Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) zum Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis (Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis-Verordnung – VERA-V)
Abkürzung
VERA-V
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 74 Abs. 1 und 7 des Bankwesengesetzes – BWG, BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 141/2006, wird mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen verordnet:
Vermögensausweis
§ 1. (1) Kreditinstitute haben den Vermögensausweis gemäß § 74 Abs. 1 BWG entsprechend der Anlagen A1a und A1b zu gliedern.
(2) Kreditinstitute, die über Zweigstellen in Mitgliedstaaten (§ 10 Abs. 1 BWG) oder über Zweigstellen in Drittländern tätig werden, haben die Meldung gemäß der Anlage A1a zusätzlich bezogen
auf das Kreditinstitut einschließlich inländischer Zweigstellen, jedoch unter Ausschluss von Zweigstellen in den Mitgliedstaaten und Drittländern, und
auf jeden Mitgliedstaat und jedes Drittland, in dem das Kreditinstitut über eine Zweigstelle tätig wird,
(3) Kreditinstitute aus Mitgliedstaaten, die in Österreich gemäß § 9 Abs. 1 BWG über eine Zweigstelle tätig werden, haben den Vermögensausweis gemäß § 74 Abs. 1 BWG entsprechend der Anlage A1a zu gliedern.
Vermögensausweis
§ 1. (1) Kreditinstitute haben den Vermögensausweis gemäß § 74 Abs. 1 BWG entsprechend den Anlagen A1a, A1b und A1c zu gliedern.
(2) Kreditinstitute, die über Zweigstellen in Mitgliedstaaten (§ 10 Abs. 1 BWG) oder über Zweigstellen in Drittländern tätig werden, haben die Meldung gemäß der Anlage A1a zusätzlich bezogen
auf das Kreditinstitut einschließlich inländischer Zweigstellen, jedoch unter Ausschluss von Zweigstellen in den Mitgliedstaaten und Drittländern, und
auf jeden Mitgliedstaat und jedes Drittland, in dem das Kreditinstitut über eine Zweigstelle tätig wird,
(3) Kreditinstitute aus Mitgliedstaaten, die in Österreich gemäß § 9 Abs. 1 BWG über eine Zweigstelle tätig werden, haben den Vermögensausweis gemäß § 74 Abs. 1 BWG entsprechend der Anlage A1a zu gliedern.
Vermögensausweis
§ 1. (1) Kreditinstitute haben den Vermögensausweis gemäß § 74 Abs. 1 BWG entsprechend folgender Anlagen zu gliedern:
Anlage A1a ;
Anlage A1b ;
Anlage A1c ;
(2) Kreditinstitute, die über Zweigstellen in Mitgliedstaaten (§ 10 Abs. 1 BWG) oder über Zweigstellen in Drittländern tätig werden, haben die Meldung gemäß der Anlage A1a zusätzlich bezogen
auf das Kreditinstitut einschließlich inländischer Zweigstellen, jedoch unter Ausschluss von Zweigstellen in den Mitgliedstaaten und Drittländern, und
auf jeden Mitgliedstaat und jedes Drittland, in dem das Kreditinstitut über eine Zweigstelle tätig wird,
(3) Kreditinstitute aus Mitgliedstaaten, die in Österreich gemäß § 9 Abs. 1 BWG über eine Zweigstelle tätig werden, haben den Vermögensausweis gemäß § 74 Abs. 1 BWG entsprechend der Anlage A1a zu gliedern.
Vermögensausweis
§ 1. (1) Kreditinstitute haben den Vermögensausweis gemäß § 74 Abs. 1 BWG entsprechend folgender Anlagen zu gliedern:
Anlage A1a ;
Anlage A1b ;
Anlage A1c ;
Anlage A1d , sofern es sich um ein Kreditinstitut gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 handelt.
(2) Kreditinstitute, die über Zweigstellen in Mitgliedstaaten (§ 10 Abs. 1 BWG) oder über Zweigstellen in Drittländern tätig werden, haben die Meldung gemäß der Anlage A1c zusätzlich bezogen auf jeden Mitgliedstaat und jedes Drittland, in dem das Kreditinstitut über eine Zweigstelle tätig wird und diesbezüglich einer österreichischen Sicherungseinrichtung unterliegt, zu erstatten.
(3) Kreditinstitute aus Mitgliedstaaten, die in Österreich gemäß § 9 Abs. 1 BWG über eine Zweigstelle tätig werden, haben den Vermögensausweis gemäß § 74 Abs. 1 BWG entsprechend der Anlage A1a zu gliedern.
Abkürzung
VERA-V
Vermögensausweis
§ 1. (1) Kreditinstitute haben den Vermögensausweis gemäß § 74 Abs. 1 BWG entsprechend folgender Anlagen zu gliedern:
Anlage A1a ;
(Anm.: Z 2 gemäß § 17 Abs. 14 außer Kraft getreten)
Anlage A1c ;
Anlage A1d , sofern es sich um ein Kreditinstitut gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 handelt.
(2) Kreditinstitute, die über Zweigstellen in Mitgliedstaaten (§ 10 Abs. 1 BWG) oder über Zweigstellen in Drittländern tätig werden, haben die Meldung gemäß der Anlage A1c zusätzlich bezogen auf jeden Mitgliedstaat und jedes Drittland, in dem das Kreditinstitut über eine Zweigstelle tätig wird und diesbezüglich einer österreichischen Sicherungseinrichtung unterliegt, zu erstatten.
(3) Kreditinstitute aus Mitgliedstaaten, die in Österreich gemäß § 9 Abs. 1 BWG über eine Zweigstelle tätig werden, haben den Vermögensausweis gemäß § 74 Abs. 1 BWG entsprechend der Anlage A1a zu gliedern.
§ 2. Der Vermögensausweis gemäß der Anlage A1a ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres, spätestens aber bis zum sechzehnten Bankarbeitstag des Folgemonats zu übermitteln. Der Vermögensausweis gemäß der Anlage A1b (Beteiligungsmeldung) ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres, spätestens aber bis zum fünfzehnten Bankarbeitstag des Folgemonats zu übermitteln.
§ 2. Der Vermögensausweis gemäß den Anlagen A1a und A1c ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres, spätestens aber bis zum sechzehnten Bankarbeitstag des Folgemonats zu übermitteln. Der Vermögensausweis gemäß der Anlage A1b (Beteiligungsmeldung) ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres, spätestens aber bis zum fünfzehnten Bankarbeitstag des Folgemonats zu übermitteln.
§ 2. (1) Der Vermögensausweis gemäß den Anlagen A1a und A1c ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres, spätestens aber bis zum sechzehnten Bankarbeitstag des Folgemonats zu übermitteln.
(Anm.: Abs. 2 tritt mit 31.12.2016 in Kraft)
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VERA-V
§ 2. (1) Der Vermögensausweis gemäß den Anlagen A1a und A1c ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres, spätestens aber bis zum sechzehnten Bankarbeitstag des Folgemonats zu übermitteln.
(2) Der Vermögensausweis gemäß der Anlage A1d ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalenderhalbjahres, spätestens aber bis zum zwanzigsten Bankarbeitstag des Folgemonats zu übermitteln.
Erfolgsausweis
§ 3. (1) Kreditinstitute und Kreditinstitute aus Mitgliedstaaten, die in Österreich gemäß § 9 Abs. 1 BWG über eine Zweigstelle tätig werden, haben den Erfolgsausweis gemäß § 74 Abs. 1 BWG entsprechend der Anlage A2 zu gliedern.
(2) Die Daten des Erfolgsausweises sind unterjährig auf kumulierter Basis zu ermitteln.
(3) Durchschnittsstände im Sinne der Anlage A2 sind auf Basis der Tagesendstände zu ermitteln.
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§ 4. Der Erfolgsausweis ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres, spätestens aber bis zum sechzehnten Bankarbeitstag des Folgemonats zu übermitteln.
Abs. 1 Z 1 ist erstmalig auf Meldungen zum Stichtag 31. März 2008
anzuwenden (vgl. § 17 Abs. 1).
Risikoausweis
§ 5. (1) Kreditinstitute haben den Risikoausweis gemäß § 74 Abs. 1 BWG entsprechend folgender Anlagen zu gliedern:
Anlage A3a ;
Anlage A3b , sofern kein Zinsrisiko vorliegt, ist eine Leermeldung zu erstatten;
Anlage A3c , sofern
entweder die Summe der Marktpreise aller Aktien den Betrag von 10 Millionen Euro bzw. den entsprechenden Gegenwert in Euro erreicht oder
der Quotient aus der Summe der Marktpreise dividiert durch die Bilanzsumme größer als 5 vH ist (ausgenommen Kapitalanlagegesellschaften).
Anlage A3d , wobei jedoch nur die Kapitel 1A.
(2) Kreditinstitute aus Mitgliedstaaten, die in Österreich gemäß § 9 Abs. 1 BWG über eine Zweigstelle tätig werden, haben nur Anlage A3d, Kapitel 1A. (Restlaufzeitenstatistik/Aktiva), ausgenommen die Positionen „bis 1 Jahr“ und „über 2 Jahre“, und Kapitel 1B. (Restlaufzeitenstatistik/Passiva) unter Einbeziehung sämtlicher Auslandsaktiva und -passiva zu melden.
Ist erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 31. Dezember 2010 anzuwenden (vgl. § 17 Abs. 5).
Risikoausweis
§ 5. (1) Kreditinstitute haben den Risikoausweis gemäß § 74 Abs. 1 BWG entsprechend folgender Anlagen zu gliedern:
Anlage A3a ;
Anlage A3b , sofern kein Zinsrisiko vorliegt, ist eine Leermeldung zu erstatten;
Anlage A3c , sofern
entweder die Summe der Marktpreise aller Aktien den Betrag von 10 Millionen Euro bzw. den entsprechenden Gegenwert in Euro erreicht oder
der Quotient aus der Summe der Marktpreise dividiert durch die Bilanzsumme größer als 5 vH ist (ausgenommen Kapitalanlagegesellschaften).
Anlage A3d , wobei jedoch nur die Kapitel 1A.(Restlaufzeitenstatistik/Aktiva), ausgenommen die Positionen „bis 1 Jahr“ und „über 2 Jahre“, Kapitel 1B.(Restlaufzeitenstatistik/Passiva) unter Einbeziehung sämtlicher Auslandsaktiva und -passiva sowie Kapitel 1C.(Fremdwährungskreditstatistik) und Kapitel 1D. (Neukreditvergabe an inländische private Haushalte) zu beachten sind. Kreditinstitute, deren Auslandsaktiva (Aktivposten 1 unter der Bilanz) im geprüften Jahresabschluss des auf die Meldung vorangegangenen Geschäftsjahres 100 Millionen Euro übersteigen und die kein übergeordnetes Kreditinstitut im Sinne von § 30 BWG sind, haben ergänzend die Positionen „bis 1 Jahr“, „über 1 bis 2 Jahre“, „über 2 Jahre“ sowie „nicht zuzuordnen“ des Kapitels 1A. (Restlaufzeitenstatistik/Aktiva) und Kapitel 2. (Länderrisikostatistik) hinsichtlich jedes Mitgliedstaates und Drittlandes zu melden, in dem Aktiva veranlagt werden. Die Meldung nach dem zweiten Satz hat ab dem ersten Meldestichtag des auf den Bilanzstichtag, an dem das Überschreiten festgestellt wurde, folgenden Geschäftsjahres zu erfolgen.
(2) Kreditinstitute aus Mitgliedstaaten, die in Österreich gemäß § 9 Abs. 1 BWG über eine Zweigstelle tätig werden, haben nur Anlage A3d, Kapitel 1A. (Restlaufzeitenstatistik/Aktiva), ausgenommen die Positionen „bis 1 Jahr“ und „über 2 Jahre“, und Kapitel 1B. (Restlaufzeitenstatistik/Passiva) unter Einbeziehung sämtlicher Auslandsaktiva und -passiva zu melden.
Ist erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 31. Dezember 2011 anzuwenden (vgl. § 17 Abs. 6).
Risikoausweis
§ 5. (1) Kreditinstitute haben den Risikoausweis gemäß § 74 Abs. 1 BWG entsprechend folgender Anlagen zu gliedern:
Anlage A3a ;
Anlage A3b , sofern kein Zinsrisiko vorliegt, ist eine Leermeldung zu erstatten;
Anlage A3c , sofern
entweder die Summe der Marktpreise aller Aktien den Betrag von 10 Millionen Euro bzw. den entsprechenden Gegenwert in Euro erreicht oder
der Quotient aus der Summe der Marktpreise dividiert durch die Bilanzsumme größer als 5 vH ist (ausgenommen Kapitalanlagegesellschaften).
Anlage A3d , wobei jedoch nur die Kapitel 1A. (Restlaufzeitenstatistik/Aktiva), ausgenommen die Positionen „bis 1 Jahr“, „über 2 Jahre“ und „Aktiva der ausländischen Geschäftsstellen gegenüber dem Sitzland in Sitzlandwährung“, Kapitel 1B. (Restlaufzeitenstatistik/Passiva), ausgenommen die Position „Passiva der ausländischen Geschäftsstellen gegenüber dem Sitzland in Sitzlandwährung, unter Einbeziehung sämtlicher Auslandsaktiva und -passiva sowie Kapitel 1C. (Fremdwährungskreditstatistik) und Kapitel 1D. (Neukreditvergabe an inländische private Haushalte) zu beachten sind. Kreditinstitute, deren Auslandsaktiva (Aktivposten 1 unter der Bilanz) im geprüften Jahresabschluss des auf die Meldung vorangegangenen Geschäftsjahres 100 Millionen Euro übersteigen und die kein übergeordnetes Kreditinstitut im Sinne von § 30 BWG sind, haben ergänzend die Positionen „bis 1 Jahr“, „über 1 bis 2 Jahre“, „über 2 Jahre“, „nicht zuzuordnen“ sowie „Aktiva der ausländischen Geschäftsstellen gegenüber dem Sitzland in Sitzlandwährung“ des Kapitels 1A. (Restlaufzeitenstatistik/Aktiva), die Position „Passiva der ausländischen Geschäftsstellen gegenüber dem Sitzland in Sitzlandwährung“ des Kapitels 1B. (Restlaufzeitenstatistik/Passiva) und Kapitel 2. (Länderrisikostatistik) hinsichtlich jedes Mitgliedstaates und Drittlandes zu melden, in dem Aktiva veranlagt werden. Die Meldung nach dem zweiten Satz hat ab dem ersten Meldestichtag des auf den Bilanzstichtag, an dem das Überschreiten festgestellt wurde, folgenden Geschäftsjahres zu erfolgen.
(2) Kreditinstitute aus Mitgliedstaaten, die in Österreich gemäß § 9 Abs. 1 BWG über eine Zweigstelle tätig werden, haben nur Anlage A3d, Kapitel 1A. (Restlaufzeitenstatistik/Aktiva), ausgenommen die Positionen „bis 1 Jahr“, „über 2 Jahre“ und „Aktiva der ausländischen Geschäftsstellen gegenüber dem Sitzland in Sitzlandwährung“, und Kapitel 1B. (Restlaufzeitenstatistik/Passiva) ausgenommen die Position „Passiva der ausländischen Geschäftsstellen gegenüber dem Sitzland in Sitzlandwährung“ unter Einbeziehung sämtlicher Auslandsaktiva und -passiva zu melden.
Abs. 1 Z 1 ist letztmalig auf Meldungen zum Meldestichtag 30. September 2015 anzuwenden (vgl. § 17 Abs. 13).
Risikoausweis
§ 5. (1) Kreditinstitute haben den Risikoausweis gemäß § 74 Abs. 1 BWG entsprechend folgender Anlagen zu gliedern:
Anlage A3a ;
Anlage A3b , sofern kein Zinsrisiko vorliegt, ist eine Leermeldung zu erstatten;
Anlage A3c , sofern
entweder die Summe der Marktpreise aller Aktien den Betrag von 10 Millionen Euro bzw. den entsprechenden Gegenwert in Euro erreicht oder
der Quotient aus der Summe der Marktpreise dividiert durch die Bilanzsumme größer als 5 vH ist (ausgenommen Kapitalanlagegesellschaften).
Anlage A3d , wobei jedoch nur die Kapitel 1A. (Restlaufzeitenstatistik/Aktiva), ausgenommen die Positionen „bis 1 Jahr“, „über 2 Jahre“ und „Aktiva der ausländischen Geschäftsstellen gegenüber dem Sitzland in Sitzlandwährung“, Kapitel 1B. (Restlaufzeitenstatistik/Passiva), ausgenommen die Position „Passiva der ausländischen Geschäftsstellen gegenüber dem Sitzland in Sitzlandwährung, unter Einbeziehung sämtlicher Auslandsaktiva und -passiva sowie Kapitel 1C. (Fremdwährungskreditstatistik) und Kapitel 1D. (Neukreditvergabe an inländische private Haushalte) zu beachten sind. Kreditinstitute, deren Auslandsaktiva (Aktivposten 1 unter der Bilanz) im geprüften Jahresabschluss des auf die Meldung vorangegangenen Geschäftsjahres 100 Millionen Euro übersteigen und die kein übergeordnetes Kreditinstitut im Sinne von § 30 BWG sind, haben ergänzend die Positionen „bis 1 Jahr“, „über 1 bis 2 Jahre“, „über 2 Jahre“, „nicht zuzuordnen“ sowie „Aktiva der ausländischen Geschäftsstellen gegenüber dem Sitzland in Sitzlandwährung“ des Kapitels 1A. (Restlaufzeitenstatistik/Aktiva), die Position „Passiva der ausländischen Geschäftsstellen gegenüber dem Sitzland in Sitzlandwährung“ des Kapitels 1B. (Restlaufzeitenstatistik/Passiva) und Kapitel 2. (Länderrisikostatistik) hinsichtlich jedes Mitgliedstaates und Drittlandes zu melden, in dem Aktiva veranlagt werden. Die Meldung nach dem zweiten Satz hat ab dem ersten Meldestichtag des auf den Bilanzstichtag, an dem das Überschreiten festgestellt wurde, folgenden Geschäftsjahres zu erfolgen;
Anlage A3e und A3f , wobei die Meldung gemäß Anlage A3f entfallen kann, wenn das Kreditinstitut nachgeordnetes Institut ist und das übergeordnete Institut der Meldepflicht gemäß § 10a für die Kreditinstitutsgruppe nachkommt.
(2) Kreditinstitute aus Mitgliedstaaten, die in Österreich gemäß § 9 Abs. 1 BWG über eine Zweigstelle tätig werden, haben nur Anlage A3d, Kapitel 1A. (Restlaufzeitenstatistik/Aktiva), ausgenommen die Positionen „bis 1 Jahr“, „über 2 Jahre“ und „Aktiva der ausländischen Geschäftsstellen gegenüber dem Sitzland in Sitzlandwährung“, und Kapitel 1B. (Restlaufzeitenstatistik/Passiva) ausgenommen die Position „Passiva der ausländischen Geschäftsstellen gegenüber dem Sitzland in Sitzlandwährung“ unter Einbeziehung sämtlicher Auslandsaktiva und -passiva zu melden.
Abs. 1 Z 4 und Abs. 2 sind letztmalig auf Meldungen zum Meldestichtag 30. Juni 2016 anzuwenden (vgl. § 17 Abs. 13).
Risikoausweis
§ 5. (1) Kreditinstitute haben den Risikoausweis gemäß § 74 Abs. 1 BWG entsprechend folgender Anlagen zu gliedern:
Anlage A3b , sofern kein Zinsrisiko vorliegt, ist eine Leermeldung zu erstatten;
Anlage A3c , sofern
entweder die Summe der Marktpreise aller Aktien den Betrag von 10 Millionen Euro bzw. den entsprechenden Gegenwert in Euro erreicht oder
der Quotient aus der Summe der Marktpreise dividiert durch die Bilanzsumme größer als 5 vH ist (ausgenommen Kapitalanlagegesellschaften).
Anlage A3d , wobei jedoch nur die Kapitel 1A. (Restlaufzeitenstatistik/Aktiva), ausgenommen die Positionen „bis 1 Jahr“, „über 2 Jahre“ und „Aktiva der ausländischen Geschäftsstellen gegenüber dem Sitzland in Sitzlandwährung“, Kapitel 1B. (Restlaufzeitenstatistik/Passiva), ausgenommen die Position „Passiva der ausländischen Geschäftsstellen gegenüber dem Sitzland in Sitzlandwährung, unter Einbeziehung sämtlicher Auslandsaktiva und -passiva sowie Kapitel 1C. (Fremdwährungskreditstatistik) und Kapitel 1D. (Neukreditvergabe an inländische private Haushalte) zu beachten sind. Kreditinstitute, deren Auslandsaktiva (Aktivposten 1 unter der Bilanz) im geprüften Jahresabschluss des auf die Meldung vorangegangenen Geschäftsjahres 100 Millionen Euro übersteigen und die kein übergeordnetes Kreditinstitut im Sinne von § 30 BWG sind, haben ergänzend die Positionen „bis 1 Jahr“, „über 1 bis 2 Jahre“, „über 2 Jahre“, „nicht zuzuordnen“ sowie „Aktiva der ausländischen Geschäftsstellen gegenüber dem Sitzland in Sitzlandwährung“ des Kapitels 1A. (Restlaufzeitenstatistik/Aktiva), die Position „Passiva der ausländischen Geschäftsstellen gegenüber dem Sitzland in Sitzlandwährung“ des Kapitels 1B. (Restlaufzeitenstatistik/Passiva) und Kapitel 2. (Länderrisikostatistik) hinsichtlich jedes Mitgliedstaates und Drittlandes zu melden, in dem Aktiva veranlagt werden. Die Meldung nach dem zweiten Satz hat ab dem ersten Meldestichtag des auf den Bilanzstichtag, an dem das Überschreiten festgestellt wurde, folgenden Geschäftsjahres zu erfolgen;
Anlage A3e und A3f , wobei die Meldung gemäß Anlage A3f entfallen kann, wenn das Kreditinstitut nachgeordnetes Institut ist und das übergeordnete Institut der Meldepflicht gemäß § 10a für die Kreditinstitutsgruppe nachkommt.
(2) Kreditinstitute aus Mitgliedstaaten, die in Österreich gemäß § 9 Abs. 1 BWG über eine Zweigstelle tätig werden, haben nur Anlage A3d, Kapitel 1A. (Restlaufzeitenstatistik/Aktiva), ausgenommen die Positionen „bis 1 Jahr“, „über 2 Jahre“ und „Aktiva der ausländischen Geschäftsstellen gegenüber dem Sitzland in Sitzlandwährung“, und Kapitel 1B. (Restlaufzeitenstatistik/Passiva) ausgenommen die Position „Passiva der ausländischen Geschäftsstellen gegenüber dem Sitzland in Sitzlandwährung“ unter Einbeziehung sämtlicher Auslandsaktiva und -passiva zu melden.
Risikoausweis
§ 5. (1) Kreditinstitute haben den Risikoausweis gemäß § 74 Abs. 1 BWG entsprechend folgender Anlagen zu gliedern:
Anlage A3b , sofern kein Zinsrisiko vorliegt, ist eine Leermeldung zu erstatten;
Anlage A3c , sofern
entweder die Summe der Marktpreise aller Aktien den Betrag von 10 Millionen Euro bzw. den entsprechenden Gegenwert in Euro erreicht oder
der Quotient aus der Summe der Marktpreise dividiert durch die Bilanzsumme größer als 5 vH ist (ausgenommen Kapitalanlagegesellschaften).
Anlage A3e und A3f , wobei die Meldung gemäß Anlage A3f entfallen kann, wenn das Kreditinstitut nachgeordnetes Institut ist und das übergeordnete Institut der Meldepflicht gemäß § 10a für die Kreditinstitutsgruppe nachkommt.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 301/2015)
Abkürzung
VERA-V
Risikoausweis
§ 5. Kreditinstitute haben den Risikoausweis gemäß § 74 Abs. 1 BWG entsprechend folgender Anlagen zu gliedern:
Anlage A3b , sofern kein Zinsrisiko vorliegt, ist eine Leermeldung zu erstatten;
Anlage A3c , sofern
entweder die Summe der Marktpreise aller Aktien den Betrag von 10 Millionen Euro bzw. den entsprechenden Gegenwert in Euro erreicht oder
der Quotient aus der Summe der Marktpreise dividiert durch die Bilanzsumme größer als 5 vH ist (ausgenommen Kapitalanlagegesellschaften).
Anlage A3e und A3f , wobei die Meldung gemäß Anlage A3f entfallen kann, wenn das Kreditinstitut nachgeordnetes Institut ist und das übergeordnete Institut der Meldepflicht gemäß § 10a für die Kreditinstitutsgruppe nachkommt.
§ 6. Der Risikoausweis ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres, spätestens aber bis zum zwanzigsten Bankarbeitstag des Folgemonats zu übermitteln.
§ 6. (1) Der Risikoausweis gemäß den Anlagen A3a, A3b, A3c und A3d ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres, spätestens aber bis zum zwanzigsten Bankarbeitstag des Folgemonats zu übermitteln.
(2) Der Risikoausweis gemäß den Anlagen A3e und A3f ist unverzüglich nach Ablauf jenes Kalendervierteljahres zu melden, das sechs Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres endet.
Abs. 1 Z 1 ist letztmalig auf Meldungen zum Meldestichtag 30. September 2015 anzuwenden (vgl. § 17 Abs. 13).
§ 6. (1) Der Risikoausweis gemäß
Anlage A3a ;
Anlage A3b ;
Anlage A3c ;
Anlage A3d
(2) Der Risikoausweis gemäß den Anlagen A3e und A3f ist unverzüglich nach Ablauf jenes Kalendervierteljahres zu melden, das sechs Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres endet.
Abs. 1 Z 4 ist letztmalig auf Meldungen zum Meldestichtag 30. Juni 2016 anzuwenden (vgl. § 17 Abs. 13).
§ 6. (1) Der Risikoausweis gemäß
Anlage A3b ;
Anlage A3c ;
Anlage A3d
(2) Der Risikoausweis gemäß den Anlagen A3e und A3f ist unverzüglich nach Ablauf jenes Kalendervierteljahres zu melden, das sechs Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres endet.
§ 6. (1) Der Risikoausweis gemäß
Anlage A3b ;
Anlage A3c ;
(2) Der Risikoausweis gemäß den Anlagen A3e und A3f ist unverzüglich nach Ablauf jenes Kalendervierteljahres zu melden, das sechs Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres endet.
Abkürzung
VERA-V
§ 6. (1) Der Risikoausweis gemäß den Anlagen A3b und A3c ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres, spätestens aber bis zum zwanzigsten Bankarbeitstag des Folgemonats zu übermitteln.
(2) Der Risikoausweis gemäß den Anlagen A3e und A3f ist unverzüglich nach Ablauf jenes Kalendervierteljahres zu melden, das sechs Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres endet.
Ist erstmalig auf Meldungen zum Stichtag 31. März 2008 anzuwenden
(vgl. § 17 Abs. 1).
Konsolidierter Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis
§ 7. (1) Übergeordnete Kreditinstitute haben den Vermögens- und Erfolgsausweis gemäß § 74 Abs. 1 BWG für die im Konzernabschluss nach § 59 BWG dargestellte Kreditinstitutsgruppe entsprechend der Anlage B1 zu gliedern. Wird ein Konzernabschluss nach § 59a BWG erstellt, so ist die Gliederung entsprechend der Anlage C1 vorzunehmen.
(2) Die Daten des Vermögensausweises sind auf Basis des entsprechenden Meldestichtages, jene des Erfolgsausweises sind unterjährig auf kumulierter Basis zu melden.
Abkürzung
VERA-V
Zu Abs. 1: ist erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 30. September 2014 anzuwenden (vgl. § 17 Abs. 10).
Konsolidierter Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis
§ 7. (1) Übergeordnete Kreditinstitute haben den Vermögens- und Erfolgsausweis gemäß § 74 Abs. 1 BWG für die im Konzernabschluss nach § 59 BWG dargestellte Kreditinstitutsgruppe entsprechend der Anlage B1 zu gliedern.
(2) Die Daten des Vermögensausweises sind auf Basis des entsprechenden Meldestichtages, jene des Erfolgsausweises sind unterjährig auf kumulierter Basis zu melden.
Ist erstmalig auf Meldungen zum Stichtag 31. März 2008 anzuwenden
(vgl. § 17 Abs. 1).
§ 8. Die Vermögens- und Erfolgsausweise gemäß den Anlagen B1 und C1 sind unverzüglich nach Ablauf jeden Kalendervierteljahres, spätestens aber zwei Monate nach dem Meldestichtag zu übermitteln. Die Detailtabellen der Anlage C1 sind in den Quartalen eins bis drei zu übermitteln, im vierten Quartal nur die Detailtabelle 4B.
Ist erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 30. September 2014 anzuwenden (vgl. § 17 Abs. 10).
§ 8. Der Vermögens- und Erfolgsausweis gemäß der Anlage B1 ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres, spätestens aber zwei Monate nach dem Meldestichtag zu übermitteln.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 17 Abs. 1.
§ 9. (1) Übergeordnete Kreditinstitute haben den Risikoausweis gemäß § 74 Abs. 1 BWG entsprechend folgender Anlagen zu gliedern:
Anlage B3a bzw. C3a;
Anlage B3b bzw. C3b, sofern kein Zinsrisiko vorliegt, ist eine Leermeldung zu erstatten;
Anlage B3c bzw. C3c, sofern die Summe der Marktpreise aller Aktien im Konzern den Betrag von 10 Millionen Euro bzw. den entsprechenden Gegenwert in Euro erreicht. Die Meldung gemäß der Anlage B3c bzw. C3c hat ab dem ersten Meldestichtag des auf den Bilanzstichtag, an dem das Überschreiten festgestellt wurde, folgenden Geschäftsjahres zu erfolgen;
Anlage B3d bzw. C3d, wobei übergeordnete Kreditinstitute, deren Auslandsaktiva (Aktivposten 1 unter der Bilanz) im geprüften nicht-konsolidierten Jahresabschluss des auf die Meldung vorangegangenen Geschäftsjahres 100 Millionen Euro übersteigen, die Positionen „bis 1 Jahr“, „über 1 bis 2 Jahre“, „über 2 Jahre“ sowie „nicht zuzuordnen“ des Kapitels 1A. (Restlaufzeitenstatistik/Aktiva) und Kapitel 2. (Länderrisikostatistik) ab dem ersten Meldestichtag des auf den Bilanzstichtag, an dem das Überschreiten festgestellt wurde, folgenden Geschäftsjahres auf konsolidierter Basis zu melden haben.
(2) Die Konsolidierung für den Zweck der Meldung nach Abs. 1 ist nach § 59 oder § 59a BWG vorzunehmen, wobei in die Konsolidierung ausschließlich Tochterunternehmen (§ 2 Z 12 BWG), die inländische Kreditinstitute sind und deren Auslandsaktiva 5 vH ihrer Bilanzsumme und 100 Millionen Euro im geprüften Jahresabschluss des der Meldung vorangegangenen Geschäftsjahres übersteigen, sowie sämtliche Tochterunternehmen (§ 2 Z 12 BWG), die ausländische Kreditinstitute (§ 2 Z 20 und 21 BWG) oder Kreditinstitute in Mitgliedstaaten sind, mit einzubeziehen sind.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 17 Abs. 1.
§ 9. (1) Übergeordnete Kreditinstitute haben den Risikoausweis gemäß § 74 Abs. 1 BWG entsprechend folgender Anlagen zu gliedern:
Anlage B3a bzw. C3a ;
Anlage B3b bzw. C3b , sofern kein Zinsrisiko vorliegt, ist eine Leermeldung zu erstatten;
Anlage B3c bzw. C3c , sofern die Summe der Marktpreise aller Aktien im Konzern den Betrag von 10 Millionen Euro bzw. den entsprechenden Gegenwert in Euro erreicht. Die Meldung gemäß der Anlage B3c bzw. C3c hat ab dem ersten Meldestichtag des auf den Bilanzstichtag, an dem das Überschreiten festgestellt wurde, folgenden Geschäftsjahres zu erfolgen;
Anlage B3d bzw. C3d , wobei übergeordnete Kreditinstitute, deren Auslandsaktiva (Aktivposten 1 unter der Bilanz) im geprüften nicht-konsolidierten Jahresabschluss des auf die Meldung vorangegangenen Geschäftsjahres 100 Millionen Euro übersteigen, die Positionen „bis 1 Jahr“, „über 1 bis 2 Jahre“, „über 2 Jahre“ sowie „nicht zuzuordnen“ des Kapitels 1A. (Restlaufzeitenstatistik/Aktiva) und Kapitel 2. (Länderrisikostatistik) ab dem ersten Meldestichtag des auf den Bilanzstichtag, an dem das Überschreiten festgestellt wurde, folgenden Geschäftsjahres auf konsolidierter Basis zu melden haben.
(2) Die Konsolidierung für den Zweck der Meldungen nach Abs. 1 ist nach § 59 oder § 59a BWG vorzunehmen. In die Konsolidierung für den Zweck der Meldungen nach Abs. 1 Z 4 sind ausschließlich Tochterunternehmen (§ 2 Z 12 BWG), die inländische Kreditinstitute sind und deren Auslandsaktiva 5 vH ihrer Bilanzsumme und 100 Millionen Euro im geprüften Jahresabschluss des der Meldung vorangegangenen Geschäftsjahres übersteigen, sowie sämtliche Tochterunternehmen (§ 2 Z 12 BWG), die in einem Mitgliedstaat oder Drittland zugelassene Kreditinstitute im Sinne von Art. 4 Z 1 der Richtlinie 2006/48/EG sind, mit einzubeziehen.
Ist erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 31. Dezember 2011 anzuwenden (vgl. § 17 Abs. 6).
§ 9. (1) Übergeordnete Kreditinstitute haben den Risikoausweis gemäß § 74 Abs. 1 BWG entsprechend folgender Anlagen zu gliedern:
Anlage B3a bzw. C3a ;
Anlage B3b bzw. C3b , sofern kein Zinsrisiko vorliegt, ist eine Leermeldung zu erstatten;
Anlage B3c bzw. C3c , sofern die Summe der Marktpreise aller Aktien im Konzern den Betrag von 10 Millionen Euro bzw. den entsprechenden Gegenwert in Euro erreicht. Die Meldung gemäß der Anlage B3c bzw. C3c hat ab dem ersten Meldestichtag des auf den Bilanzstichtag, an dem das Überschreiten festgestellt wurde, folgenden Geschäftsjahres zu erfolgen;
Anlage B3d bzw. C3d , wobei übergeordnete Kreditinstitute, deren Auslandsaktiva (Aktivposten 1 unter der Bilanz) im geprüften nicht-konsolidierten Jahresabschluss des auf die Meldung vorangegangenen Geschäftsjahres 100 Millionen Euro übersteigen, die Positionen „bis 1 Jahr“, „über 1 bis 2 Jahre“, „über 2 Jahre“, „nicht zuzuordnen“ sowie „Aktiva der ausländischen Geschäftsstellen gegenüber dem Sitzland in Sitzlandwährung“ des Kapitels 1A. (Restlaufzeitenstatistik/Aktiva), die Position „Passiva der ausländischen Geschäftsstellen gegenüber dem Sitzland in Sitzlandwährung“ des Kapitels 1B. (Restlaufzeitenstatistik/Passiva) und Kapitel 2. (Länderrisikostatistik) ab dem ersten Meldestichtag des auf den Bilanzstichtag, an dem das Überschreiten festgestellt wurde, folgenden Geschäftsjahres auf konsolidierter Basis zu melden haben.
(2) Die Konsolidierung für den Zweck der Meldungen nach Abs. 1 ist nach § 59 oder § 59a BWG vorzunehmen. In die Konsolidierung für den Zweck der Meldungen nach Abs. 1 Z 4 sind ausschließlich Tochterunternehmen (§ 2 Z 12 BWG), die inländische Kreditinstitute sind und deren Auslandsaktiva 5 vH ihrer Bilanzsumme und 100 Millionen Euro im geprüften Jahresabschluss des der Meldung vorangegangenen Geschäftsjahres übersteigen, sowie sämtliche Tochterunternehmen (§ 2 Z 12 BWG), die in einem Mitgliedstaat oder Drittland zugelassene Kreditinstitute im Sinne von Art. 4 Z 1 der Richtlinie 2006/48/EG sind, mit einzubeziehen.
Ist erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 31. Dezember 2011 anzuwenden (vgl. § 17 Abs. 6).
§ 9. (1) Übergeordnete Kreditinstitute haben den Risikoausweis gemäß § 74 Abs. 1 BWG entsprechend folgender Anlagen zu gliedern:
Anlage B3a bzw. C3a ;
Anlage B3b bzw. C3b , sofern kein Zinsrisiko vorliegt, ist eine Leermeldung zu erstatten;
Anlage B3c bzw. C3c , sofern die Summe der Marktpreise aller Aktien im Konzern den Betrag von 10 Millionen Euro bzw. den entsprechenden Gegenwert in Euro erreicht. Die Meldung gemäß der Anlage B3c bzw. C3c hat ab dem ersten Meldestichtag des auf den Bilanzstichtag, an dem das Überschreiten festgestellt wurde, folgenden Geschäftsjahres zu erfolgen;
Anlage B3d bzw. C3d , wobei übergeordnete Kreditinstitute, deren Auslandsaktiva (Aktivposten 1 unter der Bilanz) im geprüften nicht-konsolidierten Jahresabschluss des auf die Meldung vorangegangenen Geschäftsjahres 100 Millionen Euro übersteigen, die Positionen „bis 1 Jahr“, „über 1 bis 2 Jahre“, „über 2 Jahre“, „nicht zuzuordnen“ sowie „Aktiva der ausländischen Geschäftsstellen gegenüber dem Sitzland in Sitzlandwährung“ des Kapitels 1A. (Restlaufzeitenstatistik/Aktiva), die Position „Passiva der ausländischen Geschäftsstellen gegenüber dem Sitzland in Sitzlandwährung“ des Kapitels 1B. (Restlaufzeitenstatistik/Passiva) und Kapitel 2. (Länderrisikostatistik) ab dem ersten Meldestichtag des auf den Bilanzstichtag, an dem das Überschreiten festgestellt wurde, folgenden Geschäftsjahres auf konsolidierter Basis zu melden haben.
(2) Die Konsolidierung für den Zweck der Meldungen nach Abs. 1 ist nach § 59 oder § 59a BWG vorzunehmen. In die Konsolidierung für den Zweck der Meldungen nach Abs. 1 Z 4 sind ausschließlich Tochterunternehmen (Art. 4 Abs. 1 Nummer 16 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013), die inländische Kreditinstitute sind und deren Auslandsaktiva 5 vH ihrer Bilanzsumme und 100 Millionen Euro im geprüften Jahresabschluss des der Meldung vorangegangenen Geschäftsjahres übersteigen, sowie sämtliche Tochterunternehmen (§ 2 Z 12 BWG), die in einem Mitgliedstaat oder Drittland zugelassene Kreditinstitute im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sind, mit einzubeziehen.
Ist erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 30. September 2014 anzuwenden (vgl. § 17 Abs. 10).
Abs. 1 Z 1 und 3 sind letztmalig auf Meldungen zum Meldestichtag 30. September 2015 anzuwenden (vgl. § 17 Abs. 13).
§ 9. (1) Übergeordnete Kreditinstitute gemäß § 59 BWG haben den Risikoausweis gemäß § 74 Abs. 1 BWG entsprechend folgender Anlagen zu gliedern:
Anlage B3a ;
Anlage B3b , sofern kein Zinsrisiko vorliegt, ist eine Leermeldung zu erstatten;
Anlage B3c , sofern die Summe der Marktpreise aller Aktien im Konzern den Betrag von 10 Millionen Euro bzw. den entsprechenden Gegenwert in Euro erreicht. Die Meldung gemäß der Anlage B3c hat ab dem ersten Meldestichtag des auf den Bilanzstichtag, an dem das Überschreiten festgestellt wurde, folgenden Geschäftsjahres zu erfolgen;
Anlage B3d , wobei übergeordnete Kreditinstitute, deren Auslandsaktiva (Aktivposten 1 unter der Bilanz) im geprüften nicht-konsolidierten Jahresabschluss des auf die Meldung vorangegangenen Geschäftsjahres 100 Millionen Euro übersteigen, die Positionen „bis 1 Jahr“, „über 1 bis 2 Jahre“, „über 2 Jahre“, „nicht zuzuordnen“ sowie „Aktiva der ausländischen Geschäftsstellen gegenüber dem Sitzland in Sitzlandwährung“ des Kapitels 1A. (Restlaufzeitenstatistik/Aktiva), die Position „Passiva der ausländischen Geschäftsstellen gegenüber dem Sitzland in Sitzlandwährung“ des Kapitels 1B. (Restlaufzeitenstatistik/Passiva) und Kapitel 2. (Länderrisikostatistik) ab dem ersten Meldestichtag des auf den Bilanzstichtag, an dem das Überschreiten festgestellt wurde, folgenden Geschäftsjahres auf konsolidierter Basis zu melden haben.
(2) Übergeordnete Kreditinstitute gemäß § 59a BWG haben den Risikoausweis gemäß § 74 Abs. 1 BWG entsprechend der Anlage C3b zu gliedern. Sofern kein Zinsrisiko vorliegt, ist eine Leermeldung zu erstatten.
(3) Die Konsolidierung für den Zweck der Meldungen gemäß Abs. 1 und 2 ist gemäß § 59 oder § 59a BWG vorzunehmen. In die Konsolidierung für den Zweck der Meldungen gemäß Abs. 1 Z 4 sind ausschließlich Tochterunternehmen (Art. 4 Abs. 1 Nummer 16 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013), die inländische Kreditinstitute sind und deren Auslandsaktiva 5 vH ihrer Bilanzsumme und 100 Millionen Euro im geprüften Jahresabschluss des der Meldung vorangegangenen Geschäftsjahres übersteigen, sowie sämtliche Tochterunternehmen (Art. 4 Abs. 1 Nummer 16 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013), die in einem Mitgliedstaat oder Drittland zugelassene Kreditinstitute im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sind, mit einzubeziehen.
Abs. 1 Z 4 ist letztmalig auf Meldungen zum Meldestichtag 30. Juni 2016 anzuwenden (vgl. § 17 Abs. 13).
§ 9. (1) Übergeordnete Kreditinstitute gemäß § 59 BWG haben den Risikoausweis gemäß § 74 Abs. 1 BWG entsprechend folgender Anlagen zu gliedern:
Anlage B3b , sofern kein Zinsrisiko vorliegt, ist eine Leermeldung zu erstatten;
Anlage B3d , wobei übergeordnete Kreditinstitute, deren Auslandsaktiva (Aktivposten 1 unter der Bilanz) im geprüften nicht-konsolidierten Jahresabschluss des auf die Meldung vorangegangenen Geschäftsjahres 100 Millionen Euro übersteigen, die Positionen „bis 1 Jahr“, „über 1 bis 2 Jahre“, „über 2 Jahre“, „nicht zuzuordnen“ sowie „Aktiva der ausländischen Geschäftsstellen gegenüber dem Sitzland in Sitzlandwährung“ des Kapitels 1A. (Restlaufzeitenstatistik/Aktiva), die Position „Passiva der ausländischen Geschäftsstellen gegenüber dem Sitzland in Sitzlandwährung“ des Kapitels 1B. (Restlaufzeitenstatistik/Passiva) und Kapitel 2. (Länderrisikostatistik) ab dem ersten Meldestichtag des auf den Bilanzstichtag, an dem das Überschreiten festgestellt wurde, folgenden Geschäftsjahres auf konsolidierter Basis zu melden haben.
(2) Übergeordnete Kreditinstitute gemäß § 59a BWG haben den Risikoausweis gemäß § 74 Abs. 1 BWG entsprechend der Anlage C3b zu gliedern. Sofern kein Zinsrisiko vorliegt, ist eine Leermeldung zu erstatten.
(3) Die Konsolidierung für den Zweck der Meldungen gemäß Abs. 1 und 2 ist gemäß § 59 oder § 59a BWG vorzunehmen. In die Konsolidierung für den Zweck der Meldungen gemäß Abs. 1 Z 4 sind ausschließlich Tochterunternehmen (Art. 4 Abs. 1 Nummer 16 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013), die inländische Kreditinstitute sind und deren Auslandsaktiva 5 vH ihrer Bilanzsumme und 100 Millionen Euro im geprüften Jahresabschluss des der Meldung vorangegangenen Geschäftsjahres übersteigen, sowie sämtliche Tochterunternehmen (Art. 4 Abs. 1 Nummer 16 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013), die in einem Mitgliedstaat oder Drittland zugelassene Kreditinstitute im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sind, mit einzubeziehen.
§ 9. (1) Übergeordnete Kreditinstitute gemäß § 59 BWG haben den Risikoausweis gemäß § 74 Abs. 1 BWG entsprechend folgender Anlagen zu gliedern:
Anlage B3b , sofern kein Zinsrisiko vorliegt, ist eine Leermeldung zu erstatten;
(2) Übergeordnete Kreditinstitute gemäß § 59a BWG haben den Risikoausweis gemäß § 74 Abs. 1 BWG entsprechend der Anlage C3b zu gliedern. Sofern kein Zinsrisiko vorliegt, ist eine Leermeldung zu erstatten.
(3) Die Konsolidierung für den Zweck der Meldungen gemäß Abs. 1 und 2 ist gemäß § 59 oder § 59a BWG vorzunehmen. In die Konsolidierung für den Zweck der Meldungen gemäß Abs. 1 Z 4 sind ausschließlich Tochterunternehmen (Art. 4 Abs. 1 Nummer 16 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013), die inländische Kreditinstitute sind und deren Auslandsaktiva 5 vH ihrer Bilanzsumme und 100 Millionen Euro im geprüften Jahresabschluss des der Meldung vorangegangenen Geschäftsjahres übersteigen, sowie sämtliche Tochterunternehmen (Art. 4 Abs. 1 Nummer 16 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013), die in einem Mitgliedstaat oder Drittland zugelassene Kreditinstitute im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sind, mit einzubeziehen.
Abkürzung
VERA-V
§ 9. (1) Übergeordnete Kreditinstitute gemäß § 59 BWG haben den Risikoausweis gemäß § 74 Abs. 1 BWG entsprechend der Anlage B3b zu gliedern. Sofern kein Zinsrisiko vorliegt, ist eine Leermeldung zu erstatten.
(2) Übergeordnete Kreditinstitute gemäß § 59a BWG haben den Risikoausweis gemäß § 74 Abs. 1 BWG entsprechend der Anlage C3b zu gliedern. Sofern kein Zinsrisiko vorliegt, ist eine Leermeldung zu erstatten.
(3) Die Konsolidierung für den Zweck der Meldungen gemäß Abs. 1 und 2 ist gemäß § 59 oder § 59a BWG vorzunehmen.
§ 10. (1) Übergeordnete Kreditinstitute, die einen Konzernabschluss nach § 59 BWG erstellen, haben den Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis gemäß §§ 7 bis 9 im laufenden Jahr nicht zu übermitteln, wenn die Differenz zwischen dem Betriebsergebnis des Konzerns und dem gemäß der Anlage 2 zu Art. I § 43 BWG, Teil 2, IV. zusammengesetzten Betriebsergebnis des nicht-konsolidierten Jahresabschlusses des übergeordneten Kreditinstitutes nicht mehr als 5 vH dieses Betriebsergebnisses des übergeordneten Kreditinstituts beträgt, wobei für die Feststellung der Meldebefreiung jeweils die Werte des vorangegangenen Geschäftsjahres heranzuziehen sind. Die Befreiung von der Meldeverpflichtung gilt auch für übergeordnete Kreditinstitute, die einen Konzernabschluss nach § 59a BWG erstellen, wobei als Maßstab für die Freigrenze die Zwischensumme 1 gemäß der Anlage B2 der Verordnung über die elektronischen Meldungen betreffend Jahres- und Konzernabschluss (Jahres- und Konzernabschluss-Verordnung – JKAB-V), BGBl. II Nr. 470/2006, heranzuziehen ist.
(2) Wird die in Abs. 1 normierte Grenze überschritten, so hat die Übermittlung des Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweises gemäß §§ 7 bis 9 ab dem ersten Meldestichtag des auf den Bilanzstichtag, an dem das Überschreiten festgestellt wurde, folgenden Geschäftsjahres zu erfolgen.
Abkürzung
VERA-V
Zu Abs. 1: ist erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 30. September 2014 anzuwenden (vgl. § 17 Abs. 10).
§ 10. (1) Übergeordnete Kreditinstitute, die einen Konzernabschluss gemäß § 59 BWG erstellen, haben den Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis gemäß §§ 7 bis 9 im laufenden Jahr nicht zu übermitteln, wenn die Differenz zwischen dem Betriebsergebnis des Konzerns und dem gemäß der Anlage 2 zu Art. I § 43 BWG, Teil 2, IV. zusammengesetzten Betriebsergebnis des nicht-konsolidierten Jahresabschlusses des übergeordneten Kreditinstitutes nicht mehr als 5 vH dieses Betriebsergebnisses des übergeordneten Kreditinstituts beträgt, wobei für die Feststellung der Meldebefreiung jeweils die Werte des vorangegangenen Geschäftsjahres heranzuziehen sind. Die Befreiung von der Meldeverpflichtung gilt auch für übergeordnete Kreditinstitute, die einen Konzernabschluss gemäß § 59a BWG erstellen, wobei als Maßstab für die Freigrenze das Betriebsergebnis des Konzerns heranzuziehen ist.
(2) Wird die in Abs. 1 normierte Grenze überschritten, so hat die Übermittlung des Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweises gemäß §§ 7 bis 9 ab dem ersten Meldestichtag des auf den Bilanzstichtag, an dem das Überschreiten festgestellt wurde, folgenden Geschäftsjahres zu erfolgen.
Abkürzung
VERA-V
§ 10a. Übergeordnete Kreditinstitute haben den Risikoausweis für die Kreditinstitutsgruppe gemäß § 30 BWG entsprechend den Anlagen F3e und F3f zu gliedern.
Ist erstmalig auf Meldungen zum Stichtag 31. März 2008 anzuwenden (vgl. § 17 Abs. 1).
§ 11. Der Risikoausweis gemäß den Anlagen B3 und C3 ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres, spätestens aber zwei Monate nach dem Meldestichtag zu übermitteln.
§ 11. (1) Der Risikoausweis gemäß den Anlagen B3a, B3b, B3c, B3d, C3a, C3b, C3c und C3d ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres, spätestens aber zwei Monate nach dem Meldestichtag zu übermitteln.
(2) Der Risikoausweis gemäß den Anlagen F3e und F3f ist unverzüglich nach Ablauf jenes Kalendervierteljahres zu melden, das sechs Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres endet.
Zu Abs. 1: ist erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 30. September 2014 anzuwenden (vgl. § 17 Abs. 10).
§ 11. (1) Der Risikoausweis gemäß den Anlagen B3a, B3b, B3c, B3d und C3b ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres, spätestens aber zwei Monate nach dem Meldestichtag zu übermitteln.
(2) Der Risikoausweis gemäß den Anlagen F3e und F3f ist unverzüglich nach Ablauf jenes Kalendervierteljahres zu melden, das sechs Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres endet.
Abs. 1 Z 1 und 3 sind letztmalig auf Meldungen zum Meldestichtag 30. September 2015 anzuwenden (vgl. § 17 Abs. 13).
§ 11. (1) Der Risikoausweis gemäß
Anlage B3a ;
Anlage B3b ;
Anlage B3c ;
Anlage B3d ;
Anlage C3b
(2) Der Risikoausweis gemäß den Anlagen F3e und F3f ist unverzüglich nach Ablauf jenes Kalendervierteljahres zu melden, das sechs Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres endet.
Abs. 1 Z 4 ist letztmalig auf Meldungen zum Meldestichtag 30. Juni 2016 anzuwenden (vgl. § 17 Abs. 13).
§ 11. (1) Der Risikoausweis gemäß
Anlage B3b ;
Anlage B3d ;
Anlage C3b
(2) Der Risikoausweis gemäß den Anlagen F3e und F3f ist unverzüglich nach Ablauf jenes Kalendervierteljahres zu melden, das sechs Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres endet.
§ 11. (1) Der Risikoausweis gemäß
Anlage B3b ;
Anlage C3b
(2) Der Risikoausweis gemäß den Anlagen F3e und F3f ist unverzüglich nach Ablauf jenes Kalendervierteljahres zu melden, das sechs Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres endet.
Abkürzung
VERA-V
§ 11. (1) Der Risikoausweis gemäß den Anlagen B3b und C3b ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres, spätestens aber zwei Monate nach dem Meldestichtag zu übermitteln.
(2) Der Risikoausweis gemäß den Anlagen F3e und F3f ist unverzüglich nach Ablauf jenes Kalendervierteljahres zu melden, das sechs Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres endet.
Abkürzung
VERA-V
Ist erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 30. Juni 2012 anzuwenden (vgl. § 17 Abs. 7).
Kreditinstitute-Verbund
§ 11a. Den für übergeordnete Kreditinstitute geltenden Meldepflichten dieser Verordnung hat für den Kreditinstitute-Verbund die Zentralorganisation nachzukommen.
Ist erstmalig auf Meldungen zum Stichtag 31. März 2008 anzuwenden
(vgl. § 17 Abs. 1).
Vollkonsolidierte ausländische Töchter
§ 12. (1) Übergeordnete Kreditinstitute haben den Vermögens- und Erfolgsausweis gemäß § 74 Abs. 1 BWG für die im geprüften Konzernabschluss gemäß § 59 vollkonsolidierten ausländischen Kreditinstitute entsprechend der Anlage D1 zu gliedern; wird ein Konzernabschluss nach § 59a BWG erstellt, ist die Gliederung entsprechend der Anlage E1 vorzunehmen.
(2) Die Daten des Vermögensausweises sind auf Basis des entsprechenden Meldestichtages, jene des Erfolgsausweises sind unterjährig auf kumulierter Basis zu melden.
Vollkonsolidierte ausländische Kreditinstitute
§ 12. (1) Übergeordnete Kreditinstitute haben den Vermögens- und Erfolgsausweis gemäß § 74 Abs. 1 BWG für die im geprüften Konzernabschluss gemäß § 59 vollkonsolidierten ausländischen Kreditinstitute entsprechend der Anlage D1 zu gliedern; wird ein Konzernabschluss nach § 59a BWG erstellt, ist die Gliederung entsprechend der Anlage E1 vorzunehmen.
(2) Die Daten des Vermögensausweises sind auf Basis des entsprechenden Meldestichtages, jene des Erfolgsausweises sind unterjährig auf kumulierter Basis zu melden.
Abkürzung
VERA-V
Zu Abs. 1: ist erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 30. September 2014 anzuwenden (vgl. § 17 Abs. 10).
Vollkonsolidierte ausländische Kreditinstitute
§ 12. (1) Übergeordnete Kreditinstitute haben den Vermögens- und Erfolgsausweis gemäß § 74 Abs. 1 BWG für die im geprüften Konzernabschluss gemäß § 59 vollkonsolidierten ausländischen Kreditinstitute entsprechend der Anlage D1 zu gliedern.
(2) Die Daten des Vermögensausweises sind auf Basis des entsprechenden Meldestichtages, jene des Erfolgsausweises sind unterjährig auf kumulierter Basis zu melden.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 17 Abs. 1.
§ 13. (1) Übergeordnete Kreditinstitute haben den Risikoausweis der im geprüften Konzernabschluss gemäß § 59 oder § 59a BWG vollkonsolidierten ausländischen Kreditinstitute gemäß § 74 Abs. 1 BWG entsprechend folgender Anlagen zu gliedern:
Anlage D3a bzw. E3a ;
Anlage D3b bzw. E3b , wenn kein Zinsrisiko vorliegt, ist eine Leermeldung zu erstatten;
Anlage D3d bzw. E3d , wobei übergeordnete Kreditinstitute, deren Auslandsaktiva (Aktivposten 1 unter der Bilanz) im geprüften nicht-konsolidierten Jahresabschluss des auf die Meldung vorangegangenen Geschäftsjahres 100 Millionen Euro übersteigen und die Beteiligungen an Tochterunternehmen (§ 2 Z 12 BWG), die ausländische Kreditinstitute (§ 2 Z 20 und 21 BWG) oder Kreditinstitute in Mitgliedstaaten sind, halten,
für jedes dieser Tochterunternehmen die Positionen „bis 1 Jahr“, „über 1 bis 2 Jahre“, „über 2 Jahre“ sowie „nicht zuzuordnen“ und
die Position „Aktiva der ausländischen Geschäftsstellen gegenüber dem Sitzland in Sitzlandwährung“ (Restlaufzeitenstatistik/Aktiva) in der Anlage B3d bzw. C3d
Ist erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 30. September 2014 anzuwenden (vgl. § 17 Abs. 10).
Abs. 1 Z 1 ist letztmalig auf Meldungen zum Meldestichtag 30. September 2015 anzuwenden (vgl. § 17 Abs. 13).
§ 13. (1) Übergeordnete Kreditinstitute gemäß § 59 BWG haben den Risikoausweis der im geprüften Konzernabschluss gemäß § 59 BWG vollkonsolidierten ausländischen Kreditinstitute gemäß § 74 Abs. 1 BWG entsprechend folgender Anlagen zu gliedern:
Anlage D3a ;
Anlage D3b , sofern kein Zinsrisiko vorliegt, ist eine Leermeldung zu erstatten;
Anlage D3d , wobei übergeordnete Kreditinstitute, deren Auslandsaktiva (Aktivposten 1 unter der Bilanz) im geprüften nicht-konsolidierten Jahresabschluss des auf die Meldung vorangegangenen Geschäftsjahres 100 Millionen Euro übersteigen und die Beteiligungen an Tochterunternehmen (Art. 4 Abs. 1 Nummer 16 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013), die ausländische Kreditinstitute oder Kreditinstitute in Mitgliedstaaten sind, halten,
für jedes dieser Tochterunternehmen die Positionen „bis 1 Jahr“, „über 1 bis 2 Jahre“, „über 2 Jahre“ sowie „nicht zuzuordnen“ und
die Position „Aktiva der ausländischen Geschäftsstellen gegenüber dem Sitzland in Sitzlandwährung“ (Restlaufzeitenstatistik/Aktiva) in der Anlage B3d
(2) Übergeordnete Kreditinstitute gemäß § 59a BWG haben den Risikoausweis der im geprüften Konzernabschluss gemäß § 59a BWG vollkonsolidierten ausländischen Kreditinstitute gemäß § 74 Abs. 1 BWG entsprechend der Anlage E3b zu gliedern. Sofern kein Zinsrisiko vorliegt, ist eine Leermeldung zu erstatten.
Ist erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 30. September 2014 anzuwenden (vgl. § 17 Abs. 10).
Abs. 1 Z 3 ist letztmalig auf Meldungen zum Meldestichtag 30. Juni 2016 anzuwenden (vgl. § 17 Abs. 13).
§ 13. (1) Übergeordnete Kreditinstitute gemäß § 59 BWG haben den Risikoausweis der im geprüften Konzernabschluss gemäß § 59 BWG vollkonsolidierten ausländischen Kreditinstitute gemäß § 74 Abs. 1 BWG entsprechend folgender Anlagen zu gliedern:
Anlage D3b , sofern kein Zinsrisiko vorliegt, ist eine Leermeldung zu erstatten;
Anlage D3d , wobei übergeordnete Kreditinstitute, deren Auslandsaktiva (Aktivposten 1 unter der Bilanz) im geprüften nicht-konsolidierten Jahresabschluss des auf die Meldung vorangegangenen Geschäftsjahres 100 Millionen Euro übersteigen und die Beteiligungen an Tochterunternehmen (Art. 4 Abs. 1 Nummer 16 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013), die ausländische Kreditinstitute oder Kreditinstitute in Mitgliedstaaten sind, halten,
für jedes dieser Tochterunternehmen die Positionen „bis 1 Jahr“, „über 1 bis 2 Jahre“, „über 2 Jahre“ sowie „nicht zuzuordnen“ und
die Position „Aktiva der ausländischen Geschäftsstellen gegenüber dem Sitzland in Sitzlandwährung“ (Restlaufzeitenstatistik/Aktiva) in der Anlage B3d
(2) Übergeordnete Kreditinstitute gemäß § 59a BWG haben den Risikoausweis der im geprüften Konzernabschluss gemäß § 59a BWG vollkonsolidierten ausländischen Kreditinstitute gemäß § 74 Abs. 1 BWG entsprechend der Anlage E3b zu gliedern. Sofern kein Zinsrisiko vorliegt, ist eine Leermeldung zu erstatten.
§ 13. (1) Übergeordnete Kreditinstitute gemäß § 59 BWG haben den Risikoausweis der im geprüften Konzernabschluss gemäß § 59 BWG vollkonsolidierten ausländischen Kreditinstitute gemäß § 74 Abs. 1 BWG entsprechend folgender Anlagen zu gliedern:
Anlage D3b , sofern kein Zinsrisiko vorliegt, ist eine Leermeldung zu erstatten;
(2) Übergeordnete Kreditinstitute gemäß § 59a BWG haben den Risikoausweis der im geprüften Konzernabschluss gemäß § 59a BWG vollkonsolidierten ausländischen Kreditinstitute gemäß § 74 Abs. 1 BWG entsprechend der Anlage E3b zu gliedern. Sofern kein Zinsrisiko vorliegt, ist eine Leermeldung zu erstatten.
Abkürzung
VERA-V
§ 13. (1) Übergeordnete Kreditinstitute gemäß § 59 BWG haben den Risikoausweis der im geprüften Konzernabschluss gemäß § 59 BWG vollkonsolidierten ausländischen Kreditinstitute gemäß § 74 Abs. 1 BWG entsprechend der Anlage D3b zu gliedern. Sofern kein Zinsrisiko vorliegt, ist eine Leermeldung zu erstatten.
(2) Übergeordnete Kreditinstitute gemäß § 59a BWG haben den Risikoausweis der im geprüften Konzernabschluss gemäß § 59a BWG vollkonsolidierten ausländischen Kreditinstitute gemäß § 74 Abs. 1 BWG entsprechend der Anlage E3b zu gliedern. Sofern kein Zinsrisiko vorliegt, ist eine Leermeldung zu erstatten.
Ist erstmalig auf Meldungen zum Stichtag 31. März 2008 anzuwenden
(vgl. § 17 Abs. 1).
§ 14. Der Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis gemäß den Anlagen D1, E1, D3 und E3 ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres, spätestens aber bis zum fünfzehnten Kalendertag des zweiten Folgemonats, zum vierten Quartal spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Abschluss des Kalenderjahres zu übermitteln.
Ist erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 30. September 2014 anzuwenden (vgl. § 17 Abs. 10).
§ 14. Der Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis gemäß den Anlagen D1, D3 und E3b ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres, spätestens aber bis zum fünfzehnten Kalendertag des zweiten Folgemonats, zum vierten Quartal spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Abschluss des Kalenderjahres zu übermitteln.
Abkürzung
VERA-V
§ 14. Der Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis gemäß
Anlage D1 ;
Anlage D3b ;
Anlage E3b
ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres, spätestens aber bis zum fünfzehnten Kalendertag des zweiten Folgemonats, zum vierten Quartal spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Abschluss des Kalenderjahres zu übermitteln.
Ausnahmen von der Meldung
§ 14a. Die §§ 7, 8, 12 und 14 sind nicht anzuwenden auf übergeordnete Kreditinstitute, die zur Meldung gemäß Art. 5 der Verordnung (EU) 2015/534 über die Meldung aufsichtlicher Finanzinformationen (EZB/2015/13), ABl. Nr. L 86 vom 31.03.2015 S. 13, verpflichtet sind.
Abkürzung
VERA-V
Ausnahmen von der Meldung
§ 14a. (1) Die §§ 7, 8, 12 und 14 Z 1 sind nicht anzuwenden auf übergeordnete Kreditinstitute, die zur Meldung gemäß Art. 5 der Verordnung (EU) 2015/534 über die Meldung aufsichtlicher Finanzinformationen (EZB/2015/13), ABl. Nr. L 86 vom 31.03.2015 S. 13, verpflichtet sind.
(2) Kreditinstitute, von denen die zuständige Behörde gemäß Art. 24 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verlangt, die Bewertung von Vermögenswerten und außerbilanziellen Posten und die Ermittlung der Eigenmittel gemäß den Internationalen Rechnungslegungsstandards nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 vorzunehmen, sind von der Verpflichtung zur Meldung des Vermögensausweises Anlage A1a (§ 1 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 2) sowie des Erfolgsausweises Anlage A2 (§ 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 4) ausgenommen. Diese Kreditinstitute haben den Vermögensausweis Anlage A1c (§ 1 Abs. 1 Z 3) sowie den Risikoausweis Anlage A3b (§ 5 Abs. 1 Z 1) unter Anwendung der Internationalen Rechnungslegungsstandards nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 zu melden.
Abkürzung
VERA-V
Meldungen gemäß der Verordnung (EU) 2015/534
§ 14b. (1) Kreditinstitute, die gemäß Art. 6, 7, 13 oder 14 der Verordnung (EU) 2015/534 zur Meldung aufsichtlicher Finanzinformationen verpflichtet sind, haben diese Meldungen nach den Meldestichtagen gemäß der Verordnung (EU) 2015/534 zu den in Art. 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die aufsichtlichen Meldungen der Institute gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, ABl. Nr. L 191 vom 28.06.2014 S. 1, festgelegten Einreichungsterminen an die Oesterreichische Nationalbank zu übermitteln.
(2) Übergeordnete Kreditinstitute, die gemäß Art. 11 Abs. 4 oder 6 der Verordnung (EU) 2015/534 zur Meldung aufsichtlicher Finanzinformationen verpflichtet sind, haben diese Meldungen unverzüglich, spätestens aber zwei Monate nach dem Meldestichtag gemäß der Verordnung (EU) 2015/534 an die Oesterreichische Nationalbank zu übermitteln.
Abkürzung
VERA-V
Meldetechnische Bestimmungen
§ 15. (1) Sofern in den Anlagen nicht anders angegeben, sind Beträge in Tausend Euro und Prozentsätze auf die zweite Kommastelle genau anzugeben. Dabei sind nachfolgende Stellen von eins bis vier abzurunden, von fünf bis neun aufzurunden.
(2) Fremdwährungspositionen sind unter Zugrundelegung des Euro-Referenzkurses der Europäischen Zentralbank (EZB) zum Meldestichtag in Euro umzurechnen. Ist für eine Währung kein Euro-Referenzkurs der EZB verfügbar, so sind die Devisenmittelkurse zum Meldestichtag heranzuziehen.
§ 16. (1) Die Meldungen sind in standardisierter Form mittels elektronischer Übermittlung an die Oesterreichische Nationalbank zu erstatten. Die Übermittlung muss bestimmten, von der FMA nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank bekannt gegebenen Mindestanforderungen entsprechen.
(2) Eine Übermittlung der Meldungen an die FMA ist nur auf deren ausdrückliches Verlangen erforderlich.
§ 16. Die Meldungen sind in standardisierter Form mittels elektronischer Übermittlung an die Oesterreichische Nationalbank zu erstatten. Die Übermittlung muss bestimmten, von der FMA nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank bekannt gegebenen Mindestanforderungen entsprechen.
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 17. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft. § 5 Abs. 1 Z 1 sowie die §§ 7 bis 14, ausgenommen § 9 Abs. 1 Z 4 in Verbindung mit § 10, und § 13 Abs. 1 Z 3 sind erstmalig auf Meldungen zum Stichtag 31. März 2008 anzuwenden.
(2) Unbeschadet ihrer Anwendung auf Meldungen, die sich auf bis zum 31. Dezember 2007 endende Geschäftsjahre beziehen, treten die Vermögens- und Erfolgsausweisverordnung für vollkonsolidierte Kreditinstitute im Ausland, BGBl. II Nr. 211/2002, und die Vermögens- und Erfolgsausweisverordnung für Konzerne, BGBl. II Nr. 212/2002, mit Ablauf des 31. Dezember 2007 außer Kraft.
(3) Unbeschadet ihrer Anwendung auf Meldungen, die sich auf das Kalenderjahr 2006 beziehen, tritt die 2. Quartalsberichtsverordnung, BGBl. II Nr. 198/2001, mit Ablauf des 31. Dezember 2006 außer Kraft.
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 17. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft. § 5 Abs. 1 Z 1 sowie die §§ 7 bis 14, ausgenommen § 9 Abs. 1 Z 4 in Verbindung mit § 10, und § 13 Abs. 1 Z 3 sind erstmalig auf Meldungen zum Stichtag 31. März 2008 anzuwenden.
(2) Unbeschadet ihrer Anwendung auf Meldungen, die sich auf bis zum 31. Dezember 2007 endende Geschäftsjahre beziehen, treten die Vermögens- und Erfolgsausweisverordnung für vollkonsolidierte Kreditinstitute im Ausland, BGBl. II Nr. 211/2002, und die Vermögens- und Erfolgsausweisverordnung für Konzerne, BGBl. II Nr. 212/2002, mit Ablauf des 31. Dezember 2007 außer Kraft.
(3) Unbeschadet ihrer Anwendung auf Meldungen, die sich auf das Kalenderjahr 2006 beziehen, tritt die 2. Quartalsberichtsverordnung, BGBl. II Nr. 198/2001, mit Ablauf des 31. Dezember 2006 außer Kraft.
(4) Die Anlagen in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 88/2010 sind erstmals auf die Meldung zum Stichtag 30. Juni 2010 anzuwenden.
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 17. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft. § 5 Abs. 1 Z 1 sowie die §§ 7 bis 14, ausgenommen § 9 Abs. 1 Z 4 in Verbindung mit § 10, und § 13 Abs. 1 Z 3 sind erstmalig auf Meldungen zum Stichtag 31. März 2008 anzuwenden.
(2) Unbeschadet ihrer Anwendung auf Meldungen, die sich auf bis zum 31. Dezember 2007 endende Geschäftsjahre beziehen, treten die Vermögens- und Erfolgsausweisverordnung für vollkonsolidierte Kreditinstitute im Ausland, BGBl. II Nr. 211/2002, und die Vermögens- und Erfolgsausweisverordnung für Konzerne, BGBl. II Nr. 212/2002, mit Ablauf des 31. Dezember 2007 außer Kraft.
(3) Unbeschadet ihrer Anwendung auf Meldungen, die sich auf das Kalenderjahr 2006 beziehen, tritt die 2. Quartalsberichtsverordnung, BGBl. II Nr. 198/2001, mit Ablauf des 31. Dezember 2006 außer Kraft.
(4) Die Anlagen in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 88/2010 sind erstmals auf die Meldung zum Stichtag 30. Juni 2010 anzuwenden.
(5) § 5 Abs. 1 Z 4 und die Anlage A3d in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 297/2010 sind erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 31. Dezember 2010 anzuwenden.
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 17. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft. § 5 Abs. 1 Z 1 sowie die §§ 7 bis 14, ausgenommen § 9 Abs. 1 Z 4 in Verbindung mit § 10, und § 13 Abs. 1 Z 3 sind erstmalig auf Meldungen zum Stichtag 31. März 2008 anzuwenden.
(2) Unbeschadet ihrer Anwendung auf Meldungen, die sich auf bis zum 31. Dezember 2007 endende Geschäftsjahre beziehen, treten die Vermögens- und Erfolgsausweisverordnung für vollkonsolidierte Kreditinstitute im Ausland, BGBl. II Nr. 211/2002, und die Vermögens- und Erfolgsausweisverordnung für Konzerne, BGBl. II Nr. 212/2002, mit Ablauf des 31. Dezember 2007 außer Kraft.
(3) Unbeschadet ihrer Anwendung auf Meldungen, die sich auf das Kalenderjahr 2006 beziehen, tritt die 2. Quartalsberichtsverordnung, BGBl. II Nr. 198/2001, mit Ablauf des 31. Dezember 2006 außer Kraft.
(4) Die Anlagen in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 88/2010 sind erstmals auf die Meldung zum Stichtag 30. Juni 2010 anzuwenden.
(5) § 5 Abs. 1 Z 4 und die Anlage A3d in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 297/2010 sind erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 31. Dezember 2010 anzuwenden.
(6) § 5 Abs. 1 Z 4 und Abs. 2, § 9 Abs. 1 Z 4 sowie die Anlagen A1a, A3d, B3d und C3d in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 463/2011 sind erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 31. Dezember 2011 anzuwenden.
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 17. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft. § 5 Abs. 1 Z 1 sowie die §§ 7 bis 14, ausgenommen § 9 Abs. 1 Z 4 in Verbindung mit § 10, und § 13 Abs. 1 Z 3 sind erstmalig auf Meldungen zum Stichtag 31. März 2008 anzuwenden.
(2) Unbeschadet ihrer Anwendung auf Meldungen, die sich auf bis zum 31. Dezember 2007 endende Geschäftsjahre beziehen, treten die Vermögens- und Erfolgsausweisverordnung für vollkonsolidierte Kreditinstitute im Ausland, BGBl. II Nr. 211/2002, und die Vermögens- und Erfolgsausweisverordnung für Konzerne, BGBl. II Nr. 212/2002, mit Ablauf des 31. Dezember 2007 außer Kraft.
(3) Unbeschadet ihrer Anwendung auf Meldungen, die sich auf das Kalenderjahr 2006 beziehen, tritt die 2. Quartalsberichtsverordnung, BGBl. II Nr. 198/2001, mit Ablauf des 31. Dezember 2006 außer Kraft.
(4) Die Anlagen in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 88/2010 sind erstmals auf die Meldung zum Stichtag 30. Juni 2010 anzuwenden.
(5) § 5 Abs. 1 Z 4 und die Anlage A3d in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 297/2010 sind erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 31. Dezember 2010 anzuwenden.
(6) § 5 Abs. 1 Z 4 und Abs. 2, § 9 Abs. 1 Z 4 sowie die Anlagen A1a, A3d, B3d und C3d in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 463/2011 sind erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 31. Dezember 2011 anzuwenden.
(7) § 11a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 218/2012 ist erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 30. Juni 2012 anzuwenden.
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 17. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft. § 5 Abs. 1 Z 1 sowie die §§ 7 bis 14, ausgenommen § 9 Abs. 1 Z 4 in Verbindung mit § 10, und § 13 Abs. 1 Z 3 sind erstmalig auf Meldungen zum Stichtag 31. März 2008 anzuwenden.
(2) Unbeschadet ihrer Anwendung auf Meldungen, die sich auf bis zum 31. Dezember 2007 endende Geschäftsjahre beziehen, treten die Vermögens- und Erfolgsausweisverordnung für vollkonsolidierte Kreditinstitute im Ausland, BGBl. II Nr. 211/2002, und die Vermögens- und Erfolgsausweisverordnung für Konzerne, BGBl. II Nr. 212/2002, mit Ablauf des 31. Dezember 2007 außer Kraft.
(3) Unbeschadet ihrer Anwendung auf Meldungen, die sich auf das Kalenderjahr 2006 beziehen, tritt die 2. Quartalsberichtsverordnung, BGBl. II Nr. 198/2001, mit Ablauf des 31. Dezember 2006 außer Kraft.
(4) Die Anlagen in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 88/2010 sind erstmals auf die Meldung zum Stichtag 30. Juni 2010 anzuwenden.
(5) § 5 Abs. 1 Z 4 und die Anlage A3d in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 297/2010 sind erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 31. Dezember 2010 anzuwenden.
(6) § 5 Abs. 1 Z 4 und Abs. 2, § 9 Abs. 1 Z 4 sowie die Anlagen A1a, A3d, B3d und C3d in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 463/2011 sind erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 31. Dezember 2011 anzuwenden.
(7) § 11a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 218/2012 ist erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 30. Juni 2012 anzuwenden.
(8) § 5 Abs. 1 Z 5, § 6, § 10a und § 11 sowie die Anlagen A3e, A3f, F3e und F3f in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 425/2012 treten mit 31. Dezember 2012 in Kraft.
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 17. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft. § 5 Abs. 1 Z 1 sowie die §§ 7 bis 14, ausgenommen § 9 Abs. 1 Z 4 in Verbindung mit § 10, und § 13 Abs. 1 Z 3 sind erstmalig auf Meldungen zum Stichtag 31. März 2008 anzuwenden.
(2) Unbeschadet ihrer Anwendung auf Meldungen, die sich auf bis zum 31. Dezember 2007 endende Geschäftsjahre beziehen, treten die Vermögens- und Erfolgsausweisverordnung für vollkonsolidierte Kreditinstitute im Ausland, BGBl. II Nr. 211/2002, und die Vermögens- und Erfolgsausweisverordnung für Konzerne, BGBl. II Nr. 212/2002, mit Ablauf des 31. Dezember 2007 außer Kraft.
(3) Unbeschadet ihrer Anwendung auf Meldungen, die sich auf das Kalenderjahr 2006 beziehen, tritt die 2. Quartalsberichtsverordnung, BGBl. II Nr. 198/2001, mit Ablauf des 31. Dezember 2006 außer Kraft.
(4) Die Anlagen in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 88/2010 sind erstmals auf die Meldung zum Stichtag 30. Juni 2010 anzuwenden.
(5) § 5 Abs. 1 Z 4 und die Anlage A3d in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 297/2010 sind erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 31. Dezember 2010 anzuwenden.
(6) § 5 Abs. 1 Z 4 und Abs. 2, § 9 Abs. 1 Z 4 sowie die Anlagen A1a, A3d, B3d und C3d in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 463/2011 sind erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 31. Dezember 2011 anzuwenden.
(7) § 11a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 218/2012 ist erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 30. Juni 2012 anzuwenden.
(8) § 5 Abs. 1 Z 5, § 6, § 10a und § 11 sowie die Anlagen A3e, A3f, F3e und F3f in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 425/2012 treten mit 31. Dezember 2012 in Kraft.
(9) § 9 Abs. 2 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Die Anlagen A1a, A2, A3d, B1, B3d, C1, C3d, D3d und E3d in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 28/2014 sind erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 31. März 2014 anzuwenden.
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 17. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft. § 5 Abs. 1 Z 1 sowie die §§ 7 bis 14, ausgenommen § 9 Abs. 1 Z 4 in Verbindung mit § 10, und § 13 Abs. 1 Z 3 sind erstmalig auf Meldungen zum Stichtag 31. März 2008 anzuwenden.
(2) Unbeschadet ihrer Anwendung auf Meldungen, die sich auf bis zum 31. Dezember 2007 endende Geschäftsjahre beziehen, treten die Vermögens- und Erfolgsausweisverordnung für vollkonsolidierte Kreditinstitute im Ausland, BGBl. II Nr. 211/2002, und die Vermögens- und Erfolgsausweisverordnung für Konzerne, BGBl. II Nr. 212/2002, mit Ablauf des 31. Dezember 2007 außer Kraft.
(3) Unbeschadet ihrer Anwendung auf Meldungen, die sich auf das Kalenderjahr 2006 beziehen, tritt die 2. Quartalsberichtsverordnung, BGBl. II Nr. 198/2001, mit Ablauf des 31. Dezember 2006 außer Kraft.
(4) Die Anlagen in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 88/2010 sind erstmals auf die Meldung zum Stichtag 30. Juni 2010 anzuwenden.
(5) § 5 Abs. 1 Z 4 und die Anlage A3d in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 297/2010 sind erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 31. Dezember 2010 anzuwenden.
(6) § 5 Abs. 1 Z 4 und Abs. 2, § 9 Abs. 1 Z 4 sowie die Anlagen A1a, A3d, B3d und C3d in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 463/2011 sind erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 31. Dezember 2011 anzuwenden.
(7) § 11a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 218/2012 ist erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 30. Juni 2012 anzuwenden.
(8) § 5 Abs. 1 Z 5, § 6, § 10a und § 11 sowie die Anlagen A3e, A3f, F3e und F3f in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 425/2012 treten mit 31. Dezember 2012 in Kraft.
(9) § 9 Abs. 2 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Die Anlagen A1a, A2, A3d, B1, B3d, C1, C3d, D3d und E3d in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 28/2014 sind erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 31. März 2014 anzuwenden.
(10) § 7 Abs. 1, § 8, § 9, § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 1, § 12 Abs. 1, § 13 und § 14 sowie die Anlagen A3b, B3b, C3b, D3b und E3b in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 144/2014 treten mit 1. Juli 2014 in Kraft und sind erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 30. September 2014 anzuwenden.
(11) Die Anlagen C1, C3a, C3c, C3d, E1, E3a und E3d treten mit Ablauf des 30. Juni 2014 außer Kraft; sie sind letztmalig auf Meldungen zum Meldestichtag 30. Juni 2014 anzuwenden.
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 17. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft. § 5 Abs. 1 Z 1 sowie die §§ 7 bis 14, ausgenommen § 9 Abs. 1 Z 4 in Verbindung mit § 10, und § 13 Abs. 1 Z 3 sind erstmalig auf Meldungen zum Stichtag 31. März 2008 anzuwenden.
(2) Unbeschadet ihrer Anwendung auf Meldungen, die sich auf bis zum 31. Dezember 2007 endende Geschäftsjahre beziehen, treten die Vermögens- und Erfolgsausweisverordnung für vollkonsolidierte Kreditinstitute im Ausland, BGBl. II Nr. 211/2002, und die Vermögens- und Erfolgsausweisverordnung für Konzerne, BGBl. II Nr. 212/2002, mit Ablauf des 31. Dezember 2007 außer Kraft.
(3) Unbeschadet ihrer Anwendung auf Meldungen, die sich auf das Kalenderjahr 2006 beziehen, tritt die 2. Quartalsberichtsverordnung, BGBl. II Nr. 198/2001, mit Ablauf des 31. Dezember 2006 außer Kraft.
(4) Die Anlagen in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 88/2010 sind erstmals auf die Meldung zum Stichtag 30. Juni 2010 anzuwenden.
(5) § 5 Abs. 1 Z 4 und die Anlage A3d in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 297/2010 sind erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 31. Dezember 2010 anzuwenden.
(6) § 5 Abs. 1 Z 4 und Abs. 2, § 9 Abs. 1 Z 4 sowie die Anlagen A1a, A3d, B3d und C3d in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 463/2011 sind erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 31. Dezember 2011 anzuwenden.
(7) § 11a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 218/2012 ist erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 30. Juni 2012 anzuwenden.
(8) § 5 Abs. 1 Z 5, § 6, § 10a und § 11 sowie die Anlagen A3e, A3f, F3e und F3f in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 425/2012 treten mit 31. Dezember 2012 in Kraft.
(9) § 9 Abs. 2 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Die Anlagen A1a, A2, A3d, B1, B3d, C1, C3d, D3d und E3d in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 28/2014 sind erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 31. März 2014 anzuwenden.
(10) § 7 Abs. 1, § 8, § 9, § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 1, § 12 Abs. 1, § 13 und § 14 sowie die Anlagen A3b, B3b, C3b, D3b und E3b in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 144/2014 treten mit 1. Juli 2014 in Kraft und sind erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 30. September 2014 anzuwenden.
(11) Die Anlagen C1, C3a, C3c, C3d, E1, E3a und E3d treten mit Ablauf des 30. Juni 2014 außer Kraft; sie sind letztmalig auf Meldungen zum Meldestichtag 30. Juni 2014 anzuwenden.
(12) Die Anlagen A3e, A3f, F3e und F3f in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 343/2014 treten mit 31. Dezember 2014 in Kraft. Die Anlage B1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 343/2014 tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft und ist erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 31. März 2015 anzuwenden.
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 17. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft. § 5 Abs. 1 Z 1 sowie die §§ 7 bis 14, ausgenommen § 9 Abs. 1 Z 4 in Verbindung mit § 10, und § 13 Abs. 1 Z 3 sind erstmalig auf Meldungen zum Stichtag 31. März 2008 anzuwenden.
(2) Unbeschadet ihrer Anwendung auf Meldungen, die sich auf bis zum 31. Dezember 2007 endende Geschäftsjahre beziehen, treten die Vermögens- und Erfolgsausweisverordnung für vollkonsolidierte Kreditinstitute im Ausland, BGBl. II Nr. 211/2002, und die Vermögens- und Erfolgsausweisverordnung für Konzerne, BGBl. II Nr. 212/2002, mit Ablauf des 31. Dezember 2007 außer Kraft.
(3) Unbeschadet ihrer Anwendung auf Meldungen, die sich auf das Kalenderjahr 2006 beziehen, tritt die 2. Quartalsberichtsverordnung, BGBl. II Nr. 198/2001, mit Ablauf des 31. Dezember 2006 außer Kraft.
(4) Die Anlagen in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 88/2010 sind erstmals auf die Meldung zum Stichtag 30. Juni 2010 anzuwenden.
(5) § 5 Abs. 1 Z 4 und die Anlage A3d in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 297/2010 sind erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 31. Dezember 2010 anzuwenden.
(6) § 5 Abs. 1 Z 4 und Abs. 2, § 9 Abs. 1 Z 4 sowie die Anlagen A1a, A3d, B3d und C3d in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 463/2011 sind erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 31. Dezember 2011 anzuwenden.
(7) § 11a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 218/2012 ist erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 30. Juni 2012 anzuwenden.
(8) § 5 Abs. 1 Z 5, § 6, § 10a und § 11 sowie die Anlagen A3e, A3f, F3e und F3f in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 425/2012 treten mit 31. Dezember 2012 in Kraft.
(9) § 9 Abs. 2 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Die Anlagen A1a, A2, A3d, B1, B3d, C1, C3d, D3d und E3d in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 28/2014 sind erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 31. März 2014 anzuwenden.
(10) § 7 Abs. 1, § 8, § 9, § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 1, § 12 Abs. 1, § 13 und § 14 sowie die Anlagen A3b, B3b, C3b, D3b und E3b in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 144/2014 treten mit 1. Juli 2014 in Kraft und sind erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 30. September 2014 anzuwenden.
(11) Die Anlagen C1, C3a, C3c, C3d, E1, E3a und E3d treten mit Ablauf des 30. Juni 2014 außer Kraft; sie sind letztmalig auf Meldungen zum Meldestichtag 30. Juni 2014 anzuwenden.
(12) Die Anlagen A3e, A3f, F3e und F3f in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 343/2014 treten mit 31. Dezember 2014 in Kraft. Die Anlage B1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 343/2014 tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft und ist erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 31. März 2015 anzuwenden.
(13) § 6 Abs. 1, § 11 Abs. 1 und § 14b samt Überschrift in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 301/2015 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 14a samt Überschrift tritt mit 31. Dezember 2015 in Kraft und ist erstmalig auf Meldungen zum Meldestichtag 31. Dezember 2015 anzuwenden. § 1 Abs. 1, § 2 sowie die Anlagen A1a und A1c treten mit 31. März 2016 in Kraft und sind erstmalig auf Meldungen zum Meldestichtag 31. März 2016 anzuwenden. § 5 Abs. 1 Z 1, § 6 Abs. 1 Z 1, § 9 Abs. 1 Z 1 und 3, § 11 Abs. 1 Z 1 und 3, § 13 Abs. 1 Z 1 sowie die Anlagen A3a, B3a, B3c und D3a treten mit Ablauf des 30. Dezember 2015 außer Kraft und sind letztmalig auf Meldungen zum Meldestichtag 30. September 2015 anzuwenden. § 5 Abs. 1 Z 4 und Abs. 2, § 6 Abs. 1 Z 4, § 9 Abs. 1 Z 4, § 11 Abs. 1 Z 4, § 13 Abs. 1 Z 3 sowie die Anlagen A3d, B3d und D3d treten mit Ablauf des 29. September 2016 außer Kraft und sind letztmalig auf Meldungen zum Meldestichtag 30. Juni 2016 anzuwenden.
Abkürzung
VERA-V
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 17. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft. § 5 Abs. 1 Z 1 sowie die §§ 7 bis 14, ausgenommen § 9 Abs. 1 Z 4 in Verbindung mit § 10, und § 13 Abs. 1 Z 3 sind erstmalig auf Meldungen zum Stichtag 31. März 2008 anzuwenden.
(2) Unbeschadet ihrer Anwendung auf Meldungen, die sich auf bis zum 31. Dezember 2007 endende Geschäftsjahre beziehen, treten die Vermögens- und Erfolgsausweisverordnung für vollkonsolidierte Kreditinstitute im Ausland, BGBl. II Nr. 211/2002, und die Vermögens- und Erfolgsausweisverordnung für Konzerne, BGBl. II Nr. 212/2002, mit Ablauf des 31. Dezember 2007 außer Kraft.
(3) Unbeschadet ihrer Anwendung auf Meldungen, die sich auf das Kalenderjahr 2006 beziehen, tritt die 2. Quartalsberichtsverordnung, BGBl. II Nr. 198/2001, mit Ablauf des 31. Dezember 2006 außer Kraft.
(4) Die Anlagen in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 88/2010 sind erstmals auf die Meldung zum Stichtag 30. Juni 2010 anzuwenden.
(5) § 5 Abs. 1 Z 4 und die Anlage A3d in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 297/2010 sind erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 31. Dezember 2010 anzuwenden.
(6) § 5 Abs. 1 Z 4 und Abs. 2, § 9 Abs. 1 Z 4 sowie die Anlagen A1a, A3d, B3d und C3d in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 463/2011 sind erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 31. Dezember 2011 anzuwenden.
(7) § 11a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 218/2012 ist erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 30. Juni 2012 anzuwenden.
(8) § 5 Abs. 1 Z 5, § 6, § 10a und § 11 sowie die Anlagen A3e, A3f, F3e und F3f in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 425/2012 treten mit 31. Dezember 2012 in Kraft.
(9) § 9 Abs. 2 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Die Anlagen A1a, A2, A3d, B1, B3d, C1, C3d, D3d und E3d in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 28/2014 sind erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 31. März 2014 anzuwenden.
(10) § 7 Abs. 1, § 8, § 9, § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 1, § 12 Abs. 1, § 13 und § 14 sowie die Anlagen A3b, B3b, C3b, D3b und E3b in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 144/2014 treten mit 1. Juli 2014 in Kraft und sind erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 30. September 2014 anzuwenden.
(11) Die Anlagen C1, C3a, C3c, C3d, E1, E3a und E3d treten mit Ablauf des 30. Juni 2014 außer Kraft; sie sind letztmalig auf Meldungen zum Meldestichtag 30. Juni 2014 anzuwenden.
(12) Die Anlagen A3e, A3f, F3e und F3f in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 343/2014 treten mit 31. Dezember 2014 in Kraft. Die Anlage B1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 343/2014 tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft und ist erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 31. März 2015 anzuwenden.
(13) § 6 Abs. 1, § 11 Abs. 1 und § 14b samt Überschrift in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 301/2015 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 14a samt Überschrift tritt mit 31. Dezember 2015 in Kraft und ist erstmalig auf Meldungen zum Meldestichtag 31. Dezember 2015 anzuwenden. § 1 Abs. 1, § 2 sowie die Anlagen A1a und A1c treten mit 31. März 2016 in Kraft und sind erstmalig auf Meldungen zum Meldestichtag 31. März 2016 anzuwenden. § 5 Abs. 1 Z 1, § 6 Abs. 1 Z 1, § 9 Abs. 1 Z 1 und 3, § 11 Abs. 1 Z 1 und 3, § 13 Abs. 1 Z 1 sowie die Anlagen A3a, B3a, B3c und D3a treten mit Ablauf des 30. Dezember 2015 außer Kraft und sind letztmalig auf Meldungen zum Meldestichtag 30. September 2015 anzuwenden. § 5 Abs. 1 Z 4 und Abs. 2, § 6 Abs. 1 Z 4, § 9 Abs. 1 Z 4, § 11 Abs. 1 Z 4, § 13 Abs. 1 Z 3 sowie die Anlagen A3d, B3d und D3d treten mit Ablauf des 29. September 2016 außer Kraft und sind letztmalig auf Meldungen zum Meldestichtag 30. Juni 2016 anzuwenden.
(14) § 1 Abs. 1 Z 1 bis 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 372/2016 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 1 Abs. 1 Z 4, § 1 Abs. 2, § 2 Abs. 2, § 5 samt Überschrift, § 6 Abs. 1, § 9, § 11 Abs. 1, § 13 Abs. 1, § 14, § 14a samt Überschrift und § 16 sowie die Anlagen A1c, A1d, A3b, A3c, A3e, A3f, B3b, C3b, D3b und E3b treten mit 31. Dezember 2016 in Kraft. § 1 Abs. 1 Z 4, § 2 Abs. 2 sowie die Anlage A1d sind erstmalig auf Meldungen zum Meldestichtag 31. Dezember 2016 anzuwenden, wobei für die erstmalige Meldung zum Meldestichtag 31. Dezember 2016 abweichend von § 2 Abs. 2 gilt, dass die Meldeperiode den 18. September 2016 bis 31. Dezember 2016 umfasst und die Meldung spätestens bis zum zwanzigsten Bankarbeitstag nach dem 30. Juni 2017 zu übermitteln ist. § 2 Abs. 1 tritt mit 31. März 2017 in Kraft. Die Anlagen A1a und B1 treten mit 31. Dezember 2017 in Kraft und sind erstmalig auf den Meldestichtag 31. Dezember 2017 anzuwenden. § 1 Abs. 1 Z 2 sowie die Anlage A1b treten mit Ablauf des 30. März 2017 außer Kraft und sind letztmalig auf Meldungen zum Meldestichtag 31. Dezember 2016 anzuwenden.
Abkürzung
VERA-V
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 17. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft. § 5 Abs. 1 Z 1 sowie die §§ 7 bis 14, ausgenommen § 9 Abs. 1 Z 4 in Verbindung mit § 10, und § 13 Abs. 1 Z 3 sind erstmalig auf Meldungen zum Stichtag 31. März 2008 anzuwenden.
(2) Unbeschadet ihrer Anwendung auf Meldungen, die sich auf bis zum 31. Dezember 2007 endende Geschäftsjahre beziehen, treten die Vermögens- und Erfolgsausweisverordnung für vollkonsolidierte Kreditinstitute im Ausland, BGBl. II Nr. 211/2002, und die Vermögens- und Erfolgsausweisverordnung für Konzerne, BGBl. II Nr. 212/2002, mit Ablauf des 31. Dezember 2007 außer Kraft.
(3) Unbeschadet ihrer Anwendung auf Meldungen, die sich auf das Kalenderjahr 2006 beziehen, tritt die 2. Quartalsberichtsverordnung, BGBl. II Nr. 198/2001, mit Ablauf des 31. Dezember 2006 außer Kraft.
(4) Die Anlagen in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 88/2010 sind erstmals auf die Meldung zum Stichtag 30. Juni 2010 anzuwenden.
(5) § 5 Abs. 1 Z 4 und die Anlage A3d in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 297/2010 sind erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 31. Dezember 2010 anzuwenden.
(6) § 5 Abs. 1 Z 4 und Abs. 2, § 9 Abs. 1 Z 4 sowie die Anlagen A1a, A3d, B3d und C3d in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 463/2011 sind erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 31. Dezember 2011 anzuwenden.
(7) § 11a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 218/2012 ist erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 30. Juni 2012 anzuwenden.
(8) § 5 Abs. 1 Z 5, § 6, § 10a und § 11 sowie die Anlagen A3e, A3f, F3e und F3f in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 425/2012 treten mit 31. Dezember 2012 in Kraft.
(9) § 9 Abs. 2 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Die Anlagen A1a, A2, A3d, B1, B3d, C1, C3d, D3d und E3d in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 28/2014 sind erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 31. März 2014 anzuwenden.
(10) § 7 Abs. 1, § 8, § 9, § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 1, § 12 Abs. 1, § 13 und § 14 sowie die Anlagen A3b, B3b, C3b, D3b und E3b in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 144/2014 treten mit 1. Juli 2014 in Kraft und sind erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 30. September 2014 anzuwenden.
(11) Die Anlagen C1, C3a, C3c, C3d, E1, E3a und E3d treten mit Ablauf des 30. Juni 2014 außer Kraft; sie sind letztmalig auf Meldungen zum Meldestichtag 30. Juni 2014 anzuwenden.
(12) Die Anlagen A3e, A3f, F3e und F3f in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 343/2014 treten mit 31. Dezember 2014 in Kraft. Die Anlage B1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 343/2014 tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft und ist erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 31. März 2015 anzuwenden.
(13) § 6 Abs. 1, § 11 Abs. 1 und § 14b samt Überschrift in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 301/2015 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 14a samt Überschrift tritt mit 31. Dezember 2015 in Kraft und ist erstmalig auf Meldungen zum Meldestichtag 31. Dezember 2015 anzuwenden. § 1 Abs. 1, § 2 sowie die Anlagen A1a und A1c treten mit 31. März 2016 in Kraft und sind erstmalig auf Meldungen zum Meldestichtag 31. März 2016 anzuwenden. § 5 Abs. 1 Z 1, § 6 Abs. 1 Z 1, § 9 Abs. 1 Z 1 und 3, § 11 Abs. 1 Z 1 und 3, § 13 Abs. 1 Z 1 sowie die Anlagen A3a, B3a, B3c und D3a treten mit Ablauf des 30. Dezember 2015 außer Kraft und sind letztmalig auf Meldungen zum Meldestichtag 30. September 2015 anzuwenden. § 5 Abs. 1 Z 4 und Abs. 2, § 6 Abs. 1 Z 4, § 9 Abs. 1 Z 4, § 11 Abs. 1 Z 4, § 13 Abs. 1 Z 3 sowie die Anlagen A3d, B3d und D3d treten mit Ablauf des 29. September 2016 außer Kraft und sind letztmalig auf Meldungen zum Meldestichtag 30. Juni 2016 anzuwenden.
(14) § 1 Abs. 1 Z 1 bis 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 372/2016 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 1 Abs. 1 Z 4, § 1 Abs. 2, § 2 Abs. 2, § 5 samt Überschrift, § 6 Abs. 1, § 9, § 11 Abs. 1, § 13 Abs. 1, § 14, § 14a samt Überschrift und § 16 sowie die Anlagen A1c, A1d, A3b, A3c, A3e, A3f, B3b, C3b, D3b und E3b treten mit 31. Dezember 2016 in Kraft. § 1 Abs. 1 Z 4, § 2 Abs. 2 sowie die Anlage A1d sind erstmalig auf Meldungen zum Meldestichtag 31. Dezember 2016 anzuwenden, wobei für die erstmalige Meldung zum Meldestichtag 31. Dezember 2016 abweichend von § 2 Abs. 2 gilt, dass die Meldeperiode den 18. September 2016 bis 31. Dezember 2016 umfasst und die Meldung spätestens bis zum zwanzigsten Bankarbeitstag nach dem 30. Juni 2017 zu übermitteln ist. § 2 Abs. 1 tritt mit 31. März 2017 in Kraft. Die Anlagen A1a und B1 treten mit 31. Dezember 2017 in Kraft und sind erstmalig auf den Meldestichtag 31. Dezember 2017 anzuwenden. § 1 Abs. 1 Z 2 sowie die Anlage A1b treten mit Ablauf des 30. März 2017 außer Kraft und sind letztmalig auf Meldungen zum Meldestichtag 31. Dezember 2016 anzuwenden.
(15) § 5, § 6 Abs. 3 sowie die Anlage A3g in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 100/2017 treten mit 31. Dezember 2017 in Kraft und sind erstmalig auf Meldungen zum Meldestichtag 31. Dezember 2017 anzuwenden. Die Anlage F3f tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Abkürzung
VERA-V
Anlage A1a
Vermögensausweis
Unkonsolidiert
gemäß § 1 Abs. 1 VERA-V
(Anm.: Anlage A1a als PDF dokumentiert)
Abkürzung
VERA-V
Ist erstmals auf die Meldung zum Stichtag 30.6.2010 anzuwenden (vgl. § 17 Abs. 4).
Anlage A1a
Vermögensausweis
Unkonsolidiert
gemäß § 1 Abs. 1 VERA-V
(Anm.: Anlage A1a als PDF dokumentiert)
Abkürzung
VERA-V
Ist erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 31.12.2011 anzuwenden (vgl. § 17 Abs. 6).
Anlage A1a
Vermögensausweis
unkonsolidiert
gemäß § 1 Abs. 1 VERA-V
(Anm.: Anlage A1a als PDF dokumentiert)
Abkürzung
VERA-V
Ist erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 31.3.2014 anzuwenden (vgl. § 17 Abs. 9).
Anlage A1a
Vermögensausweis
unkonsolidiert
gemäß § 1 Abs. 1 VERA-V
(Anm.: Anlage A1a als PDF dokumentiert)
Abkürzung
VERA-V
Anlage A1a
Vermögensausweis
unkonsolidiert
gemäß § 1 Abs. 1 VERA-V
(Anm.: Anlage A1a als PDF dokumentiert)
Abkürzung
VERA-V
Anlage A1b
Vermögensausweis Beteiligungen
Unkonsolidiert
gemäß § 1 Abs. 1 VERA-V
(Anm.: Anlage A1b als PDF dokumentiert)
Abkürzung
VERA-V
Ist erstmals auf Meldungen zum Stichtag 30.6.2010 und letztmalig auf Meldungen zum Meldestichtag 31.12.2016 anzuwenden (vgl. § 17 Abs. 4 und 14).
Anlage A1b
Vermögensausweis Beteiligungen
Unkonsolidiert
gemäß § 1 Abs. 1 VERA-V
(Anm.: Anlage A1b als PDF dokumentiert)
Abkürzung
VERA-V
Anlage A1c
Vermögensausweis gesicherte Einlagen und Wertpapierdienstleistungen
gemäß § 1 Abs. 1 VERA-V
(Anm.: Anlage A1c als PDF dokumentiert)
Abkürzung
VERA-V
Anlage A1c
zur Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) zum Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis (Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis-Verordnung – VERA-V)
Vermögensausweis gesicherte Einlagen und Wertpapierdienstleistungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VERA-V
(Anm.: Anlage A1c als PDF dokumentiert)
Abkürzung
VERA-V
zum Bezugszeitraum vgl. § 17 Abs. 14
Anlage A1d
zur Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) zum Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis (Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis-Verordnung – VERA-V)
Meldung gemäß § 1 Abs. 1 Z 4 VERA-V
Informationen gemäß § 29 Abs. 7 Z 3 und 4 Verbraucherzahlungskontogesetz – VZKG
(Anm.: Anlage A1d als PDF dokumentiert)
Abkürzung
VERA-V
Anlage A2
Erfolgsausweis
Unkonsolidiert
gemäß § 3 Abs. 1 VERA-V
(Anm.: Anlage A2 als PDF dokumentiert)
Abkürzung
VERA-V
Ist erstmals auf die Meldung zum Stichtag 30. Juni 2010 anzuwenden (vgl. § 17 Abs. 4).
Anlage A2
Erfolgsausweis
Unkonsolidiert
gemäß § 3 Abs. 1 VERA-V
(Anm.: Anlage A2 als PDF dokumentiert)
Abkürzung
VERA-V
Ist erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 31. März 2014 anzuwenden (vgl. § 17 Abs. 9).
Anlage A2
Erfolgsausweis
unkonsolidiert
gemäß § 3 Abs. 1 VERA-V
(Anm.: Anlage A2 als PDF dokumentiert)
Abkürzung
VERA-V
Anlage A3a
Risikoausweis unkonsolidiert
Kreditrisiko
gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 VERA-V
(Anm.: Anlage A3a als PDF dokumentiert)
Abkürzung
VERA-V
Ist erstmals auf die Meldung zum Stichtag 30.6.2010 und letztmalig auf Meldungen zum Meldestichtag 30.9.2015 anzuwenden (vgl. § 17 Abs. 4 und Abs. 13).
Anlage A3a
Risikoausweis unkonsolidiert
Kreditrisiko
gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 VERA-V
(Anm.: Anlage A3a als PDF dokumentiert)
Abkürzung
VERA-V
Anlage A3b
Risikoausweis unkonsolidiert
Zinsrisiko
gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 VERA-V
(Anm.: Anlage A3b als PDF dokumentiert)
Abkürzung
VERA-V
Ist erstmals auf die Meldung zum Stichtag 30.6.2010 anzuwenden (vgl. § 17 Abs. 4).
Anlage A3b
Risikoausweis unkonsolidiert
Zinsrisiko
gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 VERA-V
(Anm.: Anlage A3b als PDF dokumentiert)
Abkürzung
VERA-V
Ist erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 30.9.2014 anzuwenden (vgl. § 17 Abs. 10).
Anlage A3b
Risikoausweis unkonsolidiert
Zinsrisiko
gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 VERA-V
(Anm.: Anlage A3b als PDF dokumentiert)
Abkürzung
VERA-V
Anlage A3b
zur Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) zum Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis (Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis-Verordnung – VERA-V)
Risikoausweis unkonsolidiert
Zinsrisiko gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 VERA-V
(Anm.: Anlage A3b als PDF dokumentiert)
Abkürzung
VERA-V
Anlage A3c
Risikoausweis unkonsolidiert
Aktienpositionsrisiko
gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 VERA-V
(Anm.: Anlage A3c als PDF dokumentiert)
Abkürzung
VERA-V
Ist erstmals auf die Meldung zum Stichtag 30.6.2010 anzuwenden (vgl. § 17 Abs. 4).
Anlage A3c
Risikoausweis unkonsolidiert
Aktienpositionsrisiko
gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 VERA-V
(Anm.: Anlage A3c als PDF dokumentiert)
Abkürzung
VERA-V
Ist erstmals auf die Meldung zum Stichtag 30. Juni 2010 anzuwenden (vgl. § 17 Abs. 4).
Anlage A3c
zur Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) zum Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis (Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis-Verordnung – VERA-V)
Risikoausweis unkonsolidiert
Aktienpositionsrisiko gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 VERA-V
(Anm.: Anlage A3c als PDF dokumentiert)
Abkürzung
VERA-V
Anlage A3d
Risikoausweis unkonsolidiert
Restlaufzeiten-, Länder- und Fremdwährungskreditrisiko
gemäß § 5 Abs. 1 Z 4 VERA-V
(Anm.: Anlage A3d als PDF dokumentiert)
Abkürzung
VERA-V
Ist erstmals auf die Meldung zum Stichtag 30.6.2010 anzuwenden (vgl. § 17 Abs. 4).
Anlage A3d
Risikoausweis unkonsolidiert
Restlaufzeiten-, Länder- und Fremdwährungskreditrisiko
gemäß § 5 Abs. 1 Z 4 VERA-V
(Anm.: Anlage A3d als PDF dokumentiert)
Abkürzung
VERA-V
Ist erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 31. Dezember 2010 anzuwenden (vgl. § 17 Abs. 5).
Anlage A3d
Risikoausweis unkonsolidiert
Restlaufzeiten-, Länder- und Fremdwährungskreditrisiko
gemäß § 5 Abs. 1 Z 4 VERA-V
1A. RESTLAUFZEITENSTATISTIK/AKTIVA
| Art der Konsolidierung1 | |||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| _3 | _ | XL4 | |||||
| 5310000 | 5320000 | 5330000 | X | 6342000 | X | ||
| 5310150 | 5320150 | 5330150 | X | ||||
| 5310010 | 5320010 | 5330010 | X | ||||
| 5310020 | 5320020 | 5330020 | X | ||||
| 5310030 | 5320030 | 5330030 | X | ||||
| 5310040 | 5320040 | 5330040 | X | ||||
| 6310110 | 6320110 | 6330110 | X | ||||
| 5310050 | 5320050 | 5330050 | X | X | |||
| 6310220 | 6320220 | 6330220 | X | ||||
| 5310060 | 5320060 | 5330060 | X | ||||
| 5310070 | 5320070 | 5330070 | X | ||||
| 5310080 | 5320080 | 5330080 | X | ||||
| 5310090 | 5320090 | 5330090 | X | ||||
| 5310100 | 5320100 | 5330100 | X | ||||
| 5310110 | 5320110 | 5330110 | X | ||||
| 5310120 | 5320120 | 5330120 | X | ||||
| 5310130 | 5320130 | 5330130 | X | ||||
| 5310140 | 5320140 | 5330140 | 5350140 | X | X | ||
1 „1“ = keine Konsolidierung, „2“ = Anwendung der Vorschriften nach UGB, „3“ = Anwendung von internationalen Rechnungslegungsvorschriften (IFRS, US-GAAP).
2 Unter „ausländischen Geschäftsstellen“ sind Zweigstellen im Sinne von § 2 Z 16 BWG und Tochterunternehmen im Sinne von § 2 Z 12 BWG mit Sitz in einem Mitgliedstaat bzw. einem Drittland zu verstehen.
3 Länderkennzeichen gemäß Definition der Internationalen Organisation für Standardisierung (ISO).
4 XL = OeNB-interner Ländercode; entspricht der Summe über alle Länder.
1B. RESTLAUFZEITENSTATISTIK/PASSIVA
| XL1 | ||||
| 5410000 | 5420000 | 5430000 | X | |
| 5410150 | 5420150 | 5430150 | X | |
| 5410010 | 5420010 | 5430010 | X | |
| 5410020 | 5420020 | 5430020 | X | |
| 5410030 | 5420030 | 5430030 | X | |
| 5410040 | 5420040 | 5430040 | X | |
| 5410050 | 5420050 | 5430050 | X | |
| 5410060 | 5420060 | 5430060 | X | |
| 5410070 | 5420070 | 5430070 | X | |
| 5410080 | 5420080 | 5430080 | X | |
| 5410090 | 5420090 | 5430090 | X | |
| 5410100 | 5420100 | 5430100 | X | |
| 5410110 | 5420110 | 5430110 | X | |
| 5410120 | 5420120 | 5430120 | X | |
| 5410130 | 5420130 | 5430130 | X | |
| 5410140 | 5420140 | 5450140 | X | |
1 XL = OeNB-interner Ländercode; entspricht der Summe über alle Länder
1C. FREMDWÄHRUNGSKREDITSTATISTIK
| 7100100 | 7100200 | 7100300 | 7200100 | 7200200 | 7200300 | x | |
| 7100101 | 7100102 | 7100103 | 7200101 | 7200102 | 7200103 | x | |
| 7100201 | 7100202 | 7100203 | 7200201 | 7200202 | 7200203 | x | |
| 7100301 | 7100302 | 7100303 | 7200301 | 7200302 | 7200303 | x | |
| 7100401 | 7100402 | 7100403 | 7200401 | 7200402 | 7200403 | x | |
| 7100501 | 7100502 | 7100503 | 7200501 | 7200502 | 7200503 | x | |
| 7100601 | 7100602 | 7100603 | 7200601 | 7200602 | 7200603 | x | |
| 7100701 | 7100702 | 7100703 | 7200701 | 7200702 | 7200703 | x | |
| 7100801 | 7100802 | 7100803 | 7200801 | 7200802 | 7200803 | x | |
| 7100901 | 7100902 | 7100903 | 7200901 | 7200902 | 7200903 | x | |
| 7101001 | 7101002 | 7101003 | 7201001 | 7201002 | 7201003 | x | |
| 7101101 | 7101102 | 7101103 | 7201101 | 7201102 | 7201103 | x | |
| 7101201 | 7101202 | 7101203 | 7201201 | 7201202 | 7201203 | x | |
| 7101301 | 7101302 | 7101303 | 7201301 | 7201302 | 7201303 | x | |
| 7101401 | 7101402 | 7101403 | 7201401 | 7201402 | 7201403 | x | |
1) ausgenommen verbriefte Forderungen
1D. Neukreditvergabe an inländische private Haushalte2)
| .. | |
|---|---|
| 7250000 | |
| 7250010 | |
| 7250020 | |
| 7250030 | |
2) exklusive selbständig Erwerbstätige (es sei denn, diese handeln als Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 KSchG) und private Organisationen. Meldung des Rahmens analog zur Neukreditvergabemeldung.
LÄNDERRISIKOSTATISTIK
| 9000000 | |||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| __3 | |||||||
| 6310000 | 6310001 | 6310002 | 6310003 | 6311000 | 6312000 | ||
| 6320000 | 6320001 | 6320002 | 6320003 | 6321000 | 6322000 | ||
| 6330000 | 6330001 | 6330002 | 6330003 | 6331000 | 6332000 | ||
| außerbilanzmäßige Geschäfte gemäß Anlage 1 zu § 22 BWG | 6840000 | 6841001 | 6841002 | 6841003 | 6841000 | 6842000 | |
| Hievon: zugesagte, aber nicht ausgenutzte Kredite | 6740000 | 6741001 | 6741002 | 6741003 | 6741000 | 6742000 | |
| Derivate gemäß Anlage 2 zu § 22 BWG | 6940000 | 6941001 | 6941002 | 6941003 | 6941000 | 6942000 | |
1 „1“ = keine Konsolidierung, „2“ = Anwendung der Vorschriften nach UGB, „3“ = Anwendung von internationalen Rechnungslegungsvorschriften (IFRS, US-GAAP).
2 Unter „ausländischen Geschäftsstellen“ sind Zweigstellen im Sinne von § 2 Z 16 BWG und Tochterunternehmen im Sinne von § 2 Z 12 BWG mit Sitz in einem Mitgliedstaat bzw. einem Drittland zu verstehen.
3 Länderkennzeichen gemäß Definition der Internationalen Organisation für Standardisierung (ISO); ausgenommen AT.
Abkürzung
VERA-V
Ist erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 31. Dezember 2011 anzuwenden (vgl. § 17 Abs. 6).
Anlage A3d
Risikoausweis unkonsolidiert
Restlaufzeiten-, Länder- und Fremdwährungskreditrisiko
gemäß § 5 Abs. 1 Z 4 VERA-V
(Anm.: Anlage A3d als PDF dokumentiert)
Abkürzung
VERA-V
Ist erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 31. März 2014 anzuwenden (vgl. § 17 Abs. 9).
Ist letztmalig auf Meldungen zum Meldestichtag 30. Juni 2016 anzuwenden (vgl. § 17 Abs. 13).
Anlage A3d
Risikoausweis unkonsolidiert
Restlaufzeiten-, Länder- und Fremdwährungskreditrisiko
gemäß § 5 Abs. 1 Z 4 VERA-V
(Anm.: Anlage A3d als PDF dokumentiert)
Abkürzung
VERA-V
Anlage A3e
Vergütungspolitik – Allgemeine Daten
unkonsolidiert
gemäß § 5 Abs. 1 Z 5 VERA-V
(Anm.: Anlage A3e als PDF dokumentiert)
Abkürzung
VERA-V
Anlage A3e
Vergütungspolitik – Allgemeine Daten
unkonsolidiert
gemäß § 5 Abs. 1 Z 5 VERA-V
(Anm.: Anlage A3e als PDF dokumentiert)
Abkürzung
VERA-V
Anlage A3e
zur Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) zum Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis (Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis-Verordnung – VERA-V)
Vergütungspolitik – Allgemeine Daten
unkonsolidiert
gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 VERA-V
(Anm.: Anlage A3e als PDF dokumentiert)
Abkürzung
VERA-V
Anlage A3f
Vergütungspolitik – Höchstverdiener
(„High Earners“)
unkonsolidiert
gemäß § 5 Abs. 1 Z 5 VERA-V
(Anm.: Anlage A3f als PDF dokumentiert)
Abkürzung
VERA-V
Anlage A3f
Vergütungspolitik – Höchstverdiener
(„High Earners“)
unkonsolidiert
gemäß § 5 Abs. 1 Z 5 VERA-V
(Anm.: Anlage A3f als PDF dokumentiert)
Abkürzung
VERA-V
Anlage A3f
zur Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) zum Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis (Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis-Verordnung – VERA-V)
Vergütungspolitik – Höchstverdiener
(„High Earners“)
unkonsolidiert
gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 VERA-V
(Anm.: Anlage A3f als PDF dokumentiert)
Abkürzung
VERA-V
Anlage B1
Vermögens- und Erfolgsausweis für Konzerne nach § 59 BWG
konsolidiert
gemäß § 7 Abs. 1 VERA-V
(Anm.: Anlage B1 als PDF dokumentiert)
Abkürzung
VERA-V
Ist erstmals auf die Meldung zum Stichtag 30. Juni 2010 anzuwenden (vgl. § 17 Abs. 4).
Anlage B1
Vermögens- und Erfolgsausweis für Konzerne nach § 59 BWG
konsolidiert
gemäß § 7 Abs. 1 VERA-V
(Anm.: Anlage B1 als PDF dokumentiert)
Abkürzung
VERA-V
Ist erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 31. März 2014 anzuwenden (vgl. § 17 Abs. 9).
Anlage B1
Vermögens- und Erfolgsausweis der Bankkonzerne nach § 59 BWG
konsolidiert
gemäß § 7 Abs. 1 VERA-V
(Anm.: Anlage B1 als PDF dokumentiert)
Abkürzung
VERA-V
Ist erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 31. März 2015 anzuwenden (vgl. § 17 Abs. 12).
Anlage B1
Vermögens- und Erfolgsausweis der Bankkonzerne nach § 59 BWG
konsolidiert
gemäß § 7 Abs. 1 VERA-V
(Anm.: Anlage B1 als PDF dokumentiert)
Abkürzung
VERA-V
Anlage B3a und C3a
Risikoausweis konsolidiert
Kreditrisiko
gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 VERA-V
(Anm.: Anlage B3a und C3a als PDF dokumentiert)
Abkürzung
VERA-V
Ist erstmals auf die Meldung zum Stichtag 30.6.2010 anzuwenden (vgl. § 17 Abs. 4).
Die Anlage C3a tritt mit Ablauf des 30.6.2014 außer Kraft und ist letztmalig auf Meldungen zum Meldestichtag 30.6.2014 anzuwenden (vgl. § 17 Abs. 11).
Die Anlage B3a ist letztmalig auf Meldungen zum Meldestichtag 30.9.2015 anzuwenden (vgl. § 17 Abs. 13).
Anlage B3a und C3a
Risikoausweis konsolidiert
Kreditrisiko
gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 VERA-V
(Anm.: Anlage B3a und C3a als PDF dokumentiert)
Abkürzung
VERA-V
Anlage B3b und C3b
Risikoausweis konsolidiert
Zinsrisiko
gemäß § 9 Abs. 1 Z 2 VERA-V
(Anm.: Anlagen B3b und C3b als PDF dokumentiert)
Abkürzung
VERA-V
Ist erstmals auf die Meldung zum Stichtag 30.6.2010 anzuwenden (vgl. § 17 Abs. 4).
Anlage B3b und C3b
Risikoausweis konsolidiert
Zinsrisiko
gemäß § 9 Abs. 1 Z 2 VERA-V
(Anm.: Anlagen B3b und C3b als PDF dokumentiert)
Abkürzung
VERA-V
Ist erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 30. September 2014 anzuwenden (vgl. § 17 Abs. 10).
Anlage B3b und C3b
Risikoausweis konsolidiert
Zinsrisiko
gemäß § 9 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 VERA-V
(Anm.: Anlage B3b und C3b als PDF dokumentiert)
Abkürzung
VERA-V
Anlage B3b und C3b
zur Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) zum Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis (Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis-Verordnung – VERA-V)
Risikoausweis konsolidiert
Zinsrisiko
gemäß § 9 Abs. 1 und 2 VERA-V
(Anm.: Anlage B3b und C3b als PDF dokumentiert)
Abkürzung
VERA-V
Anlage B3c und C3c
Risikoausweis konsolidiert
Aktienpositionsrisiko
gemäß § 9 Abs. 1 Z 3 VERA-V
(Anm.: Anlage B3c und C3c als PDF dokumentiert)
Abkürzung
VERA-V
Ist erstmals auf die Meldung zum Stichtag 30.6.2010 anzuwenden (vgl. § 17 Abs. 4).
Die Anlage C3c tritt mit Ablauf des 30.6.2014 außer Kraft und ist letztmalig auf Meldungen zum Meldestichtag 30. Juni 2014 anzuwenden (vgl. § 17 Abs. 11).
Die Anlage B3a ist letztmalig auf Meldungen zum Meldestichtag 30.9.2015 anzuwenden (vgl. § 17 Abs. 13).
Anlage B3c und C3c
Risikoausweis konsolidiert
Aktienpositionsrisiko
gemäß § 9 Abs. 1 Z 3 VERA-V
(Anm.: Anlage B3c und C3c als PDF dokumentiert)
Abkürzung
VERA-V
Ist erstmals auf die Meldung zum Stichtag 30. Juni 2010 anzuwenden (vgl. § 17 Abs. 4).
Die Anlage C3d tritt mit Ablauf des 30. Juni 2014 außer Kraft (vgl. Novelle BGBl. II Nr. 144/2014) und ist letztmalig auf Meldungen zum Meldestichtag 30. Juni 2014 anzuwenden (vgl. § 17 Abs. 11).
Die Anlage B3d ist letztmalig auf Meldungen zum Meldestichtag 30. Juni 2016 anzuwenden (vgl. § 17 Abs. 13).
Anlage B3d und C3d
Risikoausweis konsolidiert
Länderrisiko
gemäß § 9 Abs. 1 Z 4 VERA-V
(Anm.: Anlage B3d und C3d als PDF dokumentiert)
Abkürzung
VERA-V
Anlage B3d und C3d
Risikoausweis konsolidiert
Länderrisiko
gemäß § 9 Abs. 1 Z 4 VERA-V
(Anm.: Anlage B3d und C3d als PDF dokumentiert)
Abkürzung
VERA-V
Ist erstmals auf die Meldung zum Stichtag 30. Juni 2010 anzuwenden (vgl. § 17 Abs. 4).
Anlage B3d und C3d
Risikoausweis konsolidiert
Länderrisiko
gemäß § 9 Abs. 1 Z 4 VERA-V
(Anm.: Anlage B3d und C3d als PDF dokumentiert)
Abkürzung
VERA-V
Ist erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 31. Dezember 2011 anzuwenden (vgl. § 17 Abs. 6).
Anlage B3d/C3d
Risikoausweis konsolidiert
Länderrisiko
gemäß § 9 Abs. 1 Z 4 VERA-V
(Anm.: Anlage B3d/C3d als PDF dokumentiert)
Abkürzung
VERA-V
Anlage C1
Vermögens- und Erfolgsausweis für Konzerne nach § 59a BWG
IFRS/FINREP
gemäß § 7 Abs. 1 VERA-V
(Anm.: Anlage C1 als PDF dokumentiert)
Abkürzung
VERA-V
Ist erstmals auf die Meldung zum Stichtag 30.6.2010 anzuwenden (vgl. § 17 Abs. 4).
Anlage C1
Vermögens- und Erfolgsausweis für Konzerne nach § 59a BWG
IFRS/FINREP
gemäß § 7 Abs. 1 VERA-V
(Anm.: Anlage C1 als PDF dokumentiert)
Abkürzung
VERA-V
Ist erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 31. März 2014 und letztmalig auf Meldungen zum Meldestichtag 31. Juni 2014 anzuwenden (vgl. § 17 Abs. 9 und 11).
Anlage C1
Vermögens- und Erfolgsausweis der Bankkonzerne nach § 59a BWG
(IFRS/FINREP)
gemäß § 7 Abs. 1 VERA-V
(Anm.: Anlage C1 als PDF dokumentiert)
Abkürzung
VERA-V
Anlage D1
Vermögens- und Erfolgsausweis für Auslandstöchter nach § 59 BWG
gemäß § 12 Abs. 1 VERA-V
(Anm.: Anlage D1 als PDF dokumentiert)
Abkürzung
VERA-V
Ist erstmals auf die Meldung zum Stichtag 30.6.2010 anzuwenden (vgl. § 17 Abs. 4).
Anlage D1
Vermögens- und Erfolgsausweis für Auslandstöchter nach § 59 BWG
gemäß § 12 Abs. 1 VERA-V
(Anm.: Anlage D1 als PDF dokumentiert)
Abkürzung
VERA-V
Anlage D3a und E3a
Risikoausweis Auslandstöchter
Kreditrisiko
gemäß § 13 Abs. 1 Z 1 VERA-V
(Anm.: Anlage D3a und E3a als PDF dokumentiert)
Abkürzung
VERA-V
Ist erstmals auf die Meldung zum Stichtag 30.6.2010 anzuwenden (vgl. § 17 Abs. 4).
Die Anlage E3a tritt mit Ablauf des 30.6.2014 außer Kraft und ist letztmalig auf Meldungen zum Meldestichtag 30.6.2014 anzuwenden (vgl. § 17 Abs. 11).
Die Anlage D3a ist letztmalig auf Meldungen zum Meldestichtag 30.9.2015 anzuwenden (vgl. § 17 Abs. 13).
Anlage D3a und E3a
Risikoausweis Auslandstöchter
Kreditrisiko
gemäß § 13 Abs. 1 Z 1 VERA-V
(Anm.: Anlage D3a und E3a als PDF dokumentiert)
Abkürzung
VERA-V
Anlage D3b und E3b
Risikoausweis Auslandstöchter
Zinsrisiko
gemäß § 13 Abs. 1 Z 2 VERA-V
(Anm.: Anlagen D3b und E3b als PDF dokumentiert)
Abkürzung
VERA-V
Ist erstmals auf die Meldung zum Stichtag 30.6.2010 anzuwenden (vgl. § 17 Abs. 4).
Anlage D3b und E3b
Risikoausweis Auslandstöchter
Zinsrisiko
gemäß § 13 Abs. 1 Z 2 VERA-V
(Anm.: Anlagen D3b und E3b als PDF dokumentiert)
Abkürzung
VERA-V
Ist erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 30. September 2014 anzuwenden (vgl. § 17 Abs. 10).
Anlage D3b und E3b
Risikoausweis Auslandstöchter
Zinsrisiko
gemäß § 13 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 VERA-V
(Anm.: Anlage D3b und E3b als PDF dokumentiert)
Abkürzung
VERA-V
Anlage D3b und E3b
zur Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) zum Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis (Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis-Verordnung – VERA-V)
Risikoausweis Auslandstochterbanken
Zinsrisiko
gemäß § 13 Abs. 1 und 2 VERA-V
(Anm.: Anlage D3b und E3b als PDF dokumentiert)
Abkürzung
VERA-V
Anlage D3d und E3d
Risikoausweis Auslandstöchter
Länderrisiko
gemäß § 13 Abs. 1 Z 3 VERA-V
(Anm.: Anlage D3d und E3d als PDF dokumentiert)
Abkürzung
VERA-V
Ist erstmals auf die Meldung zum Stichtag 30.6.2010 anzuwenden (vgl. § 17 Abs. 4).
Anlage D3d und E3d
Risikoausweis Auslandstöchter
Länderrisiko
gemäß § 13 Abs. 1 Z 3 VERA-V
(Anm.: Anlage D3d und E3d als PDF dokumentiert)
Abkürzung
VERA-V
Ist erstmals auf die Meldung zum Stichtag 30. Juni 2010 anzuwenden (vgl. § 17 Abs. 4).
Die Anlage E3d tritt mit Ablauf des 30. Juni 2014 außer Kraft (vgl. Novelle BGBl. II Nr. 144/2014) und ist letztmalig auf Meldungen zum Meldestichtag 30. Juni 2014 anzuwenden (vgl. § 17 Abs. 11).
Die Anlage D3d ist letztmalig auf Meldungen zum Meldestichtag 30. Juni 2016 anzuwenden (vgl. § 17 Abs. 13).
Anlage D3d und E3d
Risikoausweis
Auslandstochterbanken
Länderrisiko
gemäß § 13 Abs. 1 Z 3 VERA-V
(Anm.: Anlage D3d und E3d als PDF dokumentiert)
Abkürzung
VERA-V
Anlage E1
Vermögens- und Erfolgsausweis
Auslandstöchter nach § 59a BWG
IAS/FINREP
gemäß § 12 Abs. 1 VERA-V
(Anm.: Anlage E1 als PDF dokumentiert)
Abkürzung
VERA-V
Ist erstmals auf Meldungen zum Stichtag 30.6.2010 und letztmalig auf Meldungen zum Meldestichtag 31.6.2014 anzuwenden (vgl. § 17 Abs. 4 und 11).
Anlage E1
Vermögens- und Erfolgsausweis
Auslandstöchter nach § 59a BWG
IAS/FINREP
gemäß § 12 Abs. 1 VERA-V
(Anm.: Anlage E1 als PDF dokumentiert)
Abkürzung
VERA-V
Anlage F3e
Vergütungspolitik – Allgemeine Daten
konsolidiert
gemäß § 10a VERA-V
(Anm.: Anlage F3e als PDF dokumentiert)
Abkürzung
VERA-V
Anlage F3e
Vergütungspolitik – Allgemeine Daten
konsolidiert
gemäß § 10a VERA-V
(Anm.: Anlage F3e als PDF dokumentiert)
Abkürzung
VERA-V
Anlage F3f
Vergütungspolitik – Höchstverdiener
(„High Earners“)
konsolidiert
gemäß § 10a VERA-V
(Anm.: Anlage F3f als PDF dokumentiert)
Abkürzung
VERA-V
Anlage F3f
Vergütungspolitik – Höchstverdiener
(„High Earners“)
konsolidiert
gemäß § 10a VERA-V
(Anm.: Anlage F3f als PDF dokumentiert)
Abkürzung
VERA-V
Anlage F3f
zur Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) zum Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis (Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis-Verordnung – VERA-V)
Vergütungspolitik – Höchstverdiener
(„High Earners“)
konsolidiert
gemäß § 10a VERA-V
(Anm.: Anlage F3f als PDF dokumentiert)