Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) zur Durchführung des Bankwesengesetzes hinsichtlich der Solvabilität von Kreditinstituten (Solvabilitätsverordnung- SolvaV)[CELEX-Nr.: 32006L0048, 32006L0049]
| Restlaufzeit | Kategorie 1 | Kategorie 2 | Kategorie 3 | Kategorie 4 | ausgefallene Forderungen gemäß § 22b Abs. 5 Z 2 BWG |
|---|---|---|---|---|---|
| Weniger als 2,5 Jahre | 0 vH | 0,4 vH | 2,8 vH | 8 vH | 50 vH |
| 2,5 Jahre oder mehr | 0 vH | 0,8 vH | 2,8 vH | 8 vH | 50 vH |
(4) Kreditinstitute, die den gewichteten Forderungsbetrag nach dem einfachen Gewichtungsansatz gemäß § 77 Abs. 3 berechnen, haben den erwarteten Verlustbetrag für die Beteiligungsposition wie folgt zu berechnen:
Erwarteter Verlustbetrag = EL × Forderungswert;
der erwartete Verlust für private Beteiligungspositionen in hinreichend diversifizierten Portfolios und für börsengehandelte Beteiligungspositionen beträgt 0,8 vH und
der erwartete Verlust für alle übrigen Beteiligungspositionen beträgt 2,4 vH.
(5) Kreditinstitute, die die gewichteten Forderungsbeträge nach dem PD/LGD Ansatz gemäß § 77 Abs. 4 berechnen, haben den erwarteten Verlustbetrag für die Beteiligungsposition gemäß Abs. 2 Z 1 und 2 zu berechnen.
(6) Kreditinstitute, die den gewichteten Forderungsbetrag nach einem internen Modell gemäß § 77 Abs. 5 berechnen, haben den erwarteten Verlustbetrag der Beteiligungsposition mit Null anzusetzen.
(7) Kreditinstitute haben den erwarteten Verlustbetrag für das Verwässerungsrisiko angekaufter Forderungen gemäß Abs. 2 Z 1 und 2 zu berechnen.
(8) Kreditinstitute haben bei Forderungen in Form von Investmentfondsanteilen zur Berechnung des erwarteten Verlustbetrages § 79 anzuwenden.
Behandlung von erwarteten Verlustbeträgen
§ 82. Die Summe der nach § 81 Abs. 2, 3, 7 und 8 berechneten erwarteten Verlustbeträge ist von der Summe der für die entsprechenden Forderungen vorgenommenen Wertberichtigungen und Rückstellungen abzuziehen. Abschläge auf zum Zeitpunkt des Ankaufs bereits ausgefallene bilanzielle Forderungen gemäß § 68 Abs. 1 sind wie Wertberichtigungen zu behandeln. Erwartete Verlustbeträge für verbriefte Forderungen sowie Wertberichtigungen und Rückstellungen im Zusammenhang mit diesen Forderungen sind nicht in diese Berechnung mit einzubeziehen.
Hauptstück
Kreditrisikominderung
Abschnitt
Besicherungen
§ 83. Kreditinstitute können unter Erfüllung der Mindestanforderungen gemäß § 22g Abs. 4 und 5 BWG die in diesem Abschnitt anerkannten Besicherungen für die Zwecke der Kreditrisikominderung gemäß den § 22g bis 22h BWG verwenden.
Unterabschnitt
Dingliche Sicherheiten und Netting
Netting von Bilanzpositionen
§ 84. Kreditinstitute können das bilanzielle Netting wechselseitiger Forderungen des Kreditinstituts und des Kontrahenten ausschließlich bei gegenseitigen Barguthaben zum Zweck der Kreditrisikominderung verwenden. Ausschließlich bei Darlehen und Einlagen des kreditgebenden Kreditinstituts können die gewichteten Forderungsbeträge und die erwarteten Verlustbeträge aufgrund einer Vereinbarung über das Netting von Bilanzpositionen geändert werden.
Netting-Rahmenvereinbarungen, die Pensionsgeschäfte, Wertpapier- und Warenleihgeschäfte und andere Kapitalmarkttransaktionen betreffen
§ 85. Kreditinstitute, die die umfassende Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten anwenden, können die Auswirkungen bilateraler Netting-Rahmenvereinbarungen, die Pensionsgeschäfte, Wertpapier- und Warenleihgeschäfte, Wertpapier- und Warenverleihgeschäfte und andere Kapitalmarkttransaktionen mit einem Vertragspartner betreffen, berücksichtigen, wenn, unbeschadet der §§ 214 und 216, die im Rahmen solcher Vereinbarungen entgegengenommenen Sicherheiten und ausgeliehenen Wertpapiere oder Waren die Voraussetzungen gemäß den §§ 87 bis 89 erfüllen.
Methodenabhängige Anerkennungsfähigkeit von dinglichen Sicherheiten
§ 86. Beruht die Kreditrisikominderung auf dem Recht des Kreditinstituts auf Verwertung oder Einbehaltung von Aktiva, hängt die Zulässigkeit der Verwendung davon ab
ob die gewichteten Forderungsbeträge und die erwarteten Verlustbeträge gemäß dem Kreditrisiko-Standardansatz oder dem auf internen Ratings basierenden Antrag berechnet werden;
ob in Bezug auf die Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten die einfache oder umfassende Methode angewendet wird und
bei Pensions- und Wertpapier- und Warenleihgeschäften zusätzlich davon, ob die Transaktion im Handelsbuch verbucht wird oder nicht.
Finanzielle Sicherheiten
§ 87. (1) Kreditinstitute können die folgenden finanziellen Sicherheiten bei allen Ansätzen und Methoden als Besicherung zum Zwecke der Kreditrisikominderung verwenden:
Bareinlagen beim kreditgebenden Kreditinstitut oder von diesem verwahrte bargeldnahe Instrumente;
von Zentralstaaten oder Zentralbanken ausgegebene Schuldverschreibungen, die von einer anerkannten Rating- oder Exportversicherungsagentur ein Rating erhalten haben, das im Rahmen des Kreditrisiko-Standardansatzes mit einer Bonitätsstufe von mindestens 4 gleichgesetzt wird;
von Instituten ausgegebene Schuldverschreibungen, die von einer anerkannten Rating-Agentur ein Rating erhalten haben, das im Rahmen des Kreditrisiko-Standardansatzes mit einer Bonitätsstufe von mindestens 3 gleichgesetzt wird;
Schuldverschreibungen anderer Emittenten, die von einer anerkannten Rating-Agentur ein Rating erhalten haben, das im Rahmen des Kreditrisiko-Standardansatzes mit einer Bonitätsstufe von mindestens 3 gleichgesetzt wird;
Schuldverschreibungen, die von einer anerkannten Rating-Agentur ein Kurzfrist-Rating erhalten haben, im Rahmen des Kreditrisiko-Standardansatzes kurzfristiger Forderungen mit einer Bonitätsstufe von mindestens 3 gleichgesetzt wird;
Aktien oder Wandelschuldverschreibungen, die an einem gemäß § 20b InvFG anerkannten Index eines geregelten Marktes notieren und die Voraussetzungen des § 209 Abs. 2 Z 2 erfüllen und
Gold.
(2) Als Schuldverschreibungen von Zentralstaaten oder Zentralbanken gemäß Abs. 1 Z 2 gelten auch:
Schuldverschreibungen von regionalen Gebietskörperschaften, deren Schuldtitel im Rahmen des Kreditrisiko-Standardansatzes wie Forderungen an den Zentralstaat behandelt werden;
Schuldverschreibungen öffentlicher Stellen, die im Rahmen des Kreditrisiko-Standardansatzes wie Forderungen an Zentralregierungen behandelt werden;
Schuldverschreibungen multilateraler Entwicklungsbanken, denen im Rahmen des Kreditrisiko-Standardansatzes ein Gewicht von 0 vH zuzuordnen ist, und
Schuldverschreibungen internationaler Organisationen, denen im Rahmen des Kreditrisiko-Standardansatzes ein Gewicht von 0 vH zuzuordnen ist.
(3) Als Schuldverschreibungen von Instituten gemäß Abs. 1 Z 3 gelten auch:
Schuldverschreibungen von regionalen Gebietskörperschaften, die im Rahmen des Kreditrisiko-Standardansatzes nicht wie Forderungen an den Zentralstaat behandelt werden;
Schuldverschreibungen von öffentlichen Stellen, deren Schuldtitel im Rahmen des Kreditrisiko-Standardansatzes wie Forderungen an Institute behandelt werden und
Schuldverschreibungen multilateraler Entwicklungsbanken, denen im Rahmen des Kreditrisiko-Standardansatzes nicht ein Gewicht von 0 vH zuzuordnen ist.
Finanzielle Sicherheiten
§ 87. (1) Kreditinstitute können die folgenden finanziellen Sicherheiten bei allen Ansätzen und Methoden als Besicherung zum Zwecke der Kreditrisikominderung verwenden:
Bareinlagen beim kreditgebenden Kreditinstitut oder von diesem verwahrte bargeldnahe Instrumente;
von Zentralstaaten oder Zentralbanken ausgegebene Schuldverschreibungen, die von einer anerkannten Rating- oder Exportversicherungsagentur ein Rating erhalten haben, das im Rahmen des Kreditrisiko-Standardansatzes mit einer Bonitätsstufe von mindestens 4 gleichgesetzt wird;
von Instituten ausgegebene Schuldverschreibungen, die von einer anerkannten Rating-Agentur ein Rating erhalten haben, das im Rahmen des Kreditrisiko-Standardansatzes mit einer Bonitätsstufe von mindestens 3 gleichgesetzt wird;
Schuldverschreibungen anderer Emittenten, die von einer anerkannten Rating-Agentur ein Rating erhalten haben, das im Rahmen des Kreditrisiko-Standardansatzes mit einer Bonitätsstufe von mindestens 3 gleichgesetzt wird;
Schuldverschreibungen, die von einer anerkannten Rating-Agentur ein Kurzfrist-Rating erhalten haben, im Rahmen des Kreditrisiko-Standardansatzes kurzfristiger Forderungen mit einer Bonitätsstufe von mindestens 3 gleichgesetzt wird;
Aktien oder Wandelschuldverschreibungen, die an einem gemäß § 75 InvFG 2011 anerkannten Index eines geregelten Marktes notieren und die Voraussetzungen des § 209 Abs. 2 Z 2 erfüllen und
Gold.
(2) Als Schuldverschreibungen von Zentralstaaten oder Zentralbanken gemäß Abs. 1 Z 2 gelten auch:
Schuldverschreibungen von regionalen Gebietskörperschaften, deren Schuldtitel im Rahmen des Kreditrisiko-Standardansatzes wie Forderungen an den Zentralstaat behandelt werden;
Schuldverschreibungen öffentlicher Stellen, die im Rahmen des Kreditrisiko-Standardansatzes wie Forderungen an Zentralregierungen behandelt werden;
Schuldverschreibungen multilateraler Entwicklungsbanken, denen im Rahmen des Kreditrisiko-Standardansatzes ein Gewicht von 0 vH zuzuordnen ist, und
Schuldverschreibungen internationaler Organisationen, denen im Rahmen des Kreditrisiko-Standardansatzes ein Gewicht von 0 vH zuzuordnen ist.
(3) Als Schuldverschreibungen von Instituten gemäß Abs. 1 Z 3 gelten auch:
Schuldverschreibungen von regionalen Gebietskörperschaften, die im Rahmen des Kreditrisiko-Standardansatzes nicht wie Forderungen an den Zentralstaat behandelt werden;
Schuldverschreibungen von öffentlichen Stellen, deren Schuldtitel im Rahmen des Kreditrisiko-Standardansatzes wie Forderungen an Institute behandelt werden und
Schuldverschreibungen multilateraler Entwicklungsbanken, denen im Rahmen des Kreditrisiko-Standardansatzes nicht ein Gewicht von 0 vH zuzuordnen ist.
Schuldverschreibungen von Instituten ohne Rating
§ 88. (1) Kreditinstitute können von Instituten ausgegebene Schuldverschreibungen, für die kein Rating einer anerkannten Rating-Agentur vorliegt, als Besicherung zum Zweck der Kreditrisikominderung verwenden, wenn
diese an einer anerkannten Börse notiert sind;
sie vorrangig zu bedienen sind;
alle gleichrangigen und gerateten Titel des Instituts von einer anerkannten Rating-Agentur ein Rating erhalten haben, das im Rahmen des Kreditrisiko-Standardansatzes zumindest der Bonitätsstufe 3 zugeordnet wird;
dem kreditgebenden Kreditinstitut keine Hinweise vorliegen, dass für die Schuldverschreibung ein schlechteres Rating als das unter Z 3 genannte gerechtfertigt wäre und
die Liquidität der Schuldverschreibung nachweislich für die Zwecke der Kreditrisikominderung ausreicht.
(2) Liegen für ein Wertpapier zwei Ratings anerkannter Rating-Agenturen vor, so hat das Kreditinstitut in Bezug auf Abs. 1 Z 2 bis 5 das Schlechtere von beiden zu verwenden. Liegen für ein Wertpapier mehr als zwei Ratings anerkannter Rating-Agenturen vor, sind die beiden Ratings zu verwenden, die zu den niedrigsten Gewichten führen. Sind die beiden niedrigsten Gewichte unterschiedlich, so ist das höhere der beiden Gewichte anzuwenden.
Investmentfondsanteile
§ 89. (1) Kreditinstitute können Investmentfondsanteile bei allen Ansätzen und Methoden als Besicherung zum Zweck der Kreditrisikominderung verwenden, wenn
ihr Kurs täglich festgestellt wird und
der Investmentfonds nur in Titel investieren darf, die nach den §§ 87 und 88 anerkannt werden.
(2) Besteht für die in einem Investmentfonds zulässigen Anlagen eine Absicherung durch Derivate oder ist eine solche Absicherung möglich, steht dies der Möglichkeit der Verwendung des Investmentfondsanteils für die Zwecke der Kreditrisikominderung nicht entgegen.
Investmentfondsanteile
§ 89. (1) Kreditinstitute können Investmentfondsanteile bei allen Ansätzen und Methoden als Besicherung zum Zweck der Kreditrisikominderung verwenden, wenn
ihr Kurs täglich festgestellt wird und
der Investmentfonds nur in Titel investieren darf, die nach den §§ 87 und 88 anerkannt werden.
(2) Besteht für die in einem Investmentfonds zulässigen Anlagen eine Absicherung durch Derivate oder ist eine solche Absicherung möglich, steht dies der Möglichkeit der Verwendung des Investmentfondsanteils für die Zwecke der Kreditrisikominderung nicht entgegen.
(3) Wenn der Investmentfonds nicht auf gemäß §§ 87 bis 88 anerkennungsfähige Titel beschränkt ist, können dessen Anteile mit dem Wert der anerkennungsfähigen Vermögenswerte als Sicherheit anerkannt werden, wobei angenommen wird, dass der Investmentfonds bis zu der unter seinem Mandat zulässigen Höchstgrenze in nicht anerkennungsfähige Vermögenswerte investiert hat. Falls nicht anerkennungsfähige Vermögenswerte aufgrund von Verbindlichkeiten oder Eventualverpflichtungen, die mit ihrem Eigentum verbunden sind, einen negativen Wert annehmen können, berechnet das Kreditinstitut den Gesamtwert der nicht anerkennungsfähigen Vermögenswerte und zieht diesen im Falle eines negativen Gesamtwerts vom Wert der anerkennungsfähigen Vermögenswerte ab.
Zusätzliche finanzielle Sicherheiten bei Verwendung derumfassenden Methode
§ 90. (1) Kreditinstitute, die die umfassende Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten anwenden, können zusätzlich zu den in den §§ 87 bis 89 genannten Sicherheiten folgende finanzielle Sicherheiten als Besicherung zum Zweck der Kreditrisikominderung verwenden:
Aktien oder Wandelschuldverschreibungen, die nicht in einem Hauptindex vertreten sind, aber an einer anerkannten Börse gehandelt werden;
Investmentfondsanteile, wenn:
ihr Kurs täglich festgestellt wird und
der Investmentfonds nur in Titel gemäß Z 1 und Titel, die gemäß §§ 87 und 88 verwendet werden können, investieren darf.
(2) Besteht für die in einem Investmentfonds zulässigen Anlagen eine Absicherung durch Derivate oder ist eine solche Absicherung möglich, steht dies der Möglichkeit der Verwendung des Investmentfondsanteils für die Zwecke der Kreditrisikominderung gemäß Abs. 1 Z 2 nicht entgegen.
Zusätzliche finanzielle Sicherheiten bei Verwendung der umfassenden Methode
§ 90. (1) Kreditinstitute, die die umfassende Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten anwenden, können zusätzlich zu den in den §§ 87 bis 89 genannten Sicherheiten folgende finanzielle Sicherheiten als Besicherung zum Zweck der Kreditrisikominderung verwenden:
Aktien oder Wandelschuldverschreibungen, die nicht in einem Hauptindex vertreten sind, aber an einer anerkannten Börse gehandelt werden;
Investmentfondsanteile, wenn:
ihr Kurs täglich festgestellt wird und
der Investmentfonds nur in Titel gemäß Z 1 und Titel, die gemäß §§ 87 und 88 verwendet werden können, investieren darf.
(2) Besteht für die in einem Investmentfonds zulässigen Anlagen eine Absicherung durch Derivate oder ist eine solche Absicherung möglich, steht dies der Möglichkeit der Verwendung des Investmentfondsanteils für die Zwecke der Kreditrisikominderung gemäß Abs. 1 Z 2 nicht entgegen.
(3) Wenn der Investmentfonds nicht auf Titel gemäß Abs. 1 Z 1 sowie gemäß §§ 87 bis 88 anerkennungsfähige Titel beschränkt ist, können dessen Anteile mit dem Wert der anerkennungsfähigen Vermögenswerte als Sicherheit anerkannt werden, wobei angenommen wird, dass der Investmentfonds bis zu der unter seinem Mandat zulässigen Höchstgrenze in nicht anerkennungsfähige Vermögenswerte investiert hat. Falls nicht anerkennungsfähige Vermögenswerte aufgrund von Verbindlichkeiten oder Eventualverpflichtungen, die mit ihrem Eigentum verbunden sind, einen negativen Wert annehmen können, berechnet das Kreditinstitut den Gesamtwert der nicht anerkennungsfähigen Vermögenswerte und zieht diesen im Falle eines negativen Gesamtwerts vom Wert der anerkennungsfähigen Vermögenswerte ab.
Zusätzliche Anerkennungsfähigkeit für die Berechnungen nach dem auf internen Ratings basierenden Ansatz
§ 91. Kreditinstitute, die die gewichteten Forderungsbeträge und die erwarteten Verlustbeträge mit einem auf internen Ratings basierenden Ansatz berechnen, können zusätzlich die Besicherungen gemäß §§ 92 bis 94 berücksichtigen.
Immobiliensicherheiten
§ 92. (1) Kreditinstitute können zum Zweck der Kreditrisikominderung Wohnimmobilien, die vom Eigentümer selbst genutzt oder vermietet werden oder werden sollen, sowie gewerbliche Immobilien als Sicherheit verwenden, wenn
der Wert der Immobilie nicht wesentlich von der Bonität des Schuldners abhängt; diese Anforderung schließt Situationen nicht mit ein, in denen ausschließlich makroökonomische Faktoren sowohl den Wert der Immobilie als auch die Fähigkeit des Kreditnehmers beeinflussen und
das Kreditnehmerrisiko nicht wesentlich von der Ertragskraft der Immobilie oder des Projektes abhängt, sondern von der Fähigkeit des Schuldners, seine Schulden aus anderen Quellen zurückzuzahlen; als solches ist die Rückzahlung nicht wesentlich vom Cash Flow abhängig, die aus der zugrunde liegenden Immobilie generiert werden.
(2) Für im Inland gelegene Wohnimmobilien kommt die Anforderung gemäß Abs. 1 Z 2 nicht zur Anwendung. Für im Hoheitsgebiet anderer Mitgliedstaaten gelegene Wohnimmobilien kommt die Anforderung gemäß Abs. 1 Z 2 nicht zur Anwendung, wenn die zuständige Behörde des Mitgliedstaates von der Einhaltung dieser Anforderung absieht.
(3) Für im Inland gelegene gewerbliche Immobilien kommt die Anforderung des Abs. 1 Z 2 nicht zur Anwendung. Für im Hoheitsgebiet anderer Mitgliedstaaten gelegene gewerbliche Immobilien kommt die Anforderung gemäß Abs. 1 Z 2 nicht zur Anwendung, wenn die zuständige Behörde des Mitgliedstaates von der Einhaltung dieser Anforderung absieht.
(4) Für in einem Drittstaat gelegene Wohnimmobilien und gewerbliche Immobilien kommt Abs. 1 Z 2 dann nicht zur Anwendung, wenn die Rechtsordnung des entsprechenden Drittstaates eine entsprechende Umsetzung der Richtlinie 2006/48/EG vorsieht und von der Einhaltung dieser Anforderung abgesehen wird.
Immobiliensicherheiten
§ 92. (1) Kreditinstitute können zum Zweck der Kreditrisikominderung Wohnimmobilien, die vom Eigentümer selbst genutzt oder vermietet werden oder werden sollen, sowie gewerbliche Immobilien als Sicherheit verwenden, wenn
der Wert der Immobilie nicht wesentlich von der Bonität des Schuldners abhängt; Fälle, in denen rein makroökonomische Faktoren sowohl den Wert der Immobilie als auch die Fähigkeit des Kreditnehmers zur Vertragserfüllung beeinträchtigen, werden durch diese Bestimmung nicht ausgeschlossen;
das Kreditnehmerrisiko nicht wesentlich von der Ertragskraft der Immobilie oder des Projektes abhängt, sondern von der Fähigkeit des Schuldners, seine Schulden aus anderen Quellen zurückzuzahlen; als solches ist die Rückzahlung nicht wesentlich vom Cash Flow abhängig, die aus der zugrunde liegenden Immobilie generiert werden.
(2) Für im Inland gelegene Wohnimmobilien kommt die Anforderung gemäß Abs. 1 Z 2 nicht zur Anwendung. Für im Hoheitsgebiet anderer Mitgliedstaaten gelegene Wohnimmobilien kommt die Anforderung gemäß Abs. 1 Z 2 nicht zur Anwendung, wenn die zuständige Behörde des Mitgliedstaates von der Einhaltung dieser Anforderung absieht.
(3) Für im Inland gelegene gewerbliche Immobilien kommt die Anforderung des Abs. 1 Z 2 nicht zur Anwendung. Für im Hoheitsgebiet anderer Mitgliedstaaten gelegene gewerbliche Immobilien kommt die Anforderung gemäß Abs. 1 Z 2 nicht zur Anwendung, wenn die zuständige Behörde des Mitgliedstaates von der Einhaltung dieser Anforderung absieht.
(4) Für in einem Drittstaat gelegene Wohnimmobilien und gewerbliche Immobilien kommt Abs. 1 Z 2 dann nicht zur Anwendung, wenn die Rechtsordnung des entsprechenden Drittstaates eine entsprechende Umsetzung der Richtlinie 2006/48/EG vorsieht und von der Einhaltung dieser Anforderung abgesehen wird.
Forderungen
§ 93. Kreditinstitute können Forderungen aus unternehmensbezogenen Geschäften oder aus Transaktionen mit einer ursprünglichen Laufzeit von höchstens einem Jahr zum Zweck der Kreditrisikominderung verwenden, wobei jene Forderungen, die mit Verbriefungen, Unterbeteiligungen oder Kreditderivaten zusammenhängen, oder Beträge, die von verbundenen Unternehmen geschuldet werden, außer Betracht zu bleiben haben.
Sonstige Sachsicherheiten
§ 94. (1) Kreditinstitute können als sonstige Sachsicherheiten zum Zweck der Kreditrisikominderung verwenden:
Kraftfahrzeuge;
Schiffe;
Flugzeuge;
Eisenbahnzüge;
Rohstoffe;
Maschinen und
Container.
(2) Die in Abs.1 genannten Gegenstände können nur dann als Besicherung zum Zweck der Kreditrisikominderung verwendet werden, wenn
für eine rasche und wirtschaftliche Verwertung der Sicherheit liquide Märkte existieren;
allgemein anerkannte Marktpreise für die Sicherheit existieren und diese öffentlich verfügbar sind;
das Kreditinstitut nachweisen kann, dass nichts darauf hindeutet, dass die bei der Verwertung der Sicherheit erzielten Nettopreise wesentlich von den in Z 2 genannten Marktpreisen abweichen werden; und
die Erfüllung dieser Anforderungen angemessen dokumentiert und begründet ist.
Andere Arten von Besicherungen
§ 95. Kreditinstitute können als Besicherungen zum Zweck der Kreditrisikominderung verwenden:
an das Kreditinstitut verpfändete oder abgetretene Bareinlagen bei einem Drittinstitut oder von diesem verwahrte bargeldähnliche Instrumente, wenn sie nicht im Rahmen eines Depotvertrags verwahrt werden;
an das kreditgebende Kreditinstitut verpfändete und abgetretene Lebensversicherungen und
von Drittinstituten ausgegebene Wertpapiere, die diese auf Anforderung zurückkaufen müssen.
Unterabschnitt
Persönliche Sicherheiten
Sicherungsgeber
§ 96. (1) Kreditinstitute können unabhängig vom gewählten Ansatz persönliche Sicherheiten folgender Sicherungsgeber zum Zweck der Kreditrisikominderung verwenden:
Zentralstaaten und Zentralbanken;
regionale Gebietskörperschaften;
multilaterale Entwicklungsbanken;
internationale Organisationen, wenn den gegen sie gerichteten Forderungen im Rahmen des Kreditrisiko-Standardansatzes ein Gewicht von 0 vH zugeordnet wird;
Öffentliche Stellen, wenn die an sie gerichteten Forderungen im Rahmen des Kreditrisiko-Standardansatzes wie Forderungen an Institute oder Zentralregierungen behandelt werden;
Institute und
andere Unternehmen, einschließlich Mutter- und Tochterunternehmen sowie verbundener Unternehmen des Kreditinstituts, die
von einer anerkannten Rating-Agentur ein Rating erhalten haben, das im Rahmen des Kreditrisiko-Standardansatzes zumindest der Bonitätsstufe 2 zugeordnet wird oder
wenn es sich um Kreditinstitute handelt, die die gewichteten Forderungsbeträge und erwarteten Verlustbeträge mit einem auf internen Ratings basierenden Ansatz ermitteln, über kein Rating einer anerkannten Rating-Agentur verfügen und laut internem Rating mit einer Ausfallwahrscheinlichkeit angesetzt werden, die der Ausfallwahrscheinlichkeit entspricht, die mit dem Rating einer anerkannten Rating-Agentur verbunden wird, das im Rahmen des Kreditrisiko-Standardansatzes zumindest der Bonitätsstufe 2 zugeordnet wird.
(2) Kreditinstitute, die die gewichteten Forderungsbeträge und erwartete Verlustbeträge mit einem auf internen Ratings basierenden Ansatz ermitteln, können persönliche Sicherheiten eines Sicherungsgebers nur dann zum Zweck der Kreditrisikominderung verwenden, wenn für den Sicherungsgeber unter Einhaltung der Mindestanforderungen gemäß §§ 37 bis 64 ein internes Rating erstellt wurde.
(3) Kreditinstitute können persönliche Sicherheiten von Finanzinstituten gemäß Art. 4 Z 5 der RL 2006/48/EG zum Zweck der Kreditrisikominderung verwenden, wenn diese Finanzinstitute
von den für die Zulassung und Beaufsichtigung von Kreditinstituten zuständigen Behörden zugelassen wurden und von diesen beaufsichtigt werden und
gleichwertigen aufsichtsrechtlichen Auflagen unterliegen wie Kreditinstitute.
Double Default
§ 97. (1) Kreditinstitute können für die Zwecke des § 74 Abs. 1 Z 5 persönliche Sicherheiten folgender Sicherungsgeber verwenden:
Institute;
Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen gemäß § 2 Versicherungsaufsichtsgesetz – VAG – BGBl. Nr. 569/1978, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2006 und
Exportkreditagenturen.
(2) Kreditinstitute können für die Zwecke des § 74 Abs. 1 Z 5 persönliche Sicherheiten nur dann verwenden, wenn der Sicherungsgeber
über ausreichende Sachkenntnis in der Vergabe persönlicher Sicherheiten verfügt;
einer der Beaufsichtigung von Kreditinstituten zumindest gleichwertigen Aufsicht unterliegt oder zum Zeitpunkt der Stellung der persönlichen Sicherheit über ein Rating einer anerkannten Rating-Agentur verfügt, das im Rahmen des Kreditrisiko-Standardansatzes zumindest der Bonitätsstufe 3 entspricht;
zum Zeitpunkt der Stellung der persönlichen Sicherheit ein Rating mit einer PD erhalten hat, die im Rahmen des Kreditrisiko-Standardansatzes zumindest der Bonitätsstufe 2 entspricht und
jederzeit über ein Rating mit einer PD verfügt, die im Rahmen des Kreditrisiko-Standardansatzes zumindest der Bonitätsstufe 3 entspricht.
(3) Im Falle einer persönlichen Sicherheit einer Exportkreditagentur darf die Sicherheit nicht durch eine ausdrückliche Haftung durch die Zentralregierung besichert sein.
Kreditderivate
§ 98. (1) Kreditinstitute können die folgenden Arten von Kreditderivaten sowie Instrumente, die sich aus solchen Kreditderivaten zusammensetzen oder wirtschaftlich die gleiche Wirkung haben, zum Zweck der Kreditrisikominderung verwenden:
Credit Default Swaps;
Total Return Swaps und
Credit Linked Notes, soweit diese mit Barmitteln unterlegt sind.
(2) Kreditinstitute können den Wert einer Absicherung eines Kredites durch einen Total Return Swap bei Verbuchung der Nettozahlungen aus dem Swap als Nettoertrag nur dann zum Zweck der Kreditrisikominderung verwenden, wenn der den Zahlungen gegenüberstehende Wertverlust der abgesicherten Forderung abgebildet wird.
Interne Sicherungsgeschäfte
§ 99. Kreditinstitute können interne Sicherungsgeschäfte gemäß § 195 für die Zwecke der Kreditrisikominderung verwenden, wenn das auf das Handelsbuch übertragene Kreditrisiko auf einen oder mehrere Dritte übertragen wird. Erfüllt die Übertragung die in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen, kommen die für persönliche Sicherheiten geltenden Bestimmungen zur Ermittlung des gewichteten Forderungsbetrags und des erwarteten Verlustbetrags zur Anwendung.
Abschnitt
Mindestanforderungen
Unterabschnitt
Mindestanforderungen an Netting und Netting-Rahmenvereinbarungen
Netting
§ 100. Kreditinstitute können zum Zweck der Kreditrisikominderung Vereinbarungen über das Netting von Bilanzpositionen, mit Ausnahme von Netting-Rahmenvereinbarungen für Pensionsgeschäfte, Wertpapier- und Warenleihgeschäfte und anderen Kapitalmarkttransaktionen, verwenden, wenn folgende Anforderungen erfüllt sind:
Sie müssen auch bei Insolvenz des Kontrahenten in allen relevanten Rechtsordnungen rechtswirksam und rechtlich durchsetzbar sein;
das Kreditinstitut hat jederzeit zur Bestimmung der unter die Netting-Rahmenvereinbarung fallenden Forderungen und Verbindlichkeiten in der Lage zu sein;
das Kreditinstitut hat die mit der Beendigung der Besicherung verbundenen Risiken zu überwachen und zu steuern und
das Kreditinstitut hat die betreffenden Forderungen auf Nettobasis zu überwachen und zu steuern.
Netting-Rahmenvereinbarungen
§ 101. Kreditinstitute können zum Zweck der Kreditrisikominderung Netting-Rahmenvereinbarungen, die Pensionsgeschäfte, Wertpapier- und Warenleihgeschäfte, Wertpapier- und Warenverleihgeschäfte und andere Kapitalmarkttransaktionen betreffen, verwenden, wenn folgende Anforderungen erfüllt sind:
Sie müssen auch bei Insolvenz des Kontrahenten in allen relevanten Rechtsordnungen rechtswirksam und rechtlich durchsetzbar sein;
die nicht ausgefallene Partei hat das Recht, bei einem Ausfall, einschließlich Insolvenz des Kontrahenten, alle unter die Vereinbarung fallenden Geschäfte unverzüglich zu beenden oder zu verrechnen;
ein Netting der Gewinne und Verluste aus den unter der Rahmenvereinbarung verrechneten Transaktionen ist möglich, so dass eine Partei der anderen einen einzigen Betrag schuldet und
die Mindestanforderungen gemäß § 102 sind erfüllt.
Unterabschnitt
Mindestanforderungen an sonstige dingliche Sicherheiten
Finanzielle Sicherheiten
§ 102. (1) Kreditinstitute können zum Zweck der Kreditrisikominderung finanzielle Sicherheiten und Gold verwenden, wenn folgende Anforderungen erfüllt sind:
Zwischen der Bonität des Schuldners und dem Wert der Besicherung darf keine wesentliche positive Korrelation bestehen; vom Schuldner oder einem verbundenen Unternehmen emittierte Wertpapiere sind nicht zum Zweck der Kreditrisikominderung verwendbar; dies gilt nicht für vom Schuldner selbst emittierte gedeckte Schuldverschreibungen gemäß den §§ 18 und 19, wenn diese als Besicherung für Pensionsgeschäfte anerkannt werden;
das Kreditinstitut hat alle vertraglichen und rechtlichen Anforderungen an die Durchsetzbarkeit des Sicherungsrechts im anzuwendenden Rechtssystem zu erfüllen und alle zu diesem Zweck notwendigen Schritte einzuleiten;
das Kreditinstitut hat sich durch ausreichende rechtliche Prüfungen von der Durchsetzbarkeit der Sicherheitenvereinbarung in allen relevanten Rechtsordnungen zu überzeugen und diese Prüfung bei Bedarf zu wiederholen, um eine kontinuierliche Durchsetzbarkeit zu gewährleisten;
die Sicherheitenvereinbarungen müssen angemessen dokumentiert sein und verbindliche Vereinbarungen für die unverzügliche Verwertung der Sicherheiten vorsehen;
das Kreditinstitut hat zur Steuerung der Risiken, die aus dem Einsatz von Sicherheiten resultieren, auf solide Verfahren und Prozesse zurückzugreifen und
das Kreditinstitut hat über dokumentierte Vorschriften und Verfahren, aus denen ersichtlich ist, welche Arten von Sicherheiten bis zu welcher Höhe akzeptiert werden zu verfügen.
(2) Kreditinstitute haben den Marktwert der Besicherung zu ermitteln und regelmäßig neu zu bewerten. Diese Neubewertung hat mindestens alle sechs Monate sowie immer dann stattzufinden, wenn das Kreditinstitut Grund zu der Annahme hat, dass der Marktwert erheblich gesunken ist.
(3) Wird die Sicherheit gemäß Abs. 1 von einem Dritten verwahrt, so muss eine gesonderte Verwahrung der Besicherung vertraglich vereinbart sein.
(4) Zusätzlich zu den Abs. 1 bis 3 hat für eine Anerkennung finanzieller Sicherheiten im Rahmen der einfachen Methode die Restlaufzeit der Besicherung mindestens der Restlaufzeit der Forderung zu entsprechen.
Immobiliensicherheiten
§ 103. (1) Kreditinstitute können zum Zweck der Kreditrisikominderung Immobiliensicherheiten verwenden, wenn folgende Anforderungen erfüllt sind:
Das Sicherungsrecht muss in allen zum Zeitpunkt des Kreditvertragsabschlusses relevanten Rechtsordnungen rechtlich durchsetzbar und ordnungsgemäß und rechtzeitig registriert sein;
das in den Vereinbarungen festgelegte Sicherungsrecht muss rechtswirksam sein und alle rechtlichen Anforderungen zur Begründung des Sicherungsrechts erfüllen;
die Sicherheitenvereinbarung und das ihr zugrunde liegende rechtliche Verfahren müssen das Kreditinstitut in die Lage versetzen, die Sicherheit innerhalb eines angemessenen Zeitraums zu verwerten;
der Wert der gewerblichen Immobilien muss mindestens einmal jährlich, jener der Wohnimmobilien zumindest alle drei Jahre überprüft werden; sind die Märkte starken Schwankungen ausgesetzt, muss die Überprüfung häufiger stattfinden;
das Kreditinstitut hat die Arten von Wohn- und Gewerbeimmobilien, die als Besicherungen akzeptiert werden, samt der diesbezüglichen Grundsätze für die Kreditvergabe zu dokumentieren und
das Kreditinstitut muss über Verfahren verfügen, mit denen es überwacht, ob die als Sicherheit akzeptierte Immobilie angemessen gegen Schäden versichert ist.
(2) Kreditinstitute können zur Überprüfung des Werts einer Immobilie gemäß Abs. 1 Z 4 und zur Feststellung der Notwendigkeit einer Neubewertung statistische Verfahren verwenden. Gibt es Hinweise darauf, dass die Immobilie im Verhältnis zu den allgemeinen Marktpreisen erheblich an Wert verloren haben könnte, ist die Überprüfung der Immobilienbewertung von einem unabhängigen Sachverständigen vorzunehmen. Ein unabhängiger Sachverständiger hat über die zur Durchführung einer solchen Bewertung erforderlichen Qualifikationen, Fähigkeiten und Erfahrungen zu verfügen und von der Kreditvergabeentscheidung unabhängig zu sein. Bei Krediten, die über drei Millionen Euro oder 5 vH der Eigenmittel des Kreditinstituts hinausgehen, haben die Kreditinstitute die Immobilienbewertung mindestens alle drei Jahre von einem unabhängigen Sachverständigen überprüfen zu lassen.
Bewertung der Immobiliensicherheit
§ 104. (1) Die Immobilie ist von einem unabhängigen Sachverständigen höchstens zum Marktwert zu bewerten. In Mitgliedstaaten, deren Rechts- und Verwaltungsvorschriften strengere Vorgaben für die Bemessung des Beleihungswerts setzen, kann die Immobilie stattdessen von einem unabhängigen Sachverständigen höchstens zum Beleihungswert bewertet werden.
(2) Der Wert der Sicherheit ist der Markt- oder Beleihungswert, der gegebenenfalls aufgrund der Ergebnisse der in § 103 Abs. 1 Z 4 vorgesehenen Überprüfung und eventueller vorrangiger Forderungen herabzusetzen ist. Der Markt- oder Beleihungswert ist nachvollziehbar zu dokumentieren. Der Marktwert ist der geschätzte Betrag, zu dem die Immobilie am Tag der Bewertung nach angemessenem Marketing im Rahmen eines zu marktüblichen Konditionen, von den Parteien in Kenntnis der Sachlage, umsichtig und ohne Zwang geschlossenen Geschäfts vom Besitz eines veräußerungswilligen Verkäufers in den Besitz eines kaufwilligen Käufers übergehen dürfte. Der Beleihungswert ist der Wert der Immobilie, der bei einer vorsichtigen Bewertung ihrer künftigen Marktgängigkeit unter Berücksichtigung ihrer dauerhaften Eigenschaften, der normalen und örtlichen Marktbedingungen, der derzeitigen Nutzung sowie angemessener Alternativnutzungen bestimmt wurde. Spekulative Elemente werden bei der Bestimmung des Beleihungswerts außer Acht gelassen.
Forderungen
§ 105. (1) Kreditinstitute können Forderungen zum Zweck der Kreditrisikominderung verwenden, wenn die folgenden Anforderungen erfüllt sind:
Die rechtliche Vereinbarung über die Bereitstellung der Sicherheit ist unbedingt und hat den Anspruch des Kreditgebers auf die Erlöse zu gewährleisten;
das Kreditinstitut hat alle notwendigen Schritte einzuleiten, um die ortsüblichen Anforderungen an die Durchsetzbarkeit der Sicherungsrechte zu erfüllen;
es bestehen Rahmenbedingungen, die dem Kreditinstitut einen erstrangigen Anspruch auf die Sicherheit einräumen, wobei gesetzliche Vorzugspfandrechte bei der Beurteilung der Erstrangigkeit außer Betracht bleiben;
das Kreditinstitut hat sich von der Durchsetzbarkeit der Sicherheitenvereinbarung in allen relevanten Rechtsordnungen zu überzeugen;
die Sicherheitenvereinbarung ist angemessen dokumentiert und ermöglicht ein klares solides Verfahren für die unverzügliche Verwertung der Sicherheit;
die Prozesse des Kreditinstituts haben zu gewährleisten, dass alle zur Feststellung der Zahlungsunfähigkeit des Kreditnehmers und zur unverzüglichen Verwertung der Sicherheit notwendigen rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind;
das Kreditinstitut muss berechtigt sein, bei Zahlungsschwierigkeiten oder Ausfall des Kreditnehmers die Forderungen ohne Zustimmung des Kreditnehmers zu verkaufen, auf andere Parteien zu übertragen oder anderweitig zu verwerten;
das Kreditinstitut hat über ein zuverlässiges Verfahren zur Bestimmung des Kreditrisikos der Forderungen zu verfügen; dabei müssen unter Anderem das Unternehmen, die Branche und die Arten von Kunden des Schuldners analysiert werden; verlässt sich das Kreditinstitut bei der Bestimmung des Kreditrisikos des Kunden auf die Angaben des Schuldners, ist dessen Kreditvergabepraxis auf ihre Solidität und Glaubwürdigkeit zu überprüfen;
das Ausmaß der Überdeckung der für die Berechnung der gewichteten Forderungsbeträge heranzuziehenden Bemessungsgrundlage (C**) gemäß § 140 über den Wert der verpfändeten Forderungen hat allen wesentlichen Faktoren Rechnung zu tragen, einschließlich der Inkassokosten, der Konzentration innerhalb der einzelnen verpfändeten Forderungspools und möglicher Konzentrationsrisiken im Gesamtkreditbestand des Kreditinstituts, die nicht vom allgemeinen Risikomanagement des Kreditinstituts erfasst werden;
das Kreditinstitut hat die Forderungen fortlaufend zu überwachen und regelmäßig zu überprüfen, ob Kreditauflagen und andere rechtliche Anforderungen erfüllt sind;
die von einem Schuldner verpfändeten oder abgetretenen Forderungen haben ausreichend diversifiziert und nicht übermäßig mit dem Schuldner korreliert zu sein; besteht eine hohe Korrelation, haben die damit verbundenen Risiken bei der Festlegung von Sicherheitsabschlägen für den Forderungsbetrag des Forderungspools als Ganzes berücksichtigt zu werden, und
das Kreditinstitut hat über ein dokumentiertes Verfahren für das Forderungsinkasso bei Zahlungsschwierigkeiten zu verfügen; die hierfür erforderlichen Einrichtungen haben vorhanden zu sein, auch wenn normalerweise der Schuldner für das Inkasso zuständig ist.
(2) Forderungen von mit dem Schuldner verbundenen Dritten, insbesondere solche von Tochtergesellschaften und Angestellten, werden nicht als Risiko mindernd anerkannt.
Wert der Forderungen
§ 106. Für die Zwecke der Berechnung der gewichteten Forderungsbeträge und der erwarteten Verlustbeträge ist der Forderungswert der Forderungsbetrag.
Sonstige Sachsicherheiten
§ 107. Kreditinstitute können zum Zweck der Kreditrisikominderung sonstige Sachsicherheiten verwenden, wenn folgende Anforderungen erfüllt sind:
Die Sicherungsvereinbarung muss in allen relevanten Rechtsordnungen rechtswirksam und rechtlich durchsetzbar sein und das Kreditinstitut in die Lage versetzen, die Sicherheit innerhalb eines angemessenen Zeitraums zu verwerten;
das Sicherungsrecht muss erstrangig sein, wobei bei der Beurteilung der Erstrangigkeit gesetzliche Vorzugspfandrechte außer Betracht bleiben;
der Wert der Sicherheit ist mindestens einmal jährlich zu überwachen; sind die Märkte starken Schwankungen ausgesetzt, hat die Überprüfung häufiger stattzufinden;
der Kreditvertrag oder damit zusammenhängende Sicherheitenvereinbarungen haben eine detaillierte Beschreibung der Sicherheiten und umfassende Angaben zu Art und Häufigkeit der Neubewertung zu enthalten;
die vom Kreditinstitut akzeptierten Arten von Sachsicherheiten und die Grundsätze und Verfahrensweisen, die es bei der Bestimmung der für den Kreditbetrag angemessenen Höhe der Sicherheitsarten anwendet, haben eindeutig aus den internen Kreditvergabevorschriften und -verfahren hervorzugehen;
die Kreditvergabegrundsätze müssen in Bezug auf die Transaktionsstruktur im Verhältnis zur Höhe des Kredits angemessene Anforderungen an die Sicherheiten enthalten, die
die Möglichkeit einer raschen Verwertung der Sicherheit;
die Fähigkeit der objektiven Feststellung eines Preises oder Marktwerts;
die Wahrscheinlichkeit, mit der dieser Preis problemlos erzielt werden kann und
die Volatilität oder eine repräsentative Variable der Volatilität des Sicherheitenwerts betreffen;
die Erst- und Neubewertung müssen jeder Wertminderung oder Veralterung der Sicherheiten in vollem Umfang Rechnung tragen, wobei bei mode- oder terminabhängigen Sicherheiten dem Faktor Zeit im Besonderen Rechnung zu tragen ist;
das Kreditinstitut muss das Recht haben, den Sicherungsgegenstand materiell zu prüfen; das Kreditinstitut hat über Verfahren für die Wahrnehmung seines Rechts auf materielle Prüfung zu verfügen und
das Kreditinstitut hat über Verfahren zu verfügen, mit denen es überwachen kann, ob der als Sicherheit akzeptierte Gegenstand angemessen gegen Schäden versichert ist.
Wert der sonstigen Sachsicherheiten
§ 108. Kreditinstitute haben den Sicherungsgegenstand zum Marktwert zu bewerten. Der Marktwert ist der geschätzte Betrag, zu dem die Sicherheit am Tag der Bewertung im Rahmen eines zu marktüblichen Konditionen geschlossenen Geschäfts vom Eigentum eines veräußerungswilligen Verkäufers in das Eigentum eines kaufwilligen Käufers übergehen würde.
Andere Arten von Besicherungen
§ 109. (1) Kreditinstitute können zum Zweck der Kreditrisikominderung Bareinlagen bei einem Drittinstitut und von diesem verwahrte bargeldnahe Instrumente verwenden, wenn folgende Anforderungen erfüllt sind:
Die Forderung des Kreditnehmers gegenüber dem Drittinstitut wurde an das kreditgebende Kreditinstitut verpfändet oder abgetreten und die Verpfändung ist in allen relevanten Rechtsordnungen rechtswirksam und rechtlich durchsetzbar;
dem Drittinstitut wurde die Verpfändung oder Abtretung mitgeteilt;
das Drittinstitut darf aufgrund dieser Mitteilung Zahlungen ausschließlich an das kreditgebende Kreditinstitut oder Zahlungen an andere Parteien nur mit Zustimmung des kreditgebenden Kreditinstituts vornehmen und
die Verpfändung oder Abtretung ist uneingeschränkt und unwiderruflich.
(2) Kreditinstitute können zum Zweck der Kreditrisikominderung an das kreditgebende Kreditinstitut verpfändete oder abgetretene Lebensversicherungen verwenden, wenn folgende Anforderungen erfüllt sind:
Das betreffende Lebensversicherungsunternehmen ist ein Sicherungsgeber gemäß § 96;
die Lebensversicherung wurde an das kreditgebende Kreditinstitut verpfändet oder abgetreten;
das betreffende Lebensversicherungsunternehmen wurde über die Verpfändung oder Abtretung in Kenntnis gesetzt und kann aufgrund dessen nur mit Zustimmung des kreditgebenden Kreditinstituts im Rahmen des Vertrags fällige Beträge auszahlen;
der Rückkaufswert der Versicherung ist nicht reduzierbar;
das kreditgebende Kreditinstitut hat bei Ausfall des Kreditnehmers das Recht auf Kündigung des Versicherungsvertrages und unverzügliche Auszahlung des Rückkaufswerts;
das kreditgebende Kreditinstitut wird über jeden Zahlungsrückstand des Versicherungsnehmers informiert;
die Laufzeit der Besicherung erstreckt sich über die gesamte Laufzeit des Kredits; endet das Versicherungsverhältnis vor Ablauf des Kreditverhältnisses, hat das Kreditinstitut sicherzustellen, dass der aus dem Versicherungsvertrag fließende Betrag bis zum Ende der Laufzeit des Kreditvertrages dem Kreditinstitut als Sicherheit dient und
das Sicherungsrecht ist in allen zum Zeitpunkt des Kreditabschlusses relevanten Rechtsordnungen rechtswirksam und rechtlich durchsetzbar.
Andere Arten von Besicherungen
§ 109. (1) Kreditinstitute können zum Zweck der Kreditrisikominderung Bareinlagen bei einem Drittinstitut und von diesem verwahrte bargeldnahe Instrumente verwenden, wenn folgende Anforderungen erfüllt sind:
Die Forderung des Kreditnehmers gegenüber dem Drittinstitut wurde an das kreditgebende Kreditinstitut verpfändet oder abgetreten und die Verpfändung ist in allen relevanten Rechtsordnungen rechtswirksam und rechtlich durchsetzbar;
dem Drittinstitut wurde die Verpfändung oder Abtretung mitgeteilt;
das Drittinstitut darf aufgrund dieser Mitteilung Zahlungen ausschließlich an das kreditgebende Kreditinstitut oder Zahlungen an andere Parteien nur mit Zustimmung des kreditgebenden Kreditinstituts vornehmen und
die Verpfändung oder Abtretung ist uneingeschränkt und unwiderruflich.
(2) Kreditinstitute können zum Zweck der Kreditrisikominderung an das kreditgebende Kreditinstitut verpfändete oder abgetretene Lebensversicherungen verwenden, wenn die folgenden Anforderungen erfüllt sind:
Die Lebensversicherung wurde an das kreditgebende Kreditinstitut verpfändet oder abgetreten;
der betreffende Lebensversicherer wurde über die Verpfändung bzw. Abtretung in Kenntnis gesetzt und kann aufgrund dessen nur mit Zustimmung des kreditgebenden Kreditinstituts im Rahmen des Vertrags fällige Beträge auszahlen;
das kreditgebende Kreditinstitut hat bei Ausfall des Kreditnehmers das Recht auf Kündigung des Vertrags und Auszahlung des Rückkaufswerts;
das kreditgebende Kreditinstitut wird über jeden Zahlungsrückstand des Versicherungsnehmers informiert;
die Sicherheit wird für die Laufzeit des Kredits gestellt. Soweit dies nicht möglich ist, weil das Versicherungsverhältnis bereits vor Ablauf des Kreditverhältnisses endet, muss das Kreditinstitut sicherstellen, dass der aus dem Versicherungsvertrag fließende Betrag bis zum Ende der Laufzeit des Kreditvertrages dem Kreditinstitut als Sicherheit dient;
das Pfand oder die Abtretung ist in allen zum Zeitpunkt des Kreditabschlusses relevanten Rechtsordnungen rechtswirksam und durchsetzbar;
der Rückkaufswert wird von dem Lebensversicherer deklariert und ist nicht reduzierbar;
der Rückkaufswert ist auf Verlangen zeitnah auszuzahlen;
die Auszahlung des Rückkaufswerts erfolgt nicht ohne die Zustimmung des Kreditinstituts;
das Versicherungsunternehmen unterliegt der Richtlinie 2002/83/EG und der Richtlinie 2001/17/EG oder der Aufsicht einer zuständigen Behörde eines Drittlandes, das Aufsichts- und Regulierungsvorschriften anwendet, die mindestens den in der Gemeinschaft angewandten Vorschriften entsprechen.
Leasing
§ 110. Kreditinstitute können Forderungen aus Leasinggeschäften dann als durch das Leasingobjekt besichert ansehen, wenn
die Anforderungen gemäß §§ 103 bis 108 je nach Art des Leasingobjektes erfüllt sind;
der Leasinggeber hinsichtlich Verwendungszweck des geleasten Vermögenswertes, dessen Alters und dessen geplanter Nutzungsdauer über ein solides Risikomanagement verfügt, einschließlich einer angemessenen Überwachung des Wertes der Sicherheit;
ein rechtlicher Rahmen existiert, der das Eigentum des Leasinggebers am Leasingobjekt und seine Fähigkeit, die Eigentumsrechte unverzüglich auszuüben, sicherstellt und
soweit nicht bereits bei der Berechnung der LGD ermittelt, die Differenz zwischen dem Wert des ungetilgten Betrages und dem Marktwert der Sicherheit den Kreditrisiko mindernden Effekt des Leasingobjekts nicht übersteigt.
Unterabschnitt
Mindestanforderungen an persönliche Sicherheiten
Anforderungen an alle persönlichen Sicherheiten
§ 111. Kreditinstitute können persönliche Sicherheiten zum Zweck der Kreditrisikominderung verwenden, wenn die folgenden Anforderungen erfüllt sind:
Die Besicherung ist unmittelbar;
der Besicherungsumfang ist eindeutig festgelegt;
die Besicherung ist in allen zum Zeitpunkt des Kreditabschlusses relevanten Rechtsordnungen rechtswirksam und rechtlich durchsetzbar und
der Besicherungsvertrag enthält keine Bedingung, deren Erfüllung sich dem direkten Einfluss des Kreditgebers entzieht, und die
dem Sicherungsgeber die einseitige Kündigung der Kreditabsicherung ermöglichen würde;
bei einer Verschlechterung der Kreditqualität der abgesicherten Forderung die tatsächlichen Kosten der Besicherung erhöhen würde;
den Sicherungsgeber für den Fall, dass der ursprüngliche Schuldner seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, davor schützen könnte, unverzüglich zahlen zu müssen oder
es dem Sicherungsgeber ermöglichen könnte, die Laufzeit der Besicherung zu verkürzen.
Operationelle Anforderungen
§ 112. (1) Kreditinstitute haben über Systeme zu verfügen, mit denen durch den Einsatz von persönlichen Sicherheiten bedingte Risikokonzentrationen gesteuert werden.
(2) Kreditinstitute haben das Zusammenwirken der beim Einsatz von persönlichen Sicherheiten verfolgten Strategie einerseits und dem Management des Gesamtrisikoprofils andererseits nachvollziehbar darzustellen.
Rückbürgschaften von Staaten und anderen öffentlichen Stellen
§ 113. (1) Ist eine Forderung durch eine persönliche Sicherheit besichert, die ihrerseits durch eine Rückbürgschaft
eines Zentralstaats oder einer Zentralbank;
einer regionalen Gebietskörperschaft oder einer öffentlichen Stelle, deren Schuldtitel im Rahmen des Kreditrisiko-Standardansatzes wie Forderungen an den Zentralstaat, dem sie zuzuordnen ist, behandelt werden;
einer multilateralen Entwicklungsbank, die im Rahmen des Kreditrisiko-Standardansatzes das Gewicht Null erhält oder
einer öffentlichen Stelle, deren Schuldtitel im Rahmen des Kreditrisiko-Standardansatzes wie Forderungen an Kreditinstitute behandelt werden
(2) Für die Zwecke des Abs. 1 gelten folgende Anforderungen:
die Rückbürgschaft muss sämtliche Kreditrisiken der Forderung abdecken;
die unmittelbare persönliche Sicherheit und die Rückbürgschaft müssen die in den §§ 111, 112 und 114 genannten Anforderungen erfüllen, mit der Ausnahme, dass die Rückbürgschaft nicht unmittelbar sein muss und
das Kreditinstitut kann die Wirksamkeit der Besicherung jederzeit nachweisen und es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die Rückbürgschaft weniger werthaltig ist als eine direkte Haftung der betreffenden Stelle.
(3) Kreditinstitute können Forderungen, für die eine Rückbürgschaft einer anderen als der in Abs. 1 genannten Stellen vorliegt, gemäß Abs. 1 behandeln, wenn die Rückbürgschaft der Forderung ihrerseits unmittelbar durch eine der in Abs. 1 genannten Stellen gegeben ist und die Anforderungen gemäß Abs. 2 erfüllt sind.
Rückbürgschaften von Staaten und anderen öffentlichen Stellen
§ 113. (1) Ist eine Forderung durch eine persönliche Sicherheit besichert, die ihrerseits durch eine Rückbürgschaft
eines Zentralstaats oder einer Zentralbank;
einer regionalen Gebietskörperschaft oder einer öffentlichen Stelle, deren Schuldtitel im Rahmen des Kreditrisiko-Standardansatzes wie Forderungen an den Zentralstaat, dem sie zuzuordnen ist, behandelt werden;
einer multilateralen Entwicklungsbank oder internationalen Organisation, die im Rahmen des Kreditrisiko-Standardansatzes das Gewicht Null erhält oder
einer öffentlichen Stelle, deren Schuldtitel im Rahmen des Kreditrisiko-Standardansatzes wie Forderungen an Kreditinstitute behandelt werden
(2) Für die Zwecke des Abs. 1 gelten folgende Anforderungen:
die Rückbürgschaft muss sämtliche Kreditrisiken der Forderung abdecken;
die unmittelbare persönliche Sicherheit und die Rückbürgschaft müssen die in den §§ 111, 112 und 114 genannten Anforderungen erfüllen, mit der Ausnahme, dass die Rückbürgschaft nicht unmittelbar sein muss und
das Kreditinstitut kann die Wirksamkeit der Besicherung jederzeit nachweisen und es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die Rückbürgschaft weniger werthaltig ist als eine direkte Haftung der betreffenden Stelle.
(3) Kreditinstitute können Forderungen, für die eine Rückbürgschaft einer anderen als der in Abs. 1 genannten Stellen vorliegt, gemäß Abs. 1 behandeln, wenn die Rückbürgschaft der Forderung ihrerseits unmittelbar durch eine der in Abs. 1 genannten Stellen gegeben ist und die Anforderungen gemäß Abs. 2 erfüllt sind.
Zusätzliche Anforderungen für persönliche Sicherheiten, die keine Kreditderivate sind
§ 114. (1) Kreditinstitute können persönliche Sicherheiten, die keine Kreditderivate sind, zum Zweck der Kreditrisikominderung verwenden, wenn zusätzlich zu den §§ 111 und 112 folgende Anforderungen erfüllt sind:
Nach dem die Haftung auslösenden Ausfall oder dem Zahlungsversäumnis des Kontrahenten hat das kreditgebende Kreditinstitut das Recht, den Sicherungsgeber unverzüglich für alle Zahlungen in Anspruch zu nehmen, die im Rahmen der von ihm abgesicherten Forderung ausstehen;
die Zahlung des Sicherungsgebers steht nicht unter dem Vorbehalt, dass das kreditgebende Kreditinstitut den geschuldeten Betrag zunächst beim Schuldner einfordern muss;
die persönliche Sicherheit ist eine schriftlich vom Sicherungsgeber eingegangene Verpflichtung und
die persönliche Sicherheit umfasst alle Arten von Zahlungen, die der Schuldner im Rahmen der Forderung zu leisten hat; sind bestimmte Zahlungsarten von der persönlichen Sicherheit ausgenommen, so ist der anerkannte Besicherungsbetrag entsprechend herabzusetzen.
(2) Im Fall persönlicher Sicherheiten zur Deckung von Hypothekardarlehen für Wohnzwecke müssen die Anforderungen gemäß Abs. 1 Z 2 und § 111 Z 4 lit. c lediglich innerhalb eines Gesamtzeitraums von 24 Monaten erfüllt werden.
Zum Zweck der Kreditrisikominderung verwendbare
Bürgschaftsprogramme
§ 115. Bei persönlichen Sicherheiten, die im Rahmen von für diesen Zweck von einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates anerkannten Bürgschaftsprogrammen oder den unter § 113 Abs. 1 genannten Stellen bereitgestellt werden, oder für die eine Rückbürgschaft dieser Stellen vorliegt, sind die Anforderungen gemäß § 114 Abs. 1 Z 1 und Z 2 erfüllt, wenn
das kreditgebende Kreditinstitut einen Anspruch gegen den Sicherungsgeber auf eine unverzügliche vorläufige Zahlung proportional zur Deckung durch die persönliche Sicherheit hat, deren Höhe durch eine solide Schätzung der wirtschaftlichen Verluste, die dem kreditgebenden Kreditinstitut entstehen dürften, ermittelt wird, wozu auch die Verluste zählen, die durch die Einstellung von Zins- und sonstigen Zahlungen, zu denen der Kreditnehmer verpflichtet ist, verursacht werden oder
die persönliche Sicherheit nachweislich vor Verlusten schützt; dazu zählen auch Verluste, die durch die Einstellung von Zins- und sonstigen Zahlungen, zu denen der Kreditnehmer verpflichtet ist, verursacht werden und dies eine solche Behandlung rechtfertigt.
Zum Zweck der Kreditrisikominderung verwendbare Bürgschaftsprogramme
§ 115. Bei persönlichen Sicherheiten, die im Rahmen von für diesen Zweck von einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates anerkannten Bürgschaftsprogrammen oder den unter § 113 Abs. 1 genannten Stellen bereitgestellt werden, oder für die eine Rückbürgschaft dieser Stellen vorliegt, sind die Anforderungen gemäß § 114 Abs. 1 Z 1 und Z 2 erfüllt, wenn
das kreditgebende Kreditinstitut einen Anspruch gegen den Sicherungsgeber auf eine zeitnahe vorläufige Zahlung proportional zur Deckung durch die persönliche Sicherheit hat, deren Höhe durch eine solide Schätzung der wirtschaftlichen Verluste, die dem kreditgebenden Kreditinstitut entstehen dürften, ermittelt wird, wozu auch die Verluste zählen, die durch die Einstellung von Zins- und sonstigen Zahlungen, zu denen der Kreditnehmer verpflichtet ist, verursacht werden oder
die persönliche Sicherheit nachweislich vor Verlusten schützt; dazu zählen auch Verluste, die durch die Einstellung von Zins- und sonstigen Zahlungen, zu denen der Kreditnehmer verpflichtet ist, verursacht werden und dies eine solche Behandlung rechtfertigt.
Zusätzliche Anforderungen für Kreditderivate
§ 116. Kreditinstitute können ein Kreditderivat zum Zweck der Kreditrisikominderung verwenden, wenn zusätzlich zu den §§ 111 und 112 folgende Anforderungen erfüllt sind:
Die im Vertrag vereinbarten Kreditereignisse haben jedenfalls zu umfassen:
das Versäumnis, die fälligen Zahlungen nach den zum Zeitpunkt des Versäumnisses geltenden Konditionen des zugrunde liegenden Aktivums zu erbringen;
die Insolvenz, die Zahlungsunfähigkeit oder die Unfähigkeit des Schuldners zur Bedienung seiner Schulden oder dessen schriftliche Erklärung, generell nicht mehr zur Begleichung fällig werdender Schulden in der Lage zu sein, sowie ähnliche Ereignisse und
die Neustrukturierung der zugrunde liegenden Forderung, verbunden mit einem Erlass oder einer Stundung der Darlehenssumme, der Zinsen oder der Gebühren, die zu einem Verlust auf Seiten des Kreditgebers führt;
bei Kreditderivaten, die einen Barausgleich ermöglichen, muss ein solides Bewertungsverfahren für zuverlässige Verlustschätzungen vorhanden sein, für die Bewertung des zugrunde liegenden Aktivums nach dem Kreditereignis muss ein klar definierter Zeitraum gegeben sein;
setzt die Erfüllung des Vertrags das Recht und die Fähigkeit des Sicherungsnehmers zur Übertragung des zugrunde liegenden Aktivums an den Sicherungsgeber voraus, so hat aus den Konditionen des zugrunde liegenden Aktivums hervorzugehen, dass eine gegebenenfalls erforderliche Einwilligung zu einer solchen Übertragung nicht ohne angemessenen Grund versagt werden kann;
es hat eindeutig festgelegt zu sein, wer darüber entscheidet, ob ein Kreditereignis eingetreten ist, wobei diese Entscheidung nicht allein dem Sicherungsgeber obliegen darf und
der Käufer der Besicherung muss das Recht haben, den Sicherungsgeber über den Eintritt eines Kreditereignisses zu informieren.
(2) Umfassen die im Vertrag vereinbarten Kreditereignisse keine Neustrukturierung des zugrunde liegenden Aktivums im Sinne von Abs. 1 Z 1 lit. c, kann die Besicherung vorbehaltlich einer Herabsetzung des anerkannten Werts gemäß § 146 zum Zweck der Kreditrisikominderung verwendet werden.
Inkongruenzen
§ 117. Eine Inkongruenz zwischen dem zugrunde liegenden Aktivum und dem Referenzaktivum des Kreditderivats oder zwischen dem zugrunde liegenden Aktivum und dem Aktivum, anhand dessen bestimmt wird, ob ein Kreditereignis eingetreten ist, ist nur zulässig, wenn
das Referenzaktivum (das Aktivum), anhand dessen bestimmt wird, ob ein Kreditereignis eingetreten ist, dem zugrunde liegenden Aktivum im Rang gleich- oder nachgestellt ist und
das zugrunde liegende Aktivum und das Referenzaktivum (das Aktivum), anhand dessen bestimmt wird, ob ein Kreditereignis eingetreten ist, als Verpflichteten dieselbe juristische Person haben und rechtlich durchsetzbare wechselseitige Ausfall- oder Vorfälligkeitsklauseln beinhalten.
Double Default
§ 118. Kreditinstitute können persönliche Sicherheiten für die Zwecke des § 74 Abs. 1 Z 5 verwenden, wenn die folgenden Anforderungen erfüllt sind:
Die zugrunde liegende Verpflichtung ist eine Forderung an
ein Unternehmen gemäß § 22b Abs. 2 Z 3 BWG mit Ausnahme von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen gemäß § 2
eine Regionalregierung, eine Gebietskörperschaft oder eine öffentliche Stelle, die im Rahmen des auf internen Ratings basierenden Ansatzes nicht als Forderung an eine Zentralregierung behandelt wird oder
eine Retail-Forderung an ein kleines oder mittleres Unternehmen gemäß § 22b Abs. 2 Z 4 BWG;
der abgesicherte Schuldner gehört nicht der gleichen Forderungsklasse an wie der Sicherungsgeber;
die Forderung ist durch eines der folgenden Instrumente besichert:
auf einzelne Adressen bezogene Derivate ohne Sicherheitsleistung oder auf einzelne Adressen bezogene Haftungen;
Forderungskorbprodukte, bei denen der erste Ausfall der im Korb enthaltenen Forderungen die Zahlung auslöst, wobei § 74 Abs. 1 Z 5 auf die Forderung im Forderungskorb angewendet wird, das den niedrigsten gewichteten Forderungsbetrag aufweist;
Forderungskorbprodukte, bei denen der n-te Ausfall der im Korb enthaltenen Forderungen die Zahlung auslöst, wobei diese Absicherung nur dann für die Zwecke des § 74 Abs. 1 Z 5 berücksichtigt werden kann, wenn ebenfalls eine für die Zwecke der Kreditrisikominderung zulässige Absicherung für den (n-1)ten Ausfall vorliegt oder (n-1) der im Korb befindlichen Werte bereits ausgefallen sind; in diesem Fall wird § 74 Abs. 1 Z 5 auf jene Forderung im Forderungskorb angewendet, die den niedrigsten gewichteten Forderungsbetrag aufweist;
die persönliche Sicherheit erfüllt die Anforderungen gemäß der §§ 111, 112, 114, 116 und 117;
das der Forderung vor Anwendung des § 74 Abs. 1 Z 5 zugeordnete Gewicht berücksichtigt noch keinen Aspekt der persönlichen Sicherheit;
das Kreditinstitut hat einen Anspruch auf Zahlung des Sicherungsgebers, ohne zuvor rechtliche Schritte zur Betreibung der Zahlung beim Kontrahenten einleiten zu müssen;
das Kreditinstitut hat sich von der Bereitschaft des Sicherungsgebers zur umgehenden Zahlung zu überzeugen;
die erworbene persönliche Sicherheit hat alle bei der besicherten Forderung erlittenen Verluste, die auf im Vertrag bestimmte Kreditereignisse zurückzuführen sind, abzudecken;
ist eine persönliche Sicherheit in der Form vereinbart, dass der Sicherungsgeber sich zur Leistung eines Darlehens, einer Anleihe oder einer Eventualverpflichtung verpflichtet, so hat hinsichtlich dieser Leistung Rechtssicherheit zu bestehen; beabsichtigt ein Kreditinstitut anstelle der zugrunde liegenden Forderung eine andere Verbindlichkeit zu liefern, so ist sicher zu stellen, dass diese Verbindlichkeit ausreichend liquide ist, so dass sicher gestellt ist, dass das Kreditinstitut die Möglichkeit hätte, die Verbindlichkeit zum Zweck der vertragsmäßigen Lieferung zu erwerben;
die Sicherungsvereinbarung ist schriftlich abgeschlossen;
das Kreditinstitut hat über Verfahren zur Ermittlung eines übermäßigen Korrelationsrisikos zwischen der Bonität des Sicherungsgebers und dem abgesicherten Kreditnehmer zu verfügen, das darauf beruht, dass ihr Geschäftsergebnis von gemeinsamen Faktoren abhängig ist, die über den systematischen Risikofaktor hinausgehen und
bei der Absicherung des Verwässerungsrisikos angekaufter Forderungen darf der Verkäufer der erworbenen Forderung nicht derselben Forderungsklasse angehören wie der Sicherungsgeber.
Abschnitt
Effekt der Kreditrisikominderung
Unterabschnitt
Allgemeines
§ 119. Wenn die Voraussetzungen gemäß §§ 83 bis 118 erfüllt werden, können Kreditinstitute die gewichteten Forderungsbeträge nach dem Kreditrisiko-Standardansatz und die gewichteten Forderungsbeträge und erwarteten Verlustbeträge nach dem auf internen Ratings basierenden Ansatz nach Maßgabe dieses Abschnitts ändern.
Barmittel, Wertpapiere und Waren im Rahmen eines Pensionsgeschäfts, Wertpapier- oder Warenleihgeschäfts
§ 120. Barmittel, Wertpapiere oder Waren, die im Rahmen eines Pensionsgeschäfts, Wertpapier- oder Warenleihgeschäftes oder eines Wertpapier- oder Warenverleihgeschäftes erworben, geliehen oder entgegengenommen werden, werden wie eine Besicherung behandelt. Der Effekt der Kreditrisikominderung richtet sich nach den für die entsprechenden Besicherungen vorgesehenen Bestimmungen.
Credit Linked Notes
§ 121. Anlagen in Credit Linked Notes, die von dem kreditgebenden Kreditinstitut ausgegeben werden, können wie Barsicherheiten behandelt werden.
Netting von Bilanzpositionen
§ 122. Darlehen und Einlagen beim kreditgebenden Kreditinstitut, bei denen ein bilanzielles Netting zulässig ist, können wie Barsicherheiten behandelt werden.
Unterabschnitt
Netting-Rahmenvereinbarungen
Netting-Rahmenvereinbarungen, die Pensionsgeschäfte, Wertpapier- und Warenleihgeschäfte oder andere Kapitalmarkttransaktionen betreffen
§ 123. (1) Kreditinstitute können den vollständig angepassten Forderungswert einer Forderung (E*), die einer zum Zweck der Kreditrisikominderung verwendbaren Netting-Rahmenvereinbarung für Pensionsgeschäfte, Wertpapier- und Warenleihgeschäfte oder andere Kapitalmarkttransaktionen unterliegt, unter sinngemäßer Anwendung der umfassenden Methode für finanzielle Sicherheiten gemäß §§ 131 bis 139 berechnen, insoweit in den §§ 124 bis 127 nichts anderes bestimmt ist. Alternativ dazu kann das Kreditinstitut bei den genannten Geschäften, insoweit es sich um keine Derivate handelt, und bei Lombardkrediten, die unter eine bilaterale Netting-Rahmenvereinbarung fallen, ein internes Modell gemäß § 128 verwenden.
(2) Zum Zweck der Berechnung der gewichteten Forderungsbeträge mit einem auf internen Ratings basierenden Ansatz ist der vollständig angepasste Forderungswert (E*) der Forderungswert der Forderung an den Kontrahenten gemäß den §§ 124 bis 128, die aus den unter die Netting-Rahmenvereinbarung fallenden Transaktionen resultieren. Wird zur Ermittlung des Mindesteigenmittelerfordernisses ein internes Modell gemäß § 128 verwendet, so sind zu diesem Zweck jeweils die Modellergebnisse des vorangehenden Handelstages heranzuziehen.
Nettoposition von Waren und Wertpapieren
§ 124. (1) Die Nettoposition von Wertpapieren oder Waren wird dadurch ermittelt, dass vom Gesamtwert der unter der Netting-Rahmenvereinbarung verliehenen, verkauften oder gelieferten Wertpapiere oder Waren ein und derselben Art der Gesamtwert der im Rahmen der Vereinbarung geliehenen, erworbenen oder entgegengenommenen Wertpapiere oder Waren dieser Art abgezogen wird. Wertpapiere ein und derselben Art sind Wertpapiere, die von ein und demselben Emittenten am gleichen Tag ausgegeben wurden, die gleiche Laufzeit haben, den gleichen Bedingungen und Konditionen unterliegen und für die die gleichen Verwertungszeiträume gemäß §§ 132 bis 138 gelten.
(2) Die Nettoposition für jede einzelne Währung außer der Verrechnungswährung der Netting-Rahmenvereinbarung wird dadurch ermittelt, dass vom Gesamtwert der unter der Netting-Rahmenvereinbarung verliehenen, verkauften oder gelieferten und auf die betreffende Währung lautetenden Wertpapiere zuzüglich dem Betrag in Bargeld, der im Rahmen der Vereinbarung in dieser Währung ausgeliehen oder übertragen wurde, der Gesamtwert der unter der Vereinbarung geliehenen, erworbenen oder entgegengenommenen und auf diese Währung lautenden Wertpapiere zuzüglich dem Betrag in Bargeld, der im Rahmen der Vereinbarung in dieser Währung geliehen oder entgegengenommen wurde, abgezogen wird.
Volatilitätsanpassung
§ 125. Die für eine bestimmte Art von Wertpapier- oder Barmittelposition angemessene Volatilitätsanpassung wird auf die positive oder auch negative Nettoposition für Wertpapiere dieser Art angewendet.
Volatilitätsanpassung für das Wechselkursrisiko
§ 126. Kreditinstitute haben die Volatilitätsanpassung für das Wechselkursrisiko (fx) auf die positive oder negative Nettoposition in jeder Währung außer der Verrechnungswährung der Netting-Rahmenvereinbarung anzuwenden.
Angepasster Forderungswert
§ 127. Kreditinstitute haben den angepassten Forderungswert E* wie folgt zu berechnen:
wobei bedeutet:
Σ(E)die Summe aller Es im Rahmen der Vereinbarung
Σ(C)die Summe aller Cs im Rahmen der Vereinbarung
Internes Modell
§ 128. (1) Kreditinstitute, die ein internes Modell gemäß § 22g Abs. 8 BWG für die Berechnung des vollständig angepassten Forderungswertes (E*) verwenden, der sich aus der Anwendung einer annerkennungsfähigen Netting-Rahmenvereinbarung für Pensionsgeschäfte, Wertpapier- oder Warenleihgeschäften oder Kapitalmarkttransaktionen, bei denen es sich nicht um Derivate handelt, ergibt, haben jedenfalls die Kriterien der Abs. 2 bis 7 zu erfüllen. Die internen Modelle können auch für Lombardkredite verwendet werden, wenn diese unter eine bilaterale Rahmenvereinbarung fallen, die die Anforderungen gemäß den §§ 258 bis 261 erfüllen.
(2) Kreditinstitute haben das interne Modell durchgehend auf alle Kontrahenten und Wertpapiere anzuwenden, außer auf unwesentliche Portfolios, bei denen Volatilitätsanpassungen gemäß den §§ 123 bis 127 vorgenommen werden können.
(3) Das Modell hat je nach Umfang der Tätigkeit des Kreditinstituts auf dem jeweiligen Markt einer ausreichenden Zahl von Risikofaktoren Rechnung zu tragen, damit sämtliche wesentlichen Kursrisiken erfasst sind. Korrelationseffekte zwischen den Wertpapierpositionen, die unter die Netting-Rahmenvereinbarung fallen und die Liquidität der betreffenden Instrumente sind entsprechend zu berücksichtigen. Die verwendeten internen Modelle müssen Schätzungen der potentiellen Änderungen des Wertes der unbesicherten Forderungen (Σ E – Σ C) ermöglichen.
(4) Die Systeme, mit denen die Risken der Geschäfte, die unter Netting-Rahmenvereinbarung fallen, gesteuert werden, müssen konzeptionell solide sein und korrekt angewendet werden. Das Modell hat dabei jedenfalls die Anforderungen gemäß § 254 Abs. 4 und 5 und § 255 sowie die nachfolgenden qualitativen Anforderungen zu erfüllen:
Das interne Risikomessmodell, das zur Ermittlung der potenziellen Preisvolatilität verwendet wird, ist in das tägliche Risikomanagement eingebettet und dient als Grundlage für die Meldung von Risiken an das höhere Management des Kreditinstituts;
das Kreditinstitut hat eine eigene Organisationseinheit zur Risikoüberwachung, die von den Handelsabteilungen unabhängig ist und dem höheren Management unmittelbar Bericht erstattet;
die von dieser Organisationseinheit erstellten Tagesberichte werden von einer Managementebene geprüft, die über ausreichende Befugnisse verfügt, um die Verringerung übernommener Positionen und des Gesamtrisikos durchzusetzen;
das Kreditinstitut beschäftigt in dieser Organisationseinheit eine ausreichende Zahl qualifizierter, für die Anwendung komplexer Modelle geschulter Mitarbeiter;
das Kreditinstitut verfügt über Verfahren zur Einhaltung der schriftlich niedergelegten internen Grundsätze für das Risikomesssystem und zur Gewährleistung der dazugehörigen Kontrollen;
die Modelle des Kreditinstituts haben in der Vergangenheit eine ausreichend präzise Risikomessung gewährleistet, was durch Rückvergleiche der Ergebnisse mit den Daten von mindestens einem Jahr nachgewiesen werden kann;
das Kreditinstitut führt im Rahmen eines Krisentest-Programms in regelmäßigen Abständen Tests durch, deren Ergebnisse von dem höheren Management geprüft und in den festgelegten Grundsätzen und Grenzwerten berücksichtigt werden;
die interne Revision hat regelmäßig das Risikomesssystem zu überprüfen, wobei diese Prüfung sowohl die Tätigkeiten der Organisationseinheit gemäß Z 1 als auch der Handelsabteilungen umfasst und
die interne Revision unterzieht das Risikomanagement mindestens einmal jährlich einer Prüfung.
(5) Die verwendeten Modelle müssen nachfolgenden quantitativen Anforderungen entsprechen:
Die Berechnung erfolgt mindestens einmal pro Tag;
es besteht ein einseitiges Konfidenzniveau von 99 vH;
die Annahme eines Verwertungszeitraums von fünf Tagen, außer bei Geschäften, bei denen es sich nicht um Wertpapierpensionsgeschäfte oder Wertpapierleihgeschäfte handelt, für die ein Verwertungszeitraum von zehn Tagen zugrunde gelegt wird;
ein effektiver historischer Beobachtungszeitraum von mindestens einem Jahr, außer in Fällen, in denen aufgrund eines signifikanten Anstiegs der Kursvolatilität ein kürzerer Beobachtungszeitraum gerechtfertigt ist und
die Daten werden zumindest alle drei Monate aktualisiert.
(6) Kreditinstitute dürfen bei ihrem internen Modell innerhalb der einzelnen Risikokategorien und kategorieübergreifend empirische Korrelationen verwenden, wenn das zur Messung der Korrelationen eingesetzte System solide ist.
(7) Bei der Verwendung eines internen Modells wird der vollständig angepasste Forderungswert (E*) nach folgender Formel berechnet, wobei die Modellergebnisse des vorangegangenen Handelstages verwendet werden:
wobei bedeutet:
Σ(E)die Summe aller Es im Rahmen der Vereinbarung
Σ(C)die Summe aller Cs im Rahmen der Vereinbarung
Unterabschnitt
Sonstige dingliche Sicherheiten
Finanzielle Sicherheiten
§ 129. (1) Kreditinstitute, die zur Berechnung der gewichteten Forderungsbeträge den Kreditrisiko-Standardansatz verwenden, können für die Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten entweder die einfache Methode oder die umfassende Methode wählen.
(2) Kreditinstitute, die den auf internen Ratings basierenden Ansatz verwenden, haben durchgängig die umfassende Methode anzuwenden.
Unterabschnitt
Sonstige dingliche Sicherheiten
Finanzielle Sicherheiten
§ 129. (1) Kreditinstitute, die zur Berechnung der gewichteten Forderungsbeträge den Kreditrisiko-Standardansatz verwenden, können für die Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten entweder die einfache Methode oder die umfassende Methode wählen.
(2) Kreditinstitute, die den auf internen Ratings basierenden Ansatz verwenden, haben durchgängig die umfassende Methode anzuwenden.
(3) Kreditinstitute wenden nicht gleichzeitig die einfache und die umfassende Methode an, außer im Fall der
von der FMA gemäß § 21a Abs. 7 BWG bewilligten schrittweisen Umstellung auf den auf internen Ratings basierenden Ansatz, oder
von der FMA gemäß § 22b Abs. 9 BWG bewilligten Ermittlung der Bemessungsgrundlage für das Kreditrisiko nach dem Kreditrisiko-Standardansatz.
Einfache Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten
§ 130. (1) Bei der Verwendung der einfachen Methode sind die zum Zweck der Kreditrisikominderung verwendbaren finanziellen Sicherheiten zum Marktwert gemäß § 102 Abs. 1 bis 3 anzusetzen.
(2) Das Gewicht, das im Rahmen des Kreditrisiko-Standardansatzes bei Vorliegen einer unmittelbaren Forderung des Kreditgebers an den Sicherungsgeber zu vergeben wäre, wird dem durch den Marktwert der zum Zweck der Kreditrisikominderung verwendbaren Besicherung gedeckten Forderungsteilen zugeteilt. Das Gewicht des besicherten Teils beträgt, insoweit in den Abs. 3 bis 5 nicht Anderes bestimmt ist, mindestens 20 vH. Der restliche Teil der Forderung erhält das Gewicht, das nach den Bestimmungen des Kreditrisiko-Standardansatzes für eine unbesicherte Forderung an den Kontrahenten anzusetzen ist.
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