Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) zur Durchführung des Bankwesengesetzes hinsichtlich der Solvabilität von Kreditinstituten (Solvabilitätsverordnung- SolvaV)[CELEX-Nr.: 32006L0048, 32006L0049]

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2006-10-10
Letzte Aktualisierung 1900-01-01
Status Aufgehoben · 2007-09-26
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 612
Änderungshistorie JSON API

(3) Bei Pensions- und Wertpapierleihgeschäften erhält der besicherte Teil der Forderung aus Geschäften gemäß § 138 ein Gewicht von 0 vH. Handelt es sich bei dem Kontrahenten um keinen wesentlichen Marktteilnehmer gemäß § 138 Abs. 1 Z 7, so ist ein Gewicht von 10 vH anzusetzen.

(4) Bei OTC-Instrumenten mit einer täglichen Marktbewertung, die durch Bargeld oder bargeldähnliche Instrumente besichert sind und deren Forderungswert täglich gemäß den §§ 233 bis 261 bestimmt wird, ist für den besicherten Teil der Forderung ein Gewicht von 0 vH anzusetzen, wenn keine Währungsinkongruenz vorliegt. Sind die Geschäfte durch Schuldverschreibungen

1.

von Zentralstaaten oder Zentralbanken;

2.

von Gebietskörperschaften, die nach dem Kreditrisiko-Standardansatz wie Forderungen an den Zentralstaat behandelt werden;

3.

multilateraler Entwicklungsbanken, denen nach dem Kreditrisiko-Standardansatz ein Gewicht von 0 vH zuzuordnen ist; oder

4.

internationaler Organisationen, denen nach dem Kreditrisiko-Standardansatz ein Gewicht von 0 vH zuzuordnen ist;

(5) Für sonstige Forderungen kann dem besicherten Teil der Forderung ein Gewicht von 0 vH zugeordnet werden, wenn die Forderung und die Sicherheit auf die gleiche Währung lauten und die Sicherheit

1.

aus einer Bareinlage oder einem bargeldähnlichen Instrument besteht oder

2.

aus Schuldverschreibungen gemäß Abs. 4 Z 1 bis 4 besteht, denen nach dem Kreditrisiko-Standardansatz ein Gewicht von 0 vH zuzuordnen ist und auf deren Marktwert ein Abschlag in Höhe von 20 vH vorgenommen wird.

Einfache Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten

§ 130. (1) Bei der Verwendung der einfachen Methode sind die zum Zweck der Kreditrisikominderung verwendbaren finanziellen Sicherheiten zum Marktwert gemäß § 102 Abs. 1 bis 3 anzusetzen.

(2) Das Gewicht, das im Rahmen des Kreditrisiko-Standardansatzes bei Vorliegen einer unmittelbaren Forderung des Kreditgebers an den Sicherungsgeber zu vergeben wäre, wird dem durch den Marktwert der zum Zweck der Kreditrisikominderung verwendbaren Besicherung gedeckten Forderungsteilen zugeteilt. Zu diesem Zweck beträgt der Forderungswert eines in Anlage 1 zu § 22 BWG genannten außerbilanziellen Geschäfts 100 vH seines Wertes, wobei hier § 22a Abs. 2 Z 2 BWG außer Acht zu lassen ist. Das Gewicht des besicherten Teils beträgt, insoweit in den Abs. 3 bis 5 nicht Anderes bestimmt ist, mindestens 20 vH. Der restliche Teil der Forderung erhält das Gewicht, das nach den Bestimmungen des Kreditrisiko-Standardansatzes für eine unbesicherte Forderung an den Kontrahenten anzusetzen ist.

(3) Bei Pensions- und Wertpapierleihgeschäften erhält der besicherte Teil der Forderung aus Geschäften gemäß § 138 ein Gewicht von 0 vH. Handelt es sich bei dem Kontrahenten um keinen wesentlichen Marktteilnehmer gemäß § 138 Abs. 1 Z 7, so ist ein Gewicht von 10 vH anzusetzen.

(4) Bei OTC-Instrumenten mit einer täglichen Marktbewertung, die durch Bargeld oder bargeldähnliche Instrumente besichert sind und deren Forderungswert täglich gemäß den §§ 233 bis 261 bestimmt wird, ist für den besicherten Teil der Forderung ein Gewicht von 0 vH anzusetzen, wenn keine Währungsinkongruenz vorliegt. Sind die Geschäfte durch Schuldverschreibungen

1.

von Zentralstaaten oder Zentralbanken;

2.

von Gebietskörperschaften, die nach dem Kreditrisiko-Standardansatz wie Forderungen an den Zentralstaat behandelt werden;

3.

multilateraler Entwicklungsbanken, denen nach dem Kreditrisiko-Standardansatz ein Gewicht von 0 vH zuzuordnen ist; oder

4.

internationaler Organisationen, denen nach dem Kreditrisiko-Standardansatz ein Gewicht von 0 vH zuzuordnen ist;

(5) Für sonstige Forderungen kann dem besicherten Teil der Forderung ein Gewicht von 0 vH zugeordnet werden, wenn die Forderung und die Sicherheit auf die gleiche Währung lauten und die Sicherheit

1.

aus einer Bareinlage oder einem bargeldähnlichen Instrument besteht oder

2.

aus Schuldverschreibungen gemäß Abs. 4 Z 1 bis 4 besteht, denen nach dem Kreditrisiko-Standardansatz ein Gewicht von 0 vH zuzuordnen ist und auf deren Marktwert ein Abschlag in Höhe von 20 vH vorgenommen wird.

Umfassende Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten

§ 131. (1) Verwendet ein Kreditinstitut die umfassende Methode zur Berücksichtigung von finanziellen Sicherheiten, so ist bei der Bewertung der finanziellen Sicherheit deren Marktwert einer Volatilitätsanpassung zu unterziehen, wobei Währungsinkongruenzen angemessen zu berücksichtigen sind.

(2) Bei OTC-Instrumenten, die unter eine zum Zweck der Kreditrisikominderung anerkannte Netting-Rahmenvereinbarung fallen, ist eine zusätzliche Anpassung für die Wechselkursvolatilität vorzunehmen, wenn die Sicherheit auf eine andere Währung als die Verrechnungswährung lautet. Werden Geschäfte, die unter eine anerkannte Netting-Rahmenvereinbarung fallen, in mehreren unterschiedlichen Währungen abgewickelt, ist eine einzige Volatilitätsanpassung für die Wechselkursvolatilität dieses Geschäft vorzunehmen.

Volatilitätsanpassung des Werts der finanziellen Sicherheit

§ 132. (1) Kreditinstitute haben mit Ausnahme von Geschäften, die unter eine zum Zweck der Kreditrisikominderung anerkannte Netting-Rahmenvereinbarungen fallen, den volatilitätsangepassten Wert der zu berücksichtigenden Sicherheit nach folgender Formel zu berechnen:

1.

CVA = C × (1-HC-Hfx),

2.

der volatilitätsangepasste Wert der zu berücksichtigenden Forderung wird nach folgender Formel berechnet:

E tief VA = E x (1+H tief E), bei OTC-Instrumenten gilt: E

tief VA = E,

3.

so dass der vollständig angepasste Forderungswert, der sowohl der Volatilität als auch den Risiko mindernden Effekten der Sicherheit Rechnung trägt, wie folgt berechnet wird:

E tief VA der volatilitätsangepasste Forderungswert

CVA der volatilitätsangepasste Wert der Sicherheit

CVAM gleich CVA plus weiterer Anpassungen für etwaige

Laufzeiteninkongruenzen gemäß den §§ 151 bis 153

HE die nach den §§ 132 bis 138 berechnete, der

Forderung (E) angemessene Volatilitätsanpassung

HC die nach den §§ 132 bis 138 berechnete, der

Sicherheit angemessene Volatilitätsanpassung

Hfx die nach den §§ 132 bis 138 berechnete, der

Währungsinkongruenz angemessene Volatilitätsanpassung

E* der vollständig angepasste Forderungswert, der der

(2) Kreditinstitute können die Volatilitätsanpassungen entweder basierend auf der standardisierten Volatilitätsanpassung gemäß § 134 oder basierend auf eigenen Schätzungen gemäß § 135 berechnen. Verwendet ein Kreditinstitut die auf eigenen Schätzungen beruhende Methode, so ist diese mit Ausnahme von unwesentlichen Portfolios, auf sämtliche finanziellen Sicherheiten anzuwenden. Setzt sich die Sicherheit aus mehreren zum Zweck der Kreditrisikominderung anerkannten Titeln zusammen, so ergibt sich die Gesamtvolatilitätsanpassung aus der gewichteten Summe der Volatilitätsanpassungen für jeden einzelnen Titel der Besicherung.

Die Gesamtvolatilität berechnet sich wie folgt:

H = Sigma a tief i H tief 1,

i

wobei bedeutet:

a tief i der Anteil des Titels an der Besicherung

H tief i die für den entsprechenden Titel ermittelte

Volatilitätsanpassung.

Volatilitätsanpassung des Werts der finanziellen Sicherheit

§ 132. (1) Kreditinstitute haben mit Ausnahme von Geschäften, die unter eine zum Zweck der Kreditrisikominderung anerkannte Netting-Rahmenvereinbarungen fallen, den volatilitätsangepassten Wert der zu berücksichtigenden Sicherheit nach folgender Formel zu berechnen:

1.

CVA = C × (1-HC-Hfx),

2.

der volatilitätsangepasste Wert der zu berücksichtigenden Forderung wird nach folgender Formel berechnet:

3.

so dass der vollständig angepasste Forderungswert, der sowohl der Volatilität als auch den Risiko mindernden Effekten der Sicherheit Rechnung trägt, wie folgt berechnet wird:

(2) Kreditinstitute können die Volatilitätsanpassungen entweder basierend auf der standardisierten Volatilitätsanpassung gemäß § 134 oder basierend auf eigenen Schätzungen gemäß § 135 berechnen. Verwendet ein Kreditinstitut die auf eigenen Schätzungen beruhende Methode, so ist diese mit Ausnahme von unwesentlichen Portfolios, auf sämtliche finanziellen Sicherheiten anzuwenden. Setzt sich die Sicherheit aus mehreren zum Zweck der Kreditrisikominderung anerkannten Titeln zusammen, so ergibt sich die Gesamtvolatilitätsanpassung aus der gewichteten Summe der Volatilitätsanpassungen für jeden einzelnen Titel der Besicherung.

Heraufskalierung der Volatilitätsanpassung

§ 133. Erfolgt eine Neubewertung seltener als einmal täglich, haben Kreditinstitute eine entsprechend größere Volatilitätsanpassung durch Heraufskalierung der auf einer täglichen Neubewertung beruhenden Volatilitätsanpassung gemäß §§ 134 und 135 mit Hilfe der nachfolgenden Formel vorzunehmen:

wobei bedeutet:

Hdie vorzunehmende Volatilitätsanpassung

Standardisierte Volatilitätsanpassung

§ 134. (1) Kreditinstitute haben unter der Voraussetzung einer täglichen Neubewertung die in den folgenden Tabellen genannten Volatilitätsanpassungen vorzunehmen, wobei sich die Bonitätsstufen durch Zuordnung im Rahmen des Kreditrisiko-Standardansatzes ergeben. Bei besicherten Kreditvergaben beträgt der Verwertungszeitraum 20 Handelstage, bei Pensionsgeschäften, sofern diese nicht mit der Übertragung von Waren oder garantierten Eigentumsrechten an diesen Waren verbunden sind, und Wertpapierleihgeschäften fünf Handelstage und bei anderen Kapitalmarkttransaktionen zehn Handelstage.

Mit demRating der Schuld-verschrei-bung verknüpfte Bonitäts-stufe Rest-laufzeit Volatilitätsanpassung für Schuld-verschreibungen der in § 87 Abs. 1 Z 2 genannten Emittenten Volatilitätsanpassung für Schuld-verschreibungen der in § 87 Abs. 1 Z 3 und Z 4 genannten Emittenten
Verwer-tungszeit-raum 20Tage (vH) Verwer-tungszeit-raum 10Tage (vH) Verwer-tungszeit-raum 5Tage (vH) Verwer-tungszeit-raum 20Tage (vH) Verwer-tungszeit-raum 10Tage (vH) Verwer-tungszeit-raum 5-Tage (vH)
1 ≤ 1 Jahr 0,707 0,5 0,354 1,414 1 0,707
1 ≤ 5 Jahre 2,828 2 1,414 5,657 4 2,828
5 Jahre 5,657 4 2,828 11,314 8 5,657
2-3 ≤ 1Jahr 1,414 1 0,707 2,828 2 1,414
1 ≤ 5 Jahre 4,243 3 2,121 8,485 6 4,243
5 Jahre 8,485 6 4,243 16,971 12 8,485
4 ≤ 1Jahr 21,213 15 10,607 N/A N/A N/A
1 ≤ 5 Jahre 21,213 15 10,607 N/A N/A N/A
5 Jahre 21,213 15 10,607 N/A N/A N/A
Mit dem Rating einer kurz- fristigen Schuldver-schreibung verknüpfte Bonitäts-stufe Volatilitätsanpassung für Schuldverschreibungen der in § 87 Abs. 1 Z 2 genannten Emittenten mit Kurzfrist-Rating Volatilitätsanpassung für Schuldverschreibungen der in § 87 Abs. 1 Z 3 und Z 4 genannten Emittenten mit Kurzfrist-Rating
--- --- --- --- --- --- ---
Verwer-tungszeit-raum 20 Tage (vH) Verwer-tungszeit-raum 10 Tage (vH) Verwer-tungszeit-raum 5 Tage (vH) Verwer-tungszeit-raum 20 Tage (vH) Verwer-tungszeit-raum 10 Tage (vH) Verwer-tungszeit-raum 5 Tage (vH)
1 0,707 0,5 0,354 1,414 1 0,707
2-3 1,414 1 0,707 2,828 2 1,414
Sonstige Arten von Sicherheiten und Forderungen
--- --- --- ---
Verwertungszeitraum 20 Tage (vH) Verwertungszeitraum 10 Tage (vH) Verwertungszeitraum 5 Tage (vH)
Hauptindex-Aktien, Hauptindex-Wandelschuld-verschreibungen 21,213 15 10,607
Andere an einer anerkannten Börse gehandelte Aktien oder Wandelschuldverschreibungen 35,355 25 17,678
Barmittel 0 0 0
Gold 21,213 15 10,607
Volatilitätsanpassungen für Währungsinkongruenzen
--- --- ---
Verwertungszeitraum 20 Tage (vH) Verwertungszeitraum 10 Tage (vH) Verwertungszeitraum 5 Tage (vH)
11,314 8 5,657

(2) Kreditinstitute haben bei nicht zum Zweck der Kreditrisikominderung verwendbaren Wertpapieren oder Waren, die im Rahmen eines Pensions- oder Wertpapier- oder Warenleihgeschäftes veräußert oder verliehen werden, die gleiche Volatilitätsanpassung vorzunehmen wie bei Aktien, die nicht in einem Hauptindex vertreten aber an einer anerkannten Börse notiert sind.

(3) Kreditinstitute haben bei zum Zweck der Kreditrisikominderung zulässigen Investmentfondsanteilen eine Volatilitätsanpassung vorzunehmen, die dem gewichteten Durchschnitt der Volatilitätsanpassungen entspricht, der unter Berücksichtigung des in Abs. 1 genannten Verwertungszeitraums für die Vermögenswerte gelten würde, in die der Fonds investiert hat. Sind die Vermögenswerte, in die der Fonds investiert hat, dem Kreditinstitut unbekannt, so entspricht die Volatilitätsanpassung dem Höchstwert, der für jeden Titel, in den der Fonds investieren darf, gelten würde.

(4) Bei Schuldverschreibungen von Instituten, für die kein Rating vorliegt und die gemäß § 88 Abs. 1 zum Zweck der Kreditrisikominderung verwendet werden können, wird die gleiche Volatilitätsanpassung vorgenommen wie bei Titeln von Instituten oder Unternehmen, deren Rating mit den Bonitätsstufen 2 oder 3 gleichgesetzt wird.

Auf eigenen Schätzungen beruhende Volatilitätsanpassungen

§ 135. (1) Kreditinstitute können bei der Berechnung der Volatilitätsanpassungen ihre eigenen Schätzungen verwenden, wenn das Kreditinstitut die quantitativen Kriterien gemäß § 136 und die qualitativen Kriterien nach § 137 erfüllt.

(2) Für Schuldverschreibungen, die von einer anerkannten Rating-Agentur schlechter als Investment Grade beurteilt werden, und für sonstige zum Zweck der Kreditrisikominderung verwendbaren finanzielle Sicherheiten ist die Volatilitätsanpassungen für jeden Einzeltitel zu ermitteln.

(3) Bei Schuldverschreibungen, die von einer anerkannten Rating-Agentur als Investment Grade oder besser eingestuft werden, kann das Kreditinstitut für jede Wertpapierkategorie Volatilitätsschätzungen vornehmen. Bei der Abgrenzung der Wertpapierkategorien hat das Kreditinstitut

1.

der Art des Emittenten;

2.

dem Rating der Wertpapiere und

3.

der Restlaufzeit und der modifizierten Duration der Wertpapiere Rechnung zu tragen. Volatilitätsschätzungen müssen für die Wertpapiere, die das Kreditinstitut in eine Kategorie aufgenommen hat, repräsentativ sein.

(4) Kreditinstitute dürfen Korrelationen zwischen der unbesicherten Forderung, der Sicherheit und den Wechselkursen bei der Schätzung der Volatilität der Sicherheit oder der Währungsinkongruenz nicht berücksichtigen.

Quantitative Anforderungen an eigene Volatilitätsanpassungen

§ 136. (1) Kreditinstitute haben der Schätzung der Volatilitätsanpassungen ein einseitiges Konfidenzniveau von 99 vH zugrunde zu legen.

(2) Bei besicherten Kreditvergaben ist grundsätzlich ein Verwertungszeitraum von 20 Handelstagen, bei Pensionsgeschäften, sofern diese nicht mit der Übertragung von Waren oder garantierten Eigentumsrechten an diesen Waren verbunden sind, und Wertpapierleihgeschäften von fünf Handelstagen und bei sonstigen Kapitalmarkttransaktionen von zehn Handelstagen zugrunde zu legen.

(3) Kreditinstitute können die Volatilitätsanpassungen unter Zugrundelegung kürzerer oder längerer als der in Abs. 2 vorgegebenen Verwertungszeiträume schätzen, wobei in diesem Fall für das betreffende Geschäft mit nachstehender Formel der Verwertungszeitraum (TN) gemäß Abs. 2 entsprechend herauf- oder herabzuskalieren ist:

wobei bedeutet:

HMdie Volatilitätsanpassung für den jeweiligen Verwertungszeitraum TM

HNdie Volatilitätsanpassung basierend auf dem Verwertungszeitraum TN

TMder jeweilige Verwertungszeitraum.

(4) Kreditinstitute haben der mangelnden Liquidität von Aktiva geringerer Qualität ausreichend Rechnung zu tragen. Bestehen Zweifel an der Liquidität einer Besicherung, so wird der Verwertungszeitraum verlängert. Kreditinstitute haben festzustellen, ob die Daten die potenzielle Volatilität einer finanziellen Sicherheit unterschätzen. Wird ein solcher Fall festgestellt, sind geeignete Krisentests vorzunehmen.

(5) Der historische Beobachtungszeitraum für die Ermittlung der Volatilitätsanpassungen hat mindestens ein Jahr zu betragen. Bei Kreditinstituten, die ein Gewichtungsschema oder andere Methoden verwenden, hat der effektive Beobachtungszeitraum mindestens ein Jahr zu betragen. Die gewichtete durchschnittliche Zeitverzögerung der einzelnen Beobachtungen darf in diesem Fall nicht weniger als sechs Monate betragen. Im Fall eines signifikanten Anstiegs der Kursvolatilität hat das Kreditinstitut die Volatilitätsanpassung unter Zugrundlegung eines entsprechend kürzeren Beobachtungszeitraums zu berechnen.

(6) Kreditinstitute haben die Daten regelmäßig, mindestens aber alle drei Monate, zu aktualisieren und bei jeder wesentlichen Änderung der Marktpreise neu zu überprüfen. Die Volatilitätsanpassungen werden mindestens alle drei Monate neu berechnet.

Qualitative Anforderungen an eigene Volatilitätsanpassungen

§ 137. (1) Kreditinstitute haben die Volatilitätsschätzungen im täglichen Risikomanagement, auch in Bezug auf seine internen Risikolimits, zu verwenden. Ist der Verwertungszeitraum, den das Kreditinstitut bei seinem täglichen Risikomanagement zugrunde legt, länger als der, der für den betreffenden Transaktionstyp festgelegt ist, so sind die Volatilitätsanpassungen des Kreditinstituts mit der Formel gemäß § 133 heraufzuskalieren.

(2) Kreditinstitute haben über Verfahren zur Einhaltung der schriftlich niedergelegten Grundsätze für die Schätzung der Volatilitätsanpassungen, zur Integration dieser Schätzungen in das Risikomanagement sowie zur dazugehörigen Kontrolle zu verfügen.

(3) Das gesamte System, das das Kreditinstitut zur Schätzung der Volatilitätsanpassungen anwendet, wird im Rahmen der internen Revision regelmäßig, mindestens aber einmal jährlich, einer Prüfung unterzogen. Diese Überprüfung hat zumindest folgende Aspekte zu umfassen:

1.

die Einbettung der geschätzten Volatilitätsanpassungen in das tägliche Risikomanagement;

2.

die Validierung jeder wesentlichen Änderung des Schätzverfahrens;

3.

die Konsistenz, Zeitnähe und Zuverlässigkeit der Datenquellen, auf die sich das Kreditinstitut bei der Schätzung der Volatilitätsanpassungen stützt, einschließlich der Unabhängigkeit dieser Quellen und

4.

die Genauigkeit und Angemessenheit der Volatilitätsannahmen.

Verzicht auf eine Volatilitätsanpassung

§ 138. (1) Verwendet ein Kreditinstitut zur Ermittlung des angepassten Forderungswertes (E*) für Pensions- und Wertpapierleihgeschäfte die umfassende Methode, so kann eine Volatilitätsanpassung von 0 vH angenommen werden, wenn

1.

die Forderung und die Besicherung Barmittel oder Schuldverschreibungen von Zentralregierungen oder Zentralbanken im Sinne von § 87 Abs. 1 Z 2 sind, die im Kreditrisiko-Standardansatz ein Gewicht von 0 vH erhalten und auf die gleiche Währung lauten;

2.

die Laufzeit der Transaktion nicht mehr als einen Tag beträgt oder sowohl die Forderung als auch die Besicherung täglich zu Marktpreisen bewertet werden und einer täglichen Nachschusspflicht unterliegen;

3.

im Vertrag berücksichtigt ist, dass zwischen der letzten Neubewertung vor der Säumnis des Vertragspartners, Besicherung nachzuliefern, und der Veräußerung der Sicherheit höchstens vier Handelstage liegen dürfen;

4.

das Geschäft über ein für die Art des Geschäftes taugliches Abrechnungssystem abgewickelt wird;

5.

die für den Vertrag verwendeten Dokumente die für solche Geschäfte üblichen Standarddokumente sind;

6.

es ein schriftlich festgelegtes fristloses Kündigungsrecht für den Fall gibt, dass der Vertragspartner seiner Verpflichtung zur Einlieferung von Wertpapieren oder Barmitteln oder seiner Leistung einer Nachschusszahlung nicht nachkommt oder in anderer Weise ausfällt und

7.

es sich bei dem Vertragspartner um einen der nachfolgenden wesentlichen Marktteilnehmer handelt:

a)

Emittenten gemäß § 87 Abs. 1 Z 2, deren Titel nach dem Kreditrisiko-Standardansatz ein Gewicht von 0 vH zukommt;

b)

Institute;

c)

sonstige Unternehmen der Finanzbranche, deren Schuldtitel nach dem Kreditrisiko-Standardansatz ein Gewicht von 20 vH erhalten, oder die – sollte es sich um Kreditinstitute handeln, die die gewichteten Forderungsbeträge und erwarteten Verlustbeträge gemäß dem auf internen Ratings basierenden Ansatz ermitteln – nicht über ein Rating einer anerkannten Rating-Agentur verfügen und intern mit der gleichen Ausfallwahrscheinlichkeit eingestuft werden, wie sie anerkannte Rating-Agenturen in Ratings ansetzen, die von den zuständigen Behörden gemäß der Bestimmungen über die Gewichtung von Forderungen an Unternehmen nach dem Kreditrisiko-Standardansatz mit einer Bonitätsstufe von mindestens 2 gleichgesetzt werden;

d)

anerkannte Investmentfonds;

e)

beaufsichtigte Pensionskassen und

f)

anerkannte Clearing-Stellen.

(2) Die Behandlung nach Abs. 1 ist zulässig, wenn eine zuständige Behörde eines Mitgliedstaates die Behandlung gemäß Abs. 1 für Pensions- oder Wertpapierleihgeschäfte mit Wertpapieren, die von ihrem eigenen Zentralstaat emittiert wurden, für zulässig erklärt hat.

Gewichtete Forderungsbeträge und erwartete Verlustbeträge bei finanziellen Sicherheiten

§ 139. (1) Bei Kreditinstituten, die zur Berechnung der gewichteten Forderungsbeträge den Kreditrisiko-Standardansatz verwenden, entspricht dem Forderungswert (E) zu diesem Zweck der angepasste Forderungswert (E), der gemäß § 132 errechnet wurde. Bei außerbilanzmäßigen Geschäften gemäß Anlage 1 zu § 22 BWG entspricht der angepasste Forderungswert (E) dem Forderungswert vor Anwendung des Umrechnungsfaktors gemäß § 22a Abs. 2 Z 2 BWG.

(2) Bei Kreditinstituten, die zur Berechnung der gewichteten Forderungsbeträge den auf internen Ratings basierenden Ansatz verwenden, entspricht zu diesem Zweck der LGD die effektive Verlustquote bei Ausfall (LGD*), die nach folgender Formel berechnet wird:

Sonstige im Rahmen des auf internen Ratings basierenden Ansatzes

zum Zweck der Kreditrisikominderung verwendbare Besicherungen

§ 140. Zum Zweck der Errechnung des gewichteten Forderungsbetrags bei sonstigen im Rahmen der Verwendung des auf internen Ratings basierenden Ansatzes gemäß §§ 92 bis 94 entspricht der Verlustquote bei Ausfall (LGD) die effektive Verlustquote bei Ausfall (LGD). Übersteigt das Verhältnis des Wertes der Besicherung zum Forderungswert (C/E) den in der folgenden Tabelle unter C festgelegten Wert, so entspricht LGD dem in der folgenden Tabelle genannten Wert. Ist das Verhältnis des Werts der Besicherung zum Forderungswert kleiner als der unter C festgelegte Wert, so entspricht LGD der gemäß §§ 36 bis 82 für eine unbesicherte Forderung an diesen Kontrahenten bestimmten Verlustquote. Liegt das Verhältnis C/E zwischen den Werten von C und C, so sind zwei Forderungen zu bilden, wobei für eine der beiden der erforderliche Besicherungsgrad C* gegeben ist.

```


```

LGD* bei LGD* bei Erforder- Erforder-

vorrangigen nachran- licher licher

Forderungen gigen Mindest- Mindest-

Forderungen be- be-

sicherungs- sicherungs-

grad der grad der

Forderung Forderung

(C*) (C**)

```


```

Forderungen 35 vH 65 vH 0 vH 125 vH

```


```

Wohn- und

Gewerbeimmo- 35 vH 65 vH 30 vH 140 vH

bilien

```


```

Sonstige

Sachsicher- 40 vH 70 vH 30 vH 140 vH

heiten

```


```

Sonstige im Rahmen des auf internen Ratings basierenden Ansatzes

zum Zweck der Kreditrisikominderung verwendbare Besicherungen

§ 140. Zum Zweck der Errechnung des gewichteten Forderungsbetrags bei sonstigen im Rahmen der Verwendung des auf internen Ratings basierenden Ansatzes gemäß §§ 92 bis 94 verwendbaren Sicherheiten entspricht der Verlustquote bei Ausfall (LGD) die effektive Verlustquote bei Ausfall (LGD). Übersteigt das Verhältnis des Wertes der Besicherung zum Forderungswert (C/E) den in der folgenden Tabelle unter C festgelegten Wert, so entspricht LGD dem in der folgenden Tabelle genannten Wert. Ist das Verhältnis des Werts der Besicherung zum Forderungswert kleiner als der unter C festgelegte Wert, so entspricht LGD der gemäß §§ 36 bis 82 für eine unbesicherte Forderung an diesen Kontrahenten bestimmten Verlustquote. Liegt das Verhältnis C/E zwischen den Werten von C und C, so sind zwei Forderungen zu bilden, wobei für eine der beiden der erforderliche BesicherungsºC* gegeben ist.

```


```

LGD* bei LGD* bei Erforder- Erforder-

vorrangigen nachran- licher licher

Forderungen gigen Mindest- Mindest-

Forderungen be- be-

sicherungs- sicherungs-

grad der grad der

Forderung Forderung

(C*) (C**)

```


```

Forderungen 35 vH 65 vH 0 vH 125 vH

```


```

Wohn- und

Gewerbeimmo- 35 vH 65 vH 30 vH 140 vH

bilien

```


```

Sonstige

Sachsicher- 40 vH 70 vH 30 vH 140 vH

heiten

```


```

Sonstige im Rahmen des auf internen Ratings basierenden Ansatzes zum Zweck der Kreditrisikominderung verwendbare Besicherungen

§ 140. Zum Zweck der Errechnung des gewichteten Forderungsbetrags bei sonstigen im Rahmen der Verwendung des auf internen Ratings basierenden Ansatzes gemäß §§ 92 bis 94 verwendbaren Sicherheiten entspricht der Verlustquote bei Ausfall (LGD) die effektive Verlustquote bei Ausfall (LGD). Übersteigt das Verhältnis des Wertes der Besicherung zum Forderungswert (C/E) den in der folgenden Tabelle unter C festgelegten Wert, so entspricht LGD dem in der folgenden Tabelle genannten Wert. Ist das Verhältnis des Werts der Besicherung zum Forderungswert kleiner als der unter C festgelegte Wert, so entspricht LGD der gemäß §§ 36 bis 82 für eine unbesicherte Forderung an diesen Kontrahenten bestimmten Verlustquote. Zu diesem Zweck ist bei der Berechnung des Forderungswertes den in § 65 Abs. 9 bis 11 angeführten außerbilanziellen Posten anstelle der in diesen Absätzen genannten Umrechnungsfaktoren oder Prozentsätzen ein Umrechnungsfaktor oder Prozentsatz von 100 vH zugrunde zu legen. Liegt das Verhältnis C/E zwischen den Werten von C und C, so sind zwei Forderungen zu bilden, wobei für eine der beiden der erforderliche Besicherungsgrad C* gegeben ist.

LGD* bei vorrangigen Forderungen LGD* bei nachrangigen Forderungen Erforderlicher Mindestbesicherungsgrad der Forderung (C*) Erforderlicher Mindestbesicherungsgrad der Forderung (C**)
Forderungen 35 vH 65 vH 0 vH 125 vH
Wohn- und Gewerbeimmobilien 35 vH 65 vH 30 vH 140 vH
Sonstige Sachsicherheiten 40 vH 70 vH 30 vH 140 vH

Alternative Bewertung von Immobiliensicherheiten

§ 141. (1) Kreditinstitute können dem vollständig durch im Inland gelegene Wohnimmobilien oder gewerbliche Immobilien besicherten Teil einer Forderung ein Gewicht von 50 vH zuordnen.

(2) Lässt die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaates eine Behandlung im Sinne des Abs. 1 hinsichtlich von in ihrem Hoheitsgebiet gelegenen Wohn- und Gewerbeimmobilien zu, so kann das Kreditinstitut Abs. 1 auch auf den vollständig besicherten Teil der Forderungen anwenden, die durch Wohn- oder Gewerbeimmobilen, die sich in diesem Mitgliedstaat befinden, besichert sind.

Gewichtete Forderungsbeträge und erwartete Verlustbeträge bei gemischten Sicherheitenpools

§ 142. Verwendet ein Kreditinstitut zur Berechnung der gewichteten Forderungsbeträge und erwarteten Verlustbeträge den auf internen Ratings basierenden Ansatz, so entspricht im Fall einer Forderung, die sowohl durch finanzielle Sicherheiten als auch durch andere Besicherungen gemäß §§ 92 bis 94 besichert ist, die effektive Verlustquote bei Ausfall (LGD) der LGD. Dabei ist der volatilitätsangepasste Wert der Forderung gemäß § 132 Abs. 1 in verschiedene je mit einer Besicherung unterlegte Anteile aufzuspalten. LGD ist für jeden mit einer Besicherung unterlegten Anteil der Forderung gesondert zu berechnen. Für den unbesicherten Teil der Forderung entspricht LGD* der gemäß den §§ 32 bis 82 bestimmten LGD für eine unbesicherte Forderung an den Schuldner.

Einlagen bei Drittinstituten

§ 143. Zum Zweck der Kreditrisikominderung zulässige Einlagen bei einem Drittinstitut gemäß § 95 Z 1 sind wie eine persönliche Sicherheit eines Drittinstituts zu behandeln.

Verpfändete Lebensversicherungen

§ 144. Zum Zweck der Kreditrisikominderung zulässige Verpfändungen einer Lebensversicherung gemäß § 95 Z 2 sind wie eine persönliche Sicherheit des betreffenden Versicherungsunternehmens zu behandeln, wobei der Wert der Sicherheit dem Rückkaufswert der Versicherung entspricht.

Verpfändete Lebensversicherungen

§ 144. (1) Sind die in § 109 Abs. 2 genannten Voraussetzungen erfüllt, kann der Teil einer Forderung, der gemäß § 95 Z 2 mit dem gegenwärtigen Rückkaufswert einer Lebensversicherung besichert ist, wie folgt gewichtet werden:

1.

Kreditinstitute, die den Kreditrisiko-Standardansatz verwenden, haben den besicherten Forderungsteil gemäß Abs. 2 zu gewichten;

2.

Kreditinstitute, die einen auf internen Ratings basierenden Ansatz verwenden, aber dabei keine eigenen LGD-Schätzungen verwenden, haben dem besicherten Forderungsteil eine LGD von 40 vH zuzuordnen;

3.

Lautet die Lebensversicherung auf eine andere Währung als die besicherte Forderung, ist der gegenwärtige Rückkaufswert gemäß § 147 zu verringern, wobei der Besicherungswert dem gegenwärtigen Rückkaufswert der Lebensversicherung entspricht.

(2) Für die Zwecke des Abs. 1 Z 1 sind die nachfolgenden Risikogewichte zu verwenden, wobei das Risikogewicht einer vorrangig unbesicherten Forderung an das Versicherungsunternehmen als Grundlage dient:

1.

Ist einer vorrangig unbesicherten Forderung an das Versicherungsunternehmen im Kreditrisiko-Standardansatz ein Risikogewicht von 20 vH zuzuordnen, ist der besicherte Forderungsteil mit 20 vH zu gewichten;

2.

Ist einer vorrangig unbesicherten Forderung an das Versicherungsunternehmen im Kreditrisiko-Standardansatz ein Risikogewicht von 50 vH zuzuordnen, ist der besicherte Forderungsteil mit 35 vH zu gewichten;

3.

Ist einer vorrangig unbesicherten Forderung an das Versicherungsunternehmen im Kreditrisiko-Standardansatz ein Risikogewicht von 100 vH zuzuordnen, ist der besicherte Forderungsteil mit 70 vH zu gewichten;

4.

Ist einer vorrangig unbesicherten Forderung an das Versicherungsunternehmen im Kreditrisiko-Standardansatz ein Risikogewicht von 150 vH zuzuordnen, ist der besicherte Forderungsteil mit 150 vH zu gewichten.

Sicherheiten gemäß § 95 Z 3

§ 145. Bei zum Zweck der Kreditrisikominderung zulässigen Sicherungsgeschäften gemäß § 95 Z 3 können die betreffenden Titel von Drittinstituten, die auf Anforderung zurückgekauft werden, wie eine persönliche Sicherheit dieses Drittinstituts behandelt werden, wobei als Wert der Besicherung

1.

bei einem Rückkauf zum Nennwert, dieser Betrag als Besicherungswert und

2.

bei einem Rückkauf zum Marktwert, der unter sinngemäßer Anwendung des Verfahrens für Schuldverschreibungen gemäß § 88 ermittelte Betrag als Besicherungswert

4.

Unterabschnitt

Persönliche Sicherheiten

Bewertung von persönlichen Sicherheiten

§ 146. (1) Kreditinstitute haben als Besicherungswert einer zum Zweck der Kreditrisikominderung verwendbaren persönlichen Sicherheit gemäß §§ 96 bis 99 den Betrag anzunehmen, zu dem sich der Sicherungsgeber für den Fall verpflichtet hat, dass der Kreditnehmer ausfällt, seiner Zahlungsverpflichtung nicht nachkommt oder ein anderes vereinbartes Kreditereignis eintritt.

(2) Liegt ein zum Zweck der Kreditrisikominderung verwendbares Kreditderivat gemäß § 98 vor, bei dem die Neustrukturierung der zugrunde liegenden Forderung, verbunden mit einem Verzicht oder einer Stundung der Darlehenssumme, der Zinsen oder der Gebühren, die zu einem Verlustereignis für den Kreditgeber führt, nicht als Kreditereignis gilt,

1.

wird der gemäß Abs. 1 errechnete Wert um 40 vH herabgesetzt, wenn der Betrag zu dessen Zahlung sich der Sicherungsgeber verpflichtet hat, den Forderungswert nicht übersteigt, oder

2.

darf der gemäß Abs. 1 errechnete Betrag bis zu 60 vH des Forderungswertes betragen, wenn der Betrag, zu dessen Zahlung sich der Sicherungsgeber verpflichtet hat, den Forderungswert übersteigt.

Persönliche Sicherheiten in anderer Währung

§ 147. Wird die persönliche Sicherheit in einer anderen Währung als der Kredit selbst gewährt, so ist der Besicherungswert gemäß nachfolgender Formel durch eine Volatilitätsanpassung herabzusetzen:

Kreditinstitute haben die Volatilitätsanpassung mittels der standardisierten Volatilitätsanpassung gemäß § 134 oder der auf eigenen Schätzungen beruhenden Volatilitätsanpassung gemäß § 135 vorzunehmen.

Gewichtete Forderungsbeträge und erwartete Verlustbeträge bei Verbriefungstransaktionen

§ 148. Überträgt ein Kreditinstitut einen Teil seines Kreditrisikos in einer oder mehreren Tranchen, so sind die Verbriefungsbestimmungen gemäß §§ 156 bis 178 anzuwenden. Sind Schwellenwerte bestimmt, unterhalb derer im Fall eines Verlusts keine Zahlungen zu leisten sind, so sind diese mit den zurückbehaltenen First-Loss-Positionen gleichzusetzen und als Risikotransfer in Tranchen zu betrachten.

Gewichtete Forderungsbeträge und erwartete Verlustbeträge im

Kreditrisiko-Standardansatz

§ 149. (1) Verwendet ein Kreditinstitut zur Berechnung seiner gewichteten Forderungsbeträge den Kreditrisiko-Standardansatz, so werden zu diesem Zweck die gewichteten Forderungsbeträge wie folgt berechnet:

1.

Wenn der durch eine persönliche Sicherheit abgesicherte Betrag größer oder gleich dem Forderungsbetrag ist, ist statt dem Gewicht des Schuldners das Gewicht des Sicherungsgebers anzusetzen; die Höhe des abgesicherten Betrages GA bestimmt sich dabei nach dem gemäß § 147 ermittelten Wert, der nach Maßgabe der §§ 151 bis 153 angepasst wird, und

2.

wenn der abgesicherte Betrag geringer als der Forderungsbetrag ist und der abgesicherte und der nicht abgesicherte Teil gleichrangig ist der gewichtete Forderungsbetrag nach folgender Formel zu berechnen:

(E – G tief A) x r G tief A x g,

E der Forderungswert

G tief A der gemäß § 147 ermittelte Wert, der nach Maßgabe

der §§ 151 bis 154 angepasst wird

r das nach dem Kreditrisiko-Standardansatz ermittelte

Gewicht von Forderungen an den Schuldner

g das nach dem Kreditrisiko-Standardansatz ermittelte

Gewicht von Forderungen an den Sicherungsgeber.

(2) Forderungen oder Teile von Forderungen können gemäß § 4 Abs. 4 und 5 behandelt werden, wenn

1.

für sie eine Garantie des Zentralstaates oder der Zentralbank besteht, und

2.

diese Garantie auf die Landeswährung des Kreditnehmers lautet und in dieser Währung abgesichert ist.

Gewichtete Forderungsbeträge und erwartete Verlustbeträge im Kreditrisiko-Standardansatz

§ 149. (1) Verwendet ein Kreditinstitut zur Berechnung seiner gewichteten Forderungsbeträge den Kreditrisiko-Standardansatz, so werden zu diesem Zweck die gewichteten Forderungsbeträge wie folgt berechnet:

1.

Wenn der durch eine persönliche Sicherheit abgesicherte Betrag größer oder gleich dem Forderungsbetrag ist, ist statt dem Gewicht des Schuldners das Gewicht des Sicherungsgebers anzusetzen; die Höhe des abgesicherten Betrages GA bestimmt sich dabei nach dem gemäß § 147 ermittelten Wert, der nach Maßgabe der §§ 151 bis 153 angepasst wird, und

2.

wenn der abgesicherte Betrag geringer als der Forderungsbetrag ist und der abgesicherte und der nicht abgesicherte Teil gleichrangig ist der gewichtete Forderungsbetrag nach folgender Formel zu berechnen:

(2) Forderungen oder Teile von Forderungen können gemäß § 4 Abs. 4 und 5 behandelt werden, wenn

1.

für sie eine Garantie des Zentralstaates oder der Zentralbank besteht, und

2.

diese Garantie auf die Landeswährung des Kreditnehmers lautet und in dieser Währung abgesichert ist.

Gewichtete Forderungsbeträge und erwartete Verlustbeträge im auf

internen Ratings basierenden Ansatz

§ 150. (1) Verwendet ein Kreditinstitut zur Berechnung seiner gewichteten Forderungsbeträge und erwarteten Verlustbeträge den auf internen Ratings basierenden Ansatz, so kann für den abgesicherten Teil der Forderung für die Zwecke der Bestimmung der PD gemäß §§ 68 bis 72 als PD die PD des Sicherungsgebers oder eine PD zwischen der des Kreditnehmers und der des Sicherungsgebers angenommen werden. Dies basiert auf dem angepassten Wert der Kreditabsicherung GA. Bei nachrangigen Forderungen und einer nicht nachrangigen persönlichen Sicherheit kann als LGD die LGD einer entsprechenden vorrangigen Forderung angenommen werden.

(2) Für den unbesicherten Teil der Forderung haben Kreditinstitute als PD die PD des Kreditnehmers und als LGD die LGD der zugrunde liegenden Forderung anzusetzen.

Gewichtete Forderungsbeträge und erwartete Verlustbeträge im auf internen Ratings basierenden Ansatz

§ 150. (1) Verwendet ein Kreditinstitut zur Berechnung seiner gewichteten Forderungsbeträge und erwarteten Verlustbeträge den auf internen Ratings basierenden Ansatz, so kann für den abgesicherten Teil des Forderungswertes (E) für die Zwecke der Bestimmung der PD gemäß §§ 68 bis 72 als PD die PD des Sicherungsgebers oder eine PD zwischen der des Kreditnehmers und der des Sicherungsgebers angenommen werden. Dies basiert auf dem angepassten Wert der Kreditabsicherung GA. Bei nachrangigen Forderungen und einer nicht nachrangigen persönlichen Sicherheit kann als LGD die LGD einer entsprechenden vorrangigen Forderung angenommen werden.

(2) Für den unbesicherten Teil des Forderungswertes (E) haben Kreditinstitute als PD die PD des Kreditnehmers und als LGD die LGD der zugrunde liegenden Forderung anzusetzen.

Dabei bedeuten:

Eder Forderungswert gemäß § 65, wobei für die Zwecke des Abs. 1 den in § 65 Abs. 9 bis 11 angeführten außerbilanziellen Posten anstelle der in diesen Absätzen genannten Umrechnungsfaktoren oder Prozentsätzen ein Umrechnungsfaktor oder Prozentsatz von 100 vH zugrunde zu legen ist

GAder gemäß § 147 ermittelte Wert, der nach Maßgabe der §§ 151 bis 154 angepasst wird.

5.

Unterabschnitt

Berücksichtigung von Laufzeitinkongruenzen

Laufzeitinkongruenzen

§ 151. (1) Ist die Restlaufzeit der Besicherung kürzer als die Restlaufzeit der abzusichernden Forderung (Laufzeitinkongruenz), so kann die Besicherung nicht zum Zweck der Kreditrisikominderung verwendet werden, wenn

1.

die Ursprungslaufzeit der Besicherung weniger als ein Jahr beträgt;

2.

es sich bei der abzusichernden Forderung um eine kurzfristige Forderung handelt, bei der gemäß § 70 Abs. 4 für die effektive Restlaufzeit eine Untergrenze von einem Tag statt einem Jahr anzunehmen ist;

3.

die Besicherung eine Restlaufzeit von weniger als drei Monaten aufweist und die Laufzeit kürzer ist als die Laufzeit der abzusichernden Forderung oder

4.

es sich um eine finanzielle Sicherheit handelt und das Kreditinstitut die einfache Methode gemäß § 130 anwendet.

(2) Die effektive Laufzeit der abzusichernden Forderung entspricht dem Zeitraum, nach dessen Ablauf der Schuldner seine Verpflichtung spätestens zu erfüllen hat, höchstens aber fünf Jahre. Unbeschadet Abs. 3 entspricht der Laufzeit der Besicherung dem Zeitraum bis zum frühest möglichen Termin der Kündigung oder Beendigung der Besicherung.

(3) Steht dem Sicherungsgeber eine Kündigungsmöglichkeit zu, so entspricht die Laufzeit der Besicherung dem Zeitraum bis zum frühest möglichen Kündigungstermin des Sicherungsgebers. Steht dem Sicherungsnehmer ein Kündigungsrecht zu und bieten die Vertragsbestimmungen einen Anreiz für den Sicherungsnehmer, das Sicherungsgeschäft vorzeitig zu kündigen, so ist als Laufzeit der Besicherung der Zeitraum bis zum frühest möglichen Kündigungstermin des Sicherungsnehmers anzunehmen. In allen anderen Fällen bleibt eine Kündigungsmöglichkeit bei der Beurteilung der Laufzeit der Besicherung außer Betracht.

(4) Besteht die Möglichkeit, dass ein Kreditderivat vor Ablauf der Toleranzzeiträume endet, die zur Feststellung eines Ausfalles wegen Zahlungsversäumnis bei der zugrunde liegenden Verpflichtung erforderlich sind, ist die gemäß Abs. 2 und 3 ermittelte Laufzeit der Besicherung um die Dauer des Toleranzzeitraumes herabzusetzen.

Laufzeitinkongruenzen bei finanziellen Sicherheiten

§ 152. Verwendet das Kreditinstitut die umfassende Methode zur Bewertung von zum Zweck der Kreditrisikominderung verwendbaren finanziellen Sicherheiten, sind bei einer Laufzeitinkongruenz die Laufzeit der Forderung und der Sicherheit beim angepassten Wert der Sicherheit wie folgt zu berücksichtigen:

Der so um die Laufzeitinkongruenz angepasste Wert der Sicherheit CVAM ist als CVA in die Formel für den vollständig angepassten Wert der Forderung (E*) gemäß § 132 Abs. 1 einzusetzen.

Laufzeitinkongruenzen bei persönlicher Sicherheitsleistung

§ 153. Bei Laufzeitinkongruenzen von zum Zwecke der Kreditrisikominderung zulässigen persönlichen Sicherheiten sind die Laufzeit der Forderung und der Sicherheit hinsichtlich des angepassten Werts der Sicherheit wie folgt zu berücksichtigen:

Der so angepasste Wert der Sicherheit (GA) ist als Wert der Absicherung für die Zwecke gemäß §§ 146 bis 150 zugrunde zu legen.

6.

Unterabschnitt

Absicherung für Forderungskörbe

§ 154. (1) Wird eine Absicherung für einen Forderungskorb in der Weise erworben, dass der erste bei diesen Forderungen auftretende Ausfall bereits die Zahlung auslöst und dieses Kreditereignis den Vertrag beendet, so kann das Kreditinstitut den gewichteten Forderungsbetrag und gegebenenfalls den erwarteten Verlustbetrag der Forderung, die ohne die Kreditabsicherung den niedrigsten gewichteten Forderungsbetrag nach dem Kreditrisiko-Standardansatz oder dem auf internen Ratings basierenden Ansatz ergeben würde, gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung ändern, wenn der Forderungsbetrag den Wert der Besicherung nicht übersteigt.

(2) Wird eine Absicherung für einen Forderungskorb in der Weise erworben, dass der n-te bei diesen Forderungen auftretende Ausfall die Zahlung auslöst, so kann das Kreditinstitut die Absicherung bei der Berechnung der gewichteten Forderungsbeträge und gegebenenfalls der erwarteten Verlustbeträge gemäß Abs. 1 nur dann berücksichtigen, wenn die Absicherung auch für die Ausfälle 1 bis n-1 erworben wurde oder bereits n-1 Ausfälle eingetreten sind. In diesen Fällen ist gemäß Abs. 1 zu verfahren, mit entsprechenden Anpassungen für n-ter-Ausfall-Produkte.

7.

Unterabschnitt

Kombinierte Kreditrisikominderung beim Standardansatz

§ 155. (1) Nutzt ein Kreditinstitut, das die gewichteten Forderungsbeträge nach dem Kreditrisiko-Standardansatz berechnet, für ein und dieselbe Forderung mehrere Arten der Kreditrisiko mindernden Techniken, so ist die Forderung in die einzelnen, jeweils durch eine Kreditrisiko mindernde Technik gedeckten Bestandteile aufzuteilen, und der gewichtete Forderungsbetrag für jeden Anteil gemäß dem Kreditrisiko-Standardansatz gesondert zu ermitteln.

(2) Setzt sich eine von einem einzelnen Sicherungsgeber gewährte Besicherung aus Teilen mit unterschiedlicher Laufzeit zusammen, so ist Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

4.

Hauptstück

Verbriefungspositionen

1.

Abschnitt

Berechnung der gewichteten Forderungsbeträge und erwarteten

Verlustbeträge

Effektive Übertragung von Forderungen im Rahmen einer

traditionellen Verbriefung

§ 156. Forderungen gelten im Rahmen von traditionellen Verbriefungen als effektiv übertragen, wenn

1.

ein wesentlicher Teil des Kreditrisikos aus den verbrieften Forderungen auf eine dritte Partei übertragen wurde;

2.

aus den Unterlagen der Verbriefung der wirtschaftliche Gehalt der Transaktion hervorgeht;

3.

ein Rechtsgutachten vorliegt, in dem bestätigt wird, dass vom Originator oder seinem Gläubiger unter keinen Umständen auf die verbrieften Forderungen zurückgegriffen werden kann;

4.

im Rahmen der Transaktion emittierte Wertpapiere keine Zahlungsverpflichtungen des Originators darstellen;

5.

der Originator nicht die effektive oder indirekte Kontrolle über die übertragenen Forderungen behält; eine effektive Kontrolle liegt insbesondere dann vor, wenn der Originator das Recht hat, vom Erwerber die zuvor übertragenen Forderungen zurückzukaufen, um ihre Gewinne zu realisieren, oder wenn er verpflichtet ist, die übertragenen Risiken erneut zu übernehmen; die Beibehaltung der Forderungsverwaltung durch den Originator sowie seine Verpflichtungen in Bezug auf die Forderungen stellen als solche keine Kontrolle über die Forderungen dar;

6.

die Unterlagen der Verbriefung keine Pflicht des Originators zur Verbesserung von Verbriefungspositionen bei einer Verschlechterung der Kreditqualität der verbrieften Forderungen oder des Forderungspools vorsehen, ausgenommen Klauseln über die vorzeitige Rückzahlung und

7.

Rückführungsoptionen ausschließlich unter Einhaltung folgender Kriterien vereinbart wurden:

a)

die Ausübung der Rückführungsoption liegt im Ermessen des Originators;

b)

die Ausübung der Rückführungsoption ist nur dann zulässig, wenn 10 vH oder weniger des ursprünglichen Wertes der verbrieften Forderungen noch ausstehend sind und

c)

die Struktur der Rückführungsoption ist nicht darauf ausgerichtet, eine Kreditverbesserung zu erzielen oder die Zuweisung von Verlusten an die Halter von Verbriefungstranchen zu vermeiden.

4.

Hauptstück

Verbriefungspositionen

1.

Abschnitt

Berechnung der gewichteten Forderungsbeträge und erwarteten Verlustbeträge

Effektive Übertragung von Forderungen im Rahmen einer traditionellen Verbriefung

§ 156.  (1) Forderungen gelten im Rahmen einer traditionellen Verbriefung als effektiv übertragen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

1.

Ein wesentlicher Teil des Kreditrisikos aus den verbrieften Forderungen wird an Dritte übertragen oder auf alle an der Verbriefung gehaltenen Verbriefungspositionen wird ein Risikogewicht von 1 250 vH angewandt oder diese Verbriefungspositionen werden gemäß § 23 Abs. 13 Z 4d BWG von den Eigenmitteln des Kreditinstituts abgezogen;

2.

aus den Unterlagen der Verbriefung geht der wirtschaftliche Gehalt der Transaktion hervor;

3.

der Dritte, an den die verbrieften Forderungen übertragen wurden, ist eine Verbriefungsspezialgesellschaft gemäß § 2 Z 60 BWG;

4.

ein Rechtsgutachten liegt vor, in dem bestätigt wird, dass vom Originator oder seinen Gläubigern unter keinen Umständen auf die verbrieften Forderungen zurückgegriffen werden kann;

5.

im Rahmen der Transaktion emittierte Wertpapiere stellen keine Zahlungsverpflichtungen des Originators dar;

6.

der Originator behält nicht die effektive oder indirekte Kontrolle über die übertragenen Forderungen; eine effektive Kontrolle liegt insbesondere dann vor, wenn der Originator das Recht hat, vom Erwerber die zuvor übertragenen Forderungen zurückzukaufen, um ihre Gewinne zu realisieren, oder wenn er verpflichtet ist, die übertragenen Risiken erneut zu übernehmen; die Beibehaltung der Forderungsverwaltung durch den Originator sowie seine Verpflichtungen in Bezug auf die Forderungen stellen als solche keine Kontrolle über die Forderungen dar;

7.

die Unterlagen der Verbriefung sehen keine Pflicht des Originators zur Verbesserung von Verbriefungspositionen bei einer Verschlechterung der Kreditqualität der verbrieften Forderungen oder des Forderungspools vor, ausgenommen Klauseln über die vorzeitige Rückzahlung und

8.

Rückführungsoptionen wurden ausschließlich unter Einhaltung folgender Kriterien vereinbart:

a)

die Ausübung der Rückführungsoption liegt im Ermessen des Originators;

b)

die Ausübung der Rückführungsoption ist nur dann zulässig, wenn 10 vH oder weniger des ursprünglichen Wertes der verbrieften Forderungen noch ausstehend sind und

c)

die Struktur der Rückführungsoption ist nicht darauf ausgerichtet, eine Kreditverbesserung zu erzielen oder die Zuweisung von Verlusten an die Halter von Verbriefungstranchen zu vermeiden.

(2) Ein wesentlicher Teil des Kreditrisikos aus den verbrieften Forderungen gilt gemäß Abs. 1 Z 1 als an Dritte übertragen, wenn:

1.

die risikogewichteten Forderungsbeträge der von dem Originator bei der Verbriefung gehaltenen mezzaninen Verbriefungsposition höchstens 50 vH der risikogewichteten Forderungsbeträge aller mezzaninen Verbriefungspositionen der Verbriefung betragen, oder

2.

der Originator bei einer Verbriefung ohne mezzanine Verbriefungsposition höchstens 20 vH der Forderungswerte der Verbriefungspositionen, denen ein Risikogewicht von 1 250 vH zugewiesen würde, hält und er nachweisen kann, dass der Forderungswert aller Verbriefungspositionen, denen ein Risikogewicht von 1 250 vH zugewiesen würde, den nach begründeten Schätzungen des für die verbriefte Forderungen zu erwarteten Verlust erheblich übersteigt.

(3) Für die Zwecke des Abs. 2 bezeichnet „mezzanine Verbriefungsposition“ Verbriefungspositionen, für die ein Risikogewicht von weniger als 1 250 vH anzuwenden ist und die nachrangiger sind als die höchstrangige Position der Verbriefung und als jede Verbriefungsposition auf die je nach gewähltem Ansatz Folgendes zutrifft:

1.

Handelt es sich um Verbriefungspositionen, auf die der Standardansatz gemäß §§ 160 bis 164 angewandt wird, so diesen die Bonitätsstufe 1 zugeordnet wird;

2.

Handelt es sich um Verbriefungspositionen, auf die der auf internen Ratings basierende Ansatz gemäß §§ 165 bis 179 angewandt wird, so diesen die Bonitätsstufe 1 oder 2 zugeordnet wird.

Effektive Übertragung des Kreditrisikos im Rahmen einer

synthetischen Verbriefung

§ 157. Das Kreditrisiko aus Forderungen im Rahmen einer synthetischen Verbriefung gilt als effektiv übertragen, wenn

1.

ein wesentlicher Teil des Kreditrisikos aus den verbrieften Forderungen mittels Besicherung auf eine dritte Partei übertragen wurde;

2.

aus den Unterlagen der Verbriefung der wirtschaftliche Gehalt der Transaktion hervorgeht;

3.

die zur Übertragung des Kreditrisikos eingesetzten Besicherungen den Anforderungen gemäß §§ 83 bis 118 entsprechen, wobei für die Zwecke dieses Hauptstücks Verbriefungsspezialgesellschaften nicht als geeignete Bereitsteller von persönlichen Sicherheiten anerkannt werden;

4.

ein Rechtsgutachten vorliegt, in dem die rechtliche Durchsetzbarkeit der Sicherungsinstrumente in allen relevanten Rechtsordnungen bestätigt wird und

5.

die zur Übertragung des Kreditrisikos eingesetzten Besicherungen keine Bedingungen enthalten, die

a)

wesentliche Materialitätsschwellen vorsehen, vor deren Erreichen das Sicherungsinstrument bei Eintritt eines Kreditereignisses bei den verbrieften Forderungen nicht in Anspruch genommen werden kann;

b)

eine Beendigung der Besicherung infolge Verschlechterung der Kreditqualität der zugrunde liegenden Forderungen zulassen;

c)

den Originator verpflichten, Verbriefungspositionen zu verbessern, ausgenommen Klauseln über die vorzeitige Rückzahlung;

d)

als Folge einer Verschlechterung der Kreditqualität der verbrieften Forderungen die Kosten für die Besicherung oder den an die Halter von Risikopositionen zu zahlenden Zins erhöhen.

Effektive Übertragung des Kreditrisikos im Rahmen einer synthetischen Verbriefung

§ 157.  (1) Das Kreditrisiko aus Forderungen im Rahmen einer synthetischen Verbriefung gilt als effektiv übertragen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

1.

ein wesentlicher Teil des Kreditrisikos aus den verbrieften Forderungen wurde mittels Besicherung auf eine dritte Partei übertragen oder auf alle an der Verbriefung gehaltenen Verbriefungspositionen wird ein Risikogewicht von 1 250 vH angewandt oder diese Verbriefungspositionen werden gemäß § 23 Abs. 13 Z 4d BWG von den Eigenmitteln des Kreditinstituts abgezogen;

2.

aus den Unterlagen der Verbriefung geht der wirtschaftliche Gehalt der Transaktion hervor;

3.

die zur Übertragung des Kreditrisikos eingesetzten Besicherungen entsprechen den Anforderungen gemäß §§ 83 bis 118, wobei für die Zwecke dieses Hauptstücks Verbriefungsspezialgesellschaften nicht als geeignete Bereitsteller von persönlichen Sicherheiten anerkannt werden;

4.

ein Rechtsgutachten liegt vor, in dem die rechtliche Durchsetzbarkeit der Sicherungsinstrumente in allen relevanten Rechtsordnungen bestätigt wird und

5.

die zur Übertragung des Kreditrisikos eingesetzten Besicherungen enthalten keine Bedingungen, die

a)

wesentliche Materialitätsschwellen vorsehen, vor deren Erreichen das Sicherungsinstrument bei Eintritt eines Kreditereignisses bei den verbrieften Forderungen nicht in Anspruch genommen werden kann;

b)

eine Beendigung der Besicherung infolge Verschlechterung der Kreditqualität der zugrunde liegenden Forderungen zulassen;

c)

den Originator verpflichten, Verbriefungspositionen zu verbessern, ausgenommen Klauseln über die vorzeitige Rückzahlung;

d)

als Folge einer Verschlechterung der Kreditqualität der verbrieften Forderungen die Kosten für die Besicherung oder den an die Halter von Risikopositionen zu zahlenden Zins erhöhen.

(2) Ein wesentlicher Teil des Kreditrisikos aus den verbrieften Forderungen gilt gemäß Abs. 1 Z 1 als an Dritte übertragen, wenn die Bedingungen des § 156 Abs. 2 Z 1 oder 2 erfüllt sind.

Ermittlung des gewichteten Forderungsbetrages von synthetisch

verbrieften Forderungsportfolios gemäß § 22d Abs. 2 BWG

§ 158. (1) Der Originator einer synthetischen Verbriefung hat bei der Ermittlung der gewichteten Forderungsbeträge für verbriefte Forderungen, bei denen die Bedingungen gemäß § 157 erfüllt sind, die Berechnungsmethoden gemäß den §§ 161 bis 178 unter Berücksichtigung von Laufzeitinkongruenzen gemäß § 160 anzuwenden. Für Kreditinstitute, die die gewichteten Forderungsbeträge und erwarteten Verlustbeträge nach einem auf internen Ratings basierenden Ansatz berechnen, ist der erwartete Verlustbetrag für diese Forderungen mit Null anzusetzen.

(2) Der Originator hat die gewichteten Forderungsbeträge in Bezug auf alle Verbriefungstranchen in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Hauptstücks sowie den Bestimmungen über die Anerkennung der Kreditrisikominderung gemäß §§ 83 bis 118 zu ermitteln.

Ermittlung des gewichteten Forderungsbetrages von synthetisch verbrieften Forderungsportfolios gemäß § 22d Abs. 2 BWG

§ 158. (1) Der Originator einer synthetischen Verbriefung hat bei der Ermittlung der gewichteten Forderungsbeträge für verbriefte Forderungen, bei denen die Bedingungen gemäß § 157 erfüllt sind, die Berechnungsmethoden gemäß den §§ 160 bis 179 unter Berücksichtigung von Laufzeitinkongruenzen gemäß § 159 anzuwenden. Für Kreditinstitute, die die gewichteten Forderungsbeträge und erwarteten Verlustbeträge nach einem auf internen Ratings basierenden Ansatz berechnen, ist der erwartete Verlustbetrag für diese Forderungen mit Null anzusetzen.

(2) Der Originator hat die gewichteten Forderungsbeträge in Bezug auf alle Verbriefungstranchen in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Hauptstücks sowie den Bestimmungen über die Anerkennung der Kreditrisikominderung gemäß §§ 83 bis 118 zu ermitteln.

Behandlung der Laufzeitinkongruenzen bei synthetischen Verbriefungen

§ 159. Der Originator einer synthetischen Verbriefung hat bei der Berechnung der gewichteten Forderungsbeträge gemäß § 158 Abs. 1 Laufzeitinkongruenzen zwischen der Besicherung, durch die die Tranchenbildung erreicht wird, und den verbrieften Forderungen wie folgt zu berücksichtigen:

1.

Die Fälligkeit der Kreditbesicherung wird gemäß den Bestimmungen über die Kreditrisikominderung gemäß den §§ 83 bis 155 festgelegt, wobei die jeweils längste Fälligkeit der Positionen anzusetzen ist, maximal aber fünf Jahre und

2.

berechnet der Originator die gewichteten Forderungsbeträge gemäß den §§ 160 bis 164 ist jede Laufzeitinkongruenz, die mit einem Gewicht von 1 250 vH belegt wird, bei der Berechnung der gewichteten Forderungsbeträge für Tranchen außer Acht zu lassen, und für alle anderen Tranchen wird der um die Laufzeitinkongruenz angepasste gewichtete Forderungsbetrag wie folgt berechnet:

RW* die gewichteten Forderungsbeträge im Sinne von § 22 Abs. 1 Z 1 BWG
RW(Ass) die gewichteten Forderungsbeträge für Forderungen, unter der Annahme dass sie nicht verbrieft wurden, berechnet auf einer anteilsmäßigen Basis
RW(SP) die gewichteten Forderungsbeträge gemäß der Berechnung gemäß § 158 Abs. 1, unter der Annahme dass keine Laufzeitinkongruenz vorliegt
T die Fälligkeit der zugrunde liegenden Forderungen, ausgedrückt in Jahren;
t die Fälligkeit der Kreditbesicherung, ausgedrückt in Jahren
t* = 0,25

Ermittlung des gewichteten Forderungsbetrages – Allgemeine

Grundsätze

§ 160. (1) Kreditinstitute haben zur Ermittlung des gewichteten Forderungsbetrags einer Verbriefungsposition dem Forderungswert der Position ein Gewicht zuzuordnen, das sich aus dem Rating einer anerkannten Rating-Agentur ergibt oder gemäß den §§ 161 bis 178 bestimmt wird. Die gewichteten Forderungsbeträge einer Verbriefungsposition sind zu berechnen, indem auf den Forderungswert der Position das relevante Gewicht angewandt wird.

(2) Vorbehaltlich des Abs. 3

1.

ist der Forderungswert einer in der Bilanz ausgewiesenen Verbriefungsposition ihr Bilanzwert, sofern ein Kreditinstitut die gewichteten Forderungsbeträge gemäß den §§ 161 bis 164 berechnet;

2.

wird der Forderungswert einer in der Bilanz ausgewiesenen Verbriefungsposition als Bruttobetrag vor Wertberichtigungen gemessen, sofern ein Kreditinstitut die gewichteten Forderungsbeträge gemäß den §§ 165 bis 173 berechnet; und

3.

ist der Forderungswert einer bilanzunwirksamen Verbriefungsposition ihr Nominalwert, multipliziert mit dem in diesem Hauptstück bestimmten Umrechnungsfaktor; soweit nicht anderweitig bestimmt, beträgt der Umrechungsfaktor 100 vH.

(3) Der Forderungswert einer Verbriefungsposition, die sich aus einem Derivat gemäß Anlage 2 zu § 22 BWG ergibt, wird gemäß den §§ 231 bis 259 festgelegt.

(4) Ist eine Verbriefungsposition Gegenstand einer dinglichen Sicherheit, kann der Forderungswert dieser Position gemäß den §§ 83 bis 155 geändert werden.

(5) Hat ein Kreditinstitut zwei oder mehrere sich überschneidende Verbriefungspositionen, sind in dem Maß, wie sich diese überschneiden, in die Berechnung der gewichteten Forderungsbeträge nur die Position oder Teile einer Position einzubeziehen, die die höheren gewichteten Forderungsbeträge produzieren. Als Überschneidung gilt der Fall, dass die Positionen ganz oder teilweise eine Forderung in Bezug auf das gleiche Risiko darstellen, so dass bis zur Grenze der Überschneidung nur eine einzige Forderung besteht.

Ermittlung des gewichteten Forderungsbetrages – Allgemeine Grundsätze

§ 160. (1) Kreditinstitute haben zur Ermittlung des gewichteten Forderungsbetrags einer Verbriefungsposition dem Forderungswert der Position ein Gewicht zuzuordnen, das sich aus dem Rating einer anerkannten Rating-Agentur ergibt oder gemäß den §§ 161 bis 179 bestimmt wird. Die gewichteten Forderungsbeträge einer Verbriefungsposition sind zu berechnen, indem auf den Forderungswert der Position das relevante Gewicht angewandt wird.

(2) Vorbehaltlich des Abs. 3

1.

ist der Forderungswert einer in der Bilanz ausgewiesenen Verbriefungsposition ihr Bilanzwert, sofern ein Kreditinstitut die gewichteten Forderungsbeträge gemäß den §§ 161 bis 164 berechnet;

2.

wird der Forderungswert einer in der Bilanz ausgewiesenen Verbriefungsposition als Bruttobetrag vor Wertberichtigungen gemessen, sofern ein Kreditinstitut die gewichteten Forderungsbeträge gemäß den §§ 165 bis 174 berechnet; und

3.

ist der Forderungswert einer bilanzunwirksamen Verbriefungsposition ihr Nominalwert, multipliziert mit dem in diesem Hauptstück bestimmten Umrechnungsfaktor; soweit nicht anderweitig bestimmt, beträgt der Umrechungsfaktor 100 vH.

(3) Der Forderungswert einer Verbriefungsposition, die sich aus einem Derivat gemäß Anlage 2 zu § 22 BWG ergibt, wird gemäß den §§ 233 bis 261 festgelegt.

(4) Ist eine Verbriefungsposition Gegenstand einer dinglichen Sicherheit, kann der Forderungswert dieser Position gemäß den §§ 83 bis 155 geändert werden.

(5) Hat ein Kreditinstitut zwei oder mehrere sich überschneidende Verbriefungspositionen, sind in dem Maß, wie sich diese überschneiden, in die Berechnung der gewichteten Forderungsbeträge nur die Position oder Teile einer Position einzubeziehen, die die höheren gewichteten Forderungsbeträge produzieren. Als Überschneidung gilt der Fall, dass die Positionen ganz oder teilweise eine Forderung in Bezug auf das gleiche Risiko darstellen, so dass bis zur Grenze der Überschneidung nur eine einzige Forderung besteht.

Ermittlung des gewichteten Forderungsbetrages – Allgemeine Grundsätze

§ 160. (1) Kreditinstitute haben zur Ermittlung des gewichteten Forderungsbetrags einer Verbriefungsposition dem Forderungswert der Position ein Gewicht zuzuordnen, das sich aus dem Rating einer anerkannten Rating-Agentur ergibt oder gemäß den §§ 161 bis 179 bestimmt wird. Die gewichteten Forderungsbeträge einer Verbriefungsposition sind zu berechnen, indem auf den Forderungswert der Position das relevante Gewicht angewandt wird.

(2) Vorbehaltlich des Abs. 3

1.

ist der Forderungswert einer in der Bilanz ausgewiesenen Verbriefungsposition ihr Bilanzwert, sofern ein Kreditinstitut die gewichteten Forderungsbeträge gemäß den §§ 161 bis 164 berechnet;

2.

wird der Forderungswert einer in der Bilanz ausgewiesenen Verbriefungsposition als Bruttobetrag vor Wertberichtigungen gemessen, sofern ein Kreditinstitut die gewichteten Forderungsbeträge gemäß den §§ 165 bis 174 berechnet; und

3.

ist der Forderungswert einer bilanzunwirksamen Verbriefungsposition ihr Nominalwert, multipliziert mit dem in diesem Hauptstück bestimmten Umrechnungsfaktor; soweit nicht anderweitig bestimmt, beträgt der Umrechungsfaktor 100 vH.

(3) Der Forderungswert einer Verbriefungsposition, die sich aus einem Derivat gemäß Anlage 2 zu § 22 BWG ergibt, wird gemäß den §§ 233 bis 261 festgelegt.

(4) Ist eine Verbriefungsposition Gegenstand einer dinglichen Sicherheit, kann der Forderungswert dieser Position gemäß den §§ 83 bis 155 geändert werden.

(5) Hat ein Kreditinstitut zwei oder mehrere sich überschneidende Verbriefungspositionen, sind in dem Maß, wie sich diese überschneiden, in die Berechnung der gewichteten Forderungsbeträge nur die Positionen oder Teile einer Position einzubeziehen, die die höheren gewichteten Forderungsbeträge produzieren. Ferner kann das Kreditinstitut eine solche Überschneidung zwischen dem Mindesteigenmittelerfordernis für das spezifische Risiko von Positionen im Handelsbuch und dem Mindesteigenmittelerfordernis für Positionen im Nicht-Handelsbuch berücksichtigen, sofern die Mindesteigenmittelerfordernisse für die betreffenden Positionen berechnet und verglichen werden können. Als Überschneidung gilt der Fall, dass die Positionen ganz oder teilweise eine Forderung in Bezug auf das gleiche Risiko darstellen, so dass bis zur Grenze der Überschneidung nur eine einzige Forderung besteht. Liegt für Positionen in einem ABCP-Programm eine vom Kreditinstitut selbst bereit gestellte Liquiditätsfazilität ohne Unterstützung vor, darf das Kreditinstitut zur Berechnung des risikogewichteten Forderungsbetrages für das ABCP-Programm das der Liquiditätsfazilität zugewiesene Risikogewicht verwenden, falls die Liquiditätsfazilität gleichrangig mit dem ABCP-Programm ist, so dass sich überschneidende Positionen bilden und 100 vH der im Rahmen des Programms emittierten ABCP von den Liquiditätsfazilität abgedeckt sind.

Ermittlung der gewichteten Forderungsbeträge im Rahmen des Kreditrisiko-Standardansatzes

§ 161. (1) Kreditinstitute, die den Kreditrisiko-Standardansatz verwenden, haben den gewichteten Forderungsbetrag einer Position, für die ein Rating einer anerkannten Rating-Agentur vorliegt, zu ermitteln, indem dem Forderungswert der Position ein Gewicht gemäß folgenden Tabellen zuzuordnen ist, wobei die Zuordnung gemäß § 21b Abs. 6 BWG zu erfolgen hat:

Positionen mit kurzfristigem Rating

Bonitätsstufe 1 2 3 Alle anderen
Gewicht 20 vH 50 vH 100 vH 1 250 vH

Positionen ohne kurzfristiges Rating

Bonitätsstufe 1 2 3 4 5 und darunter
Gewicht 20 vH 50 vH 100 vH 350 vH 1 250 vH

(2) Liegt für eine Position kein Rating einer anerkannten Rating-Agentur vor und ist dem Kreditinstitut die Zusammensetzung des Pools von verbrieften Forderungen jederzeit bekannt, kann für die Berechnung des gewichteten Forderungsbetrages einer Position das gewichtete Durchschnittsgewicht angewendet werden, das auf die verbrieften Forderungen gemäß den Bestimmungen des Kreditrisiko-Standardansatzes anzuwenden wäre, wenn das Kreditinstitut die Forderungen hielte, multipliziert mit einem Konzentrationskoeffizienten. Der Konzentrationskoeffizient entspricht der Summe der Nennwerte aller Tranchen, geteilt durch die Summe der Nennwerte der nachrangigen oder gleichwertigen Tranchen in Bezug auf die Tranche, in der die Position gehalten wird, einschließlich dieser Tranche selbst. Das resultierende Gewicht kann nicht höher als 1 250 vH liegen oder niedriger sein als das Gewicht, das auf irgendeine vorrangig geratete Tranche anzuwenden ist.

(3) Liegt für eine Position kein Rating einer anerkannten Rating-Agentur vor und ist Abs. 2 nicht anwendbar, ist der Position ein Gewicht von 1 250 vH zuzuordnen.

(4) Kreditinstitute als Originator oder Sponsor können die gewichteten Forderungsbeträge für Verbriefungspositionen auf die Höhe der gewichteten Forderungsbeträge beschränken, die für die Forderungen zur Anwendung kommen würden, wenn sie nicht verbrieft worden wären. Dabei ist allen überfälligen Forderungen und Forderungen mit hohem Risiko ein Gewicht von 150 vH zuzuordnen.

Ermittlung der gewichteten Forderungsbeträge im Rahmen des Kreditrisiko-Standardansatzes

§ 161. (1) Kreditinstitute, die den Kreditrisiko-Standardansatz verwenden, haben den gewichteten Forderungsbetrag einer Verbriefungs- oder Wiederverbriefungsposition, für die ein Rating einer anerkannten Rating-Agentur vorliegt, zu ermitteln, indem dem Forderungswert der Position ein Gewicht gemäß der folgenden Tabelle zuzuordnen ist, wobei die Zuordnung gemäß § 21b Abs. 6 BWG zu erfolgen hat:

Bonitätsstufe 1 2 3 4 (nicht für Kurzfrist-Ratings) alle anderen
Verbriefungs- positionen 20 vH 50 vH 100 vH 350 vH 1 250 vH
Wiederverbriefungs-positionen 40 vH 100 vH 225 vH 650 vH 1 250 vH

(2) Liegt für eine Position kein Rating einer anerkannten Rating-Agentur vor und ist dem Kreditinstitut die Zusammensetzung des Pools von verbrieften Forderungen jederzeit bekannt, kann für die Berechnung des gewichteten Forderungsbetrages einer Position das gewichtete Durchschnittsgewicht angewendet werden, das auf die verbrieften Forderungen gemäß den Bestimmungen des Kreditrisiko-Standardansatzes anzuwenden wäre, wenn das Kreditinstitut die Forderungen hielte, multipliziert mit einem Konzentrationskoeffizienten. Der Konzentrationskoeffizient entspricht der Summe der Nennwerte aller Tranchen, geteilt durch die Summe der Nennwerte der nachrangigen oder gleichwertigen Tranchen in Bezug auf die Tranche, in der die Position gehalten wird, einschließlich dieser Tranche selbst. Das resultierende Gewicht kann nicht höher als 1 250 vH liegen oder niedriger sein als das Gewicht, das auf irgendeine vorrangig geratete Tranche anzuwenden ist.

(3) Liegt für eine Position kein Rating einer anerkannten Rating-Agentur vor und ist Abs. 2 nicht anwendbar, ist der Position ein Gewicht von 1 250 vH zuzuordnen.

(4) Kreditinstitute als Originator oder Sponsor können die gewichteten Forderungsbeträge für Verbriefungspositionen auf die Höhe der gewichteten Forderungsbeträge beschränken, die für die Forderungen zur Anwendung kommen würden, wenn sie nicht verbrieft worden wären. Dabei ist allen überfälligen Forderungen und Forderungen mit hohem Risiko ein Gewicht von 150 vH zuzuordnen.

Behandlung von Verbriefungspositionen in einer Second-Loss-Tranche oder in einer besser gestellten Tranche in einem ABCP-Programm im Rahmen des Standardansatzes

§ 162. Auf Verbriefungspositionen kann ein Gewicht angewendet werden, das dem höheren aus 100 vH und dem höchsten auf eine der verbrieften Forderungen anzuwendenden Gewicht entspricht, das im Rahmen des Kreditrisiko-Standardansatzes anzuwenden wäre, wenn

1.

die Verbriefungsposition Gegenstand einer Tranche ist, die wirtschaftlich in einer Second-Loss-Position oder einer besseren Position bei der Verbriefung ist, und die First-Loss-Tranche eine bedeutende Kreditverbesserung für die Second-Loss-Tranche darstellt;

2.

die Qualität der Verbriefungsposition einer Einstufung als Investment Grade oder besser entspricht und

3.

die Verbriefungsposition von einem Kreditinstitut gehalten wird, das keine Position in der First-Loss-Tranche hält.

Behandlung von Liquiditätsfazilitäten ohne Rating im Rahmen desStandardansatzes

§ 163. (1) Zur Bestimmung des Forderungswertes einer Liquiditätsfazilität kann ein Umrechnungsfaktor von 20 vH auf den Nennwert angewendet werden, wenn die ursprüngliche Laufzeit ein Jahr oder weniger beträgt, und im Fall einer längeren ursprünglichen Laufzeit der Liquiditätsfazilität ein Umrechnungsfaktor von 50 vH auf den Nennwert angewendet werden, wenn

1.

die Dokumentation der Liquiditätsfazilität eindeutig die Umstände festlegen und begrenzen, unter denen sie in Anspruch genommen werden kann;

2.

die Liquiditätsfazilität nicht gezogen werden darf, um eine Kreditunterstützung zu gewähren, um zum Zeitpunkt der Ziehung bereits eingetretene Verluste abzudecken;

3.

die Liquiditätsfazilität nicht zur Bereitstellung einer permanenten oder regelmäßigen Finanzierung für die Verbriefung verwendet werden;

4.

die Rückzahlung von Ziehungen aus der Liquiditätsfazilität nicht den Ansprüchen von Investoren nachgeordnet sind, bei denen es sich nicht um Ansprüche handelt, die sich aus Zinssatz- oder Währungsderivaten, Gebühren oder anderen derartigen Zahlungen ergeben;

5.

die Rückzahlungen von Ziehungen aus der Liquiditätsfazilität nicht Gegenstand einer Stundungsvereinbarung oder eines Verzichts sein darf;

6.

die Liquiditätsfazilität nicht mehr gezogen werden kann, nachdem alle anwendbaren Kreditverbesserungen, von denen die Liquiditätsfazilität begünstigt wird, aufgebraucht sind und

7.

die Liquiditätsfazilität eine Bestimmung enthält, der zufolge der Betrag, der gezogen werden kann, automatisch in Höhe der bereits ausgefallenen Forderungen reduziert wird; für diese Zwecke gilt eine Forderung dann als ausgefallen, wenn § 22b Abs. 5 Z 2 BWG erfüllt ist oder für den Fall, dass ein Pool verbriefter Forderungen aus Instrumenten mit Ratings einer anerkannten Rating-Agentur besteht und die Liquiditätsfazilität beendet wird, wenn die Durchschnittsqualität des Pools unter Investment Grade fällt.

(2) Zur Bestimmung des Forderungswertes kann ein Umrechnungsfaktor von 0 vH auf den Nennwert einer Liquiditätsfazilität angewandt werden, wenn die Anforderungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 6 erfüllt sind und

1.

diese nur im Fall einer allgemeinen Marktstörung gezogen werden kann oder

2.

diese uneingeschränkt kündbar ist und die Rückzahlung der Ziehungen der Liquiditätsfazilität vorrangig vor allen anderen Ansprüchen auf Zahlungen aus den verbrieften Forderungen sind.

(3) Kreditinstitute haben das höchste Gewicht anzuwenden, das im Rahmen des Kreditrisiko-Standardansatzes auf irgendeine der verbrieften Forderungen anzuwenden wäre, wenn diese Forderungen selbst gehalten würden.

Behandlung von Liquiditätsfazilitäten ohne Rating im Rahmen des Standardansatzes

§ 163. (1) Zur Bestimmung des Forderungswertes einer Liquiditätsfazilität kann ein Umrechnungsfaktor von 50 vH auf den Nennwert angewendet werden, wenn

1.

die Dokumentation der Liquiditätsfazilität eindeutig die Umstände festlegt und begrenzt, unter denen sie in Anspruch genommen werden kann;

2.

die Liquiditätsfazilität nicht gezogen werden darf, um eine Kreditunterstützung zu gewähren, um zum Zeitpunkt der Ziehung bereits eingetretene Verluste abzudecken;

3.

die Liquiditätsfazilität nicht zur Bereitstellung einer permanenten oder regelmäßigen Finanzierung für die Verbriefung verwendet werden;

4.

die Rückzahlung von Ziehungen aus der Liquiditätsfazilität nicht den Ansprüchen von Investoren nachgeordnet sind, bei denen es sich nicht um Ansprüche handelt, die sich aus Zinssatz- oder Währungsderivaten, Gebühren oder anderen derartigen Zahlungen ergeben;

5.

die Rückzahlungen von Ziehungen aus der Liquiditätsfazilität nicht Gegenstand einer Stundungsvereinbarung oder eines Verzichts sein darf;

6.

die Liquiditätsfazilität nicht mehr gezogen werden kann, nachdem alle anwendbaren Kreditverbesserungen, von denen die Liquiditätsfazilität begünstigt wird, aufgebraucht sind und

7.

die Liquiditätsfazilität eine Bestimmung enthält, der zufolge der Betrag, der gezogen werden kann, automatisch in Höhe der bereits ausgefallenen Forderungen reduziert wird; für diese Zwecke gilt eine Forderung dann als ausgefallen, wenn § 22b Abs. 5 Z 2 BWG erfüllt ist oder für den Fall, dass ein Pool verbriefter Forderungen aus Instrumenten mit Ratings einer anerkannten Rating-Agentur besteht und die Liquiditätsfazilität beendet wird, wenn die Durchschnittsqualität des Pools unter Investment Grade fällt.

(2) Zur Bestimmung des Forderungswertes kann ein Umrechnungsfaktor von 0 vH auf den Nennwert einer Liquiditätsfazilität angewandt werden, wenn die Anforderungen gemäß Abs. 1 Z 1 und 6 erfüllt sind und diese darüber hinaus uneingeschränkt kündbar ist und die Rückzahlung der Ziehungen der Liquiditätsfazilität vorrangig vor allen anderen Ansprüchen auf Zahlungen aus den verbrieften Forderungen ist.

(3) Kreditinstitute haben das höchste Gewicht anzuwenden, das im Rahmen des Kreditrisiko-Standardansatzes auf irgendeine der verbrieften Forderungen anzuwenden wäre, wenn diese Forderungen selbst gehalten würden.

Reduzierung der gewichteten Forderungsbeträge im Rahmen des Standardansatzes

§ 164. Kreditinstitute, die gemäß § 23 Abs. 13 Z 4d BWG die zugrunde liegenden Forderungsbeträge von den Eigenmitteln abziehen, haben den maximalen gewichteten Forderungsbetrag gemäß § 161 Abs. 4 um 1 250 vH des abgezogenen Betrags zu reduzieren.

Berechnung des gewichteten Forderungsbetrags im Rahmen des auf

internen Ratings basierenden Ansatzes

§ 165. (1) Kreditinstitute haben den gewichteten Forderungsbetrag von Verbriefungspositionen im Rahmen des auf internen Ratings basierenden Ansatzes gemäß den §§ 166 bis 173 zu berechnen.

(2) Für eine Position mit Rating einer anerkannten Rating-Agentur und für eine Position, für die ein abgeleitetes Rating verwendet werden kann, ist der ratingbasierte Ansatz gemäß § 166 anzuwenden.

(3) Für eine Position ohne Rating einer anerkannten Rating-Agentur ist der aufsichtliche Formelansatz gemäß § 169 anzuwenden, wenn nicht der interne Bemessungsansatz für ABCP-Programme gemäß § 168 zulässig ist.

(4) Ist das Kreditinstitut weder Originator noch Sponsor, hat es die beabsichtigte Verwendung des aufsichtlichen Formelansatzes der FMA anzuzeigen.

(5) Kreditinstitute haben als Originator oder als Sponsor Positionen ohne Rating, für die auch kein abgeleitetes Rating zu verwenden ist, ein Gewicht von 1 250 vH zuzuordnen, wenn die Berechnung von Kirb nicht zweckmäßig ist und die Voraussetzungen gemäß § 168 Abs. 1 nicht vorliegen.

(6) Kreditinstitute, die weder Originator noch Sponsor sind, haben Positionen ohne Rating, für die auch kein abgeleitetes Rating zu verwenden ist, ein Gewicht von 1 250 vH zuzuordnen, wenn nicht der aufsichtliche Formelansatz verwendet wird und die Voraussetzungen gemäß § 168 Abs. 1 nicht vorliegen.

Berechnung des gewichteten Forderungsbetrags im Rahmen des auf internen Ratings basierenden Ansatzes

§ 165. (1) Kreditinstitute haben den gewichteten Forderungsbetrag von Verbriefungspositionen im Rahmen des auf internen Ratings basierenden Ansatzes gemäß den §§ 166 bis 174 zu berechnen.

(2) Für eine Position mit Rating einer anerkannten Rating-Agentur und für eine Position, für die ein abgeleitetes Rating verwendet werden kann, ist der ratingbasierte Ansatz gemäß § 166 anzuwenden.

(3) Für eine Position ohne Rating einer anerkannten Rating-Agentur ist der aufsichtliche Formelansatz gemäß § 169 anzuwenden, wenn nicht der interne Bemessungsansatz für ABCP-Programme gemäß § 168 zulässig ist.

(4) Ist das Kreditinstitut weder Originator noch Sponsor, hat es die beabsichtigte Verwendung des aufsichtlichen Formelansatzes der FMA anzuzeigen.

(5) Kreditinstitute haben als Originator oder als Sponsor Positionen ohne Rating, für die auch kein abgeleitetes Rating zu verwenden ist, ein Gewicht von 1 250 vH zuzuordnen, wenn die Berechnung von Kirb nicht zweckmäßig ist und die Voraussetzungen gemäß § 168 Abs. 1 nicht vorliegen.

(6) Kreditinstitute, die weder Originator noch Sponsor sind, haben Positionen ohne Rating, für die auch kein abgeleitetes Rating zu verwenden ist, ein Gewicht von 1 250 vH zuzuordnen, wenn nicht der aufsichtliche Formelansatz verwendet wird und die Voraussetzungen gemäß § 168 Abs. 1 nicht vorliegen.

Ratingbasierter Ansatz

§ 166. (1) Kreditinstitute haben im Rahmen des ratingbasierten Ansatzes den gewichteten Forderungsbetrag einer Verbriefungsposition mit Rating zu ermitteln, indem dem Forderungswert das mit 1,06 multiplizierte Gewicht zugeordnet wird, das gemäß der folgenden Tabellen zuzuteilen ist, wobei die Zuordnung der Ratings gemäß § 21b Abs. 6 BWG zu erfolgen hat:

Positionen mit kurzfristigem Rating

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Bonitätsstufe Gewicht

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A B C

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1 7 vH 12 vH 20 vH

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```

2 12 vH 20 vH 35 vH

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```

3 60 vH 75 vH 75 vH

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```

Alle anderen 1 250 vH 1 250 vH 1 250 vH

Bonitätsstufen

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```

Positionen ohne kurzfristiges Rating

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```

Bonitätsstufen Gewicht

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```

A B C

```


```

1 7 vH 12 vH 20 vH

```


```

2 8 vH 15 vH 25 vH

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```

3 10 vH 18 vH 35 vH

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```

4 12 vH 20 vH 35 vH

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```

5 20 vH 35 vH 35 vH

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```

6 35 vH 50 vH 50 vH

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```

7 60 vH 75 vH 75 vH

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