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Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Akkreditierung der Zertifizierungsstelle der Österreichischen Gesellschaft für Holzforschung (HolzCert Austria) als Stelle, die Produkte zertifiziert

Geltender Text a fecha 2006-08-31

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 17 Abs. 1 Akkreditierungsgesetz – AkkG, BGBl. Nr. 468/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 85/2002, wird verordnet:

§ 1. Die Zertifizierungsstelle der Österreichischen Gesellschaft für Holzforschung (HolzCert Austria) mit Sitz in 1030 Wien, Franz Grill-Straße 7, wird als Stelle, die Produkte zertifiziert (gemäß EN 45011), akkreditiert.

§ 2. Die Zertifizierungsbefugnis umfasst die Zertifizierung

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1.

von Holzprodukten aus nachhaltiger Waldwirtschaft nach dem

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Technischen Dokument des „Programme for the Endorsement of

Forest Certification Schemes (PEFC)“, in der jeweils geltenden

Fassung, im Bereich Chain of Custody (CoC),

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2.

im Bereich der ICS-Klassifikation *1)

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ICS Titel der ICS-Klassifikation

79 HOLZBEARBEITUNG

79.040 Holz. Sägeblöcke. Schnittholz

79.060 Platten auf Holzbasis

79.080 Holzhalbzeuge. Holzprodukte

91 BAUWESEN. BAUSTOFFE

91.060.10 Wände. Trennwände. Fassaden

91.060.30 Decken. Fußböden. Treppen

91.060.50 Türen. Tore. Fenster

91.080.20 Holzbau

91.190 Baubeschläge

im Geltungsbereich der Richtlinie 89/106/EWG, sowie in dem nicht von

der Richtlinie 89/106/EWG erfassten allgemeinen Geltungsbereich.

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*1) ICS: Internationale Normenklassifikation 6. Auflage (2005)

§ 3. Die Zertifizierungsbefugnis gilt für jene Bereiche, in denen der Bund für die Gesetzgebung und Vollziehung zuständig ist, sofern die diese Bereiche regelnden Bundesgesetze keine den Bestimmungen des Akkreditierungsgesetzes entsprechenden Regelungen über die Akkreditierung solcher Stellen enthalten.

§ 4. Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Akkreditierung der Zertifizierungsstelle der Österreichischen Gesellschaft für Holzforschung (HolzCert Austria), BGBl. II Nr. 315/2004, außer Kraft.