Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über die Durchführung der Wahlen in die Ärztekammern in den Bundesländern und Nachwahlen in die Österreichische Ärztekammer (Ärztekammer-Wahlordnung 2006 –ÄKWO 2006)
§ 42. (1) Die Stimmabgabe am Wahltag hat damit zu beginnen, dass den wahlberechtigten Mitgliedern der Wahlkommission und den Vertrauenspersonen Gelegenheit zur Stimmabgabe gegeben wird.
(2) Jede wählende Person hat
vor die Wahlkommission zu treten,
ihren Namen und ihren Berufssitz, Dienstort oder Wohnsitz zu nennen und
ihre Identität nachzuweisen.
(3) Eine Entscheidung über die Zulassung zur Stimmabgabe steht der Wahlkommission nur dann zu, wenn sich Zweifel über die Identität der wählenden Peson ergeben.
(4) Über Verlangen ist der wählenden Person, wenn sie nicht im Besitz des ihr übersandten Stimmzettels und Wahlkuverts ist, ein Stimmzettel und ein Wahlkuvert auszufolgen.
(5) Die wählende Person hat sich sodann in die Wahlzelle zu begeben, den Stimmzettel auszufüllen und in das Wahlkuvert zu legen. Nach Verlassen der Wahlzelle hat sie das Kuvert verschlossen dem (der) Vorsitzenden der Wahlkommission zu übergeben, der (die) es ungeöffnet in die für den betreffenden Wahlkörper vorgesehene Wahlurne einzuwerfen hat.
(6) Ist der wählenden Person bei der Ausfüllung des Stimmzettels ein Irrtum unterlaufen und begehrt sie deshalb die Aushändigung eines weiteren Stimmzettels, so hat der (die) Vorsitzende der Wahlkommission dieser einen weiteren Stimmzettel auszufolgen. Die wählende Person hat den ersten Stimmzettel vor der Wahlkommission durch Zerreißen unbrauchbar zu machen und mit sich zu nehmen.
(7) Nach der Stimmabgabe ist der Name der betreffenden wählenden Person von einem Mitglied der Wahlkommission in das Abstimmungsverzeichnis unter fortlaufender Zahl und unter Beifügung der fortlaufenden Zahl der Wählerliste des betreffenden Wahlkörpers einzutragen. Gleichzeitig ist der Name der wählenden Person von einem zweiten Mitglied in der entsprechenden Wählerliste abzustreichen und die fortlaufende Zahl des Abstimmungsverzeichnisses in der Rubrik „Abgegebene Stimme“ in der Wählerliste an entsprechender Stelle zu vermerken. Diese Vorgänge dürfen, sofern für eine ausreichende Datensicherung Sorge getragen wird, auch automationsunterstützt vorgenommen werden.
(8) Körper- oder sinnesbehinderte wählende Personen dürfen sich von einer Begleitperson ihrer Wahl, führen und von dieser bei der Wahlhandlung helfen lassen, sofern ihnen das Ausfüllen des Stimmzettels ohne fremde Hilfe nicht zugemutet werden kann. Von diesem Fall abgesehen, darf die Wahlzelle nur von einer Person betreten werden.
(9) Jede Stimmabgabe mit Hilfe einer Begleitperson ist in der Wahlniederschrift festzuhalten. Über die Zulässigkeit der Inanspruchnahme einer Begleitperson entscheidet im Zweifelsfall die Wahlkommission.
(10) Nach Ablauf der Wahlzeit dürfen nur noch die bereits im Wahllokal anwesenden wählenden Personen ihre Stimme abgeben. Sobald die letzte dieser wählenden Personen ihre Stimme abgegeben hat, hat der (die) Vorsitzende der Wahlkommission die Stimmabgabe für geschlossen zu erklären.
Wahlvorgang bei persönlicher Stimmabgabe im Wahllokal
§ 42. (1) Die Stimmabgabe am Wahltag hat damit zu beginnen, dass den wahlberechtigten Mitgliedern der Wahlkommission und den Vertrauenspersonen Gelegenheit zur Stimmabgabe gegeben wird.
(2) Jede wählende Person hat
vor die Wahlkommission zu treten,
ihren Namen und ihren Berufssitz, Dienstort oder Wohnsitz zu nennen und
ihre Identität nachzuweisen.
(3) Eine Entscheidung über die Zulassung zur Stimmabgabe steht der Wahlkommission nur dann zu, wenn sich Zweifel über die Identität der wählenden Person ergeben.
(4) Über Verlangen ist der wählenden Person, wenn sie nicht im Besitz des ihr übersandten Stimmzettels und Wahlkuverts ist, ein Stimmzettel und ein Wahlkuvert auszufolgen.
(5) Die wählende Person hat sich sodann in die Wahlzelle zu begeben, den Stimmzettel auszufüllen und in das Wahlkuvert zu legen. Nach Verlassen der Wahlzelle hat sie das Kuvert verschlossen dem (der) Vorsitzenden der Wahlkommission zu übergeben, der (die) es ungeöffnet in die für den betreffenden Wahlkörper vorgesehene Wahlurne einzuwerfen hat.
(6) Ist der wählenden Person bei der Ausfüllung des Stimmzettels ein Irrtum unterlaufen und begehrt sie deshalb die Aushändigung eines weiteren Stimmzettels, so hat der (die) Vorsitzende der Wahlkommission dieser einen weiteren Stimmzettel auszufolgen. Die wählende Person hat den ersten Stimmzettel vor der Wahlkommission durch Zerreißen unbrauchbar zu machen und mit sich zu nehmen.
(7) Nach der Stimmabgabe ist der Name der betreffenden wählenden Person von einem Mitglied der Wahlkommission in das Abstimmungsverzeichnis unter fortlaufender Zahl und unter Beifügung der fortlaufenden Zahl der Wählerliste des betreffenden Wahlkörpers einzutragen. Gleichzeitig ist der Name der wählenden Person von einem zweiten Mitglied in der entsprechenden Wählerliste abzustreichen und die fortlaufende Zahl des Abstimmungsverzeichnisses in der Rubrik „Abgegebene Stimme“ in der Wählerliste an entsprechender Stelle zu vermerken. Diese Vorgänge dürfen, sofern für eine ausreichende Datensicherung Sorge getragen wird, auch automationsunterstützt vorgenommen werden.
(8) Körper- oder sinnesbehinderte wählende Personen dürfen sich von einer Begleitperson ihrer Wahl, führen und von dieser bei der Wahlhandlung helfen lassen, sofern ihnen das Ausfüllen des Stimmzettels ohne fremde Hilfe nicht zugemutet werden kann. Von diesem Fall abgesehen, darf die Wahlzelle nur von einer Person betreten werden.
(9) Jede Stimmabgabe mit Hilfe einer Begleitperson ist in der Wahlniederschrift festzuhalten. Über die Zulässigkeit der Inanspruchnahme einer Begleitperson entscheidet im Zweifelsfall die Wahlkommission.
(10) Nach Ablauf der Wahlzeit dürfen nur noch die bereits im Wahllokal anwesenden wählenden Personen ihre Stimme abgeben. Sobald die letzte dieser wählenden Personen ihre Stimme abgegeben hat, hat der (die) Vorsitzende der Wahlkommission die Stimmabgabe für geschlossen zu erklären.
Wahlvorgang bei Briefwahl
§ 43. (1) Die wählende Person ist verpflichtet, das ihr von der Wahlkommission übermittelte amtliche Wahlkuvert zu verwenden und dasselbe sorgfältig zu verschließen. Sie hat dieses Wahlkuvert samt amtlichem Stimmzettel mittels des vorbedruckten Rückkuverts in der für die Stimmabgabe festgesetzten Zeit der Wahlkommission persönlich oder durch einen Boten (eine Botin) zu überbringen oder an die Wahlkommission rechtzeitig postalisch zu übermitteln.
(2) Die Übermittlung erfolgt auf Kosten und Gefahr der wählenden Person.
(3) Der (Die) Vorsitzende der Wahlkommission hat die bei der Wahlkommission bis zum Wahltag einlangenden Wahlkuverts
in den Rückkuverts zu sammeln und
diese ungeöffnet unter Verschluss bis zur Beendigung des Wahlvorganges aufzubewahren.
Wahlvorgang bei Briefwahl
§ 43. (1) Die wählende Person ist verpflichtet, das ihr von der Wahlkommission übermittelte amtliche Wahlkuvert zu verwenden und dasselbe sorgfältig zu verschließen. Sie hat dieses Wahlkuvert samt amtlichem Stimmzettel mittels des vorbedruckten Rückkuverts in der für die Stimmabgabe festgesetzten Zeit der Wahlkommission persönlich oder durch einen Boten (eine Botin) zu überbringen oder an die Wahlkommission rechtzeitig postalisch zu übermitteln.
(2) Die Übermittlung erfolgt auf Gefahr der wählenden Person.
(3) Der (Die) Vorsitzende der Wahlkommission hat dafür Sorge zu tragen, dass die bei der Wahlkommission bis zum Wahltag einlangenden Wahlkuverts
in den Rückkuverts gesammelt und
diese ungeöffnet unter Verschluss bis zur Beendigung des Wahlvorganges aufbewahrt
Behandlung der durch Briefwahl abgegebenen Stimmen
§ 44. (1) Unmittelbar nach Ablauf der für die Stimmabgabe festgesetzten Zeit hat die Wahlkommission die in Ausübung der Briefwahl bis zur Beendigung der Wahlhandlung eingelangten Wahlkuverts zu behandeln.
(2) Die Wahlkommission hat sodann bei jedem eingelangten Rückkuvert zu überprüfen, ob der auf diesem vorgedruckte Name der wählenden Person in der Wählerliste des entsprechenden Wahlkörpers enthalten ist.
(3) Ist der Name der wählenden Person in der Wählerliste nicht enthalten oder ist der Name in der Wählerliste schon abgestrichen, ist das Wahlkuvert von jeder weiteren Behandlung auszuschließen. Falls die wählende Person ihr Wahlrecht demzufolge bereits persönlich ausgeübt hat, so ist das Wahlkuvert ungeöffnet mit dem Vermerk „Wahlrecht persönlich ausgeübt“ zum Wahlakt zu legen. Der Vorgang ist in der Niederschrift zu vermerken.
(4) Ist der Name der wählenden Person in der Wählerliste eingetragen, so ist dieser von einem Mitglied der Wahlkommission in das Abstimmungsverzeichnis unter fortlaufender Zahl und unter Beifügung der fortlaufenden Zahl der Wählerliste des betreffenden Wahlkörpers einzutragen. Gleichzeitig ist der Name der wählenden Person von einem zweiten Mitglied in der entsprechenden Wählerliste abzustreichen und die fortlaufende Zahl des Abstimmungsverzeichnisses in der Rubrik „Abgegebene Stimme“ in der Wählerliste an entsprechender Stelle zu vermerken. Diese Vorgänge dürfen, sofern für eine ausreichende Datensicherung Sorge getragen wird, auch automationsunterstützt vorgenommen werden.
(5) Danach hat die Wahlkommission
das amtliche Wahlkuvert dem Rückkuvert zu entnehmen,
das Wahlkuvert selbst in ungeöffnetem Zustand in die für den zugehörigen Wahlkörper bestimmte Wahlurne einzuwerfen und
das Rückkuvert zum Wahlakt zu legen.
(6) Befindet sich der Stimmzettel nicht im Wahlkuvert, sondern direkt im Rückkuvert, ist
der Stimmzettel von der Wahl auszuschließen und zu vernichten,
das Wahlkuvert, sofern vorhanden, in die Wahlurne einzuwerfen und
das Rückkuvert zum Wahlakt zu legen.
(7) Ein Wahlkuvert ist nicht in die Wahlurne einzuwerfen und somit von der Wahl auszuschließen, wenn
ein anderes als das amtliche Wahlkuvert oder Rückkuvert oder kein Rückkuvert verwendet wurde oder
Vermerke, Zeichen oder ähnliches auf dem Wahlkuvert angebracht wurden oder
Änderungen des auf dem Rückkuvert vorgedruckten Absenders ersichtlich sind und diese Zweifel an der Identität der wahlberechtigten Person hervorrufen.
(8) Ergeben sich Zweifel darüber, ob ein Wahlkuvert in die Wahlurne einzuwerfen ist, so hat darüber die Wahlkommission zu entscheiden.
(9) Wahlkuverts, die nach Ablauf der für die Stimmabgabe festgelegten Zeit, jedoch noch am Wahltag einlangen, sind samt dem Rückkuvert ungeöffnet mit dem Vermerk „Zu spät eingelangt“ unter Vornahme eines entsprechenden Vermerks in der Niederschrift zum Wahlakt zu legen. Wahlkuverts, die nach Ablauf der für die Stimmabgabe festgelegten Zeit und sogar nach Ablauf des Wahltages einlangen, sind ungeöffnet zu vernichten.
Besondere Erfordernisse bei Durchführung der Wahl an zwei oder drei Wahltagen
§ 45. (1) Die Zweigwahlkommission hat an allen Wahltagen dasselbe Abstimmungsverzeichnis (dieselben Abstimmungsverzeichnisse) und dieselbe Wählerliste (dieselben Wählerlisten) zu führen.
(2) Am Ende eines jeden Wahltages hat der (die) Vorsitzende der Zweigwahlkommission
das Abstimmungsverzeichnis (die Abstimmungsverzeichnisse),
die Wählerliste (Wählerlisten) und
die verschlossene Wahlurne
(3) Der (Die) Vorsitzende der Wahlkommission hat für die gesicherte Verwahrung der Wahlkuverts bis zum letzten Wahltag Sorge zu tragen. Hiefür sind die Wahlkuverts in einem Umschlag zu verpacken, der fest zu verschließen und mit einer Siegelmarke zu versehen ist.
(4) Vor Beginn des letzten Wahltages hat der (die) Vorsitzende der Wahlkommission das Abstimmungsverzeichnis (die Abstimmungsverzeichnisse) und die Wählerliste (Wählerlisten) mit den bisher rechtzeitig eingetroffenen Rückkuverts zu vergleichen und die Zulassung zur Wahl zu prüfen. Er kann hiebei auch die Unterstützung der Geschäftsstelle in Anspruch nehmen.
(5) Wahlkuverts, die nach Ablauf der für die Stimmabgabe festgelegten Zeit, jedoch noch am letzten Wahltag einlangen, sind samt dem Rückkuvert ungeöffnet mit dem Vermerk „Zu spät eingelangt“ unter Vornahme eines entsprechenden Vermerks in der Niederschrift zum Wahlakt zu legen. Wahlkuverts, die nach Ablauf der für die Stimmabgabe festgelegten Zeit und sogar nach Ablauf des letzten Wahltages einlangen, sind ungeöffnet zu vernichten.
Besondere Erfordernisse bei Durchführung der Wahl an zwei oder drei Wahltagen
§ 45. (1) Die Wahlkommission hat an allen Wahltagen dasselbe Abstimmungsverzeichnis (dieselben Abstimmungsverzeichnisse) und dieselbe Wählerliste (dieselben Wählerlisten) zu führen.
(2) Am Ende eines jeden Wahltages hat der (die) Vorsitzende der Wahlkommission die Wahlurne zu entleeren und
das Abstimmungsverzeichnis (die Abstimmungsverzeichnisse),
die Wählerliste (Wählerlisten) und
die verschlossene Wahlurne
in sichere Verwahrung zu nehmen.
(3) Der (Die) Vorsitzende der Wahlkommission hat für die gesicherte Verwahrung der Wahlkuverts bis zum letzten Wahltag Sorge zu tragen. Hiefür sind die Wahlkuverts in einem Umschlag zu verpacken, der fest zu verschließen und mit einer Siegelmarke zu versehen ist.
(4) Vor Beginn des letzten Wahltages hat der (die) Vorsitzende der Wahlkommission das Abstimmungsverzeichnis (die Abstimmungsverzeichnisse) und die Wählerliste (Wählerlisten) mit den bisher rechtzeitig eingetroffenen Rückkuverts zu vergleichen und die Zulassung zur Wahl zu prüfen. Er kann hiebei auch die Unterstützung der Geschäftsstelle in Anspruch nehmen.
(5) Wahlkuverts, die nach Ablauf der für die Stimmabgabe festgelegten Zeit, jedoch noch am letzten Wahltag einlangen, sind samt dem Rückkuvert ungeöffnet mit dem Vermerk „Zu spät eingelangt“ unter Vornahme eines entsprechenden Vermerks in der Niederschrift zum Wahlakt zu legen. Wahlkuverts, die nach Ablauf der für die Stimmabgabe festgelegten Zeit und sogar nach Ablauf des letzten Wahltages einlangen, sind ungeöffnet zu vernichten.
Stimmenzählung und Abstimmungsergebnis
§ 46. (1) Nach Behandlung aller der Wahlkommission vorliegenden Wahlkuverts hat der (die) Vorsitzende der Wahlkommission die Stimmabgabe durch Briefwahl für geschlossen zu erklären.
(2) Die Wahlkommission hat sodann die in den Wahlurnen befindlichen Wahlkuverts gründlich zu mischen, die Wahlurnen zu entleeren und für jeden Wahlkörper gesondert
die Zahl der aus der Wahlurne entleerten Wahlkuverts,
die Zahl der im zugehörigen Abstimmungsverzeichnis eingetragenen wählenden Personen und
gegebenenfalls den mutmaßlichen Grund, warum die Zahl gemäß Z 1 mit der Zahl gemäß Z 2 nicht übereinstimmt,
(3) Danach hat die Wahlkommission die Wahlkuverts zu öffnen, die Stimmzettel zu entnehmen, deren Gültigkeit zu überprüfen, die ungültigen Stimmzettel mit fortlaufenden Nummern zu versehen und das Abstimmungsergebnis, das sind
die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen,
die Summe der gültigen Stimmen und
die auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden abgegebenen gültigen Stimmen,
Gültige Ausfüllung des amtlichen Stimmzettels
§ 47. (1) Ein amtlicher Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm eindeutig zu erkennen ist, welche wahlwerbende Gruppe die wählende Person wählen wollte. Dies ist der Fall, wenn die wählende Person in dem rechts neben der Bezeichnung der wahlwerbenden Gruppe vorgedruckten Kreis ein liegendes Kreuz oder ein anderes Zeichen mit Tinte, Farbstift, Bleistift oder dergleichen angebracht hat, aus dem eindeutig hervorgeht, dass sie die in derselben Spalte angeführte wahlwerbende Gruppe wählen wollte. Der amtliche Stimmzettel ist aber auch dann gültig ausgefüllt, wenn der Wille der wählenden Person auf andere Weise, zum Beispiel durch Anhaken, Unterstreichen, sonstige entsprechende Kennzeichnung einer wahlwerbenden Gruppe oder durch Durchstreichen der übrigen wahlwerbenden Gruppen eindeutig zu erkennen ist.
(2) Worte, Bemerkungen oder Zeichen, die auf dem amtlichen Stimmzettel zusätzlich zur Kennzeichnung der wahlwerbenden Gruppe angebracht worden sind, beeinträchtigen seine Gültigkeit nicht, wenn sich hiedurch nicht einer der Ungültigkeitsgründe gemäß § 49 ergibt.
(3) Im Wahlkuvert befindliche Beilagen aller Art beeinträchtigen die Gültigkeit des amtlichen Stimmzettels nicht.
Gültigkeit bei mehreren Stimmzetteln in einem Wahlkuvert
§ 48. (1) Wenn ein Wahlkuvert mehrere amtliche Stimmzettel enthält, so zählen sie als ein gültiger Stimmzettel, wenn
auf allen amtlichen Stimmzetteln dieselbe wahlwerbende Gruppe bezeichnet wurde oder
mindestens ein amtlicher Stimmzettel gültig ausgefüllt ist und sich aus der Bezeichnung der übrigen amtlichen Stimmzettel kein Zweifel über die gewählte wahlwerbende Gruppe ergibt oder
neben dem gültig ausgefüllten amtlichen Stimmzettel die übrigen amtlichen Stimmzettel entweder unausgefüllt sind oder ihre Gültigkeit gemäß § 47 Abs. 2 nicht beeinträchtigt ist.
(2) Nichtamtliche Stimmzettel, die sich neben einem gültig ausgefüllten amtlichen Stimmzettel im Wahlkuvert befinden, beeinträchtigen die Gültigkeit des amtlichen Stimmzettels nicht.
Ungültigkeit des Stimmzettels
§ 49. (1) Der Stimmzettel ist ungültig, wenn
ein anderer als der amtliche Stimmzettel zur Stimmabgabe verwendet wurde oder
er durch Abreißen eines Teiles derart beeinträchtigt wurde, dass nicht mehr eindeutig hervorgeht, welche wahlwerbende Gruppe die wählende Person wählen wollte, oder
keine wahlwerbende Gruppe angezeichnet worden ist oder
zwei oder mehrere wahlwerbende Gruppen angezeichnet worden sind oder
aus dem von der wählenden Person angebrachten Zeichen oder der sonstigen Kennzeichnung nicht eindeutig hervorgeht, welche wahlwerbende Gruppe sie wählen wollte.
(2) Leere Wahlkuverts zählen als ungültige Stimmzettel.
(3) Enthält ein Wahlkuvert mehrere amtliche Stimmzettel, die auf verschiedene wahlwerbende Gruppen lauten, so zählen sie, wenn sich ihre Ungültigkeit nicht schon aus anderen Gründen ergibt, als ein ungültiger Stimmzettel.
Abschnitt
Ermittlungsverfahren
Ermittlung des Wahlergebnisses
§ 50. (1) Die Wahlkommission hat nach Beendigung des Abstimmungsverfahrens für jeden Wahlkörper gesondert die auf die wahlwerbenden Gruppen entfallenden Mandate zu ermitteln.
(2) Die Anzahl der auf die einzelnen wahlwerbenden Gruppen entfallenden Mandate ist mittels der Wahlzahl zu ermitteln, die wie folgt zu berechnen ist:
Die Zahlen der für jede wahlwerbende Gruppe abgegebenen gültigen Stimmen eines jeden Wahlkörpers werden, nach ihrer Größe geordnet, nebeneinander geschrieben; unter jede dieser Zahlen wird die Hälfte, unter diese ihr Drittel, Viertel, Fünftel usw. geschrieben. Als Wahlzahl gilt bei bloß drei zu
Jeder wahlwerbenden Gruppe werden so viele Mandate zugeschrieben, als die Wahlzahl in der Zahl der für sie gültig abgegebenen Stimmen enthalten ist.
Haben nach dieser Berechnung mehrere wahlwerbende Gruppen den gleichen Anspruch auf ein Mandat, so entscheidet das Los, das von dem an Lebensjahren jüngsten Mitglied der Wahlkommission zu ziehen ist.
(3) Das Wahlergebnis und die zu seiner Ermittlung führenden Feststellungen und Berechnungen sind in der Niederschrift festzuhalten oder dieser anzuschließen.
Abschnitt
Ermittlungsverfahren
Ermittlung des Wahlergebnisses
§ 50. (1) Die Wahlkommission hat nach Beendigung des Abstimmungsverfahrens für jeden Wahlkörper gesondert die auf die wahlwerbenden Gruppen entfallenden Mandate zu ermitteln. Wahlwerbende Gruppen, die einen allfälligen ärztegesetzlich vorgesehenen Mindestprozentsatz der abgegebenen gültigen Stimmen in dem jeweiligen Wahlkörper nicht erreicht haben, gelten als nicht gewählt und sind aus dem Ermittlungsverfahren zur Feststellung des Wahlergebnisses des jeweiligen Wahlkörpers auszuscheiden.
(2) Die Anzahl der auf die einzelnen wahlwerbenden Gruppen entfallenden Mandate ist mittels der Wahlzahl zu ermitteln, die wie folgt zu berechnen ist (D´Hondtsches System):
Die Zahlen der für jede wahlwerbende Gruppe abgegebenen gültigen Stimmen eines jeden Wahlkörpers werden, nach ihrer Größe geordnet, nebeneinander geschrieben; unter jede dieser Zahlen wird die Hälfte, unter diese ihr Drittel, Viertel, Fünftel usw. geschrieben. Als Wahlzahl gilt bei bloß drei zu vergebenden Mandaten die drittgrößte Zahl, bei vier zu vergebenden Mandaten die viertgrößte Zahl, bei fünf zu vergebenden Mandaten die fünftgrößte Zahl der angeschriebenen Zahlen usw.
Jeder wahlwerbenden Gruppe werden so viele Mandate zugeschrieben, als die Wahlzahl in der Zahl der für sie gültig abgegebenen Stimmen enthalten ist.
Haben nach dieser Berechnung mehrere wahlwerbende Gruppen den gleichen Anspruch auf ein Mandat, so entscheidet das Los, das von dem an Lebensjahren jüngsten anwesenden Mitglied der Wahlkommission zu ziehen ist.
(3) Das Wahlergebnis und die zu seiner Ermittlung führenden Feststellungen und Berechnungen sind in der Niederschrift festzuhalten oder dieser anzuschließen.
Zuteilung der Mandate
§ 51. (1) Die Wahlkommission hat die auf die wahlwerbende Gruppe entfallenden Mandate (das auf die wahlwerbende Gruppe entfallende Mandat) den im Wahlvorschlag angegebenen wahlwerbenden Personen nach der Reihe ihrer Nennung zuzuteilen und als Kammerräte (Kammerrätinnen) gewählt zu erklären.
(2) Die auf einem Wahlvorschlag den gewählten Kammerräten (Kammerrätinnen) folgenden nicht gewählten wahlwerbenden Personen sind nach der Reihe ihrer Nennung Ersatzkammerräte (Ersatzkammerrätinnen) für den Fall des Mandatsverzichts oder einer Erledigung des Mandats.
Niederschrift
§ 52. (1) Die Wahlkommission hat
den Vorgang des Abstimmungsverfahrens,
das Abstimmungsergebnis und
das Wahlergebnis
(2) Die Niederschrift hat zumindest zu enthalten:
die Bezeichnung des Wahlortes,
die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Wahlkommission,
die Namen der anwesenden Vertrauenspersonen der wahlwerbenden Gruppen,
die Zeit des Beginns und Abschlusses des Abstimmungsverfahrens am Wahltag,
die Beschlüsse der Wahlkommission über den Ausschluss von Wahlkuverts,
sonstige Beschlüsse der Wahlkommission, die sie während des Abstimmungsverfahrens gefasst hat,
das Abstimmungsergebnis, wobei, sofern ungültige Stimmen festgestellt wurden, auch der Grund der Ungültigkeit anzuführen ist und
das jeden Wahlkörper gesondert ausweisende Wahlergebnis.
(3) Der Niederschrift sind, gesondert für jeden Wahlkörper, anzuschließen:
die Wählerlisten,
die Abstimmungsverzeichnisse,
die ungültigen Stimmzettel, die in abgesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu versehen und zu verpacken sind,
die gültigen Stimmzettel, die, nach Wahlvorschlägen geordnet, in abgesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu versehen und zu verpacken sind,
die zu spät eingelangten ungeöffneten Wahlkuverts,
die wegen persönlicher Stimmabgabe ungeöffneten Wahlkuverts und
die Rückkuverts.
(4) Die Niederschrift ist hierauf von den Mitgliedern der Wahlkommission zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterschrieben, ist der Grund hiefür anzugeben.
(5) Die Niederschrift samt ihren Beilagen bildet den Wahlakt der Wahlkommission.
(6) Die Wahlkommission hat den Wahlakt binnen drei Werktagen nach dem Wahltag dem Amt der Landesregierung zu übermitteln.
Kundmachung des Wahlergebnisses und der Mandatszuteilung
§ 53. Die Wahlkommission hat das jeden Wahlkörper gesondert ausweisende Wahlergebnis und die Namen der gewählten Kammerräte (Kammerrätinnen) unverzüglich kundzumachen.
Verständigung der gewählten Kammerräte (Kammerrätinnen)
§ 54. (1) Die Wahlkommission hat jeden Kammerrat (jede Kammerrätin) binnen drei Werktagen nach dem Wahltag über seine (ihre) Wahl schriftlich zu verständigen. Hiermit endet die Tätigkeit der Wahlkommission.
(2) Die Wahl gilt als angenommen, wenn der Kammerrat (die Kammerrätin) die Wahl nicht innerhalb von acht Tagen nach Zugang der Verständigung schriftlich ablehnt.
Mandatsverzicht
§ 55. Der (Die) gewählte Kammerrat (Kammerrätin) hat einen Mandatsverzicht der Ärztekammer schriftlich bekannt zu geben. Der Verzicht wird mit dem Einlangen des Schreibens bei der Ärztekammer rechtswirksam.
Nachbesetzung bei Erledigung eines Mandats
§ 56. (1) Die Ärztekammer ist verpflichtet, innerhalb von acht Tagen nach Einlangen eines Mandatsverzichtes oder nach Bekanntwerden einer anders gearteten Erledigung eines Mandates den Ersatzkammerrat (die Ersatzkammerrätin) des Wahlvorschlags vom Mandatsübergang schriftlich zu verständigen.
(2) Mit Zugang der Verständigung gilt der Ersatzkammerrat (die Ersatzkammerrätin) als gewählt.
(3) Die Wahl gilt als angenommen, wenn der Kammerrat (die Kammerrätin) die Wahl nicht innerhalb von acht Tagen nach Zugang der Verständigung schriftlich ablehnt. Diesfalls ist erneut, bis zur Erschöpfung des Wahlvorschlags, eine Nachbesetzung vorzunehmen.
(4) Ist der Wahlvorschlag erschöpft, so ist die Ärztekammer verpflichtet, die zustellungsbevollmächtigte Person der wahlwerbenden Gruppe davon schriftlich zu verständigen und aufzufordern, der Ärztekammer binnen acht Tagen nach Zustellung der Verständigung schriftlich eine Nachnominierung mitzuteilen. Findet keine Nachnominierung statt, bleibt das Mandat unbesetzt.
Nachbesetzung bei Erledigung eines Mandats
§ 56. (1) Die Ärztekammer ist verpflichtet, innerhalb von acht Tagen nach Einlangen eines Mandatsverzichtes oder nach Bekanntwerden einer anders gearteten Erledigung eines Mandates den Ersatzkammerrat (die Ersatzkammerrätin) des Wahlvorschlags vom Mandatsübergang schriftlich zu verständigen.
(2) Mit Zugang der Verständigung gilt der Ersatzkammerrat (die Ersatzkammerrätin) als gewählt.
(3) Die Wahl gilt als angenommen, wenn der Kammerrat (die Kammerrätin) die Wahl nicht innerhalb von acht Tagen nach Zugang der Verständigung schriftlich ablehnt. Diesfalls ist erneut, bis zur Erschöpfung des Wahlvorschlags, eine Nachbesetzung vorzunehmen.
(4) Ist der Wahlvorschlag erschöpft und das Freibleiben des Mandats oder der Mandate nicht ärztegesetzlich angeordnet, so ist die Ärztekammer verpflichtet, die zustellungsbevollmächtigte Person der wahlwerbenden Gruppe davon schriftlich zu verständigen und aufzufordern, der Ärztekammer binnen zwei Wochen nach Zustellung der Verständigung schriftlich eine Nachnominierung mitzuteilen. Dabei muss die nachnominierte Person oder müssen die nachnominierten Personen zum Zeitpunkt der Nachnominierung jenem Wahlkörper angehören, auf den das Mandat entfällt oder die Mandate entfallen. Diese Eigenschaft muss für nachnominierte Personen, die zur selbständigen Berufsausübung berechtigt sind, bereits zum Zeitpunkt des Stichtags (§ 2 Z 3) bestanden haben. Findet keine Nachnominierung statt, bleibt das Mandat frei.
Einspruch gegen die Ermittlung
§ 57. (1) Die Gültigkeit der Wahl kann von jeder zur Wahl zugelassenen wahlwerbenden Gruppe durch die zustellungsbevollmächtigte Person innerhalb von zwei Wochen nach Kundmachung des Wahlergebnisses bei der zuständigen Landesregierung beeinsprucht werden. Der Einspruch ist zu begründen.
(2) Wird ein solcher Einspruch erhoben, so hat die Landesregierung auf Grund des ihr vorliegenden Wahlaktes das Wahlergebnis zu überprüfen.
(3) Ergibt sich aus diesen Schriftstücken die Unrichtigkeit der Ermittlung, so hat die Landesregierung
das Ergebnis richtig zu stellen,
die Kundmachung des Wahlergebnisses und der Mandatsverteilung für nichtig zu erklären und
das richtige Ergebnis kundzumachen.
(4) Findet die Landesregierung keinen Anlass zur Richtigstellung, so hat sie den Einspruch abzuweisen.
(5) Gegen die Entscheidung der Landesregierung ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.
Anfechtung der Wahl
§ 57. Nach Kundmachung des Wahlergebnisses kann die Wahl gemäß Art. 141 B-VG innerhalb von zwei Wochen ab dem auf die Kundmachung folgenden Werktag von jeder wahlwerbenden Gruppe beim Verfassungsgerichtshof angefochten werden.
Hauptstück
Erweiterte Vollversammlung
Zusammensetzung der Erweiterten Vollversammlung
§ 58. (1) Die Vollversammlung hat im Zuge der Anordnung der Wahl der Vollversammlung sowie der Festlegung der Zahl der Kammerräte (Kammerrätinnen) und der Mandatsverteilung auch die Anzahl der zahnärztlichen Vertreter (Vertreterinnen) in die Erweiterte Vollversammlung nach Maßgabe der Abs. 3 bis 7 festzulegen.
(2) Zuständig für die Entsendung der zahnärztlichen Vertreter (Vertreterinnen) in die Erweiterte Vollversammlung der Ärztekammer ist die Landeszahnärztekammer jenes Bundeslandes, in dem die Ärztekammer ihren Sitz hat.
(3) Die Anzahl der von der Landeszahnärztekammer zu entsendenden Vertreter (Vertreterinnen) ergibt sich gemäß § 80a Abs. 1 Z 2 Ärztegesetz 1998 aus dem Verhältnis der Anzahl der Kammerangehörigen der Ärztekammer gegenüber der Anzahl der der Landeszahnärztekammer zugeordneten Kammermitglieder der Österreichischen Zahnärztekammer, mit Ausnahme der Angehörigen des Dentistenberufs, die wie folgt zu berechnen ist: Die Anzahl der der Landeszahnärztekammer zugeordneten Kammermitglieder der Österreichischen Zahnärztekammer, mit Ausnahme der Angehörigen des Dentistenberufs, ist durch die Anzahl der Kammerangehörigen der Ärztekammer zu teilen. Die so gewonnene Verhältniszahl ist, sofern sich keine ganze Zahl oder eine Zahl mit nur einer oder zwei Dezimalen ergibt, auf drei Dezimalen kaufmännisch zu runden. Sodann ist die Anzahl der in die Vollversammlung zu wählenden Kammerräte (Kammerrätinnen) der Ärztekammer mit der Verhältniszahl zu multiplizieren. Die so gewonnene Zahl ist, sofern sich keine ganze Zahl ergibt, auf eine ganze Zahl kaufmännisch zu runden. Diese ist die Anzahl der in die Erweiterte Vollversammlung der Ärztekammer zu entsendenden zahnärztlichen Vertreter (Vertreterinnen).
(4) Zur Festlegung der Anzahl der zahnärztlichen Vertreter (Vertreterinnen) in der Erweiterten Vollversammlung hat die Österreichische Zahnärztekammer die Anzahl der der betreffenden Landeszahnärztekammer zugeordneten Kammermitglieder, mit Ausnahme der Angehörigen des Dentistenberufs, am Tag vor der Sitzung der Vollversammlung gemäß Abs. 1 der jeweiligen Ärztekammer bekannt zu geben. Stichtag für die Bestimmung der diesbezüglichen Anzahl der Kammermitglieder ist der siebente Tag vor dem Tag der Sitzung der Vollversammlung der jeweiligen Ärztekammer. Sofern nicht Abs. 5 anzuwenden ist, haben die Ärztekammern der Österreichischen Zahnärztekammer den Termin der Sitzung der Vollversammlung gemäß Abs. 1 zumindest vier Wochen im Voraus bekannt zu geben.
(5) Im Zusammenhang mit der erstmaligen Durchführung der Wahlen in die Ärztekammern in den Bundesländern gemäß dieser Verordnung haben die Ärztekammern der Österreichischen Zahnärztekammer den Termin der Sitzung der Vollversammlung gemäß Abs. 1 unverzüglich nach dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung bekannt zu geben.
(6) Kammerangehörige der Ärztekammer, die zugleich als Kammermitglied der Österreichischen Zahnärztekammer und der entsprechenden Landeszahnärztekammer zugeordnet sind, sind bei der Ermittlung der Anzahl der zahnärztlichen Vertreter (Vertreterinnen) der Erweiterten Vollversammlung gemäß Abs. 3 sowohl beim ärztlichen als auch beim zahnärztlichen Vertretungskörper zu berücksichtigen.
(7) Im Fall der Wahl eines (einer) Kammerangehöriger gemäß Abs. 5 zum Kammerrat (zur Kammerrätin) der Vollversammlung der Ärztekammer und gleichzeitiger Entsendung als zahnärztlicher Vertreter (zahnärztliche Vertreterin) in die Erweiterte Vollversammlung hat sich dieser (diese) binnen acht Tagen nach dem Tag der Zustellung der Verständigung über seine (ihre) Wahl als Kammerrat (Kammerrätin) der Ärztekammer und der Landeszahnärztekammer mitzuteilen, ob er (sie)
das Mandat als Kammerrat (Kammerrätin) annimmt oder
seine (ihre) Entsendung als zahnärztlicher Vertreter (zahnärztliche Vertreterin) annimmt und somit auf sein (ihr) Mandat für die Vollversammlung gemäß § 55 verzichtet.
Hauptstück
Erweiterte Vollversammlung
Zusammensetzung der Erweiterten Vollversammlung
§ 58. (1) Die Vollversammlung hat im Zuge der Anordnung der Wahl der Vollversammlung sowie der Festlegung der Zahl der Kammerräte (Kammerrätinnen) und der Mandatsverteilung auch die Anzahl der zahnärztlichen Vertreter (Vertreterinnen) in die Erweiterte Vollversammlung nach Maßgabe der Abs. 3 bis 7 festzulegen.
(2) Zuständig für die Entsendung der zahnärztlichen Vertreter (Vertreterinnen) in die Erweiterte Vollversammlung der Ärztekammer ist die Landeszahnärztekammer jenes Bundeslandes, in dem die Ärztekammer ihren Sitz hat.
(3) Die Anzahl der von der Landeszahnärztekammer zu entsendenden Vertreter (Vertreterinnen) ergibt sich gemäß § 80a Abs. 1 Z 2 des Ärztegesetzes 1998 aus dem Verhältnis der Anzahl der Kammerangehörigen der Ärztekammer gegenüber der Anzahl der der Landeszahnärztekammer zugeordneten Kammermitglieder der Österreichischen Zahnärztekammer, mit Ausnahme der Angehörigen des Dentistenberufs, die wie folgt zu berechnen ist: Die Anzahl der der Landeszahnärztekammer zugeordneten Kammermitglieder der Österreichischen Zahnärztekammer, mit Ausnahme der Angehörigen des Dentistenberufs, ist durch die Anzahl der Kammerangehörigen der Ärztekammer zu teilen. Die so gewonnene Verhältniszahl ist, sofern sich keine ganze Zahl oder eine Zahl mit nur einer oder zwei Dezimalen ergibt, auf drei Dezimalen kaufmännisch zu runden. Sodann ist die Anzahl der in die Vollversammlung zu wählenden Kammerräte (Kammerrätinnen) der Ärztekammer mit der Verhältniszahl zu multiplizieren. Die so gewonnene Zahl ist, sofern sich keine ganze Zahl ergibt, auf eine ganze Zahl kaufmännisch zu runden. Diese ist die Anzahl der in die Erweiterte Vollversammlung der Ärztekammer zu entsendenden zahnärztlichen Vertreter (Vertreterinnen).
(4) Zur Festlegung der Anzahl der zahnärztlichen Vertreter (Vertreterinnen) in der Erweiterten Vollversammlung hat die Österreichische Zahnärztekammer die Anzahl der der betreffenden Landeszahnärztekammer zugeordneten Kammermitglieder, mit Ausnahme der Angehörigen des Dentistenberufs, am Tag vor der Sitzung der Vollversammlung gemäß Abs. 1 der jeweiligen Ärztekammer bekannt zu geben. Stichtag für die Bestimmung der diesbezüglichen Anzahl der Kammermitglieder ist der siebente Tag vor dem Tag der Sitzung der Vollversammlung der jeweiligen Ärztekammer. Sofern nicht Abs. 5 anzuwenden ist, haben die Ärztekammern der Österreichischen Zahnärztekammer den Termin der Sitzung der Vollversammlung gemäß Abs. 1 zumindest vier Wochen im Voraus bekannt zu geben.
(5) Im Zusammenhang mit der erstmaligen Durchführung der Wahlen in die Ärztekammern in den Bundesländern gemäß dieser Verordnung haben die Ärztekammern der Österreichischen Zahnärztekammer den Termin der Sitzung der Vollversammlung gemäß Abs. 1 unverzüglich nach dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung bekannt zu geben.
(6) Kammerangehörige der Ärztekammer, die zugleich als Kammermitglied der Österreichischen Zahnärztekammer und der entsprechenden Landeszahnärztekammer zugeordnet sind, sind bei der Ermittlung der Anzahl der zahnärztlichen Vertreter (Vertreterinnen) der Erweiterten Vollversammlung gemäß Abs. 3 sowohl beim ärztlichen als auch beim zahnärztlichen Vertretungskörper zu berücksichtigen.
(7) Im Fall der Wahl eines (einer) Kammerangehörigen gemäß Abs. 5 zum Kammerrat (zur Kammerrätin) der Vollversammlung der Ärztekammer und gleichzeitiger Entsendung als zahnärztlicher Vertreter (zahnärztliche Vertreterin) in die Erweiterte Vollversammlung hat sich dieser (diese) binnen acht Tagen nach dem Tag der Zustellung der Verständigung über seine (ihre) Wahl als Kammerrat (Kammerrätin) der Ärztekammer und der Landeszahnärztekammer mitzuteilen, ob er (sie)
das Mandat als Kammerrat (Kammerrätin) annimmt oder
seine (ihre) Entsendung als zahnärztlicher Vertreter (zahnärztliche Vertreterin) annimmt und somit auf sein (ihr) Mandat für die Vollversammlung gemäß § 55 verzichtet.
Hauptstück
Nachwahlen
Nachwahl bei Tod und Rücktritt von Organen im Bereich der Ärztekammern in den Bundesländern
§ 59. (1) Bei Tod oder Rücktritt des Präsidenten (der Präsidentin) hat die Vollversammlung spätestens in ihrer nächsten ordentlichen Sitzung für den Rest der Funktionsperiode einen neuen Präsidenten (eine neue Präsidentin) nach Maßgabe der betreffenden Bestimmungen des Ärztegesetzes 1998 zu wählen.
(2) Bei Tod oder Rücktritt des (der) von der Vollversammlung gewählten Vizepräsidenten (Vizepräsidentin) hat die Vollversammlung spätestens in ihrer nächsten ordentlichen Sitzung für den Rest der Funktionsperiode einen neuen Vizepräsidenten (eine neue Vizepräsidentin) nach Maßgabe der betreffenden Bestimmungen des Ärztegesetzes 1998 zu wählen.
(3) Bei Tod oder Rücktritt eines Kurienobmanns (einer Kurienobfrau) hat die betreffende Kurienversammlung spätestens in ihrer nächsten ordentlichen Sitzung für den Rest der Funktionsperiode einen neuen Kurienobmann (eine neue Kurienobfrau) nach Maßgabe der betreffenden Bestimmungen des Ärztegesetzes 1998 zu wählen.
Nachwahl bei Tod und Rücktritt von Organen im Bereich der Österreichischen Ärztekammer
§ 60. (1) Bei Tod oder Rücktritt des Präsidenten (der Präsidentin) hat die Vollversammlung spätestens in ihrer nächsten ordentlichen Sitzung für den Rest der Funktionsperiode einen neuen Präsidenten (eine neue Präsidentin) nach Maßgabe der betreffenden Bestimmungen des Ärztegesetzes 1998 zu wählen.
(2) Bei Tod oder Rücktritt eines Bundeskurienobmanns (einer Bundeskurienobfrau) hat die betreffende Bundeskurie spätestens in ihrer nächsten ordentlichen Sitzung für den Rest der Funktionsperiode einen neuen Bundeskurienobmann (eine neue Bundeskurienobfrau) nach Maßgabe der betreffenden Bestimmungen des Ärztegesetzes 1998 zu wählen.
Hauptstück
Schlussbestimmungen
In-Kraft-Treten
§ 61. Diese Verordnung tritt mit 1. Dezember 2006 in Kraft.
Hauptstück
Schlussbestimmungen
In-Kraft-Treten
§ 61. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Dezember 2006 in Kraft.
(2) Das Inhaltsverzeichnis, § 2, § 3 samt Überschrift, § 5 samt Überschrift, § 6 Abs. 1 und Abs. 3, § 8 Abs. 1, die Überschrift des 1. Unterabschnitts im 2. Abschnitt, der Klammerausdruck in § 9 Abs. 2, § 14 samt Überschrift, § 15 samt Überschrift, § 16 Abs. 1, § 16 Abs. 2, § 18 samt Überschrift, § 22 Abs. 2, § 24, § 25 Abs. 1 und 2, § 26 Abs. 3, § 27 Abs. 1, § 27 Abs. 2, § 27 Abs. 3, § 28 Abs. 1, § 28 Abs. 2, § 29 Abs. 3 und Abs. 4, § 30 Abs. 1, § 31 Abs. 1, § 31 Abs. 6, § 32 Abs. 2, § 33 Abs. 6, § 34 Abs. 2, § 36 Abs. 1, § 37 Abs. 2, § 39 Abs. 1, § 42 Abs. 3, § 43 Abs. 2, § 43 Abs. 3, § 45 Abs. 2, § 50 Abs. 1, § 50 Abs. 2, § 56 Abs. 4, § 57 samt Überschrift, § 58 Abs. 3, § 58 Abs. 7, § 61 und Anlage 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 355/2016 (1. Novelle der ÄKWO 2006) treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(3) § 9 Abs. 2 letzter Satz in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 355/2016 (1. Novelle der ÄKWO 2006) tritt mit 1. Juli 2018 in Kraft.
Außer-Kraft-Treten der Ärztekammer-Wahlordnung
§ 62. Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über die Durchführung der Wahlen in die Ärztekammern in den Bundesländern (Ärztekammer-Wahlordnung), BGBl. II Nr. 474/1998, außer Kraft.
Anlage 1
Unterstützungserklärung
| Bitte dieses Feld für Prüfvermerke der Wahlkommission freihalten! |
|---|
| Wahl in der Ärztekammer für |
|---|
| Jahr |
| Wahlkörper für die (Anführung der entsprechenden Sektion oder Kurie) |
| Fortlaufende Nummer |
Der (Die) Gefertigte unterstützt hiermit den Wahlvorschlag lautend auf:
| Bezeichnung der wahlwerbenden Gruppe | ||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Vor- und Familienname des (der) Unterstützungswilligen | ||||||||
| Wohnort | Geburtsdatum (Tag, Monat, Jahr) | |||||||
| Eigenhändige Unterschrift | ||||||||
Anlage 1
Unterstützungserklärung
| Bitte dieses Feld für Prüfvermerke der Wahlkommission freihalten! |
|---|
| Wahl in der Ärztekammer für |
|---|
| Jahr |
| Wahlkörper für die (Anführung der entsprechenden Sektion oder Kurie) |
| Fortlaufende Nummer |
Der (Die) Gefertigte unterstützt hiermit den Wahlvorschlag lautend auf:
| Bezeichnung der wahlwerbenden Gruppe | ||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Vor- und Familienname des (der) Unterstützungswilligen | ||||||||
| Anschrift des Berufssitzes oder des Dienstortes oder bei Wohnsitzärzten (Wohnsitzärztinnen) des Wohnsitzes | Geburtsdatum (Tag, Monat, Jahr) | |||||||
| Eigenhändige Unterschrift | ||||||||
Anlage 2
Amtlicher Stimmzettel
| für die Wahl in der Ärztekammer für | ||
|---|---|---|
| am | ||
| Wahlkörper für die (Anführung der entsprechenden Sektion oder Kurie) | ||
| 1. | ||
| 2. | ||
| 3. | ||
| 4. | ||
| 5. | ||
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