Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) zur Durchführung des Bankwesengesetzes hinsichtlich der Solvabilität von Kreditinstituten (Solvabilitätsverordnung- SolvaV)[CELEX-Nr.: 32006L0048, 32006L0049]
ab dem sechsten Arbeitstag: 100 vH.
(2) Der erste Arbeitstag gemäß Abs. 1 Z 2 ist jener Arbeitstag, an dem das Kreditinstitut die uneingeschränkte Verpflichtung eingegangen ist, eine bestimmte Menge von Wertpapieren zu einem vereinbarten Preis zu übernehmen.
Abwicklungsrisiko
§ 214. Kreditinstitute haben bei Geschäften in Schuldtiteln, Substanzwerten, Fremdwährungen und Waren mit Ausnahme von Pensionsgeschäften und umgekehrten Pensionsgeschäften sowie Wertpapier- und Warenverleih- und -leihgeschäften, die nach dem festgesetzten Liefertag noch nicht abgewickelt wurden, das Mindesteigenmittelerfordernis wie folgt zu berechnen. In einem ersten Schritt ist die Differenz zwischen dem vereinbarten Abrechnungspreis und dem aktuellen Marktpreis der Wertpapiere, Fremdwährungen oder Waren zu berechnen. Das Mindesteigenmittelerfordernis entspricht der Summe der zu Lasten des Kreditinstituts bestehenden Differenzbeträge, gewichtet mit den jeweiligen Faktoren der nachfolgenden Tabelle, wobei eine Saldierung mit Differenzbeträgen zu Gunsten des Kreditinstituts nicht zulässig ist.
| Anzahl der Arbeitstage nach dem festgesetzten Abrechnungstermin | Gewichtungsfaktor (in vH) |
|---|---|
| 5-15 | 8 |
| 16-30 | 50 |
| 31-45 | 75 |
| 46 und mehr | 100 |
Vorleistungen
§ 215. (1) Vorleistungen wurden erbracht, wenn Kreditinstitute Wertpapiere oder Waren
vor deren Eingang bezahlt oder vor Eingang der Bezahlung geliefert haben und
falls ein Geschäft grenzüberschreitend ist, seit der Zahlung oder Lieferung mindestens ein Tag vergangen ist.
(2) Die Berechnung des Mindesteigenmittelerfordernisses für Vorleistungen hat gemäß folgender Tabelle zu erfolgen.
| Art des Geschäfts | Bis zur ersten vertraglich vereinbarten Zahlung oder zum ersten vertraglich vereinbarten Lieferabschnitt | Von der ersten vertraglich vereinbarten Zahlung/ vom ersten vertraglich vereinbarten Lieferabschnitt bis zu vier Tagen nach der zweiten vertraglich vereinbarten Zahlung oder dem zweiten vertraglich vereinbarten Lieferabschnitt | Vom fünften Geschäftstag nach der zweiten vertraglich vereinbarten Zahlung oder dem zweiten vertraglich vereinbarten Lieferabschnitt bis zur Abwicklung des Geschäfts |
|---|---|---|---|
| Vorleistung | Keine Berechnung des Mindesteigenmittel-erfordernisses | Behandlung wie ein Darlehen | Abzug des übertragenen Wertes plus dem aktuellen positiven Forderungsbetrag von den Eigenmitteln |
(3) Kreditinstitute, die den auf internen Ratings basierenden Ansatz verwenden, können bei der Festlegung des Gewichts für Forderungen aus noch nicht abgewickelten Geschäften mit Kontrahenten, gegen die keine weitere Nichthandelsbuch-Forderung besteht und die gemäß Abs. 2, Spalte 3 der Tabelle wie Darlehen zu behandeln sind, die Zuordnung von PD anhand eines externen Ratings vornehmen. Alternativ dazu können die Gewichte des Kreditrisiko-Standardansatzes zugeordnet werden, wenn diese auf alle entsprechenden Forderungen zugeordnet werden, oder ein Gewicht von 100 vH auf alle derartigen Forderungen zugeordnet wird. Kreditinstitute, die eigene LGD-Schätzungen verwenden, können den LGD gemäß § 69 Abs. 1 Z 5 für Forderungen aus noch nicht abgewickelten Geschäften, die gemäß Spalte 3 der obigen Tabelle wie Darlehen zu behandeln sind, verwenden, wenn dieser LGD auf alle entsprechenden Forderungen angewendet wird. Falls aus Geschäften, bei denen bei Zahlung keine Lieferung erfolgt, kein nennenswerter positiver Forderungsbetrag resultiert, so können Kreditinstitute für diese Forderungen ein Gewicht von 100 vH ansetzen.
(4) Kreditinstitute können bei einem systemweiten Ausfall eines Abrechnungs- oder Clearingsystems die Berechnung des Mindesteigenmittelerfordernisses gemäß den § 214 und § 215 Abs. 2 bis zur Behebung des Fehlers aussetzen. Für diese Zeit ist das zuletzt berechnete Mindesteigenmittelerfordernis maßgeblich.
Kontrahentenausfallrisiko
§ 216. (1) Kreditinstitute haben das Mindesteigenmittelerfordernis zur Abdeckung des Kontrahentenausfallrisikos des Handelsbuchs zu berechnen für:
Vorleistungen;
nicht börsegehandelte Derivate und Kreditderivate;
Pensionsgeschäfte und umgekehrte Pensionsgeschäfte sowie Wertpapier-, Warenverleih- und -leihgeschäfte, die sich auf dem Handelsbuch zugeordnete Wertpapiere und Waren beziehen;
Kreditgewährungs-Einschüsse auf der Grundlage von Wertpapieren oder Waren (Lombardgeschäfte) und
Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist.
(2) Die gewichteten Forderungsbeträge sind gemäß Kreditrisiko-Standardansatz oder dem auf internen Ratings basierenden Ansatz zu ermitteln.
(3) Bei der Berechnung der gewichteten Forderungsbeträge ist ausschließlich die Verwendung der umfassenden Methode zur Berücksichtigung von finanziellen Sicherheiten zulässig.
(4) Bei Pensions- oder Leihgeschäften, die dem Handelsbuch zugeordnet sind, gelten alle Finanzinstrumente und Waren, die gemäß § 22n BWG dem Handelsbuch zugerechnet werden können, als Besicherungen zum Zweck der Kreditrisikominderung. Bei nicht börsegehandelten Derivaten können Waren, die dem Handelsbuch zuordenbar sind, als Besicherungen zum Zweck der Kreditrisikominderung verwendet werden. Für die Berechnung der Volatilitätsanpassung sind Waren oder Finanzinstrumente, die nicht unter die §§ 83 bis 155 fallen und die verliehen, veräußert oder bereitgestellt beziehungsweise mittels einer Besicherung oder auf andere Art und Weise geliehen, angekauft oder aufgenommen werden, und für die Kreditinstitute die von der Aufsicht vorgegebenen Volatilitätsanpassungen gemäß §§ 119 bis 150 verwenden, auf die gleiche Art und Weise zu behandeln wie die Aktien eines Nebenindizes, die an einer anerkannten Börse gehandelt werden. Falls Kreditinstitute eigene Volatilitätsanpassungen gemäß §§ 119 bis 150 für Finanzinstrumente und Waren, die nicht unter die Bestimmungen der §§ 83 bis 150 fallen, verwenden, sind die Volatilitätsanpassungen einzeln zu ermitteln. Kreditinstitute, die ein internes Modell gemäß § 128 verwenden, können das Modell auch für das Handelsbuch heranziehen.
(5) Im Zusammenhang mit der Verwendung von Netting-Rahmenvereinbarungen, die Pensions- und Leihegeschäfte auf Wertpapiere oder Waren oder andere Kapitalmarkttransaktionen betreffen, ist die Aufrechnung zwischen Positionen des Handelsbuchs und des Nicht-Handelsbuchs nur dann zulässig, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
alle Geschäfte werden täglich zu Marktkursen bewertet und
alle Positionen, die im Rahmen der Transaktion geliehen, angekauft oder aufgenommen werden, können im Rahmen des auf internen Ratings basierenden Ansatzes als Besicherung verwendet werden, ohne dass Abs. 5 zur Anwendung gelangt.
(6) Ist ein dem Handelsbuch zugeordnetes Kreditderivat Bestandteil eines internen Sicherungsgeschäfts gemäß § 197 und kann die Besicherung gemäß den §§ 111 bis 118 zum Zweck der Kreditrisikominderung verwendet werden, kann für die Position im Kreditderivat das Kontrahentenausfallrisiko mit Null angesetzt werden.
Kontrahentenausfallrisiko
§ 216. (1) Kreditinstitute haben das Mindesteigenmittelerfordernis zur Abdeckung des Kontrahentenausfallrisikos des Handelsbuchs zu berechnen für:
Vorleistungen;
nicht börsegehandelte Derivate und Kreditderivate;
Pensionsgeschäfte und umgekehrte Pensionsgeschäfte sowie Wertpapier-, Warenverleih- und -leihgeschäfte, die sich auf dem Handelsbuch zugeordnete Wertpapiere und Waren beziehen;
Kreditgewährungs-Einschüsse auf der Grundlage von Wertpapieren oder Waren (Lombardgeschäfte) und
Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist.
(2) Die gewichteten Forderungsbeträge sind gemäß Kreditrisiko-Standardansatz oder dem auf internen Ratings basierenden Ansatz zu ermitteln.
(3) Bei der Berechnung der gewichteten Forderungsbeträge ist ausschließlich die Verwendung der umfassenden Methode zur Berücksichtigung von finanziellen Sicherheiten zulässig.
(4) Bei Pensions- oder Leihgeschäften, die dem Handelsbuch zugeordnet sind, gelten alle Finanzinstrumente und Waren, die gemäß § 22n BWG dem Handelsbuch zugerechnet werden können, als Besicherungen zum Zweck der Kreditrisikominderung. Bei nicht börsegehandelten Derivaten können Waren, die dem Handelsbuch zuordenbar sind, als Besicherungen zum Zweck der Kreditrisikominderung verwendet werden. Für die Berechnung der Volatilitätsanpassung sind Waren oder Finanzinstrumente, die nicht unter die §§ 83 bis 155 fallen und die verliehen, veräußert oder bereitgestellt beziehungsweise mittels einer Besicherung oder auf andere Art und Weise geliehen, angekauft oder aufgenommen werden, und für die Kreditinstitute die von der Aufsicht vorgegebenen Volatilitätsanpassungen gemäß §§ 119 bis 150 verwenden, auf die gleiche Art und Weise zu behandeln wie die Aktien eines Nebenindizes, die an einer anerkannten Börse gehandelt werden. Falls Kreditinstitute eigene Volatilitätsanpassungen gemäß §§ 119 bis 150 für Finanzinstrumente und Waren, die nicht unter die Bestimmungen der §§ 83 bis 150 fallen, verwenden, sind die Volatilitätsanpassungen einzeln zu ermitteln. Kreditinstitute, die ein internes Modell gemäß § 128 verwenden, können das Modell auch für das Handelsbuch heranziehen.
(5) Im Zusammenhang mit der Verwendung von Netting-Rahmenvereinbarungen, die Pensions- und Leihegeschäfte auf Wertpapiere oder Waren oder andere Kapitalmarkttransaktionen betreffen, ist die Aufrechnung zwischen Positionen des Handelsbuchs und des Nicht-Handelsbuchs nur dann zulässig, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
alle Geschäfte werden täglich zu Marktkursen bewertet und
alle Positionen, die im Rahmen der Transaktion geliehen, angekauft oder aufgenommen werden, können im Rahmen des auf internen Ratings basierenden Ansatzes als Besicherung verwendet werden, ohne dass Abs. 5 zur Anwendung gelangt.
(6) Ist ein dem Handelsbuch zugeordnetes Kreditderivat Bestandteil eines internen Sicherungsgeschäfts gemäß § 197 und kann die Besicherung gemäß den §§ 111 bis 118 zum Zweck der Kreditrisikominderung verwendet werden, kann für die Position im Kreditderivat das Kontrahentenausfallrisiko mit Null angesetzt werden.
(7) Das Mindesteigenmittelerfordernis für das Kontrahentenausfallrisiko des Handelsbuchs beträgt 8vH sämtlicher risikogewichteter Forderungsbeträge.
Kontrahentenausfallrisiko
§ 216. (1) Kreditinstitute haben das Mindesteigenmittelerfordernis zur Abdeckung des Kontrahentenausfallrisikos des Handelsbuchs zu berechnen für:
Vorleistungen;
nicht börsegehandelte Derivate und Kreditderivate;
Pensionsgeschäfte und umgekehrte Pensionsgeschäfte sowie Wertpapier-, Warenverleih- und -leihgeschäfte, die sich auf dem Handelsbuch zugeordnete Wertpapiere und Waren beziehen;
Kreditgewährungs-Einschüsse auf der Grundlage von Wertpapieren oder Waren (Lombardgeschäfte) und
Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist.
(2) Die gewichteten Forderungsbeträge sind gemäß Kreditrisiko-Standardansatz oder dem auf internen Ratings basierenden Ansatz zu ermitteln.
(3) Bei der Berechnung der gewichteten Forderungsbeträge ist ausschließlich die Verwendung der umfassenden Methode zur Berücksichtigung von finanziellen Sicherheiten zulässig.
(4) Bei Pensions- oder Leihgeschäften, die dem Handelsbuch zugeordnet sind, gelten alle Finanzinstrumente und Waren, die gemäß § 22n BWG dem Handelsbuch zugerechnet werden können, als Besicherungen zum Zweck der Kreditrisikominderung. Bei nicht börsegehandelten Derivaten können Waren, die dem Handelsbuch zuordenbar sind, als Besicherungen zum Zweck der Kreditrisikominderung verwendet werden. Für die Berechnung der Volatilitätsanpassung sind Waren oder Finanzinstrumente, die nicht unter die §§ 83 bis 155 fallen und die verliehen, veräußert oder bereitgestellt beziehungsweise mittels einer Besicherung oder auf andere Art und Weise geliehen, angekauft oder aufgenommen werden, und für die Kreditinstitute die von der Aufsicht vorgegebenen Volatilitätsanpassungen gemäß §§ 119 bis 150 verwenden, auf die gleiche Art und Weise zu behandeln wie die Aktien eines Nebenindizes, die an einer anerkannten Börse gehandelt werden. Falls Kreditinstitute eigene Volatilitätsanpassungen gemäß §§ 119 bis 150 für Finanzinstrumente und Waren, die nicht unter die Bestimmungen der §§ 83 bis 150 fallen, verwenden, sind die Volatilitätsanpassungen einzeln zu ermitteln. Kreditinstitute, die ein internes Modell gemäß § 128 verwenden, können das Modell auch für das Handelsbuch heranziehen.
(5) Im Zusammenhang mit der Verwendung von Netting-Rahmenvereinbarungen, die Pensions- und Leihegeschäfte auf Wertpapiere oder Waren oder andere Kapitalmarkttransaktionen betreffen, ist die Aufrechnung zwischen Positionen des Handelsbuchs und des Nicht-Handelsbuchs nur dann zulässig, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
alle Geschäfte werden täglich zu Marktkursen bewertet und
alle Positionen, die im Rahmen der Transaktion geliehen, angekauft oder aufgenommen werden, können im Rahmen des auf internen Ratings basierenden Ansatzes als Besicherung verwendet werden, ohne dass Abs. 5 zur Anwendung gelangt.
(6) Ist ein dem Handelsbuch zugeordnetes Kreditderivat Bestandteil eines internen Sicherungsgeschäfts gemäß § 197 und kann die Besicherung gemäß den §§ 111 bis 118 zum Zweck der Kreditrisikominderung verwendet werden, kann für die Position im Kreditderivat das Kontrahentenausfallrisiko mit Null angesetzt werden. Alternativ ist es den Kreditinstituten gestattet, bei der Berechnung des Eigenmittelerfordernisses für das Kontrahentenausfallrisiko alle zum Handelsbuch gehörenden Kreditderivate, die Bestandteil der internen Sicherungsgeschäfte sind oder zur Absicherung eines Kontrahentausfallrisikos erworben wurden, durchgängig einzubeziehen, wenn die Kreditabsicherung gemäß den §§ 111 bis 118 anerkannt wird.
(7) Das Mindesteigenmittelerfordernis für das Kontrahentenausfallrisiko des Handelsbuchs beträgt 8vH sämtlicher risikogewichteter Forderungsbeträge.
Erwartete Verlustbeträge bei Kontrahentenausfallrisiko
§ 217. Wird das Mindesteigenmittelerfordernis für das Kontrahentenausfallrisiko gemäß § 216 mit einem auf internen Ratings basierenden Ansatz ermittelt, gilt bei der Berechnung der erwarteten Verlustbeträge gemäß § 82:
In die Summe der Wertberichtigungen und Rückstellungen können jene Wertberichtigungen für das Kontrahentenausfallrisiko gemäß § 216 einbezogen werden, die vorgenommen wurden, um der Kreditqualität der Gegenpartei Rechnung zu tragen; derartige Wertberichtigungen sind keinen anderen Eigenmittelbestandteilen zurechenbar und
bei angemessener Berücksichtigung des Kreditrisikos der Gegenpartei kann der erwartete Verlustbetrag für das Kontrahentenausfallrisiko gemäß § 216 mit Null bewertet werden.
Hauptstück
Optionsrisiko
Allgemeines
§ 218. Kreditinstitute können zur Berechnung des Mindesteigenmittelerfordernisses für die mit Optionen verbundenen Risiken (Delta-, Gamma- und Vegarisiko) die Szenario-Matrix-Methode gemäß § 204 Abs. 3 in Verbindung mit § 221 anwenden. Alternativ können Kreditinstitute auch das Delta-Plus-Verfahren als vereinfachendes Verfahren gemäß § 204 Abs. 4 anwenden. In diesem Fall ist das Mindesteigenmittelerfordernis für das Deltarisiko gemäß § 204 und das Mindesteigenmittelerfordernis für die sonstigen mit Optionen verbundenen Risiken (Gamma- und Vegarisiko) gemäß §§ 219 und 220 zu berechnen. Im Rahmen des Delta-Plus-Verfahrens ist für jede Optionsposition, auch für Absicherungspositionen, das Gammarisiko und das Vegarisiko gesondert zu erfassen. Die Sensitivitäten sind gemäß § 204 Abs. 5 nach einem geeigneten, vom Kreditinstitut gewählten Optionsbewertungsmodell zu berechnen. Die Gamma- und Vegaeffekte sowie das nach der Szenario-Matrix-Methode berechnete Mindesteigenmittelerfordernis sind zum jeweiligen Devisenkassakurs in Euro umzurechnen.
Gammarisiko
§ 219. (1) Der Gamma-Faktor ist die Sensitivität des Delta-Faktors gemäß § 2 Z 49 BWG gegenüber Preisänderungen des Basisinstruments. Zur Ermittlung des Gammarisikos ist für jede einzelne Option der Gamma-Effekt nach folgender Gleichung zu berechnen:
Gamma Effekt = Volumen x 0,5 x Gamma Faktor x VB2,
wobei gilt:
VB Veränderung des Basisinstruments der Option.
(2) Die Veränderung des Basisinstruments der Option wird wie folgt bestimmt:
Optionen auf Anleihen: Marktpreis multipliziert mit dem in Spalte 4 der Tabelle gemäß § 208 Abs. 3 Z 4 angegebenen Gewicht;
Optionen auf andere zinsbezogene Instrumente: die in Spalte 5 der Tabelle gemäß § 208 Abs. 3 Z 4 angegebene Zinssatzänderung, ausgedrückt in Basispunkten;
Optionen auf Substanzwerte, Fremdwährungen und Gold: Marktpreis multipliziert mit 0,08 und
Optionen auf Waren: Marktpreis multipliziert mit 0,15.
Bei Optionen auf Fremdwährungen kann für ausgeglichene Basiswert-Positionen in eng verbundenen Währungen gemäß § 223 Abs. 2 Z 2 der Marktpreis multipliziert mit 0,04 herangezogen werden.
(3) Das Volumen gemäß der Formel des Abs. 1 ist wie folgt zu spezifizieren:
Optionen auf Anleihen: Nominale dividiert durch 100;
Optionen auf andere zinsbezogene Instrumente: Nominale;
Optionen auf Substanzwerte: Stückzahl; und
Optionen auf Fremdwährungen und Gold: Nominale.
(4) Die einzelnen Gamma-Effekte sind, je nach Basisinstrument, Risikokategorien zuzuordnen. Dabei ist wie folgt vorzugehen:
Die Gamma-Effekte von Optionen, deren Basisinstrumente Anleihen oder andere zinsbezogene Instrumente sind, sind bei Anwendung der Laufzeitbandmethode nach den Laufzeitbändern der Spalte 2 der Tabelle gemäß § 208 Abs. 3 Z 4 oder bei Anwendung der Durationsmethode nach den Durationsbändern der Spalte 2 der Tabelle gemäß § 208 Abs. 4 Z 3 zusammenzufassen;
die Gamma-Effekte von Optionen, deren Basisinstrument Substanzwerte sind, sind getrennt nach nationalen Märkten zusammenzufassen;
die Gamma-Effekte von Optionen, deren Basisinstrument Fremdwährungen oder Gold sind, sind für gleiche Währungspaare oder gleiche Währungs-/Goldpaare zusammen zu fassen und
die Gamma-Effekte von Optionen, deren Basisinstrument Waren sind, sind für alle auf dieselben Waren bezogenen Optionsgeschäfte zusammen zu fassen.
(5) Jede Option auf ein Basisinstrument hat entweder einen positiven oder einen negativen Gamma-Effekt. Die einzelnen Gamma-Effekte sind innerhalb einer Risikokategorie zu addieren, so dass sich für jede Risikokategorie entweder ein positiver oder negativer Netto-Gamma-Effekt ergibt. In die Berechnung des Mindesteigenmittelerfordernisses sind nur die negativen Netto-Gamma-Effekte einzubeziehen.
(6) Das Mindesteigenmittelerfordernis für das Gammarisiko entspricht der Summe der absoluten Beträge der negativen Netto-Gamma-Effekte.
Vegarisiko
§ 220. (1) Der Vegafaktor ist die Sensitivität des Optionspreises gegenüber Schwankungen der Volatilität des Basisinstruments. Gekaufte Optionen weisen ein positives, verkaufte (geschriebene) Optionen ein negatives Vorzeichen auf. Bei Ermittlung des Vegarisikos wird eine proportionale Änderung von 25 vH der Volatilität des Basisinstruments angenommen. Bei einer verkauften Option liegt das Risiko des Stillhalters in einem Anstieg der Volatilität, bei gekauften Optionen liegt das Risiko für den Optionsinhaber in der Verringerung der Volatilität. Zur Ermittlung des Vegarisikos ist für jede einzelne Option der Vega-Effekt nach folgender Gleichung zu berechnen:
Vega Effekt = Volumen x Vegafaktor x 0,25 x Volatilität,
(2) Die Elemente der Formel des Abs. 1 sind wie folgt zu bestimmen:
Das Volumen ist gemäß § 219 Abs. 3 zu ermitteln;
der Vegafaktor ist aus dem entsprechenden Optionsbewertungsmodell zu übernehmen; auf der Grundlage der aktuellen Volatilität des Basisinstruments ist der Vegafaktor einer Option für eine Volatilitätsänderung von einem Prozentpunkt zu errechnen;
die gemäß Abs. 1 angenommene relative Änderung der Volatilität ist als Wert 0,25 anzusetzen und
die Volatilität ist als Wert ausgedrückt in Prozentpunkten anzusetzen; bei einer Volatilität von 20 vH beträgt dieser Wert beispielsweise 20.
(3) Innerhalb einer Risikokategorie gemäß § 219 Abs. 4 kann eine Saldierung der einzelnen Vegarisiken erfolgen. Das Mindesteigenmittelerfordernis für das gesamte Vegarisiko entspricht der Summe der absoluten Beträge der innerhalb der einzelnen Risikokategorien nicht ausgeglichenen Vegarisiken.
Szenario-Matrix-Methode
§ 221. (1) Kreditinstitute können nach Zustimmung der FMA das Mindesteigenmittelerfordernis für Optionsgeschäfte inklusive die durch diese Optionsgeschäfte nachweislich gesicherten anderen Positionen des Handelsbuches oder der Währungsgesamtposition auch mittels einer Szenario-Matrix-Methode berechnen. Für diese Optionsgeschäfte kommt die Berechnung des Mindesteigenmittelerfordernisses für das Deltarisiko gemäß § 204 Abs. 3 nicht zur Anwendung. Die durch diese Optionsgeschäfte nachweislich gesicherten anderen Positionen des Handelsbuches oder der Währungsgesamtposition sind nicht nach den Bestimmungen für das allgemeine Positionsrisiko gemäß §§ 208 bis 210 beziehungsweise für offene Fremdwährungspositionen und Gold gemäß § 223 zu behandeln.
(2) Optionsgeschäfte sind, je nach Basisinstrument, in Risikokategorien nach Maßgabe von § 219 Abs. 4 zusammenzufassen. Optionen, deren Basisinstrument Anleihen oder andere zinsbezogene Instrumente sind, können davon abweichend auch nach anderen Kriterien zusammengefasst werden, sofern dabei mindestens sechs Risikokategorien gebildet werden und nicht mehr als drei der in der Spalte 2 der Tabelle gemäß § 208 Abs. 3 Z 4 angeführten Laufzeitbänder zusammengefasst werden.
(3) Alle in den Risikokategorien zusammengefassten Optionsgeschäfte, einschließlich der durch diese Optionsgeschäfte gesicherten anderen Positionen, sind für verschiedene Kombinationen gleichzeitiger Veränderung des Preises des Basisinstruments und der Volatilität neu zu bewerten. Dabei sind die folgenden Änderungen zugrunde zu legen:
Eine Änderung der Volatilität um + / -25 vH der aktuellen Volatilität;
eine Änderung des Preises von + / -8 vH bei Substanzwerten, Fremdwährungen und Gold;
eine Änderung des Preises von + / -15 vH bei Waren und
die höchsten der in der Tabelle in § 208 Abs. 3 Z 4 angeführten angenommenen Zinssatzänderungen nach oben und nach unten bei zinsbezogenen Instrumenten.
(4) Das Mindesteigenmittelerfordernis pro Risikokategorie besteht aus dem Absolutbetrag des größten Verlustes, der sich aus allen Kombinationen gemäß Abs. 3 ergibt.
Hauptstück
Warenpositions- und Fremdwährungsrisiko
Mindesteigenmittelerfordernis für das Warenpositionsrisiko
§ 222. (1) Kreditinstitute haben bei der Ermittlung des Warenpositionsrisikos wie folgt vorzugehen:
Jede Position in Waren oder warenunterlegten Derivaten ist in Standardmaßeinheiten auszudrücken. Der Kassakurs der einzelnen Waren ist in Euro anzugeben;
Positionen in Gold oder goldunterlegten Derivaten gelten als dem Fremdwährungsrisiko unterliegend und werden im Hinblick auf die Berechnung des Marktrisikos gemäß § 223 oder § 22p BWG behandelt;
Positionen, die lediglich der Bestandsfinanzierung dienen, sind von der Berechnung des Warenpositionsrisikos auszuschließen;
die Zins- und Fremdwährungsrisiken, die nicht von Vorschriften dieser Bestimmung abgedeckt werden, werden bei der Berechnung des allgemeinen Positionsrisikos in zinsbezogenen Instrumenten gemäß § 208 und bei der Berechnung des Fremdwährungsrisikos gemäß § 223 berücksichtigt;
wird die Verkaufsposition früher fällig als die Kaufposition, so hat das Kreditinstitut auch Vorkehrungen gegen das Risiko eines Lieferengpasses zu treffen, das auf einigen Märkten bestehen kann;
der Überschuss der Kauf- oder Verkaufspositionen eines Kreditinstituts über seine Verkaufs- oder Kaufpositionen in derselben Ware und in identischen Warenterminkontrakten, Optionen und Optionsscheinen ist seine Nettoposition im Sinne von Abs. 15 in Bezug auf diese Ware. Positionen in abgeleiteten Instrumenten gemäß Abs. 2 bis 4 gelten als Positionen in der zugrunde liegenden Ware und
nachstehende Positionen gelten als Positionen in derselben Ware:
Positionen in verschiedenen Unterkategorien derselben Ware, wenn diese Unterkategorien bei der Lieferung untereinander austauschbar sind und
Positionen in ähnlichen Waren, wenn sie nahe Substitute sind und ihre Preisentwicklung für einen Zeitraum von mindestens einem Jahr eine eindeutige Mindestkorrelation von 0,9 aufweist.
(2) Warenterminkontrakte und Terminpositionen bezüglich des Kaufs oder Verkaufs bestimmter Waren sind als fiktive, in einer Standardmaßeinheit ausgedrückte Beträge in das Risikomesssystem aufzunehmen und gemäß ihrem Fälligkeitstermin in das entsprechende Laufzeitband einzustellen.
(3) Warenswaps, bei denen eine Seite der Transaktion ein fester Preis und die andere der jeweilige Marktpreis ist, sind beim Laufzeitband-Verfahren als eine Reihe von dem Nominalwert des Geschäfts entsprechenden Positionen zu behandeln, wobei eine Position jeweils einer Zahlung aus dem Swap entspricht und in das entsprechende Laufzeitband der Tabelle in Abs. 8 eingestellt wird. Dabei handelt es sich um Kaufpositionen, wenn das Institut einen festen Preis zahlt und einen variablen Preis erhält, und um Verkaufspositionen, wenn das Institut einen festen Preis erhält und einen variablen Preis zahlt. Warenswaps, bei denen die beiden Seiten der Transaktion verschiedene Waren betreffen, sind für beide Waren getrennt in den jeweiligen Laufzeitbandfächer einzustellen.
(4) Optionen auf Waren oder auf warenunterlegte Derivate sind wie Positionen zu behandeln, deren Wert dem mit dem Delta-Faktor multiplizierten Basiswert entspricht. Die letztgenannten Positionen können gegen entgegengesetzte Positionen in identischen zugrunde liegenden Waren oder warenunterlegten Derivaten aufgerechnet werden.
(5) Kreditinstitute haben zur Absicherung der sonstigen mit Warenoptionen verbundenen Risiken (Gamma- und Vegarisiko) anerkannte Verfahren anzuwenden und diese der Berechnung des Mindesteigenmittelerfordernisses zugrunde zu legen.
(6) Für die Ermittlung der Sensitivitäten (Delta-, Gamma- und Vegafaktor) gemäß Abs. 4 und 5 sind von den Kreditinstituten für gleichartige Optionsgeschäfte einheitlich, unter Beachtung der Marktgebräuchlichkeiten, nach empirisch-mathematischen Verfahren geeignete EDV-gestützte Optionsbewertungsmodelle zu verwenden.
(7) Optionsscheine auf Waren sind wie Warenoptionen zu behandeln.
(8) Kreditinstitute haben für jede Ware einen gesonderten Laufzeitbandfächer entsprechend der nachstehenden Tabelle zugrunde zu legen. Alle Positionen in der betreffenden Ware sowie alle Positionen, die gemäß Abs. 1 Z 7 als Positionen in derselben Ware angesehen werden, werden in die entsprechenden Laufzeitbänder eingestellt. Warenbestände sind in das erste Laufzeitband einzuordnen.
| Laufzeitband (1) | Spread-Satz (in vH) (2) |
|---|---|
| bis 1 Monat | 1,50 |
| über 1bis 3 Monate | 1,50 |
| über 3bis 6 Monate | 1,50 |
| über 6bis 12 Monate | 1,50 |
| über 1bis 2 Jahre | 1,50 |
| über 2bis 3 Jahre | 1,50 |
| über 3 Jahre | 1,50 |
(9) Positionen in derselben Ware oder Positionen, die gemäß Abs. 1 Z 7 als Positionen in derselben Ware angesehen werden, können gegeneinander aufgerechnet und als Nettoposition in das entsprechende Laufzeitband eingestellt werden, wenn
die entsprechenden Geschäfte denselben Fälligkeitstermin haben oder
die entsprechenden Geschäfte innerhalb desselben Zehntageszeitraums fällig werden und auf Märkten mit täglichen Lieferterminen gehandelt werden.
(10) Kreditinstitute haben für jedes Laufzeitband die Summe der Kaufpositionen sowie die Summe der Verkaufspositionen zu ermitteln. Die Summe der Kaufpositionen, die innerhalb eines gegebenen Laufzeitbands durch die Summe der Verkaufspositionen ausgeglichen wird, ist im jeweiligen Band die ausgeglichene Position, während die verbleibende Kauf- oder Verkaufsposition die nicht ausgeglichene Position für dasselbe Laufzeitband darstellt.
(11) Der Teil der nicht ausgeglichenen Kauf- oder Verkaufsposition für ein gegebenes Laufzeitband, der durch die nicht ausgeglichene Kauf- oder Verkaufsposition für ein Laufzeitband mit längerer Fristigkeit ausgeglichen wird, stellt die ausgeglichene Position zwischen zwei Laufzeitbändern dar. Der Teil der nicht ausgeglichenen Kaufposition oder der nicht ausgeglichenen Verkaufsposition, der nicht auf diese Weise ausgeglichen werden kann, stellt die nicht ausgeglichene Position dar.
(12) Das Mindesteigenmittelerfordernis eines Kreditinstituts für jede Ware errechnet sich auf der Grundlage des entsprechenden Laufzeitbandfächers als die Summe aus:
der Summe der ausgeglichenen Kauf- und Verkaufspositionen, die mit dem Spread-Satz für jedes Laufzeitband gemäß Spalte 2 der Tabelle in Abs. 8 und dem Kassakurs der Ware multipliziert wird;
der ausgeglichenen Position zwischen zwei Laufzeitbändern für jedes Laufzeitband, in das eine nicht ausgeglichene Position vorgetragen wird, multipliziert mit einem Carry-Satz (§ 103 Z 11d BWG) von 0,6 vH und mit dem Kassakurs der Ware und
den restlichen, nicht ausgeglichenen Positionen, multipliziert mit einem Outright-Satz (§ 103 Z 11d BWG) von 15 vH und mit dem Kassakurs der Ware.
(13) Das gesamte Mindesteigenmittelerfordernis eines Kreditinstituts zur Unterlegung des Warenpositionsrisikos errechnet sich als die Summe des gemäß Abs. 12 errechneten Mindesteigenmittelerfordernisses für jede Ware.
(14) Das Mindesteigenmittelerfordernis für Waren und warenunterlegte Derivate kann auch nach den Bestimmungen der Z 1 und 2 ermittelt werden. Das Mindesteigenmittelerfordernis eines Kreditinstituts beträgt die Summe folgender Elemente:
15 vH der Nettoposition, unabhängig davon, ob es sich um eine Kauf- oder Verkaufsposition handelt, multipliziert mit dem Kassakurs der Ware und
3 vH der Bruttoposition (Kaufposition plus Verkaufsposition), multipliziert mit dem Kassakurs der Ware.
(15) Das Mindesteigenmittelerfordernis eines Kreditinstituts zur Unterlegung des Warenpositionsrisikos errechnet sich als die Summe des gemäß Abs. 14 errechneten Mindesteigenmittelerfordernisses für jede Ware.
Mindesteigenmittelerfordernis für das Fremdwährungsrisiko
§ 223. (1) Übersteigt die gemäß den Abs. 3 und 4 berechnete Währungsgesamtposition eines Kreditinstituts 2 vH der anrechenbaren Eigenmittel, so beträgt das Mindesteigenmittelerfordernis für das Fremdwährungsrisiko 8 vH der Währungsgesamtposition.
(2) Kreditinstitute können bei der Ermittlung des Mindesteigenmittelerfordernisses abweichend von Abs. 1 nach folgendem Verfahren vorgehen, sofern dies einheitlich und nachhaltig erfolgt:
Das Mindesteigenmittelerfordernis für die Währungsgesamtposition nach Abzug von ausgeglichenen Positionen in nachweislich eng verbundenen Währungen beträgt 8 vH;
das Mindesteigenmittelerfordernis für die ausgeglichene Position in eng verbundenen Währungen beträgt 4 vH.
(3) Der Nettobetrag der offenen Fremdwährungspositionen in jeder einzelnen Währung und in Gold ist durch vorzeichenabhängige Summierung der Positionen gemäß Z 1 bis 6 zu berechnen:
Nettokassaposition: alle Aktiva abzüglich aller Passiva einschließlich der aufgelaufenen und noch nicht fälligen Zinsen in der betreffenden Währung sowie die Nettokassaposition in Gold; hierbei können Aktivposten, die gemäß § 23 Abs. 13 Z 3, 4 und 4a BWG von den eigenen Eigenmitteln abgezogen wurden, sowie Beteiligungen und Anteile an verbundenen Unternehmen in fremder Währung, diese bewertet wie Anlagevermögen und bis zu 2 vH der anrechenbaren Eigenmittel des Kreditinstituts, außer Ansatz bleiben;
Netto-Terminposition: alle ausstehenden Beträge abzüglich aller zu zahlenden Beträge im Rahmen von Devisen- und Goldtermingeschäften einschließlich der Devisen- und Gold-Terminkontrakte und des Kapitalbetrages der Währungs-Swaps, die nicht in der Kassaposition enthalten sind;
Garantien, unwiderrufliche Zusagen und vergleichbare Instrumente, die mit hoher Wahrscheinlichkeit in Anspruch genommen werden und aller Voraussicht nach uneinbringlich sind;
im Ermessen des Kreditinstituts der Nettobetrag der noch nicht realisierten, aber durch Devisentermingeschäfte oder ähnliche Geschäfte bereits voll abgesicherten Einnahmen und Ausgaben;
der mit Hilfe des Delta-Faktors ermittelte Netto-Gegenwert des gesamten Bestandes an Fremdwährungs- und Goldoptionen;
der Marktwert der nicht unter Z 5 fallenden Optionen;
bei Investmentfondsanteilen sind für die Berechnung des Nettobetrags die tatsächlichen Fremdwährungspositionen im Investmentfondsanteil zu berücksichtigen; Kreditinstitute können bei der Bestimmung der Währungszusammensetzung des Investmentvermögens die Angaben von Dritten verwenden, sofern die Korrektheit der Ermittlung sichergestellt ist; falls das Kreditinstitut die tatsächliche Währungszusammensetzung nicht kennt, ist davon auszugehen, dass das Investmentvermögen bis zu seiner im Prospekt oder einem gleichwertigen Dokument zulässigen Höchstgrenze in Fremdwährungspositionen investiert wurde; falls eine Hebelwirkung in Investmentfondsanteilen, die dem Handelsbuch zugeordnet sind, zulässig ist, ist davon auszugehen, dass das Investmentvermögen bis zu seinem im Prospekt oder einem gleichwertigen Dokument genannten maximalen Hebel erhöht wird; die dadurch angenommene Position ist wie eine gesonderte Währung, entsprechend der Berücksichtigung von Positionen in Gold, zu behandeln; sofern die Ausrichtung der Anlagen des Investmentvermögens bekannt ist, kann die Kaufposition zum Nettogesamtbetrag der Kaufpositionen oder die Verkaufsposition zum Nettogesamtbetrag der Verkaufspositionen addiert werden; eine Aufrechnung derartiger Positionen vor der Berechnung ist nicht zulässig.
(4) Die Nettobeträge in den einzelnen Währungen und in Gold, dargestellt in Kauf- und Verkaufspositionen, sind zum Kassa-Mittelkurs in Euro umzurechnen. Danach werden die Kauf- und Verkaufspositionen mit Ausnahme der Position in Euro getrennt summiert, um den Nettogesamtbetrag der Kaufpositionen und den Nettogesamtbetrag der Verkaufspositionen zu ermitteln. Der höhere dieser beiden Gesamtbeträge ist der Nettogesamtbetrag der Fremdwährungs- und Goldpositionen (Währungsgesamtposition) des Kreditinstituts.
(5) Bei der Ermittlung der Nettobeträge der offenen Fremdwährungspositionen in den einzelnen Währungen und in Gold können unbeschadet Abs. 3 Barwerte herangezogen werden.
Hauptstück
Modelle der Marktrisikobegrenzung
Allgemeines
§ 224. Kreditinstitute, die interne Modelle der Marktrisikobegrenzung (Modelle) gemäß § 22p Abs. 1 BWG anwenden, haben zur ordnungsgemäßen Risikoerfassung gemäß § 22p Abs. 5 Z 1 bis 8 BWG jedenfalls die Kriterien der §§ 225 bis 232 zu erfüllen. Die potenziellen Risikobeträge (values at risk) des § 22p Abs. 1 BWG sind bezogen auf Organisationseinheiten des Kreditinstituts und der Kreditinstitutsgruppe einheitlich und stetig in das Modell einzubeziehen. Werden vom Modell auch spezifische Positionsrisiken erfasst, ist vom Kreditinstitut im Antrag auf Erteilung der besonderen Bewilligung gemäß § 21e BWG gesondert darzulegen, wie das Modell diese Risiken berücksichtigt.
Hauptstück
Modelle der Marktrisikobegrenzung
Allgemeines
§ 224. Kreditinstitute, die interne Modelle der Marktrisikobegrenzung (Modelle) gemäß § 22p Abs. 1 BWG anwenden, haben zur ordnungsgemäßen Risikoerfassung gemäß § 22p Abs. 5 Z 1 bis 7 BWG jedenfalls die Kriterien der §§ 225 bis 232 zu erfüllen. Die potenziellen Risikobeträge (values at risk) des § 22p Abs. 1 BWG sind bezogen auf Organisationseinheiten des Kreditinstituts und der Kreditinstitutsgruppe einheitlich und stetig in das Modell einzubeziehen. Werden vom Modell auch spezifische Positionsrisiken erfasst, ist vom Kreditinstitut im Antrag auf Erteilung der besonderen Bewilligung gemäß § 21e BWG gesondert darzulegen, wie das Modell diese Risiken berücksichtigt.
Qualitative Standards
§ 225. (1) Das Kreditinstitut hat zur Risikosteuerung eine eigene Organisationseinheit Risikokontrolle einzurichten, die von den Handelsabteilungen unabhängig ist und für die ausreichende Ressourcen bereitzustellen sind.
(2) Die Risikokontrolle hat die erstmalige und sämtliche folgenden Validierungen des Modells durchzuführen. Weiters hat die Risikokontrolle täglich einen Bericht über die Ergebnisse der Modellanwendung zu erstellen und zu analysieren. Die hierfür notwendigen Unterlagen und Teilberechnungen sind, sofern sie nicht von der Risikokontrolle selbst erstellt werden, von anderen Organisationseinheiten zur Verfügung zu stellen. Die Risikokontrolle hat in dem Bericht das Verhältnis zwischen den potenziellen Risikobeträgen, den Handelslimits und der Limitausnutzung zu bewerten. Ferner hat die Risikokontrolle unverzüglich und direkt an die Geschäftsleiter zu berichten.
(3) Die Modellbedingungen, die Datenquellen und die Messverfahren sind laufend auf ihre Zuverlässigkeit zu prüfen.
(4) Die Risikokontrolle hat in jedem Kalendervierteljahr und im Anlassfall ein systematisches und umfassendes Krisentestprogramm gemäß § 230 durchzuführen, dessen Grundzüge im Risikomanagement-Handbuch festzulegen sind. Die Krisentestszenarien haben insbesondere die Illiquidität von Märkten unter angespannten Marktbedingungen, das Konzentrationsrisiko, ein Vorhandensein von aus Käufer- oder Verkäufersicht wenig liquiden Märkten (one-way-market), Ereignis- und Jump-to-Default Risiken, Vernachlässigung der nichtlinearen Produktkomponenten, Positionen die weit aus dem Geld sind, Positionen mit hohen Preisschwankungen und andere Risiken, die vom Modell nicht ausreichend berücksichtigt werden, zu erfassen.
(5) Die Ergebnisse der Krisentests sind:
den Geschäftsleitern unverzüglich vorzulegen und von diesen umgehend einer strategischen Analyse im Hinblick auf die Risikotragfähigkeit des Kreditinstituts zu unterziehen,
der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank bis zum 15. Jänner, 15. April, 15. Juli und 15. Oktober für das jeweils vorangegangene Kalendervierteljahr schriftlich anzuzeigen und
vom Kreditinstitut in den festgelegten Grundsätzen der Risikopolitik und in den Limits für die im Handel tätigen Personen und Organisationseinheiten zu berücksichtigen.
(6) Werden bei Krisentests Schwachstellen aufgedeckt, sind unverzüglich Maßnahmen zu ergreifen, um diese Risiken angemessen zu begrenzen. Die Vorgangsweise ist in den Grundzügen im Risikomanagement-Handbuch festzulegen.
(7) Die Risikokontrolle hat an jedem Bankarbeitstag für den jeweils vorangegangenen Geschäftstag Rückvergleiche nach den Bestimmungen des § 228 durchzuführen.
(8) Die Risikosteuerung ist wesentlicher Teil der Sorgfaltspflicht eines Geschäftsleiters gemäß § 39 Abs. 1 BWG. Insbesondere ist vorzusehen:
Bei Einführung neuer Produkte sind zuvor eingehende Risikoanalysen zu erstellen;
die Geschäftsleiter haben die täglichen Berichte der Risikokontrolle einer strategischen Analyse im Hinblick auf die Risikotragfähigkeit des Kreditinstituts zu unterziehen;
die Geschäftsleiter und die Risikokontrolle müssen befugt sein, die Reduzierung von Positionen einzelner Händler oder die Reduzierung der Gesamtposition des Kreditinstituts durchzusetzen; für die sonst im Kreditinstitut verantwortlichen Personen, die berechtigt sind, Limits einzuräumen, gilt dies hinsichtlich der eingeräumten Limits;
zwischen den einzelnen Organisationsbereichen sind klare Entscheidungs- und Verantwortungsbereiche festzulegen und
die formellen Organisationsstrukturen und die tatsächlichen Arbeitsabläufe müssen übereinstimmen.
(9) Die Limits für die im Handel tätigen Personen und Organisationseinheiten sind unter Berücksichtigung der Modellanwendung festzulegen und gegebenenfalls anzupassen. Sie haben den Händlern, den Geschäftsleitern und den sonst betroffenen Stellen des Kreditinstituts genau bekannt zu sein.
(10) Das Modell hat Teil der täglichen Risikosteuerung des Kreditinstituts zu sein; seine Ergebnisse sind in die Planung, Überwachung und Steuerung des Marktrisikoprofils des Kreditinstituts einzubeziehen.
(11) Das Kreditinstitut hat über ein Verfahren zu verfügen, das die Einhaltung schriftlich festgelegter Grundsätze, Handlungsabläufe und Kontrollen der Anwendung des Modells sichert. Das Modell ist in Form eines Risikomanagement-Handbuches zu dokumentieren, in das die Grundsätze der Risikosteuerung, eine Modellbeschreibung und die empirischen Verfahren für die Messung des Marktrisikos aufzunehmen sind. Ferner ist zu dokumentieren, wie historische Datenreihen adaptiert werden.
(12) Kreditinstitute haben über Verfahren zu verfügen, anhand derer sichergestellt wird, dass das Modell durch eine von der Modellentwicklung unabhängigen Stelle validiert wird. Im Rahmen der Validierung sind insbesondere die solide Modellkonzeption und die Erfassung aller wesentlichen Risiken zu überprüfen. Eine derartige Validierung hat sowohl bei der Modellentwicklung als auch bei jeder wesentlichen Änderung des Modells zu erfolgen. Zusätzlich haben Kreditinstitute in regelmäßigen Abständen sowie anlassbezogen Validierungen durchzuführen, insbesondere jedoch bei einem wesentlichen Strukturwandel auf dem Markt oder einer wesentlichen Änderung der Portfoliozusammensetzung, die dazu führen könnte, dass das Modell die Risiken nicht mehr entsprechend abbildet. Falls neue Methoden oder vorbildliche Praktiken entwickelt werden, so haben diese von den Kreditinstituten übernommen zu werden. Die Modellvalidierung hat neben Rückvergleichen insbesondere zu umfassen:
Tests für den Nachweis der Angemessenheit der dem Modell zugrunde liegenden Annahmen, die keine Unterschätzung des Risikos zur Folge haben dürfen;
eigene Modellvalidierungstests in Bezug auf die Risiken und die Portfoliostruktur der Kreditinstitute und
Berücksichtigung hypothetischer Portfolios, anhand derer sichergestellt wird, dass das Modell in der Lage ist, besondere strukturelle Merkmale, wie erhebliche Basisrisiken und Konzentrationsrisiken, zu erfassen.
(13) Die interne Revision hat regelmäßig das Verfahren der Risikosteuerung sowie das Modell unter Einbeziehung der Tätigkeiten der Handelsabteilungen und der Risikokontrolle zu prüfen. Diese Prüfung hat insbesondere zu umfassen:
die Angemessenheit der Dokumentation des Systems und der Verfahren der Risikosteuerung;
die Organisation der Risikosteuerung für das gesamte Kreditinstitut;
die Einbeziehung der potenziellen Risikobeträge in die tägliche Risikosteuerung;
den Genehmigungsprozess für die von den Mitarbeitern des Front Office und des Back Office verwendeten Risikomodelle und Bewertungssysteme;
die Prüfung der Modelländerungen;
den Umfang der vom Modell erfassten Marktrisiken;
die Qualität des Managementinformationssystems;
die Genauigkeit und Vollständigkeit der Positionsdaten;
die Verifizierung der Einheitlichkeit, Zeitnähe und Zuverlässigkeit sowie Unabhängigkeit der in den Modellen verwendeten Datenquellen;
die Genauigkeit und Angemessenheit der Annahmen über Volatilitäten und Korrelationen;
die Genauigkeit der Bewertungs- und Risikotransformationsberechnungen des Modells, insbesondere die Adaptierung auf zehn Geschäftstage gemäß § 227 Abs. 1 Z 3, und
die ordnungsgemäße Durchführung von Rückvergleichen gemäß Abs. 7 und § 228.
Marktrisikofaktoren
§ 226. (1) Die Marktrisikofaktoren, wie insbesondere Marktsätze, Marktkurse oder Marktpreise, sind so festzulegen, dass die Risiken aus den in das Modell gemäß § 22p Abs. 1 BWG einbezogenen Positionen abgedeckt werden.
(2) Bei Ermittlung von potenziellen Risikobeträgen für das allgemeine Positionsrisiko in zinsbezogenen Finanzinstrumenten sind insbesondere folgende Risikofaktoren zu berücksichtigen:
Im Rahmen des Modells ist die Renditenstrukturkurve modellmäßig zu berechnen; die Renditenstrukturkurve je Währung ist in Laufzeitsegmente zu unterteilen, um der unterschiedlichen Volatilität der Zinssätze für die verschiedenen Laufzeiten Rechnung zu tragen; in der Regel hat jedem Laufzeitsegment ein Risikofaktor zu entsprechen; bei komplexen Strategien ist eine größere Anzahl von Risikofaktoren erforderlich, um das Zinsänderungsrisiko genau zu erfassen; jedenfalls sind in die Modellrechnung zur Ermittlung von potenziellen Risikobeträgen für die Renditenstrukturkurve mindestens sechs Risikofaktoren einzubeziehen;
das Modell hat separate Risikofaktoren für das Spread-Risiko zu enthalten, wenn maßgebliche Positionen in der Absicht der Nutzung dieses Risikos eingegangen wurden; das Spread-Risiko besteht darin, dass die Entwicklung der Zinssätze von Finanzinstrumenten unterschiedlicher Emittenten nicht vollkommen korreliert ist.
(3) Bei der Ermittlung von potenziellen Risikobeträgen für Fremdwährungs- und Goldpositionen sind Risikofaktoren für Gold sowie für jene Währungen zu berücksichtigen, in denen das Kreditinstitut Positionen eingegangen ist. Bei Investmentfondsanteilen gemäß § 223 Abs. 3 Z 7 sind für die Berechnung des Nettobetrags die tatsächlichen Fremdwährungspositionen im Investmentfondsanteil zu berücksichtigen. Dabei können Kreditinstitute bei der Bestimmung der Währungszusammensetzung des Investmentvermögens die Angaben von Dritten verwenden, sofern die Korrektheit der Ermittlung entsprechend sichergestellt ist. Falls das Kreditinstitut die tatsächliche Währungszusammensetzung nicht kennt, ist davon auszugehen, dass das Investmentvermögen bis zu seiner im Prospekt oder einem gleichwertigen Dokument zulässigen Höchstgrenze in Fremdwährungspositionen investiert wurde. Falls eine Hebelwirkung in Investmentanteilen, die dem Handelsbuch zugeordnet sind, zulässig ist, ist davon auszugehen, dass das Investmentvermögen bis zu seinem im Prospekt oder einem gleichwertigen Dokument genannten maximalen Hebel erhöht wird. Die dadurch angenommene Position ist wie eine gesonderte Währung, entsprechend der Berücksichtigung von Positionen in Gold, zu behandeln. Sofern die Ausrichtung der Anlagen des Investmentvermögens bekannt ist, kann die Kaufposition zum Nettogesamtbetrag der Kaufpositionen und die Verkaufsposition zum Nettogesamtbetrag der Verkaufspositionen addiert werden. Eine Aufrechnung derartiger Positionen vor der Berechnung ist nicht zulässig.
(4) Bei Ermittlung von potenziellen Risikobeträgen in Substanzwerten sind Risikofaktoren gemäß Z 1 und 2 für jene Aktienmärkte zu berücksichtigen, an denen das Kreditinstitut Positionen hält:
Das Kreditinstitut hat mindestens einen Risikofaktor für jeden Aktienmarkt, in dem das Kreditinstitut Positionen hält, zu verwenden; Risikofaktoren für einzelne Sektoren des Aktienmarktes können berücksichtigt werden; Positionen in einzelnen Substanzwerten oder in Sektorindizes können in Beta-Äquivalenten ausgedrückt werden, die sich auf diesen Marktindex beziehen; das Beta-Äquivalent ist nach anerkannten Verfahren zu ermitteln;
Risikofaktoren für die Volatilität einzelner Substanzwerte sind anzusetzen, wenn die Position in diesem Substanzwert 5 vH der Gesamtposition in Substanzwerten des Handelsbuches übersteigt.
(5) Bei Ermittlung von potenziellen Risikobeträgen für Warenpositionen sind Risikofaktoren für jene Warenmärkte zu berücksichtigen, an denen Warenpositionen eingegangen wurden. Warenpositionen sind für Zwecke der Einbeziehung in ein Modell mit den Marktpreisen zu bewerten. Als Marktpreise gelten:
bei Waren deren Börsepreise;
bei abgeleiteten Instrumenten die Börsepreise der ihnen zugrunde liegenden Waren;
bei Optionspositionen die Delta-Äquivalente;
sind keine Börsepreise vorhanden oder existiert kein liquider Markt, so kann als Marktpreis jener rechnerische Wert herangezogen werden, der sich aus Zugrundelegung von aktuellen Marktbedingungen ergibt.
(6) Bestehen Warenpositionen geringer als 1 vH der anrechenbaren Eigenmittel des Kreditinstituts oder der konsolidierten anrechenbaren Eigenmittel der Kreditinstitutsgruppe, ist die Festlegung einfacher Risikofaktoren ausreichend. Ein Risikofaktor wird hierbei für jeden Warenpreis bestimmt. Bei Überschreiten der Grenze hat das Modell auch die Convenience Yield, gebildet aus der Preisentwicklung von Derivativpositionen und Kassapositionen, in einer Ware zu berücksichtigen. Die Convenience Yield bildet den Nutzen aus der unmittelbaren Verfügbarkeit über das Eigentum an der physischen Ware ab, der sich daraus ergibt, von vorübergehenden Marktengpässen profitieren zu können. Es ist den Markteigenheiten, insbesondere den Lieferterminen und den Möglichkeiten der Händler zum Glattstellen von Positionen, Rechnung zu tragen.
Marktrisikofaktoren
§ 226. (1) Die Marktrisikofaktoren, wie insbesondere Marktsätze, Marktkurse oder Marktpreise, sind so festzulegen, dass die Risiken aus den in das Modell gemäß § 22p Abs. 1 BWG einbezogenen Positionen abgedeckt werden.
(2) Geht ein Marktrisikofaktor in das Bewertungsmodell des Kreditinstituts, nicht aber in sein Risikomessmodell ein, so hat das Kreditinstitut der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank gegenüber nachzuweisen, dass dies gerechtfertigt ist. Das Risikomessmodell erfasst außerdem die Nichtlinearitäten von Optionen und anderen Produkten sowie das Korrelationsrisiko und das Basisrisiko. Werden für Marktrisikofaktoren Proxies verwendet, so müssen diese die tatsächliche Wertveränderung der Position in der Vergangenheit gut abgebildet haben. Für die einzelnen Risikoarten gilt darüber hinaus Folgendes:
Im Rahmen des Modells ist die Renditenstrukturkurve modellmäßig zu berechnen; die Renditenstrukturkurve je Währung ist in Laufzeitsegmente zu unterteilen, um der unterschiedlichen Volatilität der Zinssätze für die verschiedenen Laufzeiten Rechnung zu tragen; in der Regel hat jedem Laufzeitsegment ein Risikofaktor zu entsprechen; bei komplexen Strategien ist eine größere Anzahl von Risikofaktoren erforderlich, um das Zinsänderungsrisiko genau zu erfassen; jedenfalls sind in die Modellrechnung zur Ermittlung von potenziellen Risikobeträgen für die Renditenstrukturkurve mindestens sechs Risikofaktoren einzubeziehen;
das Modell hat separate Risikofaktoren für das Spread-Risiko zu enthalten, wenn maßgebliche Positionen in der Absicht der Nutzung dieses Risikos eingegangen wurden; das Spread-Risiko besteht darin, dass die Entwicklung der Zinssätze von Finanzinstrumenten unterschiedlicher Emittenten nicht vollkommen korreliert ist.
(3) Bei der Ermittlung von potenziellen Risikobeträgen für Fremdwährungs- und Goldpositionen sind Risikofaktoren für Gold sowie für jene Währungen zu berücksichtigen, in denen das Kreditinstitut Positionen eingegangen ist. Bei Investmentfondsanteilen gemäß § 223 Abs. 3 Z 7 sind für die Berechnung des Nettobetrags die tatsächlichen Fremdwährungspositionen im Investmentfondsanteil zu berücksichtigen. Dabei können Kreditinstitute bei der Bestimmung der Währungszusammensetzung des Investmentvermögens die Angaben von Dritten verwenden, sofern die Korrektheit der Ermittlung entsprechend sichergestellt ist. Falls das Kreditinstitut die tatsächliche Währungszusammensetzung nicht kennt, ist davon auszugehen, dass das Investmentvermögen bis zu seiner im Prospekt oder einem gleichwertigen Dokument zulässigen Höchstgrenze in Fremdwährungspositionen investiert wurde. Falls eine Hebelwirkung in Investmentanteilen, die dem Handelsbuch zugeordnet sind, zulässig ist, ist davon auszugehen, dass das Investmentvermögen bis zu seinem im Prospekt oder einem gleichwertigen Dokument genannten maximalen Hebel erhöht wird. Die dadurch angenommene Position ist wie eine gesonderte Währung, entsprechend der Berücksichtigung von Positionen in Gold, zu behandeln. Sofern die Ausrichtung der Anlagen des Investmentvermögens bekannt ist, kann die Kaufposition zum Nettogesamtbetrag der Kaufpositionen und die Verkaufsposition zum Nettogesamtbetrag der Verkaufspositionen addiert werden. Eine Aufrechnung derartiger Positionen vor der Berechnung ist nicht zulässig.
(4) Bei Ermittlung von potenziellen Risikobeträgen in Substanzwerten sind Risikofaktoren gemäß Z 1 und 2 für jene Aktienmärkte zu berücksichtigen, an denen das Kreditinstitut Positionen hält:
Das Kreditinstitut hat mindestens einen Risikofaktor für jeden Aktienmarkt, in dem das Kreditinstitut Positionen hält, zu verwenden; Risikofaktoren für einzelne Sektoren des Aktienmarktes können berücksichtigt werden; Positionen in einzelnen Substanzwerten oder in Sektorindizes können in Beta-Äquivalenten ausgedrückt werden, die sich auf diesen Marktindex beziehen; das Beta-Äquivalent ist nach anerkannten Verfahren zu ermitteln;
Risikofaktoren für die Volatilität einzelner Substanzwerte sind anzusetzen, wenn die Position in diesem Substanzwert 5 vH der Gesamtposition in Substanzwerten des Handelsbuches übersteigt.
(5) Bei Ermittlung von potenziellen Risikobeträgen für Warenpositionen sind Risikofaktoren für jene Warenmärkte zu berücksichtigen, an denen Warenpositionen eingegangen wurden. Warenpositionen sind für Zwecke der Einbeziehung in ein Modell mit den Marktpreisen zu bewerten. Als Marktpreise gelten:
bei Waren deren Börsepreise;
bei abgeleiteten Instrumenten die Börsepreise der ihnen zugrunde liegenden Waren;
bei Optionspositionen die Delta-Äquivalente;
sind keine Börsepreise vorhanden oder existiert kein liquider Markt, so kann als Marktpreis jener rechnerische Wert herangezogen werden, der sich aus Zugrundelegung von aktuellen Marktbedingungen ergibt.
(6) Bestehen Warenpositionen geringer als 1 vH der anrechenbaren Eigenmittel des Kreditinstituts oder der konsolidierten anrechenbaren Eigenmittel der Kreditinstitutsgruppe, ist die Festlegung einfacher Risikofaktoren ausreichend. Ein Risikofaktor wird hierbei für jeden Warenpreis bestimmt. Bei Überschreiten der Grenze hat das Modell auch die Convenience Yield, gebildet aus der Preisentwicklung von Derivativpositionen und Kassapositionen, in einer Ware zu berücksichtigen. Die Convenience Yield bildet den Nutzen aus der unmittelbaren Verfügbarkeit über das Eigentum an der physischen Ware ab, der sich daraus ergibt, von vorübergehenden Marktengpässen profitieren zu können. Es ist den Markteigenheiten, insbesondere den Lieferterminen und den Möglichkeiten der Händler zum Glattstellen von Positionen, Rechnung zu tragen.
Quantitative Standards
§ 227. (1) Die potenziellen Risikobeträge sind täglich zu Geschäftsschluss gemäß den Z 1 bis 6 zu berechnen:
Bei der Berechnung ist von einem einseitigen Prognoseintervall mit einem Konfidenzniveau von 99 vH auszugehen;
die gewählte Methode der Ermittlung der potenziellen Risikobeträge ist im Risikomanagement-Handbuch anzugeben und stetig anzuwenden;
als Basis für die Berechnung des potenziellen Risikobetrages ist eine Haltedauer von zehn Geschäftstagen zu verwenden; falls es für das jeweilig verwendete Modellkonzept theoretisch begründet ist, können auch potenzielle Risikobeträge eingesetzt werden, die auf Grund einer kürzeren Haltedauer berechnet und mit einer geeigneten Methode auf zehn Tage adaptiert wurden;
der historische Beobachtungszeitraum, der bei Berechnung der potenziellen Risikobeträge zugrunde gelegt wird, beträgt mindestens ein Jahr;
die Datenreihen sowie aus ihnen gewonnene Zwischenberechnungen, die in die Ermittlung der potenziellen Risikobeträge einfließen, wie insbesondere Varianzen und Kovarianzen, sind mindestens alle drei Monate, bei Bedarf jedoch unverzüglich zu aktualisieren und
es können empirische Korrelationen innerhalb der Risikokategorien Zinssätze, Wechselkurse, Aktienkurse und Warenpreise sowie damit zusammenhängender Optionsvolatilitäten in jeder Kategorie von Risikofaktoren berücksichtigt werden; bei Berücksichtigung von Korrelationen zwischen den Risikokategorien hat das Kreditinstitut nachzuweisen, dass das Korrelationsmesssystem auf einem soliden Konzept beruht, dieses korrekt implementiert ist und stetig angewendet wird.
(2) Die Risiken von Optionen und optionsähnlichen Positionen, die mit einer Veränderung des Optionsgegenstandes in nichtlinearem Zusammenhang stehen, sind in angemessener Weise zu berücksichtigen. Insbesondere ist das Gamma- und Vegarisiko genau zu erfassen.
Quantitative Standards
§ 227. (1) Die potenziellen Risikobeträge sind täglich zu Geschäftsschluss gemäß den Z 1 bis 6 zu berechnen:
Bei der Berechnung ist von einem einseitigen Prognoseintervall mit einem Konfidenzniveau von 99 vH auszugehen;
die gewählte Methode der Ermittlung der potenziellen Risikobeträge ist im Risikomanagement-Handbuch anzugeben und stetig anzuwenden;
als Basis für die Berechnung des potenziellen Risikobetrages ist eine Haltedauer von zehn Geschäftstagen zu verwenden; falls es für das jeweilig verwendete Modellkonzept theoretisch begründet ist, können auch potenzielle Risikobeträge eingesetzt werden, die auf Grund einer kürzeren Haltedauer berechnet und mit einer geeigneten Methode auf zehn Tage adaptiert wurden;
der historische Beobachtungszeitraum, der bei Berechnung der potenziellen Risikobeträge zugrunde gelegt wird, beträgt mindestens ein Jahr;
die Datenreihen sowie aus ihnen gewonnene Zwischenberechnungen, die in die Ermittlung der potenziellen Risikobeträge einfließen, wie insbesondere Varianzen und Kovarianzen, sind mindestens monatlich, bei Bedarf jedoch unverzüglich zu aktualisieren und
es können empirische Korrelationen innerhalb der Risikokategorien Zinssätze, Wechselkurse, Aktienkurse und Warenpreise sowie damit zusammenhängender Optionsvolatilitäten in jeder Kategorie von Risikofaktoren berücksichtigt werden; bei Berücksichtigung von Korrelationen zwischen den Risikokategorien hat das Kreditinstitut nachzuweisen, dass das Korrelationsmesssystem auf einem soliden Konzept beruht, dieses korrekt implementiert ist und stetig angewendet wird.
Zusätzlich hat das Kreditinstitut auf der Grundlage der gewählten Methode der Ermittlung der potenziellen Risikobeträge über eine Haltedauer von 10 Tagen bei einem einseitigen 99%igen Konfidenzniveau den potenziellen Risikobetrag des aktuellen Portfolios unter Stressbedingungen (Stressed Value-at-risk) zu berechnen, wobei die Modellparameter für die potenziellen Risikobeträge unter Stressbedingungen aus historischen Daten eines ununterbrochenen Zwölfmonatszeitraums mit signifikantem und für das Portfolio des Kreditinstituts maßgeblichem Finanzstress ermittelt werden. Die Auswahl dieser historischen Daten unterliegt der jährlichen Überprüfung durch das Kreditinstitut. Das Kreditinstitut hat die potenziellen Risikobeträge mindestens wöchentlich zu berechnen.
(2) Die Risiken von Optionen und optionsähnlichen Positionen, die mit einer Veränderung des Optionsgegenstandes in nichtlinearem Zusammenhang stehen, sind in angemessener Weise zu berücksichtigen. Insbesondere ist das Gamma- und Vegarisiko genau zu erfassen.
Methoden für die Durchführung von Rückvergleichen
§ 228. (1) Bei Rückvergleichen sind die vom Modell täglich ermittelten potenziellen Risikobeträge ex post mit den Handelsergebnissen zu vergleichen. Es können hypothetische Handelsergebnisse, die auf den hypothetischen Änderungen des Portefeuillewertes bei unveränderten Tagesendpositionen beruhen, oder tatsächliche tägliche Handelsergebnisse verwendet werden. Die gewählte Methode ist für das Kreditinstitut einheitlich und stetig anzuwenden. Bewertungen zur Ermittlung des Handelsergebnisses sind mit aktuellen Marktpreisen durchzuführen. Bei Rückvergleichen an Hand tatsächlicher Handelsergebnisse sind jene Bestandteile, die die Handelsergebnisse verfälschen, wie insbesondere Provisionseinnahmen, außer Ansatz zu lassen. Den Rückvergleichen sind potenzielle Risikobeträge zugrunde zu legen, die auf einer Haltedauer der Positionen von einem Tag ausgelegt sind.
(2) Eine Ausnahme liegt vor, wenn ein negatives Handelsergebnis den vom Modell ermittelten potenziellen Risikobetrag betragsmäßig übersteigt. Über das Vorliegen einer Ausnahme, ihre Größe und den Grund des Entstehens ist der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank innerhalb von fünf Arbeitstagen zu berichten.
(3) Einzelne Ausnahmen bei Ermittlung des Multiplikators gemäß § 229 Abs. 1 sind dann zulässig, wenn diese Ausnahme nicht auf eine mangelhafte Prognosegüte des Modells zurückzuführen ist. Das Kreditinstitut kann diese bewilligte Ausnahme nur dann außer Ansatz lassen, wenn sich die Anzahl der Ausnahmen insgesamt, das heißt vor Bewilligung, in der grünen oder gelben Zone der Tabelle des § 229 Abs. 1 befunden hat.
(4) Für den Fall, dass die von einem Kreditinstitut gewählte Methodik zur Durchführung von Rückvergleichen als unzureichend erscheint, schreibt die FMA vor, dass das Kreditinstitut geeignete Maßnahmen zur Verbesserung ergreift.
Methoden für die Durchführung von Rückvergleichen
§ 228. (1) Bei Rückvergleichen sind die vom Modell täglich ermittelten potenziellen Risikobeträge ex post mit den Handelsergebnissen zu vergleichen. Es haben hypothetische Handelsergebnisse, die auf den hypothetischen Änderungen des Portefeuillewertes bei unveränderten Tagesendpositionen beruhen, und tatsächliche tägliche Handelsergebnisse verwendet zu werden. Bewertungen zur Ermittlung des Handelsergebnisses sind mit aktuellen Marktpreisen durchzuführen. Bei Rückvergleichen an Hand tatsächlicher Handelsergebnisse sind jene Bestandteile, die die Handelsergebnisse verfälschen, wie insbesondere Provisionseinnahmen, außer Ansatz zu lassen. Den Rückvergleichen sind potenzielle Risikobeträge zugrunde zu legen, die auf einer Haltedauer der Positionen von einem Tag ausgelegt sind.
(2) Eine Ausnahme liegt vor, wenn ein negatives Handelsergebnis den vom Modell ermittelten potenziellen Risikobetrag betragsmäßig übersteigt. Über das Vorliegen einer Ausnahme, ihre Größe und den Grund des Entstehens ist der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank innerhalb von fünf Arbeitstagen zu berichten.
(3) Einzelne Ausnahmen bei Ermittlung der Multiplikatoren gemäß § 229 Abs. 1 sind dann zulässig, wenn diese Ausnahme nicht auf eine mangelhafte Prognosegüte des Modells zurückzuführen ist. Das Kreditinstitut kann diese bewilligte Ausnahme nur dann außer Ansatz lassen, wenn sich die Anzahl der Ausnahmen insgesamt, das heißt vor Bewilligung, in der grünen oder gelben Zone der Tabelle des § 229 Abs. 1 befunden hat.
(4) Für den Fall, dass die von einem Kreditinstitut gewählte Methodik zur Durchführung von Rückvergleichen als unzureichend erscheint, schreibt die FMA vor, dass das Kreditinstitut geeignete Maßnahmen zur Verbesserung ergreift.
Methoden für die Festlegung des Multiplikators
§ 229. (1) Der Multiplikator gemäß § 22p Abs. 2 Z 2 BWG ist für jedes Kreditinstitut gesondert bei der erstmaligen Bewilligung des Modells auf Basis des Gutachtens der Oesterreichischen Nationalbank festzulegen. Der Multiplikator setzt sich aus dem Mindestwert drei, einem Zuschlag auf Grund der Ergebnisse der Rückvergleiche im Intervall von null bis eins sowie einem Zuschlag auf Grund des Grades der Erfüllung der Voraussetzungen für die Modellbewilligung gemäß § 21e Abs. 1 Z 1 bis 7 BWG im Intervall von null bis eins zusammen. In Folge ist der Multiplikator vom Kreditinstitut unter Heranziehung der bei den Rückvergleichen ermittelten Ausnahmen gemäß nachfolgender Tabelle mit Beginn des nächsten Kalendervierteljahres und für die Dauer desselben anzupassen. Der Anpassung ist die höchste Zahl der Ausnahmen zugrunde zu legen, die auf Grund der täglichen Rückvergleiche für einen Zeitraum von 250 Geschäftstagen im Verlauf des vorangehenden Kalendervierteljahres festgestellt wurde.
| Zone | Anzahl der Ausnahmen | Zuschlag zum Multiplikator aufgrund der Ergebnisse der Rückvergleiche |
|---|---|---|
| Grüne Zone | 0 | 0,00 |
| 1 | 0,00 | |
| 2 | 0,00 | |
| 3 | 0,00 | |
| 4 | 0,00 | |
| Gelbe Zone | 5 | 0,40 |
| 6 | 0,50 | |
| 7 | 0,65 | |
| 8 | 0,75 | |
| 9 | 0,85 | |
| Rote Zone | 10 und darüber | 1,00 |
(2) Die höchste Anzahl der Ausnahmen, die im vorangegangenen Kalendervierteljahr gemäß Abs. 1 festgestellt wurde, sowie der Multiplikator für das laufende Kalendervierteljahr sind der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank unverzüglich anzuzeigen.
(3) Liegt die Zahl der Ausnahmen in der roten Zone, ist ein Gutachten der Oesterreichischen Nationalbank zur Frage einzuholen, ob das Modell weiterhin eine ordnungsgemäße Risikoerfassung gewährleistet. Das Kreditinstitut kann das Modell bis zu einem etwaigen Widerruf durch die FMA weiter anwenden, es sei denn, die Tatbestände eines Widerrufs des Abs. 4 liegen vor.
(4) Liegt die Zahl der Ausnahmen in der roten Zone und übersteigt ein negatives Handelsergebnis, ermittelt aus einem Rückvergleich gemäß § 228 Abs. 1, das Mindesteigenmittelerfordernis des § 22p Abs. 2 BWG aus der Modellanwendung, ist eine ordnungsgemäße Risikoerfassung nicht mehr gewährleistet und wird die Bewilligung der Anwendung des Modells durch die FMA widerrufen.
(5) Die Anpassung des Multiplikators gemäß Abs. 1 ist vom Bankprüfer in der Anlage zum Prüfungsbericht zu bestätigen.
Methoden für die Festlegung des Multiplikators
§ 229. (1) Die Multiplikatoren gemäß § 22p Abs. 2 Z 1 und 2 BWG sind für jedes Kreditinstitut gesondert bei der erstmaligen Bewilligung des Modells auf Basis des Gutachtens der Oesterreichischen Nationalbank festzulegen. Die Multiplikatoren setzen sich aus dem Mindestwert drei, einem Zuschlag auf Grund der Ergebnisse der Rückvergleiche im Intervall von null bis eins sowie einem Zuschlag auf Grund des Grades der Erfüllung der Voraussetzungen für die Modellbewilligung gemäß § 21e Abs. 1 Z 1 bis 7 BWG im Intervall von null bis eins zusammen. In Folge sind die Multiplikatoren vom Kreditinstitut unter Heranziehung der bei den Rückvergleichen ermittelten Ausnahmen gemäß nachfolgender Tabelle mit Beginn des nächsten Kalendervierteljahres und für die Dauer desselben anzupassen. Der Anpassung ist die höchste Zahl der Ausnahmen bei den hypothetischen und den tatsächlichen Änderungen des Portfoliowerts zugrunde zu legen, die auf Grund der täglichen Rückvergleiche für einen Zeitraum von 250 Geschäftstagen im Verlauf des vorangehenden Kalendervierteljahres festgestellt wurde.
| Zone | Anzahl der Ausnahmen | Zuschlag zum Multiplikator aufgrund der Ergebnisse der Rückvergleiche |
|---|---|---|
| Grüne Zone | 0 | 0,00 |
| 1 | 0,00 | |
| 2 | 0,00 | |
| 3 | 0,00 | |
| 4 | 0,00 | |
| Gelbe Zone | 5 | 0,40 |
| 6 | 0,50 | |
| 7 | 0,65 | |
| 8 | 0,75 | |
| 9 | 0,85 | |
| Rote Zone | 10 und darüber | 1,00 |
(2) Die höchste Zahl der Ausnahmen, die im vorangegangenen Kalendervierteljahr gemäß Abs. 1 festgestellt wurde, sowie die Multiplikatoren für das laufende Kalendervierteljahr sind der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank unverzüglich anzuzeigen.
(3) Liegt die Zahl der Ausnahmen in der roten Zone, ist ein Gutachten der Oesterreichischen Nationalbank zur Frage einzuholen, ob das Modell weiterhin eine ordnungsgemäße Risikoerfassung gewährleistet. Das Kreditinstitut kann das Modell bis zu einem etwaigen Widerruf durch die FMA weiter anwenden, es sei denn, die Tatbestände eines Widerrufs des Abs. 4 liegen vor.
(4) Liegt die Zahl der Ausnahmen in der roten Zone und übersteigt ein negatives Handelsergebnis, ermittelt aus einem Rückvergleich gemäß § 228 Abs. 1, das Mindesteigenmittelerfordernis des § 22p Abs. 2 BWG aus der Modellanwendung, ist eine ordnungsgemäße Risikoerfassung nicht mehr gewährleistet und wird die Bewilligung der Anwendung des Modells durch die FMA widerrufen.
(5) Die Anpassung der Multiplikatoren gemäß Abs. 1 ist vom Bankprüfer in der Anlage zum Prüfungsbericht zu bestätigen.
Methoden für die Durchführung von Krisentests
§ 230. (1) In das Krisentestprogramm sind jene Faktoren einzubeziehen, die zu außerordentlichen Verlusten oder Gewinnen aus den vom Modell gemäß § 22p Abs. 1 BWG erfassten Positionen führen können oder die die Risikosteuerung und Risikokontrolle sehr erschweren. Zu diesen Faktoren gehören insbesondere Ereignisse von geringer Wahrscheinlichkeit in allen bedeutenden Risikoarten. In den Krisenszenarien sind die Auswirkungen solcher Ereignisse auf Positionen zu beleuchten, die lineare und nichtlineare Preismerkmale aufweisen. Mögliche Anlassfälle für die Durchführung eines Krisentestprogramms sind insbesondere:
Die Änderung marktrelevanter Daten;
die Einbeziehung neuer Produkte in das interne Modell;
eine wesentliche Erhöhung der gehandelten Volumina oder
spezifische, das Kreditinstitut oder die Kreditinstitutsgruppe betreffende Ereignisse.
(2) Die Krisentests haben quantitative und qualitative Kriterien zu enthalten sowie die Marktrisiko- und Liquiditätskomponenten von Marktstörungen zu erfassen. Mit den quantitativen Kriterien sind plausible Krisenszenarien zu bestimmen. Mittels qualitativer Kriterien ist abzuschätzen, inwieweit die Eigenmittel eines Kreditinstituts zur Abdeckung potentieller großer Verluste herangezogen werden können. Weiters sind mögliche Maßnahmen zu erarbeiten, bei deren Umsetzung das Kreditinstitut sein Risiko vermindern und Verluste vermeiden kann.
(3) Das Kreditinstitut hat Informationen über folgende Arten von institutsinternen Krisentests nachvollziehbar zu dokumentieren:
Einen Vergleich der größten Verluste im Handelsbuch und in Warenpositionen, ermittelt nach der vom Kreditinstitut angewandten Methode der Rückvergleiche, mit den anrechenbaren Eigenmitteln während einer Meldeperiode;
Krisentests in Form der Messung des Portefeuilles an erheblichen Marktturbulenzen früherer Jahre und
Krisentests in Form der Messung des Portefeuilles an möglichen künftigen Problemsituationen.
(4) Von der FMA vorgegebene Krisenszenarien sind mit den vom Kreditinstitut entwickelten Krisentests zu analysieren. Im Rahmen der Begutachtung eines Modells kann auch die Oesterreichische Nationalbank solche Krisenszenarien vorgeben.
Methoden für die Durchführung von Krisentests
§ 230. (1) In das Krisentestprogramm sind jene Faktoren einzubeziehen, die zu außerordentlichen Verlusten oder Gewinnen aus den vom Modell gemäß § 22p Abs. 1 BWG erfassten Positionen führen können oder die die Risikosteuerung und Risikokontrolle sehr erschweren. Zu diesen Faktoren gehören insbesondere Ereignisse von geringer Wahrscheinlichkeit in allen bedeutenden Risikoarten. In den Krisenszenarien sind die Auswirkungen solcher Ereignisse auf Positionen zu beleuchten, die lineare und nichtlineare Preismerkmale aufweisen. Mögliche Anlassfälle für die Durchführung eines Krisentestprogramms sind insbesondere:
Die Änderung marktrelevanter Daten;
die Einbeziehung neuer Produkte in das interne Modell;
eine wesentliche Erhöhung der gehandelten Volumina oder
spezifische, das Kreditinstitut oder die Kreditinstitutsgruppe betreffende Ereignisse.
(2) Die Krisentests haben quantitative und qualitative Kriterien zu enthalten sowie die Marktrisiko- und Liquiditätskomponenten von Marktstörungen zu erfassen. Mit den quantitativen Kriterien sind plausible Krisenszenarien zu bestimmen. Mittels qualitativer Kriterien ist abzuschätzen, inwieweit die Eigenmittel eines Kreditinstituts zur Abdeckung potentieller großer Verluste herangezogen werden können. Weiters sind mögliche Maßnahmen zu erarbeiten, bei deren Umsetzung das Kreditinstitut sein Risiko vermindern und Verluste vermeiden kann.
(3) Das Kreditinstitut hat Informationen über folgende Arten von institutsinternen Krisentests nachvollziehbar zu dokumentieren:
Einen Vergleich der größten Verluste im Handelsbuch und in Warenpositionen, ermittelt nach der vom Kreditinstitut angewandten Methode der Rückvergleiche, mit den anrechenbaren Eigenmitteln während einer Meldeperiode;
Krisentests in Form der Messung des Portefeuilles an erheblichen Marktturbulenzen früherer Jahre und
Krisentests in Form der Messung des Portefeuilles an möglichen künftigen Problemsituationen.
(4) Von der FMA vorgegebene Krisenszenarien sind mit den vom Kreditinstitut entwickelten Krisentests zu analysieren. Im Rahmen der Begutachtung eines Modells kann auch die Oesterreichische Nationalbank solche Krisenszenarien vorgeben.
(5) Kreditinstitute haben auch Krisentests durchzuführen, in denen Szenarien erkannt werden sollen, die einen Fortbestand des Kreditinstituts gefährden können (umgekehrte Stresstests).
Kombination von Modellen und Standardverfahren
§ 231. Die Verwendung eines Modells, das nicht alle Positionen des § 22p Abs. 1 BWG abdeckt, ist zulässig, wenn diese Positionen hinsichtlich ihrer Eigenmittelunterlegung in Kombination mit den Standardverfahren abgedeckt sind. Die Positionen müssen innerhalb eines gruppenangehörigen Instituts pro Risikokategorie des § 22p Abs. 1 BWG prinzipiell einheitlich entweder dem Modell oder dem Standardverfahren zugeordnet werden. Die Änderung einer gewählten Kombination von Modellen und Standardverfahren ist erst nach schriftlicher Anzeige des Änderungsbedarfes gemäß § 21e Abs. 4 Z 1 BWG an die FMA und die Oesterreichische Nationalbank zulässig. Wird eine wesentliche Änderung des Modells angezeigt, ist vor Vornahme der Änderung das Verfahren gemäß § 21e Abs. 1 BWG anzuwenden.
Kriterien zur Zulassung von Modellen zur Berechnung des Mindesteigenmittelerfordernisses für das spezifische Positionsrisiko und des zusätzlichen Ausfallsrisikos
§ 232. (1) Die Verwendung des Modells zur Berechnung des Mindesteigenmittelerfordernisses für das spezifische Positionsrisiko ist nur dann zulässig, wenn
das Modell die Preisänderungen der Portfolio-Positionen im Zeitablauf erklärt;
das Modell Konzentrationen im Portfolio hinsichtlich der Größenordnung und der Änderungen der Portfolio-Zusammensetzung erklärt;
das Modell auch in ungünstigem Umfeld korrekt funktioniert;
das Modell durch Rückvergleiche überprüft wird, anhand derer beurteilt wird, ob das spezifische Risiko korrekt erfasst wird;
das Modell das adressenbezogene Basisrisiko berücksichtigt und
das Modell das Ereignisrisiko erfasst.
(2) Kreditinstitute haben für die Berechnung des Mindesteigenmittelerfordernisses für das spezifische Positionsrisiko die folgenden Voraussetzungen zu erfüllen:
Auswirkungen von Ereignisrisiken, die über eine zehntägige Haltedauer und das Konfidenzniveau von 99 vH hinausgehen, und sich daher nicht in den Tageswerten des Risikopotentials (VaR-Werten) widerspiegeln, sind in der internen Berechnung des Mindesteigenmittelerfordernisses zu berücksichtigen und
Kreditinstitute haben das Risiko aus illiquiden Positionen oder Positionen mit eingeschränkter Preistransparenz unter realistischen Marktszenarien vorsichtig zu bewerten, wobei das Modell die Mindestanforderungen an Daten zu erfüllen hat; Proxies dürfen nur verwendet werden, wenn die verfügbaren Daten nicht ausreichen oder die Volatilität einer Position oder eines Portfolios nicht realistisch widerspiegeln.
(3) Kreditinstitute haben neu entwickelte Methoden oder vorbildliche zu übernehmen.
(4) Kreditinstitute haben über einen Ansatz zur Bestimmung des Mindesteigenmittelerfordernisses von Ausfallrisiken von Handelsbuchpositionen zu verfügen, die über die Risiken hinausgehen, die in der Ermittlung des Value at Risk erfasst sind. Zur Vermeidung einer Doppelzählung für die Ermittlung der zusätzlichen Ausfallrisiken können Kreditinstitute das Ausmaß berücksichtigen, in dem Ausfallrisiken bereits in die Value-at-Risk-Berechnung einbezogen wurden. Dies gilt insbesondere für Positionen, die bei ungünstigen Marktbedingungen oder anderen Anzeichen einer Verschlechterung des Kreditumfeldes innerhalb von zehn Tagen geschlossen werden könnten und würden. Kreditinstitute, die das zusätzliche Ausfallrisiko anhand eines Zuschlags berechnen, haben über ein Verfahren zur Validierung des Modells zu verfügen.
(5) Kreditinstitute haben nachzuweisen, dass der verwendete Ansatz für das zusätzliche Ausfallrisiko die Zuverlässigkeitsstandards vergleichbar mit dem auf internen Ratings basierenden Ansatz erfüllt; dies unter der Annahme eines unveränderten Risikoniveaus, und, falls erforderlich, unter Anpassung an die Auswirkungen der Liquidität, Konzentrationen, Absicherung und Optionalität.
(6) Kreditinstitute, die das zusätzliche Ausfallsrisiko nicht anhand eines intern entwickelten Ansatzes ermitteln, haben für die Berechnung des Zuschlags eine Methode zu verwenden, die entweder mit dem Kreditrisiko-Standardansatz oder dem auf internen Ratings basierenden Ansatz konsistent ist.
(7) Für Verbriefungspositionen, die
gemäß § 23 Abs. 14 Z 8 BWG einem Kapitalabzug unterliegen würden oder
gemäß § 22e BWG sowie den §§ 161 bis 179 mit 1 250 vH risikogewichtet würden,
(8) Kreditinstitute können von einer Behandlung von Verbriefungspositionen gemäß Abs. 7 absehen, wenn das Kreditinstitut Händler für diese Verbriefungsposition ist und zusätzlich zur Handelsabsicht ein aus Käufer- und Verkäufersicht hinreichend liquider Markt (two-way-market) für Verbriefungspositionen oder im Fall von ausschließlich auf Kreditderivaten beruhenden synthetischen Verbriefungen ein aus Käufer- und Verkäufersicht hinreichend liquider Markt (two-way-market) für die verbrieften Positionen selbst oder alle zugrunde liegenden Risikokomponenten besteht. Kreditinstitute haben bei Inanspruchnahme dieser Ausnahme über Marktdaten zu verfügen, die gewährleisten, dass das konzentrierte Ausfallrisiko dieser Positionen im internen Modell zur Messung des zusätzlichen Ausfallrisikos mit den Anforderungen in den Abs. 4 bis 6 konsistent ist.
(9) Im Sinne von Abs. 8 wird ein aus Käufer- und Verkäufersicht hinreichend liquider Markt (two-way-market) angenommen, wenn unabhängige gutgläubige Kauf- und Verkaufsangebote bestehen, so dass ein ungefähr mit dem letzten Verkaufspreis oder mit gegenwärtigen konkurrenzfähigen gutgläubigen Kauf- und Verkaufsquotierungen in Verbindung stehender Preis innerhalb eines Tages bestimmt werden kann und innerhalb kurzer Zeit im Einklang mit den Handelsusancen zu einem solchen Preis abgewickelt werden kann.
Kriterien zur Zulassung von Modellen zur Berechnung des Mindesteigenmittelerfordernisses für das spezifische Positionsrisiko und des zusätzlichen Ausfallsrisikos
§ 232. (1) Die Verwendung des Modells zur Berechnung des Mindesteigenmittelerfordernisses für das spezifische Positionsrisiko ist nur dann zulässig, wenn
das Modell die Preisänderungen der Portfolio-Positionen im Zeitablauf erklärt;
das Modell Konzentrationen im Portfolio hinsichtlich der Größenordnung und der Änderungen der Portfolio-Zusammensetzung erklärt;
das Modell auch in ungünstigem Umfeld korrekt funktioniert;
das Modell durch Rückvergleiche überprüft wird, anhand derer beurteilt wird, ob das spezifische Risiko korrekt erfasst wird;
das Modell das adressenbezogene Basisrisiko berücksichtigt und
das Modell das Ereignisrisiko erfasst.
(2) Kreditinstitute haben für die Berechnung des Mindesteigenmittelerfordernisses für das spezifische Positionsrisiko die folgenden Voraussetzungen zu erfüllen:
Auswirkungen von Ereignisrisiken, die über eine zehntägige Haltedauer und das Konfidenzniveau von 99 vH hinausgehen, und sich daher nicht in den Tageswerten des Risikopotentials (VaR-Werten) widerspiegeln, sind in der internen Berechnung des Mindesteigenmittelerfordernisses zu berücksichtigen und
Kreditinstitute haben das Risiko aus illiquiden Positionen oder Positionen mit eingeschränkter Preistransparenz unter realistischen Marktszenarien vorsichtig zu bewerten, wobei das Modell die Mindestanforderungen an Daten zu erfüllen hat; Proxies dürfen nur verwendet werden, wenn die verfügbaren Daten nicht ausreichen oder die Volatilität einer Position oder eines Portfolios nicht realistisch widerspiegeln.
(3) Kreditinstitute haben neu entwickelte Methoden oder vorbildliche Praktiken zu übernehmen.
(4) Kreditinstitute haben über einen Ansatz zur Bestimmung des Mindesteigenmittelerfordernisses von Ausfallrisiken von Handelsbuchpositionen zu verfügen, die über die Risiken hinausgehen, die in der Ermittlung des Value at Risk erfasst sind. Zur Vermeidung einer Doppelzählung für die Ermittlung der zusätzlichen Ausfallrisiken können Kreditinstitute das Ausmaß berücksichtigen, in dem Ausfallrisiken bereits in die Value-at-Risk-Berechnung einbezogen wurden. Dies gilt insbesondere für Positionen, die bei ungünstigen Marktbedingungen oder anderen Anzeichen einer Verschlechterung des Kreditumfeldes innerhalb von zehn Tagen geschlossen werden könnten und würden. Kreditinstitute, die das zusätzliche Ausfallrisiko anhand eines Zuschlags berechnen, haben über ein Verfahren zur Validierung des Modells zu verfügen.
(5) Kreditinstitute haben nachzuweisen, dass der verwendete Ansatz für das zusätzliche Ausfallrisiko die Zuverlässigkeitsstandards vergleichbar mit dem auf internen Ratings basierenden Ansatz erfüllt; dies unter der Annahme eines unveränderten Risikoniveaus, und, falls erforderlich, unter Anpassung an die Auswirkungen der Liquidität, Konzentrationen, Absicherung und Optionalität.
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