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PROTOKOLL NR. 2 REGELUNG FÜR DIE EINFUHR LANDWIRTSCHAFTLICHER ERZEUGNISSE NACH ARTIKEL 14 ABSATZ 2 MIT URSPRUNG IN DER GEMEINSCHAFT NACH LIBANON

Geltender Text a fecha 2006-03-31
1.

Für die Einfuhren folgender Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft in die Libanesische Republik gelten nachstehende Bedingungen.

2.

Die Senkung in Spalte B des Zolls in Spalte A gilt weder für die Mindestzölle noch für die Verbrauchszölle in Spalte C.

(Anm.: Tabelle ist als PDF dokumentiert.)