Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) zur Durchführung des Bankwesengesetzes hinsichtlich der Solvabilität von Kreditinstituten (Solvabilitätsverordnung- SolvaV)[CELEX-Nr.: 32006L0048, 32006L0049]
(6) Kreditinstitute, die das zusätzliche Ausfallsrisiko nicht anhand eines intern entwickelten Ansatzes ermitteln, haben für die Berechnung des Zuschlags eine Methode zu verwenden, die entweder mit dem Kreditrisiko-Standardansatz oder dem auf internen Ratings basierenden Ansatz konsistent ist.
(7) Für Verbriefungspositionen, die
gemäß § 23 Abs. 14 Z 8 BWG einem Kapitalabzug unterliegen würden oder
gemäß § 22e BWG sowie den §§ 161 bis 179 mit 1 250 vH risikogewichtet würden,
(8) Kreditinstitute können von einer Behandlung von Verbriefungspositionen gemäß Abs. 7 absehen, wenn das Kreditinstitut Händler für diese Verbriefungsposition ist und zusätzlich zur Handelsabsicht ein aus Käufer- und Verkäufersicht hinreichend liquider Markt (two-way-market) für Verbriefungspositionen oder im Fall von ausschließlich auf Kreditderivaten beruhenden synthetischen Verbriefungen ein aus Käufer- und Verkäufersicht hinreichend liquider Markt (two-way-market) für die verbrieften Positionen selbst oder alle zugrunde liegenden Risikokomponenten besteht. Kreditinstitute haben bei Inanspruchnahme dieser Ausnahme über Marktdaten zu verfügen, die gewährleisten, dass das konzentrierte Ausfallrisiko dieser Positionen im internen Modell zur Messung des zusätzlichen Ausfallrisikos mit den Anforderungen in den Abs. 4 bis 6 konsistent ist.
(9) Im Sinne von Abs. 8 wird ein aus Käufer- und Verkäufersicht hinreichend liquider Markt (two-way-market) angenommen, wenn unabhängige gutgläubige Kauf- und Verkaufsangebote bestehen, so dass ein ungefähr mit dem letzten Verkaufspreis oder mit gegenwärtigen konkurrenzfähigen gutgläubigen Kauf- und Verkaufsquotierungen in Verbindung stehender Preis innerhalb eines Tages bestimmt werden kann und innerhalb kurzer Zeit im Einklang mit den Handelsusancen zu einem solchen Preis abgewickelt werden kann.
Kriterien zur Zulassung von Modellen zur Berechnung des Mindesteigenmittelerfordernisses für das spezifische Positionsrisiko und des zusätzlichen Ausfallsrisikos
§ 232. (1) Die Verwendung des Modells zur Berechnung des Mindesteigenmittelerfordernisses für das spezifische Positionsrisiko ist nur dann zulässig, wenn
das Modell die Preisänderungen der Portfolio-Positionen im Zeitablauf erklärt;
das Modell Konzentrationen im Portfolio hinsichtlich der Größenordnung und der Änderungen der Portfolio-Zusammensetzung erklärt;
das Modell auch in ungünstigem Umfeld korrekt funktioniert;
das Modell durch Rückvergleiche überprüft wird, anhand derer beurteilt wird, ob das spezifische Risiko korrekt erfasst wird;
das Modell das adressenbezogene Basisrisiko berücksichtigt und
das Modell das Ereignisrisiko erfasst.
(2) Kreditinstitute haben für die Berechnung des Mindesteigenmittelerfordernisses für das spezifische Positionsrisiko das Risiko aus illiquiden Positionen oder Positionen mit eingeschränkter Preistransparenz unter realistischen Marktszenarien vorsichtig zu bewerten, wobei das Modell die Mindestanforderungen an Daten zu erfüllen hat; Proxies dürfen nur verwendet werden, wenn die verfügbaren Daten nicht ausreichen oder die Volatilität einer Position oder eines Portfolios nicht realistisch widerspiegeln.
(3) Kreditinstitute haben neu entwickelte Methoden oder vorbildliche Praktiken zu übernehmen.
(4) Kreditinstitute können von der Erfassung von Ausfall- und Migrationsrisiken für zinsbezogene Instrumente in ihren internen Modellen absehen, wenn diese Risiken durch die Anforderungen gemäß Z 1 bis 12 erfasst sind:
Kreditinstitute haben über einen Ansatz zur Bestimmung des Mindesteigenmittelerfordernisses von Ausfall- und Migrationsrisiken von Handelsbuchpositionen zu verfügen, die über Risiken hinausgehen, die in der Ermittlung des Value at Risk erfasst sind. Kreditinstitute haben nachzuweisen, dass der verwendete Ansatz für das zusätzliche Ausfallrisiko die Zuverlässigkeitsstandards vergleichbar mit dem auf internen Ratings basierenden Ansatz erfüllt; dies unter der Annahme eines unveränderten Risikoniveaus, und, falls erforderlich, unter Anpassung an die Auswirkungen der Liquidität, Konzentrationen, Absicherung und Optionalität.
Anwendungsbereich: Der Ansatz zur Erfassung der zusätzlichen Ausfall- und Migrationsrisiken schließt alle Positionen ein, die dem Mindesteigenmittelerfordernis für das spezifische Positionsrisiko in zinsbezogenen Instrumenten unterliegen, einschließlich der Positionen, die gemäß § 207 Abs. 1 einem Mindesteigenmittelerfordernis für das spezifische Positionsrisko von 0 vH unterliegen, darf aber Verbriefungspositionen und nth-to-Default-Kreditderivate nicht erfassen. Bei entsprechender Bewilligung der FMA kann das Kreditinstitut beschließen, alle Positionen in börsennotierten Aktien und alle auf börsennotierten Aktien basierenden Derivatepositionen konsequent in den Anwendungsbereich einzubeziehen, unter der Voraussetzung, dass diese Positionen in der Risikomessung und im Risikomanagement des Kreditinstituts berücksichtigt werden. Der Ansatz hat der Auswirkung von Korrelationen zwischen Ausfällen und Migrationen Rechnung zu tragen. Der Auswirkung einer Diversifizierung zwischen Ausfällen und Migrationen einerseits und Marktrisikofaktoren andererseits ist nicht Rechnung zu tragen.
Parameter: Der Ansatz zur Erfassung der zusätzlichen Risiken hat Verluste aufgrund von Ausfällen sowie Veränderungen der internen oder externen Ratings mit einem einseitigen Konfidenzniveau von 99,9 vH über einen Prognosehorizont von einem Jahr zu messen. Die Korrelationsannahmen werden durch die Analyse objektiver Daten in einem konzeptionell soliden Rahmen gestützt. Der Ansatz zur Erfassung der zusätzlichen Risiken spiegelt Emittentenkonzentrationen angemessen wider. Dabei werden auch Konzentrationen abgebildet, die innerhalb von Produktklassen und über Produktklassen hinweg unter Stressbedingungen entstehen können. Der Ansatz basiert auf der Annahme, dass das Risiko über den einjährigen Prognosehorizont hinweg konstant bleibt, d. h. dass Einzelpositionen oder Positionsgruppen im Handelsbuch, bei denen über den Liquiditätshorizont Ausfälle oder Ratingveränderungen aufgetreten sind, am Ende ihres Liquiditätshorizonts, so ersetzt werden, dass das Risiko wieder sein ursprüngliches Niveau erreicht. Alternativ dazu können Kreditinstitute auch durchgängig über ein Jahr hinweg konstante Positionen annehmen.
Die Liquiditätshorizonte werden danach festgelegt, wie viel Zeit erforderlich ist, um die Position unter Stressbedingungen am Markt zu verkaufen oder alle damit verbundenen wesentlichen Preisrisiken abzusichern, wobei insbesondere die Höhe der Position zu berücksichtigen ist. Die Liquiditätshorizonte spiegeln die tatsächliche Praxis und die Erfahrung aus Zeiten sowohl von systematischem als auch idiosynkratischem Stress wider. Der Liquiditätshorizont wird unter konservativen Annahmen bestimmt und ist so lang, dass der Akt des Verkaufs oder der Absicherung selbst den Preis, zu dem der Verkauf oder die Absicherung erfolgen würde, nicht wesentlich beeinflussen würde. Bei der Bestimmung des angemessenen Liquiditätshorizonts für eine Position oder eine Positionsgruppe gilt eine Untergrenze von drei Monaten. Bei der Bestimmung des angemessenen Liquiditätshorizonts für eine Position oder eine Positionsgruppe werden die internen Vorschriften des Kreditinstituts für Bewertungsanpassungen und das Management von Altbeständen berücksichtigt. Bestimmt ein Kreditinstitut die Liquiditätshorizonte nicht für Einzelpositionen, sondern für Positionsgruppen, so werden die Kriterien für die Definition von Positionsgruppen so festgelegt, dass sie Liquiditätsunterschiede realistisch widerspiegeln. Die Liquiditätshorizonte für konzentrierte Positionen sind länger, da zur Auflösung solcher Positionen ein längerer Zeitraum erforderlich ist. Beim Warehousing von Verbriefungen spiegelt der Liquiditätshorizont den Zeitraum wider, der benötigt wird, um die Vermögenswerte unter Stressbedingungen am Markt aufzubauen, zu verkaufen und zu verbriefen oder um die damit verbundenen wesentlichen Risikofaktoren abzusichern.
Sicherungsgeschäfte können beim Ansatz der Kreditinstitute zur Erfassung der zusätzlichen Ausfall- und Migrationsrisiken berücksichtigt werden. Kauf- und Verkaufspositionen über dasselbe Finanzinstrument können miteinander verrechnet werden. Absicherungs- oder Diversifizierungseffekte bei Kauf- und Verkaufspositionen über verschiedene Instrumente oder verschiedene Wertpapiere desselben Schuldners sowie Kauf- und Verkaufspositionen gegenüber verschiedenen Emittenten dürfen nur berücksichtigt werden, indem explizit die Bruttokauf- und -verkaufspositionen über die verschiedenen Instrumente modelliert werden. Die Kreditinstitute bilden die Auswirkungen wesentlicher Risiken, die im Zeitraum zwischen Ablauf des Sicherungsgeschäfts und Liquiditätshorizont eintreten könnten, sowie das Potenzial für signifikante Basisrisiken in den Absicherungsstrategien aufgrund von Unterschieden zwischen den Instrumenten hinsichtlich unter anderem Produkt, Rang in der Kapitalstruktur, internem oder externem Rating, Laufzeit, Jahrgang der originären Kreditgewährung (Vintage) ab. Die Kreditinstitute bilden ein Sicherungsgeschäft nur ab, soweit es auch dann haltbar ist, wenn sich der Schuldner einem Kredit- oder sonstigen Ereignis nähert. Bei Handelsbuchpositionen, die über dynamische Absicherungsstrategien abgesichert werden, kann eine Anpassung des Sicherungsgeschäfts innerhalb des Liquiditätshorizonts der abgesicherten Position berücksichtigt werden, wenn das Kreditinstitut
dafür optiert, die Anpassung des Sicherungsgeschäfts über die betreffende Gruppe von Handelsbuchpositionen hinweg konsistent zu modellieren,
nachweist, dass die Berücksichtigung der Anpassung zu einer besseren Risikomessung führt, und
nachweist, dass die Märkte für die Instrumente, die zur Absicherung dienen, so liquide sind, dass eine solche Anpassung auch in Stressphasen möglich ist. Etwaige Restrisiken aus dynamischen Absicherungsstrategien müssen im Mindesteigenmittelerfordernis zum Ausdruck kommen.
Der Ansatz zur Erfassung der zusätzlichen Ausfall- und Migrationsrisiken hat den nichtlinearen Auswirkungen von Optionen, strukturierten Kreditderivaten und anderen Positionen mit wesentlichem nichtlinearem Verhalten in Bezug auf Preisveränderungen Rechnung zu tragen. Das inhärente Modellierungsrisiko der Bewertung und Schätzung der mit diesen Produkten verbundenen Preisrisiken hat von den Kreditinstituten ebenfalls angemessen berücksichtigt zu werden.
Der Ansatz zur Erfassung der zusätzlichen Ausfall- und Migrationsrisiken stützt sich auf Daten, die objektiv und aktuell sind.
Validierung: Im Rahmen der unabhängigen Prüfung ihres Risikomesssystems und der Validierung ihrer internen Modelle haben Kreditinstitute im Hinblick auf den Ansatz zur Erfassung zusätzlicher Ausfall- und Migrationsrisiken insbesondere Folgendes vorzunehmen:
Validierung, dass ihr Modellierungsansatz für Korrelationen und Preisveränderungen für ihr Portfolio geeignet ist, auch in Bezug auf die Auswahl und Gewichtung der systematischen Risikofaktoren;
Durchführung verschiedener Krisentests, einschließlich Sensitivitätsanalyse und Szenarioanalyse, um die qualitative und quantitative Angemessenheit des Ansatzes, insbesondere in Bezug auf die Behandlung von Konzentrationen, zu bewerten. Diese Tests werden nicht auf historische Erfahrungen beschränkt;
Anwendung einer geeigneten quantitativen Validierung unter Einbeziehung der einschlägigen internen Modellierungsbenchmarks.
Dokumentation: Kreditinstitute haben ihren Ansatz für die Erfassung zusätzlicher Ausfall- und Migrationsrisiken so zu dokumentieren, dass seine Korrelations- und anderen Modellannahmen für die FMA und die Oesterreichische Nationalbank transparent sind.
Auf anderen Parametern basierende interne Ansätze: Wendet ein Kreditinstitut zur Erfassung zusätzlicher Ausfall- und Migrationsrisiken einen Ansatz an, der zwar nicht alle in diesem Absatz genannten Anforderungen erfüllt, aber mit den internen Methoden des Kreditinstituts zur Ermittlung, Messung und Steuerung von Risiken in Einklang steht, so muss es nachweisen können, dass das mit diesem Ansatz ermittelte Mindesteigenmittelerfordernis mindestens ebenso hoch ist wie bei einem Ansatz, der sämtliche in diesem Absatz genannten Anforderungen erfüllt. Die FMA und die Oesterreichische Nationalbank prüfen mindestens einmal jährlich, ob die im vorstehenden Satz formulierte Bedingung erfüllt ist.
Häufigkeit der Berechnung: Das Kreditinstitut hat die nach dem von ihm gewählten Ansatz erforderlichen Berechnungen zur Erfassung des zusätzlichen Risikos mindestens wöchentlich vorzunehmen.
Die FMA erkennt die Verwendung eines internen Ansatzes zur Berechnung eines zusätzlichen Mindesteigenmittelerfordernisses anstelle eines Mindesteigenmittelerfordernisses für das Korrelationshandelsportfolio gemäß § 207 Abs. 1a an, sofern alle in dieser Ziffer genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Ein derartiger interner Ansatz muss alle Preisrisiken mit einem Konfidenzniveau von 99,9 vH über einen Prognosehorizont von einem Jahr adäquat erfassen, wobei von einem unveränderten Risikoniveau ausgegangen und erforderlichenfalls eine Anpassung vorgenommen wird, um die Auswirkungen von Liquidität, Konzentrationen, Absicherung und Optionalität widerzuspiegeln. Das Kreditinstitut darf bei einem solchen Ansatz alle Positionen einbeziehen, die zusammen mit Positionen des Korrelationshandelsportfolios gesteuert werden, und sie dann bei dem unter Z 1 geforderten Ansatz unberücksichtigt lassen. Dieses Mindesteigenmittelerfordernis für sämtliche Preisrisiken hat mindestens 8 vH des Mindesteigenmittelerfordernisses zu betragen, das sich bei einer Berechnung nach § 207 Abs. 1a für alle Positionen, die beim Mindesteigenmittelerfordernis für sämtliche Preisrisiken einbezogen werden, ergeben würde. Insbesondere sind nachstehende Risiken adäquat zu erfassen:
Das kumulierte Risiko aus dem mehrfachen Eintritt von Ausfallereignissen, unter Berücksichtigung von deren Reihenfolge, in tranchierten Instrumenten;
das Kreditspreadrisiko, einschließlich der Gamma- und der Cross-Gamma-Effekte;
die Volatilität der impliziten Korrelationen, einschließlich der Abhängigkeiten zwischen Spreads und Korrelationen;
das Basisrisiko, einschließlich
aa) der Basis zwischen dem Spread eines Index und den Spreads der ihm zugrunde liegenden Instrumente seiner einzelnen Schuldner; und
bb) der Basis zwischen der impliziten Korrelation eines Index und der impliziten Korrelation maßgeschneiderter Portfolios;
die Volatilität der Erlösquote insofern, als Erlösquoten dazu tendieren, Tranchenpreise zu beeinflussen; und
soweit der interne Ansatz dynamische Absicherungsgeschäfte berücksichtigt, das Risiko, dass Absicherungen nicht wirksam werden, und die eventuellen Kosten der Anpassung solcher Absicherungen.
(5) Kreditinstitute haben nachzuweisen, dass der verwendete Ansatz für das zusätzliche Ausfallrisiko die Zuverlässigkeitsstandards vergleichbar mit dem auf internen Ratings basierenden Ansatz erfüllt; dies unter der Annahme eines unveränderten Risikoniveaus, und, falls erforderlich, unter Anpassung an die Auswirkungen der Liquidität, Konzentrationen, Absicherung und Optionalität.
(6) Kreditinstitute, die das zusätzliche Ausfallsrisiko nicht anhand eines intern entwickelten Ansatzes ermitteln, haben für die Berechnung des Zuschlags eine Methode zu verwenden, die entweder mit dem Kreditrisiko-Standardansatz oder dem auf internen Ratings basierenden Ansatz konsistent ist.
(7) Für Verbriefungspositionen, die
gemäß § 23 Abs. 14 Z 8 BWG einem Kapitalabzug unterliegen würden oder
gemäß § 22e BWG sowie den §§ 161 bis 179 mit 1 250 vH risikogewichtet würden,
(8) Kreditinstitute können von einer Behandlung von Verbriefungspositionen gemäß Abs. 7 absehen, wenn das Kreditinstitut Händler für diese Verbriefungsposition ist und zusätzlich zur Handelsabsicht ein aus Käufer- und Verkäufersicht hinreichend liquider Markt (two-way-market) für Verbriefungspositionen oder im Fall von ausschließlich auf Kreditderivaten beruhenden synthetischen Verbriefungen ein aus Käufer- und Verkäufersicht hinreichend liquider Markt (two-way-market) für die verbrieften Positionen selbst oder alle zugrunde liegenden Risikokomponenten besteht. Kreditinstitute haben bei Inanspruchnahme dieser Ausnahme über Marktdaten zu verfügen, die gewährleisten, dass das konzentrierte Ausfallrisiko dieser Positionen im internen Modell zur Messung des zusätzlichen Ausfallrisikos mit den Anforderungen in den Abs. 4 bis 6 konsistent ist.
(9) Im Sinne von Abs. 8 wird ein aus Käufer- und Verkäufersicht hinreichend liquider Markt (two-way-market) angenommen, wenn unabhängige gutgläubige Kauf- und Verkaufsangebote bestehen, so dass ein ungefähr mit dem letzten Verkaufspreis oder mit gegenwärtigen konkurrenzfähigen gutgläubigen Kauf- und Verkaufsquotierungen in Verbindung stehender Preis innerhalb eines Tages bestimmt werden kann und innerhalb kurzer Zeit im Einklang mit den Handelsusancen zu einem solchen Preis abgewickelt werden kann.
Teil
Kontrahentenausfallrisiko von Derivaten, Pensionsgeschäften,
Wertpapier- und Warenleihgeschäften, Geschäften mit langer
Abwicklungsfrist und Lombardgeschäften
Hauptstück
Anwendungsspezifikation
§ 233. (1) Der Forderungswert für eine bestimmte Gegenpartei entspricht unabhängig von der gewählten Methode der Summe der Forderungswerte, berechnet für jeden einzelnen mit dieser Gegenpartei bestehenden Netting-Satz.
(2) Zum Zweck der Bestimmung des Mindesteigenmittelerfordernisses für das Kontrahentenausfallrisiko ist der Forderungswert in folgenden Fällen mit Null anzusetzen:
für verkaufte Credit Default Swaps außerhalb des Handelsbuches, soweit sie als vom Kreditinstitut erbrachte Sicherheitsleistung behandelt werden und dem Mindesteigenmittelerfordernis gemäß § 22 Abs. 1 Z 1 BWG mit dem vollen Nominalbetrag unterliegen;
für Kreditderivate, die zur Absicherung einer Forderung außerhalb des Handelsbuches oder einer mit Kontrahentenausfallrisiko behafteten Forderung erworben werden und das Mindesteigenmittelerfordernis für die abgesicherte Forderung gemäß den §§ 146 bis 150 oder im Fall der Bewilligung durch die FMA gemäß § 74 Abs. 1 Z 5 ermittelt wird und
für Derivatgeschäfte, Pensionsgeschäfte, Wertpapier- und Warenleihgeschäfte sowie Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist und Lombardgeschäfte, die gegenüber einer zentralen Gegenpartei ausstehen und von dieser nicht abgelehnt wurden, soweit die mit Kontrahentenausfallrisiko behafteten Forderungen der zentralen Gegenpartei auf Tagesbasis vollständig besichert sind.
(3) Zum Zweck der Bestimmung des Mindesteigenmittelerfordernisses gemäß § 22 Abs. 1 Z 1 BWG ist der Forderungswert für Forderungen gegenüber zentralen Gegenparteien mit Null anzusetzen, die sich aus Derivatgeschäften, Pensionsgeschäften, Wertapier- und Warenleihgeschäften, Geschäften mit langer Abwicklungsfrist und Lombardgeschäften ergeben, soweit die mit Kontrahentenausfallrisiko behafteten Forderungen der zentralen Gegenpartei auf Tagesbasis vollständig besichert sind.
Teil
Kontrahentenausfallrisiko von Derivaten, Pensionsgeschäften, Wertpapier- und Warenleihgeschäften, Geschäften mit langer Abwicklungsfrist und Lombardgeschäften
Hauptstück
Anwendungsspezifikation
§ 233. (1) Der Forderungswert für eine bestimmte Gegenpartei entspricht unabhängig von der gewählten Methode der Summe der Forderungswerte, berechnet für jeden einzelnen mit dieser Gegenpartei bestehenden Netting-Satz.
(2) Zum Zweck der Bestimmung des Mindesteigenmittelerfordernisses für das Kontrahentenausfallrisiko ist der Forderungswert in folgenden Fällen mit Null anzusetzen:
für verkaufte Credit Default Swaps außerhalb des Handelsbuches, soweit sie als vom Kreditinstitut erbrachte Sicherheitsleistung behandelt werden und dem Mindesteigenmittelerfordernis gemäß § 22 Abs. 1 Z 1 BWG mit dem vollen Nominalbetrag unterliegen;
Kreditinstitute . insoweit nicht das Wahlrecht gemäß § 216 Abs. 6 Satz 2 ausgeübt wird, für Kreditderivate, die zur Absicherung einer Forderung außerhalb des Handelsbuches oder einer mit Kontrahentenausfallrisiko behafteten Forderung erworben werden und das Mindesteigenmittelerfordernis für die abgesicherte Forderung gemäß den §§ 146 bis 150 oder im Fall der Bewilligung durch die FMA gemäß § 74 Abs. 1 Z 5 ermittelt wird. Hierbei ist es einem Kreditinstitut freigestellt, bei Berechnung des Eigenmittelerfordernis für das Kontrahentenausfallrisiko alle Derivate außerhalb des Handelsbuchs, die zur Absicherung einer Forderung außerhalb des Handelsbuchs oder zur Absicherung des Kontrahentenausfallrisikos erworben wurden, durchgängig einzubeziehen, wenn die Kreditabsicherung gemäß §§ 111 bis 118 anerkannt wird und
für Derivatgeschäfte, Pensionsgeschäfte, Wertpapier- und Warenleihgeschäfte sowie Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist und Lombardgeschäfte, die gegenüber einer zentralen Gegenpartei ausstehen und von dieser nicht abgelehnt wurden, soweit die mit Kontrahentenausfallrisiko behafteten Forderungen der zentralen Gegenpartei auf Tagesbasis vollständig besichert sind.
(3) Zum Zweck der Bestimmung des Mindesteigenmittelerfordernisses gemäß § 22 Abs. 1 Z 1 BWG ist der Forderungswert für Forderungen gegenüber zentralen Gegenparteien mit Null anzusetzen, die sich aus Derivatgeschäften, Pensionsgeschäften, Wertapier- und Warenleihgeschäften, Geschäften mit langer Abwicklungsfrist und Lombardgeschäften ergeben, soweit die mit Kontrahentenausfallrisiko behafteten Forderungen der zentralen Gegenpartei auf Tagesbasis vollständig besichert sind.
Hauptstück
Marktbewertungsmethode
§ 234. Bei der Anwendung der Marktbewertungsmethode gemäß § 22 Abs. 5 BWG ist wie folgt vorzugehen:
In einem ersten Schritt ist für jedes Geschäft ein gegenwärtiger Marktwert zu ermitteln; als positiver Marktwert gilt jener Betrag, den man unter der Annahme einer Geschäftsauflösung als Differenzleistung zu den Marktpreisveränderungen vom Partner erhalten sollte; existiert für ein Geschäft kein liquider Markt, so kann als Marktwert jener rechnerische Wert herangezogen werden, der sich aus der Zugrundelegung von Marktbedingungen ergibt; die Summe aller Geschäfte mit positiven Marktwerten ergibt den potentiellen Eindeckungsaufwand;
in einem zweiten Schritt ist für jedes Geschäft zur Erfassung des zukünftigen potentiellen Kreditrisikos ein allgemeiner Zuschlag zu ermitteln, der sich aus der Multiplikation der Nominalwerte aller Geschäfte mit den folgenden Hundertsätzen errechnet:
| Restlaufzeit | Zinssatz-derivate | Wechselkurs-derivate undGeschäfte aufGoldbasis | Verträge in Substanz-werten | Edelmetall-verträge,ausgenommen Geschäfte aufGoldbasis | Warenverträge und Verträge gemäß Z 6 der Anlage 2 zu § 22 BWG |
|---|---|---|---|---|---|
| höchstens ein Jahr | 0,0 vH | 1,0 vH | 6,0 vH | 7,0 vH | 10,0 vH |
| über ein Jahr bis fünf Jahre | 0,5 vH | 5,0 vH | 8,0 vH | 7,0 vH | 12,0 vH |
| über fünf Jahre | 1,5 vH | 7,5 vH | 10,0 vH | 8,0 vH | 15,0 vH |
bei Floating/Floating-Zinsswaps (Basisswaps) in einer einzigen Währung und mit Zinsanpassungsperioden ist kein allgemeiner Zuschlag zu berechnen;
bei Geschäften mit mehrfachem Austausch des Nennwertes sind die Hundertsätze mit der Zahl der vertragsgemäßen Restzahlungen zu multiplizieren; und
bei Geschäften, bei denen das offene Risiko zu festgesetzten Zahlungsterminen ausgeglichen wird und die Geschäftsbedingungen neu festgesetzt werden, so dass der Marktwert des Geschäftes zu diesen Terminen gleich Null ist, entspricht die Restlaufzeit gemäß Tabelle der Zeit bis zur nächsten Terminfestsetzung; bei Zinssatzderivaten, die diese Voraussetzungen erfüllen und deren vertragliche Restlaufzeit mehr als ein Jahr beträgt, sind die Nominalwerte zumindest mit 0,5 vH zu gewichten;
um das zukünftige potentielle Kreditrisiko eines dem Handelsbuch zugeordneten Total Return Swap oder Credit Default Swap zu berechnen wird der Nominalwert mit den folgenden Hundertsätzen multipliziert:
wenn die Referenzposition des Kreditderivats als Handelsbuchposition eine qualifizierte Position gemäß § 207 Abs. 6 ist, 5 vH;
wenn die Referenzposition des Kreditderivats als Handelsbuchposition keine qualifizierte Position gemäß § 207 Abs. 6 ist, 10 vH;
wenn es sich bei dem Kreditderivat um einen Credit Default Swap handelt, wobei das Kreditinstitut als Sicherungsgeber fungiert, kann das potenzielle zukünftige Kreditrisiko mit 0 vH angesetzt werden; dies gilt nicht, wenn der Credit Default Swap im Falle der Insolvenz des Sicherungsnehmers einer Glattstellung unterliegt, auch wenn die zugrunde liegende Referenzposition nicht ausgefallen ist;
bei einem n th -to-Default Kreditderivat, das dem Handelsbuch zugeordnet ist, hängt der Hundertsatz für die Ermittlung des potentiellen zukünftigen Kreditrisikos von der Referenzverbindlichkeit mit der n-ten niedrigsten ab; für diese ist festzustellen, ob es sich um eine qualifizierte Position gemäß § 207 Abs. 6 handelt und somit ein Hundertsatz von 5 vH anzuwenden ist oder ob keine qualifizierte Position gemäß § 207 Abs. 6 vorliegt und somit ein Hundertsatz von 10 vH heranzuziehen ist;
um den Forderungswert des Derivates zu erhalten, sind der potentielle Eindeckungsaufwand und der allgemeine Zuschlag zu addieren.
Hauptstück
Marktbewertungsmethode
§ 234. Bei der Anwendung der Marktbewertungsmethode gemäß § 22 Abs. 5 BWG ist wie folgt vorzugehen:
In einem ersten Schritt ist für jedes Geschäft ein gegenwärtiger Marktwert zu ermitteln; als positiver Marktwert gilt jener Betrag, den man unter der Annahme einer Geschäftsauflösung als Differenzleistung zu den Marktpreisveränderungen vom Partner erhalten sollte; existiert für ein Geschäft kein liquider Markt, so kann als Marktwert jener rechnerische Wert herangezogen werden, der sich aus der Zugrundelegung von Marktbedingungen ergibt; die Summe aller Geschäfte mit positiven Marktwerten ergibt den potentiellen Eindeckungsaufwand;
in einem zweiten Schritt ist für jedes Geschäft zur Erfassung des zukünftigen potentiellen Kreditrisikos ein allgemeiner Zuschlag zu ermitteln, der sich aus der Multiplikation der Nominalwerte aller Geschäfte mit den folgenden Hundertsätzen errechnet:
| Restlaufzeit | Zinssatz-derivate | Wechselkurs-derivate undGeschäfte aufGoldbasis | Verträge in Substanz-werten | Edelmetall-verträge,ausgenommen Geschäfte aufGoldbasis | Warenverträge und Verträge gemäß Z 6 der Anlage 2 zu § 22 BWG |
|---|---|---|---|---|---|
| höchstens ein Jahr | 0,0 vH | 1,0 vH | 6,0 vH | 7,0 vH | 10,0 vH |
| über ein Jahr bis fünf Jahre | 0,5 vH | 5,0 vH | 8,0 vH | 7,0 vH | 12,0 vH |
| über fünf Jahre | 1,5 vH | 7,5 vH | 10,0 vH | 8,0 vH | 15,0 vH |
bei Floating/Floating-Zinsswaps (Basisswaps) in einer einzigen Währung und mit Zinsanpassungsperioden ist kein allgemeiner Zuschlag zu berechnen;
bei Geschäften mit mehrfachem Austausch des Nennwertes sind die Hundertsätze mit der Zahl der vertragsgemäßen Restzahlungen zu multiplizieren; und
bei Geschäften, bei denen das offene Risiko zu festgesetzten Zahlungsterminen ausgeglichen wird und die Geschäftsbedingungen neu festgesetzt werden, so dass der Marktwert des Geschäftes zu diesen Terminen gleich Null ist, entspricht die Restlaufzeit gemäß Tabelle der Zeit bis zur nächsten Terminfestsetzung; bei Zinssatzderivaten, die diese Voraussetzungen erfüllen und deren vertragliche Restlaufzeit mehr als ein Jahr beträgt, sind die Nominalwerte zumindest mit 0,5 vH zu gewichten;
um das zukünftige potentielle Kreditrisiko eines dem Handelsbuch zugeordneten Total Return Swap oder Credit Default Swap zu berechnen wird der Nominalwert mit den folgenden Hundertsätzen multipliziert:
wenn die Referenzposition des Kreditderivats als Handelsbuchposition eine qualifizierte Position gemäß § 207 Abs. 6 ist, 5 vH;
wenn die Referenzposition des Kreditderivats als Handelsbuchposition keine qualifizierte Position gemäß § 207 Abs. 6 ist, 10 vH;
wenn es sich bei dem Kreditderivat um einen Credit Default Swap handelt, wobei das Kreditinstitut als Sicherungsgeber fungiert, kann das potenzielle zukünftige Kreditrisiko mit 0 vH angesetzt werden; dies gilt nicht, wenn der Credit Default Swap im Falle der Insolvenz des Sicherungsnehmers einer Glattstellung unterliegt, auch wenn die zugrunde liegende Referenzposition nicht ausgefallen ist; in diesem Fall wird der für das potenzielle künftige Kreditrisiko des Kreditinstituts anzusetzende Wert auf den Betrag der Prämien begrenzt, die der Sicherungsnehmer noch nicht an das Kreditinstitut gezahlt hat;
bei einem n th -to-Default Kreditderivat, das dem Handelsbuch zugeordnet ist, hängt der Hundertsatz für die Ermittlung des potentiellen zukünftigen Kreditrisikos von der Referenzverbindlichkeit mit der n-ten niedrigsten ab; für diese ist festzustellen, ob es sich um eine qualifizierte Position gemäß § 207 Abs. 6 handelt und somit ein Hundertsatz von 5 vH anzuwenden ist oder ob keine qualifizierte Position gemäß § 207 Abs. 6 vorliegt und somit ein Hundertsatz von 10 vH heranzuziehen ist;
um den Forderungswert des Derivates zu erhalten, sind der potentielle Eindeckungsaufwand und der allgemeine Zuschlag zu addieren.
Hauptstück
Ursprungsrisikomethode
§ 235. Bei der Anwendung der Ursprungsrisikomethode berechnet sich der Forderungswert des Derivates durch die Multiplikation des Nominalwertes eines jeden Vertrages mit den folgenden Hundertsätzen:
| Ursprungslaufzeit | Zinssatzderivate | Wechselkursderivate und Geschäfte auf Goldbasis |
|---|---|---|
| höchstens ein Jahr | 0,5 vH | 2,0 vH |
| mehr als ein Jahr und nicht mehr als zwei Jahre | 1,0 vH | 5,0 vH |
| zusätzliche Berücksichtigung eines jeden weiteren Jahres | 1,0 vH | 3,0 vH |
Bei Zinssatzderivaten kann die Ursprungs- oder die Restlaufzeit gewählt werden; die gewählte Laufzeitmethode ist in der Meldung gemäß § 74 Abs. 2 BWG anzumerken.
Hauptstück
Standardmethode
§ 236. Kreditinstitute können die Standardmethode zur Bestimmung des Forderungswerts für OTC-Derivatgeschäfte und Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist verwenden. Dabei haben Kreditinstitute für jedes Geschäft einschließlich der Sicherheiten die Risikopositionen zu bestimmen, für die Risikopositionen die Salden im Rahmen der Hedging-Sätze zu bilden und schließlich basierend auf den Netting-Sätzen den Forderungswert zu bestimmen. Ein Hedging-Satz ist hierbei eine Gruppe von Risikopositionen, die Geschäften des gleichen Netting-Satzes zugeordnet sind und für die im Hinblick auf die Bestimmung des Forderungswerts lediglich auf den Saldo der Risikopositionen abzustellen ist.
Zahlungskomponente
§ 237. (1) Die Zahlungskomponente bei OTC-Derivatgeschäften mit linearem Risikoprofil, bei denen der Austausch eines Finanzinstruments gegen die Leistung einer Zahlung vereinbart ist, ist jener Teil des Geschäftes, bei dem die Zahlung erfolgt. Geschäfte bei denen Zahlungen gegen Zahlungen ausgetauscht werden, bestehen aus zwei Zahlungskomponenten. Die Zahlungskomponenten haben die vertraglich vereinbarten Bruttozahlungen einschließlich des Nominalbetrages des Geschäftes zu umfassen. Kreditinstitute können zinsbedingte Risiken bei der Bestimmung der Zahlungskomponente außer Betracht lassen, wenn die Restlaufzeit des Geschäfts weniger als ein Jahr beträgt.
(2) Kreditinstitute können Geschäfte, die aus zwei Zahlungskomponenten bestehen, die auf dieselbe Währung lauten, als ein einzelnes, aggregiertes Geschäft behandeln.
Zuordnung zu Risikopositionen
§ 238. (1) Kreditinstitute haben Geschäfte mit linearem Risikoprofil, denen als Finanzinstrument Aktien einschließlich Aktienindizes, Edelmetalle einschließlich Gold oder andere Rohstoffe zugrunde liegen, einer Risikoposition für die betreffende Aktie, den betreffenden Aktienindex oder das betreffende Edelmetall einschließlich Gold oder den betreffenden anderen Rohstoff und in Bezug auf die Zahlungskomponente einer Risikoposition für das Zinsänderungsrisiko zuzuordnen. Lautet die Zahlungskomponente auf eine Fremdwährung, ist diese zusätzlich einer Risikoposition für die betreffende Währung zuzuordnen.
(2) Kreditinstitute haben Geschäfte mit linearem Risikoprofil, denen ein Schuldtitel zugrunde liegt, in Bezug auf den Schuldtitel einer Risikoposition für das Zinsänderungsrisiko und in Bezug auf die Zahlungskomponente einer weiteren Risikoposition für das Zinsänderungsrisiko zuzuordnen. Ist bei dem Geschäft Zahlung gegen Zahlung vorgesehen, ist jede der damit verbundenen Zahlungskomponenten einer Risikoposition für das Zinsänderungsrisiko zuzuordnen. Lautet der zugrunde liegende Schuldtitel auf eine Fremdwährung, ist dieser einer Risikoposition in dieser Währung zuzuordnen. Lautet die Zahlungskomponente auf eine Fremdwährung, ist diese erneut einer Risikoposition in dieser Währung zuzuordnen.
(3) Der Forderungswert eines Devisen-Basisswaps ist mit Null anzusetzen.
Höhe der Risikoposition
§ 239. (1) Bei Geschäften mit linearem Risikoprofil mit Ausnahme der Schuldtitel ergibt sich die Höhe der Risikoposition aus der Multiplikation des in die Landeswährung des Kreditinstituts umgerechneten Marktpreises mit der Menge der zugrunde liegenden Finanzinstrumente oder Rohstoffe.
(2) Bei Schuldtiteln und Zahlungskomponenten ergibt sich die Höhe der Risikoposition aus der Multiplikation des in der Landeswährung des Kreditinstituts ausgedrückten Nominalwerts der ausstehenden Bruttozahlungen einschließlich des Nominalbetrags des Geschäfts mit der Zinssensitivität des Schuldtitels oder der Zahlungskomponente. Die Zinssensitivität ist hierbei die Sensitivität des Werts des Schuldtitels oder der Zahlungskomponente bezüglich des Zinssatzes. Vertragliche Vereinbarungen mit multiplikativer Wirkung sind bei der Berechnung des Nominalwerts zu berücksichtigen.
(3) Bei einem Credit Default Swap ergibt sich die Höhe der Risikoposition aus der Multiplikation des Nominalwerts des Referenzschuldtitels mit der Restlaufzeit des Swaps.
(4) Bei einem OTC-Derivatgeschäft mit nicht linearem Risikoprofil, einschließlich Optionen und Swaptions, mit Ausnahme eines, dem ein Schuldtitel zugrunde liegt, berechnet sich die Höhe der Risikoposition, indem in einem ersten Schritt der in die Landeswährung des Kreditinstituts umgerechnete Marktpreis mit der Menge der zugrunde liegenden Finanzinstrumente oder Rohstoffe multipliziert wird und dieses Produkt weiters mit der Preissensitivität des OTC-Derivatgeschäfts multipliziert wird. Die Preissensitivität ist hierbei die Sensitivität des Werts des OTC-Derivatgeschäfts bezüglich des Preises des zugrunde liegenden Finanzinstruments oder Rohstoffs.
(5) Bei einem OTC-Derivatgeschäft mit nicht linearem Risikoprofil, einschließlich Optionen und Swaptions, dem ein Schuldtitel oder eine Zahlungskomponente zugrunde liegt, berechnet sich die Höhe der Risikoposition, indem in einem ersten Schritt der in der Landeswährung des Kreditinstituts ausgedrückte Nominalwert der ausstehenden Bruttozahlungen einschließlich des Nominalbetrags des Geschäfts mit der Zinssensitivität des Schuldtitels oder der Zahlungskomponente gemäß Abs. 2 multipliziert und in einem zweiten Schritt dieses Produkt mit der Preissensitivität des OTC-Derivatgeschäfts gemäß Abs. 4 multipliziert wird. Vertragliche Vereinbarungen mit multiplikativer Wirkung sind bei der Berechnung des Nominalwerts zu berücksichtigen.
(6) Bei Sicherheiten, die im Rahmen eines Derivatgeschäfts bestellt werden, haben Kreditinstitute bei der Bestimmung der Höhe der Risikoposition von einem Kontrahenten bestellte Sicherheiten wie eine Forderung an den Kontrahenten im Rahmen eines Derivatgeschäfts, das am selben Tag fällig ist, zu behandeln. Eine dem Kontrahenten gestellte Sicherheit ist wie eine Verpflichtung dem Kontrahenten gegenüber zu behandeln, die am selben Tag fällig ist.
Hedging-Satz
§ 240. (1) Kreditinstitute haben je Netting-Satz jede Risikoposition einem Hedging-Satz zuzuordnen und für jeden Hedging-Satz den Absolutbetrag der Differenz zwischen der Summe der aus Geschäften resultierenden Risikopositionen und der Summe der aus Sicherheiten resultierenden Risikopositionen zu errechnen (Nettorisikoposition). Besicherungen, die von einem Kontrahenten gestellt werden, sind mit einem positiven Vorzeichen zu versehen. Besicherungen, die dem Kontrahenten gestellt werden, sind mit einem negativen Vorzeichen zu versehen.
(2) Zinssatzbedingten Risikopositionen aus Geldeinlagen, die der Kontrahent als Sicherheit gestellt hat, aus Zahlungskomponenten und aus zugrunde liegenden Schuldtiteln (Basisschuldtitel), für die gemäß § 207 ein Mindesteigenmittelerfordernis von 1,60 vH oder weniger besteht, sind einem der sechs Hedging-Sätze gemäß der folgenden Tabelle zuzuordnen. Die Hedging-Sätze haben für jede Währung gesondert zu bestehen. Die Zuordnung zu den Hedging-Sätzen hat durch die Kombination von Restlaufzeit und Referenzzinssatz zu erfolgen.
```
```
Referenzzinssätze auf Referenzzinssätze auf
Staatstitel andere Titel
```
```
Restlaufzeit kleiner gleich ein Jahr kleiner gleich ein Jahr
```
```
Restlaufzeit über ein Jahr bis über ein Jahr bis
kleiner gleich 5 Jahre kleiner gleich 5 Jahre
```
```
Restlaufzeit über 5 Jahre über 5 Jahre
```
```
Ist der Zinssatz des Basisschuldtitels oder der Zahlungskomponente an einen Referenzzinssatz gekoppelt, der das allgemeine Marktzinsniveau widerspiegelt, entspricht die Restlaufzeit dem Zeitraum bis zur nächsten Zinsanpassung. In allen anderen Fällen entspricht die Restlaufzeit des Basisschuldtitels oder der Zahlungskomponente der Restlaufzeit des Geschäftes.
(3) Kreditinstitute haben für jeden Emittenten eines Referenzschuldtitels, der einem Credit Default Swap zugrunde liegt, einen gesonderten Hedging-Satz zu führen.
(4) Kreditinstitute haben bei zinssatzbedingten Risikopositionen
aus Geldeinlagen, die dem Kontrahenten als Sicherheit gestellt wurden, wenn dieser Kontrahent keine ausstehenden Verpflichtungen aus Schuldtitel hat, für die gemäß § 207 ein Mindesteigenmittelerfordernis von 1,60 vH oder weniger besteht und
aus Basisschuldtiteln, für die gemäß § 207 ein Mindesteigenmittelerfordernis von mehr als 1,60 vH besteht,
(5) Kreditinstitute haben Basisfinanzinstrumente, mit Ausnahme von Basisschuldtiteln, demselben Hedging-Satz zuzuordnen, wenn sie identisch oder ähnlich sind. Ähnliche Basisfinanzinstrumente sind:
Aktien desselben Emittenten; ein Aktienindex ist wie ein eigenständiger Emittent zu behandeln;
Instrumente, denen dasselbe Edelmetall zugrunde liegt; ein Edelmetallindex ist wie ein eigenständiges Edelmetall zu behandeln;
Instrumente, denen derselbe Rohstoff zugrunde liegt; ein Rohstoffindex ist wie ein eigenständiger Rohstoff zu behandeln und
bei Strom jene Lieferrechte und Lieferverpflichtungen, die sich auf dasselbe Zeitintervall einer Spitzenlastzeit oder nachfrageschwachen Zeit innerhalb von 24 Stunden beziehen.
Hedging-Satz
§ 240. (1) Kreditinstitute haben je Netting-Satz jede Risikoposition einem Hedging-Satz zuzuordnen und für jeden Hedging-Satz den Absolutbetrag der Differenz zwischen der Summe der aus Geschäften resultierenden Risikopositionen und der Summe der aus Sicherheiten resultierenden Risikopositionen zu errechnen (Nettorisikoposition). Besicherungen, die von einem Kontrahenten gestellt werden, sind mit einem positiven Vorzeichen zu versehen. Besicherungen, die dem Kontrahenten gestellt werden, sind mit einem negativen Vorzeichen zu versehen.
(2) Zinssatzbedingten Risikopositionen aus Geldeinlagen, die der Kontrahent als Sicherheit gestellt hat, aus Zahlungskomponenten und aus zugrunde liegenden Schuldtiteln (Basisschuldtitel), für die gemäß § 207 ein Mindesteigenmittelerfordernis von 1,60 vH oder weniger besteht, sind einem der sechs Hedging-Sätze gemäß der folgenden Tabelle zuzuordnen. Die Hedging-Sätze haben für jede Währung gesondert zu bestehen. Die Zuordnung zu den Hedging-Sätzen hat durch die Kombination von Restlaufzeit und Referenzzinssatz zu erfolgen.
| Referenzzinssätze auf Staatstitel | Referenzzinssätze auf andere Titel | |
|---|---|---|
| Restlaufzeit | kleiner gleich ein Jahr | kleiner gleich ein Jahr |
| Restlaufzeit | über ein Jahr bis kleiner gleich 5 Jahre | über ein Jahr bis kleiner gleich 5 Jahre |
| Restlaufzeit | über 5 Jahre | über 5 Jahre |
Ist der Zinssatz des Basisschuldtitels oder der Zahlungskomponente an einen Referenzzinssatz gekoppelt, der das allgemeine Marktzinsniveau widerspiegelt, entspricht die Restlaufzeit dem Zeitraum bis zur nächsten Zinsanpassung. In allen anderen Fällen entspricht die Restlaufzeit des Basisschuldtitels oder der Zahlungskomponente der Restlaufzeit des Geschäftes.
(3) Kreditinstitute haben für jeden Emittenten eines Referenzschuldtitels, der einem Credit Default Swap zugrunde liegt, einen gesonderten Hedging-Satz zu führen. Dabei werden nth-to-Default Swaps wie folgt behandelt:
Die Höhe der Risikoposition aus einem Referenzschuldtitel in einem Korb, der einem nth-to-Default Swap zugrunde liegt, ergibt sich aus der Multiplikation des Nominalwerts des Referenzschuldtitels mit der Sensitivität des Wertes des nth-to-Default Derivats bezogen auf die Veränderung des Credit Spreads des Basisschuldtitels. Vertragliche Vereinbarungen mit multiplikatorischer Wirkung sind bei der Berechnung des Nominalwerts des Referenzschuldtitels zu berücksichtigen;
für jeden Referenzschuldtitel in einem Korb, der einem gegebenen nth-to-Default Swap zugrunde liegt, gibt es einen Hedging-Satz; Risikopositionen aus verschiedenen nth-to-Default Swaps werden nicht in demselben Hedging-Satz zusammengefasst;
für jeden Hedging-Satz, der für einen Referenzschuldtitel eines nth-to-Default Derivats eröffnet wird, gilt bei Referenzschuldtiteln, die von einer anerkannten Ratingagentur ein Rating entsprechend der Bonitätsstufe 1 bis 3 erhalten haben, ein Multiplikator für das Kontrahentenausfallrisiko von 0,3 vH und bei anderen Schuldtiteln von 0,6 vH.
(4) Kreditinstitute haben bei zinssatzbedingten Risikopositionen
aus Geldeinlagen, die dem Kontrahenten als Sicherheit gestellt wurden, wenn dieser Kontrahent keine ausstehenden Verpflichtungen aus Schuldtitel hat, für die gemäß § 207 ein Mindesteigenmittelerfordernis von 1,60 vH oder weniger besteht und
aus Basisschuldtiteln, für die gemäß § 207 ein Mindesteigenmittelerfordernis von mehr als 1,60 vH besteht,
(5) Kreditinstitute haben Basisfinanzinstrumente, mit Ausnahme von Basisschuldtiteln, demselben Hedging-Satz zuzuordnen, wenn sie identisch oder ähnlich sind. Ähnliche Basisfinanzinstrumente sind:
Aktien desselben Emittenten; ein Aktienindex ist wie ein eigenständiger Emittent zu behandeln;
Instrumente, denen dasselbe Edelmetall zugrunde liegt; ein Edelmetallindex ist wie ein eigenständiges Edelmetall zu behandeln;
Instrumente, denen derselbe Rohstoff zugrunde liegt; ein Rohstoffindex ist wie ein eigenständiger Rohstoff zu behandeln und
bei Strom jene Lieferrechte und Lieferverpflichtungen, die sich auf dasselbe Zeitintervall einer Spitzenlastzeit oder nachfrageschwachen Zeit innerhalb von 24 Stunden beziehen.
Multiplikator für das Kontrahentenausfallrisiko
§ 241. Kreditinstitute haben auf die Kategorien von Hedging-Sätzen die nachfolgenden Multiplikatoren für das Kontrahentenausfallrisiko anzuwenden:
| Hedging-Satz-Kategorie | Multiplikator für das Kontrahentenausfallrisiko |
|---|---|
| Zinssätze | 0,2 vH |
| Zinssätze für Risikopositionen aus einem Referenzschuldtitel, der einem Credit Default Swap zugrunde liegt und für den gemäß § 207 ein Mindesteigenmittelerfordernis von 1,60 vH oder weniger besteht. | 0,3 vH |
| Zinssätze für Risikopositionen aus einem Schuldtitel oder Referenzschuldtitel, für den gemäß § 207 ein Mindesteigenmittelerfordernis von mehr als 1,60 vH besteht. | 0,6 vH |
| Wechselkurse | 2,5 vH |
| Strom | 4,0 vH |
| Gold | 5,0 vH |
| Aktien | 7,0 vH |
| Edelmetalle (außer Gold) | 8,5 vH |
| Rohstoffe (außer Edelmetalle und Strom) | 10,0 vH |
| Basisinstrumente von OTC-Derivaten, die unter keine der genannten Kategorien fallen; wobei hier für jede Kategorie von Basisinstrumenten ein gesonderter Hedging Satz zu führen ist | 10,0 vH |
Forderungswert
§ 242. (1) Kreditinstitute, die die Standardmethode verwenden, haben den Forderungswert für jeden Netting-Satz gesondert gemäß den folgenden Z 1 bis 3 zu ermitteln:
Zunächst
ist für jeden Hedging-Satz die Nettorisikoposition gemäß § 240 zu bestimmen;
sind diese Nettorisikopositionen mit dem jeweils entsprechenden Multiplikator gemäß § 241 zu multiplizieren und
ist die Summe über sämtliche so erhaltenen Produkte zu bilden;
in einem zweiten Schritt ist die Differenz zwischen der Summe der aktuellen Marktwerte der in dem Netting-Satz enthaltenen Geschäfte und der Summe der aktuellen Marktwerte der dem Netting-Satz zugeordneten Sicherheiten zu ermitteln;
der Forderungswert ergibt sich aus der Multiplikation des Größeren der in Z 1 und 2 ermittelten Werte mit dem Skalierungsfaktor in der Höhe von 1,4.
(2) Kreditinstitute können für die Bestimmung des Forderungswerts gemäß Abs. 1 ausschließlich Besicherungen gemäß § 90 und § 216 Abs. 5 verwenden.
(3) Besicherungen, die von einem Kontrahenten bestellt werden, sind bei der Bestimmung des Forderungswerts gemäß Abs. 1 mit einem positiven Vorzeichen zu versehen. Besicherungen, die dem Kontrahenten gestellt werden, sind bei der Bestimmung des Forderungswerts gemäß Abs. 1 mit einem negativen Vorzeichen zu versehen.
(4) Kreditinstitute haben bei Geschäften mit nicht linearem Risikoprofil sowie bei Zahlungskomponenten und Geschäften mit Basisschuldtiteln, für die die Preissensitivität gemäß § 239 Abs. 4 oder die Zinssensitivität gemäß § 239 Abs. 2 nicht anhand eines für die Bestimmung des Mindesteigenmittelerfordernisses zulässigen Modells gemäß § 22p BWG ermittelt werden kann, den Forderungswert nach der Marktbewertungsmethode gemäß § 234 zu bestimmen. Netting ist nicht zulässig.
Interne Verfahren
§ 243. (1) Kreditinstitute, die die Standardmethode zur Ermittlung des Forderungswerts verwenden, haben über angemessene interne Verfahren zu verfügen, um vor der Aufnahme eines Geschäftes in einen Hedging-Satz die rechtliche Durchsetzbarkeit der Netting-Vereinbarung gemäß den §§ 256 bis 261 zu überprüfen.
(2) Kreditinstitute, die im Rahmen der Standardmethode Sicherheiten zur Minderung des Kontrahentenausfallrisikos verwenden, haben über angemessene interne Verfahren zu verfügen, um vor Berücksichtigung der Sicherheiten im Rahmen der Ermittlung des Forderungswerts die Rechtssicherheit gemäß den §§ 100 bis 118 zu überprüfen.
Hauptstück
Internes Modell
§ 244. Kreditinstitute, die ein internes Modell gemäß § 21f BWG verwenden, haben die Anforderungen gemäß den §§ 245 bis 255 zu erfüllen.
Forderungswert
§ 245. (1) Kreditinstitute haben den Forderungswert im Rahmen des Modells für jeden Netting-Satz insgesamt zu ermitteln. Die Berücksichtigung von Wertschwankungen der Sicherheiten bei abgesicherten Kontrahenten ist zulässig.
(2) Kreditinstitute können bei der Berechnung des Forderungswerts des Netting-Satzes Besicherungen gemäß § 90 und § 216 Abs. 5 verwenden, wenn die quantitativen und qualitativen sowie die auf die Daten bezogenen Anforderungen an das interne Modell bezüglich der Besicherungen erfüllt sind.
(3) Der Forderungswert ist wie folgt zu berechnen:
Zunächst ist die Verteilung des Marktwerts des Netting-Satzes bei Veränderung der Marktvariablen, die einen Einfluss auf den Marktwert haben können, für eine Reihe künftiger Zeitpunkte zu ermitteln;
in einem zweiten Schritt ist für jeden dieser künftigen Zeitpunkte der jeweilige durchschnittliche Marktwert des Netting-Satzes zu ermitteln, wobei negative Marktwerte mit Null anzusetzen sind;
in einem nächsten Schritt ist für jeden der künftigen Zeitpunkte der maximale durchschnittliche Marktwert als Maximum der bis zu diesem Zeitpunkt ermittelten durchschnittlichen Marktwerte gemäß Z 2 zu berechnen;
der Forderungswert ergibt sich dann aus der Multiplikation des Durchschnitts der maximalen durchschnittlichen Marktwerte gemäß 3 mit dem Skalierungsfaktor in der Höhe von 1,4. Der Durchschnitt ist hierbei über die Dauer des am längsten laufenden Kontrakts im Netting-Satz, maximal jedoch über ein Jahr, zu ermitteln; bei ungleichmäßig verteilten Zeitpunkten ist bei der Ermittlung des Durchschnitts mit der Länge der Zeitintervalle zu gewichten.
(4) Bei der Berechnung gemäß Abs. 3 Z 2 und von hohen Perzentilen der Verteilung des Marktwerts des Netting-Satzes sind mögliche Abweichungen von den für die zugrunde liegende Modellierung der Veränderung der Marktvariablen getroffenen Annahmen zu berücksichtigen. Dies gilt auch im Fall einer Nullsetzung negativer Marktwerte.
(5) Kreditinstitute können im Rahmen der Berechnung gemäß Abs. 3 Z 4 für jeden Kontrahenten einen vorsichtigeren Wert statt des Durchschnitts der maximalen durchschnittlichen Marktwerte gemäß Abs. 3 Z 3 mit dem Skalierungsfaktor gemäß Abs. 3 Z 4 multiplizieren.
Eigene Schätzungen des Skalierungsfaktors
§ 246. (1) Kreditinstitute können bei der Bestimmung des Forderungswerts anstelle des Skalierungsfaktors gemäß § 245 Abs. 3 Z 4 eine eigene Schätzung dieses Skalierungsfaktors vornehmen. Dabei entspricht der Skalierungsfaktor dem Verhältnis zwischen dem Kapital, das basierend auf kreditinstitutsinternen Annahmen zur Abdeckung der Markt- und Kreditrisiken ermittelt wird (Zähler) und jenem Kapital, das basierend auf kreditinstitutsinternen Annahmen unter Zugrundelegung eines konstanten Kontrahenten-Forderungsvolumens in der Höhe des Durchschnitts der durchschnittlichen Marktwerte gemäß § 245 Abs. 3 Z 2 ermittelt wird (Nenner), mindestens jedoch dem Wert von 1,2. Der Durchschnitt der durchschnittlichen Marktwerte ist hierbei über die Dauer des am längsten laufenden Kontrakts im Netting-Satz, maximal jedoch über ein Jahr, zu ermitteln; bei ungleichmäßig verteilten Zeitpunkten ist bei der Ermittlung des Durchschnitts mit der Länge der Zeitintervalle zu gewichten.
(2) Die eigenen Schätzungen des Skalierungsfaktors gemäß Abs. 1 haben
im Zähler wesentliche Ursachen stochastischer Abhängigkeiten der Verteilung der Marktwerte von Geschäften oder Portfolios von Geschäften über Kontrahenten hinweg zu erfassen und
der Granularität des Portfolios ausreichend Rechnung zu tragen.
(3) Kreditinstitute, die eigene Schätzungen des Skalierungsfaktors verwenden, haben
sicher zu stellen, dass Zähler und Nenner des Skalierungsfaktors in Bezug auf die Modellierungsmethode, Parameterspezifikationen und Portfoliozusammensetzung einheitlich berechnet werden;
zu gewährleisten, dass der verwendete Ansatz sich auf den kreditinstitutsinternen Ansatz gemäß § 39a BWG stützt;
den verwendeten Ansatz angemessen zu dokumentieren;
den verwendeten Ansatz von einer unabhängigen Stelle validieren zu lassen;
die Schätzungen mindestens vierteljährlich und bei im Zeitablauf variierender Portfoliozusammensetzung entsprechend öfter zu überprüfen und
das Risiko des Modells zu bewerten.
Korrelation von Markt- und Kreditrisikofaktoren
§ 247. Kreditinstitute haben, wenn angebracht, bei der auf internen Annahmen basierenden Ermittlung des Kapitals zur Abdeckung der Markt- und Kreditrisiken gemäß § 246 Abs. 1 sicher zu stellen, dass Volatilitäten und Korrelationen der Marktrisikofaktoren den Kreditrisikofaktoren angemessen sind, um potentielle Zunahmen der Volatilitäten und Korrelationen bei einem wirtschaftlichen Abschwung wiederzuspiegeln.
Netting-Satz mit Nachschussvereinbarung
§ 248. Kreditinstitute haben bei Netting-Sätzen mit Nachschussvereinbarungen den Forderungswert gemäß § 245 unter Zugrundelegung einer der Methoden gemäß Z 1 bis 3 zu bestimmen. Unter Nachschussvereinbarung ist eine vertragliche Vereinbarung oder Bestimmung einer Vereinbarung zu verstehen, wonach ein Kontrahent einem zweiten Kontrahenten eine Sicherheit liefern muss, wenn eine Forderung des Letzteren gegenüber Ersterem eine bestimmte Höhe überschreitet:
Bestimmung des Forderungswerts gemäß § 245 ohne Berücksichtigung von Nachschussvereinbarungen;
Bestimmung des Werts gemäß § 245 Abs. 2 Z 2 als die in der Nachschussvereinbarung festgelegte Schwelle, wenn diese positiv ist, zuzüglich eines angemessenen Aufschlags, der der potentiellen Erhöhung der Forderung während der Nachschuss-Risikoperiode Rechnung trägt, wobei
die Nachschuss-Risikoperiode der Zeitraum zwischen dem letzten Austausch von Sicherheiten, die den mit einem ausfallenden Kontrahenten bestehenden Netting-Satz besichern, und dem Zeitpunkt, zu dem die mit dem Kontrahenten bestehenden Geschäfte beendet werden und das daraus resultierende Marktrisiko erneut abgesichert wird, ist;
die Schwelle die Höhe, die eine ausstehende Forderung maximal erreichen darf, bevor ein Vertragspartner das Recht auf Anforderung der Sicherheit hat und
der Aufschlag sich als Erhöhung errechnet, die ausgehend von einer aktuellen Forderung von Null im Laufe der Nachschuss-Risikoperiode bei der Forderung des Netting-Satzes erwartet wird; für Netting-Sätze, die ausschließlich aus Pensionsgeschäften, Wertpapier- und Warenleihgeschäften auf Grundlage einer täglichen Nachschusszahlung und einer täglichen Marktbewertung bestehen, ist eine Zeitspanne von fünf Arbeitstagen und für alle anderen Netting-Sätze eine Zeitspanne von zehn Arbeitstagen auf die für diesen Zweck angewendete Nachschuss-Risikoperiode festzulegen;
erfasst das interne Modell bei der Schätzung der Werte gemäß § 245 Abs. 2 Z 2 die Auswirkungen von Nachschusszahlungen, so kann diese Schätzung unmittelbar in der Berechnung gemäß § 245 Abs. 2 Z 3 verwendet werden.
Organisationseinheit zur Kontrahentenausfallrisikosteuerung
§ 249. (1) Das Kreditinstitut hat zur Kontrahentenausfallrisikosteuerung eine eigene Organisationseinheit einzurichten, die von den Handelsabteilungen unabhängig zu sein hat und für die ausreichend Ressourcen bereitzustellen sind. Die Arbeit dieser Organisationseinheit hat Teil der täglichen Risikosteuerung des Kreditinstituts zu sein. Die Ergebnisse sind in die Planung, Überwachung und Steuerung des Kreditrisiko- und Gesamtbankrisikoprofils des Kreditinstituts einzubeziehen.
(2) Die Aufgaben der Organisationseinheit sind:
Die Durchführung der ersten und der laufenden Validierung des Modells;
die Überprüfung der eingehenden Daten auf ihre Stabilität;
die Analyse der Berichte über die Ergebnisse des Modells einschließlich der Bewertung der Beziehungen zwischen den Ergebnissen des Modells und Kredit- und Handelslimiten und
die regelmäßige Berichterstattung an das höhere Management.
Kontrahentenausfallrisikosteuerung
§ 250. (1) Kreditinstitute haben im Rahmen der Steuerung des Kontrahentenausfallrisikos die nachfolgenden Anforderungen zu erfüllen:
Das Kreditinstitut hat über konzeptionell solide Verfahren, Vorschriften und Systeme zur Steuerung des Kontrahentenausfallrisikos zu verfügen, die insbesondere dessen Ermittlung, Steuerung und Genehmigung sowie die Erstellung interner Berichte zu umfassen haben;
die Risikomanagement-Vorschriften des Kreditinstituts haben den Markt- und Liquiditätsrisiken sowie den rechtlichen und operationellen Risiken, die mit dem Kontrahentenausfallrisiko in Zusammenhang stehen, Rechnung zu tragen;
vor dem Eingehen einer Geschäftsbeziehung mit einem Kontrahenten ist dessen Kreditwürdigkeit zu bewerten und bei der Abwicklung des Geschäfts ist dem bestehenden Kreditrisiko ausreichend Rechnung zu tragen; diese Risiken sind auf Ebene des Kontrahenten und auf Kreditinstitutsebene möglichst umfassend zu steuern;
die Geschäftsleiter des Kreditinstituts und dessen höheres Management sind aktiv in die Steuerung und Kontrolle des Kontrahentenausfallrisikos einzubeziehen; die Geschäftsleiter sind für die angemessene Ressourcenausstattung verantwortlich; das höhere Management kennt die Grenzen des Modells, die diesem zugrunde liegenden Annahmen und weiß um deren mögliche Auswirkungen auf die Verlässlichkeit der Ergebnisse; es hat dafür Sorge zu tragen, dass den Unwägbarkeiten des Marktes und den betrieblichen Aspekten ausreichend Rechnung getragen wird und kann beurteilen, wie sich diese auf das Modell auswirken;
die Tagesberichte sind täglich von Personen zu prüfen, die über ausreichende Befugnisse zur Herabsetzung der von Verantwortlichen für Kreditentscheidungen oder Händlern übernommenen Positionen und zur Herabsetzung des Kontrahentenausfallrisikos des Kreditinstituts verfügen;
die Steuerung des Kontrahentenausfallrisikos ist in Verbindung mit den internen Kredit- und Handelslimiten einzusetzen; die internen Kredit- und Handelsvolumenlimite haben über einen angemessenen Zeitraum konsistent mit dem Risikomessmodell des Kreditinstituts verknüpft zu sein; diese Verknüpfung ist für die Verantwortlichen für Kreditentscheidungen, Händler und das höhere Management nachvollziehbar;
bei der Messung des Kontrahentenausfallrisikos ist die tägliche und die innerhalb eines Tages verzeichnete Inanspruchnahme von Kreditlinien als auch die Allokation des gemäß § 39a Abs. 1 BWG ermittelten Kapitals zu berücksichtigen; die Messung hat dabei sowohl unter Einbeziehung als auch unter Ausschluss der Besicherungen zu erfolgen;
Kreditinstitute haben für einzelne Kontrahenten und für Portfolios den Spitzen- und den künftigen Wiederbeschaffungswert zu dem von ihnen gewählten Konfidenzniveau zu berechnen und zu überwachen, wobei dem Konzentrationsrisiko Rechnung zu tragen ist und
Kreditinstitute haben ausgehend von den täglichen Ergebnissen des Risikomessmodells regelmäßig ein umfassendes und systematisches Krisentestprogramm durchzuführen. Die Ergebnisse der Krisentests sind vom höheren Management regelmäßig zu überprüfen und sind in den Vorschriften, Verfahren und Systemen zur Steuerung des Kontrahentenausfallrisikos und im Limitsystem zu berücksichtigen. Ergeben die Krisentests Auffälligkeiten für bestimmte Fallkonstellationen, so sind unverzüglich angemesse Schritte zur Steuerung dieser Risiken zu unternehmen.
(2) Kreditinstitute haben über Verfahren zu verfügen, die die Einhaltung der Anforderungen gemäß Abs. 1 sicherstellen und haben über eine ordnungsgemäße Dokumentation dieser Verfahren und der verwendeten empirischen Techniken zur Messung der Kontrahentenausfallrisiken zu verfügen.
Krisentests
§ 251. (1) Kreditinstitute haben über solide Krisentestverfahren gemäß § 250 Abs. 1 Z 9 zu verfügen, um die Angemessenheit der Eigenmittelausstattung zur Abdeckung des Kontrahentenausfallrisikos bewerten zu können. Diese Messungen sind mit den ermittelten Forderungswerten gemäß den §§ 245 bis 248 zu vergleichen und im Rahmen der Verfahren gemäß § 39a BWG zu überprüfen. Im Rahmen der Krisentests sind zudem mögliche Ereignisse und künftige Veränderungen der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen, die sich nachteilig auf die Kreditforderungen des Kreditinstituts auswirken könnten, zu ermitteln und die Fähigkeit des Kreditinstituts, derartigen Situationen stand zu halten, zu bewerten.
(2) Kreditinstitute haben Forderungen, die dem Kontrahentenausfallrisiko ausgesetzt sind, Krisentests zu unterziehen, die auch gemeinsame Tests von Markt- und Kreditrisikofaktoren zu umfassen haben. Diese Krisentests haben das Konzentrationsrisiko, die Korrelation zwischen Markt- und Kreditrisiko und das Risiko, dass die Glattstellung einer Position durch den Kontrahenten den Markt in Bewegung versetzen könnte, zu berücksichtigen. Die Krisentests haben auch den Auswirkungen von Marktbewegungen auf die Eigenpositionen des Kreditinstituts Rechnung zu tragen und diese Auswirkungen in die Bewertung des Kontrahentenausfallrisikos mit einzubeziehen.
(3) Werden von der FMA Krisentestszenarien vorgegeben, so sind diese mit den vom Kreditinstitut entwickelten Krisentests zu analysieren. Im Rahmen der Begutachtung kann auch die Oesterreichische Nationalbank solche Krisentestszenarien vorgeben.
Interne Revision
§ 252. Die interne Revision hat die Steuerung des Kontrahentenausfallrisikos regelmäßig zu überprüfen. Die Prüfung hat sowohl die Tätigkeiten der Kredit- und Handelsabteilungen als auch die Tätigkeit der Organisationseinheit gemäß § 249 zu umfassen. Der gesamte Prozess der Steuerung des Kontrahentenausfallrisikos ist regelmäßig, mindestens aber einmal jährlich einer Prüfung zu unterziehen, wobei jedenfalls die folgenden Aspekte zu prüfen sind:
Die Angemessenheit der Dokumentation gemäß § 250 Abs. 2 und der Verfahren zur Steuerung des Kontrahentenausfallrisikos;
die Organisation der Kontrahentenausfallrisikosteuerung gemäß § 249;
die Einbeziehung der Messergebnisse des Kontrahentenausfallrisikos in die tägliche Risikosteuerung;
der Genehmigungsprozess für die von den Mitarbeitern des Front Office und des Back Office verwendeten Risikomodelle und Bewertungssysteme;
die Validierung aller wesentlichen Änderungen der Kontrahentenausfallrisiko-Messverfahren;
der Umfang der vom Risikomessmodell erfassten Kontrahentenausfallrisiken;
die Qualität des Managementinformationssystems;
die Genauigkeit und Vollständigkeit der Daten zur Ermittlung des Kontrahentenausfallrisikos;
die Verifizierung der Schlüssigkeit, Aktualität und Zuverlässigkeit sowie Unabhängigkeit der im Modell verwendeten Datenquellen;
die Genauigkeit und Angemessenheit der Annahmen über Volatilitäten und Korrelationen;
die Genauigkeit der Bewertung- und Risikotransformationsberechnungen und
die Überprüfung der Modellgenauigkeit durch häufige Rückvergleiche.
Einbindung des Modells in das Risikomanagementsystem
§ 253. (1) Kreditinstitute haben die Verteilung der Forderungswerte, die gemäß den §§ 245 bis 248 ermittelt werden, eng in die tägliche Steuerung des Kontrahentenausfallrisikos einzubinden. Die Ergebnisse des internen Modells sind bei Kreditentscheidungen, dem Management des Kontrahentenausfallrisikos, der Allokation des Kapitals, das gemäß § 39a Abs. 1 BWG ermittelt wird und dem allgemeinen Risikomanagement gemäß § 39 BWG angemessen zu berücksichtigen.
(2) Das Kreditinstitut verfügt über entsprechende Erfahrungen mit der Nutzung von Modellen zur Ermittlung der Verteilung des Kontrahentenausfallrisikos.
(3) Das zur Ermittlung der Forderungswerte gemäß §§ 245 bis 248 verwendete Modell hat integraler Bestandteil des Steuerungssystems für das Kontrahentenausfallrisiko zu sein, in dessen Rahmen auch die Inanspruchnahme von Kreditlinien, unter Berücksichtigung der Forderungen an den Kontrahenten mit anderen Kreditforderungen zu messen und die Allokation des Kapitals, das gemäß § 39a Abs. 1 BWG ermittelt wird, zu berücksichtigen ist. Das Kreditinstitut hat zusätzlich zu den Forderungswerten gemäß §§ 245 bis 248 die aktuellen Forderungen zu messen und zu steuern, wobei dies, sofern angebracht, einerseits unter Einbeziehung und andererseits unter Ausschluss der Sicherheiten zu erfolgen hat. Kreditinstitute haben das interne Modell auch zur Berechnung weiterer Maßzahlen des Kontrahentenausfallrisikos zu verwenden, wie den Spitzenwiederbeschaffungswert oder den potentiellen künftigen Wiederbeschaffungswert.
(4) Kreditinstitute haben zu einer täglichen Schätzung der Werte gemäß § 245 Abs. 3 Z 2 in der Lage zu sein, es sei denn, eine seltenere Schätzung ist aufgrund des Kontrahentenausfallrisikos gerechtfertigt. Kreditinstitute haben ihre Schätzungen für einen Prognosezeitraum zu erstellen, der die Struktur der zu erwartenden Zahlungsströme und die Laufzeit der bestehenden Geschäfte, sowie die Wesentlichkeit und Zusammensetzung der Forderungen angemessen widerspiegelt.
(5) Kreditinstitute haben die Forderungen über die gesamte Laufzeit sämtlicher Verträge des Netting-Satzes zu bewerten, zu verfolgen und zu steuern, sowie über geeignete Verfahren zur Bewertung zu verfügen, für den Fall, dass die Forderung gegenüber dem Kontrahenten über den Einjahreshorizont hinausgeht. Die prognostizierte Höhe der Forderung hat in die Ermittlung des Kapitals gemäß § 39a Abs. 1 BWG einzufließen.
(6) Kreditinstitute tragen Forderungen, die mit einem erheblichen allgemeinen Korrelationsrisiko verbunden sind, gebührend Rechnung und verfügen über Verfahren, mit denen spezielle Korrelationsrisiken vom Abschluss der Geschäfte an über die gesamte Laufzeit hinweg ermittelt, überwacht und gesteuert werden können. Dabei ist unter allgemeinem Korrelationsrisiko eine hohe Korrelation zwischen der Ausfallwahrscheinlichkeit von Kontrahenten und Risikofaktoren des allgemeinen Marktrisikos zu verstehen; unter speziellem Korrelationsrisiko ist eine hohe Korrelation, die aufgrund der Art der mit dem Kontrahenten bestehenden Geschäfte zwischen der Ausfallwahrscheinlichkeit des Kontrahenten und dem Wiederbeschaffungswert, der mit diesem bestehenden Geschäfte gegeben ist, zu verstehen, wobei Kreditinstitute einem speziellen Korrelationsrisiko ausgesetzt sind, wenn zu erwarten ist, dass die künftige Forderung an einen bestimmten Kontrahenten hoch ist, wenn auch dessen Ausfallwahrscheinlichkeit hoch ist.
Stabilität des Modells
§ 254. (1) Kreditinstitute haben stabile Modellierungsverfahren einzusetzen und dabei die nachfolgenden Anforderungen zu erfüllen:
Den Geschäftsspezifika und -konditionen ist zeitnah, vollständig und ausreichend vorsichtig Rechnung zu tragen; die Konditionen haben zumindest Nominalbeträge, Laufzeiten, Referenzaktiva, Nachschussverpflichtungen und Nettingvereinbarungen zu umfassen;
die Konditionen sind in einer Datenbank zu speichern und in regelmäßigen Abständen, zumindest aber jährlich, zu überprüfen;
die Verfahren zur Annahme von Netting-Vereinbarungen sind von einer Stelle zu überprüfen und zu genehmigen, die über ausreichende Fachkenntnisse zur Beurteilung der rechtlichen Durchsetzbarkeit der Netting-Vereinbarung verfügt;
die Netting-Vereinbarung ist von einer unabhängigen Stelle in der Datenbank zu erfassen;
es hat ein Verfahren für den Abgleich der Daten des internen Modells und des Ausgangsdatensystems zu bestehen, das sicher stellt, dass sich die Geschäftskonditionen korrekt oder ausreichend vorsichtig in den Forderungswerten gemäß den §§ 245 bis 248 widerspiegeln;
für die Berechnung der Forderungswerte gemäß den §§ 245 bis 248 sind aktuelle Marktdaten zu verwenden; werden für die Schätzungen der Volatilitäten und der Korrelation historische Daten verwendet, so haben diese zumindest einen Zeitraum von drei Jahren zu umfassen und müssen regelmäßig, mindestens aber vierteljährlich aktualisiert werden; die Daten haben die wirtschaftlichen Bedingungen, wie zum Beispiel den Konjunkturzyklus umfassend widerzuspiegeln;
stützt sich das interne Modell bei den Marktdaten auf Proxies oder neue Produkte, für die eine dreijährige Datenhistorie nicht verfügbar ist, so haben interne Vorschriften zu bestehen, die die geeigneten Proxies festlegen; der verwendete Proxy hat empirisch nachweislich eine vorsichtige Abbildung des zugrunde liegenden Risikos unter widrigen Marktbedingungen zu gewährleisten;
die Daten sind von einer unabhängigen Stelle zu sammeln, rechtzeitig und vollständig in das interne Modell einzuspeisen, in einer Datenbank zu speichern und regelmäßig zu prüfen und zu aktualisieren;
es haben Verfahren zu bestehen, die die Aussagekraft der Daten sicherstellen und die Daten von unzutreffenden oder anormalen Beobachtungen bereinigen; sofern im Modell Proxies für Marktdaten verwendet werden, für die eine dreijährige Datenhistorie nicht verfügbar ist, haben Kreditinstitute Verfahren zur Definition angemessener Proxies einzurichten; Kreditinstitute haben in diesem Fall nachzuweisen, dass die Proxies eine vorsichtige Abbildung der zugrunde liegenden Risiken unter widrigen Marktbedingungen gewährleisten; falls das Modell die Berücksichtigung von Sicherheiten in den Änderungen der Marktwerte des Netting-Satzes vorsieht, haben Kreditinstitute über angemessene historische Daten zur Modellierung der Volatilitäten der Sicherheiten zu verfügen; und
der von der Kreditabteilung ermittelte Preis ist von einer unabhängigen Stelle zu validieren.
(2) Kreditinstitute haben das Modell einem Validierungsprozess zu unterziehen. Der Validierungsprozess ist in den internen Verfahren und Vorschriften genau festzulegen. Das Verfahren ist vollständig und ausreichend zu dokumentieren und hat zu bestimmen, welche Tests erforderlich sind, um die Stabilität des Modells gewährleisten zu können und unter welchen Voraussetzungen gegen die Annahmen verstoßen wird und dies einen zu niedrigen Forderungswert gemäß den §§ 245 bis 248 zur Folge haben kann. Im Rahmen des Validierungsverfahrens ist die Vollständigkeit des Modells zu prüfen.
(3) Kreditinstitute haben die Risiken, denen sie ausgesetzt sein können, zu überwachen und über Verfahren zu verfügen, mit denen die Schätzungen der Forderungen gemäß den §§ 245 bis 248 angepasst werden können, wenn die Risiken ein erhebliches Ausmaß erreichen. Im Zuge dieser Verfahren sind
die speziellen Korrelationsrisiken zu ermitteln und zu steuern;
bei Forderungen, deren Risikoprofil sich nach einem Jahr erhöht, die Schätzungen der Forderungswerte gemäß den §§ 245 bis 248 über ein Jahr mit den Schätzungen über die gesamte Laufzeit dieser Forderungen zu vergleichen und
bei Forderungen mit einer Restlaufzeit unter einem Jahr regelmäßig die Wiederbeschaffungskosten mit dem erreichten Forderungsprofil oder den gespeicherten Daten, die einen solchen Vergleich ermöglichen, zu vergleichen.
(4) Kreditinstitute haben über Verfahren zu verfügen, mit denen vor der Aufnahme eines Geschäftes in einen Netting-Satz die rechtliche Durchsetzbarkeit der Netting-Vereinbarungen und die Erfüllung der Anforderungen gemäß den §§ 256 bis 261 überprüft werden können.
(5) Kreditinstitute, die zur Minderung des Kontrahentenausfallrisikos Besicherungen verwenden, haben über Verfahren zu verfügen, um vor Berücksichtigung der Besicherung in einer Berechnung die Erfüllung der Anforderungen gemäß den §§ 83 bis 118 überprüfen zu können.
Modellvalidierung
§ 255. Kreditinstitute haben bei der Validierung des Modells die nachfolgenden Anforderungen zu erfüllen:
Die Validierungsanforderungen an ein Modell zur Marktrisikobegrenzung gemäß § 21e BWG;
zur Bemessung der Forderung an einen Kontrahenten sind Zinssätze, Wechselkurse, Aktienkurse, Rohstoffe und andere für das Marktrisiko relevante Faktoren über einen ausreichend langen Zeitraum zu prognostizieren; die Leistungsfähigkeit des Modells zur Prognose der relevanten Faktoren ist über einen ausreichend langen Zeitraum hinweg zu validieren;
Bewertungsmodelle, anhand deren die Forderungen an den Kontrahenten für ein bestimmtes Szenario künftiger Schocks bei marktrisikorelevanten Faktoren berechnet werden, werden im Rahmen der Modellvalidierung gestestet; Bewertungsmodelle für Optionen haben der Nichtlinearität des Optionswertes in Bezug auf die marktrisikorelevanten Faktoren Rechnung zu tragen;
das Modell für die Schätzung der Forderungswerte gemäß den §§ 245 bis 248 hat die geschäftsspezifischen Informationen zu erfassen, um die Forderungen auf Ebene des Netting-Satzes zusammenfassen zu können; es ist sicher zu stellen, dass im Rahmen des Modells Geschäfte dem richtigen Netting-Satz zugeordnet werden;
die Auswirkungen von Nachschüssen haben durch die Einbeziehung der geschäftsspezifischen Informationen in das Modell zur Schätzung der Forderungswerte gemäß den §§ 245 bis 248 erfasst zu werden; dabei sind neben dem aktuellen Betrag des Nachschusses auch die künftigen Nachschusszahlungen des Kontrahenten zu berücksichtigen; das Modell hat dem Umstand der einseitigen oder zweiseitigen Nachschussverpflichtung, der Häufigkeit der Nachschussforderungen, der Nachschussperiode, der Schwelle bis zu der das Kreditinstitut bereit ist, eine fehlende Besicherung zu akzeptieren und dem Mindesttransferbetrag Rechnung zu tragen; im Rahmen des Modells ist die Änderung des Marktwertes der hinterlegten Besicherung zu prognostizieren oder es sind die Anforderungen gemäß den §§ 83 bis 118 zu erfüllen und
im Rahmen der Modellvalidierung sind repräsentative Kontrahenten-Portfolios Rückvergleichen zu unterziehen; diese Rückvergleiche sind in regelmäßigen Abständen bei einer Reihe von repräsentativen tatsächlichen oder hypothetischen Kontrahenten-Portfolios durchzuführen, wobei als Kriterien für die Repräsentativität eines Portfolios deren Sensitivität gegenüber wesentlichen Risikofaktoren sowie die Existenz von Korrelationen, die für das Kreditinstitut ein Risiko darstellen können, heranzuziehen sind.
Hauptstück
Vertragliches Netting
§ 256. (1) Für die Zwecke der Verwendung vertraglicher Netting-Vereinbarungen gemäß den §§ 257 bis 260 ist als Kontrahent jedes Rechtssubjekt einschließlich natürlicher Personen zu verstehen, das zum Abschluss einer vertraglichen Netting-Vereinbarung berechtigt ist, und unter vertraglicher produktübergreifender Netting-Vereinbarung eine schriftliche bilaterale Vereinbarung zwischen dem Kreditinstitut und einem Kontrahenten, durch die eine einzige rechtskräftige Verpflichtung geschaffen wird, die alle eingeschlossenen bilateralen Rahmenvereinbarungen und Transaktionen abdeckt, die unterschiedliche Produktkategorien betreffen. Vertragliche produktübergreifende Netting-Vereinbarungen können ausschließlich auf bilateraler Grundlage bestehen.
(2) Für die Zwecke des produktübergreifenden Nettings sind folgende Produktkategorien vorzusehen:
Echte und unechte Pensionsgeschäfte sowie Wertpapier- und Warenleihgeschäfte;
Lombardgeschäfte und
die in Anlage 2 zu § 22 BWG angeführten Verträge.
Arten von Netting-Vereinbarungen und Bedingungen für die Anwendung
§ 257. (1) Kreditinstitute können folgende Formen von vertraglichen Netting-Vereinbarungen zur Senkung des Kontrahentenausfallrisikos verwenden:
Bilaterale Schuldumwandlungsverträge, durch die gegenseitige Forderungen und Verpflichtungen automatisch so zusammengefasst werden, dass sich bei jeder Schuldumwandlung ein einziger Nettobetrag ergibt und ein einziger rechtsverbindlicher neuer Vertrag geschaffen wird, der frühere Verträge erlöschen lässt;
sonstige bilaterale Aufrechnungsvereinbarungen zwischen dem Kreditinstitut und einem Kontrahenten und
vertragliche produktübergreifende Netting-Vereinbarungen, die von Kreditinstituten geschlossen werden, die die Bewilligung zur Verwendung eines Modells gemäß § 21f BWG für unter diese Methode fallenden Transaktionen erhalten haben; das Netting zwischen Kreditinstituten einer Kreditinstitutsgruppe wird nicht als Risiko mindernd anerkannt.
(2) Netting-Vereinbarungen können bei der Ermittlung des Kontrahentenausfallrisikos bei Erfüllung der folgenden Bedingungen berücksichtigt werden:
Der Vertragspartner ist zum Abschluss einer Netting-Vereinbarung befugt; diese bedarf der Schriftform;
die Netting-Vereinbarung schafft hinsichtlich der einbezogenen Geschäfte ein einheitliches Vertragsverhältnis zwischen dem Kreditinstitut und seinem Vertragspartner, so dass das Kreditinstitut bei Nichterfüllung durch den Vertragspartner auf Grund von Zahlungsunfähigkeit, Konkurs, Liquidation oder ähnlichen Umständen nur das Recht auf Erhalt oder die Verpflichtung zur Zahlung des Saldos der positiven und negativen Marktwerte der einbezogenen Geschäfte hat;
das Kreditinstitut verfügt über ein schriftliches Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen, das befindet, wonach es das anwendbare Gesetz festlegt oder die zuständigen Gerichte oder Behörden im Streitfall entscheiden würden, dass sich die Ansprüche und Verpflichtungen des Kreditinstituts aus Netting-Vereinbarungen auf die in Z 2 beschriebene Differenz beschränken würden; werden Rahmenverträge verwendet, können die Rechtsauskünfte auch nach Gruppen oder Klassen von Netting-Vereinbarungen abgefasst sein; die Rechtsauskünfte, die der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank auf Verlangen vorzulegen sind, haben folgende Rechtsordnungen zu berücksichtigen:
das Recht des Staates, in dem der Vertragspartner seinen Sitz hat; falls eine ausländische Zweigstelle des Kreditinstituts oder des Vertragspartners beteiligt ist, auch das Recht des Staates, in dem die Zweigstelle ansässig ist;
das Recht, das für die einzelnen einbezogenen Geschäfte maßgeblich ist;
das Recht, dem die Verträge oder Vereinbarungen unterliegen, die erforderlich sind, um das vertragliche Netting zu bewirken;
das Kreditinstitut hat Verfahren einzurichten, die sicherstellen, dass die Rechtsgültigkeit der Netting-Vereinbarungen im Lichte eventueller Änderungen der anzuwendenden Rechtsvorschriften zumindest einmal jährlich überprüft wird;
die Verträge dürfen keine Bestimmungen enthalten, wonach eine nicht insolvente Vertragspartei die Möglichkeit hat, nur begrenzte oder keine Zahlungen an die Konkursmasse zu leisten, selbst wenn der Gemeinschuldner eine Nettoforderung hat (Ausstiegsklausel oder walk-away clause);
dem Kreditinstitut liegen keine Informationen vor, wonach die zuständige ausländische Behörde die Rechtswirksamkeit der Netting-Vereinbarung nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften bezweifelt;
eine Mitteilung der FMA gemäß § 22 Abs. 7 BWG liegt nicht vor;
das Kreditinstitut nimmt alle erforderlichen Papiere zu seinen Unterlagen;
das Kreditinstitut bezieht die Auswirkungen von produktübergreifendem Netting in die Messung des Gesamtrisikos jedes einzelnen Kontrahenten mit ein und steuert das Kontrahentenausfallrisiko dementsprechend und
das Kreditrisiko jedes Kontrahenten wird zusammengefasst, um eine einzige produktübergreifende, rechtskräftige Forderung zu erhalten; diese aggregierte Forderung hat im Rahmen der Limitsysteme des Kreditinstituts und der Verfahren gemäß § 39a BWG verwendet zu werden.
(3) Produktübergreifende Netting-Vereinbarungen haben zusätzlich zu Abs. 2 die nachfolgenden Anforderungen zu erfüllen:
Der Saldo gemäß Abs. 2 Z 2 entspricht dem Saldo der positiven und negativen realisierbaren Veräußerungswerte aller eingeschlossenen bilateralen Rahmenvereinbarungen und der positiven und negativen Neubewertungswerte der Einzeltransaktionen (produktübergreifender Nettobetrag);
das Gutachten gemäß Abs. 2 Z 3 hat die Gültigkeit und Durchsetzbarkeit der gesamten produktübergreifenden Netting-Vereinbarungen und die Beurteilung der Auswirkungen der produktübergreifenden Netting-Vereinbarung auf die wesentlichen Bestimmungen aller eingeschlossenen bilateralen Rahmenvereinbarungen zu umfassen;
die Verfahren gemäß Abs. 2 Z 4 haben auch dazu zu dienen, die Erstellung des Gutachtens gemäß Abs. 2 Z 3 für neu in einen Netting-Satz aufzunehmende Geschäfte sicher zu stellen und
das Kreditinstitut hat weiterhin bezüglich aller einbezogenen individuellen bilateralen Rahmenvereinbarungen und Transaktionen die Anforderungen für die Anerkennung des bilateralen Nettings und gegebenenfalls die Anforderungen an die Kreditrisikominderung gemäß den §§ 83 bis 155 zu erfüllen.
Arten von Netting-Vereinbarungen und Bedingungen für die Anwendung
§ 257. (1) Kreditinstitute können folgende Formen von vertraglichen Netting-Vereinbarungen zur Senkung des Kontrahentenausfallrisikos verwenden:
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