Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über die Ausbildung zur Ärztin für Allgemeinmedizin/zum Arzt für Allgemeinmedizin und zur Fachärztin/zum Facharzt (Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2006 – ÄAO 2006)[CELEX-Nr.: 31993L0016, 32005L0036]

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2007-02-01
Status Aufgehoben · 2011-06-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 123
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 9 Abs. 7 und 24 des Ärztegesetzes 1998, BGBl. I Nr. 169, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 122/2006, wird verordnet:

§ 1 Regelungsgegenstand und Umsetzung von Gemeinschaftsrecht

§ 2 Sprachliche Gleichbehandlung

§ 3 Begriffsbestimmungen

§ 4 Verweise

§ 5 Definition des Aufgabengebiets

§ 6 Ziel der Ausbildung

§ 7 Umfang der Ausbildung

§ 8 Ausbildungsfächer und Ausbildungsdauer

§ 9 Sonstige Ausbildungserfordernisse

§ 10 Sonderfächer und Definition der Aufgabengebiete

§ 11 Ziel der Ausbildung

§ 12 Umfang der Ausbildung

§ 13 Ausbildungsfächer und Ausbildungsdauer

§ 14 Sonstige Ausbildungserfordernisse

§ 15 Additivfächer und Definition der Aufgabengebiete

§ 16 Ziel der Ausbildung

§ 17 Umfang der Ausbildung

§ 18 Sonstige Ausbildungserfordernisse

§ 19 Anrechnungen

§ 20 Führung von Zusatzbezeichnungen

§ 21 Rasterzeugnisse als Bestandteile des Erfolgsnachweises

§ 22 Information der Turnusärztin/des Turnusarztes

§ 23 Evaluierungsgespräch

§ 24 Ausstellung und Bestätigung durch den Ausbildungsverantwortlichen

§ 25 Gegenzeichnung und Anmerkungsmöglichkeit

§ 26 Führung fachärztlicher Berufsbezeichnungen

§ 27 Fachärztlicher Berufsberechtigungsumfang

§ 28 Abschluss begonnener Ausbildungen

§ 29 Fachärztlicher Berufsberechtigungsumfang

§ 30 Berufsberechtigung für in dieser Verordnung nicht mehr vorgesehene Sonderfächer

§ 31 Berechtigung zur Führung von Zusatzbezeichnungen für in dieser Verordnung nicht mehr vorgesehene Additivfächer

§ 32 Berechtigung zur Führung von Zusatzbezeichnungen für in dieser Verordnung neu vorgesehene Additivfächer

§ 33 Fachärztliche Berufsberechtigung bei Umwandlung von Additivfächern in Sonderfächer

§ 34 Erworbene Berechtigungen und Verpflichtungen hinsichtlich der Ausübung des ärztlichen Berufes und der Führung von Berufsbezeichnungen

§ 35 Übergangsbestimmungen für Ausbildungsstätten

§ 36 Befristete Einführung des Additivfaches Neuropädiatrie

§ 37 In-Kraft-Treten

Anlage°1 Sonderfach Anästhesiologie und Intensivmedizin
Anlage°2 Sonderfach Anatomie
Anlage°3 Sonderfach Arbeitsmedizin
Anlage°4 Sonderfach Augenheilkunde und Optometrie
Anlage°5 Sonderfach Blutgruppenserologie und Transfusionsmedizin
Anlage°6 Sonderfach Chirurgie und Additivfächer Gefäßchirurgie, Intensivmedizin, Sporttraumatologie, Viszeralchirurgie
Anlage°7 Sonderfach Frauenheilkunde und Geburtshilfe und Additivfach Zytodiagnostik
Anlage°8 Sonderfach Gerichtsmedizin
Anlage°9 Sonderfach Hals, Nasen- und Ohrenkrankheiten und Additivfach Phoniatrie
Anlage 10 Sonderfach Haut- und Geschlechtskrankheiten und Additivfach Angiologie
Anlage 11 Sonderfach Herzchirurgie und Additivfächer Gefäßchirurgie, Intensivmedizin
Anlage 12 Sonderfach Histologie und Embryologie
Anlage 13 Sonderfach Hygiene und Mikrobiologie und Additivfach Infektiologie und Tropenmedizin
Anlage 14 Sonderfach Immunologie
Anlage°15 Sonderfach Innere Medizin und Additivfächer Angiologie, Endokrinologie und Stoffwechselerkrankungen, Gastroenterologie und Hepatologie, Hämatologie und Internistische Onkologie, Infektiologie und Tropenmedizin, Intensivmedizin, Internistische Sportheilkunde, Kardiologie, Klinische Pharmakologie, Nephrologie, Rheumatologie
Anlage°16 Sonderfach Kinder- und Jugendchirurgie und Additivfach Pädiatrische Intensivmedizin
Anlage°17 Sonderfach Kinder- und Jugendheilkunde und Additivfächer Neonatologie und Pädiatrische Intensivmedizin, Neuropädiatrie, Pädiatrische Endokrinologie und Diabetologie, Pädiatrische Hämatologie und Onkologie, Pädiatrische Kardiologie, Pädiatrische Pulmologie
Anlage°18 Sonderfach Kinder- und Jugendpsychiatrie und Additivfach Neuropädiatrie
Anlage°19 Sonderfach Lungenkrankheiten und Additivfächer Intensivmedizin und Zyto-diagnostik
Anlage°20 Sonderfach Medizinische Biophysik
Anlage°21 Sonderfach Medizinische Genetik
Anlage°22 Sonderfach Medizinische und Chemische Labordiagnostik und Additivfach Zytodiagnostik
Anlage°23 Sonderfach Medizinische Leistungsphysiologie
Anlage°24 Sonderfach Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie
Anlage°25 Sonderfach Neurobiologie
Anlage°26 Sonderfach Neurochirurgie und Additivfach Intensivmedizin
Anlage°27 Sonderfach Neurologie und Additivfächer Intensivmedizin, Neuropädiatrie
Anlage°28 Sonderfach Neuropathologie
Anlage°29 Sonderfach Nuklearmedizin
Anlage°30 Sonderfach Orthopädie und Orthopädische Chirurgie und Additivfächer Rheumatologie, Sportorthopädie
Anlage°31 Sonderfach Pathologie und Additivfach Zytodiagnostik
Anlage°32 Sonderfach Pathophysiologie
Anlage°33 Sonderfach Pharmakologie und Toxikologie
Anlage°34 Sonderfach Physikalische Medizin und Allgemeine Rehabilitation und Additivfächer Physikalische Sportheilkunde, Rheumatologie
Anlage°35 Sonderfach Physiologie
Anlage°36 Sonderfach Plastische, Ästhetische und Rekonstruktive Chirurgie und Additivfach Intensivmedizin
Anlage°37 Sonderfach Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin
Anlage°38 Sonderfach Radiologie
Anlage°39 Sonderfach Sozialmedizin
Anlage°40 Sonderfach Spezifische Prophylaxe und Tropenmedizin und Additivfach Infektiologie
Anlage°41 Sonderfach Strahlentherapie-Radioonkologie
Anlage°42 Sonderfach Thoraxchirurgie und Additivfächer Gefäßchirurgie, Intensivmedizin
Anlage°43 Sonderfach Unfallchirurgie und Additivfächer Intensivmedizin, Sporttraumatologie
Anlage°44 Sonderfach Urologie
Anlage°45 Sonderfach Virologie

Zum Bezugszeitraum vgl. § 41 Abs. 2, BGBl. II Nr. 147/2015.

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 9 Abs. 7 und 24 des Ärztegesetzes 1998, BGBl. I Nr. 169, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 122/2006, wird verordnet:

§ 1 Regelungsgegenstand und Umsetzung von Gemeinschaftsrecht

§ 2 Sprachliche Gleichbehandlung

§ 3 Begriffsbestimmungen

§ 4 Verweise

§ 5 Definition des Aufgabengebiets

§ 6 Ziel der Ausbildung

§ 7 Umfang der Ausbildung

§ 8 Ausbildungsfächer und Ausbildungsdauer

§ 9 Sonstige Ausbildungserfordernisse

§ 9a Erfordernisse für die Ausbildung in einem Additivfach (Additivfachausbildung) und Definition des Aufgabengebietes

§ 10 Sonderfächer und Definition der Aufgabengebiete

§ 11 Ziel der Ausbildung

§ 12 Umfang der Ausbildung

§ 13 Ausbildungsfächer und Ausbildungsdauer

§ 14 Sonstige Ausbildungserfordernisse

§ 15 Additivfächer und Definition der Aufgabengebiete

§ 16 Ziel der Ausbildung

§ 17 Umfang der Ausbildung

§ 18 Sonstige Ausbildungserfordernisse

§ 19 Anrechnungen

§ 20 Führung von Zusatzbezeichnungen

§ 21 Rasterzeugnisse als Bestandteile des Erfolgsnachweises

§ 22 Information der Turnusärztin/des Turnusarztes

§ 23 Evaluierungsgespräch

§ 24 Ausstellung und Bestätigung durch den Ausbildungsverantwortlichen

§ 25 Gegenzeichnung und Anmerkungsmöglichkeit

§ 26 Führung ärztlicher Berufsbezeichnungen

§ 27 Fachärztlicher Berufsberechtigungsumfang

§ 28 Abschluss begonnener Ausbildungen

§ 29 Fachärztlicher Berufsberechtigungsumfang

§ 30 Berufsberechtigung für in dieser Verordnung nicht mehr vorgesehene Sonderfächer

§ 31 Berechtigung zur Führung von Zusatzbezeichnungen für in dieser Verordnung nicht mehr vorgesehene Additivfächer

§ 32 Berechtigung zur Führung von Zusatzbezeichnungen für in dieser Verordnung neu vorgesehene Additivfächer

§ 33 Fachärztliche Berufsberechtigung bei Umwandlung von Additivfächern in Sonderfächer

§ 34 Erworbene Berechtigungen und Verpflichtungen hinsichtlich der Ausübung des ärztlichen Berufes und der Führung von Berufsbezeichnungen

§ 35 Übergangsbestimmungen für Ausbildungsstätten

§ 36 Befristete Einführung des Additivfaches Neuropädiatrie

§ 37 In-Kraft-Treten

Anlage°1 Sonderfach Anästhesiologie und Intensivmedizin
Anlage°2 Sonderfach Anatomie
Anlage°3 Sonderfach Arbeitsmedizin
Anlage°4 Sonderfach Augenheilkunde und Optometrie
Anlage°5 Sonderfach Blutgruppenserologie und Transfusionsmedizin
Anlage°6 Sonderfach Chirurgie und Additivfächer Gefäßchirurgie, Intensivmedizin, Sporttraumatologie, Viszeralchirurgie
Anlage°7 Sonderfach Frauenheilkunde und Geburtshilfe und Additivfach Zytodiagnostik
Anlage°8 Sonderfach Gerichtsmedizin
Anlage°9 Sonderfach Hals, Nasen- und Ohrenkrankheiten und Additivfach Phoniatrie
Anlage 10 Sonderfach Haut- und Geschlechtskrankheiten und Additivfach Angiologie
Anlage 11 Sonderfach Herzchirurgie und Additivfächer Gefäßchirurgie, Intensivmedizin
Anlage 12 Sonderfach Histologie und Embryologie
Anlage 13 Sonderfach Hygiene und Mikrobiologie und Additivfach Infektiologie und Tropenmedizin
Anlage 14 Sonderfach Immunologie
Anlage°15 Sonderfach Innere Medizin und Additivfächer Angiologie, Endokrinologie und Stoffwechselerkrankungen, Gastroenterologie und Hepatologie, Geriatrie, Hämatologie und Internistische Onkologie, Infektiologie und Tropenmedizin, Intensivmedizin, Internistische Sportheilkunde, Kardiologie, Klinische Pharmakologie, Nephrologie, Rheumatologie
Anlage°16 Sonderfach Kinder- und Jugendchirurgie und Additivfach Pädiatrische Intensivmedizin
Anlage°17 Sonderfach Kinder- und Jugendheilkunde und Additivfächer Neonatologie und Pädiatrische Intensivmedizin, Neuropädiatrie, Pädiatrische Endokrinologie und Diabetologie, Pädiatrische Hämatologie und Onkologie, Pädiatrische Kardiologie, Pädiatrische Pulmologie
Anlage°18 Sonderfach Kinder- und Jugendpsychiatrie und Additivfach Neuropädiatrie
Anlage°19 Sonderfach Lungenkrankheiten und Additivfächer Intensivmedizin und Zyto-diagnostik
Anlage°20 Sonderfach Medizinische Biophysik
Anlage°21 Sonderfach Medizinische Genetik
Anlage°22 Sonderfach Medizinische und Chemische Labordiagnostik und Additivfach Zytodiagnostik
Anlage°23 Sonderfach Medizinische Leistungsphysiologie
Anlage°24 Sonderfach Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie
Anlage°25 Sonderfach Neurobiologie
Anlage°26 Sonderfach Neurochirurgie und Additivfach Intensivmedizin
Anlage°27 Sonderfach Neurologie und Additivfächer Geriatrie, Intensivmedizin, Neuropädiatrie
Anlage°28 Sonderfach Neuropathologie
Anlage°29 Sonderfach Nuklearmedizin
Anlage°30 Sonderfach Orthopädie und Orthopädische Chirurgie und Additivfächer Rheumatologie, Sportorthopädie
Anlage°31 Sonderfach Pathologie und Additivfach Zytodiagnostik
Anlage°32 Sonderfach Pathophysiologie
Anlage°33 Sonderfach Pharmakologie und Toxikologie
Anlage°34 Sonderfach Physikalische Medizin und Allgemeine Rehabilitation und Additivfächer Geriatrie, Physikalische Sportheilkunde, Rheumatologie
Anlage°35 Sonderfach Physiologie
Anlage°36 Sonderfach Plastische, Ästhetische und Rekonstruktive Chirurgie und Additivfach Intensivmedizin
Anlage°37 Sonderfach Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin und Additivfach Geriatrie
Anlage°38 Sonderfach Radiologie
Anlage°39 Sonderfach Sozialmedizin
Anlage°40 Sonderfach Spezifische Prophylaxe und Tropenmedizin und Additivfach Infektiologie
Anlage°41 Sonderfach Strahlentherapie-Radioonkologie
Anlage°42 Sonderfach Thoraxchirurgie und Additivfächer Gefäßchirurgie, Intensivmedizin
Anlage°43 Sonderfach Unfallchirurgie und Additivfächer Intensivmedizin, Sporttraumatologie
Anlage°44 Sonderfach Urologie
Anlage°45 Sonderfach Virologie
Anlage 46 Allgemeinmedizin Additivfach Geriatrie

Zum Bezugszeitraum vgl. § 41 Abs. 2, BGBl. II Nr. 147/2015.

1.

Abschnitt

Regelungsgegenstand und Begriffsbestimmungen

Regelungsgegenstand und Umsetzung von Gemeinschaftsrecht

§ 1. (1) Diese Verordnung regelt

1.

die für die Ausbildung zur Ärztin für Allgemeinmedizin/zum Arzt für Allgemeinmedizin und die Ausbildung zur Fachärztin/zum Facharzt vorzusehenden Ausbildungserfordernisse einschließlich Definition des Aufgabengebiets sowie Ziel und Umfang der Ausbildung, mit Ausnahme der Arztprüfung (Prüfung zur Ärztin für Allgemeinmedizin/zum Arzt für Allgemeinmedizin und Facharztprüfung),

2.

die für die Additivfachausbildung vorzusehenden Ausbildungserfordernisse einschließlich Definition des Aufgabengebiets sowie Ziel und Umfang der Ausbildung,

3.

den Erfolgsnachweis für die praktische allgemeinärztliche und fachärztliche Ausbildung sowie für die Additivfachausbildung, mit Ausnahme der Ausgestaltung und Form der Rasterzeugnisse und Prüfungszertifikate,

4.

die Festlegung jener Ausbildungsabschnitte in der allgemeinärztlichen Ausbildung, die als Vollzeitausbildung zu absolvieren sind, sowie

5.

die Übergangsbestimmungen im Zusammenhang mit Berufsberechtigungen und Berufsbezeichnungen sowie mit der Anerkennung von Ausbildungsstätten.

1.

die Richtlinie 93/16/EWG zur Erleichterung der Freizügigkeit für Ärzte und zur gegenseitigen Anerkennung ihrer Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise, ABl. Nr. L 165 vom 7.07.1993 S. 1, zuletzt geändert durch die Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge, ABl. Nr. L 236 vom 23.09.2003 S. 33, BGBl. III Nr. 20/2004, sowie

2.

die Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22,

Zum Bezugszeitraum vgl. § 41 Abs. 2, BGBl. II Nr. 147/2015.

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 2. Personenbezogene Bezeichnungen werden in dieser Verordnung in weiblicher und männlicher oder in geschlechtsneutraler Form verwendet. Sofern personenbezogene Bezeichnungen in Ausnahmefällen zum Zwecke der Erhaltung der gebotenen Lesbarkeit in geschlechtsspezifischer Form verwendet werden, beziehen sich diese auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der personenbezogenen Bezeichnung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Begriffsbestimmungen

§ 3. Im Geltungsbereich dieser Verordnung sind folgende Begriffsbestimmungen maßgebend:

1.

„Ausbildung in einem Additivfach“ („spezielle Ausbildung im Rahmen eines Sonderfaches“) bezeichnet die ergänzende spezielle Ausbildung auf dem Teilgebiet eines Sonderfaches in der Dauer von zumindest drei Jahren im Sinne einer Schwerpunktausbildung zum Erwerb umfassend vertiefter Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten für eine besonders vertiefte fachärztliche Berufsausübung auf dem Teilgebiet eines Sonderfaches. Die Absolvierung der Additivfachausbildung führt zu keiner Erweiterung der fachärztlichen Berufsausübung auf andere Sonderfächer.

2.

„Ausbildungsfächer“ sind in der allgemeinärztlichen und fachärztlichen Ausbildung sowie in der Additivfachausbildung jene Fächer, in denen die Ausbildung zu absolvieren ist.

3.

„Erfahrungen“ bezeichnen jene empirischen Wahrnehmungen ärztlicher Tätigkeiten in aktiver oder passiver Rolle im Zuge der Betreuung von Patientinnen/Patienten, die in der Folge im Rahmen der eigenen ärztlichen Tätigkeit verwertet werden sollen.

4.

„Fertigkeiten“ bezeichnen jene ärztlichen Tätigkeiten, die die Ärztin/der Arzt unmittelbar am oder mittelbar für Menschen ausführt, insbesondere die praktische Anwendung bestimmter Untersuchungs- und Behandlungsmethoden sowie sonstige manuelle technische Handlungen.

5.

„Hauptfach“ ist in der fachärztlichen Ausbildung jenes Sonderfach, in dem die fachärztliche Berufsberechtigung erworben wird.

6.

„Kenntnisse“ bezeichnen das theoretische Wissen als Grundlage für die praktische Ausführung ärztlicher Tätigkeiten einschließlich des Wissens über

a)

Untersuchungs- und Behandlungsmethoden anderer ärztlicher oder sonstiger gesundheitsberuflicher Tätigkeitsbereiche sowie

b)

die Interpretation von Befunden und Berichten von Ärztinnen/Ärzten anderer medizinischer Fachrichtungen sowie von Angehörigen sonstiger Gesundheitsberufe im Hinblick auf die eigene ärztliche Tätigkeit.

7.

„Pflichtnebenfächer“ (Gegenfächer) sind in der fachärztlichen Ausbildung jene Sonderfächer oder bestimmte Teile derselben, die neben dem Hauptfach verpflichtend zu absolvieren sind.

8.

„Turnusärzte“ sind jene Ärzte, die in der Ausbildung zur Ärztin für Allgemeinmedizin/zum Arzt für Allgemeinmedizin, zur Fachärztin/zum Facharzt oder in einer Additivfachausbildung stehen.

9.

„Wahlnebenfächer“ sind in der fachärztlichen Ausbildung jene Sonderfächer oder bestimmte Teile derselben, die neben dem Hauptfach und den Pflichtnebenfächern wahlweise zu absolvieren sind:

a)

Gebundene Wahlnebenfächer sind jene Wahlnebenfächer, die aus einem Katalog bestimmter Sonderfächer zu wählen sind.

b)

Freie Wahlnebenfächer sind jene Wahlnebenfächer, die aus dem Katalog sämtlicher Sonderfächer zu wählen sind. Wahlnebenfächer können daher auch das Hauptfach oder Pflichtnebenfächer sein.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 41 Abs. 2, BGBl. II Nr. 147/2015.

Begriffsbestimmungen

§ 3. Im Geltungsbereich dieser Verordnung sind folgende Begriffsbestimmungen maßgebend:

1.

„Ausbildung in einem Additivfach“ bezeichnet die ergänzende spezielle Ausbildung auf dem Teilgebiet der Allgemeinmedizin oder dem Teilgebiet eines Sonderfaches in der Dauer von zumindest drei Jahren im Sinne einer Schwerpunktausbildung zum Erwerb umfassend vertiefter Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten für eine besonders vertiefte allgemeinmedizinische oder fachärztliche Berufsausübung. Die Absolvierung der Additivfachausbildung führt zu keiner Erweiterung der fachärztlichen Berufsausübung auf andere Sonderfächer.

2.

„Ausbildungsfächer“ sind in der allgemeinärztlichen und fachärztlichen Ausbildung sowie in der Additivfachausbildung jene Fächer, in denen die Ausbildung zu absolvieren ist.

3.

„Erfahrungen“ bezeichnen jene empirischen Wahrnehmungen ärztlicher Tätigkeiten in aktiver oder passiver Rolle im Zuge der Betreuung von Patientinnen/Patienten, die in der Folge im Rahmen der eigenen ärztlichen Tätigkeit verwertet werden sollen.

4.

„Fertigkeiten“ bezeichnen jene ärztlichen Tätigkeiten, die die Ärztin/der Arzt unmittelbar am oder mittelbar für Menschen ausführt, insbesondere die praktische Anwendung bestimmter Untersuchungs- und Behandlungsmethoden sowie sonstige manuelle technische Handlungen.

5.

„Hauptfach“ ist in der fachärztlichen Ausbildung jenes Sonderfach, in dem die fachärztliche Berufsberechtigung erworben wird.

6.

„Kenntnisse“ bezeichnen das theoretische Wissen als Grundlage für die praktische Ausführung ärztlicher Tätigkeiten einschließlich des Wissens über

a)

Untersuchungs- und Behandlungsmethoden anderer ärztlicher oder sonstiger gesundheitsberuflicher Tätigkeitsbereiche sowie

b)

die Interpretation von Befunden und Berichten von Ärztinnen/Ärzten anderer medizinischer Fachrichtungen sowie von Angehörigen sonstiger Gesundheitsberufe im Hinblick auf die eigene ärztliche Tätigkeit.

7.

„Pflichtnebenfächer“ (Gegenfächer) sind in der fachärztlichen Ausbildung jene Sonderfächer oder bestimmte Teile derselben, die neben dem Hauptfach verpflichtend zu absolvieren sind.

8.

„Turnusärzte“ sind jene Ärzte, die in der Ausbildung zur Ärztin für Allgemeinmedizin/zum Arzt für Allgemeinmedizin, zur Fachärztin/zum Facharzt oder in einer Additivfachausbildung stehen.

9.

„Wahlnebenfächer“ sind in der fachärztlichen Ausbildung jene Sonderfächer oder bestimmte Teile derselben, die neben dem Hauptfach und den Pflichtnebenfächern wahlweise zu absolvieren sind:

a)

Gebundene Wahlnebenfächer sind jene Wahlnebenfächer, die aus einem Katalog bestimmter Sonderfächer zu wählen sind.

b)

Freie Wahlnebenfächer sind jene Wahlnebenfächer, die aus dem Katalog sämtlicher Sonderfächer zu wählen sind. Wahlnebenfächer können daher auch das Hauptfach oder Pflichtnebenfächer sein.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 41 Abs. 2, BGBl. II Nr. 147/2015.

Verweise

§ 4. Soweit in den §§ 28 bis 31, 34 und 35 auf die Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz über die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin und zum Facharzt (Ärzte-Ausbildungsordnung), BGBl. Nr. 152/1994, verwiesen wird, beziehen sich diese Verweise sowohl auf die Ärzte-Ausbildungsordnung in der Stammfassung des BGBl. Nr. 152/1994, als auch in der Fassung des BGBl. II Nr. 228/1998.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 41 Abs. 2, BGBl. II Nr. 147/2015.

2.

Abschnitt

Erfordernisse für die Ausbildung zur Ärztin für Allgemeinmedizin/zum Arzt für Allgemeinmedizin (allgemeinärztliche Ausbildung)

Definition des Aufgabengebiets

§ 5. (1) Das Aufgabengebiet der Ärztin für Allgemeinmedizin/des Arztes für Allgemeinmedizin umfasst die medizinische Betreuung des gesamten menschlichen Lebensbereiches, insbesondere die diesbezügliche Gesundheitsförderung, Krankheitserkennung und Krankenbehandlung aller Personen, unabhängig von Alter, Geschlecht und Art der Gesundheitsstörung.

(2) Die wesentlichen Aufgaben der Ärztin für Allgemeinmedizin/des Arztes für Allgemeinmedizin liegen in der

1.

Gesundheitsförderung, -vorsorge und -nachsorge,

2.

patientinnen- und patientenorientierten Früherkennung von Krankheiten,

3.

Diagnostik und Behandlung jeder Art von Erkrankungen,

4.

Behandlung lebensbedrohlicher Zustände,

5.

allgemeinmedizinischen Betreuung behinderter, chronisch kranker und alter Menschen,

6.

Diagnostik und Behandlung von milieubedingten Schäden,

7.

Einleitung von Rehabilitationsmaßnahmen,

8.

Integration der medizinischen, sozialen und psychischen Hilfen für die Patientinnen/Patienten sowie

9.

Zusammenarbeit mit Fachärztinnen/Fachärzten, Angehörigen anderer Gesundheitsberufe und mit Einrichtungen des Gesundheitswesens, insbesondere Krankenanstalten.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 41 Abs. 2, BGBl. II Nr. 147/2015.

Ziel der Ausbildung

§ 6. Ziel der allgemeinärztlichen Ausbildung ist die Befähigung zur selbständigen Ausübung der Allgemeinmedizin gemäß § 5 durch den geregelten Erwerb und Nachweis von für die gewissenhafte Betreuung von Patientinnen/Patienten notwendigen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten, insbesondere in

1.

Diagnostik und Krankenbehandlung unter Berücksichtigung von geschlechtsspezifischen Besonderheiten,

2.

medizinischer Basisversorgung,

3.

Gesundheitsförderung,

4.

Vorsorge- und Nachsorgemedizin,

5.

Information und Kommunikation mit Patientinnen/Patienten über Vorbereitung, Indikation, Durchführung und Risken von Untersuchungen und Behandlungen,

6.

Koordination medizinischer Maßnahmen,

7.

Sozialmedizin,

8.

Geriatrie,

9.

Schmerztherapie,

10.

allgemeinmedizinischer Betreuung behinderter Menschen sowie

11.

palliativmedizinischer Versorgung.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 41 Abs. 2, BGBl. II Nr. 147/2015.

Umfang der Ausbildung

§ 7. (1) Wer die im Ärztegesetz 1998 angeführten Erfordernisse für eine unselbständige Ausübung des ärztlichen Berufes als Turnusärztin/Turnusarzt erfüllt und die selbständige Ausübung des ärztlichen Berufes als Ärztin für Allgemeinmedizin/Arzt für Allgemeinmedizin beabsichtigt, hat

1.

eine Ausbildung in der Gesamtdauer von zumindest drei Jahren in den Ausbildungsfächern gemäß § 8 im Rahmen von sich auf den allgemeinärztlichen Turnus beziehenden Arbeitsverhältnissen sowie

2.

eine Prüfung zur Ärztin für Allgemeinmedizin/zum Arzt für Allgemeinmedizin

(2) Die in den Ausbildungsfächern zu erwerbenden Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten ergeben sich aus der gemäß § 24 Abs. 2 des Ärztegesetzes 1998 von der Österreichischen Ärztekammer zu erlassenden Verordnung.

(3) In der Ausbildung ist der Erwerb psychosomatisch-psychosozialer Kompetenz vorzusehen, der auch Supervision mit der Möglichkeit zur Selbstreflexion mit einzuschließen hat.

(4) Die Ausbildung hat begleitende theoretische Unterweisungen zu enthalten und Kenntnisse in den für die Ausübung des ärztlichen Berufes einschlägigen Rechtsvorschriften, in der Dokumentation und in der Qualitätssicherung zu vermitteln.

(5) Die Turnusärztinnen/Turnusärzte sind zur persönlichen Mitarbeit heranzuziehen und haben entsprechend ihrem Ausbildungsstand Mitverantwortung zu übernehmen.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 41 Abs. 2, BGBl. II Nr. 147/2015.

Ausbildungsfächer und Ausbildungsdauer

§ 8. (1) Die Ausbildung hat jedenfalls folgende Ausbildungsfächer zu beinhalten:

1.

Allgemeinmedizin in der Dauer von zumindest sechs Monaten;

2.

Chirurgie in der Dauer von zumindest vier Monaten oder Chirurgie und Unfallchirurgie in der Dauer von jeweils zumindest zwei Monaten;

3.

Frauenheilkunde und Geburtshilfe in der Dauer von zumindest vier Monaten, wobei davon zumindest zwei Monate in einer Organisationseinheit für Geburtshilfe zu absolvieren sind;

4.

Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten in der Dauer von zumindest zwei Monaten;

5.

Haut- und Geschlechtskrankheiten in der Dauer von zumindest zwei Monaten;

6.

Innere Medizin in der Dauer von zumindest einem Jahr, wobei hierauf eine absolvierte Ausbildung in einem der folgenden Ausbildungsfächer in der Dauer von höchstens drei Monaten anzurechnen ist: Anästhesiologie und Intensivmedizin, Arbeitsmedizin, Augenheilkunde und Optometrie, Lungenkrankheiten, Nuklearmedizin, Radiologie, Orthopädie und Orthopädische Chirurgie, Physikalische Medizin und Allgemeine Rehabilitation, Strahlentherapie-Radioonkologie oder Urologie;

7.

Kinder- und Jugendheilkunde in der Dauer von zumindest vier Monaten;

8.

Neurologie in der Dauer von zumindest zwei Monaten oder Psychiatrie in der Dauer von zumindest zwei Monaten.

(2) Ausbildungsabschnitte, die gemäß den Abs. 3 bis 6 in einzelnen Ausbildungsfächern

1.

im Rahmen von Einrichtungen, die der medizinischen Erstversorgung dienen,

2.

in Lehrpraxen oder Lehrgruppenpraxen oder

3.

in für die fachärztliche Ausbildung anerkannten Lehrambulatorien, die nicht der medizinischen Erstversorgung dienen,

(3) Die Ausbildung im Ausbildungsfach Allgemeinmedizin in der Dauer von sechs Monaten ist in Einrichtungen, die der medizinischen Erstversorgung dienen, insbesondere in anerkannten Lehrpraxen freiberuflich tätiger Ärzte für Allgemeinmedizin, in für die allgemeinärztliche Ausbildung anerkannten Lehrgruppenpraxen oder Lehrambulatorien, in geeigneten Ambulanzen von als Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin anerkannten Krankenanstalten oder in vergleichbaren Einrichtungen zu absolvieren.

(4) Die Ausbildung in den Ausbildungsfächern

1.

Chirurgie,

2.

Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten,

3.

Haut- und Geschlechtskrankheiten,

4.

Innere Medizin einschließlich der anrechenbaren Ausbildungsfächer gemäß § 6 Abs. 1 Z 6 mit Ausnahme des Ausbildungsfaches Arbeitsmedizin,

5.

Kinder- und Jugendheilkunde sowie

6.

Neurologie oder Psychiatrie

(5) Die Ausbildung im Ausbildungsfach Frauenheilkunde und Geburtshilfe kann auch

1.

in der Dauer von zumindest zwei Monaten in einer Organisationseinheit für Geburtshilfe in einer als Ausbildungsstätte anerkannten Krankenanstalt und

2.

zusätzlich in der Dauer von zumindest drei Monaten in einer fachärztlichen Lehrpraxis, in einer Lehrgruppenpraxis oder in einem Lehrambulatorium

(6) Die Ausbildung in den Ausbildungsfächern

1.

Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten,

2.

Haut- und Geschlechtskrankheiten,

3.

Kinder- und Jugendheilkunde sowie

4.

Neurologie oder Psychiatrie,

Sonstige Ausbildungserfordernisse

§ 9. (1) Die Ausbildung hat jeweils als Vollzeitausbildung in den Ausbildungsfächern

1.

Allgemeinmedizin,

2.

Innere Medizin,

3.

Chirurgie oder Chirurgie und Unfallchirurgie in der Dauer von zumindest drei Monaten sowie

4.

in Frauenheilkunde und Geburtshilfe in einer Organisationseinheit für Geburtshilfe in der Dauer von zumindest zwei Monaten

(2) Zeiten

1.

eines Urlaubs,

2.

einer Erkrankung und

3.

eines mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbotes während der Ausbildung sind auf die allgemeinärztliche Ausbildung nur soweit anzurechnen, als sie insgesamt nicht mehr als höchstens den sechsten Teil der Ausbildungszeiten in den Ausbildungsfächern betragen.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 41 Abs. 2, BGBl. II Nr. 147/2015.

Sonstige Ausbildungserfordernisse

§ 9. Zeiten

1.

eines Urlaubs,

2.

einer Erkrankung und

3.

eines mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbotes während der Ausbildung sind auf die allgemeinärztliche Ausbildung nur soweit anzurechnen, als sie insgesamt nicht mehr als höchstens den sechsten Teil der Ausbildungszeiten in den Ausbildungsfächern betragen.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 41 Abs. 2, BGBl. II Nr. 147/2015.

Erfordernisse für die Ausbildung in einem Additivfach (Additivfachausbildung) und Definition des Aufgabengebietes

§ 9a. (1) Eine Additivfachausbildung ist für Ärztinnen/Ärzte für Allgemeinmedizin auf dem Teilgebiet Geriatrie möglich. Die für Fachärztinnen/Fachärzte geltenden Bestimmungen der §§ 16 bis 20 Abs. 1 sind für Ärztinnen/Ärzte für Allgemeinmedizin gleichermaßen anzuwenden.

(2) Die Definition des Aufgabengebietes ergibt sich aus Anlage 46.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 41 Abs. 2, BGBl. II Nr. 147/2015.

3.

Abschnitt

Erfordernisse für die Ausbildung zur Fachärztin/zum Facharzt (fachärztliche Ausbildung)

Sonderfächer und Definition der Aufgabengebiete

§ 10. (1) Die Ausbildung zur Fachärztin/zum Facharzt eines Sonderfaches ist auf folgenden Gebieten der Medizin möglich:

1.

Anästhesiologie und Intensivmedizin,

2.

Anatomie,

3.

Arbeitsmedizin,

4.

Augenheilkunde und Optometrie,

5.

Blutgruppenserologie und Transfusionsmedizin,

6.

Chirurgie,

7.

Frauenheilkunde und Geburtshilfe,

8.

Gerichtsmedizin,

9.

Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten,

10.

Haut- und Geschlechtskrankheiten,

11.

Herzchirurgie,

12.

Histologie und Embryologie,

13.

Hygiene und Mikrobiologie,

14.

Immunologie,

15.

Innere Medizin,

16.

Kinder- und Jugendchirurgie,

17.

Kinder- und Jugendheilkunde,

18.

Kinder- und Jugendpsychiatrie,

19.

Lungenkrankheiten,

20.

Medizinische Biophysik,

21.

Medizinische Genetik,

22.

Medizinische und Chemische Labordiagnostik,

23.

Medizinische Leistungsphysiologie,

24.

Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie,

25.

Neurobiologie,

26.

Neurochirurgie,

27.

Neurologie,

28.

Neuropathologie,

29.

Nuklearmedizin,

30.

Orthopädie und Orthopädische Chirurgie,

31.

Pathologie,

32.

Pathophysiologie,

33.

Pharmakologie und Toxikologie,

34.

Physikalische Medizin und Allgemeine Rehabilitation,

35.

Physiologie,

36.

Plastische, Ästhetische und Rekonstruktive Chirurgie,

37.

Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin,

38.

Radiologie,

39.

Sozialmedizin,

40.

Spezifische Prophylaxe und Tropenmedizin,

41.

Strahlentherapie-Radioonkologie,

42.

Thoraxchirurgie,

43.

Unfallchirurgie,

44.

Urologie,

45.

Virologie.

(2) Die Definitionen des Aufgabengebiets der einzelnen Sonderfächer ergeben sich aus den Anlagen 1 bis 45.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 41 Abs. 2, BGBl. II Nr. 147/2015.

Ziel der Ausbildung

§ 11. Ziel der fachärztlichen Ausbildung ist, soweit dies für das jeweilige Sonderfach in Betracht kommt, die Befähigung zur selbständigen Ausübung der Medizin im Bereich eines Sonderfaches gemäß § 10 durch den geregelten Erwerb und Nachweis von für die gewissenhafte fachärztliche Betreuung von Patientinnen/Patienten notwendigen fachspezifischen Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten, insbesondere auf dem Gebiet der

1.

fachspezifischen Diagnostik und Krankenbehandlung unter Berücksichtigung von geschlechtsspezifischen Besonderheiten,

2.

Vorsorge- und Nachsorgemedizin,

3.

Psychosomatik,

4.

umwelt- und arbeitsbedingten Erkrankungen,

5.

Information und Kommunikation mit Patientinnen/Patienten über Vorbereitung, Indikation, Durchführung und Risken von Untersuchungen und Behandlungen,

6.

fachspezifischen Geriatrie,

7.

fachspezifischen Schmerztherapie,

8.

fachspezifischen medizinischen Betreuung behinderter Menschen sowie

9.

Palliativmedizin.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 41 Abs. 2, BGBl. II Nr. 147/2015.

Umfang der Ausbildung

§ 12. (1) Wer die im Ärztegesetz 1998 angeführten Erfordernisse für eine unselbständige Ausübung des ärztlichen Berufes als Turnusärztin/Turnusarzt erfüllt und die selbständige Ausübung des ärztlichen Berufes auf einem Gebiet der Medizin als Fachärztin/Facharzt eines Sonderfaches beabsichtigt, hat

1.

eine Ausbildung in den in den Anlagen 1 bis 45 entsprechend festgelegten Ausbildungsfächern in der Gesamtdauer von zumindest sechs Jahren – im Sonderfach Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie allerdings in der Gesamtdauer von zumindest vier Jahren – im Rahmen von sich auf den fachärztlichen Turnus beziehenden Arbeitsverhältnissen sowie

2.

eine Facharztprüfung

(2) Die in den Ausbildungsfächern zu erwerbenden Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten ergeben sich aus der gemäß § 24 Abs. 2 des Ärztegesetzes 1998 von der Österreichischen Ärztekammer zu erlassenden Verordnung.

(3) In der Ausbildung ist der Erwerb psychosomatisch-psychosozialer Kompetenz vorzusehen, der auch Supervision mit der Möglichkeit zur Selbstreflexion mit einzuschließen hat.

(4) Die Ausbildung hat begleitende theoretische Unterweisungen zu enthalten und Kenntnisse in den für die Ausübung des ärztlichen Berufes einschlägigen Rechtsvorschriften, in der Dokumentation und in der Qualitätssicherung zu vermitteln.

(5) Die Turnusärztinnen/Turnusärzte sind zur persönlichen Mitarbeit heranzuziehen und haben entsprechend ihrem Ausbildungsstand Mitverantwortung zu übernehmen.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 41 Abs. 2, BGBl. II Nr. 147/2015.

Ausbildungsfächer und Ausbildungsdauer

§ 13. Die fachärztliche Ausbildung für jedes Sonderfach erfolgt in den in der betreffenden Anlage festgelegten Ausbildungsfächern in der dort festgelegten Ausbildungsdauer und beinhaltet

1.

das gewählte Sonderfach als Hauptfach sowie

2.

weitere Sonderfächer als Nebenfächer (Pflichtnebenfächer und allfällige Wahlnebenfächer), wobei auch ein bestimmtes Teilgebiet eines Sonderfaches Ausbildungsfach sein kann.

Sonstige Ausbildungserfordernisse

§ 14. (1) Ausbildungsabschnitte, die in für die fachärztliche Ausbildung entsprechend anerkannten

1.

Lehrpraxen,

2.

Lehrgruppenpraxen oder

3.

Lehrambulatorien

(2) Ausbildungsabschnitte, die gemäß Abs. 1 in Lehrpraxen, Lehrgruppenpraxen oder Lehrambulatorien absolviert werden, haben die Ausbildung in Krankenanstalten durch das Kennenlernen vor allem von außerklinischen, unselektierten Krankheitsfällen im Rahmen der ärztlichen Primärversorgung praxis- und patientenorientiert zu ergänzen.

(3) Zeiten

1.

eines Urlaubs,

2.

einer Erkrankung und

3.

eines mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbotes während der Ausbildung sind auf die fachärztliche Ausbildung nur soweit anzurechnen, als sie insgesamt nicht mehr als höchstens den sechsten Teil der in den Anlagen bestimmten jeweiligen Ausbildungszeiten in den Ausbildungsfächern betragen.

(4) Den im Sonderfach Anästhesiologie und Intensivmedizin in Ausbildung stehenden Turnusärztinnen/Turnusärzten ist unter Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses zur Krankenanstalt Gelegenheit zum Besuch eines theoretischen Kurses in Form einer universitären Lehrveranstaltung, die auch geblockt veranstaltet werden kann, an einer Ausbildungsstätte für Anästhesiologie und Intensivmedizin zu geben.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 41 Abs. 2, BGBl. II Nr. 147/2015.

Sonstige Ausbildungserfordernisse

§ 14. (1) Ausbildungsabschnitte, die in für die fachärztliche Ausbildung entsprechend anerkannten

1.

Lehrpraxen,

2.

Lehrgruppenpraxen oder

3.

Lehrambulatorien

(2) Ausbildungsabschnitte, die gemäß Abs. 1 in Lehrpraxen, Lehrgruppenpraxen oder Lehrambulatorien absolviert werden, haben die Ausbildung in Krankenanstalten durch das Kennenlernen vor allem von außerklinischen, unselektierten Krankheitsfällen im Rahmen der ärztlichen Primärversorgung praxis- und patientenorientiert zu ergänzen.

(3) Zeiten

1.

eines Urlaubs,

2.

einer Erkrankung und

3.

eines mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbotes während der Ausbildung sind auf die fachärztliche Ausbildung nur soweit anzurechnen, als sie insgesamt nicht mehr als höchstens den sechsten Teil der in den Anlagen bestimmten jeweiligen Ausbildungszeiten in den Ausbildungsfächern betragen.

(4) Den im Sonderfach Anästhesiologie und Intensivmedizin in Ausbildung stehenden Turnusärztinnen/Turnusärzten ist unter Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses zur Krankenanstalt Gelegenheit zum Besuch eines theoretischen Kurses in Form einer universitären Lehrveranstaltung, die auch geblockt veranstaltet werden kann, an einer Ausbildungsstätte für Anästhesiologie und Intensivmedizin zu geben.

(5) Bis zum 30. Juni 2016 ist für die Ausbildung im Sonderfach Kinder- und Jugendpsychiatrie im Rahmen der Anerkennung einer Ausbildungsstätte bei der Festsetzung von mehr als einer Ausbildungsstelle der Ausbildungsverantwortliche auf die Zahl der zu beschäftigenden weiteren Fachärzte für Kinder- und Jugendpsychiatrie anzurechnen.

(6) Eine Ausbildung im Sonderfach Kinder- und Jugendpsychiatrie, die bis 30. Juni 2016 begonnen worden ist, darf unter Anwendung von Abs. 5 auch über diesen Zeitpunkt hinaus fortgesetzt und abgeschlossen werden.

4.

Abschnitt

Erfordernisse für die Ausbildung in einem Additivfach

(Additivfachausbildung)

Additivfächer und Definition der Aufgabengebiete

§ 15. (1) Eine Additivfachausbildung ist auf folgenden Teilgebieten der nachstehenden Sonderfächer möglich:

1.

Angiologie im Rahmen der Sonderfächer Haut- und Geschlechtskrankheiten sowie Innere Medizin,

2.

Endokrinologie und Stoffwechselerkrankungen im Rahmen des Sonderfaches Innere Medizin,

3.

Gastroenterologie und Hepatologie im Rahmen des Sonderfaches Innere Medizin,

4.

Gefäßchirurgie im Rahmen der Sonderfächer Chirurgie, Herzchirurgie sowie Thoraxchirurgie,

5.

Hämatologie und Internistische Onkologie im Rahmen des Sonderfaches Innere Medizin,

6.

Infektiologie im Rahmen des Sonderfaches Spezifische Prophylaxe und Tropenmedizin,

7.

Infektiologie und Tropenmedizin im Rahmen der Sonderfächer Hygiene und Mikrobiologie sowie Innere Medizin,

8.

Intensivmedizin im Rahmen der Sonderfächer Chirurgie, Herzchirurgie, Innere Medizin, Lungenkrankheiten, Neurochirurgie, Neurologie, Plastische, Ästhetische und Rekonstruktive Chirurgie, Thoraxchirurgie sowie Unfallchirurgie,

9.

Internistische Sportheilkunde im Rahmen des Sonderfaches Innere Medizin,

10.

Kardiologie im Rahmen des Sonderfaches Innere Medizin,

11.

Klinische Pharmakologie im Rahmen des Sonderfaches Innere Medizin,

12.

Neonatologie und Pädiatrische Intensivmedizin im Rahmen des Sonderfaches Kinder- und Jugendheilkunde,

13.

Nephrologie im Rahmen des Sonderfaches Innere Medizin,

14.

Neuropädiatrie im Rahmen der Sonderfächer Kinder- und Jugendheilkunde, Kinder- und Jugendpsychiatrie sowie Neurologie,

15.

Pädiatrische Endokrinologie und Diabetologie im Rahmen des Sonderfaches Kinder- und Jugendheilkunde,

16.

Pädiatrische Hämatologie und Onkologie im Rahmen des Sonderfaches Kinder- und Jugendheilkunde,

17.

Pädiatrische Intensivmedizin im Rahmen des Sonderfaches Kinder- und Jugendchirurgie,

18.

Pädiatrische Kardiologie im Rahmen des Sonderfaches Kinder- und Jugendheilkunde,

19.

Pädiatrische Pulmonologie im Rahmen des Sonderfaches Kinder- und Jugendheilkunde,

20.

Phoniatrie im Rahmen des Sonderfaches Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten,

21.

Physikalische Sportheilkunde im Rahmen des Sonderfaches Physikalische Medizin und Allgemeine Rehabilitation,

22.

Rheumatologie im Rahmen der Sonderfächer Innere Medizin, Orthopädie und Orthopädische Chirurgie sowie Physikalische Medizin und Allgemeine Rehabilitation,

23.

Sportorthopädie im Rahmen des Sonderfaches Orthopädie und Orthopädische Chirurgie,

24.

Sporttraumatologie im Rahmen der Sonderfächer Chirurgie sowie Unfallchirurgie,

25.

Viszeralchirurgie im Rahmen des Sonderfaches Chirurgie,

26.

Zytodiagnostik im Rahmen der Sonderfächer Frauenheilkunde und Geburtshilfe, Lungenkrankheiten, Medizinische und Chemische Labordiagnostik sowie Pathologie.

(2) Die Definitionen des Aufgabengebiets der einzelnen Additivfächer ergeben sich aus den Anlagen 1 bis 45.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 41 Abs. 2, BGBl. II Nr. 147/2015.

4.

Abschnitt

Erfordernisse für die Ausbildung in einem Additivfach

(Additivfachausbildung)

Additivfächer und Definition der Aufgabengebiete

§ 15. (1) Eine Additivfachausbildung ist auf folgenden Teilgebieten der nachstehenden Sonderfächer möglich:

1.

Angiologie im Rahmen der Sonderfächer Haut- und Geschlechtskrankheiten sowie Innere Medizin,

2.

Endokrinologie und Stoffwechselerkrankungen im Rahmen des Sonderfaches Innere Medizin,

3.

Gastroenterologie und Hepatologie im Rahmen des Sonderfaches Innere Medizin,

4.

Gefäßchirurgie im Rahmen der Sonderfächer Chirurgie, Herzchirurgie sowie Thoraxchirurgie,

4a. Geriatrie im Rahmen der Sonderfächer Innere Medizin, Neurologie, Physikalische Medizin und Allgemeine Rehabilitation sowie Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin,

5.

Hämatologie und Internistische Onkologie im Rahmen des Sonderfaches Innere Medizin,

6.

Infektiologie im Rahmen des Sonderfaches Spezifische Prophylaxe und Tropenmedizin,

7.

Infektiologie und Tropenmedizin im Rahmen der Sonderfächer Hygiene und Mikrobiologie sowie Innere Medizin,

8.

Intensivmedizin im Rahmen der Sonderfächer Chirurgie, Herzchirurgie, Innere Medizin, Lungenkrankheiten, Neurochirurgie, Neurologie, Plastische, Ästhetische und Rekonstruktive Chirurgie, Thoraxchirurgie sowie Unfallchirurgie,

9.

Internistische Sportheilkunde im Rahmen des Sonderfaches Innere Medizin,

10.

Kardiologie im Rahmen des Sonderfaches Innere Medizin,

11.

Klinische Pharmakologie im Rahmen des Sonderfaches Innere Medizin,

12.

Neonatologie und Pädiatrische Intensivmedizin im Rahmen des Sonderfaches Kinder- und Jugendheilkunde,

13.

Nephrologie im Rahmen des Sonderfaches Innere Medizin,

14.

Neuropädiatrie im Rahmen der Sonderfächer Kinder- und Jugendheilkunde, Kinder- und Jugendpsychiatrie sowie Neurologie,

15.

Pädiatrische Endokrinologie und Diabetologie im Rahmen des Sonderfaches Kinder- und Jugendheilkunde,

16.

Pädiatrische Hämatologie und Onkologie im Rahmen des Sonderfaches Kinder- und Jugendheilkunde,

17.

Pädiatrische Intensivmedizin im Rahmen des Sonderfaches Kinder- und Jugendchirurgie,

18.

Pädiatrische Kardiologie im Rahmen des Sonderfaches Kinder- und Jugendheilkunde,

19.

Pädiatrische Pulmonologie im Rahmen des Sonderfaches Kinder- und Jugendheilkunde,

20.

Phoniatrie im Rahmen des Sonderfaches Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten,

21.

Physikalische Sportheilkunde im Rahmen des Sonderfaches Physikalische Medizin und Allgemeine Rehabilitation,

22.

Rheumatologie im Rahmen der Sonderfächer Innere Medizin, Orthopädie und Orthopädische Chirurgie sowie Physikalische Medizin und Allgemeine Rehabilitation,

23.

Sportorthopädie im Rahmen des Sonderfaches Orthopädie und Orthopädische Chirurgie,

24.

Sporttraumatologie im Rahmen der Sonderfächer Chirurgie sowie Unfallchirurgie,

25.

Viszeralchirurgie im Rahmen des Sonderfaches Chirurgie,

26.

Zytodiagnostik im Rahmen der Sonderfächer Frauenheilkunde und Geburtshilfe, Lungenkrankheiten, Medizinische und Chemische Labordiagnostik sowie Pathologie.

(2) Die Definitionen des Aufgabengebiets der einzelnen Additivfächer ergeben sich aus den Anlagen 1 bis 45.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 41 Abs. 2, BGBl. II Nr. 147/2015.

Ziel der Ausbildung

§ 16. Ziel der Additivfachausbildung ist der geregelte schwerpunktbezogene Erwerb von umfassend vertieften Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten für eine besonders vertiefte fachärztliche Berufsausübung auf einem bestimmten Teilgebiet eines Sonderfaches.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 41 Abs. 2, BGBl. II Nr. 147/2015.

Umfang der Ausbildung

§ 17. (1) Wer die im Ärztegesetz 1998 angeführten Erfordernisse für eine unselbständige Ausübung des ärztlichen Berufes als Turnusärztin/Turnusarzt erfüllt und die selbständige Ausübung des ärztlichen Berufes auf einem Gebiet der Medizin als Fachärztin/Facharzt eines Sonderfaches einschließlich der Berechtigung zur Führung eines auf ein Additivfach hinweisenden Zusatzes (Zusatzbezeichnung) beabsichtigt, hat zusätzlich zur fachärztlichen Ausbildung eine Additivfachausbildung in den in den Anlagen 1 bis 45 entsprechend festgelegten Ausbildungsfächern in der Gesamtdauer von zumindest drei Jahren im Rahmen von sich auf die Additivfachausbildung beziehenden Arbeitsverhältnissen zu absolvieren.

(2) Die in den Ausbildungsfächern zu erwerbenden Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten ergeben sich aus der gemäß § 24 Abs. 2 des Ärztegesetzes 1998 von der Österreichischen Ärztekammer zu erlassenden Verordnung.

(3) Die Ausbildung hat begleitende theoretische Unterweisungen zu enthalten und Kenntnisse in den für die Ausübung des ärztlichen Berufes einschlägigen Rechtsvorschriften, in der Dokumentation und in der Qualitätssicherung zu vermitteln.

(4) Die Turnusärztinnen/Turnusärzte sind zur persönlichen Mitarbeit heranzuziehen und haben entsprechend ihrem Ausbildungsstand Mitverantwortung zu übernehmen.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 41 Abs. 2, BGBl. II Nr. 147/2015.

Sonstige Ausbildungserfordernisse

§ 18. Zeiten

1.

eines Urlaubs,

2.

einer Erkrankung und

3.

eines mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbotes während der Additivfachausbildung sind nur soweit anzurechnen, als sie insgesamt nicht mehr als höchstens den sechsten Teil der in den jeweiligen Anlagen bestimmten jeweiligen Ausbildungszeiten betragen.

Anrechnungen

§ 19. Sofern in der fachärztlichen Ausbildung Zeiten im bezeichnungsrelevanten Gebiet des Additivfaches absolviert und hiebei die im entsprechenden Ausmaß für das Additivfach erforderlichen Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen vermittelt wurden, sind diese auf die Additivfachausbildung in einem Höchstausmaß von einem Jahr anzurechnen. Allfällige Anrechnungsmöglichkeiten hinsichtlich der restlichen Additivfachausbildungszeit bleiben davon unberührt.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 41 Abs. 2, BGBl. II Nr. 147/2015.

Anrechnungen

§ 19. Sofern in der fachärztlichen Ausbildung Zeiten im bezeichnungsrelevanten Gebiet des Additivfaches absolviert und hiebei die im entsprechenden Ausmaß für das Additivfach erforderlichen Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen vermittelt wurden, sind diese auf die Additivfachausbildung in einem Höchstausmaß von einem Jahr anzurechnen, sofern in den Anlagen nicht anderes bestimmt ist. Allfällige Anrechnungsmöglichkeiten hinsichtlich der restlichen Additivfachausbildungszeit bleiben davon unberührt.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 41 Abs. 2, BGBl. II Nr. 147/2015.

Führung von Zusatzbezeichnungen

§ 20. (1) Fachärztinnen/Fachärzte, die eine Additivfachausbildung absolviert haben, dürfen der Berufsbezeichnung „Fachärztin für ...“/„Facharzt für ...“ das jeweilige Additivfach in Klammer als Zusatzbezeichnung anfügen.

(2) Personen, die eine Ausbildung im Additivfach Neonatologie und Pädiatrische Intensivmedizin im Umfang von zwei Jahren Pädiatrische Intensivmedizin und einem Jahr Neonatologie absolviert haben, haben anstelle der Zusatzbezeichnung „Neonatologie und Pädiatrische Intensivmedizin“ die Zusatzbezeichnung „Pädiatrische Intensivmedizin und Neonatologie“ zu führen.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 41 Abs. 2, BGBl. II Nr. 147/2015.

5.

Abschnitt

Erfolgsnachweis über die praktische Ausbildung

Rasterzeugnisse als Bestandteile des Erfolgsnachweises

§ 21. (1) Der Erfolgsnachweis über die praktische allgemeinärztliche und fachärztliche Ausbildung sowie über die Additivfachausbildung besteht aus einem oder mehreren Rasterzeugnissen.

(2) Die Rasterzeugnisse haben

1.

den Inhalt (die vermittelten Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in den jeweiligen Segmenten der Ausbildungsfächer) sowie

2.

die Dauer der jeweiligen Ausbildungsfächer

(3) Die Feststellung gemäß Abs. 2 hat die Beurteilung des fachlichen Wissens und der praktischen Fähigkeiten der Turnusärztin/des Turnusarztes im Hinblick auf die angestrebte allgemeinärztliche oder fachärztliche Tätigkeit zu beinhalten. Weiters sind in den Rasterzeugnissen Urlaubs-, Erkrankungs- und sonstige Verhinderungs- sowie Unterbrechungszeiten anzugeben.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 41 Abs. 2, BGBl. II Nr. 147/2015.

Information der Turnusärztin/des Turnusarztes

§ 22. Die Rasterzeugnisformulare sind der Turnusärztin/dem Turnusarzt von der/dem Ausbildungsverantwortlichen am Beginn der Ausbildung in geeigneter Form zur Kenntnis zu bringen.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 41 Abs. 2, BGBl. II Nr. 147/2015.

Evaluierungsgespräch

§ 23. Der Ausstellung der Rasterzeugnisse hat ein Evaluierungsgespräch über den jeweiligen Ausbildungsabschnitt zwischen der/dem Ausbildungsverantwortlichen und der Turnusärztin/dem Turnusarzt voranzugehen, das von der/dem Ausbildungsverantwortlichen zu dokumentieren ist.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 41 Abs. 2, BGBl. II Nr. 147/2015.

Ausstellung und Bestätigung durch den Ausbildungsverantwortlichen

§ 24. (1) Die/der Ausbildungsverantwortliche hat nach Zurücklegung der jeweiligen Mindestausbildungszeiten in den Ausbildungsfächern – sofern die Dauer eines Ausbildungsfaches jedoch mehr als ein Jahr beträgt, auch am Ende jedes Ausbildungsjahres – unverzüglich die entsprechenden Rasterzeugnisse auszustellen und der Turnusärztin/dem Turnusarzt Gelegenheit zu geben, den Empfang der Rasterzeugnisse schriftlich zu bestätigen.

(2) Die Vermittlung von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in den jeweiligen in den Rasterzeugnissen aufgelisteten Ausbildungsinhalten ist durch die Ausbildungsverantwortliche/den Ausbildungsverantwortlichen jeweils durch Unterschrift und Datum am Rasterzeugnis zu bestätigen.

(3) Durch die Unterschrift der Ausbildungsverantwortlichen/des Ausbildungsverantwortlichen wird bestätigt, dass der Turnusärztin/dem Turnusarzt die Ausbildungsinhalte im jeweils erforderlichen Umfang tatsächlich vermittelt wurden und die/der Ausbildungsverantwortliche laufend die erworbenen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten überprüft hat.

(4) Sollten einzelne Bereiche des Rasterzeugnisses nicht positiv beurteilt werden, so ist dies im Rasterzeugnis schriftlich hinreichend zu begründen. Ebenso ist hinsichtlich der nicht positiv beurteilten Bereiche des Rasterzeugnisses festzustellen, in welchem Zeitraum voraussichtlich eine positive Absolvierung dieser Teilbereiche zu erwarten ist. Der Turnusärztin/dem Turnusarzt ist von den Ausbildungsverantwortlichen die Möglichkeit zu geben, die gemäß den Rasterzeugnissen erforderlichen Tätigkeiten im notwendigen Ausmaß auch tatsächlich in angemessener Zeit durchzuführen.

(5) Nach Ausstellung eines negativen Zeugnisses gemäß Abs. 4 ist auf Verlangen der Turnusärztin/des Turnusarztes nach positiver Absolvierung der vormals negativ beurteilten Tätigkeiten ein weiteres entsprechendes Zwischenzeugnis auszustellen.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 41 Abs. 2, BGBl. II Nr. 147/2015.

Gegenzeichnung und Anmerkungen

§ 25. (1) Rasterzeugnisse über Ausbildungsabschnitte in Krankenanstalten sind von der ärztlichen Leiterin/vom ärztlichen Leiter der Krankenanstalt gegenzuzeichnen und mit dem Dienstsiegel oder Dienststempel der Krankenanstalt zu versehen. Rasterzeugnisse über Ausbildungsabschnitte in Lehrpraxen und in Lehrgruppenpraxen sind von den jeweiligen Ausbildungsverantwortlichen zu fertigen und mit einer entsprechenden Stampiglie zu versehen.

(2) Der Turnusärztin/dem Turnusarzt ist Gelegenheit zu geben, auf den Rasterzeugnissen allfällige Äußerungen schriftlich anzumerken.

6.

Abschnitt

Schlussbestimmungen

Führung fachärztlicher Berufsbezeichnungen

§ 26. Die von Fachärztinnen/Fachärzten zu führenden Berufsbezeichnungen einschließlich auf Additivfachausbildungen hinweisende Zusatzbezeichnungen richten sich nach den in dieser Verordnung genannten Sonderfach- und Additivfachbezeichnungen, sofern in den Übergangsbestimmungen nicht anderes bestimmt wird.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 41 Abs. 2, BGBl. II Nr. 147/2015.

6.

Abschnitt

Schlussbestimmungen

Führung ärztlicher Berufsbezeichnungen

§ 26. Die von Fachärztinnen/Fachärzten zu führenden Berufsbezeichnungen richten sich nach den in dieser Verordnung genannten Sonderfachbezeichnungen und die von Ärztinnen/Ärzten für Allgemeinmedizin und von Fachärztinnen/Fachärzten zu führenden Additivfachbezeichnungen richten sich nach den auf Additivfachausbildungen hinweisenden Zusatzbezeichnungen, sofern in den Übergangsbestimmungen nicht anderes bestimmt wird.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 41 Abs. 2, BGBl. II Nr. 147/2015.

Fachärztlicher Berufsberechtigungsumfang

§ 27. Der Berufsberechtigungsumfang von Fachärztinnen/Fachärzten ergibt sich aus der in dieser Verordnung festgelegten Definition des Aufgabengebiets des betreffenden Sonderfaches einschließlich der zugehörigen Additivfächer, sofern in den Übergangsbestimmungen nicht anderes bestimmt wird.

7.

Abschnitt

Übergangsbestimmungen

Abschluss begonnener Ausbildungen

§ 28. (1) Personen, die vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung eine allgemeinärztliche Ausbildung, eine fachärztliche Ausbildung oder eine Additivfachausbildung begonnen haben, dürfen ihre Ausbildung

1.

nach den Bestimmungen der Ärzte-Ausbildungsordnung, BGBl. Nr. 152/1994, oder

2.

nach den Bestimmungen dieser Verordnung

(2) Auf Personen, die vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung

1.

eine allgemeinärztliche Ausbildung,

2.

eine fachärztliche Ausbildung für ein in dieser Verordnung vorgesehenes Sonderfach, oder

3.

eine Ausbildung in einem in dieser Verordnung vorgesehenen Additivfach

Zum Bezugszeitraum vgl. § 41 Abs. 2, BGBl. II Nr. 147/2015.

7.

Abschnitt

Übergangsbestimmungen

Abschluss begonnener Ausbildungen

§ 28. (1) Personen, die vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung eine allgemeinärztliche Ausbildung, eine fachärztliche Ausbildung oder eine Additivfachausbildung begonnen haben, dürfen ihre Ausbildung

1.

nach den Bestimmungen der Ärzte-Ausbildungsordnung, BGBl. Nr. 152/1994, oder

2.

nach den Bestimmungen dieser Verordnung

(2) Auf Personen, die vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung

1.

eine allgemeinärztliche Ausbildung,

2.

eine fachärztliche Ausbildung für ein in dieser Verordnung vorgesehenes Sonderfach, oder

3.

eine Ausbildung in einem in dieser Verordnung vorgesehenen Additivfach

(3) Werden Bestimmungen der Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2006 - ÄAO 2006 geändert, so dürfen Personen, die eine Ausbildung vor einer Änderung begonnen haben, ihre Ausbildung gemäß den vor Inkrafttreten der jeweiligen Änderung geltenden Bestimmungen oder gemäß den geänderten Bestimmungen abschließen.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 41 Abs. 2, BGBl. II Nr. 147/2015.

Fachärztlicher Berufsberechtigungsumfang

§ 29. (1) § 27 gilt auch für Fachärztinnen/Fachärzte, die vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung ihre fachärztliche Berufsberechtigung erworben oder eine entsprechende Ausbildung begonnen haben und diese in der Folge gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 abschließen, sofern

1.

es dadurch zu keiner Einschränkung des Umfangs ihrer fachärztlichen Berufsberechtigung kommt und

2.

kein Hinweis vorliegt, dass sie nicht über die für die Ausübung des fachärztlichen Berufes im durch diese Verordnung festgelegten Umfang erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten verfügen. Ein solcher Hinweis ergibt sich bei Vorliegen von § 34 Abs. 3 Z 1 und 2.

(2) Bei Nichtvorliegen einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 sind für die Bestimmung des fachärztlichen Berufsberechtigungsumfangs die in der Ärzte-Ausbildungsordnung, BGBl. Nr. 152/1994, festgelegte entsprechende Definition des Aufgabengebiets des Sonderfaches sowie die entsprechenden für das Hauptfach eines Sonderfaches und die zugehörigen Additivfächer festgelegten erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten maßgeblich.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 41 Abs. 2, BGBl. II Nr. 147/2015.

Berufsberechtigung für in dieser Verordnung nicht mehr vorgesehene Sonderfächer

§ 30. (1) Personen, die vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung in einem in dieser Verordnung nicht mehr vorgesehenen Sonderfach eine Ausbildung begonnen haben und diese nach dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 abschließen, können in der Folge die Berechtigung zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als Fachärztin/Facharzt für dieses absolvierte Sonderfach erlangen. Die Bestimmungen der Ärzte-Ausbildungsordnung, BGBl. Nr. 152/1994, sind anzuwenden.

(2) Personen, die vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung den ärztlichen Beruf in einem in dieser Verordnung nicht mehr vorgesehenen Sonderfach ausgeübt haben, bleiben zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes in diesem Sonderfach berechtigt. Die Bestimmungen der Ärzte-Ausbildungsordnung, BGBl. Nr. 152/1994, sind anzuwenden.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 41 Abs. 2, BGBl. II Nr. 147/2015.

Berechtigung zur Führung von Zusatzbezeichnungen für in dieser Verordnung nicht mehr vorgesehene Additivfächer

§ 31. Personen, die vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung

1.

eine Ausbildung in einem Additivfach begonnen haben, das in dieser Verordnung nicht mehr vorgesehen ist, und ihre Ausbildung nach dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 abschließen, oder

2.

zur Führung einer Zusatzbezeichnung für ein in dieser Verordnung nicht mehr vorgesehenes Additivfach berechtigt waren,

Berechtigung zur Führung von Zusatzbezeichnungen für in dieser Verordnung neu vorgesehene Additivfächer

§ 32. Personen, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2007 nachweislich eine zumindest dreijährige Tätigkeit im bezeichnungsrelevanten Teilgebiet des betreffenden Sonderfaches zurückgelegt haben, sind nach Eintragung in die Ärzteliste zur Führung der auf das betreffende Additivfach hinweisenden Zusatzbezeichnung berechtigt.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 41 Abs. 2, BGBl. II Nr. 147/2015.

Berechtigung zur Führung von Zusatzbezeichnungen für in dieser Verordnung neu vorgesehene Additivfächer

§ 32. (1) Personen, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2007 nachweislich eine zumindest dreijährige Tätigkeit in einem in dieser Verordnung neu vorgesehenen bezeichnungsrelevanten Teilgebiet des betreffenden Sonderfaches zurückgelegt haben, sind nach Eintragung in die Ärzteliste zur Führung der auf das betreffende Additivfach hinweisenden Zusatzbezeichnung berechtigt, sofern hinsichtlich bestimmter Additivfächer in Abs. 2 nicht anderes bestimmt wird.

(2) Personen, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2012 nachweislich eine zumindest dreijährige Tätigkeit gemäß der Definition des Aufgabengebietes im Teilgebiet Geriatrie, wie in den jeweiligen Anlagen zu dieser Verordnung angeführt, zurückgelegt und ein Diplom „Geriatrie“ der Österreichischen Ärztekammer oder nachweislich gleichwertige Fortbildungsinhalte erworben haben, sind nach Eintragung in die Ärzteliste zur Führung der auf das betreffende Additivfach hinweisenden Zusatzbezeichnung berechtigt.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 41 Abs. 2, BGBl. II Nr. 147/2015.

Fachärztliche Berufsberechtigung bei Umwandlung von Additivfächern in Sonderfächer

§ 33. Personen, die vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung

1.

eine Ausbildung in einem Additivfach begonnen haben, das in dieser Verordnung nicht mehr vorgesehen ist und ihre Ausbildung nach dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 abschließen, oder

2.

zur Führung einer Zusatzbezeichnung für ein in dieser Verordnung nicht mehr vorgesehenes Additivfach berechtigt waren,

Zum Bezugszeitraum vgl. § 41 Abs. 2, BGBl. II Nr. 147/2015.

Erworbene Berechtigungen und Verpflichtungen hinsichtlich der Ausübung des ärztlichen Berufes und der Führung von Berufsbezeichnungen

§ 34. (1) Gemäß den §§ 34 Abs. 1 bis 4, 35 Abs. 5 und 6, 37 Abs. 1 und 2 sowie 38 der Ärzte-Ausbildungsordnung, BGBl. Nr. 152/1994, erworbene Berechtigungen und Verpflichtungen zur Ausübung des ärztlichen Berufes unter bestimmten Berufsbezeichnungen einschließlich Zusatzbezeichnungen bleiben aufrecht.

(2) Sofern nicht Abs. 1 anzuwenden ist, bleiben erworbene Berechtigungen oder Verpflichtungen hinsichtlich der Führung bestimmter Berufs- und Zusatzbezeichnungen nach den Bestimmungen der Ärzte-Ausbildungsordnung, BGBl. Nr. 152/1994, aufrecht; bei Veränderung der zugehörigen Sonderfach- oder Additivfachbezeichnung durch diese Verordnung allerdings mit der Maßgabe, dass die nach dieser Verordnung vorgesehene Sonderfach- oder Additivfachbezeichnung an die Stelle der nach der bisherigen Rechtslage rechtmäßig geführten Sonderfach- oder Additivfachbezeichnung tritt.

(3) Abs. 2 gilt hinsichtlich der Führung der nach dieser Verordnung vorgesehenen Sonderfachbezeichnung „Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin“ nicht für Personen, die

1.

die Berechtigung zur Führung der Sonderfachbezeichnung „Psychiatrie“ im Rahmen ihrer Berufsbezeichnung nach den Bestimmungen der Ärzte-Ausbildungsordnung, BGBl. Nr. 152/1994, und

2.

kein Diplom „Psychotherapeutische Medizin“ der Österreichischen Ärztekammer

(4) Gemäß den §§ 32 Abs. 3 und 4 sowie 40 der Ärzte-Ausbildungsordnung, BGBl. Nr. 152/1994, erworbene Berechtigungen und Verpflichtungen bleiben aufrecht.

(5) Gemäß § 36 Abs. 1 und 2 der Ärzte-Ausbildungsordnung, BGBl. Nr. 152/1994, erworbene Berechtigungen und Verpflichtungen bleiben aufrecht; hinsichtlich der Führung der Berufsbezeichnung allerdings mit der Maßgabe, dass bei Veränderung der zugehörigen Sonderfachbezeichnung durch diese Verordnung die nach dieser Verordnung vorgesehene Sonderfachbezeichnung an die Stelle der alten Sonderfachbezeichnung tritt.

(6) Personen, die vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung eine Berechtigung zur Führung der Zusatzbezeichnung „(Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie)“ erworben oder ihre ergänzende spezielle Ausbildung auf dem Teilgebiet Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie beendet haben, haben bei der berufsmäßigen Ausübung dieses Teilgebietes der Medizin die Berufsbezeichnung „Fachärztin für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie“ oder „Facharzt für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie“ zu führen.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 41 Abs. 2, BGBl. II Nr. 147/2015.

Übergangsbestimmungen für Ausbildungsstätten

§ 35. (1) Einrichtungen gemäß § 39 der Ärzte-Ausbildungsordnung, BGBl. Nr. 152/1994, gelten hinsichtlich jener Personen, die vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung in einer solchen Einrichtung eine entsprechende Ausbildung begonnen haben, bis zum Abschluss ihrer Ausbildung als anerkannte Ausbildungsstätten.

(2) Bis zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung anerkannte Ausbildungsstätten für Sonder- oder Additivfächer, die in dieser Verordnung nicht mehr vorgesehen sind, gelten hinsichtlich jener Personen, die vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung in einer solchen Einrichtung eine entsprechende Ausbildung begonnen haben, bis zum Abschluss ihrer Ausbildung als anerkannte Ausbildungsstätten.

(3) Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung bestehende Anerkennungen von Ausbildungsstätten bleiben insofern unberührt, als sich durch diese Verordnung nicht maßgebliche Umstände für die Anerkennung als Ausbildungsstätte geändert haben. Die alleinige Veränderung der zugehörigen Sonderfach- oder Additivfachbezeichnung durch diese Verordnung ist kein solcher maßgeblicher Umstand.

Befristete Einführung des Additivfaches Neuropädiatrie

§ 36. Eine Ausbildung im Additivfach Neuropädiatrie darf nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2010 begonnen werden.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 41 Abs. 2, BGBl. II Nr. 147/2015.

Befristete Einführung des Additivfaches Neuropädiatrie

§ 36. Eine Ausbildung im Additivfach Neuropädiatrie darf nach Ablauf des 31. Dezember 2010 nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 und nur im Rahmen des Sonderfaches Kinder- und Jugendheilkunde begonnen werden.

8.

Abschnitt

In-Kraft-Tretens-Bestimmung

In-Kraft-Treten

§ 37. Diese Verordnung tritt mit 1. Februar 2007 in Kraft.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 41 Abs. 2, BGBl. II Nr. 147/2015.

8.

Abschnitt

In-Kraft-Tretens-Bestimmung

In-Kraft-Treten

§ 37. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Februar 2007 in Kraft.

(2) Das Inhaltsverzeichnis, § 3 Z 1, § 9, § 9a samt Überschrift, § 15 Abs. 1 Z 4a, § 19, § 26 samt Überschrift, § 28 Abs. 3, § 32 samt Überschrift, § 36 samt Überschrift und die Anlagen 15, 27, 34, 37 und 46 in der Fassung der 2. Novelle der ÄAO 2006, BGBl. II Nr. 259/2011, treten mit 1. Juli 2011 in Kraft.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 41 Abs. 2, BGBl. II Nr. 147/2015.

Anlage 1

Sonderfach Anästhesiologie und Intensivmedizin

A. Definition des Aufgabengebiets

Das Sonderfach Anästhesiologie und Intensivmedizin umfasst die allgemeine und regionale Anästhesie einschließlich deren Vor- und Nachbehandlung, die Aufrechterhaltung der vitalen Funktionen während operativer Eingriffe, die Notfall- und Schmerzmedizin sowie die Intensivmedizin als koordiniertes Behandlungsmanagement für Patientinnen/Patienten mit lebensbedrohlichen Zuständen und Erkrankungen (Organversagen) einschließlich der Stabilisierung nach großen chirurgischen Eingriffen, erforderlichenfalls unter Beiziehung der für die Behandlung des Grundleidens fachlich verantwortlichen Ärztinnen/Ärzte. Das ununterbrochene 24-stündige intensivmedizinische Behandlungsmanagement beinhaltet insbesondere die Überwachung der Vitalfunktionen (Monitoring) sowie die Durchführung von Diagnostik und Therapie, auch des Grundleidens, einschließlich der Organunterstützung.

B. Mindestdauer der Ausbildung und Ausbildungsfächer

1.

Hauptfach:

2.

Pflichtnebenfächer:

2.1. Sechs Monate Innere Medizin

2.2. Sechs Monate Chirurgie, wobei hierauf eine absolvierte Ausbildung in der Dauer von höchstens drei Monaten Herzchirurgie, Thoraxchirurgie oder Unfallchirurgie anzurechnen ist

3.

Wahlnebenfächer:

Zum Bezugszeitraum vgl. § 41 Abs. 2, BGBl. II Nr. 147/2015.

Anlage 2

Sonderfach Anatomie

A. Definition des Aufgabengebiets

Das Sonderfach Anatomie umfasst die Erforschung und Anwendung grundlegender wissenschaftlicher Methoden zur Untersuchung morphologisch-medizinischer Fragestellungen sowie die Mitarbeit an interdisziplinären medizinischen Forschungsaufgaben.

B. Mindestdauer der Ausbildung und Ausbildungsfächer

1.

Hauptfach:

2.

Pflichtnebenfächer:

3.

Wahlnebenfächer:

3.1. Gebunde Wahlnebenfächer:

3.2. Freie Wahlnebenfächer:

Zum Bezugszeitraum vgl. § 41 Abs. 2, BGBl. II Nr. 147/2015.

Anlage 3

Sonderfach Arbeitsmedizin

A. Definition des Aufgabengebiets

Das Sonderfach Arbeitsmedizin umfasst die Beschäftigung mit den Wechselbeziehungen zwischen Arbeit, Beruf und Gesundheit mit dem Ziel der Erhaltung und Förderung von Gesundheit und Leistungsfähigkeit der Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter, wobei sich das Aufgabengebiet der Arbeitsmedizin insbesondere auf die Erkennung gesundheits- und leistungsrelevanter Faktoren im betrieblichen Geschehen, die Bewertung der Auswirkungen dieser Faktoren auf den Menschen und den betrieblichen Ablauf, die Entwicklung und Umsetzung von Präventionsmaßnahmen, die Abklärung von Gesundheitsstörungen hinsichtlich ihrer möglichen arbeitsbedingten Ursachen sowie auf die Mitwirkung bei medizinischen Maßnahmen bei durch Arbeitsunfälle und durch das Arbeitsgeschehen verursachten Erkrankungen einschließlich der Durchführung berufsfördernder Rehabilitation erstreckt.

B. Mindestdauer der Ausbildung und Ausbildungsfächer

1.

Hauptfach:

2.

Pflichtnebenfächer:

2.1. Ein Jahr Innere Medizin, wobei hierauf eine absolvierte Ausbildung in Lungenkrankheiten in der Dauer von höchstens drei Monaten anzurechnen ist

2.2. Vier Monate Chirurgie, wobei hierauf eine absolvierte Ausbildung in Unfallchirurgie oder Orthopädie und Orthopädische Chirurgie in der Dauer von zwei Monaten anzurechnen ist

2.3. Vier Monate Frauenheilkunde und Geburtshilfe, wobei davon zumindest zwei Monate in einer Organisationseinheit für Geburtshilfe zu absolvieren sind

3.

Wahlnebenfächer:

3.1. Gebundene Wahlnebenfächer:

3.2. Freie Wahlnebenfächer:

Zum Bezugszeitraum vgl. § 41 Abs. 2, BGBl. II Nr. 147/2015.

Anlage 4

Sonderfach Augenheilkunde und Optometrie

A. Definition des Aufgabengebiets

Das Sonderfach Augenheilkunde und Optometrie umfasst die Prävention, Diagnostik, Behandlung und Rehabilitation anatomischer und funktionell krankhafter Veränderungen des Auges und seiner Adnexe sowie Kenntnisse der physikalisch optischen Grundlagen und Untersuchungsmethoden der Optometrie und deren Anwendung für die Verordnung von Heilbehelfen.

B. Mindestdauer der Ausbildung und Ausbildungsfächer

1.

Hauptfach:

2.

Pflichtnebenfächer:

3.

Wahlnebenfächer:

3.1. Gebundene Wahlnebenfächer:

3.2. Freie Wahlnebenfächer:

Zum Bezugszeitraum vgl. § 41 Abs. 2, BGBl. II Nr. 147/2015.

Anlage 5

Sonderfach Blutgruppenserologie und Transfusionsmedizin

A. Definition des Aufgabengebiets

Das Sonderfach Blutgruppenserologie und Transfusionsmedizin umfasst die Aufbringung, Herstellung und Lagerung von Fremd- und Eigenblut, Blutkomponenten und Gewebe einschließlich der Stammzellen und anderer Bestandteile für die Zelltherapie, die dazu notwendigen Tests, deren sachgemäße Anwendung sowie die Durchführung der präparativen und therapeutischen Hämapheresen. Die vom Sonderfach Blutgruppenserologie und Transfusionsmedizin umfassten Laboruntersuchungen und klinischen Tätigkeiten beinhalten immunhämatologische, serologische, hämostaseologische, immunologische, zelluläre, mikrobiologische, chemische und molekularbiologische Verfahren sowie die Bestimmung der Blutgruppe einschließlich der Verträglichkeitstests, der Blutfaktoren und Gewebsmerkmale sowie daraus resultierende Interpretationen für die Behandlung und fachspezifische Begutachtung. Das Sonderfach Blutgruppenserologie und Transfusionsmedizin umfasst schließlich die Beratung von Patientinnen/Patienten und Spenderinnen/Spendern sowie die Unterstützung der in der Vorsorge und Krankenbehandlung tätigen Ärztinnen/Ärzte, wobei sich dieses Tätigkeitsspektrum auf die Probennahme, Spende, Apherese und die Beratung hinsichtlich Therapie-, Krankheitsverlaufs- und Immunitätskontrollen erstreckt.

B. Mindestdauer der Ausbildung und Ausbildungsfächer

1.

Hauptfach:

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