PROTOKOLL NR. 2 REGELUNG FÜR DIE EINFUHR LANDWIRTSCHAFTLICHER ERZEUGNISSE NACH ARTIKEL 14 ABSATZ 2 MIT URSPRUNG IN DER GEMEINSCHAFT NACH LIBANON
Geltender Text a fecha 2006-03-31
1.
Für die Einfuhren folgender Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft in die Libanesische Republik gelten nachstehende Bedingungen.
2.
Die Senkung in Spalte B des Zolls in Spalte A gilt weder für die Mindestzölle noch für die Verbrauchszölle in Spalte C.
(Anm.: Tabelle ist als PDF dokumentiert.)