Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Großkreditmeldung (Großkreditmeldungs-Verordnung – GKM-V)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 75 Abs. 6 des Bankwesengesetzes – BWG, BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 141/2006, wird verordnet:
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 75 Abs. 6 des Bankwesengesetzes – BWG, BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 141/2006, wird verordnet:
Abkürzung
ZKRM-V
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 75 Abs. 6 des Bankwesengesetzes – BWG, BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 141/2006, wird verordnet:
Meldepflichtige Institute
§ 1. (1) Meldepflichtige Institute haben unter der Voraussetzung des § 75 Abs. 1 BWG die Großkreditmeldung (§ 2) und die GKE-Stammdatenmeldung (§ 3) an die Oesterreichische Nationalbank zu erstatten. Meldepflichtige Institute sind:
Kreditinstitute gemäß § 1 Abs. 1 BWG
Finanzinstitute gemäß § 1 Abs. 2 BWG
Unternehmen der Vertragsversicherung gemäß § 1 Abs. 1 oder 2
Zweigstellen von Kreditinstituten aus Mitgliedstaaten in Österreich gemäß § 9 BWG
Zweigstellen von Finanzinstituten aus Mitgliedstaaten in Österreich gemäß § 11 BWG
Zweigstellen von Tochterunternehmen von Finanzinstituten aus Mitgliedstaaten in Österreich gemäß § 13 BWG.
(2) Meldungen von Instituten gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 mit Sitz in Österreich haben durch die Hauptanstalten zu erfolgen, wobei Meldungen betreffend ausländische Zweigstellen dieser Institute gesondert auszuweisen sind. Sonstige meldepflichtige Institute haben die Meldung durch die in Österreich befindliche Zweigstelle zu erstatten.
(3) Bei Treuhandverhältnissen hat die Meldung ausschließlich durch den Treuhänder, sofern dieser ein nach Abs. 1 meldepflichtiges Institut ist, zu erfolgen. Der Treugeber meldet ausnahmsweise nur dann, wenn er nach Abs. 1 grundsätzlich meldepflichtig ist und der Treuhänder kein nach Abs. 1 meldepflichtiges Institut ist.
Meldepflichtige Institute
§ 1. (1) Meldepflichtige Institute haben unter der Voraussetzung des § 75 Abs. 1 BWG die Großkreditmeldung (§ 2) und die GKE-Stammdatenmeldung (§ 3) an die Oesterreichische Nationalbank zu erstatten. Meldepflichtige Institute sind:
Kreditinstitute gemäß § 1 Abs. 1 BWG
Finanzinstitute gemäß § 1 Abs. 2 BWG
Unternehmen der Vertragsversicherung mit Sitz im Inland sowie Zweigniederlassungen von Unternehmen der Vertragsversicherungen mit Sitz in einem Mitgliedstaat oder einem Drittstaat.
Zweigstellen von Kreditinstituten aus Mitgliedstaaten in Österreich gemäß § 9 BWG
Zweigstellen von Finanzinstituten aus Mitgliedstaaten in Österreich gemäß § 11 BWG
Zweigstellen von Tochterunternehmen von Finanzinstituten aus Mitgliedstaaten in Österreich gemäß § 13 BWG.
(2) Meldungen von Instituten gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 mit Sitz in Österreich haben durch die Hauptanstalten zu erfolgen, wobei Meldungen betreffend ausländische Zweigstellen dieser Institute gesondert auszuweisen sind. Sonstige meldepflichtige Institute haben die Meldung durch die in Österreich befindliche Zweigstelle zu erstatten.
(3) Bei Treuhandverhältnissen hat die Meldung ausschließlich durch den Treuhänder, sofern dieser ein nach Abs. 1 meldepflichtiges Institut ist, zu erfolgen. Der Treugeber meldet ausnahmsweise nur dann, wenn er nach Abs. 1 grundsätzlich meldepflichtig ist und der Treuhänder kein nach Abs. 1 meldepflichtiges Institut ist.
Meldepflichtige Institute
§ 1. (1) Meldepflichtige Institute haben unter der Voraussetzung des § 75 Abs. 1 BWG die Großkreditmeldung (§ 2) und die GKE-Stammdatenmeldung (§ 3) an die Oesterreichische Nationalbank zu erstatten. Meldepflichtige Institute sind:
Kreditinstitute gemäß § 1 Abs. 1 BWG
Finanzinstitute gemäß § 1 Abs. 2 BWG
Unternehmen der Vertragsversicherung mit Sitz im Inland sowie Zweigniederlassungen von Unternehmen der Vertragsversicherungen mit Sitz in einem Mitgliedstaat oder einem Drittstaat.
Zweigstellen von Kreditinstituten aus Mitgliedstaaten in Österreich gemäß § 9 BWG
Zweigstellen von Finanzinstituten aus Mitgliedstaaten in Österreich gemäß § 11 BWG
Zweigstellen von Tochterunternehmen von Finanzinstituten aus Mitgliedstaaten in Österreich gemäß § 13 BWG.
(1a) Meldepflichtige übergeordnete Kreditinstitute haben unter der Voraussetzung des § 75 Abs. 1a BWG die Großkreditmeldung gemäß § 2 Abs. 4 an die Oesterreichische Nationalbank zu erstatten.
(2) Meldungen von Instituten gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 mit Sitz in Österreich haben durch die Hauptanstalten zu erfolgen, wobei Meldungen betreffend ausländische Zweigstellen dieser Institute gesondert auszuweisen sind. Sonstige meldepflichtige Institute haben die Meldung durch die in Österreich befindliche Zweigstelle zu erstatten.
(3) Bei Treuhandverhältnissen hat die Meldung ausschließlich durch den Treuhänder, sofern dieser ein nach Abs. 1 meldepflichtiges Institut ist, zu erfolgen. Der Treugeber meldet ausnahmsweise nur dann, wenn er nach Abs. 1 grundsätzlich meldepflichtig ist und der Treuhänder kein nach Abs. 1 meldepflichtiges Institut ist.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 14 Abs. 3.
Meldepflichtige Institute
§ 1. (1) Meldepflichtige Institute haben unter der Voraussetzung des § 75 Abs. 1 BWG die Großkreditmeldung (§ 2) und die GKE-Stammdatenmeldung (§ 3) an die Oesterreichische Nationalbank zu erstatten. Meldepflichtige Institute sind:
Kreditinstitute gemäß § 1 Abs. 1 BWG
Finanzinstitute gemäß § 1 Abs. 2 BWG
Unternehmen der Vertragsversicherung mit Sitz im Inland sowie Zweigniederlassungen von Unternehmen der Vertragsversicherungen mit Sitz in einem Mitgliedstaat oder einem Drittstaat.
Zweigstellen von Kreditinstituten aus Mitgliedstaaten in Österreich gemäß § 9 BWG
Zweigstellen von Finanzinstituten aus Mitgliedstaaten in Österreich gemäß § 11 BWG
Zweigstellen von Tochterunternehmen von Finanzinstituten aus Mitgliedstaaten in Österreich gemäß § 13 BWG.
(1a) Meldepflichtige übergeordnete Kreditinstitute sowie die Zentralorganisation eines Kreditinstitute-Verbundes haben unter der Voraussetzung des § 75 Abs. 1a BWG die Großkreditmeldung gemäß § 2 Abs. 4 an die Oesterreichische Nationalbank zu erstatten.
(2) Meldungen von Instituten gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 mit Sitz in Österreich haben durch die Hauptanstalten zu erfolgen, wobei Meldungen betreffend ausländische Zweigstellen dieser Institute gesondert auszuweisen sind. Sonstige meldepflichtige Institute haben die Meldung durch die in Österreich befindliche Zweigstelle zu erstatten.
(3) Bei Treuhandverhältnissen hat die Meldung ausschließlich durch den Treuhänder, sofern dieser ein nach Abs. 1 meldepflichtiges Institut ist, zu erfolgen. Der Treugeber meldet ausnahmsweise nur dann, wenn er nach Abs. 1 grundsätzlich meldepflichtig ist und der Treuhänder kein nach Abs. 1 meldepflichtiges Institut ist.
Abkürzung
ZKRM-V
Meldepflichtige Institute
§ 1. (1) Meldepflichtige Institute haben unter der Voraussetzung des § 75 Abs. 1 BWG die Meldung an das zentrale Kreditregister gemäß § 2 und die ZKR-Stammdatenmeldung gemäß § 3 an die Oesterreichische Nationalbank zu erstatten. Meldepflichtige Institute sind:
Kreditinstitute gemäß § 1 Abs. 1 BWG;
Finanzinstitute gemäß § 1 Abs. 2 BWG;
Unternehmen der Vertragsversicherung gemäß § 1 Abs. 1 VAG mit Sitz im Inland sowie Zweigniederlassungen von Unternehmen der Vertragsversicherung aus Mitgliedstaaten oder Drittstaaten in Österreich;
Zweigstellen von CRR-Kreditinstituten aus Mitgliedstaaten in Österreich gemäß § 9 BWG;
Zweigstellen von CRR-Finanzinstituten aus Mitgliedstaaten in Österreich gemäß § 11 BWG;
Zweigstellen von Tochterunternehmen von CRR-Finanzinstituten aus Mitgliedstaaten in Österreich gemäß § 13 BWG.
(2) Meldepflichtige übergeordnete Kreditinstitute gemäß § 30 Abs. 5 BWG sowie die meldepflichtige Zentralorganisation eines Kreditinstitute-Verbundes gemäß § 30a BWG haben unter der Voraussetzung des § 75 Abs. 1a BWG die Meldung an das zentrale Kreditregister gemäß § 2 Abs. 4 an die Oesterreichische Nationalbank zu erstatten.
(3) Meldungen von meldepflichtigen Instituten gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 mit Sitz in Österreich haben durch die Hauptanstalten zu erfolgen, wobei Meldungen betreffend ausländische Zweigstellen dieser meldepflichtigen Institute gesondert auszuweisen sind. Sonstige meldepflichtige Institute haben die Meldung durch die in Österreich befindliche Zweigstelle zu erstatten.
(4) Bei Treuhandverhältnissen hat die Meldung ausschließlich durch den Treuhänder zu erfolgen, sofern dieser ein nach Abs. 1 meldepflichtiges Institut ist. Eine Meldung durch den Treugeber hat nur dann zu erfolgen, wenn der Treugeber ein meldepflichtiges Institut gemäß Abs. 1 ist und den Treuhänder keine Meldepflicht gemäß Abs. 1 trifft.
Großkreditmeldung
§ 2. (1) Kreditinstitute gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 und Zweigstellen gemäß § 1 Abs. 1 Z 4 bis 6, die berechtigt sind, Bankgeschäfte im Sinne des § 1 Abs. 1 BWG zu betreiben, haben die Großkreditmeldung für Schuldner und Schuldnergruppen nach § 6 entsprechend des angewendeten Ansatzes zur Berechnung des Mindesteigenmittelerfordernisses und unter gesonderter Anführung des gemäß § 22 BWG bestimmten Forderungswertes sowie der Höhe und der tatsächlichen Ausnützung eines eingeräumten Kreditrahmens und sonstigen Rahmens (§ 4) entsprechend der Anlage in folgende Positionen zu gliedern:
in der Bilanz auszuweisende Forderungen und Anteilsrechte und hievon
Spezialfinanzierungen,
Anteilsrechte,
kurzfristige Interbankforderungen,
revolvierend ausnützbare Kredite,
Einmalkredite und Darlehen,
durchlaufende Kredite (Treuhandkredite),
Forderungen aus dem Leasinggeschäft und
titrierte Forderungen;
Forderungen aus außerbilanzmäßigen Geschäften gemäß Anlage 1 zu § 22 BWG und hievon
sonstige Haftungskredite,
Promessen,
Haftungskredite zugunsten eines anderen meldepflichtigen Instituts;
Derivate gemäß Anlage 2 zu § 22 BWG;
Positionen des Handelsbuchs;
Risikoinformationen, einschließlich der diesbezüglichen internen Grundsätze und Regelungen, gegliedert nach
überfälligen Forderungen,
Einzelwertberichtigungen,
Ratingsystem,
Bonitätsklassen,
Ausfallwahrscheinlichkeit,
gewichteten Forderungsbeträgen gemäß § 22 Abs. 2 BWG,
erwartetem Verlust und
gewähltem Ansatz zur Berechnung der Eigenmittel für das Kreditrisiko.
(2) Bei der Meldung gemäß Abs. 1 sind folgende Positionen gesondert auszuweisen:
Nach den §§ 22g und 22h BWG anrechenbare Sicherheiten und hievon
persönliche Sicherheiten, unter gesonderter Angabe von
aa) öffentlichen Haftungen,
bb) Haftungen durch ein anderes meldepflichtiges Institut,
cc) Kreditderivaten, unter gesonderter Angabe von synthetischen Verbriefungen;
Immobiliensicherheiten;
sonstigen Sachsicherheiten;
finanziellen Sicherheiten;
Im internen Risikomanagement berücksichtigte Sicherheiten.
(3) Finanzinstitute gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 und Zweigstellen gemäß § 1 Abs. 1 Z 5 und 6, die nicht unter Abs. 1 fallen, sind von der Meldung gemäß Abs. 1 Z 1, ausgenommen lit. c bis h, 2, ausgenommen lit. a bis c, 3, 4, 5 lit. a und e bis h sowie Abs. 2 Z 1 befreit.
(4) Unternehmen der Vertragsversicherung gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 haben die Positionen gemäß Abs. 1 Z 1 lit. e und h und Z 2 lit. b zu melden.
(5) Wurde die Meldeschwelle gemäß § 75 Abs. 1 BWG zum vorhergehenden Meldestichtag gemäß § 9 überschritten, zum darauf folgenden Meldestichtag jedoch für sämtliche Schuldner und Schuldnergruppen nach § 6 unterschritten, so ist für den zweitgenannten Meldestichtag einmalig eine Leermeldung zu erstatten.
Großkreditmeldung
§ 2. (1) Kreditinstitute gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 und Zweigstellen gemäß § 1 Abs. 1 Z 4 und 6, die berechtigt sind, Bankgeschäfte im Sinne des § 1 Abs. 1 BWG zu betreiben, haben die Großkreditmeldung für Schuldner und Schuldnergruppen nach § 6 entsprechend der Anlagen 1A und 1B zu gliedern.
(2) Finanzinstitute gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 und Zweigstellen gemäß § 1 Abs. 1 Z 5 und 6, die nicht unter Abs. 1 fallen, haben die Großkreditmeldung für Schuldner und Schuldnergruppen nach § 6 entsprechend der Anlagen 2A und 2B zu gliedern.
(3) Unternehmen der Vertragsversicherung gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 haben die Großkreditmeldung für Schuldner und Schuldnergruppen nach § 6 entsprechend der Anlagen 3A und 3B zu gliedern.
(4) Unternehmen der Vertragsversicherung gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 haben die Positionen gemäß Abs. 1 Z 1 lit. e und h und Z 2 lit. b zu melden.
(5) Wurde die Meldeschwelle gemäß § 75 Abs. 1 BWG zum vorhergehenden Meldestichtag gemäß § 9 überschritten, zum darauf folgenden Meldestichtag jedoch für sämtliche Schuldner und Schuldnergruppen nach § 6 unterschritten, so ist für den zweitgenannten Meldestichtag einmalig eine Leermeldung zu erstatten.
Großkreditmeldung
§ 2. (1) Kreditinstitute gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 und Zweigstellen gemäß § 1 Abs. 1 Z 4 und 6, die berechtigt sind, Bankgeschäfte im Sinne des § 1 Abs. 1 BWG zu betreiben, haben die Großkreditmeldung für Schuldner und Schuldnergruppen nach § 6 entsprechend der Anlagen 1A und 1B zu gliedern.
(2) Finanzinstitute gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 und Zweigstellen gemäß § 1 Abs. 1 Z 5 und 6, die nicht unter Abs. 1 fallen, haben die Großkreditmeldung für Schuldner und Schuldnergruppen nach § 6 entsprechend der Anlagen 2A und 2B zu gliedern.
(3) Unternehmen der Vertragsversicherung gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 haben die Großkreditmeldung für Schuldner und Schuldnergruppen nach § 6 entsprechend der Anlagen 3A und 3B zu gliedern.
(4) Übergeordnete Kreditinstitute haben die Großkreditmeldung nach § 75 Abs. 1a BWG für die Kreditinstitutsgruppe entsprechend der Anlage 4 zu gliedern.
(5) Wurde die Meldeschwelle gemäß § 75 Abs. 1 BWG zum vorhergehenden Meldestichtag gemäß § 9 überschritten, zum darauf folgenden Meldestichtag jedoch für sämtliche Schuldner und Schuldnergruppen nach § 6 unterschritten, so ist für den zweitgenannten Meldestichtag einmalig eine Leermeldung zu erstatten.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 14 Abs. 3.
Großkreditmeldung
§ 2. (1) Kreditinstitute gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 und Zweigstellen gemäß § 1 Abs. 1 Z 4 und 6, die berechtigt sind, Bankgeschäfte im Sinne des § 1 Abs. 1 BWG zu betreiben, haben die Großkreditmeldung für Schuldner und Schuldnergruppen nach § 6 entsprechend der Anlagen 1A und 1B zu gliedern.
(2) Finanzinstitute gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 und Zweigstellen gemäß § 1 Abs. 1 Z 5 und 6, die nicht unter Abs. 1 fallen, haben die Großkreditmeldung für Schuldner und Schuldnergruppen nach § 6 entsprechend der Anlagen 2A und 2B zu gliedern.
(3) Unternehmen der Vertragsversicherung gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 haben die Großkreditmeldung für Schuldner und Schuldnergruppen nach § 6 entsprechend der Anlagen 3A und 3B zu gliedern.
(4) Übergeordnete Kreditinstitute und die Zentralorganisation eines Kreditinstitute-Verbundes haben die Großkreditmeldung nach § 75 Abs. 1a BWG entsprechend der Anlage 4 zu gliedern.
(5) Wurde die Meldeschwelle gemäß § 75 Abs. 1 BWG zum vorhergehenden Meldestichtag gemäß § 9 überschritten, zum darauf folgenden Meldestichtag jedoch für sämtliche Schuldner und Schuldnergruppen nach § 6 unterschritten, so ist für den zweitgenannten Meldestichtag einmalig eine Leermeldung zu erstatten.
Meldung an das zentrale Kreditregister
§ 2. (1) Kreditinstitute gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 und Zweigstellen gemäß § 1 Abs. 1 Z 4 und 6, die berechtigt sind, Bankgeschäfte im Sinne des § 1 Abs. 1 BWG zu betreiben, haben die Meldung an das zentrale Kreditregister für Schuldner und Schuldnergruppen nach § 6 entsprechend den Anlagen 1A und 1B zu gliedern.
(2) Finanzinstitute gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 und Zweigstellen gemäß § 1 Abs. 1 Z 5 und 6, die nicht unter Abs. 1 fallen, haben die Meldung an das zentrale Kreditregister für Schuldner und Schuldnergruppen nach § 6 entsprechend den Anlagen 2A und 2B zu gliedern.
(3) Unternehmen der Vertragsversicherung und Zweigniederlassungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 haben die Meldung an das zentrale Kreditregister für Schuldner und Schuldnergruppen nach § 6 entsprechend den Anlagen 3A und 3B zu gliedern.
(4) Übergeordnete Kreditinstitute gemäß § 30 Abs. 5 BWG und die Zentralorganisation eines Kreditinstitute-Verbundes gemäß § 30a BWG haben die Meldung an das zentrale Kreditregister nach § 75 Abs. 1a BWG entsprechend der Anlage 4 zu gliedern.
(5) Wurde die Meldeschwelle gemäß § 75 Abs. 1 BWG zum vorhergehenden Meldestichtag gemäß § 9 überschritten, zum darauf folgenden Meldestichtag jedoch für sämtliche Schuldner und Schuldnergruppen nach § 6 unterschritten, so ist für den zweitgenannten Meldestichtag einmalig eine Leermeldung zu erstatten.
Abkürzung
ZKRM-V
Abs. 2 und 3 sind erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 30. Juni 2014 anzuwenden (vgl. § 14 Abs. 5).
Meldung an das zentrale Kreditregister
§ 2. (1) Kreditinstitute gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 und Zweigstellen gemäß § 1 Abs. 1 Z 4 und 6, die berechtigt sind, Bankgeschäfte im Sinne des § 1 Abs. 1 BWG zu betreiben, haben die Meldung an das zentrale Kreditregister für Schuldner und Schuldnergruppen nach § 6 entsprechend den Anlagen 1A und 1B zu gliedern.
(2) Finanzinstitute gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 und Zweigstellen gemäß § 1 Abs. 1 Z 5 und 6, die nicht unter Abs. 1 fallen, haben die Meldung an das zentrale Kreditregister für Schuldner und Schuldnergruppen gemäß § 6 entsprechend der Anlage 2A zu gliedern.
(3) Unternehmen der Vertragsversicherung und Zweigniederlassungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 haben die Meldung an das zentrale Kreditregister für Schuldner und Schuldnergruppen gemäß § 6 entsprechend der Anlage 3A zu gliedern.
(4) Übergeordnete Kreditinstitute gemäß § 30 Abs. 5 BWG und die Zentralorganisation eines Kreditinstitute-Verbundes gemäß § 30a BWG haben die Meldung an das zentrale Kreditregister nach § 75 Abs. 1a BWG entsprechend der Anlage 4 zu gliedern.
(5) Wurde die Meldeschwelle gemäß § 75 Abs. 1 BWG zum vorhergehenden Meldestichtag gemäß § 9 überschritten, zum darauf folgenden Meldestichtag jedoch für sämtliche Schuldner und Schuldnergruppen nach § 6 unterschritten, so ist für den zweitgenannten Meldestichtag einmalig eine Leermeldung zu erstatten.
GKE-Stammdatenmeldung
§ 3. (1) Die GKE-Stammdatenmeldung hat zu enthalten:
Name (protokollierter Firmenwortlaut); Geburtsdatum oder Firmenbuchnummer, Rechtsform, Sitz, Sitzstaat, und Anschrift des Schuldners sowie der Schuldnergruppe; Angabe des BIC-Codes, sofern dem Schuldner ein solcher zugeteilt wurde;
die von der Oesterreichischen Nationalbank bekannt gegebene Identnummer des Schuldners (der Schuldnergruppe);
die Zugehörigkeit des Schuldners (der Schuldnergruppe) zu einer Gruppe verbundener Kunden gemäß § 27 Abs. 4 Z 1 bis 3 und 4a BWG sowie deren Identnummer, Bezeichnung und Zusammensetzung. Die Meldung von Mitgliedern der Gruppe ohne Kreditbeziehung zum Melder
mit Sitz oder Wohnsitz in Österreich, die dem Schuldner nicht in gerader Linie übergeordnet oder dem unbeschränkt haftenden Gesellschafter einer unternehmerisch tätigen Personengesellschaft mit Schuldnerstatus des unbeschränkt haftenden Gesellschafters oder der unternehmerisch tätigen Personengesellschaft nicht in gerader Linie über- oder direkt untergeordnet oder einer unternehmerisch tätigen Personengesellschaft mit Schuldnerstatus nicht in gerader Linie über- oder direkt untergeordnet sind, sofern die zu meldende Gruppe verbundener Kunden für das meldepflichtige Institut keine Großveranlagung gemäß § 27 BWG darstellt,
mit Sitz oder Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat, die dem Schuldner nicht in gerader Linie übergeordnet sind, und
aus Drittländern, bei denen es sich nicht um die Konzernmutter handelt,
für Schuldner mit Sitz in Italien, Portugal und Spanien die nationale Steuernummer, für Schuldner mit Sitz in Belgien, Deutschland und Frankreich die nationale Firmenbuch- bzw. Handelsregisternummer (in Deutschland in Verbindung mit der Angabe des Sitzes des Handelsregisters);
für ausländische Schuldner die Branchenzugehörigkeit gemäß der vierstelligen NACE-Klassifikation.
(2) Eine GKE-Stammdatenmeldung ist zu erstatten bei:
Erstmeldung eines Schuldners oder einer Schuldnergruppe;
Änderung der GKE-Stammdaten eines bereits gemeldeten Schuldners oder einer bereits gemeldeten Schuldnergruppe.
(3) Die in Abs. 1 Z 4 genannten GKE-Stammdaten eines Schuldners, zu dem bereits zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Verordnung ein Kreditverhältnis bestand, sind von den meldepflichtigen Instituten nur auf Anfrage der Oesterreichischen Nationalbank bekannt zu geben.
GKE-Stammdatenmeldung
§ 3. (1) Die GKE-Stammdatenmeldung hat zu enthalten:
Name (protokollierter Firmenwortlaut); Geburtsdatum oder Firmenbuchnummer, Rechtsform, Sitz, Sitzstaat, und Anschrift des Schuldners sowie der Schuldnergruppe; Angabe des BIC-Codes, sofern dem Schuldner ein solcher zugeteilt wurde;
die von der Oesterreichischen Nationalbank bekannt gegebene Identnummer des Schuldners (der Schuldnergruppe);
die Zugehörigkeit des Schuldners zu einer Gruppe verbundener Kunden gemäß § 27 Abs. 11 Z 1 bis 3 und Abs. 12 sowie deren Identnummer, Bezeichnung und Zusammensetzung. Die Meldung von Mitgliedern der Gruppe ohne Kreditbeziehung zum Melder
mit Sitz oder Wohnsitz in Österreich, die dem Schuldner nicht in gerader Linie übergeordnet oder dem unbeschränkt haftenden Gesellschafter einer unternehmerisch tätigen Personengesellschaft mit Schuldnerstatus des unbeschränkt haftenden Gesellschafters oder der unternehmerisch tätigen Personengesellschaft nicht in gerader Linie über- oder direkt untergeordnet oder einer unternehmerisch tätigen Personengesellschaft mit Schuldnerstatus nicht in gerader Linie über- oder direkt untergeordnet sind, sofern die zu meldende Gruppe verbundener Kunden für das meldepflichtige Institut keine Großveranlagung gemäß § 27 BWG darstellt,
mit Sitz oder Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat, die dem Schuldner nicht in gerader Linie übergeordnet sind, und
aus Drittländern, bei denen es sich nicht um die Konzernmutter handelt,
für Schuldner mit Sitz in Italien, Portugal und Spanien die nationale Steuernummer, für Schuldner mit Sitz in Belgien, Deutschland und Frankreich die nationale Firmenbuch- bzw. Handelsregisternummer (in Deutschland in Verbindung mit der Angabe des Sitzes des Handelsregisters);
für ausländische Schuldner die Branchenzugehörigkeit gemäß der vierstelligen NACE-Klassifikation;
für Tranchen gemäß § 2 Z 61 BWG die International Securities Identification Number (ISIN) oder, falls keine ISIN verfügbar ist, eine von der Österreichische Wertpapierdaten Service GmbH (ÖWS) vergebene Nummer oder, falls auch diese nicht verfügbar ist, eine institutsinterne Nummer.
(2) Eine GKE-Stammdatenmeldung ist zu erstatten bei:
Erstmeldung eines Schuldners oder einer Schuldnergruppe;
Änderung der GKE-Stammdaten eines bereits gemeldeten Schuldners oder einer bereits gemeldeten Schuldnergruppe.
(3) Die in Abs. 1 Z 4 genannten GKE-Stammdaten eines Schuldners, zu dem bereits zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Verordnung ein Kreditverhältnis bestand, sind von den meldepflichtigen Instituten nur auf Anfrage der Oesterreichischen Nationalbank bekannt zu geben.
Abkürzung
ZKRM-V
ZKR-Stammdatenmeldung
§ 3. (1) Die ZKR-Stammdatenmeldung hat zu enthalten:
Name (Firmenwortlaut); eindeutiger, allgemein anerkannter Identifikator; Geburtsdatum; Rechtsform; Sitz; Sitzstaat; Anschrift und Branchenzugehörigkeit des Schuldners sowie der Schuldnergruppe; Angabe des BIC-Codes, sofern dem Schuldner ein solcher zugeteilt wurde;
die von der Oesterreichischen Nationalbank bekannt gegebene Identnummer des Schuldners (der Schuldnergruppe);
die Zugehörigkeit des Schuldners zu einer Gruppe verbundener Kunden gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 39 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen, ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 1, sowie deren Identnummer, Bezeichnung und Zusammensetzung;
für Tranchen gemäß § 2 Z 61 BWG die International Securities Identification Number (ISIN) oder, falls keine ISIN verfügbar ist, eine von der Österreichische Wertpapierdaten Service GmbH (ÖWS) vergebene Nummer oder, falls auch diese nicht verfügbar ist, eine institutsinterne Nummer.
(2) Bei einer Meldung gemäß Abs. 1 Z 3 kann die Meldung von Mitgliedern der Gruppe ohne Kreditbeziehung zum Melder
mit Sitz oder Wohnsitz in Österreich, die dem Schuldner nicht in gerader Linie übergeordnet oder dem unbeschränkt haftenden Gesellschafter einer unternehmerisch tätigen Personengesellschaft mit Schuldnerstatus des unbeschränkt haftenden Gesellschafters oder der unternehmerisch tätigen Personengesellschaft nicht in gerader Linie über- oder direkt untergeordnet oder einer unternehmerisch tätigen Personengesellschaft mit Schuldnerstatus nicht in gerader Linie über- oder direkt untergeordnet sind, sofern die zu meldende Gruppe verbundener Kunden für das meldepflichtige Institut keinen Großkredit gemäß Teil 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 darstellt,
mit Sitz oder Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat, die dem Schuldner nicht in gerader Linie übergeordnet sind oder
aus Drittländern, bei denen es sich nicht um die Konzernmutter handelt,
unterbleiben. Ebenfalls unterbleiben kann die Angabe der Zugehörigkeit eines Schuldners zu einer Gruppe verbundener Kunden gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 39 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, es sei denn es handelt sich um die Beziehung zwischen der eingetragenen Personengesellschaft und ihren persönlich haftenden Gesellschaftern. Sind meldepflichtige Institute Mitglieder einer Gruppe verbundener Kunden gemäß § 75 Abs. 1 Z 5 BWG, so ist die Meldung für diese Gruppe ausschließlich durch das übergeordnete Kreditinstitut zu erstatten; diesfalls sind die im ersten Satz vorgesehenen Befreiungen nicht anwendbar. Gruppenmeldungen zu einem Schuldner, dem ein Konsortialkredit gewährt wurde, sind mindestens durch ein meldepflichtiges Institut des Konsortiums zu erstatten. Unternehmen im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 2, 3, 5 und 6 sind von der Meldung der Gruppe verbundener Kunden gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 39 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 befreit. Gruppenmeldungen zu Treugeber und Treuhänder, soweit letzterer für die Rechnung des ersteren handelt, sowie zu Verpflichteten und deren nahen Angehörigen gemäß § 80 Abs. 3 Aktiengesetz – AktG, BGBl. I Nr. 98/1965, sind nicht zu erstatten.
(3) Sind inländische oder ausländische Gebietskörperschaften Mitglieder einer Gruppe verbundener Kunden, kann die Meldung gemäß Abs. 1 Z 3 für diese Gebietskörperschaften unterbleiben. Stellt die Gruppe verbundener Kunden, deren Mitglieder solche inländischen oder ausländischen Gebietskörperschaften sind, einen Großkredit gemäß Art. 392 Verordnung (EU) Nr. 575/2013 dar, können die von diesen Gebietskörperschaften direkt kontrollierten Einheiten als Teilkonzerne in die Meldung gemäß Abs. 1 Z 3 aufgenommen werden, wobei die Meldung als Teilkonzern auch die Gesamtheit aller von ihnen direkt oder indirekt kontrollierten Einheiten mit Sitz in Österreich zu enthalten hat. Für jene Mitglieder einer Gruppe verbundener Kunden, die ihren Sitz nicht in Österreich haben, ist Abs. 2 Z 2 und 3 anzuwenden.
(4) Eine ZKR-Stammdatenmeldung ist zu erstatten bei:
Erstmeldung eines Schuldners oder einer Schuldnergruppe;
Änderung der ZKR-Stammdaten eines bereits gemeldeten Schuldners oder einer bereits gemeldeten Schuldnergruppe.
Kreditrahmen und sonstige Rahmen
§ 4. (1) Ein Kreditrahmen ist die einem Schuldner oder einer Schuldnergruppe bekannt gegebene Höchstgrenze, bis zu der ihm oder ihr Kredite gewährt werden; sie beinhaltet auch die bereits ausgenützten Rahmen.
(2) Ein sonstiger Rahmen ist die bekannt gegebene Höchstgrenze, bis zu der sonstige Haftungskredite gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 lit. a gewährt werden; sie beinhaltet auch die bereits ausgenützten Rahmen.
Abkürzung
ZKRM-V
Kreditrahmen und sonstige Rahmen
§ 4. (1) Ein Kreditrahmen ist die einem Schuldner oder einer Schuldnergruppe bekannt gegebene Höchstgrenze, bis zu der ihm oder ihr Kredite gewährt werden; sie beinhaltet auch die bereits ausgenützten Rahmen.
(2) Ein sonstiger Rahmen ist die bekannt gegebene Höchstgrenze, bis zu der sonstige Haftungskredite gewährt werden; sie beinhaltet auch die bereits ausgenützten Rahmen.
Abkürzung
ZKRM-V
Forderungen aus dem Leasinggeschäft
§ 5. Forderungen aus dem Leasinggeschäft sind mit dem Barwert der diskontierten Leasingforderung zu melden. Der Barwert ist durch Abzinsung der offenen Leasingraten und des Restwertes zu ermitteln. Als Schuldner (Schuldnergruppe) gilt der Leasingnehmer.
Schuldnergruppen
§ 6. (1) Ein Solidarkreditrahmen liegt vor, wenn ein Kredit, Kreditrahmen oder eine Promesse mehreren Schuldnern, unabhängig davon, ob sie zu einer Gruppe verbundener Kunden gemäß § 27 Abs. 4 Z 1 bis 3 und Abs. 4a BWG gehören, gemeinsam zur Ausnützung eingeräumt wird.
(2) Kann der Solidarkreditrahmen nur über ein gemeinsames Konto in Anspruch genommen werden, so gelten sämtliche Schuldner gemäß Abs. 1 als eine Schuldnergruppe, für welche die Großkredit- und die GKE-Stammdatenmeldung zu erstatten ist. Für die einzelnen Schuldner ist die GKE-Stammdatenmeldung zu erstatten und die Tatsache, dass sie Angehörige der Schuldnergruppe sind, zu melden.
(3) Kann der Solidarkreditrahmen von jedem Schuldner über ein gesondertes Konto in Anspruch genommen werden, so gelten die Schuldner nicht als Schuldnergruppe. Das meldepflichtige Institut hat für jeden dieser Schuldner eine Großkredit- und eine GKE-Stammdatenmeldung zu erstatten. Die Großkreditmeldung hat die wahrscheinliche Inanspruchnahme des Solidarkreditrahmens durch jeden einzelnen Schuldner zu beinhalten.
(4) Soweit mehreren Schuldnern Kredite, Kreditrahmen oder Promessen so eingeräumt werden, dass sie wechselseitig im Rahmen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts haften, gilt diese Gesellschaft als Schuldnergruppe und ist Abs. 2 anzuwenden.
Schuldnergruppen
§ 6. (1) Ein Solidarkreditrahmen liegt vor, wenn ein Kredit, Kreditrahmen oder eine Promesse mehreren Schuldnern, unabhängig davon, ob sie zu einer Gruppe verbundener Kunden gemäß § 27 Abs. 11 Z 1 bis 3 und Abs. 12 gehören, gemeinsam zur Ausnützung eingeräumt wird.
(2) Kann der Solidarkreditrahmen nur über ein gemeinsames Konto in Anspruch genommen werden, so gelten sämtliche Schuldner gemäß Abs. 1 als eine Schuldnergruppe, für welche die Großkredit- und die GKE-Stammdatenmeldung zu erstatten ist. Für die einzelnen Schuldner ist die GKE-Stammdatenmeldung zu erstatten und die Tatsache, dass sie Angehörige der Schuldnergruppe sind, zu melden.
(3) Kann der Solidarkreditrahmen von jedem Schuldner über ein gesondertes Konto in Anspruch genommen werden, so gelten die Schuldner nicht als Schuldnergruppe. Das meldepflichtige Institut hat für jeden dieser Schuldner eine Großkredit- und eine GKE-Stammdatenmeldung zu erstatten. Die Großkreditmeldung hat die wahrscheinliche Inanspruchnahme des Solidarkreditrahmens durch jeden einzelnen Schuldner zu beinhalten.
(4) Soweit mehreren Schuldnern Kredite, Kreditrahmen oder Promessen so eingeräumt werden, dass sie wechselseitig im Rahmen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts haften, gilt diese Gesellschaft als Schuldnergruppe und ist Abs. 2 anzuwenden.
Abkürzung
ZKRM-V
Schuldnergruppen
§ 6. (1) Ein Solidarkreditrahmen liegt vor, wenn ein Kredit, Kreditrahmen oder eine Promesse mehreren Schuldnern, unabhängig davon, ob sie zu einer Gruppe verbundener Kunden gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 39 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gehören, gemeinsam zur Ausnützung eingeräumt wird.
(2) Kann der Solidarkreditrahmen nur über ein gemeinsames Konto in Anspruch genommen werden, so gelten sämtliche Schuldner gemäß Abs. 1 als eine Schuldnergruppe, für welche die Meldung an das zentrale Kreditregister und die ZKR-Stammdatenmeldung zu erstatten ist. Für die einzelnen Schuldner ist die ZKR-Stammdatenmeldung zu erstatten und die Tatsache, dass sie Angehörige der Schuldnergruppe sind, zu melden.
(3) Kann der Solidarkreditrahmen von jedem Schuldner über ein gesondertes Konto in Anspruch genommen werden, gelten die Schuldner nicht als Schuldnergruppe. Das meldepflichtige Institut hat für jeden dieser Schuldner eine Meldung an das zentrale Kreditregister und die ZKR-Stammdatenmeldung zu erstatten. Die Meldung an das zentrale Kreditregister hat die wahrscheinliche Inanspruchnahme des Solidarkreditrahmens durch jeden einzelnen Schuldner zu beinhalten.
(4) Soweit mehreren Schuldnern Kredite, Kreditrahmen oder Promessen so eingeräumt werden, dass sie wechselseitig im Rahmen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts haften, gilt diese Gesellschaft als Schuldnergruppe und ist Abs. 2 anzuwenden.
Abkürzung
ZKRM-V
Fremdwährungspositionen
§ 7. Fremdwährungspositionen sind unter Zugrundelegung des Euro-Referenzkurses der Europäischen Zentralbank (EZB) zum Meldestichtag in Euro umzurechnen. Ist für eine Währung kein Euro-Referenzkurs der EZB verfügbar, so sind die Devisenmittelkurse zum Meldestichtag heranzuziehen.
Abkürzung
ZKRM-V
Konsortialkredite
§ 8. Konsortialkredite sind jeweils von den Mitgliedern des Konsortiums in Höhe ihres Anteils zu melden.
Zeitpunkt der Großkreditmeldung
§ 9. Meldestichtag für die Großkreditmeldung gemäß § 2 ist jeweils der Monatsultimo. Die Meldungen sind bis zum Meldestichtag 31. Dezember 2009 der Oesterreichischen Nationalbank spätestens am achtzehnten, ab Meldestichtag 31. Jänner 2010 spätestens am sechszehnten Bankarbeitstag nach dem Meldestichtag zu übermitteln.
Zeitpunkt der Großkreditmeldung
§ 9. Meldestichtag für die Großkreditmeldung gemäß § 2 Abs. 1 bis 3 ist jeweils der Monatsultimo. Die Meldungen gemäß den Anlagen 1A, 1B, 2A, 2B, 3A und 3B sind spätestens am sechzehnten Bankarbeitstag nach dem Meldestichtag zu übermitteln. Meldestichtag für die Großkreditmeldung gemäß § 2 Abs. 4 ist jeweils der Quartalsultimo. Die Meldungen gemäß der Anlage 4 sind spätestens bis zum fünfzehnten Kalendertag des zweiten Folgemonats nach dem Meldestichtag zu übermitteln.
Zeitpunkt der Meldung an das zentrale Kreditregister
§ 9. Meldestichtag für die Meldung an das zentrale Kreditregister gemäß § 2 Abs. 1 bis 3 ist jeweils der Monatsultimo. Die Meldungen gemäß den Anlagen 1A, 1B, 2A, 2B, 3A und 3B sind spätestens am sechzehnten Bankarbeitstag nach dem Meldestichtag zu übermitteln. Meldestichtag für die Meldung an das zentrale Kreditregister gemäß § 2 Abs. 4 ist jeweils der Quartalsultimo. Die Meldungen gemäß der Anlage 4 sind spätestens bis zum fünfzehnten Kalendertag des zweiten Folgemonats nach dem Meldestichtag zu übermitteln.
Abkürzung
ZKRM-V
Ist erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 30. Juni 2014 anzuwenden (vgl. § 14 Abs. 5).
Zeitpunkt der Meldung an das zentrale Kreditregister
§ 9. Meldestichtag für die Meldung an das zentrale Kreditregister gemäß § 2 Abs. 1 bis 3 ist jeweils der Monatsultimo. Die Meldungen gemäß den Anlagen 1A, 1B, 2A, und 3A sind spätestens am sechzehnten Bankarbeitstag nach dem Meldestichtag zu übermitteln. Meldestichtag für die Meldung an das zentrale Kreditregister gemäß § 2 Abs. 4 ist jeweils der Quartalsultimo. Die Meldungen gemäß der Anlage 4 sind spätestens bis zum fünfzehnten Kalendertag des zweiten Folgemonats nach dem Meldestichtag zu übermitteln.
Form der Meldung
§ 10. (1) Die Großkreditmeldung hat in standardisierter Form mittels elektronischer Übermittlung zu erfolgen. Diese Übermittlung muss bestimmten, von der FMA nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank bekannt zu gebenden Mindestanforderungen entsprechen.
(2) Meldepflichtige Institute können ihre Meldungen über eine Zentralstelle erstellen und übermitteln, soweit sichergestellt ist, dass diese Meldungen von der Zentralstelle innerhalb der Frist des § 9 übersandt werden. Die inhaltliche Verantwortung des meldepflichtigen Instituts für die Richtigkeit der Meldung bleibt davon unberührt.
Form der Meldung
§ 10. (1) Die Großkreditmeldung hat in standardisierter Form mittels elektronischer Übermittlung zu erfolgen. Diese Übermittlung muss bestimmten, von der FMA nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank bekannt zu gebenden Mindestanforderungen entsprechen.
(2) Meldepflichtige Institute können ihre Meldungen über eine Zentralstelle erstellen und übermitteln, soweit sichergestellt ist, dass diese Meldungen von der Zentralstelle innerhalb der Frist des § 9 übersandt werden. Die Verantwortung des meldepflichtigen Instituts für die gesetzeskonforme Meldung bleibt davon unberührt.
Abkürzung
ZKRM-V
Form der Meldung
§ 10. (1) Die Meldung an das zentrale Kreditregister hat in standardisierter Form mittels elektronischer Übermittlung zu erfolgen. Diese Übermittlung muss bestimmten, von der FMA nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank bekannt zu gebenden Mindestanforderungen entsprechen.
(2) Meldepflichtige Institute können ihre Meldungen über eine Zentralstelle erstellen und übermitteln, soweit sichergestellt ist, dass diese Meldungen von der Zentralstelle innerhalb der Frist des § 9 übersandt werden. Die Verantwortung des meldepflichtigen Instituts für die gesetzeskonforme Meldung bleibt davon unberührt.
§ 11. Die Oesterreichische Nationalbank hat den meldepflichtigen Instituten auf Grund der bei ihr eingelangten GKE-Stammdatenmeldungen jene Hinweise zu geben, die diese zur Erstattung ihrer Meldungen nach den §§ 1 bis 10 benötigen. Dies gilt insbesondere für Mitteilungen, die auf unterschiedlichen Auffassungen über eine Gruppe verbundener Kunden gemäß § 27 Abs. 4 Z 1 bis 3 und 4a BWG oder über eine Arbeitsgemeinschaft beruhen.
§ 11. Die Oesterreichische Nationalbank hat den meldepflichtigen Instituten auf Grund der bei ihr eingelangten GKE-Stammdatenmeldungen jene Hinweise zu geben, die diese zur Erstattung ihrer Meldungen nach den §§ 1 bis 10 benötigen. Dies gilt insbesondere für Mitteilungen, die auf unterschiedlichen Auffassungen über eine Gruppe verbundener Kunden gemäß § 27 Abs. 11 Z 1 bis 3 und Abs. 12 oder über eine Arbeitsgemeinschaft beruhen.
§ 11. Die Oesterreichische Nationalbank hat den meldepflichtigen Instituten auf Grund der bei ihr eingelangten ZKR-Stammdatenmeldungen jene Hinweise zu geben, die diese zur Erstattung ihrer Meldungen nach den §§ 1 bis 10 benötigen. Dies gilt insbesondere für Mitteilungen, die auf unterschiedlichen Auffassungen über eine Gruppe verbundener Kunden Art. 4 Abs. 1 Nr. 39 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder über eine Arbeitsgemeinschaft beruhen.
Abkürzung
ZKRM-V
Ist erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 30. Juni 2014 anzuwenden (vgl. § 14 Abs. 5).
§ 11. Die Oesterreichische Nationalbank hat den meldepflichtigen Instituten auf Grund der bei ihr eingelangten ZKR-Stammdatenmeldungen jene Hinweise zu geben, die diese zur Erstattung ihrer Meldungen nach den §§ 1 bis 10 benötigen. Dies gilt insbesondere für Mitteilungen, die auf unterschiedlichen Auffassungen über eine Gruppe verbundener Kunden gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 39 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder über eine Arbeitsgemeinschaft beruhen.
Identnummern
§ 12. (1) Vor der erstmaligen Meldung eines Schuldners oder einer Schuldnergruppe haben die meldepflichtigen Institute bei der Oesterreichischen Nationalbank die Identnummer auf elektronischem Weg zu erfragen. Die Identnummernanfrage hat die in § 3 Abs. 1 genannten Daten zu enthalten, die für die eindeutige Identifikation des Schuldners oder der Schuldnergruppe erforderlich sind.
(2) Jede Großkredit- und GKE-Stammdatenmeldung ist mit der jeweiligen Identnummer zu versehen.
Abkürzung
ZKRM-V
Identnummern
§ 12. (1) Vor der erstmaligen Meldung eines Schuldners oder einer Schuldnergruppe haben die meldepflichtigen Institute bei der Oesterreichischen Nationalbank die Identnummer auf elektronischem Weg zu erfragen. Die Identnummernanfrage hat die in § 3 Abs. 1 genannten Daten zu enthalten, die für die eindeutige Identifikation des Schuldners oder der Schuldnergruppe erforderlich sind.
(2) Jede Meldung an das zentrale Kreditregister und die ZKR-Stammdatenmeldung ist mit der jeweiligen Identnummer zu versehen.
Abkürzung
ZKRM-V
Außer-Kraft-Treten
§ 13. Mit Ablauf des 31. Dezember 2007 tritt die Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Durchführung des Bankwesengesetzes hinsichtlich der Großkreditmeldung (Großkreditmeldungs-Verordnung), BGBl. Nr. 772/1993, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 9/2002, außer Kraft.
In-Kraft-Treten
§ 14. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
In-Kraft-Treten
§ 14. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
(2) § 1 Abs. 1 Z 3, § 2 Abs. 1 bis 3, § 3 Abs. 1 Z 3 und 6, § 4 Abs. 2, § 6 Abs. 1, § 9, § 10 Abs. 2 und § 11 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 64/2011 treten mit 30. April 2011 in Kraft. § 1 Abs. 1a und § 2 Abs. 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 64/2011 treten mit 30. Juni 2011 in Kraft.
In-Kraft-Treten
§ 14. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
(2) § 1 Abs. 1 Z 3, § 2 Abs. 1 bis 3, § 3 Abs. 1 Z 3 und 6, § 4 Abs. 2, § 6 Abs. 1, § 9, § 10 Abs. 2 und § 11 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 64/2011 treten mit 30. April 2011 in Kraft. § 1 Abs. 1a und § 2 Abs. 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 64/2011 treten mit 30. Juni 2011 in Kraft.
(3) § 1 Abs. 1a und § 2 Abs. 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 272/2012 sind erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 30. September 2012 anzuwenden.
In-Kraft-Treten
§ 14. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
(2) § 1 Abs. 1 Z 3, § 2 Abs. 1 bis 3, § 3 Abs. 1 Z 3 und 6, § 4 Abs. 2, § 6 Abs. 1, § 9, § 10 Abs. 2 und § 11 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 64/2011 treten mit 30. April 2011 in Kraft. § 1 Abs. 1a und § 2 Abs. 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 64/2011 treten mit 30. Juni 2011 in Kraft.
(3) § 1 Abs. 1a und § 2 Abs. 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 272/2012 sind erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 30. September 2012 anzuwenden.
(4) Der Titel, § 1, § 2 samt Überschrift, § 3 samt Überschrift, § 6 Abs. 1, 2 und 3, § 9 samt Überschrift, § 10 Abs. 1, § 11 und § 12 Abs. 2 sowie die Anlagen 1A, 1B, 2A, 2B, 3A, 3B und 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 359/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
Abkürzung
ZKRM-V
In-Kraft-Treten
§ 14. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
(2) § 1 Abs. 1 Z 3, § 2 Abs. 1 bis 3, § 3 Abs. 1 Z 3 und 6, § 4 Abs. 2, § 6 Abs. 1, § 9, § 10 Abs. 2 und § 11 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 64/2011 treten mit 30. April 2011 in Kraft. § 1 Abs. 1a und § 2 Abs. 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 64/2011 treten mit 30. Juni 2011 in Kraft.
(3) § 1 Abs. 1a und § 2 Abs. 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 272/2012 sind erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 30. September 2012 anzuwenden.
(4) Der Titel, § 1, § 2 samt Überschrift, § 3 samt Überschrift, § 6 Abs. 1, 2 und 3, § 9 samt Überschrift, § 10 Abs. 1, § 11 und § 12 Abs. 2 sowie die Anlagen 1A, 1B, 2A, 2B, 3A, 3B und 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 359/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(5) § 2 Abs. 2 und 3, § 9 und § 11 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 108/2014 sind erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 30. Juni 2014 anzuwenden. Die Anlagen 2B und 3B treten mit Ablauf des 29. Juni 2014 außer Kraft.
Anlage zur GKM-V
(Anm.: Anlage nicht darstellbar, es wird auf die Kundmachung des BGBl. im RIS verwiesen:)
Bundesgesetzblatt II Nr. 475/2006
Abkürzung
ZKRM-V
Anlage 1A
ZKR-Hauptmeldung
Kreditinstitute
gemäß § 2 Abs. 1 ZKRM-V
(Anm: Anlage 1A ist als PDF dokumentiert)
Abkürzung
ZKRM-V
Anlage 1B
ZKR-Verbriefungsmeldung
Kreditinstitute
gemäß § 2 Abs. 1 ZKRM-V
(Anm: Anlage 1B ist als PDF dokumentiert)
Abkürzung
ZKRM-V
Anlage 2A
ZKR-Hauptmeldung
Finanzinstitute
gemäß § 2 Abs. 2 ZKRM-V
(Anm: Anlage 2A ist als PDF dokumentiert)
Anlage 2B
ZKR-Verbriefungsmeldung
Finanzinstitute
gemäß § 2 Abs. 2 ZKRM-V
(Anm: Anlage 2B ist als PDF dokumentiert)
Abkürzung
ZKRM-V
Anlage 3A
ZKR-Hauptmeldung
Versicherungsunternehmen
gemäß § 2 Abs. 3 ZKRM-V
(Anm: Anlage 3A ist als PDF dokumentiert)
Anlage 3B
ZKR-Verbriefungsmeldung
Versicherungsunternehmen
gemäß § 2 Abs. 3 ZKRM-V
(Anm: Anlage 3B ist als PDF dokumentiert)
Abkürzung
ZKRM-V
Anlage 4
ZKR-Konzern-Verbriefungsmeldung
Kreditinstitute
gemäß § 2 Abs. 4 ZKRM-V
(Anm: Anlage 4 ist als PDF dokumentiert)