Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über die Ausbildung zur Ärztin für Allgemeinmedizin/zum Arzt für Allgemeinmedizin und zur Fachärztin/zum Facharzt (Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2006 – ÄAO 2006)[CELEX-Nr.: 31993L0016, 32005L0036]

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2007-02-01
Status Aufgehoben · 2011-06-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 123
Änderungshistorie JSON API
2.

Pflichtnebenfächer:

3.

Wahlnebenfächer:

3.1. Gebundene Wahlnebenfächer:

3.2. Freie Wahlnebenfächer:

Zum Bezugszeitraum vgl. § 41 Abs. 2, BGBl. II Nr. 147/2015.

Anlage 6

Sonderfach Chirurgie

1.

Abschnitt

A. Definition des Aufgabengebiets

Das Sonderfach Chirurgie umfasst die akute und geplante Behandlung von Patientinnen/Patienten jeden Alters mit angeborenen oder erworbenen operativ zu therapierenden Erkrankungen, Verletzungen und Fehlbildungen, die chirurgische Diagnostik mittels aller nichtinstrumenteller und instrumenteller Verfahren, insbesondere der Endoskopie mit starren und flexiblen Geräten und der fachspezifischen sonographischen Methoden, die gesamte gastrointestinale und anorektale Funktionsdiagnostik, die operative Behandlung aller Organbereiche, die fachspezifische Onkologie, die fachspezifische Intensivmedizin, therapeutisch endoskopische Methoden, den gesamten prä-, peri- und postoperativen Bereich sowie die fachspezifische Nachsorge, Rehabilitation und Präventivmedizin.

B. Mindestdauer der Ausbildung und Ausbildungsfächer

1.

Hauptfach:

2.

Pflichtnebenfächer:

2.1. Sechs Monate Innere Medizin, wobei hierauf eine absolvierte Ausbildung in Immunologie oder Medizinische und Chemische Labordiagnostik in der Dauer von höchstens drei Monaten anzurechnen ist

2.2. Sechs Monate Unfallchirurgie

2.3. Drei Monate Anästhesiologie und Intensivmedizin

3.

Wahlnebenfächer:

3.1. Gebundene Wahlnebenfächer:

3.1.1. Sechs Monate in einem oder zwei der folgenden Sonderfächer, wobei jedes Fach in der Dauer von zumindest drei Monaten zu absolvieren ist:

3.2.2. Drei Monate in einem der folgenden Sonderfächer:

3.2. Freie Wahlnebenfächer:

2.

Abschnitt

I.

Additivfach Gefäßchirurgie

A. Definition des Aufgabengebiets

Das Additivfach Gefäßchirurgie umfasst die theoretische und klinische Forschung, die Prävention, die invasive und nicht-invasive Diagnostik, die konservative, operative und interoperativ-interventionelle Behandlung von Erkrankungen, Verletzungen und Missbildungen der Arterien und Venen mit Ausnahme jener des Herzens einschließlich sonstiger operativer Maßnahmen an diesen Gefäßen sowie die entsprechende Nachbehandlung.

B. Mindestdauer der Ausbildung und Ausbildungsfächer

Drei Jahre Gefäßchirurgie

II.

Additivfach Intensivmedizin

A. Definition des Aufgabengebiets

Das Additivfach Intensivmedizin umfasst das fachspezifische koordinierte Behandlungsmanagement für Patientinnen/Patienten mit lebensbedrohlichen Zuständen und Erkrankungen (Organversagen). Das ununterbrochene 24-stündige intensivmedizinische Behandlungsmanagement beinhaltet insbesondere die Überwachung der Vitalfunktionen (Monitoring) sowie die Durchführung von Diagnostik und Therapie, speziell des Grundleidens, einschließlich der Organunterstützung.

B. Mindestdauer der Ausbildung und Ausbildungsfächer

Drei Jahre Intensivmedizin

III.

Additivfach Sporttraumatologie

A. Definition des Aufgabengebiets

Das Additivfach Sporttraumatologie umfasst die konservative und operative Diagnostik und Behandlung von Sportschäden sowie die Prävention und Rehabilitation auf dem Gebiet der Sportmedizin.

B. Mindestdauer der Ausbildung und Ausbildungsfächer

Drei Jahre Sporttraumatologie

IV.

Additivfach Viszeralchirurgie

A. Definition des Aufgabengebiets

Das Additivfach Viszeralchirurgie umfasst die Prävention, Diagnostik, operative Behandlung und Nachbehandlung von Erkrankungen, Verletzungen und Fehlbildungen innerer Organe unter besonderer Berücksichtigung der gastroenterologischen, endokrinen und onkologischen Chirurgie der Organe und Weichteile sowie der Transplantationschirurgie.

B. Mindestdauer der Ausbildung und Ausbildungsfächer

Drei Jahre Viszeralchirurgie

Zum Bezugszeitraum vgl. § 41 Abs. 2, BGBl. II Nr. 147/2015.

Anlage 7

Sonderfach Frauenheilkunde und Geburtshilfe

1.

Abschnitt

A. Definition des Aufgabengebiets

Das Sonderfach Frauenheilkunde und Geburtshilfe umfasst die Prävention, Diagnostik, konservative und operative Behandlung von Funktionsstörungen der Organe des weiblichen Beckens und Beckenbodens, der weiblichen Brust sowie von krankhaften Zuständen und Komplikationen in der Schwangerschaft, die Vorbereitung, Leitung und Nachbehandlung normaler und pathologischer Geburten einschließlich der Vornahme geburtshilflicher Operationen, die Prävention unerwünschter Schwangerschaften, die Infertilitätsbehandlung sowie Maßnahmen im Rahmen der medizinisch unterstützten Fortpflanzung bei Frauen.

B. Mindestdauer der Ausbildung und Ausbildungsfächer

1.

Hauptfach:

2.

Pflichtnebenfächer:

2.1. Ein Jahr Chirurgie, wobei hierauf eine absolvierte Ausbildung in Urologie in der Dauer von höchstens drei Monaten anzurechnen ist

2.2. Sechs Monate Innere Medizin

2.3. Drei Monate Kinder- und Jugendheilkunde in einer Organisationseinheit für Geburtshilfe

3.

Wahlnebenfächer:

3.1. Gebundene Wahlnebenfächer:

3.2. Freie Wahlnebenfächer:

2.

Abschnitt

Additivfach Zytodiagnostik

A. Definition des Aufgabengebiets

Das Additivfach Zytodiagnostik umfasst die Prävention und Diagnostik von Krankheiten und deren Ursachen sowie die Überwachung des Krankheitsverlaufs und die Bewertung therapeutischer und diagnostischer Maßnahmen durch die Beurteilung von morphologischem Untersuchungsmaterial, das nicht in Form von Gewebsschnitten, sondern in Form von Einzelzellen oder Zellverbänden vorliegt und mittels unterschiedlicher Techniken aus allen Organen gewonnen werden kann (Kontakt-, Exfoliativ-, Effusions- und Punktionszytologie).

B. Mindestdauer der Ausbildung und Ausbildungsfächer

1.

Zwei Jahre Zytodiagnostik

2.

Ein Jahr Pathologie

Zum Bezugszeitraum vgl. § 41 Abs. 2, BGBl. II Nr. 147/2015.

Anlage 8

Sonderfach Gerichtsmedizin

A. Definition des Aufgabengebiets

Das Sonderfach Gerichtsmedizin umfasst die angewandte Medizin, Toxikologie, Serologie und Spurenkunde im Dienste der Gerichtsbarkeit, der öffentlichen Sicherheit und des Gesundheitswesens, insbesondere die Untersuchung, Beurteilung, Rekonstruktion und Aufklärung im Zusammenhang mit natürlichen und gewaltsamen Todesfällen, Körperverletzungen, Gesundheitsschädigungen und Verletzungsfolgen bei Lebenden, Vergiftungen, der Wirkung von Alkohol und Suchtgiften, Leichen und Leichenteilen zur Identitätsfeststellung, Sexualdelikten, Kindesmisshandlungen, strittigen Abstammungsverhältnissen, medizinischen Behandlungsfehlern, Spuren und Spurenbildern sowie die medizinischfachliche Bearbeitung von medizinisch-juristischen Fragen, insbesondere die Tätigkeit als Sachverständige/-r vor Gerichten und Verwaltungsbehörden.

B. Mindestdauer der Ausbildung und Ausbildungsfächer

1.

Hauptfach:

2.

Pflichtnebenfächer:

3.

Wahlnebenfächer:

3.1. Gebundene Wahlnebenfächer:

3.2. Freie Wahlnebenfächer:

Zum Bezugszeitraum vgl. § 41 Abs. 2, BGBl. II Nr. 147/2015.

Anlage 9

Sonderfach Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten

1.

Abschnitt

A. Definition des Aufgabengebiets

Das Sonderfach Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten umfasst die Prävention, Diagnostik, konservative und operative Behandlung sowie die Rehabilitation hinsichtlich aller organischen, funktionellen und ästhetischen Erkrankungen und Störungen des Fachbereichs, zu dem das äußere, mittlere und innere Ohr und der innere Gehörgang, die innere und äußere Nase und die Nasennebenhöhlen, die Mundhöhle mit ihren Strukturen, der Pharynx einschließlich der Tonsillen, der Larynx, die Halsabschnitte von Trachea und Ösophagus, das Lymphabflussgebiet des Kopfes und Halses, die Speicheldrüsen, die Schilddrüse, der Nervus facialis sowie die übrigen Hirnnerven im Bereich des Kopfes und Halses, das Stützgerüst und die Weichteile des Gesichtsschädels sowie die Sinnesfunktionen Gehör, Gleichgewicht, Geruch und Geschmack gehören Das Sonderfach Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten beinhaltet auch die Audiologie, die Phoniatrie, die Pädaudiologie sowie die Endoskopie und endoskopische Therapie des Fachbereichs.

B. Mindestdauer der Ausbildung und Ausbildungsfächer

1.

Hauptfach:

2.

Pflichtnebenfächer:

2.1. Sechs Monate Chirurgie, wobei hierauf eine absolvierte Ausbildung in Gefäßchirurgie, Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie, Neurochirurgie, Plastische, Ästhetische und Rekonstruktive Chirurgie oder Unfallchirurgie in der Dauer von höchstens drei Monaten anzurechnen ist

2.2. Drei Monate Innere Medizin

2.3. Drei Monate Kinder- und Jugendheilkunde

3.

Wahlnebenfächer:

3.1. Gebundene Wahlnebenfächer:

3.2. Freie Wahlnebenfächer:

2.

Abschnitt

Additivfach Phoniatrie

A. Definition des Aufgabengebiets

Das Additivfach Phoniatrie umfasst die Diagnostik und Behandlung von Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schluckstörungen sowie von kindlichen Hörstörungen.

B. Mindestdauer der Ausbildung und Ausbildungsfächer

Drei Jahre Phoniatrie

Zum Bezugszeitraum vgl. § 41 Abs. 2, BGBl. II Nr. 147/2015.

Anlage 10

Sonderfach Haut- und Geschlechtskrankheiten

1.

Abschnitt

A. Definition des Aufgabengebiets

Das Sonderfach Haut- und Geschlechtskrankheiten umfasst die Prävention, Diagnostik, Behandlung und Rehabilitation aller Zustände und Erkrankungen der Haut und der tiefer liegenden Organe, soweit diese mit der Haut physiologisch und pathophysiologisch verbunden sind, der hautnahen Schleimhäute und der Hautanhangsgebilde, weiters die Prävention, Diagnostik, Behandlung und Rehabilitation von Hautmanifestationen von systemischen Krankheiten und systemischen Manifestationen von Hautkrankheiten, die fachspezifische Onkologie und die Allergologie, die Prävention, Diagnostik, Behandlung und Rehabilitation der chronischen Veneninsuffizienz, die periphere Angiopathie, die Venerologie sowie die Prävention, Diagnostik und Behandlung von sexuell übertragbaren Krankheiten und anderen Krankheiten des Genitoanaltraktes.

B. Mindestdauer der Ausbildung und Ausbildungsfächer

1.

Hauptfach:

2.

Pflichtnebenfächer:

2.1. Ein Jahr Innere Medizin, wobei hierauf eine absolvierte Ausbildung in Lungenkrankheiten, Neurologie oder Psychiatrie in der Dauer von jeweils höchstens drei Monaten anzurechnen ist

2.2. Neun Monate Chirurgie, wobei hierauf eine Ausbildung in Gefäßchirurgie, Plastische, Ästhetische und Rekonstruktive Chirurgie oder Unfallchirurgie in der Dauer von höchstens drei Monaten anzurechnen ist

3.

Wahlnebenfächer:

3.1. Gebundene Wahlnebenfächer:

3.2. Freie Wahlnebenfächer:

2.

Abschnitt

Additivfach Angiologie

A. Definition des Aufgabengebiets

Das Additivfach Angiologie umfasst die Prävention, Diagnostik und konservative Behandlung der Erkrankungen der Blutgefäße (Arterien, Venen und Lymphgefäße) unter besonderer Berücksichtigung von Risikofaktoren, kausalen Faktoren und Folgen.

B. Mindestdauer der Ausbildung und Ausbildungsfächer

Drei Jahre Angiologie

Zum Bezugszeitraum vgl. § 41 Abs. 2, BGBl. II Nr. 147/2015.

Anlage 11

Sonderfach Herzchirurgie

1.

Abschnitt

A. Definition des Aufgabengebiets

Das Sonderfach Herzchirurgie umfasst die Diagnostik, Indikationsstellung, Behandlung und Nachsorge von operativ zu therapierenden Erkrankungen des Herzens und der großen intrathorakalen Gefäße.

B. Mindestdauer der Ausbildung und Ausbildungsfächer

1.

Hauptfach:

2.

Pflichtnebenfächer:

2.1. Sechs Monate Anästhesiologie und Intensivmedizin

2.2. Sechs Monate Innere Medizin

3.

Wahlnebenfächer:

3.1. Gebundene Wahlnebenfächer:

3.2. Freie Wahlnebenfächer:

2.

Abschnitt

I.

Additivfach Gefäßchirurgie

A. Definition des Aufgabengebiets

Das Additivfach Gefäßchirurgie umfasst die theoretische und klinische Forschung, die Prävention, die invasive und nicht-invasive Diagnostik, die konservative, operative und interoperativ-interventionelle Behandlung von Erkrankungen, Verletzungen und Missbildungen der Arterien und Venen einschließlich sonstiger operativer Maßnahmen an diesen Gefäßen sowie die entsprechende Nachbehandlung.

B. Mindestdauer der Ausbildung und Ausbildungsfächer

Drei Jahre Gefäßchirurgie

II.

Additivfach Intensivmedizin

A. Definition des Aufgabengebiets

Das Additivfach Intensivmedizin umfasst das fachspezifische koordinierte Behandlungsmanagement für Patientinnen/Patienten mit lebensbedrohlichen Zuständen und Erkrankungen (Organversagen). Das ununterbrochene 24-stündige intensivmedizinische Behandlungsmanagement beinhaltet insbesondere die Überwachung der Vitalfunktionen (Monitoring) sowie die Durchführung von Diagnostik und Therapie, speziell des Grundleidens, einschließlich der Organunterstützung.

B. Mindestdauer der Ausbildung und Ausbildungsfächer

Drei Jahre Intensivmedizin

Zum Bezugszeitraum vgl. § 41 Abs. 2, BGBl. II Nr. 147/2015.

Anlage 12

Sonderfach Histologie und Embryologie

A. Definition des Aufgabengebiets

Das Sonderfach Histologie und Embryologie umfasst die gesamte Mikromorphologie des Menschen und die Entwicklung des menschlichen Keimlings.

B. Mindestdauer der Ausbildung und Ausbildungsfächer

1.

Hauptfach:

2.

Pflichtnebenfächer:

3.

Wahlnebenfächer:

3.1. Gebundene Wahlnebenfächer:

3.2. Freie Wahlnebenfächer:

Zum Bezugszeitraum vgl. § 41 Abs. 2, BGBl. II Nr. 147/2015.

Anlage 13

Sonderfach Hygiene und Mikrobiologie

1.

Abschnitt

A. Definition des Aufgabengebiets

Das Sonderfach Hygiene und Mikrobiologie umfasst die Diagnostik und Beurteilung belebter und unbelebter, den menschlichen Körper beeinträchtigender Noxen und der dadurch bedingten Erkrankungen, Maßnahmen zu deren Vermeidung und Bekämpfung sowie die Erarbeitung wissenschaftlicher Grundlagen für Regeln und Normen für die Gesunderhaltung der Bevölkerung. Tätigkeitsschwerpunkte des Aufgabengebiets sind Umwelthygiene, Wasser- und Lebensmittelhygiene, Sozialhygiene, Hygiene in medizinischen und verwandten Einrichtungen, insbesondere Krankenhaushygiene, Infektionsdiagnostik und Klinische Mikrobiologie, sowie Immunprophylaxe im Zusammenhang mit Reise- und Tropenhygiene einschließlich Epidemiologie.

B. Mindestdauer der Ausbildung und Ausbildungsfächer

1.

Hauptfach:

2.

Pflichtnebenfächer:

3.

Wahlnebenfächer:

3.1. Gebundene Wahlnebenfächer:

3.2. Freie Wahlnebenfächer:

2.

Abschnitt

Additivfach Infektiologie und Tropenmedizin

A. Definition des Aufgabengebiets

Das Additivfach Infektiologie und Tropenmedizin umfasst die Prävention, Diagnostik und Behandlung von durch Mikroorganismen verursachten heimischen und tropischen Infektionskrankheiten.

B. Mindestdauer der Ausbildung und Ausbildungsfächer

1.

Zwei Jahre und neun Monate Infektiologie und Tropenmedizin

2.

Drei Monate Medizinische und Chemische Labordiagnostik, Spezifische Prophylaxe und Tropenmedizin oder Virologie

3.

Erfolgreichen Teilnahme an von der Österreichischen Ärztekammer approbierten Veranstaltungen oder Kursen für:

3.1. Tropenmedizin in der Dauer von zumindest 160 Stunden

3.2. Krankenhaushygiene in der Dauer von zumindest 80 Stunden

Zum Bezugszeitraum vgl. § 41 Abs. 2, BGBl. II Nr. 147/2015.

Anlage 14

Sonderfach Immunologie

A. Definition des Aufgabengebiets

Das Sonderfach Immunologie umfasst die Erforschung der natürlichen Abwehrsysteme des Menschen, die Anwendung serologischer, zellulärer, chemischer und molekularbiologischer Untersuchungsverfahren zur Analyse des Immunsystems, die Interpretation der diesbezüglich erhobenen Befunde, die immunologische Beratung der in der Krankenbehandlung tätigen Ärztinnen/Ärzte, die Durchführung immunologischer Analyseverfahren sowie die Herstellung und Prüfung immunologischer Präparate.

B. Mindestdauer der Ausbildung und Ausbildungsfächer

1.

Hauptfach:

2.

Pflichtnebenfächer:

2.1. Sechs Monate Innere Medizin

3.

Wahlnebenfächer:

3.1. Gebundene Wahlnebenfächer:

3.1.1. Sechs Monate in einem oder zwei der folgenden Sonderfächer, wobei jedes gewählte Fach in der Dauer von zumindest drei Monaten zu absolvieren ist:

3.1.2. Ein Jahr in einem oder mehreren der folgenden Sonderfächer, wobei jedes gewählte Fach in der Dauer von zumindest drei Monaten zu absolvieren ist:

3.2. Freie Wahlnebenfächer:

Anlage 15

Sonderfach Innere Medizin

1.

Abschnitt

A. Definition des Aufgabengebiets

Das Sonderfach Innere Medizin umfasst die Prävention, Diagnostik, nicht-chirurgische Behandlung und Rehabilitation der Erkrankungen der Atmungsorgane, des Herzens, der Blutgefäße und des Kreislaufs, der Verdauungsorgane, der Nieren und ableitenden Harnwege, des Blutes und der blutbildenden Organe, des Stoffwechsels und der inneren Sekretion, der internen allergischen und onkologischen Erkrankungen, der internen Erkrankungen des Stütz- und Bewegungsapparates, der Infektionskrankheiten sowie der Vergiftungen einschließlich der fachspezifischen Intensivmedizin.

B. Mindestdauer der Ausbildung und Ausbildungsfächer

1.

Hauptfach:

2.

Pflichtnebenfächer:

3.

Wahlnebenfächer:

3.1. Gebundene Wahlnebenfächer:

3.2. Freie Wahlnebenfächer:

2.

Abschnitt

I.

Additivfach Angiologie

A. Definition des Aufgabengebiets

Das Additivfach Angiologie umfasst die Prävention, Diagnostik und konservative Behandlung der Erkrankungen der Blutgefäße (Arterien, Venen und Lymphgefäße) unter besonderer Berücksichtigung von Risikofaktoren, kausalen Faktoren und Folgen.

B. Mindestdauer der Ausbildung und Ausbildungsfächer

Drei Jahre Angiologie

II.

Additivfach Endokrinologie und Stoffwechselerkrankungen

A. Definition des Aufgabengebiets

Das Additivfach Endokrinologie und Stoffwechselerkrankungen umfasst die Diagnostik und nichtchirurgische Behandlung von gut- und bösartigen Erkrankungen der endokrinen Organe einschließlich der männlichen Gonaden und endokrinen Formen der Hypertonie sowie des Kalzium-, Lipid- und Kohlenhydratstoffwechsels unter besonderer Berücksichtigung von metabolischen Syndromen, Diabetes mellitus sowie des Knochen- und Lipidstoffwechsels.

B. Mindestdauer der Ausbildung und Ausbildungsfächer

Drei Jahre Endokrinologie und Stoffwechselerkrankungen

III.

Additivfach Gastroenterologie und Hepatologie

A. Definition des Aufgabengebiets

Das Additivfach Gastroenterologie und Hepatologie umfasst die Diagnostik und Behandlung aller Erkrankungen des Gastrointestinaltrakts, der Leber und des Pankreas einschließlich der diagnostischen und therapeutischen gastrointestinalen Endoskopie.

B. Mindestdauer der Ausbildung und Ausbildungsfächer

Drei Jahre Gastroenterologie und Hepatologie

IV.

Additivfach Hämatologie und Internistische Onkologie

A. Definition des Aufgabengebiets

Das Additivfach Hämatologie und Internistische Onkologie umfasst die Prävention, Früherkennung, Molekularpathologie, Diagnostik und nicht-chirurgische Behandlung einschließlich der Knochenmark- bzw. Stammzelltransplantation, immunologischer und gentherapeutischer Verfahren von malignen und nichtmalignen Erkrankungen des Blutes und der blutbildenden Organe, der Blutgerinnung sowie von soliden Tumoren sämtlicher Gewebe, die diagnostische Nachsorge und Rehabilitation sowie die Palliativbetreuung von Patientinnen/Patienten mit malignen Erkrankungen.

B. Mindestdauer der Ausbildung und Ausbildungsfächer

Drei Jahre Hämatologie und Internistische Onkologie

V.

Additivfach Infektiologie und Tropenmedizin

A. Definition des Aufgabengebiets

Das Additivfach Infektiologie und Tropenmedizin umfasst die Prävention, Diagnostik und Behandlung von durch Mikroorganismen verursachten heimischen und tropischen Infektionskrankheiten.

B. Mindestdauer der Ausbildung und Ausbildungsfächer

1.

Zwei Jahre und drei Monate Infektiologie und Tropenmedizin

2.

Sechs Monate Hygiene und Mikrobiologie

3.

Drei Monate, Medizinische und Chemische Labordiagnostik, Spezifische Prophylaxe und Tropenmedizin oder Virologie

4.

Erfolgreiche Teilnahme an von der Österreichischen Ärztekammer approbierten Veranstaltungen oder Kursen für:

4.1. Tropenmedizin im Ausmaß von zumindest 160 Stunden

4.2. Krankenhaushygiene in der Dauer von zumindest 80 Stunden

VI.

Additivfach Intensivmedizin

A. Definition des Aufgabengebiets

Das Additivfach Intensivmedizin umfasst das fachspezifische koordinierte Behandlungsmanagement für Patientinnen/Patienten mit lebensbedrohlichen Zuständen und Erkrankungen (Organversagen) einschließlich der Stabilisierung nach großen chirurgischen Eingriffen. Das ununterbrochene 24-stündige intensivmedizinische Behandlungsmanagement beinhaltet insbesondere die Überwachung der Vitalfunktionen (Monitoring) sowie die Durchführung von Diagnostik und Therapie, speziell des Grundleidens, einschließlich der Organunterstützung.

B. Mindestdauer der Ausbildung und Ausbildungsfächer

Drei Jahre Intensivmedizin

VII.

Additivfach Internistische Sportheilkunde

A. Definition des Aufgabengebiets

Das Additivfach Internistische Sportheilkunde umfasst die Prävention, Diagnostik, Behandlung und Rehabilitation von Erkrankungen im Zusammenhang mit der Ausübung von Sport oder mit sportmedizinischem Hintergrund unter besonderer Berücksichtigung der Doping-Problematik.

B. Mindestdauer der Ausbildung und Ausbildungsfächer

Drei Jahre Internistische Sportheilkunde

VIII.

Additivfach Kardiologie

A. Definition des Aufgabengebiets

Das Additivfach Kardiologie umfasst die Prävention, die klinische, elektrokardiographische, sonographische, hämodynamische und invasive Diagnostik, die konservative und interventionelle Behandlung sowie die Rehabilitation von Erkrankungen des Herzens und seiner Gefäße unter besonderer Berücksichtigung von Risikofaktoren, kausalen Faktoren und Folgen.

B. Mindestdauer der Ausbildung und Ausbildungsfächer

Drei Jahre Kardiologie

IX.

Additivfach Klinische Pharmakologie

A. Definition des Aufgabengebiets

Das Additivfach Klinische Pharmakologie umfasst die Erprobung und Überwachung der Arzneimittelanwendung am gesunden und kranken Menschen, die Prüfung der Pharmakokinetik und Pharmakodynamik unter Berücksichtigung von Lebensalter, pathophysiologischen Besonderheiten, Applikationsformen und Wechselwirkungen bei der Anwendung verschiedener Pharmaka, die Erkennung von Nebenwirkungen und Intoxikationen durch Medikamente sowie die fachspezifische Begutachtung und Beratung.

B. Mindestdauer der Ausbildung und Ausbildungsfächer

1.

Ein Jahr und sechs Monate klinische Pharmakologie

2.

Ein Jahr und sechs Monate Pharmakologie

X.

Additivfach Nephrologie

A. Definition des Aufgabengebiets

Das Additivfach Nephrologie umfasst die Pathogenese, Pathologie, Klinik, Ätiologie, Epidemiologie, Diagnostik und konservative Behandlung renaler Erkrankungen einschließlich der Hämo- und Peritonealdialyse.

B. Mindestdauer der Ausbildung und Ausbildungsfächer

Drei Jahre Nephrologie

XI.

Additivfach Rheumatologie

A. Definition des Aufgabengebiets

Das Additivfach Rheumatologie umfasst die Pathogenese, die Pathologie, das klinische Erscheinungsbild, die Ätiologie, die Epidemiologie, die Diagnostik sowie die konservative Behandlung rheumatischer Erkrankungen.

B. Mindestdauer der Ausbildung und Ausbildungsfächer

1.

Zwei Jahre und drei Monate Rheumatologie

2.

Drei Monate Orthopädie und Orthopädische Chirurgie

3.

Drei Monate Physikalische Medizin und Allgemeine Rehabilitation

4.

Drei Monate Radiologie

Zum Bezugszeitraum vgl. § 41 Abs. 2, BGBl. II Nr. 147/2015.

Anlage 15

Sonderfach Innere Medizin

1.

Abschnitt

A. Definition des Aufgabengebiets

Das Sonderfach Innere Medizin umfasst die Prävention, Diagnostik, nicht-chirurgische Behandlung und Rehabilitation der Erkrankungen der Atmungsorgane, des Herzens, der Blutgefäße und des Kreislaufs, der Verdauungsorgane, der Nieren und ableitenden Harnwege, des Blutes und der blutbildenden Organe, des Stoffwechsels und der inneren Sekretion, der internen allergischen und onkologischen Erkrankungen, der internen Erkrankungen des Stütz- und Bewegungsapparates, der Infektionskrankheiten sowie der Vergiftungen einschließlich der fachspezifischen Intensivmedizin.

B. Mindestdauer der Ausbildung und Ausbildungsfächer

1.

Hauptfach:

2.

Pflichtnebenfächer:

3.

Wahlnebenfächer:

3.1. Gebundene Wahlnebenfächer:

3.2. Freie Wahlnebenfächer:

2.

Abschnitt

I.

Additivfach Angiologie

A. Definition des Aufgabengebiets

Das Additivfach Angiologie umfasst die Prävention, Diagnostik und konservative Behandlung der Erkrankungen der Blutgefäße (Arterien, Venen und Lymphgefäße) unter besonderer Berücksichtigung von Risikofaktoren, kausalen Faktoren und Folgen.

B. Mindestdauer der Ausbildung und Ausbildungsfächer

Drei Jahre Angiologie

II.

Additivfach Endokrinologie und Stoffwechselerkrankungen

A. Definition des Aufgabengebiets

Das Additivfach Endokrinologie und Stoffwechselerkrankungen umfasst die Diagnostik und nichtchirurgische Behandlung von gut- und bösartigen Erkrankungen der endokrinen Organe einschließlich der männlichen Gonaden und endokrinen Formen der Hypertonie sowie des Kalzium-, Lipid- und Kohlenhydratstoffwechsels unter besonderer Berücksichtigung von metabolischen Syndromen, Diabetes mellitus sowie des Knochen- und Lipidstoffwechsels.

B. Mindestdauer der Ausbildung und Ausbildungsfächer

Drei Jahre Endokrinologie und Stoffwechselerkrankungen

III.

Additivfach Gastroenterologie und Hepatologie

A. Definition des Aufgabengebiets

Das Additivfach Gastroenterologie und Hepatologie umfasst die Diagnostik und Behandlung aller Erkrankungen des Gastrointestinaltrakts, der Leber und des Pankreas einschließlich der diagnostischen und therapeutischen gastrointestinalen Endoskopie.

B. Mindestdauer der Ausbildung und Ausbildungsfächer

Drei Jahre Gastroenterologie und Hepatologie

IV.

Additivfach Hämatologie und Internistische Onkologie

A. Definition des Aufgabengebiets

Das Additivfach Hämatologie und Internistische Onkologie umfasst die Prävention, Früherkennung, Molekularpathologie, Diagnostik und nicht-chirurgische Behandlung einschließlich der Knochenmark- bzw. Stammzelltransplantation, immunologischer und gentherapeutischer Verfahren von malignen und nichtmalignen Erkrankungen des Blutes und der blutbildenden Organe, der Blutgerinnung sowie von soliden Tumoren sämtlicher Gewebe, die diagnostische Nachsorge und Rehabilitation sowie die Palliativbetreuung von Patientinnen/Patienten mit malignen Erkrankungen.

B. Mindestdauer der Ausbildung und Ausbildungsfächer

Drei Jahre Hämatologie und Internistische Onkologie

V.

Additivfach Infektiologie und Tropenmedizin

A. Definition des Aufgabengebiets

Das Additivfach Infektiologie und Tropenmedizin umfasst die Prävention, Diagnostik und Behandlung von durch Mikroorganismen verursachten heimischen und tropischen Infektionskrankheiten.

B. Mindestdauer der Ausbildung und Ausbildungsfächer

1.

Zwei Jahre und drei Monate Infektiologie und Tropenmedizin

2.

Sechs Monate Hygiene und Mikrobiologie

3.

Drei Monate, Medizinische und Chemische Labordiagnostik, Spezifische Prophylaxe und Tropenmedizin oder Virologie

4.

Erfolgreiche Teilnahme an von der Österreichischen Ärztekammer approbierten Veranstaltungen oder Kursen für:

4.1. Tropenmedizin im Ausmaß von zumindest 160 Stunden

4.2. Krankenhaushygiene in der Dauer von zumindest 80 Stunden

VI.

Additivfach Intensivmedizin

A. Definition des Aufgabengebiets

Das Additivfach Intensivmedizin umfasst das fachspezifische koordinierte Behandlungsmanagement für Patientinnen/Patienten mit lebensbedrohlichen Zuständen und Erkrankungen (Organversagen) einschließlich der Stabilisierung nach großen chirurgischen Eingriffen. Das ununterbrochene 24-stündige intensivmedizinische Behandlungsmanagement beinhaltet insbesondere die Überwachung der Vitalfunktionen (Monitoring) sowie die Durchführung von Diagnostik und Therapie, speziell des Grundleidens, einschließlich der Organunterstützung.

B. Mindestdauer der Ausbildung und Ausbildungsfächer

Drei Jahre Intensivmedizin

VII.

Additivfach Internistische Sportheilkunde

A. Definition des Aufgabengebiets

Das Additivfach Internistische Sportheilkunde umfasst die Prävention, Diagnostik, Behandlung und Rehabilitation von Erkrankungen im Zusammenhang mit der Ausübung von Sport oder mit sportmedizinischem Hintergrund unter besonderer Berücksichtigung der Doping-Problematik.

B. Mindestdauer der Ausbildung und Ausbildungsfächer

Drei Jahre Internistische Sportheilkunde

VIII.

Additivfach Kardiologie

A. Definition des Aufgabengebiets

Das Additivfach Kardiologie umfasst die Prävention, die klinische, elektrokardiographische, sonographische, hämodynamische und invasive Diagnostik, die konservative und interventionelle Behandlung sowie die Rehabilitation von Erkrankungen des Herzens und seiner Gefäße unter besonderer Berücksichtigung von Risikofaktoren, kausalen Faktoren und Folgen.

B. Mindestdauer der Ausbildung und Ausbildungsfächer

Drei Jahre Kardiologie

IX.

Additivfach Klinische Pharmakologie

A. Definition des Aufgabengebiets

Das Additivfach Klinische Pharmakologie umfasst die Erprobung und Überwachung der Arzneimittelanwendung am gesunden und kranken Menschen, die Prüfung der Pharmakokinetik und Pharmakodynamik unter Berücksichtigung von Lebensalter, pathophysiologischen Besonderheiten, Applikationsformen und Wechselwirkungen bei der Anwendung verschiedener Pharmaka, die Erkennung von Nebenwirkungen und Intoxikationen durch Medikamente sowie die fachspezifische Begutachtung und Beratung.

B. Mindestdauer der Ausbildung und Ausbildungsfächer

1.

Ein Jahr und sechs Monate klinische Pharmakologie

2.

Ein Jahr und sechs Monate Pharmakologie

X.

Additivfach Nephrologie

A. Definition des Aufgabengebiets

Das Additivfach Nephrologie umfasst die Pathogenese, Pathologie, Klinik, Ätiologie, Epidemiologie, Diagnostik und konservative Behandlung renaler Erkrankungen einschließlich der Hämo- und Peritonealdialyse.

B. Mindestdauer der Ausbildung und Ausbildungsfächer

Drei Jahre Nephrologie

XI.

Additivfach Rheumatologie

A. Definition des Aufgabengebiets

Das Additivfach Rheumatologie umfasst die Pathogenese, die Pathologie, das klinische Erscheinungsbild, die Ätiologie, die Epidemiologie, die Diagnostik sowie die konservative Behandlung rheumatischer Erkrankungen.

B. Mindestdauer der Ausbildung und Ausbildungsfächer

1.

Zwei Jahre und drei Monate Rheumatologie

2.

Drei Monate Orthopädie und Orthopädische Chirurgie

3.

Drei Monate Physikalische Medizin und Allgemeine Rehabilitation

4.

Drei Monate Radiologie

XII.

Additivfach Geriatrie

A. Definition des Aufgabengebietes

Das Additivfach Geriatrie umfasst die kurative, palliative, präventive und rehabilitative Betreuung von Patientinnen/Patienten auf dem Gebiet der Inneren Medizin, die insbesondere ein höheres biologisches Alter, meist mehrere eingeschränkte Organfunktionen und/oder Erkrankungen, funktionelle Defizite und somit eine erhöhte Vulnerabilität aufweisen, unter besonderer Berücksichtigung der somatischen, psychischen und soziokulturellen Aspekte sowie des multidimensionalen geriatrischen Assessments inklusive Nahtstellenmanagement.

B. Mindestdauer der Ausbildung und Ausbildungsfächer

1.

Zwei Jahre Geriatrie unter besonderer Berücksichtigung der Akutgeriatrie und Remobilisation, wobei eine Ausbildung in der Dauer von höchstens sechs Monaten im Sonderfach Innere Medizin anrechenbar ist, sofern eine einschlägige Tätigkeit mit geriatrischen Patientinnen/Patienten nachgewiesen ist

2.

Drei oder vier Monate Psychiatrie, wobei eine einschlägige Tätigkeit mit geriatrischen Patientinnen/Patienten nachzuweisen ist

3.

Drei oder vier Monate Neurologie, wobei eine einschlägige Tätigkeit mit geriatrischen Patientinnen/Patienten nachzuweisen ist

4.

Drei oder vier Monate Physikalische Medizin und Allgemeine Rehabilitation einschließlich der Remobilisation und Nachsorge, wobei eine einschlägige Tätigkeit mit geriatrischen Patientinnen/Patienten nachzuweisen ist

5.

Drei Monate in einem Sonderfach nach Wahl, wobei eine einschlägige Tätigkeit mit geriatrischen Patientinnen/Patienten nachzuweisen ist, mit Ausnahme des Sonderfaches Innere Medizin, sofern in den Ausbildungsfächern 2., 3. und 4. nicht jeweils vier Monate absolviert worden sind

Zum Bezugszeitraum vgl. § 41 Abs. 2, BGBl. II Nr. 147/2015.

Anlage 16

Sonderfach Kinder- und Jugendchirurgie

1.

Abschnitt

A. Definition des Aufgabengebiets

Das Sonderfach Kinder- und Jugendchirurgie umfasst die Prävention, Diagnostik, operative und nicht-operative Behandlung, Nachsorge und Rehabilitation von angeborenen Missbildungen, chirurgischen Erkrankungen, Funktionsstörungen, Organtumoren, Verletzungen und Unfallfolgen im Neugeborenen-, Säuglings-, Kindes- und Jugendalters einschließlich der fachspezifischen Intensivmedizin und pränatalen Chirurgie.

B. Mindestdauer der Ausbildung und Ausbildungsfächer

1.

Hauptfach:

2.

Pflichtnebenfächer:

2.1. Zwei Jahre Chirurgie

2.2. Sechs Monate Urologie

2.3. Drei Monate Kinder- und Jugendheilkunde

2.4. Drei Monate Unfallchirurgie

3.

Wahlnebenfächer:

2.

Abschnitt

Additivfach Pädiatrische Intensivmedizin

A. Definition des Aufgabengebiets

Das Additivfach Pädiatrische Intensivmedizin umfasst das fachspezifische koordinierte Behandlungsmanagement für Säuglinge, Kinder und Jugendliche mit lebensbedrohlichen Zuständen und Erkrankungen (Organversagen). Das ununterbrochene 24-stündige intensivmedizinische Behandlungsmanagement beinhaltet insbesondere die Überwachung der Vitalfunktionen (Monitoring) sowie die Durchführung von Diagnostik und Therapie, speziell des Grundleidens, einschließlich der Organunterstützung.

B. Mindestdauer der Ausbildung und Ausbildungsfächer

Drei Jahre Pädiatrische Intensivmedizin

Zum Bezugszeitraum vgl. § 41 Abs. 2, BGBl. II Nr. 147/2015.

Anlage 17

Sonderfach Kinder- und Jugendheilkunde

1.

Abschnitt

A. Definition des Aufgabengebiets

Das Sonderfach Kinder- und Jugendheilkunde umfasst die Prävention, Diagnostik, Behandlung und Rehabilitation sämtlicher im Kindes- und Jugendalter auftretender Erkrankungen und Störungen des Wohlbefindens, wobei sich die Kinder- und Jugendheilkunde auf ein vertieftes Verständnis von Wachstum und Entwicklung eines heranreifenden Organismus stützt und erforderlichenfalls bei spezifischen Krankheitsbildern eine Weiterversorgung im Erwachsenenalter bis zur möglichen adäquaten Behandlungsübernahme durch Ärztinnen/Ärzte anderer Fachrichtungen einschließt.

B. Mindestdauer der Ausbildung und Ausbildungsfächer

1.

Hauptfach:

2.

Pflichtnebenfächer:

2.1. Fünf Monate Innere Medizin

2.2. Drei Monate Frauenheilkunde und Geburtshilfe

2.3. Drei Monate Orthopädie und Orthopädische Chirurgie

2.4. Zwei Monate Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten

2.5. Zwei Monate Haut- und Geschlechtskrankheiten

3.

Wahlnebenfächer:

3.1. Gebundene Wahlnebenfächer:

3.2. Freie Wahlnebenfächer:

2.

Abschnitt

I.

Additivfach Neonatologie und Pädiatrische Intensivmedizin

A. Definition des Aufgabengebiets

Das Additivfach Neonatologie und Pädiatrische Intensivmedizin umfasst das fachspezifische koordinierte Behandlungsmanagement für Kinder und Jugendliche mit lebensbedrohlichen Zuständen und Erkrankungen (Organversagen) einschließlich der Stabilisierung nach großen chirurgischen Eingriffen. Das Aufgabengebiet der Neonatologie umfasst die Behandlung von Frühgeborenen und Neugeborenen insbesondere mit schweren Adaptationsstörungen. Das ununterbrochene 24-stündige intensivmedizinische Behandlungsmanagement beinhaltet insbesondere die Überwachung der Vitalfunktionen (Monitoring) sowie die Durchführung von Diagnostik und Therapie, speziell des Grundleidens, einschließlich der Organunterstützung.

B. Mindestdauer der Ausbildung und Ausbildungsfächer

1.

Zwei Jahre Neonatologie und ein Jahr Pädiatrische Intensivmedizin oder

2.

Zwei Jahre Pädiatrische Intensivmedizin und ein Jahr Neonatologie

II.

Additivfach Neuropädiatrie

A. Definition des Aufgabengebiets

Das Additivfach Neuropädiatrie (Neurologie des Kindes- und Jugendalters) umfasst die Prävention, Abklärung, Diagnostik, konservative Behandlung, und Rehabilitation von Erkrankungen und Störungen des zentralen, peripheren und vegetativen Nervensystems sowie der Muskulatur des Kindes und Jugendlichen.

B. Mindestdauer der Ausbildung und Ausbildungsfächer

Drei Jahre Neuropädiatrie

III.

Additivfach Pädiatrische Endokrinologie und Diabetologie

A. Definition des Aufgabengebiets

Das Additivfach Pädiatrische Endokrinologie und Diabetologie umfasst die Diagnostik, Behandlung und Langzeitbetreuung von Säuglingen, Kindern und Jugendlichen mit angeborenen und erworbenen Störungen endokriner Regelkreise, insbesondere im Bereich der primären, sekundären und tertiären Störungen der Schilddrüsen-, Nebennieren- und Gonadenfunktion, der Störungen des Wachstums, des Knochenstoffwechsels, der somatosexuellen Entwicklung, der verschiedenen Formen des Diabetes mellitus sowie der kombinierten Hormonausfälle.

B. Mindestdauer der Ausbildung und Ausbildungsfächer

Drei Jahre Pädiatrische Endokrinologie und Diabetologie

IV.

Additivfach Pädiatrische Hämatologie und Onkologie

A. Definition des Aufgabengebiets

Das Additivfach Pädiatrische Hämatologie und Onkologie umfasst die Prävention, Früherkennung, Molekularpathologie, Diagnostik, Behandlung, diagnostische Nachsorge und Rehabilitation von Erkrankungen des Blutes, der blutbildenden Organe sowie von neoplastischen Erkrankungen im Kindes- und Jugendalter unter Einschluss aller Methoden der Stammzellgewinnung, -aufbereitung und -transplantation sowie das Management allfälliger Therapiekomplikationen und krankheits- oder therapiebedingter Spätfolgen.

B. Mindestdauer der Ausbildung und Ausbildungsfächer

Drei Jahre Pädiatrische Hämatologie und Onkologie

V.

Additivfach Pädiatrische Kardiologie

A. Definition des Aufgabengebiets

Das Additivfach Pädiatrische Kardiologie umfasst die koordinierte Behandlung und Langzeitbetreuung von Feten, Neugeborenen, Säuglingen, Kindern und Jugendlichen mit angeborenen oder erworbenen Herzfehlern sowie von jungen Erwachsenen mit komplexen angeborenen Vitien. Das Aufgabengebiet beinhaltet auch die prä- und postoperative invasive und nicht-invasive Diagnostik, die prä- und postoperative intensivmedizinische Betreuung einschließlich Monitoring, Organunterstützung sowie interventioneller Herzkathetereingriffe.

B. Mindestdauer der Ausbildung und Ausbildungsfächer

Drei Jahre Pädiatrische Kardiologie

VI.

Additivfach Pädiatrische Pulmonologie

A. Definition des Aufgabengebiets

Das Additivfach Pädiatrische Pulmonologie umfasst das spezialisierte Behandlungsmanagement für Säuglinge, Kinder und Jugendliche mit komplexen und chronischen respiratorischen Erkrankungen durch den Einsatz der gesamten pneumologischen Methodik im Bereich der Diagnostik und Therapie einschließlich einer auf pädiatrische Bedürfnisse zugeschnittenen Lungenfunktionsdiagnostik, Bronchoskopie, Atemphysiotherapie, Langzeit-Heimbeatmung und eines pädiatriespezifischen Luftwegsmanagements, weiters das Langzeitbehandlungsmanagement für Patientinnen/Patienten mit Mukoviszidose sowie die Behandlung allergologischer Erkrankungen.

B. Mindestdauer der Ausbildung und Ausbildungsfächer

1.

Zwei Jahre Pädiatrische Pulmonologie

2.

Ein Jahr Pädiatrische Pulmonologie mit allergologischem Schwerpunkt

Zum Bezugszeitraum vgl. § 41 Abs. 2, BGBl. II Nr. 147/2015.

Anlage 18

Sonderfach Kinder- und Jugendpsychiatrie

1.

Abschnitt

A. Definition des Aufgabengebiets

Das Sonderfach Kinder- und Jugendpsychiatrie umfasst die Prävention, Diagnostik, Behandlung und Rehabilitation von im Kindes- und Jugendalter auftretenden psychischen und psychosomatischen Krankheiten und Störungen sowie psychischen und sozialen Verhaltensauffälligkeiten einschließlich der psychiatrischen Behandlung von neurologischen Erkrankungen und entwicklungsbedingten psychischen Erkrankungen sowie die fachspezifische Begutachtung.

B. Mindestdauer der Ausbildung und Ausbildungsfächer

1.

Hauptfach:

2.

Pflichtnebenfächer:

2.1. Zehn Monate Kinder- und Jugendheilkunde

2.2. Acht Monate Psychiatrie

2.3. Sechs Monate Neurologie

3.

Wahlnebenfächer:

2.

Abschnitt

Additivfach Neuropädiatrie

A. Definition des Aufgabengebiets

Das Additivfach Neuropädiatrie (Neurologie des Kindes- und Jugendalters) umfasst die Prävention, Abklärung, Diagnostik, konservative Behandlung, und Rehabilitation von Erkrankungen und Störungen des zentralen, peripheren und vegetativen Nervensystems sowie der Muskulatur des Kindes und Jugendlichen.

B. Mindestdauer der Ausbildung und Ausbildungsfächer

1.

Zwei Jahre Neuropädiatrie

2.

Ein Jahr Kinder- und Jugendheilkunde

Zum Bezugszeitraum vgl. § 41 Abs. 2, BGBl. II Nr. 147/2015.

Anlage 19

Sonderfach Lungenkrankheiten

1.

Abschnitt

A. Definition des Aufgabengebiets

Das Sonderfach Lungenkrankheiten umfasst die Prävention, die Diagnostik, die Behandlung einschließlich Palliation sowie die Rehabilitation aller Erkrankungen der Lunge; insbesondere die Ätiologie, Symptomatologie, Epidemiologie, Diagnostik und Differenzialdiagnostik aller bronchopulmonalen und thorakalen Erkrankungen, sämtliche Untersuchungsmethoden zur fachspezifischen Diagnostik und Differenzialdiagnostik, therapeutische Verfahren zur Prävention, Behandlung und Rehabilitation von bronchopulmonalen und thorakalen Erkrankungen, Indikationsstellungen für Operationen sowie die fachspezifische Zusammenarbeit mit anderen Fachrichtungen, speziell mit Fachärzten für Strahlentherapie-Radioonkologie.

B. Mindestdauer der Ausbildung und Ausbildungsfächer

1.

Hauptfach:

2.

Pflichtnebenfächer:

2.1. Ein Jahr und drei Monate Innere Medizin (einschließlich sechs Monate Kardiologie und sechs Monate Intensivmedizin), wobei hierauf eine Ausbildung in Neurologie, Psychiatrie oder Lungenkrankheiten in der Dauer von höchstens drei Monaten anzurechnen ist

2.2. Sechs Monate Radiologie

2.3. Drei Monate Kinder- und Jugendheilkunde

3.

Wahlnebenfächer:

2.

Abschnitt

I.

Additivfach Intensivmedizin

A. Definition des Aufgabengebiets

Das Additivfach Intensivmedizin umfasst das fachspezifische koordinierte Behandlungsmanagement für Patientinnen/Patienten mit lebensbedrohlichen Zuständen und Erkrankungen (Organversagen) einschließlich der Stabilisierung nach großen chirurgischen Eingriffen. Das ununterbrochene 24-stündige intensivmedizinische Behandlungsmanagement beinhaltet insbesondere die Überwachung der Vitalfunktionen (Monitoring) sowie die Durchführung von Diagnostik und Therapie, speziell des Grundleidens, einschließlich der Organunterstützung.

B. Mindestdauer der Ausbildung und Ausbildungsfächer

Drei Jahre Intensivmedizin

II.

Additivfach Zytodiagnostik

A. Definition des Aufgabengebiets

Das Additivfach Zytodiagnostik umfasst die Prävention und Diagnostik von Krankheiten und deren Ursachen sowie die Überwachung des Krankheitsverlaufs und die Bewertung therapeutischer und diagnostischer Maßnahmen durch die Beurteilung von morphologischem Untersuchungsmaterial, das nicht in Form von Gewebsschnitten, sondern in Form von Einzelzellen oder Zellverbänden vorliegt und mittels unterschiedlicher Techniken aus allen Organen gewonnen werden kann (Kontakt-, Exfoliativ-, Effusions- und Punktionszytologie).

B. Mindestdauer der Ausbildung und Ausbildungsfächer

1.

Zwei Jahre Zytodiagnostik

2.

Ein Jahr Pathologie

Zum Bezugszeitraum vgl. § 41 Abs. 2, BGBl. II Nr. 147/2015.

Anlage 20

Sonderfach Medizinische Biophysik

A. Definition des Aufgabengebiets

Das Sonderfach Medizinische Biophysik umfasst die Erforschung von physikalischen Einflüssen auf den menschlichen Körper, von physikalischen Vorgängen im Körper und Wechselwirkungen zwischen physikalischen Vorgängen und dem Körper, soweit sie für diagnostische, bildgebende oder therapeutische Zwecke eingesetzt werden oder ihnen gesundheitsschädigende Bedeutung zukommt, weiters die entsprechenden praktisch-methodischen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten, den Einsatz mathematischer und computerunterstützter Verfahren, insbesondere in der Grundlagenforschung und angewandten Forschung, sowie die fachspezifische Begutachtung.

B. Mindestdauer der Ausbildung und Ausbildungsfächer

1.

Hauptfach:

2.

Pflichtnebenfächer:

2.1. Sechs Monate Innere Medizin

3.

Wahlnebenfächer:

3.1. Gebundene Wahlnebenfächer:

3.2. Freie Wahlnebenfächer:

Zum Bezugszeitraum vgl. § 41 Abs. 2, BGBl. II Nr. 147/2015.

Anlage 21

Sonderfach Medizinische Genetik

A. Definition des Aufgabengebiets

Das Sonderfach Medizinische Genetik umfasst die Diagnostik genetisch bedingter Erkrankungen, die Ermittlung des Erkrankungsrisikos, die genetische Beratung der Patientinnen/Patienten und deren Familien sowie die fachspezifische Grundlagenforschung und angewandte Forschung, insbesondere durch die Anwendung zytogenetischer, biochemischer und molekulargenetischer Verfahren sowie die Anwendung der Kenntnisse des Ablaufs und der Gesetzmäßigkeiten biologischer Funktionen beim Menschen, der Ätiologie und Pathogenese erblicher und erblich mitbedingter Erkrankungen, der allgemeinen Humangenetik, der Zytogenetik, der Molekulargenetik, der Dysmorphologie, der klinischen Genetik einschließlich der Syndromologie, der Populationsgenetik und der genetischen Epidemiologie.

B. Mindestdauer der Ausbildung und Ausbildungsfächer

1.

Hauptfach:

2.

Pflichtnebenfächer:

2.1. Sechs Monate Innere Medizin

3.

Wahlnebenfächer:

3.1. Gebundene Wahlnebenfächer:

3.2. Freie Wahlnebenfächer:

Zum Bezugszeitraum vgl. § 41 Abs. 2, BGBl. II Nr. 147/2015.

Anlage 22

Sonderfach Medizinische und Chemische Labordiagnostik

1.

Abschnitt

A. Definition des Aufgabengebiets

Das Sonderfach Medizinische und Chemische Labordiagnostik umfasst die Anwendung morphologischer, biologischer, chemischer, molekularer, physikalischer und spezieller immunologischer Untersuchungsverfahren auf Körpersäfte, die Beurteilung ihrer morphologischen Bestandteile sowie von ab- und ausgeschiedenem Untersuchungsmaterial zur Erkennung physiologischer Eigenschaften, krankhafter Zustände und Verlaufskontrolle einschließlich der dazu erforderlichen Funktionsprüfungen und diagnostischen Eingriffen samt fachspezifischen Begutachtungen, weiters die Beratung der Patientinnen/Patienten und Unterstützung der in der Vorsorge und in der Krankenbehandlung tätigen Ärztinnen/Ärzte, wobei sich dieses Tätigkeitsspektrum vor allem auf Probennahmen, Gerinnungsuntersuchungen, Antikoagulantieneinstellungen, Medikamentenüberwachung, Funktionstests, Therapie-, Krankheitsverlaufs-Kontrollen und Immunitätskontrollen erstreckt.

B. Mindestdauer der Ausbildung und Ausbildungsfächer

1.

Hauptfach:

2.

Pflichtnebenfächer:

3.

Wahlnebenfächer:

3.1. Gebundene Wahlnebenfächer:

3.1.1. Drei Monate in einem der folgenden Sonderfächer:

3.1.2. Ein Jahr in einem oder mehreren der folgenden Sonderfächer, wobei jedes gewählte Fach in der Dauer von zumindest drei Monaten zu absolvieren ist:

3.2. Freie Wahlnebenfächer:

2.

Abschnitt

Additivfach Zytodiagnostik

A. Definition des Aufgabengebiets

Das Additivfach Zytodiagnostik umfasst die Prävention und Diagnostik von Krankheiten und deren Ursachen sowie die Überwachung des Krankheitsverlaufs und die Bewertung therapeutischer und diagnostischer Maßnahmen durch die Beurteilung von morphologischem Untersuchungsmaterial, das nicht in Form von Gewebsschnitten, sondern in Form von Einzelzellen oder Zellverbänden vorliegt und mittels unterschiedlicher Techniken aus allen Organen gewonnen werden kann (Kontakt-, Exfoliativ-, Effusions- und Punktionszytologie).

B. Mindestdauer der Ausbildung und Ausbildungsfächer

1.

Zwei Jahre Zytodiagnostik

2.

Ein Jahr Pathologie

Zum Bezugszeitraum vgl. § 41 Abs. 2, BGBl. II Nr. 147/2015.

Anlage 23

Sonderfach Medizinische Leistungsphysiologie

A. Definition des Aufgabengebiets

Das Sonderfach Medizinische Leistungsphysiologie umfasst Kenntnisse über den Einfluss von körperlicher Aktivität und Bewegungsmangel unter Berücksichtigung der verschiedensten Umweltbedingungen auf die Leistungsfähigkeit und Leistungsvoraussetzung des Menschen jeder Altersstufe, alle dazu notwendigen diagnostischen Prüfverfahren, die geeignet sind, die Leistungsfähigkeit qualitativ und quantitativ festzustellen und deren Ergebnisse im Rahmen von Beratung anwenden zu können, sowie die Anwendung dieser Kenntnisse in der Grundlagenforschung und angewandten Forschung, in der Prävention, Diagnostik, Behandlung und Rehabilitation sowie im Behinderten-, Gesundheits-, Leistungs- und Hochleistungssport unter besonderer Berücksichtigung der Doping-Problematik.

B. Mindestdauer der Ausbildung und Ausbildungsfächer

1.

Hauptfach:

2.

Pflichtnebenfächer:

2.1. Ein Jahr Innere Medizin, wobei hierauf eine Ausbildung in Kardiologie in der Dauer von höchstens drei Monaten anrechenbar ist

2.2. Drei Monate Neurologie

2.3. Drei Monate Orthopädie und Orthopädische Chirurgie

2.4. Drei Monate Physikalische Medizin und Allgemeine Rehabilitation

3.

Wahlnebenfächer:

3.1. Gebundene Wahlnebenfächer:

3.2. Freie Wahlnebenfächer:

Zum Bezugszeitraum vgl. § 41 Abs. 2, BGBl. II Nr. 147/2015.

Anlage 24

Sonderfach Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie

A. Definition des Aufgabengebiets

Das Sonderfach Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie umfasst die Prävention, Diagnostik, Behandlung, Rekonstruktion und Rehabilitation von angeborenen und erworbenen Formveränderungen, Funktionsstörungen, Erkrankungen und Verletzungen der Hart- und Weichgewebe der Mund-, Kiefer- und Gesichtsregionen.

B. Mindestdauer der Ausbildung und Ausbildungsfächer

1.

Hauptfach:

2.

Pflichtnebenfächer:

2.1. Sechs Monate Chirurgie

3.

Wahlnebenfächer:

3.1. Gebundene Wahlnebenfächer:

3.2. Freie Wahlnebenfächer:

Zum Bezugszeitraum vgl. § 41 Abs. 2, BGBl. II Nr. 147/2015.

Anlage 25

Sonderfach Neurobiologie

A. Definition des Aufgabengebiets

Das Sonderfach Neurobiologie umfasst die Kenntnisse der morphologischen, biophysikalischen und biochemischen Grundlagen von der Struktur, der Funktion und den Erkrankungen des Nervensystems, die wichtigsten Methoden zur Erforschung dieser Grundlagen sowie die Beeinflussung der Struktur, der Funktion und von Erkrankungen durch am Nervensystem wirksame Substanzen.

B. Mindestdauer der Ausbildung und Ausbildungsfächer

1.

Hauptfach:

2.

Pflichtnebenfächer:

3.

Wahlnebenfächer:

3.1. Gebundene Wahlnebenfächer:

3.1.1. Ein Jahr in einem oder mehreren der folgenden Sonderfächer, wobei jedes gewählte Fach in der Dauer von zumindest drei Monaten zu absolvieren ist:

3.1.2. Ein Jahr in einem oder mehreren der folgenden Sonderfächer, wobei jedes gewählte Fach in der Dauer von zumindest drei Monaten zu absolvieren ist:

3.2. Freie Wahlnebenfächer:

Zum Bezugszeitraum vgl. § 41 Abs. 2, BGBl. II Nr. 147/2015.

Anlage 26

Sonderfach Neurochirurgie

1.

Abschnitt

A. Definition des Aufgabengebiets

Das Sonderfach Neurochirurgie umfasst die Diagnostik, operative Behandlung und Nachsorge von Erkrankungen, Verletzungen und Fehlbildungen des zentralen Nervensystems und seiner Hüllen, insbesondere des Hirnschädels, der Schädelbasis und der Wirbelsäule, des peripheren und vegetativen Nervensystems sowie die entsprechenden Voruntersuchungen und konservativen Behandlungsverfahren.

B. Mindestdauer der Ausbildung und Ausbildungsfächer

1.

Hauptfach:

2.

Pflichtnebenfächer:

2.1. Sechs Monate Chirurgie, wobei hierauf eine absolvierte Ausbildung in Gefäßchirurgie, Orthopädie und Orthopädischer Chirurgie, Plastische, Ästhetische und Rekonstruktive Chirurgie, oder Unfallchirurgie in der Dauer von höchstens drei Monaten anzurechnen ist

2.2. Sechs Monate Neurologie, wobei hierauf eine absolvierte Ausbildung in Neuropathologie in der Dauer von höchstens drei Monaten anzurechnen ist

3.

Wahlnebenfächer:

2.

Abschnitt

Additivfach Intensivmedizin

A. Definition des Aufgabengebiets

Das Additivfach Intensivmedizin umfasst das fachspezifische koordinierte Behandlungsmanagement für Patientinnen/Patienten mit lebensbedrohlichen Zuständen und Erkrankungen (Organversagen). Das ununterbrochene 24-stündige intensivmedizinische Behandlungsmanagement beinhaltet insbesondere die Überwachung der Vitalfunktionen (Monitoring) sowie die Durchführung von Diagnostik und Therapie, speziell des Grundleidens, einschließlich der Organunterstützung.

B. Mindestdauer der Ausbildung und Ausbildungsfächer

Drei Jahre Intensivmedizin

Anlage 27

Sonderfach Neurologie

1.

Abschnitt

A. Definition des Aufgabengebiets

Das Sonderfach Neurologie umfasst die Prävention, die Diagnostik, die kausale, symptomatische und palliative Behandlung sowie die Rehabilitation von primären und sekundären Erkrankungen und Funktionsstörungen des zentralen, peripheren und vegetativen Nervensystems sowie der Muskulatur.

B. Mindestdauer der Ausbildung und Ausbildungsfächer

1.

Hauptfach:

2.

Pflichtnebenfächer:

2.1. Ein Jahr Innere Medizin, wobei hierauf eine absolvierte Ausbildung in Anästhesiologie und Intensivmedizin, Kardiologie, Lungenkrankheiten oder Intensivmedizin als Additivfach zu den Sonderfächern Innere Medizin, Lungenkrankheiten oder Neurologie in der Dauer von höchstens drei Monaten anzurechnen ist

2.2. Sechs Monate Psychiatrie

3.

Wahlnebenfächer:

3.1. Gebundene Wahlnebenfächer:

3.2. Freie Wahlnebenfächer:

2.

Abschnitt

I.

Additivfach Intensivmedizin

A. Definition des Aufgabengebiets

Das Additivfach Intensivmedizin umfasst das fachspezifische koordinierte Behandlungsmanagement für Patientinnen/Patienten mit lebensbedrohlichen Zuständen und Erkrankungen (Organversagen) einschließlich der Stabilisierung nach großen neurochirurgischen Eingriffen. Das ununterbrochene 24-stündige intensivmedizinische Behandlungsmanagement beinhaltet insbesondere die Überwachung der Vitalfunktionen (Monitoring) sowie die Durchführung von Diagnostik und Therapie, speziell des Grundleidens, einschließlich der Organunterstützung.

B. Mindestdauer der Ausbildung und Ausbildungsfächer

Drei Jahre Intensivmedizin

II.

Additivfach Neuropädiatrie

A. Definition des Aufgabengebiets

Das Additivfach Neuropädiatrie (Neurologie des Kindes- und Jugendalters) umfasst die Prävention, Abklärung, Diagnostik, konservative Behandlung, und Rehabilitation von Erkrankungen und Störungen des zentralen, peripheren und vegetativen Nervensystems sowie der Muskulatur des Kindes und Jugendlichen.

B. Mindestdauer der Ausbildung und Ausbildungsfächer

1.

Zwei Jahre Neuropädiatrie

2.

Ein Jahr Kinder- und Jugendheilkunde

Zum Bezugszeitraum vgl. § 41 Abs. 2, BGBl. II Nr. 147/2015.

Anlage 27

Sonderfach Neurologie

1.

Abschnitt

A. Definition des Aufgabengebiets

Das Sonderfach Neurologie umfasst die Prävention, die Diagnostik, die kausale, symptomatische und palliative Behandlung sowie die Rehabilitation von primären und sekundären Erkrankungen und Funktionsstörungen des zentralen, peripheren und vegetativen Nervensystems sowie der Muskulatur.

B. Mindestdauer der Ausbildung und Ausbildungsfächer

1.

Hauptfach:

2.

Pflichtnebenfächer:

2.1. Ein Jahr Innere Medizin, wobei hierauf eine absolvierte Ausbildung in Anästhesiologie und Intensivmedizin, Kardiologie, Lungenkrankheiten oder Intensivmedizin als Additivfach zu den Sonderfächern Innere Medizin, Lungenkrankheiten oder Neurologie in der Dauer von höchstens drei Monaten anzurechnen ist

2.2. Sechs Monate Psychiatrie

3.

Wahlnebenfächer:

3.1. Gebundene Wahlnebenfächer:

3.2. Freie Wahlnebenfächer:

2.

Abschnitt

I.

Additivfach Intensivmedizin

A. Definition des Aufgabengebiets

Das Additivfach Intensivmedizin umfasst das fachspezifische koordinierte Behandlungsmanagement für Patientinnen/Patienten mit lebensbedrohlichen Zuständen und Erkrankungen (Organversagen) einschließlich der Stabilisierung nach großen neurochirurgischen Eingriffen. Das ununterbrochene 24-stündige intensivmedizinische Behandlungsmanagement beinhaltet insbesondere die Überwachung der Vitalfunktionen (Monitoring) sowie die Durchführung von Diagnostik und Therapie, speziell des Grundleidens, einschließlich der Organunterstützung.

B. Mindestdauer der Ausbildung und Ausbildungsfächer

Drei Jahre Intensivmedizin

II.

Additivfach Neuropädiatrie

A. Definition des Aufgabengebiets

Das Additivfach Neuropädiatrie (Neurologie des Kindes- und Jugendalters) umfasst die Prävention, Abklärung, Diagnostik, konservative Behandlung, und Rehabilitation von Erkrankungen und Störungen des zentralen, peripheren und vegetativen Nervensystems sowie der Muskulatur des Kindes und Jugendlichen.

B. Mindestdauer der Ausbildung und Ausbildungsfächer

1.

Zwei Jahre Neuropädiatrie

2.

Ein Jahr Kinder- und Jugendheilkunde

III.

Additivfach Geriatrie

A. Definition des Aufgabengebietes

Das Additivfach Geriatrie umfasst die kurative, palliative, präventive und rehabilitative Betreuung von Patientinnen/Patienten auf dem Gebiet der Neurologie, die insbesondere ein höheres biologisches Alter, meist mehrere eingeschränkte Organfunktionen und/oder Erkrankungen, funktionelle Defizite und somit eine erhöhte Vulnerabilität aufweisen, unter besonderer Berücksichtigung der somatischen, psychischen und soziokulturellen Aspekte sowie des multidimensionalen geriatrischen Assessments inklusive Nahtstellenmanagement.

B. Mindestdauer der Ausbildung und Ausbildungsfächer

1.

Zwei Jahre Geriatrie unter besonderer Berücksichtigung der Akutgeriatrie und Remobilisation, wobei eine Ausbildung in der Dauer von höchstens sechs Monaten im Sonderfach Neurologie mit geriatrischem Schwerpunkt anrechenbar ist, sofern eine einschlägige Tätigkeit mit geriatrischen Patientinnen/Patienten nachgewiesen ist

2.

Drei oder vier Monate Psychiatrie, wobei eine einschlägige Tätigkeit mit geriatrischen Patientinnen/Patienten nachzuweisen ist

3.

Drei oder vier Monate Innere Medizin, wobei eine einschlägige Tätigkeit mit geriatrischen Patientinnen/Patienten nachzuweisen ist

4.

Drei oder vier Monate Physikalische Medizin und Allgemeine Rehabilitation einschließlich der Remobilisation und Nachsorge, wobei eine einschlägige Tätigkeit mit geriatrischen Patientinnen/Patienten nachzuweisen ist

5.

Drei Monate in einem Sonderfach nach Wahl, wobei eine einschlägige Tätigkeit mit geriatrischen Patientinnen/Patienten nachzuweisen ist, mit Ausnahme des Sonderfaches Neurologie, sofern in den Ausbildungsfächern 2., 3. und 4. nicht jeweils vier Monate absolviert worden sind

Zum Bezugszeitraum vgl. § 41 Abs. 2, BGBl. II Nr. 147/2015.

Anlage 28

Sonderfach Neuropathologie

A. Definition des Aufgabengebiets

Das Sonderfach Neuropathologie umfasst die Diagnostik von Krankheiten des Nervensystems und der Skelettmuskulatur unter besonderer Berücksichtigung deren Ursachen, die Überwachung des Krankheitsverlaufs und die Bewertung therapeutischer und diagnostischer Maßnahmen durch morphologische und molekulare Untersuchungen von Gewebsmaterial, Zellmaterial und Körpersäften (wie etwa Resektionen, Biopsien, Punktate, Abstriche) sowie die Vornahme von Obduktionen des Nervensystems.

B. Mindestdauer der Ausbildung und Ausbildungsfächer

1.

Hauptfach:

2.

Pflichtnebenfächer:

2.1. Sechs Monate Pathologie

3.

Wahlnebenfächer:

3.1. Gebundene Wahlnebenfächer:

3.2. Freie Wahlnebenfächer:

Zum Bezugszeitraum vgl. § 41 Abs. 2, BGBl. II Nr. 147/2015.

Anlage 29

Sonderfach Nuklearmedizin

A. Definition des Aufgabengebiets

Das Sonderfach Nuklearmedizin umfasst die Anwendung offener radioaktiver Stoffe für die Diagnostik und Behandlung von Erkrankungen aller Organsysteme sowie die Prävention, Diagnostik und konservative Behandlung von Schilddrüsenerkrankungen und der Osteoporose, weiters die Erhebung klinischer Befunde, die Anwendung unterstützender apparativer Verfahren (wie etwa EKG, kleine Spirometrie, Sonographie), die Durchführung von erforderlichen Interventionen (wie etwa Ergometrie, pharmakologische Belastung, Punktion, Kontrastoptimierung, Katheterisierung), die In-vitro-Diagnostik mit Radionukliden und die dazu notwendigen ergänzenden Methoden, die Therapie mit offenen Radionukliden, die Strahlenbiologie, die Dosimetrie, den Strahlenschutz, insbesondere hinsichtlich offener radioaktiver Stoffe, den Betrieb der erforderlichen Geräte (wie etwa Sonden, Gammakamera, PET) einschließlich Tiefenkorrektur, die Bildüberlagerung sowie die Diagnostik und Behandlung von akzidenteller Radionuklidinkorporation sowie die Notfallversorgung nach Strahlenunfällen.

B. Mindestdauer der Ausbildung und Ausbildungsfächer

1.

Hauptfach:

2.

Pflichtnebenfächer:

3.

Wahlnebenfächer:

3.1. Gebundene Wahlnebenfächer:

3.2. Freie Wahlnebenfächer:

Zum Bezugszeitraum vgl. § 41 Abs. 2, BGBl. II Nr. 147/2015.

Anlage 30

Sonderfach Orthopädie und Orthopädische Chirurgie

1.

Abschnitt

A. Definition des Aufgabengebiets

Das Sonderfach Orthopädie und Orthopädische Chirurgie umfasst die Prävention, Diagnostik, Behandlung, und Rehabilitation von angeborenen und erworbenen Formveränderungen, Funktionsstörungen, Erkrankungen sowie Verletzungen der Stütz- und Bewegungsorgane.

B. Mindestdauer der Ausbildung und Ausbildungsfächer

1.

Hauptfach:

2.

Pflichtnebenfächer:

2.1. Ein Jahr Chirurgie, wobei hierauf eine absolvierte Ausbildung in Gefäßchirurgie, Neurochirurgie oder Plastische, Ästhetische und Rekonstruktive Chirurgie in der Dauer von höchstens drei Monaten anzurechnen ist

2.2. Sechs Monate Unfallchirurgie

2.3. Drei Monate Kinder- und Jugendheilkunde

2.4. Drei Monate Neurologie

3.

Wahlnebenfächer:

2.

Abschnitt

I.

Additivfach Rheumatologie

A. Definition des Aufgabengebiets

Das Additivfach Rheumatologie umfasst die Pathogenese, die Pathologie, das klinische Erscheinungsbild, die Ätiologie, die Epidemiologie, die Diagnostik sowie die konservative und operative Behandlung rheumatischer Erkrankungen.

B. Mindestdauer der Ausbildung und Ausbildungsfächer

1.

Zwei Jahre und drei Monate Rheumatologie

2.

Drei Monate Innere Medizin

3.

Drei Monate Physikalische Medizin und Allgemeine Rehabilitation

4.

Drei Monate Radiologie

II.

Additivfach Sportorthopädie

A. Definition des Aufgabengebiets

Das Additivfach Sportorthopädie umfasst die präventive Erfassung von Pathologien am Bewegungsapparat und deren Behandlung, die konservative Behandlung von Sportschäden am Bewegungsapparat einschließlich der Adaption von Sportgeräten an die individuelle Anatomie sowie die operative Behandlung von chronischen Sportschäden am Bewegungsapparat.

B. Mindestdauer der Ausbildung und Ausbildungsfächer

Drei Jahre Sportorthopädie

Anlage 31

Sonderfach Pathologie

1.

Abschnitt

A. Definition des Aufgabengebiets

Das Sonderfach Pathologie umfasst die Prävention und Diagnostik von Krankheiten unter besonderer Berücksichtigung deren Ursachen, die Überwachung des Krankheitsverlaufs, die Bewertung therapeutischer und diagnostischer Maßnahmen durch die Beurteilung von morphologischem Untersuchungsmaterial (wie etwa Biopsien, Punktate, Abstriche) sowie durch die Vornahme von Obduktionen.

B. Mindestdauer der Ausbildung und Ausbildungsfächer

1.

Hauptfach:

2.

Pflichtnebenfächer:

3.

Wahlnebenfächer:

3.1. Gebundene Wahlnebenfächer:

Ein Jahr in einem oder mehreren der folgenden Sonderfächer, wobei jedes gewählte Fach in der Dauer von zumindest drei Monaten zu absolvieren ist:

Anästhesiologie und Intensivmedizin, Arbeitsmedizin, Blutgruppenserologie und Transfusionsmedizin, Chirurgie, Frauenheilkunde und Geburtshilfe, Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten, Haut- und Geschlechtskrankheiten, Innere Medizin, Kinder- und Jugendheilkunde, Kinder- und Jugendpsychiatrie, Lungenkrankheiten, Neurobiologie, Neurochirurgie, Neurologie, Orthopädie und Orthopädische Chirurgie, Physikalische Medizin und Allgemeine Rehabilitation, Plastische, Ästhetische und Rekonstruktive Chirurgie, Psychiatrie, Radiologie Strahlentherapie-Radioonkologie, Unfallchirurgie, Urologie

3.2. Freie Wahlnebenfächer:

Ein Jahr in einem Sonderfach oder mehreren Sonderfächern nach Wahl, wobei jedes gewählte Fach in der Dauer von zumindest drei Monaten zu absolvieren ist

2.

Abschnitt

Additivfach Zytodiagnostik

A. Definition des Aufgabengebiets

Das Additivfach Zytodiagnostik umfasst die Prävention und Diagnostik von Krankheiten und deren Ursachen sowie die Überwachung des Krankheitsverlaufs und die Bewertung therapeutischer und diagnostischer Maßnahmen durch die Beurteilung von morphologischem Untersuchungsmaterial, das nicht in Form von Gewebsschnitten, sondern in Form von Einzelzellen oder Zellverbänden vorliegt und mittels unterschiedlicher Techniken aus allen Organen gewonnen werden kann (Kontakt-, Exfoliativ-, Effusions- und Punktionszytologie).

B. Mindestdauer der Ausbildung und Ausbildungsfächer

1.

Zwei Jahre Zytodiagnostik

2.

Ein Jahr in einem oder mehreren der folgenden Sonderfächern, wobei jedes gewählte Fach in der Dauer von zumindest drei Monaten zu absolvieren ist:

Zum Bezugszeitraum vgl. § 41 Abs. 2, BGBl. II Nr. 147/2015.

Anlage 31

Sonderfach Pathologie

1.

Abschnitt

A. Definition des Aufgabengebiets

Das Sonderfach Pathologie umfasst die Prävention und Diagnostik von Krankheiten unter besonderer Berücksichtigung deren Ursachen, die Überwachung des Krankheitsverlaufs, die Bewertung therapeutischer und diagnostischer Maßnahmen durch die Beurteilung von morphologischem Untersuchungsmaterial (wie etwa Biopsien, Punktate, Abstriche) sowie durch die Vornahme von Obduktionen.

B. Mindestdauer der Ausbildung und Ausbildungsfächer

1.

Hauptfach:

2.

Pflichtnebenfächer:

3.

Wahlnebenfächer:

3.1. Gebundene Wahlnebenfächer:

3.2. Freie Wahlnebenfächer:

2.

Abschnitt

Additivfach Zytodiagnostik

A. Definition des Aufgabengebiets

Das Additivfach Zytodiagnostik umfasst die Prävention und Diagnostik von Krankheiten und deren Ursachen sowie die Überwachung des Krankheitsverlaufs und die Bewertung therapeutischer und diagnostischer Maßnahmen durch die Beurteilung von morphologischem Untersuchungsmaterial, das nicht in Form von Gewebsschnitten, sondern in Form von Einzelzellen oder Zellverbänden vorliegt und mittels unterschiedlicher Techniken aus allen Organen gewonnen werden kann (Kontakt-, Exfoliativ-, Effusions- und Punktionszytologie).

B. Mindestdauer der Ausbildung und Ausbildungsfächer

Drei Jahre Zytodiagnostik

Zum Bezugszeitraum vgl. § 41 Abs. 2, BGBl. II Nr. 147/2015.

Anlage 32

Sonderfach Pathophysiologie

A. Definition des Aufgabengebiets

Das Sonderfach Pathophysiologie umfasst das Erkennen der funktionellen Ursachen von Erkrankungen auf Grund von vorwiegend im Experiment gewonnenen funktionell-pathologischen Erkenntnissen und somit die Grundlagen für das Verständnis der Diagnose, des Verlaufes von Krankheiten sowie der Wirkmechanismen therapeutischer Maßnahmen.

B. Mindestdauer der Ausbildung und Ausbildungsfächer

1.

Hauptfach:

2.

Pflichtnebenfächer:

3.

Wahlnebenfächer:

3.1. Gebundene Wahlnebenfächer:

3.2 Freie Wahlnebenfächer:

Zum Bezugszeitraum vgl. § 41 Abs. 2, BGBl. II Nr. 147/2015.

Anlage 33

Sonderfach Pharmakologie und Toxikologie

A. Definition des Aufgabengebiets

Das Sonderfach Pharmakologie und Toxikologie umfasst die Erforschung von Arzneimittel- und Schadstoffwirkungen im Tierexperiment, am Menschen und in der Umwelt, die Untersuchung von Resorption, Verteilung, chemischen Veränderungen und Elimination von Wirkstoffen, die Mitarbeit bei der Entwicklung und Anwendung neuer Pharmaka sowie bei der Bewertung ihres therapeutischen Nutzens, die Mitarbeit bei der Auffindung und Bewertung von Schadstoffrisiken, die Beratung von Ärztinnen/Ärzten in der Arzneitherapie und bei Vergiftungsfällen sowie die fachspezifische Begutachtung.

B. Mindestdauer der Ausbildung und Ausbildungsfächer

1.

Hauptfach:

2.

Pflichtnebenfächer:

3.

Wahlnebenfächer:

3.1. Gebundene Wahlnebenfächer:

3.2. Freie Wahlnebenfächer:

Anlage 34

Sonderfach Physikalische Medizin und Allgemeine Rehabilitation

1.

Abschnitt

A. Definition des Aufgabengebiets

Das Sonderfach Physikalische Medizin und Allgemeine Rehabilitation umfasst die Prävention, Diagnostik und Behandlung von Krankheiten und Funktionsstörungen aller Organsysteme, insbesondere mit physikalischen Mitteln, sowie die Wiederherstellung oder Besserung der Körperstrukturen, der Körperfunktionen, der Aktivität und der Partizipation unter Berücksichtigung der Kontextfaktoren. Das Aufgabengebiet der Physikalischen Medizin beinhaltet insbesondere die Mechano-, Elektro-, Thermo- und Photodiagnostik, die Mechano- und Bewegungstherapie, die Ergo-, Elektro-, Thermo-, Photo- und Hydrotherapie, die Inhalation sowie die Balneo- und Klimatherapie. Das Aufgabengebiet der Allgemeinen Rehabilitation beinhaltet die Feststellung des Rehabilitationsbedarfs, die rehabilitative Diagnostik, das Rehabilitationsmanagement, die Interventionsplanung sowie die Evaluation rehabilitativer Maßnahmen.

B. Mindestdauer der Ausbildung und Ausbildungsfächer

1.

Hauptfach:

2.

Pflichtnebenfächer:

2.1. Ein Jahr Innere Medizin

2.2. Sechs Monate Neurologie

2.3. Drei Monate Orthopädie und Orthopädische Chirurgie

2.4. Drei Monate Unfallchirurgie

3.

Wahlnebenfächer:

2.

Abschnitt

I.

Additivfach Physikalische Sportheilkunde

A. Definition des Aufgabengebiets

Das Additivfach Physikalische Sportheilkunde umfasst die Diagnostik, Behandlung und Rehabilitation bei sportmedizinischen Erkrankungen und Verletzungen aufgrund der Ausübung von Sport.

B. Mindestdauer der Ausbildung und Ausbildungsfächer

Drei Jahre Physikalische Sportheilkunde

II.

Additivfach Rheumatologie

A. Definition des Aufgabengebiets

Das Additivfach Rheumatologie umfasst die Pathogenese, die Pathologie, das klinische Erscheinungsbild, die Ätiologie, die Epidemiologie, die Diagnostik sowie die konservative Behandlung rheumatischer Erkrankungen.

B. Mindestdauer der Ausbildung und Ausbildungsfächer

1.

Zwei Jahre und drei Monate

2.

Drei Monate Innere Medizin

3.

Drei Monate Orthopädie und Orthopädische Chirurgie

4.

Drei Monate Radiologie

Zum Bezugszeitraum vgl. § 41 Abs. 2, BGBl. II Nr. 147/2015.

Anlage 34

Sonderfach Physikalische Medizin und Allgemeine Rehabilitation

1.

Abschnitt

A. Definition des Aufgabengebiets

Das Sonderfach Physikalische Medizin und Allgemeine Rehabilitation umfasst die Prävention, Diagnostik und Behandlung von Krankheiten und Funktionsstörungen aller Organsysteme, insbesondere mit physikalischen Mitteln, sowie die Wiederherstellung oder Besserung der Körperstrukturen, der Körperfunktionen, der Aktivität und der Partizipation unter Berücksichtigung der Kontextfaktoren. Das Aufgabengebiet der Physikalischen Medizin beinhaltet insbesondere die Mechano-, Elektro-, Thermo- und Photodiagnostik, die Mechano- und Bewegungstherapie, die Ergo-, Elektro-, Thermo-, Photo- und Hydrotherapie, die Inhalation sowie die Balneo- und Klimatherapie. Das Aufgabengebiet der Allgemeinen Rehabilitation beinhaltet die Feststellung des Rehabilitationsbedarfs, die rehabilitative Diagnostik, das Rehabilitationsmanagement, die Interventionsplanung sowie die Evaluation rehabilitativer Maßnahmen.

B. Mindestdauer der Ausbildung und Ausbildungsfächer

1.

Hauptfach:

2.

Pflichtnebenfächer:

2.1. Ein Jahr Innere Medizin

2.2. Sechs Monate Neurologie

2.3. Drei Monate Orthopädie und Orthopädische Chirurgie

2.4. Drei Monate Unfallchirurgie

3.

Wahlnebenfächer:

2.

Abschnitt

I.

Additivfach Physikalische Sportheilkunde

A. Definition des Aufgabengebiets

Das Additivfach Physikalische Sportheilkunde umfasst die Diagnostik, Behandlung und Rehabilitation bei sportmedizinischen Erkrankungen und Verletzungen aufgrund der Ausübung von Sport.

B. Mindestdauer der Ausbildung und Ausbildungsfächer

Drei Jahre Physikalische Sportheilkunde

II.

Additivfach Rheumatologie

A. Definition des Aufgabengebiets

Das Additivfach Rheumatologie umfasst die Pathogenese, die Pathologie, das klinische Erscheinungsbild, die Ätiologie, die Epidemiologie, die Diagnostik sowie die konservative Behandlung rheumatischer Erkrankungen.

B. Mindestdauer der Ausbildung und Ausbildungsfächer

1.

Zwei Jahre und drei Monate

2.

Drei Monate Innere Medizin

3.

Drei Monate Orthopädie und Orthopädische Chirurgie

4.

Drei Monate Radiologie

III.

Additivfach Geriatrie

A. Definition des Aufgabengebietes

Das Additivfach Geriatrie umfasst die kurative, palliative, präventive und rehabilitative Betreuung von Patientinnen/Patienten auf dem Gebiet der Physikalischen Medizin und Allgemeinen Rehabilitation, die insbesondere ein höheres biologisches Alter, meist mehrere eingeschränkte Organfunktionen und/oder Erkrankungen, funktionelle Defizite und somit eine erhöhte Vulnerabilität aufweisen, unter besonderer Berücksichtigung der somatischen, psychischen und soziokulturellen Aspekte sowie des multidimensionalen geriatrischen Assessments inklusive Nahtstellenmanagement.

B. Mindestdauer der Ausbildung und Ausbildungsfächer

1.

Zwei Jahre Geriatrie unter besonderer Berücksichtigung der Akutgeriatrie und Remobilisation, wobei eine Ausbildung in der Dauer von höchstens sechs Monaten im Sonderfach Physikalische Medizin und Allgemeine Rehabilitation anrechenbar ist, sofern eine einschlägige Tätigkeit mit geriatrischen Patientinnen/Patienten nachgewiesen ist

2.

Drei oder vier Monate Psychiatrie, wobei eine einschlägige Tätigkeit mit geriatrischen Patientinnen/Patienten nachzuweisen ist

3.

Drei oder vier Monate Neurologie, wobei eine einschlägige Tätigkeit mit geriatrischen Patientinnen/Patienten nachzuweisen ist

4.

Drei oder vier Monate Innere Medizin, wobei eine einschlägige Tätigkeit mit geriatrischen Patientinnen/Patienten nachzuweisen ist

5.

Drei Monate in einem Sonderfach nach Wahl, wobei eine einschlägige Tätigkeit mit geriatrischen Patientinnen/Patienten nachzuweisen ist, mit Ausnahme des Sonderfaches Physikalische Medizin und Allgemeine Rehabilitation, sofern in den Ausbildungsfächern 2., 3. und 4. nicht jeweils vier Monate absolviert worden sind

Zum Bezugszeitraum vgl. § 41 Abs. 2, BGBl. II Nr. 147/2015.

Anlage 35

Sonderfach Physiologie

A. Definition des Aufgabengebiets

Das Sonderfach Physiologie umfasst die Kenntnis über die Lebensfunktionen, die entsprechenden praktisch-methodischen Erfahrungen und Fertigkeiten sowie deren Anwendung in der Grundlagenforschung und angewandten Forschung, insbesondere im Bereich der klinischen Physiologie und Arbeitsphysiologie.

B. Mindestdauer der Ausbildung und Ausbildungsfächer

1.

Hauptfach:

2.

Pflichtnebenfächer:

2.1. Sechs Monate Innere Medizin

3.

Wahlnebenfächer:

3.1. Gebundene Wahlnebenfächer:

3.2. Freie Wahlnebenfächer:

Zum Bezugszeitraum vgl. § 41 Abs. 2, BGBl. II Nr. 147/2015.

Anlage 36

Sonderfach Plastische, Ästhetische und Rekonstruktive Chirurgie

1.

Abschnitt

A. Definition des Aufgabengebiets

Das Sonderfach Plastische, Ästhetische und Rekonstruktive Chirurgie umfasst die Prävention, die Diagnostik, die operative und nicht-operative Behandlung, die Nachsorge und die fachspezifische Rehabilitation von Gewebe- und Funktionsdefekten am ganzen Körper, insbesondere bei Missbildungen, nach Unfällen, Tumoroperationen und Brandverletzungen, bei Tumoren insbesondere im Zusammenhang mit der Primärrekonstruktion, bei angeborenen oder erworbenen Formanomalien und Formveränderungen am ganzen Körper sowie bei ästhetischen Problemstellungen mittels verschiedener Methoden des Gewebetransfers und der Gewebetransplantation sowie alloplastischer Methoden zur funktionellen und ästhetischen Wiederherstellung oder Verbesserung.

B. Mindestdauer der Ausbildung und Ausbildungsfächer

1.

Hauptfach:

2.

Pflichtnebenfächer:

2.1. Ein Jahr Chirurgie

2.2. Sechs Monate Unfallchirurgie, wobei hierauf eine Ausbildung in Orthopädie und Orthopädische Chirurgie in der Dauer von höchsten drei Monaten anzurechnen ist

2.3. Drei Monate Innere Medizin

3.

Wahlnebenfächer:

3.1. Gebundene Wahlnebenfächer:

3.2. Freie Wahlnebenfächer:

2.

Abschnitt

Additivfach Intensivmedizin

A. Definition des Aufgabengebiets

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