Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Ausbildung zum Forstassistenten (Forstassistenten-Ausbildungsverordnung)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 105 Abs. 1a des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2005, wird verordnet:
Ausbildungsvoraussetzungen
§ 1. Zur Tätigkeit als Forstassistent ist befähigt, wer neben den in § 105 Abs. 1 Z 1 Forstgesetz 1975 genannten Ausbildungen die in § 2 oder § 3 genannten Voraussetzungen erfüllt.
Ergänzende Lehrveranstaltungen
§ 2. Im Fall der erfolgreichen Absolvierung des Diplomstudiums des Studienzweiges „Forstwirtschaft“ der Studienrichtung „Forst- und Holzwirtschaft“ gemäß dem am 1. Oktober 2000 in Kraft getretenen Studienplan sind, soweit nicht bereits im Rahmen des Studiums erfolgt, folgende Lehrveranstaltungen erfolgreich zu absolvieren:
Waldbau und Forsttechnik,
Zustandserhebung und Ertragsprognose,
Strategische Unternehmensführung und Diversifikationsmanagement,
Forest Policy Analysis,
Seminar Waldpolitik,
Waldbewertung,
Holzernte,
Erschließung und
Controlling im Forstbetrieb.
Magisterstudien
§ 3. (1) Im Fall der erfolgreichen Absolvierung des Bakkalaureatsstudiums „Forstwirtschaft“ oder einer Höheren Lehranstalt für Forstwirtschaft (Försterschule) sind eines der in Abs. 2 genannten Magisterstudien und, soweit nicht bereits im Rahmen des Studiums erfolgt, die in § 2 genannten Lehrveranstaltungen erfolgreich zu absolvieren.
(2) Als Magisterstudien nach § 105 Abs. 1a des Forstgesetzes 1975 werden festgelegt:
Forstwissenschaften,
Mountain Forestry,
Mountain Risk Engineering und
Holztechnologie und Management.