Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) zur Durchführung des Bankwesengesetzes hinsichtlich der Solvabilität von Kreditinstituten (Solvabilitätsverordnung- SolvaV)[CELEX-Nr.: 32006L0048, 32006L0049]
(3) Das Kreditinstitut hat die Notwendigkeit von Bewertungsanpassungen oder Reserven zu überprüfen, wenn eine Bewertung zu Modellpreisen oder durch Dritte erfolgt.
(4) Das Kreditinstitut hat Bewertungsanpassungen oder Reserven im laufenden Geschäftsjahr, die zu erheblichen Verlusten führen, gemäß § 23 Abs. 13 Z 2 BWG von den Eigenmitteln abzuziehen.
(5) Das Kreditinstitut hat Gewinne und nicht erhebliche Verluste, die sich aus den Bewertungsanpassungen oder Reserven ergeben,
in die Berechnung der Netto-Handelsbuchgewinne einzubeziehen oder
zu den ergänzenden Eigenmitteln, die im Sinne dieses Absatzes das Mindesteigenmittelerfordernis für Marktrisiken unterlegen sollen, zu addieren oder von diesen abzuziehen.
(6) Überschreiten die Bewertungsanpassungen und Reserven diejenigen gemäß den relevanten Rechnungslegungsvorschriften, so ist der überschießende Teil gemäß Abs. 4 zu behandeln, wenn diese zu erheblichen Verlusten führen, in allen anderen Fällen ist auf den überschießenden Teil Abs. 5 anzuwenden.
Bewertungsanpassungen oder Reserven
§ 201. (1) Kreditinstitute haben für die Berücksichtigung von Bewertungsanpassungen oder Reserven geeignete Regeln anzuwenden. Die Regeln haben insbesondere Bewertungsanpassungen oder Reserven für nicht vereinnahmte Kreditspreads, vorzeitige Fälligkeiten, die Kosten für das Eingehen, die Refinanzierung und das Schließen einer Position, zukünftige Verwaltungskosten, operationelle Risiken und Modellrisiken zu beinhalten. Die Angemessenheit und Zweckmäßigkeit der Regeln ist regelmäßig zu überprüfen.
(2) Für Positionen, deren Liquidität durch Marktgegebenheiten oder aus institutsinternen Gründen eingeschränkt ist, haben die Regeln gemäß Abs. 1 auch die Zeit, die notwendig wäre, um die Positionen abzusichern, die Volatilität und die durchschnittliche Höhe der Geld-/Briefspannen, die Verfügbarkeit von Marktquotierungen einschließlich der Anzahl und Identität der Market Maker (§ 56 Abs. 1 BörseG), die durchschnittliche Größe und die Volatilität des Handelsvolumens, die Marktkonzentration, die Alterung von Positionen, das Ausmaß in dem die Bewertung auf Modellen beruht sowie die Auswirkung von weiteren Modellrisiken zu berücksichtigen.
(3) Das Kreditinstitut hat die Notwendigkeit von Bewertungsanpassungen oder Reserven zu überprüfen, wenn eine Bewertung zu Modellpreisen oder durch Dritte erfolgt.
(4) Das Kreditinstitut hat Bewertungsanpassungen oder Reserven im laufenden Geschäftsjahr, die zu erheblichen Verlusten führen, gemäß § 23 Abs. 13 Z 2 BWG von den Eigenmitteln abzuziehen.
(5) Das Kreditinstitut hat Gewinne und nicht erhebliche Verluste, die sich aus den Bewertungsanpassungen oder Reserven ergeben,
in die Berechnung der Netto-Handelsbuchgewinne einzubeziehen oder
zu den ergänzenden Eigenmitteln, die im Sinne dieses Absatzes das Mindesteigenmittelerfordernis für Marktrisiken unterlegen sollen, zu addieren oder von diesen abzuziehen.
(6) Überschreiten die Bewertungsanpassungen und Reserven diejenigen gemäß den relevanten Rechnungslegungsvorschriften, so ist der überschießende Teil gemäß Abs. 4 zu behandeln, wenn diese zu erheblichen Verlusten führen, in allen anderen Fällen ist auf den überschießenden Teil Abs. 5 anzuwenden.
Bewertungsanpassungen
§ 201. (1) Kreditinstitute haben für die Berücksichtigung von Bewertungsanpassungen geeignete Regeln anzuwenden. Die Regeln haben insbesondere Bewertungsanpassungen für nicht vereinnahmte Kreditspreads, vorzeitige Fälligkeiten, die Kosten für das Eingehen, die Refinanzierung und das Schließen einer Position, operationelle Risiken, zukünftige Verwaltungskosten und Modellrisiken zu beinhalten. Die Angemessenheit und Zweckmäßigkeit der Regeln ist regelmäßig zu überprüfen.
(2) Kreditinstitute haben Regeln einzuführen und beizubehalten, wie eine Anpassung der aktuellen Bewertung von Positionen, deren Liquidität durch Marktgegebenheiten oder aus institutsinternen Gründen eingeschränkt ist, zu berechnen ist. Diese Anpassungen werden gegebenenfalls zusätzlich zu den für Rechnungslegungszwecke erforderlichen Wertberichtigungen der Position vorgenommen und so gestaltet, dass sie die Illiquidität der Position widerspiegeln. Die Regeln haben auch die Zeit, die notwendig wäre, um die Positionen abzusichern, die Volatilität und die durchschnittliche Höhe der Geld-/Briefspannen, die Verfügbarkeit von Marktquotierungen einschließlich der Anzahl und Identität der Market Maker (§ 56 Abs. 1 BörseG), die durchschnittliche Größe und die Volatilität des Handelsvolumens, die Marktkonzentration, die Alterung von Positionen, das Ausmaß, in dem die Bewertung auf Modellen beruht, sowie die Auswirkung von weiteren Modellrisiken zu berücksichtigen.
(3) Das Kreditinstitut hat die Notwendigkeit von Bewertungsanpassungen zu überprüfen, wenn eine Bewertung zu Modellpreisen oder durch Dritte erfolgt.
(4) Das Kreditinstitut hat bei komplexen Produkten zu prüfen, ob Wertanpassungen erforderlich sind, um möglichen Modellrisiken Rechnung zu tragen.
Systeme und Kontrollen
§ 202. Kreditinstitute haben angemessene Systeme und Kontrollen für die vorsichtige und zuverlässige Bereitstellung von Schätzwerten für die Preise ihrer Handelsbuchpositionen vorzuhalten. Diese Systeme und Kontrollen haben zumindest vorzusehen:
schriftlich niedergelegte Vorschriften und Verfahren für den Bewertungsprozess;
klare und vom Handelsbereich/Front Office unabhängige Berichtslinien für die Abteilung, die für die Bewertung verantwortlich ist; und
eine Berichtserstattung bis zum zuständigen Geschäftsleiter.
Systeme und Kontrollen
§ 202. Kreditinstitute haben angemessene Systeme und Kontrollen für die vorsichtige und zuverlässige Bereitstellung von Schätzwerten für die Preise ihrer Handelsbuchpositionen vorzuhalten. Diese Systeme und Kontrollen haben zumindest vorzusehen:
Schriftlich niedergelegte Vorschriften und Verfahren für den Bewertungsprozess, dazu zählen insbesondere klar definierte Verantwortlichkeiten für die verschiedenen an der Bewertung beteiligten Bereiche, Quellen für die Marktinformationen und die Überprüfung ihrer Eignung, Leitlinien für die Verwendung von nicht beobachtbaren Parametern, die die Annahmen des Kreditinstituts über die von den Marktteilnehmern für die Preisbildung verwendeten Größen widerspiegeln, die Häufigkeit der unabhängigen Bewertung, der Zeitpunkt für die Erhebung der Tagesendpreise, die Vorgehensweise bei Bewertungsanpassungen, Monatsend- und fallweise Abstimmungsverfahren;
klare und vom Handelsbereich/Front Office unabhängige Berichtslinien für die Abteilung, die für die Bewertung verantwortlich ist; und
eine Berichtserstattung bis zum zuständigen Geschäftsleiter.
Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen zum Positionsrisiko
Aufrechnung von Positionen und Währungsumrechnung
§ 203. (1) Der Überschuss der Kaufpositionen des Kreditinstituts über seine Verkaufspositionen sowie der Verkaufspositionen über die Kaufpositionen in den gleichen Substanzwerten, Schuldtiteln, Wandelschuldverschreibungen gemäß § 174 Abs. 1 Aktiengesetz 1965 - AktG, BGBl. Nr. 98/1965 in der Fassung BGBl. I Nr. 120/2005, Finanzterminkontrakten, Optionen und Optionsscheinen ist seine Nettoposition in jedem dieser Instrumente. Bei der Berechnung der Nettoposition durch das Kreditinstitut sind die Positionen in abgeleiteten Instrumenten nach den Verfahren gemäß § 204 Abs. 1 bis 4 als Positionen der zugrunde liegenden oder der fiktiven Wertpapiere zu behandeln.
(2) Wandelschuldverschreibungen gemäß § 174 Abs. 1 AktG sind als Substanzwertpositionen zu erfassen und können gegen Aktien, in die das Wandlungsrecht besteht, aufgerechnet werden, wenn:
Die Frist bis zu jenem Tag, an dem erstmals in Aktien gewandelt werden kann, geringer als drei Monate ist, oder, wenn bereits eine Wandlung möglich war, die Frist bis zur nächstmöglichen Wandlung geringer als ein Jahr ist, und
die Wandelschuldverschreibung mit einer Prämie unter 10 vH gehandelt wird; die Prämie errechnet sich aus dem Marktpreis der Wandelschuldverschreibung abzüglich des Marktpreises der Aktie, in die gewandelt werden kann, ausgedrückt in einem Prozentsatz des Marktpreises der Aktie.
(3) Zur Berechnung des allgemeinen Positionsrisikos können Kreditinstitute gleichartige Kauf- und Verkaufspositionen in von zinsabhängigen Basisinstrumenten abgeleiteten Instrumenten (derivative Zinspositionen) aufrechnen, wenn die folgenden Anforderungen erfüllt sind (Matched-Pairs-Ansatz):
Die Positionen lauten auf dieselbe Währung;
die Referenzzinssätze bei Positionen in zinsvariablen Instrumenten oder die Nominalzinssätze bei Positionen in zinsfixen Instrumenten decken sich; die Deckungsgleichheit ist gegeben, wenn die Referenzzinssätze bei zinsvariablen Instrumenten oder die Nominalzinssätze bei zinsfixen Instrumenten um höchstens 15 Basispunkte voneinander abweichen;
die nächsten Zinsfestsetzungstermine bei zinsvariablen Instrumenten oder die Restlaufzeiten bei zinsfixen Instrumenten entsprechen einander innerhalb folgender Grenzen:
bei Fristen von unter einem Monat: gleicher Tag;
bei Fristen von einem Monat bis zu einem Jahr: sieben Tage;
bei Fristen von mehr als einem Jahr: 30 Tage.
(4) Kreditinstitute haben die Nettopositionen in Originalwährung zu ermitteln. Danach sind die Nettopositionen zum jeweiligen Devisenkassakurs in Euro umzurechnen.
Behandlung von Derivaten
§ 204. (1) Kreditinstitute haben für die Ermittlung des Positionsrisikos Zinsterminkontrakte, Zinstermingeschäfte (Forward Rate Agreements) sowie Terminpositionen bezüglich des Kaufs oder Verkaufs von Schuldtiteln als Kombination von Kauf- und Verkaufspositionen zu behandeln. Hierbei ist gemäß Z 1 bis 3 vorzugehen:
Eine Kaufposition in einem Zinsterminkontrakt ist als Kombination einer Kreditaufnahme, die zum Liefertag des Terminkontrakts fällig wird, und dem Halten eines Vermögenswertes mit einem Fälligkeitstermin entsprechend dem des Basisinstruments oder der zugrunde liegenden fiktiven Position zu behandeln;
ein verkauftes Zinstermingeschäft ist als eine Kaufposition mit einem Fälligkeitstermin zu behandeln, der dem Abwicklungstermin zuzüglich des Vertragszeitraumes entspricht, und als eine Verkaufsposition mit einem Fälligkeitstermin zu behandeln, der dem Abwicklungstermin entspricht;
eine Terminposition für den Kauf eines Schuldtitels ist als Kombination einer Kreditaufnahme, die zum Liefertag fällig wird, und einer (Kassa ) Kaufposition in dem Schuldtitel selbst zu behandeln.
(2) Swaps sind wie fiktive bilanzwirksame Instrumente zu behandeln.
(3) Optionen, sofern sie nicht im Rahmen der Szenario-Matrix-Methode behandelt werden, sind wie Positionen zu behandeln, deren Wert dem Wert des zugrunde liegenden Instruments entspricht, nachdem dieser für die Berechnung des Positionsrisikos mit dessen Deltafaktor multipliziert wurde. Dies gilt auch für Optionsscheine. Die errechneten Positionen können gegen jede entgegengesetzte Position in dem gleichen zugrunde liegenden Wertpapier oder abgeleiteten Instrument aufgerechnet werden.
(4) Kreditinstitute haben zur Absicherung der sonstigen, mit Optionen verbundenen Risiken (Gamma- und Vega-Risiko), anerkannte Verfahren anzuwenden und diese der Berechnung des Mindesteigenmittelerfordernisses zugrunde zu legen.
(5) Bei der Ermittlung der Sensitivitäten (Delta-, Gamma- und Vegafaktor) gemäß Abs. 3 und 4 sind von den Kreditinstituten für gleichartige Optionsgeschäfte einheitlich unter Beachtung der Marktgebräuchlichkeiten nach empirisch-mathematischen Verfahren geeignete EDV-gestützte Optionsbewertungsmodelle zu verwenden. Diese Modelle sind der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank mit einer ausführlichen und umfassenden Beschreibung unverzüglich anzuzeigen.
(6) Das Kreditinstitut hat für Kreditderivate den Nominalwert des Kreditderivatekontrakts zugrunde zu legen. Für die Ermittlung des Mindesteigenmittelerfordernisses des spezifischen Positionsrisikos ist mit Ausnahme des Total Return Swaps die Laufzeit des Kreditderivates heranzuziehen und nicht die Laufzeit der Verbindlichkeit. Bei der Ermittlung des Mindesteigenmittelerfordernisses für das allgemeine und das spezifische Positionsrisiko derjenigen Partei, die das Kreditrisiko übernimmt (Sicherungsgeber), sind die Positionen wie folgt zu bestimmen:
ein Total Return Swap stellt eine Kaufposition in Bezug auf die Referenzposition, für die das Mindesteigenmittelerfordernis für das allgemeine und das spezifische Positionsrisiko zu bestimmen ist und eine Verkaufsposition in Form einer fiktiven Staatsanleihe mit einer Laufzeit bis zum nächsten Zinsfestsetzungstermin, für die das Mindesteigenmittelerfordernis für das allgemeine Positionsrisiko zu bestimmen ist, dar;
bei einem Credit Default Swap ist für eine synthetische Kaufposition bezogen auf eine Verbindlichkeit in der Referenzposition das spezifische Positionsrisiko zu ermitteln;
eine Single Name Credit Linked Note stellt eine Kaufposition in Form einer Anleihe bezogen auf den Emittenten der Credit Linked Note, für die das allgemeine und spezifische Positionsrisiko zu unterlegen ist, und eine synthetische Kaufposition bezogen auf die Verbindlichkeit der Referenzeinheit, für die das spezifische Positionsrisiko zu unterlegen ist, dar; alternativ dazu kann nur das spezifische Positionsrisiko für eine Kaufposition der Note ermittelt werden, falls für die Single Name Credit Linked Note ein Rating vorliegt und die Anforderungen an einen qualifizierten Schuldtitel gemäß § 207 Abs. 3 erfüllt sind;
eine Multiple Name Credit Linked Note, die eine anteilige Sicherheit bietet, wird in Bezug auf das spezifische Positionsrisiko zusätzlich zur Kaufposition der Note als eine Position in jeder Referenzeinheit dargestellt, wobei der Nominalwert des Kontrakts auf die einzelnen Positionen gemäß ihrem Anteil am Gesamtnominalwert des Kontrakts zugewiesen wird; dieser Anteil bestimmt sich als das Verhältnis aus dem Nominalwert der im Korb enthaltenen Verbindlichkeit einer Referenzeinheit zum Nominalwert des gesamten Korbs. Kann mehr als eine Verbindlichkeit einer Referenzeinheit ausgewählt werden, bestimmt die Verbindlichkeit mit dem höchsten Risikogewicht das spezifische Positionsrisiko; in diesem Fall wird die Laufzeit des Kreditderivatekontrakts und nicht die Laufzeit der Verbindlichkeit zu Grunde gelegt; alternativ dazu kann, falls eine Multiple Credit Linked Note über ein externes Rating verfügt und sie die Bedingungen für einen qualifizierten Schuldtitel gemäß § 207 Abs. 3 erfüllt, für die Ermittlung des spezifischen Positionsrisikos eine einzige Kaufposition bezogen auf den Emittenten der Credit Linked Note herangezogen werden;
ein First-Asset-to-Default-Kreditderivat stellt eine Position in Höhe des Nominalwertes bezogen auf eine Verbindlichkeit gegenüber einer jeden Referenzeinheit des Kreditderivates dar;
ein n tief th-Asset-to-Default-Kreditderivat stellt eine Position in Höhe des Nominalwertes bezogen auf eine Verbindlichkeit gegenüber einer jeden Referenzeinheit des Kreditderivates, welche zum Korb gehört, abzüglich der n-1 Verbindlichkeiten gegenüber Referenzeinheiten, die das geringste Mindesteigenmittelerfordernis für das spezifische Positionsrisiko ergeben, dar; ist das Mindesteigenmittelerfordernis für das spezifische Positionsrisiko für diese Position höher als der Betrag der maximalen Kreditereigniszahlung, kann der maximale Zahlungsbetrag als Mindesteigenmittelerfordernis für das spezifische Positionsrisiko eines
liegt für ein First-Asset-to-Default-Kreditderivat oder ein nth-Asset-to-Default-Kreditderivat ein Rating vor und sind die Anforderungen an einen qualifizierten Schuldtitel gemäß § 207 Abs. 3 erfüllt, kann das Mindesteigenmittelerfordernis für das spezifische Positionsrisiko berechnet werden, das das Rating des Derivats widerspiegelt.
(7) Für die Partei, die das Kreditrisiko überträgt (Sicherungsnehmer) sind bei der Berechnung des Mindesteigenmittelerfordernisses für das allgemeine und das spezifische Positionsrisiko die Risikopositionen, mit Ausnahme der Credit Linked Note, die in Bezug auf den Emittenten keine Verkaufsposition schafft, spiegelbildlich zu denen des Sicherungsgebers gemäß Abs. 6 zu bestimmen. Existiert zu einem bestimmten Zeitpunkt ein Kündigungsrecht in Verbindung mit einer Kostenanstiegsklausel, so ist dieser als Fälligkeitszeitpunkt der Sicherung anzusehen. Für ein Kreditderivat, das in Anspruch genommen werden kann, sobald für einen Korb zum n-ten Mal ein Kreditereignis eingetreten ist und dieses Kreditereignis den Vertrag beendet, kann das Kreditinstitut als Sicherungsnehmer das spezifische Positionsrisiko mit dem geringsten Mindesteigenmittelerfordernis für das spezifische Positionsrisiko berechnen.
Behandlung von Derivaten
§ 204. (1) Kreditinstitute haben für die Ermittlung des Positionsrisikos Zinsterminkontrakte, Zinstermingeschäfte (Forward Rate Agreements) sowie Terminpositionen bezüglich des Kaufs oder Verkaufs von Schuldtiteln als Kombination von Kauf- und Verkaufspositionen zu behandeln. Hierbei ist gemäß Z 1 bis 3 vorzugehen:
Eine Kaufposition in einem Zinsterminkontrakt ist als Kombination einer Kreditaufnahme, die zum Liefertag des Terminkontrakts fällig wird, und dem Halten eines Vermögenswertes mit einem Fälligkeitstermin entsprechend dem des Basisinstruments oder der zugrunde liegenden fiktiven Position zu behandeln;
ein verkauftes Zinstermingeschäft ist als eine Kaufposition mit einem Fälligkeitstermin zu behandeln, der dem Abwicklungstermin zuzüglich des Vertragszeitraumes entspricht, und als eine Verkaufsposition mit einem Fälligkeitstermin zu behandeln, der dem Abwicklungstermin entspricht;
eine Terminposition für den Kauf eines Schuldtitels ist als Kombination einer Kreditaufnahme, die zum Liefertag fällig wird, und einer (Kassa ) Kaufposition in dem Schuldtitel selbst zu behandeln.
(2) Swaps sind wie fiktive bilanzwirksame Instrumente zu behandeln.
(3) Optionen, sofern sie nicht im Rahmen der Szenario-Matrix-Methode behandelt werden, sind wie Positionen zu behandeln, deren Wert dem Wert des zugrunde liegenden Instruments entspricht, nachdem dieser für die Berechnung des Positionsrisikos mit dessen Deltafaktor multipliziert wurde. Dies gilt auch für Optionsscheine. Die errechneten Positionen können gegen jede entgegengesetzte Position in dem gleichen zugrunde liegenden Wertpapier oder abgeleiteten Instrument aufgerechnet werden.
(4) Kreditinstitute haben zur Absicherung der sonstigen, mit Optionen verbundenen Risiken (Gamma- und Vega-Risiko), anerkannte Verfahren anzuwenden und diese der Berechnung des Mindesteigenmittelerfordernisses zugrunde zu legen.
(5) Bei der Ermittlung der Sensitivitäten (Delta-, Gamma- und Vegafaktor) gemäß Abs. 3 und 4 sind von den Kreditinstituten für gleichartige Optionsgeschäfte einheitlich unter Beachtung der Marktgebräuchlichkeiten nach empirisch-mathematischen Verfahren geeignete EDV-gestützte Optionsbewertungsmodelle zu verwenden. Diese Modelle sind der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank mit einer ausführlichen und umfassenden Beschreibung unverzüglich anzuzeigen.
(6) Das Kreditinstitut hat für Kreditderivate den Nominalwert des Kreditderivatekontrakts zugrunde zu legen. Für die Ermittlung des Mindesteigenmittelerfordernisses des spezifischen Positionsrisikos ist mit Ausnahme des Total Return Swaps die Laufzeit des Kreditderivates heranzuziehen und nicht die Laufzeit der Verbindlichkeit. Bei der Ermittlung des Mindesteigenmittelerfordernisses für das allgemeine und das spezifische Positionsrisiko derjenigen Partei, die das Kreditrisiko übernimmt (Sicherungsgeber), sind die Positionen wie folgt zu bestimmen:
ein Total Return Swap stellt eine Kaufposition in Bezug auf die Referenzposition, für die das Mindesteigenmittelerfordernis für das allgemeine und das spezifische Positionsrisiko zu bestimmen ist und eine Verkaufsposition in Form einer fiktiven Staatsanleihe mit einer Laufzeit bis zum nächsten Zinsfestsetzungstermin, für die das Mindesteigenmittelerfordernis für das allgemeine Positionsrisiko zu bestimmen ist, dar;
bei einem Credit Default Swap ist für eine synthetische Kaufposition bezogen auf eine Verbindlichkeit in der Referenzposition das spezifische Positionsrisiko zu ermitteln;
eine Single Name Credit Linked Note stellt eine Kaufposition in Form einer Anleihe bezogen auf den Emittenten der Credit Linked Note, für die das allgemeine und spezifische Positionsrisiko zu unterlegen ist, und eine synthetische Kaufposition bezogen auf die Verbindlichkeit der Referenzeinheit, für die das spezifische Positionsrisiko zu unterlegen ist, dar; alternativ dazu kann nur das spezifische Positionsrisiko für eine Kaufposition der Note ermittelt werden, falls für die Single Name Credit Linked Note ein Rating vorliegt und die Anforderungen an einen qualifizierten Schuldtitel gemäß § 207 Abs. 3 erfüllt sind;
eine Multiple Name Credit Linked Note, die eine anteilige Sicherheit bietet, wird in Bezug auf das spezifische Positionsrisiko zusätzlich zur Kaufposition der Note als eine Position in jeder Referenzeinheit dargestellt, wobei der Nominalwert des Kontrakts auf die einzelnen Positionen gemäß ihrem Anteil am Gesamtnominalwert des Kontrakts zugewiesen wird; dieser Anteil bestimmt sich als das Verhältnis aus dem Nominalwert der im Korb enthaltenen Verbindlichkeit einer Referenzeinheit zum Nominalwert des gesamten Korbs. Kann mehr als eine Verbindlichkeit einer Referenzeinheit ausgewählt werden, bestimmt die Verbindlichkeit mit dem höchsten Risikogewicht das spezifische Positionsrisiko; in diesem Fall wird die Laufzeit des Kreditderivatekontrakts und nicht die Laufzeit der Verbindlichkeit zu Grunde gelegt; alternativ dazu kann, falls eine Multiple Credit Linked Note über ein externes Rating verfügt und sie die Bedingungen für einen qualifizierten Schuldtitel gemäß § 207 Abs. 3 erfüllt, für die Ermittlung des spezifischen Positionsrisikos eine einzige Kaufposition bezogen auf den Emittenten der Credit Linked Note herangezogen werden;
ein First-Asset-to-Default-Kreditderivat stellt eine Position in Höhe des Nominalwertes bezogen auf eine Verbindlichkeit gegenüber einer jeden Referenzeinheit des Kreditderivates dar;
ein n th -Asset-to-Default-Kreditderivat stellt eine Position in Höhe des Nominalwertes bezogen auf eine Verbindlichkeit gegenüber einer jeden Referenzeinheit des Kreditderivates, welche zum Korb gehört, abzüglich der n-1 Verbindlichkeiten gegenüber Referenzeinheiten, die das geringste Mindesteigenmittelerfordernis für das spezifische Positionsrisiko ergeben, dar; ist das Mindesteigenmittelerfordernis für das spezifische Positionsrisiko für diese Position höher als der Betrag der maximalen Kreditereigniszahlung, kann der maximale Zahlungsbetrag als Mindesteigenmittelerfordernis für das spezifische Positionsrisiko eines n th -Asset-to-Default-Kreditderivates verwendet werden und
liegt für ein First-Asset-to-Default-Kreditderivat oder ein n th -Asset-to-Default-Kreditderivat ein Rating vor und sind die Anforderungen an einen qualifizierten Schuldtitel gemäß § 207 Abs. 3 erfüllt, kann das Mindesteigenmittelerfordernis für das spezifische Positionsrisiko berechnet werden, das das Rating des Derivats widerspiegelt.
(7) Für die Partei, die das Kreditrisiko überträgt (Sicherungsnehmer), sind bei der Berechnung des Mindesteigenmittelerfordernisses für das allgemeine und das spezifische Positionsrisiko die Risikopositionen, mit Ausnahme der Credit Linked Note, die in Bezug auf den Emittenten keine Verkaufsposition schafft, spiegelbildlich zu denen des Sicherungsgebers gemäß Abs. 6 zu bestimmen („Spiegelbildprinzip“). Existiert zu einem bestimmten Zeitpunkt ein Kündigungsrecht in Verbindung mit einer Kostenanstiegsklausel, so ist dieser als Fälligkeitszeitpunkt der Sicherung anzusehen.
(8) Bei einem Kreditderivat, das in Anspruch genommen werden kann, sobald für einen Korb zum ersten Mal ein Kreditereignis eingetreten ist und dieses Kreditereignis den Vertrag beendet (First-to-Default Kreditderivat), sowie einem Kreditderivat, das in Anspruch genommen werden kann, sobald für einen Korb zum n-ten Mal ein Kreditereignis eingetreten ist und dieses Kreditereignis den Vertrag beendet (nth-to-Default Kreditderivat), ist anstelle des Spiegelbildprinzips gemäß Abs. 7 jeweils wie folgt vorzugehen:
Verfügt ein Kreditinstitut über eine Kreditabsicherung für mehrere, einem Kreditderivat zugrunde liegende Referenzeinheiten in der Weise, dass bereits der erste bei den betreffenden Werten auftretende Ausfall die Zahlung auslöst und dieses Kreditereignis auch den Kontrakt beendet (First-to-Default Kreditderivat), so ist es dem Institut gestattet, das spezifische Risiko für diejenigen Referenzeinheiten, für die von allen Basisreferenzeinheiten gemäß § 207 Abs. 1 das geringste Eigenmittelerfordernis für das spezifische Positionsrisiko gilt, zu verrechnen.
Löst der n-te Ausfall unter den Referenzeinheiten die Zahlung im Rahmen der Kreditabsicherung aus (nth-to-Default Kreditabsicherung), ist es dem Kreditinstitut nur dann gestattet, das spezifische Risiko zu verrechnen, wenn auch für die Ausfälle 1 bis n-1 eine Kreditabsicherung zur Verfügung steht oder wenn n-1 Ausfälle bereits eingetreten sind. In diesen Fällen ist gemäß Z 1 vorzugehen.
Behandlung von Derivaten
§ 204. (1) Kreditinstitute haben für die Ermittlung des Positionsrisikos Zinsterminkontrakte, Zinstermingeschäfte (Forward Rate Agreements) sowie Terminpositionen bezüglich des Kaufs oder Verkaufs von Schuldtiteln als Kombination von Kauf- und Verkaufspositionen zu behandeln. Hierbei ist gemäß Z 1 bis 3 vorzugehen:
Eine Kaufposition in einem Zinsterminkontrakt ist als Kombination einer Kreditaufnahme, die zum Liefertag des Terminkontrakts fällig wird, und dem Halten eines Vermögenswertes mit einem Fälligkeitstermin entsprechend dem des Basisinstruments oder der zugrunde liegenden fiktiven Position zu behandeln;
ein verkauftes Zinstermingeschäft ist als eine Kaufposition mit einem Fälligkeitstermin zu behandeln, der dem Abwicklungstermin zuzüglich des Vertragszeitraumes entspricht, und als eine Verkaufsposition mit einem Fälligkeitstermin zu behandeln, der dem Abwicklungstermin entspricht;
eine Terminposition für den Kauf eines Schuldtitels ist als Kombination einer Kreditaufnahme, die zum Liefertag fällig wird, und einer (Kassa ) Kaufposition in dem Schuldtitel selbst zu behandeln.
(2) Swaps sind wie fiktive bilanzwirksame Instrumente zu behandeln.
(3) Optionen, sofern sie nicht im Rahmen der Szenario-Matrix-Methode behandelt werden, sind wie Positionen zu behandeln, deren Wert dem Wert des zugrunde liegenden Instruments entspricht, nachdem dieser für die Berechnung des Positionsrisikos mit dessen Deltafaktor multipliziert wurde. Dies gilt auch für Optionsscheine. Die errechneten Positionen können gegen jede entgegengesetzte Position in dem gleichen zugrunde liegenden Wertpapier oder abgeleiteten Instrument aufgerechnet werden.
(4) Kreditinstitute haben zur Absicherung der sonstigen, mit Optionen verbundenen Risiken (Gamma- und Vega-Risiko), anerkannte Verfahren anzuwenden und diese der Berechnung des Mindesteigenmittelerfordernisses zugrunde zu legen.
(5) Bei der Ermittlung der Sensitivitäten (Delta-, Gamma- und Vegafaktor) gemäß Abs. 3 und 4 sind von den Kreditinstituten für gleichartige Optionsgeschäfte einheitlich unter Beachtung der Marktgebräuchlichkeiten nach empirisch-mathematischen Verfahren geeignete EDV-gestützte Optionsbewertungsmodelle zu verwenden. Diese Modelle sind der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank mit einer ausführlichen und umfassenden Beschreibung unverzüglich anzuzeigen.
(6) Das Kreditinstitut hat für Kreditderivate den Nominalwert des Kreditderivatekontrakts zugrunde zu legen. Unbeschadet des Satzes 1 kann das Kreditinstitut beschließen, den Nominalwert durch den Nominalwert abzüglich der Marktwertveränderungen des Kreditderivats seit Geschäftsabschluss zu ersetzen. Für die Ermittlung des Mindesteigenmittelerfordernisses des spezifischen Positionsrisikos ist mit Ausnahme des Total Return Swaps die Laufzeit des Kreditderivates heranzuziehen und nicht die Laufzeit der Verbindlichkeit. Bei der Ermittlung des Mindesteigenmittelerfordernisses für das allgemeine und das spezifische Positionsrisiko derjenigen Partei, die das Kreditrisiko übernimmt (Sicherungsgeber), sind die Positionen wie folgt zu bestimmen:
ein Total Return Swap stellt eine Kaufposition in Bezug auf die Referenzposition, für die das Mindesteigenmittelerfordernis für das allgemeine und das spezifische Positionsrisiko zu bestimmen ist und eine Verkaufsposition in Form einer fiktiven Staatsanleihe mit einer Laufzeit bis zum nächsten Zinsfestsetzungstermin, für die das Mindesteigenmittelerfordernis für das allgemeine Positionsrisiko zu bestimmen ist, dar;
bei einem Credit Default Swap ist für eine synthetische Kaufposition bezogen auf eine Verbindlichkeit in der Referenzposition das spezifische Positionsrisiko zu ermitteln;
eine Single Name Credit Linked Note stellt eine Kaufposition in Form einer Anleihe bezogen auf den Emittenten der Credit Linked Note, für die das allgemeine und spezifische Positionsrisiko zu unterlegen ist, und eine synthetische Kaufposition bezogen auf die Verbindlichkeit der Referenzeinheit, für die das spezifische Positionsrisiko zu unterlegen ist, dar; alternativ dazu kann nur das spezifische Positionsrisiko für eine Kaufposition der Note ermittelt werden, falls für die Single Name Credit Linked Note ein Rating vorliegt und die Anforderungen an einen qualifizierten Schuldtitel gemäß § 207 Abs. 3 erfüllt sind;
eine Multiple Name Credit Linked Note, die eine anteilige Sicherheit bietet, wird in Bezug auf das spezifische Positionsrisiko zusätzlich zur Kaufposition der Note als eine Position in jeder Referenzeinheit dargestellt, wobei der Nominalwert des Kontrakts auf die einzelnen Positionen gemäß ihrem Anteil am Gesamtnominalwert des Kontrakts zugewiesen wird; dieser Anteil bestimmt sich als das Verhältnis aus dem Nominalwert der im Korb enthaltenen Verbindlichkeit einer Referenzeinheit zum Nominalwert des gesamten Korbs. Kann mehr als eine Verbindlichkeit einer Referenzeinheit ausgewählt werden, bestimmt die Verbindlichkeit mit dem höchsten Risikogewicht das spezifische Positionsrisiko; in diesem Fall wird die Laufzeit des Kreditderivatekontrakts und nicht die Laufzeit der Verbindlichkeit zu Grunde gelegt; alternativ dazu kann, falls eine Multiple Credit Linked Note über ein externes Rating verfügt und sie die Bedingungen für einen qualifizierten Schuldtitel gemäß § 207 Abs. 3 erfüllt, für die Ermittlung des spezifischen Positionsrisikos eine einzige Kaufposition bezogen auf den Emittenten der Credit Linked Note herangezogen werden;
ein First-Asset-to-Default-Kreditderivat stellt eine Position in Höhe des Nominalwertes bezogen auf eine Verbindlichkeit gegenüber einer jeden Referenzeinheit des Kreditderivates dar;
ein n th -Asset-to-Default-Kreditderivat stellt eine Position in Höhe des Nominalwertes bezogen auf eine Verbindlichkeit gegenüber einer jeden Referenzeinheit des Kreditderivates, welche zum Korb gehört, abzüglich der n-1 Verbindlichkeiten gegenüber Referenzeinheiten, die das geringste Mindesteigenmittelerfordernis für das spezifische Positionsrisiko ergeben, dar; ist das Mindesteigenmittelerfordernis für das spezifische Positionsrisiko für diese Position höher als der Betrag der maximalen Kreditereigniszahlung, kann der maximale Zahlungsbetrag als Mindesteigenmittelerfordernis für das spezifische Positionsrisiko eines n th -Asset-to-Default-Kreditderivates verwendet werden und
liegt für ein n th -to-Default-Kreditderivat ein externes Rating vor, hat der Sicherungsgeber das Mindesteigenmittelerfordernis für das spezifische Risiko unter Berücksichtigung des Ratings des Derivats zu berechnen und die jeweils geltenden Risikogewichte für Verbriefungen anzuwenden.
(7) Für die Partei, die das Kreditrisiko überträgt (Sicherungsnehmer), sind bei der Berechnung des Mindesteigenmittelerfordernisses für das allgemeine und das spezifische Positionsrisiko die Risikopositionen, mit Ausnahme der Credit Linked Note, die in Bezug auf den Emittenten keine Verkaufsposition schafft, spiegelbildlich zu denen des Sicherungsgebers gemäß Abs. 6 zu bestimmen („Spiegelbildprinzip“). Existiert zu einem bestimmten Zeitpunkt ein Kündigungsrecht in Verbindung mit einer Kostenanstiegsklausel, so ist dieser als Fälligkeitszeitpunkt der Sicherung anzusehen.
(8) Bei einem Kreditderivat, das in Anspruch genommen werden kann, sobald für einen Korb zum ersten Mal ein Kreditereignis eingetreten ist und dieses Kreditereignis den Vertrag beendet (First-to-Default Kreditderivat), sowie einem Kreditderivat, das in Anspruch genommen werden kann, sobald für einen Korb zum n-ten Mal ein Kreditereignis eingetreten ist und dieses Kreditereignis den Vertrag beendet (nth-to-Default Kreditderivat), ist anstelle des Spiegelbildprinzips gemäß Abs. 7 jeweils wie folgt vorzugehen:
Verfügt ein Kreditinstitut über eine Kreditabsicherung für mehrere, einem Kreditderivat zugrunde liegende Referenzeinheiten in der Weise, dass bereits der erste bei den betreffenden Werten auftretende Ausfall die Zahlung auslöst und dieses Kreditereignis auch den Kontrakt beendet (First-to-Default Kreditderivat), so ist es dem Institut gestattet, das spezifische Risiko für diejenigen Referenzeinheiten, für die von allen Basisreferenzeinheiten gemäß § 207 Abs. 1 das geringste Eigenmittelerfordernis für das spezifische Positionsrisiko gilt, zu verrechnen.
Löst der n-te Ausfall unter den Referenzeinheiten die Zahlung im Rahmen der Kreditabsicherung aus (nth-to-Default Kreditabsicherung), ist es dem Kreditinstitut nur dann gestattet, das spezifische Risiko zu verrechnen, wenn auch für die Ausfälle 1 bis n-1 eine Kreditabsicherung zur Verfügung steht oder wenn n-1 Ausfälle bereits eingetreten sind. In diesen Fällen ist gemäß Z 1 vorzugehen.
Positionsrisiko von Pensionsgeschäften und Wertpapierleihen
§ 205. Kreditinstitute haben bei Pensionsgeschäften und Wertpapierverleihgeschäften des Handelsbuchs die gegenständlichen Wertpapiere und Rechtsansprüche auf Wertpapiere bei der übertragenden oder verleihenden Seite in die Berechnung des allgemeinen und spezifischen Positionsrisikos einzubeziehen.
Abschnitt
Besondere Bestimmungen zum Positionsrisiko
Allgemeines und spezifisches Positionsrisiko
§ 206. Das Positionsrisiko in zinsbezogenen Instrumenten und Substanzwerten umfasst das spezifische und das allgemeine Positionsrisiko. Dabei gilt:
Das spezifische Positionsrisiko ist das Risiko einer Preisänderung eines Wertpapiers auf Grund von Faktoren, die auf den Emittenten oder, im Fall eines abgeleiteten Instruments auf den Emittenten des zugrunde liegenden Instruments zurückzuführen ist und
das allgemeine Positionsrisiko ist das Risiko einer Preisänderung einer Position, die bei
zinsbezogenen Instrumenten auf eine Änderung des Zinsniveaus und bei
Substanzwerten auf eine allgemeine Bewegung am Aktienmarkt zurückzuführen ist und diese Faktoren in keinem Zusammenhang mit den spezifischen Merkmalen einzelner Wertpapiere stehen.
Spezifisches Positionsrisiko in zinsbezogenen Instrumenten
§ 207. (1) Kreditinstitute haben die gemäß § 203 Abs. 1 ermittelten Nettopositionen und die am Geldmarkt gegebenen Gelder in die jeweilige Kategorie der nachfolgenden Tabelle auf Grundlage des Emittenten und Schuldners, der externen oder internen Kreditbewertung und der Restlaufzeit einzuordnen und anschließend mit den entsprechenden Gewichten zu multiplizieren. Das Mindesteigenmittelerfordernis für das spezifische Positionsrisiko ergibt sich aus der Summe der vorzeichenneutral addierten gewichteten Kauf- und Verkaufspositionen.
```
```
Positionen Mindesteigenmittelerfordernis für
das spezifische Positionsrisiko
```
```
Schuldtitel, die von 0 vH
Zentralstaaten ausgegeben oder
garantiert werden oder von
Zentralbanken, internationalen
Organisationen, multilateralen
Entwicklungsbanken oder
Gebietskörperschaften der
Mitgliedsstaaten ausgegeben
werden, die im Rahmen des
Kreditrisiko-Standardansatzes
der Bonitätsstufe 1 zugeordnet
oder mit 0 vH gewichtet würden.
```
```
Schuldtitel, die von 0,25 vH (Restlaufzeit bis zur
Zentralstaaten ausgegeben oder endgültigen Fälligkeit -
garantiert werden oder von 6 Monate)
Zentralbanken, internationalen
Organisationen, multilateralen
Entwicklungsbanken oder 1,00 vH (6 Monate Restlaufzeit
Gebietskörperschaften der bis zur endgültigen Fälligkeit
Mitgliedsstaaten ausgegeben - 24 Monate)
werden, die im Rahmen des
Kreditrisiko-Standardansatzes 1,60 vH (Restlaufzeit bis zur
den Bonitätsstufen 2 oder 3 endgültigen Fälligkeit
zugeordnet würden; 24 Monate)
Schuldtitel, die von Instituten
ausgegeben oder garantiert
werden, die im Rahmen des
Kreditrisiko-Standardansatzes
den Bonitätsstufen 1 oder 2
zugeordnet würden;
Schuldtitel, die von Unternehmen
ausgegeben oder garantiert
werden, die im Rahmen des
Kreditrisiko-Standardansatzes
den Bonitätsstufen 1 oder 2
zugeordnet würden;
Andere qualifizierte Positionen
im Sinne von Abs. 6
```
```
Schuldtitel, die von 8 vH
Zentralstaaten ausgegeben oder
garantiert werden oder von
Zentralbanken, internationalen
Organisationen, multilateralen
Entwicklungsbanken,
Gebietskörperschaften der
Mitgliedsstaaten oder Instituten
ausgegeben werden, die im Rahmen
des Kreditrisiko-Standardansatzes
den Bonitätsstufen 4 oder 5
zugeordnet würden;
Schuldtitel, die von Instituten
ausgegeben oder garantiert werden,
die gemäß
Kreditrisiko-Standardansatz der
Bonitätsstufe 3 zugeordnet würden;
Schuldtitel, die von Unternehmen
ausgegeben oder garantiert werden,
die im Rahmen des
Kreditrisiko-Standardansatzes den
Bonitätsstufen 3 oder 4 zugeordnet
würden;
Forderungen, für die kein Rating
einer anerkannten Rating-Agentur
vorliegt.
```
```
Schuldtitel, die von 12 vH
Zentralstaaten ausgegeben oder
garantiert werden oder von
Zentralbanken, internationalen
Organisationen, multilateralen
Entwicklungsbanken,
Gebietskörperschaften der
Mitgliedsstaaten oder
Instituten ausgegeben werden,
die im Rahmen des
Kreditrisiko-Standardansatzes
der Bonitätsstufe 6 zugeordnet
würden;
Schuldtitel, die von Unternehmen
ausgegeben oder garantiert
werden, die im Rahmen des
Kreditrisiko-Standardansatzes
den Bonitätsstufen 5 oder 6
zugeordnet würden.
```
```
(2) Kreditinstitute haben für die Ermittlung des spezifischen Positionsrisikos außer Ansatz zu lassen:
Kauf- und Verkaufspositionen in eigenen Emissionen,
am Geldmarkt entgegen genommene Einlagen,
die Refinanzierung von Positionen des Handelsbuchs, und
Derivate auf Basisinstrumente ohne Emittenten.
(3) Kreditinstitute, die den auf internen Ratings basierenden Ansatz verwenden, können für die Zuordnung der Emittenten und Schuldner zu einer Bonitätsklasse ein internes Rating verwenden, um eine Gewichtsverteilung gemäß Abs. 1 vorzunehmen, sofern die PD des internen Ratings kleiner oder gleich jener PD ist, die der jeweiligen Bonitätsklasse für Forderungen an Unternehmen nach dem Kreditrisiko-Standardansatz entspricht.
(4) Kreditinstitute haben Schuldtitel, die von non-qualifying Emittenten begeben werden, bei der Berechnung des spezifischen Positionsrisikos gemäß Abs. 1 ein Gewicht von 8 vH oder 12 vH zuzuordnen.
(5) Für Verbriefungspositionen, die
gemäß § 23 Abs. 14 Z 8 BWG einem Kapitalabzug unterliegen würden oder
gemäß § 161 mit 1 250 vH risikogewichtet würden;
(6) Andere qualifizierte Positionen gemäß Abs. 1 sind:
Kauf- und Verkaufspositionen, für die ein Rating einer anerkannten Rating-Agentur vorliegt, das im Rahmen des Kreditrisiko-Standardansatzes zumindest Investment-Grade entspricht;
Kauf- und Verkaufspositionen, deren auf Grund der Solvenz des Emittenten, im Rahmen des auf internen Ratings basierenden Ansatzes ermittelte Ausfallswahrscheinlichkeit nicht größer ist als die der unter Z 1 genannten Positionen;
Kauf- und Verkaufspositionen, für die ein Rating einer anerkannten Rating-Agentur nicht vorliegt und die folgende Bedingungen erfüllen:
sie sind ausreichend liquide;
ihre Anlagequalität ist jener der unter Z 1 genannten Positionen zumindest gleichwertig;
sie werden auf einer anerkannten Börse gemäß § 2 Z 32 BWG gehandelt und
Kauf- und Verkaufspositionen, die von Instituten ausgegeben wurden und die folgenden Bedingungen erfüllen:
sie sind ausreichend liquide und
ihre Anlagequalität ist jener der unter Z 1 genannten Positionen zumindest gleichwertig und
Wertpapiere, die von Kreditinstituten begeben wurden, deren Kreditqualität nach dem Kreditrisiko-Standardansatz zumindest der Bonitätsstufe 2 gleichsetzt würde und die aufsichtlichen und regulatorischen Vorschriften unterliegen, die jenen der Gemeinschaft zumindest gleichwertig sind.
Spezifisches Positionsrisiko in zinsbezogenen Instrumenten
§ 207. (1) Kreditinstitute haben die gemäß § 203 Abs. 1 ermittelten Nettopositionen und die am Geldmarkt gegebenen Gelder in die jeweilige Kategorie der nachfolgenden Tabelle auf Grundlage des Emittenten und Schuldners, der externen oder internen Kreditbewertung und der Restlaufzeit einzuordnen und anschließend mit den entsprechenden Gewichten zu multiplizieren. Das Mindesteigenmittelerfordernis für das spezifische Positionsrisiko ergibt sich aus der Summe der vorzeichenneutral addierten gewichteten Kauf- und Verkaufspositionen.
| Positionen | Mindesteigenmittelerfordernis für das spezifische Positionsrisiko |
|---|---|
| Schuldtitel, die von Zentralstaaten ausgegeben oder garantiert werden oder von Zentralbanken, internationalen Organisationen, multilateralen Entwicklungsbanken oder Gebietskörperschaften der Mitgliedsstaaten ausgegeben werden, die im Rahmen des Kreditrisiko-Standardansatzes der Bonitätsstufe 1 zugeordnet oder mit 0 vH gewichtet würden. | 0 vH |
| Schuldtitel, die von Zentralstaaten ausgegeben oder garantiert werden oder von Zentralbanken, internationalen Organisationen, multilateralen Entwicklungsbanken oder Gebietskörperschaften der Mitgliedsstaaten ausgegeben werden, die im Rahmen des Kreditrisiko-Standardansatzes den Bonitätsstufen 2 oder 3 zugeordnet würden; Schuldtitel, die von Instituten ausgegeben oder garantiert werden, die im Rahmen des Kreditrisiko-Standardansatzes den Bonitätsstufen 1 oder 2 zugeordnet würden; Schuldtitel, die von Unternehmen ausgegeben oder garantiert werden, die im Rahmen des Kreditrisiko-Standardansatzes den Bonitätsstufen 1, 2 oder 3 zugeordnet würden; Andere qualifizierte Positionen im Sinne von Abs. 6 | 0,25 vH (Restlaufzeit bis zur endgültigen Fälligkeit ≤ 6 Monate) 1,00 vH (6 Monate Restlaufzeit bis zur endgültigen Fälligkeit ≤ 24 Monate) 1,60 vH (Restlaufzeit bis zur endgültigen Fälligkeit 24 Monate) |
| Schuldtitel, die von Zentralstaaten ausgegeben oder garantiert werden oder von Zentralbanken, internationalen Organisationen, multilateralen Entwicklungsbanken, Gebietskörperschaften der Mitgliedsstaaten oder Instituten ausgegeben werden, die im Rahmen des Kreditrisiko-Standardansatzes den Bonitätsstufen 4 oder 5 zugeordnet würden; Schuldtitel, die von Instituten ausgegeben oder garantiert werden, die gemäß Kreditrisiko-Standardansatz der Bonitätsstufe 3 zugeordnet würden; Schuldtitel, die von Unternehmen ausgegeben oder garantiert werden, die im Rahmen des Kreditrisiko-Standardansatzes der Bonitätsstufe 4 zugeordnet würden; Forderungen, für die kein Rating einer anerkannten Ratingagentur vorliegt. | 8 vH |
| Schuldtitel, die von Zentralstaaten ausgegeben oder garantiert werden oder von Zentralbanken, internationalen Organisationen, multilateralen Entwicklungsbanken, Gebietskörperschaften der Mitgliedsstaaten oder Instituten ausgegeben werden, die im Rahmen des Kreditrisiko-Standardansatzes der Bonitätsstufe 6 zugeordnet würden; Schuldtitel, die von Unternehmen ausgegeben oder garantiert werden, die im Rahmen des Kreditrisiko-Standardansatzes den Bonitätsstufen 5 oder 6 zugeordnet würden. | 12 vH |
(2) Kreditinstitute haben für die Ermittlung des spezifischen Positionsrisikos außer Ansatz zu lassen:
Kauf- und Verkaufspositionen in eigenen Emissionen,
am Geldmarkt entgegen genommene Einlagen,
die Refinanzierung von Positionen des Handelsbuchs, und
Derivate auf Basisinstrumente ohne Emittenten.
(3) Kreditinstitute, die den auf internen Ratings basierenden Ansatz verwenden, können für die Zuordnung der Emittenten und Schuldner zu einer Bonitätsklasse ein internes Rating verwenden, um eine Gewichtsverteilung gemäß Abs. 1 vorzunehmen, sofern die PD des internen Ratings kleiner oder gleich jener PD ist, die der jeweiligen Bonitätsklasse für Forderungen an Unternehmen nach dem Kreditrisiko-Standardansatz entspricht.
(4) Kreditinstitute haben Schuldtitel, die von non-qualifying Emittenten begeben werden, bei der Berechnung des spezifischen Positionsrisikos gemäß Abs. 1 ein Gewicht von 8 vH oder 12 vH zuzuordnen.
(5) Für Verbriefungspositionen, die
gemäß § 23 Abs. 14 Z 8 BWG einem Kapitalabzug unterliegen würden oder
gemäß § 161 mit 1 250 vH risikogewichtet würden;
(6) Andere qualifizierte Positionen gemäß Abs. 1 sind:
Kauf- und Verkaufspositionen, für die ein Rating einer anerkannten Rating-Agentur vorliegt, das im Rahmen des Kreditrisiko-Standardansatzes zumindest Investment-Grade entspricht;
Kauf- und Verkaufspositionen, deren auf Grund der Solvenz des Emittenten, im Rahmen des auf internen Ratings basierenden Ansatzes ermittelte Ausfallswahrscheinlichkeit nicht größer ist als die der unter Z 1 genannten Positionen;
Kauf- und Verkaufspositionen, für die ein Rating einer anerkannten Rating-Agentur nicht vorliegt und die folgende Bedingungen erfüllen:
sie sind ausreichend liquide;
ihre Anlagequalität ist jener der unter Z 1 genannten Positionen zumindest gleichwertig;
sie werden auf einer anerkannten Börse gemäß § 2 Z 32 BWG gehandelt und
Kauf- und Verkaufspositionen, die von Instituten ausgegeben wurden und die folgenden Bedingungen erfüllen:
sie sind ausreichend liquide und
ihre Anlagequalität ist jener der unter Z 1 genannten Positionen zumindest gleichwertig und
Wertpapiere, die von Kreditinstituten begeben wurden, deren Kreditqualität nach dem Kreditrisiko-Standardansatz zumindest der Bonitätsstufe 2 gleichsetzt würde und die aufsichtlichen und regulatorischen Vorschriften unterliegen, die jenen der Gemeinschaft zumindest gleichwertig sind.
Spezifisches Positionsrisiko in zinsbezogenen Instrumenten
§ 207. (1) Kreditinstitute haben die gemäß § 203 Abs. 1 ermittelten Nettopositionen, die aus Instrumenten resultieren, bei denen es sich nicht um Verbriefungspositionen handelt und die am Geldmarkt gegebenen Gelder in die jeweilige Kategorie der nachfolgenden Tabelle auf Grundlage des Emittenten und Schuldners, der externen oder internen Kreditbewertung und der Restlaufzeit einzuordnen und anschließend mit den entsprechenden Gewichten zu multiplizieren. Das Mindesteigenmittelerfordernis für das spezifische Positionsrisiko ergibt sich aus der Summe der vorzeichenneutral addierten gewichteten Kauf- und Verkaufspositionen. Kreditinstitute haben das Mindesteigenmittelerfordernis für das spezifische Risiko für Verbriefungspositionen gemäß Abs. 5a zu berechnen. Für die Zwecke des Abs. 1, Abs. 1a und Abs. 5a kann das Kreditinstitut das Produkt aus Gewichtung und Nettoposition auf den höchstmöglichen Verlust aus dem Ausfallrisiko beschränken. Für eine Verkaufsposition kann diese Obergrenze als die Wertänderung (des Kreditderivats) berechnet werden, die sich ergeben würde, wenn alle zugrunde liegenden Referenzwerte sofort ausfallrisikofrei würden.
| Positionen | Mindesteigenmittelerfordernis für das spezifische Positionsrisiko |
|---|---|
| Schuldtitel, die von Zentralstaaten ausgegeben oder garantiert werden oder von Zentralbanken, internationalen Organisationen, multilateralen Entwicklungsbanken oder Gebietskörperschaften der Mitgliedstaaten ausgegeben werden, die im Rahmen des Kreditrisiko-Standardansatzes der Bonitätsstufe 1 zugeordnet oder mit 0 vH gewichtet würden. | 0 vH |
| Schuldtitel, die von Zentralstaaten ausgegeben oder garantiert werden oder von Zentralbanken, internationalen Organisationen, multilateralen Entwicklungsbanken oder Gebietskörperschaften der Mitgliedstaaten ausgegeben werden, die im Rahmen des Kreditrisiko-Standardansatzes den Bonitätsstufen 2 oder 3 zugeordnet würden; Schuldtitel, die von Instituten ausgegeben oder garantiert werden, die im Rahmen des Kreditrisiko-Standardansatzes den Bonitätsstufen 1 oder 2 zugeordnet würden; Schuldtitel, die von Unternehmen ausgegeben oder garantiert werden, die im Rahmen des Kreditrisiko-Standardansatzes den Bonitätsstufen 1, 2 oder 3 zugeordnet würden; Andere qualifizierte Positionen im Sinne von Abs. 6 | 0,25 vH (Restlaufzeit bis zur endgültigen Fälligkeit ≤ 6 Monate) 1,00 vH (6 Monate Restlaufzeit bis zur endgültigen Fälligkeit ≤ 24 Monate) 1,60 vH (Restlaufzeit bis zur endgültigen Fälligkeit 24 Monate) |
| Schuldtitel, die von Zentralstaaten ausgegeben oder garantiert werden oder von Zentralbanken, internationalen Organisationen, multilateralen Entwicklungsbanken, Gebietskörperschaften der Mitgliedstaaten oder Instituten ausgegeben werden, die im Rahmen des Kreditrisiko-Standardansatzes den Bonitätsstufen 4 oder 5 zugeordnet würden; Schuldtitel, die von Instituten ausgegeben oder garantiert werden, die gemäß Kreditrisiko-Standardansatz der Bonitätsstufe 3 zugeordnet würden; Schuldtitel, die von Unternehmen ausgegeben oder garantiert werden, die im Rahmen des Kreditrisiko-Standardansatzes der Bonitätsstufe 4 zugeordnet würden; Forderungen, für die kein Rating einer anerkannten Ratingagentur vorliegt. | 8 vH |
| Schuldtitel, die von Zentralstaaten ausgegeben oder garantiert werden oder von Zentralbanken, internationalen Organisationen, multilateralen Entwicklungsbanken, Gebietskörperschaften der Mitgliedstaaten oder Instituten ausgegeben werden, die im Rahmen des Kreditrisiko-Standardansatzes der Bonitätsstufe 6 zugeordnet würden; Schuldtitel, die von Unternehmen ausgegeben oder garantiert werden, die im Rahmen des Kreditrisiko-Standardansatzes den Bonitätsstufen 5 oder 6 zugeordnet würden. | 12 vH |
(1a) Abweichend von Abs. 1 kann ein Kreditinstitut den größeren der folgenden Beträge als Mindesteigenmittelerfordernis für das spezifische Risiko des Korrelationshandelsportfolios bestimmen:
Das Mindesteigenmittelerfordernis für das spezifische Risiko insgesamt, das lediglich für die Nettokaufpositionen des Korrelationshandelsportfolios gelten würde;
das Mindesteigenmittelerfordernis für das spezifische Risiko insgesamt, das lediglich für die Nettoverkaufspositionen des Korrelationshandelsportfolios gelten würde.
(1b) Das Korrelationshandelsportfolio umfasst Verbriefungspositionen und nth-to-Default-Kreditderivate, die nachstehende Kriterien erfüllen:
Bei den Positionen handelt es sich weder um Wiederverbriefungspositionen, Optionen auf Verbriefungstranchen noch um sonstige Derivate verbriefter Forderungen, bei denen keine anteiligen Ansprüche auf die Erträge aus einer Verbriefungstranche bestehen; und
sämtliche Referenztitel sind entweder auf einen einzelnen Referenzschuldner oder Vermögenswert bezogene Instrumente wie Single Name Kreditderivate, für die ein aus Käufer- und Verkäufersicht hinreichend liquider Markt besteht, oder sie sind herkömmliche gehandelte Indizes auf diese Referenzwerte. Ein aus Käufer- und Verkäufersicht hinreichend liquider Markt wird als vorhanden angenommen, wenn unabhängige ernsthafte Kauf- und Verkaufsangebote existieren, so dass ein mit den letzten Verkaufspreisen oder gegenwärtigen konkurrenzfähigen ernsthaften Kauf- und Verkaufsquotierungen angemessen in Verbindung stehender Preis innerhalb eines Tages bestimmt werden kann und zu einem solchen Preis innerhalb relativ kurzer Zeit ein Geschäft im Einklang mit den Handelsusancen abgewickelt werden kann.
(1c) Eine Position, deren Referenz entweder
eine zugrunde liegende Forderung, die im Nicht-Handelsbuch eines Kreditinstituts den Forderungsklassen gemäß § 22a Abs. 4 Z 8 und 9 BWG zugeordnet werden könnte; oder
eine Forderung gegen eine Zweckgesellschaft ist,
(2) Kreditinstitute haben für die Ermittlung des spezifischen Positionsrisikos außer Ansatz zu lassen:
Kauf- und Verkaufspositionen in eigenen Emissionen,
am Geldmarkt entgegen genommene Einlagen,
die Refinanzierung von Positionen des Handelsbuchs, und
Derivate auf Basisinstrumente ohne Emittenten.
(3) Kreditinstitute, die den auf internen Ratings basierenden Ansatz verwenden, können für die Zuordnung der Emittenten und Schuldner zu einer Bonitätsklasse ein internes Rating verwenden, um eine Gewichtsverteilung gemäß Abs. 1 vorzunehmen, sofern die PD des internen Ratings kleiner oder gleich jener PD ist, die der jeweiligen Bonitätsklasse für Forderungen an Unternehmen nach dem Kreditrisiko-Standardansatz entspricht.
(4) Kreditinstitute haben Schuldtitel, die von non-qualifying Emittenten begeben werden, bei der Berechnung des spezifischen Positionsrisikos gemäß Abs. 1 ein Gewicht von 8 vH oder 12 vH zuzuordnen.
(5a) Für Instrumente im Handelsbuch, bei denen es sich um Verbriefungspositionen handelt, gewichtet das Kreditinstitut seine berechneten Nettopositionen wie folgt:
Bei Verbriefungspositionen, auf die im Nicht-Handelsbuch desselben Kreditinstituts der Standardansatz angewandt würde, mit 8 vH des in § 161 genannten Risikogewichts nach dem Standardansatz;
bei Verbriefungspositionen, auf die im Nicht-Handelsbuch desselben Kreditinstituts der auf internen Ratings basierende Ansatz angewandt würde, mit 8 vH des in § 165 genannten Risikogewichts nach dem auf internen Ratings basierenden Ansatz.
(5) Für Verbriefungspositionen, die
gemäß § 23 Abs. 14 Z 8 BWG einem Kapitalabzug unterliegen würden oder
gemäß § 161 mit 1 250 vH risikogewichtet würden;
(6) Andere qualifizierte Positionen gemäß Abs. 1 sind:
Kauf- und Verkaufspositionen, für die ein Rating einer anerkannten Rating-Agentur vorliegt, das im Rahmen des Kreditrisiko-Standardansatzes zumindest Investment-Grade entspricht;
Kauf- und Verkaufspositionen, deren auf Grund der Solvenz des Emittenten, im Rahmen des auf internen Ratings basierenden Ansatzes ermittelte Ausfallswahrscheinlichkeit nicht größer ist als die der unter Z 1 genannten Positionen;
Kauf- und Verkaufspositionen, für die ein Rating einer anerkannten Rating-Agentur nicht vorliegt und die folgende Bedingungen erfüllen:
sie sind ausreichend liquide;
ihre Anlagequalität ist jener der unter Z 1 genannten Positionen zumindest gleichwertig;
sie werden auf einer anerkannten Börse gemäß § 2 Z 32 BWG gehandelt und
Kauf- und Verkaufspositionen, die von Instituten ausgegeben wurden und die folgenden Bedingungen erfüllen:
sie sind ausreichend liquide und
ihre Anlagequalität ist jener der unter Z 1 genannten Positionen zumindest gleichwertig und
Wertpapiere, die von Kreditinstituten begeben wurden, deren Kreditqualität nach dem Kreditrisiko-Standardansatz zumindest der Bonitätsstufe 2 gleichsetzt würde und die aufsichtlichen und regulatorischen Vorschriften unterliegen, die jenen der Gemeinschaft zumindest gleichwertig sind.
Allgemeines Positionsrisiko in zinsbezogenen Instrumenten
§ 208. (1) Kreditinstitute haben das allgemeine Positionsrisiko in zinsbezogenen Instrumenten laufzeitbezogen gemäß Abs. 3 oder anhand der modifizierten Duration gemäß Abs. 4 zu berechnen.
(2) Das Mindesteigenmittelerfordernis ist für jede Währung getrennt zu berechnen.
(3) Wird das allgemeine Positionsrisiko laufzeitbezogen ermittelt, umfasst das Verfahren drei Grundschritte. Zuerst sind alle Positionen entsprechend ihrer Laufzeit gemäß Z 1 zu gewichten. Im zweiten Schritt sind die Positionen auszugleichen, wenn sich innerhalb des gleichen Laufzeitbandes gewichtete Positionen mit entgegengesetzten Vorzeichen gegenüberstehen. Im dritten Schritt findet ein Positionsausgleich in den Zonen statt, wenn die gewichteten Positionen mit entgegengesetzten Vorzeichen in unterschiedliche Laufzeitbänder fallen, wobei der Umfang des Ausgleiches davon abhängt, ob die beiden Positionen in die gleiche Zone (Zone: Gruppe von Laufzeitbändern) oder in verschiedene Zonen fallen. Im Einzelnen haben Kreditinstitute wie folgt vorzugehen:
Kreditinstitute haben ihre Nettopositionen in die entsprechenden Laufzeitbänder der Tabelle gemäß Z 4 einzuordnen; dabei ist bei zinsfixen zinsbezogenen Instrumenten die Restlaufzeit und bei zinsvariablen zinsbezogenen Instrumenten der Zeitraum bis zur nächsten Zinsfestsetzung zugrunde zu legen; das Kreditinstitut hat weiters zwischen zinsbezogenen Instrumenten mit einem Nominalzinssatz von 3 vH oder mehr und solchen mit einem Nominalzinssatz unter 3 vH zu unterscheiden und diese entsprechend in die zweite oder dritte Spalte der Tabelle gemäß Z 4 einzuordnen; dann multipliziert es jedes zinsbezogene Instrument mit dem in der vierten Spalte der Tabelle gemäß Z 4 für das betreffende Laufzeitband angegebenen Gewicht;
anschließend haben Kreditinstitute für jedes Laufzeitband die Summe der gewichteten Kaufpositionen sowie die Summe der gewichteten Verkaufspositionen zu ermitteln; die gewichtete Kaufposition, die innerhalb eines gegebenen Laufzeitbandes durch die gewichtete Verkaufsposition ausgeglichen wird, ist in jenem Band die ausgeglichene gewichtete Position, während die verbleibende Kauf- oder Verkaufsposition die nicht ausgeglichene gewichtete Position für das gleiche Laufzeitband darstellt; anschließend ist die Gesamtsumme der ausgeglichenen gewichteten Positionen sämtlicher Laufzeitbänder zu errechnen;
Berechnung der Positionen in den jeweiligen Zonen:
Kreditinstitute haben die Gesamtbeträge der nicht ausgeglichenen gewichteten Kaufpositionen für jedes Laufzeitband in jeder der Zonen der Tabelle gemäß Z 4 zu berechnen, um die nicht ausgeglichene gewichtete Kaufposition für jede Zone zu erhalten;
Kreditinstitute haben die Gesamtbeträge der nicht ausgeglichenen gewichteten Verkaufspositionen für jedes Laufzeitband in jeder der Zonen der Tabelle gemäß Z 4 zu berechnen, um die nicht ausgeglichene gewichtete Verkaufsposition für jede Zone zu erhalten;
jener Teil der nicht ausgeglichenen gewichteten Kaufpositionen einer Zone, der durch die nicht ausgeglichene gewichtete Verkaufsposition für dieselbe Zone ausgeglichen wird, ist die ausgeglichene gewichtete Position dieser Zone;
jener Teil der nicht ausgeglichenen gewichteten Kaufposition oder der nicht ausgeglichenen gewichteten Verkaufsposition einer Zone, der nicht nach lit. c ausgeglichen werden kann, ist die nicht ausgeglichene gewichtete Position dieser Zone;
folgende Zonen und Laufzeitbänder sind vorzusehen:
| Zonen | Laufzeitbänder | Gewicht(in vH) | Angenommene Zinssatzänderung (in vH) | |||
|---|---|---|---|---|---|---|
| Nominalzinssatz von 3 vH oder mehr | Nominalzinssatz geringer als 3 vH | |||||
| Spalte(1) | Spalte(2) | Spalte(3) | Spalte(4) | Spalte(5) | ||
| Zone | bis 1 Monat | bis 1 Monat | 0,00 | - | ||
| Eins | über 1 | bis 3 Monate | über 1 | bis 3 Monate | 0,20 | 1,00 |
| über 3 | bis 6 Monate | über 3 | bis 6 Monate | 0,40 | 1,00 | |
| über 6 | bis 12 Monate | über 6 | bis 12 Monate | 0,70 | 1,00 | |
| Zone | über 1 | bis 2 Jahre | über 1,0 | bis 1,9 Jahre | 1,25 | 0,90 |
| Zwei | über 2 | bis 3 Jahre | über 1,9 | bis 2,8 Jahre | 1,75 | 0,80 |
| über 3 | bis 4 Jahre | über 2,8 | bis 3,6 Jahre | 2,25 | 0,75 | |
| Zone | über 4 | bis 5 Jahre | über 3,6 | bis 4,3 Jahre | 2,75 | 0,75 |
| Drei | über 5 | bis 7 Jahre | über 4,3 | bis 5,7 Jahre | 3,25 | 0,70 |
| über 7 | bis 10 Jahre | über 5,7 | bis 7,3 Jahre | 3,75 | 0,65 | |
| über 10 | bis 15 Jahre | über 7,3 | bis 9,3 Jahre | 4,50 | 0,60 | |
| über 15 | bis 20 Jahre | über 9,3 | bis 10,6 Jahre | 5,25 | 0,60 | |
| über 20 Jahre | über 10,6 | bis 12,0 Jahre | 6,00 | 0,60 | ||
| über 12,0 | bis 20,0 Jahre | 8,00 | 0,60 | |||
| über 20,0 Jahre | 12,50 | 0,60 |
anschließend ist der Betrag der nicht ausgeglichenen gewichteten Kauf- oder Verkaufsposition in Zone Eins, der durch die nicht ausgeglichene gewichtete Verkaufs- oder Kaufposition in Zone Zwei ausgeglichen wird, zu errechnen; dieser wird gemäß Z 9 als die ausgeglichene gewichtete Position zwischen den Zonen Eins und Zwei bezeichnet; dann wird die gleiche Rechenoperation für jenen Teil der nicht ausgeglichenen gewichteten Position in Zone Zwei, der übrig geblieben ist, und die nicht ausgeglichene gewichtete Position in Zone Drei durchgeführt, um die ausgeglichene gewichtete Position zwischen den Zonen Zwei und Drei zu erhalten;
Kreditinstitute können die Reihenfolge gemäß Z 5 umkehren und zunächst die ausgeglichene gewichtete Position zwischen Zone Zwei und Drei berechnen, bevor sie die entsprechende Position für die Zonen Eins und Zwei berechnen;
der Restbetrag der nicht ausgeglichenen gewichteten Position in Zone Eins wird dann mit dem Restbetrag für Zone Drei ausgeglichen, nachdem letztere Zone mit Zone Zwei ausgeglichen wurde, um die ausgeglichene gewichtete Position zwischen den Zonen Eins und Drei zu ermitteln;
die Restpositionen aus den drei gesonderten Ausgleichsrechnungen unter den Z 5 bis 7 werden addiert;
das Mindesteigenmittelerfordernis errechnet sich als die Summe der Positionen gemäß lit. a bis g:
10 vH der Summe der ausgeglichenen gewichteten Positionen in sämtlichen Laufzeitbändern,
40 vH der ausgeglichenen gewichteten Position in Zone Eins,
30 vH der ausgeglichenen gewichteten Position in Zone Zwei,
30 vH der ausgeglichenen gewichteten Position in Zone Drei,
40 vH der ausgeglichenen gewichteten Positionen zwischen den Zonen Eins und Zwei und zwischen den Zonen Zwei und Drei (gemäß Z 5),
150 vH der ausgeglichenen gewichteten Position zwischen den Zonen Eins und Drei und
100 vH des Restbetrages der nicht ausgeglichenen gewichteten Positionen.
(4) Wird das allgemeine Positionsrisiko in zinsbezogenen Instrumenten nach einem auf der Duration aufbauenden System ermittelt, haben Kreditinstitute einheitlich wie folgt vorzugehen:
Kreditinstitute haben unter Zugrundelegung des Marktpreises der einzelnen Instrumente mit fixer Verzinsung deren Endfälligkeitsrendite zu berechnen, die zugleich dem internen Zinsfuß des Instruments entspricht; bei Instrumenten mit variabler Verzinsung ist unter Zugrundelegung des Marktpreises jedes Instruments dessen Rendite unter der Annahme zu berechnen, dass das Kapital fällig wird, sobald der Zinssatz für den darauf folgenden Zeitraum geändert werden darf;
anschließend haben Kreditinstitute für jedes Instrument die modifizierte Duration nach folgender Formel zu berechnen:
danach sind diese Instrumente jeweils der entsprechenden Zone der nachfolgenden Tabelle zuzuordnen; dabei legen sie die modifizierte Duration der Instrumente zugrunde:
| Zone | Modifizierte Duration | Angenommene Zinssatzänderung (in vH) |
|---|---|---|
| 1 | 0 - 1,0 | 1,0 |
| 2 | über 1,0 - 3,6 | 0,85 |
| 3 | über 3,6 | 0,7 |
anschließend ist die durationsgewichtete Position jedes Instruments durch Multiplikation seines Marktpreises mit der modifizierten Duration sowie mit der für die jeweilige Zone angenommenen Zinssatzänderung zu ermitteln;
Kreditinstitute ermitteln ihre durationsgewichteten Kaufpositionen und ihre durationsgewichteten Verkaufspositionen innerhalb jeder Zone; der Betrag der durationsgewichteten Kaufpositionen, der gegen den Betrag der durationsgewichteten Verkaufspositionen innerhalb jeder Zone aufzurechnen ist, ist die ausgeglichene durationsgewichtete Position für diese Zone; sodann ist die nicht ausgeglichene durationsgewichtete Position für jede Zone zu berechnen; anschließend wird das Verfahren für nicht ausgeglichene gewichtete Positionen gemäß Abs. 3 Z 5 bis 8 angewandt;
das Mindesteigenmittelerfordernis errechnet sich als die Summe der Positionen gemäß lit. a bis d:
2 vH der ausgeglichenen durationsgewichteten Position für jede Zone,
40 vH der ausgeglichenen durationsgewichteten Positionen zwischen Zone Eins und Zone Zwei sowie zwischen Zone Zwei und Zone Drei,
150 vH der ausgeglichenen durationsgewichteten Position zwischen Zone Eins und Zone Drei und
100 vH des Restbetrages der nicht ausgeglichenen durationsgewichteten Positionen.
Spezifisches und allgemeines Positionsrisiko in Substanzwerten
§ 209. (1) Kreditinstitute haben alle gemäß § 203 ermittelten Nettokauf- und Nettoverkaufspositionen in Substanzwerten zu addieren. Die Summe der beiden daraus resultierenden Zahlen ergibt die Bruttogesamtposition des Kreditinstituts. Die Nettogesamtposition ist, getrennt für jeden nationalen Aktienmarkt, die vorzeichenneutrale Differenz zwischen Nettokauf- und Nettoverkaufsposition in Substanzwerten.
(2) Das Mindesteigenmittelerfordernis für das spezifische Positionsrisiko in Substanzwerten beträgt 4 vH der Bruttogesamtposition. Dieser Hundertsatz verringert sich auf 2 vH für jene Substanzwerte, die alle nachstehenden Voraussetzungen erfüllen:
Die Substanzwerte stammen von einem Unternehmen, das börsegehandelte Schuldtitel emittiert hat, die im spezifischen Positionsrisiko geringer als 8 vH zu gewichten sind;
die Substanzwerte müssen hochliquide sein; als hochliquide gelten Substanzwerte, die in einem von einer anerkannten Börse veröffentlichten Index der meistgehandelten Titel enthalten sind;
die Substanzwerte dürfen kein besonderes Risiko auf Grund mangelnder Bonität des Emittenten aufweisen und
keine Einzelposition darf 5 vH des Gesamtwertes des Portefeuilles in Substanzwerten des Kreditinstituts überschreiten; dieser Hundertsatz erhöht sich für Einzelpositionen auf 10 vH, sofern der Gesamtwert dieser Positionen 50 vH des gesamten Portefeuilles in Substanzwerten nicht übersteigt.
(3) Das Mindesteigenmittelerfordernis für das allgemeine Positionsrisiko in Substanzwerten beträgt 8 vH der gemäß Abs. 1 ermittelten Nettogesamtpositionen.
Spezifisches und allgemeines Positionsrisiko in Substanzwerten
§ 209. (1) Kreditinstitute haben alle gemäß § 203 ermittelten Nettokauf- und Nettoverkaufspositionen in Substanzwerten zu addieren. Die Summe der beiden daraus resultierenden Zahlen ergibt die Bruttogesamtposition des Kreditinstituts. Die Nettogesamtposition ist, getrennt für jeden nationalen Aktienmarkt, die vorzeichenneutrale Differenz zwischen Nettokauf- und Nettoverkaufsposition in Substanzwerten.
(2) Das Mindesteigenmittelerfordernis für das spezifische Positionsrisiko in Substanzwerten beträgt 8 vH der Bruttogesamtposition.
(3) Das Mindesteigenmittelerfordernis für das allgemeine Positionsrisiko in Substanzwerten beträgt 8 vH der gemäß Abs. 1 ermittelten Nettogesamtpositionen.
Allgemeines und spezifisches Positionsrisiko in Aktienindex-Terminkontrakten
§ 210. (1) Aktienindex-Terminkontrakte und die deltagewichteten Gegenwerte von Aktienindex-Terminkontraktoptionen und Aktienindex-Optionen, sämtliche im Folgenden als Aktienindex-Terminkontrakte bezeichnet, können in die einzelnen Substanzwerte des Index aufgeschlüsselt oder als jeweils gesonderte Position behandelt werden. Eine Aufrechnung von entgegengesetzten Positionen in Aktienindex-Terminkontrakten ist bei identen Indizes und bei Übereinstimmung der Laufzeit zulässig. Die Übereinstimmung der Laufzeit ist innerhalb folgender Grenzen gegeben:
bei Fristen von weniger als einem Monat: gleicher Tag;
bei Fristen zwischen einem Monat und einem Jahr: sieben Tage und
bei mehr als einem Jahr: 30 Tage.
(2) Werden Aktienindex-Terminkontrakte in die einzelnen Substanzwertpositionen aufgeschlüsselt, so können diese gegen entgegengesetzte Positionen in den gleichen Substanzwerten aufgerechnet werden. Das Mindesteigenmittelerfordernis für das Risiko, dass der Wert des Aktienindex-Terminkontraktes sich nicht völlig gleichläufig mit dem der zugrunde liegenden Substanzwerte entwickelt, beträgt 0,5 vH der nach Aufschlüsselung des Index ausgeglichenen Position.
(3) Wird ein Aktienindex-Terminkontrakt als gesonderte Substanzwertposition behandelt, so ist das Mindesteigenmittelerfordernis für das allgemeine und das spezifische Positionsrisiko gemäß § 209 zu berechnen. Abweichend hierzu bleiben bei Ermittlung des spezifischen Positionsrisikos jene Aktienindex-Terminkontrakte außer Ansatz, die den Fließhandelsindex ATX (Austrian Traded Index) der Wiener Börse oder Indices als Basisinstrument besitzen, die aus zumindest 20 an einer anerkannten Börse gehandelten Werten gebildet werden. Diese Aktienindex-Terminkontrakte sind nur in die Nettogesamtpositionen einzubeziehen.
Investmentfondsanteile im Handelsbuch
§ 211. (1) Kreditinstitute haben für Investmentfondsanteile, die die Anforderungen für die Zuordnung zum Handelsbuch gemäß § 22n BWG erfüllen, das Mindesteigenmittelerfordernis gemäß Abs. 2 bis 9 zu ermitteln.
(2) Das Mindesteigenmittelerfordernis für das allgemeine und spezifische Positionsrisiko für einen Investmentfondsanteil beträgt 32 vH des Marktwertes des Investmentfondsansteils. Das Mindesteigenmittelerfordernis für das allgemeine und spezifische Positionsrisiko sowie für das Fremdwährungsrisiko beträgt zusammen nicht mehr als 40 vH jenes Betrags. Für Kreditinstitute, die das Mindesteigenmittelerfordernis für das allgemeine und das spezifische Positionsrisiko gemäß Abs. 4 bis 6 berechnen, darf die Summe der so ermittelten Beträge das in Satz 1 angeführte Mindesteigenmittelerfordernis nicht überschreiten.
(3) Die Bildung von Nettopositionen zwischen den Positionen, die dem Investmentfonds zugrunde liegen und anderen Positionen des Kreditinstituts ist nicht zulässig, insoweit nichts Anderes bestimmt ist.
(4) Kreditinstitute können das Mindesteigenmittelerfordernis für das allgemeine und das spezifische Positionsrisiko gemäß Abs. 6 bis 8 berechnen, wenn
die Investmentanteile von einer Gesellschaft mit Sitz in einem EWR-Mitgliedstaat ausgegeben werden;
der Prospekt des Investmentvermögens oder ein gleichwertiges Dokument die nachfolgenden Informationen umfasst:
alle Kategorien von Vermögensgegenständen, in die das Investmentvermögen investiert werden darf;
falls Anlagehöchstgrenzen für Investitionen in bestimmte Kategorien von Vermögensgegenständen bestehen, die relativen Grenzen und die Methoden zur Berechnung dieser Höchstgrenzen;
falls Hebelwirkung (Leverage) zulässig ist, den maximal erlaubten Hebel und
falls Investitionen in OTC-Instrumente oder Pensionsgeschäften ähnliche Geschäfte zulässig sind, eine Strategie zur Limitierung des daraus entstehenden Kontrahentenausfallrisikos,
ein Halbjahres- und Jahresbericht für das Investmentvermögen erstellt wird, anhand dessen die Forderungen und Verbindlichkeiten sowie die Einkünfte und Geschäftstätigkeiten während der Berichtsperiode beurteilt werden können;
die Investmentanteile auf täglicher Basis und auf Anfrage des Anteilsinhabers aus den Vermögenswerten des Investmentvermögens bar rückzahlbar sind;
das Investmentvermögen vom Vermögen der Gesellschaft getrennt ist und
das Kreditinstitut eine angemessene Risikobewertung des Investmentvermögens sicherstellt.
(5) Das Mindesteigenmittelerfordernis für das allgemeine und spezifische Positionsrisiko von Investmentfondsanteilen aus Drittländern kann nach Abs. 6 bis 8 berechnet werden, wenn die Anforderungen gemäß Abs. 4 Z 2 bis 6 erfüllt sind und die für Investmentfonds zuständige Behörde ihre Zustimmung erteilt hat.
(6) Ist dem Kreditinstitut die tatsächliche Zusammensetzung des Investmentvermögens, an dem es durch einen Investmentfondsanteil beteiligt ist, bekannt, ist das Mindesteigenmittelerfordernis für das allgemeine und spezifische Positionsrisiko gemäß §§ 203 bis 210 oder mit Bewilligung der FMA gemäß § 22p BWG auf Basis der tatsächlichen Zusammensetzung des Investmentvermögens zu bestimmen. Eine Aufrechnung zwischen den Positionen in Vermögensgegenständen, die dem Investmentfondsanteil zugrunde liegen und anderen vom Kreditinstitut gehaltenen Positionen ist zulässig, sofern das Kreditinstitut eine ausreichende Anzahl von Investmentfondsanteilen hält, um eine Einlösung im Austausch für die zugrunde liegenden Vermögensgegenstände zu gewährleisten.
(7) Kreditinstitute können das Mindesteigenmittelerfordernis für das allgemeine und spezifische Positionsrisiko gemäß den §§ 203 bis 210 oder mit Bewilligung der FMA gemäß § 22p BWG, auf Basis der Zusammensetzung des extern generierten Index oder eines fixen Korbes von Aktien oder Schuldtiteln ermitteln, wenn
das Ziel des Investmentvermögens darin besteht, die Zusammensetzung und die Wertentwicklung eines extern generierten Index oder eines fixen Korbs von Aktien oder Schuldtiteln nachzubilden (Exchange Traded Fund) und
der Korrelationskoeffizient zwischen den täglichen Preisbewegungen des Investmentanteils und des Indizes oder des Korbs von Aktien oder Schuldtiteln, den der Investmentanteil nachbilden soll, über einen Mindestzeitraum von sechs Monaten mindestens 0,9 beträgt; der Korrelationskoeffizient ist anhand von Tagesrenditen zwischen dem Exchange Traded Fund und dem Index oder Korb von Aktien oder Schuldtiteln, den er nachbildet, zu berechnen.
(8) Ist einem Kreditinstitut die tatsächliche Zusammensetzung des Investmentvermögens auf Tagesbasis nicht bekannt, kann das Kreditinstitut das Mindesteigenmittelerfordernis für das allgemeine und spezifische Positionsrisiko gemäß §§ 203 bis 210 oder mit Bewilligung der FMA gemäß § 22p BWG auf folgende Weise berechnen:
Das Investmentvermögen wird zunächst bis zu seiner im Prospekt oder einem gleichwertigen Dokument zulässigen Höchstgrenze in die Kategorie von Vermögensgegenständen investiert, die das höchste Mindesteigenmittelerfordernis für das allgemeine und spezifische Positionsrisiko erhalten; anschließend ist dieser Schritt in absteigender Reihenfolge zu wiederholen, bis die maximale Gesamtanlagegrenze erreicht ist; die Positionen im Investmentfondsanteil werden wie eine direkte Anlage in den angenommenen Positionen behandelt und
falls eine Hebelwirkung zulässig ist, wird diese berücksichtigt, indem die Positionen im Investmentfondsanteil proportional zum maximalen Risiko in Bezug auf die angenommenen Anlagebestandteile, die sich gemäß den im Prospekt oder einem gleichwertigen Dokument spezifizierten Höchstgrenzen ergeben, angehoben werden.
(9) Kreditinstitute können bei der Berechnung des Mindesteigenmittelerfordernisses für das allgemeine und spezifische Positionsrisiko für Investmentfondsanteile auf Dritte zurückgreifen, wenn die Korrektheit der Berechnungen und deren Meldungen sicher gestellt ist.
Spezifisches Positionsrisiko von durch Kreditderivate abgesicherten Handelsbuchpositionen
§ 212. (1) Ist eine Handelsbuchposition durch ein Kreditderivat besichert, so ist das Mindesteigenmittelerfordernis für das spezifische Positionsrisiko für beide Positionen zu bestimmen.
(2) Eine vollständige Aufrechnung des spezifischen Positionsrisikos, so dass für jede Seite der Position das Mindesteigenmittelerfordernis für das spezifische Positionsrisiko null beträgt, ist zulässig, wenn sich die Werte der beiden Positionen immer in entgegen gesetzter Richtung und im Regelfall im gleichen Umfang entwickeln.
(3) In dem Ausmaß, in dem mit der Transaktion Risiko übertragen wird, kann ein Abschlag von 80 vH vom Mindesteigenmittelerfordernis auf das spezifische Positionsrisiko jener Position angewendet werden, die das höhere Mindesteigenmittelerfordernis ergibt. Das Mindesteigenmittelerfordernis für das spezifische Positionsrisiko der gegenläufig ausgerichteten Position ist mit Null anzusetzen, wenn:
die Werte der beiden Positionsseiten sich stets in die entgegen gesetzte Richtung entwickeln;
eine exakte Übereinstimmung zwischen der Referenzposition und der zu besichernden Position besteht;
Kreditderivat und zu besichernde Position identische Fälligkeitstermine haben;
Kreditderivat und zu besichernde Position auf dieselbe Währung lauten und
die Hauptmerkmale des Kreditderivatekontrakts nicht dazu führen, dass die Kursbewegung des Kreditderivats wesentlich von der Kursbewegung der zu besichernden Position abweicht.
(4) Eine teilweise Aufrechnung in dem Sinne, dass nur das spezifische Positionsrisiko für jene Position berücksichtigt wird, die das höhere Mindesteigenmittelerfordernis ergibt, und das spezifische Positionsrisiko der gegenläufig ausgerichteten Position mit Null angesetzt wird, ist zulässig, wenn sich der Wert der beiden Positionsseiten in der Regel in die entgegengesetzte Richtung bewegt.
Übernahmegarantien
§ 213. (1) Kreditinstitute haben Übernahmegarantien für Wertpapiere in Höhe der Nettoposition als Kaufposition im entsprechenden Wertpapier zu erfassen. Die Nettoposition errechnet sich aus der Bruttoposition abzüglich jener Wertpapiere, die von Dritten auf der Grundlage einer schriftlichen Vereinbarung übernommen wurden. Für Übernahmegarantien im Rahmen eines öffentlichen Angebotes gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 Kapitalmarktgesetz - KMG, BGBl. Nr. 625/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 48/2006, ist die gewichtete Nettoposition maßgeblich. Diese errechnet sich aus der Multiplikation der Nettoposition mit folgenden Gewichten:
ab dem Tag der Abgabe der Übernahmegarantie bis zum Ende des Arbeitstages Null: 5 vH;
am ersten Arbeitstag: 10 vH;
am zweiten und dritten Arbeitstag: 25 vH;
am vierten Arbeitstag: 50 vH;
am fünften Arbeitstag: 75 vH;
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