Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) zur Durchführung des Bankwesengesetzes hinsichtlich der Solvabilität von Kreditinstituten (Solvabilitätsverordnung- SolvaV)[CELEX-Nr.: 32006L0048, 32006L0049]

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2006-10-10
Letzte Aktualisierung 1900-01-01
Status Aufgehoben · 2007-09-26
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 612
Änderungshistorie JSON API

(2) Die Anpassungskriterien haben die Zahlungsstruktur aus dem Kreditderivat zu berücksichtigen und dem Einfluss, den diese auf die Höhe und den Zeitpunkt der Ausgleichszahlungen hat, in vorsichtiger Weise Rechnung zu tragen. Kreditinstitute haben das Ausmaß, in dem andere Arten von Restrisiken verbleiben, zu berücksichtigen.

Anforderungen an angekaufte Forderungen

§ 58. (1) Kreditinstitute haben durch das Geschäft das Eigentum an der Forderung und die Kontrolle über die Geldeingänge sicher zu stellen. Sofern der Schuldner Zahlungen direkt an den Verkäufer oder Forderungsverwalter leistet, haben sich Kreditinstitute regelmäßig davon zu überzeugen, dass die Zahlungen vollständig und gemäß der vertraglichen Vereinbarung an das ankaufende Kreditinstitut weitergeleitet werden. Ein Forderungsverwalter ist eine Stelle, die einen Pool von angekauften Forderungen oder die zugrunde liegenden Kreditforderungen auf täglicher Basis verwaltet. Kreditinstitute haben durch angemessene Verfahren sicherzustellen, dass das Eigentum an den Forderungen und den Geldeingängen gegen Forderungen aus Insolvenzverfahren und sonstigen Rechtsansprüchen geschützt ist, die die Möglichkeiten des Kreditgebers zur Verwertung oder Abtretung der Forderungen oder zur fortgeführten Ausübung der Kontrolle über die Geldeingänge erheblich verzögern könnten.

(2) Kreditinstitute haben die Qualität der angekauften Forderungen und die Finanzlage des Verkäufers und des Forderungsverwalters zu überwachen. Insbesondere haben Kreditinstitute

1.

die Korrelationen zwischen der Qualität der angekauften Forderungen und der Finanzlage des Verkäufers und des Forderungsverwalters zu bewerten und über interne Vorschriften und Verfahren zu verfügen, die eine angemessene Absicherung gegen die Auswirkungen derartiger Korrelationen bieten, einschließlich der Zuordnung jedes Verkäufers und jedes Forderungsverwalters zu einer internen Ratingstufe;

2.

über angemessene Vorschriften und Verfahren zu verfügen, um die Eignung der Verkäufer und Forderungsverwalter beurteilen zu können; es sind regelmäßige Überprüfungen der Verkäufer und Forderungsverwalter durchzuführen, um die Richtigkeit ihrer Berichte zu überprüfen, Betrugsfälle und betriebliche Schwachstellen aufzudecken und die Qualität der Kreditvergabepraktiken des Verkäufers sowie der Auswahlvorschriften und -verfahren des Forderungsverwalters zu überprüfen und die Ergebnisse der Überprüfung zu dokumentieren;

3.

die Merkmale des Pools angekaufter Forderungen zu bewerten, einschließlich etwaiger Überziehungen, der Erfahrungswerte hinsichtlich der Zahlungsrückstände, der uneinbringlichen Forderungen und Wertberichtigungen auf uneinbringliche Forderungen des Verkäufers, der Zahlungsbedingungen und etwaiger Gegenkonten;

4.

über wirksame Vorschriften und Verfahren zu verfügen, um Schuldnerkonzentrationen innerhalb eines Pools und über verschiedene Pools angekaufter Forderungen hinweg auf aggregierter Basis beobachten zu können und

5.

dafür Sorge zu tragen, dass vom Forderungsverwalter unverzügliche und ausreichend detaillierte Berichte über die Laufzeitenstruktur und Verwässerung der Forderungen übermittelt werden, um die Übereinstimmung mit den Auswahlkriterien und den Vorauszahlungsleitlinien für angekaufte Forderungen sicherzustellen und die Verkaufskonditionen des Verkäufers und die Verwässerung wirksam überwachen und beurteilen zu können.

(3) Kreditinstitute haben über Systeme und Verfahren zu verfügen, um Verschlechterungen der Finanzlage des Verkäufers und der Forderungsqualität frühzeitig erkennen und den Problemen entgegenwirken zu können. Es haben klare und wirksame Vorschriften, Verfahren und EDV-Systeme zur Überwachung von Vertragsverletzungen sowie Verfahren für die Einleitung rechtlicher Schritte und den Umgang mit problembehafteten Forderungsankäufen zu bestehen.

(4) Kreditinstitute haben über klare und wirksame Vorschriften und Verfahren zu verfügen, die die Überwachung der angekauften Forderungen, der Kreditgewährung und der Zahlungen regeln. Es sind in schriftlich niedergelegten internen Vorschriften alle wesentlichen Elemente des Forderungsankaufsprogramms zu bestimmen, einschließlich Vorauszahlungen, geeignete Besicherungen, erforderliche Dokumentationen, Konzentrationslimits und die Behandlung von Geldeingängen. Alle wesentlichen Faktoren, einschließlich der Finanzlage des Verkäufers und des Forderungsverwalters, der Risikokonzentrationen und Trends bei der Entwicklung der Qualität der angekauften Forderungen sowie des Kundenstammes des Verkäufers sind angemessen zu berücksichtigen. Die internen Systeme haben sicher zu stellen, dass Vorauszahlungen nur gegen genau bestimmte Besicherungen und unter genauer Dokumentation erfolgen.

(5) Kreditinstitute haben über wirksame interne Verfahren zu verfügen, um die Einhaltung der Vorschriften und Verfahren gemäß Abs. 1 bis 4 beurteilen zu können.

Validierung der internen Schätzungen

§ 59. (1) Kreditinstitute haben über robuste Systeme für die Validierung der Prognosegüte und der Konsistenz der Ratingsysteme, der Ratingverfahren und der Schätzung aller einschlägigen Risikoparameter zu verfügen. Der interne Validierungsprozess hat zu einer aussagekräftigen und konsistenten Beurteilung der Leistungsfähigkeit der internen Rating- und Risikoschätzsysteme zu führen und ist mindestens einmal jährlich durchzuführen.

(2) Die tatsächlichen Ausfallquoten der einzelnen Schuldnerklassen sind mit den entsprechenden PD-Schätzungen zu vergleichen. Liegen die tatsächlichen Ausfallquoten außerhalb der für die betreffende Klasse angesetzten Schätzbandbreite, so sind die Gründe für die Abweichung im Einzelnen zu analysieren. Bei Verwendung eigener Schätzungen von LGD oder Umrechnungsfaktoren ist eine entsprechende Analyse auch bei diesen Schätzungen durchzuführen. Die Vergleiche haben auf historischen möglichst weit zurückreichenden Zeitreihen zu basieren. Die bei diesen Vergleichen verwendeten Methoden und Daten sind zu dokumentieren und die Dokumentation mindestens einmal jährlich zu aktualisieren.

(3) Kreditinstitute haben zusätzlich andere quantitative und qualitative Validierungsinstrumente sowie Vergleiche mit einschlägigen externen Datenquellen heranzuziehen. Die für die Analyse herangezogenen Daten haben auf das entsprechende Portfolio anwendbar zu sein, regelmäßig aktualisiert zu werden und einen maßgeblichen Beobachtungszeitraum abzudecken. Zur institutsinternen Beurteilung der Prognosegüte und Leistungsfähigkeit des eigenen Ratingsystems ist ein möglichst langer Zeitraum heranzuziehen.

(4) Kreditinstitute haben die für die Validierung verwendeten Methoden und Daten einem schriftlich festgelegten Konzept folgend konsistent zu verwenden. Änderungen der Schätz- und Validierungsmethoden und der Validierungsdaten einschließlich der Datenquellen und der herangezogenen Zeiträume sind zu dokumentieren.

(5) Kreditinstitute haben über angemessene Standards für den Fall zu verfügen, dass die Abweichungen der realisierten PD, LGD, Umrechnungsfaktoren, sowie bei Verwendung von Schätzungen der erwarteten Verluste der Gesamtverluste von den erwarteten Werten so signifikant werden, dass die Validität der Schätzungen in Frage gestellt wird. Diese Standards haben Konjunkturzyklen und ähnliche systemische Schwankungen der Ausfallwerte zu berücksichtigen. Werden signifikante Abweichungen nach oben festgestellt, so haben Kreditinstitute die Schätzungen entsprechend heraufzusetzen, um den realisierten Ausfall- und Verlustwerten Rechnung zu tragen.

Quantitative Anforderungen bei internen Modellen für Beteiligungspositionen

§ 60. Kreditinstitute, die für die Berechnung der gewichteten Forderungsbeträge für Beteiligungen gemäß § 22b Abs. 2 Z 5 BWG ein internes Modell gemäß § 77 Abs. 5 verwenden, haben folgende Anforderungen zu erfüllen:

1.

Die Schätzung des Verlustpotenzials ist stabil gegenüber ungünstigen Marktbewegungen, die für das langfristige Risikoprofil der institutsspezifischen Beteiligungspositionen relevant sind;

2.

die zur Herleitung der Ertragsverteilungen verwendeten Daten reichen soweit wie möglich in die Vergangenheit zurück und das Risikoprofil der institutsspezifischen Beteiligungspositionen wird zutreffend widergespiegelt;

3.

die verwendeten Daten haben auszureichen, um vorsichtige, statistisch verlässliche und robuste Verlustschätzungen zu liefern, die nicht nur auf subjektiven oder wertenden Überlegungen basieren;

4.

der unterstellte Schock stellt nachweislich eine vorsichtige Schätzung der Verluste dar, die über den relevanten langfristigen Markt- oder Konjunkturzyklus hinweg auftreten können;

5.

die empirische Analyse der verfügbaren Daten ist mit Anpassungen aufgrund verschiedener Faktoren zu kombinieren, um realistische und konservative Modellergebnisse zu erzielen; bei der Entwicklung von Value-at-Risk-Modellen gemäß § 77 Abs. 5 zur Schätzung potenzieller Quartalsverluste können Kreditinstitute Quartalsdaten oder Daten mit einem kürzeren Zeithorizont verwenden, die anhand analytisch angemessener und empirisch überprüfter Methoden in Quartalsdaten umgewandelt werden; ein solcher Ansatz hat vorsichtig und im Zeitablauf konsistent angewandt zu werden und ist angemessen zu dokumentieren; sind einschlägige Daten nur in begrenztem Maße verfügbar, sind angemessene Sicherheitsspannen zuzuschlagen;

6.

das Modell hat alle wesentlichen in den Beteiligungsrenditen enthaltenen Risiken adäquat abzubilden, einschließlich des allgemeinen und des spezifischen Kursrisikos des Beteiligungsportfolios; das Modell hat die historischen Preisschwankungen angemessen zu erklären, die Größenordnung und die Veränderungen in der Zusammensetzung möglicher Konzentrationen darzustellen und stabil in Bezug auf widrige Marktumstände zu sein; die Zusammensetzung der zur Schätzung verwendeten Daten hat so weit wie möglich an die Beteiligungsrisikoposition des Kreditinstituts angepasst oder zumindest mit diesen vergleichbar zu sein;

7.

das Modell ist für das Risikoprofil und die Komplexität des Beteiligungsportfolios des Kreditinstituts angemessen; werden wesentliche Bestände gehalten, deren Wertentwicklung aufgrund ihrer Natur in hohem Maße nichtlinear sind, hat das Modell die mit solchen Instrumenten verbundenen Risiken angemessen zu erfassen;

8.

die Zuordnung einzelner Positionen zu Näherungswerten, Marktindizes und Risikofaktoren hat plausibel, einleuchtend und konzeptionell fundiert zu sein;

9.

durch empirische Analysen ist nachzuweisen, dass die Auswahl der Risikofaktoren angemessen ist und sowohl das allgemeine als auch das spezifische Risiko abgedeckt werden;

10.

die Schätzungen der Renditevolatilität von Beteiligungsinvestitionen haben alle relevanten und verfügbaren Daten, Informationen und Methoden zu berücksichtigen, wobei von einer unabhängigen Stelle geprüfte interne Daten oder externe Daten einschließlich gepoolter Daten verwendet werden können und

11.

Kreditinstitute haben ein strenges und umfassendes Krisentest-Programm durchzuführen.

Qualitative Anforderungen bei internen Modellen für Beteiligungspositionen

§ 61. Kreditinstitute haben bei der Entwicklung und dem Einsatz eines internen Modells für Beteiligungspositionen gemäß § 77 Abs. 5 Vorschriften, Verfahren und Kontrollen festzulegen, die die Integrität des Modells und seiner Entwicklung sicherstellen. Diese haben jedenfalls zu beinhalten:

1.

Die vollständige Einbindung des Modells in das interne Berichtswesen und in die Verwaltung des Beteiligungsportfolios, das nicht im Handelsbuch gehalten wird; die Modelle haben vollständig in das tägliche Risikomanagement des Kreditinstituts, insbesondere bei der Messung und Beurteilung der Rendite des Beteiligungsportfolios, sowie in die Verfahren zur Beurteilung der Eigenkapitalausstattung gemäß § 39a BWG eingebunden zu sein;

2.

es haben angemessene Systeme und Verfahren für die Überwachung von Anlagelimits und Engagements bei Beteiligungen zu bestehen;

3.

die für die Entwicklung und Anwendung des Modells verantwortlichen Stellen haben von den für die Verwaltung der einzelnen Beteiligungen verantwortlichen Stellen unabhängig zu sein;

4.

die Geschäftsleiter haben der für die Modellentwicklung verantwortlichen Organisationseinheit ausreichende personelle Ressourcen mit der erforderlichen Qualifikation und Kompetenz zuzuweisen und

5.

Kreditinstitute haben über Managementsysteme, -verfahren und -kontrollfunktionen zu verfügen, die eine regelmäßige unabhängige Überprüfung sämtlicher Bestandteile des internen Modellentwicklungsprozesses einschließlich der Genehmigung von Modelländerungen, der sachkundigen Beurteilung der Modelleingaben und der Überprüfung der Modellergebnisse, sicherstellen; diese Prüfung hat jedenfalls zu umfassen:

a)

die Genauigkeit, Vollständigkeit und Angemessenheit der Modelleingaben und -ergebnisse;

b)

das Feststellen und Begrenzen möglicher Fehler aufgrund bekannter Modellschwächen und

c)

die Identifizierung möglicher unbekannter Modellschwächen.

Validierung und Dokumentation interner Modelle für Beteiligungspositionen

§ 62. (1) Kreditinstitute haben über ein robustes System zur Validierung der Genauigkeit und Schlüssigkeit des internen Modells gemäß § 77 Abs. 5 und seiner Eingaben zu verfügen. Alle wesentlichen Komponenten des Modells und des Modellentwicklungsprozesses einschließlich der Verantwortlichkeiten der an der Entwicklung, Abnahme sowie der Überprüfung des Modells Beteiligten sowie die Validierung sind zu dokumentieren.

(2) Kreditinstitute haben den internen Validierungsprozess dazu einzusetzen, die Leistungsfähigkeit des Modells und der Prozesse konsistent und aussagekräftig zu beurteilen und zu verbessern.

(3) Die für die quantitative Validierung verwendeten Methoden und Daten sind einem umfassenden, schriftlich festgelegten Konzept folgend konsistent zu verwenden. Die quantitative Validierung ist mindestens einmal jährlich durchzuführen. Änderungen der Schätz- und Validierungsmethoden und der Validierungsdaten einschließlich der Datenquellen und der herangezogenen Zeiträume sind zu dokumentieren.

(4) Kreditinstitute haben die anhand der realisierten und nicht realisierten Gewinne und Verluste ermittelten tatsächlichen Anlagerenditen mit den Modellschätzungen zu vergleichen. Bei diesen Vergleichen sind historische Daten heranzuziehen, die sich über einen möglichst langen Zeitraum erstrecken. Die für derartige Vergleiche herangezogenen Methoden und Daten sind zu dokumentieren und mindestens jährlich zu aktualisieren.

(5) Kreditinstitute haben im Rahmen der Validierung andere quantitativen Validierungsinstrumente sowie Vergleiche mit externen Datenquellen zu verwenden. Die Analyse hat sich auf Daten zu stützen, die auf das entsprechende Portfolio anwendbar sind, regelmäßig aktualisiert werden und einen maßgeblichen Beobachtungszeitraum abdecken. Zur institutsinternen Beurteilung der Leistungsfähigkeit des eigenen Modells ist ein möglichst langer Zeitraum heranzuziehen.

(6) Kreditinstitute haben über solide Regeln für den Fall zu verfügen, dass der Vergleich der tatsächlichen Anlagerenditen mit den Modellschätzungen die Validität der Schätzungen oder der Modelle selbst in Frage stellt. Diese Regeln haben Konjunkturzyklen und ähnliche systemische Schwankungen der Anlagerenditen zu berücksichtigen. Alle Anpassungen, die das Kreditinstitut am Modell vornimmt, sind zu dokumentieren und haben den Regeln zur Modellvalidierung zu entsprechen.

Verantwortung der Geschäftsleiter und Anforderungen an die Kreditrisikokontrolle

§ 63. (1) Die Geschäftsleiter oder ein seitens der Geschäftsleitung eingesetztes sachverständiges Gremium haben gemeinsam mit dem höheren Management alle wesentlichen Aspekte der Rating- und Schätzverfahren zu genehmigen und die eingesetzten Systeme und die daraus resultierenden Berichte zu verstehen.

(2) Wesentliche Änderungen oder Abweichungen von den internen Vorschriften sind den Geschäftsleitern mitzuteilen.

(3) Die Geschäftsleiter haben dafür Sorge zu tragen, dass die Ratingsysteme ordnungsgemäß funktionieren. Die für die Kreditrisikoüberwachung zuständige Stelle hat den Geschäftsleitern regelmäßig über die Leistungsfähigkeit des Ratingprozesses, die verbesserungsbedürftigen Bereiche und den Stand der Arbeiten an der Behebung festgestellter Schwächen zu unterrichten.

(4) Die auf internen Ratings basierende Analyse des Kreditrisikoprofils des Kreditinstituts hat ein wesentlicher Bestandteil des Berichtswesens an die Geschäftsleiter zu sein. Die Berichte haben zumindest Aufschluss über die Risikoprofile je Klasse oder Pool, die Wanderungsbewegungen zwischen den Klassen oder Pools, die Schätzungen der einschlägigen Parameter je Klasse oder Pool und den Vergleich der tatsächlichen Ausfallquoten und eigenen Schätzungen der LGD und Umrechnungsfaktoren mit den Erwartungen und Krisentest-Ergebnissen zu geben. Die Berichtsintervalle haben sich nach der Bedeutung und Art der Informationen zu richten.

(5) Die für die Kreditrisikoüberwachung zuständige Stelle gemäß § 21a Abs. 1 Z 5 BWG hat von den Personal- und Managementfunktionen, die für die Eröffnung und Verlängerung von Positionen verantwortlich sind, unabhängig zu sein und unmittelbar dem höheren Management unterstellt zu sein. Sie ist für die Ausgestaltung, Umsetzung, Überwachung und Leistungsfähigkeit der Ratingsysteme verantwortlich. Sie hat regelmäßig Berichte über die Ergebnisse der Ratingsysteme zu erstellen und zu analysieren.

(6) Die Aufgaben der für die Kreditrisikoüberwachung zuständigen Stelle haben jedenfalls zu umfassen:

1.

Das Untersuchen und Überwachen von Klassen und Pools;

2.

die Erstellung und Auswertung von zusammenfassenden Berichten über die Ratingsysteme;

3.

die Implementierung von Verfahren zur Überprüfung, ob die Klassen- und Pooldefinitionen in konsistenter Weise in allen Unternehmensbereichen und Regionen angewandt werden;

4.

die Überprüfung und Dokumentation von Änderungen am Ratingprozess unter Angabe der Gründe für die Änderungen;

5.

die Überprüfung der Ratingkriterien daraufhin, ob sie für die Risikoeinschätzung weiterhin aussagekräftig sind; Veränderungen im Ratingprozess, bei den Kriterien oder den einzelnen Ratingparametern werden dokumentiert;

6.

die Beteiligung an der Auswahl und Ausgestaltung, Umsetzung und Validierung der im Ratingprozess eingesetzten Modelle;

7.

die Beaufsichtigung und Überwachung der im Ratingprozess eingesetzten Modelle und

8.

die fortlaufende Überprüfung und Verbesserung der im Ratingprozess eingesetzten Modelle.

(7) Kreditinstitute, die gepoolte Daten gemäß § 47 Abs. 9 verwenden, können folgende Aufgaben auf geeignete Dritte auslagern:

1.

Die Bereitstellung einschlägiger Informationen für die Untersuchung und Überwachung von Klassen und Pools;

2.

die Erstellung zusammenfassender Berichte über die Ratingsysteme des Kreditinstituts;

3.

die Überprüfung der Ratingkriterien daraufhin, ob sie für die Risikoeinschätzung weiterhin aussagekräftig sind;

4.

die Dokumentation von Veränderungen im Ratingprozess, bei den Kriterien oder den einzelnen Ratingparametern und

5.

die Bereitstellung einschlägiger Informationen für die fortlaufende Überprüfung und Verbesserung der im Ratingprozess eingesetzten Modelle.

Aufgaben der internen Revision

§ 64. Die Prüfung durch die interne Revision gemäß § 42 Abs. 4 Z 6 BWG hat mindestens jährlich zu erfolgen und jedenfalls alle relevanten Prozesse und die Einhaltung der Mindestanforderungen gemäß den §§ 37 bis 63 zu umfassen.

3.

Abschnitt

Bestimmung des Forderungswerts

§ 65. (1) Der Forderungswert für Forderungen gemäß § 22b Abs. 2 Z 1 bis 4 BWG entspricht dem Wert der bilanziellen Forderung vor Abzug von Wertberichtigungen. Dies gilt auch für Vermögenswerte, die zu einem anderen Preis als dem geschuldeten Betrag angekauft wurden. Bei angekauften Vermögenswerten ist die Differenz zwischen dem geschuldeten Betrag und dem Nettobuchwert in der Bilanz des Kreditinstituts als Abschlag zu bezeichnen, wenn die Forderung größer ist, und als Prämie, wenn sie kleiner ist.

(2) Bei Pensionsgeschäften und Wertpapier- oder Warenleihgeschäften, die Gegenstand von Netting-Rahmenvereinbarungen sind, ist der Forderungswert gemäß den Bestimmungen über die Kreditrisikominderung zu berechnen.

(3) Bei einem Netting von bilanzierten Krediten und Einlagen hat das Kreditinstitut den Forderungswert gemäß den Bestimmungen über die Kreditrisikominderung zu berechnen.

(4) Bei Leasingforderungen entspricht der Forderungswert den abgezinsten Mindestleasingzahlungen. Mindestleasingzahlungen sind Zahlungen über den Leasingzeitraum, zu denen der Leasingnehmer verpflichtet wird oder verpflichtet werden kann und jegliche günstige Kaufoption. Jeglicher garantierter Restwert, der die Anforderungen an Sicherungsgeber gemäß § 96 sowie die Anforderungen gemäß den §§ 111 bis 115 erfüllt, ist in die Mindestleasingzahlungen mit einzubeziehen.

(5) Bei Derivaten gemäß Anlage 2 zu § 22 BWG ist der Forderungswert mittels einer der Methoden gemäß § 22 Abs. 5 BWG zu bestimmen.

(6) Der Forderungswert angekaufter Forderungen ist der ausstehende Betrag abzüglich des gemäß § 80 bestimmten Mindesteigenmittelerfordernisses für das Verwässerungsrisiko vor Anwendung von Kreditrisikominderungstechniken.

(7) Bei Forderungen in Form von Wertpapieren oder Waren, die im Rahmen eines Pensions- oder Wertpapier- oder Warenleihgeschäften, Geschäften mit langer Abwicklungsfrist und Lombardgeschäften veräußert, hinterlegt oder verliehen werden, ist der Forderungswert der gemäß § 22 BWG ermittelte Wert der Wertpapiere oder Waren. Kreditinstitute, die die umfassende Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten verwenden, haben den Forderungswert um die ermittelte Volatilitätsanpassung heraufzusetzen. Der Forderungswert von Pensions-, Wertpapier- oder Warenleihgeschäften, Geschäften mit langer Abwicklungsfrist und Lombardgeschäften kann entweder gemäß den in den §§ 233 bis 261 festgelegten Methoden oder unter Verwendung eines internen Modells gemäß § 128 bestimmt werden.

(8) Bei Forderungen an eine zentrale Gegenpartei gemäß § 233 ist der Forderungswert gleich Null, wenn diese Forderungen mit allen angeschlossenen Teilnehmern täglich voll besichert sind.

(9) In folgenden Fällen ist der Forderungswert der zugesagte, jedoch nicht in Anspruch genommene Betrag, multipliziert mit dem nachfolgend angeführten Umrechnungsfaktor:

1.

Bei Kreditlinien, die durch das Kreditinstitut jederzeit ohne vorherige Benachrichtigung unbedingt kündbar sind oder die eine automatische Kündigung bei Verschlechterung der Bonität des Kreditnehmers vorsehen, ist ein Umrechnungsfaktor von 0 vH anzuwenden, vorausgesetzt das Kreditinstitut überwacht die finanzielle Situation des Schuldners aktiv und die internen Kontrollsysteme derart gestaltet sind, dass eine Verschlechterung der Schuldnerbonität sofort feststellbar ist; nicht in Anspruch genommene Retail-Kreditlinien können als unbedingt kündbar angesehen werden, wenn die Vertragsbedingungen es dem Kreditinstitut erlauben, die nach dem Konsumentenschutzgesetz – KSchG, BGBl. Nr. 140/1979 und damit verbundenen Rechtsvorschriften bestehenden Kündigungsmöglichkeiten auszuschöpfen; bei nicht in Anspruch genommenen Zusagen revolvierender angekaufter Forderungen, die unbedingt kündbar sind oder die durch das Kreditinstitut ohne vorherige Benachrichtigung jederzeit automatisch kündbar sind, ist ein Umrechnungsfaktor von 0 vH anzuwenden, wenn die Kreditinstitute die finanzielle Situation des Schuldners aktiv überwachen und ihre internen Kontrollsysteme so zu gestalten sind, dass eine Verschlechterung der Schuldnerbonität sofort feststellbar ist;

2.

auf kurzfristige Handelsakkreditive, die aus dem Transfer von Waren entstehen, ist vom eröffnenden und bestätigenden Kreditinstitut ein Umrechnungsfaktor von 20 vH anzuwenden;

3.

auf sonstige Kreditlinien, Note Issuance Facilities (NIFs) und Revolving Underwriting Facilities (RUFs) ist ein Umrechnungsfaktor von 75 vH anzuwenden und

4.

Kreditinstitute, die eigene Schätzungen von Umrechnungsfaktoren gemäß § 34 verwenden, können eigene Schätzungen der Umrechnungsfaktoren für jeden einzelnen der in den Z 1 bis 3 genannten Fälle verwenden; werden eigene Schätzungen für einen der in den Z 1 bis 3 genannten Fälle verwendet, so sind diese durchgängig zu verwenden.

(10) Bezieht sich eine Zusage auf die Prolongation einer schon zuvor erteilten Zusage, so ist der niedrigere der für die beiden Zusagen geltenden Umrechnungsfaktoren zu verwenden.

(11) Bei allen sonstigen außerbilanzmäßigen Geschäften gemäß Abs. 1 bis 9 entspricht der Forderungswert dem folgenden Prozentsatz seines Wertes, wobei die Zuordnung zu den Risikokategorien gemäß Anlage 1 zu § 22 BWG erfolgt:

1.

100 vH bei Posten mit hohem Risiko;

2.

50 vH bei Posten mit mittlerem Risiko;

3.

20 vH bei Posten mit mittlerem/geringem Risiko und

4.

0 vH bei Posten mit geringem Risiko.

3.

Abschnitt

Bestimmung des Forderungswerts

§ 65. (1) Der Forderungswert für Forderungen gemäß § 22b Abs. 2 Z 1 bis 4 BWG entspricht dem Wert der bilanziellen Forderung vor Abzug von Wertberichtigungen. Dies gilt auch für Vermögenswerte, die zu einem anderen Preis als dem geschuldeten Betrag angekauft wurden. Bei angekauften Vermögenswerten ist die Differenz zwischen dem geschuldeten Betrag und dem Nettobuchwert in der Bilanz des Kreditinstituts als Abschlag zu bezeichnen, wenn die Forderung größer ist, und als Prämie, wenn sie kleiner ist.

(2) Bei Pensionsgeschäften und Wertpapier- oder Warenleihgeschäften, die Gegenstand von Netting-Rahmenvereinbarungen sind, ist der Forderungswert gemäß den Bestimmungen über die Kreditrisikominderung zu berechnen.

(3) Bei einem Netting von bilanzierten Krediten und Einlagen hat das Kreditinstitut den Forderungswert gemäß den Bestimmungen über die Kreditrisikominderung zu berechnen.

(4) Bei Leasingforderungen entspricht der Forderungswert den abgezinsten Mindestleasingzahlungen. Mindestleasingzahlungen sind Zahlungen über den Leasingzeitraum, zu denen der Leasingnehmer verpflichtet wird oder verpflichtet werden kann und jegliche günstige Kaufoption. Jeglicher garantierter Restwert, der die Anforderungen an Sicherungsgeber gemäß § 96 sowie die Anforderungen gemäß den §§ 111 bis 115 erfüllt, ist in die Mindestleasingzahlungen mit einzubeziehen.

(5) Bei Derivaten gemäß Anlage 2 zu § 22 BWG ist der Forderungswert mittels einer der Methoden gemäß § 22 Abs. 5 BWG zu bestimmen.

(6) Der Forderungswert angekaufter Forderungen ist der ausstehende Betrag abzüglich des gemäß § 80 bestimmten Mindesteigenmittelerfordernisses für das Verwässerungsrisiko vor Anwendung von Kreditrisikominderungstechniken.

(7) Bei Forderungen in Form von Wertpapieren oder Waren, die im Rahmen eines Pensions- oder Wertpapier- oder Warenleihgeschäften, Geschäften mit langer Abwicklungsfrist und Lombardgeschäften veräußert, hinterlegt oder verliehen werden, ist der Forderungswert der gemäß § 22 BWG ermittelte Wert der Wertpapiere oder Waren. Kreditinstitute, die die umfassende Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten verwenden, haben den Forderungswert um die ermittelte Volatilitätsanpassung heraufzusetzen. Der Forderungswert von Pensions-, Wertpapier- oder Warenleihgeschäften, Geschäften mit langer Abwicklungsfrist und Lombardgeschäften kann entweder gemäß den in den §§ 233 bis 261 festgelegten Methoden oder unter Verwendung eines internen Modells gemäß § 128 bestimmt werden.

(8) Bei Forderungen an eine zentrale Gegenpartei gemäß § 233 ist der Forderungswert gleich Null, wenn diese Forderungen mit allen angeschlossenen Teilnehmern täglich voll besichert sind.

(9) In folgenden Fällen ist der Forderungswert der zugesagte, jedoch nicht in Anspruch genommene Betrag, multipliziert mit dem nachfolgend angeführten Umrechnungsfaktor:

1.

Bei Kreditlinien, die durch das Kreditinstitut jederzeit ohne vorherige Benachrichtigung unbedingt kündbar sind oder die eine automatische Kündigung bei Verschlechterung der Bonität des Kreditnehmers vorsehen, ist ein Umrechnungsfaktor von 0 vH anzuwenden, vorausgesetzt das Kreditinstitut überwacht die finanzielle Situation des Schuldners aktiv und die internen Kontrollsysteme derart gestaltet sind, dass eine Verschlechterung der Schuldnerbonität sofort feststellbar ist; nicht in Anspruch genommene Retail-Kreditlinien können als unbedingt kündbar angesehen werden, wenn die Vertragsbedingungen es dem Kreditinstitut erlauben, die nach dem Konsumentenschutzgesetz – KSchG, BGBl. Nr. 140/1979 und damit verbundenen Rechtsvorschriften bestehenden Kündigungsmöglichkeiten auszuschöpfen; bei nicht in Anspruch genommenen Zusagen revolvierender angekaufter Forderungen, die unbedingt kündbar sind oder die durch das Kreditinstitut ohne vorherige Benachrichtigung jederzeit automatisch kündbar sind, ist ein Umrechnungsfaktor von 0 vH anzuwenden, wenn die Kreditinstitute die finanzielle Situation des Schuldners aktiv überwachen und ihre internen Kontrollsysteme so zu gestalten sind, dass eine Verschlechterung der Schuldnerbonität sofort feststellbar ist;

2.

auf kurzfristige Handelsakkreditive, die aus dem Transfer von Waren entstehen, ist vom eröffnenden und bestätigenden Kreditinstitut ein Umrechnungsfaktor von 20 vH anzuwenden;

3.

auf sonstige Kreditlinien, Note Issuance Facilities (NIFs) und Revolving Underwriting Facilities (RUFs) ist ein Umrechnungsfaktor von 75 vH anzuwenden und

4.

Kreditinstitute, die eigene Schätzungen von Umrechnungsfaktoren gemäß §§ 53 bis 55 verwenden, können eigene Schätzungen der Umrechnungsfaktoren für jeden einzelnen der in den Z 1 bis 3 genannten Fälle verwenden; werden eigene Schätzungen für einen der in den Z 1 bis 3 genannten Fälle verwendet, so sind diese durchgängig zu verwenden.

(10) Bezieht sich eine Zusage auf die Prolongation einer schon zuvor erteilten Zusage, so ist der niedrigere der für die beiden Zusagen geltenden Umrechnungsfaktoren zu verwenden.

(11) Bei allen anderen als den in Abs. 1 bis 9 genannten außerbilanzmäßigen Geschäften entspricht der Forderungswert dem folgenden Prozentsatz seines Wertes, wobei die Zuordnung zu den Risikokategorien gemäß Anlage 1 zu § 22 BWG erfolgt:

1.

100 vH bei Posten mit hohem Risiko;

2.

50 vH bei Posten mit mittlerem Risiko;

3.

20 vH bei Posten mit mittlerem/geringem Risiko und

4.

0 vH bei Posten mit geringem Risiko.

Forderungswert von Beteiligungspositionen

§ 66. Der Forderungswert einer Beteiligungsposition gemäß § 22b Abs. 2 Z 5 BWG entspricht dem im Jahresabschluss ausgewiesenen Wert.

Der Forderungswert einer Beteiligung kann wie folgt bemessen werden:

1.

Bei zum beizulegenden Zeitwert bilanzierten Beteiligungen, bei denen Wertänderungen unmittelbar erfolgswirksam werden und sich auf die Eigenmittel auswirken, entspricht der Forderungswert dem in der Bilanz ausgewiesenen beizulegenden Zeitwert;

2.

bei zum beizulegenden Zeitwert bilanzierten Beteiligungen, bei denen Wertänderungen zwar nicht unmittelbar erfolgswirksam werden, die aber statt dessen in einen steuerbereinigten Eigenmittelbestandteil einfließen, entspricht der Forderungswert dem in der Bilanz ausgewiesenen beizulegenden Zeitwert und

3.

bei nach Anschaffungskosten oder dem Niederstwertprinzip bilanzierten Beteiligungen entspricht der Forderungswert den in der Bilanz ausgewiesenen Anschaffungskosten oder Marktwerten.

Forderungswert sonstiger Aktiva

§ 67. Der Forderungswert sonstiger Aktiva gemäß § 22b Abs. 2 Z 7 BWG ist der im Jahresabschluss ausgewiesene Wert.

4.

Abschnitt

Die Risikoparameter PD, LGD und M

PD-Schätzungen für Forderungen an Zentralstaaten und Zentralbanken, Institute und Unternehmen

§ 68. (1) Kreditinstitute haben bei PD-Schätzungen für Forderungen gemäß § 22b Abs. 2 Z 1 bis 3 BWG folgende Anforderungen zu erfüllen:

1.

Die PD einer Forderung an ein Unternehmen oder Institut hat mindestens 0,03 vH zu betragen;

2.

bei angekauften Unternehmensforderungen, bei denen das Kreditinstitut nicht nachweisen kann, dass seine PD-Schätzungen die Mindestanforderungen erfüllen, sind die PD

a)

bei vorrangigen Ansprüchen auf angekaufte Unternehmensforderungen als der vom Kreditinstitut geschätzten Erwarteten Verlust, geteilt durch die LGD dieser Forderungen, anzusetzen;

b)

bei nachrangigen Ansprüchen auf angekaufte Unternehmensforderungen als der vom Kreditinstitut geschätzten Erwarteten Verlust anzusetzen;

c)

Kreditinstitute, die eigene LGD-Schätzungen für Forderungen gemäß § 22b Abs. 2 Z 3 BWG verwenden, können eigene PD-Schätzungen verwenden, wenn die Schätzungen des erwarteten Verlustes für angekaufte Unternehmensforderungen verlässlich in PD und LGD aufgelöst werden können;

3.

die PD von im Ausfall befindlichen Schuldnern gemäß § 22b Abs. 5 Z 2 BWG beträgt 100 vH und

4.

persönliche Sicherheiten können in der PD unter Einhaltung der Anforderungen der §§ 83 bis 118 berücksichtigt werden.

(2) Kreditinstitute können bei der Verwendung eigener LGD-Schätzungen für Forderungen gemäß § 22b Abs. 2 Z 1 bis 3 BWG persönliche Sicherheiten durch Anpassung der PD berücksichtigen.

(3) Kreditinstitute haben für das Verwässerungsrisiko angekaufter Unternehmensforderungen die PD der Schätzung des erwarteten Verlustes für das Verwässerungsrisiko gleichzusetzen. Bei Verwendung eigener LGD-Schätzungen für Forderungen gemäß § 22b Abs. 2 Z 3 BWG können Kreditinstitute eigene PD-Schätzungen verwenden, wenn die Schätzungen des erwarteten Verlustes für das Verwässerungsrisiko angekaufter Unternehmensforderungen verlässlich in PD und LGD aufgelöst werden können. Kreditinstitute können persönliche Sicherheiten bei der Schätzung der PD nach den Bestimmungen über die Kreditrisikominderung berücksichtigen. Bei Verwendung eigener LGD-Schätzungen für die Zwecke des § 80 kann eine persönliche Sicherheit unter Anwendung von § 69 Abs. 3 berücksichtigt werden.

LGD-Schätzungen für Forderungen an Zentralstaaten und Zentralbanken, Institute und Unternehmen

§ 69. (1) Kreditinstitute haben für Forderungen gemäß § 22b Abs. 2 Z 1 bis 3 BWG folgende LGD-Werte anzusetzen:

1.

Für vorrangige Forderungen ohne zulässige Besicherung zum Zweck der Kreditrisikominderung 45 vH;

2.

für nachrangige Forderungen ohne zulässige Besicherungen zum Zweck der Kreditrisikominderung 75 vH;

3.

dingliche und persönliche Sicherheiten können bei der LGD nach den Bestimmungen über die Kreditrisikominderung berücksichtigt werden;

4.

für gedeckte Schuldverschreibungen gemäß § 18 kann ein LGD-Wert von 12,5 vH angesetzt werden;

5.

für angekaufte vorrangige Unternehmensforderungen, für die die Mindestanforderungen an die PD Schätzung gemäß § 49 nicht erfüllt werden, 45 vH;

6.

für angekaufte nachrangige Unternehmensforderungen, für die die Mindestanforderungen an die PD Schätzung gemäß § 49 nicht erfüllt werden, 100 vH und

7.

für das Verwässerungsrisiko von angekauften Unternehmensforderungen 75 vH.

(2) Kreditinstitute, die eigene LGD-Schätzungen für Forderungen gemäß § 22b Abs. 2 Z 3 BWG verwenden, können für das Verwässerungs- und Ausfallrisiko die eigene LGD-Schätzung für angekaufte Unternehmensforderungen verwenden, wenn die Schätzungen des erwarteten Verlustes für angekaufte Unternehmensforderungen verlässlich in PD und LGD aufgelöst werden können.

(3) Kreditinstitute, die eigene LGD-Schätzungen für Forderungen gemäß § 22b Abs. 2 Z 1 bis 3 BWG verwenden, können persönliche Sicherheiten durch Anpassung der PD- oder LGD-Schätzungen berücksichtigen, wenn die Mindestanforderungen gemäß §§ 37 bis 64 erfüllt sind. Durch eine persönliche Sicherheit besicherte Forderungen dürfen nicht in der Weise angepasste PD oder LGD zugeordnet werden, dass das angepasste Gewicht niedriger wäre als das Gewicht einer vergleichbaren direkten Forderung an den Sicherungsgeber.

(4) Für die Berechnung des gewichteten Forderungsbetrags gemäß § 74 Abs. 1 Z 5 entspricht die LGD einer vergleichbaren direkten Forderung an den Sicherungsgeber entweder der LGD für eine unbesicherte Fazilität des Sicherungsgebers oder jener für die Fazilität des Schuldners, je nach dem, ob in dem Fall, dass der Sicherungsgeber und der Schuldner während der Laufzeit des abgesicherten Geschäfts ausfallen, die zur Verfügung stehenden Informationen und die Struktur der persönlichen Sicherheit darauf hindeuten, dass die Höhe des wiedererlangten Betrags von der Finanzlage des Sicherungsgebers oder des Schuldners abhängt.

LGD-Schätzungen für Forderungen an Zentralstaaten und Zentralbanken, Institute und Unternehmen

§ 69. (1) Kreditinstitute haben für Forderungen gemäß § 22b Abs. 2 Z 1 bis 3 BWG folgende LGD-Werte anzusetzen:

1.

Für vorrangige Forderungen ohne zulässige Besicherung zum Zweck der Kreditrisikominderung 45 vH;

2.

für nachrangige Forderungen ohne zulässige Besicherungen zum Zweck der Kreditrisikominderung 75 vH;

3.

dingliche und persönliche Sicherheiten können bei der LGD nach den Bestimmungen über die Kreditrisikominderung berücksichtigt werden;

4.

für gedeckte Schuldverschreibungen gemäß § 18 kann ein LGD-Wert von 11,25 vH angesetzt werden;

5.

für angekaufte vorrangige Unternehmensforderungen, für die die Mindestanforderungen an die PD Schätzung gemäß § 49 nicht erfüllt werden, 45 vH;

6.

für angekaufte nachrangige Unternehmensforderungen, für die die Mindestanforderungen an die PD Schätzung gemäß § 49 nicht erfüllt werden, 100 vH und

7.

für das Verwässerungsrisiko von angekauften Unternehmensforderungen 75 vH.

(2) Kreditinstitute, die eigene LGD-Schätzungen für Forderungen gemäß § 22b Abs. 2 Z 3 BWG verwenden, können für das Verwässerungs- und Ausfallrisiko die eigene LGD-Schätzung für angekaufte Unternehmensforderungen verwenden, wenn die Schätzungen des erwarteten Verlustes für angekaufte Unternehmensforderungen verlässlich in PD und LGD aufgelöst werden können.

(3) Kreditinstitute, die eigene LGD-Schätzungen für Forderungen gemäß § 22b Abs. 2 Z 1 bis 3 BWG verwenden, können persönliche Sicherheiten durch Anpassung der PD- oder LGD-Schätzungen berücksichtigen, wenn die Mindestanforderungen gemäß §§ 37 bis 64 erfüllt sind. Durch eine persönliche Sicherheit besicherte Forderungen dürfen nicht in der Weise angepasste PD oder LGD zugeordnet werden, dass das angepasste Gewicht niedriger wäre als das Gewicht einer vergleichbaren direkten Forderung an den Sicherungsgeber.

(4) Für die Berechnung des gewichteten Forderungsbetrags gemäß § 74 Abs. 1 Z 5 entspricht die LGD einer vergleichbaren direkten Forderung an den Sicherungsgeber entweder der LGD für eine unbesicherte Fazilität des Sicherungsgebers oder jener für die Fazilität des Schuldners, je nach dem, ob in dem Fall, dass der Sicherungsgeber und der Schuldner während der Laufzeit des abgesicherten Geschäfts ausfallen, die zur Verfügung stehenden Informationen und die Struktur der persönlichen Sicherheit darauf hindeuten, dass die Höhe des wiedererlangten Betrags von der Finanzlage des Sicherungsgebers oder des Schuldners abhängt.

Restlaufzeit für Forderungen an Zentralstaaten und Zentralbanken,

Institute und Unternehmen

§ 70. (1) Kreditinstitute haben für Forderungen gemäß § 22b Abs. 2 Z 1 bis 3 BWG eine effektive Restlaufzeit von 2,5 Jahren anzusetzen. Forderungen aus Pensionsgeschäften und Wertpapier- oder Warenleihgeschäften, die unter § 22b Abs. 2 Z 1 bis 3 BWG fallen, sind mit einer effektiven Restlaufzeit von 0,5 Jahren anzusetzen.

(2) Kreditinstitute, die eigene LGD und eigene Umrechnungsfaktoren für Forderungen gemäß § 22b Abs. 2 Z 1 bis 3 BWG verwenden, haben die effektive Restlaufzeit (M) für jede dieser Forderungen gemäß Z 1 bis 6 wie folgt zu ermitteln, wobei der maximale Wert für M fünf Jahre beträgt:

1.

Bei einem Instrument mit einem festgelegten Zins- und Tilgungsplan ist M nach der folgenden Formel zu berechnen:

( (Sigma t x CF tief 1 ))

( (t ))

M = Max (1; Min (___________________;5))

( (Sigma CF tief 1 ))

( (t ))

2.

im Fall von Derivaten, die einer Netting-Rahmenvereinbarung unterliegen, ist M die gewichtete durchschnittliche Restlaufzeit der Forderung, wobei M mindestens ein Jahr zu betragen hat; für die Gewichtung der Laufzeit ist der jeweilige Nominalbetrag der einzelnen Transaktion heranzuziehen;

3.

für Forderungen aus vollständig oder nahezu vollständig bgesicherten Derivatgeschäften gemäß Anlage 2 zu § 22 BWG sowie vollständig oder nahezu vollständig abgesicherten Lombardgeschäften, die einer Netting-Rahmenvereinbarung unterliegen, ist für M die gewichtete durchschnittliche Restlaufzeit der Transaktionen anzusetzen, wobei M mindestens zehn Tage zu betragen hat; für die Gewichtung der Laufzeit ist der jeweilige Nominalbetrag der einzelnen Transaktion heranzuziehen;

4.

für angekaufte Unternehmensforderungen, bei denen das Kreditinstitut eigene PD-Schätzungen verwendet, ist M bei in Anspruch genommenen Beträgen gleich der gewichteten durchschnittlichen Laufzeit der angekauften Forderungen, wobei

5.

bei Verwendung eines internen Modells gemäß den §§ 242 bis 253 ist für Forderungen, bei denen nach dieser Methode verfahren wird und bei denen die Laufzeit des Vertrags, der von den im Netting-Satz vertretenen die längste Laufzeit hat, mehr als ein Jahr beträgt, M wie folgt zu berechnen:

6.

bei allen anderen Forderungen gemäß § 22b Abs. 2 Z 1 bis 3 BWG oder wenn ein Kreditinstitut M nicht gemäß Z 1 berechnen kann, ist M gleich der maximalen Zeitspanne in Jahren zu setzen, die dem Schuldner zur vollständigen Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten zur Verfügung steht, mindestens jedoch ein Jahr.

(3) Kreditinstitute haben die effektive Restlaufzeit gemäß Abs. 1 zu bestimmen bei Forderungen an:

1.

Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat sowie einem konsolidierten Jahresumsatz und einer konsolidierten Bilanzsumme von weniger als 500 Millionen Euro und

2.

Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat, die vorrangig in Immobilien investieren, und einem konsolidierten Jahresumsatz und einer konsolidierten Bilanzsumme von weniger als einer Milliarde Euro.

(4) Kreditinstitute, die eigene LGD-Schätzungen für Forderungen gemäß § 22b Abs. 2 Z 1 bis 3 BWG verwenden, haben M mit mindestens gleich 1 Tag zu setzen für:

1.

Vollständig oder nahezu vollständig abgesicherte Derivatgeschäfte gemäß Anlage 2 zu § 22 BWG;

2.

vollständig oder nahezu vollständig abgesicherte Lombardgeschäfte;

3.

Pensionsgeschäfte, Wertpapier- oder Warenleihgeschäfte;

(5) Kreditinstitute haben Laufzeitinkongruenzen gemäß §§ 151 bis 153 zu berücksichtigen.

Restlaufzeit für Forderungen an Zentralstaaten und Zentralbanken, Institute und Unternehmen

§ 70. (1) Kreditinstitute haben für Forderungen gemäß § 22b Abs. 2 Z 1 bis 3 BWG eine effektive Restlaufzeit von 2,5 Jahren anzusetzen. Forderungen aus Pensionsgeschäften und Wertpapier- oder Warenleihgeschäften, die unter § 22b Abs. 2 Z 1 bis 3 BWG fallen, sind mit einer effektiven Restlaufzeit von 0,5 Jahren anzusetzen.

(2) Kreditinstitute, die eigene LGD und eigene Umrechnungsfaktoren für Forderungen gemäß § 22b Abs. 2 Z 1 bis 3 BWG verwenden, haben die effektive Restlaufzeit (M) für jede dieser Forderungen gemäß Z 1 bis 6 wie folgt zu ermitteln, wobei der maximale Wert für M fünf Jahre beträgt:

1.

Bei einem Instrument mit einem festgelegten Zins- und Tilgungsplan ist M nach der folgenden Formel zu berechnen:

2.

im Fall von Derivaten, die einer Netting-Rahmenvereinbarung unterliegen, ist M die gewichtete durchschnittliche Restlaufzeit der Forderung, wobei M mindestens ein Jahr zu betragen hat; für die Gewichtung der Laufzeit ist der jeweilige Nominalbetrag der einzelnen Transaktion heranzuziehen;

3.

für Forderungen aus vollständig oder nahezu vollständig bgesicherten Derivatgeschäften gemäß Anlage 2 zu § 22 BWG sowie vollständig oder nahezu vollständig abgesicherten Lombardgeschäften, bei Pensionsgeschäften, Wertpapier- oder Warenleihgeschäften, die einer Netting-Rahmenvereinbarung unterliegen, ist M die gewichtete durchschnittliche Restlaufzeit der Transaktionen, wobei M mindestens 5 Tage beträgt; die einer Netting-Rahmenvereinbarung unterliegen, ist für M die gewichtete durchschnittliche Restlaufzeit der Transaktionen anzusetzen, wobei M mindestens zehn Tage zu betragen hat; für die Gewichtung der Laufzeit ist der jeweilige Nominalbetrag der einzelnen Transaktion heranzuziehen;

4.

für angekaufte Unternehmensforderungen, bei denen das Kreditinstitut eigene PD-Schätzungen verwendet, ist M bei in Anspruch genommenen Beträgen gleich der gewichteten durchschnittlichen Laufzeit der angekauften Forderungen, wobei M mindestens 90 Tage zu betragen hat; der gleiche Wert von M ist auch für nicht in Anspruch genommene Beträge im Rahmen einer Ankaufszusage zu verwenden, sofern die Fazilität wirksame Vertragsbestandteile, Auslöser für eine vorzeitige Tilgung oder andere Merkmale enthält, die das ankaufende Kreditinstitut über die gesamte Fazilitätslaufzeit gegen wesentliche Qualitätsverschlechterungen zukünftiger Forderungen absichern; fehlen solche wirksamen Absicherungen, so ist M für die ungenutzten Beträge als Summe aus der langfristigsten möglichen Forderung, die unter die Kaufvereinbarung fällt, und der Restlaufzeit der Fazilität zu berechnen, wobei M mindestens 90 Tage zu betragen hat;

5.

bei Verwendung eines internen Modells gemäß den §§ 242 bis 253 ist für Forderungen, bei denen nach dieser Methode verfahren wird und bei denen die Laufzeit des Vertrags, der von den im Netting-Satz vertretenen die längste Laufzeit hat, mehr als ein Jahr beträgt, M wie folgt zu berechnen:

6.

bei allen anderen Forderungen gemäß § 22b Abs. 2 Z 1 bis 3 BWG oder wenn ein Kreditinstitut M nicht gemäß Z 1 berechnen kann, ist M gleich der maximalen Zeitspanne in Jahren zu setzen, die dem Schuldner zur vollständigen Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten zur Verfügung steht, mindestens jedoch ein Jahr.

(3) Kreditinstitute haben die effektive Restlaufzeit gemäß Abs. 1 zu bestimmen bei Forderungen an:

1.

Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat sowie einem konsolidierten Jahresumsatz und einer konsolidierten Bilanzsumme von weniger als 500 Millionen Euro und

2.

Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat, die vorrangig in Immobilien investieren, und einem konsolidierten Jahresumsatz und einer konsolidierten Bilanzsumme von weniger als einer Milliarde Euro.

(4) Kreditinstitute, die eigene LGD-Schätzungen für Forderungen gemäß § 22b Abs. 2 Z 1 bis 3 BWG verwenden, haben M mit mindestens gleich 1 Tag zu setzen für:

1.

Vollständig oder nahezu vollständig abgesicherte Derivatgeschäfte gemäß Anlage 2 zu § 22 BWG;

2.

vollständig oder nahezu vollständig abgesicherte Lombardgeschäfte;

3.

Pensionsgeschäfte, Wertpapier- oder Warenleihgeschäfte;

(5) Kreditinstitute haben Laufzeitinkongruenzen gemäß §§ 151 bis 153 zu berücksichtigen.

PD- und LGD-Schätzungen für Retail-Forderungen

§ 71. (1) Kreditinstitute haben bei PD-Schätzung für Forderungen gemäß § 22b Abs. 2 Z 4 BWG folgende Anforderungen zu erfüllen:

1.

Die PD einer Forderung hat mindestens 0,03 vH zu betragen;

2.

für im Ausfall befindliche Schuldner gemäß § 22b Abs. 5 Z 2 BWG oder bei einem von Fazilitäten ausgehenden Ansatz für ausgefallene Forderungen gemäß § 22b Abs. 5 Z 2 BWG beträgt die PD 100 vH;

3.

für das Verwässerungsrisiko angekaufter Forderungen wird die PD der Schätzung des erwarteten Verlustes für das Verwässerungsrisiko gleichgesetzt; können Kreditinstitute Schätzungen des erwarteten Verlustes für das Verwässerungsrisiko angekaufter Forderungen verlässlich in PD und LGD auflösen, können stattdessen die so ermittelten PD verwendet werden und

4.

eine persönliche Sicherheit kann durch Anpassung der PD gemäß Abs. 3 berücksichtigt werden, wenn die Verwendung der Besicherung für die Zwecke der Kreditrisikominderung zulässig ist.

(2) Kreditinstitute haben für angekaufte Forderungen gemäß § 22b Abs. 2 Z 4 BWG für das Verwässerungsrisiko ein LGD-Wert von 75 vH anzusetzen; Kreditinstitute, die Schätzungen des erwarteten Verlustes für das Verwässerungsrisiko angekaufter Forderungen verlässlich in PD und LGD auflösen können, können die eigenen LGD-Schätzungen für das Verwässerungsrisiko verwenden.

(3) Kreditinstitute können persönliche Sicherheiten durch Anpassung der PD- und LGD-Schätzungen unter Einhaltung der Anforderungen gemäß § 52 für eine Einzelforderung oder einen Forderungspool berücksichtigen. Durch persönliche Sicherheiten besicherten Forderungen sind angepasste PD oder LGD in der Weise zuzuordnen, dass das angepasste Gewicht mindestens so hoch ist wie das Gewicht einer vergleichbaren direkten Forderung an den Sicherungsgeber.

(4) Für die Zwecke der Berechnung des gewichteten Forderungsbetrages gemäß § 75 Abs. 2 entspricht die LGD einer vergleichbaren direkten Forderung an den Sicherungsgeber entweder der LGD einer unbesicherten Forderung an den Sicherungsgeber oder einer Forderung an den Schuldner, je nach dem, ob in dem Fall, dass der Sicherungsgeber und der Schuldner während der Laufzeit des abgesicherten Geschäfts ausfallen, die zur Verfügung stehenden Informationen und die Struktur der persönlichen Sicherheit darauf hindeuten, dass die Höhe des wiedererlangten Betrags von der Finanzlage des Sicherungsgebers oder des Schuldners abhängt.

Beteiligungspositionen nach der PD/LGD-Methode

§ 72. Verwendet das Kreditinstitut für Beteiligungspositionen die PD/LGD-Methode, ist

1.

die PD gemäß § 68 zu bestimmen, wobei folgende Mindestwerte einzuhalten sind:

a)

0,09 vH für börsengehandelte Beteiligungspositionen, wenn die Beteiligung im Rahmen einer langjährigen Kundenbeziehung eingegangen wird, und für nicht börsengehandelte Beteiligungspositionen, bei denen die Erträge auf normalen periodischen Cash Flows und nicht auf Kursgewinnen basieren;

b)

0,40 vH für börsengehandelte Beteiligungspositionen einschließlich sonstiger Short-Positionen gemäß § 77 Abs. 3 Z 5 und

c)

1,25 vH für alle übrigen Beteiligungspositionen einschließlich sonstiger Short-Positionen gemäß § 77 Abs. 3 Z 5;

2.

der LGD mit 90 vH und bei privaten Beteiligungspositionen in hinreichend diversifizierten Portfolios mit 65 vH anzusetzen und

3.

M gleich fünf Jahre anzusetzen.

5.

Abschnitt

Gewichteter Forderungsbetrag und erwarteter Verlustbetrag

§ 73. Kreditinstitute haben den gewichteten Forderungsbetrag für jede Forderung einzeln zu berechnen. Dabei sind der Forderungswert gemäß den §§ 65 bis 67, die Risikoparameter Ausfallwahrscheinlichkeit, Verlustquote bei Ausfall und effektive Restlaufzeit gemäß den §§ 68 bis 72 zu bestimmen und dann in den Formeln gemäß §§ 74 bis 82 zu verwenden.

Forderungen an Zentralstaaten und Zentralbanken, Institute und Unternehmen

§ 74. (1) Für Forderungen gemäß § 22b Abs. 2 Z 1 bis 3 BWG, bei denen kein Ausfall des Schuldners gemäß § 22b Abs. 5 Z 2 BWG vorliegt, ist der gewichtete Forderungsbetrag wie folgt zu berechnen:

1.

Die Korrelation (R) ist wie folgt zu ermitteln

,

2.

der Laufzeitfaktor b ist nach folgender Formel zu ermitteln:

3.

anschließend ist das Gewicht (RW) unter Verwendung der Ergebnisse für die Werte der Korrelation und des Laufzeitfaktors wie folgt zu ermitteln:

4.

anschließend ist der gewichtete Forderungsbetrag wie folgt zu ermitteln:

5.

bei Forderungen, die die Anforderungen gemäß § 97 und § 118 erfüllen, kann der gewichtete Forderungsbetrag wie folgt berechnet werden:

a)

die Ausfallswahrscheinlichkeit des Schuldners;

b)

die Verlustquote, die der einer vergleichbaren direkten Forderung gegenüber dem Sicherungsgeber zu entsprechen hat und

c)

der Laufzeitfaktor (b), der gemäß Z 2 unter Verwendung der niedrigeren PD von Schuldner oder Sicherungsgeber zu berechnen ist.

(2) Bei Forderungen an Unternehmen, mit einem konsolidierten Jahresumsatz von weniger als 50 Millionen Euro, kann das Kreditinstitut zur Berechnung des gewichteten Forderungsbetrages die in Abs. 1 Z 1 angeführte Korrelationsformel durch folgende Formel ersetzen:

wobei S den konsolidierten Jahresumsatz aller Unternehmen der Gruppe in Millionen Euro bezeichnet und nur Werte zwischen fünf und 50 annehmen kann. Liegt der konsolidierte Jahresumsatz unter fünf Millionen Euro, ist ein Umsatz von fünf Millionen Euro zu verwenden. Bei angekauften Forderungen berechnet sich der konsolidierte Jahresumsatz aus dem gewichteten Durchschnitt der einzelnen Forderungen des Pools. Der konsolidierte Jahresumsatz ist durch die Bilanzsumme der konsolidierten Gruppe zu ersetzen, wenn die Bilanzsumme als Indikator sinnvoller ist als der konsolidierte Jahresumsatz.

(3) Forderungen aus Spezialfinanzierungen, für die keine PD-Schätzungen gemäß § 68 Abs. 1 vorliegen, ist ein Gewicht gemäß folgender Tabelle zuzuordnen.

Restlaufzeit Kategorie 1 Kategorie 2 Kategorie 3 Kategorie 4 ausgefallene Forderungen gemäß § 22b Abs. 5 Z 2 BWG
Weniger als 2,5 Jahre 50 vH 70 vH 115 vH 250 vH 0 vH
2,5 Jahre oder mehr 70 vH 90 vH 115 vH 250 vH 0 vH

(4) Kreditinstitute haben bei der Gewichtung von Forderungen aus Spezialfinanzierungen gemäß Abs. 3 die folgenden Faktoren zu berücksichtigen:

1.

die Finanzkraft;

2.

die politischen und rechtlichen Rahmenbedingungen;

3.

die Transaktions- und Forderungsmerkmale;

4.

die Stärke des Geldgebers oder Trägers unter Berücksichtigung etwaiger Einkünfte aus öffentlich-privaten Partnerschaften und

5.

Absicherungen.

(5) Kreditinstitute können Forderungen der Kategorie 1 gemäß Abs. 3 ein Gewicht von 50 vH sowie Forderungen der Kategorie 2 gemäß Abs. 3 ein Gewicht von 70 vH zuordnen, wenn deren Risikomerkmale deutlich positiver zu beurteilen sind als dies für die jeweilige Kategorie im betreffenden Zuordnungsschema erforderlich ist.

(6) Kreditinstitute haben hinsichtlich angekaufter Forderungen an Unternehmen die Mindestanforderungen gemäß § 58 zu erfüllen. Bei angekauften Forderungen an Unternehmen, die die Voraussetzungen gemäß § 75 Abs. 6 erfüllen, kann das Kreditinstitut die Risikoquantifizierungsstandards für Retail-Forderungen gemäß den §§ 49, 52 und 55 anwenden, wenn die Anwendung der Risikoquantifizierungsstandards für Forderungen an Unternehmen einen unverhältnismäßig hohen Aufwand darstellen würde.

(7) Kreditinstitute können bei angekauften Forderungen an Unternehmen zurückzuzahlende Kaufpreisnachlässe, Besicherungen oder teilweise Besicherungen durch persönliche Sicherheiten, die eine First-Loss-Absicherung gegen Ausfallverluste, Verwässerungsverluste oder beides bieten, als First-Loss-Positionen im Rahmen der §§ 156 bis 179 behandeln.

(8) Stellt ein Kreditinstitut eine Kreditabsicherung für einen Forderungskorb in der Weise, dass der n-te bei diesen Forderungen auftretende Ausfall die Zahlung auslöst und dieses Kreditereignis auch den Vertrag beendet, sind die Gewichte gemäß §§ 156 bis 179 anzuwenden, wenn für diese Kreditabsicherung ein Rating einer anerkannten Rating-Agentur vorliegt. Liegt kein Rating einer anerkannten Rating-Agentur vor, dann ist der gewichtete Forderungsbetrag wie folgt zu ermitteln:

1.

Die Gewichte der im Korb enthaltenen Forderungen werden aggregiert, wobei die Summe des 12,5-fachen erwarteten Verlustbetrags und des gewichteten Forderungsbetrags den 12,5-fachen, durch das Kreditderivat abgesicherten Nominalbetrag nicht übersteigen darf; bei der Aggregation sind die n-1 Forderungen auszunehmen und

2.

die aus der Aggregation auszunehmenden n-1 Forderungen werden auf der Basis bestimmt, dass jede dieser Forderungen einen niedrigeren gewichteten Forderungsbetrag ergibt als den gewichteten Forderungsbetrag jeder in die Aggregation eingehenden Forderung.

Retail-Forderungen

§ 75. (1) Kreditinstitute haben für Forderungen gemäß § 22b Abs. 2 Z 4 BWG, bei denen kein Ausfall des Schuldners gemäß § 22b Abs. 5 Z 2 BWG vorliegt, den gewichteten Forderungsbetrag wie folgt zu berechnen:

1.

Die Korrelation (R) ist wie folgt zu ermitteln (Anm.: Formel nicht darstellbar)

2.

anschließend ist das Gewicht (RW) unter Verwendung des Ergebnisses für den Wert der Korrelation wie folgt zu ermitteln:

3.

anschließend ist der gewichtete Forderungsbetrag wie folgt zu ermitteln:

(2) Der gewichtete Forderungsbetrag für Forderungen an kleine und mittlere Unternehmen gemäß § 22b Abs. 2 Z 4 BWG, die die Anforderungen gemäß den §§ 97 und 118 erfüllen, kann nach § 74 Abs. 1 Z 5 berechnet werden.

(3) Für Forderungen gemäß § 22b Abs. 2 Z 4 BWG, die durch Immobilien besichert sind, ist für die Korrelation ein Wert von R = 0,15 anzusetzen.

(4) Für Forderungen gemäß § 22b Abs. 2 Z 4 BWG ist für die Korrelation ein Wert von R = 0,04 anzusetzen, wenn

1.

die Forderungen ausschließlich gegenüber natürlichen Personen bestehen;

2.

die Kredite revolvierend, unbesichert und solange sie nicht in Anspruch genommen werden jederzeit und unbedingt vom Kreditinstitut kündbar sind;

3.

die höchstzulässige Forderung an eine Einzelperson in dem Unterportfolio höchstens 100.000 Euro beträgt;

4.

die Behandlung gemäß diesem Absatz nur auf Portfolios angewandt wird, die im Vergleich zu den durchschnittlichen Verlustraten, vor allem in den niedrigen PD-Bereichen, eine geringe Verlustratenvolatilität aufweisen und

5.

die Behandlung den zugrunde liegenden Risikomerkmalen des Unterportfolios entspricht.

(5) Für angekaufte Retail-Forderungen ist der gewichtete Forderungsbetrag gemäß Abs. 1 zu berechnen, wenn

1.

die Mindestanforderungen gemäß § 58 erfüllt sind;

2.

die Forderungen von einer dritten Partei gekauft wurden, zu der keinerlei gesellschaftsrechtliche Verbindungen bestehen, und die Forderung des Kreditinstituts gegenüber dem Schuldner keinerlei Forderungen beinhaltet, an deren Zustandekommen das Kreditinstitut direkt oder indirekt beteiligt war;

3.

die Forderungen im Rahmen eines zu marktüblichen Konditionen geschlossenen Geschäfts zwischen Forderungsverkäufer und Schuldner entstanden sind, wobei gegenläufige firmeninterne Kontoforderungen und Forderungen auf Verrechnungskonten zwischen Firmen, die in wechselseitigen Kauf- und Verkaufsbeziehungen stehen, keinesfalls in Betracht gezogen werden dürfen;

4.

das ankaufende Kreditinstitut einen Anspruch auf alle Erträge aus den angekauften Forderungen oder einen Pro-rata-Anspruch auf diese Erträge hat und

5.

das Portfolio der angekauften Retail-Forderungen hinreichend diversifiziert ist.

(6) Bei angekauften Retail-Forderungen können Kreditinstitute zurückzuzahlende Kaufpreisnachlässe, Sicherheiten oder teilweise Besicherungen durch persönliche Sicherheiten, die eine First-Loss-Absicherung gegen Ausfallverluste, Verwässerungsverluste oder beides bieten, als First-Loss-Positionen gemäß den §§ 156 bis 179 behandeln.

(7) Bei gemischten Pools angekaufter Retail-Forderungen, haben Kreditinstitute von den in Abs. 1 bis 4 genannten Werten für die Korrelation jenen für die Gewichtung heranzuziehen, aus dem das höchste Gewicht resultiert, wenn sich das ankaufende Kreditinstitut durch Immobilien besicherte Forderungen und qualifizierte revolvierende Retail-Forderungen gemäß Abs. 4 nicht von anderen Retail-Forderungen trennen kann.

(8) Kreditinstitute haben der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank jährlich bis spätestens zum 31. Dezember die Verlustraten der qualifiziert revolvierenden Retail-Forderungen gemäß Abs. 4, der hypothekarisch besicherten Retail-Forderungen gemäß Abs. 2 sowie aller übrigen Retail-Forderungen schriftlich anzuzeigen.

Retail-Forderungen

§ 75. (1) Kreditinstitute haben für Forderungen gemäß § 22b Abs. 2 Z 4 BWG, bei denen kein Ausfall des Schuldners gemäß § 22b Abs. 5 Z 2 BWG vorliegt, den gewichteten Forderungsbetrag wie folgt zu berechnen:

1.

Die Korrelation (R) ist wie folgt zu ermitteln

,

2.

anschließend ist das Gewicht (RW) unter Verwendung des Ergebnisses für den Wert der Korrelation wie folgt zu ermitteln:

3.

anschließend ist der gewichtete Forderungsbetrag wie folgt zu ermitteln:

(2) Der gewichtete Forderungsbetrag für Forderungen an kleine und mittlere Unternehmen gemäß § 22b Abs. 2 Z 4 BWG, die die Anforderungen gemäß den §§ 97 und 118 erfüllen, kann nach § 74 Abs. 1 Z 5 berechnet werden.

(3) Für Forderungen gemäß § 22b Abs. 2 Z 4 BWG, die durch Immobilien besichert sind, ist für die Korrelation ein Wert von R = 0,15 anzusetzen.

(4) Für Forderungen gemäß § 22b Abs. 2 Z 4 BWG ist für die Korrelation ein Wert von R = 0,04 anzusetzen, wenn

1.

die Forderungen ausschließlich gegenüber natürlichen Personen bestehen;

2.

die Kredite revolvierend, unbesichert und solange sie nicht in Anspruch genommen werden jederzeit und unbedingt vom Kreditinstitut kündbar sind;

3.

die höchstzulässige Forderung an eine Einzelperson in dem Unterportfolio höchstens 100.000 Euro beträgt;

4.

die Behandlung gemäß diesem Absatz nur auf Portfolios angewandt wird, die im Vergleich zu den durchschnittlichen Verlustraten, vor allem in den niedrigen PD-Bereichen, eine geringe Verlustratenvolatilität aufweisen und

5.

die Behandlung den zugrunde liegenden Risikomerkmalen des Unterportfolios entspricht.

(5) Für angekaufte Retail-Forderungen ist der gewichtete Forderungsbetrag gemäß Abs. 1 zu berechnen, wenn

1.

die Mindestanforderungen gemäß § 58 erfüllt sind;

2.

die Forderungen von einer dritten Partei gekauft wurden, zu der keinerlei gesellschaftsrechtliche Verbindungen bestehen, und die Forderung des Kreditinstituts gegenüber dem Schuldner keinerlei Forderungen beinhaltet, an deren Zustandekommen das Kreditinstitut direkt oder indirekt beteiligt war;

3.

die Forderungen im Rahmen eines zu marktüblichen Konditionen geschlossenen Geschäfts zwischen Forderungsverkäufer und Schuldner entstanden sind, wobei gegenläufige firmeninterne Kontoforderungen und Forderungen auf Verrechnungskonten zwischen Firmen, die in wechselseitigen Kauf- und Verkaufsbeziehungen stehen, keinesfalls in Betracht gezogen werden dürfen;

4.

das ankaufende Kreditinstitut einen Anspruch auf alle Erträge aus den angekauften Forderungen oder einen Pro-rata-Anspruch auf diese Erträge hat und

5.

das Portfolio der angekauften Retail-Forderungen hinreichend diversifiziert ist.

(6) Bei angekauften Retail-Forderungen können Kreditinstitute zurückzuzahlende Kaufpreisnachlässe, Sicherheiten oder teilweise Besicherungen durch persönliche Sicherheiten, die eine First-Loss-Absicherung gegen Ausfallverluste, Verwässerungsverluste oder beides bieten, als First-Loss-Positionen gemäß den §§ 156 bis 179 behandeln.

(7) Bei gemischten Pools angekaufter Retail-Forderungen, haben Kreditinstitute von den in Abs. 1 bis 4 genannten Werten für die Korrelation jenen für die Gewichtung heranzuziehen, aus dem das höchste Gewicht resultiert, wenn sich das ankaufende Kreditinstitut durch Immobilien besicherte Forderungen und qualifizierte revolvierende Retail-Forderungen gemäß Abs. 4 nicht von anderen Retail-Forderungen trennen kann.

(8) Kreditinstitute, die Abs. 4 anwenden, haben der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank jährlich bis spätestens zum 31. Dezember die Verlustraten der qualifiziert revolvierenden Retail-Forderungen gemäß Abs. 4, der hypothekarisch besicherten Retail-Forderungen gemäß Abs. 2 sowie aller übrigen Retail-Forderungen schriftlich anzuzeigen.

Ausgefallene Forderungen

§ 76. Für ausgefallene Forderungen gemäß § 22b Abs. 5 Z 2 BWG gilt:

1.

Verwendet das Kreditinstitut den LGD-Wert gemäß § 69 ist der gewichtete Forderungsbetrag gleich Null und

2.

verwendet das Kreditinstitut selbst geschätzte LGD-Werte, gilt

Beteiligungspositionen

§ 77. (1) Kreditinstitute können die gewichteten Forderungsbeträge für Beteiligungen gemäß § 22b Abs. 2 Z 5 BWG nach dem einfachen Gewichtsansatz gemäß Abs. 3, dem PD/LGD Ansatz gemäß Abs. 4 oder unter Verwendung eines internen Modells gemäß Abs. 5 berechnen. Kreditinstitute können unterschiedliche Ansätze für Beteiligungspositionen auf unterschiedliche Portfolios verwenden, wenn intern verschiedene Ansätze angewendet werden und die entsprechenden Entscheidungen konsistent, nachvollziehbar und nicht dadurch motiviert sind, ein niedereres Mindesteigenmittelerfordernis zu erreichen. Kreditinstitute können persönliche Sicherheiten nach den Bestimmungen über die Kreditrisikominderung berücksichtigen.

(2) Kreditinstitute können den gewichteten Forderungsbetrag für Beteiligungspositionen gegenüber Unternehmen, die Anbieter von Nebendienstleistungen sind, gemäß § 78 bestimmen.

(3) Kreditinstitute haben bei der Verwendung des einfachen Gewichtungsansatzes wie folgt vorzugehen:

1.

Für private Beteiligungspositionen in hinreichend diversifizierten Portfolios ist ein Gewicht von 190 vH anzuwenden;

2.

für börsengehandelte Beteiligungspositionen ist ein Gewicht von 290 vH anzuwenden;

3.

für alle sonstigen Beteiligungspositionen ist ein Gewicht von 370 vH anzuwenden;

4.

der gewichtete Forderungsbetrag ergibt sich wie folgt:

5.

Kreditinstitute können Kassa-Short-Positionen und Derivate, die nicht im Handelsbuch gehalten werden, mit Long-Positionen in der gleichen Aktie verrechnen, wenn diese Instrumente ausdrücklich als Hedgeposition für bestimmte Beteiligungen benutzt werden und eine Absicherung für mindestens ein weiteres Jahr bieten; andere Short-Positionen sind wie Long-Positionen zu behandeln, wobei das entsprechende Gewicht auf den absoluten Wert einer jeden Position anzuwenden ist; bei Laufzeitinkongruenzen ist dieselbe Methode anzuwenden wie bei Forderungen an Unternehmen gemäß § 22b Abs. 2 Z 3 BWG.

(4) Kreditinstitute haben bei der Verwendung des PD/LGD-Ansatzes die gewichteten Forderungsbeträge gemäß § 74 Abs. 1 zu berechnen. Verfügt das Kreditinstitut nicht über ausreichende Informationen, um die Ausfallsdefinition gemäß § 22b Abs. 5 Z 2 BWG anzuwenden, ist auf die Gewichte ein Skalierungsfaktor von 1,5 anzuwenden. Auf der Ebene der einzelnen Forderung sind der erwartete Verlustbetrag und der gewichtete Forderungsbetrag in der Form nach oben hin begrenzt, dass die Summe aus dem mit 12,5 multiplizierten erwarteten Verlustbetrag und dem gewichteten Forderungsbetrag den 12,5-fachen Forderungswert nicht übersteigt.

(5) Bei Verwendung eines Value-at-Risk-Modells zur Berechnung der gewichteten Forderungsbeträge für Beteiligungspositionen haben die gewichteten Forderungsbeträge dem potenziellen Verlust aus den Beteiligungspositionen des Kreditinstituts zu entsprechen. Der potenzielle Verlust ist bezogen auf die Differenz zwischen den vierteljährlichen Ertragsraten und einem angemessenen risikolosen Zinssatz bei einem einseitigen Konfidenzniveau von 99 vH auf der Basis einer langfristigen Zeitreihe für die Risikofaktoren, multipliziert mit 12,5, zu ermitteln. Die gewichteten Forderungsbeträge auf der Ebene der einzelnen Forderungen dürfen nicht geringer sein als die Summe der nach dem PD/LGD-Ansatz gemäß Abs. 4 vorgeschriebenen minimalen gewichteten Forderungsbeträge und der entsprechenden erwarteten Verlustbeträge, multipliziert mit 12,5 und berechnet auf der Grundlage der in den §§ 68 bis 72 genannten PD- und LGD-Werte.

Beteiligungspositionen

§ 77. (1) Kreditinstitute können die gewichteten Forderungsbeträge für Beteiligungen gemäß § 22b Abs. 2 Z 5 BWG nach dem einfachen Gewichtsansatz gemäß Abs. 3, dem PD/LGD Ansatz gemäß Abs. 4 oder unter Verwendung eines internen Modells gemäß Abs. 5 berechnen. Kreditinstitute können unterschiedliche Ansätze für Beteiligungspositionen auf unterschiedliche Portfolios verwenden, wenn intern verschiedene Ansätze angewendet werden und die entsprechenden Entscheidungen konsistent, nachvollziehbar und nicht dadurch motiviert sind, ein niedereres Mindesteigenmittelerfordernis zu erreichen. Kreditinstitute können persönliche Sicherheiten nach den Bestimmungen über die Kreditrisikominderung berücksichtigen.

(2) Kreditinstitute können den gewichteten Forderungsbetrag für Beteiligungspositionen gegenüber Unternehmen, die Anbieter von Nebendienstleistungen sind, gemäß § 78 bestimmen.

(3) Kreditinstitute haben bei der Verwendung des einfachen Gewichtungsansatzes wie folgt vorzugehen:

1.

Für private Beteiligungspositionen in hinreichend diversifizierten Portfolios ist ein Gewicht von 190 vH anzuwenden;

2.

für börsengehandelte Beteiligungspositionen ist ein Gewicht von 290 vH anzuwenden;

3.

für alle sonstigen Beteiligungspositionen ist ein Gewicht von 370 vH anzuwenden;

4.

der gewichtete Forderungsbetrag ergibt sich wie folgt:

Gewichteter Forderungsbetrag = RW x Forderungswert

5.

Kreditinstitute können Kassa-Short-Positionen und Derivate, die nicht im Handelsbuch gehalten werden, mit Long-Positionen in der gleichen Aktie verrechnen, wenn diese Instrumente ausdrücklich als Hedgeposition für bestimmte Beteiligungen benutzt werden und eine Absicherung für mindestens ein weiteres Jahr bieten; andere Short-Positionen sind wie Long-Positionen zu behandeln, wobei das entsprechende Gewicht auf den absoluten Wert einer jeden Position anzuwenden ist; bei Laufzeitinkongruenzen ist dieselbe Methode anzuwenden wie bei Forderungen an Unternehmen gemäß § 22b Abs. 2 Z 3 BWG.

(4) Kreditinstitute haben bei der Verwendung des PD/LGD-Ansatzes die gewichteten Forderungsbeträge gemäß § 74 Abs. 1 zu berechnen. Verfügt das Kreditinstitut nicht über ausreichende Informationen, um die Ausfallsdefinition gemäß § 22b Abs. 5 Z 2 BWG anzuwenden, ist auf die Gewichte ein Skalierungsfaktor von 1,5 anzuwenden. Auf der Ebene der einzelnen Forderung sind der erwartete Verlustbetrag und der gewichtete Forderungsbetrag in der Form nach oben hin begrenzt, dass die Summe aus dem mit 12,5 multiplizierten erwarteten Verlustbetrag und dem gewichteten Forderungsbetrag den 12,5-fachen Forderungswert nicht übersteigt.

(5) Bei Verwendung eines Value-at-Risk-Modells zur Berechnung der gewichteten Forderungsbeträge für Beteiligungspositionen haben die gewichteten Forderungsbeträge dem potenziellen Verlust aus den Beteiligungspositionen des Kreditinstituts zu entsprechen. Der potenzielle Verlust ist bezogen auf die Differenz zwischen den vierteljährlichen Ertragsraten und einem angemessenen risikolosen Zinssatz bei einem einseitigen Konfidenzniveau von 99 vH auf der Basis einer langfristigen Zeitreihe für die Risikofaktoren, multipliziert mit 12,5, zu ermitteln. Die gewichteten Forderungsbeträge auf der Ebene des Beteiligungsportfolios dürfen nicht geringer sein als die Gesamtsumme der nach dem PD/LGD-Ansatz gemäß Abs. 4 vorgeschriebenen minimalen gewichteten Forderungsbeträge und der entsprechenden erwarteten Verlustbeträge, multipliziert mit 12,5 und berechnet auf der Grundlage der in den §§ 68 bis 72 genannten PD- und LGD-Werte.

Sonstige Aktiva

§ 78. (1) Für sonstige Aktiva gemäß § 22b Abs. 2 Z 7 BWG, ist der gewichtete Forderungsbetrag gleich dem Forderungswert.

(2) Beim Restwert eines Leasingobjekts ist der gewichtete Forderungsbetrag wie folgt zu berechnen, wobei die Forderung für jedes Jahr zu berücksichtigen ist:

1

gewichtete r Forderungsbetrag = _ x Forderungswert

t

wobei t der Anzahl der Jahre der Leasingvertragsrestlaufzeit entspricht.

Sonstige Aktiva

§ 78. (1) Für sonstige Aktiva gemäß § 22b Abs. 2 Z 7 BWG, ist der gewichtete Forderungsbetrag gleich dem Forderungswert.

(2) Beim Restwert eines Leasingobjekts ist der gewichtete Forderungsbetrag wie folgt zu berechnen:

Gewichteter Forderungsbetrag = 1/t * 100 vH * Forderungswert

wobei t der jeweils höhere der beiden folgenden Werte ist: 1 oder die nächstliegende Anzahl von vollen Jahren der verbleibenden Leasingdauer.

Forderungen in Form von Investmentfondsanteilen

§ 79. (1) Kreditinstitute haben bei Forderungen in Form von Investmentfondsanteilen zur Berechnung des gewichteten Forderungsbetrages und des erwarteten Verlustbetrags jeden Investmentfonds entsprechend dessen tatsächlicher Zusammensetzung in die ihm zugrunde liegenden Forderungen zu zerlegen und diese einzeln zu berücksichtigen, wenn

1.

dem Kreditinstitut alle dem Investmentfonds zugrunde liegenden Forderungen bekannt sind;

2.

die Kriterien gemäß § 24 Abs. 2 erfüllt sind und

3.

die Mindestanforderungen gemäß §§ 37 bis 64 auch auf die dem Investmentfonds zugrunde liegenden Forderungen eingehalten sind.

(2) Sind die Bedingungen des Abs. 1 Z 1 und 2 erfüllt, nicht aber Abs. 1 Z 3, hat das Kreditinstitut

1.

auf alle im Investmentfonds enthaltenen Beteiligungspositionen gemäß § 22b Abs. 2 Z 5 BWG den einfachen Gewichtungsansatz gemäß § 77 Abs. 3 anzuwenden, wobei auf Beteiligungspositionen, die keiner der drei Risikokategorien gemäß § 77 Abs. 3 eindeutig zugeordnet werden können, ein Gewicht von 370 vH anzuwenden ist und

2.

auf alle anderen zugrunde liegenden Forderungen die Bestimmungen des Kreditrisiko-Standardansatzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass

a)

die Forderungen der entsprechenden Forderungsklasse zugeordnet werden und das Gewicht einer Stufe über der Bonitätsstufe erhalten, der sie normalerweise zugeordnet werden würden und

b)

Forderungen, die den schlechtesten Bonitätsstufen zugeordnet werden und damit ein Gewicht von 150 vH erhalten würden, ein Gewicht von 200 vH erhalten.

(3) Sind die Anforderungen gemäß § 24 Abs. 2 nicht erfüllt oder sind dem Kreditinstitut nicht alle dem Investmentfondsanteil zugrunde liegenden Forderungen bekannt, so haben Kreditinstitute auf alle im Investmentfondsanteil enthaltenen Forderungen den einfachen Gewichtungsansatz für Beteiligungen gemäß § 77 Abs. 3 anzuwenden, wobei auf Forderungen, die keiner der drei Risikokategorien gemäß § 77 Abs. 3 eindeutig zugeordnet werden können, ein Gewicht von 370 vH anzuwenden ist. Abweichend davon können Kreditinstitute Berechnungen der durchschnittlichen gewichteten Forderungsbeträge der dem Investmentfondsanteil zugrunde liegenden Forderungen von Dritten verwenden, wenn die Richtigkeit der Berechnung und die Weitergabe an das Kreditinstitut in angemessener Weise sichergestellt sind. Dabei ist die in Abs. 2 genannte Methode anzuwenden.

Forderungen in Form von Investmentfondsanteilen

§ 79. (1) Kreditinstitute haben bei Forderungen in Form von Investmentfondsanteilen zur Berechnung des gewichteten Forderungsbetrages und des erwarteten Verlustbetrages jeden Investmentfonds entsprechend dessen tatsächlicher Zusammensetzung in die ihm zugrunde liegenden Forderungen zu zerlegen und diese einzeln zu berücksichtigen, wenn

1.

dem Kreditinstitut alle oder ein Teil der dem Investmentfonds zugrunde liegenden Forderungen bekannt sind;

2.

die Kriterien gemäß § 24 Abs. 2 erfüllt sind und

3.

die Mindestanforderungen gemäß §§ 37 bis 64 auch auf die dem Investmentfonds zugrunde liegenden Forderungen eingehalten sind.

(2) Sind die Bedingungen des Abs. 1 Z 1 und 2 erfüllt, nicht aber Abs. 1 Z 3, hat das Kreditinstitut

1.

auf alle im Investmentfonds enthaltenen Beteiligungspositionen gemäß § 22b Abs. 2 Z 5 BWG den einfachen Gewichtungsansatz gemäß § 77 Abs. 3 anzuwenden, wobei auf Beteiligungspositionen, die keiner der drei Risikokategorien gemäß § 77 Abs. 3 eindeutig zugeordnet werden können, ein Gewicht von 370 vH anzuwenden ist und

2.

auf alle anderen zugrunde liegenden Forderungen die Bestimmungen des Kreditrisiko-Standardansatzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass

a)

bei Forderungen, für die ein spezifisches Risikogewicht für Forderungen ohne Rating oder die Bonitätsstufe mit dem höchsten Risikogewicht für eine bestimmte Forderungsklasse gilt, das Risikogewicht mit dem Faktor zwei multipliziert wird, wobei es jedoch nicht mehr als 1250 vH betragen darf, und

b)

bei allen anderen Forderungen das Risikogewicht mit dem Faktor 1,1 multipliziert wird, wobei es nicht weniger als 5 vH betragen darf.

(3) Sind die Anforderungen gemäß § 24 Abs. 2 nicht erfüllt oder sind dem Kreditinstitut nicht alle oder nur ein Teil der dem Investmentfondsanteil zugrunde liegenden Forderungen bekannt, so haben Kreditinstitute auf diese im Investmentfondsanteil enthaltenen Forderungen den einfachen Gewichtungsansatz für Beteiligungen gemäß § 77 Abs. 3 anzuwenden, wobei auf Forderungen, die keiner der drei Risikokategorien gemäß § 77 Abs. 3 eindeutig zugeordnet werden können, ein Gewicht von 370 vH anzuwenden ist. Abweichend davon können Kreditinstitute Berechnungen der durchschnittlichen gewichteten Forderungsbeträge der dem Investmentfondsanteil zugrunde liegenden Forderungen von Dritten verwenden und melden, wenn die Richtigkeit der Berechnung und die Weitergabe an das Kreditinstitut in angemessener Weise sichergestellt sind. Dabei ist die in Abs. 2 genannte Methode anzuwenden.

Verwässerungsrisiko

§ 80. Kreditinstitute haben den gewichteten Forderungsbetrag für das Verwässerungsrisiko angekaufter Forderungen an Unternehmen gemäß § 22b Abs. 2 Z 3 BWG und angekaufter Retail-Forderungen gemäß § 22b Abs. 2 Z 4 BWG gemäß § 77 Abs. 1 zu berechnen. Der Forderungswert ist gemäß §§ 65 bis 67 und die Risikoparameter PD und LGD sind gemäß §§ 68 bis 72 zu bestimmen. Die effektive Restlaufzeit M ist gleich ein Jahr zu setzen. Ist das Verwässerungsrisiko einer Forderung unerheblich, braucht es nicht berücksichtigt zu werden.

Verwässerungsrisiko

§ 80. Kreditinstitute haben den gewichteten Forderungsbetrag für das Verwässerungsrisiko angekaufter Forderungen an Unternehmen gemäß § 22b Abs. 2 Z 3 BWG und angekaufter Retail-Forderungen gemäß § 22b Abs. 2 Z 4 BWG gemäß § 74 Abs. 1 zu berechnen. Der Forderungswert ist gemäß §§ 65 bis 67 und die Risikoparameter PD und LGD sind gemäß §§ 68 bis 72 zu bestimmen. Die effektive Restlaufzeit M ist gleich ein Jahr zu setzen. Ist das Verwässerungsrisiko einer Forderung unerheblich, braucht es nicht berücksichtigt zu werden.

Erwartete Verlustbeträge

§ 81. (1) Kreditinstitute haben zur Berechnung der erwarteten Verlustbeträge den Forderungswert gemäß §§ 65 bis 67 und die Risikoparameter PD und LGD gemäß §§ 68 bis 72 zu bestimmen.

(2) Der erwartete Verlustbetrag für Forderungen gemäß § 22b Abs. 2 Z 1 bis 4 BWG ist wie folgt zu berechnen:

1.

EL = PD × LGD, und

2.

Erwarteter Verlustbetrag = EL × Forderungswert;

3.

werden eigene LGD-Schätzungen verwendet, entspricht bei ausgefallenen Forderungen der erwartete Verlust der gemäß § 50 Z 8 ermittelten Schätzung der erwarteten Verluste für diese Forderung;

4.

bei Forderungen, für die der gewichtete Forderungsbetrag gemäß § 74 Abs. 1 Z 5 berechnet wird, ist ein erwarteter Verlustbetrag von Null anzusetzen; und

5.

bei ausgefallenen Forderungen gemäß § 22b Abs. 5 Z 2 BWG entspricht der erwartete Verlustbetrag der besten Schätzung des Kreditinstituts für den erwarteten Verlust aus der ausgefallenen Forderung.

(3) Der erwartete Verlust für Forderungen aus Spezialfinanzierungen, für die das Kreditinstitut den gewichteten Forderungsbetrag gemäß § 74 Abs. 3 ermittelt, ist gemäß folgender Tabelle zu bestimmen.

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