Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über die Berücksichtigung der Erfordernisse des Arbeitnehmerschutzes und über den Nachweis der Einhaltung in Genehmigungsverfahren des Verkehrswesens (Arbeitnehmerschutzverordnung Verkehr – AVO Verkehr)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Verkehrs-Arbeitsinspektion, BGBl. Nr. 650/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 83/2006, wird verordnet:
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Verkehrs-Arbeitsinspektion, BGBl. Nr. 650/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 83/2006, wird verordnet:
INHALTSVERZEICHNIS
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Teil
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Allgemeines
§ 1. Geltungsbereich
```
Teil
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Eisenbahnrechtliches Verfahren
§ 2. Verkehrsgenehmigung und Verkehrskonzession
§ 3. Sicherheitsbescheinigung
§ 4. Sicherheitsgenehmigung
§ 5. Eisenbahnrechtliche Baugenehmigung und Bauartgenehmigung
§ 6. Betriebsbewilligung
```
Teil
```
Seilbahnrechtliches Verfahren
§ 7. Sicherheitsbericht
§ 8. Betriebsbewilligung
```
Teil
```
Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren
§ 9. Umweltverträglichkeitsprüfung
§ 10. Abnahmeprüfung
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Verkehrs-Arbeitsinspektion, BGBl. Nr. 650/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 83/2006, wird verordnet:
§ 1. Geltungsbereich
§ 2. Verkehrsgenehmigung und Verkehrskonzession
§ 3. Sicherheitsbescheinigung
§ 4. Sicherheitsgenehmigung
§ 5. Eisenbahnrechtliche Baugenehmigung und Bauartgenehmigung
§ 6. Betriebsbewilligung
§ 7. Sicherheitsbericht
§ 8. Betriebsbewilligung
§ 9. Umweltverträglichkeitsprüfung
§ 10. Fertigstellungsanzeige, Nachkontrolle
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Verkehrs-Arbeitsinspektion, BGBl. Nr. 650/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 83/2006, wird verordnet:
§ 1. Geltungsbereich
§ 2. Verkehrsgenehmigung und Verkehrskonzession
§ 3. Sicherheitsbescheinigung
§ 4. Sicherheitsgenehmigung
§ 5. Eisenbahnrechtliche Baugenehmigung und Bauartgenehmigung
§ 6. Betriebsbewilligung
Teil
Seilbahnrechtliches Verfahren
§ 7 Sicherheitsbericht
§ 8 Betriebsbewilligung
§ 9 Konzessionsverlängerung
Teil
Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren
§ 10 Umweltverträglichkeitsprüfung
§ 11 Fertigstellungsanzeige, Nachkontrolle
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Verkehrs-Arbeitsinspektion, BGBl. Nr. 650/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 83/2006, wird verordnet:
§ 1. Geltungsbereich
Teil
Eisenbahnrechtliches Verfahren
§ 2. Verkehrsgenehmigung und Verkehrskonzession
§ 3. Sicherheitsbescheinigung
§ 4. Sicherheitsgenehmigung
§ 5. Eisenbahnrechtliche Baugenehmigung und Bauartgenehmigung
§ 6. Betriebsbewilligung
§ 7. Allgemeine Anordnungen an Eisenbahnbedienstete
Teil
Seilbahnrechtliches Verfahren
§ 8. Sicherheitsbericht
§ 9. Betriebsbewilligung
§ 10. Konzessionsverlängerung
Teil
Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren
§ 11. Umweltverträglichkeitsprüfung
§ 12. Fertigstellungsanzeige, Nachkontrolle
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Verkehrs-Arbeitsinspektion, BGBl. Nr. 650/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 83/2006, wird verordnet:
§ 1. Geltungsbereich
Teil
Eisenbahnrechtliches Verfahren
§ 2. Verkehrsgenehmigung und Verkehrskonzession
§ 3. Sicherheitsbescheinigung
§ 4. Sicherheitsgenehmigung
§ 5. Eisenbahnrechtliche Baugenehmigung und Bauartgenehmigung
§ 6. Betriebsbewilligung
§ 7. Allgemeine Anordnungen an Eisenbahnbedienstete
Teil
Seilbahnrechtliches Verfahren
§ 8. Sicherheitsbericht
§ 9. Betriebsbewilligung
§ 10. Konzessionsverlängerung
Teil
Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren
§ 11. Umweltverträglichkeitsprüfung
§ 12. Fertigstellungsanzeige, Nachkontrolle
Teil
Schifffahrtsrechtliches Verfahren
§ 13. Konzession
§ 14. Bewilligung
§ 15. Benützungsbewilligung
§ 16. Schiffszulassung
Geltungsbereich
§ 1. Die Bestimmungen der §§ 2 und 3 dieser Verordnung gelten für Genehmigungsverfahren nach dem Bundesgesetz über Eisenbahnen, Schienenfahrzeuge auf Eisenbahnen und den Verkehr auf Eisenbahnen (Eisenbahngesetz), BGBl. Nr. 60/1957.
Geltungsbereich
§ 1. (1) Die Bestimmungen der §§ 2 und 3 dieser Verordnung gelten für Genehmigungsverfahren nach dem Bundesgesetz über Eisenbahnen, Schienenfahrzeuge auf Eisenbahnen und den Verkehr auf Eisenbahnen (Eisenbahngesetz), BGBl. Nr. 60/1957.
(2) Die Bestimmungen der §§ 4 und 5 dieser Verordnung gelten für Genehmigungsverfahren nach dem Bundesgesetz über Seilbahnen (Seilbahngesetz 2003), BGBl. I Nr. 103/2003.
Teil
Allgemeines
Geltungsbereich
§ 1. (1) Die Bestimmungen der §§ 2 bis 6 dieser Verordnung gelten für Genehmigungsverfahren nach dem Bundesgesetz über Eisenbahnen, Schienenfahrzeuge auf Eisenbahnen und den Verkehr auf Eisenbahnen (Eisenbahngesetz), BGBl. Nr. 60/1957.
(2) Die Bestimmungen der §§ 7 und 8 dieser Verordnung gelten für Genehmigungsverfahren nach dem Bundesgesetz über Seilbahnen (Seilbahngesetz 2003), BGBl. I Nr. 103/2003.
(3) Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 dieser Verordnung gelten für Genehmigungsverfahren nach dem Bundesgesetz über die Prüfung der Umweltverträglichkeit (Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000), BGBl. Nr. 697/1993, soweit Genehmigungen nach dem Bundesgesetz über Eisenbahnen, Schienenfahrzeuge auf Eisenbahnen und den Verkehr auf Eisenbahnen (Eisenbahngesetz), BGBl. Nr. 60/1957, oder nach dem Bundesgesetz über Seilbahnen (Seilbahngesetz 2003), BGBl. I Nr. 103/2003 berührt sind.
Teil
Allgemeines
Geltungsbereich
§ 1. (1) Die Bestimmungen der §§ 2 bis 7 dieser Verordnung gelten für Genehmigungsverfahren nach dem Bundesgesetz über Eisenbahnen, Schienenfahrzeuge auf Eisenbahnen und den Verkehr auf Eisenbahnen (Eisenbahngesetz 1957), BGBl. Nr. 60/1957.
(2) Die Bestimmungen der §§ 8 bis 10 dieser Verordnung gelten für Genehmigungsverfahren nach dem Bundesgesetz über Seilbahnen (Seilbahngesetz 2003), BGBl. I Nr. 103/2003.
(3) Die Bestimmungen der §§ 11 und 12 dieser Verordnung gelten für Genehmigungsverfahren nach dem Bundesgesetz über die Prüfung der Umweltverträglichkeit (Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000), BGBl. Nr. 697/1993, soweit Genehmigungen nach dem Bundesgesetz über Eisenbahnen, Schienenfahrzeuge auf Eisenbahnen und den Verkehr auf Eisenbahnen (Eisenbahngesetz 1957), BGBl. Nr. 60/1957, oder nach dem Bundesgesetz über Seilbahnen (Seilbahngesetz 2003), BGBl. I Nr. 103/2003 berührt sind.
Teil
Allgemeines
Geltungsbereich
§ 1. (1) Die Bestimmungen der §§ 2 bis 7 dieser Verordnung gelten für Genehmigungsverfahren nach dem Bundesgesetz über Eisenbahnen, Schienenfahrzeuge auf Eisenbahnen und den Verkehr auf Eisenbahnen (Eisenbahngesetz 1957), BGBl. Nr. 60/1957.
(2) Die Bestimmungen der §§ 8 bis 10 dieser Verordnung gelten für Genehmigungsverfahren nach dem Bundesgesetz über Seilbahnen (Seilbahngesetz 2003), BGBl. I Nr. 103/2003.
(3) Die Bestimmungen der §§ 11 und 12 dieser Verordnung gelten für Genehmigungsverfahren nach dem Bundesgesetz über die Prüfung der Umweltverträglichkeit (Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000), BGBl. Nr. 697/1993, soweit Genehmigungen nach dem Bundesgesetz über Eisenbahnen, Schienenfahrzeuge auf Eisenbahnen und den Verkehr auf Eisenbahnen (Eisenbahngesetz 1957), BGBl. Nr. 60/1957, nach dem Bundesgesetz über Seilbahnen (Seilbahngesetz 2003), BGBl. I Nr. 103/2003, oder nach dem Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt (Schifffahrtsgesetz), BGBl. Nr. 62/1997, berührt sind.
(4) Die Bestimmungen der §§ 13 bis 16 dieser Verordnung gelten für Genehmigungsverfahren nach dem Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt (Schifffahrtsgesetz), BGBl. Nr. 62/1997.
Eisenbahnrechtliche Baugenehmigung und Bauartgenehmigung
§ 2. (1) Im Rahmen von Gutachten gemäß §§ 31a Abs. 1, 32a Abs. 3 und 33a Abs. 1 des Eisenbahngesetzes ist jeweils auch die Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes zu überprüfen und nachzuweisen.
(2) Gutachten gemäß Abs. 1 haben zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes insbesondere zu umfassen:
Prüfung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente gemäß § 5 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994,
Prüfung der Unterlage für spätere Arbeiten gemäß § 8 des Bauarbeitenkoordinationsgesetzes, BGBl. I Nr. 37/1999,
Prüfung der Explosionsschutzdokumente gemäß Verordnung explosionsfähige Atmosphären, BGBl. II Nr. 309/2004,
Prüfung der Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften, insbesondere des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, und der Verordnungen in Durchführung des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes,
Prüfung der Einhaltung der sonstigen Rechtsvorschriften zum Schutz der Arbeitnehmer, insbesondere der Rechtsvorschriften gemäß § 33 Abs. 3 Z 2 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, sowie gemäß Anhang A und Anhang B der Arbeitsmittelverordnung, BGBl. II Nr. 164/2000,
Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß § 95 Abs. 3 Z 2 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994.
Teil
Eisenbahnrechtliches Verfahren
Verkehrsgenehmigung und Verkehrskonzession
§ 2. (1) Im Rahmen von Nachweisen der fachlichen Eignung gemäß §§ 15b Abs. 1 Z 3 und 15e sowie §§ 16b Abs. 1 Z 3 und 15e des Eisenbahngesetzes ist jeweils auch die Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes zu überprüfen und nachzuweisen, soweit diese im Einzelfall bereits zutreffen.
(2) Nachweise gemäß Abs. 1 haben zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes insbesondere zu umfassen:
Nachweise über die Bestellung geeigneter Personen gemäß § 3 Abs. 6 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, die auf die Durchführung und Einhaltung der notwendigen Schutzmaßnahmen zu achten haben,
Nachweise über die Bestellung der Sicherheitsvertrauenspersonen gemäß § 10 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, und der Sicherheitsvertrauenspersonenverordnung, BGBl. Nr. 172/1996,
Nachweise über die sicherheitstechnische Betreuung gemäß § 73 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994,
Nachweise über die arbeitsmedizinische Betreuung gemäß § 79 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994,
Nachweise über die organisatorische Einordnung der Präventivfachkräfte gemäß § 83 Abs. 7 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994,
Nachweise über die Einrichtung der Arbeitsschutzausschüsse gemäß §§ 88 und 88a des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994,
Nachweise über die Erstellung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente gemäß §§ 4 und 5 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, und der Verordnung über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente, BGBl. 478/1996,
Nachweise über die Durchführung der Koordination gemäß § 8 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994.
Betriebsbewilligung
§ 3. (1) Im Rahmen von Prüfbescheinigungen oder Erklärungen gemäß § 34b des Eisenbahngesetzes ist jeweils auch die Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes zu überprüfen und nachzuweisen.
(2) Prüfbescheinigungen oder Erklärungen gemäß Abs. 1 haben zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes insbesondere zu umfassen:
Prüfung der Prüfbefunde über die Abnahmeprüfungen, insbesondere gemäß § 7 der Arbeitsmittelverordnung, BGBl. II Nr. 164/2000, und gemäß § 38 der Eisenbahn-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung, BGBl. II Nr. 384/1999,
Prüfung der Durchführung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung gemäß Kennzeichnungsverordnung, BGBl. II Nr. 101/1997,
Prüfung der Aktualisierung der Dokumente gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 bis 3,
Prüfung der Einhaltung und Umsetzung der Arbeitnehmerschutzvorschriften gemäß § 2 Abs. 2 Z 4,
Prüfung der Einhaltung und Umsetzung der sonstigen Rechtsvorschriften gemäß § 2 Abs. 2 Z 5,
Prüfung der Einhaltung und Umsetzung der Voraussetzungen gemäß § 2 Abs. 2 Z 6.
Sicherheitsbescheinigung
§ 3. (1) Im Rahmen des Nachweises der Vorkehrungen zur Gewährleistung der Sicherheit des Betriebes gemäß § 37a des Eisenbahngesetzes ist jeweils auch die Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes zu überprüfen und nachzuweisen.
(2) Nachweise gemäß Abs. 1 haben zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes insbesondere zu umfassen:
Nachweise über die Durchführung der Information und Unterweisung sowie über den Nachweis der Fachkenntnisse gemäß §§ 12, 14, 62 und 63 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994,
Nachweise über den Einsatz sowie die Durchführung der Prüfung und Wartung der Schienenfahrzeuge gemäß §§ 33 Abs. 2, 37 und 38 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994,
Nachweise über die Aktualisierung der Anforderungen gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 bis Z 8.
Sicherheitsbericht
§ 4. (1) Im Rahmen eines Sicherheitsberichtes gemäß §§ 59 zweiter Satz und 60 des Seilbahngesetzes ist auch die Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes zu überprüfen und nachzuweisen.
(2) Sicherheitsberichte gemäß Abs. 1 haben zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes insbesondere zu umfassen:
Prüfung der Einhaltung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente gemäß § 5 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994,
Prüfung der Einhaltung der Unterlage für spätere Arbeiten gemäß § 8 des Bauarbeitenkoordinationsgesetzes, BGBl. I Nr. 37/1999,
Prüfung der Einhaltung der Explosionsschutzdokumente gemäß Verordnung explosionsfähige Atmosphären, BGBl. II Nr. 309/2004,
Prüfung der Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften, insbesondere des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, und der Verordnungen in Durchführung des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes,
Prüfung der Einhaltung der sonstigen Rechtsvorschriften zum Schutz der Arbeitnehmer, insbesondere der Rechtsvorschriften gemäß § 33 Abs. 3 Z 2 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, sowie gemäß Anhang A und Anhang B der Arbeitsmittelverordnung, BGBl. II Nr. 164/2000,
Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß § 95 Abs. 3 Z 2 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994.
Sicherheitsgenehmigung
§ 4. (1) Im Rahmen des Nachweises der Vorkehrungen zur Gewährleistung der Sicherheit des Betriebes gemäß § 38a des Eisenbahngesetzes ist jeweils auch die Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes zu überprüfen und nachzuweisen.
(2) Nachweise gemäß Abs. 1 haben zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes insbesondere zu umfassen:
Nachweise über die Durchführung der Information und Unterweisung sowie über den Nachweis der Fachkenntnisse gemäß §§ 12, 14, 62 und 63 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994,
Nachweise über die Durchführung der Instandhaltung, Reinigung und Prüfung gemäß § 17 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994,
Nachweise über den Einsatz sowie die Durchführung, Prüfung und Wartung der Arbeitsmittel gemäß §§ 33 Abs. 2, 37 und 38 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994,
Nachweise über die Aktualisierung der Anforderungen gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 bis Z 8.
Betriebsbewilligung
§ 5. (1) Vor Erteilung der Betriebsbewilligung gemäß § 48 des Seilbahngesetzes ist auch die Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes nachzuweisen.
(2) Der Nachweis der Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes gemäß Abs. 1 hat insbesondere zu enthalten:
Prüfbefunde über die Abnahmeprüfungen, insbesondere gemäß § 7 der Arbeitsmittelverordnung, BGBl. II Nr. 164/2000,
Nachweis der Durchführung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung gemäß Kennzeichnungsverordnung, BGBl. II Nr. 101/1997,
Nachweis der Aktualisierung der Dokumente gemäß § 4 Abs. 2 Z 1 bis 3,
Nachweis der Einhaltung und Umsetzung der Arbeitnehmerschutzvorschriften gemäß § 4 Abs. 2 Z 4,
Nachweis der Einhaltung und Umsetzung der sonstigen Rechtsvorschriften gemäß § 4 Abs. 2 Z 5,
Nachweis der Einhaltung und Umsetzung der im Sicherheitsbericht gemäß § 59 zweiter Satz des Seilbahngesetzes angeführten Maßnahmen zur Behebung von Risken und Gefahrensituationen zum Schutz der Arbeitnehmer,
Nachweis der Einhaltung und Umsetzung der Voraussetzungen gemäß § 4 Abs. 2 Z 6.
Eisenbahnrechtliche Baugenehmigung und Bauartgenehmigung
§ 5. (1) Im Rahmen von Gutachten gemäß §§ 31a Abs. 1, 32a Abs. 3 und 33a Abs. 1 des Eisenbahngesetzes ist jeweils auch die Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes zu überprüfen und nachzuweisen.
(2) Gutachten gemäß Abs. 1 haben zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes insbesondere zu umfassen:
Prüfung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente gemäß § 5 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994,
Prüfung der Unterlage für spätere Arbeiten gemäß § 8 des Bauarbeitenkoordinationsgesetzes, BGBl. I Nr. 37/1999,
Prüfung der Explosionsschutzdokumente gemäß Verordnung explosionsfähige Atmosphären, BGBl. II Nr. 309/2004,
Prüfung der Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften, insbesondere des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, und der Verordnungen in Durchführung des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes,
Prüfung der Einhaltung der sonstigen Rechtsvorschriften zum Schutz der Arbeitnehmer, insbesondere der Rechtsvorschriften gemäß § 33 Abs. 3 Z 2 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, sowie gemäß Anhang A und Anhang B der Arbeitsmittelverordnung, BGBl. II Nr. 164/2000,
Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß § 95 Abs. 3 Z 2 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994.
Betriebsbewilligung
§ 6. (1) Im Rahmen von Prüfbescheinigungen oder Erklärungen gemäß § 34b des Eisenbahngesetzes ist jeweils auch die Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes zu überprüfen und nachzuweisen.
(2) Prüfbescheinigungen oder Erklärungen gemäß Abs. 1 haben zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes insbesondere zu umfassen:
Prüfung der Prüfbefunde über die Abnahmeprüfungen, insbesondere gemäß § 7 der Arbeitsmittelverordnung, BGBl. II Nr. 164/2000, und gemäß § 38 der Eisenbahn-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung, BGBl. II Nr. 384/1999,
Prüfung der Durchführung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung gemäß Kennzeichnungsverordnung, BGBl. II Nr. 101/1997,
Prüfung der Aktualisierung der Dokumente gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 bis 3,
Prüfung der Einhaltung und Umsetzung der Arbeitnehmerschutzvorschriften gemäß § 2 Abs. 2 Z 4,
Prüfung der Einhaltung und Umsetzung der sonstigen Rechtsvorschriften gemäß § 2 Abs. 2 Z 5,
Prüfung der Einhaltung und Umsetzung der Voraussetzungen gemäß § 2 Abs. 2 Z 6.
Betriebsbewilligung
§ 6. (1) Im Rahmen von Prüfbescheinigungen oder Erklärungen gemäß § 34b des Eisenbahngesetzes ist jeweils auch die Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes zu überprüfen und nachzuweisen.
(2) Prüfbescheinigungen oder Erklärungen gemäß Abs. 1 haben zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes insbesondere zu umfassen:
Prüfung der Prüfbefunde über die Abnahmeprüfungen, insbesondere gemäß § 7 der Arbeitsmittelverordnung, BGBl. II Nr. 164/2000, und gemäß § 38 der Eisenbahn-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung, BGBl. II Nr. 384/1999,
Prüfung der Durchführung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung gemäß Kennzeichnungsverordnung, BGBl. II Nr. 101/1997,
Prüfung der Aktualisierung der Dokumente gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 bis 3,
Prüfung der Einhaltung und Umsetzung der Arbeitnehmerschutzvorschriften gemäß § 5 Abs. 2 Z 4,
Prüfung der Einhaltung und Umsetzung der sonstigen Rechtsvorschriften gemäß § 5 Abs. 2 Z 5,
Prüfung der Einhaltung und Umsetzung der Voraussetzungen gemäß § 5 Abs. 2 Z 6.
Teil
Seilbahnrechtliches Verfahren
Sicherheitsbericht
§ 7. (1) Im Rahmen eines Sicherheitsberichtes gemäß §§ 59 zweiter Satz und 60 des Seilbahngesetzes ist auch die Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes zu überprüfen und nachzuweisen.
(2) Sicherheitsberichte gemäß Abs. 1 haben zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes insbesondere zu umfassen:
Prüfung der Einhaltung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente gemäß § 5 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994,
Prüfung der Einhaltung der Unterlage für spätere Arbeiten gemäß § 8 des Bauarbeitenkoordinationsgesetzes, BGBl. I Nr. 37/1999,
Prüfung der Einhaltung der Explosionsschutzdokumente gemäß Verordnung explosionsfähige Atmosphären, BGBl. II Nr. 309/2004,
Prüfung der Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften, insbesondere des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, und der Verordnungen in Durchführung des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes,
Prüfung der Einhaltung der sonstigen Rechtsvorschriften zum Schutz der Arbeitnehmer, insbesondere der Rechtsvorschriften gemäß § 33 Abs. 3 Z 2 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, sowie gemäß Anhang A und Anhang B der Arbeitsmittelverordnung, BGBl. II Nr. 164/2000,
Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß § 95 Abs. 3 Z 2 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994.
Allgemeine Anordnungen an Eisenbahnbedienstete
§ 7. (1) Vor Erteilung der eisenbahnrechtlichen Genehmigung von Allgemeinen Anordnungen an Eisenbahnbedienstete gemäß § 21a des Eisenbahngesetzes 1957 ist auch die Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes zu überprüfen und nachzuweisen.
(2) Nachweise gemäß Abs. 1 haben zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes insbesondere zu umfassen:
Prüfung der Einhaltung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente gemäß § 5 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, BGBl. Nr. 450/1994,
Prüfung der Durchführung der Koordination gemäß § 8 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, BGBl. Nr. 450/1994,
Prüfung der Einhaltung und Umsetzung der Arbeitnehmerschutzvorschriften, insbesondere des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, des 3. bis 5. Abschnittes der Eisenbahn-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung, BGBl. II Nr. 384/1999, des 1. und 2. Abschnittes der Arbeitsmittelverordnung, BGBl. II Nr. 164/2000, der Bauarbeiterschutzverordnung, BGBl. Nr. 340/1994, der Elektroschutzverordnung, BGBl. II Nr. 424/2003, der Kennzeichnungsverordnung, BGBl. II Nr. 101/1997, sowie der weiteren Verordnungen in Durchführung des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes,
Prüfung der Einhaltung und Umsetzung des Stands der Technik gemäß § 7 Z 5 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, BGBl. Nr. 450/1994, insbesondere hinsichtlich bestehender schriftlicher Betriebsanweisungen gemäß § 14 Abs. 5 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz zur Einhaltung des Arbeitnehmerschutzes im Eisenbahnbereich (z.B. „Schriftliche Betriebsanweisung Arbeitnehmerschutz – ÖBB 40“ der Österreichischen Bundesbahnen).
Betriebsbewilligung
§ 8. (1) Vor Erteilung der Betriebsbewilligung gemäß § 48 des Seilbahngesetzes ist auch die Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes nachzuweisen.
(2) Der Nachweis der Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes gemäß Abs. 1 hat insbesondere zu enthalten:
Prüfbefunde über die Abnahmeprüfungen, insbesondere gemäß § 7 der Arbeitsmittelverordnung, BGBl. II Nr. 164/2000,
Nachweis der Durchführung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung gemäß Kennzeichnungsverordnung, BGBl. II Nr. 101/1997,
Nachweis der Aktualisierung der Dokumente gemäß § 4 Abs. 2 Z 1 bis 3,
Nachweis der Einhaltung und Umsetzung der Arbeitnehmerschutzvorschriften gemäß § 4 Abs. 2 Z 4,
Nachweis der Einhaltung und Umsetzung der sonstigen Rechtsvorschriften gemäß § 4 Abs. 2 Z 5,
Nachweis der Einhaltung und Umsetzung der im Sicherheitsbericht gemäß § 59 zweiter Satz des Seilbahngesetzes angeführten Maßnahmen zur Behebung von Risken und Gefahrensituationen zum Schutz der Arbeitnehmer,
Nachweis der Einhaltung und Umsetzung der Voraussetzungen gemäß § 4 Abs. 2 Z 6.
Betriebsbewilligung
§ 8. (1) Vor Erteilung der Betriebsbewilligung gemäß § 48 des Seilbahngesetzes ist auch die Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes nachzuweisen.
(2) Der Nachweis der Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes gemäß Abs. 1 hat insbesondere zu enthalten:
Prüfbefunde über die Abnahmeprüfungen, insbesondere gemäß § 7 der Arbeitsmittelverordnung, BGBl. II Nr. 164/2000,
Nachweis der Durchführung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung gemäß Kennzeichnungsverordnung, BGBl. II Nr. 101/1997,
Nachweis der Aktualisierung der Dokumente gemäß § 7 Abs. 2 Z 1 bis 3,
Nachweis der Einhaltung und Umsetzung der Arbeitnehmerschutzvorschriften gemäß § 7 Abs. 2 Z 4,
Nachweis der Einhaltung und Umsetzung der sonstigen Rechtsvorschriften gemäß § 7 Abs. 2 Z 5,
Nachweis der Einhaltung und Umsetzung der im Sicherheitsbericht gemäß § 59 zweiter Satz des Seilbahngesetzes angeführten Maßnahmen zur Behebung von Risken und Gefahrensituationen zum Schutz der Arbeitnehmer,
Nachweis der Einhaltung und Umsetzung der Voraussetzungen gemäß § 7 Abs. 2 Z 6.
Teil
Seilbahnrechtliches Verfahren
Sicherheitsbericht
§ 8. (1) Im Rahmen eines Sicherheitsberichtes gemäß §§ 59 zweiter Satz und 60 des Seilbahngesetzes ist auch die Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes zu überprüfen und nachzuweisen.
(2) Sicherheitsberichte gemäß Abs. 1 haben zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes insbesondere zu umfassen:
Prüfung der Einhaltung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente gemäß § 5 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994,
Prüfung der Einhaltung der Unterlage für spätere Arbeiten gemäß § 8 des Bauarbeitenkoordinationsgesetzes, BGBl. I Nr. 37/1999,
Prüfung der Einhaltung der Explosionsschutzdokumente gemäß Verordnung explosionsfähige Atmosphären, BGBl. II Nr. 309/2004,
Prüfung der Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften, insbesondere des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, und der Verordnungen in Durchführung des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes,
Prüfung der Einhaltung der sonstigen Rechtsvorschriften zum Schutz der Arbeitnehmer, insbesondere der Rechtsvorschriften gemäß § 33 Abs. 3 Z 2 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, sowie gemäß Anhang A und Anhang B der Arbeitsmittelverordnung, BGBl. II Nr. 164/2000,
Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß § 95 Abs. 3 Z 2 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994.
Teil
Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren
Umweltverträglichkeitsprüfung
§ 9. (1) Im Rahmen eines Genehmigungsantrages gemäß § 5 Abs. 1 oder § 24a Abs. 1 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes ist auch die Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes nachzuweisen.
(2) Soweit im Rahmen des Genehmigungsantrages gemäß Abs. 1 eisenbahnrechtliche Verwaltungsvorschriften berührt sind und daher Gutachten gemäß §§ 31a Abs. 1, 32a Abs. 3 und 33a Abs. 1 des Eisenbahngesetzes vorzulegen sind, ist zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes § 5 Abs. 2 Z 1 bis Z 6 anzuwenden.
(3) Soweit im Rahmen des Genehmigungsantrages gemäß Abs. 1 seilbahnrechtliche Verwaltungsvorschriften berührt sind und daher Sicherheitsberichte gemäß §§ 59 zweiter Satz und 60 des Seilbahngesetzes vorzulegen sind, ist zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes § 7 Abs. 2 Z 1 bis Z 6 anzuwenden.
Teil
Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren
Umweltverträglichkeitsprüfung
§ 9. (1) Im Rahmen eines Genehmigungsantrages gemäß § 5 Abs. 1 oder § 24a Abs. 1 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 ist auch die Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes nachzuweisen.
(2) Soweit im Rahmen des Genehmigungsantrages gemäß Abs. 1 eisenbahnrechtliche Verwaltungsvorschriften berührt sind und daher Gutachten gemäß §§ 31a Abs. 1, 32a Abs. 3 und 33a Abs. 1 des Eisenbahngesetzes vorzulegen sind, ist zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes § 5 Abs. 2 Z 1 bis Z 6 anzuwenden.
(3) Soweit im Rahmen des Genehmigungsantrages gemäß Abs. 1 seilbahnrechtliche Verwaltungsvorschriften berührt sind und daher Sicherheitsberichte gemäß §§ 59 zweiter Satz und 60 des Seilbahngesetzes vorzulegen sind, ist zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes § 7 Abs. 2 Z 1 bis Z 6 anzuwenden.
Konzessionsverlängerung
§ 9. (1) Im Rahmen des Nachweises des sicheren und ordnungsgemäßen Betriebes gemäß § 28 Abs. 2 des Seilbahngesetzes ist jeweils auch die Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes zu überprüfen und nachzuweisen.
(2) Nachweise gemäß Abs. 1 haben zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes insbesondere zu umfassen:
Prüfung der Aktualisierung und Umsetzung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente gemäß § 5 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, BGBl. Nr. 450/1994, der Unterlage für spätere Arbeiten gemäß § 8 Bauarbeitenkoordinationsgesetz, BGBl. I Nr. 37/1999 und der Explosionsschutzdokumente gemäß Verordnung explosionsfähige Atmosphären, BGBl. II Nr. 309/2004,
Prüfung der Einhaltung und Umsetzung der Arbeitnehmerschutzvorschriften, insbesondere des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, und der Verordnungen in Durchführung des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes,
Prüfung der Einhaltung und Umsetzung der sonstigen Rechtsvorschriften zum Schutz der Arbeitnehmer, insbesondere der Rechtsvorschriften gemäß § 33 Abs. 3 Z 2 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, sowie Anhang A und Anhang B der Arbeitsmittelverordnung, BGBl. II Nr. 164/2000,
Prüfung der Einhaltung der Maßnahmen gemäß § 95 Abs. 3 Z 2 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, bei erteilten Ausnahmegenehmigungen,
Prüfung der Durchführung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung gemäß Kennzeichnungsverordnung, BGBl. II Nr. 101/1997, sowie
Prüfung der Prüfbefunde über Abnahmeprüfungen und wiederkehrenden Prüfungen, insbesondere gemäß §§ 7 bis 11 Arbeitsmittelverordnung, BGBl. II Nr. 164/2000.
Betriebsbewilligung
§ 9. (1) Vor Erteilung der Betriebsbewilligung gemäß § 48 des Seilbahngesetzes ist auch die Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes nachzuweisen.
(2) Der Nachweis der Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes gemäß Abs. 1 hat insbesondere zu enthalten:
Prüfbefunde über die Abnahmeprüfungen, insbesondere gemäß § 7 der Arbeitsmittelverordnung, BGBl. II Nr. 164/2000,
Nachweis der Durchführung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung gemäß Kennzeichnungsverordnung, BGBl. II Nr. 101/1997,
Nachweis der Aktualisierung der Dokumente gemäß § 7 Abs. 2 Z 1 bis 3,
Nachweis der Einhaltung und Umsetzung der Arbeitnehmerschutzvorschriften gemäß § 7 Abs. 2 Z 4,
Nachweis der Einhaltung und Umsetzung der sonstigen Rechtsvorschriften gemäß § 7 Abs. 2 Z 5,
Nachweis der Einhaltung und Umsetzung der im Sicherheitsbericht gemäß § 59 zweiter Satz des Seilbahngesetzes angeführten Maßnahmen zur Behebung von Risken und Gefahrensituationen zum Schutz der Arbeitnehmer,
Nachweis der Einhaltung und Umsetzung der Voraussetzungen gemäß § 7 Abs. 2 Z 6.
Betriebsbewilligung
§ 9. (1) Vor Erteilung der Betriebsbewilligung gemäß § 48 des Seilbahngesetzes ist auch die Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes nachzuweisen.
(2) Der Nachweis der Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes gemäß Abs. 1 hat insbesondere zu enthalten:
Prüfbefunde über die Abnahmeprüfungen, insbesondere gemäß § 7 der Arbeitsmittelverordnung, BGBl. II Nr. 164/2000,
Nachweis der Durchführung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung gemäß Kennzeichungsverordnung, BGBl. II Nr. 101/1997,
Nachweis der Aktualisierung der Dokumente gemäß § 8 Abs. 2 Z 1 bis 3,
Nachweis der Einhaltung und Umsetzung der Arbeitnehmerschutzvorschriften gemäß § 8 Abs. 2 Z 4,
Nachweis der Einhaltung und Umsetzung der sonstigen Rechtsvorschriften gemäß § 8 Abs. 2 Z 5,
Nachweis der Einhaltung und Umsetzung der im Sicherheitsbericht gemäß § 59 zweiter Satz des Seilbahngesetzes angeführten Maßnahmen zur Behebung von Risken und Gefahrensituationen zum Schutz der Arbeitnehmer,
Nachweis der Einhaltung und Umsetzung der Voraussetzungen gemäß § 8 Abs. 2 Z 6.
Abnahmeprüfung und Nachkontrolle
§ 10. (1) Im Rahmen einer Fertigstellungsanzeige gemäß § 20 Abs. 1 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes sowie im Rahmen einer Nachkontrolle gemäß § 24h Abs. 16 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes ist auch die Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes nachzuweisen.
(2) Soweit im Rahmen der Abnahmeprüfung gemäß § 20 Abs. 2 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes eisenbahnrechtliche Verwaltungsvorschriften berührt sind und daher Prüfbescheinigungen oder Erklärungen gemäß § 34b des Eisenbahngesetzes vorzulegen sind, ist zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes § 6 Abs. 2 Z 1 bis Z 6 anzuwenden.
(3) Im Rahmen einer Nachkontrolle gemäß § 24h Abs. 16 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes sind zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes die Prüfungen gemäß § 6 Abs. 2 Z 1 bis Z 6 nachzuweisen.
(4) Soweit im Rahmen der Abnahmeprüfung gemäß § 20 Abs. 2 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes seilbahnrechtliche Verwaltungsvorschriften berührt sind, ist zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes § 8 Abs. 2 Z 1 bis Z 7 anzuwenden.
Fertigstellungsanzeige, Nachkontrolle
§ 10. (1) Im Rahmen einer Fertigstellungsanzeige gemäß § 20 Abs. 1 oder § 24h Abs. 1 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 sowie im Rahmen einer Nachkontrolle gemäß § 22 Abs. 1 oder § 26 Abs. 5 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 ist auch die Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes nachzuweisen.
(2) Soweit im Rahmen einer Abnahmeprüfung gemäß § 20 Abs. 2 oder einer Überprüfung gemäß § 24h Abs. 2 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 eisenbahnrechtliche Verwaltungsvorschriften berührt sind und daher Prüfbescheinigungen oder Erklärungen gemäß § 34b des Eisenbahngesetzes vorzulegen sind, ist zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes § 6 Abs. 2 Z 1 bis 6 anzuwenden. Im Rahmen einer Nachkontrolle gemäß § 22 Abs. 1 oder § 24h Abs. 5 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 sind zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes die Prüfungen gemäß § 6 Abs. 2 Z 1 bis 6 nachzuweisen.
(3) Soweit im Rahmen einer Abnahmeprüfung gemäß § 20 Abs. 2 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 seilbahnrechtliche Verwaltungsvorschriften berührt sind, ist zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes § 8 Abs. 2 Z 1 bis 7 anzuwenden. Im Rahmen einer Nachkontrolle gemäß § 22 Abs. 1 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 sind zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes die Prüfungen gemäß § 8 Abs. 2 Z 1 bis 7 nachzuweisen.
Teil
Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren
Umweltverträglichkeitsprüfung
§ 10. (1) Im Rahmen eines Genehmigungsantrages gemäß § 5 Abs. 1 oder § 24a Abs. 1 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 ist auch die Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes nachzuweisen.
(2) Soweit im Rahmen des Genehmigungsantrages gemäß Abs. 1 eisenbahnrechtliche Verwaltungsvorschriften berührt sind und daher Gutachten gemäß §§ 31a Abs. 1, 32a Abs. 3 und 33a Abs. 1 des Eisenbahngesetzes vorzulegen sind, ist zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes § 5 Abs. 2 Z 1 bis Z 6 anzuwenden.
(3) Soweit im Rahmen des Genehmigungsantrages gemäß Abs. 1 seilbahnrechtliche Verwaltungsvorschriften berührt sind und daher Sicherheitsberichte gemäß §§ 59 zweiter Satz und 60 des Seilbahngesetzes vorzulegen sind, ist zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes § 7 Abs. 2 Z 1 bis Z 6 anzuwenden.
Konzessionsverlängerung
§ 10. (1) Im Rahmen des Nachweises des sicheren und ordnungsgemäßen Betriebes gemäß § 28 Abs. 2 des Seilbahngesetzes ist jeweils auch die Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes zu überprüfen und nachzuweisen.
(2) Nachweise gemäß Abs. 1 haben zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes insbesondere zu umfassen:
Prüfung der Aktualisierung und Umsetzung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente gemäß § 5 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, BGBl. Nr. 450/1994, der Unterlage für spätere Arbeiten gemäß § 8 Bauarbeitenkoordinationsgesetz, BGBl. I Nr. 37/1999 und der Explosionsschutzdokumente gemäß Verordnung explosionsfähige Atmosphären, BGBl. II Nr. 309/2004,
Prüfung der Einhaltung und Umsetzung der Arbeitnehmerschutzvorschriften, insbesondere des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, und der Verordnungen in Durchführung des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes,
Prüfung der Einhaltung und Umsetzung der sonstigen Rechtsvorschriften zum Schutz der Arbeitnehmer, insbesondere der Rechtsvorschriften gemäß § 33 Abs. 3 Z 2 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, sowie Anhang A und Anhang B der Arbeitsmittelverordnung, BGBl. II Nr. 164/2000,
Prüfung der Einhaltung der Maßnahmen gemäß § 95 Abs. 3 Z 2 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, bei erteilten Ausnahmegenehmigungen,
Prüfung der Durchführung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung gemäß Kennzeichnungsverordnung, BGBl. II Nr. 101/1997, sowie
Prüfung der Prüfbefunde über Abnahmeprüfungen und wiederkehrenden Prüfungen, insbesondere gemäß §§ 7 bis 11 Arbeitsmittelverordnung, BGBl. II Nr. 164/2000.
Fertigstellungsanzeige, Nachkontrolle
§ 11. (1) Im Rahmen einer Fertigstellungsanzeige gemäß § 20 Abs. 1 oder § 24h Abs. 1 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 sowie im Rahmen einer Nachkontrolle gemäß § 22 Abs. 1 oder § 26 Abs. 5 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 ist auch die Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes nachzuweisen.
(2) Soweit im Rahmen einer Abnahmeprüfung gemäß § 20 Abs. 2 oder einer Überprüfung gemäß § 24h Abs. 2 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 eisenbahnrechtliche Verwaltungsvorschriften berührt sind und daher Prüfbescheinigungen oder Erklärungen gemäß § 34b des Eisenbahngesetzes vorzulegen sind, ist zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes § 6 Abs. 2 Z 1 bis 6 anzuwenden. Im Rahmen einer Nachkontrolle gemäß § 22 Abs. 1 oder § 24h Abs. 5 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 sind zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes die Prüfungen gemäß § 6 Abs. 2 Z 1 bis 6 nachzuweisen.
(3) Soweit im Rahmen einer Abnahmeprüfung gemäß § 20 Abs. 2 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 seilbahnrechtliche Verwaltungsvorschriften berührt sind, ist zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes § 8 Abs. 2 Z 1 bis 7 anzuwenden. Im Rahmen einer Nachkontrolle gemäß § 22 Abs. 1 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 sind zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes die Prüfungen gemäß § 8 Abs. 2 Z 1 bis 7 nachzuweisen.
Teil
Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren
Umweltverträglichkeitsprüfung
§ 11. (1) Im Rahmen eines Genehmigungsantrages gemäß § 5 Abs. 1 oder § 24a Abs. 1 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 ist auch die Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes nachzuweisen.
(2) Soweit im Rahmen des Genehmigungsantrages gemäß Abs. 1 eisenbahnrechtliche Verwaltungsvorschriften berührt sind und daher Gutachten gemäß §§ 31a Abs. 1, 32a Abs. 3 und 33a Abs. 1 des Eisenbahngesetzes vorzulegen sind, ist zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes § 5 Abs. 2 Z 1 bis Z 6 anzuwenden.
(3) Soweit im Rahmen des Genehmigungsantrages gemäß Abs. 1 seilbahnrechtliche Verwaltungsvorschriften berührt sind und daher Sicherheitsberichte gemäß §§ 59 zweiter Satz und 60 des Seilbahngesetzes vorzulegen sind, ist zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes § 7 Abs. 2 Z 1 bis Z 6 anzuwenden.
Teil
Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren
Umweltverträglichkeitsprüfung
§ 11. (1) Im Rahmen eines Genehmigungsantrages gemäß § 5 Abs. 1 oder § 24a Abs. 1 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 ist auch die Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes nachzuweisen.
(2) Soweit im Rahmen des Genehmigungsantrages gemäß Abs. 1 eisenbahnrechtliche Verwaltungsvorschriften berührt sind und daher Gutachten gemäß §§ 31a Abs. 1, 32a Abs. 3 und 33a Abs. 1 des Eisenbahngesetzes vorzulegen sind, ist zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes § 5 Abs. 2 Z 1 bis Z 6 anzuwenden.
(3) Soweit im Rahmen des Genehmigungsantrages gemäß Abs. 1 seilbahnrechtliche Verwaltungsvorschriften berührt sind und daher Sicherheitsberichte gemäß §§ 59 zweiter Satz und 60 des Seilbahngesetzes vorzulegen sind, ist zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes § 7 Abs. 2 Z 1 bis Z 6 anzuwenden.
(4) Soweit im Rahmen des Genehmigungsantrages gemäß Abs. 1 Verwaltungsvorschriften über die Binnenschifffahrt berührt sind und daher Nachweise gemäß § 48 des Schifffahrtsgesetzes vorzulegen sind, ist zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes § 14 Abs. 2 Z 1 bis 6 anzuwenden.
Fertigstellungsanzeige, Nachkontrolle
§ 12. (1) Im Rahmen einer Fertigstellungsanzeige gemäß § 20 Abs. 1 oder § 24h Abs. 1 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 sowie im Rahmen einer Nachkontrolle gemäß § 22 Abs. 1 oder § 26 Abs. 5 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 ist auch die Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes nachzuweisen.
(2) Soweit im Rahmen einer Abnahmeprüfung gemäß § 20 Abs. 2 oder einer Überprüfung gemäß § 24h Abs. 2 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 eisenbahnrechtliche Verwaltungsvorschriften berührt sind und daher Prüfbescheinigungen oder Erklärungen gemäß § 34b des Eisenbahngesetzes vorzulegen sind, ist zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes § 6 Abs. 2 Z 1 bis 6 anzuwenden. Im Rahmen einer Nachkontrolle gemäß § 22 Abs. 1 oder § 24h Abs. 5 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 sind zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes die Prüfungen gemäß § 6 Abs. 2 Z 1 bis 6 nachzuweisen.
(3) Soweit im Rahmen einer Abnahmeprüfung gemäß § 20 Abs. 2 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 seilbahnrechtliche Verwaltungsvorschriften berührt sind, ist zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes § 8 Abs. 2 Z 1 bis 7 anzuwenden. Im Rahmen einer Nachkontrolle gemäß § 22 Abs. 1 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 sind zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes die Prüfungen gemäß § 8 Abs. 2 Z 1 bis 7 nachzuweisen.
Fertigstellungsanzeige, Nachkontrolle
§ 12. (1) Im Rahmen einer Fertigstellungsanzeige gemäß § 20 Abs. 1 oder § 24h Abs. 1 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 sowie im Rahmen einer Nachkontrolle gemäß § 22 Abs. 1 oder § 26 Abs. 5 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 ist auch die Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes nachzuweisen.
(2) Soweit im Rahmen einer Abnahmeprüfung gemäß § 20 Abs. 2 oder einer Überprüfung gemäß § 24h Abs. 2 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 eisenbahnrechtliche Verwaltungsvorschriften berührt sind und daher Prüfbescheinigungen oder Erklärungen gemäß § 34b des Eisenbahngesetzes vorzulegen sind, ist zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes § 6 Abs. 2 Z 1 bis 6 anzuwenden. Im Rahmen einer Nachkontrolle gemäß § 22 Abs. 1 oder § 24h Abs. 5 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 sind zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes die Prüfungen gemäß § 6 Abs. 2 Z 1 bis 6 nachzuweisen.
(3) Soweit im Rahmen einer Abnahmeprüfung gemäß § 20 Abs. 2 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes seilbahnrechtliche Verwaltungsvorschriften berührt sind, ist zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes § 9 Abs. 2 Z 1 bis 7 anzuwenden. Im Rahmen einer Nachkontrolle gemäß § 22 Abs. 1 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 sind zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes die Prüfungen gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 bis 7 nachzuweisen.
(4) Soweit im Rahmen einer Abnahmeprüfung gemäß § 20 Abs. 2 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes Verwaltungsvorschriften über die Binnenschifffahrt berührt sind, ist zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes § 15 Abs. 2 Z 1 bis Z 6 anzuwenden.
Teil
Schifffahrtsrechtliches Verfahren
Konzession
§ 13. (1) Zum Zeitpunkt der Aufnahme des Schifffahrtsbetriebes im Rahmen der Erteilung einer Konzession gemäß § 78 des Schifffahrtsgesetzes, BGBl. Nr. 62/1997, ist auch die Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes nachzuweisen.
(2) Nachweise gemäß Abs. 1 haben zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes insbesondere zu umfassen:
Nachweise über die Bestellung geeigneter Personen gemäß § 3 Abs. 6 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, die auf die Durchführung und Einhaltung der notwendigen Schutzmaßnahmen zu achten haben,
Nachweise über die Bestellung der Sicherheitsvertrauenspersonen gemäß § 10 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, und der Verordnung über die Sicherheits-Vertrauenspersonen, BGBl. Nr. 172/1996,
Nachweise über die sicherheitstechnische Betreuung gemäß § 73 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994,
Nachweise über die arbeitsmedizinische Betreuung gemäß § 79 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994,
Nachweise über die organisatorische Einordnung der Präventivfachkräfte gemäß § 83 Abs. 7 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994,
Nachweise über die Einrichtung der Arbeitsschutzausschüsse gemäß §§ 88 und 88a des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994,
Nachweise über die Erstellung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente gemäß §§ 4 und 5 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, und der Verordnung über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente, BGBl. Nr. 478/1996,
Nachweise über die Durchführung der Koordination gemäß § 8 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994.
Bewilligung
§ 14. (1) Im Rahmen eines Antrages gemäß § 48 des Schifffahrtsgesetzes, BGBl. Nr. 62/1997, ist auch die Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes nachzuweisen.
(2) Nachweise gemäß Abs. 1 haben zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes insbesondere zu umfassen:
Prüfung der Einhaltung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente gemäß § 5 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994,
Prüfung der Einhaltung der Unterlage für spätere Arbeiten gemäß § 8 des Bauarbeitenkoordinationsgesetzes, BGBl. I Nr. 37/1999,
Prüfung der Einhaltung der Explosionsschutzdokumente gemäß Verordnung explosionsfähige Atmosphären, BGBl. II Nr. 309/2004,
Prüfung der Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften, insbesondere des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, der Schifffahrtsanlagenverordnung, BGBl. II Nr. 298/2008, und der weiteren Verordnungen in Durchführung des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes,
Prüfung der Einhaltung der sonstigen Rechtsvorschriften zum Schutz der Arbeitnehmer, insbesondere der Rechtsvorschriften gemäß § 33 Abs. 3 Z 2 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, sowie gemäß Anhang A und Anhang B der Arbeitsmittelverordnung, BGBl. II Nr. 164/2000,
Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß § 95 Abs. 3 Z 2 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994.
Benützungsbewilligung
§ 15. (1) Vor Erteilung der Benützungsbewilligung gemäß § 52 Abs. 1 des Schifffahrtsgesetzes, BGBl. Nr. 62/1997, ist auch die Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes nachzuweisen.
(2) Der Nachweis der Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes gemäß Abs. 1 hat insbesondere zu enthalten:
Prüfbefunde über die Abnahmeprüfungen, insbesondere gemäß § 7 der Arbeitsmittelverordnung, BGBl. II Nr. 164/2000,
Nachweis der Durchführung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung gemäß Kennzeichnungsverordnung, BGBl. II Nr. 101/1997,
Nachweis der Aktualisierung der Dokumente gemäß § 14 Abs. 2 Z 1 bis 3,
Nachweis der Einhaltung und Umsetzung der Arbeitnehmerschutzvorschriften gemäß § 14 Abs. 2 Z 4,
Nachweis der Einhaltung und Umsetzung der sonstigen Rechtsvorschriften gemäß § 14 Abs. 2 Z 5,
Nachweis der Einhaltung und Umsetzung der Voraussetzungen gemäß § 14 Abs. 2 Z 6.
Schiffszulassung
§ 16. (1) Vor Erteilung der Zulassung gemäß § 102 Abs. 1 des Schifffahrtsgesetzes, BGBl. Nr. 62/1997, ist im Rahmen der Fahrtauglichkeit gemäß § 102 Abs. 2 des Schifffahrtsgesetzes auch die Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes nachzuweisen.
(2) Der Nachweis der Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes gemäß Abs. 1 hat insbesondere zu enthalten:
Prüfung der Einhaltung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente gemäß § 5 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994,
Prüfung der Einhaltung der Explosionsschutzdokumente gemäß Verordnung explosionsfähige Atmosphären, BGBl. II Nr. 309/2004,
Prüfung der Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften, insbesondere des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, und der Verordnungen in Durchführung des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes,
Prüfung der Einhaltung der sonstigen Rechtsvorschriften zum Schutz der Arbeitnehmer, insbesondere der Rechtsvorschriften gemäß § 33 Abs. 3 Z 2 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, sowie gemäß Anhang A und Anhang B der Arbeitsmittelverordnung, BGBl. II Nr. 164/2000,
Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß § 95 Abs. 3 Z 2 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994,
Prüfbefunde über die Abnahmeprüfungen, insbesondere gemäß § 7 der Arbeitsmittelverordnung, BGBl. II Nr. 164/2000,
Nachweis der Durchführung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung gemäß Kennzeichnungsverordnung, BGBl. II Nr. 101/1997.