Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur sowie der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über allgemeine Maßnahmen zum Schutz von Personen vor Schäden durch ionisierende Strahlung (Allgemeine Strahlenschutzverordnung - AllgStrSchV)[CELEX-Nr. 31996L0029, 31990L0641, 32003L0122]
(3) Der Bewilligungsinhaber hat entsprechende finanzielle Vorsorge für die Stilllegung der Anlage zu treffen. Die Kalkulationen, die dieser Vorsorge zugrunde liegen, sind in von der zuständigen Behörde vorzugebenden Zeitabständen zu aktualisieren und der Behörde zur Kenntnis zu bringen.
Abkürzung
AllgStrSchV
Stilllegung
§ 91a. Die Stilllegung hat auf Basis des aktuellen Stilllegungskonzeptes gemäß § 91 und entsprechend den Bestimmungen der IAEA Safety Standards, NS-R-4: Sicherheit von Forschungsreaktoren, Wien 2005, zu erfolgen.
Abkürzung
AllgStrSchV
Stilllegung
§ 91a. Die Stilllegung hat auf Basis des aktuellen Stilllegungskonzeptes gemäß § 91 und entsprechend den Bestimmungen der IAEA Safety Standards, SSR-3: Sicherheit von Forschungsreaktoren, Wien 2016, zu erfolgen.
Teil
Zentrale Strahlenschutzregister
Zentrales Dosisregister
§ 92. (1) Dem Zentralen Dosisregister obliegen folgende Aufgaben:
Sammlung, Speicherung und Aufbereitung sowie Langzeitarchivierung von Daten aus der physikalischen Kontrolle und ärztlichen Untersuchungen;
Feststellung von Dosisüberschreitungen, wenn eine beruflich strahlenexponierte Person an mehreren Arbeitsplätzen dosimetrisch überwacht wird;
Auskunftserteilung an Behörden, sonstige Institutionen sowie die beruflich strahlenexponierten Personen im Sinne des § 35a Abs. 1 Satz 3 und 4 StrSchG;
Zurverfügungstellen von Daten für statistische Auswertungen für nationale und internationale Zwecke.
(2) Ab 1. Jänner 2006 sind folgende Daten an das Zentrale Dosisregister zu übermitteln:
von den ermächtigten Dosismessstellen die Ergebnisse der physikalischen Kontrolle gemäß § 27 Abs. 3 im Umfang der in Anlage 5 lit. A und B festgelegten Angaben,
von den ermächtigten Ärzten, arbeitsmedizinischen Diensten und Krankenanstalten die gesundheitlichen Beurteilungen gemäß § 37 Abs. 3 im Umfang der in Anlage 5 lit. A und C festgelegten Angaben,
vom Bewilligungsinhaber das Ergebnis der Überprüfung der Dosiswerte gemäß § 28 Abs. 5 sowie die Angaben im Zusammenhang mit der Führung von Strahlenschutzpässen gemäß § 49,
von der zuständigen Behörde die gemäß § 10 Abs. 2 festgesetzten Ersatzdosen.
(3) Alle Daten sind nach Möglichkeit in elektronischer Form an das Zentrale Dosisregister unter Verwendung von Schnittstellen zu übermitteln, die vom Zentralen Dosisregister zur Verfügung gestellt werden. Ersatzweise können für konventionelle Übermittlung die vom Zentralen Dosisregister dafür bestimmten Formulare eingesetzt werden.
(4) Überschreitungen von gemäß § 12 höchstzulässigen Dosen sind vom Zentralen Dosisregister unverzüglich der zuständigen Behörde sowie der zur Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes berufenen Behörde bekanntzugeben.
(5) Die bis zum 31. Dezember 2005 bei den ermächtigten Dosismessstellen erhobenen Daten aus der physikalischen Kontrolle sind bis 31. Dezember 2008 an das Zentrale Dosisregister nachzuführen.
Abkürzung
AllgStrSchV
Teil
Zentrale Strahlenschutzregister
Zentrales Dosisregister
§ 92. (1) Dem Zentralen Dosisregister obliegen folgende Aufgaben:
Sammlung, Speicherung und Aufbereitung sowie Langzeitarchivierung von Daten aus der physikalischen Kontrolle und ärztlichen Untersuchungen;
Feststellung von Dosisüberschreitungen, wenn eine beruflich strahlenexponierte Person an mehreren Arbeitsplätzen dosimetrisch überwacht wird;
Auskunftserteilung an Behörden, sonstige Institutionen sowie die beruflich strahlenexponierten Personen im Sinne des § 35a Abs. 1 Satz 3 und 4 StrSchG;
Zurverfügungstellen von Daten für statistische Auswertungen für nationale und internationale Zwecke.
(2) Ab 1. Jänner 2006 sind folgende Daten an das Zentrale Dosisregister zu übermitteln:
von den ermächtigten Dosismessstellen die Ergebnisse der physikalischen Kontrolle gemäß § 27 Abs. 3 im Umfang der in Anlage 5 lit. A und B festgelegten Angaben,
von den ermächtigten Ärzten, arbeitsmedizinischen Diensten und Krankenanstalten die gesundheitlichen Beurteilungen gemäß § 37 Abs. 3 im Umfang der in Anlage 5 lit. A und C festgelegten Angaben,
von der zuständigen Behörde die gemäß § 10 Abs. 2 festgesetzten Ersatzdosen.
Die Daten sind innerhalb von vier Wochen nach ihrer Erhebung an das Zentrale Dosisregister zu übermitteln; im Fall von Überschreitungen der höchstzulässigen Dosen und bei unfallbedingter Exposition hat die Übermittlung hingegen unverzüglich zu erfolgen.
(3) Alle Daten sind nach Möglichkeit in elektronischer Form an das Zentrale Dosisregister unter Verwendung von Schnittstellen zu übermitteln, die vom Zentralen Dosisregister zur Verfügung gestellt werden. Ersatzweise können für konventionelle Übermittlung die vom Zentralen Dosisregister dafür bestimmten Formulare eingesetzt werden.
(4) Überschreitungen von gemäß § 12 höchstzulässigen Dosen sowie der in § 28 Abs. 1 genannten Dosis sind vom Zentralen Dosisregister unverzüglich der zuständigen Behörde sowie der zur Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes berufenen Behörde bekanntzugeben.
(5) Die bis zum 31. Dezember 2005 bei den ermächtigten Dosismessstellen erhobenen Daten aus der physikalischen Kontrolle sind bis 31. Dezember 2008 an das Zentrale Dosisregister nachzuführen.
Zentrales Strahlenquellen-Register
§ 93. (1) Dem Zentralen Strahlenquellen-Register obliegen die Sammlung und Speicherung von Daten über in Österreich vorhandene radioaktive Stoffe, einschließlich herrenlose Strahlenquellen und radioaktiv kontaminiertes Material im Sinne des § 61.
(2) Ab 1. Jänner 2006 sind folgende Daten an das Zentrale Strahlenquellen-Register zu übermitteln:
vom Bewilligungsinhaber die jährlichen Aktivitätsbilanzen gemäß § 59 Abs. 4 sowie die Meldungen über hoch radioaktive Strahlenquellen gemäß § 64 Abs. 8,
von der zuständigen Behörde Meldungen über den Fund radioaktiver Stoffe gemäß § 26 Abs. 1 StrSchG sowie von radioaktiv kontaminiertem Material gemäß § 61 Abs. 4.
(3) Die zuständigen Behörden jener Staaten, die Ausgangspunkt einer gemäß § 61 Abs. 4 meldepflichtigen Lieferung waren, sind vom Zentralen Strahlenquellen-Register von dem Vorfall zu informieren.
(4) Den zuständigen österreichischen Behörden ist der Lesezugang zu den im Zentralen Strahlenquellen-Register gespeicherten Daten im Ausmaß ihrer örtlichen Zuständigkeit einzuräumen. Ausländischen Behörden hat das Zentrale Strahlenquellen-Register zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen auf begründete schriftliche Anfrage Auskunft zu erteilen. Sofern Österreich im Zusammenhang mit der Erfassung von Strahlenquellen internationale Verpflichtungen eingegangen ist, ist im erforderlichen Ausmaß auch mit diesen Stellen die notwendige Information auszutauschen.
Abkürzung
AllgStrSchV
Zentrales Strahlenquellen-Register
§ 93. (1) Dem Zentralen Strahlenquellen-Register obliegen die Sammlung und Speicherung von Daten über in Österreich vorhandene radioaktive Stoffe, einschließlich herrenlose Strahlenquellen und radioaktiv kontaminiertes Material im Sinne des § 61.
(2) Ab 1. Jänner 2006 sind folgende Daten an das Zentrale Strahlenquellen-Register zu übermitteln:
vom Bewilligungsinhaber die Meldungen gemäß § 59 Abs. 4, § 60 und § 64 Abs. 10,
von der zuständigen Behörde Meldungen über den Fund radioaktiver Stoffe gemäß § 26 Abs. 1 StrSchG sowie von radioaktiv kontaminiertem Material gemäß § 61 Abs. 4.
(3) Die zuständigen Behörden jener Staaten, die Ausgangspunkt einer gemäß § 61 Abs. 4 meldepflichtigen Lieferung waren, sind vom Zentralen Strahlenquellen-Register von dem Vorfall zu informieren.
(4) Den zuständigen österreichischen Behörden ist der Lesezugang zu den im Zentralen Strahlenquellen-Register gespeicherten Daten im Ausmaß ihrer örtlichen Zuständigkeit einzuräumen. Ausländischen Behörden hat das Zentrale Strahlenquellen-Register zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen auf begründete schriftliche Anfrage Auskunft zu erteilen. Sofern Österreich im Zusammenhang mit der Erfassung von Strahlenquellen internationale Verpflichtungen eingegangen ist, ist im erforderlichen Ausmaß auch mit diesen Stellen die notwendige Information auszutauschen.
Zentrales Störfallregister
§ 94. (1) Die Bewilligungsinhaber haben dem Zentralen Störfallregister beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Störfälle spätestens vier Wochen nach Eintritt des Ereignisses einen Bericht zu übermitteln. Der Bericht hat genaue Angaben über Ursachen und Ablauf des Störfalls zu enthalten, Informationen über allfällige Expositionen von Betriebsangehörigen oder Dritten, Kontaminationen von Betriebsgelände oder betriebsfremden Bereichen, Informationen über die getroffenen Veranlassungen sowie Informationen über vorbeugende Maßnahmen zur Verhinderung einer Wiederholung eines derartigen Störfalls. Erst später verfügbare Informationen sind umgehend nachzuliefern.
(2) Diese Daten sind zu anonymisieren und in geeigneter Form interessierten Personen zugänglich zu machen.
Abkürzung
AllgStrSchV
Zentrales Störfallregister
§ 94. (1) Über Ereignisse, die auf der International Nuclear and Radiological Event Scale (INES) mit Stufe 1 zu bewerten sind, hat der Bewilligungsinhaber innerhalb von vier Wochen dem Zentralen Störfallregister einen Bericht zu übermitteln. Bei Ereignissen, die eine unverzügliche Meldung an die zuständige Behörde erfordern, ist dieser Bericht unter Mitwirkung der Behörde zu erstellen.
(2) Der Bericht hat mindestens folgende Informationen und Angaben zu enthalten:
Ursachen und Ablauf des Ereignisses,
allfällige Expositionen von Personen,
allfällige Kontaminationen und Freisetzungen,
getroffene Veranlassungen und
Maßnahmen zur Verhinderung derartiger Ereignisse.
(3) Ist das Ereignis mit INES-Stufe 2 oder höher zu bewerten, hat der Bewilligungsinhaber innerhalb von 24 Stunden eine Erstmeldung an das Zentrale Störfallregister zu übermitteln, die zumindest folgende Inhalte zu umfassen hat:
Institution, von der die Meldung ausgeht: Name, Adresse, Telefon- und Faxnummer, E-Mail-Adresse,
Kontaktperson für Nachfragen,
Bewilligungsinhaber,
zuständige Behörde,
Beschreibung des Ereignisses:
Art des Ereignisses,
exakte Ortsangabe (Anschrift, Koordinaten falls bekannt),
Zeitpunkt des Ereignisses (Datum, Ortszeit),
vermutete oder festgestellte Ursache,
Ablauf des Ereignisses,
allfällige Expositionen von Personen und
allfällige Kontaminationen und Freisetzungen
sowie
ergriffene bzw. geplante Maßnahmen.
(4) Die Übermittlung der Berichte an das Zentrale Störfallregister ist in elektronischer Form unter Verwendung der vom Zentralen Störfallregister zur Verfügung gestellten Schnittstellen und Eingabemasken durchzuführen. Erst später verfügbare Informationen sind in gleicher Weise umgehend nachzuliefern.
(5) Die Berichte an das Zentrale Störfallregister sind anonymisiert in geeigneter Form interessierten Personen zugänglich zu machen.
(6) Allfällige Meldepflichten gemäß der Interventionsverordnung, BGBl. II Nr. 145/2007, oder der Störfallinformationsverordnung, BGBl. Nr. 391/1994, in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.
Teil
Schlussbestimmungen
Übergangsbestimmungen
§ 95. (1) Wer zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung als Strahlenschutzbeauftragter oder als weitere mit der Wahrnehmung des Strahlenschutzes betraute Person bestellt ist, ist hinsichtlich dieser Tätigkeit im bisher ausgeübten Umfang vom Nachweis einer Strahlenschutzausbildung im Sinne der §§ 41 bis 43 befreit. Hinsichtlich der Fortbildung gemäß Anlage 8 ist der erstmalige Nachweis bis 1. Jänner 2011 zu erbringen.
(2) Wer zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung gemäß § 35 StrSchG für die Durchführung der Untersuchungen gemäß den §§ 30, 31 und 33 StrSchG ermächtigt ist, ist hinsichtlich dieser Tätigkeit im bisher ausgeübten Umfang vom Nachweis einer Ausbildung gemäß § 37 Abs. 1 befreit. Hinsichtlich der Fortbildung gemäß Anlage 7 ist der erstmalige Nachweis bis 1. Jänner 2010 zu erbringen.
(3) Nichtmedizinische Strahlenquellen, deren Betrieb gemäß §§ 6, 7 oder 10 StrSchG rechtskräftig bewilligt ist oder deren Bauart gemäß §§ 19 oder 20 StrSchG zugelassen wurde, dürfen bis zum 31. Dezember 2009 weiter betrieben werden, sofern sie den Anforderungen der Strahlenschutzverordnung 1972, BGBl. Nr. 47/1972, entsprechen. Nach dieser Frist müssen diese Anlagen für einen Weiterbetrieb den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen.
(4) Der gemäß den §§ 6, 7 oder 10 StrSchG rechtskräftig bewilligte Umgang mit Strahlenquellen, für den gemäß §§ 22, 54 Abs. 3 und 69 Strahlenanwendungsräume, Aufbewahrungsräume für radioaktive Stoffe oder Arbeitsplätze der Typen A, B oder C erforderlich sind, darf in Räumen, die den Bestimmungen dieser Verordnung hinsichtlich der Ortsdosiswerte außerhalb dieser Räume gemäß Anlage 4 nicht entsprechen, bis zum 31. Dezember 2006 erfolgen, sofern den Bestimmungen der Strahlenschutzverordnung 1972 entsprochen wird. Aufbewahrungseinrichtungen gemäß § 54 Abs. 1 sowie Schutzbehälter gemäß §§ 55 Abs. 2 und 65 Abs. 2, die zwar den Bestimmungen der Strahlenschutzverordnung 1972, nicht aber den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen, dürfen bis zum 31. Dezember 2006 weiter verwendet werden.
(5) Wer zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung über eine rechtskräftige Bewilligung gemäß §§ 6, 7 oder 10 StrSchG oder für ein Gerät, das radioaktive Stoffe enthält, über eine rechtskräftige Bauartzulassung gemäß §§ 19 oder 20 StrSchG verfügt oder ein gemäß § 20 StrSchG bauartzugelassenes Gerät verwendet, das radioaktive Stoffe enthält, hat das Entsorgungskonzept gemäß § 75 Abs. 3 und 4 bis zum 31. Dezember 2008 bei der zuständigen Behörde nachzureichen.
(6) Abweichend von § 9 sind die in Anlage 2 aufgeführten Messgrößen spätestens ab dem 1. Jänner 2008 bei Messungen der Personendosis, Ortsdosis und Ortsdosisleistung zu verwenden. Unberührt hiervon ist bei Messungen der Ortsdosis oder Ortsdosisleistung unter Verwendung anderer als der in Anlage 2 genannten Messgrößen eine Umrechnung auf die Messgrößen nach Anlage 2 durchzuführen, wenn diese Messungen dem Nachweis dienen, dass die Dosisgrenzwerte nach den §§ 12 bis 14 nicht überschritten werden.
(7) Personendosimeter, die von ermächtigten Dosismessstellen zur individuellen Überwachung für externe Strahlung gemäß § 25 ausgegeben werden, müssen spätestens bis zum 1. Jänner 2008 die in Anlage 2 lit. E genannten operationellen Größen ermitteln. Alle übrigen Personendosimeter und alle Ortsdosimeter, die andere Größen anzeigen, dürfen unbegrenzt weiterverwendet werden, wenn sie vor dem 1. Juli 2006 erstgeeicht wurden.
(8) Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung in Verwendung stehende Strahlenschutzpässe behalten ihre Gültigkeit, bis die Geltungsdauer des Strahlenschutzpasses abgelaufen oder der Pass keinen ausreichenden Raum für weitere Eintragungen besitzt, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2006.
Teil
Schlussbestimmungen
Übergangsbestimmungen
§ 95. (1) Wer zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung als Strahlenschutzbeauftragter oder als weitere mit der Wahrnehmung des Strahlenschutzes betraute Person bestellt ist, ist hinsichtlich dieser Tätigkeit im bisher ausgeübten Umfang vom Nachweis einer Strahlenschutzausbildung im Sinne der §§ 41 bis 43 befreit. Hinsichtlich der Fortbildung gemäß Anlage 8 ist der erstmalige Nachweis bis 1. Jänner 2011 zu erbringen.
(2) Wer zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung gemäß § 35 StrSchG für die Durchführung der Untersuchungen gemäß den §§ 30, 31 und 33 StrSchG ermächtigt ist, ist hinsichtlich dieser Tätigkeit im bisher ausgeübten Umfang vom Nachweis einer Ausbildung gemäß § 37 Abs. 1 befreit. Hinsichtlich der Fortbildung gemäß Anlage 7 ist der erstmalige Nachweis bis 1. Jänner 2010 zu erbringen.
(3) Nichtmedizinische Strahlenquellen, deren Betrieb gemäß §§ 6, 7 oder 10 StrSchG rechtskräftig bewilligt ist oder deren Bauart gemäß §§ 19 oder 20 StrSchG zugelassen wurde, dürfen bis zum 31. Dezember 2009 weiter betrieben werden, sofern sie den Anforderungen der Strahlenschutzverordnung 1972, BGBl. Nr. 47/1972, entsprechen. Nach dieser Frist müssen diese Anlagen für einen Weiterbetrieb den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen.
(4) Der gemäß den §§ 6, 7 oder 10 StrSchG rechtskräftig bewilligte Umgang mit Strahlenquellen, für den gemäß §§ 22, 54 Abs. 3 und 69 Strahlenanwendungsräume, Aufbewahrungsräume für radioaktive Stoffe oder Arbeitsplätze der Typen A, B oder C erforderlich sind, darf in Räumen, die den Bestimmungen dieser Verordnung hinsichtlich der Ortsdosiswerte außerhalb dieser Räume gemäß Anlage 4 nicht entsprechen, bis zum 31. Dezember 2006 erfolgen, sofern den Bestimmungen der Strahlenschutzverordnung 1972 entsprochen wird. Aufbewahrungseinrichtungen gemäß § 54 Abs. 1 sowie Schutzbehälter gemäß §§ 55 Abs. 2 und 65 Abs. 2, die zwar den Bestimmungen der Strahlenschutzverordnung 1972, nicht aber den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen, dürfen bis zum 31. Dezember 2006 weiter verwendet werden.
(5) Wer zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung über eine rechtskräftige Bewilligung gemäß §§ 6, 7 oder 10 StrSchG oder für ein Gerät, das radioaktive Stoffe enthält, über eine rechtskräftige Bauartzulassung gemäß §§ 19 oder 20 StrSchG verfügt oder ein gemäß § 20 StrSchG bauartzugelassenes Gerät verwendet, das radioaktive Stoffe enthält, hat das Entsorgungskonzept gemäß § 75 Abs. 3 und 4 bis zum 31. Dezember 2008 bei der zuständigen Behörde nachzureichen.
(6) Abweichend von § 9 sind die in Anlage 2 aufgeführten Messgrößen spätestens ab dem 1. Jänner 2008 bei Messungen der Personendosis, Ortsdosis und Ortsdosisleistung zu verwenden. Unberührt hiervon ist bei Messungen der Ortsdosis oder Ortsdosisleistung unter Verwendung anderer als der in Anlage 2 genannten Messgrößen eine Umrechnung auf die Messgrößen nach Anlage 2 durchzuführen, wenn diese Messungen dem Nachweis dienen, dass die Dosisgrenzwerte nach den §§ 12 bis 14 nicht überschritten werden.
(7) Personendosimeter, die von ermächtigten Dosismessstellen zur individuellen Überwachung für externe Strahlung gemäß § 25 ausgegeben werden, müssen spätestens bis zum 1. Jänner 2008 die in Anlage 2 lit. E genannten operationellen Größen ermitteln. Alle übrigen Personendosimeter und alle Ortsdosimeter, die andere Größen anzeigen, dürfen unbegrenzt weiterverwendet werden, wenn sie vor dem 1. Juli 2006 erstgeeicht wurden.
(8) Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung in Verwendung stehende Strahlenschutzpässe behalten ihre Gültigkeit, bis die Geltungsdauer des Strahlenschutzpasses abgelaufen oder der Pass keinen ausreichenden Raum für weitere Eintragungen besitzt, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2006.
(9) Die zuständige Behörde hat spätestens im Rahmen der nächsten Überprüfung gemäß § 17 StrSchG eine Neueinstufung aller beruflich strahlenexponierten Personen in die Kategorien A oder B unter Berücksichtigung der in § 11 Abs. 3 angeführten Vorgaben vorzunehmen.
(10) Wer zum Stichtag 1. Jänner 2012 Ausbildungen gemäß §§ 37, 41, 42 oder 43 durchführt, darf diese Ausbildungen ohne behördliche Anerkennung gemäß §§ 37 Abs. 4 oder 43a längstens bis 31. Dezember 2012 weiterführen.
(11) Wer zum Stichtag 1. Jänner 2012 einen Forschungsreaktor betreibt, hat der zuständigen Behörde unverzüglich die Betriebsorganisation gemäß § 89 Abs. 1 vorzulegen und den Beauftragten für nukleare Sicherheit gemäß § 89b zu benennen. Die zuständige Behörde hat
zu prüfen, ob die Ausbildungserfordernisse gemäß § 89 Abs. 2 und 3 vom benannten Personal erfüllt werden, und gegebenenfalls Zusatzausbildungen vorzuschreiben,
dem Bewilligungsinhaber angemessene Fristen für die Aktualisierung der in den §§ 89, 89a, 89b und 91 genannten Unterlagen wie zB Sicherheitsbericht, Notfallplan, Stilllegungskonzept sowie für die Verfügbarkeit des Sicherheitsmanagementsystems gemäß § 89a Abs. 2 zu setzen.
Abkürzung
AllgStrSchV
Teil
Schlussbestimmungen
Übergangsbestimmungen
§ 95. (1) Wer zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung als Strahlenschutzbeauftragter oder als weitere mit der Wahrnehmung des Strahlenschutzes betraute Person bestellt ist, ist hinsichtlich dieser Tätigkeit im bisher ausgeübten Umfang vom Nachweis einer Strahlenschutzausbildung im Sinne der §§ 41 bis 43 befreit. Hinsichtlich der Fortbildung gemäß Anlage 8 ist der erstmalige Nachweis bis 1. Jänner 2011 zu erbringen.
(2) Wer zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung gemäß § 35 StrSchG für die Durchführung der Untersuchungen gemäß den §§ 30, 31 und 33 StrSchG ermächtigt ist, ist hinsichtlich dieser Tätigkeit im bisher ausgeübten Umfang vom Nachweis einer Ausbildung gemäß § 37 Abs. 1 befreit. Hinsichtlich der Fortbildung gemäß Anlage 7 ist der erstmalige Nachweis bis 1. Jänner 2010 zu erbringen.
(3) Nichtmedizinische Strahlenquellen, deren Betrieb gemäß §§ 6, 7 oder 10 StrSchG rechtskräftig bewilligt ist oder deren Bauart gemäß §§ 19 oder 20 StrSchG zugelassen wurde, dürfen bis zum 31. Dezember 2009 weiter betrieben werden, sofern sie den Anforderungen der Strahlenschutzverordnung 1972, BGBl. Nr. 47/1972, entsprechen. Nach dieser Frist müssen diese Anlagen für einen Weiterbetrieb den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen.
(4) Der gemäß den §§ 6, 7 oder 10 StrSchG rechtskräftig bewilligte Umgang mit Strahlenquellen, für den gemäß §§ 22, 54 Abs. 3 und 69 Strahlenanwendungsräume, Aufbewahrungsräume für radioaktive Stoffe oder Arbeitsplätze der Typen A, B oder C erforderlich sind, darf in Räumen, die den Bestimmungen dieser Verordnung hinsichtlich der Ortsdosiswerte außerhalb dieser Räume gemäß Anlage 4 nicht entsprechen, bis zum 31. Dezember 2006 erfolgen, sofern den Bestimmungen der Strahlenschutzverordnung 1972 entsprochen wird. Aufbewahrungseinrichtungen gemäß § 54 Abs. 1 sowie Schutzbehälter gemäß §§ 55 Abs. 2 und 65 Abs. 2, die zwar den Bestimmungen der Strahlenschutzverordnung 1972, nicht aber den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen, dürfen bis zum 31. Dezember 2006 weiter verwendet werden.
(5) Wer zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung über eine rechtskräftige Bewilligung gemäß §§ 6, 7 oder 10 StrSchG oder für ein Gerät, das radioaktive Stoffe enthält, über eine rechtskräftige Bauartzulassung gemäß §§ 19 oder 20 StrSchG verfügt oder ein gemäß § 20 StrSchG bauartzugelassenes Gerät verwendet, das radioaktive Stoffe enthält, hat das Entsorgungskonzept gemäß § 75 Abs. 3 und 4 bis zum 31. Dezember 2008 bei der zuständigen Behörde nachzureichen.
(6) Abweichend von § 9 sind die in Anlage 2 aufgeführten Messgrößen spätestens ab dem 1. Jänner 2008 bei Messungen der Personendosis, Ortsdosis und Ortsdosisleistung zu verwenden. Unberührt hiervon ist bei Messungen der Ortsdosis oder Ortsdosisleistung unter Verwendung anderer als der in Anlage 2 genannten Messgrößen eine Umrechnung auf die Messgrößen nach Anlage 2 durchzuführen, wenn diese Messungen dem Nachweis dienen, dass die Dosisgrenzwerte nach den §§ 12 bis 14 nicht überschritten werden.
(7) Personendosimeter, die von ermächtigten Dosismessstellen zur individuellen Überwachung für externe Strahlung gemäß § 25 ausgegeben werden, müssen spätestens bis zum 1. Jänner 2008 die in Anlage 2 lit. E genannten operationellen Größen ermitteln. Alle übrigen Personendosimeter und alle Ortsdosimeter, die andere Größen anzeigen, dürfen unbegrenzt weiterverwendet werden, wenn sie vor dem 1. Juli 2006 erstgeeicht wurden.
(8) Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung in Verwendung stehende Strahlenschutzpässe behalten ihre Gültigkeit, bis die Geltungsdauer des Strahlenschutzpasses abgelaufen oder der Pass keinen ausreichenden Raum für weitere Eintragungen besitzt, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2006.
(9) Die zuständige Behörde hat spätestens im Rahmen der nächsten Überprüfung gemäß § 17 StrSchG eine Neueinstufung aller beruflich strahlenexponierten Personen in die Kategorien A oder B unter Berücksichtigung der in § 11 Abs. 3 angeführten Vorgaben vorzunehmen.
(10) Wer zum Stichtag 1. Jänner 2012 Ausbildungen gemäß §§ 37, 41, 42 oder 43 durchführt, darf diese Ausbildungen ohne behördliche Anerkennung gemäß §§ 37 Abs. 4 oder 43a längstens bis 31. Dezember 2012 weiterführen.
(11) Wer zum Stichtag 1. Jänner 2012 einen Forschungsreaktor betreibt, hat der zuständigen Behörde unverzüglich die Betriebsorganisation gemäß § 89 Abs. 1 vorzulegen und den Beauftragten für nukleare Sicherheit gemäß § 89b zu benennen. Die zuständige Behörde hat
zu prüfen, ob die Ausbildungserfordernisse gemäß § 89 Abs. 2 und 3 vom benannten Personal erfüllt werden, und gegebenenfalls Zusatzausbildungen vorzuschreiben,
dem Bewilligungsinhaber angemessene Fristen für die Aktualisierung der in den §§ 89, 89a, 89b und 91 genannten Unterlagen wie zB Sicherheitsbericht, Notfallplan, Stilllegungskonzept sowie für die Verfügbarkeit des Sicherheitsmanagementsystems gemäß § 89a Abs. 2 zu setzen.
(12) Für Personen, die zum Stichtag 1. Dezember 2014 in einer Behandlungsanlage im Sinne des § 79a Abs. 2 Z 1 als Strahlenschutzbeauftragte bestellt oder sonst mit der Wahrnehmung des Strahlenschutzes betraut sind, hat der Bewilligungsinhaber innerhalb von zwei Jahren den erfolgreichen Abschluss einer Ausbildung für die Tätigkeit in Entsorgungsanlagen nach Anlage 16 nachzuweisen.
(13) Wer zum Stichtag 1. Dezember 2014 eine Behandlungsanlage im Sinne des § 79a Abs. 2 Z 1 betreibt, hat
unverzüglich die Betriebsorganisation gemäß § 79c Abs. 1 der zuständigen Behörde vorzulegen,
das integrierte Managementsystem gemäß § 79d Abs. 1 zu implementieren,
die erforderlichen Veranlassungen für eine Erfüllung der Aus- und Fortbildungserfordernisse gemäß § 42a zu treffen,
die erforderlichen Veranlassungen für die Öffentlichkeitsinformation gemäß § 79a Abs. 4 zu treffen sowie
die Erstellung bzw. Aktualisierung der in den §§ 79d und 79g genannten Unterlagen wie zB Sicherheitsbericht, Notfallplan, Übungsplan und Stilllegungskonzept vorzunehmen.
Die zuständige Behörde hat dem Betreiber angemessene Fristen für die Erfüllung der in Z 2 bis 5 genannten Vorgaben zu setzen.
Abkürzung
AllgStrSchV
In-Kraft-Treten
§ 96. (1) Diese Verordnung tritt mit dem ersten Tag des auf die Kundmachung folgenden Monats in Kraft.
(2) Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Strahlenschutzverordnung, BGBl. Nr. 47/1972, außer Kraft.
Abkürzung
AllgStrSchV
In-Kraft-Treten
§ 96. (1) Diese Verordnung tritt mit dem ersten Tag des auf die Kundmachung folgenden Monats in Kraft.
(2) Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Strahlenschutzverordnung, BGBl. Nr. 47/1972, außer Kraft.
(3) Das Inhaltsverzeichnis, § 1 Abs. 3 Z 4, § 5 Abs. 2 bis 4, § 87 Abs. 3 und 4, die §§ 87a und 87b samt Überschriften, § 88, die Überschrift zu § 89a, § 89a Abs. 1, 2, 3, 6, 8 und 9, § 89c Abs. 2 Z 9 und 10, § 91a, Anlage 8 lit. D, Anlage 13, die Bezeichnung und die Überschrift zu Anlage 14 sowie die Anlage 14 lit. A und lit. B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 74/2018 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Anlage 1
(Anm.: Anlage 1 ist als PDF dokumentiert.)
Abkürzung
AllgStrSchV
Anlage 1
(Anm.: Anlage 1 ist als PDF dokumentiert.
Die Novellierungsanweisungen Z 55 und Z 56 der Novelle BGBl. II Nr. 76/2012 konnten nicht eingearbeitet werden und lauten:
„55. Anlage 1 erster Absatz lautet:
„zu §§ 6 Abs. 1, 8 Abs. 1, 61 Abs. 1 und 4, 62 Abs. 5, 63 Abs. 3, 64 Abs. 1 sowie 79 Abs. 1 und 2“
56. In Anlage 1, Tabelle 1 – Erläuterungen, entfällt der Textabschnitt betreffend Spalte 2 und 3.“)
Abkürzung
AllgStrSchV
Anlage 2
(Anm.: Anlage 2 ist als PDF dokumentiert.)
Abkürzung
AllgStrSchV
Anlage 3
zu §§ 18 Abs. 1, 22 Abs. 1, 53 Abs. 2 und 3, 54 Abs. 2, 62 Abs. 2, 57 Abs. 2, 70 Abs. 1, 76 Abs. 7 sowie 79 Abs. 6
Kennzeichnung von Strahlenbereichen und radioaktiven Stoffen
A. Strahlenwarnzeichen
Um eine Kreisfläche im Zentrum sind drei gleiche Ringsektoren angeordnet.
Farbe der Kreisfläche und der drei Ringsektoren: purpurrot oder schwarz
Farbe des Hintergrundes: gelb
B. Vermerke zum Strahlenwarnzeichen
VORSICHT STRAHLUNG
RADIOAKTIV
SPALTBARES MATERIAL
KONTAMINATION
C. Angabe des Bereichs
Kontrollbereich
Überwachungsbereich
D. Weitere Kennzeichnungsangaben
Radionuklid
Aktivität
Datum der Ermittlung der Aktivität
Sonstiges (z. B.: Quellstärke von Neutronenquellen in Neutronen pro Sekunde)
Abkürzung
AllgStrSchV
Anlage 4
zu §§ 22 Abs. 2, 54 Abs. 3 sowie 69
Höchstzulässige Ortsdosis außerhalb von Strahlenanwendungsräumen und Räumen, in denen mit radioaktiven Stoffen umgegangen wird
| Ort | höchste zulässige Ortsdosis |
|---|---|
| Orte, an denen sich nur beruflich strahlenexponierte Personen aufhalten können | 120 μSv pro Woche*) |
| Orte, an denen sich nicht beruflich strahlenexponierte Personen dauernd oder durch den Bewilligungsinhaber nicht kontrollierbar aufhalten können | 20 μSv pro Woche |
*) Bei Mehrschichtbetrieb mit Personalwechsel sind entsprechend höhere Ortsdosen zulässig
Für die Ermittlung der erforderlichen Abschirmungen können entsprechende technische Normen verwendet werden.
Anlage 5
zu §§ 25 Abs. 8, 26 Abs. 2 und 7, 27 Abs. 2 sowie 92 Abs. 2
Festlegungen für die Personendosimetrie
A. Angaben über die überwachte Person und den Bewilligungsinhaber
zur überwachten Person:
zum Bewilligungsinhaber:
B. Angaben über die physikalische Überwachung
ermittelte Dosis, durch die Bestimmung abgedeckter Überwachungszeitraum, Datum der Messung;
Besonderer Grund für die Exposition (Unfallbedingt, Notfall).
Zusätzliche Angaben bei Inkorporationsbestimmungen:
C. Angaben über die ärztliche Untersuchung
Gesundheitliche Beurteilung, Datum der Untersuchung,
Anlass für die Untersuchung (Eignungs-, Kontroll-, Sofort- , Enduntersuchung).
D. Zusätzliche Angaben für Inkorporationsbestimmungen
(vom Bewilligungsinhaber an die Dosismessstelle zu übermitteln)
zur überwachten Person:
zur Art des regelmäßigen Umgangs:
bei Messungen aus besonderem Anlass:
bekannter oder vermuteter Inkorporationszeitpunkt (Angabe, ob gesichert / vermutet), Inkorporationspfad, ggf. zusätzliche für die Dosisberechnung relevante Informationen (z.B. chemische Verbindungen; bei äußerer Kontamination: Körperstelle, Ausmaß, durchgeführte Dekorporationsmaßnahmen; bei Inhalation: aerodynamischer Aerosoldurchmesser (AMAD), Stoffklasse).
E. Erfordernis der routinemäßigen Inkorporationsüberwachung
Das Erfordernis der routinemäßigen Inkorporationsüberwachung gemäß § 26 Abs. 2 ist dann gegeben, wenn die jährliche umgangsbewertete Gesamtaktivität eines Radionuklids, X × fBew den Inkorporationsrichtwert R für dieses Radionuklid übersteigt, d.h. der Inkorporationsindex IX größer 1 ist. Dieser Inkorporationsrichtwert wird aus der Entscheidungsdosis von 0,001 Sv, dem Dosiskoeffizienten für die effektive Folgedosis (DK) und dem Inkorporationsrisikofaktor f berechnet:
, wobei
Das Symbol DK steht für den höchsten Inkorporationsdosiskoeffizienten h(g) für Ingestion oder Inhalation aus Anlage 6, Tabellen 1 bzw. 2, f ist der Inkorporationsrisikofaktor und fBew ist der Umgangsbewertungsfaktor gemäß nachstehender Tabelle:
| Tätigkeit | Umgangsbewertungsfaktoren (fBew) | |
|---|---|---|
| ausschließlicher Umgang im Abzug oder Digestorium | sonstiger Umgang | |
| Verfahren auf trockenem Wege und komplexe Verfahren auf nassem Weg | 0,01 | 1 |
| gewöhnliche chemische und sehr einfache Verfahren auf nassem Weg | 0,001 | 0,1 |
| Überwiegende Tätigkeit in einer nuklearmedizinischen Patientenzone | - | 0,01 |
| Innerbetrieblicher Transport | - | 0,001 |
| Umgang mit 99mTc-Generatoren (Elution) | 0,0001 | 0,0001 |
| Lagerung | - | 0,0001 |
Der Inkorporationsrisikofaktor f beschreibt den relativen Anteil der von einer Person pro Jahr verarbeiteten Gesamtaktivität, der im Routinebetrieb unbemerkt inkorporiert werden kann. Er kann konservativ für Iod-Isotope mit 0,001 bzw. für alle anderen Radionuklide mit 0,00005 angenommen werden.
Ist IX 1, so ist eine Inkorporationsüberwachung durchzuführen. In diesem Fall besteht für die tätige Person eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass innerhalb des Kalenderjahres durch den Umgang mit dem Radionuklid soviel des radioaktiven Stoffes inkorporiert wird, dass die effektive Folgedosis den Grenzwert für Einzelpersonen der Bevölkerung nach § 14 Abs. 1 überschreitet.
Geht eine Person mit mehreren Radionukliden um, ist zur Bewertung die Summe der individuellen Inkorporationsindices heranzuziehen. Ist diese Summe 1, so ist eine Inkorporationsüberwachung durchzuführen.
Abkürzung
AllgStrSchV
Anlage 5
zu §§ 25 Abs. 8, 26 Abs. 2 und 7, 27 Abs. 2 sowie 92 Abs. 2
Festlegungen für die physikalischen Kontrollen und ärztlichen Untersuchungen
A. Angaben über die überwachte Person und den Bewilligungsinhaber
Zur überwachten Person:
Name, Vorname, frühere Namen, Titel,
Sozialversicherungsnummer (falls diese nicht bekannt: Geburtsdatum, Geburtsort),
Geschlecht, Staatsangehörigkeit,
Beschäftigungsverhältnis, Unfallversicherungsträger,
Kategorie A / B / andere,
ausgeübte Tätigkeit gemäß nachstehender Tabelle.
| Nuklearmaterial Kernmaterial Kernanlagen – eigenes Personal Kernanlagen – externe Arbeitskräfte Nuklearforschung Dekommissionierung Radioaktiver Abfall – Behandlung Radioaktiver Abfall – Lagerung Transport im Bereich von Kernanlagen Nuklearmaterial – Sonstiges | Medizin Röntgendiagnostik Interventionelle Radiologie Kardiologie Chirurgische Radiologie Strahlentherapie Zahnröntgen Nuklearmedizin Veterinärmedizin Sonstige medizinische Tätigkeiten |
|---|---|
| Industrie Industrielle Radiographie – stationär Industrielle Radiographie – mobil Bohrlochuntersuchungen Transport von radioaktivem Material Radiochemikalienherstellung Industrielle Bestrahlung Beschleuniger Chemische Industrie Luminising Sonstige industrielle Tätigkeiten | Natürliche Radioaktivität Tagbau – Kohle Tagbau – anderes als Kohle Öl- und Gas-Industrie Untertagbau – Kohle Untertagbau – anderes als Kohle Uranbergbau Zivilluftfahrt Schauhöhlen und -bergwerke Wasserwerke Sonstige Tätigkeiten mit natürlicher Strahlenbelastung |
| Forschung u.a. Ausbildungseinrichtungen Forschung allgemein Sicherheit, Exekutive, Inspektion | Militär Atomar angetriebene Schiffe Sonstige militärische Bereiche |
| Sonstige hier nicht aufgeführte Tätigkeiten | |
Zum Bewilligungsinhaber:
Name und Anschrift des Bewilligungsinhabers.
B. Angaben über die physikalische Überwachung
ermittelte Dosis, durch die Bestimmung abgedeckter Überwachungszeitraum, Datum der Messung;
Besonderer Grund für die Exposition (Unfallbedingt, Notfall).
Zusätzliche Angaben bei Inkorporationsbestimmungen:
Messverfahren, festgestellte Radionuklide, Aktivitäten, Messunsicherheit.
C. Angaben über die ärztliche Untersuchung
Gesundheitliche Beurteilung, Datum der Untersuchung,
Anlass für die Untersuchung (Eignungs-, Kontroll-, Sofort-, Enduntersuchung).
D. Zusätzliche Angaben für Inkorporationsbestimmungen
(vom Bewilligungsinhaber an die Dosismessstelle zu übermitteln)
zur überwachten Person:
Art der Überwachung (regelmäßig / aus besonderem Anlass),
Datum, Ergebnis und Dosismessstelle der letzten Messung,
allfällige medizinische Applikation von Radionukliden innerhalb der letzten drei Monate;
zur Art des regelmäßigen Umgangs:
Verwendete Radionuklide, Art des Umgangs, ggf. chemische Verbindungen;
bei Messungen aus besonderem Anlass:
bekannter oder vermuteter Inkorporationszeitpunkt (Angabe, ob gesichert / vermutet), Inkorporationspfad, ggf. zusätzliche für die Dosisberechnung relevante Informationen (z. B. chemische Verbindungen; bei äußerer Kontamination: Körperstelle, Ausmaß, durchgeführte Dekorporationsmaßnahmen; bei Inhalation: aerodynamischer Aerosoldurchmesser (AMAD), Stoffklasse).
E. Erfordernis der routinemäßigen Inkorporationsüberwachung
Das Erfordernis der routinemäßigen Inkorporationsüberwachung gemäß § 26 Abs. 2 ist dann gegeben, wenn die jährliche umgangsbewertete Gesamtaktivität eines Radionuklids, X × fBew den Inkorporationsrichtwert R für dieses Radionuklid übersteigt, d.h. der Inkorporationsindex IX größer 1 ist. Dieser Inkorporationsrichtwert wird aus der Entscheidungsdosis von 0,001 Sv, dem Dosiskoeffizienten für die effektive Folgedosis (DK) und dem Inkorporationsrisikofaktor f berechnet:
wobei
Das Symbol DK steht für den höchsten Inkorporationsdosiskoeffizienten h(g) für Ingestion oder Inhalation aus Anlage 6, Tabellen 3 bzw. 4, f ist der Inkorporationsrisikofaktor und fBew ist der Umgangsbewertungsfaktor gemäß nachstehender Tabelle:
| Tätigkeit | Umgangsbewertungsfaktoren (fBew) | |
|---|---|---|
| ausschließlicher Umgang im Abzug oder Digestorium | sonstiger Umgang | |
| Verfahren auf trockenem Wege und komplexe Verfahren auf nassem Weg | 0,01 | 1 |
| gewöhnliche chemische und sehr einfache Verfahren auf nassem Weg | 0,001 | 0,1 |
| Überwiegende Tätigkeit in einer nuklearmedizinischen Patientenzone | – | 0,01 |
| Innerbetrieblicher Transport | – | 0,001 |
| Umgang mit 99mTc-Generatoren (Elution) | 0,0001 | 0,0001 |
| Lagerung | – | 0,0001 |
Der Inkorporationsrisikofaktor f beschreibt den relativen Anteil der von einer Person pro Jahr verarbeiteten Gesamtaktivität, der im Routinebetrieb unbemerkt inkorporiert werden kann. Er kann konservativ für Iod-Isotope mit 0,001 bzw. für alle anderen Radionuklide mit 0,00005 angenommen werden.
Ist IX 1, so ist eine Inkorporationsüberwachung durchzuführen. In diesem Fall besteht für die tätige Person eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass innerhalb des Kalenderjahres durch den Umgang mit dem Radionuklid soviel des radioaktiven Stoffes inkorporiert wird, dass die effektive Folgedosis den Grenzwert für Einzelpersonen der Bevölkerung nach § 14 Abs. 1 überschreitet.
Geht eine Person mit mehreren Radionukliden um, ist zur Bewertung die Summe der individuellen Inkorporationsindices heranzuziehen. Ist diese Summe 1, so ist eine Inkorporationsüberwachung durchzuführen.
Abkürzung
AllgStrSchV
Anlage 6
zu § 26 Abs. 2
Dosiskoeffizienten, f1-Werte und Lungenabsorptionsklassen für die Dosisberechnung
(Anm.: Anlage 6 ist als PDF dokumentiert.)
Anlage 7
zu § 37 Abs. 1
Ausbildung und Fortbildung für Ermächtigte Ärzte
A. Ausbildung für Ermächtigte Ärzte
mindestens 40 Stunden
Physikalische Grundlagen
Strahlenbiologie
Verfahren zur Dosisabschätzung
a. physikalische Dosimetrie
b. Inkorporations- und Ausscheidungsanalyse
c. Dosimetrie offener Radionuklide (inkl. Einfluss physiologischer und pathologischer Organfunktionen)
d. biologische und biochemische Dosimetrie
e. Kontaminationsmessung und -beurteilung
f. sonstige Verfahren
g. Mess- und Auswertungsstellen in Österreich
Stochastische Strahlenrisiken und -schäden
a. genetische Strahleneffekte und -risiken
b. tumorigene Strahleneffekte und -risiken
Nicht-stochastische Strahlenschäden
a. Pathologie, Klinik, Diagnose, Therapie
b. Behandlungseinrichtungen – national und international
c. Ganzkörper
d. Teilkörper, Organe, Gewebe (insbes. Haut und Anhangsgebilde)
Strahleneffekte bei pränataler Bestrahlung
Erkrankungen und Bedingungen mit erhöhtem Strahlenrisiko
Strahlenexposition beruflich strahlenexponierter Personen
a. extern
b. offene Radionuklide
Strahlenunfälle – Erfahrungen, Szenarios, Procedere
a. externe Bestrahlung
b. Inkorporation und Kontamination (inkl. Strahlenschutzapotheke und Antidota; Dekorporation und Dekontaminierung)
c. großräumige Verstrahlung
Rechtliche Grundlagen für Ermächtigte Ärzte einschließlich Berührungspunkten zum ArbeitnehmerInnenschutzrecht und zur Arbeitsmedizin
Praktische Durchführung der Untersuchungen
Nationale und internationale Strahlenschutzinstitutionen
Literaturübersicht
B. Fortbildung für Ermächtigte Ärzte
mindestens 8 Stunden in Abständen von höchstens fünf Jahren
Neuentwicklungen auf den Gebieten
Physikalische Grundlagen
Rechtliche Grundlagen
Strahlenbiologie, Strahlenrisiken, Strahlenschäden (Diagnose, Therapie)
Dosisabschätzung, Mess- und Auswertestellen
praktische Durchführung der Untersuchungen
Strahlenschutzinstitutionen, Behandlungseinrichtungen
Literaturübersicht
Expositionssituationen, Strahlenunfälle, großräumige Verstrahlung
Dosimetrie offener Radionuklide, Inkorporations- und Ausscheidungsanalysen, Prophylaxe
Therapie von Inkorporationen, Kontaminationsbeurteilung und Dekontaminierung.
Abkürzung
AllgStrSchV
Anlage 7
zu § 37 Abs. 1
Ausbildung für Ermächtigte Ärzte
mindestens 40 Stunden
Physikalische Grundlagen
Strahlenbiologie
Verfahren zur Dosisabschätzung
a. physikalische Dosimetrie
b. Inkorporations- und Ausscheidungsanalyse
c. Dosimetrie offener Radionuklide (inkl. Einfluss physiologischer und pathologischer Organfunktionen)
d. biologische und biochemische Dosimetrie
e. Kontaminationsmessung und -beurteilung
f. sonstige Verfahren
g. Mess- und Auswertungsstellen in Österreich
Stochastische Strahlenrisiken und -schäden
a. genetische Strahleneffekte und -risiken
b. tumorigene Strahleneffekte und -risiken
Nicht-stochastische Strahlenschäden
a. Pathologie, Klinik, Diagnose, Therapie
b. Behandlungseinrichtungen – national und international
c. Ganzkörper
d. Teilkörper, Organe, Gewebe (insbes. Haut und Anhangsgebilde)
Strahleneffekte bei pränataler Bestrahlung
Erkrankungen und Bedingungen mit erhöhtem Strahlenrisiko
Strahlenexposition beruflich strahlenexponierter Personen
a. extern
b. offene Radionuklide
Strahlenunfälle – Erfahrungen, Szenarios, Procedere
a. externe Bestrahlung
b. Inkorporation und Kontamination (inkl. Strahlenschutzapotheke und Antidota; Dekorporation und Dekontaminierung)
c. großräumige Verstrahlung
Rechtliche Grundlagen für Ermächtigte Ärzte einschließlich Berührungspunkten zum ArbeitnehmerInnenschutzrecht und zur Arbeitsmedizin
Praktische Durchführung der Untersuchungen
Nationale und internationale Strahlenschutzinstitutionen
Literaturübersicht
Anlage 8
zu §§ 41 bis 43
Strahlenschutzausbildung
A. Strahlenschutzausbildung gemäß § 41 in der Human- und Zahnmedizin
Grundausbildung in der Dauer von mindestens 25 Stunden, hievon 4 Stunden Übungen:
- Grundlagen der Kernphysik einschließlich der Physik ionisierender Strahlen
- Strahlenquellen
- Grundlagen der Strahlenbiologie
- Strahlenschäden, Vorbeugung und Erkennung
- Dosimetrie
- Grundlagen des Strahlenschutzes
- Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Strahlenschutzes
- Messgeräte
- Ärztliche und physikalische Kontrolle
- Strahlenunfälle, Erste Hilfe
- Übungen: Handhabung von Geräten zur Personen- und Ortsdosisbestimmung einschließlich der Verwendung von Prüfstrahlern
Spezielle Ausbildung hinsichtlich der diagnostischen Anwendung von Röntgenstrahlen und Gammastrahlen in der Dauer von mindestens 14 Stunden, hievon 3 Stunden Übungen:
- Röntgeneinrichtungen für Diagnostik
- Umschlossene radioaktive Stoffe in der Diagnostik
- Strahlenexposition von Arzt und sonstigen Personen, insbesondere Patienten, bei den verschiedenen Untersuchungsverfahren; Ermittlung der Strahlenexposition
- Schutzmaßnahmen bei diagnostischen Anwendungen; Schutz des Patienten
- Qualitätssicherungsmaßnahmen
- Übungen: Schutzmaßnahmen beim Betrieb von Röntgeneinrichtungen für Diagnostik
Spezielle Ausbildung hinsichtlich der diagnostischen oder therapeutischen Anwendung offener radioaktiver Stoffe in der Dauer von mindestens 14 Stunden, hievon 4 Stunden Übungen:
- Einrichtungen für den Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen
- Strahlenexposition von Arzt und sonstigen Personen, insbesondere Patienten, bei den verschiedenen Untersuchungs- oder Behandlungsverfahren; Ermittlung der Strahlenexposition
- Schutzmaßnahmen bei Arbeiten mit offenen radioaktiven Stoffen
- Kontamination und Dekontaminierungsmaßnahmen
- Sammlung, temporäre Lagerung und Beseitigung radioaktiver Abfälle
- Strahlenunfälle durch äußere Kontamination oder durch Inkorporation; Erste Hilfe
- Ganzkörpermessungen und Ausscheidungsanalysen
- Schutz des Patienten
- Qualitätssicherungsmaßnahmen
- Übungen: Schutzmaßnahmen beim Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen, Nachweis von Kontamination, Dekontaminierung, Qualitätskontrolle
Spezielle Ausbildung hinsichtlich der therapeutischen Anwendung ionisierender Strahlen, ausgenommen jener von offenen radioaktiven Stoffen, in der Dauer von mindestens 12 Stunden, hievon 4 Stunden Übungen:
- Röntgeneinrichtungen für Therapie
- Sonstige Strahleneinrichtungen für Therapie
- Umschlossene radioaktive Stoffe
- Kalibrierung von Strahlenquellen
- Strahlenexposition von Arzt und sonstigen Personen, insbesondere von Patienten, bei den verschiedenen Behandlungsverfahren
- Ermittlung der Strahlenexposition
- Schutz des Patienten bei Therapieverfahren
- Qualitätssicherungsmaßnahmen
- Übungen: Schutzmaßnahmen beim Betrieb von Röntgeneinrichtungen und sonstigen Strahleneinrichtungen für Therapie sowie beim Umgang mit umschlossenen radioaktiven Stoffen, Prüfung umschlossener radioaktiver Stoffe auf Dichtheit, Qualitätskontrolle
B. Strahlenschutzausbildung gemäß § 41 in der Veterinärmedizin
Grundausbildung in der Dauer von mindestens 22 Stunden, hievon 4 Stunden Übungen:
- Grundlagen der Kernphysik einschließlich der Physik ionisierender Strahlen
- Strahlenquellen
- Grundlagen der Strahlenbiologie
- Strahlenschäden, Vorbeugung und Erkennung
- Dosimetrie
- Grundlagen des Strahlenschutzes
- Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Strahlenschutzes
- Messgeräte
- Ärztliche und physikalische Kontrolle
- Strahlenunfälle, Erste Hilfe
- Übungen: Handhabung von Geräten zur Personen- und Ortsdosisbestimmung, einschließlich der Verwendung von Prüfstrahlern
Spezielle Ausbildung hinsichtlich der diagnostischen Anwendung von Röntgenstrahlen und Gammastrahlen in der Dauer von mindestens 12 Stunden, hievon 2 Stunden Übungen:
- Röntgeneinrichtungen für Diagnostik
- Umschlossene radioaktive Stoffe in der Diagnostik
- Strahlenexposition von Arzt und sonstigen Personen bei den verschiedenen Untersuchungsverfahren; Ermittlung der Strahlenexposition
- Schutzmaßnahmen bei Diagnostik
- Qualitätssicherungsmaßnahmen
- Übungen: Schutzmaßnahmen beim Betrieb von Röntgeneinrichtungen für Diagnostik
Spezielle Ausbildung hinsichtlich der diagnostischen oder therapeutischen Anwendung offener radioaktiver Stoffe in der Dauer von mindestens 12 Stunden, hievon 2 Stunden Übungen:
- Einrichtungen für den Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen
- Strahlenexposition von Arzt und sonstigen Personen bei den verschiedenen Untersuchungs- oder Behandlungsverfahren; Ermittlung der Strahlenexposition
- Schutzmaßnahmen bei Arbeiten mit offenen radioaktiven Stoffen
- Kontamination und Dekontaminierungsmaßnahmen
- Sammlung, temporäre Lagerung und Beseitigung radioaktiver Abfälle.
- Strahlenunfälle durch äußere Kontamination oder durch Inkorporation; Erste Hilfe
- Ganzkörpermessungen und Ausscheidungsanalysen
- Qualitätssicherungsmaßnahmen
- Übungen: Schutzmaßnahmen beim Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen, Nachweis von Kontamination, Dekontaminierung, Qualitätskontrolle
Spezielle Ausbildung hinsichtlich der therapeutischen Anwendung ionisierender Strahlen, ausgenommen jener von offenen radioaktiven Stoffen, in der Dauer von mindestens 12 Stunden, hievon 2 Stunden Übungen:
- Röntgeneinrichtungen für Therapie
- Sonstige Strahleneinrichtungen für Therapie
- Umschlossene radioaktive Stoffe
- Kalibrierung von Strahlenquellen
- Strahlenexposition von Arzt und sonstigen Personen bei den verschiedenen Behandlungsverfahren; Ermittlung der Strahlenexposition
- Schutzmaßnahmen bei Therapie
- Qualitätssicherungsmaßnahmen
- Übungen: Schutzmaßnahmen beim Betrieb von Röntgeneinrichtungen und sonstigen Strahleneinrichtungen für Therapie sowie beim Umgang mit umschlossenen radioaktiven Stoffen, Prüfung umschlossener radioaktiver Stoffe auf Dichtheit, Qualitätskontrolle
C. Strahlenschutzausbildung gemäß § 42
Grundausbildung in der Dauer von mindestens 18 Stunden, hievon 4 Stunden Übungen:
- Grundlagen der Kernphysik einschließlich der Physik ionisierender Strahlen
- Strahlenquellen einschließlich Prüfstrahler für Dosimeter und Kontaminationsmessgeräte
- Strahlenschäden, Vorbeugung und Erkennung
- Dosimetrie einschließlich der Verwendung von Prüfstrahlern
- Grundlagen des Strahlenschutzes
- Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Strahlenschutzes
- Messgeräte einschließlich der Verwendung von Prüfstrahlern
- Ärztliche und physikalische Kontrolle
- Strahlenunfälle, Erste Hilfe
- Übungen: Handhabung von Geräten zur Personen- und Ortsdosisbestimmung einschließlich der Verwendung von Prüfstrahlern
Spezielle Ausbildung hinsichtlich des Betriebes von Strahleneinrichtungen und der Anwendung von umschlossenen radioaktiven Stoffen in der Dauer von mindestens 15 Stunden, hievon 3 Stunden Übungen:
- Einrichtungen für zerstörungsfreie Werkstoffprüfung/Materialanalyse
- Messeinrichtungen für Dicke, Dichte und Flächengewicht
- Füllstandsanzeiger
- Elektronenstrahl-Schweißgeräte und -Verdampfer
- Sonstige Strahlenquellen
- Strahlenexposition von Personen
- Schutzmaßnahmen
- Qualitätssicherungsmaßnahmen
- Übungen: Schutzmaßnahmen beim Betrieb von Strahleneinrichtungen und Umgang mit umschlossenen radioaktiven Stoffen, Qualitätskontrolle
Spezielle Ausbildung hinsichtlich der Anwendung offener radioaktiver Stoffe in der Dauer von mindestens 16 Stunden, hievon 5 Stunden Übungen:
- Anwendung offener radioaktiver Stoffe
- Strahlenexposition von Personen
- Schutzmaßnahmen bei Arbeiten mit offenen radioaktiven Stoffen
- Kontamination und Dekontaminierungsmaßnahmen
- Sammlung, temporäre Lagerung und Beseitigung radioaktiver Abfälle
- Strahlenunfälle durch äußere Kontamination oder durch Inkorporation; Erste Hilfe
- Ganzkörpermessungen und Ausscheidungsanalysen
- Qualitätssicherungsmaßnahmen
- Übungen: Schutzmaßnahmen beim Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen, Nachweis von Kontamination, Dekontaminierung, Qualitätskontrolle
Hinsichtlich des Umganges mit hoch radioaktiven Strahlenquellen ergänzend zur speziellen Ausbildung unter Z 2 eine zusätzliche Ausbildung in der Dauer von mindestens 8 Stunden, hievon 2 Stunden Übungen:
- Einsatzbereiche hoch radioaktiver Strahlenquellen
- Dosisermittlungen und Risikobetrachtungen
- Störfallmaßnahmen
- Übungen: Rechenübungen
D. Strahlenschutzausbildung gemäß § 43
Ausbildung für Personen mit erfolgreich abgeschlossener Hochschulausbildung in der Dauer von mindestens 60 Stunden, hievon 15 Stunden Übungen, für Personen mit erfolgreichem Abschluss einer berufsbildenden höheren Schule in der Dauer von mindestens 120 Stunden, hievon 30 Stunden Übungen:
- Grundlagen der Kernphysik einschließlich der Physik ionisierender Strahlen
- Kernreaktionen
- Kritische Anordnungen
- Reaktor-Theorie, -Instrumentierung, -Regelung, -Abschirmung
- Forschungs- und Leistungsreaktoren
- Reaktorsicherheit
- Offene radioaktive Stoffe
- Kontamination und Dekontaminierungsmaßnahmen
- Sammlung, temporäre Lagerung und Beseitigung radioaktiver Abfälle
- Strahlenschäden, Vorbeugung und Erkennung
- Dosimetrie
- Grundlagen des Strahlenschutzes
- Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Strahlenschutzes
- Schutzmaßnahmen einschließlich Radioaktivitätsüberwachung der Umgebung
- Messgeräte
- Ärztliche und physikalische Kontrolle
- Zwischenfälle, Strahlenunfälle und Erste Hilfe
- Ganzkörpermessungen und Ausscheidungsanalysen
- Übungen: Handhabung von Geräten zur Personen- und Ortsdosisbestimmung, Reaktorbedienung, Reaktordynamik, Kenndaten, Prüfung der Sicherheitseinrichtungen, Schutzmaßnahmen beim Betrieb eines Reaktors und beim Umgang mit radioaktiven Stoffen, Nachweis von Kontamination, Dekontaminierung, Abfallbeseitigung.
Anlage 8
zu §§ 41, 42, 43 und 43a
Strahlenschutzausbildung
A. Strahlenschutzausbildung gemäß § 41 in der Human- und Zahnmedizin
Grundausbildung in der Dauer von mindestens 25 Stunden, hievon 4 Stunden Übungen:
– Grundlagen der Kernphysik einschließlich der Physik ionisierender Strahlen
– Strahlenquellen
– Grundlagen der Strahlenbiologie
– Strahlenschäden, Vorbeugung und Erkennung
– Dosimetrie
– Grundlagen des Strahlenschutzes
– Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Strahlenschutzes
– Messgeräte
– Ärztliche und physikalische Kontrolle
– Strahlenunfälle, Erste Hilfe
– Übungen: Handhabung von Geräten zur Personen- und Ortsdosisbestimmung einschließlich der Verwendung von Prüfstrahlern
Spezielle Ausbildung hinsichtlich der diagnostischen Anwendung von Röntgenstrahlen und Gammastrahlen in der Dauer von mindestens 14 Stunden, hievon 3 Stunden Übungen:
– Röntgeneinrichtungen für Diagnostik
– Umschlossene radioaktive Stoffe in der Diagnostik
– Strahlenexposition von Arzt und sonstigen Personen, insbesondere Patienten, bei den verschiedenen Untersuchungsverfahren; Ermittlung der Strahlenexposition
– Schutzmaßnahmen bei diagnostischen Anwendungen; Schutz des Patienten
– Qualitätssicherungsmaßnahmen
– Übungen: Schutzmaßnahmen beim Betrieb von Röntgeneinrichtungen für Diagnostik
Spezielle Ausbildung hinsichtlich der diagnostischen oder therapeutischen Anwendung offener radioaktiver Stoffe in der Dauer von mindestens 14 Stunden, hievon 4 Stunden Übungen:
– Einrichtungen für den Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen
– Strahlenexposition von Arzt und sonstigen Personen, insbesondere Patienten, bei den verschiedenen Untersuchungs- oder Behandlungsverfahren; Ermittlung der Strahlenexposition
– Schutzmaßnahmen bei Arbeiten mit offenen radioaktiven Stoffen
– Kontamination und Dekontaminierungsmaßnahmen
– Sammlung, temporäre Lagerung und Beseitigung radioaktiver Abfälle
– Strahlenunfälle durch äußere Kontamination oder durch Inkorporation; Erste Hilfe
– Ganzkörpermessungen und Ausscheidungsanalysen
– Schutz des Patienten
– Qualitätssicherungsmaßnahmen
– Übungen: Schutzmaßnahmen beim Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen, Nachweis von Kontamination, Dekontaminierung, Qualitätskontrolle
Spezielle Ausbildung hinsichtlich der therapeutischen Anwendung ionisierender Strahlen, ausgenommen jener von offenen radioaktiven Stoffen, in der Dauer von mindestens 12 Stunden, hievon 4 Stunden Übungen:
– Röntgeneinrichtungen für Therapie
– Sonstige Strahleneinrichtungen für Therapie
– Umschlossene radioaktive Stoffe
– Kalibrierung von Strahlenquellen
– Strahlenexposition von Arzt und sonstigen Personen, insbesondere von Patienten, bei den verschiedenen Behandlungsverfahren
– Ermittlung der Strahlenexposition
– Schutz des Patienten bei Therapieverfahren
– Qualitätssicherungsmaßnahmen
– Übungen: Schutzmaßnahmen beim Betrieb von Röntgeneinrichtungen und sonstigen Strahleneinrichtungen für Therapie sowie beim Umgang mit umschlossenen radioaktiven Stoffen, Prüfung umschlossener radioaktiver Stoffe auf Dichtheit, Qualitätskontrolle
B. Strahlenschutzausbildung gemäß § 41 in der Veterinärmedizin
Grundausbildung in der Dauer von mindestens 22 Stunden, hievon 4 Stunden Übungen:
– Grundlagen der Kernphysik einschließlich der Physik ionisierender Strahlen
– Strahlenquellen
– Grundlagen der Strahlenbiologie
– Strahlenschäden, Vorbeugung und Erkennung
– Dosimetrie
– Grundlagen des Strahlenschutzes
– Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Strahlenschutzes
– Messgeräte
– Ärztliche und physikalische Kontrolle
– Strahlenunfälle, Erste Hilfe
– Übungen: Handhabung von Geräten zur Personen- und Ortsdosisbestimmung, einschließlich der Verwendung von Prüfstrahlern
Spezielle Ausbildung hinsichtlich der diagnostischen Anwendung von Röntgenstrahlen und Gammastrahlen in der Dauer von mindestens 12 Stunden, hievon 2 Stunden Übungen:
– Röntgeneinrichtungen für Diagnostik
– Umschlossene radioaktive Stoffe in der Diagnostik
– Strahlenexposition von Arzt und sonstigen Personen bei den verschiedenen Untersuchungsverfahren; Ermittlung der Strahlenexposition
– Schutzmaßnahmen bei Diagnostik
– Qualitätssicherungsmaßnahmen
– Übungen: Schutzmaßnahmen beim Betrieb von Röntgeneinrichtungen für Diagnostik
Spezielle Ausbildung hinsichtlich der diagnostischen oder therapeutischen Anwendung offener radioaktiver Stoffe in der Dauer von mindestens 12 Stunden, hievon 2 Stunden Übungen:
– Einrichtungen für den Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen
– Strahlenexposition von Arzt und sonstigen Personen bei den verschiedenen Untersuchungs- oder Behandlungsverfahren; Ermittlung der Strahlenexposition
– Schutzmaßnahmen bei Arbeiten mit offenen radioaktiven Stoffen
– Kontamination und Dekontaminierungsmaßnahmen
– Sammlung, temporäre Lagerung und Beseitigung radioaktiver Abfälle.
– Strahlenunfälle durch äußere Kontamination oder durch Inkorporation; Erste Hilfe
– Ganzkörpermessungen und Ausscheidungsanalysen
– Qualitätssicherungsmaßnahmen
– Übungen: Schutzmaßnahmen beim Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen, Nachweis von Kontamination, Dekontaminierung, Qualitätskontrolle
Spezielle Ausbildung hinsichtlich der therapeutischen Anwendung ionisierender Strahlen, ausgenommen jener von offenen radioaktiven Stoffen, in der Dauer von mindestens 12 Stunden, hievon 2 Stunden Übungen:
– Röntgeneinrichtungen für Therapie
– Sonstige Strahleneinrichtungen für Therapie
– Umschlossene radioaktive Stoffe
– Kalibrierung von Strahlenquellen
– Strahlenexposition von Arzt und sonstigen Personen bei den verschiedenen Behandlungsverfahren; Ermittlung der Strahlenexposition
– Schutzmaßnahmen bei Therapie
– Qualitätssicherungsmaßnahmen
– Übungen: Schutzmaßnahmen beim Betrieb von Röntgeneinrichtungen und sonstigen Strahleneinrichtungen für Therapie sowie beim Umgang mit umschlossenen radioaktiven Stoffen, Prüfung umschlossener radioaktiver Stoffe auf Dichtheit, Qualitätskontrolle
C. Strahlenschutzausbildung gemäß § 42
Grundausbildung in der Dauer von mindestens 18 Stunden, hievon 4 Stunden Übungen:
– Grundlagen der Kernphysik einschließlich der Physik ionisierender Strahlen
– Strahlenquellen einschließlich Prüfstrahler für Dosimeter und Kontaminationsmessgeräte
– Strahlenschäden, Vorbeugung und Erkennung
– Dosimetrie einschließlich der Verwendung von Prüfstrahlern
– Grundlagen des Strahlenschutzes
– Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Strahlenschutzes
– Messgeräte einschließlich der Verwendung von Prüfstrahlern
– Ärztliche und physikalische Kontrolle
– Strahlenunfälle, Erste Hilfe
– Übungen: Handhabung von Geräten zur Personen- und Ortsdosisbestimmung einschließlich der Verwendung von Prüfstrahlern
Spezielle Ausbildung hinsichtlich des Betriebes von Strahleneinrichtungen und der Anwendung von umschlossenen radioaktiven Stoffen in der Dauer von mindestens 15 Stunden, hievon 3 Stunden Übungen:
– Einrichtungen für zerstörungsfreie Werkstoffprüfung/Materialanalyse
– Messeinrichtungen für Dicke, Dichte und Flächengewicht
– Füllstandsanzeiger
– Elektronenstrahl-Schweißgeräte und -Verdampfer
– Sonstige Strahlenquellen
– Strahlenexposition von Personen
– Schutzmaßnahmen
– Qualitätssicherungsmaßnahmen
– Übungen: Schutzmaßnahmen beim Betrieb von Strahleneinrichtungen und Umgang mit umschlossenen radioaktiven Stoffen, Qualitätskontrolle
Spezielle Ausbildung hinsichtlich der Anwendung offener radioaktiver Stoffe in der Dauer von mindestens 16 Stunden, hievon 5 Stunden Übungen:
– Anwendung offener radioaktiver Stoffe
– Strahlenexposition von Personen
– Schutzmaßnahmen bei Arbeiten mit offenen radioaktiven Stoffen
– Kontamination und Dekontaminierungsmaßnahmen
– Sammlung, temporäre Lagerung und Beseitigung radioaktiver Abfälle
– Strahlenunfälle durch äußere Kontamination oder durch Inkorporation; Erste Hilfe
– Ganzkörpermessungen und Ausscheidungsanalysen
– Qualitätssicherungsmaßnahmen
– Übungen: Schutzmaßnahmen beim Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen, Nachweis von Kontamination, Dekontaminierung, Qualitätskontrolle
Hinsichtlich des Umganges mit hoch radioaktiven Strahlenquellen ergänzend zur speziellen Ausbildung unter Z 2 eine zusätzliche Ausbildung in der Dauer von mindestens 8 Stunden, hievon 2 Stunden Übungen:
– Einsatzbereiche hoch radioaktiver Strahlenquellen
– Dosisermittlungen und Risikobetrachtungen
– Störfallmaßnahmen
– Übungen: Rechenübungen
D. Strahlenschutzausbildung gemäß § 43
Ausbildung für Personen mit erfolgreich abgeschlossener Hochschulausbildung in der Dauer von mindestens 60 Stunden, für Personen mit erfolgreichem Abschluss einer berufsbildenden höheren Schule in der Dauer von mindestens 120 Stunden:
– Grundlagen der Kernphysik einschließlich der Physik ionisierender Strahlen
– Grundlagen des Strahlenschutzes
– Reaktorphysik
– Grundlagen der Reaktortechnik und Reaktorsicherheit
– Umgang mit radioaktiven Stoffen
– Umgang mit radioaktivem Abfall
– Strahlenbiologie
– Dosimetrie
– nationale und internationale Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Strahlenschutzes und der nuklearen Sicherheit
– Messgeräte
– Strahlen- und Emissionsüberwachung
– Brandschutz
– Notfallplanung
– Zugangskontrolle
Abkürzung
AllgStrSchV
Anlage 8
zu §§ 41, 42, 42a, 43 und 43a
Strahlenschutzausbildung
A. Strahlenschutzausbildung gemäß § 41 in der Human- und Zahnmedizin
Grundausbildung in der Dauer von mindestens 25 Stunden, hievon 4 Stunden Übungen:
– Grundlagen der Kernphysik einschließlich der Physik ionisierender Strahlen
– Strahlenquellen
– Grundlagen der Strahlenbiologie
– Strahlenschäden, Vorbeugung und Erkennung
– Dosimetrie
– Grundlagen des Strahlenschutzes
– Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Strahlenschutzes
– Messgeräte
– Ärztliche und physikalische Kontrolle
– Strahlenunfälle, Erste Hilfe
– Übungen: Handhabung von Geräten zur Personen- und Ortsdosisbestimmung einschließlich der Verwendung von Prüfstrahlern
Die Grundausbildung ist Voraussetzung für eine spezielle Ausbildung nach Z 2, 3 oder 4.
Spezielle Ausbildung hinsichtlich der diagnostischen Anwendung von Röntgenstrahlen und Gammastrahlen in der Dauer von mindestens 14 Stunden, hievon 3 Stunden Übungen:
– Röntgeneinrichtungen für Diagnostik
– Umschlossene radioaktive Stoffe in der Diagnostik
– Strahlenexposition von Arzt und sonstigen Personen, insbesondere Patienten, bei den verschiedenen Untersuchungsverfahren; Ermittlung der Strahlenexposition
– Schutzmaßnahmen bei diagnostischen Anwendungen; Schutz des Patienten
– Qualitätssicherungsmaßnahmen
– Übungen: Schutzmaßnahmen beim Betrieb von Röntgeneinrichtungen für Diagnostik
Spezielle Ausbildung hinsichtlich der diagnostischen oder therapeutischen Anwendung offener radioaktiver Stoffe in der Dauer von mindestens 14 Stunden, hievon 4 Stunden Übungen:
– Einrichtungen für den Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen
– Strahlenexposition von Arzt und sonstigen Personen, insbesondere Patienten, bei den verschiedenen Untersuchungs- oder Behandlungsverfahren; Ermittlung der Strahlenexposition
– Schutzmaßnahmen bei Arbeiten mit offenen radioaktiven Stoffen
– Kontamination und Dekontaminierungsmaßnahmen
– Sammlung, temporäre Lagerung und Beseitigung radioaktiver Abfälle
– Strahlenunfälle durch äußere Kontamination oder durch Inkorporation; Erste Hilfe
– Ganzkörpermessungen und Ausscheidungsanalysen
– Schutz des Patienten
– Qualitätssicherungsmaßnahmen
– Übungen: Schutzmaßnahmen beim Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen, Nachweis von Kontamination, Dekontaminierung, Qualitätskontrolle
Spezielle Ausbildung hinsichtlich der therapeutischen Anwendung ionisierender Strahlen, ausgenommen jener von offenen radioaktiven Stoffen, in der Dauer von mindestens 12 Stunden, hievon 4 Stunden Übungen:
– Röntgeneinrichtungen für Therapie
– Sonstige Strahleneinrichtungen für Therapie
– Umschlossene radioaktive Stoffe
– Kalibrierung von Strahlenquellen
– Strahlenexposition von Arzt und sonstigen Personen, insbesondere von Patienten, bei den verschiedenen Behandlungsverfahren
– Ermittlung der Strahlenexposition
– Schutz des Patienten bei Therapieverfahren
– Qualitätssicherungsmaßnahmen
– Übungen: Schutzmaßnahmen beim Betrieb von Röntgeneinrichtungen und sonstigen Strahleneinrichtungen für Therapie sowie beim Umgang mit umschlossenen radioaktiven Stoffen, Prüfung umschlossener radioaktiver Stoffe auf Dichtheit, Qualitätskontrolle
B. Strahlenschutzausbildung gemäß § 41 in der Veterinärmedizin
Grundausbildung in der Dauer von mindestens 22 Stunden, hievon 4 Stunden Übungen:
– Grundlagen der Kernphysik einschließlich der Physik ionisierender Strahlen
– Strahlenquellen
– Grundlagen der Strahlenbiologie
– Strahlenschäden, Vorbeugung und Erkennung
– Dosimetrie
– Grundlagen des Strahlenschutzes
– Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Strahlenschutzes
– Messgeräte
– Ärztliche und physikalische Kontrolle
– Strahlenunfälle, Erste Hilfe
– Übungen: Handhabung von Geräten zur Personen- und Ortsdosisbestimmung, einschließlich der Verwendung von Prüfstrahlern
Die Grundausbildung ist Voraussetzung für eine spezielle Ausbildung nach Z 2, 3 oder 4
Spezielle Ausbildung hinsichtlich der diagnostischen Anwendung von Röntgenstrahlen und Gammastrahlen in der Dauer von mindestens 12 Stunden, hievon 2 Stunden Übungen:
– Röntgeneinrichtungen für Diagnostik
– Umschlossene radioaktive Stoffe in der Diagnostik
– Strahlenexposition von Arzt und sonstigen Personen bei den verschiedenen Untersuchungsverfahren; Ermittlung der Strahlenexposition
– Schutzmaßnahmen bei Diagnostik
– Qualitätssicherungsmaßnahmen
– Übungen: Schutzmaßnahmen beim Betrieb von Röntgeneinrichtungen für Diagnostik
Spezielle Ausbildung hinsichtlich der diagnostischen oder therapeutischen Anwendung offener radioaktiver Stoffe in der Dauer von mindestens 12 Stunden, hievon 2 Stunden Übungen:
– Einrichtungen für den Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen
– Strahlenexposition von Arzt und sonstigen Personen bei den verschiedenen Untersuchungs- oder Behandlungsverfahren; Ermittlung der Strahlenexposition
– Schutzmaßnahmen bei Arbeiten mit offenen radioaktiven Stoffen
– Kontamination und Dekontaminierungsmaßnahmen
– Sammlung, temporäre Lagerung und Beseitigung radioaktiver Abfälle.
– Strahlenunfälle durch äußere Kontamination oder durch Inkorporation; Erste Hilfe
– Ganzkörpermessungen und Ausscheidungsanalysen
– Qualitätssicherungsmaßnahmen
– Übungen: Schutzmaßnahmen beim Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen, Nachweis von Kontamination, Dekontaminierung, Qualitätskontrolle
Spezielle Ausbildung hinsichtlich der therapeutischen Anwendung ionisierender Strahlen, ausgenommen jener von offenen radioaktiven Stoffen, in der Dauer von mindestens 12 Stunden, hievon 2 Stunden Übungen:
– Röntgeneinrichtungen für Therapie
– Sonstige Strahleneinrichtungen für Therapie
– Umschlossene radioaktive Stoffe
– Kalibrierung von Strahlenquellen
– Strahlenexposition von Arzt und sonstigen Personen bei den verschiedenen Behandlungsverfahren; Ermittlung der Strahlenexposition
– Schutzmaßnahmen bei Therapie
– Qualitätssicherungsmaßnahmen
– Übungen: Schutzmaßnahmen beim Betrieb von Röntgeneinrichtungen und sonstigen Strahleneinrichtungen für Therapie sowie beim Umgang mit umschlossenen radioaktiven Stoffen, Prüfung umschlossener radioaktiver Stoffe auf Dichtheit, Qualitätskontrolle
C. Strahlenschutzausbildung gemäß §§ 42 und 42a
Grundausbildung in der Dauer von mindestens 18 Stunden, hievon 4 Stunden Übungen:
– Grundlagen der Kernphysik einschließlich der Physik ionisierender Strahlen
– Strahlenquellen einschließlich Prüfstrahler für Dosimeter und Kontaminationsmessgeräte
– Strahlenschäden, Vorbeugung und Erkennung
– Dosimetrie einschließlich der Verwendung von Prüfstrahlern
– Grundlagen des Strahlenschutzes
– Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Strahlenschutzes
– Messgeräte einschließlich der Verwendung von Prüfstrahlern
– Ärztliche und physikalische Kontrolle
– Strahlenunfälle, Erste Hilfe
– Übungen: Handhabung von Geräten zur Personen- und Ortsdosisbestimmung einschließlich der Verwendung von Prüfstrahlern
Die Grundausbildung ist Voraussetzung für eine spezielle Ausbildung nach Z 2 oder 3.
Spezielle Ausbildung hinsichtlich des Betriebes von Strahleneinrichtungen und der Anwendung von umschlossenen radioaktiven Stoffen in der Dauer von mindestens 15 Stunden, hievon 3 Stunden Übungen:
– Einrichtungen für zerstörungsfreie Werkstoffprüfung/Materialanalyse
– Messeinrichtungen für Dicke, Dichte und Flächengewicht
– Füllstandsanzeiger
– Elektronenstrahl-Schweißgeräte und -Verdampfer
– Sonstige Strahlenquellen
– Strahlenexposition von Personen
– Schutzmaßnahmen
– Qualitätssicherungsmaßnahmen
– Übungen: Schutzmaßnahmen beim Betrieb von Strahleneinrichtungen und Umgang mit umschlossenen radioaktiven Stoffen, Qualitätskontrolle
Spezielle Ausbildung hinsichtlich der Anwendung offener radioaktiver Stoffe in der Dauer von mindestens 16 Stunden, hievon 5 Stunden Übungen:
– Anwendung offener radioaktiver Stoffe
– Strahlenexposition von Personen
– Schutzmaßnahmen bei Arbeiten mit offenen radioaktiven Stoffen
– Kontamination und Dekontaminierungsmaßnahmen
– Sammlung, temporäre Lagerung und Beseitigung radioaktiver Abfälle
– Strahlenunfälle durch äußere Kontamination oder durch Inkorporation; Erste Hilfe
– Ganzkörpermessungen und Ausscheidungsanalysen
– Qualitätssicherungsmaßnahmen
– Übungen: Schutzmaßnahmen beim Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen, Nachweis von Kontamination, Dekontaminierung, Qualitätskontrolle
Hinsichtlich des Umganges mit hoch radioaktiven Strahlenquellen ergänzend zur speziellen Ausbildung unter Z 2 eine zusätzliche Ausbildung in der Dauer von mindestens 8 Stunden, hievon 2 Stunden Übungen:
– Einsatzbereiche hoch radioaktiver Strahlenquellen
– Dosisermittlungen und Risikobetrachtungen
– Störfallmaßnahmen
– Übungen: Rechenübungen
D. Strahlenschutzausbildung gemäß § 43
Ausbildung für Personen mit erfolgreich abgeschlossener Hochschulausbildung in der Dauer von mindestens 60 Stunden, für Personen mit erfolgreichem Abschluss einer berufsbildenden höheren Schule in der Dauer von mindestens 120 Stunden:
– Grundlagen der Kernphysik einschließlich der Physik ionisierender Strahlen
– Grundlagen des Strahlenschutzes
– Reaktorphysik
– Grundlagen der Reaktortechnik und Reaktorsicherheit
– Umgang mit radioaktiven Stoffen
– Umgang mit radioaktivem Abfall
– Strahlenbiologie
– Dosimetrie
– nationale und internationale Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Strahlenschutzes und der nuklearen Sicherheit
– Messgeräte
– Strahlen- und Emissionsüberwachung
– Brandschutz
– Notfallplanung
– Zugangskontrolle
Abkürzung
AllgStrSchV
Anlage 8
zu §§ 41, 42, 42a, 43 und 43a
Strahlenschutzausbildung
A. Strahlenschutzausbildung gemäß § 41 in der Human- und Zahnmedizin
Grundausbildung in der Dauer von mindestens 25 Stunden, hievon 4 Stunden Übungen:
– Grundlagen der Kernphysik einschließlich der Physik ionisierender Strahlen
– Strahlenquellen
– Grundlagen der Strahlenbiologie
– Strahlenschäden, Vorbeugung und Erkennung
– Dosimetrie
– Grundlagen des Strahlenschutzes
– Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Strahlenschutzes
– Messgeräte
– Ärztliche und physikalische Kontrolle
– Strahlenunfälle, Erste Hilfe
– Übungen: Handhabung von Geräten zur Personen- und Ortsdosisbestimmung einschließlich der Verwendung von Prüfstrahlern
Die Grundausbildung ist Voraussetzung für eine spezielle Ausbildung nach Z 2, 3 oder 4.
Spezielle Ausbildung hinsichtlich der diagnostischen Anwendung von Röntgenstrahlen und Gammastrahlen in der Dauer von mindestens 14 Stunden, hievon 3 Stunden Übungen:
– Röntgeneinrichtungen für Diagnostik
– Umschlossene radioaktive Stoffe in der Diagnostik
– Strahlenexposition von Arzt und sonstigen Personen, insbesondere Patienten, bei den verschiedenen Untersuchungsverfahren; Ermittlung der Strahlenexposition
– Schutzmaßnahmen bei diagnostischen Anwendungen; Schutz des Patienten
– Qualitätssicherungsmaßnahmen
– Übungen: Schutzmaßnahmen beim Betrieb von Röntgeneinrichtungen für Diagnostik
Spezielle Ausbildung hinsichtlich der diagnostischen oder therapeutischen Anwendung offener radioaktiver Stoffe in der Dauer von mindestens 14 Stunden, hievon 4 Stunden Übungen:
– Einrichtungen für den Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen
– Strahlenexposition von Arzt und sonstigen Personen, insbesondere Patienten, bei den verschiedenen Untersuchungs- oder Behandlungsverfahren; Ermittlung der Strahlenexposition
– Schutzmaßnahmen bei Arbeiten mit offenen radioaktiven Stoffen
– Kontamination und Dekontaminierungsmaßnahmen
– Sammlung, temporäre Lagerung und Beseitigung radioaktiver Abfälle
– Strahlenunfälle durch äußere Kontamination oder durch Inkorporation; Erste Hilfe
– Ganzkörpermessungen und Ausscheidungsanalysen
– Schutz des Patienten
– Qualitätssicherungsmaßnahmen
– Übungen: Schutzmaßnahmen beim Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen, Nachweis von Kontamination, Dekontaminierung, Qualitätskontrolle
Spezielle Ausbildung hinsichtlich der therapeutischen Anwendung ionisierender Strahlen, ausgenommen jener von offenen radioaktiven Stoffen, in der Dauer von mindestens 12 Stunden, hievon 4 Stunden Übungen:
– Röntgeneinrichtungen für Therapie
– Sonstige Strahleneinrichtungen für Therapie
– Umschlossene radioaktive Stoffe
– Kalibrierung von Strahlenquellen
– Strahlenexposition von Arzt und sonstigen Personen, insbesondere von Patienten, bei den verschiedenen Behandlungsverfahren
– Ermittlung der Strahlenexposition
– Schutz des Patienten bei Therapieverfahren
– Qualitätssicherungsmaßnahmen
– Übungen: Schutzmaßnahmen beim Betrieb von Röntgeneinrichtungen und sonstigen Strahleneinrichtungen für Therapie sowie beim Umgang mit umschlossenen radioaktiven Stoffen, Prüfung umschlossener radioaktiver Stoffe auf Dichtheit, Qualitätskontrolle
B. Strahlenschutzausbildung gemäß § 41 in der Veterinärmedizin
Grundausbildung in der Dauer von mindestens 22 Stunden, hievon 4 Stunden Übungen:
– Grundlagen der Kernphysik einschließlich der Physik ionisierender Strahlen
– Strahlenquellen
– Grundlagen der Strahlenbiologie
– Strahlenschäden, Vorbeugung und Erkennung
– Dosimetrie
– Grundlagen des Strahlenschutzes
– Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Strahlenschutzes
– Messgeräte
– Ärztliche und physikalische Kontrolle
– Strahlenunfälle, Erste Hilfe
– Übungen: Handhabung von Geräten zur Personen- und Ortsdosisbestimmung, einschließlich der Verwendung von Prüfstrahlern
Die Grundausbildung ist Voraussetzung für eine spezielle Ausbildung nach Z 2, 3 oder 4
Spezielle Ausbildung hinsichtlich der diagnostischen Anwendung von Röntgenstrahlen und Gammastrahlen in der Dauer von mindestens 12 Stunden, hievon 2 Stunden Übungen:
– Röntgeneinrichtungen für Diagnostik
– Umschlossene radioaktive Stoffe in der Diagnostik
– Strahlenexposition von Arzt und sonstigen Personen bei den verschiedenen Untersuchungsverfahren; Ermittlung der Strahlenexposition
– Schutzmaßnahmen bei Diagnostik
– Qualitätssicherungsmaßnahmen
– Übungen: Schutzmaßnahmen beim Betrieb von Röntgeneinrichtungen für Diagnostik
Spezielle Ausbildung hinsichtlich der diagnostischen oder therapeutischen Anwendung offener radioaktiver Stoffe in der Dauer von mindestens 12 Stunden, hievon 2 Stunden Übungen:
– Einrichtungen für den Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen
– Strahlenexposition von Arzt und sonstigen Personen bei den verschiedenen Untersuchungs- oder Behandlungsverfahren; Ermittlung der Strahlenexposition
– Schutzmaßnahmen bei Arbeiten mit offenen radioaktiven Stoffen
– Kontamination und Dekontaminierungsmaßnahmen
– Sammlung, temporäre Lagerung und Beseitigung radioaktiver Abfälle.
– Strahlenunfälle durch äußere Kontamination oder durch Inkorporation; Erste Hilfe
– Ganzkörpermessungen und Ausscheidungsanalysen
– Qualitätssicherungsmaßnahmen
– Übungen: Schutzmaßnahmen beim Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen, Nachweis von Kontamination, Dekontaminierung, Qualitätskontrolle
Spezielle Ausbildung hinsichtlich der therapeutischen Anwendung ionisierender Strahlen, ausgenommen jener von offenen radioaktiven Stoffen, in der Dauer von mindestens 12 Stunden, hievon 2 Stunden Übungen:
– Röntgeneinrichtungen für Therapie
– Sonstige Strahleneinrichtungen für Therapie
– Umschlossene radioaktive Stoffe
– Kalibrierung von Strahlenquellen
– Strahlenexposition von Arzt und sonstigen Personen bei den verschiedenen Behandlungsverfahren; Ermittlung der Strahlenexposition
– Schutzmaßnahmen bei Therapie
– Qualitätssicherungsmaßnahmen
– Übungen: Schutzmaßnahmen beim Betrieb von Röntgeneinrichtungen und sonstigen Strahleneinrichtungen für Therapie sowie beim Umgang mit umschlossenen radioaktiven Stoffen, Prüfung umschlossener radioaktiver Stoffe auf Dichtheit, Qualitätskontrolle
C. Strahlenschutzausbildung gemäß §§ 42 und 42a
Grundausbildung in der Dauer von mindestens 18 Stunden, hievon 4 Stunden Übungen:
– Grundlagen der Kernphysik einschließlich der Physik ionisierender Strahlen
– Strahlenquellen einschließlich Prüfstrahler für Dosimeter und Kontaminationsmessgeräte
– Strahlenschäden, Vorbeugung und Erkennung
– Dosimetrie einschließlich der Verwendung von Prüfstrahlern
– Grundlagen des Strahlenschutzes
– Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Strahlenschutzes
– Messgeräte einschließlich der Verwendung von Prüfstrahlern
– Ärztliche und physikalische Kontrolle
– Strahlenunfälle, Erste Hilfe
– Übungen: Handhabung von Geräten zur Personen- und Ortsdosisbestimmung einschließlich der Verwendung von Prüfstrahlern
Die Grundausbildung ist Voraussetzung für eine spezielle Ausbildung nach Z 2 oder 3.
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