Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) zur Durchführung des Bankwesengesetzes hinsichtlich der Solvabilität von Kreditinstituten (Solvabilitätsverordnung- SolvaV)[CELEX-Nr.: 32006L0048, 32006L0049]
Bilaterale Schuldumwandlungsverträge, durch die gegenseitige Forderungen und Verpflichtungen automatisch so zusammengefasst werden, dass sich bei jeder Schuldumwandlung ein einziger Nettobetrag ergibt und ein einziger rechtsverbindlicher neuer Vertrag geschaffen wird, der frühere Verträge erlöschen lässt;
sonstige bilaterale Aufrechnungsvereinbarungen zwischen dem Kreditinstitut und einem Kontrahenten und
vertragliche produktübergreifende Netting-Vereinbarungen, die von Kreditinstituten geschlossen werden, die die Bewilligung zur Verwendung eines Modells gemäß § 21f BWG für unter diese Methode fallenden Transaktionen erhalten haben; das Netting zwischen Kreditinstituten einer Kreditinstitutsgruppe wird nicht als Risiko mindernd anerkannt.
(2) Netting-Vereinbarungen können bei der Ermittlung des Kontrahentenausfallrisikos bei Erfüllung der folgenden Bedingungen berücksichtigt werden:
Der Vertragspartner ist zum Abschluss einer Netting-Vereinbarung befugt; diese bedarf der Schriftform;
die Netting-Vereinbarung schafft hinsichtlich der einbezogenen Geschäfte ein einheitliches Vertragsverhältnis zwischen dem Kreditinstitut und seinem Vertragspartner, so dass das Kreditinstitut bei Nichterfüllung durch den Vertragspartner auf Grund von Zahlungsunfähigkeit, Konkurs, Liquidation oder ähnlichen Umständen nur das Recht auf Erhalt oder die Verpflichtung zur Zahlung des Saldos der positiven und negativen Marktwerte der einbezogenen Geschäfte hat;
das Kreditinstitut verfügt über ein schriftliches Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen, das befindet, wonach es das anwendbare Gesetz festlegt oder die zuständigen Gerichte oder Behörden im Streitfall entscheiden würden, dass sich die Ansprüche und Verpflichtungen des Kreditinstituts aus Netting-Vereinbarungen auf die in Z 2 beschriebene Differenz beschränken würden; werden Rahmenverträge verwendet, können die Rechtsauskünfte auch nach Gruppen oder Klassen von Netting-Vereinbarungen abgefasst sein; die Rechtsauskünfte, die der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank auf Verlangen vorzulegen sind, haben folgende Rechtsordnungen zu berücksichtigen:
das Recht des Staates, in dem der Vertragspartner seinen Sitz hat; falls eine ausländische Zweigstelle des Kreditinstituts oder des Vertragspartners beteiligt ist, auch das Recht des Staates, in dem die Zweigstelle ansässig ist;
das Recht, das für die einzelnen einbezogenen Geschäfte maßgeblich ist;
das Recht, dem die Verträge oder Vereinbarungen unterliegen, die erforderlich sind, um das vertragliche Netting zu bewirken;
das Kreditinstitut hat Verfahren einzurichten, die sicherstellen, dass die Rechtsgültigkeit der Netting-Vereinbarungen im Lichte eventueller Änderungen der anzuwendenden Rechtsvorschriften zumindest einmal jährlich überprüft wird;
die Verträge dürfen keine Bestimmungen enthalten, wonach eine nicht insolvente Vertragspartei die Möglichkeit hat, nur begrenzte oder keine Zahlungen an die Konkursmasse zu leisten, selbst wenn der Gemeinschuldner eine Nettoforderung hat (Ausstiegsklausel oder walk-away clause);
dem Kreditinstitut liegen keine Informationen vor, wonach die zuständige ausländische Behörde die Rechtswirksamkeit der Netting-Vereinbarung nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften bezweifelt;
eine Mitteilung der FMA gemäß § 22 Abs. 8 BWG liegt nicht vor;
das Kreditinstitut nimmt alle erforderlichen Papiere zu seinen Unterlagen;
das Kreditinstitut bezieht die Auswirkungen von produktübergreifendem Netting in die Messung des Gesamtrisikos jedes einzelnen Kontrahenten mit ein und steuert das Kontrahentenausfallrisiko dementsprechend und
das Kreditrisiko jedes Kontrahenten wird zusammengefasst, um eine einzige produktübergreifende, rechtskräftige Forderung zu erhalten; diese aggregierte Forderung hat im Rahmen der Limitsysteme des Kreditinstituts und der Verfahren gemäß § 39a BWG verwendet zu werden.
(3) Produktübergreifende Netting-Vereinbarungen haben zusätzlich zu Abs. 2 die nachfolgenden Anforderungen zu erfüllen:
Der Saldo gemäß Abs. 2 Z 2 entspricht dem Saldo der positiven und negativen realisierbaren Veräußerungswerte aller eingeschlossenen bilateralen Rahmenvereinbarungen und der positiven und negativen Neubewertungswerte der Einzeltransaktionen (produktübergreifender Nettobetrag);
das Gutachten gemäß Abs. 2 Z 3 hat die Gültigkeit und Durchsetzbarkeit der gesamten produktübergreifenden Netting-Vereinbarungen und die Beurteilung der Auswirkungen der produktübergreifenden Netting-Vereinbarung auf die wesentlichen Bestimmungen aller eingeschlossenen bilateralen Rahmenvereinbarungen zu umfassen;
die Verfahren gemäß Abs. 2 Z 4 haben auch dazu zu dienen, die Erstellung des Gutachtens gemäß Abs. 2 Z 3 für neu in einen Netting-Satz aufzunehmende Geschäfte sicher zu stellen und
das Kreditinstitut hat weiterhin bezüglich aller einbezogenen individuellen bilateralen Rahmenvereinbarungen und Transaktionen die Anforderungen für die Anerkennung des bilateralen Nettings und gegebenenfalls die Anforderungen an die Kreditrisikominderung gemäß den §§ 83 bis 155 zu erfüllen.
Berücksichtigung von Netting-Vereinbarungen
§ 258. Bei der Berücksichtigung einer Netting-Vereinbarung gelten die §§ 234 und 235 wie folgt:
Bilaterale Schuldumwandlungsverträge und Marktbewertungsansatz:
bilaterale Schuldumwandlungsverträge und Ursprungsrisikoansatz:
sonstige bilaterale Aufrechnungsvereinbarungen und Marktbewertungsansatz:
für Verträge, die in die Aufrechnungsvereinbarung einbezogen sind, entspricht der Marktwert gemäß § 234 jenem Betrag, der sich aus der Netting-Vereinbarung ergibt; falls aus der Aufrechnung eine Nettoverbindlichkeit entsteht, ist der Marktwert mit Null anzusetzen;
bei Ermittlung des zukünftigen potentiellen Kreditrisikos sind heranzuziehen:
aa) bei Devisentermingeschäften und anderen vergleichbaren Verträgen ist der aufgerechnete Nominalwert ohne Anwendung des § 259 anzusetzen, wenn dieser den tatsächlichen Geldströmen entspricht und die Forderungen und Verbindlichkeiten in derselben Währung und am selben Wertstellungstag fällig werden;
bb) in allen anderen Fällen die ursprünglichen Nominalwerte, im Ermessen des Kreditinstituts gewichtet gemäß § 259;
sonstige bilaterale Aufrechnungsvereinbarungen und Ursprungsrisikoansatz:
bei Devisentermingeschäften und anderen vergleichbaren Verträgen, bei denen der aufgerechnete Nominalwert den tatsächlichen Geldströmen entspricht und bei denen die Forderungen und Verbindlichkeiten am selben Wertstellungstag und in derselben Währung fällig werden, ist der aufgerechnete Nominalwert heranzuziehen; die Tabelle in § 235 ist anzuwenden;
für alle anderen in eine Aufrechnungsvereinbarung einbezogenen Verträge ist der Nominalwert jedes einzelnen Vertrages mit den folgenden Hundertsätzen zu multiplizieren:
| Ursprungslaufzeit | Zinssatzderivate | Wechselkursderivate und Geschäfte auf Goldbasis |
|---|---|---|
| höchstens ein Jahr | 0,35 vH | 1,50 vH |
| mehr als ein Jahr und nicht mehr als zwei Jahre | 0,75 vH | 3,75 vH |
| Zusätzliche Berücksichtigung eines jeden weiteren Jahres | 0,75 vH | 2,25 vH |
Netting-Vereinbarungen: Zukünftiges potentielles Kreditrisiko
§ 259. Kreditinstitute können unter Anwendung des § 258 Z 3 das zukünftige potentielle Kreditrisiko nach folgender Gleichung reduzieren:
*PCEred = 0,4 x PCEbrutto + 0,6 x NGR x PCEbrutto, *
wobei bedeutet:
Netting-Vereinbarungen: Netto-Brutto-Quotient
§ 260. Kreditinstitute können den Netto-Brutto-Quotient getrennt oder aggregiert berechnen; eine einmal gewählte Methode ist jedoch stetig anzuwenden:
Der Netto-Brutto-Quotient in der getrennten Berechnung ist der Quotient aus dem aufgerechneten Marktwert der Verträge mit einer bestimmten Vertragspartei im Rahmen einer bilateralen Aufrechnungsvereinbarung (Zähler) und der Summe aller Marktwerte der in die Aufrechnungsvereinbarung einbezogenen Verträge mit der gleichen Vertragspartei vor deren Aufrechnung (Nenner) oder
der Netto-Brutto-Quotient gemäß der Aggregationsmethode ist der Quotient aus der Summe der auf bilateraler Basis für alle Vertragsparteien ermittelten aufgerechneten Marktwerte unter Berücksichtigung aller Verträge im Rahmen bilateraler Aufrechnungsvereinbarungen (Zähler) und der Summe der Marktwerte aller in eine Aufrechnungsvereinbarung einbezogenen Verträge vor deren Aufrechnung (Nenner).
Netting-Vereinbarungen bei Standardmethode und internen Modellen
§ 261. Für Kreditinstitute, die die Standardmethode gemäß den §§ 234 bis 241 oder ein internes Modell gemäß § 21f BWG verwenden, gelten bei der Berücksichtigung von Netting-Vereinbarungen die §§ 258 bis 260 wie bei Verwendung der Marktbewertungsmethode.
Teil
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Übergangsbestimmungen
§ 262. Nach dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung gelten folgende Übergangsbestimmungen:
Bis zum 31. Dezember 2012 darf bei der Berechnung der risikogewichteten Forderungsbeträge im Sinne des § 4 Abs. 4 auf Forderungen an die Zentralstaaten oder Zentralbanken der Mitgliedsstaaten, die auf die Landeswährung eines Mitgliedstaates lauten und in dieser Währung refinanziert sind, die gleiche Risikogewichtung wie auf Forderungen, die auf die eigene Landeswährung lauten und in dieser Währung refinanziert sind, angewandt werden.
Bis zum 31. Dezember 2012 dürfen bei der Berechnung der risikogewichteten Forderungsbeträge im Sinne des § 15 Abs. 2 Forderungen aus Immobilien-Leasinggeschäften, die gewerbliche Immobilien im Inland betreffen, mit 50 vH gewichtet werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 und 3 erfüllt sind. § 15 Abs. 1 und 2 kommen dabei nicht zur Anwendung.
Bis zum 31. Dezember 2010 kann der unter § 18 Abs. 1 Z 6 genannte Prozentsatz von 60 vH durch 70 vH ersetzt werden.
Daten, die im Rahmen von institutseigenen Schätzungen der Risikoparameter PD, LGD, Umrechnungsfaktor und des erwarteten Verlustes im Sinne des § 47 schon vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung erfasst wurden, können dann verwendet werden, wenn sie in angemessener Weise angepasst wurden, so dass eine weitgehende Übereinstimmung mit den Ausfalls- und Verlustdefinitionen gemäß § 22b Abs. 5 Z 2 BWG hergestellt ist.
Wenn keine eigenen Schätzungen für Verlustquoten und Umrechnungsfaktoren verwendet werden, kann der maßgebliche Beobachtungszeitraum im Sinne des § 48 Z 8 auf zumindest zwei Jahre verkürzt werden, wobei sich der abzudeckende Zeitraum jährlich um ein Jahr verlängert, bis maßgebliche Daten für einen Zeitraum von fünf Jahren vorliegen.
Der maßgebliche Beobachtungszeitraum im Sinne des § 49 Z 4 kann auf einen Zeitraum von zumindest zwei Jahren verkürzt werden, wobei sich der abzudeckende Zeitraum jährlich um ein Jahr verlängert, bis maßgebliche Daten für einen Zeitraum von fünf Jahren vorliegen.
Der maßgebliche Beobachtungszeitraum im Sinne des § 51 kann auf einen Zeitraum von zumindest fünf Jahren verkürzt werden, wobei der abzudeckende Zeitraum sich jährlich um ein Jahr verlängert, bis maßgebliche Daten für einen Zeitraum von sieben Jahren vorliegen.
Der maßgebliche Beobachtungszeitraum im Sinne des § 52 Z 4 kann auf einen Zeitraum von zumindest zwei Jahren verkürzt werden, wobei der abzudeckende Zeitraum sich jährlich um ein Jahr verlängert, bis maßgebliche Daten für einen Zeitraum von fünf Jahren vorliegen.
Der maßgebliche Beobachtungszeitraum im Sinne des § 54 kann auf einen Zeitraum von zumindest fünf Jahren verkürzt werden, wobei der abzudeckende Zeitraum sich jährlich um ein Jahr verlängert, bis maßgebliche Daten für einen Zeitraum von sieben Jahren vorliegen.
Der maßgebliche Beobachtungszeitraum im Sinne des § 55 Z 2 kann auf einen Zeitraum von zumindest zwei Jahren verkürzt werden, wobei der abzudeckende Zeitraum sich jährlich um ein Jahr verlängert, bis maßgebliche Daten für einen Zeitraum von fünf Jahren vorliegen.
Bis zum 31. Dezember 2010 kann für gedeckte Schuldverschreibungen gemäß § 18 bei der LGD-Schätzung im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 4 anstelle von 12,5 vH ein LGD-Wert von 11,25 vH angesetzt werden, wenn
a. Vermögenswerte, die im Sinne von § 18 Abs. 1 Z 1 und 2 die Schuldverschreibungen decken, sämtlich der Bonitätsstufe 2 zuzurechnen sind.
b. bei Verwendung von Vermögenswerten im Sinne des § 18 Z 3 bis 5 zur Deckung die jeweiligen Obergrenzen in jedem dieser Punkte 10 vH des nominellen Werts der ausstehenden Emission betragen;
c. Vermögenswerte im Sinne von § 18 nicht als Besicherung verwendet werden oder
d. die gedeckten Schuldverschreibungen Gegenstand eines Ratings einer anerkannten Rating-Agentur sind und die Rating-Agentur sie in die günstigste Kreditbewertungskategorie setzt, die es im Hinblick auf gedeckte Schuldverschreibungen zuerkennen kann.
Bis zum 31. Dezember 2010 hat im Sinne des § 75 Abs. 3 die forderungsgewichtete durchschnittliche Verlustquote bei Ausfall aller durch Wohnimmobilien besicherten Retail-Forderungen ohne Garantie eines Zentralstaates über 10 vH zu liegen.
Immobilien, die zum 31. Dezember 2006 oder zum Zeitpunkt des Wechsels gemäß § 103e Z 7 BWG, wenn dieser später ist, als Besicherung gemäß § 22 Abs. 3 Z 3 lit. a BWG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2006 oder § 103 Z 10 lit. f BWG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2006 dienen und zum Zweck der Kreditrisikominderung verwendet werden, sind bis spätestens zum 31. Dezember 2009 erstmals gemäß § 104 zu bewerten.
Für Geschäfte im Sinne des § 138, die vor dem 1. Jänner 2007 abgeschlossen wurden, kann an Stelle der in § 138 Abs. 1 Z 3 getroffenen Regelung ein Verzug von fünf Handelstagen angenommen werden.
Bis zum 31. Dezember 2012 können Kreditinstitute abweichend von § 140 für vorrangige Forderungen in Form von Gewerbeimmobilien-Leasing sowie für vorrangige Forderungen, die durch Wohn- und Gewerbeimmobilien besichert sind, eine effektive Verlustquote bei Ausfall (LGD*) von 30 vH und für vorrangige Forderungen in Form von Investitionsgüter-Leasing von 35 vH ansetzen.
Bis zum 31. Dezember 2012 können Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen, bei denen der Indikator für das Geschäftsfeld Handel (Trading and Sales) bei mindestens 50 vH der nach den §§ 184 bis 187 für alle Geschäftsfelder insgesamt ermittelten Indikatoren liegt, für das Geschäftsfeld Handel einen Wert von 15 vH ansetzen.
Kreditinstitute, die ein vor dem 1. Jänner 2007 bewilligtes Modell zur Marktrisikobegrenzung gemäß § 22p BWG verwenden, können bis zum 31. Dezember 2009 weiterhin die Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Durchführung des Bankwesengesetzes hinsichtlich interner Modelle der Marktrisikobegrenzung (Modellverordnung), BGBl. II Nr. 179/1997 als maßgeblich heranziehen.
Teil
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Übergangsbestimmungen
§ 262. Nach dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung gelten folgende Übergangsbestimmungen:
Bis zum 31. Dezember 2015 darf bei der Berechnung der risikogewichteten Forderungsbeträge im Sinne des § 4 Abs. 4 auf Forderungen an die Zentralstaaten oder Zentralbanken der Mitgliedstaaten, die auf die Landeswährung eines Mitgliedstaates lauten und in dieser Währung refinanziert sind, die gleiche Risikogewichtung wie auf Forderungen, die auf die eigene Landeswährung lauten und in dieser Währung refinanziert sind, angewandt werden.
Bis zum 31. Dezember 2012 dürfen bei der Berechnung der risikogewichteten Forderungsbeträge im Sinne des § 15 Abs. 2 Forderungen aus Immobilien-Leasinggeschäften, die gewerbliche Immobilien im Inland betreffen, mit 50 vH gewichtet werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 und 3 erfüllt sind. § 15 Abs. 1 und 2 kommen dabei nicht zur Anwendung.
Bis zum 31. Dezember 2010 kann der unter § 18 Abs. 1 Z 6 genannte Prozentsatz von 60 vH durch 70 vH ersetzt werden.
Daten, die im Rahmen von institutseigenen Schätzungen der Risikoparameter PD, LGD, Umrechnungsfaktor und des erwarteten Verlustes im Sinne des § 47 schon vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung erfasst wurden, können dann verwendet werden, wenn sie in angemessener Weise angepasst wurden, so dass eine weitgehende Übereinstimmung mit den Ausfalls- und Verlustdefinitionen gemäß § 22b Abs. 5 Z 2 BWG hergestellt ist.
Wenn keine eigenen Schätzungen für Verlustquoten und Umrechnungsfaktoren verwendet werden, kann der maßgebliche Beobachtungszeitraum im Sinne des § 48 Z 8 auf zumindest zwei Jahre verkürzt werden, wobei sich der abzudeckende Zeitraum jährlich um ein Jahr verlängert, bis maßgebliche Daten für einen Zeitraum von fünf Jahren vorliegen.
Der maßgebliche Beobachtungszeitraum im Sinne des § 49 Z 4 kann auf einen Zeitraum von zumindest zwei Jahren verkürzt werden, wobei sich der abzudeckende Zeitraum jährlich um ein Jahr verlängert, bis maßgebliche Daten für einen Zeitraum von fünf Jahren vorliegen.
Der maßgebliche Beobachtungszeitraum im Sinne des § 51 kann auf einen Zeitraum von zumindest fünf Jahren verkürzt werden, wobei der abzudeckende Zeitraum sich jährlich um ein Jahr verlängert, bis maßgebliche Daten für einen Zeitraum von sieben Jahren vorliegen.
Der maßgebliche Beobachtungszeitraum im Sinne des § 52 Z 4 kann auf einen Zeitraum von zumindest zwei Jahren verkürzt werden, wobei der abzudeckende Zeitraum sich jährlich um ein Jahr verlängert, bis maßgebliche Daten für einen Zeitraum von fünf Jahren vorliegen.
Der maßgebliche Beobachtungszeitraum im Sinne des § 54 kann auf einen Zeitraum von zumindest fünf Jahren verkürzt werden, wobei der abzudeckende Zeitraum sich jährlich um ein Jahr verlängert, bis maßgebliche Daten für einen Zeitraum von sieben Jahren vorliegen.
Der maßgebliche Beobachtungszeitraum im Sinne des § 55 Z 2 kann auf einen Zeitraum von zumindest zwei Jahren verkürzt werden, wobei der abzudeckende Zeitraum sich jährlich um ein Jahr verlängert, bis maßgebliche Daten für einen Zeitraum von fünf Jahren vorliegen.
Bis zum 31. Dezember 2010 kann für gedeckte Schuldverschreibungen gemäß § 18 bei der LGD-Schätzung im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 4 anstelle von 12,5 vH ein LGD-Wert von 11,25 vH angesetzt werden, wenn
a. Vermögenswerte, die im Sinne von § 18 Abs. 1 Z 1 und 2 die Schuldverschreibungen decken, sämtlich der Bonitätsstufe 2 zuzurechnen sind.
b. bei Verwendung von Vermögenswerten im Sinne des § 18 Z 3 bis 5 zur Deckung die jeweiligen Obergrenzen in jedem dieser Punkte 10 vH des nominellen Werts der ausstehenden Emission betragen;
c. Vermögenswerte im Sinne von § 18 nicht als Besicherung verwendet werden oder
d. die gedeckten Schuldverschreibungen Gegenstand eines Ratings einer anerkannten Rating-Agentur sind und die Rating-Agentur sie in die günstigste Kreditbewertungskategorie setzt, die es im Hinblick auf gedeckte Schuldverschreibungen zuerkennen kann.
Bis zum 31. Dezember 2012 hat im Sinne des § 75 Abs. 3 die forderungsgewichtete durchschnittliche Verlustquote bei Ausfall aller durch Wohnimmobilien besicherten Retail-Forderungen ohne Garantie eines Zentralstaates über 10 vH zu liegen.
Immobilien, die zum 31. Dezember 2006 oder zum Zeitpunkt des Wechsels gemäß § 103e Z 7 BWG, wenn dieser später ist, als Besicherung gemäß § 22 Abs. 3 Z 3 lit. a BWG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2006 oder § 103 Z 10 lit. f BWG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2006 dienen und zum Zweck der Kreditrisikominderung verwendet werden, sind bis spätestens zum 31. Dezember 2009 erstmals gemäß § 104 zu bewerten.
Für Geschäfte im Sinne des § 138, die vor dem 1. Jänner 2007 abgeschlossen wurden, kann an Stelle der in § 138 Abs. 1 Z 3 getroffenen Regelung ein Verzug von fünf Handelstagen angenommen werden.
Bis zum 31. Dezember 2012 können Kreditinstitute abweichend von § 140 für vorrangige Forderungen in Form von Gewerbeimmobilien-Leasing sowie für vorrangige Forderungen, die durch Wohn- und Gewerbeimmobilien besichert sind, eine effektive Verlustquote bei Ausfall (LGD*) von 30 vH und für vorrangige Forderungen in Form von Investitionsgüter-Leasing von 35 vH ansetzen.
Bis zum 31. Dezember 2012 können Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen, bei denen der Indikator für das Geschäftsfeld Handel (Trading and Sales) bei mindestens 50 vH der nach den §§ 184 bis 187 für alle Geschäftsfelder insgesamt ermittelten Indikatoren liegt, für das Geschäftsfeld Handel einen Wert von 15 vH ansetzen.
Kreditinstitute, die ein vor dem 1. Jänner 2007 bewilligtes Modell zur Marktrisikobegrenzung gemäß § 22p BWG verwenden, können bis zum 31. Dezember 2009 weiterhin die Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Durchführung des Bankwesengesetzes hinsichtlich interner Modelle der Marktrisikobegrenzung (Modellverordnung), BGBl. II Nr. 179/1997 als maßgeblich heranziehen.
Verweise
§ 263. (1) Soweit in dieser Verordnung auf das Bankwesengesetz (BWG) verwiesen wird, ist dieses, wenn nichts Anderes bestimmt ist, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 141/2006 anzuwenden.
(2) Soweit in dieser Verordnung auf Verordnungen der FMA verwiesen wird, sind diese, wenn nichts Anderes bestimmt ist, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Verweise
§ 263. (1) Soweit in dieser Verordnung auf das Bankwesengesetz (BWG) verwiesen wird, ist dieses, wenn nichts Anderes bestimmt ist, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 72/2010 anzuwenden.
(2) Soweit in dieser Verordnung auf Verordnungen der FMA verwiesen wird, sind diese, wenn nichts Anderes bestimmt ist, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Verweise
§ 263. (1) Soweit in dieser Verordnung auf das Bankwesengesetz (BWG) verwiesen wird, ist dieses, wenn nichts Anderes bestimmt ist, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 145/2011 anzuwenden.
(2) Soweit in dieser Verordnung auf Verordnungen der FMA verwiesen wird, sind diese, wenn nichts Anderes bestimmt ist, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Außer-Kraft-Treten
§ 264. Mit 31. Dezember 2006 treten außer Kraft:
Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Durchführung des Bankwesengesetzes hinsichtlich interner Modelle der Marktrisikobegrenzung (Modellverordnung), BGBl. II Nr. 179/1997 und
die Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Durchführung des Bankwesengesetzes hinsichtlich sonstiger mit Optionen verbundener Risiken (Optionsrisikoverordnung 2000), BGBl. II Nr. 323/2000.
Außer-Kraft-Treten
§ 264. (1) Mit 31. Dezember 2006 treten außer Kraft:
Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Durchführung des Bankwesengesetzes hinsichtlich interner Modelle der Marktrisikobegrenzung (Modellverordnung), BGBl. II Nr. 179/1997 und
die Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Durchführung des Bankwesengesetzes hinsichtlich sonstiger mit Optionen verbundener Risiken (Optionsrisikoverordnung 2000), BGBl. II Nr. 323/2000.
(2) § 166 Abs. 5 tritt mit Ablauf des 30. Dezember 2011 außer Kraft.
Außer-Kraft-Treten
§ 264. (1) Mit 31. Dezember 2006 treten außer Kraft:
Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Durchführung des Bankwesengesetzes hinsichtlich interner Modelle der Marktrisikobegrenzung (Modellverordnung), BGBl. II Nr. 179/1997 und
die Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Durchführung des Bankwesengesetzes hinsichtlich sonstiger mit Optionen verbundener Risiken (Optionsrisikoverordnung 2000), BGBl. II Nr. 323/2000.
(2) § 166 Abs. 5 tritt mit Ablauf des 30. Dezember 2011 außer Kraft.
(3) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.
In-Kraft-Treten
§ 265. Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(Anm.: Formel nicht darstellbar, es wird auf die Kundmachung des BGBl. im RIS verwiesen:)
Bundesgesetzblatt II Nr. 374/2006
In-Kraft-Treten
§ 265. (1) Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) § 2 Abs. 3 Z 2, § 21 samt Überschrift, § 28a samt Überschrift, § 56 Abs. 5, 70 Abs. 2 Z 3, § 70 Abs. 2 Z 5, § 77 Abs. 5 letzter Satz, § 78 Abs. 2, § 89 Abs. 3, § 90 Abs. 3, § 109 Abs. 2, § 113 Abs. 1 Z 3, § 129 Abs. 3, 130 Abs. 2, § 132 Abs. 1, § 140, § 144, § 149, § 150, § 156, § 157, § 163 Abs. 1 (Einleitungsteil), § 163 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2, § 185 Abs. 2 erster Satz, § 190 Abs. 5, § 194a samt Überschrift, § 197 Abs. 3, § 201 Abs. 1, § 204 Abs. 7, § 204 Abs. 8, § 207 Abs. 1, § 216 Abs. 6, § 224, § 233 Abs. 2 Z 2, § 240 Abs. 3, § 263 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 335/2010 treten mit 31. Dezember 2010 in Kraft; § 166 Abs. 3, § 170 Abs. 2 und Abs. 3 Z 2 treten mit Ablauf des 30. Dezember 2010 außer Kraft.
In-Kraft-Treten
§ 265. (1) Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) § 2 Abs. 3 Z 2, § 21 samt Überschrift, § 28a samt Überschrift, § 56 Abs. 5, 70 Abs. 2 Z 3, § 70 Abs. 2 Z 5, § 77 Abs. 5 letzter Satz, § 78 Abs. 2, § 89 Abs. 3, § 90 Abs. 3, § 109 Abs. 2, § 113 Abs. 1 Z 3, § 129 Abs. 3, 130 Abs. 2, § 132 Abs. 1, § 140, § 144, § 149, § 150, § 156, § 157, § 163 Abs. 1 (Einleitungsteil), § 163 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2, § 185 Abs. 2 erster Satz, § 190 Abs. 5, § 194a samt Überschrift, § 197 Abs. 3, § 201 Abs. 1, § 204 Abs. 7, § 204 Abs. 8, § 207 Abs. 1, § 216 Abs. 6, § 224, § 233 Abs. 2 Z 2, § 240 Abs. 3, § 263 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 335/2010 treten mit 31. Dezember 2010 in Kraft; § 166 Abs. 3, § 170 Abs. 2 und Abs. 3 Z 2 treten mit Ablauf des 30. Dezember 2010 außer Kraft.
(3) § 18 Abs. 1 und § 87 Abs. 1 Z 6 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 272/2011 treten mit 1. September 2011 in Kraft.
In-Kraft-Treten
§ 265. (1) Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) § 2 Abs. 3 Z 2, § 21 samt Überschrift, § 28a samt Überschrift, § 56 Abs. 5, 70 Abs. 2 Z 3, § 70 Abs. 2 Z 5, § 77 Abs. 5 letzter Satz, § 78 Abs. 2, § 89 Abs. 3, § 90 Abs. 3, § 109 Abs. 2, § 113 Abs. 1 Z 3, § 129 Abs. 3, 130 Abs. 2, § 132 Abs. 1, § 140, § 144, § 149, § 150, § 156, § 157, § 163 Abs. 1 (Einleitungsteil), § 163 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2, § 185 Abs. 2 erster Satz, § 190 Abs. 5, § 194a samt Überschrift, § 197 Abs. 3, § 201 Abs. 1, § 204 Abs. 7, § 204 Abs. 8, § 207 Abs. 1, § 216 Abs. 6, § 224, § 233 Abs. 2 Z 2, § 240 Abs. 3, § 263 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 335/2010 treten mit 31. Dezember 2010 in Kraft; § 166 Abs. 3, § 170 Abs. 2 und Abs. 3 Z 2 treten mit Ablauf des 30. Dezember 2010 außer Kraft.
(3) § 18 Abs. 1 und § 87 Abs. 1 Z 6 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 272/2011 treten mit 1. September 2011 in Kraft.
(4) § 5 Abs. 1a, § 69 Abs. 1 Z 4, § 79, § 160 Abs. 5, § 161 Abs. 1 samt Tabelle, § 166 Abs. 1 samt Tabelle, § 166 Abs. 2 und Abs. 4, § 169, Abs. 1, § 180 Z 3, § 198, § 199 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1, § 201 samt Überschrift, § 202, § 204 Abs. 6 zweiter Satz und Abs. 6 Z 7, § 207 Abs. 1 samt Tabelle, § 207 Abs. 1a bis 1c und Abs. 5a, § 209 Abs. 2, § 226 Abs. 2, § 227 Abs. 1 Z 5 und 7, § 228 Abs. 1 und 3, § 229 Abs. 1 samt Tabelle und Abs. 2 und 5, § 230 Abs. 5, § 232 Abs. 2 und Abs. 4, § 234 Z 3 lit. c, § 262 Z 1 und 12 und § 263 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 460/2011 treten mit 31. Dezember 2011 in Kraft.
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