theoretische Ausbildung und Prüfungsbestimmungen
(1) Der Bewerber für eine Klassen- oder Musterberechtigung für ein- oder mehrmotorige Flugzeuge muss die geforderte theoretische Ausbildung (siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.261(a) abgeschlossen haben sowie Kenntnisse nachweisen, die für das sichere Führen des entsprechenden Flugzeugmusters notwendig sind.
(2) Nur mehrmotorige Flugzeuge
Der Bewerber für eine Klassenberechtigung für mehrmotorige Flugzeuge mit einem Piloten muss mindestens sieben Stunden theoretische Ausbildung für den Betrieb von mehrmotorigen Flugzeugen abgeschlossen haben.
(b) Flugausbildung
(1) Der Bewerber für eine Klassen-/Musterberechtigung für einmotorige Flugzeuge und mehrmotorige Flugzeuge mit einem Piloten muss eine auf die praktische Prüfung für Klassen-/Musterberechtigungen (siehe Anhang 3 zu JAR-FCL 1.240) abgestimmte Flugausbildung abgeschlossen haben.
(2) Nur mehrmotorige Flugzeuge
Der Bewerber für eine Klassenberechtigung für mehrmotorige Flugzeuge mit einem Piloten muss mindestens zwei Stunden und 30 Minuten Ausbildung mit Lehrberechtigtem auf mehrmotorigen Flugzeugen unter normalen Bedingungen sowie mindestens drei Stunden und 30 Minuten Ausbildung mit Lehrberechtigtem bei Triebwerkausfall und asymmetrischen Flugzuständen absolviert haben;
(3) Der Bewerber für eine Musterberechtigung für Flugzeuge mit zwei Piloten muss eine auf die praktische Prüfung für Musterberechtigungen (siehe Anhang 2 zu JAR-FCL 1.240) abgestimmte Flugausbildung abgeschlossen haben.
(c) Durchführung von Ausbildungslehrgängen
(1) Ausbildungslehrgänge für den oben genannten Zweck sind von einer FTO oder einer TRTO durchzuführen. Ausbildungslehrgänge können außerdem von einem Luftfahrtunternehmer oder Hersteller oder einer vertraglich für diese arbeitende Zivilluftfahrerschule oder, unter besonderen Umständen, von einem für den jeweiligen Zweck ermächtigten Lehrberechtigten durchgeführt werden.
(2) Diese Lehrgänge bedürfen der Genehmigung der zuständigen Behörde und die Schulen müssen, gemäß den Festlegungen der zuständigen Behörde, die einschlägigen Bestimmungen des Anhanges 2 zu JAR-FCL 1.055 erfüllen.
(3) Abweichend von (c)(1) und (2) können Ausbildungslehrgänge für eine Klassenberechtigung für einmotorige Flugzeuge oder Reisemotorsegler von einem FI(A) oder CRI(A) durchgeführt werden.
(d) Ausbildung in der Zusammenarbeit der Flugbesatzung
(MCC-Ausbildung) (siehe auch JAR-FCL 1.250(a)(3))
(1) Der Lehrgang hat in folgenden Fällen die Ausbildung in der Zusammenarbeit der Flugbesatzung zu beinhalten:
(i) für Flugschüler, die an einer durchgehenden
ATP(A) Ausbildung teilnehmen; in Übereinstimmung mit dem Ausbildungsziel dieses Lehrganges (siehe Anhang 1 zu JARFCL 1.160 und 1.165 (a)(1));
(ii) für Inhaber einer PPL(A)/IR oder CPL(A)/IR, die
nicht an einer durchgehenden ATPL(A) Ausbildung teilgenommen haben, jedoch erstmalig eine Musterberechtigung für Flugzeuge mit zwei Piloten erwerben möchten.
Der MCC-Lehrgang muss mindestens 25 Stunden theoretischen Unterricht und Übungen und 20 Stunden praktische MCC-Ausbildung umfassen. Bei Flugschülern, die an einem Lehrgang der durchgehenden ATP(A) Ausbildung teilnehmen, verringert sich die praktische Ausbildung um fünf Stunden. Wenn möglich, sollte die MCC-Ausbildung mit dem Lehrgang zum Ersterwerb einer Musterberechtigung für Flugzeuge mit zwei Piloten verbunden werden.
(2) Die MCC-Ausbildung ist innerhalb von sechs Monaten entweder unter Aufsicht des Ausbildungsleiters einer FTO oder TRTO oder im Rahmen eines, von einem Luftfahrtunternehmer durchgeführten, genehmigten Ausbildungslehrganges durchzuführen. Ein von einem Luftfahrtunternehmer durchgeführter Lehrgang muss, gemäß den Festlegungen der zuständigen Behörde, die einschlägigen Bestimmungen der Anhang 2 zu JAR-FCL 1.055 erfüllen. Weitere Einzelheiten zur MCC-Ausbildung sind Anhang 1 zu JAR-FCL 1.261(d) zu entnehmen. Es ist ein FNPT II oder ein Flugsimulator zu verwenden. Wenn möglich, sollte die MCC-Ausbildung mit der Ausbildung für den Ersterwerb einer Musterberechtigung für Flugzeuge mit zwei Piloten verbunden werden, wobei die praktische MCC-Ausbildung auf nicht weniger als zehn Stunden reduziert werden kann wenn für die MCC-Ausbildung und für die Ausbildung für den Erwerb der Musterberechtigung der gleiche Flugsimulator verwendet wird.
JAR-FCL 1.262 Klassen- und Musterberechtigungen - Praktische Fähigkeiten
(Siehe Anhang 1, 2 und 3 zu JAR-FCL 1.240)
(a) Praktische Prüfung für das Führen von Flugzeugen mit einem Piloten
Der Bewerber für eine Klassen- oder Musterberechtigung für Flugzeuge mit einem Piloten muss die praktischen Fähigkeiten nachweisen, die für das sichere Führen von Flugzeugen der/des entsprechenden Klasse/Musters gemäß Anhang 1 und 3 zu JAR-FCL 1.240 erforderlich sind.
(b) Praktische Prüfung für das Führen von Flugzeugen mit zwei Piloten
Der Bewerber für eine Musterberechtigung für Flugzeuge mit zwei Piloten muss die praktischen Fähigkeiten nachweisen, die für das sichere Führen von Flugzeugen des entsprechenden Musters in einer aus mehreren Mitgliedern bestehenden Flugbesatzung als verantwortlicher Pilot oder Kopilot, gemäß Anhang 1 und 2 zu JAR-FCL 1.240, erforderlich sind.
(c) Zusammenarbeit der Flugbesatzung
Nach Abschluss der MCC-Ausbildung hat der Bewerber die Fähigkeit zur Durchführung der Aufgaben eines Piloten auf Flugzeugen mit zwei Piloten entweder durch das Ablegen der praktischen Prüfung für Musterberechtigungen auf Flugzeugen mit zwei Piloten gemäß Anhang 1 und 2 zu JAR-FCL 1.240 nachzuweisen oder er erhält eine Teilnahmebestätigung für den MCC-Lehrgang.
Anhang 1 zu JAR-FCL 1.215
Aufstellung der Flugzeugklassen
(Siehe JAR-FCL 1.215)
Die Liste der bestehenden Flugzeugklassen und die für die Ausübung der Klassenberechtigung jeweils gegebenenfalls erforderlichen Unterschiedsschulungen und Vertrautmachungen sind unter Beachtung der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt von der zuständigen Behörde festzulegen und in luftfahrtüblicher Weise kundzumachen.
Anhang 1 zur JAR-FCL 1.220
Aufstellung der Flugzeugmuster
(Siehe JAR-FCL 1.220(c))
Die Liste der bestehenden Flugzeugmuster und die für die Ausübung der Musterberechtigung jeweils gebenenfalls erforderlichen Unterschiedsschulungen und Vertrautmachungen sind unter Beachtung der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt von der zuständigen Behörde festzulegen und in luftfahrtüblicher Weise kundzumachen
Anhang 1 zu JAR-FCL 1.240 und 1.295
Praktische Prüfung und Befähigungsüberprüfung für Klassen-/Musterberechtigungen für Flugzeuge und ATPL (Siehe JAR-FCL 1.240 bis 1.262 und 1.295)
(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.261(a))
Der Bewerber muss die geforderte Ausbildung in Übereinstimmung mit dem Lehrplan (siehe auch Anhang 1 zu JAR-FCL 1.261(a) und Anhang 2 und 3 zu JAR-FCL 1.240) abgeschlossen haben. Die zuständige Behörde kann unter Beachtung der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt den Lehrplan aufgrund früherer Erfahrung auf ähnlichen Luftfahrzeugen reduzieren. Die Verfahren für den Nachweis der Prüfungsreife des Bewerbers, einschließlich der Aushändigung des Ausbildungsnachweises des Bewerbers an den Prüfer, werden von der zuständigen Behörde festgelegt.
Übungen, die im Rahmen von praktischen Prüfungen/Befähigungsüberprüfungen durchzuführen sind, sind jeweils in der Anhang 2 und 3 zu JAR-FCL 1.240 enthalten. Aufgrund einer Empfehlung durch das Joint Operational Evaluation Board (JOEB) und nach Zustimmung durch die JAA können bestimmte Übungen der praktischen Prüfungen, die mit denen von anderen Muster oder Varianten vergleichbar sind, anerkannt werden, falls der Pilot auf diesen anderen Musterberechtigungen Erfahrung nachweisen kann. Dies gilt nicht für die praktische Prüfung zum Erwerb des ATPL. Mit Genehmigung der zuständigen Behörde können verschiedene Prüfungssituationen für praktische Prüfungen/Befähigungsüberprüfungen zur Durchführung eines simulierten Streckenflugbetriebes (line operation) entwickelt werden. Der Prüfer wählt dann eine dieser Situationen aus. Soweit vorhanden, sind Flugsimulatoren und sonstige genehmigte Übungsgeräte zu verwenden.
Nach einer nicht bestandenen Prüfung/Überprüfung kann eine weitere Ausbildung erforderlich sein. Werden auch im zweiten Versuch nicht alle Abschnitte bestanden, ist die weitere Ausbildung vom Prüfer festzulegen. Die Anzahl der Prüfungsversuche ist nicht beschränkt.
DURCHFÜHRUNG DER PRÜFUNG/ÜBERPRÜFUNG - ALLGEMEINES
Die zuständige Behörde gibt dem Prüfer Sicherheitshinweise für die Durchführung der Prüfung/Überprüfung.
Sollte der Bewerber die Prüfung/Überprüfung aus für den Prüfer nicht gerechtfertigten Gründen abbrechen, werden die nicht durchgeführten Abschnitte als nicht bestanden gewertet. Wird die Prüfung/Überprüfung aus für den Prüfer gerechtfertigten Gründen abgebrochen, sind in einem weiteren Flug nur die nicht durchgeführten Abschnitte zu prüfen.
Nach Ermessen des Prüfers kann der Bewerber jede Übung und jedes Verfahren einmal wiederholen. Der Prüfer kann die Prüfung/Überprüfung jederzeit abbrechen, wenn die Fähigkeiten des Bewerbers erkennen lassen, dass die gesamte Prüfung/Überprüfung wiederholt werden muss.
Kontrollen und Verfahren sind in Übereinstimmung mit der autorisierten Checkliste für das in der Prüfung/Befähigungsüberprüfung verwendeten Flugzeugmuster und, soweit zutreffend, mit dem MCC-Konzept durchzuführen/abzuschließen. Flugleistungsdaten für Start, Anflug und Landung sind vom Bewerber in Übereinstimmung mit dem Betriebshandbuch oder Flughandbuch des verwendeten Flugzeugmusters festzulegen. Entscheidungshöhen, Mindestsinkflughöhen und Fehlanflugpunkt sind vom Bewerber für eine ATPL(A) und/oder dem Inhaber einer Muster-/Klassenberechtigung bei einer Befähigungsüberprüfung, soweit zutreffend, festzulegen.
BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR PRAKTISCHE
PRÜFUNGEN/BEFÄHIGUNGSÜBERPRÜFUNGEN FÜR FLUGZEUGE MIT ZWEI PILOTEN
UND DIE PRAKTISCHE PRÜFUNG FÜR DEN ERWERB EINER ATPL(A)
Die Prüfung/Überprüfung für Flugzeuge mit zwei Piloten ist mit einer aus mehreren Mitgliedern bestehenden Flugbesatzung durchzuführen. Ein weiterer Bewerber oder ein Pilot kann die Rolle des zweiten Piloten übernehmen. Wird die Prüfung/Überprüfung im Flugzeug anstatt im Flugsimulator abgelegt, muss ein Lehrberechtigter die Rolle des zweiten Piloten einnehmen.
Der Bewerber muss, außer in Übung 2.6 und Übungen 3.4.0 bis 3.4.14 des außergewöhnlichen Betriebs sowie Übungen 3.6.0 bis 3.6.9 der Notverfahren, die gemäß dem MCC als PF oder PNF durchgeführt werden dürfen, in allen Abschnitten der Prüfung/Überprüfung als steuernder Pilot (PF) tätig sein (gemäß Anhang 2 zu JAR-FCL 1.240 und 1.295). Der Bewerber muss außerdem die Fähigkeit nachweisen, als nicht steuernder Pilot (PNF) tätig zu sein. Der Bewerber kann für die Prüfung/Überprüfung entweder den linken oder den rechten Sitz wählen, sofern alle Übungen der Prüfung//Befähigungsüberprüfung von dem jeweils gewählten Sitz aus durchgeführt werden können.
Unabhängig davon, ob der Bewerber als steuernder oder nicht steuernder Pilot tätig ist, sind bei der Prüfung/Überprüfung für eine ATPL(A) oder eine Musterberechtigung für Flugzeuge mit zwei Piloten, die sich auf die Aufgaben des verantwortlichen Piloten erstrecken soll, folgende Bereiche besonders zu berücksichtigen:
Die Prüfung/Überprüfung sollte nach Instrumentenflugregeln durchgeführt werden und so weit wie möglich die Situation des gewerblichen Luftverkehrs simulieren. Ein grundlegendes Element ist die Fähigkeit, den Flug anhand der üblichen Flugvorbereitungsunterlagen zu planen und durchzuführen.
PRÜFUNGSTOLERANZEN
Der Bewerber hat folgende Fähigkeiten nachzuweisen:
Die folgenden Toleranzen stellen allgemeine Richtwerte
```
```
Flughöhe
```
```
- allgemein +- 100ft
```
```
- Durchstarten bei Erreichen der +50 ft/-0 ft
Entscheidungshöhe
```
```
- Mindestsinkflughöhe/Höhe über NN +50 ft/-0 ft
```
```
Einhalten einer Funkstandlinie +-5°
```
```
Präzisionsanflug Hälfte des
Anzeige-
bereiches,
Azimut und
Gleitweg
```
```
Steuerkurs
```
```
alle Triebwerke in Betrieb +-5°
```
```
mit simuliertem Triebwerkausfall +-10°
```
```
Geschwindigkeit
```
```
alle Triebwerke in Betrieb +-5 Knoten
```
```
mit simuliertem Triebwerkausfall +10 Knoten/
-5 Knoten
```
```
INHALT DER PRAKTISCHEN PRÜFUNG/BEFÄHIGUNGSÜBERPRÜFUNG
Inhalte und Abschnitte der praktischen
Anhang 2 zu JAR-FCL 1.240 und 1.295
Inhalt der Ausbildung und der praktischen Prüfung/Befähigungsüberprüfung für ATPL/Musterberechtigungen auf Flugzeugen mit zwei Piloten
(Siehe JAR-FCL 1.240 bis 1.262 und 1.295)
Die folgenden Zeichen bedeuten:
P = Ausgebildet als verantwortlicher Pilot für den Erwerb einer Musterberechtigung.
P# = Die Ausbildung ist durch eine unter Aufsicht durchgeführte
Flugzeugkontrolle zu ergänzen.
X = Soweit verfügbar, sind für diese Übungen Flugsimulatoren zu verwenden. Ein Flugzeug kann verwendet werden, wenn die Übung oder das Verfahren dafür geeignet ist.
Für die praktische Ausbildung sind mindestens Übungsgeräte der mit (P) bezeichneten Spalte oder höherwertigere, mit Pfeil (Anm.:
Zeichen nicht darstellbar) gekennzeichnete Geräte zu verwenden.
Die folgenden Abkürzungen werden verwendet, um das Übungsgerät
zu bezeichnen:
A = Flugzeug
FS = Flugsimulator
FTD = Flugübungsgerät (einschließlich FNPT II bei einer
Klassenberechtigung für mehrmotorige Flugzeuge)
Die mit Sternchen (*) gekennzeichneten Übungen in Verbindung mit den Buchstaben P oder M sind ausschließlich nach Instrumenten zu fliegen. Wird diese Bedingung während der praktischen Prüfung nicht erfüllt, wird die Musterberechtigung auf Flüge nach Sichtflugregeln beschränkt (VFR only).
Der Buchstabe „M“ in einer Spalte bedeutet, dass diese Übung für die praktische Prüfung oder Befähigungsüberprüfung verbindlich ist oder eine Auswahl aus mehreren aufgeführten Übungen getroffen werden muss.
Für die praktische Ausbildung und Prüfung ist ein Flugsimulator zu verwenden, wenn dieser Teil einer genehmigten Ausbildung zum Erwerb einer Musterberechtigung ist. Bei der Genehmigung eines solchen Lehrgangs wird folgendes berücksichtigt:
(a) die Einstufung des Flugsimulators oder FTDs gemäß
JAR-STD;
(b) die Qualifikation des Lehrers und Prüfers;
(c) der Umfang der Ausbildung im Flugsimulator oder FTD
während des Lehrgangs;
(d) die Qualifikation und Flugerfahrung des auszubildenden
Piloten.
(Anm.: Tabelle nicht darstellbar, es wird auf die Kundmachung im RIS verwiesen:)
Bundesgesetzblatt II Nr. 205/2006
Anhang 3 zu JAR-FCL 1.240
Prüfungsprotokoll/Inhalt der Ausbildung und der praktischen
Prüfung/Befähigungsüberprüfung für Klassen-/Musterberechtigungen auf
ein- und mehrmotorigen Flugzeugen mit einem Piloten
(Siehe JAR-FCL 1.240 bis 1.262 und 1.295)
P = Ausgebildet als verantwortlicher Pilot für den Erwerb
einer Klassen-/Musterberechtigung.
X = Soweit verfügbar, sind für diese Übungen Flugsimulatoren
zu verwenden. Ein Flugzeug kann verwendet werden, wenn die
Übung oder das Verfahren dafür geeignet ist.
2 Für die praktische Ausbildung sind mindestens Übungsgeräte der mit (P) bezeichneten Spalte oder höherwertigere, mit Pfeil gekennzeichnete Geräte zu verwenden.
Die folgenden Abkürzungen werden verwendet, um das Übungsgerät zu bezeichnen:
A = Flugzeug
FS = Flugsimulator
FTD = Flugübungsgerät (einschließlich FNPT II bei einer
Klassenberechtigung für mehrmotorige Flugzeuge)
3 Die mit Sternchen (*) gekennzeichneten Übungen des
Abschnitts 3B und, soweit zutreffend, des Abschnitts 6 für
mehrmotorige Flugzeuge, sind ausschließlich nach Instrumenten zu
fliegen, wenn die praktische Prüfung oder Befähigungsüberprüfung die
Verlängerung/Erneuerung einer Instrumentenflugberechtigung
beinhaltet. Werden die gekennzeichneten Übungen während der
praktischen Prüfung oder Befähigungsüberprüfung nicht ausschließlich
nach Instrumenten geflogen, wird die Muster-/Klassenberechtigung auf
Flüge nach Sichtflugregeln beschränkt (VFR only).
4 Abschnitt 3A ist für die Verlängerung einer auf Flüge nach Sichtflugregeln beschränkten Muster- oder Klassenberechtigung für mehrmotorige Flugzeuge durchzuführen wenn die geforderte Flugerfahrung von zehn Streckenabschnitten innerhalb der vorangegangenen zwölf Monate nicht nachgewiesen werden kann. Abschnitt 3A wird nicht gefordert, sofern die Übungen des Abschnittes 3B durchgeführt wurden.
5 Der Buchstabe „M“ in einer Spalte bedeutet, dass diese Übung für die praktische Prüfung/Befähigungsüberprüfung verbindlich ist oder eine Auswahl aus mehreren aufgeführten Übungen getroffen werden muss.
6 Wird eine Befähigungsüberprüfung auf einem Flugzeug mit einem Piloten im Flugbetrieb mit zwei Piloten gemäß JAR-OPS durchgeführt, wird die Klassen-/Musterberechtigung auf den Flugbetrieb mit zwei Piloten beschränkt.
7 Für die praktische Ausbildung zum Erwerb einer Musterberechtigung oder Klassenberechtigung für mehrmotorige Flugzeuge ist ein Flugsimulator oder FTD zu verwenden, wenn dieser Teil einer genehmigten Ausbildung zum Erwerb einer Klassen- oder Musterberechtigung ist. Bei der Genehmigung eines solchen Lehrgangs wird Folgendes berücksichtigt:
(a) die Einstufung des Flugsimulators oder FTDs gemäß
JAR-STD;
(b) die Qualifikation des Lehrers und Prüfers;
(c) der Umfang der Ausbildung im Flugsimulator oder FTD
während des Lehrgangs;
(d) die Qualifikation und Flugerfahrung des auszubildenden Piloten.
(Anm.: Tabelle nicht darstellbar, es wird auf die Kundmachung im RIS verwiesen:)
Bundesgesetzblatt II Nr. 205/2006
Anhang 1 zu JAR-FCL 1.246
Anrechnung des Instrumentenflugteiles einer Befähigungsüberprüfung für eine Klassen- oder Musterberechtigung.
Die Anrechnung kann nur erfolgen, wenn der Berechtigungsinhaber die Instrumentenflugberechtigung für ein ein- oder mehrmotoriges Flugzeug, das mit einem Piloten zugelassen ist, verlängert.
```
```
Falls eine Wird der Instrumentenflugteil
Befähigungsüberprüfung für folgende Klassen- oder
einschließlich IR durchgeführt Musterberechtigungen
wurde, und der Überprüfte ist angerechnet:
im Besitz einer gültigen :
```
```
(1) (2)
```
```
MP Musterberechtigung a. SE Klasse* ,und
b. SE Musterberechtigung*,
und
c. SP ME Klasse- und
Musterberechtigung, (a)
Anrechnung nur für
Abschnitt 3b des
Anhanges 3 zu
JAR-FCL 1.240
```
```
SP ME Musterberechtigung, a. SP ME Klasse, und
betrieben als SP b. SE Klassen- und (b)
Musterberechtigung
```
```
SP ME Musterberechtigung, a. SP ME Klasse*, und
beschränkt auf MP-Betrieb b. SE Klassen- und (c)
Musterberechtigung*
```
```
SP ME Klassenberechtigung, a. SE Klassen- und
betrieben als SP Musterberechtig., und (d)
b. SP ME Musterberechtigung
```
```
SP ME Klassenberechtigung, a. SE Klassen- und
beschränkt Auf MP-Betrieb Musterberechtig.* und (e)
b. SP ME
Musterberechtigung*
```
```
SP SE Klassenberechtigung SE Klassen- und
Musterberechtigung (f)
```
```
SP SE Musterberechtigung SE Klassen- und
Musterberechtigung (g)
```
```
- Vorausgesetzt in den letzten 12 Monaten wurden mindestens 3 IFR Ab- und Anflüge in einem SP Flugzeug (Klassen- oder Musterberechtigung ) durchgeführt.
Anhang 1 zu JAR-FCL 1.251
Lehrgang zum Erwerb zusätzlicher theoretischer Kenntnisse für eine Klassen – oder Musterberechtigung für Hochleistungsflugzeuge mit einem Piloten
(Siehe Anhang 3 zu JAR-FCL 1.055)
(Siehe JAR-FCL 1.251)
(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.285)
AUSBILDUNG FÜR HOCHLEISTUNGSFLUGZEUGE
Das Ziel dieses Lehrgangs ist die Vermittlung hinreichender Kenntnisse über den Betrieb von Flugzeugen, die über die Fähigkeit verfügen, mit hohen Geschwindigkeiten und in großen Höhen zu fliegen sowie die Flugzeugsysteme, die für einen solchen Betrieb nötig sind.
Wer im Besitz einer ATPL(A) gemäß ICAO ist oder die theoretische Prüfung zum Erwerb der ATPL(A) bestanden, hat damit die Anforderungen gemäß JAR-FCL 1.241(a)(3) erfüllt.
Das Bestehen eines theoretischen Gegenstandes im Rahmen des HPA-Lehrgangs wird nicht für zukünftige theoretische Prüfungen zum Erwerb einer CPL(A), IR(A) oder ATPL(A) angerechnet.
LEHRGANGSANBIETER
Theoretischer Unterricht für HPA kann von einer FTO angeboten werden, die über die Genehmigung zur Durchführung der theoretischen Ausbildung für die ATPL(A) verfügt. Lehrgänge können ebenfalls von TRTOs angeboten werden, die Ausbildungen für Klassen- und Musterberechtigungen für HPAs anbieten: In diesem Fall unterliegt der Lehrgang einer besonderen Genehmigung. Als Voraussetzung für die Ausbildung zum Ersterwerb einer Klassen- oder Musterberechtigung für Flugzeuge, die als Hochleistungsflugzeuge gelten, müssen Lehrgangsanbieter den Abschluss der Ausbildung sowie den Nachweis der Kenntnisse des Bewerbers bestätigen.
LEHRPLAN
Es gibt keinerlei Vorgaben hinsichtlich der Dauer des theoretischen Unterrichts, der auch als Fernlehrgang durchgeführt werden kann. Die Gegenstände, die im Rahmen des Lehrgangs und in der schriftlichen Prüfung zu behandeln sind, werden in der beigefügten Tabelle angeführt.
```
```
Referenznummer Lehrplaninhalt
```
```
021 00 00 00 ZELLE UND SYSTEME; ELEKTRIK, TRIEBWERK
```
```
021 02 02 01 Wechselstrom - Allgemeines
bis Generatoren
021 02 02 03 Wechselstromverteilung
```
```
021 01 08 03 Druckkabine (Luftbetriebene Systeme –
Kolbentriebwerke)
```
```
021 01 09 04 Druckkabine (Luftbetriebene Systeme –
Turbojet und Turbopropeller)
```
```
021 03 01 06 Triebwerksleistung – Kolbentriebwerke
021 03 01 07 Leistungserhöhung (Turbolader/Kompressor)
021 03 01 08 Kraftstoff
021 03 01 09 Gemisch
```
```
021 02 02 00 Turbinentriebwerke
bis
021 03 04 09
```
```
021 04 05 00 Sauerstoffausrüstung an Bord
```
```
032 02 00 00 FLUGLEISTUNGSKLASSE B – MEHRMOTORIGE
FLUGZEUGE
```
```
032 02 01 00 Flugleistung von mehrmotorigen Flugzeugen,
bis die nicht nach JAR/FAR 25 zugelassen sind –
032 02 04 01 gesamter Gegenstand
```
```
040 02 00 00 MENSCHLICHES LEISTUNGSVERMÖGEN
```
```
040 02 01 00 Grundlagen der Physiologie
bis und
040 02 00 00 Fliegen in großen Höhen
```
```
05 00 00 00 METEOROLOGIE – WIND- UND WETTERGEFAHREN
```
```
05o 02 07 00 Jetstreams
bis CAT (Turbulenz in wolkenfreier Luft)
050 02 08 01 Stehende Wellen
```
```
050 09 01 00 Wettergefahren
bis Vereisung und Turbulenz
050 09 04 05 Gewitter
```
```
062 02 00 00 GRUNDLAGEN DER RADARTECHNIK
```
```
062 02 01 00 Grundlagen der Radartechnik
bis Bordradar
062 02 05 00 SSR (Sekundärradar)
```
```
081 00 00 00 AERODYNAMIK - FLUGZEUGE
```
```
081 02 01 00 Transsonische Aerodynamik – gesamter
bis Gegenstand
081 02 03 02 Machzahl/Verdichtungsstöße
Aerodynamische Grenzbereiche
```
```
PRÜFUNG
Die schriftliche Prüfung sollte aus mindestens 60 Multiple-Choice-Fragen bestehen und kann nach Ermessen der FTO/TRTO in fachspezifische Einzelprüfungen aufgeteilt werden. Die Prüfung gilt als bestanden, wenn 75% der zu erreichenden maximalen Punktzahl erreicht wurden.
Anhang 1 zu JAR-FCL 1.261(a)
Anforderungen an die theoretischen Kenntnisse im Rahmen praktischer Prüfungen/Befähigungsüberprüfungen zum Erwerb von Klassen-/Musterberechtigungen (Siehe JAR-FCL 1.261(a))
Die theoretische Ausbildung ist von einem ermächtigten Lehrberechtigten durchzuführen, der im Besitz der entsprechenden Klassen-/Musterberechtigung ist oder von einem Lehrer mit entsprechender Erfahrung in der Luftfahrt und Kenntnissen des jeweiligen Luftfahrzeuges, z.B. ein Flugingenieur, Luftfahrzeugtechniker, Flugdienstberater.
Die theoretische Ausbildung muss den von der zuständigen Behörde festzulegenden und in luftfahrtüblicher Weise kundzumachenden Lehrplan abdecken, soweit dieser auf den/die betreffende Flugzeugmuster/-klasse zutrifft. In Abhängigkeit der eingebauten Ausrüstung und Systeme muss die Ausbildung jedenfalls folgendes beinhalten, kann jedoch auch umfangreicher sein:
- Triebwerk einschließlich Hilfsturbine (APU)
- Kraftstoffanlage
- Druckkabine und Klimaanlage
- Eisverhütung/Enteisung, Scheibenwischanlage und Regenverdrängungssystem
- Hydraulikanlage
- Fahrwerk
- Steuerungsanlage, Auftriebshilfen
- Elektrische Stromversorgung
- Flugüberwachungsinstrumente, Funk-, Radar- und Navigationsausrüstung
- Cockpit, Fluggastkabine und Frachtraum
- Notausrüstung
- Allgemeine Betriebsgrenzen
- Triebwerksbetriebsgrenzen
- Systembetriebsgrenzen
- Mindestausrüstungsliste
- Flugleistung
- Flugplanung
- Flugüberwachung
- Beladung und Schwerpunkt
- Bereitstellung am Boden
Für den Ersterwerb einer Musterberechtigung für Flugzeuge
Für den Ersterwerb einer Muster-/Klassenberechtigung für
Bei einmotorigen Flugzeugen mit einem Piloten kann der Prüfer den theoretischen Teil der praktischen Prüfung und Befähigungsüberprüfung mündlich abnehmen und hat festzustellen, ob ausreichende Kenntnisse vorhanden sind.
Bei Befähigungsüberprüfungen für mehrmotorige Flugzeuge mit
Anhang 1 zu JAR-FCL 1.261(c)(2)
Genehmigung von Lehrgängen für Musterberechtigungen ohne Flugzeiten im Flugzeug (Aeroplane Zero Flight Time Type Rating Training Courses)
ALLGEMEINES
GENEHMIGUNG DER AUSBILDUNG OHNE FLUGZEITEN IM FLUGZEUG (ZERO
Wenn nicht anders festgelegt, muss eine spezifische Simulator-Lehreinheit mit mindestens zusätzlichen sechs Starts und Landungen in dem Musterberechtigungslehrgang entsprechend JAR – OPS 1.945(d)(2) durchgeführt werden.
Die Genehmigung zur Durchführung von ZFTT wird nur erteilt, wenn das Luftfahrtunternehmen über mindestens 90 Tage Erfahrung mit dem Betrieb des Flugzeugmusters verfügt. Falls ZFTT von einer Zivilluftfahrerschule angeboten wird, die eine besondere genehmigte Vereinbarung mit einem Luftfahrtunternehmen gemäß JAR–OPS 1 hat, kann von den Anforderungen der 90 Tage betriebliche Erfahrung abgesehen werden, falls der TRI(A),der die zusätzlichen Starts und Landungen gemäß JAR–OPS 1.945(d)(2) durchführt eine ausreichende betriebliche Erfahrung auf dem Flugzeugmuster hat.
Die in JAR–OPS 1.945(b) geforderte Befähigungsüberprüfung kann mit der Befähigungsüberprüfung für die Musterberechtigung verbunden werden. Falls nicht, muss ein Umschulungslehrgang durchgeführt werden und eine Befähigungsüberprüfung gemäß JAR–OPS 1.945 vor der spezifischen Simulator Lehreinheit abgeschlossen worden sein.
ERFORDERLICHE FLUGERFAHRUNG DES PILOTEN
Anhang 1 zu JAR-FCL 1.261(d)
Lehrgang für die Zusammenarbeit der Flugbesatzung (Flugzeug) (Siehe JAR-FCL 1.261(d))
Der Lehrgang hat zum Ziel, sich Fähigkeiten in der Zusammenarbeit der Flugbesatzung (MCC) anzueignen, um mehrmotorige Flugzeuge mit zwei Piloten sicher nach Instrumentenflugregeln führen zu können und zu diesem Zweck sicherzustellen, dass:
a. der verantwortliche Pilot seine Leitungs- und Entscheidungsfunktion ausübt, unabhängig davon, ob er als steuernder Pilot (PF) oder nicht steuernder Pilot (PNF) tätig ist.
b. die Aufgaben des PF und des PNF klar festgelegt und so verteilt sind, dass der PF seine volle Aufmerksamkeit auf die Handhabung und Steuerung des Luftfahrzeugs richten kann.
c. die Zusammenarbeit in Anpassung an die auftretenden normalen, außergewöhnlichen- und Notsituationen in geordneter Weise stattfindet.
d. die gegenseitige Überwachung, Information und Unterstützung zu jeder Zeit sichergestellt ist.
LEHRBERECHTIGTE
Lehrberechtigte für die MCC-Ausbildung müssen mit den Fächern Menschliche Faktoren (Human Factors) und effektives Arbeiten als Besatzung (Crew Resource Management/CRM) von Grund auf vertraut sein. Bezüglich aktueller Entwicklungen im Bereich Menschliche Faktoren und CRM-Verfahren sollten sie auf dem neuesten Stand sein.
THEORETISCHE KENNTNISSE
Der Lehrplan für die theoretische Ausbildung ist unter
FLUGAUSBILDUNG
Der Lehrplan für die Flugausbildung ist unter Beachtung der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt von der zuständigen Behörde festzulegen und in luftfahrtüblicher Weise kundzumachen.
BESCHEINIGUNG ÜBER DEN ABSCHLUSS
Bei Abschluss des Lehrganges kann dem Lehrgangsteilnehmer
ANRECHNUNG
Der Inhaber einer Bescheinigung über den Abschluss der MCC-Ausbildung auf Hubschraubern ist von der Forderung befreit, den Lehrplan für die theoretische Ausbildung absolvieren zu müssen.
Abschnitt G - Linienpilotenlizenz (Flugzeug) - ATPL(A)
JAR-FCL 1.265 Mindestalter
Der Bewerber für eine ATPL(A) muss mindestens 21 Jahre alt sein.
JAR-FCL 1.270 Flugmedizinische Tauglichkeit
Der Bewerber für eine ATPL(A) muss im Besitz eines gültigen Tauglichkeitszeugnisses Klasse 1 sein. Der Inhaber einer ATPL(A) darf seine mit der Lizenz verbundenen Rechte nur ausüben, wenn er in Besitz eines gültigen Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 1 ist.
JAR-FCL 1.275 Rechte und Voraussetzungen
(a) Rechte
Unbeschadet anderer Vorschriften ist der Inhaber einer ATPL(A) berechtigt:
(1) alle Rechte einer PPL(A), CPL(A) und IR(A) auszuüben; und
(2) als verantwortlicher Pilot oder Kopilot auf Flugzeugen in allen Verwendungsarten tätig zu sein.
(b) Voraussetzungen
Der Bewerber für eine ATPL(A), der die Voraussetzungen gemäß JAR-FCL 1.265, 1.270 und 1.280 bis 1.295 nachweist, erfüllt damit die Anforderungen für den Erwerb einer ATPL(A) und hat die Musterberechtigung für das in der praktischen Prüfung verwendete Flugzeugmuster erworben.
JAR-FCL 1.280 Flugerfahrung und Anrechnung
(Siehe JAR-FCL 1.050(a)(3))
(a) Der Bewerber für eine ATPL(A) muss mindestens 1500 Stunden
als Pilot auf Flugzeugen nachweisen (siehe auch JAR-FCL 1.050(a)(3)). Von diesen 1500 Stunden können bis zu 100 Stunden im Flugsimulator oder FNPT angerechnet werden, bei Verwendung eines FNPT jedoch höchstens 25 Stunden. Die Gesamtstundenzahl von 1500 Stunden muss mindestens umfassen:
(1) 500 Stunden im Flugbetrieb mit zwei Piloten auf Verkehrsflugzeugen gemäß JAR/FAR 25, Zubringerflugzeugen gemäß JAR/FAR 23 oder Flugzeugen, die gemäß BCAR oder AIR 2051 zugelassen sind;
(2) 250 Stunden als verantwortlicher Pilot, von denen höchstens 150 Stunden als Kopilot, der die Aufgaben und Tätigkeiten des verantwortlichen Piloten unter dessen Aufsicht ausübt, ersetzt werden können, sofern die Art der Aufsicht den Anforderungen der zuständigen Behörde genügt;
(3) 200 Stunden Überlandflug, davon mindestens 100 Stunden als verantwortlicher Pilot oder als Kopilot, der unter Aufsicht des verantwortlichen Piloten die Aufgaben und Tätigkeiten desselben ausübt, sofern die Art der Aufsicht den Anforderungen der zuständigen Behörde genügt;
(4) 75 Stunden Instrumentenzeit, davon höchstens 30 Stunden Instrumentenbodenzeit;
(5) 100 Stunden Nachtflug als verantwortlicher Pilot oder Kopilot.
(b)
(1) Inhabern von Pilotenlizenzen oder gleichwertigen Dokumenten für andere Luftfahrzeugkategorien wird die auf anderen Luftfahrzeugen durchgeführte Flugzeit gemäß JAR-FCL 1.155 angerechnet. Davon ausgenommen ist Flugzeit auf Hubschraubern, die bis zu 50% auf alle unter Absatz (a) genannten erforderlichen Flugzeiten angerechnet wird.
(2) Inhabern einer Lizenz für Flugingenieure werden 50% der Flugzeit als Flugingenieur, jedoch nicht mehr als 250 Stunden, angerechnet. Diese 250 Stunden können auf die erforderlichen 1500 Stunden unter Absatz (a) und die 500 Stunden unter Absatz (a)(1) angerechnet werden, vorausgesetzt, dass auf die beiden Absätze insgesamt nicht mehr als 250 Stunden angerechnet werden.
(c) Die geforderte Flugerfahrung ist vor Ablegung der praktischen Prüfung gemäß JAR-FCL 1.295 nachzuweisen.
JAR-FCL 1.285 Theoretische Kenntnisse
(a) Lehrgang
Der Bewerber für eine ATPL(A) hat eine genehmigte theoretische Ausbildung in einer Zivilluftfahrerschule für Flugausbildung (FTO) nachzuweisen. Bewerber, die ihre theoretische Ausbildung nicht im Rahmen einer durchgehenden Ausbildung erworben haben, müssen den Lehrgang gemäß Anhang 1 zu JAR-FCL 1.285 absolvieren.
(b) Prüfung
Der Bewerber für eine ATPL(A) hat theoretische Kenntnisse in Art und Umfang nachzuweisen, die den Rechten einer ATPL(A) entsprechen. Des Weiteren muss er die Bestimmungen des Abschnitts J dieser Anlage (JAR-FCL 1) erfüllen.
JAR-FCL 1.290 Flugausbildung
(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.261(d))
Der Bewerber für eine ATPL(A) muss im Besitz einer CPL(A) sein, eine Instrumentenflugberechtigung für mehrmotorige Flugzeuge besitzen und über eine Ausbildung in der Zusammenarbeit der Flugbesatzung gemäß JAR-FCL 1.261(d) (siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.261(d) verfügen.
JAR-FCL 1.295 Praktische Fähigkeiten
(a) Der Bewerber für eine ATPL(A) muss die Fähigkeit nachweisen, als verantwortlicher Pilot eines Flugzeuges mit einer durch die Musterzulassung vorgeschriebenen Mindestflugbesatzung von zwei Piloten nach Instrumentenflugregeln (siehe Anhang 1 zu 1.220, Teil B), die Verfahren und Übungen gemäß Anhang 1 und 2 zu JAR-FCL 1.240 und 1.295 so durchzuführen, wie es die Rechte der Lizenz erfordern.
(b) Die praktische Prüfung zum Erwerb der ATPL(A) kann als Befähigungsüberprüfung für die Verlängerung der Musterberechtigung für das in der Prüfung verwendete Flugzeugmuster dienen. Sie kann zusätzlich mit der praktischen Prüfung für die erstmalige Erteilung einer Musterberechtigung für Flugzeuge mit zwei Piloten verbunden werden.
Anhang 1 zu JAR-FCL 1.285
Modulare theoretische Ausbildung für ATPL(A)
(Siehe JAR-FCL 1.285)
(Siehe Anhang1a zu JAR-FCL 1.055)
(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.470)
Das Ziel dieser Ausbildung ist die Vermittlung der für den Erwerb der ATPL(A) notwendigen theoretischen Kenntnisse an Piloten, die diese nicht im Rahmen einer durchgehenden Ausbildung erworben haben.
Bewerber für ATPL(A) in einer modularen theoretischen Ausbildung müssen innerhalb von 18 Monaten, unter Aufsicht des Ausbildungsleiters einer FTO, 650 Stunden (eine Unterrichtsstunde = 60 Minuten) theoretischen Unterricht für den Erwerb der ATPL erhalten haben und im Besitz der PPL(A) sein.
Die FTO hat sicherzustellen, dass der Bewerber vor der Zulassung zur Ausbildung über ausreichende Kenntnisse in Mathematik und Physik verfügt, die es ihm erleichtern, dem theoretischen Unterricht zu folgen.
Die Ausbildung muss alle Bereiche der entsprechenden Lehrpläne gemäß dem von der zuständigen Behörde unter Beachtung der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt festzulegenden und in luftfahrtüblicher Weise kundzumachenden Lehrplan abdecken. Ein genehmigter Lehrgang sollte Unterricht im Klassenraum einschließen und kann die Verwendung von interaktiven Videoprogrammen, Dia-/Tonbandvorführungen, Einzelplatzstudium, rechnergestützte Ausbildungsverfahren und andere, von der zuständigen Behörde genehmigte Unterrichtsmittel umfassen. Genehmigte Fernlehrgänge können ebenfalls als Teil der Ausbildung zugelassen werden.
Abschnitt H - Lehrberechtigungen (Flugzeug)
JAR-FCL 1.300 Ausbildung – Allgemeines
(a) Die für den Erwerb einer Pilotenlizenz oder Berechtigung geforderte Flugausbildung dürfen nur Personen durchführen, die
(1) im Besitz einer Pilotenlizenz einschließlich Lehrberechtigung sind; oder
(2) im Besitz einer besonderen Erlaubnis sind, für den Fall, dass:
(i) neue Flugzeuge eingeführt werden;
(ii) historische Flugzeuge oder Flugzeuge spezieller
Bauart zum Verkehr zugelassen werden, für die niemand eine Lehrberechtigung besitzt; oder
(iii) die Ausbildung außerhalb von
JAA-Mitgliedstaaten von Lehrberechtigten durchgeführt wird, die keine JAR-FCL-Lizenz besitzen (siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.300).
(b) Die Ausbildung an synthetischen Flugübungsgeräten dürfen nur Personen durchführen, die im Besitz einer Lehrberechtigung (FI(A), TRI(A), CRI(A), IRI(A)) oder Berechtigung (MCCI(A)), (SFI)(A)) oder STI(A) sind. Absatz (a)(2) gilt auch für die Ausbildung an synthetischen Flugübungsgeräten
JAR-FCL 1.305
Lehrberechtigungen und Genehmigungen – Kategorien
Es werden fünf Kategorien von Lehrberechtigungen
unterschieden.
(a) Lehrberechtigung für Flugausbildung - Flugzeug (FI(A)) (b) Lehrberechtigung für Musterberechtigungen – Flugzeug
(TRI(A))
(c) Lehrberechtigung für Klassenberechtigungen - Flugzeug
(CRI(A))
(d) Lehrberechtigung für Instrumentenflug - Flugzeug (IRI(A)) (e) Berechtigung für die Ausbildung an synthetischen
Flugübungsgeräten - Flugzeug (SFI(A))
(f) Berechtigung für die Ausbildung in der Zusammenarbeit der Flugbesatzung - Flugzeug (Multi crew Co-operation instructor/MCCI(A))
(g) Berechtigung für die Ausbildung an synthetischen Flugübungsgeräten – Flugzeug (STI(A))
JAR-FCL 1.310 Lehrberechtigungen - Allgemeines
(a) Voraussetzungen
Alle Lehrberechtigten müssen (sofern nicht anders festgelegt):
(i) mindestens im Besitz der Lizenz, Berechtigung und Qualifikation sein, für die sie ausbilden, und
(ii) müssen mindestens 15 Stunden Erfahrung als Pilot auf
dem Muster oder der Klasse von Flugzeugen haben, auf denen die Ausbildung durchgeführt werden soll, und
(iii) müssen berechtigt sein, das Luftfahrzeug während
dieser Ausbildung als verantwortlicher Pilot zu führen.
(b) Mehrere Lehrberechtigungen
Lehrberechtigte können im Besitz mehrerer Lehrberechtigungen sein, wenn sie die entsprechenden Anforderungen erfüllen.
(c) Anrechnung von Kenntnissen für weitere Lehrberechtigungen
Bewerbern, die bereits eine Erlaubnis oder Lehrberechtigung besitzen, können die dabei erworbenen und nachgewiesenen Kenntnisse und Fähigkeiten für eine Ausbildungstätigkeit auf den Erwerb weiterer Erlaubnisse oder Lehrberechtigungen angerechnet werden.
JAR-FCL 1.315 Lehrberechtigungen und Erlaubnisse- Gültigkeitsdauer
(a) Die Gültigkeitsdauer von Lehrberechtigungen beträgt drei
Jahre.
(b) Die Gültigkeitsdauer für eine besondere Erlaubnis darf
längstens drei Jahre betragen.
(c) Ein Bewerber, der nicht alle Abschnitte einer
Befähigungsüberprüfung vor dem Ablauf der Gültigkeitsdauer einer Lehrberechtigung besteht, darf die Rechte dieser Berechtigung nicht ausüben, bis er die Befähigungsüberprüfung erfolgreich abgeschlossen hat.
JAR-FCL 1.320 Lehrberechtigung für Flugausbildung (Flugzeug) (FI(A)) - Mindestalter
Der Bewerber für eine Lehrberechtigung für Flugausbildung muss mindestens 18 Jahre alt sein.
JAR-FCL 1.325 FI(A) - Eingeschränkte Rechte
(a) Einschränkungszeitraum
Die Rechte einer Lehrberechtigung (FI(A)) sind eingeschränkt, bis der Inhaber mindestens 100 Stunden Flugausbildung durchgeführt hat und zusätzlich bei mindestens 25 Alleinflügen von Flugschülern die Aufsicht geführt hat. Die Aufhebung der Einschränkungen der Lehrberechtigung erfolgt bei Erfüllung der Anforderungen und auf Empfehlung des aufsichtführenden Lehrberechtigten
(FI(A)).
(b) Einschränkungen
Der Inhaber einer eingeschränkten Lehrberechtigung (FI(A)) darf unter Aufsicht eines für diesen Zweck anerkannten FI(A) folgendes durchführen:
(1) die Flugausbildung für den Erwerb der PPL(A) oder Flugausbildung in den Teilen eines durchgehenden Ausbildungslehrganges, die sich auf die PPL(A) beziehen, und den Erwerb von Klassen- und Musterberechtigungen für einmotorige Flugzeuge, ausgenommen die Zustimmung zum ersten Alleinflug bei Tag oder Nacht und zum ersten Navigationsalleinflug bei Tag oder Nacht; sowie
(2) die Nachtflugausbildung, vorausgesetzt, dass er im Besitz einer Nachtflugqualifikation ist und die Fähigkeit, bei Nacht auszubilden gegenüber einem zur Durchführung der FI(A)-Ausbildung anerkannten FI(A) in Übereinstimmung mit JAR-FCL 1.330(f) und den Anforderungen an die fortlaufende Flugerfahrung bei Nacht gemäß JAR-FCL 1.026 nachgewiesen hat.
JAR-FCL 1.330 FI(A) - Rechte und Anforderungen
(Siehe JAR-FCL 1.325)
(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.330 und 1.345)
(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.395)
Der Inhaber einer FI(A)-Berechtigung (zu Beschränkungen siehe JAR-FCL 1.325) ist berechtigt zur Durchführung der Flugausbildung für:
(a) den Erwerb der PPL(A) und der Klassen- und Musterberechtigungen für einmotorige Flugzeuge.
(b) den Erwerb der CPL(A), vorausgesetzt, dass der FI(A) mindestens 500 Stunden als Pilot auf Flugzeugen nachweist, davon mindestens 200 Stunden Flugausbildung;
(c) Nachtflüge, vorausgesetzt, dass er im Besitz einer Nachtflugqualifikation ist und die Fähigkeit, bei Nacht auszubilden, gegenüber einem zur Durchführung der FI(A)-Ausbildung anerkannten FI(A) in Übereinstimmung mit JAR-FCL 1.330(f) und den Anforderungen an die fortlaufende Flugerfahrung bei Nacht gemäß JAR-FCL 1.026 nachgewiesen hat;
(d)
(1) den Erwerb einer IR(A) für einmotorige Flugzeuge;
(2) den Erwerb einer IR(A) für mehrmotorige Flugzeuge, sofern der Lehrberechtigte die Anforderungen gemäß JAR-FCL 1.380(a) erfüllt;
vorausgesetzt, dass der Lehrberechtigte:
(i) mindestens 200 Flugstunden nach
Instrumentenflugregeln nachweisen kann; von denen bis zu 50 Stunden aus Instrumentenbodenzeit in einem Flugsimulator oder FNPT II bestehen können; und
(ii) als Schüler einen genehmigten Lehrgang von
mindestens fünf Stunden Flugausbildung in einem Flugzeug, Flugsimulator oder FNPT II (siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.395) abgeschlossen und die zugehörige praktische Prüfung gemäß Anhang 1 zu JAR-FCL 1.330 und 1.345 bestanden hat;
(e) den Erwerb einer Klassen- oder Musterberechtigung für mehrmotorige Flugzeuge mit einem Piloten, vorausgesetzt, dass der Lehrberechtigte die Anforderungen gemäß JAR-FCL 1.380(a) erfüllt;
(f) den Erwerb der Lehrberechtigung (FI(A)), vorausgesetzt, dass der Lehrberechtigte
(1) mindestens 500 Stunden Flugausbildungstätigkeit auf Flugzeugen nachweist; und
(2) einem Prüfer für Lehrberechtigte in einer praktischen Prüfung gemäß Anhang 1 zu JAR-FCL 1.330 und 1.345 die Fähigkeit nachweist, einen Lehrberechtigten auszubilden; und
(3) für diesen Zweck die von der zuständigen Behörde erteilte Berechtigung besitzt.
JAR-FCL 1.335 FI(A) - Voraussetzungen
(Siehe Anhang 3 zu JAR-FCL 1.240)
(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.470)
Vor der Zulassung zu einem genehmigten Ausbildungslehrgang für den Erwerb der Lehrberechtigung (FI(A)) muss der Bewerber:
(a) mindestens einen CPL(A), oder, als Inhaber einer PPL(A)
200 Flugstunden, davon 150 Stunden als verantwortlicher Pilot, nachweisen
(b) die Anforderungen an die theoretischen Kenntnisse für eine CPL(A) gemäß Anhang 1 zu JAR-FCL 1.470 erfüllen;
(c) mindestens 30 Flugstunden auf einmotorigen Flugzeugen mit
Kolbentriebwerk nachweisen, von denen mindestens fünf Stunden während der letzten sechs Monate vor der Auswahlprüfung gemäß Absatz (f) durchgeführt werden müssen;
(d) mindestens zehn Stunden Ausbildung im Instrumentenflug
erhalten haben, von denen höchstens fünf Stunden als Instrumentenbodenzeit in einem FNPT II oder Flugsimulator durchgeführt werden dürfen;
(e) mindestens 20 Stunden Überlandflug als verantwortlicher
Pilot nachweisen; einschließlich eines Fluges über eine Strecke von mindestens 540 km (300NM), bei dem Landungen auf zwei vom Startflugplatz verschiedenen Flugplätzen durchzuführen sind und
(f) während der letzten sechs Monate vor Beginn der Ausbildung
eine besondere Auswahlprüfung mit einem gemäß JAR-FCL 1.330(f) qualifizierten FI(A), basierend auf der Befähigungsüberprüfung gemäß Anhang 3 zu JAR-FCL 1.240, erfolgreich abgelegt haben. Bei dieser Auswahlprüfung wird die Fähigkeit des Bewerbers zur Teilnahme am Ausbildungslehrgang beurteilt.
JAR-FCL 1.340 FI(A) - Lehrgang
(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.340)
(a) Der Bewerber für eine Lehrberechtigung (FI(A)) hat die Teilnahme an einer genehmigten theoretischen und praktischen Ausbildung in einer FTO nachzuweisen (siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.340).
(b) Ziel des Lehrganges ist die Vermittlung von Kenntnissen für die PPL(A)-Ausbildung auf einmotorigen Flugzeugen. Die Flugausbildung muss mindestens 30 Stunden umfassen, davon 25 Stunden mit Lehrberechtigtem. Die verbleibenden fünf Stunden können als gemeinsame Flugausbildung durchgeführt werden (d.h. zwei Bewerber fliegen gemeinsam und führen Flugübungen vor). Von den 25 Stunden können 5 Stunden in einem für diesen Zweck von der Behörde anerkannten Flugsimulator oder FNPT durchgeführt werden. Die praktische Prüfung erfolgt zusätzlich zur Ausbildungszeit des Lehrganges.
JAR-FCL 1.345 FI(A) - Praktische Fähigkeiten
(Siehe Anhang 1 und 2 zu JAR-FCL 1.330 und 1.345)
Der Bewerber für eine Lehrberechtigung (FI(A)) hat einem benannten Prüfer die Fähigkeit nachzuweisen, einen Flugschüler so auszubilden, dass dieser den Anforderungen für den Erwerb einer PPL(A) entspricht, einschließlich der Vor- und Nachbesprechung des Fluges und der theoretischen Ausbildung gemäß Anhang 1 und 2 zu JAR-FCL 1.330 und 1.345.
JAR-FCL 1.350 FI(A) - Erteilung der Berechtigung
Der Bewerber für eine Lehrberechtigung (FI(A)), (a) der die Voraussetzungen gemäß JAR-FCL 1.310, 1.315
und 1.335 bis 1.345 nachweist, oder
(b) dem eine besondere Erlaubnis gemäß Anhang 1 zu
JAR-FCL 1.300 erteilt wurde, der die Anforderungen gemäß JAR-FCL 1.355 erfüllt und der Inhaber einer JAR-FCL Lizenz ist,
hat damit die Anforderungen für die Erteilung einer Lehrberechtigung (FI(A)), vorbehaltlich der anfänglichen Ein -schränkungen gemäß JAR-FCL 1.325, erfüllt.
JAR-FCL 1.355 FI(A) - Verlängerung und Erneuerung
(Siehe Anhang 1 und 2 zu JAR-FCL 1.330 und 1.345)
(a) Für die Verlängerung einer Lehrberechtigung (FI(A)) hat der Inhaber zwei der folgenden drei Voraussetzungen zu erfüllen:
(1) Mindestens 100 Stunden Flugausbildungstätigkeit als FI, CRI, IRI oder als Prüfer auf Flugzeugen während der Gültigkeitsdauer der Berechtigung, darin enthalten mindestens 30 Stunden Flugausbildungstätigkeit während der letzten zwölf Monate vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Lehrberechtigung. Soll sich die Verlängerung der Lehrberechtigung auf die Lehrberechtigung für Instrumentenflug (IR) erstrecken, müssen von diesen 30 Stunden mindestens zehn Stunden Instrumentenflugausbildungstätigkeit sein;
(2) Teilnahme an einem von der zuständigen Behörde genehmigten FI-Fortbildungslehrgang innerhalb der Gültigkeitsdauer der Lehrberechtigung;
(3) Erfolgreiches Ablegen einer Befähigungsüberprüfung gemäß Anhang 1 und 2 zu JAR-FCL 1.330 und 1.345 während der letzten zwölf Monate vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Lehrberechtigung.
(b) Bei mindestens jeder zweiten Verlängerung einer FI(A)-Berechtigung muss der Inhaber, als Befähigungsüberprüfung, die praktische Prüfung gemäß Anhang 1 und 2 zu JAR-FCL 1.130 und 1.345 als eine der beiden gemäß JAR-FCL 1.355(a) zu erfüllenden Anforderungen bestehen.
(c) Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Berechtigung hat der Bewerber innerhalb der letzten zwölf Monate vor der Erneuerung die Voraussetzungen gemäß (a)(2) und (a)(3) zu erfüllen.
JAR-FCL 1.360 Lehrberechtigung für Musterberechtigungen (Flugzeuge mit zwei Piloten) (TRI(MPA)) - Rechte
(Siehe JAR-FCL 1.261(d))
(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.261(d))
(a) Der Inhaber einer Lehrberechtigung (TRI(MPA)) ist berechtigt, Lizenzinhaber für den Erwerb der MPA -Musterberechtigung auszubilden und die für die Zusammenarbeit der Flugbesatzung geforderte Ausbildung (siehe JAR-FCL 1.261(d), Anhang 1 zu JAR-FCL 1.261(d)) durchzuführen.
(b) Wird die TRI(A)-Ausbildung nur in einem Flugsimulator durchgeführt, umfasst die TRI(A)-Berechtigung keine Ausbildung für Notverfahren/Verfahren in besonderen Fällen an Bord eines Luftfahrzeuges. Zur Aufhebung dieser Einschränkung muss der Inhaber einer TRI(A)-Berechtigung die von der zuständigen Behörde festgelegte und in luftfahrtüblicher Weise kundgemachte Ausbildung in einem Flugzeug absolvieren.
JAR-FCL 1.365 TRI(MPA) - Anforderungen
(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.365)
(a) Der Bewerber für den Ersterwerb einer Lehrberechtigung
TRI(MPA) muss:
(1) einen genehmigten TRI -Lehrgang in einer FTO oder TRTO (siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.365 ) erfolgreich abgeschlossen haben;
(2) mindestens 1500 Stunden als Pilot auf Flugzeugen mit zwei Piloten nachweisen;
(3) während der letzten zwölf Monate vor der Antragstellung mindestens 15 Streckenabschnitte nachweisen, einschließlich Starts und Landungen als verantwortlicher Pilot oder Kopilot auf dem entsprechenden Flugzeugmuster oder, mit Zustimmung der zuständigen Behörde, auf einem ähnlichen Muster; davon dürfen höchstens sieben Abschnitte in einem Flugsimulator durchgeführt werden; und
(4) während eines vollständigen Lehrganges für Musterberechtigungen mindestens drei Stunden Flugausbildungstätigkeit, bezogen auf die Aufgaben eines TRI, auf dem entsprechenden Flugzeugmuster und/oder im Flugsimulator unter der Aufsicht eines für diesen Zweck von der zuständigen Behörde benannten TRI zufrieden stellend durchgeführt haben.
Die oben stehenden Anforderungen sind erfüllt, wenn der Bewerber Inhaber einer JAR-FCL Lizenz ist, Inhaber einer besonderen Erlaubnis gemäß Anhang 1 zu JAR-FCL 1.300 ist und die Anforderungen gemäß JAR-FCL 1.370 erfüllt.
(b) Für die Erweiterung der Rechte auf weitere MPA muss der Inhaber:
(1) während der letzten zwölf Monate vor der Antragstellung mindestens 15 Streckenabschnitte nachweisen, einschließlich Starts und Landungen als verantwortlicher Pilot oder Kopilot auf dem entsprechenden Flugzeugmuster oder, mit Zustimmung der Behörde, auf einem ähnlichen Muster; davon dürfen höchstens sieben Abschnitte in einem Flugsimulator durchgeführt werden;
(2) die entsprechende zusätzliche Flugausbildung eines genehmigten TRI-Lehrganges zufrieden stellend abgeschlossen haben; und
(3) während eines vollständigen Lehrganges für Musterberechtigung mindestens drei Stunden Flugausbildungstätigkeit, bezogen auf die Aufgaben eines TRI(MPA), auf dem entsprechenden Flugzeugmuster und/oder im Flugsimulator unter der Aufsicht eines für diesen Zweck von der zuständigen Behörde benannten TRI zufrieden stellend durchgeführt haben.
JAR-FCL 1.370 TRI(MPA) - Verlängerung und Erneuerung (Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.365)
(a) Für die Verlängerung einer Lehrberechtigung TRI(MPA) muss der Bewerber während der letzten zwölf Monate vor dem Ablauf der Gültigkeitsdauer der Berechtigung:
(1) während eines vollständigen Lehrganges für Musterberechtigungen/in einer Auffrischungsschulung/wiederkehrenden Schulung einen der folgenden Teile durchgeführt haben:
(i) eine Schulung im Flugsimulator von mindestens
drei Stunden; oder
(ii) eine Flugübung von mindestens einer Stunde Dauer
mit mindestens zwei Starts und Landungen; oder
(2) eine TRI(A)-Auffrischungsschulung, die den unter Beachtung der Sicherheit der Luftfahrt festzulegenden Anforderungen der zuständigen Behörde entspricht, erhalten haben.
(b) Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Berechtigung muss der Bewerber:
(1) während der letzten 12 Monate vor der Antragstellung mindestens 30 Streckenabschnitte nachweisen, einschließlich Starts und Landungen als verantwortlicher Pilot oder Kopilot auf dem entsprechenden Flugzeugmuster oder, mit Zustimmung der zuständigen Behörde, auf einem ähnlichen Muster; davon dürfen höchstens 15 Abschnitte in einem Flugsimulator durchgeführt werden;
(2) die entsprechenden Teile eines genehmigten TRI(MPA)-Lehrganges, unter Berücksichtigung seiner fortlaufenden Flugerfahrung, erfolgreich abgeschlossen haben; und
(3) während eines vollständigen Lehrganges für Musterberechtigungen mindestens drei Stunden Flugausbildungstätigkeit, bezogen auf die Aufgaben eines TRI(MPA), auf dem entsprechenden Flugzeugmuster und/oder im Flugsimulator unter der Aufsicht eines für diesen Zweck von der zuständigen Behörde benannten TRI zufrieden stellend durchgeführt haben.
JAR-FCL 1.375 Lehrberechtigung für Klassenberechtigungen (Flugzeuge mit einem Piloten) (CRI(SPA)) – Rechte
(Siehe JAR-FCL 1.310(a))
Der Inhaber einer Lehrberechtigung (CRI(SPA)) ist berechtigt, Lizenzinhaber für den Erwerb einer Muster- oder Klassenberechtigung für Flugzeuge mit einem Piloten auszubilden. Der Inhaber kann, vorbehaltlich der entsprechenden Qualifikation (siehe JAR-FCL 1.310(a)), die Ausbildung auf ein- oder mehrmotorigen Flugzeugen durchführen.
JAR-FCL 1.380 CRI(SPA) - Anforderungen
(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.330 und 1.345)
(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.380)
(a) Mehrmotorige Flugzeuge.
Der Bewerber für den Erwerb einer Lehrberechtigung CRI(SPA) für mehrmotorige Flugzeuge muss:
(1) mindestens 500 Stunden als Pilot auf Flugzeugen nachweisen;
(2) vor Beginn des Lehrganges mindestens 30 Stunden als PIC auf einem Flugzeug des entsprechenden Musters oder der entsprechenden Klasse nachweisen,
(3) einen genehmigten Lehrgang in einer FTO oder TRTO mit mindestens fünf Stunden Flugausbildung auf dem Flugzeug oder im Flugsimulator, der von einem für diesen Zweck anerkannten Lehrberechtigten durchgeführt wird, abgeschlossen haben; und
(4) eine praktische Prüfung in Übereinstimmung mit Anhang 1 und den Abschnitten 1 2, 3, 4 und 7 von Anhang 2 zu JAR-FCL 1.330 und 1.345 bestanden haben.
(b) Einmotorige Flugzeuge
Der Bewerber für den Erwerb einer Lehrberechtigung CRI(SPA)für einmotorige Flugzeuge muss:
(1) mindestens 300 Flugstunden als Pilot auf Flugzeugen nachweisen;
(2) vor Beginn des Lehrganges mindestens 30 Stunden als PIC auf einem Flugzeug des entsprechenden Musters oder der entsprechenden Klasse nachweisen,
(3) einen genehmigten Lehrgang in einer FTO oder TRTO mit mindestens drei Stunden Flugausbildung auf dem Flugzeug oder im Flugsimulator abgeschlossen haben, der von einem für diesen Zweck anerkannten Lehrberechtigten durchgeführt wird (siehe Anhang 2 zu JARFCL 1.380 ); und
(4) eine praktische Prüfung in Übereinstimmung mit Anhang 1 und den Abschnitten 1, 2, 3, 4 und 7 von Anhang 2 zu JAR-FCL 1.330 und 1.345 bestanden haben.
(c) Für die Erweiterung der Rechte auf Flugzeuge eines anderen Musters oder einer anderen Klasse muss der Inhaber während der letzten zwölf Monate mindestens zehn Flugstunden auf Flugzeugen des/der entsprechenden Musters/Klasse oder, mit Zustimmung der zuständigen Behörde, auf einem ähnlichen Muster nachweisen. Für die Erweiterung einer CRI(A) von einmotorigen auf mehrmotorige Flugzeuge sind die Anforderungen des Absatzes (a) zu erfüllen.
JAR-FCL 1.385 CRI(SPA) - Verlängerung und Erneuerung (Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.330 und 1.345)
(a) Für die Verlängerung einer Lehrberechtigung CRI(SPA) muss der Bewerber während der letzten zwölf Monate vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Berechtigung:
(1)
(i) mindestens zehn Stunden Flugausbildungstätigkeit
als CRI(A); und
(ii) falls der Bewerber CRI(SPA) sowohl auf einem
einmotorigen als auch auf mehrmotorigen Flugzeugen ist. Müssen in den 10 Stunden Flugausbildungstätigkeit mindestens 5 Stunden auf einmotorigen und 5 Stunden auf mehrmotorigen Flugzeugen nachgewiesen werden.
oder
(2) Auffrischungsschulungstätigkeit zufrieden stellend ausgeübt haben; oder
(3) eine Auffrischungsschulung als CRI(A) erhalten haben.
(b) Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Berechtigung muss der Bewerber während der letzten zwölf Monate vor der Antragstellung:
(1) eine Auffrischungsschulung als CRI(A) in Abstimmung mit der zuständigen Behörde erhalten haben; und
(2) als Befähigungsüberprüfung den entsprechenden Teil (z.B. ME oder SE) der praktischen Prüfung gemäß Anhang 1 zu JAR-FCL 1.330 und 1.345 bestanden haben.
JAR-FCL 1.390 Lehrberechtigung für Instrumentenflug (Flugzeug) (IRI(A)) - Rechte
Die Rechte des Inhabers einer IRI(A)-Berechtigung sind beschränkt auf die Durchführung einer Flugausbildung für:
(a) den Erwerb einer IR(A) für einmotorige Flugzeuge; (b) den Erwerb einer IR(A) für mehrmotorige Flugzeuge, sofern,
der Lehrberechtigte die Anforderungen gemäß JAR-FCL 1.380(a) erfüllt.
JAR-FCL 1.395 IRI(A) - Anforderungen
(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.330 und 1.345)
(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.395)
Der Bewerber für eine Lehrberechtigung (IRI(A)) muss:
(a) mindestens 800 Flugstunden nach Instrumentenflugregeln
nachweisen, davon mindestens 400 Stunden auf Flugzeugen;
(b) einen genehmigten Lehrgang in einer FTO (siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.395 und ), bestehend aus theoretischer Ausbildung und mindestens 10 Stunden Flugausbildung auf einem Flugzeug, in einem Flugsimulator oder FNPT II, erfolgreich abgeschlossen haben; und
(c) eine praktische Prüfung gemäß Anhang 1 und 2 zu
JAR-FCL 1.330 und 1.345 bestanden haben.
JAR-FCL 1.400 IRI(A) - Verlängerung und Erneuerung
(a) Für die Verlängerung einer Lehrberechtigung (IRI(A)) muss
der Inhaber die Anforderungen gemäß JAR-FCL 1.355(a) erfüllen.
(b) Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Berechtigung muss der
Inhaber die Anforderungen gemäß JAR-FCL 1.355(b) und alle weiteren von der zuständigen Behörde festgelegten Anforderungen erfüllen.
JAR-FCL 1.405 - Berechtigung für die Ausbildung an synthetischen Flugübungsgeräten (Flugzeug) (SFI(A)) – Rechte
(Siehe JAR-FCL 1.261(d))
Der Inhaber einer Berechtigung (SFI(A)) ist berechtigt, die Ausbildung an einem synthetischen Flugübungsgerät zum Erwerb einer Musterberechtigung und die für die Zusammenarbeit der Besatzung geforderte Ausbildung durchzuführen (siehe JAR-FCL 1.261(d)).
JAR-FCL 1.410 SFI(A) - Anforderungen
(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.240)
(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.365)
(a) Der Bewerber für eine Berechtigung (SFI(A)) muss:
(1) im Besitz einer von einem JAA–Mitgliedstaat ausgestellten CPL(A)/ATPL(A) sein oder gewesen sein oder eine CPL(A)/ATPL(A) Lizenz besitzen, die, obwohl sie nicht nach den Bestimmungen der JAR-FCL erteilt worden ist, den Anforderungen der zuständigen Behörde genügt;
(2) den auf den Flugsimulator bezogenen Teil des entsprechenden Lehrganges für Musterberechtigungen in einer FTO oder TRTO abgeschlossen haben;
(3) mindestens 1500 Stunden als Pilot auf Flugzeugen mit zwei Piloten nachweisen;
(4) einen genehmigten TRI(A)-Lehrgang abgeschlossen haben;
(5) während eines vollständigen Lehrganges für Musterberechtigungen mindestens drei Stunden Ausbildungstätigkeit in einem Flugsimulator des entsprechenden Musters, bezogen auf die Aufgaben eines TRI(A), unter der Aufsicht eines für diesen Zweck von der zuständigen Behörde benannten TRI(A) ausgeübt haben;
(6) während eines Zeitraumes von zwölf Monaten vor der Antragstellung eine Befähigungsüberprüfung gemäß Anhang 1 zu JAR-FCL 1.240 in einem Flugsimulator des entsprechenden Flugzeugmusters abgelegt haben;
(7)
(i) während eines Zeitraums von zwölf Monaten vor der Antragstellung mindestens drei Streckenabschnitte als Beobachter im Cockpit auf dem entsprechenden Flugzeugmuster geflogen sein, oder
(ii) während eines Zeitraumes von zwölf Monaten vor
der Antragsstellung als Beobachter im Cockpit mindestens an zwei fluglinienorientierten Ausbildungen (LOFT), die von einer erfahrenen Besatzung in einem Flugsimulator, auf dem entsprechenden Flugzeugmuster oder mit Zustimmung der Behörde auf einem ähnlichen Flugzeugmuster durchgeführt wurden, teilgenommen haben. Diese Simulatorschulungseinheit muss einschließen:
(A) Flüge zwischen zwei verschiedenen Flughäfen,
die mindestens jeweils zwei Stunden dauern
und
(B) die dazugehörige Flugplanung und Nachbesprechung.
Die oben stehenden Anforderungen sind erfüllt, wenn der Bewerber Inhaber einer besonderen Erlaubnis gemäß Anhang 1 zu JAR-FCL 1.300 ist und die Anforderungen gemäß JAR-FCL 1.415 erfüllt.
(b) Für die Erweiterung der Rechte auf weitere Flugzeugmuster mit zwei Piloten muss der Inhaber:
(1) den auf den Flugsimulator bezogenen Teil des entsprechenden Lehrganges für Musterberechtigungen erfolgreich abgeschlossen haben;
(2) während eines vollständigen Lehrganges für Musterberechtigungen mindestens drei Stunden Ausbildungstätigkeit in einem Flugsimulator des entsprechenden Musters, bezogen auf die Aufgaben eines TRI(A), unter der Aufsicht eines für diesen Zweck von der zuständigen Behörde benannten TRI(A) zufrieden stellend ausgeübt haben.
JAR-FCL 1.415 SFI(A) - Verlängerung und Erneuerung
(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.240)
(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.365)
(a) Für die Verlängerung einer Berechtigung (SFI(A)) muss der Bewerber während der letzten zwölf Monate der Gültigkeitsdauer:
(1) während eines vollständigen Lehrganges für Musterberechtigungen/einer Auffrischungsschulung/wiederkehrenden Schulung mindestens drei Stunden Ausbildungstätigkeit im Flugsimulator ausgeübt haben; und
(2) eine Befähigungsüberprüfung gemäß Anhang 1 zu JAR-FCL 1.240 in einem Flugsimulator des entsprechenden Flugzeugmusters abgeschlossen haben.
(b) Nach dem Ablauf der Gültigkeitsdauer der Berechtigung muss der Bewerber:
(1) den auf den Flugsimulator bezogenen Teil des entsprechenden Lehrganges für Musterberechtigungen abgeschlossen haben;
(2) einen genehmigten TRI(A) -Lehrgang (siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.365) erfolgreich abgeschlossen haben;
(3) während eines vollständigen Lehrganges für Musterberechtigungen mindestens drei Stunden Ausbildungstätigkeit in einem Flugsimulator des entsprechenden Musters, bezogen auf die Aufgaben eines TRI(A), unter der Aufsicht eines zu diesem Zweck von der zuständigen Behörde benannten TRI(A) zufrieden stellend ausgeübt haben; und
(4) eine Befähigungsüberprüfung gemäß Anhang 1 zu JAR-FCL 1.240 in einem Flugsimulator des entsprechenden Flugzeugmusters abgeschlossen haben.
JAR-FCL 1.416 Berechtigung für die Ausbildung in der Zusammenarbeit als Flugbesatzung (Flugzeug) (MCCIA(A)) - Rechte
Der Inhaber einer MCCI(A)-Berechtigung ist berechtigt, die Ausbildung für den praktischen Teil von MCC-Lehrgängen durchzuführen, wenn diese nicht in Verbindung mit der Ausbildung zum Erwerb der Musterberechtigung durchgeführt werden.
JAR-FCL 1.417 MCCI(A) – Anforderungen
(a) Der Bewerber für eine MCCI(A)-Berechtigung muss:
(1) im Besitz einer Lizenz für beruflich tätige Piloten sein oder gewesen sein, die entweder von einem JAA-Mitgliedstaat erteilt wurde oder, sofern sie nicht gemäß JAR-FCL erteilt wurde, den unter Beachtung der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt festzulegenden Anforderungen der zuständigen Behörde genügt.
(2) über mindestens 1500 Stunden Flugerfahrung als Pilot von Flugzeugen mit zwei Piloten verfügen
(3) in einem FNPT II oder einem Flugsimulator einen genehmigten MCCI-Lehrgang abgeschlossen haben.
(4) während eines vollständigen MCC-Lehrgangs mindestens drei Stunden Flugausbildung oder MCC-Ausbildungstätigkeit in einem FNPT II oder Flugsimulator des entsprechenden Musters unter der Aufsicht und zur Zufriedenheit eines zu diesem Zweck von der zuständigen Behörde benannten TRI(A), SFI(A) oder MCCI(A) ausgeübt haben.
(b) Für die Erweiterung der Berechtigung auf ein anderes Muster eines FNPT II oder Flugsimulators, muss der Inhaber die Anforderungen gemäß Absatz (a)(4) auf dem Muster dieses FNPT II oder Flugsimulators erfüllen.
JAR-FCL 1.418 MCCI(A) - Verlängerung und Erneuerung
(a) Für die Verlängerung einer MCCI(A)-Berechtigung muss der Bewerber während der letzten 12 Monate der Gültigkeitsdauer der Berechtigung die Anforderungen gemäß JAR-FCL 1.417(a)(4) erfüllt haben.
(b) Wenn die Gültigkeit der Berechtigung abgelaufen ist, muss
der Bewerber:
(1) alle im Rahmen einer Auffrischungsschulung von der zuständigen Behörde unter Beachtung der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt zu stellenden Anforderungen der zuständigen Behörde erfüllen; und
(2) die Anforderungen gemäß JAR-FCL 1.417(a)(4) erfüllt haben.
JAR-FCL 1.419 Berechtigung als Lehrer für synthetische Ausbildung (Flugzeug) STI(A)- Rechte, Anforderungen, Verlängerung und Erneuerung
(a) Rechte
Des Inhabers einer Berechtigung STI(A) ist berechtigt, synthetische Ausbildung zum Erwerb einer Lizenz, einer Instrumentenflugberechtigung und Klassen- oder Musterberechtigung für Flugzeuge, die von einem Piloten geflogen werden, durchzuführen.
(b) Anforderungen
Der Bewerber um eine STI(A) Berechtigung muss:
(1) im Besitz einer Pilotenlizenz sein oder während der vorangegangenen 3 Jahre gewesen sein, die eine Lehrberechtigung, entsprechend des beabsichtigten Lehrganges, enthält oder die den Anforderungen der Behörde genügt;
(2) in einem Flugsimulator oder FNPT II mindestens 3 Stunden Flugausbildung bezogen auf die Aufgaben eines STI(A) unter der Aufsicht und zur Zufriedenheit eines von der Behörde für diesen Zweck benannten FIE(A) durchgeführt haben;
(3) während eines Zeitraumes von 12 Monaten vor der Antragstellung eine Befähigungsüberprüfung gemäß Anhang 3 zu JAR-FCL 1.240 in einem FNPT der Klasse oder des Flugzeugmusters entsprechend der beabsichtigten Ausbildung durchgeführt haben.
(c) Für die Verlängerung einer STI(A) Berechtigung muss der Bewerber innerhalb der letzten 12 Monate des Gültigkeitszeitraumes der Berechtigung:
(1) mindestens 3 Stunden Ausbildung in einem Flugsimulator oder FNPT als Teil eines vollständigen CPL-, IR- , Klassen- oder Musterberechtigungslehrganges ausgeübt haben, und
(2) Abschnitt 3B der Befähigungsüberprüfung gemäß Anhang 3 zu JAR-FCL 1.240 für das entsprechende Muster oder die Klasse des Flugzeuges in einem Flugsimulator oder FNPT II, auf dem die Ausbildung üblicherweise durchgeführt wird, abgeschlossen haben.
(d) Falls die Berechtigung abgelaufen ist, muss der Bewerber:
(1) mindestens 3 Stunden Auffrischungsschulung in einem Flugsimulator oder FNPT II abgeschlossen haben;
(2) während eines vollständigen Lehrganges für CPL, IR oder eine Klassen- oder Musterberechtigung mindestens 3 Stunden Ausbildungstätigkeit unter der Aufsicht eines zu diesem Zweck von der zuständigen Behörde benannten FIE(A),FE(A), CRE(A), IRE(A), TRE(A), oder SFE(A) zufrieden stellend durchgeführt haben. Mindestens eine Stunde Ausbildungstätigkeit muss von einem FIE(A) überwacht und zu seiner Zufriedenheit erfolgt sein;
(3) Abschnitt 3B der Befähigungsüberprüfung gemäß Anhang 3 zu JAR-FCL 1.240 für den entsprechenden Muster oder die Klasse des Flugzeuges in einem Flugsimulator oder FNPT II auf dem die Ausbildung üblicherweise durchgeführt wird, abgeschlossen haben.
Anhang 1 zu JAR-FCL 1.300
Anforderungen an eine besondere Erlaubnis für Lehrberechtigte die keine JAR -FCL- Lizenz besitzen zur Durchführung von Ausbildungen in FTOs oder TRTOs außerhalb von JAA-Mitgliedstaaten (Siehe JAR-FCL 1.300(a)(2)(iii)
(a) Lehrberechtigte, die für den Erwerb einer JAR–FCL-Musterberechtigung ausbilden wollen, müssen:
(iii) es dürfen nur Flugschüler ausgebildet werden, die
über ausreichende Sprachkenntnisse für den
durchgeführten Unterricht verfügen;
(iii) es darf keine MCC-Ausbildung gemäß Anhang 1 zu
JAR-FCL 1.261(d) durchgeführt werden.
Anhang 1 zu JAR-FCL 1.330 und 1.345
Vereinbarungen für die praktische Prüfung, Befähigungsüberprüfung und mündliche theoretische Prüfung für den Erwerb einer Lehrberechtigung für Flugausbildung (FI(A))
(Siehe JAR-FCL 1.330, 1.345, 1.355, 1.380, 1.385 und 1.395)
Die praktische Prüfung für eine Lehrberechtigung (FI(A)) ist in Anhang 2 zu JAR-FCL 1.330 und 1.345 enthalten. Die Prüfung umfasst eine mündliche theoretische Prüfung am Boden, Besprechungen vor und nach dem Flug und Demonstrationen von Übungselementen aus der Flugausbildung sowie Lehrproben durch den FI(A) während der praktischen Prüfung auf einem Flugzeug.
Die praktische Prüfung ist auf einem/einer in der Ausbildung verwendeten Flugzeugmuster/klasse durchzuführen. Das in der Prüfung verwendete Flugzeug muss die Anforderungen gemäß Anhang 1 zu JAR-FCL 1.055, Absatz 25 erfüllen.
Vor der praktischen Prüfung muss der Bewerber die erforderliche Ausbildung abgeschlossen haben. Die FTO muss auf Verlangen des Prüfers den Ausbildungsnachweis des Bewerbers vorlegen.
Abschnitt 1, der mündliche theoretische Teil der praktischen Prüfung, besteht aus zwei Teilen:
Die Abschnitte 2, 3 und 7 gelten für die Lehrberechtigung (FI(A)) für einmotorige Flugzeuge mit einem Piloten. Diese Abschnitte enthalten Übungen, mit denen die Fähigkeit zur Ausübung der Lehrtätigkeit als FI(A) nachgewiesen werden soll (z.B. Demonstration von Übungselementen durch den Lehrberechtigten) und die vom Prüfer aus den Lehrplänen für die FI(A)-Lehrgänge ausgewählt wurden. Der Bewerber hat die Fähigkeiten eines FI(A) nachzuweisen, einschließlich Besprechung vor dem Flug, Flugausbildung und Besprechung nach dem Flug.
Abschnitt 4 wurde absichtlich freigelassen. Dort können zusätzliche Flugvorführungen des FI(A) eingetragen werden, die vom Prüfer ausgewählt und mit dem Bewerber vor Beginn der praktischen Prüfung abgestimmt werden.
Abschnitt 5 enthält weitere Demonstrationen von Übungselementen aus der Flugausbildung sowie Lehrproben für eine Lehrberechtigung (FI(A)) für mehrmotorige Flugzeuge mit einem Piloten. Übungen dieses Abschnitts können, soweit gefordert, auf einem mehrmotorigen Flugzeug mit einem Piloten, in einem Flugsimulator oder FNPT II durchgeführt werden. Sofern ein Flugsimulator oder FNPT verwendet wird, muss er ein mehrmotoriges Flugzeug darstellen. Dieser Abschnitt ist zusätzlich zu den Abschnitten 2, 3, 4 (soweit zutreffend) und 7 durchzuführen.
Abschnitt 6 wurde absichtlich freigelassen. Dieser Teil ist für zusätzliche, im Rahmen des Prüfungsfluges vom Bewerber vorzuführende Übungen für die Lehrberechtigung (FI(A)) Instrumentenfluglehrberechtigung, die vom Prüfer festgelegt und mit dem Bewerber vor Beginn der Prüfung abgestimmt werden, vorgesehen. Diese Übungen sollen in Verbindung mit den Ausbildungsanforderungen für den Ersterwerb einer Instrumentenflugberechtigung stehen.
Während der praktischen Prüfung muss der Bewerber den Sitz einnehmen, den normalerweise der Lehrberechtigte einnimmt. Der Prüfer oder ein anderer FI(A) müssen die Rolle des „Flugschülers„ übernehmen. Der Bewerber muss die entsprechenden Übungen erklären und, falls notwendig, dem „Flugschüler„ vorführen. Danach muss der „Flugschüler„ die gleiche Übung einschließlich der für unerfahrene Flugschüler typischen Fehler durchführen. Vom Bewerber wird erwartet, dass er Fehler mündlich und/oder, falls notwendig, durch Eingreifen korrigiert.
Die Abschnitte 1 und 2 bis 7 (soweit zutreffend) sind innerhalb von sechs Monaten durchzuführen; ein Abschnitt sollte jedoch, soweit möglich, jeweils an einem Tag abgeschlossen werden. Wird eine Übung der Abschnitte 2, 3 und 4 (soweit zutreffend) und 5/6 (soweit relevant) nicht bestanden, ist die Prüfung für alle Übungen zu wiederholen. Wird Abschnitt 1 nicht bestanden, kann dieser gesondert wiederholt werden.
Der Prüfer kann die Prüfung jederzeit abbrechen, wenn die Flugvorführung oder die Ausbildungsfähigkeiten des Bewerbers erkennen lassen, dass die Prüfung wiederholt werden muss.
Der Prüfer ist der verantwortliche Pilot, es sei denn, dass mit Zustimmung des Prüfers ein anderer FI(A) als verantwortlicher Pilot für den Flug bestimmt wird.
Die Prüfungsinhalte und -abschnitte gemäß Anhang 2 zu JAR-FCL 1.330 und 1.345 sind für die praktische Prüfung anzuwenden. Das Antragsformular für die praktische Prüfung ist von der zuständigen Behörde festzulegen.
Anhang 2 zu JAR-FCL 1.330 und 1.345
Inhalte der praktischen Prüfung, Befähigungsüberprüfung und
mündlichen theoretischen Prüfung für den Erwerb einer
Lehrberechtigung für Flugausbildung (FI(A))
(Siehe JAR-FCL 1.330, 1.345)
```
```
```
ABSCHNITT 1
```
Theoretische Kenntnisse (mündlich)
```
```
a Luftrecht
```
```
b Allgemeine Luftfahrzeugkenntnisse
```
```
c Flugleistung und Flugplanung
```
```
d Menschliches Leistungsvermögen und -grenzen
```
```
e Meteorologie
```
```
f Navigation
```
```
g Betriebliche Verfahren
```
```
h Aerodynamik
```
```
i Verwaltungsangelegenheiten bezüglich Ausbildung
```
```
AUSGEWÄHLTE HAUPTÜBUNG AUS DEN ABSCHNITTEN 2 UND 3
```
```
```
ABSCHNITT 2
```
Besprechung vor dem Flug
```
```
a Visuelle Präsentationstechniken
```
```
b Technische Richtigkeit
```
```
c Verständlichkeit der Erläuterungen
```
```
d Klarheit der Sprache
```
```
e Lehrmethodik
```
```
f Verwendung von Modellen und Hilfsmitteln
```
```
g Einbeziehung des Flugschülers
```
```
```
ABSCHNITT 3
```
Flug
```
```
a Anordnung der Demonstration
```
```
b Übereinstimmung von Sprache und Demonstration
```
```
c Fehlerkorrektur
```
```
d Handhabung des Flugzeuges
```
```
e Lehrmethodik
```
```
f Urteilsvermögen und Verhalten als Pilot/Sicherheit
```
```
g Positionsbestimmung, Luftraumnutzung
```
```
```
ABSCHNITT 4
```
Weitere Übungen
```
```
a
```
```
b
```
```
c
```
```
d
```
```
e
```
```
f
```
```
g
```
```
```
ABSCHNITT 5
```
Übungen für mehrmotorige Flugzeuge
```
```
a *1) Maßnahmen bei einem Triebwerksausfall unmittelbar nach
dem Start
```
```
b *1) Anflug und Durchstartverfahren mit einem Triebwerk
```
```
c *1) Anflug und Landung mit einem Triebwerk
```
```
d
```
```
e
```
```
f
```
```
g
```
```
```
ABSCHNITT 6
```
Übungen für Instrumentenflug
```
```
a
```
```
b
```
```
c
```
```
d
```
```
e
```
```
f
```
```
g
```
```
```
ABSCHNITT 7
```
Besprechung nach dem Flug
```
```
a Visuelle Präsentationstechniken
```
```
b Technische Richtigkeit
```
```
c Verständlichkeit der Erläuterungen
```
```
d Klarheit der Sprache
```
```
e Lehrmethodik
```
```
f Verwendung von Modellen und Hilfsmitteln
```
```
g Einbeziehung des Flugschülers
```
```
Anhang 1 zu JAR-FCL 1.340
Lehrgang für den Erwerb der Lehrberechtigung für Flugausbildung
(Flugzeug(FI(A))
(Siehe JAR-FCL 1.340)
ZIEL DES LEHRGANGES
Der FI(A)-Lehrgang hat zum Ziel, Inhabern von Pilotenlizenzen die notwendigen Fähigkeiten für den Erwerb einer FI(A)-Berechtigung zu vermitteln. Somit dient der Lehrgang dazu:
a. die technischen Kenntnisse des Lehrgangsteilnehmers aufzufrischen und auf den neuesten Stand zu bringen;
b. den Lehrgangsteilnehmer in der Durchführung des theoretischen und praktischen Unterrichtes auszubilden;
c. sicherzustellen, dass die fliegerischen Fähigkeiten des Lehrgangsteilnehmers einem ausreichend hohen Standard entsprechen; und
d. dem Lehrgangsteilnehmer die Grundlagen für die Durchführung der Grundausbildung sowie die Anwendung dieser für die Ausbildung zum Erwerb einer PPL zu vermitteln.
Bis auf den Abschnitt zu Lehrtätigkeit und Lernverhalten
Der FI(A)-Lehrgang sollte insbesondere die Rolle des Individuums im Hinblick auf die Bedeutung menschlicher Faktoren (Human Factors) beim Zusammenspiel von Mensch-Maschine und theoretischen Kenntnissen in den Vordergrund stellen. Besondere Aufmerksamkeit ist auf die Reife und das Urteilsvermögen des Lehrgangsteilnehmers zu richten, einschließlich seines Verständnisses für Erwachsene, ihre Verhaltensweisen und unterschiedlichen Bildungsniveaus.
Während des Lehrganges sind die Teilnehmer für die Bedeutung
Bei erfolgreichem Abschluss des Lehrgangs und der Abschlussprüfung kann dem Lehrgangsteilnehmer eine FI(A)-Berechtigung erteilt werden.
LEHRTÄTIGKEIT UND LERNVERHALTEN
Der Lehrplan ist unter Beachtung der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt von der zuständigen Behörde festzulegen und in luftfahrtüblicher Weise kundzumachen. Eine genehmigte Ausbildung für FI(A) muss mindestens 125 Stunden theoretische Ausbildung umfassen, einschließlich Zwischenprüfungen. Piloten, die im Besitz einer Lehrberechtigung für Hubschrauber (FI(H)) sind oder waren werden 75 Stunden auf die 125 Stunden des Ausbildungsteils 1 zu Lehrtätigkeit und Lernverhalten angerechnet.
FLUGAUSBILDUNG
Der Lehrplan für die Flugausbildung ist unter Beachtung der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt von der zuständigen Behörde festzulegen und in luftfahrtüblicher Weise kundzumachen. Eine genehmigte Ausbildung für FI(A) muss mindestens 30 Stunden Flugausbildung enthalten.
PRAKTISCHE PRÜFUNG
Bei Abschluss des Lehrgangs, muss der Lehrgangsteilnehmer die
Anhang 1 zu JAR-FCL 1.365
Lehrgang für den Erwerb der Lehrberechtigung für Musterberechtigungen für Flugzeuge mit zwei Piloten (TRI)(MPA) (Siehe JAR-FCL 1.365)
ZIEL DES LEHRGANGES
Der TRI(A)-Lehrganges hat zum Ziel, Inhabern von
LEHRTÄTIGKEIT UND LERNVERHALTEN
Der Lehrplan ist unter Beachtung der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt von der zuständigen Behörde festzulegen und in luftfahrtüblicher Weise kundzumachen. Ein genehmigter Lehrgang zu Lehrtätigkeit und Lernverhalten für den Erwerb einer TRI(A)- Berechtigung muss mindestens 25 Stunden umfassen. Piloten, die im Besitz einer der folgenden Lehrberechtigungen sind oder waren wird Teil 1 des TRI(A)-Lehrganges zu Lehrtätigkeit und Lernverhalten angerechnet:
FLUGAUSBILDUNG
Der Lehrplan für die Flugausbildung ist von der zuständigen
Anhang 1 zu JAR-FCL 1.380
Lehrgang für den Erwerb der Lehrberechtigung für Klassenberechtigung für mehrmotorige Flugzeuge mit einem Piloten (Flugzeug) (CRI(SPA)) (Siehe JAR-FCL 1.380)
Dieser Lehrgang hat zum Ziel, Inhabern von Pilotenlizenzen für
LEHRTÄTIGKEIT UND LERNVERHALTEN
Der Lehrplan ist unter Beachtung der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt von der zuständigen Behörde festzulegen und in luftfahrtüblicher Weise kundzumachen. Ein genehmigter Lehrgang zu Lehrtätigkeit und Lernverhalten für den Erwerb einer CRI(A)-Berechtigung muss mindestens 25 Stunden umfassen. Piloten, die im Besitz einer der folgenden Berechtigungen sind oder waren, wird Teil 1 des CRI(A)-Lehrganges zu Lehrtätigkeit und Lernverhalten angerechnet:
FLUGAUSBILDUNG
Der Bewerber für eine CRI(SPA)-Berechtigung für mehrmotorige
PRAKTISCHE PRÜFUNG
Nach Abschluss des Lehrganges muss der Bewerber die praktische
Anhang 2 zu JAR-FCL 1.380
Lehrgang für den Erwerb der Lehrberechtigung für Klassenberechtigungen für einmotorige Flugzeuge mit einem Piloten (Flugzeug) (CRI(SPA))
(Siehe JAR-FCL 1.380)
Dieser Lehrgang hat zum Ziel, Inhabern von Pilotenlizenzen für
LEHRTÄTIGKEIT UND LERNVERHALTEN
Ein genehmigter Lehrgang zu Lehrtätigkeit und Lernverhalten für
FLUGAUSBILDUNG
Der Bewerber für die CRI(SPA)-Berechtigung für einmotorige
PRAKTISCHE PRÜFUNG
Nach Abschluss des Lehrganges muss der Bewerber die praktische
Anhang 1 zu JAR-FCL 1.395
Lehrgang für den Erwerb der Lehrberechtigung für Instrumentenflug
(Flugzeug) (IRI(A))
(Siehe JAR-FCL 1.395)
Dieser Lehrgang hat zum Ziel, Inhabern von Pilotenlizenzen für
LEHRTÄTIGKEIT UND LERNVERHALTEN
Der Lehrplan ist unter Beachtung der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt von der zuständigen Behörde festzulegen und in luftfahrtüblicher Weise kundzumachen. Ein genehmigter Lehrgang zu Lehrtätigkeit und Lernverhalten für den Erwerb einer IRI(A)-Berechtigung muss mindestens 25 Stunden umfassen. Piloten, die im Besitz einer der folgenden Berechtigungen sind oder waren, wird Teil 1 des IRI(A)-Lehrganges zu Lehrtätigkeit und Lernverhalten angerechnet:
Piloten im Besitz einer IRI(H), die die Anforderungen gemäß JAR-FCL 1.395(a) erfüllen, wird der Lehrgang bis auf „Flugvorbesprechung 2“, „Flugübung 2“ und die praktische Prüfung angerechnet.
FLUGAUSBILDUNG
Ein genehmigter IRI(A)-Lehrgang muss mindestens zehn Stunden
PRAKTISCHE PRÜFUNG
Nach Abschluss des Lehrgangs muss der Bewerber die praktische
1.345 ablegen.
Abschnitt I - Prüfer (Flugzeug)
JAR-FCL 1.420 Prüfer - Kategorien
Es werden sechs Kategorien von Prüfern unterschieden:
(a) Flugprüfer (FE(A))
(b) Prüfer für Musterberechtigungen (TRE(A))
(c) Prüfer für Klassenberechtigungen (CRE(A))
(d) Prüfer für Instrumentenflug (IRE(A))
(e) Prüfer an synthetischen Flugübungsgeräten (SFE(A))
(f) Prüfer für Fluglehrer (FIE(A)).
JAR-FCL 1.425 Prüfer – Allgemeines
(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.425)
(a) Voraussetzungen
(1) Prüfer müssen mindestens im Besitz der Lizenz und Berechtigung sein, für die sie ernannt sind, praktische Prüfungen und Befähigungsüberprüfungen durchzuführen und müssen, soweit nicht anders festgelegt, die entsprechende Lehrberechtigung besitzen.
(2) Prüfer müssen, soweit nicht anders festgelegt, qualifiziert sein, das Flugzeug während einer praktischen Prüfung oder Befähigungsüberprüfung als verantwortlicher Pilot zu führen und müssen die Flugerfahrung gemäß JAR-FCL 1.435 bis 1.460 nachweisen. In Fällen, in denen kein qualifizierter Prüfer verfügbar ist, können unter Beachtung der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt von der zuständigen Behörde auch Prüfer/Inspektoren ernannt werden, die die entsprechenden Anforderungen für Lehr-, Muster-, oder Klassenberechtigungen nicht erfüllen.
(3) Der Bewerber für eine Ernennung als Prüfer muss mindestens eine praktische Prüfung in der Rolle eines Prüfers durchgeführt haben, für die er eine Ernennung anstrebt. Die Prüfung muss die Besprechung vor dem Flug, die Beurteilung des zu prüfenden Bewerbers, die Besprechung nach dem Flug sowie Aufzeichnung und Dokumentation beinhalten. Die Überwachung dieser Prüfung erfolgt durch einen Inspektor der zuständigen Behörde oder einen erfahrenen Prüfer mit besonderer Ernennung der Behörde.
(b) Ernennung für mehrere Kategorien
Prüfer können für mehrere Kategorien anerkannt werden, wenn sie die entsprechenden Anforderungen erfüllen.
(c) Einhaltung der JAA-Bestimmungen
Prüfern wird eine Ernennung in Übereinstimmung mit JAR-FCL 1.030 erteilt. Sie müssen die von der zuständigen Behörde unter Beachtung der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt vorgegebenen Standardisierungsanforderungen gemäß Anhang 1 zu JAR-FCL 1.425 erfüllen.
(d) Eintragungen in die Lizenz
Werden von einem Prüfer Verlängerungsvermerke in der Lizenz
vorgenommen, so hat er:
(1) die Berechtigungen, das Datum der Überprüfung, die Gültigkeitsdauer, die Nummer der Ernennung und seine Unterschrift eintragen;
(2) das Original des Prüfungsformulars der ausstellenden Behörde übermitteln und eine Kopie aufbewahren.
JAR-FCL 1.430 Prüfer - Gültigkeitsdauer der Ermächtigung
Die Gültigkeitsdauer von Ernennungen beträgt längstens drei Jahre. Eine Verlängerung der Anerkennung erfolgt unter Beachtung der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt durch die zuständige Behörde und in Übereinstimmung mit Anhang 1 zu JAR-FCL 1.425.
JAR-FCL 1.435 Flugprüfer (Flugzeug) (FE(A)) - Rechte/Anforderungen
Ein FE(A) ist berechtigt:
(a) praktische Prüfungen für den Erwerb der PPL(A) sowie
praktische Prüfungen und Befähigungsüberprüfungen für die zugehörige Klassen-/Musterberechtigung für Flugzeuge mit einem Piloten durchzuführen, vorausgesetzt, er verfügt über mindestens 1000 Stunden als Pilot auf Flugzeugen, davon mindestens 250 Stunden Flugausbildungstätigkeit;
(b) praktische Prüfungen für den Erwerb der CPL(A) und Befähigungsüberprüfungen für die zugehörigen Klassen-/Musterberechtigungen für Flugzeuge mit einem Piloten, vorausgesetzt er verfügt über mindestens 2000 Stunden als Pilot auf Flugzeugen, davon mindestens 250 Stunden Flugausbildungstätigkeit
JAR-FCL 1.440 Prüfer für Musterberechtigungen (Flugzeug) (TRE(A)) - Rechte/Anforderungen
Ein TRE(A) ist berechtigt, folgendes durchzuführen:
(a) praktische Prüfungen für den Erwerb von Musterberechtigungen
für Flugzeuge mit zwei Piloten;
(b) Befähigungsüberprüfungen für die Verlängerung oder Erneuerung
von Musterberechtigungen für Flugzeuge mit zwei Piloten sowie von Instrumentenflugberechtigungen;
(c) praktische Prüfungen für den Erwerb der ATPL (A).Voraussetzung
ist, dass der Prüfer über mindestens 1500 Stunden als Pilot auf Flugzeugen mit zwei Piloten verfügt, von denen mindestens 500 Stunden als verantwortlicher Pilot durchgeführt worden sein müssen, sowie im Besitz einer Lehrberechtigung oder Anerkennung (TRI(A)) ist oder war.
JAR-FCL 1.445 Prüfer für Klassenberechtigungen (Flugzeug) (CRE(A)) - Rechte/Anforderungen
Ein CRE(A) ist berechtigt, folgendes durchzuführen:
(a) praktische Prüfungen für den Erwerb von Klassen- und Musterberechtigungen für Flugzeuge mit einem Piloten;
(b) Befähigungsüberprüfungen für die Verlängerung oder Erneuerung
von Klassen- und Musterberechtigungen für Flugzeuge mit einem Piloten sowie für die Verlängerung von Instrumentenflugberechtigungen. Voraussetzung ist, dass der Prüfer im Besitz einer CPL(A) oder ATPL(A) ist oder war und im Besitz einer PPL(A) ist sowie über mindestens 500 Stunden als Pilot auf Flugzeugen verfügt.
JAR-FCL 1.450 Prüfer für Instrumentenflug (Flugzeug) (IRE(A)) - Rechte/Anforderungen
Ein IRE(A) ist berechtigt, praktische Prüfungen für den Ersterwerb von Instrumentenflugberechtigungen und Befähigungsüberprüfungen für die Verlängerung oder Erneuerung solcher Berechtigungen durchzuführen, vorausgesetzt, dass er über mindestens 2000 Stunden als Pilot auf Flugzeugen verfügt, davon mindestens 450 Stunden nach Instrumentenflugregeln, von denen 250 Stunden als Fluglehrer durchgeführt worden sein müssen.
JAR-FCL 1.455 Prüfer an synthetischen Flugübungsgeräten (Flugzeug) (SFE(A)) - Rechte/Anforderungen
Ein SFE(A) ist berechtigt, in einem Flugsimulator:
(a) Prüfungen zur Erteilung von Musterberechtigungen für Flugzeuge
mit zwei Piloten;
(b) Befähigungsüberprüfungen zur Verlängerung oder Erneuerung von
Musterberechtigungen für Flugzeugen mit zwei Piloten und Instrumentenflugberechtigungen durchzuführen, vorausgesetzt, dass er im Besitz einer ATPL(A) ist, über mindestens 1500 Stunden als Pilot auf Flugzeugen mit zwei Piloten verfügt, berechtigt ist als SFI(A) tätig zu sein und für (a) im Besitz einer gültigen Musterberechtigung für das jeweilige Muster ist (siehe JAR-FCL 1.405).
JAR-FCL 1.460 Prüfer für Lehrberechtigte (Flugzeug) (FIE(A)) - Rechte/ Anforderungen
Ein FIE(A) ist berechtigt, praktische Prüfungen und Befähigungsüberprüfungen für den Erwerb, die Verlängerung oder Erneuerung von Lehrberechtigungen durchzuführen, vorausgesetzt, dass er über mindestens 2000 Stunden als Pilot auf Flugzeugen verfügt, davon mindestens 100 Stunden, in denen er Bewerber für eine Lehrberechtigung (FI(A)) ausgebildet hat.
Anhang 1 zu JAR-FCL 1.425
Standardisierung für Prüfer
(Siehe JAR-FCL 1.425 und 1.430)
ALLGEMEINES
Die zuständige Behörde veröffentlicht und legt der JAA eine Liste aller anerkannten Prüfer vor, aus der hervorgeht, für welche Kategorien die Prüfer eine Ernennung besitzen sowie alle zusätzlichen Befugnisse, die ihnen erteilt worden sind.
Während einer Prüfung/Überprüfung sind von den Prüfern die Standards der JAR-FCL durchgängig anzuwenden. Da jedoch die Umstände, unter denen ein Prüfer eine Prüfung/Überprüfung abnimmt, unterschiedlich sein können, ist ebenfalls von Bedeutung, dass der Prüfer bei der Beurteilung einer Prüfung/Überprüfung ungünstige Bedingungen, die während der Prüfung/Überprüfung eingetreten sind, berücksichtigt.
BESTIMMUNG UND ERNENNUNG VON PRÜFERN
Prüfer werden in Übereinstimmung mit dieser Anlage (JAR-FCL 1) ernannt und können sein:
Alle Prüfer müssen entsprechend der Kategorie, in der sie tätig sind, auf dem jeweiligen Muster oder der jeweiligen Klasse von Flugzeug über die geeignete Ausbildung, Qualifikation und Erfahrung verfügen. Hinsichtlich der Qualifikation können keine bestimmten Vorschriften erlassen werden, da jede Organisation bestimmten unterschiedlichen Bedingungen unterliegt. Wichtig ist jedoch, dass der Prüfer in jedem Fall aufgrund seines Werdeganges und seiner Erfahrung berufliches Ansehen in der Luftfahrt genießt.
VERLÄNGERUNG DER ERNENNUNG ALS PRÜFER
Eine Verlängerung der Ernennung als Prüfer kann durch die zuständige Behörde in Übereinstimmung mit JAR-FCL 1.430 erfolgen. Für eine Verlängerung muss der Prüfer mindestens zwei praktische Prüfungen oder Befähigungsüberprüfungen in jedem Jahr innerhalb der dreijährigen Gültigkeitsdauer der Ernennung abgenommen haben. Eine der von dem Prüfer innerhalb des Gültigkeitszeitraumes der Ernennung durchgeführten praktischen Prüfungen oder Befähigungsüberprüfungen, muss unter Beobachtung eines Inspektors der zuständigen Behörde oder eines erfahrenen Prüfers, der zu diesem Zweck besonders ernannt wurde, stattgefunden haben.
Abschnitt J - Erforderliche theoretische Kenntnisse und Verfahren für die Durchführung von theoretischen Prüfungen für CPL, ATPL und Instrumentenflugberechtigungen
JAR-FCL 1.465 Anforderungen
Der Bewerber für eine CPL, ATPL oder Instrumentenflugberechtigung muss Kenntnisse in Art und Umfang nachweisen, die den Rechten der angestrebten Lizenz oder Berechtigung entsprechen. Dazu muss er eine theoretische Prüfung in Übereinstimmung mit den Verfahren gemäß JAR-FCL 1.470 bis 1.495 bestehen.
JAR-FCL 1.470 Inhalt von theoretischen Prüfungen
(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.470)
Der Bewerber für eine ATPL(A) hat in folgenden Fächern Kenntnisse in Art und Umfang nachzuweisen, die den Rechten der Lizenz entsprechen: Luftrecht; allgemeine Luftfahrzeugkunde;
JAR-FCL 1.475 Prüfungsfragen
(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.470)
(a) Zentrale Datenbank für Prüfungsfragen
Den Lehrplänen (siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.470) entsprechende Prüfungsfragen sind der zentralen JAA-Prüfungsfragendatenbank (CQB) zu entnehmen. Neueintragungen werden in englischer Sprache unter Verwendung von Abkürzungen vorgenommen und liegen in rechnerkompatibler Form vor. Die Fragen werden im Multiple-Choice-Format erstellt. Die zuständige Behörde kann die Präsentation der Prüfungsfragen für eine Prüfung gemäß JAR-FCL 1.480 unter Beachtung der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt und der Zweckmäßigkeit festlegen.
(b) nicht Bestandteil der Bestimmungen
JAR-FCL 1.480 Prüfungsverfahren
(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.470)
(a) Häufigkeit
Die zuständige Behörde ermöglicht dem Bewerber, die geforderten Prüfungen in Übereinstimmung mit den in diesem Abschnitt aufgeführten Verfahren abzuschließen. Eine vollständige Prüfung für den Erwerb einer Lizenz oder Instrumentenflugberechtigung umfasst eine Prüfung in jedem der in Anhang 1 zu JAR-FCL 1.470 aufgeführten Gegenstände.
(b) Sprache
Die Prüfungen werden in einer oder mehreren Sprachen durchgeführt, die die zuständige Behörde festlegt. Die zuständige Behörde informiert den Bewerber, in welchen Sprachen Prüfungen durchgeführt werden.
(c) Inhalt
Die zuständige Behörde wählt nach einem gemeinsamen Verfahren Prüfungsfragen aus der zentralen Datenbank für Prüfungsfragen aus, damit jedes Prüfungsfach aus den Lehrplänen abgedeckt wird. Fragen können nur verändert werden, um die Übersetzung in die nationale(n) Sprache(n) zu erleichtern. Antworten auf Fragen, die eine Berechnung oder die Interpretation einer Graphik erfordern, können in veränderter Form abgefasst werden, wenn die zuständige Behörde dies für notwendig erachtet. Die zuständige Behörde entscheidet, ob die Sprechfunkprüfung als gesonderte Prüfung durchgeführt wird. Bewerber, die zuvor die Sprechfunkprüfung für Flüge nach Sichtflugregeln und/oder Flüge nach Instrumentenflugregeln bestanden haben, müssen in den entsprechenden Abschnitten keine Prüfung mehr ablegen.
(d) Mündliche Prüfungen
Mündliche Prüfungen werden nicht anstelle schriftlicher oder
rechnergestützter Prüfungen durchgeführt.
(e) Hilfsmittel
Die zuständige Behörde stellt das für die Beantwortung der Fragen erforderliche, geeignete Kartenmaterial sowie geeignete
Datenblätter zur Verfügung.
(f) Sicherheit
Vor Beginn der Prüfung wird die Identität des Bewerbers
überprüft.
(g) Vertraulichkeit
Der Inhalt der Prüfungen ist vertraulich.
JAR-FCL 1.485 Pflichten des Bewerbers
(a) Der Bewerber muss die gesamte Prüfung in einem JAA-Mitgliedstaat ablegen.
(b) Der Bewerber wird von der für die Ausbildung zuständigen FTO
zur Prüfung vorgeschlagen, wenn er die entsprechenden Teile des theoretischen Ausbildungslehrgangs in zufrieden stellender Weise abgeschlossen hat. Ein Bewerber, der die Prüfung nicht gemäß den Bewertungskriterien von JAR-FCL 1.490 abschließt, muss den Nachweis weiterer Ausbildungsmaßnahmen durch einer genehmigten Zivilluftfahrerschule erbringen.
(c) Ist die zuständige Behörde der Auffassung, dass sich der Bewerber während der Prüfung nicht an die Prüfungsverfahren hält, kann dies unter Umständen dazu führen, dass ein Prüfungsfach oder die gesamte Prüfung als nicht bestanden gewertet wird.
JAR-FCL 1.490 Bewertungskriterien
(a) Ein Prüfungsfach gilt als bestanden, wenn der Bewerber
mindestens 75% der möglichen Punktzahl erreicht hat. Strafpunkte sind nicht vorgesehen.
(b) Vorbehaltlich weiterer Vorschriften hat der Bewerber die für
den Erwerb der entsprechenden Lizenz oder Berechtigung erforderliche theoretische Prüfung erfolgreich abgelegt, wenn er innerhalb von 18 Monaten, beginnend mit dem Ende des Kalendermonats, in dem er zum ersten Mal zur Prüfung angetreten ist, alle geforderten Prüfungsgegenstände bestanden hat.
(c) Ein Bewerber muss die gesamte Prüfung wie einen Erstversuch
wiederholen, wenn er einen einzelnen Prüfungsgegenstand in vier Versuchen nicht bestanden hat oder nicht alle Prüfungsgegenstände in 6 Versuchen oder innerhalb des unter (b) genannten Zeitraumes bestanden hat. Bevor der Bewerber erneut zur Prüfung antritt, muss er an weiteren, von der zuständigen Behörde unter Beachtung der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt festzulegenden Ausbildungsmaßnahmen teilnehmen.
JAR-FCL 1.495 Gültigkeitszeitraum
(a) Eine in Übereinstimmung mit JAR-FCL 1.490 bestandene
theoretische Prüfung wird für einen Zeitraum von 36 Monaten, beginnend mit dem Datum, an dem alle geforderten Prüfungen bestanden wurden, für die Erteilung einer CPL(A) oder IR(A) anerkannt.
(b) Vorausgesetzt, dass eine IR(A) gemäß Absatz (a) erworben
wurde, ist eine bestandene theoretische ATPL(A) Prüfung ab dem letzten, in die CPL(A) eingetragenen Gültigkeitsdatum der IR(A) für einen Zeitraum von sieben Jahren gültig.
Anhang 1 zu JAR-FCL 1.470
Theoretische Prüfungsgegenstände - ATPL, CPL und IR
Die zuständige Behörde hat die Einzelheiten der Syllabi für ATPL, CPL und IR unter Beachtung der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt festzulegen und in luftfahrtüblicher Weise kundzumachen.
Anlage 1
Bestimmungen für Privatpiloten, Berufspiloten und Linienpiloten
(JAR-FCL 1)
Inhaltsverzeichnis
```
ABSCHNITT A - ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
```
JAR-FCL 1.001 Begriffsbestimmungen und Abkürzungen
JAR-FCL 1.005 Geltungsbereich
JAR-FCL 1.010 Voraussetzungen für eine Tätigkeit als
Flugbesatzungsmitglied
JAR-FCL 1.015 Gleichstellung von Lizenzen, Berechtigungen,
Anerkennungen, Genehmigungen sowie Zeugnissen
JAR-FCL 1.016 Erleichterungen für Inhaber von Lizenzen, die von
Nicht-JAA-Mitgliedstaaten erteilt wurden
JAR-FCL 1.017 Anerkennungen/Berechtigungen für besondere Zwecke
JAR-FCL 1.020 Anrechnung von Tätigkeiten aus der militärischen
Luftfahrt
JAR-FCL 1.025 Gültigkeit von Lizenzen und Berechtigungen
JAR-FCL 1.026 Fortlaufende Flugerfahrung für Piloten, die nicht
gemäß den Bestimmungen der JAR-OPS 1 deutsch tätig
sind
JAR-FCL 1.030 Prüfungsangelegenheiten
JAR-FCL 1.035 Flugmedizinische Tauglichkeit
JAR-FCL 1.040 Eingeschränkte flugmedizinische Tauglichkeit
JAR-FCL 1.045 Sonderfälle
JAR-FCL 1.050 Anrechnung von Flugzeiten und theoretischen
Kenntnissen
JAR-FCL 1.055 Genehmigte und registrierte Zivilluftfahrerschulen
JAR-FCL 1.060 Beschränkungen für Lizenzinhaber nach Vollendung
des 60. Lebensjahres
JAR-FCL 1.065 Ausstellerstaat der Lizenz
JAR-FCL 1.070 Haupt-Wohnsitz
JAR-FCL 1.075 Form und Inhalt von Pilotenlizenzen
JAR-FCL 1.080 Aufzeichnung von Flugzeiten
Anhang 1 zu Mindestanforderungen für die Erteilung von
JAR-FCL 1.005 Lizenzen/Anerkennungen gemäß JAR-FCL auf der
Grundlage nationaler Lizenzen/Anerkennungen, die
von JAA-Mitgliedstaaten erteilt wurden
Anhang 1 zu Mindestanforderungen für die Anerkennung von
JAR-FCL 1.015 Pilotenlizenzen, die von Nicht-JAA-Mitgliedstaaten
erteilt wurden
Anhang 2 zu Umschreibung von PPL(A), die von
JAR-FCL 1.015 Nicht-JAA-Mitgliedstaaten erteilt wurden, in
PPL(A) gemäß JAR-FCL
Anhang 1 zu Anrechnung von theoretischen Kenntnissen –
JAR-FCL 1.050 Lehrplan für die ergänzende Ausbildung und Prüfung
Anhang 1a zu Zivilluftfahrerschulen für Flugausbildung zum
JAR-FCL 1.055 Erwerb von Pilotenlizenzen und Berechtigungen
(FTOs)
Anhang 1b zu Ausbildung außerhalb der JAA-Mitgliedstaaten
JAR-FCL 1.055
Anhang 1c zu Ergänzende Anforderungen für FTOs mit ständiger
JAR-FCL 1.055 Hauptniederlassung außerhalb der
JAA-Mitgliedstaaten
Anhang 2 zu Zivilluftfahrerschulen für den Erwerb von
JAR-FCL 1.055 Musterberechtigungen nur für Inhaber von
Pilotenlizenzen (TRTOs)
Anhang 3 zu Genehmigung von Fernlehrgängen für modulare
JAR-FCL 1.055 theoretische Ausbildung
Anhang 1 zu Form und Inhalt von Pilotenlizenzen
JAR-FCL 1.075
```
ABSCHNITT B – FLUGSCHÜLER (Flugzeug)
```
JAR-FCL 1.085 Anforderungen
JAR-FCL 1.090 Mindestalter
JAR-FCL 1.095 Flugmedizinische Tauglichkeit
```
ABSCHNITT C – PRIVATPILOTENLIZENZ (Flugzeug) - PPL(A)
```
JAR-FCL 1.100 Mindestalter
JAR-FCL 1.105 Flugmedizinische Tauglichkeit
JAR-FCL 1.110 Rechte und Voraussetzungen
JAR-FCL 1.115 Reserviert
JAR-FCL 1.120 Flugerfahrung und Anrechnung
JAR-FCL 1.125 Ausbildungslehrgang
JAR-FCL 1.130 Theoretische Prüfung
JAR-FCL 1.135 Praktische Fähigkeiten
Anhang 1 zu Ausbildungslehrgang für PPL(A) - Zusammenfassung
JAR-FCL 1.125
Anhang 2 zu Registrierung von Zivilluftfahrerschulen, die nur
JAR-FCL 1.125 für den Erwerb der PPL ausbilden
Anhang 3 zu Antragsformular für die Registrierung von
JAR-FCL 1.125 registrierten Zivilluftfahrerschulen für die
PPL-Ausbildung
Anhang 1 zu Theoretische und praktische Prüfung für den Erwerb
JAR-FCL 1.130 einer PPL(A)
und 1.135
Anhang 2 zu Praktische Prüfung für den Erwerb einer PPL(A)
JAR-FCL 1.135
```
ABSCHNITT D – BERUFSPILOTENLIZENZ (Flugzeug) - CPL(A)
```
JAR-FCL 1.140 Mindestalter
JAR-FCL 1.145 Flugmedizinische Tauglichkeit
JAR-FCL 1.150 Rechte und Voraussetzungen
JAR-FCL 1.155 Flugerfahrung und Anrechnung
JAR-FCL 1.160 Theoretische Kenntnisse
JAR-FCL 1.165 Flugausbildung
JAR-FCL 1.170 Praktische Fähigkeiten
Anhang 1 zu Durchgehende Ausbildung für ATP(A)
JAR-FCL 1.160
und 1.165 (a)(1)
Anhang 1 zu Durchgehende Ausbildung für CPL(A)/IR
JAR-FCL 1.160
und 1.165 (a)(2)
Anhang 1 zu Durchgehende Ausbildung für CPL(A)
JAR-FCL 1.160
und 1.165 (a)(3)
Anhang 1 zu Modulare Ausbildung für CPL(A)
JAR-FCL 1.160
und 1.165 (a)(4)
Anhang 1 zu Praktische Prüfung für den Erwerb einer CPL(A)
JAR-FCL 1.170
Anhang 2 zu Inhalt der praktischen Prüfung für den Erwerb
JAR-FCL 1.170 einer CPL(A)
```
ABSCHNITT E – INSTRUMENTENFLUGBERECHTIGUNG (Flugzeug) - IR(A)
```
JAR-FCL 1.174 Flugmedizinische Tauglichkeit
JAR-FCL 1.175 Erfordernis einer IR(A)
JAR-FCL 1.180 Rechte und Voraussetzungen
JAR-FCL 1.185 Gültigkeitsdauer, Verlängerung und Erneuerung
JAR-FCL 1.190 Flugerfahrung
JAR-FCL 1.195 Theoretische Kenntnisse
JAR-FCL 1.200 Kenntnisse der englischen Sprache
JAR-FCL 1.205 Flugausbildung
JAR-FCL 1.210 Praktische Fähigkeiten
Anhang 1 zu IR(A) – Kenntnisse der englischen Sprache
JAR-FCL 1.200
Anhang 1 zu Modulare Ausbildung für IR(A)
JAR-FCL 1.205
Anhang 1 zu Praktische Prüfung und Befähigungsüberprüfung für
JAR-FCL 1.210 den Erwerb einer IR(A)
Anhang 2 zu Inhalt der praktischen
JAR-FCL 1.210 Prüfung/Befähigungsüberprüfung für den Erwerb
einer IR(A)
```
ABSCHNITT F - KLASSEN- UND MUSTERBERECHTIGUNGEN (Flugzeug)
```
JAR-FCL 1.215 Klassenberechtigungen (A)
JAR-FCL 1.220 Musterberechtigungen (A)
JAR-FCL 1.221 Hochleistungsflugzeug mit einem Piloten
JAR-FCL 1.225 Erfordernis von Klassen- oder Musterberechtigungen
JAR-FCL 1.230 Sonderregelungen
JAR-FCL 1.235 Klassen- und Musterberechtigungen – Rechte, Anzahl
und Baureihen
JAR-FCL 1.240 Klassen- und Musterberechtigungen – Anforderungen
JAR-FCL 1.245 Klassen- und Musterberechtigungen – Gültigkeit,
Verlängerung und Erneuerung
JAR-FCL 1.246 Instrumentenflugberechtigung, Verlängerung und
Erneuerung
JAR-FCL 1.250 Musterberechtigung für Flugzeuge mit zwei Piloten
– Voraussetzungen
JAR-FCL 1.251 Klassen- und Musterberechtigungen für
Hochleistungsflugzeuge mit einem Piloten:
Voraussetzungen
JAR-FCL 1.255 Musterberechtigung für Flugzeuge mit einem Piloten
– Voraussetzungen
JAR-FCL 1.260 Klassenberechtigung – Voraussetzungen
JAR-FCL 1.261 Klassen- und Musterberechtigungen – Theoretische
Kenntnisse und Flugausbildung
JAR-FCL 1.262 Klassen- und ´Musterberechtigungen – Praktische
Fähigkeiten
Anhang 1 zu Aufstellung der Flugzeugklassen
JAR-FCL 1.215
Anhang 1 zu Aufstellung der Flugzeugmuster
JAR-FCL 1.220
Anhang 1 zu Praktische Prüfung und Befähigungsüberprüfung für
JAR-FCL 1.240 Klassen/Musterberechtigungen für Flugzeuge und ATPL
und 1.295
Anhang 1 zu Lehrgang zum Erwerb zusätzlicher theoretischer
JAR-FCL 1.251 Kenntnisse für eine Klassen- oder
Musterberechtigung für Hochleistungsflugzeuge mit
einem Piloten
Anhang 2 zu Inhalt der Ausbildung und der praktischen
JAR-FCL 1.240 Prüfung/Befähigungsüberprüfung für ATPL,
und 1.295 Musterberechtigungen auf Flugzeugen mit zwei
Piloten
Anhang 3 zu Inhalt der Ausbildung und der praktischen
JAR-FCL 1.240 Prüfung/Befähigungsüberprüfung für
Klassen/Musterberechtigungen auf ein- und
mehrmotorigen Flugzeugen mit einem Piloten
Anhang 1 zu Anrechnung des Instrumentenflugteiles einer
JAR-FCL 1.246 Befähigungsüberprüfung für eine Klassen- und
Musterberechtigung
Anhang 1 zu Lehrgang zum Erwerb zusätzlicher theoretischer
JAR-FCL 1.251 Kenntnisse für eine Klassen- oder
Musterberechtigung für Hochleistungsflugzeuge mit
einem Piloten
Anhang 1 zu Theoretische Ausbildungsanforderungen für
JAR-FCL praktische Prüfungen/Befähigungsüberprüfungen zum
1.261(a) Erwerb von Klassen/Musterberechtigungen
Anhang 1 zu Genehmigung von Lehrgängen für Musterberechtigungen
JAR-FCL ohne Flugzeiten im Flugzeug
1.261 (c)(2)
Anhang 1 zu Lehrgang für die Zusammenarbeit der Flugbesatzung
JAR-FCL (Flugzeug)
1.261(d)
```
ABSCHNITT G – LINIENPILOTENLIZENZ (Flugzeug) - ATPL(A)
```
JAR-FCL 1.265 Mindestalter
JAR-FCL 1.270 Flugmedizinische Tauglichkeit
JAR-FCL 1.275 Rechte und Voraussetzungen
JAR-FCL 1.280 Flugerfahrung und Anrechnung
JAR-FCL 1.285 Theoretische Kenntnisse
JAR-FCL 1.290 Flugausbildung
JAR-FCL 1.295 Praktische Fähigkeiten
Anhang 1 zu Modulare theoretische Ausbildung für ATPL(A)
JAR-FCL 1. 285
```
ABSCHNITT H – LEHRBERECHTIGUNGEN (Flugzeug)
```
JAR-FCL 1.300 Ausbildung – Allgemeines
JAR-FCL 1.305 Lehrberechtigungen und Ermächtigungen – Kategorien
JAR-FCL 1.310 Lehrberechtigungen - Allgemeines
JAR-FCL 1.315 Lehrberechtigungen und Anerkennungen -
Gültigkeitsdauer
JAR-FCL 1.320 Lehrberechtigung für Flugausbildung (Flugzeug)
(FI(A)) – Mindestalter
JAR-FCL 1.325 FI(A) – Eingeschränkte Rechte
JAR-FCL 1.330 FI(A) - Rechte und Anforderungen
JAR-FCL 1.335 FI(A) – Voraussetzungen
JAR-FCL 1.340 FI(A) – Lehrgang
JAR-FCL 1.345 FI(A) - Praktische Fähigkeiten
JAR-FCL 1.350 FI(A) - Erteilung der Berechtigung
JAR-FCL 1.355 FI(A) - Verlängerung und Erneuerung
JAR-FCL 1.360 Lehrberechtigung für Musterberechtigungen
(Flugzeuge mit zwei Piloten)(TRI(MPA)) – Rechte
JAR-FCL 1.365 TRI(MPA) – Anforderungen
JAR-FCL 1.370 TRI(MPA) – Verlängerung und Erneuerung
JAR-FCL 1.375 Lehrberechtigung für Klassenberechtigungen
(Flugzeuge mit einem Piloten)
(CRI(SPA)) – Rechte
JAR-FCL 1.380 CRI(SPA) – Anforderungen
JAR-FCL 1.385 CRI(SPA) – Verlängerung und Erneuerung
JAR-FCL 1.390 Lehrberechtigung für Instrumentenflug (Flugzeug)
(IRI(A)) – Rechte
JAR-FCL 1.395 IRI(A) – Anforderungen
JAR-FCL 1.400 IRI(A) – Verlängerung und Erneuerung
JAR-FCL 1.405 Anerkennung für die Ausbildung an synthetischen
Flugübungsgeräten (Flugzeug) (SFI(A)) – Rechte
JAR-FCL 1.410 SFI(A) – Anforderungen
JAR-FCL 1.415 SFI(A) – Verlängerung und Erneuerung
JAR-FCL 1.416 Anerkennung für die Ausbildung in der
Zusammenarbeit als Flugbesatzung (Flugzeug)
(MCCI(A)) – Rechte
JAR-FCL 1.417 MCCI(A) – Anforderungen
JAR-FCL 1.418 MCCI(A) – Verlängerung und Erneuerung
JAR-FCL 1.419 STI(A) Rechte, Anforderungen, Verlängerungen und
Erneuerungen
Anhang 1 zu Anforderungen an eine besondere
JAR-FCL 1.300 Berechtigung/Anerkennung für Lehrberechtigte die
keine JAR-FCL-Lizenz besitzen zur Durchführung von
Ausbildungen in FTOs oder TRTOs außerhalb von
JAA-Mitgliedstaaten
Anhang 1 zu Vereinbarungen für die praktische Prüfung,
JAR-FCL 1.330 Befähigungsüberprüfung und mündliche theoretische
und 1.345 Prüfung für den Erwerb einer Lehrberechtigung für
Flugausbildung (FI(A))
Anhang 2 zu Inhalte der praktischen Prüfung,
JAR-FCL 1.330 Befähigungsüberprüfung und mündlichen
und 1.345 theoretischen Prüfung für den Erwerb einer
Lehrberechtigung für Flugausbildung (FI(A))
Anhang 1 zu Lehrgang für den Erwerb der Lehrberechtigung für
JAR-FCL 1.340 Flugausbildung (Flugzeug) (FI(A))
Anhang 1 zu Lehrgang für den Erwerb der Lehrberechtigung für
JAR-FCL 1.365 Musterberechtigung für Flugzeuge mit zwei Piloten
(Flugzeug) (TRI(MPA))
Anhang 1 zu Lehrgang für den Erwerb der Lehrberechtigung für
JAR-FCL 1.380 Klassenberechtigung für mehrmotorige Flugzeuge mit
einem Piloten (Flugzeug) (CRI(SPA))
Anhang 2 zu Lehrgang für den Erwerb der Lehrberechtigung für
JAR-FCL 1.380 Klassenberechtigung für einmotorige Flugzeuge mit
einem Piloten (Flugzeug) (CRI(SPA))
Anhang 1 zu Lehrgang für den Erwerb der Lehrberechtigung für
JAR-FCL 1.395 Instrumentenflug (IRI(A))
```
ABSCHNITT I - PRÜFER (Flugzeug)
```
JAR-FCL 1.420 Prüfer - Kategorien
JAR-FCL 1.425 Prüfer - Allgemeines
JAR-FCL 1.430 Prüfer - Gültigkeitsdauer der Anerkennung
JAR-FCL 1.435 Flugprüfer (Flugzeug) (FE(A)) –
Rechte/Anforderungen
JAR-FCL 1.440 Prüfer für Musterberechtigungen (Flugzeug)(TRE(A))
- Rechte/Anforderungen
JAR-FCL 1.445 Prüfer für Klassenberechtigungen (Flugzeug)(CRE(A))
- Rechte/Anforderungen
JAR-FCL 1.450 Prüfer für Instrumentenflug (Flugzeug)(IRE(A)) –
Rechte/Anforderungen
JAR-FCL 1.455 Prüfer an synthetischen Flugübungsgeräten
(Flugzeug) (SFE(A)) – Rechte/Anforderungen
JAR-FCL 1.460 Prüfer für Lehrberechtigte (Flugzeug) (FIE(A)) –
Rechte/Anforderungen
Anhang 1 zu Standardisierungsvereinbarungen für Prüfer
JAR-FCL 1.425
ABSCHNITT J - ERFORDERLICHE THEORETISCHE KENNTNISSE UND VERFAHREN
FÜR DIE DURCHFÜHRUNG VON THEORETISCHEN PRÜFUNGEN FÜR CPL, ATPL UND
INSTRUMENTENFLUGBERECHTIGUNGEN
JAR-FCL 1.465 Anforderungen
JAR-FCL 1.470 Inhalt von theoretischen Prüfungen
JAR-FCL 1.475 Prüfungsfragen
JAR-FCL 1.480 Prüfungsverfahren
JAR-FCL 1.485 Pflichten des Bewerbers
JAR-FCL 1.490 Bewertungskriterien
JAR-FCL 1.495 Gültigkeitszeitraum
Anhang 1 zu Theoretische Prüfungsgegenstände; Syllabus ATPL,
JAR-FCL 1.470 CPL und IR
Abschnitt A - Allgemeine Bestimmungen
JAR-FCL 1.001 Begriffsbestimmungen und Abkürzungen
Alleinflugzeit:
Die Flugzeit, in der sich ein Flugschüler allein an Bord eines Luftfahrzeuges befindet.
Ausbildungszeit als verantwortlicher Pilot (Student Pilot-In-Command/SPIC):
Die Flugzeit, in der ein Flugschüler die Tätigkeit des verantwortlichen Piloten ausübt und der Lehrberechtigte ihn nur beobachtet und den Flug nicht beeinflusst.
Ausbildungszeit mit Lehrberechtigtem:
Die Flugzeit oder Instrumentenbodenzeit, in der eine Person von einem dazu ermächtigten Lehrer ausgebildet wird.
Befähigungsüberprüfungen:
Nachweis der weiteren fliegerischen Befähigung für die Verlängerung oder Erneuerung von Berechtigungen einschließlich mündlicher Prüfungen, die der Prüfer für erforderlich hält.
Berechtigung:
In eine Lizenz eingetragene besondere Bedingungen, Rechte oder Einschränkungen.
Beruflich tätiger Pilot:
Ein Pilot im Besitz einer Lizenz (CPL/ATPL), die eine fliegerische Tätigkeit im gewerblichen Luftverkehr zulässt.
Erneuerung (z.B. einer Berechtigung oder Genehmigung):
Das Verwaltungsverfahren zur Erneuerung einer abgelaufenen (ruhenden) Berechtigung oder Genehmigung für einen weiteren festgelegten Zeitraum unter Erfüllung bestimmter Voraussetzungen.
Flugzeit:
Flugzeit bezeichnet die Zeit zwischen dem erstmaligen Abrollen eines Luftfahrzeuges aus seiner Parkposition zum Zwecke des Startens bis zum Stillstand an der zugewiesenen Parkposition und bis alle Triebwerke abgestellt sind.
Flugzeuge mit einem Piloten (Single-pilot aeroplanes/SPA):
Flugzeuge, für die nicht durch die Musterzulassung eine Mindestflugbesatzung von zwei Piloten vorgeschrieben ist.
Flugzeuge mit zwei Piloten (Multi-pilot aeroplanes/MPA):
Flugzeuge mit einer durch die Musterzulassung vorgeschriebenen Mindestflugbesatzung von zwei Piloten.
Instrumentenbodenzeit:
Die Zeit, in der ein Pilot eine Ausbildung im simulierten Instrumentenflug in synthetischen Flugübungsgeräten (Synthetic Training Devices/STDs) erhält.
Instrumentenflugzeit:
Die Zeit, in der ein Pilot ein Luftfahrzeug ausschließlich nach Instrumenten führt.
Instrumentenzeit:
Instrumentenflugzeit oder Instrumentenbodenzeit.
JAA-Mitgliedstaat:
Im Sinne dieser Anlage (JAR-FCL 1) ein Staat, der Lizenzen, Berechtigungen und Zeugnisse gemäß § 41 LFG im Einklang mit den Bestimmungen der JAA ausstellt.
Kategorie (eines Luftfahrzeuges):
Die Einteilung von Luftfahrzeugen nach bestimmten grundlegenden Eigenschaften, z.B. Flugzeug, Hubschrauber, Segelflugzeug, Freiballon.
Kopilot
Ein Pilot, der nicht als verantwortlicher Pilot ein Luftfahrzeug führt, für das gemäß der Aufstellung von Flugzeugmuster (siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.220) oder der Musterzulassung des Luftfahrzeuges oder den betrieblichen Vorschriften, nach denen der Flug durchgeführt wird, mehr als ein Pilot gefordert wird. Ausgenommen sind Piloten, die sich ausschließlich zu ihrer Flugausbildung für eine Lizenz oder Berechtigung an Bord befinden.
Lizenz:
Ein gemäß den Bestimmungen dieser Anlage (JAR-FCL 1) ausgestellter oder gemäß § 41 LFG gleichgestellter ausländischer Zivilluftfahrerschein.
Nacht:
Der Zeitraum zwischen dem Ende der bürgerlichen Abenddämmerung und dem Beginn der bürgerlichen Morgendämmerung.
Muster (eines Luftfahrzeuges):
Luftfahrzeuge desselben Grundtyps einschließlich sämtlicher Änderungen, die keine Auswirkungen auf die Handhabung, Flugeigenschaften oder Zusammensetzung der Flugbesatzung haben.
Praktische Prüfungen:
Nachweise der fliegerischen Befähigung für den Erwerb von Lizenzen oder Berechtigungen einschließlich mündlicher Prüfungen, die der Prüfer für erforderlich hält.
Privatpilot:
Ein Pilot mit einer Lizenz, die eine fliegerische Tätigkeit im gewerblichen Luftverkehr nicht zulässt.
Reisemotorsegler (Touring Motor Glider/TMG):
Ist ein Motorsegler, mit einem von einem JAA Mitgliedstaat ausgestellten oder anerkannten Lufttüchtigkeitszeugnis, der über ein fest eingebautes Triebwerk und einen nicht einklappbaren Propeller verfügt und zusätzlich gemäß Anhang 1 zu JAR-FCL 1.215 von der zuständigen Behörde bestimmten Motorsegler.
Der Reisemotorsegler muss gemäß den Bestimmungen des Flughandbuches eigenstartfähig sein und mit eigener Leistung steigen können.
Sonstige Übungsgeräte (Other Training Devices/OTDs):
Ausbildungshilfen außer Flugsimulatoren, Flugübungsgeräten oder Flug- und Navigationsverfahrensübungsgeräten, die zur Ausbildung eingesetzt werden können, wenn kein vollständiges Cockpit erforderlich ist.
Streckenabschnitt:
Ein Flug, der Start, Abflug, Reiseflug von nicht weniger als 15 Minuten, Anflug und Landephase umfasst.
Verlängerung (z.B. einer Berechtigung oder Genehmigung):
Das Verwaltungsverfahren zur Verlängerung der Gültigkeit einer noch gültigen Berechtigung oder Genehmigung für einen weiteren festgelegten Zeitraum unter Erfüllung bestimmter Voraussetzungen.
Zusammenarbeit der Flugbesatzung (Multi-Crew Co-Operation/MCC):
Die Zusammenarbeit der Flugbesatzung unter der Leitung des verantwortlichen Piloten.
JAR-FCL 1.005 Geltungsbereich
(a) Allgemeines
(1) Die Bestimmungen dieser Anlage (JAR-FCL 1) gelten für alle Ausbildungen, Prüfungen und Anträge für den Erwerb von Lizenzen, Berechtigungen, Anerkennungen, Genehmigungen oder Zeugnissen, wenn die Anträge ab dem 1. Juni 2006 bei der zuständigen Behörde eingehen.
(2) Werden in den Bestimmungen dieser Anlage (JAR-FCL 1) Lizenzen, Berechtigungen, Anerkennungen, Genehmigungen oder Zeugnisse genannt, so sind dabei solche gemäß JARFCL gemeint. In allen anderen Fällen werden diese Dokumente näher bestimmt, zum Beispiel als Lizenzen gemäß ICAO oder nationale Lizenzen.
(3) Wird im Hinblick auf die gegenseitige Anerkennung, Gleichstellung oder Umschreibung von Lizenzen, Berechtigungen, Anerkennungen, Genehmigungen oder Zeugnissen auf JAA-Mitgliedstaaten verwiesen, so sind damit Staaten gemeint, die Lizenzen, Berechtigungen, Anerkennungen, Genehmigungen und Zeugnisse im Einklang mit den Bestimmungen der JAR-FCL (§ 41 LFG) erteilen.
(4) Alle in JAR-FCL genannten synthetischen Flugübungsgeräte, die anstelle eines Luftfahrzeuges zu Ausbildungszwecken eingesetzt werden, müssen den Bestimmungen der JAR-STD entsprechen (§ 30 Abs. 6 Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung (ZLLV), BGBl. II 424/2005, in der jeweils geltenden Fassung) und im Hinblick auf die durchzuführenden Übungen in Übereinstimmung mit JAR-FCL für den Nutzer durch die zuständige Behörde genehmigt sein.
(5) Wird in den Bestimmungen der JAR-FCL auf Flugzeuge verwiesen, so sind, soweit nicht anders festgelegt, Ultraleichtflugzeuge ausgeschlossen.
(6) Lizenzen, die auf der Grundlage einer außerhalb der JAA-Mitgliedstaaten durchgeführten Ausbildung erteilt wurden – ausgenommen Ausbildungen gem.
JAR-FCL 1.055(a)(1) - müssen mit einer Eintragung versehen sein, nach der die Rechte der Lizenz auf österreichische Flugzeuge beschränkt sind.
(7) Berechtigungen, die auf der Grundlage einer außerhalb der JAA-Mitgliedstaaten durchgeführten Ausbildung erworben wurden ausgenommen Ausbildungen gem. JAR-FCL 1.055(a)(1) – müssen auf österreichische Flugzeuge beschränkt sein.
(b) Übergangsbestimmungen
(1) Ausbildungen für den Erwerb von Lizenzen und Berechtigungen für Privatpiloten, Berufspiloten und Linienpiloten, die vor dem 1. Juni 2006 entsprechend den Bestimmungen der ZLPV begonnen wurden, berechtigen gemäß § 142 Abs. 3 zur Ausstellung von Lizenzen oder Berechtigungen unter der Bedingung, dass die Ausbildung und Prüfung vor dem 31. Dezember 2008 für die jeweilige Lizenz oder Berechtigung abgeschlossen wurde.
(2) Nationale Lizenzen, Berechtigungen, Ernennungen oder Genehmigungen, die entsprechend den Bestimmungen der ZLPV vor dem 1. Juni 2006 erworben oder entsprechend (b)(1) ausgestellt wurden, sind gemäß § 142 Abs. 1 weiterhin mit den inhaltlich entsprechenden Berechtigungen gültig. Ab dem 1. Dezember 2006 müssen alle Verlängerungen oder Erneuerungen solcher Lizenzen, Berechtigungen, Ernennungen, Genehmigungen oder Ausstellungen medizinischer Tauglichkeitszeugnisse in Übereinstimmung mit den Anforderungen von JAR-FCL – mit Ausnahme der in (b)(4) genannten - durchgeführt werden.
(3) Inhaber einer entsprechend den Bestimmungen der ZLPV vor dem 1. Juni 2006 erworbenen oder in Übereinstimmung mit (b)(1) ausgestellten Lizenz können bei der zuständigen Behörde die Erteilung einer gleichwertigen in dieser Anlage (JAR-FCL 1) spezifizierten Lizenz (A), beantragen. (Siehe JAR-FCL 1.015 (a)(1)). Für die Erteilung einer derartigen Lizenz muss der Inhaber die Anforderungen der Anhang 1 zu JAR-FCL 1.005 erfüllen.
(4) Inhaber einer entsprechend den Bestimmungen der ZLPV erteilten Lizenz, die die Voraussetzungen der Anlage 2 (JAR-FCL 3) nicht vollständig erfüllen, dürfen gemäß § 6 Abs. 1 weiterhin die Rechte dieser Lizenz ausüben.
(c) Fortbestand der nationalen Prüferernennung
Vor dem 1. Juni 2006 gemäß den Bestimmungen der ZLPV bestellte Mitglieder von Prüfungskommissionen für Privatpiloten, Berufspiloten und Linienpiloten können von der zuständigen Behörde als Prüfer gemäß dieser Anlage (JAR-FCL 1) ernannt werden, sofern sie der zuständigen Behörde Kenntnisse über die Bestimmungen der JAR-FCL und der JAR-OPS 1 nachgewiesen haben. Diese Ernennung gilt für einen Zeitraum von längstens drei Jahren. Danach unterliegt jede erneute Ernennung den Bestimmungen von JAR-FCL 1.425(a) und (b).
JAR-FCL 1.010 Voraussetzungen für eine Tätigkeit als Pilot
(a) (1) Lizenz und Berechtigung
Auf zivilen, in einem JAA-Mitgliedstaat eingetragenen Flugzeugen dürfen nur Personen als Flugbesatzungsmitglieder tätig werden, die eine gültige, den durchzuführenden Aufgaben entsprechende Lizenz und Berechtigung gemäß JAR-FCL 1 oder einen Flugauftrag gemäß JARFCL 1.085 und/oder eine besondere Anerkennung gemäß JAR-FCL 1.230 besitzen. Die Lizenz muss erteilt worden sein von:
(i) einem Mitgliedstaat der JAA; oder
(ii) einem anderen Mitgliedstaat der ICAO. In diesem Fall muss
die Lizenz gemäß JAR-FCL 1.015(b) oder (c) anerkannt worden sein.
(2) Nicht Bestandteil der Bestimmungen (vgl. § 61 Abs. 3 und § 24)
(3) Nicht Bestandteil der Bestimmungen (vgl. § 24)
(b) Ausübung der Rechte
Der Inhaber einer Lizenz, Berechtigung oder Anerkennung darf
nur die damit verbundenen Rechte ausüben.
(c) Widerruf und Untersagung
(1) Wird festgestellt, dass ein Bewerber oder Lizenzinhaber die Anforderungen dieser Verordnung oder des LFG nicht oder nicht mehr erfüllt, ist von der zuständigen Behörde gemäß § 43 LFG vorzugehen.
(2) Wird festgestellt, dass der Inhaber einer von einem anderen JAA-Mitgliedstaat erteilten Lizenz gemäß JAR-FCL oder Bewerber um eine solche die Anforderungen der JAR-FCL oder anderer Vorschriften des Staates, in dem das Luftfahrzeug geflogen wird, nicht oder nicht mehr erfüllt, ist der Ausstellerstaat von der zuständigen Behörde darüber zu informieren. In Entsprechung mit § 43 Abs. 3 LFG ist, wenn dies zur Wahrung der Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist, mittels Untersagung von der zuständigen Behörde anzuordnen, dass der Inhaber einer Lizenz oder der Bewerber um eine solche, der beim Ausstellerstaat aus den oben genannten Gründen gemeldet wurde, weder in Österreich eingetragene Luftfahrzeuge führt noch im Inland als Pilot tätig wird.
JAR-FCL 1.015 Gleichstellung von Lizenzen, Berechtigungen, Anerkennungen, Genehmigungen sowie Zeugnissen
(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.015)
(Siehe Anhang 2 zu JAR-FCL 1.015)
(Siehe Anhang 3 zu JAR-FCL 1.015)
(a) Gemäß JAR-FCL von JAA-Mitgliedstaaten erteilte Lizenzen, Berechtigungen, Anerkennungen, Genehmigungen oder Zeugnisse
(1) Wenn jemand mit einer Lizenz, mit einer Berechtigung, oder mit einem Zeugnis eines JAA-Mitgliedstaates in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der JAR-FCL und den zugehörigen Vorschriften ausgestattet ist, sind solche ausländischen Lizenzen, Berechtigungen oder Zeugnisse den entsprechenden österreichischen Lizenzen, Berechtigungen oder Zeugnissen gemäß § 41 LFG gleichgestellt.
(2) Ausbildungen, die nach dem 1. Juni 2005 gemäß den Bestimmungen dieser Anlage (JARFCL 1) durchgeführt wurden, können für die Ausstellung von JAR-FCL Lizenzen und Berechtigungen angerechnet werden.
(b) Von Nicht-JAA-Mitgliedstaaten erteilte Lizenzen
(1) Eine Lizenz, die von einem Nicht-JAA-Mitgliedstaat erteilt wurde, kann von der zuständigen Behörde entsprechend Anhang 1 zu JAR-FCL 1.015 anerkannt werden.
(2) Die Gültigkeitsdauer für die Anerkennung einer Lizenz für entgeltlich tätige Piloten und einer Privatpilotenlizenz mit Instrumentenflugberechtigung darf, beginnend mit dem Datum, an dem die Anerkennung erteilt wurde, längstens ein Jahr betragen, vorausgesetzt, die zugrunde liegende Lizenz ist weiterhin gültig. Die Anerkennung kann erneut für die Gültigkeitsdauer von einem Jahr nach Ablauf der vorhergehenden Anerkennung ausgestellt werden, vorausgesetzt, die Verlängerung/Erneuerung der zutreffenden Berechtigung und des Tauglichkeitszeugnisses erfolgte gemäß den Bestimmungen von JAR-FCL und die zugrunde liegende Lizenz ist immer noch gültig.
(3) Die Bestimmungen des Absatzes (1) und (2) sind nicht anzuwenden, wenn inländische Flugzeuge an einen Halter eines Nicht-JAA-Mitgliedstaates vermietet werden. Voraussetzung hierfür ist, dass der Halterstaat für den Zeitraum der Vermietung die Verantwortung für die technische und/oder betriebliche Überwachung nach den Bestimmungen von JAR-OPS 1.165 übernommen hat. Die Lizenzen der Flugbesatzung des Halters können von der zuständigen Behörde anerkannt werden, sofern die mit der Anerkennung erteilten Rechte auf den Vermietungszeitraum und auf bestimmte Flugzeuge in festgelegten betrieblichen Einsätzen beschränkt sind, an denen ein JAA-Luftfahrtunternehmen weder direkt noch indirekt durch Anmietung eines Flugzeuges mit Besatzung oder durch ein anderes wirtschaftliches Übereinkommen beteiligt ist.
(4) In den Fällen, in denen die Anerkennung eines nicht gemäß den Bestimmungen der JAR-FCL lizenzierten Piloten erforderlich ist, um spezielle, zeitlich begrenzte Aufgaben in Übereinstimmung mit Anhang 3 zu JAR-FCL 1.015 zu erfüllen, kann die Behörde eine derartige Lizenz für diese Aufgaben anerkennen, ohne dass der Inhaber die Voraussetzungen gem. Anhang 1 zu JAR-FCL 1.015 erfüllt.
(c) Umschreibung von Lizenzen, die von Nicht-JAA-Mitgliedstaaten erteilt wurden
(1) Eine Lizenz CPL(A) oder ATPL(A) und/oder eine Instrumentenflugberechtigung, die von einem Nicht-JAA-Mitgliedstaat erteilt wurde, kann in eine JAR-FCL-Lizenz umgeschrieben werden, sofern mit dem jeweiligen Staat eine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht. Eine solche Vereinbarung ist auf der Grundlage der Gegenseitigkeit zu treffen und muss sicherstellen, dass ein gleichwertiger Sicherheitsstandard bezüglich Ausbildungs- und Prüfungsbestimmungen besteht. Jede getroffene Vereinbarung wird wie festgelegt in regelmäßigen Abständen von den beteiligten Staaten überprüft. Auf einer derart umgeschriebenen Lizenz ist der Nicht-JAA-Mitgliedstaat vermerkt. Andere JAA-Mitgliedstaaten sind nicht verpflichtet, eine solche Lizenz zu anzuerkennen.
(2) Eine Lizenz für Privatpiloten, die von einem Nicht-JAA-Mitgliedstaat erteilt wurde, kann in eine JAR-FCL-Lizenz mit Klassen-/Musterberechtigung(en) für Flugzeuge mit einem Piloten umgeschrieben werden, sofern die Anforderungen gemäß Anhang 2 zu JAR-FCL 1.015 erfüllt sind.
(d) Wenn die zuständige Behörde eine Lizenz ausstellt, die von den Bestimmungen der JAR-FCL abweicht, ist dies auf der Lizenz unter Punkt XIII zu vermerken.
JAR-FCL 1.016 Erleichterungen für Inhaber von Lizenzen, die von Nicht-JAA-Mitgliedstaaten erteilt wurden
(a) Ein Bewerber für eine JAR-FCL-Lizenz (A) oder eine JAR-FCL-Lizenz mit Instrumentenflugberechtigung (Instrument Rating/IR (A)), soweit zutreffend, der bereits im Besitz einer mindestens gleichwertigen, von einem Nicht-JAA-Mitgliedstaat gemäß ICAO Anhang 1 erteilten Lizenz ist, muss alle Bestimmungen der JAR-FCL erfüllen; die Anforderungen an die Dauer der Ausbildung, Anzahl der Unterrichtsstunden der theoretischen sowie der praktischen Ausbildung können jedoch geringer sein. Erleichterungen können von der zuständigen Behörde gewährt werden, sofern die Sicherheit der Luftfahrt gewährleistet ist und dies vom Antragsteller beziehungsweise von der ihn ausbildenden berechtigten Zivilluftfahrerschule gegenüber der zuständigen Behörde vor Beginn der Ausbildung dargelegt wurde.
(b) Der Inhaber einer gemäß ICAO Anhang 1 erteilten ATPL(A), der die Anforderungen an die Flugerfahrung von 1500 Stunden als verantwortlicher Pilot oder Kopilot auf Flugzeugen mit zwei Piloten gemäß Anhang 1 zu JAR-FCL 1.015 erfüllt, kann von der Forderung befreit werden, sich vor der theoretischen und praktischen Prüfung einer genehmigten Ausbildung zu unterziehen, vorausgesetzt, dass seine Lizenz eine gültige Musterberechtigung für Flugzeuge mit zwei Piloten für das in der praktischen Prüfung zum Erwerb der ATPL(A) zu verwendende Flugzeug beinhaltet.
JAR-FCL 1.017 Anerkennungen/Berechtigungen für besondere Zwecke
Berechtigungen für besondere Zwecke in Verbindung mit einer JAR-FCL Lizenz können von der zuständigen Behörde gemäß den §§ 21 (Schleppflug) und 22 (Kunstflug) für die ausschließliche Verwendung im Inland erteilt werden. Die Verwendung einer solchen Anerkennung/Berechtigung im Hoheitsgebiet eines anderen JAA-Mitgliedstaates bedarf der vorherigen Genehmigung des oder der betroffenen Staaten, es sei denn es besteht ein entsprechendes zwischenstaatliches Abkommen.
JAR-FCL 1.020 Anrechnung von Tätigkeiten aus der militärischen Luftfahrt
(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.005)
Antrag auf Anrechnung:
Die Anrechnung von Kenntnissen, Erfahrungen und Fähigkeiten aus der militärischen Luftfahrt für den Erwerb einer Lizenz oder Berechtigung gemäß JAR-FCL erfolgt gemäß § 30 Abs. 2 LFG durch die zuständige Behörde. Die JAA wird von der zuständigen Behörde über die Kriterien für die Anrechnung in Kenntnis gesetzt. Die Rechte solcher Lizenzen sind bis zur Erfüllung der Anforderungen der Anhang 1 zu JAR-FCL 1.005 auf österreichische Flugzeuge zu beschränken.
JAR-FCL 1.025 Gültigkeit von Lizenzen und Berechtigungen
(a) Der Inhaber einer Lizenz darf die Rechte einer erteilten Lizenz oder Berechtigung nur dann ausüben, wenn er die entsprechenden Anforderungen der JAR-FCL erfüllt.
(b) Gültigkeit der Lizenz und Verlängerung einer Berechtigung
(1) Die Gültigkeit der Lizenz wird durch die Gültigkeit der eingetragenen Berechtigungen und des erforderlichen Tauglichkeitszeugnisses bestimmt.
(2) Bei der Ausstellung, Verlängerung oder Erneuerung einer Berechtigung kann die zuständige Behörde die Gültigkeitsdauer der Berechtigung bis zum Ende des Monats ausdehnen, in dem die Gültigkeit andernfalls ablaufen würde, dieses Datum bleibt das Ablaufdatum der Berechtigung.
(c) Die Lizenz wird für längstens fünf Jahre ausgestellt. Innerhalb dieses Zeitraumes wird die Lizenz von der zuständigen Behörde in folgenden Fällen verlängert:
(1) beim Ersterwerb sowie bei der Erneuerung einer Berechtigung;
(2) wenn unter Punkt XII der Lizenz kein Platz für weitere Eintragungen zur Verfügung steht;
(3) aus verwaltungstechnischen Gründen;
(4) bei der Verlängerung einer Berechtigung, wenn dies der zuständigen Behörde zweckmäßig erscheint.
Gültige Berechtigungen werden von der zuständigen Behörde in die verlängerte Lizenz übernommen. Der Lizenzinhaber hat, sofern nicht die zuständige Behörde von Amts wegen vorzugehen hat, bei der zuständigen Behörde einen Antrag auf Verlängerung der Lizenz zu stellen.
JAR-FCL 1.026 Fortlaufende Flugerfahrung für Piloten, die nicht gemäß den Bestimmungen der JAR-OPS 1 tätig sind
(a) Ein Pilot darf als verantwortlicher Pilot oder Kopilot auf Flugzeugen bei der Beförderung von Fluggästen nur tätig werden, wenn er innerhalb der vorangegangenen 90 Tage drei Starts und drei Landungen als steuernder Pilot auf einem Flugzeug desselben Musters/derselben Klasse oder in einem Flugsimulator des/der verwendeten Musters/Klasse durchgeführt hat.
(b) Der Inhaber einer Lizenz, die keine gültige Instrumentenflugberechtigung (Flugzeug) beinhaltet, darf als verantwortlicher Pilot auf Flugzeugen bei der Beförderung von Fluggästen bei Nacht nur tätig werden, wenn er innerhalb der vorangegangenen 90 Tage mindestens einen Start und eine Landung gemäß JAR-FCL 1.026(a) bei Nacht durchgeführt hat.
JAR-FCL 1.030 Prüfungsangelegenheiten
(a) Ernennung von Prüfern
Die zuständige Behörde ernennt mit Bescheid zuverlässige und entsprechend qualifizierte Personen, die praktische Prüfungen und Befähigungsüberprüfungen vorzunehmen haben. Die Mindestanforderungen für Prüfer sind in Abschnitt I dieser Anlage (JAR-FCL 1) enthalten. Jeder Prüfer wird von der zuständigen Behörde über seine Rechte und Pflichten schriftlich in Kenntnis gesetzt.
(b) Anzahl der Prüfer
Die zuständige Behörde hat in ausreichender Anzahl und unter
Berücksichtigung der Anzahl und geographischen Verteilung der Piloten die benötigten Prüfer zu bestimmen.
(c) Bekanntgabe der Prüfer
(1) Die zuständige Behörde hat eine öffentliche Liste aller Prüfer zu führen, aus der hervorgeht, für welche Kategorien diese eine Ernennung besitzen. Diese Liste wird den Zivilluftfahrerschulen für Flugausbildung (FTOs), Zivilluftfahrerschulen für Musterberechtigungen (TRTOs) und registrierten Zivilluftfahrerschulen zugänglich gemacht. Die zuständige Behörde weist den Bewerbern den entsprechenden Prüfer zur Abnahme einer Prüfung zu. Erfolgt die Prüfung für den Erwerb einer Klassen- oder Musterberechtigung im Rahmen des Betriebes eines Luftverkehrsunternehmens (§ 101 LFG), so kann die Prüfung von einem berechtigten Prüfer abgenommen werden, der dem Bewerber vom Luftverkehrsunternehmen zugewiesen wurde.
(2) Die zuständige Behörde informiert jeden Bewerber über den/die Prüfer, der/die von ihr für die Durchführung der praktischen Prüfung bestimmt wurde(n).
(d) Prüfer dürfen bei Bewerbern, die von ihnen selbst für die betreffende Lizenz oder Berechtigung praktisch ausgebildet wurden, keine Prüfung abnehmen. Erfolgt die Prüfung für den Erwerb einer Klassen- oder Musterberechtigung im Rahmen des Betriebes eines Luftverkehrsunternehmens (§ 101 LFG), so ist die Abnahme der Prüfung auch durch einen Prüfer möglich, der an der praktischen Ausbildung für die Berechtigung teilgenommen hat, falls die zuständige Behörde ausdrücklich und schriftlich zustimmt.
(e) Voraussetzungen für die Teilnahme an einer praktischen Prüfung
Vor der Teilnahme an einer praktischen Prüfung für den Erwerb einer Lizenz oder Berechtigung muss der Bewerber die zugehörige theoretische Prüfung bestanden haben. Für Bewerber, die an einem Lehrgang einer durchgehenden Ausbildung teilnehmen, kann die zuständige Behörde Ausnahmen gewähren. Die Ausbildung für die zugehörige theoretische Prüfung muss in jedem Fall vor der Teilnahme an der praktischen Prüfung abgeschlossen worden sein. Mit Ausnahme von praktischen Prüfungen für den Erwerb der ATPL(A) müssen Bewerber für die praktische Prüfung von dem/der für die Ausbildung verantwortlichen Zivilluftfahrerschule/Person vorgeschlagen werden.
JAR-FCL 1.035 Flugmedizinische Tauglichkeit
(a) Flugmedizinische Tauglichkeit
Der Inhaber eines Tauglichkeitszeugnisses muss geistig und
körperlich tauglich sein, um die Rechte der jeweiligen Lizenz sicher
auszuüben.
(b) Tauglichkeitszeugnis
Der Inhaber einer Lizenz oder Bewerber um eine solche muss im Besitz eines Tauglichkeitszeugnisses sein, das in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Anlage 2 (JAR-FCL 3) ausgestellt wurde und den Rechten der jeweiligen Lizenz entspricht.
(c) Flugmedizinische Verfahrensweisen
Nach der Untersuchung muss dem Bewerber mitgeteilt werden, ob er tauglich oder untauglich ist oder an die zuständige Behörde zur Entscheidung verwiesen werden muss. Der autorisierte flugmedizinische Sachverständige (Authorised Medical Examiner/AME) muss den Bewerber über alle medizinischen, flugbetrieblichen oder sonstigen Gründe informieren, die die Flugausbildung und/oder die Rechte einer erteilten Lizenz einschränken könnten.
(d) Einschränkung der Musterberechtigung (Operational Multicrew Limitation/OML – beschränkt auf Tauglichkeitszeugnisse Klasse 1)
(1) Die Einschränkung „gültig nur für eine Tätigkeit als oder mit qualifiziertem Kopiloten„ ist festzulegen, wenn der Inhaber einer CPL oder ATPL die Anforderungen für das Tauglichkeitszeugnis Klasse 1 nicht vollständig erfüllt, jedoch als tauglich im Rahmen des akzeptierten Ausfallrisikos (siehe JAR-FCL 3) eingestuft wird. Diese Einschränkung wird von der zuständigen Behörde im Rahmen des Flugbetriebes mit zwei Piloten festgelegt. Eine solche Einschränkung wird von der zuständigen Behörde festgelegt und kann nur von dieser wieder aufgehoben werden.
(2) Der andere Pilot muss über die entsprechende Qualifikation für das Muster verfügen, darf höchstens 60 Jahre alt sein und muss über ein Tauglichkeitszeugnis ohne OML-Einschränkung verfügen.
(e) Sicherheitspilot für Inhaber eines Tauglichkeitszeugnisses Klasse 2 (Operational Safety Pilot Limitation/OSL – beschränkt auf Tauglichkeitszeugnisse Klasse 2)
Ein Sicherheitspilot ist ein Pilot, der als verantwortlicher Pilot Flugzeuge der/des entsprechenden Klasse/Musters führen darf und an Bord eines mit Doppelsteuer ausgerüsteten Flugzeugs mitfliegt um das Steuer zu übernehmen, falls der verantwortliche Pilot, der im Besitz eines eingeschränkten Tauglichkeitszeugnisses ist, ausfallen sollte. Eine derartige Einschränkung kann nur von der zuständigen Behörde festgelegt oder aufgehoben werden.
JAR-FCL 1.040 Verminderung der flugmedizinischen Tauglichkeit
(a) Der Inhaber eines Tauglichkeitszeugnisses darf die mit seiner Lizenz verbundenen Berechtigungen nicht ausüben, wenn er eine Verminderung seiner flugmedizinischen Tauglichkeit feststellt, aus der sich Zweifel an einer sicheren Ausübung seiner Tätigkeit als Pilot ergeben.
(b) Der Inhaber eines Tauglichkeitszeugnisses darf nur dann verschreibungspflichtige oder nichtverschreibungspflichtige Arzneimittel zu sich nehmen oder sich einer andersartigen Behandlung unterziehen, wenn er absolut sicher ist, dass das betreffende Arzneimittel oder die Behandlung ihn in der sicheren Ausübung der mit seiner Lizenz verbundenen Berechtigungen nicht beeinträchtigt. Sollten in dieser Hinsicht Zweifel bestehen, ist der Rat der zuständigen Behörde oder einer flugmedizinischen Stelle einzuholen.
(c) Der Inhaber eines Tauglichkeitszeugnisses hat in folgenden Fällen unverzüglich den Rat der zuständigen Behörde oder einer flugmedizinischen Stelle einzuholen:
(1) nach einem stationären Klinik- oder Krankenhausaufenthalt von mehr als 12 Stunden Dauer; oder
(2) nach einem chirurgischen Eingriff oder einer invasiven Maßnahme, oder
(3) bei regelmäßiger Einnahme von Arzneimitteln, oder
(4) wenn festgestellt wird, dass das ständige Tragen einer korrigierenden Sehhilfe erforderlich ist.
(d) Der Inhaber eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses, der
(1) unter einer erheblichen Verletzung leidet, die eine Tätigkeit als Flugbesatzungsmitglied nicht zulässt, oder
(2) unter einer Erkrankung leidet, die eine Tätigkeit als Flugbesatzungsmitglied für mindestens 21 Tage nicht zulässt, oder
(3) schwanger ist,
muss die zuständigen Behörde schriftlich über eine solche Verletzung oder Schwangerschaft sowie bei einer Erkrankung über den Ablauf der 21 Tage unverzüglich informieren. Das Tauglichkeitszeugnis wird vom Zeitpunkt des Auftretens der Verletzung, oder bei Ablauf der 21 Tage nach Auftreten der Erkrankung oder ab Bestätigung der Schwangerschaft als ruhend angesehen. In weiterer Folge:
(4) Im Falle einer Verletzung oder Erkrankung ist das Ruhen des flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses aufgehoben, wenn dessen Inhaber durch eine flugmedizinische Stelle untersucht und von der flugmedizinischen Stelle oder der zuständigen Behörde als tauglich beurteilt worden ist, seine Tätigkeit als Pilot wieder aufzunehmen oder wenn, falls die Tauglichkeit des Piloten nicht in Zweifel steht, die zuständige Behörde dem Inhaber des Tauglichkeitszeugnisses mitteilt, dass auf eine Untersuchung verzichtet werden kann.
(5) Im Falle einer Schwangerschaft kann das Ruhen des flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses von der zuständigen Behörde vorbehaltlich der von ihr festgelegten Einschränkungen (siehe JAR-FCL 3.195(c) und JAR-FCL 3.315(c)) für einen bestimmten Zeitraum aufgehoben werden und ist dauerhaft aufgehoben, wenn die Inhaberin nach Beendigung der Schwangerschaft von einer flugmedizinischen Stelle untersucht und als tauglich beurteilt wurde, ihre Tätigkeit als Pilotin wieder aufzunehmen.
JAR-FCL 1.045 Sonderfälle
(a) In Fällen, in denen die Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung zu unerwünschten Folgen führen oder die Entwicklung neuer Ausbildungs- oder Prüfungskonzepte nicht im Einklang mit den Anforderungen stehen, kann der Betroffene bei der zuständigen Behörde eine durch Bescheid gewährte Ausnahme beantragen. Eine solche Ausnahme darf nur dann gewährt werden, wenn nachweislich ein mindestens vergleichbarer Sicherheitsstandard eingehalten beziehungsweise erreicht wird.
(b) Die zuständige Behörde hat in ihrem Bescheid die gewährte Ausnahme entweder als kurzfristige oder langfristige Ausnahme (wenn diese für länger sechs Monate gewährt wird) zu bezeichnen.
JAR-FCL 1.050 Anrechnung von Flugzeiten und theoretischen Kenntnissen
(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.050)
(a) Anrechnung von Flugzeiten
(1) Sofern in den Bestimmungen der JAR-FCL nicht anders festgelegt, müssen Flugzeiten, die für eine Lizenz oder Berechtigung angerechnet werden sollen, in der gleichen Luftfahrzeugkategorie geflogen worden sein, für die die Lizenz oder Berechtigung beantragt wird.
(2) Verantwortlicher Pilot oder Pilot in der Ausbildung (i) Dem Bewerber für eine Lizenz oder Berechtigung wird
die gesamte Alleinflugzeit, Ausbildungszeit mit Lehrberechtigtem oder Flugzeit als verantwortlicher Pilot in vollem Umfang auf die für die Lizenz oder Berechtigung erforderliche Gesamtflugzeit angerechnet.
(ii) Der Absolvent einer durchgehenden Flugausbildung für
Linienpiloten hat Anspruch auf die Anrechnung von bis zu 50 Stunden der Instrumentenausbildungszeit als verantwortlicher Pilot auf die zum Erwerb einer Lizenz für Linienpiloten, Berufspiloten und einer Muster- oder Klassenberechtigung für mehrmotorige Flugzeuge erforderliche Flugzeit als verantwortlicher Pilot.
(iii) Der Absolvent einer durchgehenden Flugausbildung für
CPL/IR hat Anspruch auf die Anrechnung von bis zu 50 Stunden der Instrumentenausbildungszeit als verantwortlicher Pilot auf die zum Erwerb einer Lizenz für Berufspiloten sowie einer Muster- oder Klassenberechtigung für mehrmotorige Flugzeuge erforderliche Flugzeit als verantwortlicher Pilot.
(3) Kopilot
(i) Der Inhaber einer Pilotenlizenz, der als Kopilot
tätig ist, hat Anspruch auf die Anrechnung der gesamten Flugzeit als Kopilot auf die für eine höherwertige Lizenz erforderliche Gesamtflugzeit.
(ii) Der Inhaber einer Pilotenlizenz, der als Kopilot
unter Aufsicht des verantwortlichen Piloten die Tätigkeiten und Aufgaben eines solchen ausübt, hat Anspruch auf die vollständige Anrechnung dieser Flugzeit auf die für eine höherwertige Lizenz erforderliche Gesamtflugzeit, vorausgesetzt, dass die zuständige Behörde der Art der Aufsicht zugestimmt hat.
(b) Anrechnung von theoretischen Kenntnissen
(1) Dem Inhaber einer IR(H) wird die theoretische Ausbildung und theoretische Prüfung für eine IR(A) angerechnet.
(2) Den Inhabern folgender Lizenzen wird die theoretische Ausbildung und theoretische Prüfung angerechnet vorausgesetzt, dass die entsprechende ergänzende Ausbildung abgeschlossen und die Prüfung abgelegt wurde (siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.050).
(i) Dem Inhaber einer Lizenz für Hubschrauber für den Erwerb einer PPL(A); oder
(ii) dem Inhaber einer nicht auf Flüge nach
Sichtflugregeln beschränkten ATPL(H) für den Erwerb einer CPL(A) oder ATPL(A); oder
(iii) dem Inhaber einer auf Flüge nach Sichtflugregeln
beschränkten ATPL(H) oder einer CPL(H) für den Erwerb einer CPL(A).
(3) Einem Bewerber, der die theoretische Prüfung für den Erwerb einer ATPL(A) bestanden hat, werden diese Kenntnisse auf die für den Erwerb einer PPL(A), CPL(A) und IR(A) geforderte theoretische Ausbildung angerechnet.
(4) Einem Bewerber, der die theoretische Prüfung für den Erwerb einer CPL(A) bestanden hat, werden diese Kenntnisse auf die für den Erwerb einer PPL(A) geforderte theoretische Ausbildung angerechnet.
(5) Einem Bewerber, der die theoretische Prüfung im Gegenstand „Menschliches Leistungsvermögen“ für den Erwerb eines CPL(A)/(H) bestanden hat, werden diese Kenntnisse für den Erwerb eines IR(A) entsprechend den Bewertungskriterien gemäß JARFCL 1.490 angerechnet.
(6) Einem Bewerber, der die theoretische Prüfung im Gegenstand „Menschliches Leistungsvermögen“ für den Erwerb eines IR(A/(H) bestanden hat, werden diese Kenntnisse für den Erwerb eines CPL(A) entsprechend den Bewertungskriterien gem. JAR-FCL 1.490 angerechnet.
JAR-FCL 1.055 Zivilluftfahrerschulen
(Siehe Anhang 1a, 1b und Anhang 2 und 3 zu JAR-FCL 1.055)
(Siehe Anhang 2 zu JAR-FCL 1.125)
(a)
(1) Genehmigte Zivilluftfahrerschulen für Flugausbildung (Flight Training Organisations/FTOs) mit ständiger Hauptniederlassung im Inland, die Ausbildungen zum Erwerb von Lizenzen und zugehörigen Berechtigungen anbieten möchten, erhalten, vorbehaltlich der Erfüllung der Bestimmungen der JAR-FCL, von der zuständigen Behörde eine Genehmigung. Die Bestimmungen für die Genehmigung von FTOs sind in Anhang 1a zu JAR-FCL 1.055 enthalten. Ein Teil der Ausbildung kann außerhalb der JAA-Mitgliedstaaten durchgeführt werden (siehe auch Anhang 1b und 1c zu JAR-FCL 1.055).
(2) FTOs mit ständiger Hauptniederlassung außerhalb der JAA-Mitgliedstaaten, die Ausbildungen zum Erwerb von Lizenzen und zugehörigen Berechtigungen anbieten möchten, kann von der zuständigen Behörde eine Genehmigung erteilt werden, sofern:
(i) zwischen dieser Behörde und der zuständigen Behörde
des Nicht-JAA-Mitgliedstaates, in dem die FTO ihre Hauptniederlassung hat, eine Vereinbarung getroffen wurde, die die Beteiligung dieser zuständigen Behörde an dem Genehmigungsverfahren sowie deren gesetzliche Aufsicht über die FTO vorsieht; oder
(ii)
(A) die Durchsetzung und Einhaltung von
Rechtsbestimmungen und Aufsicht durch die genehmigende zuständige Behörde sichergestellt werden kann;
(B) die entsprechenden Anforderungen gemäß Anhang 1c
zu JAR-FCL 1.055 erfüllt sind; und
(C) die Genehmigung durch die zuständige Behörde in Übereinstimmung mit einem Verwaltungsverfahren erfolgt, dass den Anforderungen des LFG und dieser Verordnung genügt.
(b)
(1) Zivilluftfahrerschulen für Musterberechtigungen (Type Rating Training Organisations/TRTOs) mit Sitz in einem JAA-Mitgliedstaat, die Ausbildungen zum Erwerb von Musterberechtigungen anbieten möchten, erhalten, vorbehaltlich der Erfüllung der Bestimmungen der JAR-FCL, von der zuständigen Behörde eine Genehmigung. Die Bestimmungen für die Genehmigung von TRTOs sind in Anhang 2 zu JAR-FCL 1.055 enthalten.
(2) TRTOs mit Sitz außerhalb der JAA-Mitgliedstaaten erhalten, vorbehaltlich der Erfüllung der Bestimmungen der JAR-FCL, eine Genehmigung von der zuständigen Behörde des Staates, bei dem der Antrag eingeht. Die Bestimmungen für die Genehmigung von TRTOs sind in Anhang 2 zu JAR-FCL 1.055 enthalten.
(c) Zivilluftfahrerschulen, die nur Ausbildung für die Erlangung eines Privatpilotenscheines im Inland anbieten, müssen für diesen Zweck bei der zuständigen Behörde gemäß § 45 LFG registriert sein.
JAR-FCL 1.060 Einschränkungen für Lizenzinhaber nach Vollendung des 60. Lebensjahres
(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.060)
(a) 60-64 Jahre
Der Inhaber einer Pilotenlizenz darf nach Vollendung des 60. Lebensjahres nicht mehr als Pilot von Flugzeugen bei der gewerblichen Beförderung eingesetzt werden, es sei denn:
(1) er ist Mitglied einer Flugbesatzung, die aus mehreren Piloten besteht und
(2) der andere Pilot oder die anderen Piloten haben das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet.
(b) 65 Jahre
Der Inhaber einer Pilotenlizenz darf nach Vollendung des 65. Lebensjahres nicht mehr als Pilot von Flugzeugen bei der gewerblichen Beförderung eingesetzt werden.
(c) Nicht Bestandteil der Bestimmungen (vgl. Anhang 1 zu
JAR-FCL 1.060) JAR-FCL 1.065 Ausstellerstaat der Lizenz (Siehe JAR-FCL 1.010(c))
(a) Der Bewerber hat der zuständigen Behörde die ordnungsgemäße Erfüllung aller Anforderungen für die Erteilung einer Lizenz nachzuweisen. Diese gilt als zuständige Behörde des „Ausstellerstaates der Lizenz“.
(b) Unter Bedingungen, die von der zuständigen Behörde mit der Behörde eines JAA-Mitgliedstaates vereinbart werden können, kann ein Bewerber, der seine Ausbildung im Zuständigkeitsbereich einer solchen ausländischen Behörde begonnen hat, die Ausbildung im Wirkungsbereich der zuständigen Behörde beenden.
Diese Vereinbarung kann enthalten:
(1) die theoretische Ausbildung und Theorieprüfungen;
(2) flugmedizinische Untersuchung und Beurteilung;
(3) den praktischen Teil der Flugausbildung und praktische Prüfungen,
(c) Weitere mit einer Lizenz verbundene Berechtigungen können in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der JAR-FCL in jedem JAA-Mitgliedstaat erworben werden und werden von der zuständigen Behörde des Ausstellerstaates der Lizenz in diese eingetragen.
(d) Als administrative Erleichterung für den Inhaber einer gemäß den Bestimmungen der JAR-FCL ausgestellten ausländischen Lizenz kann dieser zu einem späteren Zeitpunkt, zum Beispiel bei einer Verlängerung, bei der zuständigen Behörde beantragen, dass die Zuständigkeit für die Lizenz auf die zuständige Behörde übertragen wird, vorausgesetzt, dass der Inhaber der Lizenz im Inland in einem Arbeitsverhältnis steht oder seinen Wohnsitz dort hat (siehe Anhang 1 JAR-FCL 1.070). Die zuständige Behörde tritt dann an die Stelle der zuständigen Behörde des Ausstellerstaates der Lizenz und übernimmt die Verantwortung für die Ausstellung der Lizenz gemäß Buchstabe (a).
(e) Der Bewerber darf immer im Besitz nur einer gemäß dieser Verordnung ausgestellten Lizenz (A) und eines Tauglichkeitszeugnisses sein.
JAR-FCL 1.070 Haupt-Wohnsitz
Als Haupt-Wohnsitz einer Person gilt der Ort, an dem diese Person für gewöhnlich an mindestens 185 Tagen eines Kalenderjahres aufgrund persönlicher und beruflicher Bindungen oder - im Falle einer Person ohne berufliche Bindungen - aufgrund persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen der Person und dem Wohnort erkennen lassen, wohnt.
JAR-FCL 1.075 Form und Inhalt von Pilotenlizenzen
(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.075)
Form und Inhalt einer Lizenz gemäß JAR-FCL 1 sind folgendermaßen
festgelegt:
(a) Inhalt
Die Ordnungsnummer steht stets in Verbindung mit der Bezeichnung. Bei den Eintragungen unter I bis XI handelt es sich um unveränderliche Eintragungen. Die Eintragungen unter XII bis XIV sind veränderliche Eintragungen, die auf einem gesonderten Beiblatt enthalten sein können.
Jedes Beiblatt muss eindeutig als Teil der Lizenz erkennbar sein.
(1) Unveränderliche Eintragungen
(I) Ausstellerstaat der Lizenz;
(II) Art der Lizenz;
(III) Lizenznummer, beginnend mit dem/den Kennbuchstaben
des Ausstellerstaates, gefolgt von einer Kombination aus Zahlen und/oder Buchstaben in arabischen Zahlen und lateinischer Schrift;
(IV) Name des Lizenzinhabers, (in lateinischen
Buchstaben, wenn die Landessprache nicht in lateinischer Schrift geschrieben wird);
(V) Wohnsitz;
(VI) Staatsangehörigkeit;
(VII) Unterschrift des Inhabers;
(VIII) Ausstellende Behörde und, falls erforderlich, die Auflagen, unter denen die Lizenz erteilt wurde;
(IX) Gültigkeit und Umfang der erteilten Rechte;
(X) Unterschrift des ausstellenden Beamten und Ausstellungsdatum;
(XI) Siegel oder Stempel der ausstellenden Behörde
(2) Veränderliche Eintragungen
(XII) Berechtigungen; Klasse(n), Muster, Lehrberechtigung
etc., mit dem jeweiligen Ablauf der Gültigkeitsdauer. Die Rechte eines Sprechfunkzeugnisses können auf der Lizenz selbst oder auf einem gesonderten Zeugnis erscheinen;
(XIII) Bemerkungen: z.B. besondere Eintragungen über
Einschränkungen und Rechte;
(IVa) Sonstige zweckdienliche Angaben.
(b) Material
Das Papier oder sonstiges verwendetes Material ist so zu wählen, dass keine Änderungen oder Verfälschungen vorgenommen werden können oder diese leicht zu erkennen sind. Eintragungen oder Löschungen werden von der zuständigen Behörde eindeutig kenntlich gemacht.
(c) Farbe
Für Pilotenlizenzen gemäß JAR-FCL ist weißes Material zu
verwenden.
(d) Sprache
Lizenzen sind in deutscher und in englischer Sprache auszustellen und gegebenenfalls auch in weiteren Sprachen nach Ermessen der Behörde.
JAR-FCL 1.080 Aufzeichnung von Flugzeiten
(a) Piloten haben ein Flugbuch gemäß § 118 in Verbindung mit Anlage 6 zu führen in das Angaben zu allen Flügen einzutragen sind. Angaben zu Flügen, die nach den Bestimmungen von JAR-OPS 1 durchgeführt werden, können auch in geeigneter rechnergestützter Form aufgezeichnet werden und sind vom Luftfahrtunternehmen aufzubewahren. In diesem Fall hat das Luftfahrtunternehmen die Aufzeichnungen über alle Flüge, die ein Pilot durchgeführt hat, einschließlich Unterschiedsschulungen und Vertrautmachen, auf Verlangen dem betreffenden Flugbesatzungsmitglied zur Verfügung zu stellen.
(b) Folgende Angaben sind aufzuzeichnen:
(1) Angaben zur Person: Name und Anschrift des Inhabers
(2) Für jeden Flug:
(i) Name des verantwortlichen Piloten
(ii) Datum des Fluges (Tag, Monat, Jahr)
(iii) Startflugplatz sowie Abflug- und Ankunftszeit
(Zeiten als Blockzeiten in koordinierter Weltzeit (Universal Time Coordinated/UTC))
(iv) Muster (Bauart, Modell und Baureihe) und Kennzeichen
des Flugzeugs
(v) einmotoriges oder mehrmotoriges Flugzeug
(single-engine/SE, multi-engine/ME)
(vi) Gesamtdauer des Fluges
(vii) Gesamtflugzeit
(3) Für jede Schulung im Flugsimulator oder Flug- und Navigationsverfahrenübungsgerät (Flight Navigations Procedures Trainer/FNPT):
(i) Art und Qualifikationsnummer des Übungsgerätes
(ii) Ausbildung an synthetischen Flugübungsgeräten
(iii) Datum (Tag, Monat, Jahr)
(iv) Gesamtdauer der Schulung
(v) Gesamtschulungszeit
(4) Fliegerische Tätigkeit:
(i) Verantwortlicher Pilot (einschließlich
Alleinflugzeit, Ausbildungszeit als verantwortlicher Pilot (SPIC) und Flugzeit als verantwortlicher Pilot unter Aufsicht (Pilot-in-Command Under Supervision/PICUS)
(ii) Kopilot
(iii) Ausbildungszeit mit Lehrberechtigtem
(iv) Lehrberechtigter/Prüfer
(v) die Spalte „Bemerkungen„ steht für besondere
Eintragungen zur Verfügung, z.B. SPIC, PICUS, Instrumentenflugzeit etc. Ein Pilot kann nur die Zeit als Instrumentenflugzeit eintragen in der er das Flugzeug, unter tatsächlichen oder simulierten Instrumentenflugbedingungen ausschließlich nach Instrumenten führt.
(5) Betriebsbedingungen
(i) Nachtflüge
(ii) Flüge nach Instrumentenflugregeln
(c) Eintragung von Flugzeiten
(1) Flugzeit als verantwortlicher Pilot
(i) Der Inhaber einer Lizenz kann alle Flugzeiten, in
denen er als verantwortlicher Pilot tätig ist, als Flugzeit als verantwortlicher Pilot eintragen.
(ii) Der Bewerber für eine Lizenz kann alle
Alleinflugzeiten oder Ausbildungszeiten mit Lehrberechtigtem als Flugzeit als verantwortlicher Pilot eintragen, vorausgesetzt, dass die Flugzeit als SPIC von dem Lehrberechtigten gegengezeichnet wird.
(iii) Der Inhaber einer Lehrberechtigung kann alle
Flugzeiten, in denen er als Lehrberechtigter in einem Flugzeug tätig ist, als Flugzeit als verantwortlicher Pilot eintragen.
(iv) Der Inhaber einer Ernennung als Prüfer kann alle
Flugzeiten, in denen er einen Pilotensitz einnimmt und als Prüfer auf einem Flugzeug tätig ist, als Flugzeit als verantwortlicher Pilot eintragen.
(v) Ein Kopilot, der unter der Aufsicht des
verantwortlichen Piloten als verantwortlicher Pilot auf einem Flugzeug tätig ist für das durch die Musterzulassung oder die Bestimmungen von JAR-OPS 1 eine Mindestflugbesatzung von zwei Piloten vorgeschrieben ist, kann diese Flugzeiten als Flugzeit als verantwortlicher Pilot eintragen, vorausgesetzt, dass diese Flugzeit als PICUS (siehe (c)(5)) von dem verantwortlichen Piloten gegengezeichnet wird.
(vi) Führt der Inhaber einer Lizenz mehrere Flüge am
selben Tag durch, bei denen er jedes Mal zum Startflugplatz zurückkehrt und der Abstand zwischen den aufeinander folgenden Flügen nicht mehr als 30 Minuten beträgt, können diese Flüge als eine Eintragung zusammengefasst werden.
(2) Flugzeit als Kopilot
Der Inhaber einer Pilotenlizenz, der den Sitz des Kopiloten einnimmt kann alle Flugzeiten auf Flugzeugen, für die durch die Musterzulassung oder die Bedingungen unter denen der jeweilige Flug durchgeführt wird eine Mindestflugbesatzung von zwei Piloten vorgeschrieben ist, als Flugzeit als Kopilot eintragen.
(3) Flugzeit als Kopilot zur Ablösung im Reiseflug
Ein Kopilot zur Ablösung im Reiseflug kann alle Flugzeiten in denen er den Sitz eines Piloten einnimmt als Flugzeit als Kopilot eintragen.
(4) Ausbildungszeit
Eine Zusammenfassung aller Zeiten, die der Bewerber für eine Lizenz oder Berechtigung als Flugausbildung, Instrumentenflugausbildung, Instrumentenbodenzeit etc. eingetragen hat, ist von dem in geeigneter Weise berechtigten und/oder anerkannten Lehrer, der den Bewerber ausgebildet hat, zu bestätigen.
(5) Verantwortlicher Pilot unter Aufsicht (PICUS) Vorausgesetzt, dass die Art der Aufsicht den Anforderungen der zuständigen Behörde genügt, kann ein Kopilot Flugzeit als PICUS als verantwortlicher Pilot eintragen, wenn die Aufgaben und Tätigkeiten des verantwortlichen Piloten auf diesem Flug so ausgeführt wurden, dass ein Eingreifen des verantwortlichen Piloten aus Sicherheitsgründen nicht erforderlich war.
(d) Vorlage des Flugbuches
(1) Ein Lizenzinhaber oder Flugschüler muss auf Verlangen eines Vertreters der zuständigen Behörde sein Flugbuch ohne ungebührliche Verzögerung zur Überprüfung vorlegen.
(2) Ein Flugschüler muss sein Flugbuch als Nachweis für die Flugaufträge durch den Lehrberechtigten auf allen Allein-Überlandflügen mitführen.
Anhang 1 zu JAR-FCL 1.005
Mindestanforderungen für die Erteilung von Lizenzen/Anerkennungen gemäß JAR-FCL auf der Grundlage nationaler Lizenzen/Anerkennungen, die von JAA-Mitgliedstaaten erteilt wurden
(Siehe JAR-FCL 1.005(b)(3))
Pilotenlizenzen
```
```
Ersetzt durch Aufhebung
Nationale Flugerfahrung Weitere JARFCL-Lizenz der Ein-
Lizenz (in Stunden) Anforderungen und Ein- schrän-
schränkungen kungen
(soweit
zutreffend)
```
```
(1) (2) (3) (4) (5)
```
```
ATPL(A) 1500 als Keine ATPL-(A) nicht (a)
PIC auf zutreffend
Flugzeugen
mit zwei
Piloten
```
```
ATPL(A) 1500 auf Keine Wie unter wie unter (b)
Flugzeugen (c)(4) (c)(5)
mit zwei
Piloten
```
```
ATPL(A) 500 auf Nachweis von ATPL(A) mit Fähigkeits- (c)
Flugzeugen Kenntnissen einer nachweis
mit zwei über Musterbe- als PIC
Piloten Flugplanung rechtigung gemäß
und beschränkt Anhang 2
Flugleistung auf zu JAR-FCL
gemäß Kopilot 1.240
Anhang 1 zu
JAR-FCL
1.470
```
```
CPL(A)/ 500 auf (i) Nachweis CPL(A)/IR nicht (d)
IR in Flugzeugen von Kennt- und zutreffend
Verbin- mit zwei nissen über Anrechnung
dung mit Piloten, Flugplanung der theore-
einer, oder im und Flug- tischen
im JAA- Betrieb mit leistung ATPL-Aus-
Ausstel- zwei Piloten gemäß bildung
lerstaat auf Zubrin- Anhang 1 zu gemäß JAR-FCL
der gerflug- JAR-FCL 1.470
Lizenz zeugen ii) Erfüllung
bestan- gemäß der übrigen
denen, JAR/FAR 23 Anforderungen
theore- in Über- gemäß JAR-FCL
tischen einstimmung 1.250(a)(1)
ATPL- mit JAR-OPS 1 und (2)
Prüfung oder gleich-
gemäß wertigen
ICAO nationalen
Bestimmungen
```
```
CPL(A)/ 500 auf (i) Bestehen CPL(A)/IR und Nicht (e)
IR Flugzeugen einer Anrechnung zutreffend
mit zwei theoretischen der
Piloten, oder ATPL(A)- theoretischen
im Betrieb Prüfung ATPL-
mit zwei gemäß JARFCL Ausbildung
Piloten auf in dem gemäß JAR-FCL
Zubringer- JAA-Ausstel-
flugzeugen lerstaat der
mit einem Lizenz*
Piloten (siehe
gemäß Anmerkung im
JAR/FAR 23 Anschluss an
in Überein- die Tabelle)
stimmung mit (ii) Erfül-
JAR-OPS 1 lung der
oder gleich- oben
wertigen genannten
nationalen Anforderungen
Bestimmungen gemäß JAR-FCL
1.250(a)(1)
und (2)
```
```
CPL(A)/IR 500 als PIC Keine CPL(A)/IR (f)
auf mit Muster-
Flugzeugen oder Klassen-
mit einem berechtigun-
Piloten gen, die auf
Flugzeuge mit
einem Piloten
beschränkt
sind
___________________________________________________ _____
CPL(A)/IR 500 als PIC Nachweis von Wie unter Erwerb der (g)
auf Kenntnissen (4)(f) Musterbe-
Flugzeugen über rechtigung
mit einem Flugplanung für
Piloten und Flugzeuge
Flugleistung mit zwei
gemäß Piloten
Anhang 1 zu gemäß
JAR-FCL 1.470 JAR-FCL
1.240
___________________________________________________ _____
CPL(A) 500 als PIC Nachtflug- CPL(A), mit (h)
auf qualifika- Muster- oder
Flugzeugen tion, soweit Klassenbe-
mit einem zutreffend rechtigungen,
Piloten die auf
Flugzeuge mit
einem Piloten
beschränkt
sind
```
```
CPL(A) 500 als PIC (i) Nacht- Wie unter (i)
auf flugqualifi- (4)(h)
Flugzeugen kation,
mit einem soweit
Piloten zutreffend;
(ii) Nachweis
von
Kenntnissen
über
Flugleistung
und
Flugplanung
gemäß
Anhang 1
zu JAR-FCL
1.470
```
```
PPL(A)/ 75 Stunden Nachtflug- PPL(A)/IR Nachweis (j)
IR nach Instru- qualifika- (IR von
mentenflug- tion, beschränkt Kenntnis-
regeln sofern die auf PPL) sen über
entsprechen- Flugplanung
den Rechte und
nicht in der Flug-
Instrumenten- leistung
flugberech- gemäß
tigung Anhang 1
enthalten zu JAR-FCL
sind 1.470
```
```
PPL(A) 70 Stunden Nachweis über PPL(A) (k)
auf Kenntnisse in
Flugzeugen der Funk-
navigation
```
```
```
Lehrberechtigungen
```
```
```
Nationale Weitere Ersetzt durch
Berechtigung Erfahrung Anforderungen JAR-FCL-
oder Rechte Berechtigung
```
```
(1) (2) (3) (4)
```
```
FI(A)/IRI(A)/TRI wie für die Nachweis von FI(A)/IRI(A)/TRI
(A)/CRI(A) entsprechende Kenntnissen (A)/CRI(A)*
Berechtigung über die
gemäß relevanten
JAR-FCL 1 (A) Abschnitte
gefordert von
JAR-FCL 1(A)
und JAR-OPS 1
```
```
SFI-Berechtigung (Synthetic Flight Instructor/SFI)
```
```
Nationale Weitere Ersetzt durch
Berechtigung Erfahrung Anforderungen JAR-FCL-
Berechtigung
```
```
(1) (2) (3) (4)
```
```
SFI 1500 Stunden (i) ist oder SFI
als Pilot auf war im Besitz
MPA einer von
einem JAA-
Mitgliedstaat
erteilten
CPL(A) oder
ATPL(A) oder
einer CPL(A)
oder ATPL(A),
die nicht
JAR-FCL
entspricht,
aber den
Anforderungen
der
zuständigen
Behörde
genügt
(ii) Abschluss
der Flugsimu-
latorausbil-
dung des
entsprechenden
Lehrganges für
Musterberech-
tigungen,
einschließlich
MCC
```
```
SFI 3 Jahre Abschluss der SFI
fortlaufende Flugsimulator-
Erfahrung als ausbildung des
SFI, die den entsprechenden
Anforderungen Lehrganges für
der Musterberech-
zuständigen tigungen,
Behörde genügt einschließlich
MCC
```
```
```
Lehrberechtigte für die Ausbildung an Flugübungsgeräten (Flight
```
Training Devices/FTD) und FNPT 1
```
```
Nationale Berechtigung Erfahrung Ersetzt durch
JAR-FCL-Berechtigung
```
```
(1) (2) (3)
```
```
Lehrberechtigung für FTD 3 Jahre Erfahrung Lehrberechtigung für
und/oder FNPT I als Lehrberechtigter FTD und/oder FNPT I
für FTD und/oder
FNPT I, die den
Anforderungen der
zuständigen Behörde
genügt
```
```
Anhang 1 zu JAR-FCL 1.015
Mindestanforderungen für die Anerkennung von Pilotenlizenzen, die
von Nicht-JAA-Mitgliedstaaten erteilt wurden
(Siehe JAR-FCL 1.015)
Die Anerkennung einer von einem Nicht-JAA-Mitgliedstaat erteilten Pilotenlizenz durch einen JAA-Mitgliedstaat unterliegt den nachfolgenden Mindestanforderungen.
Lizenzen für entgeltliche Beförderung und andere berufliche Tätigkeiten
Eine von einem Nicht-JAA-Mitgliedstaat gemäß ICAO Anhang 1 erteilte Pilotenlizenz kann unter bestimmten Bedingungen von der zuständigen Behörde für den Einsatz auf inländischen Flugzeugen (außer für Flugausbildung) anerkannt werden. Der Lizenzinhaber muss dazu:
```
```
Lizenz Flugerfahrung Bedingung für die Anerkennung
```
```
(1) (2) (3)
```
```
ATPL(A) 1500 Stunden als PIC Einsatz als PIC bei der (a)
auf Flugzeugen mit gewerblichen Beförderung auf
zwei Piloten Flugzeugen mit zwei Piloten
```
```
ATPL(A) 1500 Stunden als PIC Einsatz als Kopilot bei der (b)
oder oder Kopilot auf gewerblichen Beförderung auf
CPL(A)/ Flugzeugen mit zwei Flugzeugen mit zwei Piloten
IR* Piloten gemäß
betrieblichen
Bestimmungen
```
```
CPL(A)/IR 1000 Stunden als PIC Einsatz als PIC bei der (c)
bei der gewerblichen gewerblichen Beförderung auf
Beförderung seit dem Flugzeugen mit einem Piloten
Erwerb der Instrumen-
tenflugberechtigung
```
```
CPL(A)/IR 1000 Stunden als PIC Einsatz als Kopilot bei der (d)
oder Kopilot auf gewerblichen Beförderung auf
Flugzeugen mit einem Flugzeugen mit einem Piloten
Piloten gemäß gemäß JAR-OPS
betrieblichen
Bestimmungen
```
```
CPL(A) 700 Stunden auf Andere Tätigkeiten außer der (e)
Flugzeugen, außer gewerblichen Beförderung
Reisemotorseglern,
einschließlich
200 Stunden der
Tätigkeit, für die
eine Anerkennung
beantragt wird, davon
50 Stunden innerhalb
der letzten 12 Monate
```
```
Lizenzen für Privatpiloten mit Instrumentenflugberechtigung
Eine von einem Nicht-JAA-Mitgliedstaat gemäß ICAO Anhang 1 erteilte Privatpilotenlizenz mit Instrumentenflugberechtigung kann unter bestimmten Bedingungen von der zuständigen Behörde für den Einsatz auf in diesem Staat eingetragenen Flugzeugen (außer Flugausbildung) anerkannt werden. Der Lizenzinhaber muss dazu:
Anforderungen an die Flugerfahrung erfüllen:
```
```
Lizenz Flugerfahrung
```
```
(1) (2)
```
```
PPL(A)/IR 100 Stunden Instrumentenflugzeit als
PIC
```
```
Anhang 2 zu JAR-FCL 1.015
Umschreibung von PPL(A), die von Nicht-JAA-Mitgliedstaaten erteilt wurden, in PPL(A) gemäß JAR-FCL
(Siehe JAR-FCL 1.015(c)(2))
Für die Umschreibung einer von einem Nicht-JAA-Mitgliedstaat erteilten Privatpilotenlizenz (A) in eine JAR-FCL-Lizenz (A) muss der Bewerber mindestens:
(a) im Besitz einer Lizenz sein, die gemäß ICAO Anhang 1
erteilt wurde;
(b) im Besitz eines Tauglichkeitszeugnisses Klasse 2 gemäß
JAR-FCL 3 sein;
(c) im Besitz eines Sprechfunkzeugnisses sein, das den Anforderungen der zuständigen Behörde genügt;
(d) die in der nachfolgenden Tabelle aufgeführten Anforderungen
an die Flugerfahrung erfüllen:
```
```
Nationale Lizenz Flugerfahrung Weitere JAR-FCL-
Anforderungen
```
```
Aktuelle und gültige 100 Stunden als (a) Bestandene
nationale PPL(A) gemäß Pilot von Flugzeugen schriftliche Prüfung
ICAO in den Fächern
Luftrecht und
menschliches
Leistungsvermögen
```
```
(b) Bestandene
praktische Prüfung für
den Erwerb der PPL(A)
gemäß Anhang 1 zu
JAR-FCL 1.130 und
1.135 und Anhang 2 zu
JAR-FCL 1.135
```
```
(c) Erfüllung der
entsprechenden
Anforderungen des
Abschnitts F der
JAR-FCL 1
```
```
Anhang 3 zu JAR-FCL 1.015
Anerkennung von Pilotenlizenzen aus Nicht–JAA-Staaten für spezifische Aufgaben mit einer zeitlichen Einschränkung. (siehe JAR-FCL 1.015)
(siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.015)
Zeitlich limitierte Anerkennung/Genehmigung einer Pilotenlizenz(A) für Piloten eines Flugzeugherstellers.
Eine Pilotenlizenz, die nach ICAO Anhang 1 von einem Nicht–JAA Staat ausgestellt wurde, einschließlich einer von diesem Staat erteilten Fluglehrberechtigung oder Anerkennung als Prüfer, kann von einem JAA-Mitgliedstaat für maximal ein Jahr unter bestimmten Voraussetzungen anerkannt oder genehmigt werden, um Demonstrations-, Einsatz-, Überführungs- oder Testflüge auf einem Flugzeug, das in dem JAA-Mitgliedstaat eingetragen ist, zu ermöglichen. Wenn eine Erlaubnis unter den Vorgaben dieser Anhang anerkannt wird, kann der Erlaubnisinhaber von den Anerkennungsvoraussetzungen, wie sie für eine Nicht-JAA Lizenz in der Anhang 1 zu JAR-FCL 1.015 enthalten sind, unter folgenden Voraussetzungen befreit werden:
Um für die Anerkennung einer derartigen Lizenz in Frage zu kommen, muss der Inhaber:
(a) im Besitz einer entsprechenden Lizenz, eines Tauglichkeitszeugnisses, einer Musterberechtigung und Qualifikation einschließlich Fluglehrberechtigung oder Anerkennung als Prüfer sein, die in dem Nicht–JAA–Staat für die vorgesehene Aufgabe erforderlich ist und
(b) von einem Flugzeughersteller oder einer TRTO, die Ausbildung im Auftrag eines Flugzeugherstellers durchführt, beschäftigt sein und
(c) darauf beschränkt werden, Ausbildung und Prüfung für die
erstmalige Erteilung von Musterberechtigungen, Aufsicht über die ersten Linienflüge der Piloten eines Luftfahrtunternehmers, Auslieferungs- oder Überführungsflüge, Demonstrationsflüge für den erstmaligen Linieneinsatz oder Testflüge durchzuführen.
Wenn Linienflüge durchgeführt oder überwacht werden, muss der Pilot auch die von der Behörde des Eintragungsstaates festgelegten Anforderungen gemäß JAR-OPS erfüllen.
Anhang 1 zu JAR-FCL 1.050
Anrechnung von theoretischen Kenntnissen - Lehrplan für die
ergänzende Ausbildung und Prüfung
(Siehe JAR-FCL 1.050)
Für die Erteilung eines PPL(A) muss der Inhaber einer Lizenz für Hubschrauber die theoretische Prüfung PPL(A) für das theoretische Wissen für PPL(A) in den folgenden Gegenständen bestehen, wobei die Einzelheiten des Lehrplanes von der zuständigen Behörde festzulegen und in luftfahrtüblicher Weise kundzumachen sind:
Inhaber einer ATPL(H), die nicht auf Flüge nach Sichtflugregeln beschränkt sind für die Erteilung einer CPL(A) oder ATPL(A), sowie Inhaber einer auf Flüge nach Sichtflugregeln beschränkten ATPL(H) oder einer CPL(H) für den Erwerb einer CPL(A) müssen folgende ergänzende Ausbildung und Prüfung nachweisen:
```
```
Gegenstand 010:
LUFTRECHT UND FLUGVERKEHRSKONTROLLVERFAHREN
(AIR TRAFFIC CONTROL/ATC)
```
```
INDEX THEMA
```
```
010 01 01 01 Flüge über dem Hoheitsgebiet von
ICAO-Vertragsstaaten
```
```
010 02 00 00 Anhang 8 – Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen
```
```
010 04 00 00 Anhang 1 – Lizenzierung von Luftfahrtpersonal
```
```
010 05 01 00 Anhang 2 – Wichtige Begriffsbestimmungen,
Anwendbarkeit der Luftverkehrsregeln, allgemeine
Regeln
```
```
010 09 01 01 Flugplatzdaten
```
```
010 09 01 05 Notdienste und andere Dienste
```
```
Gegenstand 021:
ZELLE UND SYSTEME
```
```
INDEX THEMA
```
```
021 01 00 00 Zelle und Systeme – Flugzeuge
```
```
021 03 01 10 Propeller
```
```
021 03 02 02 Bauweisen
```
```
021 03 03 06 Schubdüse
```
```
021 03 03 08 Schubumkehr
```
```
021 03 03 09 Flugleistung und Schubverstärkung
```
```
021 03 03 10 Zapfluft
```
```
021 03 04 07 Schub
```
```
021 03 04 08 Bedienung und Überwachung des Triebwerks
```
```
021 03 05 02 Ram air turbine
```
```
021 04 01 00 Türen und Notausstiege
```
```
021 04 05 00 Sauerstoffausrüstung
```
```
Gegenstand 022:
INSTRUMENTIERUNG – FLUGZEUGE
```
```
INDEX THEMA
```
```
022 01 01 03 Fahrtmesser: Anzeige der Höchstgeschwindigkeit,
VMO/MMO-Anzeige
```
```
022 01 01 04 Machmeter
```
```
022 02 01 00 Flugkommandoanlage
```
```
022 02 02 00 Autopilot
```
```
022 02 03 00 Absicherung der Flugbetriebsgrenzen
```
```
022 02 04 00 Stabilisierungsanlage
```
```
022 02 05 00 Automatic Pitch Trim
```
```
022 02 06 00 Schubberechnung
```
```
022 02 07 00 Automatischer Schub
```
```
022 03 05 00 Warnung vor Überschreitung der
Höchstgeschwindigkeit
```
```
022 03 06 00 Überziehwarnung
```
```
022 04 02 00 Korrektur der durch die Kompression verfälschten
Anzeige auf die wahre Anzeige
```
```
022 04 03 00 Drehzahlmesser
```
```
022 04 04 00 Kraftstoffdurchflussmesser in der Hochdruckleitung
```
```
022 04 06 00 Bedeutung der Farbmarkierungen
```
```
022 04 08 00 Schwingungsüberwachung
```
```
022 04 10 00 Elektronische Anzeigen
```
```
Gegenstand 031:
MASSE UND SCHWERPUNKTLAGE – FLUGZEUGE
```
```
INDEX THEMA
```
```
031 01 01 02 Bedeutung im Hinblick auf die Stabilität des
Luftfahrzeuges
```
```
031 01 02 00 Grenzen für Masse und Schwerpunktlage
```
```
031 02 01 03 Leertankmasse
```
```
031 02 04 00 Auswirkungen von Überladung
```
```
031 03 01 04 Prozentuale Angabe des Mean Aerodynamic Chord (MAC)
```
```
031 03 04 00 Flächenbelastung, zulässige Streckenlast, Sichern
und Verzurren der Ladung
```
```
Gegenstandd 032:
FLUGLEISTUNG – FLUGZEUGE
```
```
INDEX THEMA
```
```
032 00 00 00 Flugleistung – Flugzeuge
```
```
Gegenstand 033:
FLUGPLANUNG UND ÜBERWACHUNG DES FLUGVERLAUFS
```
```
INDEX THEMA
```
```
033 01 01 01 Auswahl von Strecken, Geschwindigkeiten, Höhen und
Ausweichflugplätzen
```
```
033 01 02 01 Kraftstoffbedarfsberechnung für jeden
Streckenabschnitt und Berechnung des
Gesamtkraftstoffverbrauches
```
```
033 01 02 02 Kraftstoff für Warteflug und Flug zu
Ausweichflugplätzen
```
```
033 01 02 03 Kraftstoffreserven
```
```
033 01 02 04 Kraftstoffbedarfsberechung für den Flug
```
```
033 02 03 05 Ausfüllen des Kraftstoffplans
```
```
033 01 03 03 Überprüfung und Anpassung der Vorausberechnung der
Kraftstoffreserven
```
```
033 01 03 04 Auswahl der Reiseflughöhe und Setzen der
Triebwerkleistung für einen neuen
Bestimmungsflugplatz
Kraftstoff an Bord, Kraftstoffbedarf,
Kraftstoffreserven
```
```
033 03 03 00 einfache Kraftstoffpläne
```
```
033 05 00 00 Flugplanung für Strahlflugzeuge (zusätzliche
Überlegungen)
```
```
033 06 00 00 Ausfüllen eines Flugplans
```
```
Gegenstand 040:
MENSCHLICHES LEISTUNGSVERMÖGEN
```
```
INDEX THEMA
```
```
040 02 01 02 Atmungsorgane und Kreislaufsystem
```
```
040 02 01 03 Einfluss von großen Flughöhen
```
```
Gegenstand 050:
METEOROLOGIE
```
```
INDEX THEMA
```
```
050 02 07 00 Jet Streams
```
```
050 09 02 02 CAT: Auswirkungen auf den Flug
```
```
050 09 07 00 Stratosphärische Bedingungen
```
```
Gegenstand 061:
ALLGEMEINE NAVIGATION
```
```
INDEX THEMA
```
```
061 04 06 00 Problemlösung mittels:
- Mercator-Karten
- Lambert-Karten
- Polaren stereographischen Projektionen
```
```
061 06 00 00 Inertial Navigation Systems (INS)
```
```
Gegenstand 071:
BETRIEBLICHE VERFAHREN – FLUGZEUGE
```
```
INDEX THEMA
```
```
071 00 00 00 Betriebliche Verfahren – Flugzeuge
```
```
Gegenstand 081:
AERODYNAMIK – FLUGZEUGE
```
```
INDEX THEMA
```
```
081 00 00 00 Aerodynamik – Flugzeuge
```
```
Anhang 1a zu JAR-FCL 1.055
Zivilluftfahrerschulen für Flugausbildung zum Erwerb von Lizenzen und Berechtigungen (FTOs) (Siehe JAR-FCL 1.055)
EINFÜHRUNG
Ein Zivilluftfahrerschule für Flugausbildung (FTO) ist eine Organisation, die über Personal und Ausrüstung verfügt und mit geeigneter Infrastruktur eine Flugausbildung und/oder eine Ausbildung in synthetischen Flugübungsgeräten und, soweit zutreffend, eine theoretische Ausbildung für besondere Ausbildungsprogramme anbietet.
Eine FTO, die eine genehmigte Ausbildung gemäß den Bestimmungen der JAR-FCL anbieten möchte, bedarf der Genehmigung der zuständigen Behörde. Die zuständige Behörde erteilt die Genehmigung nur, wenn
GENEHMIGUNGSVERFAHREN
Eine FTO, die einen Antrag auf Genehmigung stellt, hat der zuständigen Behörde die gemäß Ziffer 31 dieses Anhanges geforderten Betriebs- und Ausbildungshandbücher vorzulegen. Die FTO hat den Anforderungen der zuständigen Behörde genügende Verfahren festzulegen, um die Erfüllung der geltenden Bestimmungen der JAR-FCL 1 sicherzustellen. Diese Verfahren müssen ein Qualitätssystem für die FTO beinhalten, damit Mängel unverzüglich festgestellt und selbständig behoben werden können. Nach Vorlage des Antrages, einschließlich vollständiger Unterlagen, wird die FTO an Ort und Stelle überprüft, um sicherzustellen, dass sie die Bestimmungen dieses Anhangs erfüllt. Vorbehaltlich einer zufrieden stellenden Überprüfung, wird der FTO zunächst eine Genehmigung für einen Zeitraum von einem Jahr erteilt; eine Verlängerung der Genehmigung kann für die Dauer von bis zu drei Jahren erteilt werden. Die zuständige Behörde ist nicht verpflichtet, einer FTO mit Sitz außerhalb der JAA-Mitgliedstaaten eine Genehmigung zu erteilen, wenn sie nicht über die notwendigen personellen Ressourcen verfügt oder die Kosten für das Verfahren der Genehmigung und Überprüfung eine unangemessene Belastung für die Behörde darstellen.
Die FTO hat sämtliche Ausbildungslehrgänge der zuständigen Behörde zur Genehmigung vorzulegen
Die zuständige Behörde überwacht den Ausbildungsstandard und führt stichprobenartig Überprüfungen der Ausbildungsflüge durch. Während solcher Kontrollbesuche hat die FTO Einsicht in Ausbildungsaufzeichnungen, Genehmigungsunterlagen, technische Bordbücher, Unterrichtsunterlagen und sonstige Lehrmittel sowie Zugang zu Unterrichtsstunden und Flugbesprechungen zu gewähren. Nach dem Kontrollbesuch erhält die FTO von der zuständigen Behörde eine Kopie des Überprüfungsberichtes.
Die zuständige Behörde hat gemäß den §§ 47 und 48 LFG vorzugehen, wenn die zugrunde liegenden Bestimmungen oder Standards nicht mehr den genehmigten Mindestanforderungen entsprechen.
Änderungen eines genehmigten Lehrganges oder Änderungen im Betriebs- oder Ausbildungshandbuch bedürfen der vorherigen Genehmigung der zuständigen Behörde; dies gilt jedoch nicht für geringfügige Änderungen im täglichen Betriebsablauf. In Zweifelsfällen hinsichtlich der Geringfügigkeit von Änderungen hat die FTO die zuständige Behörde zu befragen.
Eine FTO kann, im Rahmen ihrer gesamten Ausbildungsorganisation und vorbehaltlich der Genehmigung der zuständigen Behörde, Ausbildungsvereinbarungen mit anderen Zivilluftfahrerschulen treffen oder die Ausbildung auch auf anderen Flugplätzen durchführen.
WIRTSCHAFTLICHE LEISTUNGSFÄHIGKEIT
Eine FTO muss der zuständigen Behörde nachweisen, dass sie über ausreichende finanzielle Grundlagen verfügt, um die Ausbildung gemäß den genehmigten Standards durchzuführen.
BETRIEBSLEITUNG UND LEHRPERSONAL
Die Betriebsstruktur der FTO muss die Aufsicht über alle Mitarbeiter durch Personen gewährleisten, die über die notwendige Erfahrung und Befähigung verfügen, um anhaltend hohe Standards sicherzustellen. Nähere Angaben zur Betriebsstruktur, aus denen individuelle Aufgaben hervorgehen, müssen im Betriebshandbuch der FTO enthalten sein.
Die FTO muss der zuständigen Behörde nachweisen, dass sie in ausreichender Anzahl entsprechend geeignete Mitarbeiter beschäftigt. Für die Durchführung durchgehender Ausbildungen müssen drei Mitarbeiter in Vollzeit beschäftigt sein als:
Die Anzahl der in Teilzeit beschäftigten Lehrberechtigten muss hinsichtlich des Umfanges der angebotenen Ausbildung den Anforderungen der zuständigen Behörde genügen.
Das Verhältnis der Flugschüler zu den Lehrberechtigten, ohne den Ausbildungsleiter, darf in der Regel nicht mehr als 6:1 betragen. In theoretischen Fächern, die ein hohes Maß an Aufsicht erfordern oder praktische Tätigkeiten beinhalten, darf die Anzahl der Flugschüler pro Klasse in der Regel nicht mehr als zwölf betragen.
AUSBILDUNGSLEITER (HT)
Der Ausbildungsleiter trägt die Gesamtverantwortung für die zweckmäßige Koordinierung der Flugausbildung, der Ausbildung an synthetischen Flugübungsgeräten und der theoretischen Ausbildung sowie für die Aufsicht über den Ausbildungsfortschritt der einzelnen Flugschüler. Er muss über umfassende Erfahrungen als Lehrberechtigter in der Ausbildung von beruflich tätigen Piloten und über solide Führungsqualitäten verfügen. Der Ausbildungsleiter muss Inhaber einer CPL oder ATPL und der Berechtigung(en) gemäß ICAO Anhang 1 für die entsprechende Ausbildung sein, oder in den drei Jahren vor seiner ersten Ernennung gewesen sein.
LEITER DER PRAKTISCHEN AUSBILDUNG (CFI)
Der Leiter der praktischen Ausbildung ist verantwortlich für die Aufsicht über die Lehrberechtigten und die Standardisierung der Flugausbildung sowie der Ausbildung an synthetischen Flugübungsgeräten. Der Leiter der praktischen Ausbildung muss:
LEHRBERECHTIGTE; AUSGENOMMEN ANERKANNTE LEHRBERECHTIGTE FÜR DIE
AUSBILDUNG AN SYNTHETISCHEN FLUGÜBUNGSGERÄTEN
Lehrberechtigte müssen:
Die höchstzulässigen Flug- und Flugdienstzeiten und die Mindestruhezeiten zwischen den einzelnen Einsätzen als Lehrberechtigter müssen den Anforderungen der zuständigen Behörde genügen.
ANERKANNTE LEHRBERECHTIGTE FÜR DIE AUSBILDUNG AN SYNTHETISCHEN
FLUGÜBUNGSGERÄTEN
Für die Ausbildung in einem FTD und FNPT müssen Lehrberechtigte im Besitz einer CPL oder ATPL und der Berechtigung(en) für die entsprechende Ausbildung sein, oder in den drei Jahren vor ihrer ersten Ernennung gewesen sein, und über Ausbildungserfahrung verfügen; ausgenommen Lehrberechtigte, die im Besitz einer Anerkennung gemäß Punkt 3 und/oder 4 der Anhang 1 zu JAR-FCL 1.005 sind. Für die Ausbildung in einem Flugsimulator und/oder einem FNPT II müssen Lehrberechtigte im Besitz einer Lehrberechtigung (FI(A), IRI(A),TRI(A), CRI(A)), oder einer Anerkennung (SFI(A),STI(A) oder MCCI(A) entsprechend dem durchzuführenden Lehrgang sein.
LEITER DER THEORETISCHEN AUSBILDUNG (CGI)
Der Leiter der theoretischen Ausbildung ist verantwortlich für die Aufsicht über die Lehrer für theoretische Ausbildung und die Standardisierung der gesamten theoretischen Ausbildung. Der CGI muss in der Luftfahrt tätig gewesen sein, an einem Ausbildungslehrgang in Unterrichtsmethodik teilgenommen haben oder über umfassende Erfahrungen in der Erteilung von theoretischem Unterricht verfügen.
LEHRER FÜR THEORETISCHE AUSBILDUNG
Lehrer für theoretische Ausbildung in Gegenständen zum Erwerb von Lizenzen oder Berechtigungen müssen über entsprechende Erfahrungen im Bereich Luftfahrt verfügen. Vor ihrer Ernennung müssen sie ihre Fähigkeiten in einer Lehrprobe, die auf Unterrichtsmaterial basiert, das für die zu unterrichtenden Gegenständen von ihnen selbst erarbeitet wurde, nachweisen.
AUFZEICHNUNGEN
Eine FTO muss über geeignetes Verwaltungspersonal verfügen, um für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren folgende Aufzeichnungen zu führen und aufzubewahren:
Die Form des Ausbildungsnachweises für die Flugschüler ist im Ausbildungshandbuch festzulegen.
Die FTO hat die Ausbildungsnachweise und Berichte auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.
AUSBILDUNGSPROGRAMM
Für jede angebotene Ausbildung ist ein Ausbildungsprogramm zu erarbeiten. Dieses Programm muss die wochen- oder abschnittsweise dargestellte theoretische und praktische Ausbildung sowie die durchzuführenden Flugübungen und eine Zusammenfassung des Lehrplanes beinhalten. Insbesondere die Ausbildung an synthetischen Flugübungsgeräten und die theoretische Ausbildung sind so zu planen, dass die Flugschüler ihre theoretischen Kenntnisse in den Flugübungen anwenden können. Es sind Vorkehrungen zu treffen, damit Probleme, die während der theoretischen Ausbildung auftreten in der anschließenden praktischen Ausbildung gelöst werden können. Der Inhalt und Ablauf des Ausbildungsprogramms müssen den Anforderungen der zuständigen Behörde genügen.
AUSBILDUNGSFLUGZEUGE
Es müssen in ausreichender Anzahl Flugzeuge zur Verfügung stehen, die für die entsprechende Ausbildung geeignet sind. Jedes Flugzeug muss mit einem Doppelsteuer ausgerüstet sein. Schwenkbare Steuer sind nicht zulässig. Je nach Art der Ausbildung, müssen ein oder mehrere Flugzeuge vorhanden sein, mit dem oder denen das Überziehverhalten und Vermeiden von Trudeln vorgeführt werden kann sowie ein oder mehrere Flugzeuge, die für die Simulation von Instrumentenflug-Wetterbedingungen und die Durchführung der geforderten Instrumentenflugausbildung in geeigneter Weise ausgerüstet sind.
Es dürfen nur Flugzeuge für die Ausbildung eingesetzt werden, die von der zuständigen Behörde für diesen Zweck genehmigt worden sind.
FLUGPLÄTZE
Der Flugplatz, bei dem der Schwerpunkt für die Ausbildung liegt, und alle weiteren Flugplätze, auf denen eine Flugausbildung durchgeführt wird, müssen mindestens über folgende Einrichtungen verfügen:
RÄUMLICHKEITEN FÜR DEN FLUGBETRIEB
Folgende Räumlichkeiten müssen vorhanden sein:
- geeigneten aktuellen Luftfahrtkarten;
- aktuellen Informationen des Flugberatungsdienstes;
- aktuellen Wetterinformationen;
- Verbindung zur Flugverkehrskontrollstelle und zum Flugüberwachungsraum;
- Karten mit Eintragungen der Standardstrecken für Überlandflüge;
- Karten mit Eintragungen aktueller Sperr-, Gefahren- und Flugbeschränkungsgebiete
- sonstige Unterlagen für Flugsicherheit;
EINRICHTUNGEN FÜR DIE THEORETISCHE AUSBILDUNG
Folgende Einrichtungen müssen für die theoretische Ausbildung
VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE AUFNAHME DER AUSBILDUNG
Ein Flugschüler, der zur Ausbildung angenommen wird, muss im Besitz des vorgeschriebenen flugmedizinischen Zeugnisses für die angestrebte Lizenz sein und die von der zuständigen Behörde genehmigten Aufnahmebedingungen der FTO erfüllen.
AUSBILDUNGS- UND BETRIEBSHANDBUCH
Eine FTO hat ein Ausbildungs- und ein Betriebshandbuch zu
Das Ausbildungshandbuch muss für jede Ausbildungsphase
Das Betriebshandbuch muss für bestimmte Mitarbeiter
Anhang 1b zu JAR-FCL 1.055
Teilausbildung außerhalb von JAA-Mitgliedstaaten
(Siehe JAR-FCL 1.055(a)(1))
FTOs dürfen unter folgenden Voraussetzungen Teile der Ausbildung
außerhalb von JAA-Mitgliedstaaten durchführen:
(a) Vorbehaltlich der Erfüllung der Bestimmungen dieses Anhangs
kann eine Genehmigung erteilt werden. Unter der Voraussetzung, dass die zuständige Behörde die Möglichkeit der ordnungsgemäßen Überwachung für gegeben hält, wird die Ausbildung auf die durchgehende Ausbildung für ATP(A) oder Teile dieser Ausbildung beschränkt (siehe Anhang 1 zu JARFCL 1.300).
(b) Die Zwischenprüfung im Fach Navigation in Phase 3 der
durchgehenden Ausbildung für ATP(A) kann von einem örtlich ansässigen Lehrberechtigten, der an der Ausbildung des Bewerbers nicht beteiligt war, abgenommen werden, vorausgesetzt, der Lehrberechtigte ist im Besitz einer JAR-FCL-Lizenz, die die Rechte einer Lehrberechtigung für Flugausbildung (Flight Instructor/FI(A)) oder einer Lehrberechtigung für Klassenberechtigungen (Class Rating Instructor/CRI(A)), soweit zutreffend, beinhaltet. Nach Abschluss der geforderten Ausbildung kann die praktische Prüfung für CPL(A) in Phase 4 der ATP(A)-Ausbildung von einem örtlich ansässigen Prüfer (A) (Flight Examiner/FE(A)) abgenommen werden, vorausgesetzt, der Prüfer ist im Besitz einer Ernennung gemäß JAR-FCL 1 Abschnitt I und von der betreffenden FTO völlig unabhängig; es sei denn, die zuständige Behörde hat zu einer anderen Regelung ihre ausdrückliche schriftliche Zustimmung erteilt.
(c) Die praktische Prüfung für den Erwerb der Instrumentenflugberechtigung ist in einem JAA-Mitgliedstaat nach Festlegung der zuständigen Behörde, die die Ausbildung genehmigt hat, abzulegen. Eine FTO, die eine Ausbildung für die Instrumentenflugberechtigung außerhalb von JAA-Mitgliedstaaten anbietet, muss im Rahmen dieser Ausbildung Vorkehrungen für eine fliegerische Eingewöhnung in die Luftraumstruktur des Inlandes oder in die Luftraumstruktur eines anderen JAA-Mitgliedstaates nach dem Ermessen der zuständigen Behörde treffen, bevor ein Flugschüler die praktische Prüfung für den Erwerb der Instrumentenflugberechtigung ablegt.
(d) Die theoretische ATPL-Ausbildung kann von einer FTO, die
eine Ausbildung außerhalb von JAA-Mitgliedstaaten durchführt, erteilt werden. Die theoretischen Prüfungen für den Erwerb von Lizenzen oder Berechtigungen sind von der zuständigen Behörde durchzuführen (siehe JAR-FCL 1.485). Die Prüfungsvereinbarungen (siehe JAR-FCL 1.030) sind im Hinblick auf die Ausbildung außerhalb von JAA-Mitgliedstaaten sorgfältig zu berücksichtigen.
(e) Die Ausbildung darf nur unter der direkten Aufsicht eines CFI(A) oder seines ernannten Vertreters, der eine JAR-FCL-Lizenz und eine Lehrberechtigung gemäß Ziffer 16 des Anhanges 1a zu JAR-FCL 1.055 besitzt und bei der Durchführung der Ausbildung anwesend ist, erfolgen.
Anhang 1c zu JAR-FCL 1.055
Ergänzende Anforderungen für FTOs mit ständiger Hauptniederlassung
außerhalb von JAA-Mitgliedstaaten
(Siehe JAR-FCL 1.055(a)(2))
(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.300)
GENEHMIGUNGSVERFAHREN
FTOs mit ständiger Hauptniederlassung außerhalb der JAA-Mitgliedstaaten, die für den Erwerb von JAR-FCL-Lizenzen und zugehörigen Berechtigungen ausbilden möchten, müssen die Genehmigung dieser Lehrgänge bei der zuständigen Behörde beantragen. Die Genehmigung unterliegt folgenden Voraussetzungen:
Vorbehaltlich einer zufrieden stellenden Überprüfung, wird der FTO eine Genehmigung für einen Zeitraum von einem Jahr erteilt, eine Verlängerung der Genehmigung kann für jeweils ein weiteres Jahr erteilt werden.
DURCHSETZUNG UND EINHALTUNG VON RECHTSBESTIMMUNGEN
Im Zusammenhang mit der Genehmigung von FTOs, die ihre
AUSBILDUNG IN FTOs FÜR DEN ERWERB VON LIZENZEN UND BERECHTIGUNGEN
FÜR BERUFLICH TÄTIGE PILOTEN
Vorbehaltlich der Erfüllung der Bestimmungen dieses Anhangs
Die praktische Prüfung für die Instrumentenflugberechtigung ist
Die Zwischenprüfung im Fach Navigation in Phase 3 der
AUSBILDUNG IN FTOs NUR FÜR DEN ERWERB DER PPL(A) UND ZUGEHÖRIGER
BERECHTIGUNGEN
Vorbehaltlich der Erfüllung der Bestimmungen dieses Anhangs
Ausbildungsflugzeuge, Flugplätze und Strecken für die Navigationsausbildung, die für die PPL(A)-Ausbildung verwendet werden, müssen den Anforderungen der zuständigen Behörde genügen.
Nach Abschluss der geforderten Ausbildung kann die praktische
Die gemäß Anhang 1a zu JAR-FCL 1.055 geforderten Ausbildungs- und Betriebshandbücher können für FTOs, die nur für den Erwerb der PPL(A) und zugehöriger Berechtigungen ausbilden, kombiniert werden und nur die Informationen beinhalten, die die PPL(A) betreffen.
THEORETISCHE KENNTNISSE
Die theoretische Ausbildung kann in einer FTO durchgeführt
Anhang 2 zu JAR-FCL 1.055
Zivilluftfahrerschule für Musterberechtigungen (TRTO) nur für
Inhaber von Pilotenlizenzen
(Siehe JAR-FCL 1.055)
(Siehe auch JAR-FCL 1.261 (c) und (d) für die Genehmigung von
Lehrgängen)
EINFÜHRUNG
Eine TRTO ist eine Organisation, die über Personal und Ausrüstung verfügt und mit geeigneter Infrastruktur eine Ausbildung zum Erwerb einer Musterberechtigung und/oder eine Ausbildung in der Zusammenarbeit der Flugbesatzung (MCC-Ausbildung) und/oder eine Ausbildung in synthetischen Flugübungsgeräten und, soweit erforderlich, eine theoretische Ausbildung für besondere Ausbildungsprogramme anbietet.
Eine TRTO, die eine genehmigte Ausbildung gemäß den Bestimmungen der JAR-FCL anbieten möchte, bedarf der Genehmigung der zuständigen Behörde. Die zuständige Behörde erteilt die Genehmigung nur, wenn
GENEHMIGUNGSVERFAHREN
Eine TRTO, die einen Antrag auf Genehmigung stellt, hat der
Die TRTO hat sämtliche Lehrgänge der zuständigen Behörde zur Genehmigung vorzulegen.
Die zuständigen Behörde hat gemäß den §§ 47 und § 48 LFG
Änderungen eines genehmigten Lehrganges oder Änderungen im Betriebs- oder Ausbildungshandbuch bedürfen der vorherigen Genehmigung der zuständigen Behörde; dies gilt jedoch nicht für geringfügige Änderungen im täglichen Betriebsablauf. In Zweifelsfällen hinsichtlich der Geringfügigkeit von Änderungen ist die zuständige Behörde zu befragen.
Eine TRTO kann, im Rahmen ihrer gesamten
WIRTSCHAFTLICHE LEISTUNGSFÄHIGKEIT
Eine TRTO muss der zuständigen Behörde nachweisen, dass sie
ÜBERPRÜFUNG
Nach der ersten Überprüfung führt die zuständige Behörde
Während solcher Kontrollbesuche hat die TRTO Einsicht in Ausbildungsaufzeichnungen, Genehmigungsunterlagen, technische Bordbücher, Unterrichtsunterlagen und sonstige Lehrmittel sowie Zugang zu Unterrichtsstunden und Flugbesprechungen zu gewähren. Nach dem Kontrollbesuch erhält die TRTO von der zuständigen Behörde eine Kopie des Überprüfungsberichtes.
BETRIEBSLEITUNG UND LEHRPERSONAL
Die Betriebsstruktur der TRTO muss die Aufsicht über alle
Es ist ein Ausbildungsleiter (HT) zu benennen, der den Anforderungen der zuständigen Behörde genügt. Der Ausbildungsleiter hat sicherzustellen, dass die TRTO die Bestimmungen der JAR-FCL erfüllt. Diese Person trägt die alleinige unmittelbare Verantwortung gegenüber der zuständigen Behörde.
Die TRTO muss über geeignetes Personal verfügen, um die Ausbildungsziele erfüllen zu können. Für jede Lehrkraft sind Aufgabenbereiche festzulegen und zu dokumentieren.
LEHRBERECHTIGTE FÜR MUSTERBERECHTIGUNGEN
Lehrberechtigte für Musterberechtigungen (Type Rating Instructors/TRI) müssen:
ANERKANNTE LEHRBERECHTIGTE FÜR DIE AUSBILDUNG AN SYNTHETISCHEN
FLUGÜBUNGSGERÄTEN
Für die Flugausbildung müssen Lehrberechtigte im Besitz einer CPL oder ATPL sein, oder in den drei Jahren vor ihrer ersten Ernennung gewesen sein, und über Erfahrungen als Lehrberechtigter für die entsprechende Ausbildung verfügen; ausgenommen Lehrberechtigte, die im Besitz einer Anerkennung gemäß Punkt 3 und 4 der Anlange 1 zu JAR-FCL 1.005 sind. Für den Erwerb einer Musterberechtigung für Flugzeuge mit zwei Piloten und/oder die Ausbildung in der Zusammenarbeit der Flugbesatzung in einem Flugsimulator und/oder FTD und/oder FNPT II, müssen Lehrberechtigte im Besitz einer Lehrberechtigung TRI(A) sein oder über eine Anerkennung SFI(A) verfügen.
THEORETISCHE AUSBILDUNG
Die theoretische Ausbildung ist von einem anerkannten
AUSBILDUNGSSTANDARDS
Die TRTO hat ein System festzulegen, um die Leistungsfähigkeit
AUFZEICHNUNGEN
Eine TRTO muss über geeignetes Verwaltungspersonal verfügen,
Die Form des Ausbildungsnachweises für die Lehrgangsteilnehmer
Die TRTO hat die Ausbildungsnachweise und Berichte auf
AUSBILDUNGSPROGRAMM
Für jede angebotene Ausbildung ist ein Ausbildungsprogramm zu
AUSBILDUNGSFLUGZEUGE
Jedes Flugzeug muss so ausgerüstet sein, dass es den Anforderungen der jeweils genehmigten Ausbildung entspricht.
EINRICHTUNGEN
Es müssen geeignete Ausbildungseinrichtungen vorhanden sein.
VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE AUFNAHME DER AUSBILDUNG
Eine TRTO ist dafür verantwortlich, dass die Lehrgangsteilnehmer mindestens die gemäß JAR-FCL 1.250 festgelegten Voraussetzungen für die Ausbildung zum Erwerb einer Musterberechtigung erfüllen.
AUSBILDUNGS- UND BETRIEBSHANDBUCH
Eine TRTO hat ein Ausbildungs- und Betriebshandbuch zu
Das Ausbildungshandbuch muss für jede Ausbildungsphase
Das Betriebshandbuch muss für bestimmte Mitarbeiter
Anhang 3 zu JAR-FCL 1.055
Genehmigung von Fernlehrgängen für modulare theoretische Ausbildung
(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.130 und 1.135)
(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.160 und 1.165(a)(4))
(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.205)
(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.251)
(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.285)
Ausbildungsorganisation
Unterrichtsräume müssen entweder in der Hauptniederlassung der Zivilluftfahrerschule oder, vorbehaltlich der Genehmigung durch die zuständige Behörde, in einer geeigneten Einrichtung an anderer Stelle, vorhanden sein. In jedem Fall müssen die Unterrichtsräume und alle zugehörigen Unterrichtseinrichtungen den für die Betriebsgenehmigung bestehenden Anforderungen entsprechen. Vor Beginn der Ausbildung ist die Genehmigung der zuständigen Behörde für die Durchführung eines modularen Ausbildungsprogramms mit Fernunterricht einzuholen.
Der Ausbildungsleiter (HT) oder Leiter der theoretischen
FTOs, die nur theoretische Ausbildung anbieten, unterliegen den
Es bleibt der genehmigten FTO überlassen, ob sie ihre Lehrgänge
LEHRBERECHTIGTE
Alle Lehrberechtigten müssen mit den Anforderungen des Fernunterrichtsprogramms einschließlich des Qualitätssicherungsprogramms vertraut sein. Ihre Grundschulung muss in der Hauptniederlassung erfolgen; für alle nachfolgenden Schulungen gilt der gleiche Standard wie für Lehrberechtigte vor Ort. Für alle Lehrberechtigten muss das Qualitätssystem ein ausreichendes Mittel zur Überwachung der individuellen Leistung und Einhaltung der genehmigten Ausbildungsprogramme darstellen.
LEHRGÄNGE
Fernunterricht als Teil der theoretischen Ausbildung wird nur
Anhang 1 zu JAR-FCL 1.060
Die zuständige Behörde hat in luftfahrtüblicher Weise kundzumachen, inwiefern in JAA-Mitgliedstaaten von JAR-FCL 1.060 abweichende Bestimmungen in Geltung sind.
Anhang 1 zu JAR-FCL 1.075
Form und Inhalt von Pilotenlizenzen
ALLGEMEINES
Der Pilot hat stets eine gültige Lizenz einschließlich eines
Der Lizenzinhaber hat einen amtlichen Lichtbildausweis
Flugmedizinische Einschränkungen (z.B. das Tragen von Sehhilfen, etc.) sind in das Tauglichkeitszeugnis einzutragen.
Die zuständige Behörde ist in diesem Fall die ausstellende
Beispiel für eine im Einklang mit den Regelungen der JAA (§ 41 LFG) ausgestellte Lizenz:
Deckblatt
```
```
Bestimmung
Bezeichnung der Behörde und Logo
(in englischer Sprache und in der Landessprache)
Die Größe einer
Seite darf nicht
mehr als
1/8 DIN A4 Format
betragen
PILOTENLIZENZ
(in englischer Sprache und in der Landessprache)
Ausgestellt nach den Richtlinien der ICAO und den
Regelungen von JAR-FCL
(in englischer Sprache und in der Landessprache)
```
```
Seite 2
```
```
I Ausstellerstaat Bestimmungen
```
```
III Lizenznummer Die Nummer der
Lizenz beginnt
immer mit dem/den
UN-Länderkenn-
buchstaben des
Ausstellerstaates
```
```
IV Name und Vorname(n) des Inhabers
```
```
IVa Geburtsdatum (siehe Anmerkung) und Datumsangaben
Geburtsort sind in der
allgemeingültigen
Form, d.h.
Tag/Monat/Jahr
vollständig
aufzuführen (z.B.
21/01/1995).
```
```
V Anschrift Siehe
Straße, Postleitzahl, Ort JAR-FCL 1.070
```
```
VI Staatsangehörigkeit
```
```
VII Unterschrift des Inhabers
```
```
VIII Ausstellende Behörde
z.B. Die Erteilung dieser CPL(A) erfolgte
auf der Grundlage einer ATPL(A), erteilt
von ...(Nicht-JAA-Mitgliedstaat).
```
```
X Unterschrift der Behörde und
Ausstellungsdatum
```
```
XI Siegel oder Stempel der ausstellenden
Behörde
```
```
Seite 3
```
```
II Art der Lizenz, Datum der Erstausstellung Abkürzungen
und Länderkennbuchstabe werden gemäß
JAR-FCL verwendet
(z.B. PPL(A),
ATPL(A), etc.)
Datumsangaben
sind in der
allgemeingültigen
Form d.h.
Tag/Monat/Jahr
vollständig
aufzuführen (z.B.
21/01/1995)
```
```
IX Gültigkeit: Diese Lizenz ist gültig Die
bis ...... Gültigkeitsdauer
Die Rechte der Lizenz dürfen nur ausgeübt der Lizenz
werden, wenn der Inhaber ein beträgt längstens
entsprechendes, gültiges fünf Jahre,
Tauglichkeitszeugnis mitführt. Gemäß beginnend mit dem
JAR-FCL 1.015(a)(1) ist der Lizenzinhaber unter II
berechtigt, die Rechte seiner Lizenz auf genannten Datum
Luftfahrzeugen auszuüben, die in einem der
JAA-Mitgliedstaat eingetragen sind. Erstausstellung.
Der Lizenzinhaber hat einen amtlichen
Lichtbildausweis mitzuführen. Dieser
Lichtbildausweis
wird nicht näher
festgelegt;
außerhalb des
Ausstellerstaates
der Lizenz genügt
ein Reisepass.
```
```
XII Sprechfunkberechtigungen:
Der Inhaber dieser Lizenz hat
nachgewiesen, dass er den
Sprechfunkverkehr an Bord eines
Luftfahrzeuges in englischer Sprache
durchführen kann (andere Sprachen laut
Angabe).
```
```
XIII Bemerkungen: Platz für
sonstige, die
Lizenz
betreffende
Eintragungen, die
von der ICAO,
EU-Verordnungen/-
Vorschriften oder
Bestimmungen der
JAA gefordert
werden.
```
```
Seite 4
```
```
XII Bestimmungen
```
```
Klasse /Muster/ Bemerkungen/ Diese Seite steht
Instrumentenflug Einschränkungen dem
Ausstellerstaat
für Eintragungen
im Anschluss an
die
Erstausstellung
von
Berechtigungen
oder die
Erneuerung von
abgelaufenen
Berechtigungen
zur Verfügung.
Eintragungen über
Erstausstellungen
und Erneuerungen
von
Berechtigungen
werden stets von
der zuständigen
Behörde
vorgenommen.
Betriebliche
Einschränkungen
werden in die
Rubrik
Bemerkungen/
Einschränkungen
neben dem
jeweiligen
eingeschränkten
Recht
eingetragen,
(z.B. praktische
Prüfung für
Instrumentenflug
mit Kopilot
durchgeführt,
Ausbildungsrechte
auf ein
bestimmten Luft-
fahrzeugmuster
eingeschränkt.
Medizinische
Einschränkungen
(z.B. gültig nur
für Tätigkeit als
Kopilot) werden
gemäß den
Eintragungen im
Tauglichkeits-
zeugnis hier
vermerkt.
```
```
Seiten 5,6 und 7
Bei der Durchführung von Befähigungsüberprüfungen zur Verlängerung von Muster-, Klassen- und Instrumentenflugberechtigungen stehen diese Seiten dem Prüfer, der die Befähigungsüberprüfungen abnimmt, für Eintragungen in die Lizenz zur Verfügung. Ersatzweise können Eintragungen über die Verlängerung von Berechtigungen nach den Bestimmungen des jeweiligen JAA-Mitgliedstaates auch nur von dieser vorgenommen werden.
Umfasst eine auf einem mehrmotorigen Flugzeug durchgeführte Befähigungsüberprüfung auch eine Prüfung im Instrumentenflug, verlängert sich dadurch auch die Instrumentenflugberechtigung (mit Einschränkungen, falls vorhanden). Wird bei einer Befähigungsüberprüfung keine Prüfung im Instrumentenflug durchgeführt und lassen sich Instrumentenflugrechte, die auf anderen Flugzeugen in Befähigungsüberprüfungen erworben wurden, nicht entsprechend übertragen, vermerkt der Prüfer hinter der Verlängerung dieser Berechtigung den Zusatz „VFR“ (Visual Flight Rules). Ruhende Berechtigungen sind von der zuständigen Behörde spätestens fünf Jahre nach der letzten Verlängerung aus der Lizenz zu entfernen.
XII
```
```
Berechtigung Datum der Gültig Prüfer Unterschrift
Prüfung bis Ernennungsnr. des Prüfers
```
```
```
```
```
```
```
```
```
```
```
```
```
```
```
```
```
```
```
```
```
```
Jede Seite bietet Platz für zehn Eintragungen über die Erstausstellung und Verlängerung von Berechtigungen.
Seite 8
```
```
Abkürzungsverzeichnis
```
```
```
```
```
```
```
```
```
```
```
```
```
```
```
```
```
```
```
```
```
```
```
```
```
```
```
```
```
```
```
```
```
```
```
```
```
```
```
```
Abschnitt B - Flugschüler (Flugzeug)
JAR-FCL 1.085 Anforderungen
(a) Ein Fugschüler, der eine Lizenz oder Berechtigung gemäß § 23 anstrebt, hat über einen Flugschülerausweis gemäß § 12 zu verfügen.
(b) Der Flugschüler darf ohne Zustimmung des Lehrberechtigten keine Alleinflüge durchführen.
JAR-FCL 1.090 Mindestalter
Der Flugschüler muss vor seinem ersten Alleinflug mindestens 16 Jahre alt sein.
JAR-FCL 1.095 Flugmedizinische Tauglichkeit
Der Flugschüler hat über jenes Tauglichkeitszeugnis zu verfügen, welches für die Ausstellung der angestrebten Lizenz erforderlich ist. Falls ein in Z 2 genannter Schein angestrebt wird, kann, wenn die Sicherheit der Luftfahrt gewährleistet ist, die zuständige Behörde einen Flugschülerausweis auch ausstellen, wenn ein der Bewerber Inhaber eines Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 2 gemäß den Bestimmungen der Anlage 2 (JAR-FCL 3) ist.
Abschnitt C – Lizenz für Privatpiloten (Flugzeug) - PPL(A)
JAR-FCL 1.100 Mindestalter
Der Bewerber für eine PPL(A) muss mindestens 17 Jahre alt sein.
JAR-FCL 1.105 Flugmedizinische Tauglichkeit
Der Bewerber für eine PPL(A) muss im Besitz eines gültigen Tauglichkeitszeugnisses Klasse 1 oder 2 sein. Der Inhaber einer PPL(A) darf seine mit der Lizenz verbundenen Rechte nur ausüben, wenn er in Besitz eines gültigen Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 1 oder 2 ist.
JAR-FCL1.110 Rechte und Voraussetzungen
(a) Rechte
Der Inhaber einer PPL(A) ist berechtigt, als verantwortlicher
Pilot oder Kopilot auf Flugzeugen im nichtgewerblichen Luftverkehr
tätig zu sein.
(b) Voraussetzungen
(1) Der Bewerber für eine PPL(A), der die Voraussetzungen gemäß JAR-FCL 1.100, 1.105, 1.120, 1.125(a) und (b), 1.130 und 1.135 nachweist, erfüllt damit die Anforderungen für die Erteilung einer PPL(A) und hat mindestens die Klassen-/Musterberechtigung für das in den praktischen Prüfung verwendete Flugzeugmuster erworben.
(2) Für die Durchführung von Flügen bei Nacht hat der Lizenzinhaber die Bestimmungen gemäß JAR-FCL 1.125 (c) zu erfüllen.
JAR-FCL 1.115 Reserviert
JAR-FCL 1.120 Flugerfahrung und Anrechnung
Der Bewerber für eine PPL(A) muss mindestens 45 Stunden als Pilot auf Flugzeugen nachweisen; davon können fünf Stunden in einem BITD (siehe Anhang 1zu JAR-FCL 1.125), einem FNPT oder Flugsimulator durchgeführt worden sein. Inhaber von Pilotenlizenzen oder gleichwertigen Rechten für Hubschrauber, Ultraleichthubschrauber, Tragschrauber, aerodynamisch gesteuerte Ultraleichtflugzeuge mit starren Tragflügeln, Segelflugzeuge oder Motorsegler können zehn Prozent ihrer gesamten Flugzeit als verantwortlicher Pilot auf diesen Luftfahrzeugen, jedoch nicht mehr als zehn Stunden, für eine PPL(A) anrechnen lassen.
JAR-FCL 1.125 Ausbildungslehrgang
(Siehe Anhang 1, 2 und 3 zu JAR-FCL 1.125)
(a) Allgemeines
Der Bewerber für eine PPL(A) hat in einer FTO oder einer registrierten Zivilluftfahrerschule die erforderliche Ausbildung in Übereinstimmung mit dem Lehrplan gemäß Anhang 1 zu JAR-FCL 1.125 nachzuweisen. Die Voraussetzungen für die Registrierung der Zivilluftfahrerschule sind in Anhang 2 zu JAR-FCL 1.125 und 3 zu JAR-FCL 1.125 enthalten.
(b) Flugausbildung
Der Bewerber für eine PPL(A) muss mindestens 25 Stunden mit Lehrberechtigtem und mindestens zehn Stunden im Alleinflug unter Aufsicht auf Flugzeugen mit einem von einem JAA-Mitgliedstaat erteilten oder akzeptierten Lufttüchtigkeitszeugnis nachweisen, darin müssen mindestens fünf Stunden im Allein-Überlandflug mit mindestens einem Flug über eine Strecke von mindestens 270 km (150 NM) enthalten sein, bei dem auf zwei vom Startflugplatz verschiedenen Flugplätzen, Landungen bis zum vollständigen Stillstand durchzuführen sind. Wurde dem Bewerber Flugzeit als verantwortlicher Pilot auf anderen Luftfahrzeugen gemäß JAR-FCL 1.120 angerechnet, kann sich die geforderte Ausbildungszeit mit Lehrberechtigtem auf Flugzeugen auf eine Mindestanzahl von 20 Stunden verringern.
(c) Nachtflugqualifikation
Für die Durchführung von Flügen bei Nacht sind mindestens fünf zusätzliche Stunden auf Flugzeugen bei Nacht durchzuführen, davon drei Stunden mit Lehrberechtigtem mit mindestens einer Stunde Überlandflugnavigation sowie fünf Alleinstarts und fünf Alleinlandungen bis zum vollständigen Stillstand. Diese Qualifikation wird in die Lizenz eingetragen.
JAR-FCL 1.130 Theoretische Prüfung
(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.130 und 1.135)
Der Bewerber für eine PPL(A) hat der zuständigen Behörde theoretische Kenntnisse in Art und Umfang nachzuweisen, die den Rechten der PPL(A) entsprechen. Die Bestimmungen und Verfahren für die theoretische Prüfung sind in Anhang 1 zu JAR-FCL 1.130 und 1.135 enthalten.
JAR-FCL 1.135 Praktische Fähigkeiten
(Siehe JAR-FCL 1.125(a))
(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.130 und 1.135, und Anhang 2 zu JAR-FCL
1.135 und Anhang 1 und 3
zu JAR-FCL 1.240)
Der Bewerber für eine PPL(A) muss die Fähigkeit nachgewiesen haben, als verantwortlicher Pilot eines Flugzeuges die entsprechenden Verfahren und Übungen gemäß Anhang 1 zu JAR-FCL 1.130 und 1.135 so durchzuführen, wie es die Rechte der Lizenz erfordern. Die praktische Prüfung ist innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung der Flugausbildung abzulegen (siehe JAR-FCL 1.125(a)).
Anhang 1 zu JAR-FCL 1.125
Ausbildungslehrgang für PPL(A) - Zusammenfassung
(Siehe JAR-FCL 1.125)
Das Ziel eines PPL(A)-Lehrganges ist die Ausbildung von Flugschülern in der sicheren und fachkundigen Durchführung von Flügen nach Sichtflugregeln.
THEORETISCHE AUSBILDUNG
Der Lehrplan für die theoretische Ausbildung des PPL(A)-Lehrganges hat folgende Gegenstände in dem Umfang zu umfassen, wie sie für Inhaber von Privatpilotenscheinen von Bedeutung sind:
FLUGAUSBILDUNG
Der Lehrplan für die Flugausbildung zum PPL(A) muss folgendes umfassen:
AUSBILDUNGSFLUGZEUGE
Ein BITD kann für folgende Ausbildungszwecke benutzt werden:
- Führen des Flugzeuges ausschließlich nach Instrumenten,
- Funknavigation (siehe Übungen unter 3 oben), und
- Grundlagen des Instrumentenfluges
- die Ausbildung ist durch Übungen auf einem Flugzeug zu ergänzen,
- die Aufzeichnung der Flugdaten muss gewährleistet sein, und
- ein FI(A) hat die Ausbildung durchzuführen.
Es müssen ein oder mehrere Ausbildungsflugzeuge zur Verfügung
FLUGPLÄTZE
Der Flugplatz, bei dem der Schwerpunkt für die Ausbildung liegt
Anhang 2 zu JAR-FCL 1.125
Registrierte Zivilluftfahrerschulen, die nur für den Erwerb der PPL
ausbilden
(Siehe JAR-FCL 1.125)
Der Antrag auf Registrierung muss vom Inhaber der Zivilluftfahrerschule oder dem namhaft gemachten verantwortlichen Geschäftsführer an die zuständige Behörde gestellt werden. Die zuständige Behörde hat den Antragsteller mit dem Antragsformular zu versehen.
Das Antragsformular für die Registrierung muss die Informationen wie in Anhang 3 zu JAR-FCL 1.125 enthalten.
Nach Erhalt des ausgefüllten Antragsformulares ist von der
Jede Änderung der auf dem Formular eingetragenen Informationen
Die Schule bleibt registriert, solange nicht die Registrierung
Anhang 3 zu JAR-FCL 1.125
Inhalte eines Antragsformulares zur Registrierung einer PPL
Zivilluftfahrerschule
(Siehe JAR-FCL 1.115)
(Siehe JAR-FCL 1.125)
```
```
a Name und Adresse der Flugschule, Club, Gruppen usw.
```
```
b Name des/der Besitzer(s)
```
```
c Beabsichtigtes Datum des Beginns der Ausbildung
```
```
Name, Adresse und Telefonnummer der Fluglehrer und ihrer
d Qualifikationen
```
```
(i) Name und Adresse des Flugplatzes, wenn zutreffend, auf
e dem die Ausbildung durchgeführt werden soll
(ii) Name des Flugplatzbetreibers
```
```
Liste der Flugzeuge, die eingesetzt werden sollen,
einschließlich aller synthetischen Flugübungsgeräten (wenn
f zutreffend), die von der Zivilluftfahrerschule benutzt
werden sollen mit einer Aufstellung der:
Flugzeugklassen, Registrierungen, eingetragene Besitzer,
Lufttüchtigkeitskategorien
```
```
Art der von der Zivilluftfahrerschule beabsichtigten
Ausbildung:
Theoretische Ausbildung für PPL(A)
g Flugausbildung für PPL(A)
Nachtflugqualifikation
Klassenberechtigung für einmotorige, kolbengetriebene
Flugzeuge und Reisemotorsegler
Weitere (Spezifizierung) (Siehe JAR-FCL 1.017)
```
```
h Detaillierter Versicherungsnachweis der Luftfahrzeuge
```
```
Angabe ob die Zivilluftfahrerschule durchgehend oder
i zeitweise ausbilden möchte
```
```
j Alle zusätzlichen Informationen, die die Behörde anfordert
```
```
Die untenstehende Erklärung des Antragstellers, dass die
k gemachten Angaben a bis j richtig sind und Ausbildung gemäß
JAR-FCL durchgeführt wird
```
```
Datum
```
```
Unterschrift
```
```
Anhang 1 zu JAR-FCL 1.130 und 1.135
Theoretische und praktische Prüfung für den Erwerb einer PPL(A)
(Siehe JAR-FCL 1.130 und 1.135)
(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.125)
THEORETISCHE PRÜFUNG
Die Verfahren zur Durchführung der PPL Prüfung wird von der
```
```
Gegenstand Zeitdauer
```
```
Luftrecht und ATC-Verfahren
```
```
Allgemeine Luftfahrzeugkunde
```
```
Flugleistung und Flugplanung
```
```
Menschliches Leistungsvermögen
```
```
Meteorologie
```
```
Navigation
```
```
Betriebliche Verfahren
```
```
Aerodynamik
```
```
Sprechfunkverkehr
```
```
Gesamt 6:00
```
```
Der überwiegende Teil der Prüfung muss aus Auswahlfragen
Die Prüfungen werden in der/den Sprache(n) durchgeführt, die
Ein Prüfungsfach gilt als bestanden, wenn der Bewerber in
Vorbehaltlich anderer Bestimmungen der JAR-FCL, hat der Bewerber die theoretischen Prüfungen für den Erwerb der PPL(A) erfolgreich abgelegt, wenn er innerhalb von 18 Monaten alle Prüfungsteile bestanden hat. Die Frist wird vom Ende des Kalendermonats an gerechnet, in dem der Bewerber den ersten Prüfungsversuch unternommen hat. Eine bestandene theoretische Prüfung wird für einen Zeitraum von 24 Monaten, ab dem Datum des Bestehens, für den Erwerb einer PPL(A) akzeptiert.
PRAKTISCHE PRÜFUNG
Der Bewerber für eine praktische Prüfung für den Erwerb einer PPL(A) hat diese Prüfung auf dem/der in der Ausbildung verwendeten Flugzeugmuster/-klasse abzulegen. Der Bewerber kann darüber entscheiden, ob er die Prüfung auf einem einmotorigen Flugzeug oder, vorbehaltlich der gemäß JAR-FCL 1.255 oder 1.260 geforderten Flugerfahrung von 70 Stunden als verantwortlicher Pilot, auf einem mehrmotorigen Flugzeug ablegen möchte. Das in der praktischen Prüfung verwendete Flugzeug muss die Bestimmungen für Ausbildungsflugzeuge erfüllen (siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.125).
Die Verfahren für den Nachweis der Prüfungsreife des Bewerbers,
Der Bewerber muss Abschnitt 1 bis 5 der praktischen Prüfung
Nach einer nicht bestandenen praktischen Prüfung kann eine
Die zuständige Behörde gibt dem Prüfer Sicherheitshinweise für
Sollte der Bewerber die praktische Prüfung aus für den Prüfer
Der Bewerber kann jede Übung und jedes Verfahren einmal
Der Bewerber muss das Flugzeug von dem Sitz führen, von dem er
Die Flugstrecke für den Navigationsflug wird vom FE
Der Bewerber hat dem FE die durchgeführten Kontrollen und Maßnahmen anzusagen, einschließlich der Identifizierung von Funkeinrichtungen. Kontrollen sind in Übereinstimmung mit der autorisierten Checkliste für das in der Prüfung verwendete Flugzeugmuster durchzuführen. Im Rahmen der Flugvorbereitung für die praktische Prüfung hat der Bewerber das Setzen der Triebwerkleistungen und die Geschwindigkeiten zu bestimmen. Flugleistungsdaten für Start, Anflug und Landung sind vom Bewerber in Übereinstimmung mit dem Betriebs- oder Flughandbuch des verwendeten Flugzeuges zu berechnen.
Der FE soll sich an der Durchführung des Fluges nicht
PRÜFUNGSTOLERANZEN
Der Bewerber hat folgende Fähigkeiten nachzuweisen:
- Führen des Flugzeuges innerhalb seiner Betriebsgrenzen;
- ruhige und exakte Durchführung sämtlicher Übungen;
- gutes Urteilsvermögen und Verhalten als Luftfahrer (airmanship);
- Anwendung von Kenntnissen aus der Luftfahrt; und
- Kontrolle über das Flugzeug zu jedem Zeitpunkt des Fluges, so dass die erfolgreiche Durchführung eines Verfahrens oder einer Übung zu keiner Zeit ernsthaft gefährdet ist.
Die folgenden Toleranzen stellen allgemeine Richtwerte dar.
```
```
Flughöhe
```
```
- normaler Flug +-150 ft
```
```
- mit simuliertem Triebwerksausfall +-200 ft
```
```
Steuerkurs/Einhalten einer Funkstandlinie
```
```
- normaler Flug +-10°
```
```
- mit simuliertem Triebwerksausfall +-15°
```
```
Geschwindigkeit
```
```
- Start und Anflug +15/-5 Knoten
```
```
- alle anderen Flugzustände +-15 Knoten
```
```
INHALT DER PRAKTISCHEN PRÜFUNG
Die Prüfungsinhalte und -abschnitte gemäß Anhang 2 zu
Anhang 2 zu JAR-FCL 1.135
Praktische Prüfung/Prüfungsformular für den Erwerb einer PPL(A)
(Siehe JAR-FCL 1.135)
```
```
Abschnitt 1
Abflug
```
```
Gebrauch der Checkliste, Verhalten als Pilot (Fliegen des
Flugzeuges mit Sicht nach außen, Eisverhütungs-/Enteisungsverfahren
etc.) gelten für alle Abschnitte:
```
```
Flugvorbereitung einschließlich Dokumentation und
a Flugwetterberatung
```
```
b Berechnung von Masse, Schwerpunktlage und Flugleistung
```
```
c Kontrolle und Bereitstellung des Flugzeuges
```
```
d Anlassen der Triebwerke, Verfahren nach dem Anlassen
```
```
e Rollen, Flugplatzverfahren, Verfahren vor dem Start
```
```
f Start und Kontrollen nach dem Start
```
```
g Abflugverfahren
```
```
Verbindung zur Flugverkehrskontrollstelle — Einhaltung der
h Flugverkehrsverfahren/Sprechfunkverfahren
```
```
Abschnitt 2
Allgemeine Flugübungen
```
```
Verbindung zur Flugverkehrskontrollstelle — Einhaltung der
a Flugverkehrsverfahren/Sprechfunkverfahren
```
```
Geradeaus- und Horizontalflug bei verschiedenen
b Geschwindigkeiten
```
```
Steigflug:
c i. Beste Steiggeschwindigkeit
ii. Steigflugkurven
iii. Übergang zum Horizontalflug
```
```
d Kurven (mit 30° Querneigung)
```
```
Steilkurven (mit 45° Querneigung) (einschließlich Erkennen
e und Beenden eines kritischen Flugzustandes)
```
```
Grenzflugzustände im unteren Geschwindigkeitsbereich mit und
f ohne Landeklappen
```
```
Überzogener Flugzustand:
i. Überzogener Flugzustand in Reiseflugkonfiguration und
Beenden mit Motorhilfe
g ii. Annäherung an den überzogenen Flugzustand in einer
Sinkflugkurve mit 20° Querneigung, Anflugkonfiguration
iii. Annäherung an den überzogenen Flugzustand in
Landekonfiguration
```
```
Sinkflug:
h i. Mit und ohne Motorhilfe
ii. Sinkflugkurven (steile Gleitflugkurven)
iii. Übergang zum Horizontalflug
```
```
Abschnitt 3
Überlandflug
```
```
a Flugplan, Koppelnavigation, Gebrauch der Navigationskarten
```
```
b Einhalten von Flughöhe, Steuerkurs und Fluggeschwindigkeit
```
```
Orientierung, Berechnung und Korrektur von voraussichtlichen
c Ankunftszeiten, Ergänzung (Berichtigung) des
Flugplanformulares
```
```
d Fliegen zum Ausweichflugplatz (Planung und Durchführung)
```
```
e Gebrauch von Funknavigationshilfen
```
```
Flug nach Instrumenten (180°-Kurve bei simulierten
f Instrumentenflug-Wetterbedingungen)
```
```
Flugmanagement (Kontrollen, Kraftstoffversorgung und Prüfung
g auf Vergaservereisung etc.) Verbindung zur
Flugverkehrskontrollstelle — Einhaltung der
Flugverkehrsverfahren/Sprechfunkverfahren
```
```
Abschnitt 4
Anflug und Landeverfahren
```
```
a Anflugverfahren
```
```
*Ziellandung (Landung auf kurzen Pisten), Seitenwindlandung,
b wenn entsprechende Bedingungen vorliegen
```
```
c *Landung ohne Landeklappen
```
```
d Landeanflug ohne Motorhilfe (nur einmotorige Flugzeuge)
```
```
e Aufsetzen und Durchstarten
```
```
f Durchstarten aus geringer Höhe
```
```
g Verbindung zur Flugverkehrskontrollstelle: Einhaltung der
Flugverkehrsverfahren/Sprechfunkverfahren
```
```
h Tätigkeiten nach Beendigung des Fluges
```
```
Abschnitt 5
Außergewöhnliche Verfahren und Notverfahren
```
```
Dieser Abschnitt kann mit Abschnitt 1 bis 4 verbunden werden.
```
```
a Simulierter Triebwerksausfall nach dem Start (nur einmotorige
Flugzeuge)
```
```
b *Simulierte Notlandung (nur einmotorige Flugzeuge)
```
```
c Simulierte Sicherheitslandung (nur einmotorige Flugzeuge)
```
```
d Simulierte Notfälle
```
```
e Mündliche Prüfung
```
```
Abschnitt 6
Simulierter Triebwerksausfall und einschlägige, auf das Muster
bezogene Übungen
Dieser Abschnitt kann mit Abschnitt 1 bis 5 verbunden werden.
```
```
Simulierter Triebwerksausfall während des Starts (in sicherer
a Höhe, sofern nicht in einem Flugsimulator durchgeführt)
```
```
b Anflug und Durchstarten mit simuliertem Triebwerksausfall
```
```
Anflug und Landung bis zum vollständigen Stillstand mit
c simuliertem Triebwerksausfall
```
```
d Triebwerkausfall, Abstellen und Wiederanlassen
```
```
Verbindung zur Flugverkehrskontrollstelle — Einhaltung der
e Flugverkehrsverfahren/Sprechfunkverfahren, Verhalten als
Pilot (airmanship)
```
```
Vom Flugprüfer festgelegt — einschlägige Übungen der
praktischen Prüfung für den Erwerb einer Musterberechtigung;
darunter, soweit zutreffend:
f i. Flugzeugsysteme, einschließlich der Bedienung des
Autopiloten
ii. Betrieb der Druckkabine
iii. Gebrauch der Eisverhütungs-/Enteisungsanlage
```
```
g Mündliche Prüfung
```
```
Abschnitt D - Berufspilotenlizenz (Flugzeug) - CPL(A)
JAR-FCL 1.140 Mindestalter
Der Bewerber für eine CPL(A) muss mindestens 18 Jahre alt sein.
JAR-FCL 1.145 Flugmedizinische Tauglichkeit
Der Bewerber für eine CPL(A) muss im Besitz eines gültigen Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 1 sein. Der Inhaber einer CPL(A) darf seine mit der Lizenz verbundenen Rechte nur ausüben, wenn er in Besitz eines gültigen Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 1 ist.
JAR-FCL 1.150 Rechte und Voraussetzungen
(a) Rechte
Vorbehaltlich weiterer Bestimmungen ist der Inhaber einer CPL(A)
berechtigt:
(1) alle Rechte einer PPL(A) auszuüben;
(2) als verantwortlicher Pilot oder Kopilot auf Flugzeugen in allen Verwendungsarten (§ 2 ZLLV 2005) außer der gewerblichen Beförderung von Personen und Sachen tätig zu sein;
(3) als verantwortlicher Pilot in der Verwendungsart der gewerblichen Beförderung von Personen und Sachen auf Flugzeugen mit einem Piloten tätig zu sein;
(4) als Kopilot bei der gewerblichen Beförderung tätig zu sein.
(b) Voraussetzungen
Der Bewerber für eine CPL(A), der die Voraussetzungen gemäß JAR-FCL 1.140, 1.145 und 1.155 bis 1.170 nachweist, erfüllt damit die Anforderungen für die Erteilung einer CPL(A) und hat mindestens die Klassen/Musterberechtigung für das in der praktischen Prüfung verwendeten Flugzeugmuster erworben. Sofern ein Instrumentenfluglehrgang einschließlich theoretischer und praktischer Prüfung in Übereinstimmung mit JAR-FCL 1 Abschnitt E nachgewiesen wird, ist die Instrumentenflugberechtigung eingeschlossen.
JAR-FCL 1.155 Flugerfahrung und Anrechnung
(Siehe JAR-FCL 1.050(a)(3))
(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.160 und 1.165(a)(1) bis (3))
(a) Durchgehende Ausbildung
(1) Flugerfahrung
Der Bewerber für eine CPL(A), der eine durchgehende Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat, muss mindestens 150 Stunden als Pilot auf Flugzeugen mit einem von einem JAA-Mitgliedstaat erteilten oder akzeptierten Lufttüchtigkeitszeugnis nachweisen.
2) Anrechnung
Einzelheiten für die Anrechnung von Flugzeiten auf die unter (a)(1) geforderte Flugzeit sind in Punkt 4 der Anhang 1 zu JAR-FCL 1.160 und 1.165(a)(1), Punkt 4 der Anhang 1 zu JAR-FCL 1.160 und 1.165(a)(2), oder Punkt 4 der Anhang 1 zu JAR-FCL 1.160 und 1.165(a)(3) enthalten.
(b) Modulare Ausbildung
(1) Flugerfahrung
Der Bewerber für eine CPL(A), der nicht Absolvent einer durchgehenden Ausbildung ist, muss mindestens 200 Stunden als Pilot auf Flugzeugen mit einem von einem JAA-Mitgliedstaat erteilten oder akzeptierten Lufttüchtigkeitszeugnis nachweisen.
(2) Anrechnung
Von den 200 Flugstunden:
(i) können 30 Stunden als verantwortlicher Pilot mit
einer PPL(H) auf Hubschraubern; oder
(ii) 100 Stunden als verantwortlicher Pilot mit einer CPL(H) auf Hubschraubern; oder
(iii) 30 Stunden als verantwortlicher Pilot auf
Reisemotorseglern oder Segelflugzeugen durchgeführt worden sein.
(c) Flugzeit
Der Bewerber muss in den 150 Flugstunden der durchgehenden Ausbildung (siehe auch JARFCL 1.050(a)(3)) und den 200 Flugstunden der modularen Ausbildung mindestens folgendes durchführen:
(1) 100 Stunden als verantwortlicher Pilot oder 70 Stunden als verantwortlicher Pilot, sofern diese in einer durchgehenden Ausbildung gemäß Anhang 1 zu JAR-FCL 1.160 und 1.165(a)(1) bis (3) durchgeführt worden sind;
(2) 20 Stunden Überlandflug als verantwortlicher Pilot, einschließlich eines Fluges über eine Strecke von mindestens 540 km (300 NM), bei dem Landungen bis zum vollständigen Stillstand auf zwei vom Startflugplatz verschiedenen Flugplätzen durchzuführen sind;
(3) zehn Stunden Ausbildung im Instrumentenflug, davon höchstens fünf Stunden Instrumentenbodenzeit;
(4) fünf Stunden Nachtflug gemäß JAR-FCL 1.165(b).
JAR-FCL 1.160 Theoretische Kenntnisse
(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.160 und 1.165(a)(1) bis (4))
(a) Lehrgang
Der Bewerber für eine CPL(A) hat eine genehmigte theoretische Ausbildung in einer Zivilluftfahrerschule für Flugausbildung(FTO) oder einer genehmigten, auf theoretische Ausbildungen spezialisierten Zivilluftfahrerschule nachzuweisen. Dieser Lehrgang soll mit der Flugausbildung gemäß JAR-FCL 1.165 abgestimmt sein.
(b) Prüfung
Der Bewerber für eine CPL(A) hat theoretische Kenntnisse in Art und Umfang nachzuweisen, die den Rechten einer CPL(A) entsprechen. Des Weiteren muss er die Bestimmungen des Abschnitts J dieser Anlage (JAR-FCL 1) erfüllen.
(c) Der Bewerber, der an einer durchgehenden Ausbildung teilgenommen hat, hat mindestens die in diesem Lehrgang geforderten Kenntnisse in Art und Umfang gemäß Anhang 1 zu JAR-FCL 1.160 und 1.165(a)(1) bis (3) nachzuweisen.
JAR-FCL 1.165 Flugausbildung
(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.160 und 1.165(a)(1) bis (4)
(a) Lehrgang
Der Bewerber für eine CPL(A) hat eine genehmigte durchgehende oder modulare Ausbildung auf Flugzeugen mit einem von einem JAA-Mitgliedstaat erteilten oder akzeptierten Lufttüchtigkeitszeugnis in einer Zivilluftfahrerschule nachzuweisen. Der Lehrgang soll mit der theoretischen Ausbildung abgestimmt sein. Einzelheiten zu den genehmigten Lehrgängen sind geregelt in:
(1) Durchgehende Ausbildung für ATPL(A) –
Anhang 1 zu JAR-FCL 1.160 und 1.165(a)(1);
(2) Durchgehende Ausbildung für CPL(A)/IR –
Anhang 1 zu JAR-FCL 1.160 und 1.165(a)(2);
(3) Durchgehende Ausbildung für CPL(A) - Anhang 1 zu JAR-FCL 1.160 und 1.165(a)(3)
4) Modulare Ausbildung für CPL(A)- Anhang 1 zu JAR-FCL 1.160 und 1.165(a)(4).
JAR-FCL 1.170 Praktische Fähigkeiten
(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.160 und 1.165(a)(1) bis (4)) (Siehe Anhang 1 und 2 zu JAR-FCL 1.170)
Der Bewerber für eine CPL(A) muss die Fähigkeit nachweisen, als verantwortlicher Pilot eines Flugzeuges die entsprechenden Verfahren und Übungen gemäß Anhang 1 und 2 zu JAR-FCL 1.170 so durchzuführen, wie es die Rechte der Lizenz erfordern. Bewerber müssen die praktische Prüfung gemäß Anhang 1 zu JAR-FCL 1.160 und 1.165(a)(1) bis (4) ablegen.
Anhang 1 zu JAR-FCL 1.160 und 1.165(a)(1)
Durchgehende Ausbildung für ATPL(A)
(Siehe JAR-FCL 1.160, 1.165 und 1.170)
(Siehe Anhang 1 und 2 zu JAR-FCL 1.170)
(Siehe Anhang 1 und 2 zu JAR-FCL 1.210)
(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.470)
Das Ziel einer durchgehenden ATPL(A) Ausbildung ist die Vermittlung der notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung einer Tätigkeit als Kopilot auf mehrmotorigen Flugzeugen mit zwei Piloten bei der gewerblichen Beförderung und für den Erwerb der CPL(A)/IR.
Bewerber, die eine durchgehende ATPL(A) Ausbildung absolvieren
Die Dauer eines Lehrganges muss zwischen 12 und 36 Monaten
Der Bewerber kann entweder als Anfänger oder als Inhaber einer
Der Bewerber, der nicht alle Teile des ATPL(A)-Ausbildungslehrgangs besteht oder nicht in der Lage ist, die Ausbildung abzuschließen, kann bei der zuständigen Behörde einen Antrag auf Ablegung der theoretischen und praktischen Prüfung für eine niedrigere Lizenz und, soweit zutreffend, für eine Instrumentenflugberechtigung stellen.
Bewerber, die während eines Ausbildungslehrganges zu einer
Die FTO hat sicherzustellen, dass der Bewerber vor der Zulassung zur Ausbildung über ausreichende Kenntnisse in Mathematik, Physik und Englisch verfügt, die es ihm erleichtern, dem theoretischen Unterricht zu folgen. Die geforderten englischen Sprachkenntnisse müssen den Anforderungen gemäß Anhang 1 zu JAR-FCL 1.200 entsprechen.
Der Lehrgang muss umfassen:
Mit dem erfolgreichen Abschluss der theoretischen Prüfung(en)
THEORETISCHE AUSBILDUNG
Der Bewerber hat Kenntnisse in den unten bezeichneten
```
```
Gegenstand STUNDEN
```
```
Luftrecht 40
```
```
Allgemeine Luftfahrzeugkenntnisse 80
```
```
Flugleistung und Flugplanung 90
```
```
Menschliches Leistungsvermögen 50
```
```
Meteorologie 60
```
```
Navigation 150
```
```
Betriebliche Verfahren 20
```
```
Aerodynamik 30
```
```
Sprechfunkverkehr 30
```
```
Andere Stundenaufteilungen können durch die zuständige
Behörde genehmigt werden.
```
```
Der MCC-Lehrgang muss mindestens 25 Stunden theoretischen
THEORETISCHE PRÜFUNG
Der Bewerber hat, in Übereinstimmung mit Abschnitt J dieser Anlage (JAR-FCL 1), Kenntnisse in Art und Umfang nachzuweisen, die den Rechten der ATPL(A) entsprechen.
FLUGAUSBILDUNG
Die Flugausbildung, ausgenommen die Ausbildung für den Erwerb
bis zu 25 Stunden aus Instrumentenbodenzeit in einem FNPT I bestehen können, oder 40 Stunden, wenn die Instrumentenausbildung am Boden in einem FNPT II oder Flugsimulator durchgeführt wird. Mit Zustimmung der Behörde können bis zu 10 Stunden Instrumentenausbildung am Boden auf einem FNPT II oder Flugsimulator durch Ausbildung auf einem FNPT I ersetzt werden.
Pilot (SPIC); und
PRAKTISCHE PRÜFUNGEN
Nach Abschluss der entsprechenden Flugausbildung hat der Bewerber die praktische Prüfung für den Erwerb einer CPL(A) entweder auf einem einmotorigen oder mehrmotorigen Flugzeug in Übereinstimmung mit Anhang 1 und 2 zu JAR-FCL 1.170 und die praktische Prüfung für den Erwerb einer Instrumentenflugberechtigung auf einem mehrmotorigen Flugzeug in Übereinstimmung mit Anhang 1 und 2 zu JAR-FCL 1.210 abzulegen sowie alle weiteren Prüfungen, die gemäß JAR-FCL 1.262(c) gefordert werden.
Anhang 1 zu JAR-FCL 1.160 und 1.165(a)(2)
Durchgehende Ausbildung für CPL(A)/IR
(Siehe JAR-FCL 1.160, 1.165 und 1.170)
(Siehe Anhang 1 und 2 zu JAR-FCL 1.170)
(Siehe Anhang 1 und 2 zu JAR-FCL 1.210)
(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.470)
Das Ziel einer durchgehenden Ausbildung für CPL(A)/IR ist die Vermittlung der notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung einer Tätigkeit als Pilot auf ein- oder mehrmotorigen Flugzeugen mit einem Piloten bei der gewerblichen Beförderung und für den Erwerb der CPL(A)/IR.
Bewerber für eine CPL(A)/IR in einer durchgehenden Ausbildung
Die Dauer eines Lehrganges muss zwischen neun und 30 Monaten
Der Bewerber kann entweder als Anfänger ohne Vorkenntnisse oder
Der Bewerber, der nicht alle Teile der Ausbildung für CPL(A)/IR
Bewerber, die während eines Ausbildungslehrganges zu einer
Die FTO hat sicherzustellen, dass der Bewerber vor der Zulassung zur Ausbildung über ausreichende Kenntnisse in Mathematik, Physik und Englisch verfügt, die es ihm erleichtern, dem theoretischen Unterricht zu folgen. Die geforderten englischen Sprachkenntnisse müssen den Anforderungen gemäß Anhang 1 zu JAR-FCL 1.200 entsprechen.
Der Lehrgang muss umfassen:
Mit dem erfolgreichen Abschluss der theoretischen Prüfung(en)
THEORETISCHE AUSBILDUNG
Der Bewerber hat Kenntnisse in den unten bezeichneten
```
```
Gegenstand STUNDEN
```
```
Luftrecht 30
```
```
Allgemeine Luftfahrzeugkenntnisse 50
```
```
Flugleistung und Flugplanung 60
```
```
Menschliches Leistungsvermögen 15
```
```
Meteorologie 40
```
```
Navigation 100
```
```
Betriebliche Verfahren 10
```
```
Aerodynamik 25
```
```
Sprechfunkverkehr 30
```
```
Andere Stundenaufteilungen können durch die zuständige Behörde
genehmigt werden.
```
```
THEORETISCHE PRÜFUNG
Der Bewerber hat, in Übereinstimmung mit Abschnitt J dieser Anlage (JAR-FCL 1), Kenntnisse in Art und Umfang nachzuweisen, die den Rechten der CPL(A) und einer Instrumentenflugberechtigung entsprechen.
FLUGAUSBILDUNG
Die Flugausbildung, ausgenommen die Ausbildung für den Erwerb
PRAKTISCHE PRÜFUNGEN
Nach Abschluss der entsprechenden Flugausbildung hat der Bewerber die praktische Prüfung für den Erwerb einer CPL(A) entweder auf einem einmotorigen oder einem mehrmotorigen Flugzeug in Übereinstimmung mit Anhang 1 und 2 zu JAR-FCL 1.170 und die praktische Prüfung für den Erwerb einer Instrumentenflugberechtigung entweder auf einem einmotorigen oder mehrmotorigen Flugzeug in Übereinstimmung mit Anhang 1 und 2 zu JAR-FCL 1.210 abzulegen.
Anhang 1 zu JAR-FCL 1.160 und 1.165(a)(3)
Durchgehende Ausbildung für CPL(A)
(Siehe JAR-FCL 1.160, 1.165 und 1.170)
(Siehe Anhang 1 und 2 zu JAR-FCL 1.170)
(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.470)
Das Ziel einer durchgehenden Ausbildung für CPL(A) ist die Vermittlung der notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten für den Erwerb der CPL(A) sowie auf Wunsch des Bewerbers weitere Ausbildungsmaßnahmen zur Durchführung von Arbeitsflügen, ausgenommen die Ausbildung zum Lehrberechtigten und für den Erwerb einer Instrumentenflugberechtigung.
Bewerber für eine CPL(A) in einer durchgehenden Ausbildung
Die Dauer eines Lehrganges muss zwischen neun bis 24 Monaten
Der Bewerber kann entweder als Anfänger oder als Inhaber einer
Der Bewerber, der nicht alle Teile der Ausbildung für CPL(A)
Bewerber, die während eines Ausbildungslehrganges zu einer
Die FTO hat sicherzustellen, dass der Bewerber vor der Zulassung zur Ausbildung über ausreichende Kenntnisse in Mathematik und Physik verfügt, die es ihm erleichtern, dem theoretischen Unterricht zu folgen.
Der Lehrgang muss umfassen:
Mit dem erfolgreichen Abschluss der theoretischen Prüfung(en)
THEORETISCHE AUSBILDUNG
Der Bewerber hat Kenntnisse zu erwerben, wie sie für den Inhaber einer CPL(A) erforderlich sind. Die zuständige Behörde hat die Einzelheiten des Lehrplanes für die theoretische Ausbildung festzulegen und in luftfahrtüblicher Weise kundzumachen. Ein genehmigter theoretischer CPL(A)- Lehrgang muss mindestens 300 Unterrichtsstunden (eine Unterrichtsstunde = 60 Minuten) umfassen (oder 200 Stunden, wenn der Bewerber Inhaber einer PPL ist), wobei sich diese aus Unterricht im Klassenraum, interaktiven Videoprogrammen, Dia/Tonbandvorführungen, Einzelplatzstudium, rechnergestützten Ausbildungsverfahren und anderen von der zuständigen Behördegenehmigten Unterrichtsmitteln in entsprechenden Anteilen zusammensetzen können. Der Bewerber hat Inhaber eines entsprechenden Funkerzeugnisses gemäß dem Funker-Zeugnisgesetz 1998 zu sein
THEORETISCHE PRÜFUNG
Der Bewerber hat, in Übereinstimmung mit Abschnitt J dieser Anlage (JAR-FCL 1), Kenntnisse in Art und Umfang nachzuweisen, die den Rechten der CPL(A) entsprechen.
FLUGAUSBILDUNG
Die Flugausbildung, ausgenommen die Ausbildung für den Erwerb
PRAKTISCHE PRÜFUNG
Nach Abschluss der Flugausbildung hat der Bewerber die
Anhang 1 zu JAR-FCL 1.160 und 1.165(a)(4)
Modulare Ausbildung für CPL(A)
(Siehe JAR-FCL 1.125(c))
(Siehe JAR-FCL 1.160, 1.165 und 1.170)
(Siehe Anhang 1 und 2 zu JAR-FCL 1.170)
(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.470)
Das Ziel einer modularen Ausbildung für CPL(A) ist die Vermittlung der notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten an PPL(A)-Inhaber für den Erwerb der CPL(A).
Bewerber für eine CPL(A) in einer modularen Ausbildung müssen
Die theoretische Ausbildung ist innerhalb von 18 Monaten
Die FTO hat sicherzustellen, dass der Bewerber vor der Zulassung zur Ausbildung über ausreichende Kenntnisse in Mathematik und Physik verfügt, die es ihm erleichtern, dem theoretischen Unterricht zu folgen.
Der Lehrgang muss umfassen:
Mit dem erfolgreichen Abschluss der theoretischen Prüfung(en)
THEORETISCHE AUSBILDUNG
Der Bewerber hat Kenntnisse zu erwerben, wie sie für den Inhaber einer CPL(A) erforderlich sind. Die zuständige Behörde hat die Einzelheiten des Lehrplanes für die theoretische Ausbildung festzulegen und in luftfahrtüblicher Weise kundzumachen. Ein genehmigter theoretischer CPL(A)- Lehrgang muss mindestens 200 Unterrichtsstunden umfassen (eine Unterrichtsstunde = 60 Minuten), wobei sich diese aus Unterricht im Klassenraum, interaktiven Videoprogrammen, Dia-/Tonbandvorführungen, Einzelplatzstudium, rechnergestützten Ausbildungsverfahren und anderen, von der Behörde genehmigten Unterrichtsmitteln in entsprechenden Anteilen zusammensetzen können. Genehmigte Fernlehrgänge können nach Genehmigung der zuständigen Behörde ebenfalls als Teil der Ausbildung angeboten werden. Der Bewerber hat Inhaber eines entsprechenden Funkerzeugnisses gemäß dem Funker-Zeugnisgesetz 1998 zu sein
THEORETISCHE PRÜFUNG
Der Bewerber hat, in Übereinstimmung mit Abschnitt J dieser Anlage (JAR-FCL 1), Kenntnisse in Art und Umfang nachzuweisen, die den Rechten der CPL(A) entsprechen.
FLUGAUSBILDUNG
Bewerber, die nicht im Besitz einer Instrumentenflugberechtigung sind, müssen mindestens 25 Stunden mit einem Lehrberechtigten erhalten, darin enthalten zehn Stunden Ausbildung im Instrumentenflug, von denen bis zu fünf Stunden als Instrumentenbodenzeit in einem BITD oder FNPT I oder II oder Flugsimulator durchgeführt werden können. Bewerbern, die im Besitz einer gültigen IR(A) sind, wird die gesamte Ausbildungszeit im Instrumentenflug angerechnet. Bewerbern, die im Besitz einer gültigen IR(H) sind, können bis zu fünf Stunden Ausbildungszeit im Instrumentenflug mit einem Lehrberechtigten angerechnet werden, wobei mindestens fünf Stunden Ausbildungszeit im Instrumentenflug mit einem Lehrberechtigten auf einem Flugzeug durchgeführt werden müssen.
Mindestens fünf Stunden der Flugausbildung sind in einem Flugzeug durchzuführen, das für die Beförderung von mindestens vier Personen zugelassen ist und über einen Verstellpropeller und ein Einziehfahrwerk verfügt. Der Lehrplan für die Flugausbildung ist von der zuständigen Behörde festzulegen und in luftfahrtüblicher Weise kundzumachen.
PRAKTISCHE PRÜFUNG
Nach Abschluss der Flugausbildung und der Erfüllung der
Anhang 1 zu JAR-FCL 1.170
Praktische Prüfung für den Erwerb einer CPL(A)
(Siehe JAR-FCL 1.170)
(Siehe Anhang 2 zu JAR-FCL 1.170)
Der Bewerber für eine praktische Prüfung zum Erwerb einer CPL(A) muss die gesamte geforderte Ausbildung erfolgreich abgeschlossen haben, einschließlich der Ausbildung auf dem/der in der Prüfung verwendeten Flugzeugmuster/-klasse. Der Bewerber kann darüber entscheiden, ob er die Prüfung auf einem einmotorigen Flugzeug oder, vorbehaltlich der gemäß JAR-FCL 1.255 oder JAR-FCL 1.260 geforderten Flugerfahrung von 70 Flugstunden als verantwortlicher Pilot, auf einem mehrmotorigen Flugzeug ablegen möchte. Das in der praktischen Prüfung verwendete Flugzeug muss die Bestimmungen für Ausbildungsflugzeuge gemäß Anhang 1 zu JAR-FCL 1.055 erfüllen und für die Beförderung von mindestens vier Personen zugelassen sein sowie über einen Verstellpropeller und ein Einziehfahrwerk verfügen.
Das Verfahren für den Nachweis der Prüfungsreife des Bewerbers,
Der Bewerber muss die Abschnitte 1 bis 5 der praktischen
Nach einer nicht bestandenen praktischen Prüfung kann eine
DURCHFÜHRUNG DER PRÜFUNG
Die zuständige Behörde gibt dem Prüfer (FE) Sicherheitshinweise
Sollte der Bewerber die praktische Prüfung aus für den FE nicht
Nach Ermessen des FE, kann der Bewerber jede Übung und jedes
Der Bewerber muss das Flugzeug von dem Sitz führen, von dem er
Die Flugstrecke wird vom FE ausgewählt und muss zu einem
Der Bewerber hat dem FE die durchgeführten Kontrollen und Maßnahmen anzusagen, einschließlich der Identifizierung von Funknavigationseinrichtungen. Kontrollen sind in Übereinstimmung mit der autorisierten Checkliste für das in der Prüfung verwendete Flugzeugmuster durchzuführen. Im Rahmen der Flugvorbereitung für die praktische Prüfung hat der Bewerber das Setzen der Triebwerkleistungen und die Geschwindigkeiten zu bestimmen. Flugleistungsdaten für Start, Anflug und Landung sind vom Bewerber in Übereinstimmung mit dem Betriebs- oder Flughandbuch des verwendeten Flugzeuges zu berechnen.
Der FE soll sich an der Durchführung des Fluges nicht
PRÜFUNGSTOLERANZEN
Der Bewerber hat folgende Fähigkeiten nachzuweisen:
- Führen des Flugzeuges innerhalb seiner Betriebsgrenzen;
- gleichmäßige und exakte Durchführung sämtlicher Übungen;
- gutes Urteilsvermögen und Verhalten als Luftfahrer (airmanship);
- Anwendung der Luftfahrtkenntnisse; und
- Kontrolle über das Flugzeug zu jedem Zeitpunkt des Fluges, so dass die erfolgreiche Durchführung eines Verfahrens oder einer Übung zu keiner Zeit ernsthaft gefährdet ist.
Die folgenden Toleranzen stellen allgemeine Richtwerte dar:
```
```
Flughöhe
```
```
- normaler Flug +- 100ft
```
```
- mit simuliertem Triebwerksausfall +- 150ft
```
```
Einhalten einer Funkstandlinie +- 5°
```
```
Steuerkurs
- normaler Flug +- 10°
```
```
- mit simuliertem Triebwerksausfall +- 15°
```
```
Geschwindigkeit
```
```
- Start und Anflug +- 5 Knoten
```
```
- alle anderen Flugzustände +- 10 Knoten
```
```
PRÜFUNGSINHALT
Die Prüfungsinhalte und -abschnitte gemäß Anhang 2 zu
Anhang 2 zu JAR-FCL 1.170
Inhalt der praktischen Prüfung für den Erwerb einer CPL(A)
(Siehe JAR-FCL 1.170)
```
```
Abschnitt 1
Abflug
```
```
Gebrauch der Checkliste, Verhalten als Pilot (Fliegen des
Flugzeuges mit Sicht nach außen, Eisverhütungs-/Enteisungsverfahren
etc.) gelten für alle Abschnitte:
```
```
Flugvorbereitung einschließlich Dokumentation, Bestimmung von
a Masse und Schwerpunktlage, Flugwetterberatung
```
```
b Kontrolle und Bereitstellung des Flugzeuges
```
```
c Rollen und Start
```
```
d Flugleistungseinstellung und Trimmung
```
```
e Platzrundenverfahren
```
```
Abflugverfahren, Höhenmessereinstellung, Verfahren zur
f Vermeidung von Zusammenstössen (Luftraumbeobachtung)
```
```
Verbindung zur Flugverkehrskontrollstelle — Einhaltung der
g Flugverkehrsverfahren/Sprechfunkverfahren
```
```
Abschnitt 2
Flugübungen
```
```
a Fliegen des Flugzeuges mit Sicht nach außen, einschließlich
Geradeaus- und Horizontalflug, Steigflug, Sinkflug
```
```
b Grenzflugzustände im unteren Geschwindigkeitsbereich,
einschließlich Erkennen und Beenden von beginnendem
Strömungsabriss (Verlust der Steuerbarkeit)
```
```
c Kurven, einschließlich Kurven in Landekonfiguration.
Steilkurven mit 45° Querneigung
```
```
d Grenzflugzustände im oberen Geschwindigkeitsbereich,
einschließlich Erkennen und Beenden von
Spiralsturzflugzuständen
```
```
e Fliegen ausschließlich nach Instrumenten, einschließlich:
i. Horizontalflug, Reiseflugkonfiguration, Einhalten von
Steuerkurs, Flughöhe und Fluggeschwindigkeit
ii. Steig- und Sinkflugkurven mit 10° bis 30° Querneigung
iii. Beenden von ungewöhnlichen Fluglagen
iv. Ausfall von Fluglageinstrumenten
```
```
f Verbindung zur Flugverkehrskontrollstelle — Einhaltung der
Flugverkehrsverfahren/Sprechfunkverfahren
```
```
Abschnitt 3
Überlandflug
```
```
a Fliegen des Flugzeuges mit Sicht nach außen, einschließlich
Reiseflugkonfiguration, Reichweite und Höchstflugdauer
```
```
b Orientierung, Gebrauch der Navigationskarten
```
```
c Einhalten von Flughöhe, Fluggeschwindigkeit und Steuerkurs,
Luftraumbeobachtung
```
```
d Höhenmessereinstellung, Verbindung zur
Flugverkehrskontrollstelle — Einhaltung der
Flugverkehrsverfahren/Sprechfunkverfahren
```
```
e Überwachung des Flugverlaufes, Flugplanungsformular,
Kraftstoffverbrauch, Feststellung von Kursabweichungen und
Kurskorrekturen
```
```
f Beobachtung des Wetters, Beurteilung der weiteren
Wetterentwicklung, Planung von Ausweichstrecken
```
```
g Einhalten eines Kurses über Grund, Positionsbestimmung
mittels NDB oder VOR, Identifizierung von
Funknavigationseinrichtungen, Ausweichen zum
Ausweichflugplatz
```
```
Abschnitt 4
Anflug und Landung
```
```
a Anflugverfahren, Höhenmessereinstellung, Luftraumbeobachtung
```
```
b Verbindung zur Flugverkehrskontrollstelle — Einhaltung der
Flugverkehrsverfahren/Sprechfunkverfahren
```
```
c Durchstarten aus geringer Höhe
```
```
d Normale Landung, Seitenwindlandung (wenn entsprechende
Bedingungen vorliegen)
```
```
e Landung auf kurzen Pisten
```
```
f Anflug und Landung ohne Motorhilfe (nur einmotorige
Flugzeuge)
```
```
g Landung ohne Landeklappen
```
```
h Tätigkeiten nach Beendigung des Fluges
```
```
Abschnitt 5
Außergewöhnliche Verfahren und Notverfahren
```
```
Dieser Abschnitt kann mit Abschnitt 1 bis 4 verbunden werden.
```
```
a Simulierter Triebwerksausfall nach dem Start (in sicherer
Höhe), Verfahren bei Ausbruch eines Feuers im Fluge
```
```
b Ausfall von Systemen, einschließlich Notausfahren des
Fahrwerks, Ausfall der elektrischen Anlage und des
Bremssystems
```
```
c Notlandung (simuliert)
```
```
d Verbindung zur Flugverkehrskontrollstelle — Einhaltung der
Flugverkehrsverfahren/Sprechfunkverfahren
```
```
e Mündliche Prüfung
```
```
Abschnitt 6
Simulierter Triebwerksausfall und einschlägige, auf die Klasse oder
das Muster bezogene Übungen
```
```
Dieser Abschnitt kann mit Abschnitt 1 bis 5 verbunden werden.
```
```
a Simulierter Triebwerksausfall während des Starts (in sicherer
Höhe, sofern nicht in einem Flugsimulator durchgeführt)
```
```
b Anflug und Durchstarten mit simuliertem Triebwerksausfall
```
```
c Anflug und Landung bis zum vollständigen Stillstand mit
simuliertem Triebwerksausfall
```
```
d Triebwerkausfall, Abstellen und Wiederanlassen
```
```
e Verbindung zur Flugverkehrskontrollstelle — Einhaltung der
Flugverkehrsverfahren/Sprechfunkverfahren
```
```
f Vom Flugprüfer festgelegt — einschlägige Übungen der
praktischen Prüfung für den Erwerb einer Klassen- oder
Musterberechtigung; darunter, soweit zutreffend:
```
```
i. Flugzeugsysteme, einschließlich der Bedienung des
Autopiloten
ii. Betrieb der Druckkabine
iii. Gebrauch der Eisverhütungs-/Enteisungsanlage
```
```
g Mündliche Prüfung
```
```
Abschnitt E - Instrumentenflugberechtigung (Flugzeug) - IR(A)
JAR-FCL 1.174 Flugmedizinische Tauglichkeit
Der Bewerber für eine IR(A) muss in Übereinstimmung mit Anlage 2, JAR-FCL 3.355 (b) flugmedizinisch tauglich sein und über ein entsprechendes gültiges Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 oder Klasse 2 verfügen.
JAR-FCL 1.175 Erfordernis einer IR(A)
(a) Der Inhaber einer Pilotenlizenz (A) darf ein Flugzeug nur dann nach Instrumentenflugregeln (IFR) führen, wenn er im Besitz einer der Luftfahrzeugkategorie entsprechenden Instrumentenflugberechtigung (IR(A)) gemäß JAR-FCL ist. Davon ausgenommen sind Piloten während der praktischen Prüfung oder während der Ausbildung mit Lehrberechtigtem.
(b) In JAA-Mitgliedstaaten, in denen nach nationalem Recht Instrumentenflüge unter bestimmten Bedingungen (z.B. bei Nacht) verlangt werden, ist der Inhaber einer Pilotenlizenz berechtigt, nach Instrumentenflugregeln zu fliegen, vorausgesetzt, er verfügt über eine den Umständen, dem Luftraum und den Flugbedingungen, in denen der Flug durchgeführt wird, entsprechende Berechtigung. Nationale Berechtigungen, die es Piloten erlauben, nach Instrumentenflugregeln nicht nur unter Sichtflugwetterbedingungen zu fliegen ohne eine gültige Instrumentenflugberechtigung IR(A) zu besitzen, müssen auf die Ausübung im Luftraum des Staates, der die Lizenz ausgestellt hat, beschränkt werden.
JAR-FCL 1.180 Rechte und Voraussetzungen
(a) Rechte
(1) Vorbehaltlich der Beschränkungen der Berechtigung aufgrund der Unterstützung durch einen anderen Piloten, der während der praktischen Prüfung die Tätigkeiten eines Kopiloten ausführt (Flugbetrieb mit zwei Piloten/multi-pilot restriction), gemäß Anhang 1 und 2 zu JAR-FCL 1.210 ist der Inhaber einer IR(A) für mehrmotorige Flugzeuge berechtigt, ein- und mehrmotorige Flugzeuge bis zu einer Entscheidungsmindesthöhe von 200 Fuß (60 m) nach Instrumentenflugregeln zu führen. Die Instrumentenflugberechtigung für Entscheidungsmindesthöhen von weniger als 200 Fuß (60 m) kann im Anschluss an weitere Ausbildung und Prüfungen gemäß JAR-OPS 1, und Anhang 2 zu JAR-FCL 1.240, Abschnitt 6, von der zuständigen Behörde erteilt werden.
(2) Vorbehaltlich der Voraussetzungen für die praktische Prüfung gemäß Anhang 1 und 2 zu JAR-FCL 1.210 ist der Inhaber einer IR(A) für einmotorige Flugzeuge berechtigt, einmotorige Flugzeuge bis zu einer Entscheidungsmindesthöhe von 200 Fuß (60 m) nach Instrumentenflugregeln zu führen.
(b) Voraussetzungen
Der Bewerber, der die Voraussetzungen gemäß JAR-FCL 1.185 bis 1.210 nachweist, erfüllt damit die Anforderungen für die Erteilung einer IR(A).
JAR-FCL 1.185 Gültigkeitsdauer, Verlängerung und Erneuerung
(a) Die Gültigkeitsdauer einer IR(A) beträgt ein Jahr, gerechnet ab dem Datum der Erteilung oder der Verlängerung oder gerechnet ab dem Ablauf einer gültigen IR(A), falls die Verlängerung gemäß JAR-FCL 1.246(a) erfolgte.
(b) Ist die IR(A) auf den Flugbetrieb mit zwei Piloten beschränkt, ist der Überprüfungsflug für die Verlängerung oder Erneuerung unter diesen Betriebsbedingungen durchzuführen.
(c) Wurde die IR(A) innerhalb der vorangegangenen sieben Jahre nicht verlängert/erneuert, muss der Inhaber die theoretische und praktische Prüfung für den Erwerb einer IR(A) gemäß Anhang 1 zu JARFCL 1.210 erneut ablegen.
JAR-FCL 1.190 Flugerfahrung
Der Bewerber für eine IR(A) muss im Besitz einer PPL(A) mit Nachtflugqualifikation oder CPL(A) sein und über mindestens 50 Stunden Überlandflugzeit als verantwortlicher Pilot auf Flugzeugen oder Hubschraubern verfügen, davon mindestens zehn Stunden auf Flugzeugen.
JAR-FCL 1.195 Theoretische Kenntnisse
(a) Lehrgang
Der Bewerber für eine IR(A) hat eine genehmigte theoretische Ausbildung in einer Zivilluftfahrerschule (FTO) nachzuweisen. Der Lehrgang soll, soweit möglich, mit der Flugausbildung abgestimmt sein.
(b) Der Bewerber hat Kenntnisse in Art und Umfang nachzuweisen, die den Rechten einer IR(A) entsprechen. Des Weiteren muss er die Bestimmungen des Abschnitts J dieser Anlage (JAR-FCL 1) erfüllen.
JAR-FCL 1.200 Kenntnisse der englischen Sprache
(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.200)
(a) Der Bewerber für eine IR(A) oder deren Verlängerung muss die Fähigkeit nachgewiesen haben,
die englische Sprache gemäß Anhang 1 zu JAR-FCL 1.200 anwenden zu können.
(b) Der Inhaber einer in Übereinstimmung mit Anhang 1 zu JAR-FCL 1.200 erteilten IR(A) muss die PPL(A), CPL(A) oder ATPL(A) um Sprechfunkkenntnisse in englischer Sprache erweitert haben.
JAR-FCL 1.205 Flugausbildung
(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.205)
(a) Der Bewerber für eine IR(A) hat entweder die Teilnahme an einer durchgehenden Flugausbildung, die auch die Ausbildung zum Erwerb einer IR(A) umfasst (siehe JAR-FCL 1.165), oder eine genehmigte modulare Flugausbildung gemäß Anhang 1 zu JAR-FCL 1.205 nachzuweisen.
(b) Ist der Bewerber im Besitz einer IR(H), kann die gemäß Anhang 1 zu JAR-FCL 1.205 geforderte Flugausbildung auf ein- oder mehrmotorigen Flugzeugen, soweit zutreffend, auf zehn Stunden verringert werden.
JAR-FCL 1.210 Praktische Fähigkeiten
(Siehe Anhang 1 und 2 zu JAR-FCL 1.210)
(a) Allgemeines
Der Bewerber für eine IR(A) muss die Fähigkeit nachweisen, die Verfahren und Übungen gemäß Anhang 1 und 2 zu JAR-FCL 1.210 so durchzuführen, wie es die Rechte einer IR(A) erfordern.
(b) Mehrmotorige Flugzeuge
Für eine Instrumentenflugberechtigung für mehrmotorige Flugzeuge ist die Prüfung auf einem mehrmotorigen Flugzeug abzulegen. Bewerber, die die Muster-/Klassenberechtigung für das in der Prüfung verwendete Flugzeug erwerben möchten, müssen außerdem die Bestimmungen von JAR-FCL 1.262 erfüllen.
(c) Einmotorige Flugzeuge
Für eine Instrumentenflugberechtigung für einmotorige Flugzeuge ist die Prüfung auf einem einmotorigen Flugzeug abzulegen. Ein Flugzeug mit mehreren Motoren auf der Längsachse ist im Hinblick auf eine Instrumentenflugberechtigung als einmotoriges Flugzeug zu betrachten.
Anhang 1 zu JAR-FCL 1.200
IR(A) - Kenntnisse der englischen Sprache
(Siehe JAR-FCL 1.200)
(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.005)
(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.015)
KENNTNISSE DER ENGLISCHEN SPRACHE
Der Bewerber für die IR(A) oder Inhaber einer solchen, muss über die Fähigkeit verfügen, die englische Sprache zu folgenden Zwecken anwenden zu können:
- Fähigkeit zum Lesen und Verstehen von technischen Handbüchern in englischer Sprache, z.B. Betriebshandbuch, Flughandbuch, etc;
- Flugvorbereitung, Zusammenstellung von Wetterinformationen, NOTAMs, ATC-Flugplan, etc;
- Benutzung von Strecken-, An- und Abflugkarten und zugehörigen Unterlagen in englischer Sprache;
Alternativ können die oben aufgeführten Forderungen auch durch
Anhang 1 zu JAR-FCL 1.205
Modulare Ausbildung für IR(A)
(Siehe JAR-FCL 1.205)
(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.470)
Das Ziel der modularen Ausbildung für IR(A) ist die Vermittlung
Bewerber für eine modulare Ausbildung für IR(A) müssen im Besitz einer PPL(A) oder CPL(A), jeweils mit den Rechten zur Durchführung von Flügen bei Nacht, gemäß ICAO Annex 1 sein. Die Zivilluftfahrerschule muss sicherstellen, dass der Bewerber für eine IR(A) für mehrmotorige Flugzeuge, der nicht im Besitz einer Klassen- oder Musterberechtigung für mehrmotorige Flugzeuge ist, die Ausbildung gemäß JAR-FCL 1.261(b)(2) vor Beginn des IR(A) Ausbildungskurses absolviert hat.
Bewerber für eine IR(A) in einer modularen Ausbildung müssen
Die theoretische Ausbildung ist innerhalb von 18 Monaten
Der Lehrgang muss umfassen:
Mit dem erfolgreichen Abschluss der theoretischen Prüfung(en)
THEORETISCHE AUSBILDUNG
Der Lehrplan für die theoretische Ausbildung ist in von der
THEORETISCHE PRÜFUNG
Der Bewerber hat, in Übereinstimmung mit Abschnitt J dieser Anlage (JAR-FCL 1), Kenntnisse in Art und Umfang nachzuweisen, die den Rechten einer IR(A) entsprechen.
FLUGAUSBILDUNG
Ein IR(A)-Lehrgang für einmotorige Flugzeuge muss mindestens
Ein IR(A)-Lehrgang für mehrmotorige Flugzeuge muss mindestens
Der Inhaber einer IR(A) für einmotorige Flugzeuge, der auch im Besitz einer Muster- oder Klassenberechtigung für mehrmotorige Flugzeuge ist und erstmalig eine IR(A) für mehrmotorige Flugzeuge erwerben möchte, muss in einer FTO/TRTO einen Lehrgang erfolgreich abschließen; der mindestens fünf Stunden Instrumentenflug auf mehrmotorigen Flugzeugen umfasst; davon können drei Stunden in einem Flugsimulator oder FNPT II durchgeführt werden.
Für Inhaber einer in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der ICAO ausgestellten CPL(A) kann sich die gemäß Ziffer 9 und 10 geforderte Gesamtflugzeit um fünf Stunden verringern.
Die Flugübungen bis zur praktischen Prüfung für den Erwerb
- Übergang vom Sichtflug zum Instrumentenflug beim Start
- Standardverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln
- IFR-Streckenflugverfahren
- Warteverfahren
- Instrumentenanflüge bis zum festgelegten Minimum
- Fehlanflugverfahren
- Landungen nach Instrumentenanflügen, einschließlich Platzrundenanflug (circling approach);
PRAKTISCHE PRÜFUNGEN
Anhang 1 zu JAR-FCL 1.210
Praktische Prüfung für den Erwerb einer IR(A)
(Siehe JAR-FCL 1.185 und 1.210)
Der Bewerber für eine praktische Prüfung zum Erwerb einer IR(A)
Das Verfahren für den Nachweis der Prüfungsreife des Bewerbers,
Der Bewerber muss die Abschnitte 1-5 der praktischen Prüfung
Nach einer nicht bestandenen Prüfung kann eine weitere
DURCHFÜHRUNG DER PRÜFUNG
Die Prüfung soll möglichst praxisnah durchgeführt werden. Die Flugstrecke wird vom Prüfer ausgewählt. Ein wesentliches Kriterium ist die Fähigkeit des Bewerbers zur Planung und Durchführung des Fluges anhand der üblichen Flugvorbereitungsunterlagen. Der Bewerber ist für die Flugplanung zuständig und hat sicherzustellen, dass sich alle Ausrüstungsgegenstände und Unterlagen für die Durchführung des Fluges an Bord befinden. Die Dauer des Fluges muss mindestens eine Stunde betragen.
Die zuständige Behörde gibt dem Prüfer Sicherheitshinweise für
Sollte der Bewerber die praktische Prüfung aus für den Prüfer
Nach Ermessen des Prüfers kann der Bewerber jede Übung und
Der Bewerber muss das Flugzeug von dem Sitz führen, von dem er
Entscheidungshöhen, Mindestsinkflughöhen und der Fehlanflugpunkt sind vom Bewerber im Voraus festzulegen und mit dem Prüfer abzustimmen.
Der Bewerber für eine IR(A) hat dem Prüfer die durchgeführten
PRÜFUNGSTOLERANZEN
Der Bewerber hat folgende Fähigkeiten nachzuweisen:
- Führen des Flugzeuges innerhalb seiner Betriebsgrenzen;
- gleichmäßige und exakte Durchführung sämtlicher Übungen;
- gutes Urteilsvermögen und Verhalten als Luftfahrer (airmanship);
- Anwendung von Kenntnissen aus der Luftfahrt; und
- Kontrolle über das Flugzeug zu jedem Zeitpunkt des Fluges, so dass die erfolgreiche Durchführung eines Verfahrens oder einer Übung zu keiner Zeit ernsthaft gefährdet ist.
Die folgenden Toleranzen stellen allgemeine Richtwerte dar.
```
```
Flughöhe
```
```
- allgemein +- 100ft
```
```
- Durchstarten bei Erreichen der +50ft/-0ft
Entscheidungshöhe
```
```
- Mindestsinkflughöhe/MAP/Höhe +50ft/-0ft
über NN
```
```
Einhalten einer Funkstandlinie +-5°
```
```
Präzisionsanflug Hälfte des
Anzeige-
bereiches,
Azimut und
Gleitweg
```
```
Steuerkurs
```
```
- alle Triebwerke in Betrieb +-5°
```
```
- mit simuliertem Triebwerkausfall +-10°
```
```
Geschwindigkeit
```
```
alle Triebwerke in Betrieb +-5 Knoten
```
```
mit simuliertem Triebwerkausfall +10 Knoten/
-5 Knoten
```
```
PRÜFUNGSINHALT
Die Prüfungsinhalte und -abschnitte gemäß Anhang 2 zu
Anhang 2 zu JAR-FCL 1.210
Inhalt der praktischen Prüfung für den Erwerb einer IR(A)
(Siehe JAR-FCL 1.185 und 1.210)
```
```
Abschnitt 1
Abflug
```
```
Gebrauch der Checkliste, Verhalten als Pilot (Fliegen des
Flugzeuges mit Sicht nach außen,
Eisverhütungs-/Enteisungsverfahren etc.) gelten für alle
Abschnitte:
```
```
a Benutzung des Flughandbuchs (oder entsprechender Unterlagen),
insbesondere Berechnung von Flugleistung, Masse und
Schwerpunktlage
```
```
b Benutzung von Unterlagen der Flugverkehrsdienste und des
Wetterdienstes
```
```
c Vorbereitung des ATC-Flugplans sowie des
IFR-Flugplanungsformulares
```
```
d Vorflugkontrolle
```
```
e Wettermindestbedingungen
```
```
f Rollen
```
```
g Besprechung vor dem Start (TO/Briefing), Start
```
```
h Übergang zum Instrumentenflug
```
```
i Instrumentenabflugverfahren, Höhenmessereinstellung
```
```
j Verbindung zur Flugverkehrskontrollstelle — Einhaltung der
Flugverkehrsverfahren/Sprechfunkverfahren
```
```
Abschnitt 2
Allgemeine Flugübungen
```
```
a Fliegen des Flugzeuges ausschließlich nach Instrumenten,
einschließlich: Horizontalflug bei verschiedenen
Geschwindigkeiten, Trimmung
```
```
b Steig- und Sinkflugkurven unter Einhaltung einer
Standardkurve (Rate one turn)
```
```
c Beenden von ungewöhnlichen Fluglagen, einschließlich Kurven
mit gleich bleibender 45°Querneigung und steilen
Sinkflugkurven
```
```
d* Beenden des überzogenen Flugzustands im Horizontalflug, in
Steig-/Sinkflugkurven und in Landekonfiguration
```
```
e Ausfall von Fluglageinstrumenten/Stabilisierter Steig- oder
Sinkflug im Kurvenflug (Rate one turn) auf bestimmte
Steuerkurse, Beenden von ungewöhnlichen Fluglagen
```
```
Abschnitt 3
IFR-Streckenflugverfahren
```
```
a Einhalten eines Kurses über Grund, einschließlich Anschneiden
von Funkstandlinien, zum Beispiel NDB, VOR, RNAV
```
```
b Benutzung von Funknavigationshilfen
```
```
c Horizontalflug, Einhalten von Steuerkurs, Flughöhe und
Fluggeschwindigkeit, Setzen der Triebwerksleistung,
Trimmtechnik
```
```
d Höhenmessereinstellungen
```
```
e Berechnung und Korrektur der voraussichtlichen Ankunftszeiten
(Warteverfahren — soweit erforderlich)
```
```
f Überwachung des Flugverlaufes, Ergänzung (Berichtigung) des
Flugplanungsformulares, Kraftstoffverbrauch, Systemmanagement
```
```
g Eisverhütungs- und Enteisungsverfahren, wenn nötig simuliert
```
```
h Verbindung zur Flugverkehrskontrollstelle — Einhaltung der
Flugverkehrsverfahren/Sprechfunkverfahren
```
```
Abschnitt 4
```
```
Präzisionsanflug
```
```
a Einstellen, Überprüfen und Identifizieren von
Navigationshilfen
```
```
b Anflugverfahren, Höhenmesserüberprüfung
```
```
c Besprechung des Anflugs und der Landung, Sinkflug-, Anflug-
und Landekontrollen (APP/Briefing)
```
```
d*+ Warteverfahren
```
```
e Einhaltung des veröffentlichten Anflugverfahrens
```
```
f Zeitnahme für den Anflug
```
```
g Einhalten von Flughöhe, Fluggeschwindigkeit und Steuerkurs
(stabilisierter Anflug)
```
```
h*+ Durchstartverfahren
```
```
i*+ Fehlanflugverfahren/Landung
```
```
j Verbindung zur Flugverkehrskontrollstelle — Einhaltung der
Flugverkehrsverfahren/Sprechfunkverfahren
```
```
Abschnitt 5
Nichtpräzisionsanflug
```
```
a Einstellen, Überprüfen und Identifizieren von
Navigationshilfen
```
```
b Anflugverfahren, Höhenmessereinstellungen
```
```
c Besprechung des Anflugs und der Landung, Sinkflug-, Anflug-
und Landekontrollen (APP/Briefing)
```
```
d* Warteverfahren
```
```
e Einhaltung des veröffentlichten Anflugverfahrens
```
```
f Zeitnahme für den Anflug
```
```
g Einhalten von Flughöhe, Fluggeschwindigkeit und Steuerkurs
(stabilisierter Anflug)
```
```
h*+ Durchstartverfahren
```
```
i*+ Fehlanflugverfahren */Landung
```
```
Abschnitt 6 (soweit zutreffend)
Simulierter Triebwerksausfall
```
```
a Simulierter Triebwerksausfall nach dem Start oder während des
Durchstartens
```
```
b Anflug und Durchstartverfahren mit simuliertem
Triebwerksausfall
```
```
c Fehlanflugverfahren, Anflug und Landung mit simuliertem
Triebwerksausfall
```
```
d Verbindung zur Flugverkehrskontrollstelle — Einhaltung der
Flugverkehrsverfahren/Sprechfunkverfahren
```
```
Abschnitt F - Klassen- und Musterberechtigungen (Flugzeug)
JAR-FCL 1.215 Klassenberechtigungen (A)
(Siehe Anhang1 zu JAR-FCL 1.215)
(a) Einteilung
Für Flugzeuge mit einem Piloten, die keine Musterberechtigung erfordern, sind folgende Klassenberechtigungen festgelegt:
(1) einmotorige Landflugzeuge mit Kolbentriebwerk;
(2) einmotorige Wasserflugzeuge mit Kolbentriebwerk;
(3) Reisemotorsegler;
(4) einmotorige Landflugzeuge mit Propellerturbinenantrieb eines Herstellers;
(5) einmotorige Wasserflugzeuge mit Propellerturbinenantrieb eines Herstellers;
(6) mehrmotorige Landflugzeuge mit Kolbentriebwerk;
(7) mehrmotorige Wasserflugzeuge mit Kolbentriebwerk.
(b) Aufstellung
Klassenberechtigungen für Flugzeuge werden in Übereinstimmung mit der von der zuständigen Behörde festzulegenden und in luftfahrtüblicher Weise kundzumachenden Aufstellung der Flugzeugklassen (siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.215) erteilt. Für den Wechsel auf ein Flugzeug eines anderen Musters oder einer anderen Baureihe innerhalb derselben Klassenberechtigung ist je nach unter Beachtung der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt von der zuständigen Behörde zu treffenden Festlegung eine Unterschiedsschulung (Differences Training/D) oder ein Vertrautmachen (Familiarisation/F) erforderlich (siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.215)
(c) Die Voraussetzungen für die Erteilung und Verlängerung/Erneuerung folgender Klassenberechtigungen sind entsprechend den Erfordernissen der Sicherheit der Luftfahrt von der zuständigen Behörde festzulegen und in luftfahrtüblicher Weise kundzumachen:
(1) Wasserflugzeuge
(2) Flugzeuge mit Motoren auf der Längsachse (multi-engine centerline thrust (A)) .
(3) einsitzige Flugzeuge.
JAR-FCL 1.220 Musterberechtigungen (A)
(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.220)
(a) Kriterien
für Flugzeuge, die nicht unter JAR-FCL 1.215 erfasst sind, werden unter Berücksichtigung folgender Kriterien Musterberechtigungen erteilt:
(1) Musterzulassung;
(2) Flugeigenschaften
(3) Mindestflugbesatzungen gemäß Musterzulassung;
(4) Stand der Technik.
(b) Einteilung
Musterberechtigungen für Flugzeuge sind erforderlich für:
(1) alle Flugzeugmuster, die gemäß Musterzulassung mit zwei Piloten betrieben werden müssen;
(2) alle mehrmotorigen Flugzeugmuster mit einem Piloten und Propellerturbinenantrieb oder Strahlturbinenantrieb; oder
(3) alle einmotorigen Flugzeugmuster mit einem Piloten mit Strahlturbinenantrieb oder
(4) alle sonstigen Flugzeugmuster, falls dies von der zuständigen Behörde zur Wahrung der Sicherheit der Luftfahrt für notwendig erachtet wird.
(c) Aufstellung
Musterberechtigungen für Flugzeuge werden in Übereinstimmung mit der von der zuständigen Behörde festzulegenden und in luftfahrtüblicher Weise kundzumachenden Liste der Flugzeugmuster erteilt. Für den Wechsel auf ein Flugzeug einer anderen Baureihe des gleichen Musters ist eine Unterschiedsschulung oder ein Vertrautmachen je nach der unter Beachtung der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt durch die zuständige Behörde zu treffenden Festlegung erforderlich (siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.220).
JAR-FCL 1.221 Hochleistungsflugzeuge mit einem Piloten (Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.215 und 1.220)
(a) Kriterien
Für die Kennzeichnung von Hochleistungsflugzeugen mit einem Piloten für Flugzeuge, die nicht unter JAR-FCL 1.215 erfasst sind, ist folgendes zu berücksichtigen:
(1) Art des Triebwerks;
(2) Bereitstellung/Vorhandensein und Komplexität von Flugzeugsystemen;
(3) Druckkabine;
(4) Komplexität von Navigationssystemen;
(5) Flugleistung für Start, Reiseflug und Landung;
(6) Flugeigenschaften.
(b) Aufstellung
Flugzeuge, die als Hochleistungsflugzeuge gelten, sind innerhalb der entsprechenden Aufstellung von Klassen- oder Musterberechtigungen mit dem Zusatz HPA (High Performance Aeroplane) gekennzeichnet (siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.215 und 1.220).
JAR-FCL 1.225 Erfordernis von Klassen- oder Musterberechtigungen
Der Inhaber einer Pilotenlizenz darf ein Flugzeug nur dann führen, wenn er im Besitz der entsprechenden gültigen Klassen- oder Musterberechtigung ist. Davon ausgenommen sind Piloten während der praktischen Prüfung oder während der Flugausbildung. Werden für eine Klassen- oder Musterberechtigung die Rechte eines Piloten auf die Tätigkeit als Kopilot eingeschränkt oder bestehen andere anzuwendende Vorschriften, ist die Berechtigung mit diesen Einschränkungen oder Auflagen zu versehen.
JAR-FCL 1.230 Sonderregelungen
Für die Durchführung von Flügen besonderer Art im nicht entgeltlichen Luftverkehr, z.B. Testflüge, kann die zuständige Behörde dem Lizenzinhaber, anstelle der Erteilung einer Muster- oder Klassenberechtigung gemäß JAR-FCL 1.225, schriftlich eine besondere Genehmigung erteilen. Die Gültigkeit dieser Genehmigung ist auf den Abschluss einer bestimmten Aufgabe beschränkt.
JAR-FCL 1.235 Klassen- und Musterberechtigungen - Rechte, Anzahl und Baureihen
(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.215 und Anhang 1 zu JAR-FCL 1.220)
(a) Rechte
Vorbehaltlich der Bestimmungen von JAR-FCL 1.215(b) und (c), ist der Inhaber einer Klassen- oder Musterberechtigung berechtigt, die entsprechenden Flugzeuge zu führen.
(b) Anzahl von Klassen-/Musterberechtigungen
Die Bestimmungen der JAR-FCL sehen hinsichtlich der Anzahl von Klassen-/Musterberechtigungen, die ein Pilot zur selben Zeit besitzen kann, keinerlei Einschränkungen vor. Es können jedoch Einschränkungen für die gleichzeitige Ausübung von Rechten durch die Bestimmungen der Betriebsvorschriften JAR-OPS 1 bestehen.
(c) Wechsel zwischen Baureihen
Wurden auf der Baureihe innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren nach der Unterschiedsschulung keine Flüge durchgeführt, ist eine erneute Unterschiedsschulung oder eine Befähigungsüberprüfung auf einem Flugzeug dieser Baureihe erforderlich, außer für Muster oder Baureihen innerhalb der Klassenberechtigung für einmotorige Flugzeuge (SEP).
(1) Eine Unterschiedsschulung erfordert zusätzliche Kenntnisse und eine Schulung auf dem Flugzeug oder einem geeigneten Übungsgerät. Die Unterschiedsschulung ist in das Flugbuch des Piloten oder gleichwertige Unterlagen einzutragen und von einem CRI/TRI/SFI(A) oder FI(A), soweit zutreffend, abzuzeichnen:
(2) Ein Vertrautmachen erfordert den Erwerb zusätzlicher Kenntnisse.
JAR-FCL 1.240 Klassen- und Musterberechtigungen - Anforderungen (siehe Anhang 1 bis 3 zu JAR-FCL 1.240)
(a) Allgemeines
(1) Der Bewerber für eine Musterberechtigung für Flugzeuge mit zwei Piloten hat die Anforderungen gemäß JAR-FCL 1.250, 1.261 und 1.262 zu erfüllen.
(2) Der Bewerber für eine Musterberechtigung für Flugzeuge mit einem Piloten hat die Anforderungen gemäß JAR-FCL 1.255, 1.261(a), (b) und (c) und 1.262(a) sowie JAR-FCL 1.251, soweit zutreffend, zu erfüllen; und
(3) der Bewerber für eine Klassenberechtigung hat die Anforderungen gemäß JAR-FCL 1.260, 1.261(a), (b) und (c) und 1.262(a) sowie JAR-FCL 1.251, soweit zutreffend, zu erfüllen.
(4) Der Lehrgang für Musterberechtigungen einschließlich der theoretischen Ausbildung ist innerhalb der sechs Monate, die der praktischen Prüfung vorangehen, abzuschließen.
(5) Unter Beachtung der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt kann von der zuständigen Behörde eine Klassen- oder Musterberechtigung einem Bewerber erteilt werden, der die Anforderungen eines Nicht-JAA-Mitgliedstaates für diese Berechtigung erfüllt, vorbehaltlich der Erfüllung der Bestimmungen gemäß JAR-FCL 1.250, 1.255 oder 1.260, soweit zutreffend. Eine solche Berechtigung ist auf Flugzeuge beschränkt, die in diesem Nicht-JAA-Mitgliedstaat eingetragen sind oder von einem Luftfahrtunternehmer dieses Nicht-JAA-Mitgliedstaates betrieben werden. Die Beschränkung kann aufgehoben werden wenn der Inhaber mindestens 500 Stunden als Pilot auf einem Flugzeug des entsprechenden Musters/der entsprechenden Klasse geflogen ist und die Anforderungen für die Verlängerung gemäß JAR-FCL 1.245 und, soweit zutreffend, JAR-FCL 1.251, erfüllt hat.
(6) Eine in einer Lizenz enthaltene gültige Musterberechtigung, die von einem Nicht-JAA-Mitgliedstaat erteilt wurde, kann, vorbehaltlich der entsprechenden Befähigungsüberprüfung, auf eine JAR-FCL-Lizenz übertragen werden, vorausgesetzt, der Bewerber verfügt über aktuelle fliegerische Praxis sowie über mindestens 500 Stunden Flugerfahrung als Pilot auf diesem Muster, unter der Voraussetzung, dass die Bestimmungen von JAR-FCL 1.250, 1.251, 1.255 oder 1.260, soweit zutreffend, erfüllt sind.
(7) Eine in einer Lizenz enthaltene gültige Klassenberechtigung, die von einem Nicht-JAA-Mitgliedstaat erteilt wurde, kann, vorbehaltlich der entsprechenden Befähigungsüberprüfung, auf eine JAR-FCL-Lizenz übertragen werden, vorausgesetzt, der Bewerber verfügt über aktuelle fliegerische Praxis sowie über mindestens 100 Stunden Flugerfahrung als Pilot in dieser Klasse, unter der Voraussetzung, dass die Bestimmungen von JAR-FCL 1.251 oder 1.260, soweit zutreffend, erfüllt sind.
(8) Eine in einer Lizenz enthaltene gültige Klassen-/Musterberechtigung, die von einem JAA-Mitgliedstaat erteilt wurde, kann auf eine JAR-FCL-Lizenz übertragen werden, vorausgesetzt, dass sie zum aktuellen Zeitpunkt gültig ist und die letzte Verlängerung/Erneuerung der Berechtigung in Übereinstimmung mit den Bestimmungen von JAR-FCL erfolgt ist und die Bestimmungen von JAR-FCL 1.250, 1.255 oder 1.260, soweit zutreffend, erfüllt sind.
(b) Praktische Prüfung
(1) Die Prüfungsinhalte und -abschnitte für den Erwerb einer Berechtigung für mehrmotorige Flugzeuge mit zwei Piloten sind in Anhang 1 und 2 zu JAR-FCL 1.240 enthalten; und
(2) die Prüfungsinhalte und -abschnitte für den Erwerb einer Berechtigung für mehrmotorige Flugzeuge mit einem Piloten und einmotorige Flugzeuge sind in Anhang 1 und 3 zu JAR-FCL 1.240 enthalten.
Alle zutreffenden Übungen der entsprechenden praktischen Prüfung sind innerhalb der sechs Monate, die dem Eingangsdatum des Antrages auf Erwerb der Berechtigung unmittelbar vorangehen, erfolgreich abzuschließen.
JAR-FCL 1.245 Klassen- und Musterberechtigungen - Gültigkeit, Verlängerung und Erneuerung
(Siehe Anhang 1 bis 3 zu JAR-FCL 1.240)
(a) Musterberechtigungen und Klassenberechtigungen für
mehrmotorige Flugzeuge - Gültigkeit
Die Gültigkeit von Musterberechtigungen und Klassenberechtigungen für mehrmotorige Flugzeuge beträgt ein Jahr, beginnend mit dem Ausstellungsdatum oder, bei einer Verlängerung der Berechtigung innerhalb der Gültigkeitsdauer, mit dem Ablauf der Gültigkeitsdauer.
(b) Musterberechtigungen und Klassenberechtigungen für
mehrmotorige Flugzeuge - Verlängerung
Für die Verlängerung von Musterberechtigungen und Klassenberechtigungen für mehrmotorige Flugzeuge hat der Inhaber folgendes nachzuweisen:
(1) eine Befähigungsüberprüfung gemäß Anhang 1 zu JAR-FCL 1.240 auf einem Flugzeug der/des entsprechenden Klasse/Musters innerhalb der letzten drei Monate vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Berechtigung; und
(2) mindestens zehn Streckenabschnitte als Pilot eines Flugzeugs der/des entsprechenden Klasse/Musters, oder einen Streckenabschnitt als Pilot eines Flugzeugs der/des entsprechenden Klasse/Musters in Begleitung eines Prüfers innerhalb der Gültigkeitsdauer der Berechtigung, durchgeführt in einem Flugzeug oder Flugsimulator, der für die Ausbildung ohne Flugzeiten im Flugzeug (Zero Flight Time Training/ZFTT) qualifiziert ist.
(3) Die Verlängerung einer IR(A), soweit zutreffend, sollte mit der Befähigungsüberprüfung für eine Klassen-/Musterberechtigung gemäß Anhang 1 zu JAR-FCL 1.240 1.295 verbunden werden.
(c) Klassenberechtigungen für einmotorige Flugzeuge mit einem Piloten - Gültigkeit und Verlängerung
Die Gültigkeit von Klassenberechtigungen für einmotorige Flugzeuge mit einem Piloten beträgt zwei Jahre ab dem Ausstellungsdatum oder dem Ablauf der Gültigkeitsdauer, sofern die Berechtigung innerhalb der Gültigkeitsdauer verlängert wird.
(1) Klassenberechtigungen für einmotorige Landflugzeuge mit Kolbentriebwerk und Berechtigungen für Reisemotorsegler - Verlängerung
Für die Verlängerung von Klassenberechtigungen für einmotorige Landflugzeuge mit Kolbentriebwerk mit einem Piloten und/oder Klassen -berechtigungen für Reisemotorsegler muss der Bewerber auf einmotorigen Landflugzeugen und/oder Reisemotorseglern:
(i) innerhalb der letzten drei Monate vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Berechtigung eine Befähigungsüberprüfung in Übereinstimmung mit Anhang 1 und 3 zu JAR-FCL 1.240 oder Anhang 1 und 2 zu JAR-FCL 1.210 mit einem Prüfer auf einem einmotorigen Landflugzeug mit Kolbentriebwerk oder einem Reisemotorsegler ablegen oder
(ii) innerhalb der letzten zwölf Monate vor Ablauf
der Gültigkeitsdauer der Berechtigung mindestens zwölf Flugstunden entweder in einer der beiden Klassen oder kumulativ in beiden Klassen insgesamt nachweisen, darin enthalten:
(A) sechs Stunden Flugzeit als verantwortlicher
Pilot,
(B) zwölf Starts und zwölf Landungen, und (C) ein Übungsflug von mindestens einer Stunde
Dauer mit einem FI(A) oder CRI(A).
Dieser Flug kann durch jede andere
Befähigungsüberprüfung oder praktische
Prüfung für eine Klassen- oder
Musterberechtigung ersetzt werden.
(iii) Ist der Bewerber sowohl im Besitz einer Klassenberechtigung für einmotorige Landflugzeuge mit Kolbentriebwerk als auch für Reisemotorsegler, kann er die Anforderungen entweder in (i) oder (ii) oder in einer Zusammensetzung von beiden erfüllen, um die Verlängerung von beiden Berechtigungen zu erreichen.
(2) Einmotorige Landflugzeuge mit Propellerturbinenantrieb mit einem Piloten - Verlängerung
Für die Verlängerung von Klassenberechtigungen für einmotorige Landflugzeuge mit Propellerturbinenantrieb mit einem Piloten hat der Inhaber innerhalb der letzten drei Monate vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Berechtigung eine Befähigungsüberprüfung mit anerkanntem Prüfer in der entsprechenden Flugzeugklasse abzulegen.
(d) Ein Bewerber, der nicht alle Abschnitte einer Befähigungsüberprüfung vor dem Ablauf der Gültigkeitsdauer einer Klassen- oder Musterberechtigung besteht, darf die Rechte dieser Berechtigung nicht ausüben, bis er die Befähigungsüberprüfung erfolgreich abgeschlossen hat.
(e) Erweiterung der Gültigkeitsdauer oder Verlängerung von Berechtigungen unter besonderen Umständen:
(1) Werden die Rechte einer Muster-, Klassen- oder Instrumenten –flugberechtigung ausschließlich auf einem Flugzeug ausgeübt, das in einem Nicht-JAA-Mitgliedstaat eingetragen ist, kann die zuständige Behörde unter Beachtung der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt die Gültigkeitsdauer der Berechtigung erweitern oder die Berechtigung verlängern, vorausgesetzt, dass die Bestimmungen des betreffenden Nicht-JAA-Mitgliedstaates erfüllt sind.
(2) Werden die Rechte einer Muster-, Klassen- oder Instrumentenflugberechtigung auf einem Flugzeug ausgeübt, das in einem JAA-Mitgliedstaat eingetragen ist und von einem Luftfahrtunternehmer eines Nicht-JAA-Mitgliedstaates gemäß Artikel 83bis des Abkommens von Chicago über die Internationale Zivilluftfahrt betrieben wird, kann die zuständige Behörde unter Beachtung der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt die Gültigkeitsdauer der Berechtigung erweitern, oder die Berechtigung verlängern, vorausgesetzt, dass die Bestimmungen des betreffenden Nicht-JAA-Mitgliedstaates erfüllt sind.
(3) Für jede Berechtigung, die gemäß Absatz (1) und (2) erweitert oder verlängert wurde, hat eine Verlängerung gemäß JAR-FCL 1.245(b) oder (c) und, soweit zutreffend, JAR-FCL 1.185 zu erfolgen, bevor die Rechte auf Luftfahrzeugen ausgeübt werden, die in einem JAA-Mitgliedstaat eingetragen sind und von einem Luftfahrtunternehmer eines JAA-Mitgliedstaates betrieben werden.
(4) Eine in einem Nicht-JAA-Mitgliedstaat erworbene oder verwendete Berechtigung kann unter Beachtung der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt durch die zuständige Behörde weiterhin als Teil einer JAR-FCL-Lizenz gelten, vorausgesetzt, dass die Anforderungen des betreffenden Staates erfüllt sind und die Berechtigung auf in diesem Staat eingetragene Luftfahrzeuge beschränkt ist.
(f) Abgelaufene Berechtigungen
(1) Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer einer Musterberechtigung oder Klassenberechtigung für mehrmotorige Flugzeuge, hat der Bewerber alle von der zuständigen Behörde unter Beachtung der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt festzulegenden Anforderungen bezüglich Auffrischungsschulungen zu erfüllen und eine Befähigungsüberprüfung gemäß Anhang 1 und 2 oder 3 zu JAR-FCL 1.240 abzulegen. Die Gültigkeitsdauer der Berechtigung beginnt mit dem Zeitpunkt der Erfüllung der Voraussetzungen für die Erneuerung.
(2) Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer einer Klassenberechtigung für einmotorige Flugzeuge mit einem Piloten hat der Bewerber die praktische Prüfung gemäß Anhang 1 und 3 zu JAR-FCL 1.240 abzulegen.
(g) Vereinbarkeit mit JAR-OPS
Die Verlängerungsbedingungen von JAR-FCL 1.245(b) sind erfüllt, wenn der Bewerber eine Befähigungsüberprüfung gemäß JAR-OPS 1.965 bestanden hat und wenn der Unternehmer der zuständigen Behörde nachweist, dass die verbindlichen Übungen (M) von Anhang 2 oder 3 zu JAR-FCL 1.240 während der 12 Monate vor der Verlängerung in Übereinstimmung mit JAROPS 1.965(a) und (2) durchgeführt wurden. Dafür muss die Befähigungsüberprüfung während der drei Monate vor Ablauf der Musterberechtigung durchgeführt werden.
JAR-FCL 1.246 Instrumentenflugberechtigung - Verlängerung und Erneuerung
(Siehe JAR-FCL 1.185)
(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.246)
(a) Verlängerung
Eine IR(A) ist innerhalb von 3 Monaten vor Ablauf der Gültigkeit der Berechtigung zu verlängern. Falls möglich ist die Verlängerung einer IR(A) mit der Befähigungsüberprüfung zur Verlängerung einer Klassen-/Musterberechtigung zu verbinden.
(1) Die Verlängerung einer IR(A) in Verbindung mit der Befähigungsüberprüfung für die Klassen-/Musterberechtigung ist vom Bewerber gemäß Anhang 1 und 2 zu JAR-FCL 1.240 und 1.295 oder Anhang 3 zu JAR-FCL 1.240 durchzuführen. In diesem Fall wird die IR(A) für den selben Zeitraum wie die Klassen-/Musterberechtigung gültig sein, mit Ausnahme der Verlängerung der Klassenberechtigung für einmotorige Flugzeuge, bei der der Gültigkeitszeitraum der Instrumenten -flugberechtigung 12 Monate beträgt.
(2) Der Bewerber für die Verlängerung einer IR(A), die nicht mit der Verlängerung der Klassen-/Muster -berechtigung verbunden wird, muss:
(i) Abschnitt 3b des Anhanges 3 zu JAR-FCL 1.240
durchführen;
(ii) und die Teile von Abschnitt 1, die für den
beabsichtigten Flug relevant sind;
(iii) und, für mehrmotorige Flugzeuge, Abschnitt 6 der Anhang 3 zu JAR-FCL 1.240 wie eine Befähigungsüberprüfung ohne Sicht nach außen.
Ein FNPT II oder Flugsimulator kann benutzt werden, aber zumindest jede zweite Befähigungsüberprüfung für die Verlängerung der IR(A) muss in diesem Fall im Flugzeug durchgeführt werden.
(3) Anrechnung erfolgt gem. Anhang 1 zu JAR-FCL 1.246.
(4) Der Bewerber, der die relevanten Abschnitte einer Befähigungsüberprüfung gemäß JAR-FCL 1.246(a)(1) oder (a)(2) vor Ablauf der Gültigkeit der Instrumentenflugberechtigung nicht besteht, darf die Recht der IR(A) nicht wahrnehmen bis die Befähigungsüberprüfung erfolgreich abgelegt wird.
(b) Erneuerung
(1) Wenn die Instrumentenflugberechtigung abgelaufen ist, hat der Bewerber:
(i) Auffrischungsschulung und zusätzliche
Anforderungen, wie sie von der zuständigen Behörde unter Beachtung der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt festzulegen sind, zu erfüllen, und
(ii) Abschnitt 3b der Anhang 3 zu JAR-FCL 1.240
einschließlich der Flugvorbereitung als praktische Prüfung durchzuführen.
Die Berechtigung wird mit dem Datum des Nachweises der Erneuerungsvoraussetzungen gültig.
JAR-FCL 1.250 Musterberechtigung für Flugzeuge mit zwei Piloten - Voraussetzungen
(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.261(d))
(a) Voraussetzungen für die Ausbildung:
Der Bewerber muss für den Kurs zum Ersterwerb einer Musterberechtigung für Flugzeuge mit zwei Piloten:
(1) mindestens 100 Stunden als verantwortlicher Pilot auf Flugzeugen nachweisen;
(2) im Besitz einer gültigen Instrumentenflugberechtigung für mehrmotorige Flugzeuge sein;
(3) im Besitz einer Bescheinigung über den erfolgreichen Abschluss eines Lehrganges für die Zusammenarbeit der Flugbesatzung (MCC) sein. Sofern der Lehrgang für die Zusammenarbeit der Flugbesatzung zusätzlich zum Lehrgang für Musterberechtigung (siehe JAR-FCL 1.261 und 1.262) durchzuführen ist, findet diese Bestimmung keine Anwendung.
(4) die Bestimmungen von JAR-FCL 1.285 erfüllt haben.
(b) Bei Bewerbern, die:
(1) entweder im Besitz einer Bescheinigung über den erfolgreichen Abschluss eines MCC-Lehrganges in Übereinstimmung mit JAR-FCL 2 sind und über eine Erfahrung von mehr als 100 Stunden als Pilot auf Hubschraubern mit zwei Piloten verfügen, oder
(2) über eine Erfahrung von mehr als 500 Stunden als Pilot auf Hubschraubern mit zwei Piloten verfügen , oder
(3) über eine Erfahrung von mehr als 500 Stunden beim Betrieb gemäß JAR-OPS mit zwei Piloten auf mehrmotorigen Flugzeugen, die gemäß JAR/FAR 23 für einen Piloten zugelassen sind, verfügen, wird die Forderung nach der MCC- Ausbildung als erfüllt angesehen.
(c) Der Kenntnisstand, der bei Piloten vorausgesetzt wird, die eine PPL(A) oder CPL(A) und Musterberechtigungen für Flugzeuge mit zwei Piloten besitzen, die nicht nach den Bestimmungen der JAR-FCL erteilt worden sind, reicht nicht aus, um die Anforderungen des vorangegangenen Absatzes (a)(4) zu erfüllen.
(d) Für den Erwerb weiterer Berechtigungen für Flugzeuge mit zwei Piloten ist eine gültige Instrumentenflugberechtigung für mehrmotorige Flugzeuge erforderlich.
JAR-FCL 1.251 Klassen- und Musterberechtigungen für Hochleistungsflugzeuge mit einem Piloten – Voraussetzungen (Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.251)
(a) Voraussetzungen für die Ausbildung: Der Erstbewerber für eine Klassen- oder Musterberechtigung für ein Hochleistungsflugzeug mit einem Piloten (HPA) muss:
(1) über mindestens 200 Stunden Gesamtflugerfahrung verfügen;
(2) die Anforderungen von JAR-FCL 1.255 oder 1.260 erfüllt haben;
(3)
(i) im Besitz einer Bescheinigung über die
erfolgreiche Teilnahme an einem, von einer FTO oder TRTO vorab durchzuführenden genehmigten Lehrganges in Übereinstimmung mit Anhang 1 zu JAR-FCL 1.251 sein oder
(ii) mindestens die theoretischen Prüfungen zum Erwerb der ATPL(A) in Übereinstimmung mit JAR-FCL 1.285 bestanden haben oder
(iii) im Besitz einer von der ICAO erteilten ATPL(A)
oder einer CPL/IR mit eingetragener ATPL-Theorie-Anrechnung sein.
(b) Dem Inhaber einer von einem JAA-Mitgliedstaat erteilten Lizenz, die eine Klassen- oder Musterberechtigung für ein Hochleistungsflugzeug mit einem Piloten beinhaltet, werden die unter Absatz (a)(3) aufgeführten Anforderungen an die theoretische Ausbildung bei der Umschreibung der Lizenz in eine JAR –FCL -Lizenz durch den jeweiligen Staat angerechnet.
JAR-FCL 1.255 Musterberechtigung für Flugzeuge mit einem Piloten – Voraussetzungen
Erfahrung - nur mehrmotorige Flugzeuge
Der Bewerber für den Ersterwerb einer Musterberechtigung für mehrmotorige Flugzeuge mit einem Piloten muss mindestens 70 Stunden als verantwortlicher Pilot auf Flugzeugen nachweisen.
JAR-FCL 1.260 Klassenberechtigung - Voraussetzungen
Erfahrung - nur mehrmotorige Flugzeuge
Der Bewerber für den Erwerb einer Klassenberechtigung für mehrmotorige Flugzeuge mit einem Piloten muss mindestens 70 Stunden als verantwortlicher Pilot auf Flugzeugen nachweisen.
JAR-FCL 1.261 Klassen- und Musterberechtigungen - Theoretische Kenntnisse und Flugausbildung
(Siehe Anhang1, 2 und 3 zu JAR-FCL 1.240)
(Siehe Anhang 2 zu JAR-FCL 1.055)
(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.261(a))
(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.261(c)(2))
(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.261(d))
(Siehe JAR-FCL 1.251)
(a) Theoretische Ausbildung und Prüfungsbestimmungen
(1) Der Bewerber für eine Klassen- oder Musterberechtigung für ein- oder mehrmotorige Flugzeuge muss die geforderte theoretische Ausbildung (siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.261(a) abgeschlossen haben sowie Kenntnisse nachweisen, die für das sichere Führen des entsprechenden Flugzeugmusters notwendig sind.
(2) Nur mehrmotorige Flugzeuge
Der Bewerber für eine Klassenberechtigung für mehrmotorige Flugzeuge mit einem Piloten muss mindestens sieben Stunden theoretische Ausbildung für den Betrieb von mehrmotorigen Flugzeugen abgeschlossen haben.
(b) Flugausbildung
(1) Der Bewerber für eine Klassen-/Musterberechtigung für einmotorige Flugzeuge und mehrmotorige Flugzeuge mit einem Piloten muss eine auf die praktische Prüfung für Klassen-/Musterberechtigungen (siehe Anhang 3 zu JAR-FCL 1.240) abgestimmte Flugausbildung abgeschlossen haben.
(2) Nur mehrmotorige Flugzeuge
Der Bewerber für eine Klassenberechtigung für mehrmotorige Flugzeuge mit einem Piloten muss mindestens zwei Stunden und 30 Minuten Ausbildung mit Lehrberechtigtem auf mehrmotorigen Flugzeugen unter normalen Bedingungen sowie mindestens drei Stunden und 30 Minuten Ausbildung mit Lehrberechtigtem bei Triebwerkausfall und asymmetrischen Flugzuständen absolviert haben;
(3) Der Bewerber für eine Musterberechtigung für Flugzeuge mit zwei Piloten muss eine auf die praktische Prüfung für Musterberechtigungen (siehe Anhang 2 zu JAR-FCL 1.240) abgestimmte Flugausbildung abgeschlossen haben.
(c) Durchführung von Ausbildungslehrgängen
(1) Ausbildungslehrgänge für den oben genannten Zweck sind von einer FTO oder einer TRTO durchzuführen. Ausbildungslehrgänge können außerdem von einem Luftfahrtunternehmer oder Hersteller oder einer vertraglich für diese arbeitende Zivilluftfahrerschule oder, unter besonderen Umständen, von einem für den jeweiligen Zweck ermächtigten Lehrberechtigten durchgeführt werden.
(2) Diese Lehrgänge bedürfen der Genehmigung der zuständigen Behörde und die Schulen müssen, gemäß den Festlegungen der zuständigen Behörde, die einschlägigen Bestimmungen des Anhanges 2 zu JAR-FCL 1.055 erfüllen.
(3) Abweichend von (c)(1) und (2) können Ausbildungslehrgänge für eine Klassenberechtigung für einmotorige Flugzeuge oder Reisemotorsegler von einem FI(A) oder CRI(A) durchgeführt werden.
(d) Ausbildung in der Zusammenarbeit der Flugbesatzung
(MCC-Ausbildung) (siehe auch JAR-FCL 1.250(a)(3))
(1) Der Lehrgang hat in folgenden Fällen die Ausbildung in der Zusammenarbeit der Flugbesatzung zu beinhalten:
(i) für Flugschüler, die an einer durchgehenden
ATP(A) Ausbildung teilnehmen; in Übereinstimmung mit dem Ausbildungsziel dieses Lehrganges (siehe Anhang 1 zu JARFCL 1.160 und 1.165 (a)(1));
(ii) für Inhaber einer PPL(A)/IR oder CPL(A)/IR, die
nicht an einer durchgehenden ATPL(A) Ausbildung teilgenommen haben, jedoch erstmalig eine Musterberechtigung für Flugzeuge mit zwei Piloten erwerben möchten.
Der MCC-Lehrgang muss mindestens 25 Stunden theoretischen Unterricht und Übungen und 20 Stunden praktische MCC-Ausbildung umfassen. Bei Flugschülern, die an einem Lehrgang der durchgehenden ATP(A) Ausbildung teilnehmen, verringert sich die praktische Ausbildung um fünf Stunden. Wenn möglich, sollte die MCC-Ausbildung mit dem Lehrgang zum Ersterwerb einer Musterberechtigung für Flugzeuge mit zwei Piloten verbunden werden.
(2) Die MCC-Ausbildung ist innerhalb von sechs Monaten entweder unter Aufsicht des Ausbildungsleiters einer FTO oder TRTO oder im Rahmen eines, von einem Luftfahrtunternehmer durchgeführten, genehmigten Ausbildungslehrganges durchzuführen. Ein von einem Luftfahrtunternehmer durchgeführter Lehrgang muss, gemäß den Festlegungen der zuständigen Behörde, die einschlägigen Bestimmungen der Anhang 2 zu JAR-FCL 1.055 erfüllen. Weitere Einzelheiten zur MCC-Ausbildung sind Anhang 1 zu JAR-FCL 1.261(d) zu entnehmen. Es ist ein FNPT II oder ein Flugsimulator zu verwenden. Wenn möglich, sollte die MCC-Ausbildung mit der Ausbildung für den Ersterwerb einer Musterberechtigung für Flugzeuge mit zwei Piloten verbunden werden, wobei die praktische MCC-Ausbildung auf nicht weniger als zehn Stunden reduziert werden kann wenn für die MCC-Ausbildung und für die Ausbildung für den Erwerb der Musterberechtigung der gleiche Flugsimulator verwendet wird.
JAR-FCL 1.262 Klassen- und Musterberechtigungen - Praktische Fähigkeiten
(Siehe Anhang 1, 2 und 3 zu JAR-FCL 1.240)
(a) Praktische Prüfung für das Führen von Flugzeugen mit einem Piloten
Der Bewerber für eine Klassen- oder Musterberechtigung für Flugzeuge mit einem Piloten muss die praktischen Fähigkeiten nachweisen, die für das sichere Führen von Flugzeugen der/des entsprechenden Klasse/Musters gemäß Anhang 1 und 3 zu JAR-FCL 1.240 erforderlich sind.
(b) Praktische Prüfung für das Führen von Flugzeugen mit zwei Piloten
Der Bewerber für eine Musterberechtigung für Flugzeuge mit zwei Piloten muss die praktischen Fähigkeiten nachweisen, die für das sichere Führen von Flugzeugen des entsprechenden Musters in einer aus mehreren Mitgliedern bestehenden Flugbesatzung als verantwortlicher Pilot oder Kopilot, gemäß Anhang 1 und 2 zu JAR-FCL 1.240, erforderlich sind.
(c) Zusammenarbeit der Flugbesatzung
Nach Abschluss der MCC-Ausbildung hat der Bewerber die Fähigkeit zur Durchführung der Aufgaben eines Piloten auf Flugzeugen mit zwei Piloten entweder durch das Ablegen der praktischen Prüfung für Musterberechtigungen auf Flugzeugen mit zwei Piloten gemäß Anhang 1 und 2 zu JAR-FCL 1.240 nachzuweisen oder er erhält eine Teilnahmebestätigung für den MCC-Lehrgang.
Anhang 1 zu JAR-FCL 1.215
Aufstellung der Flugzeugklassen
(Siehe JAR-FCL 1.215)
Die Liste der bestehenden Flugzeugklassen und die für die Ausübung der Klassenberechtigung jeweils gegebenenfalls erforderlichen Unterschiedsschulungen und Vertrautmachungen sind unter Beachtung der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt von der zuständigen Behörde festzulegen und in luftfahrtüblicher Weise kundzumachen.
Anhang 1 zur JAR-FCL 1.220
Aufstellung der Flugzeugmuster
(Siehe JAR-FCL 1.220(c))
Die Liste der bestehenden Flugzeugmuster und die für die Ausübung der Musterberechtigung jeweils gebenenfalls erforderlichen Unterschiedsschulungen und Vertrautmachungen sind unter Beachtung der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt von der zuständigen Behörde festzulegen und in luftfahrtüblicher Weise kundzumachen
Anhang 1 zu JAR-FCL 1.240 und 1.295
Praktische Prüfung und Befähigungsüberprüfung für Klassen-/Musterberechtigungen für Flugzeuge und ATPL (Siehe JAR-FCL 1.240 bis 1.262 und 1.295)
(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.261(a))
Der Bewerber muss die geforderte Ausbildung in Übereinstimmung mit dem Lehrplan (siehe auch Anhang 1 zu JAR-FCL 1.261(a) und Anhang 2 und 3 zu JAR-FCL 1.240) abgeschlossen haben. Die zuständige Behörde kann unter Beachtung der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt den Lehrplan aufgrund früherer Erfahrung auf ähnlichen Luftfahrzeugen reduzieren. Die Verfahren für den Nachweis der Prüfungsreife des Bewerbers, einschließlich der Aushändigung des Ausbildungsnachweises des Bewerbers an den Prüfer, werden von der zuständigen Behörde festgelegt.
Übungen, die im Rahmen von praktischen Prüfungen/Befähigungsüberprüfungen durchzuführen sind, sind jeweils in der Anhang 2 und 3 zu JAR-FCL 1.240 enthalten. Aufgrund einer Empfehlung durch das Joint Operational Evaluation Board (JOEB) und nach Zustimmung durch die JAA können bestimmte Übungen der praktischen Prüfungen, die mit denen von anderen Muster oder Varianten vergleichbar sind, anerkannt werden, falls der Pilot auf diesen anderen Musterberechtigungen Erfahrung nachweisen kann. Dies gilt nicht für die praktische Prüfung zum Erwerb des ATPL. Mit Genehmigung der zuständigen Behörde können verschiedene Prüfungssituationen für praktische Prüfungen/Befähigungsüberprüfungen zur Durchführung eines simulierten Streckenflugbetriebes (line operation) entwickelt werden. Der Prüfer wählt dann eine dieser Situationen aus. Soweit vorhanden, sind Flugsimulatoren und sonstige genehmigte Übungsgeräte zu verwenden.
Nach einer nicht bestandenen Prüfung/Überprüfung kann eine weitere Ausbildung erforderlich sein. Werden auch im zweiten Versuch nicht alle Abschnitte bestanden, ist die weitere Ausbildung vom Prüfer festzulegen. Die Anzahl der Prüfungsversuche ist nicht beschränkt.
DURCHFÜHRUNG DER PRÜFUNG/ÜBERPRÜFUNG - ALLGEMEINES
Die zuständige Behörde gibt dem Prüfer Sicherheitshinweise für die Durchführung der Prüfung/Überprüfung.
Sollte der Bewerber die Prüfung/Überprüfung aus für den Prüfer nicht gerechtfertigten Gründen abbrechen, werden die nicht durchgeführten Abschnitte als nicht bestanden gewertet. Wird die Prüfung/Überprüfung aus für den Prüfer gerechtfertigten Gründen abgebrochen, sind in einem weiteren Flug nur die nicht durchgeführten Abschnitte zu prüfen.
Nach Ermessen des Prüfers kann der Bewerber jede Übung und jedes Verfahren einmal wiederholen. Der Prüfer kann die Prüfung/Überprüfung jederzeit abbrechen, wenn die Fähigkeiten des Bewerbers erkennen lassen, dass die gesamte Prüfung/Überprüfung wiederholt werden muss.
Kontrollen und Verfahren sind in Übereinstimmung mit der autorisierten Checkliste für das in der Prüfung/Befähigungsüberprüfung verwendeten Flugzeugmuster und, soweit zutreffend, mit dem MCC-Konzept durchzuführen/abzuschließen. Flugleistungsdaten für Start, Anflug und Landung sind vom Bewerber in Übereinstimmung mit dem Betriebshandbuch oder Flughandbuch des verwendeten Flugzeugmusters festzulegen. Entscheidungshöhen, Mindestsinkflughöhen und Fehlanflugpunkt sind vom Bewerber für eine ATPL(A) und/oder dem Inhaber einer Muster-/Klassenberechtigung bei einer Befähigungsüberprüfung, soweit zutreffend, festzulegen.
BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR PRAKTISCHE
PRÜFUNGEN/BEFÄHIGUNGSÜBERPRÜFUNGEN FÜR FLUGZEUGE MIT ZWEI PILOTEN
UND DIE PRAKTISCHE PRÜFUNG FÜR DEN ERWERB EINER ATPL(A)
Die Prüfung/Überprüfung für Flugzeuge mit zwei Piloten ist mit einer aus mehreren Mitgliedern bestehenden Flugbesatzung durchzuführen. Ein weiterer Bewerber oder ein Pilot kann die Rolle des zweiten Piloten übernehmen. Wird die Prüfung/Überprüfung im Flugzeug anstatt im Flugsimulator abgelegt, muss ein Lehrberechtigter die Rolle des zweiten Piloten einnehmen.
Der Bewerber muss, außer in Übung 2.6 und Übungen 3.4.0 bis 3.4.14 des außergewöhnlichen Betriebs sowie Übungen 3.6.0 bis 3.6.9 der Notverfahren, die gemäß dem MCC als PF oder PNF durchgeführt werden dürfen, in allen Abschnitten der Prüfung/Überprüfung als steuernder Pilot (PF) tätig sein (gemäß Anhang 2 zu JAR-FCL 1.240 und 1.295). Der Bewerber muss außerdem die Fähigkeit nachweisen, als nicht steuernder Pilot (PNF) tätig zu sein. Der Bewerber kann für die Prüfung/Überprüfung entweder den linken oder den rechten Sitz wählen, sofern alle Übungen der Prüfung//Befähigungsüberprüfung von dem jeweils gewählten Sitz aus durchgeführt werden können.
Unabhängig davon, ob der Bewerber als steuernder oder nicht steuernder Pilot tätig ist, sind bei der Prüfung/Überprüfung für eine ATPL(A) oder eine Musterberechtigung für Flugzeuge mit zwei Piloten, die sich auf die Aufgaben des verantwortlichen Piloten erstrecken soll, folgende Bereiche besonders zu berücksichtigen:
Die Prüfung/Überprüfung sollte nach Instrumentenflugregeln durchgeführt werden und so weit wie möglich die Situation des gewerblichen Luftverkehrs simulieren. Ein grundlegendes Element ist die Fähigkeit, den Flug anhand der üblichen Flugvorbereitungsunterlagen zu planen und durchzuführen.
PRÜFUNGSTOLERANZEN
Der Bewerber hat folgende Fähigkeiten nachzuweisen:
Die folgenden Toleranzen stellen allgemeine Richtwerte
```
```
Flughöhe
```
```
- allgemein +- 100ft
```
```
- Durchstarten bei Erreichen der +50 ft/-0 ft
Entscheidungshöhe
```
```
- Mindestsinkflughöhe/Höhe über NN +50 ft/-0 ft
```
```
Einhalten einer Funkstandlinie +-5°
```
```
Präzisionsanflug Hälfte des
Anzeige-
bereiches,
Azimut und
Gleitweg
```
```
Steuerkurs
```
```
alle Triebwerke in Betrieb +-5°
```
```
mit simuliertem Triebwerkausfall +-10°
```
```
Geschwindigkeit
```
```
alle Triebwerke in Betrieb +-5 Knoten
```
```
mit simuliertem Triebwerkausfall +10 Knoten/
-5 Knoten
```
```
INHALT DER PRAKTISCHEN PRÜFUNG/BEFÄHIGUNGSÜBERPRÜFUNG
Inhalte und Abschnitte der praktischen
Anhang 2 zu JAR-FCL 1.240 und 1.295
Inhalt der Ausbildung und der praktischen Prüfung/Befähigungsüberprüfung für ATPL/Musterberechtigungen auf Flugzeugen mit zwei Piloten
(Siehe JAR-FCL 1.240 bis 1.262 und 1.295)
Die folgenden Zeichen bedeuten:
P = Ausgebildet als verantwortlicher Pilot für den Erwerb einer Musterberechtigung.
P# = Die Ausbildung ist durch eine unter Aufsicht durchgeführte
Flugzeugkontrolle zu ergänzen.
X = Soweit verfügbar, sind für diese Übungen Flugsimulatoren zu verwenden. Ein Flugzeug kann verwendet werden, wenn die Übung oder das Verfahren dafür geeignet ist.
Für die praktische Ausbildung sind mindestens Übungsgeräte der mit (P) bezeichneten Spalte oder höherwertigere, mit Pfeil (Anm.:
Zeichen nicht darstellbar) gekennzeichnete Geräte zu verwenden.
Die folgenden Abkürzungen werden verwendet, um das Übungsgerät
zu bezeichnen:
A = Flugzeug
FS = Flugsimulator
FTD = Flugübungsgerät (einschließlich FNPT II bei einer
Klassenberechtigung für mehrmotorige Flugzeuge)
Die mit Sternchen (*) gekennzeichneten Übungen in Verbindung mit den Buchstaben P oder M sind ausschließlich nach Instrumenten zu fliegen. Wird diese Bedingung während der praktischen Prüfung nicht erfüllt, wird die Musterberechtigung auf Flüge nach Sichtflugregeln beschränkt (VFR only).
Der Buchstabe „M“ in einer Spalte bedeutet, dass diese Übung für die praktische Prüfung oder Befähigungsüberprüfung verbindlich ist oder eine Auswahl aus mehreren aufgeführten Übungen getroffen werden muss.
Für die praktische Ausbildung und Prüfung ist ein Flugsimulator zu verwenden, wenn dieser Teil einer genehmigten Ausbildung zum Erwerb einer Musterberechtigung ist. Bei der Genehmigung eines solchen Lehrgangs wird folgendes berücksichtigt:
(a) die Einstufung des Flugsimulators oder FTDs gemäß
JAR-STD;
(b) die Qualifikation des Lehrers und Prüfers;
(c) der Umfang der Ausbildung im Flugsimulator oder FTD
während des Lehrgangs;
(d) die Qualifikation und Flugerfahrung des auszubildenden
Piloten.
(Anm.: Tabelle nicht darstellbar, es wird auf die Kundmachung im RIS verwiesen:)
Bundesgesetzblatt II Nr. 205/2006
Anhang 3 zu JAR-FCL 1.240
Prüfungsprotokoll/Inhalt der Ausbildung und der praktischen
Prüfung/Befähigungsüberprüfung für Klassen-/Musterberechtigungen auf
ein- und mehrmotorigen Flugzeugen mit einem Piloten
(Siehe JAR-FCL 1.240 bis 1.262 und 1.295)
P = Ausgebildet als verantwortlicher Pilot für den Erwerb
einer Klassen-/Musterberechtigung.
X = Soweit verfügbar, sind für diese Übungen Flugsimulatoren
zu verwenden. Ein Flugzeug kann verwendet werden, wenn die
Übung oder das Verfahren dafür geeignet ist.
2 Für die praktische Ausbildung sind mindestens Übungsgeräte der mit (P) bezeichneten Spalte oder höherwertigere, mit Pfeil gekennzeichnete Geräte zu verwenden.
Die folgenden Abkürzungen werden verwendet, um das Übungsgerät zu bezeichnen:
A = Flugzeug
FS = Flugsimulator
FTD = Flugübungsgerät (einschließlich FNPT II bei einer
Klassenberechtigung für mehrmotorige Flugzeuge)
3 Die mit Sternchen (*) gekennzeichneten Übungen des
Abschnitts 3B und, soweit zutreffend, des Abschnitts 6 für
mehrmotorige Flugzeuge, sind ausschließlich nach Instrumenten zu
fliegen, wenn die praktische Prüfung oder Befähigungsüberprüfung die
Verlängerung/Erneuerung einer Instrumentenflugberechtigung
beinhaltet. Werden die gekennzeichneten Übungen während der
praktischen Prüfung oder Befähigungsüberprüfung nicht ausschließlich
nach Instrumenten geflogen, wird die Muster-/Klassenberechtigung auf
Flüge nach Sichtflugregeln beschränkt (VFR only).
4 Abschnitt 3A ist für die Verlängerung einer auf Flüge nach Sichtflugregeln beschränkten Muster- oder Klassenberechtigung für mehrmotorige Flugzeuge durchzuführen wenn die geforderte Flugerfahrung von zehn Streckenabschnitten innerhalb der vorangegangenen zwölf Monate nicht nachgewiesen werden kann. Abschnitt 3A wird nicht gefordert, sofern die Übungen des Abschnittes 3B durchgeführt wurden.
5 Der Buchstabe „M“ in einer Spalte bedeutet, dass diese Übung für die praktische Prüfung/Befähigungsüberprüfung verbindlich ist oder eine Auswahl aus mehreren aufgeführten Übungen getroffen werden muss.
6 Wird eine Befähigungsüberprüfung auf einem Flugzeug mit einem Piloten im Flugbetrieb mit zwei Piloten gemäß JAR-OPS durchgeführt, wird die Klassen-/Musterberechtigung auf den Flugbetrieb mit zwei Piloten beschränkt.
7 Für die praktische Ausbildung zum Erwerb einer Musterberechtigung oder Klassenberechtigung für mehrmotorige Flugzeuge ist ein Flugsimulator oder FTD zu verwenden, wenn dieser Teil einer genehmigten Ausbildung zum Erwerb einer Klassen- oder Musterberechtigung ist. Bei der Genehmigung eines solchen Lehrgangs wird Folgendes berücksichtigt:
(a) die Einstufung des Flugsimulators oder FTDs gemäß
JAR-STD;
(b) die Qualifikation des Lehrers und Prüfers;
(c) der Umfang der Ausbildung im Flugsimulator oder FTD
während des Lehrgangs;
(d) die Qualifikation und Flugerfahrung des auszubildenden Piloten.
(Anm.: Tabelle nicht darstellbar, es wird auf die Kundmachung im RIS verwiesen:)
Bundesgesetzblatt II Nr. 205/2006
Anhang 1 zu JAR-FCL 1.246
Anrechnung des Instrumentenflugteiles einer Befähigungsüberprüfung für eine Klassen- oder Musterberechtigung.
Die Anrechnung kann nur erfolgen, wenn der Berechtigungsinhaber die Instrumentenflugberechtigung für ein ein- oder mehrmotoriges Flugzeug, das mit einem Piloten zugelassen ist, verlängert.
```
```
Falls eine Wird der Instrumentenflugteil
Befähigungsüberprüfung für folgende Klassen- oder
einschließlich IR durchgeführt Musterberechtigungen
wurde, und der Überprüfte ist angerechnet:
im Besitz einer gültigen :
```
```
(1) (2)
```
```
MP Musterberechtigung a. SE Klasse* ,und
b. SE Musterberechtigung*,
und
c. SP ME Klasse- und
Musterberechtigung, (a)
Anrechnung nur für
Abschnitt 3b des
Anhanges 3 zu
JAR-FCL 1.240
```
```
SP ME Musterberechtigung, a. SP ME Klasse, und
betrieben als SP b. SE Klassen- und (b)
Musterberechtigung
```
```
SP ME Musterberechtigung, a. SP ME Klasse*, und
beschränkt auf MP-Betrieb b. SE Klassen- und (c)
Musterberechtigung*
```
```
SP ME Klassenberechtigung, a. SE Klassen- und
betrieben als SP Musterberechtig., und (d)
b. SP ME Musterberechtigung
```
```
SP ME Klassenberechtigung, a. SE Klassen- und
beschränkt Auf MP-Betrieb Musterberechtig.* und (e)
b. SP ME
Musterberechtigung*
```
```
SP SE Klassenberechtigung SE Klassen- und
Musterberechtigung (f)
```
```
SP SE Musterberechtigung SE Klassen- und
Musterberechtigung (g)
```
```
- Vorausgesetzt in den letzten 12 Monaten wurden mindestens 3 IFR Ab- und Anflüge in einem SP Flugzeug (Klassen- oder Musterberechtigung ) durchgeführt.
Anhang 1 zu JAR-FCL 1.251
Lehrgang zum Erwerb zusätzlicher theoretischer Kenntnisse für eine Klassen – oder Musterberechtigung für Hochleistungsflugzeuge mit einem Piloten
(Siehe Anhang 3 zu JAR-FCL 1.055)
(Siehe JAR-FCL 1.251)
(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.285)
AUSBILDUNG FÜR HOCHLEISTUNGSFLUGZEUGE
Das Ziel dieses Lehrgangs ist die Vermittlung hinreichender Kenntnisse über den Betrieb von Flugzeugen, die über die Fähigkeit verfügen, mit hohen Geschwindigkeiten und in großen Höhen zu fliegen sowie die Flugzeugsysteme, die für einen solchen Betrieb nötig sind.
Wer im Besitz einer ATPL(A) gemäß ICAO ist oder die theoretische Prüfung zum Erwerb der ATPL(A) bestanden, hat damit die Anforderungen gemäß JAR-FCL 1.241(a)(3) erfüllt.
Das Bestehen eines theoretischen Gegenstandes im Rahmen des HPA-Lehrgangs wird nicht für zukünftige theoretische Prüfungen zum Erwerb einer CPL(A), IR(A) oder ATPL(A) angerechnet.
LEHRGANGSANBIETER
Theoretischer Unterricht für HPA kann von einer FTO angeboten werden, die über die Genehmigung zur Durchführung der theoretischen Ausbildung für die ATPL(A) verfügt. Lehrgänge können ebenfalls von TRTOs angeboten werden, die Ausbildungen für Klassen- und Musterberechtigungen für HPAs anbieten: In diesem Fall unterliegt der Lehrgang einer besonderen Genehmigung. Als Voraussetzung für die Ausbildung zum Ersterwerb einer Klassen- oder Musterberechtigung für Flugzeuge, die als Hochleistungsflugzeuge gelten, müssen Lehrgangsanbieter den Abschluss der Ausbildung sowie den Nachweis der Kenntnisse des Bewerbers bestätigen.
LEHRPLAN
Es gibt keinerlei Vorgaben hinsichtlich der Dauer des theoretischen Unterrichts, der auch als Fernlehrgang durchgeführt werden kann. Die Gegenstände, die im Rahmen des Lehrgangs und in der schriftlichen Prüfung zu behandeln sind, werden in der beigefügten Tabelle angeführt.
```
```
Referenznummer Lehrplaninhalt
```
```
021 00 00 00 ZELLE UND SYSTEME; ELEKTRIK, TRIEBWERK
```
```
021 02 02 01 Wechselstrom - Allgemeines
bis Generatoren
021 02 02 03 Wechselstromverteilung
```
```
021 01 08 03 Druckkabine (Luftbetriebene Systeme –
Kolbentriebwerke)
```
```
021 01 09 04 Druckkabine (Luftbetriebene Systeme –
Turbojet und Turbopropeller)
```
```
021 03 01 06 Triebwerksleistung – Kolbentriebwerke
021 03 01 07 Leistungserhöhung (Turbolader/Kompressor)
021 03 01 08 Kraftstoff
021 03 01 09 Gemisch
```
```
021 02 02 00 Turbinentriebwerke
bis
021 03 04 09
```
```
021 04 05 00 Sauerstoffausrüstung an Bord
```
```
032 02 00 00 FLUGLEISTUNGSKLASSE B – MEHRMOTORIGE
FLUGZEUGE
```
```
032 02 01 00 Flugleistung von mehrmotorigen Flugzeugen,
bis die nicht nach JAR/FAR 25 zugelassen sind –
032 02 04 01 gesamter Gegenstand
```
```
040 02 00 00 MENSCHLICHES LEISTUNGSVERMÖGEN
```
```
040 02 01 00 Grundlagen der Physiologie
bis und
040 02 00 00 Fliegen in großen Höhen
```
```
05 00 00 00 METEOROLOGIE – WIND- UND WETTERGEFAHREN
```
```
05o 02 07 00 Jetstreams
bis CAT (Turbulenz in wolkenfreier Luft)
050 02 08 01 Stehende Wellen
```
```
050 09 01 00 Wettergefahren
bis Vereisung und Turbulenz
050 09 04 05 Gewitter
```
```
062 02 00 00 GRUNDLAGEN DER RADARTECHNIK
```
```
062 02 01 00 Grundlagen der Radartechnik
bis Bordradar
062 02 05 00 SSR (Sekundärradar)
```
```
081 00 00 00 AERODYNAMIK - FLUGZEUGE
```
```
081 02 01 00 Transsonische Aerodynamik – gesamter
bis Gegenstand
081 02 03 02 Machzahl/Verdichtungsstöße
Aerodynamische Grenzbereiche
```
```
PRÜFUNG
Die schriftliche Prüfung sollte aus mindestens 60 Multiple-Choice-Fragen bestehen und kann nach Ermessen der FTO/TRTO in fachspezifische Einzelprüfungen aufgeteilt werden. Die Prüfung gilt als bestanden, wenn 75% der zu erreichenden maximalen Punktzahl erreicht wurden.
Anhang 1 zu JAR-FCL 1.261(a)
Anforderungen an die theoretischen Kenntnisse im Rahmen praktischer Prüfungen/Befähigungsüberprüfungen zum Erwerb von Klassen-/Musterberechtigungen (Siehe JAR-FCL 1.261(a))
Die theoretische Ausbildung ist von einem ermächtigten Lehrberechtigten durchzuführen, der im Besitz der entsprechenden Klassen-/Musterberechtigung ist oder von einem Lehrer mit entsprechender Erfahrung in der Luftfahrt und Kenntnissen des jeweiligen Luftfahrzeuges, z.B. ein Flugingenieur, Luftfahrzeugtechniker, Flugdienstberater.
Die theoretische Ausbildung muss den von der zuständigen Behörde festzulegenden und in luftfahrtüblicher Weise kundzumachenden Lehrplan abdecken, soweit dieser auf den/die betreffende Flugzeugmuster/-klasse zutrifft. In Abhängigkeit der eingebauten Ausrüstung und Systeme muss die Ausbildung jedenfalls folgendes beinhalten, kann jedoch auch umfangreicher sein:
- Triebwerk einschließlich Hilfsturbine (APU)
- Kraftstoffanlage
- Druckkabine und Klimaanlage
- Eisverhütung/Enteisung, Scheibenwischanlage und Regenverdrängungssystem
- Hydraulikanlage
- Fahrwerk
- Steuerungsanlage, Auftriebshilfen
- Elektrische Stromversorgung
- Flugüberwachungsinstrumente, Funk-, Radar- und Navigationsausrüstung
- Cockpit, Fluggastkabine und Frachtraum
- Notausrüstung
- Allgemeine Betriebsgrenzen
- Triebwerksbetriebsgrenzen
- Systembetriebsgrenzen
- Mindestausrüstungsliste
- Flugleistung
- Flugplanung
- Flugüberwachung
- Beladung und Schwerpunkt
- Bereitstellung am Boden
Für den Ersterwerb einer Musterberechtigung für Flugzeuge
Für den Ersterwerb einer Muster-/Klassenberechtigung für
Bei einmotorigen Flugzeugen mit einem Piloten kann der Prüfer den theoretischen Teil der praktischen Prüfung und Befähigungsüberprüfung mündlich abnehmen und hat festzustellen, ob ausreichende Kenntnisse vorhanden sind.
Bei Befähigungsüberprüfungen für mehrmotorige Flugzeuge mit
Anhang 1 zu JAR-FCL 1.261(c)(2)
Genehmigung von Lehrgängen für Musterberechtigungen ohne Flugzeiten im Flugzeug (Aeroplane Zero Flight Time Type Rating Training Courses)
ALLGEMEINES
GENEHMIGUNG DER AUSBILDUNG OHNE FLUGZEITEN IM FLUGZEUG (ZERO
Wenn nicht anders festgelegt, muss eine spezifische Simulator-Lehreinheit mit mindestens zusätzlichen sechs Starts und Landungen in dem Musterberechtigungslehrgang entsprechend JAR – OPS 1.945(d)(2) durchgeführt werden.
Die Genehmigung zur Durchführung von ZFTT wird nur erteilt, wenn das Luftfahrtunternehmen über mindestens 90 Tage Erfahrung mit dem Betrieb des Flugzeugmusters verfügt. Falls ZFTT von einer Zivilluftfahrerschule angeboten wird, die eine besondere genehmigte Vereinbarung mit einem Luftfahrtunternehmen gemäß JAR–OPS 1 hat, kann von den Anforderungen der 90 Tage betriebliche Erfahrung abgesehen werden, falls der TRI(A),der die zusätzlichen Starts und Landungen gemäß JAR–OPS 1.945(d)(2) durchführt eine ausreichende betriebliche Erfahrung auf dem Flugzeugmuster hat.
Die in JAR–OPS 1.945(b) geforderte Befähigungsüberprüfung kann mit der Befähigungsüberprüfung für die Musterberechtigung verbunden werden. Falls nicht, muss ein Umschulungslehrgang durchgeführt werden und eine Befähigungsüberprüfung gemäß JAR–OPS 1.945 vor der spezifischen Simulator Lehreinheit abgeschlossen worden sein.
ERFORDERLICHE FLUGERFAHRUNG DES PILOTEN
Anhang 1 zu JAR-FCL 1.261(d)
Lehrgang für die Zusammenarbeit der Flugbesatzung (Flugzeug) (Siehe JAR-FCL 1.261(d))
Der Lehrgang hat zum Ziel, sich Fähigkeiten in der Zusammenarbeit der Flugbesatzung (MCC) anzueignen, um mehrmotorige Flugzeuge mit zwei Piloten sicher nach Instrumentenflugregeln führen zu können und zu diesem Zweck sicherzustellen, dass:
a. der verantwortliche Pilot seine Leitungs- und Entscheidungsfunktion ausübt, unabhängig davon, ob er als steuernder Pilot (PF) oder nicht steuernder Pilot (PNF) tätig ist.
b. die Aufgaben des PF und des PNF klar festgelegt und so verteilt sind, dass der PF seine volle Aufmerksamkeit auf die Handhabung und Steuerung des Luftfahrzeugs richten kann.
c. die Zusammenarbeit in Anpassung an die auftretenden normalen, außergewöhnlichen- und Notsituationen in geordneter Weise stattfindet.
d. die gegenseitige Überwachung, Information und Unterstützung zu jeder Zeit sichergestellt ist.
LEHRBERECHTIGTE
Lehrberechtigte für die MCC-Ausbildung müssen mit den Fächern Menschliche Faktoren (Human Factors) und effektives Arbeiten als Besatzung (Crew Resource Management/CRM) von Grund auf vertraut sein. Bezüglich aktueller Entwicklungen im Bereich Menschliche Faktoren und CRM-Verfahren sollten sie auf dem neuesten Stand sein.
THEORETISCHE KENNTNISSE
Der Lehrplan für die theoretische Ausbildung ist unter
FLUGAUSBILDUNG
Der Lehrplan für die Flugausbildung ist unter Beachtung der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt von der zuständigen Behörde festzulegen und in luftfahrtüblicher Weise kundzumachen.
BESCHEINIGUNG ÜBER DEN ABSCHLUSS
Bei Abschluss des Lehrganges kann dem Lehrgangsteilnehmer
ANRECHNUNG
Der Inhaber einer Bescheinigung über den Abschluss der MCC-Ausbildung auf Hubschraubern ist von der Forderung befreit, den Lehrplan für die theoretische Ausbildung absolvieren zu müssen.
Abschnitt G - Linienpilotenlizenz (Flugzeug) - ATPL(A)
JAR-FCL 1.265 Mindestalter
Der Bewerber für eine ATPL(A) muss mindestens 21 Jahre alt sein.
JAR-FCL 1.270 Flugmedizinische Tauglichkeit
Der Bewerber für eine ATPL(A) muss im Besitz eines gültigen Tauglichkeitszeugnisses Klasse 1 sein. Der Inhaber einer ATPL(A) darf seine mit der Lizenz verbundenen Rechte nur ausüben, wenn er in Besitz eines gültigen Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 1 ist.
JAR-FCL 1.275 Rechte und Voraussetzungen
(a) Rechte
Unbeschadet anderer Vorschriften ist der Inhaber einer ATPL(A) berechtigt:
(1) alle Rechte einer PPL(A), CPL(A) und IR(A) auszuüben; und
(2) als verantwortlicher Pilot oder Kopilot auf Flugzeugen in allen Verwendungsarten tätig zu sein.
(b) Voraussetzungen
Der Bewerber für eine ATPL(A), der die Voraussetzungen gemäß JAR-FCL 1.265, 1.270 und 1.280 bis 1.295 nachweist, erfüllt damit die Anforderungen für den Erwerb einer ATPL(A) und hat die Musterberechtigung für das in der praktischen Prüfung verwendete Flugzeugmuster erworben.
JAR-FCL 1.280 Flugerfahrung und Anrechnung
(Siehe JAR-FCL 1.050(a)(3))
(a) Der Bewerber für eine ATPL(A) muss mindestens 1500 Stunden
als Pilot auf Flugzeugen nachweisen (siehe auch JAR-FCL 1.050(a)(3)). Von diesen 1500 Stunden können bis zu 100 Stunden im Flugsimulator oder FNPT angerechnet werden, bei Verwendung eines FNPT jedoch höchstens 25 Stunden. Die Gesamtstundenzahl von 1500 Stunden muss mindestens umfassen:
(1) 500 Stunden im Flugbetrieb mit zwei Piloten auf Verkehrsflugzeugen gemäß JAR/FAR 25, Zubringerflugzeugen gemäß JAR/FAR 23 oder Flugzeugen, die gemäß BCAR oder AIR 2051 zugelassen sind;
(2) 250 Stunden als verantwortlicher Pilot, von denen höchstens 150 Stunden als Kopilot, der die Aufgaben und Tätigkeiten des verantwortlichen Piloten unter dessen Aufsicht ausübt, ersetzt werden können, sofern die Art der Aufsicht den Anforderungen der zuständigen Behörde genügt;
(3) 200 Stunden Überlandflug, davon mindestens 100 Stunden als verantwortlicher Pilot oder als Kopilot, der unter Aufsicht des verantwortlichen Piloten die Aufgaben und Tätigkeiten desselben ausübt, sofern die Art der Aufsicht den Anforderungen der zuständigen Behörde genügt;
(4) 75 Stunden Instrumentenzeit, davon höchstens 30 Stunden Instrumentenbodenzeit;
(5) 100 Stunden Nachtflug als verantwortlicher Pilot oder Kopilot.
(b)
(1) Inhabern von Pilotenlizenzen oder gleichwertigen Dokumenten für andere Luftfahrzeugkategorien wird die auf anderen Luftfahrzeugen durchgeführte Flugzeit gemäß JAR-FCL 1.155 angerechnet. Davon ausgenommen ist Flugzeit auf Hubschraubern, die bis zu 50% auf alle unter Absatz (a) genannten erforderlichen Flugzeiten angerechnet wird.
(2) Inhabern einer Lizenz für Flugingenieure werden 50% der Flugzeit als Flugingenieur, jedoch nicht mehr als 250 Stunden, angerechnet. Diese 250 Stunden können auf die erforderlichen 1500 Stunden unter Absatz (a) und die 500 Stunden unter Absatz (a)(1) angerechnet werden, vorausgesetzt, dass auf die beiden Absätze insgesamt nicht mehr als 250 Stunden angerechnet werden.
(c) Die geforderte Flugerfahrung ist vor Ablegung der praktischen Prüfung gemäß JAR-FCL 1.295 nachzuweisen.
JAR-FCL 1.285 Theoretische Kenntnisse
(a) Lehrgang
Der Bewerber für eine ATPL(A) hat eine genehmigte theoretische Ausbildung in einer Zivilluftfahrerschule für Flugausbildung (FTO) nachzuweisen. Bewerber, die ihre theoretische Ausbildung nicht im Rahmen einer durchgehenden Ausbildung erworben haben, müssen den Lehrgang gemäß Anhang 1 zu JAR-FCL 1.285 absolvieren.
(b) Prüfung
Der Bewerber für eine ATPL(A) hat theoretische Kenntnisse in Art und Umfang nachzuweisen, die den Rechten einer ATPL(A) entsprechen. Des Weiteren muss er die Bestimmungen des Abschnitts J dieser Anlage (JAR-FCL 1) erfüllen.
JAR-FCL 1.290 Flugausbildung
(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.261(d))
Der Bewerber für eine ATPL(A) muss im Besitz einer CPL(A) sein, eine Instrumentenflugberechtigung für mehrmotorige Flugzeuge besitzen und über eine Ausbildung in der Zusammenarbeit der Flugbesatzung gemäß JAR-FCL 1.261(d) (siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.261(d) verfügen.
JAR-FCL 1.295 Praktische Fähigkeiten
(a) Der Bewerber für eine ATPL(A) muss die Fähigkeit nachweisen, als verantwortlicher Pilot eines Flugzeuges mit einer durch die Musterzulassung vorgeschriebenen Mindestflugbesatzung von zwei Piloten nach Instrumentenflugregeln (siehe Anhang 1 zu 1.220, Teil B), die Verfahren und Übungen gemäß Anhang 1 und 2 zu JAR-FCL 1.240 und 1.295 so durchzuführen, wie es die Rechte der Lizenz erfordern.
(b) Die praktische Prüfung zum Erwerb der ATPL(A) kann als Befähigungsüberprüfung für die Verlängerung der Musterberechtigung für das in der Prüfung verwendete Flugzeugmuster dienen. Sie kann zusätzlich mit der praktischen Prüfung für die erstmalige Erteilung einer Musterberechtigung für Flugzeuge mit zwei Piloten verbunden werden.
Anhang 1 zu JAR-FCL 1.285
Modulare theoretische Ausbildung für ATPL(A)
(Siehe JAR-FCL 1.285)
(Siehe Anhang1a zu JAR-FCL 1.055)
(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.470)
Das Ziel dieser Ausbildung ist die Vermittlung der für den Erwerb der ATPL(A) notwendigen theoretischen Kenntnisse an Piloten, die diese nicht im Rahmen einer durchgehenden Ausbildung erworben haben.
Bewerber für ATPL(A) in einer modularen theoretischen Ausbildung müssen innerhalb von 18 Monaten, unter Aufsicht des Ausbildungsleiters einer FTO, 650 Stunden (eine Unterrichtsstunde = 60 Minuten) theoretischen Unterricht für den Erwerb der ATPL erhalten haben und im Besitz der PPL(A) sein.
Die FTO hat sicherzustellen, dass der Bewerber vor der Zulassung zur Ausbildung über ausreichende Kenntnisse in Mathematik und Physik verfügt, die es ihm erleichtern, dem theoretischen Unterricht zu folgen.
Die Ausbildung muss alle Bereiche der entsprechenden Lehrpläne gemäß dem von der zuständigen Behörde unter Beachtung der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt festzulegenden und in luftfahrtüblicher Weise kundzumachenden Lehrplan abdecken. Ein genehmigter Lehrgang sollte Unterricht im Klassenraum einschließen und kann die Verwendung von interaktiven Videoprogrammen, Dia-/Tonbandvorführungen, Einzelplatzstudium, rechnergestützte Ausbildungsverfahren und andere, von der zuständigen Behörde genehmigte Unterrichtsmittel umfassen. Genehmigte Fernlehrgänge können ebenfalls als Teil der Ausbildung zugelassen werden.
Abschnitt H - Lehrberechtigungen (Flugzeug)
JAR-FCL 1.300 Ausbildung – Allgemeines
(a) Die für den Erwerb einer Pilotenlizenz oder Berechtigung geforderte Flugausbildung dürfen nur Personen durchführen, die
(1) im Besitz einer Pilotenlizenz einschließlich Lehrberechtigung sind; oder
(2) im Besitz einer besonderen Erlaubnis sind, für den Fall, dass:
(i) neue Flugzeuge eingeführt werden;
(ii) historische Flugzeuge oder Flugzeuge spezieller
Bauart zum Verkehr zugelassen werden, für die niemand eine Lehrberechtigung besitzt; oder
(iii) die Ausbildung außerhalb von
JAA-Mitgliedstaaten von Lehrberechtigten durchgeführt wird, die keine JAR-FCL-Lizenz besitzen (siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.300).
(b) Die Ausbildung an synthetischen Flugübungsgeräten dürfen nur Personen durchführen, die im Besitz einer Lehrberechtigung (FI(A), TRI(A), CRI(A), IRI(A)) oder Berechtigung (MCCI(A)), (SFI)(A)) oder STI(A) sind. Absatz (a)(2) gilt auch für die Ausbildung an synthetischen Flugübungsgeräten
JAR-FCL 1.305
Lehrberechtigungen und Genehmigungen – Kategorien
Es werden fünf Kategorien von Lehrberechtigungen
unterschieden.
(a) Lehrberechtigung für Flugausbildung - Flugzeug (FI(A)) (b) Lehrberechtigung für Musterberechtigungen – Flugzeug
(TRI(A))
(c) Lehrberechtigung für Klassenberechtigungen - Flugzeug
(CRI(A))
(d) Lehrberechtigung für Instrumentenflug - Flugzeug (IRI(A)) (e) Berechtigung für die Ausbildung an synthetischen
Flugübungsgeräten - Flugzeug (SFI(A))
(f) Berechtigung für die Ausbildung in der Zusammenarbeit der Flugbesatzung - Flugzeug (Multi crew Co-operation instructor/MCCI(A))
(g) Berechtigung für die Ausbildung an synthetischen Flugübungsgeräten – Flugzeug (STI(A))
JAR-FCL 1.310 Lehrberechtigungen - Allgemeines
(a) Voraussetzungen
Alle Lehrberechtigten müssen (sofern nicht anders festgelegt):
(i) mindestens im Besitz der Lizenz, Berechtigung und Qualifikation sein, für die sie ausbilden, und
(ii) müssen mindestens 15 Stunden Erfahrung als Pilot auf
dem Muster oder der Klasse von Flugzeugen haben, auf denen die Ausbildung durchgeführt werden soll, und
(iii) müssen berechtigt sein, das Luftfahrzeug während
dieser Ausbildung als verantwortlicher Pilot zu führen.
(b) Mehrere Lehrberechtigungen
Lehrberechtigte können im Besitz mehrerer Lehrberechtigungen sein, wenn sie die entsprechenden Anforderungen erfüllen.
(c) Anrechnung von Kenntnissen für weitere Lehrberechtigungen
Bewerbern, die bereits eine Erlaubnis oder Lehrberechtigung besitzen, können die dabei erworbenen und nachgewiesenen Kenntnisse und Fähigkeiten für eine Ausbildungstätigkeit auf den Erwerb weiterer Erlaubnisse oder Lehrberechtigungen angerechnet werden.
JAR-FCL 1.315 Lehrberechtigungen und Erlaubnisse- Gültigkeitsdauer
(a) Die Gültigkeitsdauer von Lehrberechtigungen beträgt drei
Jahre.
(b) Die Gültigkeitsdauer für eine besondere Erlaubnis darf
längstens drei Jahre betragen.
(c) Ein Bewerber, der nicht alle Abschnitte einer
Befähigungsüberprüfung vor dem Ablauf der Gültigkeitsdauer einer Lehrberechtigung besteht, darf die Rechte dieser Berechtigung nicht ausüben, bis er die Befähigungsüberprüfung erfolgreich abgeschlossen hat.
JAR-FCL 1.320 Lehrberechtigung für Flugausbildung (Flugzeug) (FI(A)) - Mindestalter
Der Bewerber für eine Lehrberechtigung für Flugausbildung muss mindestens 18 Jahre alt sein.
JAR-FCL 1.325 FI(A) - Eingeschränkte Rechte
(a) Einschränkungszeitraum
Die Rechte einer Lehrberechtigung (FI(A)) sind eingeschränkt, bis der Inhaber mindestens 100 Stunden Flugausbildung durchgeführt hat und zusätzlich bei mindestens 25 Alleinflügen von Flugschülern die Aufsicht geführt hat. Die Aufhebung der Einschränkungen der Lehrberechtigung erfolgt bei Erfüllung der Anforderungen und auf Empfehlung des aufsichtführenden Lehrberechtigten
(FI(A)).
(b) Einschränkungen
Der Inhaber einer eingeschränkten Lehrberechtigung (FI(A)) darf unter Aufsicht eines für diesen Zweck anerkannten FI(A) folgendes durchführen:
(1) die Flugausbildung für den Erwerb der PPL(A) oder Flugausbildung in den Teilen eines durchgehenden Ausbildungslehrganges, die sich auf die PPL(A) beziehen, und den Erwerb von Klassen- und Musterberechtigungen für einmotorige Flugzeuge, ausgenommen die Zustimmung zum ersten Alleinflug bei Tag oder Nacht und zum ersten Navigationsalleinflug bei Tag oder Nacht; sowie
(2) die Nachtflugausbildung, vorausgesetzt, dass er im Besitz einer Nachtflugqualifikation ist und die Fähigkeit, bei Nacht auszubilden gegenüber einem zur Durchführung der FI(A)-Ausbildung anerkannten FI(A) in Übereinstimmung mit JAR-FCL 1.330(f) und den Anforderungen an die fortlaufende Flugerfahrung bei Nacht gemäß JAR-FCL 1.026 nachgewiesen hat.
JAR-FCL 1.330 FI(A) - Rechte und Anforderungen
(Siehe JAR-FCL 1.325)
(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.330 und 1.345)
(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.395)
Der Inhaber einer FI(A)-Berechtigung (zu Beschränkungen siehe JAR-FCL 1.325) ist berechtigt zur Durchführung der Flugausbildung für:
(a) den Erwerb der PPL(A) und der Klassen- und Musterberechtigungen für einmotorige Flugzeuge.
(b) den Erwerb der CPL(A), vorausgesetzt, dass der FI(A) mindestens 500 Stunden als Pilot auf Flugzeugen nachweist, davon mindestens 200 Stunden Flugausbildung;
(c) Nachtflüge, vorausgesetzt, dass er im Besitz einer Nachtflugqualifikation ist und die Fähigkeit, bei Nacht auszubilden, gegenüber einem zur Durchführung der FI(A)-Ausbildung anerkannten FI(A) in Übereinstimmung mit JAR-FCL 1.330(f) und den Anforderungen an die fortlaufende Flugerfahrung bei Nacht gemäß JAR-FCL 1.026 nachgewiesen hat;
(d)
(1) den Erwerb einer IR(A) für einmotorige Flugzeuge;
(2) den Erwerb einer IR(A) für mehrmotorige Flugzeuge, sofern der Lehrberechtigte die Anforderungen gemäß JAR-FCL 1.380(a) erfüllt;
vorausgesetzt, dass der Lehrberechtigte:
(i) mindestens 200 Flugstunden nach
Instrumentenflugregeln nachweisen kann; von denen bis zu 50 Stunden aus Instrumentenbodenzeit in einem Flugsimulator oder FNPT II bestehen können; und
(ii) als Schüler einen genehmigten Lehrgang von
mindestens fünf Stunden Flugausbildung in einem Flugzeug, Flugsimulator oder FNPT II (siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.395) abgeschlossen und die zugehörige praktische Prüfung gemäß Anhang 1 zu JAR-FCL 1.330 und 1.345 bestanden hat;
(e) den Erwerb einer Klassen- oder Musterberechtigung für mehrmotorige Flugzeuge mit einem Piloten, vorausgesetzt, dass der Lehrberechtigte die Anforderungen gemäß JAR-FCL 1.380(a) erfüllt;
(f) den Erwerb der Lehrberechtigung (FI(A)), vorausgesetzt, dass der Lehrberechtigte
(1) mindestens 500 Stunden Flugausbildungstätigkeit auf Flugzeugen nachweist; und
(2) einem Prüfer für Lehrberechtigte in einer praktischen Prüfung gemäß Anhang 1 zu JAR-FCL 1.330 und 1.345 die Fähigkeit nachweist, einen Lehrberechtigten auszubilden; und
(3) für diesen Zweck die von der zuständigen Behörde erteilte Berechtigung besitzt.
JAR-FCL 1.335 FI(A) - Voraussetzungen
(Siehe Anhang 3 zu JAR-FCL 1.240)
(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.470)
Vor der Zulassung zu einem genehmigten Ausbildungslehrgang für den Erwerb der Lehrberechtigung (FI(A)) muss der Bewerber:
(a) mindestens einen CPL(A), oder, als Inhaber einer PPL(A)
200 Flugstunden, davon 150 Stunden als verantwortlicher Pilot, nachweisen
(b) die Anforderungen an die theoretischen Kenntnisse für eine CPL(A) gemäß Anhang 1 zu JAR-FCL 1.470 erfüllen;
(c) mindestens 30 Flugstunden auf einmotorigen Flugzeugen mit
Kolbentriebwerk nachweisen, von denen mindestens fünf Stunden während der letzten sechs Monate vor der Auswahlprüfung gemäß Absatz (f) durchgeführt werden müssen;
(d) mindestens zehn Stunden Ausbildung im Instrumentenflug
erhalten haben, von denen höchstens fünf Stunden als Instrumentenbodenzeit in einem FNPT II oder Flugsimulator durchgeführt werden dürfen;
(e) mindestens 20 Stunden Überlandflug als verantwortlicher
Pilot nachweisen; einschließlich eines Fluges über eine Strecke von mindestens 540 km (300NM), bei dem Landungen auf zwei vom Startflugplatz verschiedenen Flugplätzen durchzuführen sind und
(f) während der letzten sechs Monate vor Beginn der Ausbildung
eine besondere Auswahlprüfung mit einem gemäß JAR-FCL 1.330(f) qualifizierten FI(A), basierend auf der Befähigungsüberprüfung gemäß Anhang 3 zu JAR-FCL 1.240, erfolgreich abgelegt haben. Bei dieser Auswahlprüfung wird die Fähigkeit des Bewerbers zur Teilnahme am Ausbildungslehrgang beurteilt.
JAR-FCL 1.340 FI(A) - Lehrgang
(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.340)
(a) Der Bewerber für eine Lehrberechtigung (FI(A)) hat die Teilnahme an einer genehmigten theoretischen und praktischen Ausbildung in einer FTO nachzuweisen (siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.340).
(b) Ziel des Lehrganges ist die Vermittlung von Kenntnissen für die PPL(A)-Ausbildung auf einmotorigen Flugzeugen. Die Flugausbildung muss mindestens 30 Stunden umfassen, davon 25 Stunden mit Lehrberechtigtem. Die verbleibenden fünf Stunden können als gemeinsame Flugausbildung durchgeführt werden (d.h. zwei Bewerber fliegen gemeinsam und führen Flugübungen vor). Von den 25 Stunden können 5 Stunden in einem für diesen Zweck von der Behörde anerkannten Flugsimulator oder FNPT durchgeführt werden. Die praktische Prüfung erfolgt zusätzlich zur Ausbildungszeit des Lehrganges.
JAR-FCL 1.345 FI(A) - Praktische Fähigkeiten
(Siehe Anhang 1 und 2 zu JAR-FCL 1.330 und 1.345)
Der Bewerber für eine Lehrberechtigung (FI(A)) hat einem benannten Prüfer die Fähigkeit nachzuweisen, einen Flugschüler so auszubilden, dass dieser den Anforderungen für den Erwerb einer PPL(A) entspricht, einschließlich der Vor- und Nachbesprechung des Fluges und der theoretischen Ausbildung gemäß Anhang 1 und 2 zu JAR-FCL 1.330 und 1.345.
JAR-FCL 1.350 FI(A) - Erteilung der Berechtigung
Der Bewerber für eine Lehrberechtigung (FI(A)), (a) der die Voraussetzungen gemäß JAR-FCL 1.310, 1.315
und 1.335 bis 1.345 nachweist, oder
(b) dem eine besondere Erlaubnis gemäß Anhang 1 zu
JAR-FCL 1.300 erteilt wurde, der die Anforderungen gemäß JAR-FCL 1.355 erfüllt und der Inhaber einer JAR-FCL Lizenz ist,
hat damit die Anforderungen für die Erteilung einer Lehrberechtigung (FI(A)), vorbehaltlich der anfänglichen Ein -schränkungen gemäß JAR-FCL 1.325, erfüllt.
JAR-FCL 1.355 FI(A) - Verlängerung und Erneuerung
(Siehe Anhang 1 und 2 zu JAR-FCL 1.330 und 1.345)
(a) Für die Verlängerung einer Lehrberechtigung (FI(A)) hat der Inhaber zwei der folgenden drei Voraussetzungen zu erfüllen:
(1) Mindestens 50 Stunden Flugausbildungstätigkeit als FI, CRI,IRI oder als Prüfer auf Flugzeugen während der Gültigkeitsdauer der Berechtigung, darin enthalten mindestens 15 Stunden Flugausbildungstätigkeit während der letzten zwölf Monate vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Lehrberechtigung (FI). Soll sich die Verlängerung der Lehrberechtigung auf die Lehrberechtigung für Instrumentenflug (IR) erstrecken, müssen von diesen 15 Stunden mindestens zehn Stunden Instrumentenflugausbildungstätigkeit sein.
(2) Teilnahme an einem von der zuständigen Behörde genehmigten FI-Fortbildungslehrgang innerhalb der Gültigkeitsdauer der Lehrberechtigung;
(3) Erfolgreiches Ablegen einer Befähigungsüberprüfung gemäß Anhang 1 und 2 zu JAR-FCL 1.330 und 1.345 während der letzten zwölf Monate vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Lehrberechtigung.
(b) Bei mindestens jeder zweiten Verlängerung einer FI(A)-Berechtigung muss der Inhaber, als Befähigungsüberprüfung, die praktische Prüfung gemäß Anhang 1 und 2 zu JAR-FCL 1.130 und 1.345 als eine der beiden gemäß JAR-FCL 1.355(a) zu erfüllenden Anforderungen bestehen.
(c) Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Berechtigung hat der Bewerber innerhalb der letzten zwölf Monate vor der Erneuerung die Voraussetzungen gemäß (a)(2) und (a)(3) zu erfüllen.
JAR-FCL 1.360 Lehrberechtigung für Musterberechtigungen (Flugzeuge mit zwei Piloten) (TRI(MPA)) - Rechte
(Siehe JAR-FCL 1.261(d))
(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.261(d))
(a) Der Inhaber einer Lehrberechtigung (TRI(MPA)) ist berechtigt, Lizenzinhaber für den Erwerb der MPA -Musterberechtigung auszubilden und die für die Zusammenarbeit der Flugbesatzung geforderte Ausbildung (siehe JAR-FCL 1.261(d), Anhang 1 zu JAR-FCL 1.261(d)) durchzuführen.
(b) Wird die TRI(A)-Ausbildung nur in einem Flugsimulator durchgeführt, umfasst die TRI(A)-Berechtigung keine Ausbildung für Notverfahren/Verfahren in besonderen Fällen an Bord eines Luftfahrzeuges. Zur Aufhebung dieser Einschränkung muss der Inhaber einer TRI(A)-Berechtigung die von der zuständigen Behörde festgelegte und in luftfahrtüblicher Weise kundgemachte Ausbildung in einem Flugzeug absolvieren.
JAR-FCL 1.365 TRI(MPA) - Anforderungen
(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.365)
(a) Der Bewerber für den Ersterwerb einer Lehrberechtigung
TRI(MPA) muss:
(1) einen genehmigten TRI -Lehrgang in einer FTO oder TRTO (siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.365 ) erfolgreich abgeschlossen haben;
(2) mindestens 1500 Stunden als Pilot auf Flugzeugen mit zwei Piloten nachweisen;
(3) während der letzten zwölf Monate vor der Antragstellung mindestens 15 Streckenabschnitte nachweisen, einschließlich Starts und Landungen als verantwortlicher Pilot oder Kopilot auf dem entsprechenden Flugzeugmuster oder, mit Zustimmung der zuständigen Behörde, auf einem ähnlichen Muster; davon dürfen höchstens sieben Abschnitte in einem Flugsimulator durchgeführt werden; und
(4) während eines vollständigen Lehrganges für Musterberechtigungen mindestens drei Stunden Flugausbildungstätigkeit, bezogen auf die Aufgaben eines TRI, auf dem entsprechenden Flugzeugmuster und/oder im Flugsimulator unter der Aufsicht eines für diesen Zweck von der zuständigen Behörde benannten TRI zufrieden stellend durchgeführt haben.
Die oben stehenden Anforderungen sind erfüllt, wenn der Bewerber Inhaber einer JAR-FCL Lizenz ist, Inhaber einer besonderen Erlaubnis gemäß Anhang 1 zu JAR-FCL 1.300 ist und die Anforderungen gemäß JAR-FCL 1.370 erfüllt.
(b) Für die Erweiterung der Rechte auf weitere MPA muss der Inhaber:
(1) während der letzten zwölf Monate vor der Antragstellung mindestens 15 Streckenabschnitte nachweisen, einschließlich Starts und Landungen als verantwortlicher Pilot oder Kopilot auf dem entsprechenden Flugzeugmuster oder, mit Zustimmung der Behörde, auf einem ähnlichen Muster; davon dürfen höchstens sieben Abschnitte in einem Flugsimulator durchgeführt werden;
(2) die entsprechende zusätzliche Flugausbildung eines genehmigten TRI-Lehrganges zufrieden stellend abgeschlossen haben; und
(3) während eines vollständigen Lehrganges für Musterberechtigung mindestens drei Stunden Flugausbildungstätigkeit, bezogen auf die Aufgaben eines TRI(MPA), auf dem entsprechenden Flugzeugmuster und/oder im Flugsimulator unter der Aufsicht eines für diesen Zweck von der zuständigen Behörde benannten TRI zufrieden stellend durchgeführt haben.
JAR-FCL 1.370 TRI(MPA) - Verlängerung und Erneuerung (Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.365)
(a) Für die Verlängerung einer Lehrberechtigung TRI(MPA) muss der Bewerber während der letzten zwölf Monate vor dem Ablauf der Gültigkeitsdauer der Berechtigung:
(1) während eines vollständigen Lehrganges für Musterberechtigungen/in einer Auffrischungsschulung/wiederkehrenden Schulung einen der folgenden Teile durchgeführt haben:
(i) eine Schulung im Flugsimulator von mindestens
drei Stunden; oder
(ii) eine Flugübung von mindestens einer Stunde Dauer
mit mindestens zwei Starts und Landungen; oder
(2) eine TRI(A)-Auffrischungsschulung, die den unter Beachtung der Sicherheit der Luftfahrt festzulegenden Anforderungen der zuständigen Behörde entspricht, erhalten haben.
(b) Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Berechtigung muss der Bewerber:
(1) während der letzten 12 Monate vor der Antragstellung mindestens 30 Streckenabschnitte nachweisen, einschließlich Starts und Landungen als verantwortlicher Pilot oder Kopilot auf dem entsprechenden Flugzeugmuster oder, mit Zustimmung der zuständigen Behörde, auf einem ähnlichen Muster; davon dürfen höchstens 15 Abschnitte in einem Flugsimulator durchgeführt werden;
(2) die entsprechenden Teile eines genehmigten TRI(MPA)-Lehrganges, unter Berücksichtigung seiner fortlaufenden Flugerfahrung, erfolgreich abgeschlossen haben; und
(3) während eines vollständigen Lehrganges für Musterberechtigungen mindestens drei Stunden Flugausbildungstätigkeit, bezogen auf die Aufgaben eines TRI(MPA), auf dem entsprechenden Flugzeugmuster und/oder im Flugsimulator unter der Aufsicht eines für diesen Zweck von der zuständigen Behörde benannten TRI zufrieden stellend durchgeführt haben.
JAR-FCL 1.375 Lehrberechtigung für Klassenberechtigungen (Flugzeuge mit einem Piloten) (CRI(SPA)) – Rechte
(Siehe JAR-FCL 1.310(a))
Der Inhaber einer Lehrberechtigung (CRI(SPA)) ist berechtigt, Lizenzinhaber für den Erwerb einer Muster- oder Klassenberechtigung für Flugzeuge mit einem Piloten auszubilden. Der Inhaber kann, vorbehaltlich der entsprechenden Qualifikation (siehe JAR-FCL 1.310(a)), die Ausbildung auf ein- oder mehrmotorigen Flugzeugen durchführen.
JAR-FCL 1.380 CRI(SPA) - Anforderungen
(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.330 und 1.345)
(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.380)
(a) Mehrmotorige Flugzeuge.
Der Bewerber für den Erwerb einer Lehrberechtigung CRI(SPA) für mehrmotorige Flugzeuge muss:
(1) mindestens 500 Stunden als Pilot auf Flugzeugen nachweisen;
(2) vor Beginn des Lehrganges mindestens 30 Stunden als PIC auf einem Flugzeug des entsprechenden Musters oder der entsprechenden Klasse nachweisen,
(3) einen genehmigten Lehrgang in einer FTO oder TRTO mit mindestens fünf Stunden Flugausbildung auf dem Flugzeug oder im Flugsimulator, der von einem für diesen Zweck anerkannten Lehrberechtigten durchgeführt wird, abgeschlossen haben; und
(4) eine praktische Prüfung in Übereinstimmung mit Anhang 1 und den Abschnitten 1 2, 3, 4 und 7 von Anhang 2 zu JAR-FCL 1.330 und 1.345 bestanden haben.
(b) Einmotorige Flugzeuge
Der Bewerber für den Erwerb einer Lehrberechtigung CRI(SPA)für einmotorige Flugzeuge muss:
(1) mindestens 300 Flugstunden als Pilot auf Flugzeugen nachweisen;
(2) vor Beginn des Lehrganges mindestens 30 Stunden als PIC auf einem Flugzeug des entsprechenden Musters oder der entsprechenden Klasse nachweisen,
(3) einen genehmigten Lehrgang in einer FTO oder TRTO mit mindestens drei Stunden Flugausbildung auf dem Flugzeug oder im Flugsimulator abgeschlossen haben, der von einem für diesen Zweck anerkannten Lehrberechtigten durchgeführt wird (siehe Anhang 2 zu JARFCL 1.380 ); und
(4) eine praktische Prüfung in Übereinstimmung mit Anhang 1 und den Abschnitten 1, 2, 3, 4 und 7 von Anhang 2 zu JAR-FCL 1.330 und 1.345 bestanden haben.
(c) Für die Erweiterung der Rechte auf Flugzeuge eines anderen Musters oder einer anderen Klasse muss der Inhaber während der letzten zwölf Monate mindestens zehn Flugstunden auf Flugzeugen des/der entsprechenden Musters/Klasse oder, mit Zustimmung der zuständigen Behörde, auf einem ähnlichen Muster nachweisen. Für die Erweiterung einer CRI(A) von einmotorigen auf mehrmotorige Flugzeuge sind die Anforderungen des Absatzes (a) zu erfüllen.
JAR-FCL 1.385 CRI(SPA) - Verlängerung und Erneuerung (Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.330 und 1.345)
(a) Für die Verlängerung einer Lehrberechtigung CRI(SPA) muss der Bewerber während der letzten zwölf Monate vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Berechtigung:
(1)
(i) mindestens zehn Stunden Flugausbildungstätigkeit
als CRI(A); und
(ii) falls der Bewerber CRI(SPA) sowohl auf einem
einmotorigen als auch auf mehrmotorigen Flugzeugen ist. Müssen in den 10 Stunden Flugausbildungstätigkeit mindestens 5 Stunden auf einmotorigen und 5 Stunden auf mehrmotorigen Flugzeugen nachgewiesen werden.
oder
(2) Auffrischungsschulungstätigkeit zufrieden stellend ausgeübt haben; oder
(3) eine Auffrischungsschulung als CRI(A) erhalten haben.
(b) Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Berechtigung muss der Bewerber während der letzten zwölf Monate vor der Antragstellung:
(1) eine Auffrischungsschulung als CRI(A) in Abstimmung mit der zuständigen Behörde erhalten haben; und
(2) als Befähigungsüberprüfung den entsprechenden Teil (z.B. ME oder SE) der praktischen Prüfung gemäß Anhang 1 zu JAR-FCL 1.330 und 1.345 bestanden haben.
JAR-FCL 1.390 Lehrberechtigung für Instrumentenflug (Flugzeug) (IRI(A)) - Rechte
Die Rechte des Inhabers einer IRI(A)-Berechtigung sind beschränkt auf die Durchführung einer Flugausbildung für:
(a) den Erwerb einer IR(A) für einmotorige Flugzeuge; (b) den Erwerb einer IR(A) für mehrmotorige Flugzeuge, sofern,
der Lehrberechtigte die Anforderungen gemäß JAR-FCL 1.380(a) erfüllt.
JAR-FCL 1.395 IRI(A) - Anforderungen
(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.330 und 1.345)
(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.395)
Der Bewerber für eine Lehrberechtigung (IRI(A)) muss:
(a) mindestens 800 Flugstunden nach Instrumentenflugregeln
nachweisen, davon mindestens 400 Stunden auf Flugzeugen;
(b) einen genehmigten Lehrgang in einer FTO (siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.395 und ), bestehend aus theoretischer Ausbildung und mindestens 10 Stunden Flugausbildung auf einem Flugzeug, in einem Flugsimulator oder FNPT II, erfolgreich abgeschlossen haben; und
(c) eine praktische Prüfung gemäß Anhang 1 und 2 zu
JAR-FCL 1.330 und 1.345 bestanden haben.
JAR-FCL 1.400 IRI(A) - Verlängerung und Erneuerung
(a) Für die Verlängerung einer Lehrberechtigung (IRI(A)) muss
der Inhaber die Anforderungen gemäß JAR-FCL 1.355(a) erfüllen.
(b) Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Berechtigung muss der
Inhaber die Anforderungen gemäß JAR-FCL 1.355(b) und alle weiteren von der zuständigen Behörde festgelegten Anforderungen erfüllen.
JAR-FCL 1.405 - Berechtigung für die Ausbildung an synthetischen Flugübungsgeräten (Flugzeug) (SFI(A)) – Rechte
(Siehe JAR-FCL 1.261(d))
Der Inhaber einer Berechtigung (SFI(A)) ist berechtigt, die Ausbildung an einem synthetischen Flugübungsgerät zum Erwerb einer Musterberechtigung und die für die Zusammenarbeit der Besatzung geforderte Ausbildung durchzuführen (siehe JAR-FCL 1.261(d)).
JAR-FCL 1.410 SFI(A) - Anforderungen
(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.240)
(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.365)
(a) Der Bewerber für eine Berechtigung (SFI(A)) muss:
(1) im Besitz einer von einem JAA–Mitgliedstaat ausgestellten CPL(A)/ATPL(A) sein oder gewesen sein oder eine CPL(A)/ATPL(A) Lizenz besitzen, die, obwohl sie nicht nach den Bestimmungen der JAR-FCL erteilt worden ist, den Anforderungen der zuständigen Behörde genügt;
(2) den auf den Flugsimulator bezogenen Teil des entsprechenden Lehrganges für Musterberechtigungen in einer FTO oder TRTO abgeschlossen haben;
(3) mindestens 1500 Stunden als Pilot auf Flugzeugen mit zwei Piloten nachweisen;
(4) einen genehmigten TRI(A)-Lehrgang abgeschlossen haben;
(5) während eines vollständigen Lehrganges für Musterberechtigungen mindestens drei Stunden Ausbildungstätigkeit in einem Flugsimulator des entsprechenden Musters, bezogen auf die Aufgaben eines TRI(A), unter der Aufsicht eines für diesen Zweck von der zuständigen Behörde benannten TRI(A) ausgeübt haben;
(6) während eines Zeitraumes von zwölf Monaten vor der Antragstellung eine Befähigungsüberprüfung gemäß Anhang 1 zu JAR-FCL 1.240 in einem Flugsimulator des entsprechenden Flugzeugmusters abgelegt haben;
(7)
(i) während eines Zeitraums von zwölf Monaten vor der Antragstellung mindestens drei Streckenabschnitte als Beobachter im Cockpit auf dem entsprechenden Flugzeugmuster geflogen sein, oder
(ii) während eines Zeitraumes von zwölf Monaten vor
der Antragsstellung als Beobachter im Cockpit mindestens an zwei fluglinienorientierten Ausbildungen (LOFT), die von einer erfahrenen Besatzung in einem Flugsimulator, auf dem entsprechenden Flugzeugmuster oder mit Zustimmung der Behörde auf einem ähnlichen Flugzeugmuster durchgeführt wurden, teilgenommen haben. Diese Simulatorschulungseinheit muss einschließen:
(A) Flüge zwischen zwei verschiedenen Flughäfen,
die mindestens jeweils zwei Stunden dauern
und
(B) die dazugehörige Flugplanung und Nachbesprechung.
Die oben stehenden Anforderungen sind erfüllt, wenn der Bewerber Inhaber einer besonderen Erlaubnis gemäß Anhang 1 zu JAR-FCL 1.300 ist und die Anforderungen gemäß JAR-FCL 1.415 erfüllt.
(b) Für die Erweiterung der Rechte auf weitere Flugzeugmuster mit zwei Piloten muss der Inhaber:
(1) den auf den Flugsimulator bezogenen Teil des entsprechenden Lehrganges für Musterberechtigungen erfolgreich abgeschlossen haben;
(2) während eines vollständigen Lehrganges für Musterberechtigungen mindestens drei Stunden Ausbildungstätigkeit in einem Flugsimulator des entsprechenden Musters, bezogen auf die Aufgaben eines TRI(A), unter der Aufsicht eines für diesen Zweck von der zuständigen Behörde benannten TRI(A) zufrieden stellend ausgeübt haben.
JAR-FCL 1.415 SFI(A) - Verlängerung und Erneuerung
(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.240)
(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.365)
(a) Für die Verlängerung einer Berechtigung (SFI(A)) muss der Bewerber während der letzten zwölf Monate der Gültigkeitsdauer:
(1) während eines vollständigen Lehrganges für Musterberechtigungen/einer Auffrischungsschulung/wiederkehrenden Schulung mindestens drei Stunden Ausbildungstätigkeit im Flugsimulator ausgeübt haben; und
(2) eine Befähigungsüberprüfung gemäß Anhang 1 zu JAR-FCL 1.240 in einem Flugsimulator des entsprechenden Flugzeugmusters abgeschlossen haben.
(b) Nach dem Ablauf der Gültigkeitsdauer der Berechtigung muss der Bewerber:
(1) den auf den Flugsimulator bezogenen Teil des entsprechenden Lehrganges für Musterberechtigungen abgeschlossen haben;
(2) einen genehmigten TRI(A) -Lehrgang (siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.365) erfolgreich abgeschlossen haben;
(3) während eines vollständigen Lehrganges für Musterberechtigungen mindestens drei Stunden Ausbildungstätigkeit in einem Flugsimulator des entsprechenden Musters, bezogen auf die Aufgaben eines TRI(A), unter der Aufsicht eines zu diesem Zweck von der zuständigen Behörde benannten TRI(A) zufrieden stellend ausgeübt haben; und
(4) eine Befähigungsüberprüfung gemäß Anhang 1 zu JAR-FCL 1.240 in einem Flugsimulator des entsprechenden Flugzeugmusters abgeschlossen haben.
JAR-FCL 1.416 Berechtigung für die Ausbildung in der Zusammenarbeit als Flugbesatzung (Flugzeug) (MCCIA(A)) - Rechte
Der Inhaber einer MCCI(A)-Berechtigung ist berechtigt, die Ausbildung für den praktischen Teil von MCC-Lehrgängen durchzuführen, wenn diese nicht in Verbindung mit der Ausbildung zum Erwerb der Musterberechtigung durchgeführt werden.
JAR-FCL 1.417 MCCI(A) – Anforderungen
(a) Der Bewerber für eine MCCI(A)-Berechtigung muss:
(1) im Besitz einer Lizenz für beruflich tätige Piloten sein oder gewesen sein, die entweder von einem JAA-Mitgliedstaat erteilt wurde oder, sofern sie nicht gemäß JAR-FCL erteilt wurde, den unter Beachtung der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt festzulegenden Anforderungen der zuständigen Behörde genügt.
(2) über mindestens 1500 Stunden Flugerfahrung als Pilot von Flugzeugen mit zwei Piloten verfügen
(3) in einem FNPT II oder einem Flugsimulator einen genehmigten MCCI-Lehrgang abgeschlossen haben.
(4) während eines vollständigen MCC-Lehrgangs mindestens drei Stunden Flugausbildung oder MCC-Ausbildungstätigkeit in einem FNPT II oder Flugsimulator des entsprechenden Musters unter der Aufsicht und zur Zufriedenheit eines zu diesem Zweck von der zuständigen Behörde benannten TRI(A), SFI(A) oder MCCI(A) ausgeübt haben.
(b) Für die Erweiterung der Berechtigung auf ein anderes Muster eines FNPT II oder Flugsimulators, muss der Inhaber die Anforderungen gemäß Absatz (a)(4) auf dem Muster dieses FNPT II oder Flugsimulators erfüllen.
JAR-FCL 1.418 MCCI(A) - Verlängerung und Erneuerung
(a) Für die Verlängerung einer MCCI(A)-Berechtigung muss der Bewerber während der letzten 12 Monate der Gültigkeitsdauer der Berechtigung die Anforderungen gemäß JAR-FCL 1.417(a)(4) erfüllt haben.
(b) Wenn die Gültigkeit der Berechtigung abgelaufen ist, muss
der Bewerber:
(1) alle im Rahmen einer Auffrischungsschulung von der zuständigen Behörde unter Beachtung der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt zu stellenden Anforderungen der zuständigen Behörde erfüllen; und
(2) die Anforderungen gemäß JAR-FCL 1.417(a)(4) erfüllt haben.
JAR-FCL 1.419 Berechtigung als Lehrer für synthetische Ausbildung (Flugzeug) STI(A)- Rechte, Anforderungen, Verlängerung und Erneuerung
(a) Rechte
Des Inhabers einer Berechtigung STI(A) ist berechtigt, synthetische Ausbildung zum Erwerb einer Lizenz, einer Instrumentenflugberechtigung und Klassen- oder Musterberechtigung für Flugzeuge, die von einem Piloten geflogen werden, durchzuführen.
(b) Anforderungen
Der Bewerber um eine STI(A) Berechtigung muss:
(1) im Besitz einer Pilotenlizenz sein oder während der vorangegangenen 3 Jahre gewesen sein, die eine Lehrberechtigung, entsprechend des beabsichtigten Lehrganges, enthält oder die den Anforderungen der Behörde genügt;
(2) in einem Flugsimulator oder FNPT II mindestens 3 Stunden Flugausbildung bezogen auf die Aufgaben eines STI(A) unter der Aufsicht und zur Zufriedenheit eines von der Behörde für diesen Zweck benannten FIE(A) durchgeführt haben;
(3) während eines Zeitraumes von 12 Monaten vor der Antragstellung eine Befähigungsüberprüfung gemäß Anhang 3 zu JAR-FCL 1.240 in einem FNPT der Klasse oder des Flugzeugmusters entsprechend der beabsichtigten Ausbildung durchgeführt haben.
(c) Für die Verlängerung einer STI(A) Berechtigung muss der Bewerber innerhalb der letzten 12 Monate des Gültigkeitszeitraumes der Berechtigung:
(1) mindestens 3 Stunden Ausbildung in einem Flugsimulator oder FNPT als Teil eines vollständigen CPL-, IR- , Klassen- oder Musterberechtigungslehrganges ausgeübt haben, und
(2) Abschnitt 3B der Befähigungsüberprüfung gemäß Anhang 3 zu JAR-FCL 1.240 für das entsprechende Muster oder die Klasse des Flugzeuges in einem Flugsimulator oder FNPT II, auf dem die Ausbildung üblicherweise durchgeführt wird, abgeschlossen haben.
(d) Falls die Berechtigung abgelaufen ist, muss der Bewerber:
(1) mindestens 3 Stunden Auffrischungsschulung in einem Flugsimulator oder FNPT II abgeschlossen haben;
(2) während eines vollständigen Lehrganges für CPL, IR oder eine Klassen- oder Musterberechtigung mindestens 3 Stunden Ausbildungstätigkeit unter der Aufsicht eines zu diesem Zweck von der zuständigen Behörde benannten FIE(A),FE(A), CRE(A), IRE(A), TRE(A), oder SFE(A) zufrieden stellend durchgeführt haben. Mindestens eine Stunde Ausbildungstätigkeit muss von einem FIE(A) überwacht und zu seiner Zufriedenheit erfolgt sein;
(3) Abschnitt 3B der Befähigungsüberprüfung gemäß Anhang 3 zu JAR-FCL 1.240 für den entsprechenden Muster oder die Klasse des Flugzeuges in einem Flugsimulator oder FNPT II auf dem die Ausbildung üblicherweise durchgeführt wird, abgeschlossen haben.
Anhang 1 zu JAR-FCL 1.300
Anforderungen an eine besondere Erlaubnis für Lehrberechtigte die keine JAR -FCL- Lizenz besitzen zur Durchführung von Ausbildungen in FTOs oder TRTOs außerhalb von JAA-Mitgliedstaaten (Siehe JAR-FCL 1.300(a)(2)(iii)
(a) Lehrberechtigte, die für den Erwerb einer JAR–FCL-Musterberechtigung ausbilden wollen, müssen:
(iii) es dürfen nur Flugschüler ausgebildet werden, die
über ausreichende Sprachkenntnisse für den
durchgeführten Unterricht verfügen;
(iii) es darf keine MCC-Ausbildung gemäß Anhang 1 zu
JAR-FCL 1.261(d) durchgeführt werden.
Anhang 1 zu JAR-FCL 1.330 und 1.345
Vereinbarungen für die praktische Prüfung, Befähigungsüberprüfung und mündliche theoretische Prüfung für den Erwerb einer Lehrberechtigung für Flugausbildung (FI(A))
(Siehe JAR-FCL 1.330, 1.345, 1.355, 1.380, 1.385 und 1.395)
Die praktische Prüfung für eine Lehrberechtigung (FI(A)) ist in Anhang 2 zu JAR-FCL 1.330 und 1.345 enthalten. Die Prüfung umfasst eine mündliche theoretische Prüfung am Boden, Besprechungen vor und nach dem Flug und Demonstrationen von Übungselementen aus der Flugausbildung sowie Lehrproben durch den FI(A) während der praktischen Prüfung auf einem Flugzeug.
Die praktische Prüfung ist auf einem/einer in der Ausbildung verwendeten Flugzeugmuster/klasse durchzuführen. Das in der Prüfung verwendete Flugzeug muss die Anforderungen gemäß Anhang 1 zu JAR-FCL 1.055, Absatz 25 erfüllen.
Vor der praktischen Prüfung muss der Bewerber die erforderliche Ausbildung abgeschlossen haben. Die FTO muss auf Verlangen des Prüfers den Ausbildungsnachweis des Bewerbers vorlegen.
Abschnitt 1, der mündliche theoretische Teil der praktischen Prüfung, besteht aus zwei Teilen:
Die Abschnitte 2, 3 und 7 gelten für die Lehrberechtigung (FI(A)) für einmotorige Flugzeuge mit einem Piloten. Diese Abschnitte enthalten Übungen, mit denen die Fähigkeit zur Ausübung der Lehrtätigkeit als FI(A) nachgewiesen werden soll (z.B. Demonstration von Übungselementen durch den Lehrberechtigten) und die vom Prüfer aus den Lehrplänen für die FI(A)-Lehrgänge ausgewählt wurden. Der Bewerber hat die Fähigkeiten eines FI(A) nachzuweisen, einschließlich Besprechung vor dem Flug, Flugausbildung und Besprechung nach dem Flug.
Abschnitt 4 wurde absichtlich freigelassen. Dort können zusätzliche Flugvorführungen des FI(A) eingetragen werden, die vom Prüfer ausgewählt und mit dem Bewerber vor Beginn der praktischen Prüfung abgestimmt werden.
Abschnitt 5 enthält weitere Demonstrationen von Übungselementen aus der Flugausbildung sowie Lehrproben für eine Lehrberechtigung (FI(A)) für mehrmotorige Flugzeuge mit einem Piloten. Übungen dieses Abschnitts können, soweit gefordert, auf einem mehrmotorigen Flugzeug mit einem Piloten, in einem Flugsimulator oder FNPT II durchgeführt werden. Sofern ein Flugsimulator oder FNPT verwendet wird, muss er ein mehrmotoriges Flugzeug darstellen. Dieser Abschnitt ist zusätzlich zu den Abschnitten 2, 3, 4 (soweit zutreffend) und 7 durchzuführen.
Abschnitt 6 wurde absichtlich freigelassen. Dieser Teil ist für zusätzliche, im Rahmen des Prüfungsfluges vom Bewerber vorzuführende Übungen für die Lehrberechtigung (FI(A)) Instrumentenfluglehrberechtigung, die vom Prüfer festgelegt und mit dem Bewerber vor Beginn der Prüfung abgestimmt werden, vorgesehen. Diese Übungen sollen in Verbindung mit den Ausbildungsanforderungen für den Ersterwerb einer Instrumentenflugberechtigung stehen.
Während der praktischen Prüfung muss der Bewerber den Sitz einnehmen, den normalerweise der Lehrberechtigte einnimmt. Der Prüfer oder ein anderer FI(A) müssen die Rolle des „Flugschülers„ übernehmen. Der Bewerber muss die entsprechenden Übungen erklären und, falls notwendig, dem „Flugschüler„ vorführen. Danach muss der „Flugschüler„ die gleiche Übung einschließlich der für unerfahrene Flugschüler typischen Fehler durchführen. Vom Bewerber wird erwartet, dass er Fehler mündlich und/oder, falls notwendig, durch Eingreifen korrigiert.
Die Abschnitte 1 und 2 bis 7 (soweit zutreffend) sind innerhalb von sechs Monaten durchzuführen; ein Abschnitt sollte jedoch, soweit möglich, jeweils an einem Tag abgeschlossen werden. Wird eine Übung der Abschnitte 2, 3 und 4 (soweit zutreffend) und 5/6 (soweit relevant) nicht bestanden, ist die Prüfung für alle Übungen zu wiederholen. Wird Abschnitt 1 nicht bestanden, kann dieser gesondert wiederholt werden.
Der Prüfer kann die Prüfung jederzeit abbrechen, wenn die Flugvorführung oder die Ausbildungsfähigkeiten des Bewerbers erkennen lassen, dass die Prüfung wiederholt werden muss.
Der Prüfer ist der verantwortliche Pilot, es sei denn, dass mit Zustimmung des Prüfers ein anderer FI(A) als verantwortlicher Pilot für den Flug bestimmt wird.
Die Prüfungsinhalte und -abschnitte gemäß Anhang 2 zu JAR-FCL 1.330 und 1.345 sind für die praktische Prüfung anzuwenden. Das Antragsformular für die praktische Prüfung ist von der zuständigen Behörde festzulegen.
Anhang 2 zu JAR-FCL 1.330 und 1.345
Inhalte der praktischen Prüfung, Befähigungsüberprüfung und
mündlichen theoretischen Prüfung für den Erwerb einer
Lehrberechtigung für Flugausbildung (FI(A))
(Siehe JAR-FCL 1.330, 1.345)
```
```
```
ABSCHNITT 1
```
Theoretische Kenntnisse (mündlich)
```
```
a Luftrecht
```
```
b Allgemeine Luftfahrzeugkenntnisse
```
```
c Flugleistung und Flugplanung
```
```
d Menschliches Leistungsvermögen und -grenzen
```
```
e Meteorologie
```
```
f Navigation
```
```
g Betriebliche Verfahren
```
```
h Aerodynamik
```
```
i Verwaltungsangelegenheiten bezüglich Ausbildung
```
```
AUSGEWÄHLTE HAUPTÜBUNG AUS DEN ABSCHNITTEN 2 UND 3
```
```
```
ABSCHNITT 2
```
Besprechung vor dem Flug
```
```
a Visuelle Präsentationstechniken
```
```
b Technische Richtigkeit
```
```
c Verständlichkeit der Erläuterungen
```
```
d Klarheit der Sprache
```
```
e Lehrmethodik
```
```
f Verwendung von Modellen und Hilfsmitteln
```
```
g Einbeziehung des Flugschülers
```
```
```
ABSCHNITT 3
```
Flug
```
```
a Anordnung der Demonstration
```
```
b Übereinstimmung von Sprache und Demonstration
```
```
c Fehlerkorrektur
```
```
d Handhabung des Flugzeuges
```
```
e Lehrmethodik
```
```
f Urteilsvermögen und Verhalten als Pilot/Sicherheit
```
```
g Positionsbestimmung, Luftraumnutzung
```
```
```
ABSCHNITT 4
```
Weitere Übungen
```
```
a
```
```
b
```
```
c
```
```
d
```
```
e
```
```
f
```
```
g
```
```
```
ABSCHNITT 5
```
Übungen für mehrmotorige Flugzeuge
```
```
a *1) Maßnahmen bei einem Triebwerksausfall unmittelbar nach
dem Start
```
```
b *1) Anflug und Durchstartverfahren mit einem Triebwerk
```
```
c *1) Anflug und Landung mit einem Triebwerk
```
```
d
```
```
e
```
```
f
```
```
g
```
```
```
ABSCHNITT 6
```
Übungen für Instrumentenflug
```
```
a
```
```
b
```
```
c
```
```
d
```
```
e
```
```
f
```
```
g
```
```
```
ABSCHNITT 7
```
Besprechung nach dem Flug
```
```
a Visuelle Präsentationstechniken
```
```
b Technische Richtigkeit
```
```
c Verständlichkeit der Erläuterungen
```
```
d Klarheit der Sprache
```
```
e Lehrmethodik
```
```
f Verwendung von Modellen und Hilfsmitteln
```
```
g Einbeziehung des Flugschülers
```
```
Anhang 1 zu JAR-FCL 1.340
Lehrgang für den Erwerb der Lehrberechtigung für Flugausbildung
(Flugzeug(FI(A))
(Siehe JAR-FCL 1.340)
ZIEL DES LEHRGANGES
Der FI(A)-Lehrgang hat zum Ziel, Inhabern von Pilotenlizenzen die notwendigen Fähigkeiten für den Erwerb einer FI(A)-Berechtigung zu vermitteln. Somit dient der Lehrgang dazu:
a. die technischen Kenntnisse des Lehrgangsteilnehmers aufzufrischen und auf den neuesten Stand zu bringen;
b. den Lehrgangsteilnehmer in der Durchführung des theoretischen und praktischen Unterrichtes auszubilden;
c. sicherzustellen, dass die fliegerischen Fähigkeiten des Lehrgangsteilnehmers einem ausreichend hohen Standard entsprechen; und
d. dem Lehrgangsteilnehmer die Grundlagen für die Durchführung der Grundausbildung sowie die Anwendung dieser für die Ausbildung zum Erwerb einer PPL zu vermitteln.
Bis auf den Abschnitt zu Lehrtätigkeit und Lernverhalten
Der FI(A)-Lehrgang sollte insbesondere die Rolle des Individuums im Hinblick auf die Bedeutung menschlicher Faktoren (Human Factors) beim Zusammenspiel von Mensch-Maschine und theoretischen Kenntnissen in den Vordergrund stellen. Besondere Aufmerksamkeit ist auf die Reife und das Urteilsvermögen des Lehrgangsteilnehmers zu richten, einschließlich seines Verständnisses für Erwachsene, ihre Verhaltensweisen und unterschiedlichen Bildungsniveaus.
Während des Lehrganges sind die Teilnehmer für die Bedeutung
Bei erfolgreichem Abschluss des Lehrgangs und der Abschlussprüfung kann dem Lehrgangsteilnehmer eine FI(A)-Berechtigung erteilt werden.
LEHRTÄTIGKEIT UND LERNVERHALTEN
Der Lehrplan ist unter Beachtung der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt von der zuständigen Behörde festzulegen und in luftfahrtüblicher Weise kundzumachen. Eine genehmigte Ausbildung für FI(A) muss mindestens 125 Stunden theoretische Ausbildung umfassen, einschließlich Zwischenprüfungen. Piloten, die im Besitz einer Lehrberechtigung für Hubschrauber (FI(H)) sind oder waren werden 75 Stunden auf die 125 Stunden des Ausbildungsteils 1 zu Lehrtätigkeit und Lernverhalten angerechnet.
FLUGAUSBILDUNG
Der Lehrplan für die Flugausbildung ist unter Beachtung der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt von der zuständigen Behörde festzulegen und in luftfahrtüblicher Weise kundzumachen. Eine genehmigte Ausbildung für FI(A) muss mindestens 30 Stunden Flugausbildung enthalten.
PRAKTISCHE PRÜFUNG
Bei Abschluss des Lehrgangs, muss der Lehrgangsteilnehmer die
Anhang 1 zu JAR-FCL 1.365
Lehrgang für den Erwerb der Lehrberechtigung für Musterberechtigungen für Flugzeuge mit zwei Piloten (TRI)(MPA) (Siehe JAR-FCL 1.365)
ZIEL DES LEHRGANGES
Der TRI(A)-Lehrganges hat zum Ziel, Inhabern von
LEHRTÄTIGKEIT UND LERNVERHALTEN
Der Lehrplan ist unter Beachtung der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt von der zuständigen Behörde festzulegen und in luftfahrtüblicher Weise kundzumachen. Ein genehmigter Lehrgang zu Lehrtätigkeit und Lernverhalten für den Erwerb einer TRI(A)- Berechtigung muss mindestens 25 Stunden umfassen. Piloten, die im Besitz einer der folgenden Lehrberechtigungen sind oder waren wird Teil 1 des TRI(A)-Lehrganges zu Lehrtätigkeit und Lernverhalten angerechnet:
FLUGAUSBILDUNG
Der Lehrplan für die Flugausbildung ist von der zuständigen
Anhang 1 zu JAR-FCL 1.380
Lehrgang für den Erwerb der Lehrberechtigung für Klassenberechtigung für mehrmotorige Flugzeuge mit einem Piloten (Flugzeug) (CRI(SPA)) (Siehe JAR-FCL 1.380)
Dieser Lehrgang hat zum Ziel, Inhabern von Pilotenlizenzen für
LEHRTÄTIGKEIT UND LERNVERHALTEN
Der Lehrplan ist unter Beachtung der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt von der zuständigen Behörde festzulegen und in luftfahrtüblicher Weise kundzumachen. Ein genehmigter Lehrgang zu Lehrtätigkeit und Lernverhalten für den Erwerb einer CRI(A)-Berechtigung muss mindestens 25 Stunden umfassen. Piloten, die im Besitz einer der folgenden Berechtigungen sind oder waren, wird Teil 1 des CRI(A)-Lehrganges zu Lehrtätigkeit und Lernverhalten angerechnet:
FLUGAUSBILDUNG
Der Bewerber für eine CRI(SPA)-Berechtigung für mehrmotorige
PRAKTISCHE PRÜFUNG
Nach Abschluss des Lehrganges muss der Bewerber die praktische
Anhang 2 zu JAR-FCL 1.380
Lehrgang für den Erwerb der Lehrberechtigung für Klassenberechtigungen für einmotorige Flugzeuge mit einem Piloten (Flugzeug) (CRI(SPA))
(Siehe JAR-FCL 1.380)
Dieser Lehrgang hat zum Ziel, Inhabern von Pilotenlizenzen für
LEHRTÄTIGKEIT UND LERNVERHALTEN
Ein genehmigter Lehrgang zu Lehrtätigkeit und Lernverhalten für
FLUGAUSBILDUNG
Der Bewerber für die CRI(SPA)-Berechtigung für einmotorige
PRAKTISCHE PRÜFUNG
Nach Abschluss des Lehrganges muss der Bewerber die praktische
Anhang 1 zu JAR-FCL 1.395
Lehrgang für den Erwerb der Lehrberechtigung für Instrumentenflug
(Flugzeug) (IRI(A))
(Siehe JAR-FCL 1.395)
Dieser Lehrgang hat zum Ziel, Inhabern von Pilotenlizenzen für
LEHRTÄTIGKEIT UND LERNVERHALTEN
Der Lehrplan ist unter Beachtung der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt von der zuständigen Behörde festzulegen und in luftfahrtüblicher Weise kundzumachen. Ein genehmigter Lehrgang zu Lehrtätigkeit und Lernverhalten für den Erwerb einer IRI(A)-Berechtigung muss mindestens 25 Stunden umfassen. Piloten, die im Besitz einer der folgenden Berechtigungen sind oder waren, wird Teil 1 des IRI(A)-Lehrganges zu Lehrtätigkeit und Lernverhalten angerechnet:
Piloten im Besitz einer IRI(H), die die Anforderungen gemäß JAR-FCL 1.395(a) erfüllen, wird der Lehrgang bis auf „Flugvorbesprechung 2“, „Flugübung 2“ und die praktische Prüfung angerechnet.
FLUGAUSBILDUNG
Ein genehmigter IRI(A)-Lehrgang muss mindestens zehn Stunden
PRAKTISCHE PRÜFUNG
Nach Abschluss des Lehrgangs muss der Bewerber die praktische
1.345 ablegen.
Abschnitt I - Prüfer (Flugzeug)
JAR-FCL 1.420 Prüfer - Kategorien
Es werden sechs Kategorien von Prüfern unterschieden:
(a) Flugprüfer (FE(A))
(b) Prüfer für Musterberechtigungen (TRE(A))
(c) Prüfer für Klassenberechtigungen (CRE(A))
(d) Prüfer für Instrumentenflug (IRE(A))
(e) Prüfer an synthetischen Flugübungsgeräten (SFE(A))
(f) Prüfer für Fluglehrer (FIE(A)).
JAR-FCL 1.425 Prüfer – Allgemeines
(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.425)
(a) Voraussetzungen
(1) Prüfer müssen mindestens im Besitz der Lizenz und Berechtigung sein, für die sie ernannt sind, praktische Prüfungen und Befähigungsüberprüfungen durchzuführen und müssen, soweit nicht anders festgelegt, die entsprechende Lehrberechtigung besitzen.
(2) Prüfer müssen, soweit nicht anders festgelegt, qualifiziert sein, das Flugzeug während einer praktischen Prüfung oder Befähigungsüberprüfung als verantwortlicher Pilot zu führen und müssen die Flugerfahrung gemäß JAR-FCL 1.435 bis 1.460 nachweisen. In Fällen, in denen kein qualifizierter Prüfer verfügbar ist, können unter Beachtung der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt von der zuständigen Behörde auch Prüfer/Inspektoren ernannt werden, die die entsprechenden Anforderungen für Lehr-, Muster-, oder Klassenberechtigungen nicht erfüllen.
(3) Der Bewerber für eine Ernennung als Prüfer muss mindestens eine praktische Prüfung in der Rolle eines Prüfers durchgeführt haben, für die er eine Ernennung anstrebt. Die Prüfung muss die Besprechung vor dem Flug, die Beurteilung des zu prüfenden Bewerbers, die Besprechung nach dem Flug sowie Aufzeichnung und Dokumentation beinhalten. Die Überwachung dieser Prüfung erfolgt durch einen Inspektor der zuständigen Behörde oder einen erfahrenen Prüfer mit besonderer Ernennung der Behörde.
(b) Ernennung für mehrere Kategorien
Prüfer können für mehrere Kategorien anerkannt werden, wenn sie die entsprechenden Anforderungen erfüllen.
(c) Einhaltung der JAA-Bestimmungen
Prüfern wird eine Ernennung in Übereinstimmung mit JAR-FCL 1.030 erteilt. Sie müssen die von der zuständigen Behörde unter Beachtung der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt vorgegebenen Standardisierungsanforderungen gemäß Anhang 1 zu JAR-FCL 1.425 erfüllen.
(d) Eintragungen in die Lizenz
Werden von einem Prüfer Verlängerungsvermerke in der Lizenz
vorgenommen, so hat er:
(1) die Berechtigungen, das Datum der Überprüfung, die Gültigkeitsdauer, die Nummer der Ernennung und seine Unterschrift eintragen;
(2) das Original des Prüfungsformulars der ausstellenden Behörde übermitteln und eine Kopie aufbewahren.
JAR-FCL 1.430 Prüfer - Gültigkeitsdauer der Ermächtigung
Die Gültigkeitsdauer von Ernennungen beträgt längstens drei Jahre. Eine Verlängerung der Anerkennung erfolgt unter Beachtung der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt durch die zuständige Behörde und in Übereinstimmung mit Anhang 1 zu JAR-FCL 1.425.
JAR-FCL 1.435 Flugprüfer (Flugzeug) (FE(A)) - Rechte/Anforderungen
Ein FE(A) ist berechtigt:
(a) praktische Prüfungen für den Erwerb der PPL(A) sowie
praktische Prüfungen und Befähigungsüberprüfungen für die zugehörige Klassen-/Musterberechtigung für Flugzeuge mit einem Piloten durchzuführen, vorausgesetzt, er verfügt über mindestens 1000 Stunden als Pilot auf Flugzeugen, davon mindestens 250 Stunden Flugausbildungstätigkeit;
(b) praktische Prüfungen für den Erwerb der CPL(A) und Befähigungsüberprüfungen für die zugehörigen Klassen-/Musterberechtigungen für Flugzeuge mit einem Piloten, vorausgesetzt er verfügt über mindestens 2000 Stunden als Pilot auf Flugzeugen, davon mindestens 250 Stunden Flugausbildungstätigkeit
JAR-FCL 1.440 Prüfer für Musterberechtigungen (Flugzeug) (TRE(A)) - Rechte/Anforderungen
Ein TRE(A) ist berechtigt, folgendes durchzuführen:
(a) praktische Prüfungen für den Erwerb von Musterberechtigungen
für Flugzeuge mit zwei Piloten;
(b) Befähigungsüberprüfungen für die Verlängerung oder Erneuerung
von Musterberechtigungen für Flugzeuge mit zwei Piloten sowie von Instrumentenflugberechtigungen;
(c) praktische Prüfungen für den Erwerb der ATPL (A).Voraussetzung
ist, dass der Prüfer über mindestens 1500 Stunden als Pilot auf Flugzeugen mit zwei Piloten verfügt, von denen mindestens 500 Stunden als verantwortlicher Pilot durchgeführt worden sein müssen, sowie im Besitz einer Lehrberechtigung oder Anerkennung (TRI(A)) ist oder war.
JAR-FCL 1.445 Prüfer für Klassenberechtigungen (Flugzeug) (CRE(A)) - Rechte/Anforderungen
Ein CRE(A) ist berechtigt, folgendes durchzuführen:
(a) praktische Prüfungen für den Erwerb von Klassen- und Musterberechtigungen für Flugzeuge mit einem Piloten;
(b) Befähigungsüberprüfungen für die Verlängerung oder Erneuerung
von Klassen- und Musterberechtigungen für Flugzeuge mit einem Piloten sowie für die Verlängerung von Instrumentenflugberechtigungen. Voraussetzung ist, dass der Prüfer im Besitz einer CPL(A) oder ATPL(A) ist oder war und im Besitz einer PPL(A) ist sowie über mindestens 500 Stunden als Pilot auf Flugzeugen verfügt.
JAR-FCL 1.450 Prüfer für Instrumentenflug (Flugzeug) (IRE(A)) - Rechte/Anforderungen
Ein IRE(A) ist berechtigt, praktische Prüfungen für den Ersterwerb von Instrumentenflugberechtigungen und Befähigungsüberprüfungen für die Verlängerung oder Erneuerung solcher Berechtigungen durchzuführen, vorausgesetzt, dass er über mindestens 2000 Stunden als Pilot auf Flugzeugen verfügt, davon mindestens 450 Stunden nach Instrumentenflugregeln, von denen 250 Stunden als Fluglehrer durchgeführt worden sein müssen.
JAR-FCL 1.455 Prüfer an synthetischen Flugübungsgeräten (Flugzeug) (SFE(A)) - Rechte/Anforderungen
Ein SFE(A) ist berechtigt, in einem Flugsimulator:
(a) Prüfungen zur Erteilung von Musterberechtigungen für Flugzeuge
mit zwei Piloten;
(b) Befähigungsüberprüfungen zur Verlängerung oder Erneuerung von
Musterberechtigungen für Flugzeugen mit zwei Piloten und Instrumentenflugberechtigungen durchzuführen, vorausgesetzt, dass er im Besitz einer ATPL(A) ist, über mindestens 1500 Stunden als Pilot auf Flugzeugen mit zwei Piloten verfügt, berechtigt ist als SFI(A) tätig zu sein und für (a) im Besitz einer gültigen Musterberechtigung für das jeweilige Muster ist (siehe JAR-FCL 1.405).
JAR-FCL 1.460 Prüfer für Lehrberechtigte (Flugzeug) (FIE(A)) - Rechte/ Anforderungen
Ein FIE(A) ist berechtigt, praktische Prüfungen und Befähigungsüberprüfungen für den Erwerb, die Verlängerung oder Erneuerung von Lehrberechtigungen durchzuführen, vorausgesetzt, dass er über mindestens 2000 Stunden als Pilot auf Flugzeugen verfügt, davon mindestens 100 Stunden, in denen er Bewerber für eine Lehrberechtigung (FI(A)) ausgebildet hat.
Anhang 1 zu JAR-FCL 1.425
Standardisierung für Prüfer
(Siehe JAR-FCL 1.425 und 1.430)
ALLGEMEINES
Die zuständige Behörde veröffentlicht und legt der JAA eine Liste aller anerkannten Prüfer vor, aus der hervorgeht, für welche Kategorien die Prüfer eine Ernennung besitzen sowie alle zusätzlichen Befugnisse, die ihnen erteilt worden sind.
Während einer Prüfung/Überprüfung sind von den Prüfern die Standards der JAR-FCL durchgängig anzuwenden. Da jedoch die Umstände, unter denen ein Prüfer eine Prüfung/Überprüfung abnimmt, unterschiedlich sein können, ist ebenfalls von Bedeutung, dass der Prüfer bei der Beurteilung einer Prüfung/Überprüfung ungünstige Bedingungen, die während der Prüfung/Überprüfung eingetreten sind, berücksichtigt.
BESTIMMUNG UND ERNENNUNG VON PRÜFERN
Prüfer werden in Übereinstimmung mit dieser Anlage (JAR-FCL 1) ernannt und können sein:
Alle Prüfer müssen entsprechend der Kategorie, in der sie tätig sind, auf dem jeweiligen Muster oder der jeweiligen Klasse von Flugzeug über die geeignete Ausbildung, Qualifikation und Erfahrung verfügen. Hinsichtlich der Qualifikation können keine bestimmten Vorschriften erlassen werden, da jede Organisation bestimmten unterschiedlichen Bedingungen unterliegt. Wichtig ist jedoch, dass der Prüfer in jedem Fall aufgrund seines Werdeganges und seiner Erfahrung berufliches Ansehen in der Luftfahrt genießt.
VERLÄNGERUNG DER ERNENNUNG ALS PRÜFER
Eine Verlängerung der Ernennung als Prüfer kann durch die zuständige Behörde in Übereinstimmung mit JAR-FCL 1.430 erfolgen. Für eine Verlängerung muss der Prüfer mindestens zwei praktische Prüfungen oder Befähigungsüberprüfungen in jedem Jahr innerhalb der dreijährigen Gültigkeitsdauer der Ernennung abgenommen haben. Eine der von dem Prüfer innerhalb des Gültigkeitszeitraumes der Ernennung durchgeführten praktischen Prüfungen oder Befähigungsüberprüfungen, muss unter Beobachtung eines Inspektors der zuständigen Behörde oder eines erfahrenen Prüfers, der zu diesem Zweck besonders ernannt wurde, stattgefunden haben.
Abschnitt J - Erforderliche theoretische Kenntnisse und Verfahren für die Durchführung von theoretischen Prüfungen für CPL, ATPL und Instrumentenflugberechtigungen
JAR-FCL 1.465 Anforderungen
Der Bewerber für eine CPL, ATPL oder Instrumentenflugberechtigung muss Kenntnisse in Art und Umfang nachweisen, die den Rechten der angestrebten Lizenz oder Berechtigung entsprechen. Dazu muss er eine theoretische Prüfung in Übereinstimmung mit den Verfahren gemäß JAR-FCL 1.470 bis 1.495 bestehen.
JAR-FCL 1.470 Inhalt von theoretischen Prüfungen
(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.470)
Der Bewerber für eine ATPL(A) hat in folgenden Fächern Kenntnisse in Art und Umfang nachzuweisen, die den Rechten der Lizenz entsprechen: Luftrecht; allgemeine Luftfahrzeugkunde;
JAR-FCL 1.475 Prüfungsfragen
(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.470)
(a) Zentrale Datenbank für Prüfungsfragen
Den Lehrplänen (siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.470) entsprechende Prüfungsfragen sind der zentralen JAA-Prüfungsfragendatenbank (CQB) zu entnehmen. Neueintragungen werden in englischer Sprache unter Verwendung von Abkürzungen vorgenommen und liegen in rechnerkompatibler Form vor. Die Fragen werden im Multiple-Choice-Format erstellt. Die zuständige Behörde kann die Präsentation der Prüfungsfragen für eine Prüfung gemäß JAR-FCL 1.480 unter Beachtung der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt und der Zweckmäßigkeit festlegen.
(b) nicht Bestandteil der Bestimmungen
JAR-FCL 1.480 Prüfungsverfahren
(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.470)
(a) Häufigkeit
Die zuständige Behörde ermöglicht dem Bewerber, die geforderten Prüfungen in Übereinstimmung mit den in diesem Abschnitt aufgeführten Verfahren abzuschließen. Eine vollständige Prüfung für den Erwerb einer Lizenz oder Instrumentenflugberechtigung umfasst eine Prüfung in jedem der in Anhang 1 zu JAR-FCL 1.470 aufgeführten Gegenstände.
(b) Sprache
Die Prüfungen werden in einer oder mehreren Sprachen durchgeführt, die die zuständige Behörde festlegt. Die zuständige Behörde informiert den Bewerber, in welchen Sprachen Prüfungen durchgeführt werden.
(c) Inhalt
Die zuständige Behörde wählt nach einem gemeinsamen Verfahren Prüfungsfragen aus der zentralen Datenbank für Prüfungsfragen aus, damit jedes Prüfungsfach aus den Lehrplänen abgedeckt wird. Fragen können nur verändert werden, um die Übersetzung in die nationale(n) Sprache(n) zu erleichtern. Antworten auf Fragen, die eine Berechnung oder die Interpretation einer Graphik erfordern, können in veränderter Form abgefasst werden, wenn die zuständige Behörde dies für notwendig erachtet. Die zuständige Behörde entscheidet, ob die Sprechfunkprüfung als gesonderte Prüfung durchgeführt wird. Bewerber, die zuvor die Sprechfunkprüfung für Flüge nach Sichtflugregeln und/oder Flüge nach Instrumentenflugregeln bestanden haben, müssen in den entsprechenden Abschnitten keine Prüfung mehr ablegen.
(d) Mündliche Prüfungen
Mündliche Prüfungen werden nicht anstelle schriftlicher oder
rechnergestützter Prüfungen durchgeführt.
(e) Hilfsmittel
Die zuständige Behörde stellt das für die Beantwortung der Fragen erforderliche, geeignete Kartenmaterial sowie geeignete
Datenblätter zur Verfügung.
(f) Sicherheit
Vor Beginn der Prüfung wird die Identität des Bewerbers
überprüft.
(g) Vertraulichkeit
Der Inhalt der Prüfungen ist vertraulich.
JAR-FCL 1.485 Pflichten des Bewerbers
(a) Der Bewerber muss die gesamte Prüfung in einem JAA-Mitgliedstaat ablegen.
(b) Der Bewerber wird von der für die Ausbildung zuständigen FTO
zur Prüfung vorgeschlagen, wenn er die entsprechenden Teile des theoretischen Ausbildungslehrgangs in zufrieden stellender Weise abgeschlossen hat. Ein Bewerber, der die Prüfung nicht gemäß den Bewertungskriterien von JAR-FCL 1.490 abschließt, muss den Nachweis weiterer Ausbildungsmaßnahmen durch einer genehmigten Zivilluftfahrerschule erbringen.
(c) Ist die zuständige Behörde der Auffassung, dass sich der Bewerber während der Prüfung nicht an die Prüfungsverfahren hält, kann dies unter Umständen dazu führen, dass ein Prüfungsfach oder die gesamte Prüfung als nicht bestanden gewertet wird.
JAR-FCL 1.490 Bewertungskriterien
(a) Ein Prüfungsfach gilt als bestanden, wenn der Bewerber
mindestens 75% der möglichen Punktzahl erreicht hat. Strafpunkte sind nicht vorgesehen.
(b) Vorbehaltlich weiterer Vorschriften hat der Bewerber die für
den Erwerb der entsprechenden Lizenz oder Berechtigung erforderliche theoretische Prüfung erfolgreich abgelegt, wenn er innerhalb von 18 Monaten, beginnend mit dem Ende des Kalendermonats, in dem er zum ersten Mal zur Prüfung angetreten ist, alle geforderten Prüfungsgegenstände bestanden hat.
(c) Ein Bewerber muss die gesamte Prüfung wie einen Erstversuch
wiederholen, wenn er einen einzelnen Prüfungsgegenstand in vier Versuchen nicht bestanden hat oder nicht alle Prüfungsgegenstände in 6 Versuchen oder innerhalb des unter (b) genannten Zeitraumes bestanden hat. Bevor der Bewerber erneut zur Prüfung antritt, muss er an weiteren, von der zuständigen Behörde unter Beachtung der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt festzulegenden Ausbildungsmaßnahmen teilnehmen.
JAR-FCL 1.495 Gültigkeitszeitraum
(a) Eine in Übereinstimmung mit JAR-FCL 1.490 bestandene
theoretische Prüfung wird für einen Zeitraum von 36 Monaten, beginnend mit dem Datum, an dem alle geforderten Prüfungen bestanden wurden, für die Erteilung einer CPL(A) oder IR(A) anerkannt.
(b) Vorausgesetzt, dass eine IR(A) gemäß Absatz (a) erworben
wurde, ist eine bestandene theoretische ATPL(A) Prüfung ab dem letzten, in die CPL(A) eingetragenen Gültigkeitsdatum der IR(A) für einen Zeitraum von sieben Jahren gültig.
Anhang 1 zu JAR-FCL 1.470
Theoretische Prüfungsgegenstände - ATPL, CPL und IR
Die zuständige Behörde hat die Einzelheiten der Syllabi für ATPL, CPL und IR unter Beachtung der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt festzulegen und in luftfahrtüblicher Weise kundzumachen.
Anlage 1
Bestimmungen für Privatpiloten, Berufspiloten und Linienpiloten
(JAR-FCL 1)
Inhaltsverzeichnis
ABSCHNITT A - ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
| JAR-FCL 1.001 | Begriffsbestimmungen und Abkürzungen |
|---|---|
| JAR-FCL 1.005 | Geltungsbereich |
| JAR-FCL 1.010 | Voraussetzungen für eine Tätigkeit als Flugbesatzungsmitglied |
| JAR-FCL 1.015 | Gleichstellung von Lizenzen, Berechtigungen, Anerkennungen, Genehmigungen sowie Zeugnissen |
| JAR-FCL 1.016 | Erleichterungen für Inhaber von Lizenzen, die von Nicht-JAA-Mitgliedstaaten erteilt wurden |
| JAR-FCL 1.017 | Anerkennungen/Berechtigungen für besondere Zwecke |
| JAR-FCL 1.020 | Anrechnung von Tätigkeiten aus der militärischen Luftfahrt |
| JAR-FCL 1.025 | Gültigkeit von Lizenzen und Berechtigungen |
| JAR-FCL 1.026 | Fortlaufende Flugerfahrung für Piloten, die nicht gemäß den Bestimmungen der JAR-OPS 1 deutsch tätig sind |
| JAR-FCL 1.030 | Prüfungsangelegenheiten |
| JAR-FCL 1.035 | Flugmedizinische Tauglichkeit |
| JAR-FCL 1.040 | Eingeschränkte flugmedizinische Tauglichkeit |
| JAR-FCL 1.045 | Sonderfälle |
| JAR-FCL 1.050 | Anrechnung von Flugzeiten und theoretischen Kenntnissen |
| JAR-FCL 1.055 | Genehmigte und registrierte Zivilluftfahrerschulen |
| JAR-FCL 1.060 | Beschränkungen für Lizenzinhaber nach Vollendung des 60. Lebensjahres |
| JAR-FCL 1.065 | Ausstellerstaat der Lizenz |
| JAR-FCL 1.070 | Haupt-Wohnsitz |
| JAR-FCL 1.075 | Form und Inhalt von Pilotenlizenzen |
| JAR-FCL 1.080 | Aufzeichnung von Flugzeiten |
| Anhang 1 zu JAR-FCL 1.005 | Mindestanforderungen für die Erteilung von Lizenzen/Anerkennungen gemäß JAR-FCL auf der Grundlage nationaler Lizenzen/Anerkennungen, die von JAA-Mitgliedstaaten erteilt wurden |
| Anhang 1 zu JAR-FCL 1.015 | Mindestanforderungen für die Anerkennung von Pilotenlizenzen, die von Nicht-JAA-Mitgliedstaaten erteilt wurden |
| Anhang 2 zu JAR-FCL 1.015 | Umschreibung von PPL(A), die von Nicht-JAA-Mitgliedstaaten erteilt wurden, in PPL(A) gemäß JAR-FCL |
| Anhang 1 zu JAR-FCL 1.050 | Anrechnung von theoretischen Kenntnissen – Lehrplan für die ergänzende Ausbildung und Prüfung |
| Anhang 1a zu JAR-FCL 1.055 | Zivilluftfahrerschulen für Flugausbildung zum Erwerb von Pilotenlizenzen und Berechtigungen (FTOs) |
| Anhang 1b zu JAR-FCL 1.055 | Ausbildung außerhalb der JAA-Mitgliedstaaten |
| Anhang 1c zu JAR-FCL 1.055 | Ergänzende Anforderungen für FTOs mit ständiger Hauptniederlassung außerhalb der JAA-Mitgliedstaaten |
| Anhang 2 zu JAR-FCL 1.055 | Zivilluftfahrerschulen für den Erwerb von Musterberechtigungen nur für Inhaber von Pilotenlizenzen (TRTOs) |
| Anhang 3 zu JAR-FCL 1.055 | Genehmigung von Fernlehrgängen für modulare theoretische Ausbildung |
| Anhang 1 zu JAR-FCL 1.075 | Form und Inhalt von Pilotenlizenzen |
| ABSCHNITT B – FLUGSCHÜLER (Flugzeug) | |
| JAR-FCL 1.085 | Anforderungen |
| JAR-FCL 1.090 | Mindestalter |
| JAR-FCL 1.095 | Flugmedizinische Tauglichkeit |
| ABSCHNITT C – PRIVATPILOTENLIZENZ (Flugzeug) - PPL(A) | |
| JAR-FCL 1.100 | Mindestalter |
| JAR-FCL 1.105 | Flugmedizinische Tauglichkeit |
| JAR-FCL 1.110 | Rechte und Voraussetzungen |
| JAR-FCL 1.115 | Reserviert |
| JAR-FCL 1.120 | Flugerfahrung und Anrechnung |
| JAR-FCL 1.125 | Ausbildungslehrgang |
| JAR-FCL 1.130 | Theoretische Prüfung |
| JAR-FCL 1.135 | Praktische Fähigkeiten |
| Anhang 1 zu JAR-FCL 1.125 | Ausbildungslehrgang für PPL(A) - Zusammenfassung |
| Anhang 2 zu JAR-FCL 1.125 | Registrierung von Zivilluftfahrerschulen, die nur für den Erwerb der PPL ausbilden |
| Anhang 3 zu JAR-FCL 1.125 | Antragsformular für die Registrierung von registrierten Zivilluftfahrerschulen für die PPL-Ausbildung |
| Anhang 1 zu JAR-FCL 1.130 und 1.135 | Theoretische und praktische Prüfung für den Erwerb einer PPL(A) |
| Anhang 2 zu JAR-FCL 1.135 | Praktische Prüfung für den Erwerb einer PPL(A) |
| ABSCHNITT D – BERUFSPILOTENLIZENZ (Flugzeug) - CPL(A) | |
| JAR-FCL 1.140 | Mindestalter |
| JAR-FCL 1.145 | Flugmedizinische Tauglichkeit |
| JAR-FCL 1.150 | Rechte und Voraussetzungen |
| JAR-FCL 1.155 | Flugerfahrung und Anrechnung |
| JAR-FCL 1.160 | Theoretische Kenntnisse |
| JAR-FCL 1.165 | Flugausbildung |
| JAR-FCL 1.170 | Praktische Fähigkeiten |
| Anhang 1 zu JAR-FCL 1.160 und 1.165 (a)(1) | Durchgehende Ausbildung für ATP(A) |
| Anhang 1 zu JAR-FCL 1.160 und 1.165 (a)(2) | Durchgehende Ausbildung für CPL(A)/IR |
| Anhang 1 zu JAR-FCL 1.160 und 1.165 (a)(3) | Durchgehende Ausbildung für CPL(A) |
| Anhang 1 zu JAR-FCL 1.160 und 1.165 (a)(4) | Modulare Ausbildung für CPL(A) |
| Anhang 1 zu JAR-FCL 1.170 | Praktische Prüfung für den Erwerb einer CPL(A) |
| Anhang 2 zu JAR-FCL 1.170 | Inhalt der praktischen Prüfung für den Erwerb einer CPL(A) |
| ABSCHNITT E – INSTRUMENTENFLUGBERECHTIGUNG (Flugzeug) - IR(A) | |
| JAR-FCL 1.174 | Flugmedizinische Tauglichkeit |
| JAR-FCL 1.175 | Erfordernis einer IR(A) |
| JAR-FCL 1.180 | Rechte und Voraussetzungen |
| JAR-FCL 1.185 | Gültigkeitsdauer, Verlängerung und Erneuerung |
| JAR-FCL 1.190 | Flugerfahrung |
| JAR-FCL 1.195 | Theoretische Kenntnisse |
| JAR-FCL 1.200 | Kenntnisse der englischen Sprache |
| JAR-FCL 1.205 | Flugausbildung |
| JAR-FCL 1.210 | Praktische Fähigkeiten |
| Anhang 1 zu JAR-FCL 1.200 | IR(A) – Kenntnisse der englischen Sprache |
| Anhang 1 zu JAR-FCL 1.205 | Modulare Ausbildung für IR(A) |
| Anhang 1 zu JAR-FCL 1.210 | Praktische Prüfung und Befähigungsüberprüfung für den Erwerb einer IR(A) |
| Anhang 2 zu JAR-FCL 1.210 | Inhalt der praktischen Prüfung/Befähigungsüberprüfung für den Erwerb einer IR(A) |
| ABSCHNITT F - KLASSEN- UND MUSTERBERECHTIGUNGEN (Flugzeug) | |
| JAR-FCL 1.215 | Klassenberechtigungen (A) |
| JAR-FCL 1.220 | Musterberechtigungen (A) |
| JAR-FCL 1.221 | Hochleistungsflugzeug mit einem Piloten |
| JAR-FCL 1.225 | Erfordernis von Klassen- oder Musterberechtigungen |
| JAR-FCL 1.230 | Sonderregelungen |
| JAR-FCL 1.235 | Klassen- und Musterberechtigungen – Rechte, Anzahl und Baureihen |
| JAR-FCL 1.240 | Klassen- und Musterberechtigungen – Anforderungen |
| JAR-FCL 1.245 | Klassen- und Musterberechtigungen – Gültigkeit, Verlängerung und Erneuerung |
| JAR-FCL 1.246 | Instrumentenflugberechtigung, Verlängerung und Erneuerung |
| JAR-FCL 1.250 | Musterberechtigung für Flugzeuge mit zwei Piloten – Voraussetzungen |
| JAR-FCL 1.251 | Klassen- und Musterberechtigungen für Hochleistungsflugzeuge mit einem Piloten: Voraussetzungen |
| JAR-FCL 1.255 | Musterberechtigung für Flugzeuge mit einem Piloten – Voraussetzungen |
| JAR-FCL 1.260 | Klassenberechtigung – Voraussetzungen |
| JAR-FCL 1.261 | Klassen- und Musterberechtigungen – Theoretische Kenntnisse und Flugausbildung |
| JAR-FCL 1.262 | Klassen- und ´Musterberechtigungen – Praktische Fähigkeiten |
| Anhang 1 zu JAR-FCL 1.215 | Aufstellung der Flugzeugklassen |
| Anhang 1 zu JAR-FCL 1.220 | Aufstellung der Flugzeugmuster |
| Anhang 1 zu JAR-FCL 1.240 und 1.295 | Praktische Prüfung und Befähigungsüberprüfung für Klassen/Musterberechtigungen für Flugzeuge und ATPL |
| Anhang 1 zu JAR-FCL 1.251 | Lehrgang zum Erwerb zusätzlicher theoretischer Kenntnisse für eine Klassen- oder Musterberechtigung für Hochleistungsflugzeuge mit einem Piloten |
| Anhang 2 zu JAR-FCL 1.240 und 1.295 | Inhalt der Ausbildung und der praktischen Prüfung/Befähigungsüberprüfung für ATPL, Musterberechtigungen auf Flugzeugen mit zwei Piloten |
| Anhang 3 zu JAR-FCL 1.240 | Inhalt der Ausbildung und der praktischen Prüfung/Befähigungsüberprüfung für Klassen/Musterberechtigungen auf ein- und mehrmotorigen Flugzeugen mit einem Piloten |
| Anhang 1 zu JAR-FCL 1.246 | Anrechnung des Instrumentenflugteiles einer Befähigungsüberprüfung für eine Klassen- und Musterberechtigung |
| Anhang 1 zu JAR-FCL 1.251 | Lehrgang zum Erwerb zusätzlicher theoretischer Kenntnisse für eine Klassen- oder Musterberechtigung für Hochleistungsflugzeuge mit einem Piloten |
| Anhang 1 zu JAR-FCL 1.261(a) | Theoretische Ausbildungsanforderungen für praktische Prüfungen/Befähigungsüberprüfungen zum Erwerb von Klassen/Musterberechtigungen |
| Anhang 1 zu JAR-FCL 1.261 (c)(2) | Genehmigung von Lehrgängen für Musterberechtigungen ohne Flugzeiten im Flugzeug |
| Anhang 1 zu JAR-FCL 1.261(d) | Lehrgang für die Zusammenarbeit der Flugbesatzung (Flugzeug) |
| ABSCHNITT G – LINIENPILOTENLIZENZ (Flugzeug) - ATPL(A) | |
| JAR-FCL 1.265 | Mindestalter |
| JAR-FCL 1.270 | Flugmedizinische Tauglichkeit |
| JAR-FCL 1.275 | Rechte und Voraussetzungen |
| JAR-FCL 1.280 | Flugerfahrung und Anrechnung |
| JAR-FCL 1.285 | Theoretische Kenntnisse |
| JAR-FCL 1.290 | Flugausbildung |
| JAR-FCL 1.295 | Praktische Fähigkeiten |
| Anhang 1 zu JAR-FCL 1. 285 | Modulare theoretische Ausbildung für ATPL(A) |
| ABSCHNITT H – LEHRBERECHTIGUNGEN (Flugzeug) | |
| JAR-FCL 1.300 | Ausbildung – Allgemeines |
| JAR-FCL 1.305 | Lehrberechtigungen und Ermächtigungen – Kategorien |
| JAR-FCL 1.310 | Lehrberechtigungen - Allgemeines |
| JAR-FCL 1.315 | Lehrberechtigungen und Anerkennungen - Gültigkeitsdauer |
| JAR-FCL 1.320 | Lehrberechtigung für Flugausbildung (Flugzeug) (FI(A)) – Mindestalter |
| JAR-FCL 1.325 | FI(A) – Eingeschränkte Rechte |
| JAR-FCL 1.330 | FI(A) - Rechte und Anforderungen |
| JAR-FCL 1.335 | FI(A) – Voraussetzungen |
| JAR-FCL 1.340 | FI(A) – Lehrgang |
| JAR-FCL 1.345 | FI(A) - Praktische Fähigkeiten |
| JAR-FCL 1.350 | FI(A) - Erteilung der Berechtigung |
| JAR-FCL 1.355 | FI(A) - Verlängerung und Erneuerung |
| JAR-FCL 1.360 | Lehrberechtigung für Musterberechtigungen (Flugzeuge mit zwei Piloten)(TRI(MPA)) – Rechte |
| JAR-FCL 1.365 | TRI(MPA) – Anforderungen |
| JAR-FCL 1.370 | TRI(MPA) – Verlängerung und Erneuerung |
| JAR-FCL 1.375 | Lehrberechtigung für Klassenberechtigungen (Flugzeuge mit einem Piloten) (CRI(SPA)) – Rechte |
| JAR-FCL 1.380 | CRI(SPA) – Anforderungen |
| JAR-FCL 1.385 | CRI(SPA) – Verlängerung und Erneuerung |
| JAR-FCL 1.390 | Lehrberechtigung für Instrumentenflug (Flugzeug) (IRI(A)) – Rechte |
| JAR-FCL 1.395 | IRI(A) – Anforderungen |
| JAR-FCL 1.400 | IRI(A) – Verlängerung und Erneuerung |
| JAR-FCL 1.405 | Anerkennung für die Ausbildung an synthetischen Flugübungsgeräten (Flugzeug) (SFI(A)) – Rechte |
| JAR-FCL 1.410 | SFI(A) – Anforderungen |
| JAR-FCL 1.415 | SFI(A) – Verlängerung und Erneuerung |
| JAR-FCL 1.416 | Anerkennung für die Ausbildung in der Zusammenarbeit als Flugbesatzung (Flugzeug) (MCCI(A)) – Rechte |
| JAR-FCL 1.417 | MCCI(A) – Anforderungen |
| JAR-FCL 1.418 | MCCI(A) – Verlängerung und Erneuerung |
| JAR-FCL 1.419 | STI(A) Rechte, Anforderungen, Verlängerungen und Erneuerungen |
| Anhang 1 zu JAR-FCL 1.300 | Anforderungen an eine besondere Berechtigung/Anerkennung für Lehrberechtigte die keine JAR-FCL-Lizenz besitzen zur Durchführung von Ausbildungen in FTOs oder TRTOs außerhalb von JAA-Mitgliedstaaten |
| Anhang 1 zu JAR-FCL 1.330 und 1.345 | Vereinbarungen für die praktische Prüfung, Befähigungsüberprüfung und mündliche theoretische Prüfung für den Erwerb einer Lehrberechtigung für Flugausbildung (FI(A)) |
| Anhang 2 zu JAR-FCL 1.330 und 1.345 | Inhalte der praktischen Prüfung, Befähigungsüberprüfung und mündlichen theoretischen Prüfung für den Erwerb einer Lehrberechtigung für Flugausbildung (FI(A)) |
| Anhang 1 zu JAR-FCL 1.340 | Lehrgang für den Erwerb der Lehrberechtigung für Flugausbildung (Flugzeug) (FI(A)) |
| Anhang 1 zu JAR-FCL 1.365 | Lehrgang für den Erwerb der Lehrberechtigung für Musterberechtigung für Flugzeuge mit zwei Piloten (Flugzeug) (TRI(MPA)) |
| Anhang 1 zu JAR-FCL 1.380 | Lehrgang für den Erwerb der Lehrberechtigung für Klassenberechtigung für mehrmotorige Flugzeuge mit einem Piloten (Flugzeug) (CRI(SPA)) |
| Anhang 2 zu JAR-FCL 1.380 | Lehrgang für den Erwerb der Lehrberechtigung für Klassenberechtigung für einmotorige Flugzeuge mit einem Piloten (Flugzeug) (CRI(SPA)) |
| Anhang 1 zu JAR-FCL 1.395 | Lehrgang für den Erwerb der Lehrberechtigung für Instrumentenflug (IRI(A)) |
| ABSCHNITT I - PRÜFER (Flugzeug) | |
| JAR-FCL 1.420 | Prüfer - Kategorien |
| JAR-FCL 1.425 | Prüfer - Allgemeines |
| JAR-FCL 1.430 | Prüfer - Gültigkeitsdauer der Anerkennung |
| JAR-FCL 1.435 | Flugprüfer (Flugzeug) (FE(A)) – Rechte/Anforderungen |
| JAR-FCL 1.440 | Prüfer für Musterberechtigungen (Flugzeug)(TRE(A)) - Rechte/Anforderungen |
| JAR-FCL 1.445 | Prüfer für Klassenberechtigungen (Flugzeug)(CRE(A)) - Rechte/Anforderungen |
| JAR-FCL 1.450 | Prüfer für Instrumentenflug (Flugzeug)(IRE(A)) – Rechte/Anforderungen |
| JAR-FCL 1.455 | Prüfer an synthetischen Flugübungsgeräten (Flugzeug) (SFE(A)) – Rechte/Anforderungen |
| JAR-FCL 1.460 | Prüfer für Lehrberechtigte (Flugzeug) (FIE(A)) – Rechte/Anforderungen |
| Anhang 1 zu JAR-FCL 1.425 | Standardisierungsvereinbarungen für Prüfer |
| ABSCHNITT J - ERFORDERLICHE THEORETISCHE KENNTNISSE UND VERFAHREN FÜR DIE DURCHFÜHRUNG VON THEORETISCHEN PRÜFUNGEN FÜR CPL, ATPL UND INSTRUMENTENFLUGBERECHTIGUNGEN | |
| JAR-FCL 1.465 | Anforderungen |
| JAR-FCL 1.470 | Inhalt von theoretischen Prüfungen |
| JAR-FCL 1.475 | Prüfungsfragen |
| JAR-FCL 1.480 | Prüfungsverfahren |
| JAR-FCL 1.485 | Pflichten des Bewerbers |
| JAR-FCL 1.490 | Bewertungskriterien |
| JAR-FCL 1.495 | Gültigkeitszeitraum |
| Anhang 1 zu JAR-FCL 1.470 | Theoretische Prüfungsgegenstände; Syllabus ATPL, CPL und IR |
Abschnitt A - Allgemeine Bestimmungen
JAR-FCL 1.001 Begriffsbestimmungen und Abkürzungen
Alleinflugzeit:
Die Flugzeit, in der sich ein Flugschüler allein an Bord eines Luftfahrzeuges befindet.
Ausbildungszeit als verantwortlicher Pilot (Student Pilot-In-Command/SPIC):
Die Flugzeit, in der ein Flugschüler die Tätigkeit des verantwortlichen Piloten ausübt und der Lehrberechtigte ihn nur beobachtet und den Flug nicht beeinflusst.
Ausbildungszeit mit Lehrberechtigtem:
Die Flugzeit oder Instrumentenbodenzeit, in der eine Person von einem dazu ermächtigten Lehrer ausgebildet wird.
Befähigungsüberprüfungen:
Nachweis der weiteren fliegerischen Befähigung für die Verlängerung oder Erneuerung von Berechtigungen einschließlich mündlicher Prüfungen, die der Prüfer für erforderlich hält.
Berechtigung:
In eine Lizenz eingetragene besondere Bedingungen, Rechte oder Einschränkungen.
Beruflich tätiger Pilot:
Ein Pilot im Besitz einer Lizenz (CPL/ATPL), die eine fliegerische Tätigkeit im gewerblichen Luftverkehr zulässt.
Erneuerung (z.B. einer Berechtigung oder Genehmigung):
Das Verwaltungsverfahren zur Erneuerung einer abgelaufenen (ruhenden) Berechtigung oder Genehmigung für einen weiteren festgelegten Zeitraum unter Erfüllung bestimmter Voraussetzungen.
Flugzeit:
Flugzeit bezeichnet die Zeit zwischen dem erstmaligen Abrollen eines Luftfahrzeuges aus seiner Parkposition zum Zwecke des Startens bis zum Stillstand an der zugewiesenen Parkposition und bis alle Triebwerke abgestellt sind.
Flugzeuge mit einem Piloten (Single-pilot aeroplanes/SPA):
Flugzeuge, für die nicht durch die Musterzulassung eine Mindestflugbesatzung von zwei Piloten vorgeschrieben ist.
Flugzeuge mit zwei Piloten (Multi-pilot aeroplanes/MPA):
Flugzeuge mit einer durch die Musterzulassung vorgeschriebenen Mindestflugbesatzung von zwei Piloten.
Instrumentenbodenzeit:
Die Zeit, in der ein Pilot eine Ausbildung im simulierten Instrumentenflug in synthetischen Flugübungsgeräten (Synthetic Training Devices/STDs) erhält.
Instrumentenflugzeit:
Die Zeit, in der ein Pilot ein Luftfahrzeug ausschließlich nach Instrumenten führt.
Instrumentenzeit:
Instrumentenflugzeit oder Instrumentenbodenzeit.
JAA-Mitgliedstaat:
Im Sinne dieser Anlage (JAR-FCL 1) ein Staat, der Lizenzen, Berechtigungen und Zeugnisse gemäß § 41 LFG im Einklang mit den Bestimmungen der JAA ausstellt.
Kategorie (eines Luftfahrzeuges):
Die Einteilung von Luftfahrzeugen nach bestimmten grundlegenden Eigenschaften, z.B. Flugzeug, Hubschrauber, Segelflugzeug, Freiballon.
Kopilot
Ein Pilot, der nicht als verantwortlicher Pilot ein Luftfahrzeug führt, für das gemäß der Aufstellung von Flugzeugmuster (siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.220) oder der Musterzulassung des Luftfahrzeuges oder den betrieblichen Vorschriften, nach denen der Flug durchgeführt wird, mehr als ein Pilot gefordert wird. Ausgenommen sind Piloten, die sich ausschließlich zu ihrer Flugausbildung für eine Lizenz oder Berechtigung an Bord befinden.
Lizenz:
Ein gemäß den Bestimmungen dieser Anlage (JAR-FCL 1) ausgestellter oder gemäß § 41 LFG gleichgestellter ausländischer Zivilluftfahrerschein.
Nacht:
Der Zeitraum zwischen dem Ende der bürgerlichen Abenddämmerung und dem Beginn der bürgerlichen Morgendämmerung.
Muster (eines Luftfahrzeuges):
Luftfahrzeuge desselben Grundtyps einschließlich sämtlicher Änderungen, die keine Auswirkungen auf die Handhabung, Flugeigenschaften oder Zusammensetzung der Flugbesatzung haben.
Praktische Prüfungen:
Nachweise der fliegerischen Befähigung für den Erwerb von Lizenzen oder Berechtigungen einschließlich mündlicher Prüfungen, die der Prüfer für erforderlich hält.
Privatpilot:
Ein Pilot mit einer Lizenz, die eine fliegerische Tätigkeit im gewerblichen Luftverkehr nicht zulässt.
Reisemotorsegler (Touring Motor Glider/TMG):
Ist ein Motorsegler, mit einem von einem JAA Mitgliedstaat ausgestellten oder anerkannten Lufttüchtigkeitszeugnis, der über ein fest eingebautes Triebwerk und einen nicht einklappbaren Propeller verfügt und zusätzlich gemäß Anhang 1 zu JAR-FCL 1.215 von der zuständigen Behörde bestimmten Motorsegler.
Der Reisemotorsegler muss gemäß den Bestimmungen des Flughandbuches eigenstartfähig sein und mit eigener Leistung steigen können.
Sonstige Übungsgeräte (Other Training Devices/OTDs):
Ausbildungshilfen außer Flugsimulatoren, Flugübungsgeräten oder Flug- und Navigationsverfahrensübungsgeräten, die zur Ausbildung eingesetzt werden können, wenn kein vollständiges Cockpit erforderlich ist.
Streckenabschnitt:
Ein Flug, der Start, Abflug, Reiseflug von nicht weniger als 15 Minuten, Anflug und Landephase umfasst.
Verlängerung (z.B. einer Berechtigung oder Genehmigung):
Das Verwaltungsverfahren zur Verlängerung der Gültigkeit einer noch gültigen Berechtigung oder Genehmigung für einen weiteren festgelegten Zeitraum unter Erfüllung bestimmter Voraussetzungen.
Zusammenarbeit der Flugbesatzung (Multi-Crew Co-Operation/MCC):
Die Zusammenarbeit der Flugbesatzung unter der Leitung des verantwortlichen Piloten.
JAR-FCL 1.005 Geltungsbereich
(a) Allgemeines
(1) Die Bestimmungen dieser Anlage (JAR-FCL 1) gelten für alle Ausbildungen, Prüfungen und Anträge für den Erwerb von Lizenzen, Berechtigungen, Anerkennungen, Genehmigungen oder Zeugnissen, wenn die Anträge ab dem 1. Juni 2006 bei der zuständigen Behörde eingehen.
(2) Werden in den Bestimmungen dieser Anlage (JAR-FCL 1) Lizenzen, Berechtigungen, Anerkennungen, Genehmigungen oder Zeugnisse genannt, so sind dabei solche gemäß JARFCL gemeint. In allen anderen Fällen werden diese Dokumente näher bestimmt, zum Beispiel als Lizenzen gemäß ICAO oder nationale Lizenzen.
(3) Wird im Hinblick auf die gegenseitige Anerkennung, Gleichstellung oder Umschreibung von Lizenzen, Berechtigungen, Anerkennungen, Genehmigungen oder Zeugnissen auf JAA-Mitgliedstaaten verwiesen, so sind damit Staaten gemeint, die Lizenzen, Berechtigungen, Anerkennungen, Genehmigungen und Zeugnisse im Einklang mit den Bestimmungen der JAR-FCL (§ 41 LFG) erteilen.
(4) Alle in JAR-FCL genannten synthetischen Flugübungsgeräte, die anstelle eines Luftfahrzeuges zu Ausbildungszwecken eingesetzt werden, müssen den Bestimmungen der JAR-STD entsprechen (§ 30 Abs. 6 Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung (ZLLV), BGBl. II 424/2005, in der jeweils geltenden Fassung) und im Hinblick auf die durchzuführenden Übungen in Übereinstimmung mit JAR-FCL für den Nutzer durch die zuständige Behörde genehmigt sein.
(5) Wird in den Bestimmungen der JAR-FCL auf Flugzeuge verwiesen, so sind, soweit nicht anders festgelegt, Ultraleichtflugzeuge ausgeschlossen.
(6) Lizenzen, die auf der Grundlage einer außerhalb der JAA-Mitgliedstaaten durchgeführten Ausbildung erteilt wurden – ausgenommen Ausbildungen gem. JAR-FCL 1.055(a)(1) - müssen mit einer Eintragung versehen sein, nach der die Rechte der Lizenz auf österreichische Flugzeuge beschränkt sind.
(7) Berechtigungen, die auf der Grundlage einer außerhalb der JAA-Mitgliedstaaten durchgeführten Ausbildung erworben wurden ausgenommen Ausbildungen gem. JAR-FCL 1.055(a)(1) – müssen auf österreichische Flugzeuge beschränkt sein.
(b) Übergangsbestimmungen
(1) Ausbildungen für den Erwerb von Lizenzen und Berechtigungen für Privatpiloten, Berufspiloten und Linienpiloten, die vor dem 1. Juni 2006 entsprechend den Bestimmungen der ZLPV begonnen wurden, berechtigen gemäß § 142 Abs. 3 zur Ausstellung von Lizenzen oder Berechtigungen unter der Bedingung, dass die Ausbildung und Prüfung vor dem 31. Dezember 2008 für die jeweilige Lizenz oder Berechtigung abgeschlossen wurde.
(2) Nationale Lizenzen, Berechtigungen, Ernennungen oder Genehmigungen, die entsprechend den Bestimmungen der ZLPV vor dem 1. Juni 2006 erworben oder entsprechend (b)(1) ausgestellt wurden, sind gemäß § 142 Abs. 1 weiterhin mit den inhaltlich entsprechenden Berechtigungen gültig. Ab dem 1. Dezember 2006 müssen alle Verlängerungen oder Erneuerungen solcher Lizenzen, Berechtigungen, Ernennungen, Genehmigungen oder Ausstellungen medizinischer Tauglichkeitszeugnisse in Übereinstimmung mit den Anforderungen von JAR-FCL – mit Ausnahme der in (b)(4) genannten - durchgeführt werden.
(3) Inhaber einer entsprechend den Bestimmungen der ZLPV vor dem 1. Juni 2006 erworbenen oder in Übereinstimmung mit (b)(1) ausgestellten Lizenz können bei der zuständigen Behörde die Erteilung einer gleichwertigen in dieser Anlage (JAR-FCL 1) spezifizierten Lizenz (A), beantragen. (Siehe JAR-FCL 1.015 (a)(1)). Für die Erteilung einer derartigen Lizenz muss der Inhaber die Anforderungen der Anhang 1 zu JAR-FCL 1.005 erfüllen.
(4) Inhaber einer entsprechend den Bestimmungen der ZLPV erteilten Lizenz, die die Voraussetzungen der Anlage 2 (JAR-FCL 3) nicht vollständig erfüllen, dürfen gemäß § 6 Abs. 1 weiterhin die Rechte dieser Lizenz ausüben.
(c) Fortbestand der nationalen Prüferernennung
| Vor dem 1. Juni 2006 gemäß den Bestimmungen der ZLPV bestellte Mitglieder von Prüfungskommissionen für Privatpiloten, Berufspiloten und Linienpiloten können von der zuständigen Behörde als Prüfer gemäß dieser Anlage (JAR-FCL 1) ernannt werden, sofern sie der zuständigen Behörde Kenntnisse über die Bestimmungen der JAR-FCL und der JAR-OPS 1 nachgewiesen haben. Diese Ernennung gilt für einen Zeitraum von längstens drei Jahren. Danach unterliegt jede erneute Ernennung den Bestimmungen von JAR-FCL 1.425(a) und (b). |
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JAR-FCL 1.010 Voraussetzungen für eine Tätigkeit als Pilot
(a) (1) Lizenz und Berechtigung
| Auf zivilen, in einem JAA-Mitgliedstaat eingetragenen Flugzeugen dürfen nur Personen als Flugbesatzungsmitglieder tätig werden, die eine gültige, den durchzuführenden Aufgaben entsprechende Lizenz und Berechtigung gemäß JAR-FCL 1 oder einen Flugauftrag gemäß JARFCL 1.085 und/oder eine besondere Anerkennung gemäß JAR-FCL 1.230 besitzen. Die Lizenz muss erteilt worden sein von: |
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(i) einem Mitgliedstaat der JAA; oder
(ii) einem anderen Mitgliedstaat der ICAO. In diesem Fall muss die Lizenz gemäß JAR-FCL 1.015(b) oder (c) anerkannt worden sein.
(2) Nicht Bestandteil der Bestimmungen (vgl. § 61 Abs. 3 und § 24)
(3) Nicht Bestandteil der Bestimmungen (vgl. § 24)
(b) Ausübung der Rechte
(c) Widerruf und Untersagung
(1) Wird festgestellt, dass ein Bewerber oder Lizenzinhaber die Anforderungen dieser Verordnung oder des LFG nicht oder nicht mehr erfüllt, ist von der zuständigen Behörde gemäß § 43 LFG vorzugehen.
(2) Wird festgestellt, dass der Inhaber einer von einem anderen JAA-Mitgliedstaat erteilten Lizenz gemäß JAR-FCL oder Bewerber um eine solche die Anforderungen der JAR-FCL oder anderer Vorschriften des Staates, in dem das Luftfahrzeug geflogen wird, nicht oder nicht mehr erfüllt, ist der Ausstellerstaat von der zuständigen Behörde darüber zu informieren. In Entsprechung mit § 43 Abs. 3 LFG ist, wenn dies zur Wahrung der Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist, mittels Untersagung von der zuständigen Behörde anzuordnen, dass der Inhaber einer Lizenz oder der Bewerber um eine solche, der beim Ausstellerstaat aus den oben genannten Gründen gemeldet wurde, weder in Österreich eingetragene Luftfahrzeuge führt noch im Inland als Pilot tätig wird.
JAR-FCL 1.015 Gleichstellung von Lizenzen, Berechtigungen, Anerkennungen, Genehmigungen sowie Zeugnissen
(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.015)
(Siehe Anhang 2 zu JAR-FCL 1.015)
(Siehe Anhang 3 zu JAR-FCL 1.015)
(a) Gemäß JAR-FCL von JAA-Mitgliedstaaten erteilte Lizenzen, Berechtigungen, Anerkennungen, Genehmigungen oder Zeugnisse
(1) Wenn jemand mit einer Lizenz, mit einer Berechtigung, oder mit einem Zeugnis eines JAA-Mitgliedstaates in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der JAR-FCL und den zugehörigen Vorschriften ausgestattet ist, sind solche ausländischen Lizenzen, Berechtigungen oder Zeugnisse den entsprechenden österreichischen Lizenzen, Berechtigungen oder Zeugnissen gemäß § 41 LFG gleichgestellt.
(2) Ausbildungen, die nach dem 1. Juni 2005 gemäß den Bestimmungen dieser Anlage (JARFCL 1) durchgeführt wurden, können für die Ausstellung von JAR-FCL Lizenzen und Berechtigungen angerechnet werden.
(b) Von Nicht-JAA-Mitgliedstaaten erteilte Lizenzen
(1) Eine Lizenz, die von einem Nicht-JAA-Mitgliedstaat erteilt wurde, kann von der zuständigen Behörde entsprechend Anhang 1 zu JAR-FCL 1.015 anerkannt werden.
(2) Die Gültigkeitsdauer für die Anerkennung einer Lizenz für entgeltlich tätige Piloten und einer Privatpilotenlizenz mit Instrumentenflugberechtigung darf, beginnend mit dem Datum, an dem die Anerkennung erteilt wurde, längstens ein Jahr betragen, vorausgesetzt, die zugrunde liegende Lizenz ist weiterhin gültig. Die Anerkennung kann erneut für die Gültigkeitsdauer von einem Jahr nach Ablauf der vorhergehenden Anerkennung ausgestellt werden, vorausgesetzt, die Verlängerung/Erneuerung der zutreffenden Berechtigung und des Tauglichkeitszeugnisses erfolgte gemäß den Bestimmungen von JAR-FCL und die zugrunde liegende Lizenz ist immer noch gültig.
(3) Die Bestimmungen des Absatzes (1) und (2) sind nicht anzuwenden, wenn inländische Flugzeuge an einen Halter eines Nicht-JAA-Mitgliedstaates vermietet werden. Voraussetzung hierfür ist, dass der Halterstaat für den Zeitraum der Vermietung die Verantwortung für die technische und/oder betriebliche Überwachung nach den Bestimmungen von JAR-OPS 1.165 übernommen hat. Die Lizenzen der Flugbesatzung des Halters können von der zuständigen Behörde anerkannt werden, sofern die mit der Anerkennung erteilten Rechte auf den Vermietungszeitraum und auf bestimmte Flugzeuge in festgelegten betrieblichen Einsätzen beschränkt sind, an denen ein JAA-Luftfahrtunternehmen weder direkt noch indirekt durch Anmietung eines Flugzeuges mit Besatzung oder durch ein anderes wirtschaftliches Übereinkommen beteiligt ist.
(4) In den Fällen, in denen die Anerkennung eines nicht gemäß den Bestimmungen der JAR-FCL lizenzierten Piloten erforderlich ist, um spezielle, zeitlich begrenzte Aufgaben in Übereinstimmung mit Anhang 3 zu JAR-FCL 1.015 zu erfüllen, kann die Behörde eine derartige Lizenz für diese Aufgaben anerkennen, ohne dass der Inhaber die Voraussetzungen gem. Anhang 1 zu JAR-FCL 1.015 erfüllt.
(c) Umschreibung von Lizenzen, die von Nicht-JAA-Mitgliedstaaten erteilt wurden
(1) Eine Lizenz CPL(A) oder ATPL(A) und/oder eine Instrumentenflugberechtigung, die von einem Nicht-JAA-Mitgliedstaat erteilt wurde, kann in eine JAR-FCL-Lizenz umgeschrieben werden, sofern mit dem jeweiligen Staat eine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht. Eine solche Vereinbarung ist auf der Grundlage der Gegenseitigkeit zu treffen und muss sicherstellen, dass ein gleichwertiger Sicherheitsstandard bezüglich Ausbildungs- und Prüfungsbestimmungen besteht. Jede getroffene Vereinbarung wird wie festgelegt in regelmäßigen Abständen von den beteiligten Staaten überprüft. Auf einer derart umgeschriebenen Lizenz ist der Nicht-JAA-Mitgliedstaat vermerkt. Andere JAA-Mitgliedstaaten sind nicht verpflichtet, eine solche Lizenz zu anzuerkennen.
(2) Eine Lizenz für Privatpiloten, die von einem Nicht-JAA-Mitgliedstaat erteilt wurde, kann in eine JAR-FCL-Lizenz mit Klassen-/Musterberechtigung(en) für Flugzeuge mit einem Piloten umgeschrieben werden, sofern die Anforderungen gemäß Anhang 2 zu JAR-FCL 1.015 erfüllt sind.
(d) Wenn die zuständige Behörde eine Lizenz ausstellt, die von den Bestimmungen der JAR-FCL abweicht, ist dies auf der Lizenz unter Punkt XIII zu vermerken.
JAR-FCL 1.016 Erleichterungen für Inhaber von Lizenzen, die von Nicht-JAA-Mitgliedstaaten erteilt wurden
(a) Ein Bewerber für eine JAR-FCL-Lizenz (A) oder eine JAR-FCL-Lizenz mit Instrumentenflugberechtigung (Instrument Rating/IR (A)), soweit zutreffend, der bereits im Besitz einer mindestens gleichwertigen, von einem Nicht-JAA-Mitgliedstaat gemäß ICAO Anhang 1 erteilten Lizenz ist, muss alle Bestimmungen der JAR-FCL erfüllen; die Anforderungen an die Dauer der Ausbildung, Anzahl der Unterrichtsstunden der theoretischen sowie der praktischen Ausbildung können jedoch geringer sein. Erleichterungen können von der zuständigen Behörde gewährt werden, sofern die Sicherheit der Luftfahrt gewährleistet ist und dies vom Antragsteller beziehungsweise von der ihn ausbildenden berechtigten Zivilluftfahrerschule gegenüber der zuständigen Behörde vor Beginn der Ausbildung dargelegt wurde.
(b) Der Inhaber einer gemäß ICAO Anhang 1 erteilten ATPL(A), der die Anforderungen an die Flugerfahrung von 1500 Stunden als verantwortlicher Pilot oder Kopilot auf Flugzeugen mit zwei Piloten gemäß Anhang 1 zu JAR-FCL 1.015 erfüllt, kann von der Forderung befreit werden, sich vor der theoretischen und praktischen Prüfung einer genehmigten Ausbildung zu unterziehen, vorausgesetzt, dass seine Lizenz eine gültige Musterberechtigung für Flugzeuge mit zwei Piloten für das in der praktischen Prüfung zum Erwerb der ATPL(A) zu verwendende Flugzeug beinhaltet.
JAR-FCL 1.017 Anerkennungen/Berechtigungen für besondere Zwecke
Berechtigungen für besondere Zwecke in Verbindung mit einer JAR-FCL Lizenz können von der zuständigen Behörde gemäß den §§ 21 (Schleppflug) und 22 (Kunstflug) für die ausschließliche Verwendung im Inland erteilt werden. Die Verwendung einer solchen Anerkennung/Berechtigung im Hoheitsgebiet eines anderen JAA-Mitgliedstaates bedarf der vorherigen Genehmigung des oder der betroffenen Staaten, es sei denn es besteht ein entsprechendes zwischenstaatliches Abkommen.
JAR-FCL 1.020 Anrechnung von Tätigkeiten aus der militärischen Luftfahrt
(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.005)
Antrag auf Anrechnung:
Die Anrechnung von Kenntnissen, Erfahrungen und Fähigkeiten aus der militärischen Luftfahrt für den Erwerb einer Lizenz oder Berechtigung gemäß JAR-FCL erfolgt gemäß § 30 Abs. 2 LFG durch die zuständige Behörde. Die JAA wird von der zuständigen Behörde über die Kriterien für die Anrechnung in Kenntnis gesetzt. Die Rechte solcher Lizenzen sind bis zur Erfüllung der Anforderungen der Anhang 1 zu JAR-FCL 1.005 auf österreichische Flugzeuge zu beschränken.
JAR-FCL 1.025 Gültigkeit von Lizenzen und Berechtigungen
(a) Der Inhaber einer Lizenz darf die Rechte einer erteilten Lizenz oder Berechtigung nur dann ausüben, wenn er die entsprechenden Anforderungen der JAR-FCL erfüllt.
(b) Gültigkeit der Lizenz und Verlängerung einer Berechtigung
(1) Die Gültigkeit der Lizenz wird durch die Gültigkeit der eingetragenen Berechtigungen und des erforderlichen Tauglichkeitszeugnisses bestimmt.
(2) Bei der Ausstellung, Verlängerung oder Erneuerung einer Berechtigung kann die zuständige Behörde die Gültigkeitsdauer der Berechtigung bis zum Ende des Monats ausdehnen, in dem die Gültigkeit andernfalls ablaufen würde, dieses Datum bleibt das Ablaufdatum der Berechtigung.
(c) Die Lizenz wird für längstens fünf Jahre ausgestellt. Innerhalb dieses Zeitraumes wird die Lizenz von der zuständigen Behörde in folgenden Fällen verlängert:
(1) beim Ersterwerb sowie bei der Erneuerung einer Berechtigung;
(2) wenn unter Punkt XII der Lizenz kein Platz für weitere Eintragungen zur Verfügung steht;
(3) aus verwaltungstechnischen Gründen;
(4) bei der Verlängerung einer Berechtigung, wenn dies der zuständigen Behörde zweckmäßig erscheint.
Gültige Berechtigungen werden von der zuständigen Behörde in die verlängerte Lizenz übernommen. Der Lizenzinhaber hat, sofern nicht die zuständige Behörde von Amts wegen vorzugehen hat, bei der zuständigen Behörde einen Antrag auf Verlängerung der Lizenz zu stellen.
JAR-FCL 1.026 Fortlaufende Flugerfahrung für Piloten, die nicht gemäß den Bestimmungen der JAR-OPS 1 tätig sind
(a) Ein Pilot darf als verantwortlicher Pilot oder Kopilot auf Flugzeugen bei der Beförderung von Fluggästen nur tätig werden, wenn er innerhalb der vorangegangenen 90 Tage drei Starts und drei Landungen als steuernder Pilot auf einem Flugzeug desselben Musters/derselben Klasse oder in einem Flugsimulator des/der verwendeten Musters/Klasse durchgeführt hat.
(b) Der Inhaber einer Lizenz, die keine gültige Instrumentenflugberechtigung (Flugzeug) beinhaltet, darf als verantwortlicher Pilot auf Flugzeugen bei der Beförderung von Fluggästen bei Nacht nur tätig werden, wenn er innerhalb der vorangegangenen 90 Tage mindestens einen Start und eine Landung gemäß JAR-FCL 1.026(a) bei Nacht durchgeführt hat.
JAR-FCL 1.030 Prüfungsangelegenheiten
(a) Ernennung von Prüfern
Die zuständige Behörde ernennt mit Bescheid zuverlässige und entsprechend qualifizierte Personen, die praktische Prüfungen und Befähigungsüberprüfungen vorzunehmen haben. Die Mindestanforderungen für Prüfer sind in Abschnitt I dieser Anlage (JAR-FCL 1) enthalten. Jeder Prüfer wird von der zuständigen Behörde über seine Rechte und Pflichten schriftlich in Kenntnis gesetzt.
(b) Anzahl der Prüfer
Die zuständige Behörde hat in ausreichender Anzahl und unter Berücksichtigung der Anzahl und geographischen Verteilung der Piloten die benötigten Prüfer zu bestimmen.
(c) Bekanntgabe der Prüfer
(1) Die zuständige Behörde hat eine öffentliche Liste aller Prüfer zu führen, aus der hervorgeht, für welche Kategorien diese eine Ernennung besitzen. Diese Liste wird den Zivilluftfahrerschulen für Flugausbildung (FTOs), Zivilluftfahrerschulen für Musterberechtigungen (TRTOs) und registrierten Zivilluftfahrerschulen zugänglich gemacht. Die zuständige Behörde weist den Bewerbern den entsprechenden Prüfer zur Abnahme einer Prüfung zu. Erfolgt die Prüfung für den Erwerb einer Klassen- oder Musterberechtigung im Rahmen des Betriebes eines Luftverkehrsunternehmens (§ 101 LFG), so kann die Prüfung von einem berechtigten Prüfer abgenommen werden, der dem Bewerber vom Luftverkehrsunternehmen zugewiesen wurde.
(2) Die zuständige Behörde informiert jeden Bewerber über den/die Prüfer, der/die von ihr für die Durchführung der praktischen Prüfung bestimmt wurde(n).
(d) Prüfer dürfen bei Bewerbern, die von ihnen selbst für die betreffende Lizenz oder Berechtigung praktisch ausgebildet wurden, keine Prüfung abnehmen. Erfolgt die Prüfung für den Erwerb einer Klassen- oder Musterberechtigung im Rahmen des Betriebes eines Luftverkehrsunternehmens (§ 101 LFG), so ist die Abnahme der Prüfung auch durch einen Prüfer möglich, der an der praktischen Ausbildung für die Berechtigung teilgenommen hat, falls die zuständige Behörde ausdrücklich und schriftlich zustimmt.
(e) Voraussetzungen für die Teilnahme an einer praktischen Prüfung
Vor der Teilnahme an einer praktischen Prüfung für den Erwerb einer Lizenz oder Berechtigung muss der Bewerber die zugehörige theoretische Prüfung bestanden haben. Für Bewerber, die an einem Lehrgang einer durchgehenden Ausbildung teilnehmen, kann die zuständige Behörde Ausnahmen gewähren. Die Ausbildung für die zugehörige theoretische Prüfung muss in jedem Fall vor der Teilnahme an der praktischen Prüfung abgeschlossen worden sein. Mit Ausnahme von praktischen Prüfungen für den Erwerb der ATPL(A) müssen Bewerber für die praktische Prüfung von dem/der für die Ausbildung verantwortlichen Zivilluftfahrerschule/Person vorgeschlagen werden.
JAR-FCL 1.035 Flugmedizinische Tauglichkeit
(a) Flugmedizinische Tauglichkeit
Der Inhaber eines Tauglichkeitszeugnisses muss geistig und körperlich tauglich sein, um die Rechte der jeweiligen Lizenz sicher auszuüben.
(b) Tauglichkeitszeugnis
Der Inhaber einer Lizenz oder Bewerber um eine solche muss im Besitz eines Tauglichkeitszeugnisses sein, das in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Anlage 2 (JAR-FCL 3) ausgestellt wurde und den Rechten der jeweiligen Lizenz entspricht.
(c) Flugmedizinische Verfahrensweisen
Nach der Untersuchung muss dem Bewerber mitgeteilt werden, ob er tauglich oder untauglich ist oder an die zuständige Behörde zur Entscheidung verwiesen werden muss. Der autorisierte flugmedizinische Sachverständige (Authorised Medical Examiner/AME) muss den Bewerber über alle medizinischen, flugbetrieblichen oder sonstigen Gründe informieren, die die Flugausbildung und/oder die Rechte einer erteilten Lizenz einschränken könnten.
(d) Einschränkung der Musterberechtigung (Operational Multicrew Limitation/OML – beschränkt auf Tauglichkeitszeugnisse Klasse 1)
(1) Die Einschränkung „gültig nur für eine Tätigkeit als oder mit qualifiziertem Kopiloten„ ist festzulegen, wenn der Inhaber einer CPL oder ATPL die Anforderungen für das Tauglichkeitszeugnis Klasse 1 nicht vollständig erfüllt, jedoch als tauglich im Rahmen des akzeptierten Ausfallrisikos (siehe JAR-FCL 3) eingestuft wird. Diese Einschränkung wird von der zuständigen Behörde im Rahmen des Flugbetriebes mit zwei Piloten festgelegt. Eine solche Einschränkung wird von der zuständigen Behörde festgelegt und kann nur von dieser wieder aufgehoben werden.
(2) Der andere Pilot muss über die entsprechende Qualifikation für das Muster verfügen, darf höchstens 60 Jahre alt sein und muss über ein Tauglichkeitszeugnis ohne OML-Einschränkung verfügen.
(e) Sicherheitspilot für Inhaber eines Tauglichkeitszeugnisses Klasse 2 (Operational Safety Pilot Limitation/OSL – beschränkt auf Tauglichkeitszeugnisse Klasse 2)
Ein Sicherheitspilot ist ein Pilot, der als verantwortlicher Pilot Flugzeuge der/des entsprechenden Klasse/Musters führen darf und an Bord eines mit Doppelsteuer ausgerüsteten Flugzeugs mitfliegt um das Steuer zu übernehmen, falls der verantwortliche Pilot, der im Besitz eines eingeschränkten Tauglichkeitszeugnisses ist, ausfallen sollte. Eine derartige Einschränkung kann nur von der zuständigen Behörde festgelegt oder aufgehoben werden.
JAR-FCL 1.040 Verminderung der flugmedizinischen Tauglichkeit
(a) Der Inhaber eines Tauglichkeitszeugnisses darf die mit seiner Lizenz verbundenen Berechtigungen nicht ausüben, wenn er eine Verminderung seiner flugmedizinischen Tauglichkeit feststellt, aus der sich Zweifel an einer sicheren Ausübung seiner Tätigkeit als Pilot ergeben.
(b) Der Inhaber eines Tauglichkeitszeugnisses darf nur dann verschreibungspflichtige oder nichtverschreibungspflichtige Arzneimittel zu sich nehmen oder sich einer andersartigen Behandlung unterziehen, wenn er absolut sicher ist, dass das betreffende Arzneimittel oder die Behandlung ihn in der sicheren Ausübung der mit seiner Lizenz verbundenen Berechtigungen nicht beeinträchtigt. Sollten in dieser Hinsicht Zweifel bestehen, ist der Rat der zuständigen Behörde oder einer flugmedizinischen Stelle einzuholen.
(c) Der Inhaber eines Tauglichkeitszeugnisses hat in folgenden Fällen unverzüglich den Rat der zuständigen Behörde oder einer flugmedizinischen Stelle einzuholen:
(1) nach einem stationären Klinik- oder Krankenhausaufenthalt von mehr als 12 Stunden Dauer; oder
(2) nach einem chirurgischen Eingriff oder einer invasiven Maßnahme, oder
(3) bei regelmäßiger Einnahme von Arzneimitteln, oder
(4) wenn festgestellt wird, dass das ständige Tragen einer korrigierenden Sehhilfe erforderlich ist.
(d) Der Inhaber eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses, der
(1) unter einer erheblichen Verletzung leidet, die eine Tätigkeit als Flugbesatzungsmitglied nicht zulässt, oder
(2) unter einer Erkrankung leidet, die eine Tätigkeit als Flugbesatzungsmitglied für mindestens 21 Tage nicht zulässt, oder
(3) schwanger ist,
muss die zuständigen Behörde schriftlich über eine solche Verletzung oder Schwangerschaft sowie bei einer Erkrankung über den Ablauf der 21 Tage unverzüglich informieren. Das Tauglichkeitszeugnis wird vom Zeitpunkt des Auftretens der Verletzung, oder bei Ablauf der 21 Tage nach Auftreten der Erkrankung oder ab Bestätigung der Schwangerschaft als ruhend angesehen. In weiterer Folge:
(4) Im Falle einer Verletzung oder Erkrankung ist das Ruhen des flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses aufgehoben, wenn dessen Inhaber durch eine flugmedizinische Stelle untersucht und von der flugmedizinischen Stelle oder der zuständigen Behörde als tauglich beurteilt worden ist, seine Tätigkeit als Pilot wieder aufzunehmen oder wenn, falls die Tauglichkeit des Piloten nicht in Zweifel steht, die zuständige Behörde dem Inhaber des Tauglichkeitszeugnisses mitteilt, dass auf eine Untersuchung verzichtet werden kann.
(5) Im Falle einer Schwangerschaft kann das Ruhen des flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses von der zuständigen Behörde vorbehaltlich der von ihr festgelegten Einschränkungen (siehe JAR-FCL 3.195(c) und JAR-FCL 3.315(c)) für einen bestimmten Zeitraum aufgehoben werden und ist dauerhaft aufgehoben, wenn die Inhaberin nach Beendigung der Schwangerschaft von einer flugmedizinischen Stelle untersucht und als tauglich beurteilt wurde, ihre Tätigkeit als Pilotin wieder aufzunehmen.
JAR-FCL 1.045 Sonderfälle
(a) In Fällen, in denen die Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung zu unerwünschten Folgen führen oder die Entwicklung neuer Ausbildungs- oder Prüfungskonzepte nicht im Einklang mit den Anforderungen stehen, kann der Betroffene bei der zuständigen Behörde eine durch Bescheid gewährte Ausnahme beantragen. Eine solche Ausnahme darf nur dann gewährt werden, wenn nachweislich ein mindestens vergleichbarer Sicherheitsstandard eingehalten beziehungsweise erreicht wird.
(b) Die zuständige Behörde hat in ihrem Bescheid die gewährte Ausnahme entweder als kurzfristige oder langfristige Ausnahme (wenn diese für länger sechs Monate gewährt wird) zu bezeichnen.
JAR-FCL 1.050 Anrechnung von Flugzeiten und theoretischen Kenntnissen
(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.050)
(a) Anrechnung von Flugzeiten
(1) Sofern in den Bestimmungen der JAR-FCL nicht anders festgelegt, müssen Flugzeiten, die für eine Lizenz oder Berechtigung angerechnet werden sollen, in der gleichen Luftfahrzeugkategorie geflogen worden sein, für die die Lizenz oder Berechtigung beantragt wird.
(2) Verantwortlicher Pilot oder Pilot in der Ausbildung
(i) Dem Bewerber für eine Lizenz oder Berechtigung wird die gesamte Alleinflugzeit, Ausbildungszeit mit Lehrberechtigtem oder Flugzeit als verantwortlicher Pilot in vollem Umfang auf die für die Lizenz oder Berechtigung erforderliche Gesamtflugzeit angerechnet.
(ii) Der Absolvent einer durchgehenden Flugausbildung für Linienpiloten hat Anspruch auf die Anrechnung von bis zu 50 Stunden der Instrumentenausbildungszeit als verantwortlicher Pilot auf die zum Erwerb einer Lizenz für Linienpiloten, Berufspiloten und einer Muster- oder Klassenberechtigung für mehrmotorige Flugzeuge erforderliche Flugzeit als verantwortlicher Pilot.
(iii) Der Absolvent einer durchgehenden Flugausbildung für CPL/IR hat Anspruch auf die Anrechnung von bis zu 50 Stunden der Instrumentenausbildungszeit als verantwortlicher Pilot auf die zum Erwerb einer Lizenz für Berufspiloten sowie einer Muster- oder Klassenberechtigung für mehrmotorige Flugzeuge erforderliche Flugzeit als verantwortlicher Pilot.
(3) Kopilot
(i) Der Inhaber einer Pilotenlizenz, der als Kopilot tätig ist, hat Anspruch auf die Anrechnung der gesamten Flugzeit als Kopilot auf die für eine höherwertige Lizenz erforderliche Gesamtflugzeit.
(ii) Der Inhaber einer Pilotenlizenz, der als Kopilot unter Aufsicht des verantwortlichen Piloten die Tätigkeiten und Aufgaben eines solchen ausübt, hat Anspruch auf die vollständige Anrechnung dieser Flugzeit auf die für eine höherwertige Lizenz erforderliche Gesamtflugzeit, vorausgesetzt, dass die zuständige Behörde der Art der Aufsicht zugestimmt hat.
(b) Anrechnung von theoretischen Kenntnissen
(1) Dem Inhaber einer IR(H) wird die theoretische Ausbildung und theoretische Prüfung für eine IR(A) angerechnet.
(2) Den Inhabern folgender Lizenzen wird die theoretische Ausbildung und theoretische Prüfung angerechnet vorausgesetzt, dass die entsprechende ergänzende Ausbildung abgeschlossen und die Prüfung abgelegt wurde (siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.050).
(i) Dem Inhaber einer Lizenz für Hubschrauber für den Erwerb einer PPL(A); oder
(ii) dem Inhaber einer nicht auf Flüge nach Sichtflugregeln beschränkten ATPL(H) für den Erwerb einer CPL(A) oder ATPL(A); oder
(iii) dem Inhaber einer auf Flüge nach Sichtflugregeln beschränkten ATPL(H) oder einer CPL(H) für den Erwerb einer CPL(A).
(3) Einem Bewerber, der die theoretische Prüfung für den Erwerb einer ATPL(A) bestanden hat, werden diese Kenntnisse auf die für den Erwerb einer PPL(A), CPL(A) und IR(A) geforderte theoretische Ausbildung angerechnet.
(4) Einem Bewerber, der die theoretische Prüfung für den Erwerb einer CPL(A) bestanden hat, werden diese Kenntnisse auf die für den Erwerb einer PPL(A) geforderte theoretische Ausbildung angerechnet.
(5) Einem Bewerber, der die theoretische Prüfung im Gegenstand „Menschliches Leistungsvermögen“ für den Erwerb eines CPL(A)/(H) bestanden hat, werden diese Kenntnisse für den Erwerb eines IR(A) entsprechend den Bewertungskriterien gemäß JARFCL 1.490 angerechnet.
(6) Einem Bewerber, der die theoretische Prüfung im Gegenstand „Menschliches Leistungsvermögen“ für den Erwerb eines IR(A/(H) bestanden hat, werden diese Kenntnisse für den Erwerb eines CPL(A) entsprechend den Bewertungskriterien gem. JAR-FCL 1.490 angerechnet.
JAR-FCL 1.055 Zivilluftfahrerschulen
(Siehe Anhang 1a, 1b und Anhang 2 und 3 zu JAR-FCL 1.055)
(Siehe Anhang 2 zu JAR-FCL 1.125)
(a)
(1) Genehmigte Zivilluftfahrerschulen für Flugausbildung (Flight Training Organisations/FTOs) mit ständiger Hauptniederlassung im Inland, die Ausbildungen zum Erwerb von Lizenzen und zugehörigen Berechtigungen anbieten möchten, erhalten, vorbehaltlich der Erfüllung der Bestimmungen der JAR-FCL, von der zuständigen Behörde eine Genehmigung. Die Bestimmungen für die Genehmigung von FTOs sind in Anhang 1a zu JAR-FCL 1.055 enthalten. Ein Teil der Ausbildung kann außerhalb der JAA-Mitgliedstaaten durchgeführt werden (siehe auch Anhang 1b und 1c zu JAR-FCL 1.055).
(2) FTOs mit ständiger Hauptniederlassung außerhalb der JAA-Mitgliedstaaten, die Ausbildungen zum Erwerb von Lizenzen und zugehörigen Berechtigungen anbieten möchten, kann von der zuständigen Behörde eine Genehmigung erteilt werden, sofern:
(i) zwischen dieser Behörde und der zuständigen Behörde des Nicht-JAA-Mitgliedstaates, in dem die FTO ihre Hauptniederlassung hat, eine Vereinbarung getroffen wurde, die die Beteiligung dieser zuständigen Behörde an dem Genehmigungsverfahren sowie deren gesetzliche Aufsicht über die FTO vorsieht; oder
| (ii) |
|---|
(A) die Durchsetzung und Einhaltung von Rechtsbestimmungen und Aufsicht durch die genehmigende zuständige Behörde sichergestellt werden kann;
(B) die entsprechenden Anforderungen gemäß Anhang 1c zu JAR-FCL 1.055 erfüllt sind; und
(C) die Genehmigung durch die zuständige Behörde in Übereinstimmung mit einem Verwaltungsverfahren erfolgt, dass den Anforderungen des LFG und dieser Verordnung genügt.
(b)
(1) Zivilluftfahrerschulen für Musterberechtigungen (Type Rating Training Organisations/TRTOs) mit Sitz in einem JAA-Mitgliedstaat, die Ausbildungen zum Erwerb von Musterberechtigungen anbieten möchten, erhalten, vorbehaltlich der Erfüllung der Bestimmungen der JAR-FCL, von der zuständigen Behörde eine Genehmigung. Die Bestimmungen für die Genehmigung von TRTOs sind in Anhang 2 zu JAR-FCL 1.055 enthalten.
(2) TRTOs mit Sitz außerhalb der JAA-Mitgliedstaaten erhalten, vorbehaltlich der Erfüllung der Bestimmungen der JAR-FCL, eine Genehmigung von der zuständigen Behörde des Staates, bei dem der Antrag eingeht. Die Bestimmungen für die Genehmigung von TRTOs sind in Anhang 2 zu JAR-FCL 1.055 enthalten.
(c) Zivilluftfahrerschulen, die nur Ausbildung für die Erlangung eines Privatpilotenscheines im Inland anbieten, müssen für diesen Zweck bei der zuständigen Behörde gemäß § 45 LFG registriert sein.
JAR-FCL 1.060 Einschränkungen für Lizenzinhaber nach Vollendung des 60. Lebensjahres
(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.060)
(a) 60-64 Jahre
Der Inhaber einer Pilotenlizenz darf nach Vollendung des 60. Lebensjahres nicht mehr als Pilot von Flugzeugen bei der gewerblichen Beförderung eingesetzt werden, es sei denn:
(1) er ist Mitglied einer Flugbesatzung, die aus mehreren Piloten besteht und
(2) der andere Pilot oder die anderen Piloten haben das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet.
(b) 65 Jahre
Der Inhaber einer Pilotenlizenz darf nach Vollendung des 65. Lebensjahres nicht mehr als Pilot von Flugzeugen bei der gewerblichen Beförderung eingesetzt werden.
(c) Nicht Bestandteil der Bestimmungen (vgl. Anhang 1 zu
JAR-FCL 1.060) JAR-FCL 1.065 Ausstellerstaat der Lizenz (Siehe JAR-FCL 1.010(c))
(a) Der Bewerber hat der zuständigen Behörde die ordnungsgemäße Erfüllung aller Anforderungen für die Erteilung einer Lizenz nachzuweisen. Diese gilt als zuständige Behörde des „Ausstellerstaates der Lizenz“.
(b) Unter Bedingungen, die von der zuständigen Behörde mit der Behörde eines JAA-Mitgliedstaates vereinbart werden können, kann ein Bewerber, der seine Ausbildung im Zuständigkeitsbereich einer solchen ausländischen Behörde begonnen hat, die Ausbildung im Wirkungsbereich der zuständigen Behörde beenden.
Diese Vereinbarung kann enthalten:
(1) die theoretische Ausbildung und Theorieprüfungen;
(2) flugmedizinische Untersuchung und Beurteilung;
(3) den praktischen Teil der Flugausbildung und praktische Prüfungen,
(c) Weitere mit einer Lizenz verbundene Berechtigungen können in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der JAR-FCL in jedem JAA-Mitgliedstaat erworben werden und werden von der zuständigen Behörde des Ausstellerstaates der Lizenz in diese eingetragen.
(d) Als administrative Erleichterung für den Inhaber einer gemäß den Bestimmungen der JAR-FCL ausgestellten ausländischen Lizenz kann dieser zu einem späteren Zeitpunkt, zum Beispiel bei einer Verlängerung, bei der zuständigen Behörde beantragen, dass die Zuständigkeit für die Lizenz auf die zuständige Behörde übertragen wird, vorausgesetzt, dass der Inhaber der Lizenz im Inland in einem Arbeitsverhältnis steht oder seinen Wohnsitz dort hat (siehe Anhang 1 JAR-FCL 1.070). Die zuständige Behörde tritt dann an die Stelle der zuständigen Behörde des Ausstellerstaates der Lizenz und übernimmt die Verantwortung für die Ausstellung der Lizenz gemäß Buchstabe (a).
(e) Der Bewerber darf immer im Besitz nur einer gemäß dieser Verordnung ausgestellten Lizenz (A) und eines Tauglichkeitszeugnisses sein.
JAR-FCL 1.070 Haupt-Wohnsitz
Als Haupt-Wohnsitz einer Person gilt der Ort, an dem diese Person für gewöhnlich an mindestens 185 Tagen eines Kalenderjahres aufgrund persönlicher und beruflicher Bindungen oder - im Falle einer Person ohne berufliche Bindungen - aufgrund persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen der Person und dem Wohnort erkennen lassen, wohnt.
JAR-FCL 1.075 Form und Inhalt von Pilotenlizenzen
(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.075)
Form und Inhalt einer Lizenz gemäß JAR-FCL 1 sind folgendermaßen festgelegt:
(a) Inhalt
Die Ordnungsnummer steht stets in Verbindung mit der Bezeichnung. Bei den Eintragungen unter I bis XI handelt es sich um unveränderliche Eintragungen. Die Eintragungen unter XII bis XIV sind veränderliche Eintragungen, die auf einem gesonderten Beiblatt enthalten sein können.
Jedes Beiblatt muss eindeutig als Teil der Lizenz erkennbar sein.
(1) Unveränderliche Eintragungen
(I) Ausstellerstaat der Lizenz;
(II) Art der Lizenz;
(III) Lizenznummer, beginnend mit dem/den Kennbuchstaben des Ausstellerstaates, gefolgt von einer Kombination aus Zahlen und/oder Buchstaben in arabischen Zahlen und lateinischer Schrift;
(IV) Name des Lizenzinhabers, (in lateinischen Buchstaben, wenn die Landessprache nicht in lateinischer Schrift geschrieben wird);
(V) Wohnsitz;
(VI) Staatsangehörigkeit;
(VII) Unterschrift des Inhabers;
(VIII) Ausstellende Behörde und, falls erforderlich, die Auflagen, unter denen die Lizenz erteilt wurde;
(IX) Gültigkeit und Umfang der erteilten Rechte;
(X) Unterschrift des ausstellenden Beamten und Ausstellungsdatum;
(XI) Siegel oder Stempel der ausstellenden Behörde
(2) Veränderliche Eintragungen
(XII) Berechtigungen; Klasse(n), Muster, Lehrberechtigung etc., mit dem jeweiligen Ablauf der Gültigkeitsdauer. Die Rechte eines Sprechfunkzeugnisses können auf der Lizenz selbst oder auf einem gesonderten Zeugnis erscheinen;
(XIII) Bemerkungen: z.B. besondere Eintragungen über Einschränkungen und Rechte;
(IVa) Sonstige zweckdienliche Angaben.
(b) Material
Das Papier oder sonstiges verwendetes Material ist so zu wählen, dass keine Änderungen oder Verfälschungen vorgenommen werden können oder diese leicht zu erkennen sind. Eintragungen oder Löschungen werden von der zuständigen Behörde eindeutig kenntlich gemacht.
(c) Farbe
Für Pilotenlizenzen gemäß JAR-FCL ist weißes Material zu verwenden.
(d) Sprache
Lizenzen sind in deutscher und in englischer Sprache auszustellen und gegebenenfalls auch in weiteren Sprachen nach Ermessen der Behörde.
JAR-FCL 1.080 Aufzeichnung von Flugzeiten
(a) Piloten haben ein Flugbuch gemäß § 118 in Verbindung mit Anlage 6 zu führen in das Angaben zu allen Flügen einzutragen sind. Angaben zu Flügen, die nach den Bestimmungen von JAR-OPS 1 durchgeführt werden, können auch in geeigneter rechnergestützter Form aufgezeichnet werden und sind vom Luftfahrtunternehmen aufzubewahren. In diesem Fall hat das Luftfahrtunternehmen die Aufzeichnungen über alle Flüge, die ein Pilot durchgeführt hat, einschließlich Unterschiedsschulungen und Vertrautmachen, auf Verlangen dem betreffenden Flugbesatzungsmitglied zur Verfügung zu stellen.
(b) Folgende Angaben sind aufzuzeichnen:
(1) Angaben zur Person: Name und Anschrift des Inhabers
(2) Für jeden Flug:
(i) Name des verantwortlichen Piloten
(ii) Datum des Fluges (Tag, Monat, Jahr)
(iii) Startflugplatz sowie Abflug- und Ankunftszeit (Zeiten als Blockzeiten in koordinierter Weltzeit (Universal Time Coordinated/UTC))
(iv) Muster (Bauart, Modell und Baureihe) und Kennzeichen des Flugzeugs
(v) einmotoriges oder mehrmotoriges Flugzeug (single-engine/SE, multi-engine/ME)
(vi) Gesamtdauer des Fluges
(vii) Gesamtflugzeit
(3) Für jede Schulung im Flugsimulator oder Flug- und Navigationsverfahrenübungsgerät (Flight Navigations Procedures Trainer/FNPT):
(i) Art und Qualifikationsnummer des Übungsgerätes
(ii) Ausbildung an synthetischen Flugübungsgeräten
(iii) Datum (Tag, Monat, Jahr)
(iv) Gesamtdauer der Schulung
(v) Gesamtschulungszeit
(4) Fliegerische Tätigkeit:
(i) Verantwortlicher Pilot (einschließlich Alleinflugzeit, Ausbildungszeit als verantwortlicher Pilot (SPIC) und Flugzeit als verantwortlicher Pilot unter Aufsicht (Pilot-in-Command Under Supervision/PICUS)
(ii) Kopilot
(iii) Ausbildungszeit mit Lehrberechtigtem
(iv) Lehrberechtigter/Prüfer
(v) die Spalte „Bemerkungen„ steht für besondere Eintragungen zur Verfügung, z.B. SPIC, PICUS, Instrumentenflugzeit etc. Ein Pilot kann nur die Zeit als Instrumentenflugzeit eintragen in der er das Flugzeug, unter tatsächlichen oder simulierten Instrumentenflugbedingungen ausschließlich nach Instrumenten führt.
(5) Betriebsbedingungen
(i) Nachtflüge
(ii) Flüge nach Instrumentenflugregeln
(c) Eintragung von Flugzeiten
(1) Flugzeit als verantwortlicher Pilot
(i) Der Inhaber einer Lizenz kann alle Flugzeiten, in denen er als verantwortlicher Pilot tätig ist, als Flugzeit als verantwortlicher Pilot eintragen.
(ii) Der Bewerber für eine Lizenz kann alle Alleinflugzeiten oder Ausbildungszeiten mit Lehrberechtigtem als Flugzeit als verantwortlicher Pilot eintragen, vorausgesetzt, dass die Flugzeit als SPIC von dem Lehrberechtigten gegengezeichnet wird.
(iii) Der Inhaber einer Lehrberechtigung kann alle Flugzeiten, in denen er als Lehrberechtigter in einem Flugzeug tätig ist, als Flugzeit als verantwortlicher Pilot eintragen.
(iv) Der Inhaber einer Ernennung als Prüfer kann alle Flugzeiten, in denen er einen Pilotensitz einnimmt und als Prüfer auf einem Flugzeug tätig ist, als Flugzeit als verantwortlicher Pilot eintragen.
(v) Ein Kopilot, der unter der Aufsicht des verantwortlichen Piloten als verantwortlicher Pilot auf einem Flugzeug tätig ist für das durch die Musterzulassung oder die Bestimmungen von JAR-OPS 1 eine Mindestflugbesatzung von zwei Piloten vorgeschrieben ist, kann diese Flugzeiten als Flugzeit als verantwortlicher Pilot eintragen, vorausgesetzt, dass diese Flugzeit als PICUS (siehe (c)(5)) von dem verantwortlichen Piloten gegengezeichnet wird.
(vi) Führt der Inhaber einer Lizenz mehrere Flüge am selben Tag durch, bei denen er jedes Mal zum Startflugplatz zurückkehrt und der Abstand zwischen den aufeinander folgenden Flügen nicht mehr als 30 Minuten beträgt, können diese Flüge als eine Eintragung zusammengefasst werden.
(2) Flugzeit als Kopilot
| Der Inhaber einer Pilotenlizenz, der den Sitz des Kopiloten einnimmt kann alle Flugzeiten auf Flugzeugen, für die durch die Musterzulassung oder die Bedingungen unter denen der jeweilige Flug durchgeführt wird eine Mindestflugbesatzung von zwei Piloten vorgeschrieben ist, als Flugzeit als Kopilot eintragen. |
|---|
(3) Flugzeit als Kopilot zur Ablösung im Reiseflug
| Ein Kopilot zur Ablösung im Reiseflug kann alle Flugzeiten in denen er den Sitz eines Piloten einnimmt als Flugzeit als Kopilot eintragen. |
|---|
(4) Ausbildungszeit
| Eine Zusammenfassung aller Zeiten, die der Bewerber für eine Lizenz oder Berechtigung als Flugausbildung, Instrumentenflugausbildung, Instrumentenbodenzeit etc. eingetragen hat, ist von dem in geeigneter Weise berechtigten und/oder anerkannten Lehrer, der den Bewerber ausgebildet hat, zu bestätigen. |
|---|
(5) Verantwortlicher Pilot unter Aufsicht (PICUS) Vorausgesetzt, dass die Art der Aufsicht den Anforderungen der zuständigen Behörde genügt, kann ein Kopilot Flugzeit als PICUS als verantwortlicher Pilot eintragen, wenn die Aufgaben und Tätigkeiten des verantwortlichen Piloten auf diesem Flug so ausgeführt wurden, dass ein Eingreifen des verantwortlichen Piloten aus Sicherheitsgründen nicht erforderlich war.
(d) Vorlage des Flugbuches
(1) Ein Lizenzinhaber oder Flugschüler muss auf Verlangen eines Vertreters der zuständigen Behörde sein Flugbuch ohne ungebührliche Verzögerung zur Überprüfung vorlegen.
(2) Ein Flugschüler muss sein Flugbuch als Nachweis für die Flugaufträge durch den Lehrberechtigten auf allen Allein-Überlandflügen mitführen.
Anhang 1 zu JAR-FCL 1.005
Mindestanforderungen für die Erteilung von Lizenzen/Anerkennungen gemäß JAR-FCL auf der Grundlage nationaler Lizenzen/Anerkennungen, die von JAA-Mitgliedstaaten erteilt wurden
(Siehe JAR-FCL 1.005(b)(3))
Pilotenlizenzen
Eine entsprechend den Bestimmungen der ZLPV erteilte Pilotenlizenz (nationale Lizenz) kann durch eine Lizenz gemäß JAR-FCL ersetzt werden. Dies kann im Einzelfall mit Bedingungen/Einschränkungen verbunden sein. Der Lizenzinhaber muss dazu:
(a) für eine ATPL(A) und CPL(A) die den Rechten der Lizenz entsprechende Befähigungsüberprüfung für die Verlängerung von Muster-, Klassen- und Instrumentenflugberechtigungen (IR soweit zutreffend) gemäß JAR-FCL 1.245(b)(1), JAR-FCL 1.245(c)(1)(i) oder JAR-FCL 1.245(c)(2) bestehen;
(b)
(i) für eine ATPL(A) und CPL(A) der zuständigen Behörde ausreichende Kenntnisse über die relevanten Abschnitte von JAR-OPS 1 und JAR-FCL nachweisen;
(ii) für eine PPL(A) der zuständigen Behörde ausreichende Kenntnisse über die relevanten Abschnitte der JAA-Bestimmungen nachweisen;
(c) Kenntnisse der englischen Sprache gemäß JAR-FCL 1.200 nachweisen, wenn er im Besitz einer Instrumentenflugberechtigung ist;
(d) die Anforderungen an Flugerfahrung und alle weiteren, in der nachfolgenden Tabelle genannten Anforderungen erfüllen:
| Nationale Lizenz | Flugerfahrung (in Stunden) | Weitere Anforderungen | Ersetzt durch JARFCL-Lizenz und Einschränkungen (soweit zutreffend) | Aufhebung der Einschränkungen | |
|---|---|---|---|---|---|
| (1) | (2) | (3) | (4) | (5) | |
| ATPL(A) | 1500 als PIC auf Flugzeugen mit zwei Piloten | Keine | ATPL-(A) | nicht zutreffend | (a) |
| ATPL(A) | 1500 auf Flugzeugen mit zwei Piloten | Keine | Wie unter (c)(4) | wie unter (c)(5) | (b) |
| ATPL(A) | 500 auf Flugzeugen mit zwei Piloten | Nachweis von Kenntnissen über Flugplanung und Flugleistung gemäß Anhang 1 zu JAR-FCL 1.470 | ATPL(A) mit einer Musterberechtigung beschränkt auf Kopilot | Fähigkeitsnachweis als PIC gemäß Anhang 2 zu JAR-FCL 1.240 | (c) |
| CPL(A)/IR in Verbindung einer, im JAA-Ausstellerstaat der Lizenz bestandenen, theoretischen ATPL-Prüfung gemäß ICAO | 500 auf Flugzeugen mit zwei mit Piloten, oder im Betrieb mit zwei Piloten auf Zubringer-flugzeugen gemäß JAR/FAR 23 in Über-einstimmung mit JAR-OPS 1 oder gleich-wertigen nationalen Be-stimmungen | (i) Nachweis von Kenntnissen über Flugplanung und Flugleistung gemäß Anhang 1 zu JAR-FCL 1.470 ii) Erfüllung der übrigen Anforderungen gemäß JAR-FCL 1.250(a)(1) und (2) | CPL(A)/IR und Anrechnung der theoretischen ATPL-Ausbildung gemäß JAR-FCL | nicht zutreffend | (d) |
| CPL(A)/IR | 500 auf Flugzeugen mit zwei Piloten, oder im Betrieb mit zwei Piloten auf Zubringer-flugzeugen mit einem Piloten gemäß JAR/FAR 23 in Überein-stimmung mit JAR-OPS 1 oder gleich-wertigen nationalen Be-stimmungen | (i) Bestehen einer theoretischen ATPL(A)-Prüfung gemäß JARFCL in dem JAA-Ausstellerstaat der Lizenz* (siehe Anmerkung im Anschluss an die Tabelle) (ii) Erfüllung der oben genannten Anforderungen gemäß JAR-FCL 1.250(a)(1) und (2) | CPL(A)/IR und Anrechnung der theoretischen ATPL-Ausbildung gemäß JAR-FCL | Nicht zutreffend | (e) |
| CPL(A)/IR | 500 als PIC auf Flugzeugen mit einem Piloten | Keine | CPL(A)/IR mit Muster- oder Klassen-berechtigungen, die auf Flugzeuge mit einem Piloten beschränkt sind | Erwerb der Musterberechtigung für Flugzeuge mit zwei Piloten gemäß JAR-FCL 1.240 | (f) |
| CPL(A)/IR | 500 als PIC auf Flugzeugen mit einem Piloten | Nachweis von Kenntnissen über Flugplanung und Flugleistung gemäß Anhang 1 zu JAR-FCL 1.470 | Wie unter (4)(f) | (g) | |
| CPL(A) | 500 als PIC auf Flugzeugen mit einem Piloten | Nachtflug-qualifikation, soweit zutreffend | CPL(A), mit Muster- oder Klassen-berechtigungen, die auf Flugzeuge mit einem Piloten beschränkt sind | (h) | |
| CPL(A) | 500 als PIC auf Flugzeugen mit einem Piloten | (i) Nachtflug-qualifikation, soweit zutreffend; (ii) Nachweis von Kenntnissen über Flugleistung und Flugplanung gemäß Anhang 1 zu JAR-FCL 1.470 | Wie unter (4)(h) | (i) | |
| PPL(A)/IR | 75 Stunden nach Instrumenten-flugregeln | Nachtflug-qualifikation, sofern die ent-sprechenden Rechte nicht in der Instrumenten-flug-berechtigung enthalten sind | PPL(A)/IR (IR beschränkt auf PPL) | Nachweis von Kenntnissen über Flugplanung und Flugleistung gemäß Anhang 1 zu JAR-FCL 1.470 | (j) |
| PPL(A) | 70 Stunden auf Flugzeugen | Nachweis über Kenntnisse in der Funk-navigation | PPL(A) | (k) |
- Inhaber einer CPL, die bereits im Besitz einer Musterberechtigung für Flugzeuge mit zwei Piloten sind, müssen zuvor keine theoretische ATPL-Prüfung abgelegt haben wenn sie weiterhin auf dem gleichen Flugzeugmuster tätig sind. Dabei erfolgt jedoch keine Anrechnung auf die theoretische ATPL-Ausbildung zum Erwerb einer Lizenz gemäß JAR-FCL. Für den Erwerb einer Berechtigung für ein weiteres Flugzeug mit zwei Piloten sind die in Spalte (3), Reihe (e) unter (i) genannten Anforderungen der oben stehenden Tabelle zu erfüllen.
Lehrberechtigungen
| Nationale Berechtigung oder Rechte | Erfahrung | Weitere Anforderungen | Ersetzt durch JAR-FCL-Berechtigung |
|---|---|---|---|
| (1) | (2) | (3) | (4) |
| FI(A)/IRI(A)/TRI (A)/CRI(A) | wie für die entsprechende Berechtigung gemäß JAR-FCL 1 (A) gefordert | Nachweis von Kenntnissen über die relevanten Abschnitte von JAR-FCL 1(A) und JAR-OPS 1 | FI(A)/IRI(A)/TRI (A)/CRI(A)* |
*Lehrberechtigten aus JAA-Mitgliedstaaten, die alle oben aufgeführten Anforderungen erfüllen, um ihre Lehrberechtigung durch eine JAR-FCL-Berechtigung zu ersetzen, denen die entsprechenden JAR-FCL-Lizenzen/Berechtigungen jedoch aufgrund der aktuellen Implementierungsphase, in der sich der Ausstellerstaat der Lizenz befindet, nicht ausgestellt werden können, kann gestattet werden, trotzdem für den Erwerb von JAR-FCL-Lizenzen und/oder Berechtigungen auszubilden.
SFI-Berechtigung (Synthetic Flight Instructor/SFI)
Eine von einem JAA-Mitgliedstaat in Übereinstimmung mit den nationalen Vorschriften dieses Staates erteilte SFI-Berechtigung kann durch eine Berechtigung gemäß JAR-FCL ersetzt werden, sofern der Inhaber die Anforderungen an die Flugerfahrung und alle weiteren, in der nachfolgenden Tabelle genannten Anforderungen erfüllt:
| Nationale Berechtigung | Erfahrung | Weitere Anforderungen | Ersetzt durch JAR-FCL-Berechtigung |
|---|---|---|---|
| (1) | (2) | (3) | (4) |
| SFI | 1500 Stunden als Pilot auf MPA | (i) ist oder war im Besitz einer von einem JAA-Mitgliedstaat erteilten CPL(A) oder ATPL(A) oder einer CPL(A) oder ATPL(A), die nicht JAR-FCL entspricht, aber den Anforderungen der zuständigen Behörde genügt (ii) Abschluss der Flugsimulatorausbildung des entsprechenden Lehrganges für Musterberechtigungen, einschließlich MCC | SFI |
| SFI | 3 Jahre fortlaufende Erfahrung als SFI, die den Anforderungen der zuständigen Behörde genügt | Abschluss der Flugsimulatorausbildung des entsprechenden Lehrganges für Musterberechtigungen, einschließlich MCC | SFI |
Diese Anerkennung gilt für einen Zeitraum von längstens drei Jahren. Jede weitere Verlängerung der Anerkennung unterliegt danach der vollständigen Erfüllung der Anforderungen gemäß JAR-FCL 1.415.
Lehrberechtigte für die Ausbildung an Flugübungsgeräten (Flight Training Devices/FTD) und FNPT 1
| Nationale Berechtigung | Erfahrung | Ersetzt durch JAR-FCL-Berechtigung |
|---|---|---|
| (1) | (2) | (3) |
| Lehrberechtigung für FTD und/oder FNPT I | 3 Jahre Erfahrung als Lehrberechtigter für FTD und/oder FNPT I, die den Anforderungen der zuständigen Behörde genügt | Lehrberechtigung für FTD und/oder FNPT I |
Anhang 1 zu JAR-FCL 1.015
Mindestanforderungen für die Anerkennung von Pilotenlizenzen, die von Nicht-JAA-Mitgliedstaaten erteilt wurden
(Siehe JAR-FCL 1.015)
Die Anerkennung einer von einem Nicht-JAA-Mitgliedstaat erteilten Pilotenlizenz durch einen JAA-Mitgliedstaat unterliegt den nachfolgenden Mindestanforderungen.
Lizenzen für entgeltliche Beförderung und andere berufliche Tätigkeiten
Eine von einem Nicht-JAA-Mitgliedstaat gemäß ICAO Anhang 1 erteilte Pilotenlizenz kann unter bestimmten Bedingungen von der zuständigen Behörde für den Einsatz auf inländischen Flugzeugen (außer für Flugausbildung) anerkannt werden. Der Lizenzinhaber muss dazu:
(a) die den Rechten seiner Lizenz entsprechende Befähigungsüberprüfung für die Verlängerung von Muster- oder Klassenberechtigungen gemäß JAR-FCL 1.245 bestehen;
(b) der zuständigen Behörde ausreichende Kenntnisse über die relevanten Abschnitte von JAROPS 1 und JAR-FCL nachweisen;
(c) Kenntnisse der englischen Sprache gemäß JAR-FCL 1.200 nachweisen;
(d) im Besitz eines gültigen Tauglichkeitszeugnisses Klasse 1 gemäß JAR-FCL 3 sein;
(e) alle weiteren veröffentlichten Anforderungen erfüllen, die die zuständige Behörde für erforderlich hält; und
(f) die in Spalte (2) der nachfolgenden Tabelle genannten Anforderungen an Flugerfahrung in Verbindung mit den in Spalte (3) genannten Bedingungen für die Anerkennung erfüllen:
| Lizenz | Flugerfahrung | Bedingung für die Anerkennung | |
|---|---|---|---|
| (1) | (2) | (3) | |
| ATPL(A) | 1500 Stunden als PIC auf Flugzeugen mit zwei Piloten | Einsatz als PIC bei der gewerblichen Beförderung auf Flugzeugen mit zwei Piloten | (a) |
| ATPL(A) oder CPL(A)/IR* | 1500 Stunden als PIC oder Kopilot auf Flugzeugen mit zwei Piloten gemäß betrieblichen Bestimmungen | Einsatz als Kopilot bei der gewerblichen Beförderung auf Flugzeugen mit zwei Piloten | (b) |
| CPL(A)/IR | 1000 Stunden als PIC bei der gewerblichen Beförderung seit dem Erwerb der Instrumentenflugberechtigung | Einsatz als PIC bei der gewerblichen Beförderung auf Flugzeugen mit einem Piloten | (c) |
| CPL(A)/IR | 1000 Stunden als PIC oder Kopilot auf Flugzeugen mit einem Piloten gemäß betrieblichen Bestimmungen | Einsatz als Kopilot bei der gewerblichen Beförderung auf Flugzeugen mit einem Piloten gemäß JAR-OPS | (d) |
| CPL(A) | 700 Stunden auf Flugzeugen, außer Reisemotorseglern, einschließlich 200 Stunden der Tätigkeit, für die eine Anerkennung beantragt wird, davon 50 Stunden innerhalb der letzten 12 Monate | Andere Tätigkeiten außer der gewerblichen Beförderung | (e) |
*Inhaber einer CPL/IR für Flugzeuge mit zwei Piloten müssen vor der Anerkennung die Kenntnisse der ATPL(A) gemäß ICAO nachweisen.
Lizenzen für Privatpiloten mit Instrumentenflugberechtigung
Eine von einem Nicht-JAA-Mitgliedstaat gemäß ICAO Anhang 1 erteilte Privatpilotenlizenz mit Instrumentenflugberechtigung kann unter bestimmten Bedingungen von der zuständigen Behörde für den Einsatz auf in diesem Staat eingetragenen Flugzeugen (außer Flugausbildung) anerkannt werden. Der Lizenzinhaber muss dazu:
(a) die praktische Prüfung für den Erwerb einer Instrumentenflugberechtigung gemäß Anhang 1 und 2 zu JAR-FCL 1.210 und für Klassen-/Musterberechtigungen gemäß Anhang 3 zu JARFCL 1.240 bestehen;
(b) der zuständigen Behörde in Übereinstimmung mit dem von der zuständigen Behörde festgelegten Lehrplan nachweisen, dass er im Gegenstand Nummer 050 10 03 01, Luftrecht und Flugwetterschlüssel, Gegenstand Nummer 030 00 00 00, Flugplanung und Flugleistung (IR) sowie Gegenstand Nummer 040 00 00 00, menschliches Leistungsvermögen, ausreichende Kenntnisse in Übereinstimmung mit Anhang 1 zu JAR-FCL 1.470 erworben hat;
(c) ausreichende Kenntnisse in der englischen Sprache gemäß JAR-FCL 1.200 nachweisen;
(d) mindestens im Besitz eines gültigen Tauglichkeitszeugnisses Klasse 2 gemäß JAR-FCL 3 sein sowie die Anforderungen an das Hörvermögen in Übereinstimmung mit JAR-FCL 3.355 b erfüllen;
(e) ein entsprechendes Funkerzeugnis gemäß dem Funker-Zeugnisgesetz 1998 besitzen,
(f) die in Spalte (2) der nachfolgenden Tabelle aufgeführten Anforderungen an die Flugerfahrung erfüllen:
| Lizenz | Flugerfahrung |
|---|---|
| (1) | (2) |
| PPL(A)/IR | 100 Stunden Instrumentenflugzeit als PIC |
Anhang 2 zu JAR-FCL 1.015
Umschreibung von PPL(A), die von Nicht-JAA-Mitgliedstaaten erteilt wurden, in PPL(A) gemäß JAR-FCL
(Siehe JAR-FCL 1.015(c)(2))
Für die Umschreibung einer von einem Nicht-JAA-Mitgliedstaat erteilten Privatpilotenlizenz (A) in eine JAR-FCL-Lizenz (A) muss der Bewerber mindestens:
(a) im Besitz einer Lizenz sein, die gemäß ICAO Anhang 1 erteilt wurde;
(b) im Besitz eines Tauglichkeitszeugnisses Klasse 2 gemäß JAR-FCL 3 sein;
(c) im Besitz eines Sprechfunkzeugnisses sein, das den Anforderungen der zuständigen Behörde genügt;
(d) die in der nachfolgenden Tabelle aufgeführten Anforderungen an die Flugerfahrung erfüllen:
| Nationale Lizenz | Flugerfahrung | Weitere JAR-FCL-Anforderungen |
|---|---|---|
| Aktuelle und gültige nationale PPL(A) gemäß ICAO | 100 Stunden als Pilot von Flugzeugen | (a) Bestandene schriftliche Prüfung in den Fächern Luftrecht und menschliches Leistungsvermögen |
| (b) Bestandene praktische Prüfung für den Erwerb der PPL(A) gemäß Anhang 1 zu JAR-FCL 1.130 und 1.135 und Anhang 2 zu JAR-FCL 1.135 | ||
| (c) Erfüllung der entsprechenden Anforderungen des Abschnitts F der JAR-FCL 1 |
Anhang 3 zu JAR-FCL 1.015
Anerkennung von Pilotenlizenzen aus Nicht–JAA-Staaten für spezifische Aufgaben mit einer zeitlichen Einschränkung. (siehe JAR-FCL 1.015)
(siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.015)
Zeitlich limitierte Anerkennung/Genehmigung einer Pilotenlizenz(A) für Piloten eines Flugzeugherstellers.
Eine Pilotenlizenz, die nach ICAO Anhang 1 von einem Nicht–JAA Staat ausgestellt wurde, einschließlich einer von diesem Staat erteilten Fluglehrberechtigung oder Anerkennung als Prüfer, kann von einem JAA-Mitgliedstaat für maximal ein Jahr unter bestimmten Voraussetzungen anerkannt oder genehmigt werden, um Demonstrations-, Einsatz-, Überführungs- oder Testflüge auf einem Flugzeug, das in dem JAA-Mitgliedstaat eingetragen ist, zu ermöglichen. Wenn eine Erlaubnis unter den Vorgaben dieser Anhang anerkannt wird, kann der Erlaubnisinhaber von den Anerkennungsvoraussetzungen, wie sie für eine Nicht-JAA Lizenz in der Anhang 1 zu JAR-FCL 1.015 enthalten sind, unter folgenden Voraussetzungen befreit werden:
Um für die Anerkennung einer derartigen Lizenz in Frage zu kommen, muss der Inhaber:
(a) im Besitz einer entsprechenden Lizenz, eines Tauglichkeitszeugnisses, einer Musterberechtigung und Qualifikation einschließlich Fluglehrberechtigung oder Anerkennung als Prüfer sein, die in dem Nicht–JAA–Staat für die vorgesehene Aufgabe erforderlich ist und
(b) von einem Flugzeughersteller oder einer TRTO, die Ausbildung im Auftrag eines Flugzeugherstellers durchführt, beschäftigt sein und
(c) darauf beschränkt werden, Ausbildung und Prüfung für die erstmalige Erteilung von Musterberechtigungen, Aufsicht über die ersten Linienflüge der Piloten eines Luftfahrtunternehmers, Auslieferungs- oder Überführungsflüge, Demonstrationsflüge für den erstmaligen Linieneinsatz oder Testflüge durchzuführen.
Wenn Linienflüge durchgeführt oder überwacht werden, muss der Pilot auch die von der Behörde des Eintragungsstaates festgelegten Anforderungen gemäß JAR-OPS erfüllen.
Anhang 1 zu JAR-FCL 1.050
Anrechnung von theoretischen Kenntnissen - Lehrplan für die ergänzende Ausbildung und Prüfung
(Siehe JAR-FCL 1.050)
Für die Erteilung eines PPL(A) muss der Inhaber einer Lizenz für Hubschrauber die theoretische Prüfung PPL(A) für das theoretische Wissen für PPL(A) in den folgenden Gegenständen bestehen, wobei die Einzelheiten des Lehrplanes von der zuständigen Behörde festzulegen und in luftfahrtüblicher Weise kundzumachen sind:
Flugzeugkunde; Flugleistung und Planung; betriebliche Verfahren und Aerodynamik.
Zusätzlich muss der Bewerber eine von der Behörde festgelegte ergänzende theoretische Prüfung in Luftrecht und Luftverkehrskontrollverfahren bestehen.
Inhaber einer ATPL(H), die nicht auf Flüge nach Sichtflugregeln beschränkt sind für die Erteilung einer CPL(A) oder ATPL(A), sowie Inhaber einer auf Flüge nach Sichtflugregeln beschränkten ATPL(H) oder einer CPL(H) für den Erwerb einer CPL(A) müssen folgende ergänzende Ausbildung und Prüfung nachweisen:
| Gegenstand 010: LUFTRECHT UND FLUGVERKEHRSKONTROLLVERFAHREN (AIR TRAFFIC CONTROL/ATC) | |
|---|---|
| INDEX | THEMA |
| 010 01 01 01 | Flüge über dem Hoheitsgebiet von ICAO-Vertragsstaaten |
| 010 02 00 00 | Anhang 8 – Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen |
| 010 04 00 00 | Anhang 1 – Lizenzierung von Luftfahrtpersonal |
| 010 05 01 00 | Anhang 2 – Wichtige Begriffsbestimmungen, Anwendbarkeit der Luftverkehrsregeln, allgemeine Regeln |
| 010 09 01 01 | Flugplatzdaten |
| 010 09 01 05 | Notdienste und andere Dienste |
| Gegenstand 021: ZELLE UND SYSTEME | |
| INDEX | THEMA |
| 021 01 00 00 | Zelle und Systeme – Flugzeuge |
| 021 03 01 10 | Propeller |
| 021 03 02 02 | Bauweisen |
| 021 03 03 06 | Schubdüse |
| 021 03 03 08 | Schubumkehr |
| 021 03 03 09 | Flugleistung und Schubverstärkung |
| 021 03 03 10 | Zapfluft |
| 021 03 04 07 | Schub |
| 021 03 04 08 | Bedienung und Überwachung des Triebwerks |
| 021 03 05 02 | Ram air turbine |
| 021 04 01 00 | Türen und Notausstiege |
| 021 04 05 00 | Sauerstoffausrüstung |
| Gegenstand 022: INSTRUMENTIERUNG – FLUGZEUGE | |
| INDEX | THEMA |
| 022 01 01 03 | Fahrtmesser: Anzeige der Höchstgeschwindigkeit, VMO/MMO-Anzeige |
| 022 01 01 04 | Machmeter |
| 022 02 01 00 | Flugkommandoanlage |
| 022 02 02 00 | Autopilot |
| 022 02 03 00 | Absicherung der Flugbetriebsgrenzen |
| 022 02 04 00 | Stabilisierungsanlage |
| 022 02 05 00 | Automatic Pitch Trim |
| 022 02 06 00 | Schubberechnung |
| 022 02 07 00 | Automatischer Schub |
| 022 03 05 00 | Warnung vor Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit |
| 022 03 06 00 | Überziehwarnung |
| 022 04 02 00 | Korrektur der durch die Kompression verfälschten Anzeige auf die wahre Anzeige |
| 022 04 03 00 | Drehzahlmesser |
| 022 04 04 00 | Kraftstoffdurchflussmesser in der Hochdruckleitung |
| 022 04 06 00 | Bedeutung der Farbmarkierungen |
| 022 04 08 00 | Schwingungsüberwachung |
| 022 04 10 00 | Elektronische Anzeigen |
| Gegenstand 031: MASSE UND SCHWERPUNKTLAGE – FLUGZEUGE | |
| INDEX | THEMA |
| 031 01 01 02 | Bedeutung im Hinblick auf die Stabilität des Luftfahrzeuges |
| 031 01 02 00 | Grenzen für Masse und Schwerpunktlage |
| 031 02 01 03 | Leertankmasse |
| 031 02 04 00 | Auswirkungen von Überladung |
| 031 03 01 04 | Prozentuale Angabe des Mean Aerodynamic Chord (MAC) |
| 031 03 04 00 | Flächenbelastung, zulässige Streckenlast, Sichern und Verzurren der Ladung |
| Gegenstandd (Anm.: richtig: Gegenstand) 032: FLUGLEISTUNG – FLUGZEUGE | |
| INDEX | THEMA |
| 032 00 00 00 | Flugleistung – Flugzeuge |
| Gegenstand 033: FLUGPLANUNG UND ÜBERWACHUNG DES FLUGVERLAUFS | |
| INDEX | THEMA |
| 033 01 01 01 | Auswahl von Strecken, Geschwindigkeiten, Höhen und Ausweichflugplätzen |
| 033 01 02 01 | Kraftstoffbedarfsberechnung für jeden Streckenabschnitt und Berechnung des Gesamtkraftstoffverbrauches |
| 033 01 02 02 | Kraftstoff für Warteflug und Flug zu Ausweichflugplätzen |
| 033 01 02 03 | Kraftstoffreserven |
| 033 01 02 04 | Kraftstoffbedarfsberechung für den Flug |
| 033 02 03 05 | Ausfüllen des Kraftstoffplans |
| 033 01 03 03 | Überprüfung und Anpassung der Vorausberechnung der Kraftstoffreserven |
| 033 01 03 04 | Auswahl der Reiseflughöhe und Setzen der Triebwerkleistung für einen neuen Bestimmungsflugplatz Kraftstoff an Bord, Kraftstoffbedarf, Kraftstoffreserven |
| 033 03 03 00 | einfache Kraftstoffpläne |
| 033 05 00 00 | Flugplanung für Strahlflugzeuge (zusätzliche Überlegungen) |
| 033 06 00 00 | Ausfüllen eines Flugplans |
| Gegenstand 040: MENSCHLICHES LEISTUNGSVERMÖGEN | |
| INDEX | THEMA |
| 040 02 01 02 | Atmungsorgane und Kreislaufsystem |
| 040 02 01 03 | Einfluss von großen Flughöhen |
| Gegenstand 050: METEOROLOGIE | |
| INDEX | THEMA |
| 050 02 07 00 | Jet Streams |
| 050 09 02 02 | CAT: Auswirkungen auf den Flug |
| 050 09 07 00 | Stratosphärische Bedingungen |
| Gegenstand 061: ALLGEMEINE NAVIGATION | |
| INDEX | THEMA |
| 061 04 06 00 | Problemlösung mittels: - Mercator-Karten - Lambert-Karten - Polaren stereographischen Projektionen |
| 061 06 00 00 | Inertial Navigation Systems (INS) |
| Gegenstand 071: BETRIEBLICHE VERFAHREN – FLUGZEUGE | |
| INDEX | THEMA |
| 071 00 00 00 | Betriebliche Verfahren – Flugzeuge |
| Gegenstand 081: AERODYNAMIK – FLUGZEUGE | |
| INDEX | THEMA |
| 081 00 00 00 | Aerodynamik – Flugzeuge |
Anhang 1a zu JAR-FCL 1.055
Zivilluftfahrerschulen für Flugausbildung zum Erwerb von Lizenzen und Berechtigungen (FTOs)
(Siehe JAR-FCL 1.055)
EINFÜHRUNG
Ein Zivilluftfahrerschule für Flugausbildung (FTO) ist eine Organisation, die über Personal und Ausrüstung verfügt und mit geeigneter Infrastruktur eine Flugausbildung und/oder eine Ausbildung in synthetischen Flugübungsgeräten und, soweit zutreffend, eine theoretische Ausbildung für besondere Ausbildungsprogramme anbietet.
Eine FTO, die eine genehmigte Ausbildung gemäß den Bestimmungen der JAR-FCL anbieten möchte, bedarf der Genehmigung der zuständigen Behörde. Die zuständige Behörde erteilt die Genehmigung nur, wenn
(a) die Behörde die JAR-FCL-Anforderungen durchsetzen kann und
(b) die FTO alle Anforderungen der JAR-FCL 1 erfüllt.
Dieser Anhang enthält Bestimmungen für die Erteilung, Verlängerung und Änderung der Genehmigung für eine FTO. Eine FTO muss nur die Anforderungen erfüllen, die sich auf die von ihr angebotene Ausbildung beziehen.
GENEHMIGUNGSVERFAHREN
Eine FTO, die einen Antrag auf Genehmigung stellt, hat der zuständigen Behörde die gemäß Ziffer 31 dieses Anhanges geforderten Betriebs- und Ausbildungshandbücher vorzulegen. Die FTO hat den Anforderungen der zuständigen Behörde genügende Verfahren festzulegen, um die Erfüllung der geltenden Bestimmungen der JAR-FCL 1 sicherzustellen. Diese Verfahren müssen ein Qualitätssystem für die FTO beinhalten, damit Mängel unverzüglich festgestellt und selbständig behoben werden können. Nach Vorlage des Antrages, einschließlich vollständiger Unterlagen, wird die FTO an Ort und Stelle überprüft, um sicherzustellen, dass sie die Bestimmungen dieses Anhangs erfüllt. Vorbehaltlich einer zufrieden stellenden Überprüfung, wird der FTO zunächst eine Genehmigung für einen Zeitraum von einem Jahr erteilt; eine Verlängerung der Genehmigung kann für die Dauer von bis zu drei Jahren erteilt werden. Die zuständige Behörde ist nicht verpflichtet, einer FTO mit Sitz außerhalb der JAA-Mitgliedstaaten eine Genehmigung zu erteilen, wenn sie nicht über die notwendigen personellen Ressourcen verfügt oder die Kosten für das Verfahren der Genehmigung und Überprüfung eine unangemessene Belastung für die Behörde darstellen.
Die FTO hat sämtliche Ausbildungslehrgänge der zuständigen Behörde zur Genehmigung vorzulegen
Die zuständige Behörde überwacht den Ausbildungsstandard und führt stichprobenartig Überprüfungen der Ausbildungsflüge durch. Während solcher Kontrollbesuche hat die FTO Einsicht in Ausbildungsaufzeichnungen, Genehmigungsunterlagen, technische Bordbücher, Unterrichtsunterlagen und sonstige Lehrmittel sowie Zugang zu Unterrichtsstunden und Flugbesprechungen zu gewähren. Nach dem Kontrollbesuch erhält die FTO von der zuständigen Behörde eine Kopie des Überprüfungsberichtes.
Die zuständige Behörde hat gemäß den §§ 47 und 48 LFG vorzugehen, wenn die zugrunde liegenden Bestimmungen oder Standards nicht mehr den genehmigten Mindestanforderungen entsprechen.
Änderungen eines genehmigten Lehrganges oder Änderungen im Betriebs- oder Ausbildungshandbuch bedürfen der vorherigen Genehmigung der zuständigen Behörde; dies gilt jedoch nicht für geringfügige Änderungen im täglichen Betriebsablauf. In Zweifelsfällen hinsichtlich der Geringfügigkeit von Änderungen hat die FTO die zuständige Behörde zu befragen.
Eine FTO kann, im Rahmen ihrer gesamten Ausbildungsorganisation und vorbehaltlich der Genehmigung der zuständigen Behörde, Ausbildungsvereinbarungen mit anderen Zivilluftfahrerschulen treffen oder die Ausbildung auch auf anderen Flugplätzen durchführen.
WIRTSCHAFTLICHE LEISTUNGSFÄHIGKEIT
Eine FTO muss der zuständigen Behörde nachweisen, dass sie über ausreichende finanzielle Grundlagen verfügt, um die Ausbildung gemäß den genehmigten Standards durchzuführen.
Eine FTO muss eine den Anforderungen der zuständigen Behörde genügende Person ernennen, die der zuständigen Behörde glaubhaft macht, dass ausreichende finanzielle Grundlagen vorhanden sind, um die Ausbildung gemäß den genehmigten Standards durchzuführen. Bei dieser Person handelt es sich um den verantwortlichen Geschäftsführer.
BETRIEBSLEITUNG UND LEHRPERSONAL
Die Betriebsstruktur der FTO muss die Aufsicht über alle Mitarbeiter durch Personen gewährleisten, die über die notwendige Erfahrung und Befähigung verfügen, um anhaltend hohe Standards sicherzustellen. Nähere Angaben zur Betriebsstruktur, aus denen individuelle Aufgaben hervorgehen, müssen im Betriebshandbuch der FTO enthalten sein.
Die FTO muss der zuständigen Behörde nachweisen, dass sie in ausreichender Anzahl entsprechend geeignete Mitarbeiter beschäftigt. Für die Durchführung durchgehender Ausbildungen müssen drei Mitarbeiter in Vollzeit beschäftigt sein als:
Ausbildungsleiter (Head of Training/HT)
Leiter der praktischen Ausbildung (Chief Flying Instructor/CFI)
Leiter der theoretischen Ausbildung (Chief Ground Instructor/CGI)
Für die Durchführung modularer Ausbildungen können diese Aufgaben kombiniert und je nach Umfang der angebotenen Ausbildung von ein oder zwei Personen in Voll- oder Teilzeitbeschäftigung wahrgenommen werden. Mindestens ein Mitarbeiter muss in Vollzeit tätig sein. In FTOs, die nur theoretischen Unterricht durchführen, können die Aufgaben des Ausbildungsleiters und des Leiters der theoretischen Ausbildung miteinander kombiniert werden. Die ernannte Person muss über solide Führungsqualitäten verfügen und die Anforderungen gemäß Ziffer 19 erfüllen.
Die Anzahl der in Teilzeit beschäftigten Lehrberechtigten muss hinsichtlich des Umfanges der angebotenen Ausbildung den Anforderungen der zuständigen Behörde genügen.
Das Verhältnis der Flugschüler zu den Lehrberechtigten, ohne den Ausbildungsleiter, darf in der Regel nicht mehr als 6:1 betragen. In theoretischen Fächern, die ein hohes Maß an Aufsicht erfordern oder praktische Tätigkeiten beinhalten, darf die Anzahl der Flugschüler pro Klasse in der Regel nicht mehr als zwölf betragen.
AUSBILDUNGSLEITER (HT)
Der Ausbildungsleiter trägt die Gesamtverantwortung für die zweckmäßige Koordinierung der Flugausbildung, der Ausbildung an synthetischen Flugübungsgeräten und der theoretischen Ausbildung sowie für die Aufsicht über den Ausbildungsfortschritt der einzelnen Flugschüler. Er muss über umfassende Erfahrungen als Lehrberechtigter in der Ausbildung von beruflich tätigen Piloten und über solide Führungsqualitäten verfügen. Der Ausbildungsleiter muss Inhaber einer CPL oder ATPL und der Berechtigung(en) gemäß ICAO Anhang 1 für die entsprechende Ausbildung sein, oder in den drei Jahren vor seiner ersten Ernennung gewesen sein.
LEITER DER PRAKTISCHEN AUSBILDUNG (CFI)
Der Leiter der praktischen Ausbildung ist verantwortlich für die Aufsicht über die Lehrberechtigten und die Standardisierung der Flugausbildung sowie der Ausbildung an synthetischen Flugübungsgeräten. Der Leiter der praktischen Ausbildung muss:
(a) im Besitz der höchsten Lizenz für beruflich tätige Piloten sein, für die er ausbildet;
(b) im Besitz der Berechtigung(en) sein, für die er ausbildet;
(c) im Besitz einer Lehrberechtigung für mindestens eines der in der Ausbildung verwendeten Flugzeugmuster sein; und
(d) 1000 Stunden als verantwortlicher Pilot nachweisen, davon mindestens 500 Stunden Flugausbildungstätigkeit, bezogen auf die durchgeführten Ausbildungslehrgänge, von denen 200 Stunden aus Instrumentenbodenzeit bestehen können.
LEHRBERECHTIGTE; AUSGENOMMEN ANERKANNTE LEHRBERECHTIGTE FÜR DIE AUSBILDUNG AN SYNTHETISCHEN FLUGÜBUNGSGERÄTEN
Lehrberechtigte müssen:
(a) im Besitz einer CPL oder ATPL und der Berechtigung(en) sein, für die sie ausbilden;
(b) im Besitz einer Lehrberechtigung für die entsprechende Ausbildung sein; z.B. Lehrberechtigung für Instrumentenflug, Lehrberechtigung für Flugausbildung, Lehrberechtigung für Klassen-/Musterberechtigungen; oder
(c) im Besitz einer Anerkennung der zuständigen Behörde zur Durchführung besonderer Ausbildungen in der FTO sein (siehe JAR-FCL 1.300).
Die höchstzulässigen Flug- und Flugdienstzeiten und die Mindestruhezeiten zwischen den einzelnen Einsätzen als Lehrberechtigter müssen den Anforderungen der zuständigen Behörde genügen.
ANERKANNTE LEHRBERECHTIGTE FÜR DIE AUSBILDUNG AN SYNTHETISCHEN FLUGÜBUNGSGERÄTEN
Für die Ausbildung in einem FTD und FNPT müssen Lehrberechtigte im Besitz einer CPL oder ATPL und der Berechtigung(en) für die entsprechende Ausbildung sein, oder in den drei Jahren vor ihrer ersten Ernennung gewesen sein, und über Ausbildungserfahrung verfügen; ausgenommen Lehrberechtigte, die im Besitz einer Anerkennung gemäß Punkt 3 und/oder 4 der Anhang 1 zu JAR-FCL 1.005 sind. Für die Ausbildung in einem Flugsimulator und/oder einem FNPT II müssen Lehrberechtigte im Besitz einer Lehrberechtigung (FI(A), IRI(A),TRI(A), CRI(A)), oder einer Anerkennung (SFI(A),STI(A) oder MCCI(A) entsprechend dem durchzuführenden Lehrgang sein.
LEITER DER THEORETISCHEN AUSBILDUNG (CGI)
Der Leiter der theoretischen Ausbildung ist verantwortlich für die Aufsicht über die Lehrer für theoretische Ausbildung und die Standardisierung der gesamten theoretischen Ausbildung. Der CGI muss in der Luftfahrt tätig gewesen sein, an einem Ausbildungslehrgang in Unterrichtsmethodik teilgenommen haben oder über umfassende Erfahrungen in der Erteilung von theoretischem Unterricht verfügen.
LEHRER FÜR THEORETISCHE AUSBILDUNG
Lehrer für theoretische Ausbildung in Gegenständen zum Erwerb von Lizenzen oder Berechtigungen müssen über entsprechende Erfahrungen im Bereich Luftfahrt verfügen. Vor ihrer Ernennung müssen sie ihre Fähigkeiten in einer Lehrprobe, die auf Unterrichtsmaterial basiert, das für die zu unterrichtenden Gegenständen von ihnen selbst erarbeitet wurde, nachweisen.
AUFZEICHNUNGEN
Eine FTO muss über geeignetes Verwaltungspersonal verfügen, um für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren folgende Aufzeichnungen zu führen und aufzubewahren:
(a) ausführliche Angaben zur theoretischen, praktischen und simulierten Flugausbildung (Ausbildung an synthetischen Flugübungsgeräten) einzelner Flugschüler;
(b) regelmäßige und ausführliche Berichte der Lehrberechtigten über den Ausbildungsfortschritt einschließlich Beurteilungen sowie regelmäßige theoretische und praktische Zwischenprüfungen; und
(c) personenbezogene Daten; z. B. Ablauf der Gültigkeitsdauer von flugmedizinischen Zeugnissen, Berechtigungen, etc.
Die Form des Ausbildungsnachweises für die Flugschüler ist im Ausbildungshandbuch festzulegen.
Die FTO hat die Ausbildungsnachweise und Berichte auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.
AUSBILDUNGSPROGRAMM
Für jede angebotene Ausbildung ist ein Ausbildungsprogramm zu erarbeiten. Dieses Programm muss die wochen- oder abschnittsweise dargestellte theoretische und praktische Ausbildung sowie die durchzuführenden Flugübungen und eine Zusammenfassung des Lehrplanes beinhalten. Insbesondere die Ausbildung an synthetischen Flugübungsgeräten und die theoretische Ausbildung sind so zu planen, dass die Flugschüler ihre theoretischen Kenntnisse in den Flugübungen anwenden können. Es sind Vorkehrungen zu treffen, damit Probleme, die während der theoretischen Ausbildung auftreten in der anschließenden praktischen Ausbildung gelöst werden können. Der Inhalt und Ablauf des Ausbildungsprogramms müssen den Anforderungen der zuständigen Behörde genügen.
AUSBILDUNGSFLUGZEUGE
Es müssen in ausreichender Anzahl Flugzeuge zur Verfügung stehen, die für die entsprechende Ausbildung geeignet sind. Jedes Flugzeug muss mit einem Doppelsteuer ausgerüstet sein. Schwenkbare Steuer sind nicht zulässig. Je nach Art der Ausbildung, müssen ein oder mehrere Flugzeuge vorhanden sein, mit dem oder denen das Überziehverhalten und Vermeiden von Trudeln vorgeführt werden kann sowie ein oder mehrere Flugzeuge, die für die Simulation von Instrumentenflug-Wetterbedingungen und die Durchführung der geforderten Instrumentenflugausbildung in geeigneter Weise ausgerüstet sind.
Es dürfen nur Flugzeuge für die Ausbildung eingesetzt werden, die von der zuständigen Behörde für diesen Zweck genehmigt worden sind.
FLUGPLÄTZE
Der Flugplatz, bei dem der Schwerpunkt für die Ausbildung liegt, und alle weiteren Flugplätze, auf denen eine Flugausbildung durchgeführt wird, müssen mindestens über folgende Einrichtungen verfügen:
(a) mindestens eine Piste oder einen Startbereich, die/der Ausbildungsflugzeugen die Möglichkeit bietet, normale Starts oder Landungen mit der höchstzulässigen Start- oder Landemasse durchzuführen, unter den Bedingungen, dass
(i) Windstille herrscht (Windstärke nicht über vier Knoten) und Temperaturen vorliegen, die der durchschnittlich höchsten Temperatur für den wärmsten Monat des Jahres in dem Einsatzgebiet entsprechen,
(ii) das Einhalten einer Startflugbahn mit einer Hindernisfreiheit von mindestens 50 Fuß möglich ist,
(iii) sich Triebwerk, Fahrwerk und Landeklappen (sofern zutreffend) in dem vom Hersteller empfohlenen Betriebszustand befinden und
(iv) ein gleichmäßiger Übergang vom Abheben bis zur Geschwindigkeit für die beste Steigrate ohne außergewöhnliche fliegerische Fähigkeiten oder Verfahren erreicht werden kann;
(b) einen Windrichtungsanzeiger, der in Bodennähe von den Endpunkten einer jeden Piste gesehen werden kann;
(c) eine geeignete elektrische Pistenbefeuerung für die Nachtflugausbildung; und
(d) eine Flugverkehrskontrollstelle, außer an Flugplätzen, an denen die Ausbildungsbestimmungen, mit Genehmigung der zuständigen Behörde, durch andere Flugfunkeinrichtungen erfüllt werden können.
RÄUMLICHKEITEN FÜR DEN FLUGBETRIEB
Folgende Räumlichkeiten müssen vorhanden sein:
(a) Ein Flugüberwachungsraum;
(b) Ein Flugvorbereitungsraum mit folgenden Einrichtungen:
- geeigneten aktuellen Luftfahrtkarten;
- aktuellen Informationen des Flugberatungsdienstes;
- aktuellen Wetterinformationen;
- Verbindung zur Flugverkehrskontrollstelle und zum Flugüberwachungsraum;
- Karten mit Eintragungen der Standardstrecken für Überlandflüge;
- Karten mit Eintragungen aktueller Sperr-, Gefahren- und Flugbeschränkungsgebiete
- sonstige Unterlagen für Flugsicherheit;
(c) Angemessene Besprechungsräume/-kabinen in ausreichender Größe und Anzahl;
(d) Geeignete Büroräume für das Aufsichtspersonal und Räumlichkeiten, die den Lehrberechtigten zum Verfassen und Vervollständigen von Aufzeichnungen zur Verfügung stehen, etc.;
(e) Möblierte Aufenthaltsräume für Lehrberechtigte und Flugschüler.
EINRICHTUNGEN FÜR DIE THEORETISCHE AUSBILDUNG
Folgende Einrichtungen müssen für die theoretische Ausbildung zur Verfügung stehen:
(a) Geeignete Räumlichkeiten für die jeweilige Anzahl an Flugschülern
(b) Geeignetes Anschauungsmaterial als Hilfsmittel für die Theorieausbildung
(c) Eine Einrichtung zur Ausbildung und Prüfung des Sprechfunks (d) Eine Bibliothek mit unterrichtsrelevantem Lehrmaterial (e) Büroräume für das Lehrpersonal
VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE AUFNAHME DER AUSBILDUNG
Ein Flugschüler, der zur Ausbildung angenommen wird, muss im Besitz des vorgeschriebenen flugmedizinischen Zeugnisses für die angestrebte Lizenz sein und die von der zuständigen Behörde genehmigten Aufnahmebedingungen der FTO erfüllen.
AUSBILDUNGS- UND BETRIEBSHANDBUCH
Eine FTO hat ein Ausbildungs- und ein Betriebshandbuch zu erstellen und auf aktuellem Stand zu halten. Darin müssen Informationen und Anweisungen enthalten sein, die dem Personal bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben und den Flugschülern als Anleitung für die Erfüllung der Ausbildungsanforderungen dienen. Eine FTO muss dem Personal und, falls notwendig, den Flugschülern, Einsicht in das Ausbildungs- und Betriebshandbuch und die Genehmigungsunterlagen der zuständige Behörde gewähren. Das Änderungsverfahren ist festzulegen und Änderungen sind sorgfältig zu überwachen.
Das Ausbildungshandbuch muss für jede Ausbildungsphase Anforderungen, Zweck und Ziele angeben, die von den Flugschülern zu erfüllen sind und folgendes beinhalten:
Teil 1 - Ausbildungsplan
Teil 2 - Flugbesprechungen und Flugübungen
Teil 3 - Ausbildung an synthetischen Flugübungsgeräten
Teil 4 - Theoretische Ausbildung
Das Betriebshandbuch muss für bestimmte Mitarbeiter sachdienliche Informationen liefern, z.B. für Lehrberechtigte für die Ausbildung an synthetischen Flugübungsgeräten, Lehrer für Theorieausbildung, Betriebs- und Instandhaltungspersonal, etc und folgendes beinhalten:
(a) Allgemeines
(b) Technik
(c) Überlandflug
(d) Ausbildung des Personals
Anhang 1b zu JAR-FCL 1.055
Teilausbildung außerhalb von JAA-Mitgliedstaaten
(Siehe JAR-FCL 1.055(a)(1))
FTOs dürfen unter folgenden Voraussetzungen Teile der Ausbildung außerhalb von JAA-Mitgliedstaaten durchführen:
(a) Vorbehaltlich der Erfüllung der Bestimmungen dieses Anhangs kann eine Genehmigung erteilt werden. Unter der Voraussetzung, dass die zuständige Behörde die Möglichkeit der ordnungsgemäßen Überwachung für gegeben hält, wird die Ausbildung auf die durchgehende Ausbildung für ATP(A) oder Teile dieser Ausbildung beschränkt (siehe Anhang 1 zu JARFCL 1.300).
(b) Die Zwischenprüfung im Fach Navigation in Phase 3 der durchgehenden Ausbildung für ATP(A) kann von einem örtlich ansässigen Lehrberechtigten, der an der Ausbildung des Bewerbers nicht beteiligt war, abgenommen werden, vorausgesetzt, der Lehrberechtigte ist im Besitz einer JAR-FCL-Lizenz, die die Rechte einer Lehrberechtigung für Flugausbildung (Flight Instructor/FI(A)) oder einer Lehrberechtigung für Klassenberechtigungen (Class Rating Instructor/CRI(A)), soweit zutreffend, beinhaltet. Nach Abschluss der geforderten Ausbildung kann die praktische Prüfung für CPL(A) in Phase 4 der ATP(A)-Ausbildung von einem örtlich ansässigen Prüfer (A) (Flight Examiner/FE(A)) abgenommen werden, vorausgesetzt, der Prüfer ist im Besitz einer Ernennung gemäß JAR-FCL 1 Abschnitt I und von der betreffenden FTO völlig unabhängig; es sei denn, die zuständige Behörde hat zu einer anderen Regelung ihre ausdrückliche schriftliche Zustimmung erteilt.
(c) Die praktische Prüfung für den Erwerb der Instrumentenflugberechtigung ist in einem JAA-Mitgliedstaat nach Festlegung der zuständigen Behörde, die die Ausbildung genehmigt hat, abzulegen. Eine FTO, die eine Ausbildung für die Instrumentenflugberechtigung außerhalb von JAA-Mitgliedstaaten anbietet, muss im Rahmen dieser Ausbildung Vorkehrungen für eine fliegerische Eingewöhnung in die Luftraumstruktur des Inlandes oder in die Luftraumstruktur eines anderen JAA-Mitgliedstaates nach dem Ermessen der zuständigen Behörde treffen, bevor ein Flugschüler die praktische Prüfung für den Erwerb der Instrumentenflugberechtigung ablegt.
(d) Die theoretische ATPL-Ausbildung kann von einer FTO, die eine Ausbildung außerhalb von JAA-Mitgliedstaaten durchführt, erteilt werden. Die theoretischen Prüfungen für den Erwerb von Lizenzen oder Berechtigungen sind von der zuständigen Behörde durchzuführen (siehe JAR-FCL 1.485). Die Prüfungsvereinbarungen (siehe JAR-FCL 1.030) sind im Hinblick auf die Ausbildung außerhalb von JAA-Mitgliedstaaten sorgfältig zu berücksichtigen.
(e) Die Ausbildung darf nur unter der direkten Aufsicht eines CFI(A) oder seines ernannten Vertreters, der eine JAR-FCL-Lizenz und eine Lehrberechtigung gemäß Ziffer 16 des Anhanges 1a zu JAR-FCL 1.055 besitzt und bei der Durchführung der Ausbildung anwesend ist, erfolgen.
Anhang 1c zu JAR-FCL 1.055
Ergänzende Anforderungen für FTOs mit ständiger Hauptniederlassung außerhalb von JAA-Mitgliedstaaten
(Siehe JAR-FCL 1.055(a)(2))
(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.300)
GENEHMIGUNGSVERFAHREN
FTOs mit ständiger Hauptniederlassung außerhalb der JAA-Mitgliedstaaten, die für den Erwerb von JAR-FCL-Lizenzen und zugehörigen Berechtigungen ausbilden möchten, müssen die Genehmigung dieser Lehrgänge bei der zuständigen Behörde beantragen. Die Genehmigung unterliegt folgenden Voraussetzungen:
(a) Die FTO muss die Anforderungen gemäß Anhang 1a zu JAR-FCL 1.055 und alle zusätzlichen Anforderungen der vorliegenden Anhang erfüllen; und
(b) Die zuständige Behörde, bei der der Antrag auf Genehmigung gestellt wurde, sieht sich in der Lage ihre Verantwortung für das Genehmigungsverfahren wahrzunehmen und ein ausreichendes Maß an Aufsicht auszuüben. Die Kosten und das Verfahren bei Genehmigung und Aufsicht dürfen die zuständige Behörde nicht in unangemessener Weise belasten; und
(c) die zuständige Behörde kann die Durchsetzung und Einhaltung von Rechtsbestimmungen während des Genehmigungsverfahrens und für die Durchführung von Ausbildungslehrgängen ausreichend sicherstellen.
(d) die nationale Behörde des Nicht-JAA-Mitgliedstaates, in dem die FTO ihre Hauptniederlassung hat, kann die zuständige Behörde bei dem Genehmigungsverfahren unterstützen und die Aufsicht über die Ausbildungslehrgänge führen, sofern zwischen dem jeweiligen JAA-Staat und Nicht-JAA-Mitgliedstaat eine entsprechende Vereinbarung getroffen wurde.
Vorbehaltlich einer zufrieden stellenden Überprüfung, wird der FTO eine Genehmigung für einen Zeitraum von einem Jahr erteilt, eine Verlängerung der Genehmigung kann für jeweils ein weiteres Jahr erteilt werden.
DURCHSETZUNG UND EINHALTUNG VON RECHTSBESTIMMUNGEN
Im Zusammenhang mit der Genehmigung von FTOs, die ihre Hauptniederlassung außerhalb von JAA-Mitgliedstaaten haben, bedeutet „Durchsetzung und Einhaltung von Rechtsbestimmungen“, dass die zuständige Behörde in der Lage sein muss:
(a) die erstmalige und die regelmäßigen Überprüfungen der in dem Nicht-JAA-Mitgliedstaat liegenden FTO durchzuführen, um sicherzustellen, dass die Anforderungen der JAR-FCL erfüllt sind; und
(b) Ausbildungsflüge und andere Ausbildungsstandards zu überprüfen, die die zuständige Behörde für notwendig erachtet;
(c) ihre Verantwortung für die Erteilung, Änderung, die Anordnung des Ruhens oder den Widerruf von Genehmigungen in Übereinstimmung mit österreichischem Recht wahrzunehmen.
Die zuständige Behörde kann, vorbehaltlich einer Vereinbarung zwischen mit dem betreffenden Nicht-JAA-Mitgliedstaat, in dem die FTO ihre Hauptniederlassung hat, die Verantwortung für die unter Paragraph 3(a) aufgeführten Aufgaben auf den Nicht-JAA-Mitgliedstaat übertragen.
AUSBILDUNG IN FTOs FÜR DEN ERWERB VON LIZENZEN UND BERECHTIGUNGEN FÜR BERUFLICH TÄTIGE PILOTEN
Vorbehaltlich der Erfüllung der Bestimmungen dieses Anhangs kann die Genehmigung erteilt werden, wenn sich die zuständige Behörde in der Lage sieht, die entsprechende Aufsicht in Übereinstimmung mit den Verfahren der JAA zu führen.
Die praktische Prüfung für die Instrumentenflugberechtigung ist im Inland durchzuführen. FTOs müssen im Rahmen der Ausbildung Vorkehrungen für eine fliegerische Eingewöhnung in die Luftraumstruktur des Inlandes oder in die Luftraumstruktur eines anderen JAA-Mitgliedstaates nach dem Ermessen der zuständigen Behörde treffen, bevor ein Flugschüler die praktische Prüfung für den Erwerb der Instrumentenflugberechtigung mit einem von der genehmigenden Behörde ermächtigten Prüfer ablegt.
Die Zwischenprüfung im Fach Navigation in Phase 3 der durchgehenden Ausbildung für ATP(A) kann von einem örtlich ansässigen Lehrberechtigten (FI(A)), der von der zuständigen Behörde anerkannt wurde und an der Ausbildung des Bewerbers nicht beteiligt war, abgenommen werden, vorausgesetzt, der Lehrberechtigte ist im Besitz einer JAR-FCL-Lizenz, die die Rechte eines FI(A), soweit zutreffend, beinhaltet. Nach Abschluss der geforderten Ausbildung kann die praktische Prüfung für die CPL(A) in Phase 4 der durchgehenden ATP(A)-Ausbildung von einem örtlich ansässigen, von der zuständigen Behörde oder bestimmten und anerkannten Flugprüfer (FE(A)) abgenommen werden, vorausgesetzt, der Prüfer ist im Besitz einer Ernennung gemäß Abschnitt I und von der betreffenden FTO vollständig unabhängig, es sei denn, die zuständige Behörde hat zu einer anderen Regelung ihre ausdrückliche schriftliche Zustimmung erteilt.
AUSBILDUNG IN FTOs NUR FÜR DEN ERWERB DER PPL(A) UND ZUGEHÖRIGER BERECHTIGUNGEN
Vorbehaltlich der Erfüllung der Bestimmungen dieses Anhangs kann die Genehmigung für die Durchführung von Ausbildungslehrgängen für den Erwerb der JAR-FCL-PPL(A) und zugehöriger Berechtigungen erteilt werden wenn sich die zuständige Behörde in der Lage sieht, die entsprechende Aufsicht in Übereinstimmung mit den Verfahren der JAA zu führen.
Ausbildungsflugzeuge, Flugplätze und Strecken für die Navigationsausbildung, die für die PPL(A)-Ausbildung verwendet werden, müssen den Anforderungen der zuständigen Behörde genügen.
Nach Abschluss der geforderten Ausbildung kann die praktische Prüfung für die PPL(A) von einem örtlich ansässigen, von der zuständigen Behörde anerkannten Flugprüfer (FE(A)) abgenommen werden, vorausgesetzt, der Prüfer war an der Ausbildung des Flugschülers nicht beteiligt.
Die gemäß Anhang 1a zu JAR-FCL 1.055 geforderten Ausbildungs- und Betriebshandbücher können für FTOs, die nur für den Erwerb der PPL(A) und zugehöriger Berechtigungen ausbilden, kombiniert werden und nur die Informationen beinhalten, die die PPL(A) betreffen.
THEORETISCHE KENNTNISSE
Die theoretische Ausbildung kann in einer FTO durchgeführt werden, die genehmigte Ausbildungen außerhalb von JAA-Mitgliedstaaten durchführt. Die theoretischen Prüfungen für den Erwerb einer Lizenz oder Berechtigung sind von der zuständigen Behörde durchzuführen (siehe JAR-FCL 1.485).
Anhang 2 zu JAR-FCL 1.055
Zivilluftfahrerschule für Musterberechtigungen (TRTO) nur für Inhaber von Pilotenlizenzen
(Siehe JAR-FCL 1.055)
(Siehe auch JAR-FCL 1.261 (c) und (d) für die Genehmigung von Lehrgängen)
EINFÜHRUNG
Eine TRTO ist eine Organisation, die über Personal und Ausrüstung verfügt und mit geeigneter Infrastruktur eine Ausbildung zum Erwerb einer Musterberechtigung und/oder eine Ausbildung in der Zusammenarbeit der Flugbesatzung (MCC-Ausbildung) und/oder eine Ausbildung in synthetischen Flugübungsgeräten und, soweit erforderlich, eine theoretische Ausbildung für besondere Ausbildungsprogramme anbietet.
Eine TRTO, die eine genehmigte Ausbildung gemäß den Bestimmungen der JAR-FCL anbieten möchte, bedarf der Genehmigung der zuständigen Behörde. Die zuständige Behörde erteilt die Genehmigung nur, wenn
(a) die Behörde die JAR-FCL Anforderungen durchsetzen kann und (b) die TRTO die Bestimmungen der JAR-FCL erfüllt.
Dieser Anhang enthält Bestimmungen für die Erteilung, Verlängerung und Änderung einer Genehmigung für Zivilluftfahrerschulen für Musterberechtigungen.
GENEHMIGUNGSVERFAHREN
Eine TRTO, die einen Antrag auf Genehmigung stellt, hat der zuständigen Behörde entsprechend Ziffer 16 und 25-27 dieses Anhangs die Ausbildungs- und Betriebshandbücher einschließlich Qualitätsmanagementsystemen und Beschreibungen ihrer Ausbildungspläne vorzulegen. Nach Vorlage des Antrages, einschließlich vollständiger Unterlagen, wird die TRTO an Ort und Stelle überprüft, um sicherzustellen, dass sie die Bestimmungen dieses Anhangs erfüllt. Vorbehaltlich einer zufrieden stellenden Überprüfung, wird der TRTO zunächst eine Genehmigung für einen Zeitraum von einem Jahr erteilt; eine Verlängerung der Genehmigung kann für weitere Zeiträume von bis zu drei Jahren erteilt werden. Eine zuständige Behörde ist nicht verpflichtet, einer TRTO mit Sitz außerhalb der JAA-Mitgliedstaaten eine Genehmigung zu erteilen, wenn sie nicht über die notwendigen personellen Ressourcen verfügt oder die Kosten für das Verfahren der Genehmigung und Überprüfung eine unangemessene Belastung für die zuständige Behörde darstellen.
Die TRTO hat sämtliche Lehrgänge der zuständigen Behörde zur Genehmigung vorzulegen.
Die zuständigen Behörde hat gemäß den §§ 47 und § 48 LFG vorzugehen, wenn die zugrunde liegenden Bestimmungen oder Standards nicht mehr den genehmigten Mindestanforderungen entsprechen.
Änderungen eines genehmigten Lehrganges oder Änderungen im Betriebs- oder Ausbildungshandbuch bedürfen der vorherigen Genehmigung der zuständigen Behörde; dies gilt jedoch nicht für geringfügige Änderungen im täglichen Betriebsablauf. In Zweifelsfällen hinsichtlich der Geringfügigkeit von Änderungen ist die zuständige Behörde zu befragen.
Eine TRTO kann, im Rahmen ihrer gesamten Ausbildungsorganisation und vorbehaltlich der Genehmigung der zuständigen Behörde, Ausbildungsvereinbarungen mit anderen Zivilluftfahrerschulen treffen oder die Ausbildung auf anderen Flugplätzen durchführen.
WIRTSCHAFTLICHE LEISTUNGSFÄHIGKEIT
Eine TRTO muss der zuständigen Behörde nachweisen, dass sie über ausreichende finanzielle Grundlagen verfügt, um die Ausbildung gemäß den genehmigten Standards durchzuführen.
Eine TRTO muss eine den Anforderungen der zuständigen Behörde genügende Person ernennen, die der zuständigen Behörde glaubhaft macht, dass ausreichende finanzielle Grundlagen vorhanden sind, um die Ausbildung gemäß den genehmigten Standards durchzuführen. Bei dieser Person handelt es sich um den verantwortlichen Geschäftsführer.
ÜBERPRÜFUNG
Nach der ersten Überprüfung führt die zuständige Behörde weitere Überprüfungen durch, um festzustellen, ob die TRTO in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der JAA und der Genehmigung arbeitet.
Während solcher Kontrollbesuche hat die TRTO Einsicht in Ausbildungsaufzeichnungen, Genehmigungsunterlagen, technische Bordbücher, Unterrichtsunterlagen und sonstige Lehrmittel sowie Zugang zu Unterrichtsstunden und Flugbesprechungen zu gewähren. Nach dem Kontrollbesuch erhält die TRTO von der zuständigen Behörde eine Kopie des Überprüfungsberichtes.
BETRIEBSLEITUNG UND LEHRPERSONAL
Die Betriebsstruktur der TRTO muss die Aufsicht über alle Mitarbeiter durch Personen gewährleisten, die über die notwendige Erfahrung und Befähigung verfügen, um anhaltend hohe Standards sicherzustellen. Nähere Angaben zur Betriebsstruktur, aus denen individuelle Aufgaben hervorgehen, müssen im Betriebshandbuch der TRTO enthalten sein.
Es ist ein Ausbildungsleiter (HT) zu benennen, der den Anforderungen der zuständigen Behörde genügt. Der Ausbildungsleiter hat sicherzustellen, dass die TRTO die Bestimmungen der JAR-FCL erfüllt. Diese Person trägt die alleinige unmittelbare Verantwortung gegenüber der zuständigen Behörde.
Die TRTO muss über geeignetes Personal verfügen, um die Ausbildungsziele erfüllen zu können. Für jede Lehrkraft sind Aufgabenbereiche festzulegen und zu dokumentieren.
LEHRBERECHTIGTE FÜR MUSTERBERECHTIGUNGEN
Lehrberechtigte für Musterberechtigungen (Type Rating Instructors/TRI) müssen:
(a) im Besitz einer gültigen CPL oder ATPL und der gültigen Berechtigung(en) sein, für die sie ausbilden;
(b) im Besitz einer Lehrberechtigung für die in der/den Ausbildung(en) verwendeten Flugzeuge sein; oder
(c) im Besitz einer Anerkennung der zuständigen Behörde zur Durchführung besonderer Ausbildungen in der TRTO sein (siehe JAR-FCL 1.300).
ANERKANNTE LEHRBERECHTIGTE FÜR DIE AUSBILDUNG AN SYNTHETISCHEN FLUGÜBUNGSGERÄTEN
Für die Flugausbildung müssen Lehrberechtigte im Besitz einer CPL oder ATPL sein, oder in den drei Jahren vor ihrer ersten Ernennung gewesen sein, und über Erfahrungen als Lehrberechtigter für die entsprechende Ausbildung verfügen; ausgenommen Lehrberechtigte, die im Besitz einer Anerkennung gemäß Punkt 3 und 4 der Anlange 1 zu JAR-FCL 1.005 sind. Für den Erwerb einer Musterberechtigung für Flugzeuge mit zwei Piloten und/oder die Ausbildung in der Zusammenarbeit der Flugbesatzung in einem Flugsimulator und/oder FTD und/oder FNPT II, müssen Lehrberechtigte im Besitz einer Lehrberechtigung TRI(A) sein oder über eine Anerkennung SFI(A) verfügen.
THEORETISCHE AUSBILDUNG
Die theoretische Ausbildung ist von einem anerkannten Lehrberechtigten durchzuführen, der im Besitz der entsprechenden Muster-/Klassenberechtigung ist oder von einem Lehrer mit entsprechender Erfahrung in der Luftfahrt und Kenntnissen des jeweiligen Luftfahrzeuges, z.B. ein Flugingenieur, Luftfahrzeugtechniker, Flugdienstberater.
AUSBILDUNGSSTANDARDS
Die TRTO hat ein System festzulegen, um die Leistungsfähigkeit und den Erfolg des Ausbildungsbetriebes sicherzustellen. Durch das Qualitätssystem soll die Leistungsfähigkeit der Verfahren und Ausbildungsstandards der TRTO festgelegt werden.
AUFZEICHNUNGEN
Eine TRTO muss über geeignetes Verwaltungspersonal verfügen, um für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren folgende Aufzeichnungen zu führen und aufzubewahren:
(a) Beurteilungen der Lehrgangsteilnehmer vor und während eines Lehrganges;
(b) ausführliche Angaben zur theoretischen und praktischen Ausbildung und ggf. zur Ausbildung an einem synthetischen Flugübungsgerät einzelner Lehrgangsteilnehmer; und
(c) personenbezogene Daten über das Personal der TRTO (Ablauf der Gültigkeitsdauer von Tauglichkeitszeugnissen, Berechtigungen, etc.).
Die Form des Ausbildungsnachweises für die Lehrgangsteilnehmer ist im Ausbildungshandbuch festzulegen.
Die TRTO hat die Ausbildungsnachweise und Berichte auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.
AUSBILDUNGSPROGRAMM
Für jede angebotene Ausbildung ist ein Ausbildungsprogramm zu erarbeiten. Dieses Programm muss die wochen- oder abschnittsweise dargestellte, theoretische und praktische Ausbildung sowie die durchzuführenden Flugübungen und eine Zusammenfassung des Lehrplanes umfassen. Insbesondere die Ausbildung an synthetischen Flugübungsgeräten und die theoretische Ausbildung sind so zu planen, dass die Lehrgangsteilnehmer ihre theoretischen Kenntnisse in den Flugübungen anwenden können. Es sind Vorkehrungen zu treffen, damit Probleme, die während der theoretischen Ausbildung auftreten, in der anschließenden praktischen Ausbildung gelöst werden können.
AUSBILDUNGSFLUGZEUGE
Jedes Flugzeug muss so ausgerüstet sein, dass es den Anforderungen der jeweils genehmigten Ausbildung entspricht.
EINRICHTUNGEN
Es müssen geeignete Ausbildungseinrichtungen vorhanden sein.
VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE AUFNAHME DER AUSBILDUNG
Eine TRTO ist dafür verantwortlich, dass die Lehrgangsteilnehmer mindestens die gemäß JAR-FCL 1.250 festgelegten Voraussetzungen für die Ausbildung zum Erwerb einer Musterberechtigung erfüllen.
AUSBILDUNGS- UND BETRIEBSHANDBUCH
Eine TRTO hat ein Ausbildungs- und Betriebshandbuch zu erstellen und auf aktuellem Stand zu halten. Darin müssen Informationen und Anweisungen enthalten sein, die dem Personal bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben und den Lehrgangsteilnehmern als Anleitung für die Erfüllung der Ausbildungsanforderungen dienen. Eine TRTO muss dem Personal und, falls notwendig, den Lehrgangsteilnehmern, Einsicht in das Ausbildungs- und Betriebshandbuch und die Genehmigungsunterlagen der zuständigen Behörde gewähren. Das Änderungsverfahren ist festzulegen und Änderungen sind sorgfältig zu überwachen.
Das Ausbildungshandbuch muss für jede Ausbildungsphase Anforderungen, Zweck und Ziele der Ausbildung angeben, die von den Lehrgangsteilnehmern zu erfüllen sind, einschließlich der Aufnahmebedingungen für den jeweiligen Lehrgang, soweit zutreffend. Es muss folgendes beinhalten:
Teil 1 - Ausbildungsplan
Teil 2 - Flugbesprechungen und Flugübungen
Teil 3 - Ausbildung an synthetischen Flugübungsgeräten
Teil 4 - Theoretische Ausbildung
Das Betriebshandbuch muss für bestimmte Mitarbeiter sachdienliche Informationen liefern, z.B. für Lehrberechtigte für Musterberechtigungen, Lehrberechtigte für die Ausbildung an synthetischen Flugübungsgeräten, Lehrer für Theorieausbildung, Betriebs- und Instandhaltungspersonal, etc. und folgendes enthalten:
(a) Allgemeines
(b) Technik
(c) Überlandflug
(d) Ausbildung des Personals
Anhang 3 zu JAR-FCL 1.055
Genehmigung von Fernlehrgängen für modulare theoretische Ausbildung
(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.130 und 1.135)
(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.160 und 1.165(a)(4))
(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.205)
(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.251)
(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.285)
Ausbildungsorganisation
Unterrichtsräume müssen entweder in der Hauptniederlassung der Zivilluftfahrerschule oder, vorbehaltlich der Genehmigung durch die zuständige Behörde, in einer geeigneten Einrichtung an anderer Stelle, vorhanden sein. In jedem Fall müssen die Unterrichtsräume und alle zugehörigen Unterrichtseinrichtungen den für die Betriebsgenehmigung bestehenden Anforderungen entsprechen. Vor Beginn der Ausbildung ist die Genehmigung der zuständigen Behörde für die Durchführung eines modularen Ausbildungsprogramms mit Fernunterricht einzuholen.
Der Ausbildungsleiter (HT) oder Leiter der theoretischen Ausbildung (CGI) einer FTO, die Fernunterricht anbietet, muss die Anforderungen von Anhang 1a zu JAR-FCL 1.055 erfüllen. Alle Lehrer für Theorieausbildung müssen die Anforderungen der JAR-FCL erfüllen und über eine geeignete Qualifikation oder entsprechende Erfahrung verfügen, die den Anforderungen der zuständigen Behörde genügt.
FTOs, die nur theoretische Ausbildung anbieten, unterliegen den gleichen Genehmigungs- und Auditierungsanforderungen wie FTOs gemäß Anhang 1a zur JAR-FCL 1.055.
Es bleibt der genehmigten FTO überlassen, ob sie ihre Lehrgänge auf der Grundlage von Vollzeitanwesenheit oder Fernunterricht anbietet. Für alle Fächer der modularen Fernlehrgänge muss Direktunterricht vorgesehen werden. Der Direktunterricht muss mindestens 10% der Gesamtdauer des Lehrganges umfassen.
LEHRBERECHTIGTE
Alle Lehrberechtigten müssen mit den Anforderungen des Fernunterrichtsprogramms einschließlich des Qualitätssicherungsprogramms vertraut sein. Ihre Grundschulung muss in der Hauptniederlassung erfolgen; für alle nachfolgenden Schulungen gilt der gleiche Standard wie für Lehrberechtigte vor Ort. Für alle Lehrberechtigten muss das Qualitätssystem ein ausreichendes Mittel zur Überwachung der individuellen Leistung und Einhaltung der genehmigten Ausbildungsprogramme darstellen.
LEHRGÄNGE
Fernunterricht als Teil der theoretischen Ausbildung wird nur für die folgenden Lehrgänge genehmigt:
(a) Lehrgänge für modulare theoretische Ausbildung zum Erwerb von PPL(A), CPL(A), IR(A) und ATPL(A).
(b) Lehrgänge zum Erwerb zusätzlicher theoretischer Kenntnisse für eine Klassen- oder Musterberechtigung für Hochleistungsflugzeuge mit einem Piloten.
Anhang 1 zu JAR-FCL 1.060
Die zuständige Behörde hat in luftfahrtüblicher Weise kundzumachen, inwiefern in JAA-Mitgliedstaaten von JAR-FCL 1.060 abweichende Bestimmungen in Geltung sind.
Anhang 1 zu JAR-FCL 1.075
Form und Inhalt von Pilotenlizenzen
ALLGEMEINES
Der Pilot hat stets eine gültige Lizenz einschließlich eines gültigen Tauglichkeitszeugnisses mitzuführen, wenn er die Rechte der Lizenz ausübt.
Der Lizenzinhaber hat einen amtlichen Lichtbildausweis mitzuführen.
Flugmedizinische Einschränkungen (z.B. das Tragen von Sehhilfen, etc.) sind in das Tauglichkeitszeugnis einzutragen.
Die zuständige Behörde ist in diesem Fall die ausstellende Behörde.
Beispiel für eine im Einklang mit den Regelungen der JAA (§ 41 LFG) ausgestellte Lizenz:
Deckblatt
| Bezeichnung der Behörde und Logo (in englischer Sprache und in der Landessprache) | Bestimmung |
|---|---|
| Die Größe einer Seite darf nicht mehr als 1/8 DIN A4 Format betragen | |
| PILOTENLIZENZ (in englischer Sprache und in der Landessprache) | |
| Ausgestellt nach den Richtlinien der ICAO und den Regelungen von JAR-FCL (in englischer Sprache und in der Landessprache) |
Seite 2
| I | Ausstellerstaat | Bestimmungen |
|---|---|---|
| III | Lizenznummer | Die Nummer der Lizenz beginnt immer mit dem/den UN-Länderkennbuchstaben des Ausstellerstaates |
| IV | Name und Vorname(n) des Inhabers | |
| IVa | Geburtsdatum (siehe Anmerkung) und Geburtsort | Datumsangaben sind in der allgemeingültigen Form, d.h. Tag/Monat/Jahr vollständig aufzuführen (z.B. 21/01/1995). |
| V | Anschrift Straße, Postleitzahl, Ort | Siehe JAR-FCL 1.070 |
| VI | Staatsangehörigkeit | |
| VII | Unterschrift des Inhabers | |
| VIII | Ausstellende Behörde z.B. Die Erteilung dieser CPL(A) erfolgte auf der Grundlage einer ATPL(A), erteilt von ...(Nicht-JAA-Mitgliedstaat). | |
| X | Unterschrift der Behörde und Ausstellungsdatum | |
| XI | Siegel oder Stempel der ausstellenden Behörde |
Seite 3
| II | Art der Lizenz, Datum der Erstausstellung und Länderkennbuchstabe | Abkürzungen werden gemäß JAR-FCL verwendet (z.B. PPL(A), ATPL(A), etc.) Datumsangaben sind in der allgemeingültigen Form d.h. Tag/Monat/Jahr vollständig aufzuführen (z.B. 21/01/1995) |
|---|---|---|
| IX | Gültigkeit: Diese Lizenz ist gültig bis ...... Die Rechte der Lizenz dürfen nur ausgeübt werden, wenn der Inhaber ein entsprechendes, gültiges Tauglichkeitszeugnis mitführt. Gemäß JAR-FCL 1.015(a)(1) ist der Lizenzinhaber berechtigt, die Rechte seiner Lizenz auf Luftfahrzeugen auszuüben, die in einem JAA-Mitgliedstaat eingetragen sind. Der Lizenzinhaber hat einen amtlichen Lichtbildausweis mitzuführen. | Die Gültigkeitsdauer der Lizenz beträgt längstens fünf Jahre, beginnend mit dem unter II genannten Datum der Erstausstellung. Dieser Lichtbildausweis wird nicht näher festgelegt; außerhalb des Ausstellerstaates der Lizenz genügt ein Reisepass. |
| XII | Sprechfunkberechtigungen: Der Inhaber dieser Lizenz hat nachgewiesen, dass er den Sprechfunkverkehr an Bord eines Luftfahrzeuges in englischer Sprache durchführen kann (andere Sprachen laut Angabe). | |
| XIII | Bemerkungen: | Platz für sonstige, die Lizenz betreffende Eintragungen, die von der ICAO, EU-Verordnungen/-Vorschriften oder Bestimmungen der JAA gefordert werden. |
Seite 4
| XII | Bestimmungen | |
|---|---|---|
| Klasse /Muster/ Instrumentenflug | Bemerkungen/ Einschränkungen | Diese Seite steht dem Ausstellerstaat für Eintragungen im Anschluss an die Erstausstellung von Berechtigungen oder die Erneuerung von abgelaufenen Berechtigungen zur Verfügung. Eintragungen über Erstausstellungen und Erneuerungen von Berechtigungen werden stets von der zuständigen Behörde vorgenommen. Betriebliche Einschränkungen werden in die Rubrik Bemerkungen/Einschränkungen neben dem jeweiligen eingeschränkten Recht eingetragen, (z.B. praktische Prüfung für Instrumentenflug mit Kopilot durchgeführt, Ausbildungsrechte auf ein bestimmten Luftfahrzeugmuster eingeschränkt. Medizinische Einschränkungen (z.B. gültig nur für Tätigkeit als Kopilot) werden gemäß den Eintragungen im Tauglichkeitszeugnis hier vermerkt. |
Seiten 5,6 und 7
Bei der Durchführung von Befähigungsüberprüfungen zur Verlängerung von Muster-, Klassen- und Instrumentenflugberechtigungen stehen diese Seiten dem Prüfer, der die Befähigungsüberprüfungen abnimmt, für Eintragungen in die Lizenz zur Verfügung. Ersatzweise können Eintragungen über die Verlängerung von Berechtigungen nach den Bestimmungen des jeweiligen JAA-Mitgliedstaates auch nur von dieser vorgenommen werden.
Umfasst eine auf einem mehrmotorigen Flugzeug durchgeführte Befähigungsüberprüfung auch eine Prüfung im Instrumentenflug, verlängert sich dadurch auch die Instrumentenflugberechtigung (mit Einschränkungen, falls vorhanden). Wird bei einer Befähigungsüberprüfung keine Prüfung im Instrumentenflug durchgeführt und lassen sich Instrumentenflugrechte, die auf anderen Flugzeugen in Befähigungsüberprüfungen erworben wurden, nicht entsprechend übertragen, vermerkt der Prüfer hinter der Verlängerung dieser Berechtigung den Zusatz „VFR“ (Visual Flight Rules). Ruhende Berechtigungen sind von der zuständigen Behörde spätestens fünf Jahre nach der letzten Verlängerung aus der Lizenz zu entfernen.
XII
| Berechtigung | Datum der Prüfung | Gültig bis | Prüfer Ernennungsnr. | Unterschrift des Prüfers |
|---|---|---|---|---|
Jede Seite bietet Platz für zehn Eintragungen über die Erstausstellung und Verlängerung von Berechtigungen.
Seite 8
| Abkürzungsverzeichnis | |
|---|---|
Abschnitt B - Flugschüler (Flugzeug)
JAR-FCL 1.085 Anforderungen
(a) Ein Fugschüler, der eine Lizenz oder Berechtigung gemäß § 23 anstrebt, hat über einen Flugschülerausweis gemäß § 12 zu verfügen.
(b) Der Flugschüler darf ohne Zustimmung des Lehrberechtigten keine Alleinflüge durchführen.
JAR-FCL 1.090 Mindestalter
Der Flugschüler muss vor seinem ersten Alleinflug mindestens 16 Jahre alt sein.
JAR-FCL 1.095 Flugmedizinische Tauglichkeit
Der Flugschüler hat über jenes Tauglichkeitszeugnis zu verfügen, welches für die Ausstellung der angestrebten Lizenz erforderlich ist. Falls ein in Z 2 genannter Schein angestrebt wird, kann, wenn die Sicherheit der Luftfahrt gewährleistet ist, die zuständige Behörde einen Flugschülerausweis auch ausstellen, wenn ein der Bewerber Inhaber eines Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 2 gemäß den Bestimmungen der Anlage 2 (JAR-FCL 3) ist.
Abschnitt C – Lizenz für Privatpiloten (Flugzeug) - PPL(A)
JAR-FCL 1.100 Mindestalter
Der Bewerber für eine PPL(A) muss mindestens 17 Jahre alt sein.
JAR-FCL 1.105 Flugmedizinische Tauglichkeit
Der Bewerber für eine PPL(A) muss im Besitz eines gültigen Tauglichkeitszeugnisses Klasse 1 oder 2 sein. Der Inhaber einer PPL(A) darf seine mit der Lizenz verbundenen Rechte nur ausüben, wenn er in Besitz eines gültigen Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 1 oder 2 ist.
JAR-FCL1.110 Rechte und Voraussetzungen
(a) Rechte
Der Inhaber einer PPL(A) ist berechtigt, als verantwortlicher Pilot oder Kopilot auf Flugzeugen im nichtgewerblichen Luftverkehr tätig zu sein.
(b) Voraussetzungen
(1) Der Bewerber für eine PPL(A), der die Voraussetzungen gemäß JAR-FCL 1.100, 1.105, 1.120, 1.125(a) und (b), 1.130 und 1.135 nachweist, erfüllt damit die Anforderungen für die Erteilung einer PPL(A) und hat mindestens die Klassen-/Musterberechtigung für das in den praktischen Prüfung verwendete Flugzeugmuster erworben.
(2) Für die Durchführung von Flügen bei Nacht hat der Lizenzinhaber die Bestimmungen gemäß JAR-FCL 1.125 (c) zu erfüllen.
JAR-FCL 1.115 Reserviert
JAR-FCL 1.120 Flugerfahrung und Anrechnung
Der Bewerber für eine PPL(A) muss mindestens 45 Stunden als Pilot auf Flugzeugen nachweisen; davon können fünf Stunden in einem BITD (siehe Anhang 1zu JAR-FCL 1.125), einem FNPT oder Flugsimulator durchgeführt worden sein. Inhaber von Pilotenlizenzen oder gleichwertigen Rechten für Hubschrauber, Ultraleichthubschrauber, Tragschrauber, aerodynamisch gesteuerte Ultraleichtflugzeuge mit starren Tragflügeln, Segelflugzeuge oder Motorsegler können zehn Prozent ihrer gesamten Flugzeit als verantwortlicher Pilot auf diesen Luftfahrzeugen, jedoch nicht mehr als zehn Stunden, für eine PPL(A) anrechnen lassen.
JAR-FCL 1.125 Ausbildungslehrgang
(Siehe Anhang 1, 2 und 3 zu JAR-FCL 1.125)
(a) Allgemeines
Der Bewerber für eine PPL(A) hat in einer FTO oder einer registrierten Zivilluftfahrerschule die erforderliche Ausbildung in Übereinstimmung mit dem Lehrplan gemäß Anhang 1 zu JAR-FCL 1.125 nachzuweisen. Die Voraussetzungen für die Registrierung der Zivilluftfahrerschule sind in Anhang 2 zu JAR-FCL 1.125 und 3 zu JAR-FCL 1.125 enthalten.
(b) Flugausbildung
Der Bewerber für eine PPL(A) muss mindestens 25 Stunden mit Lehrberechtigtem und mindestens zehn Stunden im Alleinflug unter Aufsicht auf Flugzeugen mit einem von einem JAA-Mitgliedstaat erteilten oder akzeptierten Lufttüchtigkeitszeugnis nachweisen, darin müssen mindestens fünf Stunden im Allein-Überlandflug mit mindestens einem Flug über eine Strecke von mindestens 270 km (150 NM) enthalten sein, bei dem auf zwei vom Startflugplatz verschiedenen Flugplätzen, Landungen bis zum vollständigen Stillstand durchzuführen sind. Wurde dem Bewerber Flugzeit als verantwortlicher Pilot auf anderen Luftfahrzeugen gemäß JAR-FCL 1.120 angerechnet, kann sich die geforderte Ausbildungszeit mit Lehrberechtigtem auf Flugzeugen auf eine Mindestanzahl von 20 Stunden verringern.
(c) Nachtflugqualifikation
Für die Durchführung von Flügen bei Nacht sind mindestens fünf zusätzliche Stunden auf Flugzeugen bei Nacht durchzuführen, davon drei Stunden mit Lehrberechtigtem mit mindestens einer Stunde Überlandflugnavigation sowie fünf Alleinstarts und fünf Alleinlandungen bis zum vollständigen Stillstand. Diese Qualifikation wird in die Lizenz eingetragen.
JAR-FCL 1.130 Theoretische Prüfung
(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.130 und 1.135)
Der Bewerber für eine PPL(A) hat der zuständigen Behörde theoretische Kenntnisse in Art und Umfang nachzuweisen, die den Rechten der PPL(A) entsprechen. Die Bestimmungen und Verfahren für die theoretische Prüfung sind in Anhang 1 zu JAR-FCL 1.130 und 1.135 enthalten.
JAR-FCL 1.135 Praktische Fähigkeiten
(Siehe JAR-FCL 1.125(a))
(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.130 und 1.135, und Anhang 2 zu JAR-FCL 1.135 und Anhang 1 und 3 zu JAR-FCL 1.240)
Der Bewerber für eine PPL(A) muss die Fähigkeit nachgewiesen haben, als verantwortlicher Pilot eines Flugzeuges die entsprechenden Verfahren und Übungen gemäß Anhang 1 zu JAR-FCL 1.130 und 1.135 so durchzuführen, wie es die Rechte der Lizenz erfordern. Die praktische Prüfung ist innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung der Flugausbildung abzulegen (siehe JAR-FCL 1.125(a)).
Anhang 1 zu JAR-FCL 1.125
Ausbildungslehrgang für PPL(A) - Zusammenfassung
(Siehe JAR-FCL 1.125)
Das Ziel eines PPL(A)-Lehrganges ist die Ausbildung von Flugschülern in der sicheren und fachkundigen Durchführung von Flügen nach Sichtflugregeln.
THEORETISCHE AUSBILDUNG
Der Lehrplan für die theoretische Ausbildung des PPL(A)-Lehrganges hat folgende Gegenstände in dem Umfang zu umfassen, wie sie für Inhaber von Privatpilotenscheinen von Bedeutung sind:
Luftrecht, allgemeine Luftfahrzeugkenntnisse (A), Flugleistung und Flugplanung, menschliches Leistungsvermögen, Meteorologie, Navigation, betriebliche Verfahren, Aerodynamik und Sprechfunkverkehr.
Die zuständige Behörde hat die näheren Bestimmungen zur theoretischen Ausbildung von Privatpiloten festzulegen und in luftfahrtüblicher Weise kundzumachen.
FLUGAUSBILDUNG
Der Lehrplan für die Flugausbildung zum PPL(A) muss folgendes umfassen:
(a) Flugvorbereitung, einschließlich Bestimmung von Masse und Schwerpunktlage, Kontrolle und Bereitstellung des Flugzeuges;
(b) Platzrundenverfahren, Verfahren zur Vermeidung von Zusammenstößen und Vorsichtsmaßnahmen;
(c) Führen des Flugzeuges mit Sicht nach außen;
(d) Grenzflugzustände im unteren Geschwindigkeitsbereich, Erkennen und Beenden von beginnenden und voll überzogenen Flugzuständen;
(e) Grenzflugzustände im oberen Geschwindigkeitsbereich, Erkennen und Beenden von Spiralsturzflugzuständen;
(f) Starts und Landungen mit und ohne Seitenwind;
(g) Starts mit höchstzulässiger Leistung auf kurzen Pisten und unter Berücksichtigung der Hindernisfreiheit und Landungen auf kurzen Pisten;
(h) Führen des Flugzeuges ausschließlich nach Instrumenten, einschließlich einer Horizontalkurve von 180° (dieser Teil der Ausbildung kann von einem FI(A) durchgeführt werden);
(i) Überlandflüge mit Sicht nach außen, Koppelnavigation und Funknavigationshilfen;
(j) Notverfahren, einschließlich simulierter Ausfälle der Flugzeugausrüstung; und
(k) An- und Abflüge von und zu kontrollierten Flugplätzen, Flüge durch Kontrollzonen, Einhaltung von Flugverkehrsverfahren, Sprechfunkverkehr und Sprechgruppen.
AUSBILDUNGSFLUGZEUGE
Ein BITD kann für folgende Ausbildungszwecke benutzt werden:
- Führen des Flugzeuges ausschließlich nach Instrumenten,
- Funknavigation (siehe Übungen unter 3 oben), und
- Grundlagen des Instrumentenfluges
Die Benutzung des BITD ist abhängig von folgendem:
- die Ausbildung ist durch Übungen auf einem Flugzeug zu ergänzen,
- die Aufzeichnung der Flugdaten muss gewährleistet sein, und
- ein FI(A) hat die Ausbildung durchzuführen.
Es müssen ein oder mehrere Ausbildungsflugzeuge zur Verfügung stehen, die für die entsprechende Ausbildung geeignet sind und deren Ausrüstung und Instandhaltung gemäß den entsprechenden JAR-Standards erfolgt. Mit der Ausbildung auf Flugzeugen, die über ein von einem JAA-Mitgliedstaat erteiltes oder anerkanntes Lufttüchtigkeitszeugnis verfügen, kann der Bewerber zusammen mit der Lizenz eine Klassenberechtigung für einmotorige Flugzeuge mit Kolbentriebwerk erwerben. Mit der Ausbildung auf Reisemotorseglern, die nach den Bestimmungen von JAR-22 als Muster zugelassen sind, kann der Bewerber zusammen mit der Lizenz eine Klassenberechtigung für Reisemotorsegler erwerben. Jedes Flugzeug muss mit einem Doppelsteuer ausgerüstet sein. Schwenkbare Steuer sind nicht zulässig. Je nach Art der Ausbildung müssen ein oder mehrere Flugzeuge zur Verfügung stehen, mit dem oder denen das Überziehverhalten und Vermeiden von Trudeln vorgeführt werden kann sowie ein oder mehrere Flugzeuge, die für die Simulation von Instrumentenflug-Wetterbedingungen in geeigneter Weise ausgerüstet sind.
Es dürfen nur Flugzeuge für die Ausbildung eingesetzt werden, die von der zuständigen Behörde für diesen Zweck genehmigt worden sind.
FLUGPLÄTZE
Der Flugplatz, bei dem der Schwerpunkt für die Ausbildung liegt und alle weiteren Flugplätze, auf denen eine Flugausbildung durchgeführt wird, müssen mindestens über folgende Einrichtungen verfügen:
(a) mindestens eine Piste oder einen Startbereich, die/der Ausbildungsflugzeugen die Möglichkeit bietet, normale Starts oder Landungen mit der höchstzulässigen Start- oder Landemasse durchzuführen, unter den Bedingungen, dass:
(i) Windstille herrscht (Windstärke nicht über vier Knoten) und Temperaturen vorliegen, die der durchschnittlich höchsten Temperatur für den wärmsten Monat des Jahres in dem Einsatzgebiet entsprechen;
(ii) das Einhalten einer Startflugbahn mit einer Hindernisfreiheit von mindestens 50 Fuß möglich ist;
(iii) sich Triebwerk, Fahrwerk und Landeklappen (sofern zutreffend) in dem vom Hersteller empfohlenen Betriebszustand befinden, und
(iv) ein gleichmäßiger Übergang vom Abheben bis zur Geschwindigkeit für die beste Steigrate mit normalen fliegerischen Fähigkeiten oder Verfahren durchgeführt werden kann;
(b) einen Windrichtungsanzeiger, der in Bodennähe von den Endpunkten einer jeden Piste gesehen werden kann;
(c) eine geeignete Pistenbefeuerung für die Nachtflugausbildung;
(d) eine Einrichtung zur Durchführung von Flugfunkverkehr, die den Anforderungen der Behörde genügt.
Anhang 2 zu JAR-FCL 1.125
Registrierte Zivilluftfahrerschulen, die nur für den Erwerb der PPL ausbilden
(Siehe JAR-FCL 1.125)
Der Antrag auf Registrierung muss vom Inhaber der Zivilluftfahrerschule oder dem namhaft gemachten verantwortlichen Geschäftsführer an die zuständige Behörde gestellt werden. Die zuständige Behörde hat den Antragsteller mit dem Antragsformular zu versehen.
Das Antragsformular für die Registrierung muss die Informationen wie in Anhang 3 zu JAR-FCL 1.125 enthalten.
Nach Erhalt des ausgefüllten Antragsformulares ist von der zuständigen Behörde gemäß § 45 LFG vorzugehen.
Jede Änderung der auf dem Formular eingetragenen Informationen hat die registrierte Zivilluftfahrerschule der zuständigen Behörde mitzuteilen.
Die Schule bleibt registriert, solange nicht die Registrierung gemäß § 48 LFG widerrufen wurde.
Anhang 3 zu JAR-FCL 1.125
Inhalte eines Antragsformulares zur Registrierung einer PPL Zivilluftfahrerschule
(Siehe JAR-FCL 1.115)
(Siehe JAR-FCL 1.125)
| a | Name und Adresse der Flugschule, Club, Gruppen usw. |
|---|---|
| b | Name des/der Besitzer(s) |
| c | Beabsichtigtes Datum des Beginns der Ausbildung |
| d | Name, Adresse und Telefonnummer der Fluglehrer und ihrer Qualifikationen |
| e | (i) Name und Adresse des Flugplatzes, wenn zutreffend, auf dem die Ausbildung durchgeführt werden soll (ii) Name des Flugplatzbetreibers |
| f | Liste der Flugzeuge, die eingesetzt werden sollen, einschließlich aller synthetischen Flugübungsgeräten (wenn zutreffend), die von der Zivilluftfahrerschule benutzt werden sollen mit einer Aufstellung der: Flugzeugklassen, Registrierungen, eingetragene Besitzer, Lufttüchtigkeitskategorien |
| g | Art der von der Zivilluftfahrerschule beabsichtigten Ausbildung: Theoretische Ausbildung für PPL(A) Flugausbildung für PPL(A) Nachtflugqualifikation Klassenberechtigung für einmotorige, kolbengetriebene Flugzeuge und Reisemotorsegler Weitere (Spezifizierung) (Siehe JAR-FCL 1.017) |
| h | Detaillierter Versicherungsnachweis der Luftfahrzeuge |
| i | Angabe ob die Zivilluftfahrerschule durchgehend oder zeitweise ausbilden möchte |
| j | Alle zusätzlichen Informationen, die die Behörde anfordert |
| k | Die untenstehende Erklärung des Antragstellers, dass die gemachten Angaben a bis j richtig sind und Ausbildung gemäß JAR-FCL durchgeführt wird |
| Datum | |
| Unterschrift |
Anhang 1 zu JAR-FCL 1.130 und 1.135
Theoretische und praktische Prüfung für den Erwerb einer PPL(A)
(Siehe JAR-FCL 1.130 und 1.135)
(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.125)
THEORETISCHE PRÜFUNG
Die Verfahren zur Durchführung der PPL Prüfung wird von der zuständigen Behörde festgelegt. Diese Prüfung ist eine schriftliche Prüfung in den nachfolgend aufgeführten neun Gegenständen und kann gemäß den Festlegungen der zuständigen Behörde an einem oder mehreren Tagen abgelegt werden. Eine Prüfung besteht aus mindestens 120 Fragen. Mehrere Prüfungsgegenstände können zusammengefasst werden:
| Gegenstand | Zeitdauer |
|---|---|
| Luftrecht und ATC-Verfahren | |
| Allgemeine Luftfahrzeugkunde | |
| Flugleistung und Flugplanung | |
| Menschliches Leistungsvermögen | |
| Meteorologie | |
| Navigation | |
| Betriebliche Verfahren | |
| Aerodynamik | |
| Sprechfunkverkehr | |
| Gesamt | 6:00 |
Für den Nachweis der erforderlichen theoretischen Kenntnisse im Gegenstand Sprechfunkverkehr ist ein entsprechendes Funkerzeugnis gemäß dem Funker-Zeugnisgesetz 1998 erforderlich. Praktische Sprechfunkprüfungen am Boden können nach Ermessen der zuständigen Behörde durchgeführt werden.
Der überwiegende Teil der Prüfung muss aus Auswahlfragen (Multiple Choice) bestehen.
Die Prüfungen werden in der/den Sprache(n) durchgeführt, die die zuständige Behörde festlegt; Die Prüfungen müssen jedoch jedenfalls in deutscher Sprache abgehalten werden, sofern nicht gesonderte Kenntnisse in englischer Sprache erforderlich sind. Die zuständige Behörde informiert den Bewerber, in welchen Sprachen Prüfungen durchgeführt werden.
Ein Prüfungsfach gilt als bestanden, wenn der Bewerber in diesem Fach mindestens 75% der möglichen Punktzahl erreicht hat. Punkte dürfen nur für richtige Antworten vergeben werden.
Vorbehaltlich anderer Bestimmungen der JAR-FCL, hat der Bewerber die theoretischen Prüfungen für den Erwerb der PPL(A) erfolgreich abgelegt, wenn er innerhalb von 18 Monaten alle Prüfungsteile bestanden hat. Die Frist wird vom Ende des Kalendermonats an gerechnet, in dem der Bewerber den ersten Prüfungsversuch unternommen hat. Eine bestandene theoretische Prüfung wird für einen Zeitraum von 24 Monaten, ab dem Datum des Bestehens, für den Erwerb einer PPL(A) akzeptiert.
PRAKTISCHE PRÜFUNG
Der Bewerber für eine praktische Prüfung für den Erwerb einer PPL(A) hat diese Prüfung auf dem/der in der Ausbildung verwendeten Flugzeugmuster/-klasse abzulegen. Der Bewerber kann darüber entscheiden, ob er die Prüfung auf einem einmotorigen Flugzeug oder, vorbehaltlich der gemäß JAR-FCL 1.255 oder 1.260 geforderten Flugerfahrung von 70 Stunden als verantwortlicher Pilot, auf einem mehrmotorigen Flugzeug ablegen möchte. Das in der praktischen Prüfung verwendete Flugzeug muss die Bestimmungen für Ausbildungsflugzeuge erfüllen (siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.125).
Die Verfahren für den Nachweis der Prüfungsreife des Bewerbers, einschließlich der Aushändigung des Ausbildungsnachweises des Bewerbers an den Prüfer, werden von der zuständigen Stelle festgelegt.
Der Bewerber muss Abschnitt 1 bis 5 der praktischen Prüfung bestehen sowie Abschnitt 6 wenn ein mehrmotoriges Flugzeug verwendet wird. Wird in einem Prüfungsabschnitt eine Übung nicht bestanden, so gilt dieser Abschnitt als nicht bestanden. Wird mehr als ein Prüfungsabschnitt nicht bestanden, muss der Bewerber die gesamte Prüfung wiederholen. Ein Bewerber, der nur einen Prüfungsabschnitt nicht besteht, muss nur den nicht bestandenen Abschnitt wiederholen. Wird in der Wiederholungsprüfung ein Abschnitt nicht bestanden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. Dies gilt auch für Abschnitte, die bei einem vorherigen Versuch bestanden wurden. Die gesamte Prüfung ist innerhalb von sechs Monaten abzulegen.
Nach einer nicht bestandenen praktischen Prüfung kann eine weitere Ausbildung erforderlich sein. Werden auch im zweiten Versuch nicht alle Abschnitte bestanden, ist die weitere Ausbildung von der zuständigen Behörde festzulegen. Die praktische Prüfung kann beliebig oft wiederholt werden.
Die zuständige Behörde gibt dem Prüfer Sicherheitshinweise für die Durchführung der Prüfung.
Sollte der Bewerber die praktische Prüfung aus für den Prüfer (FE) nicht gerechtfertigten Gründen abbrechen, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. Wird eine Prüfung aus für den FE gerechtfertigten Gründen abgebrochen, sind in einem weiteren Flug nur die nicht durchgeführten Abschnitte zu prüfen.
Der Bewerber kann jede Übung und jedes Verfahren einmal wiederholen. Der FE kann die Prüfung jederzeit abbrechen, wenn die fliegerischen Fähigkeiten des Bewerbers erkennen lassen, dass die gesamte Prüfung wiederholt werden muss.
Der Bewerber muss das Flugzeug von dem Sitz führen, von dem er die Tätigkeiten des verantwortlichen Piloten ausführen kann. Der Prüfungsflug ist so durchzuführen, als sei der Bewerber der einzige Pilot an Bord. Die Verantwortung für die Flugdurchführung obliegt gemäß § 52 LFG dem beaufsichtigenden Fluglehrer.
Die Flugstrecke für den Navigationsflug wird vom FE ausgewählt. Der Flug kann auf dem Startflugplatz oder einem anderen Flugplatz enden. Der Bewerber ist für die Planung des Fluges verantwortlich und hat sicherzustellen, dass sich alle Ausrüstungsgegenstände und Unterlagen für die Durchführung des Fluges an Bord befinden. Der Prüfungsabschnitt Navigation gemäß Anhang 2 zu JARFCL 1.135 muss mindestens 60 Minuten dauern und kann, in Absprache zwischen Bewerber und FE, als gesonderte Prüfung durchgeführt werden.
Der Bewerber hat dem FE die durchgeführten Kontrollen und Maßnahmen anzusagen, einschließlich der Identifizierung von Funkeinrichtungen. Kontrollen sind in Übereinstimmung mit der autorisierten Checkliste für das in der Prüfung verwendete Flugzeugmuster durchzuführen. Im Rahmen der Flugvorbereitung für die praktische Prüfung hat der Bewerber das Setzen der Triebwerkleistungen und die Geschwindigkeiten zu bestimmen. Flugleistungsdaten für Start, Anflug und Landung sind vom Bewerber in Übereinstimmung mit dem Betriebs- oder Flughandbuch des verwendeten Flugzeuges zu berechnen.
Der FE soll sich an der Durchführung des Fluges nicht beteiligen, es sei denn, dass ein Eingreifen aus Sicherheitsgründen oder zur Vermeidung von unannehmbaren Verzögerungen für andere Luftverkehrsteilnehmer erforderlich wird.
PRÜFUNGSTOLERANZEN
Der Bewerber hat folgende Fähigkeiten nachzuweisen:
- Führen des Flugzeuges innerhalb seiner Betriebsgrenzen;
- ruhige und exakte Durchführung sämtlicher Übungen;
- gutes Urteilsvermögen und Verhalten als Luftfahrer (airmanship);
- Anwendung von Kenntnissen aus der Luftfahrt; und
- Kontrolle über das Flugzeug zu jedem Zeitpunkt des Fluges, so dass die erfolgreiche Durchführung eines Verfahrens oder einer Übung zu keiner Zeit ernsthaft gefährdet ist.
Die folgenden Toleranzen stellen allgemeine Richtwerte dar. Turbulenzen, Flugeigenschaften und Flugleistung des verwendeten Flugzeugmusters werden vom FE entsprechend berücksichtigt.
| Flughöhe | |
|---|---|
| - normaler Flug | ±150 ft |
| - mit simuliertem Triebwerksausfall | ±200 ft |
| Steuerkurs/Einhalten einer Funkstandlinie | |
| - normaler Flug | ±10° |
| - mit simuliertem Triebwerksausfall | ±15° |
| Geschwindigkeit | |
| - Start und Anflug | +15/-5 Knoten |
| - alle anderen Flugzustände | ±15 Knoten |
INHALT DER PRAKTISCHEN PRÜFUNG
Die Prüfungsinhalte und -abschnitte gemäß Anhang 2 zu JAR-FCL 1.135, sind für die praktische Prüfung für den Erwerb einer PPL(A) für ein- und mehrmotorige Flugzeuge anzuwenden. Das Antragsformular für die praktische Prüfung ist von der zuständigen Behörde festzulegen.
Anhang 2 zu JAR-FCL 1.135
Praktische Prüfung/Prüfungsformular für den Erwerb einer PPL(A)
(Siehe JAR-FCL 1.135)
| Abschnitt 1 Abflug | |
|---|---|
| Gebrauch der Checkliste, Verhalten als Pilot (Fliegen des Flugzeuges mit Sicht nach außen, Eisverhütungs-/Enteisungsverfahren etc.) gelten für alle Abschnitte: | |
| a | Flugvorbereitung einschließlich Dokumentation und Flugwetterberatung |
| b | Berechnung von Masse, Schwerpunktlage und Flugleistung |
| c | Kontrolle und Bereitstellung des Flugzeuges |
| d | Anlassen der Triebwerke, Verfahren nach dem Anlassen |
| e | Rollen, Flugplatzverfahren, Verfahren vor dem Start |
| f | Start und Kontrollen nach dem Start |
| g | Abflugverfahren |
| h | Verbindung zur Flugverkehrskontrollstelle — Einhaltung der Flugverkehrsverfahren/Sprechfunkverfahren |
| Abschnitt 2 Allgemeine Flugübungen | |
| a | Verbindung zur Flugverkehrskontrollstelle — Einhaltung der Flugverkehrsverfahren/Sprechfunkverfahren |
| b | Geradeaus- und Horizontalflug bei verschiedenen Geschwindigkeiten |
| c | Steigflug: i. Beste Steiggeschwindigkeit ii. Steigflugkurven iii. Übergang zum Horizontalflug |
| d | Kurven (mit 30° Querneigung) |
| e | Steilkurven (mit 45° Querneigung) (einschließlich Erkennen und Beenden eines kritischen Flugzustandes) |
| f | Grenzflugzustände im unteren Geschwindigkeitsbereich mit und ohne Landeklappen |
| g | Überzogener Flugzustand: i. Überzogener Flugzustand in Reiseflugkonfiguration und Beenden mit Motorhilfe ii. Annäherung an den überzogenen Flugzustand in einer Sinkflugkurve mit 20° Querneigung, Anflugkonfiguration iii. Annäherung an den überzogenen Flugzustand in Landekonfiguration |
| h | Sinkflug: i. Mit und ohne Motorhilfe ii. Sinkflugkurven (steile Gleitflugkurven) iii. Übergang zum Horizontalflug |
| Abschnitt 3 Überlandflug | |
| a | Flugplan, Koppelnavigation, Gebrauch der Navigationskarten |
| b | Einhalten von Flughöhe, Steuerkurs und Fluggeschwindigkeit |
| c | Orientierung, Berechnung und Korrektur von voraussichtlichen Ankunftszeiten, Ergänzung (Berichtigung) des Flugplanformulares |
| d | Fliegen zum Ausweichflugplatz (Planung und Durchführung) |
| e | Gebrauch von Funknavigationshilfen |
| f | Flug nach Instrumenten (180°-Kurve bei simulierten Instrumentenflug-Wetterbedingungen) |
| g | Flugmanagement (Kontrollen, Kraftstoffversorgung und Prüfung auf Vergaservereisung etc.) Verbindung zur Flugverkehrskontrollstelle — Einhaltung der Flugverkehrsverfahren/Sprechfunkverfahren |
| Abschnitt 4 Anflug und Landeverfahren | |
| a | Anflugverfahren |
| b | *Ziellandung (Landung auf kurzen Pisten), Seitenwindlandung, wenn entsprechende Bedingungen vorliegen |
| c | *Landung ohne Landeklappen |
| d | Landeanflug ohne Motorhilfe (nur einmotorige Flugzeuge) |
| e | Aufsetzen und Durchstarten |
| f | Durchstarten aus geringer Höhe |
| g | Verbindung zur Flugverkehrskontrollstelle: Einhaltung der Flugverkehrsverfahren/Sprechfunkverfahren |
| h | Tätigkeiten nach Beendigung des Fluges |
| Abschnitt 5 Außergewöhnliche Verfahren und Notverfahren | |
| Dieser Abschnitt kann mit Abschnitt 1 bis 4 verbunden werden. | |
| a | Simulierter Triebwerksausfall nach dem Start (nur einmotorige Flugzeuge) |
| b | *Simulierte Notlandung (nur einmotorige Flugzeuge) |
| c | Simulierte Sicherheitslandung (nur einmotorige Flugzeuge) |
| d | Simulierte Notfälle |
| e | Mündliche Prüfung |
| Abschnitt 6 Simulierter Triebwerksausfall und einschlägige, auf das Muster bezogene Übungen | |
| Dieser Abschnitt kann mit Abschnitt 1 bis 5 verbunden werden. | |
| a | Simulierter Triebwerksausfall während des Starts (in sicherer Höhe, sofern nicht in einem Flugsimulator durchgeführt) |
| b | Anflug und Durchstarten mit simuliertem Triebwerksausfall |
| c | Anflug und Landung bis zum vollständigen Stillstand mit simuliertem Triebwerksausfall |
| d | Triebwerkausfall, Abstellen und Wiederanlassen |
| e | Verbindung zur Flugverkehrskontrollstelle — Einhaltung der Flugverkehrsverfahren/Sprechfunkverfahren, Verhalten als Pilot (airmanship) |
| f | Vom Flugprüfer festgelegt — einschlägige Übungen der praktischen Prüfung für den Erwerb einer Musterberechtigung; darunter, soweit zutreffend: i. Flugzeugsysteme, einschließlich der Bedienung des Autopiloten ii. Betrieb der Druckkabine iii. Gebrauch der Eisverhütungs-/Enteisungsanlage |
| g | Mündliche Prüfung |
- Übungen können nach Ermessen des Prüfers kombiniert werden.
Abschnitt D - Berufspilotenlizenz (Flugzeug) - CPL(A)
JAR-FCL 1.140 Mindestalter
Der Bewerber für eine CPL(A) muss mindestens 18 Jahre alt sein.
JAR-FCL 1.145 Flugmedizinische Tauglichkeit
Der Bewerber für eine CPL(A) muss im Besitz eines gültigen Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 1 sein. Der Inhaber einer CPL(A) darf seine mit der Lizenz verbundenen Rechte nur ausüben, wenn er in Besitz eines gültigen Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 1 ist.
JAR-FCL 1.150 Rechte und Voraussetzungen
(a) Rechte
Vorbehaltlich weiterer Bestimmungen ist der Inhaber einer CPL(A) berechtigt:
(1) alle Rechte einer PPL(A) auszuüben;
(2) als verantwortlicher Pilot oder Kopilot auf Flugzeugen in allen Verwendungsarten (§ 2 ZLLV 2005) außer der gewerblichen Beförderung von Personen und Sachen tätig zu sein;
(3) als verantwortlicher Pilot in der Verwendungsart der gewerblichen Beförderung von Personen und Sachen auf Flugzeugen mit einem Piloten tätig zu sein;
(4) als Kopilot bei der gewerblichen Beförderung tätig zu sein.
(b) Voraussetzungen
Der Bewerber für eine CPL(A), der die Voraussetzungen gemäß JAR-FCL 1.140, 1.145 und 1.155 bis 1.170 nachweist, erfüllt damit die Anforderungen für die Erteilung einer CPL(A) und hat mindestens die Klassen/Musterberechtigung für das in der praktischen Prüfung verwendeten Flugzeugmuster erworben. Sofern ein Instrumentenfluglehrgang einschließlich theoretischer und praktischer Prüfung in Übereinstimmung mit JAR-FCL 1 Abschnitt E nachgewiesen wird, ist die Instrumentenflugberechtigung eingeschlossen.
JAR-FCL 1.155 Flugerfahrung und Anrechnung
(Siehe JAR-FCL 1.050(a)(3))
(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.160 und 1.165(a)(1) bis (3))
(a) Durchgehende Ausbildung
(1) Flugerfahrung
2) Anrechnung
(b) Modulare Ausbildung
(1) Flugerfahrung
(2) Anrechnung
(i) können 30 Stunden als verantwortlicher Pilot mit einer PPL(H) auf Hubschraubern; oder
(ii) 100 Stunden als verantwortlicher Pilot mit einer CPL(H) auf Hubschraubern; oder
(iii) 30 Stunden als verantwortlicher Pilot auf Reisemotorseglern oder Segelflugzeugen durchgeführt worden sein.
(c) Flugzeit
(1) 100 Stunden als verantwortlicher Pilot oder 70 Stunden als verantwortlicher Pilot, sofern diese in einer durchgehenden Ausbildung gemäß Anhang 1 zu JAR-FCL 1.160 und 1.165(a)(1) bis (3) durchgeführt worden sind;
(2) 20 Stunden Überlandflug als verantwortlicher Pilot, einschließlich eines Fluges über eine Strecke von mindestens 540 km (300 NM), bei dem Landungen bis zum vollständigen Stillstand auf zwei vom Startflugplatz verschiedenen Flugplätzen durchzuführen sind;
(3) zehn Stunden Ausbildung im Instrumentenflug, davon höchstens fünf Stunden Instrumentenbodenzeit;
(4) fünf Stunden Nachtflug gemäß JAR-FCL 1.165(b).
JAR-FCL 1.160 Theoretische Kenntnisse
(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.160 und 1.165(a)(1) bis (4))
(a) Lehrgang
(b) Prüfung
(c) Der Bewerber, der an einer durchgehenden Ausbildung teilgenommen hat, hat mindestens die in diesem Lehrgang geforderten Kenntnisse in Art und Umfang gemäß Anhang 1 zu JAR-FCL 1.160 und 1.165(a)(1) bis (3) nachzuweisen.
JAR-FCL 1.165 Flugausbildung
(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.160 und 1.165(a)(1) bis (4)
(a) Lehrgang
(1) Durchgehende Ausbildung für ATPL(A) – Anhang 1 zu JAR-FCL 1.160 und 1.165(a)(1);
(2) Durchgehende Ausbildung für CPL(A)/IR – Anhang 1 zu JAR-FCL 1.160 und 1.165(a)(2);
(3) Durchgehende Ausbildung für CPL(A) - Anhang 1 zu JAR-FCL 1.160 und 1.165(a)(3)
(4) Modulare Ausbildung für CPL(A)- Anhang 1 zu JAR-FCL 1.160 und 1.165(a)(4).
(b) Nachtflugausbildung
JAR-FCL 1.170 Praktische Fähigkeiten
(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.160 und 1.165(a)(1) bis (4)) (Siehe Anhang 1 und 2 zu JAR-FCL 1.170)
Der Bewerber für eine CPL(A) muss die Fähigkeit nachweisen, als verantwortlicher Pilot eines Flugzeuges die entsprechenden Verfahren und Übungen gemäß Anhang 1 und 2 zu JAR-FCL 1.170 so durchzuführen, wie es die Rechte der Lizenz erfordern. Bewerber müssen die praktische Prüfung gemäß Anhang 1 zu JAR-FCL 1.160 und 1.165(a)(1) bis (4) ablegen.
Anhang 1 zu JAR-FCL 1.160 und 1.165(a)(1)
Durchgehende Ausbildung für ATPL(A)
(Siehe JAR-FCL 1.160, 1.165 und 1.170)
(Siehe Anhang 1 und 2 zu JAR-FCL 1.170)
(Siehe Anhang 1 und 2 zu JAR-FCL 1.210)
(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.470)
Das Ziel einer durchgehenden ATPL(A) Ausbildung ist die Vermittlung der notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung einer Tätigkeit als Kopilot auf mehrmotorigen Flugzeugen mit zwei Piloten bei der gewerblichen Beförderung und für den Erwerb der CPL(A)/IR.
Bewerber, die eine durchgehende ATPL(A) Ausbildung absolvieren wollen, müssen unter der Aufsicht des Ausbildungsleiters einer FTO alle Ausbildungsabschnitte eines fortlaufenden, genehmigten Ausbildungslehrganges, der von der FTO erstellt wurde, abschließen.
Die Dauer eines Lehrganges muss zwischen 12 und 36 Monaten liegen. Führt die FTO eine zusätzliche praktische oder theoretische Ausbildung durch, können mit Genehmigung der zuständigen Behörde besondere Vereinbarungen getroffen werden, um den Lehrgang über den Zeitraum von 36 Monaten auszudehnen.
Der Bewerber kann entweder als Anfänger oder als Inhaber einer gemäß ICAO Anhang 1 erteilten PPL(A) oder PPL(H) zur Ausbildung zugelassen werden. Anfänger müssen die Bestimmungen für Flugschüler des Abschnitts B der JAR-FCL erfüllen. Inhabern einer PPL(A) oder PPL(H) kann die Hälfte (50%) ihrer vor Beginn der Ausbildung geflogenen Stunden auf Luftfahrzeugen auf die geforderte Flugausbildung (JAR-FCL 1.165(a)(1) und Anhang 1 zu JAR-FCL 1.165(a)(1), Ziffer 13) angerechnet werden und zwar bis zu 40 Stunden oder, wenn eine Nachtflugqualifikation für Flugzeuge erworben wurde, bis zu 45 Stunden. Davon können bis zu 20 Stunden mit einem Lehrberechtigten geflogen worden sein. Die Anrechnung der Flugstunden erfolgt nach Ermessen der FTO und ist in den Ausbildungsnachweis des Bewerbers einzutragen. Bei Flugschülern, die nicht im Besitz einer Pilotenlizenz sind kann die FTO mit Genehmigung der zuständigen Behörde bis zu höchstens 20 Ausbildungsstunden festlegen, in denen bestimmte Flugübungen mit einem Lehrberechtigten auf einem Hubschrauber oder TMG durchzuführen sind.
Der Bewerber, der nicht alle Teile des ATPL(A)-Ausbildungslehrgangs besteht oder nicht in der Lage ist, die Ausbildung abzuschließen, kann bei der zuständigen Behörde einen Antrag auf Ablegung der theoretischen und praktischen Prüfung für eine niedrigere Lizenz und, soweit zutreffend, für eine Instrumentenflugberechtigung stellen.
Bewerber, die während eines Ausbildungslehrganges zu einer anderen FTO wechseln möchten, müssen bei der zuständigen Behörde die offizielle Festlegung der Flugstunden beantragen, die in der anderen FTO noch durchzuführen sind.
Die FTO hat sicherzustellen, dass der Bewerber vor der Zulassung zur Ausbildung über ausreichende Kenntnisse in Mathematik, Physik und Englisch verfügt, die es ihm erleichtern, dem theoretischen Unterricht zu folgen. Die geforderten englischen Sprachkenntnisse müssen den Anforderungen gemäß Anhang 1 zu JAR-FCL 1.200 entsprechen.
Der Lehrgang muss umfassen:
(a) eine theoretische Ausbildung, die zum Kenntnisstand der ATPL(A) führt;
(b) eine Ausbildung im Sicht- und Instrumentenflug; und (c) eine Ausbildung in der Zusammenarbeit der Flugbesatzung für den Betrieb von Flugzeugen mit zwei Piloten.
Mit dem erfolgreichen Abschluss der theoretischen Prüfung(en) gemäß Ziffer 12 und der praktischen Prüfung(en) gemäß Ziffer 14 hat der Bewerber die theoretischen und praktischen Anforderungen für den Erwerb einer CPL(A) erfüllt sowie eine Klassen- oder Musterberechtigung für das/die in der/den Prüfung(en) verwendete(n) Flugzeug(e) und die Instrumentenflugberechtigung für mehrmotorige Flugzeuge erworben.
THEORETISCHE AUSBILDUNG
Der Bewerber hat Kenntnisse in den unten bezeichneten Gegenständen zu erwerben, wie sie für den Inhaber einer ATPL(A) erforderlich sind. Die zuständige Behörde hat die Einzelheiten des Lehrplanes für die theoretische Ausbildung festzulegen und in luftfahrtüblicher Weise kundzumachen. Ein genehmigter theoretischer ATP(A)-Lehrgang muss mindestens 750 Unterrichtsstunden umfassen (eine Unterrichtsstunde = 60 Minuten), wobei sich diese aus Unterricht im Klassenraum, interaktiven Videoprogrammen, Dia/Tonbandvorführungen, Einzelplatzstudium, rechnergestützten Ausbildungsverfahren und anderen von der zuständigen Behörde genehmigten Unterrichtsmitteln in entsprechenden Anteilen zusammensetzen können. Der Bewerber hat Inhaber eines entsprechenden Funkerzeugnisses gemäß dem Funker-Zeugnisgesetz 1998 zu sein. Die 750 Unterrichtsstunden sind so aufzuteilen, dass für die einzelnen Gegenstände folgende Mindeststundenzahlen erreicht werden:
| Gegenstand | STUNDEN |
|---|---|
| Luftrecht | 40 |
| Allgemeine Luftfahrzeugkenntnisse | 80 |
| Flugleistung und Flugplanung | 90 |
| Menschliches Leistungsvermögen | 50 |
| Meteorologie | 60 |
| Navigation | 150 |
| Betriebliche Verfahren | 20 |
| Aerodynamik | 30 |
| Sprechfunkverkehr | 30 |
| Andere Stundenaufteilungen können durch die zuständige Behörde genehmigt werden. |
Der MCC-Lehrgang muss mindestens 25 Stunden theoretischen Unterricht umfassen.
THEORETISCHE PRÜFUNG
Der Bewerber hat, in Übereinstimmung mit Abschnitt J dieser Anlage (JAR-FCL 1), Kenntnisse in Art und Umfang nachzuweisen, die den Rechten der ATPL(A) entsprechen.
FLUGAUSBILDUNG
Die Flugausbildung, ausgenommen die Ausbildung für den Erwerb der Musterberechtigung, umfasst, einschließlich aller Zwischenprüfungen, insgesamt mindestens 195 Stunden, von denen bis zu 55 Stunden aus Instrumentenbodenzeit bestehen können. Innerhalb dieser 195 Stunden hat der Bewerber mindestens folgendes durchzuführen:
(a) 95 Stunden mit einem Lehrberechtigten, davon bis zu 55 Stunden Instrumentenbodenzeit;
(b) 100 Stunden als verantwortlicher Pilot, darin enthalten 50 Flugstunden nach Sichtflugregeln und 50 Stunden Instrumentenflug als SPIC. (Flugzeit als SPIC ist auf die Flugzeit als verantwortlicher Pilot anzurechnen, sofern keine Beeinflussung des Fluges durch den Lehrberechtigten stattgefunden hat. Eine Nachbesprechung des Fluges mit dem Lehrberechtigten hat keinen Einfluss auf die Anrechnung.);
(c) 50 Stunden Überlandflug als verantwortlicher Pilot mit einem Flug nach Sichtflugregeln über eine Strecke von mindestens 540 km (300 NM), bei dem auf zwei vom Startflugplatz verschiedenen Flugplätzen Landungen bis zum vollständigen Stillstand durchzuführen sind;
(d) fünf Stunden auf Flugzeugen bei Nacht, davon drei Stunden mit einem Lehrberechtigten mit mindestens einer Stunde Überlandflugnavigation, fünf Alleinstarts und fünf Alleinlandungen bis zum vollständigen Stillstand; und
(e) 115 Stunden Instrumentenzeit, darin enthalten:
(i) 50 Stunden Ausbildung im Instrumentenflug, von denen bis zu 25 Stunden aus Instrumentenbodenzeit in einem FNPT I bestehen können, oder 40 Stunden, wenn die Instrumentenausbildung am Boden in einem FNPT II oder Flugsimulator durchgeführt wird. Mit Zustimmung der Behörde können bis zu 10 Stunden Instrumentenausbildung am Boden auf einem FNPT II oder Flugsimulator durch Ausbildung auf einem FNPT I ersetzt werden.
(ii) 50 Stunden Ausbildungszeit als verantwortlicher Pilot (SPIC); und
(iii) 15 Stunden Ausbildung in der Zusammenarbeit der Flugbesatzung, die in einem Flugsimulator oder FNPT II durchgeführt werden können.
PRAKTISCHE PRÜFUNGEN
Nach Abschluss der entsprechenden Flugausbildung hat der Bewerber die praktische Prüfung für den Erwerb einer CPL(A) entweder auf einem einmotorigen oder mehrmotorigen Flugzeug in Übereinstimmung mit Anhang 1 und 2 zu JAR-FCL 1.170 und die praktische Prüfung für den Erwerb einer Instrumentenflugberechtigung auf einem mehrmotorigen Flugzeug in Übereinstimmung mit Anhang 1 und 2 zu JAR-FCL 1.210 abzulegen sowie alle weiteren Prüfungen, die gemäß JAR-FCL 1.262(c) gefordert werden.
Anhang 1 zu JAR-FCL 1.160 und 1.165(a)(2)
Durchgehende Ausbildung für CPL(A)/IR
(Siehe JAR-FCL 1.160, 1.165 und 1.170)
(Siehe Anhang 1 und 2 zu JAR-FCL 1.170)
(Siehe Anhang 1 und 2 zu JAR-FCL 1.210)
(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.470)
Das Ziel einer durchgehenden Ausbildung für CPL(A)/IR ist die Vermittlung der notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung einer Tätigkeit als Pilot auf ein- oder mehrmotorigen Flugzeugen mit einem Piloten bei der gewerblichen Beförderung und für den Erwerb der CPL(A)/IR.
Bewerber für eine CPL(A)/IR in einer durchgehenden Ausbildung müssen unter der Aufsicht des Ausbildungsleiters einer FTO, alle Ausbildungsabschnitte eines fortlaufenden, genehmigten Lehrganges, der von der FTO erstellt wurde, abschließen.
Die Dauer eines Lehrganges muss zwischen neun und 30 Monaten liegen.
Der Bewerber kann entweder als Anfänger ohne Vorkenntnisse oder als Inhaber einer gemäß ICAO Anhang 1 erteilten PPL(A) oder PPL(H) zur Ausbildung zugelassen werden. Anfänger ohne Vorkenntnisse müssen die Bestimmungen für Flugschüler des Abschnitts B der JAR-FCL erfüllen. Inhabern einer PPL(A) oder PPL(H) kann die Hälfte (50%) ihrer vor Beginn der Ausbildung geflogenen Stunden auf Luftfahrzeugen auf die geforderte Flugausbildung (JAR-FCL 1.160 und 1.165(a)(2) und Anhang 1 zu JAR-FCL 1.165(a)(2), Paragraph 12) angerechnet werden und zwar bis zu 40 Stunden oder, wenn eine Nachtflugqualifikation für Flugzeuge erworben wurde, bis zu 45 Stunden. Davon können jeweils bis zu 20 Stunden mit einem Lehrberechtigten geflogen worden sein. Diese Anrechnung der Flugstunden erfolgt nach Ermessen der FTO und ist in den Ausbildungsnachweis des Bewerbers einzutragen. Bei Flugschülern, die nicht im Besitz einer Pilotenlizenz sind, kann die FTO mit Genehmigung der zuständigen Behörde bis zu höchstens 20 Ausbildungsstunden festlegen, in denen bestimmte Flugübungen mit einem Lehrberechtigten auf einem Hubschrauber oder TMG durchzuführen sind.
Der Bewerber, der nicht alle Teile der Ausbildung für CPL(A)/IR besteht oder nicht in der Lage ist, die Ausbildung abzuschließen, kann bei der zuständigen Behörde einen Antrag auf Ablegung der theoretischen und praktischen Prüfung für eine niedrigere Lizenz und, soweit zutreffend, für eine Instrumentenflugberechtigung stellen.
Bewerber, die während eines Ausbildungslehrganges zu einer anderen FTO wechseln möchten, müssen bei der zuständigen Behörde die offizielle Festlegung der Flugstunden beantragen, die in der anderen FTO noch durchzuführen sind.
Die FTO hat sicherzustellen, dass der Bewerber vor der Zulassung zur Ausbildung über ausreichende Kenntnisse in Mathematik, Physik und Englisch verfügt, die es ihm erleichtern, dem theoretischen Unterricht zu folgen. Die geforderten englischen Sprachkenntnisse müssen den Anforderungen gemäß Anhang 1 zu JAR-FCL 1.200 entsprechen.
Der Lehrgang muss umfassen:
(a) eine theoretische Ausbildung, die zum Kenntnisstand der CPL(A)/IR führt; und
(b) eine Ausbildung im Sicht- und Instrumentenflug.
Mit dem erfolgreichen Abschluss der theoretischen Prüfung(en) gemäß Ziffer 11 und der praktischen Prüfung(en) gemäß Ziffer 13 hat der Bewerber die theoretischen und praktischen Anforderungen für den Erwerb einer CPL(A) erfüllt sowie eine Klassen- oder Musterberechtigung für das/die in der/den Prüfung(en) verwendete(n) Flugzeug(e) und die Instrumentenflugberechtigung (A) für mehrmotorige Flugzeuge erworben.
THEORETISCHE AUSBILDUNG
Der Bewerber hat Kenntnisse in den unten bezeichneten Gegenständen zu erwerben, wie sie für den Inhaber einer CPL(A)/IR erforderlich sind. Die zuständige Behörde hat die Einzelheiten des Lehrplanes für die theoretische Ausbildung festzulegen und in luftfahrtüblicher Weise kundzumachen. Ein genehmigter theoretischer CPL(A)/IR-Lehrgang muss mindestens 500 Unterrichtsstunden umfassen, wobei sich diese aus Unterricht im Klassenraum, interaktiven Videoprogrammen, Dia- /Tonbandvorführungen, Einzelplatzstudium, rechnergestützten Ausbildungsverfahren und anderen von der zuständigen Behörde genehmigten Unterrichtsmitteln in entsprechenden Anteilen zusammensetzen können. Der Bewerber hat Inhaber eines entsprechenden Funkerzeugnisses gemäß dem Funker- Zeugnisgesetz 1998 zu sein. Die 500 Unterrichtsstunden (eine Unterrichtsstunde = 60 Minuten) sind so aufzuteilen, dass für die einzelnen Fächer folgende Mindeststundenzahlen erreicht werden:
| Gegenstand | STUNDEN |
|---|---|
| Luftrecht | 30 |
| Allgemeine Luftfahrzeugkenntnisse | 50 |
| Flugleistung und Flugplanung | 60 |
| Menschliches Leistungsvermögen | 15 |
| Meteorologie | 40 |
| Navigation | 100 |
| Betriebliche Verfahren | 10 |
| Aerodynamik | 25 |
| Sprechfunkverkehr | 30 |
| Andere Stundenaufteilungen können durch die zuständige Behörde genehmigt werden. |
THEORETISCHE PRÜFUNG
Der Bewerber hat, in Übereinstimmung mit Abschnitt J dieser Anlage (JAR-FCL 1), Kenntnisse in Art und Umfang nachzuweisen, die den Rechten der CPL(A) und einer Instrumentenflugberechtigung entsprechen.
FLUGAUSBILDUNG
Die Flugausbildung, ausgenommen die Ausbildung für den Erwerb einer Musterberechtigung, umfasst, einschließlich aller Zwischenprüfungen, insgesamt mindestens 180 Stunden, von denen bis zu 40 Stunden aus Instrumentenbodenzeit bestehen können. Innerhalb dieser 180 Stunden hat der Bewerber mindestens folgendes durchzuführen:
(a) 80 Stunden mit einem Lehrberechtigten, davon bis zu 40 Stunden Instrumentenbodenzeit;
(b) 100 Stunden als verantwortlicher Pilot, darin enthalten 50 Flugstunden nach Sichtflugregeln und 50 Stunden Instrumentenflug als SPIC. (Flugzeit als SPIC ist auf die Flugzeit als verantwortlicher Pilot anzurechnen, sofern keine Beeinflussung des Fluges durch den Lehrberechtigten stattgefunden hat. Eine Nachbesprechung des Fluges mit dem Lehrberechtigten hat keinen Einfluss auf die Anrechnung.);
(c) 50 Stunden Überlandflug als verantwortlicher Pilot mit einem Überlandflug nach Sichtflugregeln über eine Strecke von mindestens 540 km (300NM), bei dem auf zwei vom Startflugplatz verschiedenen Flugplätzen Landungen bis zum vollständigen Stillstand durchzuführen sind;
(d) fünf Stunden auf Flugzeugen bei Nacht, davon drei Stunden mit einem Lehrberechtigten mit mindestens einer Stunde Überlandflugnavigation, fünf Alleinstarts und fünf Alleinlandungen bis zum vollständigen Stillstand; und
(e) 100 Stunden Instrumentenzeit, davon:
(i) 50 Stunden Ausbildungszeit im Instrumentenflug, von denen bis zu 25 Stunden aus Instrumentenbodenzeit in einem FNPT I bestehen können, oder 40 Stunden, wenn die gesamte Instrumentenausbildung am Boden in einem FNPT II oder Flugsimulator durchgeführt wird. Mit Zustimmung der Behörde können bis zu 10 Stunden Instrumentenausbildung am Boden auf einem FNPT II oder Flugsimulator durch Ausbildung auf einem FNPT I ersetzt werden.
(ii) 50 Stunden als SPIC.
PRAKTISCHE PRÜFUNGEN
Nach Abschluss der entsprechenden Flugausbildung hat der Bewerber die praktische Prüfung für den Erwerb einer CPL(A) entweder auf einem einmotorigen oder einem mehrmotorigen Flugzeug in Übereinstimmung mit Anhang 1 und 2 zu JAR-FCL 1.170 und die praktische Prüfung für den Erwerb einer Instrumentenflugberechtigung entweder auf einem einmotorigen oder mehrmotorigen Flugzeug in Übereinstimmung mit Anhang 1 und 2 zu JAR-FCL 1.210 abzulegen.
Anhang 1 zu JAR-FCL 1.160 und 1.165(a)(3)
Durchgehende Ausbildung für CPL(A)
(Siehe JAR-FCL 1.160, 1.165 und 1.170)
(Siehe Anhang 1 und 2 zu JAR-FCL 1.170)
(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.470)
Das Ziel einer durchgehenden Ausbildung für CPL(A) ist die Vermittlung der notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten für den Erwerb der CPL(A) sowie auf Wunsch des Bewerbers weitere Ausbildungsmaßnahmen zur Durchführung von Arbeitsflügen, ausgenommen die Ausbildung zum Lehrberechtigten und für den Erwerb einer Instrumentenflugberechtigung.
Bewerber für eine CPL(A) in einer durchgehenden Ausbildung üssen unter der Aufsicht des Ausbildungsleiters einer FTO, alle Ausbildungsabschnitte eines fortlaufenden, genehmigten Ausbildungslehrganges, der von der FTO erstellt wurde, abschließen.
Die Dauer eines Lehrganges muss zwischen neun bis 24 Monaten liegen.
Der Bewerber kann entweder als Anfänger oder als Inhaber einer gemäß ICAO Anhang 1 erteilten PPL(A) oder PPL(H) zur Ausbildung zugelassen werden. Anfänger müssen die Bestimmungen für Flugschüler des Abschnitts B der JAR-FCL erfüllen. Inhabern einer PPL(A) oder PPL(H) kann die Hälfte (50%) ihrer vor Beginn der Ausbildung geflogenen Stunden auf Luftfahrzeugen auf die geforderte Flugausbildung (JAR-FCL 1.165(a)(3) und Anhang 1 zu JAR-FCL 1.165(a)(3), Paragraph 12) angerechnet werden und zwar bis zu 40 Stunden oder, wenn eine Nachtflugqualifikation für Flugzeuge erworben wurde, bis zu 45 Stunden. Davon können bis zu 20 Stunden mit einem Lehrberechtigten geflogen worden sein. Diese Anrechnung der Flugstunden erfolgt nach Ermessen der FTO und ist in den Ausbildungsnachweis des Bewerbers einzutragen. Bei Flugschülern, die nicht im Besitz einer Pilotenlizenz sind, kann die FTO mit Genehmigung der zuständigen Behörde bis zu 20 Ausbildungsstunden festlegen, in denen bestimmte Flugübungen mit einem Lehrberechtigten auf einem Hubschrauber oder TMG durchzuführen sind.
Der Bewerber, der nicht alle Teile der Ausbildung für CPL(A) besteht oder nicht in der Lage ist, die Ausbildung abzuschließen, kann bei der zuständigen Behörde einen Antrag auf Ablegung der theoretischen und praktischen Prüfung für eine niedrigere Lizenz stellen.
Bewerber, die während eines Ausbildungslehrganges zu einer anderen FTO wechseln möchten, müssen bei der zuständigen Behörde die offizielle Festlegung der Flugstunden beantragen, die in der anderen FTO noch durchzuführen sind.
Die FTO hat sicherzustellen, dass der Bewerber vor der Zulassung zur Ausbildung über ausreichende Kenntnisse in Mathematik und Physik verfügt, die es ihm erleichtern, dem theoretischen Unterricht zu folgen.
Der Lehrgang muss umfassen:
(a) eine theoretische Ausbildung, die zum Kenntnisstand der CPL(A) führt; und
(b) eine Ausbildung im Sicht- und Instrumentenflug.
Mit dem erfolgreichen Abschluss der theoretischen Prüfung(en) gemäß Ziffer 11 und der praktischen Prüfung(en) gemäß Ziffer 13, hat der Bewerber die theoretischen und praktischen Anforderungen für die Ausstellung einer CPL(A) erfüllt sowie eine Klassen- oder Musterberechtigung für das/die in der/den Prüfung(en) verwendete(n) Flugzeug(e) erworben.
THEORETISCHE AUSBILDUNG
Der Bewerber hat Kenntnisse zu erwerben, wie sie für den Inhaber einer CPL(A) erforderlich sind. Die zuständige Behörde hat die Einzelheiten des Lehrplanes für die theoretische Ausbildung festzulegen und in luftfahrtüblicher Weise kundzumachen. Ein genehmigter theoretischer CPL(A)- Lehrgang muss mindestens 300 Unterrichtsstunden (eine Unterrichtsstunde = 60 Minuten) umfassen (oder 200 Stunden, wenn der Bewerber Inhaber einer PPL ist), wobei sich diese aus Unterricht im Klassenraum, interaktiven Videoprogrammen, Dia/Tonbandvorführungen, Einzelplatzstudium, rechnergestützten Ausbildungsverfahren und anderen von der zuständigen Behördegenehmigten Unterrichtsmitteln in entsprechenden Anteilen zusammensetzen können. Der Bewerber hat Inhaber eines entsprechenden Funkerzeugnisses gemäß dem Funker-Zeugnisgesetz 1998 zu sein
THEORETISCHE PRÜFUNG
Der Bewerber hat, in Übereinstimmung mit Abschnitt J dieser Anlage (JAR-FCL 1), Kenntnisse in Art und Umfang nachzuweisen, die den Rechten der CPL(A) entsprechen.
FLUGAUSBILDUNG
Die Flugausbildung, ausgenommen die Ausbildung für den Erwerb einer Musterberechtigung, umfasst, einschließlich aller Zwischenprüfungen, insgesamt mindestens 150 Stunden, von denen bis zu fünf Stunden aus Instrumentenbodenzeit bestehen können. Innerhalb dieser 150 Stunden, hat der Bewerber mindestens folgendes durchzuführen:
(a) 80 Stunden mit einem Lehrberechtigten, davon bis zu fünf Stunden Instrumentenbodenzeit;
(b) 70 Stunden als verantwortlicher Pilot;
(c) 20 Stunden Überlandflug als verantwortlicher Pilot mit einem Überlandflug nach Sichtflugregeln über eine Strecke von mindestens 540 km (300 NM), bei dem auf zwei vom Startflugplatz verschiedenen Flugplätzen, Landungen bis zum vollständigen Stillstand durchzuführen sind;
(d) fünf Stunden auf Flugzeugen bei Nacht, davon drei Stunden mit einem Lehrberechtigen mit mindestens einer Stunde Überlandflugnavigation, fünf Alleinstarts und fünf Alleinlandungen bis zum vollständigen Stillstand; und
(e) zehn Stunden Ausbildungszeit im Instrumentenflug, davon bis zu fünf Stunden Instrumentenbodenzeit in einem FNPT I oder II oder einem Flugsimulator.
(f) fünf Stunden auf einem Flugzeug, das für die Beförderung von mindestens vier Personen zugelassen ist und über einen Verstellpropeller und ein Einziehfahrwerk verfügt.
PRAKTISCHE PRÜFUNG
Nach Abschluss der Flugausbildung hat der Bewerber die praktische Prüfung für den Erwerb einer CPL(A) auf einem einmotorigen oder mehrmotorigen Flugzeug in Übereinstimmung mit Anhang 1 und 2 zu JAR-FCL 1.170 abzulegen.
Anhang 1 zu JAR-FCL 1.160 und 1.165(a)(4)
Modulare Ausbildung für CPL(A)
(Siehe JAR-FCL 1.125(c))
(Siehe JAR-FCL 1.160, 1.165 und 1.170)
(Siehe Anhang 1 und 2 zu JAR-FCL 1.170)
(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.470)
Das Ziel einer modularen Ausbildung für CPL(A) ist die Vermittlung der notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten an PPL(A)-Inhaber für den Erwerb der CPL(A).
2.
(a) Vor Beginn einer modularen Ausbildung für CPL(A) muss der Bewerber: im Besitz einer gemäß ICAO Anhang 1 erteilten PPL(A) sein;
(b) Vor Beginn der Flugausbildung muss der Bewerber:
(i) über 150 Stunden als Pilot verfügen; und
(ii) die Bestimmungen von JAR-FCL 1.225 und 1.240 erfüllt haben, sofern die praktische Prüfung auf einem mehrmotorigen Flugzeug abgelegt werden soll.
Bewerber für eine CPL(A) in einer modularen Ausbildung müssen unter der Aufsicht des Ausbildungsleiters einer FTO, alle Ausbildungsabschnitte eines fortlaufenden, genehmigten Ausbildungslehrganges, der von der FTO erstellt wurde, abschließen. Die theoretische Ausbildung kann auch in einer Zivilluftfahrerschule für Theorieausbildung gemäß JAR-FCL 1.055 durchgeführt werden, wobei der Ausbildungsleiter der Organisation für die Überwachung zuständig ist.
Die theoretische Ausbildung ist innerhalb von 18 Monaten abzuschließen. Die Flugausbildung und die praktische Prüfung sind innerhalb der Gültigkeitsdauer der bestandenen theoretischen Prüfung gemäß JAR-FCL 1.495 abzuschließen.
Die FTO hat sicherzustellen, dass der Bewerber vor der Zulassung zur Ausbildung über ausreichende Kenntnisse in Mathematik und Physik verfügt, die es ihm erleichtern, dem theoretischen Unterricht zu folgen.
Der Lehrgang muss umfassen:
(a) eine theoretische Ausbildung, die zum Kenntnisstand der CPL(A) führt; und
(b) eine Flugausbildung im Sicht- und Instrumentenflug.
Mit dem erfolgreichen Abschluss der theoretischen Prüfung(en) gemäß Ziffer 9 und der praktischen Prüfung(en) gemäß Ziffer 13, hat der Bewerber die theoretischen und praktischen Anforderungen für die Ausstellung einer CPL(A) erfüllt sowie die Klassen- oder Musterberechtigung für das in der Prüfung verwendete Flugzeug erworben.
THEORETISCHE AUSBILDUNG
Der Bewerber hat Kenntnisse zu erwerben, wie sie für den Inhaber einer CPL(A) erforderlich sind. Die zuständige Behörde hat die Einzelheiten des Lehrplanes für die theoretische Ausbildung festzulegen und in luftfahrtüblicher Weise kundzumachen. Ein genehmigter theoretischer CPL(A)- Lehrgang muss mindestens 200 Unterrichtsstunden umfassen (eine Unterrichtsstunde = 60 Minuten), wobei sich diese aus Unterricht im Klassenraum, interaktiven Videoprogrammen, Dia-/Tonbandvorführungen, Einzelplatzstudium, rechnergestützten Ausbildungsverfahren und anderen, von der Behörde genehmigten Unterrichtsmitteln in entsprechenden Anteilen zusammensetzen können. Genehmigte Fernlehrgänge können nach Genehmigung der zuständigen Behörde ebenfalls als Teil der Ausbildung angeboten werden. Der Bewerber hat Inhaber eines entsprechenden Funkerzeugnisses gemäß dem Funker-Zeugnisgesetz 1998 zu sein
THEORETISCHE PRÜFUNG
Der Bewerber hat, in Übereinstimmung mit Abschnitt J dieser Anlage (JAR-FCL 1), Kenntnisse in Art und Umfang nachzuweisen, die den Rechten der CPL(A) entsprechen.
FLUGAUSBILDUNG
Bewerber, die nicht im Besitz einer Instrumentenflugberechtigung sind, müssen mindestens 25 Stunden mit einem Lehrberechtigten erhalten, darin enthalten zehn Stunden Ausbildung im Instrumentenflug, von denen bis zu fünf Stunden als Instrumentenbodenzeit in einem BITD oder FNPT I oder II oder Flugsimulator durchgeführt werden können. Bewerbern, die im Besitz einer gültigen IR(A) sind, wird die gesamte Ausbildungszeit im Instrumentenflug angerechnet. Bewerbern, die im Besitz einer gültigen IR(H) sind, können bis zu fünf Stunden Ausbildungszeit im Instrumentenflug mit einem Lehrberechtigten angerechnet werden, wobei mindestens fünf Stunden Ausbildungszeit im Instrumentenflug mit einem Lehrberechtigten auf einem Flugzeug durchgeführt werden müssen.
11.
(a) Bewerber, die im Besitz einer gültigen Instrumentenflugberechtigung sind, müssen mindestens 15 Stunden Sichtflugausbildung mit einem Lehrberechtigten absolvieren.
(b) Bewerber, die nicht im Besitz einer Nachtflugqualifikation für Flugzeuge sind, müssen zusätzlich mindestens fünf Stunden Nachtflugausbildung auf Flugzeugen erhalten (siehe JARFCL 1.125(c)).
Mindestens fünf Stunden der Flugausbildung sind in einem Flugzeug durchzuführen, das für die Beförderung von mindestens vier Personen zugelassen ist und über einen Verstellpropeller und ein Einziehfahrwerk verfügt. Der Lehrplan für die Flugausbildung ist von der zuständigen Behörde festzulegen und in luftfahrtüblicher Weise kundzumachen.
PRAKTISCHE PRÜFUNG
Nach Abschluss der Flugausbildung und der Erfüllung der entsprechenden Anforderungen an die Flugerfahrung hat der Bewerber die praktische Prüfung für den Erwerb einer CPL(A) auf einem ein- oder mehrmotorigen Flugzeug in Übereinstimmung mit Anhang 1 und 2 zu JAR-FCL 1.170 abzulegen.
Anhang 1 zu JAR-FCL 1.170
Praktische Prüfung für den Erwerb einer CPL(A)
(Siehe JAR-FCL 1.170)
(Siehe Anhang 2 zu JAR-FCL 1.170)
Der Bewerber für eine praktische Prüfung zum Erwerb einer CPL(A) muss die gesamte geforderte Ausbildung erfolgreich abgeschlossen haben, einschließlich der Ausbildung auf dem/der in der Prüfung verwendeten Flugzeugmuster/-klasse. Der Bewerber kann darüber entscheiden, ob er die Prüfung auf einem einmotorigen Flugzeug oder, vorbehaltlich der gemäß JAR-FCL 1.255 oder JAR-FCL 1.260 geforderten Flugerfahrung von 70 Flugstunden als verantwortlicher Pilot, auf einem mehrmotorigen Flugzeug ablegen möchte. Das in der praktischen Prüfung verwendete Flugzeug muss die Bestimmungen für Ausbildungsflugzeuge gemäß Anhang 1 zu JAR-FCL 1.055 erfüllen und für die Beförderung von mindestens vier Personen zugelassen sein sowie über einen Verstellpropeller und ein Einziehfahrwerk verfügen.
Das Verfahren für den Nachweis der Prüfungsreife des Bewerbers, einschließlich der Aushändigung des Ausbildungsnachweises des Bewerbers an den Prüfer, wird von der zuständigen Behörde festgelegt.
Der Bewerber muss die Abschnitte 1 bis 5 der praktischen Prüfung bestehen und, sofern ein mehrmotoriges Flugzeug verwendet wird, Abschnitt 6. Wird in einem Prüfungsabschnitt eine Übung nicht bestanden, so gilt dieser Abschnitt als nicht bestanden. Wird mehr als ein Prüfungsabschnitt nicht bestanden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. Ein Bewerber, der nur einen Abschnitt nicht besteht, muss den nicht bestandenen Abschnitt wiederholen. Wird in der Wiederholungsprüfung ein Abschnitt nicht bestanden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. Dies gilt auch für Abschnitte, die bei einem vorherigen Versuch bestanden wurden. Die gesamte praktische Prüfung ist innerhalb von sechs Monaten abzulegen.
Nach einer nicht bestandenen praktischen Prüfung kann eine weitere Ausbildung erforderlich sein. Werden auch im zweiten Versuch nicht alle Abschnitte bestanden, ist die weitere Ausbildung von der zuständigen Behörde festzulegen. Die Anzahl der Prüfungsversuche ist nicht beschränkt.
DURCHFÜHRUNG DER PRÜFUNG
Die zuständige Behörde gibt dem Prüfer (FE) Sicherheitshinweise für die Durchführung der Prüfung.
Sollte der Bewerber die praktische Prüfung aus für den FE nicht gerechtfertigten Gründen abbrechen, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. Wird eine Prüfung aus für den FE gerechtfertigten Gründen abgebrochen, sind in einem weiteren Flug nur die nicht durchgeführten Abschnitte zu prüfen.
Nach Ermessen des FE, kann der Bewerber jede Übung und jedes Verfahren einmal wiederholen. Der FE kann die Prüfung jederzeit abbrechen, wenn die fliegerischen Fähigkeiten des Bewerbers erkennen lassen, dass die gesamte Prüfung wiederholt werden muss.
Der Bewerber muss das Flugzeug von dem Sitz führen, von dem er die Tätigkeiten des verantwortlichen Piloten ausführen kann. Der Prüfungsflug ist so durchzuführen, als sei der Bewerber der einzige Pilot an Bord. Die Verantwortung für die Flugdurchführung richtet sich nach den nationalen Vorschriften.
Die Flugstrecke wird vom FE ausgewählt und muss zu einem kontrollierten Flugplatz führen. Der Flug kann auf dem Startflugplatz oder einem anderen Flugplatz enden. Der Bewerber ist für die Planung des Fluges verantwortlich und hat sicherzustellen, dass sich alle Ausrüstungsgegenstände und Unterlagen für die Durchführung des Fluges an Bord befinden. Die Dauer des Fluges muss mindestens 90 Minuten betragen.
Der Bewerber hat dem FE die durchgeführten Kontrollen und Maßnahmen anzusagen, einschließlich der Identifizierung von Funknavigationseinrichtungen. Kontrollen sind in Übereinstimmung mit der autorisierten Checkliste für das in der Prüfung verwendete Flugzeugmuster durchzuführen. Im Rahmen der Flugvorbereitung für die praktische Prüfung hat der Bewerber das Setzen der Triebwerkleistungen und die Geschwindigkeiten zu bestimmen. Flugleistungsdaten für Start, Anflug und Landung sind vom Bewerber in Übereinstimmung mit dem Betriebs- oder Flughandbuch des verwendeten Flugzeuges zu berechnen.
Der FE soll sich an der Durchführung des Fluges nicht beteiligen, es sei denn, dass ein Eingreifen aus Sicherheitsgründen oder zur Vermeidung von unannehmbaren Verzögerungen für andere Luftverkehrsteilnehmer erforderlich wird.
PRÜFUNGSTOLERANZEN
Der Bewerber hat folgende Fähigkeiten nachzuweisen:
- Führen des Flugzeuges innerhalb seiner Betriebsgrenzen;
- gleichmäßige und exakte Durchführung sämtlicher Übungen;
- gutes Urteilsvermögen und Verhalten als Luftfahrer (airmanship);
- Anwendung der Luftfahrtkenntnisse; und
- Kontrolle über das Flugzeug zu jedem Zeitpunkt des Fluges, so dass die erfolgreiche Durchführung eines Verfahrens oder einer Übung zu keiner Zeit ernsthaft gefährdet ist.
Die folgenden Toleranzen stellen allgemeine Richtwerte dar: Turbulenzen, Flugeigenschaften und Flugleistung des verwendeten Flugzeugmusters werden vom FE entsprechend berücksichtigt:
| Flughöhe | |
|---|---|
| - normaler Flug | ±100ft |
| - mit simuliertem Triebwerksausfall | ±150ft |
| Einhalten einer Funkstandlinie | ±5° |
| Steuerkurs | |
| - normaler Flug | ±10° |
| - mit simuliertem Triebwerksausfall | ±15° |
| Geschwindigkeit | |
| - Start und Anflug | ±5 Knoten |
| - alle anderen Flugzustände | ±10 Knoten |
PRÜFUNGSINHALT
Die Prüfungsinhalte und -abschnitte gemäß Anhang 2 zu JAR-FCL 1.170 sind für die praktische Prüfung anzuwenden. Das Antragsformular für die praktische Prüfung kann von der Behörde festgelegt werden. Die Flugübungen der Absätze c und e (iv) im Abschnitt 2 und die Abschnitte 5 und 6 können in einem FNPT II oder einem Flugsimulator durchgeführt werden.
Anhang 2 zu JAR-FCL 1.170
Inhalt der praktischen Prüfung für den Erwerb einer CPL(A)
(Siehe JAR-FCL 1.170)
| Abschnitt 1 Abflug | |
|---|---|
| Gebrauch der Checkliste, Verhalten als Pilot (Fliegen des Flugzeuges mit Sicht nach außen, Eisverhütungs-/Enteisungsverfahren etc.) gelten für alle Abschnitte: | |
| a | Flugvorbereitung einschließlich Dokumentation, Bestimmung von Masse und Schwerpunktlage, Flugwetterberatung |
| b | Kontrolle und Bereitstellung des Flugzeuges |
| c | Rollen und Start |
| d | Flugleistungseinstellung und Trimmung |
| e | Platzrundenverfahren |
| f | Abflugverfahren, Höhenmessereinstellung, Verfahren zur Vermeidung von Zusammenstössen (Luftraumbeobachtung) |
| g | Verbindung zur Flugverkehrskontrollstelle — Einhaltung der Flugverkehrsverfahren/Sprechfunkverfahren |
| Abschnitt 2 Flugübungen | |
| a | Fliegen des Flugzeuges mit Sicht nach außen, einschließlich Geradeaus- und Horizontalflug, Steigflug, Sinkflug |
| b | Grenzflugzustände im unteren Geschwindigkeitsbereich, einschließlich Erkennen und Beenden von beginnendem Strömungsabriss (Verlust der Steuerbarkeit) |
| c | Kurven, einschließlich Kurven in Landekonfiguration. Steilkurven mit 45° Querneigung |
| d | Grenzflugzustände im oberen Geschwindigkeitsbereich, einschließlich Erkennen und Beenden von Spiralsturzflugzuständen |
| e | Fliegen ausschließlich nach Instrumenten, einschließlich: i. Horizontalflug, Reiseflugkonfiguration, Einhalten von Steuerkurs, Flughöhe und Fluggeschwindigkeit ii. Steig- und Sinkflugkurven mit 10° bis 30° Querneigung iii. Beenden von ungewöhnlichen Fluglagen iv. Ausfall von Fluglageinstrumenten |
| f | Verbindung zur Flugverkehrskontrollstelle — Einhaltung der Flugverkehrsverfahren/Sprechfunkverfahren |
| Abschnitt 3 Überlandflug | |
| a | Fliegen des Flugzeuges mit Sicht nach außen, einschließlich Reiseflugkonfiguration, Reichweite und Höchstflugdauer |
| b | Orientierung, Gebrauch der Navigationskarten |
| c | Einhalten von Flughöhe, Fluggeschwindigkeit und Steuerkurs, Luftraumbeobachtung |
| d | Höhenmessereinstellung, Verbindung zur Flugverkehrskontrollstelle — Einhaltung der Flugverkehrsverfahren/Sprechfunkverfahren |
| e | Überwachung des Flugverlaufes, Flugplanungsformular, Kraftstoffverbrauch, Feststellung von Kursabweichungen und Kurskorrekturen |
| f | Beobachtung des Wetters, Beurteilung der weiteren Wetterentwicklung, Planung von Ausweichstrecken |
| g | Einhalten eines Kurses über Grund, Positionsbestimmung mittels NDB oder VOR, Identifizierung von Funknavigationseinrichtungen, Ausweichen zum Ausweichflugplatz |
| Abschnitt 4 Anflug und Landung | |
| a | Anflugverfahren, Höhenmessereinstellung, Luftraumbeobachtung |
| b | Verbindung zur Flugverkehrskontrollstelle — Einhaltung der Flugverkehrsverfahren/Sprechfunkverfahren |
| c | Durchstarten aus geringer Höhe |
| d | Normale Landung, Seitenwindlandung (wenn entsprechende Bedingungen vorliegen) |
| e | Landung auf kurzen Pisten |
| f | Anflug und Landung ohne Motorhilfe (nur einmotorige Flugzeuge) |
| g | Landung ohne Landeklappen |
| h | Tätigkeiten nach Beendigung des Fluges |
| Abschnitt 5 Außergewöhnliche Verfahren und Notverfahren | |
| Dieser Abschnitt kann mit Abschnitt 1 bis 4 verbunden werden. | |
| a | Simulierter Triebwerksausfall nach dem Start (in sicherer Höhe), Verfahren bei Ausbruch eines Feuers im Fluge |
| b | Ausfall von Systemen, einschließlich Notausfahren des Fahrwerks, Ausfall der elektrischen Anlage und des Bremssystems |
| c | Notlandung (simuliert) |
| d | Verbindung zur Flugverkehrskontrollstelle — Einhaltung der Flugverkehrsverfahren/Sprechfunkverfahren |
| e | Mündliche Prüfung |
| Abschnitt 6 Simulierter Triebwerksausfall und einschlägige, auf die Klasse oder das Muster bezogene Übungen | |
| Dieser Abschnitt kann mit Abschnitt 1 bis 5 verbunden werden. | |
| a | Simulierter Triebwerksausfall während des Starts (in sicherer Höhe, sofern nicht in einem Flugsimulator durchgeführt) |
| b | Anflug und Durchstarten mit simuliertem Triebwerksausfall |
| c | Anflug und Landung bis zum vollständigen Stillstand mit simuliertem Triebwerksausfall |
| d | Triebwerkausfall, Abstellen und Wiederanlassen |
| e | Verbindung zur Flugverkehrskontrollstelle — Einhaltung der Flugverkehrsverfahren/Sprechfunkverfahren |
| f | Vom Flugprüfer festgelegt — einschlägige Übungen der praktischen Prüfung für den Erwerb einer Klassen- oder Musterberechtigung; darunter, soweit zutreffend: i. Flugzeugsysteme, einschließlich der Bedienung des Autopiloten ii. Betrieb der Druckkabine iii. Gebrauch der Eisverhütungs-/Enteisungsanlage |
| g | Mündliche Prüfung |
Abschnitt E - Instrumentenflugberechtigung (Flugzeug) - IR(A)
JAR-FCL 1.174 Flugmedizinische Tauglichkeit
Der Bewerber für eine IR(A) muss in Übereinstimmung mit Anlage 2, JAR-FCL 3.355 (b) flugmedizinisch tauglich sein und über ein entsprechendes gültiges Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 oder Klasse 2 verfügen.
JAR-FCL 1.175 Erfordernis einer IR(A)
(a) Der Inhaber einer Pilotenlizenz (A) darf ein Flugzeug nur dann nach Instrumentenflugregeln (IFR) führen, wenn er im Besitz einer der Luftfahrzeugkategorie entsprechenden Instrumentenflugberechtigung (IR(A)) gemäß JAR-FCL ist. Davon ausgenommen sind Piloten während der praktischen Prüfung oder während der Ausbildung mit Lehrberechtigtem.
(b) In JAA-Mitgliedstaaten, in denen nach nationalem Recht Instrumentenflüge unter bestimmten Bedingungen (z.B. bei Nacht) verlangt werden, ist der Inhaber einer Pilotenlizenz berechtigt, nach Instrumentenflugregeln zu fliegen, vorausgesetzt, er verfügt über eine den Umständen, dem Luftraum und den Flugbedingungen, in denen der Flug durchgeführt wird, entsprechende Berechtigung. Nationale Berechtigungen, die es Piloten erlauben, nach Instrumentenflugregeln nicht nur unter Sichtflugwetterbedingungen zu fliegen ohne eine gültige Instrumentenflugberechtigung IR(A) zu besitzen, müssen auf die Ausübung im Luftraum des Staates, der die Lizenz ausgestellt hat, beschränkt werden.
JAR-FCL 1.180 Rechte und Voraussetzungen
(a) Rechte
(1) Vorbehaltlich der Beschränkungen der Berechtigung aufgrund der Unterstützung durch einen anderen Piloten, der während der praktischen Prüfung die Tätigkeiten eines Kopiloten ausführt (Flugbetrieb mit zwei Piloten/multi-pilot restriction), gemäß Anhang 1 und 2 zu JAR-FCL 1.210 ist der Inhaber einer IR(A) für mehrmotorige Flugzeuge berechtigt, ein- und mehrmotorige Flugzeuge bis zu einer Entscheidungsmindesthöhe von 200 Fuß (60 m) nach Instrumentenflugregeln zu führen. Die Instrumentenflugberechtigung für Entscheidungsmindesthöhen von weniger als 200 Fuß (60 m) kann im Anschluss an weitere Ausbildung und Prüfungen gemäß JAR-OPS 1, und Anhang 2 zu JAR-FCL 1.240, Abschnitt 6, von der zuständigen Behörde erteilt werden.
(2) Vorbehaltlich der Voraussetzungen für die praktische Prüfung gemäß Anhang 1 und 2 zu JAR-FCL 1.210 ist der Inhaber einer IR(A) für einmotorige Flugzeuge berechtigt, einmotorige Flugzeuge bis zu einer Entscheidungsmindesthöhe von 200 Fuß (60 m) nach Instrumentenflugregeln zu führen.
(b) Voraussetzungen
JAR-FCL 1.185 Gültigkeitsdauer, Verlängerung und Erneuerung
(a) Die Gültigkeitsdauer einer IR(A) beträgt ein Jahr, gerechnet ab dem Datum der Erteilung oder der Verlängerung oder gerechnet ab dem Ablauf einer gültigen IR(A), falls die Verlängerung gemäß JAR-FCL 1.246(a) erfolgte.
(b) Ist die IR(A) auf den Flugbetrieb mit zwei Piloten beschränkt, ist der Überprüfungsflug für die Verlängerung oder Erneuerung unter diesen Betriebsbedingungen durchzuführen.
(c) Wurde die IR(A) innerhalb der vorangegangenen sieben Jahre nicht verlängert/erneuert, muss der Inhaber die theoretische und praktische Prüfung für den Erwerb einer IR(A) gemäß Anhang 1 zu JARFCL 1.210 erneut ablegen.
JAR-FCL 1.190 Flugerfahrung
Der Bewerber für eine IR(A) muss im Besitz einer PPL(A) mit Nachtflugqualifikation oder CPL(A) sein und über mindestens 50 Stunden Überlandflugzeit als verantwortlicher Pilot auf Flugzeugen oder Hubschraubern verfügen, davon mindestens zehn Stunden auf Flugzeugen.
JAR-FCL 1.195 Theoretische Kenntnisse
(a) Lehrgang
(b) Der Bewerber hat Kenntnisse in Art und Umfang nachzuweisen, die den Rechten einer IR(A) entsprechen. Des Weiteren muss er die Bestimmungen des Abschnitts J dieser Anlage (JAR-FCL 1) erfüllen.
JAR-FCL 1.200 Kenntnisse der englischen Sprache
(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.200)
(a) Der Bewerber für eine IR(A) oder deren Verlängerung muss die Fähigkeit nachgewiesen haben, die englische Sprache gemäß Anhang 1 zu JAR-FCL 1.200 anwenden zu können.
(b) Der Inhaber einer in Übereinstimmung mit Anhang 1 zu JAR-FCL 1.200 erteilten IR(A) muss die PPL(A), CPL(A) oder ATPL(A) um Sprechfunkkenntnisse in englischer Sprache erweitert haben.
JAR-FCL 1.205 Flugausbildung
(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.205)
(a) Der Bewerber für eine IR(A) hat entweder die Teilnahme an einer durchgehenden Flugausbildung, die auch die Ausbildung zum Erwerb einer IR(A) umfasst (siehe JAR-FCL 1.165), oder eine genehmigte modulare Flugausbildung gemäß Anhang 1 zu JAR-FCL 1.205 nachzuweisen.
(b) Ist der Bewerber im Besitz einer IR(H), kann die gemäß Anhang 1 zu JAR-FCL 1.205 geforderte Flugausbildung auf ein- oder mehrmotorigen Flugzeugen, soweit zutreffend, auf zehn Stunden verringert werden.
JAR-FCL 1.210 Praktische Fähigkeiten
(Siehe Anhang 1 und 2 zu JAR-FCL 1.210)
(a) Allgemeines
(b) Mehrmotorige Flugzeuge
(c) Einmotorige Flugzeuge
Anhang 1 zu JAR-FCL 1.200
IR(A) - Kenntnisse der englischen Sprache
(Siehe JAR-FCL 1.200)
(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.005)
(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.015)
KENNTNISSE DER ENGLISCHEN SPRACHE
Der Bewerber für die IR(A) oder Inhaber einer solchen, muss über die Fähigkeit verfügen, die englische Sprache zu folgenden Zwecken anwenden zu können:
(a) Flug:
(b) Boden:
- Fähigkeit zum Lesen und Verstehen von technischen Handbüchern in englischer Sprache, z.B. Betriebshandbuch, Flughandbuch, etc;
- Flugvorbereitung, Zusammenstellung von Wetterinformationen, NOTAMs, ATC-Flugplan, etc;
- Benutzung von Strecken-, An- und Abflugkarten und zugehörigen Unterlagen in englischer Sprache;
(c) Verständigung:
Alternativ können die oben aufgeführten Forderungen auch durch eine besondere, von der zuständigen oder im Auftrag der zuständigen Behörde durchgeführte Prüfung nachgewiesen werden. Hierzu ist die vorherige Teilnahme an einem Lehrgang erforderlich, der es dem Bewerber ermöglicht, die unter 1(a), (b) und (c) aufgeführten Anforderungen zu erfüllen.
Anhang 1 zu JAR-FCL 1.205
Modulare Ausbildung für IR(A)
(Siehe JAR-FCL 1.205)
(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.470)
Das Ziel der modularen Ausbildung für IR(A) ist die Vermittlung der notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten, um Flugzeuge nach Instrumentenflugregeln und unter Instrumentenflug-Wetterbedingungen in Übereinstimmung mit ICAO PANS-OPS Dokument 8168 zu führen.
Bewerber für eine modulare Ausbildung für IR(A) müssen im Besitz einer PPL(A) oder CPL(A), jeweils mit den Rechten zur Durchführung von Flügen bei Nacht, gemäß ICAO Annex 1 sein. Die Zivilluftfahrerschule muss sicherstellen, dass der Bewerber für eine IR(A) für mehrmotorige Flugzeuge, der nicht im Besitz einer Klassen- oder Musterberechtigung für mehrmotorige Flugzeuge ist, die Ausbildung gemäß JAR-FCL 1.261(b)(2) vor Beginn des IR(A) Ausbildungskurses absolviert hat.
Bewerber für eine IR(A) in einer modularen Ausbildung müssen unter Aufsicht des Ausbildungsleiters einer FTO alle Ausbildungsabschnitte eines fortlaufenden, von der FTO erstellten, genehmigten Ausbildungslehrganges abschließen. Die theoretische Ausbildung kann auch in einer Zivilluftfahrerschule für Theorieausbildung gemäß JAR-FCL 1.055 durchgeführt werden, wobei der Ausbildungsleiter dieser Organisation für die Überwachung zuständig ist.
Die theoretische Ausbildung ist innerhalb von 18 Monaten abzuschließen. Die Flugausbildung und die praktische Prüfung sind innerhalb der Gültigkeitsdauer der bestandenen theoretischen Prüfung gemäß JAR-FCL 1.495 abzuschließen.
Der Lehrgang muss umfassen:
(a) eine theoretische Ausbildung, die zum Kenntnisstand der IR(A) führt;
(b) eine Flugausbildung im Instrumentenflug.
Mit dem erfolgreichen Abschluss der theoretischen Prüfung(en) gemäß Ziffer 8 und der praktischen Prüfung gemäß Ziffer 14 hat der Bewerber die theoretischen und praktischen Anforderungen für den Erwerb einer IR(A) erfüllt.
THEORETISCHE AUSBILDUNG
Der Lehrplan für die theoretische Ausbildung ist in von der zuständigen Behörde festzulegen und in luftfahrtüblicher Weise kundzumachen. Anhang 1 zu JAR-FCL 1.470 festgelegt. Ein genehmigter theoretischer IR(A)-Lehrgang muss mindestens 200 Unterrichtsstunden umfassen (eine Unterrichtsstunde = 60 Minuten), wobei sich diese aus Unterricht im Klassenraum, interaktiven Videoprogrammen, Dia-/Tonbandvorführungen, Einzelplatzstudium, rechnergestützten Ausbildungsverfahren und anderen von der zuständigen Behörde genehmigten Unterrichtsmitteln in entsprechenden Anteilen zusammensetzen können. Genehmigte Fernlehrgänge können nach Genehmigung der zuständigen Behörde ebenfalls als Teil der Ausbildung angeboten werden. Der Bewerber hat Inhaber eines entsprechenden Funkerzeugnisses gemäß dem Funker-Zeugnisgesetz 1998 zu sein.
THEORETISCHE PRÜFUNG
Der Bewerber hat, in Übereinstimmung mit Abschnitt J dieser Anlage (JAR-FCL 1), Kenntnisse in Art und Umfang nachzuweisen, die den Rechten einer IR(A) entsprechen.
FLUGAUSBILDUNG
Ein IR(A)-Lehrgang für einmotorige Flugzeuge muss mindestens 50 Stunden Ausbildung im Instrumentenflug umfassen, von denen bis zu 20 Stunden aus Instrumentenbodenzeit in einem FNPT I bestehen können, oder bis zu 35 Stunden in einem Flugsimulator oder FNPT II. Mit Zustimmung der zuständigen Behörde dürfen nicht mehr als 10 FNPT II- oder Simulatorstunden der Instrumentenbodenzeit in einem FNPT I durchgeführt werden.
Ein IR(A)-Lehrgang für mehrmotorige Flugzeuge muss mindestens 55 Stunden Ausbildung im Instrumentenflug umfassen, von denen bis zu 25 Stunden aus Instrumentenbodenzeit in einem FNPT I bestehen können, oder bis zu 40 Stunden in einem Flugsimulator oder FNPT II. Die verbleibende Ausbildung im Instrumentenflug muss mindestens 15 Stunden auf mehrmotorigen Flugzeugen umfassen. Mit Zustimmung der zuständigen Behörde dürfen nicht mehr als 10 FNPT II- oder Simulatorstunden der Instrumentenbodenzeit in einem FNPT I durchgeführt werden.
Der Inhaber einer IR(A) für einmotorige Flugzeuge, der auch im Besitz einer Muster- oder Klassenberechtigung für mehrmotorige Flugzeuge ist und erstmalig eine IR(A) für mehrmotorige Flugzeuge erwerben möchte, muss in einer FTO/TRTO einen Lehrgang erfolgreich abschließen; der mindestens fünf Stunden Instrumentenflug auf mehrmotorigen Flugzeugen umfasst; davon können drei Stunden in einem Flugsimulator oder FNPT II durchgeführt werden.
Für Inhaber einer in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der ICAO ausgestellten CPL(A) kann sich die gemäß Ziffer 9 und 10 geforderte Gesamtflugzeit um fünf Stunden verringern.
Die Flugübungen bis zur praktischen Prüfung für den Erwerb einer IR(A) müssen folgendes umfassen:
(a) Flugvorbereitung für Flüge nach Instrumentenflugregeln, einschließlich Benutzung des Flughandbuches und entsprechender Unterlagen der Flugverkehrsdienste;
(b) Verfahren und Übungen für den Betrieb nach Instrumentenflugregeln unter normalen, außergewöhnlichen und Notfallbedingungen, die mindestens folgendes umfassen:
- Übergang vom Sichtflug zum Instrumentenflug beim Start
- Standardverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln
- IFR-Streckenflugverfahren
- Warteverfahren
- Instrumentenanflüge bis zum festgelegten Minimum
- Fehlanflugverfahren
- Landungen nach Instrumentenanflügen, einschließlich Platzrundenanflug ( circling approach );
(c) Übungen während des Fluges und besondere Flugeigenschaften;
(d) soweit gefordert, Durchführung der oben genannten Übungen auf einem mehrmotorigen Flugzeug, einschließlich Führen des Flugzeuges ausschließlich nach Instrumenten mit simuliertem Ausfall eines Triebwerks und Abstellen und Wiederanlassen eines Triebwerkes (die zuletzt genannte Übung ist in sicherer Höhe auszuführen, sofern sie nicht in einem Flugsimulator oder FNPT II durchgeführt wird).
PRAKTISCHE PRÜFUNGEN
14.
(a) Nach dem Abschluss der entsprechenden Flugausbildung und dem Nachweis der gemäß JARFCL 1.190 geforderten Flugerfahrung hat der Bewerber die praktische Prüfung zum Erwerb einer IR(A), in Übereinstimmung mit Anhang 1 und 2 zu JAR-FCL 1.210, auf einem ein- oder mehrmotorigen Flugzeug abzulegen.
(b) Nach Abschluss des unter Ziffer 11 genannten Lehrganges muss der Bewerber eine praktische Prüfung auf einem mehrmotorigen Flugzeug gemäß Anhang 1 und 2 zu JAR-FCL 1.210 ablegen.
Anhang 1 zu JAR-FCL 1.210
Praktische Prüfung für den Erwerb einer IR(A)
(Siehe JAR-FCL 1.185 und 1.210)
Der Bewerber für eine praktische Prüfung zum Erwerb einer IR(A) hat diese Prüfung auf einem Flugzeug des/der in der Ausbildung verwendeten Musters/Klasse abzulegen. Das in der praktischen Prüfung verwendete Flugzeug muss die Bestimmungen für Ausbildungsflugzeuge gemäß Anhang 1 zu JAR-FCL 1.055 erfüllen.
Das Verfahren für den Nachweis der Prüfungsreife des Bewerbers, einschließlich der Aushändigung des Ausbildungsnachweises des Bewerbers an den Prüfer, wird von der zuständigen Behörde festgelegt, die die Genehmigung zur Ausbildung erteilt hat.
Der Bewerber muss die Abschnitte 1-5 der praktischen Prüfung bestehen und, sofern ein mehrmotoriges Flugzeug verwendet wird, Abschnitt 6 gemäß Anhang 2 zu JAR-FCL 1.210. Wird in einem Prüfungsabschnitt eine Übung nicht bestanden, so gilt dieser Abschnitt als nicht bestanden. Wird mehr als ein Abschnitt nicht bestanden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. Ein Bewerber, der nur einen Abschnitt nicht besteht, muss den nicht bestandenen Abschnitt wiederholen. Wird in der Wiederholungsprüfung ein Abschnitt nicht bestanden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. Dies gilt auch für Abschnitte, die bei einem vorherigen Versuch bestanden wurden. Die gesamte praktische Prüfung ist innerhalb von sechs Monaten abzulegen.
Nach einer nicht bestandenen Prüfung kann eine weitere Ausbildung erforderlich sein. Werden auch im zweiten Versuch nicht alle Abschnitte bestanden, ist die weitere Ausbildung von der zuständigen Behörde festzulegen. Die Anzahl der Prüfungsversuche ist nicht beschränkt.
DURCHFÜHRUNG DER PRÜFUNG
Die Prüfung soll möglichst praxisnah durchgeführt werden. Die Flugstrecke wird vom Prüfer ausgewählt. Ein wesentliches Kriterium ist die Fähigkeit des Bewerbers zur Planung und Durchführung des Fluges anhand der üblichen Flugvorbereitungsunterlagen. Der Bewerber ist für die Flugplanung zuständig und hat sicherzustellen, dass sich alle Ausrüstungsgegenstände und Unterlagen für die Durchführung des Fluges an Bord befinden. Die Dauer des Fluges muss mindestens eine Stunde betragen.
Die zuständige Behörde gibt dem Prüfer Sicherheitshinweise für die Durchführung der Prüfung.
Sollte der Bewerber die praktische Prüfung aus für den Prüfer nicht gerechtfertigten Gründen abbrechen, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. Wird eine Prüfung aus für den Prüfer gerechtfertigten Gründen abgebrochen, sind in einem weiteren Flug nur die nicht durchgeführten Abschnitte zu prüfen.
Nach Ermessen des Prüfers kann der Bewerber jede Übung und jedes Verfahren einmal wiederholen. Der Prüfer kann die Prüfung jederzeit abbrechen, wenn die fliegerischen Fähigkeiten des Bewerbers erkennen lassen, dass die gesamte Prüfung wiederholt werden muss.
Der Bewerber muss das Flugzeug von dem Sitz führen, von dem er die Tätigkeiten des verantwortlichen Piloten ausführen kann. Der Prüfungsflug ist so durchzuführen, als sei der Bewerber der einzige Pilot an Bord. Der Prüfer soll sich an der Flugdurchführung nicht beteiligen, es sei denn, dass ein Eingreifen aus Sicherheitsgründen oder zur Vermeidung unannehmbarer Verzögerungen für andere Luftverkehrsteilnehmer erforderlich wird. Führt der Prüfer oder ein anderer Pilot während der Prüfung die Tätigkeiten eines Copiloten aus, sind die Rechte der Instrumentenflugberechtigung auf den Flugbetrieb mit zwei Piloten beschränkt. Eine Beschränkung auf den Flugbetrieb mit zwei Piloten kann aufgehoben werden, wenn der Bewerber eine praktische Instrumentenflugprüfung gemäß Anhang 1 zu JAR-FCL 1.210 auf einem Flugzeug mit einem Piloten so durchführt, als sei er der einzige Pilot an Bord. Diese Instrumentenflugprüfung kann in einem FNPT II oder einem Flugsimulator durchgeführt werden. Die Verantwortung für die Flugdurchführung richtet sich nach den nationalen Vorschriften.
Entscheidungshöhen, Mindestsinkflughöhen und der Fehlanflugpunkt sind vom Bewerber im Voraus festzulegen und mit dem Prüfer abzustimmen.
Der Bewerber für eine IR(A) hat dem Prüfer die durchgeführten Kontrollen und Maßnahmen anzusagen, einschließlich der Identifizierung von Funkeinrichtungen. Kontrollen sind in Übereinstimmung mit der autorisierten Checkliste für das in der Prüfung verwendete Flugzeugmuster durchzuführen. Im Rahmen der Flugvorbereitung für die praktische Prüfung hat der Bewerber das Setzen der Triebwerkleistungen und die Geschwindigkeiten zu bestimmen.
PRÜFUNGSTOLERANZEN
Der Bewerber hat folgende Fähigkeiten nachzuweisen:
- Führen des Flugzeuges innerhalb seiner Betriebsgrenzen;
- gleichmäßige und exakte Durchführung sämtlicher Übungen;
- gutes Urteilsvermögen und Verhalten als Luftfahrer (airmanship);
- Anwendung von Kenntnissen aus der Luftfahrt; und
- Kontrolle über das Flugzeug zu jedem Zeitpunkt des Fluges, so dass die erfolgreiche Durchführung eines Verfahrens oder einer Übung zu keiner Zeit ernsthaft gefährdet ist.
Die folgenden Toleranzen stellen allgemeine Richtwerte dar. Turbulenzen, Flugeigenschaften und Flugleistung des verwendeten Flugzeugmusters sind vom Prüfer entsprechend zu berücksichtigen.
| Flughöhe | |
|---|---|
| - allgemein | ±100ft |
| - Durchstarten bei Erreichen der | +50ft/-0ft |
| Entscheidungshöhe | |
| - Mindestsinkflughöhe/MAP/Höhe über NN | +50ft/-0ft |
| Einhalten einer Funkstandlinie | ±5° |
| Präzisionsanflug | Hälfte des Anzeigebereiches, Azimut und Gleitweg |
| Steuerkurs | |
| - alle Triebwerke in Betrieb | ±5° |
| - mit simuliertem Triebwerkausfall | ±10° |
| Geschwindigkeit | |
| alle Triebwerke in Betrieb | ±5 Knoten |
| mit simuliertem Triebwerkausfall | +10 Knoten/-5 Knoten |
PRÜFUNGSINHALT
Die Prüfungsinhalte und -abschnitte gemäß Anhang 2 zu JAR-FCL 1.210 sind für die praktische Prüfung anzuwenden. Das Antragsformular für die praktische Prüfung kann von der zuständigen Behörde festgelegt werden. Die Flugübungen der Prüfung des Abschnitts 2, Absatz d sowie Abschnitt 6 können aus Sicherheitsgründen in einem Flugsimulator oder FNPT II durchgeführt werden.
Anhang 2 zu JAR-FCL 1.210
Inhalt der praktischen Prüfung für den Erwerb einer IR(A)
(Siehe JAR-FCL 1.185 und 1.210)
| Abschnitt 1 Abflug | |
|---|---|
| Gebrauch der Checkliste, Verhalten als Pilot (Fliegen des Flugzeuges mit Sicht nach außen, Eisverhütungs-/Enteisungsverfahren etc.) gelten für alle Abschnitte: | |
| a | Benutzung des Flughandbuchs (oder entsprechender Unterlagen), insbesondere Berechnung von Flugleistung, Masse und Schwerpunktlage |
| b | Benutzung von Unterlagen der Flugverkehrsdienste und des Wetterdienstes |
| c | Vorbereitung des ATC-Flugplans sowie des IFR-Flugplanungsformulares |
| d | Vorflugkontrolle |
| e | Wettermindestbedingungen |
| f | Rollen |
| g | Besprechung vor dem Start (TO/Briefing), Start |
| h | Übergang zum Instrumentenflug |
| i | Instrumentenabflugverfahren, Höhenmessereinstellung |
| j | Verbindung zur Flugverkehrskontrollstelle — Einhaltung der Flugverkehrsverfahren/Sprechfunkverfahren |
| Abschnitt 2 Allgemeine Flugübungen | |
| a | Fliegen des Flugzeuges ausschließlich nach Instrumenten, einschließlich: Horizontalflug bei verschiedenen Geschwindigkeiten, Trimmung |
| b | Steig- und Sinkflugkurven unter Einhaltung einer Standardkurve (Rate one turn) |
| c | Beenden von ungewöhnlichen Fluglagen, einschließlich Kurven mit gleich bleibender 45°Querneigung und steilen Sinkflugkurven |
| d* | Beenden des überzogenen Flugzustands im Horizontalflug, in Steig-/Sinkflugkurven und in Landekonfiguration |
| e | Ausfall von Fluglageinstrumenten/Stabilisierter Steig- oder Sinkflug im Kurvenflug (Rate one turn) auf bestimmte Steuerkurse, Beenden von ungewöhnlichen Fluglagen |
| Abschnitt 3 IFR-Streckenflugverfahren | |
| a | Einhalten eines Kurses über Grund, einschließlich Anschneiden von Funkstandlinien, zum Beispiel NDB, VOR, RNAV |
| b | Benutzung von Funknavigationshilfen |
| c | Horizontalflug, Einhalten von Steuerkurs, Flughöhe und Fluggeschwindigkeit, Setzen der Triebwerksleistung, Trimmtechnik |
| d | Höhenmessereinstellungen |
| e | Berechnung und Korrektur der voraussichtlichen Ankunftszeiten (Warteverfahren — soweit erforderlich) |
| f | Überwachung des Flugverlaufes, Ergänzung (Berichtigung) des Flugplanungsformulares, Kraftstoffverbrauch, Systemmanagement |
| g | Eisverhütungs- und Enteisungsverfahren, wenn nötig simuliert |
| h | Verbindung zur Flugverkehrskontrollstelle — Einhaltung der Flugverkehrsverfahren/Sprechfunkverfahren |
| Abschnitt 4 Präzisionsanflug | |
| a | Einstellen, Überprüfen und Identifizieren von Navigationshilfen |
| b | Anflugverfahren, Höhenmesserüberprüfung |
| c | Besprechung des Anflugs und der Landung, Sinkflug-, Anflug- und Landekontrollen (APP/Briefing) |
| d*+ | Warteverfahren |
| e | Einhaltung des veröffentlichten Anflugverfahrens |
| f | Zeitnahme für den Anflug |
| g | Einhalten von Flughöhe, Fluggeschwindigkeit und Steuerkurs (stabilisierter Anflug) |
| h*+ | Durchstartverfahren |
| i*+ | Fehlanflugverfahren/Landung |
| j | Verbindung zur Flugverkehrskontrollstelle — Einhaltung der Flugverkehrsverfahren/Sprechfunkverfahren |
| Abschnitt 5 Nichtpräzisionsanflug | |
| a | Einstellen, Überprüfen und Identifizieren von Navigationshilfen |
| b | Anflugverfahren, Höhenmessereinstellungen |
| c | Besprechung des Anflugs und der Landung, Sinkflug-, Anflug- und Landekontrollen (APP/Briefing) |
| d* | Warteverfahren |
| e | Einhaltung des veröffentlichten Anflugverfahrens |
| f | Zeitnahme für den Anflug |
| g | Einhalten von Flughöhe, Fluggeschwindigkeit und Steuerkurs (stabilisierter Anflug) |
| h*+ | Durchstartverfahren |
| i*+ | Fehlanflugverfahren */Landung |
| Abschnitt 6 (soweit zutreffend) Simulierter Triebwerksausfall | |
| a | Simulierter Triebwerksausfall nach dem Start oder während des Durchstartens |
| b | Anflug und Durchstartverfahren mit simuliertem Triebwerksausfall |
| c | Fehlanflugverfahren, Anflug und Landung mit simuliertem Triebwerksausfall |
| d | Verbindung zur Flugverkehrskontrollstelle — Einhaltung der Flugverkehrsverfahren/Sprechfunkverfahren |
- kann in einem Flugsimulator oder FNPT II durchgeführt werden
- kann wahlweise in Abschnitt 4 oder Abschnitt 5 durchgeführt werden
Abschnitt F - Klassen- und Musterberechtigungen (Flugzeug)
JAR-FCL 1.215 Klassenberechtigungen (A)
(Siehe Anhang1 zu JAR-FCL 1.215)
(a) Einteilung
(1) einmotorige Landflugzeuge mit Kolbentriebwerk;
(2) einmotorige Wasserflugzeuge mit Kolbentriebwerk;
(3) Reisemotorsegler;
(4) einmotorige Landflugzeuge mit Propellerturbinenantrieb eines Herstellers;
(5) einmotorige Wasserflugzeuge mit Propellerturbinenantrieb eines Herstellers;
(6) mehrmotorige Landflugzeuge mit Kolbentriebwerk;
(7) mehrmotorige Wasserflugzeuge mit Kolbentriebwerk.
(b) Aufstellung
(c) Die Voraussetzungen für die Erteilung und Verlängerung/Erneuerung folgender Klassenberechtigungen sind entsprechend den Erfordernissen der Sicherheit der Luftfahrt von der zuständigen Behörde festzulegen und in luftfahrtüblicher Weise kundzumachen:
(1) Wasserflugzeuge
(2) Flugzeuge mit Motoren auf der Längsachse (multi-engine centerline thrust (A)) .
(3) einsitzige Flugzeuge.
JAR-FCL 1.220 Musterberechtigungen (A)
(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.220)
(a) Kriterien
(1) Musterzulassung;
(2) Flugeigenschaften
(3) Mindestflugbesatzungen gemäß Musterzulassung;
(4) Stand der Technik.
(b) Einteilung
(1) alle Flugzeugmuster, die gemäß Musterzulassung mit zwei Piloten betrieben werden müssen;
(2) alle mehrmotorigen Flugzeugmuster mit einem Piloten und Propellerturbinenantrieb oder Strahlturbinenantrieb; oder
(3) alle einmotorigen Flugzeugmuster mit einem Piloten mit Strahlturbinenantrieb oder
(4) alle sonstigen Flugzeugmuster, falls dies von der zuständigen Behörde zur Wahrung der Sicherheit der Luftfahrt für notwendig erachtet wird.
(c) Aufstellung
JAR-FCL 1.221 Hochleistungsflugzeuge mit einem Piloten
(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.215 und 1.220)
(a) Kriterien
(1) Art des Triebwerks;
(2) Bereitstellung/Vorhandensein und Komplexität von Flugzeugsystemen;
(3) Druckkabine;
(4) Komplexität von Navigationssystemen;
(5) Flugleistung für Start, Reiseflug und Landung;
(6) Flugeigenschaften.
(b) Aufstellung
JAR-FCL 1.225 Erfordernis von Klassen- oder Musterberechtigungen
Der Inhaber einer Pilotenlizenz darf ein Flugzeug nur dann führen, wenn er im Besitz der entsprechenden gültigen Klassen- oder Musterberechtigung ist. Davon ausgenommen sind Piloten während der praktischen Prüfung oder während der Flugausbildung. Werden für eine Klassen- oder Musterberechtigung die Rechte eines Piloten auf die Tätigkeit als Kopilot eingeschränkt oder bestehen andere anzuwendende Vorschriften, ist die Berechtigung mit diesen Einschränkungen oder Auflagen zu versehen.
JAR-FCL 1.230 Sonderregelungen
Für die Durchführung von Flügen besonderer Art im nicht entgeltlichen Luftverkehr, z.B. Testflüge, kann die zuständige Behörde dem Lizenzinhaber, anstelle der Erteilung einer Muster- oder Klassenberechtigung gemäß JAR-FCL 1.225, schriftlich eine besondere Genehmigung erteilen. Die Gültigkeit dieser Genehmigung ist auf den Abschluss einer bestimmten Aufgabe beschränkt.
JAR-FCL 1.235 Klassen- und Musterberechtigungen - Rechte, Anzahl und Baureihen
(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.215 und Anhang 1 zu JAR-FCL 1.220)
(a) Rechte
(b) Anzahl von Klassen-/Musterberechtigungen
(c) Wechsel zwischen Baureihen
(1) Eine Unterschiedsschulung erfordert zusätzliche Kenntnisse und eine Schulung auf dem Flugzeug oder einem geeigneten Übungsgerät. Die Unterschiedsschulung ist in das Flugbuch des Piloten oder gleichwertige Unterlagen einzutragen und von einem CRI/TRI/SFI(A) oder FI(A), soweit zutreffend, abzuzeichnen:
(2) Ein Vertrautmachen erfordert den Erwerb zusätzlicher Kenntnisse.
JAR-FCL 1.240 Klassen- und Musterberechtigungen – Anforderungen
(siehe Anhang 1 bis 3 zu JAR-FCL 1.240)
(a) Allgemeines
(1) Der Bewerber für eine Musterberechtigung für Flugzeuge mit zwei Piloten hat die Anforderungen gemäß JAR-FCL 1.250, 1.261 und 1.262 zu erfüllen.
(2) Der Bewerber für eine Musterberechtigung für Flugzeuge mit einem Piloten hat die Anforderungen gemäß JAR-FCL 1.255, 1.261(a), (b) und (c) und 1.262(a) sowie JAR-FCL 1.251, soweit zutreffend, zu erfüllen; und
(3) der Bewerber für eine Klassenberechtigung hat die Anforderungen gemäß JAR-FCL 1.260, 1.261(a), (b) und (c) und 1.262(a) sowie JAR-FCL 1.251, soweit zutreffend, zu erfüllen.
(4) Der Lehrgang für Musterberechtigungen einschließlich der theoretischen Ausbildung ist innerhalb der sechs Monate, die der praktischen Prüfung vorangehen, abzuschließen.
(5) Unter Beachtung der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt kann von der zuständigen Behörde eine Klassen- oder Musterberechtigung einem Bewerber erteilt werden, der die Anforderungen eines Nicht-JAA-Mitgliedstaates für diese Berechtigung erfüllt, vorbehaltlich der Erfüllung der Bestimmungen gemäß JAR-FCL 1.250, 1.255 oder 1.260, soweit zutreffend. Eine solche Berechtigung ist auf Flugzeuge beschränkt, die in diesem Nicht-JAA-Mitgliedstaat eingetragen sind oder von einem Luftfahrtunternehmer dieses Nicht-JAA-Mitgliedstaates betrieben werden. Die Beschränkung kann aufgehoben werden wenn der Inhaber mindestens 500 Stunden als Pilot auf einem Flugzeug des entsprechenden Musters/der entsprechenden Klasse geflogen ist und die Anforderungen für die Verlängerung gemäß JAR-FCL 1.245 und, soweit zutreffend, JAR-FCL 1.251, erfüllt hat.
(6) Eine in einer Lizenz enthaltene gültige Musterberechtigung, die von einem Nicht-JAA-Mitgliedstaat erteilt wurde, kann, vorbehaltlich der entsprechenden Befähigungsüberprüfung, auf eine JAR-FCL-Lizenz übertragen werden, vorausgesetzt, der Bewerber verfügt über aktuelle fliegerische Praxis sowie über mindestens 500 Stunden Flugerfahrung als Pilot auf diesem Muster, unter der Voraussetzung, dass die Bestimmungen von JAR-FCL 1.250, 1.251, 1.255 oder 1.260, soweit zutreffend, erfüllt sind.
(7) Eine in einer Lizenz enthaltene gültige Klassenberechtigung, die von einem Nicht-JAA-Mitgliedstaat erteilt wurde, kann, vorbehaltlich der entsprechenden Befähigungsüberprüfung, auf eine JAR-FCL-Lizenz übertragen werden, vorausgesetzt, der Bewerber verfügt über aktuelle fliegerische Praxis sowie über mindestens 100 Stunden Flugerfahrung als Pilot in dieser Klasse, unter der Voraussetzung, dass die Bestimmungen von JAR-FCL 1.251 oder 1.260, soweit zutreffend, erfüllt sind.
(8) Eine in einer Lizenz enthaltene gültige Klassen-/Musterberechtigung, die von einem JAA-Mitgliedstaat erteilt wurde, kann auf eine JAR-FCL-Lizenz übertragen werden, vorausgesetzt, dass sie zum aktuellen Zeitpunkt gültig ist und die letzte Verlängerung/Erneuerung der Berechtigung in Übereinstimmung mit den Bestimmungen von JAR-FCL erfolgt ist und die Bestimmungen von JAR-FCL 1.250, 1.255 oder 1.260, soweit zutreffend, erfüllt sind.
(b) Praktische Prüfung
(1) Die Prüfungsinhalte und -abschnitte für den Erwerb einer Berechtigung für mehrmotorige Flugzeuge mit zwei Piloten sind in Anhang 1 und 2 zu JAR-FCL 1.240 enthalten; und
(2) die Prüfungsinhalte und -abschnitte für den Erwerb einer Berechtigung für mehrmotorige Flugzeuge mit einem Piloten und einmotorige Flugzeuge sind in Anhang 1 und 3 zu JAR-FCL 1.240 enthalten.
JAR-FCL 1.245 Klassen- und Musterberechtigungen - Gültigkeit, Verlängerung und Erneuerung
(Siehe Anhang 1 bis 3 zu JAR-FCL 1.240)
(a) Musterberechtigungen und Klassenberechtigungen für mehrmotorige Flugzeuge - Gültigkeit
(b) Musterberechtigungen und Klassenberechtigungen für mehrmotorige Flugzeuge - Verlängerung
(1) eine Befähigungsüberprüfung gemäß Anhang 1 zu JAR-FCL 1.240 auf einem Flugzeug der/des entsprechenden Klasse/Musters innerhalb der letzten drei Monate vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Berechtigung; und
(2) mindestens zehn Streckenabschnitte als Pilot eines Flugzeugs der/des entsprechenden Klasse/Musters, oder einen Streckenabschnitt als Pilot eines Flugzeugs der/des entsprechenden Klasse/Musters in Begleitung eines Prüfers innerhalb der Gültigkeitsdauer der Berechtigung, durchgeführt in einem Flugzeug oder Flugsimulator, der für die Ausbildung ohne Flugzeiten im Flugzeug (Zero Flight Time Training/ZFTT) qualifiziert ist.
(3) Die Verlängerung einer IR(A), soweit zutreffend, sollte mit der Befähigungsüberprüfung für eine Klassen-/Musterberechtigung gemäß Anhang 1 zu JAR-FCL 1.240 1.295 verbunden werden.
(c) Klassenberechtigungen für einmotorige Flugzeuge mit einem Piloten - Gültigkeit und Verlängerung
(1) Klassenberechtigungen für einmotorige Landflugzeuge mit Kolbentriebwerk und Berechtigungen für Reisemotorsegler - Verlängerung
(i) innerhalb der letzten drei Monate vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Berechtigung eine Befähigungsüberprüfung in Übereinstimmung mit Anhang 1 und 3 zu JAR-FCL 1.240 oder Anhang 1 und 2 zu JAR-FCL 1.210 mit einem Prüfer auf einem einmotorigen Landflugzeug mit Kolbentriebwerk oder einem Reisemotorsegler ablegen oder
(ii) innerhalb der letzten zwölf Monate vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Berechtigung mindestens zwölf Flugstunden entweder in einer der beiden Klassen oder kumulativ in beiden Klassen insgesamt nachweisen, darin enthalten:
(A) sechs Stunden Flugzeit als verantwortlicher Pilot,
(B) zwölf Starts und zwölf Landungen, und
(C) ein Übungsflug von mindestens einer Stunde Dauer mit einem FI(A) oder CRI(A).
(iii) Ist der Bewerber sowohl im Besitz einer Klassenberechtigung für einmotorige Landflugzeuge mit Kolbentriebwerk als auch für Reisemotorsegler, kann er die Anforderungen entweder in (i) oder (ii) oder in einer Zusammensetzung von beiden erfüllen, um die Verlängerung von beiden Berechtigungen zu erreichen.
(2) Einmotorige Landflugzeuge mit Propellerturbinenantrieb mit einem Piloten - Verlängerung
(d) Ein Bewerber, der nicht alle Abschnitte einer Befähigungsüberprüfung vor dem Ablauf der Gültigkeitsdauer einer Klassen- oder Musterberechtigung besteht, darf die Rechte dieser Berechtigung nicht ausüben, bis er die Befähigungsüberprüfung erfolgreich abgeschlossen hat.
(e) Erweiterung der Gültigkeitsdauer oder Verlängerung von Berechtigungen unter besonderen Umständen:
(1) Werden die Rechte einer Muster-, Klassen- oder Instrumenten –flugberechtigung ausschließlich auf einem Flugzeug ausgeübt, das in einem Nicht-JAA-Mitgliedstaat eingetragen ist, kann die zuständige Behörde unter Beachtung der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt die Gültigkeitsdauer der Berechtigung erweitern oder die Berechtigung verlängern, vorausgesetzt, dass die Bestimmungen des betreffenden Nicht-JAA-Mitgliedstaates erfüllt sind.
(2) Werden die Rechte einer Muster-, Klassen- oder Instrumentenflugberechtigung auf einem Flugzeug ausgeübt, das in einem JAA-Mitgliedstaat eingetragen ist und von einem Luftfahrtunternehmer eines Nicht-JAA-Mitgliedstaates gemäß Artikel 83bis des Abkommens von Chicago über die Internationale Zivilluftfahrt betrieben wird, kann die zuständige Behörde unter Beachtung der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt die Gültigkeitsdauer der Berechtigung erweitern, oder die Berechtigung verlängern, vorausgesetzt, dass die Bestimmungen des betreffenden Nicht-JAA-Mitgliedstaates erfüllt sind.
(3) Für jede Berechtigung, die gemäß Absatz (1) und (2) erweitert oder verlängert wurde, hat eine Verlängerung gemäß JAR-FCL 1.245(b) oder (c) und, soweit zutreffend, JAR-FCL 1.185 zu erfolgen, bevor die Rechte auf Luftfahrzeugen ausgeübt werden, die in einem JAA-Mitgliedstaat eingetragen sind und von einem Luftfahrtunternehmer eines JAA-Mitgliedstaates betrieben werden.
(4) Eine in einem Nicht-JAA-Mitgliedstaat erworbene oder verwendete Berechtigung kann unter Beachtung der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt durch die zuständige Behörde weiterhin als Teil einer JAR-FCL-Lizenz gelten, vorausgesetzt, dass die Anforderungen des betreffenden Staates erfüllt sind und die Berechtigung auf in diesem Staat eingetragene Luftfahrzeuge beschränkt ist.
(f) Abgelaufene Berechtigungen
(1) Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer einer Musterberechtigung oder Klassenberechtigung für mehrmotorige Flugzeuge, hat der Bewerber alle von der zuständigen Behörde unter Beachtung der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt festzulegenden Anforderungen bezüglich Auffrischungsschulungen zu erfüllen und eine Befähigungsüberprüfung gemäß Anhang 1 und 2 oder 3 zu JAR-FCL 1.240 abzulegen. Die Gültigkeitsdauer der Berechtigung beginnt mit dem Zeitpunkt der Erfüllung der Voraussetzungen für die Erneuerung.
(2) Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer einer Klassenberechtigung für einmotorige Flugzeuge mit einem Piloten hat der Bewerber die praktische Prüfung gemäß Anhang 1 und 3 zu JAR-FCL 1.240 abzulegen.
(g) Vereinbarkeit mit JAR-OPS
JAR-FCL 1.246 Instrumentenflugberechtigung - Verlängerung und Erneuerung
(Siehe JAR-FCL 1.185)
(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.246)
(a) Verlängerung
(1) Die Verlängerung einer IR(A) in Verbindung mit der Befähigungsüberprüfung für die Klassen-/Musterberechtigung ist vom Bewerber gemäß Anhang 1 und 2 zu JAR-FCL 1.240 und 1.295 oder Anhang 3 zu JAR-FCL 1.240 durchzuführen. In diesem Fall wird die IR(A) für den selben Zeitraum wie die Klassen-/Musterberechtigung gültig sein, mit Ausnahme der Verlängerung der Klassenberechtigung für einmotorige Flugzeuge, bei der der Gültigkeitszeitraum der Instrumenten -flugberechtigung 12 Monate beträgt.
(2) Der Bewerber für die Verlängerung einer IR(A), die nicht mit der Verlängerung der Klassen-/Muster -berechtigung verbunden wird, muss:
(i) Abschnitt 3b des Anhanges 3 zu JAR-FCL 1.240 durchführen;
(ii) und die Teile von Abschnitt 1, die für den beabsichtigten Flug relevant sind;
(iii) und, für mehrmotorige Flugzeuge, Abschnitt 6 der Anhang 3 zu JAR-FCL 1.240 wie eine Befähigungsüberprüfung ohne Sicht nach außen.
(3) Anrechnung erfolgt gem. Anhang 1 zu JAR-FCL 1.246.
(4) Der Bewerber, der die relevanten Abschnitte einer Befähigungsüberprüfung gemäß JAR-FCL 1.246(a)(1) oder (a)(2) vor Ablauf der Gültigkeit der Instrumentenflugberechtigung nicht besteht, darf die Recht der IR(A) nicht wahrnehmen bis die Befähigungsüberprüfung erfolgreich abgelegt wird.
(b) Erneuerung
(1) Wenn die Instrumentenflugberechtigung abgelaufen ist, hat der Bewerber:
(i) Auffrischungsschulung und zusätzliche Anforderungen, wie sie von der zuständigen Behörde unter Beachtung der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt festzulegen sind, zu erfüllen, und
(ii) Abschnitt 3b der Anhang 3 zu JAR-FCL 1.240 einschließlich der Flugvorbereitung als praktische Prüfung durchzuführen.
Die Berechtigung wird mit dem Datum des Nachweises der Erneuerungsvoraussetzungen gültig.
JAR-FCL 1.250 Musterberechtigung für Flugzeuge mit zwei Piloten - Voraussetzungen
(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.261(d))
(a) Voraussetzungen für die Ausbildung:
(1) mindestens 100 Stunden als verantwortlicher Pilot auf Flugzeugen nachweisen;
(2) im Besitz einer gültigen Instrumentenflugberechtigung für mehrmotorige Flugzeuge sein;
(3) im Besitz einer Bescheinigung über den erfolgreichen Abschluss eines Lehrganges für die Zusammenarbeit der Flugbesatzung (MCC) sein. Sofern der Lehrgang für die Zusammenarbeit der Flugbesatzung zusätzlich zum Lehrgang für Musterberechtigung (siehe JAR-FCL 1.261 und 1.262) durchzuführen ist, findet diese Bestimmung keine Anwendung.
(4) die Bestimmungen von JAR-FCL 1.285 erfüllt haben.
(b) Bei Bewerbern, die:
(1) entweder im Besitz einer Bescheinigung über den erfolgreichen Abschluss eines MCC-Lehrganges in Übereinstimmung mit JAR-FCL 2 sind und über eine Erfahrung von mehr als 100 Stunden als Pilot auf Hubschraubern mit zwei Piloten verfügen, oder
(2) über eine Erfahrung von mehr als 500 Stunden als Pilot auf Hubschraubern mit zwei Piloten verfügen , oder
(3) über eine Erfahrung von mehr als 500 Stunden beim Betrieb gemäß JAR-OPS mit zwei Piloten auf mehrmotorigen Flugzeugen, die gemäß JAR/FAR 23 für einen Piloten zugelassen sind, verfügen, wird die Forderung nach der MCC- Ausbildung als erfüllt angesehen.
(c) Der Kenntnisstand, der bei Piloten vorausgesetzt wird, die eine PPL(A) oder CPL(A) und Musterberechtigungen für Flugzeuge mit zwei Piloten besitzen, die nicht nach den Bestimmungen der JAR-FCL erteilt worden sind, reicht nicht aus, um die Anforderungen des vorangegangenen Absatzes (a)(4) zu erfüllen.
(d) Für den Erwerb weiterer Berechtigungen für Flugzeuge mit zwei Piloten ist eine gültige Instrumentenflugberechtigung für mehrmotorige Flugzeuge erforderlich.
JAR-FCL 1.251 Klassen- und Musterberechtigungen für Hochleistungsflugzeuge mit einem Piloten – Voraussetzungen (Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.251)
(a) Voraussetzungen für die Ausbildung: Der Erstbewerber für eine Klassen- oder Musterberechtigung für ein Hochleistungsflugzeug mit einem Piloten (HPA) muss:
(1) über mindestens 200 Stunden Gesamtflugerfahrung verfügen;
(2) die Anforderungen von JAR-FCL 1.255 oder 1.260 erfüllt haben;
| (3) |
|---|
(i) im Besitz einer Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an einem, von einer FTO oder TRTO vorab durchzuführenden genehmigten Lehrganges in Übereinstimmung mit Anhang 1 zu JAR-FCL 1.251 sein oder
(ii) mindestens die theoretischen Prüfungen zum Erwerb der ATPL(A) in Übereinstimmung mit JAR-FCL 1.285 bestanden haben oder
(iii) im Besitz einer von der ICAO erteilten ATPL(A) oder einer CPL/IR mit eingetragener ATPL-Theorie-Anrechnung sein.
(b) Dem Inhaber einer von einem JAA-Mitgliedstaat erteilten Lizenz, die eine Klassen- oder Musterberechtigung für ein Hochleistungsflugzeug mit einem Piloten beinhaltet, werden die unter Absatz (a)(3) aufgeführten Anforderungen an die theoretische Ausbildung bei der Umschreibung der Lizenz in eine JAR –FCL -Lizenz durch den jeweiligen Staat angerechnet.
JAR-FCL 1.255 Musterberechtigung für Flugzeuge mit einem Piloten – Voraussetzungen
Erfahrung - nur mehrmotorige Flugzeuge
Der Bewerber für den Ersterwerb einer Musterberechtigung für mehrmotorige Flugzeuge mit einem Piloten muss mindestens 70 Stunden als verantwortlicher Pilot auf Flugzeugen nachweisen.
JAR-FCL 1.260 Klassenberechtigung - Voraussetzungen
Erfahrung - nur mehrmotorige Flugzeuge
Der Bewerber für den Erwerb einer Klassenberechtigung für mehrmotorige Flugzeuge mit einem Piloten muss mindestens 70 Stunden als verantwortlicher Pilot auf Flugzeugen nachweisen.
JAR-FCL 1.261 Klassen- und Musterberechtigungen - Theoretische Kenntnisse und Flugausbildung
(Siehe Anhang1, 2 und 3 zu JAR-FCL 1.240)
(Siehe Anhang 2 zu JAR-FCL 1.055)
(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.261(a))
(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.261(c)(2))
(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.261(d))
(Siehe JAR-FCL 1.251)
(a) Theoretische Ausbildung und Prüfungsbestimmungen
(1) Der Bewerber für eine Klassen- oder Musterberechtigung für ein- oder mehrmotorige Flugzeuge muss die geforderte theoretische Ausbildung (siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.261(a) abgeschlossen haben sowie Kenntnisse nachweisen, die für das sichere Führen des entsprechenden Flugzeugmusters notwendig sind.
(2) Nur mehrmotorige Flugzeuge
(b) Flugausbildung
(1) Der Bewerber für eine Klassen-/Musterberechtigung für einmotorige Flugzeuge und mehrmotorige Flugzeuge mit einem Piloten muss eine auf die praktische Prüfung für Klassen-/Musterberechtigungen (siehe Anhang 3 zu JAR-FCL 1.240) abgestimmte Flugausbildung abgeschlossen haben.
(2) Nur mehrmotorige Flugzeuge
(3) Der Bewerber für eine Musterberechtigung für Flugzeuge mit zwei Piloten muss eine auf die praktische Prüfung für Musterberechtigungen (siehe Anhang 2 zu JAR-FCL 1.240) abgestimmte Flugausbildung abgeschlossen haben.
(c) Durchführung von Ausbildungslehrgängen
(1) Ausbildungslehrgänge für den oben genannten Zweck sind von einer FTO oder einer TRTO durchzuführen. Ausbildungslehrgänge können außerdem von einem Luftfahrtunternehmer oder Hersteller oder einer vertraglich für diese arbeitende Zivilluftfahrerschule oder, unter besonderen Umständen, von einem für den jeweiligen Zweck ermächtigten Lehrberechtigten durchgeführt werden.
(2) Diese Lehrgänge bedürfen der Genehmigung der zuständigen Behörde und die Schulen müssen, gemäß den Festlegungen der zuständigen Behörde, die einschlägigen Bestimmungen des Anhanges 2 zu JAR-FCL 1.055 erfüllen.
(3) Abweichend von (c)(1) und (2) können Ausbildungslehrgänge für eine Klassenberechtigung für einmotorige Flugzeuge oder Reisemotorsegler von einem FI(A) oder CRI(A) durchgeführt werden.
(d) Ausbildung in der Zusammenarbeit der Flugbesatzung (MCC-Ausbildung) (siehe auch JAR-FCL 1.250(a)(3))
(1) Der Lehrgang hat in folgenden Fällen die Ausbildung in der Zusammenarbeit der Flugbesatzung zu beinhalten:
(i) für Flugschüler, die an einer durchgehenden ATP(A) Ausbildung teilnehmen; in Übereinstimmung mit dem Ausbildungsziel dieses Lehrganges (siehe Anhang 1 zu JARFCL 1.160 und 1.165 (a)(1));
(ii) für Inhaber einer PPL(A)/IR oder CPL(A)/IR, die nicht an einer durchgehenden ATPL(A) Ausbildung teilgenommen haben, jedoch erstmalig eine Musterberechtigung für Flugzeuge mit zwei Piloten erwerben möchten.
(2) Die MCC-Ausbildung ist innerhalb von sechs Monaten entweder unter Aufsicht des Ausbildungsleiters einer FTO oder TRTO oder im Rahmen eines, von einem Luftfahrtunternehmer durchgeführten, genehmigten Ausbildungslehrganges durchzuführen. Ein von einem Luftfahrtunternehmer durchgeführter Lehrgang muss, gemäß den Festlegungen der zuständigen Behörde, die einschlägigen Bestimmungen der Anhang 2 zu JAR-FCL 1.055 erfüllen. Weitere Einzelheiten zur MCC-Ausbildung sind Anhang 1 zu JAR-FCL 1.261(d) zu entnehmen. Es ist ein FNPT II oder ein Flugsimulator zu verwenden. Wenn möglich, sollte die MCC-Ausbildung mit der Ausbildung für den Ersterwerb einer Musterberechtigung für Flugzeuge mit zwei Piloten verbunden werden, wobei die praktische MCC-Ausbildung auf nicht weniger als zehn Stunden reduziert werden kann wenn für die MCC-Ausbildung und für die Ausbildung für den Erwerb der Musterberechtigung der gleiche Flugsimulator verwendet wird.
JAR-FCL 1.262 Klassen- und Musterberechtigungen - Praktische Fähigkeiten
(Siehe Anhang 1, 2 und 3 zu JAR-FCL 1.240)
(a) Praktische Prüfung für das Führen von Flugzeugen mit einem Piloten
Der Bewerber für eine Klassen- oder Musterberechtigung für Flugzeuge mit einem Piloten muss die praktischen Fähigkeiten nachweisen, die für das sichere Führen von Flugzeugen der/des entsprechenden Klasse/Musters gemäß Anhang 1 und 3 zu JAR-FCL 1.240 erforderlich sind.
(b) Praktische Prüfung für das Führen von Flugzeugen mit zwei Piloten
Der Bewerber für eine Musterberechtigung für Flugzeuge mit zwei Piloten muss die praktischen Fähigkeiten nachweisen, die für das sichere Führen von Flugzeugen des entsprechenden Musters in einer aus mehreren Mitgliedern bestehenden Flugbesatzung als verantwortlicher Pilot oder Kopilot, gemäß Anhang 1 und 2 zu JAR-FCL 1.240, erforderlich sind.
(c) Zusammenarbeit der Flugbesatzung
Nach Abschluss der MCC-Ausbildung hat der Bewerber die Fähigkeit zur Durchführung der Aufgaben eines Piloten auf Flugzeugen mit zwei Piloten entweder durch das Ablegen der praktischen Prüfung für Musterberechtigungen auf Flugzeugen mit zwei Piloten gemäß Anhang 1 und 2 zu JAR-FCL 1.240 nachzuweisen oder er erhält eine Teilnahmebestätigung für den MCC-Lehrgang.
Anhang 1 zu JAR-FCL 1.215
Aufstellung der Flugzeugklassen
(Siehe JAR-FCL 1.215)
Die Liste der bestehenden Flugzeugklassen und die für die Ausübung der Klassenberechtigung jeweils gegebenenfalls erforderlichen Unterschiedsschulungen und Vertrautmachungen sind unter Beachtung der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt von der zuständigen Behörde festzulegen und in luftfahrtüblicher Weise kundzumachen.
Anhang 1 zur JAR-FCL 1.220
Aufstellung der Flugzeugmuster
(Siehe JAR-FCL 1.220(c))
Die Liste der bestehenden Flugzeugmuster und die für die Ausübung der Musterberechtigung jeweils gebenenfalls erforderlichen Unterschiedsschulungen und Vertrautmachungen sind unter Beachtung der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt von der zuständigen Behörde festzulegen und in luftfahrtüblicher Weise kundzumachen
Anhang 1 zu JAR-FCL 1.240 und 1.295
Praktische Prüfung und Befähigungsüberprüfung für Klassen-/Musterberechtigungen für Flugzeuge und ATPL (Siehe JAR-FCL 1.240 bis 1.262 und 1.295)
(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.261(a))
Der Bewerber muss die geforderte Ausbildung in Übereinstimmung mit dem Lehrplan (siehe auch Anhang 1 zu JAR-FCL 1.261(a) und Anhang 2 und 3 zu JAR-FCL 1.240) abgeschlossen haben. Die zuständige Behörde kann unter Beachtung der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt den Lehrplan aufgrund früherer Erfahrung auf ähnlichen Luftfahrzeugen reduzieren. Die Verfahren für den Nachweis der Prüfungsreife des Bewerbers, einschließlich der Aushändigung des Ausbildungsnachweises des Bewerbers an den Prüfer, werden von der zuständigen Behörde festgelegt.
Übungen, die im Rahmen von praktischen Prüfungen/Befähigungsüberprüfungen durchzuführen sind, sind jeweils in der Anhang 2 und 3 zu JAR-FCL 1.240 enthalten. Aufgrund einer Empfehlung durch das Joint Operational Evaluation Board (JOEB) und nach Zustimmung durch die JAA können bestimmte Übungen der praktischen Prüfungen, die mit denen von anderen Muster oder Varianten vergleichbar sind, anerkannt werden, falls der Pilot auf diesen anderen Musterberechtigungen Erfahrung nachweisen kann. Dies gilt nicht für die praktische Prüfung zum Erwerb des ATPL. Mit Genehmigung der zuständigen Behörde können verschiedene Prüfungssituationen für praktische Prüfungen/Befähigungsüberprüfungen zur Durchführung eines simulierten Streckenflugbetriebes (line operation) entwickelt werden. Der Prüfer wählt dann eine dieser Situationen aus. Soweit vorhanden, sind Flugsimulatoren und sonstige genehmigte Übungsgeräte zu verwenden.
3.
(a) Für Flugzeuge mit einem Piloten (SPA): Der Bewerber muss alle Abschnitte der praktischen Prüfung/Befähigungsüberprüfung bestehen. Wird in einem Prüfungsabschnitt eine Übung nicht bestanden, so gilt dieser Abschnitt als nicht bestanden. Wird mehr als ein Abschnitt nicht bestanden, ist die gesamte Prüfung/Überprüfung zu wiederholen. Ein Bewerber, der nur einen Abschnitt nicht besteht, muss den nicht bestandenen Abschnitt wiederholen. Wird in der Wiederholungsprüfung/-überprüfung ein Abschnitt nicht bestanden, ist die gesamte Prüfung/Überprüfung zu wiederholen. Dies gilt auch für Abschnitte, die bei einem vorherigen Versuch bestanden wurden.
(b) Für Flugzeuge mit zwei Piloten (MPA): Der Bewerber muss alle Abschnitte der praktischen Prüfung/Befähigungsüberprüfung bestehen. Werden mehr als fünf Übungen nicht bestanden, ist die gesamte Prüfung/Überprüfung zu wiederholen. Ein Bewerber, der bis zu fünf Übungen nicht besteht, muss die nicht bestandenen Übungen wiederholen. Wird in der Wiederholungsprüfung/-überprüfung eine Übung nicht bestanden, ist die gesamte Prüfung/Überprüfung zu wiederholen. Dies gilt auch für Übungen, die bei einem vorherigen Versuch bestanden wurden.
(c) Für den Fall, dass der Bewerber den Abschnitt 6 nicht besteht oder in diesem Abschnitt keine Prüfung ablegt, wird die Musterberechtigung ohne die Rechte für Betriebsstufe II und III (CAT II/CAT III) erteilt.
(d) Abschnitt 6 gehört nicht zur praktischen Prüfung für ATPL.
Nach einer nicht bestandenen Prüfung/Überprüfung kann eine weitere Ausbildung erforderlich sein. Werden auch im zweiten Versuch nicht alle Abschnitte bestanden, ist die weitere Ausbildung vom Prüfer festzulegen. Die Anzahl der Prüfungsversuche ist nicht beschränkt.
DURCHFÜHRUNG DER PRÜFUNG/ÜBERPRÜFUNG - ALLGEMEINES
Die zuständige Behörde gibt dem Prüfer Sicherheitshinweise für die Durchführung der Prüfung/Überprüfung.
Sollte der Bewerber die Prüfung/Überprüfung aus für den Prüfer nicht gerechtfertigten Gründen abbrechen, werden die nicht durchgeführten Abschnitte als nicht bestanden gewertet. Wird die Prüfung/Überprüfung aus für den Prüfer gerechtfertigten Gründen abgebrochen, sind in einem weiteren Flug nur die nicht durchgeführten Abschnitte zu prüfen.
Nach Ermessen des Prüfers kann der Bewerber jede Übung und jedes Verfahren einmal wiederholen. Der Prüfer kann die Prüfung/Überprüfung jederzeit abbrechen, wenn die Fähigkeiten des Bewerbers erkennen lassen, dass die gesamte Prüfung/Überprüfung wiederholt werden muss.
Kontrollen und Verfahren sind in Übereinstimmung mit der autorisierten Checkliste für das in der Prüfung/Befähigungsüberprüfung verwendeten Flugzeugmuster und, soweit zutreffend, mit dem MCC-Konzept durchzuführen/abzuschließen. Flugleistungsdaten für Start, Anflug und Landung sind vom Bewerber in Übereinstimmung mit dem Betriebshandbuch oder Flughandbuch des verwendeten Flugzeugmusters festzulegen. Entscheidungshöhen, Mindestsinkflughöhen und Fehlanflugpunkt sind vom Bewerber für eine ATPL(A) und/oder dem Inhaber einer Muster-/Klassenberechtigung bei einer Befähigungsüberprüfung, soweit zutreffend, festzulegen.
BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR PRAKTISCHE PRÜFUNGEN/BEFÄHIGUNGSÜBERPRÜFUNGEN FÜR FLUGZEUGE MIT ZWEI PILOTEN UND DIE PRAKTISCHE PRÜFUNG FÜR DEN ERWERB EINER ATPL(A)
Die Prüfung/Überprüfung für Flugzeuge mit zwei Piloten ist mit einer aus mehreren Mitgliedern bestehenden Flugbesatzung durchzuführen. Ein weiterer Bewerber oder ein Pilot kann die Rolle des zweiten Piloten übernehmen. Wird die Prüfung/Überprüfung im Flugzeug anstatt im Flugsimulator abgelegt, muss ein Lehrberechtigter die Rolle des zweiten Piloten einnehmen.
Der Bewerber muss, außer in Übung 2.6 und Übungen 3.4.0 bis 3.4.14 des außergewöhnlichen Betriebs sowie Übungen 3.6.0 bis 3.6.9 der Notverfahren, die gemäß dem MCC als PF oder PNF durchgeführt werden dürfen, in allen Abschnitten der Prüfung/Überprüfung als steuernder Pilot (PF) tätig sein (gemäß Anhang 2 zu JAR-FCL 1.240 und 1.295). Der Bewerber muss außerdem die Fähigkeit nachweisen, als nicht steuernder Pilot (PNF) tätig zu sein. Der Bewerber kann für die Prüfung/Überprüfung entweder den linken oder den rechten Sitz wählen, sofern alle Übungen der Prüfung//Befähigungsüberprüfung von dem jeweils gewählten Sitz aus durchgeführt werden können.
Unabhängig davon, ob der Bewerber als steuernder oder nicht steuernder Pilot tätig ist, sind bei der Prüfung/Überprüfung für eine ATPL(A) oder eine Musterberechtigung für Flugzeuge mit zwei Piloten, die sich auf die Aufgaben des verantwortlichen Piloten erstrecken soll, folgende Bereiche besonders zu berücksichtigen:
(a) Zusammenarbeit der Flugbesatzung;
(b) Übersicht über den Betrieb des Flugzeuges durch geeignete Überwachung; und
(c) der jeweiligen Betriebssituation, einschließlich von Notfällen, entsprechende Festlegung von Prioritäten und Entscheidungsfindung in Übereinstimmung mit Sicherheitsaspekten und anwendbaren Regeln und Vorschriften.
Die Prüfung/Überprüfung sollte nach Instrumentenflugregeln durchgeführt werden und so weit wie möglich die Situation des gewerblichen Luftverkehrs simulieren. Ein grundlegendes Element ist die Fähigkeit, den Flug anhand der üblichen Flugvorbereitungsunterlagen zu planen und durchzuführen.
PRÜFUNGSTOLERANZEN
Der Bewerber hat folgende Fähigkeiten nachzuweisen:
(a) Führen des Flugzeuges innerhalb seiner Betriebsgrenzen;
(b) ruhige und exakte Durchführung sämtlicher Übungen;
(c) gutes Urteilsvermögen und Verhalten als Luftfahrer;
(d) Anwendung der Luftfahrtkenntnisse;
(e) Kontrolle über das Flugzeug zu jedem Zeitpunkt des Fluges, so dass die erfolgreiche Durchführung eines Verfahrens oder einer Übung zu keiner Zeit ernsthaft gefährdet ist;
(f) Verständnis und Anwendung der Verfahren für die Zusammenarbeit der Flugbesatzung und beim Ausfall von Flugbesatzungsmitgliedern, soweit zutreffend; und
(g) effektive Kommunikation mit anderen Besatzungsmitgliedern, soweit zutreffend.
Die folgenden Toleranzen stellen allgemeine Richtwerte dar. Turbulenzen, Flugeigenschaften und Flugleistung des verwendeten Flugzeugmusters sind vom Prüfer entsprechend zu berücksichtigen.
| Flughöhe | |
|---|---|
| - allgemein | ±100ft |
| - Durchstarten bei Erreichen der Entscheidungshöhe | +50 ft/-0 ft |
| - Mindestsinkflughöhe/Höhe über NN | +50 ft/-0 ft |
| Einhalten einer Funkstandlinie | ±5° |
| Präzisionsanflug | Hälfte des Anzeigebereiches, Azimut und Gleitweg |
| Steuerkurs | |
| alle Triebwerke in Betrieb | ±5° |
| mit simuliertem Triebwerkausfall | ±10° |
| Geschwindigkeit | |
| alle Triebwerke in Betrieb | ±5 Knoten |
| mit simuliertem Triebwerkausfall | ±10Knoten/5 Knoten |
INHALT DER PRAKTISCHEN PRÜFUNG/BEFÄHIGUNGSÜBERPRÜFUNG
Inhalte und Abschnitte der praktischen Prüfung/Befähigungsüberprüfung sind für Flugzeuge mit zwei Piloten in Anhang 2 zu JAR-FCL 1.240 und für Flugzeuge mit einem Piloten in Anhang 3 zu JARFCL 1.240 enthalten. Das Antragsformular für die praktische Prüfung kann von der zuständigen Behörde festgelegt werden. Beinhaltet der Lehrgang für Musterberechtigungen weniger als zwei Stunden Flugausbildung auf dem Flugzeug, besteht die Möglichkeit, die praktische Prüfung nur im Flugsimulator durchzuführen und vor Beginn der Flugausbildung auf dem Flugzeug abzuschließen. In diesem Fall ist eine Bestätigung über den Abschluss des Lehrganges für Musterberechtigungen, einschließlich der Flugausbildung auf dem Flugzeug, der zuständigen Behörde vorzulegen bevor die neue Musterberechtigung in die Lizenz eingetragen wird.
Anhang 2 zu JAR-FCL 1.240 und 1.295
Inhalt der Ausbildung und der praktischen Prüfung/Befähigungsüberprüfung für ATPL/Musterberechtigungen auf Flugzeugen mit zwei Piloten
(Siehe JAR-FCL 1.240 bis 1.262 und 1.295)
Die folgenden Zeichen bedeuten:
P = Ausgebildet als verantwortlicher Pilot für den Erwerb einer Musterberechtigung.
P# = Die Ausbildung ist durch eine unter Aufsicht durchgeführte Flugzeugkontrolle zu ergänzen.
X = Soweit verfügbar, sind für diese Übungen Flugsimulatoren zu verwenden. Ein Flugzeug kann verwendet werden, wenn die Übung oder das Verfahren dafür geeignet ist.
Für die praktische Ausbildung sind mindestens Übungsgeräte der mit (P) bezeichneten Spalte oder höherwertigere, mit Pfeil (→) gekennzeichnete Geräte zu verwenden.
Die folgenden Abkürzungen werden verwendet, um das Übungsgerät zu bezeichnen:
A = Flugzeug
FS = Flugsimulator
FTD = Flugübungsgerät (einschließlich FNPT II bei einer Klassenberechtigung für mehrmotorige Flugzeuge)
Die mit Sternchen (*) gekennzeichneten Übungen in Verbindung mit den Buchstaben P oder M sind ausschließlich nach Instrumenten zu fliegen. Wird diese Bedingung während der praktischen Prüfung nicht erfüllt, wird die Musterberechtigung auf Flüge nach Sichtflugregeln beschränkt (VFR only).
Der Buchstabe „M“ in einer Spalte bedeutet, dass diese Übung für die praktische Prüfung oder Befähigungsüberprüfung verbindlich ist oder eine Auswahl aus mehreren aufgeführten Übungen getroffen werden muss.
Für die praktische Ausbildung und Prüfung ist ein Flugsimulator zu verwenden, wenn dieser Teil einer genehmigten Ausbildung zum Erwerb einer Musterberechtigung ist. Bei der Genehmigung eines solchen Lehrgangs wird folgendes berücksichtigt:
(a) die Einstufung des Flugsimulators oder FTDs gemäß JAR-STD;
(b) die Qualifikation des Lehrers und Prüfers;
(c) der Umfang der Ausbildung im Flugsimulator oder FTD während des Lehrgangs;
(d) die Qualifikation und Flugerfahrung des auszubildenden Piloten.
| Praktische Ausbildung | Linienpiloten/Musterberechtigung/ Praktische Prüfung/ Befähigungsüberprüfung | ||||||||||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Übung/Verfahren einschließlich Zusammenarbeit der Flugbesatzung | OTD | FTD | FS | A | Initialen des Flug-lehrers nach Ab-schluss der Aus-bildung | Geprüft in FS/A | Initialen des Prüfers nach Abschluss der Prüfung | ||||||||||
| Abschnitt 1 | |||||||||||||||||
| 1 | Flugvorbereitung | ||||||||||||||||
| 1.1 | Flugleistungs-berechnung | P | |||||||||||||||
| 1.2 | Außenkontrolle; Position der zu kontrollierenden Punkte und Zweck der Kontrolle | P# | P | ||||||||||||||
| 1.3 | Cockpit-Kontrolle | P | |||||||||||||||
| 1.4 | Verwenden der Checklisten vor dem Anlassen der Triebwerke, Anlassverfahren, Überprüfung der Funk- und Navigations-ausrüstung, Auswahl und Einstellung der Navigations- und Sprechfunk-frequenzen | P→ | → | → | → | M | |||||||||||
| 1.5 | Rollen nach Anweisung der Flugverkehrs-kontrollstelle oder des Lehrberechtigten | P→ | → | ||||||||||||||
| 1.6 | Kontrollen vor dem Start | P→ | → | → | M | ||||||||||||
| Abschnitt 2 | |||||||||||||||||
| 2 | Start | ||||||||||||||||
| 2.1 | Normalstarts mit verschiedenen Klappenstellungen einschließlich beschleunigtes Startverfahren | P→ | → | ||||||||||||||
| 2.2* | Start bei mindestzulässiger Pistensichtweite (RVR); Übergang zum Instrumentenflug während des Rotierens oder unmittelbar nach dem Abheben | P*→ | → | ||||||||||||||
| 2.3 | Start bei Seitenwind (im Flugzeug, soweit möglich) | P→ | → | ||||||||||||||
| 2.4 | Start mit höchstzulässiger Startmasse (tatsächlich oder simuliert) | P→ | → | ||||||||||||||
| 2.5 | Starts mit simuliertem Triebwerkausfall | P*→ | → | ||||||||||||||
| 2.5.1* | kurz nach Erreichen von V2 | ||||||||||||||||
| 2.5.2* | zwischen V1 und V2 | P* | X | M nur FS | |||||||||||||
| (In Flugzeugen, die nicht als Verkehrsflugzeuge gemäß JAR 25/FAR 25 oder als Zubringerflugzeuge gemäß SFAR 23 zugelassen sind, darf der Triebwerksausfall nicht unterhalb einer Höhe von 500 Fuß über dem Pistenende simuliert werden. In Flugzeugen, die unter Berücksichtigung von Startmasse und Dichtehöhe Flugleistungswerte wie Verkehrsflugzeuge aufweisen, kann der Lehrberechtigte den Triebwerksausfall kurz nach Erreichen von V2 simulieren) | |||||||||||||||||
| 2.6 | Startabbruch bei einer angemessenen Geschwindigkeit vor Erreichen von V1 | P→ | →X | M | |||||||||||||
| Abschnitt 3 | |||||||||||||||||
| 3 | Flugübungen und Flugverfahren | ||||||||||||||||
| 3.1 | Kurven mit und ohne Stör-/Bremsklappen | P→ | → | ||||||||||||||
| 3.2 | Instabilitätseffekt (Tuck under) und Druckstöße (Mach Buffet) nach Erreichen der kritischen Machzahl und andere spezifische Eigenheiten des Flugzeuges, zum Beispiel. Taumelschwingungen (Dutch Roll) | P→ | X Flugzeug darf nicht ver-wendet werden | ||||||||||||||
| 3.3 | Normaler Betrieb von Systemen und Bedien-elementen, für die der Flugingenieur/ Bordtechniker verantwortlich ist | P→ | → | → | → | ||||||||||||
| 3.4 | Normaler und außer-gewöhnlicher Betrieb folgender Systeme: | ||||||||||||||||
| Mindestens drei Übungen von 3.4.0 bis 3.4.14 müssen ausgewählt werden | |||||||||||||||||
| 3.4.0 | Triebwerk (gegebenenfalls. mit Propelleranlage) | P→ | → | → | → | ||||||||||||
| 3.4.1 | Druckkabine und Klimaanlage | P→ | → | → | → | ||||||||||||
| 3.4.2 | Pitot-Anlage/statische Druckanlage | P→ | → | → | → | ||||||||||||
| 3.4.3 | Kraftstoffanlage | P→ | → | → | → | ||||||||||||
| 3.4.4 | Elektrische Anlage | P→ | → | → | → | ||||||||||||
| 3.4.5 | Hydraulikanlage | P→ | → | → | → | ||||||||||||
| 3.4.6 | Steuer- und Trimmanlage | P→ | → | → | → | ||||||||||||
| 3.4.7 | Eisverhütung und Enteisungs-anlage, Scheibenheizung | P→ | → | → | → | ||||||||||||
| 3.4.8 | Autopilot/Flug-kommando-Anlage | P→ | → | → | → | ||||||||||||
| 3.4.9 | Überziehwarn-geräte oder Stabilisierungs-anlage (SAS) | P→ | → | → | → | ||||||||||||
| 3.4.10 | Boden-annäherungs-Warnanlage, Wetterradar, Funkhöhen-messer, Transponder | P→ | → | → | |||||||||||||
| 3.4.11 | Funk-/Navigations-geräte Instrumente, Flug-management-system | P→ | → | → | → | ||||||||||||
| 3.4.12 | Fahrwerk und Bremssystem | P→ | → | → | → | ||||||||||||
| 3.4.13 | Vorflügel, Klappen | P→ | → | → | → | ||||||||||||
| 3.4.14 | Hilfstriebwerk (APU) | P→ | → | → | → | ||||||||||||
| 3.6 | Außer-gewöhnliche Verfahren und Notverfahren | ||||||||||||||||
| Mindestens drei Übungen von 3.6.1 bis 3.6.9. müssen ausgewählt werden | |||||||||||||||||
| 3.6.1 | Maßnahmen bei Feuer von zum Beispiel: Triebwerk, APU, Kabine, Frachtraum, Cockpit, Tragflügel oder elektrischen Anlagen einschließlich Evakuierung | P→ | → | → | |||||||||||||
| 3.6.2 | Rauch-bekämpfung und Rauchentfernung | P→ | → | → | |||||||||||||
| 3.6.3 | Triebwerks-ausfall, Abstellen und Wiederanlassen in sicherer Höhe | P→ | → | → | |||||||||||||
| 3.6.4 | Kraftstoff ablassen (simuliert) | P→ | → | → | |||||||||||||
| 3.6.5 | Windscherung bei Start/Landung | P | X | Nur FS | |||||||||||||
| 3.6.6 | Simulierter Druckabfall/Not-abstieg | P→ | → | ||||||||||||||
| 3.6.7 | Ausfall eines Flugbesatzungs-mitglieds | P→ | → | → | |||||||||||||
| 3.6.8 | Andere Notverfahren gemäß Flughandbuch (Aeroplane Flight Manual/AFM) | P→ | → | → | |||||||||||||
| 3.6.9 | ACAS (Anwendung der bordseitigen Kollisions-schutzanlage) | P→ | → | → | → | Nur FS | |||||||||||
| 3.7 | Steilkurven mit 45° Querneigung, 180° bis 360° rechts und links | P→ | → | → | |||||||||||||
| 3.8 | Rechtzeitiges Erkennen und Gegen-maßnahmen bei der Annäherung an den überzogenen Flugzustand (bis zum Auslösen der Überzieh-warnung) in Start-konfiguration, (Klappen in Startstellung), in Reiseflug-konfiguration und Lande-konfiguration (Klappen in Landestellung, Fahrwerk aus) | P→ | → | ||||||||||||||
| 3.8.1 | Beenden des überzogenen Flugzustandes oder Maßnahmen nach dem Auslösen der Überzieh-warnung in Steigflug-, Reiseflug- und Anflug-konfiguration | P | X | ||||||||||||||
| 3.9 | Instrumenten-flugverfahren | ||||||||||||||||
| 3.9.1* | Einhaltung von An- und Abflugstrecken und ATCAn-weisungen | P*→ | → | → | M | ||||||||||||
| 3.9.2* | Warteverfahren | P*→ | → | → | |||||||||||||
| 3.9.3* | Präzisionsan-flüge bis zu einer Entscheidungs-höhe von nicht weniger als 60 m (200 ft) | ||||||||||||||||
| 3.9.3.1* | manuell, ohne Flugkommando-anlage | P*→ | → | M (nur prakt. Prüfung) | |||||||||||||
| 3.9.3.2* | manuell, mit Flugkommando-anlage | P*→ | → | ||||||||||||||
| 3.9.3.3* | mit Autopilot | P*→ | → | ||||||||||||||
| 3.9.3.4* | manuell, mit simuliertem Ausfall eines Triebwerks | P*→ | → | M | |||||||||||||
| Der Triebwerksausfall muss während des Endanflugs vor Passieren des Endeinflugzeichens (Outer Marker/OM oder ein anderweitig definierter Punkt) bis zur Landung oder während des ganzen Fehlanflugverfahrens simuliert werden. In Flugzeugen, die nicht als Verkehrsflugzeuge gemäß JAR 25/FAR 25 oder als Zubringerflugzeuge gemäß SFAR 23 zugelassen sind, ist der Anflug mit simuliertem Triebwerksausfall und der folgende Fehlanflug in Verbindung mit dem Nichtpräzisionsanflug gemäß 3.9.4 auszuführen. Der Fehlanflug ist beim Erreichen der veröffentlichten Hindernisfreihöhe (OCH/ A) auszuführen, auf keinen Fall aber später als beim Erreichen der Mindestsinkflughöhe (MDH/A) von 500 ft über der Pistenschwelle. Bei Flugzeugen, die in Bezug auf Startmasse und Dichtehöhe die Flugleistung von Verkehrsflugzeugen aufweisen, kann der Lehrberechtigte den Triebwerksausfall gemäß 3.9.3.4 simulieren. | |||||||||||||||||
| 3.9.4* | Nichtpräzisions-anflug bis zur MDA | P*→ | → | M | |||||||||||||
| 3.9.5 | Platzrundenan-flug (Circling Approach) unter folgenden Bedingungen: | P*→ | → | ||||||||||||||
| (a)* Anflug bis zur genehmigten Platzrundenanflughöhe (Circling Approach Altitude) am betreffenden Flugplatz in Übereinstimmung mit den örtlichen Instrumentenanflug-Einrichtungen unter simulierten Instrumentenflugbedingungen gefolgt von (b) einem Platzrundenanflug zu einer anderen Piste mindestens 90° abweichend von der Anflugrichtung unter (a), in der genehmigten Platzrundenanflugmindesthöhe (Minimum Circling Approach Altitude); Bemerkung: Wenn (a) und (b) aus Gründen der Flugverkehrskontrolle nicht möglich sind, kann ein Platzrundenanflug mit simulierter niedriger Flugsicht durchgeführt werden. | |||||||||||||||||
| Abschnitt 4 | |||||||||||||||||
| 4 | Fehlanflug-verfahren | ||||||||||||||||
| 4.1 | Durchstarten mit allen zur Verfügung stehenden Triebwerken nach einem ILS-Anflug bei der DA | P→ | → | ||||||||||||||
| 4.2 | Andere Fehlanflug-verfahren | P*→ | → | ||||||||||||||
| 4.3* | Manuelles Durchstarten mit simuliertem Ausfall des kritischen Triebwerks nach einem Instrumenten-anflug bei Erreichen der DA, MDA oder MAPt | P*→ | → | M | |||||||||||||
| 4.4 | Abbruch des Landeanflugs in 15 (50 ft) über der Pistenschwelle und Durchstarten | P→ | → | ||||||||||||||
| Abschnitt 5 | |||||||||||||||||
| 5 | Landung(en) | ||||||||||||||||
| 5.1 | Normale Landungen*, auch nach einem ILS-Anflug mit Übergang zum Sichtflug bei der DA | P | |||||||||||||||
| 5.2 | Landung mit simuliertem blockiertem Höhentrimm-system in vertrimmter Stellung | P→ | X Flugzeug darf nicht verwendet werden | ||||||||||||||
| 5.3 | Seitenwind-landungen (im Flugzeug, soweit möglich) | P→ | |||||||||||||||
| 5.4 | Platzrunden und Landungen ohne ausgefahrenen oder mit teilweise ausgefahrenen Klappen und Vorflügeln | P→ | → | ||||||||||||||
| 5.5 | Landung mit simuliertem Ausfall des kritischen Triebwerks | P→ | → | M | |||||||||||||
| 5.6 | Landung mit Ausfall zweier Triebwerke: | P | X | M (nur prakt. Prüfung) | |||||||||||||
| - Flugzeuge mit drei Triebwerken: das mittlere und ein äußeres Triebwerk, soweit gemäß AFM möglich - Flugzeuge mit vier Triebwerken: zwei Triebwerke auf einer Seite | |||||||||||||||||
| Allgemeine Bemerkung: Besondere Anforderungen bestehen für die Erweiterung einer Musterberechtigung für Instrumentenanflüge bis zu einer Entscheidungshöhe von weniger als 60 m (200 ft), z. B. CAT II/III-Betrieb. | |||||||||||||||||
| Abschnitt 6 | |||||||||||||||||
| 6 | Erweiterung einer Muster-berechtigung für Instrumenten-anflüge bis zu einer Entscheidungs-höhe von weniger als 60 m (200 ft) (CAT II / III) | ||||||||||||||||
| Während der Ausbildung sind mindestens folgende Übungen und Verfahren durchzuführen, um Instrumentenanflüge nach CAT II/III zu gestatten. Während der folgenden Instrumentenanflug und Fehlanflugverfahren ist die gesamte Ausrüstung, die entsprechend der Musterzulassung für Instrumentenanflüge nach CAT II/III notwendig ist, zu verwenden. | |||||||||||||||||
| 6.1 | Startabbruch bei mindest-zulässiger Pistensichtweite (RVR) | P→ | X Flugzeug darf nicht verwendet werden | ||||||||||||||
| 6.2 | ILS-Anflüge | P*→ | → | M* | |||||||||||||
| Unter simulierten Instrumentenflugbedingungen bis zur anwendbaren Entscheidungshöhe unter Verwendung des Flugführungssystems. Standardverfahren der Zusammenarbeit der Flugbesatzung (Aufgabenverteilung Ausrufverfahren (Call Out), gegenseitige Überwachung, Informationsaustausch und Unterstützung) sind zu berücksichtigen. | |||||||||||||||||
| 6.3 | Durchstarten nach Anflügen wie unter 6.2 bei Erreichen der Entscheidungs-höhe | P*→ | → | M* | |||||||||||||
| Die Ausbildung muss auch ein Durchstarten aufgrund von ungenügender Pistensichtweite (simuliert), Windscherung, Abweichungen außerhalb der für einen erfolgreichen Anflug zulässigen Toleranzen und des Ausfalls von Boden-/Bordeinrichtungen vor Erreichen der Entscheidungshöhe beinhalten sowie den Ausfall von Bordsystemen während des Durchstartens. Besondere Aufmerksamkeit ist auf Durchstartverfahren mit vorher berechneter, manueller oder automatischer Fluglageführung zu legen. | |||||||||||||||||
| 6.4 | Landung(en) nach einem Instrumenten-anflug mit visueller Referenz bei Erreichen der Entscheidungs-höhe | P*→ | → | M* | |||||||||||||
| In Abhängigkeit des verwendeten Flugführungssystems ist eine automatische Landung durchzuführen | |||||||||||||||||
Anmerkung: CAT II/III-Betrieb ist in Übereinstimmung mit den Betriebsvorschriften durchzuführen.
Anhang 3 zu JAR-FCL 1.240
Prüfungsprotokoll/Inhalt der Ausbildung und der praktischen Prüfung/Befähigungsüberprüfung für Klassen-/Musterberechtigungen auf ein- und mehrmotorigen Flugzeugen mit einem Piloten
(Siehe JAR-FCL 1.240 bis 1.262 und 1.295)
P = Ausgebildet als verantwortlicher Pilot für den Erwerb einer Klassen-/Musterberechtigung.
X = Soweit verfügbar, sind für diese Übungen Flugsimulatoren zu verwenden. Ein Flugzeug kann verwendet werden, wenn die Übung oder das Verfahren dafür geeignet ist.
2 Für die praktische Ausbildung sind mindestens Übungsgeräte der mit (P) bezeichneten Spalte oder höherwertigere, mit Pfeil gekennzeichnete Geräte zu verwenden.
Die folgenden Abkürzungen werden verwendet, um das Übungsgerät zu bezeichnen:
A = Flugzeug
FS = Flugsimulator
FTD = Flugübungsgerät (einschließlich FNPT II bei einer Klassenberechtigung für mehrmotorige Flugzeuge)
3 Die mit Sternchen (*) gekennzeichneten Übungen des Abschnitts 3B und, soweit zutreffend, des Abschnitts 6 für mehrmotorige Flugzeuge, sind ausschließlich nach Instrumenten zu fliegen, wenn die praktische Prüfung oder Befähigungsüberprüfung die Verlängerung/Erneuerung einer Instrumentenflugberechtigung beinhaltet. Werden die gekennzeichneten Übungen während der praktischen Prüfung oder Befähigungsüberprüfung nicht ausschließlich nach Instrumenten geflogen, wird die Muster-/Klassenberechtigung auf Flüge nach Sichtflugregeln beschränkt (VFR only).
4 Abschnitt 3A ist für die Verlängerung einer auf Flüge nach Sichtflugregeln beschränkten Muster- oder Klassenberechtigung für mehrmotorige Flugzeuge durchzuführen wenn die geforderte Flugerfahrung von zehn Streckenabschnitten innerhalb der vorangegangenen zwölf Monate nicht nachgewiesen werden kann. Abschnitt 3A wird nicht gefordert, sofern die Übungen des Abschnittes 3B durchgeführt wurden.
5 Der Buchstabe „M“ in einer Spalte bedeutet, dass diese Übung für die praktische Prüfung/Befähigungsüberprüfung verbindlich ist oder eine Auswahl aus mehreren aufgeführten Übungen getroffen werden muss.
6 Wird eine Befähigungsüberprüfung auf einem Flugzeug mit einem Piloten im Flugbetrieb mit zwei Piloten gemäß JAR-OPS durchgeführt, wird die Klassen-/Musterberechtigung auf den Flugbetrieb mit zwei Piloten beschränkt.
7 Für die praktische Ausbildung zum Erwerb einer Musterberechtigung oder Klassenberechtigung für mehrmotorige Flugzeuge ist ein Flugsimulator oder FTD zu verwenden, wenn dieser Teil einer genehmigten Ausbildung zum Erwerb einer Klassen- oder Musterberechtigung ist. Bei der Genehmigung eines solchen Lehrgangs wird Folgendes berücksichtigt:
(a) die Einstufung des Flugsimulators oder FTDs gemäß JAR-STD;
(b) die Qualifikation des Lehrers und Prüfers;
(c) der Umfang der Ausbildung im Flugsimulator oder FTD während des Lehrgangs;
(d) die Qualifikation und Flugerfahrung des auszubildenden Piloten.
| Übungen/Verfahren | Praktische Ausbildung | Musterberechtigung/ Klassenberechtigung/ Praktische Prüfung/ Befähigungsüberprüfung | |||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Initialen des Lehrers nach Abschluss der | Geprüft in FS/A | Initialen des Prüfers nach Abschluss der Prüfung | |||||||
| FTD | FS | A | |||||||
| Abschnitt 1 | |||||||||
| 1 | Abflug | ||||||||
| 1.1 | Flugvorbereitung, einschließlich: Dokumentation, Masse und Schwerpunktlage Flugwetterberatung | ||||||||
| 1.2 | Vorflugkontrollen, außen und innen | P | M | ||||||
| 1.3 | Anlassen der Triebwerke: Normal/Störungen | P → | → | → | M | ||||
| 1.4 | Rollen | P → | → | M | |||||
| 1.5 | Kontrollen vor dem Start: Überprüfung der Triebwerke (soweit zutreffend) | P → | → | → | M | ||||
| 1.6 | Startverfahren: Normalstarts mit Klappenstellungen gemäß Flughandbuch Start bei Seitenwind (wenn entsprechende Bedingungen vorliegen) | P → | → | ||||||
| 1.7 | Steigflug; Vx/Vy Kurven auf vorgegebene Steuerkurse Übergang zum Horizontalflug | P → | → | M | |||||
| 1.8 | Verbindung zur Flugverkehrskontroll-stelle — Einhaltung der Flugverkehrsverfahren, Sprechfunkverfahren | ||||||||
| Abschnitt 2 | |||||||||
| 2 | Flugübungen (VMC) | ||||||||
| 2.1 | Geradeaus- und Horizontalflug bei verschiedenen Geschwindigkeiten, einschließlich Grenzflugzustände im unteren Geschwindigkeitsbereich mit und ohne Landeklappen (einschließlich Anflug bis zur VMCA, soweit zutreffend) | P → | → | ||||||
| 2.2 | Steilkurven (mit 45° Querneigung, 360° rechts und links) | P → | → | M | |||||
| 2.3 | Überzogene Flugzustände und Abfangen: i. Überzogener Flugzustand in Reiseflugkonfiguration ii. Annäherung an den überzogenen Flugzustand in einer Sinkflugkurve in Anflugkonfiguration und mit Motorhilfe iii. Annäherung an den überzogenen Flugzustand in Landekonfiguration und mit Motorhilfe iv. Annäherung an den überzogenen Flugzustand, Steigflugkurve mit Klappen in Startstellung und Steigflugleistung (nur einmot. Flugzeuge) | P → | → | M | |||||
| 2.4 | Führung des Flugzeugs unter Verwendung des Autopiloten und der Flugkommandoanlage (kann in Abschnitt 3 durchgeführt werden), soweit zutreffend | P → | → | M | |||||
| 2.5 | Verbindung zur Flugverkehrskontroll-stelle — Einhaltung der Flugverkehrsverfahren, Sprechfunkverfahren | ||||||||
| Abschnitt 3A | |||||||||
| 3A | Streckenflugverfahren VFR (siehe Anhang 3 zu JAR-FCL deutsch 1.240 Punkt 3 und 4) | ||||||||
| 3A.1 | Flugplan, Koppelnavigation und Gebrauch der Navigationskarten | ||||||||
| 3A.2 | Einhalten von Flughöhe, Steuerkurs und Fluggeschwindigkeit | ||||||||
| 3A.3 | Orientierung, Berechnung und Korrektur von voraussichtlichen Ankunftszeiten (ETAs) | ||||||||
| 3A.4 | Benutzung von Funknavigationshilfen (soweit zutreffend) | ||||||||
| 3A.5 | Flugmanagement (Flugdurchführungsplan, Routinekontrollen, einschließlich Kraftstoff, Systeme und Eisverhütung/Enteisung) | ||||||||
| 3A.6 | Verbindung zur Flugverkehrskontroll-stelle — Einhaltung der Flugverkehrsverfahren, Sprechfunkverfahren | ||||||||
| Abschnitt 3B | |||||||||
| 3B | Instrumentenflug (IFR) | ||||||||
| 3B.1* | Abflug nach IFR | P → | → | M | |||||
| 3B.2* | IFR-Streckenflug | P → | → | M | |||||
| 3B.3* | Warteverfahren | P | M | ||||||
| 3B.4* | ILS-Anflug bis zu einer Entscheidungshöhe (DA) von 200 Fuß (60 m) oder bis zum Minimum (Autopilot kann für den Gleitwegeinflug verwendet werden) | P → | → | M | |||||
| 3B.5* | Nichtpräzisionsanflug bis zur Mindestsinkflughöhe (MDA) und dem Fehlanflugpunkt (MAP) | P → | → | M | |||||
| 3B.6* | Flugübungen, einschließlich simuliertem Ausfall von Kompass und Fluglageanzeige: Standardkurven (Rate 1 turns) Beenden von ungewöhnlichen Fluglagen | P → | → | → | M | ||||
| 3B.7* | Ausfall von Landekurssender (localizer) oder Gleitweg (glideslope) | P → | → | → | |||||
| 3B.8* | Verbindung zur Flugverkehrskontroll-stelle — Einhaltung der Flugverkehrsverfahren, Sprechfunkverfahren | ||||||||
| Abschnitt 4 | |||||||||
| 4 | Anflug und Landung | ||||||||
| 4.1 | Anflugverfahren | P → | → | M | |||||
| 4.2 | Normale Landung | P → | → | M | |||||
| 4.3 | Landung ohne Landeklappen | P → | → | M | |||||
| 4.4 | Seitenwindlandung (wenn entsprechende Bedingungen vorliegen) | P → | → | ||||||
| 4.5 | Anflug und Landung mit Motor im Leerlauf aus einer Höhe von bis zu 2000 Fuß über der Piste (nur einmotorige Flugzeuge) | P → | → | ||||||
| 4.6 | Durchstarten aus der Mindesthöhe | P → | → | M | |||||
| 4.7 | Durchstarten und Landung bei Nacht (soweit zutreffend) | P → | → | → | |||||
| 4.8 | Verbindung zur Flugverkehrskontroll-stelle – Einhaltung der Anweisungen, Sprechfunkverfahren | ||||||||
| Abschnitt 5 (Dieser Abschnitt kann mit den Abschnitten 1 bis 4 verbunden werden) | |||||||||
| 5 | Außergewöhnliche- und Notverfahren | ||||||||
| 5.1 | Startabbruch bei angemessener Geschwindigkeit | P → | → | M | |||||
| 5.2 | Simulierter Triebwerksausfall nach dem Start (nur einmotorige Flugzeuge) | P | M | ||||||
| 5.3 | Simulierte Notlandung ohne Motorhilfe (nur einmotorige Flugzeuge) | P | M | ||||||
| 5.4 | Simulierte Notfälle: i. Auftreten von Feuer oder Rauch im Fluge ii. Ausfall von Systemen, soweit vorhanden | P → | → | → | |||||
| 5.5 | Triebwerksausfall, Abstellen und Wiederanlassen (nur praktische Prüfung für mehrmotorige Flugzeuge) | P | → | → | |||||
| 5.6 | Verbindung zur Flugverkehrskontroll-stelle — Einhaltung der Flugverkehrsverfahren, Sprechfunkverfahren | ||||||||
| Abschnitt 6 (Dieser Abschnitt kann mit Abschnitt 1 bis 5 verbunden werden) | |||||||||
| 6 | Simulierter Triebwerksausfall | ||||||||
| 6.1* | Simulierter Triebwerkausfall während des Starts (in sicherer Höhe, wenn nicht in einem Flugsimulator oder FNPT II durchgeführt) | P → | → | → X | M | ||||
| 6.2* | Anflug und Durchstarten mit simuliertem Triebwerksausfall | P → | → | → | M | ||||
| 6.3* | Anflug und Landung bis zum vollständigen Stillstand mit simuliertem Triebwerksausfall | P → | → | → | M | ||||
| 6.4 | Verbindung zur Flugverkehrskontroll-stelle — Einhaltung der Flugverkehrsverfahren, Sprechfunkverfahren | ||||||||
Anhang 1 zu JAR-FCL 1.246
Anrechnung des Instrumentenflugteiles einer Befähigungsüberprüfung für eine Klassen- oder Musterberechtigung.
Die Anrechnung kann nur erfolgen, wenn der Berechtigungsinhaber die Instrumentenflugberechtigung für ein ein- oder mehrmotoriges Flugzeug, das mit einem Piloten zugelassen ist, verlängert.
| Falls eine Befähigungsüberprüfung einschließlich IR durchgeführt wurde, und der Überprüfte ist im Besitz einer gültigen : | Wird der Instrumentenflugteil für folgende Klassen- oder Musterberechtigungen angerechnet: | ||
|---|---|---|---|
| (1) | (2) | ||
| MP Musterberechtigung | a. | SE Klasse* ,und | (a) |
| b. | SE Musterberechtigung*, und | ||
| c. | SP ME Klasse- und Musterberechtigung, Anrechnung nur für Abschnitt 3b des Anhanges 3 zu JAR-FCL 1.240 | ||
| SP ME Musterberechtigung, betrieben als SP | a. | SP ME Klasse, und | (b) |
| b. | SE Klassen- und Musterberechtigung | ||
| SP ME Musterberechtigung, beschränkt auf MP-Betrieb | a. | SP ME Klasse*, und | (c) |
| b. | SE Klassen- und Musterberechtigung* | ||
| SP ME Klassenberechtigung, betrieben als SP | a. | SE Klassen- und Musterberechtig., und | (d) |
| b. | SP ME Musterberechtigung | ||
| SP ME Klassenberechtigung, beschränkt Auf MP-Betrieb | a. | SE Klassen- und Musterberechtig.* und | (e) |
| b. | SP ME Musterberechtigung* | ||
| SP SE Klassenberechtigung | SE Klassen- und Musterberechtigung | (f) | |
| SP SE Musterberechtigung | SE Klassen- und Musterberechtigung | (g) |
- Vorausgesetzt in den letzten 12 Monaten wurden mindestens 3 IFR Ab- und Anflüge in einem SP Flugzeug (Klassen- oder Musterberechtigung ) durchgeführt.
Anhang 1 zu JAR-FCL 1.251
Lehrgang zum Erwerb zusätzlicher theoretischer Kenntnisse für eine Klassen – oder Musterberechtigung für Hochleistungsflugzeuge mit einem Piloten
(Siehe Anhang 3 zu JAR-FCL 1.055)
(Siehe JAR-FCL 1.251)
(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.285)
AUSBILDUNG FÜR HOCHLEISTUNGSFLUGZEUGE
Das Ziel dieses Lehrgangs ist die Vermittlung hinreichender Kenntnisse über den Betrieb von Flugzeugen, die über die Fähigkeit verfügen, mit hohen Geschwindigkeiten und in großen Höhen zu fliegen sowie die Flugzeugsysteme, die für einen solchen Betrieb nötig sind.
Wer im Besitz einer ATPL(A) gemäß ICAO ist oder die theoretische Prüfung zum Erwerb der ATPL(A) bestanden, hat damit die Anforderungen gemäß JAR-FCL 1.241(a)(3) erfüllt.
Das Bestehen eines theoretischen Gegenstandes im Rahmen des HPA-Lehrgangs wird nicht für zukünftige theoretische Prüfungen zum Erwerb einer CPL(A), IR(A) oder ATPL(A) angerechnet.
LEHRGANGSANBIETER
Theoretischer Unterricht für HPA kann von einer FTO angeboten werden, die über die Genehmigung zur Durchführung der theoretischen Ausbildung für die ATPL(A) verfügt. Lehrgänge können ebenfalls von TRTOs angeboten werden, die Ausbildungen für Klassen- und Musterberechtigungen für HPAs anbieten: In diesem Fall unterliegt der Lehrgang einer besonderen Genehmigung. Als Voraussetzung für die Ausbildung zum Ersterwerb einer Klassen- oder Musterberechtigung für Flugzeuge, die als Hochleistungsflugzeuge gelten, müssen Lehrgangsanbieter den Abschluss der Ausbildung sowie den Nachweis der Kenntnisse des Bewerbers bestätigen.
LEHRPLAN
Es gibt keinerlei Vorgaben hinsichtlich der Dauer des theoretischen Unterrichts, der auch als Fernlehrgang durchgeführt werden kann. Die Gegenstände, die im Rahmen des Lehrgangs und in der schriftlichen Prüfung zu behandeln sind, werden in der beigefügten Tabelle angeführt.
Die Überschriften der Hauptgegenstände sind in Großbuchstaben dargestellt, die Lehrgangsinhalte anhand der Referenznummer des jeweiligen Gegenstandes in normaler Schrift. Die Referenznummern beziehen sich auf den von der zuständigen Behörde festzulegenden und in luftfahrtüblicher Weise kundzumachenden detaillierten Lehrplan. Der Lehrplan stellt die zu behandelnden Themengebiete dar. In einer Prüfung sind alle Gegenstände abzudecken, unabhängig von ihrer Bedeutung für ein bestimmtes Muster oder eine bestimmte Klasse von Flugzeug.
| Referenznummer | Lehrplaninhalt |
|---|---|
| 021 00 00 00 | ZELLE UND SYSTEME; ELEKTRIK, TRIEBWERK |
| 021 02 02 01 bis 021 02 02 03 | Wechselstrom - Allgemeines Generatoren Wechselstromverteilung |
| 021 01 08 03 | Druckkabine (Luftbetriebene Systeme – Kolbentriebwerke) |
| 021 01 09 04 | Druckkabine (Luftbetriebene Systeme – Turbojet und Turbopropeller) |
| 021 03 01 06 | Triebwerksleistung – Kolbentriebwerke |
| 021 03 01 07 | Leistungserhöhung (Turbolader/Kompressor) |
| 021 03 01 08 | Kraftstoff |
| 021 03 01 09 | Gemisch |
| 021 02 02 00 bis 021 03 04 09 | Turbinentriebwerke |
| 021 04 05 00 | Sauerstoffausrüstung an Bord |
| 032 02 00 00 | FLUGLEISTUNGSKLASSE B – MEHRMOTORIGE FLUGZEUGE |
| 032 02 01 00 bis 032 02 04 01 | Flugleistung von mehrmotorigen Flugzeugen, die nicht nach JAR/FAR 25 zugelassen sind – gesamter Gegenstand |
| 040 02 00 00 | MENSCHLICHES LEISTUNGSVERMÖGEN |
| 040 02 01 00 bis 040 02 00 00 | Grundlagen der Physiologie und Fliegen in großen Höhen |
| 05 00 00 00 | METEOROLOGIE – WIND- UND WETTERGEFAHREN |
| 05o 02 07 00 bis 050 02 08 01 | Jetstreams CAT (Turbulenz in wolkenfreier Luft) Stehende Wellen |
| 050 09 01 00 bis 050 09 04 05 | Wettergefahren Vereisung und Turbulenz Gewitter |
| 062 02 00 00 | GRUNDLAGEN DER RADARTECHNIK |
| 062 02 01 00 bis 062 02 05 00 | Grundlagen der Radartechnik Bordradar SSR (Sekundärradar) |
| 081 00 00 00 | AERODYNAMIK - FLUGZEUGE |
| 081 02 01 00 bis 081 02 03 02 | Transsonische Aerodynamik – gesamter Gegenstand Machzahl/Verdichtungsstöße Aerodynamische Grenzbereiche |
PRÜFUNG
Die schriftliche Prüfung sollte aus mindestens 60 Multiple-Choice-Fragen bestehen und kann nach Ermessen der FTO/TRTO in fachspezifische Einzelprüfungen aufgeteilt werden. Die Prüfung gilt als bestanden, wenn 75% der zu erreichenden maximalen Punktzahl erreicht wurden.
Anhang 1 zu JAR-FCL 1.261(a)
Anforderungen an die theoretischen Kenntnisse im Rahmen praktischer Prüfungen/Befähigungsüberprüfungen zum Erwerb von Klassen-/Musterberechtigungen
(Siehe JAR-FCL 1.261(a))
Die theoretische Ausbildung ist von einem ermächtigten Lehrberechtigten durchzuführen, der im Besitz der entsprechenden Klassen-/Musterberechtigung ist oder von einem Lehrer mit entsprechender Erfahrung in der Luftfahrt und Kenntnissen des jeweiligen Luftfahrzeuges, z.B. ein Flugingenieur, Luftfahrzeugtechniker, Flugdienstberater.
Die theoretische Ausbildung muss den von der zuständigen Behörde festzulegenden und in luftfahrtüblicher Weise kundzumachenden Lehrplan abdecken, soweit dieser auf den/die betreffende Flugzeugmuster/-klasse zutrifft. In Abhängigkeit der eingebauten Ausrüstung und Systeme muss die Ausbildung jedenfalls folgendes beinhalten, kann jedoch auch umfangreicher sein:
(a) Festigkeitsverband und Ausrüstung des Flugzeugs, Normalbetrieb der Systeme und Störungen – Abmessungen
- Triebwerk einschließlich Hilfsturbine (APU)
- Kraftstoffanlage
- Druckkabine und Klimaanlage
- Eisverhütung/Enteisung, Scheibenwischanlage und Regenverdrängungssystem
- Hydraulikanlage
- Fahrwerk
- Steuerungsanlage, Auftriebshilfen
- Elektrische Stromversorgung
- Flugüberwachungsinstrumente, Funk-, Radar- und Navigationsausrüstung
- Cockpit, Fluggastkabine und Frachtraum
- Notausrüstung
(b) Betriebsgrenzen
- Allgemeine Betriebsgrenzen
- Triebwerksbetriebsgrenzen
- Systembetriebsgrenzen
- Mindestausrüstungsliste
(c) Flugleistung, Flugplanung und -überwachung
- Flugleistung
- Flugplanung
- Flugüberwachung
(d) Beladung, Schwerpunkt und Bereitstellung
- Beladung und Schwerpunkt
- Bereitstellung am Boden
(e) Notverfahren
(f) Besondere Anforderungen für die Erweiterung einer Musterberechtigung für Instrumentenanflüge bis zu einer Entscheidungshöhe von weniger als 60 m (200 ft) - Bordseitige Ausrüstung des Flugzeugs, Verfahren und Betriebsgrenzen
(g) Besondere Anforderungen für Flugzeuge mit Glascockpit
- Elektronische Fluginstrumentenanlage (z.B. EFIS, EICAS)
(h) Flugmanagementsysteme (FMS)
Für den Ersterwerb einer Musterberechtigung für Flugzeuge mit zwei Piloten muss die schriftliche oder Computer gestützte Prüfung mindestens 100 Auswahlfragen (Multiple Choice) umfassen, die die Hauptgegenstände des Lehrplans in geeigneter Form abdecken. Um die Prüfung zu bestehen, müssen in jedem Hauptgegenstand mindestens 75% der möglichen Punktzahl erreicht werden.
Für den Ersterwerb einer Muster-/Klassenberechtigung für mehrmotorige Flugzeuge mit einem Piloten richtet sich die Anzahl der Auswahlfragen der schriftlichen oder Computer gestützten Prüfung nach der Komplexität des Flugzeuges. Um die Prüfung zu bestehen, müssen mindestens 75% der möglichen Punktzahl erreicht werden.
Bei einmotorigen Flugzeugen mit einem Piloten kann der Prüfer den theoretischen Teil der praktischen Prüfung und Befähigungsüberprüfung mündlich abnehmen und hat festzustellen, ob ausreichende Kenntnisse vorhanden sind.
Bei Befähigungsüberprüfungen für mehrmotorige Flugzeuge mit einem oder zwei Piloten sind die theoretischen Kenntnisse durch einen Fragebogen mit Auswahlfragen oder andere geeignete Methoden zu überprüfen.
Anhang 1 zu JAR-FCL 1.261(c)(2)
Genehmigung von Lehrgängen für Musterberechtigungen ohne Flugzeiten im Flugzeug (Aeroplane Zero Flight Time Type Rating Training Courses)
ALLGEMEINES
(a) Die Genehmigung für ZFTT wird nur einer Zivilluftfahrerschule eines gemäß JAR-OPS 1 operierenden Luftfahrtunternehmens oder Zivilluftfahrerschulen, die eine besondere von der zuständigen Behörde genehmigte Vereinbarung mit einem gemäß JAR-OPS 1 operierenden Luftfahrtunternehmen getroffen haben erteilt.
(b) Die Zivilluftfahrerschule muss sicherstellen, dass der Flugschüler die Eingangsanforderungen erfüllt, bevor er den Lehrgang für die Musterberechtigung beginnt.
(c) Die Musterberechtigung wird auf das Luftfahrtunternehmen beschränkt, bis die Flüge unter Aufsicht abgeschlossen worden sind.
GENEHMIGUNG DER AUSBILDUNG OHNE FLUGZEITEN IM FLUGZEUG (ZERO FLIGHT TIME TRAINING (ZFTT))
(a) Der zu verwendende Flugsimulator muss in Übereinstimmung mit JAR-STD qualifiziert und von der zuständigen Behörde für den Nutzer als ZFFT anerkannt sein. Eine Nutzeranerkennung erfolgt nur, wenn es sich bei dem Flugsimulator um eine Nachbildung des von dem Luftfahrtunternehmer betriebenen Flugzeugtyps handelt.(b) Der für ZFTT genehmigte Flugsimulator muss entsprechend den Qualitätskriterien des STD Unternehmens betriebsbereit sein. Einige Systeme dürfen ausgefallen sein vorausgesetzt, dass diese nicht für die Ausbildung im Simulator erforderlich sind. Das Bewegungs- und Sichtsystem muss voll betriebsfähig sein.
Wenn nicht anders festgelegt, muss eine spezifische Simulator-Lehreinheit mit mindestens zusätzlichen sechs Starts und Landungen in dem Musterberechtigungslehrgang entsprechend JAR – OPS 1.945(d)(2) durchgeführt werden.
(d) Für eine Erstgenehmigung zur Durchführung von ZFTT muss das Luftfahrtunternehmen mindestens ein Jahr im Besitz eines Luftverkehrsbetreiberzeugnisses gemäß JAR-OPS 1 gewesen sein. Dieser Zeitraum von der zuständigen Behörde verkürzt werden, wenn das Luftfahrtunternehmen und die TRTO ausreichende Erfahrung mit der Ausbildung zum Erwerb einer Musterberechtigung vorweisen können.
Die Genehmigung zur Durchführung von ZFTT wird nur erteilt, wenn das Luftfahrtunternehmen über mindestens 90 Tage Erfahrung mit dem Betrieb des Flugzeugmusters verfügt. Falls ZFTT von einer Zivilluftfahrerschule angeboten wird, die eine besondere genehmigte Vereinbarung mit einem Luftfahrtunternehmen gemäß JAR–OPS 1 hat, kann von den Anforderungen der 90 Tage betriebliche Erfahrung abgesehen werden, falls der TRI(A),der die zusätzlichen Starts und Landungen gemäß JAR–OPS 1.945(d)(2) durchführt eine ausreichende betriebliche Erfahrung auf dem Flugzeugmuster hat.
Die in JAR–OPS 1.945(b) geforderte Befähigungsüberprüfung kann mit der Befähigungsüberprüfung für die Musterberechtigung verbunden werden. Falls nicht, muss ein Umschulungslehrgang durchgeführt werden und eine Befähigungsüberprüfung gemäß JAR–OPS 1.945 vor der spezifischen Simulator Lehreinheit abgeschlossen worden sein.
ERFORDERLICHE FLUGERFAHRUNG DES PILOTEN
Ein Pilot, der an einem ZFTT Lehrgang teilnimmt, muss auf einem Verkehrsflugzeug mit zwei Piloten, Strahlturbinen - oder Propellerturbinenantrieb sowie einer Mindestabflugmasse (MTOM) von 10 Tonnen oder einer genehmigten Anzahl an Fluggastsitzen von mehr als 19 mindestens nachweisen:
(a) 1500 Flugstunden oder 250 Streckenabschnitte, wenn ein nach Stufe CG, C oder Interim C qualifizierter Simulator während des Lehrganges verwendet wird, oder
(b) 500 Flugstunden oder 100 Streckenabschnitte, wenn ein nach Stufe DG, Interim D oder D qualifizierter Simulator während des Lehrganges verwendet wird.
(c) Qualifikation des Lehrberechtigten: Für die zusätzlichen spezifischen Start- und Landeübungen muss der Lehrberechtigte im Besitz einer TRI(A)-Berechtigung sein.
Falls ein Pilot von einem Flugzeug mit Propellerturbinenantrieb zu einem Flugzeug mit Strahlturbinenantrieb wechselt oder umgekehrt, ist zusätzliche, von der Behörde genehmigte Simulatorausbildung erforderlich.
Anhang 1 zu JAR-FCL 1.261(d)
Lehrgang für die Zusammenarbeit der Flugbesatzung (Flugzeug)
(Siehe JAR-FCL 1.261(d))
Der Lehrgang hat zum Ziel, sich Fähigkeiten in der Zusammenarbeit der Flugbesatzung (MCC) anzueignen, um mehrmotorige Flugzeuge mit zwei Piloten sicher nach Instrumentenflugregeln führen zu können und zu diesem Zweck sicherzustellen, dass:
a. der verantwortliche Pilot seine Leitungs- und Entscheidungsfunktion ausübt, unabhängig davon, ob er als steuernder Pilot (PF) oder nicht steuernder Pilot (PNF) tätig ist.
b. die Aufgaben des PF und des PNF klar festgelegt und so verteilt sind, dass der PF seine volle Aufmerksamkeit auf die Handhabung und Steuerung des Luftfahrzeugs richten kann.
c. die Zusammenarbeit in Anpassung an die auftretenden normalen, außergewöhnlichen- und Notsituationen in geordneter Weise stattfindet.
d. die gegenseitige Überwachung, Information und Unterstützung zu jeder Zeit sichergestellt ist.
LEHRBERECHTIGTE
Lehrberechtigte für die MCC-Ausbildung müssen mit den Fächern Menschliche Faktoren (Human Factors) und effektives Arbeiten als Besatzung (Crew Resource Management/CRM) von Grund auf vertraut sein. Bezüglich aktueller Entwicklungen im Bereich Menschliche Faktoren und CRM-Verfahren sollten sie auf dem neuesten Stand sein.
THEORETISCHE KENNTNISSE
Der Lehrplan für die theoretische Ausbildung ist unter Beachtung der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt von der zuständigen Behörde festzulegen und in luftfahrtüblicher Weise kundzumachen. Ein genehmigter theoretischer MCC-Ausbildungslehrgang muss mindestens 25 Stunden umfassen.
FLUGAUSBILDUNG
Der Lehrplan für die Flugausbildung ist unter Beachtung der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt von der zuständigen Behörde festzulegen und in luftfahrtüblicher Weise kundzumachen.
BESCHEINIGUNG ÜBER DEN ABSCHLUSS
Bei Abschluss des Lehrganges kann dem Lehrgangsteilnehmer eine Bescheinigung über den erfolgreichen Abschluss des Lehrganges erteilt werden.
ANRECHNUNG
Der Inhaber einer Bescheinigung über den Abschluss der MCC-Ausbildung auf Hubschraubern ist von der Forderung befreit, den Lehrplan für die theoretische Ausbildung absolvieren zu müssen.
Abschnitt G - Linienpilotenlizenz (Flugzeug) - ATPL(A)
JAR-FCL 1.265 Mindestalter
Der Bewerber für eine ATPL(A) muss mindestens 21 Jahre alt sein.
JAR-FCL 1.270 Flugmedizinische Tauglichkeit
Der Bewerber für eine ATPL(A) muss im Besitz eines gültigen Tauglichkeitszeugnisses Klasse 1 sein. Der Inhaber einer ATPL(A) darf seine mit der Lizenz verbundenen Rechte nur ausüben, wenn er in Besitz eines gültigen Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 1 ist.
JAR-FCL 1.275 Rechte und Voraussetzungen
(a) Rechte
(1) alle Rechte einer PPL(A), CPL(A) und IR(A) auszuüben; und
(2) als verantwortlicher Pilot oder Kopilot auf Flugzeugen in allen Verwendungsarten tätig zu sein.
(b) Voraussetzungen
JAR-FCL 1.280 Flugerfahrung und Anrechnung
(Siehe JAR-FCL 1.050(a)(3))
(a) Der Bewerber für eine ATPL(A) muss mindestens 1500 Stunden als Pilot auf Flugzeugen nachweisen (siehe auch JAR-FCL 1.050(a)(3)). Von diesen 1500 Stunden können bis zu 100 Stunden im Flugsimulator oder FNPT angerechnet werden, bei Verwendung eines FNPT jedoch höchstens 25 Stunden. Die Gesamtstundenzahl von 1500 Stunden muss mindestens umfassen:
(1) 500 Stunden im Flugbetrieb mit zwei Piloten auf Verkehrsflugzeugen gemäß JAR/FAR 25, Zubringerflugzeugen gemäß JAR/FAR 23 oder Flugzeugen, die gemäß BCAR oder AIR 2051 zugelassen sind;
(2) 250 Stunden als verantwortlicher Pilot, von denen höchstens 150 Stunden als Kopilot, der die Aufgaben und Tätigkeiten des verantwortlichen Piloten unter dessen Aufsicht ausübt, ersetzt werden können, sofern die Art der Aufsicht den Anforderungen der zuständigen Behörde genügt;
(3) 200 Stunden Überlandflug, davon mindestens 100 Stunden als verantwortlicher Pilot oder als Kopilot, der unter Aufsicht des verantwortlichen Piloten die Aufgaben und Tätigkeiten desselben ausübt, sofern die Art der Aufsicht den Anforderungen der zuständigen Behörde genügt;
(4) 75 Stunden Instrumentenzeit, davon höchstens 30 Stunden Instrumentenbodenzeit;
(5) 100 Stunden Nachtflug als verantwortlicher Pilot oder Kopilot.
(b)
(1) Inhabern von Pilotenlizenzen oder gleichwertigen Dokumenten für andere Luftfahrzeugkategorien wird die auf anderen Luftfahrzeugen durchgeführte Flugzeit gemäß JAR-FCL 1.155 angerechnet. Davon ausgenommen ist Flugzeit auf Hubschraubern, die bis zu 50% auf alle unter Absatz (a) genannten erforderlichen Flugzeiten angerechnet wird.
(2) Inhabern einer Lizenz für Flugingenieure werden 50% der Flugzeit als Flugingenieur, jedoch nicht mehr als 250 Stunden, angerechnet. Diese 250 Stunden können auf die erforderlichen 1500 Stunden unter Absatz (a) und die 500 Stunden unter Absatz (a)(1) angerechnet werden, vorausgesetzt, dass auf die beiden Absätze insgesamt nicht mehr als 250 Stunden angerechnet werden.
(c) Die geforderte Flugerfahrung ist vor Ablegung der praktischen Prüfung gemäß JAR-FCL 1.295 nachzuweisen.
JAR-FCL 1.285 Theoretische Kenntnisse
(a) Lehrgang
(b) Prüfung
JAR-FCL 1.290 Flugausbildung
(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.261(d))
Der Bewerber für eine ATPL(A) muss im Besitz einer CPL(A) sein, eine Instrumentenflugberechtigung für mehrmotorige Flugzeuge besitzen und über eine Ausbildung in der Zusammenarbeit der Flugbesatzung gemäß JAR-FCL 1.261(d) (siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.261(d) verfügen.
JAR-FCL 1.295 Praktische Fähigkeiten
(a) Der Bewerber für eine ATPL(A) muss die Fähigkeit nachweisen, als verantwortlicher Pilot eines Flugzeuges mit einer durch die Musterzulassung vorgeschriebenen Mindestflugbesatzung von zwei Piloten nach Instrumentenflugregeln (siehe Anhang 1 zu 1.220, Teil B), die Verfahren und Übungen gemäß Anhang 1 und 2 zu JAR-FCL 1.240 und 1.295 so durchzuführen, wie es die Rechte der Lizenz erfordern.
(b) Die praktische Prüfung zum Erwerb der ATPL(A) kann als Befähigungsüberprüfung für die Verlängerung der Musterberechtigung für das in der Prüfung verwendete Flugzeugmuster dienen. Sie kann zusätzlich mit der praktischen Prüfung für die erstmalige Erteilung einer Musterberechtigung für Flugzeuge mit zwei Piloten verbunden werden.
Anhang 1 zu JAR-FCL 1.285
Modulare theoretische Ausbildung für ATPL(A)
(Siehe JAR-FCL 1.285)
(Siehe Anhang1a zu JAR-FCL 1.055)
(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.470)
Das Ziel dieser Ausbildung ist die Vermittlung der für den Erwerb der ATPL(A) notwendigen theoretischen Kenntnisse an Piloten, die diese nicht im Rahmen einer durchgehenden Ausbildung erworben haben.
Bewerber für ATPL(A) in einer modularen theoretischen Ausbildung müssen innerhalb von 18 Monaten, unter Aufsicht des Ausbildungsleiters einer FTO, 650 Stunden (eine Unterrichtsstunde = 60 Minuten) theoretischen Unterricht für den Erwerb der ATPL erhalten haben und im Besitz der PPL(A) sein.
Bei Inhabern einer CPL(A)/IR(A) verringert sich die theoretische Ausbildung um 350 Stunden.
Bei Inhabern einer CPL(A) oder Inhabern einer IR(A) verringert sich die theoretische Ausbildung um 200 Stunden.
Die FTO hat sicherzustellen, dass der Bewerber vor der Zulassung zur Ausbildung über ausreichende Kenntnisse in Mathematik und Physik verfügt, die es ihm erleichtern, dem theoretischen Unterricht zu folgen.
Die Ausbildung muss alle Bereiche der entsprechenden Lehrpläne gemäß dem von der zuständigen Behörde unter Beachtung der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt festzulegenden und in luftfahrtüblicher Weise kundzumachenden Lehrplan abdecken. Ein genehmigter Lehrgang sollte Unterricht im Klassenraum einschließen und kann die Verwendung von interaktiven Videoprogrammen, Dia-/Tonbandvorführungen, Einzelplatzstudium, rechnergestützte Ausbildungsverfahren und andere, von der zuständigen Behörde genehmigte Unterrichtsmittel umfassen. Genehmigte Fernlehrgänge können ebenfalls als Teil der Ausbildung zugelassen werden.
Abschnitt H - Lehrberechtigungen (Flugzeug)
JAR-FCL 1.300 Ausbildung – Allgemeines
(a) Die für den Erwerb einer Pilotenlizenz oder Berechtigung geforderte Flugausbildung dürfen nur Personen durchführen, die
(1) im Besitz einer Pilotenlizenz einschließlich Lehrberechtigung sind; oder
(2) im Besitz einer besonderen Erlaubnis sind, für den Fall, dass:
(i) neue Flugzeuge eingeführt werden;
(ii) historische Flugzeuge oder Flugzeuge spezieller Bauart zum Verkehr zugelassen werden, für die niemand eine Lehrberechtigung besitzt; oder
(iii) die Ausbildung außerhalb von JAA-Mitgliedstaaten von Lehrberechtigten durchgeführt wird, die keine JAR-FCL-Lizenz besitzen (siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.300).
(b) Die Ausbildung an synthetischen Flugübungsgeräten dürfen nur Personen durchführen, die im Besitz einer Lehrberechtigung (FI(A), TRI(A), CRI(A), IRI(A)) oder Berechtigung (MCCI(A)), (SFI)(A)) oder STI(A) sind. Absatz (a)(2) gilt auch für die Ausbildung an synthetischen Flugübungsgeräten
JAR-FCL 1.305 Lehrberechtigungen und Genehmigungen – Kategorien
Es werden fünf Kategorien von Lehrberechtigungen unterschieden.
(a) Lehrberechtigung für Flugausbildung - Flugzeug (FI(A))
(b) Lehrberechtigung für Musterberechtigungen – Flugzeug (TRI(A))
(c) Lehrberechtigung für Klassenberechtigungen – Flugzeug (CRI(A))
(d) Lehrberechtigung für Instrumentenflug - Flugzeug (IRI(A))
(e) Berechtigung für die Ausbildung an synthetischen Flugübungsgeräten - Flugzeug (SFI(A))
(f) Berechtigung für die Ausbildung in der Zusammenarbeit der Flugbesatzung - Flugzeug (Multi crew Co-operation instructor/MCCI(A))
(g) Berechtigung für die Ausbildung an synthetischen Flugübungsgeräten – Flugzeug (STI(A))
JAR-FCL 1.310 Lehrberechtigungen - Allgemeines
(a) Voraussetzungen
(i) mindestens im Besitz der Lizenz, Berechtigung und Qualifikation sein, für die sie ausbilden, und
(ii) müssen mindestens 15 Stunden Erfahrung als Pilot auf dem Muster oder der Klasse von Flugzeugen haben, auf denen die Ausbildung durchgeführt werden soll, und
(iii) müssen berechtigt sein, das Luftfahrzeug während dieser Ausbildung als verantwortlicher Pilot zu führen.
(b) Mehrere Lehrberechtigungen
(c) Anrechnung von Kenntnissen für weitere Lehrberechtigungen
JAR-FCL 1.315 Lehrberechtigungen und Erlaubnisse- Gültigkeitsdauer
(a) Die Gültigkeitsdauer von Lehrberechtigungen beträgt drei Jahre.
(b) Die Gültigkeitsdauer für eine besondere Erlaubnis darf längstens drei Jahre betragen.
(c) Ein Bewerber, der nicht alle Abschnitte einer Befähigungsüberprüfung vor dem Ablauf der Gültigkeitsdauer einer Lehrberechtigung besteht, darf die Rechte dieser Berechtigung nicht ausüben, bis er die Befähigungsüberprüfung erfolgreich abgeschlossen hat.
JAR-FCL 1.320 Lehrberechtigung für Flugausbildung (Flugzeug) (FI(A)) - Mindestalter
Der Bewerber für eine Lehrberechtigung für Flugausbildung muss mindestens 18 Jahre alt sein.
JAR-FCL 1.325 FI(A) - Eingeschränkte Rechte
(a) Einschränkungszeitraum
(b) Einschränkungen
(1) die Flugausbildung für den Erwerb der PPL(A) oder Flugausbildung in den Teilen eines durchgehenden Ausbildungslehrganges, die sich auf die PPL(A) beziehen, und den Erwerb von Klassen- und Musterberechtigungen für einmotorige Flugzeuge, ausgenommen die Zustimmung zum ersten Alleinflug bei Tag oder Nacht und zum ersten Navigationsalleinflug bei Tag oder Nacht; sowie
(2) die Nachtflugausbildung, vorausgesetzt, dass er im Besitz einer Nachtflugqualifikation ist und die Fähigkeit, bei Nacht auszubilden gegenüber einem zur Durchführung der FI(A)-Ausbildung anerkannten FI(A) in Übereinstimmung mit JAR-FCL 1.330(f) und den Anforderungen an die fortlaufende Flugerfahrung bei Nacht gemäß JAR-FCL 1.026 nachgewiesen hat.
JAR-FCL 1.330 FI(A) - Rechte und Anforderungen
(Siehe JAR-FCL 1.325)
(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.330 und 1.345)
(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.395)
Der Inhaber einer FI(A)-Berechtigung (zu Beschränkungen siehe JAR-FCL 1.325) ist berechtigt zur Durchführung der Flugausbildung für:
(a) den Erwerb der PPL(A) und der Klassen- und Musterberechtigungen für einmotorige Flugzeuge.
(b) den Erwerb der CPL(A), vorausgesetzt, dass der FI(A) mindestens 500 Stunden als Pilot auf Flugzeugen nachweist, davon mindestens 200 Stunden Flugausbildung;
(c) Nachtflüge, vorausgesetzt, dass er im Besitz einer Nachtflugqualifikation ist und die Fähigkeit, bei Nacht auszubilden, gegenüber einem zur Durchführung der FI(A)-Ausbildung anerkannten FI(A) in Übereinstimmung mit JAR-FCL 1.330(f) und den Anforderungen an die fortlaufende Flugerfahrung bei Nacht gemäß JAR-FCL 1.026 nachgewiesen hat;
(d)
(1) den Erwerb einer IR(A) für einmotorige Flugzeuge;
(2) den Erwerb einer IR(A) für mehrmotorige Flugzeuge, sofern der Lehrberechtigte die Anforderungen gemäß JAR-FCL 1.380(a) erfüllt;
(i) mindestens 200 Flugstunden nach Instrumentenflugregeln nachweisen kann; von denen bis zu 50 Stunden aus Instrumentenbodenzeit in einem Flugsimulator oder FNPT II bestehen können; und
(ii) als Schüler einen genehmigten Lehrgang von mindestens fünf Stunden Flugausbildung in einem Flugzeug, Flugsimulator oder FNPT II (siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.395) abgeschlossen und die zugehörige praktische Prüfung gemäß Anhang 1 zu JAR-FCL 1.330 und 1.345 bestanden hat;
(e) den Erwerb einer Klassen- oder Musterberechtigung für mehrmotorige Flugzeuge mit einem Piloten, vorausgesetzt, dass der Lehrberechtigte die Anforderungen gemäß JAR-FCL 1.380(a) erfüllt;
(f) den Erwerb der Lehrberechtigung (FI(A)), vorausgesetzt, dass der Lehrberechtigte
(1) mindestens 500 Stunden Flugausbildungstätigkeit auf Flugzeugen nachweist; und
(2) einem Prüfer für Lehrberechtigte in einer praktischen Prüfung gemäß Anhang 1 zu JAR-FCL 1.330 und 1.345 die Fähigkeit nachweist, einen Lehrberechtigten auszubilden; und
(3) für diesen Zweck die von der zuständigen Behörde erteilte Berechtigung besitzt.
JAR-FCL 1.335 FI(A) - Voraussetzungen
(Siehe Anhang 3 zu JAR-FCL 1.240)
(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.470)
Vor der Zulassung zu einem genehmigten Ausbildungslehrgang für den Erwerb der Lehrberechtigung (FI(A)) muss der Bewerber:
(a) mindestens einen CPL(A), oder, als Inhaber einer PPL(A) 200 Flugstunden, davon 150 Stunden als verantwortlicher Pilot, nachweisen
(b) die Anforderungen an die theoretischen Kenntnisse für eine CPL(A) gemäß Anhang 1 zu JAR-FCL 1.470 erfüllen;
(c) mindestens 30 Flugstunden auf einmotorigen Flugzeugen mit Kolbentriebwerk nachweisen, von denen mindestens fünf Stunden während der letzten sechs Monate vor der Auswahlprüfung gemäß Absatz (f) durchgeführt werden müssen;
(d) mindestens zehn Stunden Ausbildung im Instrumentenflug erhalten haben, von denen höchstens fünf Stunden als Instrumentenbodenzeit in einem FNPT II oder Flugsimulator durchgeführt werden dürfen;
(e) mindestens 20 Stunden Überlandflug als verantwortlicher Pilot nachweisen; einschließlich eines Fluges über eine Strecke von mindestens 540 km (300NM), bei dem Landungen auf zwei vom Startflugplatz verschiedenen Flugplätzen durchzuführen sind und
(f) während der letzten sechs Monate vor Beginn der Ausbildung eine besondere Auswahlprüfung mit einem gemäß JAR-FCL 1.330(f) qualifizierten FI(A), basierend auf der Befähigungsüberprüfung gemäß Anhang 3 zu JAR-FCL 1.240, erfolgreich abgelegt haben. Bei dieser Auswahlprüfung wird die Fähigkeit des Bewerbers zur Teilnahme am Ausbildungslehrgang beurteilt.
JAR-FCL 1.340 FI(A) - Lehrgang
(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.340)
(a) Der Bewerber für eine Lehrberechtigung (FI(A)) hat die Teilnahme an einer genehmigten theoretischen und praktischen Ausbildung in einer FTO nachzuweisen (siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.340).
(b) Ziel des Lehrganges ist die Vermittlung von Kenntnissen für die PPL(A)-Ausbildung auf einmotorigen Flugzeugen. Die Flugausbildung muss mindestens 30 Stunden umfassen, davon 25 Stunden mit Lehrberechtigtem. Die verbleibenden fünf Stunden können als gemeinsame Flugausbildung durchgeführt werden (d.h. zwei Bewerber fliegen gemeinsam und führen Flugübungen vor). Von den 25 Stunden können 5 Stunden in einem für diesen Zweck von der Behörde anerkannten Flugsimulator oder FNPT durchgeführt werden. Die praktische Prüfung erfolgt zusätzlich zur Ausbildungszeit des Lehrganges.
JAR-FCL 1.345 FI(A) - Praktische Fähigkeiten
(Siehe Anhang 1 und 2 zu JAR-FCL 1.330 und 1.345)
Der Bewerber für eine Lehrberechtigung (FI(A)) hat einem benannten Prüfer die Fähigkeit nachzuweisen, einen Flugschüler so auszubilden, dass dieser den Anforderungen für den Erwerb einer PPL(A) entspricht, einschließlich der Vor- und Nachbesprechung des Fluges und der theoretischen Ausbildung gemäß Anhang 1 und 2 zu JAR-FCL 1.330 und 1.345.
JAR-FCL 1.350 FI(A) - Erteilung der Berechtigung
Der Bewerber für eine Lehrberechtigung (FI(A)),
(a) der die Voraussetzungen gemäß JAR-FCL 1.310, 1.315 und 1.335 bis 1.345 nachweist, oder
(b) dem eine besondere Erlaubnis gemäß Anhang 1 zu JAR-FCL 1.300 erteilt wurde, der die Anforderungen gemäß JAR-FCL 1.355 erfüllt und der Inhaber einer JAR-FCL Lizenz ist,
hat damit die Anforderungen für die Erteilung einer Lehrberechtigung (FI(A)), vorbehaltlich der anfänglichen Ein -schränkungen gemäß JAR-FCL 1.325, erfüllt.
JAR-FCL 1.355 FI(A) - Verlängerung und Erneuerung
(Siehe Anhang 1 und 2 zu JAR-FCL 1.330 und 1.345)
(a) Für die Verlängerung einer Lehrberechtigung (FI(A)) hat der Inhaber zwei der folgenden drei Voraussetzungen zu erfüllen:
(1) Mindestens 50 Stunden Flugausbildungstätigkeit als FI, CRI,IRI oder als Prüfer auf Flugzeugen während der Gültigkeitsdauer der Berechtigung, darin enthalten mindestens 15 Stunden Flugausbildungstätigkeit während der letzten zwölf Monate vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Lehrberechtigung (FI). Soll sich die Verlängerung der Lehrberechtigung auf die Lehrberechtigung für Instrumentenflug (IR) erstrecken, müssen von diesen 15 Stunden mindestens zehn Stunden Instrumentenflugausbildungstätigkeit sein.
(2) Teilnahme an einem von der zuständigen Behörde genehmigten FI-Fortbildungslehrgang innerhalb der Gültigkeitsdauer der Lehrberechtigung;
(3) Erfolgreiches Ablegen einer Befähigungsüberprüfung gemäß Anhang 1 und 2 zu JAR-FCL 1.330 und 1.345 während der letzten zwölf Monate vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Lehrberechtigung.
(b) Bei mindestens jeder zweiten Verlängerung einer FI(A)-Berechtigung muss der Inhaber, als Befähigungsüberprüfung, die praktische Prüfung gemäß Anhang 1 und 2 zu JAR-FCL 1.130 und 1.345 als eine der beiden gemäß JAR-FCL 1.355(a) zu erfüllenden Anforderungen bestehen.
(c) Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Berechtigung hat der Bewerber innerhalb der letzten zwölf Monate vor der Erneuerung die Voraussetzungen gemäß (a)(2) und (a)(3) zu erfüllen.
JAR-FCL 1.360 Lehrberechtigung für Musterberechtigungen (Flugzeuge mit zwei Piloten) (TRI(MPA)) - Rechte
(Siehe JAR-FCL 1.261(d))
(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.261(d))
(a) Der Inhaber einer Lehrberechtigung (TRI(MPA)) ist berechtigt, Lizenzinhaber für den Erwerb der MPA -Musterberechtigung auszubilden und die für die Zusammenarbeit der Flugbesatzung geforderte Ausbildung (siehe JAR-FCL 1.261(d), Anhang 1 zu JAR-FCL 1.261(d)) durchzuführen.
(b) Wird die TRI(A)-Ausbildung nur in einem Flugsimulator durchgeführt, umfasst die TRI(A)-Berechtigung keine Ausbildung für Notverfahren/Verfahren in besonderen Fällen an Bord eines Luftfahrzeuges. Zur Aufhebung dieser Einschränkung muss der Inhaber einer TRI(A)-Berechtigung die von der zuständigen Behörde festgelegte und in luftfahrtüblicher Weise kundgemachte Ausbildung in einem Flugzeug absolvieren.
JAR-FCL 1.365 TRI(MPA) - Anforderungen
(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.365)
(a) Der Bewerber für den Ersterwerb einer Lehrberechtigung TRI(MPA) muss:
(1) einen genehmigten TRI -Lehrgang in einer FTO oder TRTO (siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.365 ) erfolgreich abgeschlossen haben;
(2) mindestens 1500 Stunden als Pilot auf Flugzeugen mit zwei Piloten nachweisen;
(3) während der letzten zwölf Monate vor der Antragstellung mindestens 15 Streckenabschnitte nachweisen, einschließlich Starts und Landungen als verantwortlicher Pilot oder Kopilot auf dem entsprechenden Flugzeugmuster oder, mit Zustimmung der zuständigen Behörde, auf einem ähnlichen Muster; davon dürfen höchstens sieben Abschnitte in einem Flugsimulator durchgeführt werden; und
(4) während eines vollständigen Lehrganges für Musterberechtigungen mindestens drei Stunden Flugausbildungstätigkeit, bezogen auf die Aufgaben eines TRI, auf dem entsprechenden Flugzeugmuster und/oder im Flugsimulator unter der Aufsicht eines für diesen Zweck von der zuständigen Behörde benannten TRI zufrieden stellend durchgeführt haben.
Die oben stehenden Anforderungen sind erfüllt, wenn der Bewerber Inhaber einer JAR-FCL Lizenz ist, Inhaber einer besonderen Erlaubnis gemäß Anhang 1 zu JAR-FCL 1.300 ist und die Anforderungen gemäß JAR-FCL 1.370 erfüllt.
(b) Für die Erweiterung der Rechte auf weitere MPA muss der Inhaber:
(1) während der letzten zwölf Monate vor der Antragstellung mindestens 15 Streckenabschnitte nachweisen, einschließlich Starts und Landungen als verantwortlicher Pilot oder Kopilot auf dem entsprechenden Flugzeugmuster oder, mit Zustimmung der Behörde, auf einem ähnlichen Muster; davon dürfen höchstens sieben Abschnitte in einem Flugsimulator durchgeführt werden;
(2) die entsprechende zusätzliche Flugausbildung eines genehmigten TRI-Lehrganges zufrieden stellend abgeschlossen haben; und
(3) während eines vollständigen Lehrganges für Musterberechtigung mindestens drei Stunden Flugausbildungstätigkeit, bezogen auf die Aufgaben eines TRI(MPA), auf dem entsprechenden Flugzeugmuster und/oder im Flugsimulator unter der Aufsicht eines für diesen Zweck von der zuständigen Behörde benannten TRI zufrieden stellend durchgeführt haben.
JAR-FCL 1.370 TRI(MPA) - Verlängerung und Erneuerung
(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.365)
(a) Für die Verlängerung einer Lehrberechtigung TRI(MPA) muss der Bewerber während der letzten zwölf Monate vor dem Ablauf der Gültigkeitsdauer der Berechtigung:
(1) während eines vollständigen Lehrganges für Musterberechtigungen/in einer Auffrischungsschulung/wiederkehrenden Schulung einen der folgenden Teile durchgeführt haben:
(i) eine Schulung im Flugsimulator von mindestens drei Stunden; oder
(ii) eine Flugübung von mindestens einer Stunde Dauer mit mindestens zwei Starts und Landungen; oder
(2) eine TRI(A)-Auffrischungsschulung, die den unter Beachtung der Sicherheit der Luftfahrt festzulegenden Anforderungen der zuständigen Behörde entspricht, erhalten haben.
(b) Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Berechtigung muss der Bewerber:
(1) während der letzten 12 Monate vor der Antragstellung mindestens 30 Streckenabschnitte nachweisen, einschließlich Starts und Landungen als verantwortlicher Pilot oder Kopilot auf dem entsprechenden Flugzeugmuster oder, mit Zustimmung der zuständigen Behörde, auf einem ähnlichen Muster; davon dürfen höchstens 15 Abschnitte in einem Flugsimulator durchgeführt werden;
(2) die entsprechenden Teile eines genehmigten TRI(MPA)-Lehrganges, unter Berücksichtigung seiner fortlaufenden Flugerfahrung, erfolgreich abgeschlossen haben; und
(3) während eines vollständigen Lehrganges für Musterberechtigungen mindestens drei Stunden Flugausbildungstätigkeit, bezogen auf die Aufgaben eines TRI(MPA), auf dem entsprechenden Flugzeugmuster und/oder im Flugsimulator unter der Aufsicht eines für diesen Zweck von der zuständigen Behörde benannten TRI zufrieden stellend durchgeführt haben.
JAR-FCL 1.375 Lehrberechtigung für Klassenberechtigungen (Flugzeuge mit einem Piloten) (CRI(SPA)) – Rechte
(Siehe JAR-FCL 1.310(a))
Der Inhaber einer Lehrberechtigung (CRI(SPA)) ist berechtigt, Lizenzinhaber für den Erwerb einer Muster- oder Klassenberechtigung für Flugzeuge mit einem Piloten auszubilden. Der Inhaber kann, vorbehaltlich der entsprechenden Qualifikation (siehe JAR-FCL 1.310(a)), die Ausbildung auf ein- oder mehrmotorigen Flugzeugen durchführen.
JAR-FCL 1.380 CRI(SPA) - Anforderungen
(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.330 und 1.345)
(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.380)
(a) Mehrmotorige Flugzeuge.
(1) mindestens 500 Stunden als Pilot auf Flugzeugen nachweisen;
(2) vor Beginn des Lehrganges mindestens 30 Stunden als PIC auf einem Flugzeug des entsprechenden Musters oder der entsprechenden Klasse nachweisen,
(3) einen genehmigten Lehrgang in einer FTO oder TRTO mit mindestens fünf Stunden Flugausbildung auf dem Flugzeug oder im Flugsimulator, der von einem für diesen Zweck anerkannten Lehrberechtigten durchgeführt wird, abgeschlossen haben; und
(4) eine praktische Prüfung in Übereinstimmung mit Anhang 1 und den Abschnitten 1 2, 3, 4 und 7 von Anhang 2 zu JAR-FCL 1.330 und 1.345 bestanden haben.
(b) Einmotorige Flugzeuge
(1) mindestens 300 Flugstunden als Pilot auf Flugzeugen nachweisen;
(2) vor Beginn des Lehrganges mindestens 30 Stunden als PIC auf einem Flugzeug des entsprechenden Musters oder der entsprechenden Klasse nachweisen,
(3) einen genehmigten Lehrgang in einer FTO oder TRTO mit mindestens drei Stunden Flugausbildung auf dem Flugzeug oder im Flugsimulator abgeschlossen haben, der von einem für diesen Zweck anerkannten Lehrberechtigten durchgeführt wird (siehe Anhang 2 zu JARFCL 1.380 ); und
(4) eine praktische Prüfung in Übereinstimmung mit Anhang 1 und den Abschnitten 1, 2, 3, 4 und 7 von Anhang 2 zu JAR-FCL 1.330 und 1.345 bestanden haben.
(c) Für die Erweiterung der Rechte auf Flugzeuge eines anderen Musters oder einer anderen Klasse muss der Inhaber während der letzten zwölf Monate mindestens zehn Flugstunden auf Flugzeugen des/der entsprechenden Musters/Klasse oder, mit Zustimmung der zuständigen Behörde, auf einem ähnlichen Muster nachweisen. Für die Erweiterung einer CRI(A) von einmotorigen auf mehrmotorige Flugzeuge sind die Anforderungen des Absatzes (a) zu erfüllen.
JAR-FCL 1.385 CRI(SPA) - Verlängerung und Erneuerung
(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.330 und 1.345)
(a) Für die Verlängerung einer Lehrberechtigung CRI(SPA) muss der Bewerber während der letzten zwölf Monate vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Berechtigung:
| (1) |
|---|
(i) mindestens zehn Stunden Flugausbildungstätigkeit als CRI(A); und
(ii) falls der Bewerber CRI(SPA) sowohl auf einem einmotorigen als auch auf mehrmotorigen Flugzeugen ist. Müssen in den 10 Stunden Flugausbildungstätigkeit mindestens 5 Stunden auf einmotorigen und 5 Stunden auf mehrmotorigen Flugzeugen nachgewiesen werden.
| oder |
|---|
(2) Auffrischungsschulungstätigkeit zufrieden stellend ausgeübt haben; oder
(3) eine Auffrischungsschulung als CRI(A) erhalten haben.
(b) Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Berechtigung muss der Bewerber während der letzten zwölf Monate vor der Antragstellung:
(1) eine Auffrischungsschulung als CRI(A) in Abstimmung mit der zuständigen Behörde erhalten haben; und
(2) als Befähigungsüberprüfung den entsprechenden Teil (z.B. ME oder SE) der praktischen Prüfung gemäß Anhang 1 zu JAR-FCL 1.330 und 1.345 bestanden haben.
JAR-FCL 1.390 Lehrberechtigung für Instrumentenflug (Flugzeug) (IRI(A)) - Rechte
Die Rechte des Inhabers einer IRI(A)-Berechtigung sind beschränkt auf die Durchführung einer Flugausbildung für:
(a) den Erwerb einer IR(A) für einmotorige Flugzeuge;
(b) den Erwerb einer IR(A) für mehrmotorige Flugzeuge, sofern, der Lehrberechtigte die Anforderungen gemäß JAR-FCL 1.380(a) erfüllt.
JAR-FCL 1.395 IRI(A) - Anforderungen
(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.330 und 1.345)
(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.395)
Der Bewerber für eine Lehrberechtigung (IRI(A)) muss:
(a) mindestens 800 Flugstunden nach Instrumentenflugregeln nachweisen, davon mindestens 400 Stunden auf Flugzeugen;
(b) einen genehmigten Lehrgang in einer FTO (siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.395 und ), bestehend aus theoretischer Ausbildung und mindestens 10 Stunden Flugausbildung auf einem Flugzeug, in einem Flugsimulator oder FNPT II, erfolgreich abgeschlossen haben; und
(c) eine praktische Prüfung gemäß Anhang 1 und 2 zu JAR-FCL 1.330 und 1.345 bestanden haben.
JAR-FCL 1.400 IRI(A) - Verlängerung und Erneuerung
(a) Für die Verlängerung einer Lehrberechtigung (IRI(A)) muss der Inhaber die Anforderungen gemäß JAR-FCL 1.355(a) erfüllen.
(b) Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Berechtigung muss der Inhaber die Anforderungen gemäß JAR-FCL 1.355(b) und alle weiteren von der zuständigen Behörde festgelegten Anforderungen erfüllen.
JAR-FCL 1.405 - Berechtigung für die Ausbildung an synthetischen Flugübungsgeräten (Flugzeug) (SFI(A)) – Rechte
(Siehe JAR-FCL 1.261(d))
Der Inhaber einer Berechtigung (SFI(A)) ist berechtigt, die Ausbildung an einem synthetischen Flugübungsgerät zum Erwerb einer Musterberechtigung und die für die Zusammenarbeit der Besatzung geforderte Ausbildung durchzuführen (siehe JAR-FCL 1.261(d)).
JAR-FCL 1.410 SFI(A) - Anforderungen
(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.240)
(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.365)
(a) Der Bewerber für eine Berechtigung (SFI(A)) muss:
(1) im Besitz einer von einem JAA–Mitgliedstaat ausgestellten CPL(A)/ATPL(A) sein oder gewesen sein oder eine CPL(A)/ATPL(A) Lizenz besitzen, die, obwohl sie nicht nach den Bestimmungen der JAR-FCL erteilt worden ist, den Anforderungen der zuständigen Behörde genügt;
(2) den auf den Flugsimulator bezogenen Teil des entsprechenden Lehrganges für Musterberechtigungen in einer FTO oder TRTO abgeschlossen haben;
(3) mindestens 1500 Stunden als Pilot auf Flugzeugen mit zwei Piloten nachweisen;
(4) einen genehmigten TRI(A)-Lehrgang abgeschlossen haben;
(5) während eines vollständigen Lehrganges für Musterberechtigungen mindestens drei Stunden Ausbildungstätigkeit in einem Flugsimulator des entsprechenden Musters, bezogen auf die Aufgaben eines TRI(A), unter der Aufsicht eines für diesen Zweck von der zuständigen Behörde benannten TRI(A) ausgeübt haben;
(6) während eines Zeitraumes von zwölf Monaten vor der Antragstellung eine Befähigungsüberprüfung gemäß Anhang 1 zu JAR-FCL 1.240 in einem Flugsimulator des entsprechenden Flugzeugmusters abgelegt haben;
| (7) |
|---|
(i) während eines Zeitraums von zwölf Monaten vor der Antragstellung mindestens drei Streckenabschnitte als Beobachter im Cockpit auf dem entsprechenden Flugzeugmuster geflogen sein, oder
(ii) während eines Zeitraumes von zwölf Monaten vor der Antragsstellung als Beobachter im Cockpit mindestens an zwei fluglinienorientierten Ausbildungen (LOFT), die von einer erfahrenen Besatzung in einem Flugsimulator, auf dem entsprechenden Flugzeugmuster oder mit Zustimmung der Behörde auf einem ähnlichen Flugzeugmuster durchgeführt wurden, teilgenommen haben. Diese Simulatorschulungseinheit muss einschließen:
(A) Flüge zwischen zwei verschiedenen Flughäfen, die mindestens jeweils zwei Stunden dauern und
(B) die dazugehörige Flugplanung und Nachbesprechung.
Die oben stehenden Anforderungen sind erfüllt, wenn der Bewerber Inhaber einer besonderen Erlaubnis gemäß Anhang 1 zu JAR-FCL 1.300 ist und die Anforderungen gemäß JAR-FCL 1.415 erfüllt.
(b) Für die Erweiterung der Rechte auf weitere Flugzeugmuster mit zwei Piloten muss der Inhaber:
(1) den auf den Flugsimulator bezogenen Teil des entsprechenden Lehrganges für Musterberechtigungen erfolgreich abgeschlossen haben;
(2) während eines vollständigen Lehrganges für Musterberechtigungen mindestens drei Stunden Ausbildungstätigkeit in einem Flugsimulator des entsprechenden Musters, bezogen auf die Aufgaben eines TRI(A), unter der Aufsicht eines für diesen Zweck von der zuständigen Behörde benannten TRI(A) zufrieden stellend ausgeübt haben.
JAR-FCL 1.415 SFI(A) - Verlängerung und Erneuerung
(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.240)
(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.365)
(a) Für die Verlängerung einer Berechtigung (SFI(A)) muss der Bewerber während der letzten zwölf Monate der Gültigkeitsdauer:
(1) während eines vollständigen Lehrganges für Musterberechtigungen/einer Auffrischungsschulung/wiederkehrenden Schulung mindestens drei Stunden Ausbildungstätigkeit im Flugsimulator ausgeübt haben; und
(2) eine Befähigungsüberprüfung gemäß Anhang 1 zu JAR-FCL 1.240 in einem Flugsimulator des entsprechenden Flugzeugmusters abgeschlossen haben.
(b) Nach dem Ablauf der Gültigkeitsdauer der Berechtigung muss der Bewerber:
(1) den auf den Flugsimulator bezogenen Teil des entsprechenden Lehrganges für Musterberechtigungen abgeschlossen haben;
(2) einen genehmigten TRI(A) -Lehrgang (siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.365) erfolgreich abgeschlossen haben;
(3) während eines vollständigen Lehrganges für Musterberechtigungen mindestens drei Stunden Ausbildungstätigkeit in einem Flugsimulator des entsprechenden Musters, bezogen auf die Aufgaben eines TRI(A), unter der Aufsicht eines zu diesem Zweck von der zuständigen Behörde benannten TRI(A) zufrieden stellend ausgeübt haben; und
(4) eine Befähigungsüberprüfung gemäß Anhang 1 zu JAR-FCL 1.240 in einem Flugsimulator des entsprechenden Flugzeugmusters abgeschlossen haben.
JAR-FCL 1.416 Berechtigung für die Ausbildung in der Zusammenarbeit als Flugbesatzung (Flugzeug) (MCCIA(A)) - Rechte
Der Inhaber einer MCCI(A)-Berechtigung ist berechtigt, die Ausbildung für den praktischen Teil von MCC-Lehrgängen durchzuführen, wenn diese nicht in Verbindung mit der Ausbildung zum Erwerb der Musterberechtigung durchgeführt werden.
JAR-FCL 1.417 MCCI(A) – Anforderungen
(a) Der Bewerber für eine MCCI(A)-Berechtigung muss:
(1) im Besitz einer Lizenz für beruflich tätige Piloten sein oder gewesen sein, die entweder von einem JAA-Mitgliedstaat erteilt wurde oder, sofern sie nicht gemäß JAR-FCL erteilt wurde, den unter Beachtung der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt festzulegenden Anforderungen der zuständigen Behörde genügt.
(2) über mindestens 1500 Stunden Flugerfahrung als Pilot von Flugzeugen mit zwei Piloten verfügen
(3) in einem FNPT II oder einem Flugsimulator einen genehmigten MCCI-Lehrgang abgeschlossen haben.
(4) während eines vollständigen MCC-Lehrgangs mindestens drei Stunden Flugausbildung oder MCC-Ausbildungstätigkeit in einem FNPT II oder Flugsimulator des entsprechenden Musters unter der Aufsicht und zur Zufriedenheit eines zu diesem Zweck von der zuständigen Behörde benannten TRI(A), SFI(A) oder MCCI(A) ausgeübt haben.
(b) Für die Erweiterung der Berechtigung auf ein anderes Muster eines FNPT II oder Flugsimulators, muss der Inhaber die Anforderungen gemäß Absatz (a)(4) auf dem Muster dieses FNPT II oder Flugsimulators erfüllen.
JAR-FCL 1.418 MCCI(A) - Verlängerung und Erneuerung
(a) Für die Verlängerung einer MCCI(A)-Berechtigung muss der Bewerber während der letzten 12 Monate der Gültigkeitsdauer der Berechtigung die Anforderungen gemäß JAR-FCL 1.417(a)(4) erfüllt haben.
(b) Wenn die Gültigkeit der Berechtigung abgelaufen ist, muss der Bewerber:
(1) alle im Rahmen einer Auffrischungsschulung von der zuständigen Behörde unter Beachtung der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt zu stellenden Anforderungen der zuständigen Behörde erfüllen; und
(2) die Anforderungen gemäß JAR-FCL 1.417(a)(4) erfüllt haben.
JAR-FCL 1.419 Berechtigung als Lehrer für synthetische Ausbildung (Flugzeug) STI(A)- Rechte, Anforderungen, Verlängerung und Erneuerung
(a) Rechte
Des Inhabers einer Berechtigung STI(A) ist berechtigt, synthetische Ausbildung zum Erwerb einer Lizenz, einer Instrumentenflugberechtigung und Klassen- oder Musterberechtigung für Flugzeuge, die von einem Piloten geflogen werden, durchzuführen.
(b) Anforderungen
Der Bewerber um eine STI(A) Berechtigung muss:
(1) im Besitz einer Pilotenlizenz sein oder während der vorangegangenen 3 Jahre gewesen sein, die eine Lehrberechtigung, entsprechend des beabsichtigten Lehrganges, enthält oder die den Anforderungen der Behörde genügt;
(2) in einem Flugsimulator oder FNPT II mindestens 3 Stunden Flugausbildung bezogen auf die Aufgaben eines STI(A) unter der Aufsicht und zur Zufriedenheit eines von der Behörde für diesen Zweck benannten FIE(A) durchgeführt haben;
(3) während eines Zeitraumes von 12 Monaten vor der Antragstellung eine Befähigungsüberprüfung gemäß Anhang 3 zu JAR-FCL 1.240 in einem FNPT der Klasse oder des Flugzeugmusters entsprechend der beabsichtigten Ausbildung durchgeführt haben.
(c) Für die Verlängerung einer STI(A) Berechtigung muss der Bewerber innerhalb der letzten 12 Monate des Gültigkeitszeitraumes der Berechtigung:
(1) mindestens 3 Stunden Ausbildung in einem Flugsimulator oder FNPT als Teil eines vollständigen CPL-, IR- , Klassen- oder Musterberechtigungslehrganges ausgeübt haben, und
(2) Abschnitt 3B der Befähigungsüberprüfung gemäß Anhang 3 zu JAR-FCL 1.240 für das entsprechende Muster oder die Klasse des Flugzeuges in einem Flugsimulator oder FNPT II, auf dem die Ausbildung üblicherweise durchgeführt wird, abgeschlossen haben.
(d) Falls die Berechtigung abgelaufen ist, muss der Bewerber:
(1) mindestens 3 Stunden Auffrischungsschulung in einem Flugsimulator oder FNPT II abgeschlossen haben;
(2) während eines vollständigen Lehrganges für CPL, IR oder eine Klassen- oder Musterberechtigung mindestens 3 Stunden Ausbildungstätigkeit unter der Aufsicht eines zu diesem Zweck von der zuständigen Behörde benannten FIE(A),FE(A), CRE(A), IRE(A), TRE(A), oder SFE(A) zufrieden stellend durchgeführt haben. Mindestens eine Stunde Ausbildungstätigkeit muss von einem FIE(A) überwacht und zu seiner Zufriedenheit erfolgt sein;
(3) Abschnitt 3B der Befähigungsüberprüfung gemäß Anhang 3 zu JAR-FCL 1.240 für den entsprechenden Muster oder die Klasse des Flugzeuges in einem Flugsimulator oder FNPT II auf dem die Ausbildung üblicherweise durchgeführt wird, abgeschlossen haben.
Anhang 1 zu JAR-FCL 1.300
Anforderungen an eine besondere Erlaubnis für Lehrberechtigte die keine JAR -FCL- Lizenz besitzen zur Durchführung von Ausbildungen in FTOs oder TRTOs außerhalb von JAA-Mitgliedstaaten
(Siehe JAR-FCL 1.300(a)(2)(iii)
1.
(a) Lehrberechtigte, die für den Erwerb einer JAR –FCL –Lizenz einschließlich Klassen- und Instrumentenflugberechtigung ausbilden wollen, müssen:
(i) mindestens im Besitz einer - in Übereinstimmung mit ICAO Anhang 1 erworbenen – CPL und der Berechtigungen sein, die von dem betreffenden Nicht–JAA-Staat für die Ausbildung auf in diesem Staat eingetragenen Luftfahrzeugen gefordert werden;
(ii) über mindestens 500 Stunden als Pilot von Flugzeugen verfügen, davon mindestens 200 Stunden, die auch die jeweilige Ausbildungstätigkeit einschließen, als Lehrberechtigter und die Anforderungen an die Flugerfahrung gemäß JAR-FCL 1.330(a), (b), (c), (d) und/oder (e) erfüllen;
(iii) den oder die entsprechenden Lehrgänge der theoretischen und praktischen Ausbildung gemäß JAR-FCL abgeschlossen haben. Mit Genehmigung der Behörde kann der Ausbildungslehrgang unter Berücksichtigung der vorherigen Ausbildung und Erfahrung des Bewerbers in veränderter Form durchgeführt werden, er muss jedoch mindestens 30 Stunden theoretische Ausbildung und 15 Stunden praktische Ausbildungszeit mit einem Lehrberechtigten, der im Besitz einer JAR–FCL-Lizenz und Berechtigung gemäß JAR-FCL 1.330(f) ist, beinhalten;
(iv) die praktische Prüfung gemäß JAR-FCL 1.345 bestanden haben;
(v) Die Gültigkeitsdauer der Erlaubnis wird unter Beachtung der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt von der zuständigen Behörde festgelegt, sie beträgt jedoch längstens drei Jahre.
(vi) Die Verlängerung oder Erneuerung einer gemäß Absatz (i) - (iv) erteilten Erlaubnis muss in Übereinstimmung mit JAR-FCL 1.355 erfolgen.
(b) Die Erlaubnis unterliegt folgenden Beschränkungen:
(i) Es darf keine Ausbildung für den Erwerb von Lehrberechtigungen durchgeführt werden;
(ii) Es darf keine Ausbildung innerhalb eines JAA-Mitgliedstaates durchgeführt werden;
(iii) Es dürfen nur Flugschüler ausgebildet werden, die über ausreichende Sprachkenntnisse für den durchgeführten Unterricht verfügen;
(iv) Die Ausbildung ist auf die Teile der durchgehenden Ausbildung für ATP beschränkt, für die der Lehrberechtigte die für die Ausbildung geforderte Flugerfahrung gemäß Absatz 1(a)(ii) nachweisen kann;
(v) Es darf keine MCC-Ausbildung gemäß Anhang 1 zu JAR-FCL 1.261(d) durchgeführt werden
2.
(a) Lehrberechtigte, die für den Erwerb einer JAR–FCL-Musterberechtigung ausbilden wollen, müssen:
(i) mindestens im Besitz der in Übereinstimmung mit ICAO Anhang 1 erworbenen Lizenz und Berechtigungen sein, die von dem betreffenden Nicht–JAA-Staat für die Ausbildung auf in diesem Staat eingetragenen Luftfahrzeugen gefordert werden;
(ii) die Anforderungen an die Flugerfahrung gemäß JAR-FCL 1.365(a)(2) und (3) für eine Tätigkeit als TRI(A) oder gemäß JAR-FCL 1.410(a)(3) und (7) für eine Tätigkeit als SFI(A) erfüllen.
(iii) als Lehrberechtigter für Musterberechtigungen (TRI(A) oder gleichwertig) über mindestens 100 Stunden Ausbildungstätigkeit im Flugzeug oder Flugsimulator verfügen;
(iv) Die Gültigkeitsdauer der Erlaubnis wird unter Beachtung der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt von der zuständigen Behörde festgelegt, sie beträgt jedoch längstens drei Jahre.
(v) die Anforderungen für die Verlängerung der Lehrberechtigung gemäß JAR-FCL 1.370 als TRI(A) oder JAR-FCL 1.415 als SFI(A) erfüllt haben.
(b) Die Erlaubnis unterliegt folgenden Beschränkungen:
(i) Es darf keine Ausbildung für den Erwerb von Lehrberechtigungen durchgeführt werden;
(ii) es darf keine Ausbildung innerhalb eines JAA-Mitgliedstaates durchgeführt werden;
(iii) es dürfen nur Flugschüler ausgebildet werden, die über ausreichende Sprachkenntnisse für den durchgeführten Unterricht verfügen;
(iii) es darf keine MCC-Ausbildung gemäß Anhang 1 zu JAR-FCL 1.261(d) durchgeführt werden.
Anhang 1 zu JAR-FCL 1.330 und 1.345
Vereinbarungen für die praktische Prüfung, Befähigungsüberprüfung und mündliche theoretische Prüfung für den Erwerb einer Lehrberechtigung für Flugausbildung (FI(A))
(Siehe JAR-FCL 1.330, 1.345, 1.355, 1.380, 1.385 und 1.395)
Die praktische Prüfung für eine Lehrberechtigung (FI(A)) ist in Anhang 2 zu JAR-FCL 1.330 und 1.345 enthalten. Die Prüfung umfasst eine mündliche theoretische Prüfung am Boden, Besprechungen vor und nach dem Flug und Demonstrationen von Übungselementen aus der Flugausbildung sowie Lehrproben durch den FI(A) während der praktischen Prüfung auf einem Flugzeug.
Die praktische Prüfung ist auf einem/einer in der Ausbildung verwendeten Flugzeugmuster/klasse durchzuführen. Das in der Prüfung verwendete Flugzeug muss die Anforderungen gemäß Anhang 1 zu JAR-FCL 1.055, Absatz 25 erfüllen.
Vor der praktischen Prüfung muss der Bewerber die erforderliche Ausbildung abgeschlossen haben. Die FTO muss auf Verlangen des Prüfers den Ausbildungsnachweis des Bewerbers vorlegen.
Abschnitt 1, der mündliche theoretische Teil der praktischen Prüfung, besteht aus zwei Teilen:
(a) der Bewerber hat vor einem oder mehreren anderen „Schülern“, unter denen sich auch der Prüfer befindet, unter Prüfungsbedingungen eine Lehrprobe durchzuführen. Für diese Lehrprobe ist eines der unter a-h des Abschnitts 1 aufgeführten Sachgebiete auszuwählen. Der zur Verfügung stehenden Vorbereitungszeit hat der Prüfer vor Beginn der Lehrprobe zuzustimmen. Geeignete Literatur darf vom Bewerber herangezogen werden. Die Dauer der Lehrprobe sollte nicht länger als 45 Minuten betragen.
(b) der Bewerber hat dem Prüfer mündlich Kenntnisse der unter a-i des Abschnitts 1 aufgeführten Sachgebiete und der in den FI(A)-Lehrgängen vermittelten Lehr-/und Lernverfahren nachzuweisen.
Die Abschnitte 2, 3 und 7 gelten für die Lehrberechtigung (FI(A)) für einmotorige Flugzeuge mit einem Piloten. Diese Abschnitte enthalten Übungen, mit denen die Fähigkeit zur Ausübung der Lehrtätigkeit als FI(A) nachgewiesen werden soll (z.B. Demonstration von Übungselementen durch den Lehrberechtigten) und die vom Prüfer aus den Lehrplänen für die FI(A)-Lehrgänge ausgewählt wurden. Der Bewerber hat die Fähigkeiten eines FI(A) nachzuweisen, einschließlich Besprechung vor dem Flug, Flugausbildung und Besprechung nach dem Flug.
Abschnitt 4 wurde absichtlich freigelassen. Dort können zusätzliche Flugvorführungen des FI(A) eingetragen werden, die vom Prüfer ausgewählt und mit dem Bewerber vor Beginn der praktischen Prüfung abgestimmt werden.
Abschnitt 5 enthält weitere Demonstrationen von Übungselementen aus der Flugausbildung sowie Lehrproben für eine Lehrberechtigung (FI(A)) für mehrmotorige Flugzeuge mit einem Piloten. Übungen dieses Abschnitts können, soweit gefordert, auf einem mehrmotorigen Flugzeug mit einem Piloten, in einem Flugsimulator oder FNPT II durchgeführt werden. Sofern ein Flugsimulator oder FNPT verwendet wird, muss er ein mehrmotoriges Flugzeug darstellen. Dieser Abschnitt ist zusätzlich zu den Abschnitten 2, 3, 4 (soweit zutreffend) und 7 durchzuführen.
Abschnitt 6 wurde absichtlich freigelassen. Dieser Teil ist für zusätzliche, im Rahmen des Prüfungsfluges vom Bewerber vorzuführende Übungen für die Lehrberechtigung (FI(A)) Instrumentenfluglehrberechtigung, die vom Prüfer festgelegt und mit dem Bewerber vor Beginn der Prüfung abgestimmt werden, vorgesehen. Diese Übungen sollen in Verbindung mit den Ausbildungsanforderungen für den Ersterwerb einer Instrumentenflugberechtigung stehen.
Während der praktischen Prüfung muss der Bewerber den Sitz einnehmen, den normalerweise der Lehrberechtigte einnimmt. Der Prüfer oder ein anderer FI(A) müssen die Rolle des „Flugschülers„ übernehmen. Der Bewerber muss die entsprechenden Übungen erklären und, falls notwendig, dem „Flugschüler„ vorführen. Danach muss der „Flugschüler„ die gleiche Übung einschließlich der für unerfahrene Flugschüler typischen Fehler durchführen. Vom Bewerber wird erwartet, dass er Fehler mündlich und/oder, falls notwendig, durch Eingreifen korrigiert.
Die Abschnitte 1 und 2 bis 7 (soweit zutreffend) sind innerhalb von sechs Monaten durchzuführen; ein Abschnitt sollte jedoch, soweit möglich, jeweils an einem Tag abgeschlossen werden. Wird eine Übung der Abschnitte 2, 3 und 4 (soweit zutreffend) und 5/6 (soweit relevant) nicht bestanden, ist die Prüfung für alle Übungen zu wiederholen. Wird Abschnitt 1 nicht bestanden, kann dieser gesondert wiederholt werden.
Der Prüfer kann die Prüfung jederzeit abbrechen, wenn die Flugvorführung oder die Ausbildungsfähigkeiten des Bewerbers erkennen lassen, dass die Prüfung wiederholt werden muss.
Der Prüfer ist der verantwortliche Pilot, es sei denn, dass mit Zustimmung des Prüfers ein anderer FI(A) als verantwortlicher Pilot für den Flug bestimmt wird.
Die Prüfungsinhalte und -abschnitte gemäß Anhang 2 zu JAR-FCL 1.330 und 1.345 sind für die praktische Prüfung anzuwenden. Das Antragsformular für die praktische Prüfung ist von der zuständigen Behörde festzulegen.
Anhang 2 zu JAR-FCL 1.330 und 1.345
Inhalte der praktischen Prüfung, Befähigungsüberprüfung und mündlichen theoretischen Prüfung für den Erwerb einer Lehrberechtigung für Flugausbildung (FI(A))
(Siehe JAR-FCL 1.330, 1.345)
| ABSCHNITT 1 Theoretische Kenntnisse (mündlich) | |
|---|---|
| a | Luftrecht |
| b | Allgemeine Luftfahrzeugkenntnisse |
| c | Flugleistung und Flugplanung |
| d | Menschliches Leistungsvermögen und -grenzen |
| e | Meteorologie |
| f | Navigation |
| g | Betriebliche Verfahren |
| h | Aerodynamik |
| i | Verwaltungsangelegenheiten bezüglich Ausbildung |
AUSGEWÄHLTE HAUPTÜBUNG AUS DEN ABSCHNITTEN 2 UND 3
| ABSCHNITT 2 Besprechung vor dem Flug | |
|---|---|
| a | Visuelle Präsentationstechniken |
| b | Technische Richtigkeit |
| c | Verständlichkeit der Erläuterungen |
| d | Klarheit der Sprache |
| e | Lehrmethodik |
| f | Verwendung von Modellen und Hilfsmitteln |
| g | Einbeziehung des Flugschülers |
| ABSCHNITT 3 Flug | |
| a | Anordnung der Demonstration |
| b | Übereinstimmung von Sprache und Demonstration |
| c | Fehlerkorrektur |
| d | Handhabung des Flugzeuges |
| e | Lehrmethodik |
| f | Urteilsvermögen und Verhalten als Pilot/Sicherheit |
| g | Positionsbestimmung, Luftraumnutzung |
| ABSCHNITT 4 Weitere Übungen | |
| a | |
| b | |
| c | |
| d | |
| e | |
| f | |
| g | |
| ABSCHNITT 5 Übungen für mehrmotorige Flugzeuge | |
| a | 1) Maßnahmen bei einem Triebwerksausfall unmittelbar nach dem Start |
| b | 1) Anflug und Durchstartverfahren mit einem Triebwerk |
| c | 1) Anflug und Landung mit einem Triebwerk |
| d | |
| e | |
| f | |
| g |
1 Diese Übungen sind bei der praktischen Prüfung zum Erwerb der Lehrberechtigung für die Klassenberechtigung für mehrmotorige Flugzeuge mit einem Piloten durchzuführen
| ABSCHNITT 6 Übungen für Instrumentenflug | |
|---|---|
| a | |
| b | |
| c | |
| d | |
| e | |
| f | |
| g | |
| ABSCHNITT 7 Besprechung nach dem Flug | |
| a | Visuelle Präsentationstechniken |
| b | Technische Richtigkeit |
| c | Verständlichkeit der Erläuterungen |
| d | Klarheit der Sprache |
| e | Lehrmethodik |
| f | Verwendung von Modellen und Hilfsmitteln |
| g | Einbeziehung des Flugschülers |
Anhang 1 zu JAR-FCL 1.340
Lehrgang für den Erwerb der Lehrberechtigung für Flugausbildung (Flugzeug(FI(A))
(Siehe JAR-FCL 1.340)
ZIEL DES LEHRGANGES
Der FI(A)-Lehrgang hat zum Ziel, Inhabern von Pilotenlizenzen die notwendigen Fähigkeiten für den Erwerb einer FI(A)-Berechtigung zu vermitteln. Somit dient der Lehrgang dazu:
a. die technischen Kenntnisse des Lehrgangsteilnehmers aufzufrischen und auf den neuesten Stand zu bringen;
b. den Lehrgangsteilnehmer in der Durchführung des theoretischen und praktischen Unterrichtes auszubilden;
c. sicherzustellen, dass die fliegerischen Fähigkeiten des Lehrgangsteilnehmers einem ausreichend hohen Standard entsprechen; und
d. dem Lehrgangsteilnehmer die Grundlagen für die Durchführung der Grundausbildung sowie die Anwendung dieser für die Ausbildung zum Erwerb einer PPL zu vermitteln.
Bis auf den Abschnitt zu Lehrtätigkeit und Lernverhalten entsprechen alle im Lehrplan für theoretische und praktische Ausbildung enthaltenen Sachgebiete denen im Lehrplan für den Erwerb einer PPL(A) und sollten dem Lehrgangsteilnehmer bereits bekannt sein.
Der FI(A)-Lehrgang sollte insbesondere die Rolle des Individuums im Hinblick auf die Bedeutung menschlicher Faktoren (Human Factors) beim Zusammenspiel von Mensch-Maschine und theoretischen Kenntnissen in den Vordergrund stellen. Besondere Aufmerksamkeit ist auf die Reife und das Urteilsvermögen des Lehrgangsteilnehmers zu richten, einschließlich seines Verständnisses für Erwachsene, ihre Verhaltensweisen und unterschiedlichen Bildungsniveaus.
Während des Lehrganges sind die Teilnehmer für die Bedeutung von Luftsicherheit zu sensibilisieren. Die Schärfung des Sicherheitsbewusstseins ist eines der grundlegenden Ziele während der gesamten Ausbildung. Es ist von wesentlicher Bedeutung für den Ausbildungslehrgang, dass er das Ziel verfolgt, den Teilnehmern die Kenntnisse, Fähigkeiten und Einstellungen zu vermitteln, über die ein Lehrberechtigter verfügen muss.
Bei erfolgreichem Abschluss des Lehrgangs und der Abschlussprüfung kann dem Lehrgangsteilnehmer eine FI(A)-Berechtigung erteilt werden.
LEHRTÄTIGKEIT UND LERNVERHALTEN
Der Lehrplan ist unter Beachtung der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt von der zuständigen Behörde festzulegen und in luftfahrtüblicher Weise kundzumachen. Eine genehmigte Ausbildung für FI(A) muss mindestens 125 Stunden theoretische Ausbildung umfassen, einschließlich Zwischenprüfungen. Piloten, die im Besitz einer Lehrberechtigung für Hubschrauber (FI(H)) sind oder waren werden 75 Stunden auf die 125 Stunden des Ausbildungsteils 1 zu Lehrtätigkeit und Lernverhalten angerechnet.
FLUGAUSBILDUNG
Der Lehrplan für die Flugausbildung ist unter Beachtung der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt von der zuständigen Behörde festzulegen und in luftfahrtüblicher Weise kundzumachen. Eine genehmigte Ausbildung für FI(A) muss mindestens 30 Stunden Flugausbildung enthalten.
PRAKTISCHE PRÜFUNG
Bei Abschluss des Lehrgangs, muss der Lehrgangsteilnehmer die praktische Prüfung gemäß Anhang 1 und 2 zu JAR-FCL 1.330 und 1.345 ablegen.
Anhang 1 zu JAR-FCL 1.365
Lehrgang für den Erwerb der Lehrberechtigung für Musterberechtigungen für Flugzeuge mit zwei Piloten (TRI)(MPA)
(Siehe JAR-FCL 1.365)
ZIEL DES LEHRGANGES
Der TRI(A)-Lehrganges hat zum Ziel, Inhabern von Pilotenlizenzen für Flugzeuge, die über mehr als 1500 Stunden als Pilot auf Flugzeugen mit zwei Piloten verfügen, die notwendigen Fähigkeiten für den Erwerb einer TRI(A)-Berechtigung zu vermitteln. Der Lehrgang ist so zu gestalten, dass der Bewerber eine angemessene theoretische Ausbildung, Flugausbildung und Ausbildung an synthetischen Flugübungsgeräten erhält, um für jede Musterberechtigung für Flugzeuge mit zwei Piloten, für die er qualifiziert ist, ausbilden zu können (siehe JAR-FCL 1.365).
LEHRTÄTIGKEIT UND LERNVERHALTEN
Der Lehrplan ist unter Beachtung der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt von der zuständigen Behörde festzulegen und in luftfahrtüblicher Weise kundzumachen. Ein genehmigter Lehrgang zu Lehrtätigkeit und Lernverhalten für den Erwerb einer TRI(A)- Berechtigung muss mindestens 25 Stunden umfassen. Piloten, die im Besitz einer der folgenden Lehrberechtigungen sind oder waren wird Teil 1 des TRI(A)-Lehrganges zu Lehrtätigkeit und Lernverhalten angerechnet:
FI(A). CRI(A), IRI(A)
FI(H), TRI(H), IRI(H), SFI(H)
FLUGAUSBILDUNG
Der Lehrplan für die Flugausbildung ist von der zuständigen Behörde festzulegen und in luftfahrtüblicher Weise kundzumachen.
Anhang 1 zu JAR-FCL 1.380
Lehrgang für den Erwerb der Lehrberechtigung für Klassenberechtigung für mehrmotorige Flugzeuge mit einem Piloten (Flugzeug) (CRI(SPA))
(Siehe JAR-FCL 1.380)
Dieser Lehrgang hat zum Ziel, Inhabern von Pilotenlizenzen für Flugzeuge, die über mindestens 500 Stunden als Pilot von Flugzeugen verfügen, die notwendigen Fähigkeiten für den Erwerb einer CRI(A)-Berechtigung für mehrmotorige Flugzeuge mit einem Piloten zu vermitteln. Der Lehrgang ist so zu gestalten, dass der Bewerber eine angemessene theoretische Ausbildung, Flugausbildung und Ausbildung an synthetischen Flugübungsgeräten erhält, um für jede Klassen- oder Musterberechtigung für mehrmotorige Flugzeuge mit einem Piloten, für die er qualifiziert ist, ausbilden zu können (siehe JAR-FCL 1.380).
LEHRTÄTIGKEIT UND LERNVERHALTEN
Der Lehrplan ist unter Beachtung der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt von der zuständigen Behörde festzulegen und in luftfahrtüblicher Weise kundzumachen. Ein genehmigter Lehrgang zu Lehrtätigkeit und Lernverhalten für den Erwerb einer CRI(A)-Berechtigung muss mindestens 25 Stunden umfassen. Piloten, die im Besitz einer der folgenden Berechtigungen sind oder waren, wird Teil 1 des CRI(A)-Lehrganges zu Lehrtätigkeit und Lernverhalten angerechnet:
FI(A), IRI(A), TRI(A), SFI(A)
FI(H), TRI(H), IRI(H), SFI(H)
FLUGAUSBILDUNG
Der Bewerber für eine CRI(SPA)-Berechtigung für mehrmotorige Flugzeuge muss mindestens fünf Stunden Flugausbildung mit einem Lehrberechtigten, der dazu eine Berechtigung besitzt, absolvieren. Ziel der Flugausbildung muss es sein, sicherzustellen, dass der Bewerber in der Lage ist, Flugschüler, die eine Klassen- /Musterberechtigung für mehrmotorige Flugzeuge mit einem Piloten erwerben möchten, in der sicheren und wirkungsvollen Durchführung von Flugübungen auszubilden. Der Lehrplan für die Flugausbildung ist in von der zuständigen Behörde festzulegen und in luftfahrtüblicher Weise kundzumachen.
PRAKTISCHE PRÜFUNG
Nach Abschluss des Lehrganges muss der Bewerber die praktische Prüfung in Übereinstimmung mit Anhang 1 und den Abschnitten 1, 2, 3, 5 und 7 der Anhang 2 zu JAR-FCL 1.330 und 1.345 ablegen.
Anhang 2 zu JAR-FCL 1.380
Lehrgang für den Erwerb der Lehrberechtigung für Klassenberechtigungen für einmotorige Flugzeuge mit einem Piloten (Flugzeug) (CRI(SPA))
(Siehe JAR-FCL 1.380)
Dieser Lehrgang hat zum Ziel, Inhabern von Pilotenlizenzen für Flugzeuge, die über mehr als 300 Stunden als Pilot von Flugzeugen verfügen, die notwendigen Fähigkeiten für den Erwerb einer CRI(A)- Berechtigung für einmotorige Flugzeuge mit einem Piloten zu vermitteln. Der Lehrgang ist so zu gestalten, dass der Bewerber eine angemessene theoretische Ausbildung, Flugausbildung und Ausbildung an synthetischen Flugübungsgeräten erhält, um für jede Klassen- oder Musterberechtigung für einmotorige Flugzeuge mit einem Piloten, für die er qualifiziert ist, ausbilden zu können (siehe JAR-FCL 1.380)
LEHRTÄTIGKEIT UND LERNVERHALTEN
Ein genehmigter Lehrgang zu Lehrtätigkeit und Lernverhalten für den Erwerb einer CRI(A)- Berechtigung muss mindestens 25 Stunden umfassen. Piloten, die im Besitz einer der folgenden Berechtigungen sind oder waren, wird Teil 1 des CRI(A)-Lehrgangs zu Lehrtätigkeit und Lernverhalten angerechnet:_
FI(A), IRI(A), TRI(A), SFI(A)
FI(H); TRI(H); IRI(H); SFI(H).
FLUGAUSBILDUNG
Der Bewerber für die CRI(SPA)-Berechtigung für einmotorige Flugzeuge muss mindestens drei Stunden Flugausbildung mit einen Lehrberechtigten, der dazu eine Genehmigung besitzt, absolvieren. Ziel der Flugausbildung muss es sein, sicherzustellen, dass der Bewerber in der Lage ist, Flugschüler, die eine Klassen- oder Musterberechtigung für einmotorige Flugzeuge mit einem Piloten erwerben möchten, in der sicheren und wirkungsvollen Durchführung von Flugübungen auszubilden. Der Lehrplan für die Flugausbildung ist von der zuständigen Behörde festzulegen und in luftfahrtüblicher Weise kundzumachen.
PRAKTISCHE PRÜFUNG
Nach Abschluss des Lehrganges muss der Bewerber die praktische Prüfung in Übereinstimmung mit Anhang 1 und den Abschnitten 1, 2, 3, 5 und 7 der Anhang 2 zu JAR-FCL 1.330 und 1.345 ablegen.
Anhang 1 zu JAR-FCL 1.395
Lehrgang für den Erwerb der Lehrberechtigung für Instrumentenflug (Flugzeug) (IRI(A))
(Siehe JAR-FCL 1.395)
Dieser Lehrgang hat zum Ziel, Inhabern von Pilotenlizenzen für Flugzeuge die notwendigen Fähigkeiten für den Erwerb einer IRI(A)- Berechtigung zu vermitteln. Der Lehrgang ist so zu gestalten, dass der Bewerber eine angemessene, auf festgelegten Lehrmethoden basierende Ausbildung in der Durchführung des theoretischen und praktischen Unterrichts erhält.
LEHRTÄTIGKEIT UND LERNVERHALTEN
Der Lehrplan ist unter Beachtung der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt von der zuständigen Behörde festzulegen und in luftfahrtüblicher Weise kundzumachen. Ein genehmigter Lehrgang zu Lehrtätigkeit und Lernverhalten für den Erwerb einer IRI(A)-Berechtigung muss mindestens 25 Stunden umfassen. Piloten, die im Besitz einer der folgenden Berechtigungen sind oder waren, wird Teil 1 des IRI(A)-Lehrganges zu Lehrtätigkeit und Lernverhalten angerechnet:
FI(A), CRI(A), TRI(A), SFI(A)
FI(H), TRI(H), SFI(H)
Piloten im Besitz einer IRI(H), die die Anforderungen gemäß JAR-FCL 1.395(a) erfüllen, wird der Lehrgang bis auf „Flugvorbesprechung 2“, „Flugübung 2“ und die praktische Prüfung angerechnet.
FLUGAUSBILDUNG
Ein genehmigter IRI(A)-Lehrgang muss mindestens zehn Stunden Flugausbildung in einem Flugzeug, Flugsimulator oder FNPT II umfassen, oder fünf Stunden, wenn es sich um einen FI(A) handelt.
PRAKTISCHE PRÜFUNG
Nach Abschluss des Lehrgangs muss der Bewerber die praktische Prüfung in Übereinstimmung mit Anhang 1 und 2 zu JAR-FCL 1.330 und 1.345 ablegen.
Abschnitt I - Prüfer (Flugzeug)
JAR-FCL 1.420 Prüfer - Kategorien
Es werden sechs Kategorien von Prüfern unterschieden:
(a) Flugprüfer (FE(A))
(b) Prüfer für Musterberechtigungen (TRE(A))
(c) Prüfer für Klassenberechtigungen (CRE(A))
(d) Prüfer für Instrumentenflug (IRE(A))
(e) Prüfer an synthetischen Flugübungsgeräten (SFE(A))
(f) Prüfer für Fluglehrer (FIE(A)).
JAR-FCL 1.425 Prüfer – Allgemeines
(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.425)
(a) Voraussetzungen
(1) Prüfer müssen mindestens im Besitz der Lizenz und Berechtigung sein, für die sie ernannt sind, praktische Prüfungen und Befähigungsüberprüfungen durchzuführen und müssen, soweit nicht anders festgelegt, die entsprechende Lehrberechtigung besitzen.
(2) Prüfer müssen, soweit nicht anders festgelegt, qualifiziert sein, das Flugzeug während einer praktischen Prüfung oder Befähigungsüberprüfung als verantwortlicher Pilot zu führen und müssen die Flugerfahrung gemäß JAR-FCL 1.435 bis 1.460 nachweisen. In Fällen, in denen kein qualifizierter Prüfer verfügbar ist, können unter Beachtung der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt von der zuständigen Behörde auch Prüfer/Inspektoren ernannt werden, die die entsprechenden Anforderungen für Lehr-, Muster-, oder Klassenberechtigungen nicht erfüllen.
(3) Der Bewerber für eine Ernennung als Prüfer muss mindestens eine praktische Prüfung in der Rolle eines Prüfers durchgeführt haben, für die er eine Ernennung anstrebt. Die Prüfung muss die Besprechung vor dem Flug, die Beurteilung des zu prüfenden Bewerbers, die Besprechung nach dem Flug sowie Aufzeichnung und Dokumentation beinhalten. Die Überwachung dieser Prüfung erfolgt durch einen Inspektor der zuständigen Behörde oder einen erfahrenen Prüfer mit besonderer Ernennung der Behörde.
(b) Ernennung für mehrere Kategorien
(c) Einhaltung der JAA-Bestimmungen
(d) Eintragungen in die Lizenz
(1) die Berechtigungen, das Datum der Überprüfung, die Gültigkeitsdauer, die Nummer der Ernennung und seine Unterschrift eintragen;
(2) das Original des Prüfungsformulars der ausstellenden Behörde übermitteln und eine Kopie aufbewahren.
JAR-FCL 1.430 Prüfer - Gültigkeitsdauer der Ermächtigung
Die Gültigkeitsdauer von Ernennungen beträgt längstens drei Jahre. Eine Verlängerung der Anerkennung erfolgt unter Beachtung der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt durch die zuständige Behörde und in Übereinstimmung mit Anhang 1 zu JAR-FCL 1.425.
JAR-FCL 1.435 Flugprüfer (Flugzeug) (FE(A)) - Rechte/Anforderungen
Ein FE(A) ist berechtigt:
(a) praktische Prüfungen für den Erwerb der PPL(A) sowie praktische Prüfungen und Befähigungsüberprüfungen für die zugehörige Klassen-/Musterberechtigung für Flugzeuge mit einem Piloten durchzuführen, vorausgesetzt, er verfügt über mindestens 1000 Stunden als Pilot auf Flugzeugen, davon mindestens 250 Stunden Flugausbildungstätigkeit;
(b) praktische Prüfungen für den Erwerb der CPL(A) und Befähigungsüberprüfungen für die zugehörigen Klassen-/Musterberechtigungen für Flugzeuge mit einem Piloten, vorausgesetzt er verfügt über mindestens 2000 Stunden als Pilot auf Flugzeugen, davon mindestens 250 Stunden Flugausbildungstätigkeit
JAR-FCL 1.440 Prüfer für Musterberechtigungen (Flugzeug) (TRE(A)) - Rechte/Anforderungen
Ein TRE(A) ist berechtigt, folgendes durchzuführen:
(a) praktische Prüfungen für den Erwerb von Musterberechtigungen für Flugzeuge mit zwei Piloten;
(b) Befähigungsüberprüfungen für die Verlängerung oder Erneuerung von Musterberechtigungen für Flugzeuge mit zwei Piloten sowie von Instrumentenflugberechtigungen;
(c) praktische Prüfungen für den Erwerb der ATPL (A).Voraussetzung ist, dass der Prüfer über mindestens 1500 Stunden als Pilot auf Flugzeugen mit zwei Piloten verfügt, von denen mindestens 500 Stunden als verantwortlicher Pilot durchgeführt worden sein müssen, sowie im Besitz einer Lehrberechtigung oder Anerkennung (TRI(A)) ist oder war.
JAR-FCL 1.445 Prüfer für Klassenberechtigungen (Flugzeug) (CRE(A)) - Rechte/Anforderungen
Ein CRE(A) ist berechtigt, folgendes durchzuführen:
(a) praktische Prüfungen für den Erwerb von Klassen- und Musterberechtigungen für Flugzeuge mit einem Piloten;
(b) Befähigungsüberprüfungen für die Verlängerung oder Erneuerung von Klassen- und Musterberechtigungen für Flugzeuge mit einem Piloten sowie für die Verlängerung von Instrumentenflugberechtigungen. Voraussetzung ist, dass der Prüfer im Besitz einer CPL(A) oder ATPL(A) ist oder war und im Besitz einer PPL(A) ist sowie über mindestens 500 Stunden als Pilot auf Flugzeugen verfügt.
JAR-FCL 1.450 Prüfer für Instrumentenflug (Flugzeug) (IRE(A)) - Rechte/Anforderungen
Ein IRE(A) ist berechtigt, praktische Prüfungen für den Ersterwerb von Instrumentenflugberechtigungen und Befähigungsüberprüfungen für die Verlängerung oder Erneuerung solcher Berechtigungen durchzuführen, vorausgesetzt, dass er über mindestens 2000 Stunden als Pilot auf Flugzeugen verfügt, davon mindestens 450 Stunden nach Instrumentenflugregeln, von denen 250 Stunden als Fluglehrer durchgeführt worden sein müssen.
JAR-FCL 1.455 Prüfer an synthetischen Flugübungsgeräten (Flugzeug) (SFE(A)) - Rechte/Anforderungen
Ein SFE(A) ist berechtigt, in einem Flugsimulator:
(a) Prüfungen zur Erteilung von Musterberechtigungen für Flugzeuge mit zwei Piloten;
(b) Befähigungsüberprüfungen zur Verlängerung oder Erneuerung von Musterberechtigungen für Flugzeugen mit zwei Piloten und Instrumentenflugberechtigungen durchzuführen, vorausgesetzt, dass er im Besitz einer ATPL(A) ist, über mindestens 1500 Stunden als Pilot auf Flugzeugen mit zwei Piloten verfügt, berechtigt ist als SFI(A) tätig zu sein und für (a) im Besitz einer gültigen Musterberechtigung für das jeweilige Muster ist (siehe JAR-FCL 1.405).
JAR-FCL 1.460 Prüfer für Lehrberechtigte (Flugzeug) (FIE(A)) - Rechte/ Anforderungen
Ein FIE(A) ist berechtigt, praktische Prüfungen und Befähigungsüberprüfungen für den Erwerb, die Verlängerung oder Erneuerung von Lehrberechtigungen durchzuführen, vorausgesetzt, dass er über mindestens 2000 Stunden als Pilot auf Flugzeugen verfügt, davon mindestens 100 Stunden, in denen er Bewerber für eine Lehrberechtigung (FI(A)) ausgebildet hat.
Anhang 1 zu JAR-FCL 1.425
Standardisierung für Prüfer
(Siehe JAR-FCL 1.425 und 1.430)
ALLGEMEINES
Die zuständige Behörde veröffentlicht und legt der JAA eine Liste aller anerkannten Prüfer vor, aus der hervorgeht, für welche Kategorien die Prüfer eine Ernennung besitzen sowie alle zusätzlichen Befugnisse, die ihnen erteilt worden sind.
Während einer Prüfung/Überprüfung sind von den Prüfern die Standards der JAR-FCL durchgängig anzuwenden. Da jedoch die Umstände, unter denen ein Prüfer eine Prüfung/Überprüfung abnimmt, unterschiedlich sein können, ist ebenfalls von Bedeutung, dass der Prüfer bei der Beurteilung einer Prüfung/Überprüfung ungünstige Bedingungen, die während der Prüfung/Überprüfung eingetreten sind, berücksichtigt.
BESTIMMUNG UND ERNENNUNG VON PRÜFERN
Prüfer werden in Übereinstimmung mit dieser Anlage (JAR-FCL 1) ernannt und können sein:
(a) Fluginspektoren der zuständigen Behörde; oder
(b) Lehrberechtigte einer registrierten Zivilluftfahrerschule, FTO, TRTO, eines Herstellerbetriebes oder einer vertraglich an o.a. Schulen/betriebe gebundenen Einrichtung, oder
(c) Piloten im Besitz einer besonderen Ernennung.
Alle Prüfer müssen entsprechend der Kategorie, in der sie tätig sind, auf dem jeweiligen Muster oder der jeweiligen Klasse von Flugzeug über die geeignete Ausbildung, Qualifikation und Erfahrung verfügen. Hinsichtlich der Qualifikation können keine bestimmten Vorschriften erlassen werden, da jede Organisation bestimmten unterschiedlichen Bedingungen unterliegt. Wichtig ist jedoch, dass der Prüfer in jedem Fall aufgrund seines Werdeganges und seiner Erfahrung berufliches Ansehen in der Luftfahrt genießt.
VERLÄNGERUNG DER ERNENNUNG ALS PRÜFER
Eine Verlängerung der Ernennung als Prüfer kann durch die zuständige Behörde in Übereinstimmung mit JAR-FCL 1.430 erfolgen. Für eine Verlängerung muss der Prüfer mindestens zwei praktische Prüfungen oder Befähigungsüberprüfungen in jedem Jahr innerhalb der dreijährigen Gültigkeitsdauer der Ernennung abgenommen haben. Eine der von dem Prüfer innerhalb des Gültigkeitszeitraumes der Ernennung durchgeführten praktischen Prüfungen oder Befähigungsüberprüfungen, muss unter Beobachtung eines Inspektors der zuständigen Behörde oder eines erfahrenen Prüfers, der zu diesem Zweck besonders ernannt wurde, stattgefunden haben.
Abschnitt J - Erforderliche theoretische Kenntnisse und Verfahren für die Durchführung von theoretischen Prüfungen für CPL, ATPL und Instrumentenflugberechtigungen
JAR-FCL 1.465 Anforderungen
Der Bewerber für eine CPL, ATPL oder Instrumentenflugberechtigung muss Kenntnisse in Art und Umfang nachweisen, die den Rechten der angestrebten Lizenz oder Berechtigung entsprechen. Dazu muss er eine theoretische Prüfung in Übereinstimmung mit den Verfahren gemäß JAR-FCL 1.470 bis 1.495 bestehen.
JAR-FCL 1.470 Inhalt von theoretischen Prüfungen
(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.470)
Der Bewerber für eine ATPL(A) hat in folgenden Fächern Kenntnisse in Art und Umfang nachzuweisen, die den Rechten der Lizenz entsprechen: Luftrecht; allgemeine Luftfahrzeugkunde; Flugleistung und Flugplanung; menschliches Leistungsvermögen; Meteorologie; Navigation; betriebliche Verfahren; Aerodynamik und Sprechfunkverkehr.
(b) Der Bewerber für eine CPL(A) hat in folgenden Fächern Kenntnisse in Art und Umfang nachzuweisen, die den Rechten der Lizenz entsprechen: Luftrecht; allgemeine Luftfahrzeugkunde; Flugleistung und Flugplanung; menschliches Leistungsvermögen; Meteorologie; Navigation; betriebliche Verfahren; Aerodynamik und Sprechfunkverkehr.
(c) Der Bewerber für eine IR(A) hat in folgenden Fächern Kenntnisse in Art und Umfang nachzuweisen, die den Rechten der Lizenz entsprechen: Luftrecht/betriebliche Verfahren; allgemeine Luftfahrzeugkunde; Flugleistung und Flugplanung; menschliches Leistungsvermögen; Meteorologie; Navigation und Sprechfunkverkehr.
(d) Die Aufteilung der Prüfungsgegenstände in Prüfungsarbeiten und die Festlegung der zulässigen Prüfungszeiten sowie die Gesamtzahl und Verteilung der Prüfungsfragen sind von der zuständigen Behörde festzulegen.
JAR-FCL 1.475 Prüfungsfragen
(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.470)
(a) Zentrale Datenbank für Prüfungsfragen
(b) nicht Bestandteil der Bestimmungen
JAR-FCL 1.480 Prüfungsverfahren
(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.470)
(a) Häufigkeit
(b) Sprache
(c) Inhalt
(d) Mündliche Prüfungen
(e) Hilfsmittel
(f) Sicherheit
(g) Vertraulichkeit
JAR-FCL 1.485 Pflichten des Bewerbers
(a) Der Bewerber muss die gesamte Prüfung in einem JAA-Mitgliedstaat ablegen.
(b) Der Bewerber wird von der für die Ausbildung zuständigen FTO zur Prüfung vorgeschlagen, wenn er die entsprechenden Teile des theoretischen Ausbildungslehrgangs in zufrieden stellender Weise abgeschlossen hat. Ein Bewerber, der die Prüfung nicht gemäß den Bewertungskriterien von JAR-FCL 1.490 abschließt, muss den Nachweis weiterer Ausbildungsmaßnahmen durch einer genehmigten Zivilluftfahrerschule erbringen.
(c) Ist die zuständige Behörde der Auffassung, dass sich der Bewerber während der Prüfung nicht an die Prüfungsverfahren hält, kann dies unter Umständen dazu führen, dass ein Prüfungsfach oder die gesamte Prüfung als nicht bestanden gewertet wird.
JAR-FCL 1.490 Bewertungskriterien
(a) Ein Prüfungsfach gilt als bestanden, wenn der Bewerber mindestens 75% der möglichen Punktzahl erreicht hat. Strafpunkte sind nicht vorgesehen.
(b) Vorbehaltlich weiterer Vorschriften hat der Bewerber die für den Erwerb der entsprechenden Lizenz oder Berechtigung erforderliche theoretische Prüfung erfolgreich abgelegt, wenn er innerhalb von 18 Monaten, beginnend mit dem Ende des Kalendermonats, in dem er zum ersten Mal zur Prüfung angetreten ist, alle geforderten Prüfungsgegenstände bestanden hat.
(c) Ein Bewerber muss die gesamte Prüfung wie einen Erstversuch wiederholen, wenn er einen einzelnen Prüfungsgegenstand in vier Versuchen nicht bestanden hat oder nicht alle Prüfungsgegenstände in 6 Versuchen oder innerhalb des unter (b) genannten Zeitraumes bestanden hat. Bevor der Bewerber erneut zur Prüfung antritt, muss er an weiteren, von der zuständigen Behörde unter Beachtung der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt festzulegenden Ausbildungsmaßnahmen teilnehmen.
JAR-FCL 1.495 Gültigkeitszeitraum
(a) Eine in Übereinstimmung mit JAR-FCL 1.490 bestandene theoretische Prüfung wird für einen Zeitraum von 36 Monaten, beginnend mit dem Datum, an dem alle geforderten Prüfungen bestanden wurden, für die Erteilung einer CPL(A) oder IR(A) anerkannt.
(b) Vorausgesetzt, dass eine IR(A) gemäß Absatz (a) erworben wurde, ist eine bestandene theoretische ATPL(A) Prüfung ab dem letzten, in die CPL(A) eingetragenen Gültigkeitsdatum der IR(A) für einen Zeitraum von sieben Jahren gültig.
Anhang 1 zu JAR-FCL 1.470
Theoretische Prüfungsgegenstände - ATPL, CPL und IR
Die zuständige Behörde hat die Einzelheiten der Syllabi für ATPL, CPL und IR unter Beachtung der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt festzulegen und in luftfahrtüblicher Weise kundzumachen.
Anlage 1
Bestimmungen für Privatpiloten, Berufspiloten und Linienpiloten und Inhaber einer Lizenz für Flugzeuge mit zwei Piloten (JAR-FCL 1)
(Anm.: Anlage 1 ist als PDF dokumentiert.)
Anlage 2
Bestimmungen betreffend die Tauglichkeit (JAR-FCL 3)
UNTERABSCHNITT A - Allgemeine Anforderungen
JAR-FCL 3.015 Anerkennung von Lizenzen, Berechtigungen, Anerkennungen, Genehmigungen oder Zeugnissen
(Siehe Anlage 1 zu JAR-FCL 1.015)
(a) Gemäß JAR-FCL von JAA-Mitgliedstaaten erteilte Lizenzen,
Berechtigungen oder Zeugnisse
(1) Wenn jemand mit einer Lizenz, mit einer Berechtigung, oder mit einem Zeugnis eines JAA-Mitgliedstaates in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der JAR-FCL und den zugehörigen Vorschriften ausgestattet ist, sind solche ausländischen Lizenzen, Berechtigungen oder Zeugnisse den entsprechenden österreichischen Lizenzen, Berechtigungen oder Zeugnissen gemäß § 40 Luftfahrtgesetz, BGBl. Nr. 253/1957 (LFG) gleichgestellt.
JAR-FCL 3.025 Gültigkeit von Lizenzen und Berechtigungen
(a) Gültigkeit der Lizenz und Verlängerung einer Berechtigung
(1) Die Gültigkeit der Lizenz wird durch die Gültigkeit der darin eingetragenen Berechtigungen und des flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses bestimmt.
(2) Bei Erteilung, Verlängerung oder Erneuerung einer Berechtigung kann die zuständige Behörde die Gültigkeitsdauer der Berechtigung bis zum Ende des Monats, in dem die Gültigkeit andernfalls ablaufen würde, ausdehnen. Dieses Datum bleibt das Ablaufdatum der Gültigkeitsdauer der Berechtigung.
JAR-FCL 3.035 Flugmedizinische Tauglichkeit
(a) Flugmedizinische Tauglichkeit
Der Inhaber eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses muss geistig und körperlich tauglich sein, um die mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen sicher ausüben zu können.
(b) Erfordernis eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses
Der Bewerber um eine Lizenz oder der Inhaber einer solchen muss im Besitz eines Tauglichkeitszeugnisses sein, das in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieser Anlage (JAR-FCL 3) ausgestellt wurde und den Berechtigungen der betreffenden Lizenz entspricht.
(c) Flugmedizinische Verfahrensweisen
Nach Abschluss der flugmedizinischen Untersuchung durch eine flugmedizinische Stelle (§ 7) muss dem Bewerber mitgeteilt werden, ob er tauglich oder untauglich ist oder ob er an die zuständige Behörde (§ 140) zur Beurteilung verwiesen werden muss. Die flugmedizinische Stelle muss den Bewerber über alle möglichen medizinischen, flugbetrieblichen oder sonstigen Gründe informieren, die die Flugausbildung und/oder die Berechtigungen einer erteilten Lizenz einschränken können.
(d) Einschränkung der Musterberechtigung (Operational Multicrew Limitation/OML – nur Klasse 1)
(1) Die Einschränkung „gültig nur für eine Tätigkeit als oder mit qualifiziertem Kopiloten“ (OML) hat zu erfolgen, wenn der Inhaber eines Berufs- oder Linienpilotenscheines die Anforderungen für das flugmedizinische Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 nicht vollständig erfüllt, jedoch von der zuständigen Behörde als tauglich beurteilt wird, weil sich die verminderte Tauglichkeit im Rahmen des akzeptierten Ausfallsrisikos befindet. Diese Einschränkung wird von der zuständigen Behörde im Rahmen des Flugbetriebes mit zwei Piloten festgelegt. Eine solche Einschränkung des Tauglichkeitszeugnisses wird von der zuständigen Behörde durch einen Vermerk auf dem Tauglichkeitszeugnis festgelegt und kann nur von dieser wieder aufgehoben werden.
(2) Der andere Pilot muss über die entsprechende Qualifikation für die Musterberechtigung verfügen, darf höchstens 60 Jahre alt sein und muss über ein Tauglichkeitszeugnis ohne die Einschränkung OML verfügen.
(e) Operationelle Multicrew Einschränkung für Prüfer (Operational Multicrew Limitation für FE - nur Klasse 1)
(1) Die Einschränkung OML für einen FE hat zu erfolgen, wenn er nicht völlig den Anforderungen des Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 1 entspricht, jedoch von der zuständigen Behörde als tauglich beurteilt wird, weil sich die verminderte Tauglichkeit im Rahmen des akzeptierten Ausfallsrisikos befindet. Eine solche Einschränkung wird von der zuständigen Behörde durch einen Vermerk auf dem Tauglichkeitszeugnis festgelegt und kann nur von dieser wieder aufgehoben werden.
(2) Das andere Besatzungsmitglied muss über ein Tauglichkeitszeugnis ohne die Einschränkung OML verfügen.
(f) Operationelle Sicherheitspiloten-Einschränkung (Operational Safety Pilot Limitation/OSL – nur Klasse 2). Ein Sicherheitspilot ist ein Pilot, der als verantwortlicher Pilot (PIC) Flugzeuge der entsprechenden Klasse oder Musters führen darf und am Bord eines mit Doppelsteuer ausgerüsteten Luftfahrzeuges mitfliegt, um die Kontrolle für den Fall zu übernehmen, dass der mit dieser flugmedizinischen Einschränkung versehene verantwortliche Pilot plötzlich untauglich wird. Eine solche Einschränkung des Tauglichkeitszeugnisses wird von der zuständigen Behörde durch einen Vermerk auf dem Tauglichkeitszeugnis festgelegt und kann nur von dieser wieder aufgehoben werden.
JAR-FCL 3.040 Verminderung der flugmedizinischen Tauglichkeit
(a) Der Inhaber eines Tauglichkeitszeugnisses darf die mit seiner Lizenz verbundenen Berechtigungen nicht ausüben, wenn er eine Verminderung seiner flugmedizinischen Tauglichkeit feststellt, aus der sich Zweifel an einer sicheren Ausübung seiner Tätigkeit als Pilot ergeben.
(b) Der Inhaber eines Tauglichkeitszeugnisses darf nur dann verschreibungspflichtige oder nichtverschreibungspflichtige Arzneimittel zu sich nehmen oder sich einer andersartigen Behandlung unterziehen, wenn er absolut sicher ist, dass das betreffende Arzneimittel oder die Behandlung ihn in der sicheren Ausübung der mit seiner Lizenz verbundenen Berechtigungen nicht beeinträchtigt. Sollten in dieser Hinsicht Zweifel bestehen, ist der Rat der zuständigen Behörde oder einer flugmedizinischen Stelle einzuholen.
(c) Der Inhaber eines Tauglichkeitszeugnisses hat in folgenden Fällen unverzüglich den Rat der zuständigen Behörde oder einer flugmedizinischen Stelle einzuholen:
(1) nach einem stationären Klinik- oder Krankenhausaufenthalt von mehr als 12 Stunden Dauer; oder
(2) nach einem chirurgischen Eingriff oder einer invasiven Maßnahme, oder
(3) bei regelmäßiger Einnahme von Arzneimitteln, oder
(4) wenn festgestellt wird, dass das ständige Tragen einer korrigierenden Sehhilfe erforderlich ist.
(d) Der Inhaber eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses, der
(1) unter einer erheblichen Verletzung leidet, die eine Tätigkeit als Flugbesatzungsmitglied nicht zulässt, oder
(2) unter einer Erkrankung leidet, die eine Tätigkeit als Flugbesatzungsmitglied für mindestens 21 Tage nicht zulässt, oder
(3) schwanger ist,
muss die zuständigen Behörde schriftlich über eine solche Verletzung oder Schwangerschaft sowie bei einer Erkrankung über den Ablauf der 21 Tage unverzüglich informieren. Das Tauglichkeitszeugnis wird vom Zeitpunkt des Auftretens der Verletzung, oder bei Ablauf der 21 Tage nach Auftreten der Erkrankung oder ab Bestätigung der Schwangerschaft als ruhend angesehen. In weiterer Folge ist:
(4) Im Falle einer Verletzung oder Erkrankung ist das Ruhen des flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses aufgehoben, wenn dessen Inhaber durch eine flugmedizinische Stelle untersucht und von der flugmedizinischen Stelle oder der zuständigen Behörde als tauglich beurteilt worden ist, seine Tätigkeit als Pilot wieder aufzunehmen oder wenn, falls die Tauglichkeit des Piloten nicht in Zweifel steht, die zuständige Behörde dem Inhaber des Tauglichkeitszeugnisses mitteilt, dass auf eine Untersuchung verzichtet werden kann.
(5) Im Falle einer Schwangerschaft kann das Ruhen des flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses von der zuständigen Behörde vorbehaltlich der von ihr festgelegten Einschränkungen (siehe JAR-FCL 3.195(c) und JAR-FCL 3.315(c)) und vorbehaltlich der anzuwendenden arbeitnehmerschutzrechtlichen Vorschriften für einen bestimmten Zeitraum aufgehoben werden und ist dauerhaft aufgehoben, wenn die Inhaberin nach Beendigung der Schwangerschaft von einer flugmedizinischen Stelle untersucht und als tauglich beurteilt wurde, ihre Tätigkeit als Pilotin wieder aufzunehmen.
JAR-FCL 3.045 Sonderfälle
(a) In Fällen, in denen die Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung zu unerwünschten Folgen führen oder die Entwicklung neuer Ausbildungs- oder Prüfungskonzepte nicht im Einklang mit den Anforderungen stehen, kann der Betroffene bei der zuständigen Behörde eine durch Bescheid gewährte Ausnahme beantragen. Eine solche Ausnahme darf nur dann gewährt werden, wenn nachweislich ein mindestens vergleichbarer Sicherheitsstandard eingehalten beziehungsweise erreicht wird.
(b) Die zuständige Behörde hat in ihrem Bescheid die gewährte Ausnahme entweder als kurzfristige oder langfristige Ausnahme (wenn diese für länger sechs Monate gewährt wird) zu bezeichnen.
JAR-FCL 3.060 Einschränkungen für Piloten nach Vollendung des 60. Lebensjahres
(a) 60–64 Jahre. Der Inhaber einer Lizenz darf nach Vollendung des 60. Lebensjahres nicht mehr als Pilot von Luftfahrzeugen bei der gewerblichen Beförderung tätig sein, es sei denn:
(1) er ist Mitglied einer Flugbesatzung, die aus mehreren Piloten besteht und gleichzeitig
(2) keiner der anderen Piloten das 60 Lebensjahr vollendet hat.
(b) 65 Jahre. Der Inhaber eine Lizenz darf nach Vollendung des 65. Lebensjahres nicht mehr als Pilot von Luftfahrzeugen bei der gewerblichen Beförderung tätig sein.
(c) Betreffend die Varianten zu den Bestimmungen lit. (a) und (b) ist Anhang 1 zu Anlage 1 JARFCL 1.060 anzuwenden.
JAR-FCL 3.065 Ausstellerstaat der Lizenz
(a) Der Bewerber hat der zuständigen Behörde die ordnungsgemäße Erfüllung aller Anforderungen für die Erteilung einer Lizenz nachzuweisen. Diese gilt als zuständige Behörde des „Ausstellerstaates der Lizenz“.
(b) Unter Bedingungen, die von der zuständigen Behörde mit der Behörde eines JAA-Mitgliedstaates vereinbart werden können, kann ein Bewerber, der seine Ausbildung im Zuständigkeitsbereich einer solchen ausländischen Behörde begonnen hat, die Ausbildung im Wirkungsbereich der zuständigen Behörde beenden.
Diese Vereinbarung kann enthalten:
(1) die theoretische Ausbildung und Theorieprüfungen;
(2) flugmedizinische Untersuchung und Beurteilung;
(3) den praktischen Teil der Flugausbildung und praktische Prüfungen,
(c) Weitere mit einer Lizenz verbundene Berechtigungen können in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der JAR-FCL in jedem JAA-Mitgliedstaat erworben werden und werden von der zuständigen Behörde des Ausstellerstaates der Lizenz in diese eingetragen.
(d) Als administrative Erleichterung für den Inhaber einer gemäß den Bestimmungen der JAR-FCL ausgestellten ausländischen Lizenz kann dieser zu einem späteren Zeitpunkt, zum Beispiel bei einer Verlängerung, bei der zuständigen Behörde beantragen, dass die Zuständigkeit für die Lizenz auf die zuständige Behörde übertragen wird, vorausgesetzt, dass der Inhaber der Lizenz in diesem Staat in einem Arbeitsverhältnis steht oder seinen Wohnsitz dort hat (siehe Anhang 1 JAR-FCL 1.070). Die zuständige Behörde tritt dann an die Stelle der zuständigen Behörde des Ausstellerstaates der Lizenz und übernimmt die Verantwortung für die Ausstellung der Lizenz gemäß Ziffer (a).
(e) Der Bewerber darf immer im Besitz nur einer gemäß dieser Verordnung ausgestellten Lizenz (Flugzeug) und eines Tauglichkeitszeugnisses sein.
JAR-FCL 3.080 Aeromedical Section (AMS)
(a) Einrichtung. Die zuständige Behörde hat einen oder mehrere autorisierte flugmedizinische Sachverständige, die über entsprechende Erfahrung im Bereich der Flugmedizin verfügen, zu beschäftigen. Diese autorisierten flugmedizinischen Sachverständigen bilden die Aeromedical Section (AMS).
(b) Ärztliche Verschwiegenheitspflicht. Die zuständige Behörde hat zu gewährleisten, dass die ärztliche Verschwiegenheitspflicht jederzeit beachtet wird. Alle mündlichen und schriftlichen Berichte sowie elektronisch gespeicherten Daten, welche die Tauglichkeit von Inhabern von Lizenzen oder Bewerber um eine Lizenz betreffen, haben der Aeromedical Section (AMS) zu Verfügung gestellt zu werden und der Beurteilung der Tauglichkeit der betreffenden Person durch die zuständige Behörde zu dienen. Der betroffenen Person ist von der zuständigen Behörde jederzeit Zugang zu ihren medizinischen Daten zu gewähren.
JAR–FCL 3.085 Flugmedizinisches Zentrum (AMC)
Die Autorisierung eines Flugmedizinischen Zentrums (Aeromedical Centre/AMC) hat durch schriftlichen Bescheid der zuständigen Behörde zu erfolgen und ist auf drei Jahre zu befristen. Das Flugmedizinische Zentrum muss:
(a) seinen Sitz im Inland haben und mit einer Krankenanstalt im Sinne des § 1 des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten (KAKuG), BGBl. Nr. 1/1957 idgF., dauerhaft zusammenarbeiten;
(b) sich mit klinischer Flugmedizin und damit zusammenhängenden Tätigkeitsfeldern beschäftigen;
(c) durch einen autorisierten flugmedizinischen Sachverständigen (AME) mit entsprechender Erfahrung geführt werden, der für die Koordinierung der Ergebnisse der flugmedizinischen Untersuchungen verantwortlich und zur Unterzeichnung flugmedizinischer Berichte an die zuständige Behörde sowie die Unterzeichnung von Tauglichkeitszeugnissen berechtigt ist (medizinischer Leiter des AMC). Das flugmedizinische Zentrum hat über entsprechend flugmedizinisch geschultes und im Bereich der Flugmedizin erfahrenes medizinisches Personal verfügen;
(d) mit medizinisch-technischer Ausrüstung ausgestattet sein, um die erforderlichen umfassenden flugmedizinischen Untersuchungen durchführen zu können.
Die zuständige Behörde hat vor der Autorisierung eines AMC ein Gutachten hinsichtlich der Erfüllung der Voraussetzungen für die Autorisierung einzuholen. Dieses Gutachten ist von der Austro Control GmbH gemeinsam mit je einem vom Österreichischen Aeroclub und der Wirtschaftskammer Österreich namhaft zu machenden flugmedizinischen Sachverständigen (AME) zu erstellen.
JAR–FCL 3.090 Autorisierter flugmedizinischer Sachverständiger (AME)
(a) Autorisierung. Die zuständige Behörde hat in ausreichender Anzahl flugmedizinische Sachverständige (Authorised Medical Examiners/AMEs) innerhalb Österreichs, die berechtigt sind den ärztlichen Beruf im Sinne der Bestimmungen des Ärztegesetzes 1998, BGBl. I Nr. 169/1998 idgF. auszuüben, durch einen schriftlichen Bescheid zu autorisieren. Ärzte, die in einem Nicht-JAA-Mitgliedstaat ansässig sind und als autorisierte flugmedizinische Sachverständige nach JAR-FCL anerkannt werden möchten, können eine Autorisierung als flugmedizinischer Sachverständiger bei der zuständigen Behörde beantragen. Der solcherart autorisierte flugmedizinische Sachverständige steht unter Aufsicht der zuständigen Behörde. Die Befugnisse eines solcherart autorisierten flugmedizinischen Sachverständigen sind für flugmedizinische Tauglichkeitszeugnisse der Klasse 1 auf Fälle von regelmäßig wiederkehrenden Verlängerungs- und Erneuerungsuntersuchungen beschränkt.
(b) Anzahl und Verteilung der autorisierten flugmedizinischen Sachverständigen. Die zuständige Behörde hat bei der Autorisierung der flugmedizinischen Sachverständigen die geographische Verteilung und Anzahl der im Inland ansässigen Piloten zu berücksichtigen.
(c) Zugang zu den flugmedizinischen Daten. Die zuständige Behörde ist berechtigt und verpflichtet, einem AME, der für die Koordinierung von Untersuchungsergebnissen und die Unterfertigung der flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisse verantwortlich ist, die Dokumentation über vergangene Untersuchungen einer Person zur Verfügung zu stellen, insofern dies zur Beurteilung der Tauglichkeit dieser Person anlässlich einer neuerlichen Untersuchung erforderlich ist.
(d) Ausbildung. Ein AME muss berechtigt sein, den ärztlichen Beruf im Sinne der Bestimmungen des Ärztegesetzes 1998 auszuüben und hat eine Ausbildung im Bereich der Flugmedizin im Sinne der folgenden Bestimmungen nachzuweisen. Für eine Autorisierung von flugmedizinischen Sachverständigen für flugmedizinische Untersuchungen für Tauglichkeitszeugnisse der Klasse 1 sind praktische Kenntnisse und Erfahrungen in Bezug auf die Bedingungen, unter denen Inhaber von Lizenzen ihre Berechtigungen ausüben, erforderlich.
(1) Grundausbildung im Bereich Flugmedizin
(i) Die Grundausbildung für Ärzte, die für die
flugmedizinische Untersuchung und Beurteilung von Piloten, die ein flugmedizinisches Tauglichkeitszeugnis der Klasse 2 benötigen, berechtigt sind, muss mindestens 60 Stunden Ausbildung einschließlich praktischer Erfahrung in flugmedizinischen Untersuchungstechniken beinhalten.
(ii) der Grundlehrgang ist mit einer entsprechenden
Prüfung abzuschließen. Über den erfolgreichen Abschluss ist dem Teilnehmer von der ausbildenden Stelle ein Zeugnis auszustellen.
(2) Aufbaulehrgang in Flugmedizin
(i) Der Aufbaulehrgang in Flugmedizin für AMEs, die für
die flugmedizinische Untersuchung und Beurteilung von Piloten, die ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 benötigen, berechtigt sind, muss mindestens 120 Stunden Theorie (zusätzlich 60 Stunden zum Grundlehrgang) einschließlich praktischer Arbeit, flugmedizinischer Ausbildungstätigkeit sowie dem Besuchen flugmedizinischer Zentren, Kliniken, Forschungseinrichtungen, Flugverkehrskontrollseinrichtungen, Flugübungsgeräten, Flughäfen und sonstigen Einrichtungen der gewerblichen Luftfahrt umfassen. Ausbildung und praktische Tätigkeit können sich über einen Zeitraum von bis zu drei Jahren erstrecken. Die abgeschlossene Grundausbildung im Bereich Flugmedizin ist Zugangsvoraussetzug für den Aufbaulehrgang.
(ii) Der Aufbaulehrgang in Flugmedizin muss eine
abschließende Prüfung beinhalten; den erfolgreichen Teilnehmern ist von der ausbildenden Stelle ein Zeugnis auszustellen.
(3) Auffrischungslehrgang in Flugmedizin. Während der Gültigkeitsdauer seiner Autorisierung ist der AME verpflichtet, 20 Stunden eines von der zuständigen Behörde genehmigten Auffrischungslehrganges zu absolvieren. Davon haben mindestens sechs Stunden unter der ummittelbaren Aufsicht zuständigen Behörde zu erfolgen. Wissenschaftliche Tagungen, Kongresse und Flugerfahrung können gemäß den Vorgaben der zuständigen Behörde auf zu absolvierenden Ausbildungsstunden angerechnet werden.
(e) Autorisierung. Ein AME wird durch eine schriftlichen, auf drei Jahre zu befristenden Bescheid der zuständigen Behörde autorisiert. Die zuständige Behörde hat in diesem Bescheid festzulegen, ob sich die Befugnisse des flugmedizinischen Sachverständigen zur flugmedizinischen Untersuchung und Beurteilung von Piloten auf Tauglichkeitszeugnisse der Klasse 2 beschränken. Für eine neuerliche Autorisierung hat der flugmedizinische Sachverständige der zuständigen Behörde mindestens 20 durchgeführte flugmedizinische Untersuchungen während der drei Jahre sowie die Absolvierung des Auffrischungslehrganges gemäß lit. (e) nachzuweisen.
(f) Durchsetzung. Die Autorisierung eines AME ist von der zuständigen Behörde mit schriftlichem Bescheid zu widerrufen, wenn
eine der Voraussetzungen, die zur Erteilung der Autorisierung geführt haben, nicht mehr vorliegt oder zum Zeitpunkt der Erteilung nicht gegeben war und der Mangel noch fortdauert, oder
der AME seine bei der Ausübung seiner Befugnisse einzuhaltenden Verpflichtungen in schwerwiegender Weise verletzt.
JAR–FCL 3.095 Flugmedizinische Tauglichkeitsuntersuchung
(a) Flugmedizinisches Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1. Die Erstuntersuchung für die Erteilung eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 1 ist durch ein AMC durchzuführen. Folgende Untersuchungen für die Verlängerung oder Erneuerung der Gültigkeit des Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 1 sind von einem AMC oder einem AME durchzuführen.
(b) Flugmedizinisches Tauglichkeitszeugnis der Klasse 2. Die Erstuntersuchung für die Erteilung eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 2 sowie folgende Untersuchungen für die Verlängerung oder Erneuerung der Gültigkeit sind von einem AMC oder einem AME durchzuführen.
(c) Der Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis hat das von der zuständigen Behörde festzulegende und von dieser den autorisierten flugmedizinischen Stellen zur Verfügung zu stellende Antragsformular auszufüllen. Nach erfolgter flugmedizinischer Untersuchung nach Klasse 1 oder Klasse 2 ist der AME verpflichtet, einen unterzeichneten vollständigen entsprechenden Bericht mit dem in Anlage 5 festgelegten Inhalt unverzüglich an die zuständige Behörde zu übermitteln. Der Bericht kann auch in elektronischer Form erfolgen. Im Falle einer Untersuchung durch ein AMC ist der Bericht an die zuständige Behörde sowie gegebenenfalls das entsprechende Tauglichkeitszeugnis vom medizinischen Leiter des AMC oder dessen Vertreter zu unterzeichnen, der hierbei die entsprechenden Untersuchungen durch das medizinische Personal des AMC zugrunde zu legen hat.
(d) Wiederkehrende Voraussetzungen. Die gemäß den Bestimmungen dieser Anlage (JAR-FCL 3) jeweils erforderlichen besonderen Untersuchungen für die Erstausstellung sowie die Verlängerung oder Erneuerung der Gültigkeit des jeweiligen Tauglichkeitszeugnisses sind auf diesem zur Information des Inhabers in übersichtlicher Form zusammenzufassen (vergleiche den Anhang 1 zu JAR-FCL 3.100).
JAR–FCL 3.100 Flugmedizinische Tauglichkeitszeugnisse
(a) Inhalte eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses. Das Tauglichkeitszeugnis, dessen Form und Inhalt in Anlage 4 bestimmt wird, muss folgende Angaben beinhalten:
(1) die Lizenznummer (wie von der zuständigen Behörde bestimmt)
(2) die Tauglichkeitsklasse des Tauglichkeitszeugnisses
(3) den vollständigen Namen
(4) das Geburtsdatum
(5) die Staatsbürgerschaft
(6) das Datum und den Ort der Erstuntersuchung
(7) das Datum der letzten umfassenden flugmedizinischen Untersuchung
(8) das Datum der letzten Elektrokardiographie
(9) das Datum der letzten Audiometrie
(10) Einschränkungen und Auflagen
(11) den Namen des AME, dessen Evidenznummer sowie dessen Unterschrift,
(12) das Datum der Untersuchung,
(13) die Unterschrift des Untersuchten.
(b) Erstausstellung eines Tauglichkeitszeugnisses. Die Erstausstellung eines Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 1 hat durch die zuständige Behörde zu erfolgen. Die Erstausstellung eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 2 hat durch eine flugmedizinische Stelle zu erfolgen. Sofern jedoch die Beurteilung der Tauglichkeit eines Piloten gemäß den Bestimmungen dieser Anlage (JAR-FCL 3) durch die zuständige Behörde zu erfolgen hat, ist diese auch für die Ausstellung des entsprechenden Tauglichkeitszeugnisses zuständig.
(c) Verlängerung und Erneuerung eines Tauglichkeitszeugnisses. Die Verlängerung oder Erneuerung der Gültigkeit eines Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 1 oder 2 hat durch eine flugmedizinische Stelle durch Ausstellung eines entsprechenden neuen Tauglichkeitszeugnisses zu erfolgen. Sofern jedoch die Beurteilung der Tauglichkeit eines Piloten gemäß den Bestimmungen dieser Anlage (JAR-FCL 3) durch die zuständige Behörde zu erfolgen hat, ist diese auch für die Ausstellung des entsprechenden neuen Tauglichkeitszeugnisses zuständig.
(d) Verfahrensweisen bei der Ausstellung eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses
(1) Das entsprechende Tauglichkeitszeugnis ist der untersuchten Person, wenn notwendig in Kopie, nach erfolgter entsprechender flugmedizinischer Tauglichkeitsuntersuchung, auszuhändigen.
(2) Der Inhaber eines Tauglichkeitszeugnisses hat dieses der zuständigen Behörde, wenn dies für weitere Schritte erforderlich ist, vorzulegen.
(3) Der Inhaber eines Tauglichkeitszeugnisses hat dieses anlässlich der Verlängerung oder Erneuerung der flugmedizinischen Stelle vorzuweisen.
(e) Die Anmerkung, Einschränkung oder Widerruf eines Tauglichkeitszeugnisses
(1) Wenn das Tauglichkeitszeugnis im Sinne der Bestimmung JAR-FCL 3.125 von der zuständigen Behörde auszustellen war, ist diese Tatsache im flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnis zusätzlich zu den erforderlichen Einschränkungen des Tauglichkeitszeugnisses gemäß Anhang 1 zu JAR-FCL 3.100 zu vermerken.
(2) Stellt die zuständige Behörde fest, dass die für die Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbunden Berechtigungen erforderliche Tauglichkeit nicht vorliegt, ist gegebenenfalls gemäß § 43 LFG vorzugehen. Die flugmedizinische Stelle, welche der betreffenden Person das Tauglichkeitszeugnis ausgestellt hat, ist von dieser Tatsache durch die zuständige Behörde zu informieren.
(f) Versagung der Ausstellung eines Tauglichkeitszeugnisses
(1) Ein Bewerber, dem die Ausstellung eines Tauglichkeitszeugnisses versagt wurde, ist von der flugmedizinischen Stelle schriftlich darüber zu informieren und dabei auch auf sein Recht auf einen Antrag auf die Ausstellung des Tauglichkeitszeugnisses an die zuständige Behörde gemäß § 35 Abs. 2 LFG hinzuweisen.
JAR–FCL 3.105 Gültigkeitsdauer der Tauglichkeitszeugnisse (Siehe Anhang 1 zu JAR–FCL 3.105)
(a) Das Tauglichkeitszeugnis ist gültig ab dem Datum der allgemeinen flugmedizinischen Erstuntersuchung für die folgenden Zeiträume:
(1) Flugmedizinisches Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1: zwölf Monate; nach Vollendung des 40. Lebensjahres: sechs Monate.
(2) Flugmedizinisches Tauglichkeitszeugnis der Klasse 2:
60 Monate bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres, danach 24 Monate bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres und danach 12 Monate.
(3) Das Datum des Ablaufes der Gültigkeitsdauer des flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses ist auf Basis der in (1) und (2) enthaltenen Angaben zu berechnen. Die Gültigkeitsdauer eines Tauglichkeitszeugnisses einschließlich jeder damit verbundenen erweiterten oder besonderen Untersuchung wird durch das Alter des Piloten zum Zeitpunkt der Untersuchung bestimmt.
(4) Abweichend zu (2) verliert ein Tauglichkeitszeugnis Klasse 2, das vor dem 30. Lebensjahr des Inhabers ausgestellt seine Gültigkeit nach Vollendung des 32. Lebensjahres.
(b) Verlängerung. Wird die Verlängerung bis 45 Tage vor Ablauf der gemäß (a) berechneten Gültigkeitsdauer vorgenommen, beginnt die Gültigkeitsdauer des neuen Tauglichkeitszeugnisses jenem Tag, an welchen die Gültigkeitsdauer des alten Tauglichkeitszeugnisses abgelaufen ist.
(c) Erneuerung. Wird die flugmedizinische Untersuchung nicht innerhalb der in (b) beschriebenen Frist von 45 Tagen vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Tauglichkeitszeugnisses durchgeführt, wird die Gültigkeitsdauer des neuen Tauglichkeitszeugnisses von der nächsten flugmedizinischen Untersuchung berechnet.
(d) Voraussetzungen für die Verlängerung und Erneuerung. Die Voraussetzungen, die für die Verlängerung, Erneuerung eines Tauglichkeitszeugnisses zu erfüllen sind, entsprechen den Voraussetzungen bei der Ersterteilung eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses, sofern dies nicht ausdrücklich anders bestimmt ist.
(e) Verkürzung der Gültigkeitsdauer. Die Gültigkeit eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses kann, wenn klinisch begründet, von einer flugmedizinischen Stelle nach Absprache mit der zuständigen Behörde verkürzt werden.
(f) Zusätzliche flugmedizinische Untersuchung. Hat die zuständige Behörde begründete Zweifel an der Tauglichkeit des Inhabers eines Tauglichkeitszeugnisses, kann sie vom Inhaber des Tauglichkeitszeugnisses weitere Untersuchungen, Erhebungen oder Proben verlangen. Gegebenenfalls ist gemäß § 43 LFG vorzugehen. Die Untersuchungsergebnisse (Befunde) sind der zuständigen Behörde zu übermitteln.
Siehe hierzu Anhang 1 zu JAR–FCL 3.105.
JAR–FCL 3.110 Voraussetzungen für die flugmedizinische Untersuchung
(a) Ein Bewerber um ein gemäß den Bestimmungen dieser Anlage (JAR-FCL 3) auszustellendes Tauglichkeitszeugnis oder Inhaber eines solchen muss frei sein von:
(1) angeborenen oder erworbenen Normabweichungen,
(2) jeder offenen oder latenten, akuten oder chronischen Behinderung,
(3) Wunden, Verletzungen oder einer Folgekrankheit nach einem chirurgischen Eingriff (Operation),
welche ein Ausmaß an funktioneller Beeinträchtigung nach sich ziehen, welche die sichere Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen beeinträchtigen kann.
(b) Ein Bewerber um ein gemäß den Bestimmungen dieser Anlage (JAR-FCL 3) auszustellendes Tauglichkeitszeugnis oder der Inhaber eines solchen, darf weder an einer Erkrankung noch an einer Behinderung leiden, welche die sichere Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen beeinträchtigen kann.
JAR–FCL 3.115 Einnahme von Arzneimitteln, Homöopathika sowie andere Behandlungsmethoden
(a) Für Inhaber eines Tauglichkeitszeugnisses, der verschreibungs- oder nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel oder Homöopathika einnimmt oder unter medizinischer, chirurgischer oder andrer Behandlung steht, gelten die in JAR-FCL 3.040 bestimmten Verpflichtungen.
(b) Alle Maßnahmen, die eine allgemeine oder Spinalanästhesie erfordern, schließen die Tauglichkeit für mindestens 48 Stunden aus.
(c) Alle Eingriffe, die lokale oder regionale Anästhesie erfordern schließen die Tauglichkeit für mindestens 12 Stunden aus.
JAR–FCL 3.120 Pflichten des Bewerbers um ein Tauglichkeitszeugnis
(a) Informationen die zur Verfügung gestellt werden müssen (Informationspflichten). Der Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis hat seine Identität nachzuweisen und eine Erklärung über medizinisch relevante persönliche, familiäre und angeborene Tatsachen unterschrieben der flugmedizinischen Stelle bereitzustellen. Die Erklärung muss auch eine Angabe beinhalten, ob der Bewerber bereits flugmedizinisch untersucht wurde, und wenn ja, mit welchem Ergebnis. Der Bewerber ist von der flugmedizinischen Stelle über die Notwendigkeit in Kenntnis zu setzen, richtige und vollständige Angaben nach bestem Wissen zu erstatten.
(b) Unrichtige Informationen. Jede Angabe, die in Täuschungsabsicht gemacht wurde, ist von der flugmedizinischen Stelle der zuständigen Behörde zu melden.
JAR–FCL 3.125 Ausstellung des Tauglichkeitszeugnisses durch die zuständige Behörde; Rechtsschutz
(a) Wenn die medizinischen Voraussetzungen gemäß den Bestimmungen dieser Anlage (JAR-FCL 3) für die Erteilung eines für die jeweilige Lizenz oder Berechtigung erforderlichen Tauglichkeitszeugnisses vom Bewerber nicht gänzlich erfüllt sind, darf das entsprechende Tauglichkeitszeugnis von der flugmedizinischen Stelle weder ausgestellt, verlängert noch erneuert werden. Die Beurteilung solcher Fälle obliegt der zuständigen Behörde. Wenn es in den Bestimmungen dieser Anlage (JAR-FCL 3) vorgesehen ist, dass die zuständige Behörde den Bewerber bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen als tauglich beurteilen kann, ist das entsprechende Tauglichkeitszeugnis nach Feststellung der Tauglichkeit von der zuständigen Behörde auszustellen. Die zuständige Behörde hat in solchen Fällen bei der Beurteilung der Tauglichkeit des Piloten alle relevanten Umstände zu berücksichtigen und kann danach das Tauglichkeitszeugnis ausstellen, verlängern oder erneuern. Zu den zu berücksichtigenden Umständen gehören insbesondere:
(1) die medizinischen Beeinträchtigung in Bezug auf das flugbetriebliche Umfeld;
(2) die Leistungsfähigkeit, die Befähigung und die Erfahrung des Piloten im relevanten flugbetrieblichen Umfeld;
(3) einen flugmedizinischen Flugtest, wenn zweckmäßig; und
(4) das Erfordernis von Einschränkungen des Tauglichkeitszeugnisses.
Wenn in ein Tauglichkeitszeugnisses mehr als nur eine Einschränkung einzutragen ist, sind die zusätzlichen und wechselseitigen Auswirkungen auf die Flugsicherheit von der zuständigen Behörde zu beurteilen.
(b) Rechtsschutz: Die zuständige Behörde hat bei der Beurteilung von strittigen Fällen gemäß der Bestimmung des § 35 Abs. 2 LFG vorzugehen.
Anhang 1 zu JAR-FCL 3.100
Einschränkungen des flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)
EINSCHRÄNKUNGEN, BEDINGUNGEN; ÄNDERUNGEN EINZUTRAGEN IN EIN
FLUGMEDIZINISCHES TAUGLICHKEITSZEUGNIS
```
```
ABKÜRZUNG EINSCHRÄNKUNGEN, AUFLAGEN, EINGETRAGEN ENTFERNT
ABWEICHUNGEN VON VON
```
```
TML GÜLTIG NUR FÜR..... MONATE AME/AMC/AMS AMS
```
```
VDL MUSS IM FLUGBETRIEB AME/AMC/AMS AMS
KORREKTURGLÄSER TRAGEN UND
EINE ERSATZBRILLE MITFÜHREN
```
```
VML MUSS IM FLUGBETRIEB AME/AMC/AMS AMS
MULTIFOKALE KORREKTURGLÄSER
TRAGEN UND EINE ERSATZBRILLE
MITFÜHREN
```
```
VNL MUSS IM FLUGBETRIEB AME/AMC/AMS AMS
KORREKTURGLÄSER FÜR DAS
NAHSEHEN TRAGEN UND
ERSATZBRILLE MITFÜHREN
```
```
VCL GÜLTIG NUR AM TAG AMS AMS
```
```
OML GÜLTIG ALS ODER MIT AMS AMS
QUALIFIZIERTEM KOPILOTEN
```
```
OCL GÜLTIG NUR ALS KOPILOT AMS AMS
```
```
OSL GÜLTIG NUR MIT
SICHERHEITSPILOT UND IN EINEM
LUFTFAHRZEUG MIT DOPPELSTEUER
```
```
OAL AUF BESTIMMTE FLUGZEUGTYPE AMS AMS
BESCHRÄNKT
```
```
OPL GÜLTIG NUR OHNE PASSAGIERE AMS AMS
```
```
APL GÜLTIG NUR MIT GENEHMIGTEN AMS AMS
PROTHESEN
```
```
AHL GÜLTIG NUR MIT GENEHMIGTEN AMS AMS
HANDSTEUERUNGSKONTROLLEN DES
LUFTFAHRZEUGES
```
```
AGL GÜLTIG NUR MIT GENEHMIGTEN AMS AMS
AUGENSCHUTZ
```
```
SSL SPEZIELLE EINSCHRÄNKUNG (WIE AMS AMS
BESCHRIEBEN)
```
```
SIC SPEZIELLE ANWEISUNGEN – DIE AMS AMS
AMS IST ZU KONTAKTIEREN
```
```
AMS REZERTIFIZIERUNG UND AMS AMS
AUSSTELLUNG EINES
FLUGMEDIZINISCHEN
TAUGLICHKEITSZEUGNISSES NUR
DURCH DIE AMS MÖGLICH
```
```
RXO ABKLÄRUNG DURCH EINEN AMS AMS
AUGENFACHARZT ERFORDERLICH
```
```
Wird im Sinne obiger Tabelle die Bezeichnung AMS verwendet, so ist darunter die zuständige Behörde zu verstehen.
Anhang 1 zu JAR–FCL 3.105
Gültigkeitsdauer/Übertragung medizinischer Untersuchungsdaten für die Erneuerung eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 1 und der Klasse 2.
(Siehe JAR–FCL 3.105)
1 Klasse 1
(a) Wenn der Inhaber einer Lizenz sein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 für mehr als fünf Jahre nicht erneuert, erfordert die Erneuerung entweder eine Erst- oder eine erweiterte Verlängerungs- und Erneuerungsuntersuchung. Der Umfang der durchzuführenden Untersuchung hat die sichere Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen zu gewährleisten und ist von der zuständigen Behörde festzulegen. Die Untersuchung ist durch ein AMC durchzuführen, welchem die relevante medizinische Dokumentation durch die zuständige Behörde zur Verfügung zu stellen ist.
(b) Wenn der Inhaber einer Lizenz sein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 für mehr als zwei, aber weniger als fünf Jahre nicht erneuert, erfordert die Erneuerung die von der zuständigen Behörde festzulegenden Untersuchungen (Standard- oder erweiterte Untersuchungen), deren Umfang die sichere Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen zu gewährleisten hat und von einer flugmedizinischen Stelle durchzuführen sind. Dafür ist der flugmedizinischen Stelle die relevante medizinische Dokumentation durch die zuständige Behörde zur Verfügung zu stellen.
(c) Wenn der Inhaber einer Lizenz sein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 für mehr als 90 Tage, aber weniger als zwei Jahre nicht erneuert, erfordert die Erneuerung die von der zuständigen Behörde festzulegenden Untersuchungen (Standard- oder erweiterte Untersuchungen), deren Umfang die sichere Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen zu gewährleisten hat und die von einer flugmedizinischen Stelle durchzuführen sind.
(d) Wenn der Inhaber einer Lizenz sein Tauglichkeitszeugnis für weniger als 90 Tage nicht erneuert, erfordert die Erneuerung die von der zuständigen Behörde festzulegenden Untersuchungen (Standard- oder erweiterte Untersuchungen), deren Umfang die sichere Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen zu gewährleisten hat und die von einer flugmedizinischen Stelle durchzuführen sind.
2 Klasse 2
(a) Wenn eine Instrumentenflugberechtigung (IR) in die Lizenz eingetragen ist, hat bei Inhabern von Tauglichkeitszeugnissen, die das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet haben innerhalb der letzten 60 Monate und bei Bewerbern, die das 40. Lebensjahr vollendet haben, jeweils innerhalb den letzten 24 Monate eine Reintonaudiometrie zu erfolgen.
(b) Wenn der Inhaber einer Lizenz sein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 2 für mehr als fünf Jahre nicht erneuert, erfordert die Erneuerung eine flugmedizinische Erstuntersuchung durch eine flugmedizinische Stelle. Der flugmedizinischen Stelle ist die relevante medizinische Dokumentation durch die zuständige Behörde zur Verfügung zu stellen.
(c) Wenn der Inhaber einer Lizenz sein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 2 für mehr als zwei, aber weniger als fünf Jahre nicht erneuert, erfordert dessen Erneuerung die von der zuständigen Behörde festzulegenden Untersuchungen (Standard- oder erweiterte Untersuchungen), deren Umfang die sichere Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen zu gewährleisten hat und die von einer flugmedizinischen Stelle durchzuführen sind. Dafür ist der flugmedizinischen Stelle die relevante medizinische Dokumentation durch die zuständige Behörde zur Verfügung zu stellen.
(d) Wenn der Inhaber einer Lizenz sein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 2 für weniger als 2 Jahre nicht erneuert, erfordert dessen Erneuerung die Durchführung der vorgeschriebenen flugmedizinischen Untersuchungen.
Eine erweiterte flugmedizinische Tauglichkeitsuntersuchung muss immer auch eine flugmedizinische Standard-Tauglichkeitsuntersuchung beinhalten und zählt daher sowohl als Standard- als auch als erweiterte flugmedizinische Tauglichkeitsuntersuchung.
Unterabschnitt B. Medizinische Anforderungen der Klasse 1
JAR-FCL 3.130 Herz-Kreislauf System - Untersuchung
(a) Der Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 oder der Inhaber eines solchen darf weder angeborene noch erworbene Veränderungen am Herz-Kreislauf-System aufweisen, welche die sichere Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen beeinträchtigen können.
(b) Die Durchführung eines 12-Kanal Ruhe-EKG ist durchzuführen bei der Erstuntersuchung nach Klasse 1, danach alle fünf Jahre bis zum vollendeten 30. Lebensjahr, danach alle zwei Jahre bis zum vollendeten 40. Lebensjahr, danach jährlich bis zum vollendeten 50. Lebensjahr, danach alle sechs Monate und wenn klinisch indiziert.
(c) Ein Belastungs-EKG ist, wenn es klinisch indiziert ist, in Entsprechung mit der Bestimmung der Ziffer 1 des Anhanges 1 zu Unterabschnitt B durchzuführen.
(d) Ruhe- und Belastungs-EKGs sind durch eine entsprechend ausgestattete flugmedizinische Stelle oder einen Facharzt für das Sonderfach mit nachfolgendem Befundbericht an die betreffende flugmedizinische Stelle durchzuführen.
(e) Zur Erleichterung der Risikoeinschätzung ist die Bestimmung der Serumlipide einschließlich des Cholesterins bei der Erstuntersuchung und bei der ersten Untersuchung nach Vollendung des 40. Lebensjahres vorzunehmen (siehe Ziffer 2 des Anhanges 1 zu Unterabschnitt B).
(f) Bei der ersten Tauglichkeitsuntersuchung zur Verlängerung oder Erneuerung des Tauglichkeitszeugnisses nach Vollendung des 65. Lebensjahres muss der Inhaber eines Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 1 durch ein AMC untersucht werden. Der Anteil der Tauglichkeitsuntersuchung, der sich mit dem kardiozirkulatorischen System befasst, kann durch einen Facharzt für das Sonderfach mit nachfolgendem Befundbericht an das betreffende AMC durchgeführt werden.
JAR-FCL 3.135 Herz-Kreislauf-System und Blutdruck
(a) Die Blutdruckmessung muss gemäß Ziffer 3 des Anhanges 1 zu Unterabschnitt B erfolgen.
(b) Überschreitet der Blutdruck mit oder ohne Behandlung dauerhaft die Werte von 21,28 kPa (160mmHg) systolisch oder 12,63 kPa (95mmHg) diastolisch, ist der Bewerber als untauglich zu beurteilen.
(c) Blutdrucksenkende Medikamente müssen mit der sicheren Ausübung der mit der Lizenz verbundenen Berechtigungen vereinbar sein (siehe Ziffer 4 des Anhanges 1 zu Unterabschnitt B). Falls es zur Gewährleistung der sicheren Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen erforderlich ist, hat die Einstellung einer medikamentösen Behandlung zum sicheren Ausschluss signifikanter Nebenwirkungen die Untauglichkeit des Piloten für die erforderliche Zeitspanne zur Folge.
(d) Bewerber mit symptomatischer Hypotonie müssen als untauglich beurteilt werden.
JAR-FCL 3.140 Herz-Kreislauf-System – Koronare Herzkrankheiten
(a) Der Verdacht auf koronare Herzkrankheiten bei einem Bewerber muss diagnostisch geklärt werden. Bei Bewerbern mit wenig ausgeprägter asymptomatischer koronarer Herzkrankheit, welche keiner antianginöser Behandlung bedarf, kann die zuständige Behörde gemäß Ziffer 5 des Anhanges 1 zu Unterabschnitt B den Bewerber als tauglich beurteilen.
(b) Bewerber mit symptomatischer koronarer Herzkrankheit oder mit medikamentös behandelten Symptomen müssen als untauglich beurteilt werden
(c) Bewerber mit durchgemachtem ischämischen Ereignis (definiert als Myokardinfarkt, Angina pectoris, signifikante Rhythmusstörung, Herzinsuffizienz durch Ischämie oder jede Art der kardiovaskulären Revaskularisation) müssen als untauglich beurteilt werden. Bei Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Ziffer 6 des Anhanges 1 zu Unterabschnitt B kann nur bei Verlängerungs- oder Erneuerungsuntersuchungen die zuständige Behörde den Bewerber als tauglich beurteilen.
JAR-FCL 3.145 Herz-Kreislauf-System - Rhythmus- und Überleitungsstörungen
(a) Bewerber mit intermittierenden oder permanenten Vorhofrhythmusstörungen einschließlich sinuatrialer Funktionsstörungen müssen als untauglich beurteilt werden. Die zuständige Behörde kann jedoch den Bewerber gemäß Ziffer 7 des Anhanges 1 zu Unterabschnitt B als tauglich beurteilen.
(b) Bewerber mit asymptomatischer Sinusbradykardie oder Sinustachykardie können nur dann von der zuständigen Behörde als tauglich beurteilt werden, wenn der Störung keine pathologischen Veränderungen zugrunde liegen.
(c) Bewerber mit asymptomatischen, isolierten, uniformen, supra-ventrikulären oder ventrikulären Extrasystolen sind nicht jedenfalls als untauglich zu beurteilen. Jedoch erfordern häufige oder komplexe Formen eine vollständige fachkardiologische Begutachtung gemäß Ziffer 7 des Anhanges 1 zu Unterabschnitt B.
(d) Nur wenn keine weiteren Normabweichungen festgestellt werden, können Bewerber mit inkomplettem Schenkelblock oder stabilem elektrischen Linkslagetyp oder überdrehten Linkslagetyp von der zuständigen Behörde als tauglich beurteilt werden.
(e) Bei Bewerbern mit einem kompletten Rechtsschenkelblock hat bei der Erstuntersuchung und bei Verlängerungs- und Erneuerungsuntersuchungen eine fachkardiologische Begutachtung gemäß Ziffer 7 des Anhanges 1 zu Unterabschnitt B zu erfolgen.
(f) Bewerber mit einem kompletten Linksschenkelblock müssen als untauglich beurteilt werden. Der Bewerber kann jedoch von der zuständigen Behörde gemäß Ziffer 7 des Anhanges 1 zu Unterabschnitt B als tauglich beurteilt werden.
(g) Bewerber mit einem erstgradigen und Mobitz Typ I AV-Block können nur in Abwesenheit einer strukturellen Herzkrankheit von der zuständigen Behörde als tauglich beurteilt werden. Bewerber mit AV-Block Mobitz Typ II oder einem kompletten AV-Block müssen als untauglich beurteilt werden. Solche Bewerber können jedoch von der zuständigen Behörde in Übereinstimmung mit Ziffer 7 des Anhanges 1 zu Unterabschnitt B als tauglich beurteilt werden.
(h) Bewerber mit einer Breit- oder Schmalkomplextachykardie müssen als untauglich beurteilt werden. Solche Bewerber können jedoch von der zuständigen Behörde in Übereinstimmung mit Ziffer 7 des Anhanges 1 zu Unterabschnitt B als tauglich beurteilt werden.
(i) Bewerber mit konstant vorhandener ventrikulärer Präexzitation müssen als untauglich beurteilt werden. Solche Bewerber können jedoch von der zuständigen Behörde in Übereinstimmung mit Ziffer 7 des Anhanges 1 zu Unterabschnitt B als tauglich beurteilt werden.
(j) Bei Bewerbern mit einem endokardialen Herzschrittmacher muss Untauglichkeit festgestellt werden. Solche Bewerber können jedoch von der zuständigen Behörde in Übereinstimmung mit Ziffer 7 des Anhanges 1 zu Unterabschnitt B als tauglich beurteilt werden.
(k) Bewerber, die sich einer Hochfrequenzablationstherapie unterzogen haben, müssen als untauglich beurteilt werden. Solche Bewerber können jedoch von der zuständigen Behörde in Übereinstimmung mit Ziffer 7 des Anhanges 1 zu Unterabschnitt B als tauglich beurteilt werden.
JAR-FCL 3.150 Herz-Kreislauf-System – allgemeine Anforderungen
(a) Bewerber mit peripherer arterieller Gefäßerkrankung müssen sowohl vor als auch nach chirurgischer Behandlung als untauglich beurteilt werden. Eine fehlende funktionelle Beeinträchtigung vorausgesetzt und unter Erfüllung der Voraussetzungen in Ziffer 5 und 6 des Anhanges 1 zu Unterabschnitt B kann jedoch die zuständige Behörde den Bewerber als tauglich beurteilen.
(b) Bewerber mit thorakalem oder abdominellem Aortenaneurysma müssen sowohl vor als auch nach chirurgischer Therapie als untauglich beurteilt werden. Bewerber mit infrarenalem abdominellem Aortenaneurysma können jedoch im Falle einer Verlängerungs- oder Erneuerungsuntersuchung und unter Erfüllung der Voraussetzungen in Ziffer 9 des Anhanges 1 zu Unterabschnitt B von der zuständigen Behörde als tauglich beurteilt werden.
(c) Bewerber mit signifikanten Veränderungen an einer der Herzklappen müssen als untauglich beurteilt werden.
(1) Bewerber mit geringfügigen Veränderungen an den Herzklappen können gemäß Ziffer 10 (a) und (b) des Anhanges 1 zu Unterabschnitt B von der zuständigen Behörde als tauglich beurteilt werden.
(2) Bei Bewerbern nach Operation an den Herzklappen oder deren Ersatz müssen als untauglich beurteilt werden. Solche Bewerber können jedoch von der zuständigen Behörde in Übereinstimmung mit Ziffer 10 (c) des Anhanges 1 zu Unterabschnitt B als tauglich beurteilt werden.
(d) Eine Behandlung mit Antikoagulantien macht untauglich. Nach zeitlich begrenzter Behandlung können solche Bewerber in Übereinstimmung mit Ziffer 11 des Anhanges 1 zu Unterabschnitt B jedoch von der zuständigen Behörde als tauglich beurteilt werden.
(e) Jede Veränderung an Epi-, Myo- oder Endokard eines Bewerbers, die in ihrer flugmedizinischen Beurteilung in den Bestimmungen dieses Anhanges nicht gesondert geregelt ist, macht untauglich. Solche Bewerber können jedoch von der zuständigen Behörde in Übereinstimmung mit Ziffer 12 des Anhanges 1 zu Unterabschnitt B als tauglich beurteilt werden.
(f) Bei angeborenen Herzfehlern muss sowohl vor als auch nach der chirurgischen Behandlung Untauglichkeit festgestellt werden. Bewerber mit geringfügigen Veränderungen können jedoch von der zuständigen Behörde nach entsprechender fachkardiologischer Untersuchung in Übereinstimmung mit Ziffer 13 des Anhanges 1 zu Unterabschnitt B als tauglich beurteilt werden.
(g) Nach einer Herz- oder Herz-Lungen-Transplantation ist Untauglichkeit festzustellen.
(h) Bewerber mit einer Krankheitsvorgeschichte rezidivierender vasovagaler Synkopen müssen als untauglich beurteilt werden. Bewerber mit unklarer Krankheitsvorgeschichte können jedoch von der zuständigen Behörde in Übereinstimmung mit Ziffer 14 des Anhanges 1 zu Unterabschnitt B als tauglich beurteilt werden.
JAR FCL 3.155 Atemtrakt (Respiratorisches System) – allgemeine Anforderungen
(a) Ein Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 oder der Inhaber eines solchen darf keine angeborenen oder erworbenen Abnormitäten des Atmungstraktes (Respirationssystems) aufweisen, welche die sichere Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen beinträchtigen können.
(b) Eine posteriore/anteriore Lungenröntgenaufnahme ist bei der Erstuntersuchung durchzuführen. Bei der Verlängerungs- oder Erneuerungsuntersuchung ist ein Lungenröntgen nur bei klinischem Verdacht oder aus epidemiologischen Gründen durchzuführen.
(c) Ein Lungenfunktionstest (siehe Ziffer 1 des Anhanges 2 zu Unterabschnitt B) ist bei der Erstuntersuchung durchzuführen. Ein Spitzenflusstest (Peakflowtest) ist bei der ersten Verlängerungs- oder Erneuerungsuntersuchung, nach Vollendung des 30. Lebensjahres bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres alle 5 Jahre, und danach alle 4 Jahre oder wenn es klinisch indiziert ist, durchzuführen. Bewerber mit einer signifikanten Veränderung der Lungenfunktion (siehe Ziffer 1 des Anhanges 2 zu Unterabschnitt B) müssen als flugmedizinisch untauglich beurteilt werden.
JAR FCL 3.160 Atemtrakt (Respiratorisches System) – Erkrankungen
(a) Bewerber mit chronisch obstruktiven Atemwegserkrankungen müssen als untauglich beurteilt werden.
(b) Bewerber mit einer reaktiven Atemwegserkrankung (Bronchialasthma), die eine Medikation erforderlich macht, müssen in Übereinstimmung mit Ziffer 2 des Anhanges 2 zu Unterabschnitt B beurteilt werden.
(c) Bewerber mit einer aktiven entzündlichen Erkrankung der Atemwege müssen als vorübergehend untauglich beurteilt werden.
(d) Bewerber mit einer aktiven Sarkoidose müssen als untauglich beurteilt werden (siehe Ziffer 3 des Anhanges 2 zu Unterabschnitt B).
(e) Bewerber mit einem Spontanpneumothorax müssen als untauglich beurteilt werden. Nach einer vollständigen Untersuchung des Atmungstraktes mit gutem Ergebnis kann in Übereinstimmung mit Ziffer 4 des Anhanges 2 zu Unterabschnitt B kann der Bewerber als tauglich beurteilt werden.
(f) Bewerber, an denen ein großer thoraxchirurgischer Eingriff durchgeführt wurde, müssen für mindestens drei Monate und in jedem Fall so lange als untauglich beurteilt werden, bis die Nachwirkungen der Operation nicht mehr die sichere Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen beinträchtigen können (siehe Ziffer 5 des Anhanges 2 zu Unterabschnitt B).
(g) Bewerber mit einem nicht zufrieden stellend behandelten Schlafapnoesyndrom müssen als untauglich beurteilt werden.
JAR FCL 3.165 Verdauungstrakt – allgemeine Anforderungen
Ein Bewerber oder Inhaber eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 1 muss frei sein von funktionellen oder strukturellen Erkrankungen des Verdauungstraktes und dessen Anhangsgebilde, welche die sichere Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen beinträchtigen können.
JAR FCL 3.170 Verdauungstrakt – Erkrankungen
(a) Bewerber mit wiederholt auftretenden dyspeptischen Beschwerden, die eine Medikation erforderlich machen, oder die an einer Pankreatitis erkrankt sind, müssen vorbehaltlich der Bestimmung der Ziffer 1 des Anhanges 3 zu Unterabschnitt B als untauglich beurteilt werden.
(b) Bewerber mit asymptomatischen Gallensteinen, die man zufällig entdeckt hat, müssen in Übereinstimmung mit Ziffer 2 des Anhanges 3 zu Unterabschnitt B beurteilt werden.
(c) Bewerber mit einer etablierten Diagnose oder Vorgeschichte einer chronischen entzündlichen Darmerkrankung müssen als untauglich beurteilt werden (siehe Ziffer 3 des Anhanges 3 zu Unterabschnitt B).
(d) Bewerber müssen völlig frei von Hernien sein, die zu Symptomen führen können, die eine plötzliche Untauglichkeit herbeiführen.
(e) Bewerber, bei denen nach einer Erkrankung des Verdauungstraktes oder nach einem chirurgischen Eingriff an einem der Abschnitte des Verdauungstraktes oder dessen Anhangsgebilde das Risiko besteht, dass sie als Folge davon einen Verschluss im Verdauungstrakt durch eine Verengung oder durch Druck von außen erleiden können, was zu einer Untauglichkeit während des Fluges führen kann, müssen aus diesem Grund als untauglich beurteilt werden.
(f) Bewerber, die sich einer chirurgischen Operation am Verdauungstrakt oder seiner Anhangsgebilde unterzogen haben, die zu einer totalen oder teilweisen Entfernung oder Veränderung eines seiner Organe geführt hat, sind für mindestens 3 Monate oder so lange untauglich, bis die Nachwirkungen der Operation nicht mehr die sichere Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen beinträchtigen können (siehe Ziffer 4 des Anhanges 3 zu Unterabschnitt B).
JAR FCL 3.175 Stoffwechselerkrankungen, ernährungsbedingte oder endokrine Erkrankungen
(a) Ein Bewerber oder Inhaber eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 1 darf keine funktionell oder strukturell metabolischen, ernährungsbedingten oder endokrinen Erkrankungen aufweisen, welche die sichere Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen beinträchtigen können.
(b) Bewerber mit stoffwechselmäßigen, ernährungsbedingten oder endokrinen Fehlfunktionen können nur in Übereinstimmung mit Ziffer 1 des Anhanges 4 zu Unterabschnitt B als tauglich beurteilt werden.
(c) Die flugmedizinische Tauglichkeit von Bewerbern mit nicht insulinpflichtigem Diabetes mellitus (NIDDM) kann ausschließlich in Übereinstimmung mit Ziffer 2 und 3 des Anhanges 4 zu Unterabschnitt B in Hinblick auf seine flugmedizinische Tauglichkeit beurteilt werden.
(d) Bewerber mit insulinpflichtigem Diabetes mellitus (IDDM) müssen als untauglich beurteilt werden.
(e) Bewerber mit einem Body-Mass-Index = 35 können von der zuständigen Behörde nur dann als tauglich beurteilt werden, wenn das Übergewicht nicht die sichere Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen beeinträchtigen kann und ein zufrieden stellendes Ergebnis einer Untersuchung über das kardiovaskuläre Risiko vorliegt (siehe Ziffer 1 des Anhanges 9 zu Unterabschnitt B).
JAR FCL 3.180 Blut und Blutbildung (Hämatologie)
(a) Ein Bewerber oder Inhaber eines Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 1 muss frei von allen hämatologischen Erkrankungen sein, welche die sichere Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen beinträchtigen können.
(b) Der Hämoglobinwert muss bei jeder flugmedizinischen Untersuchung untersucht werden. In Fällen einer signifikanten Anämie mit einem Hämatokrit unter 32% muss der Proband als untauglich beurteilt werden (siehe Ziffer 1 des Anhanges 5 zu Unterabschnitt B).
(c) Bewerber mit einer Sichelzellerkrankung des Blutes müssen als flugmedizinisch untauglich beurteilt werden (siehe Ziffer 1 Anhanges 5 zu Unterabschnitt B).
(d) Bewerber mit einer signifikanten lokalisierten oder generalisierten Vergrößerung der Lymphknoten und einer Bluterkrankung müssen als untauglich beurteilt werden (siehe Ziffer 2 des Anhang 5 zum Unterabschnitt B).
(e) Bewerber mit einer akuten Leukämie müssen als untauglich beurteilt werden. Nach einer etablierten Remission kann die Ausstellung eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses durch die zuständige Behörde erfolgen. Erstbewerber mit einer chronischen Leukämie müssen als untauglich beurteilt werden. Für die mögliche Ausstellung eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses siehe Ziffer 3 des Anhanges 5 zu Unterabschnitt B.
(f) Bewerber mit einer signifikanten Vergrößerung der Milz müssen als untauglich beurteilt werden (siehe Ziffer 4 des Anhanges 5 zu Unterabschnitt B).
(g) Bewerber mit einer signifikanten Polyzythämie müssen als untauglich beurteilt werden (siehe Ziffer 5 des Anhanges 5 zu Unterabschnitt B).
(h) Bewerber mit einem Gerinnungsdefekt müssen als untauglich beurteilt werden (siehe Ziffer 6 des Anhanges 5 zu Unterabschnitt B).
JAR FCL 3.185 Urogenitaltrakt – Harnorgane und Geschlechtsorgane
(a) Ein Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 oder der Inhaber eines solchen darf keine funktionellen und strukturellen Erkrankungen des Urogenitaltraktes und seiner Anhangsgebilde aufweisen, welche die sichere Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen beinträchtigen können.
(b) Bewerber, die Zeichen einer organischen Erkrankung der Nieren aufweisen, müssen als untauglich beurteilt werden. Harnanalysen müssen bei jeder flugmedizinischen Untersuchung durchgeführt werden. Der Harn darf keine abnormalen Elemente enthalten, die signifikant auf eine bestimmte Erkrankung hinweisen. Besonderes Augenmerk soll auf Erkrankungen gelegt werden, welche die Passagewege des Harns und die Genitalorgane betreffen (siehe Ziffer 1 des Anhanges 6 zu Unterabschnitt B).
(c) Bewerber, die an Steinen der harnableitenden Wege leiden, müssen als untauglich beurteilt werden (siehe Ziffer 2 des Anhanges 6 zu Unterabschnitt B).
(d) Bewerber mit den Folgen einer Erkrankung oder nach einem großen chirurgischen Eingriff an den Nieren bzw. am übrigen Harntrakt, die möglicherweise durch Verengung aufgrund einer Obstruktion oder Kompression von Außen zu einer flugmedizinischen Untauglichkeit während des Fluges führen können, müssen als untauglich beurteilt werden. Ein Bewerber mit einer kompensierten Nephrektomie ohne Hypertonie und ohne Urämie kann jedoch von der zuständigen Behörde als tauglich beurteilt werden (siehe Ziffer 3 des Anhanges 6 zu Unterabschnitt B).
(e) Bewerber, die einen großen chirurgischen Eingriff am Urogenitaltrakt durchführen ließen, der zu einer totalen oder partiellen Entfernung oder Veränderung eines dieser Organe geführt hat, müssen für einen Zeitraum von mindestens 3 Monaten als untauglich beurteilt werden, in jedem Fall aber solange, bis die Nachwirkungen der Operation nicht mehr die Ursache für eine medizinisch bedingte Untauglichkeit im Fluge sein können (siehe Ziffer 3 und 4 des Anhanges 6 zu Unterabschnitt B).
JAR-FCL 3.190 Geschlechtskrankheiten und andere Infektionen
(a) Ein Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 oder der Inhaber eines solchen darf keine Anamnese oder Diagnose irgendeiner Geschlechtskrankheit oder anderer Infektionen aufweisen, welche die sichere Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen beeinträchtigen können.
(b) Besondere Aufmerksamkeit (siehe Anhang 7 zu diesem Unterabschnitt) muss auf Anamnese oder klinische Zeichen gerichtet werden, die hinweisen auf:
(1) HIV positiv
(2) Schwäche des Immunsystems
(3) Infektiöse Hepatitis
(4) Syphilis.
JAR- FCL 3.195 Gynäkologie und Geburtshilfe
(a) Eine Bewerberin für oder Inhaberin eines Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 1 darf keine funktionellen oder organischen geburtshilflichen oder gynäkologischen Konditionen aufweisen, die die sichere Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen beeinträchtigen können.
(b) Eine Bewerberin mit einer Anamnese schwerer, therapieresistenter Menstruationsbeschwerden muss als untauglich beurteilt werden.
(c) Schwangerschaft hat Untauglichkeit zur Folge. Wenn die geburtshilfliche Beurteilung eine komplett normale Schwangerschaft anzeigt, kann die Bewerberin bis zur 26. Schwangerschaftswoche, in Übereinstimmung mit Ziffer 1 des Anhanges 8 zu Unterabschnitt B als tauglich beurteilt werden. Die mit dem betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen dürfen nach zufrieden stellender Bestätigung der vollkommenen Erholung nach Niederkunft oder Beendigung der Schwangerschaft wieder ausgeübt werden.
(d) Eine Bewerberin, die sich einer größeren gynäkologischen Operation unterzogen hat, muss für mindestens drei Monate als untauglich beurteilt werden und es so lange Zeit bleiben, bis die Folgen der Operation die sichere Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen nicht mehr beeinträchtigen (Siehe Ziffer 2 des Anhanges 8 zu Unterabschnitt B).
JAR-FCL 3.200 Anforderungen an das Muskel-Skelettsystem
(a) Ein Bewerber oder Inhaber eines Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 1 darf keine angeborenen oder erworbenen Behinderungen der Knochen, Gelenke, Muskeln oder Sehnen aufweisen, die ihn in der sicheren Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen beeinträchtigen können.
(b) Ein Bewerber muss über eine ausreichende Sitzgröße, Arm- und Beinlänge und Muskelkraft für die sichere Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen verfügen (siehe Ziffer 1 des Anhanges 9 zu Unterabschnitt B).
(c) Ein Bewerber muss über eine ausreichend gute Funktion des Muskel-Skelettsystems verfügen. Ein Bewerber mit entsprechenden Krankheitsfolgen, Verletzungen oder angeborenen Missbildungen der Knochen, Gelenke oder Sehnen, mit oder ohne chirurgischen Eingriff muss unter Berücksichtigung der Absätze 1, 2 und 3 des Anhanges 9 zu Unterabschnitt B beurteilt werden.
JAR-FCL 3.205 Psychiatrische Anforderungen
(a) Ein Bewerber oder Inhaber eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 1 darf über keine bestehende Anamnese oder klinische Diagnose einer angeborenen oder erworbenen psychiatrischen Erkrankung oder Behinderung, eines Zustandes oder einer Störung, weder akut noch chronisch, verfügen, welche die ihn in der sicheren Ausübung der mit der entsprechenden Lizenz verbundenen Berechtigungen beeinträchtigen können.
(b) Besondere Beachtung muss daher auf Folgendes gelegt werden (siehe Anhang 10 zu Unterabschnitt B):
(1) Schizophrenie, schizoide und Wahnvorstellungen
(2) Stimmungsschwankungen
(3) Neurosen, stressabhängige oder psychosomatische Erkrankungen
(4) Persönlichkeitsveränderungen
(5) Organisches Psychosyndrom
(6) Geistige Änderungen oder Verhaltensänderungen bei Alkoholmissbrauch
(7) Einnahmen oder Missbrauch von psychogen wirksamen Substanzen.
JAR.FCL 3.210 Neurologische Anforderungen
(a) Ein Bewerber oder Inhaber eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 1 darf keine bestehende Anamnese oder klinische Diagnose einer neurologischen Veränderung besitzen, die ihn in der sicheren Ausübung der mit der entsprechenden Lizenz verbundenen Berechtigungen beeinflussen kann.
(b) Besondere Beachtung muss dabei auf Folgendes gelegt werden (siehe Anhang 11 zu Unterabschnitt B):
(1) fortschreitende Erkrankung des Nervensystems
(2) Epilepsie oder andere Erkrankungen mit Bewusstseinsstörungen
(3) Zustände mit einer höheren Neigung zu zerebralen Störungen
(4) Kopfverletzungen
(5) Spinale oder periphere Nervenverletzungen
Ein EEG ist für die Erstuntersuchung notwendig, und wenn es die Anamnese oder klinische Gründe erforderlich machen (siehe Anhang 11 zu Unterabschnitt B).
JAR-FCL 3.215 Ophthalmologische Anforderungen
(siehe Anhang 12 zu Unterabschnitt B)
(a) Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 oder Inhaber eines solchen dürfen keine Normabweichungen der Funktionen des Auges oder seiner Anhangsorgane, keine angeborene oder erworbene, akute oder chronische krankhafte Veränderung und auch keine Operations- oder Traumafolgen aufweisen, welche die sichere Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen beeinträchtigen können.
(b) Bei der Erstuntersuchung ist gemäß Ziffer 1(a) des Anhanges 12 zu Unterabschnitt B eine umfassende ophthalmologische Untersuchung durchzuführen, die mindestens die folgenden Untersuchungen aufweisen muss:
(1) Anamnese;
(2) Bestimmung des unkorrigierten und wenn erforderlich bestkorrigierten Nah-, Intermediär- und Fernvisus;
(3) Objektive Refraktionsbestimmmung. Bei hyperopen Bewerbern, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist diese Untersuchung in Zykloplegie durchzuführen
(4) Prüfung der Bulbusmotilität und des Binokularsehens;
(5) Prüfung des Farbunterscheidungsvermögens;
(6) Gesichtsfelder;
(7) Tonometrie, wenn klinisch indiziert oder der Bewerber das 40. Lebensjahr vollendet hat
(8) Untersuchung des äußeren Auges, Anatomie, Spaltlampenuntersuchung, brechende Medien und Funduskopie.
(c) Bei allen Verlängerungs- und Erneuerungsuntersuchungen ist gemäß Ziffer 2 des Anhanges 12 zu Unterabschnitt B eine Routineuntersuchung des Sehorganes durchzuführen, die mindestens die folgenden Untersuchungen umfassen muss:
(1) Anamnese
(2) Bestimmung des unkorrigierten und, falls erforderlich, des bestkorrigierten Nah-, Intermediär- und Fernvisus
(3) Morphologie durch Ophthalmoskopie
(4) weitergehende Untersuchungen wenn klinisch indiziert.
(d) Können Inhaber eines Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 1 die funktionellen Mindestanforderungen (6/9, 6/9, 6/6, Birkhäuser 0.25 und 0,5) nur unter Benutzung einer Sehhilfe erreichen, muss der flugmedizinischen Stelle, falls diese die Untersuchung nicht selbst durchführt, ein Untersuchungsbericht eines Facharztes für das Sonderfach übermittelt werden (ophthalmologischer Untersuchungsbericht; siehe Ziffer 3 des Anhanges 12 zu Unterabschnitt B). Die diesem Bericht zugrunde liegende augenärztliche Untersuchung sollte zur Zeit der aktuellen flugmedizinischen Untersuchung erfolgen, in jedem Fall darf die augenärztliche Untersuchung nicht länger als 24 Monate vor der aktuellen flugmedizinischen Untersuchung durchgeführt worden sein.
Die ophthalmologische Untersuchung muss beinhalten:
(1) Anamnese
(2) Bestimmung des unkorrigierten und, wenn erforderlich, bestkorrigierten Nah-, Intermediär- und Fernvisus
(3) Refraktion
(4) Prüfung der Bulbusmotilität und des Binokularsehens
(5) Prüfung des Farbunterscheidungsvermögens
(6) Gesichtsfelder
(7) Tonometrie, wenn der Bewerber das 40. Lebensjahr vollendet hat
(8) Untersuchung des äußeren Auges, Anatomie, Spaltlampenuntersuchung, brechende Medien, Funduskopie
Der ophthalmologische Untersuchungsbericht ist von der flugmedizinischen Stelle an die zuständige Behörde zu übermitteln und hat den in Anhang 1 zu JAR-FCL 3.095 bezeichneten Inhalt aufzuweisen. Werden bei dem Bewerber Normabweichungen festgestellt, die den Verdacht auf eine bestehende Augenerkrankung erlauben, so sind weitere ophthalmologische Untersuchungen durchzuführen (siehe Ziffer 4 des Anhanges 12 zu Unterabschnitt B).
(e) Wenn, aus welchem Grund auch immer, eine erweiterte ophthalmologische Untersuchung durchzuführen ist, muss das Tauglichkeitszeugnis mit der Einschränkung: „Erweiterte ophthalmologische Untersuchung erforderlich- RXO“ versehen werden. Eine solche Einschränkung kann zwar von der flugmedizinischen Stelle auf dem Tauglichkeitszeugnis vermerkt, aber nur von der zuständigen Behörde wieder aufgehoben werden.
JAR-FCL 3.220 Sehvermögen
(a) Fernvisus. Der Fernvisus muss für jedes Auge mit oder ohne Korrektur 6/9 (0,7) und bei beidäugiger Prüfung 6/6 (1,0) oder besser betragen (siehe JAR-FCL 3.220 (g) unten). Grenzwerte für die unkorrigierte Sehschärfe sind nicht festgelegt.
(b) Refraktionsfehler. Fehlsichtigkeit ist definiert als Abweichung in Dioptrien von der Normalsichtigkeit, wobei der am stärksten ametrope Meridian der Beurteilung zu Grunde zu legen ist. Die Refraktion muss gemäß Ziffer 1 des Anhanges 13 zu Unterabschnitt B mit Standardmethoden bestimmt werden. Bewerber mit Fehlsichtigkeiten sind unter folgenden Voraussetzungen als tauglich zu beurteilen:
(1) Refraktionsfehler
(i) Bei der Erstuntersuchung darf die Fehlsichtigkeit
+/-3 Dioptrien nicht überschreiten (siehe Ziffer 2(a) des Anhanges 13 zu Unterabschnitt B).
(ii) Bei Verlängerungs- und Erneuerungsuntersuchungen kann
ein Bewerber, der ausreichende fliegerische Erfahrung aufweist, mit Fehlsichtigkeiten bis zu +5/-8 Dioptrien von der zuständigen Behörde als tauglich beurteilt werden (siehe Ziffer 2(b) des Anhanges 13 zu Unterabschnitt B).
(2) Astigmatismus
(i) Bei der Erstuntersuchung darf die astigmatische
Komponente einer Fehlsichtigkeit 2.0 Dioptrien nicht übersteigen
(ii) Bei Verlängerungs- und Erneuerungsuntersuchungen kann
ein Bewerber, der ausreichende fliegerische Erfahrung aufweist, mit einer astigmatischen Komponente seiner Fehlsichtigkeit, die 3.0 Dioptrien nicht übersteigt, von der zuständigen Behörde als tauglich beurteilt werden.
(3) Ein Keratokonus bedingt Untauglichkeit. Die zuständige Behörde kann bei Verlängerungs- und Erneuerungsuntersuchungen den Bewerber als tauglich beurteilen, er die Anforderungen an das Sehvermögen voll erfüllt (siehe Ziffer 3 des Anhanges 13 zu Unterabschnitt B)
(4) Anisometropie
(i) Bei der Erstuntersuchung darf der Unterschied der Fehlsichtigkeit beider Augen (Anisometro-pie) 2.0 Dioptrien nicht überschreiten.
(ii) Bei Verlängerungs- und Erneuerungsuntersuchungen kann
ein Bewerber, der ausreichende fliegerische Erfahrung aufweist, mit einer Anisometropie von bis zu 3.0 Dioptrien von der zuständigen Behörde als tauglich beurteilt werden.
(5) Entwicklung und Verlauf der Alterssichtigkeit muss bei jeder Verlängerungsuntersuchung kontrolliert werden.
(6) Bewerber müssen, gegebenenfalls mit erforderlichen Korrektur, die Tafeln nach Birkhäuser (oder Äquivalent) 0.5 in 30-50 cm und die Tafeln nach Birkhäuser 0.25 in 100 cm lesen können (siehe JAR-FCL 3.220 (g) unten)
(c) Bewerber mit signifikanter Beeinträchtigung des Binokularsehens müssen als untauglich beurteilt werden. Die Prüfung des räumlichen Sehens ist nicht erforderlich (siehe Ziffer 4 des Anhanges 13 zu Unterabschnitt B).
(d) Bewerber, die Doppelbilder wahrnehmen, müssen als untauglich beurteilt werden.
(e) Bewerber mit gestörtem Augenmuskelgleichgewicht (Heterophorie), welches bei Messung unter Ausgleich des Refraktionsfehlers folgende Werte überschreitet:
2.0 Prismendioptrien Hyperphorie Distanz 6 m
10.0 Prismendioptrien Esophorie Distanz 6 m
8.0 Prismendioptrien Exophorie Distanz 6 m
und
1.0 Prismendioptrien Hyperphorie Distanz 33 cm
6.0 Prismendioptrien Esophorie Distanz 33 cm
12.0 Prismendioptrien Exophorie Distanz 33 cm
müssen als untauglich beurteilt werden. Wenn die Fusionsreserve ausreichend ist, um Asthenopie und Doppelbilder sicher zu vermeiden, kann die zuständige Behörde eine Einstufung als tauglich vornehmen. (siehe Ziffer 5 des Anhanges 13 zu Unterabschnitt B).
(f) Bewerber mit eingeschränktem Gesichtsfeld müssen als untauglich beurteilt werden (siehe Ziffer 4 des Anhanges 13 zu Unterabschnitt B).
(g) (1) Wird eine Anforderung an das Sehvermögen nur mit einer Sehhilfe erfüllt, müssen Brille und Kontaktlinse eine bestmögliche Korrektur darstellen und für fliegerische Zwecke geeignet sein.
(2) Korrekturgläser, die beim Fliegen getragen werden, müssen die Erfüllung der Sehanforderungen in allen Distanzen sicherstellen. Diese Forderung muss mit einer einzigen Brille erfüllt werden.
(3) Eine gleichwertige Ersatzbrille muss bei der Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen jederzeit griffbereit sein.
(h) Augenoperationen
(1) Refraktive Chirurgie macht untauglich. Der Bewerber kann in solchen Fällen von der zuständigen Behörde als tauglich beurteilt werden (siehe Ziffer 6 des Anhanges 13 zu Unterabschnitt B).
(2) Kataraktoperationen, netzhautchirurgische Eingriffe und Operationen zur Behandlung des Glaukoms machen untauglich. Die Verlängerung oder Erneuerung kann jedoch von der zuständigen Behörde vorgenommen werden (siehe Ziffer 7 des Anhanges 13 zu Unterabschnitt B).
JAR-FCL 3.225 Farberkennung
(a) Normale Farberkennung wird definiert als die Fähigkeit, eine Prüfung anhand pseudoisochromatischer Tafeln nach Ishihara oder am Anomaloskop nach Nagel als normaler Trichromat (siehe Ziffer 1 des Anhanges 14 zu Unterabschnitt B) zu bestehen.
(b) Bewerber müssen über eine normale Farberkennung verfügen oder farbensicher sein. Bewerber, die beim Ishihara-Test Fehler machen, sind als farbensicher einzustufen, wenn sie eine umfassende Untersuchung mit anerkannten Methoden (Anomaloskop oder Signallaternen – siehe Ziffer 2 des Anhanges 14 zu Unterabschnitt B) bestehen.
(c) Bewerber, welche die anerkannten Tests zur Prüfung des Farbensehens nicht bestehen, müssen als nicht farbensicher und als untauglich beurteilt werden.
JAR-FCL 3.230 Otorhinolaryngologische Anforderungen
(a) Ein Bewerber oder Inhaber eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 1 darf keine wie immer geartete Funktionsstörung der Ohren, der Nase, der Nasennebenhöhlen oder des Mundes (einschließlich Mundhöhle, Zähne und Kehlkopf) oder keine aktive angeborene oder erworbene akute oder chronische Erkrankungen oder keine Folgen von operativen Eingriffen und Traumen aufweisen, welche die sichere Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen beeinträchtigen können.
(b) Eine umfassende otorhinologische Untersuchung muss bei der Erstuntersuchung und in der Folge alle fünf Jahre bis zum 40. Lebensjahr und danach alle zwei Jahre durchgeführt werden (umfassende Untersuchung – siehe Ziffer 1 und 2 des Anhanges 15, zu Unterabschnitt B).
(c) Eine Routine-Hals-, Nasen-, Ohren-Untersuchung muss Teil jeder Erneuerungs- und Nachuntersuchungen sein (siehe Anhang 15 zu Unterabschnitt B).
(d) Das Auftreten einer der folgenden Störungen macht untauglich:
(1) Aktive akute oder chronische Erkrankungen des Innen- oder Mittelohres.
(2) Offene Perforation oder Störungen der Trommelfellfunktion (siehe Ziffer 3 des Anhang 15 zu Unterabschnitt B).
(3) Störungen der Gleichgewichtsfunktion (siehe Ziffer 4 des Anhanges 15 zu Unterabschnitt B).
(4) Signifikante Einschränkung der Nasenatmung beiderseits oder Störung der Nasen-Nebenhöhlenfunktion.
(5) Signifikante Missbildung oder signifikante akute oder chronische Infektion der Mundhöhle oder des oberen Respirationstraktes.
(6) Signifikante Störungen von Sprache und Stimme.
JAR-FCL 3.235 Anforderungen an das Hörvermögen
(a) Das Hörvermögen muss bei allen Untersuchungen getestet werden. Der Proband muss Konversationssprache getestet an beiden Ohren getrennt aus einer Entfernung von 2 Metern mit dem Rücken zum AME korrekt verstehen.
(b) Das Hörvermögen muss mit Reintonaudiometrie bei der Erstuntersuchung und in der Folge bei Verlängerungs- und Erneuerungsuntersuchungen alle fünf Jahre bis zum 40. Lebensjahr und danach alle zwei Jahre getestet werden (siehe Ziffer 1 des Anhanges 16 zu Unterabschnitt B).
(c) Bei der Erstuntersuchung für Tauglichkeitszeugnisse der Klasse 1 darf der Hörverlust, an beiden Ohren getrennt getestet, nicht mehr als 20 dB (HL) in den Frequenzen 500, 1000 und 2000 Hz oder mehr als 35 dB (HL) bei 3000 Hz betragen.
(d) Bei Erneuerungs- und Nachuntersuchungen darf der Hörverlust, an beiden Ohren getrennt getestet, nicht mehr als 35 dB (HL) in den Frequenzen 500, 1000 und 2000 Hz oder mehr als 50 dB (HL) bei 3000 Hz betragen. Ein Proband, dessen Hörverlust diese Grenzen um 5 dB (HL) bei ein oder mehreren Frequenzen überschreitet, muss sich der Reintonaudiometrie jährlich unterziehen.
(e) Bei einer Erneuerungs- oder Nachuntersuchung von schwerhörigen Probanden kann die Tauglichkeit von der zuständigen Behörde ausgesprochen werden, wenn im Sprachdiskriminationstest ein ausreichendes Hörvermögen nachgewiesen wird (siehe Ziffer 2 des Anhanges 16 zu Unterabschnitt B).
JAR-FCL 3.240 Psychologische Anforderungen
(a) Der Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 1 oder Inhaber eines solchen darf keine ausgeprägten psychischen Mängel aufweisen (siehe Ziffer 1 des Anhanges 17 zu Unterabschnitt B), welche die sichere Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen beeinträchtigen können. Wenn es indiziert ist, hat die zuständige Behörde ein flugpsychologisches Gutachten einzuholen, und zwar entweder als Teil einer oder ergänzend zu einer besonderen psychiatrischen oder neurologischen Untersuchung durch den dazu befugten Facharzt für das Sonderfach (Siehe Ziffer 2 des Anhanges 17 zu Unterabschnitt B).
(b) Wenn ein psychologisches Gutachten indiziert ist, ist dieses durch einen Psychologen im Sinne der Bestimmungen des Psychologengesetzes, BGBl. Nr. 360/1990 idgF., durchzuführen, welcher der zuständigen Behörde entsprechende Kenntnisse auf dem Gebiet der Luftfahrtpsychologie nachgewiesen hat. Die zuständige Behörde hat eine Liste solcher Psychologen zu führen.
(c) Der Psychologe hat der zuständigen Behörde ein schriftliches Gutachten vorzulegen, in dem seine Beurteilung und Empfehlung ausführlich niedergelegt sind.
JAR FCL 3.245 Erkrankungen der Haut
Ein Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 oder der Inhaber eines solchen darf keine bestehenden dermatologischen Erkrankungen aufweisen, welche die sichere Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen beinträchtigen können.
Besonderes Augenmerk ist auf folgende Erkrankungen zu richten
1) Ekzem: endogenes oder exogenes Ekzem der Haut;
2) Schuppenflechte (Psoriasis) der Haut;
3) Bakterielle Infektionen der Haut;
4) Medikamentös bedingte Eruptionen auf der Haut;
5) Bullöse Eruptionen auf der Haut;
6) Bösartige Erkrankungen der Haut;
7) Nesselausschlag (Urticaria) der Haut;
JAR FCL 3.246 Onkologie – Erkrankungen an einem bösartigen Tumor
Ein Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 oder der Inhaber eines solchen darf keine bestehenden primären oder sekundären bösartigen Tumorerkrankungen aufweisen, welche die sichere Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen beinträchtigen können.
Nach Behandlung bösartiger Tumorerkrankungen kann der Bewerber
Unterabschnitt C:
Medizinische Anforderungen der Klasse 2
JAR-FCL 3.250 Herz-Kreislauf System – Untersuchung
(a) Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 2 oder Inhaber eines solchen dürfen weder angeborene noch erworbene Veränderungen am Herz-Kreislauf-System aufweisen, welche die sichere Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen beeinträchtigen können.
(b) Die Durchführung eines 12 Kanal-Ruhe-EKG ist durchzuführen bei der Erstuntersuchung, nach Vollendung des 40. Lebensjahres und danach anlässlich jeder flugmedizinischen Tauglichkeitsuntersuchung.
(c) Ein Belastungs-EKG ist, wenn klinisch indiziert, in Entsprechung mit Ziffer 1 des Anhanges 1 zu Unterabschnitt C durchzuführen.
(d) Ruhe- und Belastungs-EKGs sind durch eine entsprechend ausgestattete flugmedizinische Stelle oder einen Facharzt für das Sonderfach mit nachfolgendem Befundbericht an die flugmedizinische Stelle durchzuführen.
(e) Weist ein Bewerber zwei oder mehr Hauptrisikofaktoren für arteriosklerotische Gefäßveränderungen auf (Rauchen, Hypertonie, Diabetes Mellitus, Übergewicht, etc.) auf, ist bei der Erstuntersuchung und bei der ersten Untersuchung nach Vollendung des 40. Lebensjahres die Bestimmung der Plasmalipide und des Serumcholesterins durchzuführen.
JAR-FCL 3.255 Herz-Kreislauf-System und Blutdruck
(a) Die Blutdruckmessung muss gemäß Ziffer 3 des Anhanges 1 zu Unterabschnitt C erfolgen.
(b) Überschreitet der Blutdruck mit oder ohne Behandlung dauerhaft die Werte von 21,28 kPa (160mmHg) systolisch oder 12,63kPa (95mmHg) diastolisch, ist der Bewerber als untauglich zu beurteilen.
(c) Blutdrucksenkende Medikamente müssen mit der sicheren Ausübung der mit der Lizenz verbundenen Berechtigungen vereinbar sein (siehe Ziffer 4 des Anhanges 1 zu Unterabschnitt C). Falls dies zur Gewährleistung der sicheren Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen erforderlich ist, hat die Einstellung einer medikamentösen Behandlung zum sicheren Ausschluss signifikanter Nebenwirkungen die Untauglichkeit des Piloten für den erforderlichen Zeitdauer zur Folge.
(d) Bewerber mit symptomatischer Hypotonie müssen als untauglich beurteilt werden.
JAR-FCL 3.260 Herz-Kreislauf-System – Koronare Herzkrankheiten
(a) Der Verdacht auf koronare Herzkrankheiten bei einem Bewerber muss diagnostisch geklärt werden. Bewerber mit wenig ausgeprägter asymptomatischer koronarer Herzkrankheit, welche keiner antianginöser Behandlung bedarf, kann die zuständige Behörde gemäß Ziffer 5 des Anhanges 1 zu Unterabschnitt C den als tauglich beurteilen.
(b) Bewerber mit symptomatischer koronarer Herzkrankheit oder mit medikamentös behandelten Symptomen müssen als untauglich beurteilt werden.
(c) Bewerber mit durchgemachtem ischämischen Ereignis (definiert als Myokardinfarkt, Angina pectoris, signifikante Rhythmusstörung, Herzinsuffizienz durch Ischämie oder jede Art der kardiovaskulären Revaskularisation) kann die zuständige Behörde bei Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Ziffer 6 des Anhanges 1 zu Unterabschnitt C als tauglich beurteilen.
JAR-FCL 3.265 Herz-Kreislauf-System - Rhythmus- und Überleitungsstörungen
(a) Bewerber mit intermittierenden oder permanenten Vorhofrhythmusstörungen einschließlich sinuatrialer Funktionsstörungen müssen als untauglich beurteilt werden. Die zuständige Behörde kann jedoch den Bewerber gemäß Ziffer 7 des Anhanges 1 zu Unterabschnitt C als tauglich beurteilen.
(b) Bewerber mit asymptomatischer Sinusbradykardie oder Sinustachykardie können von der zuständigen Behörde als tauglich beurteilt werden, wenn der Störung keine pathologischen Veränderungen zugrunde liegen.
(c) Bewerber mit asymptomatischen, isolierten, uniformen, supra-ventrikulären oder ventrikulären Extrasystolen sind nicht jedenfalls als untauglich zu beurteilen. Jedoch erfordern häufige oder komplexe Formen eine vollständige fachkardiologische Begutachtung gemäß Ziffer 7 des Anhanges 1 zu Unterabschnitt C.
(d) Wenn keine weiteren Normabweichungen festgestellt werden, können Bewerber mit inkomplettem Schenkelblock oder stabilem elektrischen Linkslagetyp oder überdrehten Linkslagetyp von der zuständigen Behörde als tauglich beurteilt werden.
(e) Bei Bewerbern mit einem kompletten Rechtsschenkelblock hat bei der Erstuntersuchung und bei Verlängerungs- und Erneuerungsuntersuchungen eine fachkardiologische Begutachtung gemäß Ziffer 7 des Anhanges 1 zu Unterabschnitt C zu erfolgen.
(f) Bewerber mit einem kompletten Linksschenkelblock müssen als untauglich beurteilt werden. Der Bewerber kann jedoch von der zuständigen Behörde gemäß Ziffer 7 des Anhanges 1 zu Unterabschnitt C als tauglich beurteilt werden.
(g) Bewerber mit einem erstgradigen und Mobitz Typ I AV-Block können nur in Abwesenheit einer strukturellen Herzkrankheit als tauglich beurteilt werden. Bewerber mit AV-Block Mobitz Typ II oder einem kompletten AV-Block müssen als untauglich beurteilt werden. Solche Bewerber können jedoch von der zuständigen Behörde in Übereinstimmung mit Ziffer 7 des Anhanges 1 zu Unterabschnitt C als tauglich beurteilt werden.
(h) Bewerber mit einer Breit- oder Schmalkomplextachykardie müssen als untauglich beurteilt werden. Solche Bewerber können jedoch von der zuständigen Behörde in Übereinstimmung mit Ziffer 7 des Anhanges 1 zu Unterabschnitt C als tauglich beurteilt werden.
(i) Bewerber mit konstant vorhandener ventrikulärer Präexzitation müssen als untauglich beurteilt werden. Solche Bewerber können jedoch von der zuständigen Behörde in Übereinstimmung mit Ziffer 7 des Anhanges 1 zu Unterabschnitt C als tauglich beurteilt werden.
(j) Bei Bewerbern mit einem endokardialen Herzschrittmacher muss Untauglichkeit festgestellt werden. Solche Bewerber können jedoch von der zuständigen Behörde in Übereinstimmung mit Ziffer 7 des Anhanges 1 zu Unterabschnitt C als tauglich beurteilt werden.
(k) Bewerber, die sich einer Hochfrequenzablationstherapie unterzogen haben, müssen als untauglich beurteilt werden. Solche Bewerber können jedoch von der zuständigen Behörde in Übereinstimmung mit Ziffer 7 des Anhanges 1 zu Unterabschnitt C als tauglich beurteilt werden.
JAR-FCL 3.270 Herz-Kreislauf-System – Allgemeines
(a) Bewerber mit peripherer arterieller Gefäßerkrankung müssen sowohl vor als auch nach chirurgischer Behandlung als untauglich beurteilt werden. Eine fehlende funktionelle Beeinträchtigung vorausgesetzt und unter Erfüllung der Voraussetzungen in Ziffer 5 und 6 des Anhanges 1 zu Unterabschnitt C kann die zuständige Behörde den Bewerber als tauglich beurteilen.
(b) Bewerber mit thorakalem oder abdominellem Aortenaneurysma müssen sowohl vor als auch nach chirurgischer Therapie als untauglich beurteilt werden. Bewerber mit infrarenalem abdominellem Aortenaneurysma können im Falle einer Verlängerungs- oder Erneuerungsuntersuchung und unter Erfüllung der Voraussetzungen in Ziffer 9 des Anhanges 1 zu Unterabschnitt C von der zuständigen Behörde als tauglich beurteilt werden.
(c) Bewerber mit signifikanten Veränderungen an einer der Herzklappen müssen als untauglich beurteilt werden.
(1) Bewerber mit geringfügigen Veränderungen an den Herzklappen können gemäß Ziffer 10 (a) und (b) des Anhanges 1 zu Unterabschnitt C von der zuständigen Behörde als tauglich beurteilt werden.
(2) Bei Bewerbern nach Operation an den Herzklappen oder deren Ersatz muss Untauglichkeit festgestellt werden. Solche Bewerber können von der zuständigen Behörde in Übereinstimmung mit Ziffer 10 (c) des Anhanges 1 zu Unterabschnitt C als tauglich beurteilt werden.
(d) Eine Behandlung mit Antikoagulantien macht untauglich. Nach zeitlich begrenzter Behandlung können solche Bewerber in Übereinstimmung mit Ziffer 11 des Anhanges 1 zu Unterabschnitt C von der zuständigen Behörde als tauglich beurteilt werden.
(e) Jede Veränderung an Epi-, Myo- oder Endokard eines Bewerbers, die in ihrer flugmedizinischen Beurteilung in den Bestimmungen dieses Anhanges nicht gesondert geregelt ist, macht untauglich. Solche Bewerber können von der zuständigen Behörde in Übereinstimmung mit Ziffer 12 des Anhanges 1 zu Unterabschnitt C als tauglich beurteilt werden.
(f) Bei angeborenen Herzfehlern muss sowohl vor als auch nach der chirurgischen Behandlung Untauglichkeit festgestellt werden. Bewerber mit geringfügigen Veränderungen können von der zuständigen Behörde nach entsprechender fachkardiologischer Untersuchung in Übereinstimmung mit Ziffer 13 des Anhanges 1 zu Unterabschnitt C als tauglich beurteilt werden.
(g) Nach einer Herz- oder Herz-Lungen-Transplantation ist Untauglichkeit festzustellen.
(h) Bewerber mit einer Krankheitsvorgeschichte rezidivierender vasovagaler Synkopen müssen als untauglich beurteilt werden. Bewerber mit unklarer Krankheitsvorgeschichte können von der zuständigen Behörde in Übereinstimmung mit Ziffer 14 des Anhanges 1 zu Unterabschnitt C als tauglich beurteilt werden.
JAR FCL 3.275 Atemtrakt (Respiratorisches System) – allgemeine Anforderungen
(a) Ein Bewerber um oder Inhaber eines Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 2 darf keine angeborenen oder erworbenen Abnormitäten des Atmungstraktes (Respirationssystems) aufweisen, welche die sichere Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen beinträchtigen können.
(b) Eine posteriore/anteriore Lungenröntgenaufnahme ist nur durchzuführen, wenn dies aus klinischen oder epidemiologischen Gründen indiziert ist.
(c) Ein Spitzenflusstest (Peakflowtest) in Übereinstimmung mit Ziffer 1 des Anhanges 2 zu Unterabschnitt C ist bei der Erstuntersuchung durchzuführen sowie danach bei der ersten Verlängerungs- oder Erneuerungsuntersuchung nach Vollendung des 40. Lebensjahres, danach alle 4 Jahre oder wenn es klinisch indiziert ist. Bewerber mit einer signifikanten Veränderung der Lungenfunktion (siehe Ziffer 1 des Anhanges 2 zu Unterabschnitt C) müssen als untauglich beurteilt werden.
JAR FCL 3.280 Atemtrakt (Respiratorisches System) – Erkrankungen
(a) Bewerber mit chronisch obstruktiven Atemwegserkrankungen müssen als untauglich beurteilt werden.
(b) Bewerber mit einer reaktiven Atemwegserkrankung (Bronchialasthma), die eine Medikation erforderlich macht, müssen in Übereinstimmung mit Ziffer 2 des Anhanges 2 zu Unterabschnitt C beurteilt werden.
(c) Bewerber mit einer aktiven entzündlichen Erkrankung der Atemwege müssen als vorübergehend untauglich beurteilt werden.
(d) Bewerber mit einer aktiven Sarkoidose müssen als untauglich beurteilt werden (siehe Ziffer 3 des Anhanges 2 zu Unterabschnitt C).
(e) Bewerber mit einem Spontanpneumothorax müssen als untauglich beurteilt werden. Nach einer vollständigen Untersuchung des Atmungstraktes mit gutem Ergebnis kann der Bewerber in Überstimmung mit Ziffer 4 des Anhanges 2 zu Unterabschnitt C jedoch von der zuständigen Behörde als tauglich beurteilt werden.
(f) Bewerber, an denen ein großer thoraxchirurgischer Eingriff durchgeführt wurde, müssen in jedem Fall so lange als untauglich beurteilt werden, bis die Nachwirkungen der Operation nicht mehr die sichere Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen beinträchtigen können (siehe Ziffer 5 des Anhanges 3 zu Unterabschnitt C).
(g) Bewerber mit einem nicht zufrieden stellend behandelten Schlafapnoesyndrom müssen als untauglich beurteilt werden.
JAR FCL 3.285 Verdauungstrakt – allgemeine Anforderungen
Ein Bewerber oder Inhaber eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 2 muss frei sein von funktionellen oder strukturellen Erkrankungen des Verdauungstraktes und dessen Anhangsgebilden, welche die sichere Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen beinträchtigen können.
JAR FCL 3.290 Verdauungstrakt – Erkrankungen
(a) Bewerber mit wiederholt auftretenden dyspeptischen Beschwerden, die eine Medikation erforderlich machen, oder die an einer Pankreatitis erkrankt sind, müssen vorbehaltlich der Vorgaben der Bestimmung der Ziffer 1 des Anhanges 3 zu Unterabschnitt C als untauglich beurteilt werden.
(b) Bewerber mit asymptomatischen Gallensteinen, die man zufällig entdeckt hat, müssen in Übereinstimmung mit Ziffer 2 des Anhanges 3 zu Unterabschnitt C beurteilt werden.
(c) Bewerber mit einer etablierten Diagnose oder Vorgeschichte einer chronischen entzündlichen Darmerkrankung müssen als untauglich beurteilt werden (siehe Ziffer 3 des Anhanges 3 zu Unterabschnitt C).
(d) Bewerber müssen völlig frei von Hernien sein, die zu Symptomen führen können, die eine plötzliche flugmedizinische Untauglichkeit herbeiführen.
(e) Bewerber, bei denen nach einer Erkrankung des Verdauungstraktes oder nach einem chirurgischen Eingriff an einem der Abschnitte des Verdauungstraktes oder dessen Anhangsgebilde, das Risiko besteht, dass sie als Folge davon einen Verschluss im Verdauungstrakt durch eine Verengung oder durch Druck von Außen erleiden können, was zu einer flugmedizinischen Untauglichkeit während des Fluges führen kann, müssen aus diesem Grund als untauglich beurteilt werden.
(f) Bewerber, die sich einer chirurgischen Operation am Verdauungstrakt oder seiner Anhangsgebilde unterzogen haben, die zu einer totalen oder teilweisen Entfernung oder Veränderung eines seiner Organe geführt hat, müssen für mindestens 3 Monate oder so lange für flugmedizinisch untauglich erklärt werden, bis die Nachwirkungen der Operation mit großer Wahrscheinlichkeit nicht die sichere Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen beinträchtigen können (siehe Ziffer 4 des Anhanges 3 zu Unterabschnitt C).
JAR FCL 3.295 Stoffwechselerkrankungen, ernährungsbedingte oder endokrine Erkrankungen
(a) Ein Bewerber oder Inhaber eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 2 darf keine funktionell oder strukturell metabolischen, ernährungsbedingten oder endokrinen Erkrankungen aufweisen, welche die sichere Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen beinträchtigen können.
(b) Bewerber mit stoffwechselmäßigen, ernährungsbedingten oder endokrinen Fehlfunktionen können nur in Übereinstimmung mit Ziffer 1 des Anhanges 4 zu Unterabschnitt C als tauglich beurteilt werden.
(c) Die flugmedizinische Tauglichkeit von Bewerbern mit nicht insulinpflichtigem Diabetes mellitus (NIDDM) kann ausschließlich in Übereinstimmung mit Ziffer 2 und 3 des Anhanges 4 zu Unterabschnitt C in Hinblick auf seine flugmedizinische Tauglichkeit beurteilt werden.
(d) Bewerber mit insulinpflichtigem Diabetes mellitus (IDDM) müssen als untauglich beurteilt werden.
(e) Bewerber mit einem Body-Mass-Index = 35 können nur dann als tauglich beurteilt werden, wenn das Übergewicht nicht die sichere Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen beeinträchtigen kann und ein zufrieden stellendes Ergebnis einer Untersuchung über das kardiovaskuläre Risiko vorliegt (siehe Ziffer 1 des Anhanges 9 zu Unterabschnitt C).
JAR FCL 3.300 Blut und Blutbildung (Hämatologie)
(a) Ein Bewerber oder Inhaber eines Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 2 muss frei von allen hämatologischen Erkrankungen sein, welche die sichere Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen beinträchtigen können.
(b) Der Hämoglobinwert muss bei jeder flugmedizinischen Untersuchung untersucht werden. In Fällen einer signifikanten Anämie mit einem Hämatokrit unter 32% muss der Proband als untauglich beurteilt werden (siehe Ziffer 1 des Anhanges 5 zu Unterabschnitt C).
(c) Bewerber mit einer Sichelzellerkrankung des Blutes müssen als flugmedizinisch untauglich beurteilt werden (siehe Ziffer 1 Anhanges 5 zu Unterabschnitt C).
(d) Bewerber mit einer signifikanten lokalisierten oder generalisierten Vergrößerung der Lymphknoten und einer Bluterkrankung müssen als untauglich beurteilt werden (siehe Ziffer 2 des Anhanges 5 zu Unterabschnitt C).
(e) Bewerber mit einer akuten Leukämie müssen als untauglich beurteilt werden. Nach einer etablierten Remission kann die Ausstellung eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses durch die zuständige Behörde erfolgen. Erstbewerber mit einer chronischen Leukämie müssen als untauglich beurteilt werden. Für die mögliche Ausstellung eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses siehe Ziffer 3 des Anhanges 5 zu Unterabschnitt C.
(f) Bewerber mit einer signifikanten Vergrößerung der Milz müssen als untauglich beurteilt werden (siehe Ziffer 4 des Anhanges 5 zu Unterabschnitt C).
(g) Bewerber mit einer signifikanten Polyzythämie müssen als untauglich beurteilt werden (siehe Ziffer 5 des Anhanges 5 zu Unterabschnitt C).
(h) Bewerber mit einem Gerinnungsdefekt müssen als untauglich beurteilt werden (siehe Ziffer 6 des Anhanges 5 zu Unterabschnitt C).
JAR FCL 3.305 Urogenitaltrakt – Harnorgane und Geschlechtsorgane
(a) Ein Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 2 oder Inhaber eines solchen darf keine funktionellen und strukturellen Erkrankungen des Urogenitaltraktes und seiner Anhangsgebilde aufweisen, welche die sichere Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen beinträchtigen können.
(b) Bewerber, die Zeichen einer organischen Erkrankung der Nieren aufweisen, müssen als untauglich beurteilt werden. Harnanalysen müssen bei jeder flugmedizinischen Untersuchung durchgeführt werden. Der Harn darf keine abnormalen Elemente enthalten, die signifikant auf eine bestimmte Erkrankung hinweisen. Besonderes Augenmerk soll auf Erkrankungen gelegt werden, welche die Passagewege des Harns und die Genitalorgane betreffen (siehe Ziffer 1 des Anhanges 6 zu Unterabschnitt C).
(c) Bewerber, die an Steinen der harnableitenden Wege leiden, müssen als flugmedizinisch untauglich beurteilt werden (siehe Ziffer 2 des Anhanges 6 zu Unterabschnitt C).
(d) Bewerber mit den Folgen einer Erkrankung oder nach einem großen chirurgischen Eingriff an den Nieren bzw. am übrigen Harntrakt, die möglicherweise durch Verengung aufgrund einer Obstruktion oder Kompression von Außen zu einer flugmedizinischen Untauglichkeit während des Fluges führen können, müssen als untauglich beurteilt werden. Ein Bewerber mit einer kompensierten Nephrektomie ohne Hypertonie und ohne Urämie kann jedoch von der zuständigen Behörde als tauglich beurteilt werden (siehe Ziffer 3 des Anhanges 6 zu Unterabschnitt C).
(e) Bewerber, die einen großen chirurgischen Eingriff am Urogenitaltrakt durchführen ließen, der zu einer totalen oder partiellen Entfernung oder Veränderung eines dieser Organe geführt hat, müssen für einen Zeitraum von mindestens 3 Monaten als untauglich beurteilt werden, in jedem Fall aber solange, bis die Nachwirkungen der Operation nicht mehr die Ursache für eine medizinisch bedingte Untauglichkeit im Fluge sein können (siehe Ziffer 3 und 4 des Anhanges 6 zu Unterabschnitt C).
JAR-FCL 3.310 Geschlechtskrankheiten und andere Infektionen
(a) Ein Bewerber um oder Inhaber eines Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 2 darf keine Anamnese oder Diagnose irgendeiner Geschlechtskrankheit oder anderer Infektionen aufweisen, welche die sichere Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen beeinträchtigen können.
(b) Besondere Aufmerksamkeit (siehe Anhang 7 zu Unterabschnitt C) muss auf Anamnese oder klinische Zeichen gerichtet werden, die hinweisen auf:
(1) HIV positiv
(2) Schwäche des Immunsystems
(3) Infektiöse Hepatitis
(4) Syphilis.
JAR- FCL 3.315 Gynäkologie und Geburtshilfe
(a) Eine Bewerberin für oder Inhaberin eines Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 2 darf keine funktionellen oder organischen geburtshilflichen oder gynäkologischen Konditionen aufweisen, die die sichere Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen beeinträchtigen können.
(b) Eine Bewerberin mit einer Anamnese schwerer, therapieresistenter Menstruationsbeschwerden muss als untauglich beurteilt werden.
(c) Schwangerschaft hat Untauglichkeit zur Folge. Wenn die geburtshilfliche Beurteilung eine komplett normale Schwangerschaft anzeigt, kann die Bewerberin bis zur 26. Schwangerschaftswoche, in Übereinstimmung mit Ziffer 1 des Anhanges 8 zu Unterabschnitt C als tauglich beurteilt werden. Die mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen dürfen nach zufrieden stellender Bestätigung der vollkommenen Erholung nach Niederkunft oder Beendigung der Schwangerschaft wieder ausgeübt werden.
(d) Eine Bewerberin, die sich einer größeren gynäkologischen Operation unterzogen hat, muss für mindestens drei Monate als untauglich beurteilt werden und es so lange Zeit bleiben, bis die Folgen der Operation die sichere Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen nicht mehr beeinträchtigen (Siehe Ziffer 2 des Anhanges 8 zu Unterabschnitt C).
JAR.FCL 3.320 Anforderungen an das Muskel-Skelettsystem
(a) Ein Bewerber oder Inhaber eines Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 2 darf keine angeborenen oder erworbenen Behinderungen der Knochen, Gelenke, Muskeln oder Sehnen aufweisen, die ihn in der sicheren Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen beeinträchtigen können.
(b) Ein Bewerber muss über eine ausreichende Sitzgröße, Arm- und Beinlänge und Muskelkraft für die sichere Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen verfügen (siehe Ziffer 1 des Anhanges 9 zu Unterabschnitt C).
(c) Ein Bewerber muss über eine ausreichend gute Funktion des Muskel-Skelettsystems verfügen. Ein Bewerber mit entsprechenden Krankheitsfolgen, Verletzungen oder angeborenen Missbildungen der Knochen, Gelenke oder Sehnen, mit oder ohne chirurgischen Eingriff muss unter Berücksichtigung der Absätze 1, 2 und 3 des Anhanges 9 zu Unterabschnitt C beurteilt werden.
JAR-FCL 3.325 Psychiatrische Anforderungen
(a) Ein Bewerber oder Inhaber eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 2 darf über keine bestehende Anamnese oder klinische Diagnose einer angeborenen oder erworbenen psychiatrischen Erkrankung oder Behinderung, eines Zustandes oder einer Störung, weder akut noch chronisch, verfügen, welche die ihn in der sicheren Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen beeinträchtigen können.
(b) Besondere Beachtung muss auf Folgendes gelegt werden (siehe Anhang 10 zu Unterabschnitt B):
1.) Schizophrenie, schizotype Störung und Wahnvorstellungen
2.) Stimmungsschwankungen
3.) Neurosen, stressabhängige oder somatoforme Störungen
4.) Persönlichkeitsstörungen
5.) Organisches Psychosyndrom
6.) Geistige Änderungen oder Verhaltensänderungen durch Alkoholmissbrauch
7.) Einnahmen oder Missbrauch psychotroper Substanzen.
JAR.FCL 3.330 Neurologische Anforderungen
(a) Ein Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 2 oder der Inhaber eines solchen darf keine bestehende Anamnese oder klinische Diagnose einer neurologischen Veränderung besitzen, welche die sichere Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen beeinträchtigen kann.
(b) Besondere Beachtung muss dabei auf Folgendes gelegt werden (siehe Anhang 11 zu Unterabschnitt C):
1) fortschreitende Erkrankung des Nervensystems
2) Epilepsie oder andere Erkrankungen mit Bewusstseinsstörungen
3) Zustände mit einer höheren Neigung zu zerebralen Störungen
4) Kopfverletzungen
5) Spinale oder periphere Nervenverletzungen
JAR-FCL 3.335 Ophthalmologische Anforderungen
(a) Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 2 oder Inhaber eines solchen dürfen keine Normabweichungen der Funktionen des Auges oder seiner Anhangsorgane, keine angeborene oder erworbene, akute oder chronische krankhafte Veränderung und auch keine Operations- und Traumafolgen aufweisen, durch welche die sichere Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen gefährdet sein kann.
(b) Bei der Erstuntersuchung ist gemäß Ziffer 1(a) des Anhanges 12 zu Unterabschnitt C eine umfassende ophthalmologische Untersuchung durchzuführen, die mindestens die folgenden Untersuchungen umfassen muss:
(1) Anamnese
(2) Bestimmung des unkorrigierten und, wenn erforderlich, bestkorrigierten Nah-, Intermediär- und Fernvisus
(3) Prüfung der Bulbusmotilität und des Binokularsehens
(4) Prüfung des Farbunterscheidungsvermögens
(5) Gesichtsfelder
(6) Untersuchung des äußeren Auges, Anatomie, brechende Medien und Funduskopie
(c) Bei allen Verlängerungs- und Erneuerungsuntersuchungen ist gemäß Ziffer 2 des Anhanges 12 zu Unterabschnitt C eine Routineuntersuchung des Sehorganes durchzuführen, welche mindestens die folgenden Untersuchungen umfassen muss:
(1) Anamnese
(2) Bestimmung des unkorrigierten und, falls erforderlich, des bestkorrigierten Nah-, Intermediär- und Fernvisus
(3) Untersuchung des äußeren Auges, Anatomie, brechende Medien und Funduskopie
(4) weitergehende Untersuchungen wenn klinisch indiziert (siehe Ziffer 4 des Anhanges 12 zum Unterabschnitt C)
JAR-FCL 3.340 Sehvermögen
(a) Fernvisus. Der Fernvisus muss für jedes Auge mit oder ohne Korrektur 6/12 (0,5) und bei beidäugiger Prüfung 6/6 (1,0) oder besser betragen (siehe JAR-FCL 3.340 (f) unten). Grenzwerte für die unkorrigierte Sehschärfe sind nicht festgelegt.
(b) Refraktionsfehler. Fehlsichtigkeit ist definiert als Abweichung in Dioptrien von der Normalsichtigkeit, wobei der am stärksten ametrope Meridian der Beurteilung zu Grunde zu legen ist. Die Refraktion muss gemäß Ziffer 1 des Anhanges 13 zu Unterabschnitt C mit Standardmethoden bestimmt werden. Bewerber mit Fehlsichtigkeiten sind unter folgenden Voraussetzungen als tauglich einzustufen:
(1) Refraktionsfehler
(i) Bei der Erstuntersuchung darf die Fehlsichtigkeit
+/-5 Dioptrien nicht überschreiten (siehe Ziffer 2(c) des Anhang 13 zu Unterabschnitt C).
(ii) Bei Verlängerungs- und Erneuerungsuntersuchungen kann
ein Bewerber, der ausreichende fliegerische Erfahrung aufweist, mit Fehlsichtigkeiten bis zu +5/-8 Dioptrien von der zuständigen Behörde als tauglich beurteilt werden (siehe Ziffer 2(c) des Anhanges 13 zu Unterabschnitt C).
(2) Astigmatismus
(i) Bei der Erstuntersuchung darf die astigmatische
Komponente einer Fehlsichtigkeit 3,0 Dioptrien nicht übersteigen.
(ii) Bei Verlängerungs- und Erneuerungsuntersuchungen kann
ein Bewerber, der ausreichende fliegerische Erfahrung aufweist, mit einer astigmatischen Komponente seiner Fehlsichtigkeit von mehr als 3,0 Dioptrien von der zuständigen Behörde als tauglich beurteilt werden.
(3) Ein Keratokonus bedingt Untauglichkeit. Die zuständige Behörde kann anlässlich einer Verlängerung oder Erneuerung den Bewerber als tauglich beurteilen, wenn er die Anforderungen an das Sehvermögen voll erfüllt (siehe Ziffer 3 des Anhanges 13 zu Unterabschnitt C).
(4) Bei Bewerbern mit Amblyopie muss die Sehschärfe des amblyopen Auges mindestens 6/18 (0.32) betragen. Der Bewerber kann jedoch von der zuständigen Behörde als tauglich beurteilt werden, wenn die Sehschärfe am nicht schwachsichtigen Auge mindestens 6/6 (1.0) beträgt und keine pathologischen Befunde, einschließlich Refraktionsfehler, bei diesem Auge bestehen.
(5) Anisometropie
(i) Bei der Erstuntersuchung darf der Unterschied der Fehlsichtigkeit beider Augen (Anisometro-pie) 3,0 Dioptrien nicht überschreiten.
(ii) Bei Verlängerungs- und Erneuerungsuntersuchungen kann
ein Bewerber, der ausreichende fliegerische Erfahrung aufweist, mit einer Anisometropie von mehr als 3,0 Dioptrien von der zuständigen Behörde als tauglich beurteilt werden. Wenn die Anisometropie 3,0 Dioptrien übersteigt, müssen zur Korrektur der Fehlsichtigkeit Kontaktlinsen getragen werden.
(6) Entwicklung und Verlauf der Alterssichtigkeit muss bei jeder Verlängerungsuntersuchung kontrolliert werden.
(7) Bewerber müssen, gegebenenfalls mit der erforderlichen Korrektur, die Tafeln nach Birkhäuser 0.5 (oder Äquivalent) in 30-50 cm und die Tafeln nach Birkhäuser 0.25 (oder Äquivalent) in 100 cm lesen können (siehe JAR-FCL 3.340 (f) unten)
(c) Bewerber mit signifikanter Beeinträchtigung des Binokularsehens müssen als untauglich beurteilt werden. Die Prüfung des räumlichen Sehens ist nicht erforderlich (siehe Ziffer 4 des Anhanges 13 zu Unterabschnitt C).
(d) Bewerber, die Doppelbilder wahrnehmen, müssen als untauglich beurteilt werden.
(e) Bewerber mit eingeschränktem Gesichtfeld müssen als untauglich beurteilt werden (siehe Ziffer 4 des Anhanges 13 zu Unterabschnitt C).
(f) (1) Wird eine Anforderung an das Sehvermögen nur mit einer Sehhilfe erfüllt, müssen Brille und Kontaktlinse eine bestmögliche Korrektur darstellen und für fliegerische Zwecke geeignet sein.
(2) Korrekturgläser, die beim Fliegen getragen werden, müssen die Erfüllung der Sehanforderungen in allen Distanzen sicherstellen. Diese Forderung muss mit einer einzigen Brille erfüllt werden.
(3) Eine gleichwertige Ersatzbrille muss bei der Ausübung der mit den betreffenden Lizenzen verbundenen Berechtigungen jederzeit griffbereit sein.
(g) Augenoperationen
(1) Refraktive Chirurgie macht untauglich. Der Bewerber kann jedoch von der zuständigen Behörde als tauglich beurteilt werden (siehe Ziffer 6 des Anhanges 13 zu Unterabschnitt C).
(2) Kataraktoperationen, netzhautchirurgische Eingriffe und Operationen zur Behandlung des Glaukoms machen untauglich. Anlässlich einer Verlängerungs- oder Erneuerungsuntersuchung kann die zuständige Behörde den Bewerber als tauglich beurteilen. (siehe Ziffer 7 des Anhanges 13 zu Unterabschnitt C).
JAR-FCL 3.345 Farberkennung
(siehe Anhang 14 zum Unterabschnitt Abschnitt C)
(a) Normale Farberkennung wird definiert als die Fähigkeit, eine Prüfung anhand pseudoisochromatischer Tafeln nach Ishihara oder am Anomaloskop nach Nagel als normaler Trichromat zu bestehen (siehe Ziffer 1 des Anhanges 14 zu Unterabschnitt C).
(b) Bewerber müssen über eine normale Farberkennung verfügen oder farbensicher sein. Bewerber, die beim Ishihara-Test Fehler machen, sind als farbensicher einzustufen, wenn sie eine umfassende Untersuchung mit anerkannten Methoden (Anomaloskop oder Signallaternen – siehe Ziffer 2 des Anhanges 14 zu Unterabschnitt C) bestehen.
(c) Bewerber, die die anerkannten Tests zur Prüfung des Farbensehens nicht bestehen, müssen als nicht farbensicher und als untauglich beurteilt werden.
(d) Ein nicht farbsicherer Bewerber kann jedoch von der zuständigen Behörde als tauglich zum Fliegen nur bei Tag (Einschränkung: VCL) beurteilt werden.
JAR-FCL 3.350 Otorhinolaryngologische Anforderungen
(a) Ein Bewerber oder Inhaber eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 2 darf keine wie immer geartete Funktionsstörung der Ohren, der Nase, der Nasennebenhöhlen oder des Mundes (einschließlich Mundhöhle, Zähne und Kehlkopf) oder keine aktive angeborene oder erworbene akute oder chronische Erkrankungen oder keine Folgen von operativen Eingriffen und Traumen aufweisen, welche die sichere Ausübung der mit der betreffenden Lizenzen verbundenen Berechtigungen beeinträchtigen können.
(b) Eine umfassende otorhinolaryngologische Untersuchung durch die flugmedizinische Stelle muss bei der Erstuntersuchung durchgeführt werden.
(c) Eine routinemäßige Hals-, Nasen-, Ohren-Untersuchung muss Teil jeder Verlängerungs- und Erneuerungsuntersuchung sein (siehe Ziffer 2 des Anhanges 15 zu Unterabschnitt C).
(d) Das Auftreten einer der folgenden Störungen macht untauglich:
(1) Aktive akute oder chronische Erkrankungen des Innen- oder Mittelohres.
(2) Offene Perforationen oder Störungen der Trommelfellfunktion (siehe Ziffer 3 des Anhanges 15 zu Unterabschnitt C).
(3) Störungen der Gleichgewichtsfunktion (siehe Ziffer 4 des Anhanges 15 zu Unterabschnitt C).
(4) Signifikante Einschränkung der Nasenatmung beiderseits oder Störung der Nasen-Nebenhöhlenfunktion.
(5) Signifikante Missbildung oder signifikante akute oder chronische Infektionen der Mundhöhle oder des oberen Resprirationstraktes.
(6) Signifikante Störung von Sprache und Stimme.
JAR-FCL 3.355 Anforderungen an das Hörvermögen
(a) Das Hörvermögen muss bei allen Untersuchungen getestet werden. Der Proband muss normale Konversationssprache aus einer Distanz von zwei Metern mit dem Rücken zum AME korrekt verstehen können.
(b) Reintonaudiometrie (siehe Ziffer 1 des Anhanges 16 zu Unterabschnitt C) ist für den Bewerber um oder Inhaber einer Instrumentenflugberechtigung (IR) bei der Erstuntersuchung, danach bis zum 40. Geburtstag alle fünf Jahre und danach alle zwei Jahre notwendig.
Es darf der Hörverlust - auf beiden Ohren getrennt getestet - nicht mehr als 20 dB (HL) in den Frequenzen 500, 1000 und 2000 Hz oder mehr als 35 dB (HL) bei 3000 Hz betragen.
Ein Bewerber um oder Inhaber einer Instrumentenflugberechtigung (IR), dessen Hörverlust 5 dB (HL) die in JAR-FCL 3.355 (b) genannten in zwei oder mehr der getesteten Frequenzen überschreitet, muss sich einer Reintonaudiometrie jährlich unterziehen.
Ein Proband mit Hypacusis kann bei der Verlängerungs- oder Erneuerungsuntersuchung von der zuständigen Behörde als tauglich beurteilt werden, wenn der Sprachdiskriminationstest ein zufrieden stellendes Hörvermögen im Einklang mit Ziffer 2 des Anhanges 16 zu Unterabschnitt C nachweist.
JAR-FCL 3.360 Psychologische Anforderungen
(a) Der Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 oder der Inhaber eines solchen darf keine ausgeprägten psychischen Mängel aufweisen (siehe Ziffer 1 des Anhanges 17 zu Unterabschnitt C), welche die sichere Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen beeinträchtigen können. Wenn es indiziert ist, hat die zuständige Behörde ein flugpsychologisches Gutachten einzuholen, und zwar entweder als Teil einer oder ergänzend zu einer besonderen psychiatrischen oder neurologischen Untersuchung durch den dazu befugten Facharzt für das Sonderfach (Siehe Ziffer 2 des Anhanges 17 zu Unterabschnitt C).
(b) Wenn ein psychologisches Gutachten indiziert ist, ist dieses durch einen Psychologen im Sinne der Bestimmungen des Psychologengesetzes, BGBl. Nr. 360/1990 idgF., durchzuführen, welcher der zuständigen Behörde entsprechende Kenntnisse auf dem Gebiet der Luftfahrtpsychologie nachgewiesen hat. Die zuständige Behörde hat eine Liste solcher Psychologen zu führen.
(c) Der Psychologe hat der zuständigen Behörde ein schriftliches Gutachten vorzulegen, in dem seine Beurteilung und Empfehlung ausführlich niedergelegt sind.
JAR FCL 3.365 Erkrankungen der Haut
(a) Ein Bewerber oder Inhaber eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 2 darf keine bestehenden dermatologischen Erkrankungen aufweisen, welche die sichere Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen beinträchtigen können.
(b) Besonderes Augenmerk ist auf folgende Erkrankungen zur richten (siehe Anhang 18 zu Unterabschnitt B):
Ekzem: endogenes oder exogenes Ekzem der Haut;
Schuppenflechte (Psoriasis) der Haut;
Bakterielle Infektionen der Haut;
Medikamentös bedingte Eruptionen auf der Haut;
Bullöse Eruptionen auf der Haut;
Bösartige Erkrankungen der Haut;
Nesselausschlag (Urticaria) der Haut;
JAR FCL 3.370 Onkologie – Erkrankungen an einem bösartigen Tumor
Ein Bewerber um oder Inhaber eines flugmedizinischen
Nach Behandlung bösartiger Tumorerkrankungen kann der Bewerber
Anhang 1 zu den Unterabschnitten B und C
Herz-Kreislauf – System
(siehe JAR-FCL 3.130 bis 3.150 und 3.250 bis 3.270)
Ein Belastungs-EKG ist durchzuführen:
Die Diagnose einer Hypertonie erfordert die Untersuchung auf andere potenzielle Gefäßrisikofaktoren. Der systolische Blutdruck muss beim Auftreten des Korotkoff’schen Geräusches (Phase l) und der diastolische Blutdruck bei dessen Verschwinden (Phase V) gemessen werden. Der Blutdruck sollte zwei Mal gemessen werden. Erhöhter Blutdruck und/oder Ruhepuls bedürfen der weiteren Klärung und Überwachung im Rahmen der Untersuchung durch die flugmedizinische Stelle.
Eine antihypertensiven Behandlung erfordert die Beurteilung durch die zuständige Behörde.
Bei Verdacht auf asymptomatische koronare Herzkrankheit muss ein Belastungs-EKG durchgeführt werden und, falls notwendig, durch Szintigraphie oder Stressechokardiographie und/oder Koronarangiographie ergänzt werden. Diese Untersuchungen dürfen keinen Hinweis auf eine Myokardischämie oder signifikante Koronarstenose erbringen.
Nach einem ischämischen kardialen Ereignis, eingeschlossen einer Revaskularisation, müssen Bewerber ohne Symptome ihre Gefäßrisikofaktoren auf ein entsprechendes Niveau gebracht haben. Medikamente, die zur Beherrschung kardialer Symptome eingesetzt werden, führen Untauglichkeit herbei. Alle Bewerber sollten einer akzeptierten Sekundärprävention unterworfen werden.
Jede signifikante Rhythmus- oder Überleitungsstörung macht die Beurteilung durch einen Facharzt für das Sonderfach erforderlich. Im Falle der Beurteilung des Bewerbers als tauglich ist entsprechendes Follow-up durchzuführen.
kann beinhalten:
Tauglichkeitszeugnissen der Klasse 1:
(i) Die Erstuntersuchung für ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 muss
limitiert sein auf Bewerber mit einer
einzigen Episode einer Rhythmusstörung,
die von der zuständigen Behörde als
unwahrscheinlich für ein Rezetiv beurteilt
wird.
(ii) Die Beurteilung eines Bewerbers anlässlich
einer Verlängerungs- oder
Erneuerungsuntersuchung für ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 hat
durch die zuständige Behörde zu erfolgen.
um eine Erstausstellung eines Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 1 als
tauglich beurteilen, wenn dieser das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Hat der Bewerber um eine Erstausstellung
eines Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 1
das 40. Lebensjahr vollendet, muss eine
stabile Periode von 12 Monaten vorliegen.
(ii) Die zuständige Behörde kann den Bewerber
um eine Verlängerung oder Erneuerung eines Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 1 als
tauglich ohne Einschränkung beurteilen,
wenn dieser das 40. Lebensjahr noch nicht
vollendet hat. Hat der Bewerber um eine Verlängerung oder Erneuerung eines Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 1 das 40. Lebensjahr vollendet, ist das Tauglichkeitszeugnis von der zuständigen
Behörde für die Dauer von 12 Monaten mit
der Einschränkung OML auszustellen.
Eine Untersuchung der Herzkranzgefäße ist bei Bewerbern nach Vollendung des 40. Lebensjahres durchzuführen.
(i) Bei Erstuntersuchungen für ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 muss
eine stabile Periode von drei Jahren
vorliegen.
(ii) Bei einer Verlängerungs- oder
Erneuerungsuntersuchung kann die
zuständige Behörde den Bewerber nach einer Zeitspanne von drei Jahren als tauglich
Klasse 1 mit der Einschränkung OML
beurteilen
(i) Asymptomatische Bewerber um eine Verlängerung oder Erneuerung eines Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 1 mit
einer konstant vorhandenen Präexzitation
können von der zuständigen Behörde mit der Einschränkung OML als tauglich beurteilt
werden.
(ii) Bewerber um eine Erstausstellung eines Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 1 mit
einer konstant vorhandenen Präexzitation
können von der zuständigen Behörde als
tauglich beurteilt werden, wenn eine
elektrophysiologische Untersuchung
einschließlich einer
medikamenteninduzierten autonomen
Stimulation durchgeführt wird, bei welcher
keine Reentrytachykardie ausgelöst wird
und bei welcher nachgewiesen wird, dass
keine multiplen Pathways existieren.
Bei einem Zustand nach Implantation eines subendokardialen Schrittmachers muss eine Beurteilung der Tauglichkeit eines Bewerbers (frühestens drei Monate nach der Implantation) folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
Untauglichkeitsgrund;
benutzt;
schrittmacherabhängig;
einschließlich der Prüfung des Schrittmachersystems; und
der Einschränkung OML zu erfolgen.
Bei Bewerbern um ein Tauglichkeitszeugnis
der Klasse 1, die einer erfolgreichen
Hochfrequenzablation oder einer
vergleichbaren Therapie unterzogen wurden,
ist das Tauglichkeitszeugnis von der
zuständigen Behörde mit der Einschränkung
OML (für mindestens ein Jahr) auszustellen,
außer eine elektrophysiologische
Untersuchung, die frühestens zwei Monate
nach der Hochfrequenzablation oder einer
vergleichbaren Therapie durchgeführt wurde,
zeigt zufrieden stellende Ergebnisse. Für
diejenigen Bewerber, für die ein zufrieden
stellendes Langzeit-Ergebnis nicht sicher
durch invasive oder nicht invasive Tests
dokumentiert werden konnte, ist ein
längerer Zeitraum für eine Einschränkung
des Tauglichkeitszeugnisses beziehungsweise
der Observation erforderlichenfalls
anzuwenden.
Tauglichkeitszeugnissen der Klasse 2
Die Beurteilung des Bewerbers um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 2 durch die zuständige Behörde hat den Erfordernissen der Klasse 1 unter dieser Ziffer zu entsprechen. Erforderlichenfalls ist das Tauglichkeitszeugnis mit der Einschränkung OSL oder OPL auszustellen.
Bei Bewerbern mit nicht operiertem infrarenalem Aortenaneurysma kann die zuständige Behörde den Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 oder 2 als tauglich beurteilen, wenn in sechsmonatigen Abständen ultrasonographische Kontrolluntersuchungen durchgeführt werden. Nach chirurgischer Therapie eines infrarenalen Aortenaneurysmas, welches ein komplikationsloses Ergebnis erbracht hat und nach Untersuchung des kardiovaskulären Systems kann die zuständige Behörde den Bewerber mit den erforderlichen Einschränkungen des Tauglichkeitszeugnisses als tauglich beurteilen. Die notwendigen nachfolgenden Kontrolluntersuchungen sind in Umfang und Frequenz von der zuständigen Behörde festzulegen.
für das Sonderfach untersucht und durch die zuständige Behörde beurteilt werden. Bei signifikanten Geräuschphänomenen müssen weitere Untersuchungen stattfinden, die mindestens eine CW-Dopplerechokardiographie einschließen.
(i) Ein symptomlimitiertes Belastungs-EKG bis
zum Erreichen der Ausbelastungskriterien
gemäß dem Stand der medizinischen
Wissenschaft, welches durch einen durch
einen Facharzt für das Sonderfach geprüft
wurde und keine signifikanten
Auffälligkeiten zeigt. Eine Myokarszintigraphie oder
Stressechokardiographie oder
vergleichbare Untersuchungen müssen
durchgeführt werden, wenn sich der Verdacht auf eine koronare Herzerkrankung
zeigt oder das Ruhe-EKG
abklärungsbedürftige Auffälligkeiten
aufweist. Siehe dazu auch die Ziffern 5, 6 und 7 dieses Anhanges;
(ii) Eine 2D Dopplerechokardiographie, welche
keine signifikanten
Herzhöhlenvergrößerungen, eine höchstens
unbedeutend strukturell veränderte
Gewebeklappe mit normalem
Dopplerflußprofil und weder strukturelle
noch funktionelle Auffälligkeiten an den Herzklappen nachweist. Die
linksventrikuläre Auswurf- oder
Verkürzungsfraktion muss normal sein;
(iii) Nachweislich keine koronare Herzkrankheit
besteht es sei denn ein Zustand nach
gelungener Revaskularisation liegt vor
(siehe auch die Ziffer 7 dieses Anhanges);
(iv) Herzwirksame Medikamente dürfen nicht
erforderlich sein;
(v) Jährliche Kontrolluntersuchungen müssen
durch einen Facharzt für das Sonderfach
mindestens unter Einbeziehung eines Belastungs-EKG sowie einer 2D
Dopplerechokardiographie durchgeführt
werden.
Die zuständige Behörde hat das Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 jedenfalls mit der Einschränkung OML auszustellen. Wenn die sichere Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen gewährleistet ist, kann von der zuständigen Behörde ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 2 ohne Einschränkung, erforderlichenfalls aber mit Einschränkungen, ausgestellt werden.
Nach Abschluss einer Behandlung mit Antikoagulantien muss die Beurteilung der Tauglichkeit von solchen Bewerbern durch die zuständige Behörde erfolgen. Thrombosen oder pulmonale Embolien machen untauglich, bis die Behandlung mit Anticoagulatien beendet worden ist. Pulmonale Embolien erfordern eine umfassende Überprüfung. Der Einsatz von Antikoagulantien zur Behandlung oder Vermeidung arterieller Thromboembolien macht untauglich.
Bewerber mit primären oder sekundären Veränderungen des Epikards, Myokards und/oder des Endokards müssen bis zur klinischen Ausheilung als untauglich beurteilt werden. Zur kardiovaskulären Beurteilung durch die zuständige Behörde sind erforderlichenfalls eine 2D Dopplerechokardiographie, ein Belastungs-EKG, ein 24 Stunden Langzeit-EKG und/oder eine Myokarszintigraphie/Stressechokardiographie oder vergleichbare Untersuchungen durchzuführen. Eine Koronarangiographie ist bei Indikation durchzuführen. Im Falle der Beurteilung des Bewerbers als tauglich, ist das entsprechende Tauglichkeitszeugnis von der zuständigen Behörde mit der Einschränkung OML oder OSL auszustellen beziehungsweise sind entsprechend häufige Kontrollen festzulegen.
Bewerber mit angeborenen Herzfehlern müssen vor und auch nach operativer Korrektur grundsätzlich als untauglich beurteilt werden, es sei denn die Herzfehler sind funktionell unbedeutend und bedürfen keiner medikamentösen Behandlung. Eine fachkardiologische Beurteilung ist durch die zuständige Behörde vorzunehmen, wobei erforderlichenfalls unter anderem eine Dopplerechokardiographie, ein Belastungs-EKG nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft sowie ein 24-Stunden LZ-EKG durchgeführt werden können. Kardiologische Kontrolluntersuchungen müssen regelmäßig durchgeführt werden. Erforderlichenfalls ist das Tauglichkeitszeugnis mit der Einschränkung OML oder OSL auszustellen.
Bewerber, die rezedivierend an Synkopen leiden oder gelitten haben, müssen die folgenden Untersuchungen nachweisen:
zum Erreichen der Ausbelastungskriterien, welches ein Facharzt für das Sonderfach beurteilt und keine Auffälligkeiten feststellt. Zeigt das Ruhe-EKG Auffälligkeiten, muss eine Myokardszintigraphie/Stressechokardiographie oder eine vergleichbare Untersuchung durchgeführt werden.
signifikanten Herzhöhlenvergrößerungen noch morphologische oder funktionelle Normabweichungen des Herzens, seiner Klappen oder des Myokards nachweist.
Überleitungsstörungen und weder komplexe noch häufige Rhythmusstörungen nachweist.
ist erforderlichenfalls ein Kipptischversuch nach einem Standard Protokoll durchzuführen. Das Ergebnis muss durch einen ein Facharzt für das Sonderfach befundet werden.
Die flugmedizinische Beurteilung maligner Erkrankungen des Herz- Kreislaufsystems sowie die Beurteilung der Tauglichkeit hat in diesen Fällen durch die zuständige Behörde zu erfolgen.
Anhang 2 zu den Unterabschnitten B und C
Atemtrakt (Respiratorisches System)
(siehe JAR-FCL 3.155, 3.160, 3.275, 3.280)
Im Rahmen der Untersuchung für die Erstausstellung eines Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 1 ist eine Spirometrieuntersuchung jedenfalls durchzuführen. Ein FEV 1/FVC Verhältnis von weniger als 70% macht die Abklärung dieses Zustandes durch einen Spezialisten für Atemwegserkrankungen notwendig. Für die Ausstellung eines Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 2 muss ein Peak-Flow-Test (Spitzenflusstest), der weniger als 80% des auf das Alter, das Geschlecht und die Größe bezogenen Normalwertes beträgt, durch einen Spezialisten für Atemwegserkrankungen abgeklärt werden.
Bewerber, bei denen wiederholt Attacken von Asthma bronchiale auftreten, müssen als untauglich beurteilt werden.
ist, ein akzeptabler Lungenfunktionstest vorliegt und die Medikation die Flugsicherheit nicht gefährdet (es dürfen keine systemischen Steroide zur Therapie verwendet werden), kann der Bewerber anlässlich einer Untersuchung für ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 von der zuständigen Behörde als tauglich beurteilt werden.
ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 2 von einer flugmedizinischen Stelle als tauglich beurteilt werden, wenn bei ihm ein stabiler Zustand mit einem akzeptablen Lungenfunktionstest vorliegt und die Medikation die Flugsicherheit nicht gefährdet (es dürfen keine systemischen Steroide zur Therapie eingesetzt werden). Die flugmedizinische Stelle hat in diesem Fall den Rat der zuständigen Behörde einzuholen und einen vollständigen Bericht der Untersuchung an sie zu übermitteln.
Bewerber mit einer aktiven Sarkoidose sind als untauglich zu beurteilen. Die zuständige Behörde kann den Bewerber als tauglich beurteilen unter der Voraussetzung, dass:
die Krankheit dahingehend untersucht wird, ob sie einen Einfluss auf das Gesamtsystem des betroffenen Bewerbers hat,
die Krankheit auf die Hiluslymphknoten begrenzt ist, und in diesem Fall nicht aktiv sein darf, und der Bewerber keine Medikamente zur Therapie dieser Erkrankung benötigt.
Spontanpneumothorax
Der Bewerber kann jedoch von der zuständigen Behörde im Falle der völligen Wiederherstellung nach einem einzelnen Spontanpneumothorax ein Jahr nach dem Ereignis wieder als tauglich beurteilt werden. In diesem Fall ist es aber erforderlich, eine Untersuchung des gesamten Atmungstraktes nach dem letzten Stand der medizinischen Wissenschaft durchzuführen.
Der Bewerber kann anlässlich einer Untersuchung für eine Verlängerung oder Erneuerung eines Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 1 mit der Einschränkung OML oder OSL durch die zuständige Behörde bereits nach 6 Wochen als tauglich beurteilt werden, wenn er nach einem einzelnen Spontanpneumothorax wieder völlig hergestellt wurde. Die zuständige Behörde kann den Bewerber ein Jahr nach dem Ereignis ohne Einschränkung als tauglich beurteilen.
Ein wiederholt auftretender Spontanpneumothorax macht untauglich. Der Bewerber kann jedoch von der zuständigen Behörde nach einem chirurgischen Eingriff mit zufrieden stellender Wiederherstellung als tauglich beurteilt werden.
Wurde dem Bewerber eine Lunge entfernt, bedeutet dies Untauglichkeit. Die zuständige Behörde kann den Bewerber nach einem geringfügigen chirurgischen Eingriff im Brustkorbbereich als tauglich beurteilen, vorausgesetzt, dass es in der Folge zu einer zufrieden stellenden Wiederherstellung gekommen ist und dies durch eine ausgedehnte Untersuchung des Atmungstraktes bestätigt wurde. Anlässlich einer Untersuchung für ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 kann der Bewerber mit der Einschränkung OML, anlässlich einer Untersuchung für ein Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 2 kann der Bewerber mit der Einschränkung OSL von der zuständigen Behörde als tauglich beurteilt werden werden.
Die Beurteilung der Tauglichkeit des Piloten bei einer bösartigen Tumorerkrankung des Atmungstraktes hat durch die zuständige Behörde zu erfolgen.
Anhang 3 zu den Unterabschnitten B und C
Verdauungstrakt
(siehe JAR-FCL 3.165, 3.170, 3.285, 3.290)
(a) Wiederholt auftretende Beschwerden im Verdauungstrakt, die eine Medikation erforderlich machen, müssen durch interne Untersuchungen (bildgebende oder endoskopische Verfahren) abgeklärt werden. Labortests müssen dabei eine Messung des Hämoglobinwertes und eine Untersuchung des Stuhls einschließen. Jede Art von Geschwürsbildung oder signifikante Entzündung im Verdauungstrakt erfordert eine Beurteilung der zuständigen Behörde.
Untauglichkeit zur Folge. Die Beurteilung des Piloten als tauglich kann durch die zuständige Behörde erfolgen, falls die Passagebehinderung (Obstruktion) zum Beispiel durch Gallensteine oder Medikamente beseitigt wurde.
eine Bauchspeicherdrüsenentzündung sein. Für eine Beurteilung der Tauglichkeit eines Piloten ist eine totale Abklärung des Gebrauches beziehungsweise Missbrauches von Alkohol durchzuführen.
Ein Pilot, der bei der Untersuchung einen asymptomatischen Gallenstein aufweist, kann jedoch von der zuständigen Behörde nach Berücksichtigung der relevanten Umstände als tauglich beurteilt werden. Ein Pilot mit mehreren asymptomatischen Gallensteinen nur anlässlich einer Verlängerung oder Erneuerung eines Tauglichkeitszeugnisses von der zuständigen Behörde mit der Einschränkung OML oder OSL als tauglich beurteilt werden.
Ein Bewerber mit einer etablierten entzündlichen Erkrankung des Darmtraktes (Morbus Crohn, Colitis ulcerosa) ist als untauglich zu beurteilen, im Falle einer Colitis ulcerosa kann die zuständige Behörde den Bewerber als tauglich beurteilen, wenn, wenn die Krankheit in volle Remission für mindestens ein Jahr gekommen ist und für die Klasse 1, wenn nur eine geringfügige Medikation erforderlich ist. Die systemische Gabe von Steroiden hat Untauglichkeit zur Folge. Im Falle eines Morbus Crohn kann der Bewerber durch die zuständige Behörde als tauglich beurteilt werden, wenn es zu einer vollen Remission für mindestens ein Jahr ohne Medikation gekommen ist und für Klasse 1 die Erkrankung minimal war, durch einen chirurgischen Eingriff die befallenen Darmabschnitte komplett entfernt wurden und keine weitere Medikation erforderlich ist. Erforderlichenfalls ist das Tauglichkeitszeugnis durch die zuständige Behörde mit der Einschränkung OML oder OSL auszustellen.
Nach einem bauchchirurgischen Eingriff besteht für mindestens drei Monate Untauglichkeit. Die zuständige Behörde kann für den Fall, dass die völlige Wiederherstellung erfolgt ist, den Bewerber zu einem früheren Zeitpunkt als tauglich beurteilen. Der Bewerber muss hierzu asymptomatisch sein und das Risiko einer Zweitkomplikation oder eines Wiederauftretens der Erkrankung muss minimal sein.
Die Beurteilung von bösartigen Tumorerkrankungen in diesem System hat durch die zuständige Behörde zu erfolgen.
Anhang 4 zu den Unterabschnitten B und C Stoffwechselerkrankungen, ernährungsbedingte oder endokrine
Erkrankungen
Siehe JAR-FCL 3.175, 3.395
Stoffwechselmäßige, ernährungsbedingte und durch Salmonellen bedingte Erkrankungen haben Untauglichkeit zur Folge. Die zuständige Behörde kann den Bewerber als tauglich beurteilen, wenn die Erkrankungen keine nicht kompensierten Symptome mehr zeigen, und die ohne eine Ersatztherapie stabil erscheinen. Weiters muss der Bewerber durch einen Fachspezialisten in bestimmten Intervallen nachuntersucht werden.
Glukoseausscheidungen im Harn und ein abnormer Blutzuckerspiegel erfordern eine zusätzliche Abklärung. Die zuständige Behörde kann den Bewerber als tauglich beurteilen, wenn bei ihm ein normaler Glukosetoleranztest erhoben wurde (was eine niedrige Nierenschwelle für Glukose bedeutet) oder wenn die gestörte Glukosetoleranz ohne diabetische Pathologie durch Diät und regelmäßige Untersuchungen unter Kontrolle gehalten werden kann.
Die notwendige Therapie mit antidiabetischen Medikamenten macht untauglich. In bestimmten Fällen kann die zuständige Behörde den Bewerber bei Gebrauch von Biguaniden oder Alpha-Glukosidasehemmern mit der Einschränkung OML oder OSL als tauglich beurteilen. Nimmt der Bewerber zur Therapie seines Diabetes mellitus sulfonylharnstoffhältige Präparate ein, kann dieser von der zuständigen Behörde anlässlich einer Verlängerung oder Erneuerung eines Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 2 als tauglich beurteilt werden.
Das Vorliegen einer Morbus Addison Erkrankung macht untauglich. Die zuständige Behörde kann jedoch den Bewerber anlässlich einer Verlängerung oder Erneuerung eines Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 1 oder Erstausstellung sowie Verlängerung oder Erneuerung eines Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 2 als tauglich beurteilen, wenn vom Piloten Cortison mitgeführt wird, welches für die Zeit der Ausübung der mit der Lizenz verbunden Berechtigungen verfügbar ist. Erforderlichenfalls ist das Tauglichkeitszeugnis durch die zuständige Behörde mit der Einschränkung OML oder OSL auszustellen.
Die Beurteilung von bösartigen Tumorerkrankungen in diesem System hat durch die zuständige Behörde zu erfolgen.
Anhang 5 zu den Unterabschnitten B und C
Hämatologie – Blut und Blutbildung
(siehe JAR-FCL 3.180 und 3.300)
Wenn im Rahmen einer Untersuchung eine Anämie festgestellt wird, die sich durch einen reduzierten Hämoglobinspiegel darstellt, ist eine weitere Abklärung der Ursachen dieser Anämie durch entsprechende weitere Untersuchungen durchzuführen. Eine Anämie, die durch Behandlungen nicht gebessert werden kann, macht untauglich. Die zuständige Behörde kann jedoch den Bewerber als tauglich beurteilen, wenn die primäre Ursache der Anämie zufrieden stellend behandelt wurde (z.B. Eisenmangel oder B12-Mangel) und der Hämatokrit über einem Wert von 32% stabilisiert werden konnte, oder wenn eine geringgradige Thallassämie oder Hämoglobinopathie diagnostiziert wurde, ohne dass in der Vergangenheit Krisen der Erkrankung aufgetreten wären und wenn die volle funktionelle Kapazität des blutbildenden Systems nachgewiesen werden konnte.
Wenn im Rahmen der Untersuchung vergrößerte Lymphknoten gefunden wurden, ist eine weitere Abklärung dieser Lymphknotenvergrößerung durch entsprechende weitere Untersuchungen durchzuführen. Die zuständige Behörde kann jedoch den Bewerber als tauglich beurteilen, wenn eine infektiöse Erkrankung wieder völlig ausgeheilt ist oder ein Hodgkin´s- oder Non-Hodgkin´s-Lymphom hohen Grades durch die Behandlung in eine volle Remission gebracht werden konnte. Für den Fall, dass anthrazyklinehältige Zytostatika zur Chemotherapie eingesetzt wurden, ist eine kardiologische Abklärung durchzuführen.
In Fällen chronischer Leukämie kann die zuständige Behörde den Bewerber anlässlich einer Verlängerung oder Erneuerung des Tauglichkeitszeugnisses als tauglich beurteilen, wenn es sich um eine lymphatische Leukämie im Stadium 0 oder I (und möglicherweise II), ohne Anämie und mit minimaler Behandlung, oder um eine Haarzellenleukämie mit stabilem normalem Hämoglobin und Thrombozytenzahlen handelt. Regelmäßige Nachuntersuchungen sind durchzuführen. Für den Fall, dass anthrazyklinehältige Zytostatika zur Chemotherapie eingesetzt wurden, ist eine kardiologische Abklärung durchzuführen.
Eine Vergrößerung der Milz erfordert weitere medizinische Abklärung. Die zuständige Behörde kann den Bewerber als tauglich beurteilen, wenn die Vergrößerung minimal und stabil ist und keine pathologischen Umstände mit dieser Milzvergrößerung einhergehen, wie zum Beispiel eine behandelte chronische Malaria, oder die Vergrößerung der Milz minimal ist und mit einem akzeptablen Zustand (wie z. B. Hodgkin´s Lymphom in Remission) in Verbindung gebracht werden kann.
Wenn bei einem Piloten im Rahmen einer Untersuchung eine Polyzythämie festgestellt wird, erfordert dies eine weitere medizinische Abklärung dieser Erkrankung. Die zuständige Behörde kann den Bewerber als mit den allenfalls erforderlichen Einschränkungen als tauglich beurteilen, wenn der Gesundheitszustand oder die Erkrankung als stabil bezeichnet werden kann und keine pathologischen Ursachen in Verbindung mit dieser Polyzythämie gefunden werden konnten.
Liegen bei einem Piloten signifikante Gerinnungsstörungen vor, ist eine weitere medizinische Abklärung durchzuführen. Die zuständige Behörde kann den Bewerber als mit den allenfalls erforderlichen Einschränkungen als tauglich beurteilen, wenn in der Vorgeschichte keine signifikanten Blutungen oder Thrombosenbildungen aufgetreten sind.
Die Beurteilung von bösartigen Tumorerkrankungen in diesem System hat durch die zuständige Behörde zu erfolgen.
Anhang 6 zu den Unterabschnitten B und C
Urogenitaltrakt – Harnorgane und Geschlechtsorgane
(siehe JAR-FCL 3.185 und 3.305)
Jede bei einem Piloten in der Harnanalyse festgestellte Abnormität erfordert eine weitere medizinische Abklärung.
Ein asymptomatischer Stein oder eine in der Vorgeschichte bekannte Nierenkolik erfordert eine weitere Abklärung. Während der laufenden Untersuchungen oder einer laufenden Behandlung kann die zuständige Behörde den Bewerber nur anlässlich einer Verlängerung oder Erneuerung des Tauglichkeitszeugnisses mit der Einschränkung OML oder OSL als tauglich beurteilen. Nach einer erfolgreichen Behandlung kann der Bewerber von der zuständigen Behörde als tauglich ohne Einschränkung beurteilt werden. Sollten noch restliche Steine vorliegen, kann die zuständige Behörde den Bewerber mit der Einschränkung OML oder OSL als tauglich beurteilen.
Nach einem größeren urologisch–chirurgischen Eingriff besteht für mindestens drei Monate Untauglichkeit. Die zuständige Behörde kann für den Fall, dass der Bewerber völlig asymptomatisch ist und ein minimales Risiko für eine Zweitkomplikation oder das Wiederauftreten des ursprünglichen Problems besteht, den Bewerber als tauglich beurteilen.
Nierentransplantation oder totale Blasenentfernung macht untauglich, was die Erstausstellung eines Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 1 betrifft. Die zuständige Behörde kann jedoch den Bewerber als tauglich beurteilen, wenn:
kompensiert und dass dieses Transplantat unter minimal immunsuppresiver Therapie toleriert wird. In solchen Fällen liegt Tauglichkeit frühestens nach 12 Monaten vor.
In beiden Fällen ist, sofern dies zur Gewährleistung der sicheren Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen erforderlich ist, das Tauglichkeitszeugnis mit der Einschränkung OML oder OSL auszustellen.
Die Beurteilung von bösartigen Tumorerkrankungen in diesem System hat durch die zuständige Behörde zu erfolgen.
Anhang 7 zu den Unterabschnitten B und C Geschlechtskrankheiten und andere Infektionen
(siehe JAR-FCL 3.190 und 3.310)
Ein positiver HIV- Test macht untauglich
Die zuständige Behörde kann nach einem positiven HIV-Test nur anlässlich einer Verlängerung oder Erneuerung des Tauglichkeitszeugnisses mit der Einschränkung OML oder OSL als tauglich beurteilen, wenn regelmäßige Kontrolluntersuchungen durchgeführt werden.
Eine akute Syphilis macht untauglich. Beim Vorliegen der Primär und Sekundärstadien der Syphilis kann die zuständige Behörde den Bewerber nach erfolgreicher Behandlung und völliger Genesung als tauglich beurteilen.
Die Beurteilung von bösartigen Tumorerkrankungen in diesem System hat durch die zuständige Behörde zu erfolgen.
Anhang 8 zu den Unterabschnitten B und C
Gynäkologie und Geburtshilfe
(siehe JAR-FCL 3.195 und 3.315)
Die zuständige Behörde kann bis zum Ablauf der
Schwangerschaftswoche nach Prüfung eines
Ein großer gynäkologisch-chirurgischer Eingriff macht für mindestens drei Monate untauglich. Die zuständige Behörde kann die Pilotin als tauglich beurteilen, wenn diese komplett von frei von jeglichen Symptomen ist und nur ein geringes Risiko von neuerlichen Komplikationen oder Rückfällen besteht.
Die Beurteilung von bösartigen Tumorerkrankungen in diesem System hat durch die zuständige Behörde zu erfolgen.
Anhang 9 zu den Unterabschnitten B und C
Anforderungen an das Muskel- und Skelettsystem
(siehe JAR-FCL 3.200 und 3.320)
Liegt bei einem Piloten abnormaler Körperbau vor, eingeschlossen Fettleibigkeit oder Muskelschwäche, ist erforderlichenfalls ein medizinischer Flugtest oder Simulatorflugtest durchzuführen. Besondere Aufmerksamkeit ist in diesem Zusammenhang den Notfallmaßnahmen und der Evakuierung zu widmen. Erforderlichenfalls ist das Tauglichkeitszeugnis von der zuständigen Behörde mit der Einschränkung OML oder auszustellen.
Für den Fall, dass einem Pilot eine Extremität fehlt oder eine Extremität eingeschränkt funktioniert, kann die ihn zuständige Behörde nur anlässlich einer Verlängerung oder Erneuerung des Tauglichkeitszeugnisses im Zusammenhang mit JAR FCL 3.125 als tauglich beurteilen, vorausgesetzt, ein zufrieden stellender medizinischer Flug- oder Simulatorflugtest liegt vor.
Ein Pilot mit einer entzündlichen, infiltrativen, traumatischen oder degenerativen Erkrankung des Muskelund/oder Skelettsystems kann durch die zuständige Behörde als tauglich beurteilt werden, vorausgesetzt, dass die Erkrankung in Remission ist und der Bewerber keine Medikation zu sich nimmt, die ihn untauglich macht, und er, wenn notwendig, einen zufrieden stellenden medizinischen Flug- oder Simulatorflugtest absolviert hat. Die zuständige Behörde hat das Tauglichkeitszeugnis mit den entsprechenden Einschränkungen auszustellen, falls dies für eine sichere Ausübung der mit der Lizenz verbundenen Berechtigungen erforderlich ist.
Die Beurteilung von bösartigen Tumorerkrankungen in diesem System hat durch die zuständige Behörde zu erfolgen.
Anhang 10 zu den Unterabschnitten B und C
Psychiatrische Anforderungen
(Vgl. JAR-FCL 3.205 und 3.325)
Eine bekannte schizophrene Erkrankung sowie schizotype oder wahnhafte Störungen haben Untauglichkeit zur Folge. Die zuständige Behörde kann jedoch den Bewerber als tauglich beurteilen, wenn die Diagnose nicht zutreffend oder ungenau war beziehungsweise im Falle einer einzelnen Episode eines Deliriums, vorausgesetzt, der Bewerber hat keine dauernden Schäden oder Beeinträchtigungen davongetragen.
Eine affektive Störung, die schon über einen längeren Zeitraum anhält, hat Untauglichkeit zur Folge. Die zuständige Behörde kann jedoch nach Berücksichtigung der individuellen Umstände des Falles den Bewerber als tauglich beurteilen. Insbesondere ist hier ausschlaggebend der Ausprägungsgrad und Schweregrad der Störung sowie die Abstinenz von psychotropen Substanzen über einen ausreichenden Zeitraum hinweg.
Eine einzelne selbstzerstörerische Handlung oder wiederholte selbstschädigende Handlungen machen untauglich. Nach umfangreicher Untersuchung der individuellen Umstände des Falles kann die zuständige Behörde den Bewerber als tauglich beurteilen, wobei die erforderlichen psychologischen und psychiatrischen Überprüfungen durchzuführen beziehungsweise ein neurologisches Gutachten einzuholen sind.
Geistige oder Verhaltensstörungen, hervorgerufen durch Alkohol oder andere toxische Substanzen, unabhängig von einer Abhängigkeit, haben Untauglichkeit zur Folge. Die zuständige Behörde kann jedoch den Bewerber nach einem Zeitraum von zwei Jahren nachweislicher Abstinenz von Alkohol oder Drogen als tauglich beurteilen. Eine frühere Beurteilung als tauglich kann nur anlässlich einer Verlängerung oder Erneuerung des Tauglichkeitszeugnisses erfolgen. Die zuständige Behörde hat das Tauglichkeitszeugnis mit der Einschränkung OML oder OSL auszustellen, falls dies für eine sichere Ausübung der mit der Lizenz verbundenen Berechtigungen erforderlich ist. Entsprechend den Erfordernissen des Einzelfalles können die nötigen Behandlungen und Untersuchungen, die von der zuständigen Behörde festzulegen sind,
Stationäre Behandlung für einige Wochen, gefolgt von
Supervision durch einen Facharzt für das Sonderfach,
Langfristige Supervision. Diese beinhaltet Bluttestproben und Peer Group Reporte, welche erforderlichenfalls auch unbegrenzt gefordert werden können.
Anhang 11 zu den Unterabschnitten B und C
Neurologische Anforderungen
(Siehe JAR-FCL 3.210 und 3.330)
Jede stationäre oder progressive Erkrankung des Nervensystems, die bereits eine signifikante Symptomatik oder das Risiko einer solchen mit sich bringt, macht untauglich. Die zuständige Behörde kann jedoch einen Piloten als tauglich beurteilen, wenn dieser nur geringe funktionelle Verluste im Rahmen einer stationären Erkrankung aufweist und wenn eine volle Abklärung der Erkrankung durchgeführt wird.
Die Diagnose Epilepsie bei einem Piloten macht untauglich, außer handelt sich um einen einmaligen Vorfall eines Symptomes einer gutartigen Epilepsie während der Kindheit mit nur sehr geringem Risiko eines Wiederauftretens sowie einer Zeitdauer von zehn Jahren ohne epileptischen Anfall und Behandlung. Ein oder mehrere konvulsive Anfälle nach dem Alter von fünf Jahren machen untauglich. Jedoch kann ein Pilot von der zuständigen Behörde als tauglich beurteilt werden, wenn ein akuter symptomatischer Anfall, der gemäß der Beurteilung eines Facharztes für Neurologie (§ 4 Abs. 3 Ärztegesetz) ein geringes Risiko eines Wiederauftretens hat, vorliegt.
Anfallsweise epileptische Formenveränderungen im EEG und fokal auftretende langsame Wellen machen untauglich. Die zuständige Behörde kann den Bewerber nach den erforderlichen Untersuchungen als tauglich beurteilen.
Eine Vorgeschichte mit einer oder mehrerer Episoden von Verwirrtheit oder von Bewusstlosigkeit ohne ersichtlichen Grund macht untauglich. Bei einer einzelnen Episode einer solchen Verwirrtheit oder Bewusstlosigkeit kann die zuständige Behörde den Bewerber als tauglich beurteilen, wenn eine ausreichende Erklärung dafür gefunden werden kann.
Ein Bewerber, der eine einzelne affektive Epilepsieform (Anfallsattacke) hatte, die nach mindestens zehn Jahren ohne Behandlung nie wieder aufgetreten ist und bei der keine Anzeichen für eine fortgesetzte Disposition zur Epilepsie bestehen, kann durch die zuständige Behörde als tauglich beurteilt werden, wenn sich das Risiko einer weiteren Anfallsattacke innerhalb akzeptabler Grenzen befindet. Ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 muss in diesem Fall von der zuständigen Behörde mit der Einschränkung OML ausgestellt werden.
Jede Kopfverletzung bei einem Piloten, welche Bewusstlosigkeit zur Folge hatte oder mit einer Hirnverletzung verbunden war, muss von einem Facharzt für das Sonderfach untersucht und von der zuständigen Behörde beurteilt werden. Es muss eine völlige Wiederherstellung und ein niedriges Risiko eines epileptischen Anfalles beim Piloten vorliegen.
Die Beurteilung von Piloten mit einer Anamnese einer Verletzung des spinalen oder peripheren Nervensystems muss unter Berücksichtigung der Anforderungen an das Muskel-Skelett-System erfolgen.
Die Beurteilung bösartiger Tumorerkrankungen in diesem System hat durch die zuständige Behörde zu erfolgen. Ein bösartiger intrazerebraler Tumor macht jedenfalls untauglich.
Anhang 12 zu den Unterabschnitten B und C
Ophthalmologische Anforderungen
(siehe JAR-FCL 3.215 und 3.335)
(a) Die ophthalmologische Untersuchung für die Erstausstellung eines Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 1 ist von einem Facharzt für das Sonderfach durchzuführen. Alle abnormalen oder zweifelhaften Fälle müssen von einem Facharzt für das Sonderfach beurteilt werden.
Bei jeder Untersuchung für eine Verlängerung oder Erneuerung des Tauglichkeitszeugnisses ist eine Begutachtung des Sehvermögens und eine Augenuntersuchung zum Ausschluss von Erkrankungen durchzuführen. Alle abnormalen oder zweifelhaften Fälle sind von einem Facharzt für das Sonderfach zu beurteilen.
Nicht Bestandteil dieses Anhanges
Zustände und Befunde, die eine weiterführende ophthalmologische Untersuchung notwendig machen, sind insbesondere: Eine wesentliche Verschlechterung des unkorrigierten Visus, eine Verschlechterung des bestkorrigierten Visus, das Auftreten von Augenerkrankungen, Augenverletzungen oder Augenoperationen.
Die Beurteilung bösartiger Tumorerkrankungen in diesem Organsystem hat durch die zuständige Behörde zu erfolgen.
Anhang 13 zu den Unterabschnitten B und C
Sehvermögen
(siehe JAR-FCL 3.215, 3.220, 3.335 und 3.340)
Grundlage der Beurteilung des Auges ist die Refraktion und die funktionelle Leistungsfähigkeit.
(a) Klasse 1: Liegt die Fehlsichtigkeit des Auges innerhalb des Bereiches von +/-5 Dioptrien, kann die zuständige Behörde den Bewerber als tauglich beurteilen, wenn:
Nach Feststellung eines Keratokonus kann die zuständige Behörde anlässlich einer Verlängerungs- oder Erneuerungsuntersuchungen den Bewerber als tauglich beurteilen, vorausgesetzt,
für Ophthalmologie in regelmäßigen sechsmonatigen Abständen durchgeführt
Heterophorien. Der Bewerber ist von einem Facharzt für das Sonderfach zu untersuchen. Die Fusionsreserven sind mit anerkannten Methoden zu testen.
Nach refraktiv-chirurgischen Eingriffen kann der Bewerber von der zuständigen Behörde als tauglich beurteilt werden, vorausgesetzt,
JAR-FCL 3.220(b) und 3.340(b) war für die Tauglichkeit Klasse 1 geringer als +/-5 Dioptrien und für Tauglichkeit Klasse 2 geringer als +5/-8 Dioptrien;
Refraktionsverhältnissen (Tagesschwankungen unter 0.75 Dioptrien) geführt;
postoperativen Komplikationen
Bedingungen nicht herabgesetzt
Piloten drei Monate nach der Operation als tauglich beurteilen, wenn alle Sehanforderungen durch das Tragen von Kontaktlinsen oder durch Intraokularlinsen erfüllt werden.
Behörde kann nur anlässlich einer Verlängerungs- oder Erneuerungsuntersuchung frühestens sechs Monate nach erfolgreicher Operation den Bewerber als tauglich beurteilen. Diese müssen durch einen Facharzt für das Sonderfach in zwölfmonatigen Intervallen nachuntersucht werden.
anlässlich einer Verlängerungs- oder Erneuerungsuntersuchung frühestens sechs Monate nach erfolgreicher Operation den Bewerber als tauglich beurteilen. Diese müssen durch einen Facharzt für das Sonderfach in zwölfmonatigen Intervallen nachuntersucht werden.
Anhang 14 zu den Unterabschnitten B und C
Farberkennung
(siehe JAR-FCL 3.225 und 3.345)
Die Untersuchung anhand der pseudoisochromatischen Tafel nach Ishihara (Version mit 24 Tafeln) gilt als bestanden, wenn die ersten 15 Tafeln ohne Unsicherheit und Zögern (weniger als 3 Sekunden pro Tafel) völlig korrekt bestimmt werden. Die Tafeln sind in zufälliger Reihenfolge vorzulegen. Die entsprechenden Beleuchtungsbedingungen sind einzuhalten.
Die Bewerber, die den Ishihara-Test nicht bestehen, müssen nach einer der folgenden Methoden untersucht werden:
gilt als bestanden, wenn sich der Bewerber als Trichromat erweist und die Einstellbreite nicht mehr als 4 Skalenteile beträgt, oder durch
als bestanden, wenn der Bewerber bei der Untersuchung an einer anerkannten Signallaterne wie Holmes Wright, Beynes oder Spectrolux alle Farben ohne Fehler richtig benennt.
Anhang 15 zu den Unterabschnitten B und C Otorhinolaryngologische Anforderungen
(siehe JAR-FCL 3.230 und 3.350)
Bei der Untersuchung für die Erstausstellung eines Tauglichkeitszeugnisses ist eine umfassende HNO-Untersuchung von einem Facharzt für das Sonderfach mit entsprechenden Kenntnissen in HNO-Flugmedizin oder unter der Aufsicht und Anleitung eines solchen durchzuführen.
sind alle abnormalen oder zweifelhaften Fälle innerhalb des HNO-Faches von einem von einem Facharzt für das Sonderfach mit entsprechenden Kenntnissen in HNO-Flugmedizin zu beurteilen.
Die zuständige Behörde kann einen Piloten mit einer einzelnen trockenen Trommelfellperforation nicht infektiösen Ursprungs, die die normale Funktion des Ohres nicht beeinträchtigt, als tauglich beurteilen.
Bei Vorhandensein von Spontan- oder Positionsnystagmus ist eine komplette Vestibularisuntersuchung durch einen Facharzt für das Sonderfach durchgeführt werden. In solchen Fällen führt eine signifikante Abweichung der vestibulären kalorischen oder Drehreaktionen jedenfalls zur Untauglichkeit. Bei Verlängerungs- oder Erneuerungsuntersuchungen müssen abnormale vestibuläre Reaktionen in ihren klinischen Zusammenhang durch die zuständige Behörde zu beurteilen.
Bösartiger Erkrankungen dieses Systems sind von der zuständigen Behörde zu beurteilen.
Anhang 16 zu den Unterabschnitten B und C
Anforderungen an das Hörvermögen
(siehe JAR-FCL 3.235 und 3.355)
Die Reintonaudiometrie muss wenigstens die Frequenzen von 250 bis 8000 Hz beinhalten. Die Schwellen müssen für folgende Frequenzen bestimmt werden:
Behörde beurteilt werden.
Anhang 17 zu den Unterabschnitten B und C
Psychologische Anforderungen
(Vgl. JAR-FCL 3.240 und 3.360)
Indikation
Anhang 18 zu Unterabschnitt B und C
Dermatologische Anforderungen
(siehe JAR-FCL 3.245 und 3.365)
Jede Erkrankung der Haut, die Schmerzen, Beschwerden, Irritationen oder Juckreiz verursacht, kann Piloten von ihren Aufgaben ablenken und somit die Sicherheit der Luftfahrt gefährden.
Jede dermatologische Behandlung durch Bestrahlung oder Medikamente, kann systemische Neben-Wirkungen haben und erfordert eine Abklärung und die Beurteilung durch die zuständige Behörde. Das Tauglichkeitszeugnis ist, falls dies für eine sichere Ausübung der mit der Lizenz verbundenen Berechtigungen erforderlich ist, von der zuständigen Behörde mit der Einschränkung OML oder OSL auszustellen.
Bösartige oder vorstufen bösartige Tumorerkrankungen der Haut:
eines Morbus Bowen und Morbus Pagent machen untauglich. Die zuständige Behörde kann in diesen Fällen den Bewerber als tauglich beurteilen, wenn Läsionen vollständig entfernt wurden und regelmäßige Nachuntersuchungen durchgeführt werden, die Tumorfreiheit und die Rezidivfreiheit des Bewerbers ausweisen
Keratosen bedürfen einer entsprechenden Behandlung, um die Tauglichkeit erhalten zu können.
Andere Erkrankungen der Haut, wie:
Die Beurteilung von bösartigen Tumorerkrankungen in diesem System hat durch die zuständige Behörde zu erfolgen.
Anhang 19 zu den Unterabschnitten B und C
Onkologie – Erkrankungen an einem bösartigen Tumor
(siehe JAR-FCL 3.246 und 3.370)
Die zuständige Behörde kann einen Piloten als tauglich beurteilen, wenn:
bösartigen Tumorerkrankung nach erfolgter Behandlung vorliegen,
abhängig vom Tumortyp, vergangen ist,
durch Rückfall oder Metastasenbildung innerhalb akzeptabler Grenzen liegt,
einer Behandlung vorliegen. Bewerber die sich einer antrhrazyklinhältigen Chemotherapie unterzogen haben, müssen fachkardiologisch untersucht werden.
Das Tauglichkeitszeugnis ist, falls dies für eine sichere Ausübung der mit der Lizenz verbundenen Berechtigungen erforderlich ist, von der zuständigen Behörde mit der Einschränkung OML oder OSL auszustellen.
Anlage 2
Bestimmungen betreffend die Tauglichkeit (JAR-FCL 3)
UNTERABSCHNITT A - Allgemeine Anforderungen
JAR-FCL 3.015 Anerkennung von Lizenzen, Berechtigungen, Anerkennungen, Genehmigungen oder Zeugnissen
(Siehe Anlage 1 zu JAR-FCL 1.015)
(a) Gemäß JAR-FCL von JAA-Mitgliedstaaten erteilte Lizenzen,
Berechtigungen oder Zeugnisse
(1) Wenn jemand mit einer Lizenz, mit einer Berechtigung, oder mit einem Zeugnis eines JAA-Mitgliedstaates in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der JAR-FCL und den zugehörigen Vorschriften ausgestattet ist, sind solche ausländischen Lizenzen, Berechtigungen oder Zeugnisse den entsprechenden österreichischen Lizenzen, Berechtigungen oder Zeugnissen gemäß § 40 Luftfahrtgesetz, BGBl. Nr. 253/1957 (LFG) gleichgestellt.
JAR-FCL 3.025 Gültigkeit von Lizenzen und Berechtigungen
(a) Gültigkeit der Lizenz und Verlängerung einer Berechtigung
(1) Die Gültigkeit der Lizenz wird durch die Gültigkeit der darin eingetragenen Berechtigungen und des flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses bestimmt.
(2) Bei Erteilung, Verlängerung oder Erneuerung einer Berechtigung kann die zuständige Behörde die Gültigkeitsdauer der Berechtigung bis zum Ende des Monats, in dem die Gültigkeit andernfalls ablaufen würde, ausdehnen. Dieses Datum bleibt das Ablaufdatum der Gültigkeitsdauer der Berechtigung.
JAR-FCL 3.035 Flugmedizinische Tauglichkeit
(a) Flugmedizinische Tauglichkeit
Der Inhaber eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses muss geistig und körperlich tauglich sein, um die mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen sicher ausüben zu können.
(b) Erfordernis eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses
Der Bewerber um eine Lizenz oder der Inhaber einer solchen muss im Besitz eines Tauglichkeitszeugnisses sein, das in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieser Anlage (JAR-FCL 3) ausgestellt wurde und den Berechtigungen der betreffenden Lizenz entspricht.
(c) Flugmedizinische Verfahrensweisen
Nach Abschluss der flugmedizinischen Untersuchung durch eine flugmedizinische Stelle (§ 7) muss dem Bewerber mitgeteilt werden, ob er tauglich oder untauglich ist oder ob er an die zuständige Behörde (§ 140) zur Beurteilung verwiesen werden muss. Die flugmedizinische Stelle muss den Bewerber über alle möglichen medizinischen, flugbetrieblichen oder sonstigen Gründe informieren, die die Flugausbildung und/oder die Berechtigungen einer erteilten Lizenz einschränken können.
(d) Einschränkung der Musterberechtigung (Operational Multicrew Limitation/OML – nur Klasse 1)
(1) Die Einschränkung „gültig nur für eine Tätigkeit als oder mit qualifiziertem Kopiloten“ (OML) hat zu erfolgen, wenn der Inhaber eines Berufs- oder Linienpilotenscheines die Anforderungen für das flugmedizinische Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 nicht vollständig erfüllt, jedoch von der zuständigen Behörde als tauglich beurteilt wird, weil sich die verminderte Tauglichkeit im Rahmen des akzeptierten Ausfallsrisikos befindet. Diese Einschränkung wird von der zuständigen Behörde im Rahmen des Flugbetriebes mit zwei Piloten festgelegt. Eine solche Einschränkung des Tauglichkeitszeugnisses wird von der zuständigen Behörde durch einen Vermerk auf dem Tauglichkeitszeugnis festgelegt und kann nur von dieser wieder aufgehoben werden.
(2) Der andere Pilot muss über die entsprechende Qualifikation für die Musterberechtigung verfügen, darf höchstens 60 Jahre alt sein und muss über ein Tauglichkeitszeugnis ohne die Einschränkung OML verfügen.
(e) Operationelle Multicrew Einschränkung für Prüfer (Operational Multicrew Limitation für FE - nur Klasse 1)
(1) Die Einschränkung OML für einen FE hat zu erfolgen, wenn er nicht völlig den Anforderungen des Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 1 entspricht, jedoch von der zuständigen Behörde als tauglich beurteilt wird, weil sich die verminderte Tauglichkeit im Rahmen des akzeptierten Ausfallsrisikos befindet. Eine solche Einschränkung wird von der zuständigen Behörde durch einen Vermerk auf dem Tauglichkeitszeugnis festgelegt und kann nur von dieser wieder aufgehoben werden.
(2) Das andere Besatzungsmitglied muss über ein Tauglichkeitszeugnis ohne die Einschränkung OML verfügen.
(f) Operationelle Sicherheitspiloten-Einschränkung (Operational Safety Pilot Limitation/OSL – nur Klasse 2). Ein Sicherheitspilot ist ein Pilot, der als verantwortlicher Pilot (PIC) Flugzeuge der entsprechenden Klasse oder Musters führen darf und am Bord eines mit Doppelsteuer ausgerüsteten Luftfahrzeuges mitfliegt, um die Kontrolle für den Fall zu übernehmen, dass der mit dieser flugmedizinischen Einschränkung versehene verantwortliche Pilot plötzlich untauglich wird. Eine solche Einschränkung des Tauglichkeitszeugnisses wird von der zuständigen Behörde durch einen Vermerk auf dem Tauglichkeitszeugnis festgelegt und kann nur von dieser wieder aufgehoben werden.
JAR-FCL 3.040 Verminderung der flugmedizinischen Tauglichkeit
(a) Der Inhaber eines Tauglichkeitszeugnisses darf die mit seiner Lizenz verbundenen Berechtigungen nicht ausüben, wenn er eine Verminderung seiner flugmedizinischen Tauglichkeit feststellt, aus der sich Zweifel an einer sicheren Ausübung seiner Tätigkeit als Pilot ergeben.
(b) Der Inhaber eines Tauglichkeitszeugnisses darf nur dann verschreibungspflichtige oder nichtverschreibungspflichtige Arzneimittel zu sich nehmen oder sich einer andersartigen Behandlung unterziehen, wenn er absolut sicher ist, dass das betreffende Arzneimittel oder die Behandlung ihn in der sicheren Ausübung der mit seiner Lizenz verbundenen Berechtigungen nicht beeinträchtigt. Sollten in dieser Hinsicht Zweifel bestehen, ist der Rat der zuständigen Behörde oder einer flugmedizinischen Stelle einzuholen.
(c) Der Inhaber eines Tauglichkeitszeugnisses hat in folgenden Fällen unverzüglich den Rat der zuständigen Behörde oder einer flugmedizinischen Stelle einzuholen:
(1) nach einem stationären Klinik- oder Krankenhausaufenthalt von mehr als 12 Stunden Dauer; oder
(2) nach einem chirurgischen Eingriff oder einer invasiven Maßnahme, oder
(3) bei regelmäßiger Einnahme von Arzneimitteln, oder
(4) wenn festgestellt wird, dass das ständige Tragen einer korrigierenden Sehhilfe erforderlich ist.
(d) Der Inhaber eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses, der
(1) unter einer erheblichen Verletzung leidet, die eine Tätigkeit als Flugbesatzungsmitglied nicht zulässt, oder
(2) unter einer Erkrankung leidet, die eine Tätigkeit als Flugbesatzungsmitglied für mindestens 21 Tage nicht zulässt, oder
(3) schwanger ist,
muss die zuständigen Behörde schriftlich über eine solche Verletzung oder Schwangerschaft sowie bei einer Erkrankung über den Ablauf der 21 Tage unverzüglich informieren. Das Tauglichkeitszeugnis wird vom Zeitpunkt des Auftretens der Verletzung, oder bei Ablauf der 21 Tage nach Auftreten der Erkrankung oder ab Bestätigung der Schwangerschaft als ruhend angesehen. In weiterer Folge ist:
(4) Im Falle einer Verletzung oder Erkrankung ist das Ruhen des flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses aufgehoben, wenn dessen Inhaber durch eine flugmedizinische Stelle untersucht und von der flugmedizinischen Stelle oder der zuständigen Behörde als tauglich beurteilt worden ist, seine Tätigkeit als Pilot wieder aufzunehmen oder wenn, falls die Tauglichkeit des Piloten nicht in Zweifel steht, die zuständige Behörde dem Inhaber des Tauglichkeitszeugnisses mitteilt, dass auf eine Untersuchung verzichtet werden kann.
(5) Im Falle einer Schwangerschaft kann das Ruhen des flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses von der zuständigen Behörde vorbehaltlich der von ihr festgelegten Einschränkungen (siehe JAR-FCL 3.195(c) und JAR-FCL 3.315(c)) und vorbehaltlich der anzuwendenden arbeitnehmerschutzrechtlichen Vorschriften für einen bestimmten Zeitraum aufgehoben werden und ist dauerhaft aufgehoben, wenn die Inhaberin nach Beendigung der Schwangerschaft von einer flugmedizinischen Stelle untersucht und als tauglich beurteilt wurde, ihre Tätigkeit als Pilotin wieder aufzunehmen.
JAR-FCL 3.045 Sonderfälle
(a) In Fällen, in denen die Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung zu unerwünschten Folgen führen oder die Entwicklung neuer Ausbildungs- oder Prüfungskonzepte nicht im Einklang mit den Anforderungen stehen, kann der Betroffene bei der zuständigen Behörde eine durch Bescheid gewährte Ausnahme beantragen. Eine solche Ausnahme darf nur dann gewährt werden, wenn nachweislich ein mindestens vergleichbarer Sicherheitsstandard eingehalten beziehungsweise erreicht wird.
(b) Die zuständige Behörde hat in ihrem Bescheid die gewährte Ausnahme entweder als kurzfristige oder langfristige Ausnahme (wenn diese für länger sechs Monate gewährt wird) zu bezeichnen.
JAR-FCL 3.060 Einschränkungen für Piloten nach Vollendung des 60. Lebensjahres
(a) 60–64 Jahre. Der Inhaber einer Lizenz darf nach Vollendung des 60. Lebensjahres nicht mehr als Pilot von Luftfahrzeugen bei der gewerblichen Beförderung tätig sein, es sei denn:
(1) er ist Mitglied einer Flugbesatzung, die aus mehreren Piloten besteht und gleichzeitig
(2) keiner der anderen Piloten das 60 Lebensjahr vollendet hat.
(b) 65 Jahre. Der Inhaber eine Lizenz darf nach Vollendung des 65. Lebensjahres nicht mehr als Pilot von Luftfahrzeugen bei der gewerblichen Beförderung tätig sein.
(c) Betreffend die Varianten zu den Bestimmungen lit. (a) und (b) ist Anhang 1 zu Anlage 1 JARFCL 1.060 anzuwenden.
JAR-FCL 3.065 Ausstellerstaat der Lizenz
(a) Der Bewerber hat der zuständigen Behörde die ordnungsgemäße Erfüllung aller Anforderungen für die Erteilung einer Lizenz nachzuweisen. Diese gilt als zuständige Behörde des „Ausstellerstaates der Lizenz“.
(b) Unter Bedingungen, die von der zuständigen Behörde mit der Behörde eines JAA-Mitgliedstaates vereinbart werden können, kann ein Bewerber, der seine Ausbildung im Zuständigkeitsbereich einer solchen ausländischen Behörde begonnen hat, die Ausbildung im Wirkungsbereich der zuständigen Behörde beenden.
Diese Vereinbarung kann enthalten:
(1) die theoretische Ausbildung und Theorieprüfungen;
(2) flugmedizinische Untersuchung und Beurteilung;
(3) den praktischen Teil der Flugausbildung und praktische Prüfungen,
(c) Weitere mit einer Lizenz verbundene Berechtigungen können in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der JAR-FCL in jedem JAA-Mitgliedstaat erworben werden und werden von der zuständigen Behörde des Ausstellerstaates der Lizenz in diese eingetragen.
(d) Als administrative Erleichterung für den Inhaber einer gemäß den Bestimmungen der JAR-FCL ausgestellten ausländischen Lizenz kann dieser zu einem späteren Zeitpunkt, zum Beispiel bei einer Verlängerung, bei der zuständigen Behörde beantragen, dass die Zuständigkeit für die Lizenz auf die zuständige Behörde übertragen wird, vorausgesetzt, dass der Inhaber der Lizenz in diesem Staat in einem Arbeitsverhältnis steht oder seinen Wohnsitz dort hat (siehe Anhang 1 JAR-FCL 1.070). Die zuständige Behörde tritt dann an die Stelle der zuständigen Behörde des Ausstellerstaates der Lizenz und übernimmt die Verantwortung für die Ausstellung der Lizenz gemäß Ziffer (a).
(e) Der Bewerber darf immer im Besitz nur einer gemäß dieser Verordnung ausgestellten Lizenz (Flugzeug) und eines Tauglichkeitszeugnisses sein.
JAR-FCL 3.080 Aeromedical Section (AMS)
(a) Einrichtung. Die zuständige Behörde hat einen oder mehrere autorisierte flugmedizinische Sachverständige, die über entsprechende Erfahrung im Bereich der Flugmedizin verfügen, zu beschäftigen. Diese autorisierten flugmedizinischen Sachverständigen bilden die Aeromedical Section (AMS).
(b) Ärztliche Verschwiegenheitspflicht. Die zuständige Behörde hat zu gewährleisten, dass die ärztliche Verschwiegenheitspflicht jederzeit beachtet wird. Alle mündlichen und schriftlichen Berichte sowie elektronisch gespeicherten Daten, welche die Tauglichkeit von Inhabern von Lizenzen oder Bewerber um eine Lizenz betreffen, haben der Aeromedical Section (AMS) zu Verfügung gestellt zu werden und der Beurteilung der Tauglichkeit der betreffenden Person durch die zuständige Behörde zu dienen. Der betroffenen Person ist von der zuständigen Behörde jederzeit Zugang zu ihren medizinischen Daten zu gewähren.
JAR–FCL 3.085 Flugmedizinisches Zentrum (AMC)
Die Autorisierung eines Flugmedizinischen Zentrums (Aeromedical Centre/AMC) hat durch schriftlichen Bescheid der zuständigen Behörde zu erfolgen und ist auf drei Jahre zu befristen. Das Flugmedizinische Zentrum muss:
(a) seinen Sitz im Inland haben und mit einer Krankenanstalt im Sinne des § 1 des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten (KAKuG), BGBl. Nr. 1/1957 idgF., dauerhaft zusammenarbeiten;
(b) sich mit klinischer Flugmedizin und damit zusammenhängenden Tätigkeitsfeldern beschäftigen;
(c) durch einen autorisierten flugmedizinischen Sachverständigen (AME) mit entsprechender Erfahrung geführt werden, der für die Koordinierung der Ergebnisse der flugmedizinischen Untersuchungen verantwortlich und zur Unterzeichnung flugmedizinischer Berichte an die zuständige Behörde sowie die Unterzeichnung von Tauglichkeitszeugnissen berechtigt ist (medizinischer Leiter des AMC). Das flugmedizinische Zentrum hat über entsprechend flugmedizinisch geschultes und im Bereich der Flugmedizin erfahrenes medizinisches Personal verfügen;
(d) mit medizinisch-technischer Ausrüstung ausgestattet sein, um die erforderlichen umfassenden flugmedizinischen Untersuchungen durchführen zu können.
Die zuständige Behörde hat vor der Autorisierung eines AMC ein Gutachten hinsichtlich der Erfüllung der Voraussetzungen für die Autorisierung einzuholen. Dieses Gutachten ist von der Austro Control GmbH gemeinsam mit je einem vom Österreichischen Aeroclub und der Wirtschaftskammer Österreich namhaft zu machenden flugmedizinischen Sachverständigen (AME) zu erstellen.
JAR–FCL 3.090 Autorisierter flugmedizinischer Sachverständiger (AME)
(a) Autorisierung. Die zuständige Behörde hat in ausreichender Anzahl flugmedizinische Sachverständige (Authorised Medical Examiners/AMEs) innerhalb Österreichs, die berechtigt sind den ärztlichen Beruf im Sinne der Bestimmungen des Ärztegesetzes 1998, BGBl. I Nr. 169/1998 idgF. auszuüben, durch einen schriftlichen Bescheid zu autorisieren. Ärzte, die in einem Nicht-JAA-Mitgliedstaat ansässig sind und als autorisierte flugmedizinische Sachverständige nach JAR-FCL anerkannt werden möchten, können eine Autorisierung als flugmedizinischer Sachverständiger bei der zuständigen Behörde beantragen. Der solcherart autorisierte flugmedizinische Sachverständige steht unter Aufsicht der zuständigen Behörde. Die Befugnisse eines solcherart autorisierten flugmedizinischen Sachverständigen sind für flugmedizinische Tauglichkeitszeugnisse der Klasse 1 auf Fälle von regelmäßig wiederkehrenden Verlängerungs- und Erneuerungsuntersuchungen beschränkt.
(b) Anzahl und Verteilung der autorisierten flugmedizinischen Sachverständigen. Die zuständige Behörde hat bei der Autorisierung der flugmedizinischen Sachverständigen die geographische Verteilung und Anzahl der im Inland ansässigen Piloten zu berücksichtigen.
(c) Zugang zu den flugmedizinischen Daten. Die zuständige Behörde ist berechtigt und verpflichtet, einem AME, der für die Koordinierung von Untersuchungsergebnissen und die Unterfertigung der flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisse verantwortlich ist, die Dokumentation über vergangene Untersuchungen einer Person zur Verfügung zu stellen, insofern dies zur Beurteilung der Tauglichkeit dieser Person anlässlich einer neuerlichen Untersuchung erforderlich ist.
(d) Ausbildung. Ein AME muss berechtigt sein, den ärztlichen Beruf im Sinne der Bestimmungen des Ärztegesetzes 1998 auszuüben und hat eine Ausbildung im Bereich der Flugmedizin im Sinne der folgenden Bestimmungen nachzuweisen. Für eine Autorisierung von flugmedizinischen Sachverständigen für flugmedizinische Untersuchungen für Tauglichkeitszeugnisse der Klasse 1 sind praktische Kenntnisse und Erfahrungen in Bezug auf die Bedingungen, unter denen Inhaber von Lizenzen ihre Berechtigungen ausüben, erforderlich.
(1) Grundausbildung im Bereich Flugmedizin
(i) Die Grundausbildung für Ärzte, die für die
flugmedizinische Untersuchung und Beurteilung von Piloten, die ein flugmedizinisches Tauglichkeitszeugnis der Klasse 2 benötigen, berechtigt sind, muss mindestens 60 Stunden Ausbildung einschließlich praktischer Erfahrung in flugmedizinischen Untersuchungstechniken beinhalten.
(ii) der Grundlehrgang ist mit einer entsprechenden
Prüfung abzuschließen. Über den erfolgreichen Abschluss ist dem Teilnehmer von der ausbildenden Stelle ein Zeugnis auszustellen.
(2) Aufbaulehrgang in Flugmedizin
(i) Der Aufbaulehrgang in Flugmedizin für AMEs, die für
die flugmedizinische Untersuchung und Beurteilung von Piloten, die ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 benötigen, berechtigt sind, muss mindestens 120 Stunden Theorie (zusätzlich 60 Stunden zum Grundlehrgang) einschließlich praktischer Arbeit, flugmedizinischer Ausbildungstätigkeit sowie dem Besuchen flugmedizinischer Zentren, Kliniken, Forschungseinrichtungen, Flugverkehrskontrollseinrichtungen, Flugübungsgeräten, Flughäfen und sonstigen Einrichtungen der gewerblichen Luftfahrt umfassen. Ausbildung und praktische Tätigkeit können sich über einen Zeitraum von bis zu drei Jahren erstrecken. Die abgeschlossene Grundausbildung im Bereich Flugmedizin ist Zugangsvoraussetzug für den Aufbaulehrgang.
(ii) Der Aufbaulehrgang in Flugmedizin muss eine
abschließende Prüfung beinhalten; den erfolgreichen Teilnehmern ist von der ausbildenden Stelle ein Zeugnis auszustellen.
(3) Auffrischungslehrgang in Flugmedizin. Während der Gültigkeitsdauer seiner Autorisierung ist der AME verpflichtet, 20 Stunden eines von der zuständigen Behörde genehmigten Auffrischungslehrganges zu absolvieren. Davon haben mindestens sechs Stunden unter der ummittelbaren Aufsicht zuständigen Behörde zu erfolgen. Wissenschaftliche Tagungen, Kongresse und Flugerfahrung können gemäß den Vorgaben der zuständigen Behörde auf zu absolvierenden Ausbildungsstunden angerechnet werden.
(e) Autorisierung. Ein AME wird durch eine schriftlichen, auf drei Jahre zu befristenden Bescheid der zuständigen Behörde autorisiert. Die zuständige Behörde hat in diesem Bescheid festzulegen, ob sich die Befugnisse des flugmedizinischen Sachverständigen zur flugmedizinischen Untersuchung und Beurteilung von Piloten auf Tauglichkeitszeugnisse der Klasse 2 beschränken. Für eine neuerliche Autorisierung hat der flugmedizinische Sachverständige der zuständigen Behörde mindestens 20 durchgeführte flugmedizinische Untersuchungen während der drei Jahre sowie die Absolvierung des Auffrischungslehrganges gemäß lit. (e) nachzuweisen.
(f) Durchsetzung. Die Autorisierung eines AME ist von der zuständigen Behörde mit schriftlichem Bescheid zu widerrufen, wenn
eine der Voraussetzungen, die zur Erteilung der Autorisierung geführt haben, nicht mehr vorliegt oder zum Zeitpunkt der Erteilung nicht gegeben war und der Mangel noch fortdauert, oder
der AME seine bei der Ausübung seiner Befugnisse einzuhaltenden Verpflichtungen in schwerwiegender Weise verletzt.
JAR–FCL 3.095 Flugmedizinische Tauglichkeitsuntersuchung
(a) Flugmedizinisches Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1. Die Erstuntersuchung für die Erteilung eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 1 ist durch ein AMC durchzuführen. Folgende Untersuchungen für die Verlängerung oder Erneuerung der Gültigkeit des Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 1 sind von einem AMC oder einem AME durchzuführen.
(b) Flugmedizinisches Tauglichkeitszeugnis der Klasse 2. Die Erstuntersuchung für die Erteilung eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 2 sowie folgende Untersuchungen für die Verlängerung oder Erneuerung der Gültigkeit sind von einem AMC oder einem AME durchzuführen.
(c) Der Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis hat das von der zuständigen Behörde festzulegende und von dieser den autorisierten flugmedizinischen Stellen zur Verfügung zu stellende Antragsformular auszufüllen. Nach erfolgter flugmedizinischer Untersuchung nach Klasse 1 oder Klasse 2 ist der AME verpflichtet, einen unterzeichneten vollständigen entsprechenden Bericht mit dem in Anlage 5 festgelegten Inhalt unverzüglich an die zuständige Behörde zu übermitteln. Der Bericht kann auch in elektronischer Form erfolgen. Im Falle einer Untersuchung durch ein AMC ist der Bericht an die zuständige Behörde sowie gegebenenfalls das entsprechende Tauglichkeitszeugnis vom medizinischen Leiter des AMC oder dessen Vertreter zu unterzeichnen, der hierbei die entsprechenden Untersuchungen durch das medizinische Personal des AMC zugrunde zu legen hat.
(d) Wiederkehrende Voraussetzungen. Die gemäß den Bestimmungen dieser Anlage (JAR-FCL 3) jeweils erforderlichen besonderen Untersuchungen für die Erstausstellung sowie die Verlängerung oder Erneuerung der Gültigkeit des jeweiligen Tauglichkeitszeugnisses sind auf diesem zur Information des Inhabers in übersichtlicher Form zusammenzufassen (vergleiche den Anhang 1 zu JAR-FCL 3.100).
JAR–FCL 3.100 Flugmedizinische Tauglichkeitszeugnisse
(a) Inhalte eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses. Das Tauglichkeitszeugnis, dessen Form und Inhalt in Anlage 4 bestimmt wird, muss folgende Angaben beinhalten:
(1) die Lizenznummer (wie von der zuständigen Behörde bestimmt)
(2) die Tauglichkeitsklasse des Tauglichkeitszeugnisses
(3) den vollständigen Namen
(4) das Geburtsdatum
(5) die Staatsbürgerschaft
(6) das Datum und den Ort der Erstuntersuchung
(7) das Datum der letzten umfassenden flugmedizinischen Untersuchung
(8) das Datum der letzten Elektrokardiographie
(9) das Datum der letzten Audiometrie
(10) Einschränkungen und Auflagen
(11) den Namen des AME, dessen Evidenznummer sowie dessen Unterschrift,
(12) das Datum der Untersuchung,
(13) die Unterschrift des Untersuchten.
(b) Erstausstellung eines Tauglichkeitszeugnisses. Die Erstausstellung eines Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 1 hat durch die zuständige Behörde zu erfolgen. Die Erstausstellung eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 2 hat durch eine flugmedizinische Stelle zu erfolgen. Sofern jedoch die Beurteilung der Tauglichkeit eines Piloten gemäß den Bestimmungen dieser Anlage (JAR-FCL 3) durch die zuständige Behörde zu erfolgen hat, ist diese auch für die Ausstellung des entsprechenden Tauglichkeitszeugnisses zuständig.
(c) Verlängerung und Erneuerung eines Tauglichkeitszeugnisses. Die Verlängerung oder Erneuerung der Gültigkeit eines Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 1 oder 2 hat durch eine flugmedizinische Stelle durch Ausstellung eines entsprechenden neuen Tauglichkeitszeugnisses zu erfolgen. Sofern jedoch die Beurteilung der Tauglichkeit eines Piloten gemäß den Bestimmungen dieser Anlage (JAR-FCL 3) durch die zuständige Behörde zu erfolgen hat, ist diese auch für die Ausstellung des entsprechenden neuen Tauglichkeitszeugnisses zuständig.
(d) Verfahrensweisen bei der Ausstellung eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses
(1) Das entsprechende Tauglichkeitszeugnis ist der untersuchten Person, wenn notwendig in Kopie, nach erfolgter entsprechender flugmedizinischer Tauglichkeitsuntersuchung, auszuhändigen.
(2) Der Inhaber eines Tauglichkeitszeugnisses hat dieses der zuständigen Behörde, wenn dies für weitere Schritte erforderlich ist, vorzulegen.
(3) Der Inhaber eines Tauglichkeitszeugnisses hat dieses anlässlich der Verlängerung oder Erneuerung der flugmedizinischen Stelle vorzuweisen.
(e) Die Anmerkung, Einschränkung oder Widerruf eines Tauglichkeitszeugnisses
(1) Wenn das Tauglichkeitszeugnis im Sinne der Bestimmung JAR-FCL 3.125 von der zuständigen Behörde auszustellen war, ist diese Tatsache im flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnis zusätzlich zu den erforderlichen Einschränkungen des Tauglichkeitszeugnisses gemäß Anhang 1 zu JAR-FCL 3.100 zu vermerken.
(2) Stellt die zuständige Behörde fest, dass die für die Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbunden Berechtigungen erforderliche Tauglichkeit nicht vorliegt, ist gegebenenfalls gemäß § 43 LFG vorzugehen. Die flugmedizinische Stelle, welche der betreffenden Person das Tauglichkeitszeugnis ausgestellt hat, ist von dieser Tatsache durch die zuständige Behörde zu informieren.
(f) Versagung der Ausstellung eines Tauglichkeitszeugnisses
(1) Ein Bewerber, dem die Ausstellung eines Tauglichkeitszeugnisses versagt wurde, ist von der flugmedizinischen Stelle schriftlich darüber zu informieren und dabei auch auf sein Recht auf einen Antrag auf die Ausstellung des Tauglichkeitszeugnisses an die zuständige Behörde gemäß § 35 Abs. 2 LFG hinzuweisen.
JAR–FCL 3.105 Gültigkeitsdauer der Tauglichkeitszeugnisse (Siehe Anhang 1 zu JAR–FCL 3.105)
(a) Das Tauglichkeitszeugnis ist gültig ab dem Datum der allgemeinen flugmedizinischen Erstuntersuchung für die folgenden Zeiträume:
(1) Flugmedizinisches Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1: zwölf Monate; nach Vollendung des 40. Lebensjahres: sechs Monate.
(2) Flugmedizinisches Tauglichkeitszeugnis der Klasse 2:
60 Monate bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres, danach 24 Monate bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres und danach 12 Monate.
(3) Das Datum des Ablaufes der Gültigkeitsdauer des flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses ist auf Basis der in (1) und (2) enthaltenen Angaben zu berechnen. Die Gültigkeitsdauer eines Tauglichkeitszeugnisses einschließlich jeder damit verbundenen erweiterten oder besonderen Untersuchung wird durch das Alter des Piloten zum Zeitpunkt der Untersuchung bestimmt.
(4) Abweichend zu (2) verliert ein Tauglichkeitszeugnis Klasse 2, das vor dem 30. Lebensjahr des Inhabers ausgestellt seine Gültigkeit nach Vollendung des 32. Lebensjahres.
(b) Verlängerung. Wird die Verlängerung bis 45 Tage vor Ablauf der gemäß (a) berechneten Gültigkeitsdauer vorgenommen, beginnt die Gültigkeitsdauer des neuen Tauglichkeitszeugnisses jenem Tag, an welchen die Gültigkeitsdauer des alten Tauglichkeitszeugnisses abgelaufen ist.
(c) Erneuerung. Wird die flugmedizinische Untersuchung nicht innerhalb der in (b) beschriebenen Frist von 45 Tagen vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Tauglichkeitszeugnisses durchgeführt, wird die Gültigkeitsdauer des neuen Tauglichkeitszeugnisses von der nächsten flugmedizinischen Untersuchung berechnet.
(d) Voraussetzungen für die Verlängerung und Erneuerung. Die Voraussetzungen, die für die Verlängerung, Erneuerung eines Tauglichkeitszeugnisses zu erfüllen sind, entsprechen den Voraussetzungen bei der Ersterteilung eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses, sofern dies nicht ausdrücklich anders bestimmt ist.
(e) Verkürzung der Gültigkeitsdauer. Die Gültigkeit eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses kann, wenn klinisch begründet, von einer flugmedizinischen Stelle nach Absprache mit der zuständigen Behörde verkürzt werden.
(f) Zusätzliche flugmedizinische Untersuchung. Hat die zuständige Behörde begründete Zweifel an der Tauglichkeit des Inhabers eines Tauglichkeitszeugnisses, kann sie vom Inhaber des Tauglichkeitszeugnisses weitere Untersuchungen, Erhebungen oder Proben verlangen. Gegebenenfalls ist gemäß § 43 LFG vorzugehen. Die Untersuchungsergebnisse (Befunde) sind der zuständigen Behörde zu übermitteln.
Siehe hierzu Anhang 1 zu JAR–FCL 3.105.
JAR–FCL 3.110 Voraussetzungen für die flugmedizinische Untersuchung
(a) Ein Bewerber um ein gemäß den Bestimmungen dieser Anlage (JAR-FCL 3) auszustellendes Tauglichkeitszeugnis oder Inhaber eines solchen muss frei sein von:
(1) angeborenen oder erworbenen Normabweichungen,
(2) jeder offenen oder latenten, akuten oder chronischen Behinderung,
(3) Wunden, Verletzungen oder einer Folgekrankheit nach einem chirurgischen Eingriff (Operation),
welche ein Ausmaß an funktioneller Beeinträchtigung nach sich ziehen, welche die sichere Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen beeinträchtigen kann.
(b) Ein Bewerber um ein gemäß den Bestimmungen dieser Anlage (JAR-FCL 3) auszustellendes Tauglichkeitszeugnis oder der Inhaber eines solchen, darf weder an einer Erkrankung noch an einer Behinderung leiden, welche die sichere Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen beeinträchtigen kann.
JAR–FCL 3.115 Einnahme von Arzneimitteln, Homöopathika sowie andere Behandlungsmethoden
(a) Für Inhaber eines Tauglichkeitszeugnisses, der verschreibungs- oder nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel oder Homöopathika einnimmt oder unter medizinischer, chirurgischer oder andrer Behandlung steht, gelten die in JAR-FCL 3.040 bestimmten Verpflichtungen.
(b) Alle Maßnahmen, die eine allgemeine oder Spinalanästhesie erfordern, schließen die Tauglichkeit für mindestens 48 Stunden aus.
(c) Alle Eingriffe, die lokale oder regionale Anästhesie erfordern schließen die Tauglichkeit für mindestens 12 Stunden aus.
JAR–FCL 3.120 Pflichten des Bewerbers um ein Tauglichkeitszeugnis
(a) Informationen die zur Verfügung gestellt werden müssen (Informationspflichten). Der Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis hat seine Identität nachzuweisen und eine Erklärung über medizinisch relevante persönliche, familiäre und angeborene Tatsachen unterschrieben der flugmedizinischen Stelle bereitzustellen. Die Erklärung muss auch eine Angabe beinhalten, ob der Bewerber bereits flugmedizinisch untersucht wurde, und wenn ja, mit welchem Ergebnis. Der Bewerber ist von der flugmedizinischen Stelle über die Notwendigkeit in Kenntnis zu setzen, richtige und vollständige Angaben nach bestem Wissen zu erstatten.
(b) Unrichtige Informationen. Jede Angabe, die in Täuschungsabsicht gemacht wurde, ist von der flugmedizinischen Stelle der zuständigen Behörde zu melden.
JAR–FCL 3.125 Ausstellung des Tauglichkeitszeugnisses durch die zuständige Behörde; Rechtsschutz
(a) Wenn die medizinischen Voraussetzungen gemäß den Bestimmungen dieser Anlage (JAR-FCL 3) für die Erteilung eines für die jeweilige Lizenz oder Berechtigung erforderlichen Tauglichkeitszeugnisses vom Bewerber nicht gänzlich erfüllt sind, darf das entsprechende Tauglichkeitszeugnis von der flugmedizinischen Stelle weder ausgestellt, verlängert noch erneuert werden. Die Beurteilung solcher Fälle obliegt der zuständigen Behörde. Wenn es in den Bestimmungen dieser Anlage (JAR-FCL 3) vorgesehen ist, dass die zuständige Behörde den Bewerber bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen als tauglich beurteilen kann, ist das entsprechende Tauglichkeitszeugnis nach Feststellung der Tauglichkeit von der zuständigen Behörde auszustellen. Die zuständige Behörde hat in solchen Fällen bei der Beurteilung der Tauglichkeit des Piloten alle relevanten Umstände zu berücksichtigen und kann danach das Tauglichkeitszeugnis ausstellen, verlängern oder erneuern. Zu den zu berücksichtigenden Umständen gehören insbesondere:
(1) die medizinischen Beeinträchtigung in Bezug auf das flugbetriebliche Umfeld;
(2) die Leistungsfähigkeit, die Befähigung und die Erfahrung des Piloten im relevanten flugbetrieblichen Umfeld;
(3) einen flugmedizinischen Flugtest, wenn zweckmäßig; und
(4) das Erfordernis von Einschränkungen des Tauglichkeitszeugnisses.
Wenn in ein Tauglichkeitszeugnisses mehr als nur eine Einschränkung einzutragen ist, sind die zusätzlichen und wechselseitigen Auswirkungen auf die Flugsicherheit von der zuständigen Behörde zu beurteilen.
(b) Rechtsschutz: Die zuständige Behörde hat bei der Beurteilung von strittigen Fällen gemäß der Bestimmung des § 35 Abs. 2 LFG vorzugehen.
Anhang 1 zu JAR-FCL 3.100
Einschränkungen; Bedingungen und Abweichungen, die in das Tauglichkeitszeugnis einzutragen sind:
```
```
ABKÜRZUNG EINSCHRÄNKUNGEN, AUFLAGEN, EINGETRAGEN ENTFERNT
ABWEICHUNGEN VON VON
```
```
TML GÜLTIG NUR FÜR....... MONATE AME/AMC/AMS AMS
```
```
VDL MUSS IM FLUGBETRIEB AME/AMC/AMS AMS
KORREKTURGLÄSER TRAGEN UND
EINE ERSATZBRILLE MITFÜHREN
```
```
VML MUSS IM FLUGBETRIEB AME/AMC/AMS AMS
MULTIFOKALE KORREKTURGLÄSER
TRAGEN UND EINE ERSATZBRILLE
MITFÜHREN
```
```
VNL MUSS IM FLUGBETRIEB AME/AMC/AMS AMS
KORREKTURGLÄSER FÜR DAS
NAHSEHEN TRAGEN UND
ERSATZBRILLE MITFÜHREN
```
```
VCL GÜLTIG NUR AM TAG AMS AMS
```
```
OML GÜLTIG ALS ODER MIT AMS AMS
QUALFIZIERTEM KOPILOTEN
```
```
OCL GÜLTIG NUR ALS KOPILOT AMS AMS
```
```
OSL GÜLTIG NUR MIT AMS AMS
SICHERHEITSPILOT UND IN
EINEM LUFTFAHRZEUG MIT
DOPPELSTEUER
```
```
OAL AUF BESTIMMTE FLUGZEUGTYPE AMS AMS
BESCHRÄNKT
```
```
OPL GÜLTIG NUR OHNE PASSAGIERE AMS AMS
```
```
APL GÜLTIG NUR MIT GENEHMIGTEN AMS AMS
PROTHESEN
```
```
AHL GÜLTIG NUR MIT GENEHMIGTEN AMS AMS
HANDSTEURUNGSKONTROLLEN DES
LUFTFAHRZEUGES
```
```
AGL GÜLTIG NUR MIT GENEHMIGTEM AMS AMS
AUGENSCHUTZ
```
```
SSL SPEZIELLE EINSCHRÄNKUNG (WIE AMS AMS
BESCHRIEBEN)
```
```
SIC SPEZIELLE ANWEISUNGEN – DIE AMS AMS
AMS IST ZU KONTAKTIEREN
```
```
AMS REZERTIFIZIERUNG UND AMS AMS
AUSSTELLUNG EINES
FLUGMEDIZINISCHEN
TAUGLICHKEITSZEUGNISSES NUR
DURCH DIE AMS MÖGLICH
```
```
RXO ABKLÄRUNG DURCH EINEN AME/AMC/AMS AMS
AUGENFACHARZT ERFORDERLICH
```
```
Wird im Sinne obiger Tabelle die Bezeichnung AMS verwendet, so ist darunter die zuständige Behörde zu verstehen.
Anhang 1 zu JAR–FCL 3.105
Gültigkeitsdauer/Übertragung medizinischer Untersuchungsdaten für die Erneuerung eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 1 und der Klasse 2.
(Siehe JAR–FCL 3.105)
1 Klasse 1
(a) Wenn der Inhaber einer Lizenz sein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 für mehr als fünf Jahre nicht erneuert, erfordert die Erneuerung entweder eine Erst- oder eine erweiterte Verlängerungs- und Erneuerungsuntersuchung. Der Umfang der durchzuführenden Untersuchung hat die sichere Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen zu gewährleisten und ist von der zuständigen Behörde festzulegen. Die Untersuchung ist durch ein AMC durchzuführen, welchem die relevante medizinische Dokumentation durch die zuständige Behörde zur Verfügung zu stellen ist.
(b) Wenn der Inhaber einer Lizenz sein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 für mehr als zwei, aber weniger als fünf Jahre nicht erneuert, erfordert die Erneuerung die von der zuständigen Behörde festzulegenden Untersuchungen (Standard- oder erweiterte Untersuchungen), deren Umfang die sichere Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen zu gewährleisten hat und von einer flugmedizinischen Stelle durchzuführen sind. Dafür ist der flugmedizinischen Stelle die relevante medizinische Dokumentation durch die zuständige Behörde zur Verfügung zu stellen.
(c) Wenn der Inhaber einer Lizenz sein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 für mehr als 90 Tage, aber weniger als zwei Jahre nicht erneuert, erfordert die Erneuerung die von der zuständigen Behörde festzulegenden Untersuchungen (Standard- oder erweiterte Untersuchungen), deren Umfang die sichere Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen zu gewährleisten hat und die von einer flugmedizinischen Stelle durchzuführen sind.
(d) Wenn der Inhaber einer Lizenz sein Tauglichkeitszeugnis für weniger als 90 Tage nicht erneuert, erfordert die Erneuerung die von der zuständigen Behörde festzulegenden Untersuchungen (Standard- oder erweiterte Untersuchungen), deren Umfang die sichere Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen zu gewährleisten hat und die von einer flugmedizinischen Stelle durchzuführen sind.
2 Klasse 2
(a) Wenn eine Instrumentenflugberechtigung (IR) in die Lizenz eingetragen ist, hat bei Inhabern von Tauglichkeitszeugnissen, die das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet haben innerhalb der letzten 60 Monate und bei Bewerbern, die das 40. Lebensjahr vollendet haben, jeweils innerhalb den letzten 24 Monate eine Reintonaudiometrie zu erfolgen.
(b) Wenn der Inhaber einer Lizenz sein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 2 für mehr als fünf Jahre nicht erneuert, erfordert die Erneuerung eine flugmedizinische Erstuntersuchung durch eine flugmedizinische Stelle. Der flugmedizinischen Stelle ist die relevante medizinische Dokumentation durch die zuständige Behörde zur Verfügung zu stellen.
(c) Wenn der Inhaber einer Lizenz sein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 2 für mehr als zwei, aber weniger als fünf Jahre nicht erneuert, erfordert dessen Erneuerung die von der zuständigen Behörde festzulegenden Untersuchungen (Standard- oder erweiterte Untersuchungen), deren Umfang die sichere Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen zu gewährleisten hat und die von einer flugmedizinischen Stelle durchzuführen sind. Dafür ist der flugmedizinischen Stelle die relevante medizinische Dokumentation durch die zuständige Behörde zur Verfügung zu stellen.
(d) Wenn der Inhaber einer Lizenz sein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 2 für weniger als 2 Jahre nicht erneuert, erfordert dessen Erneuerung die Durchführung der vorgeschriebenen flugmedizinischen Untersuchungen.
Eine erweiterte flugmedizinische Tauglichkeitsuntersuchung muss immer auch eine flugmedizinische Standard-Tauglichkeitsuntersuchung beinhalten und zählt daher sowohl als Standard- als auch als erweiterte flugmedizinische Tauglichkeitsuntersuchung.
Unterabschnitt B. Medizinische Anforderungen der Klasse 1
JAR-FCL 3.130 Herz-Kreislauf System - Untersuchung
(a) Der Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 oder der Inhaber eines solchen darf weder angeborene noch erworbene Veränderungen am Herz-Kreislauf-System aufweisen, welche die sichere Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen beeinträchtigen können.
(b) Die Durchführung eines 12-Kanal Ruhe-EKG ist durchzuführen bei der Erstuntersuchung nach Klasse 1, danach alle fünf Jahre bis zum vollendeten 30. Lebensjahr, danach alle zwei Jahre bis zum vollendeten 40. Lebensjahr, danach jährlich bis zum vollendeten 50. Lebensjahr, danach alle sechs Monate und wenn klinisch indiziert.
(c) Ein Belastungs-EKG ist, wenn es klinisch indiziert ist, in Entsprechung mit der Bestimmung der Ziffer 1 des Anhanges 1 zu Unterabschnitt B durchzuführen.
(d) Ruhe- und Belastungs-EKGs sind durch eine entsprechend ausgestattete flugmedizinische Stelle oder einen Facharzt für das Sonderfach mit nachfolgendem Befundbericht an die betreffende flugmedizinische Stelle durchzuführen.
(e) Zur Erleichterung der Risikoeinschätzung ist die Bestimmung der Serumlipide einschließlich des Cholesterins bei der Erstuntersuchung und bei der ersten Untersuchung nach Vollendung des 40. Lebensjahres vorzunehmen (siehe Ziffer 2 des Anhanges 1 zu Unterabschnitt B).
(f) Bei der ersten Tauglichkeitsuntersuchung zur Verlängerung oder Erneuerung des Tauglichkeitszeugnisses nach Vollendung des 65. Lebensjahres muss der Inhaber eines Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 1 durch ein AMC untersucht werden. Der Anteil der Tauglichkeitsuntersuchung, der sich mit dem kardiozirkulatorischen System befasst, kann durch einen Facharzt für das Sonderfach mit nachfolgendem Befundbericht an das betreffende AMC durchgeführt werden.
JAR-FCL 3.135 Herz-Kreislauf-System und Blutdruck
(a) Die Blutdruckmessung muss gemäß Ziffer 3 des Anhanges 1 zu Unterabschnitt B erfolgen.
(b) Überschreitet der Blutdruck mit oder ohne Behandlung dauerhaft die Werte von 21,28 kPa (160mmHg) systolisch oder 12,63 kPa (95mmHg) diastolisch, ist der Bewerber als untauglich zu beurteilen.
(c) Blutdrucksenkende Medikamente müssen mit der sicheren Ausübung der mit der Lizenz verbundenen Berechtigungen vereinbar sein (siehe Ziffer 4 des Anhanges 1 zu Unterabschnitt B). Falls es zur Gewährleistung der sicheren Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen erforderlich ist, hat die Einstellung einer medikamentösen Behandlung zum sicheren Ausschluss signifikanter Nebenwirkungen die Untauglichkeit des Piloten für die erforderliche Zeitspanne zur Folge.
(d) Bewerber mit symptomatischer Hypotonie müssen als untauglich beurteilt werden.
JAR-FCL 3.140 Herz-Kreislauf-System – Koronare Herzkrankheiten
(a) Der Verdacht auf koronare Herzkrankheiten bei einem Bewerber muss diagnostisch geklärt werden. Bei Bewerbern mit wenig ausgeprägter asymptomatischer koronarer Herzkrankheit, welche keiner antianginöser Behandlung bedarf, kann die zuständige Behörde gemäß Ziffer 5 des Anhanges 1 zu Unterabschnitt B den Bewerber als tauglich beurteilen.
(b) Bewerber mit symptomatischer koronarer Herzkrankheit oder mit medikamentös behandelten Symptomen müssen als untauglich beurteilt werden
(c) Bewerber mit durchgemachtem ischämischen Ereignis (definiert als Myokardinfarkt, Angina pectoris, signifikante Rhythmusstörung, Herzinsuffizienz durch Ischämie oder jede Art der kardiovaskulären Revaskularisation) müssen als untauglich beurteilt werden. Bei Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Ziffer 6 des Anhanges 1 zu Unterabschnitt B kann nur bei Verlängerungs- oder Erneuerungsuntersuchungen die zuständige Behörde den Bewerber als tauglich beurteilen.
JAR-FCL 3.145 Herz-Kreislauf-System - Rhythmus- und Überleitungsstörungen
(a) Bewerber mit intermittierenden oder permanenten Vorhofrhythmusstörungen einschließlich sinuatrialer Funktionsstörungen müssen als untauglich beurteilt werden. Die zuständige Behörde kann jedoch den Bewerber gemäß Ziffer 7 des Anhanges 1 zu Unterabschnitt B als tauglich beurteilen.
(b) Bewerber mit asymptomatischer Sinusbradykardie oder Sinustachykardie können nur dann von der zuständigen Behörde als tauglich beurteilt werden, wenn der Störung keine pathologischen Veränderungen zugrunde liegen.
(c) Bewerber mit asymptomatischen, isolierten, uniformen, supra-ventrikulären oder ventrikulären Extrasystolen sind nicht jedenfalls als untauglich zu beurteilen. Jedoch erfordern häufige oder komplexe Formen eine vollständige fachkardiologische Begutachtung gemäß Ziffer 7 des Anhanges 1 zu Unterabschnitt B.
(d) Nur wenn keine weiteren Normabweichungen festgestellt werden, können Bewerber mit inkomplettem Schenkelblock oder stabilem elektrischen Linkslagetyp oder überdrehten Linkslagetyp von der zuständigen Behörde als tauglich beurteilt werden.
(e) Bei Bewerbern mit einem kompletten Rechtsschenkelblock hat bei der Erstuntersuchung und bei Verlängerungs- und Erneuerungsuntersuchungen eine fachkardiologische Begutachtung gemäß Ziffer 7 des Anhanges 1 zu Unterabschnitt B zu erfolgen.
(f) Bewerber mit einem kompletten Linksschenkelblock müssen als untauglich beurteilt werden. Der Bewerber kann jedoch von der zuständigen Behörde gemäß Ziffer 7 des Anhanges 1 zu Unterabschnitt B als tauglich beurteilt werden.
(g) Bewerber mit einem erstgradigen und Mobitz Typ I AV-Block können nur in Abwesenheit einer strukturellen Herzkrankheit von der zuständigen Behörde als tauglich beurteilt werden. Bewerber mit AV-Block Mobitz Typ II oder einem kompletten AV-Block müssen als untauglich beurteilt werden. Solche Bewerber können jedoch von der zuständigen Behörde in Übereinstimmung mit Ziffer 7 des Anhanges 1 zu Unterabschnitt B als tauglich beurteilt werden.
(h) Bewerber mit einer Breit- oder Schmalkomplextachykardie müssen als untauglich beurteilt werden. Solche Bewerber können jedoch von der zuständigen Behörde in Übereinstimmung mit Ziffer 7 des Anhanges 1 zu Unterabschnitt B als tauglich beurteilt werden.
(i) Bewerber mit konstant vorhandener ventrikulärer Präexzitation müssen als untauglich beurteilt werden. Solche Bewerber können jedoch von der zuständigen Behörde in Übereinstimmung mit Ziffer 7 des Anhanges 1 zu Unterabschnitt B als tauglich beurteilt werden.
(j) Bei Bewerbern mit einem endokardialen Herzschrittmacher muss Untauglichkeit festgestellt werden. Solche Bewerber können jedoch von der zuständigen Behörde in Übereinstimmung mit Ziffer 7 des Anhanges 1 zu Unterabschnitt B als tauglich beurteilt werden.
(k) Bewerber, die sich einer Hochfrequenzablationstherapie unterzogen haben, müssen als untauglich beurteilt werden. Solche Bewerber können jedoch von der zuständigen Behörde in Übereinstimmung mit Ziffer 7 des Anhanges 1 zu Unterabschnitt B als tauglich beurteilt werden.
JAR-FCL 3.150 Herz-Kreislauf-System – allgemeine Anforderungen
(a) Bewerber mit peripherer arterieller Gefäßerkrankung müssen sowohl vor als auch nach chirurgischer Behandlung als untauglich beurteilt werden. Eine fehlende funktionelle Beeinträchtigung vorausgesetzt und unter Erfüllung der Voraussetzungen in Ziffer 5 und 6 des Anhanges 1 zu Unterabschnitt B kann jedoch die zuständige Behörde den Bewerber als tauglich beurteilen.
(b) Bewerber mit thorakalem oder abdominellem Aortenaneurysma müssen sowohl vor als auch nach chirurgischer Therapie als untauglich beurteilt werden. Bewerber mit infrarenalem abdominellem Aortenaneurysma können jedoch im Falle einer Verlängerungs- oder Erneuerungsuntersuchung und unter Erfüllung der Voraussetzungen in Ziffer 9 des Anhanges 1 zu Unterabschnitt B von der zuständigen Behörde als tauglich beurteilt werden.
(c) Bewerber mit signifikanten Veränderungen an einer der Herzklappen müssen als untauglich beurteilt werden.
(1) Bewerber mit geringfügigen Veränderungen an den Herzklappen können gemäß Ziffer 10 (a) und (b) des Anhanges 1 zu Unterabschnitt B von der zuständigen Behörde als tauglich beurteilt werden.
(2) Bei Bewerbern nach Operation an den Herzklappen oder deren Ersatz müssen als untauglich beurteilt werden. Solche Bewerber können jedoch von der zuständigen Behörde in Übereinstimmung mit Ziffer 10 (c) des Anhanges 1 zu Unterabschnitt B als tauglich beurteilt werden.
(d) Eine Behandlung mit Antikoagulantien macht untauglich. Nach zeitlich begrenzter Behandlung können solche Bewerber in Übereinstimmung mit Ziffer 11 des Anhanges 1 zu Unterabschnitt B jedoch von der zuständigen Behörde als tauglich beurteilt werden.
(e) Jede Veränderung an Epi-, Myo- oder Endokard eines Bewerbers, die in ihrer flugmedizinischen Beurteilung in den Bestimmungen dieses Anhanges nicht gesondert geregelt ist, macht untauglich. Solche Bewerber können jedoch von der zuständigen Behörde in Übereinstimmung mit Ziffer 12 des Anhanges 1 zu Unterabschnitt B als tauglich beurteilt werden.
(f) Bei angeborenen Herzfehlern muss sowohl vor als auch nach der chirurgischen Behandlung Untauglichkeit festgestellt werden. Bewerber mit geringfügigen Veränderungen können jedoch von der zuständigen Behörde nach entsprechender fachkardiologischer Untersuchung in Übereinstimmung mit Ziffer 13 des Anhanges 1 zu Unterabschnitt B als tauglich beurteilt werden.
(g) Nach einer Herz- oder Herz-Lungen-Transplantation ist Untauglichkeit festzustellen.
(h) Bewerber mit einer Krankheitsvorgeschichte rezidivierender vasovagaler Synkopen müssen als untauglich beurteilt werden. Bewerber mit unklarer Krankheitsvorgeschichte können jedoch von der zuständigen Behörde in Übereinstimmung mit Ziffer 14 des Anhanges 1 zu Unterabschnitt B als tauglich beurteilt werden.
JAR FCL 3.155 Atemtrakt (Respiratorisches System) – allgemeine Anforderungen
(a) Ein Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 oder der Inhaber eines solchen darf keine angeborenen oder erworbenen Abnormitäten des Atmungstraktes (Respirationssystems) aufweisen, welche die sichere Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen beinträchtigen können.
(b) Eine posteriore/anteriore Lungenröntgenaufnahme ist bei der Erstuntersuchung durchzuführen. Bei der Verlängerungs- oder Erneuerungsuntersuchung ist ein Lungenröntgen nur bei klinischem Verdacht oder aus epidemiologischen Gründen durchzuführen.
(c) Ein Lungenfunktionstest (siehe Ziffer 1 des Anhanges 2 zu Unterabschnitt B) ist bei der Erstuntersuchung durchzuführen. Ein Spitzenflusstest (Peakflowtest) ist bei der ersten Verlängerungs- oder Erneuerungsuntersuchung, nach Vollendung des 30. Lebensjahres bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres alle 5 Jahre, und danach alle 4 Jahre oder wenn es klinisch indiziert ist, durchzuführen. Bewerber mit einer signifikanten Veränderung der Lungenfunktion (siehe Ziffer 1 des Anhanges 2 zu Unterabschnitt B) müssen als flugmedizinisch untauglich beurteilt werden.
JAR FCL 3.160 Atemtrakt (Respiratorisches System) – Erkrankungen
(a) Bewerber mit chronisch obstruktiven Atemwegserkrankungen müssen als untauglich beurteilt werden.
(b) Bewerber mit einer reaktiven Atemwegserkrankung (Bronchialasthma), die eine Medikation erforderlich macht, müssen in Übereinstimmung mit Ziffer 2 des Anhanges 2 zu Unterabschnitt B beurteilt werden.
(c) Bewerber mit einer aktiven entzündlichen Erkrankung der Atemwege müssen als vorübergehend untauglich beurteilt werden.
(d) Bewerber mit einer aktiven Sarkoidose müssen als untauglich beurteilt werden (siehe Ziffer 3 des Anhanges 2 zu Unterabschnitt B).
(e) Bewerber mit einem Spontanpneumothorax müssen als untauglich beurteilt werden. Nach einer vollständigen Untersuchung des Atmungstraktes mit gutem Ergebnis kann in Übereinstimmung mit Ziffer 4 des Anhanges 2 zu Unterabschnitt B kann der Bewerber als tauglich beurteilt werden.
(f) Bewerber, an denen ein großer thoraxchirurgischer Eingriff durchgeführt wurde, müssen für mindestens drei Monate und in jedem Fall so lange als untauglich beurteilt werden, bis die Nachwirkungen der Operation nicht mehr die sichere Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen beinträchtigen können (siehe Ziffer 5 des Anhanges 2 zu Unterabschnitt B).
(g) Bewerber mit einem nicht zufrieden stellend behandelten Schlafapnoesyndrom müssen als untauglich beurteilt werden.
JAR FCL 3.165 Verdauungstrakt – allgemeine Anforderungen
Ein Bewerber oder Inhaber eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 1 muss frei sein von funktionellen oder strukturellen Erkrankungen des Verdauungstraktes und dessen Anhangsgebilde, welche die sichere Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen beinträchtigen können.
JAR FCL 3.170 Verdauungstrakt – Erkrankungen
(a) Bewerber mit wiederholt auftretenden dyspeptischen Beschwerden, die eine Medikation erforderlich machen, oder die an einer Pankreatitis erkrankt sind, müssen vorbehaltlich der Bestimmung der Ziffer 1 des Anhanges 3 zu Unterabschnitt B als untauglich beurteilt werden.
(b) Bewerber mit asymptomatischen Gallensteinen, die man zufällig entdeckt hat, müssen in Übereinstimmung mit Ziffer 2 des Anhanges 3 zu Unterabschnitt B beurteilt werden.
(c) Bewerber mit einer etablierten Diagnose oder Vorgeschichte einer chronischen entzündlichen Darmerkrankung müssen als untauglich beurteilt werden (siehe Ziffer 3 des Anhanges 3 zu Unterabschnitt B).
(d) Bewerber müssen völlig frei von Hernien sein, die zu Symptomen führen können, die eine plötzliche Untauglichkeit herbeiführen.
(e) Bewerber, bei denen nach einer Erkrankung des Verdauungstraktes oder nach einem chirurgischen Eingriff an einem der Abschnitte des Verdauungstraktes oder dessen Anhangsgebilde das Risiko besteht, dass sie als Folge davon einen Verschluss im Verdauungstrakt durch eine Verengung oder durch Druck von außen erleiden können, was zu einer Untauglichkeit während des Fluges führen kann, müssen aus diesem Grund als untauglich beurteilt werden.
(f) Bewerber, die sich einer chirurgischen Operation am Verdauungstrakt oder seiner Anhangsgebilde unterzogen haben, die zu einer totalen oder teilweisen Entfernung oder Veränderung eines seiner Organe geführt hat, sind für mindestens 3 Monate oder so lange untauglich, bis die Nachwirkungen der Operation nicht mehr die sichere Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen beinträchtigen können (siehe Ziffer 4 des Anhanges 3 zu Unterabschnitt B).
JAR FCL 3.175 Stoffwechselerkrankungen, ernährungsbedingte oder endokrine Erkrankungen
(a) Ein Bewerber oder Inhaber eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 1 darf keine funktionell oder strukturell metabolischen, ernährungsbedingten oder endokrinen Erkrankungen aufweisen, welche die sichere Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen beinträchtigen können.
(b) Bewerber mit stoffwechselmäßigen, ernährungsbedingten oder endokrinen Fehlfunktionen können nur in Übereinstimmung mit Ziffer 1 des Anhanges 4 zu Unterabschnitt B als tauglich beurteilt werden.
(c) Die flugmedizinische Tauglichkeit von Bewerbern mit nicht insulinpflichtigem Diabetes mellitus (NIDDM) kann ausschließlich in Übereinstimmung mit Ziffer 2 und 3 des Anhanges 4 zu Unterabschnitt B in Hinblick auf seine flugmedizinische Tauglichkeit beurteilt werden.
(d) Bewerber mit insulinpflichtigem Diabetes mellitus (IDDM) müssen als untauglich beurteilt werden.
(e) Bewerber mit einem Body-Mass-Index = 35 können von der zuständigen Behörde nur dann als tauglich beurteilt werden, wenn das Übergewicht nicht die sichere Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen beeinträchtigen kann und ein zufrieden stellendes Ergebnis einer Untersuchung über das kardiovaskuläre Risiko vorliegt (siehe Ziffer 1 des Anhanges 9 zu Unterabschnitt B).
JAR FCL 3.180 Blut und Blutbildung (Hämatologie)
(a) Ein Bewerber oder Inhaber eines Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 1 muss frei von allen hämatologischen Erkrankungen sein, welche die sichere Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen beinträchtigen können.
(b) Der Hämoglobinwert muss bei jeder flugmedizinischen Untersuchung untersucht werden. In Fällen einer signifikanten Anämie mit einem Hämatokrit unter 32% muss der Proband als untauglich beurteilt werden (siehe Ziffer 1 des Anhanges 5 zu Unterabschnitt B).
(c) Bewerber mit einer Sichelzellerkrankung des Blutes müssen als flugmedizinisch untauglich beurteilt werden (siehe Ziffer 1 Anhanges 5 zu Unterabschnitt B).
(d) Bewerber mit einer signifikanten lokalisierten oder generalisierten Vergrößerung der Lymphknoten und einer Bluterkrankung müssen als untauglich beurteilt werden (siehe Ziffer 2 des Anhang 5 zum Unterabschnitt B).
(e) Bewerber mit einer akuten Leukämie müssen als untauglich beurteilt werden. Nach einer etablierten Remission kann die Ausstellung eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses durch die zuständige Behörde erfolgen. Erstbewerber mit einer chronischen Leukämie müssen als untauglich beurteilt werden. Für die mögliche Ausstellung eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses siehe Ziffer 3 des Anhanges 5 zu Unterabschnitt B.
(f) Bewerber mit einer signifikanten Vergrößerung der Milz müssen als untauglich beurteilt werden (siehe Ziffer 4 des Anhanges 5 zu Unterabschnitt B).
(g) Bewerber mit einer signifikanten Polyzythämie müssen als untauglich beurteilt werden (siehe Ziffer 5 des Anhanges 5 zu Unterabschnitt B).
(h) Bewerber mit einem Gerinnungsdefekt müssen als untauglich beurteilt werden (siehe Ziffer 6 des Anhanges 5 zu Unterabschnitt B).
JAR FCL 3.185 Urogenitaltrakt – Harnorgane und Geschlechtsorgane
(a) Ein Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 oder der Inhaber eines solchen darf keine funktionellen und strukturellen Erkrankungen des Urogenitaltraktes und seiner Anhangsgebilde aufweisen, welche die sichere Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen beinträchtigen können.
(b) Bewerber, die Zeichen einer organischen Erkrankung der Nieren aufweisen, müssen als untauglich beurteilt werden. Harnanalysen müssen bei jeder flugmedizinischen Untersuchung durchgeführt werden. Der Harn darf keine abnormalen Elemente enthalten, die signifikant auf eine bestimmte Erkrankung hinweisen. Besonderes Augenmerk soll auf Erkrankungen gelegt werden, welche die Passagewege des Harns und die Genitalorgane betreffen (siehe Ziffer 1 des Anhanges 6 zu Unterabschnitt B).
(c) Bewerber, die an Steinen der harnableitenden Wege leiden, müssen als untauglich beurteilt werden (siehe Ziffer 2 des Anhanges 6 zu Unterabschnitt B).
(d) Bewerber mit den Folgen einer Erkrankung oder nach einem großen chirurgischen Eingriff an den Nieren bzw. am übrigen Harntrakt, die möglicherweise durch Verengung aufgrund einer Obstruktion oder Kompression von Außen zu einer flugmedizinischen Untauglichkeit während des Fluges führen können, müssen als untauglich beurteilt werden. Ein Bewerber mit einer kompensierten Nephrektomie ohne Hypertonie und ohne Urämie kann jedoch von der zuständigen Behörde als tauglich beurteilt werden (siehe Ziffer 3 des Anhanges 6 zu Unterabschnitt B).
(e) Bewerber, die einen großen chirurgischen Eingriff am Urogenitaltrakt durchführen ließen, der zu einer totalen oder partiellen Entfernung oder Veränderung eines dieser Organe geführt hat, müssen für einen Zeitraum von mindestens 3 Monaten als untauglich beurteilt werden, in jedem Fall aber solange, bis die Nachwirkungen der Operation nicht mehr die Ursache für eine medizinisch bedingte Untauglichkeit im Fluge sein können (siehe Ziffer 3 und 4 des Anhanges 6 zu Unterabschnitt B).
JAR-FCL 3.190 Geschlechtskrankheiten und andere Infektionen
(a) Ein Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 oder der Inhaber eines solchen darf keine Anamnese oder Diagnose irgendeiner Geschlechtskrankheit oder anderer Infektionen aufweisen, welche die sichere Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen beeinträchtigen können.
(b) Besondere Aufmerksamkeit (siehe Anhang 7 zu diesem Unterabschnitt) muss auf Anamnese oder klinische Zeichen gerichtet werden, die hinweisen auf:
(1) HIV positiv
(2) Schwäche des Immunsystems
(3) Infektiöse Hepatitis
(4) Syphilis.
JAR- FCL 3.195 Gynäkologie und Geburtshilfe
(a) Eine Bewerberin für oder Inhaberin eines Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 1 darf keine funktionellen oder organischen geburtshilflichen oder gynäkologischen Konditionen aufweisen, die die sichere Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen beeinträchtigen können.
(b) Eine Bewerberin mit einer Anamnese schwerer, therapieresistenter Menstruationsbeschwerden muss als untauglich beurteilt werden.
(c) Schwangerschaft hat Untauglichkeit zur Folge. Wenn die geburtshilfliche Beurteilung eine komplett normale Schwangerschaft anzeigt, kann die Bewerberin bis zur 26. Schwangerschaftswoche, in Übereinstimmung mit Ziffer 1 des Anhanges 8 zu Unterabschnitt B als tauglich beurteilt werden. Die mit dem betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen dürfen nach zufrieden stellender Bestätigung der vollkommenen Erholung nach Niederkunft oder Beendigung der Schwangerschaft wieder ausgeübt werden.
(d) Eine Bewerberin, die sich einer größeren gynäkologischen Operation unterzogen hat, muss für mindestens drei Monate als untauglich beurteilt werden und es so lange Zeit bleiben, bis die Folgen der Operation die sichere Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen nicht mehr beeinträchtigen (Siehe Ziffer 2 des Anhanges 8 zu Unterabschnitt B).
JAR-FCL 3.200 Anforderungen an das Muskel-Skelettsystem
(a) Ein Bewerber oder Inhaber eines Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 1 darf keine angeborenen oder erworbenen Behinderungen der Knochen, Gelenke, Muskeln oder Sehnen aufweisen, die ihn in der sicheren Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen beeinträchtigen können.
(b) Ein Bewerber muss über eine ausreichende Sitzgröße, Arm- und Beinlänge und Muskelkraft für die sichere Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen verfügen (siehe Ziffer 1 des Anhanges 9 zu Unterabschnitt B).
(c) Ein Bewerber muss über eine ausreichend gute Funktion des Muskel-Skelettsystems verfügen. Ein Bewerber mit entsprechenden Krankheitsfolgen, Verletzungen oder angeborenen Missbildungen der Knochen, Gelenke oder Sehnen, mit oder ohne chirurgischen Eingriff muss unter Berücksichtigung der Absätze 1, 2 und 3 des Anhanges 9 zu Unterabschnitt B beurteilt werden.
JAR-FCL 3.205 Psychiatrische Anforderungen
(a) Ein Bewerber oder Inhaber eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 1 darf über keine bestehende Anamnese oder klinische Diagnose einer angeborenen oder erworbenen psychiatrischen Erkrankung oder Behinderung, eines Zustandes oder einer Störung, weder akut noch chronisch, verfügen, welche die ihn in der sicheren Ausübung der mit der entsprechenden Lizenz verbundenen Berechtigungen beeinträchtigen können.
(b) Besondere Beachtung muss daher auf Folgendes gelegt werden (siehe Anhang 10 zu Unterabschnitt B):
(1) Schizophrenie, schizoide und Wahnvorstellungen
(2) Stimmungsschwankungen
(3) Neurosen, stressabhängige oder psychosomatische Erkrankungen
(4) Persönlichkeitsveränderungen
(5) Organisches Psychosyndrom
(6) Geistige Änderungen oder Verhaltensänderungen bei Alkoholmissbrauch
(7) Einnahmen oder Missbrauch von psychogen wirksamen Substanzen.
JAR.FCL 3.210 Neurologische Anforderungen
(a) Ein Bewerber oder Inhaber eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 1 darf keine bestehende Anamnese oder klinische Diagnose einer neurologischen Veränderung besitzen, die ihn in der sicheren Ausübung der mit der entsprechenden Lizenz verbundenen Berechtigungen beeinflussen kann.
(b) Besondere Beachtung muss dabei auf Folgendes gelegt werden (siehe Anhang 11 zu Unterabschnitt B):
(1) fortschreitende Erkrankung des Nervensystems
(2) Epilepsie oder andere Erkrankungen mit Bewusstseinsstörungen
(3) Zustände mit einer höheren Neigung zu zerebralen Störungen
(4) Kopfverletzungen
(5) Spinale oder periphere Nervenverletzungen
Ein EEG ist für die Erstuntersuchung notwendig, und wenn es die Anamnese oder klinische Gründe erforderlich machen (siehe Anhang 11 zu Unterabschnitt B).
JAR-FCL 3.215 Ophthalmologische Anforderungen
(siehe Anhang 12 zu Unterabschnitt B)
(a) Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 oder Inhaber eines solchen dürfen keine Normabweichungen der Funktionen des Auges oder seiner Anhangsorgane, keine angeborene oder erworbene, akute oder chronische krankhafte Veränderung und auch keine Operations- oder Traumafolgen aufweisen, welche die sichere Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen beeinträchtigen können.
(b) Bei der Erstuntersuchung ist gemäß Ziffer 1(a) des Anhanges 12 zu Unterabschnitt B eine umfassende ophthalmologische Untersuchung durchzuführen, die mindestens die folgenden Untersuchungen aufweisen muss:
(1) Anamnese;
(2) Bestimmung des unkorrigierten und wenn erforderlich bestkorrigierten Nah-, Intermediär- und Fernvisus;
(3) Objektive Refraktionsbestimmmung. Bei hyperopen Bewerbern, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist diese Untersuchung in Zykloplegie durchzuführen
(4) Prüfung der Bulbusmotilität und des Binokularsehens;
(5) Prüfung des Farbunterscheidungsvermögens;
(6) Gesichtsfelder;
(7) Tonometrie, wenn klinisch indiziert oder der Bewerber das 40. Lebensjahr vollendet hat
(8) Untersuchung des äußeren Auges, Anatomie, Spaltlampenuntersuchung, brechende Medien und Funduskopie.
(c) Bei allen Verlängerungs- und Erneuerungsuntersuchungen ist gemäß Ziffer 2 des Anhanges 12 zu Unterabschnitt B eine Routineuntersuchung des Sehorganes durchzuführen, die mindestens die folgenden Untersuchungen umfassen muss:
(1) Anamnese
(2) Bestimmung des unkorrigierten und, falls erforderlich, des bestkorrigierten Nah-, Intermediär- und Fernvisus
(3) Morphologie durch Ophthalmoskopie
(4) weitergehende Untersuchungen wenn klinisch indiziert.
(d) Können Inhaber eines Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 1 die funktionellen Mindestanforderungen (6/9, 6/9, 6/6, Birkhäuser 0.25 und 0,5) nur unter Benutzung einer Sehhilfe erreichen, muss der flugmedizinischen Stelle, falls diese die Untersuchung nicht selbst durchführt, ein Untersuchungsbericht eines Facharztes für das Sonderfach übermittelt werden (ophthalmologischer Untersuchungsbericht; siehe Ziffer 3 des Anhanges 12 zu Unterabschnitt B). Die diesem Bericht zugrunde liegende augenärztliche Untersuchung sollte zur Zeit der aktuellen flugmedizinischen Untersuchung erfolgen, in jedem Fall darf die augenärztliche Untersuchung nicht länger als 24 Monate vor der aktuellen flugmedizinischen Untersuchung durchgeführt worden sein.
Die ophthalmologische Untersuchung muss beinhalten:
(1) Anamnese
(2) Bestimmung des unkorrigierten und, wenn erforderlich, bestkorrigierten Nah-, Intermediär- und Fernvisus
(3) Refraktion
(4) Prüfung der Bulbusmotilität und des Binokularsehens
(5) Prüfung des Farbunterscheidungsvermögens
(6) Gesichtsfelder
(7) Tonometrie, wenn der Bewerber das 40. Lebensjahr vollendet hat
(8) Untersuchung des äußeren Auges, Anatomie, Spaltlampenuntersuchung, brechende Medien, Funduskopie
Der ophthalmologische Untersuchungsbericht ist von der flugmedizinischen Stelle an die zuständige Behörde zu übermitteln und hat den in Anhang 1 zu JAR-FCL 3.095 bezeichneten Inhalt aufzuweisen. Werden bei dem Bewerber Normabweichungen festgestellt, die den Verdacht auf eine bestehende Augenerkrankung erlauben, so sind weitere ophthalmologische Untersuchungen durchzuführen (siehe Ziffer 4 des Anhanges 12 zu Unterabschnitt B).
(e) Wenn, aus welchem Grund auch immer, eine erweiterte ophthalmologische Untersuchung durchzuführen ist, muss das Tauglichkeitszeugnis mit der Einschränkung: „Erweiterte ophthalmologische Untersuchung erforderlich- RXO“ versehen werden. Eine solche Einschränkung kann zwar von der flugmedizinischen Stelle auf dem Tauglichkeitszeugnis vermerkt, aber nur von der zuständigen Behörde wieder aufgehoben werden.
JAR-FCL 3.220 Sehvermögen
(a) Fernvisus. Der Fernvisus muss für jedes Auge mit oder ohne Korrektur 6/9 (0,7) und bei beidäugiger Prüfung 6/6 (1,0) oder besser betragen (siehe JAR-FCL 3.220 (g) unten). Grenzwerte für die unkorrigierte Sehschärfe sind nicht festgelegt.
(b) Refraktionsfehler. Fehlsichtigkeit ist definiert als Abweichung in Dioptrien von der Normalsichtigkeit, wobei der am stärksten ametrope Meridian der Beurteilung zu Grunde zu legen ist. Die Refraktion muss gemäß Ziffer 1 des Anhanges 13 zu Unterabschnitt B mit Standardmethoden bestimmt werden. Bewerber mit Fehlsichtigkeiten sind unter folgenden Voraussetzungen als tauglich zu beurteilen:
(1) Refraktionsfehler
(i) Bei der Erstuntersuchung darf die Fehlsichtigkeit
+/-3 Dioptrien nicht überschreiten (siehe Ziffer 2(a) des Anhanges 13 zu Unterabschnitt B).
(ii) Bei Verlängerungs- und Erneuerungsuntersuchungen kann
ein Bewerber, der ausreichende fliegerische Erfahrung aufweist, mit Fehlsichtigkeiten bis zu +5/-8 Dioptrien von der zuständigen Behörde als tauglich beurteilt werden (siehe Ziffer 2(b) des Anhanges 13 zu Unterabschnitt B).
(2) Astigmatismus
(i) Bei der Erstuntersuchung darf die astigmatische
Komponente einer Fehlsichtigkeit 2.0 Dioptrien nicht übersteigen
(ii) Bei Verlängerungs- und Erneuerungsuntersuchungen kann
ein Bewerber, der ausreichende fliegerische Erfahrung aufweist, mit einer astigmatischen Komponente seiner Fehlsichtigkeit, die 3.0 Dioptrien nicht übersteigt, von der zuständigen Behörde als tauglich beurteilt werden.
(3) Ein Keratokonus bedingt Untauglichkeit. Die zuständige Behörde kann bei Verlängerungs- und Erneuerungsuntersuchungen den Bewerber als tauglich beurteilen, er die Anforderungen an das Sehvermögen voll erfüllt (siehe Ziffer 3 des Anhanges 13 zu Unterabschnitt B)
(4) Anisometropie
(i) Bei der Erstuntersuchung darf der Unterschied der Fehlsichtigkeit beider Augen (Anisometro-pie) 2.0 Dioptrien nicht überschreiten.
(ii) Bei Verlängerungs- und Erneuerungsuntersuchungen kann
ein Bewerber, der ausreichende fliegerische Erfahrung aufweist, mit einer Anisometropie von bis zu 3.0 Dioptrien von der zuständigen Behörde als tauglich beurteilt werden.
(5) Entwicklung und Verlauf der Alterssichtigkeit muss bei jeder Verlängerungsuntersuchung kontrolliert werden.
(6) Bewerber müssen, gegebenenfalls mit erforderlichen Korrektur, die Tafeln nach Birkhäuser (oder Äquivalent) 0.5 in 30-50 cm und die Tafeln nach Birkhäuser 0.25 in 100 cm lesen können (siehe JAR-FCL 3.220 (g) unten)
(c) Bewerber mit signifikanter Beeinträchtigung des Binokularsehens müssen als untauglich beurteilt werden. Die Prüfung des räumlichen Sehens ist nicht erforderlich (siehe Ziffer 4 des Anhanges 13 zu Unterabschnitt B).
(d) Bewerber, die Doppelbilder wahrnehmen, müssen als untauglich beurteilt werden.
(e) Bewerber mit gestörtem Augenmuskelgleichgewicht (Heterophorie), welches bei Messung unter Ausgleich des Refraktionsfehlers folgende Werte überschreitet:
2.0 Prismendioptrien Hyperphorie Distanz 6 m
10.0 Prismendioptrien Esophorie Distanz 6 m
8.0 Prismendioptrien Exophorie Distanz 6 m
und
1.0 Prismendioptrien Hyperphorie Distanz 33 cm
6.0 Prismendioptrien Esophorie Distanz 33 cm
12.0 Prismendioptrien Exophorie Distanz 33 cm
müssen als untauglich beurteilt werden. Wenn die Fusionsreserve ausreichend ist, um Asthenopie und Doppelbilder sicher zu vermeiden, kann die zuständige Behörde eine Einstufung als tauglich vornehmen. (siehe Ziffer 5 des Anhanges 13 zu Unterabschnitt B).
(f) Bewerber mit eingeschränktem Gesichtsfeld müssen als untauglich beurteilt werden (siehe Ziffer 4 des Anhanges 13 zu Unterabschnitt B).
(g) (1) Wird eine Anforderung an das Sehvermögen nur mit einer Sehhilfe erfüllt, müssen Brille und Kontaktlinse eine bestmögliche Korrektur darstellen und für fliegerische Zwecke geeignet sein.
(2) Korrekturgläser, die beim Fliegen getragen werden, müssen die Erfüllung der Sehanforderungen in allen Distanzen sicherstellen. Diese Forderung muss mit einer einzigen Brille erfüllt werden.
(3) Eine gleichwertige Ersatzbrille muss bei der Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen jederzeit griffbereit sein.
(h) Augenoperationen
(1) Refraktive Chirurgie macht untauglich. Der Bewerber kann in solchen Fällen von der zuständigen Behörde als tauglich beurteilt werden (siehe Ziffer 6 des Anhanges 13 zu Unterabschnitt B).
(2) Kataraktoperationen, netzhautchirurgische Eingriffe und Operationen zur Behandlung des Glaukoms machen untauglich. Die Verlängerung oder Erneuerung kann jedoch von der zuständigen Behörde vorgenommen werden (siehe Ziffer 7 des Anhanges 13 zu Unterabschnitt B).
JAR-FCL 3.225 Farberkennung
(a) Normale Farberkennung wird definiert als die Fähigkeit, eine Prüfung anhand pseudoisochromatischer Tafeln nach Ishihara oder am Anomaloskop nach Nagel als normaler Trichromat (siehe Ziffer 1 des Anhanges 14 zu Unterabschnitt B) zu bestehen.
(b) Bewerber müssen über eine normale Farberkennung verfügen oder farbensicher sein. Bewerber, die beim Ishihara-Test Fehler machen, sind als farbensicher einzustufen, wenn sie eine umfassende Untersuchung mit anerkannten Methoden (Anomaloskop oder Signallaternen – siehe Ziffer 2 des Anhanges 14 zu Unterabschnitt B) bestehen.
(c) Bewerber, welche die anerkannten Tests zur Prüfung des Farbensehens nicht bestehen, müssen als nicht farbensicher und als untauglich beurteilt werden.
JAR-FCL 3.230 Otorhinolaryngologische Anforderungen
(a) Ein Bewerber oder Inhaber eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 1 darf keine wie immer geartete Funktionsstörung der Ohren, der Nase, der Nasennebenhöhlen oder des Mundes (einschließlich Mundhöhle, Zähne und Kehlkopf) oder keine aktive angeborene oder erworbene akute oder chronische Erkrankungen oder keine Folgen von operativen Eingriffen und Traumen aufweisen, welche die sichere Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen beeinträchtigen können.
(b) Eine umfassende otorhinologische Untersuchung muss bei der Erstuntersuchung und in der Folge alle fünf Jahre bis zum 40. Lebensjahr und danach alle zwei Jahre durchgeführt werden (umfassende Untersuchung – siehe Ziffer 1 und 2 des Anhanges 15, zu Unterabschnitt B).
(c) Eine Routine-Hals-, Nasen-, Ohren-Untersuchung muss Teil jeder Erneuerungs- und Nachuntersuchungen sein (siehe Anhang 15 zu Unterabschnitt B).
(d) Das Auftreten einer der folgenden Störungen macht untauglich:
(1) Aktive akute oder chronische Erkrankungen des Innen- oder Mittelohres.
(2) Offene Perforation oder Störungen der Trommelfellfunktion (siehe Ziffer 3 des Anhang 15 zu Unterabschnitt B).
(3) Störungen der Gleichgewichtsfunktion (siehe Ziffer 4 des Anhanges 15 zu Unterabschnitt B).
(4) Signifikante Einschränkung der Nasenatmung beiderseits oder Störung der Nasen-Nebenhöhlenfunktion.
(5) Signifikante Missbildung oder signifikante akute oder chronische Infektion der Mundhöhle oder des oberen Respirationstraktes.
(6) Signifikante Störungen von Sprache und Stimme.
JAR-FCL 3.235 Anforderungen an das Hörvermögen
(a) Das Hörvermögen muss bei allen Untersuchungen getestet werden. Der Proband muss Konversationssprache getestet an beiden Ohren getrennt aus einer Entfernung von 2 Metern mit dem Rücken zum AME korrekt verstehen.
(b) Das Hörvermögen muss mit Reintonaudiometrie bei der Erstuntersuchung und in der Folge bei Verlängerungs- und Erneuerungsuntersuchungen alle fünf Jahre bis zum 40. Lebensjahr und danach alle zwei Jahre getestet werden (siehe Ziffer 1 des Anhanges 16 zu Unterabschnitt B).
(c) Bei der Erstuntersuchung für Tauglichkeitszeugnisse der Klasse 1 darf der Hörverlust, an beiden Ohren getrennt getestet, nicht mehr als 20 dB (HL) in den Frequenzen 500, 1000 und 2000 Hz oder mehr als 35 dB (HL) bei 3000 Hz betragen.
(d) Bei Erneuerungs- und Nachuntersuchungen darf der Hörverlust, an beiden Ohren getrennt getestet, nicht mehr als 35 dB (HL) in den Frequenzen 500, 1000 und 2000 Hz oder mehr als 50 dB (HL) bei 3000 Hz betragen. Ein Proband, dessen Hörverlust diese Grenzen um 5 dB (HL) bei ein oder mehreren Frequenzen überschreitet, muss sich der Reintonaudiometrie jährlich unterziehen.
(e) Bei einer Erneuerungs- oder Nachuntersuchung von schwerhörigen Probanden kann die Tauglichkeit von der zuständigen Behörde ausgesprochen werden, wenn im Sprachdiskriminationstest ein ausreichendes Hörvermögen nachgewiesen wird (siehe Ziffer 2 des Anhanges 16 zu Unterabschnitt B).
JAR-FCL 3.240 Psychologische Anforderungen
(a) Der Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 1 oder Inhaber eines solchen darf keine ausgeprägten psychischen Mängel aufweisen (siehe Ziffer 1 des Anhanges 17 zu Unterabschnitt B), welche die sichere Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen beeinträchtigen können. Wenn es indiziert ist, hat die zuständige Behörde ein flugpsychologisches Gutachten einzuholen, und zwar entweder als Teil einer oder ergänzend zu einer besonderen psychiatrischen oder neurologischen Untersuchung durch den dazu befugten Facharzt für das Sonderfach (Siehe Ziffer 2 des Anhanges 17 zu Unterabschnitt B).
(b) Wenn ein psychologisches Gutachten indiziert ist, ist dieses durch einen Psychologen im Sinne der Bestimmungen des Psychologengesetzes, BGBl. Nr. 360/1990 idgF., durchzuführen, welcher der zuständigen Behörde entsprechende Kenntnisse auf dem Gebiet der Luftfahrtpsychologie nachgewiesen hat. Die zuständige Behörde hat eine Liste solcher Psychologen zu führen.
(c) Der Psychologe hat der zuständigen Behörde ein schriftliches Gutachten vorzulegen, in dem seine Beurteilung und Empfehlung ausführlich niedergelegt sind.
JAR FCL 3.245 Erkrankungen der Haut
Ein Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 oder der Inhaber eines solchen darf keine bestehenden dermatologischen Erkrankungen aufweisen, welche die sichere Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen beinträchtigen können.
Besonderes Augenmerk ist auf folgende Erkrankungen zu richten
1) Ekzem: endogenes oder exogenes Ekzem der Haut;
2) Schuppenflechte (Psoriasis) der Haut;
3) Bakterielle Infektionen der Haut;
4) Medikamentös bedingte Eruptionen auf der Haut;
5) Bullöse Eruptionen auf der Haut;
6) Bösartige Erkrankungen der Haut;
7) Nesselausschlag (Urticaria) der Haut;
JAR FCL 3.246 Onkologie – Erkrankungen an einem bösartigen Tumor
Ein Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 oder der Inhaber eines solchen darf keine bestehenden primären oder sekundären bösartigen Tumorerkrankungen aufweisen, welche die sichere Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen beinträchtigen können.
Nach Behandlung bösartiger Tumorerkrankungen kann der Bewerber
Unterabschnitt C:
Medizinische Anforderungen der Klasse 2
JAR-FCL 3.250 Herz-Kreislauf System – Untersuchung
(a) Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 2 oder Inhaber eines solchen dürfen weder angeborene noch erworbene Veränderungen am Herz-Kreislauf-System aufweisen, welche die sichere Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen beeinträchtigen können.
(b) Die Durchführung eines 12 Kanal-Ruhe-EKG ist durchzuführen bei der Erstuntersuchung, nach Vollendung des 40. Lebensjahres und danach anlässlich jeder flugmedizinischen Tauglichkeitsuntersuchung.
(c) Ein Belastungs-EKG ist, wenn klinisch indiziert, in Entsprechung mit Ziffer 1 des Anhanges 1 zu Unterabschnitt C durchzuführen.
(d) Ruhe- und Belastungs-EKGs sind durch eine entsprechend ausgestattete flugmedizinische Stelle oder einen Facharzt für das Sonderfach mit nachfolgendem Befundbericht an die flugmedizinische Stelle durchzuführen.
(e) Weist ein Bewerber zwei oder mehr Hauptrisikofaktoren für arteriosklerotische Gefäßveränderungen auf (Rauchen, Hypertonie, Diabetes Mellitus, Übergewicht, etc.) auf, ist bei der Erstuntersuchung und bei der ersten Untersuchung nach Vollendung des 40. Lebensjahres die Bestimmung der Plasmalipide und des Serumcholesterins durchzuführen.
JAR-FCL 3.255 Herz-Kreislauf-System und Blutdruck
(a) Die Blutdruckmessung muss gemäß Ziffer 3 des Anhanges 1 zu Unterabschnitt C erfolgen.
(b) Überschreitet der Blutdruck mit oder ohne Behandlung dauerhaft die Werte von 21,28 kPa (160mmHg) systolisch oder 12,63kPa (95mmHg) diastolisch, ist der Bewerber als untauglich zu beurteilen.
(c) Blutdrucksenkende Medikamente müssen mit der sicheren Ausübung der mit der Lizenz verbundenen Berechtigungen vereinbar sein (siehe Ziffer 4 des Anhanges 1 zu Unterabschnitt C). Falls dies zur Gewährleistung der sicheren Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen erforderlich ist, hat die Einstellung einer medikamentösen Behandlung zum sicheren Ausschluss signifikanter Nebenwirkungen die Untauglichkeit des Piloten für den erforderlichen Zeitdauer zur Folge.
(d) Bewerber mit symptomatischer Hypotonie müssen als untauglich beurteilt werden.
JAR-FCL 3.260 Herz-Kreislauf-System – Koronare Herzkrankheiten
(a) Der Verdacht auf koronare Herzkrankheiten bei einem Bewerber muss diagnostisch geklärt werden. Bewerber mit wenig ausgeprägter asymptomatischer koronarer Herzkrankheit, welche keiner antianginöser Behandlung bedarf, kann die zuständige Behörde gemäß Ziffer 5 des Anhanges 1 zu Unterabschnitt C den als tauglich beurteilen.
(b) Bewerber mit symptomatischer koronarer Herzkrankheit oder mit medikamentös behandelten Symptomen müssen als untauglich beurteilt werden.
(c) Bewerber mit durchgemachtem ischämischen Ereignis (definiert als Myokardinfarkt, Angina pectoris, signifikante Rhythmusstörung, Herzinsuffizienz durch Ischämie oder jede Art der kardiovaskulären Revaskularisation) kann die zuständige Behörde bei Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Ziffer 6 des Anhanges 1 zu Unterabschnitt C als tauglich beurteilen.
JAR-FCL 3.265 Herz-Kreislauf-System - Rhythmus- und Überleitungsstörungen
(a) Bewerber mit intermittierenden oder permanenten Vorhofrhythmusstörungen einschließlich sinuatrialer Funktionsstörungen müssen als untauglich beurteilt werden. Die zuständige Behörde kann jedoch den Bewerber gemäß Ziffer 7 des Anhanges 1 zu Unterabschnitt C als tauglich beurteilen.
(b) Bewerber mit asymptomatischer Sinusbradykardie oder Sinustachykardie können von der zuständigen Behörde als tauglich beurteilt werden, wenn der Störung keine pathologischen Veränderungen zugrunde liegen.
(c) Bewerber mit asymptomatischen, isolierten, uniformen, supra-ventrikulären oder ventrikulären Extrasystolen sind nicht jedenfalls als untauglich zu beurteilen. Jedoch erfordern häufige oder komplexe Formen eine vollständige fachkardiologische Begutachtung gemäß Ziffer 7 des Anhanges 1 zu Unterabschnitt C.
(d) Wenn keine weiteren Normabweichungen festgestellt werden, können Bewerber mit inkomplettem Schenkelblock oder stabilem elektrischen Linkslagetyp oder überdrehten Linkslagetyp von der zuständigen Behörde als tauglich beurteilt werden.
(e) Bei Bewerbern mit einem kompletten Rechtsschenkelblock hat bei der Erstuntersuchung und bei Verlängerungs- und Erneuerungsuntersuchungen eine fachkardiologische Begutachtung gemäß Ziffer 7 des Anhanges 1 zu Unterabschnitt C zu erfolgen.
(f) Bewerber mit einem kompletten Linksschenkelblock müssen als untauglich beurteilt werden. Der Bewerber kann jedoch von der zuständigen Behörde gemäß Ziffer 7 des Anhanges 1 zu Unterabschnitt C als tauglich beurteilt werden.
(g) Bewerber mit einem erstgradigen und Mobitz Typ I AV-Block können nur in Abwesenheit einer strukturellen Herzkrankheit als tauglich beurteilt werden. Bewerber mit AV-Block Mobitz Typ II oder einem kompletten AV-Block müssen als untauglich beurteilt werden. Solche Bewerber können jedoch von der zuständigen Behörde in Übereinstimmung mit Ziffer 7 des Anhanges 1 zu Unterabschnitt C als tauglich beurteilt werden.
(h) Bewerber mit einer Breit- oder Schmalkomplextachykardie müssen als untauglich beurteilt werden. Solche Bewerber können jedoch von der zuständigen Behörde in Übereinstimmung mit Ziffer 7 des Anhanges 1 zu Unterabschnitt C als tauglich beurteilt werden.
(i) Bewerber mit konstant vorhandener ventrikulärer Präexzitation müssen als untauglich beurteilt werden. Solche Bewerber können jedoch von der zuständigen Behörde in Übereinstimmung mit Ziffer 7 des Anhanges 1 zu Unterabschnitt C als tauglich beurteilt werden.
(j) Bei Bewerbern mit einem endokardialen Herzschrittmacher muss Untauglichkeit festgestellt werden. Solche Bewerber können jedoch von der zuständigen Behörde in Übereinstimmung mit Ziffer 7 des Anhanges 1 zu Unterabschnitt C als tauglich beurteilt werden.
(k) Bewerber, die sich einer Hochfrequenzablationstherapie unterzogen haben, müssen als untauglich beurteilt werden. Solche Bewerber können jedoch von der zuständigen Behörde in Übereinstimmung mit Ziffer 7 des Anhanges 1 zu Unterabschnitt C als tauglich beurteilt werden.
JAR-FCL 3.270 Herz-Kreislauf-System – Allgemeines
(a) Bewerber mit peripherer arterieller Gefäßerkrankung müssen sowohl vor als auch nach chirurgischer Behandlung als untauglich beurteilt werden. Eine fehlende funktionelle Beeinträchtigung vorausgesetzt und unter Erfüllung der Voraussetzungen in Ziffer 5 und 6 des Anhanges 1 zu Unterabschnitt C kann die zuständige Behörde den Bewerber als tauglich beurteilen.
(b) Bewerber mit thorakalem oder abdominellem Aortenaneurysma müssen sowohl vor als auch nach chirurgischer Therapie als untauglich beurteilt werden. Bewerber mit infrarenalem abdominellem Aortenaneurysma können im Falle einer Verlängerungs- oder Erneuerungsuntersuchung und unter Erfüllung der Voraussetzungen in Ziffer 9 des Anhanges 1 zu Unterabschnitt C von der zuständigen Behörde als tauglich beurteilt werden.
(c) Bewerber mit signifikanten Veränderungen an einer der Herzklappen müssen als untauglich beurteilt werden.
(1) Bewerber mit geringfügigen Veränderungen an den Herzklappen können gemäß Ziffer 10 (a) und (b) des Anhanges 1 zu Unterabschnitt C von der zuständigen Behörde als tauglich beurteilt werden.
(2) Bei Bewerbern nach Operation an den Herzklappen oder deren Ersatz muss Untauglichkeit festgestellt werden. Solche Bewerber können von der zuständigen Behörde in Übereinstimmung mit Ziffer 10 (c) des Anhanges 1 zu Unterabschnitt C als tauglich beurteilt werden.
(d) Eine Behandlung mit Antikoagulantien macht untauglich. Nach zeitlich begrenzter Behandlung können solche Bewerber in Übereinstimmung mit Ziffer 11 des Anhanges 1 zu Unterabschnitt C von der zuständigen Behörde als tauglich beurteilt werden.
(e) Jede Veränderung an Epi-, Myo- oder Endokard eines Bewerbers, die in ihrer flugmedizinischen Beurteilung in den Bestimmungen dieses Anhanges nicht gesondert geregelt ist, macht untauglich. Solche Bewerber können von der zuständigen Behörde in Übereinstimmung mit Ziffer 12 des Anhanges 1 zu Unterabschnitt C als tauglich beurteilt werden.
(f) Bei angeborenen Herzfehlern muss sowohl vor als auch nach der chirurgischen Behandlung Untauglichkeit festgestellt werden. Bewerber mit geringfügigen Veränderungen können von der zuständigen Behörde nach entsprechender fachkardiologischer Untersuchung in Übereinstimmung mit Ziffer 13 des Anhanges 1 zu Unterabschnitt C als tauglich beurteilt werden.
(g) Nach einer Herz- oder Herz-Lungen-Transplantation ist Untauglichkeit festzustellen.
(h) Bewerber mit einer Krankheitsvorgeschichte rezidivierender vasovagaler Synkopen müssen als untauglich beurteilt werden. Bewerber mit unklarer Krankheitsvorgeschichte können von der zuständigen Behörde in Übereinstimmung mit Ziffer 14 des Anhanges 1 zu Unterabschnitt C als tauglich beurteilt werden.
JAR FCL 3.275 Atemtrakt (Respiratorisches System) – allgemeine Anforderungen
(a) Ein Bewerber um oder Inhaber eines Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 2 darf keine angeborenen oder erworbenen Abnormitäten des Atmungstraktes (Respirationssystems) aufweisen, welche die sichere Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen beinträchtigen können.
(b) Eine posteriore/anteriore Lungenröntgenaufnahme ist nur durchzuführen, wenn dies aus klinischen oder epidemiologischen Gründen indiziert ist.
(c) Ein Spitzenflusstest (Peakflowtest) in Übereinstimmung mit Ziffer 1 des Anhanges 2 zu Unterabschnitt C ist bei der Erstuntersuchung durchzuführen sowie danach bei der ersten Verlängerungs- oder Erneuerungsuntersuchung nach Vollendung des 40. Lebensjahres, danach alle 4 Jahre oder wenn es klinisch indiziert ist. Bewerber mit einer signifikanten Veränderung der Lungenfunktion (siehe Ziffer 1 des Anhanges 2 zu Unterabschnitt C) müssen als untauglich beurteilt werden.
JAR FCL 3.280 Atemtrakt (Respiratorisches System) – Erkrankungen
(a) Bewerber mit chronisch obstruktiven Atemwegserkrankungen müssen als untauglich beurteilt werden.
(b) Bewerber mit einer reaktiven Atemwegserkrankung (Bronchialasthma), die eine Medikation erforderlich macht, müssen in Übereinstimmung mit Ziffer 2 des Anhanges 2 zu Unterabschnitt C beurteilt werden.
(c) Bewerber mit einer aktiven entzündlichen Erkrankung der Atemwege müssen als vorübergehend untauglich beurteilt werden.
(d) Bewerber mit einer aktiven Sarkoidose müssen als untauglich beurteilt werden (siehe Ziffer 3 des Anhanges 2 zu Unterabschnitt C).
(e) Bewerber mit einem Spontanpneumothorax müssen als untauglich beurteilt werden. Nach einer vollständigen Untersuchung des Atmungstraktes mit gutem Ergebnis kann der Bewerber in Überstimmung mit Ziffer 4 des Anhanges 2 zu Unterabschnitt C jedoch von der zuständigen Behörde als tauglich beurteilt werden.
(f) Bewerber, an denen ein großer thoraxchirurgischer Eingriff durchgeführt wurde, müssen in jedem Fall so lange als untauglich beurteilt werden, bis die Nachwirkungen der Operation nicht mehr die sichere Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen beinträchtigen können (siehe Ziffer 5 des Anhanges 3 zu Unterabschnitt C).
(g) Bewerber mit einem nicht zufrieden stellend behandelten Schlafapnoesyndrom müssen als untauglich beurteilt werden.
JAR FCL 3.285 Verdauungstrakt – allgemeine Anforderungen
Ein Bewerber oder Inhaber eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 2 muss frei sein von funktionellen oder strukturellen Erkrankungen des Verdauungstraktes und dessen Anhangsgebilden, welche die sichere Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen beinträchtigen können.
JAR FCL 3.290 Verdauungstrakt – Erkrankungen
(a) Bewerber mit wiederholt auftretenden dyspeptischen Beschwerden, die eine Medikation erforderlich machen, oder die an einer Pankreatitis erkrankt sind, müssen vorbehaltlich der Vorgaben der Bestimmung der Ziffer 1 des Anhanges 3 zu Unterabschnitt C als untauglich beurteilt werden.
(b) Bewerber mit asymptomatischen Gallensteinen, die man zufällig entdeckt hat, müssen in Übereinstimmung mit Ziffer 2 des Anhanges 3 zu Unterabschnitt C beurteilt werden.
(c) Bewerber mit einer etablierten Diagnose oder Vorgeschichte einer chronischen entzündlichen Darmerkrankung müssen als untauglich beurteilt werden (siehe Ziffer 3 des Anhanges 3 zu Unterabschnitt C).
(d) Bewerber müssen völlig frei von Hernien sein, die zu Symptomen führen können, die eine plötzliche flugmedizinische Untauglichkeit herbeiführen.
(e) Bewerber, bei denen nach einer Erkrankung des Verdauungstraktes oder nach einem chirurgischen Eingriff an einem der Abschnitte des Verdauungstraktes oder dessen Anhangsgebilde, das Risiko besteht, dass sie als Folge davon einen Verschluss im Verdauungstrakt durch eine Verengung oder durch Druck von Außen erleiden können, was zu einer flugmedizinischen Untauglichkeit während des Fluges führen kann, müssen aus diesem Grund als untauglich beurteilt werden.
(f) Bewerber, die sich einer chirurgischen Operation am Verdauungstrakt oder seiner Anhangsgebilde unterzogen haben, die zu einer totalen oder teilweisen Entfernung oder Veränderung eines seiner Organe geführt hat, müssen für mindestens 3 Monate oder so lange für flugmedizinisch untauglich erklärt werden, bis die Nachwirkungen der Operation mit großer Wahrscheinlichkeit nicht die sichere Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen beinträchtigen können (siehe Ziffer 4 des Anhanges 3 zu Unterabschnitt C).
JAR FCL 3.295 Stoffwechselerkrankungen, ernährungsbedingte oder endokrine Erkrankungen
(a) Ein Bewerber oder Inhaber eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 2 darf keine funktionell oder strukturell metabolischen, ernährungsbedingten oder endokrinen Erkrankungen aufweisen, welche die sichere Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen beinträchtigen können.
(b) Bewerber mit stoffwechselmäßigen, ernährungsbedingten oder endokrinen Fehlfunktionen können nur in Übereinstimmung mit Ziffer 1 des Anhanges 4 zu Unterabschnitt C als tauglich beurteilt werden.
(c) Die flugmedizinische Tauglichkeit von Bewerbern mit nicht insulinpflichtigem Diabetes mellitus (NIDDM) kann ausschließlich in Übereinstimmung mit Ziffer 2 und 3 des Anhanges 4 zu Unterabschnitt C in Hinblick auf seine flugmedizinische Tauglichkeit beurteilt werden.
(d) Bewerber mit insulinpflichtigem Diabetes mellitus (IDDM) müssen als untauglich beurteilt werden.
(e) Bewerber mit einem Body-Mass-Index = 35 können nur dann als tauglich beurteilt werden, wenn das Übergewicht nicht die sichere Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen beeinträchtigen kann und ein zufrieden stellendes Ergebnis einer Untersuchung über das kardiovaskuläre Risiko vorliegt (siehe Ziffer 1 des Anhanges 9 zu Unterabschnitt C).
JAR FCL 3.300 Blut und Blutbildung (Hämatologie)
(a) Ein Bewerber oder Inhaber eines Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 2 muss frei von allen hämatologischen Erkrankungen sein, welche die sichere Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen beinträchtigen können.
(b) Der Hämoglobinwert muss bei der Erstuntersuchung und wenn klinisch indiziert untersucht werden. In Fällen einer signifikanten Anämie mit einem Hämatokrit unter 32% muss der Proband als untauglich beurteilt werden (siehe Ziffer 1 des Anhanges 5 zu Unterabschnitt C).
(c) Bewerber mit einer Sichelzellerkrankung des Blutes müssen als flugmedizinisch untauglich beurteilt werden (siehe Ziffer 1 Anhanges 5 zu Unterabschnitt C).
(d) Bewerber mit einer signifikanten lokalisierten oder generalisierten Vergrößerung der Lymphknoten und einer Bluterkrankung müssen als untauglich beurteilt werden (siehe Ziffer 2 des Anhanges 5 zu Unterabschnitt C).
(e) Bewerber mit einer akuten Leukämie müssen als untauglich beurteilt werden. Nach einer etablierten Remission kann die Ausstellung eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses durch die zuständige Behörde erfolgen. Erstbewerber mit einer chronischen Leukämie müssen als untauglich beurteilt werden. Für die mögliche Ausstellung eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses siehe Ziffer 3 des Anhanges 5 zu Unterabschnitt C.
(f) Bewerber mit einer signifikanten Vergrößerung der Milz müssen als untauglich beurteilt werden (siehe Ziffer 4 des Anhanges 5 zu Unterabschnitt C).
(g) Bewerber mit einer signifikanten Polyzythämie müssen als untauglich beurteilt werden (siehe Ziffer 5 des Anhanges 5 zu Unterabschnitt C).
(h) Bewerber mit einem Gerinnungsdefekt müssen als untauglich beurteilt werden (siehe Ziffer 6 des Anhanges 5 zu Unterabschnitt C).
JAR FCL 3.305 Urogenitaltrakt – Harnorgane und Geschlechtsorgane
(a) Ein Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 2 oder Inhaber eines solchen darf keine funktionellen und strukturellen Erkrankungen des Urogenitaltraktes und seiner Anhangsgebilde aufweisen, welche die sichere Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen beinträchtigen können.
(b) Bewerber, die Zeichen einer organischen Erkrankung der Nieren aufweisen, müssen als untauglich beurteilt werden. Harnanalysen müssen bei jeder flugmedizinischen Untersuchung durchgeführt werden. Der Harn darf keine abnormalen Elemente enthalten, die signifikant auf eine bestimmte Erkrankung hinweisen. Besonderes Augenmerk soll auf Erkrankungen gelegt werden, welche die Passagewege des Harns und die Genitalorgane betreffen (siehe Ziffer 1 des Anhanges 6 zu Unterabschnitt C).
(c) Bewerber, die an Steinen der harnableitenden Wege leiden, müssen als flugmedizinisch untauglich beurteilt werden (siehe Ziffer 2 des Anhanges 6 zu Unterabschnitt C).
(d) Bewerber mit den Folgen einer Erkrankung oder nach einem großen chirurgischen Eingriff an den Nieren bzw. am übrigen Harntrakt, die möglicherweise durch Verengung aufgrund einer Obstruktion oder Kompression von Außen zu einer flugmedizinischen Untauglichkeit während des Fluges führen können, müssen als untauglich beurteilt werden. Ein Bewerber mit einer kompensierten Nephrektomie ohne Hypertonie und ohne Urämie kann jedoch von der zuständigen Behörde als tauglich beurteilt werden (siehe Ziffer 3 des Anhanges 6 zu Unterabschnitt C).
(e) Bewerber, die einen großen chirurgischen Eingriff am Urogenitaltrakt durchführen ließen, der zu einer totalen oder partiellen Entfernung oder Veränderung eines dieser Organe geführt hat, müssen für einen Zeitraum von mindestens 3 Monaten als untauglich beurteilt werden, in jedem Fall aber solange, bis die Nachwirkungen der Operation nicht mehr die Ursache für eine medizinisch bedingte Untauglichkeit im Fluge sein können (siehe Ziffer 3 und 4 des Anhanges 6 zu Unterabschnitt C).
JAR-FCL 3.310 Geschlechtskrankheiten und andere Infektionen
(a) Ein Bewerber um oder Inhaber eines Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 2 darf keine Anamnese oder Diagnose irgendeiner Geschlechtskrankheit oder anderer Infektionen aufweisen, welche die sichere Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen beeinträchtigen können.
(b) Besondere Aufmerksamkeit (siehe Anhang 7 zu Unterabschnitt C) muss auf Anamnese oder klinische Zeichen gerichtet werden, die hinweisen auf:
(1) HIV positiv
(2) Schwäche des Immunsystems
(3) Infektiöse Hepatitis
(4) Syphilis.
JAR- FCL 3.315 Gynäkologie und Geburtshilfe
(a) Eine Bewerberin für oder Inhaberin eines Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 2 darf keine funktionellen oder organischen geburtshilflichen oder gynäkologischen Konditionen aufweisen, die die sichere Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen beeinträchtigen können.
(b) Eine Bewerberin mit einer Anamnese schwerer, therapieresistenter Menstruationsbeschwerden muss als untauglich beurteilt werden.
(c) Schwangerschaft hat Untauglichkeit zur Folge. Wenn die geburtshilfliche Beurteilung eine komplett normale Schwangerschaft anzeigt, kann die Bewerberin bis zur 26. Schwangerschaftswoche, in Übereinstimmung mit Ziffer 1 des Anhanges 8 zu Unterabschnitt C als tauglich beurteilt werden. Die mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen dürfen nach zufrieden stellender Bestätigung der vollkommenen Erholung nach Niederkunft oder Beendigung der Schwangerschaft wieder ausgeübt werden.
(d) Eine Bewerberin, die sich einer größeren gynäkologischen Operation unterzogen hat, muss für mindestens drei Monate als untauglich beurteilt werden und es so lange Zeit bleiben, bis die Folgen der Operation die sichere Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen nicht mehr beeinträchtigen (Siehe Ziffer 2 des Anhanges 8 zu Unterabschnitt C).
JAR.FCL 3.320 Anforderungen an das Muskel-Skelettsystem
(a) Ein Bewerber oder Inhaber eines Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 2 darf keine angeborenen oder erworbenen Behinderungen der Knochen, Gelenke, Muskeln oder Sehnen aufweisen, die ihn in der sicheren Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen beeinträchtigen können.
(b) Ein Bewerber muss über eine ausreichende Sitzgröße, Arm- und Beinlänge und Muskelkraft für die sichere Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen verfügen (siehe Ziffer 1 des Anhanges 9 zu Unterabschnitt C).
(c) Ein Bewerber muss über eine ausreichend gute Funktion des Muskel-Skelettsystems verfügen. Ein Bewerber mit entsprechenden Krankheitsfolgen, Verletzungen oder angeborenen Missbildungen der Knochen, Gelenke oder Sehnen, mit oder ohne chirurgischen Eingriff muss unter Berücksichtigung der Absätze 1, 2 und 3 des Anhanges 9 zu Unterabschnitt C beurteilt werden.
JAR-FCL 3.325 Psychiatrische Anforderungen
(a) Ein Bewerber oder Inhaber eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 2 darf über keine bestehende Anamnese oder klinische Diagnose einer angeborenen oder erworbenen psychiatrischen Erkrankung oder Behinderung, eines Zustandes oder einer Störung, weder akut noch chronisch, verfügen, welche die ihn in der sicheren Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen beeinträchtigen können.
(b) Besondere Beachtung muss auf Folgendes gelegt werden (siehe Anhang 10 zu Unterabschnitt B):
1.) Schizophrenie, schizotype Störung und Wahnvorstellungen
2.) Stimmungsschwankungen
3.) Neurosen, stressabhängige oder somatoforme Störungen
4.) Persönlichkeitsstörungen
5.) Organisches Psychosyndrom
6.) Geistige Änderungen oder Verhaltensänderungen durch Alkoholmissbrauch
7.) Einnahmen oder Missbrauch psychotroper Substanzen.
JAR.FCL 3.330 Neurologische Anforderungen
(a) Ein Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 2 oder der Inhaber eines solchen darf keine bestehende Anamnese oder klinische Diagnose einer neurologischen Veränderung besitzen, welche die sichere Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen beeinträchtigen kann.
(b) Besondere Beachtung muss dabei auf Folgendes gelegt werden (siehe Anhang 11 zu Unterabschnitt C):
1) fortschreitende Erkrankung des Nervensystems
2) Epilepsie oder andere Erkrankungen mit Bewusstseinsstörungen
3) Zustände mit einer höheren Neigung zu zerebralen Störungen
4) Kopfverletzungen
5) Spinale oder periphere Nervenverletzungen
JAR-FCL 3.335 Ophthalmologische Anforderungen
(a) Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 2 oder Inhaber eines solchen dürfen keine Normabweichungen der Funktionen des Auges oder seiner Anhangsorgane, keine angeborene oder erworbene, akute oder chronische krankhafte Veränderung und auch keine Operations- und Traumafolgen aufweisen, durch welche die sichere Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen gefährdet sein kann.
(b) Bei der Erstuntersuchung ist gemäß Ziffer 1(a) des Anhanges 12 zu Unterabschnitt C eine umfassende ophthalmologische Untersuchung durchzuführen, die mindestens die folgenden Untersuchungen umfassen muss:
(1) Anamnese
(2) Bestimmung des unkorrigierten und, wenn erforderlich, bestkorrigierten Nah-, Intermediär- und Fernvisus
(3) Prüfung der Bulbusmotilität und des Binokularsehens
(4) Prüfung des Farbunterscheidungsvermögens
(5) Gesichtsfelder
(6) Untersuchung des äußeren Auges, Anatomie, brechende Medien und Funduskopie
(c) Bei allen Verlängerungs- und Erneuerungsuntersuchungen ist gemäß Ziffer 2 des Anhanges 12 zu Unterabschnitt C eine Routineuntersuchung des Sehorganes durchzuführen, welche mindestens die folgenden Untersuchungen umfassen muss:
(1) Anamnese
(2) Bestimmung des unkorrigierten und, falls erforderlich, des bestkorrigierten Nah-, Intermediär- und Fernvisus
(3) Untersuchung des äußeren Auges, Anatomie, brechende Medien und Funduskopie
(4) weitergehende Untersuchungen wenn klinisch indiziert (siehe Ziffer 4 des Anhanges 12 zum Unterabschnitt C)
JAR-FCL 3.340 Sehvermögen
(a) Fernvisus. Der Fernvisus muss für jedes Auge mit oder ohne Korrektur 6/12 (0,5) und bei beidäugiger Prüfung 6/6 (1,0) oder besser betragen (siehe JAR-FCL 3.340 (f) unten). Grenzwerte für die unkorrigierte Sehschärfe sind nicht festgelegt.
(b) Refraktionsfehler. Fehlsichtigkeit ist definiert als Abweichung in Dioptrien von der Normalsichtigkeit, wobei der am stärksten ametrope Meridian der Beurteilung zu Grunde zu legen ist. Die Refraktion muss gemäß Ziffer 1 des Anhanges 13 zu Unterabschnitt C mit Standardmethoden bestimmt werden. Bewerber mit Fehlsichtigkeiten sind unter folgenden Voraussetzungen als tauglich einzustufen:
(1) Refraktionsfehler
(i) Bei der Erstuntersuchung darf die Fehlsichtigkeit
+/-5 Dioptrien nicht überschreiten (siehe Ziffer 2(c) des Anhang 13 zu Unterabschnitt C).
(ii) Bei Verlängerungs- und Erneuerungsuntersuchungen kann
ein Bewerber, der ausreichende fliegerische Erfahrung aufweist, mit Fehlsichtigkeiten bis zu +5/-8 Dioptrien von der zuständigen Behörde als tauglich beurteilt werden (siehe Ziffer 2(c) des Anhanges 13 zu Unterabschnitt C).
(2) Astigmatismus
(i) Bei der Erstuntersuchung darf die astigmatische
Komponente einer Fehlsichtigkeit 3,0 Dioptrien nicht übersteigen.
(ii) Bei Verlängerungs- und Erneuerungsuntersuchungen kann
ein Bewerber, der ausreichende fliegerische Erfahrung aufweist, mit einer astigmatischen Komponente seiner Fehlsichtigkeit von mehr als 3,0 Dioptrien von der zuständigen Behörde als tauglich beurteilt werden.
(3) Ein Keratokonus bedingt Untauglichkeit. Die zuständige Behörde kann anlässlich einer Verlängerung oder Erneuerung den Bewerber als tauglich beurteilen, wenn er die Anforderungen an das Sehvermögen voll erfüllt (siehe Ziffer 3 des Anhanges 13 zu Unterabschnitt C).
(4) Bei Bewerbern mit Amblyopie muss die Sehschärfe des amblyopen Auges mindestens 6/18 (0.32) betragen. Der Bewerber kann jedoch von der zuständigen Behörde als tauglich beurteilt werden, wenn die Sehschärfe am nicht schwachsichtigen Auge mindestens 6/6 (1.0) beträgt und keine pathologischen Befunde, einschließlich Refraktionsfehler, bei diesem Auge bestehen.
(5) Anisometropie
(i) Bei der Erstuntersuchung darf der Unterschied der Fehlsichtigkeit beider Augen (Anisometro-pie) 3,0 Dioptrien nicht überschreiten.
(ii) Bei Verlängerungs- und Erneuerungsuntersuchungen kann
ein Bewerber, der ausreichende fliegerische Erfahrung aufweist, mit einer Anisometropie von mehr als 3,0 Dioptrien von der zuständigen Behörde als tauglich beurteilt werden. Wenn die Anisometropie 3,0 Dioptrien übersteigt, müssen zur Korrektur der Fehlsichtigkeit Kontaktlinsen getragen werden.
(6) Entwicklung und Verlauf der Alterssichtigkeit muss bei jeder Verlängerungsuntersuchung kontrolliert werden.
(7) Bewerber müssen, gegebenenfalls mit der erforderlichen Korrektur, die Tafeln nach Birkhäuser 0.5 (oder Äquivalent) in 30-50 cm und die Tafeln nach Birkhäuser 0.25 (oder Äquivalent) in 100 cm lesen können (siehe JAR-FCL 3.340 (f) unten)
(c) Bewerber mit signifikanter Beeinträchtigung des Binokularsehens müssen als untauglich beurteilt werden. Die Prüfung des räumlichen Sehens ist nicht erforderlich (siehe Ziffer 4 des Anhanges 13 zu Unterabschnitt C).
(d) Bewerber, die Doppelbilder wahrnehmen, müssen als untauglich beurteilt werden.
(e) Bewerber mit eingeschränktem Gesichtfeld müssen als untauglich beurteilt werden (siehe Ziffer 4 des Anhanges 13 zu Unterabschnitt C).
(f) (1) Wird eine Anforderung an das Sehvermögen nur mit einer Sehhilfe erfüllt, müssen Brille und Kontaktlinse eine bestmögliche Korrektur darstellen und für fliegerische Zwecke geeignet sein.
(2) Korrekturgläser, die beim Fliegen getragen werden, müssen die Erfüllung der Sehanforderungen in allen Distanzen sicherstellen. Diese Forderung muss mit einer einzigen Brille erfüllt werden.
(3) Eine gleichwertige Ersatzbrille muss bei der Ausübung der mit den betreffenden Lizenzen verbundenen Berechtigungen jederzeit griffbereit sein.
(g) Augenoperationen
(1) Refraktive Chirurgie macht untauglich. Der Bewerber kann jedoch von der zuständigen Behörde als tauglich beurteilt werden (siehe Ziffer 6 des Anhanges 13 zu Unterabschnitt C).
(2) Kataraktoperationen, netzhautchirurgische Eingriffe und Operationen zur Behandlung des Glaukoms machen untauglich. Anlässlich einer Verlängerungs- oder Erneuerungsuntersuchung kann die zuständige Behörde den Bewerber als tauglich beurteilen. (siehe Ziffer 7 des Anhanges 13 zu Unterabschnitt C).
JAR-FCL 3.345 Farberkennung
(siehe Anhang 14 zum Unterabschnitt Abschnitt C)
(a) Normale Farberkennung wird definiert als die Fähigkeit, eine Prüfung anhand pseudoisochromatischer Tafeln nach Ishihara oder am Anomaloskop nach Nagel als normaler Trichromat zu bestehen (siehe Ziffer 1 des Anhanges 14 zu Unterabschnitt C).
(b) Bewerber müssen über eine normale Farberkennung verfügen oder farbensicher sein. Bewerber, die beim Ishihara-Test Fehler machen, sind als farbensicher einzustufen, wenn sie eine umfassende Untersuchung mit anerkannten Methoden (Anomaloskop oder Signallaternen – siehe Ziffer 2 des Anhanges 14 zu Unterabschnitt C) bestehen.
(c) Bewerber, die die anerkannten Tests zur Prüfung des Farbensehens nicht bestehen, müssen als nicht farbensicher und als untauglich beurteilt werden.
(d) Ein nicht farbsicherer Bewerber kann jedoch von der zuständigen Behörde als tauglich zum Fliegen nur bei Tag (Einschränkung: VCL) beurteilt werden.
JAR-FCL 3.350 Otorhinolaryngologische Anforderungen
(a) Ein Bewerber oder Inhaber eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 2 darf keine wie immer geartete Funktionsstörung der Ohren, der Nase, der Nasennebenhöhlen oder des Mundes (einschließlich Mundhöhle, Zähne und Kehlkopf) oder keine aktive angeborene oder erworbene akute oder chronische Erkrankungen oder keine Folgen von operativen Eingriffen und Traumen aufweisen, welche die sichere Ausübung der mit der betreffenden Lizenzen verbundenen Berechtigungen beeinträchtigen können.
(b) Eine umfassende otorhinolaryngologische Untersuchung durch die flugmedizinische Stelle muss bei der Erstuntersuchung durchgeführt werden.
(c) Eine routinemäßige Hals-, Nasen-, Ohren-Untersuchung muss Teil jeder Verlängerungs- und Erneuerungsuntersuchung sein (siehe Ziffer 2 des Anhanges 15 zu Unterabschnitt C).
(d) Das Auftreten einer der folgenden Störungen macht untauglich:
(1) Aktive akute oder chronische Erkrankungen des Innen- oder Mittelohres.
(2) Offene Perforationen oder Störungen der Trommelfellfunktion (siehe Ziffer 3 des Anhanges 15 zu Unterabschnitt C).
(3) Störungen der Gleichgewichtsfunktion (siehe Ziffer 4 des Anhanges 15 zu Unterabschnitt C).
(4) Signifikante Einschränkung der Nasenatmung beiderseits oder Störung der Nasen-Nebenhöhlenfunktion.
(5) Signifikante Missbildung oder signifikante akute oder chronische Infektionen der Mundhöhle oder des oberen Resprirationstraktes.
(6) Signifikante Störung von Sprache und Stimme.
JAR-FCL 3.355 Anforderungen an das Hörvermögen
(a) Das Hörvermögen muss bei allen Untersuchungen getestet werden. Der Proband muss normale Konversationssprache aus einer Distanz von zwei Metern mit dem Rücken zum AME korrekt verstehen können.
(b) Reintonaudiometrie (siehe Ziffer 1 des Anhanges 16 zu Unterabschnitt C) ist für den Bewerber um oder Inhaber einer Instrumentenflugberechtigung (IR) bei der Erstuntersuchung, danach bis zum 40. Geburtstag alle fünf Jahre und danach alle zwei Jahre notwendig.
Es darf der Hörverlust - auf beiden Ohren getrennt getestet - nicht mehr als 20 dB (HL) in den Frequenzen 500, 1000 und 2000 Hz oder mehr als 35 dB (HL) bei 3000 Hz betragen.
Ein Bewerber um oder Inhaber einer Instrumentenflugberechtigung (IR), dessen Hörverlust 5 dB (HL) die in JAR-FCL 3.355 (b) genannten in zwei oder mehr der getesteten Frequenzen überschreitet, muss sich einer Reintonaudiometrie jährlich unterziehen.
Ein Proband mit Hypacusis kann bei der Verlängerungs- oder Erneuerungsuntersuchung von der zuständigen Behörde als tauglich beurteilt werden, wenn der Sprachdiskriminationstest ein zufrieden stellendes Hörvermögen im Einklang mit Ziffer 2 des Anhanges 16 zu Unterabschnitt C nachweist.
JAR-FCL 3.360 Psychologische Anforderungen
(a) Der Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 oder der Inhaber eines solchen darf keine ausgeprägten psychischen Mängel aufweisen (siehe Ziffer 1 des Anhanges 17 zu Unterabschnitt C), welche die sichere Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen beeinträchtigen können. Wenn es indiziert ist, hat die zuständige Behörde ein flugpsychologisches Gutachten einzuholen, und zwar entweder als Teil einer oder ergänzend zu einer besonderen psychiatrischen oder neurologischen Untersuchung durch den dazu befugten Facharzt für das Sonderfach (Siehe Ziffer 2 des Anhanges 17 zu Unterabschnitt C).
(b) Wenn ein psychologisches Gutachten indiziert ist, ist dieses durch einen Psychologen im Sinne der Bestimmungen des Psychologengesetzes, BGBl. Nr. 360/1990 idgF., durchzuführen, welcher der zuständigen Behörde entsprechende Kenntnisse auf dem Gebiet der Luftfahrtpsychologie nachgewiesen hat. Die zuständige Behörde hat eine Liste solcher Psychologen zu führen.
(c) Der Psychologe hat der zuständigen Behörde ein schriftliches Gutachten vorzulegen, in dem seine Beurteilung und Empfehlung ausführlich niedergelegt sind.
JAR FCL 3.365 Erkrankungen der Haut
(a) Ein Bewerber oder Inhaber eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 2 darf keine bestehenden dermatologischen Erkrankungen aufweisen, welche die sichere Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen beinträchtigen können.
(b) Besonderes Augenmerk ist auf folgende Erkrankungen zur richten (siehe Anhang 18 zu Unterabschnitt B):
Ekzem: endogenes oder exogenes Ekzem der Haut;
Schuppenflechte (Psoriasis) der Haut;
Bakterielle Infektionen der Haut;
Medikamentös bedingte Eruptionen auf der Haut;
Bullöse Eruptionen auf der Haut;
Bösartige Erkrankungen der Haut;
Nesselausschlag (Urticaria) der Haut;
JAR FCL 3.370 Onkologie – Erkrankungen an einem bösartigen Tumor
Ein Bewerber um oder Inhaber eines flugmedizinischen
Nach Behandlung bösartiger Tumorerkrankungen kann der Bewerber
Anhang 1 zu den Unterabschnitten B und C
Herz-Kreislauf – System
(siehe JAR-FCL 3.130 bis 3.150 und 3.250 bis 3.270)
Ein Belastungs-EKG ist durchzuführen:
Die Diagnose einer Hypertonie erfordert die Untersuchung auf andere potenzielle Gefäßrisikofaktoren. Der systolische Blutdruck muss beim Auftreten des Korotkoff’schen Geräusches (Phase l) und der diastolische Blutdruck bei dessen Verschwinden (Phase V) gemessen werden. Der Blutdruck sollte zwei Mal gemessen werden. Erhöhter Blutdruck und/oder Ruhepuls bedürfen der weiteren Klärung und Überwachung im Rahmen der Untersuchung durch die flugmedizinische Stelle.
Eine antihypertensiven Behandlung erfordert die Beurteilung durch die zuständige Behörde.
Bei Verdacht auf asymptomatische koronare Herzkrankheit muss ein Belastungs-EKG durchgeführt werden und, falls notwendig, durch Szintigraphie oder Stressechokardiographie und/oder Koronarangiographie ergänzt werden. Diese Untersuchungen dürfen keinen Hinweis auf eine Myokardischämie oder signifikante Koronarstenose erbringen.
Nach einem ischämischen kardialen Ereignis, eingeschlossen einer Revaskularisation, müssen Bewerber ohne Symptome ihre Gefäßrisikofaktoren auf ein entsprechendes Niveau gebracht haben. Medikamente, die zur Beherrschung kardialer Symptome eingesetzt werden, führen Untauglichkeit herbei. Alle Bewerber sollten einer akzeptierten Sekundärprävention unterworfen werden.
Jede signifikante Rhythmus- oder Überleitungsstörung macht die Beurteilung durch einen Facharzt für das Sonderfach erforderlich. Im Falle der Beurteilung des Bewerbers als tauglich ist entsprechendes Follow-up durchzuführen.
kann beinhalten:
Tauglichkeitszeugnissen der Klasse 1:
(i) Die Erstuntersuchung für ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 muss
limitiert sein auf Bewerber mit einer
einzigen Episode einer Rhythmusstörung,
die von der zuständigen Behörde als
unwahrscheinlich für ein Rezetiv beurteilt
wird.
(ii) Die Beurteilung eines Bewerbers anlässlich
einer Verlängerungs- oder
Erneuerungsuntersuchung für ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 hat
durch die zuständige Behörde zu erfolgen.
um eine Erstausstellung eines Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 1 als
tauglich beurteilen, wenn dieser das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Hat der Bewerber um eine Erstausstellung
eines Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 1
das 40. Lebensjahr vollendet, muss eine
stabile Periode von 12 Monaten vorliegen.
(ii) Die zuständige Behörde kann den Bewerber
um eine Verlängerung oder Erneuerung eines Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 1 als
tauglich ohne Einschränkung beurteilen,
wenn dieser das 40. Lebensjahr noch nicht
vollendet hat. Hat der Bewerber um eine Verlängerung oder Erneuerung eines Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 1 das 40. Lebensjahr vollendet, ist das Tauglichkeitszeugnis von der zuständigen
Behörde für die Dauer von 12 Monaten mit
der Einschränkung OML auszustellen.
Eine Untersuchung der Herzkranzgefäße ist bei Bewerbern nach Vollendung des 40. Lebensjahres durchzuführen.
(i) Bei Erstuntersuchungen für ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 muss
eine stabile Periode von drei Jahren
vorliegen.
(ii) Bei einer Verlängerungs- oder
Erneuerungsuntersuchung kann die
zuständige Behörde den Bewerber nach einer Zeitspanne von drei Jahren als tauglich
Klasse 1 mit der Einschränkung OML
beurteilen
(i) Asymptomatische Bewerber um eine Verlängerung oder Erneuerung eines Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 1 mit
einer konstant vorhandenen Präexzitation
können von der zuständigen Behörde mit der Einschränkung OML als tauglich beurteilt
werden.
(ii) Bewerber um eine Erstausstellung eines Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 1 mit
einer konstant vorhandenen Präexzitation
können von der zuständigen Behörde als
tauglich beurteilt werden, wenn eine
elektrophysiologische Untersuchung
einschließlich einer
medikamenteninduzierten autonomen
Stimulation durchgeführt wird, bei welcher
keine Reentrytachykardie ausgelöst wird
und bei welcher nachgewiesen wird, dass
keine multiplen Pathways existieren.
Bei einem Zustand nach Implantation eines subendokardialen Schrittmachers muss eine Beurteilung der Tauglichkeit eines Bewerbers (frühestens drei Monate nach der Implantation) folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
Untauglichkeitsgrund;
benutzt;
schrittmacherabhängig;
einschließlich der Prüfung des Schrittmachersystems; und
der Einschränkung OML zu erfolgen.
Bei Bewerbern um ein Tauglichkeitszeugnis
der Klasse 1, die einer erfolgreichen
Hochfrequenzablation oder einer
vergleichbaren Therapie unterzogen wurden,
ist das Tauglichkeitszeugnis von der
zuständigen Behörde mit der Einschränkung
OML (für mindestens ein Jahr) auszustellen,
außer eine elektrophysiologische
Untersuchung, die frühestens zwei Monate
nach der Hochfrequenzablation oder einer
vergleichbaren Therapie durchgeführt wurde,
zeigt zufrieden stellende Ergebnisse. Für
diejenigen Bewerber, für die ein zufrieden
stellendes Langzeit-Ergebnis nicht sicher
durch invasive oder nicht invasive Tests
dokumentiert werden konnte, ist ein
längerer Zeitraum für eine Einschränkung
des Tauglichkeitszeugnisses beziehungsweise
der Observation erforderlichenfalls
anzuwenden.
Tauglichkeitszeugnissen der Klasse 2
Die Beurteilung des Bewerbers um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 2 durch die zuständige Behörde hat den Erfordernissen der Klasse 1 unter dieser Ziffer zu entsprechen. Erforderlichenfalls ist das Tauglichkeitszeugnis mit der Einschränkung OSL oder OPL auszustellen.
Bei Bewerbern mit nicht operiertem infrarenalem Aortenaneurysma kann die zuständige Behörde den Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 oder 2 als tauglich beurteilen, wenn in sechsmonatigen Abständen ultrasonographische Kontrolluntersuchungen durchgeführt werden. Nach chirurgischer Therapie eines infrarenalen Aortenaneurysmas, welches ein komplikationsloses Ergebnis erbracht hat und nach Untersuchung des kardiovaskulären Systems kann die zuständige Behörde den Bewerber mit den erforderlichen Einschränkungen des Tauglichkeitszeugnisses als tauglich beurteilen. Die notwendigen nachfolgenden Kontrolluntersuchungen sind in Umfang und Frequenz von der zuständigen Behörde festzulegen.
für das Sonderfach untersucht und durch die zuständige Behörde beurteilt werden. Bei signifikanten Geräuschphänomenen müssen weitere Untersuchungen stattfinden, die mindestens eine CW-Dopplerechokardiographie einschließen.
(i) Ein symptomlimitiertes Belastungs-EKG bis
zum Erreichen der Ausbelastungskriterien
gemäß dem Stand der medizinischen
Wissenschaft, welches durch einen durch
einen Facharzt für das Sonderfach geprüft
wurde und keine signifikanten
Auffälligkeiten zeigt. Eine Myokarszintigraphie oder
Stressechokardiographie oder
vergleichbare Untersuchungen müssen
durchgeführt werden, wenn sich der Verdacht auf eine koronare Herzerkrankung
zeigt oder das Ruhe-EKG
abklärungsbedürftige Auffälligkeiten
aufweist. Siehe dazu auch die Ziffern 5, 6 und 7 dieses Anhanges;
(ii) Eine 2D Dopplerechokardiographie, welche
keine signifikanten
Herzhöhlenvergrößerungen, eine höchstens
unbedeutend strukturell veränderte
Gewebeklappe mit normalem
Dopplerflußprofil und weder strukturelle
noch funktionelle Auffälligkeiten an den Herzklappen nachweist. Die
linksventrikuläre Auswurf- oder
Verkürzungsfraktion muss normal sein;
(iii) Nachweislich keine koronare Herzkrankheit
besteht es sei denn ein Zustand nach
gelungener Revaskularisation liegt vor
(siehe auch die Ziffer 7 dieses Anhanges);
(iv) Herzwirksame Medikamente dürfen nicht
erforderlich sein;
(v) Jährliche Kontrolluntersuchungen müssen
durch einen Facharzt für das Sonderfach
mindestens unter Einbeziehung eines Belastungs-EKG sowie einer 2D
Dopplerechokardiographie durchgeführt
werden.
Die zuständige Behörde hat das Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 jedenfalls mit der Einschränkung OML auszustellen. Wenn die sichere Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen gewährleistet ist, kann von der zuständigen Behörde ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 2 ohne Einschränkung, erforderlichenfalls aber mit Einschränkungen, ausgestellt werden.
Nach Abschluss einer Behandlung mit Antikoagulantien muss die Beurteilung der Tauglichkeit von solchen Bewerbern durch die zuständige Behörde erfolgen. Thrombosen oder pulmonale Embolien machen untauglich, bis die Behandlung mit Anticoagulatien beendet worden ist. Pulmonale Embolien erfordern eine umfassende Überprüfung. Der Einsatz von Antikoagulantien zur Behandlung oder Vermeidung arterieller Thromboembolien macht untauglich.
Bewerber mit primären oder sekundären Veränderungen des Epikards, Myokards und/oder des Endokards müssen bis zur klinischen Ausheilung als untauglich beurteilt werden. Zur kardiovaskulären Beurteilung durch die zuständige Behörde sind erforderlichenfalls eine 2D Dopplerechokardiographie, ein Belastungs-EKG, ein 24 Stunden Langzeit-EKG und/oder eine Myokarszintigraphie/Stressechokardiographie oder vergleichbare Untersuchungen durchzuführen. Eine Koronarangiographie ist bei Indikation durchzuführen. Im Falle der Beurteilung des Bewerbers als tauglich, ist das entsprechende Tauglichkeitszeugnis von der zuständigen Behörde mit der Einschränkung OML oder OSL auszustellen beziehungsweise sind entsprechend häufige Kontrollen festzulegen.
Bewerber mit angeborenen Herzfehlern müssen vor und auch nach operativer Korrektur grundsätzlich als untauglich beurteilt werden, es sei denn die Herzfehler sind funktionell unbedeutend und bedürfen keiner medikamentösen Behandlung. Eine fachkardiologische Beurteilung ist durch die zuständige Behörde vorzunehmen, wobei erforderlichenfalls unter anderem eine Dopplerechokardiographie, ein Belastungs-EKG nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft sowie ein 24-Stunden LZ-EKG durchgeführt werden können. Kardiologische Kontrolluntersuchungen müssen regelmäßig durchgeführt werden. Erforderlichenfalls ist das Tauglichkeitszeugnis mit der Einschränkung OML oder OSL auszustellen.
Bewerber, die rezedivierend an Synkopen leiden oder gelitten haben, müssen die folgenden Untersuchungen nachweisen:
zum Erreichen der Ausbelastungskriterien, welches ein Facharzt für das Sonderfach beurteilt und keine Auffälligkeiten feststellt. Zeigt das Ruhe-EKG Auffälligkeiten, muss eine Myokardszintigraphie/Stressechokardiographie oder eine vergleichbare Untersuchung durchgeführt werden.
signifikanten Herzhöhlenvergrößerungen noch morphologische oder funktionelle Normabweichungen des Herzens, seiner Klappen oder des Myokards nachweist.
Überleitungsstörungen und weder komplexe noch häufige Rhythmusstörungen nachweist.
ist erforderlichenfalls ein Kipptischversuch nach einem Standard Protokoll durchzuführen. Das Ergebnis muss durch einen ein Facharzt für das Sonderfach befundet werden.
Die flugmedizinische Beurteilung maligner Erkrankungen des Herz- Kreislaufsystems sowie die Beurteilung der Tauglichkeit hat in diesen Fällen durch die zuständige Behörde zu erfolgen.
Anhang 2 zu den Unterabschnitten B und C
Atemtrakt (Respiratorisches System)
(siehe JAR-FCL 3.155, 3.160, 3.275, 3.280)
Im Rahmen der Untersuchung für die Erstausstellung eines Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 1 ist eine Spirometrieuntersuchung jedenfalls durchzuführen. Ein FEV 1/FVC Verhältnis von weniger als 70% macht die Abklärung dieses Zustandes durch einen Spezialisten für Atemwegserkrankungen notwendig. Für die Ausstellung eines Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 2 muss ein Peak-Flow-Test (Spitzenflusstest), der weniger als 80% des auf das Alter, das Geschlecht und die Größe bezogenen Normalwertes beträgt, durch einen Spezialisten für Atemwegserkrankungen abgeklärt werden.
Bewerber, bei denen wiederholt Attacken von Asthma bronchiale auftreten, müssen als untauglich beurteilt werden.
ist, ein akzeptabler Lungenfunktionstest vorliegt und die Medikation die Flugsicherheit nicht gefährdet (es dürfen keine systemischen Steroide zur Therapie verwendet werden), kann der Bewerber anlässlich einer Untersuchung für ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 von der zuständigen Behörde als tauglich beurteilt werden.
ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 2 von einer flugmedizinischen Stelle als tauglich beurteilt werden, wenn bei ihm ein stabiler Zustand mit einem akzeptablen Lungenfunktionstest vorliegt und die Medikation die Flugsicherheit nicht gefährdet (es dürfen keine systemischen Steroide zur Therapie eingesetzt werden). Die flugmedizinische Stelle hat in diesem Fall den Rat der zuständigen Behörde einzuholen und einen vollständigen Bericht der Untersuchung an sie zu übermitteln.
Bewerber mit einer aktiven Sarkoidose sind als untauglich zu beurteilen. Die zuständige Behörde kann den Bewerber als tauglich beurteilen unter der Voraussetzung, dass:
die Krankheit dahingehend untersucht wird, ob sie einen Einfluss auf das Gesamtsystem des betroffenen Bewerbers hat,
die Krankheit auf die Hiluslymphknoten begrenzt ist, und in diesem Fall nicht aktiv sein darf, und der Bewerber keine Medikamente zur Therapie dieser Erkrankung benötigt.
Spontanpneumothorax
Der Bewerber kann jedoch von der zuständigen Behörde im Falle der völligen Wiederherstellung nach einem einzelnen Spontanpneumothorax ein Jahr nach dem Ereignis wieder als tauglich beurteilt werden. In diesem Fall ist es aber erforderlich, eine Untersuchung des gesamten Atmungstraktes nach dem letzten Stand der medizinischen Wissenschaft durchzuführen.
Der Bewerber kann anlässlich einer Untersuchung für eine Verlängerung oder Erneuerung eines Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 1 mit der Einschränkung OML oder OSL durch die zuständige Behörde bereits nach 6 Wochen als tauglich beurteilt werden, wenn er nach einem einzelnen Spontanpneumothorax wieder völlig hergestellt wurde. Die zuständige Behörde kann den Bewerber ein Jahr nach dem Ereignis ohne Einschränkung als tauglich beurteilen.
Ein wiederholt auftretender Spontanpneumothorax macht untauglich. Der Bewerber kann jedoch von der zuständigen Behörde nach einem chirurgischen Eingriff mit zufrieden stellender Wiederherstellung als tauglich beurteilt werden.
Wurde dem Bewerber eine Lunge entfernt, bedeutet dies Untauglichkeit. Die zuständige Behörde kann den Bewerber nach einem geringfügigen chirurgischen Eingriff im Brustkorbbereich als tauglich beurteilen, vorausgesetzt, dass es in der Folge zu einer zufrieden stellenden Wiederherstellung gekommen ist und dies durch eine ausgedehnte Untersuchung des Atmungstraktes bestätigt wurde. Anlässlich einer Untersuchung für ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 kann der Bewerber mit der Einschränkung OML, anlässlich einer Untersuchung für ein Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 2 kann der Bewerber mit der Einschränkung OSL von der zuständigen Behörde als tauglich beurteilt werden werden.
Die Beurteilung der Tauglichkeit des Piloten bei einer bösartigen Tumorerkrankung des Atmungstraktes hat durch die zuständige Behörde zu erfolgen.
Anhang 3 zu den Unterabschnitten B und C
Verdauungstrakt
(siehe JAR-FCL 3.165, 3.170, 3.285, 3.290)
(a) Wiederholt auftretende Beschwerden im Verdauungstrakt, die eine Medikation erforderlich machen, müssen durch interne Untersuchungen (bildgebende oder endoskopische Verfahren) abgeklärt werden. Labortests müssen dabei eine Messung des Hämoglobinwertes und eine Untersuchung des Stuhls einschließen. Jede Art von Geschwürsbildung oder signifikante Entzündung im Verdauungstrakt erfordert eine Beurteilung der zuständigen Behörde.
Untauglichkeit zur Folge. Die Beurteilung des Piloten als tauglich kann durch die zuständige Behörde erfolgen, falls die Passagebehinderung (Obstruktion) zum Beispiel durch Gallensteine oder Medikamente beseitigt wurde.
eine Bauchspeicherdrüsenentzündung sein. Für eine Beurteilung der Tauglichkeit eines Piloten ist eine totale Abklärung des Gebrauches beziehungsweise Missbrauches von Alkohol durchzuführen.
Ein Pilot, der bei der Untersuchung einen asymptomatischen Gallenstein aufweist, kann jedoch von der zuständigen Behörde nach Berücksichtigung der relevanten Umstände als tauglich beurteilt werden. Ein Pilot mit mehreren asymptomatischen Gallensteinen nur anlässlich einer Verlängerung oder Erneuerung eines Tauglichkeitszeugnisses von der zuständigen Behörde mit der Einschränkung OML oder OSL als tauglich beurteilt werden.
Ein Bewerber mit einer etablierten entzündlichen Erkrankung des Darmtraktes (Morbus Crohn, Colitis ulcerosa) ist als untauglich zu beurteilen, im Falle einer Colitis ulcerosa kann die zuständige Behörde den Bewerber als tauglich beurteilen, wenn, wenn die Krankheit in volle Remission für mindestens ein Jahr gekommen ist und für die Klasse 1, wenn nur eine geringfügige Medikation erforderlich ist. Die systemische Gabe von Steroiden hat Untauglichkeit zur Folge. Im Falle eines Morbus Crohn kann der Bewerber durch die zuständige Behörde als tauglich beurteilt werden, wenn es zu einer vollen Remission für mindestens ein Jahr ohne Medikation gekommen ist und für Klasse 1 die Erkrankung minimal war, durch einen chirurgischen Eingriff die befallenen Darmabschnitte komplett entfernt wurden und keine weitere Medikation erforderlich ist. Erforderlichenfalls ist das Tauglichkeitszeugnis durch die zuständige Behörde mit der Einschränkung OML oder OSL auszustellen.
Nach einem bauchchirurgischen Eingriff besteht für mindestens drei Monate Untauglichkeit. Die zuständige Behörde kann für den Fall, dass die völlige Wiederherstellung erfolgt ist, den Bewerber zu einem früheren Zeitpunkt als tauglich beurteilen. Der Bewerber muss hierzu asymptomatisch sein und das Risiko einer Zweitkomplikation oder eines Wiederauftretens der Erkrankung muss minimal sein.
Die Beurteilung von bösartigen Tumorerkrankungen in diesem System hat durch die zuständige Behörde zu erfolgen.
Anhang 4 zu den Unterabschnitten B und C Stoffwechselerkrankungen, ernährungsbedingte oder endokrine
Erkrankungen
Siehe JAR-FCL 3.175, 3.395
Stoffwechselmäßige, ernährungsbedingte und durch Salmonellen bedingte Erkrankungen haben Untauglichkeit zur Folge. Die zuständige Behörde kann den Bewerber als tauglich beurteilen, wenn die Erkrankungen keine nicht kompensierten Symptome mehr zeigen, und die ohne eine Ersatztherapie stabil erscheinen. Weiters muss der Bewerber durch einen Fachspezialisten in bestimmten Intervallen nachuntersucht werden.
Glukoseausscheidungen im Harn und ein abnormer Blutzuckerspiegel erfordern eine zusätzliche Abklärung. Die zuständige Behörde kann den Bewerber als tauglich beurteilen, wenn bei ihm ein normaler Glukosetoleranztest erhoben wurde (was eine niedrige Nierenschwelle für Glukose bedeutet) oder wenn die gestörte Glukosetoleranz ohne diabetische Pathologie durch Diät und regelmäßige Untersuchungen unter Kontrolle gehalten werden kann.
Die notwendige Therapie mit antidiabetischen Medikamenten macht untauglich. In bestimmten Fällen kann die zuständige Behörde den Bewerber bei Gebrauch von Biguaniden oder Alpha-Glukosidasehemmern mit der Einschränkung OML oder OSL als tauglich beurteilen. Nimmt der Bewerber zur Therapie seines Diabetes mellitus sulfonylharnstoffhältige Präparate ein, kann dieser von der zuständigen Behörde anlässlich einer Verlängerung oder Erneuerung eines Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 2 als tauglich beurteilt werden.
Das Vorliegen einer Morbus Addison Erkrankung macht untauglich. Die zuständige Behörde kann jedoch den Bewerber anlässlich einer Verlängerung oder Erneuerung eines Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 1 oder Erstausstellung sowie Verlängerung oder Erneuerung eines Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 2 als tauglich beurteilen, wenn vom Piloten Cortison mitgeführt wird, welches für die Zeit der Ausübung der mit der Lizenz verbunden Berechtigungen verfügbar ist. Erforderlichenfalls ist das Tauglichkeitszeugnis durch die zuständige Behörde mit der Einschränkung OML oder OSL auszustellen.
Die Beurteilung von bösartigen Tumorerkrankungen in diesem System hat durch die zuständige Behörde zu erfolgen.
Anhang 5 zu den Unterabschnitten B und C
Hämatologie – Blut und Blutbildung
(siehe JAR-FCL 3.180 und 3.300)
Wenn im Rahmen einer Untersuchung eine Anämie festgestellt wird, die sich durch einen reduzierten Hämoglobinspiegel darstellt, ist eine weitere Abklärung der Ursachen dieser Anämie durch entsprechende weitere Untersuchungen durchzuführen. Eine Anämie, die durch Behandlungen nicht gebessert werden kann, macht untauglich. Die zuständige Behörde kann jedoch den Bewerber als tauglich beurteilen, wenn die primäre Ursache der Anämie zufrieden stellend behandelt wurde (z.B. Eisenmangel oder B12-Mangel) und der Hämatokrit über einem Wert von 32% stabilisiert werden konnte, oder wenn eine geringgradige Thallassämie oder Hämoglobinopathie diagnostiziert wurde, ohne dass in der Vergangenheit Krisen der Erkrankung aufgetreten wären und wenn die volle funktionelle Kapazität des blutbildenden Systems nachgewiesen werden konnte.
Wenn im Rahmen der Untersuchung vergrößerte Lymphknoten gefunden wurden, ist eine weitere Abklärung dieser Lymphknotenvergrößerung durch entsprechende weitere Untersuchungen durchzuführen. Die zuständige Behörde kann jedoch den Bewerber als tauglich beurteilen, wenn eine infektiöse Erkrankung wieder völlig ausgeheilt ist oder ein Hodgkin´s- oder Non-Hodgkin´s-Lymphom hohen Grades durch die Behandlung in eine volle Remission gebracht werden konnte. Für den Fall, dass anthrazyklinehältige Zytostatika zur Chemotherapie eingesetzt wurden, ist eine kardiologische Abklärung durchzuführen.
In Fällen chronischer Leukämie kann die zuständige Behörde den Bewerber anlässlich einer Verlängerung oder Erneuerung des Tauglichkeitszeugnisses als tauglich beurteilen, wenn es sich um eine lymphatische Leukämie im Stadium 0 oder I (und möglicherweise II), ohne Anämie und mit minimaler Behandlung, oder um eine Haarzellenleukämie mit stabilem normalem Hämoglobin und Thrombozytenzahlen handelt. Regelmäßige Nachuntersuchungen sind durchzuführen. Für den Fall, dass anthrazyklinehältige Zytostatika zur Chemotherapie eingesetzt wurden, ist eine kardiologische Abklärung durchzuführen.
Eine Vergrößerung der Milz erfordert weitere medizinische Abklärung. Die zuständige Behörde kann den Bewerber als tauglich beurteilen, wenn die Vergrößerung minimal und stabil ist und keine pathologischen Umstände mit dieser Milzvergrößerung einhergehen, wie zum Beispiel eine behandelte chronische Malaria, oder die Vergrößerung der Milz minimal ist und mit einem akzeptablen Zustand (wie z. B. Hodgkin´s Lymphom in Remission) in Verbindung gebracht werden kann.
Wenn bei einem Piloten im Rahmen einer Untersuchung eine Polyzythämie festgestellt wird, erfordert dies eine weitere medizinische Abklärung dieser Erkrankung. Die zuständige Behörde kann den Bewerber als mit den allenfalls erforderlichen Einschränkungen als tauglich beurteilen, wenn der Gesundheitszustand oder die Erkrankung als stabil bezeichnet werden kann und keine pathologischen Ursachen in Verbindung mit dieser Polyzythämie gefunden werden konnten.
Liegen bei einem Piloten signifikante Gerinnungsstörungen vor, ist eine weitere medizinische Abklärung durchzuführen. Die zuständige Behörde kann den Bewerber als mit den allenfalls erforderlichen Einschränkungen als tauglich beurteilen, wenn in der Vorgeschichte keine signifikanten Blutungen oder Thrombosenbildungen aufgetreten sind.
Die Beurteilung von bösartigen Tumorerkrankungen in diesem System hat durch die zuständige Behörde zu erfolgen.
Anhang 6 zu den Unterabschnitten B und C
Urogenitaltrakt – Harnorgane und Geschlechtsorgane
(siehe JAR-FCL 3.185 und 3.305)
Jede bei einem Piloten in der Harnanalyse festgestellte Abnormität erfordert eine weitere medizinische Abklärung.
Ein asymptomatischer Stein oder eine in der Vorgeschichte bekannte Nierenkolik erfordert eine weitere Abklärung. Während der laufenden Untersuchungen oder einer laufenden Behandlung kann die zuständige Behörde den Bewerber nur anlässlich einer Verlängerung oder Erneuerung des Tauglichkeitszeugnisses mit der Einschränkung OML oder OSL als tauglich beurteilen. Nach einer erfolgreichen Behandlung kann der Bewerber von der zuständigen Behörde als tauglich ohne Einschränkung beurteilt werden. Sollten noch restliche Steine vorliegen, kann die zuständige Behörde den Bewerber mit der Einschränkung OML oder OSL als tauglich beurteilen.
Nach einem größeren urologisch–chirurgischen Eingriff besteht für mindestens drei Monate Untauglichkeit. Die zuständige Behörde kann für den Fall, dass der Bewerber völlig asymptomatisch ist und ein minimales Risiko für eine Zweitkomplikation oder das Wiederauftreten des ursprünglichen Problems besteht, den Bewerber als tauglich beurteilen.
Nierentransplantation oder totale Blasenentfernung macht untauglich, was die Erstausstellung eines Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 1 betrifft. Die zuständige Behörde kann jedoch den Bewerber als tauglich beurteilen, wenn:
kompensiert und dass dieses Transplantat unter minimal immunsuppresiver Therapie toleriert wird. In solchen Fällen liegt Tauglichkeit frühestens nach 12 Monaten vor.
In beiden Fällen ist, sofern dies zur Gewährleistung der sicheren Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen erforderlich ist, das Tauglichkeitszeugnis mit der Einschränkung OML oder OSL auszustellen.
Die Beurteilung von bösartigen Tumorerkrankungen in diesem System hat durch die zuständige Behörde zu erfolgen.
Anhang 7 zu den Unterabschnitten B und C Geschlechtskrankheiten und andere Infektionen
(siehe JAR-FCL 3.190 und 3.310)
Ein positiver HIV- Test macht untauglich
Die zuständige Behörde kann nach einem positiven HIV-Test nur anlässlich einer Verlängerung oder Erneuerung des Tauglichkeitszeugnisses mit der Einschränkung OML oder OSL als tauglich beurteilen, wenn regelmäßige Kontrolluntersuchungen durchgeführt werden.
Eine akute Syphilis macht untauglich. Beim Vorliegen der Primär und Sekundärstadien der Syphilis kann die zuständige Behörde den Bewerber nach erfolgreicher Behandlung und völliger Genesung als tauglich beurteilen.
Die Beurteilung von bösartigen Tumorerkrankungen in diesem System hat durch die zuständige Behörde zu erfolgen.
Anhang 8 zu den Unterabschnitten B und C
Gynäkologie und Geburtshilfe
(siehe JAR-FCL 3.195 und 3.315)
Die zuständige Behörde kann bis zum Ablauf der
Schwangerschaftswoche nach Prüfung eines
Ein großer gynäkologisch-chirurgischer Eingriff macht für mindestens drei Monate untauglich. Die zuständige Behörde kann die Pilotin als tauglich beurteilen, wenn diese komplett von frei von jeglichen Symptomen ist und nur ein geringes Risiko von neuerlichen Komplikationen oder Rückfällen besteht.
Die Beurteilung von bösartigen Tumorerkrankungen in diesem System hat durch die zuständige Behörde zu erfolgen.
Anhang 9 zu den Unterabschnitten B und C
Anforderungen an das Muskel- und Skelettsystem
(siehe JAR-FCL 3.200 und 3.320)
Liegt bei einem Piloten abnormaler Körperbau vor, eingeschlossen Fettleibigkeit oder Muskelschwäche, ist erforderlichenfalls ein medizinischer Flugtest oder Simulatorflugtest durchzuführen. Besondere Aufmerksamkeit ist in diesem Zusammenhang den Notfallmaßnahmen und der Evakuierung zu widmen. Erforderlichenfalls ist das Tauglichkeitszeugnis von der zuständigen Behörde mit der Einschränkung OML oder auszustellen.
Für den Fall, dass einem Pilot eine Extremität fehlt oder eine Extremität eingeschränkt funktioniert, kann die ihn zuständige Behörde nur anlässlich einer Verlängerung oder Erneuerung des Tauglichkeitszeugnisses im Zusammenhang mit JAR FCL 3.125 als tauglich beurteilen, vorausgesetzt, ein zufrieden stellender medizinischer Flug- oder Simulatorflugtest liegt vor.
Ein Pilot mit einer entzündlichen, infiltrativen, traumatischen oder degenerativen Erkrankung des Muskelund/oder Skelettsystems kann durch die zuständige Behörde als tauglich beurteilt werden, vorausgesetzt, dass die Erkrankung in Remission ist und der Bewerber keine Medikation zu sich nimmt, die ihn untauglich macht, und er, wenn notwendig, einen zufrieden stellenden medizinischen Flug- oder Simulatorflugtest absolviert hat. Die zuständige Behörde hat das Tauglichkeitszeugnis mit den entsprechenden Einschränkungen auszustellen, falls dies für eine sichere Ausübung der mit der Lizenz verbundenen Berechtigungen erforderlich ist.
Die Beurteilung von bösartigen Tumorerkrankungen in diesem System hat durch die zuständige Behörde zu erfolgen.
Anhang 10 zu den Unterabschnitten B und C
Psychiatrische Anforderungen
(Vgl. JAR-FCL 3.205 und 3.325)
Eine bekannte schizophrene Erkrankung sowie schizotype oder wahnhafte Störungen haben Untauglichkeit zur Folge. Die zuständige Behörde kann jedoch den Bewerber als tauglich beurteilen, wenn die Diagnose nicht zutreffend oder ungenau war beziehungsweise im Falle einer einzelnen Episode eines Deliriums, vorausgesetzt, der Bewerber hat keine dauernden Schäden oder Beeinträchtigungen davongetragen.
Eine affektive Störung, die schon über einen längeren Zeitraum anhält, hat Untauglichkeit zur Folge. Die zuständige Behörde kann jedoch nach Berücksichtigung der individuellen Umstände des Falles den Bewerber als tauglich beurteilen. Insbesondere ist hier ausschlaggebend der Ausprägungsgrad und Schweregrad der Störung sowie die Abstinenz von psychotropen Substanzen über einen ausreichenden Zeitraum hinweg.
Eine einzelne selbstzerstörerische Handlung oder wiederholte selbstschädigende Handlungen machen untauglich. Nach umfangreicher Untersuchung der individuellen Umstände des Falles kann die zuständige Behörde den Bewerber als tauglich beurteilen, wobei die erforderlichen psychologischen und psychiatrischen Überprüfungen durchzuführen beziehungsweise ein neurologisches Gutachten einzuholen sind.
Geistige oder Verhaltensstörungen, hervorgerufen durch Alkohol oder andere toxische Substanzen, unabhängig von einer Abhängigkeit, haben Untauglichkeit zur Folge. Die zuständige Behörde kann jedoch den Bewerber nach einem Zeitraum von zwei Jahren nachweislicher Abstinenz von Alkohol oder Drogen als tauglich beurteilen. Eine frühere Beurteilung als tauglich kann nur anlässlich einer Verlängerung oder Erneuerung des Tauglichkeitszeugnisses erfolgen. Die zuständige Behörde hat das Tauglichkeitszeugnis mit der Einschränkung OML oder OSL auszustellen, falls dies für eine sichere Ausübung der mit der Lizenz verbundenen Berechtigungen erforderlich ist. Entsprechend den Erfordernissen des Einzelfalles können die nötigen Behandlungen und Untersuchungen, die von der zuständigen Behörde festzulegen sind,
Stationäre Behandlung für einige Wochen, gefolgt von
Supervision durch einen Facharzt für das Sonderfach,
Langfristige Supervision. Diese beinhaltet Bluttestproben und Peer Group Reporte, welche erforderlichenfalls auch unbegrenzt gefordert werden können.
Anhang 11 zu den Unterabschnitten B und C
Neurologische Anforderungen
(Siehe JAR-FCL 3.210 und 3.330)
Jede stationäre oder progressive Erkrankung des Nervensystems, die bereits eine signifikante Symptomatik oder das Risiko einer solchen mit sich bringt, macht untauglich. Die zuständige Behörde kann jedoch einen Piloten als tauglich beurteilen, wenn dieser nur geringe funktionelle Verluste im Rahmen einer stationären Erkrankung aufweist und wenn eine volle Abklärung der Erkrankung durchgeführt wird.
Die Diagnose Epilepsie bei einem Piloten macht untauglich, außer handelt sich um einen einmaligen Vorfall eines Symptomes einer gutartigen Epilepsie während der Kindheit mit nur sehr geringem Risiko eines Wiederauftretens sowie einer Zeitdauer von zehn Jahren ohne epileptischen Anfall und Behandlung. Ein oder mehrere konvulsive Anfälle nach dem Alter von fünf Jahren machen untauglich. Jedoch kann ein Pilot von der zuständigen Behörde als tauglich beurteilt werden, wenn ein akuter symptomatischer Anfall, der gemäß der Beurteilung eines Facharztes für Neurologie (§ 4 Abs. 3 Ärztegesetz) ein geringes Risiko eines Wiederauftretens hat, vorliegt.
Anfallsweise epileptische Formenveränderungen im EEG und fokal auftretende langsame Wellen machen untauglich. Die zuständige Behörde kann den Bewerber nach den erforderlichen Untersuchungen als tauglich beurteilen.
Eine Vorgeschichte mit einer oder mehrerer Episoden von Verwirrtheit oder von Bewusstlosigkeit ohne ersichtlichen Grund macht untauglich. Bei einer einzelnen Episode einer solchen Verwirrtheit oder Bewusstlosigkeit kann die zuständige Behörde den Bewerber als tauglich beurteilen, wenn eine ausreichende Erklärung dafür gefunden werden kann.
Ein Bewerber, der eine einzelne affektive Epilepsieform (Anfallsattacke) hatte, die nach mindestens zehn Jahren ohne Behandlung nie wieder aufgetreten ist und bei der keine Anzeichen für eine fortgesetzte Disposition zur Epilepsie bestehen, kann durch die zuständige Behörde als tauglich beurteilt werden, wenn sich das Risiko einer weiteren Anfallsattacke innerhalb akzeptabler Grenzen befindet. Ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 muss in diesem Fall von der zuständigen Behörde mit der Einschränkung OML ausgestellt werden.
Jede Kopfverletzung bei einem Piloten, welche Bewusstlosigkeit zur Folge hatte oder mit einer Hirnverletzung verbunden war, muss von einem Facharzt für das Sonderfach untersucht und von der zuständigen Behörde beurteilt werden. Es muss eine völlige Wiederherstellung und ein niedriges Risiko eines epileptischen Anfalles beim Piloten vorliegen.
Die Beurteilung von Piloten mit einer Anamnese einer Verletzung des spinalen oder peripheren Nervensystems muss unter Berücksichtigung der Anforderungen an das Muskel-Skelett-System erfolgen.
Die Beurteilung bösartiger Tumorerkrankungen in diesem System hat durch die zuständige Behörde zu erfolgen. Ein bösartiger intrazerebraler Tumor macht jedenfalls untauglich.
Anhang 12 zu den Unterabschnitten B und C
Ophthalmologische Anforderungen
(siehe JAR-FCL 3.215 und 3.335)
(a) Die ophthalmologische Untersuchung für die Erstausstellung eines Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 1 ist von einem Facharzt für das Sonderfach durchzuführen. Alle abnormalen oder zweifelhaften Fälle müssen von einem Facharzt für das Sonderfach beurteilt werden.
Bei jeder Untersuchung für eine Verlängerung oder Erneuerung des Tauglichkeitszeugnisses ist eine Begutachtung des Sehvermögens und eine Augenuntersuchung zum Ausschluss von Erkrankungen durchzuführen. Alle abnormalen oder zweifelhaften Fälle sind von einem Facharzt für das Sonderfach zu beurteilen.
Nicht Bestandteil dieses Anhanges
Zustände und Befunde, die eine weiterführende ophthalmologische Untersuchung notwendig machen, sind insbesondere: Eine wesentliche Verschlechterung des unkorrigierten Visus, eine Verschlechterung des bestkorrigierten Visus, das Auftreten von Augenerkrankungen, Augenverletzungen oder Augenoperationen.
Die Beurteilung bösartiger Tumorerkrankungen in diesem Organsystem hat durch die zuständige Behörde zu erfolgen.
Anhang 13 zu den Unterabschnitten B und C
Sehvermögen
(siehe JAR-FCL 3.215, 3.220, 3.335 und 3.340)
Grundlage der Beurteilung des Auges ist die Refraktion und die funktionelle Leistungsfähigkeit.
(a) Klasse 1: Liegt die Fehlsichtigkeit des Auges innerhalb des Bereiches von +/-5 Dioptrien, kann die zuständige Behörde den Bewerber als tauglich beurteilen, wenn:
Nach Feststellung eines Keratokonus kann die zuständige Behörde anlässlich einer Verlängerungs- oder Erneuerungsuntersuchungen den Bewerber als tauglich beurteilen, vorausgesetzt,
für Ophthalmologie in regelmäßigen sechsmonatigen Abständen durchgeführt
Heterophorien. Der Bewerber ist von einem Facharzt für das Sonderfach zu untersuchen. Die Fusionsreserven sind mit anerkannten Methoden zu testen.
Nach refraktiv-chirurgischen Eingriffen kann der Bewerber von der zuständigen Behörde als tauglich beurteilt werden, vorausgesetzt,
JAR-FCL 3.220(b) und 3.340(b) war für die Tauglichkeit Klasse 1 geringer als +/-5 Dioptrien und für Tauglichkeit Klasse 2 geringer als +5/-8 Dioptrien;
Refraktionsverhältnissen (Tagesschwankungen unter 0.75 Dioptrien) geführt;
postoperativen Komplikationen
Bedingungen nicht herabgesetzt
Piloten drei Monate nach der Operation als tauglich beurteilen, wenn alle Sehanforderungen durch das Tragen von Kontaktlinsen oder durch Intraokularlinsen erfüllt werden.
Behörde kann nur anlässlich einer Verlängerungs- oder Erneuerungsuntersuchung frühestens sechs Monate nach erfolgreicher Operation den Bewerber als tauglich beurteilen. Diese müssen durch einen Facharzt für das Sonderfach in zwölfmonatigen Intervallen nachuntersucht werden.
anlässlich einer Verlängerungs- oder Erneuerungsuntersuchung frühestens sechs Monate nach erfolgreicher Operation den Bewerber als tauglich beurteilen. Diese müssen durch einen Facharzt für das Sonderfach in zwölfmonatigen Intervallen nachuntersucht werden.
Anhang 14 zu den Unterabschnitten B und C
Farberkennung
(siehe JAR-FCL 3.225 und 3.345)
Die Untersuchung anhand der pseudoisochromatischen Tafel nach Ishihara (Version mit 24 Tafeln) gilt als bestanden, wenn die ersten 15 Tafeln ohne Unsicherheit und Zögern (weniger als 3 Sekunden pro Tafel) völlig korrekt bestimmt werden. Die Tafeln sind in zufälliger Reihenfolge vorzulegen. Die entsprechenden Beleuchtungsbedingungen sind einzuhalten.
Die Bewerber, die den Ishihara-Test nicht bestehen, müssen nach einer der folgenden Methoden untersucht werden:
gilt als bestanden, wenn sich der Bewerber als Trichromat erweist und die Einstellbreite nicht mehr als 4 Skalenteile beträgt, oder durch
als bestanden, wenn der Bewerber bei der Untersuchung an einer anerkannten Signallaterne wie Holmes Wright, Beynes oder Spectrolux alle Farben ohne Fehler richtig benennt.
Anhang 15 zu den Unterabschnitten B und C Otorhinolaryngologische Anforderungen
(siehe JAR-FCL 3.230 und 3.350)
Bei der Untersuchung für die Erstausstellung eines Tauglichkeitszeugnisses ist eine umfassende HNO-Untersuchung von einem Facharzt für das Sonderfach mit entsprechenden Kenntnissen in HNO-Flugmedizin oder unter der Aufsicht und Anleitung eines solchen durchzuführen.
sind alle abnormalen oder zweifelhaften Fälle innerhalb des HNO-Faches von einem von einem Facharzt für das Sonderfach mit entsprechenden Kenntnissen in HNO-Flugmedizin zu beurteilen.
Die zuständige Behörde kann einen Piloten mit einer einzelnen trockenen Trommelfellperforation nicht infektiösen Ursprungs, die die normale Funktion des Ohres nicht beeinträchtigt, als tauglich beurteilen.
Bei Vorhandensein von Spontan- oder Positionsnystagmus ist eine komplette Vestibularisuntersuchung durch einen Facharzt für das Sonderfach durchgeführt werden. In solchen Fällen führt eine signifikante Abweichung der vestibulären kalorischen oder Drehreaktionen jedenfalls zur Untauglichkeit. Bei Verlängerungs- oder Erneuerungsuntersuchungen müssen abnormale vestibuläre Reaktionen in ihren klinischen Zusammenhang durch die zuständige Behörde zu beurteilen.
Bösartiger Erkrankungen dieses Systems sind von der zuständigen Behörde zu beurteilen.
Anhang 16 zu den Unterabschnitten B und C
Anforderungen an das Hörvermögen
(siehe JAR-FCL 3.235 und 3.355)
Die Reintonaudiometrie muss wenigstens die Frequenzen von 250 bis 8000 Hz beinhalten. Die Schwellen müssen für folgende Frequenzen bestimmt werden:
Behörde beurteilt werden.
Anhang 17 zu den Unterabschnitten B und C
Psychologische Anforderungen
(Vgl. JAR-FCL 3.240 und 3.360)
Indikation
Anhang 18 zu Unterabschnitt B und C
Dermatologische Anforderungen
(siehe JAR-FCL 3.245 und 3.365)
Jede Erkrankung der Haut, die Schmerzen, Beschwerden, Irritationen oder Juckreiz verursacht, kann Piloten von ihren Aufgaben ablenken und somit die Sicherheit der Luftfahrt gefährden.
Jede dermatologische Behandlung durch Bestrahlung oder Medikamente, kann systemische Neben-Wirkungen haben und erfordert eine Abklärung und die Beurteilung durch die zuständige Behörde. Das Tauglichkeitszeugnis ist, falls dies für eine sichere Ausübung der mit der Lizenz verbundenen Berechtigungen erforderlich ist, von der zuständigen Behörde mit der Einschränkung OML oder OSL auszustellen.
Bösartige oder vorstufen bösartige Tumorerkrankungen der Haut:
eines Morbus Bowen und Morbus Pagent machen untauglich. Die zuständige Behörde kann in diesen Fällen den Bewerber als tauglich beurteilen, wenn Läsionen vollständig entfernt wurden und regelmäßige Nachuntersuchungen durchgeführt werden, die Tumorfreiheit und die Rezidivfreiheit des Bewerbers ausweisen
Keratosen bedürfen einer entsprechenden Behandlung, um die Tauglichkeit erhalten zu können.
Andere Erkrankungen der Haut, wie:
Die Beurteilung von bösartigen Tumorerkrankungen in diesem System hat durch die zuständige Behörde zu erfolgen.
Anhang 19 zu den Unterabschnitten B und C
Onkologie – Erkrankungen an einem bösartigen Tumor
(siehe JAR-FCL 3.246 und 3.370)
Die zuständige Behörde kann einen Piloten als tauglich beurteilen, wenn:
bösartigen Tumorerkrankung nach erfolgter Behandlung vorliegen,
abhängig vom Tumortyp, vergangen ist,
durch Rückfall oder Metastasenbildung innerhalb akzeptabler Grenzen liegt,
einer Behandlung vorliegen. Bewerber die sich einer antrhrazyklinhältigen Chemotherapie unterzogen haben, müssen fachkardiologisch untersucht werden.
Das Tauglichkeitszeugnis ist, falls dies für eine sichere Ausübung der mit der Lizenz verbundenen Berechtigungen erforderlich ist, von der zuständigen Behörde mit der Einschränkung OML oder OSL auszustellen.
Anlage 2
Bestimmungen betreffend die Tauglichkeit (JAR-FCL 3)
UNTERABSCHNITT A - Allgemeine Anforderungen
JAR-FCL 3.015 Anerkennung von Lizenzen, Berechtigungen, Anerkennungen, Genehmigungen oder Zeugnissen
(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.015)
(a) Gemäß JAR-FCL von JAA-Mitgliedstaaten erteilte Lizenzen, Berechtigungen oder Zeugnisse
(1) Wenn jemand mit einer Lizenz, mit einer Berechtigung, oder mit einem Zeugnis eines JAA-Mitgliedstaates in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der JAR-FCL und den zugehörigen Vorschriften ausgestattet ist, sind solche ausländischen Lizenzen, Berechtigungen oder Zeugnisse den entsprechenden österreichischen Lizenzen, Berechtigungen oder Zeugnissen gemäß § 40 Luftfahrtgesetz, BGBl. Nr. 253/1957 (LFG) idgF gleichgestellt.
JAR-FCL 3.025 Gültigkeit von Lizenzen und Berechtigungen
(a) Gültigkeit der Lizenz und Verlängerung einer Berechtigung
(1) Die Gültigkeit der Lizenz wird durch die Gültigkeit der darin eingetragenen Berechtigungen und des Tauglichkeitszeugnisses bestimmt.
(2) Bei Erteilung, Verlängerung oder Erneuerung einer Berechtigung kann die zuständige Behörde die Gültigkeitsdauer der Berechtigung bis zum Ende des Monats, in dem die Gültigkeit andernfalls ablaufen würde, ausdehnen. Dieses Datum bleibt das Ablaufdatum der Gültigkeitsdauer der Berechtigung.
JAR-FCL 3.035 Flugmedizinische Tauglichkeit
(a) Flugmedizinische Tauglichkeit
Der Inhaber eines Tauglichkeitszeugnisses muss geistig und körperlich tauglich sein, um die mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen sicher ausüben zu können.
(b) Erfordernis eines Tauglichkeitszeugnisses
Der Bewerber um eine Lizenz gemäß § 23 oder der Inhaber einer solchen muss im Besitz eines Tauglichkeitszeugnisses sein, das in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieser Anlage (JAR-FCL 3) ausgestellt wurde und den Berechtigungen der betreffenden Lizenz entspricht.
(c) Flugmedizinische Verfahrensweisen
Nach Abschluss der flugmedizinischen Untersuchung durch eine flugmedizinische Stelle (§ 7) muss dem Bewerber mitgeteilt werden, ob er tauglich oder untauglich ist oder ob er an die zuständige Behörde (§ 140) zur Beurteilung verwiesen werden muss. Diese flugmedizinische Stelle muss den Bewerber über alle möglichen medizinischen, flugbetrieblichen oder sonstigen Gründe informieren, die die Flugausbildung und/oder die Berechtigungen einer erteilten Lizenz einschränken können.
(d) Einschränkung der Musterberechtigung (Operational Multicrew Limitation/OML – nur Klasse 1)
(1) Die Einschränkung „gültig nur für eine Tätigkeit als oder mit qualifiziertem Kopiloten“ (OML) hat zu erfolgen, wenn der Inhaber eines Berufs- oder Linienpilotenscheines die Anforderungen für das flugmedizinische Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 nicht vollständig erfüllt, jedoch von der zuständigen Behörde als tauglich beurteilt wird, weil sich die verminderte Tauglichkeit im Rahmen des akzeptierten Ausfallsrisikos befindet. Diese Einschränkung ist von der zuständigen Behörde im Rahmen des Flugbetriebes mit zwei Piloten festzulegen. Eine solche Einschränkung des Tauglichkeitszeugnisses ist von der zuständigen Behörde durch einen Vermerk auf dem Tauglichkeitszeugnis festzulegen und kann nur von dieser wieder aufgehoben werden.
(2) Der andere Pilot muss über die entsprechende Musterberechtigung verfügen, darf höchstens 60 Jahre alt sein und muss Inhaber eines Tauglichkeitszeugnisses ohne die Einschränkung OML sein.
(e) Operationelle Multicrew Einschränkung für Prüfer (Operational Multicrew Limitation für FE - nur Klasse 1)
(1) Die Einschränkung OML für einen FE hat zu erfolgen, wenn er nicht völlig den Anforderungen des Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 1 entspricht, jedoch von der zuständigen Behörde als tauglich beurteilt wird, weil sich die verminderte Tauglichkeit im Rahmen des akzeptierten Ausfallsrisikos befindet. Eine solche Einschränkung wird von der zuständigen Behörde durch einen Vermerk auf dem Tauglichkeitszeugnis festgelegt und kann nur von dieser wieder aufgehoben werden.
(2) Das andere Besatzungsmitglied muss über ein Tauglichkeitszeugnis ohne die Einschränkung OML verfügen.
(f) Operationelle Sicherheitspiloten-Einschränkung (Operational Safety Pilot Limitation/OSL – nur Klasse 2). Ein Sicherheitspilot ist ein Pilot, der als verantwortlicher Pilot (PIC) Flugzeuge der entsprechenden Klasse oder Musters führen darf und am Bord eines mit Doppelsteuer ausgerüsteten Luftfahrzeuges mitfliegt, um die Kontrolle für den Fall zu übernehmen, dass der mit dieser flugmedizinischen Einschränkung versehene verantwortliche Pilot plötzlich untauglich wird. Eine solche Einschränkung des Tauglichkeitszeugnisses ist von der zuständigen Behörde durch einen Vermerk auf dem Tauglichkeitszeugnis festzulegen und kann nur von dieser wieder aufgehoben werden.
JAR-FCL 3.040 Verminderung der flugmedizinischen Tauglichkeit
(a) Der Inhaber eines Tauglichkeitszeugnisses darf die mit seiner Lizenz verbundenen Berechtigungen nicht ausüben, wenn er eine Verminderung seiner flugmedizinischen Tauglichkeit feststellt, aus der sich Zweifel an einer sicheren Ausübung seiner Tätigkeit als Pilot ergeben. In solchen Fällen ist der Rat der zuständigen Behörde oder einer flugmedizinischen Stelle einzuholen.
(b) Der Inhaber eines Tauglichkeitszeugnisses darf nur dann verschreibungspflichtige oder nichtverschreibungspflichtige Arzneimittel zu sich nehmen oder sich einer andersartigen Behandlung unterziehen, wenn er vollkommen sicher ist, dass das betreffende Arzneimittel oder die Behandlung ihn in der sicheren Ausübung der mit seiner Lizenz verbundenen Berechtigungen nicht beeinträchtigt. Sollten in dieser Hinsicht Zweifel bestehen, ist der Rat der zuständigen Behörde oder einer flugmedizinischen Stelle einzuholen.
(c) Der Inhaber eines Tauglichkeitszeugnisses hat in folgenden Fällen ohne ungebührliche Verzögerung jedenfalls den Rat der zuständigen Behörde oder einer flugmedizinischen Stelle einzuholen:
(1) nach einem stationären Klinik- oder Krankenhausaufenthalt von mehr als 12 Stunden Dauer; oder
(2) nach einem chirurgischen Eingriff oder einer invasiven Maßnahme, oder
(3) bei regelmäßiger Einnahme von Arzneimitteln,
(4) wenn festgestellt wird, dass das ständige Tragen einer korrigierenden Sehhilfe erforderlich ist und
(5) nach einem erheblichen Unfall.
(d)
(1) Der Inhaber eines Tauglichkeitszeugnisses, der (i) unter einer erheblichen Verletzung leidet, die eine Tätigkeit
als Flugbesatzungsmitglied nicht zulässt, oder
(ii) unter einer Erkrankung leidet, die eine Tätigkeit als
Flugbesatzungsmitglied für mindestens 21 Tage nicht zulässt, oder
(iii) schwanger ist,
muss die zuständige Behörde oder eine flugmedizinische Stelle, die in Folge die zuständige Behörde darüber in Kenntnis zu setzen hat, schriftlich über eine solche Verletzung oder Schwangerschaft sowie bei einer Erkrankung über den Ablauf der 21 Tage unverzüglich informieren. Das Tauglichkeitszeugnis wird vom Zeitpunkt des Auftretens der Verletzung, oder bei Ablauf der 21 Tage nach Auftreten der Erkrankung oder ab Bestätigung der Schwangerschaft als ruhend angesehen.
(2) Im Falle einer Verletzung oder Erkrankung ist das Ruhen des Tauglichkeitszeugnisses durch eine flugmedizinische Stelle nach Rücksprache mit der zuständigen Behörde aufzuheben, wenn dessen Inhaber durch eine flugmedizinische Stelle untersucht und von der flugmedizinischen Stelle oder der zuständigen Behörde als tauglich beurteilt worden ist, seine Tätigkeit als Pilot wieder aufzunehmen oder wenn, falls die Tauglichkeit des Piloten nicht in Zweifel steht, die flugmedizinische Stelle oder die zuständige Behörde dem Inhaber des Tauglichkeitszeugnisses mitteilt, dass auf eine Untersuchung verzichtet werden kann.
(3) Im Falle einer Schwangerschaft kann das Ruhen des Tauglichkeitszeugnisses durch eine flugmedizinische Stelle nach Rücksprache mit der zuständigen Behörde vorbehaltlich der zur Wahrung der Sicherheit der Luftfahrt erforderlichen Einschränkungen (siehe JAR-FCL 3.195(c) und JAR-FCL 3.315(c)) und vorbehaltlich der anzuwendenden arbeitnehmerschutzrechtlichen Vorschriften für einen bestimmten Zeitraum aufgehoben werden. Wird eine schwangere Pilotin, die über einen Berufs- oder Linienpilotenschein verfügt, als tauglich beurteilt, hat eine Einschränkung OML zu erfolgen. Das Ruhen des Tauglichkeitszeugnisses ist dauerhaft aufgehoben, wenn die Inhaberin nach Beendigung der Schwangerschaft von einer flugmedizinischen Stelle untersucht und als tauglich beurteilt wurde, ihre Tätigkeit als Pilotin wieder aufzunehmen. Falls auf Grund der Schwangerschaft eine Einschränkung OML erfolgte, kann diese Einschränkung von der flugmedizinischen Stelle aufgehoben werden, worüber die zuständige Behörde durch die flugmedizinische Stelle zu informieren ist.
JAR-FCL 3.046 Medizinische Sonderfälle
In Fällen, in denen Fortschritte der medizinischen Wissenschaft neue Techniken, Medikamente oder Behandlungsmethoden hervorbringen, die bei einem Piloten eine Beurteilung als tauglich ermöglichen, der gemäß den Bestimmungen dieser Anlage als untauglich zu beurteilen wäre, kann die zuständige Behörde, sofern die Sicherheit der Luftfahrt gewährleistet ist, das entsprechende Tauglichkeitszeugnis ausstellen. Die zuständige Behörde hat dabei die für solche Fälle von den Joint Aviation Authorities vorgesehenen Verfahren zu beachten. Die zuständige Behörde hat den betroffenen Piloten darüber zu informieren, inwiefern von anderen JAA-Mitgliedstaaten für ihn Einschränkungen bei der Ausübung der Rechte aus seiner Lizenz auferlegt werden. In der betreffenden Lizenz und im Tauglichkeitszeugnis ist von der zuständigen Behörde unter Punkt XIII der Vermerk „Ausgestellt als Ausnahme gemäß JAR-FCL 3.046“ einzutragen.
JAR-FCL 3.060 Einschränkungen für Piloten nach Vollendung des 60. Lebensjahres
(a) 60–64 Jahre. Der Inhaber einer Lizenz darf nach Vollendung des 60. Lebensjahres nicht mehr als Pilot von Luftfahrzeugen bei der gewerblichen Beförderung tätig sein, es sei denn:
(1) er ist Mitglied einer Flugbesatzung, die aus mehreren Piloten besteht und gleichzeitig
(2) keiner der anderen Piloten das 60. Lebensjahr vollendet hat.
(b) 65 Jahre. Der Inhaber eine Lizenz darf nach Vollendung des 65. Lebensjahres nicht mehr als Pilot von Luftfahrzeugen bei der gewerblichen Beförderung tätig sein.
(c) Betreffend die Varianten zu den Bestimmungen lit. (a) und (b) ist Anhang 1 zu Anlage 1 JAR-FCL 1.060 anzuwenden.
JAR-FCL 3.065 Ausstellerstaat der Lizenz
(a) Der Bewerber hat der zuständigen Behörde die ordnungsgemäße Erfüllung aller Anforderungen für die Erteilung einer Lizenz nachzuweisen. Diese gilt als zuständige Behörde
des „Ausstellerstaates der Lizenz“.
(b) Unter Bedingungen, die von der zuständigen Behörde mit der Behörde eines anderen JAA-Mitgliedstaates vereinbart werden können, kann ein Bewerber, der seine Ausbildung im Zuständigkeitsbereich einer solchen ausländischen Behörde begonnen hat, die Ausbildung im Inland beenden.
Diese Vereinbarung kann enthalten:
(1) die theoretische Ausbildung und Theorieprüfungen;
(2) flugmedizinische Untersuchung und Beurteilung;
(3) den praktischen Teil der Flugausbildung und praktische Prüfungen,
(c) Weitere mit einer Lizenz verbundene Berechtigungen können in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der JAR-FCL in jedem JAA-Mitgliedstaat erworben werden und werden von der zuständigen Behörde des Ausstellerstaates der Lizenz in diese eingetragen.
(d) Als administrative Erleichterung für den Inhaber einer gemäß den Bestimmungen der JAR-FCL ausgestellten ausländischen Lizenz kann dieser zu einem späteren Zeitpunkt, zum Beispiel bei einer Verlängerung, bei der zuständigen Behörde beantragen, dass die Zuständigkeit für die Lizenz auf die zuständige Behörde übertragen wird, vorausgesetzt, dass der Inhaber der Lizenz im Inland in einem Arbeitsverhältnis steht oder seinen Wohnsitz dort hat (siehe Anlage 1 JAR-FCL 1.070). Die zuständige Behörde tritt dann an die Stelle der zuständigen Behörde des Ausstellerstaates der Lizenz und übernimmt die Verantwortung für die Ausstellung der Lizenz gemäß Ziffer (a).
(e) Der Bewerber darf immer im Besitz nur eines gemäß dieser Anlage (JAR-FCL 3) ausgestellten Tauglichkeitszeugnisses sein.
JAR-FCL 3.080 Aeromedical Section (AMS)
(a) Einrichtung. Die zuständige Behörde hat einen oder mehrere autorisierte flugmedizinische Sachverständige, die über entsprechende Erfahrung im Bereich der Flugmedizin verfügen, zu beschäftigen. Diese autorisierten flugmedizinischen Sachverständigen bilden die Aeromedical Section (AMS).
(b) Ärztliche Verschwiegenheitspflicht. Die zuständige Behörde hat zu gewährleisten, dass die ärztliche Verschwiegenheitspflicht sowie die Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit jederzeit beachtet werden. Alle mündlichen und schriftlichen Berichte sowie elektronisch gespeicherten Daten, welche die Tauglichkeit von Inhabern von Lizenzen oder Bewerber um eine Lizenz betreffen, dürfen von der zuständigen Behörde nur in Verfolgung der in § 33 Abs. 4 LFG genannten Ziele und von der flugmedizinischen Stelle nur zur Beurteilung der Tauglichkeit des betreffenden Piloten verwendet werden. Der betroffenen Person ist von der zuständigen Behörde jederzeit Zugang zu ihren medizinischen Daten zu gewähren.
JAR-FCL 3.085 Flugmedizinisches Zentrum (AMC)
Die Autorisierung eines Flugmedizinischen Zentrums (Aeromedical Centre/AMC) hat durch schriftlichen Bescheid der zuständigen Behörde zu erfolgen und ist auf drei Jahre zu befristen. Das Flugmedizinische Zentrum muss:
(a) seinen Sitz im Inland haben und mit einer Krankenanstalt im Sinne des § 1 des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten (KAKuG), BGBl. Nr. 1/1957 idgF., dauerhaft zusammenarbeiten;
(b) sich mit klinischer Flugmedizin und damit zusammenhängenden Tätigkeitsfeldern beschäftigen;
(c) durch einen autorisierten flugmedizinischen Sachverständigen (AME) mit entsprechender Erfahrung geführt werden, der für die Koordinierung der Ergebnisse der flugmedizinischen Untersuchungen verantwortlich und zur Unterzeichnung flugmedizinischer Berichte an die zuständige Behörde sowie die Unterzeichnung von Tauglichkeitszeugnissen berechtigt ist (medizinischer Leiter des AMC). Das flugmedizinische Zentrum hat über entsprechend flugmedizinisch geschultes und im Bereich der Flugmedizin erfahrenes medizinisches Personal verfügen;
(d) mit medizinisch-technischer Ausrüstung ausgestattet sein, um die erforderlichen umfassenden flugmedizinischen Untersuchungen durchführen zu können.
Die zuständige Behörde hat das Flugmedizinische Zentrum hinsichtlich des Fortbestehens der Voraussetzungen gemäß lit. (a) bis (d) sowie hinsichtlich der Einhaltung der bei der Ausübung der dem Flugmedizinischen Zentrum zukommenden Befugnisse einzuhaltenden Verpflichtungen zu beaufsichtigen. Festgestellte Mängel sind dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie mitzuteilen. Dieser hat die Autorisierung des Flugmedizinischen Zentrums gegebenenfalls gemäß § 34 Abs. 6 LFG zu widerrufen.
JAR-FCL 3.090 Autorisierter flugmedizinischer Sachverständiger (AME)
(a) Autorisierung. Die zuständige Behörde hat in ausreichender Anzahl flugmedizinische Sachverständige (Authorised Medical Examiners/AMEs) innerhalb Österreichs, die berechtigt sind den ärztlichen Beruf im Sinne der Bestimmungen des Ärztegesetzes 1998, BGBl. I Nr. 169/1998 idgF auszuüben, durch schriftlichen Bescheid zu autorisieren. Ärzte, die in einem Nicht-JAA-Mitgliedstaat ansässig sind und als autorisierte flugmedizinische Sachverständige nach JAR-FCL anerkannt werden möchten, können eine Autorisierung als flugmedizinischer Sachverständiger bei der zuständigen Behörde beantragen und von dieser als flugmedizinischer Sachverständiger autorisiert werden. Der solcherart autorisierte flugmedizinische Sachverständige steht unter Aufsicht der zuständigen Behörde. Die Befugnisse eines solcherart autorisierten flugmedizinischen Sachverständigen sind für flugmedizinische Tauglichkeitszeugnisse der Klasse 1 auf Fälle von regelmäßig wiederkehrenden Verlängerungs- und Erneuerungsuntersuchungen beschränkt.
(b) Anzahl und Verteilung der autorisierten flugmedizinischen Sachverständigen. Die zuständige Behörde hat bei der Autorisierung der flugmedizinischen Sachverständigen die geographische Verteilung und Anzahl der im Inland ansässigen Piloten zu berücksichtigen.
(c) Zugang zu den flugmedizinischen Daten. Die zuständige Behörde ist berechtigt und verpflichtet, einem AME, der für die Koordinierung von Untersuchungsergebnissen und die Unterfertigung der Tauglichkeitszeugnisse verantwortlich ist, die Dokumentation über vergangene Untersuchungen einer Person zur Verfügung zu stellen, insofern dies zur Beurteilung der Tauglichkeit dieser Person anlässlich einer neuerlichen Untersuchung erforderlich ist.
(d) Ausbildung. Ein AME muss berechtigt sein, den ärztlichen Beruf im Sinne der Bestimmungen des Ärztegesetzes 1998 auszuüben und hat eine Ausbildung im Bereich der Flugmedizin im Sinne der folgenden Bestimmungen nachzuweisen. Für eine Autorisierung von flugmedizinischen Sachverständigen für flugmedizinische Untersuchungen für Tauglichkeitszeugnisse der Klasse 1 sind jedenfalls praktische Kenntnisse und Erfahrungen in Bezug auf die Bedingungen, unter denen Inhaber von Lizenzen ihre Berechtigungen ausüben, erforderlich.
(1) Grundausbildung in Flugmedizin
(i) Die Grundausbildung für Ärzte, die für die
flugmedizinische Untersuchung und Beurteilung von Piloten, die ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 2 benötigen, berechtigt sind, muss mindestens 60 Stunden Ausbildung im Hinblick auf die für die angestrebte Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse einschließlich praktischer Erfahrung in flugmedizinischen Untersuchungstechniken beinhalten.
(ii) Der Grundausbildung in Flugmedizin ist mit einer
entsprechenden Prüfung abzuschließen. Über den erfolgreichen Abschluss ist dem Teilnehmer von der ausbildenden Stelle ein Zeugnis auszustellen.
(iii) Nicht Bestandteil dieser Bestimmungen.
(2) Aufbauende Ausbildung in Flugmedizin
(i) Die aufbauende Ausbildung in Flugmedizin für AMEs, die
für die flugmedizinische Untersuchung und Beurteilung von Piloten, die ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 benötigen, berechtigt sind, muss mindestens 120 Stunden Theorie (zusätzlich 60 Stunden zur Grundausbildung) im Hinblick auf die für die angestrebte Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse einschließlich praktischer Arbeit, flugmedizinischer Ausbildungstätigkeit sowie dem Besuchen flugmedizinischer Zentren, Kliniken, Forschungseinrichtungen, Flugverkehrskontrollseinrichtungen, Flugübungsgeräten, Flughäfen und sonstigen Einrichtungen der gewerblichen Luftfahrt umfassen. Ausbildung und praktische Tätigkeit können sich über einen Zeitraum von bis zu drei Jahren erstrecken. Die abgeschlossene Grundausbildung im Bereich Flugmedizin ist Zugangsvoraussetzung für die aufbauende Ausbildung.
(ii) Die aufbauende Ausbildung in Flugmedizin muss eine
abschließende Prüfung beinhalten; den erfolgreichen Teilnehmern ist von der ausbildenden Stelle ein Zeugnis auszustellen.
(iii) Nicht Bestandteil dieser Bestimmungen.
(3) Auffrischungsausbildung in Flugmedizin. Während der Gültigkeitsdauer seiner Autorisierung ist der AME verpflichtet, 20 Stunden flugmedizinische Auffrischungsausbildung in Bezug auf jene Kenntnisse, die für die Ausübung seiner Befugnisse erforderlich sind, zu absolvieren. Davon haben mindestens sechs Stunden unter der ummittelbaren Aufsicht zuständigen Behörde zu erfolgen. Wissenschaftliche Tagungen, Kongresse und Flugerfahrung können gemäß den Vorgaben der zuständigen Behörde auf die zu absolvierenden Ausbildungsstunden angerechnet werden.
(e) Autorisierung. Ein AME ist durch die zuständige Behörde mit einem schriftlichen, auf drei Jahre zu befristenden Bescheid zu autorisieren. Die zuständige Behörde hat in diesem Bescheid festzulegen, ob sich die Befugnisse des flugmedizinischen Sachverständigen zur flugmedizinischen Untersuchung und Beurteilung von Piloten in Bezug auf Tauglichkeitszeugnisse der Klasse 2 beschränken. Für eine neuerliche Autorisierung hat der flugmedizinische Sachverständige der zuständigen Behörde mindestens 20 durchgeführte flugmedizinische Untersuchungen während der vergangenen drei Jahre sowie die Absolvierung der Auffrischungsausbildung in Flugmedizin nachzuweisen.
(f) Durchsetzung. Die Autorisierung eines AME ist gegebenenfalls gemäß § 34 Abs. 6 LFG zu widerrufen.
(g) Übergangsbestimmung. Vor dem 1. Juni 2006 gemäß § 9 ZLPV bestellte fliegerärztliche Sachverständige gelten gemäß § 7 Abs. 2 als flugmedizinische Sachverständige auch ohne vollständige Erfüllung der Voraussetzungen gemäß JAR-FCL 3.090(d) (1) und (2).
JAR-FCL 3.091 Flugmedizinische Tauglichkeitsuntersuchung und Beurteilung - Allgemein
(a) Erfüllung der Erfordernisse der JAR-FCL. Flugmedizinische Tauglichkeitsuntersuchungen und Beurteilungen sind gemäß den Bestimmungen dieser Anlage (JAR-FCL 3) durchzuführen.
(b) Anzuwendende Bestimmungen und begleitende Materialien. Unterabschnitt A und B dieser Anlage (JAR-FCL 3) beinhalten die jeweiligen Erfordernisse für die Ausstellung eines Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 1 beziehungsweise der Klasse 2. Die Anhänge zu den Unterabschnitten A und B behandeln Regelungen für jene Bewerber, welche die in den betreffenden Unterabschnitten vorgesehenen Voraussetzungen nicht vollständig erfüllen. Bei flugmedizinischen Untersuchungen und Beurteilungen ist das JAA Manual of Civil Aviation Medicine zu berücksichtigen. Das JAA Manual of Civil Aviation Medicine ist von der zuständigen Behörde in geeigneter Weise zu veröffentlichen.
JAR-FCL 3.095 Flugmedizinische Tauglichkeitsuntersuchung
(a) Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1. Die Erstuntersuchung für die Erteilung eines Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 1 ist durch ein AMC durchzuführen. Folgende Untersuchungen für die Verlängerung oder Erneuerung der Gültigkeit sind von einem AMC oder einem AME durchzuführen.
(b) Tauglichkeitszeugnis der Klasse 2. Die Erstuntersuchung für die Erteilung eines Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 2 sowie folgende Untersuchungen für die Verlängerung oder Erneuerung der Gültigkeit sind von einem AMC oder einem AME durchzuführen.
(c) Der Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis hat das von der zuständigen Behörde festzulegende und von dieser den autorisierten flugmedizinischen Stellen zur Verfügung zu stellende Antragsformular auszufüllen. Nach erfolgter flugmedizinischer Untersuchung nach Klasse 1 oder Klasse 2 ist der AME verpflichtet, einen unterzeichneten vollständigen Bericht mit dem in Anlage 5 festgelegten Inhalt einschließlich der auf der Lizenz des Bewerbers befindlichen Daten unverzüglich an die zuständige Behörde zu übermitteln. Der Bericht kann auch in elektronischer Form erfolgen. Im Falle einer Untersuchung durch ein AMC ist der Bericht an die zuständige Behörde sowie gegebenenfalls das entsprechende Tauglichkeitszeugnis vom medizinischen Leiter des AMC oder dessen Vertreter zu unterzeichnen, der hierbei die entsprechenden Untersuchungen durch das medizinische Personal des AMC zugrunde zu legen hat. Die flugmedizinische Stelle ist verpflichtet, eine entsprechende Dokumentation über deren Tätigkeit zu führen.
(d) Wiederkehrende Voraussetzungen. Die gemäß den Bestimmungen dieser Anlage (JAR-FCL 3) jeweils erforderlichen besonderen Untersuchungen für die Erstausstellung sowie die Verlängerung oder Erneuerung der Gültigkeit des jeweiligen Tauglichkeitszeugnisses sind auf diesem zur Information des Inhabers in übersichtlicher Form zusammenzufassen (vergleiche den Anhang 1 zu JAR-FCL 3.100).
JAR-FCL 3.100 Flugmedizinische Tauglichkeitszeugnisse
(a) Inhalte eines Tauglichkeitszeugnisses. Das Tauglichkeitszeugnis, dessen Form und Inhalt in Anlage 4 bestimmt wird, muss folgende Angaben beinhalten:
(1) die Lizenznummer (wie von der zuständigen Behörde bestimmt)
(2) die Tauglichkeitsklasse des Tauglichkeitszeugnisses
(3) den vollständigen Namen
(4) das Geburtsdatum
(5) die Staatsbürgerschaft
(6) das Datum des Ablaufens der Gültigkeit des Tauglichkeitszeugnisses
(a) Für Klasse 1:
(i) Gegebenenfalls das Datum des Ablaufens der Gültigkeit (gewerbliche Beförderung von Passagieren im Rahmen von Flügen mit einem Piloten);
(ii) Gegebenenfalls das Datum des Ablaufens der Gültigkeit (jede andere gewerbliche Beförderung);
(iii) Datum des Ablaufens der Gültigkeit des vorherigen
Tauglichkeitszeugnisses;
(b) Für Klasse 2:
(i) Datum des Ablaufens der Gültigkeit;
(ii) Datum des Ablaufens der Gültigkeit des vorherigen
Tauglichkeitszeugnisses.
(7) das Datum der letzten allgemeinen flugmedizinischen Untersuchung
(8) das Datum der letzten Elektrokardiographie
(9) das Datum der letzten Audiometrie
(10) Einschränkungen und Auflagen
(11) den Namen der flugmedizinischen Stelle oder die Bezeichnung zuständigen Behörde, gegebenenfalls deren Evidenznummer sowie die Unterschrift des AME
(12) das Datum der Untersuchung
(13) die Unterschrift des Untersuchten.
(b) Erstausstellung eines Tauglichkeitszeugnisses. Die Erstausstellung eines Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 1 hat durch die zuständige Behörde zu erfolgen. Die Erstausstellung eines Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 2 hat durch eine flugmedizinische Stelle zu erfolgen. Sofern jedoch die Beurteilung der Tauglichkeit eines Piloten gemäß den Bestimmungen dieser Anlage (JAR-FCL 3) durch die zuständige Behörde zu erfolgen hat, kann die Ausstellung des entsprechenden Tauglichkeitszeugnisses durch die zuständige Behörde oder die flugmedizinische Stelle nach Rücksprache mit der zuständigen Behörde erfolgen.
(c) Verlängerung und Erneuerung eines Tauglichkeitszeugnisses. Die Verlängerung oder Erneuerung der Gültigkeit eines Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 1 oder 2 hat durch eine flugmedizinische Stelle durch Ausstellung eines entsprechenden neuen Tauglichkeitszeugnisses zu erfolgen. Sofern jedoch die Beurteilung der Tauglichkeit eines Piloten gemäß den Bestimmungen dieser Anlage (JAR-FCL 3) durch die zuständige Behörde zu erfolgen hat, kann die Ausstellung des entsprechenden Tauglichkeitszeugnisses durch die zuständige Behörde oder die flugmedizinische Stelle nach Rücksprache mit der zuständigen Behörde erfolgen.
(d) Aushändigung und Vorlage des Tauglichkeitszeugnisses
(1) Das entsprechende Tauglichkeitszeugnis ist der untersuchten Person, wenn notwendig in Kopie, nach Abschluss der Tauglichkeitsuntersuchung auszuhändigen.
(2) Der Inhaber eines Tauglichkeitszeugnisses hat dieses der zuständigen Behörde, wenn dies für weitere Schritte erforderlich ist, vorzulegen.
(3) Der Inhaber eines Tauglichkeitszeugnisses hat dieses anlässlich dessen Verlängerung oder Erneuerung der betreffenden flugmedizinischen Stelle vorzuweisen.
(e) Die Anmerkung, Einschränkung oder Widerruf eines Tauglichkeitszeugnisses
(1) Wenn das Tauglichkeitszeugnis gemäß der Bestimmung JAR-FCL
3.125 auszustellen war, sind alle erforderlichen Einschränkungen gemäß Anhang 1 zu JAR-FCL 3.100 auf dem Tauglichkeitszeugnis zu vermerken.
(2) Stellt die zuständige Behörde fest, dass die für die Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen erforderliche Tauglichkeit nicht vorliegt, ist gemäß § 43 LFG vorzugehen. Die flugmedizinische Stelle, welche der betreffenden Person das Tauglichkeitszeugnis ausgestellt hat, ist von dieser Tatsache durch die zuständige Behörde zu informieren.
(f) Versagung der Ausstellung eines Tauglichkeitszeugnisses
(1) Ein Bewerber, dem die Ausstellung eines Tauglichkeitszeugnisses versagt wird, ist von der flugmedizinischen Stelle schriftlich darüber zu informieren und dabei auf sein Recht auf einen Antrag auf die Ausstellung des Tauglichkeitszeugnisses an die zuständige Behörde gemäß § 35 Abs. 2 LFG hinzuweisen.
(2) Nicht Bestandteil dieser Bestimmungen.
JAR-FCL 3.105 Gültigkeitsdauer der Tauglichkeitszeugnisse (Siehe Anhang 1 zu JAR–FCL 3.105)
(a) Das Tauglichkeitszeugnis ist gültig ab dem Datum der allgemeinen flugmedizinischen Erstuntersuchung für die folgenden
Zeiträume:
(1) Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1: zwölf Monate; jedoch für
Bewerber, die:
(i) gewerblich Passagiere im Rahmen von Flügen mit einem Piloten befördern und die das 40. Lebensjahr vollendet haben oder
(ii) das 60. Lebensjahr vollendet haben,
sechs Monate. Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis, welche das 40. Lebensjahr, aber noch nicht das 60. Lebensjahr vollendet haben, sind verpflichtet, gegenüber der untersuchenden flugmedizinischen Stelle bekannt zu geben, ob von ihnen gewerbliche Beförderung von Passagieren im Rahmen von Flügen mit einem Piloten beabsichtigt ist. Ist zu erwarten, dass solche Flüge während der Zeitspanne von zwölf Monaten ab Beginn der Gültigkeitsdauer des beantragten Tauglichkeitszeugnisses durchgeführt werden, hat die flugmedizinische Stelle das Tauglichkeitszeugnis mit einer Gültigkeitsdauer von sechs Monaten auszustellen. Sind solche Flüge nicht zu erwarten, ist das Tauglichkeitszeugnis mit einer Gültigkeitsdauer von zwölf Monaten auszustellen. Wird das Tauglichkeitszeugnis mit einer Gültigkeitsdauer von zwölf Monaten ausgestellt, ist der Inhaber des Tauglichkeitszeugnisses nach Ablauf von sechs Monaten ab dem Beginn der Gültigkeitsdauer des Tauglichkeitszeugnisses nicht mehr zur gewerblichen Beförderung von Passagieren im Rahmen von Flügen mit einem Piloten berechtigt.
(2) Tauglichkeitszeugnis der Klasse 2: 60 Monate bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres, danach 24 Monate bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres und danach 12 Monate.
(3) Das Datum des Ablaufens der Gültigkeitsdauer des Tauglichkeitszeugnisses ist auf Basis der in (1) und (2) enthaltenen Angaben zu berechnen. Die Gültigkeitsdauer eines Tauglichkeitszeugnisses einschließlich jeder damit verbundenen erweiterten oder besonderen Untersuchung wird durch das Alter des Piloten zum Zeitpunkt der Untersuchung bestimmt.
(4) Abweichend zu (2) verliert ein Tauglichkeitszeugnis Klasse 2, das vor der Vollendung des 40. Lebensjahres ausgestellt wurde, seine Gültigkeit nach Vollendung des 42. Lebensjahres.
(5) Das Tauglichkeitszeugnis kann, wenn dies klinisch indiziert ist, mit einer entsprechend kürzeren Gültigkeitsdauer ausgestellt werden.
(b) Verlängerung.
(1) Wird die Verlängerung innerhalb des Zeitraumes von 45 Tagen vor Ablauf der gemäß (a) berechneten Gültigkeitsdauer vorgenommen, ist die Gültigkeitsdauer des neuen Tauglichkeitszeugnisses so zu berechnen, dass die in (a) (1) und (2) bezeichneten Zeiträume ab jenem Tag zu berechnen sind, an welchen die Gültigkeitsdauer des vorherigen Tauglichkeitszeugnisses abgelaufen wäre.
(2) Ein gemäß den Bestimmungen dieser Anlage (JAR-FCL 3) ausgestelltes Tauglichkeitszeugnis ist nicht mehr gültig, wenn es vor dem Zeitpunkt des Ablaufens seiner Gültigkeit durch die Ausstellung eines neuen Tauglichkeitszeugnisses verlängert wurde.
(c) Erneuerung. Wird die flugmedizinische Untersuchung nicht innerhalb der in (b) beschriebenen Zeitspanne von 45 Tagen vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Tauglichkeitszeugnisses durchgeführt, wird die Gültigkeitsdauer des neuen Tauglichkeitszeugnisses von der nächsten flugmedizinischen Untersuchung berechnet.
(d) Voraussetzungen für die Verlängerung und Erneuerung. Die Voraussetzungen, die für die Verlängerung, Erneuerung eines Tauglichkeitszeugnisses zu erfüllen sind, entsprechen den Voraussetzungen bei der Ersterteilung eines Tauglichkeitszeugnisses, sofern dies nicht ausdrücklich anders bestimmt ist.
(e) Verkürzung der Gültigkeitsdauer. Die Gültigkeit eines Tauglichkeitszeugnisses kann, wenn klinisch begründet, von einer flugmedizinischen Stelle nach Absprache mit der zuständigen Behörde verkürzt werden.
(f) Zusätzliche flugmedizinische Untersuchung. Hat die zuständige Behörde begründete Zweifel an der Tauglichkeit des Inhabers eines Tauglichkeitszeugnisses, ist gemäß § 43 LFG vorzugehen. Die zuständige Behörde kann dabei vom Inhaber des Tauglichkeitszeugnisses weitere Untersuchungen, Erhebungen oder Proben verlangen. Die Untersuchungsergebnisse (Befunde) sind der zuständigen Behörde zu übermitteln.
Siehe hierzu Anhang 1 zu JAR–FCL 3.105.
JAR-FCL 3.110 Voraussetzungen für die flugmedizinische Untersuchung
(a) Ein Bewerber um ein gemäß den Bestimmungen dieser Anlage (JAR-FCL 3) auszustellendes Tauglichkeitszeugnis oder Inhaber eines solchen muss frei sein von:
(1) angeborenen oder erworbenen Normabweichungen,
(2) jeder offenen oder latenten, akuten oder chronischen Behinderung,
(3) Wunden, Verletzungen oder einer Folgekrankheit nach einem chirurgischen Eingriff (Operation),
welche ein Ausmaß an funktioneller Beeinträchtigung nach sich ziehen, welche die sichere Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen beeinträchtigen kann.
(b) Ein Bewerber um ein gemäß den Bestimmungen dieser Anlage (JAR-FCL 3) auszustellendes Tauglichkeitszeugnis oder der Inhaber eines solchen, darf weder an einer Erkrankung noch an einer Behinderung leiden, welche die sichere Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen beeinträchtigen kann.
JAR-FCL 3.115 Einnahme von Arzneimitteln und andere Behandlungsmethoden
(a) Für einen Inhaber eines Tauglichkeitszeugnisses, der verschreibungs- oder nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel einnimmt oder unter medizinischer, chirurgischer oder anderer Behandlung steht, gelten die in JAR-FCL 3.040 bestimmten Verpflichtungen.
(b) Alle Maßnahmen, die eine allgemeine oder Spinalanästhesie erfordern, schließen die Tauglichkeit für mindestens 48 Stunden aus.
(c) Alle Eingriffe, die lokale oder regionale Anästhesie erfordern, schließen die Tauglichkeit für mindestens 12 Stunden aus.
JAR-FCL 3.120 Pflichten des Bewerbers um ein Tauglichkeitszeugnis
(a) Informationen die zur Verfügung gestellt werden müssen (Informationspflichten). Der Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis hat seine Identität nachzuweisen und eine Erklärung über medizinisch relevante persönliche, familiäre und angeborene Tatsachen unterschrieben der flugmedizinischen Stelle bereitzustellen. Die Erklärung muss auch eine Angabe beinhalten, ob der Bewerber bereits flugmedizinisch untersucht wurde, und wenn ja, mit welchem Ergebnis. Der Bewerber ist von der flugmedizinischen Stelle über die Notwendigkeit in Kenntnis zu setzen, richtige und vollständige Angaben nach bestem Wissen zu erstatten.
(b) Unrichtige Informationen. Jede unrichtige Angabe, bei der Täuschungsabsicht zu vermuten ist, ist von der flugmedizinischen Stelle der zuständigen Behörde zu melden.
JAR-FCL 3.125 Ausstellung des Tauglichkeitszeugnisses durch die zuständige Behörde; Rechtsschutz
(a) Übergang der Zuständigkeit zur Beurteilung der Tauglichkeit
(1) Wenn die medizinischen Voraussetzungen gemäß den Bestimmungen dieser Anlage (JAR-FCL 3) für die Erteilung eines für die jeweilige Lizenz oder Berechtigung erforderlichen Tauglichkeitszeugnisses vom Bewerber nicht gänzlich erfüllt sind, darf das entsprechende Tauglichkeitszeugnis von der flugmedizinischen Stelle zunächst weder ausgestellt, verlängert noch erneuert werden. Die Beurteilung solcher Fälle obliegt der zuständigen Behörde. Wenn es in den Bestimmungen dieser Anlage (JAR-FCL 3) vorgesehen ist, dass die zuständige Behörde den Bewerber bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen als tauglich beurteilen kann, kann ein entsprechendes Tauglichkeitszeugnis nach Feststellung der Tauglichkeit von der zuständigen Behörde oder von der flugmedizinischen Stelle nach Rücksprache mit der zuständigen Behörde ausgestellt werden.
(2) Die flugmedizinische Stelle hat in den in (a) (1) beschriebenen Fällen die zuständige Behörde über alle Einzelheiten der durchgeführten flugmedizinischen Untersuchung zu informieren, sofern dies zur Beurteilung der Tauglichkeit des Bewerbers durch die zuständige Behörde erforderlich ist.
(b) Kriterien bei der Beurteilung der Tauglichkeit durch die zuständige Behörde
Die zuständige Behörde hat in solchen Fällen bei der Beurteilung der Tauglichkeit des Piloten alle relevanten Umstände zu berücksichtigen. Erforderlichenfalls sind zusätzliche Gutachten von geeigneten medizinischen oder flugbetrieblichen Sachverständigen einzuholen. Zu den von der zuständigen Behörde in solchen Fällen zu berücksichtigenden Umständen gehören insbesondere:
(1) die medizinische Beeinträchtigung in Bezug auf das flugbetriebliche Umfeld;
(2) die Leistungsfähigkeit, die Befähigung und die Erfahrung des Piloten im relevanten flugbetrieblichen Umfeld;
(3) ein flugmedizinischer Flugtest, wenn zweckmäßig; und
(4) das Erfordernis von Einschränkungen des Tauglichkeitszeugnisses.
Wenn in ein Tauglichkeitszeugnis mehr als nur eine Einschränkung einzutragen ist, sind die zusätzlichen und wechselseitigen Auswirkungen auf die Flugsicherheit von der zuständigen Behörde zu beurteilen.
(c) Rechtsschutz: Die zuständige Behörde hat bei der Beurteilung von strittigen Fällen gemäß der Bestimmung des § 35 Abs. 2 LFG vorzugehen.
Anhang 1 zu JAR-FCL 3.100
Einschränkungen des Tauglichkeitszeugnisses
ABKÜRZUNG EINSCHRÄNKUNGEN, AUFLAGEN, EINGETRAGEN ENTFERNT
ABWEICHUNGEN VON VON
TML GÜLTIG NUR FÜR ... MONATE AME/AMC/AMS AMS
VDL MUSS IM FLUGBETRIEB AME/AMC/AMS AMS
KORREKTURGLÄSER TRAGEN
UND EINE ERSATZBRILLE
MITFÜHREN
VML MUSS IM FLUGBETRIEB AME/AMC/AMS AMS
MULTIFOKALE
KORREKTURGLÄSER TRAGEN
UND EINE ERSATZBRILLE
MITFÜHREN
VNL MUSS IM FLUGBETRIEB AME/AMC/AMS AMS
KORREKTURGLÄSER FÜR DAS
NAHSEHEN TRAGEN UND
ERSATZBRILLE MITFÜHREN
VCL GÜLTIG NUR AM TAG AMS** AMS
OML GÜLTIG ALS ODER MIT
QUALFIZIERTEM KOPILOTEN AMS* AMS*)
OCL GÜLTIG NUR ALS KOPILOT AMS AMS
OSL GÜLTIG NUR MIT AMS AMS
SICHERHEITSPILOT UND IN
EINEM LUFTFAHRZEUG MIT
DOPPELSTEUER
OAL AUF BESTIMMTE FLUGZEUGTYPE AMS AMS
BESCHRÄNKT
OPL GÜLTIG NUR OHNE PASSAGIERE AMS AMS
APL GÜLTIG NUR MIT GENEHMIGTEN AMS AMS
PROTHESEN
AHL GÜLTIG NUR MIT AMS AMS
GENEHMIGTEN
HANDSTEURUNGSKONTROLLEN
DES LUFTFAHRZEUGES
AGL GÜLTIG NUR MIT GENEHMIGTEM AMS AMS
AUGENSCHUTZ
SSL SPEZIELLE EINSCHRÄNKUNG AMS AMS
(WIE BESCHRIEBEN)
SIC SPEZIELLE ANWEISUNGEN – AMS AMS
AMS IST ZU KONTAKTIEREN
REV
AMS VERLÄNGERUNG UND AMS AMS
ERNEUERUNG DES
TAUGLICHKEITSZEUGNISSES
NUR DURCH AMS MÖGLICH
RXO ABKLÄRUNG DURCH EINEN AME/AMC/AMS AMS
AUGENFACHARZT ERFORDERLICH
FEV FÜR FE GÜLTIG FÜR WEITERE AME/AMC/AMS AMS
6 MONATE
```
```
) im Falle einer Schwangerschaft durch AME, AMC, AMS *) im Falle von nicht farbensicheren Bewerbern um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 2 durch AME/AMC/AMS Wird im Sinne obiger Tabelle die Bezeichnung AMS verwendet, so ist darunter die zuständige Behörde zu verstehen.
Anhang 1 zu JAR-FCL 3.105
Gültigkeitsdauer/Übertragung medizinischer Untersuchungsdaten für die Erneuerung eines Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 1 und der Klasse 2.
(Siehe JAR-FCL 3.105)
1 Klasse 1
(a) Wenn der Inhaber einer Lizenz sein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 für mehr als fünf Jahre nicht erneuert, erfordert die Erneuerung entweder eine Erst- oder eine erweiterte Verlängerungsuntersuchung. Der Umfang der durchzuführenden Untersuchung hat die sichere Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen zu gewährleisten und ist von der zuständigen Behörde festzulegen. Die Untersuchung ist durch ein AMC durchzuführen, welchem die relevante medizinische Dokumentation durch die zuständige Behörde zur Verfügung zu stellen ist.
(b) Wenn der Inhaber einer Lizenz sein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 für mehr als zwei, aber weniger als fünf Jahre nicht erneuert, erfordert die Erneuerung die von der zuständigen Behörde festzulegenden Untersuchungen (Standard- oder erweiterte Untersuchungen), deren Umfang die sichere Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen zu gewährleisten hat und von einer flugmedizinischen Stelle durchzuführen sind. Dafür ist der flugmedizinischen Stelle die relevante medizinische Dokumentation durch die zuständige Behörde zur Verfügung zu stellen.
(c) Wenn der Inhaber einer Lizenz sein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 für mehr als 90 Tage, aber weniger als zwei Jahre nicht erneuert, erfordert die Erneuerung die von der zuständigen Behörde festzulegenden Untersuchungen (Standard- oder erweiterte Untersuchungen), deren Umfang die sichere Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen zu gewährleisten hat und die von einer flugmedizinischen Stelle durchzuführen sind.
(d) Wenn der Inhaber einer Lizenz sein Tauglichkeitszeugnis für weniger als 90 Tage nicht erneuert, erfordert die Erneuerung die von der zuständigen Behörde festzulegenden Untersuchungen (Standard- oder erweiterte Untersuchungen), deren Umfang die sichere Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen zu gewährleisten hat und die von einer flugmedizinischen Stelle durchzuführen sind.
2 Klasse 2
(a) Wenn eine Instrumentenflugberechtigung (IR) in die Lizenz eingetragen ist, hat bei Inhabern von Tauglichkeitszeugnissen, die das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet haben innerhalb der letzten 60 Monate und bei Bewerbern, die das 40. Lebensjahr vollendet haben, innerhalb den letzten 24 Monate eine Reintonaudiometrie zu erfolgen.
(b) Wenn der Inhaber einer Lizenz sein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 2 für mehr als fünf Jahre nicht erneuert, erfordert die Erneuerung eine flugmedizinische Erstuntersuchung durch eine flugmedizinische Stelle. Der flugmedizinischen Stelle ist die relevante medizinische Dokumentation durch die zuständige Behörde zur Verfügung zu stellen.
(c) Wenn der Inhaber einer Lizenz sein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 2 für mehr als zwei, aber weniger als fünf Jahre nicht erneuert, erfordert dessen Erneuerung die von der zuständigen Behörde festzulegenden Untersuchungen (Standard- oder erweiterte Untersuchungen), deren Umfang die sichere Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen zu gewährleisten hat und die von einer flugmedizinischen Stelle durchzuführen sind. Dafür ist der flugmedizinischen Stelle die relevante medizinische Dokumentation durch die zuständige Behörde zur Verfügung zu stellen.
(d) Wenn der Inhaber einer Lizenz sein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 2 für weniger als 2 Jahre nicht erneuert, erfordert dessen Erneuerung die Durchführung der von der zuständigen Behörde vorgeschriebenen flugmedizinischen Untersuchungen.
Eine erweiterte flugmedizinische Tauglichkeitsuntersuchung muss immer auch eine flugmedizinische Standard-Tauglichkeitsuntersuchung beinhalten und zählt daher sowohl als Standard-Verlängerungsuntersuchung als auch als erweiterte flugmedizinische Tauglichkeitsuntersuchung.
Unterabschnitt B. Medizinische Anforderungen der Klasse 1
JAR-FCL 3.130 Herz-Kreislauf System - Untersuchung
(a) Der Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 oder der Inhaber eines solchen darf weder angeborene noch erworbene Veränderungen am Herz-Kreislauf-System aufweisen, welche die sichere Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen beeinträchtigen können.
(b) Die Durchführung eines 12-Kanal Ruhe-EKG ist durchzuführen bei der Erstuntersuchung nach Klasse 1, danach alle fünf Jahre bis zum vollendeten 30. Lebensjahr, danach alle zwei Jahre bis zum vollendeten 40. Lebensjahr, danach jährlich bis zum vollendeten
Lebensjahr, danach anlässlich aller folgenden Verlängerungs- oder Erneuerungsuntersuchungen und wenn klinisch indiziert.
JAR-FCL 3.135 Herz-Kreislauf-System und Blutdruck
(a) Die Blutdruckmessung muss gemäß Ziffer 3 des Anhanges 1 zu Unterabschnitt B bei jeder allgemeinen flugmedizinischen Untersuchung erfolgen.
(b) Überschreitet der Blutdruck mit oder ohne Behandlung dauerhaft die Werte von 21,28 kPa (160mmHg) systolisch oder 12,63 kPa (95mmHg) diastolisch, ist der Bewerber als untauglich zu beurteilen.
(c) Blutdrucksenkende Medikamente müssen mit der sicheren Ausübung der mit der Lizenz verbundenen Berechtigungen vereinbar sein (siehe Ziffer 4 des Anhanges 1 zu Unterabschnitt B). Falls es zur Gewährleistung der sicheren Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen erforderlich ist, hat die Einstellung einer medikamentösen Behandlung zum sicheren Ausschluss signifikanter Nebenwirkungen die Untauglichkeit des Piloten für die erforderliche Zeitspanne zur Folge.
(d) Bewerber mit symptomatischer Hypotonie müssen als untauglich beurteilt werden.
JAR-FCL 3.140 Herz-Kreislauf-System – Koronare Herzkrankheiten
(a) Der Verdacht auf koronare Herzkrankheiten bei einem Bewerber muss diagnostisch geklärt werden. Bei wenig ausgeprägter asymptomatischer koronarer Herzkrankheit, welche keiner antianginöser Behandlung bedarf, kann die zuständige Behörde gemäß Ziffer 5 des Anhanges 1 zu Unterabschnitt B den Bewerber als tauglich beurteilen.
(b) Bewerber mit symptomatischer koronarer Herzkrankheit oder mit medikamentös behandelten Symptomen müssen als untauglich beurteilt werden.
(c) Bewerber mit durchgemachtem ischämischen Ereignis (definiert als Myokardinfarkt, Angina pectoris, signifikante Rhythmusstörung, Herzinsuffizienz durch Ischämie oder jede Art der kardiovaskulären Revaskularisation) müssen anlässlich einer Erstuntersuchung Klasse 1 als untauglich beurteilt werden. Bei Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Ziffer 6 des Anhanges 1 zu Unterabschnitt B kann bei Verlängerungs- oder Erneuerungsuntersuchungen die zuständige Behörde den Bewerber als tauglich beurteilen.
JAR-FCL 3.145 Herz-Kreislauf-System - Rhythmus- und Überleitungsstörungen
(a) Bewerber mit intermittierenden oder permanenten Vorhofrhythmusstörungen einschließlich sinuatrialer Funktionsstörungen müssen als untauglich beurteilt werden. Die zuständige Behörde kann jedoch den Bewerber gemäß Ziffer 7 des Anhanges 1 zu Unterabschnitt B als tauglich beurteilen.
(b) Bewerber mit asymptomatischer Sinusbradykardie oder Sinustachykardie können nur dann von der zuständigen Behörde als tauglich beurteilt werden, wenn der Störung keine pathologischen Veränderungen zugrunde liegen.
(c) Bewerber mit asymptomatischen, isolierten, uniformen, supra-ventrikulären oder ventrikulären Extrasystolen sind nicht jedenfalls als untauglich zu beurteilen. Jedoch erfordern häufige oder komplexe Formen eine vollständige fachkardiologische Begutachtung gemäß Ziffer 7 des Anhanges 1 zu Unterabschnitt B.
(d) Nur wenn keine weiteren Normabweichungen festgestellt werden, können Bewerber mit inkomplettem Schenkelblock oder stabilem elektrischen Linkslagetyp oder überdrehten Linkslagetyp von der zuständigen Behörde als tauglich beurteilt werden.
(e) Bei Bewerbern mit einem kompletten Rechtsschenkelblock hat bei der Erstuntersuchung und bei Verlängerungs- und Erneuerungsuntersuchungen eine fachkardiologische Begutachtung gemäß Ziffer 7 des Anhanges 1 zu Unterabschnitt B zu erfolgen.
(f) Bewerber mit einem kompletten Linksschenkelblock müssen als untauglich beurteilt werden. Der Bewerber kann jedoch von der zuständigen Behörde gemäß Ziffer 7 des Anhanges 1 zu Unterabschnitt B als tauglich beurteilt werden.
(g) Bewerber mit einem erstgradigen und Mobitz Typ I AV-Block können nur in Abwesenheit einer strukturellen Herzkrankheit von der zuständigen Behörde als tauglich beurteilt werden. Bewerber mit AV-Block Mobitz Typ II oder einem kompletten AV-Block müssen als untauglich beurteilt werden. Solche Bewerber können jedoch von der zuständigen Behörde in Übereinstimmung mit Ziffer 7 des Anhanges 1 zu Unterabschnitt B als tauglich beurteilt werden.
(h) Bewerber mit einer Breit- oder Schmalkomplextachykardie müssen als untauglich beurteilt werden. Solche Bewerber können jedoch von der zuständigen Behörde in Übereinstimmung mit Ziffer 7 des Anhanges 1 zu Unterabschnitt B als tauglich beurteilt werden.
(i) Bewerber mit konstant vorhandener ventrikulärer Präexzitation müssen als untauglich beurteilt werden. Solche Bewerber können jedoch von der zuständigen Behörde in Übereinstimmung mit Ziffer 7 des Anhanges 1 zu Unterabschnitt B als tauglich beurteilt werden.
(j) Bei Bewerbern mit einem endokardialen Herzschrittmacher muss Untauglichkeit festgestellt werden. Solche Bewerber können jedoch von der zuständigen Behörde in Übereinstimmung mit Ziffer 7 des Anhanges 1 zu Unterabschnitt B als tauglich beurteilt werden.
(k) Bewerber, die sich einer Hochfrequenzablationstherapie unterzogen haben, müssen als untauglich beurteilt werden. Solche Bewerber können jedoch von der zuständigen Behörde in Übereinstimmung mit Ziffer 7 des Anhanges 1 zu Unterabschnitt B als tauglich beurteilt werden.
JAR-FCL 3.150 Herz-Kreislauf-System – allgemeine Anforderungen
(a) Bewerber mit peripherer arterieller Gefäßerkrankung müssen sowohl vor als auch nach chirurgischer Behandlung als untauglich beurteilt werden. Eine fehlende funktionelle Beeinträchtigung vorausgesetzt und unter Erfüllung der Voraussetzungen in Ziffer 5 und 6 des Anhanges 1 zu Unterabschnitt B kann jedoch die zuständige Behörde den Bewerber als tauglich beurteilen.
(b) Bewerber mit thorakalem oder abdominellem Aortenaneurysma müssen sowohl vor als auch nach chirurgischer Therapie als untauglich beurteilt werden. Bewerber mit infrarenalem abdominellem Aortenaneurysma können jedoch im Falle einer Verlängerungs- oder Erneuerungsuntersuchung und unter Erfüllung der Voraussetzungen in Ziffer 8 des Anhanges 1 zu Unterabschnitt B von der zuständigen Behörde als tauglich beurteilt werden.
(c) Bewerber mit signifikanten Veränderungen an einer der Herzklappen müssen als untauglich beurteilt werden.
(1) Bewerber mit geringfügigen Veränderungen an den Herzklappen können gemäß Ziffer 9 (a) und (b) des Anhanges 1 zu Unterabschnitt B von der zuständigen Behörde als tauglich beurteilt werden.
(2) Bei Bewerbern nach Operation an den Herzklappen oder deren Ersatz müssen als untauglich beurteilt werden. Solche Bewerber können jedoch von der zuständigen Behörde in Übereinstimmung mit Ziffer 9 (c) des Anhanges 1 zu Unterabschnitt B als tauglich beurteilt werden.
(d) Eine Behandlung mit Antikoagulantien macht untauglich. Nach zeitlich begrenzter Behandlung können solche Bewerber in Übereinstimmung mit Ziffer 10 des Anhanges 1 zu Unterabschnitt B jedoch von der zuständigen Behörde als tauglich beurteilt werden.
(e) Jede Veränderung an Epi-, Myo- oder Endokard eines Bewerbers, die in ihrer flugmedizinischen Beurteilung in den Bestimmungen dieser Anlage (JAR-FCL 3) nicht gesondert geregelt ist, macht untauglich. Solche Bewerber können jedoch von der zuständigen Behörde in Übereinstimmung mit Ziffer 11 des Anhanges 1 zu Unterabschnitt B als tauglich beurteilt werden.
(f) Bei angeborenen Herzfehlern muss sowohl vor als auch nach der chirurgischen Behandlung Untauglichkeit festgestellt werden. Bewerber mit geringfügigen Veränderungen können jedoch von der zuständigen Behörde nach entsprechender fachkardiologischer Untersuchung in Übereinstimmung mit Ziffer 12 des Anhanges 1 zu Unterabschnitt B als tauglich beurteilt werden.
(g) Nach einer Herz- oder Herz-Lungen-Transplantation ist Untauglichkeit festzustellen.
(h) Bewerber mit einer Krankheitsvorgeschichte rezidivierender vasovagaler Synkopen müssen als untauglich beurteilt werden. Bewerber mit unklarer Krankheitsvorgeschichte können jedoch von der zuständigen Behörde in Übereinstimmung mit Ziffer 13 des Anhanges 1 zu Unterabschnitt B als tauglich beurteilt werden.
JAR-FCL 3.155 Atemtrakt (Respiratorisches System) – allgemeine Anforderungen
(a) Ein Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 oder der Inhaber eines solchen darf keine angeborenen oder erworbenen Abnormitäten des Atmungstraktes (Respirationssystems) aufweisen, welche die sichere Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen beinträchtigen können.
(b) Eine posteriore/anteriore Lungenröntgenaufnahme ist bei der Erstuntersuchung sowie bei Erneuerungs- und Verlängerungsuntersuchungen nur durchzuführen, wenn dies durch klinischen Verdacht oder aus epidemiologischen Gründen indiziert ist.
(c) Ein Lungenfunktionstest (siehe Ziffer 1 des Anhanges 2 zu Unterabschnitt B) ist bei der Erstuntersuchung und bei klinischer Indikation durchzuführen. Bewerber mit einer signifikanten Veränderung der Lungenfunktion (siehe Ziffer 1 des Anhanges 2 zu Unterabschnitt B) müssen als untauglich beurteilt werden.
JAR-FCL 3.160 Atemtrakt (Respiratorisches System) – Erkrankungen
(a) Bewerber mit chronisch obstruktiven Atemwegserkrankungen müssen als untauglich beurteilt werden. Bewerber mit einer geringfügigen Beeinträchtigung der Lungenfunktion können hingegen als tauglich beurteilt werden.
(b) Bewerber, die an medikamentös zu behandelndem Asthma leiden, sind in Übereinstimmung mit Ziffer 2 des Anhanges 2 zu Unterabschnitt B zu beurteilen.
(c) Bewerber mit einer aktiven entzündlichen Erkrankung der Atemwege müssen als vorübergehend untauglich beurteilt werden.
(d) Bewerber mit einer aktiven Sarkoidose müssen als untauglich beurteilt werden (siehe Ziffer 3 des Anhanges 2 zu Unterabschnitt B).
(e) Bewerber mit einem Spontanpneumothorax müssen als untauglich beurteilt werden. Nach einer vollständigen Untersuchung des Atmungstraktes mit gutem Ergebnis kann in Übereinstimmung mit Ziffer 4 des Anhanges 2 zu Unterabschnitt B der Bewerber als tauglich beurteilt werden.
(f) Bewerber, an denen ein großer thoraxchirurgischer Eingriff durchgeführt wurde, müssen für mindestens drei Monate und in jedem Fall so lange als untauglich beurteilt werden, bis die Nachwirkungen der Operation nicht mehr die sichere Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen beinträchtigen können (siehe Ziffer 5 des Anhanges 2 zu Unterabschnitt B).
(g) Bewerber mit einem nicht zufrieden stellend behandelten Schlafapnoesyndrom müssen als untauglich beurteilt werden. JAR-FCL 3.165 Verdauungstrakt – allgemeine Anforderungen
Ein Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 oder der Inhaber eines solchen muss frei sein von funktionellen oder strukturellen Erkrankungen des Verdauungstraktes und dessen Anhangsgebilde, welche die sichere Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen beinträchtigen können.
JAR-FCL 3.170 Verdauungstrakt – Erkrankungen
(a) Bewerber mit wiederholt auftretenden dyspeptischen Beschwerden, die eine Medikation erforderlich machen, oder die an einer Pankreatitis erkrankt sind, müssen vorbehaltlich der Bestimmung der Ziffer 1 des Anhanges 3 zu Unterabschnitt B als untauglich beurteilt werden.
(b) Bewerber mit asymptomatischen Gallensteinen, die man zufällig entdeckt hat, müssen in Übereinstimmung mit Ziffer 2 des Anhanges 3 zu Unterabschnitt B beurteilt werden.
(c) Bewerber mit einer etablierten Diagnose oder Vorgeschichte einer chronischen entzündlichen Darmerkrankung müssen als untauglich beurteilt werden (siehe Ziffer 3 des Anhanges 3 zu Unterabschnitt B).
(d) Bewerber müssen völlig frei von Hernien sein, die zu Symptomen führen können, die eine plötzliche Untauglichkeit herbeiführen.
(e) Bewerber, bei denen nach einer Erkrankung des Verdauungstraktes oder nach einem chirurgischen Eingriff an einem der Abschnitte des Verdauungstraktes oder dessen Anhangsgebilde das Risiko besteht, dass aus diesem Grund eine Untauglichkeit (insbesondere auf Grund eines Verschlusses im Verdauungstrakt durch eine Verengung oder durch Druck von außen) während des Fluges eintritt, müssen als untauglich beurteilt werden.
(f) Bewerber, die sich einer chirurgischen Operation am Verdauungstrakt oder seiner Anhangsgebilde unterzogen haben, die zu einer totalen oder teilweisen Entfernung oder Veränderung eines seiner Organe geführt hat, sind für mindestens drei Monate oder so lange untauglich, bis die Nachwirkungen der Operation nicht mehr die sichere Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen beinträchtigen können (siehe Ziffer 4 des Anhanges 3 zu Unterabschnitt B).
JAR-FCL 3.175 Stoffwechsel, Ernährung und endokrines System
(a) Ein Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 oder der Inhaber eines solchen darf keine funktionell oder strukturell metabolischen, ernährungsbedingten oder endokrinen Erkrankungen aufweisen, welche die sichere Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen beinträchtigen können.
(b) Bewerber mit stoffwechselmäßigen, ernährungsbedingten oder endokrinen Fehlfunktionen können nur in Übereinstimmung mit Ziffer 1 und 4 des Anhanges 4 zu Unterabschnitt B als tauglich beurteilt werden.
(c) Ein Bewerber mit nicht insulinpflichtigem Diabetes mellitus (NIDDM) kann ausschließlich in Übereinstimmung mit Ziffer 2 und 3 des Anhanges 4 zu Unterabschnitt B als tauglich beurteilt werden.
(d) Bewerber mit insulinpflichtigem Diabetes mellitus (IDDM) müssen als untauglich beurteilt werden.
(e) Bewerber mit einem Body-Mass-Index = 35 können von der zuständigen Behörde nur dann als tauglich beurteilt werden, wenn das Übergewicht nicht die sichere Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen beeinträchtigen kann und ein zufrieden stellendes Ergebnis einer Untersuchung über das kardiovaskuläre Risiko vorliegt (siehe Ziffer 1 des Anhanges 9 zu Unterabschnitt B).
JAR-FCL 3.180 Blut und Blutbildung (Hämatologie)
(a) Ein Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 oder der Inhaber eines solchen muss frei von allen hämatologischen Erkrankungen sein, welche die sichere Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen beinträchtigen können.
(b) Der Hämoglobinwert muss bei jeder allgemeinen flugmedizinischen Untersuchung der Klasse 1 untersucht werden. Bei Bewerbern mit abnormalen Hämoglobinwerten ist eine weitere Abklärung erforderlich. In Fällen einer signifikanten Anämie mit einem Hämatokrit unter 32 % muss der Proband als untauglich beurteilt werden (siehe Ziffer 1 des Anhanges 5 zu Unterabschnitt B).
(c) Bewerber mit einer Sichelzellerkrankung des Blutes müssen als untauglich beurteilt werden (siehe Ziffer 1 des Anhanges 5 zu Unterabschnitt B).
(d) Bewerber mit einer signifikanten lokalisierten oder generalisierten Vergrößerung der Lymphknoten und einer Bluterkrankung müssen als untauglich beurteilt werden (siehe Ziffer 2 des Anhanges 5 zum Unterabschnitt B).
(e) Bewerber mit einer akuten Leukämie müssen als untauglich beurteilt werden. Nach einer etablierten Remission kann die zuständige Behörde den Bewerber als tauglich beurteilen. Bewerber mit einer chronischen Leukämie müssen als untauglich beurteilt werden. Nach einer Stabilisierung kann die zuständige Behörde den Bewerber jedoch als tauglich beurteilen (siehe Ziffer 3 des Anhanges 5 zu Unterabschnitt B).
(f) Bewerber mit einer signifikanten Vergrößerung der Milz müssen als untauglich beurteilt werden (siehe Ziffer 4 des Anhanges 5 zu Unterabschnitt B).
(g) Bewerber mit einer signifikanten Polyzythämie müssen als untauglich beurteilt werden (siehe Ziffer 5 des Anhanges 5 zu Unterabschnitt B).
(h) Bewerber mit einem Gerinnungsdefekt müssen als untauglich beurteilt werden (siehe Ziffer 6 des Anhanges 5 zu Unterabschnitt B).
JAR-FCL 3.185 Urogenitaltrakt – Harnorgane und Geschlechtsorgane
(a) Ein Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 oder der Inhaber eines solchen darf keine funktionellen und strukturellen Erkrankungen des Urogenitaltraktes und seiner Anhangsgebilde aufweisen, welche die sichere Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen beinträchtigen können.
(b) Bewerber, die Zeichen einer organischen Erkrankung der Nieren aufweisen, müssen als untauglich beurteilt werden. Harnanalysen müssen bei jeder flugmedizinischen Untersuchung durchgeführt werden. Der Harn darf keine abnormalen Elemente enthalten, die signifikant auf eine bestimmte Erkrankung hinweisen. Besonderes Augenmerk soll auf Erkrankungen gelegt werden, welche die Passagewege des Harns und die Genitalorgane betreffen (siehe Ziffer 1 des Anhanges 6 zu Unterabschnitt B).
(c) Bewerber, die an Steinen der harnableitenden Wege leiden, müssen als untauglich beurteilt werden (siehe Ziffer 2 des Anhanges 6 zu Unterabschnitt B).
(d) Bewerber, die an den Folgen einer Erkrankung leiden oder die sich einem großen chirurgischen Eingriff an den Nieren oder am übrigen Harntrakt unterzogen haben und bei denen dadurch möglicherweise durch Verengung aufgrund einer Obstruktion oder Kompression von außen eine Untauglichkeit während des Fluges auftreten könnte, müssen als untauglich beurteilt werden. Ein Bewerber mit einer kompensierten Nephrektomie ohne Hypertonie und ohne Urämie kann jedoch von der zuständigen Behörde als tauglich beurteilt werden (siehe Ziffer 3 des Anhanges 6 zu Unterabschnitt B).
(e) Bewerber, die einen großen chirurgischen Eingriff am Urogenitaltrakt durchführen ließen, der zu einer totalen oder partiellen Entfernung oder Veränderung eines dieser Organe geführt hat, müssen für einen Zeitraum von mindestens 3 Monaten als untauglich beurteilt werden, in jedem Fall aber solange, bis die Nachwirkungen der Operation nicht mehr die Ursache für eine medizinisch bedingte Untauglichkeit im Fluge sein können (siehe Ziffer 3 und 4 des Anhanges 6 zu Unterabschnitt B). JAR-FCL 3.190 Geschlechtskrankheiten und andere Infektionen
(a) Ein Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 oder der Inhaber eines solchen darf keine Anamnese oder Diagnose irgendeiner Geschlechtskrankheit oder anderer Infektionen aufweisen, welche die sichere Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen beeinträchtigen können.
(b) Besondere Aufmerksamkeit (siehe Anhang 7 zu diesem Unterabschnitt) muss auf Anamnese oder klinische Zeichen gerichtet werden, die hinweisen auf:
(1) HIV,
(2) Schwäche des Immunsystems,
(3) Infektiöse Hepatitis,
(4) Syphilis.
JAR-FCL 3.195 Gynäkologie und Geburtshilfe
(a) Eine Bewerberin um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 oder Inhaberin eines solchen darf keine funktionellen oder organischen geburtshilflichen oder gynäkologischen Konditionen aufweisen, die die sichere Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen beeinträchtigen können.
(b) Eine Bewerberin mit einer Anamnese schwerer, therapieresistenter Menstruationsbeschwerden muss als untauglich beurteilt werden.
(c) Schwangerschaft hat Untauglichkeit zur Folge. Wenn die geburtshilfliche Beurteilung eine komplett normale Schwangerschaft anzeigt, kann die Bewerberin bis zur 26. Schwangerschaftswoche, in Übereinstimmung mit Ziffer 1 des Anhanges 8 zu Unterabschnitt B von der zuständigen Behörde oder einer flugmedizinischen Stelle als tauglich beurteilt werden. Die mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen dürfen nach zufrieden stellender Bestätigung der vollkommenen Erholung nach Niederkunft oder Beendigung der Schwangerschaft wieder ausgeübt werden.
(d) Eine Bewerberin, die sich einer größeren gynäkologischen Operation unterzogen hat, muss für drei Monate oder für jenen Zeitraum als untauglich beurteilt werden, bis die Folgen der Operation die sichere Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen nicht mehr beeinträchtigen (Siehe Ziffer 2 des Anhanges 8 zu Unterabschnitt B).
JAR-FCL 3.200 Anforderungen an das Muskel-Skelettsystem
(a) Ein Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 oder Inhaber eines solchen darf keine angeborenen oder erworbenen Behinderungen der Knochen, Gelenke, Muskeln oder Sehnen aufweisen, die ihn in der sicheren Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen beeinträchtigen können.
(b) Ein Bewerber muss über eine ausreichende Sitzgröße, Arm- und Beinlänge und Muskelkraft für die sichere Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen verfügen (siehe Ziffer 1 des Anhanges 9 zu Unterabschnitt B).
(c) Ein Bewerber muss über eine ausreichend gute Funktion des Muskel-Skelettsystems verfügen. Ein Bewerber mit entsprechenden Krankheitsfolgen, Verletzungen oder angeborenen Missbildungen der Knochen, Gelenke oder Sehnen, mit oder ohne chirurgischem Eingriff muss unter Berücksichtigung der Absätze 1, 2 und 3 des Anhanges 9 zu Unterabschnitt B beurteilt werden.
JAR-FCL 3.205 Psychiatrische Anforderungen
(a) Ein Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 oder Inhaber eines solchen darf über keine bestehende Anamnese oder klinische Diagnose einer angeborenen oder erworbenen psychiatrischen Erkrankung oder Behinderung, eines Zustandes oder einer Störung, weder akut noch chronisch, verfügen, welche ihn in der sicheren Ausübung der mit der entsprechenden Lizenz verbundenen Berechtigungen beeinträchtigen können.
(b) Besondere Beachtung muss daher auf Folgendes gelegt werden (siehe Anhang 10 zu Unterabschnitt B):
(1) Schizophrenie, schizoide und Wahnvorstellungen;
(2) Stimmungsschwankungen;
(3) Neurosen, stressabhängige oder psychosomatische Erkrankungen;
(4) Persönlichkeitsveränderungen;
(5) Organisches Psychosyndrom;
(6) Geistige Änderungen oder Verhaltensänderungen bei Alkoholmissbrauch;
(7) Einnahmen oder Missbrauch von psychogen wirksamen Substanzen.
JAR-FCL 3.210 Neurologische Anforderungen
(a) Ein Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 oder Inhaber eines solchen darf keine bestehende Anamnese oder klinische Diagnose einer neurologischen Veränderung besitzen, die ihn in der sicheren Ausübung der mit der entsprechenden Lizenz verbundenen Berechtigungen beeinflussen kann.
(b) Besondere Beachtung muss dabei auf Folgendes gelegt werden (siehe Anhang 11 zu Unterabschnitt B):
(1) fortschreitende Erkrankung des Nervensystems,
(2) Epilepsie oder andere Erkrankungen mit Bewusstseinsstörungen,
(3) Zustände mit einer höheren Neigung zu zerebralen Störungen,
(4) Kopfverletzungen,
(5) Spinale oder periphere Nervenverletzungen.
(c) Ein EEG ist erforderlich, wenn es die Anamnese oder klinische Gründe erforderlich machen (siehe Anhang 11 zu Unterabschnitt B).
JAR-FCL 3.215 Ophthalmologische Anforderungen
(siehe Anhang 12 zu Unterabschnitt B)
(a) Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 oder Inhaber eines solchen dürfen keine Normabweichungen der Funktionen des Auges oder seiner Anhangsorgane, keine angeborene oder erworbene, akute oder chronische krankhafte Veränderung und auch keine Operations- oder Traumafolgen aufweisen, welche die sichere Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen beeinträchtigen können.
(b) Bei der Erstuntersuchung Klasse 1 ist durch einen Facharzt für das Sonderfach eine umfassende ophthalmologische Untersuchung durchzuführen, die mindestens die folgenden Untersuchungen aufweisen muss:
(1) Anamnese;
(2) Bestimmung des unkorrigierten und wenn erforderlich bestkorrigierten Nah-, Intermediär- und Fernvisus;
(3) Objektive Refraktionsbestimmung - bei hyperopischen Bewerbern, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist diese Untersuchung in Zykloplegie durchzuführen;
(4) Prüfung der Bulbusmotilität und des Binokularsehens;
(5) Prüfung des Farbunterscheidungsvermögens;
(6) Gesichtsfelder;
(7) Tonometrie, wenn klinisch indiziert oder der Bewerber das 40. Lebensjahr vollendet hat,
(8) Untersuchung des äußeren Auges, Anatomie, brechende Medien (Spaltlampenuntersuchung) und Funduskopie.
(c) Bei allen Verlängerungs- und Erneuerungsuntersuchungen ist durch eine entsprechend ausgerüstete flugmedizinische Stelle oder einen Facharzt für das Sonderfach gemäß Ziffer 2 des Anhanges 12 zu Unterabschnitt B eine Routineuntersuchung des Sehorganes durchzuführen, die mindestens die folgenden Untersuchungen umfassen muss:
(1) Anamnese;
(2) Bestimmung des unkorrigierten und, falls erforderlich, des bestkorrigierten Nah-, Intermediär- und Fernvisus;
(3) Untersuchung des äußeren Auges, Anatomie, brechende Medien und Funduskopie;
(4) weitergehende Untersuchungen wenn klinisch indiziert (siehe Ziffer 4 des Anhanges 12 zu Unterabschnitt B).
(d) Können Inhaber eines Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 1 die funktionellen Mindestanforderungen (6/9 (0,7), 6/6 (1,0), Radner-Lesetafeln 0,64 bei 100cm (Zeichengröße wie 0.26 bei 40cm) und 0,64 bei 30cm, 40cm oder 50cm nur unter Benutzung einer Sehhilfe erreichen und überschreitet der Refraktionsfehler +/- 3 Dioptrien, muss der flugmedizinischen Stelle, falls diese die dafür erforderliche fachärztliche Untersuchung nicht selbst durchführt, ein Untersuchungsbericht eines Facharztes für das Sonderfach übermittelt werden (ophthalmologischer Untersuchungsbericht; siehe Ziffer 3 des Anhanges 12 zu Unterabschnitt B). Ist der Refraktionsfehler geringer als +5/-6 Dioptrien, muss diese Untersuchung höchstens 60 Monate vor der allgemeinen flugmedizinischen Untersuchung durchgeführt worden sein. Ist der Refraktionsfehler größer als +5/-6 Dioptrien, muss die fachärztliche Untersuchung höchstens 24 Monate vor der allgemeinen flugmedizinischen Untersuchung durchgeführt worden sein. Die fachophthalmologische Untersuchung muss beinhalten:
(1) Anamnese;
(2) Bestimmung des unkorrigierten und, wenn erforderlich, bestkorrigierten Nah-, Intermediär- und Fernvisus;
(3) Refraktion;
(4) Prüfung der Bulbusmotilität und des Binokularsehens;
(5) Gesichtsfelder;
(6) Tonometrie wenn klinisch indiziert oder wenn der Bewerber das 40. Lebensjahr vollendet hat und
(7) Untersuchung des äußeren Auges, Anatomie, brechende Medien (Spaltlampenuntersuchung), Funduskopie.
Der ophthalmologische Untersuchungsbericht ist von der flugmedizinischen Stelle nach Zustimmung durch den Probanden an die zuständige Behörde zu übermitteln und hat den in Anlage 5 bezeichneten Inhalt aufzuweisen. Werden bei dem Bewerber Normabweichungen festgestellt, die den Verdacht auf eine bestehende Augenerkrankung erlauben, so sind weitere fachophthalmologische Untersuchungen durchzuführen (siehe Ziffer 4 des Anhanges 12 zu Unterabschnitt B).
(e) Inhaber von Tauglichkeitszeugnissen der Klasse 1 müssen, wenn dies durch besondere Umstände indiziert ist, regelmäßig Tonometrieuntersuchungen durchführen lassen, worüber ein Bericht an die betreffende flugmedizinische Stelle zu übermitteln ist.
(f) Wenn, aus signifikanten Gründen eine erweiterte ophthalmologische Untersuchung durchzuführen ist, muss das Tauglichkeitszeugnis mit der Einschränkung: „Erweiterte ophthalmologische Untersuchung erforderlich- RXO“ versehen werden. Eine solche Einschränkung kann von der flugmedizinischen Stelle auf dem Tauglichkeitszeugnis vermerkt, aber nur von der zuständigen Behörde wieder aufgehoben werden.
JAR-FCL 3.220 Sehvermögen
(a) Fernvisus. Der Fernvisus muss für jedes Auge mit oder ohne Korrektur 6/9 (0,7) und bei beidäugiger Prüfung 6/6 (1,0) oder besser betragen (siehe JAR-FCL 3.220 (g) unten). Grenzwerte für die unkorrigierte Sehschärfe sind nicht festgelegt.
(b) Refraktionsfehler. Fehlsichtigkeit ist definiert als Abweichung in Dioptrien von der Normalsichtigkeit, wobei der am stärksten ametrope Meridian der Beurteilung zu Grunde zu legen ist. Die Refraktion muss gemäß Ziffer 1 des Anhanges 13 zu Unterabschnitt B mit Standardmethoden bestimmt werden. Bewerber sind unter folgenden Voraussetzungen als tauglich zu beurteilen:
(1) Refraktionsfehler
(i) Bei der Erstuntersuchung darf die Fehlsichtigkeit +5/-6 Dioptrien nicht überschreiten (siehe Ziffer 2(a) des Anhanges 13 zu Unterabschnitt B).
(ii) Bei Verlängerungs- und Erneuerungsuntersuchungen kann ein Bewerber mit ausreichender fliegerischer Erfahrung, der eine Fehlsichtigkeit von bis zu +5 Dioptrien oder einen myopischen Refraktionsfehler von über -6 Dioptrien aufweist, von der zuständigen Behörde als tauglich beurteilt werden (siehe Ziffer 2(b) des Anhanges 13 zu Unterabschnitt B).
(iii) Bewerber mit hohem Refraktionsfehler sind zur Verwendung von Kontaktlinsen oder Brillen mit flachen Brillengläsern verpflichtet.
(2) Astigmatismus
(i) Bei der Erstuntersuchung darf die astigmatische Komponente
einer Fehlsichtigkeit 2,0 Dioptrien nicht übersteigen.
(ii) Bei Verlängerungs- und Erneuerungsuntersuchungen kann ein Bewerber mit ausreichender Flugerfahrung, der eine Fehlsichtigkeit mit einer astigmatischen Komponente von nicht mehr als 3,0 Dioptrien aufweist, von der zuständigen Behörde als tauglich beurteilt werden (siehe Ziffer 3 des Anhanges 13 zu Unterabschnitt B).
(3) Ein Keratokonus bedingt Untauglichkeit. Die zuständige Behörde kann bei Verlängerungs- und Erneuerungsuntersuchungen den Bewerber als tauglich beurteilen, wenn er die Anforderungen an das Sehvermögen erfüllt (siehe Ziffer 3 des Anhanges 13 zu Unterabschnitt B)
(4) Anisometropie
(i) Bei der Erstuntersuchung darf der Unterschied der Fehlsichtigkeit beider Augen (Anisometropie) 2,0 Dioptrien nicht überschreiten.
(ii) Bei Verlängerungs- und Erneuerungsuntersuchungen kann ein Bewerber mit ausreichender fliegerischer Erfahrung, der eine Anisometropie von über 3,0 Dioptrien aufweist, von der zuständigen Behörde als tauglich beurteilt werden. Bei Anisometropie von über 3,0 Dioptrien müssen Kontaktlinsen verwendet werden (siehe Ziffer 5 des Anhanges 13 zu Unterabschnitt B).
(5) Entwicklung und Verlauf der Alterssichtigkeit muss bei jeder Verlängerungsuntersuchung kontrolliert werden.
(6) Bewerber müssen, gegebenenfalls mit erforderlichen Korrektur, die Radner-Lesetafeln (oder Äquivalent) Visus 0.64 (logRAD 0,2) bei 30cm oder 40cm oder 50cm und in 100cm die Radner-Lesetafeln Visus 0.64 (Zeichengröße wie 0.26 bei 40cm, logRAD 0,2) lesen können (siehe JAR-FCL 3.220 (g) unten)
(c) Bewerber mit signifikanter Beeinträchtigung des Binokularsehens müssen als untauglich beurteilt werden (siehe Ziffer 4 des Anhanges 13 zu Unterabschnitt B).
(d) Bewerber, die Doppelbilder wahrnehmen, müssen als untauglich beurteilt werden.
(e) Bewerber mit gestörtem Augenmuskelgleichgewicht (Heterophorie), welches bei Messung unter Ausgleich des Refraktionsfehlers folgende Werte überschreitet:
2,0 Prismendioptrien Hyperphorie Distanz 6 m,
10,0 Prismendioptrien Esophorie Distanz 6 m,
8,0 Prismendioptrien Exophorie Distanz 6 m,
und
1,0 Prismendioptrien Hyperphorie Distanz 33 cm
6,0 Prismendioptrien Esophorie Distanz 33 cm
12,0 Prismendioptrien Exophorie Distanz 33 cm
müssen als untauglich beurteilt werden. Wenn die Fusionsreserve ausreichend ist, um Asthenopie und Doppelbilder sicher zu vermeiden, kann die zuständige Behörde eine Bewertung als tauglich vornehmen (siehe Ziffer 5 des Anhanges 13 zu Unterabschnitt B).
(f) Bewerber mit eingeschränktem Gesichtsfeld müssen als untauglich beurteilt werden (siehe Ziffer 4 des Anhanges 13 zu Unterabschnitt B).
(g)
(1) Wird eine Anforderung an das Sehvermögen nur mit einer Sehhilfe erfüllt, müssen Brille und Kontaktlinse eine bestmögliche Korrektur darstellen, gut verträglich und für fliegerische Zwecke geeignet sein. Kontaktlinsen müssen monofokal sein und der Fernsicht dienen. Orthokeratologische Linsen dürfen nicht verwendet werden.
(2) Korrekturgläser, die beim Fliegen getragen werden, müssen die Erfüllung der Sehanforderungen in allen Distanzen sicherstellen. Diese Forderung muss mit einer einzigen Brille erfüllt werden.
(3) Kontaktlinsen, die beim Fliegen verwendet werden, müssen monofokal sein. Die Verwendung von getönten Kontaktlinsen ist nicht zulässig.
(4) Eine gleichwertige Ersatzbrille muss bei der Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen jederzeit griffbereit sein.
(h) Augenoperationen
(1) Refraktive Chirurgie macht untauglich. Der Bewerber kann in solchen Fällen von der zuständigen Behörde als tauglich beurteilt werden (siehe Ziffer 6 des Anhanges 13 zu Unterabschnitt B).
(2) Kataraktoperationen, netzhautchirurgische Eingriffe und Operationen zur Behandlung des Glaukoms machen untauglich. Die Verlängerung oder Erneuerung kann jedoch von der zuständigen Behörde vorgenommen werden (siehe Ziffer 7 des Anhanges 13 zu Unterabschnitt B).
JAR-FCL 3.225 Farberkennung
(a) Normale Farberkennung wird definiert als die Fähigkeit, eine Prüfung anhand pseudoisochromatischer Tafeln nach Ishihara oder am Anomaloskop nach Nagel als normaler Trichromat (siehe Ziffer 1 des Anhanges 14 zu Unterabschnitt B) zu bestehen.
(b) Bewerber müssen über eine normale Farberkennung verfügen oder farbensicher sein. Bei der Erstuntersuchung muss der Ishihara-Test bestanden werden. Bewerber, die beim Ishihara-Test Fehler machen, sind als farbensicher einzustufen, wenn sie eine umfassende Untersuchung mit anerkannten Methoden (Anomaloskop oder Signallaternen – siehe Ziffer 2 des Anhanges 14 zu Unterabschnitt B) bestehen. Bei Verlängerungs- oder Erneuerungsuntersuchungen muss die Farberkennung nur dann gesondert überprüft werden, wenn dafür klinische Gründe vorliegen.
(c) Bewerber, welche die anerkannten Tests zur Prüfung des Farbensehens nicht bestehen, müssen als nicht farbensicher und als untauglich beurteilt werden.
JAR-FCL 3.230 Otorhinolaryngologische Anforderungen
(a) Ein Bewerber oder Inhaber eines Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 1 darf keine wie immer geartete Funktionsstörung der Ohren, der Nase, der Nasennebenhöhlen oder des Mundes (einschließlich Mundhöhle, Zähne und Kehlkopf) oder keine aktive angeborene oder erworbene akute oder chronische Erkrankung oder keine Folgen von operativen Eingriffen und Traumen aufweisen, welche die sichere Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen beeinträchtigen können.
(b) Eine umfassende otorhinolaryngologische Untersuchung muss bei der Erstuntersuchung und danach bei klinischer Indikation durchgeführt werden (umfassende Untersuchung – siehe Ziffer 1 und 2 des Anhanges 15 zu Unterabschnitt B) und hat zu beinhalten:
(1) Anamnese.
(2) Klinische Untersuchung einschließlich Otoskopie, Rhinoskopie sowie Untersuchung von Mundhöhle und Rachen.
(3) Tympanometrie oder eine entsprechende Untersuchung.
(4) Klinische Beurteilung des vestibulären Systems. Alle abnormalen oder zweifelhaften Fälle im HNO-Bereich müssen von einem Facharzt für das Sonderfach mit entsprechenden Kenntnissen in Luftfahrtmedizin beurteilt werden.
(c) Eine Routine-Hals-, Nasen-, Ohren-Untersuchung muss Teil jeder Verlängerungs- und Erneuerungsuntersuchung sein (siehe Anhang 15 zu Unterabschnitt B).
(d) Das Auftreten einer der folgenden Störungen macht untauglich:
(1) Aktive akute oder chronische Erkrankungen des Innen- oder Mittelohres.
(2) Offene Perforation oder Störungen der Trommelfellfunktion (siehe Ziffer 3 des Anhanges 15 zu Unterabschnitt B).
(3) Störungen der Gleichgewichtsfunktion (siehe Ziffer 4 des Anhanges 15 zu Unterabschnitt B).
(4) Signifikante Einschränkung der Nasenatmung beiderseits oder Störung der Nasen-Nebenhöhlenfunktion.
(5) Signifikante Missbildung oder signifikante akute oder chronische Infektion der Mundhöhle oder des oberen Respirationstraktes.
(6) Signifikante Störungen von Sprache und Stimme.
JAR-FCL 3.235 Anforderungen an das Hörvermögen
(a) Das Hörvermögen muss bei allen Untersuchungen getestet werden. Der Proband muss Konversationssprache getestet an beiden Ohren getrennt aus einer Entfernung von 2 Metern mit dem Rücken zum AME korrekt verstehen.
(b) Das Hörvermögen muss mit Reintonaudiometrie bei der Erstuntersuchung und in der Folge bei Verlängerungs- und Erneuerungsuntersuchungen alle fünf Jahre bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres und danach alle zwei Jahre getestet werden (siehe Ziffer 1 des Anhanges 16 zu Unterabschnitt B).
(c) Der Hörverlust, an beiden Ohren getrennt getestet, darf nicht mehr als 35 dB (HL) in den Frequenzen 500, 1000 und 2000 Hz oder mehr als 50 dB (HL) bei 3000 Hz betragen.
(d) Bei einer Verlängerungs- oder Erneuerungsuntersuchung können Bewerber mit Hypacusis von der zuständigen Behörde als tauglich beurteilt werden, wenn im Sprachdiskriminationstest ein ausreichendes Hörvermögen nachgewiesen wird (siehe Ziffer 2 des Anhanges 16 zu Unterabschnitt B).
JAR-FCL 3.240 Psychologische Anforderungen
(a) Der Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 oder Inhaber eines solchen darf keine ausgeprägten psychischen Mängel aufweisen (siehe Ziffer 1 des Anhanges 17 zu Unterabschnitt B), welche die sichere Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen beeinträchtigen können. Wenn es indiziert ist, hat die zuständige Behörde ein flugpsychologisches Gutachten einzuholen, und zwar entweder als Teil einer oder ergänzend zu einer besonderen psychiatrischen oder neurologischen Untersuchung durch einen Facharzt für das Sonderfach (siehe Ziffer 2 des Anhanges 17 zu Unterabschnitt B).
(b) Wenn ein psychologisches Gutachten indiziert ist, ist dieses durch einen Psychologen im Sinne der Bestimmungen des Psychologengesetzes, BGBl. Nr. 360/1990 idgF, durchzuführen, welcher der zuständigen Behörde entsprechende Kenntnisse auf dem Gebiet der Luftfahrtpsychologie nachgewiesen hat. Die dafür erforderlichen Kenntnisse sind von der zuständigen Behörde festzulegen und in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Die zuständige Behörde hat eine Liste solcher Psychologen zu führen und in geeigneter Weise zu veröffentlichen.
(c) Der Psychologe hat der zuständigen Behörde ein schriftliches Gutachten vorzulegen, in dem seine Beurteilung und Empfehlung ausführlich niedergelegt sind.
JAR-FCL 3.245 Erkrankungen der Haut
(a) Ein Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 oder der Inhaber eines solchen darf keine bestehenden dermatologischen Erkrankungen aufweisen, welche die sichere Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen beinträchtigen können.
(b) Besonderes Augenmerk ist auf folgende Erkrankungen zu richten (siehe Anhang 18 zu Unterabschnitt B):
1) Ekzem: endogenes oder exogenes Ekzem der Haut;
2) Schuppenflechte (Psoriasis) der Haut;
3) Bakterielle Infektionen der Haut;
4) Medikamentös bedingte Eruptionen auf der Haut;
5) Bullöse Eruptionen auf der Haut;
6) Bösartige Erkrankungen der Haut;
7) Nesselausschlag (Urticaria) der Haut;
JAR-FCL 3.246 Onkologie – Erkrankungen an einem bösartigen Tumor
(a) Ein Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 oder der Inhaber eines solchen darf keine bestehenden primären oder sekundären bösartigen Tumorerkrankungen aufweisen, welche die sichere Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen beinträchtigen können.
(b) Nach Behandlung bösartiger Tumorerkrankungen kann der Bewerber in Übereinstimmung mit Anhang 19 zum Unterabschnitt B von der zuständigen Behörde als tauglich beurteilt werden.
Unterabschnitt C: Medizinische Anforderungen der Klasse 2
JAR-FCL 3.250 Herz-Kreislauf System – Untersuchung
(a) Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 2 oder Inhaber eines solchen dürfen weder angeborene noch erworbene Veränderungen am Herz-Kreislauf-System aufweisen, welche die sichere Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen beeinträchtigen können.
(b) Die Durchführung eines 12 Kanal-Ruhe-EKG ist durchzuführen bei der Erstuntersuchung, bei der ersten Tauglichkeitsuntersuchung nach Vollendung des 40. Lebensjahres und danach anlässlich jeder flugmedizinischen Tauglichkeitsuntersuchung.
(c) Ein Belastungs-EKG ist, wenn klinisch indiziert, in Entsprechung mit Ziffer 1 des Anhanges 1 zu Unterabschnitt C durchzuführen.
(d) Ruhe- und Belastungs-EKGs sind durch eine entsprechend ausgestattete flugmedizinische Stelle oder einen Facharzt für das Sonderfach mit nachfolgendem Befundbericht an die flugmedizinische Stelle durchzuführen.
(e) Weist ein Bewerber zwei oder mehr Hauptrisikofaktoren für arteriosklerotische Gefäßveränderungen auf (Rauchen, Hypertonie, Diabetes Mellitus, Übergewicht, etc.) auf, ist bei der Erstuntersuchung und bei der ersten Untersuchung nach Vollendung des 40. Lebensjahres sowie bei klinischer Indikation die Bestimmung der Plasmalipide und des Serumcholesterins durchzuführen.
JAR-FCL 3.255 Herz-Kreislauf-System und Blutdruck
(a) Die Blutdruckmessung muss gemäß Ziffer 3 des Anhanges 1 zu Unterabschnitt C bei jeder Untersuchung erfolgen.
(b) Überschreitet der Blutdruck mit oder ohne Behandlung dauerhaft die Werte von 21,28 kPa (160mmHg) systolisch oder 12,63kPa (95mmHg) diastolisch, ist der Bewerber als untauglich zu beurteilen.
(c) Blutdrucksenkende Medikamente müssen mit der sicheren Ausübung der mit der Lizenz verbundenen Berechtigungen vereinbar sein (siehe Ziffer 4 des Anhanges 1 zu Unterabschnitt C). Falls dies zur Gewährleistung der sicheren Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen erforderlich ist, hat die Einstellung einer medikamentösen Behandlung zum sicheren Ausschluss signifikanter Nebenwirkungen die Untauglichkeit des Piloten für die erforderliche Zeitspanne zur Folge.
(d) Bewerber mit symptomatischer Hypotonie müssen als untauglich beurteilt werden.
JAR-FCL 3.260 Herz-Kreislauf-System – Koronare Herzkrankheiten
(a) Der Verdacht auf koronare Herzkrankheiten bei einem Bewerber muss diagnostisch geklärt werden. Bewerber mit wenig ausgeprägter asymptomatischer koronarer Herzkrankheit, welche keiner antianginöser Behandlung bedarf, kann die zuständige Behörde gemäß Ziffer 5 des Anhanges 1 zu Unterabschnitt C als tauglich beurteilen.
(b) Bewerber mit symptomatischer koronarer Herzkrankheit oder mit medikamentös behandelten Symptomen müssen als untauglich beurteilt werden.
(c) Bewerber mit durchgemachtem ischämischen Ereignis (definiert als Myokardinfarkt, Angina pectoris, signifikante Rhythmusstörung, Herzinsuffizienz durch Ischämie oder jede Art der kardiovaskulären Revaskularisation) kann die zuständige Behörde bei Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Ziffer 6 des Anhanges 1 zu Unterabschnitt C als tauglich beurteilen.
JAR-FCL 3.265 Herz-Kreislauf-System - Rhythmus- und Überleitungsstörungen
(a) Bewerber mit intermittierenden oder permanenten Vorhofrhythmusstörungen einschließlich sinuatrialer Funktionsstörungen müssen als untauglich beurteilt werden. Die zuständige Behörde kann jedoch den Bewerber gemäß Ziffer 7 des Anhanges 1 zu Unterabschnitt C als tauglich beurteilen.
(b) Bewerber mit asymptomatischer Sinusbradykardie oder Sinustachykardie können von der zuständigen Behörde als tauglich beurteilt werden, wenn der Störung keine pathologischen Veränderungen zugrunde liegen.
(c) Bewerber mit asymptomatischen, isolierten, uniformen, supra-ventrikulären oder ventrikulären Extrasystolen sind nicht jedenfalls als untauglich zu beurteilen. Jedoch erfordern häufige oder komplexe Formen eine vollständige fachkardiologische Begutachtung gemäß Ziffer 7 des Anhanges 1 zu Unterabschnitt C.
(d) Wenn keine weiteren Normabweichungen festgestellt werden, können Bewerber mit inkomplettem Schenkelblock oder stabilem elektrischen Linkslagetyp oder überdrehten Linkslagetyp von der zuständigen Behörde als tauglich beurteilt werden.
(e) Bei Bewerbern mit einem kompletten Rechtsschenkelblock hat bei der Erstuntersuchung und bei Verlängerungs- und Erneuerungsuntersuchungen eine fachkardiologische Begutachtung gemäß Ziffer 7 des Anhanges 1 zu Unterabschnitt C zu erfolgen.
(f) Bewerber mit einem kompletten Linksschenkelblock müssen als untauglich beurteilt werden. Der Bewerber kann jedoch von der zuständigen Behörde gemäß Ziffer 7 des Anhanges 1 zu Unterabschnitt C als tauglich beurteilt werden.
(g) Bewerber mit einem erstgradigen und Mobitz Typ I AV-Block können nur in Abwesenheit einer strukturellen Herzkrankheit als tauglich beurteilt werden. Bewerber mit AV-Block Mobitz Typ II oder einem kompletten AV-Block müssen als untauglich beurteilt werden. Solche Bewerber können jedoch von der zuständigen Behörde in Übereinstimmung mit Ziffer 7 des Anhanges 1 zu Unterabschnitt C als tauglich beurteilt werden.
(h) Bewerber mit einer Breit- oder Schmalkomplextachykardie müssen als untauglich beurteilt werden. Solche Bewerber können jedoch von der zuständigen Behörde in Übereinstimmung mit Ziffer 7 des Anhanges 1 zu Unterabschnitt C als tauglich beurteilt werden.
(i) Bewerber mit konstant vorhandener ventrikulärer Präexzitation müssen als untauglich beurteilt werden. Solche Bewerber können jedoch von der zuständigen Behörde in Übereinstimmung mit Ziffer 7 des Anhanges 1 zu Unterabschnitt C als tauglich beurteilt werden.
(j) Bei Bewerbern mit einem endokardialen Herzschrittmacher muss Untauglichkeit festgestellt werden. Solche Bewerber können jedoch von der zuständigen Behörde in Übereinstimmung mit Ziffer 7 des Anhanges 1 zu Unterabschnitt C als tauglich beurteilt werden.
(k) Bewerber, die sich einer Hochfrequenzablationstherapie unterzogen haben, müssen als untauglich beurteilt werden. Solche Bewerber können jedoch von der zuständigen Behörde in Übereinstimmung mit Ziffer 7 des Anhanges 1 zu Unterabschnitt C als tauglich beurteilt werden.
JAR-FCL 3.270 Herz-Kreislauf-System – Allgemeines
(a) Bewerber mit peripherer arterieller Gefäßerkrankung müssen sowohl vor als auch nach chirurgischer Behandlung als untauglich beurteilt werden. Eine fehlende funktionelle Beeinträchtigung vorausgesetzt und unter Erfüllung der Voraussetzungen in Ziffer 5 und 6 des Anhanges 1 zu Unterabschnitt C kann die zuständige Behörde den Bewerber als tauglich beurteilen.
(b) Bewerber mit thorakalem oder abdominellem Aortenaneurysma müssen sowohl vor als auch nach chirurgischer Therapie als untauglich beurteilt werden. Bewerber mit infrarenalem abdominellem Aortenaneurysma können im Falle einer Verlängerungs- oder Erneuerungsuntersuchung und unter Erfüllung der Voraussetzungen in Ziffer 8 des Anhanges 1 zu Unterabschnitt C von der zuständigen Behörde als tauglich beurteilt werden.
(c) Bewerber mit signifikanten Veränderungen an einer der Herzklappen müssen als untauglich beurteilt werden.
(1) Bewerber mit geringfügigen Veränderungen an den Herzklappen können gemäß Ziffer 9 (a) und (b) des Anhanges 1 zu Unterabschnitt C von der zuständigen Behörde als tauglich beurteilt werden.
(2) Bei Bewerbern nach Operation an den Herzklappen oder deren Ersatz muss Untauglichkeit festgestellt werden. Solche Bewerber können von der zuständigen Behörde in Übereinstimmung mit Ziffer 9 (c) des Anhanges 1 zu Unterabschnitt C als tauglich beurteilt werden.
(d) Eine Behandlung mit Antikoagulantien macht untauglich. Nach zeitlich begrenzter Behandlung können solche Bewerber in Übereinstimmung mit Ziffer 10 des Anhanges 1 zu Unterabschnitt C von der zuständigen Behörde als tauglich beurteilt werden.
(e) Jede Veränderung an Epi-, Myo- oder Endokard eines Bewerbers, die in ihrer flugmedizinischen Beurteilung in den Bestimmungen dieser Anlage nicht gesondert geregelt ist, macht untauglich. Solche Bewerber können von der zuständigen Behörde in Übereinstimmung mit Ziffer 11 des Anhanges 1 zu Unterabschnitt C als tauglich beurteilt werden.
(f) Bei angeborenen Herzfehlern muss sowohl vor als auch nach der chirurgischen Behandlung Untauglichkeit festgestellt werden. Bewerber mit geringfügigen Veränderungen können von der zuständigen Behörde nach entsprechender fachkardiologischer Untersuchung in Übereinstimmung mit Ziffer 12 des Anhanges 1 zu Unterabschnitt C als tauglich beurteilt werden.
(g) Nach einer Herz- oder Herz-Lungen-Transplantation ist Untauglichkeit festzustellen.
(h) Bewerber mit einer Krankheitsvorgeschichte rezidivierender vasovagaler Synkopen müssen als untauglich beurteilt werden. Bewerber mit unklarer Krankheitsvorgeschichte können von der zuständigen Behörde in Übereinstimmung mit Ziffer 13 des Anhanges 1 zu Unterabschnitt C als tauglich beurteilt werden.
JAR-FCL 3.275 Atemtrakt (Respiratorisches System) – allgemeine Anforderungen
(a) Ein Bewerber um oder Inhaber eines Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 2 darf keine angeborenen oder erworbenen Abnormitäten des Atmungstraktes (Respirationssystems) aufweisen, welche die sichere Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen beinträchtigen können.
(b) Eine posteriore/anteriore Lungenröntgenaufnahme ist nur durchzuführen, wenn dies aus klinischen oder epidemiologischen Gründen indiziert ist.
(c) Ein Lungenfunktionstest ist nur bei klinischer Indikation durchzuführen (siehe Ziffer 1 des Anhanges 2 zu Unterabschnitt C). Bewerber mit einer signifikanten Veränderung der Lungenfunktion (siehe Ziffer 1 des Anhanges 2 zu Unterabschnitt C) müssen als untauglich beurteilt werden.
JAR-FCL 3.280 Atemtrakt (Respiratorisches System) – Erkrankungen
(a) Bewerber mit chronisch obstruktiven Atemwegserkrankungen müssen als untauglich beurteilt werden. Bewerber mit einer geringfügigen Beeinträchtigung der Lungenfunktion können hingegen als tauglich beurteilt werden.
(b) Bewerber, die an medikamentös zu behandelndem Asthma leiden, müssen in Übereinstimmung mit Ziffer 2 des Anhanges 2 zu Unterabschnitt C beurteilt werden.
(c) Bewerber mit einer aktiven entzündlichen Erkrankung der Atemwege müssen als vorübergehend untauglich beurteilt werden.
(d) Bewerber mit einer aktiven Sarkoidose müssen als untauglich beurteilt werden (siehe Ziffer 3 des Anhanges 2 zu Unterabschnitt C).
(e) Bewerber mit einem Spontanpneumothorax müssen als untauglich beurteilt werden. Nach einer vollständigen Untersuchung des Atmungstraktes mit gutem Ergebnis kann der Bewerber in Überstimmung mit Ziffer 4 des Anhanges 2 zu Unterabschnitt C jedoch von der zuständigen Behörde als tauglich beurteilt werden.
(f) Bewerber, an denen ein großer thoraxchirurgischer Eingriff durchgeführt wurde, müssen in jedem Fall so lange als untauglich beurteilt werden, bis die Nachwirkungen der Operation nicht mehr die sichere Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen beinträchtigen können (siehe Ziffer 5 des Anhanges 3 zu Unterabschnitt C).
(g) Bewerber mit einem nicht zufrieden stellend behandelten Schlafapnoesyndrom müssen als untauglich beurteilt werden.
JAR-FCL 3.285 Verdauungstrakt – allgemeine Anforderungen
Ein Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 2 oder der Inhaber eines solchen muss frei sein von funktionellen oder strukturellen Erkrankungen des Verdauungstraktes und dessen Anhangsgebilden, welche die sichere Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen beinträchtigen können.
JAR-FCL 3.290 Verdauungstrakt – Erkrankungen
(a) Bewerber mit wiederholt auftretenden dyspeptischen Beschwerden, die eine Medikation erforderlich machen, oder die an einer Pankreatitis erkrankt sind, müssen vorbehaltlich der Vorgaben der Bestimmung der Ziffer 1 des Anhanges 3 zu Unterabschnitt C als untauglich beurteilt werden.
(b) Bewerber mit asymptomatischen Gallensteinen, die man zufällig entdeckt hat, müssen in Übereinstimmung mit Ziffer 2 des Anhanges 3 zu Unterabschnitt C beurteilt werden.
(c) Bewerber mit einer etablierten Diagnose oder Vorgeschichte einer chronischen entzündlichen Darmerkrankung müssen als untauglich beurteilt werden (siehe Ziffer 3 des Anhanges 3 zu Unterabschnitt C).
(d) Bewerber müssen völlig frei von Hernien sein, die zu Symptomen führen können, die eine plötzliche flugmedizinische Untauglichkeit herbeiführen.
(e) Bewerber, bei denen nach einer Erkrankung des Verdauungstraktes oder nach einem chirurgischen Eingriff an einem der Abschnitte des Verdauungstraktes oder dessen Anhangsgebilde, das Risiko besteht, dass aus diesem Grund eine Untauglichkeit (insbesondere auf Grund eines Verschlusses im Verdauungstrakt durch eine Verengung oder durch Druck von außen) während des Fluges eintritt, müssen als untauglich beurteilt werden.
(f) Bewerber, die sich einer chirurgischen Operation am Verdauungstrakt oder seiner Anhangsgebilde unterzogen haben, die zu einer totalen oder teilweisen Entfernung oder Veränderung eines seiner Organe geführt hat, müssen für mindestens drei Monate oder so lange für flugmedizinisch untauglich erklärt werden, bis die Nachwirkungen der Operation mit großer Wahrscheinlichkeit nicht die sichere Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen beinträchtigen können (siehe Ziffer 4 des Anhanges 3 zu Unterabschnitt C).
JAR-FCL 3.295 Stoffwechsel, Ernährung und endokrines System
(a) Ein Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 oder Inhaber eines solchen darf keine funktionell oder strukturell metabolischen, ernährungsbedingten oder endokrinen Erkrankungen aufweisen, welche die sichere Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen beinträchtigen können.
(b) Bewerber mit stoffwechselmäßigen, ernährungsbedingten oder endokrinen Fehlfunktionen können nur in Übereinstimmung mit Ziffer 1 und 4 des Anhanges 4 zu Unterabschnitt C als tauglich beurteilt werden.
(c) Ein Bewerber mit nicht insulinpflichtigem Diabetes mellitus (NIDDM) kann ausschließlich in Übereinstimmung mit Ziffer 2 und 3 des Anhanges 4 zu Unterabschnitt C als tauglich beurteilt werden.
(d) Bewerber mit insulinpflichtigem Diabetes mellitus (IDDM) müssen als untauglich beurteilt werden.
(e) Bewerber mit einem Body-Mass-Index = 35 können nur dann als tauglich beurteilt werden, wenn das Übergewicht nicht die sichere Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen beeinträchtigen kann und ein zufrieden stellendes Ergebnis einer Untersuchung über das kardiovaskuläre Risiko vorliegt (siehe Ziffer 1 des Anhanges 9 zu Unterabschnitt C).
JAR-FCL 3.300 Blut und Blutbildung (Hämatologie)
(a) Ein Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 2 oder der Inhaber eines solchen muss frei von allen hämatologischen Erkrankungen sein, welche die sichere Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen beinträchtigen können.
(b) Der Hämoglobinwert muss bei der Erstuntersuchung und bei klinischer Indikation untersucht werden. Bei Bewerbern mit abnormalem Hämoglobinwerten ist eine weitere Abklärung erforderlich. In Fällen einer signifikanten Anämie mit einem Hämatokrit unter 32 % muss der Proband als untauglich beurteilt werden (siehe Ziffer 1 des Anhanges 5 zu Unterabschnitt C).
(c) Bewerber mit einer Sichelzellerkrankung des Blutes müssen als flugmedizinisch untauglich beurteilt werden (siehe Ziffer 1 Anhanges 5 zu Unterabschnitt C).
(d) Bewerber mit einer signifikanten lokalisierten oder generalisierten Vergrößerung der Lymphknoten und einer Bluterkrankung müssen als untauglich beurteilt werden (siehe Ziffer 2 des Anhanges 5 zu Unterabschnitt C).
(e) Bewerber mit einer akuten Leukämie müssen als untauglich beurteilt werden. Nach einer etablierten Remission kann die zuständige Behörde den Bewerber als tauglich beurteilen. Bewerber mit einer chronischen Leukämie müssen als untauglich beurteilt werden. Nach einer Stabilisierung kann die zuständige Behörde den Bewerber jedoch als tauglich beurteilen (siehe Ziffer 3 des Anhanges 5 zu Unterabschnitt C).
(f) Bewerber mit einer signifikanten Vergrößerung der Milz müssen als untauglich beurteilt werden (siehe Ziffer 4 des Anhanges 5 zu Unterabschnitt C).
(g) Bewerber mit einer signifikanten Polyzythämie müssen als untauglich beurteilt werden (siehe Ziffer 5 des Anhanges 5 zu Unterabschnitt C).
(h) Bewerber mit einem Gerinnungsdefekt müssen als untauglich beurteilt werden (siehe Ziffer 6 des Anhanges 5 zu Unterabschnitt C).
JAR-FCL 3.305 Urogenitaltrakt – Harnorgane und Geschlechtsorgane
(a) Ein Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 2 oder der Inhaber eines solchen darf keine funktionellen und strukturellen Erkrankungen des Urogenitaltraktes und seiner Anhangsgebilde aufweisen, welche die sichere Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen beinträchtigen können.
(b) Bewerber, die Zeichen einer organischen Erkrankung der Nieren aufweisen, müssen als untauglich beurteilt werden. Harnanalysen müssen bei jeder flugmedizinischen Untersuchung durchgeführt werden. Der Harn darf keine abnormalen Elemente enthalten, die signifikant auf eine Erkrankung hinweisen. Besonderes Augenmerk soll auf Erkrankungen gelegt werden, welche die Passagewege des Harns und die Genitalorgane betreffen (siehe Ziffer 1 des Anhanges 6 zu Unterabschnitt C).
(c) Bewerber, die an Steinen der harnableitenden Wege leiden, müssen als flugmedizinisch untauglich beurteilt werden (siehe Ziffer 2 des Anhanges 6 zu Unterabschnitt C).
(d) Bewerber mit den Folgen einer Erkrankung oder nach einem großen chirurgischen Eingriff an den Nieren bzw. am übrigen Harntrakt, die möglicherweise durch Verengung aufgrund einer Obstruktion oder Kompression von Außen zu einer flugmedizinischen Untauglichkeit während des Fluges führen können, müssen als untauglich beurteilt werden. Ein Bewerber mit einer kompensierten Nephrektomie ohne Hypertonie und ohne Urämie kann jedoch von der zuständigen Behörde als tauglich beurteilt werden (siehe Ziffer 3 des Anhanges 6 zu Unterabschnitt C).
(e) Bewerber, die einen großen chirurgischen Eingriff am Urogenitaltrakt durchführen ließen, der zu einer totalen oder partiellen Entfernung oder Veränderung eines dieser Organe geführt hat, müssen für einen Zeitraum von mindestens 3 Monaten als untauglich beurteilt werden, in jedem Fall aber solange, bis die Nachwirkungen der Operation nicht mehr die Ursache für eine medizinisch bedingte Untauglichkeit im Fluge sein können (siehe Ziffer 3 und 4 des Anhanges 6 zu Unterabschnitt C).
JAR-FCL 3.310 Geschlechtskrankheiten und andere Infektionen
(a) Ein Bewerber um oder Inhaber eines Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 2 darf keine Anamnese oder Diagnose irgendeiner Geschlechtskrankheit oder anderer Infektionen aufweisen, welche die sichere Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen beeinträchtigen können.
(b) Besondere Aufmerksamkeit (siehe Anhang 7 zu Unterabschnitt C) muss auf Anamnese oder klinische Zeichen gerichtet werden, die hinweisen auf:
(1) HIV,
(2) Schwäche des Immunsystems,
(3) Infektiöse Hepatitis,
(4) Syphilis.
JAR-FCL 3.315 Gynäkologie und Geburtshilfe
(a) Eine Bewerberin um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 2 oder Inhaberin eines solchen darf keine funktionellen oder organischen geburtshilflichen oder gynäkologischen Konditionen aufweisen, die die sichere Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen beeinträchtigen können.
(b) Eine Bewerberin mit einer Anamnese schwerer, therapieresistenter Menstruationsbeschwerden muss als untauglich beurteilt werden.
(c) Schwangerschaft hat Untauglichkeit zur Folge. Wenn die geburtshilfliche Beurteilung eine komplett normale Schwangerschaft anzeigt, kann die Bewerberin bis zur 26. Schwangerschaftswoche, in Übereinstimmung mit Ziffer 1 des Anhanges 8 zu Unterabschnitt C von der zuständigen Behörde oder einer flugmedizinischen Stelle als tauglich beurteilt werden. Die mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen dürfen nach zufrieden stellender Bestätigung der vollkommenen Erholung nach Niederkunft oder Beendigung der Schwangerschaft wieder ausgeübt werden.
(d) Eine Bewerberin, die sich einer größeren gynäkologischen Operation unterzogen hat, muss für drei Monate oder für jenen Zeitraum als untauglich beurteilt werden, bis die Folgen der Operation die sichere Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen nicht mehr beeinträchtigen (siehe Ziffer 2 des Anhanges 8 zu Unterabschnitt C).
JAR-FCL 3.320 Anforderungen an das Muskel-Skelettsystem
(a) Ein Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 2 oder Inhaber eines solchen darf keine angeborenen oder erworbenen Behinderungen der Knochen, Gelenke, Muskeln oder Sehnen aufweisen, die ihn in der sicheren Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen beeinträchtigen können.
(b) Ein Bewerber muss über eine ausreichende Sitzgröße, Arm- und Beinlänge und Muskelkraft für die sichere Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen verfügen (siehe Ziffer 1 des Anhanges 9 zu Unterabschnitt C).
(c) Ein Bewerber muss über eine ausreichend gute Funktion des Muskel-Skelettsystems verfügen. Ein Bewerber mit entsprechenden Krankheitsfolgen, Verletzungen oder angeborenen Missbildungen der Knochen, Gelenke oder Sehnen, mit oder ohne chirurgischem Eingriff muss unter Berücksichtigung der Absätze 1, 2 und 3 des Anhanges 9 zu Unterabschnitt C beurteilt werden.
JAR-FCL 3.325 Psychiatrische Anforderungen
(a) Ein Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 2 oder Inhaber eines solchen darf über keine bestehende Anamnese oder klinische Diagnose einer angeborenen oder erworbenen psychiatrischen Erkrankung oder Behinderung, eines Zustandes oder einer Störung, weder akut noch chronisch, verfügen, welche ihn in der sicheren Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen beeinträchtigen können.
(b) Besondere Beachtung muss auf Folgendes gelegt werden (siehe Anhang 10 zu Unterabschnitt B):
(1) Schizophrenie, schizotype Störung und Wahnvorstellungen;
(2) Stimmungsschwankungen;
(3) Neurosen, stressabhängige oder somatoforme Störungen;
(4) Persönlichkeitsstörungen;
(5) Organisches Psychosyndrom;
(6) Geistige Änderungen oder Verhaltensänderungen durch Alkoholmissbrauch;
(7) Einnahmen oder Missbrauch psychotroper Substanzen.
JAR-FCL 3.330 Neurologische Anforderungen
(a) Ein Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 2 oder der Inhaber eines solchen darf keine bestehende Anamnese oder klinische Diagnose einer neurologischen Veränderung besitzen, welche die sichere Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen beeinträchtigen kann.
(b) Besondere Beachtung muss dabei auf Folgendes gelegt werden (siehe Anhang 11 zu Unterabschnitt C):
(1) fortschreitende Erkrankung des Nervensystems
(2) Epilepsie oder andere Erkrankungen mit Bewusstseinsstörungen
(3) Zustände mit einer höheren Neigung zu zerebralen Störungen
(4) Kopfverletzungen
(5) Spinale oder periphere Nervenverletzungen
JAR-FCL 3.335 Ophthalmologische Anforderungen
(a) Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 2 oder Inhaber eines solchen dürfen keine Normabweichungen der Funktionen des Auges oder seiner Anhangsorgane, keine angeborene oder erworbene, akute oder chronische krankhafte Veränderung und auch keine Operations- und Traumafolgen aufweisen, durch welche die sichere Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen gefährdet sein kann.
(b) Bei der Erstuntersuchung (siehe Ziffer 1b des Anhanges 12 zu Unterabschnitt C) ist durch einen Facharzt für das Sonderfach oder durch eine geeignete flugmedizinische Stelle (alle zweifelhaften Fälle sind durch einen Facharzt für das Sonderfach abzuklären) eine ophthalmologische Untersuchung durchzuführen, die mindestens die folgenden Untersuchungen umfassen muss:
(1) Anamnese;
(2) Bestimmung des unkorrigierten und, wenn erforderlich, bestkorrigierten Nah-, Intermediär- und Fernvisus;
(3) Prüfung der Bulbusmotilität und des Binokularsehens;
(4) Prüfung des Farbunterscheidungsvermögens;
(5) Gesichtsfelder;
(6) Untersuchung des äußeren Auges, Anatomie, brechende Medien und Funduskopie.
(c) Bei allen Verlängerungs- und Erneuerungsuntersuchungen ist durch die flugmedizinische Stelle eine Routineuntersuchung des Sehorganes (siehe Ziffer 2 des Anhanges 12 zu Unterabschnitt C) durchzuführen, welche mindestens die folgenden Untersuchungen umfassen muss:
(1) Anamnese;
(2) Bestimmung des unkorrigierten und, falls erforderlich, des bestkorrigierten Nah-, Intermediär- und Fernvisus;
(3) Untersuchung des äußeren Auges, Anatomie, brechende Medien und Funduskopie;
(4) weitergehende Untersuchungen wenn klinisch indiziert (siehe Ziffer 4 des Anhanges 12 zum Unterabschnitt C).
JAR-FCL 3.340 Sehvermögen
(a) Fernvisus. Der Fernvisus muss für jedes Auge mit oder ohne Korrektur 6/12 (0,5) und bei beidäugiger Prüfung 6/6 (1,0) oder besser betragen (siehe JAR-FCL 3.340 (f) unten). Grenzwerte für die unkorrigierte Sehschärfe sind nicht festgelegt.
(b) Refraktionsfehler. Fehlsichtigkeit ist definiert als Abweichung in Dioptrien von der Normalsichtigkeit, wobei der am stärksten ametrope Meridian der Beurteilung zu Grunde zu legen ist. Die Refraktion muss gemäß Ziffer 1 des Anhanges 13 zu Unterabschnitt C mit Standardmethoden bestimmt werden. Bewerber mit Fehlsichtigkeiten sind unter folgenden Voraussetzungen als tauglich zu beurteilen:
(1) Refraktionsfehler
(i) Bei der Erstuntersuchung darf die Fehlsichtigkeit + 5/-8 Dioptrien nicht überschreiten
(siehe Ziffer 2(c) des Anhang13 zu Unterabschnitt C).
(ii) Bei Verlängerungs- und Erneuerungsuntersuchungen kann
ein Bewerber mit ausreichender fliegerischer Erfahrung, der eine Fehlsichtigkeit von bis zu +5 Dioptrien oder einen myopischen Refraktionsfehler von über 8 Dioptrien aufweist, von der zuständigen Behörde als tauglich beurteilt werden (siehe Ziffer 2(c) des Anhanges 13 zu Unterabschnitt C).
(iii) Bewerber mit großem Refraktionsfehler sind zur Verwendung von Kontaktlinsen oder Brillen mit flachen Brillengläsern verpflichtet.
(2) Astigmatismus
(i) Bei der Erstuntersuchung darf die astigmatische
Komponente einer Fehlsichtigkeit 3,0 Dioptrien nicht übersteigen.
(ii) Bei Verlängerungs- und Erneuerungsuntersuchungen kann
ein Bewerber mit ausreichender fliegerischer Erfahrung, dessen Fehlsichtigkeit eine astigmatische Komponente von mehr als 3,0 Dioptrien aufweist, von der zuständigen Behörde als tauglich beurteilt werden.
(3) Ein Keratokonus bedingt Untauglichkeit. Die zuständige Behörde kann anlässlich einer Verlängerung oder Erneuerung den Bewerber als tauglich beurteilen, wenn er die Anforderungen an das Sehvermögen voll erfüllt (siehe Ziffer 3 des Anhanges 13 zu Unterabschnitt C).
(4) Bei Bewerbern mit Amblyopie muss die Sehschärfe des amblyopen Auges mindestens 6/18 (0,3) betragen. Der Bewerber kann jedoch von der zuständigen Behörde als tauglich beurteilt werden, wenn die Sehschärfe am nicht schwachsichtigen Auge mit oder ohne Korrektur mindestens 6/6 (1,0) beträgt und keine signifikanten pathologischen Befunde bei diesem Auge bestehen.
(5) Anisometropie
(i) Bei der Erstuntersuchung darf der Unterschied der Fehlsichtigkeit beider Augen (Anisometropie) 3,0 Dioptrien nicht überschreiten.
(ii) Bei Verlängerungs- und Erneuerungsuntersuchungen kann
ein Bewerber mit ausreichender fliegerischer Erfahrung, der eine Anisometropie von mehr als 3,0 Dioptrien aufweist, von der zuständigen Behörde als tauglich beurteilt werden. Wenn die Anisometropie 3,0 Dioptrien übersteigt, müssen zur Korrektur der Fehlsichtigkeit Kontaktlinsen getragen werden.
(6) Entwicklung und Verlauf der Alterssichtigkeit muss bei jeder Verlängerungsuntersuchung kontrolliert werden.
(7) Bewerber müssen, gegebenenfalls mit der erforderlichen Korrektur (siehe JAR-FCL 3.340 (f) unten), die Radner-Lesetafeln (oder Äquivalent) Visus 0.64 (logRAD 0,2) bei 30cm oder 40cm oder 50cm und in 100cm die Radner-Lesetafeln Visus 0.64 (Zeichengröße wie 0.26 bei 40cm, logRAD 0,2) lesen können.
(c) Bewerber mit signifikanter Beeinträchtigung des Binokularsehens müssen als untauglich beurteilt werden (siehe Ziffer 4 des Anhanges 13 zu Unterabschnitt C).
(d) Bewerber, die Doppelbilder wahrnehmen, müssen als untauglich beurteilt werden.
(e) Bewerber mit eingeschränktem Gesichtfeld müssen als untauglich beurteilt werden (siehe Ziffer 4 des Anhanges 13 zu Unterabschnitt C).
(f)
(1) Wird eine Anforderung an das Sehvermögen nur mit einer Sehhilfe erfüllt, müssen Brille und Kontaktlinse eine bestmögliche Korrektur darstellen, gut verträglich und für fliegerische Zwecke geeignet sein. Kontaktlinsen müssen monofokal sein und der Fernsicht dienen. Orthokeratologische Linsen dürfen nicht verwendet werden.
(2) Korrekturgläser, die beim Fliegen getragen werden, müssen die Erfüllung der Sehanforderungen in allen Distanzen sicherstellen. Diese Forderung muss mit einer einzigen Brille erfüllt werden.
(3) Kontaktlinsen, die beim Fliegen verwendet werden, müssen monofokal sein. Die Verwendung von getönten Kontaktlinsen ist nicht zulässig.
(4) Eine gleichwertige Ersatzbrille muss bei der Ausübung der mit den betreffenden Lizenzen verbundenen Berechtigungen jederzeit griffbereit sein.
(g) Augenoperationen
(1) Refraktive Chirurgie macht untauglich. Der Bewerber kann jedoch von der zuständigen Behörde als tauglich beurteilt werden (siehe Ziffer 6 des Anhanges 13 zu Unterabschnitt C).
(2) Kataraktoperationen, netzhautchirurgische Eingriffe und Operationen zur Behandlung des Glaukoms machen untauglich. Anlässlich einer Verlängerungs- oder Erneuerungsuntersuchung kann die zuständige Behörde den Bewerber jedoch als tauglich beurteilen (siehe Ziffer 7 des Anhanges 13 zu Unterabschnitt C).
JAR-FCL 3.345 Farberkennung
(siehe Anhang 14 zum Unterabschnitt Abschnitt C)
(a) Normale Farberkennung wird definiert als die Fähigkeit, eine Prüfung anhand pseudoisochromatischer Tafeln nach Ishihara oder am Anomaloskop nach Nagel als normaler Trichromat zu bestehen (siehe Ziffer 1 des Anhanges 14 zu Unterabschnitt C).
(b) Bewerber müssen über eine normale Farberkennung verfügen oder farbensicher sein. Bei der Erstuntersuchung muss der Ishihara-Test bestanden werden. Bewerber, die beim Ishihara-Test Fehler machen, sind als farbensicher einzustufen, wenn sie eine umfassende Untersuchung mit anerkannten Methoden (Anomaloskop oder Signallaternen – siehe Ziffer 2 des Anhanges 14 zu Unterabschnitt C) bestehen. Bei Verlängerungs- oder Erneuerungsuntersuchungen muss die Farberkennung nur dann gesondert überprüft werden, wenn dafür klinische Gründe vorliegen.
(c) Bewerber, die die anerkannten Tests zur Prüfung des Farbensehens nicht bestehen, müssen als nicht farbensicher und als untauglich beurteilt werden.
(d) Ein nicht farbsicherer Bewerber kann jedoch als tauglich zum Fliegen nur bei Tag (Einschränkung: VCL) beurteilt werden.
JAR-FCL 3.350 Otorhinolaryngologische Anforderungen
(a) Ein Bewerber oder Inhaber eines Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 2 darf keine wie immer geartete Funktionsstörung der Ohren, der Nase, der Nasennebenhöhlen oder des Mundes (einschließlich Mundhöhle, Zähne und Kehlkopf) oder keine aktive angeborene oder erworbene akute oder chronische Erkrankungen oder keine Folgen von operativen Eingriffen und Traumen aufweisen, welche die sichere Ausübung der mit der betreffenden Lizenzen verbundenen Berechtigungen beeinträchtigen können.
(b) Eine routinemäßige Hals-, Nasen-, Ohren-Untersuchung muss Teil jeder Erst-, Verlängerungs- und Erneuerungsuntersuchung sein (siehe Ziffer 2 des Anhanges 15 zu Unterabschnitt C).
(c) Das Auftreten einer der folgenden Störungen macht untauglich:
(1) Aktive akute oder chronische Erkrankungen des Innen- oder Mittelohres.
(2) Offene Perforationen oder Störungen der Trommelfellfunktion (siehe Ziffer 3 des Anhanges 15 zu Unterabschnitt C).
(3) Störungen der Gleichgewichtsfunktion (siehe Ziffer 4 des Anhanges 15 zu Unterabschnitt C).
(4) Signifikante Einschränkung der Nasenatmung beiderseits oder Störung der Nasen-Nebenhöhlenfunktion.
(5) Signifikante Missbildung oder signifikante akute oder chronische Infektionen der Mundhöhle oder des oberen Resprirationstraktes.
(6) Signifikante Störung von Sprache und Stimme.
JAR-FCL 3.355 Anforderungen an das Hörvermögen
(a) Das Hörvermögen muss bei allen Untersuchungen getestet werden. Der Proband muss normale Konversationssprache aus einer Distanz von zwei Metern mit dem Rücken zum AME korrekt verstehen können.
(b) Reintonaudiometrie (siehe Ziffer 1 des Anhanges 16 zu Unterabschnitt C) ist für den Bewerber um oder Inhaber einer Instrumentenflugberechtigung (IR) bei der Erstuntersuchung, danach bis zum 40. Geburtstag alle fünf Jahre und danach alle zwei Jahre notwendig.
(1) Es darf der Hörverlust - auf beiden Ohren getrennt getestet - nicht mehr als 35 dB (HL) in den Frequenzen 500, 1000 und 2000 Hz oder mehr als 50 dB (HL) bei 3000 Hz betragen.
(2) Ein Bewerber mit Hypacusis kann bei der Verlängerungs- oder Erneuerungsuntersuchung von der zuständigen Behörde als tauglich beurteilt werden, wenn der Sprachdiskriminationstest ein zufrieden stellendes Hörvermögen im Einklang mit Ziffer 2 des Anhanges 16 zu Unterabschnitt C nachweist.
JAR-FCL 3.360 Psychologische Anforderungen
(a) Der Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 2 oder der Inhaber eines solchen darf keine ausgeprägten psychischen Mängel aufweisen (siehe Ziffer 1 des Anhanges 17 zu Unterabschnitt C), welche die sichere Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen beeinträchtigen können. Wenn es indiziert ist, hat die zuständige Behörde ein flugpsychologisches Gutachten einzuholen, und zwar entweder als Teil einer oder ergänzend zu einer besonderen psychiatrischen oder neurologischen Untersuchung durch den dazu befugten Facharzt für das Sonderfach (siehe Ziffer 2 des Anhanges 17 zu Unterabschnitt C).
(b) Wenn ein psychologisches Gutachten indiziert ist, ist dieses durch einen Psychologen im Sinne der Bestimmungen des Psychologengesetzes, BGBl. Nr. 360/1990 idgF, durchzuführen, welcher der zuständigen Behörde entsprechende Kenntnisse auf dem Gebiet der Luftfahrtpsychologie nachgewiesen hat. Die dafür erforderlichen Kenntnisse sind von der zuständigen Behörde festzulegen und in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Die zuständige Behörde hat eine Liste solcher Psychologen zu führen und in geeigneter Weise zu veröffentlichen.
(c) Der Psychologe hat der zuständigen Behörde ein schriftliches Gutachten vorzulegen, in dem seine Beurteilung und Empfehlung ausführlich niedergelegt sind.
JAR-FCL 3.365 Erkrankungen der Haut
(a) Ein Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 2 oder Inhaber eines solchen darf keine bestehenden dermatologischen Erkrankungen aufweisen, welche die sichere Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen beinträchtigen können.
(b) Besonderes Augenmerk ist auf folgende Erkrankungen zur richten (siehe Anhang 18 zu Unterabschnitt B):
Ekzem: endogenes oder exogenes Ekzem der Haut;
Schuppenflechte (Psoriasis) der Haut;
Bakterielle Infektionen der Haut;
Medikamentös bedingte Eruptionen auf der Haut;
Bullöse Eruptionen auf der Haut;
Bösartige Erkrankungen der Haut;
Nesselausschlag (Urticaria) der Haut;
JAR-FCL 3.370 Onkologie – Erkrankungen an einem bösartigen Tumor
(a) Ein Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 2 oder Inhaber eines solchen darf keine bestehenden primären oder sekundären bösartigen Tumorerkrankungen aufweisen, welche die sichere Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen beinträchtigen können.
(b) Nach Behandlung bösartiger Tumorerkrankungen kann der Bewerber in Übereinstimmung mit Anhang 19 zum Unterabschnitt C von der zuständigen Behörde als tauglich beurteilt werden.
Anhang 1 zu den Unterabschnitten B und C
Herz-Kreislauf – System
(siehe JAR-FCL 3.130 bis 3.150 und 3.250 bis 3.270)
Ein Belastungs-EKG ist durchzuführen:
Die Diagnose einer Hypertonie erfordert die Untersuchung auf andere potenzielle Gefäßrisikofaktoren. Der systolische Blutdruck muss beim Auftreten des Korotkoffschen Geräusches (Phase l) und der diastolische Blutdruck bei dessen Verschwinden (Phase V) gemessen werden. Der Blutdruck sollte zwei Mal gemessen werden. Erhöhter Blutdruck und/oder Ruhepuls bedürfen der weiteren Klärung und Überwachung im Rahmen der Untersuchung durch die flugmedizinische Stelle.
Eine antihypertensive Behandlung erfordert eine sorgfältige Beurteilung durch die flugmedizinische Stelle. In zweifelhaften Fällen ist der Rat der zuständigen Behörde einzuholen. Folgende Pharmaka können als zulässig beurteilt werden:
Bei Verdacht auf asymptomatische koronare oder periphere Herzkrankheit muss ein Belastungs-EKG gemäß Ziffer 6 (a) dieses Anhanges durchgeführt werden und, falls notwendig, durch erforderliche weitere Untersuchungen wie Szintigraphie oder Stressechokardiographie und/oder Koronarangiographie ergänzt werden. Diese Untersuchungen dürfen keinen Hinweis auf eine Myokardischämie oder signifikante Koronarstenose erbringen.
Nach einem ischämischen kardialen Ereignis, eingeschlossen einer Revaskularisation, müssen Bewerber ohne Symptome ihre Gefäßrisikofaktoren auf ein entsprechendes Niveau gebracht haben. Medikamente, die zur Beherrschung kardialer Symptome eingesetzt werden, führen Untauglichkeit herbei. Alle Bewerber sollten einer akzeptierten Sekundärprävention unterworfen werden.
Jede signifikante Rhythmus- oder Überleitungsstörung macht die Beurteilung durch einen Facharzt für das Sonderfach erforderlich. Im Falle der Beurteilung des Bewerbers als tauglich ist entsprechendes Follow-up durchzuführen.
Bei Bewerbern mit nicht operiertem infrarenalem Aortenaneurysma kann die zuständige Behörde den Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 mit der Einschränkung OML oder Klasse 2 mit der Einschränkung OSL als tauglich beurteilen. Die zuständige Behörde hat in diesem Fall festzulegen, ob und in welchen Abständen ultrasonographische Kontrolluntersuchungen erforderlich sind. Nach chirurgischer Therapie eines infrarenalen Aortenaneurysmas, welches ein komplikationsloses Ergebnis erbracht hat und nach Untersuchung des kardiovaskulären Systems kann die zuständige Behörde den Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 jedenfalls mit der Einschränkung OML und den Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 2 erforderlichenfalls mit der Einschränkung OSL als tauglich beurteilen. Die notwendigen nachfolgenden Kontrolluntersuchungen bei Bewerbern um Tauglichkeitszeugnisse der Klasse 1 sind in Umfang und Frequenz von der zuständigen Behörde festzulegen.
Nach Abschluss einer Behandlung mit Antikoagulantien muss die Beurteilung der Tauglichkeit von solchen Bewerbern durch die zuständige Behörde erfolgen. Thrombosen oder pulmonale Embolien machen untauglich, bis die Behandlung mit Antikoagulatien beendet worden ist. Pulmonale Embolien erfordern eine umfassende Überprüfung. Der Einsatz von Antikoagulantien zur Behandlung oder Vermeidung arterieller Thromboembolien macht untauglich.
Bewerber mit primären oder sekundären Veränderungen des Epikards, Myokards und/oder des Endokards müssen bis zur klinischen Ausheilung als untauglich beurteilt werden. Zur kardiovaskulären Beurteilung durch die zuständige Behörde sind erforderlichenfalls eine 2D Dopplerechokardiographie, ein Belastungs-EKG, ein 24 Stunden Langzeit-EKG und/oder eine Myokarszintigraphie/Stressechokardiographie oder vergleichbare Untersuchungen durchzuführen. Eine Koronarangiographie ist bei Indikation durchzuführen. Im Falle der Beurteilung des Bewerbers als tauglich ist, falls dies zur sicheren Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen erforderlich ist, das Tauglichkeitszeugnis mit der Einschränkung OML beziehungsweise OSL zu versehen sowie die nötigen nachfolgenden entsprechend häufigen Kontrolluntersuchungen durch die zuständige Behörde festzulegen.
Bewerber mit angeborenen Herzfehlern müssen vor und auch nach operativer Korrektur grundsätzlich als untauglich beurteilt werden, es sei denn die Herzfehler sind funktionell unbedeutend und bedürfen keiner medikamentösen Behandlung. Eine fachkardiologische Beurteilung ist durch die zuständige Behörde vorzunehmen, wobei erforderlichenfalls unter anderem eine Dopplerechokardiographie, ein Belastungs-EKG nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft sowie ein 24-Stunden LZ-EKG durchgeführt werden können. Kardiologische Kontrolluntersuchungen müssen regelmäßig durchgeführt werden. Erforderlichenfalls ist das Tauglichkeitszeugnis mit der Einschränkung OML oder OSL auszustellen.
Bewerber, die rezedivierend an Synkopen leiden oder gelitten haben, müssen die folgenden Untersuchungen nachweisen:
Die flugmedizinische Beurteilung maligner Erkrankungen des Herz- Kreislaufsystems sowie die Beurteilung der Tauglichkeit hat in diesen Fällen durch die zuständige Behörde zu erfolgen.
Anhang 2 zu den Unterabschnitten B und C
Atemtrakt (Respiratorisches System)
(siehe JAR-FCL 3.155, 3.160, 3.275, 3.280)
Im Rahmen der Untersuchung für die Erstausstellung eines Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 1 ist eine Spirometrieuntersuchung jedenfalls durchzuführen. Ein FEV 1/FVC Verhältnis von weniger als 70% macht die Abklärung dieses Zustandes durch einen Spezialisten für Atemwegserkrankungen notwendig.
Bewerber, bei denen wiederholt Attacken von Asthma bronchiale auftreten, müssen als untauglich beurteilt werden.
Bewerber mit einer aktiven Sarkoidose sind als untauglich zu beurteilen. Die zuständige Behörde kann den Bewerber als tauglich beurteilen unter der Voraussetzung, dass:
Spontanpneumothorax
Wurde dem Bewerber eine Lunge entfernt, bedeutet dies Untauglichkeit. Die zuständige Behörde kann den Bewerber nach einem geringfügigen chirurgischen Eingriff im Brustkorbbereich als tauglich beurteilen, vorausgesetzt, dass es in der Folge zu einer zufrieden stellenden Wiederherstellung gekommen ist und dies durch eine ausgedehnte Untersuchung des Atmungstraktes bestätigt wurde. Wenn dies zur Sicherstellung der sicheren Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Rechte erforderlich, ist das Tauglichkeitszeugnis mit der Einschränkung OML beziehungsweise OSL zu versehen.
Die Beurteilung der Tauglichkeit des Piloten bei einer bösartigen Tumorerkrankung des Atmungstraktes hat durch die zuständige Behörde zu erfolgen.
Anhang 3 zu den Unterabschnitten B und C
Verdauungstrakt
(siehe JAR-FCL 3.165, 3.170, 3.285, 3.290)
Ein Pilot, der einen einzelnen asymptomatischen großen Gallenstein aufweist, kann von der zuständigen Behörde nach Berücksichtigung der relevanten Umstände als tauglich beurteilt werden. Ein Pilot mit mehreren asymptomatischen Gallensteinen kann nur anlässlich einer Verlängerung oder Erneuerung eines Tauglichkeitszeugnisses von der zuständigen Behörde mit der Einschränkung OML oder OSL als tauglich beurteilt werden.
Eine entzündliche Erkrankung des Darmtraktes führt nicht zur Untauglichkeit, wenn die Krankheit in dauerhafte und stabile Remission gekommen ist und keine systemischen Steroide als Medikation erforderlich sind.
Nach einem bauchchirurgischen Eingriff besteht für mindestens drei Monate Untauglichkeit. Die zuständige Behörde kann bei Verlängerungs- und Erneuerungsuntersuchungen den Bewerber zu einem früheren Zeitpunkt als tauglich beurteilen, wenn eine völlige Wiederherstellung erfolgt ist. Der Bewerber muss hierzu asymptomatisch sein und das Risiko einer Zweitkomplikation oder eines Wiederauftretens der Erkrankung muss minimal sein.
Die Beurteilung von bösartigen Tumorerkrankungen in diesem System hat durch die zuständige Behörde zu erfolgen.
Anhang 4 zu den Unterabschnitten B und C
Stoffwechsel, Ernährung und endokrines System
(Siehe JAR-FCL 3.175, 3.395)
Stoffwechselmäßige, ernährungsbedingte und durch Salmonellen bedingte Erkrankungen haben Untauglichkeit zur Folge. Die zuständige Behörde kann den Bewerber als tauglich beurteilen, wenn die Erkrankungen keine nicht kompensierten Symptome mehr zeigen und diese mit oder ohne eine Ersatztherapie stabil erscheinen. Weiters muss der Bewerber durch einen Fachspezialisten in bestimmten Intervallen nachuntersucht werden.
Glukoseausscheidungen im Harn und ein abnormer Blutzuckerspiegel erfordern eine zusätzliche Abklärung. Die zuständige Behörde kann den Bewerber als tauglich beurteilen, wenn bei ihm ein normaler Glukosetoleranztest erhoben wurde (was eine niedrige Nierenschwelle für Glukose bedeutet) oder wenn die gestörte Glukosetoleranz ohne diabetische Pathologie durch Diät und regelmäßige Untersuchungen unter Kontrolle gehalten werden kann.
Die notwendige Therapie mit antidiabetischen Medikamenten macht untauglich. In bestimmten Fällen kann die zuständige Behörde den Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 bei Gebrauch von Biguaniden oder Alpha-Glukosidasehemmern mit der Einschränkung OML und den Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 2, mit oder ohne Einschränkung OSL als tauglich beurteilen. Nimmt der Bewerber zur Therapie seines Diabetes mellitus sulfonylharnstoffhältige Präparate ein, kann dieser von der zuständigen Behörde anlässlich einer Verlängerung oder Erneuerung eines Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 2 mit der Einschränkung OSL als tauglich beurteilt werden.
Das Vorliegen einer Morbus Addison Erkrankung macht untauglich. Die zuständige Behörde kann jedoch den Bewerber anlässlich einer Verlängerung oder Erneuerung eines Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 1 oder Erstausstellung sowie Verlängerung oder Erneuerung eines Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 2 als tauglich beurteilen, wenn vom Piloten Cortison mitgeführt wird, welches für die Zeit der Ausübung der mit der Lizenz verbunden Berechtigungen verfügbar ist. Erforderlichenfalls ist das Tauglichkeitszeugnis durch die zuständige Behörde mit der Einschränkung OML beziehungsweise OSL auszustellen.
Die Beurteilung von bösartigen Tumorerkrankungen in diesem System hat durch die zuständige Behörde zu erfolgen.
Anhang 5 zu den Unterabschnitten B und C
Hämatologie – Blut und Blutbildung
(siehe JAR-FCL 3.180 und 3.300)
Wenn im Rahmen einer Untersuchung eine Anämie festgestellt wird, die sich durch einen reduzierten Hämoglobinspiegel darstellt, ist eine weitere Abklärung der Ursachen dieser Anämie durch entsprechende weitere Untersuchungen durchzuführen. Die zuständige Behörde kann den Bewerber als tauglich beurteilen, wenn die primäre Ursache der Anämie zufrieden stellend behandelt wurde (zB Eisenmangel oder B12-Mangel) und der Hämatokrit über einem Wert von 32 % stabilisiert werden konnte, oder wenn eine geringgradige Thallassämie oder Hämoglobinopathie diagnostiziert wurde, ohne dass in der Vergangenheit Krisen der Erkrankung aufgetreten wären und wenn die volle funktionelle Kapazität des blutbildenden Systems nachgewiesen werden konnte.
Wenn im Rahmen der Untersuchung vergrößerte Lymphknoten gefunden wurden, ist eine weitere Abklärung dieser Lymphknotenvergrößerung durch entsprechende weitere Untersuchungen durchzuführen. Die zuständige Behörde kann den Bewerber als tauglich beurteilen, wenn eine infektiöse Erkrankung wieder völlig ausgeheilt ist oder ein Hodgkin´s- oder Non-Hodgkin´s-Lymphom hohen Grades durch die Behandlung in eine volle Remission gebracht werden konnte.
In Fällen chronischer Leukämie kann die zuständige Behörde den Bewerber als tauglich beurteilen. Es darf dabei keine Anamnese einer Involvierung des Zentralnervensystems vorliegen sowie die erforderliche Behandlung mit der Sicherheit der Luftfahrt vereinbar sein. Hämoglobin- und Thrombozytwerte müssen dabei zufrieden stellend sein. Regelmäßige Nachuntersuchungen sind durchzuführen.
Eine Vergrößerung der Milz erfordert weitere medizinische Abklärung. Die zuständige Behörde kann den Bewerber als tauglich beurteilen, wenn die Vergrößerung minimal und stabil ist und keine pathologischen Umstände mit dieser Milzvergrößerung einhergehen (wie zum Beispiel eine behandelte chronische Malaria) oder die Vergrößerung der Milz minimal ist und mit einem anderen akzeptablen Zustand (wie z. B. Hodgkin´s Lymphom in Remission) in Verbindung gebracht werden kann.
Wenn bei einem Piloten im Rahmen einer Untersuchung eine Polyzythämie festgestellt wird, erfordert dies eine weitere medizinische Abklärung dieser Erkrankung. Die zuständige Behörde kann den Bewerber als tauglich mit der Einschränkung OML beziehungsweise OSL beurteilen, wenn der Gesundheitszustand oder die Erkrankung als stabil bezeichnet werden kann und keine pathologischen Ursachen in Verbindung mit dieser Polyzythämie gefunden werden konnten.
Liegen bei einem Piloten signifikante Gerinnungsstörungen vor, ist eine weitere medizinische Abklärung durchzuführen. Die zuständige Behörde kann den Bewerber als mit der Einschränkung OML beziehungsweise OSL als tauglich beurteilen, wenn in der Vorgeschichte keine signifikanten Blutungen oder Thrombosenbildungen aufgetreten sind.
Die Beurteilung von bösartigen Tumorerkrankungen in diesem System hat durch die zuständige Behörde zu erfolgen.
Anhang 6 zu den Unterabschnitten B und C
Urogenitaltrakt – Harnorgane und Geschlechtsorgane
(siehe JAR-FCL 3.185 und 3.305)
Jede bei einem Piloten in der Harnanalyse festgestellte Abnormität erfordert eine weitere medizinische Abklärung.
Ein asymptomatischer Stein oder eine in der Vorgeschichte bekannte Nierenkolik erfordert eine weitere Abklärung. Während der laufenden Untersuchungen oder einer laufenden Behandlung kann die zuständige Behörde den Bewerber nur anlässlich einer Verlängerung oder Erneuerung des Tauglichkeitszeugnisses mit der Einschränkung OML beziehungsweise OSL als tauglich beurteilen. Nach einer erfolgreichen Behandlung kann der Bewerber von der zuständigen Behörde als tauglich ohne Einschränkung beurteilt werden. Sollten noch restliche Steine vorliegen, kann die zuständige Behörde den Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 mit der Einschränkung OML und den Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 2 mit oder ohne Einschränkung OSL als tauglich beurteilen.
Nach einem größeren urologisch–chirurgischen Eingriff besteht für mindestens drei Monate Untauglichkeit. Die zuständige Behörde kann für den Fall, dass der Bewerber völlig asymptomatisch ist und ein minimales Risiko für eine Zweitkomplikation oder das Wiederauftreten des ursprünglichen Problems besteht, den Bewerber als tauglich beurteilen.
Nierentransplantation oder totale Blasenentfernung macht untauglich, was die Erstausstellung eines Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 1 betrifft. Die zuständige Behörde kann den Bewerber bei einer Verlängerungs- oder Erneuerungsuntersuchung als tauglich beurteilen, wenn:
Die Beurteilung von bösartigen Tumorerkrankungen in diesem System hat durch die zuständige Behörde zu erfolgen.
Anhang 7 zu den Unterabschnitten B und C Geschlechtskrankheiten und andere Infektionen
(siehe JAR-FCL 3.190 und 3.310)
Ein positiver HIV- Test macht untauglich
Die zuständige Behörde kann einen Bewerber nach einem positiven HIV-Test nur anlässlich einer Verlängerung oder Erneuerung des Tauglichkeitszeugnisses mit der Einschränkung OML oder OSL als tauglich beurteilen, wenn regelmäßige Kontrolluntersuchungen durchgeführt werden. Das Auftreten von AIDS oder mit AIDS verbundenen Symptomen macht untauglich.
Eine akute Syphilis macht untauglich. Beim Vorliegen der Primär und Sekundärstadien der Syphilis kann die zuständige Behörde den Bewerber nach erfolgreicher Behandlung und völliger Genesung als tauglich beurteilen.
Die Beurteilung von bösartigen Tumorerkrankungen in diesem System hat durch die zuständige Behörde zu erfolgen.
Anhang 8 zu den Unterabschnitten B und C
Gynäkologie und Geburtshilfe
(siehe JAR-FCL 3.195 und 3.315)
Die zuständige Behörde oder eine flugmedizinische Stelle nach Rücksprache mit der zuständigen Behörde kann bis zum Ablauf der
Schwangerschaftswoche nach Prüfung eines geburtshilflichen
Ein großer gynäkologisch-chirurgischer Eingriff macht für mindestens drei Monate untauglich. Die zuständige Behörde kann bei Verlängerungs- oder Erneuerungsuntersuchungen die Pilotin vor dem Ablauf von drei Monaten als tauglich beurteilen, wenn diese komplett frei von jeglichen Symptomen ist und nur ein geringes Risiko von neuerlichen Komplikationen oder Rückfällen besteht.
Die Beurteilung von bösartigen Tumorerkrankungen in diesem System hat durch die zuständige Behörde zu erfolgen.
Anhang 9 zu den Unterabschnitten B und C
Anforderungen an das Muskel- und Skelettsystem
(siehe JAR-FCL 3.200 und 3.320)
Liegt bei einem Piloten abnormaler Körperbau vor, eingeschlossen Fettleibigkeit oder Muskelschwäche, ist zur Gewährleistung der Sicherheit der Luftfahrt ein medizinischer Flugtest oder Simulatorflugtest durchzuführen. Besondere Aufmerksamkeit ist in diesem Zusammenhang den Notfallmaßnahmen und der Evakuierung zu widmen. Erforderlichenfalls ist das Tauglichkeitszeugnis von der zuständigen Behörde mit der Einschränkung OML, OSL oder OAL zu versehen.
Für den Fall, dass einem Pilot eine Extremität fehlt oder eine Extremität eingeschränkt funktioniert, kann die zuständige Behörde ihn nur bei Tauglichkeitszeugnissen der Klasse 2 oder Verlängerungs- und Erneuerungsuntersuchungen Klasse 1 gemäß JAR FCL 3.125 als tauglich beurteilen, vorausgesetzt, ein zufrieden stellender medizinischer Flug- oder Simulatorflugtest liegt vor.
Ein Pilot mit einer entzündlichen, infiltrativen, traumatischen oder degenerativen Erkrankung des Muskel- und/oder Skelettsystems kann durch die zuständige Behörde als tauglich beurteilt werden, vorausgesetzt, dass die Erkrankung in Remission ist und der Bewerber keine Medikation zu sich nimmt, die ihn untauglich macht, und er, wenn notwendig, einen zufrieden stellenden medizinischen Flug- oder Simulatorflugtest absolviert hat. Die zuständige Behörde hat das Tauglichkeitszeugnis mit den entsprechenden Einschränkungen (OML, OSL, OAL) auszustellen, falls dies für eine sichere Ausübung der mit der Lizenz verbundenen Berechtigungen erforderlich ist.
Die Beurteilung von bösartigen Tumorerkrankungen in diesem System hat durch die zuständige Behörde zu erfolgen.
Anhang 10 zu den Unterabschnitten B und C
Psychiatrische Anforderungen
(Vgl. JAR-FCL 3.205 und 3.325)
Eine bekannte schizophrene Erkrankung sowie schizotype oder wahnhafte Störungen haben Untauglichkeit zur Folge. Die zuständige Behörde kann jedoch den Bewerber als tauglich beurteilen, wenn die Diagnose nicht zutreffend oder ungenau war beziehungsweise im Falle einer einzelnen Episode eines Deliriums, vorausgesetzt, der Bewerber hat keine dauernden Schäden oder Beeinträchtigungen davongetragen.
Eine affektive Störung, die über einen längeren Zeitraum anhält, hat Untauglichkeit zur Folge. Die zuständige Behörde kann jedoch nach Berücksichtigung der individuellen Umstände des Falles den Bewerber als tauglich beurteilen. Insbesondere ist hier der Ausprägungsgrad und Schweregrad der Störung sowie die Abstinenz von psychotropen Substanzen über einen ausreichenden Zeitraum hinweg ausschlaggebend.
Eine einzelne selbstzerstörerische Handlung oder wiederholte selbstschädigende Handlungen machen untauglich. Nach umfangreicher Untersuchung der individuellen Umstände des Falles kann die zuständige Behörde den Bewerber als tauglich beurteilen, wobei die erforderlichen psychologischen und psychiatrischen Überprüfungen durchzuführen beziehungsweise ein neurologisches Gutachten einzuholen sind.
Geistige oder Verhaltensstörungen, hervorgerufen durch Alkohol oder andere toxische Substanzen, unabhängig von einer Abhängigkeit, haben Untauglichkeit zur Folge. Die zuständige Behörde kann jedoch den Bewerber nach einem Zeitraum von zwei Jahren nachweislicher Abstinenz von Alkohol und Drogen als tauglich beurteilen. Eine frühere Beurteilung als tauglich kann nur anlässlich einer Verlängerung oder Erneuerung des Tauglichkeitszeugnisses erfolgen. Die zuständige Behörde hat das Tauglichkeitszeugnis mit der Einschränkung OML oder OSL auszustellen, falls dies für eine sichere Ausübung der mit der Lizenz verbundenen Berechtigungen erforderlich ist. Entsprechend den Erfordernissen des Einzelfalles können die nötigen Behandlungen und Untersuchungen, die von der zuständigen Behörde festzulegen sind, Folgendes beinhalten:
Anhang 11 zu den Unterabschnitten B und C
Neurologische Anforderungen
(Siehe JAR-FCL 3.210 und 3.330)
Jede stationäre oder progressive Erkrankung des Nervensystems, die bereits eine signifikante Symptomatik oder das Risiko einer solchen mit sich bringt, macht untauglich. Die zuständige Behörde kann jedoch einen Piloten als tauglich beurteilen, wenn dieser nur geringe funktionelle Verluste im Rahmen einer stationären Erkrankung aufweist und wenn eine volle Abklärung der Erkrankung durchgeführt wird.
Eine Vorgeschichte mit einer oder mehrerer Episoden von Verwirrtheit oder von Bewusstlosigkeit ohne ersichtlichen Grund macht untauglich. Bei einer einzelnen Episode einer solchen Verwirrtheit oder Bewusstlosigkeit kann die zuständige Behörde den Bewerber als tauglich beurteilen, wenn eine ausreichende Erklärung dafür gefunden werden kann. Wiederholtes Auftreten macht im Regelfall untauglich.
Anfallsweise epileptische Formenveränderungen im EEG und fokal auftretende langsame Wellen machen untauglich. Die zuständige Behörde kann den Bewerber nach den erforderlichen Untersuchungen als tauglich beurteilen.
Die Diagnose Epilepsie bei einem Piloten macht untauglich, außer es handelt sich um einen einmaligen Vorfall eines Symptoms einer gutartigen Epilepsie während der Kindheit mit nur sehr geringem Risiko eines Wiederauftretens sowie einer Zeitdauer von zehn Jahren ohne epileptischen Anfall und Behandlung. Ein Anfall oder mehrere konvulsive Anfälle nach dem Alter von fünf Jahren machen untauglich. Jedoch kann ein Pilot von der zuständigen Behörde als tauglich beurteilt werden, wenn ein akuter symptomatischer Anfall, der gemäß der Beurteilung eines Facharztes für Neurologie (§ 4 Abs. 3 Ärztegesetz) ein geringes Risiko eines Wiederauftretens hat, vorliegt.
Ein Bewerber, der eine einzelne affektive Epilepsieform (Anfallsattacke) hatte, die nach mindestens zehn Jahren ohne Behandlung nie wieder aufgetreten ist und bei der keine Anzeichen für eine fortgesetzte Disposition zur Epilepsie bestehen, kann durch die zuständige Behörde als tauglich beurteilt werden, wenn sich das Risiko einer weiteren Anfallsattacke innerhalb akzeptabler Grenzen befindet. Ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 muss in diesem Fall von der zuständigen Behörde mit der Einschränkung OML ausgestellt werden.
Jede Kopfverletzung bei einem Piloten, welche Bewusstlosigkeit zur Folge hatte oder mit einer Hirnverletzung verbunden war, muss von einem Facharzt für das Sonderfach untersucht und von der zuständigen Behörde beurteilt werden. Es muss eine völlige Wiederherstellung und ein niedriges Risiko (innerhalb akzeptabler Grenzen) eines epileptischen Anfalles beim Piloten vorliegen.
Die Beurteilung von Piloten mit einer Anamnese einer Verletzung des spinalen oder peripheren Nervensystems muss unter Berücksichtigung der Anforderungen an das Muskel-Skelett-System erfolgen.
Die Beurteilung bösartiger Tumorerkrankungen in diesem System hat durch die zuständige Behörde zu erfolgen. Ein bösartiger intrazerebraler Tumor macht jedenfalls untauglich.
Anhang 12 zu den Unterabschnitten B und C
Ophthalmologische Anforderungen
(siehe JAR-FCL 3.215 und 3.335)
Bei jeder Untersuchung für eine Verlängerung oder Erneuerung eines Tauglichkeitszeugnisses sind eine Begutachtung des Sehvermögens und eine Augenuntersuchung zum Ausschluss von Erkrankungen durchzuführen. Alle abnormalen oder zweifelhaften Fälle sind von einem Facharzt für das Sonderfach zu beurteilen.
Nicht Bestandteil dieses Anhanges.
Zustände und Befunde, die eine weiterführende ophthalmologische Untersuchung notwendig machen, sind insbesondere eine wesentliche Verschlechterung des unkorrigierten Visus, eine Verschlechterung des bestkorrigierten Visus, das Auftreten von Augenerkrankungen, Augenverletzungen oder Augenoperationen.
Die Beurteilung bösartiger Tumorerkrankungen in diesem Organsystem hat durch die zuständige Behörde zu erfolgen.
Anhang 13 zu den Unterabschnitten B und C
Sehvermögen
(siehe JAR-FCL 3.215, 3.220, 3.335 und 3.340)
Grundlage der Beurteilung des Auges ist die Refraktion und die funktionelle Leistungsfähigkeit.
Astigmatismus bei Klasse 1: Ein Bewerber mit einer astigmatischen Komponente der Fehlsichtigkeit von über 3,0 Dioptrien kann bei Verlängerungs- und Erneuerungsuntersuchungen von der zuständigen Behörde als tauglich beurteilt werden, wenn:
(1) keine signifikanten krankhaften Veränderungen nachweisbar sind;
(2) die Fehlsichtigkeit optimal korrigiert ist;
(3) alle zwei Jahre Kontrolluntersuchungen durch einen Facharzt für das Sonderfach durchgeführt werden.
Nach Feststellung eines Keratokonus kann die zuständige Behörde den Bewerber für die Ausstellung eines Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 2 oder anlässlich einer Verlängerungs- oder Erneuerungsuntersuchung Klasse 1 als tauglich beurteilen, vorausgesetzt,
Anisometropie bei Klasse 1: Ein Bewerber mit einer 3,0 Dioptrien übersteigenden Anisometropie kann anlässlich einer Verlängerungs- oder Erneuerungsuntersuchung von der zuständigen Behörde als tauglich beurteilt werden, wenn:
(a) Einäugigkeit
(1) Einäugigkeit macht untauglich für ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1.
(2) Die zuständige Behörde kann einen funktionell einäugigen Bewerber anlässlich einer Erstuntersuchung der Klasse 2 als tauglich beurteilen, wenn:
(a) die Einäugigkeit nach der Vollendung des fünften
Lebensjahres eingetreten ist;
(b) zum Zeitpunkt der Untersuchung das funktionsfähige Auge
Folgendes aufweist:
(i) Fernvisus (unkorrigiert) von zumindest 6/6;
(ii) keinen Refraktionsfehler;
(iii) keine Anamnese eines refraktiv-chirurgischen
Eingriffes;
(iv) keine signifikante krankhafte Veränderung;
(c) ein Testflug mit einem geeigneten Piloten mit ausreichender
Erfahrung zufrieden stellend verlaufen ist;
(d) die zuständige Behörde die für die sichere Ausübung der mit
der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen erforderlichen Einschränkungen festgelegt hat.
(3)
(a) Bei einer Verlängerung oder Erneuerung eines Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 2 kann die zuständige Behörde den Bewerber als tauglich beurteilen, wenn das Grundleiden gemäß der Beurteilung eines Facharztes für das Sonderfach akzeptabel ist und ein Testflug mit einem geeigneten Piloten mit ausreichender Erfahrung zufrieden stellend verläuft. Die zuständige Behörde hat die für die sichere Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen erforderlichen Einschränkungen festzulegen.
(b) Liegt die zentrale Sehschärfe eines Auges unter der in JAR-FCL
3.220 festgelegten Grenzwerten, kann die zuständige Behörde nur anlässlich einer Verlängerung oder Erneuerung eines Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 1 den Bewerber als tauglich beurteilen, wenn das beidäugige Gesichtsfeld normal ist und die zugrunde liegenden krankhaften Veränderungen gemäß der Beurteilung eines Facharztes für das Sonderfach akzeptabel sind. Darüber hinaus ist ein zufrieden stellender Testflug durchzuführen und das Tauglichkeitszeugnis mit der Einschränkung OML auszustellen.
(c) Liegt das Sehvermögen eines Auges unter der in JAR-FCL 3.340
festgelegten Grenzwerten, kann die zuständige Behörde nur anlässlich einer Verlängerung oder Erneuerung eines Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 2 den Bewerber als tauglich beurteilen, wenn die zugrunde liegenden krankhaften Veränderungen und das Sehvermögen des anderen Auges nach Beurteilung durch einen Facharzt für das Sonderfach akzeptabel sind und ein allenfalls erforderlicher Testflug zufrieden stellend verläuft.
(d) Ein Bewerber mit einer Beeinträchtigung des Gesichtsfeldes
kann von der zuständigen Behörde als tauglich beurteilt werden, wenn das beidäugige Gesichtsfeld normal und die zugrunde liegende krankhafte Veränderung sich innerhalb akzeptabler Grenzen befindet.
Heterophorien. Der Bewerber ist von einem Facharzt für das Sonderfach zu untersuchen. Die Fusionsreserven sind mit anerkannten Methoden zu testen.
Nach refraktiv-chirurgischen Eingriffen kann der Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 oder Klasse 2 von der zuständigen Behörde als tauglich beurteilt werden, vorausgesetzt,
Anhang 14 zu den Unterabschnitten B und C
Farberkennung
(siehe JAR-FCL 3.225 und 3.345)
Die Untersuchung anhand der pseudoisochromatischen Tafel nach Ishihara (Version mit 24 Tafeln) gilt als bestanden, wenn die ersten 15 Tafeln ohne Unsicherheit und Zögern (weniger als 3 Sekunden pro Tafel) völlig korrekt bestimmt werden. Die Tafeln sind in zufälliger Reihenfolge vorzulegen. Die entsprechenden Beleuchtungsbedingungen sind einzuhalten.
Die Bewerber, die den Ishihara-Test nicht bestehen, müssen nach einer der folgenden Methoden untersucht werden:
Anhang 15 zu den Unterabschnitten B und C Otorhinolaryngologische Anforderungen
(siehe JAR-FCL 3.230 und 3.350)
Bei der Untersuchung für die Erstausstellung eines Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 1 ist eine umfassende HNO-Untersuchung von einem flugmedizinischen Zentrum oder von einem Facharzt für das Sonderfach mit entsprechenden Kenntnissen in HNO-Flugmedizin durchzuführen.
Alle abnormalen oder zweifelhaften Fälle innerhalb des HNO-Faches sind von einem Facharzt für das Sonderfach mit entsprechenden Kenntnissen in HNO-Flugmedizin zu beurteilen.
Die zuständige Behörde kann einen Piloten mit einer einzelnen trockenen Trommelfellperforation nicht infektiösen Ursprungs, die die normale Funktion des Ohres nicht beeinträchtigt, als tauglich beurteilen.
Bei Vorhandensein von Spontan- oder Positionsnystagmus ist eine komplette Vestibularisuntersuchung durch einen Facharzt für das Sonderfach durchzuführen. In solchen Fällen führt eine signifikante Abweichung der vestibulären kalorischen oder Drehreaktionen jedenfalls zur Untauglichkeit. Bei Verlängerungs- oder Erneuerungsuntersuchungen müssen abnormale vestibuläre Reaktionen in ihren klinischen Zusammenhang durch die zuständige Behörde beurteilt werden.
Bösartige Erkrankungen dieses Systems sind von der zuständigen Behörde zu beurteilen.
Anhang 16 zu den Unterabschnitten B und C
Anforderungen an das Hörvermögen
(siehe JAR-FCL 3.235 und 3.355)
Die Reintonaudiometrie muss wenigstens die Frequenzen von 250 bis 8000 Hz beinhalten. Die Schwellen müssen für folgende Frequenzen bestimmt werden:
Anhang 17 zu den Unterabschnitten B und C
Psychologische Anforderungen
(Vgl. JAR-FCL 3.240 und 3.360)
Indikation
Anhang 18 zu Unterabschnitt B und C
Dermatologische Anforderungen
(siehe JAR-FCL 3.245 und 3.365)
Jede Erkrankung der Haut, die Schmerzen, Beschwerden, Irritationen oder Juckreiz verursacht, kann Piloten von ihren Aufgaben ablenken und somit die Sicherheit der Luftfahrt gefährden.
Jede dermatologische Behandlung durch Bestrahlung oder Medikamente, kann systemische Nebenwirkungen haben und erfordert eine Abklärung und die Beurteilung durch die zuständige Behörde. Das Tauglichkeitszeugnis ist, falls dies für eine sichere Ausübung der mit der Lizenz verbundenen Berechtigungen erforderlich ist, mit der Einschränkung OML oder OSL auszustellen.
Bösartige oder Vorstufen bösartiger Tumorerkrankungen der Haut:
Andere Erkrankungen der Haut, wie:
Die Beurteilung von bösartigen Tumorerkrankungen in diesem System hat durch die zuständige Behörde zu erfolgen.
Anhang 19 zu den Unterabschnitten B und C
Onkologie – Erkrankungen an einem bösartigen Tumor
(siehe JAR-FCL 3.246 und 3.370)
Im Falle von Tauglichkeitszeugnissen der Klasse 1 kann die zuständige Behörde und im Falle von Tauglichkeitszeugnissen der Klasse 2 eine flugmedizinische Stelle nach Rücksprache mit der zuständigen Behörde einen Piloten als tauglich beurteilen, wenn:
Das Tauglichkeitszeugnis ist, falls dies für eine sichere Ausübung der mit der Lizenz verbundenen Berechtigungen erforderlich ist, von der zuständigen Behörde mit der Einschränkung OML oder OSL auszustellen.
Anlage 2
Bestimmungen betreffend die Tauglichkeit (JAR-FCL 3)
UNTERABSCHNITT A - Allgemeine Anforderungen
JAR-FCL 3.015 Anerkennung von Lizenzen, Berechtigungen, Anerkennungen, Genehmigungen oder Zeugnissen
(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.015)
(a) Gemäß JAR-FCL von JAA-Mitgliedstaaten erteilte Lizenzen, Berechtigungen oder Zeugnisse
(1) Wenn jemand mit einer Lizenz, mit einer Berechtigung, oder mit einem Zeugnis eines JAA-Mitgliedstaates in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der JAR-FCL und den zugehörigen Vorschriften ausgestattet ist, sind solche ausländischen Lizenzen, Berechtigungen oder Zeugnisse den entsprechenden österreichischen Lizenzen, Berechtigungen oder Zeugnissen gemäß § 40 Luftfahrtgesetz, BGBl. Nr. 253/1957 (LFG) idgF gleichgestellt.
JAR-FCL 3.025 Gültigkeit von Lizenzen und Berechtigungen
(a) Gültigkeit der Lizenz und Verlängerung einer Berechtigung
(1) Die Gültigkeit der Lizenz wird durch die Gültigkeit der darin eingetragenen Berechtigungen und des Tauglichkeitszeugnisses bestimmt.
(2) Bei Erteilung, Verlängerung oder Erneuerung einer Berechtigung kann die zuständige Behörde die Gültigkeitsdauer der Berechtigung bis zum Ende des Monats, in dem die Gültigkeit andernfalls ablaufen würde, ausdehnen. Dieses Datum bleibt das Ablaufdatum der Gültigkeitsdauer der Berechtigung.
JAR-FCL 3.035 Flugmedizinische Tauglichkeit
(a) Flugmedizinische Tauglichkeit
(b) Erfordernis eines Tauglichkeitszeugnisses
(c) Flugmedizinische Verfahrensweisen
(d) Einschränkung der Musterberechtigung (Operational Multicrew Limitation/OML – nur Klasse 1)
(1) Die Einschränkung „gültig nur für eine Tätigkeit als oder mit qualifiziertem Kopiloten“ (OML) hat zu erfolgen, wenn der Inhaber eines Berufs- oder Linienpilotenscheines die Anforderungen für das flugmedizinische Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 nicht vollständig erfüllt, jedoch von der zuständigen Behörde als tauglich beurteilt wird, weil sich die verminderte Tauglichkeit im Rahmen des akzeptierten Ausfallsrisikos befindet. Diese Einschränkung ist von der zuständigen Behörde im Rahmen des Flugbetriebes mit zwei Piloten festzulegen. Eine solche Einschränkung des Tauglichkeitszeugnisses ist von der zuständigen Behörde durch einen Vermerk auf dem Tauglichkeitszeugnis festzulegen und kann nur von dieser wieder aufgehoben werden.
(2) Der andere Pilot muss über die entsprechende Musterberechtigung verfügen, darf höchstens 60 Jahre alt sein und muss Inhaber eines Tauglichkeitszeugnisses ohne die Einschränkung OML sein.
(e) Operationelle Multicrew Einschränkung für Prüfer (Operational Multicrew Limitation für FE - nur Klasse 1)
(1) Die Einschränkung OML für einen FE hat zu erfolgen, wenn er nicht völlig den Anforderungen des Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 1 entspricht, jedoch von der zuständigen Behörde als tauglich beurteilt wird, weil sich die verminderte Tauglichkeit im Rahmen des akzeptierten Ausfallsrisikos befindet. Eine solche Einschränkung wird von der zuständigen Behörde durch einen Vermerk auf dem Tauglichkeitszeugnis festgelegt und kann nur von dieser wieder aufgehoben werden.
(2) Das andere Besatzungsmitglied muss über ein Tauglichkeitszeugnis ohne die Einschränkung OML verfügen.
(f) Operationelle Sicherheitspiloten-Einschränkung (Operational Safety Pilot Limitation/OSL – nur Klasse 2). Ein Sicherheitspilot ist ein Pilot, der als verantwortlicher Pilot (PIC) Flugzeuge der entsprechenden Klasse oder Musters führen darf und am Bord eines mit Doppelsteuer ausgerüsteten Luftfahrzeuges mitfliegt, um die Kontrolle für den Fall zu übernehmen, dass der mit dieser flugmedizinischen Einschränkung versehene verantwortliche Pilot plötzlich untauglich wird. Eine solche Einschränkung des Tauglichkeitszeugnisses ist von der zuständigen Behörde durch einen Vermerk auf dem Tauglichkeitszeugnis festzulegen und kann nur von dieser wieder aufgehoben werden.
JAR-FCL 3.040 Verminderung der flugmedizinischen Tauglichkeit
(a) Der Inhaber eines Tauglichkeitszeugnisses darf die mit seiner Lizenz verbundenen Berechtigungen nicht ausüben, wenn er eine Verminderung seiner flugmedizinischen Tauglichkeit feststellt, aus der sich Zweifel an einer sicheren Ausübung seiner Tätigkeit als Pilot ergeben. In solchen Fällen ist der Rat der zuständigen Behörde oder einer flugmedizinischen Stelle einzuholen.
(b) Der Inhaber eines Tauglichkeitszeugnisses darf nur dann verschreibungspflichtige oder nichtverschreibungspflichtige Arzneimittel zu sich nehmen oder sich einer andersartigen Behandlung unterziehen, wenn er vollkommen sicher ist, dass das betreffende Arzneimittel oder die Behandlung ihn in der sicheren Ausübung der mit seiner Lizenz verbundenen Berechtigungen nicht beeinträchtigt. Sollten in dieser Hinsicht Zweifel bestehen, ist der Rat der zuständigen Behörde oder einer flugmedizinischen Stelle einzuholen.
(c) Der Inhaber eines Tauglichkeitszeugnisses hat in folgenden Fällen ohne ungebührliche Verzögerung jedenfalls den Rat der zuständigen Behörde oder einer flugmedizinischen Stelle einzuholen:
(1) nach einem stationären Klinik- oder Krankenhausaufenthalt von mehr als 12 Stunden Dauer; oder
(2) nach einem chirurgischen Eingriff oder einer invasiven Maßnahme, oder
(3) bei regelmäßiger Einnahme von Arzneimitteln,
(4) wenn festgestellt wird, dass das ständige Tragen einer korrigierenden Sehhilfe erforderlich ist und
(5) nach einem erheblichen Unfall.
| (d) |
|---|
(1) Der Inhaber eines Tauglichkeitszeugnisses, der
(i) unter einer erheblichen Verletzung leidet, die eine Tätigkeit als Flugbesatzungsmitglied nicht zulässt, oder
(ii) unter einer Erkrankung leidet, die eine Tätigkeit als Flugbesatzungsmitglied für mindestens 21 Tage nicht zulässt, oder
(iii) schwanger ist,
muss die zuständige Behörde oder eine flugmedizinische Stelle, die in Folge die zuständige Behörde darüber in Kenntnis zu setzen hat, schriftlich über eine solche Verletzung oder Schwangerschaft sowie bei einer Erkrankung über den Ablauf der 21 Tage unverzüglich informieren. Das Tauglichkeitszeugnis wird vom Zeitpunkt des Auftretens der Verletzung, oder bei Ablauf der 21 Tage nach Auftreten der Erkrankung oder ab Bestätigung der Schwangerschaft als ruhend angesehen.
(2) Im Falle einer Verletzung oder Erkrankung ist das Ruhen des Tauglichkeitszeugnisses durch eine flugmedizinische Stelle nach Rücksprache mit der zuständigen Behörde aufzuheben, wenn dessen Inhaber durch eine flugmedizinische Stelle untersucht und von der flugmedizinischen Stelle oder der zuständigen Behörde als tauglich beurteilt worden ist, seine Tätigkeit als Pilot wieder aufzunehmen oder wenn, falls die Tauglichkeit des Piloten nicht in Zweifel steht, die flugmedizinische Stelle oder die zuständige Behörde dem Inhaber des Tauglichkeitszeugnisses mitteilt, dass auf eine Untersuchung verzichtet werden kann.
(3) Im Falle einer Schwangerschaft kann das Ruhen des Tauglichkeitszeugnisses durch eine flugmedizinische Stelle nach Rücksprache mit der zuständigen Behörde vorbehaltlich der zur Wahrung der Sicherheit der Luftfahrt erforderlichen Einschränkungen (siehe JAR-FCL 3.195(c) und JAR-FCL 3.315(c)) und vorbehaltlich der anzuwendenden arbeitnehmerschutzrechtlichen Vorschriften für einen bestimmten Zeitraum aufgehoben werden. Wird eine schwangere Pilotin, die über einen Berufs- oder Linienpilotenschein verfügt, als tauglich beurteilt, hat eine Einschränkung OML zu erfolgen. Das Ruhen des Tauglichkeitszeugnisses ist dauerhaft aufgehoben, wenn die Inhaberin nach Beendigung der Schwangerschaft von einer flugmedizinischen Stelle untersucht und als tauglich beurteilt wurde, ihre Tätigkeit als Pilotin wieder aufzunehmen. Falls auf Grund der Schwangerschaft eine Einschränkung OML erfolgte, kann diese Einschränkung von der flugmedizinischen Stelle aufgehoben werden, worüber die zuständige Behörde durch die flugmedizinische Stelle zu informieren ist.
JAR-FCL 3.046 Medizinische Sonderfälle
In Fällen, in denen Fortschritte der medizinischen Wissenschaft neue Techniken, Medikamente oder Behandlungsmethoden hervorbringen, die bei einem Piloten eine Beurteilung als tauglich ermöglichen, der gemäß den Bestimmungen dieser Anlage als untauglich zu beurteilen wäre, kann die zuständige Behörde, sofern die Sicherheit der Luftfahrt gewährleistet ist, das entsprechende Tauglichkeitszeugnis ausstellen. Die zuständige Behörde hat dabei die für solche Fälle von den Joint Aviation Authorities vorgesehenen Verfahren zu beachten. Die zuständige Behörde hat den betroffenen Piloten darüber zu informieren, inwiefern von anderen JAA-Mitgliedstaaten für ihn Einschränkungen bei der Ausübung der Rechte aus seiner Lizenz auferlegt werden. In der betreffenden Lizenz und im Tauglichkeitszeugnis ist von der zuständigen Behörde unter Punkt XIII der Vermerk „Ausgestellt als Ausnahme gemäß JAR-FCL 3.046“ einzutragen.
JAR-FCL 3.060 Einschränkungen für Piloten nach Vollendung des 60. Lebensjahres
(a) 60–64 Jahre. Der Inhaber einer Lizenz darf nach Vollendung des 60. Lebensjahres nicht mehr als Pilot von Luftfahrzeugen bei der gewerblichen Beförderung tätig sein, es sei denn:
(1) er ist Mitglied einer Flugbesatzung, die aus mehreren Piloten besteht und gleichzeitig
(2) keiner der anderen Piloten das 60. Lebensjahr vollendet hat.
(b) 65 Jahre. Der Inhaber eine Lizenz darf nach Vollendung des 65. Lebensjahres nicht mehr als Pilot von Luftfahrzeugen bei der gewerblichen Beförderung tätig sein.
(c) Betreffend die Varianten zu den Bestimmungen lit. (a) und (b) ist Anhang 1 zu Anlage 1 JAR-FCL 1.060 anzuwenden.
JAR-FCL 3.065 Ausstellerstaat der Lizenz
(a) Der Bewerber hat der zuständigen Behörde die ordnungsgemäße Erfüllung aller Anforderungen für die Erteilung einer Lizenz nachzuweisen. Diese gilt als zuständige Behörde des „Ausstellerstaates der Lizenz“.
(b) Unter Bedingungen, die von der zuständigen Behörde mit der Behörde eines anderen JAA-Mitgliedstaates vereinbart werden können, kann ein Bewerber, der seine Ausbildung im Zuständigkeitsbereich einer solchen ausländischen Behörde begonnen hat, die Ausbildung im Inland beenden.
Diese Vereinbarung kann enthalten:
(1) die theoretische Ausbildung und Theorieprüfungen;
(2) flugmedizinische Untersuchung und Beurteilung;
(3) den praktischen Teil der Flugausbildung und praktische Prüfungen,
(c) Weitere mit einer Lizenz verbundene Berechtigungen können in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der JAR-FCL in jedem JAA-Mitgliedstaat erworben werden und werden von der zuständigen Behörde des Ausstellerstaates der Lizenz in diese eingetragen.
(d) Als administrative Erleichterung für den Inhaber einer gemäß den Bestimmungen der JAR-FCL ausgestellten ausländischen Lizenz kann dieser zu einem späteren Zeitpunkt, zum Beispiel bei einer Verlängerung, bei der zuständigen Behörde beantragen, dass die Zuständigkeit für die Lizenz auf die zuständige Behörde übertragen wird, vorausgesetzt, dass der Inhaber der Lizenz im Inland in einem Arbeitsverhältnis steht oder seinen Wohnsitz dort hat (siehe Anlage 1 JAR-FCL 1.070). Die zuständige Behörde tritt dann an die Stelle der zuständigen Behörde des Ausstellerstaates der Lizenz und übernimmt die Verantwortung für die Ausstellung der Lizenz gemäß Ziffer (a).
(e) Der Bewerber darf immer im Besitz nur eines gemäß dieser Anlage (JAR-FCL 3) ausgestellten Tauglichkeitszeugnisses sein.
JAR-FCL 3.080 Aeromedical Section (AMS)
(a) Einrichtung. Die zuständige Behörde hat einen oder mehrere autorisierte flugmedizinische Sachverständige, die über entsprechende Erfahrung im Bereich der Flugmedizin verfügen, zu beschäftigen. Diese autorisierten flugmedizinischen Sachverständigen bilden die Aeromedical Section (AMS).
(b) Ärztliche Verschwiegenheitspflicht. Die zuständige Behörde hat zu gewährleisten, dass die ärztliche Verschwiegenheitspflicht sowie die Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit jederzeit beachtet werden. Alle mündlichen und schriftlichen Berichte sowie elektronisch gespeicherten Daten, welche die Tauglichkeit von Inhabern von Lizenzen oder Bewerber um eine Lizenz betreffen, dürfen von der zuständigen Behörde nur in Verfolgung der in § 33 Abs. 4 LFG genannten Ziele und von der flugmedizinischen Stelle nur zur Beurteilung der Tauglichkeit des betreffenden Piloten verwendet werden. Der betroffenen Person ist von der zuständigen Behörde jederzeit Zugang zu ihren medizinischen Daten zu gewähren.
JAR-FCL 3.085 Flugmedizinisches Zentrum (AMC)
Die Autorisierung eines Flugmedizinischen Zentrums (Aeromedical Centre/AMC) hat durch schriftlichen Bescheid der zuständigen Behörde zu erfolgen und ist auf drei Jahre zu befristen. Das Flugmedizinische Zentrum muss:
(a) seinen Sitz im Inland haben und mit einer Krankenanstalt im Sinne des § 1 des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten (KAKuG), BGBl. Nr. 1/1957 idgF., dauerhaft zusammenarbeiten;
(b) sich mit klinischer Flugmedizin und damit zusammenhängenden Tätigkeitsfeldern beschäftigen;
(c) durch einen autorisierten flugmedizinischen Sachverständigen (AME) mit entsprechender Erfahrung geführt werden, der für die Koordinierung der Ergebnisse der flugmedizinischen Untersuchungen verantwortlich und zur Unterzeichnung flugmedizinischer Berichte an die zuständige Behörde sowie die Unterzeichnung von Tauglichkeitszeugnissen berechtigt ist (medizinischer Leiter des AMC). Das flugmedizinische Zentrum hat über entsprechend flugmedizinisch geschultes und im Bereich der Flugmedizin erfahrenes medizinisches Personal verfügen;
(d) mit medizinisch-technischer Ausrüstung ausgestattet sein, um die erforderlichen umfassenden flugmedizinischen Untersuchungen durchführen zu können.
Die zuständige Behörde hat das Flugmedizinische Zentrum hinsichtlich des Fortbestehens der Voraussetzungen gemäß lit. (a) bis (d) sowie hinsichtlich der Einhaltung der bei der Ausübung der dem Flugmedizinischen Zentrum zukommenden Befugnisse einzuhaltenden Verpflichtungen zu beaufsichtigen. Festgestellte Mängel sind dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie mitzuteilen. Dieser hat die Autorisierung des Flugmedizinischen Zentrums gegebenenfalls gemäß § 34 Abs. 6 LFG zu widerrufen.
JAR-FCL 3.090 Autorisierter flugmedizinischer Sachverständiger (AME)
(a) Autorisierung. Die zuständige Behörde hat in ausreichender Anzahl flugmedizinische Sachverständige (Authorised Medical Examiners/AMEs) innerhalb Österreichs, die berechtigt sind den ärztlichen Beruf im Sinne der Bestimmungen des Ärztegesetzes 1998, BGBl. I Nr. 169/1998 idgF auszuüben, durch schriftlichen Bescheid zu autorisieren. Ärzte, die in einem Nicht-JAA-Mitgliedstaat ansässig sind und als autorisierte flugmedizinische Sachverständige nach JAR-FCL anerkannt werden möchten, können eine Autorisierung als flugmedizinischer Sachverständiger bei der zuständigen Behörde beantragen und von dieser als flugmedizinischer Sachverständiger autorisiert werden. Der solcherart autorisierte flugmedizinische Sachverständige steht unter Aufsicht der zuständigen Behörde. Die Befugnisse eines solcherart autorisierten flugmedizinischen Sachverständigen sind für flugmedizinische Tauglichkeitszeugnisse der Klasse 1 auf Fälle von regelmäßig wiederkehrenden Verlängerungs- und Erneuerungsuntersuchungen beschränkt.
(b) Anzahl und Verteilung der autorisierten flugmedizinischen Sachverständigen. Die zuständige Behörde hat bei der Autorisierung der flugmedizinischen Sachverständigen die geographische Verteilung und Anzahl der im Inland ansässigen Piloten zu berücksichtigen.
(c) Zugang zu den flugmedizinischen Daten. Die zuständige Behörde ist berechtigt und verpflichtet, einem AME, der für die Koordinierung von Untersuchungsergebnissen und die Unterfertigung der Tauglichkeitszeugnisse verantwortlich ist, die Dokumentation über vergangene Untersuchungen einer Person zur Verfügung zu stellen, insofern dies zur Beurteilung der Tauglichkeit dieser Person anlässlich einer neuerlichen Untersuchung erforderlich ist.
(d) Ausbildung. Ein AME muss berechtigt sein, den ärztlichen Beruf im Sinne der Bestimmungen des Ärztegesetzes 1998 auszuüben und hat eine Ausbildung im Bereich der Flugmedizin im Sinne der folgenden Bestimmungen nachzuweisen. Für eine Autorisierung von flugmedizinischen Sachverständigen für flugmedizinische Untersuchungen für Tauglichkeitszeugnisse der Klasse 1 sind jedenfalls praktische Kenntnisse und Erfahrungen in Bezug auf die Bedingungen, unter denen Inhaber von Lizenzen ihre Berechtigungen ausüben, erforderlich.
(1) Grundausbildung in Flugmedizin
(i) Die Grundausbildung für Ärzte, die für die flugmedizinische Untersuchung und Beurteilung von Piloten, die ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 2 benötigen, berechtigt sind, muss mindestens 60 Stunden Ausbildung im Hinblick auf die für die angestrebte Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse einschließlich praktischer Erfahrung in flugmedizinischen Untersuchungstechniken beinhalten.
(ii) Der Grundausbildung in Flugmedizin ist mit einer entsprechenden Prüfung abzuschließen. Über den erfolgreichen Abschluss ist dem Teilnehmer von der ausbildenden Stelle ein Zeugnis auszustellen.
(iii) Nicht Bestandteil dieser Bestimmungen.
(2) Aufbauende Ausbildung in Flugmedizin
(i) Die aufbauende Ausbildung in Flugmedizin für AMEs, die für die flugmedizinische Untersuchung und Beurteilung von Piloten, die ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 benötigen, berechtigt sind, muss mindestens 120 Stunden Theorie (zusätzlich 60 Stunden zur Grundausbildung) im Hinblick auf die für die angestrebte Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse einschließlich praktischer Arbeit, flugmedizinischer Ausbildungstätigkeit sowie dem Besuchen flugmedizinischer Zentren, Kliniken, Forschungseinrichtungen, Flugverkehrskontrollseinrichtungen, Flugübungsgeräten, Flughäfen und sonstigen Einrichtungen der gewerblichen Luftfahrt umfassen. Ausbildung und praktische Tätigkeit können sich über einen Zeitraum von bis zu drei Jahren erstrecken. Die abgeschlossene Grundausbildung im Bereich Flugmedizin ist Zugangsvoraussetzung für die aufbauende Ausbildung.
(ii) Die aufbauende Ausbildung in Flugmedizin muss eine abschließende Prüfung beinhalten; den erfolgreichen Teilnehmern ist von der ausbildenden Stelle ein Zeugnis auszustellen.
(iii) Nicht Bestandteil dieser Bestimmungen.
(3) Auffrischungsausbildung in Flugmedizin. Während der Gültigkeitsdauer seiner Autorisierung ist der AME verpflichtet, 20 Stunden flugmedizinische Auffrischungsausbildung in Bezug auf jene Kenntnisse, die für die Ausübung seiner Befugnisse erforderlich sind, zu absolvieren. Davon haben mindestens sechs Stunden unter der ummittelbaren Aufsicht zuständigen Behörde zu erfolgen. Wissenschaftliche Tagungen, Kongresse und Flugerfahrung können gemäß den Vorgaben der zuständigen Behörde auf die zu absolvierenden Ausbildungsstunden angerechnet werden.
(e) Autorisierung. Ein AME ist durch die zuständige Behörde mit einem schriftlichen, auf drei Jahre zu befristenden Bescheid zu autorisieren. Die zuständige Behörde hat in diesem Bescheid festzulegen, ob sich die Befugnisse des flugmedizinischen Sachverständigen zur flugmedizinischen Untersuchung und Beurteilung von Piloten in Bezug auf Tauglichkeitszeugnisse der Klasse 2 beschränken. Für eine neuerliche Autorisierung hat der flugmedizinische Sachverständige der zuständigen Behörde mindestens 20 durchgeführte flugmedizinische Untersuchungen während der vergangenen drei Jahre sowie die Absolvierung der Auffrischungsausbildung in Flugmedizin nachzuweisen.
(f) Durchsetzung. Die Autorisierung eines AME ist gegebenenfalls gemäß § 34 Abs. 6 LFG zu widerrufen.
(g) Übergangsbestimmung. Vor dem 1. Juni 2006 gemäß § 9 ZLPV bestellte fliegerärztliche Sachverständige gelten gemäß § 7 Abs. 2 als flugmedizinische Sachverständige auch ohne vollständige Erfüllung der Voraussetzungen gemäß JAR-FCL 3.090(d) (1) und (2).
JAR-FCL 3.091 Flugmedizinische Tauglichkeitsuntersuchung und Beurteilung - Allgemein
(a) Erfüllung der Erfordernisse der JAR-FCL. Flugmedizinische Tauglichkeitsuntersuchungen und Beurteilungen sind gemäß den Bestimmungen dieser Anlage (JAR-FCL 3) durchzuführen.
(b) Anzuwendende Bestimmungen und begleitende Materialien. Unterabschnitt A und B dieser Anlage (JAR-FCL 3) beinhalten die jeweiligen Erfordernisse für die Ausstellung eines Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 1 beziehungsweise der Klasse 2. Die Anhänge zu den Unterabschnitten A und B behandeln Regelungen für jene Bewerber, welche die in den betreffenden Unterabschnitten vorgesehenen Voraussetzungen nicht vollständig erfüllen. Bei flugmedizinischen Untersuchungen und Beurteilungen ist das JAA Manual of Civil Aviation Medicine zu berücksichtigen. Das JAA Manual of Civil Aviation Medicine ist von der zuständigen Behörde in geeigneter Weise zu veröffentlichen.
JAR-FCL 3.095 Flugmedizinische Tauglichkeitsuntersuchung
(a) Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1. Die Erstuntersuchung für die Erteilung eines Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 1 ist durch ein AMC durchzuführen. Folgende Untersuchungen für die Verlängerung oder Erneuerung der Gültigkeit sind von einem AMC oder einem AME durchzuführen.
(b) Tauglichkeitszeugnis der Klasse 2. Die Erstuntersuchung für die Erteilung eines Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 2 sowie folgende Untersuchungen für die Verlängerung oder Erneuerung der Gültigkeit sind von einem AMC oder einem AME durchzuführen.
(c) Der Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis hat das von der zuständigen Behörde gemäß § 5 Abs. 5 festzulegende Antragsformular auszufüllen. Nach erfolgter flugmedizinischer Untersuchung nach Klasse 1 oder Klasse 2 und gegebenenfalls Ausstellung oder Verweigerung eines Tauglichkeitszeugnisses ist der AME verpflichtet, einen unterzeichneten Bericht gemäß den Bestimmungen des § 7 an die zuständige Behörde zu übermitteln. Der Bericht kann auch in elektronischer Form erfolgen. Im Falle einer Untersuchung durch ein AMC ist der Bericht an die zuständige Behörde sowie gegebenenfalls das entsprechende Tauglichkeitszeugnis vom medizinischen Leiter des AMC oder dessen Vertreter zu unterzeichnen, der hierbei die entsprechenden Untersuchungen durch das medizinische Personal des AMC zugrunde zu legen hat. Die flugmedizinische Stelle ist verpflichtet, eine entsprechende Dokumentation gemäß den Bestimmungen des § 7 über deren Tätigkeit zu führen.
(d) Wiederkehrende Voraussetzungen. Die gemäß den Bestimmungen dieser Anlage (JAR-FCL 3) jeweils erforderlichen besonderen Untersuchungen für die Erstausstellung sowie die Verlängerung oder Erneuerung der Gültigkeit des jeweiligen Tauglichkeitszeugnisses sind auf diesem zur Information des Inhabers in übersichtlicher Form zusammenzufassen (vergleiche den Anhang 1 zu JAR-FCL 3.100).
JAR-FCL 3.100 Flugmedizinische Tauglichkeitszeugnisse
(a) Inhalte eines Tauglichkeitszeugnisses. Das Tauglichkeitszeugnis, dessen Form und Inhalt in Anlage 4 bestimmt wird, muss folgende Angaben beinhalten:
(1) die Lizenznummer (wie von der zuständigen Behörde bestimmt)
(2) die Tauglichkeitsklasse des Tauglichkeitszeugnisses
(3) den vollständigen Namen
(4) das Geburtsdatum
(5) die Staatsbürgerschaft
(6) das Datum des Ablaufens der Gültigkeit des Tauglichkeitszeugnisses
(a) Für Klasse 1:
(i) Gegebenenfalls das Datum des Ablaufens der Gültigkeit (gewerbliche Beförderung von Passagieren im Rahmen von Flügen mit einem Piloten);
(ii) Gegebenenfalls das Datum des Ablaufens der Gültigkeit (jede andere gewerbliche Beförderung);
(iii) Datum des Ablaufens der Gültigkeit des vorherigen Tauglichkeitszeugnisses;
(b) Für Klasse 2:
(i) Datum des Ablaufens der Gültigkeit;
(ii) Datum des Ablaufens der Gültigkeit des vorherigen Tauglichkeitszeugnisses.
(7) das Datum der letzten allgemeinen flugmedizinischen Untersuchung
(8) das Datum der letzten Elektrokardiographie
(9) das Datum der letzten Audiometrie
(10) Einschränkungen und Auflagen
(11) den Namen der flugmedizinischen Stelle oder die Bezeichnung zuständigen Behörde, gegebenenfalls deren Evidenznummer sowie die Unterschrift des AME
(12) das Datum der Untersuchung
(13) die Unterschrift des Untersuchten.
(b) Erstausstellung eines Tauglichkeitszeugnisses. Die Erstausstellung eines Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 1 hat durch die zuständige Behörde zu erfolgen. Die Erstausstellung eines Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 2 hat durch eine flugmedizinische Stelle zu erfolgen. Sofern jedoch die Beurteilung der Tauglichkeit eines Piloten gemäß den Bestimmungen dieser Anlage (JAR-FCL 3) durch die zuständige Behörde zu erfolgen hat, kann die Ausstellung des entsprechenden Tauglichkeitszeugnisses durch die zuständige Behörde oder die flugmedizinische Stelle nach Rücksprache mit der zuständigen Behörde erfolgen.
(c) Verlängerung und Erneuerung eines Tauglichkeitszeugnisses. Die Verlängerung oder Erneuerung der Gültigkeit eines Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 1 oder 2 hat durch eine flugmedizinische Stelle durch Ausstellung eines entsprechenden neuen Tauglichkeitszeugnisses zu erfolgen. Sofern jedoch die Beurteilung der Tauglichkeit eines Piloten gemäß den Bestimmungen dieser Anlage (JAR-FCL 3) durch die zuständige Behörde zu erfolgen hat, kann die Ausstellung des entsprechenden Tauglichkeitszeugnisses durch die zuständige Behörde oder die flugmedizinische Stelle nach Rücksprache mit der zuständigen Behörde erfolgen.
(d) Aushändigung und Vorlage des Tauglichkeitszeugnisses
(1) Das entsprechende Tauglichkeitszeugnis ist der untersuchten Person, wenn notwendig in Kopie, nach Abschluss der Tauglichkeitsuntersuchung auszuhändigen.
(2) Der Inhaber eines Tauglichkeitszeugnisses hat dieses der zuständigen Behörde, wenn dies für weitere Schritte erforderlich ist, vorzulegen.
(3) Der Inhaber eines Tauglichkeitszeugnisses hat dieses anlässlich dessen Verlängerung oder Erneuerung der betreffenden flugmedizinischen Stelle vorzuweisen.
(e) Die Anmerkung, Einschränkung oder Widerruf eines Tauglichkeitszeugnisses
(1) Wenn das Tauglichkeitszeugnis gemäß der Bestimmung JAR-FCL 3.125 auszustellen war, sind alle erforderlichen Einschränkungen gemäß Anhang 1 zu JAR-FCL 3.100 auf dem Tauglichkeitszeugnis zu vermerken.
(2) Stellt die zuständige Behörde fest, dass die für die Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen erforderliche Tauglichkeit nicht vorliegt, ist gemäß § 43 LFG vorzugehen. Die flugmedizinische Stelle, welche der betreffenden Person das Tauglichkeitszeugnis ausgestellt hat, ist von dieser Tatsache durch die zuständige Behörde zu informieren.
(f) Versagung der Ausstellung eines Tauglichkeitszeugnisses
(1) Ein Bewerber, dem die Ausstellung eines Tauglichkeitszeugnisses versagt wird, ist von der flugmedizinischen Stelle schriftlich darüber zu informieren und dabei auf sein Recht auf einen Antrag auf die Ausstellung des Tauglichkeitszeugnisses an die zuständige Behörde gemäß § 35 Abs. 2 LFG hinzuweisen.
(2) Nicht Bestandteil dieser Bestimmungen.
JAR-FCL 3.105 Gültigkeitsdauer der Tauglichkeitszeugnisse
(Siehe Anhang 1 zu JAR–FCL 3.105)
(a) Das Tauglichkeitszeugnis ist gültig ab dem Datum der allgemeinen flugmedizinischen Erstuntersuchung für die folgenden Zeiträume:
(1) Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1: zwölf Monate; jedoch für Bewerber, die:
(i) gewerblich Passagiere im Rahmen von Flügen mit einem Piloten befördern und die das 40. Lebensjahr vollendet haben oder
(ii) das 60. Lebensjahr vollendet haben,
(2) Tauglichkeitszeugnis der Klasse 2: 60 Monate bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres, danach 24 Monate bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres und danach 12 Monate.
(3) Das Datum des Ablaufens der Gültigkeitsdauer des Tauglichkeitszeugnisses ist auf Basis der in (1) und (2) enthaltenen Angaben zu berechnen. Die Gültigkeitsdauer eines Tauglichkeitszeugnisses einschließlich jeder damit verbundenen erweiterten oder besonderen Untersuchung wird durch das Alter des Piloten zum Zeitpunkt der Untersuchung bestimmt.
(4) Abweichend zu (2) verliert ein Tauglichkeitszeugnis Klasse 2, das vor der Vollendung des 40. Lebensjahres ausgestellt wurde, seine Gültigkeit nach Vollendung des 42. Lebensjahres.
(5) Das Tauglichkeitszeugnis kann, wenn dies klinisch indiziert ist, mit einer entsprechend kürzeren Gültigkeitsdauer ausgestellt werden.
(b) Verlängerung.
(1) Wird die Verlängerung innerhalb des Zeitraumes von 45 Tagen vor Ablauf der gemäß (a) berechneten Gültigkeitsdauer vorgenommen, ist die Gültigkeitsdauer des neuen Tauglichkeitszeugnisses so zu berechnen, dass die in (a) (1) und (2) bezeichneten Zeiträume ab jenem Tag zu berechnen sind, an welchen die Gültigkeitsdauer des vorherigen Tauglichkeitszeugnisses abgelaufen wäre.
(2) Ein gemäß den Bestimmungen dieser Anlage (JAR-FCL 3) ausgestelltes Tauglichkeitszeugnis ist nicht mehr gültig, wenn es vor dem Zeitpunkt des Ablaufens seiner Gültigkeit durch die Ausstellung eines neuen Tauglichkeitszeugnisses verlängert wurde.
(c) Erneuerung. Wird die flugmedizinische Untersuchung nicht innerhalb der in (b) beschriebenen Zeitspanne von 45 Tagen vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Tauglichkeitszeugnisses durchgeführt, wird die Gültigkeitsdauer des neuen Tauglichkeitszeugnisses von der nächsten flugmedizinischen Untersuchung berechnet.
(d) Voraussetzungen für die Verlängerung und Erneuerung. Die Voraussetzungen, die für die Verlängerung, Erneuerung eines Tauglichkeitszeugnisses zu erfüllen sind, entsprechen den Voraussetzungen bei der Ersterteilung eines Tauglichkeitszeugnisses, sofern dies nicht ausdrücklich anders bestimmt ist.
(e) Verkürzung der Gültigkeitsdauer. Die Gültigkeit eines Tauglichkeitszeugnisses kann, wenn klinisch begründet, von einer flugmedizinischen Stelle nach Absprache mit der zuständigen Behörde verkürzt werden.
(f) Zusätzliche flugmedizinische Untersuchung. Hat die zuständige Behörde begründete Zweifel an der Tauglichkeit des Inhabers eines Tauglichkeitszeugnisses, ist gemäß § 43 LFG vorzugehen. Die zuständige Behörde kann dabei vom Inhaber des Tauglichkeitszeugnisses weitere Untersuchungen, Erhebungen oder Proben verlangen. Die Untersuchungsergebnisse (Befunde) sind der zuständigen Behörde zu übermitteln.
Siehe hierzu Anhang 1 zu JAR–FCL 3.105.
JAR-FCL 3.110 Voraussetzungen für die flugmedizinische Untersuchung
(a) Ein Bewerber um ein gemäß den Bestimmungen dieser Anlage (JAR-FCL 3) auszustellendes Tauglichkeitszeugnis oder Inhaber eines solchen muss frei sein von:
(1) angeborenen oder erworbenen Normabweichungen,
(2) jeder offenen oder latenten, akuten oder chronischen Behinderung,
(3) Wunden, Verletzungen oder einer Folgekrankheit nach einem chirurgischen Eingriff (Operation),
welche ein Ausmaß an funktioneller Beeinträchtigung nach sich ziehen, welche die sichere Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen beeinträchtigen kann.
(b) Ein Bewerber um ein gemäß den Bestimmungen dieser Anlage (JAR-FCL 3) auszustellendes Tauglichkeitszeugnis oder der Inhaber eines solchen, darf weder an einer Erkrankung noch an einer Behinderung leiden, welche die sichere Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen beeinträchtigen kann.
JAR-FCL 3.115 Einnahme von Arzneimitteln und andere Behandlungsmethoden
(a) Für einen Inhaber eines Tauglichkeitszeugnisses, der verschreibungs- oder nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel einnimmt oder unter medizinischer, chirurgischer oder anderer Behandlung steht, gelten die in JAR-FCL 3.040 bestimmten Verpflichtungen.
(b) Alle Maßnahmen, die eine allgemeine oder Spinalanästhesie erfordern, schließen die Tauglichkeit für mindestens 48 Stunden aus.
(c) Alle Eingriffe, die lokale oder regionale Anästhesie erfordern, schließen die Tauglichkeit für mindestens 12 Stunden aus.
JAR-FCL 3.120 Pflichten des Bewerbers um ein Tauglichkeitszeugnis
(a) Informationen die zur Verfügung gestellt werden müssen (Informationspflichten). Der Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis hat seine Identität nachzuweisen und eine Erklärung über medizinisch relevante persönliche, familiäre und angeborene Tatsachen unterschrieben der flugmedizinischen Stelle bereitzustellen. Die Erklärung muss auch eine Angabe beinhalten, ob der Bewerber bereits flugmedizinisch untersucht wurde, und wenn ja, mit welchem Ergebnis. Der Bewerber ist von der flugmedizinischen Stelle über die Notwendigkeit in Kenntnis zu setzen, richtige und vollständige Angaben nach bestem Wissen zu erstatten.
(b) Unrichtige Informationen. Jede unrichtige Angabe, bei der Täuschungsabsicht zu vermuten ist, ist von der flugmedizinischen Stelle der zuständigen Behörde zu melden.
JAR-FCL 3.125 Ausstellung des Tauglichkeitszeugnisses durch die zuständige Behörde; Rechtsschutz
(a) Übergang der Zuständigkeit zur Beurteilung der Tauglichkeit
(1) Wenn die medizinischen Voraussetzungen gemäß den Bestimmungen dieser Anlage (JAR-FCL 3) für die Erteilung eines für die jeweilige Lizenz oder Berechtigung erforderlichen Tauglichkeitszeugnisses vom Bewerber nicht gänzlich erfüllt sind, darf das entsprechende Tauglichkeitszeugnis von der flugmedizinischen Stelle zunächst weder ausgestellt, verlängert noch erneuert werden. Die Beurteilung solcher Fälle obliegt der zuständigen Behörde. Wenn es in den Bestimmungen dieser Anlage (JAR-FCL 3) vorgesehen ist, dass die zuständige Behörde den Bewerber bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen als tauglich beurteilen kann, kann ein entsprechendes Tauglichkeitszeugnis nach Feststellung der Tauglichkeit von der zuständigen Behörde oder von der flugmedizinischen Stelle nach Rücksprache mit der zuständigen Behörde ausgestellt werden.
(2) Die flugmedizinische Stelle hat in den in (a) (1) beschriebenen Fällen die zuständige Behörde über alle Einzelheiten der durchgeführten flugmedizinischen Untersuchung zu informieren, sofern dies zur Beurteilung der Tauglichkeit des Bewerbers durch die zuständige Behörde erforderlich ist.
(b) Kriterien bei der Beurteilung der Tauglichkeit durch die zuständige Behörde
Die zuständige Behörde hat in solchen Fällen bei der Beurteilung der Tauglichkeit des Piloten alle relevanten Umstände zu berücksichtigen. Erforderlichenfalls sind zusätzliche Gutachten von geeigneten medizinischen oder flugbetrieblichen Sachverständigen einzuholen. Zu den von der zuständigen Behörde in solchen Fällen zu berücksichtigenden Umständen gehören insbesondere:
(1) die medizinische Beeinträchtigung in Bezug auf das flugbetriebliche Umfeld;
(2) die Leistungsfähigkeit, die Befähigung und die Erfahrung des Piloten im relevanten flugbetrieblichen Umfeld;
(3) ein flugmedizinischer Flugtest, wenn zweckmäßig; und
(4) das Erfordernis von Einschränkungen des Tauglichkeitszeugnisses.
Wenn in ein Tauglichkeitszeugnis mehr als nur eine Einschränkung einzutragen ist, sind die zusätzlichen und wechselseitigen Auswirkungen auf die Flugsicherheit von der zuständigen Behörde zu beurteilen.
(c) Rechtsschutz: Die zuständige Behörde hat bei der Beurteilung von strittigen Fällen gemäß der Bestimmung des § 35 Abs. 2 LFG vorzugehen.
Anhang 1 zu JAR-FCL 3.100
Einschränkungen des Tauglichkeitszeugnisses
| ABKÜRZUNG | EINSCHRÄNKUNGEN, AUFLAGEN, ABWEICHUNGEN | EINGETRAGEN VON | ENTFERNT VON |
|---|---|---|---|
| TML | GÜLTIG NUR FÜR ... MONATE | AME/AMC/AMS | AMS |
| VDL | MUSS IM FLUGBETRIEB KORREKTURGLÄSER TRAGEN UND EINE ERSATZBRILLE MITFÜHREN | AME/AMC/AMS | AMS |
| VML | MUSS IM FLUGBETRIEB MULTIFOKALE KORREKTURGLÄSER TRAGEN UND EINE ERSATZBRILLE MITFÜHREN | AME/AMC/AMS | AMS |
| VNL | MUSS IM FLUGBETRIEB KORREKTURGLÄSER FÜR DAS NAHSEHEN TRAGEN UND ERSATZBRILLE MITFÜHREN | AME/AMC/AMS | AMS |
| VCL | GÜLTIG NUR AM TAG | AMS** | AMS |
| OML | GÜLTIG ALS ODER MIT QUALFIZIERTEM KOPILOTEN | AMS* | AMS* |
| OCL | GÜLTIG NUR ALS KOPILOT | AMS | AMS |
| OSL | GÜLTIG NUR MIT SICHERHEITSPILOT UND IN EINEM LUFTFAHRZEUG MIT DOPPELSTEUER | AMS | AMS |
| OAL | AUF BESTIMMTE FLUGZEUGTYPE BESCHRÄNKT | AMS | AMS |
| OPL | GÜLTIG NUR OHNE PASSAGIERE | AMS | AMS |
| APL | GÜLTIG NUR MIT GENEHMIGTEN PROTHESEN | AMS | AMS |
| AHL | GÜLTIG NUR MIT GENEHMIGTEN HANDSTEURUNGSKONTROLLEN DES LUFTFAHRZEUGES | AMS | AMS |
| AGL | GÜLTIG NUR MIT GENEHMIGTEM AUGENSCHUTZ | AMS | AMS |
| SSL | SPEZIELLE EINSCHRÄNKUNG (WIE BESCHRIEBEN) | AMS | AMS |
| SIC | SPEZIELLE ANWEISUNGEN – AMS IST ZU KONTAKTIEREN | AMS | AMS |
| REV | |||
| AMS | VERLÄNGERUNG UND ERNEUERUNG DES TAUGLICHKEITSZEUGNISSES NUR DURCH AMS MÖGLICH | AMS | AMS |
| RXO | ABKLÄRUNG DURCH EINEN AUGENFACHARZT ERFORDERLICH | AME/AMC/AMS | AMS |
| FEV | FÜR FE GÜLTIG FÜR WEITERE 6 MONATE | AME/AMC/AMS | AMS |
*) im Falle einer Schwangerschaft durch AME, AMC, AMS
**) im Falle von nicht farbensicheren Bewerbern um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 2 durch AME/AMC/AMS
Wird im Sinne obiger Tabelle die Bezeichnung AMS verwendet, so ist darunter die zuständige Behörde zu verstehen.
Anhang 1 zu JAR-FCL 3.105
Gültigkeitsdauer/Übertragung medizinischer Untersuchungsdaten für die Erneuerung eines Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 1 und der Klasse 2.
(Siehe JAR-FCL 3.105)
1 Klasse 1
(a) Wenn der Inhaber einer Lizenz sein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 für mehr als fünf Jahre nicht erneuert, erfordert die Erneuerung entweder eine Erst- oder eine erweiterte Verlängerungsuntersuchung. Der Umfang der durchzuführenden Untersuchung hat die sichere Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen zu gewährleisten und ist von der zuständigen Behörde festzulegen. Die Untersuchung ist durch ein AMC durchzuführen, welchem die relevante medizinische Dokumentation durch die zuständige Behörde zur Verfügung zu stellen ist.
(b) Wenn der Inhaber einer Lizenz sein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 für mehr als zwei, aber weniger als fünf Jahre nicht erneuert, erfordert die Erneuerung die von der zuständigen Behörde festzulegenden Untersuchungen (Standard- oder erweiterte Untersuchungen), deren Umfang die sichere Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen zu gewährleisten hat und von einer flugmedizinischen Stelle durchzuführen sind. Dafür ist der flugmedizinischen Stelle die relevante medizinische Dokumentation durch die zuständige Behörde zur Verfügung zu stellen.
(c) Wenn der Inhaber einer Lizenz sein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 für mehr als 90 Tage, aber weniger als zwei Jahre nicht erneuert, erfordert die Erneuerung die von der zuständigen Behörde festzulegenden Untersuchungen (Standard- oder erweiterte Untersuchungen), deren Umfang die sichere Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen zu gewährleisten hat und die von einer flugmedizinischen Stelle durchzuführen sind.
(d) Wenn der Inhaber einer Lizenz sein Tauglichkeitszeugnis für weniger als 90 Tage nicht erneuert, erfordert die Erneuerung die von der zuständigen Behörde festzulegenden Untersuchungen (Standard- oder erweiterte Untersuchungen), deren Umfang die sichere Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen zu gewährleisten hat und die von einer flugmedizinischen Stelle durchzuführen sind.
2 Klasse 2
(a) Wenn eine Instrumentenflugberechtigung (IR) in die Lizenz eingetragen ist, hat bei Inhabern von Tauglichkeitszeugnissen, die das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet haben innerhalb der letzten 60 Monate und bei Bewerbern, die das 40. Lebensjahr vollendet haben, innerhalb den letzten 24 Monate eine Reintonaudiometrie zu erfolgen.
(b) Wenn der Inhaber einer Lizenz sein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 2 für mehr als fünf Jahre nicht erneuert, erfordert die Erneuerung eine flugmedizinische Erstuntersuchung durch eine flugmedizinische Stelle. Der flugmedizinischen Stelle ist die relevante medizinische Dokumentation durch die zuständige Behörde zur Verfügung zu stellen.
(c) Wenn der Inhaber einer Lizenz sein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 2 für mehr als zwei, aber weniger als fünf Jahre nicht erneuert, erfordert dessen Erneuerung die von der zuständigen Behörde festzulegenden Untersuchungen (Standard- oder erweiterte Untersuchungen), deren Umfang die sichere Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen zu gewährleisten hat und die von einer flugmedizinischen Stelle durchzuführen sind. Dafür ist der flugmedizinischen Stelle die relevante medizinische Dokumentation durch die zuständige Behörde zur Verfügung zu stellen.
(d) Wenn der Inhaber einer Lizenz sein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 2 für weniger als 2 Jahre nicht erneuert, erfordert dessen Erneuerung die Durchführung der von der zuständigen Behörde vorgeschriebenen flugmedizinischen Untersuchungen.
Eine erweiterte flugmedizinische Tauglichkeitsuntersuchung muss immer auch eine flugmedizinische Standard-Tauglichkeitsuntersuchung beinhalten und zählt daher sowohl als Standard-Verlängerungsuntersuchung als auch als erweiterte flugmedizinische Tauglichkeitsuntersuchung.
Unterabschnitt B. Medizinische Anforderungen der Klasse 1
JAR-FCL 3.130 Herz-Kreislauf System - Untersuchung
(a) Der Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 oder der Inhaber eines solchen darf weder angeborene noch erworbene Veränderungen am Herz-Kreislauf-System aufweisen, welche die sichere Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen beeinträchtigen können.
(b) Die Durchführung eines 12-Kanal Ruhe-EKG ist durchzuführen bei der Erstuntersuchung nach Klasse 1, danach alle fünf Jahre bis zum vollendeten 30. Lebensjahr, danach alle zwei Jahre bis zum vollendeten 40. Lebensjahr, danach jährlich bis zum vollendeten 50. Lebensjahr, danach anlässlich aller folgenden Verlängerungs- oder Erneuerungsuntersuchungen und wenn klinisch indiziert.
(c) Ein Belastungs-EKG ist, wenn es klinisch indiziert ist, in Entsprechung mit der Bestimmung der Ziffer 1 des Anhanges 1 zu Unterabschnitt B durchzuführen.
(d) Ruhe- und Belastungs-EKGs sind durch eine entsprechend ausgestattete flugmedizinische Stelle oder einen Facharzt für das Sonderfach mit nachfolgendem Befundbericht an die betreffende flugmedizinische Stelle durchzuführen.
(e) Zur Erleichterung der Risikoeinschätzung ist die Bestimmung der Serumlipide einschließlich des Cholesterins bei der Erstuntersuchung und bei der ersten Untersuchung nach Vollendung des 40. Lebensjahres vorzunehmen (siehe Ziffer 2 des Anhanges 1 zu Unterabschnitt B).
(f) Bei der ersten Tauglichkeitsuntersuchung zur Verlängerung oder Erneuerung des Tauglichkeitszeugnisses nach Vollendung des 65. Lebensjahres muss der Inhaber eines Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 1 durch ein AMC untersucht werden. Der Anteil der Tauglichkeitsuntersuchung, der sich mit dem kardiozirkulatorischen System befasst, kann durch einen Facharzt für das Sonderfach mit nachfolgendem Befundbericht an das betreffende AMC durchgeführt werden.
JAR-FCL 3.135 Herz-Kreislauf-System und Blutdruck
(a) Die Blutdruckmessung muss gemäß Ziffer 3 des Anhanges 1 zu Unterabschnitt B bei jeder allgemeinen flugmedizinischen Untersuchung erfolgen.
(b) Überschreitet der Blutdruck mit oder ohne Behandlung dauerhaft die Werte von 21,28 kPa (160mmHg) systolisch oder 12,63 kPa (95mmHg) diastolisch, ist der Bewerber als untauglich zu beurteilen.
(c) Blutdrucksenkende Medikamente müssen mit der sicheren Ausübung der mit der Lizenz verbundenen Berechtigungen vereinbar sein (siehe Ziffer 4 des Anhanges 1 zu Unterabschnitt B). Falls es zur Gewährleistung der sicheren Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen erforderlich ist, hat die Einstellung einer medikamentösen Behandlung zum sicheren Ausschluss signifikanter Nebenwirkungen die Untauglichkeit des Piloten für die erforderliche Zeitspanne zur Folge.
(d) Bewerber mit symptomatischer Hypotonie müssen als untauglich beurteilt werden.
JAR-FCL 3.140 Herz-Kreislauf-System – Koronare Herzkrankheiten
(a) Der Verdacht auf koronare Herzkrankheiten bei einem Bewerber muss diagnostisch geklärt werden. Bei wenig ausgeprägter asymptomatischer koronarer Herzkrankheit, welche keiner antianginöser Behandlung bedarf, kann die zuständige Behörde gemäß Ziffer 5 des Anhanges 1 zu Unterabschnitt B den Bewerber als tauglich beurteilen.
(b) Bewerber mit symptomatischer koronarer Herzkrankheit oder mit medikamentös behandelten Symptomen müssen als untauglich beurteilt werden.
(c) Bewerber mit durchgemachtem ischämischen Ereignis (definiert als Myokardinfarkt, Angina pectoris, signifikante Rhythmusstörung, Herzinsuffizienz durch Ischämie oder jede Art der kardiovaskulären Revaskularisation) müssen anlässlich einer Erstuntersuchung Klasse 1 als untauglich beurteilt werden. Bei Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Ziffer 6 des Anhanges 1 zu Unterabschnitt B kann bei Verlängerungs- oder Erneuerungsuntersuchungen die zuständige Behörde den Bewerber als tauglich beurteilen.
JAR-FCL 3.145 Herz-Kreislauf-System - Rhythmus- und Überleitungsstörungen
(a) Bewerber mit intermittierenden oder permanenten Vorhofrhythmusstörungen einschließlich sinuatrialer Funktionsstörungen müssen als untauglich beurteilt werden. Die zuständige Behörde kann jedoch den Bewerber gemäß Ziffer 7 des Anhanges 1 zu Unterabschnitt B als tauglich beurteilen.
(b) Bewerber mit asymptomatischer Sinusbradykardie oder Sinustachykardie können nur dann von der zuständigen Behörde als tauglich beurteilt werden, wenn der Störung keine pathologischen Veränderungen zugrunde liegen.
(c) Bewerber mit asymptomatischen, isolierten, uniformen, supra-ventrikulären oder ventrikulären Extrasystolen sind nicht jedenfalls als untauglich zu beurteilen. Jedoch erfordern häufige oder komplexe Formen eine vollständige fachkardiologische Begutachtung gemäß Ziffer 7 des Anhanges 1 zu Unterabschnitt B.
(d) Nur wenn keine weiteren Normabweichungen festgestellt werden, können Bewerber mit inkomplettem Schenkelblock oder stabilem elektrischen Linkslagetyp oder überdrehten Linkslagetyp von der zuständigen Behörde als tauglich beurteilt werden.
(e) Bei Bewerbern mit einem kompletten Rechtsschenkelblock hat bei der Erstuntersuchung und bei Verlängerungs- und Erneuerungsuntersuchungen eine fachkardiologische Begutachtung gemäß Ziffer 7 des Anhanges 1 zu Unterabschnitt B zu erfolgen.
(f) Bewerber mit einem kompletten Linksschenkelblock müssen als untauglich beurteilt werden. Der Bewerber kann jedoch von der zuständigen Behörde gemäß Ziffer 7 des Anhanges 1 zu Unterabschnitt B als tauglich beurteilt werden.
(g) Bewerber mit einem erstgradigen und Mobitz Typ I AV-Block können nur in Abwesenheit einer strukturellen Herzkrankheit von der zuständigen Behörde als tauglich beurteilt werden. Bewerber mit AV-Block Mobitz Typ II oder einem kompletten AV-Block müssen als untauglich beurteilt werden. Solche Bewerber können jedoch von der zuständigen Behörde in Übereinstimmung mit Ziffer 7 des Anhanges 1 zu Unterabschnitt B als tauglich beurteilt werden.
(h) Bewerber mit einer Breit- oder Schmalkomplextachykardie müssen als untauglich beurteilt werden. Solche Bewerber können jedoch von der zuständigen Behörde in Übereinstimmung mit Ziffer 7 des Anhanges 1 zu Unterabschnitt B als tauglich beurteilt werden.
(i) Bewerber mit konstant vorhandener ventrikulärer Präexzitation müssen als untauglich beurteilt werden. Solche Bewerber können jedoch von der zuständigen Behörde in Übereinstimmung mit Ziffer 7 des Anhanges 1 zu Unterabschnitt B als tauglich beurteilt werden.
(j) Bei Bewerbern mit einem endokardialen Herzschrittmacher muss Untauglichkeit festgestellt werden. Solche Bewerber können jedoch von der zuständigen Behörde in Übereinstimmung mit Ziffer 7 des Anhanges 1 zu Unterabschnitt B als tauglich beurteilt werden.
(k) Bewerber, die sich einer Hochfrequenzablationstherapie unterzogen haben, müssen als untauglich beurteilt werden. Solche Bewerber können jedoch von der zuständigen Behörde in Übereinstimmung mit Ziffer 7 des Anhanges 1 zu Unterabschnitt B als tauglich beurteilt werden.
JAR-FCL 3.150 Herz-Kreislauf-System – allgemeine Anforderungen
(a) Bewerber mit peripherer arterieller Gefäßerkrankung müssen sowohl vor als auch nach chirurgischer Behandlung als untauglich beurteilt werden. Eine fehlende funktionelle Beeinträchtigung vorausgesetzt und unter Erfüllung der Voraussetzungen in Ziffer 5 und 6 des Anhanges 1 zu Unterabschnitt B kann jedoch die zuständige Behörde den Bewerber als tauglich beurteilen.
(b) Bewerber mit thorakalem oder abdominellem Aortenaneurysma müssen sowohl vor als auch nach chirurgischer Therapie als untauglich beurteilt werden. Bewerber mit infrarenalem abdominellem Aortenaneurysma können jedoch im Falle einer Verlängerungs- oder Erneuerungsuntersuchung und unter Erfüllung der Voraussetzungen in Ziffer 8 des Anhanges 1 zu Unterabschnitt B von der zuständigen Behörde als tauglich beurteilt werden.
(c) Bewerber mit signifikanten Veränderungen an einer der Herzklappen müssen als untauglich beurteilt werden.
(1) Bewerber mit geringfügigen Veränderungen an den Herzklappen können gemäß Ziffer 9 (a) und (b) des Anhanges 1 zu Unterabschnitt B von der zuständigen Behörde als tauglich beurteilt werden.
(2) Bei Bewerbern nach Operation an den Herzklappen oder deren Ersatz müssen als untauglich beurteilt werden. Solche Bewerber können jedoch von der zuständigen Behörde in Übereinstimmung mit Ziffer 9 (c) des Anhanges 1 zu Unterabschnitt B als tauglich beurteilt werden.
(d) Eine Behandlung mit Antikoagulantien macht untauglich. Nach zeitlich begrenzter Behandlung können solche Bewerber in Übereinstimmung mit Ziffer 10 des Anhanges 1 zu Unterabschnitt B jedoch von der zuständigen Behörde als tauglich beurteilt werden.
(e) Jede Veränderung an Epi-, Myo- oder Endokard eines Bewerbers, die in ihrer flugmedizinischen Beurteilung in den Bestimmungen dieser Anlage (JAR-FCL 3) nicht gesondert geregelt ist, macht untauglich. Solche Bewerber können jedoch von der zuständigen Behörde in Übereinstimmung mit Ziffer 11 des Anhanges 1 zu Unterabschnitt B als tauglich beurteilt werden.
(f) Bei angeborenen Herzfehlern muss sowohl vor als auch nach der chirurgischen Behandlung Untauglichkeit festgestellt werden. Bewerber mit geringfügigen Veränderungen können jedoch von der zuständigen Behörde nach entsprechender fachkardiologischer Untersuchung in Übereinstimmung mit Ziffer 12 des Anhanges 1 zu Unterabschnitt B als tauglich beurteilt werden.
(g) Nach einer Herz- oder Herz-Lungen-Transplantation ist Untauglichkeit festzustellen.
(h) Bewerber mit einer Krankheitsvorgeschichte rezidivierender vasovagaler Synkopen müssen als untauglich beurteilt werden. Bewerber mit unklarer Krankheitsvorgeschichte können jedoch von der zuständigen Behörde in Übereinstimmung mit Ziffer 13 des Anhanges 1 zu Unterabschnitt B als tauglich beurteilt werden.
JAR-FCL 3.155 Atemtrakt (Respiratorisches System) – allgemeine Anforderungen
(a) Ein Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 oder der Inhaber eines solchen darf keine angeborenen oder erworbenen Abnormitäten des Atmungstraktes (Respirationssystems) aufweisen, welche die sichere Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen beinträchtigen können.
(b) Eine posteriore/anteriore Lungenröntgenaufnahme ist bei der Erstuntersuchung sowie bei Erneuerungs- und Verlängerungsuntersuchungen nur durchzuführen, wenn dies durch klinischen Verdacht oder aus epidemiologischen Gründen indiziert ist.
(c) Ein Lungenfunktionstest (siehe Ziffer 1 des Anhanges 2 zu Unterabschnitt B) ist bei der Erstuntersuchung und bei klinischer Indikation durchzuführen. Bewerber mit einer signifikanten Veränderung der Lungenfunktion (siehe Ziffer 1 des Anhanges 2 zu Unterabschnitt B) müssen als untauglich beurteilt werden.
JAR-FCL 3.160 Atemtrakt (Respiratorisches System) – Erkrankungen
(a) Bewerber mit chronisch obstruktiven Atemwegserkrankungen müssen als untauglich beurteilt werden. Bewerber mit einer geringfügigen Beeinträchtigung der Lungenfunktion können hingegen als tauglich beurteilt werden.
(b) Bewerber, die an medikamentös zu behandelndem Asthma leiden, sind in Übereinstimmung mit Ziffer 2 des Anhanges 2 zu Unterabschnitt B zu beurteilen.
(c) Bewerber mit einer aktiven entzündlichen Erkrankung der Atemwege müssen als vorübergehend untauglich beurteilt werden.
(d) Bewerber mit einer aktiven Sarkoidose müssen als untauglich beurteilt werden (siehe Ziffer 3 des Anhanges 2 zu Unterabschnitt B).
(e) Bewerber mit einem Spontanpneumothorax müssen als untauglich beurteilt werden. Nach einer vollständigen Untersuchung des Atmungstraktes mit gutem Ergebnis kann in Übereinstimmung mit Ziffer 4 des Anhanges 2 zu Unterabschnitt B der Bewerber als tauglich beurteilt werden.
(f) Bewerber, an denen ein großer thoraxchirurgischer Eingriff durchgeführt wurde, müssen für mindestens drei Monate und in jedem Fall so lange als untauglich beurteilt werden, bis die Nachwirkungen der Operation nicht mehr die sichere Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen beinträchtigen können (siehe Ziffer 5 des Anhanges 2 zu Unterabschnitt B).
(g) Bewerber mit einem nicht zufrieden stellend behandelten Schlafapnoesyndrom müssen als untauglich beurteilt werden.
JAR-FCL 3.165 Verdauungstrakt – allgemeine Anforderungen
Ein Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 oder der Inhaber eines solchen muss frei sein von funktionellen oder strukturellen Erkrankungen des Verdauungstraktes und dessen Anhangsgebilde, welche die sichere Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen beinträchtigen können.
JAR-FCL 3.170 Verdauungstrakt – Erkrankungen
(a) Bewerber mit wiederholt auftretenden dyspeptischen Beschwerden, die eine Medikation erforderlich machen, oder die an einer Pankreatitis erkrankt sind, müssen vorbehaltlich der Bestimmung der Ziffer 1 des Anhanges 3 zu Unterabschnitt B als untauglich beurteilt werden.
(b) Bewerber mit asymptomatischen Gallensteinen, die man zufällig entdeckt hat, müssen in Übereinstimmung mit Ziffer 2 des Anhanges 3 zu Unterabschnitt B beurteilt werden.
(c) Bewerber mit einer etablierten Diagnose oder Vorgeschichte einer chronischen entzündlichen Darmerkrankung müssen als untauglich beurteilt werden (siehe Ziffer 3 des Anhanges 3 zu Unterabschnitt B).
(d) Bewerber müssen völlig frei von Hernien sein, die zu Symptomen führen können, die eine plötzliche Untauglichkeit herbeiführen.
(e) Bewerber, bei denen nach einer Erkrankung des Verdauungstraktes oder nach einem chirurgischen Eingriff an einem der Abschnitte des Verdauungstraktes oder dessen Anhangsgebilde das Risiko besteht, dass aus diesem Grund eine Untauglichkeit (insbesondere auf Grund eines Verschlusses im Verdauungstrakt durch eine Verengung oder durch Druck von außen) während des Fluges eintritt, müssen als untauglich beurteilt werden.
(f) Bewerber, die sich einer chirurgischen Operation am Verdauungstrakt oder seiner Anhangsgebilde unterzogen haben, die zu einer totalen oder teilweisen Entfernung oder Veränderung eines seiner Organe geführt hat, sind für mindestens drei Monate oder so lange untauglich, bis die Nachwirkungen der Operation nicht mehr die sichere Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen beinträchtigen können (siehe Ziffer 4 des Anhanges 3 zu Unterabschnitt B).
JAR-FCL 3.175 Stoffwechsel, Ernährung und endokrines System
(a) Ein Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 oder der Inhaber eines solchen darf keine funktionell oder strukturell metabolischen, ernährungsbedingten oder endokrinen Erkrankungen aufweisen, welche die sichere Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen beinträchtigen können.
(b) Bewerber mit stoffwechselmäßigen, ernährungsbedingten oder endokrinen Fehlfunktionen können nur in Übereinstimmung mit Ziffer 1 und 4 des Anhanges 4 zu Unterabschnitt B als tauglich beurteilt werden.
(c) Ein Bewerber mit nicht insulinpflichtigem Diabetes mellitus (NIDDM) kann ausschließlich in Übereinstimmung mit Ziffer 2 und 3 des Anhanges 4 zu Unterabschnitt B als tauglich beurteilt werden.
(d) Bewerber mit insulinpflichtigem Diabetes mellitus (IDDM) müssen als untauglich beurteilt werden.
(e) Bewerber mit einem Body-Mass-Index = 35 können von der zuständigen Behörde nur dann als tauglich beurteilt werden, wenn das Übergewicht nicht die sichere Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen beeinträchtigen kann und ein zufrieden stellendes Ergebnis einer Untersuchung über das kardiovaskuläre Risiko vorliegt (siehe Ziffer 1 des Anhanges 9 zu Unterabschnitt B).
JAR-FCL 3.180 Blut und Blutbildung (Hämatologie)
(a) Ein Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 oder der Inhaber eines solchen muss frei von allen hämatologischen Erkrankungen sein, welche die sichere Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen beinträchtigen können.(b) Der Hämoglobinwert muss bei jeder allgemeinen flugmedizinischen Untersuchung der Klasse 1 untersucht werden. Bei Bewerbern mit abnormalen Hämoglobinwerten ist eine weitere Abklärung erforderlich. In Fällen einer signifikanten Anämie mit einem Hämatokrit unter 32 % muss der Proband als untauglich beurteilt werden (siehe Ziffer 1 des Anhanges 5 zu Unterabschnitt B).
(c) Bewerber mit einer Sichelzellerkrankung des Blutes müssen als untauglich beurteilt werden (siehe Ziffer 1 des Anhanges 5 zu Unterabschnitt B).
(d) Bewerber mit einer signifikanten lokalisierten oder generalisierten Vergrößerung der Lymphknoten und einer Bluterkrankung müssen als untauglich beurteilt werden (siehe Ziffer 2 des Anhanges 5 zum Unterabschnitt B).
(e) Bewerber mit einer akuten Leukämie müssen als untauglich beurteilt werden. Nach einer etablierten Remission kann die zuständige Behörde den Bewerber als tauglich beurteilen. Bewerber mit einer chronischen Leukämie müssen als untauglich beurteilt werden. Nach einer Stabilisierung kann die zuständige Behörde den Bewerber jedoch als tauglich beurteilen (siehe Ziffer 3 des Anhanges 5 zu Unterabschnitt B).
(f) Bewerber mit einer signifikanten Vergrößerung der Milz müssen als untauglich beurteilt werden (siehe Ziffer 4 des Anhanges 5 zu Unterabschnitt B).
(g) Bewerber mit einer signifikanten Polyzythämie müssen als untauglich beurteilt werden (siehe Ziffer 5 des Anhanges 5 zu Unterabschnitt B).
(h) Bewerber mit einem Gerinnungsdefekt müssen als untauglich beurteilt werden (siehe Ziffer 6 des Anhanges 5 zu Unterabschnitt B).
JAR-FCL 3.185 Urogenitaltrakt – Harnorgane und Geschlechtsorgane
(a) Ein Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 oder der Inhaber eines solchen darf keine funktionellen und strukturellen Erkrankungen des Urogenitaltraktes und seiner Anhangsgebilde aufweisen, welche die sichere Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen beinträchtigen können.
(b) Bewerber, die Zeichen einer organischen Erkrankung der Nieren aufweisen, müssen als untauglich beurteilt werden. Harnanalysen müssen bei jeder flugmedizinischen Untersuchung durchgeführt werden. Der Harn darf keine abnormalen Elemente enthalten, die signifikant auf eine bestimmte Erkrankung hinweisen. Besonderes Augenmerk soll auf Erkrankungen gelegt werden, welche die Passagewege des Harns und die Genitalorgane betreffen (siehe Ziffer 1 des Anhanges 6 zu Unterabschnitt B).
(c) Bewerber, die an Steinen der harnableitenden Wege leiden, müssen als untauglich beurteilt werden (siehe Ziffer 2 des Anhanges 6 zu Unterabschnitt B).
(d) Bewerber, die an den Folgen einer Erkrankung leiden oder die sich einem großen chirurgischen Eingriff an den Nieren oder am übrigen Harntrakt unterzogen haben und bei denen dadurch möglicherweise durch Verengung aufgrund einer Obstruktion oder Kompression von außen eine Untauglichkeit während des Fluges auftreten könnte, müssen als untauglich beurteilt werden. Ein Bewerber mit einer kompensierten Nephrektomie ohne Hypertonie und ohne Urämie kann jedoch von der zuständigen Behörde als tauglich beurteilt werden (siehe Ziffer 3 des Anhanges 6 zu Unterabschnitt B).
(e) Bewerber, die einen großen chirurgischen Eingriff am Urogenitaltrakt durchführen ließen, der zu einer totalen oder partiellen Entfernung oder Veränderung eines dieser Organe geführt hat, müssen für einen Zeitraum von mindestens 3 Monaten als untauglich beurteilt werden, in jedem Fall aber solange, bis die Nachwirkungen der Operation nicht mehr die Ursache für eine medizinisch bedingte Untauglichkeit im Fluge sein können (siehe Ziffer 3 und 4 des Anhanges 6 zu Unterabschnitt B).
JAR-FCL 3.190 Geschlechtskrankheiten und andere Infektionen
(a) Ein Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 oder der Inhaber eines solchen darf keine Anamnese oder Diagnose irgendeiner Geschlechtskrankheit oder anderer Infektionen aufweisen, welche die sichere Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen beeinträchtigen können.
(b) Besondere Aufmerksamkeit (siehe Anhang 7 zu diesem Unterabschnitt) muss auf Anamnese oder klinische Zeichen gerichtet werden, die hinweisen auf:
(1) HIV,
(2) Schwäche des Immunsystems,
(3) Infektiöse Hepatitis,
(4) Syphilis.
JAR-FCL 3.195 Gynäkologie und Geburtshilfe
(a) Eine Bewerberin um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 oder Inhaberin eines solchen darf keine funktionellen oder organischen geburtshilflichen oder gynäkologischen Konditionen aufweisen, die die sichere Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen beeinträchtigen können.
(b) Eine Bewerberin mit einer Anamnese schwerer, therapieresistenter Menstruationsbeschwerden muss als untauglich beurteilt werden.
(c) Schwangerschaft hat Untauglichkeit zur Folge. Wenn die geburtshilfliche Beurteilung eine komplett normale Schwangerschaft anzeigt, kann die Bewerberin bis zur 26. Schwangerschaftswoche, in Übereinstimmung mit Ziffer 1 des Anhanges 8 zu Unterabschnitt B von der zuständigen Behörde oder einer flugmedizinischen Stelle als tauglich beurteilt werden. Die mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen dürfen nach zufrieden stellender Bestätigung der vollkommenen Erholung nach Niederkunft oder Beendigung der Schwangerschaft wieder ausgeübt werden.
(d) Eine Bewerberin, die sich einer größeren gynäkologischen Operation unterzogen hat, muss für drei Monate oder für jenen Zeitraum als untauglich beurteilt werden, bis die Folgen der Operation die sichere Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen nicht mehr beeinträchtigen (Siehe Ziffer 2 des Anhanges 8 zu Unterabschnitt B).
JAR-FCL 3.200 Anforderungen an das Muskel-Skelettsystem
(a) Ein Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 oder Inhaber eines solchen darf keine angeborenen oder erworbenen Behinderungen der Knochen, Gelenke, Muskeln oder Sehnen aufweisen, die ihn in der sicheren Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen beeinträchtigen können.
(b) Ein Bewerber muss über eine ausreichende Sitzgröße, Arm- und Beinlänge und Muskelkraft für die sichere Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen verfügen (siehe Ziffer 1 des Anhanges 9 zu Unterabschnitt B).
(c) Ein Bewerber muss über eine ausreichend gute Funktion des Muskel-Skelettsystems verfügen. Ein Bewerber mit entsprechenden Krankheitsfolgen, Verletzungen oder angeborenen Missbildungen der Knochen, Gelenke oder Sehnen, mit oder ohne chirurgischem Eingriff muss unter Berücksichtigung der Absätze 1, 2 und 3 des Anhanges 9 zu Unterabschnitt B beurteilt werden.
JAR-FCL 3.205 Psychiatrische Anforderungen
(a) Ein Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 oder Inhaber eines solchen darf über keine bestehende Anamnese oder klinische Diagnose einer angeborenen oder erworbenen psychiatrischen Erkrankung oder Behinderung, eines Zustandes oder einer Störung, weder akut noch chronisch, verfügen, welche ihn in der sicheren Ausübung der mit der entsprechenden Lizenz verbundenen Berechtigungen beeinträchtigen können.
(b) Besondere Beachtung muss daher auf Folgendes gelegt werden (siehe Anhang 10 zu Unterabschnitt B):
(1) Schizophrenie, schizoide und Wahnvorstellungen;
(2) Stimmungsschwankungen;
(3) Neurosen, stressabhängige oder psychosomatische Erkrankungen;
(4) Persönlichkeitsveränderungen;
(5) Organisches Psychosyndrom;
(6) Geistige Änderungen oder Verhaltensänderungen bei Alkoholmissbrauch;
(7) Einnahmen oder Missbrauch von psychogen wirksamen Substanzen.
JAR-FCL 3.210 Neurologische Anforderungen
(a) Ein Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 oder Inhaber eines solchen darf keine bestehende Anamnese oder klinische Diagnose einer neurologischen Veränderung besitzen, die ihn in der sicheren Ausübung der mit der entsprechenden Lizenz verbundenen Berechtigungen beeinflussen kann.
(b) Besondere Beachtung muss dabei auf Folgendes gelegt werden (siehe Anhang 11 zu Unterabschnitt B):
(1) fortschreitende Erkrankung des Nervensystems,
(2) Epilepsie oder andere Erkrankungen mit Bewusstseinsstörungen,
(3) Zustände mit einer höheren Neigung zu zerebralen Störungen,
(4) Kopfverletzungen,
(5) Spinale oder periphere Nervenverletzungen.
(c) Ein EEG ist erforderlich, wenn es die Anamnese oder klinische Gründe erforderlich machen (siehe Anhang 11 zu Unterabschnitt B).
JAR-FCL 3.215 Ophthalmologische Anforderungen
(siehe Anhang 12 zu Unterabschnitt B)
(a) Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 oder Inhaber eines solchen dürfen keine Normabweichungen der Funktionen des Auges oder seiner Anhangsorgane, keine angeborene oder erworbene, akute oder chronische krankhafte Veränderung und auch keine Operations- oder Traumafolgen aufweisen, welche die sichere Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen beeinträchtigen können.
(b) Bei der Erstuntersuchung Klasse 1 ist durch einen Facharzt für das Sonderfach eine umfassende ophthalmologische Untersuchung durchzuführen, die mindestens die folgenden Untersuchungen aufweisen muss:
(1) Anamnese;
(2) Bestimmung des unkorrigierten und wenn erforderlich bestkorrigierten Nah-, Intermediär- und Fernvisus;
(3) Objektive Refraktionsbestimmung - bei hyperopischen Bewerbern, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist diese Untersuchung in Zykloplegie durchzuführen;
(4) Prüfung der Bulbusmotilität und des Binokularsehens;
(5) Prüfung des Farbunterscheidungsvermögens;
(6) Gesichtsfelder;
(7) Tonometrie, wenn klinisch indiziert oder der Bewerber das 40. Lebensjahr vollendet hat,
(8) Untersuchung des äußeren Auges, Anatomie, brechende Medien (Spaltlampenuntersuchung) und Funduskopie.
(c) Bei allen Verlängerungs- und Erneuerungsuntersuchungen ist durch eine entsprechend ausgerüstete flugmedizinische Stelle oder einen Facharzt für das Sonderfach gemäß Ziffer 2 des Anhanges 12 zu Unterabschnitt B eine Routineuntersuchung des Sehorganes durchzuführen, die mindestens die folgenden Untersuchungen umfassen muss:
(1) Anamnese;
(2) Bestimmung des unkorrigierten und, falls erforderlich, des bestkorrigierten Nah-, Intermediär- und Fernvisus;
(3) Untersuchung des äußeren Auges, Anatomie, brechende Medien und Funduskopie;
(4) weitergehende Untersuchungen wenn klinisch indiziert (siehe Ziffer 4 des Anhanges 12 zu Unterabschnitt B).
(d) Können Inhaber eines Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 1 die funktionellen Mindestanforderungen (6/9 (0,7), 6/6 (1,0), Radner-Lesetafeln 0,64 bei 100cm (Zeichengröße wie 0.26 bei 40cm) und 0,64 bei 30cm, 40cm oder 50cm nur unter Benutzung einer Sehhilfe erreichen und überschreitet der Refraktionsfehler +/- 3 Dioptrien, muss der flugmedizinischen Stelle, falls diese die dafür erforderliche fachärztliche Untersuchung nicht selbst durchführt, ein Untersuchungsbericht eines Facharztes für das Sonderfach übermittelt werden (ophthalmologischer Untersuchungsbericht; siehe Ziffer 3 des Anhanges 12 zu Unterabschnitt B). Ist der Refraktionsfehler geringer als +5/-6 Dioptrien, muss diese Untersuchung höchstens 60 Monate vor der allgemeinen flugmedizinischen Untersuchung durchgeführt worden sein. Ist der Refraktionsfehler größer als +5/-6 Dioptrien, muss die fachärztliche Untersuchung höchstens 24 Monate vor der allgemeinen flugmedizinischen Untersuchung durchgeführt worden sein. Die fachophthalmologische Untersuchung muss beinhalten:
(1) Anamnese;
(2) Bestimmung des unkorrigierten und, wenn erforderlich, bestkorrigierten Nah-, Intermediär- und Fernvisus;
(3) Refraktion;
(4) Prüfung der Bulbusmotilität und des Binokularsehens;
(5) Gesichtsfelder;
(6) Tonometrie wenn klinisch indiziert oder wenn der Bewerber das 40. Lebensjahr vollendet hat und
(7) Untersuchung des äußeren Auges, Anatomie, brechende Medien (Spaltlampenuntersuchung), Funduskopie.
Der ophthalmologische Untersuchungsbericht ist von der flugmedizinischen Stelle nach Zustimmung durch den Probanden an die zuständige Behörde zu übermitteln und hat den in Anlage 5 bezeichneten Inhalt aufzuweisen. Werden bei dem Bewerber Normabweichungen festgestellt, die den Verdacht auf eine bestehende Augenerkrankung erlauben, so sind weitere fachophthalmologische Untersuchungen durchzuführen (siehe Ziffer 4 des Anhanges 12 zu Unterabschnitt B).
(e) Inhaber von Tauglichkeitszeugnissen der Klasse 1 müssen, wenn dies durch besondere Umstände indiziert ist, regelmäßig Tonometrieuntersuchungen durchführen lassen, worüber ein Bericht an die betreffende flugmedizinische Stelle zu übermitteln ist.
(f) Wenn, aus signifikanten Gründen eine erweiterte ophthalmologische Untersuchung durchzuführen ist, muss das Tauglichkeitszeugnis mit der Einschränkung: „Erweiterte ophthalmologische Untersuchung erforderlich- RXO“ versehen werden. Eine solche Einschränkung kann von der flugmedizinischen Stelle auf dem Tauglichkeitszeugnis vermerkt, aber nur von der zuständigen Behörde wieder aufgehoben werden.
JAR-FCL 3.220 Sehvermögen
(a) Fernvisus. Der Fernvisus muss für jedes Auge mit oder ohne Korrektur 6/9 (0,7) und bei beidäugiger Prüfung 6/6 (1,0) oder besser betragen (siehe JAR-FCL 3.220 (g) unten). Grenzwerte für die unkorrigierte Sehschärfe sind nicht festgelegt.
(b) Refraktionsfehler. Fehlsichtigkeit ist definiert als Abweichung in Dioptrien von der Normalsichtigkeit, wobei der am stärksten ametrope Meridian der Beurteilung zu Grunde zu legen ist. Die Refraktion muss gemäß Ziffer 1 des Anhanges 13 zu Unterabschnitt B mit Standardmethoden bestimmt werden. Bewerber sind unter folgenden Voraussetzungen als tauglich zu beurteilen:
(1) Refraktionsfehler
(i) Bei der Erstuntersuchung darf die Fehlsichtigkeit +5/-6 Dioptrien nicht überschreiten (siehe Ziffer 2(a) des Anhanges 13 zu Unterabschnitt B).
(ii) Bei Verlängerungs- und Erneuerungsuntersuchungen kann ein Bewerber mit ausreichender fliegerischer Erfahrung, der eine Fehlsichtigkeit von bis zu +5 Dioptrien oder einen myopischen Refraktionsfehler von über -6 Dioptrien aufweist, von der zuständigen Behörde als tauglich beurteilt werden (siehe Ziffer 2(b) des Anhanges 13 zu Unterabschnitt B).
(iii) Bewerber mit hohem Refraktionsfehler sind zur Verwendung von Kontaktlinsen oder Brillen mit flachen Brillengläsern verpflichtet.
(2) Astigmatismus
(i) Bei der Erstuntersuchung darf die astigmatische Komponente einer Fehlsichtigkeit 2,0 Dioptrien nicht übersteigen.
(ii) Bei Verlängerungs- und Erneuerungsuntersuchungen kann ein Bewerber mit ausreichender Flugerfahrung, der eine Fehlsichtigkeit mit einer astigmatischen Komponente von nicht mehr als 3,0 Dioptrien aufweist, von der zuständigen Behörde als tauglich beurteilt werden (siehe Ziffer 3 des Anhanges 13 zu Unterabschnitt B).
(3) Ein Keratokonus bedingt Untauglichkeit. Die zuständige Behörde kann bei Verlängerungs- und Erneuerungsuntersuchungen den Bewerber als tauglich beurteilen, wenn er die Anforderungen an das Sehvermögen erfüllt (siehe Ziffer 3 des Anhanges 13 zu Unterabschnitt B)
(4) Anisometropie
(i) Bei der Erstuntersuchung darf der Unterschied der Fehlsichtigkeit beider Augen (Anisometropie) 2,0 Dioptrien nicht überschreiten.
(ii) Bei Verlängerungs- und Erneuerungsuntersuchungen kann ein Bewerber mit ausreichender fliegerischer Erfahrung, der eine Anisometropie von über 3,0 Dioptrien aufweist, von der zuständigen Behörde als tauglich beurteilt werden. Bei Anisometropie von über 3,0 Dioptrien müssen Kontaktlinsen verwendet werden (siehe Ziffer 5 des Anhanges 13 zu Unterabschnitt B).
(5) Entwicklung und Verlauf der Alterssichtigkeit muss bei jeder Verlängerungsuntersuchung kontrolliert werden.
(6) Bewerber müssen, gegebenenfalls mit erforderlichen Korrektur, die Radner-Lesetafeln (oder Äquivalent) Visus 0.64 (logRAD 0,2) bei 30cm oder 40cm oder 50cm und in 100cm die Radner-Lesetafeln Visus 0.64 (Zeichengröße wie 0.26 bei 40cm, logRAD 0,2) lesen können (siehe JAR-FCL 3.220 (g) unten)
(c) Bewerber mit signifikanter Beeinträchtigung des Binokularsehens müssen als untauglich beurteilt werden (siehe Ziffer 4 des Anhanges 13 zu Unterabschnitt B).
(d) Bewerber, die Doppelbilder wahrnehmen, müssen als untauglich beurteilt werden.
(e) Bewerber mit gestörtem Augenmuskelgleichgewicht (Heterophorie), welches bei Messung unter Ausgleich des Refraktionsfehlers folgende Werte überschreitet:
2,0 Prismendioptrien Hyperphorie Distanz 6 m,
10,0 Prismendioptrien Esophorie Distanz 6 m,
8,0 Prismendioptrien Exophorie Distanz 6 m,
und
1,0 Prismendioptrien Hyperphorie Distanz 33 cm
6,0 Prismendioptrien Esophorie Distanz 33 cm
12,0 Prismendioptrien Exophorie Distanz 33 cm
müssen als untauglich beurteilt werden. Wenn die Fusionsreserve ausreichend ist, um Asthenopie und Doppelbilder sicher zu vermeiden, kann die zuständige Behörde eine Bewertung als tauglich vornehmen (siehe Ziffer 5 des Anhanges 13 zu Unterabschnitt B).
(f) Bewerber mit eingeschränktem Gesichtsfeld müssen als untauglich beurteilt werden (siehe Ziffer 4 des Anhanges 13 zu Unterabschnitt B).
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(1) Wird eine Anforderung an das Sehvermögen nur mit einer Sehhilfe erfüllt, müssen Brille und Kontaktlinse eine bestmögliche Korrektur darstellen, gut verträglich und für fliegerische Zwecke geeignet sein. Kontaktlinsen müssen monofokal sein und der Fernsicht dienen. Orthokeratologische Linsen dürfen nicht verwendet werden.
(2) Korrekturgläser, die beim Fliegen getragen werden, müssen die Erfüllung der Sehanforderungen in allen Distanzen sicherstellen. Diese Forderung muss mit einer einzigen Brille erfüllt werden.
(3) Kontaktlinsen, die beim Fliegen verwendet werden, müssen monofokal sein. Die Verwendung von getönten Kontaktlinsen ist nicht zulässig.
(4) Eine gleichwertige Ersatzbrille muss bei der Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen jederzeit griffbereit sein.
(h) Augenoperationen
(1) Refraktive Chirurgie macht untauglich. Der Bewerber kann in solchen Fällen von der zuständigen Behörde als tauglich beurteilt werden (siehe Ziffer 6 des Anhanges 13 zu Unterabschnitt B).
(2) Kataraktoperationen, netzhautchirurgische Eingriffe und Operationen zur Behandlung des Glaukoms machen untauglich. Die Verlängerung oder Erneuerung kann jedoch von der zuständigen Behörde vorgenommen werden (siehe Ziffer 7 des Anhanges 13 zu Unterabschnitt B).
JAR-FCL 3.225 Farberkennung
(a) Normale Farberkennung wird definiert als die Fähigkeit, eine Prüfung anhand pseudoisochromatischer Tafeln nach Ishihara oder am Anomaloskop nach Nagel als normaler Trichromat (siehe Ziffer 1 des Anhanges 14 zu Unterabschnitt B) zu bestehen.
(b) Bewerber müssen über eine normale Farberkennung verfügen oder farbensicher sein. Bei der Erstuntersuchung muss der Ishihara-Test bestanden werden. Bewerber, die beim Ishihara-Test Fehler machen, sind als farbensicher einzustufen, wenn sie eine umfassende Untersuchung mit anerkannten Methoden (Anomaloskop oder Signallaternen – siehe Ziffer 2 des Anhanges 14 zu Unterabschnitt B) bestehen. Bei Verlängerungs- oder Erneuerungsuntersuchungen muss die Farberkennung nur dann gesondert überprüft werden, wenn dafür klinische Gründe vorliegen.
(c) Bewerber, welche die anerkannten Tests zur Prüfung des Farbensehens nicht bestehen, müssen als nicht farbensicher und als untauglich beurteilt werden.
JAR-FCL 3.230 Otorhinolaryngologische Anforderungen
(a) Ein Bewerber oder Inhaber eines Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 1 darf keine wie immer geartete Funktionsstörung der Ohren, der Nase, der Nasennebenhöhlen oder des Mundes (einschließlich Mundhöhle, Zähne und Kehlkopf) oder keine aktive angeborene oder erworbene akute oder chronische Erkrankung oder keine Folgen von operativen Eingriffen und Traumen aufweisen, welche die sichere Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen beeinträchtigen können.
(b) Eine umfassende otorhinolaryngologische Untersuchung muss bei der Erstuntersuchung und danach bei klinischer Indikation durchgeführt werden (umfassende Untersuchung – siehe Ziffer 1 und 2 des Anhanges 15 zu Unterabschnitt B) und hat zu beinhalten:
(1) Anamnese.
(2) Klinische Untersuchung einschließlich Otoskopie, Rhinoskopie sowie Untersuchung von Mundhöhle und Rachen.
(3) Tympanometrie oder eine entsprechende Untersuchung.
(4) Klinische Beurteilung des vestibulären Systems. Alle abnormalen oder zweifelhaften Fälle im HNO-Bereich müssen von einem Facharzt für das Sonderfach mit entsprechenden Kenntnissen in Luftfahrtmedizin beurteilt werden.
(c) Eine Routine-Hals-, Nasen-, Ohren-Untersuchung muss Teil jeder Verlängerungs- und Erneuerungsuntersuchung sein (siehe Anhang 15 zu Unterabschnitt B).
(d) Das Auftreten einer der folgenden Störungen macht untauglich:
(1) Aktive akute oder chronische Erkrankungen des Innen- oder Mittelohres.
(2) Offene Perforation oder Störungen der Trommelfellfunktion (siehe Ziffer 3 des Anhanges 15 zu Unterabschnitt B).
(3) Störungen der Gleichgewichtsfunktion (siehe Ziffer 4 des Anhanges 15 zu Unterabschnitt B).
(4) Signifikante Einschränkung der Nasenatmung beiderseits oder Störung der Nasen-Nebenhöhlenfunktion.
(5) Signifikante Missbildung oder signifikante akute oder chronische Infektion der Mundhöhle oder des oberen Respirationstraktes.
(6) Signifikante Störungen von Sprache und Stimme.
JAR-FCL 3.235 Anforderungen an das Hörvermögen
(a) Das Hörvermögen muss bei allen Untersuchungen getestet werden. Der Proband muss Konversationssprache getestet an beiden Ohren getrennt aus einer Entfernung von 2 Metern mit dem Rücken zum AME korrekt verstehen.
(b) Das Hörvermögen muss mit Reintonaudiometrie bei der Erstuntersuchung und in der Folge bei Verlängerungs- und Erneuerungsuntersuchungen alle fünf Jahre bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres und danach alle zwei Jahre getestet werden (siehe Ziffer 1 des Anhanges 16 zu Unterabschnitt B).
(c) Der Hörverlust, an beiden Ohren getrennt getestet, darf nicht mehr als 35 dB (HL) in den Frequenzen 500, 1000 und 2000 Hz oder mehr als 50 dB (HL) bei 3000 Hz betragen.
(d) Bei einer Verlängerungs- oder Erneuerungsuntersuchung können Bewerber mit Hypacusis von der zuständigen Behörde als tauglich beurteilt werden, wenn im Sprachdiskriminationstest ein ausreichendes Hörvermögen nachgewiesen wird (siehe Ziffer 2 des Anhanges 16 zu Unterabschnitt B).
JAR-FCL 3.240 Psychologische Anforderungen
(a) Der Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 oder Inhaber eines solchen darf keine ausgeprägten psychischen Mängel aufweisen (siehe Ziffer 1 des Anhanges 17 zu Unterabschnitt B), welche die sichere Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen beeinträchtigen können. Wenn es indiziert ist, hat die zuständige Behörde ein flugpsychologisches Gutachten einzuholen, und zwar entweder als Teil einer oder ergänzend zu einer besonderen psychiatrischen oder neurologischen Untersuchung durch einen Facharzt für das Sonderfach (siehe Ziffer 2 des Anhanges 17 zu Unterabschnitt B).
(b) Wenn ein psychologisches Gutachten indiziert ist, ist dieses durch einen Psychologen im Sinne der Bestimmungen des Psychologengesetzes, BGBl. Nr. 360/1990 idgF, durchzuführen, welcher der zuständigen Behörde entsprechende Kenntnisse auf dem Gebiet der Luftfahrtpsychologie nachgewiesen hat. Die dafür erforderlichen Kenntnisse sind von der zuständigen Behörde festzulegen und in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Die zuständige Behörde hat eine Liste solcher Psychologen zu führen und in geeigneter Weise zu veröffentlichen.
(c) Der Psychologe hat der zuständigen Behörde ein schriftliches Gutachten vorzulegen, in dem seine Beurteilung und Empfehlung ausführlich niedergelegt sind.
JAR-FCL 3.245 Erkrankungen der Haut
(a) Ein Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 oder der Inhaber eines solchen darf keine bestehenden dermatologischen Erkrankungen aufweisen, welche die sichere Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen beinträchtigen können.
(b) Besonderes Augenmerk ist auf folgende Erkrankungen zu richten (siehe Anhang 18 zu Unterabschnitt B):
1) Ekzem: endogenes oder exogenes Ekzem der Haut;
2) Schuppenflechte (Psoriasis) der Haut;
3) Bakterielle Infektionen der Haut;
4) Medikamentös bedingte Eruptionen auf der Haut;
5) Bullöse Eruptionen auf der Haut;
6) Bösartige Erkrankungen der Haut;
7) Nesselausschlag (Urticaria) der Haut;
Bei Zweifeln über Auswirkungen auf die Tauglichkeit ist der Bewerber von der zuständigen Behörde zu beurteilen.
JAR-FCL 3.246 Onkologie – Erkrankungen an einem bösartigen Tumor
(a) Ein Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 oder der Inhaber eines solchen darf keine bestehenden primären oder sekundären bösartigen Tumorerkrankungen aufweisen, welche die sichere Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen beinträchtigen können.
(b) Nach Behandlung bösartiger Tumorerkrankungen kann der Bewerber in Übereinstimmung mit Anhang 19 zum Unterabschnitt B von der zuständigen Behörde als tauglich beurteilt werden.
Unterabschnitt C: Medizinische Anforderungen der Klasse 2
JAR-FCL 3.250 Herz-Kreislauf System – Untersuchung
(a) Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 2 oder Inhaber eines solchen dürfen weder angeborene noch erworbene Veränderungen am Herz-Kreislauf-System aufweisen, welche die sichere Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen beeinträchtigen können.
(b) Die Durchführung eines 12 Kanal-Ruhe-EKG ist durchzuführen bei der Erstuntersuchung, bei der ersten Tauglichkeitsuntersuchung nach Vollendung des 40. Lebensjahres und danach anlässlich jeder flugmedizinischen Tauglichkeitsuntersuchung.
(c) Ein Belastungs-EKG ist, wenn klinisch indiziert, in Entsprechung mit Ziffer 1 des Anhanges 1 zu Unterabschnitt C durchzuführen.
(d) Ruhe- und Belastungs-EKGs sind durch eine entsprechend ausgestattete flugmedizinische Stelle oder einen Facharzt für das Sonderfach mit nachfolgendem Befundbericht an die flugmedizinische Stelle durchzuführen.
(e) Weist ein Bewerber zwei oder mehr Hauptrisikofaktoren für arteriosklerotische Gefäßveränderungen auf (Rauchen, Hypertonie, Diabetes Mellitus, Übergewicht, etc.) auf, ist bei der Erstuntersuchung und bei der ersten Untersuchung nach Vollendung des 40. Lebensjahres sowie bei klinischer Indikation die Bestimmung der Plasmalipide und des Serumcholesterins durchzuführen.
JAR-FCL 3.255 Herz-Kreislauf-System und Blutdruck
(a) Die Blutdruckmessung muss gemäß Ziffer 3 des Anhanges 1 zu Unterabschnitt C bei jeder Untersuchung erfolgen.
(b) Überschreitet der Blutdruck mit oder ohne Behandlung dauerhaft die Werte von 21,28 kPa (160mmHg) systolisch oder 12,63kPa (95mmHg) diastolisch, ist der Bewerber als untauglich zu beurteilen.
(c) Blutdrucksenkende Medikamente müssen mit der sicheren Ausübung der mit der Lizenz verbundenen Berechtigungen vereinbar sein (siehe Ziffer 4 des Anhanges 1 zu Unterabschnitt C). Falls dies zur Gewährleistung der sicheren Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen erforderlich ist, hat die Einstellung einer medikamentösen Behandlung zum sicheren Ausschluss signifikanter Nebenwirkungen die Untauglichkeit des Piloten für die erforderliche Zeitspanne zur Folge.
(d) Bewerber mit symptomatischer Hypotonie müssen als untauglich beurteilt werden.
JAR-FCL 3.260 Herz-Kreislauf-System – Koronare Herzkrankheiten
(a) Der Verdacht auf koronare Herzkrankheiten bei einem Bewerber muss diagnostisch geklärt werden. Bewerber mit wenig ausgeprägter asymptomatischer koronarer Herzkrankheit, welche keiner antianginöser Behandlung bedarf, kann die zuständige Behörde gemäß Ziffer 5 des Anhanges 1 zu Unterabschnitt C als tauglich beurteilen.
(b) Bewerber mit symptomatischer koronarer Herzkrankheit oder mit medikamentös behandelten Symptomen müssen als untauglich beurteilt werden.
(c) Bewerber mit durchgemachtem ischämischen Ereignis (definiert als Myokardinfarkt, Angina pectoris, signifikante Rhythmusstörung, Herzinsuffizienz durch Ischämie oder jede Art der kardiovaskulären Revaskularisation) kann die zuständige Behörde bei Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Ziffer 6 des Anhanges 1 zu Unterabschnitt C als tauglich beurteilen.
JAR-FCL 3.265 Herz-Kreislauf-System - Rhythmus- und Überleitungsstörungen
(a) Bewerber mit intermittierenden oder permanenten Vorhofrhythmusstörungen einschließlich sinuatrialer Funktionsstörungen müssen als untauglich beurteilt werden. Die zuständige Behörde kann jedoch den Bewerber gemäß Ziffer 7 des Anhanges 1 zu Unterabschnitt C als tauglich beurteilen.
(b) Bewerber mit asymptomatischer Sinusbradykardie oder Sinustachykardie können von der zuständigen Behörde als tauglich beurteilt werden, wenn der Störung keine pathologischen Veränderungen zugrunde liegen.
(c) Bewerber mit asymptomatischen, isolierten, uniformen, supra-ventrikulären oder ventrikulären Extrasystolen sind nicht jedenfalls als untauglich zu beurteilen. Jedoch erfordern häufige oder komplexe Formen eine vollständige fachkardiologische Begutachtung gemäß Ziffer 7 des Anhanges 1 zu Unterabschnitt C.
(d) Wenn keine weiteren Normabweichungen festgestellt werden, können Bewerber mit inkomplettem Schenkelblock oder stabilem elektrischen Linkslagetyp oder überdrehten Linkslagetyp von der zuständigen Behörde als tauglich beurteilt werden.
(e) Bei Bewerbern mit einem kompletten Rechtsschenkelblock hat bei der Erstuntersuchung und bei Verlängerungs- und Erneuerungsuntersuchungen eine fachkardiologische Begutachtung gemäß Ziffer 7 des Anhanges 1 zu Unterabschnitt C zu erfolgen.
(f) Bewerber mit einem kompletten Linksschenkelblock müssen als untauglich beurteilt werden. Der Bewerber kann jedoch von der zuständigen Behörde gemäß Ziffer 7 des Anhanges 1 zu Unterabschnitt C als tauglich beurteilt werden.
(g) Bewerber mit einem erstgradigen und Mobitz Typ I AV-Block können nur in Abwesenheit einer strukturellen Herzkrankheit als tauglich beurteilt werden. Bewerber mit AV-Block Mobitz Typ II oder einem kompletten AV-Block müssen als untauglich beurteilt werden. Solche Bewerber können jedoch von der zuständigen Behörde in Übereinstimmung mit Ziffer 7 des Anhanges 1 zu Unterabschnitt C als tauglich beurteilt werden.
(h) Bewerber mit einer Breit- oder Schmalkomplextachykardie müssen als untauglich beurteilt werden. Solche Bewerber können jedoch von der zuständigen Behörde in Übereinstimmung mit Ziffer 7 des Anhanges 1 zu Unterabschnitt C als tauglich beurteilt werden.
(i) Bewerber mit konstant vorhandener ventrikulärer Präexzitation müssen als untauglich beurteilt werden. Solche Bewerber können jedoch von der zuständigen Behörde in Übereinstimmung mit Ziffer 7 des Anhanges 1 zu Unterabschnitt C als tauglich beurteilt werden.
(j) Bei Bewerbern mit einem endokardialen Herzschrittmacher muss Untauglichkeit festgestellt werden. Solche Bewerber können jedoch von der zuständigen Behörde in Übereinstimmung mit Ziffer 7 des Anhanges 1 zu Unterabschnitt C als tauglich beurteilt werden.
(k) Bewerber, die sich einer Hochfrequenzablationstherapie unterzogen haben, müssen als untauglich beurteilt werden. Solche Bewerber können jedoch von der zuständigen Behörde in Übereinstimmung mit Ziffer 7 des Anhanges 1 zu Unterabschnitt C als tauglich beurteilt werden.
JAR-FCL 3.270 Herz-Kreislauf-System – Allgemeines
(a) Bewerber mit peripherer arterieller Gefäßerkrankung müssen sowohl vor als auch nach chirurgischer Behandlung als untauglich beurteilt werden. Eine fehlende funktionelle Beeinträchtigung vorausgesetzt und unter Erfüllung der Voraussetzungen in Ziffer 5 und 6 des Anhanges 1 zu Unterabschnitt C kann die zuständige Behörde den Bewerber als tauglich beurteilen.
(b) Bewerber mit thorakalem oder abdominellem Aortenaneurysma müssen sowohl vor als auch nach chirurgischer Therapie als untauglich beurteilt werden. Bewerber mit infrarenalem abdominellem Aortenaneurysma können im Falle einer Verlängerungs- oder Erneuerungsuntersuchung und unter Erfüllung der Voraussetzungen in Ziffer 8 des Anhanges 1 zu Unterabschnitt C von der zuständigen Behörde als tauglich beurteilt werden.
(c) Bewerber mit signifikanten Veränderungen an einer der Herzklappen müssen als untauglich beurteilt werden.
(1) Bewerber mit geringfügigen Veränderungen an den Herzklappen können gemäß Ziffer 9 (a) und (b) des Anhanges 1 zu Unterabschnitt C von der zuständigen Behörde als tauglich beurteilt werden.
(2) Bei Bewerbern nach Operation an den Herzklappen oder deren Ersatz muss Untauglichkeit festgestellt werden. Solche Bewerber können von der zuständigen Behörde in Übereinstimmung mit Ziffer 9 (c) des Anhanges 1 zu Unterabschnitt C als tauglich beurteilt werden.
(d) Eine Behandlung mit Antikoagulantien macht untauglich. Nach zeitlich begrenzter Behandlung können solche Bewerber in Übereinstimmung mit Ziffer 10 des Anhanges 1 zu Unterabschnitt C von der zuständigen Behörde als tauglich beurteilt werden.
(e) Jede Veränderung an Epi-, Myo- oder Endokard eines Bewerbers, die in ihrer flugmedizinischen Beurteilung in den Bestimmungen dieser Anlage nicht gesondert geregelt ist, macht untauglich. Solche Bewerber können von der zuständigen Behörde in Übereinstimmung mit Ziffer 11 des Anhanges 1 zu Unterabschnitt C als tauglich beurteilt werden.
(f) Bei angeborenen Herzfehlern muss sowohl vor als auch nach der chirurgischen Behandlung Untauglichkeit festgestellt werden. Bewerber mit geringfügigen Veränderungen können von der zuständigen Behörde nach entsprechender fachkardiologischer Untersuchung in Übereinstimmung mit Ziffer 12 des Anhanges 1 zu Unterabschnitt C als tauglich beurteilt werden.
(g) Nach einer Herz- oder Herz-Lungen-Transplantation ist Untauglichkeit festzustellen.
(h) Bewerber mit einer Krankheitsvorgeschichte rezidivierender vasovagaler Synkopen müssen als untauglich beurteilt werden. Bewerber mit unklarer Krankheitsvorgeschichte können von der zuständigen Behörde in Übereinstimmung mit Ziffer 13 des Anhanges 1 zu Unterabschnitt C als tauglich beurteilt werden.
JAR-FCL 3.275 Atemtrakt (Respiratorisches System) – allgemeine Anforderungen
(a) Ein Bewerber um oder Inhaber eines Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 2 darf keine angeborenen oder erworbenen Abnormitäten des Atmungstraktes (Respirationssystems) aufweisen, welche die sichere Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen beinträchtigen können.
(b) Eine posteriore/anteriore Lungenröntgenaufnahme ist nur durchzuführen, wenn dies aus klinischen oder epidemiologischen Gründen indiziert ist.
(c) Ein Lungenfunktionstest ist nur bei klinischer Indikation durchzuführen (siehe Ziffer 1 des Anhanges 2 zu Unterabschnitt C). Bewerber mit einer signifikanten Veränderung der Lungenfunktion (siehe Ziffer 1 des Anhanges 2 zu Unterabschnitt C) müssen als untauglich beurteilt werden.
JAR-FCL 3.280 Atemtrakt (Respiratorisches System) – Erkrankungen
(a) Bewerber mit chronisch obstruktiven Atemwegserkrankungen müssen als untauglich beurteilt werden. Bewerber mit einer geringfügigen Beeinträchtigung der Lungenfunktion können hingegen als tauglich beurteilt werden.
(b) Bewerber, die an medikamentös zu behandelndem Asthma leiden, müssen in Übereinstimmung mit Ziffer 2 des Anhanges 2 zu Unterabschnitt C beurteilt werden.
(c) Bewerber mit einer aktiven entzündlichen Erkrankung der Atemwege müssen als vorübergehend untauglich beurteilt werden.
(d) Bewerber mit einer aktiven Sarkoidose müssen als untauglich beurteilt werden (siehe Ziffer 3 des Anhanges 2 zu Unterabschnitt C).
(e) Bewerber mit einem Spontanpneumothorax müssen als untauglich beurteilt werden. Nach einer vollständigen Untersuchung des Atmungstraktes mit gutem Ergebnis kann der Bewerber in Überstimmung mit Ziffer 4 des Anhanges 2 zu Unterabschnitt C jedoch von der zuständigen Behörde als tauglich beurteilt werden.
(f) Bewerber, an denen ein großer thoraxchirurgischer Eingriff durchgeführt wurde, müssen in jedem Fall so lange als untauglich beurteilt werden, bis die Nachwirkungen der Operation nicht mehr die sichere Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen beinträchtigen können (siehe Ziffer 5 des Anhanges 3 zu Unterabschnitt C).
(g) Bewerber mit einem nicht zufrieden stellend behandelten Schlafapnoesyndrom müssen als untauglich beurteilt werden.
JAR-FCL 3.285 Verdauungstrakt – allgemeine Anforderungen
Ein Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 2 oder der Inhaber eines solchen muss frei sein von funktionellen oder strukturellen Erkrankungen des Verdauungstraktes und dessen Anhangsgebilden, welche die sichere Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen beinträchtigen können.
JAR-FCL 3.290 Verdauungstrakt – Erkrankungen
(a) Bewerber mit wiederholt auftretenden dyspeptischen Beschwerden, die eine Medikation erforderlich machen, oder die an einer Pankreatitis erkrankt sind, müssen vorbehaltlich der Vorgaben der Bestimmung der Ziffer 1 des Anhanges 3 zu Unterabschnitt C als untauglich beurteilt werden.
(b) Bewerber mit asymptomatischen Gallensteinen, die man zufällig entdeckt hat, müssen in Übereinstimmung mit Ziffer 2 des Anhanges 3 zu Unterabschnitt C beurteilt werden.
(c) Bewerber mit einer etablierten Diagnose oder Vorgeschichte einer chronischen entzündlichen Darmerkrankung müssen als untauglich beurteilt werden (siehe Ziffer 3 des Anhanges 3 zu Unterabschnitt C).
(d) Bewerber müssen völlig frei von Hernien sein, die zu Symptomen führen können, die eine plötzliche flugmedizinische Untauglichkeit herbeiführen.
(e) Bewerber, bei denen nach einer Erkrankung des Verdauungstraktes oder nach einem chirurgischen Eingriff an einem der Abschnitte des Verdauungstraktes oder dessen Anhangsgebilde, das Risiko besteht, dass aus diesem Grund eine Untauglichkeit (insbesondere auf Grund eines Verschlusses im Verdauungstrakt durch eine Verengung oder durch Druck von außen) während des Fluges eintritt, müssen als untauglich beurteilt werden.
(f) Bewerber, die sich einer chirurgischen Operation am Verdauungstrakt oder seiner Anhangsgebilde unterzogen haben, die zu einer totalen oder teilweisen Entfernung oder Veränderung eines seiner Organe geführt hat, müssen für mindestens drei Monate oder so lange für flugmedizinisch untauglich erklärt werden, bis die Nachwirkungen der Operation mit großer Wahrscheinlichkeit nicht die sichere Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen beinträchtigen können (siehe Ziffer 4 des Anhanges 3 zu Unterabschnitt C).
JAR-FCL 3.295 Stoffwechsel, Ernährung und endokrines System
(a) Ein Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 oder Inhaber eines solchen darf keine funktionell oder strukturell metabolischen, ernährungsbedingten oder endokrinen Erkrankungen aufweisen, welche die sichere Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen beinträchtigen können.
(b) Bewerber mit stoffwechselmäßigen, ernährungsbedingten oder endokrinen Fehlfunktionen können nur in Übereinstimmung mit Ziffer 1 und 4 des Anhanges 4 zu Unterabschnitt C als tauglich beurteilt werden.
(c) Ein Bewerber mit nicht insulinpflichtigem Diabetes mellitus (NIDDM) kann ausschließlich in Übereinstimmung mit Ziffer 2 und 3 des Anhanges 4 zu Unterabschnitt C als tauglich beurteilt werden.
(d) Bewerber mit insulinpflichtigem Diabetes mellitus (IDDM) müssen als untauglich beurteilt werden.
(e) Bewerber mit einem Body-Mass-Index = 35 können nur dann als tauglich beurteilt werden, wenn das Übergewicht nicht die sichere Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen beeinträchtigen kann und ein zufrieden stellendes Ergebnis einer Untersuchung über das kardiovaskuläre Risiko vorliegt (siehe Ziffer 1 des Anhanges 9 zu Unterabschnitt C).
JAR-FCL 3.300 Blut und Blutbildung (Hämatologie)
(a) Ein Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 2 oder der Inhaber eines solchen muss frei von allen hämatologischen Erkrankungen sein, welche die sichere Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen beinträchtigen können.
(b) Der Hämoglobinwert muss bei der Erstuntersuchung und bei klinischer Indikation untersucht werden. Bei Bewerbern mit abnormalem Hämoglobinwerten ist eine weitere Abklärung erforderlich. In Fällen einer signifikanten Anämie mit einem Hämatokrit unter 32 % muss der Proband als untauglich beurteilt werden (siehe Ziffer 1 des Anhanges 5 zu Unterabschnitt C).
(c) Bewerber mit einer Sichelzellerkrankung des Blutes müssen als flugmedizinisch untauglich beurteilt werden (siehe Ziffer 1 Anhanges 5 zu Unterabschnitt C).
(d) Bewerber mit einer signifikanten lokalisierten oder generalisierten Vergrößerung der Lymphknoten und einer Bluterkrankung müssen als untauglich beurteilt werden (siehe Ziffer 2 des Anhanges 5 zu Unterabschnitt C).
(e) Bewerber mit einer akuten Leukämie müssen als untauglich beurteilt werden. Nach einer etablierten Remission kann die zuständige Behörde den Bewerber als tauglich beurteilen. Bewerber mit einer chronischen Leukämie müssen als untauglich beurteilt werden. Nach einer Stabilisierung kann die zuständige Behörde den Bewerber jedoch als tauglich beurteilen (siehe Ziffer 3 des Anhanges 5 zu Unterabschnitt C).
(f) Bewerber mit einer signifikanten Vergrößerung der Milz müssen als untauglich beurteilt werden (siehe Ziffer 4 des Anhanges 5 zu Unterabschnitt C).
(g) Bewerber mit einer signifikanten Polyzythämie müssen als untauglich beurteilt werden (siehe Ziffer 5 des Anhanges 5 zu Unterabschnitt C).
(h) Bewerber mit einem Gerinnungsdefekt müssen als untauglich beurteilt werden (siehe Ziffer 6 des Anhanges 5 zu Unterabschnitt C).
JAR-FCL 3.305 Urogenitaltrakt – Harnorgane und Geschlechtsorgane
(a) Ein Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 2 oder der Inhaber eines solchen darf keine funktionellen und strukturellen Erkrankungen des Urogenitaltraktes und seiner Anhangsgebilde aufweisen, welche die sichere Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen beinträchtigen können.
(b) Bewerber, die Zeichen einer organischen Erkrankung der Nieren aufweisen, müssen als untauglich beurteilt werden. Harnanalysen müssen bei jeder flugmedizinischen Untersuchung durchgeführt werden. Der Harn darf keine abnormalen Elemente enthalten, die signifikant auf eine Erkrankung hinweisen. Besonderes Augenmerk soll auf Erkrankungen gelegt werden, welche die Passagewege des Harns und die Genitalorgane betreffen (siehe Ziffer 1 des Anhanges 6 zu Unterabschnitt C).
(c) Bewerber, die an Steinen der harnableitenden Wege leiden, müssen als flugmedizinisch untauglich beurteilt werden (siehe Ziffer 2 des Anhanges 6 zu Unterabschnitt C).
(d) Bewerber mit den Folgen einer Erkrankung oder nach einem großen chirurgischen Eingriff an den Nieren bzw. am übrigen Harntrakt, die möglicherweise durch Verengung aufgrund einer Obstruktion oder Kompression von Außen zu einer flugmedizinischen Untauglichkeit während des Fluges führen können, müssen als untauglich beurteilt werden. Ein Bewerber mit einer kompensierten Nephrektomie ohne Hypertonie und ohne Urämie kann jedoch von der zuständigen Behörde als tauglich beurteilt werden (siehe Ziffer 3 des Anhanges 6 zu Unterabschnitt C).
(e) Bewerber, die einen großen chirurgischen Eingriff am Urogenitaltrakt durchführen ließen, der zu einer totalen oder partiellen Entfernung oder Veränderung eines dieser Organe geführt hat, müssen für einen Zeitraum von mindestens 3 Monaten als untauglich beurteilt werden, in jedem Fall aber solange, bis die Nachwirkungen der Operation nicht mehr die Ursache für eine medizinisch bedingte Untauglichkeit im Fluge sein können (siehe Ziffer 3 und 4 des Anhanges 6 zu Unterabschnitt C).
JAR-FCL 3.310 Geschlechtskrankheiten und andere Infektionen
(a) Ein Bewerber um oder Inhaber eines Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 2 darf keine Anamnese oder Diagnose irgendeiner Geschlechtskrankheit oder anderer Infektionen aufweisen, welche die sichere Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen beeinträchtigen können.
(b) Besondere Aufmerksamkeit (siehe Anhang 7 zu Unterabschnitt C) muss auf Anamnese oder klinische Zeichen gerichtet werden, die hinweisen auf:
(1) HIV,
(2) Schwäche des Immunsystems,
(3) Infektiöse Hepatitis,
(4) Syphilis.
JAR-FCL 3.315 Gynäkologie und Geburtshilfe
(a) Eine Bewerberin um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 2 oder Inhaberin eines solchen darf keine funktionellen oder organischen geburtshilflichen oder gynäkologischen Konditionen aufweisen, die die sichere Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen beeinträchtigen können.
(b) Eine Bewerberin mit einer Anamnese schwerer, therapieresistenter Menstruationsbeschwerden muss als untauglich beurteilt werden.
(c) Schwangerschaft hat Untauglichkeit zur Folge. Wenn die geburtshilfliche Beurteilung eine komplett normale Schwangerschaft anzeigt, kann die Bewerberin bis zur 26. Schwangerschaftswoche, in Übereinstimmung mit Ziffer 1 des Anhanges 8 zu Unterabschnitt C von der zuständigen Behörde oder einer flugmedizinischen Stelle als tauglich beurteilt werden. Die mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen dürfen nach zufrieden stellender Bestätigung der vollkommenen Erholung nach Niederkunft oder Beendigung der Schwangerschaft wieder ausgeübt werden.
(d) Eine Bewerberin, die sich einer größeren gynäkologischen Operation unterzogen hat, muss für drei Monate oder für jenen Zeitraum als untauglich beurteilt werden, bis die Folgen der Operation die sichere Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen nicht mehr beeinträchtigen (siehe Ziffer 2 des Anhanges 8 zu Unterabschnitt C).
JAR-FCL 3.320 Anforderungen an das Muskel-Skelettsystem
(a) Ein Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 2 oder Inhaber eines solchen darf keine angeborenen oder erworbenen Behinderungen der Knochen, Gelenke, Muskeln oder Sehnen aufweisen, die ihn in der sicheren Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen beeinträchtigen können.
(b) Ein Bewerber muss über eine ausreichende Sitzgröße, Arm- und Beinlänge und Muskelkraft für die sichere Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen verfügen (siehe Ziffer 1 des Anhanges 9 zu Unterabschnitt C).
(c) Ein Bewerber muss über eine ausreichend gute Funktion des Muskel-Skelettsystems verfügen. Ein Bewerber mit entsprechenden Krankheitsfolgen, Verletzungen oder angeborenen Missbildungen der Knochen, Gelenke oder Sehnen, mit oder ohne chirurgischem Eingriff muss unter Berücksichtigung der Absätze 1, 2 und 3 des Anhanges 9 zu Unterabschnitt C beurteilt werden.
JAR-FCL 3.325 Psychiatrische Anforderungen
(a) Ein Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 2 oder Inhaber eines solchen darf über keine bestehende Anamnese oder klinische Diagnose einer angeborenen oder erworbenen psychiatrischen Erkrankung oder Behinderung, eines Zustandes oder einer Störung, weder akut noch chronisch, verfügen, welche ihn in der sicheren Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen beeinträchtigen können.
(b) Besondere Beachtung muss auf Folgendes gelegt werden (siehe Anhang 10 zu Unterabschnitt B):
(1) Schizophrenie, schizotype Störung und Wahnvorstellungen;
(2) Stimmungsschwankungen;
(3) Neurosen, stressabhängige oder somatoforme Störungen;
(4) Persönlichkeitsstörungen;
(5) Organisches Psychosyndrom;
(6) Geistige Änderungen oder Verhaltensänderungen durch Alkoholmissbrauch;
(7) Einnahmen oder Missbrauch psychotroper Substanzen.
JAR-FCL 3.330 Neurologische Anforderungen
(a) Ein Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 2 oder der Inhaber eines solchen darf keine bestehende Anamnese oder klinische Diagnose einer neurologischen Veränderung besitzen, welche die sichere Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen beeinträchtigen kann.
(b) Besondere Beachtung muss dabei auf Folgendes gelegt werden (siehe Anhang 11 zu Unterabschnitt C):
(1) fortschreitende Erkrankung des Nervensystems
(2) Epilepsie oder andere Erkrankungen mit Bewusstseinsstörungen
(3) Zustände mit einer höheren Neigung zu zerebralen Störungen
(4) Kopfverletzungen
(5) Spinale oder periphere Nervenverletzungen
JAR-FCL 3.335 Ophthalmologische Anforderungen
(a) Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 2 oder Inhaber eines solchen dürfen keine Normabweichungen der Funktionen des Auges oder seiner Anhangsorgane, keine angeborene oder erworbene, akute oder chronische krankhafte Veränderung und auch keine Operations- und Traumafolgen aufweisen, durch welche die sichere Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen gefährdet sein kann.
(b) Bei der Erstuntersuchung (siehe Ziffer 1b des Anhanges 12 zu Unterabschnitt C) ist durch einen Facharzt für das Sonderfach oder durch eine geeignete flugmedizinische Stelle (alle zweifelhaften Fälle sind durch einen Facharzt für das Sonderfach abzuklären) eine ophthalmologische Untersuchung durchzuführen, die mindestens die folgenden Untersuchungen umfassen muss:
(1) Anamnese;
(2) Bestimmung des unkorrigierten und, wenn erforderlich, bestkorrigierten Nah-, Intermediär- und Fernvisus;
(3) Prüfung der Bulbusmotilität und des Binokularsehens;
(4) Prüfung des Farbunterscheidungsvermögens;
(5) Gesichtsfelder;
(6) Untersuchung des äußeren Auges, Anatomie, brechende Medien und Funduskopie.
(c) Bei allen Verlängerungs- und Erneuerungsuntersuchungen ist durch die flugmedizinische Stelle eine Routineuntersuchung des Sehorganes (siehe Ziffer 2 des Anhanges 12 zu Unterabschnitt C) durchzuführen, welche mindestens die folgenden Untersuchungen umfassen muss:
(1) Anamnese;
(2) Bestimmung des unkorrigierten und, falls erforderlich, des bestkorrigierten Nah-, Intermediär- und Fernvisus;
(3) Untersuchung des äußeren Auges, Anatomie, brechende Medien und Funduskopie;
(4) weitergehende Untersuchungen wenn klinisch indiziert (siehe Ziffer 4 des Anhanges 12 zum Unterabschnitt C).
JAR-FCL 3.340 Sehvermögen
(a) Fernvisus. Der Fernvisus muss für jedes Auge mit oder ohne Korrektur 6/12 (0,5) und bei beidäugiger Prüfung 6/6 (1,0) oder besser betragen (siehe JAR-FCL 3.340 (f) unten). Grenzwerte für die unkorrigierte Sehschärfe sind nicht festgelegt.
(b) Refraktionsfehler. Fehlsichtigkeit ist definiert als Abweichung in Dioptrien von der Normalsichtigkeit, wobei der am stärksten ametrope Meridian der Beurteilung zu Grunde zu legen ist. Die Refraktion muss gemäß Ziffer 1 des Anhanges 13 zu Unterabschnitt C mit Standardmethoden bestimmt werden. Bewerber mit Fehlsichtigkeiten sind unter folgenden Voraussetzungen als tauglich zu beurteilen:
(1) Refraktionsfehler
(i) Bei der Erstuntersuchung darf die Fehlsichtigkeit + 5/-8 Dioptrien nicht überschreiten (siehe Ziffer 2(c) des Anhang13 zu Unterabschnitt C).
(ii) Bei Verlängerungs- und Erneuerungsuntersuchungen kann ein Bewerber mit ausreichender fliegerischer Erfahrung, der eine Fehlsichtigkeit von bis zu +5 Dioptrien oder einen myopischen Refraktionsfehler von über 8 Dioptrien aufweist, von der zuständigen Behörde als tauglich beurteilt werden (siehe Ziffer 2(c) des Anhanges 13 zu Unterabschnitt C).
(iii) Bewerber mit großem Refraktionsfehler sind zur Verwendung von Kontaktlinsen oder Brillen mit flachen Brillengläsern verpflichtet.
(2) Astigmatismus
(i) Bei der Erstuntersuchung darf die astigmatische Komponente einer Fehlsichtigkeit 3,0 Dioptrien nicht übersteigen.
(ii) Bei Verlängerungs- und Erneuerungsuntersuchungen kann ein Bewerber mit ausreichender fliegerischer Erfahrung, dessen Fehlsichtigkeit eine astigmatische Komponente von mehr als 3,0 Dioptrien aufweist, von der zuständigen Behörde als tauglich beurteilt werden.
(3) Ein Keratokonus bedingt Untauglichkeit. Die zuständige Behörde kann anlässlich einer Verlängerung oder Erneuerung den Bewerber als tauglich beurteilen, wenn er die Anforderungen an das Sehvermögen voll erfüllt (siehe Ziffer 3 des Anhanges 13 zu Unterabschnitt C).
(4) Bei Bewerbern mit Amblyopie muss die Sehschärfe des amblyopen Auges mindestens 6/18 (0,3) betragen. Der Bewerber kann jedoch von der zuständigen Behörde als tauglich beurteilt werden, wenn die Sehschärfe am nicht schwachsichtigen Auge mit oder ohne Korrektur mindestens 6/6 (1,0) beträgt und keine signifikanten pathologischen Befunde bei diesem Auge bestehen.
(5) Anisometropie
(i) Bei der Erstuntersuchung darf der Unterschied der Fehlsichtigkeit beider Augen (Anisometropie) 3,0 Dioptrien nicht überschreiten.
(ii) Bei Verlängerungs- und Erneuerungsuntersuchungen kann ein Bewerber mit ausreichender fliegerischer Erfahrung, der eine Anisometropie von mehr als 3,0 Dioptrien aufweist, von der zuständigen Behörde als tauglich beurteilt werden. Wenn die Anisometropie 3,0 Dioptrien übersteigt, müssen zur Korrektur der Fehlsichtigkeit Kontaktlinsen getragen werden.
(6) Entwicklung und Verlauf der Alterssichtigkeit muss bei jeder Verlängerungsuntersuchung kontrolliert werden.
(7) Bewerber müssen, gegebenenfalls mit der erforderlichen Korrektur (siehe JAR-FCL 3.340 (f) unten), die Radner-Lesetafeln (oder Äquivalent) Visus 0.64 (logRAD 0,2) bei 30cm oder 40cm oder 50cm und in 100cm die Radner-Lesetafeln Visus 0.64 (Zeichengröße wie 0.26 bei 40cm, logRAD 0,2) lesen können.
(c) Bewerber mit signifikanter Beeinträchtigung des Binokularsehens müssen als untauglich beurteilt werden (siehe Ziffer 4 des Anhanges 13 zu Unterabschnitt C).
(d) Bewerber, die Doppelbilder wahrnehmen, müssen als untauglich beurteilt werden.
(e) Bewerber mit eingeschränktem Gesichtfeld müssen als untauglich beurteilt werden (siehe Ziffer 4 des Anhanges 13 zu Unterabschnitt C).
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(1) Wird eine Anforderung an das Sehvermögen nur mit einer Sehhilfe erfüllt, müssen Brille und Kontaktlinse eine bestmögliche Korrektur darstellen, gut verträglich und für fliegerische Zwecke geeignet sein. Kontaktlinsen müssen monofokal sein und der Fernsicht dienen. Orthokeratologische Linsen dürfen nicht verwendet werden.
(2) Korrekturgläser, die beim Fliegen getragen werden, müssen die Erfüllung der Sehanforderungen in allen Distanzen sicherstellen. Diese Forderung muss mit einer einzigen Brille erfüllt werden.
(3) Kontaktlinsen, die beim Fliegen verwendet werden, müssen monofokal sein. Die Verwendung von getönten Kontaktlinsen ist nicht zulässig.
(4) Eine gleichwertige Ersatzbrille muss bei der Ausübung der mit den betreffenden Lizenzen verbundenen Berechtigungen jederzeit griffbereit sein.
(g) Augenoperationen
(1) Refraktive Chirurgie macht untauglich. Der Bewerber kann jedoch von der zuständigen Behörde als tauglich beurteilt werden (siehe Ziffer 6 des Anhanges 13 zu Unterabschnitt C).
(2) Kataraktoperationen, netzhautchirurgische Eingriffe und Operationen zur Behandlung des Glaukoms machen untauglich. Anlässlich einer Verlängerungs- oder Erneuerungsuntersuchung kann die zuständige Behörde den Bewerber jedoch als tauglich beurteilen (siehe Ziffer 7 des Anhanges 13 zu Unterabschnitt C).
JAR-FCL 3.345 Farberkennung
(siehe Anhang 14 zum Unterabschnitt Abschnitt C)
(a) Normale Farberkennung wird definiert als die Fähigkeit, eine Prüfung anhand pseudoisochromatischer Tafeln nach Ishihara oder am Anomaloskop nach Nagel als normaler Trichromat zu bestehen (siehe Ziffer 1 des Anhanges 14 zu Unterabschnitt C).
(b) Bewerber müssen über eine normale Farberkennung verfügen oder farbensicher sein. Bei der Erstuntersuchung muss der Ishihara-Test bestanden werden. Bewerber, die beim Ishihara-Test Fehler machen, sind als farbensicher einzustufen, wenn sie eine umfassende Untersuchung mit anerkannten Methoden (Anomaloskop oder Signallaternen – siehe Ziffer 2 des Anhanges 14 zu Unterabschnitt C) bestehen. Bei Verlängerungs- oder Erneuerungsuntersuchungen muss die Farberkennung nur dann gesondert überprüft werden, wenn dafür klinische Gründe vorliegen.
(c) Bewerber, die die anerkannten Tests zur Prüfung des Farbensehens nicht bestehen, müssen als nicht farbensicher und als untauglich beurteilt werden.
(d) Ein nicht farbsicherer Bewerber kann jedoch als tauglich zum Fliegen nur bei Tag (Einschränkung: VCL) beurteilt werden.
JAR-FCL 3.350 Otorhinolaryngologische Anforderungen
(a) Ein Bewerber oder Inhaber eines Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 2 darf keine wie immer geartete Funktionsstörung der Ohren, der Nase, der Nasennebenhöhlen oder des Mundes (einschließlich Mundhöhle, Zähne und Kehlkopf) oder keine aktive angeborene oder erworbene akute oder chronische Erkrankungen oder keine Folgen von operativen Eingriffen und Traumen aufweisen, welche die sichere Ausübung der mit der betreffenden Lizenzen verbundenen Berechtigungen beeinträchtigen können.
(b) Eine routinemäßige Hals-, Nasen-, Ohren-Untersuchung muss Teil jeder Erst-, Verlängerungs- und Erneuerungsuntersuchung sein (siehe Ziffer 2 des Anhanges 15 zu Unterabschnitt C).
(c) Das Auftreten einer der folgenden Störungen macht untauglich:
(1) Aktive akute oder chronische Erkrankungen des Innen- oder Mittelohres.
(2) Offene Perforationen oder Störungen der Trommelfellfunktion (siehe Ziffer 3 des Anhanges 15 zu Unterabschnitt C).
(3) Störungen der Gleichgewichtsfunktion (siehe Ziffer 4 des Anhanges 15 zu Unterabschnitt C).
(4) Signifikante Einschränkung der Nasenatmung beiderseits oder Störung der Nasen-Nebenhöhlenfunktion.
(5) Signifikante Missbildung oder signifikante akute oder chronische Infektionen der Mundhöhle oder des oberen Resprirationstraktes.
(6) Signifikante Störung von Sprache und Stimme.
JAR-FCL 3.355 Anforderungen an das Hörvermögen
(a) Das Hörvermögen muss bei allen Untersuchungen getestet werden. Der Proband muss normale Konversationssprache aus einer Distanz von zwei Metern mit dem Rücken zum AME korrekt verstehen können.
(b) Reintonaudiometrie (siehe Ziffer 1 des Anhanges 16 zu Unterabschnitt C) ist für den Bewerber um oder Inhaber einer Instrumentenflugberechtigung (IR) bei der Erstuntersuchung, danach bis zum 40. Geburtstag alle fünf Jahre und danach alle zwei Jahre notwendig.
(1) Es darf der Hörverlust - auf beiden Ohren getrennt getestet - nicht mehr als 35 dB (HL) in den Frequenzen 500, 1000 und 2000 Hz oder mehr als 50 dB (HL) bei 3000 Hz betragen.
(2) Ein Bewerber mit Hypacusis kann bei der Verlängerungs- oder Erneuerungsuntersuchung von der zuständigen Behörde als tauglich beurteilt werden, wenn der Sprachdiskriminationstest ein zufrieden stellendes Hörvermögen im Einklang mit Ziffer 2 des Anhanges 16 zu Unterabschnitt C nachweist.
JAR-FCL 3.360 Psychologische Anforderungen
(a) Der Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 2 oder der Inhaber eines solchen darf keine ausgeprägten psychischen Mängel aufweisen (siehe Ziffer 1 des Anhanges 17 zu Unterabschnitt C), welche die sichere Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen beeinträchtigen können. Wenn es indiziert ist, hat die zuständige Behörde ein flugpsychologisches Gutachten einzuholen, und zwar entweder als Teil einer oder ergänzend zu einer besonderen psychiatrischen oder neurologischen Untersuchung durch den dazu befugten Facharzt für das Sonderfach (siehe Ziffer 2 des Anhanges 17 zu Unterabschnitt C).
(b) Wenn ein psychologisches Gutachten indiziert ist, ist dieses durch einen Psychologen im Sinne der Bestimmungen des Psychologengesetzes, BGBl. Nr. 360/1990 idgF, durchzuführen, welcher der zuständigen Behörde entsprechende Kenntnisse auf dem Gebiet der Luftfahrtpsychologie nachgewiesen hat. Die dafür erforderlichen Kenntnisse sind von der zuständigen Behörde festzulegen und in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Die zuständige Behörde hat eine Liste solcher Psychologen zu führen und in geeigneter Weise zu veröffentlichen.
(c) Der Psychologe hat der zuständigen Behörde ein schriftliches Gutachten vorzulegen, in dem seine Beurteilung und Empfehlung ausführlich niedergelegt sind.
JAR-FCL 3.365 Erkrankungen der Haut
(a) Ein Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 2 oder Inhaber eines solchen darf keine bestehenden dermatologischen Erkrankungen aufweisen, welche die sichere Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen beinträchtigen können.
(b) Besonderes Augenmerk ist auf folgende Erkrankungen zur richten (siehe Anhang 18 zu Unterabschnitt B):
Ekzem: endogenes oder exogenes Ekzem der Haut;
Schuppenflechte (Psoriasis) der Haut;
Bakterielle Infektionen der Haut;
Medikamentös bedingte Eruptionen auf der Haut;
Bullöse Eruptionen auf der Haut;
Bösartige Erkrankungen der Haut;
Nesselausschlag (Urticaria) der Haut;
Bei Zweifeln über Auswirkungen auf die Tauglichkeit ist die Beurteilung des Bewerbers von der zuständigen Behörde vorzunehmen.
JAR-FCL 3.370 Onkologie – Erkrankungen an einem bösartigen Tumor
(a) Ein Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 2 oder Inhaber eines solchen darf keine bestehenden primären oder sekundären bösartigen Tumorerkrankungen aufweisen, welche die sichere Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen beinträchtigen können.
(b) Nach Behandlung bösartiger Tumorerkrankungen kann der Bewerber in Übereinstimmung mit Anhang 19 zum Unterabschnitt C von der zuständigen Behörde als tauglich beurteilt werden.
Anhang 1 zu den Unterabschnitten B und C
Herz-Kreislauf – System
(siehe JAR-FCL 3.130 bis 3.150 und 3.250 bis 3.270)
Ein Belastungs-EKG ist durchzuführen:
(a) Bei Verdacht auf eine Erkrankung des Herz-Kreislauf-Systems;
(b) Zur weiteren Abklärung eines Ruhe-EKGs;
(c) Wenn es die untersuchende flugmedizinische Stelle für erforderlich hält;
(d) Bei der ersten Untersuchung für ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 nach Vollendung des 65. Lebensjahres und danach alle 4 Jahre bei Verlängerungs- und Erneuerungsuntersuchungen Klasse 1.
| 2. |
|---|
(a) Die Untersuchung der Serumlipide ist eine diagnostische Maßnahme. Signifikante Normabweichungen müssen durch die flugmedizinische Stelle in Absprache mit der zuständigen Behörde geklärt, beurteilt und überwacht werden.
(b) Bestehen mehrere Risikofaktoren (Rauchen, positive Familienanamnese, pathologische Lipidwerte, Hypertonie usw.), ist eine kardiovaskuläre Beurteilung durch die flugmedizinische Stelle in Absprache mit der zuständigen Behörde durchzuführen.
Die Diagnose einer Hypertonie erfordert die Untersuchung auf andere potenzielle Gefäßrisikofaktoren. Der systolische Blutdruck muss beim Auftreten des Korotkoffschen Geräusches (Phase l) und der diastolische Blutdruck bei dessen Verschwinden (Phase V) gemessen werden. Der Blutdruck sollte zwei Mal gemessen werden. Erhöhter Blutdruck und/oder Ruhepuls bedürfen der weiteren Klärung und Überwachung im Rahmen der Untersuchung durch die flugmedizinische Stelle.
Eine antihypertensive Behandlung erfordert eine sorgfältige Beurteilung durch die flugmedizinische Stelle. In zweifelhaften Fällen ist der Rat der zuständigen Behörde einzuholen. Folgende Pharmaka können als zulässig beurteilt werden:
(a) Nicht-Schleifendiuretika
(b) Bestimmte im Wesentlichen hydrophile Beta-Blocker
(c) ACE-Hemmer
(d) Angiotensin II Antagonisten (Sartane)
(e) Kalziumantagonisten.
Bei Verdacht auf asymptomatische koronare oder periphere Herzkrankheit muss ein Belastungs-EKG gemäß Ziffer 6 (a) dieses Anhanges durchgeführt werden und, falls notwendig, durch erforderliche weitere Untersuchungen wie Szintigraphie oder Stressechokardiographie und/oder Koronarangiographie ergänzt werden. Diese Untersuchungen dürfen keinen Hinweis auf eine Myokardischämie oder signifikante Koronarstenose erbringen.
Nach einem ischämischen kardialen Ereignis, eingeschlossen einer Revaskularisation, müssen Bewerber ohne Symptome ihre Gefäßrisikofaktoren auf ein entsprechendes Niveau gebracht haben. Medikamente, die zur Beherrschung kardialer Symptome eingesetzt werden, führen Untauglichkeit herbei. Alle Bewerber sollten einer akzeptierten Sekundärprävention unterworfen werden.
(a) Ein symptomlimitiertes 12-Kanal Belastungs-EKG bis zum Erreichen der Ausbelastungskriterien, wobei keine Anzeichen einer myokardialen Ischämie auftreten dürfen (entsprechend dem Stand der medizinischen Wissenschaft).
(b) Ein Echokardiogramm oder eine vergleichbare gemäß dem Stand der medizinischen Wissenschaft anerkannte Untersuchung, welches eine zufrieden stellende linksventrikuläre Pumpfunktion ohne ausgedehntere signifikante Wandbewegungsstörung zeigt. Die Auswurffraktion muss 50% oder mehr sein.
(c) Im Falle eines Zustandes nach PTCA oder Stentings darf eine Myokardperfusionsuntersuchung oder ein Stressechokardiogramm oder eine gemäß dem Stand der medizinischen Wissenschaft anerkannte vergleichbare Untersuchung, keine Anzeichen einer signifikanten reversiblen Myokardischämie erbringen. Besteht irgendein Zweifel über die myokardiale Perfusion, muss jedenfalls ein Myokarszintigramm durchgeführt werden.
(d) Weitere Untersuchungen wie ein 24-Stunden EKG können zur Abschätzung potenzieller signifikanter Rhythmusstörungen notwendig sein.
Jede signifikante Rhythmus- oder Überleitungsstörung macht die Beurteilung durch einen Facharzt für das Sonderfach erforderlich. Im Falle der Beurteilung des Bewerbers als tauglich ist entsprechendes Follow-up durchzuführen.
(a) Eine solche Beurteilung muss jedenfalls beinhalten:
(1) Ein Belastungs-EKG entsprechend dem Stand der medizinischen Wissenschaft. Das Belastungs-EKG muss symptomlimitiert sein. Dabei dürfen keine pathologischen Rhythmus- oder Überleitungsstörungen und kein Hinweis auf eine Myokardischämie dokumentiert werden. Das vorherige Absetzen von kardiotropen Medikamenten hat erforderlichenfalls vor der Durchführung des Tests zu erfolgen;
(2) Ein ambulantes 24-Stunden EKG, welches keine signifikanten Rhythmus- oder Überleitungsstörungen zeigt;
(3) Ein 2D Dopplerechokardiogramm, welches keine signifikante Dilatation einzelner Kammern oder signifikante strukturelle oder funktionelle Abnormalitäten zeigt. Eine linksventrikuläre Auswurffraktion von mindestens 50% muss demonstriert werden.
(b) Eine zur weiteren Klärung erforderliche Evaluierung kann beinhalten:
(1) Wiederholte 24 Stunden EKG-Aufzeichnungen;
(2) Eine elektrophysiologische Abklärung;
(3) Ein Thalliummyokarszintigramm oder eine vergleichbare Untersuchung;
(4) Ein Magnetresonanztomogramm oder ein vergleichbarer Test;
(5) Ein Coronarangiogramm oder ein vergleichbarer Test (siehe oben).
(c) Beurteilung durch zuständige Behörde im Falle von Tauglichkeitszeugnissen der Klasse 1:
(1) Vorhofflimmern oder Flattern
(i) Bei Erstuntersuchungen für ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 dürfen nur Bewerber mit einer einzigen Episode einer Rhythmusstörung, die von der zuständigen Behörde als unwahrscheinlich für ein Rezetiv beurteilt wird, als tauglich beurteilt werden.
(ii) Die Beurteilung eines Bewerbers anlässlich einer Verlängerungs- oder Erneuerungsuntersuchung für ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 hat durch die zuständige Behörde zu erfolgen.
(2) Kompletter Rechtsschenkelblock
(i) Die zuständige Behörde kann den Bewerber um eine Erstausstellung eines Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 1 als tauglich beurteilen, wenn dieser das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Hat der Bewerber um eine Erstausstellung eines Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 1 das 40. Lebensjahr vollendet, muss eine stabile Periode von 12 Monaten vorliegen.
(ii) Die zuständige Behörde kann den Bewerber um eine Verlängerung oder Erneuerung eines Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 1 als tauglich ohne Einschränkung OML beurteilen, wenn dieser das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Hat der Bewerber um eine Verlängerung oder Erneuerung eines Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 1 das 40. Lebensjahr vollendet, ist das Tauglichkeitszeugnis von der zuständigen Behörde für die Dauer von 12 Monaten mit der Einschränkung OML auszustellen.
(3) Kompletter Linksschenkelblock
(i) Bei Erstuntersuchungen für ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 muss eine stabile Periode von drei Jahren vorliegen.
(ii) Bei einer Verlängerungs- oder Erneuerungsuntersuchung kann die zuständige Behörde den Bewerber nach einer Zeitspanne von drei Jahren mit Einschränkung OML als tauglich Klasse 1 ohne Einschränkung OML beurteilen.
(4) Ventrikuläre Präexzitation
(i) Asymptomatische Bewerber um eine Erstausstellung eines Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 1 mit einer konstant vorhandenen Präexzitation können von der zuständigen Behörde als tauglich beurteilt werden, wenn eine elektrophysiologische Untersuchung einschließlich einer medikamenteninduzierten autonomen Stimulation durchgeführt wird, bei welcher keine Reentrytachykardie ausgelöst wird und bei welcher nachgewiesen wird, dass keine multiplen Pathways existieren.
(ii) Asymptomatische Bewerber um eine Verlängerung oder Erneuerung eines Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 1 mit einer konstant vorhandenen Präexzitation können von der zuständigen Behörde mit der Einschränkung OML als tauglich beurteilt werden.
(5) Schrittmacher
(i) Es gibt keinen weiteren Untauglichkeitsgrund;
(ii) Ein Gerät mit bipolaren Elektroden wurde benutzt;
(iii) Der Bewerber ist nicht schrittmacherabhängig;
(iv) Regelmäßige Kontrolluntersuchungen einschließlich der Prüfung des Schrittmachersystems; und
(v) Die Verlängerung oder Erneuerung des Tauglichkeitszeugnisses Klasse 1 hat mit der Einschränkung OML zu erfolgen.
(6) Ablation
(d) Beurteilung durch zuständige Behörde im Falle von Tauglichkeitszeugnissen der Klasse 2:
Bei Bewerbern mit nicht operiertem infrarenalem Aortenaneurysma kann die zuständige Behörde den Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 mit der Einschränkung OML oder Klasse 2 mit der Einschränkung OSL als tauglich beurteilen. Die zuständige Behörde hat in diesem Fall festzulegen, ob und in welchen Abständen ultrasonographische Kontrolluntersuchungen erforderlich sind. Nach chirurgischer Therapie eines infrarenalen Aortenaneurysmas, welches ein komplikationsloses Ergebnis erbracht hat und nach Untersuchung des kardiovaskulären Systems kann die zuständige Behörde den Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 jedenfalls mit der Einschränkung OML und den Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 2 erforderlichenfalls mit der Einschränkung OSL als tauglich beurteilen. Die notwendigen nachfolgenden Kontrolluntersuchungen bei Bewerbern um Tauglichkeitszeugnisse der Klasse 1 sind in Umfang und Frequenz von der zuständigen Behörde festzulegen.
| 9. |
|---|
(a) Zum Zeitpunkt der flugmedizinischen Untersuchung noch nicht abgeklärte Herzgeräusche müssen durch einen Facharzt für das Sonderfach untersucht und durch die zuständige Behörde beurteilt werden. Bei signifikanten Geräuschphänomenen müssen weitere Untersuchungen stattfinden, die mindestens eine CW-Dopplerechokardiographie einschließen.
(b) Klappenfehler
(1) Die Ausstellung eines Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 1 oder Klasse 2 ohne Einschränkung OML beziehungsweise OSL ist bei Bewerbern mit bicuspider Aortenklappe zulässig, sofern weder am Herzen noch an der Aorta krankhafte Veränderungen vorliegen. Umfang und Frequenz der erforderlichen nachfolgenden Kontrolluntersuchungen einschließlich einer Echokardiographie sind von der zuständigen Behörde festzulegen.
(2) Ein Bewerber mit einer Aortenstenose muss von der zuständigen Behörde beurteilt werden. Die Funktion der linken Herzkammer muss jedenfalls intakt sein. Bewerber mit Anamnese einer systemischen Embolie oder einer signifikanten Erweiterung der Brustaorta sind als untauglich zu beurteilen. Bewerber mit einem mittleren Druckgefälle von bis zu 20 mm Hg können als tauglich beurteilt werden. Bewerber mit einem Druckgefälle von über 20 mm Hg bis 50 mm Hg können als tauglich beurteilt werden, für Klasse 1 jedoch nur mit einer Einschränkung OML. Umfang und Frequenz der erforderlichen nachfolgenden Kontrolluntersuchungen einschließlich einer 2D Doppler Echokardiographie sind von der zuständigen Behörde festzulegen.
(3) Nur Bewerber mit einer funktionell bedeutungslosen Aorteninsuffizienz können ohne Einschränkung OML beziehungsweise OSL als tauglich beurteilt werden, es darf dabei in der 2D Dopplerechokardiographie die Aorta ascendens keine Veränderungen zeigen. Umfang und Frequenz der erforderlichen nachfolgenden Kontrolluntersuchungen sind von der zuständigen Behörde festzulegen.
(4) Eine rheumatische Mitralklappenerkrankung hat Untauglichkeit zur Folge, die zuständige Behörde kann den Bewerber jedoch unter Berücksichtigung der relevanten Umstände als tauglich beurteilen.
(5) Mitralklappenprolaps oder Insuffizienz. Liegt bei einem Bewerber ausschließlich ein isolierter mesosystolischer Click vor, kann dieser nach fachkardiologischer Prüfung von der zuständigen Behörde als tauglich ohne Einschränkung OML beziehungsweise OSL beurteilt werden. Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 mit einer unkomplizierten hämodynamisch nicht relevanten Mitralinsuffizienz können von der zuständigen Behörde als tauglich beurteilt werden, erforderlichenfalls mit der Einschränkung OML. Bei Anzeichen von Volumensüberlastung des linken Ventrikels durch signifikante Zunahme des linksventrikulären enddiastolischen Durchmessers ist der Bewerber als untauglich zu beurteilen. Die zuständige Behörde hat die erforderlichen periodischen Nachkontrollen festzulegen und die entsprechenden Befunde zu beurteilen.
(c) Herzklappenoperationen
(1) Bewerbern mit Implantation mechanischer Herzklappen sind als untauglich zu beurteilen.
(2) Asymptomatische Bewerber mit Implantation einer Gewebeklappe können frühestens sechs Monate nach der Operation durch die zuständige Behörde als tauglich beurteilt werden. Dazu müssen Untersuchungsergebnisse vorliegen, die eine normale Morphologie und Funktion der Klappe und der Herzhöhlen nachweisen. Darüber hinaus müssen die folgenden Bedingungen erfüllt sein:
(i) Ein symptomlimitiertes Belastungs-EKG bis zum Erreichen der Ausbelastungskriterien gemäß dem Stand der medizinischen Wissenschaft, welches durch einen Facharzt für das Sonderfach geprüft wurde und keine signifikanten Auffälligkeiten zeigt. Eine Myokardszintigraphie oder Stressechokardiographie oder vergleichbare Untersuchungen müssen durchgeführt werden, wenn sich der Verdacht auf eine koronare Herzerkrankung zeigt oder das Ruhe-EKG abklärungsbedürftige Auffälligkeiten aufweist. Siehe dazu auch die Ziffern 5, 6 und 7 dieses Anhanges;
(ii) Eine 2D Dopplerechokardiographie, welche keine signifikanten Herzhöhlenvergrößerungen, eine höchstens unbedeutend strukturell veränderte Gewebeklappe mit normalem Dopplerflußprofil und weder strukturelle noch funktionelle Auffälligkeiten an den Herzklappen nachweist. Die linksventrikuläre Auswurf- oder Verkürzungsfraktion muss normal sein;
(iii) Nachweislich keine koronare Herzkrankheit besteht, es sei denn ein Zustand nach gelungener Revaskularisation liegt vor (siehe auch die Ziffer 7 dieses Anhanges);
(iv) Herzwirksame Medikamente dürfen nicht erforderlich sein;
(v) Die erforderlichen nachfolgenden Kontrolluntersuchungen einschließlich Belastungs-EKG und 2D Dopplerechokardiographie sind von der zuständigen Behörde festzulegen.
Nach Abschluss einer Behandlung mit Antikoagulantien muss die Beurteilung der Tauglichkeit von solchen Bewerbern durch die zuständige Behörde erfolgen. Thrombosen oder pulmonale Embolien machen untauglich, bis die Behandlung mit Antikoagulatien beendet worden ist. Pulmonale Embolien erfordern eine umfassende Überprüfung. Der Einsatz von Antikoagulantien zur Behandlung oder Vermeidung arterieller Thromboembolien macht untauglich.
Bewerber mit primären oder sekundären Veränderungen des Epikards, Myokards und/oder des Endokards müssen bis zur klinischen Ausheilung als untauglich beurteilt werden. Zur kardiovaskulären Beurteilung durch die zuständige Behörde sind erforderlichenfalls eine 2D Dopplerechokardiographie, ein Belastungs-EKG, ein 24 Stunden Langzeit-EKG und/oder eine Myokarszintigraphie/Stressechokardiographie oder vergleichbare Untersuchungen durchzuführen. Eine Koronarangiographie ist bei Indikation durchzuführen. Im Falle der Beurteilung des Bewerbers als tauglich ist, falls dies zur sicheren Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen erforderlich ist, das Tauglichkeitszeugnis mit der Einschränkung OML beziehungsweise OSL zu versehen sowie die nötigen nachfolgenden entsprechend häufigen Kontrolluntersuchungen durch die zuständige Behörde festzulegen.
Bewerber mit angeborenen Herzfehlern müssen vor und auch nach operativer Korrektur grundsätzlich als untauglich beurteilt werden, es sei denn die Herzfehler sind funktionell unbedeutend und bedürfen keiner medikamentösen Behandlung. Eine fachkardiologische Beurteilung ist durch die zuständige Behörde vorzunehmen, wobei erforderlichenfalls unter anderem eine Dopplerechokardiographie, ein Belastungs-EKG nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft sowie ein 24-Stunden LZ-EKG durchgeführt werden können. Kardiologische Kontrolluntersuchungen müssen regelmäßig durchgeführt werden. Erforderlichenfalls ist das Tauglichkeitszeugnis mit der Einschränkung OML oder OSL auszustellen.
Bewerber, die rezedivierend an Synkopen leiden oder gelitten haben, müssen die folgenden Untersuchungen nachweisen:
(a) Ein symptomlimitiertes 12-Kanal-Belastungs-EKG bis zum Erreichen der Ausbelastungskriterien, welches ein Facharzt für das Sonderfach beurteilt und keine Auffälligkeiten feststellt. Zeigt das Ruhe-EKG Auffälligkeiten, muss eine Myokardszintigraphie/Stressechokardiographie oder eine vergleichbare Untersuchung durchgeführt werden.
(b) Eine 2D Dopplerechokardiographie, welche keine signifikanten Herzhöhlenvergrößerungen noch morphologische oder funktionelle Normabweichungen des Herzens, seiner Klappen oder des Myokards nachweist.
(c) Ein 24-Stunden LZ-EKG, welches keine Überleitungsstörungen und weder komplexe noch häufige Rhythmusstörungen nachweist.
(d) Zum Ausschluss einer vasomotorischen Instabilität ist erforderlichenfalls ein Kipptischversuch nach einem Standard Protokoll durchzuführen. Das Ergebnis muss durch einen Facharzt für das Sonderfach befundet werden.
Die flugmedizinische Beurteilung maligner Erkrankungen des Herz- Kreislaufsystems sowie die Beurteilung der Tauglichkeit hat in diesen Fällen durch die zuständige Behörde zu erfolgen.
Anhang 2 zu den Unterabschnitten B und C
Atemtrakt (Respiratorisches System)
(siehe JAR-FCL 3.155, 3.160, 3.275, 3.280)
Im Rahmen der Untersuchung für die Erstausstellung eines Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 1 ist eine Spirometrieuntersuchung jedenfalls durchzuführen. Ein FEV 1/FVC Verhältnis von weniger als 70% macht die Abklärung dieses Zustandes durch einen Spezialisten für Atemwegserkrankungen notwendig.
Bewerber, bei denen wiederholt Attacken von Asthma bronchiale auftreten, müssen als untauglich beurteilt werden.
(a) Unter der Voraussetzung, dass die Erkrankung stabil ist, ein akzeptabler Lungenfunktionstest vorliegt und die Medikation die Flugsicherheit nicht gefährdet (es dürfen keine systemischen Steroide zur Therapie verwendet werden), kann der Bewerber anlässlich einer Untersuchung für ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 von der zuständigen Behörde als tauglich beurteilt werden.
(b) Der Bewerber kann anlässlich einer Untersuchung für ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 2 von einer flugmedizinischen Stelle als tauglich beurteilt werden, wenn bei ihm ein stabiler Zustand mit einem akzeptablen Lungenfunktionstest vorliegt und die Medikation die Flugsicherheit nicht gefährdet (es dürfen keine systemischen Steroide zur Therapie eingesetzt werden). Die flugmedizinische Stelle hat in diesem Fall den Rat der zuständigen Behörde einzuholen und einen vollständigen Bericht der Untersuchung an sie zu übermitteln.
Bewerber mit einer aktiven Sarkoidose sind als untauglich zu beurteilen. Die zuständige Behörde kann den Bewerber als tauglich beurteilen unter der Voraussetzung, dass:
(a) die Krankheit dahingehend untersucht wird, ob sie einen Einfluss auf das Gesamtsystem des betroffenen Bewerbers hat,
(b) die Krankheit auf die Hiluslymphknoten begrenzt ist, und in diesem Fall nicht aktiv sein darf, und der Bewerber keine Medikamente zur Therapie dieser Erkrankung benötigt.
Spontanpneumothorax
(a) Der Bewerber kann von der zuständigen Behörde im Falle der völligen Wiederherstellung nach einem einzelnen Spontanpneumothorax ein Jahr nach dem Ereignis wieder als tauglich beurteilt werden. In diesem Fall ist es aber erforderlich, eine Untersuchung des gesamten Atmungstraktes nach dem letzten Stand der medizinischen Wissenschaft durchzuführen.
(b) Der Bewerber kann anlässlich einer Untersuchung für eine Verlängerung oder Erneuerung eines Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 1 mit der Einschränkung OML beziehungsweise OSL durch die zuständige Behörde bereits nach 6 Wochen als tauglich beurteilt werden, wenn er nach einem einzelnen Spontanpneumothorax wieder völlig hergestellt wurde. Die zuständige Behörde kann den Bewerber ein Jahr nach dem Ereignis ohne Einschränkung als tauglich beurteilen.
(c) Ein wiederholt auftretender Spontanpneumothorax macht untauglich. Der Bewerber kann jedoch von der zuständigen Behörde nach einem chirurgischen Eingriff mit zufrieden stellender Wiederherstellung als tauglich beurteilt werden.
Wurde dem Bewerber eine Lunge entfernt, bedeutet dies Untauglichkeit. Die zuständige Behörde kann den Bewerber nach einem geringfügigen chirurgischen Eingriff im Brustkorbbereich als tauglich beurteilen, vorausgesetzt, dass es in der Folge zu einer zufrieden stellenden Wiederherstellung gekommen ist und dies durch eine ausgedehnte Untersuchung des Atmungstraktes bestätigt wurde. Wenn dies zur Sicherstellung der sicheren Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Rechte erforderlich, ist das Tauglichkeitszeugnis mit der Einschränkung OML beziehungsweise OSL zu versehen.
Die Beurteilung der Tauglichkeit des Piloten bei einer bösartigen Tumorerkrankung des Atmungstraktes hat durch die zuständige Behörde zu erfolgen.
Anhang 3 zu den Unterabschnitten B und C
Verdauungstrakt
(siehe JAR-FCL 3.165, 3.170, 3.285, 3.290)
| 1. |
|---|
(a) Wiederholt auftretende Beschwerden im Verdauungstrakt, die eine Medikation erforderlich machen, sind durch geeignete Untersuchungen abzuklären.
(b) Eine Bauchspeicheldrüsenentzündung hat Untauglichkeit zur Folge. Die Beurteilung des Piloten als tauglich kann durch die zuständige Behörde erfolgen, falls die Passagebehinderung (Obstruktion) zum Beispiel durch Gallensteine oder Medikamente beseitigt wurde.
(c) Alkohol kann Ursache für Verdauungsbeschwerden und eine Bauchspeicherdrüsenentzündung sein. Für eine Beurteilung der Tauglichkeit eines Piloten ist eine totale Abklärung des Gebrauches beziehungsweise Missbrauches von Alkohol durchzuführen.
Ein Pilot, der einen einzelnen asymptomatischen großen Gallenstein aufweist, kann von der zuständigen Behörde nach Berücksichtigung der relevanten Umstände als tauglich beurteilt werden. Ein Pilot mit mehreren asymptomatischen Gallensteinen kann nur anlässlich einer Verlängerung oder Erneuerung eines Tauglichkeitszeugnisses von der zuständigen Behörde mit der Einschränkung OML oder OSL als tauglich beurteilt werden.
Eine entzündliche Erkrankung des Darmtraktes führt nicht zur Untauglichkeit, wenn die Krankheit in dauerhafte und stabile Remission gekommen ist und keine systemischen Steroide als Medikation erforderlich sind.
Nach einem bauchchirurgischen Eingriff besteht für mindestens drei Monate Untauglichkeit. Die zuständige Behörde kann bei Verlängerungs- und Erneuerungsuntersuchungen den Bewerber zu einem früheren Zeitpunkt als tauglich beurteilen, wenn eine völlige Wiederherstellung erfolgt ist. Der Bewerber muss hierzu asymptomatisch sein und das Risiko einer Zweitkomplikation oder eines Wiederauftretens der Erkrankung muss minimal sein.
Die Beurteilung von bösartigen Tumorerkrankungen in diesem System hat durch die zuständige Behörde zu erfolgen.
Anhang 4 zu den Unterabschnitten B und C
Stoffwechsel, Ernährung und endokrines System
(Siehe JAR-FCL 3.175, 3.395)
Stoffwechselmäßige, ernährungsbedingte und durch Salmonellen bedingte Erkrankungen haben Untauglichkeit zur Folge. Die zuständige Behörde kann den Bewerber als tauglich beurteilen, wenn die Erkrankungen keine nicht kompensierten Symptome mehr zeigen und diese mit oder ohne eine Ersatztherapie stabil erscheinen. Weiters muss der Bewerber durch einen Fachspezialisten in bestimmten Intervallen nachuntersucht werden.
Glukoseausscheidungen im Harn und ein abnormer Blutzuckerspiegel erfordern eine zusätzliche Abklärung. Die zuständige Behörde kann den Bewerber als tauglich beurteilen, wenn bei ihm ein normaler Glukosetoleranztest erhoben wurde (was eine niedrige Nierenschwelle für Glukose bedeutet) oder wenn die gestörte Glukosetoleranz ohne diabetische Pathologie durch Diät und regelmäßige Untersuchungen unter Kontrolle gehalten werden kann.
Die notwendige Therapie mit antidiabetischen Medikamenten macht untauglich. In bestimmten Fällen kann die zuständige Behörde den Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 bei Gebrauch von Biguaniden oder Alpha-Glukosidasehemmern mit der Einschränkung OML und den Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 2, mit oder ohne Einschränkung OSL als tauglich beurteilen. Nimmt der Bewerber zur Therapie seines Diabetes mellitus sulfonylharnstoffhältige Präparate ein, kann dieser von der zuständigen Behörde anlässlich einer Verlängerung oder Erneuerung eines Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 2 mit der Einschränkung OSL als tauglich beurteilt werden.
Das Vorliegen einer Morbus Addison Erkrankung macht untauglich. Die zuständige Behörde kann jedoch den Bewerber anlässlich einer Verlängerung oder Erneuerung eines Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 1 oder Erstausstellung sowie Verlängerung oder Erneuerung eines Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 2 als tauglich beurteilen, wenn vom Piloten Cortison mitgeführt wird, welches für die Zeit der Ausübung der mit der Lizenz verbunden Berechtigungen verfügbar ist. Erforderlichenfalls ist das Tauglichkeitszeugnis durch die zuständige Behörde mit der Einschränkung OML beziehungsweise OSL auszustellen.
Die Beurteilung von bösartigen Tumorerkrankungen in diesem System hat durch die zuständige Behörde zu erfolgen.
Anhang 5 zu den Unterabschnitten B und C
Hämatologie – Blut und Blutbildung
(siehe JAR-FCL 3.180 und 3.300)
Wenn im Rahmen einer Untersuchung eine Anämie festgestellt wird, die sich durch einen reduzierten Hämoglobinspiegel darstellt, ist eine weitere Abklärung der Ursachen dieser Anämie durch entsprechende weitere Untersuchungen durchzuführen. Die zuständige Behörde kann den Bewerber als tauglich beurteilen, wenn die primäre Ursache der Anämie zufrieden stellend behandelt wurde (zB Eisenmangel oder B12-Mangel) und der Hämatokrit über einem Wert von 32 % stabilisiert werden konnte, oder wenn eine geringgradige Thallassämie oder Hämoglobinopathie diagnostiziert wurde, ohne dass in der Vergangenheit Krisen der Erkrankung aufgetreten wären und wenn die volle funktionelle Kapazität des blutbildenden Systems nachgewiesen werden konnte.
Wenn im Rahmen der Untersuchung vergrößerte Lymphknoten gefunden wurden, ist eine weitere Abklärung dieser Lymphknotenvergrößerung durch entsprechende weitere Untersuchungen durchzuführen. Die zuständige Behörde kann den Bewerber als tauglich beurteilen, wenn eine infektiöse Erkrankung wieder völlig ausgeheilt ist oder ein Hodgkin´s- oder Non-Hodgkin´s-Lymphom hohen Grades durch die Behandlung in eine volle Remission gebracht werden konnte.
In Fällen chronischer Leukämie kann die zuständige Behörde den Bewerber als tauglich beurteilen. Es darf dabei keine Anamnese einer Involvierung des Zentralnervensystems vorliegen sowie die erforderliche Behandlung mit der Sicherheit der Luftfahrt vereinbar sein. Hämoglobin- und Thrombozytwerte müssen dabei zufrieden stellend sein. Regelmäßige Nachuntersuchungen sind durchzuführen.
Eine Vergrößerung der Milz erfordert weitere medizinische Abklärung. Die zuständige Behörde kann den Bewerber als tauglich beurteilen, wenn die Vergrößerung minimal und stabil ist und keine pathologischen Umstände mit dieser Milzvergrößerung einhergehen (wie zum Beispiel eine behandelte chronische Malaria) oder die Vergrößerung der Milz minimal ist und mit einem anderen akzeptablen Zustand (wie z. B. Hodgkin´s Lymphom in Remission) in Verbindung gebracht werden kann.
Wenn bei einem Piloten im Rahmen einer Untersuchung eine Polyzythämie festgestellt wird, erfordert dies eine weitere medizinische Abklärung dieser Erkrankung. Die zuständige Behörde kann den Bewerber als tauglich mit der Einschränkung OML beziehungsweise OSL beurteilen, wenn der Gesundheitszustand oder die Erkrankung als stabil bezeichnet werden kann und keine pathologischen Ursachen in Verbindung mit dieser Polyzythämie gefunden werden konnten.
Liegen bei einem Piloten signifikante Gerinnungsstörungen vor, ist eine weitere medizinische Abklärung durchzuführen. Die zuständige Behörde kann den Bewerber als mit der Einschränkung OML beziehungsweise OSL als tauglich beurteilen, wenn in der Vorgeschichte keine signifikanten Blutungen oder Thrombosenbildungen aufgetreten sind.
Die Beurteilung von bösartigen Tumorerkrankungen in diesem System hat durch die zuständige Behörde zu erfolgen.
Anhang 6 zu den Unterabschnitten B und C
Urogenitaltrakt – Harnorgane und Geschlechtsorgane
(siehe JAR-FCL 3.185 und 3.305)
Jede bei einem Piloten in der Harnanalyse festgestellte Abnormität erfordert eine weitere medizinische Abklärung.
Ein asymptomatischer Stein oder eine in der Vorgeschichte bekannte Nierenkolik erfordert eine weitere Abklärung. Während der laufenden Untersuchungen oder einer laufenden Behandlung kann die zuständige Behörde den Bewerber nur anlässlich einer Verlängerung oder Erneuerung des Tauglichkeitszeugnisses mit der Einschränkung OML beziehungsweise OSL als tauglich beurteilen. Nach einer erfolgreichen Behandlung kann der Bewerber von der zuständigen Behörde als tauglich ohne Einschränkung beurteilt werden. Sollten noch restliche Steine vorliegen, kann die zuständige Behörde den Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 mit der Einschränkung OML und den Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 2 mit oder ohne Einschränkung OSL als tauglich beurteilen.
Nach einem größeren urologisch–chirurgischen Eingriff besteht für mindestens drei Monate Untauglichkeit. Die zuständige Behörde kann für den Fall, dass der Bewerber völlig asymptomatisch ist und ein minimales Risiko für eine Zweitkomplikation oder das Wiederauftreten des ursprünglichen Problems besteht, den Bewerber als tauglich beurteilen.
Nierentransplantation oder totale Blasenentfernung macht untauglich, was die Erstausstellung eines Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 1 betrifft. Die zuständige Behörde kann den Bewerber bei einer Verlängerungs- oder Erneuerungsuntersuchung als tauglich beurteilen, wenn:
(a) das Nierentransplantat die Nierenfunktion völlig kompensiert und dieses Transplantat unter minimal immunsuppresiver Therapie toleriert wird, wobei in solchen Fällen liegt Tauglichkeit frühestens nach 12 Monaten vor;
(b) im Fall der totalen Blasenentfernung die Funktion zur Zufriedenheit wiederhergestellt ist ohne einen Hinweis auf ein Wiederauftreten der ursprünglichen Erkrankung und ohne einen Hinweis auf eine Infektion oder auf die ursprüngliche Erkrankung.
Die Beurteilung von bösartigen Tumorerkrankungen in diesem System hat durch die zuständige Behörde zu erfolgen.
Anhang 7 zu den Unterabschnitten B und C
Geschlechtskrankheiten und andere Infektionen
(siehe JAR-FCL 3.190 und 3.310)
Ein positiver HIV- Test macht untauglich
Die zuständige Behörde kann einen Bewerber nach einem positiven HIV-Test nur anlässlich einer Verlängerung oder Erneuerung des Tauglichkeitszeugnisses mit der Einschränkung OML oder OSL als tauglich beurteilen, wenn regelmäßige Kontrolluntersuchungen durchgeführt werden. Das Auftreten von AIDS oder mit AIDS verbundenen Symptomen macht untauglich.
Eine akute Syphilis macht untauglich. Beim Vorliegen der Primär und Sekundärstadien der Syphilis kann die zuständige Behörde den Bewerber nach erfolgreicher Behandlung und völliger Genesung als tauglich beurteilen.
Die Beurteilung von bösartigen Tumorerkrankungen in diesem System hat durch die zuständige Behörde zu erfolgen.
Anhang 8 zu den Unterabschnitten B und C
Gynäkologie und Geburtshilfe
(siehe JAR-FCL 3.195 und 3.315)
Die zuständige Behörde oder eine flugmedizinische Stelle nach Rücksprache mit der zuständigen Behörde kann bis zum Ablauf der 26. Schwangerschaftswoche nach Prüfung eines geburtshilflichen gynäkologischen Untersuchungsberichtes die Pilotin als tauglich beurteilen. Die zuständige Behörde oder die betreffende flugmedizinische Stelle hat eine schriftliche Information an die Pilotin und deren behandelnden Arzt über mögliche signifikante Komplikationen in der Schwangerschaft zur Verfügung zu stellen. Im Falle eines Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 1 ist dieses zeitlich begrenzt mit der Einschränkung OML zu versehen. Diese Einschränkung ist von der zuständigen Behörde oder der betreffenden flugmedizinischen Stelle in das Tauglichkeitszeugnis einzutragen und nach Beendigung der Schwangerschaft wieder zu entfernen. Die flugmedizinische Stelle hat gegebenenfalls die zuständige Behörde über Eintragung und Entfernung der Einschränkung zu informieren.2. Ein großer gynäkologisch-chirurgischer Eingriff macht für mindestens drei Monate untauglich. Die zuständige Behörde kann bei Verlängerungs- oder Erneuerungsuntersuchungen die Pilotin vor dem Ablauf von drei Monaten als tauglich beurteilen, wenn diese komplett frei von jeglichen Symptomen ist und nur ein geringes Risiko von neuerlichen Komplikationen oder Rückfällen besteht.
Die Beurteilung von bösartigen Tumorerkrankungen in diesem System hat durch die zuständige Behörde zu erfolgen.
Anhang 9 zu den Unterabschnitten B und C
Anforderungen an das Muskel- und Skelettsystem
(siehe JAR-FCL 3.200 und 3.320)
Liegt bei einem Piloten abnormaler Körperbau vor, eingeschlossen Fettleibigkeit oder Muskelschwäche, ist zur Gewährleistung der Sicherheit der Luftfahrt ein medizinischer Flugtest oder Simulatorflugtest durchzuführen. Besondere Aufmerksamkeit ist in diesem Zusammenhang den Notfallmaßnahmen und der Evakuierung zu widmen. Erforderlichenfalls ist das Tauglichkeitszeugnis von der zuständigen Behörde mit der Einschränkung OML, OSL oder OAL zu versehen.
Für den Fall, dass einem Pilot eine Extremität fehlt oder eine Extremität eingeschränkt funktioniert, kann die zuständige Behörde ihn nur bei Tauglichkeitszeugnissen der Klasse 2 oder Verlängerungs- und Erneuerungsuntersuchungen Klasse 1 gemäß JAR FCL 3.125 als tauglich beurteilen, vorausgesetzt, ein zufrieden stellender medizinischer Flug- oder Simulatorflugtest liegt vor.
Ein Pilot mit einer entzündlichen, infiltrativen, traumatischen oder degenerativen Erkrankung des Muskel- und/oder Skelettsystems kann durch die zuständige Behörde als tauglich beurteilt werden, vorausgesetzt, dass die Erkrankung in Remission ist und der Bewerber keine Medikation zu sich nimmt, die ihn untauglich macht, und er, wenn notwendig, einen zufrieden stellenden medizinischen Flug- oder Simulatorflugtest absolviert hat. Die zuständige Behörde hat das Tauglichkeitszeugnis mit den entsprechenden Einschränkungen (OML, OSL, OAL) auszustellen, falls dies für eine sichere Ausübung der mit der Lizenz verbundenen Berechtigungen erforderlich ist.
Die Beurteilung von bösartigen Tumorerkrankungen in diesem System hat durch die zuständige Behörde zu erfolgen.
Anhang 10 zu den Unterabschnitten B und C
Psychiatrische Anforderungen
(Vgl. JAR-FCL 3.205 und 3.325)
Eine bekannte schizophrene Erkrankung sowie schizotype oder wahnhafte Störungen haben Untauglichkeit zur Folge. Die zuständige Behörde kann jedoch den Bewerber als tauglich beurteilen, wenn die Diagnose nicht zutreffend oder ungenau war beziehungsweise im Falle einer einzelnen Episode eines Deliriums, vorausgesetzt, der Bewerber hat keine dauernden Schäden oder Beeinträchtigungen davongetragen.
Eine affektive Störung, die über einen längeren Zeitraum anhält, hat Untauglichkeit zur Folge. Die zuständige Behörde kann jedoch nach Berücksichtigung der individuellen Umstände des Falles den Bewerber als tauglich beurteilen. Insbesondere ist hier der Ausprägungsgrad und Schweregrad der Störung sowie die Abstinenz von psychotropen Substanzen über einen ausreichenden Zeitraum hinweg ausschlaggebend.
Eine einzelne selbstzerstörerische Handlung oder wiederholte selbstschädigende Handlungen machen untauglich. Nach umfangreicher Untersuchung der individuellen Umstände des Falles kann die zuständige Behörde den Bewerber als tauglich beurteilen, wobei die erforderlichen psychologischen und psychiatrischen Überprüfungen durchzuführen beziehungsweise ein neurologisches Gutachten einzuholen sind.
Geistige oder Verhaltensstörungen, hervorgerufen durch Alkohol oder andere toxische Substanzen, unabhängig von einer Abhängigkeit, haben Untauglichkeit zur Folge. Die zuständige Behörde kann jedoch den Bewerber nach einem Zeitraum von zwei Jahren nachweislicher Abstinenz von Alkohol und Drogen als tauglich beurteilen. Eine frühere Beurteilung als tauglich kann nur anlässlich einer Verlängerung oder Erneuerung des Tauglichkeitszeugnisses erfolgen. Die zuständige Behörde hat das Tauglichkeitszeugnis mit der Einschränkung OML oder OSL auszustellen, falls dies für eine sichere Ausübung der mit der Lizenz verbundenen Berechtigungen erforderlich ist. Entsprechend den Erfordernissen des Einzelfalles können die nötigen Behandlungen und Untersuchungen, die von der zuständigen Behörde festzulegen sind, Folgendes beinhalten:
(a) stationäre Behandlung für einige Wochen, gefolgt von
(b) Supervision durch einen Facharzt für das Sonderfach,
(c) langfristige Supervision; diese beinhaltet Bluttestproben und Peer Group Reporte, welche erforderlichenfalls auch zeitlich unbegrenzt gefordert werden können.
Anhang 11 zu den Unterabschnitten B und C
Neurologische Anforderungen
(Siehe JAR-FCL 3.210 und 3.330)
Jede stationäre oder progressive Erkrankung des Nervensystems, die bereits eine signifikante Symptomatik oder das Risiko einer solchen mit sich bringt, macht untauglich. Die zuständige Behörde kann jedoch einen Piloten als tauglich beurteilen, wenn dieser nur geringe funktionelle Verluste im Rahmen einer stationären Erkrankung aufweist und wenn eine volle Abklärung der Erkrankung durchgeführt wird.
Eine Vorgeschichte mit einer oder mehrerer Episoden von Verwirrtheit oder von Bewusstlosigkeit ohne ersichtlichen Grund macht untauglich. Bei einer einzelnen Episode einer solchen Verwirrtheit oder Bewusstlosigkeit kann die zuständige Behörde den Bewerber als tauglich beurteilen, wenn eine ausreichende Erklärung dafür gefunden werden kann. Wiederholtes Auftreten macht im Regelfall untauglich.
Anfallsweise epileptische Formenveränderungen im EEG und fokal auftretende langsame Wellen machen untauglich. Die zuständige Behörde kann den Bewerber nach den erforderlichen Untersuchungen als tauglich beurteilen.
Die Diagnose Epilepsie bei einem Piloten macht untauglich, außer es handelt sich um einen einmaligen Vorfall eines Symptoms einer gutartigen Epilepsie während der Kindheit mit nur sehr geringem Risiko eines Wiederauftretens sowie einer Zeitdauer von zehn Jahren ohne epileptischen Anfall und Behandlung. Ein Anfall oder mehrere konvulsive Anfälle nach dem Alter von fünf Jahren machen untauglich. Jedoch kann ein Pilot von der zuständigen Behörde als tauglich beurteilt werden, wenn ein akuter symptomatischer Anfall, der gemäß der Beurteilung eines Facharztes für Neurologie (§ 4 Abs. 3 Ärztegesetz) ein geringes Risiko eines Wiederauftretens hat, vorliegt.
Ein Bewerber, der eine einzelne affektive Epilepsieform (Anfallsattacke) hatte, die nach mindestens zehn Jahren ohne Behandlung nie wieder aufgetreten ist und bei der keine Anzeichen für eine fortgesetzte Disposition zur Epilepsie bestehen, kann durch die zuständige Behörde als tauglich beurteilt werden, wenn sich das Risiko einer weiteren Anfallsattacke innerhalb akzeptabler Grenzen befindet. Ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 muss in diesem Fall von der zuständigen Behörde mit der Einschränkung OML ausgestellt werden.
Jede Kopfverletzung bei einem Piloten, welche Bewusstlosigkeit zur Folge hatte oder mit einer Hirnverletzung verbunden war, muss von einem Facharzt für das Sonderfach untersucht und von der zuständigen Behörde beurteilt werden. Es muss eine völlige Wiederherstellung und ein niedriges Risiko (innerhalb akzeptabler Grenzen) eines epileptischen Anfalles beim Piloten vorliegen.
Die Beurteilung von Piloten mit einer Anamnese einer Verletzung des spinalen oder peripheren Nervensystems muss unter Berücksichtigung der Anforderungen an das Muskel-Skelett-System erfolgen.
Die Beurteilung bösartiger Tumorerkrankungen in diesem System hat durch die zuständige Behörde zu erfolgen. Ein bösartiger intrazerebraler Tumor macht jedenfalls untauglich.
Anhang 12 zu den Unterabschnitten B und C
Ophthalmologische Anforderungen
(siehe JAR-FCL 3.215 und 3.335)
| 1. |
|---|
(a) Die ophthalmologische Untersuchung für die Erstausstellung eines Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 1 ist von einem Facharzt für das Sonderfach durchzuführen.
(b) Die ophthalmologische Untersuchung für die Erstausstellung eines Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 2 ist von einem Facharzt für das Sonderfach oder von einer geeigneten flugmedizinischen Stelle durchzuführen. Alle abnormalen oder zweifelhaften Fälle müssen von einem Facharzt für das Sonderfach beurteilt werden. Bewerber, die für die Erfüllung der Sehanforderungen eine Sehhilfe benötigen, haben anlässlich der Untersuchung für die Erstausstellung eines Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 2 eine aktuelle Brillenverordnung vorzulegen.
Bei jeder Untersuchung für eine Verlängerung oder Erneuerung eines Tauglichkeitszeugnisses sind eine Begutachtung des Sehvermögens und eine Augenuntersuchung zum Ausschluss von Erkrankungen durchzuführen. Alle abnormalen oder zweifelhaften Fälle sind von einem Facharzt für das Sonderfach zu beurteilen.
Nicht Bestandteil dieses Anhanges.
Zustände und Befunde, die eine weiterführende ophthalmologische Untersuchung notwendig machen, sind insbesondere eine wesentliche Verschlechterung des unkorrigierten Visus, eine Verschlechterung des bestkorrigierten Visus, das Auftreten von Augenerkrankungen, Augenverletzungen oder Augenoperationen.
Die Beurteilung bösartiger Tumorerkrankungen in diesem Organsystem hat durch die zuständige Behörde zu erfolgen.
Anhang 13 zu den Unterabschnitten B und C
Sehvermögen
(siehe JAR-FCL 3.215, 3.220, 3.335 und 3.340)
Grundlage der Beurteilung des Auges ist die Refraktion und die funktionelle Leistungsfähigkeit.
| 2. |
|---|
(a) Klasse 1: Bewerber, welche die funktionellen Mindestanforderungen nur unter Verwendung einer Sehhilfe erfüllen können, können von der zuständigen Behörde als tauglich beurteilt werden, wenn der Refraktionsfehler +5/-6 Dioptrien nicht übersteigt und wenn:
(1) keine signifikanten krankhaften Veränderungen nachweisbar sind;
(2) die Fehlsichtigkeit optimal korrigiert ist;
(3) falls der Refraktionsfehler +3/-3 Dioptrien übersteigt, alle fünf Jahre eine entsprechende Kontrolluntersuchung durch einen Facharzt für das Sonderfach erfolgt.
(b) Klasse 1: Bewerber mit einem myopischen Refraktionsfehler von über 6 Dioptrien können bei Verlängerungs- und Erneuerungsuntersuchungen von der zuständigen Behörde als tauglich beurteilt werden, wenn:
(1) keine signifikanten krankhaften Veränderungen nachweisbar sind;
(2) die Fehlsichtigkeit optimal korrigiert ist;
(3) alle zwei Jahre Kontrolluntersuchungen durch einen Facharzt für das Sonderfach durchgeführt werden.
(c) Klasse 2: Liegt der Refraktionsfehler bei der Erstuntersuchung in einem Bereich von -5 bis -8 Dioptrien oder bei Verlängerungs- oder Erneuerungsuntersuchungen bei über -8 Dioptrien, kann die zuständige Behörde den Bewerber als tauglich beurteilen, wenn:
(1) keine signifikanten krankhaften Veränderungen nachweisbar sind;
(2) die Fehlsichtigkeit optimal korrigiert ist.
Astigmatismus bei Klasse 1: Ein Bewerber mit einer astigmatischen Komponente der Fehlsichtigkeit von über 3,0 Dioptrien kann bei Verlängerungs- und Erneuerungsuntersuchungen von der zuständigen Behörde als tauglich beurteilt werden, wenn:
(1) keine signifikanten krankhaften Veränderungen nachweisbar sind;
(2) die Fehlsichtigkeit optimal korrigiert ist;
(3) alle zwei Jahre Kontrolluntersuchungen durch einen Facharzt für das Sonderfach durchgeführt werden.
Nach Feststellung eines Keratokonus kann die zuständige Behörde den Bewerber für die Ausstellung eines Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 2 oder anlässlich einer Verlängerungs- oder Erneuerungsuntersuchung Klasse 1 als tauglich beurteilen, vorausgesetzt,
(a) Die Sehanforderungen werden mit Hilfe einer Sehhilfe vollständig erfüllt und
(b) Kontrolluntersuchungen werden von einem Facharzt für Ophthalmologie in regelmäßigen sechsmonatigen Abständen durchgeführt.
Anisometropie bei Klasse 1: Ein Bewerber mit einer 3,0 Dioptrien übersteigenden Anisometropie kann anlässlich einer Verlängerungs- oder Erneuerungsuntersuchung von der zuständigen Behörde als tauglich beurteilt werden, wenn:
(1) keine signifikanten krankhaften Veränderungen nachweisbar sind;
(2) die Fehlsichtigkeit optimal korrigiert ist;
(3) alle zwei Jahre Kontrolluntersuchungen durch einen Facharzt für das Sonderfach durchgeführt werden.
(a) Einäugigkeit
(1) Einäugigkeit macht untauglich für ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1.
(2) Die zuständige Behörde kann einen funktionell einäugigen Bewerber anlässlich einer Erstuntersuchung der Klasse 2 als tauglich beurteilen, wenn:
(a) die Einäugigkeit nach der Vollendung des fünften Lebensjahres eingetreten ist;
(b) zum Zeitpunkt der Untersuchung das funktionsfähige Auge Folgendes aufweist:
(i) Fernvisus (unkorrigiert) von zumindest 6/6;
(ii) keinen Refraktionsfehler;
(iii) keine Anamnese eines refraktiv-chirurgischen Eingriffes;
(iv) keine signifikante krankhafte Veränderung;
(c) ein Testflug mit einem geeigneten Piloten mit ausreichender Erfahrung zufrieden stellend verlaufen ist;
(d) die zuständige Behörde die für die sichere Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen erforderlichen Einschränkungen festgelegt hat.
| (3) |
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(a) Bei einer Verlängerung oder Erneuerung eines Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 2 kann die zuständige Behörde den Bewerber als tauglich beurteilen, wenn das Grundleiden gemäß der Beurteilung eines Facharztes für das Sonderfach akzeptabel ist und ein Testflug mit einem geeigneten Piloten mit ausreichender Erfahrung zufrieden stellend verläuft. Die zuständige Behörde hat die für die sichere Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen erforderlichen Einschränkungen festzulegen.
(b) Liegt die zentrale Sehschärfe eines Auges unter der in JAR-FCL 3.220 festgelegten Grenzwerten, kann die zuständige Behörde nur anlässlich einer Verlängerung oder Erneuerung eines Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 1 den Bewerber als tauglich beurteilen, wenn das beidäugige Gesichtsfeld normal ist und die zugrunde liegenden krankhaften Veränderungen gemäß der Beurteilung eines Facharztes für das Sonderfach akzeptabel sind. Darüber hinaus ist ein zufrieden stellender Testflug durchzuführen und das Tauglichkeitszeugnis mit der Einschränkung OML auszustellen.
(c) Liegt das Sehvermögen eines Auges unter der in JAR-FCL 3.340 festgelegten Grenzwerten, kann die zuständige Behörde nur anlässlich einer Verlängerung oder Erneuerung eines Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 2 den Bewerber als tauglich beurteilen, wenn die zugrunde liegenden krankhaften Veränderungen und das Sehvermögen des anderen Auges nach Beurteilung durch einen Facharzt für das Sonderfach akzeptabel sind und ein allenfalls erforderlicher Testflug zufrieden stellend verläuft.
(d) Ein Bewerber mit einer Beeinträchtigung des Gesichtsfeldes kann von der zuständigen Behörde als tauglich beurteilt werden, wenn das beidäugige Gesichtsfeld normal und die zugrunde liegende krankhafte Veränderung sich innerhalb akzeptabler Grenzen befindet.
Heterophorien. Der Bewerber ist von einem Facharzt für das Sonderfach zu untersuchen. Die Fusionsreserven sind mit anerkannten Methoden zu testen.
Nach refraktiv-chirurgischen Eingriffen kann der Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 oder Klasse 2 von der zuständigen Behörde als tauglich beurteilt werden, vorausgesetzt,
(a) die präoperative Fehlsichtigkeit im Sinne von JAR-FCL 3.220(b) und 3.340(b) war für die Tauglichkeit Klasse 1 geringer als +5/-6 Dioptrien und für Tauglichkeit Klasse 2 geringer als +5/-8 Dioptrien;
(b) der Eingriff hat zu ausreichend stabilen Refraktionsverhältnissen (Tagesschwankungen unter 0,75 Dioptrien) geführt;
(c) die Untersuchung des Auges zeigt keine postoperativen Komplikationen;
(d) Es besteht keine erhöhte Blendempfindlichkeit;
(e) das Kontrastsehen ist unter mesoptischen Bedingungen nicht herabgesetzt;
(f) eine Kontrolluntersuchung durch einen Facharzt für das Sonderfach wird erforderlichenfalls durchgeführt.
| 9. |
|---|
(a) Kataraktoperationen. Die zuständige Behörde kann Piloten drei Monate nach der Operation als tauglich Klasse 1 oder Klasse 2 beurteilen, wenn die sichere Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen gewährleistet ist.
(b) Netzhautchirurgische Eingriffe. Die zuständige Behörde kann Piloten frühestens sechs Monate nach erfolgreicher Operation der Netzhaut als tauglich beurteilen. Nach einer Lasertherapie kann eine Beurteilung als tauglich durch die zuständige Behörde auch zu einem früheren Zeitpunkt erfolgen, wenn die sichere Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen gewährleistet ist. Die erforderlichen Kontrolluntersuchungen sind von der zuständigen Behörde festzulegen.
(c) Glaukomoperationen. Die zuständige Behörde kann anlässlich einer Tauglichkeitsuntersuchung Klasse 2 und einer Verlängerungs- oder Erneuerungsuntersuchung Klasse 1 frühestens sechs Monate nach erfolgreicher Operation den Bewerber als tauglich beurteilen. Die erforderlichen Kontrolluntersuchungen sind von der zuständigen Behörde festzulegen.
Anhang 14 zu den Unterabschnitten B und C
Farberkennung
(siehe JAR-FCL 3.225 und 3.345)
Die Untersuchung anhand der pseudoisochromatischen Tafel nach Ishihara (Version mit 24 Tafeln) gilt als bestanden, wenn die ersten 15 Tafeln ohne Unsicherheit und Zögern (weniger als 3 Sekunden pro Tafel) völlig korrekt bestimmt werden. Die Tafeln sind in zufälliger Reihenfolge vorzulegen. Die entsprechenden Beleuchtungsbedingungen sind einzuhalten.
Die Bewerber, die den Ishihara-Test nicht bestehen, müssen nach einer der folgenden Methoden untersucht werden:
(a) Anomaloskopie (Nagel oder Äquivalent). Dieser Test gilt als bestanden, wenn sich der Bewerber als Trichromat erweist und die Einstellbreite nicht mehr als 4 Skalenteile beträgt, oder durch
(b) Untersuchung mit der Signallaterne. Dieser Test gilt als bestanden, wenn der Bewerber bei der Untersuchung an einer anerkannten Signallaterne wie Holmes Wright, Beynes oder Spectrolux alle Farben ohne Fehler richtig benennt.
Anhang 15 zu den Unterabschnitten B und C
Otorhinolaryngologische Anforderungen
(siehe JAR-FCL 3.230 und 3.350)
Bei der Untersuchung für die Erstausstellung eines Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 1 ist eine umfassende HNO-Untersuchung von einem flugmedizinischen Zentrum oder von einem Facharzt für das Sonderfach mit entsprechenden Kenntnissen in HNO-Flugmedizin durchzuführen.
Alle abnormalen oder zweifelhaften Fälle innerhalb des HNO-Faches sind von einem Facharzt für das Sonderfach mit entsprechenden Kenntnissen in HNO-Flugmedizin zu beurteilen.
Die zuständige Behörde kann einen Piloten mit einer einzelnen trockenen Trommelfellperforation nicht infektiösen Ursprungs, die die normale Funktion des Ohres nicht beeinträchtigt, als tauglich beurteilen.
Bei Vorhandensein von Spontan- oder Positionsnystagmus ist eine komplette Vestibularisuntersuchung durch einen Facharzt für das Sonderfach durchzuführen. In solchen Fällen führt eine signifikante Abweichung der vestibulären kalorischen oder Drehreaktionen jedenfalls zur Untauglichkeit. Bei Verlängerungs- oder Erneuerungsuntersuchungen müssen abnormale vestibuläre Reaktionen in ihren klinischen Zusammenhang durch die zuständige Behörde beurteilt werden.
Bösartige Erkrankungen dieses Systems sind von der zuständigen Behörde zu beurteilen.
Anhang 16 zu den Unterabschnitten B und C
Anforderungen an das Hörvermögen
(siehe JAR-FCL 3.235 und 3.355)
Die Reintonaudiometrie muss wenigstens die Frequenzen von 500 bis 3000 Hz beinhalten. Die Schwellen müssen für folgende Frequenzen bestimmt werden: 500 Hz, 1000 Hz, 2000 Hz und 3000 Hz.
| 2. |
|---|
(a) Fälle von Hypoacusis müssen von der zuständigen Behörde beurteilt werden.
(b) Wenn ausreichendes Hörvermögen bei einem Störgeräusch, das den normalen Arbeitsbedingungen während aller Flugphasen im Cockpit entspricht, vorliegt, kann die zuständige Behörde den Bewerber anlässlich einer Verlängerungs- oder Erneuerungsuntersuchung als tauglich beurteilen.
Anhang 17 zu den Unterabschnitten B und C
Psychologische Anforderungen
(Vgl. JAR-FCL 3.240 und 3.360)
Indikation
2 Psychologische Kriterien
Anhang 18 zu Unterabschnitt B und C
Dermatologische Anforderungen
(siehe JAR-FCL 3.245 und 3.365)
Jede Erkrankung der Haut, die Schmerzen, Beschwerden, Irritationen oder Juckreiz verursacht, kann Piloten von ihren Aufgaben ablenken und somit die Sicherheit der Luftfahrt gefährden.
Jede dermatologische Behandlung durch Bestrahlung oder Medikamente, kann systemische Nebenwirkungen haben und erfordert eine Abklärung und die Beurteilung durch die zuständige Behörde. Das Tauglichkeitszeugnis ist, falls dies für eine sichere Ausübung der mit der Lizenz verbundenen Berechtigungen erforderlich ist, mit der Einschränkung OML oder OSL auszustellen.
Bösartige oder Vorstufen bösartiger Tumorerkrankungen der Haut:
(a) Ein bösartiges Melanom, ein Plattenepithelkarzinom, ein Morbus Bowen und Morbus Pagent machen untauglich. Die zuständige Behörde kann in diesen Fällen den Bewerber als tauglich beurteilen, wenn Läsionen vollständig entfernt wurden und regelmäßige Nachuntersuchungen durchgeführt werden, die Tumorfreiheit und die Rezidivfreiheit des Bewerbers ausweisen.
(b) Ein Basaliom, ein Keratoakantom oder aktinische Keratosen bedürfen einer entsprechenden Behandlung, um die Tauglichkeit erhalten zu können.
Andere Erkrankungen der Haut, wie:
(a) Akutes oder disseminiertes chronisches Ekzem,
(b) Retikulosen der Haut,
(c) Dermatologische Aspekte einer Allgemeinerkrankung, und ähnliche Erkrankungen erfordern vor der Beurteilung des Piloten durch die zuständige Behörde als tauglich eine entsprechende Behandlung der Grundkrankheit.
Die Beurteilung von bösartigen Tumorerkrankungen in diesem System hat durch die zuständige Behörde zu erfolgen.
Anhang 19 zu den Unterabschnitten B und C
Onkologie – Erkrankungen an einem bösartigen Tumor
(siehe JAR-FCL 3.246 und 3.370)
Im Falle von Tauglichkeitszeugnissen der Klasse 1 kann die zuständige Behörde und im Falle von Tauglichkeitszeugnissen der Klasse 2 eine flugmedizinische Stelle nach Rücksprache mit der zuständigen Behörde einen Piloten als tauglich beurteilen, wenn:
(a) keine Hinweise auf das Fortbestehen einer bösartigen Tumorerkrankung nach erfolgter Behandlung vorliegen;
(b) nach Abschluss der Behandlung genügend Zeit, abhängig vom Tumortyp, vergangen ist;
(c) das Risiko einer plötzlichen Fluguntauglichkeit durch Rückfall oder Metastasenbildung innerhalb akzeptabler Grenzen liegt;
(d) wenn keine Hinweise auf Kurz- oder Langzeitfolgen einer Behandlung vorliegen, wobei besondere Aufmerksamkeit den Auswirkungen einer antrhrazyklinhältigen Chemotherapie zu widmen ist;
(e) entsprechende Nachbehandlungsmaßnahmen erfolgen.
Das Tauglichkeitszeugnis ist, falls dies für eine sichere Ausübung der mit der Lizenz verbundenen Berechtigungen erforderlich ist, von der zuständigen Behörde mit der Einschränkung OML oder OSL auszustellen.
Anlage 2
Bestimmungen betreffend die Tauglichkeit (JAR-FCL 3)
UNTERABSCHNITT A – Allgemeine Anforderungen
JAR-FCL 3.015 Anerkennung von Lizenzen, Berechtigungen, Anerkennungen, Genehmigungen oder Zeugnissen
(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.015)
(a) Gemäß JAR-FCL von JAA-Mitgliedstaaten erteilte Lizenzen, Berechtigungen oder Zeugnisse
(1) Wenn jemand mit einer Lizenz, mit einer Berechtigung, oder mit einem Zeugnis eines JAA-Mitgliedstaates in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der JAR-FCL und den zugehörigen Vorschriften ausgestattet ist, sind solche ausländischen Lizenzen, Berechtigungen oder Zeugnisse den entsprechenden österreichischen Lizenzen, Berechtigungen oder Zeugnissen gemäß § 40 Luftfahrtgesetz, BGBl. Nr. 253/1957 (LFG) idgF gleichgestellt.
JAR-FCL 3.025 Gültigkeit von Lizenzen und Berechtigungen
(a) Gültigkeit der Lizenz und Verlängerung einer Berechtigung
(1) Die Gültigkeit der Lizenz wird durch die Gültigkeit der darin eingetragenen Berechtigungen und des Tauglichkeitszeugnisses bestimmt.
(2) Bei Erteilung, Verlängerung oder Erneuerung einer Berechtigung kann die zuständige Behörde die Gültigkeitsdauer der Berechtigung bis zum Ende des Monats, in dem die Gültigkeit andernfalls ablaufen würde, ausdehnen. Dieses Datum bleibt das Ablaufdatum der Gültigkeitsdauer der Berechtigung.
JAR-FCL 3.035 Flugmedizinische Tauglichkeit
(a) Flugmedizinische Tauglichkeit
(b) Erfordernis eines Tauglichkeitszeugnisses
(c) Flugmedizinische Verfahrensweisen
(d) Einschränkung der Musterberechtigung (Operational Multicrew Limitation/OML – nur Klasse 1)
(1) Die Einschränkung „gültig nur für eine Tätigkeit als oder mit qualifiziertem Kopiloten“ (OML) hat zu erfolgen, wenn der Inhaber eines Berufs- oder Linienpilotenscheines die Anforderungen für das flugmedizinische Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 nicht vollständig erfüllt, jedoch von der zuständigen Behörde als tauglich beurteilt wird, weil sich die verminderte Tauglichkeit im Rahmen des akzeptierten Ausfallsrisikos befindet. Diese Einschränkung ist von der zuständigen Behörde im Rahmen des Flugbetriebes mit zwei Piloten festzulegen. Eine solche Einschränkung des Tauglichkeitszeugnisses ist von der zuständigen Behörde durch einen Vermerk auf dem Tauglichkeitszeugnis festzulegen und kann nur von dieser wieder aufgehoben werden.
(2) Der andere Pilot muss über die entsprechende Musterberechtigung verfügen, darf höchstens 60 Jahre alt sein und muss Inhaber eines Tauglichkeitszeugnisses ohne die Einschränkung OML sein.
(e) Operationelle Multicrew Einschränkung für Prüfer (Operational Multicrew Limitation für FE – nur Klasse 1)
(1) Die Einschränkung OML für einen FE hat zu erfolgen, wenn er nicht völlig den Anforderungen des Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 1 entspricht, jedoch von der zuständigen Behörde als tauglich beurteilt wird, weil sich die verminderte Tauglichkeit im Rahmen des akzeptierten Ausfallsrisikos befindet. Eine solche Einschränkung wird von der zuständigen Behörde durch einen Vermerk auf dem Tauglichkeitszeugnis festgelegt und kann nur von dieser wieder aufgehoben werden.
(2) Das andere Besatzungsmitglied muss über ein Tauglichkeitszeugnis ohne die Einschränkung OML verfügen.
(f) Operationelle Sicherheitspiloten-Einschränkung (Operational Safety Pilot Limitation/OSL – nur Klasse 2). Ein Sicherheitspilot ist ein Pilot, der als verantwortlicher Pilot (PIC) Flugzeuge der entsprechenden Klasse oder Musters führen darf und am Bord eines mit Doppelsteuer ausgerüsteten Luftfahrzeuges mitfliegt, um die Kontrolle für den Fall zu übernehmen, dass der mit dieser flugmedizinischen Einschränkung versehene verantwortliche Pilot plötzlich untauglich wird. Eine solche Einschränkung des Tauglichkeitszeugnisses ist von der zuständigen Behörde durch einen Vermerk auf dem Tauglichkeitszeugnis festzulegen und kann nur von dieser wieder aufgehoben werden.
JAR-FCL 3.040 Verminderung der flugmedizinischen Tauglichkeit
(a) Der Inhaber eines Tauglichkeitszeugnisses darf die mit seiner Lizenz verbundenen Berechtigungen nicht ausüben, wenn er eine Verminderung seiner flugmedizinischen Tauglichkeit feststellt, aus der sich Zweifel an einer sicheren Ausübung seiner Tätigkeit als Pilot ergeben. In solchen Fällen ist der Rat der zuständigen Behörde oder einer flugmedizinischen Stelle einzuholen.
(b) Der Inhaber eines Tauglichkeitszeugnisses darf nur dann verschreibungspflichtige oder nichtverschreibungspflichtige Arzneimittel zu sich nehmen oder sich einer andersartigen Behandlung unterziehen, wenn er vollkommen sicher ist, dass das betreffende Arzneimittel oder die Behandlung ihn in der sicheren Ausübung der mit seiner Lizenz verbundenen Berechtigungen nicht beeinträchtigt. Sollten in dieser Hinsicht Zweifel bestehen, ist der Rat der zuständigen Behörde oder einer flugmedizinischen Stelle einzuholen.
(c) Der Inhaber eines Tauglichkeitszeugnisses hat in folgenden Fällen ohne ungebührliche Verzögerung jedenfalls den Rat der zuständigen Behörde oder einer flugmedizinischen Stelle einzuholen:
(1) nach einem stationären Klinik- oder Krankenhausaufenthalt von mehr als 12 Stunden Dauer; oder
(2) nach einem chirurgischen Eingriff oder einer invasiven Maßnahme, oder
(3) bei regelmäßiger Einnahme von Arzneimitteln,
(4) wenn festgestellt wird, dass das ständige Tragen einer korrigierenden Sehhilfe erforderlich ist und
(5) nach einem erheblichen Unfall.
| (d) |
|---|
(1) Der Inhaber eines Tauglichkeitszeugnisses, der
(i) unter einer erheblichen Verletzung leidet, die eine Tätigkeit als Flugbesatzungsmitglied nicht zulässt, oder
(ii) unter einer Erkrankung leidet, die eine Tätigkeit als Flugbesatzungsmitglied für mindestens 21 Tage nicht zulässt, oder
(iii) schwanger ist,
muss die zuständige Behörde oder eine flugmedizinische Stelle, die in Folge die zuständige Behörde darüber in Kenntnis zu setzen hat, schriftlich über eine solche Verletzung oder Schwangerschaft sowie bei einer Erkrankung über den Ablauf der 21 Tage unverzüglich informieren. Das Tauglichkeitszeugnis wird vom Zeitpunkt des Auftretens der Verletzung, oder bei Ablauf der 21 Tage nach Auftreten der Erkrankung oder ab Bestätigung der Schwangerschaft als ruhend angesehen.
(2) Im Falle einer Verletzung oder Erkrankung ist das Ruhen des Tauglichkeitszeugnisses durch eine flugmedizinische Stelle nach Rücksprache mit der zuständigen Behörde aufzuheben, wenn dessen Inhaber durch eine flugmedizinische Stelle untersucht und von der flugmedizinischen Stelle oder der zuständigen Behörde als tauglich beurteilt worden ist, seine Tätigkeit als Pilot wieder aufzunehmen oder wenn, falls die Tauglichkeit des Piloten nicht in Zweifel steht, die flugmedizinische Stelle oder die zuständige Behörde dem Inhaber des Tauglichkeitszeugnisses mitteilt, dass auf eine Untersuchung verzichtet werden kann.
(3) Im Falle einer Schwangerschaft kann das Ruhen des Tauglichkeitszeugnisses durch eine flugmedizinische Stelle nach Rücksprache mit der zuständigen Behörde vorbehaltlich der zur Wahrung der Sicherheit der Luftfahrt erforderlichen Einschränkungen (siehe JAR-FCL 3.195(c) und JAR-FCL 3.315(c)) und vorbehaltlich der anzuwendenden arbeitnehmerschutzrechtlichen Vorschriften für einen bestimmten Zeitraum aufgehoben werden. Wird eine schwangere Pilotin, die über einen Berufs- oder Linienpilotenschein verfügt, als tauglich beurteilt, hat eine Einschränkung OML zu erfolgen. Das Ruhen des Tauglichkeitszeugnisses ist dauerhaft aufgehoben, wenn die Inhaberin nach Beendigung der Schwangerschaft von einer flugmedizinischen Stelle untersucht und als tauglich beurteilt wurde, ihre Tätigkeit als Pilotin wieder aufzunehmen. Falls auf Grund der Schwangerschaft eine Einschränkung OML erfolgte, kann diese Einschränkung von der flugmedizinischen Stelle aufgehoben werden, worüber die zuständige Behörde durch die flugmedizinische Stelle zu informieren ist.
JAR-FCL 3.046 Medizinische Sonderfälle
In Fällen, in denen Fortschritte der medizinischen Wissenschaft neue Techniken, Medikamente oder Behandlungsmethoden hervorbringen, die bei einem Piloten eine Beurteilung als tauglich ermöglichen, der gemäß den Bestimmungen dieser Anlage als untauglich zu beurteilen wäre, kann die zuständige Behörde, sofern die Sicherheit der Luftfahrt gewährleistet ist, das entsprechende Tauglichkeitszeugnis ausstellen. Die zuständige Behörde hat dabei die für solche Fälle von den Joint Aviation Authorities vorgesehenen Verfahren zu beachten. Die zuständige Behörde hat den betroffenen Piloten darüber zu informieren, inwiefern von anderen JAA-Mitgliedstaaten für ihn Einschränkungen bei der Ausübung der Rechte aus seiner Lizenz auferlegt werden. In der betreffenden Lizenz und im Tauglichkeitszeugnis ist von der zuständigen Behörde unter Punkt XIII der Vermerk „Ausgestellt als Ausnahme gemäß JAR-FCL 3.046“ einzutragen.
JAR-FCL 3.060 Einschränkungen für Piloten nach Vollendung des 60. Lebensjahres
(a) 60–64 Jahre. Der Inhaber einer Lizenz darf nach Vollendung des 60. Lebensjahres nicht mehr als Pilot von Luftfahrzeugen bei der gewerblichen Beförderung tätig sein, es sei denn:
(1) er ist Mitglied einer Flugbesatzung, die aus mehreren Piloten besteht und gleichzeitig
(2) keiner der anderen Piloten das 60. Lebensjahr vollendet hat.
(b) 65 Jahre. Der Inhaber eine Lizenz darf nach Vollendung des 65. Lebensjahres nicht mehr als Pilot von Luftfahrzeugen bei der gewerblichen Beförderung tätig sein.
(c) Betreffend die Varianten zu den Bestimmungen lit. (a) und (b) ist Anhang 1 zu Anlage 1 JAR-FCL 1.060 anzuwenden.
JAR-FCL 3.065 Ausstellerstaat der Lizenz
(a) Der Bewerber hat der zuständigen Behörde die ordnungsgemäße Erfüllung aller Anforderungen für die Erteilung einer Lizenz nachzuweisen. Diese gilt als zuständige Behörde des „Ausstellerstaates der Lizenz“.
(b) Unter Bedingungen, die von der zuständigen Behörde mit der Behörde eines anderen JAA-Mitgliedstaates vereinbart werden können, kann ein Bewerber, der seine Ausbildung im Zuständigkeitsbereich einer solchen ausländischen Behörde begonnen hat, die Ausbildung im Inland beenden.
Diese Vereinbarung kann enthalten:
(1) die theoretische Ausbildung und Theorieprüfungen;
(2) flugmedizinische Untersuchung und Beurteilung;
(3) den praktischen Teil der Flugausbildung und praktische Prüfungen,
(c) Weitere mit einer Lizenz verbundene Berechtigungen können in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der JAR-FCL in jedem JAA-Mitgliedstaat erworben werden und werden von der zuständigen Behörde des Ausstellerstaates der Lizenz in diese eingetragen.
(d) Als administrative Erleichterung für den Inhaber einer gemäß den Bestimmungen der JAR-FCL ausgestellten ausländischen Lizenz kann dieser zu einem späteren Zeitpunkt, zum Beispiel bei einer Verlängerung, bei der zuständigen Behörde beantragen, dass die Zuständigkeit für die Lizenz auf die zuständige Behörde übertragen wird, vorausgesetzt, dass der Inhaber der Lizenz im Inland in einem Arbeitsverhältnis steht oder seinen Wohnsitz dort hat (siehe Anlage 1 JAR-FCL 1.070). Die zuständige Behörde tritt dann an die Stelle der zuständigen Behörde des Ausstellerstaates der Lizenz und übernimmt die Verantwortung für die Ausstellung der Lizenz gemäß Ziffer (a).
(e) Der Bewerber darf immer im Besitz nur eines gemäß dieser Anlage (JAR-FCL 3) ausgestellten Tauglichkeitszeugnisses sein.
JAR-FCL 3.080 Aeromedical Section (AMS)
(a) Einrichtung. Die zuständige Behörde hat einen oder mehrere autorisierte flugmedizinische Sachverständige, die über entsprechende Erfahrung im Bereich der Flugmedizin verfügen, zu beschäftigen. Diese autorisierten flugmedizinischen Sachverständigen bilden die Aeromedical Section (AMS).
(b) Ärztliche Verschwiegenheitspflicht. Die zuständige Behörde hat zu gewährleisten, dass die ärztliche Verschwiegenheitspflicht sowie die Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit jederzeit beachtet werden. Alle mündlichen und schriftlichen Berichte sowie elektronisch gespeicherten Daten, welche die Tauglichkeit von Inhabern von Lizenzen oder Bewerber um eine Lizenz betreffen, dürfen von der zuständigen Behörde nur in Verfolgung der in § 33 Abs. 4 LFG genannten Ziele und von der flugmedizinischen Stelle nur zur Beurteilung der Tauglichkeit des betreffenden Piloten verwendet werden. Der betroffenen Person ist von der zuständigen Behörde jederzeit Zugang zu ihren medizinischen Daten zu gewähren.
JAR-FCL 3.085 Flugmedizinisches Zentrum (AMC)
Die Autorisierung eines Flugmedizinischen Zentrums (Aeromedical Centre/AMC) hat durch schriftlichen Bescheid der zuständigen Behörde zu erfolgen und ist auf drei Jahre zu befristen. Das Flugmedizinische Zentrum muss:
(a) seinen Sitz im Inland haben und mit einer Krankenanstalt im Sinne des § 1 des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten (KAKuG), BGBl. Nr. 1/1957 idgF., dauerhaft zusammenarbeiten;
(b) sich mit klinischer Flugmedizin und damit zusammenhängenden Tätigkeitsfeldern beschäftigen;
(c) durch einen autorisierten flugmedizinischen Sachverständigen (AME) mit entsprechender Erfahrung geführt werden, der für die Koordinierung der Ergebnisse der flugmedizinischen Untersuchungen verantwortlich und zur Unterzeichnung flugmedizinischer Berichte an die zuständige Behörde sowie die Unterzeichnung von Tauglichkeitszeugnissen berechtigt ist (medizinischer Leiter des AMC). Das flugmedizinische Zentrum hat über entsprechend flugmedizinisch geschultes und im Bereich der Flugmedizin erfahrenes medizinisches Personal verfügen;
(d) mit medizinisch-technischer Ausrüstung ausgestattet sein, um die erforderlichen umfassenden flugmedizinischen Untersuchungen durchführen zu können.
Die zuständige Behörde hat das Flugmedizinische Zentrum hinsichtlich des Fortbestehens der Voraussetzungen gemäß lit. (a) bis (d) sowie hinsichtlich der Einhaltung der bei der Ausübung der dem Flugmedizinischen Zentrum zukommenden Befugnisse einzuhaltenden Verpflichtungen zu beaufsichtigen. Festgestellte Mängel sind dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie mitzuteilen. Dieser hat die Autorisierung des Flugmedizinischen Zentrums gegebenenfalls gemäß § 34 Abs. 6 LFG zu widerrufen.
JAR-FCL 3.090 Autorisierter flugmedizinischer Sachverständiger (AME)
(a) Autorisierung. Die zuständige Behörde hat in ausreichender Anzahl flugmedizinische Sachverständige (Authorised Medical Examiners/AMEs) innerhalb Österreichs, die berechtigt sind den ärztlichen Beruf im Sinne der Bestimmungen des Ärztegesetzes 1998, BGBl. I Nr. 169/1998 idgF auszuüben, durch schriftlichen Bescheid zu autorisieren. Ärzte, die in einem Nicht-JAA-Mitgliedstaat ansässig sind und als autorisierte flugmedizinische Sachverständige nach JAR-FCL anerkannt werden möchten, können eine Autorisierung als flugmedizinischer Sachverständiger bei der zuständigen Behörde beantragen und von dieser als flugmedizinischer Sachverständiger autorisiert werden. Der solcherart autorisierte flugmedizinische Sachverständige steht unter Aufsicht der zuständigen Behörde. Die Befugnisse eines solcherart autorisierten flugmedizinischen Sachverständigen sind für flugmedizinische Tauglichkeitszeugnisse der Klasse 1 auf Fälle von regelmäßig wiederkehrenden Verlängerungs- und Erneuerungsuntersuchungen beschränkt.
(b) Anzahl und Verteilung der autorisierten flugmedizinischen Sachverständigen. Die zuständige Behörde hat bei der Autorisierung der flugmedizinischen Sachverständigen die geographische Verteilung und Anzahl der im Inland ansässigen Piloten zu berücksichtigen.
(c) Zugang zu den flugmedizinischen Daten. Die zuständige Behörde ist berechtigt und verpflichtet, einem AME, der für die Koordinierung von Untersuchungsergebnissen und die Unterfertigung der Tauglichkeitszeugnisse verantwortlich ist, die Dokumentation über vergangene Untersuchungen einer Person zur Verfügung zu stellen, insofern dies zur Beurteilung der Tauglichkeit dieser Person anlässlich einer neuerlichen Untersuchung erforderlich ist.
(d) Ausbildung. Ein AME muss berechtigt sein, den ärztlichen Beruf im Sinne der Bestimmungen des Ärztegesetzes 1998 auszuüben und hat eine Ausbildung im Bereich der Flugmedizin im Sinne der folgenden Bestimmungen nachzuweisen. Für eine Autorisierung von flugmedizinischen Sachverständigen für flugmedizinische Untersuchungen für Tauglichkeitszeugnisse der Klasse 1 sind jedenfalls praktische Kenntnisse und Erfahrungen in Bezug auf die Bedingungen, unter denen Inhaber von Lizenzen ihre Berechtigungen ausüben, erforderlich.
(1) Grundausbildung in Flugmedizin
(i) Die Grundausbildung für Ärzte, die für die flugmedizinische Untersuchung und Beurteilung von Piloten, die ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 2 benötigen, berechtigt sind, muss mindestens 60 Stunden Ausbildung im Hinblick auf die für die angestrebte Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse einschließlich praktischer Erfahrung in flugmedizinischen Untersuchungstechniken beinhalten.
(ii) Der Grundausbildung in Flugmedizin ist mit einer entsprechenden Prüfung abzuschließen. Über den erfolgreichen Abschluss ist dem Teilnehmer von der ausbildenden Stelle ein Zeugnis auszustellen.
(iii) Nicht Bestandteil dieser Bestimmungen.
(2) Aufbauende Ausbildung in Flugmedizin
(i) Die aufbauende Ausbildung in Flugmedizin für AMEs, die für die flugmedizinische Untersuchung und Beurteilung von Piloten, die ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 benötigen, berechtigt sind, muss mindestens 120 Stunden Theorie (zusätzlich 60 Stunden zur Grundausbildung) im Hinblick auf die für die angestrebte Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse einschließlich praktischer Arbeit, flugmedizinischer Ausbildungstätigkeit sowie dem Besuchen flugmedizinischer Zentren, Kliniken, Forschungseinrichtungen, Flugverkehrskontrollseinrichtungen, Flugübungsgeräten, Flughäfen und sonstigen Einrichtungen der gewerblichen Luftfahrt umfassen. Ausbildung und praktische Tätigkeit können sich über einen Zeitraum von bis zu drei Jahren erstrecken. Die abgeschlossene Grundausbildung im Bereich Flugmedizin ist Zugangsvoraussetzung für die aufbauende Ausbildung.
(ii) Die aufbauende Ausbildung in Flugmedizin muss eine abschließende Prüfung beinhalten; den erfolgreichen Teilnehmern ist von der ausbildenden Stelle ein Zeugnis auszustellen.
(iii) Nicht Bestandteil dieser Bestimmungen.
(3) Auffrischungsausbildung in Flugmedizin. Während der Gültigkeitsdauer seiner Autorisierung ist der AME verpflichtet, 20 Stunden flugmedizinische Auffrischungsausbildung in Bezug auf jene Kenntnisse, die für die Ausübung seiner Befugnisse erforderlich sind, zu absolvieren. Davon haben mindestens sechs Stunden unter der ummittelbaren Aufsicht zuständigen Behörde zu erfolgen. Wissenschaftliche Tagungen, Kongresse und Flugerfahrung können gemäß den Vorgaben der zuständigen Behörde auf die zu absolvierenden Ausbildungsstunden angerechnet werden.
(e) Autorisierung. Ein AME ist durch die zuständige Behörde mit einem schriftlichen, auf drei Jahre zu befristenden Bescheid zu autorisieren. Die zuständige Behörde hat in diesem Bescheid festzulegen, ob sich die Befugnisse des flugmedizinischen Sachverständigen zur flugmedizinischen Untersuchung und Beurteilung von Piloten in Bezug auf Tauglichkeitszeugnisse der Klasse 2 beschränken. Für eine neuerliche Autorisierung hat der flugmedizinische Sachverständige der zuständigen Behörde mindestens 20 durchgeführte flugmedizinische Untersuchungen während der vergangenen drei Jahre sowie die Absolvierung der Auffrischungsausbildung in Flugmedizin nachzuweisen.
(f) Durchsetzung. Die Autorisierung eines AME ist gegebenenfalls gemäß § 34 Abs. 6 LFG zu widerrufen.
(g) Übergangsbestimmung. Vor dem 1. Juni 2006 gemäß § 9 ZLPV bestellte fliegerärztliche Sachverständige gelten gemäß § 7 Abs. 2 als flugmedizinische Sachverständige auch ohne vollständige Erfüllung der Voraussetzungen gemäß JAR-FCL 3.090(d) (1) und (2).
JAR-FCL 3.091 Flugmedizinische Tauglichkeitsuntersuchung und Beurteilung – Allgemein
(a) Erfüllung der Erfordernisse der JAR-FCL. Flugmedizinische Tauglichkeitsuntersuchungen und Beurteilungen sind gemäß den Bestimmungen dieser Anlage (JAR-FCL 3) durchzuführen.
(b) Anzuwendende Bestimmungen und begleitende Materialien. Unterabschnitt A und B dieser Anlage (JAR-FCL 3) beinhalten die jeweiligen Erfordernisse für die Ausstellung eines Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 1 beziehungsweise der Klasse 2. Die Anhänge zu den Unterabschnitten A und B behandeln Regelungen für jene Bewerber, welche die in den betreffenden Unterabschnitten vorgesehenen Voraussetzungen nicht vollständig erfüllen. Bei flugmedizinischen Untersuchungen und Beurteilungen ist das JAA Manual of Civil Aviation Medicine zu berücksichtigen. Das JAA Manual of Civil Aviation Medicine ist von der zuständigen Behörde in geeigneter Weise zu veröffentlichen.
JAR-FCL 3.095 Flugmedizinische Tauglichkeitsuntersuchung
(a) Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1. Die Erstuntersuchung für die Erteilung eines Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 1 ist durch ein AMC durchzuführen. Folgende Untersuchungen für die Verlängerung oder Erneuerung der Gültigkeit sind von einem AMC oder einem AME durchzuführen.
(b) Tauglichkeitszeugnis der Klasse 2. Die Erstuntersuchung für die Erteilung eines Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 2 sowie folgende Untersuchungen für die Verlängerung oder Erneuerung der Gültigkeit sind von einem AMC oder einem AME durchzuführen.
(c) Der Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis hat das von der zuständigen Behörde gemäß § 5 Abs. 5 festzulegende Antragsformular auszufüllen. Nach erfolgter flugmedizinischer Untersuchung nach Klasse 1 oder Klasse 2 und gegebenenfalls Ausstellung oder Verweigerung eines Tauglichkeitszeugnisses ist der AME verpflichtet, einen unterzeichneten Bericht gemäß den Bestimmungen des § 7 an die zuständige Behörde zu übermitteln. Der Bericht kann auch in elektronischer Form erfolgen. Im Falle einer Untersuchung durch ein AMC ist der Bericht an die zuständige Behörde sowie gegebenenfalls das entsprechende Tauglichkeitszeugnis vom medizinischen Leiter des AMC oder dessen Vertreter zu unterzeichnen, der hierbei die entsprechenden Untersuchungen durch das medizinische Personal des AMC zugrunde zu legen hat. Die flugmedizinische Stelle ist verpflichtet, eine entsprechende Dokumentation gemäß den Bestimmungen des § 7 über deren Tätigkeit zu führen.
(d) Wiederkehrende Voraussetzungen. Die gemäß den Bestimmungen dieser Anlage (JAR-FCL 3) jeweils erforderlichen besonderen Untersuchungen für die Erstausstellung sowie die Verlängerung oder Erneuerung der Gültigkeit des jeweiligen Tauglichkeitszeugnisses sind auf diesem zur Information des Inhabers in übersichtlicher Form zusammenzufassen (vergleiche den Anhang 1 zu JAR-FCL 3.100).
JAR-FCL 3.100 Flugmedizinische Tauglichkeitszeugnisse
(a) Inhalte eines Tauglichkeitszeugnisses. Das Tauglichkeitszeugnis, dessen Form und Inhalt in Anlage 4 bestimmt wird, muss folgende Angaben beinhalten:
(1) die Lizenznummer (wie von der zuständigen Behörde bestimmt)
(2) die Tauglichkeitsklasse des Tauglichkeitszeugnisses
(3) den vollständigen Namen
(4) das Geburtsdatum
(5) die Staatsbürgerschaft
(6) das Datum des Ablaufens der Gültigkeit des Tauglichkeitszeugnisses
(a) Für Klasse 1:
(i) Gegebenenfalls das Datum des Ablaufens der Gültigkeit (gewerbliche Beförderung von Passagieren im Rahmen von Flügen mit einem Piloten);
(ii) Gegebenenfalls das Datum des Ablaufens der Gültigkeit (jede andere gewerbliche Beförderung);
(iii) Datum des Ablaufens der Gültigkeit des vorherigen Tauglichkeitszeugnisses;
(b) Für Klasse 2:
(i) Datum des Ablaufens der Gültigkeit;
(ii) Datum des Ablaufens der Gültigkeit des vorherigen Tauglichkeitszeugnisses.
(7) das Datum der letzten allgemeinen flugmedizinischen Untersuchung
(8) das Datum der letzten Elektrokardiographie
(9) das Datum der letzten Audiometrie
(10) Einschränkungen und Auflagen
(11) den Namen der flugmedizinischen Stelle oder die Bezeichnung zuständigen Behörde, gegebenenfalls deren Evidenznummer sowie die Unterschrift des AME
(12) das Datum der Untersuchung
(13) die Unterschrift des Untersuchten.
(b) Erstausstellung eines Tauglichkeitszeugnisses. Die Erstausstellung eines Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 1 hat durch ein flugmedizinisches Zentrum zu erfolgen. Die Erstausstellung eines Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 2 hat durch eine flugmedizinische Stelle zu erfolgen. Sofern jedoch die Beurteilung der Tauglichkeit eines Piloten gemäß den Bestimmungen dieser Anlage (JAR-FCL 3) durch die zuständige Behörde zu erfolgen hat, kann die Ausstellung des entsprechenden Tauglichkeitszeugnisses durch die zuständige Behörde oder die flugmedizinische Stelle nach Rücksprache mit der zuständigen Behörde erfolgen.
(c) Verlängerung und Erneuerung eines Tauglichkeitszeugnisses. Die Verlängerung oder Erneuerung der Gültigkeit eines Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 1 oder 2 hat durch eine flugmedizinische Stelle durch Ausstellung eines entsprechenden neuen Tauglichkeitszeugnisses zu erfolgen. Sofern jedoch die Beurteilung der Tauglichkeit eines Piloten gemäß den Bestimmungen dieser Anlage (JAR-FCL 3) durch die zuständige Behörde zu erfolgen hat, kann die Ausstellung des entsprechenden Tauglichkeitszeugnisses durch die zuständige Behörde oder die flugmedizinische Stelle nach Rücksprache mit der zuständigen Behörde erfolgen.
(d) Aushändigung und Vorlage des Tauglichkeitszeugnisses
(1) Das entsprechende Tauglichkeitszeugnis ist der untersuchten Person, wenn notwendig in Kopie, nach Abschluss der Tauglichkeitsuntersuchung auszuhändigen.
(2) Der Inhaber eines Tauglichkeitszeugnisses hat dieses der zuständigen Behörde, wenn dies für weitere Schritte erforderlich ist, vorzulegen.
(3) Der Inhaber eines Tauglichkeitszeugnisses hat dieses anlässlich dessen Verlängerung oder Erneuerung der betreffenden flugmedizinischen Stelle vorzuweisen.
(e) Die Anmerkung, Einschränkung oder Widerruf eines Tauglichkeitszeugnisses
(1) Wenn das Tauglichkeitszeugnis gemäß der Bestimmung JAR-FCL 3.125 auszustellen war, sind alle erforderlichen Einschränkungen gemäß Anhang 1 zu JAR-FCL 3.100 auf dem Tauglichkeitszeugnis zu vermerken.
(2) Stellt die zuständige Behörde fest, dass die für die Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen erforderliche Tauglichkeit nicht vorliegt, ist gemäß § 43 LFG vorzugehen. Die flugmedizinische Stelle, welche der betreffenden Person das Tauglichkeitszeugnis ausgestellt hat, ist von dieser Tatsache durch die zuständige Behörde zu informieren.
(f) Versagung der Ausstellung eines Tauglichkeitszeugnisses
(1) Ein Bewerber, dem die Ausstellung eines Tauglichkeitszeugnisses versagt wird, ist von der flugmedizinischen Stelle schriftlich darüber zu informieren und dabei auf sein Recht auf einen Antrag auf die Ausstellung des Tauglichkeitszeugnisses an die zuständige Behörde gemäß § 35 Abs. 2 LFG hinzuweisen.
(2) Nicht Bestandteil dieser Bestimmungen.
JAR-FCL 3.105 Gültigkeitsdauer der Tauglichkeitszeugnisse
(Siehe Anhang 1 zu JAR–FCL 3.105)
(a) Das Tauglichkeitszeugnis ist gültig ab dem Datum der allgemeinen flugmedizinischen Erstuntersuchung für die folgenden Zeiträume:
(1) Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1: zwölf Monate; jedoch für Bewerber, die:
(i) gewerblich Passagiere im Rahmen von Flügen mit einem Piloten befördern und die das 40. Lebensjahr vollendet haben oder
(ii) das 60. Lebensjahr vollendet haben,
(2) Tauglichkeitszeugnis der Klasse 2: 60 Monate bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres, danach 24 Monate bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres und danach 12 Monate.
(3) Das Datum des Ablaufens der Gültigkeitsdauer des Tauglichkeitszeugnisses ist auf Basis der in (1) und (2) enthaltenen Angaben zu berechnen. Die Gültigkeitsdauer eines Tauglichkeitszeugnisses einschließlich jeder damit verbundenen erweiterten oder besonderen Untersuchung wird durch das Alter des Piloten zum Zeitpunkt der Untersuchung bestimmt.
(4) Abweichend zu (2) verliert ein Tauglichkeitszeugnis Klasse 2, das vor der Vollendung des 40. Lebensjahres ausgestellt wurde, seine Gültigkeit nach Vollendung des 42. Lebensjahres.
(5) Das Tauglichkeitszeugnis kann, wenn dies klinisch indiziert ist, mit einer entsprechend kürzeren Gültigkeitsdauer ausgestellt werden.
(b) Verlängerung.
(1) Wird die Verlängerung innerhalb des Zeitraumes von 45 Tagen vor Ablauf der gemäß (a) berechneten Gültigkeitsdauer vorgenommen, ist die Gültigkeitsdauer des neuen Tauglichkeitszeugnisses so zu berechnen, dass die in (a) (1) und (2) bezeichneten Zeiträume ab jenem Tag zu berechnen sind, an welchen die Gültigkeitsdauer des vorherigen Tauglichkeitszeugnisses abgelaufen wäre.
(2) Ein gemäß den Bestimmungen dieser Anlage (JAR-FCL 3) ausgestelltes Tauglichkeitszeugnis ist nicht mehr gültig, wenn es vor dem Zeitpunkt des Ablaufens seiner Gültigkeit durch die Ausstellung eines neuen Tauglichkeitszeugnisses verlängert wurde.
(c) Erneuerung. Wird die flugmedizinische Untersuchung nicht innerhalb der in (b) beschriebenen Zeitspanne von 45 Tagen vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Tauglichkeitszeugnisses durchgeführt, wird die Gültigkeitsdauer des neuen Tauglichkeitszeugnisses von der nächsten flugmedizinischen Untersuchung berechnet.
(d) Voraussetzungen für die Verlängerung und Erneuerung. Die Voraussetzungen, die für die Verlängerung, Erneuerung eines Tauglichkeitszeugnisses zu erfüllen sind, entsprechen den Voraussetzungen bei der Ersterteilung eines Tauglichkeitszeugnisses, sofern dies nicht ausdrücklich anders bestimmt ist.
(e) Verkürzung der Gültigkeitsdauer. Die Gültigkeit eines Tauglichkeitszeugnisses kann, wenn klinisch begründet, von einer flugmedizinischen Stelle nach Absprache mit der zuständigen Behörde verkürzt werden.
(f) Zusätzliche flugmedizinische Untersuchung. Hat die zuständige Behörde begründete Zweifel an der Tauglichkeit des Inhabers eines Tauglichkeitszeugnisses, ist gemäß § 43 LFG vorzugehen. Die zuständige Behörde kann dabei vom Inhaber des Tauglichkeitszeugnisses weitere Untersuchungen, Erhebungen oder Proben verlangen. Die Untersuchungsergebnisse (Befunde) sind der zuständigen Behörde zu übermitteln.
Siehe hierzu Anhang 1 zu JAR–FCL 3.105.
JAR-FCL 3.110 Voraussetzungen für die flugmedizinische Untersuchung
(a) Ein Bewerber um ein gemäß den Bestimmungen dieser Anlage (JAR-FCL 3) auszustellendes Tauglichkeitszeugnis oder Inhaber eines solchen muss frei sein von:
(1) angeborenen oder erworbenen Normabweichungen,
(2) jeder offenen oder latenten, akuten oder chronischen Behinderung,
(3) Wunden, Verletzungen oder einer Folgekrankheit nach einem chirurgischen Eingriff (Operation),
welche ein Ausmaß an funktioneller Beeinträchtigung nach sich ziehen, welche die sichere Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen beeinträchtigen kann.
(b) Ein Bewerber um ein gemäß den Bestimmungen dieser Anlage (JAR-FCL 3) auszustellendes Tauglichkeitszeugnis oder der Inhaber eines solchen, darf weder an einer Erkrankung noch an einer Behinderung leiden, welche die sichere Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen beeinträchtigen kann.
JAR-FCL 3.115 Einnahme von Arzneimitteln und andere Behandlungsmethoden
(a) Für einen Inhaber eines Tauglichkeitszeugnisses, der verschreibungs- oder nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel einnimmt oder unter medizinischer, chirurgischer oder anderer Behandlung steht, gelten die in JAR-FCL 3.040 bestimmten Verpflichtungen.
(b) Alle Maßnahmen, die eine allgemeine oder Spinalanästhesie erfordern, schließen die Tauglichkeit für mindestens 48 Stunden aus.
(c) Alle Eingriffe, die lokale oder regionale Anästhesie erfordern, schließen die Tauglichkeit für mindestens 12 Stunden aus.
JAR-FCL 3.120 Pflichten des Bewerbers um ein Tauglichkeitszeugnis
(a) Informationen die zur Verfügung gestellt werden müssen (Informationspflichten). Der Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis hat seine Identität nachzuweisen und eine Erklärung über medizinisch relevante persönliche, familiäre und angeborene Tatsachen unterschrieben der flugmedizinischen Stelle bereitzustellen. Die Erklärung muss auch eine Angabe beinhalten, ob der Bewerber bereits flugmedizinisch untersucht wurde, und wenn ja, mit welchem Ergebnis. Der Bewerber ist von der flugmedizinischen Stelle über die Notwendigkeit in Kenntnis zu setzen, richtige und vollständige Angaben nach bestem Wissen zu erstatten.
(b) Unrichtige Informationen. Jede unrichtige Angabe, bei der Täuschungsabsicht zu vermuten ist, ist von der flugmedizinischen Stelle der zuständigen Behörde zu melden.
JAR-FCL 3.125 Ausstellung des Tauglichkeitszeugnisses durch die zuständige Behörde; Rechtsschutz
(a) Übergang der Zuständigkeit zur Beurteilung der Tauglichkeit
(1) Wenn die medizinischen Voraussetzungen gemäß den Bestimmungen dieser Anlage (JAR-FCL 3) für die Erteilung eines für die jeweilige Lizenz oder Berechtigung erforderlichen Tauglichkeitszeugnisses vom Bewerber nicht gänzlich erfüllt sind, darf das entsprechende Tauglichkeitszeugnis von der flugmedizinischen Stelle zunächst weder ausgestellt, verlängert noch erneuert werden. Die Beurteilung solcher Fälle obliegt der zuständigen Behörde. Wenn es in den Bestimmungen dieser Anlage (JAR-FCL 3) vorgesehen ist, dass die zuständige Behörde den Bewerber bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen als tauglich beurteilen kann, kann ein entsprechendes Tauglichkeitszeugnis nach Feststellung der Tauglichkeit von der zuständigen Behörde oder von der flugmedizinischen Stelle nach Rücksprache mit der zuständigen Behörde ausgestellt werden.
(2) Die flugmedizinische Stelle hat in den in (a) (1) beschriebenen Fällen die zuständige Behörde über alle Einzelheiten der durchgeführten flugmedizinischen Untersuchung zu informieren, sofern dies zur Beurteilung der Tauglichkeit des Bewerbers durch die zuständige Behörde erforderlich ist.
(b) Kriterien bei der Beurteilung der Tauglichkeit durch die zuständige Behörde
Die zuständige Behörde hat in solchen Fällen bei der Beurteilung der Tauglichkeit des Piloten alle relevanten Umstände zu berücksichtigen. Erforderlichenfalls sind zusätzliche Gutachten von geeigneten medizinischen oder flugbetrieblichen Sachverständigen einzuholen. Zu den von der zuständigen Behörde in solchen Fällen zu berücksichtigenden Umständen gehören insbesondere:
(1) die medizinische Beeinträchtigung in Bezug auf das flugbetriebliche Umfeld;
(2) die Leistungsfähigkeit, die Befähigung und die Erfahrung des Piloten im relevanten flugbetrieblichen Umfeld;
(3) ein flugmedizinischer Flugtest, wenn zweckmäßig; und
(4) das Erfordernis von Einschränkungen des Tauglichkeitszeugnisses.
Wenn in ein Tauglichkeitszeugnis mehr als nur eine Einschränkung einzutragen ist, sind die zusätzlichen und wechselseitigen Auswirkungen auf die Flugsicherheit von der zuständigen Behörde zu beurteilen.
(c) Rechtsschutz: Die zuständige Behörde hat bei der Beurteilung von strittigen Fällen gemäß der Bestimmung des § 35 Abs. 2 LFG vorzugehen.
Anhang 1 zu JAR-FCL 3.100
Einschränkungen des Tauglichkeitszeugnisses
| ABKÜRZUNG | EINSCHRÄNKUNGEN, AUFLAGEN, ABWEICHUNGEN | EINGETRAGEN VON | ENTFERNT VON |
|---|---|---|---|
| TML | GÜLTIG NUR FÜR ... MONATE | AME/AMC/AMS | AMS |
| VDL | MUSS IM FLUGBETRIEB KORREKTURGLÄSER TRAGEN UND EINE ERSATZBRILLE MITFÜHREN | AME/AMC/AMS | AMS |
| VML | MUSS IM FLUGBETRIEB MULTIFOKALE KORREKTURGLÄSER TRAGEN UND EINE ERSATZBRILLE MITFÜHREN | AME/AMC/AMS | AMS |
| VNL | MUSS IM FLUGBETRIEB KORREKTURGLÄSER FÜR DAS NAHSEHEN TRAGEN UND ERSATZBRILLE MITFÜHREN | AME/AMC/AMS | AMS |
| VCL | GÜLTIG NUR AM TAG | AMS** | AMS |
| OML | GÜLTIG ALS ODER MIT QUALFIZIERTEM KOPILOTEN | AMS* | AMS* |
| OCL | GÜLTIG NUR ALS KOPILOT | AMS | AMS |
| OSL | GÜLTIG NUR MIT SICHERHEITSPILOT UND IN EINEM LUFTFAHRZEUG MIT DOPPELSTEUER | AMS | AMS |
| OAL | AUF BESTIMMTE FLUGZEUGTYPE BESCHRÄNKT | AMS | AMS |
| OPL | GÜLTIG NUR OHNE PASSAGIERE | AMS | AMS |
| APL | GÜLTIG NUR MIT GENEHMIGTEN PROTHESEN | AMS | AMS |
| AHL | GÜLTIG NUR MIT GENEHMIGTEN HANDSTEURUNGSKONTROLLEN DES LUFTFAHRZEUGES | AMS | AMS |
| AGL | GÜLTIG NUR MIT GENEHMIGTEM AUGENSCHUTZ | AMS | AMS |
| SSL | SPEZIELLE EINSCHRÄNKUNG (WIE BESCHRIEBEN) | AMS | AMS |
| SIC | SPEZIELLE ANWEISUNGEN – AMS IST ZU KONTAKTIEREN | AMS | AMS |
| REV | |||
| AMS | VERLÄNGERUNG UND ERNEUERUNG DES TAUGLICHKEITSZEUGNISSES NUR DURCH AMS MÖGLICH | AMS | AMS |
| RXO | ABKLÄRUNG DURCH EINEN AUGENFACHARZT ERFORDERLICH | AME/AMC/AMS | AMS |
| FEV | FÜR FE GÜLTIG FÜR WEITERE 6 MONATE | AME/AMC/AMS | AMS |
*) im Falle einer Schwangerschaft durch AME, AMC, AMS
**) im Falle von nicht farbensicheren Bewerbern um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 2 durch AME/AMC/AMS
Wird im Sinne obiger Tabelle die Bezeichnung AMS verwendet, so ist darunter die zuständige Behörde zu verstehen.
Anhang 1 zu JAR-FCL 3.105
Gültigkeitsdauer/Übertragung medizinischer Untersuchungsdaten für die Erneuerung eines Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 1 und der Klasse 2.
(Siehe JAR-FCL 3.105)
1 Klasse 1
(a) Wenn der Inhaber einer Lizenz sein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 für mehr als fünf Jahre nicht erneuert, erfordert die Erneuerung entweder eine Erst- oder eine erweiterte Verlängerungsuntersuchung. Der Umfang der durchzuführenden Untersuchung hat die sichere Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen zu gewährleisten und ist von der zuständigen Behörde festzulegen. Die Untersuchung ist durch ein AMC durchzuführen, welchem die relevante medizinische Dokumentation durch die zuständige Behörde zur Verfügung zu stellen ist.
(b) Wenn der Inhaber einer Lizenz sein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 für mehr als zwei, aber weniger als fünf Jahre nicht erneuert, erfordert die Erneuerung die von der zuständigen Behörde festzulegenden Untersuchungen (Standard- oder erweiterte Untersuchungen), deren Umfang die sichere Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen zu gewährleisten hat und von einer flugmedizinischen Stelle durchzuführen sind. Dafür ist der flugmedizinischen Stelle die relevante medizinische Dokumentation durch die zuständige Behörde zur Verfügung zu stellen.
(c) Wenn der Inhaber einer Lizenz sein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 für mehr als 90 Tage, aber weniger als zwei Jahre nicht erneuert, erfordert die Erneuerung die von der zuständigen Behörde festzulegenden Untersuchungen (Standard- oder erweiterte Untersuchungen), deren Umfang die sichere Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen zu gewährleisten hat und die von einer flugmedizinischen Stelle durchzuführen sind.
(d) Wenn der Inhaber einer Lizenz sein Tauglichkeitszeugnis für weniger als 90 Tage nicht erneuert, erfordert die Erneuerung die von der zuständigen Behörde festzulegenden Untersuchungen (Standard- oder erweiterte Untersuchungen), deren Umfang die sichere Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen zu gewährleisten hat und die von einer flugmedizinischen Stelle durchzuführen sind.
2 Klasse 2
(a) Wenn eine Instrumentenflugberechtigung (IR) in die Lizenz eingetragen ist, hat bei Inhabern von Tauglichkeitszeugnissen, die das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet haben innerhalb der letzten 60 Monate und bei Bewerbern, die das 40. Lebensjahr vollendet haben, innerhalb den letzten 24 Monate eine Reintonaudiometrie zu erfolgen.
(b) Wenn der Inhaber einer Lizenz sein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 2 für mehr als fünf Jahre nicht erneuert, erfordert die Erneuerung eine flugmedizinische Erstuntersuchung durch eine flugmedizinische Stelle. Der flugmedizinischen Stelle ist die relevante medizinische Dokumentation durch die zuständige Behörde zur Verfügung zu stellen.
(c) Wenn der Inhaber einer Lizenz sein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 2 für mehr als zwei, aber weniger als fünf Jahre nicht erneuert, erfordert dessen Erneuerung die von der zuständigen Behörde festzulegenden Untersuchungen (Standard- oder erweiterte Untersuchungen), deren Umfang die sichere Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen zu gewährleisten hat und die von einer flugmedizinischen Stelle durchzuführen sind. Dafür ist der flugmedizinischen Stelle die relevante medizinische Dokumentation durch die zuständige Behörde zur Verfügung zu stellen.
(d) Wenn der Inhaber einer Lizenz sein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 2 für weniger als 2 Jahre nicht erneuert, erfordert dessen Erneuerung die Durchführung der von der zuständigen Behörde vorgeschriebenen flugmedizinischen Untersuchungen.
Eine erweiterte flugmedizinische Tauglichkeitsuntersuchung muss immer auch eine flugmedizinische Standard-Tauglichkeitsuntersuchung beinhalten und zählt daher sowohl als Standard-Verlängerungsuntersuchung als auch als erweiterte flugmedizinische Tauglichkeitsuntersuchung.
Unterabschnitt B. Medizinische Anforderungen der Klasse 1
JAR-FCL 3.130 Herz-Kreislauf System – Untersuchung
(a) Der Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 oder der Inhaber eines solchen darf weder angeborene noch erworbene Veränderungen am Herz-Kreislauf-System aufweisen, welche die sichere Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen beeinträchtigen können.
(b) Die Durchführung eines 12-Kanal Ruhe-EKG ist durchzuführen bei der Erstuntersuchung nach Klasse 1, danach alle fünf Jahre bis zum vollendeten 30. Lebensjahr, danach alle zwei Jahre bis zum vollendeten 40. Lebensjahr, danach jährlich bis zum vollendeten 50. Lebensjahr, danach anlässlich aller folgenden Verlängerungs- oder Erneuerungsuntersuchungen und wenn klinisch indiziert.
(c) Ein Belastungs-EKG ist, wenn es klinisch indiziert ist, in Entsprechung mit der Bestimmung der Ziffer 1 des Anhanges 1 zu Unterabschnitt B durchzuführen.
(d) Ruhe- und Belastungs-EKGs sind durch eine entsprechend ausgestattete flugmedizinische Stelle oder einen Facharzt für das Sonderfach mit nachfolgendem Befundbericht an die betreffende flugmedizinische Stelle durchzuführen.
(e) Zur Erleichterung der Risikoeinschätzung ist die Bestimmung der Serumlipide einschließlich des Cholesterins bei der Erstuntersuchung und bei der ersten Untersuchung nach Vollendung des 40. Lebensjahres vorzunehmen (siehe Ziffer 2 des Anhanges 1 zu Unterabschnitt B).
(f) Bei der ersten Tauglichkeitsuntersuchung zur Verlängerung oder Erneuerung des Tauglichkeitszeugnisses nach Vollendung des 65. Lebensjahres muss der Inhaber eines Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 1 durch ein AMC untersucht werden. Der Anteil der Tauglichkeitsuntersuchung, der sich mit dem kardiozirkulatorischen System befasst, kann durch einen Facharzt für das Sonderfach mit nachfolgendem Befundbericht an das betreffende AMC durchgeführt werden.
JAR-FCL 3.135 Herz-Kreislauf-System und Blutdruck
(a) Die Blutdruckmessung muss gemäß Ziffer 3 des Anhanges 1 zu Unterabschnitt B bei jeder allgemeinen flugmedizinischen Untersuchung erfolgen.
(b) Überschreitet der Blutdruck mit oder ohne Behandlung dauerhaft die Werte von 21,28 kPa (160mmHg) systolisch oder 12,63 kPa (95mmHg) diastolisch, ist der Bewerber als untauglich zu beurteilen.
(c) Blutdrucksenkende Medikamente müssen mit der sicheren Ausübung der mit der Lizenz verbundenen Berechtigungen vereinbar sein (siehe Ziffer 4 des Anhanges 1 zu Unterabschnitt B). Falls es zur Gewährleistung der sicheren Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen erforderlich ist, hat die Einstellung einer medikamentösen Behandlung zum sicheren Ausschluss signifikanter Nebenwirkungen die Untauglichkeit des Piloten für die erforderliche Zeitspanne zur Folge.
(d) Bewerber mit symptomatischer Hypotonie müssen als untauglich beurteilt werden.
JAR-FCL 3.140 Herz-Kreislauf-System – Koronare Herzkrankheiten
(a) Der Verdacht auf koronare Herzkrankheiten bei einem Bewerber muss diagnostisch geklärt werden. Bei wenig ausgeprägter asymptomatischer koronarer Herzkrankheit, welche keiner antianginöser Behandlung bedarf, kann die zuständige Behörde gemäß Ziffer 5 des Anhanges 1 zu Unterabschnitt B den Bewerber als tauglich beurteilen.
(b) Bewerber mit symptomatischer koronarer Herzkrankheit oder mit medikamentös behandelten Symptomen müssen als untauglich beurteilt werden.
(c) Bewerber mit durchgemachtem ischämischen Ereignis (definiert als Myokardinfarkt, Angina pectoris, signifikante Rhythmusstörung, Herzinsuffizienz durch Ischämie oder jede Art der kardiovaskulären Revaskularisation) müssen anlässlich einer Erstuntersuchung Klasse 1 als untauglich beurteilt werden. Bei Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Ziffer 6 des Anhanges 1 zu Unterabschnitt B kann bei Verlängerungs- oder Erneuerungsuntersuchungen die zuständige Behörde den Bewerber als tauglich beurteilen.
JAR-FCL 3.145 Herz-Kreislauf-System – Rhythmus- und Überleitungsstörungen
(a) Bewerber mit intermittierenden oder permanenten Vorhofrhythmusstörungen einschließlich sinuatrialer Funktionsstörungen müssen als untauglich beurteilt werden. Die zuständige Behörde kann jedoch den Bewerber gemäß Ziffer 7 des Anhanges 1 zu Unterabschnitt B als tauglich beurteilen.
(b) Bewerber mit asymptomatischer Sinusbradykardie oder Sinustachykardie können nur dann von der zuständigen Behörde als tauglich beurteilt werden, wenn der Störung keine pathologischen Veränderungen zugrunde liegen.
(c) Bewerber mit asymptomatischen, isolierten, uniformen, supra-ventrikulären oder ventrikulären Extrasystolen sind nicht jedenfalls als untauglich zu beurteilen. Jedoch erfordern häufige oder komplexe Formen eine vollständige fachkardiologische Begutachtung gemäß Ziffer 7 des Anhanges 1 zu Unterabschnitt B.
(d) Nur wenn keine weiteren Normabweichungen festgestellt werden, können Bewerber mit inkomplettem Schenkelblock oder stabilem elektrischen Linkslagetyp oder überdrehten Linkslagetyp von der zuständigen Behörde als tauglich beurteilt werden.
(e) Bei Bewerbern mit einem kompletten Rechtsschenkelblock hat bei der Erstuntersuchung und bei Verlängerungs- und Erneuerungsuntersuchungen eine fachkardiologische Begutachtung gemäß Ziffer 7 des Anhanges 1 zu Unterabschnitt B zu erfolgen.
(f) Bewerber mit einem kompletten Linksschenkelblock müssen als untauglich beurteilt werden. Der Bewerber kann jedoch von der zuständigen Behörde gemäß Ziffer 7 des Anhanges 1 zu Unterabschnitt B als tauglich beurteilt werden.
(g) Bewerber mit einem erstgradigen und Mobitz Typ I AV-Block können nur in Abwesenheit einer strukturellen Herzkrankheit von der zuständigen Behörde als tauglich beurteilt werden. Bewerber mit AV-Block Mobitz Typ II oder einem kompletten AV-Block müssen als untauglich beurteilt werden. Solche Bewerber können jedoch von der zuständigen Behörde in Übereinstimmung mit Ziffer 7 des Anhanges 1 zu Unterabschnitt B als tauglich beurteilt werden.
(h) Bewerber mit einer Breit- oder Schmalkomplextachykardie müssen als untauglich beurteilt werden. Solche Bewerber können jedoch von der zuständigen Behörde in Übereinstimmung mit Ziffer 7 des Anhanges 1 zu Unterabschnitt B als tauglich beurteilt werden.
(i) Bewerber mit konstant vorhandener ventrikulärer Präexzitation müssen als untauglich beurteilt werden. Solche Bewerber können jedoch von der zuständigen Behörde in Übereinstimmung mit Ziffer 7 des Anhanges 1 zu Unterabschnitt B als tauglich beurteilt werden.
(j) Bei Bewerbern mit einem endokardialen Herzschrittmacher muss Untauglichkeit festgestellt werden. Solche Bewerber können jedoch von der zuständigen Behörde in Übereinstimmung mit Ziffer 7 des Anhanges 1 zu Unterabschnitt B als tauglich beurteilt werden.
(k) Bewerber, die sich einer Hochfrequenzablationstherapie unterzogen haben, müssen als untauglich beurteilt werden. Solche Bewerber können jedoch von der zuständigen Behörde in Übereinstimmung mit Ziffer 7 des Anhanges 1 zu Unterabschnitt B als tauglich beurteilt werden.
JAR-FCL 3.150 Herz-Kreislauf-System – allgemeine Anforderungen
(a) Bewerber mit peripherer arterieller Gefäßerkrankung müssen sowohl vor als auch nach chirurgischer Behandlung als untauglich beurteilt werden. Eine fehlende funktionelle Beeinträchtigung vorausgesetzt und unter Erfüllung der Voraussetzungen in Ziffer 5 und 6 des Anhanges 1 zu Unterabschnitt B kann jedoch die zuständige Behörde den Bewerber als tauglich beurteilen.
(b) Bewerber mit thorakalem oder abdominellem Aortenaneurysma müssen sowohl vor als auch nach chirurgischer Therapie als untauglich beurteilt werden. Bewerber mit infrarenalem abdominellem Aortenaneurysma können jedoch im Falle einer Verlängerungs- oder Erneuerungsuntersuchung und unter Erfüllung der Voraussetzungen in Ziffer 8 des Anhanges 1 zu Unterabschnitt B von der zuständigen Behörde als tauglich beurteilt werden.
(c) Bewerber mit signifikanten Veränderungen an einer der Herzklappen müssen als untauglich beurteilt werden.
(1) Bewerber mit geringfügigen Veränderungen an den Herzklappen können gemäß Ziffer 9 (a) und (b) des Anhanges 1 zu Unterabschnitt B von der zuständigen Behörde als tauglich beurteilt werden.
(2) Bei Bewerbern nach Operation an den Herzklappen oder deren Ersatz müssen als untauglich beurteilt werden. Solche Bewerber können jedoch von der zuständigen Behörde in Übereinstimmung mit Ziffer 9 (c) des Anhanges 1 zu Unterabschnitt B als tauglich beurteilt werden.
(d) Eine Behandlung mit Antikoagulantien macht untauglich. Nach zeitlich begrenzter Behandlung können solche Bewerber in Übereinstimmung mit Ziffer 10 des Anhanges 1 zu Unterabschnitt B jedoch von der zuständigen Behörde als tauglich beurteilt werden.
(e) Jede Veränderung an Epi-, Myo- oder Endokard eines Bewerbers, die in ihrer flugmedizinischen Beurteilung in den Bestimmungen dieser Anlage (JAR-FCL 3) nicht gesondert geregelt ist, macht untauglich. Solche Bewerber können jedoch von der zuständigen Behörde in Übereinstimmung mit Ziffer 11 des Anhanges 1 zu Unterabschnitt B als tauglich beurteilt werden.
(f) Bei angeborenen Herzfehlern muss sowohl vor als auch nach der chirurgischen Behandlung Untauglichkeit festgestellt werden. Bewerber mit geringfügigen Veränderungen können jedoch von der zuständigen Behörde nach entsprechender fachkardiologischer Untersuchung in Übereinstimmung mit Ziffer 12 des Anhanges 1 zu Unterabschnitt B als tauglich beurteilt werden.
(g) Nach einer Herz- oder Herz-Lungen-Transplantation ist Untauglichkeit festzustellen.
(h) Bewerber mit einer Krankheitsvorgeschichte rezidivierender vasovagaler Synkopen müssen als untauglich beurteilt werden. Bewerber mit unklarer Krankheitsvorgeschichte können jedoch von der zuständigen Behörde in Übereinstimmung mit Ziffer 13 des Anhanges 1 zu Unterabschnitt B als tauglich beurteilt werden.
JAR-FCL 3.155 Atemtrakt (Respiratorisches System) – allgemeine Anforderungen
(a) Ein Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 oder der Inhaber eines solchen darf keine angeborenen oder erworbenen Abnormitäten des Atmungstraktes (Respirationssystems) aufweisen, welche die sichere Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen beinträchtigen können.
(b) Eine posteriore/anteriore Lungenröntgenaufnahme ist bei der Erstuntersuchung sowie bei Erneuerungs- und Verlängerungsuntersuchungen nur durchzuführen, wenn dies durch klinischen Verdacht oder aus epidemiologischen Gründen indiziert ist.
(c) Ein Lungenfunktionstest (siehe Ziffer 1 des Anhanges 2 zu Unterabschnitt B) ist bei der Erstuntersuchung und bei klinischer Indikation durchzuführen. Bewerber mit einer signifikanten Veränderung der Lungenfunktion (siehe Ziffer 1 des Anhanges 2 zu Unterabschnitt B) müssen als untauglich beurteilt werden.
JAR-FCL 3.160 Atemtrakt (Respiratorisches System) – Erkrankungen
(a) Bewerber mit chronisch obstruktiven Atemwegserkrankungen müssen als untauglich beurteilt werden. Bewerber mit einer geringfügigen Beeinträchtigung der Lungenfunktion können hingegen als tauglich beurteilt werden.
(b) Bewerber, die an medikamentös zu behandelndem Asthma leiden, sind in Übereinstimmung mit Ziffer 2 des Anhanges 2 zu Unterabschnitt B zu beurteilen.
(c) Bewerber mit einer aktiven entzündlichen Erkrankung der Atemwege müssen als vorübergehend untauglich beurteilt werden.
(d) Bewerber mit einer aktiven Sarkoidose müssen als untauglich beurteilt werden (siehe Ziffer 3 des Anhanges 2 zu Unterabschnitt B).
(e) Bewerber mit einem Spontanpneumothorax müssen als untauglich beurteilt werden. Nach einer vollständigen Untersuchung des Atmungstraktes mit gutem Ergebnis kann in Übereinstimmung mit Ziffer 4 des Anhanges 2 zu Unterabschnitt B der Bewerber als tauglich beurteilt werden.
(f) Bewerber, an denen ein großer thoraxchirurgischer Eingriff durchgeführt wurde, müssen für mindestens drei Monate und in jedem Fall so lange als untauglich beurteilt werden, bis die Nachwirkungen der Operation nicht mehr die sichere Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen beinträchtigen können (siehe Ziffer 5 des Anhanges 2 zu Unterabschnitt B).
(g) Bewerber mit einem nicht zufrieden stellend behandelten Schlafapnoesyndrom müssen als untauglich beurteilt werden.
JAR-FCL 3.165 Verdauungstrakt – allgemeine Anforderungen
Ein Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 oder der Inhaber eines solchen muss frei sein von funktionellen oder strukturellen Erkrankungen des Verdauungstraktes und dessen Anhangsgebilde, welche die sichere Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen beinträchtigen können.
JAR-FCL 3.170 Verdauungstrakt – Erkrankungen
(a) Bewerber mit wiederholt auftretenden dyspeptischen Beschwerden, die eine Medikation erforderlich machen, oder die an einer Pankreatitis erkrankt sind, müssen vorbehaltlich der Bestimmung der Ziffer 1 des Anhanges 3 zu Unterabschnitt B als untauglich beurteilt werden.
(b) Bewerber mit asymptomatischen Gallensteinen, die man zufällig entdeckt hat, müssen in Übereinstimmung mit Ziffer 2 des Anhanges 3 zu Unterabschnitt B beurteilt werden.
(c) Bewerber mit einer etablierten Diagnose oder Vorgeschichte einer chronischen entzündlichen Darmerkrankung müssen als untauglich beurteilt werden (siehe Ziffer 3 des Anhanges 3 zu Unterabschnitt B).
(d) Bewerber müssen völlig frei von Hernien sein, die zu Symptomen führen können, die eine plötzliche Untauglichkeit herbeiführen.
(e) Bewerber, bei denen nach einer Erkrankung des Verdauungstraktes oder nach einem chirurgischen Eingriff an einem der Abschnitte des Verdauungstraktes oder dessen Anhangsgebilde das Risiko besteht, dass aus diesem Grund eine Untauglichkeit (insbesondere auf Grund eines Verschlusses im Verdauungstrakt durch eine Verengung oder durch Druck von außen) während des Fluges eintritt, müssen als untauglich beurteilt werden.
(f) Bewerber, die sich einer chirurgischen Operation am Verdauungstrakt oder seiner Anhangsgebilde unterzogen haben, die zu einer totalen oder teilweisen Entfernung oder Veränderung eines seiner Organe geführt hat, sind für mindestens drei Monate oder so lange untauglich, bis die Nachwirkungen der Operation nicht mehr die sichere Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen beinträchtigen können (siehe Ziffer 4 des Anhanges 3 zu Unterabschnitt B).
JAR-FCL 3.175 Stoffwechsel, Ernährung und endokrines System
(a) Ein Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 oder der Inhaber eines solchen darf keine funktionell oder strukturell metabolischen, ernährungsbedingten oder endokrinen Erkrankungen aufweisen, welche die sichere Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen beinträchtigen können.
(b) Bewerber mit stoffwechselmäßigen, ernährungsbedingten oder endokrinen Fehlfunktionen können nur in Übereinstimmung mit Ziffer 1 und 4 des Anhanges 4 zu Unterabschnitt B als tauglich beurteilt werden.
(c) Ein Bewerber mit nicht insulinpflichtigem Diabetes mellitus (NIDDM) kann ausschließlich in Übereinstimmung mit Ziffer 2 und 3 des Anhanges 4 zu Unterabschnitt B als tauglich beurteilt werden.
(d) Bewerber mit insulinpflichtigem Diabetes mellitus (IDDM) müssen als untauglich beurteilt werden.
(e) Bewerber mit einem Body-Mass-Index = 35 können von der zuständigen Behörde nur dann als tauglich beurteilt werden, wenn das Übergewicht nicht die sichere Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen beeinträchtigen kann und ein zufrieden stellendes Ergebnis einer Untersuchung über das kardiovaskuläre Risiko vorliegt (siehe Ziffer 1 des Anhanges 9 zu Unterabschnitt B).
JAR-FCL 3.180 Blut und Blutbildung (Hämatologie)
(a) Ein Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 oder der Inhaber eines solchen muss frei von allen hämatologischen Erkrankungen sein, welche die sichere Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen beinträchtigen können.(b) Der Hämoglobinwert muss bei jeder allgemeinen flugmedizinischen Untersuchung der Klasse 1 untersucht werden. Bei Bewerbern mit abnormalen Hämoglobinwerten ist eine weitere Abklärung erforderlich. In Fällen einer signifikanten Anämie mit einem Hämatokrit unter 32 % muss der Proband als untauglich beurteilt werden (siehe Ziffer 1 des Anhanges 5 zu Unterabschnitt B).
(c) Bewerber mit einer Sichelzellerkrankung des Blutes müssen als untauglich beurteilt werden (siehe Ziffer 1 des Anhanges 5 zu Unterabschnitt B).
(d) Bewerber mit einer signifikanten lokalisierten oder generalisierten Vergrößerung der Lymphknoten und einer Bluterkrankung müssen als untauglich beurteilt werden (siehe Ziffer 2 des Anhanges 5 zum Unterabschnitt B).
(e) Bewerber mit einer akuten Leukämie müssen als untauglich beurteilt werden. Nach einer etablierten Remission kann die zuständige Behörde den Bewerber als tauglich beurteilen. Bewerber mit einer chronischen Leukämie müssen als untauglich beurteilt werden. Nach einer Stabilisierung kann die zuständige Behörde den Bewerber jedoch als tauglich beurteilen (siehe Ziffer 3 des Anhanges 5 zu Unterabschnitt B).
(f) Bewerber mit einer signifikanten Vergrößerung der Milz müssen als untauglich beurteilt werden (siehe Ziffer 4 des Anhanges 5 zu Unterabschnitt B).
(g) Bewerber mit einer signifikanten Polyzythämie müssen als untauglich beurteilt werden (siehe Ziffer 5 des Anhanges 5 zu Unterabschnitt B).
(h) Bewerber mit einem Gerinnungsdefekt müssen als untauglich beurteilt werden (siehe Ziffer 6 des Anhanges 5 zu Unterabschnitt B).
JAR-FCL 3.185 Urogenitaltrakt – Harnorgane und Geschlechtsorgane
(a) Ein Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 oder der Inhaber eines solchen darf keine funktionellen und strukturellen Erkrankungen des Urogenitaltraktes und seiner Anhangsgebilde aufweisen, welche die sichere Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen beinträchtigen können.
(b) Bewerber, die Zeichen einer organischen Erkrankung der Nieren aufweisen, müssen als untauglich beurteilt werden. Harnanalysen müssen bei jeder flugmedizinischen Untersuchung durchgeführt werden. Der Harn darf keine abnormalen Elemente enthalten, die signifikant auf eine bestimmte Erkrankung hinweisen. Besonderes Augenmerk soll auf Erkrankungen gelegt werden, welche die Passagewege des Harns und die Genitalorgane betreffen (siehe Ziffer 1 des Anhanges 6 zu Unterabschnitt B).
(c) Bewerber, die an Steinen der harnableitenden Wege leiden, müssen als untauglich beurteilt werden (siehe Ziffer 2 des Anhanges 6 zu Unterabschnitt B).
(d) Bewerber, die an den Folgen einer Erkrankung leiden oder die sich einem großen chirurgischen Eingriff an den Nieren oder am übrigen Harntrakt unterzogen haben und bei denen dadurch möglicherweise durch Verengung aufgrund einer Obstruktion oder Kompression von außen eine Untauglichkeit während des Fluges auftreten könnte, müssen als untauglich beurteilt werden. Ein Bewerber mit einer kompensierten Nephrektomie ohne Hypertonie und ohne Urämie kann jedoch von der zuständigen Behörde als tauglich beurteilt werden (siehe Ziffer 3 des Anhanges 6 zu Unterabschnitt B).
(e) Bewerber, die einen großen chirurgischen Eingriff am Urogenitaltrakt durchführen ließen, der zu einer totalen oder partiellen Entfernung oder Veränderung eines dieser Organe geführt hat, müssen für einen Zeitraum von mindestens 3 Monaten als untauglich beurteilt werden, in jedem Fall aber solange, bis die Nachwirkungen der Operation nicht mehr die Ursache für eine medizinisch bedingte Untauglichkeit im Fluge sein können (siehe Ziffer 3 und 4 des Anhanges 6 zu Unterabschnitt B).
JAR-FCL 3.190 Geschlechtskrankheiten und andere Infektionen
(a) Ein Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 oder der Inhaber eines solchen darf keine Anamnese oder Diagnose irgendeiner Geschlechtskrankheit oder anderer Infektionen aufweisen, welche die sichere Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen beeinträchtigen können.
(b) Besondere Aufmerksamkeit (siehe Anhang 7 zu diesem Unterabschnitt) muss auf Anamnese oder klinische Zeichen gerichtet werden, die hinweisen auf:
(1) HIV,
(2) Schwäche des Immunsystems,
(3) Infektiöse Hepatitis,
(4) Syphilis.
JAR-FCL 3.195 Gynäkologie und Geburtshilfe
(a) Eine Bewerberin um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 oder Inhaberin eines solchen darf keine funktionellen oder organischen geburtshilflichen oder gynäkologischen Konditionen aufweisen, die die sichere Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen beeinträchtigen können.
(b) Eine Bewerberin mit einer Anamnese schwerer, therapieresistenter Menstruationsbeschwerden muss als untauglich beurteilt werden.
(c) Schwangerschaft hat Untauglichkeit zur Folge. Wenn die geburtshilfliche Beurteilung eine komplett normale Schwangerschaft anzeigt, kann die Bewerberin bis zur 26. Schwangerschaftswoche, in Übereinstimmung mit Ziffer 1 des Anhanges 8 zu Unterabschnitt B von der zuständigen Behörde oder einer flugmedizinischen Stelle als tauglich beurteilt werden. Die mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen dürfen nach zufrieden stellender Bestätigung der vollkommenen Erholung nach Niederkunft oder Beendigung der Schwangerschaft wieder ausgeübt werden.
(d) Eine Bewerberin, die sich einer größeren gynäkologischen Operation unterzogen hat, muss für drei Monate oder für jenen Zeitraum als untauglich beurteilt werden, bis die Folgen der Operation die sichere Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen nicht mehr beeinträchtigen (Siehe Ziffer 2 des Anhanges 8 zu Unterabschnitt B).
JAR-FCL 3.200 Anforderungen an das Muskel-Skelettsystem
(a) Ein Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 oder Inhaber eines solchen darf keine angeborenen oder erworbenen Behinderungen der Knochen, Gelenke, Muskeln oder Sehnen aufweisen, die ihn in der sicheren Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen beeinträchtigen können.
(b) Ein Bewerber muss über eine ausreichende Sitzgröße, Arm- und Beinlänge und Muskelkraft für die sichere Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen verfügen (siehe Ziffer 1 des Anhanges 9 zu Unterabschnitt B).
(c) Ein Bewerber muss über eine ausreichend gute Funktion des Muskel-Skelettsystems verfügen. Ein Bewerber mit entsprechenden Krankheitsfolgen, Verletzungen oder angeborenen Missbildungen der Knochen, Gelenke oder Sehnen, mit oder ohne chirurgischem Eingriff muss unter Berücksichtigung der Absätze 1, 2 und 3 des Anhanges 9 zu Unterabschnitt B beurteilt werden.
JAR-FCL 3.205 Psychiatrische Anforderungen
(a) Ein Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 oder Inhaber eines solchen darf über keine bestehende Anamnese oder klinische Diagnose einer angeborenen oder erworbenen psychiatrischen Erkrankung oder Behinderung, eines Zustandes oder einer Störung, weder akut noch chronisch, verfügen, welche ihn in der sicheren Ausübung der mit der entsprechenden Lizenz verbundenen Berechtigungen beeinträchtigen können.
(b) Besondere Beachtung muss daher auf Folgendes gelegt werden (siehe Anhang 10 zu Unterabschnitt B):
(1) Schizophrenie, schizoide und Wahnvorstellungen;
(2) Stimmungsschwankungen;
(3) Neurosen, stressabhängige oder psychosomatische Erkrankungen;
(4) Persönlichkeitsveränderungen;
(5) Organisches Psychosyndrom;
(6) Geistige Änderungen oder Verhaltensänderungen bei Alkoholmissbrauch;
(7) Einnahmen oder Missbrauch von psychogen wirksamen Substanzen.
JAR-FCL 3.210 Neurologische Anforderungen
(a) Ein Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 oder Inhaber eines solchen darf keine bestehende Anamnese oder klinische Diagnose einer neurologischen Veränderung besitzen, die ihn in der sicheren Ausübung der mit der entsprechenden Lizenz verbundenen Berechtigungen beeinflussen kann.
(b) Besondere Beachtung muss dabei auf Folgendes gelegt werden (siehe Anhang 11 zu Unterabschnitt B):
(1) fortschreitende Erkrankung des Nervensystems,
(2) Epilepsie oder andere Erkrankungen mit Bewusstseinsstörungen,
(3) Zustände mit einer höheren Neigung zu zerebralen Störungen,
(4) Kopfverletzungen,
(5) Spinale oder periphere Nervenverletzungen.
(c) Ein EEG ist erforderlich, wenn es die Anamnese oder klinische Gründe erforderlich machen (siehe Anhang 11 zu Unterabschnitt B).
JAR-FCL 3.215 Ophthalmologische Anforderungen
(siehe Anhang 12 zu Unterabschnitt B)
(a) Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 oder Inhaber eines solchen dürfen keine Normabweichungen der Funktionen des Auges oder seiner Anhangsorgane, keine angeborene oder erworbene, akute oder chronische krankhafte Veränderung und auch keine Operations- oder Traumafolgen aufweisen, welche die sichere Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen beeinträchtigen können.
(b) Bei der Erstuntersuchung Klasse 1 ist durch einen Facharzt für das Sonderfach eine umfassende ophthalmologische Untersuchung durchzuführen, die mindestens die folgenden Untersuchungen aufweisen muss:
(1) Anamnese;
(2) Bestimmung des unkorrigierten und wenn erforderlich bestkorrigierten Nah-, Intermediär- und Fernvisus;
(3) Objektive Refraktionsbestimmung – bei hyperopischen Bewerbern, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist diese Untersuchung in Zykloplegie durchzuführen;
(4) Prüfung der Bulbusmotilität und des Binokularsehens;
(5) Prüfung des Farbunterscheidungsvermögens;
(6) Gesichtsfelder;
(7) Tonometrie, wenn klinisch indiziert oder der Bewerber das 40. Lebensjahr vollendet hat,
(8) Untersuchung des äußeren Auges, Anatomie, brechende Medien (Spaltlampenuntersuchung) und Funduskopie.
(c) Bei allen Verlängerungs- und Erneuerungsuntersuchungen ist durch eine entsprechend ausgerüstete flugmedizinische Stelle oder einen Facharzt für das Sonderfach gemäß Ziffer 2 des Anhanges 12 zu Unterabschnitt B eine Routineuntersuchung des Sehorganes durchzuführen, die mindestens die folgenden Untersuchungen umfassen muss:
(1) Anamnese;
(2) Bestimmung des unkorrigierten und, falls erforderlich, des bestkorrigierten Nah-, Intermediär- und Fernvisus;
(3) Untersuchung des äußeren Auges, Anatomie, brechende Medien und Funduskopie;
(4) weitergehende Untersuchungen wenn klinisch indiziert (siehe Ziffer 4 des Anhanges 12 zu Unterabschnitt B).
(d) Können Inhaber eines Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 1 die funktionellen Mindestanforderungen (6/9 (0,7), 6/6 (1,0), Radner-Lesetafeln 0,64 bei 100cm (Zeichengröße wie 0.26 bei 40cm) und 0,64 bei 30cm, 40cm oder 50cm nur unter Benutzung einer Sehhilfe erreichen und überschreitet der Refraktionsfehler +/- 3 Dioptrien, muss der flugmedizinischen Stelle, falls diese die dafür erforderliche fachärztliche Untersuchung nicht selbst durchführt, ein Untersuchungsbericht eines Facharztes für das Sonderfach übermittelt werden (ophthalmologischer Untersuchungsbericht; siehe Ziffer 3 des Anhanges 12 zu Unterabschnitt B). Ist der Refraktionsfehler geringer als +5/-6 Dioptrien, muss diese Untersuchung höchstens 60 Monate vor der allgemeinen flugmedizinischen Untersuchung durchgeführt worden sein. Ist der Refraktionsfehler größer als +5/-6 Dioptrien, muss die fachärztliche Untersuchung höchstens 24 Monate vor der allgemeinen flugmedizinischen Untersuchung durchgeführt worden sein. Die fachophthalmologische Untersuchung muss beinhalten:
(1) Anamnese;
(2) Bestimmung des unkorrigierten und, wenn erforderlich, bestkorrigierten Nah-, Intermediär- und Fernvisus;
(3) Refraktion;
(4) Prüfung der Bulbusmotilität und des Binokularsehens;
(5) Gesichtsfelder;
(6) Tonometrie wenn klinisch indiziert oder wenn der Bewerber das 40. Lebensjahr vollendet hat und
(7) Untersuchung des äußeren Auges, Anatomie, brechende Medien (Spaltlampenuntersuchung), Funduskopie.
Der ophthalmologische Untersuchungsbericht ist von der flugmedizinischen Stelle nach Zustimmung durch den Probanden an die zuständige Behörde zu übermitteln und hat den in Anlage 5 bezeichneten Inhalt aufzuweisen. Werden bei dem Bewerber Normabweichungen festgestellt, die den Verdacht auf eine bestehende Augenerkrankung erlauben, so sind weitere fachophthalmologische Untersuchungen durchzuführen (siehe Ziffer 4 des Anhanges 12 zu Unterabschnitt B).
(e) Inhaber von Tauglichkeitszeugnissen der Klasse 1 müssen, wenn dies durch besondere Umstände indiziert ist, regelmäßig Tonometrieuntersuchungen durchführen lassen, worüber ein Bericht an die betreffende flugmedizinische Stelle zu übermitteln ist.
(f) Wenn, aus signifikanten Gründen eine erweiterte ophthalmologische Untersuchung durchzuführen ist, muss das Tauglichkeitszeugnis mit der Einschränkung: „Erweiterte ophthalmologische Untersuchung erforderlich- RXO“ versehen werden. Eine solche Einschränkung kann von der flugmedizinischen Stelle auf dem Tauglichkeitszeugnis vermerkt, aber nur von der zuständigen Behörde wieder aufgehoben werden.
JAR-FCL 3.220 Sehvermögen
(a) Fernvisus. Der Fernvisus muss für jedes Auge mit oder ohne Korrektur 6/9 (0,7) und bei beidäugiger Prüfung 6/6 (1,0) oder besser betragen (siehe JAR-FCL 3.220 (g) unten). Grenzwerte für die unkorrigierte Sehschärfe sind nicht festgelegt.
(b) Refraktionsfehler. Fehlsichtigkeit ist definiert als Abweichung in Dioptrien von der Normalsichtigkeit, wobei der am stärksten ametrope Meridian der Beurteilung zu Grunde zu legen ist. Die Refraktion muss gemäß Ziffer 1 des Anhanges 13 zu Unterabschnitt B mit Standardmethoden bestimmt werden. Bewerber sind unter folgenden Voraussetzungen als tauglich zu beurteilen:
(1) Refraktionsfehler
(i) Bei der Erstuntersuchung darf die Fehlsichtigkeit +5/-6 Dioptrien nicht überschreiten (siehe Ziffer 2(a) des Anhanges 13 zu Unterabschnitt B).
(ii) Bei Verlängerungs- und Erneuerungsuntersuchungen kann ein Bewerber mit ausreichender fliegerischer Erfahrung, der eine Fehlsichtigkeit von bis zu +5 Dioptrien oder einen myopischen Refraktionsfehler von über -6 Dioptrien aufweist, von der zuständigen Behörde als tauglich beurteilt werden (siehe Ziffer 2(b) des Anhanges 13 zu Unterabschnitt B).
(iii) Bewerber mit hohem Refraktionsfehler sind zur Verwendung von Kontaktlinsen oder Brillen mit flachen Brillengläsern verpflichtet.
(2) Astigmatismus
(i) Bei der Erstuntersuchung darf die astigmatische Komponente einer Fehlsichtigkeit 2,0 Dioptrien nicht übersteigen.
(ii) Bei Verlängerungs- und Erneuerungsuntersuchungen kann ein Bewerber mit ausreichender Flugerfahrung, der eine Fehlsichtigkeit mit einer astigmatischen Komponente von nicht mehr als 3,0 Dioptrien aufweist, von der zuständigen Behörde als tauglich beurteilt werden (siehe Ziffer 3 des Anhanges 13 zu Unterabschnitt B).
(3) Ein Keratokonus bedingt Untauglichkeit. Die zuständige Behörde kann bei Verlängerungs- und Erneuerungsuntersuchungen den Bewerber als tauglich beurteilen, wenn er die Anforderungen an das Sehvermögen erfüllt (siehe Ziffer 3 des Anhanges 13 zu Unterabschnitt B)
(4) Anisometropie
(i) Bei der Erstuntersuchung darf der Unterschied der Fehlsichtigkeit beider Augen (Anisometropie) 2,0 Dioptrien nicht überschreiten.
(ii) Bei Verlängerungs- und Erneuerungsuntersuchungen kann ein Bewerber mit ausreichender fliegerischer Erfahrung, der eine Anisometropie von über 3,0 Dioptrien aufweist, von der zuständigen Behörde als tauglich beurteilt werden. Bei Anisometropie von über 3,0 Dioptrien müssen Kontaktlinsen verwendet werden (siehe Ziffer 5 des Anhanges 13 zu Unterabschnitt B).
(5) Entwicklung und Verlauf der Alterssichtigkeit muss bei jeder Verlängerungsuntersuchung kontrolliert werden.
(6) Bewerber müssen, gegebenenfalls mit erforderlichen Korrektur, die Radner-Lesetafeln (oder Äquivalent) Visus 0.64 (logRAD 0,2) bei 30cm oder 40cm oder 50cm und in 100cm die Radner-Lesetafeln Visus 0.64 (Zeichengröße wie 0.26 bei 40cm, logRAD 0,2) lesen können (siehe JAR-FCL 3.220 (g) unten)
(c) Bewerber mit signifikanter Beeinträchtigung des Binokularsehens müssen als untauglich beurteilt werden (siehe Ziffer 4 des Anhanges 13 zu Unterabschnitt B).
(d) Bewerber, die Doppelbilder wahrnehmen, müssen als untauglich beurteilt werden.
(e) Bewerber mit gestörtem Augenmuskelgleichgewicht (Heterophorie), welches bei Messung unter Ausgleich des Refraktionsfehlers folgende Werte überschreitet:
2,0 Prismendioptrien Hyperphorie Distanz 6 m,
10,0 Prismendioptrien Esophorie Distanz 6 m,
8,0 Prismendioptrien Exophorie Distanz 6 m,
und
1,0 Prismendioptrien Hyperphorie Distanz 33 cm
6,0 Prismendioptrien Esophorie Distanz 33 cm
12,0 Prismendioptrien Exophorie Distanz 33 cm
müssen als untauglich beurteilt werden. Wenn die Fusionsreserve ausreichend ist, um Asthenopie und Doppelbilder sicher zu vermeiden, kann die zuständige Behörde eine Bewertung als tauglich vornehmen (siehe Ziffer 5 des Anhanges 13 zu Unterabschnitt B).
(f) Bewerber mit eingeschränktem Gesichtsfeld müssen als untauglich beurteilt werden (siehe Ziffer 4 des Anhanges 13 zu Unterabschnitt B).
| (g) |
|---|
(1) Wird eine Anforderung an das Sehvermögen nur mit einer Sehhilfe erfüllt, müssen Brille und Kontaktlinse eine bestmögliche Korrektur darstellen, gut verträglich und für fliegerische Zwecke geeignet sein. Kontaktlinsen müssen monofokal sein und der Fernsicht dienen. Orthokeratologische Linsen dürfen nicht verwendet werden.
(2) Korrekturgläser, die beim Fliegen getragen werden, müssen die Erfüllung der Sehanforderungen in allen Distanzen sicherstellen. Diese Forderung muss mit einer einzigen Brille erfüllt werden.
(3) Kontaktlinsen, die beim Fliegen verwendet werden, müssen monofokal sein. Die Verwendung von getönten Kontaktlinsen ist nicht zulässig.
(4) Eine gleichwertige Ersatzbrille muss bei der Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen jederzeit griffbereit sein.
(h) Augenoperationen
(1) Refraktive Chirurgie macht untauglich. Der Bewerber kann in solchen Fällen von der zuständigen Behörde als tauglich beurteilt werden (siehe Ziffer 6 des Anhanges 13 zu Unterabschnitt B).
(2) Kataraktoperationen, netzhautchirurgische Eingriffe und Operationen zur Behandlung des Glaukoms machen untauglich. Die Verlängerung oder Erneuerung kann jedoch von der zuständigen Behörde vorgenommen werden (siehe Ziffer 7 des Anhanges 13 zu Unterabschnitt B).
JAR-FCL 3.225 Farberkennung
(a) Normale Farberkennung wird definiert als die Fähigkeit, eine Prüfung anhand pseudoisochromatischer Tafeln nach Ishihara oder am Anomaloskop nach Nagel als normaler Trichromat (siehe Ziffer 1 des Anhanges 14 zu Unterabschnitt B) zu bestehen.
(b) Bewerber müssen über eine normale Farberkennung verfügen oder farbensicher sein. Bei der Erstuntersuchung muss der Ishihara-Test bestanden werden. Bewerber, die beim Ishihara-Test Fehler machen, sind als farbensicher einzustufen, wenn sie eine umfassende Untersuchung mit anerkannten Methoden (Anomaloskop oder Signallaternen – siehe Ziffer 2 des Anhanges 14 zu Unterabschnitt B) bestehen. Bei Verlängerungs- oder Erneuerungsuntersuchungen muss die Farberkennung nur dann gesondert überprüft werden, wenn dafür klinische Gründe vorliegen.
(c) Bewerber, welche die anerkannten Tests zur Prüfung des Farbensehens nicht bestehen, müssen als nicht farbensicher und als untauglich beurteilt werden.
JAR-FCL 3.230 Otorhinolaryngologische Anforderungen
(a) Ein Bewerber oder Inhaber eines Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 1 darf keine wie immer geartete Funktionsstörung der Ohren, der Nase, der Nasennebenhöhlen oder des Mundes (einschließlich Mundhöhle, Zähne und Kehlkopf) oder keine aktive angeborene oder erworbene akute oder chronische Erkrankung oder keine Folgen von operativen Eingriffen und Traumen aufweisen, welche die sichere Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen beeinträchtigen können.
(b) Eine umfassende otorhinolaryngologische Untersuchung muss bei der Erstuntersuchung und danach bei klinischer Indikation durchgeführt werden (umfassende Untersuchung – siehe Ziffer 1 und 2 des Anhanges 15 zu Unterabschnitt B) und hat zu beinhalten:
(1) Anamnese.
(2) Klinische Untersuchung einschließlich Otoskopie, Rhinoskopie sowie Untersuchung von Mundhöhle und Rachen.
(3) Tympanometrie oder eine entsprechende Untersuchung.
(4) Klinische Beurteilung des vestibulären Systems. Alle abnormalen oder zweifelhaften Fälle im HNO-Bereich müssen von einem Facharzt für das Sonderfach mit entsprechenden Kenntnissen in Luftfahrtmedizin beurteilt werden.
(c) Eine Routine-Hals-, Nasen-, Ohren-Untersuchung muss Teil jeder Verlängerungs- und Erneuerungsuntersuchung sein (siehe Anhang 15 zu Unterabschnitt B).
(d) Das Auftreten einer der folgenden Störungen macht untauglich:
(1) Aktive akute oder chronische Erkrankungen des Innen- oder Mittelohres.
(2) Offene Perforation oder Störungen der Trommelfellfunktion (siehe Ziffer 3 des Anhanges 15 zu Unterabschnitt B).
(3) Störungen der Gleichgewichtsfunktion (siehe Ziffer 4 des Anhanges 15 zu Unterabschnitt B).
(4) Signifikante Einschränkung der Nasenatmung beiderseits oder Störung der Nasen-Nebenhöhlenfunktion.
(5) Signifikante Missbildung oder signifikante akute oder chronische Infektion der Mundhöhle oder des oberen Respirationstraktes.
(6) Signifikante Störungen von Sprache und Stimme.
JAR-FCL 3.235 Anforderungen an das Hörvermögen
(a) Das Hörvermögen muss bei allen Untersuchungen getestet werden. Der Proband muss Konversationssprache getestet an beiden Ohren getrennt aus einer Entfernung von 2 Metern mit dem Rücken zum AME korrekt verstehen.
(b) Das Hörvermögen muss mit Reintonaudiometrie bei der Erstuntersuchung und in der Folge bei Verlängerungs- und Erneuerungsuntersuchungen alle fünf Jahre bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres und danach alle zwei Jahre getestet werden (siehe Ziffer 1 des Anhanges 16 zu Unterabschnitt B).
(c) Der Hörverlust, an beiden Ohren getrennt getestet, darf nicht mehr als 35 dB (HL) in den Frequenzen 500, 1000 und 2000 Hz oder mehr als 50 dB (HL) bei 3000 Hz betragen.
(d) Bei einer Verlängerungs- oder Erneuerungsuntersuchung können Bewerber mit Hypacusis von der zuständigen Behörde als tauglich beurteilt werden, wenn im Sprachdiskriminationstest ein ausreichendes Hörvermögen nachgewiesen wird (siehe Ziffer 2 des Anhanges 16 zu Unterabschnitt B).
JAR-FCL 3.240 Psychologische Anforderungen
(a) Der Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 oder Inhaber eines solchen darf keine ausgeprägten psychischen Mängel aufweisen (siehe Ziffer 1 des Anhanges 17 zu Unterabschnitt B), welche die sichere Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen beeinträchtigen können. Wenn es indiziert ist, hat die zuständige Behörde ein flugpsychologisches Gutachten einzuholen, und zwar entweder als Teil einer oder ergänzend zu einer besonderen psychiatrischen oder neurologischen Untersuchung durch einen Facharzt für das Sonderfach (siehe Ziffer 2 des Anhanges 17 zu Unterabschnitt B).
(b) Wenn ein psychologisches Gutachten indiziert ist, ist dieses durch einen Psychologen im Sinne der Bestimmungen des Psychologengesetzes, BGBl. Nr. 360/1990 idgF, durchzuführen, welcher der zuständigen Behörde entsprechende Kenntnisse auf dem Gebiet der Luftfahrtpsychologie nachgewiesen hat. Die dafür erforderlichen Kenntnisse sind von der zuständigen Behörde festzulegen und in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Die zuständige Behörde hat eine Liste solcher Psychologen zu führen und in geeigneter Weise zu veröffentlichen.
(c) Der Psychologe hat der zuständigen Behörde ein schriftliches Gutachten vorzulegen, in dem seine Beurteilung und Empfehlung ausführlich niedergelegt sind.
JAR-FCL 3.245 Erkrankungen der Haut
(a) Ein Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 oder der Inhaber eines solchen darf keine bestehenden dermatologischen Erkrankungen aufweisen, welche die sichere Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen beinträchtigen können.
(b) Besonderes Augenmerk ist auf folgende Erkrankungen zu richten (siehe Anhang 18 zu Unterabschnitt B):
1) Ekzem: endogenes oder exogenes Ekzem der Haut;
2) Schuppenflechte (Psoriasis) der Haut;
3) Bakterielle Infektionen der Haut;
4) Medikamentös bedingte Eruptionen auf der Haut;
5) Bullöse Eruptionen auf der Haut;
6) Bösartige Erkrankungen der Haut;
7) Nesselausschlag (Urticaria) der Haut;
Bei Zweifeln über Auswirkungen auf die Tauglichkeit ist der Bewerber von der zuständigen Behörde zu beurteilen.
JAR-FCL 3.246 Onkologie – Erkrankungen an einem bösartigen Tumor
(a) Ein Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 oder der Inhaber eines solchen darf keine bestehenden primären oder sekundären bösartigen Tumorerkrankungen aufweisen, welche die sichere Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen beinträchtigen können.
(b) Nach Behandlung bösartiger Tumorerkrankungen kann der Bewerber in Übereinstimmung mit Anhang 19 zum Unterabschnitt B von der zuständigen Behörde als tauglich beurteilt werden.
Unterabschnitt C: Medizinische Anforderungen der Klasse 2
JAR-FCL 3.250 Herz-Kreislauf System – Untersuchung
(a) Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 2 oder Inhaber eines solchen dürfen weder angeborene noch erworbene Veränderungen am Herz-Kreislauf-System aufweisen, welche die sichere Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen beeinträchtigen können.
(b) Die Durchführung eines 12 Kanal-Ruhe-EKG ist durchzuführen bei der Erstuntersuchung, bei der ersten Tauglichkeitsuntersuchung nach Vollendung des 40. Lebensjahres und danach anlässlich jeder flugmedizinischen Tauglichkeitsuntersuchung.
(c) Ein Belastungs-EKG ist, wenn klinisch indiziert, in Entsprechung mit Ziffer 1 des Anhanges 1 zu Unterabschnitt C durchzuführen.
(d) Ruhe- und Belastungs-EKGs sind durch eine entsprechend ausgestattete flugmedizinische Stelle oder einen Facharzt für das Sonderfach mit nachfolgendem Befundbericht an die flugmedizinische Stelle durchzuführen.
(e) Weist ein Bewerber zwei oder mehr Hauptrisikofaktoren für arteriosklerotische Gefäßveränderungen auf (Rauchen, Hypertonie, Diabetes Mellitus, Übergewicht, etc.) auf, ist bei der Erstuntersuchung und bei der ersten Untersuchung nach Vollendung des 40. Lebensjahres sowie bei klinischer Indikation die Bestimmung der Plasmalipide und des Serumcholesterins durchzuführen.
JAR-FCL 3.255 Herz-Kreislauf-System und Blutdruck
(a) Die Blutdruckmessung muss gemäß Ziffer 3 des Anhanges 1 zu Unterabschnitt C bei jeder Untersuchung erfolgen.
(b) Überschreitet der Blutdruck mit oder ohne Behandlung dauerhaft die Werte von 21,28 kPa (160mmHg) systolisch oder 12,63kPa (95mmHg) diastolisch, ist der Bewerber als untauglich zu beurteilen.
(c) Blutdrucksenkende Medikamente müssen mit der sicheren Ausübung der mit der Lizenz verbundenen Berechtigungen vereinbar sein (siehe Ziffer 4 des Anhanges 1 zu Unterabschnitt C). Falls dies zur Gewährleistung der sicheren Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen erforderlich ist, hat die Einstellung einer medikamentösen Behandlung zum sicheren Ausschluss signifikanter Nebenwirkungen die Untauglichkeit des Piloten für die erforderliche Zeitspanne zur Folge.
(d) Bewerber mit symptomatischer Hypotonie müssen als untauglich beurteilt werden.
JAR-FCL 3.260 Herz-Kreislauf-System – Koronare Herzkrankheiten
(a) Der Verdacht auf koronare Herzkrankheiten bei einem Bewerber muss diagnostisch geklärt werden. Bewerber mit wenig ausgeprägter asymptomatischer koronarer Herzkrankheit, welche keiner antianginöser Behandlung bedarf, kann die zuständige Behörde gemäß Ziffer 5 des Anhanges 1 zu Unterabschnitt C als tauglich beurteilen.
(b) Bewerber mit symptomatischer koronarer Herzkrankheit oder mit medikamentös behandelten Symptomen müssen als untauglich beurteilt werden.
(c) Bewerber mit durchgemachtem ischämischen Ereignis (definiert als Myokardinfarkt, Angina pectoris, signifikante Rhythmusstörung, Herzinsuffizienz durch Ischämie oder jede Art der kardiovaskulären Revaskularisation) kann die zuständige Behörde bei Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Ziffer 6 des Anhanges 1 zu Unterabschnitt C als tauglich beurteilen.
JAR-FCL 3.265 Herz-Kreislauf-System – Rhythmus- und Überleitungsstörungen
(a) Bewerber mit intermittierenden oder permanenten Vorhofrhythmusstörungen einschließlich sinuatrialer Funktionsstörungen müssen als untauglich beurteilt werden. Die zuständige Behörde kann jedoch den Bewerber gemäß Ziffer 7 des Anhanges 1 zu Unterabschnitt C als tauglich beurteilen.
(b) Bewerber mit asymptomatischer Sinusbradykardie oder Sinustachykardie können von der zuständigen Behörde als tauglich beurteilt werden, wenn der Störung keine pathologischen Veränderungen zugrunde liegen.
(c) Bewerber mit asymptomatischen, isolierten, uniformen, supra-ventrikulären oder ventrikulären Extrasystolen sind nicht jedenfalls als untauglich zu beurteilen. Jedoch erfordern häufige oder komplexe Formen eine vollständige fachkardiologische Begutachtung gemäß Ziffer 7 des Anhanges 1 zu Unterabschnitt C.
(d) Wenn keine weiteren Normabweichungen festgestellt werden, können Bewerber mit inkomplettem Schenkelblock oder stabilem elektrischen Linkslagetyp oder überdrehten Linkslagetyp von der zuständigen Behörde als tauglich beurteilt werden.
(e) Bei Bewerbern mit einem kompletten Rechtsschenkelblock hat bei der Erstuntersuchung und bei Verlängerungs- und Erneuerungsuntersuchungen eine fachkardiologische Begutachtung gemäß Ziffer 7 des Anhanges 1 zu Unterabschnitt C zu erfolgen.
(f) Bewerber mit einem kompletten Linksschenkelblock müssen als untauglich beurteilt werden. Der Bewerber kann jedoch von der zuständigen Behörde gemäß Ziffer 7 des Anhanges 1 zu Unterabschnitt C als tauglich beurteilt werden.
(g) Bewerber mit einem erstgradigen und Mobitz Typ I AV-Block können nur in Abwesenheit einer strukturellen Herzkrankheit als tauglich beurteilt werden. Bewerber mit AV-Block Mobitz Typ II oder einem kompletten AV-Block müssen als untauglich beurteilt werden. Solche Bewerber können jedoch von der zuständigen Behörde in Übereinstimmung mit Ziffer 7 des Anhanges 1 zu Unterabschnitt C als tauglich beurteilt werden.
(h) Bewerber mit einer Breit- oder Schmalkomplextachykardie müssen als untauglich beurteilt werden. Solche Bewerber können jedoch von der zuständigen Behörde in Übereinstimmung mit Ziffer 7 des Anhanges 1 zu Unterabschnitt C als tauglich beurteilt werden.
(i) Bewerber mit konstant vorhandener ventrikulärer Präexzitation müssen als untauglich beurteilt werden. Solche Bewerber können jedoch von der zuständigen Behörde in Übereinstimmung mit Ziffer 7 des Anhanges 1 zu Unterabschnitt C als tauglich beurteilt werden.
(j) Bei Bewerbern mit einem endokardialen Herzschrittmacher muss Untauglichkeit festgestellt werden. Solche Bewerber können jedoch von der zuständigen Behörde in Übereinstimmung mit Ziffer 7 des Anhanges 1 zu Unterabschnitt C als tauglich beurteilt werden.
(k) Bewerber, die sich einer Hochfrequenzablationstherapie unterzogen haben, müssen als untauglich beurteilt werden. Solche Bewerber können jedoch von der zuständigen Behörde in Übereinstimmung mit Ziffer 7 des Anhanges 1 zu Unterabschnitt C als tauglich beurteilt werden.
JAR-FCL 3.270 Herz-Kreislauf-System – Allgemeines
(a) Bewerber mit peripherer arterieller Gefäßerkrankung müssen sowohl vor als auch nach chirurgischer Behandlung als untauglich beurteilt werden. Eine fehlende funktionelle Beeinträchtigung vorausgesetzt und unter Erfüllung der Voraussetzungen in Ziffer 5 und 6 des Anhanges 1 zu Unterabschnitt C kann die zuständige Behörde den Bewerber als tauglich beurteilen.
(b) Bewerber mit thorakalem oder abdominellem Aortenaneurysma müssen sowohl vor als auch nach chirurgischer Therapie als untauglich beurteilt werden. Bewerber mit infrarenalem abdominellem Aortenaneurysma können im Falle einer Verlängerungs- oder Erneuerungsuntersuchung und unter Erfüllung der Voraussetzungen in Ziffer 8 des Anhanges 1 zu Unterabschnitt C von der zuständigen Behörde als tauglich beurteilt werden.
(c) Bewerber mit signifikanten Veränderungen an einer der Herzklappen müssen als untauglich beurteilt werden.
(1) Bewerber mit geringfügigen Veränderungen an den Herzklappen können gemäß Ziffer 9 (a) und (b) des Anhanges 1 zu Unterabschnitt C von der zuständigen Behörde als tauglich beurteilt werden.
(2) Bei Bewerbern nach Operation an den Herzklappen oder deren Ersatz muss Untauglichkeit festgestellt werden. Solche Bewerber können von der zuständigen Behörde in Übereinstimmung mit Ziffer 9 (c) des Anhanges 1 zu Unterabschnitt C als tauglich beurteilt werden.
(d) Eine Behandlung mit Antikoagulantien macht untauglich. Nach zeitlich begrenzter Behandlung können solche Bewerber in Übereinstimmung mit Ziffer 10 des Anhanges 1 zu Unterabschnitt C von der zuständigen Behörde als tauglich beurteilt werden.
(e) Jede Veränderung an Epi-, Myo- oder Endokard eines Bewerbers, die in ihrer flugmedizinischen Beurteilung in den Bestimmungen dieser Anlage nicht gesondert geregelt ist, macht untauglich. Solche Bewerber können von der zuständigen Behörde in Übereinstimmung mit Ziffer 11 des Anhanges 1 zu Unterabschnitt C als tauglich beurteilt werden.
(f) Bei angeborenen Herzfehlern muss sowohl vor als auch nach der chirurgischen Behandlung Untauglichkeit festgestellt werden. Bewerber mit geringfügigen Veränderungen können von der zuständigen Behörde nach entsprechender fachkardiologischer Untersuchung in Übereinstimmung mit Ziffer 12 des Anhanges 1 zu Unterabschnitt C als tauglich beurteilt werden.
(g) Nach einer Herz- oder Herz-Lungen-Transplantation ist Untauglichkeit festzustellen.
(h) Bewerber mit einer Krankheitsvorgeschichte rezidivierender vasovagaler Synkopen müssen als untauglich beurteilt werden. Bewerber mit unklarer Krankheitsvorgeschichte können von der zuständigen Behörde in Übereinstimmung mit Ziffer 13 des Anhanges 1 zu Unterabschnitt C als tauglich beurteilt werden.
JAR-FCL 3.275 Atemtrakt (Respiratorisches System) – allgemeine Anforderungen
(a) Ein Bewerber um oder Inhaber eines Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 2 darf keine angeborenen oder erworbenen Abnormitäten des Atmungstraktes (Respirationssystems) aufweisen, welche die sichere Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen beinträchtigen können.
(b) Eine posteriore/anteriore Lungenröntgenaufnahme ist nur durchzuführen, wenn dies aus klinischen oder epidemiologischen Gründen indiziert ist.
(c) Ein Lungenfunktionstest ist nur bei klinischer Indikation durchzuführen (siehe Ziffer 1 des Anhanges 2 zu Unterabschnitt C). Bewerber mit einer signifikanten Veränderung der Lungenfunktion (siehe Ziffer 1 des Anhanges 2 zu Unterabschnitt C) müssen als untauglich beurteilt werden.
JAR-FCL 3.280 Atemtrakt (Respiratorisches System) – Erkrankungen
(a) Bewerber mit chronisch obstruktiven Atemwegserkrankungen müssen als untauglich beurteilt werden. Bewerber mit einer geringfügigen Beeinträchtigung der Lungenfunktion können hingegen als tauglich beurteilt werden.
(b) Bewerber, die an medikamentös zu behandelndem Asthma leiden, müssen in Übereinstimmung mit Ziffer 2 des Anhanges 2 zu Unterabschnitt C beurteilt werden.
(c) Bewerber mit einer aktiven entzündlichen Erkrankung der Atemwege müssen als vorübergehend untauglich beurteilt werden.
(d) Bewerber mit einer aktiven Sarkoidose müssen als untauglich beurteilt werden (siehe Ziffer 3 des Anhanges 2 zu Unterabschnitt C).
(e) Bewerber mit einem Spontanpneumothorax müssen als untauglich beurteilt werden. Nach einer vollständigen Untersuchung des Atmungstraktes mit gutem Ergebnis kann der Bewerber in Überstimmung mit Ziffer 4 des Anhanges 2 zu Unterabschnitt C jedoch von der zuständigen Behörde als tauglich beurteilt werden.
(f) Bewerber, an denen ein großer thoraxchirurgischer Eingriff durchgeführt wurde, müssen in jedem Fall so lange als untauglich beurteilt werden, bis die Nachwirkungen der Operation nicht mehr die sichere Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen beinträchtigen können (siehe Ziffer 5 des Anhanges 3 zu Unterabschnitt C).
(g) Bewerber mit einem nicht zufrieden stellend behandelten Schlafapnoesyndrom müssen als untauglich beurteilt werden.
JAR-FCL 3.285 Verdauungstrakt – allgemeine Anforderungen
Ein Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 2 oder der Inhaber eines solchen muss frei sein von funktionellen oder strukturellen Erkrankungen des Verdauungstraktes und dessen Anhangsgebilden, welche die sichere Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen beinträchtigen können.
JAR-FCL 3.290 Verdauungstrakt – Erkrankungen
(a) Bewerber mit wiederholt auftretenden dyspeptischen Beschwerden, die eine Medikation erforderlich machen, oder die an einer Pankreatitis erkrankt sind, müssen vorbehaltlich der Vorgaben der Bestimmung der Ziffer 1 des Anhanges 3 zu Unterabschnitt C als untauglich beurteilt werden.
(b) Bewerber mit asymptomatischen Gallensteinen, die man zufällig entdeckt hat, müssen in Übereinstimmung mit Ziffer 2 des Anhanges 3 zu Unterabschnitt C beurteilt werden.
(c) Bewerber mit einer etablierten Diagnose oder Vorgeschichte einer chronischen entzündlichen Darmerkrankung müssen als untauglich beurteilt werden (siehe Ziffer 3 des Anhanges 3 zu Unterabschnitt C).
(d) Bewerber müssen völlig frei von Hernien sein, die zu Symptomen führen können, die eine plötzliche flugmedizinische Untauglichkeit herbeiführen.
(e) Bewerber, bei denen nach einer Erkrankung des Verdauungstraktes oder nach einem chirurgischen Eingriff an einem der Abschnitte des Verdauungstraktes oder dessen Anhangsgebilde, das Risiko besteht, dass aus diesem Grund eine Untauglichkeit (insbesondere auf Grund eines Verschlusses im Verdauungstrakt durch eine Verengung oder durch Druck von außen) während des Fluges eintritt, müssen als untauglich beurteilt werden.
(f) Bewerber, die sich einer chirurgischen Operation am Verdauungstrakt oder seiner Anhangsgebilde unterzogen haben, die zu einer totalen oder teilweisen Entfernung oder Veränderung eines seiner Organe geführt hat, müssen für mindestens drei Monate oder so lange für flugmedizinisch untauglich erklärt werden, bis die Nachwirkungen der Operation mit großer Wahrscheinlichkeit nicht die sichere Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen beinträchtigen können (siehe Ziffer 4 des Anhanges 3 zu Unterabschnitt C).
JAR-FCL 3.295 Stoffwechsel, Ernährung und endokrines System
(a) Ein Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 oder Inhaber eines solchen darf keine funktionell oder strukturell metabolischen, ernährungsbedingten oder endokrinen Erkrankungen aufweisen, welche die sichere Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen beinträchtigen können.
(b) Bewerber mit stoffwechselmäßigen, ernährungsbedingten oder endokrinen Fehlfunktionen können nur in Übereinstimmung mit Ziffer 1 und 4 des Anhanges 4 zu Unterabschnitt C als tauglich beurteilt werden.
(c) Ein Bewerber mit nicht insulinpflichtigem Diabetes mellitus (NIDDM) kann ausschließlich in Übereinstimmung mit Ziffer 2 und 3 des Anhanges 4 zu Unterabschnitt C als tauglich beurteilt werden.
(d) Bewerber mit insulinpflichtigem Diabetes mellitus (IDDM) müssen als untauglich beurteilt werden.
(e) Bewerber mit einem Body-Mass-Index = 35 können nur dann als tauglich beurteilt werden, wenn das Übergewicht nicht die sichere Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen beeinträchtigen kann und ein zufrieden stellendes Ergebnis einer Untersuchung über das kardiovaskuläre Risiko vorliegt (siehe Ziffer 1 des Anhanges 9 zu Unterabschnitt C).
JAR-FCL 3.300 Blut und Blutbildung (Hämatologie)
(a) Ein Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 2 oder der Inhaber eines solchen muss frei von allen hämatologischen Erkrankungen sein, welche die sichere Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen beinträchtigen können.
(b) Der Hämoglobinwert muss bei der Erstuntersuchung und bei klinischer Indikation untersucht werden. Bei Bewerbern mit abnormalem Hämoglobinwerten ist eine weitere Abklärung erforderlich. In Fällen einer signifikanten Anämie mit einem Hämatokrit unter 32 % muss der Proband als untauglich beurteilt werden (siehe Ziffer 1 des Anhanges 5 zu Unterabschnitt C).
(c) Bewerber mit einer Sichelzellerkrankung des Blutes müssen als flugmedizinisch untauglich beurteilt werden (siehe Ziffer 1 Anhanges 5 zu Unterabschnitt C).
(d) Bewerber mit einer signifikanten lokalisierten oder generalisierten Vergrößerung der Lymphknoten und einer Bluterkrankung müssen als untauglich beurteilt werden (siehe Ziffer 2 des Anhanges 5 zu Unterabschnitt C).
(e) Bewerber mit einer akuten Leukämie müssen als untauglich beurteilt werden. Nach einer etablierten Remission kann die zuständige Behörde den Bewerber als tauglich beurteilen. Bewerber mit einer chronischen Leukämie müssen als untauglich beurteilt werden. Nach einer Stabilisierung kann die zuständige Behörde den Bewerber jedoch als tauglich beurteilen (siehe Ziffer 3 des Anhanges 5 zu Unterabschnitt C).
(f) Bewerber mit einer signifikanten Vergrößerung der Milz müssen als untauglich beurteilt werden (siehe Ziffer 4 des Anhanges 5 zu Unterabschnitt C).
(g) Bewerber mit einer signifikanten Polyzythämie müssen als untauglich beurteilt werden (siehe Ziffer 5 des Anhanges 5 zu Unterabschnitt C).
(h) Bewerber mit einem Gerinnungsdefekt müssen als untauglich beurteilt werden (siehe Ziffer 6 des Anhanges 5 zu Unterabschnitt C).
JAR-FCL 3.305 Urogenitaltrakt – Harnorgane und Geschlechtsorgane
(a) Ein Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 2 oder der Inhaber eines solchen darf keine funktionellen und strukturellen Erkrankungen des Urogenitaltraktes und seiner Anhangsgebilde aufweisen, welche die sichere Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen beinträchtigen können.
(b) Bewerber, die Zeichen einer organischen Erkrankung der Nieren aufweisen, müssen als untauglich beurteilt werden. Harnanalysen müssen bei jeder flugmedizinischen Untersuchung durchgeführt werden. Der Harn darf keine abnormalen Elemente enthalten, die signifikant auf eine Erkrankung hinweisen. Besonderes Augenmerk soll auf Erkrankungen gelegt werden, welche die Passagewege des Harns und die Genitalorgane betreffen (siehe Ziffer 1 des Anhanges 6 zu Unterabschnitt C).
(c) Bewerber, die an Steinen der harnableitenden Wege leiden, müssen als flugmedizinisch untauglich beurteilt werden (siehe Ziffer 2 des Anhanges 6 zu Unterabschnitt C).
(d) Bewerber mit den Folgen einer Erkrankung oder nach einem großen chirurgischen Eingriff an den Nieren bzw. am übrigen Harntrakt, die möglicherweise durch Verengung aufgrund einer Obstruktion oder Kompression von Außen zu einer flugmedizinischen Untauglichkeit während des Fluges führen können, müssen als untauglich beurteilt werden. Ein Bewerber mit einer kompensierten Nephrektomie ohne Hypertonie und ohne Urämie kann jedoch von der zuständigen Behörde als tauglich beurteilt werden (siehe Ziffer 3 des Anhanges 6 zu Unterabschnitt C).
(e) Bewerber, die einen großen chirurgischen Eingriff am Urogenitaltrakt durchführen ließen, der zu einer totalen oder partiellen Entfernung oder Veränderung eines dieser Organe geführt hat, müssen für einen Zeitraum von mindestens 3 Monaten als untauglich beurteilt werden, in jedem Fall aber solange, bis die Nachwirkungen der Operation nicht mehr die Ursache für eine medizinisch bedingte Untauglichkeit im Fluge sein können (siehe Ziffer 3 und 4 des Anhanges 6 zu Unterabschnitt C).
JAR-FCL 3.310 Geschlechtskrankheiten und andere Infektionen
(a) Ein Bewerber um oder Inhaber eines Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 2 darf keine Anamnese oder Diagnose irgendeiner Geschlechtskrankheit oder anderer Infektionen aufweisen, welche die sichere Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen beeinträchtigen können.
(b) Besondere Aufmerksamkeit (siehe Anhang 7 zu Unterabschnitt C) muss auf Anamnese oder klinische Zeichen gerichtet werden, die hinweisen auf:
(1) HIV,
(2) Schwäche des Immunsystems,
(3) Infektiöse Hepatitis,
(4) Syphilis.
JAR-FCL 3.315 Gynäkologie und Geburtshilfe
(a) Eine Bewerberin um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 2 oder Inhaberin eines solchen darf keine funktionellen oder organischen geburtshilflichen oder gynäkologischen Konditionen aufweisen, die die sichere Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen beeinträchtigen können.
(b) Eine Bewerberin mit einer Anamnese schwerer, therapieresistenter Menstruationsbeschwerden muss als untauglich beurteilt werden.
(c) Schwangerschaft hat Untauglichkeit zur Folge. Wenn die geburtshilfliche Beurteilung eine komplett normale Schwangerschaft anzeigt, kann die Bewerberin bis zur 26. Schwangerschaftswoche, in Übereinstimmung mit Ziffer 1 des Anhanges 8 zu Unterabschnitt C von der zuständigen Behörde oder einer flugmedizinischen Stelle als tauglich beurteilt werden. Die mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen dürfen nach zufrieden stellender Bestätigung der vollkommenen Erholung nach Niederkunft oder Beendigung der Schwangerschaft wieder ausgeübt werden.
(d) Eine Bewerberin, die sich einer größeren gynäkologischen Operation unterzogen hat, muss für drei Monate oder für jenen Zeitraum als untauglich beurteilt werden, bis die Folgen der Operation die sichere Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen nicht mehr beeinträchtigen (siehe Ziffer 2 des Anhanges 8 zu Unterabschnitt C).
JAR-FCL 3.320 Anforderungen an das Muskel-Skelettsystem
(a) Ein Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 2 oder Inhaber eines solchen darf keine angeborenen oder erworbenen Behinderungen der Knochen, Gelenke, Muskeln oder Sehnen aufweisen, die ihn in der sicheren Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen beeinträchtigen können.
(b) Ein Bewerber muss über eine ausreichende Sitzgröße, Arm- und Beinlänge und Muskelkraft für die sichere Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen verfügen (siehe Ziffer 1 des Anhanges 9 zu Unterabschnitt C).
(c) Ein Bewerber muss über eine ausreichend gute Funktion des Muskel-Skelettsystems verfügen. Ein Bewerber mit entsprechenden Krankheitsfolgen, Verletzungen oder angeborenen Missbildungen der Knochen, Gelenke oder Sehnen, mit oder ohne chirurgischem Eingriff muss unter Berücksichtigung der Absätze 1, 2 und 3 des Anhanges 9 zu Unterabschnitt C beurteilt werden.
JAR-FCL 3.325 Psychiatrische Anforderungen
(a) Ein Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 2 oder Inhaber eines solchen darf über keine bestehende Anamnese oder klinische Diagnose einer angeborenen oder erworbenen psychiatrischen Erkrankung oder Behinderung, eines Zustandes oder einer Störung, weder akut noch chronisch, verfügen, welche ihn in der sicheren Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen beeinträchtigen können.
(b) Besondere Beachtung muss auf Folgendes gelegt werden (siehe Anhang 10 zu Unterabschnitt B):
(1) Schizophrenie, schizotype Störung und Wahnvorstellungen;
(2) Stimmungsschwankungen;
(3) Neurosen, stressabhängige oder somatoforme Störungen;
(4) Persönlichkeitsstörungen;
(5) Organisches Psychosyndrom;
(6) Geistige Änderungen oder Verhaltensänderungen durch Alkoholmissbrauch;
(7) Einnahmen oder Missbrauch psychotroper Substanzen.
JAR-FCL 3.330 Neurologische Anforderungen
(a) Ein Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 2 oder der Inhaber eines solchen darf keine bestehende Anamnese oder klinische Diagnose einer neurologischen Veränderung besitzen, welche die sichere Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen beeinträchtigen kann.
(b) Besondere Beachtung muss dabei auf Folgendes gelegt werden (siehe Anhang 11 zu Unterabschnitt C):
(1) fortschreitende Erkrankung des Nervensystems
(2) Epilepsie oder andere Erkrankungen mit Bewusstseinsstörungen
(3) Zustände mit einer höheren Neigung zu zerebralen Störungen
(4) Kopfverletzungen
(5) Spinale oder periphere Nervenverletzungen
JAR-FCL 3.335 Ophthalmologische Anforderungen
(a) Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 2 oder Inhaber eines solchen dürfen keine Normabweichungen der Funktionen des Auges oder seiner Anhangsorgane, keine angeborene oder erworbene, akute oder chronische krankhafte Veränderung und auch keine Operations- und Traumafolgen aufweisen, durch welche die sichere Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen gefährdet sein kann.
(b) Bei der Erstuntersuchung (siehe Ziffer 1b des Anhanges 12 zu Unterabschnitt C) ist durch einen Facharzt für das Sonderfach oder durch eine geeignete flugmedizinische Stelle (alle zweifelhaften Fälle sind durch einen Facharzt für das Sonderfach abzuklären) eine ophthalmologische Untersuchung durchzuführen, die mindestens die folgenden Untersuchungen umfassen muss:
(1) Anamnese;
(2) Bestimmung des unkorrigierten und, wenn erforderlich, bestkorrigierten Nah-, Intermediär- und Fernvisus;
(3) Prüfung der Bulbusmotilität und des Binokularsehens;
(4) Prüfung des Farbunterscheidungsvermögens;
(5) Gesichtsfelder;
(6) Untersuchung des äußeren Auges, Anatomie, brechende Medien und Funduskopie.
(c) Bei allen Verlängerungs- und Erneuerungsuntersuchungen ist durch die flugmedizinische Stelle eine Routineuntersuchung des Sehorganes (siehe Ziffer 2 des Anhanges 12 zu Unterabschnitt C) durchzuführen, welche mindestens die folgenden Untersuchungen umfassen muss:
(1) Anamnese;
(2) Bestimmung des unkorrigierten und, falls erforderlich, des bestkorrigierten Nah-, Intermediär- und Fernvisus;
(3) Untersuchung des äußeren Auges, Anatomie, brechende Medien und Funduskopie;
(4) weitergehende Untersuchungen wenn klinisch indiziert (siehe Ziffer 4 des Anhanges 12 zum Unterabschnitt C).
JAR-FCL 3.340 Sehvermögen
(a) Fernvisus. Der Fernvisus muss für jedes Auge mit oder ohne Korrektur 6/12 (0,5) und bei beidäugiger Prüfung 6/6 (1,0) oder besser betragen (siehe JAR-FCL 3.340 (f) unten). Grenzwerte für die unkorrigierte Sehschärfe sind nicht festgelegt.
(b) Refraktionsfehler. Fehlsichtigkeit ist definiert als Abweichung in Dioptrien von der Normalsichtigkeit, wobei der am stärksten ametrope Meridian der Beurteilung zu Grunde zu legen ist. Die Refraktion muss gemäß Ziffer 1 des Anhanges 13 zu Unterabschnitt C mit Standardmethoden bestimmt werden. Bewerber mit Fehlsichtigkeiten sind unter folgenden Voraussetzungen als tauglich zu beurteilen:
(1) Refraktionsfehler
(i) Bei der Erstuntersuchung darf die Fehlsichtigkeit + 5/-8 Dioptrien nicht überschreiten (siehe Ziffer 2(c) des Anhang13 zu Unterabschnitt C).
(ii) Bei Verlängerungs- und Erneuerungsuntersuchungen kann ein Bewerber mit ausreichender fliegerischer Erfahrung, der eine Fehlsichtigkeit von bis zu +5 Dioptrien oder einen myopischen Refraktionsfehler von über 8 Dioptrien aufweist, von der zuständigen Behörde als tauglich beurteilt werden (siehe Ziffer 2(c) des Anhanges 13 zu Unterabschnitt C).
(iii) Bewerber mit großem Refraktionsfehler sind zur Verwendung von Kontaktlinsen oder Brillen mit flachen Brillengläsern verpflichtet.
(2) Astigmatismus
(i) Bei der Erstuntersuchung darf die astigmatische Komponente einer Fehlsichtigkeit 3,0 Dioptrien nicht übersteigen.
(ii) Bei Verlängerungs- und Erneuerungsuntersuchungen kann ein Bewerber mit ausreichender fliegerischer Erfahrung, dessen Fehlsichtigkeit eine astigmatische Komponente von mehr als 3,0 Dioptrien aufweist, von der zuständigen Behörde als tauglich beurteilt werden.
(3) Ein Keratokonus bedingt Untauglichkeit. Die zuständige Behörde kann anlässlich einer Verlängerung oder Erneuerung den Bewerber als tauglich beurteilen, wenn er die Anforderungen an das Sehvermögen voll erfüllt (siehe Ziffer 3 des Anhanges 13 zu Unterabschnitt C).
(4) Bei Bewerbern mit Amblyopie muss die Sehschärfe des amblyopen Auges mindestens 6/18 (0,3) betragen. Der Bewerber kann jedoch von der zuständigen Behörde als tauglich beurteilt werden, wenn die Sehschärfe am nicht schwachsichtigen Auge mit oder ohne Korrektur mindestens 6/6 (1,0) beträgt und keine signifikanten pathologischen Befunde bei diesem Auge bestehen.
(5) Anisometropie
(i) Bei der Erstuntersuchung darf der Unterschied der Fehlsichtigkeit beider Augen (Anisometropie) 3,0 Dioptrien nicht überschreiten.
(ii) Bei Verlängerungs- und Erneuerungsuntersuchungen kann ein Bewerber mit ausreichender fliegerischer Erfahrung, der eine Anisometropie von mehr als 3,0 Dioptrien aufweist, von der zuständigen Behörde als tauglich beurteilt werden. Wenn die Anisometropie 3,0 Dioptrien übersteigt, müssen zur Korrektur der Fehlsichtigkeit Kontaktlinsen getragen werden.
(6) Entwicklung und Verlauf der Alterssichtigkeit muss bei jeder Verlängerungsuntersuchung kontrolliert werden.
(7) Bewerber müssen, gegebenenfalls mit der erforderlichen Korrektur (siehe JAR-FCL 3.340 (f) unten), die Radner-Lesetafeln (oder Äquivalent) Visus 0.64 (logRAD 0,2) bei 30cm oder 40cm oder 50cm und in 100cm die Radner-Lesetafeln Visus 0.64 (Zeichengröße wie 0.26 bei 40cm, logRAD 0,2) lesen können.
(c) Bewerber mit signifikanter Beeinträchtigung des Binokularsehens müssen als untauglich beurteilt werden (siehe Ziffer 4 des Anhanges 13 zu Unterabschnitt C).
(d) Bewerber, die Doppelbilder wahrnehmen, müssen als untauglich beurteilt werden.
(e) Bewerber mit eingeschränktem Gesichtfeld müssen als untauglich beurteilt werden (siehe Ziffer 4 des Anhanges 13 zu Unterabschnitt C).
| (f) |
|---|
(1) Wird eine Anforderung an das Sehvermögen nur mit einer Sehhilfe erfüllt, müssen Brille und Kontaktlinse eine bestmögliche Korrektur darstellen, gut verträglich und für fliegerische Zwecke geeignet sein. Kontaktlinsen müssen monofokal sein und der Fernsicht dienen. Orthokeratologische Linsen dürfen nicht verwendet werden.
(2) Korrekturgläser, die beim Fliegen getragen werden, müssen die Erfüllung der Sehanforderungen in allen Distanzen sicherstellen. Diese Forderung muss mit einer einzigen Brille erfüllt werden.
(3) Kontaktlinsen, die beim Fliegen verwendet werden, müssen monofokal sein. Die Verwendung von getönten Kontaktlinsen ist nicht zulässig.
(4) Eine gleichwertige Ersatzbrille muss bei der Ausübung der mit den betreffenden Lizenzen verbundenen Berechtigungen jederzeit griffbereit sein.
(g) Augenoperationen
(1) Refraktive Chirurgie macht untauglich. Der Bewerber kann jedoch von der zuständigen Behörde als tauglich beurteilt werden (siehe Ziffer 6 des Anhanges 13 zu Unterabschnitt C).
(2) Kataraktoperationen, netzhautchirurgische Eingriffe und Operationen zur Behandlung des Glaukoms machen untauglich. Anlässlich einer Verlängerungs- oder Erneuerungsuntersuchung kann die zuständige Behörde den Bewerber jedoch als tauglich beurteilen (siehe Ziffer 7 des Anhanges 13 zu Unterabschnitt C).
JAR-FCL 3.345 Farberkennung
(siehe Anhang 14 zum Unterabschnitt Abschnitt C)
(a) Normale Farberkennung wird definiert als die Fähigkeit, eine Prüfung anhand pseudoisochromatischer Tafeln nach Ishihara oder am Anomaloskop nach Nagel als normaler Trichromat zu bestehen (siehe Ziffer 1 des Anhanges 14 zu Unterabschnitt C).
(b) Bewerber müssen über eine normale Farberkennung verfügen oder farbensicher sein. Bei der Erstuntersuchung muss der Ishihara-Test bestanden werden. Bewerber, die beim Ishihara-Test Fehler machen, sind als farbensicher einzustufen, wenn sie eine umfassende Untersuchung mit anerkannten Methoden (Anomaloskop oder Signallaternen – siehe Ziffer 2 des Anhanges 14 zu Unterabschnitt C) bestehen. Bei Verlängerungs- oder Erneuerungsuntersuchungen muss die Farberkennung nur dann gesondert überprüft werden, wenn dafür klinische Gründe vorliegen.
(c) Bewerber, die die anerkannten Tests zur Prüfung des Farbensehens nicht bestehen, müssen als nicht farbensicher und als untauglich beurteilt werden.
(d) Ein nicht farbsicherer Bewerber kann jedoch als tauglich zum Fliegen nur bei Tag (Einschränkung: VCL) beurteilt werden.
JAR-FCL 3.350 Otorhinolaryngologische Anforderungen
(a) Ein Bewerber oder Inhaber eines Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 2 darf keine wie immer geartete Funktionsstörung der Ohren, der Nase, der Nasennebenhöhlen oder des Mundes (einschließlich Mundhöhle, Zähne und Kehlkopf) oder keine aktive angeborene oder erworbene akute oder chronische Erkrankungen oder keine Folgen von operativen Eingriffen und Traumen aufweisen, welche die sichere Ausübung der mit der betreffenden Lizenzen verbundenen Berechtigungen beeinträchtigen können.
(b) Eine routinemäßige Hals-, Nasen-, Ohren-Untersuchung muss Teil jeder Erst-, Verlängerungs- und Erneuerungsuntersuchung sein (siehe Ziffer 2 des Anhanges 15 zu Unterabschnitt C).
(c) Das Auftreten einer der folgenden Störungen macht untauglich:
(1) Aktive akute oder chronische Erkrankungen des Innen- oder Mittelohres.
(2) Offene Perforationen oder Störungen der Trommelfellfunktion (siehe Ziffer 3 des Anhanges 15 zu Unterabschnitt C).
(3) Störungen der Gleichgewichtsfunktion (siehe Ziffer 4 des Anhanges 15 zu Unterabschnitt C).
(4) Signifikante Einschränkung der Nasenatmung beiderseits oder Störung der Nasen-Nebenhöhlenfunktion.
(5) Signifikante Missbildung oder signifikante akute oder chronische Infektionen der Mundhöhle oder des oberen Resprirationstraktes.
(6) Signifikante Störung von Sprache und Stimme.
JAR-FCL 3.355 Anforderungen an das Hörvermögen
(a) Das Hörvermögen muss bei allen Untersuchungen getestet werden. Der Proband muss normale Konversationssprache aus einer Distanz von zwei Metern mit dem Rücken zum AME korrekt verstehen können.
(b) Reintonaudiometrie (siehe Ziffer 1 des Anhanges 16 zu Unterabschnitt C) ist für den Bewerber um oder Inhaber einer Instrumentenflugberechtigung (IR) bei der Erstuntersuchung, danach bis zum 40. Geburtstag alle fünf Jahre und danach alle zwei Jahre notwendig.
(1) Es darf der Hörverlust – auf beiden Ohren getrennt getestet – nicht mehr als 35 dB (HL) in den Frequenzen 500, 1000 und 2000 Hz oder mehr als 50 dB (HL) bei 3000 Hz betragen.
(2) Ein Bewerber mit Hypacusis kann bei der Verlängerungs- oder Erneuerungsuntersuchung von der zuständigen Behörde als tauglich beurteilt werden, wenn der Sprachdiskriminationstest ein zufrieden stellendes Hörvermögen im Einklang mit Ziffer 2 des Anhanges 16 zu Unterabschnitt C nachweist.
JAR-FCL 3.360 Psychologische Anforderungen
(a) Der Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 2 oder der Inhaber eines solchen darf keine ausgeprägten psychischen Mängel aufweisen (siehe Ziffer 1 des Anhanges 17 zu Unterabschnitt C), welche die sichere Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen beeinträchtigen können. Wenn es indiziert ist, hat die zuständige Behörde ein flugpsychologisches Gutachten einzuholen, und zwar entweder als Teil einer oder ergänzend zu einer besonderen psychiatrischen oder neurologischen Untersuchung durch den dazu befugten Facharzt für das Sonderfach (siehe Ziffer 2 des Anhanges 17 zu Unterabschnitt C).
(b) Wenn ein psychologisches Gutachten indiziert ist, ist dieses durch einen Psychologen im Sinne der Bestimmungen des Psychologengesetzes, BGBl. Nr. 360/1990 idgF, durchzuführen, welcher der zuständigen Behörde entsprechende Kenntnisse auf dem Gebiet der Luftfahrtpsychologie nachgewiesen hat. Die dafür erforderlichen Kenntnisse sind von der zuständigen Behörde festzulegen und in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Die zuständige Behörde hat eine Liste solcher Psychologen zu führen und in geeigneter Weise zu veröffentlichen.
(c) Der Psychologe hat der zuständigen Behörde ein schriftliches Gutachten vorzulegen, in dem seine Beurteilung und Empfehlung ausführlich niedergelegt sind.
JAR-FCL 3.365 Erkrankungen der Haut
(a) Ein Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 2 oder Inhaber eines solchen darf keine bestehenden dermatologischen Erkrankungen aufweisen, welche die sichere Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen beinträchtigen können.
(b) Besonderes Augenmerk ist auf folgende Erkrankungen zur richten (siehe Anhang 18 zu Unterabschnitt B):
Ekzem: endogenes oder exogenes Ekzem der Haut;
Schuppenflechte (Psoriasis) der Haut;
Bakterielle Infektionen der Haut;
Medikamentös bedingte Eruptionen auf der Haut;
Bullöse Eruptionen auf der Haut;
Bösartige Erkrankungen der Haut;
Nesselausschlag (Urticaria) der Haut;
Bei Zweifeln über Auswirkungen auf die Tauglichkeit ist die Beurteilung des Bewerbers von der zuständigen Behörde vorzunehmen.
JAR-FCL 3.370 Onkologie – Erkrankungen an einem bösartigen Tumor
(a) Ein Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 2 oder Inhaber eines solchen darf keine bestehenden primären oder sekundären bösartigen Tumorerkrankungen aufweisen, welche die sichere Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen beinträchtigen können.
(b) Nach Behandlung bösartiger Tumorerkrankungen kann der Bewerber in Übereinstimmung mit Anhang 19 zum Unterabschnitt C von der zuständigen Behörde als tauglich beurteilt werden.
Anhang 1 zu den Unterabschnitten B und C
Herz-Kreislauf – System
(siehe JAR-FCL 3.130 bis 3.150 und 3.250 bis 3.270)
Ein Belastungs-EKG ist durchzuführen:
(a) Bei Verdacht auf eine Erkrankung des Herz-Kreislauf-Systems;
(b) Zur weiteren Abklärung eines Ruhe-EKGs;
(c) Wenn es die untersuchende flugmedizinische Stelle für erforderlich hält;
(d) Bei der ersten Untersuchung für ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 nach Vollendung des 65. Lebensjahres und danach alle 4 Jahre bei Verlängerungs- und Erneuerungsuntersuchungen Klasse 1.
| 2. |
|---|
(a) Die Untersuchung der Serumlipide ist eine diagnostische Maßnahme. Signifikante Normabweichungen müssen durch die flugmedizinische Stelle in Absprache mit der zuständigen Behörde geklärt, beurteilt und überwacht werden.
(b) Bestehen mehrere Risikofaktoren (Rauchen, positive Familienanamnese, pathologische Lipidwerte, Hypertonie usw.), ist eine kardiovaskuläre Beurteilung durch die flugmedizinische Stelle in Absprache mit der zuständigen Behörde durchzuführen.
Die Diagnose einer Hypertonie erfordert die Untersuchung auf andere potenzielle Gefäßrisikofaktoren. Der systolische Blutdruck muss beim Auftreten des Korotkoffschen Geräusches (Phase l) und der diastolische Blutdruck bei dessen Verschwinden (Phase V) gemessen werden. Der Blutdruck sollte zwei Mal gemessen werden. Erhöhter Blutdruck und/oder Ruhepuls bedürfen der weiteren Klärung und Überwachung im Rahmen der Untersuchung durch die flugmedizinische Stelle.
Eine antihypertensive Behandlung erfordert eine sorgfältige Beurteilung durch die flugmedizinische Stelle. In zweifelhaften Fällen ist der Rat der zuständigen Behörde einzuholen. Folgende Pharmaka können als zulässig beurteilt werden:
(a) Nicht-Schleifendiuretika
(b) Bestimmte im Wesentlichen hydrophile Beta-Blocker
(c) ACE-Hemmer
(d) Angiotensin II Antagonisten (Sartane)
(e) Kalziumantagonisten.
Bei Verdacht auf asymptomatische koronare oder periphere Herzkrankheit muss ein Belastungs-EKG gemäß Ziffer 6 (a) dieses Anhanges durchgeführt werden und, falls notwendig, durch erforderliche weitere Untersuchungen wie Szintigraphie oder Stressechokardiographie und/oder Koronarangiographie ergänzt werden. Diese Untersuchungen dürfen keinen Hinweis auf eine Myokardischämie oder signifikante Koronarstenose erbringen.
Nach einem ischämischen kardialen Ereignis, eingeschlossen einer Revaskularisation, müssen Bewerber ohne Symptome ihre Gefäßrisikofaktoren auf ein entsprechendes Niveau gebracht haben. Medikamente, die zur Beherrschung kardialer Symptome eingesetzt werden, führen Untauglichkeit herbei. Alle Bewerber sollten einer akzeptierten Sekundärprävention unterworfen werden.
(a) Ein symptomlimitiertes 12-Kanal Belastungs-EKG bis zum Erreichen der Ausbelastungskriterien, wobei keine Anzeichen einer myokardialen Ischämie auftreten dürfen (entsprechend dem Stand der medizinischen Wissenschaft).
(b) Ein Echokardiogramm oder eine vergleichbare gemäß dem Stand der medizinischen Wissenschaft anerkannte Untersuchung, welches eine zufrieden stellende linksventrikuläre Pumpfunktion ohne ausgedehntere signifikante Wandbewegungsstörung zeigt. Die Auswurffraktion muss 50% oder mehr sein.
(c) Im Falle eines Zustandes nach PTCA oder Stentings darf eine Myokardperfusionsuntersuchung oder ein Stressechokardiogramm oder eine gemäß dem Stand der medizinischen Wissenschaft anerkannte vergleichbare Untersuchung, keine Anzeichen einer signifikanten reversiblen Myokardischämie erbringen. Besteht irgendein Zweifel über die myokardiale Perfusion, muss jedenfalls ein Myokarszintigramm durchgeführt werden.
(d) Weitere Untersuchungen wie ein 24-Stunden EKG können zur Abschätzung potenzieller signifikanter Rhythmusstörungen notwendig sein.
Jede signifikante Rhythmus- oder Überleitungsstörung macht die Beurteilung durch einen Facharzt für das Sonderfach erforderlich. Im Falle der Beurteilung des Bewerbers als tauglich ist entsprechendes Follow-up durchzuführen.
(a) Eine solche Beurteilung muss jedenfalls beinhalten:
(1) Ein Belastungs-EKG entsprechend dem Stand der medizinischen Wissenschaft. Das Belastungs-EKG muss symptomlimitiert sein. Dabei dürfen keine pathologischen Rhythmus- oder Überleitungsstörungen und kein Hinweis auf eine Myokardischämie dokumentiert werden. Das vorherige Absetzen von kardiotropen Medikamenten hat erforderlichenfalls vor der Durchführung des Tests zu erfolgen;
(2) Ein ambulantes 24-Stunden EKG, welches keine signifikanten Rhythmus- oder Überleitungsstörungen zeigt;
(3) Ein 2D Dopplerechokardiogramm, welches keine signifikante Dilatation einzelner Kammern oder signifikante strukturelle oder funktionelle Abnormalitäten zeigt. Eine linksventrikuläre Auswurffraktion von mindestens 50% muss demonstriert werden.
(b) Eine zur weiteren Klärung erforderliche Evaluierung kann beinhalten:
(1) Wiederholte 24 Stunden EKG-Aufzeichnungen;
(2) Eine elektrophysiologische Abklärung;
(3) Ein Thalliummyokarszintigramm oder eine vergleichbare Untersuchung;
(4) Ein Magnetresonanztomogramm oder ein vergleichbarer Test;
(5) Ein Coronarangiogramm oder ein vergleichbarer Test (siehe oben).
(c) Beurteilung durch zuständige Behörde im Falle von Tauglichkeitszeugnissen der Klasse 1:
(1) Vorhofflimmern oder Flattern
(i) Bei Erstuntersuchungen für ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 dürfen nur Bewerber mit einer einzigen Episode einer Rhythmusstörung, die von der zuständigen Behörde als unwahrscheinlich für ein Rezetiv beurteilt wird, als tauglich beurteilt werden.
(ii) Die Beurteilung eines Bewerbers anlässlich einer Verlängerungs- oder Erneuerungsuntersuchung für ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 hat durch die zuständige Behörde zu erfolgen.
(2) Kompletter Rechtsschenkelblock
(i) Die zuständige Behörde kann den Bewerber um eine Erstausstellung eines Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 1 als tauglich beurteilen, wenn dieser das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Hat der Bewerber um eine Erstausstellung eines Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 1 das 40. Lebensjahr vollendet, muss eine stabile Periode von 12 Monaten vorliegen.
(ii) Die zuständige Behörde kann den Bewerber um eine Verlängerung oder Erneuerung eines Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 1 als tauglich ohne Einschränkung OML beurteilen, wenn dieser das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Hat der Bewerber um eine Verlängerung oder Erneuerung eines Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 1 das 40. Lebensjahr vollendet, ist das Tauglichkeitszeugnis von der zuständigen Behörde für die Dauer von 12 Monaten mit der Einschränkung OML auszustellen.
(3) Kompletter Linksschenkelblock
(i) Bei Erstuntersuchungen für ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 muss eine stabile Periode von drei Jahren vorliegen.
(ii) Bei einer Verlängerungs- oder Erneuerungsuntersuchung kann die zuständige Behörde den Bewerber nach einer Zeitspanne von drei Jahren mit Einschränkung OML als tauglich Klasse 1 ohne Einschränkung OML beurteilen.
(4) Ventrikuläre Präexzitation
(i) Asymptomatische Bewerber um eine Erstausstellung eines Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 1 mit einer konstant vorhandenen Präexzitation können von der zuständigen Behörde als tauglich beurteilt werden, wenn eine elektrophysiologische Untersuchung einschließlich einer medikamenteninduzierten autonomen Stimulation durchgeführt wird, bei welcher keine Reentrytachykardie ausgelöst wird und bei welcher nachgewiesen wird, dass keine multiplen Pathways existieren.
(ii) Asymptomatische Bewerber um eine Verlängerung oder Erneuerung eines Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 1 mit einer konstant vorhandenen Präexzitation können von der zuständigen Behörde mit der Einschränkung OML als tauglich beurteilt werden.
(5) Schrittmacher
(i) Es gibt keinen weiteren Untauglichkeitsgrund;
(ii) Ein Gerät mit bipolaren Elektroden wurde benutzt;
(iii) Der Bewerber ist nicht schrittmacherabhängig;
(iv) Regelmäßige Kontrolluntersuchungen einschließlich der Prüfung des Schrittmachersystems; und
(v) Die Verlängerung oder Erneuerung des Tauglichkeitszeugnisses Klasse 1 hat mit der Einschränkung OML zu erfolgen.
(6) Ablation
(d) Beurteilung durch zuständige Behörde im Falle von Tauglichkeitszeugnissen der Klasse 2:
Bei Bewerbern mit nicht operiertem infrarenalem Aortenaneurysma kann die zuständige Behörde den Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 mit der Einschränkung OML oder Klasse 2 mit der Einschränkung OSL als tauglich beurteilen. Die zuständige Behörde hat in diesem Fall festzulegen, ob und in welchen Abständen ultrasonographische Kontrolluntersuchungen erforderlich sind. Nach chirurgischer Therapie eines infrarenalen Aortenaneurysmas, welches ein komplikationsloses Ergebnis erbracht hat und nach Untersuchung des kardiovaskulären Systems kann die zuständige Behörde den Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 jedenfalls mit der Einschränkung OML und den Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 2 erforderlichenfalls mit der Einschränkung OSL als tauglich beurteilen. Die notwendigen nachfolgenden Kontrolluntersuchungen bei Bewerbern um Tauglichkeitszeugnisse der Klasse 1 sind in Umfang und Frequenz von der zuständigen Behörde festzulegen.
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(a) Zum Zeitpunkt der flugmedizinischen Untersuchung noch nicht abgeklärte Herzgeräusche müssen durch einen Facharzt für das Sonderfach untersucht und durch die zuständige Behörde beurteilt werden. Bei signifikanten Geräuschphänomenen müssen weitere Untersuchungen stattfinden, die mindestens eine CW-Dopplerechokardiographie einschließen.
(b) Klappenfehler
(1) Die Ausstellung eines Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 1 oder Klasse 2 ohne Einschränkung OML beziehungsweise OSL ist bei Bewerbern mit bicuspider Aortenklappe zulässig, sofern weder am Herzen noch an der Aorta krankhafte Veränderungen vorliegen. Umfang und Frequenz der erforderlichen nachfolgenden Kontrolluntersuchungen einschließlich einer Echokardiographie sind von der zuständigen Behörde festzulegen.
(2) Ein Bewerber mit einer Aortenstenose muss von der zuständigen Behörde beurteilt werden. Die Funktion der linken Herzkammer muss jedenfalls intakt sein. Bewerber mit Anamnese einer systemischen Embolie oder einer signifikanten Erweiterung der Brustaorta sind als untauglich zu beurteilen. Bewerber mit einem mittleren Druckgefälle von bis zu 20 mm Hg können als tauglich beurteilt werden. Bewerber mit einem Druckgefälle von über 20 mm Hg bis 50 mm Hg können als tauglich beurteilt werden, für Klasse 1 jedoch nur mit einer Einschränkung OML. Umfang und Frequenz der erforderlichen nachfolgenden Kontrolluntersuchungen einschließlich einer 2D Doppler Echokardiographie sind von der zuständigen Behörde festzulegen.
(3) Nur Bewerber mit einer funktionell bedeutungslosen Aorteninsuffizienz können ohne Einschränkung OML beziehungsweise OSL als tauglich beurteilt werden, es darf dabei in der 2D Dopplerechokardiographie die Aorta ascendens keine Veränderungen zeigen. Umfang und Frequenz der erforderlichen nachfolgenden Kontrolluntersuchungen sind von der zuständigen Behörde festzulegen.
(4) Eine rheumatische Mitralklappenerkrankung hat Untauglichkeit zur Folge, die zuständige Behörde kann den Bewerber jedoch unter Berücksichtigung der relevanten Umstände als tauglich beurteilen.
(5) Mitralklappenprolaps oder Insuffizienz. Liegt bei einem Bewerber ausschließlich ein isolierter mesosystolischer Click vor, kann dieser nach fachkardiologischer Prüfung von der zuständigen Behörde als tauglich ohne Einschränkung OML beziehungsweise OSL beurteilt werden. Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 mit einer unkomplizierten hämodynamisch nicht relevanten Mitralinsuffizienz können von der zuständigen Behörde als tauglich beurteilt werden, erforderlichenfalls mit der Einschränkung OML. Bei Anzeichen von Volumensüberlastung des linken Ventrikels durch signifikante Zunahme des linksventrikulären enddiastolischen Durchmessers ist der Bewerber als untauglich zu beurteilen. Die zuständige Behörde hat die erforderlichen periodischen Nachkontrollen festzulegen und die entsprechenden Befunde zu beurteilen.
(c) Herzklappenoperationen
(1) Bewerbern mit Implantation mechanischer Herzklappen sind als untauglich zu beurteilen.
(2) Asymptomatische Bewerber mit Implantation einer Gewebeklappe können frühestens sechs Monate nach der Operation durch die zuständige Behörde als tauglich beurteilt werden. Dazu müssen Untersuchungsergebnisse vorliegen, die eine normale Morphologie und Funktion der Klappe und der Herzhöhlen nachweisen. Darüber hinaus müssen die folgenden Bedingungen erfüllt sein:
(i) Ein symptomlimitiertes Belastungs-EKG bis zum Erreichen der Ausbelastungskriterien gemäß dem Stand der medizinischen Wissenschaft, welches durch einen Facharzt für das Sonderfach geprüft wurde und keine signifikanten Auffälligkeiten zeigt. Eine Myokardszintigraphie oder Stressechokardiographie oder vergleichbare Untersuchungen müssen durchgeführt werden, wenn sich der Verdacht auf eine koronare Herzerkrankung zeigt oder das Ruhe-EKG abklärungsbedürftige Auffälligkeiten aufweist. Siehe dazu auch die Ziffern 5, 6 und 7 dieses Anhanges;
(ii) Eine 2D Dopplerechokardiographie, welche keine signifikanten Herzhöhlenvergrößerungen, eine höchstens unbedeutend strukturell veränderte Gewebeklappe mit normalem Dopplerflußprofil und weder strukturelle noch funktionelle Auffälligkeiten an den Herzklappen nachweist. Die linksventrikuläre Auswurf- oder Verkürzungsfraktion muss normal sein;
(iii) Nachweislich keine koronare Herzkrankheit besteht, es sei denn ein Zustand nach gelungener Revaskularisation liegt vor (siehe auch die Ziffer 7 dieses Anhanges);
(iv) Herzwirksame Medikamente dürfen nicht erforderlich sein;
(v) Die erforderlichen nachfolgenden Kontrolluntersuchungen einschließlich Belastungs-EKG und 2D Dopplerechokardiographie sind von der zuständigen Behörde festzulegen.
Nach Abschluss einer Behandlung mit Antikoagulantien muss die Beurteilung der Tauglichkeit von solchen Bewerbern durch die zuständige Behörde erfolgen. Thrombosen oder pulmonale Embolien machen untauglich, bis die Behandlung mit Antikoagulatien beendet worden ist. Pulmonale Embolien erfordern eine umfassende Überprüfung. Der Einsatz von Antikoagulantien zur Behandlung oder Vermeidung arterieller Thromboembolien macht untauglich.
Bewerber mit primären oder sekundären Veränderungen des Epikards, Myokards und/oder des Endokards müssen bis zur klinischen Ausheilung als untauglich beurteilt werden. Zur kardiovaskulären Beurteilung durch die zuständige Behörde sind erforderlichenfalls eine 2D Dopplerechokardiographie, ein Belastungs-EKG, ein 24 Stunden Langzeit-EKG und/oder eine Myokarszintigraphie/Stressechokardiographie oder vergleichbare Untersuchungen durchzuführen. Eine Koronarangiographie ist bei Indikation durchzuführen. Im Falle der Beurteilung des Bewerbers als tauglich ist, falls dies zur sicheren Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen erforderlich ist, das Tauglichkeitszeugnis mit der Einschränkung OML beziehungsweise OSL zu versehen sowie die nötigen nachfolgenden entsprechend häufigen Kontrolluntersuchungen durch die zuständige Behörde festzulegen.
Bewerber mit angeborenen Herzfehlern müssen vor und auch nach operativer Korrektur grundsätzlich als untauglich beurteilt werden, es sei denn die Herzfehler sind funktionell unbedeutend und bedürfen keiner medikamentösen Behandlung. Eine fachkardiologische Beurteilung ist durch die zuständige Behörde vorzunehmen, wobei erforderlichenfalls unter anderem eine Dopplerechokardiographie, ein Belastungs-EKG nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft sowie ein 24-Stunden LZ-EKG durchgeführt werden können. Kardiologische Kontrolluntersuchungen müssen regelmäßig durchgeführt werden. Erforderlichenfalls ist das Tauglichkeitszeugnis mit der Einschränkung OML oder OSL auszustellen.
Bewerber, die rezedivierend an Synkopen leiden oder gelitten haben, müssen die folgenden Untersuchungen nachweisen:
(a) Ein symptomlimitiertes 12-Kanal-Belastungs-EKG bis zum Erreichen der Ausbelastungskriterien, welches ein Facharzt für das Sonderfach beurteilt und keine Auffälligkeiten feststellt. Zeigt das Ruhe-EKG Auffälligkeiten, muss eine Myokardszintigraphie/Stressechokardiographie oder eine vergleichbare Untersuchung durchgeführt werden.
(b) Eine 2D Dopplerechokardiographie, welche keine signifikanten Herzhöhlenvergrößerungen noch morphologische oder funktionelle Normabweichungen des Herzens, seiner Klappen oder des Myokards nachweist.
(c) Ein 24-Stunden LZ-EKG, welches keine Überleitungsstörungen und weder komplexe noch häufige Rhythmusstörungen nachweist.
(d) Zum Ausschluss einer vasomotorischen Instabilität ist erforderlichenfalls ein Kipptischversuch nach einem Standard Protokoll durchzuführen. Das Ergebnis muss durch einen Facharzt für das Sonderfach befundet werden.
Die flugmedizinische Beurteilung maligner Erkrankungen des Herz- Kreislaufsystems sowie die Beurteilung der Tauglichkeit hat in diesen Fällen durch die zuständige Behörde zu erfolgen.
Anhang 2 zu den Unterabschnitten B und C
Atemtrakt (Respiratorisches System)
(siehe JAR-FCL 3.155, 3.160, 3.275, 3.280)
Im Rahmen der Untersuchung für die Erstausstellung eines Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 1 ist eine Spirometrieuntersuchung jedenfalls durchzuführen. Ein FEV 1/FVC Verhältnis von weniger als 70% macht die Abklärung dieses Zustandes durch einen Spezialisten für Atemwegserkrankungen notwendig.
Bewerber, bei denen wiederholt Attacken von Asthma bronchiale auftreten, müssen als untauglich beurteilt werden.
(a) Unter der Voraussetzung, dass die Erkrankung stabil ist, ein akzeptabler Lungenfunktionstest vorliegt und die Medikation die Flugsicherheit nicht gefährdet (es dürfen keine systemischen Steroide zur Therapie verwendet werden), kann der Bewerber anlässlich einer Untersuchung für ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 von der zuständigen Behörde als tauglich beurteilt werden.
(b) Der Bewerber kann anlässlich einer Untersuchung für ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 2 von einer flugmedizinischen Stelle als tauglich beurteilt werden, wenn bei ihm ein stabiler Zustand mit einem akzeptablen Lungenfunktionstest vorliegt und die Medikation die Flugsicherheit nicht gefährdet (es dürfen keine systemischen Steroide zur Therapie eingesetzt werden). Die flugmedizinische Stelle hat in diesem Fall den Rat der zuständigen Behörde einzuholen und einen vollständigen Bericht der Untersuchung an sie zu übermitteln.
Bewerber mit einer aktiven Sarkoidose sind als untauglich zu beurteilen. Die zuständige Behörde kann den Bewerber als tauglich beurteilen unter der Voraussetzung, dass:
(a) die Krankheit dahingehend untersucht wird, ob sie einen Einfluss auf das Gesamtsystem des betroffenen Bewerbers hat,
(b) die Krankheit auf die Hiluslymphknoten begrenzt ist, und in diesem Fall nicht aktiv sein darf, und der Bewerber keine Medikamente zur Therapie dieser Erkrankung benötigt.
Spontanpneumothorax
(a) Der Bewerber kann von der zuständigen Behörde im Falle der völligen Wiederherstellung nach einem einzelnen Spontanpneumothorax ein Jahr nach dem Ereignis wieder als tauglich beurteilt werden. In diesem Fall ist es aber erforderlich, eine Untersuchung des gesamten Atmungstraktes nach dem letzten Stand der medizinischen Wissenschaft durchzuführen.
(b) Der Bewerber kann anlässlich einer Untersuchung für eine Verlängerung oder Erneuerung eines Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 1 mit der Einschränkung OML beziehungsweise OSL durch die zuständige Behörde bereits nach 6 Wochen als tauglich beurteilt werden, wenn er nach einem einzelnen Spontanpneumothorax wieder völlig hergestellt wurde. Die zuständige Behörde kann den Bewerber ein Jahr nach dem Ereignis ohne Einschränkung als tauglich beurteilen.
(c) Ein wiederholt auftretender Spontanpneumothorax macht untauglich. Der Bewerber kann jedoch von der zuständigen Behörde nach einem chirurgischen Eingriff mit zufrieden stellender Wiederherstellung als tauglich beurteilt werden.
Wurde dem Bewerber eine Lunge entfernt, bedeutet dies Untauglichkeit. Die zuständige Behörde kann den Bewerber nach einem geringfügigen chirurgischen Eingriff im Brustkorbbereich als tauglich beurteilen, vorausgesetzt, dass es in der Folge zu einer zufrieden stellenden Wiederherstellung gekommen ist und dies durch eine ausgedehnte Untersuchung des Atmungstraktes bestätigt wurde. Wenn dies zur Sicherstellung der sicheren Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Rechte erforderlich, ist das Tauglichkeitszeugnis mit der Einschränkung OML beziehungsweise OSL zu versehen.
Die Beurteilung der Tauglichkeit des Piloten bei einer bösartigen Tumorerkrankung des Atmungstraktes hat durch die zuständige Behörde zu erfolgen.
Anhang 3 zu den Unterabschnitten B und C
Verdauungstrakt
(siehe JAR-FCL 3.165, 3.170, 3.285, 3.290)
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(a) Wiederholt auftretende Beschwerden im Verdauungstrakt, die eine Medikation erforderlich machen, sind durch geeignete Untersuchungen abzuklären.
(b) Eine Bauchspeicheldrüsenentzündung hat Untauglichkeit zur Folge. Die Beurteilung des Piloten als tauglich kann durch die zuständige Behörde erfolgen, falls die Passagebehinderung (Obstruktion) zum Beispiel durch Gallensteine oder Medikamente beseitigt wurde.
(c) Alkohol kann Ursache für Verdauungsbeschwerden und eine Bauchspeicherdrüsenentzündung sein. Für eine Beurteilung der Tauglichkeit eines Piloten ist eine totale Abklärung des Gebrauches beziehungsweise Missbrauches von Alkohol durchzuführen.
Ein Pilot, der einen einzelnen asymptomatischen großen Gallenstein aufweist, kann von der zuständigen Behörde nach Berücksichtigung der relevanten Umstände als tauglich beurteilt werden. Ein Pilot mit mehreren asymptomatischen Gallensteinen kann nur anlässlich einer Verlängerung oder Erneuerung eines Tauglichkeitszeugnisses von der zuständigen Behörde mit der Einschränkung OML oder OSL als tauglich beurteilt werden.
Eine entzündliche Erkrankung des Darmtraktes führt nicht zur Untauglichkeit, wenn die Krankheit in dauerhafte und stabile Remission gekommen ist und keine systemischen Steroide als Medikation erforderlich sind.
Nach einem bauchchirurgischen Eingriff besteht für mindestens drei Monate Untauglichkeit. Die zuständige Behörde kann bei Verlängerungs- und Erneuerungsuntersuchungen den Bewerber zu einem früheren Zeitpunkt als tauglich beurteilen, wenn eine völlige Wiederherstellung erfolgt ist. Der Bewerber muss hierzu asymptomatisch sein und das Risiko einer Zweitkomplikation oder eines Wiederauftretens der Erkrankung muss minimal sein.
Die Beurteilung von bösartigen Tumorerkrankungen in diesem System hat durch die zuständige Behörde zu erfolgen.
Anhang 4 zu den Unterabschnitten B und C
Stoffwechsel, Ernährung und endokrines System
(Siehe JAR-FCL 3.175, 3.395)
Stoffwechselmäßige, ernährungsbedingte und durch Salmonellen bedingte Erkrankungen haben Untauglichkeit zur Folge. Die zuständige Behörde kann den Bewerber als tauglich beurteilen, wenn die Erkrankungen keine nicht kompensierten Symptome mehr zeigen und diese mit oder ohne eine Ersatztherapie stabil erscheinen. Weiters muss der Bewerber durch einen Fachspezialisten in bestimmten Intervallen nachuntersucht werden.
Glukoseausscheidungen im Harn und ein abnormer Blutzuckerspiegel erfordern eine zusätzliche Abklärung. Die zuständige Behörde kann den Bewerber als tauglich beurteilen, wenn bei ihm ein normaler Glukosetoleranztest erhoben wurde (was eine niedrige Nierenschwelle für Glukose bedeutet) oder wenn die gestörte Glukosetoleranz ohne diabetische Pathologie durch Diät und regelmäßige Untersuchungen unter Kontrolle gehalten werden kann.
Die notwendige Therapie mit antidiabetischen Medikamenten macht untauglich. In bestimmten Fällen kann die zuständige Behörde den Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 bei Gebrauch von Biguaniden oder Alpha-Glukosidasehemmern mit der Einschränkung OML und den Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 2, mit oder ohne Einschränkung OSL als tauglich beurteilen. Nimmt der Bewerber zur Therapie seines Diabetes mellitus sulfonylharnstoffhältige Präparate ein, kann dieser von der zuständigen Behörde anlässlich einer Verlängerung oder Erneuerung eines Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 2 mit der Einschränkung OSL als tauglich beurteilt werden.
Das Vorliegen einer Morbus Addison Erkrankung macht untauglich. Die zuständige Behörde kann jedoch den Bewerber anlässlich einer Verlängerung oder Erneuerung eines Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 1 oder Erstausstellung sowie Verlängerung oder Erneuerung eines Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 2 als tauglich beurteilen, wenn vom Piloten Cortison mitgeführt wird, welches für die Zeit der Ausübung der mit der Lizenz verbunden Berechtigungen verfügbar ist. Erforderlichenfalls ist das Tauglichkeitszeugnis durch die zuständige Behörde mit der Einschränkung OML beziehungsweise OSL auszustellen.
Die Beurteilung von bösartigen Tumorerkrankungen in diesem System hat durch die zuständige Behörde zu erfolgen.
Anhang 5 zu den Unterabschnitten B und C
Hämatologie – Blut und Blutbildung
(siehe JAR-FCL 3.180 und 3.300)
Wenn im Rahmen einer Untersuchung eine Anämie festgestellt wird, die sich durch einen reduzierten Hämoglobinspiegel darstellt, ist eine weitere Abklärung der Ursachen dieser Anämie durch entsprechende weitere Untersuchungen durchzuführen. Die zuständige Behörde kann den Bewerber als tauglich beurteilen, wenn die primäre Ursache der Anämie zufrieden stellend behandelt wurde (zB Eisenmangel oder B12-Mangel) und der Hämatokrit über einem Wert von 32 % stabilisiert werden konnte, oder wenn eine geringgradige Thallassämie oder Hämoglobinopathie diagnostiziert wurde, ohne dass in der Vergangenheit Krisen der Erkrankung aufgetreten wären und wenn die volle funktionelle Kapazität des blutbildenden Systems nachgewiesen werden konnte.
Wenn im Rahmen der Untersuchung vergrößerte Lymphknoten gefunden wurden, ist eine weitere Abklärung dieser Lymphknotenvergrößerung durch entsprechende weitere Untersuchungen durchzuführen. Die zuständige Behörde kann den Bewerber als tauglich beurteilen, wenn eine infektiöse Erkrankung wieder völlig ausgeheilt ist oder ein Hodgkin´s- oder Non-Hodgkin´s-Lymphom hohen Grades durch die Behandlung in eine volle Remission gebracht werden konnte.
In Fällen chronischer Leukämie kann die zuständige Behörde den Bewerber als tauglich beurteilen. Es darf dabei keine Anamnese einer Involvierung des Zentralnervensystems vorliegen sowie die erforderliche Behandlung mit der Sicherheit der Luftfahrt vereinbar sein. Hämoglobin- und Thrombozytwerte müssen dabei zufrieden stellend sein. Regelmäßige Nachuntersuchungen sind durchzuführen.
Eine Vergrößerung der Milz erfordert weitere medizinische Abklärung. Die zuständige Behörde kann den Bewerber als tauglich beurteilen, wenn die Vergrößerung minimal und stabil ist und keine pathologischen Umstände mit dieser Milzvergrößerung einhergehen (wie zum Beispiel eine behandelte chronische Malaria) oder die Vergrößerung der Milz minimal ist und mit einem anderen akzeptablen Zustand (wie z. B. Hodgkin´s Lymphom in Remission) in Verbindung gebracht werden kann.
Wenn bei einem Piloten im Rahmen einer Untersuchung eine Polyzythämie festgestellt wird, erfordert dies eine weitere medizinische Abklärung dieser Erkrankung. Die zuständige Behörde kann den Bewerber als tauglich mit der Einschränkung OML beziehungsweise OSL beurteilen, wenn der Gesundheitszustand oder die Erkrankung als stabil bezeichnet werden kann und keine pathologischen Ursachen in Verbindung mit dieser Polyzythämie gefunden werden konnten.
Liegen bei einem Piloten signifikante Gerinnungsstörungen vor, ist eine weitere medizinische Abklärung durchzuführen. Die zuständige Behörde kann den Bewerber als mit der Einschränkung OML beziehungsweise OSL als tauglich beurteilen, wenn in der Vorgeschichte keine signifikanten Blutungen oder Thrombosenbildungen aufgetreten sind.
Die Beurteilung von bösartigen Tumorerkrankungen in diesem System hat durch die zuständige Behörde zu erfolgen.
Anhang 6 zu den Unterabschnitten B und C
Urogenitaltrakt – Harnorgane und Geschlechtsorgane
(siehe JAR-FCL 3.185 und 3.305)
Jede bei einem Piloten in der Harnanalyse festgestellte Abnormität erfordert eine weitere medizinische Abklärung.
Ein asymptomatischer Stein oder eine in der Vorgeschichte bekannte Nierenkolik erfordert eine weitere Abklärung. Während der laufenden Untersuchungen oder einer laufenden Behandlung kann die zuständige Behörde den Bewerber nur anlässlich einer Verlängerung oder Erneuerung des Tauglichkeitszeugnisses mit der Einschränkung OML beziehungsweise OSL als tauglich beurteilen. Nach einer erfolgreichen Behandlung kann der Bewerber von der zuständigen Behörde als tauglich ohne Einschränkung beurteilt werden. Sollten noch restliche Steine vorliegen, kann die zuständige Behörde den Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 mit der Einschränkung OML und den Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 2 mit oder ohne Einschränkung OSL als tauglich beurteilen.
Nach einem größeren urologisch–chirurgischen Eingriff besteht für mindestens drei Monate Untauglichkeit. Die zuständige Behörde kann für den Fall, dass der Bewerber völlig asymptomatisch ist und ein minimales Risiko für eine Zweitkomplikation oder das Wiederauftreten des ursprünglichen Problems besteht, den Bewerber als tauglich beurteilen.
Nierentransplantation oder totale Blasenentfernung macht untauglich, was die Erstausstellung eines Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 1 betrifft. Die zuständige Behörde kann den Bewerber bei einer Verlängerungs- oder Erneuerungsuntersuchung als tauglich beurteilen, wenn:
(a) das Nierentransplantat die Nierenfunktion völlig kompensiert und dieses Transplantat unter minimal immunsuppresiver Therapie toleriert wird, wobei in solchen Fällen liegt Tauglichkeit frühestens nach 12 Monaten vor;
(b) im Fall der totalen Blasenentfernung die Funktion zur Zufriedenheit wiederhergestellt ist ohne einen Hinweis auf ein Wiederauftreten der ursprünglichen Erkrankung und ohne einen Hinweis auf eine Infektion oder auf die ursprüngliche Erkrankung.
Die Beurteilung von bösartigen Tumorerkrankungen in diesem System hat durch die zuständige Behörde zu erfolgen.
Anhang 7 zu den Unterabschnitten B und C
Geschlechtskrankheiten und andere Infektionen
(siehe JAR-FCL 3.190 und 3.310)
Ein positiver HIV- Test macht untauglich
Die zuständige Behörde kann einen Bewerber nach einem positiven HIV-Test nur anlässlich einer Verlängerung oder Erneuerung des Tauglichkeitszeugnisses mit der Einschränkung OML oder OSL als tauglich beurteilen, wenn regelmäßige Kontrolluntersuchungen durchgeführt werden. Das Auftreten von AIDS oder mit AIDS verbundenen Symptomen macht untauglich.
Eine akute Syphilis macht untauglich. Beim Vorliegen der Primär und Sekundärstadien der Syphilis kann die zuständige Behörde den Bewerber nach erfolgreicher Behandlung und völliger Genesung als tauglich beurteilen.
Die Beurteilung von bösartigen Tumorerkrankungen in diesem System hat durch die zuständige Behörde zu erfolgen.
Anhang 8 zu den Unterabschnitten B und C
Gynäkologie und Geburtshilfe
(siehe JAR-FCL 3.195 und 3.315)
Die zuständige Behörde oder eine flugmedizinische Stelle nach Rücksprache mit der zuständigen Behörde kann bis zum Ablauf der 26. Schwangerschaftswoche nach Prüfung eines geburtshilflichen gynäkologischen Untersuchungsberichtes die Pilotin als tauglich beurteilen. Die zuständige Behörde oder die betreffende flugmedizinische Stelle hat eine schriftliche Information an die Pilotin und deren behandelnden Arzt über mögliche signifikante Komplikationen in der Schwangerschaft zur Verfügung zu stellen. Im Falle eines Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 1 ist dieses zeitlich begrenzt mit der Einschränkung OML zu versehen. Diese Einschränkung ist von der zuständigen Behörde oder der betreffenden flugmedizinischen Stelle in das Tauglichkeitszeugnis einzutragen und nach Beendigung der Schwangerschaft wieder zu entfernen. Die flugmedizinische Stelle hat gegebenenfalls die zuständige Behörde über Eintragung und Entfernung der Einschränkung zu informieren.2. Ein großer gynäkologisch-chirurgischer Eingriff macht für mindestens drei Monate untauglich. Die zuständige Behörde kann bei Verlängerungs- oder Erneuerungsuntersuchungen die Pilotin vor dem Ablauf von drei Monaten als tauglich beurteilen, wenn diese komplett frei von jeglichen Symptomen ist und nur ein geringes Risiko von neuerlichen Komplikationen oder Rückfällen besteht.
Die Beurteilung von bösartigen Tumorerkrankungen in diesem System hat durch die zuständige Behörde zu erfolgen.
Anhang 9 zu den Unterabschnitten B und C
Anforderungen an das Muskel- und Skelettsystem
(siehe JAR-FCL 3.200 und 3.320)
Liegt bei einem Piloten abnormaler Körperbau vor, eingeschlossen Fettleibigkeit oder Muskelschwäche, ist zur Gewährleistung der Sicherheit der Luftfahrt ein medizinischer Flugtest oder Simulatorflugtest durchzuführen. Besondere Aufmerksamkeit ist in diesem Zusammenhang den Notfallmaßnahmen und der Evakuierung zu widmen. Erforderlichenfalls ist das Tauglichkeitszeugnis von der zuständigen Behörde mit der Einschränkung OML, OSL oder OAL zu versehen.
Für den Fall, dass einem Pilot eine Extremität fehlt oder eine Extremität eingeschränkt funktioniert, kann die zuständige Behörde ihn nur bei Tauglichkeitszeugnissen der Klasse 2 oder Verlängerungs- und Erneuerungsuntersuchungen Klasse 1 gemäß JAR FCL 3.125 als tauglich beurteilen, vorausgesetzt, ein zufrieden stellender medizinischer Flug- oder Simulatorflugtest liegt vor.
Ein Pilot mit einer entzündlichen, infiltrativen, traumatischen oder degenerativen Erkrankung des Muskel- und/oder Skelettsystems kann durch die zuständige Behörde als tauglich beurteilt werden, vorausgesetzt, dass die Erkrankung in Remission ist und der Bewerber keine Medikation zu sich nimmt, die ihn untauglich macht, und er, wenn notwendig, einen zufrieden stellenden medizinischen Flug- oder Simulatorflugtest absolviert hat. Die zuständige Behörde hat das Tauglichkeitszeugnis mit den entsprechenden Einschränkungen (OML, OSL, OAL) auszustellen, falls dies für eine sichere Ausübung der mit der Lizenz verbundenen Berechtigungen erforderlich ist.
Die Beurteilung von bösartigen Tumorerkrankungen in diesem System hat durch die zuständige Behörde zu erfolgen.
Anhang 10 zu den Unterabschnitten B und C
Psychiatrische Anforderungen
(Vgl. JAR-FCL 3.205 und 3.325)
Eine bekannte schizophrene Erkrankung sowie schizotype oder wahnhafte Störungen haben Untauglichkeit zur Folge. Die zuständige Behörde kann jedoch den Bewerber als tauglich beurteilen, wenn die Diagnose nicht zutreffend oder ungenau war beziehungsweise im Falle einer einzelnen Episode eines Deliriums, vorausgesetzt, der Bewerber hat keine dauernden Schäden oder Beeinträchtigungen davongetragen.
Eine affektive Störung, die über einen längeren Zeitraum anhält, hat Untauglichkeit zur Folge. Die zuständige Behörde kann jedoch nach Berücksichtigung der individuellen Umstände des Falles den Bewerber als tauglich beurteilen. Insbesondere ist hier der Ausprägungsgrad und Schweregrad der Störung sowie die Abstinenz von psychotropen Substanzen über einen ausreichenden Zeitraum hinweg ausschlaggebend.
Eine einzelne selbstzerstörerische Handlung oder wiederholte selbstschädigende Handlungen machen untauglich. Nach umfangreicher Untersuchung der individuellen Umstände des Falles kann die zuständige Behörde den Bewerber als tauglich beurteilen, wobei die erforderlichen psychologischen und psychiatrischen Überprüfungen durchzuführen beziehungsweise ein neurologisches Gutachten einzuholen sind.
Geistige oder Verhaltensstörungen, hervorgerufen durch Alkohol oder andere toxische Substanzen, unabhängig von einer Abhängigkeit, haben Untauglichkeit zur Folge. Die zuständige Behörde kann jedoch den Bewerber nach einem Zeitraum von zwei Jahren nachweislicher Abstinenz von Alkohol und Drogen als tauglich beurteilen. Eine frühere Beurteilung als tauglich kann nur anlässlich einer Verlängerung oder Erneuerung des Tauglichkeitszeugnisses erfolgen. Die zuständige Behörde hat das Tauglichkeitszeugnis mit der Einschränkung OML oder OSL auszustellen, falls dies für eine sichere Ausübung der mit der Lizenz verbundenen Berechtigungen erforderlich ist. Entsprechend den Erfordernissen des Einzelfalles können die nötigen Behandlungen und Untersuchungen, die von der zuständigen Behörde festzulegen sind, Folgendes beinhalten:
(a) stationäre Behandlung für einige Wochen, gefolgt von
(b) Supervision durch einen Facharzt für das Sonderfach,
(c) langfristige Supervision; diese beinhaltet Bluttestproben und Peer Group Reporte, welche erforderlichenfalls auch zeitlich unbegrenzt gefordert werden können.
Anhang 11 zu den Unterabschnitten B und C
Neurologische Anforderungen
(Siehe JAR-FCL 3.210 und 3.330)
Jede stationäre oder progressive Erkrankung des Nervensystems, die bereits eine signifikante Symptomatik oder das Risiko einer solchen mit sich bringt, macht untauglich. Die zuständige Behörde kann jedoch einen Piloten als tauglich beurteilen, wenn dieser nur geringe funktionelle Verluste im Rahmen einer stationären Erkrankung aufweist und wenn eine volle Abklärung der Erkrankung durchgeführt wird.
Eine Vorgeschichte mit einer oder mehrerer Episoden von Verwirrtheit oder von Bewusstlosigkeit ohne ersichtlichen Grund macht untauglich. Bei einer einzelnen Episode einer solchen Verwirrtheit oder Bewusstlosigkeit kann die zuständige Behörde den Bewerber als tauglich beurteilen, wenn eine ausreichende Erklärung dafür gefunden werden kann. Wiederholtes Auftreten macht im Regelfall untauglich.
Anfallsweise epileptische Formenveränderungen im EEG und fokal auftretende langsame Wellen machen untauglich. Die zuständige Behörde kann den Bewerber nach den erforderlichen Untersuchungen als tauglich beurteilen.
Die Diagnose Epilepsie bei einem Piloten macht untauglich, außer es handelt sich um einen einmaligen Vorfall eines Symptoms einer gutartigen Epilepsie während der Kindheit mit nur sehr geringem Risiko eines Wiederauftretens sowie einer Zeitdauer von zehn Jahren ohne epileptischen Anfall und Behandlung. Ein Anfall oder mehrere konvulsive Anfälle nach dem Alter von fünf Jahren machen untauglich. Jedoch kann ein Pilot von der zuständigen Behörde als tauglich beurteilt werden, wenn ein akuter symptomatischer Anfall, der gemäß der Beurteilung eines Facharztes für Neurologie (§ 4 Abs. 3 Ärztegesetz) ein geringes Risiko eines Wiederauftretens hat, vorliegt.
Ein Bewerber, der eine einzelne affektive Epilepsieform (Anfallsattacke) hatte, die nach mindestens zehn Jahren ohne Behandlung nie wieder aufgetreten ist und bei der keine Anzeichen für eine fortgesetzte Disposition zur Epilepsie bestehen, kann durch die zuständige Behörde als tauglich beurteilt werden, wenn sich das Risiko einer weiteren Anfallsattacke innerhalb akzeptabler Grenzen befindet. Ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 muss in diesem Fall von der zuständigen Behörde mit der Einschränkung OML ausgestellt werden.
Jede Kopfverletzung bei einem Piloten, welche Bewusstlosigkeit zur Folge hatte oder mit einer Hirnverletzung verbunden war, muss von einem Facharzt für das Sonderfach untersucht und von der zuständigen Behörde beurteilt werden. Es muss eine völlige Wiederherstellung und ein niedriges Risiko (innerhalb akzeptabler Grenzen) eines epileptischen Anfalles beim Piloten vorliegen.
Die Beurteilung von Piloten mit einer Anamnese einer Verletzung des spinalen oder peripheren Nervensystems muss unter Berücksichtigung der Anforderungen an das Muskel-Skelett-System erfolgen.
Die Beurteilung bösartiger Tumorerkrankungen in diesem System hat durch die zuständige Behörde zu erfolgen. Ein bösartiger intrazerebraler Tumor macht jedenfalls untauglich.
Anhang 12 zu den Unterabschnitten B und C
Ophthalmologische Anforderungen
(siehe JAR-FCL 3.215 und 3.335)
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|---|
(a) Die ophthalmologische Untersuchung für die Erstausstellung eines Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 1 ist von einem Facharzt für das Sonderfach durchzuführen.
(b) Die ophthalmologische Untersuchung für die Erstausstellung eines Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 2 ist von einem Facharzt für das Sonderfach oder von einer geeigneten flugmedizinischen Stelle durchzuführen. Alle abnormalen oder zweifelhaften Fälle müssen von einem Facharzt für das Sonderfach beurteilt werden. Bewerber, die für die Erfüllung der Sehanforderungen eine Sehhilfe benötigen, haben anlässlich der Untersuchung für die Erstausstellung eines Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 2 eine aktuelle Brillenverordnung vorzulegen.
Bei jeder Untersuchung für eine Verlängerung oder Erneuerung eines Tauglichkeitszeugnisses sind eine Begutachtung des Sehvermögens und eine Augenuntersuchung zum Ausschluss von Erkrankungen durchzuführen. Alle abnormalen oder zweifelhaften Fälle sind von einem Facharzt für das Sonderfach zu beurteilen.
Nicht Bestandteil dieses Anhanges.
Zustände und Befunde, die eine weiterführende ophthalmologische Untersuchung notwendig machen, sind insbesondere eine wesentliche Verschlechterung des unkorrigierten Visus, eine Verschlechterung des bestkorrigierten Visus, das Auftreten von Augenerkrankungen, Augenverletzungen oder Augenoperationen.
Die Beurteilung bösartiger Tumorerkrankungen in diesem Organsystem hat durch die zuständige Behörde zu erfolgen.
Anhang 13 zu den Unterabschnitten B und C
Sehvermögen
(siehe JAR-FCL 3.215, 3.220, 3.335 und 3.340)
Grundlage der Beurteilung des Auges ist die Refraktion und die funktionelle Leistungsfähigkeit.
| 2. |
|---|
(a) Klasse 1: Bewerber, welche die funktionellen Mindestanforderungen nur unter Verwendung einer Sehhilfe erfüllen können, können von der zuständigen Behörde als tauglich beurteilt werden, wenn der Refraktionsfehler +5/-6 Dioptrien nicht übersteigt und wenn:
(1) keine signifikanten krankhaften Veränderungen nachweisbar sind;
(2) die Fehlsichtigkeit optimal korrigiert ist;
(3) falls der Refraktionsfehler +3/-3 Dioptrien übersteigt, alle fünf Jahre eine entsprechende Kontrolluntersuchung durch einen Facharzt für das Sonderfach erfolgt.
(b) Klasse 1: Bewerber mit einem myopischen Refraktionsfehler von über 6 Dioptrien können bei Verlängerungs- und Erneuerungsuntersuchungen von der zuständigen Behörde als tauglich beurteilt werden, wenn:
(1) keine signifikanten krankhaften Veränderungen nachweisbar sind;
(2) die Fehlsichtigkeit optimal korrigiert ist;
(3) alle zwei Jahre Kontrolluntersuchungen durch einen Facharzt für das Sonderfach durchgeführt werden.
(c) Klasse 2: Liegt der Refraktionsfehler bei der Erstuntersuchung in einem Bereich von -5 bis -8 Dioptrien oder bei Verlängerungs- oder Erneuerungsuntersuchungen bei über -8 Dioptrien, kann die zuständige Behörde den Bewerber als tauglich beurteilen, wenn:
(1) keine signifikanten krankhaften Veränderungen nachweisbar sind;
(2) die Fehlsichtigkeit optimal korrigiert ist.
Astigmatismus bei Klasse 1: Ein Bewerber mit einer astigmatischen Komponente der Fehlsichtigkeit von über 3,0 Dioptrien kann bei Verlängerungs- und Erneuerungsuntersuchungen von der zuständigen Behörde als tauglich beurteilt werden, wenn:
(1) keine signifikanten krankhaften Veränderungen nachweisbar sind;
(2) die Fehlsichtigkeit optimal korrigiert ist;
(3) alle zwei Jahre Kontrolluntersuchungen durch einen Facharzt für das Sonderfach durchgeführt werden.
Nach Feststellung eines Keratokonus kann die zuständige Behörde den Bewerber für die Ausstellung eines Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 2 oder anlässlich einer Verlängerungs- oder Erneuerungsuntersuchung Klasse 1 als tauglich beurteilen, vorausgesetzt,
(a) Die Sehanforderungen werden mit Hilfe einer Sehhilfe vollständig erfüllt und
(b) Kontrolluntersuchungen werden von einem Facharzt für Ophthalmologie in regelmäßigen sechsmonatigen Abständen durchgeführt.
Anisometropie bei Klasse 1: Ein Bewerber mit einer 3,0 Dioptrien übersteigenden Anisometropie kann anlässlich einer Verlängerungs- oder Erneuerungsuntersuchung von der zuständigen Behörde als tauglich beurteilt werden, wenn:
(1) keine signifikanten krankhaften Veränderungen nachweisbar sind;
(2) die Fehlsichtigkeit optimal korrigiert ist;
(3) alle zwei Jahre Kontrolluntersuchungen durch einen Facharzt für das Sonderfach durchgeführt werden.
(a) Einäugigkeit
(1) Einäugigkeit macht untauglich für ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1.
(2) Die zuständige Behörde kann einen funktionell einäugigen Bewerber anlässlich einer Erstuntersuchung der Klasse 2 als tauglich beurteilen, wenn:
(a) die Einäugigkeit nach der Vollendung des fünften Lebensjahres eingetreten ist;
(b) zum Zeitpunkt der Untersuchung das funktionsfähige Auge Folgendes aufweist:
(i) Fernvisus (unkorrigiert) von zumindest 6/6;
(ii) keinen Refraktionsfehler;
(iii) keine Anamnese eines refraktiv-chirurgischen Eingriffes;
(iv) keine signifikante krankhafte Veränderung;
(c) ein Testflug mit einem geeigneten Piloten mit ausreichender Erfahrung zufrieden stellend verlaufen ist;
(d) die zuständige Behörde die für die sichere Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen erforderlichen Einschränkungen festgelegt hat.
| (3) |
|---|
(a) Bei einer Verlängerung oder Erneuerung eines Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 2 kann die zuständige Behörde den Bewerber als tauglich beurteilen, wenn das Grundleiden gemäß der Beurteilung eines Facharztes für das Sonderfach akzeptabel ist und ein Testflug mit einem geeigneten Piloten mit ausreichender Erfahrung zufrieden stellend verläuft. Die zuständige Behörde hat die für die sichere Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen erforderlichen Einschränkungen festzulegen.
(b) Liegt die zentrale Sehschärfe eines Auges unter der in JAR-FCL 3.220 festgelegten Grenzwerten, kann die zuständige Behörde nur anlässlich einer Verlängerung oder Erneuerung eines Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 1 den Bewerber als tauglich beurteilen, wenn das beidäugige Gesichtsfeld normal ist und die zugrunde liegenden krankhaften Veränderungen gemäß der Beurteilung eines Facharztes für das Sonderfach akzeptabel sind. Darüber hinaus ist ein zufrieden stellender Testflug durchzuführen und das Tauglichkeitszeugnis mit der Einschränkung OML auszustellen.
(c) Liegt das Sehvermögen eines Auges unter der in JAR-FCL 3.340 festgelegten Grenzwerten, kann die zuständige Behörde nur anlässlich einer Verlängerung oder Erneuerung eines Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 2 den Bewerber als tauglich beurteilen, wenn die zugrunde liegenden krankhaften Veränderungen und das Sehvermögen des anderen Auges nach Beurteilung durch einen Facharzt für das Sonderfach akzeptabel sind und ein allenfalls erforderlicher Testflug zufrieden stellend verläuft.
(d) Ein Bewerber mit einer Beeinträchtigung des Gesichtsfeldes kann von der zuständigen Behörde als tauglich beurteilt werden, wenn das beidäugige Gesichtsfeld normal und die zugrunde liegende krankhafte Veränderung sich innerhalb akzeptabler Grenzen befindet.
Heterophorien. Der Bewerber ist von einem Facharzt für das Sonderfach zu untersuchen. Die Fusionsreserven sind mit anerkannten Methoden zu testen.
Nach refraktiv-chirurgischen Eingriffen kann der Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 oder Klasse 2 von der zuständigen Behörde als tauglich beurteilt werden, vorausgesetzt,
(a) die präoperative Fehlsichtigkeit im Sinne von JAR-FCL 3.220(b) und 3.340(b) war für die Tauglichkeit Klasse 1 geringer als +5/-6 Dioptrien und für Tauglichkeit Klasse 2 geringer als +5/-8 Dioptrien;
(b) der Eingriff hat zu ausreichend stabilen Refraktionsverhältnissen (Tagesschwankungen unter 0,75 Dioptrien) geführt;
(c) die Untersuchung des Auges zeigt keine postoperativen Komplikationen;
(d) Es besteht keine erhöhte Blendempfindlichkeit;
(e) das Kontrastsehen ist unter mesoptischen Bedingungen nicht herabgesetzt;
(f) eine Kontrolluntersuchung durch einen Facharzt für das Sonderfach wird erforderlichenfalls durchgeführt.
| 9. |
|---|
(a) Kataraktoperationen. Die zuständige Behörde kann Piloten drei Monate nach der Operation als tauglich Klasse 1 oder Klasse 2 beurteilen, wenn die sichere Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen gewährleistet ist.
(b) Netzhautchirurgische Eingriffe. Die zuständige Behörde kann Piloten frühestens sechs Monate nach erfolgreicher Operation der Netzhaut als tauglich beurteilen. Nach einer Lasertherapie kann eine Beurteilung als tauglich durch die zuständige Behörde auch zu einem früheren Zeitpunkt erfolgen, wenn die sichere Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen gewährleistet ist. Die erforderlichen Kontrolluntersuchungen sind von der zuständigen Behörde festzulegen.
(c) Glaukomoperationen. Die zuständige Behörde kann anlässlich einer Tauglichkeitsuntersuchung Klasse 2 und einer Verlängerungs- oder Erneuerungsuntersuchung Klasse 1 frühestens sechs Monate nach erfolgreicher Operation den Bewerber als tauglich beurteilen. Die erforderlichen Kontrolluntersuchungen sind von der zuständigen Behörde festzulegen.
Anhang 14 zu den Unterabschnitten B und C
Farberkennung
(siehe JAR-FCL 3.225 und 3.345)
Die Untersuchung anhand der pseudoisochromatischen Tafel nach Ishihara (Version mit 24 Tafeln) gilt als bestanden, wenn die ersten 15 Tafeln ohne Unsicherheit und Zögern (weniger als 3 Sekunden pro Tafel) völlig korrekt bestimmt werden. Die Tafeln sind in zufälliger Reihenfolge vorzulegen. Die entsprechenden Beleuchtungsbedingungen sind einzuhalten.
Die Bewerber, die den Ishihara-Test nicht bestehen, müssen nach einer der folgenden Methoden untersucht werden:
(a) Anomaloskopie (Nagel oder Äquivalent). Dieser Test gilt als bestanden, wenn sich der Bewerber als Trichromat erweist und die Einstellbreite nicht mehr als 4 Skalenteile beträgt, oder durch
(b) Untersuchung mit der Signallaterne. Dieser Test gilt als bestanden, wenn der Bewerber bei der Untersuchung an einer anerkannten Signallaterne wie Holmes Wright, Beynes oder Spectrolux alle Farben ohne Fehler richtig benennt.
Anhang 15 zu den Unterabschnitten B und C
Otorhinolaryngologische Anforderungen
(siehe JAR-FCL 3.230 und 3.350)
Bei der Untersuchung für die Erstausstellung eines Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 1 ist eine umfassende HNO-Untersuchung von einem flugmedizinischen Zentrum oder von einem Facharzt für das Sonderfach mit entsprechenden Kenntnissen in HNO-Flugmedizin durchzuführen.
Alle abnormalen oder zweifelhaften Fälle innerhalb des HNO-Faches sind von einem Facharzt für das Sonderfach mit entsprechenden Kenntnissen in HNO-Flugmedizin zu beurteilen.
Die zuständige Behörde kann einen Piloten mit einer einzelnen trockenen Trommelfellperforation nicht infektiösen Ursprungs, die die normale Funktion des Ohres nicht beeinträchtigt, als tauglich beurteilen.
Bei Vorhandensein von Spontan- oder Positionsnystagmus ist eine komplette Vestibularisuntersuchung durch einen Facharzt für das Sonderfach durchzuführen. In solchen Fällen führt eine signifikante Abweichung der vestibulären kalorischen oder Drehreaktionen jedenfalls zur Untauglichkeit. Bei Verlängerungs- oder Erneuerungsuntersuchungen müssen abnormale vestibuläre Reaktionen in ihren klinischen Zusammenhang durch die zuständige Behörde beurteilt werden.
Bösartige Erkrankungen dieses Systems sind von der zuständigen Behörde zu beurteilen.
Anhang 16 zu den Unterabschnitten B und C
Anforderungen an das Hörvermögen
(siehe JAR-FCL 3.235 und 3.355)
Die Reintonaudiometrie muss wenigstens die Frequenzen von 500 bis 3000 Hz beinhalten. Die Schwellen müssen für folgende Frequenzen bestimmt werden: 500 Hz, 1000 Hz, 2000 Hz und 3000 Hz.
| 2. |
|---|
(a) Fälle von Hypoacusis müssen von der zuständigen Behörde beurteilt werden.
(b) Wenn ausreichendes Hörvermögen bei einem Störgeräusch, das den normalen Arbeitsbedingungen während aller Flugphasen im Cockpit entspricht, vorliegt, kann die zuständige Behörde den Bewerber anlässlich einer Verlängerungs- oder Erneuerungsuntersuchung als tauglich beurteilen.
Anhang 17 zu den Unterabschnitten B und C
Psychologische Anforderungen
(Vgl. JAR-FCL 3.240 und 3.360)
Indikation
2 Psychologische Kriterien
Anhang 18 zu Unterabschnitt B und C
Dermatologische Anforderungen
(siehe JAR-FCL 3.245 und 3.365)
Jede Erkrankung der Haut, die Schmerzen, Beschwerden, Irritationen oder Juckreiz verursacht, kann Piloten von ihren Aufgaben ablenken und somit die Sicherheit der Luftfahrt gefährden.
Jede dermatologische Behandlung durch Bestrahlung oder Medikamente, kann systemische Nebenwirkungen haben und erfordert eine Abklärung und die Beurteilung durch die zuständige Behörde. Das Tauglichkeitszeugnis ist, falls dies für eine sichere Ausübung der mit der Lizenz verbundenen Berechtigungen erforderlich ist, mit der Einschränkung OML oder OSL auszustellen.
Bösartige oder Vorstufen bösartiger Tumorerkrankungen der Haut:
(a) Ein bösartiges Melanom, ein Plattenepithelkarzinom, ein Morbus Bowen und Morbus Pagent machen untauglich. Die zuständige Behörde kann in diesen Fällen den Bewerber als tauglich beurteilen, wenn Läsionen vollständig entfernt wurden und regelmäßige Nachuntersuchungen durchgeführt werden, die Tumorfreiheit und die Rezidivfreiheit des Bewerbers ausweisen.
(b) Ein Basaliom, ein Keratoakantom oder aktinische Keratosen bedürfen einer entsprechenden Behandlung, um die Tauglichkeit erhalten zu können.
Andere Erkrankungen der Haut, wie:
(a) Akutes oder disseminiertes chronisches Ekzem,
(b) Retikulosen der Haut,
(c) Dermatologische Aspekte einer Allgemeinerkrankung, und ähnliche Erkrankungen erfordern vor der Beurteilung des Piloten durch die zuständige Behörde als tauglich eine entsprechende Behandlung der Grundkrankheit.
Die Beurteilung von bösartigen Tumorerkrankungen in diesem System hat durch die zuständige Behörde zu erfolgen.
Anhang 19 zu den Unterabschnitten B und C
Onkologie – Erkrankungen an einem bösartigen Tumor
(siehe JAR-FCL 3.246 und 3.370)
Im Falle von Tauglichkeitszeugnissen der Klasse 1 kann die zuständige Behörde und im Falle von Tauglichkeitszeugnissen der Klasse 2 eine flugmedizinische Stelle nach Rücksprache mit der zuständigen Behörde einen Piloten als tauglich beurteilen, wenn:
(a) keine Hinweise auf das Fortbestehen einer bösartigen Tumorerkrankung nach erfolgter Behandlung vorliegen;
(b) nach Abschluss der Behandlung genügend Zeit, abhängig vom Tumortyp, vergangen ist;
(c) das Risiko einer plötzlichen Fluguntauglichkeit durch Rückfall oder Metastasenbildung innerhalb akzeptabler Grenzen liegt;
(d) wenn keine Hinweise auf Kurz- oder Langzeitfolgen einer Behandlung vorliegen, wobei besondere Aufmerksamkeit den Auswirkungen einer antrhrazyklinhältigen Chemotherapie zu widmen ist;
(e) entsprechende Nachbehandlungsmaßnahmen erfolgen.
Das Tauglichkeitszeugnis ist, falls dies für eine sichere Ausübung der mit der Lizenz verbundenen Berechtigungen erforderlich ist, von der zuständigen Behörde mit der Einschränkung OML oder OSL auszustellen.
Anlage 3
(Anm.: Anlage 3 ist als PDF dokumentiert.)
Anlage 3
(Anm.: Anlage ist als PDF dokumentiert.)
Anlage 4
(Anm.: Muster nicht darstellbar, es wird auf die Kundmachung des BGBl. im RIS verwiesen:)
Bundesgesetzblatt II Nr. 205/2006
Anlage 4
(Anm.: Anlage (Formular) nicht darstellbar, es wird auf die Kundmachung des BGBl. im RIS verwiesen:)
BGBl. II Nr. 205/2006
BGBl. II Nr. 79/2008
Anlage 4
(Anm.: Anlage ist als PDF dokumentiert.)
Anlage 5
(Anm.: Anlage 5 ist als PDF dokumentiert)
Anlage 5
(Anm.: Anlage 5 ist als PDF dokumentiert.)
Anlage 6
(Anm.: Anlage 6 ist als PDF dokumentiert)
Anlage 6
(Anm.: Anlage 6 ist als PDF dokumentiert.)
Anlage 7
Inhalt der praktischen Prüfung für den Erwerb einer
Instrumentenflugberechtigung für Hubschrauber:
```
```
Abschnitt 1
Abflug
```
```
a Benutzung des Flughandbuchs (oder entsprechender Unterlagen),
insbesondere Berechnung von Flugleistung, Masse und
Schwerpunktlage
```
```
b Benutzung von Unterlagen der Flugverkehrsdienste und des
Wetterdienstes
```
```
c Vorbereitung des ATC-Flugplans sowie des
IFR-Flugdurchführungsplanes
```
```
d Vorflugkontrolle
```
```
e Wettermindestbedingungen
```
```
f Rollen/Schwebeflug auf festgelegten Strecken unter Einhaltung
der Anweisungen der Flugverkehrskontrollstelle oder des
Lehrberechtigten
```
```
g Besprechung vor dem Start (TO/Briefing), Verfahren und
Kontrollen
```
```
h Übergang zum Instrumentenflug
```
```
i Instrumentenabflugverfahren
```
```
Abschnitt 2
Allgemeine Flugübungen
```
```
a Führen des Hubschraubers ausschließlich nach Instrumenten,
einschließlich:
```
```
b Steig- und Sinkflugkurven unter Einhaltung einer
Standardkurve (rate one turn)
```
```
c Aufrichten aus ungewöhnlichen Fluglagen, einschließlich
Kurven unter Einhaltung 30 Grad Querneigung und steilen
Sinkflugkurven
```
```
Abschnitt 3
IFR-Streckenflugverfahren
```
```
a Einhalten eines Kurses über Grund, einschließlich Anschneiden
von Funkstandlinien, zum Beispiel NDB, VOR, RNAV
```
```
b Benutzung von Funknavigationshilfen
```
```
c Horizontalflug, Kontrolle des Steuerkurses, Flughöhe und
Fluggeschwindigkeit, Setzen der Triebwerksleistung
```
```
d Höhenmessereinstellungen
```
```
e Berechnung und Korrektur der voraussichtlichen Ankunftszeiten
```
```
f Überwachung des Flugfortgangs, Flugdurchführungsplan,
Kraftstoffverbrauch, Systemmanagement
```
```
g Eisverhütungs- und Enteisungsverfahren, wenn nötig simuliert
und soweit anwendbar
```
```
h Verbindung zur Flugverkehrskontrollstelle und Einhaltung von
Flugverkehrsverfahren, Sprechfunkverfahren
```
```
Abschnitt 4
```
```
Präzisionsanflug
```
```
a Einstellen, Überprüfen und Identifizieren von
Navigationshilfen
```
```
b Anflugverfahren, Höhenmesserüberprüfung
```
```
c Besprechung des Anflugs und der Landung, Sinkflug-, Anflug-
und Landekontrollen
```
```
d *1) Warteverfahren
```
```
e Einhaltung des veröffentlichten Anflugverfahrens
```
```
f Zeitnahme für den Anflug
```
```
g Einhalten von Flughöhe, Fluggeschwindigkeit und Steuerkurs
(stabilisierter Anflug)
```
```
h *1) Durchstartverfahren
```
```
i *1) Fehlanflugverfahren/Landung
```
```
j Verbindung zur Flugverkehrskontrollstelle und Einhaltung der
Anweisungen, Sprechfunkverkehr
```
```
Abschnitt 5
Nichtpräzisionsanflug
```
```
a Einstellen, Überprüfen und Identifizieren von
Navigationshilfen
```
```
b Anflugverfahren, Höhenmesserüberprüfungen
```
```
c Besprechung des Anflugs und der Landung, Sinkflug-, Anflug-
und Landekontrollen
```
```
d *1) Warteverfahren
```
```
e Einhaltung des veröffentlichten Anflugverfahrens
```
```
f Zeitnahme für den Anflug
```
```
g Höhe, Geschwindigkeit, Kontrolle des Steuerkurses
(stabilisierter Anflug)
```
```
h *1) Durchstartverfahren
```
```
i *1) Fehlanflugverfahren/Landung
```
```
j Verbindung zur Flugverkehrskontrollstelle — Einhaltung der
Anweisungen, Sprechfunkverkehr
```
```
Abschnitt 6
Außergewöhnliche Verfahren und Notverfahren
```
```
Dieser Abschnitt kann mit Abschnitt 1 bis 5 verbunden werden. Bei der Prüfung sind die Kontrolle über den Hubschrauber, die Identifizierung des ausgefallenen Triebwerkes, Sofortmaßnahmen (Handgriffe), anschließende Maßnahmen und Kontrollen und die Fluggenauigkeit in den nachfolgenden Situationen zu berücksichtigen:
```
```
a Simulierter Triebwerksausfall während Start und Anflug *2)
(in sicherer Höhe, sofern nicht in einem FNTP II oder
Flugsimulator durchgeführt)
```
```
b Ausfall von Stabilisierungsanlagen SAS oder
Autopilot/Hydraulikanlage (soweit zutreffend)
```
```
c Ausfall von Fluglageinstrumenten
```
```
d Autorotationssinkflug und Abfangen mit Motorhilfe in einer
vorgegebenen Höhe
```
```
e Manueller Präzisionsanflug ohne Flugkommandoanlage *3)
Manueller Präzisionsanflug mit Flugkommandoanlage *3)
```
```
*1) kann wahlweise in Abschnitt 4 oder Abschnitt 5 durchgeführt
werden
*2) nur mehrmotorige Hubschrauber
*3) nur eine dieser Übungen ist durchzuführen
Toleranzen
Bei ruhigem Wetter sind folgende Toleranzen
einzuhalten:
Höhe
- allgemein +-100 ft
- Durchstarten bei Erreichung der
Entscheidungshöhe +50 ft/-0 ft
- Mindestsinkflughöhe/MAP/Höhe über NN +50 ft/-0 ft
Einhalten einer Funkstandlinie +-5°
Präzisionsanflug Hälfte des
Anzeigebereiches, Azimut
und Gleitweg
Steuerkurs
- alle Triebwerke in Betrieb +-5°
- mit simuliertem Triebwerksausfall +-10°
Geschwindigkeit
- alle Triebwerke in Betrieb +- 5 Knoten
- mit simuliertem Triebwerksausfall +10 Knoten/-5 Knoten“
Anlage 7
(Anm.: Anlage ist als PDF dokumentiert.)
Anlage 8
Bestimmungen betreffend die gemeinschaftliche Fluglotsenlizenz
Artikel 1
Ziel und Anwendungsbereich
(1) Ziel der Bestimmungen dieser Anlage ist die Erhöhung der Sicherheitsstandards und die Verbesserung des Betriebs des gemeinschaftlichen Flugverkehrskontrollsystems durch eine gemeinschaftliche Fluglotsenlizenz.
(2) Diese Anlage gilt für
- Fluglotsen in Ausbildung und
- Fluglotsen,
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Anlage gelten folgende Begriffsbestimmungen:
„Flugverkehrskontrolldienst“ bezeichnet einen Dienst, dessen Aufgabe es ist, Zusammenstöße zwischen Luftfahrzeugen untereinander und zwischen Luftfahrzeugen und Hindernissen auf dem Rollfeld zu verhindern und einen raschen und geordneten Ablauf des Flugverkehrs zu gewährleisten.
„Flugsicherungsorganisation“ bezeichnet eine öffentliche oder private Stelle, die Flugsicherungsdienste für den allgemeinen Flugverkehr im Sinne der Z 3 erbringt.
„Allgemeiner Luftverkehr“ bezeichnet alle Bewegungen von zivilen Luftfahrzeugen sowie alle Bewegungen von Staatsluftfahrzeugen (einschließlich Luftfahrzeugen der Streitkräfte, des Zolls und der Polizei), soweit diese Bewegungen nach den Verfahren der ICAO erfolgen.
„Lizenz“ bezeichnet unabhängig von der Benennung ein Zeugnis, das nach Maßgabe dieser Anlage erteilt und mit Erlaubnissen, Befugnissen, Berechtigungen und Vermerken versehen wurde und den rechtmäßigen Inhaber berechtigt, gemäß den darin enthaltenen Erlaubnissen, Befugnissen und Vermerken Flugverkehrskontrolldienste zu erbringen.
„Erlaubnis“ bezeichnet die in einer Lizenz eingetragene oder damit verbundene und einen Teil der Lizenz bildende Genehmigung, in der besondere Bedingungen, Rechte oder Beschränkungen bezüglich der Lizenz angegeben sind, wobei eine Lizenz mindestens eine der folgenden Erlaubnisse enthalten muss:
Flugplatzkontrolle an Flugplätzen mit Sichtflugbetrieb (aerodrome control visual),
Flugplatzkontrolle an Flugplätzen mit Instrumentenflugbetrieb(aerodrome control instrument),
Anflugkontrolle ohne elektronische Luftverkehrsdarstellung (approach control procedural),
Anflugkontrolle mit elektronischer Luftverkehrsdarstellung (approach control surveillance),
Bezirkskontrolle ohne elektronische Luftverkehrsdarstellung (area controlprocedural),
Bezirkskontrolle mit elektronischer Luftverkehrsdarstellung (area control surveillance).
„Befugnis“ bezeichnet die von der zuständigen Behörde in einer Lizenz eingetragene und einen Teil der Lizenz bildende Genehmigung, in der besondere Bedingungen für die Rechte an der oder Beschränkungen der entsprechenden Erlaubnis angegeben sind.
„Berechtigung“ bezeichnet die von der zuständigen Behörde in einer Lizenz eingetragene und einen Teil der Lizenz bildende Genehmigung, in der die ICAO-Ortskennung und die Sektoren und/oder Arbeitsplätze angegeben sind, an denen der Lizenzinhaber zur Ausübung der Tätigkeit befähigt ist.
„Sprachenvermerk“ bezeichnet die in einer Lizenz von der zuständigen Behörde eingetragene und einen Teil der Lizenz bildende Genehmigung, in der die Sprachkompetenz des Inhabers angegeben ist.
„Ausbildererlaubnis“ bezeichnet die in einer Lizenz von der zuständigen Behörde eingetragene und einen Teil der Lizenz bildende Genehmigung, in der die Kompetenz des Inhabers zur Durchführung von Ausbildungsmaßnahmen am Arbeitsplatz angegeben ist.
„ICAO-Ortskennung“ bezeichnet den aus vier Buchstaben bestehenden Code, der gemäß den von der ICAO im ICAO-Handbuch DOC 7910 vorgegebenen Regeln gebildet und dem Standort einer festen Flugfernmeldestelle zugeordnet ist.
„Sektor“ bezeichnet einen Teil eines Kontrollbezirks und/oder eines Fluginformationsgebiets (auch im oberen Luftraum).
„Ausbildung“ bezeichnet die Gesamtheit von theoretischem Unterricht, praktischen Übungen, einschließlich Simulationsübungen, und Ausbildung am Arbeitsplatz zur Vermittlung und Aufrechterhaltung der Fertigkeiten für die Erbringung sicherer und hochwertiger Flugverkehrskontrolldienste; sie umfasst:
die grundlegende Ausbildung mit der Grund- und Erlaubnisausbildung, die zur Erteilung einer Auszubildendenlizenz führt,
die betriebliche Ausbildung, einschließlich der Einweisung, der Vorbereitung zur Ausbildung am Arbeitsplatz und der Ausbildung am Arbeitsplatz selbst, die zur Erteilung einer Fluglotsenlizenz führt,
das Kompetenzerhaltungstraining zur Aufrechterhaltung der Geltung der Befugnisse, Berechtigungen und Vermerke der Lizenz,
die Ausbildung von Ausbildern für die Ausbildung am Arbeitsplatz, die zur Erteilung der Ausbildererlaubnis für die Ausbildung am Arbeitsplatz führt, e) die Ausbildung von Prüfern und/oder Beurteilern.
„Ausbildungsanbieter“ bezeichnet eine Organisation, die von der nationalen Aufsichtsbehörde für die Durchführung einer oder mehrerer Arten von Ausbildung zertifiziert wurde.
„Betriebliches Kompetenzprogramm“ bezeichnet ein genehmigtes Programm, das beschreibt, wie die Kontrollstelle die Kompetenz ihrer Lizenzinhaber aufrechterhält.
„Betrieblicher Ausbildungsplan“ bezeichnet einen genehmigten Plan mit genauen Angaben zu den Verfahren und zeitlichen Vorgaben, die dazu führen, die Verfahren der Kontrollstelle unter Aufsicht eines Ausbilders am Arbeitsplatz auf den örtlichen Zuständigkeitsbereich anzuwenden.
Artikel 3
Nationale Aufsichtsbehörden
(1) Die Zuständigkeit zur Erteilung einer gemeinschaftlichen Fluglotsenlizenz einschließlich der mit einer solchen Lizenz verbundenen Berechtigungen und Vermerke sowie die Zertifizierung eines Ausbildungsanbieters richtet sich nach § 120d Abs. 4 LFG sowie nach § 140. Die in diesen Bestimmungen genannten Behörden gelten im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit als nationale Aufsichtsbehörden im Sinne der Richtlinie 2006/23/EG.
(2) Besteht eine Zuständigkeit der Austro Control GmbH im Sinne von Abs. 1, ist von dieser bei Ausübung ihrer Zuständigkeit die Unabhängigkeit von deren Funktion als Flugsicherungsorganisation beziehungsweise Ausbildungsanbieter sicherzustellen. Diese Unabhängigkeit ist durch eine ausreichende Trennung - zumindest auf funktionaler Ebene - zwischen dem Bereich der nationalen Aufsichtsbehörde und dem Bereich der Flugsicherungsorganisation bzw. dem Bereich des Ausbildungsanbieters sicherzustellen. Die in nationalen Aufsichtsbehörden im Sinne von Abs. 1 haben ihre Befugnisse unparteiisch und transparent auszuüben.
Artikel 4
Lizenzierungsgrundsätze
(1) Flugverkehrskontrolldienste im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 dürfen im gesamten Bundesgebiet mit Ausnahme der gemäß § 121 LFG für die militärische Nutzung reservierten Bereiche nur von gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung lizenzierten Fluglotsen erbracht werden.
(2) Bei Beantragung einer Lizenz hat der Antragsteller nachzuweisen, dass er zur Ausübung der Tätigkeit eines Fluglotsen oder Fluglotsen in Ausbildung befähigt ist. Die Nachweise der Kompetenz haben sich auf Kenntnisse, Erfahrung, Fertigkeiten und Sprachkompetenz zu beziehen.
(3) Die Lizenz ist Eigentum der Person, der die Lizenz erteilt wurde, und ist von dieser Person zu unterzeichnen.
(4) Gemäß Artikel 14 Absatz 1 dieser Anlage ist, sofern dies zur Gewährleistung der Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist, von der zuständigen Behörde
das Ruhen von Lizenzen, Erlaubnissen, Befugnissen, Berechtigungen oder Vermerken anzuordnen, wenn die Kompetenz des Fluglotsen in Zweifel steht oder dieser sich eines Fehlverhaltens schuldig gemacht hat oder
die Lizenz in Fällen von grober Fahrlässigkeit oder Missbrauch zu widerrufen.
(5) Die Auszubildendenlizenz berechtigt den Inhaber, Flugverkehrskontrolldienste unter Aufsicht eines Ausbilders für die Ausbildung am Arbeitsplatz zu erbringen.
(6) Die Lizenz muss die in Anhang I zu dieser Anlage genannten Angaben enthalten.
(7) Wird eine Lizenz in einer anderen Sprache als Englisch ausgestellt, muss sie eine englische Übersetzung der in Anhang I genannten Angaben enthalten.
(8) Fluglotsen haben ausreichend im Sicherheits-, Gefahrenabwehr- und Krisenmanagement geschult zu werden.
Artikel 5
Lizenzierungsvoraussetzungen
(1) Auszubildendenlizenzen sind an Antragsteller zu erteilen, die
mindestens 18 Jahre alt sind und mindestens Inhaber eines Abschlusszeugnisses einer weiterführenden Schule oder eines zum Hochschulzugang berechtigenden Abschlusszeugnisses oder eines gleichwertigen Zeugnisses sind;
eine genehmigte grundlegende Ausbildung, die für die Erlaubnis und gegebenenfalls für die Befugnis erforderlich ist, gemäß Anhang II Teil A erfolgreich abgeschlossen haben;
über ein gültiges medizinisches Tauglichkeitszeugnis gemäß § 5 Abs. 1 Z 4 in Verbindung mit Artikel 12 dieser Anlage verfügen und
ausreichende Sprachfähigkeiten gemäß den Anforderungen in Anhang III zu dieser Anlage nachgewiesen haben.
(2) Fluglotsenlizenzen sind Antragstellern zu erteilen, die
mindestens 21 Jahre alt sind;
Inhaber einer Auszubildendenlizenz sind und einen von der zuständigen Behörde genehmigten Ausbildungsplan absolviert und die entsprechenden Prüfungen oder Beurteilungen gemäß den Anforderungen in Anhang II Teil B bestanden bzw. erhalten haben;
über eine gültiges medizinisches Tauglichkeitszeugnis gemäß § 5 Abs. 1 Z 4 in Verbindung mit Artikel 12 dieser Anlage verfügen und
ausreichende Sprachfähigkeiten gemäß den Anforderungen in Anhang III nachgewiesen haben.
(3) Die Ausbildererlaubnis ist von der zuständigen Behörde Inhabern einer Fluglotsenlizenz zu erteilen, die
während eines unmittelbar vorausgehenden Zeitraums von mindestens einem Jahr oder eines längeren Zeitraums, der von der nationalen Aufsichtsbehörde festgelegt wird, Flugverkehrskontrolldienste im Rahmen der Erlaubnisse, Befugnisse, Berechtigungen und Vermerke, für die die Ausbildung erteilt wird, erbracht haben und
einen anerkannten Ausbilderlehrgang für die Ausbildung am Arbeitsplatz erfolgreich abgeschlossen haben, bei dem die erforderlichen Kenntnisse und pädagogischen Fertigkeiten in entsprechenden Prüfungen beurteilt wurden.
Artikel 6
Erlaubnisse für Fluglotsen
Die Lizenzen haben eine oder mehrere der nachstehend genannten Erlaubnisse als Angabe der Art des Dienstes, den der Lizenzinhaber erbringen darf, zu enthalten:
die Erlaubnis „Flugplatzkontrolle an Flugplätzen mit Sichtflugbetrieb“ (Aerodrome Control Visual, ADV), die angibt, dass der Lizenzinhaber befähigt ist, Flugverkehrskontrolldienst für den Flugplatzverkehr an einem Flugplatz durchzuführen, für den keine Instrumentenanflugverfahren oder Instrumentenabflugverfahren veröffentlicht sind;
die Erlaubnis „Flugplatzkontrolle an Flugplätzen mit Instrumentenflugbetrieb“ (Aerodrome Control Instrument, ADI), die angibt, dass der Lizenzinhaber befähigt ist, Flugverkehrskontrolldienst für den Flugplatzverkehr an einem Flugplatz durchzuführen, für den Instrumentenanflugverfahren oder Instrumentenabflugverfahren veröffentlicht sind, wobei diese Erlaubnis zusammen mit mindestens einer der in Artikel 7 Absatz 1 dieser Anlage beschriebenen Befugnisse zu erteilen ist;
die Erlaubnis „Anflugkontrolle ohne elektronische Luftverkehrsdarstellung“ (Approach Control Procedural, APP), die angibt, dass der Lizenzinhaber befähigt ist, Flugverkehrskontrolldienst für anfliegende, abfliegende oder durchfliegende Luftfahrzeuge ohne Nutzung von elektronischer Luftverkehrsdarstellung durchzuführen;
die Erlaubnis „Anflugkontrolle mit elektronischer Luftverkehrsdarstellung“ (Approach Control Surveillance, APS), die angibt, dass der Lizenzinhaber befähigt ist, Flugverkehrskontrolldienst für ankommende, abfliegende oder durchfliegende Luftfahrzeuge mit Nutzung von elektronischer Luftverkehrsdarstellung durchzuführen, wobei diese Erlaubnis zusammen mit mindestens einer der in Artikel 7 Absatz 2 dieser Anlage beschriebenen Befugnisse zu erteilen ist;
die Erlaubnis „Bezirkskontrolle ohne elektronische Luftverkehrsdarstellung“ (Area Control Procedural, ACP), die angibt, dass der Lizenzinhaber befähigt ist, Flugverkehrskontrolldienst für Luftfahrzeuge ohne Nutzung von elektronischer Luftverkehrsdarstellung durchzuführen;
die Erlaubnis „Bezirkskontrolle mit elektronischer Luftverkehrsdarstellung“ (Area Control Surveillance, ACS), die angibt, dass der Lizenzinhaber befähigt ist, Flugverkehrskontrolldienst für Luftfahrzeuge mit Nutzung von elektronischer Luftverkehrsdarstellung durchzuführen, wobei diese Erlaubnis zusammen mit mindestens einer der in Artikel 7 Absatz 3 beschriebenen Befugnisse zu erteilen ist.
Artikel 7
Befugnisse
(1) Die Erlaubnis „Flugplatzkontrolle an Flugplätzen mit Instrumentenflugbetrieb“ (Aerodrome Control Instrument, ADI) hat mindestens eine der folgenden Befugnisse zu umfassen, die von der zuständigen Behörde bei Nachweis der fachlichen Befähigung in die Lizenz einzutragen sind:
Die Befugnis „Platzverkehrskontrolle“ (Tower Control, TWR) gibt an, dass der Lizenzinhaber befähigt ist, Kontrolldienst durchzuführen, wenn die Flugplatzkontrolle von einem einzigen Arbeitsplatz aus erbracht wird.
Die Befugnis „Rollverkehrskontrolle“ (Ground Movement Control, GMC) gibt an, dass der Lizenzinhaber befähigt ist, Rollverkehrskontrolle durchzuführen.
Die Befugnis „Nutzung von elektronischer Rollverkehrsdarstellung“ (Ground Movement Surveillance, GMS), die zusätzlich zur Befugnis „Rollverkehrskontrolle“ oder „Platzverkehrskontrolle“ erteilt wird, gibt an, dass der Lizenzinhaber befähigt ist, Rollverkehrskontrolle mit Hilfe der Flugplatz-Rollführungssysteme durchzuführen.
Die Befugnis „Luftverkehrskontrolle“ (Air Control, AIR) gibt an, dass der Lizenzinhaber befähigt ist, Luftverkehrskontrolle durchzuführen.
Die Befugnis „Nutzung von Radar zur Luftverkehrsbeobachtung“ (Aerodrome Radar Control, RAD), die zusätzlich zur Befugnis „Luftverkehrskontrolle“ oder „Platzverkehrskontrolle“ erteilt wird, gibt an, dass der Lizenzinhaber befähigt ist, Flugplatzkontrolle mit Hilfe von Überwachungsradar durchzuführen.
(2) Die Erlaubnis „Anflugkontrolle mit elektronischer Luftverkehrsdarstellung“ (Approach Control Surveillance, APS) hat mindestens eine der folgenden Befugnisse zu umfassen, die von der zuständigen Behörde bei Nachweis der fachlichen Befähigung in die Lizenz einzutragen sind:
Die Befugnis „Radar“ (Radar, RAD), die angibt, dass der Lizenzinhaber befähigt ist, Anflugkontrolldienst unter Nutzung von Primär- und/oder Sekundärradar durchzuführen.
Die Befugnis „Präzisionsanflug mit Radar“ (Precision Approach Radar, PAR), die nur zusätzlich zur Befugnis „Radar“ zu erteilen ist, und angibt, dass der Lizenzinhaber befähigt ist, bodengeführte Präzisionsanflüge unter Nutzung von Präzisionsanflugradar für Luftfahrzeuge im Endanflug auf die Landebahn durchzuführen.
Die Befugnis „Anflug mit Überwachungsradar“ (Surveillance Radar Approach, SRA), die nur zusätzlich zur Befugnis „Radar“ erteilt zu erteilen ist, gibt an, dass der Lizenzinhaber befähigt ist, bodengeführte Nichtpräzisionsanflüge unter Nutzung von Überwachungsradar für Luftfahrzeuge im Endanflug auf die Landebahn durchzuführen.
Die Befugnis „Automatische bordabhängige Überwachung“ (Automatic Dependent Surveillance, ADS) gibt an, dass der Lizenzinhaber befähigt ist, Anflugkontrolldienst unter Nutzung von automatischer bordabhängiger Überwachung durchzuführen.
Die Befugnis „Nahbereichskontrolle“ (Terminal Control, TCL), die zusätzlich zur Befugnis „Radar“ oder „Automatische bordabhängige Überwachung“ erteilt wird, gibt an, dass der Lizenzinhaber befähigt ist, Flugverkehrskontrolldienst unter Nutzung von elektronischer Luftverkehrsdarstellung für Luftfahrzeuge durchzuführen, die in einem bestimmten Nahverkehrsbereich und/oder benachbarten Zuständigkeitsbereichen betrieben werden.
(3) Die Erlaubnis „Bezirkskontrolle mit Radar“ (Area Control Surveillance, ACS) hat mindestens eine der folgenden Befugnisse zu enthalten, die von der zuständigen Behörde bei Nachweis der fachlichen Befähigung in die Lizenz einzutragen sind:
Die Befugnis „Radar“ (Radar, RAD) gibt an, dass der Lizenzinhaber befähigt ist, Bezirkskontrolldienst unter Nutzung von Überwachungsradar durchzuführen.
Die Befugnis „Automatische bordabhängige Überwachung“ (Automatic Dependent Surveillance, ADS) gibt an, dass der Lizenzinhaber befähigt ist, Bezirkskontrolldienst unter Nutzung von automatischer bordabhängiger Überwachung durchzuführen.
Die Befugnis „Nahverkehrskontrolle“ (Terminal Control, TCL), die zusätzlich zur Befugnis „Radar“ oder „Automatische bordabhängige Überwachung“ erteilt wird, gibt an, dass der Lizenzinhaber befähigt ist, Flugverkehrskontrolldienst unter Nutzung von elektronischer Luftverkehrsdarstellung für Luftfahrzeuge durchzuführen, die in einem bestimmten Nahverkehrsbereich und/oder benachbarten Zuständigkeitsbereichen betrieben werden.
Die Befugnis „Ozeankontrolle“ (Oceanic Control, OCN) gibt an, dass der Lizenzinhaber befähigt ist, Flugverkehrskontrolldienst für Luftfahrzeuge durchzuführen, die in einem Ozeankontrollbezirk durchgeführt werden.
(4) Unbeschadet der Absätze 1, 2 und 3 kann die zuständige Behörde in Ausnahmefällen, die sich ausschließlich aufgrund besonderer Merkmale des Luftverkehrs in dem ihrer Verantwortung unterstehenden Luftraum ergeben, besondere Befugnisse festlegen. Diese besonderen Befugnisse die allgemeine Freizügigkeit von Fluglotsen nicht zu berühren.
Artikel 8
Sprachenvermerke
(1) Fluglotsen haben gegenüber der zuständigen Behörde die Fähigkeit nachzuweisen, Englisch auf befriedigendem Niveau zu sprechen und zu verstehen. Deren Kompetenz ist nach der Einstufungsskala für Sprachkompetenz gemäß Anlage 9 (ICAO Einstufungsskala der Sprachkompetenz) von der zuständigen Behörde einzustufen.
(2) Die zuständige Behörde kann zusätzlich zum erforderlichen Nachweis gemäß Abs. 1 Fluglotsen die Verpflichtung zum Nachweis der Fähigkeit auferlegen, die deutsche Sprache auf befriedigendem Niveau zu sprechen und zu verstehen, insoweit dies zur Wahrung der Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist.
(3) Die gemäß den Absätzen 1 und 2 geforderte Kompetenzstufe ist die Stufe 4 der Einstufungsskala für Sprachkompetenz gemäß Anlage 9.
(4) Ungeachtet des Absatzes 3 kann die zuständige Behörde in Anwendung der Absätze 1 und/oder 2 die Stufe 5 der Einstufungsskala für Sprachkompetenz in Anhang III verlangen, wenn die betrieblichen Umstände der betreffenden Erlaubnis, Befugnis oder Berechtigung aus zwingenden Sicherheitsgründen ein höheres Niveau erfordern. Eine derartige Anforderung muss sachlich gerechtfertigt, diskriminierungsfrei, verhältnismäßig und transparent sein.
(5) Die Kenntnisse sind durch ein Zertifikat nachzuweisen, das nach Abschluss eines transparenten, objektiven und von der zuständigen Behörde anerkannten Beurteilungsverfahrens erteilt wird.
Artikel 9
Ausbildererlaubnisse
Für die Erteilung einer Ausbildererlaubnis durch die zuständige Behöre hat der Bewerber der zuständigen Behörde nachzuweisen, dass er befähigt ist, die Ausbildung und Beaufsichtigung an einem betrieblichen Arbeitsplatz für Zuständigkeitsbereiche durchzuführen, für die eine gültige Berechtigung vorliegt.
Artikel 10
Berechtigungen
Die Berechtigung gibt an, dass der Lizenzinhaber befähigt ist, Flugverkehrskontrolldienst für einen bestimmten Sektor, eine bestimmte Gruppe von Sektoren oder bestimmte Arbeitsplätze unter der Verantwortung einer Flugsicherungsstelle zu erbringen. Die zuständige Behörde kann in bestimmten Fällen festlegen, dass die mit einer Berechtigung verbundenen Rechte nur von Lizenzinhabern unterhalb einer bestimmten Altersgrenze ausgeübt werden dürfen, insoweit dies zur Wahrung der Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist.
Artikel 11
Bedingungen für die Aufrechterhaltung von Erlaubnissen und Befugnissen und die Weitergeltung von Berechtigungen und Vermerken
(1) Berechtigungen sind für einen Anfangszeitraum von 12 Monaten gültig. Ihre Gültigkeit ist von der zuständigen Behörde um weitere zwölf Monate zu verlängern, wenn die Flugsicherungsorganisation nachweist, dass
der Antragsteller die mit der Lizenz verbundenen Rechte während der letzten zwölf Monate ohne Unterbrechung für eine Mindestzahl von Stunden gemäß dem von der zuständigen Behörde genehmigten betrieblichen Kompetenzprogramm ausgeübt hat,
die Kompetenz des Antragstellers gemäß Anhang II Teil C beurteilt wurde und
der Antragsteller im Besitz eines gültigen medizinischen Tauglichkeitszeugnisses gemäß § 5 Abs. 1 Z 4 in Verbindung mit Artikel 12 dieser Anlage ist.
(2) Ist die Gültigkeit einer Berechtigung abgelaufen, muss ein betrieblicher Ausbildungsplan mit Erfolg absolviert werden, damit die Berechtigung wieder Gültigkeit erlangen kann.
(3) Der Inhaber einer Erlaubnis oder Befugnis, der während eines Zeitraums von vier aufeinander folgenden Jahren keinen mit dieser Erlaubnis oder Befugnis verknüpften Flugverkehrskontrolldienst erbracht hat, darf die betriebliche Ausbildung für diese Erlaubnis oder Befugnis nur dann aufnehmen, wenn von der zuständigen Behörde angemessen beurteilt wurde, ob er die damit verknüpften Bedingungen weiterhin erfüllt, und nachdem er alle sich aus dieser Beurteilung ergebenden Ausbildungserfordernisse erfüllt hat.
(4) Die Sprachkompetenz des Antragstellers ist in regelmäßigen Zeitabständen förmlich zu beurteilen, ausgenommen bei Antragstellern, die die Kompetenzstufe 6 nachgewiesen haben. Die Zeitabstände dürfen bei Antragstellern, die die Kompetenzstufe 4 nachweisen, drei Jahre und bei Antragstellern, die die Kompetenzstufe 5 nachweisen, sechs Jahre nicht überschreiten.
(5) Die Ausbildererlaubnis ist von der zuständigen Behörde für einen Zeitraum von 36 Monaten zu erteilen.
Artikel 12
Medizinische Tauglichkeitszeugnisse
(1) Tauglichkeitszeugnisse sind von der zuständigen Behörde oder einer dazu gemäß § 7 befugten flugmedizinischen Stelle unter Anwendung der §§ 32 bis 35 LFG und den Bestimmungen dieser Verordnung auszustellen.
(2) Unbeschadet der Bestimmung des Abs. 1 hat die Ausstellung von Tauglichkeitszeugnissen im Einklang mit den Bestimmungen des Anhangs 1 zum Abkommen über die internationale Zivilluftfahrt (ICAO-Abkommen) sowie den Anforderungen des Eurocontrol-Dokuments „Requirements for European Class 3 Medical Certification of Air Traffic Controllers“ („Anforderungen für das europäische Tauglichkeitszeugnis Klasse 3 für Fluglotsen“) in der jeweils am 15. März 2009 geltenden Fassung erfolgen. Die zuständige Behörde hat die entsprechenden Anforderungen in geeigneter Weise zu veröffentlichen.
(3) Die Gültigkeitsdauer des medizinischen Tauglichkeitszeugnisses beginnt mit dem Tag der ärztlichen Untersuchung und beträgt für Fluglotsen bis zum Alter von 40 Jahren 24 Monate und oberhalb dieser Altersgrenze 12 Monate. Die zuständige Behörde hat mit Bescheid von Amts wegen die mangelnde Tauglichkeit eines Inhabers eines Tauglichkeitszeugnisses festzustellen, wenn dessen Gesundheitszustand dies erfordert. Gleichzeitig ist die Rückgabe des medizinischen Tauglichkeitszeugnisses vorzuschreiben.
(4) Im Hinblick auf den Rechtsschutz betreffend Entscheidungen flugmedizinischer Stellen und der zuständigen Behörde ist die Bestimmung des § 35 LFG anzuwenden.
(5) Die Flugsicherungsorganisationen haben sicherzustellen, dass Verfahren für den Umgang mit Fällen eingeschränkter Tauglichkeit eingerichtet sind und es den Lizenzinhabern möglich ist, ihren Arbeitgeber davon in Kenntnis zu setzen, dass sie eine Abnahme ihrer medizinischen Tauglichkeit feststellen oder dass sie unter dem Einfluss psychoaktiver Substanzen oder von Medikamenten stehen, die es ihnen unter Umständen unmöglich machen, die mit der Lizenz verbundenen Rechte sicher und ordnungsgemäß auszuüben.
Artikel 13
Zertifizierung von Ausbildungsanbietern
(1) Die Ausbildung von Fluglotsen und das damit verbundene Beurteilungsverfahren unterliegen der Zertifizierung durch die zuständige Behörde.
(2) Die Zertifizierungsanforderungen beziehen sich auf die technische und betriebliche Kompetenz und die Eignung zur Durchführung von Ausbildungsgängen gemäß Anhang IV Nummer 1.
(3) Zertifizierungsanträge sind der zuständigen Behörde vorzulegen. Für die Erteilung der Zertifizierung hat der Antragsteller nachzuweisen, dass er seinen Hauptbetriebssitz und gegebenenfalls seinen eingetragenen Sitz im Inland hat. Die zuständige Behörde hat die Zertifizierung mit schriftlichem Bescheid zu erteilen und eine entsprechende Zertifizierungsbescheinigung auszustellen, wenn der antragstellende Ausbildungsanbieter die Anforderungen des Anhangs IV Nummer 1 erfüllt. Zertifizierungen können für jede Art der Ausbildung oder in Verbindung mit anderen Flugsicherungsdiensten erteilt werden, womit die jeweilige Ausbildung und der jeweilige Flugsicherungsdienst als Dienstepaket zertifiziert werden.
(4) In den Zertifizierungen und Zertifizierungsbescheinigungen sind von der zuständigen Behörde die in Anhang IV Nummer 2 genannten Informationen festzulegen.
(5) Die zuständige Behörde hat die die Einhaltung der Anforderungen und Bedingungen, die an die Zertifizierung geknüpft sind, zu beaufsichtigen. Stellt die zuständige Behörde fest, dass der Inhaber einer Zertifizierung die Anforderungen oder Bedingungen nicht erfüllt, hat sie sie geeignete Maßnahmen zu ergreifen. Falls dies zur Wahrung der Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist, hat die zuständige Behörde die die Zertifizierung zu widerrufen und die Rückgabe der Zertifizierungsbescheinigung vorzuschreiben.
(6) Von anderen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder diesen durch zwischenstaatliches Abkommen gleichgestellten Staaten gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 2006/23/EG ausgestellte Zertifizierungsbescheinigungen sind gemäß den Absätzen 1 bis 5 erteilten Zertifizierungen und ausgestellten Zertifizierungsbescheinigungen gleichgestellt.
Artikel 14
Gewährleistung der Einhaltung von Kompetenzstandards
(1) Die zuständige Behörde hat sicherzustellen, dass die Kompetenzstandards von Fluglotsen den Anforderungen der Sicherheit der Luftfahrt entsprechen. Die zuständige Behörde hat insofern, sofern zur Gewährleistung der Sicherheit der Luftfahrt erforderlich:
Lizenzen, Erlaubnisse, Befugnisse, Berechtigungen und Vermerke zu erteilen und zu widerrufen,
Erlaubnisse, Befugnisse, Berechtigungen und Vermerke aufrechtzuerhalten oder deren Ruhen anzuordnen,
Zertifizierungsbescheinigungen für Ausbildungsanbieter zu erteilen oder zu widerrufen,
Ausbildungsgänge, betriebliche Ausbildungsplänen und Kompetenzprogrammen zu genehmigen beziehungsweise die entsprechende Genehmigung zu widerrufen;
Kompetenzprüfer oder Kompetenzbeurteiler zuzulassen oder die Zulassung zu widerrufen und
das Ausbildungssystem zu überwachen.
(2) Im Hinblick auf die Zusammenarbeit der zuständigen Behörde mit anderen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft ist § 120d Abs. 6 LFG anzuwenden.
(3) Die zuständige Behörde hat dafür zu sorgen, dass eine Datenbank mit Angaben zu den Kompetenzen aller in ihren Zuständigkeitsbereichen tätigen Lizenzinhaber und Gültigkeitsdaten der zugehörigen Erlaubnisse, Befugnisse, Berechtigungen und Vermerke geführt wird. § 120 d Abs. 5 LFG ist anzuwenden.
(4) Die zuständige Behörde hat entsprechend qualifizierte Lizenzinhaber zuzulassen, die als Kompetenzprüfer oder Kompetenzbeurteiler für die betriebliche Ausbildung und das Kompetenzerhaltungstraining tätig werden dürfen. Die Zulassung ist jeweils für drei Jahre gültig.
(5) Die für die Erteilung der Zertifizierungsbescheinigung zuständige Behörde hat regelmäßig Überprüfungen der Ausbildungsanbieter durchzuführen, um die tatsächliche Einhaltung der in dieser Anlage festgelegten Standards zu gewährleisten. Zusätzlich zu den regelmäßigen Überprüfungen können von der für die Erteilung der Zertifizierungsbescheinigung zuständigen Behörde stichprobenartig Inspektionsbesuche durchgeführt werden, um die wirksame Umsetzung dieser in dieser Anlage enthaltenen Richtlinien und die Einhaltung der darin festgelegten Standards zu überprüfen.
§ 120d Abs. 4 LFG ist anzuwenden.
Artikel 15
Gegenseitige Anerkennung von Fluglotsenlizenzen
(1) Vorbehaltlich des Artikels 8 sind von der zuständigen Stelle eines Mitgliedstaates der Gemeinschaft oder eines durch zwischenstaatliches Abkommen gleichgestellten Staates gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 2006/23/EG ausgestellte Lizenzen und die zugehörigen Erlaubnisse, Befugnisse, Sprachenvermerke und medizinischen Tauglichkeitszeugnisse, den entsprechenden österreichischen Urkunden gleichgestellt. Diese Gleichstellung gilt jedoch nicht für Lizenzinhaber, die das in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a dieser Anlage vorgesehene Mindestalter von 21 Jahren nicht erreicht haben.
(2) Übt ein Lizenzinhaber die mit der von einem ausländischen Staat Lizenz verbundenen Rechte gemäß Absatz 1 in Österreich aus, so hat die zuständige Behörde seine Lizenz gegen eine gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung auszustellende Lizenz auszutauschen, ohne dass zusätzliche Bedingungen auferlegt werden.
(3) Für die Erteilung der beantragten Berechtigung hat der Antragsteller die Erfüllung der besonderen an diese Berechtigung geknüpften Bedingungen für die angegebene Kontrollstelle, den Sektor oder den Arbeitsplatz nachzuweisen. Bei der Aufstellung des betrieblichen Ausbildungsplans hat der Ausbildungsanbieter den erworbenen Kompetenzen und der Erfahrung des Antragstellers Rechnung zu tragen.
(4) Die zuständige Behörde hat den betrieblichen Ausbildungsplan für die vorgeschlagene Ausbildung des Antragstellers zu prüfen und dem Antragsteller eine begründete Entscheidung zu diesem Ausbildungsplan innerhalb von sechs Wochen nach Vorlage der Nachweise mitzuteilen. Dabei hat die zuständige Behörde zu gewährleisten, dass die Grundsätze der Nichtdiskriminierung und Verhältnismäßigkeit gewahrt werden.
ANHANG I
ANFORDERUNGEN AN LIZENZEN
Lizenzen, die gemäß den Vorschriften dieser Verordnung haben den entsprechenden in Anlage 3 festgelegten Formularen zu entsprechen. Lizenzen, die gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 2006/23/EG erteilt werden und entsprechenden österreichischen Lizenzen gleichgestellt sind, müssen folgenden Anforderungen genügen:
Einzelangaben
1.1. Folgende Angaben müssen in der Lizenz aufgeführt sein, wobei die mit einem Stern gekennzeichneten Angaben ins Englische zu übersetzen sind:
*Name des erteilenden Staates oder der erteilenden Behörde (in Halbfettdruck);
*Titel der Lizenz (in Fettdruck);
laufende Nummer der Lizenz (in arabischen Ziffern), die von der die Lizenz erteilenden Behörde vergeben wird;
vollständiger Name des Inhabers der Lizenz;
Geburtsdatum;
Staatsangehörigkeit des Inhabers;
Unterschrift des Inhabers;
*Bescheinigung der Gültigkeit und der Ermächtigung für den Inhaber, die mit der Lizenz verbundenen Rechte auszuüben, wobei Folgendes anzugeben ist:
die Erlaubnisse, Befugnisse, Sprachenvermerke, Ausbildererlaubnis und Berechtigungen,
ii) Datum der jeweils erstmaligen Erteilung,
Unterschrift der die Lizenz ausstellenden Person und Datum der Erteilung;
Siegel oder Stempel der erteilenden Behörde.
1.2. Der Lizenz muss ein gültiges medizinisches Tauglichkeitszeugnis beigefügt sein.
Material
Farbe
3.1. Stellt die zuständige Behörde für alle von ihr erteilten Lizenzen in der Luftfahrt ein Material in ein und derselben Farbe, so muss diese Farbe weiß sein.
3.2. Stellt die zuständige Behörde für Lizenzen in der Luftfahrt unterschiedliche farbliche Kennzeichnungen, so muss die Lizenz für Fluglotsen gelb sein.
ANHANG II
AUSBILDUNGSANFORDERUNGEN
TEIL A
Anforderungen an die grundlegende Ausbildung von Fluglotsen
Die grundlegende Ausbildung soll gewährleisten, dass Fluglotsen in Ausbildung mindestens die Ziele der Grund- und Erlaubnisausbildung gemäß dem Eurocontrol-Dokument „Guidelines for air traffic controller Common Core Content Initial Training“ (Leitlinien für gemeinsame Kerninhalte der grundlegenden Ausbildung von Fluglotsen, Fassung vom 10.12.2004) erreichen, so dass sie in der Lage sind, den Luftverkehr sicher, schnell und effizient abzufertigen. Die zuständige Behörde hat dieses Dokument in geeigneter Weise zu veröffentlichen.
Die grundlegende Ausbildung hat folgende Sachgebiete zu umfassen:
Luftrecht, Flugverkehrsmanagement, einschließlich Verfahren für die Zusammenarbeit zwischen zivilen und militärischen Stellen, Meteorologie, Navigation, Luftfahrzeuge und Grundlagen des Fliegens, einschließlich der Verständigung zwischen Fluglotse und Luftfahrzeugführer, menschliche Faktoren, Ausrüstung und Systeme, berufliches Umfeld, Sicherheit und Sicherheitskultur, Sicherheitsmanagementsysteme, außergewöhnliche Situationen und Notsituationen, Auftreten von Systemmängeln, Sprachkenntnisse, einschließlich Sprechgruppen für den Funkverkehr.
Die Sachgebiete sind so zu unterrichten, dass die Anwärter auf die verschiedenen Arten von Flugverkehrsdiensten vorbereitet und Sicherheitsaspekte hervorgehoben werden. Die grundlegende Ausbildung hat theoretische und praktische Lehrgänge zu umfassen, einschließlich Simulationsübungen. Die Dauer wird in den von der zuständigen Behörde unter Beachtung der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt zu genehmigenden Ausbildungsplänen für die grundlegende Ausbildung festgelegt. Die erworbenen Fertigkeiten sollen sicherstellen, dass die Anwärter als befähigt gelten können, komplexe Verkehrssituationen und hohes Verkehrsaufkommen zu handhaben, damit der Übergang zur betrieblichen Ausbildung erleichtert wird. Die Kompetenz des Anwärters nach der grundlegenden Ausbildung ist durch geeignete Prüfungen oder mittels eines Systems kontinuierlicher Beurteilungen zu bewerten.
TEIL B
Anforderungen an die betriebliche Ausbildung von Fluglotsen
In den Plänen für die betriebliche Ausbildung sind die Verfahren und zeitlichen Vorgaben festzulegen, die es ermöglichen, die Verfahren der Kontrollstelle unter Aufsicht eines Ausbilders für die Ausbildung am Arbeitsplatz auf den örtlichen Zuständigkeitsbereich anzuwenden. Der von der zuständigen Behörde unter Beachtung der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt zu genehmigende Plan hat die Angabe aller Bestandteile des Systems zur Beurteilung der Kompetenz, einschließlich Arbeitsvorkehrungen, Beurteilung des Ausbildungsfortschritts und Prüfungen sowie Verfahren für Mitteilungen an die nationale Aufsichtsbehörde zu umfassen. Die betriebliche Ausbildung kann bestimmte Bestandteile der grundlegenden Ausbildung, die für die einzelstaatlichen Gegebenheiten Österreichs spezifisch sind, umfassen.
Die Dauer der betrieblichen Ausbildung wird im betrieblichen Ausbildungsplan festgelegt. Die Beurteilung der erforderlichen Fertigkeiten erfolgt in geeigneten Prüfungen oder mittels eines Systems kontinuierlicher Beurteilungen durch von der zuständigen Behörde zugelassene Kompetenzprüfer oder Kompetenzbeurteiler, die die Beurteilung neutral und objektiv vornehmen.
TEIL C
Anforderungen an das Kompetenzerhaltungstraining von Fluglotsen
Die Gültigkeit von Erlaubnissen, Befugnissen und Berechtigungen in Fluglotsenlizenzen ist durch ein von der zuständigen Behörde genehmigtes Kompetenzerhaltungstraining aufrechtzuerhalten, das aus Schulungen zur Aufrechterhaltung der Fertigkeiten von Fluglotsen, Auffrischungslehrgängen, Notfallschulungen und gegebenenfalls Sprachunterricht besteht.
Das Kompetenzerhaltungstraining umfasst theoretischen und praktischen Unterricht sowie Simulationsübungen. Zu diesem Zweck hat der Ausbildungsanbieter betriebliche Kompetenzprogramme festzulegen, in denen die Verfahren, die Personalausstattung und die Zeitvorgaben angegeben sind, die erforderlich sind, um ein angemessenes Kompetenzerhaltungstraining durchzuführen und die Kompetenz nachzuweisen. Diese Programme sind mindestens alle drei Jahre von der zuständigen Behörde zu überprüfen und zu genehmigen. Die Dauer des Kompetenzerhaltungstrainings wird im Einklang mit den funktionellen Anforderungen an die in der Kontrollstelle tätigen Fluglotsen festgelegt, insbesondere im Hinblick auf Änderungen oder geplante Änderungen von Verfahren oder Ausrüstungen oder im Hinblick auf Anforderungen an das Sicherheitsmanagement insgesamt. Die Kompetenz jedes Fluglotsen ist mindestens alle drei Jahre auf geeignete Weise zu beurteilen. Die Flugsicherungsorganisation hat sicherzustellen, dass Verfahren zur Gewährleistung einer fairen Behandlung von Lizenzinhabern angewendet werden, wenn die Gültigkeit der Erlaubnisse, Befugnisse, Berechtigungen und Vermerke ihrer Lizenz nicht verlängert werden kann.
ANHANG III
ANFORDERUNGEN AN DIE SPRACHKOMPETENZ
Die in Artikel 8 dieser Anlage festgelegten Anforderungen an die Sprachkompetenz gelten sowohl für den Gebrauch der Sprechgruppen als auch für den Gebrauch normaler Sprache. Zur Erfüllung der sprachlichen Anforderungen ist ein Antragsteller, der eine Lizenz beantragt, oder ein Lizenzinhaber einer Beurteilung zu unterziehen, bei der er mindestens das Erreichen der Kompetenzstufe 4 (Einsatzfähigkeit) in der Einstufungsskala für Sprachkompetenz gemäß Anlage 9 (ICAO-Einstufungsskala der Sprachkompetenz) nachweisen muss.
Personen mit anforderungsgemäßer Sprachkompetenz:
kommunizieren wirksam sowohl bei rein akustischem Kontakt (Telefon/Funkverkehr) als auch mit einem anwesenden Gesprächspartner,
kommunizieren zu gewöhnlichen, konkreten und arbeitsbezogenen Themen präzise und deutlich,
verwenden geeignete Kommunikationsstrategien für den Austausch von Mitteilungen und zur Erkennung und Beseitigung von Missverständnissen (z. B. zur Überprüfung, Bestätigung oder Klärung von Informationen) in einem allgemeinen oder arbeitsbezogenen Zusammenhang,
handhaben die sprachlichen Herausforderungen aufgrund von Komplikationen oder unerwarteten Ereignissen, die sich im Zusammenhang mit einer routinemäßigen Arbeitssituation oder Kommunikationsaufgabe ergeben, mit der sie ansonsten vertraut sind, erfolgreich und mit relativer Leichtigkeit und
sprechen einen Dialekt oder mit einem Akzent, der in Luftfahrtkreisen verstanden wird.
ANHANG IV
ANFORDERUNGEN AN ZERTIFIZIERUNGSBESCHEINIGUNGEN FÜR AUSBILDUNGSANBIETER
Die in Artikel 13 dieser Anlage genannten Anforderungen haben
über eine effiziente Verwaltungsstruktur und genügend Personal mit angemessener Qualifikation und Erfahrung verfügen, um Fluglotsen gemäß den Vorschriften dieser Verordnung auszubilden;
über die erforderlichen und für die Art der angebotenen Ausbildung geeigneten Einrichtungen, Geräte und Unterbringungsmöglichkeiten verfügen;
angeben, nach welcher Methode sie den Inhalt, Organisation und die Dauer der Ausbildungsgänge, die Pläne für die betriebliche Ausbildung und die betrieblichen Kompetenzprogramme im Einzelnen festlegen werden; dazu gehört auch die Art und Weise, wie Prüfungen oder Beurteilungen organisiert werden. Für Prüfungen im Rahmen der grundlegenden Ausbildung, einschließlich Simulationsübungen, müssen die Qualifikationen der Prüfer detailliert aufgeführt werden;
einen Nachweis über das vorhandene Qualitätsmanagementsystem vorlegen, mit dem die Einhaltung und die Angemessenheit der Systeme und Verfahren kontrolliert wird, die garantieren, dass die durchgeführten Ausbildungsmaßnahmen den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen;
nachweisen, dass ausreichende Finanzmittel zur Verfügung stehen, um die Ausbildung entsprechend den Vorschriften dieser Verordnung durchzuführen, und dass für die Tätigkeiten entsprechend der Art der durchgeführten Ausbildungsmaßnahmen ausreichender Versicherungsschutz besteht.
In den Zertifizierungsbescheinigungen ist Folgendes anzugeben:
die nationale Aufsichtsbehörde, die die Bescheinigung ausstellt,
Name und Anschrift des Antragstellers,
Art des Leistungsangebots, das zertifiziert wird,
Bestätigung, dass der Antragsteller die in Ziffer 1 genannten Anforderungen erfüllt und
das Ausstellungsdatum und Gültigkeitsdauer der Bescheinigung.
Anlage 9
ICAO-Einstufungsskala für Sprachkompetenz: Einsatzfähigkeit, Erweitertes Niveau, Expertenniveau
| Stufe | Aussprache | Struktur | Vokabular | Flüssigkeit | Verstehen | Interaktion |
|---|---|---|---|---|---|---|
| Spricht einen Dialekt und/oder mit einem Akzent, der in Luftfahrtkreisen verstanden wird | Relevante grammatische Strukturen und Satzmuster werden durch Sprachfunktionen bestimmt, die der Aufgabe angemessen sind | |||||
| Expertenniveau 6 | Aussprache, Betonung, Sprechrhythmus und Intonation, auch wenn sie möglicherweise von der ersten Sprache oder regionalen Varianten beeinflusst sein können, beeinträchtigen die Verständlichkeit fast nie. | Sowohl grundlegende als auch komplexe grammatische Strukturen und Satzmuster werden durchgängig gut beherrscht. | Umfang und Genauigkeit des Vokabulars sind ausreichend, um über eine Vielzahl bekannter und unbekannter Themen effektiv zu kommunizieren. Das Vokabular ist idiomatisch, nuanciert und auf das Register abgestimmt. | Kann einen längeren Redefluss natürlich und mühelos aufrechterhalten. Variiert den Redefluss zu stilistischen Zwecken, z. B. zur Hervorhebung. Verwendet spontan geeignete Diskursmarker und Bindewörter. | Versteht in nahezu allen Zusammenhängen durchgängig richtig, auch sprachliche und kulturelle Feinheiten. | Interagiert mit Leichtigkeit in nahezu allen Situationen. Ist für verbale und nichtverbale Anzeichen sensibilisiert und reagiert angemessen darauf. |
| Erweitertes Niveau 5 | Aussprache, Betonung, Sprechrhythmus und Intonation, auch wenn sie von der ersten Sprache oder regionalen Varianten beeinflusst sind, beeinträchtigen die Verständlichkeit selten. | Grundlegende grammatische Strukturen und Satzmuster werden durchgängig gut beherrscht. Komplexe Strukturen werden versucht, aber mit Fehlern, die manchmal den Sinn beeinträchtigen. | Umfang und Genauigkeit des Vokabulars sind ausreichend, um über gewöhnliche, konkrete und arbeitsbezogene Themen effektiv zu kommunizieren. Umschreibt durchgängig und erfolgreich. Das Vokabular ist manchmal idiomatisch. | Ist in der Lage, länger mit relativer Leichtigkeit über bekannte Themen zu sprechen, variiert den Redefluss jedoch nicht zu stilistischen Zwecken. Kann geeignete Diskursmarker oder Bindewörter verwenden. | Versteht richtig bei gewöhnlichen, konkreten und arbeitsbezogenen Themen und meist richtig bei Konfrontation mit einer sprachlichen oder situationsgebundenen Komplikation oder einem unerwarteten Geschehen. Ist in der Lage, eine Reihe von Sprachvarianten (Dialekt und/oder Akzent) oder Registern zu verstehen. | Antworten erfolgen unmittelbar und sind angemessen und informativ. Wirksame Handhabung der Sprecher-/Hörer- Beziehung. |
| Einsatzfähigkeit 4 | Aussprache, Betonung, Sprechrhythmus und Intonation sind von der ersten Sprache oder regionalen Varianten beeinflusst, beeinträchtigen die Verständlichkeit jedoch nur manchmal. | Grundlegende grammatische Strukturen und Satzmuster werden kreativ verwendet und in der Regel gut beherrscht. Fehler können auftreten, insbesondere unter ungewöhnlichen oder unerwarteten Umständen, beeinträchtigen den Sinn jedoch selten. | Umfang und Genauigkeit des Vokabulars sind in der Regel ausreichend, um effektiv zu gewöhnlichen, konkreten und arbeitsbezogenen Themen zu kommunizieren. Kann häufig erfolgreich umschreiben, wenn Vokabular bei ungewöhnlichen oder unerwarteten Umständen fehlt. | Produziert zusammenhängende Sprachäußerungen in angemessenem Tempo. Es kann gelegentlich zu einem Abreißen des Redeflusses beim Übergang von eingeübter oder formelhafter Rede zu spontaner Interaktion kommen, dies behindert die wirksame Kommunikation jedoch nicht. Kann beschränkten Gebrauch von Diskursmarkern oder Bindewörtern machen. Füllwörter lenken nicht ab. | Versteht überwiegend richtig bei gewöhnlichen, konkreten und arbeitsbezogenen Themen, wenn der verwendete Akzent oder die verwendete Sprachvariante für einen internationalen Nutzerkreis ausreichend verständlich ist. Bei Konfrontation mit sprachlichen oder situationsbezogenen Komplikationen oder einem unerwarteten Geschehen kann das Verständnis verlangsamt sein oder Verdeutlichungsstrategien erfordern. | Antworten erfolgen in der Regel unmittelbar und sind angemessen und informativ. Leitet den Austausch ein und erhält ihn aufrecht, auch bei Konfrontation mit unerwartetem Geschehen. Handhabt scheinbare Missverständnisse angemessen durch Überprüfung, Bestätigung oder Klärung. |
ICAO-Einstufungsskala für Sprachkompetenz: Unterhalb der Einsatzfähigkeit, elementare Kenntnisse und unterhalb elementarer Kenntnisse
| Stufe | Aussprache | Struktur | Vokabular | Flüssigkeit | Verstehen | Interaktion |
|---|---|---|---|---|---|---|
| Spricht einen Dialekt und/oder mit einem Akzent, der in Luftfahrtkreisen verstanden wird | Relevante grammatische Strukturen und Satzmuster werden durch Sprachfunktionen bestimmt, die der Aufgabe angemessen sind | |||||
| Unterhalb der Einsatzfähigkeit 3 | Aussprache, Betonung, Sprechrhythmus und Intonation sind von der ersten Sprache oder regionalen Varianten beeinflusst und beeinträchtigen die Verständlichkeit häufig. | Grundlegende grammatische Strukturen und Satzmuster, die mit vorhersehbaren Situationen zusammenhängen werden nicht immer gut beherrscht. Fehler beeinträchtigen häufig den Sinn. | Umfang und Genauigkeit des Vokabulars sind häufig ausreichend für die Kommunikation über gewöhnliche, konkrete oder arbeitsbezogene Themen, der Umfang ist jedoch begrenzt und die Wortwahl häufig unangebracht. Ist häufig nicht in der Lage, erfolgreich zu umschreiben, wenn Vokabular fehlt. | Produziert zusammenhängende Sprechäußerungen, Phrasierung und Pausen sind jedoch häufig unangemessen. Zögern oder Langsamkeit bei der Sprachverarbeitung können eine wirksame Kommunikation verhindern. Füllwörter lenken manchmal ab. | Versteht häufig richtig bei gewöhnlichen, konkreten und arbeits-bezogenen Themen, wenn der verwendete Akzent oder die verwendete Sprachvariante für einen internationalen Nutzerkreis ausreichend verständlich ist. Versteht unter Umständen sprachliche oder situations-bezogene Komplikationen oder ein unerwartetes Geschehen nicht. | Antworten erfolgen manchmal unmittelbar und sind zum Teil angemessen und informativ. Kann einen Austausch zu bekannten Themen und in vorhersehbaren Situationen mit relativer Leichtigkeit einleiten und aufrechterhalten. Allgemein unzureichend bei Konfrontation mit unerwartetem Geschehen. |
| Elementare Kenntnisse 2 | Aussprache, Betonung, Sprechrhythmus und Intonation sind stark von der ersten Sprache oder regionalen Varianten beeinflusst und beeinträchtigen in der Regel die Verständlichkeit. | Beherrscht nur begrenzt einige einfache, auswendig gelernte grammatische Strukturen und Satzmuster. | Beschränkter Umfang des Vokabulars, das nur vereinzelte Wörter und auswendig gelernte Phrasen umfasst. | Kann sehr kurze, vereinzelte, auswendig gelernte Äußerungen mit häufigen Pausen produzieren. Verwendet ablenkende Füllwörter bei der Suche nach Ausdrücken und der Artikulation weniger bekannter Wörter. | Verständnis ist auf vereinzelte, auswendig gelernte Phrasen begrenzt, wenn diese deutlich und langsam artikuliert werden. | Antwortzeiten sind langsam und häufig unangemessen. Die Interaktion ist auf einfachen Routineaustausch begrenzt. |
| Unterhalb elementarer Kenntnisse 1 | Erreicht das elementare Niveau nicht. | Erreicht das elementare Niveau nicht. | Erreicht das elementare Niveau nicht. | Erreicht das elementare Niveau nicht. | Erreicht das elementare Niveau nicht. | Erreicht das elementare Niveau nicht. |