Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) zur Durchführung des Bankwesengesetzes hinsichtlich der Solvabilität von Kreditinstituten (Solvabilitätsverordnung- SolvaV)[CELEX-Nr.: 32006L0048, 32006L0049]
8 100 vH 100 vH 100 vH
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9 250 vH 250 vH 250 vH
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10 425 vH 425 vH 425 vH
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11 650 vH 650 vH 650 vH
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unter 11 1 250 vH 1 250 vH 1 250 vH
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(2) Positionen der höchstrangigen Tranche der Verbriefung sind den Gewichten in Spalte A zuzuordnen. Bei der Beurteilung, ob es sich um die höchstrangige Tranche handelt, können Beträge aus Zins- oder Währungsderivatekontrakten, fälligen Gebühren oder anderen ähnlichen Zahlungen außer Betracht bleiben.
(3) Positionen der höchstrangigen Tranche einer Verbriefung kann dann ein Gewicht von 6 vH zugeordnet werden, wenn diese Tranche in jeder Hinsicht höherrangig ist als eine andere Tranche der Verbriefung, deren Positionen gemäß Abs. 1 ein Gewicht von 7 vH zugeordnet würde, und
dies aufgrund der Verlustabsorptionsfähigkeit der nachgeordneten Tranchen der Verbriefung gerechtfertigt ist und
die Position entweder über ein Rating einer anerkannten Rating-Agentur verfügt, das der Bonitätsstufe 1 in den obigen Tabellen entspricht, oder, falls kein Rating vorliegt, die Anforderungen gemäß § 167 erfüllt sind, wobei unter Referenzpositionen Positionen in der nachgeordneten Tranche zu verstehen sind, denen ein Gewicht von 7 vH zugeordnet würde.
(4) Positionen einer Verbriefung, deren effektive Anzahl der verbrieften Forderungen kleiner als sechs ist, ist ein Gewicht der Spalte C zuzuordnen. Bei der Berechnung der effektiven Anzahl der verbrieften Forderungen sind mehrere, auf einen Schuldner bezogene Forderungen als eine einzige Forderung zu behandeln. Die effektive Anzahl der Forderungen wird wie folgt berechnet:
(Sigma EAD tief i) <sup>2</sup>
i
N = _________________________,
Sigma EAD tief i <sup>2</sup>
i
wobei EADi die Forderungshöhe sämtlicher auf den i-ten Schuldner
bezogener Forderungen ist. Im Falle einer erneuten Verbriefung von
Verbriefungspositionen ist auf die Anzahl der Verbriefungspositionen
in dem Pool abzustellen. Ist der Anteil am Portfolio im Zusammenhang
mit der größten Forderung, C1, verfügbar, kann N als 1/C1 berechnet
werden.
(5) Allen anderen Positionen ist ein Gewicht gemäß der Spalte B zuzuordnen.
(6) Kreditinstitute können für Verbriefungspositionen im Rahmen des ratingbasierten Ansatzes gemäß den §§ 171 und 172 Kreditrisiko mindernde Techniken zur Anwendung bringen.
Ratingbasierter Ansatz
§ 166. (1) Kreditinstitute haben im Rahmen des ratingbasierten Ansatzes den gewichteten Forderungsbetrag einer Verbriefungsposition mit Rating zu ermitteln, indem dem Forderungswert das mit 1,06 multiplizierte Gewicht zugeordnet wird, das gemäß der folgenden Tabellen zuzuteilen ist, wobei die Zuordnung der Ratings gemäß § 21b Abs. 6 BWG zu erfolgen hat:
Positionen mit kurzfristigem Rating
| Bonitätsstufe | Gewicht | ||
|---|---|---|---|
| A | B | C | |
| 1 | 7 vH | 12 vH | 20 vH |
| 2 | 12 vH | 20 vH | 35 vH |
| 3 | 60 vH | 75 vH | 75 vH |
| Alle anderen Bonitätsstufen | 1 250 vH | 1 250 vH | 1 250 vH |
Positionen ohne kurzfristiges Rating
| Bonitätsstufen | Gewicht | ||
|---|---|---|---|
| A | B | C | |
| 1 | 7 vH | 12 vH | 20 vH |
| 2 | 8 vH | 15 vH | 25 vH |
| 3 | 10 vH | 18 vH | 35 vH |
| 4 | 12 vH | 20 vH | 35 vH |
| 5 | 20 vH | 35 vH | 35 vH |
| 6 | 35 vH | 50 vH | 50 vH |
| 7 | 60 vH | 75 vH | 75 vH |
| 8 | 100 vH | 100 vH | 100 vH |
| 9 | 250 vH | 250 vH | 250 vH |
| 10 | 425 vH | 425 vH | 425 vH |
| 11 | 650 vH | 650 vH | 650 vH |
| unter 11 | 1 250 vH | 1 250 vH | 1 250 vH |
(2) Positionen der höchstrangigen Tranche der Verbriefung sind den Gewichten in Spalte A zuzuordnen. Bei der Beurteilung, ob es sich um die höchstrangige Tranche handelt, können Beträge aus Zins- oder Währungsderivatekontrakten, fälligen Gebühren oder anderen ähnlichen Zahlungen außer Betracht bleiben.
(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 335/2010)
(4) Positionen einer Verbriefung, deren effektive Anzahl der verbrieften Forderungen kleiner als sechs ist, ist ein Gewicht der Spalte C zuzuordnen. Bei der Berechnung der effektiven Anzahl der verbrieften Forderungen sind mehrere, auf einen Schuldner bezogene Forderungen als eine einzige Forderung zu behandeln. Die effektive Anzahl der Forderungen wird wie folgt berechnet:
(5) Allen anderen Positionen ist ein Gewicht gemäß der Spalte B zuzuordnen.
(6) Kreditinstitute können für Verbriefungspositionen im Rahmen des ratingbasierten Ansatzes gemäß den §§ 171 und 172 Kreditrisiko mindernde Techniken zur Anwendung bringen.
Ratingbasierter Ansatz
§ 166. (1) Kreditinstitute haben im Rahmen des ratingbasierten Ansatzes den gewichteten Forderungsbetrag einer Verbriefungs- oder Wiederverbriefungsposition mit Rating zu ermitteln, indem dem Forderungswert das mit 1,06 multiplizierte Gewicht zugeordnet wird, das gemäß der folgenden Tabelle zuzuteilen ist, wobei die Zuordnung der Ratings gemäß § 21b Abs. 6 BWG zu erfolgen hat:
| Bonitätsstufe | Verbriefungspositionen | Wiederverbriefungspositionen | ||||
|---|---|---|---|---|---|---|
| Ratings außer Kurzfrist-Ratings | Kurzfrist-Ratings | A | B | C | D | E |
| 1 | 1 | 7 vH | 12 vH | 20 vH | 20 vH | 30 vH |
| 2 | 8 vH | 15 vH | 25 vH | 25 vH | 40 vH | |
| 3 | 10 vH | 18 vH | 35 vH | 35 vH | 50 vH | |
| 4 | 2 | 12 vH | 20 vH | 40 vH | 65 vH | |
| 5 | 20 vH | 35 vH | 60 vH | 100 vH | ||
| 6 | 35 vH | 50 vH | 100 vH | 150 vH | ||
| 7 | 3 | 60 vH | 75 vH | 150 vH | 225 vH | |
| 8 | 100 vH | 200 vH | 350 vH | |||
| 9 | 250 vH | 300 vH | 500 vH | |||
| 10 | 425 vH | 500 vH | 650 vH | |||
| 11 | 650 vH | 750 vH | 850 vH | |||
| alle anderen Bonitätsstufen und Positionen ohne Rating | 1 250 vH“ | |||||
(2) Die Gewichte in Spalte C sind anzuwenden, wenn eine Verbriefungsposition keine Wiederverbriefungsposition ist und die effektive Anzahl der verbrieften Forderungen unter sechs liegt. Auf die verbleibenden Verbriefungspositionen, die keine Wiederverbriefungspositionen sind, sind die Gewichte in Spalte B anzuwenden. Positionen der höchstrangigen Tranche der Verbriefung, die keine Wiederverbriefung ist, sind den Gewichten in Spalte A zuzuordnen. Auf Wiederverbriefungspositionen sind die Gewichte in Spalte E anzuwenden. Positionen der höchstrangigen Tranche der Wiederverbriefung, bei denen keine der zugrunde liegenden Forderungen selbst eine Wiederverbriefung ist, sind den Gewichten in Spalte D zuzuordnen. Bei der Beurteilung, ob es sich um die höchstrangige Tranche einer Verbriefung oder einer Wiederverbriefung handelt, können Beträge aus Zins- oder Währungsderivatekontrakten, fälligen Gebühren oder ähnlichen Zahlungen außer Betracht bleiben.
(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 335/2010)
(4) Bei der Berechnung der effektiven Anzahl der verbrieften Forderungen sind mehrere auf einen Schuldner bezogene Forderungen als eine einzige Forderung zu behandeln. Die effektive Anzahl der Forderungen wird wie folgt berechnet:
(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 460/2011)
(6) Kreditinstitute können für Verbriefungspositionen im Rahmen des ratingbasierten Ansatzes gemäß den §§ 171 und 172 Kreditrisiko mindernde Techniken zur Anwendung bringen.
Verwendung abgeleiteter Ratings im Rahmen des auf internen Ratings basierenden Ansatzes
§ 167. Kreditinstitute haben ein abgeleitetes Rating auf eine Position ohne Rating einer anerkannten Rating-Agentur zu übertragen, wenn
die Referenzpositionen in jeder Hinsicht der Verbriefungstranche ohne Rating nachgeordnet ist;
die Fälligkeit der Referenzpositionen der Fälligkeit der Position ohne Rating entspricht oder später eintritt, und
ein abgeleitetes Rating auf laufender Basis aktualisiert wird, um den Veränderungen des Ratings bei den Referenzpositionen Rechnung zu tragen.
Interner Bemessungsansatz für Positionen in ABCP-Programmen im Rahmen des auf internen Ratings basierenden Ansatzes
§ 168. (1) Kreditinstitute können einer Position ohne Rating einer anerkannten Rating-Agentur in einem ABCP-Programm ein intern abgeleitetes Rating gemäß Abs. 2 übertragen, wenn nachfolgende Anforderungen erfüllt sind:
Die Positionen im Commercial Paper, die vom ABCP-Programm emittiert sind, sind Positionen mit Rating;
die interne Bemessung der Kreditqualität der Position entspricht der öffentlich verfügbaren Bemessungsmethode von zumindest einer anerkannten Rating-Agentur für Ratings von Wertpapieren, die durch Forderungen wie jene, die der Verbriefung zugrunde liegen, unterlegt sind;
die gemäß Z 2 herangezogenen anerkannten Rating-Agenturen umfassen jene Rating-Agenturen, die ein Rating für die vom Programm emittierten Commercial Paper abgegeben haben;
bei der Entwicklung seiner internen Bemessungsmethode hat ein Kreditinstitut die relevanten veröffentlichten Ratingmethoden der anerkannten Rating-Agenturen zu berücksichtigen, die ein Rating für das Commercial Paper des ABCP-Programms abgeben;
die interne Bemessungsmethode des Kreditinstituts enthält Ratingstufen, wobei zwischen diesen und den Ratings anerkannter Rating-Agenturen ein enger Zusammenhang besteht; dieser Zusammenhang ist zu dokumentieren;
die interne Bemessungsmethode fließt in die internen Risikomanagementprozesse des Kreditinstituts ein;
eine vom ABCP-Programm-Geschäftszweig und von den entsprechenden Kundenbeziehungen unabhängige, qualifizierte Stelle hat regelmäßige Kontrollen des internen Bemessungsprozesses und der Qualität der internen Bemessungen der Kreditqualität der Forderungen des Kreditinstituts im Rahmen eines ABCP-Programms vorzunehmen;
das Kreditinstitut hat die Entwicklung seiner internen Ratings im Zeitablauf zu beobachten, die Güte seiner internen Bemessungsmethode zu bewerten und gegebenenfalls erforderliche Anpassungen vorzunehmen;
das ABCP-Programm umfasst Kreditvergabekriterien in Form von Kredit- und Anlageleitlinien; bei der Entscheidung über einen Aktiva-Kauf muss der Programmverwalter die Art des zu erwerbenden Aktivums, die Art und den Geldwert der Forderungen, die sich aus der Bereitstellung von Liquiditätsfazilitäten und Kreditverbesserungen ergeben, sowie die Verlustverteilung, die rechtliche und wirtschaftliche Isolation der von der die Aktiva veräußernden Einrichtung übertragenen Aktiva berücksichtigen; zudem ist eine Kreditanalyse des Risikoprofils des Aktiva-Verkäufers vorzunehmen, so wie eine Analyse der vergangenen und erwarteten künftigen finanziellen Entwicklung, der derzeitigen Marktposition, der erwarteten künftigen Wettbewerbsfähigkeit, des Verschuldungsgrads, der Cashflows, der Zinsdeckung sowie des Schuldnerratings; ferner muss eine Prüfung der Kreditvergabekriterien, der Kundenbetreuungsfähigkeiten und der Inkassoverfahren des Verkäufers erfolgen;
die Kreditvergabekriterien des ABCP-Programms müssen Mindestanerkennungskriterien für Aktiva festlegen. So gilt insbesondere, dass
der Erwerb von Aktiva, die in hohem Maße überfällig oder ausgefallen sind, ausgeschlossen ist;
eine übermäßige Konzentration auf einen einzelnen Schuldner oder einen einzelnen geografischen Raum eingeschränkt wird und
die Laufzeit der zu erwerbenden Aktiva begrenzt ist;
das ABCP-Programm hat über Inkassostrategien und -prozesse zu verfügen, die die operationelle Fähigkeit und die Kreditqualität des Verwalters der Forderungen (Servicer) berücksichtigen;
das Programm hat das Verkäufer- und Servicer-Risiko mittels verschiedener Methoden zu mindern;
die aggregierte Verlustschätzung eines Aktivapools, der im Rahmen eines ABCP-Programms erworben werden soll, hat alle Quellen potenzieller Risiken zu berücksichtigen, wie insbesondere das Kredit- und das Verwässerungsrisiko; wenn die durch den Verkäufer erbrachte Kreditverbesserung sich von der Höhe her lediglich auf kreditbezogene Verluste stützt, dann ist eine gesonderte Rückstellung für das Verwässerungsrisiko zu bilden, sofern dieses für einen bestimmten Forderungspool erheblich ist; bei der Festlegung des erforderlichen Niveaus der Kreditverbesserung sind im Programm historische Informationen mehrerer Jahre zu überprüfen, einschließlich der Verluste, Ausfälle, Verwässerungen und der Umschlagshäufigkeit der Forderungen und
das ABCP-Programm hat strukturelle Merkmale, wie beispielsweise Beendigungsklauseln, in den Erwerb von Forderungen zu integrieren, so dass das Risiko einer möglichen Kreditverschlechterung des zugrunde liegenden Portfolios gemindert wird.
(2) Kreditinstitute haben einer Position ohne Rating einer anerkannten Rating-Agentur eine Ratingstufe gemäß Abs. 1 als internes abgeleitetes Rating zuzuordnen. Das zugeordnete Rating hat den Bonitätsbeurteilungen gemäß dieser Ratingklasse zu entsprechen. Entspricht das zugeordnete Rating zu Beginn der Verbriefung dem Niveau Investment Grade oder besser, ist es dem Rating einer anerkannten Rating-Agentur im Hinblick auf die Berechnung der gewichteten Forderungsbeträge gleichwertig.
Aufsichtlicher Formelansatz
§ 169. (1) Kreditinstitute haben einer Verbriefungsposition im Rahmen des aufsichtlichen Formelansatzes als Gewicht den jeweils höheren Wert aus 7 vH und dem Gewicht, das sich wie folgt berechnet, zuzuordnen:
wobei gilt:
wobei gilt:
wobei gilt:
(2) Die forderungsgewichtete durchschnittliche Verlustquote bei Ausfall (ELGD) wird wie folgt berechnet:
wobei LGDi die durchschnittliche LGD repräsentiert, bezogen auf alle Forderungen gegen den i-ten Schuldner und die LGD im Rahmen des auf internen Ratings basierenden Ansatzes zu bestimmen ist. Im Falle einer erneuten Verbriefung einer Verbriefung ist eine LGD von 100 vH auf die verbrieften Positionen anzuwenden. Werden das Ausfall- und das Verwässerungsrisiko für angekaufte Forderungen bei einer Verbriefung auf aggregierte Art und Weise behandelt, ist der LGD-Input als ein gewichteter Durchschnitt von 100 vH der LGD für das Kreditrisiko und 75 vH der LGD für das Verwässerungsrisiko zu berechnen. Die Gewichtungen sind als unabhängiges Mindesteigenmittelerfordernis für das Kredit- und das Verwässerungsrisiko zu behandeln.
(3) Macht der Forderungswert der größten verbrieften Forderung, C1, nicht mehr als 3 vH der Summe der Forderungsbeträge der verbrieften Forderungen aus, dann kann das Kreditinstitut zum Zwecke des aufsichtlichen Formelansatzes eine LGD von 50 vH ansetzen sowie N gleich setzen mit entweder
oder
Cm ist dabei das Verhältnis aus der Summe der Forderungswerte der höchsten m-Forderungen zur Summe der Forderungsbeträge der verbrieften Forderungen. Die verwendete Höhe von m kann dabei vom Kreditinstitut festgelegt werden. Umfassen die Verbriefungen auch Retail-Forderungen kann h gleich Null und v gleich Null gesetzt werden.
(4) Kreditinstitute können für Verbriefungspositionen im Rahmen des aufsichtlichen Formelansatzes gemäß den §§ 171 und 173 Kreditrisikominderungen zur Anwendung bringen.
Aufsichtlicher Formelansatz
§ 169. (1) Kreditinstitute haben das Gewicht einer Verbriefungsposition im Rahmen des aufsichtlichen Formelansatzes wie folgt zu berechnen, wobei das Gewicht bei Wiederverbriefungspositionen nicht unter 20 vH, bei allen anderen Verbriefungspositionen nicht unter 7 vH fallen darf:
wobei gilt:
wobei gilt:
wobei gilt:
Ndie effektive Anzahl der Forderungen gemäß § 166 Abs. 4, wobei das Kreditinstitut bei Wiederverbriefungen auf die Anzahl der Verbriefungspositionen im Pool und nicht auf die Anzahl der zugrunde liegenden Forderungen in den ursprünglichen Pools, aus denen die zugrunde liegenden Verbriefungspositionen stammen, abzustellen hat.
(2) Die forderungsgewichtete durchschnittliche Verlustquote bei Ausfall (ELGD) wird wie folgt berechnet:
wobei LGDi die durchschnittliche LGD repräsentiert, bezogen auf alle Forderungen gegen den i-ten Schuldner und die LGD im Rahmen des auf internen Ratings basierenden Ansatzes zu bestimmen ist. Im Falle einer erneuten Verbriefung einer Verbriefung ist eine LGD von 100 vH auf die verbrieften Positionen anzuwenden. Werden das Ausfall- und das Verwässerungsrisiko für angekaufte Forderungen bei einer Verbriefung auf aggregierte Art und Weise behandelt, ist der LGD-Input als ein gewichteter Durchschnitt von 100 vH der LGD für das Kreditrisiko und 75 vH der LGD für das Verwässerungsrisiko zu berechnen. Die Gewichtungen sind als unabhängiges Mindesteigenmittelerfordernis für das Kredit- und das Verwässerungsrisiko zu behandeln.
(3) Macht der Forderungswert der größten verbrieften Forderung, C1, nicht mehr als 3 vH der Summe der Forderungsbeträge der verbrieften Forderungen aus, dann kann das Kreditinstitut zum Zwecke des aufsichtlichen Formelansatzes eine LGD von 50 vH ansetzen sowie N gleich setzen mit entweder
oder
Cm ist dabei das Verhältnis aus der Summe der Forderungswerte der höchsten m-Forderungen zur Summe der Forderungsbeträge der verbrieften Forderungen. Die verwendete Höhe von m kann dabei vom Kreditinstitut festgelegt werden. Umfassen die Verbriefungen auch Retail-Forderungen kann h gleich Null und v gleich Null gesetzt werden.
(4) Kreditinstitute können für Verbriefungspositionen im Rahmen des aufsichtlichen Formelansatzes gemäß den §§ 171 und 173 Kreditrisikominderungen zur Anwendung bringen.
Liquiditätsfazilitäten im Rahmen des auf internen Ratings
basierenden Ansatzes
§ 170. (1) Kreditinstitute, die zur Berechnung der gewichteten Forderungsbeträge und der erwarteten Verlustbeträge den auf internen Ratings basierenden Ansatz verwenden, können zur Berechnung des Forderungswertes einen Umrechnungsfaktor vom 0 vH auf den Nominalbetrag einer Liquiditätsfazilität anwenden, wenn die Anforderungen gemäß § 163 Abs. 2 erfüllt sind.
(2) Kreditinstitute, die zur Berechnung der gewichteten Forderungsbeträge und der erwarteten Verlustbeträge den auf internen Ratings basierenden Ansatz verwenden, können zur Berechnung des Forderungswertes einen Umrechnungsfaktor vom 20 vH auf den Nominalbetrag einer Liquiditätsfazilität anwenden, wenn diese nur im Falle einer allgemeinen Marktstörung gezogen werden kann und die Anforderungen gemäß § 163 Abs.1 erfüllt sind.
(3) Kreditinstitute können ausnahmsweise für den Fall, dass die Berechnung der gewichteten Forderungsbeträge für die verbrieften Forderungen in der Form, als wären sie nicht verbrieft, nicht zweckmäßig ist:
einer Liquidiätsfazilität, die eine Position ohne Rating ist, das höchste Gewicht zuordnen, das, wenn sie nicht verbrieft worden wäre, im Rahmen des Kreditrisiko-Standardansatzes auf eine der verbrieften Forderungen angewandt werden würde;
um den Forderungswert der Position zu bestimmen, einen Umrechnungsfaktor von 20 vH auf den Nominalbetrag anwenden, wenn die Anforderungen gemäß Abs. 2 erfüllt sind und
um den Forderungswert zu bestimmen einen Umrechnungsfaktor von 50 vH auf den Nominalbetrag der Liquiditätsfazilität anwenden, wenn die Liquiditätsfazilität eine ursprüngliche Laufzeit von einem Jahr oder weniger hat.
(4) In allen anderen Fällen ist zur Bestimmung des Forderungswertes ein Umrechnungsfaktor von 100 vH auf den Nominalbetrag der Liquiditätsfazilität anzuwenden.
Liquiditätsfazilitäten im Rahmen des auf internen Ratings basierenden Ansatzes
§ 170. (1) Kreditinstitute, die zur Berechnung der gewichteten Forderungsbeträge und der erwarteten Verlustbeträge den auf internen Ratings basierenden Ansatz verwenden, können zur Berechnung des Forderungswertes einen Umrechnungsfaktor vom 0 vH auf den Nominalbetrag einer Liquiditätsfazilität anwenden, wenn die Anforderungen gemäß § 163 Abs. 2 erfüllt sind.
(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 335/2010)
(3) Kreditinstitute können ausnahmsweise für den Fall, dass die Berechnung der gewichteten Forderungsbeträge für die verbrieften Forderungen in der Form, als wären sie nicht verbrieft, nicht zweckmäßig ist:
einer Liquidiätsfazilität, die eine Position ohne Rating ist, das höchste Gewicht zuordnen, das, wenn sie nicht verbrieft worden wäre, im Rahmen des Kreditrisiko-Standardansatzes auf eine der verbrieften Forderungen angewandt werden würde;
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 335/2010)
um den Forderungswert zu bestimmen einen Umrechnungsfaktor von 50 vH auf den Nominalbetrag der Liquiditätsfazilität anwenden, wenn die Liquiditätsfazilität eine ursprüngliche Laufzeit von einem Jahr oder weniger hat.
(4) In allen anderen Fällen ist zur Bestimmung des Forderungswertes ein Umrechnungsfaktor von 100 vH auf den Nominalbetrag der Liquiditätsfazilität anzuwenden.
Anerkennung der Kreditrisikominderung auf Verbriefungspositionen im Rahmen des auf internen Ratings basierenden Ansatzes
§ 171. Kreditinstitute können bei der Berechnung der gewichteten Forderungsbeträge im Rahmen des auf internen Ratings basierenden Ansatzes dingliche und persönliche Sicherheiten nach Maßgabe der §§ 83 bis 155 berücksichtigen.
Berechnung des Mindesteigenmittelerfordernisses für Verbriefungspositionen mit Kreditrisikominderung im ratingbasierten Ansatz
§ 172. Kreditinstitute, die den gewichteten Forderungsbetrag unter Zugrundelegung des ratingbasierten Ansatzes berechnen, können den Forderungswert und den gewichteten Forderungsbetrag für eine Verbriefungsposition, für die eine zum Zweck der Kreditrisikominderung verwendbare Besicherung besteht, gemäß den §§ 83 bis 155 und unter Zugrundelegung des Kreditrisiko-Standardansatzes anpassen.
Berechnung des Mindesteigenmittelerfordernisses für Verbriefungspositionen mit Kreditrisikominderung im aufsichtlichen Formelansatz
§ 173. (1) Kreditinstitute, die den gewichteten Forderungsbetrag unter Zugrundelegung des aufsichtlichen Formelansatzes berechnen, können das tatsächliche Gewicht der Position bestimmen, indem der gewichtete Forderungsbetrag der Position durch den Forderungswert der Position geteilt und sodann mit 100 multipliziert wird.
(2) Bei vollständiger Besicherung durch eine dingliche Sicherheit wird der gewichtete Forderungsbetrag der Verbriefungsposition durch Multiplikation des um die dingliche Sicherheit angepassten Forderungswertes der Position (E*) mit dem tatsächlichen Gewicht gemäß Abs. 1 berechnet.
(3) Bei vollständiger Besicherung durch eine persönliche Sicherheitsleistung wird der gewichtete Forderungsbetrag der Verbriefungsposition durch die Multiplikation von GA gemäß § 149 mit dem Gewicht des Sicherungsgebers berechnet. Dieser Betrag wird zu jenem hinzuaddiert, der sich durch die Multiplikation des tatsächlichen Gewichts gemäß Abs. 1 mit dem um GA reduzierten Forderungsbetrag der Verbriefungsposition ergibt.
(4) Bei nur teilweiser Besicherung können Kreditinstitute die Bestimmungen gemäß Abs. 1 bis 3 anwenden, wenn die Besicherung den First Loss oder Verluste auf anteilsmäßiger Basis in der Verbriefungsposition abdeckt. In den anderen Fällen haben Kreditinstitute die Verbriefungsposition als zwei oder mehrere Positionen zu behandeln, wobei der ungedeckte Teil als Position mit der geringeren Kreditqualität angesehen wird. Kreditinstitute haben für die Berechnung des gewichteten Forderungsbetrages dieser Position § 169 mit der Maßgabe anzuwenden, dass
im Fall einer dinglichen Sicherheit T an e und im Falle einer persönlichen Sicherheit T an T-g angepasst wird; e bezeichnet das Verhältnis von E zum gesamten nominellen Betrag des zugrunde liegenden Pools, wobei E der gemäß den §§ 83 bis 155 und unter Zugrundelegung der Bestimmungen des Kreditrisiko-Standardansatzes angepasste Forderungswert der Verbriefungsposition ist, unter der Annahme, dass der Betrag der Verbriefungsposition E ist; g bezeichnet das Verhältnis des Nominalbetrages der Kreditbesicherung zur Summe der Forderungsbeträge der verbrieften Forderungen und
im Falle einer persönlichen Sicherheit das Gewicht des Sicherungsgebers auf den Teil der Position angewandt wird, der nicht unter den bereinigten Wert T fällt.
Reduktion der gewichteten Forderungsbeträge im Rahmen des auf
internen Ratings basierenden Ansatzes
§ 174. (1) Kreditinstitute, die zur Berechnung der gewichteten Forderungsbeträge und der erwarteten Verlustbeträge den auf internen Ratings basierenden Ansatz verwenden, können vom gewichteten Forderungsbetrag einer Verbriefungsposition, auf die ein Gewicht von 1 250 vH angewandt wird, 1 250 vH des Betrages der Wertberichtigungen, die es in Bezug auf die verbrieften Forderungen vorgenommen hat, abziehen. Werden die Wertberichtigungen für diesen Zweck berücksichtigt, hat diese bei der Berechnung der erwarteten Verlustbeträge gemäß § 81 Abs. 8 unberücksichtigt zu bleiben.
(2) Kreditinstitute, die zur Berechnung der gewichteten Forderungsbeträge und der erwarteten Verlustbeträge den auf internen Ratings basierenden Ansatz verwenden, können den gewichteten Forderungsbetrag einer Verbriefungsposition um 1 250 vH des Betrages etwaiger Wertberichtigungen reduzieren, die im Hinblick auf diese Position vorgenommen wurde.
(3) Wird der Forderungswert einer Verbriefungsposition gemäß § 23 Abs. 13 Z 4d BWG von den Eigenmitteln abgezogen, so kann:
der Forderungswert der Position von den gewichteten Forderungsbeträgen abgeleitet werden, wobei Abzüge gemäß Abs. 1 und Abs. 2 zu berücksichtigen sind;
bei der Berechnung des Forderungswerts eine zum Zweck der Kreditrisikominderung verwendbare dingliche Sicherheit in einer mit den §§ 171 bis 173 konsistenten Art und Weise berücksichtigt werden und
bei Zugrundelegung des aufsichtlichen Formelansatzes die Position wie zwei Positionen behandelt werden, wobei für die vorrangigere der beiden Positionen L gleich Kirbr ist, sofern
(4) Kreditinstitute als Originator oder als Sponsor oder andere Kreditinstitute, die Kirb berechnen können, haben die gewichteten Forderungsbeträge in Bezug auf Verbriefungspositionen nur bis zur Höhe derjenigen gewichteten Forderungsbeträge zu berücksichtigen, die unter der Annahme entstehen würden, dass die verbrieften Aktiva nicht verbrieft worden wären und in der Bilanz des Kreditinstituts zuzüglich der erwarteten Verlustbeträge dieser Forderungen ausgewiesen würden. Kreditinstitute, die den Forderungswert gemäß Abs. 3 berechnen, haben den maximalen gewichteten Forderungsbetrag um 1 250 vH des Betrages gemäß Abs. 3 zu reduzieren.
Reduktion der gewichteten Forderungsbeträge im Rahmen des auf internen Ratings basierenden Ansatzes
§ 174. (1) Kreditinstitute, die zur Berechnung der gewichteten Forderungsbeträge und der erwarteten Verlustbeträge den auf internen Ratings basierenden Ansatz verwenden, können vom gewichteten Forderungsbetrag einer Verbriefungsposition, auf die ein Gewicht von 1 250 vH angewandt wird, 1 250 vH des Betrages der Wertberichtigungen, die es in Bezug auf die verbrieften Forderungen vorgenommen hat, abziehen. Sofern die Wertberichtigungen für diesen Zweck berücksichtigt werden, sind sie nicht mehr bei der Berechnung der erwarteten Verlustbeträge gemäß § 82 zu berücksichtigen.
(2) Kreditinstitute, die zur Berechnung der gewichteten Forderungsbeträge und der erwarteten Verlustbeträge den auf internen Ratings basierenden Ansatz verwenden, können den gewichteten Forderungsbetrag einer Verbriefungsposition um 1 250 vH des Betrages etwaiger Wertberichtigungen reduzieren, die im Hinblick auf diese Position vorgenommen wurde.
(3) Wird der Forderungswert einer Verbriefungsposition gemäß § 23 Abs. 13 Z 4d BWG von den Eigenmitteln abgezogen, so kann:
der Forderungswert der Position von den gewichteten Forderungsbeträgen abgeleitet werden, wobei Abzüge gemäß Abs. 1 und Abs. 2 zu berücksichtigen sind;
bei der Berechnung des Forderungswerts eine zum Zweck der Kreditrisikominderung verwendbare dingliche Sicherheit in einer mit den §§ 171 bis 173 konsistenten Art und Weise berücksichtigt werden und
bei Zugrundelegung des aufsichtlichen Formelansatzes die Position wie zwei Positionen behandelt werden, wobei für die vorrangigere der beiden Positionen L gleich Kirbr ist, sofern
(4) Kreditinstitute als Originator oder als Sponsor oder andere Kreditinstitute, die Kirb berechnen können, haben die gewichteten Forderungsbeträge in Bezug auf Verbriefungspositionen nur bis zur Höhe derjenigen gewichteten Forderungsbeträge zu berücksichtigen, die unter der Annahme entstehen würden, dass die verbrieften Aktiva nicht verbrieft worden wären und in der Bilanz des Kreditinstituts zuzüglich der erwarteten Verlustbeträge dieser Forderungen ausgewiesen würden. Kreditinstitute, die den Forderungswert gemäß Abs. 3 berechnen, haben den maximalen gewichteten Forderungsbetrag um 1 250 vH des Betrages gemäß Abs. 3 zu reduzieren.
Berechnung der zusätzlichen gewichteten Forderungsbeträge von Verbriefungspositionen revolvierender Forderungen mit vorzeitiger Tilgungsklausel im Kreditrisiko-Standardansatz
§ 175. (1) Kreditinstitute als Originatoren für Verbriefungstransaktionen gemäß § 22e Abs. 1 BWG haben einen zusätzlichen gewichteten Forderungsbetrag in Bezug auf die Summe der Positionen in Anteilen der Investoren und die Positionen in Anteilen der Originatoren zu berechnen. Werden diese im Rahmen des Kreditrisiko-Standardansatzes berechnet, so entspricht
den Anteilen der Investoren der Forderungswert des fiktiven Teils des Pools der gezogenen Beträge abzüglich des Anteils des Originators und
dem Anteil des Originators der prozentuelle Anteil an allen Zahlungen, die aus der Einziehung des Forderungswerts und der Zinsen sowie aus anderen verbundenen Beträge stammen, der nicht für Zahlungen an Investoren oder Sponsoren zur Verfügung steht; der diesem Anteil entsprechende prozentuelle Anteil am Forderungswert des gesamten Pools, der in die Struktur geflossen ist, ergibt als Anteil des Originators den fiktiven Forderungsbetrag eines bei der Verbriefung veräußerten Teils des Pools gezogener Beträge; der Anteil des Originators darf nicht den Anteilen der Investoren nachgeordnet sein.
(2) Die Forderungen des Kreditinstituts als Originator aus seinen Rechten in Bezug auf den Anteil des Originators sind als eine anteilige Forderung gegenüber den verbrieften Forderungen zu behandeln, als wären diese nicht verbrieft worden.
Berechnung der zusätzlichen gewichteten Forderungsbeträge von Verbriefungspositionen revolvierender Forderungen mit vorzeitiger Tilgungsklausel im auf internen Ratings basierenden Ansatz
§ 176. (1) Haben Kreditinstitute als Originatoren für Verbriefungstransaktionen gemäß § 22e Abs. 1 BWG einen zusätzlichen gewichteten Forderungsbetrag in Bezug auf die Positionen in Anteilen der Investoren und auf die Positionen in Anteilen der Originatoren zu berechnen und berechnet es diesen im Rahmen des auf internen Ratings basierenden Ansatz, so entspricht
den Anteilen der Investoren der nicht unter Z 2 lit. a fallende Forderungswert des fiktiven Teils des Pools der gezogenen Beträge, zuzüglich des nicht unter Z 2 lit. b fallenden Forderungswerts des fiktiven Teils des Pools nicht gezogener Beträge der Kreditlinien, deren gezogene Beträge bei der Verbriefung veräußert wurden und
dem Anteil des Originators die Summe aus
dem fiktiven Forderungswert eines bei der Verbriefung veräußerten Teils des Pools gezogener Beträge, der wie folgt bestimmt wird; maßgeblich ist der prozentuelle Anteil an allen Zahlungen, die aus der Einziehung des Forderungsbetrages und der Zinsen sowie aus anderen verbundenen Beträgen stammen, der nicht für Zahlungen an Investoren oder Sponsoren zur Verfügung steht; der diesem Anteil entsprechende prozentuelle Anteil am Forderungsbetrag des gesamten Pools, der in die Struktur geflossen ist, ergibt den fiktiven Forderungsbetrag eines bei der Verbriefung veräußerten Teils des Pools gezogener Beträge zuzüglich
dem Forderungswert des Teils des Pools nicht gezogener Beträge der Kreditlinien, deren gezogene Beträge in die Verbriefung veräußert wurden, und wie folgt bestimmt wird:
(2) Der Anteil des Originators darf nicht den Anteilen der Investoren nachgeordnet sein.
(3) Forderungen des Kreditinstituts als Originator aus seinen Rechten in Bezug auf den ersten Summanden des eigenen Anteils des Originators gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a sind als eine anteilige Forderung gegenüber den verbrieften gezogenen Forderungsbeträgen zu behandeln, unter der Annahme, dass diese nicht in einen Betrag verbrieft worden wären. Anteilige Forderungen des Kreditinstituts als Originator gegenüber den nicht gezogenen Beträgen der Kreditlinien, deren gezogene Beträge in die Verbriefung veräußert wurden, sind mit einem Betrag anzusetzen, der dem zweiten Summanden des eigenen Anteils des Originators gemäß Abs. 1 Z 2 lit. b entspricht.
Verbriefungen mit Klausel über die vorzeitige Rückzahlung, denen nicht zweckgebundene, fristlos und vorbehaltlos kündbare Retail-Kreditrahmen zugrunde liegen
§ 177. (1) Kreditinstitute haben den Dreimonatsdurchschnitt des Zinsüberschusses mit dem Zinsüberschussniveau zu vergleichen, ab dem der Zinsüberschuss zurückbehalten wird, wenn Verbriefungen mit einer Klausel über die vorzeitige Rückzahlung für nicht zweckgebundene, unbedingt und fristlos kündbare Retailkredite verbunden ist, und die vorzeitige Rückzahlung durch den Stand des Zinsüberschusses ausgelöst wird, der auf ein spezifiziertes Niveau absinkt. Dieser Rückhaltungspunkt für Zinsüberschüsse ist der Betrag an realisierten Zinsüberschüssen aus den im verbrieften Portfolio enthaltenen Forderungen, bei dessen Erreichen oder Unterschreiten Zinsüberschüsse nicht mehr laufend an den Originator oder Dritte ausgekehrt werden, sondern im verbrieften Portfolio verbleiben, um künftige Ausfälle im verbrieften Portfolio auszugleichen.
(2) Sieht die Verbriefung keinen Rückhalt des Zinsüberschusses vor, haben Kreditinstitute das Referenzniveau für den Rückhalt mit einem Wert von 4,5 vH oberhalb desjenigen Standes des Zinsüberschusses anzunehmen, bei dem die vorzeitige Rückzahlung ausgelöst wird.
(3) Kreditinstitute haben den anzuwendenden Umrechnungsfaktor durch den Stand des aktuellen Dreimonatsdurchschnitts des Zinsüberschusses auf Grundlage folgender Tabelle zu ermitteln.
| Verbriefungen, die einer kontrollierten vorzeitigen Rückzahlungsklausel unterliegen | Verbriefungen, die einer nicht-kontrollierten vorzeitigen Rückzahlungsklausel unterliegen | |
|---|---|---|
| Dreimonatsdurchschnitt des Zinsüberschusses | Umrechnungsfaktor | Umrechnungsfaktor |
| Über Niveau A | 0 vH | 0 vH |
| Niveau A | 1 vH | 5 vH |
| Niveau B | 2 vH | 15 vH |
| Niveau C | 10 vH | 50 vH |
| Niveau D | 20 vH | 100 vH |
| Niveau E | 40 vH | 100 vH |
Niveau A: Zinsüberschussniveau kleiner 133,33 vH des Referenzniveaus für den Rückhalt des Zinsüberschusses, aber größer oder gleich 100 vH des Referenzniveaus für den Rückhalt;
Niveau B: Zinsüberschussniveau kleiner 100 vH des Referenzniveaus für den Rückhalt des Zinsüberschusses, aber größer oder gleich 75 vH des Referenzniveaus für den Rückhalt;
Niveau C: Zinsüberschussniveau kleiner 75 vH des Referenzniveaus für den Rückhalt des Zinsüberschusses, aber größer oder gleich 50 vH des Referenzniveaus für den Rückhalt;
Niveau D: Zinsüberschussniveaus kleiner 50 vH des Referenzniveaus für den Rückhalt des Zinsüberschusses, aber größer oder gleich 25 vH des Referenzniveaus für den Rückhalt; und Niveau E: Zinsüberschussniveaus kleiner 25 vH des Referenzniveaus für den Rückhalt des Zinsüberschusses.
Umrechnungsfaktor für andere Verbriefungen mit Klausel über die vorzeitige Rückzahlung
§ 178. (1) Kreditinstitute haben auf Verbriefungen, die einer kontrollierten Klausel über die vorzeitige Rückzahlung für revolvierende Forderungen unterliegen, einen Umrechnungsfaktor von 90 vH anzuwenden. Eine Klausel über die vorzeitige Rückzahlung gilt dann als kontrolliert, wenn
das Kreditinstitut als Originator über einen angemessenen Kapital- und Liquiditätsplan verfügt, um sicherzustellen, dass es im Falle einer vorzeitigen Rückzahlung über ausreichend Kapital und Liquidität verfügt;
während der Laufzeit der Transaktion eine laufende anteilige Aufteilung zwischen dem Anteil des Originators und dem Anteil der Investoren in Bezug auf die Zahlung von Zinsen, Tilgungen, Kosten, Verluste und Verwertungserlöse basierend auf dem Saldo der ausstehenden Forderungen an einem oder mehreren Referenzpunkten im Laufe jedes Monats erfolgt;
der Zeitraum, über den die vorzeitige Tilgung erfolgt, so bemessen ist, dass für mindestens 90 vH der zu Beginn der vorzeitigen Tilgungsphase ausstehenden Beträge der verbrieften Forderungen erwartet werden kann, dass sie entweder zurückgezahlt oder für die Verbriefungstransaktion als ausgefallen gelten werden und
die Rückzahlung nicht schneller erfolgt als wenn linear über den Rückzahlungszeitraum gemäß Z 3 getilgt würde.
(2) Kreditinstitute haben auf Verbriefungen, die einer nicht kontrollierten Klausel über die vorzeitige Rückzahlung für revolvierende Forderungen unterliegen, einen Umrechnungsfaktor von 100 vH anzuwenden.
Maximales Mindesteigenmittelerfordernis für Verbriefungspositionen revolvierender Forderungen
§ 179. (1) Kreditinstitute als Originator haben für die Summe des zusätzlichen gewichteten Forderungsbetrages gemäß § 22e BWG in Bezug auf Positionen in Anteilen der Investoren und auf Positionen in Anteilen der Originatoren maximal einen gewichten Forderungsbetrag in Höhe des größeren der beiden Beträge gemäß Z 1 und 2 zu berücksichtigen:
Der zusätzliche gewichtete Forderungsbetrag gemäß § 22e Abs. 1 BWG in Bezug auf Positionen in Anteilen der Investoren oder
die gewichteten Forderungsbeträge, die im Hinblick auf die Positionen in Anteilen der Investoren von einem Kreditinstitut als Originator unter der Annahme berechnet würden, dass dieser fiktive Teil des gesamten Pools der gezogenen oder der nicht gezogenen Beträge der Kreditlinien, deren gezogene Beträge bei er Verbriefung veräußert wurden, nicht verbrieft worden wäre.
(2) Kreditinstitute haben bei der Berechnung des Höchstbetrags gemäß Abs. 1 den Abzug von Nettogewinnen gemäß § 23 Abs. 1 Z 2 BWG außer Betracht zu lassen.
Abschnitt
Nutzung der Ratings von Rating-Agenturen
Anforderungen an Ratings
§ 180. Bei der Berechnung der gewichteten Forderungsbeträge gemäß den §§ 156 bis 179 hat ein Rating durch eine anerkannte Rating-Agentur folgende Anforderungen zu erfüllen:
Es besteht keine Inkongruenz zwischen den Arten der Zahlungen, die in das Rating eingeflossen sind, und jenen Zahlungen, die dem Kreditinstitut oder der Kreditinstitutsgruppe im Rahmen des Vertrages zustehen, der zu der besagten Verbriefungsposition geführt hat und
das Rating ist auf dem Markt öffentlich verfügbar; Ratings gelten nur dann als öffentlich verfügbar, wenn sie
im Rahmen eines öffentlich zugänglichen Forums veröffentlicht wurden und sie in die Übergangsmatrix der anerkannten Rating-Agentur eingeflossen sind und
nicht nur einem begrenzten Kreis von Unternehmen zur Verfügung gestellt werden.
Abschnitt
Nutzung der Ratings von Rating-Agenturen
Anforderungen an Ratings
§ 180. Bei der Berechnung der gewichteten Forderungsbeträge gemäß den §§ 156 bis 179 hat ein Rating durch eine anerkannte Rating-Agentur folgende Anforderungen zu erfüllen:
Es besteht keine Inkongruenz zwischen den Arten der Zahlungen, die in das Rating eingeflossen sind, und jenen Zahlungen, die dem Kreditinstitut oder der Kreditinstitutsgruppe im Rahmen des Vertrages zustehen, der zu der besagten Verbriefungsposition geführt hat und
das Rating ist auf dem Markt öffentlich verfügbar; Ratings gelten nur dann als öffentlich verfügbar, wenn sie
im Rahmen eines öffentlich zugänglichen Forums veröffentlicht wurden und sie in die Übergangsmatrix der anerkannten Rating-Agentur eingeflossen sind und
nicht nur einem begrenzten Kreis von Unternehmen zur Verfügung gestellt werden.
Das Rating darf sich weder ganz noch teilweise auf eine vom Kreditinstitut selbst bereitgestellte Unterstützung ohne Sicherheitsleistung stützen. In diesem Fall behandelt das Kreditinstitut die relevante Position wie eine Position ohne Rating.
Verwendung von Ratings
§ 181. (1) Kreditinstitute können eine oder mehrere anerkannte Rating-Agenturen benennen, deren Rating oder Ratings bei der Berechnung der gewichteten Forderungsbeträge von Verbriefungspositionen zugrunde gelegt werden.
(2) Kreditinstitute haben das Rating benannter Rating-Agenturen durchgängig auf ihre Verbriefungspositionen anzuwenden.
(3) Kreditinstitute dürfen kein Rating einer anerkannten Rating-Agentur für ihre Verbriefungspositionen in einzelnen Tranchen und das Rating einer anderen anerkannten Rating-Agentur für Verbriefungspositionen in anderen Tranchen innerhalb derselben Struktur verwenden, die durch die erste anerkannte Rating-Agentur ein Rating erhalten haben.
(4) Hat eine Verbriefungsposition zwei Ratings durch anerkannte Rating-Agenturen erhalten, ist das weniger günstige Rating anzuwenden.
(5) Hat eine Verbriefungsposition mehr als zwei Ratings durch anerkannte Rating-Agenturen erhalten, sind die zwei günstigsten Ratings zu verwenden. Bestehen zwischen den beiden günstigsten Ratings Unterschiede, ist das weniger günstige Rating zugrunde zu legen.
(6) Wird eine gemäß den Bestimmungen über die Kreditrisikominderung zulässige Kreditbesicherung direkt für eine Verbriefungsspezialgesellschaft erbracht und wurde dieser Besicherung beim Rating einer Position durch eine benannte anerkannte Rating-Agentur Rechnung getragen, kann das mit diesem Rating verbundene Gewicht verwendet werden. Ist die Verwendung der Besicherung zum Zweck der Kreditisiko Minderung unzulässig, wird das Rating nicht anerkannt. Für den Fall, dass die Besicherung nicht für eine Verbriefungsspezialgesellschaft, sondern direkt für eine Verbriefungsposition vorgenommen wird, wird das Rating nicht anerkannt.
Teil
Operationelles Risiko
Hauptstück
Basisindikatoransatz
Mindesteigenmittelerfordernis
§ 182. Für Kreditinstitute, die den Basisindikatoransatz verwenden, beträgt das Mindesteigenmittelerfordernis für das operationelle Risiko 15 vH des maßgeblichen Indikators gemäß § 22j Abs. 2 BWG.
Maßgeblicher Indikator
§ 183. Der maßgebliche Indikator ist der Dreijahresdurchschnitt der Betriebserträge.
Grundlage des maßgeblichen Indikators
§ 184. (1) Der Dreijahresdurchschnitt ist auf Grundlage der Endwerte des letzten Geschäftsjahres und der diesem vorangegangenen Geschäftsjahre zu errechnen. Solange keine geprüften Zahlen vorliegen, ist die Verwendung von Schätzungen zulässig.
(2) Sind die Betriebserträge in einem der Beobachtungszeiträume negativ oder gleich Null, so wird dieser Wert nicht in die Berechnung des Dreijahresdurchschnitts einbezogen. Der maßgebliche Indikator ist die Summe der positiven Werte, geteilt durch die Anzahl der positiven Werte.
(3) Die Betriebserträge sind die Summe der Posten der Gewinn- und Verlustrechnung von Kreditinstituten gemäß Anlage 2 zu § 43 Teil 2 Z 1 bis 7 BWG. In dieser Addition erscheint jeder Wert mit seinem positiven oder negativen Vorzeichen. Kreditinstitute, die den Konzernabschluss nach international anerkannten Rechnungslegungsgrundsätzen gemäß § 59a BWG erstellen, können den maßgeblichen Indikator anhand von jenen Daten, die den Positionen in Anlage 2 zu § 43 Teil 2 Z 1 bis 7 BWG am nächsten kommen, berechnen.
(4) Die Berechnung ist vor Abzug der Rückstellungen, Risikovorsorge und Betriebsausgaben durchzuführen. Die Betriebsausgaben haben auch Gebühren für die Auslagerung von Dienstleistungen zu umfassen, die von Dritten erbracht werden, die
weder eine Mutter- noch eine Tochtergesellschaft des Kreditinstituts sind noch eine Tochtergesellschaft einer Muttergesellschaft, die auch die Muttergesellschaft des Kreditinstituts ist, noch
ein Kreditinstitut gemäß § 1 BWG oder gemäß Artikel 4 Z 1 der RL 2006/48/EG ist.
(5) Nicht in die Berechnung einzubeziehen sind:
Realisierte Gewinne oder Verluste aus der Veräußerung von Positionen, die nicht dem Handelsbuch zuzurechnen sind;
außergewöhnliche oder unregelmäßige Erträge und
Erträge aus Versicherungstätigkeiten.
Hauptstück
Standardansatz
Mindesteigenmittelerfordernis
§ 185. (1) Kreditinstitute, die zur Ermittlung des Mindesteigenmittelerfordernisses für das operationelle Risiko den Standardansatz verwenden, haben den maßgeblichen Indikator für jedes einzelne Geschäftsfeld gemäß § 186 und den Dreijahresdurchschnitt der Betriebserträge gemäß § 184 Abs. 1 und 3 bis 5 gesondert zu ermitteln.
(2) Ein negatives Mindesteigenmittelerfordernis in einem Geschäftfeld kann zur Gänze verrechnet werden. Ist die Summe der gemäß § 186 auf die Geschäftsfelder aufgeteilten und mit den Prozentsätzen gewichteten Betriebserträge eines Jahres negativ, so ist für dieses Jahr der Beitrag zum Zähler des Durchschnitts für dieses Jahr mit Null anzusetzen.
(3) Kreditinstitute, die zur Ermittlung des Mindesteigenmittelerfordernisses für das operationelle Risiko für die Geschäftsfelder Privatkundengeschäft und Firmenkundengeschäft einen alternativen Indikator gemäß § 22k Abs. 8 BWG verwenden, haben als Indikator das 0,035-fache des Dreijahresdurchschnittes des jährlichen nominalen Gesamtbetrags der Darlehen und Kredite gemäß Abs. 2 anzuwenden.
Hauptstück
Standardansatz
Mindesteigenmittelerfordernis
§ 185. (1) Kreditinstitute, die zur Ermittlung des Mindesteigenmittelerfordernisses für das operationelle Risiko den Standardansatz verwenden, haben den maßgeblichen Indikator für jedes einzelne Geschäftsfeld gemäß § 186 und den Dreijahresdurchschnitt der Betriebserträge gemäß § 184 Abs. 1 und 3 bis 5 gesondert zu ermitteln.
(2) Ein (aus einem negativen Betriebsertrag resultierendes) negatives Mindesteigenmittelerfordernis in einem Geschäftsfeld kann unbegrenzt mit dem positiven Mindesteigenmittelerfordernis in anderen Geschäftsfeldern verrechnet werden. Ist die Summe der gemäß § 186 auf die Geschäftsfelder aufgeteilten und mit den Prozentsätzen gewichteten Betriebserträge eines Jahres negativ, so ist für dieses Jahr der Beitrag zum Zähler des Durchschnitts für dieses Jahr mit Null anzusetzen.
(3) Kreditinstitute, die zur Ermittlung des Mindesteigenmittelerfordernisses für das operationelle Risiko für die Geschäftsfelder Privatkundengeschäft und Firmenkundengeschäft einen alternativen Indikator gemäß § 22k Abs. 8 BWG verwenden, haben als Indikator das 0,035-fache des Dreijahresdurchschnittes des jährlichen nominalen Gesamtbetrags der Darlehen und Kredite gemäß Abs. 2 anzuwenden.
Geschäftsfelder
§ 186. Den Geschäftsfeldern gemäß § 22k Abs. 3 BWG sind die nachfolgenden Tätigkeiten und Prozentsätze zuzuordnen:
| Geschäftsfeld | Tätigkeiten | Prozentsatz |
|---|---|---|
| Unternehmensfinanzierung/-beratung (Corporate Finance) | Emission und/oder Platzierung von Finanzinstrumenten mit fester Übernahmeverpflichtung | 18 vH |
| Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Emissionsgeschäft | ||
| Anlageberatung | ||
| Beratung von Unternehmen bezüglich Kapitalstruktur, Geschäftsstrategie und damit verbundenen Fragen sowie Beratungs- und sonstige Serviceleistungen im Zusammenhang mit Fusionen und Übernahmen | ||
| Investment Research und Finanzanalyse sowie andere Arten von allgemeinen Empfehlungen zu Transaktionen mit Finanzinstrumenten | ||
| Handel (Trading and Sales) | Eigenhandel | 18 vH |
| Geldbrokerage | ||
| Entgegennahme und Weiterleitung von Aufträgen im Zusammenhang mit einem oder mehreren Finanzinstrumenten | ||
| Auftragsausführung für Kunden | ||
| Platzierung von Finanzinstrumenten ohne feste Übernahmeverpflichtung | ||
| Betrieb von Multilateral Trading Facilities | ||
| Wertpapierprovisionsgeschäft (Retail Brokerage) | Entgegennahme und Weiterleitung von Aufträgen im Zusammenhang mit einem oder mehreren Finanzinstrumenten | 12 vH |
| Auftragsausführung für Kunden | ||
| Platzierung von Finanzinstrumenten ohne feste Übernahmeverpflichtung | ||
| Firmenkundengeschäft (Commercial Banking) | Hereinnahme von Einlagen und sonstigen rückzahlbaren Geldern | 15 vH |
| Kreditgewährung | ||
| Leasing | ||
| Garantien und Zusagen | ||
| Privatkundengeschäft (Retail Banking) | Hereinnahme von Einlagen und sonstigen rückzahlbaren Geldern | 12 vH |
| Kreditgewährung | ||
| Leasing | ||
| Garantien und Zusagen | ||
| Zahlungsverkehr und Abwicklung | Geldtransferleistungen | 18 vH |
| Ausgabe und Verwaltung von Zahlungsmittel | ||
| Depot- und Treuhandgeschäfte (Agency Services) | Verwahrung und Verwaltung von Finanzinstrumenten für Rechnung von Kunden und verbundene Dienstleistungen wie Cash Management und Sicherheitenverwaltung | 15 vH |
| Vermögensverwaltung (Asset Management) | Portfolio Management | 12 vH |
| Investmentfondsanteil-Verwaltung | ||
| Sonstige Arten der Vermögensverwaltung |
Grundsätze für die Zuordnung der Geschäftsfelder
§ 187. (1) Kreditinstitute, die den Standardansatz verwenden, haben über spezifische Vorschriften und Kriterien zu verfügen, um ihre Geschäftstätigkeiten und den maßgeblichen Indikator den Geschäftsfeldern gemäß § 22k Abs. 3 BWG zuzuordnen. Diese Vorschriften und Kriterien sind zu dokumentieren, zumindest jährlich einer unabhängigen Überprüfung zu unterziehen und gegebenenfalls anzupassen.
(2) Die Geschäftsleiter des Kreditinstituts sind für folgende Zuordnungsgrundsätze der Tätigkeiten zu den einzelnen Geschäftsfeldern verantwortlich:
Alle Tätigkeiten werden überschneidungsfrei und erschöpfend einem Geschäftsfeld zugeordnet;
jede Tätigkeit, die nicht ohne weiteres einem Geschäftsfeld zugeordnet werden kann, die aber eine ergänzende Funktion zu einer Tätigkeit gemäß § 186 ist, wird dem Geschäftsfeld zugeordnet, welches sie unterstützt. Wenn mehr als ein Geschäftsfeld durch die ergänzende Tätigkeit unterstützt wird, wird ein nachvollziehbares Kriterium für die Zuordnung angewandt;
kann eine Tätigkeit keinem bestimmten Geschäftsfeld zugeordnet werden, so wird das Geschäftsfeld mit dem höchsten Prozentsatz gemäß § 186 zugrunde gelegt. Dieses Geschäftsfeld gilt auch für die zugeordneten unterstützenden Funktionen;
werden interne Verrechnungsmethoden angewendet, um den maßgeblichen Indikator auf die Geschäftsfelder aufzuteilen, werden in einem Geschäftsfeld generierte Kosten, die einem anderen Geschäftsfeld zugerechnet werden können, auf dieses andere Geschäftsfeld übertragen und
die für die Ermittlung des Mindesteigenmittelerfordernisses für das operationelle Risiko vorgenommene Zuordnung der Tätigkeiten zu den Geschäftsfeldern ist konsistent mit den für das Kredit- und Marktrisiko verwendeten Kriterien.
(3) Bei den Geschäftsfeldern Privatkundengeschäft und Firmenkundengeschäft umfassen die Darlehen und Kredite die Gesamtsumme der in den entsprechenden Kreditportfolios in Anspruch genommenen Beträge. Beim Geschäftsfeld Firmenkundengeschäft sind auch die außerhalb des Handelsbuchs gehaltenen Wertpapiere einzurechnen.
Hauptstück
Fortgeschrittener Messansatz
§ 188. Kreditinstitute, die einen fortgeschrittenen Messansatz gemäß § 22l BWG verwenden, haben zur ordnungsgemäßen Risikoerfassung die Anforderungen der §§ 189 bis 193 zu erfüllen.
Quantitative Anforderungen
§ 189. (1) Kreditinstitute haben bei der Berechnung des Mindesteigenmittelerfordernisses die erwarteten und die unerwarteten Verluste mit einzubeziehen, es sei denn, der erwartete Verlust ist durch die internen Geschäftspraktiken bereits in angemessener Weise erfasst. Die Messung des operationellen Risikos hat potenziell schwerwiegende Ereignisse am Rande der Verteilung zu erfassen und einen Soliditätsstandard zu erreichen, der mit einem Konfidenzniveau von 99,9 vH über eine Halteperiode von einem Jahr vergleichbar ist.
(2) Zur Erfüllung des Soliditätsstandards gemäß Abs. 1 hat das System zur Messung des operationellen Risikos folgende Elemente zu umfassen:
Interne Daten gemäß § 190;
Externe Daten gemäß § 191;
Szenario-Analyse gemäß § 192 und
Faktoren zur Berücksichtigung des Geschäftsumfeldes und interner Kontrollsysteme gemäß § 193.
(3) Das System zur Messung des operationellen Risikos hat die wichtigsten Risikotreiber, die die Ränder der Verlustverteilungen beeinflussen, zu erfassen.
(4) Korrelationen der operationellen Verluste zwischen individuellen Schätzungen der operationellen Risiken dürfen nur dann berücksichtigt werden, wenn das zur Messung der Korrelationen eingesetzte System solide ist und die Unsicherheit bei der Schätzung von Korrelationen insbesondere in Belastungsphasen berücksichtigt. Die Korrelationsannahmen sind anhand geeigneter quantitativer und qualitativer Verfahren zu validieren.
(5) Das Risikomesssystem ist intern konsistent und schließt eine Mehrfachzählung von qualitativen Bewertungen oder Risikominderungstechniken aus.
Interne Daten
§ 190. (1) Die internen Verlustdaten der Kreditinstitute haben alle wesentlichen Tätigkeiten und Gefährdungen aller einschlägigen Subsysteme und geographischen Standorte zu erfassen. Tätigkeiten und Gefährdungen können nur dann außer Betracht bleiben, wenn sie sowohl einzeln als auch kombiniert betrachtet keinen wesentlichen Einfluss auf die Gesamtrisikoschätzung haben. Für interne Verlustereignisse werden angemessene Bagatellgrenzen festgelegt.
(2) Bei der erstmaligen Anwendung eines Fortgeschrittenen Messansatzes hat die interne Messung des operationellen Risikos auf einer mindestens drei Jahre umfassenden Beobachtungsperiode zu basieren. Dieser Zeitraum verlängert sich jährlich um ein Jahr bis die maßgeblichen Daten für einen Zeitraum von fünf Jahren vorliegen.
(3) Die Verlustdatenbank hat neben den Informationen über die Bruttoverlustbeträge auch Informationen zum Datum des Verlustereignisses und etwaigen Rückflüssen der Bruttoverlustbeträge sowie Beschreibungen von Treibern und Ursachen des Verlustereignisses zu enthalten.
(4) Für die Erfassung von Verlustdaten von Ereignisse in zentralen Funktionen oder aus Tätigkeiten, die mehr als ein Geschäftsfeld betreffen, sowie für Ereignisse, die zwar zeitlich aufeinander folgen, aber miteinander verbunden sind, haben spezifische Kriterien vorzuliegen.
(5) Kreditinstitute haben ihre historischen internen Verlustdaten nach dokumentierten und objektiven Kriterien den Geschäftsfeldern und den definierten Ereigniskategorien zuzuordnen. Verluste auf Grund von operationellen Risiken, die im Zusammenhang mit Kreditrisiken stehen und in der Vergangenheit in eine interne Kreditrisiko-Datenbank eingeflossen sind, werden in der Datenbank über operationelle Risiken aufgezeichnet und gesondert gekennzeichnet. Derartige Verluste unterliegen keinem Mindesteigenmittelerfordernis für operationelle Risiken, solange sie für die Berechnung des Mindesteigenmittelerfordernisses weiterhin als Kreditrisiko behandelt werden. Verluste auf Grund von operationellen Risiken, die im Zusammenhang mit Marktrisiken stehen, werden in die Berechnung für das Mindesteigenmittelerfordernis für operationelle Risiken einbezogen.
(6) Es bestehen schriftlich dokumentierte Verfahren, um die fortlaufende Wesentlichkeit historischer Verlustdaten zu beurteilen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, in welchen Situationen, bis zu welchem Grade und durch wen Ermessensentscheidungen, Skalierungen oder sonstige Anpassungen erfolgen können.
Interne Daten
§ 190. (1) Die internen Verlustdaten der Kreditinstitute haben alle wesentlichen Tätigkeiten und Gefährdungen aller einschlägigen Subsysteme und geographischen Standorte zu erfassen. Tätigkeiten und Gefährdungen können nur dann außer Betracht bleiben, wenn sie sowohl einzeln als auch kombiniert betrachtet keinen wesentlichen Einfluss auf die Gesamtrisikoschätzung haben. Für interne Verlustereignisse werden angemessene Bagatellgrenzen festgelegt.
(2) Bei der erstmaligen Anwendung eines Fortgeschrittenen Messansatzes hat die interne Messung des operationellen Risikos auf einer mindestens drei Jahre umfassenden Beobachtungsperiode zu basieren. Dieser Zeitraum verlängert sich jährlich um ein Jahr bis die maßgeblichen Daten für einen Zeitraum von fünf Jahren vorliegen.
(3) Die Verlustdatenbank hat neben den Informationen über die Bruttoverlustbeträge auch Informationen zum Datum des Verlustereignisses und etwaigen Rückflüssen der Bruttoverlustbeträge sowie Beschreibungen von Treibern und Ursachen des Verlustereignisses zu enthalten.
(4) Für die Erfassung von Verlustdaten von Ereignisse in zentralen Funktionen oder aus Tätigkeiten, die mehr als ein Geschäftsfeld betreffen, sowie für Ereignisse, die zwar zeitlich aufeinander folgen, aber miteinander verbunden sind, haben spezifische Kriterien vorzuliegen.
(5) Kreditinstitute haben ihre historischen internen Verlustdaten nach dokumentierten und objektiven Kriterien den Geschäftsfeldern und den definierten Ereigniskategorien zuzuordnen. Verlustereignisse, die das gesamte Kreditinstitut betreffen, können unter außergewöhnlichen Umständen einem zusätzlichen Geschäftsfeld „Gesamtunternehmen“ („corporate items“) zugeordnet werden. Verluste auf Grund von operationellen Risiken, die im Zusammenhang mit Kreditrisiken stehen und in der Vergangenheit in eine interne Kreditrisiko-Datenbank eingeflossen sind, werden in der Datenbank über operationelle Risiken aufgezeichnet und gesondert gekennzeichnet. Derartige Verluste unterliegen keinem Mindesteigenmittelerfordernis für operationelle Risiken, solange sie für die Berechnung des Mindesteigenmittelerfordernisses weiterhin als Kreditrisiko behandelt werden. Verluste auf Grund von operationellen Risiken, die im Zusammenhang mit Marktrisiken stehen, werden in die Berechnung für das Mindesteigenmittelerfordernis für operationelle Risiken einbezogen.
(6) Es bestehen schriftlich dokumentierte Verfahren, um die fortlaufende Wesentlichkeit historischer Verlustdaten zu beurteilen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, in welchen Situationen, bis zu welchem Grade und durch wen Ermessensentscheidungen, Skalierungen oder sonstige Anpassungen erfolgen können.
Externe Daten
§ 191. (1) Das Messsystem eines Kreditinstituts für operationelle Risiken hat relevante externe Daten heranzuziehen.
(2) Kreditinstitute haben in einem systematischen Prozess die Situationen zu bestimmen, in denen externe Daten genutzt werden, und die Methodik für die Verarbeitung der Daten in ihrem Messsystem festzulegen.
(3) Kreditinstitute haben die Bedingungen und Verfahren zur Nutzung externer Daten zu dokumentieren und zumindest jährlich einer unabhängigen Überprüfung zu unterziehen.
Szenario-Analyse
§ 192. Kreditinstitute haben auf der Grundlage von sachkundigen Beurteilungen Szenario-Analysen in Verbindung mit externen Daten einzusetzen, um ihre Gefährdung durch sehr schwerwiegende Risikoereignisse zu bewerten. Diese Bewertungen sind im Zeitablauf zu validieren und auf Grund von Vergleichen mit den tatsächlichen Verlusterfahrungen gegebenenfalls anzupassen, um die Aussagekraft sicherzustellen.
Geschäftsumfeld und interne Kontrollfaktoren
§ 193. (1) Die Risikobewertungsmethodik der Kreditinstitute hat die maßgeblichen Faktoren des Geschäftsumfelds und des internen Kontrollsystems zu erfassen, die das operationelle Risikoprofil beeinflussen können.
(2) Die Sensitivität der Risikoschätzungen bezüglich Veränderungen dieser Faktoren und deren relative Gewichtung sind umfassend zu begründen. Zusätzlich zur Erfassung von Risikoveränderungen auf Grund veränderter Risikokontrollen hat die Risikobewertungsmethodik einen möglichen Risikoanstieg auf Grund gestiegener Komplexität in den Tätigkeiten oder auf Grund eines vergrößerten Geschäftsvolumens abzudecken.
(3) Kreditinstitute haben die Risikobewertungsmethodik zu dokumentieren und einer regelmäßigen unabhängigen Überprüfung zu unterziehen.
(4) Kreditinstitute haben den Prozess und die Ergebnisse durch Vergleich mit den tatsächlichen internen Verlusterfahrungen sowie den relevanten externen Daten neu zu bewerten.
Anrechnung von Versicherungen und anderer Risiko mindernder Techniken
§ 194. (1) Kreditinstitute können einen Versicherungsvertrag oder eine andere Risiko mindernde Technik bei der Berechnung des Mindesteigenmittelerfordernisses für das operationelle Risiko im Rahmen des fortgeschrittenen Ansatzes dann als Risiko mindernde Technik gemäß § 22l Abs. 2 BWG verwenden, wenn nachweislich ein wesentlicher Risikominderungseffekt besteht und die Versicherung und der Versicherungsrahmen des Kreditinstituts nachfolgende Voraussetzungen erfüllen:
Der Versicherungsvertrag hat eine Ursprungslaufzeit von mindestens einem Jahr;
bei Versicherungsverträgen mit einer Restlaufzeit von weniger als einem Jahr ist ein angemessener Sicherheitsabschlag vorzunehmen, um die abnehmende Restlaufzeit des Vertrages zu berücksichtigen, und zwar bis hin zu einem Abschlag von 100 vH für Verträge mit einer Restlaufzeit von 90 Tagen oder weniger;
der Versicherungsvertrag hat eine Mindestkündigungsfrist von 90 Tagen;
der Versicherungsvertrag beinhaltet keine Ausschlussklauseln oder Begrenzungen für den Fall eines aufsichtlichen Eingreifens, oder Klauseln, die beim Ausfall eines Kreditinstituts verhindern, dass das Kreditinstitut, sein Masseverwalter oder Personen mit ähnlichen Aufgaben für Schäden oder Aufwendungen, die dem Kreditinstitut entstanden sind, Leistungen einfordern; ausgenommen davon sind Ereignisse, die nach Eröffnung eines Konkursverfahrens eingetreten sind, wenn im Versicherungsvertrag Geldbußen, Strafen, Schadenersatz oder vergleichbare Zahlungen des Kreditinstituts, für aufsichtliches Eingreifen ausgeschlossen sind;
bei der Berechnung der Risiko mindernden Wirkung einer Versicherung hat die Deckungssumme in einem nachvollziehbaren und konsistenten Verhältnis zu Verlustwahrscheinlichkeit und Verlustauswirkung zu stehen, wie sie bei der Ermittlung des Mindesteigenmittelerfordernisses für das operationelle Risiko verwendet werden;
die Versicherung hat durch eine dritte Partei gewährt zu werden oder für den Fall, dass die Versicherung durch Captives oder verbundene Gesellschaften gewährt wird, ist das versicherte Risiko durch eine Rückversicherung zu übertragen, die ihrerseits die Zulassungsanforderungen gemäß § 2 VAG erfüllt und
der Rahmen für die Anerkennung von Versicherungsverträgen ist zu begründen und zu dokumentieren.
(2) Die Methodik für die Berücksichtigung von Versicherungsverträgen hat jedenfalls die folgenden Faktoren mittels Abzügen oder Abschlägen zu berücksichtigen:
Die Restlaufzeit des Versicherungsvertrages, sofern sie weniger als ein Jahr beträgt, gemäß Abs. 1 Z 2;
die für den Versicherungsvertrag geltenden Kündigungsfristen, sofern sie weniger als ein Jahr betragen und
die Zahlungsunsicherheit sowie Inkongruenzen bei den von den Versicherungsverträgen abgedeckten Risiken.
Klassifizierung der Verlustereignisse
§ 194a. Folgende Kategorien von Verlustereignissen sind für die Zuordnung gemäß § 190 Abs. 5 zu verwenden:
| Ereigniskategorie | Definition |
|---|---|
| Interner Betrug | Verluste aufgrund von Handlungen mit betrügerischer Absicht, Veruntreuung von Eigentum, Umgehung von Verwaltungs-, Rechts- oder internen Vorschriften, mit Ausnahme von Verlusten aufgrund der Diskriminierung oder sozialer und kultureller Verschiedenheit, wenn mindestens eine interne Partei beteiligt ist |
| Externer Betrug | Verluste aufgrund von Handlungen mit betrügerischer Absicht, Veruntreuung von Eigentum oder Umgehung von Rechtsvorschriften durch einen Dritten |
| Beschäftigungspraxis und Arbeitsplatzsicherheit | Verluste aufgrund von Handlungen, die gegen Beschäftigungs-, Gesundheitsschutz- oder Sicherheitsvorschriften oder –abkommen verstoßen, Verluste aufgrund von Schadenersatzzahlungen wegen Körperverletzung, Verluste aufgrund von Diskriminierung oder sozialer und kultureller Verschiedenheit |
| Kunden, Produkte und Geschäftsgepflogenheiten | Verluste aufgrund einer unbeabsichtigten oder fahrlässigen Nichterfüllung geschäftlicher Verpflichtungen gegenüber bestimmten Kunden (einschließlich treuhänderischer und auf Angemessenheit beruhender Verpflichtungen), Verluste aufgrund der Art oder Struktur eines Produkts |
| Sachschäden | Verluste aufgrund von Beschädigungen oder des Verlusts von Sachvermögen durch Naturkatastrophen oder andere Ereignisse |
| Geschäftsunterbrechungen und Systemausfälle | Verluste aufgrund von Geschäftsunterbrechungen oder Systemausfällen |
| Ausführung, Lieferung und Prozessmanagement | Verlust aufgrund von Fehlern bei der Geschäftsabwicklung oder im Prozessmanagement, Verluste aus Beziehungen zu Geschäftspartnern und Lieferanten/Anbietern |
Teil
Risikoarten gemäß § 22o Abs. 2 BWG
Hauptstück
Handelsbuch
Abschnitt
Allgemeines
Handelsabsicht
§ 195. Kreditinstitute, die Positionen zu Handelszwecken halten, haben die folgenden Anforderungen zu erfüllen:
Es hat eine von den Geschäftsleitern genehmigte und dokumentierte Handelsstrategie für diese Positionen zu bestehen, die auch die erwartete Haltedauer zu beinhalten hat;
es haben Vorschriften und Verfahrensweisen für die aktive teuerung der Positionen zu bestehen, die jedenfalls die Anforderungen gemäß lit. a bis e zu erfüllen haben:
die Positionen werden an einem Handelstisch eingegangen;
Positionslimite sind festzulegen und deren Angemessenheit in Hinblick auf die festgelegte Handelsstrategie regelmäßig zu überwachen;
Händler können im Rahmen der festgelegten Limite und der festgelegten Strategie eigenständige Positionen eingehen und steuern;
die Berichterstattung über die Positionen an die Geschäftsleitung hat ein Bestandteil des Risikomanagementsystems des Kreditinstituts zu sein und
Positionen sind unter Verwendung von Marktinformationsquellen im Hinblick auf ihre Marktfähigkeit oder die Möglichkeit, die Positionen oder die Risiken einzelner Komponenten der Positionen zu hedgen, zu überwachen; diese Beurteilung hat insbesondere die Qualität und Verfügbarkeit von Marktinformationen für das Bewertungsverfahren, die Umsatzvolumina im Markt und die Größe der im Markt handelbaren Positionen zu beinhalten und
es haben eindeutig definierte Verhaltensregeln und Verfahrensweisen zur Überwachung der vom Kreditinstitut gehaltenen Positionen in Übereinstimmung mit der Handelsstrategie einschließlich der Überwachung des Umsatzes zu bestehen.
Zuordnung zum Handelsbuch
§ 196. (1) Kreditinstitute haben über angemessene Grundsätze und Prozesse zur Ermittlung der Positionen zu verfügen, die für die Berechnung des Mindesteigenmittelerfordernisses dem Handelsbuch zuzuordnen sind. Die Einhaltung dieser Grundsätze und Prozesse ist zu dokumentieren und regelmäßig zu überwachen.
(2) Kreditinstitute haben über eindeutige Vorgehensweisen und Verfahren für das Management des gesamten Handelsbuchs zu verfügen, wie insbesondere:
die Aktivitäten, die als Handel und für die Berechnung des Mindesteigenmittelerfordernisses als Teil des Handelsbuchs angesehen werden;
das Ausmaß, in dem eine Position täglich zu Marktpreisen mit Bezug auf einen aktiven, aus Käufer- und Verkäufersicht hinreichend liquiden Markt bewertet werden kann;
das Ausmaß, in dem für eine zu Modellpreisen bewertete Position
alle wesentlichen Risiken der Position identifiziert werden können,
alle wesentlichen Risiken der Position mit Instrumenten abgesichert werden können, für die ein aktiver, aus Käufer- und Verkäufersicht hinreichend liquider Markt besteht, und
verlässliche Schätzungen für die wichtigsten Annahmen und Parameter, die im Bewertungsmodell verwendet werden, abgeleitet werden können;
das Ausmaß, in dem Kreditinstitute in der Lage und verpflichtet sind, Bewertungen für Positionen durchzuführen, die extern in konsistenter Art validiert werden können;
das Ausmaß, in dem das Kreditinstitut durch rechtliche Einschränkungen oder technische Anforderungen behindert ist, eine kurzfristige Veräußerung oder Absicherung der Position vorzunehmen;
das Ausmaß, in dem das Kreditinstitut in der Lage und verpflichtet ist, die Position aktiv innerhalb seiner Handelsaktivitäten zu steuern und
das Ausmaß, in dem das Kreditinstitut Risiken oder Positionen zwischen dem Handelsbuch und dem Nicht-Handelsbuch transferieren kann und die Kriterien für solche Umbuchungen.
(3) Kreditinstitute können Positionen gemäß § 23 Abs. 3 Z 3 und 4 BWG als Aktien oder Schuldinstrumente behandeln, wenn das Kreditinstitut in diesen Positionen ein aktiver Market Maker ist und über angemessene Systeme und Kontrollen für den Handel mit anerkennungsfähigen regulatorischen Kapitalinstrumenten verfügt.
(4) Kreditinstitute können mit dem Terminhandel in Zusammenhang stehende Wertpapierpensionsgeschäfte und ähnliche Geschäfte, die nicht im Handelsbuch ausgewiesen werden, bei der Ermittlung des Mindesteigenmittelerfordernisses im Handelsbuch berücksichtigen, wenn alle Wertpapierpensionsgeschäfte oder ähnliche Geschäfte dieser Art so behandelt werden. Für den Zweck dieser Bestimmung sind mit dem Handel in Zusammenhang stehende Wertpapierpensionsgeschäfte oder ähnliche Geschäfte diejenigen, die die Anforderung gemäß § 22n Abs. 2 BWG und § 195 erfüllen und bei denen beide Seiten der Transaktion entweder aus Geldzahlungen oder Wertpapieren bestehen, die im Handelsbuch berücksichtigungsfähig sind. Unabhängig davon, wo sie zugeordnet werden, gilt für alle Wertpapierpensionsgeschäfte und ähnliche Geschäfte die Unterlegung für das Kontrahentenausfallrisiko im Nicht-Handelsbuch.
Interne Sicherungsgeschäfte
§ 197. (1) Ein internes Sicherungsgeschäft ist eine Position, die dem Kreditinstitut zur wesentlichen oder vollständigen Absicherung einer oder mehrerer Nicht-Handelsbuchpositionen dient. Positionen, die sich aus dem internen Sicherungsgeschäft ergeben, sind dem Handelsbuch dann zuzurechnen, wenn sie mit Handelsabsicht gehalten werden, die Voraussetzungen gemäß § 195 erfüllen, die Bewertungsregeln gemäß §§ 198 bis 202 eingehalten werden und
das interne Sicherungsgeschäft nicht in erster Linie dazu verwendet wird, das Mindesteigenmittelerfordernis zu reduzieren;
das interne Sicherungsgeschäft angemessen dokumentiert ist und einer speziellen internen Genehmigung und einem Prüfprozess unterliegt;
das interne Sicherungsgeschäft zu Marktbedingungen durchgeführt wird;
das Marktrisiko, das sich durch die interne Absicherung ergibt, dynamisch im Handelsbuch innerhalb der zulässigen Limite gesteuert wird und
das interne Sicherungsgeschäft mittels angemessener Verfahren überwacht wird.
(2) Die Zurechnung gemäß Abs. 1 hat keinen Einfluss auf die Ermittlung des Mindesteigenmittelerfordernisses, das auf die Nicht-Handelsbuchseite des internen Sicherungsgeschäfts anwendbar ist.
(3) Falls ein Kreditinstitut eine Forderung, die nicht dem Handelsbuch zuzuordnen ist, durch ein dem Handelsbuch zugeordnetes Kreditderivat absichert, wird diese Forderung für die Ermittlung des Mindesteigenmittelerfordernisses nur dann als abgesichert angesehen, wenn das Kreditderivat von einem anerkannten Sicherungsgeber gekauft wurde und die Anforderungen gemäß § 116 in Bezug auf die abzusichernde Forderung erfüllt. Wird das Kreditderivat für die Ermittlung des Mindesteigenmittelerfordernisses der nicht im Handelsbuch gehaltenen Forderung berücksichtigt, kann weder die interne noch die externe Absicherung durch das Kreditderivat bei der Bestimmung des Mindesteigenmittelerfordernisses für das Handelsbuch berücksichtigt werden.
Interne Sicherungsgeschäfte
§ 197. (1) Ein internes Sicherungsgeschäft ist eine Position, die dem Kreditinstitut zur wesentlichen oder vollständigen Absicherung einer oder mehrerer Nicht-Handelsbuchpositionen dient. Positionen, die sich aus dem internen Sicherungsgeschäft ergeben, sind dem Handelsbuch dann zuzurechnen, wenn sie mit Handelsabsicht gehalten werden, die Voraussetzungen gemäß § 195 erfüllen, die Bewertungsregeln gemäß §§ 198 bis 202 eingehalten werden und
das interne Sicherungsgeschäft nicht in erster Linie dazu verwendet wird, das Mindesteigenmittelerfordernis zu reduzieren;
das interne Sicherungsgeschäft angemessen dokumentiert ist und einer speziellen internen Genehmigung und einem Prüfprozess unterliegt;
das interne Sicherungsgeschäft zu Marktbedingungen durchgeführt wird;
das Marktrisiko, das sich durch die interne Absicherung ergibt, dynamisch im Handelsbuch innerhalb der zulässigen Limite gesteuert wird und
das interne Sicherungsgeschäft mittels angemessener Verfahren überwacht wird.
(2) Die Zurechnung gemäß Abs. 1 hat keinen Einfluss auf die Ermittlung des Mindesteigenmittelerfordernisses, das auf die Nicht-Handelsbuchseite des internen Sicherungsgeschäfts anwendbar ist.
(3) Falls ein Kreditinstitut eine Forderung, die nicht dem Handelsbuch zuzuordnen ist, durch ein dem Handelsbuch zugeordnetes Kreditderivat absichert, wird diese Forderung abweichend von Abs. 1 und 2 für die Ermittlung des Mindesteigenmittelerfordernisses nur dann als abgesichert angesehen, wenn das Kreditderivat von einem anerkannten Sicherungsgeber gekauft wurde und die Anforderungen gemäß § 116 in Bezug auf die abzusichernde Forderung erfüllt. Wird das Kreditderivat für die Ermittlung des Mindesteigenmittelerfordernisses der nicht im Handelsbuch gehaltenen Forderung berücksichtigt, kann unbeschadet des § 216 Abs. 6 Satz 2 weder die interne noch die externe Absicherung durch das Kreditderivat bei der Bestimmung des Mindesteigenmittelerfordernisses für das Handelsbuch berücksichtigt werden.
Abschnitt
Bewertungsmethoden
Bewertung zu Marktpreisen
§ 198. Kreditinstitute haben jede dem Handelsbuch zugeordnete Position gemäß § 22n BWG mindestens täglich zu Marktpreisen zu bewerten. Die Positionsbewertung hat auf der Grundlage von Glattstellungspreisen, die aus unabhängigen Quellen bezogen werden, zu erfolgen.
Abschnitt
Bewertungsmethoden
Bewertung zu Marktpreisen
§ 198. Kreditinstitute haben jede dem Handelsbuch zugeordnete Position gemäß § 22n BWG nach Möglichkeit stets zu Marktpreisen zu bewerten. Die Bewertung zu Marktpreisen ist die mindestens täglich vorzunehmende Positionsbewertung auf der Grundlage von Glattstellungspreisen, die aus unabhängigen Quellen bezogen werden.
Bewertung zu Modellpreisen
§ 199. (1) Kreditinstitute haben eine Bewertung zu Modellpreisen vorzunehmen, wenn eine direkte Bewertung zu Marktpreisen durch das Kreditinstitut nicht möglich ist. Dabei hat der Positionswert aus Vergleichswerten abgeleitet oder auf andere Weise unter Verwendung von Marktdaten (Marktrisikofaktoren) errechnet zu werden.
(2) Kreditinstitute haben bei der Bewertung zu Modellpreisen folgende Anforderungen zu erfüllen:
Die Geschäftsleiter kennen die Teile des Handelsbuchs, für die Modellpreise herangezogen werden, und sind über die Ungenauigkeit, die sich dadurch in den Risiko/Rendite-Berichten ergibt, informiert;
Marktdaten, die zur Bewertung zu Modellpreisen herangezogen werden, müssen, sofern möglich, den gleichen Quellen wie die Marktpreise gemäß § 198 entstammen; die Angemessenheit der Modellparameter und der Marktdaten, die für die Bewertung einer bestimmten Position verwendet werden, ist regelmäßig zu überprüfen;
Kreditinstitute haben auf marktübliche Bewertungsmethoden von Finanzinstrumenten oder Waren zurückzugreifen, soweit diese verfügbar sind;
ein vom Kreditinstitut selbst entwickeltes Modell hat auf geeigneten Annahmen zu basieren; diese Annahmen müssen durch nicht in den Entwicklungsprozess des Bewertungsmodells involvierte, hinreichend qualifizierte Stellen überprüft und beurteilt worden sein; die Entwicklung oder die Abnahme des Modells hat unabhängig von der Handelsabteilung zu erfolgen; die Überprüfung des Bewertungsmodells ist von einer unabhängigen Stelle vorzunehmen und hat insbesondere die EDV-technische Umsetzung und die Beurteilung der zugrunde liegenden mathematischen Formeln zu umfassen;
Kreditinstitute haben über angemessene Verfahren für die Kontrolle von Änderungen des Modells zu verfügen; eine Sicherheitskopie des Modells vor der Änderung hat aufbewahrt und bei der Einführung der Änderung verwendet zu werden, um die Bewertungen zu überprüfen;
das Risikomanagement hat die Schwächen der gewählten Modelle zu kennen und in geeigneter Weise bei den Bewertungsergebnissen zu berücksichtigen und
das Bewertungsverfahren ist regelmäßig hinsichtlich der hinreichenden Genauigkeit der Ergebnisse des Modells zu überprüfen; diese Überprüfung hat insbesondere die Beurteilung der durchgehenden Angemessenheit der zugrunde gelegten Annahmen, eine Gewinn- und Verlustanalyse in Bezug auf Veränderungen der relevanten Risikofaktoren und einen Vergleich der tatsächlichen Glattstellungspreise mit den Modellergebnissen zu beinhalten.
Bewertung zu Modellpreisen
§ 199. (1) Kreditinstitute haben eine vorsichtige Bewertung zu Modellpreisen vorzunehmen, wenn eine direkte Bewertung zu Marktpreisen durch das Kreditinstitut nicht möglich ist. Dabei hat der Positionswert aus Vergleichswerten abgeleitet oder auf andere Weise unter Verwendung von Marktdaten (Marktrisikofaktoren) errechnet zu werden.
(2) Kreditinstitute haben bei der Bewertung zu Modellpreisen folgende Anforderungen zu erfüllen:
Die Geschäftsleiter kennen die Teile des Handelsbuchs oder andere zum beizulegenden Zeitwert bewertete Positionen, für die Modellpreise herangezogen werden, und sind über die Ungenauigkeit, die sich dadurch in den Risiko/Rendite-Berichten ergibt, informiert;
Marktdaten, die zur Bewertung zu Modellpreisen herangezogen werden, müssen, sofern möglich, den gleichen Quellen wie die Marktpreise gemäß § 198 entstammen; die Angemessenheit der Modellparameter und der Marktdaten, die für die Bewertung einer bestimmten Position verwendet werden, ist regelmäßig zu überprüfen;
Kreditinstitute haben auf marktübliche Bewertungsmethoden von Finanzinstrumenten oder Waren zurückzugreifen, soweit diese verfügbar sind;
ein vom Kreditinstitut selbst entwickeltes Modell hat auf geeigneten Annahmen zu basieren; diese Annahmen müssen durch nicht in den Entwicklungsprozess des Bewertungsmodells involvierte, hinreichend qualifizierte Stellen überprüft und beurteilt worden sein; die Entwicklung oder die Abnahme des Modells hat unabhängig von der Handelsabteilung zu erfolgen; die Überprüfung des Bewertungsmodells ist von einer unabhängigen Stelle vorzunehmen und hat insbesondere die EDV-technische Umsetzung und die Beurteilung der zugrunde liegenden mathematischen Formeln zu umfassen;
Kreditinstitute haben über angemessene Verfahren für die Kontrolle von Änderungen des Modells zu verfügen; eine Sicherheitskopie des Modells vor der Änderung hat aufbewahrt und bei der Einführung der Änderung verwendet zu werden, um die Bewertungen zu überprüfen;
das Risikomanagement hat die Schwächen der gewählten Modelle zu kennen und in geeigneter Weise bei den Bewertungsergebnissen zu berücksichtigen und
das Bewertungsverfahren ist regelmäßig hinsichtlich der hinreichenden Genauigkeit der Ergebnisse des Modells zu überprüfen; diese Überprüfung hat insbesondere die Beurteilung der durchgehenden Angemessenheit der zugrunde gelegten Annahmen, eine Gewinn- und Verlustanalyse in Bezug auf Veränderungen der relevanten Risikofaktoren und einen Vergleich der tatsächlichen Glattstellungspreise mit den Modellergebnissen zu beinhalten.
Unabhängige Preisüberprüfung
§ 200. Kreditinstitute haben zusätzlich zur täglichen Markt- oder Modellbewertung mindestens monatlich, in Abhängigkeit von der Art des Handelsgeschäftes gegebenenfalls häufiger, eine Preisüberprüfung hinsichtlich der Angemessenheit und der Unabhängigkeit der Bewertung vorzunehmen, die durch eine vom Handel (Front Office) unabhängige Stelle durchzuführen ist. Sind keine unabhängigen Marktquellen verfügbar oder die Quellen für die Preisermittlung subjektiv, haben Kreditinstitute eine vorsichtige Bewertung vorzunehmen, die Bewertungsreserven berücksichtigen. Die tägliche Marktbewertung kann durch Händler vorgenommen werden.
Bewertungsanpassungen oder Reserven
§ 201. (1) Kreditinstitute haben für die Berücksichtigung von Bewertungsanpassungen oder Reserven geeignete Regeln anzuwenden. Die Regeln haben insbesondere Bewertungsanpassungen oder Reserven für nicht vereinnahmte Kreditspreads, vorzeitige Fälligkeiten, die Kosten für das Eingehen, die Refinanzierung und das Schließen einer Position, zukünftige Verwaltungskosten und Modellrisiken zu beinhalten. Die Angemessenheit und Zweckmäßigkeit der Regeln ist regelmäßig zu überprüfen.
(2) Für Positionen, deren Liquidität durch Marktgegebenheiten oder aus institutsinternen Gründen eingeschränkt ist, haben die Regeln gemäß Abs. 1 auch die Zeit, die notwendig wäre, um die Positionen abzusichern, die Volatilität und die durchschnittliche Höhe der Geld-/Briefspannen, die Verfügbarkeit von Marktquotierungen einschließlich der Anzahl und Identität der Market Maker (§ 56 Abs. 1 BörseG), die durchschnittliche Größe und die Volatilität des Handelsvolumens, die Marktkonzentration, die Alterung von Positionen, das Ausmaß in dem die Bewertung auf Modellen beruht sowie die Auswirkung von weiteren Modellrisiken zu berücksichtigen.
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