Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über die Ausbildung zur Ärztin für Allgemeinmedizin/zum Arzt für Allgemeinmedizin und zur Fachärztin/zum Facharzt (Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2006 – ÄAO 2006)[CELEX-Nr.: 31993L0016, 32005L0036]
Das Additivfach Intensivmedizin umfasst das fachspezifische koordinierte Behandlungsmanagement für Patientinnen/Patienten mit lebensbedrohlichen Zuständen und Erkrankungen (Organversagen). Das ununterbrochene 24-stündige intensivmedizinische Behandlungsmanagement beinhaltet insbesondere die Überwachung der Vitalfunktionen (Monitoring) sowie die Durchführung von Diagnostik und Therapie, speziell des Grundleidens, einschließlich der Organunterstützung.
B. Mindestdauer der Ausbildung und Ausbildungsfächer
Drei Jahre Intensivmedizin
Anlage 37
Sonderfach Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin
A. Definition des Aufgabengebiets
Das Sonderfach Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin umfasst die Prävention, die Diagnostik, die nicht-operative Behandlung einschließlich Psychotherapeutischer Medizin, die Rehabilitation sowie die fachspezifische Begutachtung von psychischen und psychosomatischen Krankheiten oder Störungen sowie psychischen und sozialen Verhaltensauffälligkeiten.
B. Mindestdauer der Ausbildung und Ausbildungsfächer
Hauptfach:
Pflichtnebenfächer:
2.1. Sechs Monate Innere Medizin
2.2. Sechs Monate Neurologie
Wahlnebenfächer:
Zum Bezugszeitraum vgl. § 41 Abs. 2, BGBl. II Nr. 147/2015.
Anlage 37
Sonderfach Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin
Abschnitt
A. Definition des Aufgabengebiets
Das Sonderfach Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin umfasst die Prävention, die Diagnostik, die nicht-operative Behandlung einschließlich Psychotherapeutischer Medizin, die Rehabilitation sowie die fachspezifische Begutachtung von psychischen und psychosomatischen Krankheiten oder Störungen sowie psychischen und sozialen Verhaltensauffälligkeiten.
B. Mindestdauer der Ausbildung und Ausbildungsfächer
Hauptfach:
Pflichtnebenfächer:
2.1. Sechs Monate Innere Medizin
2.2. Sechs Monate Neurologie
Wahlnebenfächer:
Abschnitt
Additivfach Geriatrie
A. Definition des Aufgabengebietes
Das Additivfach Geriatrie umfasst die kurative, palliative, präventive und rehabilitative Betreuung von Patientinnen/Patienten auf dem Gebiet der Psychiatrie und Psychotherapeutischen Medizin, die insbesondere ein höheres biologisches Alter, meist mehrere eingeschränkte Organfunktionen und/oder Erkrankungen, funktionelle Defizite und somit eine erhöhte Vulnerabilität aufweisen, unter besonderer Berücksichtigung der somatischen, psychischen und soziokulturellen Aspekte sowie des multidimensionalen geriatrischen Assessments inklusive Nahtstellenmanagement.
B. Mindestdauer der Ausbildung und Ausbildungsfächer
Zwei Jahre Geriatrie unter besonderer Berücksichtigung der Akutgeriatrie und Remobilisation, wobei eine Ausbildung in der Dauer von höchstens sechs Monaten im Sonderfach Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin anrechenbar ist, sofern eine einschlägige Tätigkeit mit geriatrischen Patientinnen/Patienten nachgewiesen ist
Drei oder vier Monate Innere Medizin, wobei eine einschlägige Tätigkeit mit geriatrischen Patientinnen/Patienten nachzuweisen ist
Drei oder vier Monate Neurologie, wobei eine einschlägige Tätigkeit mit geriatrischen Patientinnen/Patienten nachzuweisen ist
Drei oder vier Monate Physikalische Medizin und Allgemeine Rehabilitation einschließlich der Remobilisation und Nachsorge, wobei eine einschlägige Tätigkeit mit geriatrischen Patientinnen/Patienten nachzuweisen ist
Drei Monate in einem Sonderfach nach Wahl, wobei eine einschlägige Tätigkeit mit geriatrischen Patientinnen/Patienten nachzuweisen ist, mit Ausnahme des Sonderfaches Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin, sofern in den Ausbildungsfächern 2., 3. und 4. nicht jeweils vier Monate absolviert worden sind
Zum Bezugszeitraum vgl. § 41 Abs. 2, BGBl. II Nr. 147/2015.
Anlage 38
Sonderfach Radiologie
A. Definition des Aufgabengebiets
Das Sonderfach Radiologie umfasst die Diagnostik von Erkrankungen durch die Anwendung von ionisierenden Strahlen mit Ausnahme offener Radionuklide, von Ultraschallwellen und Magnetresonanz, die mit Hilfe entsprechender bildgebender Verfahren (optical imaging) durchführbaren diagnostischen und therapeutischen Eingriffe sowie den fachspezifischen Strahlenschutz.
B. Mindestdauer der Ausbildung und Ausbildungsfächer
Hauptfach:
Pflichtnebenfächer:
2.1. Sechs Monate Innere Medizin
2.2. drei Monate Chirurgie
Wahlnebenfächer:
3.1. Gebundene Wahlnebenfächer:
3.2. Freie Wahlnebenfächer:
Anlage 39
Sonderfach Sozialmedizin
A. Definition des Aufgabengebiets
Das Sonderfach Sozialmedizin umfasst die Umsetzung von Maßnahmen zur sozialen, physischen und psychischen Gesunderhaltung und Krankheitsbekämpfung mit dem Schwerpunkt Prävention, Diagnostik, Behandlung und Rehabilitation von Gesundheitsbeeinträchtigungen, Erkrankungen und Verhaltensweisen, die gesellschaftlich bedingt sein können.
B. Mindestdauer der Ausbildung und Ausbildungsfächer
Hauptfach:
Pflichtnebenfächer:
2.1. Sechs Monate Innere Medizin
Wahlnebenfächer:
3.1. Gebundene Wahlnebenfächer:
Ein Jahr in einem oder mehreren der folgenden Sonderfächer, wobei jedes gewählte Fach in der Dauer von zumindest drei Monaten zu absolvieren ist:
Anästhesiologie und Intensivmedizin, Arbeitsmedizin, Augenheilkunde und Optometrie, Blutgruppenserologie und Transfusionsmedizin, Chirurgie, Frauenheilkunde und Geburtshilfe, Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten, Haut- und Geschlechtskrankheiten, Innere Medizin, Kinder- und Jugendchirurgie, Kinder- und Jugendheilkunde, Kinder- und Jugendpsychiatrie, Lungenkrankheiten, Medizinische Leistungsphysiologie, Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie, Neurochirurgie, Neurologie, Nuklearmedizin, Orthopädie und Orthopädische Chirurgie, Physikalische Medizin und Allgemeine Rehabilitation, Plastische, Ästhetische und Rekonstruktive Chirurgie, Psychiatrie, Radiologie, Strahlentherapie-Radioonkologie, Unfallchirurgie, Urologie
3.2. Freie Wahlnebenfächer:
Keine
Zum Bezugszeitraum vgl. § 41 Abs. 2, BGBl. II Nr. 147/2015.
Anlage 39
Sonderfach Sozialmedizin
A. Definition des Aufgabengebiets
Das Sonderfach Sozialmedizin umfasst die Umsetzung von Maßnahmen zur sozialen, physischen und psychischen Gesunderhaltung und Krankheitsbekämpfung mit dem Schwerpunkt Prävention, Diagnostik, Behandlung und Rehabilitation von Gesundheitsbeeinträchtigungen, Erkrankungen und Verhaltensweisen, die gesellschaftlich bedingt sein können.
B. Mindestdauer der Ausbildung und Ausbildungsfächer
Hauptfach:
Pflichtnebenfächer:
2.1. Sechs Monate Innere Medizin
Wahlnebenfächer:
3.1. Gebundene Wahlnebenfächer:
3.2. Freie Wahlnebenfächer:
Sechs Monate in einem Sonderfach oder mehreren Sonderfächern nach Wahl, wobei jedes gewählte Fach in der Dauer von zumindest drei Monaten zu absolvieren ist
Zum Bezugszeitraum vgl. § 41 Abs. 2, BGBl. II Nr. 147/2015.
Anlage 40
Sonderfach Spezifische Prophylaxe und Tropenmedizin
Abschnitt
A. Definition des Aufgabengebiets
Das Sonderfach Spezifische Prophylaxe und Tropenmedizin umfasst die Diagnostik, Beurteilung und Behandlung von heimischen sowie von insbesondere in tropischen und subtropischen Ländern vorkommenden Infektionskrankheiten, die Epidemiologie von Infektionskrankheiten sowie die Kenntnis und Durchführung von prophylaktischen Maßnahmen gegen Infektionskrankheiten, insbesondere die Impfprävention und Chemoprophylaxe.
B. Mindestdauer der Ausbildung und Ausbildungsfächer
Hauptfach:
Pflichtnebenfächer:
2.1. Ein Jahr Hygiene und Mikrobiologie
2.2. Ein Jahr Innere Medizin
Wahlnebenfächer:
Abschnitt
Additivfach Infektiologie
A. Definition des Aufgabengebiets
Das Additivfach Infektiologie umfasst die Prävention, Diagnostik und Behandlung von durch Mikroorganismen verursachten heimischen und tropischen Infektionskrankheiten.
B. Mindestdauer der Ausbildung und Ausbildungsfächer
Zwei Jahre und drei Monate Infektiologie
Sechs Monate Hygiene und Mikrobiologie
Drei Monate Medizinische und Chemische Labordiagnostik oder Virologie
Erfolgreiche Teilnahme an von der Österreichischen Ärztekammer approbierten Veranstaltungen oder Kursen für:
4.1. Tropenmedizin im Ausmaß von zumindest 160 Stunden
4.2. Krankenhaushygiene in der Dauer von zumindest 80 Stunden
Zum Bezugszeitraum vgl. § 41 Abs. 2, BGBl. II Nr. 147/2015.
Anlage 41
Sonderfach Strahlentherapie-Radioonkologie
A. Definition des Aufgabengebiets
Das Sonderfach Strahlentherapie-Radioonkologie umfasst die Indikationsstellung, Behandlung und Nachsorge aller Erkrankungen, bei denen eine Strahlentherapie wirksam ist, einschließlich aller damit im Zusammenhang stehender Verfahren und Therapiemaßnahmen, aller Formen der Biomodulation, die zur Veränderung der Strahlensensibilität beitragen, die Strahlenbiologie sowie den fachspezifischen Strahlenschutz.
B. Mindestdauer der Ausbildung und Ausbildungsfächer
Hauptfach:
Pflichtnebenfächer:
Wahlnebenfächer:
3.1. Gebundene Wahlnebenfächer:
3.2. Freie Wahlnebenfächer:
Zum Bezugszeitraum vgl. § 41 Abs. 2, BGBl. II Nr. 147/2015.
Anlage 42
Sonderfach Thoraxchirurgie
Abschnitt
A. Definition des Aufgabengebiets
Das Sonderfach Thoraxchirurgie umfasst die Diagnostik, Indikationsstellung, chirurgische Behandlung und Nachsorge von Erkrankungen der thorakalen Organe sowie der Thoraxwand, insbesondere der Pleura, der Lungen, der Luftröhre und der Bronchien, des Mediastinums, des Zwerchfells und der Speiseröhre, mit Ausnahme des Herzens und der großen intrathorakalen Gefäße.
B. Mindestdauer der Ausbildung und Ausbildungsfächer
Hauptfach:
Pflichtnebenfächer:
2.1. Sechs Monate Anästhesiologie oder Intensivmedizin
Wahlnebenfächer:
3.1. Gebundene Wahlnebenfächer:
3.1.1. Ein Jahr in einem oder mehreren der folgenden Sonderfächer, wobei jedes Fach in der Dauer von zumindest drei Monaten zu absolvieren ist:
3.1.2. Sechs Monate Innere Medizin oder Lungenkrankheiten
3.2. Freie Wahlnebenfächer:
Abschnitt
I.
Additivfach Gefäßchirurgie
A. Definition des Aufgabengebiets
Das Additivfach Gefäßchirurgie umfasst die theoretische und klinische Forschung, die Prävention, die invasive und nicht invasive Diagnostik, die konservative, operative und interoperativ-interventionelle Behandlung von Erkrankungen, Verletzungen und Missbildungen der Arterien und Venen einschließlich sonstiger operativer Maßnahmen an diesen Gefäßen sowie die entsprechende Nachbehandlung.
B. Mindestdauer der Ausbildung und Ausbildungsfächer
Drei Jahre Gefäßchirurgie
II.
Additivfach Intensivmedizin
A. Definition des Aufgabengebiets
Das Additivfach Intensivmedizin umfasst das fachspezifische koordinierte Behandlungsmanagement für Patientinnen/Patienten mit lebensbedrohlichen Zuständen und Erkrankungen (Organversagen). Das ununterbrochene 24-stündige intensivmedizinische Behandlungsmanagement beinhaltet insbesondere die Überwachung der Vitalfunktionen (Monitoring) sowie die Durchführung von Diagnostik und Therapie, speziell des Grundleidens, einschließlich der Organunterstützung.
B. Mindestdauer der Ausbildung und Ausbildungsfächer
Drei Jahre Intensivmedizin
Zum Bezugszeitraum vgl. § 41 Abs. 2, BGBl. II Nr. 147/2015.
Anlage 43
Sonderfach Unfallchirurgie
Abschnitt
A. Definition des Aufgabengebiets
Das Sonderfach Unfallchirurgie umfasst die Prävention, Diagnostik, Behandlung, Nachbehandlung, Rehabilitation und fachspezifische Begutachtung von akuten und chronischen rezidivierenden Verletzungen, Verletzungsfolgen und den daraus resultierenden Erkrankungen und Schäden einschließlich Korrektureingriffe zur Beseitigung von Folgezuständen in jedem Lebensalter.
B. Mindestdauer der Ausbildung und Ausbildungsfächer
Hauptfach:
Pflichtnebenfächer:
2.1. Ein Jahr und drei Monate Chirurgie, wobei hierauf eine absolvierte Ausbildung in Gefäßchirurgie in der Dauer von höchstens drei Monaten anzurechnen ist
2.2. Sechs Monate Neurochirurgie
2.3. Sechs Monate Orthopädie und Orthopädische Chirurgie
2.4. Drei Monate Plastische, Ästhetische und Rekonstruktive Chirurgie
2.5. Drei Monate Anästhesiologie und Intensivmedizin
Wahlnebenfächer:
3.1. Gebundene Wahlnebenfächer:
3.2. Freie Wahlnebenfächer:
Abschnitt
I.
Additivfach Intensivmedizin
A. Definition des Aufgabengebiets
Das Additivfach Intensivmedizin umfasst das fachspezifische koordinierte Behandlungsmanagement für Patientinnen/Patienten mit lebensbedrohlichen Zuständen und Erkrankungen (Organversagen). Das ununterbrochene 24-stündige intensivmedizinische Behandlungsmanagement beinhaltet insbesondere die Überwachung der Vitalfunktionen (Monitoring) sowie die Durchführung von Diagnostik und Therapie einschließlich der Organunterstützung.
B. Mindestdauer der Ausbildung und Ausbildungsfächer
Drei Jahre Intensivmedizin
II.
Additivfach Sporttraumatologie
A. Definition des Aufgabengebiets
Das Additivfach Sporttraumatologie umfasst die Diagnostik, konservative und operative Behandlung von Verletzungen aufgrund der Ausübung von Sport sowie die fachspezifische Rehabilitation.
B. Mindestdauer der Ausbildung und Ausbildungsfächer
Drei Jahre Sporttraumatologie
Zum Bezugszeitraum vgl. § 41 Abs. 2, BGBl. II Nr. 147/2015.
Anlage 44
Sonderfach Urologie
A. Definition des Aufgabengebiets
Das Sonderfach Urologie umfasst die Prävention, Diagnostik, Behandlung und Rehabilitation aller urologischen Erkrankungen, der Fehlbildungen und Verletzungen des männlichen und weiblichen Urogenitalsystems aller Altersgruppen, der Erkrankungen der Nebenniere sowie der sexuellen Funktionsstörungen, insbesondere durch die Anwendung aller fachspezifischen nichtinstrumentellen und instrumentellen Verfahren sowie aller fachspezifischen sonographischen Methoden, weiters die Andrologie, die gesamte urodynamische Funktionsdiagnostik sowie die fachspezifische Onkologie.
B. Mindestdauer der Ausbildung und Ausbildungsfächer
Hauptfach:
Pflichtnebenfächer:
2.1. Ein Jahr und drei Monate Chirurgie, wobei hierauf eine absolvierte Ausbildung in Kinder- und Jugendchirurgie, Neurochirurgie, Plastische, Ästhetische und Rekonstruktive Chirurgie oder Unfallchirurgie in der Dauer von höchstens drei Monaten anzurechnen ist
2.2. Sechs Monate Innere Medizin
2.3. Drei Monate Frauenheilkunde und Geburtshilfe
Wahlnebenfächer:
Zum Bezugszeitraum vgl. § 41 Abs. 2, BGBl. II Nr. 147/2015.
Anlage 45
Sonderfach Virologie
A. Definition des Aufgabengebiets
Das Sonderfach Virologie umfasst die Diagnostik aller Virusinfektionen des Menschen durch fachspezifische labordiagnostische Methoden, die Interpretation der damit erhobenen Befunde, die virologische Beratung der in der Krankenbehandlung tätigen Ärztinnen/Ärzte sowie die Erarbeitung von Maßnahmen zur Bekämpfung und Vermeidung virusbedingter Krankheiten.
B. Mindestdauer der Ausbildung und Ausbildungsfächer
Hauptfach:
Pflichtnebenfächer:
2.1. Ein Jahr Hygiene und Mikrobiologie
2.2. Ein Jahr Innere Medizin
Wahlnebenfächer:
Zum Bezugszeitraum vgl. § 41 Abs. 2, BGBl. II Nr. 147/2015.
Anlage 46
Allgemeinmedizin
Additivfach Geriatrie
A. Definition des Aufgabengebietes
Das Additivfach Geriatrie umfasst die präventive, kurative, rehabilitative und palliative Betreuung von Patientinnen/Patienten im Gebiet der Allgemeinmedizin, die insbesondere ein höheres biologisches Alter, meist mehrere eingeschränkte Organfunktionen und/oder Erkrankungen, funktionelle Defizite und somit eine erhöhte Vulnerabilität aufweisen, unter besonderer Berücksichtigung der somatischen, psychischen und soziokulturellen Aspekte sowie des multidimensionalen geriatrischen Assessments inklusive Nahtstellenmanagement.
B. Mindestdauer der Ausbildung und Ausbildungsfächer
Zwei Jahre Geriatrie unter besonderer Berücksichtigung der Akutgeriatrie und Remobilisation, wobei eine Ausbildung in der Dauer von höchstens sechs Monaten im Ausbildungsfach Allgemeinmedizin anrechenbar ist, sofern eine einschlägige Tätigkeit mit geriatrischen Patientinnen/Patienten nachgewiesen ist
Drei Monate Psychiatrie, wobei eine einschlägige Tätigkeit mit geriatrischen Patientinnen/Patienten nachzuweisen ist
Drei Monate Neurologie, wobei eine einschlägige Tätigkeit mit geriatrischen Patientinnen/Patienten nachzuweisen ist
Drei Monate Physikalische Medizin und Allgemeine Rehabilitation einschließlich der Remobilisation und Nachsorge, wobei eine einschlägige Tätigkeit mit geriatrischen Patientinnen/Patienten nachzuweisen ist
Drei Monate in einem Sonderfach nach Wahl, wobei eine einschlägige Tätigkeit mit geriatrischen Patientinnen/Patienten nachzuweisen ist.
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