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Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) zum Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis (Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis-Verordnung – VERA-V)

Geltender Text a fecha 2023-03-30

Abkürzung

VERA-V

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 74 Abs. 1 und 7 des Bankwesengesetzes – BWG, BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 141/2006, wird mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen verordnet:

Vermögensausweis

§ 1. (1) Kreditinstitute haben den Vermögensausweis gemäß § 74 Abs. 1 BWG entsprechend der Anlagen A1a und A1b zu gliedern.

(2) Kreditinstitute, die über Zweigstellen in Mitgliedstaaten (§ 10 Abs. 1 BWG) oder über Zweigstellen in Drittländern tätig werden, haben die Meldung gemäß der Anlage A1a zusätzlich bezogen

1.

auf das Kreditinstitut einschließlich inländischer Zweigstellen, jedoch unter Ausschluss von Zweigstellen in den Mitgliedstaaten und Drittländern, und

2.

auf jeden Mitgliedstaat und jedes Drittland, in dem das Kreditinstitut über eine Zweigstelle tätig wird,

(3) Kreditinstitute aus Mitgliedstaaten, die in Österreich gemäß § 9 Abs. 1 BWG über eine Zweigstelle tätig werden, haben den Vermögensausweis gemäß § 74 Abs. 1 BWG entsprechend der Anlage A1a zu gliedern.

Vermögensausweis

§ 1. (1) Kreditinstitute haben den Vermögensausweis gemäß § 74 Abs. 1 BWG entsprechend den Anlagen A1a, A1b und A1c zu gliedern.

(2) Kreditinstitute, die über Zweigstellen in Mitgliedstaaten (§ 10 Abs. 1 BWG) oder über Zweigstellen in Drittländern tätig werden, haben die Meldung gemäß der Anlage A1a zusätzlich bezogen

1.

auf das Kreditinstitut einschließlich inländischer Zweigstellen, jedoch unter Ausschluss von Zweigstellen in den Mitgliedstaaten und Drittländern, und

2.

auf jeden Mitgliedstaat und jedes Drittland, in dem das Kreditinstitut über eine Zweigstelle tätig wird,

(3) Kreditinstitute aus Mitgliedstaaten, die in Österreich gemäß § 9 Abs. 1 BWG über eine Zweigstelle tätig werden, haben den Vermögensausweis gemäß § 74 Abs. 1 BWG entsprechend der Anlage A1a zu gliedern.

Vermögensausweis

§ 1. (1) Kreditinstitute haben den Vermögensausweis gemäß § 74 Abs. 1 BWG entsprechend folgender Anlagen zu gliedern:

1.

Anlage A1a ;

2.

Anlage A1b ;

3.

Anlage A1c ;

(2) Kreditinstitute, die über Zweigstellen in Mitgliedstaaten (§ 10 Abs. 1 BWG) oder über Zweigstellen in Drittländern tätig werden, haben die Meldung gemäß der Anlage A1a zusätzlich bezogen

1.

auf das Kreditinstitut einschließlich inländischer Zweigstellen, jedoch unter Ausschluss von Zweigstellen in den Mitgliedstaaten und Drittländern, und

2.

auf jeden Mitgliedstaat und jedes Drittland, in dem das Kreditinstitut über eine Zweigstelle tätig wird,

(3) Kreditinstitute aus Mitgliedstaaten, die in Österreich gemäß § 9 Abs. 1 BWG über eine Zweigstelle tätig werden, haben den Vermögensausweis gemäß § 74 Abs. 1 BWG entsprechend der Anlage A1a zu gliedern.

Vermögensausweis

§ 1. (1) Kreditinstitute haben den Vermögensausweis gemäß § 74 Abs. 1 BWG entsprechend folgender Anlagen zu gliedern:

1.

Anlage A1a ;

2.

Anlage A1b ;

3.

Anlage A1c ;

4.

Anlage A1d , sofern es sich um ein Kreditinstitut gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 handelt.

(2) Kreditinstitute, die über Zweigstellen in Mitgliedstaaten (§ 10 Abs. 1 BWG) oder über Zweigstellen in Drittländern tätig werden, haben die Meldung gemäß der Anlage A1c zusätzlich bezogen auf jeden Mitgliedstaat und jedes Drittland, in dem das Kreditinstitut über eine Zweigstelle tätig wird und diesbezüglich einer österreichischen Sicherungseinrichtung unterliegt, zu erstatten.

(3) Kreditinstitute aus Mitgliedstaaten, die in Österreich gemäß § 9 Abs. 1 BWG über eine Zweigstelle tätig werden, haben den Vermögensausweis gemäß § 74 Abs. 1 BWG entsprechend der Anlage A1a zu gliedern.

Abkürzung

VERA-V

Vermögensausweis

§ 1. (1) Kreditinstitute haben den Vermögensausweis gemäß § 74 Abs. 1 BWG entsprechend folgender Anlagen zu gliedern:

1.

Anlage A1a ;

(Anm.: Z 2 gemäß § 17 Abs. 14 außer Kraft getreten)

3.

Anlage A1c ;

4.

Anlage A1d , sofern es sich um ein Kreditinstitut gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 handelt.

(2) Kreditinstitute, die über Zweigstellen in Mitgliedstaaten (§ 10 Abs. 1 BWG) oder über Zweigstellen in Drittländern tätig werden, haben die Meldung gemäß der Anlage A1c zusätzlich bezogen auf jeden Mitgliedstaat und jedes Drittland, in dem das Kreditinstitut über eine Zweigstelle tätig wird und diesbezüglich einer österreichischen Sicherungseinrichtung unterliegt, zu erstatten.

(3) Kreditinstitute aus Mitgliedstaaten, die in Österreich gemäß § 9 Abs. 1 BWG über eine Zweigstelle tätig werden, haben den Vermögensausweis gemäß § 74 Abs. 1 BWG entsprechend der Anlage A1a zu gliedern.

§ 2. Der Vermögensausweis gemäß der Anlage A1a ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres, spätestens aber bis zum sechzehnten Bankarbeitstag des Folgemonats zu übermitteln. Der Vermögensausweis gemäß der Anlage A1b (Beteiligungsmeldung) ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres, spätestens aber bis zum fünfzehnten Bankarbeitstag des Folgemonats zu übermitteln.

§ 2. Der Vermögensausweis gemäß den Anlagen A1a und A1c ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres, spätestens aber bis zum sechzehnten Bankarbeitstag des Folgemonats zu übermitteln. Der Vermögensausweis gemäß der Anlage A1b (Beteiligungsmeldung) ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres, spätestens aber bis zum fünfzehnten Bankarbeitstag des Folgemonats zu übermitteln.

§ 2. (1) Der Vermögensausweis gemäß den Anlagen A1a und A1c ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres, spätestens aber bis zum sechzehnten Bankarbeitstag des Folgemonats zu übermitteln.

(Anm.: Abs. 2 tritt mit 31.12.2016 in Kraft)

Abkürzung

VERA-V

§ 2. (1) Der Vermögensausweis gemäß den Anlagen A1a und A1c ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres, spätestens aber bis zum sechzehnten Bankarbeitstag des Folgemonats zu übermitteln.

(2) Der Vermögensausweis gemäß der Anlage A1d ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalenderhalbjahres, spätestens aber bis zum zwanzigsten Bankarbeitstag des Folgemonats zu übermitteln.

Abkürzung

VERA-V

§ 2. (1) Der Vermögensausweis gemäß der Anlage A1a ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres, spätestens aber bis zum zwanzigsten Bankarbeitstag des Folgemonats zu übermitteln.

(2) Der Vermögensausweis gemäß der Anlage A1c ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres, spätestens aber bis zum sechzehnten Bankarbeitstag des Folgemonats zu übermitteln.

(3) Der Vermögensausweis gemäß der Anlage A1d ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalenderhalbjahres, spätestens aber bis zum zwanzigsten Bankarbeitstag des Folgemonats zu übermitteln.

Erfolgsausweis

§ 3. (1) Kreditinstitute und Kreditinstitute aus Mitgliedstaaten, die in Österreich gemäß § 9 Abs. 1 BWG über eine Zweigstelle tätig werden, haben den Erfolgsausweis gemäß § 74 Abs. 1 BWG entsprechend der Anlage A2 zu gliedern.

(2) Die Daten des Erfolgsausweises sind unterjährig auf kumulierter Basis zu ermitteln.

(3) Durchschnittsstände im Sinne der Anlage A2 sind auf Basis der Tagesendstände zu ermitteln.

Abkürzung

VERA-V

§ 4. Der Erfolgsausweis ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres, spätestens aber bis zum sechzehnten Bankarbeitstag des Folgemonats zu übermitteln.

Abkürzung

VERA-V

§ 4. Der Erfolgsausweis gemäß der Anlage A2 ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres, spätestens aber bis zum zwanzigsten Bankarbeitstag des Folgemonats zu übermitteln.

Abs. 1 Z 1 ist erstmalig auf Meldungen zum Stichtag 31. März 2008

anzuwenden (vgl. § 17 Abs. 1).

Risikoausweis

§ 5. (1) Kreditinstitute haben den Risikoausweis gemäß § 74 Abs. 1 BWG entsprechend folgender Anlagen zu gliedern:

1.

Anlage A3a ;

2.

Anlage A3b , sofern kein Zinsrisiko vorliegt, ist eine Leermeldung zu erstatten;

3.

Anlage A3c , sofern

a)

entweder die Summe der Marktpreise aller Aktien den Betrag von 10 Millionen Euro bzw. den entsprechenden Gegenwert in Euro erreicht oder

b)

der Quotient aus der Summe der Marktpreise dividiert durch die Bilanzsumme größer als 5 vH ist (ausgenommen Kapitalanlagegesellschaften).

4.

Anlage A3d , wobei jedoch nur die Kapitel 1A.

(2) Kreditinstitute aus Mitgliedstaaten, die in Österreich gemäß § 9 Abs. 1 BWG über eine Zweigstelle tätig werden, haben nur Anlage A3d, Kapitel 1A. (Restlaufzeitenstatistik/Aktiva), ausgenommen die Positionen „bis 1 Jahr“ und „über 2 Jahre“, und Kapitel 1B. (Restlaufzeitenstatistik/Passiva) unter Einbeziehung sämtlicher Auslandsaktiva und -passiva zu melden.

Ist erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 31. Dezember 2010 anzuwenden (vgl. § 17 Abs. 5).

Risikoausweis

§ 5. (1) Kreditinstitute haben den Risikoausweis gemäß § 74 Abs. 1 BWG entsprechend folgender Anlagen zu gliedern:

1.

Anlage A3a ;

2.

Anlage A3b , sofern kein Zinsrisiko vorliegt, ist eine Leermeldung zu erstatten;

3.

Anlage A3c , sofern

a)

entweder die Summe der Marktpreise aller Aktien den Betrag von 10 Millionen Euro bzw. den entsprechenden Gegenwert in Euro erreicht oder

b)

der Quotient aus der Summe der Marktpreise dividiert durch die Bilanzsumme größer als 5 vH ist (ausgenommen Kapitalanlagegesellschaften).

4.

Anlage A3d , wobei jedoch nur die Kapitel 1A.(Restlaufzeitenstatistik/Aktiva), ausgenommen die Positionen „bis 1 Jahr“ und „über 2 Jahre“, Kapitel 1B.(Restlaufzeitenstatistik/Passiva) unter Einbeziehung sämtlicher Auslandsaktiva und -passiva sowie Kapitel 1C.(Fremdwährungskreditstatistik) und Kapitel 1D. (Neukreditvergabe an inländische private Haushalte) zu beachten sind. Kreditinstitute, deren Auslandsaktiva (Aktivposten 1 unter der Bilanz) im geprüften Jahresabschluss des auf die Meldung vorangegangenen Geschäftsjahres 100 Millionen Euro übersteigen und die kein übergeordnetes Kreditinstitut im Sinne von § 30 BWG sind, haben ergänzend die Positionen „bis 1 Jahr“, „über 1 bis 2 Jahre“, „über 2 Jahre“ sowie „nicht zuzuordnen“ des Kapitels 1A. (Restlaufzeitenstatistik/Aktiva) und Kapitel 2. (Länderrisikostatistik) hinsichtlich jedes Mitgliedstaates und Drittlandes zu melden, in dem Aktiva veranlagt werden. Die Meldung nach dem zweiten Satz hat ab dem ersten Meldestichtag des auf den Bilanzstichtag, an dem das Überschreiten festgestellt wurde, folgenden Geschäftsjahres zu erfolgen.

(2) Kreditinstitute aus Mitgliedstaaten, die in Österreich gemäß § 9 Abs. 1 BWG über eine Zweigstelle tätig werden, haben nur Anlage A3d, Kapitel 1A. (Restlaufzeitenstatistik/Aktiva), ausgenommen die Positionen „bis 1 Jahr“ und „über 2 Jahre“, und Kapitel 1B. (Restlaufzeitenstatistik/Passiva) unter Einbeziehung sämtlicher Auslandsaktiva und -passiva zu melden.

Ist erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 31. Dezember 2011 anzuwenden (vgl. § 17 Abs. 6).

Risikoausweis

§ 5. (1) Kreditinstitute haben den Risikoausweis gemäß § 74 Abs. 1 BWG entsprechend folgender Anlagen zu gliedern:

1.

Anlage A3a ;

2.

Anlage A3b , sofern kein Zinsrisiko vorliegt, ist eine Leermeldung zu erstatten;

3.

Anlage A3c , sofern

a)

entweder die Summe der Marktpreise aller Aktien den Betrag von 10 Millionen Euro bzw. den entsprechenden Gegenwert in Euro erreicht oder

b)

der Quotient aus der Summe der Marktpreise dividiert durch die Bilanzsumme größer als 5 vH ist (ausgenommen Kapitalanlagegesellschaften).

4.

Anlage A3d , wobei jedoch nur die Kapitel 1A. (Restlaufzeitenstatistik/Aktiva), ausgenommen die Positionen „bis 1 Jahr“, „über 2 Jahre“ und „Aktiva der ausländischen Geschäftsstellen gegenüber dem Sitzland in Sitzlandwährung“, Kapitel 1B. (Restlaufzeitenstatistik/Passiva), ausgenommen die Position „Passiva der ausländischen Geschäftsstellen gegenüber dem Sitzland in Sitzlandwährung, unter Einbeziehung sämtlicher Auslandsaktiva und -passiva sowie Kapitel 1C. (Fremdwährungskreditstatistik) und Kapitel 1D. (Neukreditvergabe an inländische private Haushalte) zu beachten sind. Kreditinstitute, deren Auslandsaktiva (Aktivposten 1 unter der Bilanz) im geprüften Jahresabschluss des auf die Meldung vorangegangenen Geschäftsjahres 100 Millionen Euro übersteigen und die kein übergeordnetes Kreditinstitut im Sinne von § 30 BWG sind, haben ergänzend die Positionen „bis 1 Jahr“, „über 1 bis 2 Jahre“, „über 2 Jahre“, „nicht zuzuordnen“ sowie „Aktiva der ausländischen Geschäftsstellen gegenüber dem Sitzland in Sitzlandwährung“ des Kapitels 1A. (Restlaufzeitenstatistik/Aktiva), die Position „Passiva der ausländischen Geschäftsstellen gegenüber dem Sitzland in Sitzlandwährung“ des Kapitels 1B. (Restlaufzeitenstatistik/Passiva) und Kapitel 2. (Länderrisikostatistik) hinsichtlich jedes Mitgliedstaates und Drittlandes zu melden, in dem Aktiva veranlagt werden. Die Meldung nach dem zweiten Satz hat ab dem ersten Meldestichtag des auf den Bilanzstichtag, an dem das Überschreiten festgestellt wurde, folgenden Geschäftsjahres zu erfolgen.

(2) Kreditinstitute aus Mitgliedstaaten, die in Österreich gemäß § 9 Abs. 1 BWG über eine Zweigstelle tätig werden, haben nur Anlage A3d, Kapitel 1A. (Restlaufzeitenstatistik/Aktiva), ausgenommen die Positionen „bis 1 Jahr“, „über 2 Jahre“ und „Aktiva der ausländischen Geschäftsstellen gegenüber dem Sitzland in Sitzlandwährung“, und Kapitel 1B. (Restlaufzeitenstatistik/Passiva) ausgenommen die Position „Passiva der ausländischen Geschäftsstellen gegenüber dem Sitzland in Sitzlandwährung“  unter Einbeziehung sämtlicher Auslandsaktiva und -passiva zu melden.

Abs. 1 Z 1 ist letztmalig auf Meldungen zum Meldestichtag 30. September 2015 anzuwenden (vgl. § 17 Abs. 13).

Risikoausweis

§ 5. (1) Kreditinstitute haben den Risikoausweis gemäß § 74 Abs. 1 BWG entsprechend folgender Anlagen zu gliedern:

1.

Anlage A3a ;

2.

Anlage A3b , sofern kein Zinsrisiko vorliegt, ist eine Leermeldung zu erstatten;

3.

Anlage A3c , sofern

a)

entweder die Summe der Marktpreise aller Aktien den Betrag von 10 Millionen Euro bzw. den entsprechenden Gegenwert in Euro erreicht oder

b)

der Quotient aus der Summe der Marktpreise dividiert durch die Bilanzsumme größer als 5 vH ist (ausgenommen Kapitalanlagegesellschaften).

4.

Anlage A3d , wobei jedoch nur die Kapitel 1A. (Restlaufzeitenstatistik/Aktiva), ausgenommen die Positionen „bis 1 Jahr“, „über 2 Jahre“ und „Aktiva der ausländischen Geschäftsstellen gegenüber dem Sitzland in Sitzlandwährung“, Kapitel 1B. (Restlaufzeitenstatistik/Passiva), ausgenommen die Position „Passiva der ausländischen Geschäftsstellen gegenüber dem Sitzland in Sitzlandwährung, unter Einbeziehung sämtlicher Auslandsaktiva und -passiva sowie Kapitel 1C. (Fremdwährungskreditstatistik) und Kapitel 1D. (Neukreditvergabe an inländische private Haushalte) zu beachten sind. Kreditinstitute, deren Auslandsaktiva (Aktivposten 1 unter der Bilanz) im geprüften Jahresabschluss des auf die Meldung vorangegangenen Geschäftsjahres 100 Millionen Euro übersteigen und die kein übergeordnetes Kreditinstitut im Sinne von § 30 BWG sind, haben ergänzend die Positionen „bis 1 Jahr“, „über 1 bis 2 Jahre“, „über 2 Jahre“, „nicht zuzuordnen“ sowie „Aktiva der ausländischen Geschäftsstellen gegenüber dem Sitzland in Sitzlandwährung“ des Kapitels 1A. (Restlaufzeitenstatistik/Aktiva), die Position „Passiva der ausländischen Geschäftsstellen gegenüber dem Sitzland in Sitzlandwährung“ des Kapitels 1B. (Restlaufzeitenstatistik/Passiva) und Kapitel 2. (Länderrisikostatistik) hinsichtlich jedes Mitgliedstaates und Drittlandes zu melden, in dem Aktiva veranlagt werden. Die Meldung nach dem zweiten Satz hat ab dem ersten Meldestichtag des auf den Bilanzstichtag, an dem das Überschreiten festgestellt wurde, folgenden Geschäftsjahres zu erfolgen;

5.

Anlage A3e und A3f , wobei die Meldung gemäß Anlage A3f entfallen kann, wenn das Kreditinstitut nachgeordnetes Institut ist und das übergeordnete Institut der Meldepflicht gemäß § 10a für die Kreditinstitutsgruppe nachkommt.

(2) Kreditinstitute aus Mitgliedstaaten, die in Österreich gemäß § 9 Abs. 1 BWG über eine Zweigstelle tätig werden, haben nur Anlage A3d, Kapitel 1A. (Restlaufzeitenstatistik/Aktiva), ausgenommen die Positionen „bis 1 Jahr“, „über 2 Jahre“ und „Aktiva der ausländischen Geschäftsstellen gegenüber dem Sitzland in Sitzlandwährung“, und Kapitel 1B. (Restlaufzeitenstatistik/Passiva) ausgenommen die Position „Passiva der ausländischen Geschäftsstellen gegenüber dem Sitzland in Sitzlandwährung“ unter Einbeziehung sämtlicher Auslandsaktiva und -passiva zu melden.

Abs. 1 Z 4 und Abs. 2 sind letztmalig auf Meldungen zum Meldestichtag 30. Juni 2016 anzuwenden (vgl. § 17 Abs. 13).

Risikoausweis

§ 5. (1) Kreditinstitute haben den Risikoausweis gemäß § 74 Abs. 1 BWG entsprechend folgender Anlagen zu gliedern:

2.

Anlage A3b , sofern kein Zinsrisiko vorliegt, ist eine Leermeldung zu erstatten;

3.

Anlage A3c , sofern

a)

entweder die Summe der Marktpreise aller Aktien den Betrag von 10 Millionen Euro bzw. den entsprechenden Gegenwert in Euro erreicht oder

b)

der Quotient aus der Summe der Marktpreise dividiert durch die Bilanzsumme größer als 5 vH ist (ausgenommen Kapitalanlagegesellschaften).

4.

Anlage A3d , wobei jedoch nur die Kapitel 1A. (Restlaufzeitenstatistik/Aktiva), ausgenommen die Positionen „bis 1 Jahr“, „über 2 Jahre“ und „Aktiva der ausländischen Geschäftsstellen gegenüber dem Sitzland in Sitzlandwährung“, Kapitel 1B. (Restlaufzeitenstatistik/Passiva), ausgenommen die Position „Passiva der ausländischen Geschäftsstellen gegenüber dem Sitzland in Sitzlandwährung, unter Einbeziehung sämtlicher Auslandsaktiva und -passiva sowie Kapitel 1C. (Fremdwährungskreditstatistik) und Kapitel 1D. (Neukreditvergabe an inländische private Haushalte) zu beachten sind. Kreditinstitute, deren Auslandsaktiva (Aktivposten 1 unter der Bilanz) im geprüften Jahresabschluss des auf die Meldung vorangegangenen Geschäftsjahres 100 Millionen Euro übersteigen und die kein übergeordnetes Kreditinstitut im Sinne von § 30 BWG sind, haben ergänzend die Positionen „bis 1 Jahr“, „über 1 bis 2 Jahre“, „über 2 Jahre“, „nicht zuzuordnen“ sowie „Aktiva der ausländischen Geschäftsstellen gegenüber dem Sitzland in Sitzlandwährung“ des Kapitels 1A. (Restlaufzeitenstatistik/Aktiva), die Position „Passiva der ausländischen Geschäftsstellen gegenüber dem Sitzland in Sitzlandwährung“ des Kapitels 1B. (Restlaufzeitenstatistik/Passiva) und Kapitel 2. (Länderrisikostatistik) hinsichtlich jedes Mitgliedstaates und Drittlandes zu melden, in dem Aktiva veranlagt werden. Die Meldung nach dem zweiten Satz hat ab dem ersten Meldestichtag des auf den Bilanzstichtag, an dem das Überschreiten festgestellt wurde, folgenden Geschäftsjahres zu erfolgen;

5.

Anlage A3e und A3f , wobei die Meldung gemäß Anlage A3f entfallen kann, wenn das Kreditinstitut nachgeordnetes Institut ist und das übergeordnete Institut der Meldepflicht gemäß § 10a für die Kreditinstitutsgruppe nachkommt.

(2) Kreditinstitute aus Mitgliedstaaten, die in Österreich gemäß § 9 Abs. 1 BWG über eine Zweigstelle tätig werden, haben nur Anlage A3d, Kapitel 1A. (Restlaufzeitenstatistik/Aktiva), ausgenommen die Positionen „bis 1 Jahr“, „über 2 Jahre“ und „Aktiva der ausländischen Geschäftsstellen gegenüber dem Sitzland in Sitzlandwährung“, und Kapitel 1B. (Restlaufzeitenstatistik/Passiva) ausgenommen die Position „Passiva der ausländischen Geschäftsstellen gegenüber dem Sitzland in Sitzlandwährung“ unter Einbeziehung sämtlicher Auslandsaktiva und -passiva zu melden.

Risikoausweis

§ 5. (1) Kreditinstitute haben den Risikoausweis gemäß § 74 Abs. 1 BWG entsprechend folgender Anlagen zu gliedern:

2.

Anlage A3b , sofern kein Zinsrisiko vorliegt, ist eine Leermeldung zu erstatten;

3.

Anlage A3c , sofern

a)

entweder die Summe der Marktpreise aller Aktien den Betrag von 10 Millionen Euro bzw. den entsprechenden Gegenwert in Euro erreicht oder

b)

der Quotient aus der Summe der Marktpreise dividiert durch die Bilanzsumme größer als 5 vH ist (ausgenommen Kapitalanlagegesellschaften).

5.

Anlage A3e und A3f , wobei die Meldung gemäß Anlage A3f entfallen kann, wenn das Kreditinstitut nachgeordnetes Institut ist und das übergeordnete Institut der Meldepflicht gemäß § 10a für die Kreditinstitutsgruppe nachkommt.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 301/2015)

Abkürzung

VERA-V

Risikoausweis

§ 5. Kreditinstitute haben den Risikoausweis gemäß § 74 Abs. 1 BWG entsprechend folgender Anlagen zu gliedern:

1.

Anlage A3b , sofern kein Zinsrisiko vorliegt, ist eine Leermeldung zu erstatten;

2.

Anlage A3c , sofern

a)

entweder die Summe der Marktpreise aller Aktien den Betrag von 10 Millionen Euro bzw. den entsprechenden Gegenwert in Euro erreicht oder

b)

der Quotient aus der Summe der Marktpreise dividiert durch die Bilanzsumme größer als 5 vH ist (ausgenommen Kapitalanlagegesellschaften).

3.

Anlage A3e und A3f , wobei die Meldung gemäß Anlage A3f entfallen kann, wenn das Kreditinstitut nachgeordnetes Institut ist und das übergeordnete Institut der Meldepflicht gemäß § 10a für die Kreditinstitutsgruppe nachkommt.

Abkürzung

VERA-V

Risikoausweis

§ 5. (1) Kreditinstitute haben den Risikoausweis gemäß § 74 Abs. 1 BWG entsprechend folgender Anlagen zu gliedern:

1.

Anlage A3b , sofern kein Zinsrisiko vorliegt, ist eine Leermeldung zu erstatten;

2.

Anlage A3c , sofern

a)

entweder die Summe der Marktpreise aller Aktien den Betrag von 10 Millionen Euro bzw. den entsprechenden Gegenwert in Euro erreicht oder

b)

der Quotient aus der Summe der Marktpreise dividiert durch die Bilanzsumme größer als 5 vH ist (ausgenommen Kapitalanlagegesellschaften).

3.

Anlage A3e und A3f , wobei die Meldung gemäß Anlage A3f entfallen kann, wenn das Kreditinstitut nachgeordnetes Institut ist und das übergeordnete Institut der Meldepflicht gemäß § 10a für die Kreditinstitutsgruppe nachkommt;

4.

Anlage A3g , wobei Folgendes gilt:

a)

Beschwerde ist jede Äußerung der Unzufriedenheit, die eine natürliche oder juristische Person mit einem konkreten Begehr zu einem konkreten Geschäftsfall an ein Kreditinstitut richtet, ohne dass zu demselben Begehren bei einem Gericht oder einer Schlichtungsstelle ein Verfahren anhängig ist oder über dasselbe Begehren bereits rechtskräftig entschieden worden ist;

b)

Bankdienstleistung ist jede Tätigkeit im Sinne von § 1 BWG mit Ausnahme von § 1 Abs. 1 Z 21 BWG, die weder eine unter Abschnitt B der Anlage A3g fallende Wertpapierdienstleistung oder Anlagetätigkeit gemäß § 1 Z 2 WAG 2007 noch ein unter Abschnitt C der Anlage A3g fallendes Investmentgeschäft gemäß § 1 Abs. 1 Z 13 BWG oder Immobilienfondsgeschäft gemäß § 1 Abs. 1 Z 13a BWG ist.

(2) Kreditinstitute aus Mitgliedstaaten, die in Österreich gemäß § 9 Abs. 1 BWG über eine Zweigstelle tätig werden, haben den Risikoausweis gemäß § 74 Abs. 1 BWG gemäß der Anlage A3g zu gliedern.

Abkürzung

VERA-V

Risikoausweis

§ 5. (1) Kreditinstitute haben den Risikoausweis gemäß § 74 Abs. 1 BWG entsprechend folgender Anlagen zu gliedern:

1.

Anlage A3b , sofern kein Zinsrisiko vorliegt, ist eine Leermeldung zu erstatten;

2.

Anlage A3c , sofern

a)

entweder die Summe der Marktpreise aller Aktien den Betrag von 10 Millionen Euro bzw. den entsprechenden Gegenwert in Euro erreicht oder

b)

der Quotient aus der Summe der Marktpreise dividiert durch die Bilanzsumme größer als 5 vH ist (ausgenommen Kapitalanlagegesellschaften).

Die Meldung gemäß der Anlage A3c hat ab dem ersten Meldestichtag des auf den Bilanzstichtag, an dem das Überschreiten festgestellt wurde, folgenden Geschäftsjahres zu erfolgen;

3.

Anlage A3e und A3f , wobei die Meldung gemäß Anlage A3f entfallen kann, wenn das Kreditinstitut nachgeordnetes Institut ist und das übergeordnete Institut der Meldepflicht gemäß § 10a für die Kreditinstitutsgruppe nachkommt;

4.

Anlage A3g , wobei Folgendes gilt:

a)

Beschwerde ist jede Äußerung der Unzufriedenheit, die eine natürliche oder juristische Person mit einem konkreten Begehr zu einem konkreten Geschäftsfall an ein Kreditinstitut richtet, ohne dass zu demselben Begehren bei einem Gericht oder einer Schlichtungsstelle ein Verfahren anhängig ist oder über dasselbe Begehren bereits rechtskräftig entschieden worden ist;

b)

Bankdienstleistung ist jede Tätigkeit im Sinne von § 1 BWG mit Ausnahme von § 1 Abs. 1 Z 21 BWG, die weder eine unter Abschnitt B der Anlage A3g fallende Wertpapierdienstleistung oder Anlagetätigkeit gemäß § 1 Z 2 WAG 2007 noch ein unter Abschnitt C der Anlage A3g fallendes Investmentgeschäft gemäß § 1 Abs. 1 Z 13 BWG oder Immobilienfondsgeschäft gemäß § 1 Abs. 1 Z 13a BWG ist;

5.

Abschnitte 1 bis 2D der Anlage G1 , sofern:

a)

es sich bei dem Kreditinstitut um ein CRR-Kreditinstitut gemäß § 1a Abs. 1 Z 1 BWG handelt,

b)

seine Bilanzsumme zum 31. Dezember 2016 5 Milliarden Euro überstieg und

c)

es weder ein nachgeordnetes Kreditinstitut gemäß § 30 BWG oder ein einer Zentralorganisation ständig zugeordnetes Kreditinstitut gemäß § 30a BWG ist.

CRR-Kreditinstitute, die ein übergeordnetes Kreditinstitut gemäß § 30 BWG oder eine Zentralorganisation gemäß § 30a BWG sind, haben ausschließlich den Risikoausweis gemäß § 10b zu übermitteln. Abschnitt 2D der Anlage G1 ist nur zu übermitteln, wenn eine substanzielle Bilanzrestrukturierung geplant ist.

(2) Kreditinstitute aus Mitgliedstaaten, die in Österreich gemäß § 9 Abs. 1 BWG über eine Zweigstelle tätig werden, haben den Risikoausweis gemäß § 74 Abs. 1 BWG gemäß der Anlage A3g zu gliedern.

Abkürzung

VERA-V

Abs. 1 Z 4 ist erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 31. Dezember 2021 anzuwenden (vgl. § 17 Abs. 19).

Risikoausweis

§ 5. (1) Kreditinstitute haben den Risikoausweis gemäß § 74 Abs. 1 BWG entsprechend folgender Anlagen zu gliedern:

1.

Anlage A3b , sofern kein Zinsrisiko vorliegt, ist eine Leermeldung zu erstatten;

2.

Anlage A3c , sofern

a)

entweder die Summe der Marktpreise aller Aktien den Betrag von 10 Millionen Euro bzw. den entsprechenden Gegenwert in Euro erreicht oder

b)

der Quotient aus der Summe der Marktpreise dividiert durch die Bilanzsumme größer als 5 vH ist (ausgenommen Kapitalanlagegesellschaften).

Die Meldung gemäß der Anlage A3c hat ab dem ersten Meldestichtag des auf den Bilanzstichtag, an dem das Überschreiten festgestellt wurde, folgenden Geschäftsjahres zu erfolgen;

3.

Anlage A3e und A3f , wobei die Meldung gemäß Anlage A3f entfallen kann, wenn das Kreditinstitut nachgeordnetes Institut ist und das übergeordnete Institut der Meldepflicht gemäß § 10a für die Kreditinstitutsgruppe nachkommt;

4.

Anlage A3g , sofern das Kreditinstitut nicht zur Erbringung von Bankgeschäften gemäß § 1 Abs. 1 Z 13, Z 13a oder Z 21 BWG berechtigt ist; eine Beschwerde im Sinne der Anlage A3g ist jede Äußerung der Unzufriedenheit, die eine natürliche oder juristische Person im Zusammenhang mit der Erbringung

a)

einer Bankdienstleistung gemäß § 1 Abs. 1 BWG, mit Ausnahme der Bankgeschäfte gemäß § 1 Abs. 1 Z 13, Z 13a und Z 21 BWG,

b)

einer Wertpapierdienstleistung gemäß § 1 Z 3 des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2018 – WAG 2018, BGBl. I Nr. 107/2017,

d)

eines Zahlungsdienstes gemäß § 4 Z 3 des Zahlungsdienstegesetzes 2018 – ZaDiG 2018, BGBl. I Nr. 17/2018,

e)

der Ausstellung von E-Geld gemäß § 1 Abs. 1 des E-Geldgesetzes 2010, BGBl. I Nr. 107/2010,

an ein gemäß dieser Ziffer meldendes Kreditinstitut richtet.

(Anm.: Z 5 aufgehoben durch Art. 1 Z 2, BGBl. II Nr. 328)

(2) Kreditinstitute aus Mitgliedstaaten, die in Österreich gemäß § 9 Abs. 1 BWG über eine Zweigstelle tätig werden, haben den Risikoausweis gemäß § 74 Abs. 1 BWG gemäß der Anlage A3g zu gliedern.

Abkürzung

VERA-V

Abs. 1 Z 4 ist erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 31. Dezember 2021 anzuwenden (vgl. § 17 Abs. 19).

Risikoausweis

§ 5. (1) Kreditinstitute haben den Risikoausweis gemäß § 74 Abs. 1 BWG entsprechend folgender Anlagen zu gliedern:

1.

Anlage A3b , sofern kein Zinsrisiko vorliegt, ist eine Leermeldung zu erstatten;

(Anm.: Z 2 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 432/2021)

3.

Anlage A3e und A3f , wobei die Meldung gemäß Anlage A3f entfallen kann, wenn das Kreditinstitut nachgeordnetes Institut ist und das übergeordnete Institut der Meldepflicht gemäß § 10a für die Kreditinstitutsgruppe nachkommt;

4.

Anlage A3g , sofern das Kreditinstitut nicht zur Erbringung von Bankgeschäften gemäß § 1 Abs. 1 Z 13, Z 13a oder Z 21 BWG berechtigt ist; eine Beschwerde im Sinne der Anlage A3g ist jede Äußerung der Unzufriedenheit, die eine natürliche oder juristische Person im Zusammenhang mit der Erbringung

a)

einer Bankdienstleistung gemäß § 1 Abs. 1 BWG, mit Ausnahme der Bankgeschäfte gemäß § 1 Abs. 1 Z 13, Z 13a und Z 21 BWG,

b)

einer Wertpapierdienstleistung gemäß § 1 Z 3 des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2018 – WAG 2018, BGBl. I Nr. 107/2017,

d)

eines Zahlungsdienstes gemäß § 4 Z 3 des Zahlungsdienstegesetzes 2018 – ZaDiG 2018, BGBl. I Nr. 17/2018,

e)

der Ausstellung von E-Geld gemäß § 1 Abs. 1 des E-Geldgesetzes 2010, BGBl. I Nr. 107/2010,

an ein gemäß dieser Ziffer meldendes Kreditinstitut richtet.

(Anm.: Z 5 aufgehoben durch Art. 1 Z 2, BGBl. II Nr. 328)

(2) Kreditinstitute aus Mitgliedstaaten, die in Österreich gemäß § 9 Abs. 1 BWG über eine Zweigstelle tätig werden, haben den Risikoausweis gemäß § 74 Abs. 1 BWG gemäß der Anlage A3g zu gliedern.

Abkürzung

VERA-V

Abs. 1 Z 4 ist erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 31. Dezember 2021 anzuwenden (vgl. § 17 Abs. 19).

Risikoausweis

§ 5. (1) Kreditinstitute haben den Risikoausweis gemäß § 74 Abs. 1 BWG entsprechend folgender Anlagen zu gliedern:

1.

Anlage A3b , sofern kein Zinsrisiko vorliegt, ist eine Leermeldung zu erstatten;

(Anm.: Z 2 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 432/2021)

3.

Anlage A3e und A3f , wobei die Meldung gemäß Anlage A3f entfallen kann, wenn das Kreditinstitut nachgeordnetes Institut ist und das verantwortliche Unternehmen gemäß § 30 Abs. 6 BWG der Meldepflicht gemäß § 10a für die Kreditinstitutsgruppe nachkommt;

4.

Anlage A3g , sofern das Kreditinstitut nicht zur Erbringung von Bankgeschäften gemäß § 1 Abs. 1 Z 13, Z 13a oder Z 21 BWG berechtigt ist; eine Beschwerde im Sinne der Anlage A3g ist jede Äußerung der Unzufriedenheit, die eine natürliche oder juristische Person im Zusammenhang mit der Erbringung

a)

einer Bankdienstleistung gemäß § 1 Abs. 1 BWG, mit Ausnahme der Bankgeschäfte gemäß § 1 Abs. 1 Z 13, Z 13a und Z 21 BWG,

b)

einer Wertpapierdienstleistung gemäß § 1 Z 3 des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2018 – WAG 2018, BGBl. I Nr. 107/2017,

d)

eines Zahlungsdienstes gemäß § 4 Z 3 des Zahlungsdienstegesetzes 2018 – ZaDiG 2018, BGBl. I Nr. 17/2018,

e)

der Ausstellung von E-Geld gemäß § 1 Abs. 1 des E-Geldgesetzes 2010, BGBl. I Nr. 107/2010,

an ein gemäß dieser Ziffer meldendes Kreditinstitut richtet.

(Anm.: Z 5 aufgehoben durch Art. 1 Z 2, BGBl. II Nr. 328)

(2) Kreditinstitute aus Mitgliedstaaten, die in Österreich gemäß § 9 Abs. 1 BWG über eine Zweigstelle tätig werden, haben den Risikoausweis gemäß § 74 Abs. 1 BWG gemäß der Anlage A3g zu gliedern.

Abkürzung

VERA-V

Abs. 1 Z 4 ist erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 31. Dezember 2021 anzuwenden (vgl. § 17 Abs. 19).

Risikoausweis

§ 5. (1) Kreditinstitute haben den Risikoausweis gemäß § 74 Abs. 1 BWG entsprechend folgender Anlagen zu gliedern:

1.

Anlage A3b , sofern kein Zinsrisiko vorliegt, ist eine Leermeldung zu erstatten;

2.

Anlage A3c , sofern

a)

entweder die Summe der Marktpreise aller Aktien den Betrag von 10 Millionen Euro bzw. den entsprechenden Gegenwert in Euro erreicht oder

b)

der Quotient aus der Summe der Marktpreise dividiert durch die Bilanzsumme größer als 5 vH ist (ausgenommen Kapitalanlagegesellschaften).

Die Meldung gemäß der Anlage A3c hat ab dem ersten Meldestichtag des auf den Bilanzstichtag, an dem das Überschreiten festgestellt wurde, folgenden Geschäftsjahres zu erfolgen;

3.

Anlage A3e und A3f , wobei die Meldung gemäß Anlage A3f entfallen kann, wenn das Kreditinstitut nachgeordnetes Institut ist und das übergeordnete Institut der Meldepflicht gemäß § 10a für die Kreditinstitutsgruppe nachkommt;

4.

Anlage A3g , wobei eine Beschwerde im Sinne der Anlage A3g jede Äußerung der Unzufriedenheit ist, die eine natürliche oder juristische Person im Zusammenhang mit der Erbringung

a)

einer Bankdienstleistung gemäß § 1 Abs. 1 BWG, mit Ausnahme der Bankgeschäfte gemäß § 1 Abs. 1 Z 13, Z 13a und Z 21 BWG,

b)

einer Wertpapierdienstleistung gemäß § 1 Z 3 des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2018 – WAG 2018, BGBl. I Nr. 107/2017,

d)

eines Zahlungsdienstes gemäß § 4 Z 3 des Zahlungsdienstegesetzes 2018 – ZaDiG 2018, BGBl. I Nr. 17/2018,

e)

der Ausstellung von E-Geld gemäß § 1 Abs. 1 des E-Geldgesetzes 2010, BGBl. I Nr. 107/2010,

an ein gemäß dieser Ziffer meldendes Kreditinstitut richtet.

(Anm.: Z 5 aufgehoben durch Art. 1 Z 2, BGBl. II Nr. 328)

(2) Kreditinstitute aus Mitgliedstaaten, die in Österreich gemäß § 9 Abs. 1 BWG über eine Zweigstelle tätig werden, haben den Risikoausweis gemäß § 74 Abs. 1 BWG gemäß der Anlage A3g zu gliedern.

Abkürzung

VERA-V

Abs. 1 Z 4 ist erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 31. Dezember 2021 anzuwenden (vgl. § 17 Abs. 19).

Risikoausweis

§ 5. (1) Kreditinstitute haben den Risikoausweis gemäß § 74 Abs. 1 BWG entsprechend folgender Anlagen zu gliedern:

1.

Anlage A3b , sofern kein Zinsrisiko vorliegt, ist eine Leermeldung zu erstatten;

(Anm.: Z 2 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 432/2021)

3.

Anlage A3e und A3f , wobei die Meldung gemäß Anlage A3f entfallen kann, wenn das Kreditinstitut nachgeordnetes Institut ist und das verantwortliche Unternehmen gemäß § 30 Abs. 6 BWG der Meldepflicht gemäß § 10a für die Kreditinstitutsgruppe nachkommt;

4.

Anlage A3g , wobei eine Beschwerde im Sinne der Anlage A3g jede Äußerung der Unzufriedenheit ist, die eine natürliche oder juristische Person im Zusammenhang mit der Erbringung

a)

einer Bankdienstleistung gemäß § 1 Abs. 1 BWG, mit Ausnahme der Bankgeschäfte gemäß § 1 Abs. 1 Z 13, Z 13a und Z 21 BWG,

b)

einer Wertpapierdienstleistung gemäß § 1 Z 3 des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2018 – WAG 2018, BGBl. I Nr. 107/2017,

d)

eines Zahlungsdienstes gemäß § 4 Z 3 des Zahlungsdienstegesetzes 2018 – ZaDiG 2018, BGBl. I Nr. 17/2018,

e)

der Ausstellung von E-Geld gemäß § 1 Abs. 1 des E-Geldgesetzes 2010, BGBl. I Nr. 107/2010,

an ein gemäß dieser Ziffer meldendes Kreditinstitut richtet.

(Anm.: Z 5 aufgehoben durch Art. 1 Z 2, BGBl. II Nr. 328)

(2) Kreditinstitute aus Mitgliedstaaten, die in Österreich gemäß § 9 Abs. 1 BWG über eine Zweigstelle tätig werden, haben den Risikoausweis gemäß § 74 Abs. 1 BWG gemäß der Anlage A3g zu gliedern.

Abkürzung

VERA-V

1.

Abs. 1 Z 4 ist erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 31. Dezember 2021 anzuwenden (vgl. § 17 Abs. 19).

2.

zum Bezugszeitraum vgl. § 17 Abs. 24

Risikoausweis

§ 5. (1) Kreditinstitute haben den Risikoausweis gemäß § 74 Abs. 1 BWG entsprechend folgender Anlagen zu gliedern:

1.

Anlage A3b , sofern kein Zinsrisiko vorliegt, ist eine Leermeldung zu erstatten;

(Anm.: Z 2 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 432/2021)

3.

Anlage REMBM , REMGAP, REMHE und REMHR , wobei hievon abweichend

a)

kleine und nicht komplexe Institute gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 145 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 von der Anlage REMBM nur die Tabellen R01.00, R03.00 und R12.00 melden,

b)

Kreditinstitute mit insgesamt zumindest 250 Mitarbeitern, aber weniger als 250 gemäß § 39b Abs. 1 und 2 BWG identifizierten Mitarbeitern von der Tabelle R06.00.b in der Anlage REMGAP zu den Spalten 0040, 0050, 0080 und 0090 nur die Zeile 0050 melden,

c)

Kreditinstitute mit insgesamt weniger als 250, aber zumindest 50 Mitarbeitern von der Tabelle R06.00.b in der Anlage REMGAP nur die Zeile 0050 melden,

d)

Kreditinstitute mit insgesamt weniger als 50 Mitarbeitern die Anlage REMGAP nicht melden, sowie

e)

Kreditinstitute, die nachgeordnete Institute einer Kreditinstitutsgruppe gemäß § 30 BWG sind oder die gemäß § 30a BWG einer Zentralorganisation ständig zugeordnet sind und deren verantwortliches Unternehmen gemäß § 30 Abs. 6 BWG oder deren Zentralorganisation die Anlage REMHE gemäß § 10a für die Kreditinstitutsgruppe oder den Kreditinstitute-Verbund meldet, die Anlage REMHE nicht melden.

4.

Anlage A3g , wobei eine Beschwerde im Sinne der Anlage A3g jede Äußerung der Unzufriedenheit ist, die eine natürliche oder juristische Person im Zusammenhang mit der Erbringung

a)

einer Bankdienstleistung gemäß § 1 Abs. 1 BWG, mit Ausnahme der Bankgeschäfte gemäß § 1 Abs. 1 Z 13, Z 13a und Z 21 BWG,

b)

einer Wertpapierdienstleistung gemäß § 1 Z 3 des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2018 – WAG 2018, BGBl. I Nr. 107/2017,

d)

eines Zahlungsdienstes gemäß § 4 Z 3 des Zahlungsdienstegesetzes 2018 – ZaDiG 2018, BGBl. I Nr. 17/2018,

e)

der Ausstellung von E-Geld gemäß § 1 Abs. 1 des E-Geldgesetzes 2010, BGBl. I Nr. 107/2010,

an ein gemäß dieser Ziffer meldendes Kreditinstitut richtet.

(Anm.: Z 5 aufgehoben durch Art. 1 Z 2, BGBl. II Nr. 328)

(2) Kreditinstitute aus Mitgliedstaaten, die in Österreich gemäß § 9 Abs. 1 BWG über eine Zweigstelle tätig werden, haben den Risikoausweis gemäß § 74 Abs. 1 BWG gemäß der Anlage A3g zu gliedern.

§ 6. Der Risikoausweis ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres, spätestens aber bis zum zwanzigsten Bankarbeitstag des Folgemonats zu übermitteln.

§ 6. (1) Der Risikoausweis gemäß den Anlagen A3a, A3b, A3c und A3d ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres, spätestens aber bis zum zwanzigsten Bankarbeitstag des Folgemonats zu übermitteln.

(2) Der Risikoausweis gemäß den Anlagen A3e und A3f ist unverzüglich nach Ablauf jenes Kalendervierteljahres zu melden, das sechs Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres endet.

Abs. 1 Z 1 ist letztmalig auf Meldungen zum Meldestichtag 30. September 2015 anzuwenden (vgl. § 17 Abs. 13).

§ 6. (1) Der Risikoausweis gemäß

1.

Anlage A3a ;

2.

Anlage A3b ;

3.

Anlage A3c ;

4.

Anlage A3d

(2) Der Risikoausweis gemäß den Anlagen A3e und A3f ist unverzüglich nach Ablauf jenes Kalendervierteljahres zu melden, das sechs Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres endet.

Abs. 1 Z 4 ist letztmalig auf Meldungen zum Meldestichtag 30. Juni 2016 anzuwenden (vgl. § 17 Abs. 13).

§ 6. (1) Der Risikoausweis gemäß

2.

Anlage A3b ;

3.

Anlage A3c ;

4.

Anlage A3d

(2) Der Risikoausweis gemäß den Anlagen A3e und A3f ist unverzüglich nach Ablauf jenes Kalendervierteljahres zu melden, das sechs Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres endet.

§ 6. (1) Der Risikoausweis gemäß

2.

Anlage A3b ;

3.

Anlage A3c ;

(2) Der Risikoausweis gemäß den Anlagen A3e und A3f ist unverzüglich nach Ablauf jenes Kalendervierteljahres zu melden, das sechs Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres endet.

Abkürzung

VERA-V

§ 6. (1) Der Risikoausweis gemäß den Anlagen A3b und A3c ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres, spätestens aber bis zum zwanzigsten Bankarbeitstag des Folgemonats zu übermitteln.

(2) Der Risikoausweis gemäß den Anlagen A3e und A3f ist unverzüglich nach Ablauf jenes Kalendervierteljahres zu melden, das sechs Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres endet.

Abkürzung

VERA-V

§ 6. (1) Der Risikoausweis gemäß den Anlagen A3b und A3c ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres, spätestens aber bis zum zwanzigsten Bankarbeitstag des Folgemonats zu übermitteln.

(2) Der Risikoausweis gemäß den Anlagen A3e und A3f ist unverzüglich nach Ablauf jenes Kalendervierteljahres zu melden, das sechs Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres endet.

(3) Der Risikoausweis gemäß der Anlage A3g ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres, spätestens aber bis zum zwanzigsten Bankarbeitstag nach dem Meldestichtag zu übermitteln.

Abkürzung

VERA-V

§ 6. (1) Der Risikoausweis gemäß der Anlage A3b ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres, spätestens aber zu den in Art. 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die aufsichtlichen Meldungen der Institute gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, ABl. Nr. L 191 vom 28.06.2014 S. 1, festgelegten Einreichungsterminen für vierteljährliche Meldungen an die Oesterreichische Nationalbank zu übermitteln.

(2) Der Risikoausweis gemäß der Anlage A3c ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres, spätestens aber bis zum zwanzigsten Bankarbeitstag des Folgemonats zu übermitteln.

(3) Der Risikoausweis gemäß den Anlagen A3e und A3f ist unverzüglich nach Ablauf jenes Kalendervierteljahres zu melden, das sechs Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres endet.

(4) Der Risikoausweis gemäß der Anlage A3g ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres, spätestens aber bis zum zwanzigsten Bankarbeitstag nach dem Meldestichtag zu übermitteln.

(5) Der Risikoausweis gemäß der Anlage G1 ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres, spätestens aber drei Monate nach dem Meldestichtag zu übermitteln.

Abkürzung

VERA-V

§ 6. (1) Der Risikoausweis gemäß der Anlage A3b ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres, spätestens aber zu den in Art. 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die aufsichtlichen Meldungen der Institute gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, ABl. Nr. L 191 vom 28.06.2014 S. 1, festgelegten Einreichungsterminen für vierteljährliche Meldungen an die Oesterreichische Nationalbank zu übermitteln.

(2) Der Risikoausweis gemäß der Anlage A3c ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres, spätestens aber bis zum zwanzigsten Bankarbeitstag des Folgemonats zu übermitteln.

(3) Der Risikoausweis gemäß den Anlagen A3e und A3f ist unverzüglich nach Ablauf jenes Kalendervierteljahres zu melden, das sechs Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres endet.

(4) Der Risikoausweis gemäß der Anlage A3g ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres, spätestens aber bis zum zwanzigsten Bankarbeitstag nach dem Meldestichtag zu übermitteln.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch Art. 1 Z 3, BGBl. II Nr. 328)

Abkürzung

VERA-V

§ 6. (1) Der Risikoausweis gemäß der Anlage A3b ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres, spätestens aber zu den in Art. 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 festgelegten Einreichungsterminen für vierteljährliche Meldungen an die Oesterreichische Nationalbank zu übermitteln.

(2) Der Risikoausweis gemäß den Anlagen A3e und A3f ist unverzüglich nach Ablauf jenes Kalendervierteljahres zu melden, das sechs Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres endet.

(3) Der Risikoausweis gemäß der Anlage A3g ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres, spätestens aber bis zum zwanzigsten Bankarbeitstag nach dem Meldestichtag zu übermitteln.

Abkürzung

VERA-V

zum Bezugszeitraum vgl. § 17 Abs. 24

§ 6. (1) Der Risikoausweis gemäß der Anlage A3b ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres, spätestens aber zu den in Art. 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 festgelegten Einreichungsterminen für vierteljährliche Meldungen an die Oesterreichische Nationalbank zu übermitteln.

(2) Der Risikoausweis gemäß den Anlagen REMBM und REMHE ist nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres, spätestens aber bis zum 15. Tag des sechstfolgenden Monats zu melden. Der Risikoausweis gemäß der Anlage REMHR ist nach Ablauf jedes zweiten Geschäftsjahres, spätestens aber bis zum 15. Tag des sechstfolgenden Monats zu melden. Der Risikoausweis gemäß der Anlage REMGAP ist nach Ablauf jedes dritten Geschäftsjahres, spätestens aber bis zum 15. Tag des sechstfolgenden Monats zu melden.

(3) Der Risikoausweis gemäß der Anlage A3g ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres, spätestens aber bis zum zwanzigsten Bankarbeitstag nach dem Meldestichtag zu übermitteln.

Abkürzung

VERA-V

Meldungen zu Fremdkapitalfinanzierungen von Immobilien

§ 6a. (1) CRR-Kreditinstitute gemäß § 1a Abs. 1 Z 1 BWG mit Sitz im Inland sowie CRR-Kreditinstitute aus Mitgliedstaaten, die in Österreich gemäß § 9 Abs. 1 BWG über eine Zweigstelle tätig werden, haben die Meldungen zu privaten Wohnimmobilienfinanzierungen entsprechend der Anlage H halbjährlich auf unkonsolidierter Basis zu übermitteln.

(2) Für die Zwecke von Meldungen gemäß Abs. 1 sind:

1.

Private Wohnimmobilienfinanzierung: Fremdkapitalfinanzierungen von Immobilien gemäß § 2 Z 46 BWG,

a)

die für den Bau oder Erwerb von Wohnimmobilien gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 75 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 2017/2401, ABl. Nr. L 347 vom 28.12.2017 S. 1, bestimmt sind,

b)

deren Kreditnehmer eine oder mehrere, höchstens aber vier natürliche Personen als Verbraucher gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 oder Abs. 3 des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG), BGBl. Nr. 140/1979, sind, und

c)

die

aa) mit einer Liegenschaft im Inland besichert werden oder

bb) mit keiner Liegenschaft besichert werden, wenn zumindest ein Kreditnehmer gemäß lit. b seinen Hauptwohnsitz im Inland hat;

2.

Junger Kreditnehmer: ein Kreditnehmer, welcher zum Zeitpunkt der Kreditvergabe sein 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat;

3.

Vermietung: die dauerhafte entgeltliche Überlassung einer Wohnimmobilie gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 75 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

4.

Eigenbedarf: jede Nutzung einer Wohnimmobilie gemäß Artikel 4 Abs. 1 Nr. 75 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 außer einer Nutzung zur Vermietung gemäß Z 3;

5.

Beleihungsquote: die Beleihungsquote gemäß § 22b Abs. 2 Z 1 BWG;

6.

Schuldenquote: die Schuldenquote gemäß § 22b Abs. 2 Z 2 BWG;

7.

Schuldendienstquote: die Schuldendienstquote gemäß § 22b Abs. 2 Z 3 BWG;

8.

Eigenfinanzierungsanteil: der Quotient aus den Gesamtinvestitionskosten nach Abzug des Kreditvolumens, das zur Finanzierung der Gesamtinvestitionskosten gewährt wurde, und den Gesamtinvestitionskosten für den Bau oder Erwerb der Immobilien, für die die Fremdkapitalfinanzierung gewährt wurde;

9.

Leveragequote: der Quotient aus dem Kreditvolumen und der Summe der Marktwerte der als Sicherheit dienenden Immobilien, wobei von den Marktwerten der als Sicherheit dienenden Immobilien die auf diesen lastenden Vorlasten abgezogen werden;

10.

Anfänglich zins-/tilgungsfrei: Fremdkapitalfinanzierungen, für die eine zins- oder tilgungsfreie Periode von mindestens 12 Monaten vereinbart wurde, in der der Kreditnehmer keine Zins- oder Tilgungszahlungen zu leisten hat. Die zins-/tilgungsfreie Periode beginnt

a)

bei Fremdkapitalfinanzierungen, die für den Bau von Immobilien gewährt werden, mit Baufertigstellung;

b)

bei allen anderen Fremdkapitalfinanzierungen mit Auszahlung der Kreditsumme, im Falle einer Auszahlung in mehreren Teilen mit Auszahlung des ersten Teilbetrags;

11.

Marktwert: im Hinblick auf Immobilien der Marktwert gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 76 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

12.

Einkommen: bei natürlichen Personen als Kreditnehmer das jährliche Nettoeinkommen unter Berücksichtigung von Steuern, Abgaben und regelmäßigen Transferleistungen.

(3) Bei der Angabe des Kreditvolumens sowie bei der Berechnung der jeweiligen Kennzahlen und Indikatoren sind für die Abschnitte A bis C der Anlage H die Werte zum Zeitpunkt der Vergabe der privaten Wohnimmobilienfinanzierung heranzuziehen und für Abschnitt D der Anlage H die Werte zum Meldestichtag gemäß Abs. 4.

(4) Meldestichtage für Meldungen gemäß Abs. 1 sind der 30. Juni für den Berichtszeitraum 1. Jänner bis 30. Juni und der 31. Dezember für den Berichtszeitraum 1. Juli bis 31. Dezember. Meldungen zu den Abschnitten A bis C der Anlage H sind anhand der im jeweiligen Berichtszeitraum neu vergebenen privaten Wohnimmobilienfinanzierungen zu erstatten. Meldungen zu Abschnitt D der Anlage H sind anhand der am jeweiligen Meldestichtag bestehenden privaten Wohnimmobilienfinanzierungen zu erstatten. Die Meldungen sind unverzüglich, spätestens aber bis zum 45. Bankarbeitstag nach dem Meldestichtag zu übermitteln.

Abkürzung

VERA-V

Meldungen zu Fremdkapitalfinanzierungen von Immobilien

§ 6a. (1) CRR-Kreditinstitute gemäß § 1a Abs. 1 Z 1 BWG mit Sitz im Inland sowie CRR-Kreditinstitute aus Mitgliedstaaten, die in Österreich gemäß § 9 Abs. 1 BWG über eine Zweigstelle tätig werden, haben die Meldungen zu privaten Wohnimmobilienfinanzierungen entsprechend der Anlage H halbjährlich auf unkonsolidierter Basis zu übermitteln.

(2) Für die Zwecke von Meldungen gemäß Abs. 1 sind:

1.

Private Wohnimmobilienfinanzierung: Fremdkapitalfinanzierungen von Immobilien gemäß § 2 Z 46 BWG,

a)

die für den Bau oder Erwerb von Wohnimmobilien gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 75 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2020/873, ABl. Nr. L 204 vom 26.06.2020 S. 4, bestimmt sind,

b)

deren Kreditnehmer eine oder mehrere, höchstens aber vier natürliche Personen als Verbraucher gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 oder Abs. 3 des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG), BGBl. Nr. 140/1979, sind, und

c)

die

aa) mit einer Liegenschaft im Inland besichert werden oder

bb) mit keiner Liegenschaft besichert werden, wenn zumindest ein Kreditnehmer gemäß lit. b seinen Hauptwohnsitz im Inland hat;

2.

Junger Kreditnehmer: ein Kreditnehmer, welcher zum Zeitpunkt der Kreditvergabe sein 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat;

3.

Vermietung: die dauerhafte entgeltliche Überlassung einer Wohnimmobilie gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 75 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

4.

Eigenbedarf: jede Nutzung einer Wohnimmobilie gemäß Artikel 4 Abs. 1 Nr. 75 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 außer einer Nutzung zur Vermietung gemäß Z 3;

5.

Beleihungsquote: die Beleihungsquote gemäß § 22b Abs. 2 Z 1 BWG;

6.

Schuldenquote: die Schuldenquote gemäß § 22b Abs. 2 Z 2 BWG;

7.

Schuldendienstquote: die Schuldendienstquote gemäß § 22b Abs. 2 Z 3 BWG;

8.

Eigenfinanzierungsanteil: der Quotient aus den Gesamtinvestitionskosten nach Abzug des Kreditvolumens, das zur Finanzierung der Gesamtinvestitionskosten gewährt wurde, und den Gesamtinvestitionskosten für den Bau oder Erwerb der Immobilien, für die die Fremdkapitalfinanzierung gewährt wurde;

9.

Leveragequote: der Quotient aus dem Kreditvolumen und der Summe der Marktwerte der als Sicherheit dienenden Immobilien, wobei von den Marktwerten der als Sicherheit dienenden Immobilien die auf diesen lastenden Vorlasten abgezogen werden;

10.

Anfänglich zins-/tilgungsfrei: Fremdkapitalfinanzierungen, für die eine zins- oder tilgungsfreie Periode von mindestens 12 Monaten vereinbart wurde, in der der Kreditnehmer keine Zins- oder Tilgungszahlungen zu leisten hat. Die zins-/tilgungsfreie Periode beginnt

a)

bei Fremdkapitalfinanzierungen, die für den Bau von Immobilien gewährt werden, mit Baufertigstellung;

b)

bei allen anderen Fremdkapitalfinanzierungen mit Auszahlung der Kreditsumme, im Falle einer Auszahlung in mehreren Teilen mit Auszahlung des ersten Teilbetrags;

11.

Marktwert: im Hinblick auf Immobilien der Marktwert gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 76 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

12.

Einkommen: bei natürlichen Personen als Kreditnehmer das jährliche Nettoeinkommen unter Berücksichtigung von Steuern, Abgaben und regelmäßigen Transferleistungen.

(3) Bei der Angabe des Kreditvolumens sowie bei der Berechnung der jeweiligen Kennzahlen und Indikatoren sind für die Abschnitte A bis C der Anlage H die Werte zum Zeitpunkt der Vergabe der privaten Wohnimmobilienfinanzierung heranzuziehen und für Abschnitt D der Anlage H die Werte zum Meldestichtag gemäß Abs. 4.

(4) Meldestichtage für Meldungen gemäß Abs. 1 sind der 30. Juni für den Berichtszeitraum 1. Jänner bis 30. Juni und der 31. Dezember für den Berichtszeitraum 1. Juli bis 31. Dezember. Meldungen zu den Abschnitten A bis C der Anlage H sind anhand der im jeweiligen Berichtszeitraum neu vergebenen privaten Wohnimmobilienfinanzierungen zu erstatten. Meldungen zu Abschnitt D der Anlage H sind anhand der am jeweiligen Meldestichtag bestehenden privaten Wohnimmobilienfinanzierungen zu erstatten. Die Meldungen sind unverzüglich, spätestens aber bis zum 45. Bankarbeitstag nach dem Meldestichtag zu übermitteln.

Abkürzung

VERA-V

Meldungen zu Fremdkapitalfinanzierungen von Immobilien

§ 6a. (1) CRR-Kreditinstitute gemäß § 1a Abs. 1 Z 1 BWG mit Sitz im Inland sowie CRR-Kreditinstitute aus Mitgliedstaaten, die in Österreich gemäß § 9 Abs. 1 BWG über eine Zweigstelle tätig werden, haben die Meldungen zu privaten Wohnimmobilienfinanzierungen entsprechend der Anlage H halbjährlich auf unkonsolidierter Basis zu übermitteln.

(2) Für die Zwecke von Meldungen gemäß Abs. 1 sind:

1.

Private Wohnimmobilienfinanzierung: Fremdkapitalfinanzierungen von Immobilien gemäß § 2 Z 46 BWG,

a)

die für den Bau oder Erwerb von Wohnimmobilien gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 75 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bestimmt sind,

b)

deren Kreditnehmer eine oder mehrere, höchstens aber vier natürliche Personen als Verbraucher gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 oder Abs. 3 des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG), BGBl. Nr. 140/1979, sind, und

c)

die

aa) mit einer Liegenschaft im Inland besichert werden oder

bb) mit keiner Liegenschaft besichert werden, wenn zumindest ein Kreditnehmer gemäß lit. b seinen Hauptwohnsitz im Inland hat;

2.

Junger Kreditnehmer: ein Kreditnehmer, welcher zum Zeitpunkt der Kreditvergabe sein 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat;

3.

Vermietung: die dauerhafte entgeltliche Überlassung einer Wohnimmobilie gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 75 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

4.

Eigenbedarf: jede Nutzung einer Wohnimmobilie gemäß Artikel 4 Abs. 1 Nr. 75 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 außer einer Nutzung zur Vermietung gemäß Z 3;

5.

Beleihungsquote: die Beleihungsquote gemäß § 22b Abs. 2 Z 1 BWG;

6.

Schuldenquote: die Schuldenquote gemäß § 22b Abs. 2 Z 2 BWG;

7.

Schuldendienstquote: die Schuldendienstquote gemäß § 22b Abs. 2 Z 3 BWG;

8.

Eigenfinanzierungsanteil: der Quotient aus den Gesamtinvestitionskosten nach Abzug des Kreditvolumens, das zur Finanzierung der Gesamtinvestitionskosten gewährt wurde, und den Gesamtinvestitionskosten für den Bau oder Erwerb der Immobilien, für die die Fremdkapitalfinanzierung gewährt wurde;

9.

Leveragequote: der Quotient aus dem Kreditvolumen und der Summe der Marktwerte der als Sicherheit dienenden Immobilien, wobei von den Marktwerten der als Sicherheit dienenden Immobilien die auf diesen lastenden Vorlasten abgezogen werden;

10.

Anfänglich zins-/tilgungsfrei: Fremdkapitalfinanzierungen, für die eine zins- oder tilgungsfreie Periode von mindestens 12 Monaten vereinbart wurde, in der der Kreditnehmer keine Zins- oder Tilgungszahlungen zu leisten hat. Die zins-/tilgungsfreie Periode beginnt

a)

bei Fremdkapitalfinanzierungen, die für den Bau von Immobilien gewährt werden, mit Baufertigstellung;

b)

bei allen anderen Fremdkapitalfinanzierungen mit Auszahlung der Kreditsumme, im Falle einer Auszahlung in mehreren Teilen mit Auszahlung des ersten Teilbetrags;

11.

Marktwert: im Hinblick auf Immobilien der Marktwert gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 76 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

12.

Einkommen: bei natürlichen Personen als Kreditnehmer das jährliche Nettoeinkommen unter Berücksichtigung von Steuern, Abgaben und regelmäßigen Transferleistungen.

(3) Bei der Angabe des Kreditvolumens sowie bei der Berechnung der jeweiligen Kennzahlen und Indikatoren sind für die Abschnitte A bis C der Anlage H die Werte zum Zeitpunkt der Vergabe der privaten Wohnimmobilienfinanzierung heranzuziehen und für Abschnitt D der Anlage H die Werte zum Meldestichtag gemäß Abs. 4.

(4) Meldestichtage für Meldungen gemäß Abs. 1 sind der 30. Juni für den Berichtszeitraum 1. Jänner bis 30. Juni und der 31. Dezember für den Berichtszeitraum 1. Juli bis 31. Dezember. Meldungen zu den Abschnitten A bis C der Anlage H sind anhand der im jeweiligen Berichtszeitraum neu vergebenen privaten Wohnimmobilienfinanzierungen zu erstatten. Meldungen zu Abschnitt D der Anlage H sind anhand der am jeweiligen Meldestichtag bestehenden privaten Wohnimmobilienfinanzierungen zu erstatten. Die Meldungen sind unverzüglich, spätestens aber bis zum 45. Bankarbeitstag nach dem Meldestichtag zu übermitteln.

Abkürzung

VERA-V

Meldungen zu Fremdkapitalfinanzierungen von Immobilien

§ 6a. (1) CRR-Kreditinstitute gemäß § 1a Abs. 1 Z 1 BWG mit Sitz im Inland sowie CRR-Kreditinstitute aus Mitgliedstaaten, die in Österreich gemäß § 9 Abs. 1 BWG über eine Zweigstelle tätig werden, haben die Meldungen zu privaten Wohnimmobilienfinanzierungen entsprechend der Anlage H halbjährlich auf unkonsolidierter Basis zu übermitteln.

(2) Für die Zwecke von Meldungen gemäß Abs. 1 sind:

1.

Private Wohnimmobilienfinanzierung: Fremdkapitalfinanzierungen von Immobilien gemäß § 2 Z 46 BWG,

a)

die für den Bau oder Erwerb von Wohnimmobilien gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 75 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bestimmt sind,

b)

deren Kreditnehmer eine oder mehrere, höchstens aber vier natürliche Personen als Verbraucher gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 oder Abs. 3 des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG), BGBl. Nr. 140/1979, sind, und

c)

die

aa) mit einer Liegenschaft im Inland besichert werden oder

bb) mit keiner Liegenschaft besichert werden, wenn zumindest ein Kreditnehmer gemäß lit. b seinen Hauptwohnsitz im Inland hat;

2.

Junger Kreditnehmer: ein Kreditnehmer, welcher zum Zeitpunkt der Kreditvergabe sein 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat;

3.

Vermietung: die dauerhafte entgeltliche Überlassung einer Wohnimmobilie gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 75 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

4.

Eigenbedarf: jede Nutzung einer Wohnimmobilie gemäß Artikel 4 Abs. 1 Nr. 75 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 außer einer Nutzung zur Vermietung gemäß Z 3;

5.

Beleihungsquote: die Beleihungsquote gemäß § 23h Abs. 2 Z 1 BWG;

6.

Schuldenquote: die Schuldenquote gemäß § 23h Abs. 2 Z 2 BWG;

7.

Schuldendienstquote: die Schuldendienstquote gemäß § 23h Abs. 2 Z 3 BWG;

8.

Eigenfinanzierungsanteil: der Quotient aus den Gesamtinvestitionskosten nach Abzug des Kreditvolumens, das zur Finanzierung der Gesamtinvestitionskosten gewährt wurde, und den Gesamtinvestitionskosten für den Bau oder Erwerb der Immobilien, für die die Fremdkapitalfinanzierung gewährt wurde;

9.

Leveragequote: der Quotient aus dem Kreditvolumen und der Summe der Marktwerte der als Sicherheit dienenden Immobilien, wobei von den Marktwerten der als Sicherheit dienenden Immobilien die auf diesen lastenden Vorlasten abgezogen werden;

10.

Anfänglich zins-/tilgungsfrei: Fremdkapitalfinanzierungen, für die eine zins- oder tilgungsfreie Periode von mindestens 12 Monaten vereinbart wurde, in der der Kreditnehmer keine Zins- oder Tilgungszahlungen zu leisten hat. Die zins-/tilgungsfreie Periode beginnt

a)

bei Fremdkapitalfinanzierungen, die für den Bau von Immobilien gewährt werden, mit Baufertigstellung;

b)

bei allen anderen Fremdkapitalfinanzierungen mit Auszahlung der Kreditsumme, im Falle einer Auszahlung in mehreren Teilen mit Auszahlung des ersten Teilbetrags;

11.

Marktwert: im Hinblick auf Immobilien der Marktwert gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 76 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

12.

Einkommen: bei natürlichen Personen als Kreditnehmer das jährliche Nettoeinkommen unter Berücksichtigung von Steuern, Abgaben und regelmäßigen Transferleistungen.

(3) Bei der Angabe des Kreditvolumens sowie bei der Berechnung der jeweiligen Kennzahlen und Indikatoren sind für die Abschnitte A bis C der Anlage H die Werte zum Zeitpunkt der Vergabe der privaten Wohnimmobilienfinanzierung heranzuziehen und für Abschnitt D der Anlage H die Werte zum Meldestichtag gemäß Abs. 4.

(4) Meldestichtage für Meldungen gemäß Abs. 1 sind der 30. Juni für den Berichtszeitraum 1. Jänner bis 30. Juni und der 31. Dezember für den Berichtszeitraum 1. Juli bis 31. Dezember. Meldungen zu den Abschnitten A bis C der Anlage H sind anhand der im jeweiligen Berichtszeitraum neu vergebenen privaten Wohnimmobilienfinanzierungen zu erstatten. Meldungen zu Abschnitt D der Anlage H sind anhand der am jeweiligen Meldestichtag bestehenden privaten Wohnimmobilienfinanzierungen zu erstatten. Die Meldungen sind unverzüglich, spätestens aber bis zum 45. Bankarbeitstag nach dem Meldestichtag zu übermitteln.

Abkürzung

VERA-V

zum Bezugszeitraum vgl. § 17 Abs. 23

Meldungen zu Fremdkapitalfinanzierungen von Immobilien

§ 6a. (1) CRR-Kreditinstitute gemäß § 1a Abs. 1 Z 1 BWG mit Sitz im Inland sowie CRR-Kreditinstitute aus Mitgliedstaaten, die in Österreich gemäß § 9 Abs. 1 BWG über eine Zweigstelle tätig werden, haben die Meldungen zu privaten Wohnimmobilienfinanzierungen entsprechend der Anlage H halbjährlich auf unkonsolidierter Basis zu übermitteln.

(2) Für die Zwecke von Meldungen gemäß Abs. 1 sind:

1.

Private Wohnimmobilienfinanzierung: Fremdkapitalfinanzierungen von Immobilien gemäß § 2 Z 46 BWG,

a)

die für den Bau oder Erwerb von Wohnimmobilien gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 75 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bestimmt sind,

b)

deren Kreditnehmer eine oder mehrere, höchstens aber vier natürliche Personen als Verbraucher gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 oder Abs. 3 des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG), BGBl. Nr. 140/1979, sind, und

c)

die

aa) mit einer Liegenschaft im Inland besichert werden oder

bb) mit keiner Liegenschaft im Inland besichert werden, wenn zumindest ein Kreditnehmer gemäß lit. b seinen Hauptwohnsitz im Inland hat;

1a. neu vereinbarte private Wohnimmobilienfinanzierung: eine private Wohnimmobilienfinanzierung, die vom Kreditinstitut mit dem Kreditnehmer neu vereinbart wird, wobei als Zeitpunkt der Neu-Vereinbarung der Zeitpunkt des Abschlusses des Finanzierungsvertrags gilt. Wird das Finanzierungsvolumen einer bestehenden Finanzierungsvereinbarung erhöht, liegt die Vereinbarung einer neuen Finanzierung nur in Höhe der Differenz des neu vereinbarten Finanzierungsvolumens zum bisher aushaftenden Restbetrag vor, bei einem Rahmenkredit liegt die Vereinbarung einer neuen Finanzierung nur in Höhe des Differenzbetrags zwischen bisherigem und neu vereinbartem Rahmen vor. Sonstige Änderungen oder Erneuerungen der Finanzierungsvereinbarung, einschließlich Änderungen des Finanzierungszwecks, des Zinssatzes, der Laufzeit, des Tilgungsplans, Währungskonvertierungen, Konsolidierungen oder Aufspaltungen von Finanzierungen sowie Stundungen und andere Maßnahmen für notleidende Kredite gelten nicht als neue Vereinbarung einer privaten Wohnimmobilienfinanzierung;

2.

Junger Kreditnehmer: ein Kreditnehmer, welcher zum Zeitpunkt der Kreditvergabe sein 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat;

3.

Vermietung: die dauerhafte entgeltliche Überlassung einer Wohnimmobilie gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 75 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

4.

Eigenbedarf: jede Nutzung einer Wohnimmobilie gemäß Artikel 4 Abs. 1 Nr. 75 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 außer einer Nutzung zur Vermietung gemäß Z 3;

5.

Beleihungsquote: die Beleihungsquote gemäß § 23h Abs. 2 Z 1 BWG unter Berücksichtigung der Berechnungsvorschriften gemäß § 7 KIM-V;

6.

Schuldenquote: die Schuldenquote gemäß § 23h Abs. 2 Z 2 BWG;

7.

Schuldendienstquote: die Schuldendienstquote gemäß § 23h Abs. 2 Z 3 BWG unter Berücksichtigung der Berechnungsvorschriften gemäß § 8 KIM-V;

8.

Eigenfinanzierungsanteil: der Quotient aus den Gesamtinvestitionskosten nach Abzug des Kreditvolumens, das zur Finanzierung der Gesamtinvestitionskosten gewährt wurde, und den Gesamtinvestitionskosten für den Bau oder Erwerb der Immobilien, für die die Fremdkapitalfinanzierung gewährt wurde;

9.

Leveragequote: der Quotient aus dem Kreditvolumen und der Summe der Marktwerte der als Sicherheit dienenden Immobilien, wobei von den Marktwerten der als Sicherheit dienenden Immobilien die auf diesen lastenden Vorlasten abgezogen werden;

10.

Anfänglich zins-/tilgungsfrei: Fremdkapitalfinanzierungen, für die eine zins- oder tilgungsfreie Periode von mindestens 12 Monaten vereinbart wurde, in der der Kreditnehmer keine Zins- oder Tilgungszahlungen zu leisten hat. Die zins-/tilgungsfreie Periode beginnt

a)

bei Fremdkapitalfinanzierungen, die für den Bau von Immobilien gewährt werden, mit Baufertigstellung;

b)

bei allen anderen Fremdkapitalfinanzierungen mit Auszahlung der Kreditsumme, im Falle einer Auszahlung in mehreren Teilen mit Auszahlung des ersten Teilbetrags;

11.

Marktwert: im Hinblick auf Immobilien der Marktwert gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 76 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

12.

Einkommen: bei natürlichen Personen als Kreditnehmer das Einkommen im Sinne des § 8 Abs. 4 KIM-V;

13.

Laufzeit: die Laufzeit beginnend mit der Auszahlung der Kreditsumme, bei Auszahlungen in mehreren Teilen mit der Auszahlung des ersten Teils, bei Rahmenkrediten mit der ersten Möglichkeit des Abrufs durch den Kreditnehmer;

14.

Geringfügigkeitsgrenze: die kreditnehmerbezogene Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 1 KIM-V unter Berücksichtigung der Berechnungsvorschriften gemäß § 9 KIM-V.

(3) Bei der Angabe des Kreditvolumens sowie bei der Berechnung der jeweiligen Kennzahlen und Indikatoren sind für die Abschnitte A bis C der Anlage H die Werte zum Zeitpunkt der Vergabe der privaten Wohnimmobilienfinanzierung heranzuziehen und für Abschnitt D der Anlage H die Werte zum Meldestichtag gemäß Abs. 4.

(4) Meldestichtage für Meldungen gemäß Abs. 1 sind der 30. Juni für den Berichtszeitraum 1. Jänner bis 30. Juni und der 31. Dezember für den Berichtszeitraum 1. Juli bis 31. Dezember. Meldungen zu den Abschnitten A bis C der Anlage H sind anhand der im jeweiligen Berichtszeitraum neu vergebenen privaten Wohnimmobilienfinanzierungen zu erstatten. Meldungen zu Abschnitt D der Anlage H sind anhand der am jeweiligen Meldestichtag bestehenden privaten Wohnimmobilienfinanzierungen zu erstatten. Die Meldungen sind unverzüglich, spätestens aber bis zum 45. Bankarbeitstag nach dem Meldestichtag zu übermitteln.

Abkürzung

VERA-V

Meldungen von Plandaten auf unkonsolidierter Ebene

§ 6b. (1) Weniger bedeutende Kreditinstitute gemäß Art. 6 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank, ABl. Nr. L 287 vom 29.10.2013 S. 63, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 218 vom 19.08.2015 S. 82, sowie Kreditinstitute gemäß § 1a Abs. 2 BWG, auf die Teil 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anzuwenden ist und die nicht Teil einer bedeutenden Gruppe gemäß Art. 6 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 sind, haben Plandaten entsprechend folgender Anlagen zu gliedern:

1.

Anlage I1a, sofern die zuständige Behörde gemäß Art. 24 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verlangt hat, die Bewertung von Vermögenswerten und außerbilanziellen Posten und die Ermittlung der Eigenmittel gemäß den Internationalen Rechnungslegungsstandards nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 vorzunehmen;

2.

Anlage I1b, sofern keine Meldung gemäß Z 1 vorzunehmen ist;

3.

Anlage I2b.

(2) Bedeutende Kreditinstitute gemäß Art. 6 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013, die übergeordnete Kreditinstitute gemäß § 30 Abs. 5 BWG sind, haben Plandaten zu Eigenmittelpositionen entsprechend der Anlage I2a zu gliedern.

(3) Die Meldung gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres, spätestens aber bis zum 15. des drittfolgenden Monats zu übermitteln. Die Meldung gemäß Abs. 1 Z 3 ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres, spätestens aber bis zum 11. des zweitfolgenden Monats zu übermitteln. Die Meldung gemäß Abs. 2 ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalenderhalbjahres, spätestens aber bis zum 11. des zweitfolgenden Kalendermonats zu übermitteln.

Abkürzung

VERA-V

Meldungen von Plandaten auf unkonsolidierter Ebene

§ 6b. (1) Weniger bedeutende Kreditinstitute gemäß Art. 6 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 sowie Kreditinstitute gemäß § 1a Abs. 2 BWG, auf die Teil 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anzuwenden ist und die nicht Teil einer bedeutenden Gruppe gemäß Art. 6 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 sind, haben Plandaten entsprechend folgender Anlagen zu gliedern:

1.

Anlage I1a, sofern die zuständige Behörde gemäß Art. 24 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verlangt hat, die Bewertung von Vermögenswerten und außerbilanziellen Posten und die Ermittlung der Eigenmittel gemäß den Internationalen Rechnungslegungsstandards nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 vorzunehmen;

2.

Anlage I1b, sofern keine Meldung gemäß Z 1 vorzunehmen ist;

3.

Anlage I2b.

(2) Bedeutende Kreditinstitute gemäß Art. 6 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013, die übergeordnete Kreditinstitute gemäß § 30 Abs. 5 BWG sind, haben Plandaten zu Eigenmittelpositionen entsprechend der Anlage I2a zu gliedern.

(3) Die Meldung gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres, spätestens aber bis zum 15. des drittfolgenden Monats zu übermitteln. Die Meldung gemäß Abs. 1 Z 3 ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres, spätestens aber bis zum 11. des zweitfolgenden Monats zu übermitteln. Die Meldung gemäß Abs. 2 ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalenderhalbjahres, spätestens aber bis zum 11. des zweitfolgenden Kalendermonats zu übermitteln.

Abkürzung

VERA-V

1.

Ist erstmals auf Meldungen anzuwenden, die spätestens bis zum 11. August 2020 zu übermitteln sind (vgl. § 17 Abs. 19)

2.

Ist letztmalig auf Meldungen zum Meldestichtag 31. März 2023 anzuwenden (vgl. § 17 Abs. 24).

Meldungen von COVID-19-bezogenen Informationen auf unkonsolidierter Ebene

§ 6c. Weniger bedeutende Kreditinstitute gemäß Art. 6 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013, die nicht Teil einer Kreditinstitutsgruppe gemäß § 30 BWG sind, haben Meldungen gemäß der Anlage J2 unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres, spätestens aber für das erste Kalendervierteljahr bis zum 12. Mai, für das zweite Kalendervierteljahr bis zum 11. August, für das dritte Kalendervierteljahr bis zum 11. November und für das vierte Kalendervierteljahr bis zum 11. Februar des Folgejahres zu übermitteln.

Ist erstmalig auf Meldungen zum Stichtag 31. März 2008 anzuwenden

(vgl. § 17 Abs. 1).

Konsolidierter Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis

§ 7. (1) Übergeordnete Kreditinstitute haben den Vermögens- und Erfolgsausweis gemäß § 74 Abs. 1 BWG für die im Konzernabschluss nach § 59 BWG dargestellte Kreditinstitutsgruppe entsprechend der Anlage B1 zu gliedern. Wird ein Konzernabschluss nach § 59a BWG erstellt, so ist die Gliederung entsprechend der Anlage C1 vorzunehmen.

(2) Die Daten des Vermögensausweises sind auf Basis des entsprechenden Meldestichtages, jene des Erfolgsausweises sind unterjährig auf kumulierter Basis zu melden.

Abkürzung

VERA-V

Zu Abs. 1: ist erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 30. September 2014 anzuwenden (vgl. § 17 Abs. 10).

Konsolidierter Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis

§ 7. (1) Übergeordnete Kreditinstitute haben den Vermögens- und Erfolgsausweis gemäß § 74 Abs. 1 BWG für die im Konzernabschluss nach § 59 BWG dargestellte Kreditinstitutsgruppe entsprechend der Anlage B1 zu gliedern.

(2) Die Daten des Vermögensausweises sind auf Basis des entsprechenden Meldestichtages, jene des Erfolgsausweises sind unterjährig auf kumulierter Basis zu melden.

Abkürzung

VERA-V

Konsolidierter Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis

§ 7. (1) Verantwortliche Unternehmen gemäß § 30 Abs. 6 BWG haben den Vermögens- und Erfolgsausweis gemäß § 74 Abs. 1 BWG für die im Konzernabschluss nach § 59 BWG dargestellte Kreditinstitutsgruppe entsprechend der Anlage B1 zu gliedern.

(2) Die Daten des Vermögensausweises sind auf Basis des entsprechenden Meldestichtages, jene des Erfolgsausweises sind unterjährig auf kumulierter Basis zu melden.

Ist erstmalig auf Meldungen zum Stichtag 31. März 2008 anzuwenden

(vgl. § 17 Abs. 1).

§ 8. Die Vermögens- und Erfolgsausweise gemäß den Anlagen B1 und C1 sind unverzüglich nach Ablauf jeden Kalendervierteljahres, spätestens aber zwei Monate nach dem Meldestichtag zu übermitteln. Die Detailtabellen der Anlage C1 sind in den Quartalen eins bis drei zu übermitteln, im vierten Quartal nur die Detailtabelle 4B.

Ist erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 30. September 2014 anzuwenden (vgl. § 17 Abs. 10).

§ 8. Der Vermögens- und Erfolgsausweis gemäß der Anlage B1 ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres, spätestens aber zwei Monate nach dem Meldestichtag zu übermitteln.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 17 Abs. 1.

§ 9. (1) Übergeordnete Kreditinstitute haben den Risikoausweis gemäß § 74 Abs. 1 BWG entsprechend folgender Anlagen zu gliedern:

1.

Anlage B3a bzw. C3a;

2.

Anlage B3b bzw. C3b, sofern kein Zinsrisiko vorliegt, ist eine Leermeldung zu erstatten;

3.

Anlage B3c bzw. C3c, sofern die Summe der Marktpreise aller Aktien im Konzern den Betrag von 10 Millionen Euro bzw. den entsprechenden Gegenwert in Euro erreicht. Die Meldung gemäß der Anlage B3c bzw. C3c hat ab dem ersten Meldestichtag des auf den Bilanzstichtag, an dem das Überschreiten festgestellt wurde, folgenden Geschäftsjahres zu erfolgen;

4.

Anlage B3d bzw. C3d, wobei übergeordnete Kreditinstitute, deren Auslandsaktiva (Aktivposten 1 unter der Bilanz) im geprüften nicht-konsolidierten Jahresabschluss des auf die Meldung vorangegangenen Geschäftsjahres 100 Millionen Euro übersteigen, die Positionen „bis 1 Jahr“, „über 1 bis 2 Jahre“, „über 2 Jahre“ sowie „nicht zuzuordnen“ des Kapitels 1A. (Restlaufzeitenstatistik/Aktiva) und Kapitel 2. (Länderrisikostatistik) ab dem ersten Meldestichtag des auf den Bilanzstichtag, an dem das Überschreiten festgestellt wurde, folgenden Geschäftsjahres auf konsolidierter Basis zu melden haben.

(2) Die Konsolidierung für den Zweck der Meldung nach Abs. 1 ist nach § 59 oder § 59a BWG vorzunehmen, wobei in die Konsolidierung ausschließlich Tochterunternehmen (§ 2 Z 12 BWG), die inländische Kreditinstitute sind und deren Auslandsaktiva 5 vH ihrer Bilanzsumme und 100 Millionen Euro im geprüften Jahresabschluss des der Meldung vorangegangenen Geschäftsjahres übersteigen, sowie sämtliche Tochterunternehmen (§ 2 Z 12 BWG), die ausländische Kreditinstitute (§ 2 Z 20 und 21 BWG) oder Kreditinstitute in Mitgliedstaaten sind, mit einzubeziehen sind.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 17 Abs. 1.

§ 9. (1) Übergeordnete Kreditinstitute haben den Risikoausweis gemäß § 74 Abs. 1 BWG entsprechend folgender Anlagen zu gliedern:

1.

Anlage B3a bzw. C3a ;

2.

Anlage B3b bzw. C3b , sofern kein Zinsrisiko vorliegt, ist eine Leermeldung zu erstatten;

3.

Anlage B3c bzw. C3c , sofern die Summe der Marktpreise aller Aktien im Konzern den Betrag von 10 Millionen Euro bzw. den entsprechenden Gegenwert in Euro erreicht. Die Meldung gemäß der Anlage B3c bzw. C3c hat ab dem ersten Meldestichtag des auf den Bilanzstichtag, an dem das Überschreiten festgestellt wurde, folgenden Geschäftsjahres zu erfolgen;

4.

Anlage B3d bzw. C3d , wobei übergeordnete Kreditinstitute, deren Auslandsaktiva (Aktivposten 1 unter der Bilanz) im geprüften nicht-konsolidierten Jahresabschluss des auf die Meldung vorangegangenen Geschäftsjahres 100 Millionen Euro übersteigen, die Positionen „bis 1 Jahr“, „über 1 bis 2 Jahre“, „über 2 Jahre“ sowie „nicht zuzuordnen“ des Kapitels 1A. (Restlaufzeitenstatistik/Aktiva) und Kapitel 2. (Länderrisikostatistik) ab dem ersten Meldestichtag des auf den Bilanzstichtag, an dem das Überschreiten festgestellt wurde, folgenden Geschäftsjahres auf konsolidierter Basis zu melden haben.

(2) Die Konsolidierung für den Zweck der Meldungen nach Abs. 1 ist nach § 59 oder § 59a BWG vorzunehmen. In die Konsolidierung für den Zweck der Meldungen nach Abs. 1 Z 4 sind ausschließlich Tochterunternehmen (§ 2 Z 12 BWG), die inländische Kreditinstitute sind und deren Auslandsaktiva 5 vH ihrer Bilanzsumme und 100 Millionen Euro im geprüften Jahresabschluss des der Meldung vorangegangenen Geschäftsjahres übersteigen, sowie sämtliche Tochterunternehmen (§ 2 Z 12 BWG), die in einem Mitgliedstaat oder Drittland zugelassene Kreditinstitute im Sinne von Art. 4 Z 1 der Richtlinie 2006/48/EG sind, mit einzubeziehen.

Ist erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 31. Dezember 2011 anzuwenden (vgl. § 17 Abs. 6).

§ 9. (1) Übergeordnete Kreditinstitute haben den Risikoausweis gemäß § 74 Abs. 1 BWG entsprechend folgender Anlagen zu gliedern:

1.

Anlage B3a bzw. C3a ;

2.

Anlage B3b bzw. C3b , sofern kein Zinsrisiko vorliegt, ist eine Leermeldung zu erstatten;

3.

Anlage B3c bzw. C3c , sofern die Summe der Marktpreise aller Aktien im Konzern den Betrag von 10 Millionen Euro bzw. den entsprechenden Gegenwert in Euro erreicht. Die Meldung gemäß der Anlage B3c bzw. C3c hat ab dem ersten Meldestichtag des auf den Bilanzstichtag, an dem das Überschreiten festgestellt wurde, folgenden Geschäftsjahres zu erfolgen;

4.

Anlage B3d bzw. C3d , wobei übergeordnete Kreditinstitute, deren Auslandsaktiva (Aktivposten 1 unter der Bilanz) im geprüften nicht-konsolidierten Jahresabschluss des auf die Meldung vorangegangenen Geschäftsjahres 100 Millionen Euro übersteigen, die Positionen „bis 1 Jahr“, „über 1 bis 2 Jahre“, „über 2 Jahre“,  „nicht zuzuordnen“ sowie „Aktiva der ausländischen Geschäftsstellen gegenüber dem Sitzland in Sitzlandwährung“ des Kapitels 1A. (Restlaufzeitenstatistik/Aktiva), die Position „Passiva der ausländischen Geschäftsstellen gegenüber dem Sitzland in Sitzlandwährung“ des Kapitels 1B. (Restlaufzeitenstatistik/Passiva) und Kapitel 2. (Länderrisikostatistik) ab dem ersten Meldestichtag des auf den Bilanzstichtag, an dem das Überschreiten festgestellt wurde, folgenden Geschäftsjahres auf konsolidierter Basis zu melden haben.

(2) Die Konsolidierung für den Zweck der Meldungen nach Abs. 1 ist nach § 59 oder § 59a BWG vorzunehmen. In die Konsolidierung für den Zweck der Meldungen nach Abs. 1 Z 4 sind ausschließlich Tochterunternehmen (§ 2 Z 12 BWG), die inländische Kreditinstitute sind und deren Auslandsaktiva 5 vH ihrer Bilanzsumme und 100 Millionen Euro im geprüften Jahresabschluss des der Meldung vorangegangenen Geschäftsjahres übersteigen, sowie sämtliche Tochterunternehmen (§ 2 Z 12 BWG), die in einem Mitgliedstaat oder Drittland zugelassene Kreditinstitute im Sinne von Art. 4 Z 1 der Richtlinie 2006/48/EG sind, mit einzubeziehen.

Ist erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 31. Dezember 2011 anzuwenden (vgl. § 17 Abs. 6).

§ 9. (1) Übergeordnete Kreditinstitute haben den Risikoausweis gemäß § 74 Abs. 1 BWG entsprechend folgender Anlagen zu gliedern:

1.

Anlage B3a bzw. C3a ;

2.

Anlage B3b bzw. C3b , sofern kein Zinsrisiko vorliegt, ist eine Leermeldung zu erstatten;

3.

Anlage B3c bzw. C3c , sofern die Summe der Marktpreise aller Aktien im Konzern den Betrag von 10 Millionen Euro bzw. den entsprechenden Gegenwert in Euro erreicht. Die Meldung gemäß der Anlage B3c bzw. C3c hat ab dem ersten Meldestichtag des auf den Bilanzstichtag, an dem das Überschreiten festgestellt wurde, folgenden Geschäftsjahres zu erfolgen;

4.

Anlage B3d bzw. C3d , wobei übergeordnete Kreditinstitute, deren Auslandsaktiva (Aktivposten 1 unter der Bilanz) im geprüften nicht-konsolidierten Jahresabschluss des auf die Meldung vorangegangenen Geschäftsjahres 100 Millionen Euro übersteigen, die Positionen „bis 1 Jahr“, „über 1 bis 2 Jahre“, „über 2 Jahre“, „nicht zuzuordnen“ sowie „Aktiva der ausländischen Geschäftsstellen gegenüber dem Sitzland in Sitzlandwährung“ des Kapitels 1A. (Restlaufzeitenstatistik/Aktiva), die Position „Passiva der ausländischen Geschäftsstellen gegenüber dem Sitzland in Sitzlandwährung“ des Kapitels 1B. (Restlaufzeitenstatistik/Passiva) und Kapitel 2. (Länderrisikostatistik) ab dem ersten Meldestichtag des auf den Bilanzstichtag, an dem das Überschreiten festgestellt wurde, folgenden Geschäftsjahres auf konsolidierter Basis zu melden haben.

(2) Die Konsolidierung für den Zweck der Meldungen nach Abs. 1 ist nach § 59 oder § 59a BWG vorzunehmen. In die Konsolidierung für den Zweck der Meldungen nach Abs. 1 Z 4 sind ausschließlich Tochterunternehmen (Art. 4 Abs. 1 Nummer 16 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013), die inländische Kreditinstitute sind und deren Auslandsaktiva 5 vH ihrer Bilanzsumme und 100 Millionen Euro im geprüften Jahresabschluss des der Meldung vorangegangenen Geschäftsjahres übersteigen, sowie sämtliche Tochterunternehmen (§ 2 Z 12 BWG), die in einem Mitgliedstaat oder Drittland zugelassene Kreditinstitute im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sind, mit einzubeziehen.

Ist erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 30. September 2014 anzuwenden (vgl. § 17 Abs. 10).

Abs. 1 Z 1 und 3 sind letztmalig auf Meldungen zum Meldestichtag 30. September 2015 anzuwenden (vgl. § 17 Abs. 13).

§ 9. (1) Übergeordnete Kreditinstitute gemäß § 59 BWG haben den Risikoausweis gemäß § 74 Abs. 1 BWG entsprechend folgender Anlagen zu gliedern:

1.

Anlage B3a ;

2.

Anlage B3b , sofern kein Zinsrisiko vorliegt, ist eine Leermeldung zu erstatten;

3.

Anlage B3c , sofern die Summe der Marktpreise aller Aktien im Konzern den Betrag von 10 Millionen Euro bzw. den entsprechenden Gegenwert in Euro erreicht. Die Meldung gemäß der Anlage B3c hat ab dem ersten Meldestichtag des auf den Bilanzstichtag, an dem das Überschreiten festgestellt wurde, folgenden Geschäftsjahres zu erfolgen;

4.

Anlage B3d , wobei übergeordnete Kreditinstitute, deren Auslandsaktiva (Aktivposten 1 unter der Bilanz) im geprüften nicht-konsolidierten Jahresabschluss des auf die Meldung vorangegangenen Geschäftsjahres 100 Millionen Euro übersteigen, die Positionen „bis 1 Jahr“, „über 1 bis 2 Jahre“, „über 2 Jahre“, „nicht zuzuordnen“ sowie „Aktiva der ausländischen Geschäftsstellen gegenüber dem Sitzland in Sitzlandwährung“ des Kapitels 1A. (Restlaufzeitenstatistik/Aktiva), die Position „Passiva der ausländischen Geschäftsstellen gegenüber dem Sitzland in Sitzlandwährung“ des Kapitels 1B. (Restlaufzeitenstatistik/Passiva) und Kapitel 2. (Länderrisikostatistik) ab dem ersten Meldestichtag des auf den Bilanzstichtag, an dem das Überschreiten festgestellt wurde, folgenden Geschäftsjahres auf konsolidierter Basis zu melden haben.

(2) Übergeordnete Kreditinstitute gemäß § 59a BWG haben den Risikoausweis gemäß § 74 Abs. 1 BWG entsprechend der Anlage C3b zu gliedern. Sofern kein Zinsrisiko vorliegt, ist eine Leermeldung zu erstatten.

(3) Die Konsolidierung für den Zweck der Meldungen gemäß Abs. 1 und 2 ist gemäß § 59 oder § 59a BWG vorzunehmen. In die Konsolidierung für den Zweck der Meldungen gemäß Abs. 1 Z 4 sind ausschließlich Tochterunternehmen (Art. 4 Abs. 1 Nummer 16 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013), die inländische Kreditinstitute sind und deren Auslandsaktiva 5 vH ihrer Bilanzsumme und 100 Millionen Euro im geprüften Jahresabschluss des der Meldung vorangegangenen Geschäftsjahres übersteigen, sowie sämtliche Tochterunternehmen (Art. 4 Abs. 1 Nummer 16 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013), die in einem Mitgliedstaat oder Drittland zugelassene Kreditinstitute im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sind, mit einzubeziehen.

Abs. 1 Z 4 ist letztmalig auf Meldungen zum Meldestichtag 30. Juni 2016 anzuwenden (vgl. § 17 Abs. 13).

§ 9. (1) Übergeordnete Kreditinstitute gemäß § 59 BWG haben den Risikoausweis gemäß § 74 Abs. 1 BWG entsprechend folgender Anlagen zu gliedern:

2.

Anlage B3b , sofern kein Zinsrisiko vorliegt, ist eine Leermeldung zu erstatten;

4.

Anlage B3d , wobei übergeordnete Kreditinstitute, deren Auslandsaktiva (Aktivposten 1 unter der Bilanz) im geprüften nicht-konsolidierten Jahresabschluss des auf die Meldung vorangegangenen Geschäftsjahres 100 Millionen Euro übersteigen, die Positionen „bis 1 Jahr“, „über 1 bis 2 Jahre“, „über 2 Jahre“, „nicht zuzuordnen“ sowie „Aktiva der ausländischen Geschäftsstellen gegenüber dem Sitzland in Sitzlandwährung“ des Kapitels 1A. (Restlaufzeitenstatistik/Aktiva), die Position „Passiva der ausländischen Geschäftsstellen gegenüber dem Sitzland in Sitzlandwährung“ des Kapitels 1B. (Restlaufzeitenstatistik/Passiva) und Kapitel 2. (Länderrisikostatistik) ab dem ersten Meldestichtag des auf den Bilanzstichtag, an dem das Überschreiten festgestellt wurde, folgenden Geschäftsjahres auf konsolidierter Basis zu melden haben.

(2) Übergeordnete Kreditinstitute gemäß § 59a BWG haben den Risikoausweis gemäß § 74 Abs. 1 BWG entsprechend der Anlage C3b zu gliedern. Sofern kein Zinsrisiko vorliegt, ist eine Leermeldung zu erstatten.

(3) Die Konsolidierung für den Zweck der Meldungen gemäß Abs. 1 und 2 ist gemäß § 59 oder § 59a BWG vorzunehmen. In die Konsolidierung für den Zweck der Meldungen gemäß Abs. 1 Z 4 sind ausschließlich Tochterunternehmen (Art. 4 Abs. 1 Nummer 16 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013), die inländische Kreditinstitute sind und deren Auslandsaktiva 5 vH ihrer Bilanzsumme und 100 Millionen Euro im geprüften Jahresabschluss des der Meldung vorangegangenen Geschäftsjahres übersteigen, sowie sämtliche Tochterunternehmen (Art. 4 Abs. 1 Nummer 16 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013), die in einem Mitgliedstaat oder Drittland zugelassene Kreditinstitute im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sind, mit einzubeziehen.

§ 9. (1) Übergeordnete Kreditinstitute gemäß § 59 BWG haben den Risikoausweis gemäß § 74 Abs. 1 BWG entsprechend folgender Anlagen zu gliedern:

2.

Anlage B3b , sofern kein Zinsrisiko vorliegt, ist eine Leermeldung zu erstatten;

(2) Übergeordnete Kreditinstitute gemäß § 59a BWG haben den Risikoausweis gemäß § 74 Abs. 1 BWG entsprechend der Anlage C3b zu gliedern. Sofern kein Zinsrisiko vorliegt, ist eine Leermeldung zu erstatten.

(3) Die Konsolidierung für den Zweck der Meldungen gemäß Abs. 1 und 2 ist gemäß § 59 oder § 59a BWG vorzunehmen. In die Konsolidierung für den Zweck der Meldungen gemäß Abs. 1 Z 4 sind ausschließlich Tochterunternehmen (Art. 4 Abs. 1 Nummer 16 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013), die inländische Kreditinstitute sind und deren Auslandsaktiva 5 vH ihrer Bilanzsumme und 100 Millionen Euro im geprüften Jahresabschluss des der Meldung vorangegangenen Geschäftsjahres übersteigen, sowie sämtliche Tochterunternehmen (Art. 4 Abs. 1 Nummer 16 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013), die in einem Mitgliedstaat oder Drittland zugelassene Kreditinstitute im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sind, mit einzubeziehen.

Abkürzung

VERA-V

§ 9. (1) Übergeordnete Kreditinstitute gemäß § 59 BWG haben den Risikoausweis gemäß § 74 Abs. 1 BWG entsprechend der Anlage B3b zu gliedern. Sofern kein Zinsrisiko vorliegt, ist eine Leermeldung zu erstatten.

(2) Übergeordnete Kreditinstitute gemäß § 59a BWG haben den Risikoausweis gemäß § 74 Abs. 1 BWG entsprechend der Anlage C3b zu gliedern. Sofern kein Zinsrisiko vorliegt, ist eine Leermeldung zu erstatten.

(3) Die Konsolidierung für den Zweck der Meldungen gemäß Abs. 1 und 2 ist gemäß § 59 oder § 59a BWG vorzunehmen.

Abkürzung

VERA-V

§ 9. (1) Verantwortliche Unternehmen gemäß § 30 Abs. 6 BWG haben den Risikoausweis gemäß § 74 Abs. 1 BWG entsprechend der Anlage B3b zu gliedern, sofern ein Konzernabschluss gemäß § 59 BWG erstellt wird. Sofern kein Zinsrisiko vorliegt, ist eine Leermeldung zu erstatten.

(2) Verantwortliche Unternehmen gemäß § 30 Abs. 6 BWG haben den Risikoausweis gemäß § 74 Abs. 1 BWG entsprechend der Anlage C3b zu gliedern, sofern ein Konzernabschluss gemäß § 59a BWG erstellt wird. Sofern kein Zinsrisiko vorliegt, ist eine Leermeldung zu erstatten.

(3) Die Konsolidierung für den Zweck der Meldungen gemäß Abs. 1 und 2 ist gemäß § 59 oder § 59a BWG vorzunehmen.

Abkürzung

VERA-V

§ 9. (1) Verantwortliche Unternehmen gemäß § 30 Abs. 6 BWG haben den Risikoausweis gemäß § 74 Abs. 1 BWG entsprechend der Anlage B3b zu gliedern, sofern ein Konzernabschluss gemäß § 59 BWG erstellt wird. Sofern kein Zinsrisiko vorliegt, ist eine Leermeldung zu erstatten.

(2) Verantwortliche Unternehmen gemäß § 30 Abs. 6 BWG haben den Risikoausweis gemäß § 74 Abs. 1 BWG entsprechend der Anlage C3b zu gliedern, sofern ein Konzernabschluss gemäß § 59a BWG erstellt wird. Sofern kein Zinsrisiko vorliegt, ist eine Leermeldung zu erstatten.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 67/2023)

§ 10. (1) Übergeordnete Kreditinstitute, die einen Konzernabschluss nach § 59 BWG erstellen, haben den Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis gemäß §§ 7 bis 9 im laufenden Jahr nicht zu übermitteln, wenn die Differenz zwischen dem Betriebsergebnis des Konzerns und dem gemäß der Anlage 2 zu Art. I § 43 BWG, Teil 2, IV. zusammengesetzten Betriebsergebnis des nicht-konsolidierten Jahresabschlusses des übergeordneten Kreditinstitutes nicht mehr als 5 vH dieses Betriebsergebnisses des übergeordneten Kreditinstituts beträgt, wobei für die Feststellung der Meldebefreiung jeweils die Werte des vorangegangenen Geschäftsjahres heranzuziehen sind. Die Befreiung von der Meldeverpflichtung gilt auch für übergeordnete Kreditinstitute, die einen Konzernabschluss nach § 59a BWG erstellen, wobei als Maßstab für die Freigrenze die Zwischensumme 1 gemäß der Anlage B2 der Verordnung über die elektronischen Meldungen betreffend Jahres- und Konzernabschluss (Jahres- und Konzernabschluss-Verordnung – JKAB-V), BGBl. II Nr. 470/2006, heranzuziehen ist.

(2) Wird die in Abs. 1 normierte Grenze überschritten, so hat die Übermittlung des Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweises gemäß §§ 7 bis 9 ab dem ersten Meldestichtag des auf den Bilanzstichtag, an dem das Überschreiten festgestellt wurde, folgenden Geschäftsjahres zu erfolgen.

Abkürzung

VERA-V

Zu Abs. 1: ist erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 30. September 2014 anzuwenden (vgl. § 17 Abs. 10).

§ 10. (1) Übergeordnete Kreditinstitute, die einen Konzernabschluss gemäß § 59 BWG erstellen, haben den Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis gemäß §§ 7 bis 9 im laufenden Jahr nicht zu übermitteln, wenn die Differenz zwischen dem Betriebsergebnis des Konzerns und dem gemäß der Anlage 2 zu Art. I § 43 BWG, Teil 2, IV. zusammengesetzten Betriebsergebnis des nicht-konsolidierten Jahresabschlusses des übergeordneten Kreditinstitutes nicht mehr als 5 vH dieses Betriebsergebnisses des übergeordneten Kreditinstituts beträgt, wobei für die Feststellung der Meldebefreiung jeweils die Werte des vorangegangenen Geschäftsjahres heranzuziehen sind. Die Befreiung von der Meldeverpflichtung gilt auch für übergeordnete Kreditinstitute, die einen Konzernabschluss gemäß § 59a BWG erstellen, wobei als Maßstab für die Freigrenze das Betriebsergebnis des Konzerns heranzuziehen ist.

(2) Wird die in Abs. 1 normierte Grenze überschritten, so hat die Übermittlung des Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweises gemäß §§ 7 bis 9 ab dem ersten Meldestichtag des auf den Bilanzstichtag, an dem das Überschreiten festgestellt wurde, folgenden Geschäftsjahres zu erfolgen.

Abkürzung

VERA-V

§ 10. (1) Verantwortliche Unternehmen gemäß § 30 Abs. 6 BWG haben den Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis gemäß §§ 7 bis 9 im laufenden Jahr nicht zu übermitteln, sofern ein Konzernabschluss gemäß § 59 BWG erstellt wird und wenn die Differenz zwischen dem Betriebsergebnis des Konzerns und dem gemäß der Anlage 2 zu Art. I § 43 BWG, Teil 2, IV. zusammengesetzten Betriebsergebnis des nicht-konsolidierten Jahresabschlusses des übergeordneten Kreditinstitutes nicht mehr als 5 vH dieses Betriebsergebnisses des übergeordneten Kreditinstituts beträgt, wobei für die Feststellung der Meldebefreiung jeweils die Werte des vorangegangenen Geschäftsjahres heranzuziehen sind. Die Befreiung von der Meldeverpflichtung gilt auch für übergeordnete Kreditinstitute, die einen Konzernabschluss gemäß § 59a BWG erstellen, wobei als Maßstab für die Freigrenze das Betriebsergebnis des Konzerns heranzuziehen ist.

(2) Wird die in Abs. 1 normierte Grenze überschritten, so hat die Übermittlung des Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweises gemäß §§ 7 bis 9 ab dem ersten Meldestichtag des auf den Bilanzstichtag, an dem das Überschreiten festgestellt wurde, folgenden Geschäftsjahres zu erfolgen.

Abkürzung

VERA-V

§ 10a. Übergeordnete Kreditinstitute haben den Risikoausweis für die Kreditinstitutsgruppe gemäß § 30 BWG entsprechend den Anlagen F3e und F3f zu gliedern.

Abkürzung

VERA-V

§ 10a. Verantwortliche Unternehmen gemäß § 30 Abs. 6 BWG haben den Risikoausweis für die Kreditinstitutsgruppe gemäß § 30 BWG entsprechend den Anlagen F3e und F3f zu gliedern.

Abkürzung

VERA-V

zum Bezugszeitraum vgl. § 17 Abs. 24

§ 10a. Verantwortliche Unternehmen gemäß § 30 Abs. 6 BWG haben den Risikoausweis für die Kreditinstitutsgruppe gemäß § 30 BWG entsprechend den Anlagen REMBM und REMHE zu gliedern, wobei hievon abweichend verantwortliche Unternehmen von Kreditinstitutsgruppen, in denen alle Institute kleine und nicht komplexe Institute gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 145 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sind, von der Anlage REMBM nur die Tabellen R01.00, R03.00 und R12.00 melden.

Abkürzung

VERA-V

§ 10b. (1) Übergeordnete Kreditinstitute haben den Risikoausweis gemäß § 74 Abs. 1 BWG für die Kreditinstitutsgruppe entsprechend der Abschnitte 1 bis 3 der Anlage G1 zu gliedern, sofern

1.

es sich bei dem übergeordneten Kreditinstitut um ein CRR-Kreditinstitut gemäß § 1a Abs. 1 Z 1 BWG handelt und

2.

die konsolidierte Bilanzsumme zum 31. Dezember 2016 5 Milliarden Euro überstieg.

(2) Abschnitt 2D der Anlage G1 ist nur zu übermitteln, wenn eine substanzielle Bilanzrestrukturierung geplant ist. Soweit der Oesterreichischen Nationalbank bereits Meldeinhalte gemäß Abschnitt 3 der Anlage G1 vorliegen und diese Daten in den Meldesystemen der Oesterreichischen Nationalbank als vorliegend gekennzeichnet sind, kann von der Übermittlung dieser Daten abgesehen werden.

Abkürzung

VERA-V

§ 10b. (1) Übergeordnete Kreditinstitute haben den Risikoausweis zu Finanzierungsplänen für die Kreditinstitutsgruppe entsprechend der Abschnitte 1 bis 5 der Anlage G1 zu gliedern, sofern

1.

es sich um ein CRR-Kreditinstitut gemäß § 1a Abs. 1 Z 1 BWG handelt,

2.

die konsolidierte Bilanzsumme zum 31. Dezember 2019 5 Milliarden Euro überstieg und

3.

§ 59a BWG auf die Erstellung des Konzernabschlusses anzuwenden ist.

(2) Abschnitt 2D der Anlage G1 ist nur zu übermitteln, wenn eine substanzielle Bilanzrestrukturierung geplant ist.

(3) Abschnitt 1B der Anlage G1 ist nur zu übermitteln, wenn Teil 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf den Meldepflichtigen gemäß Abs. 1 anzuwenden ist.

Abkürzung

VERA-V

§ 10b. (1) Verantwortliche Unternehmen gemäß § 30 Abs. 6 BWG haben den Risikoausweis zu Finanzierungsplänen für die Kreditinstitutsgruppe entsprechend der Abschnitte 1 bis 5 der Anlage G1 zu gliedern, sofern

1.

das übergeordnete Kreditinstitut der Kreditinstitutsgruppe gemäß § 30 Abs. 5 BWG ein CRR-Kreditinstitut gemäß § 1a Abs. 1 Z 1 BWG ist,

2.

die konsolidierte Bilanzsumme zum 31. Dezember 2019 5 Milliarden Euro überstieg und

3.

§ 59a BWG auf die Erstellung des Konzernabschlusses anzuwenden ist.

(2) Abschnitt 2D der Anlage G1 ist nur zu übermitteln, wenn eine substanzielle Bilanzrestrukturierung geplant ist.

(3) Abschnitt 1B der Anlage G1 ist nur zu übermitteln, wenn Teil 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf den Meldepflichtigen gemäß Abs. 1 anzuwenden ist.

Abkürzung

VERA-V

Meldungen von Plandaten auf konsolidierter Ebene

§ 10c. (1) Übergeordnete Kreditinstitute, bei denen es sich entweder um weniger bedeutende Kreditinstitute gemäß Art. 6 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 oder um Kreditinstitute gemäß § 1a Abs. 2 BWG, auf die Teil 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anzuwenden ist, handelt, haben auf Basis der konsolidierten Lage Plandaten entsprechend folgender Anlagen zu gliedern:

1.

Anlage I1a, sofern das Institut einen Konzernabschluss gemäß § 59a BWG erstellt. Institute, die der Meldung gemäß § 10b unterliegen, haben keine Meldung gemäß Abschnitt B der Anlage I1a zu erstatten;

2.

Anlage I1b, sofern das Institut einen Konzernabschluss gemäß § 59 BWG erstellt;

3.

Anlage I2b.

(2) Übergeordnete Kreditinstitute, bei denen es sich um bedeutende Kreditinstitute gemäß Art. 6 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 handelt, haben auf Basis der konsolidierten Lage Plandaten entsprechend folgender Anlagen zu gliedern:

1.

Anlage I2a zu Eigenmittelpositionen;

2.

Anlage I3 zum sonstigen Ergebnis, sofern das Institut der Meldung gemäß § 10b unterliegt.

(3) Die Meldung gemäß den Anlagen I1a, I1b und I3 ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres, spätestens aber bis zum 15. des drittfolgenden Monats zu übermitteln. Die Meldung gemäß der Anlage I2b ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres, spätestens aber bis zum 11. des zweitfolgenden Monats zu übermitteln. Die Meldung gemäß der Anlage I2a ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalenderhalbjahres, spätestens aber bis zum 11. des zweitfolgenden Kalendermonats zu übermitteln.

Abkürzung

VERA-V

Meldungen von Plandaten auf konsolidierter Ebene

§ 10c. (1) Verantwortliche Unternehmen gemäß § 30 Abs. 6 BWG haben auf Basis der konsolidierten Lage Plandaten entsprechend folgender Anlagen zu gliedern, sofern das übergeordnete Kreditinstitut der Kreditinstitutsgruppe gemäß § 30 Abs. 5 BWG entweder ein weniger bedeutendes Kreditinstitut gemäß Art. 6 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 oder ein Kreditinstitut gemäß § 1a Abs. 2 BWG ist, auf welches Teil 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anzuwenden ist:

1.

Anlage I1a, sofern ein Konzernabschluss gemäß § 59a BWG erstellt wird. Verantwortliche Unternehmen gemäß § 30 Abs. 6 BWG, die der Meldung gemäß § 10b unterliegen, haben keine Meldung gemäß Abschnitt B der Anlage I1a zu erstatten;

2.

Anlage I1b, sofern ein Konzernabschluss gemäß § 59 BWG erstellt wird;

3.

Anlage I2b .

(2) Verantwortliche Unternehmen gemäß § 30 Abs. 6 BWG haben auf Basis der konsolidierten Lage Plandaten entsprechend folgender Anlagen zu gliedern, sofern das übergeordnete Kreditinstitut der Kreditinstitutsgruppe gemäß § 30 Abs. 5 BWG ein bedeutendes Kreditinstitut gemäß Art. 6 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 ist:

1.

Anlage I2a zu Eigenmittelpositionen;

2.

Anlage I3 zum sonstigen Ergebnis, sofern das verantwortliche Unternehmen gemäß § 30 Abs. 6 BWG der Meldung gemäß § 10b unterliegt.

(3) Die Meldung gemäß den Anlagen I1a, I1b und I3 ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres, spätestens aber bis zum 15. des drittfolgenden Monats zu übermitteln. Die Meldung gemäß der Anlage I2b ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres, spätestens aber bis zum 11. des zweitfolgenden Monats zu übermitteln. Die Meldung gemäß der Anlage I2a ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalenderhalbjahres, spätestens aber bis zum 11. des zweitfolgenden Kalendermonats zu übermitteln.

Abkürzung

VERA-V

zum Bezugszeitraum vgl. § 17 Abs. 19

Meldungen von COVID-19-bezogenen Informationen auf konsolidierter Ebene

§ 10d. Übergeordnete Kreditinstitute, die innerhalb weniger bedeutenden Kreditinstitutsgruppen gemäß Art. 6 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 übergeordnet sind, haben unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres, spätestens aber für das erste Kalendervierteljahr bis zum 12. Mai, für das zweite Kalendervierteljahr bis zum 11. August, für das dritte Kalendervierteljahr bis zum 11. November und für das vierte Kalendervierteljahr bis zum 11. Februar des Folgejahres auf konsolidierter Ebene folgende COVID-19-bezogene Informationen zu übermitteln:

1.

sofern ihre konsolidierte Bilanzsumme zum 31. Dezember 2019 5 Milliarden Euro überstieg, Meldungen gemäß der Anlage J1 ;

2.

sofern ihre konsolidierte Bilanzsumme zum 31. Dezember 2019 5 Milliarden Euro nicht überstieg, Meldungen gemäß der Anlage J2 .

Abkürzung

VERA-V

1.

Ist erstmals auf Meldungen anzuwenden, die spätestens bis zum 11. August 2020 zu übermitteln sind (vgl. § 17 Abs. 19)

2.

Ist letztmalig auf Meldungen zum Meldestichtag 31. März 2023 anzuwenden (vgl. § 17 Abs. 24).

Meldungen von COVID-19-bezogenen Informationen auf konsolidierter Ebene

§ 10d. (1) Verantwortliche Unternehmen gemäß § 30 Abs. 6 BWG, die innerhalb weniger bedeutender Kreditinstitutsgruppen gemäß Art. 6 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 übergeordnet sind, haben unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres, spätestens aber für das erste Kalendervierteljahr bis zum 12. Mai, für das zweite Kalendervierteljahr bis zum 11. August, für das dritte Kalendervierteljahr bis zum 11. November und für das vierte Kalendervierteljahr bis zum 11. Februar des Folgejahres auf konsolidierter Ebene folgende COVID-19-bezogene Informationen zu übermitteln:

1.

sofern die konsolidierte Bilanzsumme der Kreditinstitutsgruppe zum 31. Dezember 2019 fünf Milliarden Euro überstieg, Meldungen gemäß der Anlage J1 ;

2.

sofern die konsolidierte Bilanzsumme der Kreditinstitutsgruppe zum 31. Dezember 2019 fünf Milliarden Euro nicht überstieg, Meldungen gemäß der Anlage J2 .

Ist erstmalig auf Meldungen zum Stichtag 31. März 2008 anzuwenden (vgl. § 17 Abs. 1).

§ 11. Der Risikoausweis gemäß den Anlagen B3 und C3 ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres, spätestens aber zwei Monate nach dem Meldestichtag zu übermitteln.

§ 11. (1) Der Risikoausweis gemäß den Anlagen B3a, B3b, B3c, B3d, C3a, C3b, C3c und C3d ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres, spätestens aber zwei Monate nach dem Meldestichtag zu übermitteln.

(2) Der Risikoausweis gemäß den Anlagen F3e und F3f ist unverzüglich nach Ablauf jenes Kalendervierteljahres zu melden, das sechs Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres endet.

Zu Abs. 1: ist erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 30. September 2014 anzuwenden (vgl. § 17 Abs. 10).

§ 11. (1) Der Risikoausweis gemäß den Anlagen B3a, B3b, B3c, B3d und C3b ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres, spätestens aber zwei Monate nach dem Meldestichtag zu übermitteln.

(2) Der Risikoausweis gemäß den Anlagen F3e und F3f ist unverzüglich nach Ablauf jenes Kalendervierteljahres zu melden, das sechs Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres endet.

Abs. 1 Z 1 und 3 sind letztmalig auf Meldungen zum Meldestichtag 30. September 2015 anzuwenden (vgl. § 17 Abs. 13).

§ 11. (1) Der Risikoausweis gemäß

1.

Anlage B3a ;

2.

Anlage B3b ;

3.

Anlage B3c ;

4.

Anlage B3d ;

5.

Anlage C3b

(2) Der Risikoausweis gemäß den Anlagen F3e und F3f ist unverzüglich nach Ablauf jenes Kalendervierteljahres zu melden, das sechs Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres endet.

Abs. 1 Z 4 ist letztmalig auf Meldungen zum Meldestichtag 30. Juni 2016 anzuwenden (vgl. § 17 Abs. 13).

§ 11. (1) Der Risikoausweis gemäß

2.

Anlage B3b ;

4.

Anlage B3d ;

5.

Anlage C3b

(2) Der Risikoausweis gemäß den Anlagen F3e und F3f ist unverzüglich nach Ablauf jenes Kalendervierteljahres zu melden, das sechs Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres endet.

§ 11. (1) Der Risikoausweis gemäß

2.

Anlage B3b ;

5.

Anlage C3b

(2) Der Risikoausweis gemäß den Anlagen F3e und F3f ist unverzüglich nach Ablauf jenes Kalendervierteljahres zu melden, das sechs Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres endet.

Abkürzung

VERA-V

§ 11. (1) Der Risikoausweis gemäß den Anlagen B3b und C3b ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres, spätestens aber zwei Monate nach dem Meldestichtag zu übermitteln.

(2) Der Risikoausweis gemäß den Anlagen F3e und F3f ist unverzüglich nach Ablauf jenes Kalendervierteljahres zu melden, das sechs Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres endet.

Abkürzung

VERA-V

§ 11. (1) Der Risikoausweis gemäß den Anlagen B3b und C3b ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres, spätestens aber zwei Monate nach dem Meldestichtag zu übermitteln.

(2) Der Risikoausweis gemäß den Anlagen F3e und F3f ist unverzüglich nach Ablauf jenes Kalendervierteljahres zu melden, das sechs Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres endet.

(Anm.: (3)) Der Risikoausweis gemäß der Anlage G1 ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres, spätestens aber drei Monate nach dem Meldestichtag zu übermitteln.

Abkürzung

VERA-V

§ 11. (1) Der Risikoausweis gemäß den Anlagen B3b und C3b ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres, spätestens aber zwei Monate nach dem Meldestichtag zu übermitteln.

(2) Der Risikoausweis gemäß den Anlagen F3e und F3f ist unverzüglich nach Ablauf jenes Kalendervierteljahres zu melden, das sechs Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres endet.

(3) Der Risikoausweis gemäß der Anlage G1 ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres, spätestens aber bis zum 15. März des auf den Meldestichtag folgenden Jahres zu übermitteln.

Abkürzung

VERA-V

zum Bezugszeitraum vgl. § 17 Abs. 24

§ 11. (1) Der Risikoausweis gemäß den Anlagen B3b und C3b ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres, spätestens aber zwei Monate nach dem Meldestichtag zu übermitteln.

(2) Der Risikoausweis gemäß den Anlagen REMBM und REMHE für die Kreditinstitutsgruppe ist nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres, spätestens aber bis zum 15. Tag des sechstfolgenden Monats zu melden.

(3) Der Risikoausweis gemäß der Anlage G1 ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres, spätestens aber bis zum 15. März des auf den Meldestichtag folgenden Jahres zu übermitteln.

Abkürzung

VERA-V

Ist erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 30. Juni 2012 anzuwenden (vgl. § 17 Abs. 7).

Kreditinstitute-Verbund

§ 11a. Den für übergeordnete Kreditinstitute geltenden Meldepflichten dieser Verordnung hat für den Kreditinstitute-Verbund die Zentralorganisation nachzukommen.

Abkürzung

VERA-V

Kreditinstitute-Verbund

§ 11a. Die Zentralorganisation hat den für verantwortliche Unternehmen gemäß § 30 Abs. 6 BWG geltenden Meldepflichten dieser Verordnung für den Kreditinstitute-Verbund nachzukommen.

Ist erstmalig auf Meldungen zum Stichtag 31. März 2008 anzuwenden

(vgl. § 17 Abs. 1).

Vollkonsolidierte ausländische Töchter

§ 12. (1) Übergeordnete Kreditinstitute haben den Vermögens- und Erfolgsausweis gemäß § 74 Abs. 1 BWG für die im geprüften Konzernabschluss gemäß § 59 vollkonsolidierten ausländischen Kreditinstitute entsprechend der Anlage D1 zu gliedern; wird ein Konzernabschluss nach § 59a BWG erstellt, ist die Gliederung entsprechend der Anlage E1 vorzunehmen.

(2) Die Daten des Vermögensausweises sind auf Basis des entsprechenden Meldestichtages, jene des Erfolgsausweises sind unterjährig auf kumulierter Basis zu melden.

Vollkonsolidierte ausländische Kreditinstitute

§ 12. (1) Übergeordnete Kreditinstitute haben den Vermögens- und Erfolgsausweis gemäß § 74 Abs. 1 BWG für die im geprüften Konzernabschluss gemäß § 59 vollkonsolidierten ausländischen Kreditinstitute entsprechend der Anlage D1 zu gliedern; wird ein Konzernabschluss nach § 59a BWG erstellt, ist die Gliederung entsprechend der Anlage E1 vorzunehmen.

(2) Die Daten des Vermögensausweises sind auf Basis des entsprechenden Meldestichtages, jene des Erfolgsausweises sind unterjährig auf kumulierter Basis zu melden.

Abkürzung

VERA-V

Zu Abs. 1: ist erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 30. September 2014 anzuwenden (vgl. § 17 Abs. 10).

Vollkonsolidierte ausländische Kreditinstitute

§ 12. (1) Übergeordnete Kreditinstitute haben den Vermögens- und Erfolgsausweis gemäß § 74 Abs. 1 BWG für die im geprüften Konzernabschluss gemäß § 59 vollkonsolidierten ausländischen Kreditinstitute entsprechend der Anlage D1 zu gliedern.

(2) Die Daten des Vermögensausweises sind auf Basis des entsprechenden Meldestichtages, jene des Erfolgsausweises sind unterjährig auf kumulierter Basis zu melden.

Abkürzung

VERA-V

Vollkonsolidierte ausländische Kreditinstitute

§ 12. (1) Verantwortliche Unternehmen gemäß § 30 Abs. 6 BWG haben den Vermögens- und Erfolgsausweis gemäß § 74 Abs. 1 BWG für die im geprüften Konzernabschluss gemäß § 59 vollkonsolidierten ausländischen Kreditinstitute entsprechend der Anlage D1 zu gliedern.

(2) Die Daten des Vermögensausweises sind auf Basis des entsprechenden Meldestichtages, jene des Erfolgsausweises sind unterjährig auf kumulierter Basis zu melden.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 17 Abs. 1.

§ 13. (1) Übergeordnete Kreditinstitute haben den Risikoausweis der im geprüften Konzernabschluss gemäß § 59 oder § 59a BWG vollkonsolidierten ausländischen Kreditinstitute gemäß § 74 Abs. 1 BWG entsprechend folgender Anlagen zu gliedern:

1.

Anlage D3a bzw. E3a ;

2.

Anlage D3b bzw. E3b , wenn kein Zinsrisiko vorliegt, ist eine Leermeldung zu erstatten;

3.

Anlage D3d bzw. E3d , wobei übergeordnete Kreditinstitute, deren Auslandsaktiva (Aktivposten 1 unter der Bilanz) im geprüften nicht-konsolidierten Jahresabschluss des auf die Meldung vorangegangenen Geschäftsjahres 100 Millionen Euro übersteigen und die Beteiligungen an Tochterunternehmen (§ 2 Z 12 BWG), die ausländische Kreditinstitute (§ 2 Z 20 und 21 BWG) oder Kreditinstitute in Mitgliedstaaten sind, halten,

a)

für jedes dieser Tochterunternehmen die Positionen „bis 1 Jahr“, „über 1 bis 2 Jahre“, „über 2 Jahre“ sowie „nicht zuzuordnen“ und

b)

die Position „Aktiva der ausländischen Geschäftsstellen gegenüber dem Sitzland in Sitzlandwährung“ (Restlaufzeitenstatistik/Aktiva) in der Anlage B3d bzw. C3d

Ist erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 30. September 2014 anzuwenden (vgl. § 17 Abs. 10).

Abs. 1 Z 1 ist letztmalig auf Meldungen zum Meldestichtag 30. September 2015 anzuwenden (vgl. § 17 Abs. 13).

§ 13. (1) Übergeordnete Kreditinstitute gemäß § 59 BWG haben den Risikoausweis der im geprüften Konzernabschluss gemäß § 59 BWG vollkonsolidierten ausländischen Kreditinstitute gemäß § 74 Abs. 1 BWG entsprechend folgender Anlagen zu gliedern:

1.

Anlage D3a ;

2.

Anlage D3b , sofern kein Zinsrisiko vorliegt, ist eine Leermeldung zu erstatten;

3.

Anlage D3d , wobei übergeordnete Kreditinstitute, deren Auslandsaktiva (Aktivposten 1 unter der Bilanz) im geprüften nicht-konsolidierten Jahresabschluss des auf die Meldung vorangegangenen Geschäftsjahres 100 Millionen Euro übersteigen und die Beteiligungen an Tochterunternehmen (Art. 4 Abs. 1 Nummer 16 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013), die ausländische Kreditinstitute oder Kreditinstitute in Mitgliedstaaten sind, halten,

a)

für jedes dieser Tochterunternehmen die Positionen „bis 1 Jahr“, „über 1 bis 2 Jahre“, „über 2 Jahre“ sowie „nicht zuzuordnen“ und

b)

die Position „Aktiva der ausländischen Geschäftsstellen gegenüber dem Sitzland in Sitzlandwährung“ (Restlaufzeitenstatistik/Aktiva) in der Anlage B3d

(2) Übergeordnete Kreditinstitute gemäß § 59a BWG haben den Risikoausweis der im geprüften Konzernabschluss gemäß § 59a BWG vollkonsolidierten ausländischen Kreditinstitute gemäß § 74 Abs. 1 BWG entsprechend der Anlage E3b zu gliedern. Sofern kein Zinsrisiko vorliegt, ist eine Leermeldung zu erstatten.

Ist erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 30. September 2014 anzuwenden (vgl. § 17 Abs. 10).

Abs. 1 Z 3 ist letztmalig auf Meldungen zum Meldestichtag 30. Juni 2016 anzuwenden (vgl. § 17 Abs. 13).

§ 13. (1) Übergeordnete Kreditinstitute gemäß § 59 BWG haben den Risikoausweis der im geprüften Konzernabschluss gemäß § 59 BWG vollkonsolidierten ausländischen Kreditinstitute gemäß § 74 Abs. 1 BWG entsprechend folgender Anlagen zu gliedern:

2.

Anlage D3b , sofern kein Zinsrisiko vorliegt, ist eine Leermeldung zu erstatten;

3.

Anlage D3d , wobei übergeordnete Kreditinstitute, deren Auslandsaktiva (Aktivposten 1 unter der Bilanz) im geprüften nicht-konsolidierten Jahresabschluss des auf die Meldung vorangegangenen Geschäftsjahres 100 Millionen Euro übersteigen und die Beteiligungen an Tochterunternehmen (Art. 4 Abs. 1 Nummer 16 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013), die ausländische Kreditinstitute oder Kreditinstitute in Mitgliedstaaten sind, halten,

a)

für jedes dieser Tochterunternehmen die Positionen „bis 1 Jahr“, „über 1 bis 2 Jahre“, „über 2 Jahre“ sowie „nicht zuzuordnen“ und

b)

die Position „Aktiva der ausländischen Geschäftsstellen gegenüber dem Sitzland in Sitzlandwährung“ (Restlaufzeitenstatistik/Aktiva) in der Anlage B3d

(2) Übergeordnete Kreditinstitute gemäß § 59a BWG haben den Risikoausweis der im geprüften Konzernabschluss gemäß § 59a BWG vollkonsolidierten ausländischen Kreditinstitute gemäß § 74 Abs. 1 BWG entsprechend der Anlage E3b zu gliedern. Sofern kein Zinsrisiko vorliegt, ist eine Leermeldung zu erstatten.

§ 13. (1) Übergeordnete Kreditinstitute gemäß § 59 BWG haben den Risikoausweis der im geprüften Konzernabschluss gemäß § 59 BWG vollkonsolidierten ausländischen Kreditinstitute gemäß § 74 Abs. 1 BWG entsprechend folgender Anlagen zu gliedern:

2.

Anlage D3b , sofern kein Zinsrisiko vorliegt, ist eine Leermeldung zu erstatten;

(2) Übergeordnete Kreditinstitute gemäß § 59a BWG haben den Risikoausweis der im geprüften Konzernabschluss gemäß § 59a BWG vollkonsolidierten ausländischen Kreditinstitute gemäß § 74 Abs. 1 BWG entsprechend der Anlage E3b zu gliedern. Sofern kein Zinsrisiko vorliegt, ist eine Leermeldung zu erstatten.

Abkürzung

VERA-V

§ 13. (1) Übergeordnete Kreditinstitute gemäß § 59 BWG haben den Risikoausweis der im geprüften Konzernabschluss gemäß § 59 BWG vollkonsolidierten ausländischen Kreditinstitute gemäß § 74 Abs. 1 BWG entsprechend der Anlage D3b zu gliedern. Sofern kein Zinsrisiko vorliegt, ist eine Leermeldung zu erstatten.

(2) Übergeordnete Kreditinstitute gemäß § 59a BWG haben den Risikoausweis der im geprüften Konzernabschluss gemäß § 59a BWG vollkonsolidierten ausländischen Kreditinstitute gemäß § 74 Abs. 1 BWG entsprechend der Anlage E3b zu gliedern. Sofern kein Zinsrisiko vorliegt, ist eine Leermeldung zu erstatten.

Abkürzung

VERA-V

§ 13. (1) Verantwortliche Unternehmen gemäß § 30 Abs. 6 BWG haben den Risikoausweis der im geprüften Konzernabschluss gemäß § 59 BWG vollkonsolidierten ausländischen Kreditinstitute gemäß § 74 Abs. 1 BWG entsprechend der Anlage D3b zu gliedern. Sofern kein Zinsrisiko vorliegt, ist eine Leermeldung zu erstatten.

(2) Verantwortliche Unternehmen gemäß § 30 Abs. 6 BWG haben den Risikoausweis der im geprüften Konzernabschluss gemäß § 59a BWG vollkonsolidierten ausländischen Kreditinstitute gemäß § 74 Abs. 1 BWG entsprechend der Anlage E3b zu gliedern. Sofern kein Zinsrisiko vorliegt, ist eine Leermeldung zu erstatten.

Ist erstmalig auf Meldungen zum Stichtag 31. März 2008 anzuwenden

(vgl. § 17 Abs. 1).

§ 14. Der Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis gemäß den Anlagen D1, E1, D3 und E3 ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres, spätestens aber bis zum fünfzehnten Kalendertag des zweiten Folgemonats, zum vierten Quartal spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Abschluss des Kalenderjahres zu übermitteln.

Ist erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 30. September 2014 anzuwenden (vgl. § 17 Abs. 10).

§ 14. Der Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis gemäß den Anlagen D1, D3 und E3b ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres, spätestens aber bis zum fünfzehnten Kalendertag des zweiten Folgemonats, zum vierten Quartal spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Abschluss des Kalenderjahres zu übermitteln.

Abkürzung

VERA-V

§ 14. Der Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis gemäß

1.

Anlage D1 ;

2.

Anlage D3b ;

3.

Anlage E3b

ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres, spätestens aber bis zum fünfzehnten Kalendertag des zweiten Folgemonats, zum vierten Quartal spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Abschluss des Kalenderjahres zu übermitteln.

Ausnahmen von der Meldung

§ 14a. Die §§ 7, 8, 12 und 14 sind nicht anzuwenden auf übergeordnete Kreditinstitute, die zur Meldung gemäß Art. 5 der Verordnung (EU) 2015/534 über die Meldung aufsichtlicher Finanzinformationen (EZB/2015/13), ABl. Nr. L 86 vom 31.03.2015 S. 13, verpflichtet sind.

Abkürzung

VERA-V

Ausnahmen von der Meldung

§ 14a. (1) Die §§ 7, 8, 12 und 14 Z 1 sind nicht anzuwenden auf übergeordnete Kreditinstitute, die zur Meldung gemäß Art. 5 der Verordnung (EU) 2015/534 über die Meldung aufsichtlicher Finanzinformationen (EZB/2015/13), ABl. Nr. L 86 vom 31.03.2015 S. 13, verpflichtet sind.

(2) Kreditinstitute, von denen die zuständige Behörde gemäß Art. 24 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verlangt, die Bewertung von Vermögenswerten und außerbilanziellen Posten und die Ermittlung der Eigenmittel gemäß den Internationalen Rechnungslegungsstandards nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 vorzunehmen, sind von der Verpflichtung zur Meldung des Vermögensausweises Anlage A1a (§ 1 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 2) sowie des Erfolgsausweises Anlage A2 (§ 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 4) ausgenommen. Diese Kreditinstitute haben den Vermögensausweis Anlage A1c (§ 1 Abs. 1 Z 3) sowie den Risikoausweis Anlage A3b (§ 5 Abs. 1 Z 1) unter Anwendung der Internationalen Rechnungslegungsstandards nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 zu melden.

Abkürzung

VERA-V

Ausnahmen von der Meldung

§ 14a. (1) Auf verantwortliche Unternehmen gemäß § 30 Abs. 6 BWG sind die §§ 7, 8, 12 und 14 Z 1 nicht anzuwenden, sofern das übergeordnete Kreditinstitut der Kreditinstitutsgruppe gemäß § 30 Abs. 5 BWG der Meldeverpflichtung gemäß Art. 5 der Verordnung (EU) 2015/534 unterliegt.

(2) Kreditinstitute, von denen die zuständige Behörde gemäß Art. 24 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verlangt, die Bewertung von Vermögenswerten und außerbilanziellen Posten und die Ermittlung der Eigenmittel gemäß den Internationalen Rechnungslegungsstandards nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 vorzunehmen, sind von der Verpflichtung zur Meldung des Vermögensausweises Anlage A1a (§ 1 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 2) sowie des Erfolgsausweises Anlage A2 (§ 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 4) ausgenommen. Diese Kreditinstitute haben den Vermögensausweis Anlage A1c (§ 1 Abs. 1 Z 3) sowie den Risikoausweis Anlage A3b (§ 5 Abs. 1 Z 1) unter Anwendung der Internationalen Rechnungslegungsstandards nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 zu melden.

Abkürzung

VERA-V

Ausnahmen von der Meldung

§ 14a. (1) Auf verantwortliche Unternehmen gemäß § 30 Abs. 6 BWG sind die §§ 7, 8, 12 und 14 Z 1 nicht anzuwenden, sofern das übergeordnete Kreditinstitut der Kreditinstitutsgruppe gemäß § 30 Abs. 5 BWG der Meldeverpflichtung gemäß Art. 5 der Verordnung (EU) 2015/534 unterliegt.

(2) Kreditinstitute, von denen die zuständige Behörde gemäß Art. 24 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verlangt, die Bewertung von Vermögenswerten und außerbilanziellen Posten und die Ermittlung der Eigenmittel gemäß den Internationalen Rechnungslegungsstandards nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 vorzunehmen, sind von der Verpflichtung zur Meldung des Vermögensausweises Anlage A1a (§ 1 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 2) sowie des Erfolgsausweises Anlage A2 (§ 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 4) ausgenommen. Diese Kreditinstitute haben folgende Meldungen unter Anwendung der Internationalen Rechnungslegungsstandards nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 zu melden:

1.

den Vermögensausweis Anlage A1c (§ 1 Abs. 1 Z 3),

2.

den Risikoausweis Anlage A3b (§ 5 Abs. 1 Z 1), sowie,

3.

sofern eine Meldeverpflichtung gemäß Art. 7, Art. 13 oder Art. 14 der Verordnung (EU) 2015/534

a)

nicht besteht, die Meldung von Finanzinformationen gemäß Anhang III Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 im Umfang der Meldebögen F 01.01 bis F 01.03, F 02.00, F 03.00 und F 07.01,

b)

besteht, zusätzlich die Meldung von Finanzinformationen gemäß Anhang III Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 im Umfang der Meldebögen F 03.00 und F 07.01.

Die Meldungen gemäß dieser Ziffer sind mit Stand an den Meldestichtagen gemäß Art. 2 in Verbindung mit Art. 11 Abs. 2 lit. a der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 zu den in Art. 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 festgelegten Einreichungsterminen und gemäß den Erläuterungen in Anhang V der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 an die Oesterreichische Nationalbank zu übermitteln.

Abkürzung

VERA-V

Ausnahmen von der Meldung

§ 14a. (1) Die §§ 7, 8, 12 und 14 Z 1 sind nicht anzuwenden auf übergeordnete Kreditinstitute, die zur Meldung gemäß Art. 5 der Verordnung (EU) 2015/534 über die Meldung aufsichtlicher Finanzinformationen (EZB/2015/13), ABl. Nr. L 86 vom 31.03.2015 S. 13, verpflichtet sind.

(2) Kreditinstitute, von denen die zuständige Behörde gemäß Art. 24 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verlangt, die Bewertung von Vermögenswerten und außerbilanziellen Posten und die Ermittlung der Eigenmittel gemäß den Internationalen Rechnungslegungsstandards nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 vorzunehmen, sind von der Verpflichtung zur Meldung des Vermögensausweises Anlage A1a (§ 1 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 2) sowie des Erfolgsausweises Anlage A2 (§ 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 4) ausgenommen. Diese Kreditinstitute haben den Vermögensausweis Anlage A1c (§ 1 Abs. 1 Z 3) sowie den Risikoausweis Anlage A3b (§ 5 Abs. 1 Z 1) unter Anwendung der Internationalen Rechnungslegungsstandards nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 zu melden.

(3) Auf Kreditinstitute, die zur Erbringung von Bankgeschäften gemäß § 1 Abs. 1 Z 13, Z 13a oder Z 21 BWG berechtigt sind, ist diese Verordnung nicht anzuwenden.

Abkürzung

VERA-V

Ausnahmen von der Meldung

§ 14a. (1) Auf verantwortliche Unternehmen gemäß § 30 Abs. 6 BWG sind die §§ 7, 8, 12 und 14 Z 1 nicht anzuwenden, sofern das übergeordnete Kreditinstitut der Kreditinstitutsgruppe gemäß § 30 Abs. 5 BWG der Meldeverpflichtung gemäß Art. 5 der Verordnung (EU) 2015/534 unterliegt.

(2) Kreditinstitute, von denen die zuständige Behörde gemäß Art. 24 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verlangt, die Bewertung von Vermögenswerten und außerbilanziellen Posten und die Ermittlung der Eigenmittel gemäß den Internationalen Rechnungslegungsstandards nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 vorzunehmen, sind von der Verpflichtung zur Meldung des Vermögensausweises Anlage A1a (§ 1 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 2) sowie des Erfolgsausweises Anlage A2 (§ 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 4) ausgenommen. Diese Kreditinstitute haben folgende Meldungen unter Anwendung der Internationalen Rechnungslegungsstandards nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 zu melden:

1.

den Vermögensausweis Anlage A1c (§ 1 Abs. 1 Z 3),

2.

den Risikoausweis Anlage A3b (§ 5 Abs. 1 Z 1), sowie,

3.

sofern eine Meldeverpflichtung gemäß Art. 7, Art. 13 oder Art. 14 der Verordnung (EU) 2015/534

a)

nicht besteht, die Meldung von Finanzinformationen gemäß Anhang III Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 im Umfang der Meldebögen F 01.01 bis F 01.03, F 02.00, F 03.00 und F 07.01,

b)

besteht, zusätzlich die Meldung von Finanzinformationen gemäß Anhang III Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 im Umfang der Meldebögen F 03.00 und F 07.01.

Die Meldungen gemäß dieser Ziffer sind mit Stand an den Meldestichtagen gemäß Art. 2 in Verbindung mit Art. 11 Abs. 2 lit. a der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 zu den in Art. 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 festgelegten Einreichungsterminen und gemäß den Erläuterungen in Anhang V der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 an die Oesterreichische Nationalbank zu übermitteln.

(3) Auf Kreditinstitute, die zur Erbringung von Bankgeschäften gemäß § 1 Abs. 1 Z 13, Z 13a oder Z 21 BWG berechtigt sind, ist diese Verordnung nicht anzuwenden.

Abkürzung

VERA-V

Meldungen gemäß der Verordnung (EU) 2015/534

§ 14b. (1) Kreditinstitute, die gemäß Art. 6, 7, 13 oder 14 der Verordnung (EU) 2015/534 zur Meldung aufsichtlicher Finanzinformationen verpflichtet sind, haben diese Meldungen nach den Meldestichtagen gemäß der Verordnung (EU) 2015/534 zu den in Art. 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die aufsichtlichen Meldungen der Institute gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, ABl. Nr. L 191 vom 28.06.2014 S. 1, festgelegten Einreichungsterminen an die Oesterreichische Nationalbank zu übermitteln.

(2) Übergeordnete Kreditinstitute, die gemäß Art. 11 Abs. 4 oder 6 der Verordnung (EU) 2015/534 zur Meldung aufsichtlicher Finanzinformationen verpflichtet sind, haben diese Meldungen unverzüglich, spätestens aber zwei Monate nach dem Meldestichtag gemäß der Verordnung (EU) 2015/534 an die Oesterreichische Nationalbank zu übermitteln.

Abkürzung

VERA-V

Meldungen gemäß der Verordnung (EU) 2015/534

§ 14b. (1) Kreditinstitute, die gemäß Art. 6, 7, 13 oder 14 der Verordnung (EU) 2015/534 zur Meldung aufsichtlicher Finanzinformationen verpflichtet sind, haben diese Meldungen nach den Meldestichtagen gemäß der Verordnung (EU) 2015/534 zu den in Art. 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die aufsichtlichen Meldungen der Institute gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, ABl. Nr. L 191 vom 28.06.2014 S. 1, festgelegten Einreichungsterminen an die Oesterreichische Nationalbank zu übermitteln.

(2) Verantwortliche Unternehmen gemäß § 30 Abs. 6 BWG die gemäß Art. 11 Abs. 4 oder 6 der Verordnung (EU) 2015/534 zur Meldung aufsichtlicher Finanzinformationen verpflichtet sind, haben diese Meldungen unverzüglich, spätestens aber zwei Monate nach dem Meldestichtag gemäß der Verordnung (EU) 2015/534 an die Oesterreichische Nationalbank zu übermitteln.

Abkürzung

VERA-V

Meldungen gemäß der Verordnung (EU) 2015/534

§ 14b. (1) Kreditinstitute, die gemäß Art. 6, 7, 13 oder 14 der Verordnung (EU) 2015/534 zur Meldung aufsichtlicher Finanzinformationen verpflichtet sind, haben diese Meldungen nach den Meldestichtagen gemäß der Verordnung (EU) 2015/534 zu den in Art. 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 festgelegten Einreichungsterminen an die Oesterreichische Nationalbank zu übermitteln.

(2) Verantwortliche Unternehmen gemäß § 30 Abs. 6 BWG die gemäß Art. 11 Abs. 4 oder 6 der Verordnung (EU) 2015/534 zur Meldung aufsichtlicher Finanzinformationen verpflichtet sind, haben diese Meldungen unverzüglich, spätestens aber zwei Monate nach dem Meldestichtag gemäß der Verordnung (EU) 2015/534 an die Oesterreichische Nationalbank zu übermitteln.

Abkürzung

VERA-V

Meldetechnische Bestimmungen

§ 15. (1) Sofern in den Anlagen nicht anders angegeben, sind Beträge in Tausend Euro und Prozentsätze auf die zweite Kommastelle genau anzugeben. Dabei sind nachfolgende Stellen von eins bis vier abzurunden, von fünf bis neun aufzurunden.

(2) Fremdwährungspositionen sind unter Zugrundelegung des Euro-Referenzkurses der Europäischen Zentralbank (EZB) zum Meldestichtag in Euro umzurechnen. Ist für eine Währung kein Euro-Referenzkurs der EZB verfügbar, so sind die Devisenmittelkurse zum Meldestichtag heranzuziehen.

Abkürzung

VERA-V

Meldetechnische Bestimmungen

§ 15. (1) Sofern in den Anlagen nicht anders angegeben, sind Beträge in Eurocent und Prozentsätze auf die zweite Kommastelle genau anzugeben. Dabei sind nachfolgende Stellen von eins bis vier abzurunden, von fünf bis neun aufzurunden.

(2) Fremdwährungspositionen sind unter Zugrundelegung des Euro-Referenzkurses der Europäischen Zentralbank (EZB) zum Meldestichtag in Euro umzurechnen. Ist für eine Währung kein Euro-Referenzkurs der EZB verfügbar, so sind die Devisenmittelkurse zum Meldestichtag heranzuziehen.

§ 16. (1) Die Meldungen sind in standardisierter Form mittels elektronischer Übermittlung an die Oesterreichische Nationalbank zu erstatten. Die Übermittlung muss bestimmten, von der FMA nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank bekannt gegebenen Mindestanforderungen entsprechen.

(2) Eine Übermittlung der Meldungen an die FMA ist nur auf deren ausdrückliches Verlangen erforderlich.

§ 16. Die Meldungen sind in standardisierter Form mittels elektronischer Übermittlung an die Oesterreichische Nationalbank zu erstatten. Die Übermittlung muss bestimmten, von der FMA nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank bekannt gegebenen Mindestanforderungen entsprechen.

Abkürzung

VERA-V

Verweise

§ 16a. Für Verweise auf Rechtsakte in dieser Verordnung gilt Folgendes:

1.

Soweit auf Bestimmungen des Bankwesengesetzes – BWG, BGBl. Nr. 532/1993, verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2021 anzuwenden;

2.

soweit auf Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verwiesen wird, bezieht sich dies auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2021/558, ABl. Nr. L 116 vom 06.04.2021 S. 25;

3.

soweit auf Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 verwiesen wird, bezieht sich dies auf die Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf die aufsichtlichen Meldungen der Institute und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014, ABl. Nr. L 97 vom 19.03.2021 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 136 vom 21.04.2021 S. 328;

4.

soweit auf Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 verwiesen wird, bezieht sich dies auf die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank, ABl. Nr. L 287 vom 29.10.2013 S. 63, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 218 vom 19.08.2015 S. 82;

5.

soweit auf Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 verwiesen wird, bezieht sich dies auf die Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards, ABl. Nr. L 243 vom 11.09.2002 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 297/2008, ABl. Nr. L 97 vom 09.04.2008 S. 62;

6.

soweit auf Bestimmungen der Verordnung (EU) 2015/534 verwiesen wird, bezieht sich dies auf die Verordnung (EU) 2015/534 über die Meldung aufsichtlicher Finanzinformationen (EZB/2015/13), ABl. Nr. L 86 vom 31.03.2015 S. 13, in der Fassung der Verordnung (EU) 2021/943, ABl. Nr. L 210 vom 14.06.2021 S. 1.

Abkürzung

VERA-V

Verweise

§ 16a. Für Verweise auf Rechtsakte in dieser Verordnung gilt Folgendes:

1.

Soweit auf Bestimmungen des Bankwesengesetzes – BWG, BGBl. Nr. 532/1993, verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 199/2021 anzuwenden;

2.

soweit auf Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verwiesen wird, bezieht sich dies auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2021/558, ABl. Nr. L 116 vom 06.04.2021 S. 25;

3.

soweit auf Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 verwiesen wird, bezieht sich dies auf die Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf die aufsichtlichen Meldungen der Institute und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014, ABl. Nr. L 97 vom 19.03.2021 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 410 vom 18.11.2021 S. 201;

4.

soweit auf Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 verwiesen wird, bezieht sich dies auf die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank, ABl. Nr. L 287 vom 29.10.2013 S. 63, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 218 vom 19.08.2015 S. 82;

5.

soweit auf Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 verwiesen wird, bezieht sich dies auf die Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards, ABl. Nr. L 243 vom 11.09.2002 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 297/2008, ABl. Nr. L 97 vom 09.04.2008 S. 62;

6.

soweit auf Bestimmungen der Verordnung (EU) 2015/534 verwiesen wird, bezieht sich dies auf die Verordnung (EU) 2015/534 über die Meldung aufsichtlicher Finanzinformationen (EZB/2015/13), ABl. Nr. L 86 vom 31.03.2015 S. 13, in der Fassung der Verordnung (EU) 2021/943, ABl. Nr. L 210 vom 14.06.2021 S. 1.

Abkürzung

VERA-V

Z 6 und 7 sind erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 31. Dezember 2022 anzuwenden (vgl. § 17 Abs. 23).

Verweise

§ 16a. Für Verweise auf Rechtsakte in dieser Verordnung gilt Folgendes:

1.

Soweit auf Bestimmungen des Bankwesengesetzes – BWG, BGBl. Nr. 532/1993, verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 199/2021 anzuwenden;

2.

soweit auf Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verwiesen wird, bezieht sich dies auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2021/558, ABl. Nr. L 116 vom 06.04.2021 S. 25;

3.

soweit auf Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 verwiesen wird, bezieht sich dies auf die Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf die aufsichtlichen Meldungen der Institute und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014, ABl. Nr. L 97 vom 19.03.2021 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 410 vom 18.11.2021 S. 201;

4.

soweit auf Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 verwiesen wird, bezieht sich dies auf die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank, ABl. Nr. L 287 vom 29.10.2013 S. 63, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 218 vom 19.08.2015 S. 82;

5.

soweit auf Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 verwiesen wird, bezieht sich dies auf die Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards, ABl. Nr. L 243 vom 11.09.2002 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 297/2008, ABl. Nr. L 97 vom 09.04.2008 S. 62;

6.

soweit auf Bestimmungen der Verordnung (EU) 2015/534 verwiesen wird, bezieht sich dies auf die Verordnung (EU) 2015/534 über die Meldung aufsichtlicher Finanzinformationen (EZB/2015/13), ABl. Nr. L 86 vom 31.03.2015 S. 13, in der Fassung der Verordnung (EU) 2021/943, ABl. Nr. L 210 vom 14.06.2021 S. 1;

7.

soweit auf Bestimmungen der Kreditinstitute-Immobilienfinanzierungsmaßnahmen-Verordnung – KIM-V, BGBl. II Nr. 230/2022, verwiesen wird, ist diese in der Stammfassung anzuwenden.

Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 17. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft. § 5 Abs. 1 Z 1 sowie die §§ 7 bis 14, ausgenommen § 9 Abs. 1 Z 4 in Verbindung mit § 10, und § 13 Abs. 1 Z 3 sind erstmalig auf Meldungen zum Stichtag 31. März 2008 anzuwenden.

(2) Unbeschadet ihrer Anwendung auf Meldungen, die sich auf bis zum 31. Dezember 2007 endende Geschäftsjahre beziehen, treten die Vermögens- und Erfolgsausweisverordnung für vollkonsolidierte Kreditinstitute im Ausland, BGBl. II Nr. 211/2002, und die Vermögens- und Erfolgsausweisverordnung für Konzerne, BGBl. II Nr. 212/2002, mit Ablauf des 31. Dezember 2007 außer Kraft.

(3) Unbeschadet ihrer Anwendung auf Meldungen, die sich auf das Kalenderjahr 2006 beziehen, tritt die 2. Quartalsberichtsverordnung, BGBl. II Nr. 198/2001, mit Ablauf des 31. Dezember 2006 außer Kraft.

Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 17. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft. § 5 Abs. 1 Z 1 sowie die §§ 7 bis 14, ausgenommen § 9 Abs. 1 Z 4 in Verbindung mit § 10, und § 13 Abs. 1 Z 3 sind erstmalig auf Meldungen zum Stichtag 31. März 2008 anzuwenden.

(2) Unbeschadet ihrer Anwendung auf Meldungen, die sich auf bis zum 31. Dezember 2007 endende Geschäftsjahre beziehen, treten die Vermögens- und Erfolgsausweisverordnung für vollkonsolidierte Kreditinstitute im Ausland, BGBl. II Nr. 211/2002, und die Vermögens- und Erfolgsausweisverordnung für Konzerne, BGBl. II Nr. 212/2002, mit Ablauf des 31. Dezember 2007 außer Kraft.

(3) Unbeschadet ihrer Anwendung auf Meldungen, die sich auf das Kalenderjahr 2006 beziehen, tritt die 2. Quartalsberichtsverordnung, BGBl. II Nr. 198/2001, mit Ablauf des 31. Dezember 2006 außer Kraft.

(4) Die Anlagen in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 88/2010 sind erstmals auf die Meldung zum Stichtag 30. Juni 2010 anzuwenden.

Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 17. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft. § 5 Abs. 1 Z 1 sowie die §§ 7 bis 14, ausgenommen § 9 Abs. 1 Z 4 in Verbindung mit § 10, und § 13 Abs. 1 Z 3 sind erstmalig auf Meldungen zum Stichtag 31. März 2008 anzuwenden.

(2) Unbeschadet ihrer Anwendung auf Meldungen, die sich auf bis zum 31. Dezember 2007 endende Geschäftsjahre beziehen, treten die Vermögens- und Erfolgsausweisverordnung für vollkonsolidierte Kreditinstitute im Ausland, BGBl. II Nr. 211/2002, und die Vermögens- und Erfolgsausweisverordnung für Konzerne, BGBl. II Nr. 212/2002, mit Ablauf des 31. Dezember 2007 außer Kraft.

(3) Unbeschadet ihrer Anwendung auf Meldungen, die sich auf das Kalenderjahr 2006 beziehen, tritt die 2. Quartalsberichtsverordnung, BGBl. II Nr. 198/2001, mit Ablauf des 31. Dezember 2006 außer Kraft.

(4) Die Anlagen in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 88/2010 sind erstmals auf die Meldung zum Stichtag 30. Juni 2010 anzuwenden.

(5) § 5 Abs. 1 Z 4 und die Anlage A3d in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 297/2010 sind erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 31. Dezember 2010 anzuwenden.

Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 17. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft. § 5 Abs. 1 Z 1 sowie die §§ 7 bis 14, ausgenommen § 9 Abs. 1 Z 4 in Verbindung mit § 10, und § 13 Abs. 1 Z 3 sind erstmalig auf Meldungen zum Stichtag 31. März 2008 anzuwenden.

(2) Unbeschadet ihrer Anwendung auf Meldungen, die sich auf bis zum 31. Dezember 2007 endende Geschäftsjahre beziehen, treten die Vermögens- und Erfolgsausweisverordnung für vollkonsolidierte Kreditinstitute im Ausland, BGBl. II Nr. 211/2002, und die Vermögens- und Erfolgsausweisverordnung für Konzerne, BGBl. II Nr. 212/2002, mit Ablauf des 31. Dezember 2007 außer Kraft.

(3) Unbeschadet ihrer Anwendung auf Meldungen, die sich auf das Kalenderjahr 2006 beziehen, tritt die 2. Quartalsberichtsverordnung, BGBl. II Nr. 198/2001, mit Ablauf des 31. Dezember 2006 außer Kraft.

(4) Die Anlagen in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 88/2010 sind erstmals auf die Meldung zum Stichtag 30. Juni 2010 anzuwenden.

(5) § 5 Abs. 1 Z 4 und die Anlage A3d in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 297/2010 sind erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 31. Dezember 2010 anzuwenden.

(6) § 5 Abs. 1 Z 4 und Abs. 2, § 9 Abs. 1 Z 4 sowie die Anlagen A1a, A3d, B3d und C3d in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 463/2011 sind erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 31. Dezember 2011 anzuwenden.

Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 17. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft. § 5 Abs. 1 Z 1 sowie die §§ 7 bis 14, ausgenommen § 9 Abs. 1 Z 4 in Verbindung mit § 10, und § 13 Abs. 1 Z 3 sind erstmalig auf Meldungen zum Stichtag 31. März 2008 anzuwenden.

(2) Unbeschadet ihrer Anwendung auf Meldungen, die sich auf bis zum 31. Dezember 2007 endende Geschäftsjahre beziehen, treten die Vermögens- und Erfolgsausweisverordnung für vollkonsolidierte Kreditinstitute im Ausland, BGBl. II Nr. 211/2002, und die Vermögens- und Erfolgsausweisverordnung für Konzerne, BGBl. II Nr. 212/2002, mit Ablauf des 31. Dezember 2007 außer Kraft.

(3) Unbeschadet ihrer Anwendung auf Meldungen, die sich auf das Kalenderjahr 2006 beziehen, tritt die 2. Quartalsberichtsverordnung, BGBl. II Nr. 198/2001, mit Ablauf des 31. Dezember 2006 außer Kraft.

(4) Die Anlagen in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 88/2010 sind erstmals auf die Meldung zum Stichtag 30. Juni 2010 anzuwenden.

(5) § 5 Abs. 1 Z 4 und die Anlage A3d in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 297/2010 sind erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 31. Dezember 2010 anzuwenden.

(6) § 5 Abs. 1 Z 4 und Abs. 2, § 9 Abs. 1 Z 4 sowie die Anlagen A1a, A3d, B3d und C3d in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 463/2011 sind erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 31. Dezember 2011 anzuwenden.

(7) § 11a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 218/2012 ist erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 30. Juni 2012 anzuwenden.

Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 17. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft. § 5 Abs. 1 Z 1 sowie die §§ 7 bis 14, ausgenommen § 9 Abs. 1 Z 4 in Verbindung mit § 10, und § 13 Abs. 1 Z 3 sind erstmalig auf Meldungen zum Stichtag 31. März 2008 anzuwenden.

(2) Unbeschadet ihrer Anwendung auf Meldungen, die sich auf bis zum 31. Dezember 2007 endende Geschäftsjahre beziehen, treten die Vermögens- und Erfolgsausweisverordnung für vollkonsolidierte Kreditinstitute im Ausland, BGBl. II Nr. 211/2002, und die Vermögens- und Erfolgsausweisverordnung für Konzerne, BGBl. II Nr. 212/2002, mit Ablauf des 31. Dezember 2007 außer Kraft.

(3) Unbeschadet ihrer Anwendung auf Meldungen, die sich auf das Kalenderjahr 2006 beziehen, tritt die 2. Quartalsberichtsverordnung, BGBl. II Nr. 198/2001, mit Ablauf des 31. Dezember 2006 außer Kraft.

(4) Die Anlagen in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 88/2010 sind erstmals auf die Meldung zum Stichtag 30. Juni 2010 anzuwenden.

(5) § 5 Abs. 1 Z 4 und die Anlage A3d in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 297/2010 sind erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 31. Dezember 2010 anzuwenden.

(6) § 5 Abs. 1 Z 4 und Abs. 2, § 9 Abs. 1 Z 4 sowie die Anlagen A1a, A3d, B3d und C3d in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 463/2011 sind erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 31. Dezember 2011 anzuwenden.

(7) § 11a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 218/2012 ist erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 30. Juni 2012 anzuwenden.

(8) § 5 Abs. 1 Z 5, § 6, § 10a und § 11 sowie die Anlagen A3e, A3f, F3e und F3f in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 425/2012 treten mit 31. Dezember 2012 in Kraft.

Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 17. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft. § 5 Abs. 1 Z 1 sowie die §§ 7 bis 14, ausgenommen § 9 Abs. 1 Z 4 in Verbindung mit § 10, und § 13 Abs. 1 Z 3 sind erstmalig auf Meldungen zum Stichtag 31. März 2008 anzuwenden.

(2) Unbeschadet ihrer Anwendung auf Meldungen, die sich auf bis zum 31. Dezember 2007 endende Geschäftsjahre beziehen, treten die Vermögens- und Erfolgsausweisverordnung für vollkonsolidierte Kreditinstitute im Ausland, BGBl. II Nr. 211/2002, und die Vermögens- und Erfolgsausweisverordnung für Konzerne, BGBl. II Nr. 212/2002, mit Ablauf des 31. Dezember 2007 außer Kraft.

(3) Unbeschadet ihrer Anwendung auf Meldungen, die sich auf das Kalenderjahr 2006 beziehen, tritt die 2. Quartalsberichtsverordnung, BGBl. II Nr. 198/2001, mit Ablauf des 31. Dezember 2006 außer Kraft.

(4) Die Anlagen in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 88/2010 sind erstmals auf die Meldung zum Stichtag 30. Juni 2010 anzuwenden.

(5) § 5 Abs. 1 Z 4 und die Anlage A3d in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 297/2010 sind erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 31. Dezember 2010 anzuwenden.

(6) § 5 Abs. 1 Z 4 und Abs. 2, § 9 Abs. 1 Z 4 sowie die Anlagen A1a, A3d, B3d und C3d in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 463/2011 sind erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 31. Dezember 2011 anzuwenden.

(7) § 11a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 218/2012 ist erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 30. Juni 2012 anzuwenden.

(8) § 5 Abs. 1 Z 5, § 6, § 10a und § 11 sowie die Anlagen A3e, A3f, F3e und F3f in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 425/2012 treten mit 31. Dezember 2012 in Kraft.

(9) § 9 Abs. 2 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Die Anlagen A1a, A2, A3d, B1, B3d, C1, C3d, D3d und E3d in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 28/2014 sind erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 31. März 2014 anzuwenden.

Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 17. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft. § 5 Abs. 1 Z 1 sowie die §§ 7 bis 14, ausgenommen § 9 Abs. 1 Z 4 in Verbindung mit § 10, und § 13 Abs. 1 Z 3 sind erstmalig auf Meldungen zum Stichtag 31. März 2008 anzuwenden.

(2) Unbeschadet ihrer Anwendung auf Meldungen, die sich auf bis zum 31. Dezember 2007 endende Geschäftsjahre beziehen, treten die Vermögens- und Erfolgsausweisverordnung für vollkonsolidierte Kreditinstitute im Ausland, BGBl. II Nr. 211/2002, und die Vermögens- und Erfolgsausweisverordnung für Konzerne, BGBl. II Nr. 212/2002, mit Ablauf des 31. Dezember 2007 außer Kraft.

(3) Unbeschadet ihrer Anwendung auf Meldungen, die sich auf das Kalenderjahr 2006 beziehen, tritt die 2. Quartalsberichtsverordnung, BGBl. II Nr. 198/2001, mit Ablauf des 31. Dezember 2006 außer Kraft.

(4) Die Anlagen in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 88/2010 sind erstmals auf die Meldung zum Stichtag 30. Juni 2010 anzuwenden.

(5) § 5 Abs. 1 Z 4 und die Anlage A3d in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 297/2010 sind erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 31. Dezember 2010 anzuwenden.

(6) § 5 Abs. 1 Z 4 und Abs. 2, § 9 Abs. 1 Z 4 sowie die Anlagen A1a, A3d, B3d und C3d in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 463/2011 sind erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 31. Dezember 2011 anzuwenden.

(7) § 11a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 218/2012 ist erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 30. Juni 2012 anzuwenden.

(8) § 5 Abs. 1 Z 5, § 6, § 10a und § 11 sowie die Anlagen A3e, A3f, F3e und F3f in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 425/2012 treten mit 31. Dezember 2012 in Kraft.

(9) § 9 Abs. 2 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Die Anlagen A1a, A2, A3d, B1, B3d, C1, C3d, D3d und E3d in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 28/2014 sind erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 31. März 2014 anzuwenden.

(10) § 7 Abs. 1, § 8, § 9, § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 1, § 12 Abs. 1, § 13 und § 14 sowie die Anlagen A3b, B3b, C3b, D3b und E3b in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 144/2014 treten mit 1. Juli 2014 in Kraft und sind erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 30. September 2014 anzuwenden.

(11) Die Anlagen C1, C3a, C3c, C3d, E1, E3a und E3d treten mit Ablauf des 30. Juni 2014 außer Kraft; sie sind letztmalig auf Meldungen zum Meldestichtag 30. Juni 2014 anzuwenden.

Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 17. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft. § 5 Abs. 1 Z 1 sowie die §§ 7 bis 14, ausgenommen § 9 Abs. 1 Z 4 in Verbindung mit § 10, und § 13 Abs. 1 Z 3 sind erstmalig auf Meldungen zum Stichtag 31. März 2008 anzuwenden.

(2) Unbeschadet ihrer Anwendung auf Meldungen, die sich auf bis zum 31. Dezember 2007 endende Geschäftsjahre beziehen, treten die Vermögens- und Erfolgsausweisverordnung für vollkonsolidierte Kreditinstitute im Ausland, BGBl. II Nr. 211/2002, und die Vermögens- und Erfolgsausweisverordnung für Konzerne, BGBl. II Nr. 212/2002, mit Ablauf des 31. Dezember 2007 außer Kraft.

(3) Unbeschadet ihrer Anwendung auf Meldungen, die sich auf das Kalenderjahr 2006 beziehen, tritt die 2. Quartalsberichtsverordnung, BGBl. II Nr. 198/2001, mit Ablauf des 31. Dezember 2006 außer Kraft.

(4) Die Anlagen in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 88/2010 sind erstmals auf die Meldung zum Stichtag 30. Juni 2010 anzuwenden.

(5) § 5 Abs. 1 Z 4 und die Anlage A3d in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 297/2010 sind erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 31. Dezember 2010 anzuwenden.

(6) § 5 Abs. 1 Z 4 und Abs. 2, § 9 Abs. 1 Z 4 sowie die Anlagen A1a, A3d, B3d und C3d in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 463/2011 sind erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 31. Dezember 2011 anzuwenden.

(7) § 11a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 218/2012 ist erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 30. Juni 2012 anzuwenden.

(8) § 5 Abs. 1 Z 5, § 6, § 10a und § 11 sowie die Anlagen A3e, A3f, F3e und F3f in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 425/2012 treten mit 31. Dezember 2012 in Kraft.

(9) § 9 Abs. 2 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Die Anlagen A1a, A2, A3d, B1, B3d, C1, C3d, D3d und E3d in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 28/2014 sind erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 31. März 2014 anzuwenden.

(10) § 7 Abs. 1, § 8, § 9, § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 1, § 12 Abs. 1, § 13 und § 14 sowie die Anlagen A3b, B3b, C3b, D3b und E3b in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 144/2014 treten mit 1. Juli 2014 in Kraft und sind erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 30. September 2014 anzuwenden.

(11) Die Anlagen C1, C3a, C3c, C3d, E1, E3a und E3d treten mit Ablauf des 30. Juni 2014 außer Kraft; sie sind letztmalig auf Meldungen zum Meldestichtag 30. Juni 2014 anzuwenden.

(12) Die Anlagen A3e, A3f, F3e und F3f in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 343/2014 treten mit 31. Dezember 2014 in Kraft. Die Anlage B1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 343/2014 tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft und ist erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 31. März 2015 anzuwenden.

Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 17. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft. § 5 Abs. 1 Z 1 sowie die §§ 7 bis 14, ausgenommen § 9 Abs. 1 Z 4 in Verbindung mit § 10, und § 13 Abs. 1 Z 3 sind erstmalig auf Meldungen zum Stichtag 31. März 2008 anzuwenden.

(2) Unbeschadet ihrer Anwendung auf Meldungen, die sich auf bis zum 31. Dezember 2007 endende Geschäftsjahre beziehen, treten die Vermögens- und Erfolgsausweisverordnung für vollkonsolidierte Kreditinstitute im Ausland, BGBl. II Nr. 211/2002, und die Vermögens- und Erfolgsausweisverordnung für Konzerne, BGBl. II Nr. 212/2002, mit Ablauf des 31. Dezember 2007 außer Kraft.

(3) Unbeschadet ihrer Anwendung auf Meldungen, die sich auf das Kalenderjahr 2006 beziehen, tritt die 2. Quartalsberichtsverordnung, BGBl. II Nr. 198/2001, mit Ablauf des 31. Dezember 2006 außer Kraft.

(4) Die Anlagen in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 88/2010 sind erstmals auf die Meldung zum Stichtag 30. Juni 2010 anzuwenden.

(5) § 5 Abs. 1 Z 4 und die Anlage A3d in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 297/2010 sind erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 31. Dezember 2010 anzuwenden.

(6) § 5 Abs. 1 Z 4 und Abs. 2, § 9 Abs. 1 Z 4 sowie die Anlagen A1a, A3d, B3d und C3d in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 463/2011 sind erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 31. Dezember 2011 anzuwenden.

(7) § 11a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 218/2012 ist erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 30. Juni 2012 anzuwenden.

(8) § 5 Abs. 1 Z 5, § 6, § 10a und § 11 sowie die Anlagen A3e, A3f, F3e und F3f in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 425/2012 treten mit 31. Dezember 2012 in Kraft.

(9) § 9 Abs. 2 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Die Anlagen A1a, A2, A3d, B1, B3d, C1, C3d, D3d und E3d in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 28/2014 sind erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 31. März 2014 anzuwenden.

(10) § 7 Abs. 1, § 8, § 9, § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 1, § 12 Abs. 1, § 13 und § 14 sowie die Anlagen A3b, B3b, C3b, D3b und E3b in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 144/2014 treten mit 1. Juli 2014 in Kraft und sind erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 30. September 2014 anzuwenden.

(11) Die Anlagen C1, C3a, C3c, C3d, E1, E3a und E3d treten mit Ablauf des 30. Juni 2014 außer Kraft; sie sind letztmalig auf Meldungen zum Meldestichtag 30. Juni 2014 anzuwenden.

(12) Die Anlagen A3e, A3f, F3e und F3f in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 343/2014 treten mit 31. Dezember 2014 in Kraft. Die Anlage B1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 343/2014 tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft und ist erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 31. März 2015 anzuwenden.

(13) § 6 Abs. 1, § 11 Abs. 1 und § 14b samt Überschrift in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 301/2015 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 14a samt Überschrift tritt mit 31. Dezember 2015 in Kraft und ist erstmalig auf Meldungen zum Meldestichtag 31. Dezember 2015 anzuwenden. § 1 Abs. 1, § 2 sowie die Anlagen A1a und A1c treten mit 31. März 2016 in Kraft und sind erstmalig auf Meldungen zum Meldestichtag 31. März 2016 anzuwenden. § 5 Abs. 1 Z 1, § 6 Abs. 1 Z 1, § 9 Abs. 1 Z 1 und 3, § 11 Abs. 1 Z 1 und 3, § 13 Abs. 1 Z 1 sowie die Anlagen A3a, B3a, B3c und D3a treten mit Ablauf des 30. Dezember 2015 außer Kraft und sind letztmalig auf Meldungen zum Meldestichtag 30. September 2015 anzuwenden. § 5 Abs. 1 Z 4 und Abs. 2, § 6 Abs. 1 Z 4, § 9 Abs. 1 Z 4, § 11 Abs. 1 Z 4, § 13 Abs. 1 Z 3 sowie die Anlagen A3d, B3d und D3d treten mit Ablauf des 29. September 2016 außer Kraft und sind letztmalig auf Meldungen zum Meldestichtag 30. Juni 2016 anzuwenden.

Abkürzung

VERA-V

Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 17. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft. § 5 Abs. 1 Z 1 sowie die §§ 7 bis 14, ausgenommen § 9 Abs. 1 Z 4 in Verbindung mit § 10, und § 13 Abs. 1 Z 3 sind erstmalig auf Meldungen zum Stichtag 31. März 2008 anzuwenden.

(2) Unbeschadet ihrer Anwendung auf Meldungen, die sich auf bis zum 31. Dezember 2007 endende Geschäftsjahre beziehen, treten die Vermögens- und Erfolgsausweisverordnung für vollkonsolidierte Kreditinstitute im Ausland, BGBl. II Nr. 211/2002, und die Vermögens- und Erfolgsausweisverordnung für Konzerne, BGBl. II Nr. 212/2002, mit Ablauf des 31. Dezember 2007 außer Kraft.

(3) Unbeschadet ihrer Anwendung auf Meldungen, die sich auf das Kalenderjahr 2006 beziehen, tritt die 2. Quartalsberichtsverordnung, BGBl. II Nr. 198/2001, mit Ablauf des 31. Dezember 2006 außer Kraft.

(4) Die Anlagen in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 88/2010 sind erstmals auf die Meldung zum Stichtag 30. Juni 2010 anzuwenden.

(5) § 5 Abs. 1 Z 4 und die Anlage A3d in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 297/2010 sind erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 31. Dezember 2010 anzuwenden.

(6) § 5 Abs. 1 Z 4 und Abs. 2, § 9 Abs. 1 Z 4 sowie die Anlagen A1a, A3d, B3d und C3d in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 463/2011 sind erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 31. Dezember 2011 anzuwenden.

(7) § 11a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 218/2012 ist erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 30. Juni 2012 anzuwenden.

(8) § 5 Abs. 1 Z 5, § 6, § 10a und § 11 sowie die Anlagen A3e, A3f, F3e und F3f in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 425/2012 treten mit 31. Dezember 2012 in Kraft.

(9) § 9 Abs. 2 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Die Anlagen A1a, A2, A3d, B1, B3d, C1, C3d, D3d und E3d in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 28/2014 sind erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 31. März 2014 anzuwenden.

(10) § 7 Abs. 1, § 8, § 9, § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 1, § 12 Abs. 1, § 13 und § 14 sowie die Anlagen A3b, B3b, C3b, D3b und E3b in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 144/2014 treten mit 1. Juli 2014 in Kraft und sind erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 30. September 2014 anzuwenden.

(11) Die Anlagen C1, C3a, C3c, C3d, E1, E3a und E3d treten mit Ablauf des 30. Juni 2014 außer Kraft; sie sind letztmalig auf Meldungen zum Meldestichtag 30. Juni 2014 anzuwenden.

(12) Die Anlagen A3e, A3f, F3e und F3f in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 343/2014 treten mit 31. Dezember 2014 in Kraft. Die Anlage B1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 343/2014 tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft und ist erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 31. März 2015 anzuwenden.

(13) § 6 Abs. 1, § 11 Abs. 1 und § 14b samt Überschrift in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 301/2015 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 14a samt Überschrift tritt mit 31. Dezember 2015 in Kraft und ist erstmalig auf Meldungen zum Meldestichtag 31. Dezember 2015 anzuwenden. § 1 Abs. 1, § 2 sowie die Anlagen A1a und A1c treten mit 31. März 2016 in Kraft und sind erstmalig auf Meldungen zum Meldestichtag 31. März 2016 anzuwenden. § 5 Abs. 1 Z 1, § 6 Abs. 1 Z 1, § 9 Abs. 1 Z 1 und 3, § 11 Abs. 1 Z 1 und 3, § 13 Abs. 1 Z 1 sowie die Anlagen A3a, B3a, B3c und D3a treten mit Ablauf des 30. Dezember 2015 außer Kraft und sind letztmalig auf Meldungen zum Meldestichtag 30. September 2015 anzuwenden. § 5 Abs. 1 Z 4 und Abs. 2, § 6 Abs. 1 Z 4, § 9 Abs. 1 Z 4, § 11 Abs. 1 Z 4, § 13 Abs. 1 Z 3 sowie die Anlagen A3d, B3d und D3d treten mit Ablauf des 29. September 2016 außer Kraft und sind letztmalig auf Meldungen zum Meldestichtag 30. Juni 2016 anzuwenden.

(14) § 1 Abs. 1 Z 1 bis 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 372/2016 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 1 Abs. 1 Z 4, § 1 Abs. 2, § 2 Abs. 2, § 5 samt Überschrift, § 6 Abs. 1, § 9, § 11 Abs. 1, § 13 Abs. 1, § 14, § 14a samt Überschrift und § 16 sowie die Anlagen A1c, A1d, A3b, A3c, A3e, A3f, B3b, C3b, D3b und E3b treten mit 31. Dezember 2016 in Kraft. § 1 Abs. 1 Z 4, § 2 Abs. 2 sowie die Anlage A1d sind erstmalig auf Meldungen zum Meldestichtag 31. Dezember 2016 anzuwenden, wobei für die erstmalige Meldung zum Meldestichtag 31. Dezember 2016 abweichend von § 2 Abs. 2 gilt, dass die Meldeperiode den 18. September 2016 bis 31. Dezember 2016 umfasst und die Meldung spätestens bis zum zwanzigsten Bankarbeitstag nach dem 30. Juni 2017 zu übermitteln ist. § 2 Abs. 1 tritt mit 31. März 2017 in Kraft. Die Anlagen A1a und B1 treten mit 31. Dezember 2017 in Kraft und sind erstmalig auf den Meldestichtag 31. Dezember 2017 anzuwenden. § 1 Abs. 1 Z 2 sowie die Anlage A1b treten mit Ablauf des 30. März 2017 außer Kraft und sind letztmalig auf Meldungen zum Meldestichtag 31. Dezember 2016 anzuwenden.

Abkürzung

VERA-V

Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 17. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft. § 5 Abs. 1 Z 1 sowie die §§ 7 bis 14, ausgenommen § 9 Abs. 1 Z 4 in Verbindung mit § 10, und § 13 Abs. 1 Z 3 sind erstmalig auf Meldungen zum Stichtag 31. März 2008 anzuwenden.

(2) Unbeschadet ihrer Anwendung auf Meldungen, die sich auf bis zum 31. Dezember 2007 endende Geschäftsjahre beziehen, treten die Vermögens- und Erfolgsausweisverordnung für vollkonsolidierte Kreditinstitute im Ausland, BGBl. II Nr. 211/2002, und die Vermögens- und Erfolgsausweisverordnung für Konzerne, BGBl. II Nr. 212/2002, mit Ablauf des 31. Dezember 2007 außer Kraft.

(3) Unbeschadet ihrer Anwendung auf Meldungen, die sich auf das Kalenderjahr 2006 beziehen, tritt die 2. Quartalsberichtsverordnung, BGBl. II Nr. 198/2001, mit Ablauf des 31. Dezember 2006 außer Kraft.

(4) Die Anlagen in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 88/2010 sind erstmals auf die Meldung zum Stichtag 30. Juni 2010 anzuwenden.

(5) § 5 Abs. 1 Z 4 und die Anlage A3d in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 297/2010 sind erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 31. Dezember 2010 anzuwenden.

(6) § 5 Abs. 1 Z 4 und Abs. 2, § 9 Abs. 1 Z 4 sowie die Anlagen A1a, A3d, B3d und C3d in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 463/2011 sind erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 31. Dezember 2011 anzuwenden.

(7) § 11a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 218/2012 ist erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 30. Juni 2012 anzuwenden.

(8) § 5 Abs. 1 Z 5, § 6, § 10a und § 11 sowie die Anlagen A3e, A3f, F3e und F3f in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 425/2012 treten mit 31. Dezember 2012 in Kraft.

(9) § 9 Abs. 2 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Die Anlagen A1a, A2, A3d, B1, B3d, C1, C3d, D3d und E3d in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 28/2014 sind erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 31. März 2014 anzuwenden.

(10) § 7 Abs. 1, § 8, § 9, § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 1, § 12 Abs. 1, § 13 und § 14 sowie die Anlagen A3b, B3b, C3b, D3b und E3b in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 144/2014 treten mit 1. Juli 2014 in Kraft und sind erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 30. September 2014 anzuwenden.

(11) Die Anlagen C1, C3a, C3c, C3d, E1, E3a und E3d treten mit Ablauf des 30. Juni 2014 außer Kraft; sie sind letztmalig auf Meldungen zum Meldestichtag 30. Juni 2014 anzuwenden.

(12) Die Anlagen A3e, A3f, F3e und F3f in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 343/2014 treten mit 31. Dezember 2014 in Kraft. Die Anlage B1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 343/2014 tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft und ist erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 31. März 2015 anzuwenden.

(13) § 6 Abs. 1, § 11 Abs. 1 und § 14b samt Überschrift in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 301/2015 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 14a samt Überschrift tritt mit 31. Dezember 2015 in Kraft und ist erstmalig auf Meldungen zum Meldestichtag 31. Dezember 2015 anzuwenden. § 1 Abs. 1, § 2 sowie die Anlagen A1a und A1c treten mit 31. März 2016 in Kraft und sind erstmalig auf Meldungen zum Meldestichtag 31. März 2016 anzuwenden. § 5 Abs. 1 Z 1, § 6 Abs. 1 Z 1, § 9 Abs. 1 Z 1 und 3, § 11 Abs. 1 Z 1 und 3, § 13 Abs. 1 Z 1 sowie die Anlagen A3a, B3a, B3c und D3a treten mit Ablauf des 30. Dezember 2015 außer Kraft und sind letztmalig auf Meldungen zum Meldestichtag 30. September 2015 anzuwenden. § 5 Abs. 1 Z 4 und Abs. 2, § 6 Abs. 1 Z 4, § 9 Abs. 1 Z 4, § 11 Abs. 1 Z 4, § 13 Abs. 1 Z 3 sowie die Anlagen A3d, B3d und D3d treten mit Ablauf des 29. September 2016 außer Kraft und sind letztmalig auf Meldungen zum Meldestichtag 30. Juni 2016 anzuwenden.

(14) § 1 Abs. 1 Z 1 bis 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 372/2016 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 1 Abs. 1 Z 4, § 1 Abs. 2, § 2 Abs. 2, § 5 samt Überschrift, § 6 Abs. 1, § 9, § 11 Abs. 1, § 13 Abs. 1, § 14, § 14a samt Überschrift und § 16 sowie die Anlagen A1c, A1d, A3b, A3c, A3e, A3f, B3b, C3b, D3b und E3b treten mit 31. Dezember 2016 in Kraft. § 1 Abs. 1 Z 4, § 2 Abs. 2 sowie die Anlage A1d sind erstmalig auf Meldungen zum Meldestichtag 31. Dezember 2016 anzuwenden, wobei für die erstmalige Meldung zum Meldestichtag 31. Dezember 2016 abweichend von § 2 Abs. 2 gilt, dass die Meldeperiode den 18. September 2016 bis 31. Dezember 2016 umfasst und die Meldung spätestens bis zum zwanzigsten Bankarbeitstag nach dem 30. Juni 2017 zu übermitteln ist. § 2 Abs. 1 tritt mit 31. März 2017 in Kraft. Die Anlagen A1a und B1 treten mit 31. Dezember 2017 in Kraft und sind erstmalig auf den Meldestichtag 31. Dezember 2017 anzuwenden. § 1 Abs. 1 Z 2 sowie die Anlage A1b treten mit Ablauf des 30. März 2017 außer Kraft und sind letztmalig auf Meldungen zum Meldestichtag 31. Dezember 2016 anzuwenden.

(15) § 5, § 6 Abs. 3 sowie die Anlage A3g in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 100/2017 treten mit 31. Dezember 2017 in Kraft und sind erstmalig auf Meldungen zum Meldestichtag 31. Dezember 2017 anzuwenden. Die Anlage F3f tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Abkürzung

VERA-V

Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 17. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft. § 5 Abs. 1 Z 1 sowie die §§ 7 bis 14, ausgenommen § 9 Abs. 1 Z 4 in Verbindung mit § 10, und § 13 Abs. 1 Z 3 sind erstmalig auf Meldungen zum Stichtag 31. März 2008 anzuwenden.

(2) Unbeschadet ihrer Anwendung auf Meldungen, die sich auf bis zum 31. Dezember 2007 endende Geschäftsjahre beziehen, treten die Vermögens- und Erfolgsausweisverordnung für vollkonsolidierte Kreditinstitute im Ausland, BGBl. II Nr. 211/2002, und die Vermögens- und Erfolgsausweisverordnung für Konzerne, BGBl. II Nr. 212/2002, mit Ablauf des 31. Dezember 2007 außer Kraft.

(3) Unbeschadet ihrer Anwendung auf Meldungen, die sich auf das Kalenderjahr 2006 beziehen, tritt die 2. Quartalsberichtsverordnung, BGBl. II Nr. 198/2001, mit Ablauf des 31. Dezember 2006 außer Kraft.

(4) Die Anlagen in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 88/2010 sind erstmals auf die Meldung zum Stichtag 30. Juni 2010 anzuwenden.

(5) § 5 Abs. 1 Z 4 und die Anlage A3d in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 297/2010 sind erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 31. Dezember 2010 anzuwenden.

(6) § 5 Abs. 1 Z 4 und Abs. 2, § 9 Abs. 1 Z 4 sowie die Anlagen A1a, A3d, B3d und C3d in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 463/2011 sind erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 31. Dezember 2011 anzuwenden.

(7) § 11a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 218/2012 ist erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 30. Juni 2012 anzuwenden.

(8) § 5 Abs. 1 Z 5, § 6, § 10a und § 11 sowie die Anlagen A3e, A3f, F3e und F3f in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 425/2012 treten mit 31. Dezember 2012 in Kraft.

(9) § 9 Abs. 2 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Die Anlagen A1a, A2, A3d, B1, B3d, C1, C3d, D3d und E3d in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 28/2014 sind erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 31. März 2014 anzuwenden.

(10) § 7 Abs. 1, § 8, § 9, § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 1, § 12 Abs. 1, § 13 und § 14 sowie die Anlagen A3b, B3b, C3b, D3b und E3b in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 144/2014 treten mit 1. Juli 2014 in Kraft und sind erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 30. September 2014 anzuwenden.

(11) Die Anlagen C1, C3a, C3c, C3d, E1, E3a und E3d treten mit Ablauf des 30. Juni 2014 außer Kraft; sie sind letztmalig auf Meldungen zum Meldestichtag 30. Juni 2014 anzuwenden.

(12) Die Anlagen A3e, A3f, F3e und F3f in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 343/2014 treten mit 31. Dezember 2014 in Kraft. Die Anlage B1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 343/2014 tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft und ist erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 31. März 2015 anzuwenden.

(13) § 6 Abs. 1, § 11 Abs. 1 und § 14b samt Überschrift in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 301/2015 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 14a samt Überschrift tritt mit 31. Dezember 2015 in Kraft und ist erstmalig auf Meldungen zum Meldestichtag 31. Dezember 2015 anzuwenden. § 1 Abs. 1, § 2 sowie die Anlagen A1a und A1c treten mit 31. März 2016 in Kraft und sind erstmalig auf Meldungen zum Meldestichtag 31. März 2016 anzuwenden. § 5 Abs. 1 Z 1, § 6 Abs. 1 Z 1, § 9 Abs. 1 Z 1 und 3, § 11 Abs. 1 Z 1 und 3, § 13 Abs. 1 Z 1 sowie die Anlagen A3a, B3a, B3c und D3a treten mit Ablauf des 30. Dezember 2015 außer Kraft und sind letztmalig auf Meldungen zum Meldestichtag 30. September 2015 anzuwenden. § 5 Abs. 1 Z 4 und Abs. 2, § 6 Abs. 1 Z 4, § 9 Abs. 1 Z 4, § 11 Abs. 1 Z 4, § 13 Abs. 1 Z 3 sowie die Anlagen A3d, B3d und D3d treten mit Ablauf des 29. September 2016 außer Kraft und sind letztmalig auf Meldungen zum Meldestichtag 30. Juni 2016 anzuwenden.

(14) § 1 Abs. 1 Z 1 bis 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 372/2016 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 1 Abs. 1 Z 4, § 1 Abs. 2, § 2 Abs. 2, § 5 samt Überschrift, § 6 Abs. 1, § 9, § 11 Abs. 1, § 13 Abs. 1, § 14, § 14a samt Überschrift und § 16 sowie die Anlagen A1c, A1d, A3b, A3c, A3e, A3f, B3b, C3b, D3b und E3b treten mit 31. Dezember 2016 in Kraft. § 1 Abs. 1 Z 4, § 2 Abs. 2 sowie die Anlage A1d sind erstmalig auf Meldungen zum Meldestichtag 31. Dezember 2016 anzuwenden, wobei für die erstmalige Meldung zum Meldestichtag 31. Dezember 2016 abweichend von § 2 Abs. 2 gilt, dass die Meldeperiode den 18. September 2016 bis 31. Dezember 2016 umfasst und die Meldung spätestens bis zum zwanzigsten Bankarbeitstag nach dem 30. Juni 2017 zu übermitteln ist. § 2 Abs. 1 tritt mit 31. März 2017 in Kraft. Die Anlagen A1a und B1 treten mit 31. Dezember 2017 in Kraft und sind erstmalig auf den Meldestichtag 31. Dezember 2017 anzuwenden. § 1 Abs. 1 Z 2 sowie die Anlage A1b treten mit Ablauf des 30. März 2017 außer Kraft und sind letztmalig auf Meldungen zum Meldestichtag 31. Dezember 2016 anzuwenden.

(15) § 5, § 6 Abs. 3 sowie die Anlage A3g in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 100/2017 treten mit 31. Dezember 2017 in Kraft und sind erstmalig auf Meldungen zum Meldestichtag 31. Dezember 2017 anzuwenden. Die Anlage F3f tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(16) § 2, § 4, § 5 Abs. 1 Z 5, § 6, § 10b und § 11 Abs. 3 sowie die Anlage A1a und die Anlage G1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 277/2017 treten mit 31. Dezember 2017 in Kraft und sind erstmalig auf Meldungen zum Meldestichtag 31. Dezember 2017 anzuwenden.

Abkürzung

VERA-V

Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 17. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft. § 5 Abs. 1 Z 1 sowie die §§ 7 bis 14, ausgenommen § 9 Abs. 1 Z 4 in Verbindung mit § 10, und § 13 Abs. 1 Z 3 sind erstmalig auf Meldungen zum Stichtag 31. März 2008 anzuwenden.

(2) Unbeschadet ihrer Anwendung auf Meldungen, die sich auf bis zum 31. Dezember 2007 endende Geschäftsjahre beziehen, treten die Vermögens- und Erfolgsausweisverordnung für vollkonsolidierte Kreditinstitute im Ausland, BGBl. II Nr. 211/2002, und die Vermögens- und Erfolgsausweisverordnung für Konzerne, BGBl. II Nr. 212/2002, mit Ablauf des 31. Dezember 2007 außer Kraft.

(3) Unbeschadet ihrer Anwendung auf Meldungen, die sich auf das Kalenderjahr 2006 beziehen, tritt die 2. Quartalsberichtsverordnung, BGBl. II Nr. 198/2001, mit Ablauf des 31. Dezember 2006 außer Kraft.

(4) Die Anlagen in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 88/2010 sind erstmals auf die Meldung zum Stichtag 30. Juni 2010 anzuwenden.

(5) § 5 Abs. 1 Z 4 und die Anlage A3d in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 297/2010 sind erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 31. Dezember 2010 anzuwenden.

(6) § 5 Abs. 1 Z 4 und Abs. 2, § 9 Abs. 1 Z 4 sowie die Anlagen A1a, A3d, B3d und C3d in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 463/2011 sind erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 31. Dezember 2011 anzuwenden.

(7) § 11a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 218/2012 ist erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 30. Juni 2012 anzuwenden.

(8) § 5 Abs. 1 Z 5, § 6, § 10a und § 11 sowie die Anlagen A3e, A3f, F3e und F3f in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 425/2012 treten mit 31. Dezember 2012 in Kraft.

(9) § 9 Abs. 2 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Die Anlagen A1a, A2, A3d, B1, B3d, C1, C3d, D3d und E3d in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 28/2014 sind erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 31. März 2014 anzuwenden.

(10) § 7 Abs. 1, § 8, § 9, § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 1, § 12 Abs. 1, § 13 und § 14 sowie die Anlagen A3b, B3b, C3b, D3b und E3b in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 144/2014 treten mit 1. Juli 2014 in Kraft und sind erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 30. September 2014 anzuwenden.

(11) Die Anlagen C1, C3a, C3c, C3d, E1, E3a und E3d treten mit Ablauf des 30. Juni 2014 außer Kraft; sie sind letztmalig auf Meldungen zum Meldestichtag 30. Juni 2014 anzuwenden.

(12) Die Anlagen A3e, A3f, F3e und F3f in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 343/2014 treten mit 31. Dezember 2014 in Kraft. Die Anlage B1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 343/2014 tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft und ist erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 31. März 2015 anzuwenden.

(13) § 6 Abs. 1, § 11 Abs. 1 und § 14b samt Überschrift in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 301/2015 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 14a samt Überschrift tritt mit 31. Dezember 2015 in Kraft und ist erstmalig auf Meldungen zum Meldestichtag 31. Dezember 2015 anzuwenden. § 1 Abs. 1, § 2 sowie die Anlagen A1a und A1c treten mit 31. März 2016 in Kraft und sind erstmalig auf Meldungen zum Meldestichtag 31. März 2016 anzuwenden. § 5 Abs. 1 Z 1, § 6 Abs. 1 Z 1, § 9 Abs. 1 Z 1 und 3, § 11 Abs. 1 Z 1 und 3, § 13 Abs. 1 Z 1 sowie die Anlagen A3a, B3a, B3c und D3a treten mit Ablauf des 30. Dezember 2015 außer Kraft und sind letztmalig auf Meldungen zum Meldestichtag 30. September 2015 anzuwenden. § 5 Abs. 1 Z 4 und Abs. 2, § 6 Abs. 1 Z 4, § 9 Abs. 1 Z 4, § 11 Abs. 1 Z 4, § 13 Abs. 1 Z 3 sowie die Anlagen A3d, B3d und D3d treten mit Ablauf des 29. September 2016 außer Kraft und sind letztmalig auf Meldungen zum Meldestichtag 30. Juni 2016 anzuwenden.

(14) § 1 Abs. 1 Z 1 bis 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 372/2016 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 1 Abs. 1 Z 4, § 1 Abs. 2, § 2 Abs. 2, § 5 samt Überschrift, § 6 Abs. 1, § 9, § 11 Abs. 1, § 13 Abs. 1, § 14, § 14a samt Überschrift und § 16 sowie die Anlagen A1c, A1d, A3b, A3c, A3e, A3f, B3b, C3b, D3b und E3b treten mit 31. Dezember 2016 in Kraft. § 1 Abs. 1 Z 4, § 2 Abs. 2 sowie die Anlage A1d sind erstmalig auf Meldungen zum Meldestichtag 31. Dezember 2016 anzuwenden, wobei für die erstmalige Meldung zum Meldestichtag 31. Dezember 2016 abweichend von § 2 Abs. 2 gilt, dass die Meldeperiode den 18. September 2016 bis 31. Dezember 2016 umfasst und die Meldung spätestens bis zum zwanzigsten Bankarbeitstag nach dem 30. Juni 2017 zu übermitteln ist. § 2 Abs. 1 tritt mit 31. März 2017 in Kraft. Die Anlagen A1a und B1 treten mit 31. Dezember 2017 in Kraft und sind erstmalig auf den Meldestichtag 31. Dezember 2017 anzuwenden. § 1 Abs. 1 Z 2 sowie die Anlage A1b treten mit Ablauf des 30. März 2017 außer Kraft und sind letztmalig auf Meldungen zum Meldestichtag 31. Dezember 2016 anzuwenden.

(15) § 5, § 6 Abs. 3 sowie die Anlage A3g in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 100/2017 treten mit 31. Dezember 2017 in Kraft und sind erstmalig auf Meldungen zum Meldestichtag 31. Dezember 2017 anzuwenden. Die Anlage F3f tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(16) § 2, § 4, § 5 Abs. 1 Z 5, § 6, § 10b und § 11 Abs. 3 sowie die Anlage A1a und die Anlage G1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 277/2017 treten mit 31. Dezember 2017 in Kraft und sind erstmalig auf Meldungen zum Meldestichtag 31. Dezember 2017 anzuwenden.

(17) Die Anlagen A1a, A3f und F3f in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 111/2018 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Abkürzung

VERA-V

Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 17. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft. § 5 Abs. 1 Z 1 sowie die §§ 7 bis 14, ausgenommen § 9 Abs. 1 Z 4 in Verbindung mit § 10, und § 13 Abs. 1 Z 3 sind erstmalig auf Meldungen zum Stichtag 31. März 2008 anzuwenden.

(2) Unbeschadet ihrer Anwendung auf Meldungen, die sich auf bis zum 31. Dezember 2007 endende Geschäftsjahre beziehen, treten die Vermögens- und Erfolgsausweisverordnung für vollkonsolidierte Kreditinstitute im Ausland, BGBl. II Nr. 211/2002, und die Vermögens- und Erfolgsausweisverordnung für Konzerne, BGBl. II Nr. 212/2002, mit Ablauf des 31. Dezember 2007 außer Kraft.

(3) Unbeschadet ihrer Anwendung auf Meldungen, die sich auf das Kalenderjahr 2006 beziehen, tritt die 2. Quartalsberichtsverordnung, BGBl. II Nr. 198/2001, mit Ablauf des 31. Dezember 2006 außer Kraft.

(4) Die Anlagen in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 88/2010 sind erstmals auf die Meldung zum Stichtag 30. Juni 2010 anzuwenden.

(5) § 5 Abs. 1 Z 4 und die Anlage A3d in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 297/2010 sind erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 31. Dezember 2010 anzuwenden.

(6) § 5 Abs. 1 Z 4 und Abs. 2, § 9 Abs. 1 Z 4 sowie die Anlagen A1a, A3d, B3d und C3d in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 463/2011 sind erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 31. Dezember 2011 anzuwenden.

(7) § 11a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 218/2012 ist erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 30. Juni 2012 anzuwenden.

(8) § 5 Abs. 1 Z 5, § 6, § 10a und § 11 sowie die Anlagen A3e, A3f, F3e und F3f in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 425/2012 treten mit 31. Dezember 2012 in Kraft.

(9) § 9 Abs. 2 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Die Anlagen A1a, A2, A3d, B1, B3d, C1, C3d, D3d und E3d in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 28/2014 sind erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 31. März 2014 anzuwenden.

(10) § 7 Abs. 1, § 8, § 9, § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 1, § 12 Abs. 1, § 13 und § 14 sowie die Anlagen A3b, B3b, C3b, D3b und E3b in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 144/2014 treten mit 1. Juli 2014 in Kraft und sind erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 30. September 2014 anzuwenden.

(11) Die Anlagen C1, C3a, C3c, C3d, E1, E3a und E3d treten mit Ablauf des 30. Juni 2014 außer Kraft; sie sind letztmalig auf Meldungen zum Meldestichtag 30. Juni 2014 anzuwenden.

(12) Die Anlagen A3e, A3f, F3e und F3f in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 343/2014 treten mit 31. Dezember 2014 in Kraft. Die Anlage B1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 343/2014 tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft und ist erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 31. März 2015 anzuwenden.

(13) § 6 Abs. 1, § 11 Abs. 1 und § 14b samt Überschrift in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 301/2015 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 14a samt Überschrift tritt mit 31. Dezember 2015 in Kraft und ist erstmalig auf Meldungen zum Meldestichtag 31. Dezember 2015 anzuwenden. § 1 Abs. 1, § 2 sowie die Anlagen A1a und A1c treten mit 31. März 2016 in Kraft und sind erstmalig auf Meldungen zum Meldestichtag 31. März 2016 anzuwenden. § 5 Abs. 1 Z 1, § 6 Abs. 1 Z 1, § 9 Abs. 1 Z 1 und 3, § 11 Abs. 1 Z 1 und 3, § 13 Abs. 1 Z 1 sowie die Anlagen A3a, B3a, B3c und D3a treten mit Ablauf des 30. Dezember 2015 außer Kraft und sind letztmalig auf Meldungen zum Meldestichtag 30. September 2015 anzuwenden. § 5 Abs. 1 Z 4 und Abs. 2, § 6 Abs. 1 Z 4, § 9 Abs. 1 Z 4, § 11 Abs. 1 Z 4, § 13 Abs. 1 Z 3 sowie die Anlagen A3d, B3d und D3d treten mit Ablauf des 29. September 2016 außer Kraft und sind letztmalig auf Meldungen zum Meldestichtag 30. Juni 2016 anzuwenden.

(14) § 1 Abs. 1 Z 1 bis 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 372/2016 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 1 Abs. 1 Z 4, § 1 Abs. 2, § 2 Abs. 2, § 5 samt Überschrift, § 6 Abs. 1, § 9, § 11 Abs. 1, § 13 Abs. 1, § 14, § 14a samt Überschrift und § 16 sowie die Anlagen A1c, A1d, A3b, A3c, A3e, A3f, B3b, C3b, D3b und E3b treten mit 31. Dezember 2016 in Kraft. § 1 Abs. 1 Z 4, § 2 Abs. 2 sowie die Anlage A1d sind erstmalig auf Meldungen zum Meldestichtag 31. Dezember 2016 anzuwenden, wobei für die erstmalige Meldung zum Meldestichtag 31. Dezember 2016 abweichend von § 2 Abs. 2 gilt, dass die Meldeperiode den 18. September 2016 bis 31. Dezember 2016 umfasst und die Meldung spätestens bis zum zwanzigsten Bankarbeitstag nach dem 30. Juni 2017 zu übermitteln ist. § 2 Abs. 1 tritt mit 31. März 2017 in Kraft. Die Anlagen A1a und B1 treten mit 31. Dezember 2017 in Kraft und sind erstmalig auf den Meldestichtag 31. Dezember 2017 anzuwenden. § 1 Abs. 1 Z 2 sowie die Anlage A1b treten mit Ablauf des 30. März 2017 außer Kraft und sind letztmalig auf Meldungen zum Meldestichtag 31. Dezember 2016 anzuwenden.

(15) § 5, § 6 Abs. 3 sowie die Anlage A3g in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 100/2017 treten mit 31. Dezember 2017 in Kraft und sind erstmalig auf Meldungen zum Meldestichtag 31. Dezember 2017 anzuwenden. Die Anlage F3f tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(16) § 2, § 4, § 5 Abs. 1 Z 5, § 6, § 10b und § 11 Abs. 3 sowie die Anlage A1a und die Anlage G1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 277/2017 treten mit 31. Dezember 2017 in Kraft und sind erstmalig auf Meldungen zum Meldestichtag 31. Dezember 2017 anzuwenden.

(17) Die Anlagen A1a, A3f und F3f in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 111/2018 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(18) § 6a samt Überschrift sowie die Anlage H in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 14/2019 treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft. Meldungen gemäß § 6a Abs. 1 sind erstmals zum Meldestichtag 30. Juni 2020 zu erstatten.

Abkürzung

VERA-V

Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 17. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft. § 5 Abs. 1 Z 1 sowie die §§ 7 bis 14, ausgenommen § 9 Abs. 1 Z 4 in Verbindung mit § 10, und § 13 Abs. 1 Z 3 sind erstmalig auf Meldungen zum Stichtag 31. März 2008 anzuwenden.

(2) Unbeschadet ihrer Anwendung auf Meldungen, die sich auf bis zum 31. Dezember 2007 endende Geschäftsjahre beziehen, treten die Vermögens- und Erfolgsausweisverordnung für vollkonsolidierte Kreditinstitute im Ausland, BGBl. II Nr. 211/2002, und die Vermögens- und Erfolgsausweisverordnung für Konzerne, BGBl. II Nr. 212/2002, mit Ablauf des 31. Dezember 2007 außer Kraft.

(3) Unbeschadet ihrer Anwendung auf Meldungen, die sich auf das Kalenderjahr 2006 beziehen, tritt die 2. Quartalsberichtsverordnung, BGBl. II Nr. 198/2001, mit Ablauf des 31. Dezember 2006 außer Kraft.

(4) Die Anlagen in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 88/2010 sind erstmals auf die Meldung zum Stichtag 30. Juni 2010 anzuwenden.

(5) § 5 Abs. 1 Z 4 und die Anlage A3d in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 297/2010 sind erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 31. Dezember 2010 anzuwenden.

(6) § 5 Abs. 1 Z 4 und Abs. 2, § 9 Abs. 1 Z 4 sowie die Anlagen A1a, A3d, B3d und C3d in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 463/2011 sind erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 31. Dezember 2011 anzuwenden.

(7) § 11a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 218/2012 ist erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 30. Juni 2012 anzuwenden.

(8) § 5 Abs. 1 Z 5, § 6, § 10a und § 11 sowie die Anlagen A3e, A3f, F3e und F3f in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 425/2012 treten mit 31. Dezember 2012 in Kraft.

(9) § 9 Abs. 2 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Die Anlagen A1a, A2, A3d, B1, B3d, C1, C3d, D3d und E3d in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 28/2014 sind erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 31. März 2014 anzuwenden.

(10) § 7 Abs. 1, § 8, § 9, § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 1, § 12 Abs. 1, § 13 und § 14 sowie die Anlagen A3b, B3b, C3b, D3b und E3b in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 144/2014 treten mit 1. Juli 2014 in Kraft und sind erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 30. September 2014 anzuwenden.

(11) Die Anlagen C1, C3a, C3c, C3d, E1, E3a und E3d treten mit Ablauf des 30. Juni 2014 außer Kraft; sie sind letztmalig auf Meldungen zum Meldestichtag 30. Juni 2014 anzuwenden.

(12) Die Anlagen A3e, A3f, F3e und F3f in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 343/2014 treten mit 31. Dezember 2014 in Kraft. Die Anlage B1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 343/2014 tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft und ist erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 31. März 2015 anzuwenden.

(13) § 6 Abs. 1, § 11 Abs. 1 und § 14b samt Überschrift in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 301/2015 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 14a samt Überschrift tritt mit 31. Dezember 2015 in Kraft und ist erstmalig auf Meldungen zum Meldestichtag 31. Dezember 2015 anzuwenden. § 1 Abs. 1, § 2 sowie die Anlagen A1a und A1c treten mit 31. März 2016 in Kraft und sind erstmalig auf Meldungen zum Meldestichtag 31. März 2016 anzuwenden. § 5 Abs. 1 Z 1, § 6 Abs. 1 Z 1, § 9 Abs. 1 Z 1 und 3, § 11 Abs. 1 Z 1 und 3, § 13 Abs. 1 Z 1 sowie die Anlagen A3a, B3a, B3c und D3a treten mit Ablauf des 30. Dezember 2015 außer Kraft und sind letztmalig auf Meldungen zum Meldestichtag 30. September 2015 anzuwenden. § 5 Abs. 1 Z 4 und Abs. 2, § 6 Abs. 1 Z 4, § 9 Abs. 1 Z 4, § 11 Abs. 1 Z 4, § 13 Abs. 1 Z 3 sowie die Anlagen A3d, B3d und D3d treten mit Ablauf des 29. September 2016 außer Kraft und sind letztmalig auf Meldungen zum Meldestichtag 30. Juni 2016 anzuwenden.

(14) § 1 Abs. 1 Z 1 bis 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 372/2016 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 1 Abs. 1 Z 4, § 1 Abs. 2, § 2 Abs. 2, § 5 samt Überschrift, § 6 Abs. 1, § 9, § 11 Abs. 1, § 13 Abs. 1, § 14, § 14a samt Überschrift und § 16 sowie die Anlagen A1c, A1d, A3b, A3c, A3e, A3f, B3b, C3b, D3b und E3b treten mit 31. Dezember 2016 in Kraft. § 1 Abs. 1 Z 4, § 2 Abs. 2 sowie die Anlage A1d sind erstmalig auf Meldungen zum Meldestichtag 31. Dezember 2016 anzuwenden, wobei für die erstmalige Meldung zum Meldestichtag 31. Dezember 2016 abweichend von § 2 Abs. 2 gilt, dass die Meldeperiode den 18. September 2016 bis 31. Dezember 2016 umfasst und die Meldung spätestens bis zum zwanzigsten Bankarbeitstag nach dem 30. Juni 2017 zu übermitteln ist. § 2 Abs. 1 tritt mit 31. März 2017 in Kraft. Die Anlagen A1a und B1 treten mit 31. Dezember 2017 in Kraft und sind erstmalig auf den Meldestichtag 31. Dezember 2017 anzuwenden. § 1 Abs. 1 Z 2 sowie die Anlage A1b treten mit Ablauf des 30. März 2017 außer Kraft und sind letztmalig auf Meldungen zum Meldestichtag 31. Dezember 2016 anzuwenden.

(15) § 5, § 6 Abs. 3 sowie die Anlage A3g in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 100/2017 treten mit 31. Dezember 2017 in Kraft und sind erstmalig auf Meldungen zum Meldestichtag 31. Dezember 2017 anzuwenden. Die Anlage F3f tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(16) § 2, § 4, § 5 Abs. 1 Z 5, § 6, § 10b und § 11 Abs. 3 sowie die Anlage A1a und die Anlage G1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 277/2017 treten mit 31. Dezember 2017 in Kraft und sind erstmalig auf Meldungen zum Meldestichtag 31. Dezember 2017 anzuwenden.

(17) Die Anlagen A1a, A3f und F3f in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 111/2018 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(18) § 6a samt Überschrift sowie die Anlage H in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 14/2019 treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft. Meldungen gemäß § 6a Abs. 1 sind erstmals zum Meldestichtag 30. Juni 2020 zu erstatten.

(19) § 5 Abs. 1 Z 4 und die Anlage A3g in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 328/2020 treten mit 31. Dezember 2020 in Kraft und sind erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 31. Dezember 2021 anzuwenden. § 6a Abs. 2 Z 1 lit. a, § 6b samt Überschrift, § 10b, § 10c samt Überschrift, § 11, § 15 Abs. 1 sowie die Anlagen A1a, A3b, B1, B3b und C3b, D1, D3b und E3b, G1, I1a, I1b, I2a, I2b und I3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 328/2020 treten mit 31. Dezember 2020 in Kraft und sind erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 31. Dezember 2020 anzuwenden. § 5 Abs. 1 Z 5 und § 6 Abs. 5 treten mit Ablauf des 30. Dezember 2020 außer Kraft und sind letztmalig auf Meldungen zum Meldestichtag 30. Dezember 2020 anzuwenden. § 6c samt Überschrift und § 10d samt Überschrift sowie die Anlagen J1 und J2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 328/2020 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft, mit Ablauf des 11. Februar 2022 außer Kraft und sind erstmals auf Meldungen anzuwenden, die spätestens bis zum 11. August 2020 zu übermitteln sind sowie letztmalig auf Meldungen anzuwenden, die spätestens bis zum 11. Februar 2022 zu übermitteln sind. Die Übermittlung der Meldungen gemäß §§ 6c und 10d für den Übermittlungstermin 11. August 2020 kann bis zum 18. August 2020 erfolgen.

Abkürzung

VERA-V

Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 17. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft. § 5 Abs. 1 Z 1 sowie die §§ 7 bis 14, ausgenommen § 9 Abs. 1 Z 4 in Verbindung mit § 10, und § 13 Abs. 1 Z 3 sind erstmalig auf Meldungen zum Stichtag 31. März 2008 anzuwenden.

(2) Unbeschadet ihrer Anwendung auf Meldungen, die sich auf bis zum 31. Dezember 2007 endende Geschäftsjahre beziehen, treten die Vermögens- und Erfolgsausweisverordnung für vollkonsolidierte Kreditinstitute im Ausland, BGBl. II Nr. 211/2002, und die Vermögens- und Erfolgsausweisverordnung für Konzerne, BGBl. II Nr. 212/2002, mit Ablauf des 31. Dezember 2007 außer Kraft.

(3) Unbeschadet ihrer Anwendung auf Meldungen, die sich auf das Kalenderjahr 2006 beziehen, tritt die 2. Quartalsberichtsverordnung, BGBl. II Nr. 198/2001, mit Ablauf des 31. Dezember 2006 außer Kraft.

(4) Die Anlagen in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 88/2010 sind erstmals auf die Meldung zum Stichtag 30. Juni 2010 anzuwenden.

(5) § 5 Abs. 1 Z 4 und die Anlage A3d in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 297/2010 sind erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 31. Dezember 2010 anzuwenden.

(6) § 5 Abs. 1 Z 4 und Abs. 2, § 9 Abs. 1 Z 4 sowie die Anlagen A1a, A3d, B3d und C3d in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 463/2011 sind erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 31. Dezember 2011 anzuwenden.

(7) § 11a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 218/2012 ist erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 30. Juni 2012 anzuwenden.

(8) § 5 Abs. 1 Z 5, § 6, § 10a und § 11 sowie die Anlagen A3e, A3f, F3e und F3f in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 425/2012 treten mit 31. Dezember 2012 in Kraft.

(9) § 9 Abs. 2 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Die Anlagen A1a, A2, A3d, B1, B3d, C1, C3d, D3d und E3d in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 28/2014 sind erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 31. März 2014 anzuwenden.

(10) § 7 Abs. 1, § 8, § 9, § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 1, § 12 Abs. 1, § 13 und § 14 sowie die Anlagen A3b, B3b, C3b, D3b und E3b in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 144/2014 treten mit 1. Juli 2014 in Kraft und sind erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 30. September 2014 anzuwenden.

(11) Die Anlagen C1, C3a, C3c, C3d, E1, E3a und E3d treten mit Ablauf des 30. Juni 2014 außer Kraft; sie sind letztmalig auf Meldungen zum Meldestichtag 30. Juni 2014 anzuwenden.

(12) Die Anlagen A3e, A3f, F3e und F3f in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 343/2014 treten mit 31. Dezember 2014 in Kraft. Die Anlage B1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 343/2014 tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft und ist erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 31. März 2015 anzuwenden.

(13) § 6 Abs. 1, § 11 Abs. 1 und § 14b samt Überschrift in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 301/2015 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 14a samt Überschrift tritt mit 31. Dezember 2015 in Kraft und ist erstmalig auf Meldungen zum Meldestichtag 31. Dezember 2015 anzuwenden. § 1 Abs. 1, § 2 sowie die Anlagen A1a und A1c treten mit 31. März 2016 in Kraft und sind erstmalig auf Meldungen zum Meldestichtag 31. März 2016 anzuwenden. § 5 Abs. 1 Z 1, § 6 Abs. 1 Z 1, § 9 Abs. 1 Z 1 und 3, § 11 Abs. 1 Z 1 und 3, § 13 Abs. 1 Z 1 sowie die Anlagen A3a, B3a, B3c und D3a treten mit Ablauf des 30. Dezember 2015 außer Kraft und sind letztmalig auf Meldungen zum Meldestichtag 30. September 2015 anzuwenden. § 5 Abs. 1 Z 4 und Abs. 2, § 6 Abs. 1 Z 4, § 9 Abs. 1 Z 4, § 11 Abs. 1 Z 4, § 13 Abs. 1 Z 3 sowie die Anlagen A3d, B3d und D3d treten mit Ablauf des 29. September 2016 außer Kraft und sind letztmalig auf Meldungen zum Meldestichtag 30. Juni 2016 anzuwenden.

(14) § 1 Abs. 1 Z 1 bis 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 372/2016 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 1 Abs. 1 Z 4, § 1 Abs. 2, § 2 Abs. 2, § 5 samt Überschrift, § 6 Abs. 1, § 9, § 11 Abs. 1, § 13 Abs. 1, § 14, § 14a samt Überschrift und § 16 sowie die Anlagen A1c, A1d, A3b, A3c, A3e, A3f, B3b, C3b, D3b und E3b treten mit 31. Dezember 2016 in Kraft. § 1 Abs. 1 Z 4, § 2 Abs. 2 sowie die Anlage A1d sind erstmalig auf Meldungen zum Meldestichtag 31. Dezember 2016 anzuwenden, wobei für die erstmalige Meldung zum Meldestichtag 31. Dezember 2016 abweichend von § 2 Abs. 2 gilt, dass die Meldeperiode den 18. September 2016 bis 31. Dezember 2016 umfasst und die Meldung spätestens bis zum zwanzigsten Bankarbeitstag nach dem 30. Juni 2017 zu übermitteln ist. § 2 Abs. 1 tritt mit 31. März 2017 in Kraft. Die Anlagen A1a und B1 treten mit 31. Dezember 2017 in Kraft und sind erstmalig auf den Meldestichtag 31. Dezember 2017 anzuwenden. § 1 Abs. 1 Z 2 sowie die Anlage A1b treten mit Ablauf des 30. März 2017 außer Kraft und sind letztmalig auf Meldungen zum Meldestichtag 31. Dezember 2016 anzuwenden.

(15) § 5, § 6 Abs. 3 sowie die Anlage A3g in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 100/2017 treten mit 31. Dezember 2017 in Kraft und sind erstmalig auf Meldungen zum Meldestichtag 31. Dezember 2017 anzuwenden. Die Anlage F3f tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(16) § 2, § 4, § 5 Abs. 1 Z 5, § 6, § 10b und § 11 Abs. 3 sowie die Anlage A1a und die Anlage G1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 277/2017 treten mit 31. Dezember 2017 in Kraft und sind erstmalig auf Meldungen zum Meldestichtag 31. Dezember 2017 anzuwenden.

(17) Die Anlagen A1a, A3f und F3f in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 111/2018 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(18) § 6a samt Überschrift sowie die Anlage H in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 14/2019 treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft. Meldungen gemäß § 6a Abs. 1 sind erstmals zum Meldestichtag 30. Juni 2020 zu erstatten.

(19) § 5 Abs. 1 Z 4 und die Anlage A3g in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 328/2020 treten mit 31. Dezember 2020 in Kraft und sind erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 31. Dezember 2021 anzuwenden. § 6a Abs. 2 Z 1 lit. a, § 6b samt Überschrift, § 10b, § 10c samt Überschrift, § 11, § 15 Abs. 1 sowie die Anlagen A1a, A3b, B1, B3b und C3b, D1, D3b und E3b, G1, I1a, I1b, I2a, I2b und I3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 328/2020 treten mit 31. Dezember 2020 in Kraft und sind erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 31. Dezember 2020 anzuwenden. § 5 Abs. 1 Z 5 und § 6 Abs. 5 treten mit Ablauf des 30. Dezember 2020 außer Kraft und sind letztmalig auf Meldungen zum Meldestichtag 30. Dezember 2020 anzuwenden. § 6c samt Überschrift und § 10d samt Überschrift sowie die Anlagen J1 und J2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 328/2020 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft, mit Ablauf des 11. Februar 2022 außer Kraft und sind erstmals auf Meldungen anzuwenden, die spätestens bis zum 11. August 2020 zu übermitteln sind sowie letztmalig auf Meldungen anzuwenden, die spätestens bis zum 11. Februar 2022 zu übermitteln sind. Die Übermittlung der Meldungen gemäß §§ 6c und 10d für den Übermittlungstermin 11. August 2020 kann bis zum 18. August 2020 erfolgen.

(20) § 5 Abs. 1 Z 4 und § 14a Abs. 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 102/2021 treten mit 1. Jänner 2022 in Kraft und sind erstmals auf Meldungen anwendbar, deren Meldestichtage nach dem 31. Dezember 2021 liegt.

Abkürzung

VERA-V

Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 17. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft. § 5 Abs. 1 Z 1 sowie die §§ 7 bis 14, ausgenommen § 9 Abs. 1 Z 4 in Verbindung mit § 10, und § 13 Abs. 1 Z 3 sind erstmalig auf Meldungen zum Stichtag 31. März 2008 anzuwenden.

(2) Unbeschadet ihrer Anwendung auf Meldungen, die sich auf bis zum 31. Dezember 2007 endende Geschäftsjahre beziehen, treten die Vermögens- und Erfolgsausweisverordnung für vollkonsolidierte Kreditinstitute im Ausland, BGBl. II Nr. 211/2002, und die Vermögens- und Erfolgsausweisverordnung für Konzerne, BGBl. II Nr. 212/2002, mit Ablauf des 31. Dezember 2007 außer Kraft.

(3) Unbeschadet ihrer Anwendung auf Meldungen, die sich auf das Kalenderjahr 2006 beziehen, tritt die 2. Quartalsberichtsverordnung, BGBl. II Nr. 198/2001, mit Ablauf des 31. Dezember 2006 außer Kraft.

(4) Die Anlagen in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 88/2010 sind erstmals auf die Meldung zum Stichtag 30. Juni 2010 anzuwenden.

(5) § 5 Abs. 1 Z 4 und die Anlage A3d in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 297/2010 sind erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 31. Dezember 2010 anzuwenden.

(6) § 5 Abs. 1 Z 4 und Abs. 2, § 9 Abs. 1 Z 4 sowie die Anlagen A1a, A3d, B3d und C3d in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 463/2011 sind erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 31. Dezember 2011 anzuwenden.

(7) § 11a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 218/2012 ist erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 30. Juni 2012 anzuwenden.

(8) § 5 Abs. 1 Z 5, § 6, § 10a und § 11 sowie die Anlagen A3e, A3f, F3e und F3f in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 425/2012 treten mit 31. Dezember 2012 in Kraft.

(9) § 9 Abs. 2 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Die Anlagen A1a, A2, A3d, B1, B3d, C1, C3d, D3d und E3d in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 28/2014 sind erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 31. März 2014 anzuwenden.

(10) § 7 Abs. 1, § 8, § 9, § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 1, § 12 Abs. 1, § 13 und § 14 sowie die Anlagen A3b, B3b, C3b, D3b und E3b in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 144/2014 treten mit 1. Juli 2014 in Kraft und sind erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 30. September 2014 anzuwenden.

(11) Die Anlagen C1, C3a, C3c, C3d, E1, E3a und E3d treten mit Ablauf des 30. Juni 2014 außer Kraft; sie sind letztmalig auf Meldungen zum Meldestichtag 30. Juni 2014 anzuwenden.

(12) Die Anlagen A3e, A3f, F3e und F3f in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 343/2014 treten mit 31. Dezember 2014 in Kraft. Die Anlage B1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 343/2014 tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft und ist erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 31. März 2015 anzuwenden.

(13) § 6 Abs. 1, § 11 Abs. 1 und § 14b samt Überschrift in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 301/2015 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 14a samt Überschrift tritt mit 31. Dezember 2015 in Kraft und ist erstmalig auf Meldungen zum Meldestichtag 31. Dezember 2015 anzuwenden. § 1 Abs. 1, § 2 sowie die Anlagen A1a und A1c treten mit 31. März 2016 in Kraft und sind erstmalig auf Meldungen zum Meldestichtag 31. März 2016 anzuwenden. § 5 Abs. 1 Z 1, § 6 Abs. 1 Z 1, § 9 Abs. 1 Z 1 und 3, § 11 Abs. 1 Z 1 und 3, § 13 Abs. 1 Z 1 sowie die Anlagen A3a, B3a, B3c und D3a treten mit Ablauf des 30. Dezember 2015 außer Kraft und sind letztmalig auf Meldungen zum Meldestichtag 30. September 2015 anzuwenden. § 5 Abs. 1 Z 4 und Abs. 2, § 6 Abs. 1 Z 4, § 9 Abs. 1 Z 4, § 11 Abs. 1 Z 4, § 13 Abs. 1 Z 3 sowie die Anlagen A3d, B3d und D3d treten mit Ablauf des 29. September 2016 außer Kraft und sind letztmalig auf Meldungen zum Meldestichtag 30. Juni 2016 anzuwenden.

(14) § 1 Abs. 1 Z 1 bis 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 372/2016 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 1 Abs. 1 Z 4, § 1 Abs. 2, § 2 Abs. 2, § 5 samt Überschrift, § 6 Abs. 1, § 9, § 11 Abs. 1, § 13 Abs. 1, § 14, § 14a samt Überschrift und § 16 sowie die Anlagen A1c, A1d, A3b, A3c, A3e, A3f, B3b, C3b, D3b und E3b treten mit 31. Dezember 2016 in Kraft. § 1 Abs. 1 Z 4, § 2 Abs. 2 sowie die Anlage A1d sind erstmalig auf Meldungen zum Meldestichtag 31. Dezember 2016 anzuwenden, wobei für die erstmalige Meldung zum Meldestichtag 31. Dezember 2016 abweichend von § 2 Abs. 2 gilt, dass die Meldeperiode den 18. September 2016 bis 31. Dezember 2016 umfasst und die Meldung spätestens bis zum zwanzigsten Bankarbeitstag nach dem 30. Juni 2017 zu übermitteln ist. § 2 Abs. 1 tritt mit 31. März 2017 in Kraft. Die Anlagen A1a und B1 treten mit 31. Dezember 2017 in Kraft und sind erstmalig auf den Meldestichtag 31. Dezember 2017 anzuwenden. § 1 Abs. 1 Z 2 sowie die Anlage A1b treten mit Ablauf des 30. März 2017 außer Kraft und sind letztmalig auf Meldungen zum Meldestichtag 31. Dezember 2016 anzuwenden.

(15) § 5, § 6 Abs. 3 sowie die Anlage A3g in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 100/2017 treten mit 31. Dezember 2017 in Kraft und sind erstmalig auf Meldungen zum Meldestichtag 31. Dezember 2017 anzuwenden. Die Anlage F3f tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(16) § 2, § 4, § 5 Abs. 1 Z 5, § 6, § 10b und § 11 Abs. 3 sowie die Anlage A1a und die Anlage G1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 277/2017 treten mit 31. Dezember 2017 in Kraft und sind erstmalig auf Meldungen zum Meldestichtag 31. Dezember 2017 anzuwenden.

(17) Die Anlagen A1a, A3f und F3f in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 111/2018 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(18) § 6a samt Überschrift sowie die Anlage H in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 14/2019 treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft. Meldungen gemäß § 6a Abs. 1 sind erstmals zum Meldestichtag 30. Juni 2020 zu erstatten.

(19) § 5 Abs. 1 Z 4 und die Anlage A3g in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 328/2020 treten mit 31. Dezember 2020 in Kraft und sind erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 31. Dezember 2021 anzuwenden. § 6a Abs. 2 Z 1 lit. a, § 6b samt Überschrift, § 10b, § 10c samt Überschrift, § 11, § 15 Abs. 1 sowie die Anlagen A1a, A3b, B1, B3b und C3b, D1, D3b und E3b, G1, I1a, I1b, I2a, I2b und I3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 328/2020 treten mit 31. Dezember 2020 in Kraft und sind erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 31. Dezember 2020 anzuwenden. § 5 Abs. 1 Z 5 und § 6 Abs. 5 treten mit Ablauf des 30. Dezember 2020 außer Kraft und sind letztmalig auf Meldungen zum Meldestichtag 30. Dezember 2020 anzuwenden. § 6c samt Überschrift und § 10d samt Überschrift sowie die Anlagen J1 und J2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 328/2020 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft, mit Ablauf des 11. Februar 2022 außer Kraft und sind erstmals auf Meldungen anzuwenden, die spätestens bis zum 11. August 2020 zu übermitteln sind sowie letztmalig auf Meldungen anzuwenden, die spätestens bis zum 11. Februar 2022 zu übermitteln sind. Die Übermittlung der Meldungen gemäß §§ 6c und 10d für den Übermittlungstermin 11. August 2020 kann bis zum 18. August 2020 erfolgen.

(20) § 5 Abs. 1 Z 4 und § 14a Abs. 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 102/2021 treten mit 1. Jänner 2022 in Kraft und sind erstmals auf Meldungen anwendbar, deren Meldestichtage nach dem 31. Dezember 2021 liegt.

(21) § 5 Abs. 1 Z 2 und die Anlage A3c treten mit Ablauf des 30. September 2021 außer Kraft und sind letztmals auf Meldungen anwendbar, deren Meldestichtag vor dem 1. Oktober 2021 liegt. § 6, § 6a Abs. 2 Z 1 lit. a, § 6b Abs. 1, § 14a Abs. 2 letzter Satz (Anm. 1), § 14b Abs. 1, § 16a samt Überschrift sowie die Anlagen I2a und I2b in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 432/2021 treten mit 30. Dezember 2021 in Kraft. § 5 Abs. 1 Z 3, § 7 Abs. 1, § 9 Abs. 1 und 2, § 10 Abs. 1, § 10a, § 10b Abs. 1, § 10b Abs. 1 Z 1, § 10c Abs. 1 und 2, § 10d Abs. 1, § 11a, § 12 Abs. 1, § 13 Abs. 1 und 2, § 14a Abs. 1, § 14b Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 432/2021 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(______

Anm. 1: richtig wäre „§ 15 Abs. 2 vorletzter und letzter Satz“)

Abkürzung

VERA-V

Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 17. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft. § 5 Abs. 1 Z 1 sowie die §§ 7 bis 14, ausgenommen § 9 Abs. 1 Z 4 in Verbindung mit § 10, und § 13 Abs. 1 Z 3 sind erstmalig auf Meldungen zum Stichtag 31. März 2008 anzuwenden.

(2) Unbeschadet ihrer Anwendung auf Meldungen, die sich auf bis zum 31. Dezember 2007 endende Geschäftsjahre beziehen, treten die Vermögens- und Erfolgsausweisverordnung für vollkonsolidierte Kreditinstitute im Ausland, BGBl. II Nr. 211/2002, und die Vermögens- und Erfolgsausweisverordnung für Konzerne, BGBl. II Nr. 212/2002, mit Ablauf des 31. Dezember 2007 außer Kraft.

(3) Unbeschadet ihrer Anwendung auf Meldungen, die sich auf das Kalenderjahr 2006 beziehen, tritt die 2. Quartalsberichtsverordnung, BGBl. II Nr. 198/2001, mit Ablauf des 31. Dezember 2006 außer Kraft.

(4) Die Anlagen in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 88/2010 sind erstmals auf die Meldung zum Stichtag 30. Juni 2010 anzuwenden.

(5) § 5 Abs. 1 Z 4 und die Anlage A3d in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 297/2010 sind erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 31. Dezember 2010 anzuwenden.

(6) § 5 Abs. 1 Z 4 und Abs. 2, § 9 Abs. 1 Z 4 sowie die Anlagen A1a, A3d, B3d und C3d in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 463/2011 sind erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 31. Dezember 2011 anzuwenden.

(7) § 11a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 218/2012 ist erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 30. Juni 2012 anzuwenden.

(8) § 5 Abs. 1 Z 5, § 6, § 10a und § 11 sowie die Anlagen A3e, A3f, F3e und F3f in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 425/2012 treten mit 31. Dezember 2012 in Kraft.

(9) § 9 Abs. 2 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Die Anlagen A1a, A2, A3d, B1, B3d, C1, C3d, D3d und E3d in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 28/2014 sind erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 31. März 2014 anzuwenden.

(10) § 7 Abs. 1, § 8, § 9, § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 1, § 12 Abs. 1, § 13 und § 14 sowie die Anlagen A3b, B3b, C3b, D3b und E3b in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 144/2014 treten mit 1. Juli 2014 in Kraft und sind erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 30. September 2014 anzuwenden.

(11) Die Anlagen C1, C3a, C3c, C3d, E1, E3a und E3d treten mit Ablauf des 30. Juni 2014 außer Kraft; sie sind letztmalig auf Meldungen zum Meldestichtag 30. Juni 2014 anzuwenden.

(12) Die Anlagen A3e, A3f, F3e und F3f in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 343/2014 treten mit 31. Dezember 2014 in Kraft. Die Anlage B1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 343/2014 tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft und ist erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 31. März 2015 anzuwenden.

(13) § 6 Abs. 1, § 11 Abs. 1 und § 14b samt Überschrift in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 301/2015 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 14a samt Überschrift tritt mit 31. Dezember 2015 in Kraft und ist erstmalig auf Meldungen zum Meldestichtag 31. Dezember 2015 anzuwenden. § 1 Abs. 1, § 2 sowie die Anlagen A1a und A1c treten mit 31. März 2016 in Kraft und sind erstmalig auf Meldungen zum Meldestichtag 31. März 2016 anzuwenden. § 5 Abs. 1 Z 1, § 6 Abs. 1 Z 1, § 9 Abs. 1 Z 1 und 3, § 11 Abs. 1 Z 1 und 3, § 13 Abs. 1 Z 1 sowie die Anlagen A3a, B3a, B3c und D3a treten mit Ablauf des 30. Dezember 2015 außer Kraft und sind letztmalig auf Meldungen zum Meldestichtag 30. September 2015 anzuwenden. § 5 Abs. 1 Z 4 und Abs. 2, § 6 Abs. 1 Z 4, § 9 Abs. 1 Z 4, § 11 Abs. 1 Z 4, § 13 Abs. 1 Z 3 sowie die Anlagen A3d, B3d und D3d treten mit Ablauf des 29. September 2016 außer Kraft und sind letztmalig auf Meldungen zum Meldestichtag 30. Juni 2016 anzuwenden.

(14) § 1 Abs. 1 Z 1 bis 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 372/2016 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 1 Abs. 1 Z 4, § 1 Abs. 2, § 2 Abs. 2, § 5 samt Überschrift, § 6 Abs. 1, § 9, § 11 Abs. 1, § 13 Abs. 1, § 14, § 14a samt Überschrift und § 16 sowie die Anlagen A1c, A1d, A3b, A3c, A3e, A3f, B3b, C3b, D3b und E3b treten mit 31. Dezember 2016 in Kraft. § 1 Abs. 1 Z 4, § 2 Abs. 2 sowie die Anlage A1d sind erstmalig auf Meldungen zum Meldestichtag 31. Dezember 2016 anzuwenden, wobei für die erstmalige Meldung zum Meldestichtag 31. Dezember 2016 abweichend von § 2 Abs. 2 gilt, dass die Meldeperiode den 18. September 2016 bis 31. Dezember 2016 umfasst und die Meldung spätestens bis zum zwanzigsten Bankarbeitstag nach dem 30. Juni 2017 zu übermitteln ist. § 2 Abs. 1 tritt mit 31. März 2017 in Kraft. Die Anlagen A1a und B1 treten mit 31. Dezember 2017 in Kraft und sind erstmalig auf den Meldestichtag 31. Dezember 2017 anzuwenden. § 1 Abs. 1 Z 2 sowie die Anlage A1b treten mit Ablauf des 30. März 2017 außer Kraft und sind letztmalig auf Meldungen zum Meldestichtag 31. Dezember 2016 anzuwenden.

(15) § 5, § 6 Abs. 3 sowie die Anlage A3g in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 100/2017 treten mit 31. Dezember 2017 in Kraft und sind erstmalig auf Meldungen zum Meldestichtag 31. Dezember 2017 anzuwenden. Die Anlage F3f tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(16) § 2, § 4, § 5 Abs. 1 Z 5, § 6, § 10b und § 11 Abs. 3 sowie die Anlage A1a und die Anlage G1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 277/2017 treten mit 31. Dezember 2017 in Kraft und sind erstmalig auf Meldungen zum Meldestichtag 31. Dezember 2017 anzuwenden.

(17) Die Anlagen A1a, A3f und F3f in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 111/2018 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(18) § 6a samt Überschrift sowie die Anlage H in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 14/2019 treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft. Meldungen gemäß § 6a Abs. 1 sind erstmals zum Meldestichtag 30. Juni 2020 zu erstatten.

(19) § 5 Abs. 1 Z 4 und die Anlage A3g in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 328/2020 treten mit 31. Dezember 2020 in Kraft und sind erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 31. Dezember 2021 anzuwenden. § 6a Abs. 2 Z 1 lit. a, § 6b samt Überschrift, § 10b, § 10c samt Überschrift, § 11, § 15 Abs. 1 sowie die Anlagen A1a, A3b, B1, B3b und C3b, D1, D3b und E3b, G1, I1a, I1b, I2a, I2b und I3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 328/2020 treten mit 31. Dezember 2020 in Kraft und sind erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 31. Dezember 2020 anzuwenden. § 5 Abs. 1 Z 5 und § 6 Abs. 5 treten mit Ablauf des 30. Dezember 2020 außer Kraft und sind letztmalig auf Meldungen zum Meldestichtag 30. Dezember 2020 anzuwenden. § 6c samt Überschrift und § 10d samt Überschrift sowie die Anlagen J1 und J2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 328/2020 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft und sind erstmals auf Meldungen anzuwenden, die spätestens bis zum 11. August 2020 zu übermitteln sind. Die Übermittlung der Meldungen gemäß §§ 6c und 10d für den Übermittlungstermin 11. August 2020 kann bis zum 18. August 2020 erfolgen.

(20) § 5 Abs. 1 Z 4 und § 14a Abs. 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 102/2021 treten mit 1. Jänner 2022 in Kraft und sind erstmals auf Meldungen anwendbar, deren Meldestichtage nach dem 31. Dezember 2021 liegt.

(21) § 5 Abs. 1 Z 2 und die Anlage A3c treten mit Ablauf des 30. September 2021 außer Kraft und sind letztmals auf Meldungen anwendbar, deren Meldestichtag vor dem 1. Oktober 2021 liegt. § 6, § 6a Abs. 2 Z 1 lit. a, § 6b Abs. 1, § 14a Abs. 2 letzter Satz (Anm. 1), § 14b Abs. 1, § 16a samt Überschrift sowie die Anlagen I2a und I2b in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 432/2021 treten mit 30. Dezember 2021 in Kraft. § 5 Abs. 1 Z 3, § 7 Abs. 1, § 9 Abs. 1 und 2, § 10 Abs. 1, § 10a, § 10b Abs. 1, § 10b Abs. 1 Z 1, § 10c Abs. 1 und 2, § 10d Abs. 1, § 11a, § 12 Abs. 1, § 13 Abs. 1 und 2, § 14a Abs. 1, § 14b Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 432/2021 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(22) § 6a Abs. 2 Z 5, 6 und 7, § 16a Z 1 und 3 sowie § 17 Abs. 19 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 36/2022 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(______

Anm. 1: richtig wäre „§ 15 Abs. 2 vorletzter und letzter Satz“)

Abkürzung

VERA-V

Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 17. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft. § 5 Abs. 1 Z 1 sowie die §§ 7 bis 14, ausgenommen § 9 Abs. 1 Z 4 in Verbindung mit § 10, und § 13 Abs. 1 Z 3 sind erstmalig auf Meldungen zum Stichtag 31. März 2008 anzuwenden.

(2) Unbeschadet ihrer Anwendung auf Meldungen, die sich auf bis zum 31. Dezember 2007 endende Geschäftsjahre beziehen, treten die Vermögens- und Erfolgsausweisverordnung für vollkonsolidierte Kreditinstitute im Ausland, BGBl. II Nr. 211/2002, und die Vermögens- und Erfolgsausweisverordnung für Konzerne, BGBl. II Nr. 212/2002, mit Ablauf des 31. Dezember 2007 außer Kraft.

(3) Unbeschadet ihrer Anwendung auf Meldungen, die sich auf das Kalenderjahr 2006 beziehen, tritt die 2. Quartalsberichtsverordnung, BGBl. II Nr. 198/2001, mit Ablauf des 31. Dezember 2006 außer Kraft.

(4) Die Anlagen in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 88/2010 sind erstmals auf die Meldung zum Stichtag 30. Juni 2010 anzuwenden.

(5) § 5 Abs. 1 Z 4 und die Anlage A3d in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 297/2010 sind erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 31. Dezember 2010 anzuwenden.

(6) § 5 Abs. 1 Z 4 und Abs. 2, § 9 Abs. 1 Z 4 sowie die Anlagen A1a, A3d, B3d und C3d in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 463/2011 sind erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 31. Dezember 2011 anzuwenden.

(7) § 11a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 218/2012 ist erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 30. Juni 2012 anzuwenden.

(8) § 5 Abs. 1 Z 5, § 6, § 10a und § 11 sowie die Anlagen A3e, A3f, F3e und F3f in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 425/2012 treten mit 31. Dezember 2012 in Kraft.

(9) § 9 Abs. 2 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Die Anlagen A1a, A2, A3d, B1, B3d, C1, C3d, D3d und E3d in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 28/2014 sind erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 31. März 2014 anzuwenden.

(10) § 7 Abs. 1, § 8, § 9, § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 1, § 12 Abs. 1, § 13 und § 14 sowie die Anlagen A3b, B3b, C3b, D3b und E3b in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 144/2014 treten mit 1. Juli 2014 in Kraft und sind erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 30. September 2014 anzuwenden.

(11) Die Anlagen C1, C3a, C3c, C3d, E1, E3a und E3d treten mit Ablauf des 30. Juni 2014 außer Kraft; sie sind letztmalig auf Meldungen zum Meldestichtag 30. Juni 2014 anzuwenden.

(12) Die Anlagen A3e, A3f, F3e und F3f in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 343/2014 treten mit 31. Dezember 2014 in Kraft. Die Anlage B1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 343/2014 tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft und ist erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 31. März 2015 anzuwenden.

(13) § 6 Abs. 1, § 11 Abs. 1 und § 14b samt Überschrift in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 301/2015 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 14a samt Überschrift tritt mit 31. Dezember 2015 in Kraft und ist erstmalig auf Meldungen zum Meldestichtag 31. Dezember 2015 anzuwenden. § 1 Abs. 1, § 2 sowie die Anlagen A1a und A1c treten mit 31. März 2016 in Kraft und sind erstmalig auf Meldungen zum Meldestichtag 31. März 2016 anzuwenden. § 5 Abs. 1 Z 1, § 6 Abs. 1 Z 1, § 9 Abs. 1 Z 1 und 3, § 11 Abs. 1 Z 1 und 3, § 13 Abs. 1 Z 1 sowie die Anlagen A3a, B3a, B3c und D3a treten mit Ablauf des 30. Dezember 2015 außer Kraft und sind letztmalig auf Meldungen zum Meldestichtag 30. September 2015 anzuwenden. § 5 Abs. 1 Z 4 und Abs. 2, § 6 Abs. 1 Z 4, § 9 Abs. 1 Z 4, § 11 Abs. 1 Z 4, § 13 Abs. 1 Z 3 sowie die Anlagen A3d, B3d und D3d treten mit Ablauf des 29. September 2016 außer Kraft und sind letztmalig auf Meldungen zum Meldestichtag 30. Juni 2016 anzuwenden.

(14) § 1 Abs. 1 Z 1 bis 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 372/2016 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 1 Abs. 1 Z 4, § 1 Abs. 2, § 2 Abs. 2, § 5 samt Überschrift, § 6 Abs. 1, § 9, § 11 Abs. 1, § 13 Abs. 1, § 14, § 14a samt Überschrift und § 16 sowie die Anlagen A1c, A1d, A3b, A3c, A3e, A3f, B3b, C3b, D3b und E3b treten mit 31. Dezember 2016 in Kraft. § 1 Abs. 1 Z 4, § 2 Abs. 2 sowie die Anlage A1d sind erstmalig auf Meldungen zum Meldestichtag 31. Dezember 2016 anzuwenden, wobei für die erstmalige Meldung zum Meldestichtag 31. Dezember 2016 abweichend von § 2 Abs. 2 gilt, dass die Meldeperiode den 18. September 2016 bis 31. Dezember 2016 umfasst und die Meldung spätestens bis zum zwanzigsten Bankarbeitstag nach dem 30. Juni 2017 zu übermitteln ist. § 2 Abs. 1 tritt mit 31. März 2017 in Kraft. Die Anlagen A1a und B1 treten mit 31. Dezember 2017 in Kraft und sind erstmalig auf den Meldestichtag 31. Dezember 2017 anzuwenden. § 1 Abs. 1 Z 2 sowie die Anlage A1b treten mit Ablauf des 30. März 2017 außer Kraft und sind letztmalig auf Meldungen zum Meldestichtag 31. Dezember 2016 anzuwenden.

(15) § 5, § 6 Abs. 3 sowie die Anlage A3g in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 100/2017 treten mit 31. Dezember 2017 in Kraft und sind erstmalig auf Meldungen zum Meldestichtag 31. Dezember 2017 anzuwenden. Die Anlage F3f tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(16) § 2, § 4, § 5 Abs. 1 Z 5, § 6, § 10b und § 11 Abs. 3 sowie die Anlage A1a und die Anlage G1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 277/2017 treten mit 31. Dezember 2017 in Kraft und sind erstmalig auf Meldungen zum Meldestichtag 31. Dezember 2017 anzuwenden.

(17) Die Anlagen A1a, A3f und F3f in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 111/2018 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(18) § 6a samt Überschrift sowie die Anlage H in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 14/2019 treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft. Meldungen gemäß § 6a Abs. 1 sind erstmals zum Meldestichtag 30. Juni 2020 zu erstatten.

(19) § 5 Abs. 1 Z 4 und die Anlage A3g in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 328/2020 treten mit 31. Dezember 2020 in Kraft und sind erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 31. Dezember 2021 anzuwenden. § 6a Abs. 2 Z 1 lit. a, § 6b samt Überschrift, § 10b, § 10c samt Überschrift, § 11, § 15 Abs. 1 sowie die Anlagen A1a, A3b, B1, B3b und C3b, D1, D3b und E3b, G1, I1a, I1b, I2a, I2b und I3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 328/2020 treten mit 31. Dezember 2020 in Kraft und sind erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 31. Dezember 2020 anzuwenden. § 5 Abs. 1 Z 5 und § 6 Abs. 5 treten mit Ablauf des 30. Dezember 2020 außer Kraft und sind letztmalig auf Meldungen zum Meldestichtag 30. Dezember 2020 anzuwenden. § 6c samt Überschrift und § 10d samt Überschrift sowie die Anlagen J1 und J2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 328/2020 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft und sind erstmals auf Meldungen anzuwenden, die spätestens bis zum 11. August 2020 zu übermitteln sind. Die Übermittlung der Meldungen gemäß §§ 6c und 10d für den Übermittlungstermin 11. August 2020 kann bis zum 18. August 2020 erfolgen.

(20) § 5 Abs. 1 Z 4 und § 14a Abs. 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 102/2021 treten mit 1. Jänner 2022 in Kraft und sind erstmals auf Meldungen anwendbar, deren Meldestichtage nach dem 31. Dezember 2021 liegt.

(21) § 5 Abs. 1 Z 2 und die Anlage A3c treten mit Ablauf des 30. September 2021 außer Kraft und sind letztmals auf Meldungen anwendbar, deren Meldestichtag vor dem 1. Oktober 2021 liegt. § 6, § 6a Abs. 2 Z 1 lit. a, § 6b Abs. 1, § 14a Abs. 2 letzter Satz (Anm. 1), § 14b Abs. 1, § 16a samt Überschrift sowie die Anlagen I2a und I2b in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 432/2021 treten mit 30. Dezember 2021 in Kraft. § 5 Abs. 1 Z 3, § 7 Abs. 1, § 9 Abs. 1 und 2, § 10 Abs. 1, § 10a, § 10b Abs. 1, § 10b Abs. 1 Z 1, § 10c Abs. 1 und 2, § 10d Abs. 1, § 11a, § 12 Abs. 1, § 13 Abs. 1 und 2, § 14a Abs. 1, § 14b Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 432/2021 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(22) § 6a Abs. 2 Z 5, 6 und 7, § 16a Z 1 und 3 sowie § 17 Abs. 19 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 36/2022 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(23) § 6a Abs. 2 Z 1 lit. c sublit. bb, 6a Abs. 2 Z 1a, 5 bis 7 und 12 bis 14, § 16a Z 6 und 7 sowie die Anlage H in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 230/2022 treten mit 1. Oktober 2022 in Kraft und sind erstmalig auf Meldungen zum Stichtag 31. Dezember 2022 anzuwenden. Abweichend von § 6a Abs. 1 und 4 ist

1.

für den Zeitraum 1. Juli 2022 bis 30. September 2022 mit Stichtag 30. September 2022 sowie

2.

für den Zeitraum 1. Oktober 2022 bis 31. Dezember 2022 mit Stichtag 31. Dezember 2022

eine Meldung gemäß § 6a Abs. 1 zu erstatten. Für den Zeitraum von 1. Juli bis 31. Dezember 2022 ist keine über Z 1 und 2 hinausgehende halbjährliche Meldung zu erstatten.

(______

Anm. 1: richtig wäre „§ 15 Abs. 2 vorletzter und letzter Satz“)

Abkürzung

VERA-V

Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 17. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft. § 5 Abs. 1 Z 1 sowie die §§ 7 bis 14, ausgenommen § 9 Abs. 1 Z 4 in Verbindung mit § 10, und § 13 Abs. 1 Z 3 sind erstmalig auf Meldungen zum Stichtag 31. März 2008 anzuwenden.

(2) Unbeschadet ihrer Anwendung auf Meldungen, die sich auf bis zum 31. Dezember 2007 endende Geschäftsjahre beziehen, treten die Vermögens- und Erfolgsausweisverordnung für vollkonsolidierte Kreditinstitute im Ausland, BGBl. II Nr. 211/2002, und die Vermögens- und Erfolgsausweisverordnung für Konzerne, BGBl. II Nr. 212/2002, mit Ablauf des 31. Dezember 2007 außer Kraft.

(3) Unbeschadet ihrer Anwendung auf Meldungen, die sich auf das Kalenderjahr 2006 beziehen, tritt die 2. Quartalsberichtsverordnung, BGBl. II Nr. 198/2001, mit Ablauf des 31. Dezember 2006 außer Kraft.

(4) Die Anlagen in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 88/2010 sind erstmals auf die Meldung zum Stichtag 30. Juni 2010 anzuwenden.

(5) § 5 Abs. 1 Z 4 und die Anlage A3d in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 297/2010 sind erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 31. Dezember 2010 anzuwenden.

(6) § 5 Abs. 1 Z 4 und Abs. 2, § 9 Abs. 1 Z 4 sowie die Anlagen A1a, A3d, B3d und C3d in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 463/2011 sind erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 31. Dezember 2011 anzuwenden.

(7) § 11a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 218/2012 ist erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 30. Juni 2012 anzuwenden.

(8) § 5 Abs. 1 Z 5, § 6, § 10a und § 11 sowie die Anlagen A3e, A3f, F3e und F3f in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 425/2012 treten mit 31. Dezember 2012 in Kraft.

(9) § 9 Abs. 2 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Die Anlagen A1a, A2, A3d, B1, B3d, C1, C3d, D3d und E3d in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 28/2014 sind erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 31. März 2014 anzuwenden.

(10) § 7 Abs. 1, § 8, § 9, § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 1, § 12 Abs. 1, § 13 und § 14 sowie die Anlagen A3b, B3b, C3b, D3b und E3b in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 144/2014 treten mit 1. Juli 2014 in Kraft und sind erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 30. September 2014 anzuwenden.

(11) Die Anlagen C1, C3a, C3c, C3d, E1, E3a und E3d treten mit Ablauf des 30. Juni 2014 außer Kraft; sie sind letztmalig auf Meldungen zum Meldestichtag 30. Juni 2014 anzuwenden.

(12) Die Anlagen A3e, A3f, F3e und F3f in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 343/2014 treten mit 31. Dezember 2014 in Kraft. Die Anlage B1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 343/2014 tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft und ist erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 31. März 2015 anzuwenden.

(13) § 6 Abs. 1, § 11 Abs. 1 und § 14b samt Überschrift in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 301/2015 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 14a samt Überschrift tritt mit 31. Dezember 2015 in Kraft und ist erstmalig auf Meldungen zum Meldestichtag 31. Dezember 2015 anzuwenden. § 1 Abs. 1, § 2 sowie die Anlagen A1a und A1c treten mit 31. März 2016 in Kraft und sind erstmalig auf Meldungen zum Meldestichtag 31. März 2016 anzuwenden. § 5 Abs. 1 Z 1, § 6 Abs. 1 Z 1, § 9 Abs. 1 Z 1 und 3, § 11 Abs. 1 Z 1 und 3, § 13 Abs. 1 Z 1 sowie die Anlagen A3a, B3a, B3c und D3a treten mit Ablauf des 30. Dezember 2015 außer Kraft und sind letztmalig auf Meldungen zum Meldestichtag 30. September 2015 anzuwenden. § 5 Abs. 1 Z 4 und Abs. 2, § 6 Abs. 1 Z 4, § 9 Abs. 1 Z 4, § 11 Abs. 1 Z 4, § 13 Abs. 1 Z 3 sowie die Anlagen A3d, B3d und D3d treten mit Ablauf des 29. September 2016 außer Kraft und sind letztmalig auf Meldungen zum Meldestichtag 30. Juni 2016 anzuwenden.

(14) § 1 Abs. 1 Z 1 bis 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 372/2016 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 1 Abs. 1 Z 4, § 1 Abs. 2, § 2 Abs. 2, § 5 samt Überschrift, § 6 Abs. 1, § 9, § 11 Abs. 1, § 13 Abs. 1, § 14, § 14a samt Überschrift und § 16 sowie die Anlagen A1c, A1d, A3b, A3c, A3e, A3f, B3b, C3b, D3b und E3b treten mit 31. Dezember 2016 in Kraft. § 1 Abs. 1 Z 4, § 2 Abs. 2 sowie die Anlage A1d sind erstmalig auf Meldungen zum Meldestichtag 31. Dezember 2016 anzuwenden, wobei für die erstmalige Meldung zum Meldestichtag 31. Dezember 2016 abweichend von § 2 Abs. 2 gilt, dass die Meldeperiode den 18. September 2016 bis 31. Dezember 2016 umfasst und die Meldung spätestens bis zum zwanzigsten Bankarbeitstag nach dem 30. Juni 2017 zu übermitteln ist. § 2 Abs. 1 tritt mit 31. März 2017 in Kraft. Die Anlagen A1a und B1 treten mit 31. Dezember 2017 in Kraft und sind erstmalig auf den Meldestichtag 31. Dezember 2017 anzuwenden. § 1 Abs. 1 Z 2 sowie die Anlage A1b treten mit Ablauf des 30. März 2017 außer Kraft und sind letztmalig auf Meldungen zum Meldestichtag 31. Dezember 2016 anzuwenden.

(15) § 5, § 6 Abs. 3 sowie die Anlage A3g in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 100/2017 treten mit 31. Dezember 2017 in Kraft und sind erstmalig auf Meldungen zum Meldestichtag 31. Dezember 2017 anzuwenden. Die Anlage F3f tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(16) § 2, § 4, § 5 Abs. 1 Z 5, § 6, § 10b und § 11 Abs. 3 sowie die Anlage A1a und die Anlage G1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 277/2017 treten mit 31. Dezember 2017 in Kraft und sind erstmalig auf Meldungen zum Meldestichtag 31. Dezember 2017 anzuwenden.

(17) Die Anlagen A1a, A3f und F3f in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 111/2018 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(18) § 6a samt Überschrift sowie die Anlage H in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 14/2019 treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft. Meldungen gemäß § 6a Abs. 1 sind erstmals zum Meldestichtag 30. Juni 2020 zu erstatten.

(19) § 5 Abs. 1 Z 4 und die Anlage A3g in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 328/2020 treten mit 31. Dezember 2020 in Kraft und sind erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 31. Dezember 2021 anzuwenden. § 6a Abs. 2 Z 1 lit. a, § 6b samt Überschrift, § 10b, § 10c samt Überschrift, § 11, § 15 Abs. 1 sowie die Anlagen A1a, A3b, B1, B3b und C3b, D1, D3b und E3b, G1, I1a, I1b, I2a, I2b und I3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 328/2020 treten mit 31. Dezember 2020 in Kraft und sind erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 31. Dezember 2020 anzuwenden. § 5 Abs. 1 Z 5 und § 6 Abs. 5 treten mit Ablauf des 30. Dezember 2020 außer Kraft und sind letztmalig auf Meldungen zum Meldestichtag 30. Dezember 2020 anzuwenden. § 6c samt Überschrift und § 10d samt Überschrift sowie die Anlagen J1 und J2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 328/2020 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft und sind erstmals auf Meldungen anzuwenden, die spätestens bis zum 11. August 2020 zu übermitteln sind. Die Übermittlung der Meldungen gemäß §§ 6c und 10d für den Übermittlungstermin 11. August 2020 kann bis zum 18. August 2020 erfolgen.

(20) § 5 Abs. 1 Z 4 und § 14a Abs. 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 102/2021 treten mit 1. Jänner 2022 in Kraft und sind erstmals auf Meldungen anwendbar, deren Meldestichtage nach dem 31. Dezember 2021 liegt.

(21) § 5 Abs. 1 Z 2 und die Anlage A3c treten mit Ablauf des 30. September 2021 außer Kraft und sind letztmals auf Meldungen anwendbar, deren Meldestichtag vor dem 1. Oktober 2021 liegt. § 6, § 6a Abs. 2 Z 1 lit. a, § 6b Abs. 1, § 14a Abs. 2 letzter Satz (Anm. 1), § 14b Abs. 1, § 16a samt Überschrift sowie die Anlagen I2a und I2b in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 432/2021 treten mit 30. Dezember 2021 in Kraft. § 5 Abs. 1 Z 3, § 7 Abs. 1, § 9 Abs. 1 und 2, § 10 Abs. 1, § 10a, § 10b Abs. 1, § 10b Abs. 1 Z 1, § 10c Abs. 1 und 2, § 10d Abs. 1, § 11a, § 12 Abs. 1, § 13 Abs. 1 und 2, § 14a Abs. 1, § 14b Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 432/2021 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(22) § 6a Abs. 2 Z 5, 6 und 7, § 16a Z 1 und 3 sowie § 17 Abs. 19 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 36/2022 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(23) § 6a Abs. 2 Z 1 lit. c sublit. bb, 6a Abs. 2 Z 1a, 5 bis 7 und 12 bis 14, § 16a Z 6 und 7 sowie die Anlage H in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 230/2022 treten mit 1. Oktober 2022 in Kraft und sind erstmalig auf Meldungen zum Stichtag 31. Dezember 2022 anzuwenden. Abweichend von § 6a Abs. 1 und 4 ist

1.

für den Zeitraum 1. Juli 2022 bis 30. September 2022 mit Stichtag 30. September 2022 sowie

2.

für den Zeitraum 1. Oktober 2022 bis 31. Dezember 2022 mit Stichtag 31. Dezember 2022

eine Meldung gemäß § 6a Abs. 1 zu erstatten. Für den Zeitraum von 1. Juli bis 31. Dezember 2022 ist keine über Z 1 und 2 hinausgehende halbjährliche Meldung zu erstatten.

(24) Die Anlage A1a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 67/2023 tritt mit 31. März 2023 in Kraft und ist erstmals auf Meldungen zum Stichtag 31. März 2023 anzuwenden. Die Anlagen A3b, B3b und C3b, D3b und E3b in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 67/2023 treten mit 30. Juni 2023 in Kraft und sind erstmals auf Meldungen zum Stichtag 30. Juni 2023 anzuwenden. Die Anlage A1c in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 67/2023 tritt mit 31. Dezember 2023 in Kraft und ist erstmals auf Meldungen zum Stichtag 31. Dezember 2023 anzuwenden. § 5 Abs. 1 Z 3, § 6 Abs. 2, § 10a und § 11 Abs. 2 sowie die Anlagen REMBM, REMGAP, REMHE und REMHR in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 67/2023 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft und sind erstmals auf nach diesem Datum zu erstattende Meldungen mit der Maßgabe anzuwenden, dass Meldungen aufgrund dieser Bestimmungen im Kalenderjahr 2023 jedenfalls bis zum 31. August 2023 erstattet werden können. Der Risikoausweis ist erstmals für im Kalenderjahr 2023 zu erstattende Meldungen entsprechend den Anlagen REMBM, REMHE und REMHR und erstmals für im Kalenderjahr 2024 zu erstattende Meldungen entsprechend der Anlage REMGAP zu gliedern. § 9 Abs. 3 sowie die Anlagen A3e, A3f, F3e und F3f treten mit Ablauf des Tags der Kundmachung der Verordnung BGBl. II Nr. 67/2023 außer Kraft. § 6c und § 10d sowie die Anlagen J1 und J2 treten mit Ablauf des 12. Mai 2023 außer Kraft und sind letztmalig auf Meldungen zum Meldestichtag 31. März 2023 anzuwenden.

(______

Anm. 1: richtig wäre „§ 15 Abs. 2 vorletzter und letzter Satz“)

Abkürzung

VERA-V

Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 17. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft. § 5 Abs. 1 Z 1 sowie die §§ 7 bis 14, ausgenommen § 9 Abs. 1 Z 4 in Verbindung mit § 10, und § 13 Abs. 1 Z 3 sind erstmalig auf Meldungen zum Stichtag 31. März 2008 anzuwenden.

(2) Unbeschadet ihrer Anwendung auf Meldungen, die sich auf bis zum 31. Dezember 2007 endende Geschäftsjahre beziehen, treten die Vermögens- und Erfolgsausweisverordnung für vollkonsolidierte Kreditinstitute im Ausland, BGBl. II Nr. 211/2002, und die Vermögens- und Erfolgsausweisverordnung für Konzerne, BGBl. II Nr. 212/2002, mit Ablauf des 31. Dezember 2007 außer Kraft.

(3) Unbeschadet ihrer Anwendung auf Meldungen, die sich auf das Kalenderjahr 2006 beziehen, tritt die 2. Quartalsberichtsverordnung, BGBl. II Nr. 198/2001, mit Ablauf des 31. Dezember 2006 außer Kraft.

(4) Die Anlagen in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 88/2010 sind erstmals auf die Meldung zum Stichtag 30. Juni 2010 anzuwenden.

(5) § 5 Abs. 1 Z 4 und die Anlage A3d in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 297/2010 sind erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 31. Dezember 2010 anzuwenden.

(6) § 5 Abs. 1 Z 4 und Abs. 2, § 9 Abs. 1 Z 4 sowie die Anlagen A1a, A3d, B3d und C3d in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 463/2011 sind erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 31. Dezember 2011 anzuwenden.

(7) § 11a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 218/2012 ist erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 30. Juni 2012 anzuwenden.

(8) § 5 Abs. 1 Z 5, § 6, § 10a und § 11 sowie die Anlagen A3e, A3f, F3e und F3f in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 425/2012 treten mit 31. Dezember 2012 in Kraft.

(9) § 9 Abs. 2 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Die Anlagen A1a, A2, A3d, B1, B3d, C1, C3d, D3d und E3d in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 28/2014 sind erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 31. März 2014 anzuwenden.

(10) § 7 Abs. 1, § 8, § 9, § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 1, § 12 Abs. 1, § 13 und § 14 sowie die Anlagen A3b, B3b, C3b, D3b und E3b in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 144/2014 treten mit 1. Juli 2014 in Kraft und sind erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 30. September 2014 anzuwenden.

(11) Die Anlagen C1, C3a, C3c, C3d, E1, E3a und E3d treten mit Ablauf des 30. Juni 2014 außer Kraft; sie sind letztmalig auf Meldungen zum Meldestichtag 30. Juni 2014 anzuwenden.

(12) Die Anlagen A3e, A3f, F3e und F3f in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 343/2014 treten mit 31. Dezember 2014 in Kraft. Die Anlage B1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 343/2014 tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft und ist erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 31. März 2015 anzuwenden.

(13) § 6 Abs. 1, § 11 Abs. 1 und § 14b samt Überschrift in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 301/2015 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 14a samt Überschrift tritt mit 31. Dezember 2015 in Kraft und ist erstmalig auf Meldungen zum Meldestichtag 31. Dezember 2015 anzuwenden. § 1 Abs. 1, § 2 sowie die Anlagen A1a und A1c treten mit 31. März 2016 in Kraft und sind erstmalig auf Meldungen zum Meldestichtag 31. März 2016 anzuwenden. § 5 Abs. 1 Z 1, § 6 Abs. 1 Z 1, § 9 Abs. 1 Z 1 und 3, § 11 Abs. 1 Z 1 und 3, § 13 Abs. 1 Z 1 sowie die Anlagen A3a, B3a, B3c und D3a treten mit Ablauf des 30. Dezember 2015 außer Kraft und sind letztmalig auf Meldungen zum Meldestichtag 30. September 2015 anzuwenden. § 5 Abs. 1 Z 4 und Abs. 2, § 6 Abs. 1 Z 4, § 9 Abs. 1 Z 4, § 11 Abs. 1 Z 4, § 13 Abs. 1 Z 3 sowie die Anlagen A3d, B3d und D3d treten mit Ablauf des 29. September 2016 außer Kraft und sind letztmalig auf Meldungen zum Meldestichtag 30. Juni 2016 anzuwenden.

(14) § 1 Abs. 1 Z 1 bis 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 372/2016 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 1 Abs. 1 Z 4, § 1 Abs. 2, § 2 Abs. 2, § 5 samt Überschrift, § 6 Abs. 1, § 9, § 11 Abs. 1, § 13 Abs. 1, § 14, § 14a samt Überschrift und § 16 sowie die Anlagen A1c, A1d, A3b, A3c, A3e, A3f, B3b, C3b, D3b und E3b treten mit 31. Dezember 2016 in Kraft. § 1 Abs. 1 Z 4, § 2 Abs. 2 sowie die Anlage A1d sind erstmalig auf Meldungen zum Meldestichtag 31. Dezember 2016 anzuwenden, wobei für die erstmalige Meldung zum Meldestichtag 31. Dezember 2016 abweichend von § 2 Abs. 2 gilt, dass die Meldeperiode den 18. September 2016 bis 31. Dezember 2016 umfasst und die Meldung spätestens bis zum zwanzigsten Bankarbeitstag nach dem 30. Juni 2017 zu übermitteln ist. § 2 Abs. 1 tritt mit 31. März 2017 in Kraft. Die Anlagen A1a und B1 treten mit 31. Dezember 2017 in Kraft und sind erstmalig auf den Meldestichtag 31. Dezember 2017 anzuwenden. § 1 Abs. 1 Z 2 sowie die Anlage A1b treten mit Ablauf des 30. März 2017 außer Kraft und sind letztmalig auf Meldungen zum Meldestichtag 31. Dezember 2016 anzuwenden.

(15) § 5, § 6 Abs. 3 sowie die Anlage A3g in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 100/2017 treten mit 31. Dezember 2017 in Kraft und sind erstmalig auf Meldungen zum Meldestichtag 31. Dezember 2017 anzuwenden. Die Anlage F3f tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(16) § 2, § 4, § 5 Abs. 1 Z 5, § 6, § 10b und § 11 Abs. 3 sowie die Anlage A1a und die Anlage G1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 277/2017 treten mit 31. Dezember 2017 in Kraft und sind erstmalig auf Meldungen zum Meldestichtag 31. Dezember 2017 anzuwenden.

(17) Die Anlagen A1a, A3f und F3f in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 111/2018 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(18) § 6a samt Überschrift sowie die Anlage H in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 14/2019 treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft. Meldungen gemäß § 6a Abs. 1 sind erstmals zum Meldestichtag 30. Juni 2020 zu erstatten.

(19) § 5 Abs. 1 Z 4 und die Anlage A3g in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 328/2020 treten mit 31. Dezember 2020 in Kraft und sind erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 31. Dezember 2021 anzuwenden. § 6a Abs. 2 Z 1 lit. a, § 6b samt Überschrift, § 10b, § 10c samt Überschrift, § 11, § 15 Abs. 1 sowie die Anlagen A1a, A3b, B1, B3b und C3b, D1, D3b und E3b, G1, I1a, I1b, I2a, I2b und I3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 328/2020 treten mit 31. Dezember 2020 in Kraft und sind erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 31. Dezember 2020 anzuwenden. § 5 Abs. 1 Z 5 und § 6 Abs. 5 treten mit Ablauf des 30. Dezember 2020 außer Kraft und sind letztmalig auf Meldungen zum Meldestichtag 30. Dezember 2020 anzuwenden. § 6c samt Überschrift und § 10d samt Überschrift sowie die Anlagen J1 und J2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 328/2020 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft und sind erstmals auf Meldungen anzuwenden, die spätestens bis zum 11. August 2020 zu übermitteln sind. Die Übermittlung der Meldungen gemäß §§ 6c und 10d für den Übermittlungstermin 11. August 2020 kann bis zum 18. August 2020 erfolgen.

(20) § 5 Abs. 1 Z 4 und § 14a Abs. 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 102/2021 treten mit 1. Jänner 2022 in Kraft und sind erstmals auf Meldungen anwendbar, deren Meldestichtage nach dem 31. Dezember 2021 liegt.

(21) § 5 Abs. 1 Z 2 und die Anlage A3c treten mit Ablauf des 30. September 2021 außer Kraft und sind letztmals auf Meldungen anwendbar, deren Meldestichtag vor dem 1. Oktober 2021 liegt. § 6, § 6a Abs. 2 Z 1 lit. a, § 6b Abs. 1, § 14a Abs. 2 letzter Satz (Anm. 1), § 14b Abs. 1, § 16a samt Überschrift sowie die Anlagen I2a und I2b in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 432/2021 treten mit 30. Dezember 2021 in Kraft. § 5 Abs. 1 Z 3, § 7 Abs. 1, § 9 Abs. 1 und 2, § 10 Abs. 1, § 10a, § 10b Abs. 1, § 10b Abs. 1 Z 1, § 10c Abs. 1 und 2, § 10d Abs. 1, § 11a, § 12 Abs. 1, § 13 Abs. 1 und 2, § 14a Abs. 1, § 14b Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 432/2021 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(22) § 6a Abs. 2 Z 5, 6 und 7, § 16a Z 1 und 3 sowie § 17 Abs. 19 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 36/2022 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(23) § 6a Abs. 2 Z 1 lit. c sublit. bb, 6a Abs. 2 Z 1a, 5 bis 7 und 12 bis 14, § 16a Z 6 und 7 sowie die Anlage H in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 230/2022 treten mit 1. Oktober 2022 in Kraft und sind erstmalig auf Meldungen zum Stichtag 31. Dezember 2022 anzuwenden. Abweichend von § 6a Abs. 1 und 4 ist

1.

für den Zeitraum 1. Juli 2022 bis 30. September 2022 mit Stichtag 30. September 2022 sowie

2.

für den Zeitraum 1. Oktober 2022 bis 31. Dezember 2022 mit Stichtag 31. Dezember 2022

eine Meldung gemäß § 6a Abs. 1 zu erstatten. Für den Zeitraum von 1. Juli bis 31. Dezember 2022 ist keine über Z 1 und 2 hinausgehende halbjährliche Meldung zu erstatten.

(24) Die Anlage A1a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 67/2023 tritt mit 31. März 2023 in Kraft und ist erstmals auf Meldungen zum Stichtag 31. März 2023 anzuwenden. Die Anlagen A3b, B3b und C3b, D3b und E3b in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 67/2023 treten mit 30. Juni 2023 in Kraft und sind erstmals auf Meldungen zum Stichtag 30. Juni 2023 anzuwenden. Die Anlage A1c in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 67/2023 tritt mit 31. Dezember 2023 in Kraft und ist erstmals auf Meldungen zum Stichtag 31. Dezember 2023 anzuwenden. § 5 Abs. 1 Z 3, § 6 Abs. 2, § 10a und § 11 Abs. 2 sowie die Anlagen REMBM, REMGAP, REMHE und REMHR in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 67/2023 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft und sind erstmals auf nach diesem Datum zu erstattende Meldungen mit der Maßgabe anzuwenden, dass Meldungen aufgrund dieser Bestimmungen im Kalenderjahr 2023 jedenfalls bis zum 31. August 2023 erstattet werden können. Der Risikoausweis ist erstmals für im Kalenderjahr 2023 zu erstattende Meldungen entsprechend den Anlagen REMBM, REMHE und REMHR und erstmals für im Kalenderjahr 2024 zu erstattende Meldungen entsprechend der Anlage REMGAP zu gliedern. § 9 Abs. 3 sowie die Anlagen A3e, A3f, F3e und F3f treten mit Ablauf des Tags der Kundmachung der Verordnung BGBl. II Nr. 67/2023 außer Kraft. § 6c und § 10d sowie die Anlagen J1 und J2 treten mit Ablauf des 12. Mai 2023 außer Kraft und sind letztmalig auf Meldungen zum Meldestichtag 31. März 2023 anzuwenden.

(25) § 6a Abs. 2 Z 14 und 15 sowie die Anlage H in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 79/2023 treten mit 1. April 2023 in Kraft. Für den Berichtszeitraum 1. Jänner bis 31. März 2023 sowie für den Berichtszeitraum 1. April bis 30. Juni 2023 sind dazu getrennte Meldungen jeweils bis zum 45. Bankarbeitstag nach dem 30. Juni 2023 zu erstatten. Meldungen sind erstmals für den Berichtszeitraum 1. April bis 30. Juni 2023 gemäß § 6a sowie gemäß der Anlage H in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 79/2023 zu erstatten.

(______

Anm. 1: richtig wäre „§ 15 Abs. 2 vorletzter und letzter Satz“)

Abkürzung

VERA-V

Anlage A1a

Vermögensausweis

Unkonsolidiert

gemäß § 1 Abs. 1 VERA-V

(Anm.: Anlage A1a als PDF dokumentiert)

Abkürzung

VERA-V

Ist erstmals auf die Meldung zum Stichtag 30.6.2010 anzuwenden (vgl. § 17 Abs. 4).

Anlage A1a

Vermögensausweis

Unkonsolidiert

gemäß § 1 Abs. 1 VERA-V

(Anm.: Anlage A1a als PDF dokumentiert)

Abkürzung

VERA-V

Ist erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 31.12.2011 anzuwenden (vgl. § 17 Abs. 6).

Anlage A1a

Vermögensausweis

unkonsolidiert

gemäß § 1 Abs. 1 VERA-V

(Anm.: Anlage A1a als PDF dokumentiert)

Abkürzung

VERA-V

Ist erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 31.3.2014 anzuwenden (vgl. § 17 Abs. 9).

Anlage A1a

Vermögensausweis

unkonsolidiert

gemäß § 1 Abs. 1 VERA-V

(Anm.: Anlage A1a als PDF dokumentiert)

Abkürzung

VERA-V

Anlage A1a

Vermögensausweis

unkonsolidiert

gemäß § 1 Abs. 1 VERA-V

(Anm.: Anlage A1a als PDF dokumentiert)

Abkürzung

VERA-V

Anlage A1a

zur Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) zum Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis (Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis-Verordnung – VERA-V)

Vermögensausweis unkonsolidiert gemäß § 1 Abs. 1 VERA-V

(Anm.: Anlage A1a als PDF dokumentiert)

Abkürzung

VERA-V

Anlage A1a

zur Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) zum Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis (Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis-Verordnung – VERA-V)

Vermögensausweis unkonsolidiert gemäß § 1 Abs. 1 VERA-V

(Anm.: Anlage A1a als PDF dokumentiert)

Abkürzung

VERA-V

Anlage A1a

zur Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) zum Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis (Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis-Verordnung – VERA-V)

Vermögensausweis unkonsolidiert gemäß § 1 Abs. 1 VERA-V

(Anm.: Anlage A1a als PDF dokumentiert)

Abkürzung

VERA-V

Anlage A1a

zur Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) zum Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis (Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis-Verordnung – VERA-V)

Vermögensausweis unkonsolidiert gemäß § 1 Abs. 1 VERA-V

(Anm.: Anlage A1a als PDF dokumentiert)

Abkürzung

VERA-V

Anlage A1a

zur Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) zum Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis (Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis-Verordnung – VERA-V)

Vermögensausweis unkonsolidiert gemäß § 1 Abs. 1 VERA-V

(Anm.: Anlage A1a als PDF dokumentiert)

Abkürzung

VERA-V

Anlage A1b

Vermögensausweis Beteiligungen

Unkonsolidiert

gemäß § 1 Abs. 1 VERA-V

(Anm.: Anlage A1b als PDF dokumentiert)

Abkürzung

VERA-V

Ist erstmals auf Meldungen zum Stichtag 30.6.2010 und letztmalig auf Meldungen zum Meldestichtag 31.12.2016 anzuwenden (vgl. § 17 Abs. 4 und 14).

Anlage A1b

Vermögensausweis Beteiligungen

Unkonsolidiert

gemäß § 1 Abs. 1 VERA-V

(Anm.: Anlage A1b als PDF dokumentiert)

Abkürzung

VERA-V

Anlage A1c

Vermögensausweis gesicherte Einlagen und Wertpapierdienstleistungen

gemäß § 1 Abs. 1 VERA-V

(Anm.: Anlage A1c als PDF dokumentiert)

Abkürzung

VERA-V

Anlage A1c

zur Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) zum Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis (Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis-Verordnung – VERA-V)

Vermögensausweis gesicherte Einlagen und Wertpapierdienstleistungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VERA-V

(Anm.: Anlage A1c als PDF dokumentiert)

Abkürzung

VERA-V

zum Bezugszeitraum vgl. § 17 Abs. 14

Anlage A1d

zur Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) zum Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis (Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis-Verordnung – VERA-V)

Meldung gemäß § 1 Abs. 1 Z 4 VERA-V

Informationen gemäß § 29 Abs. 7 Z 3 und 4 Verbraucherzahlungskontogesetz – VZKG

(Anm.: Anlage A1d als PDF dokumentiert)

Abkürzung

VERA-V

Anlage A2

Erfolgsausweis

Unkonsolidiert

gemäß § 3 Abs. 1 VERA-V

(Anm.: Anlage A2 als PDF dokumentiert)

Abkürzung

VERA-V

Ist erstmals auf die Meldung zum Stichtag 30. Juni 2010 anzuwenden (vgl. § 17 Abs. 4).

Anlage A2

Erfolgsausweis

Unkonsolidiert

gemäß § 3 Abs. 1 VERA-V

(Anm.: Anlage A2 als PDF dokumentiert)

Abkürzung

VERA-V

Ist erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 31. März 2014 anzuwenden (vgl. § 17 Abs. 9).

Anlage A2

Erfolgsausweis

unkonsolidiert

gemäß § 3 Abs. 1 VERA-V

(Anm.: Anlage A2 als PDF dokumentiert)

Abkürzung

VERA-V

Anlage A3a

Risikoausweis unkonsolidiert

Kreditrisiko

gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 VERA-V

(Anm.: Anlage A3a als PDF dokumentiert)

Abkürzung

VERA-V

Ist erstmals auf die Meldung zum Stichtag 30.6.2010 und letztmalig auf Meldungen zum Meldestichtag 30.9.2015 anzuwenden (vgl. § 17 Abs. 4 und Abs. 13).

Anlage A3a

Risikoausweis unkonsolidiert

Kreditrisiko

gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 VERA-V

(Anm.: Anlage A3a als PDF dokumentiert)

Abkürzung

VERA-V

Anlage A3b

Risikoausweis unkonsolidiert

Zinsrisiko

gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 VERA-V

(Anm.: Anlage A3b als PDF dokumentiert)

Abkürzung

VERA-V

Ist erstmals auf die Meldung zum Stichtag 30.6.2010 anzuwenden (vgl. § 17 Abs. 4).

Anlage A3b

Risikoausweis unkonsolidiert

Zinsrisiko

gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 VERA-V

(Anm.: Anlage A3b als PDF dokumentiert)

Abkürzung

VERA-V

Ist erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 30.9.2014 anzuwenden (vgl. § 17 Abs. 10).

Anlage A3b

Risikoausweis unkonsolidiert

Zinsrisiko

gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 VERA-V

(Anm.: Anlage A3b als PDF dokumentiert)

Abkürzung

VERA-V

Anlage A3b

zur Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) zum Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis (Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis-Verordnung – VERA-V)

Risikoausweis unkonsolidiert

Zinsrisiko gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 VERA-V

(Anm.: Anlage A3b als PDF dokumentiert)

Abkürzung

VERA-V

Anlage A3b

zur Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) zum Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis (Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis-Verordnung – VERA-V)

Risikoausweis unkonsolidiert

Zinsrisiko gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 VERA-V

(Anm.: Anlage A3b als PDF dokumentiert)

Abkürzung

VERA-V

Anlage A3c

Risikoausweis unkonsolidiert

Aktienpositionsrisiko

gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 VERA-V

(Anm.: Anlage A3c als PDF dokumentiert)

Abkürzung

VERA-V

Ist erstmals auf die Meldung zum Stichtag 30.6.2010 anzuwenden (vgl. § 17 Abs. 4).

Anlage A3c

Risikoausweis unkonsolidiert

Aktienpositionsrisiko

gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 VERA-V

(Anm.: Anlage A3c als PDF dokumentiert)

Abkürzung

VERA-V

Ist erstmals auf die Meldung zum Stichtag 30. Juni 2010 anzuwenden (vgl. § 17 Abs. 4).

Anlage A3c

zur Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) zum Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis (Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis-Verordnung – VERA-V)

Risikoausweis unkonsolidiert

Aktienpositionsrisiko gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 VERA-V

(Anm.: Anlage A3c als PDF dokumentiert)

Abkürzung

VERA-V

Anlage A3d

Risikoausweis unkonsolidiert

Restlaufzeiten-, Länder- und Fremdwährungskreditrisiko

gemäß § 5 Abs. 1 Z 4 VERA-V

(Anm.: Anlage A3d als PDF dokumentiert)

Abkürzung

VERA-V

Ist erstmals auf die Meldung zum Stichtag 30.6.2010 anzuwenden (vgl. § 17 Abs. 4).

Anlage A3d

Risikoausweis unkonsolidiert

Restlaufzeiten-, Länder- und Fremdwährungskreditrisiko

gemäß § 5 Abs. 1 Z 4 VERA-V

(Anm.: Anlage A3d als PDF dokumentiert)

Abkürzung

VERA-V

Ist erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 31. Dezember 2010 anzuwenden (vgl. § 17 Abs. 5).

Anlage A3d

Risikoausweis unkonsolidiert

Restlaufzeiten-, Länder- und Fremdwährungskreditrisiko

gemäß § 5 Abs. 1 Z 4 VERA-V

1A. RESTLAUFZEITENSTATISTIK/AKTIVA

Art der Konsolidierung1
_3 _ XL4
5310000 5320000 5330000 X 6342000 X
5310150 5320150 5330150 X
5310010 5320010 5330010 X
5310020 5320020 5330020 X
5310030 5320030 5330030 X
5310040 5320040 5330040 X
6310110 6320110 6330110 X
5310050 5320050 5330050 X X
6310220 6320220 6330220 X
5310060 5320060 5330060 X
5310070 5320070 5330070 X
5310080 5320080 5330080 X
5310090 5320090 5330090 X
5310100 5320100 5330100 X
5310110 5320110 5330110 X
5310120 5320120 5330120 X
5310130 5320130 5330130 X
5310140 5320140 5330140 5350140 X X

1 „1“ = keine Konsolidierung, „2“ = Anwendung der Vorschriften nach UGB, „3“ = Anwendung von internationalen Rechnungslegungsvorschriften (IFRS, US-GAAP).

2 Unter „ausländischen Geschäftsstellen“ sind Zweigstellen im Sinne von § 2 Z 16 BWG und Tochterunternehmen im Sinne von § 2 Z 12 BWG mit Sitz in einem Mitgliedstaat bzw. einem Drittland zu verstehen.

3 Länderkennzeichen gemäß Definition der Internationalen Organisation für Standardisierung (ISO).

4 XL = OeNB-interner Ländercode; entspricht der Summe über alle Länder.

1B. RESTLAUFZEITENSTATISTIK/PASSIVA

XL1
5410000 5420000 5430000 X
5410150 5420150 5430150 X
5410010 5420010 5430010 X
5410020 5420020 5430020 X
5410030 5420030 5430030 X
5410040 5420040 5430040 X
5410050 5420050 5430050 X
5410060 5420060 5430060 X
5410070 5420070 5430070 X
5410080 5420080 5430080 X
5410090 5420090 5430090 X
5410100 5420100 5430100 X
5410110 5420110 5430110 X
5410120 5420120 5430120 X
5410130 5420130 5430130 X
5410140 5420140 5450140 X

1 XL = OeNB-interner Ländercode; entspricht der Summe über alle Länder

1C. FREMDWÄHRUNGSKREDITSTATISTIK

7100100 7100200 7100300 7200100 7200200 7200300 x
7100101 7100102 7100103 7200101 7200102 7200103 x
7100201 7100202 7100203 7200201 7200202 7200203 x
7100301 7100302 7100303 7200301 7200302 7200303 x
7100401 7100402 7100403 7200401 7200402 7200403 x
7100501 7100502 7100503 7200501 7200502 7200503 x
7100601 7100602 7100603 7200601 7200602 7200603 x
7100701 7100702 7100703 7200701 7200702 7200703 x
7100801 7100802 7100803 7200801 7200802 7200803 x
7100901 7100902 7100903 7200901 7200902 7200903 x
7101001 7101002 7101003 7201001 7201002 7201003 x
7101101 7101102 7101103 7201101 7201102 7201103 x
7101201 7101202 7101203 7201201 7201202 7201203 x
7101301 7101302 7101303 7201301 7201302 7201303 x
7101401 7101402 7101403 7201401 7201402 7201403 x

1) ausgenommen verbriefte Forderungen

1D. Neukreditvergabe an inländische private Haushalte2)

..
7250000
7250010
7250020
7250030

2) exklusive selbständig Erwerbstätige (es sei denn, diese handeln als Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 KSchG) und private Organisationen. Meldung des Rahmens analog zur Neukreditvergabemeldung.

2.

LÄNDERRISIKOSTATISTIK

9000000
__3
6310000 6310001 6310002 6310003 6311000 6312000
6320000 6320001 6320002 6320003 6321000 6322000
6330000 6330001 6330002 6330003 6331000 6332000
außerbilanzmäßige Geschäfte gemäß Anlage 1 zu § 22 BWG 6840000 6841001 6841002 6841003 6841000 6842000
Hievon: zugesagte, aber nicht ausgenutzte Kredite 6740000 6741001 6741002 6741003 6741000 6742000
Derivate gemäß Anlage 2 zu § 22 BWG 6940000 6941001 6941002 6941003 6941000 6942000

1 „1“ = keine Konsolidierung, „2“ = Anwendung der Vorschriften nach UGB, „3“ = Anwendung von internationalen Rechnungslegungsvorschriften (IFRS, US-GAAP).

2 Unter „ausländischen Geschäftsstellen“ sind Zweigstellen im Sinne von § 2 Z 16 BWG und Tochterunternehmen im Sinne von § 2 Z 12 BWG mit Sitz in einem Mitgliedstaat bzw. einem Drittland zu verstehen.

3 Länderkennzeichen gemäß Definition der Internationalen Organisation für Standardisierung (ISO); ausgenommen AT.

Abkürzung

VERA-V

Ist erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 31. Dezember 2011 anzuwenden (vgl. § 17 Abs. 6).

Anlage A3d

Risikoausweis unkonsolidiert

Restlaufzeiten-, Länder- und Fremdwährungskreditrisiko

gemäß § 5 Abs. 1 Z 4 VERA-V

(Anm.: Anlage A3d als PDF dokumentiert)

Abkürzung

VERA-V

1.

Ist erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 31. März 2014 anzuwenden (vgl. § 17 Abs. 9).

2.

Ist letztmalig auf Meldungen zum Meldestichtag 30. Juni 2016 anzuwenden (vgl. § 17 Abs. 13).

Anlage A3d

Risikoausweis unkonsolidiert

Restlaufzeiten-, Länder- und Fremdwährungskreditrisiko

gemäß § 5 Abs. 1 Z 4 VERA-V

(Anm.: Anlage A3d als PDF dokumentiert)

Abkürzung

VERA-V

Anlage A3e

Vergütungspolitik – Allgemeine Daten

unkonsolidiert

gemäß § 5 Abs. 1 Z 5 VERA-V

(Anm.: Anlage A3e als PDF dokumentiert)

Abkürzung

VERA-V

Anlage A3e

Vergütungspolitik – Allgemeine Daten

unkonsolidiert

gemäß § 5 Abs. 1 Z 5 VERA-V

(Anm.: Anlage A3e als PDF dokumentiert)

Abkürzung

VERA-V

Anlage A3e

zur Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) zum Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis (Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis-Verordnung – VERA-V)

Vergütungspolitik – Allgemeine Daten

unkonsolidiert

gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 VERA-V

(Anm.: Anlage A3e als PDF dokumentiert)

Abkürzung

VERA-V

Anlage A3f

Vergütungspolitik – Höchstverdiener

(„High Earners“)

unkonsolidiert

gemäß § 5 Abs. 1 Z 5 VERA-V

(Anm.: Anlage A3f als PDF dokumentiert)

Abkürzung

VERA-V

Anlage A3f

Vergütungspolitik – Höchstverdiener

(„High Earners“)

unkonsolidiert

gemäß § 5 Abs. 1 Z 5 VERA-V

(Anm.: Anlage A3f als PDF dokumentiert)

Abkürzung

VERA-V

Anlage A3f

zur Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) zum Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis (Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis-Verordnung – VERA-V)

Vergütungspolitik – Höchstverdiener

(„High Earners“)

unkonsolidiert

gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 VERA-V

(Anm.: Anlage A3f als PDF dokumentiert)

Abkürzung

VERA-V

Anlage A3f

zur Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) zum Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis (Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis-Verordnung – VERA-V)

Vergütungspolitik – Höchstverdiener

(„High Earners“)

unkonsolidiert

gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 VERA-V

(Anm.: Anlage A3f als PDF dokumentiert)

Abkürzung

VERA-V

Anlage A3g

zur Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) zum Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis (Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis-Verordnung – VERA-V)

Beschwerdeabwicklung gemäß § 5 Abs. 1 Z 4 VERA-V

(Anm.: Anlage A3g als PDF dokumentiert)

Abkürzung

VERA-V

ist erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 31. Dezember 2021 anzuwenden (vgl. § 17 Abs. 19).

Anlage A3g

zur Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) zum Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis (Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis-Verordnung – VERA-V)

Beschwerdeabwicklung gemäß § 5 Abs. 1 Z 4 VERA-V

(Anm.: Anlage A3g als PDF dokumentiert)

Abkürzung

VERA-V

Anlage B1

Vermögens- und Erfolgsausweis für Konzerne nach § 59 BWG

konsolidiert

gemäß § 7 Abs. 1 VERA-V

(Anm.: Anlage B1 als PDF dokumentiert)

Abkürzung

VERA-V

Ist erstmals auf die Meldung zum Stichtag 30. Juni 2010 anzuwenden (vgl. § 17 Abs. 4).

Anlage B1

Vermögens- und Erfolgsausweis für Konzerne nach § 59 BWG

konsolidiert

gemäß § 7 Abs. 1 VERA-V

(Anm.: Anlage B1 als PDF dokumentiert)

Abkürzung

VERA-V

Ist erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 31. März 2014 anzuwenden (vgl. § 17 Abs. 9).

Anlage B1

Vermögens- und Erfolgsausweis der Bankkonzerne nach § 59 BWG

konsolidiert

gemäß § 7 Abs. 1 VERA-V

(Anm.: Anlage B1 als PDF dokumentiert)

Abkürzung

VERA-V

Ist erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 31. März 2015 anzuwenden (vgl. § 17 Abs. 12).

Anlage B1

Vermögens- und Erfolgsausweis der Bankkonzerne nach § 59 BWG

konsolidiert

gemäß § 7 Abs. 1 VERA-V

(Anm.: Anlage B1 als PDF dokumentiert)

Abkürzung

VERA-V

Anlage B1

zur Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) zum Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis (Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis-Verordnung – VERA-V)

Vermögens- und Erfolgsausweis der Bankkonzerne nach § 59 BWG konsolidiert

gemäß § 7 Abs. 1 VERA-V

(Anm.: Anlage B1 als PDF dokumentiert)

Abkürzung

VERA-V

Anlage B1

zur Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) zum Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis (Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis-Verordnung – VERA-V)

Vermögens- und Erfolgsausweis der Bankkonzerne nach § 59 BWG konsolidiert

gemäß § 7 Abs. 1 VERA-V

(Anm.: Anlage B1 als PDF dokumentiert)

Abkürzung

VERA-V

Anlage B3a und C3a

Risikoausweis konsolidiert

Kreditrisiko

gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 VERA-V

(Anm.: Anlage B3a und C3a als PDF dokumentiert)

Abkürzung

VERA-V

1.

Ist erstmals auf die Meldung zum Stichtag 30.6.2010 anzuwenden (vgl. § 17 Abs. 4).

2.

Die Anlage C3a tritt mit Ablauf des 30.6.2014 außer Kraft und ist letztmalig auf Meldungen zum Meldestichtag 30.6.2014 anzuwenden (vgl. § 17 Abs. 11).

3.

Die Anlage B3a ist letztmalig auf Meldungen zum Meldestichtag 30.9.2015 anzuwenden (vgl. § 17 Abs. 13).

Anlage B3a und C3a

Risikoausweis konsolidiert

Kreditrisiko

gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 VERA-V

(Anm.: Anlage B3a und C3a als PDF dokumentiert)

Abkürzung

VERA-V

Anlage B3b und C3b

Risikoausweis konsolidiert

Zinsrisiko

gemäß § 9 Abs. 1 Z 2 VERA-V

(Anm.: Anlagen B3b und C3b als PDF dokumentiert)

Abkürzung

VERA-V

Ist erstmals auf die Meldung zum Stichtag 30.6.2010 anzuwenden (vgl. § 17 Abs. 4).

Anlage B3b und C3b

Risikoausweis konsolidiert

Zinsrisiko

gemäß § 9 Abs. 1 Z 2 VERA-V

(Anm.: Anlagen B3b und C3b als PDF dokumentiert)

Abkürzung

VERA-V

Ist erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 30. September 2014 anzuwenden (vgl. § 17 Abs. 10).

Anlage B3b und C3b

Risikoausweis konsolidiert

Zinsrisiko

gemäß § 9 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 VERA-V

(Anm.: Anlage B3b und C3b als PDF dokumentiert)

Abkürzung

VERA-V

Anlage B3b und C3b

zur Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) zum Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis (Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis-Verordnung – VERA-V)

Risikoausweis konsolidiert

Zinsrisiko

gemäß § 9 Abs. 1 und 2 VERA-V

(Anm.: Anlage B3b und C3b als PDF dokumentiert)

Abkürzung

VERA-V

Anlage B3b und C3b

zur Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) zum Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis (Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis-Verordnung – VERA-V)

Risikoausweis konsolidiert

Zinsrisiko

gemäß § 9 Abs. 1 und 2 VERA-V

(Anm.: Anlage B3b und C3b als PDF dokumentiert)

Abkürzung

VERA-V

Anlage B3c und C3c

Risikoausweis konsolidiert

Aktienpositionsrisiko

gemäß § 9 Abs. 1 Z 3 VERA-V

(Anm.: Anlage B3c und C3c als PDF dokumentiert)

Abkürzung

VERA-V

1.

Ist erstmals auf die Meldung zum Stichtag 30.6.2010 anzuwenden (vgl. § 17 Abs. 4).

2.

Die Anlage C3c tritt mit Ablauf des 30.6.2014 außer Kraft und ist letztmalig auf Meldungen zum Meldestichtag 30. Juni 2014 anzuwenden (vgl. § 17 Abs. 11).

3.

Die Anlage B3a ist letztmalig auf Meldungen zum Meldestichtag 30.9.2015 anzuwenden (vgl. § 17 Abs. 13).

Anlage B3c und C3c

Risikoausweis konsolidiert

Aktienpositionsrisiko

gemäß § 9 Abs. 1 Z 3 VERA-V

(Anm.: Anlage B3c und C3c als PDF dokumentiert)

Abkürzung

VERA-V

1.

Ist erstmals auf die Meldung zum Stichtag 30. Juni 2010 anzuwenden (vgl. § 17 Abs. 4).

2.

Die Anlage C3d tritt mit Ablauf des 30. Juni 2014 außer Kraft (vgl. Novelle BGBl. II Nr. 144/2014) und ist letztmalig auf Meldungen zum Meldestichtag 30. Juni 2014 anzuwenden (vgl. § 17 Abs. 11).

3.

Die Anlage B3d ist letztmalig auf Meldungen zum Meldestichtag 30. Juni 2016 anzuwenden (vgl. § 17 Abs. 13).

Anlage B3d und C3d

Risikoausweis konsolidiert

Länderrisiko

gemäß § 9 Abs. 1 Z 4 VERA-V

(Anm.: Anlage B3d und C3d als PDF dokumentiert)

Abkürzung

VERA-V

Anlage B3d und C3d

Risikoausweis konsolidiert

Länderrisiko

gemäß § 9 Abs. 1 Z 4 VERA-V

(Anm.: Anlage B3d und C3d als PDF dokumentiert)

Abkürzung

VERA-V

Ist erstmals auf die Meldung zum Stichtag 30. Juni 2010 anzuwenden (vgl. § 17 Abs. 4).

Anlage B3d und C3d

Risikoausweis konsolidiert

Länderrisiko

gemäß § 9 Abs. 1 Z 4 VERA-V

(Anm.: Anlage B3d und C3d als PDF dokumentiert)

Abkürzung

VERA-V

Ist erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 31. Dezember 2011 anzuwenden (vgl. § 17 Abs. 6).

Anlage B3d/C3d

Risikoausweis konsolidiert

Länderrisiko

gemäß § 9 Abs. 1 Z 4 VERA-V

(Anm.: Anlage B3d/C3d als PDF dokumentiert)

Abkürzung

VERA-V

Anlage C1

Vermögens- und Erfolgsausweis für Konzerne nach § 59a BWG

IFRS/FINREP

gemäß § 7 Abs. 1 VERA-V

(Anm.: Anlage C1 als PDF dokumentiert)

Abkürzung

VERA-V

Ist erstmals auf die Meldung zum Stichtag 30.6.2010 anzuwenden (vgl. § 17 Abs. 4).

Anlage C1

Vermögens- und Erfolgsausweis für Konzerne nach § 59a BWG

IFRS/FINREP

gemäß § 7 Abs. 1 VERA-V

(Anm.: Anlage C1 als PDF dokumentiert)

Abkürzung

VERA-V

Ist erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 31. März 2014 und letztmalig auf Meldungen zum Meldestichtag 31. Juni 2014 anzuwenden (vgl. § 17 Abs. 9 und 11).

Anlage C1

Vermögens- und Erfolgsausweis der Bankkonzerne nach § 59a BWG

(IFRS/FINREP)

gemäß § 7 Abs. 1 VERA-V

(Anm.: Anlage C1 als PDF dokumentiert)

Abkürzung

VERA-V

Anlage D1

Vermögens- und Erfolgsausweis für Auslandstöchter nach § 59 BWG

gemäß § 12 Abs. 1 VERA-V

(Anm.: Anlage D1 als PDF dokumentiert)

Abkürzung

VERA-V

Ist erstmals auf die Meldung zum Stichtag 30.6.2010 anzuwenden (vgl. § 17 Abs. 4).

Anlage D1

Vermögens- und Erfolgsausweis für Auslandstöchter nach § 59 BWG

gemäß § 12 Abs. 1 VERA-V

(Anm.: Anlage D1 als PDF dokumentiert)

Abkürzung

VERA-V

Ist erstmals auf die Meldung zum Stichtag 30. Juni 2010 anzuwenden (vgl. § 17 Abs. 4).

Anlage D1

zur Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) zum Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis (Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis-Verordnung – VERA-V)

Vermögens- und Erfolgsausweis für Auslandstöchter nach § 59 BWG

gemäß § 12 Abs. 1 VERA-V

(Anm.: Anlage D1 als PDF dokumentiert)

Abkürzung

VERA-V

Anlage D3a und E3a

Risikoausweis Auslandstöchter

Kreditrisiko

gemäß § 13 Abs. 1 Z 1 VERA-V

(Anm.: Anlage D3a und E3a als PDF dokumentiert)

Abkürzung

VERA-V

1.

Ist erstmals auf die Meldung zum Stichtag 30.6.2010 anzuwenden (vgl. § 17 Abs. 4).

2.

Die Anlage E3a tritt mit Ablauf des 30.6.2014 außer Kraft und ist letztmalig auf Meldungen zum Meldestichtag 30.6.2014 anzuwenden (vgl. § 17 Abs. 11).

3.

Die Anlage D3a ist letztmalig auf Meldungen zum Meldestichtag 30.9.2015 anzuwenden (vgl. § 17 Abs. 13).

Anlage D3a und E3a

Risikoausweis Auslandstöchter

Kreditrisiko

gemäß § 13 Abs. 1 Z 1 VERA-V

(Anm.: Anlage D3a und E3a als PDF dokumentiert)

Abkürzung

VERA-V

Anlage D3b und E3b

Risikoausweis Auslandstöchter

Zinsrisiko

gemäß § 13 Abs. 1 Z 2 VERA-V

(Anm.: Anlagen D3b und E3b als PDF dokumentiert)

Abkürzung

VERA-V

Ist erstmals auf die Meldung zum Stichtag 30.6.2010 anzuwenden (vgl. § 17 Abs. 4).

Anlage D3b und E3b

Risikoausweis Auslandstöchter

Zinsrisiko

gemäß § 13 Abs. 1 Z 2 VERA-V

(Anm.: Anlagen D3b und E3b als PDF dokumentiert)

Abkürzung

VERA-V

Ist erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 30. September 2014 anzuwenden (vgl. § 17 Abs. 10).

Anlage D3b und E3b

Risikoausweis Auslandstöchter

Zinsrisiko

gemäß § 13 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 VERA-V

(Anm.: Anlage D3b und E3b als PDF dokumentiert)

Abkürzung

VERA-V

Anlage D3b und E3b

zur Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) zum Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis (Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis-Verordnung – VERA-V)

Risikoausweis Auslandstochterbanken

Zinsrisiko

gemäß § 13 Abs. 1 und 2 VERA-V

(Anm.: Anlage D3b und E3b als PDF dokumentiert)

Abkürzung

VERA-V

Anlage D3b und E3b

zur Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) zum Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis (Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis-Verordnung – VERA-V)

Risikoausweis Auslandstochterbanken

Zinsrisiko

gemäß § 13 Abs. 1 und 2 VERA-V

(Anm.: Anlage D3b und E3b als PDF dokumentiert)

Abkürzung

VERA-V

Anlage D3d und E3d

Risikoausweis Auslandstöchter

Länderrisiko

gemäß § 13 Abs. 1 Z 3 VERA-V

(Anm.: Anlage D3d und E3d als PDF dokumentiert)

Abkürzung

VERA-V

Ist erstmals auf die Meldung zum Stichtag 30.6.2010 anzuwenden (vgl. § 17 Abs. 4).

Anlage D3d und E3d

Risikoausweis Auslandstöchter

Länderrisiko

gemäß § 13 Abs. 1 Z 3 VERA-V

(Anm.: Anlage D3d und E3d als PDF dokumentiert)

Abkürzung

VERA-V

1.

Ist erstmals auf die Meldung zum Stichtag 30. Juni 2010 anzuwenden (vgl. § 17 Abs. 4).

2.

Die Anlage E3d tritt mit Ablauf des 30. Juni 2014 außer Kraft (vgl. Novelle BGBl. II Nr. 144/2014) und ist letztmalig auf Meldungen zum Meldestichtag 30. Juni 2014 anzuwenden (vgl. § 17 Abs. 11).

3.

Die Anlage D3d ist letztmalig auf Meldungen zum Meldestichtag 30. Juni 2016 anzuwenden (vgl. § 17 Abs. 13).

Anlage D3d und E3d

Risikoausweis

Auslandstochterbanken

Länderrisiko

gemäß § 13 Abs. 1 Z 3 VERA-V

(Anm.: Anlage D3d und E3d als PDF dokumentiert)

Abkürzung

VERA-V

Anlage E1

Vermögens- und Erfolgsausweis

Auslandstöchter nach § 59a BWG

IAS/FINREP

gemäß § 12 Abs. 1 VERA-V

(Anm.: Anlage E1 als PDF dokumentiert)

Abkürzung

VERA-V

Ist erstmals auf Meldungen zum Stichtag 30.6.2010 und letztmalig auf Meldungen zum Meldestichtag 31.6.2014 anzuwenden (vgl. § 17 Abs. 4 und 11).

Anlage E1

Vermögens- und Erfolgsausweis

Auslandstöchter nach § 59a BWG

IAS/FINREP

gemäß § 12 Abs. 1 VERA-V

(Anm.: Anlage E1 als PDF dokumentiert)

Abkürzung

VERA-V

Anlage F3e

Vergütungspolitik – Allgemeine Daten

konsolidiert

gemäß § 10a VERA-V

(Anm.: Anlage F3e als PDF dokumentiert)

Abkürzung

VERA-V

Anlage F3e

Vergütungspolitik – Allgemeine Daten

konsolidiert

gemäß § 10a VERA-V

(Anm.: Anlage F3e als PDF dokumentiert)

Abkürzung

VERA-V

Anlage F3f

Vergütungspolitik – Höchstverdiener

(„High Earners“)

konsolidiert

gemäß § 10a VERA-V

(Anm.: Anlage F3f als PDF dokumentiert)

Abkürzung

VERA-V

Anlage F3f

Vergütungspolitik – Höchstverdiener

(„High Earners“)

konsolidiert

gemäß § 10a VERA-V

(Anm.: Anlage F3f als PDF dokumentiert)

Abkürzung

VERA-V

Anlage F3f

zur Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) zum Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis (Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis-Verordnung – VERA-V)

Vergütungspolitik – Höchstverdiener

(„High Earners“)

konsolidiert

gemäß § 10a VERA-V

(Anm.: Anlage F3f als PDF dokumentiert)

Abkürzung

VERA-V

Anlage F3f

zur Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) zum Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis (Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis-Verordnung – VERA-V)

Vergütungspolitik – Höchstverdiener

(„High Earners“)

konsolidiert

gemäß § 10a VERA-V

(Anm.: Anlage F3f als PDF dokumentiert)

Abkürzung

VERA-V

Anlage G1

zur Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) zum Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis (Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis-Verordnung – VERA-V)

Finanzierungspläne gemäß § 5 Abs. 1 Z 5 und § 10b VERA-V

(Anm.: Anlage G1 als PDF dokumentiert)

Abkürzung

VERA-V

Anlage G1

zur Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) zum Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis (Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis-Verordnung – VERA-V)

Finanzierungspläne gemäß § 10b VERA-V

(Anm.: Anlage G1 als PDF dokumentiert)

Abkürzung

VERA-V

Meldungen gemäß § 6a Abs. 1 sind erstmals zum Meldestichtag 30.6.2020 zu erstatten (vgl. § 17 Abs. 18).

Anlage H

zur Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) zum Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis (Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis-Verordnung – VERA-V)

Private Wohnimmobilienfinanzierung

unkonsolidiert

gemäß § 6a VERA-V

(Anm.: Anlage H als PDF dokumentiert)

Abkürzung

VERA-V

Ist erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 31. Dezember 2022 anzuwenden (vgl. § 17 Abs. 23).

Anlage H

zur Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) zum Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis (Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis-Verordnung – VERA-V)

Private Wohnimmobilienfinanzierung

unkonsolidiert

gemäß § 6a VERA-V

A. Überblick (Neukreditvergabe)

Lage der Liegenschaft: [1 … Österreich (Gesamt) 2 … Wien 3 … Landeshauptstädte (ohne Wien) 4 … Übrige Regionen]
Verwendungszweck: [1 … Eigenbedarf 2 … Vermietung]
Durchschnitt (volumens-gewichtet)
--- ---
Beleihungsquote (in %)
Leveragequote (in %)
Eigenfinanzierungsanteil (in %)
Schuldenquote (DTI, als Vielfaches des Einkommens)
Schuldendienstquote (DSTI, in %)
Laufzeit (in Monaten)
Anfängliche Zinsbindung (in Monaten)
Ausfallwahrscheinlichkeit (PD, in %) 1
Verlust bei Ausfall (LGD, in %) 1
Risikogewicht (in %)

1 Angabe allein bei Verwendung eines auf internen Einstufungen basierenden Ansatzes (IRB-Ansatz gemäß Teil 3, Titel II, Kapitel 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013).

B. Neukredite für Wohnraumbeschaffung und -erhalt (Einfacher Ausweis)

Region: [2 … Wien 3 … Landeshauptstädte (ohne Wien) 4 … Übrige Regionen]
Verwendungszweck: [1 … Eigenbedarf 2 … Vermietung]

B.1 Beleihungsquote

Anzahl Kreditnehmer (in Einern) Kreditvolumen(in EUR)
0 bis 50 %
50 % bis 60 %
60 % bis 70 %
70 % bis 80 %
80 % bis 90 %
90 % bis 100 %
100 % bis 110 %
110 % bis 120 %
120 %
nicht zuordenbar
unbesichert

B.2 Leveragequote

Anzahl Kreditnehmer (in Einern) Kreditvolumen (in EUR)
0 bis 50 %
50 % bis 60 %
60 % bis 70 %
70 % bis 80 %
80 % bis 90 %
90 % bis 100 %
100 % bis 110 %
110 % bis 120 %
120 %
nicht zuordenbar
unbesichert

B.3 Eigenfinanzierungsanteil

Anzahl Kreditnehmer (in Einern) hievon: unbesichert Kreditvolumen(in EUR) hievon: unbesichert
0 bis 10 %
10 % bis 20 %
20 % bis 30 %
30 % bis 40 %
40 % bis 50 %
50 % bis 60 %
60 % bis 70 %
70 % bis 80 %
80 %
nicht zuordenbar

C. Neukredite für Wohnraumbeschaffung und -erhalt (Gemeinsamer Ausweis)

C.1 Schuldendienstquote (DSTI) in Laufzeitbändern

Lage der Liegenschaft: [2 … Wien 3 … Landeshauptstädte (ohne Wien) 4 … Übrige Regionen]
Verwendungszweck: [1 … Eigenbedarf 2 … Vermietung]
DSTI-Bänder: [1 … = 10 % 2 … 10 % bis 20 % 3 … 20 % bis 30 % 4 … 30 % bis 40 % 5 … 40 % bis 50 % 6 … 50 % bis 60 % 7 … über 60 % 8 … nicht zuordenbar]
Geringfügigkeitsgrenze: [1…geringfügig 2…nicht geringfügig]
Kreditvolumen (in EUR)
--- ---
LZ bis 12 M
Einteilung nach Beleihungsquote
0 bis 50 %
50 % bis 60 %
60 % bis 70 %
70 % bis 80 %
80 % bis 90 %
90 % bis 100 %
100 % bis 110 %
110 % bis 120 %
120 %
nicht zuordenbar
unbesichert
hievon: anfänglich zins-/tilgungsfrei
hievon an junge Kreditnehmer
Zinsbindung (ZB)
variabel oder = 12 Monate (M)
12 M bis 60 M
60 M bis 120 M
120 M
nicht zuordenbar
ZB variabel oder ZB LZ * 0,5 xxx

C.2 Schuldendienstquote (DSTI) in Schuldenquote-Bändern (DTI-Bändern)

Lage der Liegenschaft: [2 … Wien 3 … Landeshauptstädte (ohne Wien) 4 … Übrige Regionen]
Verwendungszweck: [1 … Eigenbedarf 2 … Vermietung]
DSTI-Bänder: [1 … = 10 % 2 … 10 % bis 20 % 3 … 20 % bis 30 % 4 … 30 % bis 40 % 5 … 40 % bis 50 % 6 … 50 % bis 60 % 7 … über 60 % 8 … nicht zuordenbar]
Kreditvolumen (in EUR)
--- ---
DTI bis 1
Einteilung nach Beleihungsquote
0 bis 50 %
50 % bis 60 %
60 % bis 70 %
70 % bis 80 %
80 % bis 90 %
90 % bis 100 %
100 % bis 110 %
110 % bis 120 %
120 %
nicht zuordenbar
unbesichert
hievon: anfänglich zins-/tilgungsfrei
hievon an junge Kreditnehmer
Zinsbindung (ZB)
variabel oder = 12 Monate (M)
12 M bis 60 M
60 M bis 120 M
120 M
nicht zuordenbar
ZB variabel oder ZB LZ * 0,5

C.3 Eigenfinanzierungsanteil (EFA) in Beleihungsquote- und Leveragequote (LevQ)-Bändern

Lage der Liegenschaft: [2 … Wien 3 … Landeshauptstädte (ohne Wien) 4 … Übrige Regionen]
Verwendungszweck: [1 … Eigenbedarf 2 … Vermietung]
EFA-Bänder: [1 … = 10 % 2 … 10 % bis 20 % 3 … 20 % bis 30 % 4 … 30 % bis 40 % 5 … 40 % bis 50 % 6 … 50 % bis 60 % 7 … 60 % bis 70 % 8 … 70 % bis 80 % 9 … über 80 % 10 … nicht zuordenbar]
Kreditvolumen (in EUR)
--- ---
LevQ bis 50 %
Einteilung nach Beleihungsquote
0 bis 50 %
50 % bis 60 %
60 % bis 70 %
70 % bis 80 %
80 % bis 90 %
90 % bis 100 %
100 % bis 110 %
110 % bis 120 %
120 %
nicht zuordenbar
unbesichert
hievon: anfänglich zins-/tilgungsfrei
hievon an junge Kreditnehmer

D. Angaben zum Kreditbestand (Eigenbedarf und Vermietung)

Lage der Liegenschaft: [1 … Österreich (Gesamt) 2 … Wien 3 … Landeshauptstädte (ohne Wien) 4 … Übrige Regionen]

D.1 Überblick

Durchschnitt (volumens-gewichtet) 25 %-Quantil 50 %-Quantil (Median) 75 %-Quantil 90 %-Quantil
Beleihungsquote (in %)

D.2 Beleihungsquote (Einfacher Ausweis)

Anzahl Kreditnehmer (in Einern) Kreditvolumen (in EUR)
0 bis 50 %
50 % bis 60 %
60 % bis 70 %
70 % bis 80 %
80 % bis 90 %
90 % bis 100 %
100 % bis 110 %
110 % bis 120 %
120 %
nicht zuordenbar
unbesichert

Abkürzung

VERA-V

Anlage I1a

zur Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) zum Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis (Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis-Verordnung – VERA-V)

Meldungen und Plandaten

zu Bilanz- und GuV-Positionen

gemäß § 6b Abs. 1 Z 1 und § 10c Abs. 1 Z 1 VERA-V

(Anm.: Anlage I1a als PDF dokumentiert)

Abkürzung

VERA-V

Anlage I1b

zur Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) zum Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis (Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis-Verordnung – VERA-V)

Meldungen und Plandaten

zu Bilanz- und GuV-Positionen

gemäß § 6b Abs. 1 Z 2 und § 10c Abs. 1 Z 2 VERA-V

(Anm.: Anlage I1b als PDF dokumentiert)

Abkürzung

VERA-V

Anlage I2a

zur Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) zum Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis (Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis-Verordnung – VERA-V)

Meldungen und Plandaten

zu Eigenmittelpositionen

gemäß § 6b Abs. 2 und § 10c Abs. 2 Z 1 VERA-V

(Anm.: Anlage I2a als PDF dokumentiert)

Abkürzung

VERA-V

Anlage I2a

zur Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) zum Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis (Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis-Verordnung – VERA-V)

Meldungen und Plandaten

zu Eigenmittelpositionen

gemäß § 6b Abs. 2 und § 10c Abs. 2 Z 1 VERA-V

(Anm.: Anlage I2a als PDF dokumentiert)

Abkürzung

VERA-V

Anlage I2b

zur Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) zum Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis (Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis-Verordnung – VERA-V)

Meldungen und Plandaten

zu Eigenmittelpositionen

gemäß § 6b Abs. 1 Z 3 und § 10c Abs. Z 3 VERA-V

(Anm.: Anlage I2b als PDF dokumentiert)

Abkürzung

VERA-V

Anlage I2b

zur Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) zum Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis (Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis-Verordnung – VERA-V)

Meldungen und Plandaten

zu Eigenmittelpositionen

gemäß § 6b Abs. 1 Z 3 und § 10c Abs. Z 3 VERA-V

(Anm.: Anlage I2b als PDF dokumentiert)

Abkürzung

VERA-V

Anlage I3

zur Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) zum Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis (Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis-Verordnung – VERA-V)

Meldungen und Plandaten

zur Gesamtergebnisrechnung

gemäß § 10c Abs. 2 Z 2 VERA-V

(Anm.: Anlage I3 als PDF dokumentiert)

Abkürzung

VERA-V

Ist erstmals auf Meldungen anzuwenden, die spätestens bis zum 11.8.2020 zu übermitteln sind (vgl. § 17 Abs. 19) und letztmalig auf Meldungen zum Meldestichtag 31.3.2023 (vgl. § 17 Abs. 24).

Anlage J1

zur Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) zum Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis (Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis-Verordnung – VERA-V)

Ausweis COVID-19-bezogener Informationen

gemäß § 10d Z 1 VERA-V

(Anm.: Anlage J1 als PDF dokumentiert)

Abkürzung

VERA-V

Ist erstmals auf Meldungen anzuwenden, die spätestens bis zum 11.8.2020 zu übermitteln sind (vgl. § 17 Abs. 19) und letztmalig auf Meldungen zum Meldestichtag 31.3.2023 (vgl. § 17 Abs. 24).

Anlage J2

zur Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) zum Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis (Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis-Verordnung – VERA-V)

Ausweis COVID-19-bezogener Informationen

gemäß § 6c sowie § 10d Z 2 VERA-V

(Anm.: Anlage J2 als PDF dokumentiert)

Abkürzung

VERA-V

zum Bezugszeitraum vgl. § 17 Abs. 24

Anlage REMBM

zur Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) zum Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis (Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis-Verordnung – VERA-V

Vergütungspolitik – Allgemeine Daten

konsolidiert/unkonsolidiert

(Anm.: Anlage REMBM als PDF dokumentiert)

Abkürzung

VERA-V

zum Bezugszeitraum vgl. § 17 Abs. 24

Anlage REMGAP

zur Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) zum Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis (Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis-Verordnung – VERA-V

Vergütungspolitik – Informationen zum geschlechtsspezifischen Lohngefälle

(Anm.: Anlage REMGAP als PDF dokumentiert)

Abkürzung

VERA-V

zum Bezugszeitraum vgl. § 17 Abs. 24

Anlage REMHE

zur Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) zum Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis (Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis-Verordnung – VERA-V

Vergütungspolitik – Höchstverdiener

konsolidiert/unkonsolidiert

(Anm.: Anlage REMHE als PDF dokumentiert)

Abkürzung

VERA-V

zum Bezugszeitraum vgl. § 17 Abs. 24

Anlage REMHR

zur Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) zum Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis (Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis-Verordnung – VERA-V

Vergütungspolitik – Gebilligte höhere Höchstwerte für das Verhältnis zwischen variabler und fester Vergütung

unkonsolidiert

(Anm.: Anlage REMHR als PDF dokumentiert)