Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) zum Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis (Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis-Verordnung – VERA-V)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2007-01-01
Letzte Aktualisierung 2026-01-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 158
Änderungshistorie JSON API
12.

Einkommen: bei natürlichen Personen als Kreditnehmer das Einkommen im Sinne des § 8 Abs. 4 KIM-V;

13.

Laufzeit: die Laufzeit beginnend mit der Auszahlung der Kreditsumme, bei Auszahlungen in mehreren Teilen mit der Auszahlung des ersten Teils, bei Rahmenkrediten mit der ersten Möglichkeit des Abrufs durch den Kreditnehmer;

14.

Geringfügigkeitsgrenze: die kreditnehmerbezogene Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 1 KIM-V unter Berücksichtigung der Berechnungsvorschriften gemäß § 9 KIM-V.

(3) Bei der Angabe des Kreditvolumens sowie bei der Berechnung der jeweiligen Kennzahlen und Indikatoren sind für die Abschnitte A bis C der Anlage H die Werte zum Zeitpunkt der Vergabe der privaten Wohnimmobilienfinanzierung heranzuziehen und für Abschnitt D der Anlage H die Werte zum Meldestichtag gemäß Abs. 4.

(4) Meldestichtage für Meldungen gemäß Abs. 1 sind der 30. Juni für den Berichtszeitraum 1. Jänner bis 30. Juni und der 31. Dezember für den Berichtszeitraum 1. Juli bis 31. Dezember. Meldungen zu den Abschnitten A bis C der Anlage H sind anhand der im jeweiligen Berichtszeitraum neu vergebenen privaten Wohnimmobilienfinanzierungen zu erstatten. Meldungen zu Abschnitt D der Anlage H sind anhand der am jeweiligen Meldestichtag bestehenden privaten Wohnimmobilienfinanzierungen zu erstatten. Die Meldungen sind unverzüglich, spätestens aber bis zum 45. Bankarbeitstag nach dem Meldestichtag zu übermitteln.

Abkürzung

VERA-V

zum Bezugszeitraum vgl. § 17 Abs. 25

Meldungen zu Fremdkapitalfinanzierungen von Immobilien

§ 6a. (1) CRR-Kreditinstitute gemäß § 1a Abs. 1 Z 1 BWG mit Sitz im Inland sowie CRR-Kreditinstitute aus Mitgliedstaaten, die in Österreich gemäß § 9 Abs. 1 BWG über eine Zweigstelle tätig werden, haben die Meldungen zu privaten Wohnimmobilienfinanzierungen entsprechend der Anlage H halbjährlich auf unkonsolidierter Basis zu übermitteln.

(2) Für die Zwecke von Meldungen gemäß Abs. 1 sind:

1.

Private Wohnimmobilienfinanzierung: Fremdkapitalfinanzierungen von Immobilien gemäß § 2 Z 46 BWG,

a)

die für den Bau oder Erwerb von Wohnimmobilien gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 75 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bestimmt sind,

b)

deren Kreditnehmer eine oder mehrere, höchstens aber vier natürliche Personen als Verbraucher gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 oder Abs. 3 des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG), BGBl. Nr. 140/1979, sind, und

c)

die

aa) mit einer Liegenschaft im Inland besichert werden oder

bb) mit keiner Liegenschaft im Inland besichert werden, wenn zumindest ein Kreditnehmer gemäß lit. b seinen Hauptwohnsitz im Inland hat;

1a. neu vereinbarte private Wohnimmobilienfinanzierung: eine private Wohnimmobilienfinanzierung, die vom Kreditinstitut mit dem Kreditnehmer neu vereinbart wird, wobei als Zeitpunkt der Neu-Vereinbarung der Zeitpunkt des Abschlusses des Finanzierungsvertrags gilt. Wird das Finanzierungsvolumen einer bestehenden Finanzierungsvereinbarung erhöht, liegt die Vereinbarung einer neuen Finanzierung nur in Höhe der Differenz des neu vereinbarten Finanzierungsvolumens zum bisher aushaftenden Restbetrag vor, bei einem Rahmenkredit liegt die Vereinbarung einer neuen Finanzierung nur in Höhe des Differenzbetrags zwischen bisherigem und neu vereinbartem Rahmen vor. Sonstige Änderungen oder Erneuerungen der Finanzierungsvereinbarung, einschließlich Änderungen des Finanzierungszwecks, des Zinssatzes, der Laufzeit, des Tilgungsplans, Währungskonvertierungen, Konsolidierungen oder Aufspaltungen von Finanzierungen sowie Stundungen und andere Maßnahmen für notleidende Kredite gelten nicht als neue Vereinbarung einer privaten Wohnimmobilienfinanzierung;

2.

Junger Kreditnehmer: ein Kreditnehmer, welcher zum Zeitpunkt der Kreditvergabe sein 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat;

3.

Vermietung: die dauerhafte entgeltliche Überlassung einer Wohnimmobilie gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 75 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

4.

Eigenbedarf: jede Nutzung einer Wohnimmobilie gemäß Artikel 4 Abs. 1 Nr. 75 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 außer einer Nutzung zur Vermietung gemäß Z 3;

5.

Beleihungsquote: die Beleihungsquote gemäß § 23h Abs. 2 Z 1 BWG unter Berücksichtigung der Berechnungsvorschriften gemäß § 7 KIM-V;

6.

Schuldenquote: die Schuldenquote gemäß § 23h Abs. 2 Z 2 BWG;

7.

Schuldendienstquote: die Schuldendienstquote gemäß § 23h Abs. 2 Z 3 BWG unter Berücksichtigung der Berechnungsvorschriften gemäß § 8 KIM-V;

8.

Eigenfinanzierungsanteil: der Quotient aus den Gesamtinvestitionskosten nach Abzug des Kreditvolumens, das zur Finanzierung der Gesamtinvestitionskosten gewährt wurde, und den Gesamtinvestitionskosten für den Bau oder Erwerb der Immobilien, für die die Fremdkapitalfinanzierung gewährt wurde;

9.

Leveragequote: der Quotient aus dem Kreditvolumen und der Summe der Marktwerte der als Sicherheit dienenden Immobilien, wobei von den Marktwerten der als Sicherheit dienenden Immobilien die auf diesen lastenden Vorlasten abgezogen werden;

10.

Anfänglich zins-/tilgungsfrei: Fremdkapitalfinanzierungen, für die eine zins- oder tilgungsfreie Periode von mindestens 12 Monaten vereinbart wurde, in der der Kreditnehmer keine Zins- oder Tilgungszahlungen zu leisten hat. Die zins-/tilgungsfreie Periode beginnt

a)

bei Fremdkapitalfinanzierungen, die für den Bau von Immobilien gewährt werden, mit Baufertigstellung;

b)

bei allen anderen Fremdkapitalfinanzierungen mit Auszahlung der Kreditsumme, im Falle einer Auszahlung in mehreren Teilen mit Auszahlung des ersten Teilbetrags;

11.

Marktwert: im Hinblick auf Immobilien der Marktwert gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 76 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

12.

Einkommen: bei natürlichen Personen als Kreditnehmer das Einkommen im Sinne des § 8 Abs. 4 KIM-V;

13.

Laufzeit: die Laufzeit beginnend mit der Auszahlung der Kreditsumme, bei Auszahlungen in mehreren Teilen mit der Auszahlung des ersten Teils, bei Rahmenkrediten mit der ersten Möglichkeit des Abrufs durch den Kreditnehmer;

14.

Geringfügigkeitsgrenze: die kreditnehmerbezogene Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 1 KIM-V unter Berücksichtigung der Berechnungsvorschriften gemäß § 9 KIM-V;

15.

Zwischenfinanzierung: eine Zwischenfinanzierung gemäß § 3 Z 4 KIM-V.

(3) Bei der Angabe des Kreditvolumens sowie bei der Berechnung der jeweiligen Kennzahlen und Indikatoren sind für die Abschnitte A bis C der Anlage H die Werte zum Zeitpunkt der Vergabe der privaten Wohnimmobilienfinanzierung heranzuziehen und für Abschnitt D der Anlage H die Werte zum Meldestichtag gemäß Abs. 4.

(4) Meldestichtage für Meldungen gemäß Abs. 1 sind der 30. Juni für den Berichtszeitraum 1. Jänner bis 30. Juni und der 31. Dezember für den Berichtszeitraum 1. Juli bis 31. Dezember. Meldungen zu den Abschnitten A bis C der Anlage H sind anhand der im jeweiligen Berichtszeitraum neu vergebenen privaten Wohnimmobilienfinanzierungen zu erstatten. Meldungen zu Abschnitt D der Anlage H sind anhand der am jeweiligen Meldestichtag bestehenden privaten Wohnimmobilienfinanzierungen zu erstatten. Die Meldungen sind unverzüglich, spätestens aber bis zum 45. Bankarbeitstag nach dem Meldestichtag zu übermitteln.

Abkürzung

VERA-V

zum Bezugszeitraum vgl. § 17 Abs. 27

Meldungen zu Fremdkapitalfinanzierungen von Immobilien

§ 6a. (1) CRR-Kreditinstitute gemäß § 1a Abs. 1 Z 1 BWG mit Sitz im Inland sowie CRR-Kreditinstitute aus Mitgliedstaaten, die in Österreich gemäß § 9 Abs. 1 BWG über eine Zweigstelle tätig werden, haben die Meldungen zu privaten Wohnimmobilienfinanzierungen entsprechend der Anlage H vierteljährlich auf unkonsolidierter Basis zu übermitteln.

(2) Für die Zwecke von Meldungen gemäß Abs. 1 sind:

1.

Private Wohnimmobilienfinanzierung: Fremdkapitalfinanzierungen von Immobilien gemäß § 2 Z 46 BWG,

a)

die für den Bau oder Erwerb von Wohnimmobilien gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 75 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bestimmt sind,

b)

deren Kreditnehmer eine oder mehrere, höchstens aber vier natürliche Personen als Verbraucher gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 oder Abs. 3 des Konsumentenschutzgesetzes – KSchG, BGBl. Nr. 140/1979, sind, und

c)

die

aa) mit einer Liegenschaft im Inland besichert werden oder

bb) mit keiner Liegenschaft im Inland besichert werden, wenn zumindest ein Kreditnehmer gemäß lit. b seinen Hauptwohnsitz im Inland hat;

1a. neu vereinbarte private Wohnimmobilienfinanzierung: eine private Wohnimmobilienfinanzierung, die vom Kreditinstitut mit dem Kreditnehmer neu vereinbart wird, wobei als Zeitpunkt der Neu-Vereinbarung der Zeitpunkt des Abschlusses des Finanzierungsvertrags gilt. Wird das Finanzierungsvolumen einer bestehenden Finanzierungsvereinbarung erhöht, liegt die Vereinbarung einer neuen Finanzierung nur in Höhe der Differenz des neu vereinbarten Finanzierungsvolumens zum bisher aushaftenden Restbetrag vor, bei einem Rahmenkredit liegt die Vereinbarung einer neuen Finanzierung nur in Höhe des Differenzbetrags zwischen bisherigem und neu vereinbartem Rahmen vor. Sonstige Änderungen oder Erneuerungen der Finanzierungsvereinbarung, einschließlich Änderungen des Finanzierungszwecks, des Zinssatzes, der Laufzeit, des Tilgungsplans, Währungskonvertierungen, Konsolidierungen oder Aufspaltungen von Finanzierungen sowie Stundungen und andere Maßnahmen für notleidende Kredite gelten nicht als neue Vereinbarung einer privaten Wohnimmobilienfinanzierung;

2.

Junger Kreditnehmer: ein Kreditnehmer, welcher zum Zeitpunkt der Kreditvergabe sein 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat;

3.

Vermietung: die dauerhafte entgeltliche Überlassung einer Wohnimmobilie gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 75 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

4.

Eigenbedarf: jede Nutzung einer Wohnimmobilie gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 75 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 außer einer Nutzung zur Vermietung gemäß Z 3;

5.

Beleihungsquote: die Beleihungsquote gemäß § 23h Abs. 2 Z 1 BWG unter Berücksichtigung der Berechnungsvorschriften gemäß Abs. 2a;

6.

Schuldenquote: die Schuldenquote gemäß § 23h Abs. 2 Z 2 BWG;

7.

Schuldendienstquote: die Schuldendienstquote gemäß § 23h Abs. 2 Z 3 BWG unter Berücksichtigung der Berechnungsvorschriften gemäß Abs. 2b;

8.

Eigenfinanzierungsanteil: der Quotient aus den Gesamtinvestitionskosten nach Abzug des Kreditvolumens, das zur Finanzierung der Gesamtinvestitionskosten gewährt wurde, und den Gesamtinvestitionskosten für den Bau oder Erwerb der Immobilien, für die die Fremdkapitalfinanzierung gewährt wurde;

9.

Leveragequote: der Quotient aus dem Kreditvolumen und der Summe der Marktwerte der als Sicherheit dienenden Immobilien, wobei von den Marktwerten der als Sicherheit dienenden Immobilien die auf diesen lastenden Vorlasten abgezogen werden;

10.

Anfänglich zins-/tilgungsfrei: Fremdkapitalfinanzierungen, für die eine zins- oder tilgungsfreie Periode von mindestens zwölf Monaten vereinbart wurde, in der der Kreditnehmer keine Zins- oder Tilgungszahlungen zu leisten hat. Die zins-/tilgungsfreie Periode beginnt

a)

bei Fremdkapitalfinanzierungen, die für den Bau von Immobilien gewährt werden, mit Baufertigstellung;

b)

bei allen anderen Fremdkapitalfinanzierungen mit Auszahlung der Kreditsumme, im Falle einer Auszahlung in mehreren Teilen mit Auszahlung des ersten Teilbetrags;

11.

Marktwert: im Hinblick auf Immobilien der Marktwert gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 76 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

12.

Einkommen: bei natürlichen Personen als Kreditnehmern das Einkommen gemäß Abs. 2b Z 4;

13.

Laufzeit: die Laufzeit beginnend mit der Auszahlung der Kreditsumme, bei Auszahlungen in mehreren Teilen mit der Auszahlung des ersten Teils, bei Rahmenkrediten mit der ersten Möglichkeit des Abrufs durch den Kreditnehmer;

14.

Geringfügigkeitsgrenze: die Summe von höchstens 50 000 Euro sämtlicher aushaftender Kreditverbindlichkeiten des Kreditnehmers aus privaten Wohnimmobilienfinanzierungen einschließlich der neu vereinbarten Finanzierung unter Berücksichtigung der Berechnungsvorschriften gemäß Abs. 2c;

15.

Zwischenfinanzierung: private Wohnimmobilienfinanzierungen mit einer vereinbarten Laufzeit von höchstens zwei Jahren, bei denen das Kreditinstitut mit dem Kreditnehmer vereinbart hat,

a)

den Kredit aus dem Verkaufserlös einer Immobilie zu tilgen, die zum Zeitpunkt des Abschlusses der Zwischenfinanzierung

aa) im Eigentum des Kreditnehmers steht, von ihm oder seinen Angehörigen im Sinne des § 72 des Strafgesetzbuches – StGB, BGBl. Nr. 60/1974, bewohnt wird und für die das Kreditinstitut eine eintragungsfähige Pfandurkunde einholt, oder

bb) gemäß Abs. 2a Z 3 lit. a für die Zwischenfinanzierung als Sicherheit dient, wobei die Kreditsumme 90% des Betrags der Hypothek nicht übersteigt,

wobei die Kreditsumme zuzüglich Vorlasten der Immobilie 80% des Marktwerts der Immobilie gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 76 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht übersteigt. Der Marktwert ist unter Einhaltung der Anforderungen gemäß den Rz. 209 bis 214 der Leitlinien für die Kreditvergabe und Überwachung der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde vom 29. Mai 2020 (EBA/GL/2020/06) festzustellen und zu dokumentieren. Vorlasten sind nicht zu berücksichtigen, wenn das Kreditinstitut im Zeitpunkt der Vereinbarung der Zwischenfinanzierung sicherstellt und dokumentiert, dass die Vorlast durch die Zwischenfinanzierung getilgt und im Grundbuch gelöscht wird; oder

b)

die Kreditsumme aus einer Förderung für den Bau oder Erwerb von Wohnimmobilien zu tilgen,

aa) die als Geldleistung gewährt wird und vom Kreditnehmer nicht zurückzuzahlen ist (Zuschuss),

bb) die von einem Rechtsträger gemäß Art. 112 Buchstabe a bis c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gewährt wird und

cc) für die der Kreditnehmer zum Zeitpunkt der Auszahlung der Zwischenfinanzierung über eine verbindliche Förderzusage auf Gewährung und Auszahlung der Förderung verfügt;

16.

Vorfinanzierungen von Bauspardarlehen und Förderkrediten: Kredite mit einer vereinbarten Laufzeit von höchstens zwei Jahren, bei denen das Kreditinstitut mit dem Kreditnehmer vereinbart hat, die Kreditsumme

a)

aus einem Darlehen einer Bausparkasse gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und Z 2 lit. a und b des Bausparkassengesetzes – BSpG, BGBl. Nr. 532/1993, zu tilgen, für das der Kreditnehmer zum Zeitpunkt der Auszahlung der Vorfinanzierung über eine verbindliche Zusage zur Gewährung und Auszahlung des Darlehens verfügt, welche die Bausparkasse nach Prüfung der Anforderungen des BSpG vorbehaltlich deren vollständiger Erfüllung erteilt hat, oder

b)

aus einer privaten Wohnimmobilienfinanzierung zu tilgen, für die der Kreditnehmer zum Zeitpunkt der Auszahlung der Vorfinanzierung über eine verbindliche Zusage eines Rechtsträgers gemäß Art. 112 Buchstabe a bis c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zur Gewährung, Förderung oder Besicherung dieser privaten Wohnimmobilienfinanzierung verfügt (Förderkredit).

(2a) Bei der Berechnung der Beleihungsquote für die Zwecke der Meldungen zu privaten Wohnimmobilienfinanzierungen entsprechend der Anlage H gilt:

1.

Kreditinstitute haben die Beleihungsquote gemäß § 23h Abs. 2 Z 1 BWG nach folgender Formel zu berechnen:

2.

ist die Summe der neu vereinbarten privaten Wohnimmobilienfinanzierungen, bei denen es sich um keine Zwischenfinanzierung handelt, zuzüglich des aushaftenden Restbetrags bestehender privater Wohnimmobilienfinanzierungen, bei denen es sich um keine Zwischenfinanzierung handelt. Solche bestehenden privaten Wohnimmobilienfinanzierungen sind zu berücksichtigen, wenn sie vom selben Kreditinstitut an denselben oder dieselben Kreditnehmer wie die neu vereinbarte private Wohnimmobilienfinanzierung, bei der es sich um keine Zwischenfinanzierung handelt, vergeben worden sind. Bestehende private Wohnimmobilienfinanzierungen, bei denen es sich um keine Zwischenfinanzierung handelt, sind mit dem im Zeitpunkt der Vereinbarung der neuen Finanzierungen aushaftenden Restbetrag zuzüglich nicht ausgenutzter Kreditrahmen anzusetzen.

3.

ist die Summe der gemäß lit. a als Sicherheit dienenden Immobilien mit ihren gemäß lit. b berechneten Werten:

a)

„Als Sicherheit dienende Immobilien“ sind jene Immobilien, zu denen im Zeitpunkt der Vereinbarung der neuen Finanzierung im Grundbuch eine Hypothek für eine gemäß Z 2 im Zähler berücksichtigte Finanzierung eingetragen ist. Immobilien, aus deren Verkaufserlös gemäß Abs. 2 Z 15 lit. a eine Zwischenfinanzierung getilgt werden soll, stellen keine geeignete Sicherheit für die neu vereinbarte Finanzierung dar. Eine Immobilie ist darüber hinaus auch zu berücksichtigen, wenn das Kreditinstitut die grundbücherliche Eintragung einer Hypothek ohne unnötigen Verzug,

aa) längstens aber sechs Monate nach Vereinbarung der Finanzierung vornimmt oder sichergestellt ist, dass die Auszahlung der Kreditsumme erst nach der grundbücherlichen Eintragung erfolgt oder

bb) die Kreditsumme an einen Treuhänder ausbezahlt wird, der die grundbücherliche Eintragung der Hypothek sicherstellt.

b)

Immobilien gemäß lit. a sind mit ihrem Marktwert gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 76 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 abzüglich des Werts etwaiger Vorlasten, höchstens aber mit dem Betrag der im Grundbuch eingetragenen oder gemäß lit. a dritter Satz einzutragenden Hypothek zu berücksichtigen. Wurde eine gemäß Z 2 im Zähler berücksichtigte Finanzierung für den Bau einer Wohnimmobilie vergeben, ist der Marktwert dieser Immobilie der erwartete Wert nach Baufertigstellung, wobei auch hier der Betrag der im Grundbuch eingetragenen oder gemäß lit. a dritter Satz einzutragenden Hypothek die Höchstgrenze bildet. Vorlasten sind nicht zu berücksichtigen, wenn das Kreditinstitut im Zeitpunkt der Vereinbarung der neuen privaten Wohnimmobilienfinanzierung, bei der es sich um keine Zwischenfinanzierung handelt, sicherstellt und dokumentiert, dass die Vorlast durch die neu vereinbarte Finanzierung getilgt und im Grundbuch gelöscht wird. Mehrere Immobilien, zu denen eine gemeinsame Simultanhypothek (§ 15 des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955 – GBG 1955, BGBl. Nr. 39/1955) eingetragen ist, sind gemeinsam höchstens mit dem Betrag der Simultanhypothek zu berücksichtigen.

4.

Im Nenner der Beleihungsquote gemäß Z 1 sind unabhängig von Ansatz und Methode zur Berücksichtigung von Sicherheiten gemäß Teil 3, Titel II, Kapitel 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 als „sonstige Sicherheiten CRR “ Besicherungen mit Sicherheitsleistung gemäß den Art. 197, 198 und 200 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anzusetzen,

a)

die die Anforderungen der Art. 207 und 212 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllen,

b)

die zur Besicherung einer gemäß Z 2 im Zähler berücksichtigten Finanzierung dienen und

c)

die nicht bereits gemäß Z 3 berücksichtigt werden.

Sonstige Sicherheiten CRR sind mit ihrem gemäß internem Risikomanagement ausgewiesenen Wert anzusetzen, wobei adäquate Volatilitätsanpassungen zu berücksichtigen sind.

(2b) Bei der Berechnung der Schuldendienstquote für die Zwecke der Meldungen zu privaten Wohnimmobilienfinanzierungen entsprechend der Anlage H gilt:

1.

Kreditinstitute haben die Schuldendienstquote gemäß § 23h Abs. 2 Z 3 BWG nach folgender Formel zu berechnen:

2.

Im Zähler der Schuldendienstquote gemäß Z 1 ist als Gesamtschuldendienst die Summe der Zins- und Tilgungsleistungen aus der Bedienung sämtlicher Kreditverbindlichkeiten des Kreditnehmers, berechnet über den Zeitraum eines Jahres, anzusetzen. Zins- und Tilgungsleistungen des Kreditnehmers gegenüber dritten Kreditgebern sind ebenfalls zu berücksichtigen. Unabhängig vom tatsächlichen Tilgungsplan ist rechnerisch von einer laufenden Tilgung mit über die gesamte Laufzeit konstanten Annuitäten sowohl der bestehenden Finanzierungen als auch der neu vereinbarten Finanzierung auszugehen. Im Hinblick auf die neu vereinbarte Finanzierung ist von einer vollständigen Tilgung am Ende der Laufzeit auszugehen. Dies gilt auch für endfällige Finanzierungen. Bei Zwischenfinanzierungen (Abs. 2 Z 15) ist der Resttilgungsbetrag am Laufzeitende nicht im Gesamtschuldendienst zu berücksichtigen. Vorfinanzierungen von Bauspardarlehen und Förderkrediten (Abs. 2 Z 16) sind für die Zwecke der Berechnung der Schuldendienstquote gemeinsam mit dem vorfinanzierten Bauspardarlehen (Abs. 2 Z 16 lit. a) oder Förderkredit (Abs. 2 Z 16 lit. b) als einheitliche Finanzierung zu behandeln. Bestehende Finanzierungen sind nicht zu berücksichtigen, soweit das Kreditinstitut sicherstellt und dokumentiert, dass die bestehende Finanzierung durch die neu vereinbarte private Wohnimmobilienfinanzierung getilgt wird. Sind Kreditnehmer der neu vereinbarten Finanzierung mehrere Personen (Abs. 2 Z 1 lit. b) oder haften Personen für die neu vereinbarte Finanzierung als Bürgen und Zahler (§ 1357 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs – ABGB, JGS Nr. 946/1811), ist die Summe der Zins- und Tilgungsleistungen aller Kreditnehmer und der Bürgen und Zahler zusammenzuzählen. Ist ein Kreditnehmer oder ein Bürge und Zahler der neu vereinbarten Finanzierung zu Zins- oder Tilgungsleistungen für eine weitere Kreditverbindlichkeit verpflichtet, bei welcher er gemeinsam mit einer oder mehreren dritten Personen Kreditnehmer ist, so sind die Zins- und Tilgungsleistungen aus dieser weiteren Kreditverbindlichkeit im Gesamtschuldendienst mit ihrem Anteil gemäß Z 3 zu berücksichtigen.

3.

Der im Gesamtschuldendienst gemäß Z 2 zu berücksichtigende Anteil von Drittverbindlichkeiten im Sinne der Z 2 letzter Satz ist wie folgt zu berechnen:

…im Gesamtschuldendienst zu berücksichtigender Anteil des Schuldendienstes für eine Drittverbindlichkeit

…Gesamter Schuldendienst für die Drittverbindlichkeit

…Einkommen gemäß Z 4 der Kreditnehmer der Drittverbindlichkeit, die auch Kreditnehmer oder Bürgen und Zahler der neu vereinbarten Finanzierung sind

…Einkommen aller Kreditnehmer der Drittverbindlichkeit

4.

Im Nenner der Schuldendienstquote gemäß Z 1 ist als Einkommen das jährliche Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 – EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988, nach Abzug von Steuern und Abgaben und zuzüglich Transferzahlungen anzusetzen. Einkommensbestandteile einschließlich Transferzahlungen sind nur zu berücksichtigen, soweit sie verifiziert, regelmäßig und nachhaltig sind. Sie sind verifiziert, wenn sich das Kreditinstitut über ihren tatsächlichen Bestand oder ihre gesicherte zukünftige Erzielung vergewissert und dies auch dokumentiert hat. Einkommensbestandteile sind regelmäßig und nachhaltig, wenn im Zeitpunkt der Vereinbarung der Finanzierung davon auszugehen ist, dass während der gesamten Laufzeit ein entsprechendes Gesamteinkommen regelmäßig erzielt wird. Bei schwankenden Einkommensbestandteilen ist bei der Prüfung der Regelmäßigkeit und Nachhaltigkeit vom Kreditinstitut die Entwicklung zumindest in den vergangenen drei Jahren im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen. Transferzahlungen sind nur zu berücksichtigen, wenn der Kreditnehmer auf ihre regelmäßige, nachhaltige Zahlung einen Rechtsanspruch hat. Sind Kreditnehmer der neu vereinbarten Finanzierung mehrere Personen (Abs. 2 Z 1 lit. b) oder haften Personen für die neu vereinbarte Finanzierung als Bürgen und Zahler (§ 1357 ABGB), ist das Gesamteinkommen aller Kreditnehmer und der Bürgen und Zahler zusammenzuzählen. Zins- oder Tilgungsleistungen, die gemäß Z 2 oder 3 im Zähler der Schuldendienstquote berücksichtigt werden, mindern ungeachtet ihrer steuerrechtlichen Behandlung das Einkommen gemäß Z 4 nicht.

5.

Die Schuldendienstquote ist ausgehend von den im Zeitpunkt der Vereinbarung der neuen Finanzierung verfügbaren Informationen zu berechnen. Kreditinstitute haben geeignete Handlungen zu setzen und zu dokumentieren, um die zur Berechnung der Schuldendienstquote relevanten Informationen über das Einkommen und die Zins- und Tilgungsverpflichtungen des Kreditnehmers zu erlangen und zu verifizieren.

(2c) Bei der Berechnung der Geringfügigkeitsgrenze für die Zwecke der Meldungen zu privaten Wohnimmobilienfinanzierungen entsprechend der Anlage H gilt:

1.

Ob eine neu vereinbarte Finanzierung unter die Geringfügigkeitsgrenze gemäß Abs. 2 Z 14 fällt, haben Kreditinstitute nach folgender Formel zu berechnen:

bezeichnet dabei die Summe der neu vereinbarten privaten Wohnimmobilienfinanzierungen, bei denen es sich um keine Zwischenfinanzierung handelt, zuzüglich des aushaftenden Restbetrags sämtlicher bestehender privater Wohnimmobilienfinanzierungen des Kreditnehmers. Private Wohnimmobilienfinanzierungen des Kreditnehmers gegenüber dritten Kreditgebern sind ebenfalls zu berücksichtigen. Sind Kreditnehmer der neu vereinbarten Finanzierung mehrere Personen (Abs. 2 Z 1 lit. b), ist die Summe der privaten Wohnimmobilienfinanzierungen aller Kreditnehmer zusammenzuzählen. Kreditinstitute haben geeignete Handlungen zu setzen und zu dokumentieren, um die zur Berechnung der Gesamtverschuldung des Kreditnehmers relevanten Informationen des Kreditnehmers zu erlangen und zu verifizieren. Ist ein Kreditnehmer der neu vereinbarten Finanzierung Schuldner einer weiteren privaten Wohnimmobilienfinanzierung, bei welcher er gemeinsam mit einer oder mehreren dritten Personen Kreditnehmer ist, so ist diese weitere Kreditverbindlichkeit in der Gesamtverschuldung mit ihrem gemäß Z 2 berechneten Anteil zu berücksichtigen.

ist der in Abs. 2 Z 14 genannte Betrag (50 000 Euro). Bei neu vereinbarten Finanzierungen, deren gemeinsame Kreditnehmer Ehegatten, eingetragene Partner oder Personen sind, die gemäß § 72 Abs. 2 StGB miteinander in Lebensgemeinschaft leben, erhöht sich dieser Betrag auf die doppelte Summe (100 000 Euro).

2.

Drittverbindlichkeiten gemäß Z 1 zweiter Unterabsatz letzter Satz sind in der Gesamtverschuldung anteilig wie folgt zu berücksichtigen:

…in der Gesamtverschuldung zu berücksichtigender Anteil der Drittverbindlichkeit

…Gesamter aushaftender Restbetrag der Drittverbindlichkeit

…Einkommen gemäß Abs. 2b Z 4 der Kreditnehmer der Drittverbindlichkeit, die auch Kreditnehmer der neu vereinbarten Finanzierung sind

…Einkommen aller Kreditnehmer der Drittverbindlichkeit

(3) Bei der Angabe des Kreditvolumens sowie bei der Berechnung der jeweiligen Kennzahlen und Indikatoren sind für die Abschnitte A bis C der Anlage H die Werte zum Zeitpunkt der Vergabe der privaten Wohnimmobilienfinanzierung heranzuziehen und für Abschnitt D der Anlage H die Werte zum Meldestichtag gemäß Abs. 4.

(4) Meldestichtage für Meldungen gemäß Abs. 1 sind der 31. März für den Berichtszeitraum 1. Jänner bis 31. März, der 30. Juni für den Berichtszeitraum 1. April bis 30. Juni, der 30. September für den Berichtszeitraum 1. Juli bis 30. September und der 31. Dezember für den Berichtszeitraum 1. Oktober bis 31. Dezember. Meldungen zu den Abschnitten A bis C der Anlage H sind anhand der im jeweiligen Berichtszeitraum neu vereinbarten privaten Wohnimmobilienfinanzierungen zu erstatten. Meldungen zu Abschnitt D der Anlage H sind anhand der am jeweiligen Meldestichtag bestehenden privaten Wohnimmobilienfinanzierungen zu erstatten. Die Meldungen sind unverzüglich, spätestens aber bis zum 45. Bankarbeitstag nach dem Meldestichtag zu übermitteln.

Abkürzung

VERA-V

Meldungen von Plandaten auf unkonsolidierter Ebene

§ 6b. (1) Weniger bedeutende Kreditinstitute gemäß Art. 6 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank, ABl. Nr. L 287 vom 29.10.2013 S. 63, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 218 vom 19.08.2015 S. 82, sowie Kreditinstitute gemäß § 1a Abs. 2 BWG, auf die Teil 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anzuwenden ist und die nicht Teil einer bedeutenden Gruppe gemäß Art. 6 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 sind, haben Plandaten entsprechend folgender Anlagen zu gliedern:

1.

Anlage I1a, sofern die zuständige Behörde gemäß Art. 24 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verlangt hat, die Bewertung von Vermögenswerten und außerbilanziellen Posten und die Ermittlung der Eigenmittel gemäß den Internationalen Rechnungslegungsstandards nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 vorzunehmen;

2.

Anlage I1b, sofern keine Meldung gemäß Z 1 vorzunehmen ist;

3.

Anlage I2b.

(2) Bedeutende Kreditinstitute gemäß Art. 6 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013, die übergeordnete Kreditinstitute gemäß § 30 Abs. 5 BWG sind, haben Plandaten zu Eigenmittelpositionen entsprechend der Anlage I2a zu gliedern.

(3) Die Meldung gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres, spätestens aber bis zum 15. des drittfolgenden Monats zu übermitteln. Die Meldung gemäß Abs. 1 Z 3 ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres, spätestens aber bis zum 11. des zweitfolgenden Monats zu übermitteln. Die Meldung gemäß Abs. 2 ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalenderhalbjahres, spätestens aber bis zum 11. des zweitfolgenden Kalendermonats zu übermitteln.

Abkürzung

VERA-V

Meldungen von Plandaten auf unkonsolidierter Ebene

§ 6b. (1) Weniger bedeutende Kreditinstitute gemäß Art. 6 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 sowie Kreditinstitute gemäß § 1a Abs. 2 BWG, auf die Teil 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anzuwenden ist und die nicht Teil einer bedeutenden Gruppe gemäß Art. 6 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 sind, haben Plandaten entsprechend folgender Anlagen zu gliedern:

1.

Anlage I1a, sofern die zuständige Behörde gemäß Art. 24 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verlangt hat, die Bewertung von Vermögenswerten und außerbilanziellen Posten und die Ermittlung der Eigenmittel gemäß den Internationalen Rechnungslegungsstandards nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 vorzunehmen;

2.

Anlage I1b, sofern keine Meldung gemäß Z 1 vorzunehmen ist;

3.

Anlage I2b.

(2) Bedeutende Kreditinstitute gemäß Art. 6 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013, die übergeordnete Kreditinstitute gemäß § 30 Abs. 5 BWG sind, haben Plandaten zu Eigenmittelpositionen entsprechend der Anlage I2a zu gliedern.

(3) Die Meldung gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres, spätestens aber bis zum 15. des drittfolgenden Monats zu übermitteln. Die Meldung gemäß Abs. 1 Z 3 ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres, spätestens aber bis zum 11. des zweitfolgenden Monats zu übermitteln. Die Meldung gemäß Abs. 2 ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalenderhalbjahres, spätestens aber bis zum 11. des zweitfolgenden Kalendermonats zu übermitteln.

Abkürzung

VERA-V

1.

Ist erstmals auf Meldungen anzuwenden, die spätestens bis zum 11. August 2020 zu übermitteln sind (vgl. § 17 Abs. 19)

2.

Ist letztmalig auf Meldungen zum Meldestichtag 31. März 2023 anzuwenden (vgl. § 17 Abs. 24).

Meldungen von COVID-19-bezogenen Informationen auf unkonsolidierter Ebene

§ 6c. Weniger bedeutende Kreditinstitute gemäß Art. 6 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013, die nicht Teil einer Kreditinstitutsgruppe gemäß § 30 BWG sind, haben Meldungen gemäß der Anlage J2 unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres, spätestens aber für das erste Kalendervierteljahr bis zum 12. Mai, für das zweite Kalendervierteljahr bis zum 11. August, für das dritte Kalendervierteljahr bis zum 11. November und für das vierte Kalendervierteljahr bis zum 11. Februar des Folgejahres zu übermitteln.

Ist erstmalig auf Meldungen zum Stichtag 31. März 2008 anzuwenden

(vgl. § 17 Abs. 1).

Konsolidierter Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis

§ 7. (1) Übergeordnete Kreditinstitute haben den Vermögens- und Erfolgsausweis gemäß § 74 Abs. 1 BWG für die im Konzernabschluss nach § 59 BWG dargestellte Kreditinstitutsgruppe entsprechend der Anlage B1 zu gliedern. Wird ein Konzernabschluss nach § 59a BWG erstellt, so ist die Gliederung entsprechend der Anlage C1 vorzunehmen.

(2) Die Daten des Vermögensausweises sind auf Basis des entsprechenden Meldestichtages, jene des Erfolgsausweises sind unterjährig auf kumulierter Basis zu melden.

Abkürzung

VERA-V

Zu Abs. 1: ist erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 30. September 2014 anzuwenden (vgl. § 17 Abs. 10).

Konsolidierter Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis

§ 7. (1) Übergeordnete Kreditinstitute haben den Vermögens- und Erfolgsausweis gemäß § 74 Abs. 1 BWG für die im Konzernabschluss nach § 59 BWG dargestellte Kreditinstitutsgruppe entsprechend der Anlage B1 zu gliedern.

(2) Die Daten des Vermögensausweises sind auf Basis des entsprechenden Meldestichtages, jene des Erfolgsausweises sind unterjährig auf kumulierter Basis zu melden.

Abkürzung

VERA-V

Konsolidierter Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis

§ 7. (1) Verantwortliche Unternehmen gemäß § 30 Abs. 6 BWG haben den Vermögens- und Erfolgsausweis gemäß § 74 Abs. 1 BWG für die im Konzernabschluss nach § 59 BWG dargestellte Kreditinstitutsgruppe entsprechend der Anlage B1 zu gliedern.

(2) Die Daten des Vermögensausweises sind auf Basis des entsprechenden Meldestichtages, jene des Erfolgsausweises sind unterjährig auf kumulierter Basis zu melden.

Abkürzung

VERA-V

zum Bezugszeitraum vgl. § 17 Abs. 28

Konsolidierter Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis

§ 7. (1) Verantwortliche Unternehmen gemäß § 30 Abs. 6 BWG haben den Vermögens- und Erfolgsausweis gemäß § 74 Abs. 1 BWG für die im Konzernabschluss nach § 59 BWG dargestellte Kreditinstitutsgruppe entsprechend den Anlagen A1e und B1 zu gliedern.

(2) Die Daten des Vermögensausweises sind auf Basis des entsprechenden Meldestichtages, jene des Erfolgsausweises sind unterjährig auf kumulierter Basis zu melden.

Ist erstmalig auf Meldungen zum Stichtag 31. März 2008 anzuwenden

(vgl. § 17 Abs. 1).

§ 8. Die Vermögens- und Erfolgsausweise gemäß den Anlagen B1 und C1 sind unverzüglich nach Ablauf jeden Kalendervierteljahres, spätestens aber zwei Monate nach dem Meldestichtag zu übermitteln. Die Detailtabellen der Anlage C1 sind in den Quartalen eins bis drei zu übermitteln, im vierten Quartal nur die Detailtabelle 4B.

Ist erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 30. September 2014 anzuwenden (vgl. § 17 Abs. 10).

§ 8. Der Vermögens- und Erfolgsausweis gemäß der Anlage B1 ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres, spätestens aber zwei Monate nach dem Meldestichtag zu übermitteln.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 17 Abs. 1.

§ 9. (1) Übergeordnete Kreditinstitute haben den Risikoausweis gemäß § 74 Abs. 1 BWG entsprechend folgender Anlagen zu gliedern:

1.

Anlage B3a bzw. C3a;

2.

Anlage B3b bzw. C3b, sofern kein Zinsrisiko vorliegt, ist eine Leermeldung zu erstatten;

3.

Anlage B3c bzw. C3c, sofern die Summe der Marktpreise aller Aktien im Konzern den Betrag von 10 Millionen Euro bzw. den entsprechenden Gegenwert in Euro erreicht. Die Meldung gemäß der Anlage B3c bzw. C3c hat ab dem ersten Meldestichtag des auf den Bilanzstichtag, an dem das Überschreiten festgestellt wurde, folgenden Geschäftsjahres zu erfolgen;

4.

Anlage B3d bzw. C3d, wobei übergeordnete Kreditinstitute, deren Auslandsaktiva (Aktivposten 1 unter der Bilanz) im geprüften nicht-konsolidierten Jahresabschluss des auf die Meldung vorangegangenen Geschäftsjahres 100 Millionen Euro übersteigen, die Positionen „bis 1 Jahr“, „über 1 bis 2 Jahre“, „über 2 Jahre“ sowie „nicht zuzuordnen“ des Kapitels 1A. (Restlaufzeitenstatistik/Aktiva) und Kapitel 2. (Länderrisikostatistik) ab dem ersten Meldestichtag des auf den Bilanzstichtag, an dem das Überschreiten festgestellt wurde, folgenden Geschäftsjahres auf konsolidierter Basis zu melden haben.

(2) Die Konsolidierung für den Zweck der Meldung nach Abs. 1 ist nach § 59 oder § 59a BWG vorzunehmen, wobei in die Konsolidierung ausschließlich Tochterunternehmen (§ 2 Z 12 BWG), die inländische Kreditinstitute sind und deren Auslandsaktiva 5 vH ihrer Bilanzsumme und 100 Millionen Euro im geprüften Jahresabschluss des der Meldung vorangegangenen Geschäftsjahres übersteigen, sowie sämtliche Tochterunternehmen (§ 2 Z 12 BWG), die ausländische Kreditinstitute (§ 2 Z 20 und 21 BWG) oder Kreditinstitute in Mitgliedstaaten sind, mit einzubeziehen sind.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 17 Abs. 1.

§ 9. (1) Übergeordnete Kreditinstitute haben den Risikoausweis gemäß § 74 Abs. 1 BWG entsprechend folgender Anlagen zu gliedern:

1.

Anlage B3a bzw. C3a ;

2.

Anlage B3b bzw. C3b , sofern kein Zinsrisiko vorliegt, ist eine Leermeldung zu erstatten;

3.

Anlage B3c bzw. C3c , sofern die Summe der Marktpreise aller Aktien im Konzern den Betrag von 10 Millionen Euro bzw. den entsprechenden Gegenwert in Euro erreicht. Die Meldung gemäß der Anlage B3c bzw. C3c hat ab dem ersten Meldestichtag des auf den Bilanzstichtag, an dem das Überschreiten festgestellt wurde, folgenden Geschäftsjahres zu erfolgen;

4.

Anlage B3d bzw. C3d , wobei übergeordnete Kreditinstitute, deren Auslandsaktiva (Aktivposten 1 unter der Bilanz) im geprüften nicht-konsolidierten Jahresabschluss des auf die Meldung vorangegangenen Geschäftsjahres 100 Millionen Euro übersteigen, die Positionen „bis 1 Jahr“, „über 1 bis 2 Jahre“, „über 2 Jahre“ sowie „nicht zuzuordnen“ des Kapitels 1A. (Restlaufzeitenstatistik/Aktiva) und Kapitel 2. (Länderrisikostatistik) ab dem ersten Meldestichtag des auf den Bilanzstichtag, an dem das Überschreiten festgestellt wurde, folgenden Geschäftsjahres auf konsolidierter Basis zu melden haben.

(2) Die Konsolidierung für den Zweck der Meldungen nach Abs. 1 ist nach § 59 oder § 59a BWG vorzunehmen. In die Konsolidierung für den Zweck der Meldungen nach Abs. 1 Z 4 sind ausschließlich Tochterunternehmen (§ 2 Z 12 BWG), die inländische Kreditinstitute sind und deren Auslandsaktiva 5 vH ihrer Bilanzsumme und 100 Millionen Euro im geprüften Jahresabschluss des der Meldung vorangegangenen Geschäftsjahres übersteigen, sowie sämtliche Tochterunternehmen (§ 2 Z 12 BWG), die in einem Mitgliedstaat oder Drittland zugelassene Kreditinstitute im Sinne von Art. 4 Z 1 der Richtlinie 2006/48/EG sind, mit einzubeziehen.

Ist erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 31. Dezember 2011 anzuwenden (vgl. § 17 Abs. 6).

§ 9. (1) Übergeordnete Kreditinstitute haben den Risikoausweis gemäß § 74 Abs. 1 BWG entsprechend folgender Anlagen zu gliedern:

1.

Anlage B3a bzw. C3a ;

2.

Anlage B3b bzw. C3b , sofern kein Zinsrisiko vorliegt, ist eine Leermeldung zu erstatten;

3.

Anlage B3c bzw. C3c , sofern die Summe der Marktpreise aller Aktien im Konzern den Betrag von 10 Millionen Euro bzw. den entsprechenden Gegenwert in Euro erreicht. Die Meldung gemäß der Anlage B3c bzw. C3c hat ab dem ersten Meldestichtag des auf den Bilanzstichtag, an dem das Überschreiten festgestellt wurde, folgenden Geschäftsjahres zu erfolgen;

4.

Anlage B3d bzw. C3d , wobei übergeordnete Kreditinstitute, deren Auslandsaktiva (Aktivposten 1 unter der Bilanz) im geprüften nicht-konsolidierten Jahresabschluss des auf die Meldung vorangegangenen Geschäftsjahres 100 Millionen Euro übersteigen, die Positionen „bis 1 Jahr“, „über 1 bis 2 Jahre“, „über 2 Jahre“,  „nicht zuzuordnen“ sowie „Aktiva der ausländischen Geschäftsstellen gegenüber dem Sitzland in Sitzlandwährung“ des Kapitels 1A. (Restlaufzeitenstatistik/Aktiva), die Position „Passiva der ausländischen Geschäftsstellen gegenüber dem Sitzland in Sitzlandwährung“ des Kapitels 1B. (Restlaufzeitenstatistik/Passiva) und Kapitel 2. (Länderrisikostatistik) ab dem ersten Meldestichtag des auf den Bilanzstichtag, an dem das Überschreiten festgestellt wurde, folgenden Geschäftsjahres auf konsolidierter Basis zu melden haben.

(2) Die Konsolidierung für den Zweck der Meldungen nach Abs. 1 ist nach § 59 oder § 59a BWG vorzunehmen. In die Konsolidierung für den Zweck der Meldungen nach Abs. 1 Z 4 sind ausschließlich Tochterunternehmen (§ 2 Z 12 BWG), die inländische Kreditinstitute sind und deren Auslandsaktiva 5 vH ihrer Bilanzsumme und 100 Millionen Euro im geprüften Jahresabschluss des der Meldung vorangegangenen Geschäftsjahres übersteigen, sowie sämtliche Tochterunternehmen (§ 2 Z 12 BWG), die in einem Mitgliedstaat oder Drittland zugelassene Kreditinstitute im Sinne von Art. 4 Z 1 der Richtlinie 2006/48/EG sind, mit einzubeziehen.

Ist erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 31. Dezember 2011 anzuwenden (vgl. § 17 Abs. 6).

§ 9. (1) Übergeordnete Kreditinstitute haben den Risikoausweis gemäß § 74 Abs. 1 BWG entsprechend folgender Anlagen zu gliedern:

1.

Anlage B3a bzw. C3a ;

2.

Anlage B3b bzw. C3b , sofern kein Zinsrisiko vorliegt, ist eine Leermeldung zu erstatten;

3.

Anlage B3c bzw. C3c , sofern die Summe der Marktpreise aller Aktien im Konzern den Betrag von 10 Millionen Euro bzw. den entsprechenden Gegenwert in Euro erreicht. Die Meldung gemäß der Anlage B3c bzw. C3c hat ab dem ersten Meldestichtag des auf den Bilanzstichtag, an dem das Überschreiten festgestellt wurde, folgenden Geschäftsjahres zu erfolgen;

4.

Anlage B3d bzw. C3d , wobei übergeordnete Kreditinstitute, deren Auslandsaktiva (Aktivposten 1 unter der Bilanz) im geprüften nicht-konsolidierten Jahresabschluss des auf die Meldung vorangegangenen Geschäftsjahres 100 Millionen Euro übersteigen, die Positionen „bis 1 Jahr“, „über 1 bis 2 Jahre“, „über 2 Jahre“, „nicht zuzuordnen“ sowie „Aktiva der ausländischen Geschäftsstellen gegenüber dem Sitzland in Sitzlandwährung“ des Kapitels 1A. (Restlaufzeitenstatistik/Aktiva), die Position „Passiva der ausländischen Geschäftsstellen gegenüber dem Sitzland in Sitzlandwährung“ des Kapitels 1B. (Restlaufzeitenstatistik/Passiva) und Kapitel 2. (Länderrisikostatistik) ab dem ersten Meldestichtag des auf den Bilanzstichtag, an dem das Überschreiten festgestellt wurde, folgenden Geschäftsjahres auf konsolidierter Basis zu melden haben.

(2) Die Konsolidierung für den Zweck der Meldungen nach Abs. 1 ist nach § 59 oder § 59a BWG vorzunehmen. In die Konsolidierung für den Zweck der Meldungen nach Abs. 1 Z 4 sind ausschließlich Tochterunternehmen (Art. 4 Abs. 1 Nummer 16 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013), die inländische Kreditinstitute sind und deren Auslandsaktiva 5 vH ihrer Bilanzsumme und 100 Millionen Euro im geprüften Jahresabschluss des der Meldung vorangegangenen Geschäftsjahres übersteigen, sowie sämtliche Tochterunternehmen (§ 2 Z 12 BWG), die in einem Mitgliedstaat oder Drittland zugelassene Kreditinstitute im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sind, mit einzubeziehen.

Ist erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 30. September 2014 anzuwenden (vgl. § 17 Abs. 10).

Abs. 1 Z 1 und 3 sind letztmalig auf Meldungen zum Meldestichtag 30. September 2015 anzuwenden (vgl. § 17 Abs. 13).

§ 9. (1) Übergeordnete Kreditinstitute gemäß § 59 BWG haben den Risikoausweis gemäß § 74 Abs. 1 BWG entsprechend folgender Anlagen zu gliedern:

1.

Anlage B3a ;

2.

Anlage B3b , sofern kein Zinsrisiko vorliegt, ist eine Leermeldung zu erstatten;

3.

Anlage B3c , sofern die Summe der Marktpreise aller Aktien im Konzern den Betrag von 10 Millionen Euro bzw. den entsprechenden Gegenwert in Euro erreicht. Die Meldung gemäß der Anlage B3c hat ab dem ersten Meldestichtag des auf den Bilanzstichtag, an dem das Überschreiten festgestellt wurde, folgenden Geschäftsjahres zu erfolgen;

4.

Anlage B3d , wobei übergeordnete Kreditinstitute, deren Auslandsaktiva (Aktivposten 1 unter der Bilanz) im geprüften nicht-konsolidierten Jahresabschluss des auf die Meldung vorangegangenen Geschäftsjahres 100 Millionen Euro übersteigen, die Positionen „bis 1 Jahr“, „über 1 bis 2 Jahre“, „über 2 Jahre“, „nicht zuzuordnen“ sowie „Aktiva der ausländischen Geschäftsstellen gegenüber dem Sitzland in Sitzlandwährung“ des Kapitels 1A. (Restlaufzeitenstatistik/Aktiva), die Position „Passiva der ausländischen Geschäftsstellen gegenüber dem Sitzland in Sitzlandwährung“ des Kapitels 1B. (Restlaufzeitenstatistik/Passiva) und Kapitel 2. (Länderrisikostatistik) ab dem ersten Meldestichtag des auf den Bilanzstichtag, an dem das Überschreiten festgestellt wurde, folgenden Geschäftsjahres auf konsolidierter Basis zu melden haben.

(2) Übergeordnete Kreditinstitute gemäß § 59a BWG haben den Risikoausweis gemäß § 74 Abs. 1 BWG entsprechend der Anlage C3b zu gliedern. Sofern kein Zinsrisiko vorliegt, ist eine Leermeldung zu erstatten.

(3) Die Konsolidierung für den Zweck der Meldungen gemäß Abs. 1 und 2 ist gemäß § 59 oder § 59a BWG vorzunehmen. In die Konsolidierung für den Zweck der Meldungen gemäß Abs. 1 Z 4 sind ausschließlich Tochterunternehmen (Art. 4 Abs. 1 Nummer 16 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013), die inländische Kreditinstitute sind und deren Auslandsaktiva 5 vH ihrer Bilanzsumme und 100 Millionen Euro im geprüften Jahresabschluss des der Meldung vorangegangenen Geschäftsjahres übersteigen, sowie sämtliche Tochterunternehmen (Art. 4 Abs. 1 Nummer 16 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013), die in einem Mitgliedstaat oder Drittland zugelassene Kreditinstitute im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sind, mit einzubeziehen.

Abs. 1 Z 4 ist letztmalig auf Meldungen zum Meldestichtag 30. Juni 2016 anzuwenden (vgl. § 17 Abs. 13).

§ 9. (1) Übergeordnete Kreditinstitute gemäß § 59 BWG haben den Risikoausweis gemäß § 74 Abs. 1 BWG entsprechend folgender Anlagen zu gliedern:

2.

Anlage B3b , sofern kein Zinsrisiko vorliegt, ist eine Leermeldung zu erstatten;

4.

Anlage B3d , wobei übergeordnete Kreditinstitute, deren Auslandsaktiva (Aktivposten 1 unter der Bilanz) im geprüften nicht-konsolidierten Jahresabschluss des auf die Meldung vorangegangenen Geschäftsjahres 100 Millionen Euro übersteigen, die Positionen „bis 1 Jahr“, „über 1 bis 2 Jahre“, „über 2 Jahre“, „nicht zuzuordnen“ sowie „Aktiva der ausländischen Geschäftsstellen gegenüber dem Sitzland in Sitzlandwährung“ des Kapitels 1A. (Restlaufzeitenstatistik/Aktiva), die Position „Passiva der ausländischen Geschäftsstellen gegenüber dem Sitzland in Sitzlandwährung“ des Kapitels 1B. (Restlaufzeitenstatistik/Passiva) und Kapitel 2. (Länderrisikostatistik) ab dem ersten Meldestichtag des auf den Bilanzstichtag, an dem das Überschreiten festgestellt wurde, folgenden Geschäftsjahres auf konsolidierter Basis zu melden haben.

(2) Übergeordnete Kreditinstitute gemäß § 59a BWG haben den Risikoausweis gemäß § 74 Abs. 1 BWG entsprechend der Anlage C3b zu gliedern. Sofern kein Zinsrisiko vorliegt, ist eine Leermeldung zu erstatten.

(3) Die Konsolidierung für den Zweck der Meldungen gemäß Abs. 1 und 2 ist gemäß § 59 oder § 59a BWG vorzunehmen. In die Konsolidierung für den Zweck der Meldungen gemäß Abs. 1 Z 4 sind ausschließlich Tochterunternehmen (Art. 4 Abs. 1 Nummer 16 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013), die inländische Kreditinstitute sind und deren Auslandsaktiva 5 vH ihrer Bilanzsumme und 100 Millionen Euro im geprüften Jahresabschluss des der Meldung vorangegangenen Geschäftsjahres übersteigen, sowie sämtliche Tochterunternehmen (Art. 4 Abs. 1 Nummer 16 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013), die in einem Mitgliedstaat oder Drittland zugelassene Kreditinstitute im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sind, mit einzubeziehen.

§ 9. (1) Übergeordnete Kreditinstitute gemäß § 59 BWG haben den Risikoausweis gemäß § 74 Abs. 1 BWG entsprechend folgender Anlagen zu gliedern:

2.

Anlage B3b , sofern kein Zinsrisiko vorliegt, ist eine Leermeldung zu erstatten;

(2) Übergeordnete Kreditinstitute gemäß § 59a BWG haben den Risikoausweis gemäß § 74 Abs. 1 BWG entsprechend der Anlage C3b zu gliedern. Sofern kein Zinsrisiko vorliegt, ist eine Leermeldung zu erstatten.

(3) Die Konsolidierung für den Zweck der Meldungen gemäß Abs. 1 und 2 ist gemäß § 59 oder § 59a BWG vorzunehmen. In die Konsolidierung für den Zweck der Meldungen gemäß Abs. 1 Z 4 sind ausschließlich Tochterunternehmen (Art. 4 Abs. 1 Nummer 16 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013), die inländische Kreditinstitute sind und deren Auslandsaktiva 5 vH ihrer Bilanzsumme und 100 Millionen Euro im geprüften Jahresabschluss des der Meldung vorangegangenen Geschäftsjahres übersteigen, sowie sämtliche Tochterunternehmen (Art. 4 Abs. 1 Nummer 16 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013), die in einem Mitgliedstaat oder Drittland zugelassene Kreditinstitute im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sind, mit einzubeziehen.

Abkürzung

VERA-V

§ 9. (1) Übergeordnete Kreditinstitute gemäß § 59 BWG haben den Risikoausweis gemäß § 74 Abs. 1 BWG entsprechend der Anlage B3b zu gliedern. Sofern kein Zinsrisiko vorliegt, ist eine Leermeldung zu erstatten.

(2) Übergeordnete Kreditinstitute gemäß § 59a BWG haben den Risikoausweis gemäß § 74 Abs. 1 BWG entsprechend der Anlage C3b zu gliedern. Sofern kein Zinsrisiko vorliegt, ist eine Leermeldung zu erstatten.

(3) Die Konsolidierung für den Zweck der Meldungen gemäß Abs. 1 und 2 ist gemäß § 59 oder § 59a BWG vorzunehmen.

Abkürzung

VERA-V

§ 9. (1) Verantwortliche Unternehmen gemäß § 30 Abs. 6 BWG haben den Risikoausweis gemäß § 74 Abs. 1 BWG entsprechend der Anlage B3b zu gliedern, sofern ein Konzernabschluss gemäß § 59 BWG erstellt wird. Sofern kein Zinsrisiko vorliegt, ist eine Leermeldung zu erstatten.

(2) Verantwortliche Unternehmen gemäß § 30 Abs. 6 BWG haben den Risikoausweis gemäß § 74 Abs. 1 BWG entsprechend der Anlage C3b zu gliedern, sofern ein Konzernabschluss gemäß § 59a BWG erstellt wird. Sofern kein Zinsrisiko vorliegt, ist eine Leermeldung zu erstatten.

(3) Die Konsolidierung für den Zweck der Meldungen gemäß Abs. 1 und 2 ist gemäß § 59 oder § 59a BWG vorzunehmen.

Abkürzung

VERA-V

§ 9. (1) Verantwortliche Unternehmen gemäß § 30 Abs. 6 BWG haben den Risikoausweis gemäß § 74 Abs. 1 BWG entsprechend der Anlage B3b zu gliedern, sofern ein Konzernabschluss gemäß § 59 BWG erstellt wird. Sofern kein Zinsrisiko vorliegt, ist eine Leermeldung zu erstatten.

(2) Verantwortliche Unternehmen gemäß § 30 Abs. 6 BWG haben den Risikoausweis gemäß § 74 Abs. 1 BWG entsprechend der Anlage C3b zu gliedern, sofern ein Konzernabschluss gemäß § 59a BWG erstellt wird. Sofern kein Zinsrisiko vorliegt, ist eine Leermeldung zu erstatten.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 67/2023)

§ 10. (1) Übergeordnete Kreditinstitute, die einen Konzernabschluss nach § 59 BWG erstellen, haben den Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis gemäß §§ 7 bis 9 im laufenden Jahr nicht zu übermitteln, wenn die Differenz zwischen dem Betriebsergebnis des Konzerns und dem gemäß der Anlage 2 zu Art. I § 43 BWG, Teil 2, IV. zusammengesetzten Betriebsergebnis des nicht-konsolidierten Jahresabschlusses des übergeordneten Kreditinstitutes nicht mehr als 5 vH dieses Betriebsergebnisses des übergeordneten Kreditinstituts beträgt, wobei für die Feststellung der Meldebefreiung jeweils die Werte des vorangegangenen Geschäftsjahres heranzuziehen sind. Die Befreiung von der Meldeverpflichtung gilt auch für übergeordnete Kreditinstitute, die einen Konzernabschluss nach § 59a BWG erstellen, wobei als Maßstab für die Freigrenze die Zwischensumme 1 gemäß der Anlage B2 der Verordnung über die elektronischen Meldungen betreffend Jahres- und Konzernabschluss (Jahres- und Konzernabschluss-Verordnung – JKAB-V), BGBl. II Nr. 470/2006, heranzuziehen ist.

(2) Wird die in Abs. 1 normierte Grenze überschritten, so hat die Übermittlung des Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweises gemäß §§ 7 bis 9 ab dem ersten Meldestichtag des auf den Bilanzstichtag, an dem das Überschreiten festgestellt wurde, folgenden Geschäftsjahres zu erfolgen.

Abkürzung

VERA-V

Zu Abs. 1: ist erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 30. September 2014 anzuwenden (vgl. § 17 Abs. 10).

§ 10. (1) Übergeordnete Kreditinstitute, die einen Konzernabschluss gemäß § 59 BWG erstellen, haben den Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis gemäß §§ 7 bis 9 im laufenden Jahr nicht zu übermitteln, wenn die Differenz zwischen dem Betriebsergebnis des Konzerns und dem gemäß der Anlage 2 zu Art. I § 43 BWG, Teil 2, IV. zusammengesetzten Betriebsergebnis des nicht-konsolidierten Jahresabschlusses des übergeordneten Kreditinstitutes nicht mehr als 5 vH dieses Betriebsergebnisses des übergeordneten Kreditinstituts beträgt, wobei für die Feststellung der Meldebefreiung jeweils die Werte des vorangegangenen Geschäftsjahres heranzuziehen sind. Die Befreiung von der Meldeverpflichtung gilt auch für übergeordnete Kreditinstitute, die einen Konzernabschluss gemäß § 59a BWG erstellen, wobei als Maßstab für die Freigrenze das Betriebsergebnis des Konzerns heranzuziehen ist.

(2) Wird die in Abs. 1 normierte Grenze überschritten, so hat die Übermittlung des Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweises gemäß §§ 7 bis 9 ab dem ersten Meldestichtag des auf den Bilanzstichtag, an dem das Überschreiten festgestellt wurde, folgenden Geschäftsjahres zu erfolgen.

Abkürzung

VERA-V

§ 10. (1) Verantwortliche Unternehmen gemäß § 30 Abs. 6 BWG haben den Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis gemäß §§ 7 bis 9 im laufenden Jahr nicht zu übermitteln, sofern ein Konzernabschluss gemäß § 59 BWG erstellt wird und wenn die Differenz zwischen dem Betriebsergebnis des Konzerns und dem gemäß der Anlage 2 zu Art. I § 43 BWG, Teil 2, IV. zusammengesetzten Betriebsergebnis des nicht-konsolidierten Jahresabschlusses des übergeordneten Kreditinstitutes nicht mehr als 5 vH dieses Betriebsergebnisses des übergeordneten Kreditinstituts beträgt, wobei für die Feststellung der Meldebefreiung jeweils die Werte des vorangegangenen Geschäftsjahres heranzuziehen sind. Die Befreiung von der Meldeverpflichtung gilt auch für übergeordnete Kreditinstitute, die einen Konzernabschluss gemäß § 59a BWG erstellen, wobei als Maßstab für die Freigrenze das Betriebsergebnis des Konzerns heranzuziehen ist.

(2) Wird die in Abs. 1 normierte Grenze überschritten, so hat die Übermittlung des Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweises gemäß §§ 7 bis 9 ab dem ersten Meldestichtag des auf den Bilanzstichtag, an dem das Überschreiten festgestellt wurde, folgenden Geschäftsjahres zu erfolgen.

Abkürzung

VERA-V

§ 10. (1) Verantwortliche Unternehmen gemäß § 30 Abs. 6 BWG haben den Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis gemäß §§ 7 und 8 im laufenden Jahr nicht zu übermitteln, sofern ein Konzernabschluss gemäß § 59 BWG erstellt wird und wenn die Differenz zwischen dem Betriebsergebnis des Konzerns und dem gemäß der Anlage 2 zu Art. I § 43 BWG, Teil 2, IV. zusammengesetzten Betriebsergebnis des nicht-konsolidierten Jahresabschlusses des übergeordneten Kreditinstitutes nicht mehr als 5 vH dieses Betriebsergebnisses des übergeordneten Kreditinstituts beträgt, wobei für die Feststellung der Meldebefreiung jeweils die Werte des vorangegangenen Geschäftsjahres heranzuziehen sind. Die Befreiung von der Meldeverpflichtung gilt auch für übergeordnete Kreditinstitute, die einen Konzernabschluss gemäß § 59a BWG erstellen, wobei als Maßstab für die Freigrenze das Betriebsergebnis des Konzerns heranzuziehen ist.

(2) Wird die in Abs. 1 normierte Grenze überschritten, so hat die Übermittlung des Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweises gemäß §§ 7 und 8 ab dem ersten Meldestichtag des auf den Bilanzstichtag, an dem das Überschreiten festgestellt wurde, folgenden Geschäftsjahres zu erfolgen.

Abkürzung

VERA-V

§ 10a. Übergeordnete Kreditinstitute haben den Risikoausweis für die Kreditinstitutsgruppe gemäß § 30 BWG entsprechend den Anlagen F3e und F3f zu gliedern.

Abkürzung

VERA-V

§ 10a. Verantwortliche Unternehmen gemäß § 30 Abs. 6 BWG haben den Risikoausweis für die Kreditinstitutsgruppe gemäß § 30 BWG entsprechend den Anlagen F3e und F3f zu gliedern.

Abkürzung

VERA-V

zum Bezugszeitraum vgl. § 17 Abs. 24

§ 10a. Verantwortliche Unternehmen gemäß § 30 Abs. 6 BWG haben den Risikoausweis für die Kreditinstitutsgruppe gemäß § 30 BWG entsprechend den Anlagen REMBM und REMHE zu gliedern, wobei hievon abweichend verantwortliche Unternehmen von Kreditinstitutsgruppen, in denen alle Institute kleine und nicht komplexe Institute gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 145 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sind, von der Anlage REMBM nur die Tabellen R01.00, R03.00 und R12.00 melden.

Abkürzung

VERA-V

§ 10b. (1) Übergeordnete Kreditinstitute haben den Risikoausweis gemäß § 74 Abs. 1 BWG für die Kreditinstitutsgruppe entsprechend der Abschnitte 1 bis 3 der Anlage G1 zu gliedern, sofern

1.

es sich bei dem übergeordneten Kreditinstitut um ein CRR-Kreditinstitut gemäß § 1a Abs. 1 Z 1 BWG handelt und

2.

die konsolidierte Bilanzsumme zum 31. Dezember 2016 5 Milliarden Euro überstieg.

(2) Abschnitt 2D der Anlage G1 ist nur zu übermitteln, wenn eine substanzielle Bilanzrestrukturierung geplant ist. Soweit der Oesterreichischen Nationalbank bereits Meldeinhalte gemäß Abschnitt 3 der Anlage G1 vorliegen und diese Daten in den Meldesystemen der Oesterreichischen Nationalbank als vorliegend gekennzeichnet sind, kann von der Übermittlung dieser Daten abgesehen werden.

Abkürzung

VERA-V

§ 10b. (1) Übergeordnete Kreditinstitute haben den Risikoausweis zu Finanzierungsplänen für die Kreditinstitutsgruppe entsprechend der Abschnitte 1 bis 5 der Anlage G1 zu gliedern, sofern

1.

es sich um ein CRR-Kreditinstitut gemäß § 1a Abs. 1 Z 1 BWG handelt,

2.

die konsolidierte Bilanzsumme zum 31. Dezember 2019 5 Milliarden Euro überstieg und

3.

§ 59a BWG auf die Erstellung des Konzernabschlusses anzuwenden ist.

(2) Abschnitt 2D der Anlage G1 ist nur zu übermitteln, wenn eine substanzielle Bilanzrestrukturierung geplant ist.

(3) Abschnitt 1B der Anlage G1 ist nur zu übermitteln, wenn Teil 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf den Meldepflichtigen gemäß Abs. 1 anzuwenden ist.

Abkürzung

VERA-V

§ 10b. (1) Verantwortliche Unternehmen gemäß § 30 Abs. 6 BWG haben den Risikoausweis zu Finanzierungsplänen für die Kreditinstitutsgruppe entsprechend der Abschnitte 1 bis 5 der Anlage G1 zu gliedern, sofern

1.

das übergeordnete Kreditinstitut der Kreditinstitutsgruppe gemäß § 30 Abs. 5 BWG ein CRR-Kreditinstitut gemäß § 1a Abs. 1 Z 1 BWG ist,

2.

die konsolidierte Bilanzsumme zum 31. Dezember 2019 5 Milliarden Euro überstieg und

3.

§ 59a BWG auf die Erstellung des Konzernabschlusses anzuwenden ist.

(2) Abschnitt 2D der Anlage G1 ist nur zu übermitteln, wenn eine substanzielle Bilanzrestrukturierung geplant ist.

(3) Abschnitt 1B der Anlage G1 ist nur zu übermitteln, wenn Teil 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf den Meldepflichtigen gemäß Abs. 1 anzuwenden ist.

Abkürzung

VERA-V

§ 10b. (1) Verantwortliche Unternehmen gemäß § 30 Abs. 6 BWG haben den Risikoausweis zu Finanzierungsplänen für die Kreditinstitutsgruppe entsprechend der Abschnitte 1 bis 5 der Anlage G1 zu gliedern, sofern

1.

das übergeordnete Kreditinstitut der Kreditinstitutsgruppe gemäß § 30 Abs. 5 BWG ein CRR-Kreditinstitut gemäß § 1a Abs. 1 Z 1 BWG ist,

2.

die konsolidierte Bilanzsumme zum 31. Dezember 2023 5 Milliarden Euro überstieg und

3.

§ 59a BWG auf die Erstellung des Konzernabschlusses anzuwenden ist.

(2) Abschnitt 2D der Anlage G1 ist nur zu übermitteln, wenn eine substanzielle Bilanzrestrukturierung geplant ist.

(3) Abschnitt 1B der Anlage G1 ist nur zu übermitteln, wenn Teil 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf den Meldepflichtigen gemäß Abs. 1 anzuwenden ist.

Abkürzung

VERA-V

Meldungen von Plandaten auf konsolidierter Ebene

§ 10c. (1) Übergeordnete Kreditinstitute, bei denen es sich entweder um weniger bedeutende Kreditinstitute gemäß Art. 6 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 oder um Kreditinstitute gemäß § 1a Abs. 2 BWG, auf die Teil 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anzuwenden ist, handelt, haben auf Basis der konsolidierten Lage Plandaten entsprechend folgender Anlagen zu gliedern:

1.

Anlage I1a, sofern das Institut einen Konzernabschluss gemäß § 59a BWG erstellt. Institute, die der Meldung gemäß § 10b unterliegen, haben keine Meldung gemäß Abschnitt B der Anlage I1a zu erstatten;

2.

Anlage I1b, sofern das Institut einen Konzernabschluss gemäß § 59 BWG erstellt;

3.

Anlage I2b.

(2) Übergeordnete Kreditinstitute, bei denen es sich um bedeutende Kreditinstitute gemäß Art. 6 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 handelt, haben auf Basis der konsolidierten Lage Plandaten entsprechend folgender Anlagen zu gliedern:

1.

Anlage I2a zu Eigenmittelpositionen;

2.

Anlage I3 zum sonstigen Ergebnis, sofern das Institut der Meldung gemäß § 10b unterliegt.

(3) Die Meldung gemäß den Anlagen I1a, I1b und I3 ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres, spätestens aber bis zum 15. des drittfolgenden Monats zu übermitteln. Die Meldung gemäß der Anlage I2b ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres, spätestens aber bis zum 11. des zweitfolgenden Monats zu übermitteln. Die Meldung gemäß der Anlage I2a ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalenderhalbjahres, spätestens aber bis zum 11. des zweitfolgenden Kalendermonats zu übermitteln.

Abkürzung

VERA-V

Meldungen von Plandaten auf konsolidierter Ebene

§ 10c. (1) Verantwortliche Unternehmen gemäß § 30 Abs. 6 BWG haben auf Basis der konsolidierten Lage Plandaten entsprechend folgender Anlagen zu gliedern, sofern das übergeordnete Kreditinstitut der Kreditinstitutsgruppe gemäß § 30 Abs. 5 BWG entweder ein weniger bedeutendes Kreditinstitut gemäß Art. 6 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 oder ein Kreditinstitut gemäß § 1a Abs. 2 BWG ist, auf welches Teil 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anzuwenden ist:

1.

Anlage I1a, sofern ein Konzernabschluss gemäß § 59a BWG erstellt wird. Verantwortliche Unternehmen gemäß § 30 Abs. 6 BWG, die der Meldung gemäß § 10b unterliegen, haben keine Meldung gemäß Abschnitt B der Anlage I1a zu erstatten;

2.

Anlage I1b, sofern ein Konzernabschluss gemäß § 59 BWG erstellt wird;

3.

Anlage I2b .

(2) Verantwortliche Unternehmen gemäß § 30 Abs. 6 BWG haben auf Basis der konsolidierten Lage Plandaten entsprechend folgender Anlagen zu gliedern, sofern das übergeordnete Kreditinstitut der Kreditinstitutsgruppe gemäß § 30 Abs. 5 BWG ein bedeutendes Kreditinstitut gemäß Art. 6 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 ist:

1.

Anlage I2a zu Eigenmittelpositionen;

2.

Anlage I3 zum sonstigen Ergebnis, sofern das verantwortliche Unternehmen gemäß § 30 Abs. 6 BWG der Meldung gemäß § 10b unterliegt.

(3) Die Meldung gemäß den Anlagen I1a, I1b und I3 ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres, spätestens aber bis zum 15. des drittfolgenden Monats zu übermitteln. Die Meldung gemäß der Anlage I2b ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres, spätestens aber bis zum 11. des zweitfolgenden Monats zu übermitteln. Die Meldung gemäß der Anlage I2a ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalenderhalbjahres, spätestens aber bis zum 11. des zweitfolgenden Kalendermonats zu übermitteln.

Abkürzung

VERA-V

zum Bezugszeitraum vgl. § 17 Abs. 19

Meldungen von COVID-19-bezogenen Informationen auf konsolidierter Ebene

§ 10d. Übergeordnete Kreditinstitute, die innerhalb weniger bedeutenden Kreditinstitutsgruppen gemäß Art. 6 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 übergeordnet sind, haben unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres, spätestens aber für das erste Kalendervierteljahr bis zum 12. Mai, für das zweite Kalendervierteljahr bis zum 11. August, für das dritte Kalendervierteljahr bis zum 11. November und für das vierte Kalendervierteljahr bis zum 11. Februar des Folgejahres auf konsolidierter Ebene folgende COVID-19-bezogene Informationen zu übermitteln:

1.

sofern ihre konsolidierte Bilanzsumme zum 31. Dezember 2019 5 Milliarden Euro überstieg, Meldungen gemäß der Anlage J1 ;

2.

sofern ihre konsolidierte Bilanzsumme zum 31. Dezember 2019 5 Milliarden Euro nicht überstieg, Meldungen gemäß der Anlage J2 .

Abkürzung

VERA-V

1.

Ist erstmals auf Meldungen anzuwenden, die spätestens bis zum 11. August 2020 zu übermitteln sind (vgl. § 17 Abs. 19)

2.

Ist letztmalig auf Meldungen zum Meldestichtag 31. März 2023 anzuwenden (vgl. § 17 Abs. 24).

Meldungen von COVID-19-bezogenen Informationen auf konsolidierter Ebene

§ 10d. (1) Verantwortliche Unternehmen gemäß § 30 Abs. 6 BWG, die innerhalb weniger bedeutender Kreditinstitutsgruppen gemäß Art. 6 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 übergeordnet sind, haben unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres, spätestens aber für das erste Kalendervierteljahr bis zum 12. Mai, für das zweite Kalendervierteljahr bis zum 11. August, für das dritte Kalendervierteljahr bis zum 11. November und für das vierte Kalendervierteljahr bis zum 11. Februar des Folgejahres auf konsolidierter Ebene folgende COVID-19-bezogene Informationen zu übermitteln:

1.

sofern die konsolidierte Bilanzsumme der Kreditinstitutsgruppe zum 31. Dezember 2019 fünf Milliarden Euro überstieg, Meldungen gemäß der Anlage J1 ;

2.

sofern die konsolidierte Bilanzsumme der Kreditinstitutsgruppe zum 31. Dezember 2019 fünf Milliarden Euro nicht überstieg, Meldungen gemäß der Anlage J2 .

Ist erstmalig auf Meldungen zum Stichtag 31. März 2008 anzuwenden (vgl. § 17 Abs. 1).

§ 11. Der Risikoausweis gemäß den Anlagen B3 und C3 ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres, spätestens aber zwei Monate nach dem Meldestichtag zu übermitteln.

§ 11. (1) Der Risikoausweis gemäß den Anlagen B3a, B3b, B3c, B3d, C3a, C3b, C3c und C3d ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres, spätestens aber zwei Monate nach dem Meldestichtag zu übermitteln.

(2) Der Risikoausweis gemäß den Anlagen F3e und F3f ist unverzüglich nach Ablauf jenes Kalendervierteljahres zu melden, das sechs Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres endet.

Zu Abs. 1: ist erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 30. September 2014 anzuwenden (vgl. § 17 Abs. 10).

§ 11. (1) Der Risikoausweis gemäß den Anlagen B3a, B3b, B3c, B3d und C3b ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres, spätestens aber zwei Monate nach dem Meldestichtag zu übermitteln.

(2) Der Risikoausweis gemäß den Anlagen F3e und F3f ist unverzüglich nach Ablauf jenes Kalendervierteljahres zu melden, das sechs Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres endet.

Abs. 1 Z 1 und 3 sind letztmalig auf Meldungen zum Meldestichtag 30. September 2015 anzuwenden (vgl. § 17 Abs. 13).

§ 11. (1) Der Risikoausweis gemäß

1.

Anlage B3a ;

2.

Anlage B3b ;

3.

Anlage B3c ;

4.

Anlage B3d ;

5.

Anlage C3b

(2) Der Risikoausweis gemäß den Anlagen F3e und F3f ist unverzüglich nach Ablauf jenes Kalendervierteljahres zu melden, das sechs Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres endet.

Abs. 1 Z 4 ist letztmalig auf Meldungen zum Meldestichtag 30. Juni 2016 anzuwenden (vgl. § 17 Abs. 13).

§ 11. (1) Der Risikoausweis gemäß

2.

Anlage B3b ;

4.

Anlage B3d ;

5.

Anlage C3b

(2) Der Risikoausweis gemäß den Anlagen F3e und F3f ist unverzüglich nach Ablauf jenes Kalendervierteljahres zu melden, das sechs Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres endet.

§ 11. (1) Der Risikoausweis gemäß

2.

Anlage B3b ;

5.

Anlage C3b

(2) Der Risikoausweis gemäß den Anlagen F3e und F3f ist unverzüglich nach Ablauf jenes Kalendervierteljahres zu melden, das sechs Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres endet.

Abkürzung

VERA-V

§ 11. (1) Der Risikoausweis gemäß den Anlagen B3b und C3b ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres, spätestens aber zwei Monate nach dem Meldestichtag zu übermitteln.

(2) Der Risikoausweis gemäß den Anlagen F3e und F3f ist unverzüglich nach Ablauf jenes Kalendervierteljahres zu melden, das sechs Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres endet.

Abkürzung

VERA-V

§ 11. (1) Der Risikoausweis gemäß den Anlagen B3b und C3b ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres, spätestens aber zwei Monate nach dem Meldestichtag zu übermitteln.

(2) Der Risikoausweis gemäß den Anlagen F3e und F3f ist unverzüglich nach Ablauf jenes Kalendervierteljahres zu melden, das sechs Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres endet.

(Anm.: (3)) Der Risikoausweis gemäß der Anlage G1 ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres, spätestens aber drei Monate nach dem Meldestichtag zu übermitteln.

Abkürzung

VERA-V

§ 11. (1) Der Risikoausweis gemäß den Anlagen B3b und C3b ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres, spätestens aber zwei Monate nach dem Meldestichtag zu übermitteln.

(2) Der Risikoausweis gemäß den Anlagen F3e und F3f ist unverzüglich nach Ablauf jenes Kalendervierteljahres zu melden, das sechs Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres endet.

(3) Der Risikoausweis gemäß der Anlage G1 ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres, spätestens aber bis zum 15. März des auf den Meldestichtag folgenden Jahres zu übermitteln.

Abkürzung

VERA-V

zum Bezugszeitraum vgl. § 17 Abs. 24

§ 11. (1) Der Risikoausweis gemäß den Anlagen B3b und C3b ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres, spätestens aber zwei Monate nach dem Meldestichtag zu übermitteln.

(2) Der Risikoausweis gemäß den Anlagen REMBM und REMHE für die Kreditinstitutsgruppe ist nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres, spätestens aber bis zum 15. Tag des sechstfolgenden Monats zu melden.

(3) Der Risikoausweis gemäß der Anlage G1 ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres, spätestens aber bis zum 15. März des auf den Meldestichtag folgenden Jahres zu übermitteln.

Abkürzung

VERA-V

§ 11. (Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch Art. 1 Z 4, BGBl. II Nr. 144/2024)

(2) Der Risikoausweis gemäß den Anlagen REMBM und REMHE für die Kreditinstitutsgruppe ist nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres, spätestens aber bis zum 15. Tag des sechstfolgenden Monats zu melden.

(3) Der Risikoausweis gemäß der Anlage G1 ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres, spätestens aber bis zum 15. März des auf den Meldestichtag folgenden Jahres zu übermitteln.

Abkürzung

VERA-V

Ist erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 30. Juni 2012 anzuwenden (vgl. § 17 Abs. 7).

Kreditinstitute-Verbund

§ 11a. Den für übergeordnete Kreditinstitute geltenden Meldepflichten dieser Verordnung hat für den Kreditinstitute-Verbund die Zentralorganisation nachzukommen.

Abkürzung

VERA-V

Kreditinstitute-Verbund

§ 11a. Die Zentralorganisation hat den für verantwortliche Unternehmen gemäß § 30 Abs. 6 BWG geltenden Meldepflichten dieser Verordnung für den Kreditinstitute-Verbund nachzukommen.

Ist erstmalig auf Meldungen zum Stichtag 31. März 2008 anzuwenden

(vgl. § 17 Abs. 1).

Vollkonsolidierte ausländische Töchter

§ 12. (1) Übergeordnete Kreditinstitute haben den Vermögens- und Erfolgsausweis gemäß § 74 Abs. 1 BWG für die im geprüften Konzernabschluss gemäß § 59 vollkonsolidierten ausländischen Kreditinstitute entsprechend der Anlage D1 zu gliedern; wird ein Konzernabschluss nach § 59a BWG erstellt, ist die Gliederung entsprechend der Anlage E1 vorzunehmen.

(2) Die Daten des Vermögensausweises sind auf Basis des entsprechenden Meldestichtages, jene des Erfolgsausweises sind unterjährig auf kumulierter Basis zu melden.

Vollkonsolidierte ausländische Kreditinstitute

§ 12. (1) Übergeordnete Kreditinstitute haben den Vermögens- und Erfolgsausweis gemäß § 74 Abs. 1 BWG für die im geprüften Konzernabschluss gemäß § 59 vollkonsolidierten ausländischen Kreditinstitute entsprechend der Anlage D1 zu gliedern; wird ein Konzernabschluss nach § 59a BWG erstellt, ist die Gliederung entsprechend der Anlage E1 vorzunehmen.

(2) Die Daten des Vermögensausweises sind auf Basis des entsprechenden Meldestichtages, jene des Erfolgsausweises sind unterjährig auf kumulierter Basis zu melden.

Abkürzung

VERA-V

Zu Abs. 1: ist erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 30. September 2014 anzuwenden (vgl. § 17 Abs. 10).

Vollkonsolidierte ausländische Kreditinstitute

§ 12. (1) Übergeordnete Kreditinstitute haben den Vermögens- und Erfolgsausweis gemäß § 74 Abs. 1 BWG für die im geprüften Konzernabschluss gemäß § 59 vollkonsolidierten ausländischen Kreditinstitute entsprechend der Anlage D1 zu gliedern.

(2) Die Daten des Vermögensausweises sind auf Basis des entsprechenden Meldestichtages, jene des Erfolgsausweises sind unterjährig auf kumulierter Basis zu melden.

Abkürzung

VERA-V

Vollkonsolidierte ausländische Kreditinstitute

§ 12. (1) Verantwortliche Unternehmen gemäß § 30 Abs. 6 BWG haben den Vermögens- und Erfolgsausweis gemäß § 74 Abs. 1 BWG für die im geprüften Konzernabschluss gemäß § 59 vollkonsolidierten ausländischen Kreditinstitute entsprechend der Anlage D1 zu gliedern.

(2) Die Daten des Vermögensausweises sind auf Basis des entsprechenden Meldestichtages, jene des Erfolgsausweises sind unterjährig auf kumulierter Basis zu melden.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 17 Abs. 1.

§ 13. (1) Übergeordnete Kreditinstitute haben den Risikoausweis der im geprüften Konzernabschluss gemäß § 59 oder § 59a BWG vollkonsolidierten ausländischen Kreditinstitute gemäß § 74 Abs. 1 BWG entsprechend folgender Anlagen zu gliedern:

1.

Anlage D3a bzw. E3a ;

2.

Anlage D3b bzw. E3b , wenn kein Zinsrisiko vorliegt, ist eine Leermeldung zu erstatten;

3.

Anlage D3d bzw. E3d , wobei übergeordnete Kreditinstitute, deren Auslandsaktiva (Aktivposten 1 unter der Bilanz) im geprüften nicht-konsolidierten Jahresabschluss des auf die Meldung vorangegangenen Geschäftsjahres 100 Millionen Euro übersteigen und die Beteiligungen an Tochterunternehmen (§ 2 Z 12 BWG), die ausländische Kreditinstitute (§ 2 Z 20 und 21 BWG) oder Kreditinstitute in Mitgliedstaaten sind, halten,

a)

für jedes dieser Tochterunternehmen die Positionen „bis 1 Jahr“, „über 1 bis 2 Jahre“, „über 2 Jahre“ sowie „nicht zuzuordnen“ und

b)

die Position „Aktiva der ausländischen Geschäftsstellen gegenüber dem Sitzland in Sitzlandwährung“ (Restlaufzeitenstatistik/Aktiva) in der Anlage B3d bzw. C3d

Ist erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 30. September 2014 anzuwenden (vgl. § 17 Abs. 10).

Abs. 1 Z 1 ist letztmalig auf Meldungen zum Meldestichtag 30. September 2015 anzuwenden (vgl. § 17 Abs. 13).

§ 13. (1) Übergeordnete Kreditinstitute gemäß § 59 BWG haben den Risikoausweis der im geprüften Konzernabschluss gemäß § 59 BWG vollkonsolidierten ausländischen Kreditinstitute gemäß § 74 Abs. 1 BWG entsprechend folgender Anlagen zu gliedern:

1.

Anlage D3a ;

2.

Anlage D3b , sofern kein Zinsrisiko vorliegt, ist eine Leermeldung zu erstatten;

3.

Anlage D3d , wobei übergeordnete Kreditinstitute, deren Auslandsaktiva (Aktivposten 1 unter der Bilanz) im geprüften nicht-konsolidierten Jahresabschluss des auf die Meldung vorangegangenen Geschäftsjahres 100 Millionen Euro übersteigen und die Beteiligungen an Tochterunternehmen (Art. 4 Abs. 1 Nummer 16 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013), die ausländische Kreditinstitute oder Kreditinstitute in Mitgliedstaaten sind, halten,

a)

für jedes dieser Tochterunternehmen die Positionen „bis 1 Jahr“, „über 1 bis 2 Jahre“, „über 2 Jahre“ sowie „nicht zuzuordnen“ und

b)

die Position „Aktiva der ausländischen Geschäftsstellen gegenüber dem Sitzland in Sitzlandwährung“ (Restlaufzeitenstatistik/Aktiva) in der Anlage B3d

(2) Übergeordnete Kreditinstitute gemäß § 59a BWG haben den Risikoausweis der im geprüften Konzernabschluss gemäß § 59a BWG vollkonsolidierten ausländischen Kreditinstitute gemäß § 74 Abs. 1 BWG entsprechend der Anlage E3b zu gliedern. Sofern kein Zinsrisiko vorliegt, ist eine Leermeldung zu erstatten.

Ist erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 30. September 2014 anzuwenden (vgl. § 17 Abs. 10).

Abs. 1 Z 3 ist letztmalig auf Meldungen zum Meldestichtag 30. Juni 2016 anzuwenden (vgl. § 17 Abs. 13).

§ 13. (1) Übergeordnete Kreditinstitute gemäß § 59 BWG haben den Risikoausweis der im geprüften Konzernabschluss gemäß § 59 BWG vollkonsolidierten ausländischen Kreditinstitute gemäß § 74 Abs. 1 BWG entsprechend folgender Anlagen zu gliedern:

2.

Anlage D3b , sofern kein Zinsrisiko vorliegt, ist eine Leermeldung zu erstatten;

3.

Anlage D3d , wobei übergeordnete Kreditinstitute, deren Auslandsaktiva (Aktivposten 1 unter der Bilanz) im geprüften nicht-konsolidierten Jahresabschluss des auf die Meldung vorangegangenen Geschäftsjahres 100 Millionen Euro übersteigen und die Beteiligungen an Tochterunternehmen (Art. 4 Abs. 1 Nummer 16 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013), die ausländische Kreditinstitute oder Kreditinstitute in Mitgliedstaaten sind, halten,

a)

für jedes dieser Tochterunternehmen die Positionen „bis 1 Jahr“, „über 1 bis 2 Jahre“, „über 2 Jahre“ sowie „nicht zuzuordnen“ und

b)

die Position „Aktiva der ausländischen Geschäftsstellen gegenüber dem Sitzland in Sitzlandwährung“ (Restlaufzeitenstatistik/Aktiva) in der Anlage B3d

(2) Übergeordnete Kreditinstitute gemäß § 59a BWG haben den Risikoausweis der im geprüften Konzernabschluss gemäß § 59a BWG vollkonsolidierten ausländischen Kreditinstitute gemäß § 74 Abs. 1 BWG entsprechend der Anlage E3b zu gliedern. Sofern kein Zinsrisiko vorliegt, ist eine Leermeldung zu erstatten.

§ 13. (1) Übergeordnete Kreditinstitute gemäß § 59 BWG haben den Risikoausweis der im geprüften Konzernabschluss gemäß § 59 BWG vollkonsolidierten ausländischen Kreditinstitute gemäß § 74 Abs. 1 BWG entsprechend folgender Anlagen zu gliedern:

2.

Anlage D3b , sofern kein Zinsrisiko vorliegt, ist eine Leermeldung zu erstatten;

(2) Übergeordnete Kreditinstitute gemäß § 59a BWG haben den Risikoausweis der im geprüften Konzernabschluss gemäß § 59a BWG vollkonsolidierten ausländischen Kreditinstitute gemäß § 74 Abs. 1 BWG entsprechend der Anlage E3b zu gliedern. Sofern kein Zinsrisiko vorliegt, ist eine Leermeldung zu erstatten.

Abkürzung

VERA-V

§ 13. (1) Übergeordnete Kreditinstitute gemäß § 59 BWG haben den Risikoausweis der im geprüften Konzernabschluss gemäß § 59 BWG vollkonsolidierten ausländischen Kreditinstitute gemäß § 74 Abs. 1 BWG entsprechend der Anlage D3b zu gliedern. Sofern kein Zinsrisiko vorliegt, ist eine Leermeldung zu erstatten.

(2) Übergeordnete Kreditinstitute gemäß § 59a BWG haben den Risikoausweis der im geprüften Konzernabschluss gemäß § 59a BWG vollkonsolidierten ausländischen Kreditinstitute gemäß § 74 Abs. 1 BWG entsprechend der Anlage E3b zu gliedern. Sofern kein Zinsrisiko vorliegt, ist eine Leermeldung zu erstatten.

Abkürzung

VERA-V

§ 13. (1) Verantwortliche Unternehmen gemäß § 30 Abs. 6 BWG haben den Risikoausweis der im geprüften Konzernabschluss gemäß § 59 BWG vollkonsolidierten ausländischen Kreditinstitute gemäß § 74 Abs. 1 BWG entsprechend der Anlage D3b zu gliedern. Sofern kein Zinsrisiko vorliegt, ist eine Leermeldung zu erstatten.

(2) Verantwortliche Unternehmen gemäß § 30 Abs. 6 BWG haben den Risikoausweis der im geprüften Konzernabschluss gemäß § 59a BWG vollkonsolidierten ausländischen Kreditinstitute gemäß § 74 Abs. 1 BWG entsprechend der Anlage E3b zu gliedern. Sofern kein Zinsrisiko vorliegt, ist eine Leermeldung zu erstatten.

Ist erstmalig auf Meldungen zum Stichtag 31. März 2008 anzuwenden

(vgl. § 17 Abs. 1).

§ 14. Der Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis gemäß den Anlagen D1, E1, D3 und E3 ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres, spätestens aber bis zum fünfzehnten Kalendertag des zweiten Folgemonats, zum vierten Quartal spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Abschluss des Kalenderjahres zu übermitteln.

Ist erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 30. September 2014 anzuwenden (vgl. § 17 Abs. 10).

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