Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Grundsätze für die nähere Gestaltung der Curricula einschließlich der Prüfungsordnungen (Hochschul-Curriculaverordnung – HCV)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 40 bis 43 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, wird verordnet:
Inhaltsverzeichnis
```
Hauptstück
```
Allgemeine Bestimmungen
§ 1. Geltungsbereich
§ 2. Begriffsbestimmungen
§ 3. Allgemeine Bildungsziele
§ 4. Allgemeine Bestimmung über die Gestaltung der
Curricula
§ 5. Modulare Gestaltung der Curricula
§ 6. Curricula unter Einbeziehung von Formen des
Fernstudiums und von elektronischen Lernumgebungen
§ 7. Auf Lehramtsstudien aufbauende Studien (zur
Erlangung einer zusätzlichen Lehrbefähigung)
```
Hauptstück
```
Besondere Bestimmungen für die einzelnen Studien
Abschnitt
Studiengänge zur Erlangung des Lehramtes für Volksschulen, fürHauptschulen, für Sonderschulen oder für Polytechnische Schulen
§ 8. Gliederung in Studienabschnitte
§ 9. Studieneingangsphase
§ 10. Studienfachbereiche, Bachelorarbeit
§ 11. Studienfächer
§ 12. Bachelorarbeit
```
Abschnitt
```
Studiengänge zur Erlangung von Lehrämtern im Bereich der
Berufsbildung
§ 13. Studiengänge und Lehrämter im Bereich der
Berufsbildung
§ 14. Gliederung in Studienabschnitte
§ 15. Studieneingangsphase
§ 16. Studienfachbereiche, Bachelorarbeit
§ 17. Fachgruppen, Studienfächer
§ 18. Bachelorarbeit
```
Abschnitt
```
Hochschullehrgänge und Lehrgänge ab 30 ECTS-Credits
§ 19. Zielvorgaben und Qualitätsanforderungen
```
Hauptstück
```
Sonderbestimmungen
§ 20. Auf Diplom-Lehramtsstudien aufbauende Studien (zur
Erlangung eines zusätzlichen Lehramtes)
§ 21. (Individuelle) Curricula für Studierende von
Lehramts-Diplomstudien
§ 22. Verweisungen
§ 23. In-Kraft-Treten
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 40 bis 43 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, wird verordnet:
Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
§ 1. (1) Diese Verordnung regelt die Grundsätze für die nähere Gestaltung der durch die Studienkommissionen gemäß § 42 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, zu verordnenden Curricula (einschließlich der Prüfungsordnungen) an öffentlichen Pädagogischen Hochschulen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 9 des Hochschulgesetzes 2005.
(2) Die Curricula für die sechssemestrigen Studien für das Lehramt für Religion an Pflichtschulen sind im Rahmen privater Pädagogischer Hochschulen bzw. privater Studiengänge zu erlassen und haben in ihren Grundsätzen und in ihrer Qualität den Bestimmungen dieser Verordnung zu entsprechen.
Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Anwendungsbereich dieser Verordnung sind zu verstehen:
unter „Lehramt“ die mit dem erfolgreichen Abschluss von sechssemestrigen Lehramts-Studien verbundene grundsätzliche Befähigung zur Ausübung des Lehrberufes (eingeschränkt auf Schularten oder Fachbereiche oder Unterrichtsfächer);
unter „Lehrbefähigung“ die mit dem entsprechenden Lehramt verbundene Berechtigung zur Ausübung des Lehrberufes in bestimmten
Unterrichtsgegenständen an Hauptschulen und an Polytechnischen Schulen sowie
Fachgruppen bzw. Fachbereichen an Berufsschulen sowie an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen;
unter „Bachelor of Education (BEd)“ der anlässlich des erstmaligen erfolgreichen Abschlusses eines Lehramtsstudiums gemäß § 65 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 zu verleihende akademische Grad.
Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Anwendungsbereich dieser Verordnung sind zu verstehen:
unter „Lehramt“ die mit dem erfolgreichen Abschluss von sechssemestrigen Lehramts-Studien verbundene grundsätzliche Befähigung zur Ausübung des Lehrberufes (eingeschränkt auf Schularten oder Fachbereiche oder Unterrichtsfächer);
unter „Lehrbefähigung“ die mit dem entsprechenden Lehramt verbundene Berechtigung zur Ausübung des Lehrberufes in bestimmten
Unterrichtsgegenständen an Hauptschulen und an Polytechnischen Schulen sowie
Fachgruppen bzw. Fachbereichen an Berufsschulen sowie an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen;
unter „Bachelor of Education (BEd)“ der anlässlich des erfolgreichen Abschlusses eines Lehramtsstudiums gemäß § 65 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 oder eines berufsbegleitenden Ergänzungsstudiums gemäß § 65a des Hochschulgesetzes 2005 zu verleihende akademische Grad.
Allgemeine Bildungsziele
§ 3. (1) Die Studien im Sinne des Hochschulgesetzes 2005 sind unter Beachtung der Aufgaben, der leitenden Grundsätze und der Kooperationsverpflichtung gemäß den §§ 8 bis 10 des Hochschulgesetzes 2005 so zu gestalten, dass sie zu berufsbezogenen Kompetenzen führen und das grundlegende Berufswissen dem jeweiligen Stand der Wissenschaft entspricht. Für Studien, die zu einem Lehramt führen, ist insbesondere auf die Lehrpläne der jeweiligen Schulart Bedacht zu nehmen.
(2) Die Studien sind unter Beachtung der gesellschaftlichen, pädagogischen, wirtschaftlichen, technologischen und bildungspolitischen Entwicklungen als wissenschaftlich fundierte und berufsfeldbezogene Hochschulbildung zu gestalten, wobei auf Anforderungen wie insbesondere lebensbegleitendes Lernen, Integrative Pädagogik, lebende Fremdsprachen, Deutsch als Zweitsprache, Individualisierung und Differenzierung des Unterrichtes, Förderdidaktik, Medienpädagogik, Einsatz moderner Informations- und Kommunikationstechnologien, Kompetenzerwerb im Bereich des e-learning, Herstellung internationaler, europäischer und interkultureller Bezüge, Gender Mainstreaming, Stärkung sozialer Kompetenzen, Integration von Menschen mit Behinderungen sowie Begabtenförderung einschließlich Hochbegabtenförderung Bedacht zu nehmen ist.
Allgemeine Bildungsziele
§ 3. (1) Die Studien im Sinne des Hochschulgesetzes 2005 sind unter Beachtung der Aufgaben, der leitenden Grundsätze und der Kooperationsverpflichtung gemäß den §§ 8 bis 10 des Hochschulgesetzes 2005 so zu gestalten, dass sie zu berufsbezogenen Kompetenzen führen und das grundlegende Berufswissen dem jeweiligen Stand der Wissenschaft entspricht. Für Studien, die zu einem Lehramt führen, ist insbesondere auf die Lehrpläne der jeweiligen Schulart Bedacht zu nehmen.
(2) Die Studien sind unter Beachtung der gesellschaftlichen, pädagogischen, wirtschaftlichen, technologischen und bildungspolitischen Entwicklungen sowie der Qualitätsentwicklung und -sicherung als wissenschaftlich fundierte und berufsfeldbezogene Hochschulbildung zu gestalten, wobei auf Anforderungen wie insbesondere Kompetenzorientierung, lebensbegleitendes Lernen, Deutsch als Zweitsprache in Hinblick auf die Förderung der Integration von Schülerinnen und Schülern mit Migrationshintergrund, Förderung der Mehrsprachigkeit, Individualisierung und Differenzierung des Unterrichtes, inklusive Pädagogik und Diversität, Förderdidaktik, Begabungsförderung einschließlich Begabtenförderung, Lese-, Erzähl- und Schriftkultur inklusive Medienkompetenz (Literacy), pädagogischen Einsatz moderner Informations- und Kommunikationstechnologien, Herstellung internationaler, europäischer und interkultureller Bezüge, Gender Mainstreaming, politische Bildung und Demokratieverständnis sowie Stärkung sozialer Kompetenz und Konfliktlösungskompetenz Bedacht zu nehmen ist.
Allgemeine Bestimmung über die Gestaltung der Curricula
§ 4. (1) Die Curricula für Studiengänge, Hochschullehrgänge und Lehrgänge haben den aktuellen europäischen und internationalen Studienstrukturen zu entsprechen und die europäischen und internationalen Entwicklungen zu berücksichtigen.
(2) Die Curricula für die einzelnen Studien haben folgende Anforderungen zu erfüllen:
Die Vergleichbarkeit der Abschlüsse und der zu vermittelnden Kernkompetenzen ist zu gewährleisten,
der studienübergreifende (studienfachbereichs- und studiengangsübergreifende) Charakter der einzelnen Studienangebote in den Bereichen der Aus-, Fort- und Weiterbildung ist anzustreben,
Möglichkeiten der Anerkennung von Studien bzw. Teilen von Studien sind zu berücksichtigen (zB durch Integration von nationalen und internationalen Studienmodellen).
(3) Die Curricula der sechssemestrigen Studien für das Lehramt für Polytechnische Schulen sind in Bezug auf das jeweilige Lehramt für Hauptschulen im Ausmaß von höchstens 120 ECTS-Credits anrechenbar zu gestalten.
(4) Die Curricula im Bereich der Berufsbildung haben auf die besonderen Rahmenbedingungen, insbesondere die hohe Differenzierung der fachtheoretischen und fachpraktischen Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie die speziellen Ansätze der Berufspädagogik Bedacht zu nehmen.
(5) Für Studierende mit Behinderungen sind die Anforderungen der Curricula unter Bedachtnahme auf die Behinderung sowie auf gemäß § 63 Abs. 1 Z 7 des Hochschulgesetzes 2005 allenfalls beantragte abweichende Prüfungsmethoden zu modifizieren, wobei das Ausbildungsziel des gewählten Studiums erreichbar sein muss.
Modulare Gestaltung der Curricula
§ 5. (1) Die Curricula sämtlicher Studien sind modular zu gestalten und haben studienfachbereichs- und studiengangsübergreifende Module aufzuweisen. Alle Module sind gemäß der Anlage zu dieser Verordnung aufzubauen.
(2) Ein Modul ist eine inhaltlich und zeitlich abgegrenzte Studieneinheit, die die Erreichung von zertifizierbaren Teilkompetenzen (Teilqualifikationen) zum Ziel hat. Ein Modul hat
qualitativ mittels der Inhalte beschreibbar,
quantitativ mit ECTS-Credits und Semesterwochenstunden beschreibbar und
mit einem Kompetenznachweis bewertbar
(3) Die Inhalte der Module gehen von vorhandenen Grundkompetenzen aus und steuern definierte Zielkompetenzen an.
(4) Die quantitative Beschreibung des lernorientierten Studienaufwandes zum erfolgreichen Abschluss eines Moduls erfolgt in Arbeitspensen und ECTS-Credits entsprechend den Vorgaben gemäß § 42 Abs. 6 des Hochschulgesetzes 2005. In diesen ECTS-Credits sind jedenfalls Zeiten für die Erfüllung von Studienaufträgen, für die Anwesenheit bei Studienveranstaltungen, für die Vor- bzw. Nachbereitung, für das Selbststudium sowie für Prüfungszeiten verankert.
(5) Leistungsnachweise über Inhalte von Modulen sind studienbegleitend zeitnah zu den Studienveranstaltungen, in denen die relevanten Inhalte erarbeitet worden sind, durchzuführen.
(6) Aufbauende Module sind im Curriculum als solche zu kennzeichnen und setzen für den Fortbesuch von Studienveranstaltungen den erfolgreichen Abschluss der jeweiligen Studienveranstaltung im vorangehenden Modul voraus.
Modulare Gestaltung der Curricula
§ 5. (1) Die Curricula sämtlicher Studien sind modular zu gestalten und haben studienfachbereichs- und studiengangsübergreifende Module aufzuweisen. Alle Module sind gemäß der Anlage zu dieser Verordnung aufzubauen.
(2) Ein Modul ist eine inhaltlich und zeitlich abgegrenzte Studieneinheit, die die Erreichung von zertifizierbaren Teilkompetenzen (Teilqualifikationen) zum Ziel hat. Ein Modul hat
qualitativ mittels der Inhalte beschreibbar,
quantitativ mit ECTS-Credits und Semesterwochenstunden beschreibbar und
mit einem Kompetenznachweis bewertbar
(3) Module gehen von vorhandenen Grundkompetenzen aus und steuern definierte Zielkompetenzen an.
(4) Die quantitative Beschreibung des lernorientierten Studienaufwandes zum erfolgreichen Abschluss eines Moduls erfolgt in Arbeitspensen und ECTS-Credits entsprechend den Vorgaben gemäß § 42 Abs. 6 des Hochschulgesetzes 2005. In diesen ECTS-Credits sind jedenfalls Zeiten für die Erfüllung von Studienaufträgen, für die Anwesenheit bei Studienveranstaltungen, für die Vor- bzw. Nachbereitung, für das Selbststudium sowie für Prüfungszeiten verankert.
(5) Leistungsnachweise über Module sind studienbegleitend zeitnah zu den Studienveranstaltungen, in denen die relevanten Inhalte erarbeitet worden sind, durchzuführen.
(6) Aufbauende Module sind im Curriculum als solche zu kennzeichnen und setzen für den Besuch ihrer Studienveranstaltungen den erfolgreichen Abschluss eines vorangehenden Moduls oder mehrerer vorangehender Module voraus.
Curricula unter Einbeziehung von Formen des Fernstudiums und von
elektronischen Lernumgebungen
§ 6. Sofern die Curricula die Durchführung einzelner geeigneter Studien bzw. Studienteile unter Einbeziehung von Formen des Fernstudiums sowie unter Berücksichtigung und Einbeziehung von elektronischen Lernumgebungen ermöglichen, ist vorzusehen, dass jedenfalls Module mit vorwiegend fachdidaktischen und schulpraktischen Inhalten als Präsenzstudium angeboten und geführt werden.
Curricula unter Einbeziehung von Formen des Fernstudiums und von elektronischen Lernumgebungen
§ 6. Sofern die Curricula die Durchführung einzelner geeigneter Studien bzw. Studienteile unter Einbeziehung von Formen des Fernstudiums sowie unter Berücksichtigung und Einbeziehung von elektronischen Lernumgebungen ermöglichen, ist vorzusehen, dass jedenfalls Lehrveranstaltungen mit fachdidaktischen und schulpraktischen Inhalten als Präsenzstudium angeboten und geführt werden.
Auf Lehramtsstudien aufbauende Studien (zur Erlangung einer zusätzlichen Lehrbefähigung)
§ 7. Auf Lehramtsstudien aufbauende Studien zur Erlangung einer zusätzlichen Lehrbefähigung umfassen mindestens 30 ECTS-Credits und sind unter Bedachtnahme und Einbeziehung von Berufserfahrungen zu gestalten.
Hauptstück
Besondere Bestimmungen für die einzelnen Studien
Abschnitt
Studiengänge zur Erlangung des Lehramtes für Volksschulen, fürHauptschulen, für Sonderschulen oder für Polytechnische Schulen
Gliederung in Studienabschnitte
§ 8. (1) Der 1. Studienabschnitt der sechssemestrigen Studien zur Erlangung des Lehramtes für Volksschulen, für Hauptschulen, für Sonderschulen oder für Polytechnische Schulen dauert zwei Semester und hat 60 ECTS-Credits zu umfassen. Der 2. Studienabschnitt dauert vier Semester und hat 120 ECTS-Credits zu umfassen.
(2) Der erfolgreiche Abschluss des 1. Studienabschnittes ist Voraussetzung für die Inskription des 2. Studienabschnittes.
Hauptstück
Besondere Bestimmungen für die einzelnen Studien
Abschnitt
Studiengänge zur Erlangung des Lehramtes für Volksschulen, für Hauptschulen, für Sonderschulen oder für Polytechnische Schulen
Gliederung in Studienabschnitte
§ 8. (1) Der 1. Studienabschnitt der sechssemestrigen Studien zur Erlangung des Lehramtes für Volksschulen, für Hauptschulen, für Sonderschulen oder für Polytechnische Schulen dauert zwei Semester und hat 60 ECTS-Credits zu umfassen. Der 2. Studienabschnitt dauert vier Semester und hat 120 ECTS-Credits zu umfassen.
(2) Die Curricula haben jene Module des 1. Studienabschnittes festzulegen, deren erfolgreicher Abschluss Voraussetzung für die Zulassung zum 2. Studienabschnitt ist.
Studieneingangsphase
§ 9. (1) Die Studieneingangsphase beginnt mit dem 1. Semester des 1. Studienabschnittes und dauert vier Wochen. Sie hat sechs ECTS-Credits im Präsenzstudium zu umfassen.
(2) Während der Studieneingangsphase sind Lehrveranstaltungen aus allen in § 10 vorgesehenen Studienfachbereichen vorzusehen. Die Bildungsinhalte dieser Lehrveranstaltungen sind so festzulegen, dass die Studierenden eine Einführung in die genannten Studienfachbereiche erhalten und durch Maßnahmen der Eignungsberatung zur Selbsteinschätzung hinsichtlich der Eignung zum weiteren Studium sowie hinsichtlich der Ausübung des Lehrberufes hingeführt werden.
Studieneingangsphase
§ 9. (1) Die Studieneingangsphase beginnt mit dem 1. Semester des 1. Studienabschnittes und dauert vier Wochen. Sie hat sechs ECTS-Credits zu umfassen. Die Curricula haben vorzusehen, dass die im Rahmen des Moduls „Studieneingangsphase“ vorgesehenen Lehrveranstaltungen als Präsenzstudium angeboten und geführt werden.
(2) Während der Studieneingangsphase sind Lehrveranstaltungen aus den Studienfachbereichen „Humanwissenschaften“, „Fachwissenschaften und Fachdidaktiken“ sowie „Schulpraktische Studien bzw. Schul- und berufspraktische Studien beim Lehramt für Polytechnische Schulen“ vorzusehen. Die Bildungsinhalte dieser Lehrveranstaltungen sind so festzulegen, dass die Studierenden eine Einführung in die genannten Studienfachbereiche erhalten und durch Maßnahmen der Eignungsberatung zur Selbsteinschätzung hinsichtlich der Eignung zum weiteren Studium sowie hinsichtlich der Ausübung des Lehrberufes hingeführt werden.
Studienfachbereiche, Bachelorarbeit
§ 10. (1) Die Curricula der sechssemestrigen Studien zur Erlangung des Lehramtes für Volksschulen, für Hauptschulen, für Sonderschulen oder für Polytechnische Schulen haben Lehrveranstaltungen in den nachstehenden Studienfachbereichen im Ausmaß der zugewiesenen ECTS-Credits vorzusehen:
```
```
Verpflichtend vorzusehende Studienfachbereiche ECTS-Credits
```
```
Humanwissenschaften 39
```
```
Fachwissenschaften und Fachdidaktiken 84
```
```
Schulpraktische Studien bzw. Schul- und
berufspraktische Studien beim Lehramt für
Polytechnische Schulen 36
```
```
Ergänzende Studien 12
```
```
```
```
Bachelorarbeit 9
```
```
(2) Weiters können die Curricula der in diesem Abschnitt geregelten Studiengänge vorsehen, dass im Ausmaß von höchstens 30 ECTS-Credits Studienveranstaltungen aus sämtlichen Studienfachbereichen oder – im Rahmen eines außerordentlichen Studiums – auch aus Angeboten der Lehrerfort- und -weiterbildung gewählt werden können.
(3) Eine Überschreitung des in Abs. 2 vorgesehenen Kontingents von 30 ECTS-Credits ist im Rahmen der zusätzlichen Angebote in Minderheitensprachen gemäß dem Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten, BGBl. Nr. 101/1959, und dem Minderheiten-Schulgesetz für das Burgenland, BGBl. Nr. 641/1994, zulässig.
Studienfachbereiche, Bachelorarbeit
§ 10. (1) Die Curricula der sechssemestrigen Studien zur Erlangung des Lehramtes für Volksschulen, für Hauptschulen, für Sonderschulen oder für Polytechnische Schulen haben Lehrveranstaltungen in den nachstehenden Studienfachbereichen im Ausmaß der zugewiesenen ECTS-Credits vorzusehen:
| Verpflichtend vorzusehende Studienfachbereiche | ECTS-Credits |
|---|---|
| Humanwissenschaften | 39 |
| Fachwissenschaften und Fachdidaktiken | 84 |
| Schulpraktische Studien bzw. Schul- und berufspraktische Studien beim Lehramt für Polytechnische Schulen | 36 |
| Ergänzende Studien | 12 |
(1a) Die Curricula der in Abs. 1 angeführten sechssemestrigen Lehramtsstudien haben zusätzlich zu den in Abs. 1 angeführten Studienfachbereichen die Durchführung einer Bachelorarbeit im Ausmaß von 9 ECTS-Credits vorzusehen.
(2) Weiters können die Curricula der in diesem Abschnitt geregelten Studiengänge vorsehen, dass im Ausmaß von höchstens 30 ECTS-Credits Studienveranstaltungen aus sämtlichen Studienfachbereichen oder – im Rahmen eines außerordentlichen Studiums – auch aus Angeboten der Lehrerfort- und -weiterbildung gewählt werden können.
(3) Eine Überschreitung des in Abs. 2 vorgesehenen Kontingents von 30 ECTS-Credits ist im Rahmen der zusätzlichen Angebote in Minderheitensprachen gemäß dem Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten, BGBl. Nr. 101/1959, und dem Minderheiten-Schulgesetz für das Burgenland, BGBl. Nr. 641/1994, zulässig.
Studienfächer
§ 11. (1) Die Curricula der sechssemestrigen Studien zur Erlangung des Lehramtes für Volksschulen, für Hauptschulen, für Sonderschulen oder für Polytechnische Schulen haben Lehrveranstaltungen im Studienfach „Religionspädagogik“ im Ausmaß von 7 ECTS-Credits vorzusehen. Die Curricula haben weiters im Rahmen des Studienfachbereiches „Ergänzende Studien“ Lehrveranstaltungen im Bereich der schulrechtlichen Grundlagen sowie die Verpflichtung zum erfolgreichen Abschluss dieser Lehrveranstaltungen als Voraussetzung für den erfolgreichen Abschluss des Lehramtsstudiums vorzusehen.
(2) Die Curricula der sechssemestrigen Studien zur Erlangung des Lehramtes für Hauptschulen und zur Erlangung des Lehramtes für Polytechnische Schulen haben Lehrveranstaltungen in Studienfächern vorzusehen, die den Pflichtgegenständen an Hauptschulen bzw. an Polytechnischen Schulen entsprechen. Es ist weiters vorzusehen, dass die Studierenden
ein dem Pflichtgegenstand „Deutsch“, „Lebende Fremdsprache“ oder „Mathematik“ der Hauptschule bzw. der Polytechnischen Schule entsprechendes Studienfach und
ein weiteres, nicht von Z 1 umfasstes, einem Pflichtgegenstand der Hauptschule bzw. einem oder mehreren Pflichtgegenständen oder einem Fachbereich der Polytechnischen Schule entsprechendes Studienfach
(3) Abs. 2 Z 2 findet keine Anwendung auf Studierende von Studiengängen für das Lehramt für Religion an privaten Pädagogischen Hochschulen.
Bachelorarbeit
§ 12. (1) Die Curricula haben
die Module, deren erfolgreicher Abschluss Voraussetzung für die Übergabe des Themas für die Bachelorarbeit ist, und
das für die Erstellung der Bachelorarbeit erforderliche Arbeitspensum mit neun ECTS-Credits
(2) Die Themenstellung für Bachelorarbeiten hat dem modularen Aufbau der Curricula zu entsprechen, sodass eine studienfachbereichsübergreifende Bearbeitung möglich ist.
(3) Bachelorarbeiten sind Einzelarbeiten. Mehrere Bachelorarbeiten können zueinander in einem fachlichen Zusammenhang stehen, jedoch müssen die Bearbeitung und die Beurteilung fachlich in einem Zusammenhang stehender Bachelorarbeiten unabhängig voneinander erfolgen können.
(4) Die Betreuung der Bachelorarbeit hat durch wissenschaftlich ausgebildetes und fachlich qualifiziertes Lehrpersonal zu erfolgen.
(5) Die Curricula haben einen Abgabetermin für die Bachelorarbeit vorzusehen, der eine angemessene Begutachtungszeit einräumt.
Abschnitt
Studiengänge zur Erlangung von Lehrämtern im Bereich der Berufsbildung
Studiengänge und Lehrämter im Bereich der Berufsbildung
§ 13. Die folgenden sechssemestrigen Studiengänge führen zu nachstehend genannten Lehrämtern im Bereich der Berufsbildung:
| Studiengang | Lehramt |
|---|---|
| Berufsschulpädagogik | für Berufsschulen |
| Technisch-gewerbliche Pädagogik | für den technisch-gewerblichen Fachbereich an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen |
| Mode- und Designpädagogik | für den Fachbereich Mode und Design an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen |
| Ernährungspädagogik | für den Fachbereich Ernährung an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen |
| Informations- und Kommunikationspädagogik | für den Fachbereich Information und Kommunikation an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen |
| Agrar- und Umweltpädagogik | für land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen sowie für den Fachbereich Agrar und Umwelt an höheren land- und forstwirtschaftlichen Schulen |
| Umweltpädagogik | für fachpraktische Unterrichtsgegenstände des Fachbereiches Umwelt an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen |
Gliederung in Studienabschnitte
§ 14. § 8 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass in dem für die Gestaltung der Studien erforderlichen Ausmaß andere ECTS-Credits festgelegt werden können. Das Gesamtarbeitspensum der beiden Studienabschnitte hat 180 ECTS-Credits zu umfassen.
Studieneingangsphase
§ 15. (1) § 9 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass auf das Bestehen von berufspraktischen Erfahrungen Bedacht zu nehmen ist und die im Rahmen der Studieneingangsphase vorgesehenen Lehrveranstaltungen zusätzlich zu den in § 9 Abs. 2 genannten Aufgaben und Zielsetzungen auch auf die Besonderheiten des berufsbildenden Schulwesens und die sich daraus ergebenden Anforderungen des Lehrberufes an Berufsschulen sowie an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen vorzubereiten haben.
(2) An Studiengängen gemäß § 16 Abs. 2 für im Dienst stehende Vertragslehrer und -lehrerinnen ist die Studieneingangsphase als umfassende Ersteinführung in die Unterrichtstätigkeit zu gestalten.
Studieneingangsphase
§ 15. (1) § 9 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die Studieneingangsphase höchstens vier Wochen dauert, auf das Bestehen von berufspraktischen Erfahrungen Bedacht zu nehmen ist und die im Rahmen der Studieneingangsphase vorgesehenen Lehrveranstaltungen zusätzlich zu den in § 9 Abs. 2 genannten Aufgaben und Zielsetzungen auch auf die Besonderheiten des berufsbildenden Schulwesens und die sich daraus ergebenden Anforderungen des Lehrberufes an Berufsschulen sowie an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen vorzubereiten haben.
(2) An Studiengängen gemäß § 16 Abs. 2 für im Dienst stehende Vertragslehrer und -lehrerinnen ist die Studieneingangsphase als umfassende Ersteinführung in die Unterrichtstätigkeit zu gestalten.
Studienfachbereiche, Bachelorarbeit
§ 16. (1) Die Curricula der sechssemestrigen Studien zur Erlangung des Lehramtes für Berufsschulen, für den technisch-gewerblichen Fachbereich, den Fachbereich Mode und Design, den Fachbereich Ernährung oder den Fachbereich Information und Kommunikation jeweils an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen haben Lehrveranstaltungen in den nachstehenden Studienfachbereichen im Ausmaß der zugewiesenen ECTS-Credits vorzusehen:
```
```
Verpflichtend vorzusehende Studienfachbereiche ECTS-Credits
```
```
Humanwissenschaften 39
```
```
Fachwissenschaften 54
```
```
Fachdidaktiken 26
```
```
Schulpraktische Studien 33
```
```
Ergänzende Studien 16
```
```
Berufspraxis 3
```
```
```
```
Bachelorarbeit 9
```
```
(2) Die Curricula der sechssemestrigen Studien für im Dienst
stehende Vertragslehrer und -lehrerinnen haben abweichend von Abs. 1
Lehrveranstaltungen in den nachstehenden Studienfachbereichen im
Ausmaß der zugewiesenen ECTS-Credits vorzusehen:
```
```
Verpflichtend vorzusehende Studienfachbereiche ECTS-Credits
```
```
Humanwissenschaften 39
```
```
Fachwissenschaften 28
```
```
Fachdidaktiken 26
```
```
Schulpraktische Studien 18
```
```
Ergänzende Studien 18
```
```
Begleiteter Schuldienst 24
```
```
Berufspraxis 18
```
```
```
```
Bachelorarbeit 9
```
```
Das 1. und 2. Semester sowie das 5. und 6. Semester sind berufsbegleitend vorzusehen. Das 3. und 4. Semester ist als Vollstudium vorzusehen.
(3) Die Curricula der sechssemestrigen Studien zur Erlangung des Lehramtes für land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen bzw. für den Fachbereich Agrar und Umwelt an höheren land- und forstwirtschaftlichen Schulen haben Lehrveranstaltungen in den nachstehenden Studienfachbereichen im Ausmaß der zugewiesenen ECTS-Credits vorzusehen:
```
```
Verpflichtend vorzusehende Studienfachbereiche ECTS-Credits
```
```
Humanwissenschaften 39
```
```
Fachwissenschaften 50
```
```
Fachdidaktiken 26
```
```
Schulpraktische Studien 36
```
```
Ergänzende Studien 20
```
```
```
```
Bachelorarbeit 9
```
```
Die Curricula sind in sämtlichen Studienfachbereichen so zu gestalten, dass die „Befähigung für den land- und forstwirtschaftlichen Beratungs- und Förderungsdienst“ gemäß § 38 Abs. 4 des Hochschulgesetzes 2005 erlangt werden kann.
(4) Die Curricula der sechssemestrigen Studien zur Erlangung des Lehramtes für fachpraktische Unterrichtsgegenstände des Fachbereiches Umwelt an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen haben Lehrveranstaltungen in den nachstehenden Studienfachbereichen im Ausmaß der zugewiesenen ECTS-Credits vorzusehen:
```
```
Verpflichtend vorzusehende Studienfachbereiche ECTS-Credits
```
```
Humanwissenschaften 39
```
```
Fachwissenschaften 54
```
```
Fachdidaktiken 23
```
```
Schulpraktische Studien 36
```
```
Ergänzende Studien 16
```
```
Berufspraxis 3
```
```
```
```
Bachelorarbeit 9
```
```
Die Curricula sind in sämtlichen Studienfachbereichen so zu gestalten, dass die „Befähigung für den land- und forstwirtschaftlichen Beratungs- und Förderungsdienst“ gemäß § 38 Abs. 4 des Hochschulgesetzes 2005 erlangt werden kann.
(5) Weiters können die Curricula der in diesem Abschnitt geregelten Studiengänge vorsehen, dass im Ausmaß von höchstens 30 ECTS-Credits Studienveranstaltungen aus sämtlichen Studienfachbereichen oder – im Rahmen eines außerordentlichen Studiums – auch aus Angeboten der Lehrerfort- und -weiterbildung gewählt werden können.
(6) Eine Überschreitung des in Abs. 5 vorgesehenen Kontingents von 30 ECTS-Credits ist im Rahmen der zusätzlichen Angebote in Minderheitensprachen gemäß dem Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten, BGBl. Nr. 101/1959, und dem Minderheiten-Schulgesetz für das Burgenland, BGBl. Nr. 641/1994, zulässig.
Studienfachbereiche, Bachelorarbeit
§ 16. (1) Die Curricula der sechssemestrigen Studien zur Erlangung des Lehramtes für Berufsschulen, für den technisch-gewerblichen Fachbereich, den Fachbereich Mode und Design, den Fachbereich Ernährung oder den Fachbereich Information und Kommunikation jeweils an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen haben Lehrveranstaltungen in den nachstehenden Studienfachbereichen im Ausmaß der zugewiesenen ECTS-Credits vorzusehen:
| Verpflichtend vorzusehende Studienfachbereiche | ECTS-Credits |
|---|---|
| Humanwissenschaften | 39 |
| Fachwissenschaften | 54 |
| Fachdidaktiken | 26 |
| Schulpraktische Studien | 33 |
| Ergänzende Studien | 16 |
| Berufspraxis | 3 |
(2) Die Curricula der sechssemestrigen Studien für im Dienst stehende Vertragslehrer und -lehrerinnen haben abweichend von Abs. 1 Lehrveranstaltungen in den nachstehenden Studienfachbereichen im Ausmaß der zugewiesenen ECTS-Credits vorzusehen:
| Verpflichtend vorzusehende Studienfachbereiche | ECTS-Credits |
|---|---|
| Humanwissenschaften | 39 |
| Fachwissenschaften | 28 |
| Fachdidaktiken | 26 |
| Schulpraktische Studien | 18 |
| Ergänzende Studien | 18 |
| Begleiteter Schuldienst | 24 |
| Berufspraxis | 18 |
Das 1. und 2. Semester sowie das 5. und 6. Semester sind berufsbegleitend vorzusehen. Das 3. und 4. Semester ist als Vollstudium vorzusehen.
(3) Die Curricula der sechssemestrigen Studien zur Erlangung des Lehramtes für land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen bzw. für den Fachbereich Agrar und Umwelt an höheren land- und forstwirtschaftlichen Schulen haben Lehrveranstaltungen in den nachstehenden Studienfachbereichen im Ausmaß der zugewiesenen ECTS-Credits vorzusehen:
| Verpflichtend vorzusehende Studienfachbereiche | ECTS-Credits |
|---|---|
| Humanwissenschaften | 39 |
| Fachwissenschaften | 50 |
| Fachdidaktiken | 26 |
| Schulpraktische Studien | 36 |
| Ergänzende Studien | 20 |
Die Curricula sind in sämtlichen Studienfachbereichen so zu gestalten, dass die „Befähigung für den land- und forstwirtschaftlichen Beratungs- und Förderungsdienst“ gemäß § 38 Abs. 4 des Hochschulgesetzes 2005 erlangt werden kann.
(4) Die Curricula der sechssemestrigen Studien zur Erlangung des Lehramtes für fachpraktische Unterrichtsgegenstände des Fachbereiches Umwelt an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen haben Lehrveranstaltungen in den nachstehenden Studienfachbereichen im Ausmaß der zugewiesenen ECTS-Credits vorzusehen:
| Verpflichtend vorzusehende Studienfachbereiche | ECTS-Credits |
|---|---|
| Humanwissenschaften | 39 |
| Fachwissenschaften | 54 |
| Fachdidaktiken | 23 |
| Schulpraktische Studien | 36 |
| Ergänzende Studien | 16 |
| Berufspraxis | 3 |
Die Curricula sind in sämtlichen Studienfachbereichen so zu gestalten, dass die „Befähigung für den land- und forstwirtschaftlichen Beratungs- und Förderungsdienst“ gemäß § 38 Abs. 4 des Hochschulgesetzes 2005 erlangt werden kann.
(4a) Die Curricula der in Abs. 1 bis 4 angeführten sechssemestrigen Lehramtsstudien haben zusätzlich zu den angeführten Studienfachbereichen die Durchführung einer Bachelorarbeit im Ausmaß von 9 ECTS-Credits vorzusehen.
(5) Weiters können die Curricula der in diesem Abschnitt geregelten Studiengänge vorsehen, dass im Ausmaß von höchstens 30 ECTS-Credits Studienveranstaltungen aus sämtlichen Studienfachbereichen oder – im Rahmen eines außerordentlichen Studiums – auch aus Angeboten der Lehrerfort- und weiterbildung gewählt werden können.
(6) Eine Überschreitung des in Abs. 5 vorgesehenen Kontingents von 30 ECTS-Credits ist im Rahmen der zusätzlichen Angebote in Minderheitensprachen gemäß dem Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten, BGBl. Nr. 101/1959, und dem Minderheiten-Schulgesetz für das Burgenland, BGBl. Nr. 641/1994, zulässig.
Fachgruppen, Studienfächer
§ 17. (1) Im Studiengang für das Lehramt für Berufsschulen sind folgende Fachgruppen vorzusehen:
Fachgruppe I für allgemein bildende und betriebswirtschaftliche Unterrichtsgegenstände (wobei als Schwerpunkte drei Unterrichtsgegenstände zu belegen sind),
Fachgruppe II für fachtheoretische Unterrichtsgegenstände,
Fachgruppe III für fachpraktische Unterrichtsgegenstände.
(2) Im Studiengang für das Lehramt für den technisch-gewerblichen Fachbereich an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen sind folgende Fachgruppen vorzusehen:
Fachgruppe A für fachtheoretische Unterrichtsgegenstände an berufsbildenden mittleren Schulen,
Fachgruppe B für fachpraktische Unterrichtsgegenstände an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen.
(3) Im Studiengang für das Lehramt für land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen und für den Fachbereich Agrar und Umwelt an höheren land- und forstwirtschaftlichen Schulen ist vorzusehen, dass die Studierenden
ein Studienfach, das einem allgemein bildenden Unterrichtsgegenstand an diesen Schulen entspricht, und
eine Fachgruppe aus dem Bereich Agrar und Umwelt
(4) Die Curricula der sechssemestrigen Studiengänge zur Erlangung eines in § 13 genannten Lehramtes im Bereich der Berufsbildung haben Lehrveranstaltungen im Studienfach „Religionspädagogik“ im Ausmaß von 7 ECTS-Credits vorzusehen. Die Curricula haben weiters im Rahmen des Studienfachbereiches „Ergänzende Studien“ Lehrveranstaltungen im Bereich der schulrechtlichen Grundlagen sowie die Verpflichtung zum erfolgreichen Abschluss dieser Lehrveranstaltungen als Voraussetzung für den erfolgreichen Abschluss des Lehramtsstudiums vorzusehen.
Fachgruppen, Studienfächer
§ 17. (1) Im Studiengang für das Lehramt für Berufsschulen sind folgende Fachgruppen vorzusehen:
Fachgruppe I für allgemein bildende und betriebswirtschaftliche Unterrichtsgegenstände (wobei als Schwerpunkte drei Unterrichtsgegenstände zu belegen sind),
Fachgruppe II für allgemein bildende und fachtheoretische Unterrichtsgegenstände,
Fachgruppe III für fachpraktische Unterrichtsgegenstände.
(2) Im Studiengang für das Lehramt für den technisch-gewerblichen Fachbereich an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen sind folgende Fachgruppen vorzusehen:
Fachgruppe A für fachtheoretische Unterrichtsgegenstände an berufsbildenden mittleren Schulen,
Fachgruppe B für fachpraktische Unterrichtsgegenstände an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen.
(3) Im Studiengang für das Lehramt für land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen und für den Fachbereich Agrar und Umwelt an höheren land- und forstwirtschaftlichen Schulen ist vorzusehen, dass die Studierenden
ein Studienfach, das einem allgemein bildenden Unterrichtsgegenstand an diesen Schulen entspricht, und
eine Fachgruppe aus dem Bereich Agrar und Umwelt
(4) Die Curricula der sechssemestrigen Studiengänge zur Erlangung eines in § 13 genannten Lehramtes im Bereich der Berufsbildung haben Lehrveranstaltungen im Studienfach „Religionspädagogik“ im Ausmaß von 7 ECTS-Credits vorzusehen. Die Curricula haben weiters im Rahmen des Studienfachbereiches „Ergänzende Studien“ Lehrveranstaltungen im Bereich der schulrechtlichen Grundlagen sowie die Verpflichtung zum erfolgreichen Abschluss dieser Lehrveranstaltungen als Voraussetzung für den erfolgreichen Abschluss des Lehramtsstudiums vorzusehen.
Bachelorarbeit
§ 18. Die Bestimmungen des § 12 finden auch im Rahmen der Studiengänge zur Erlangung von Lehrämtern im Bereich der Berufsbildung Anwendung.
2a. Abschnitt
Hochschullehrgang für Freizeitpädagogik
Module
§ 18a. Im Rahmen des Hochschullehrganges für Freizeitpädagogik (für Erzieherinnen und Erzieher für die Freizeit an ganztägigen Schulformen – Freizeitpädagoginnen und -pädagogen) im Umfang von 60 ECTS-Credits sind Lehrveranstaltungen aus folgenden Modulen vorzusehen:
| Module | ECTS-Credits |
|---|---|
| Hospitation und Praxis | 12 – 14 |
| Rechtliche Grundlagen | 5 – 7 |
| Pädagogische Grundlagen | 5 – 7 |
| Persönlichkeitsentwicklung und Kommunikation | 5 – 7 |
| Diversität | 5 – 7 |
| Freizeitpädagogische Grundlagen | 5 – 7 |
| Kunst und Kreativität | 5 – 7 |
| Musik | 5 – 7 |
| Sport | 5 – 7 |
Abschnitt
Hochschullehrgänge und Lehrgänge ab 30 ECTS-Credits
Zielvorgaben und Qualitätsanforderungen
§ 19. (1) Die Curricula für Hochschullehrgänge und Lehrgänge zur Fort- und Weiterbildung und in allgemein pädagogischen Angelegenheiten der Betreuung von Kindern und Jugendlichen gemäß § 39 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 bauen auf einer abgeschlossenen Erstausbildung auf. Sie haben den aktuellen Entwicklungen im Bildungsbereich durch entsprechende Angebote Rechnung zu tragen.
(2) Die Curricula der Angebote der Fort- und Weiterbildung sind untereinander und im Hinblick auf die Curricula der Ausbildung abgestimmt im Sinne eines nachhhaltigen Professionalisierungskontinuums zu gestalten.
(3) Sämtliche Curricula haben die für die berufsbegleitende Professionalisierung erforderlichen fachlichen, fachdidaktischen, sozial- und erziehungswissenschaftlichen sowie unterrichtsmethodischen Entwicklungen zu berücksichtigen.
(4) Die Curricula jener Lehrgänge, die zur Unterstützung der Tätigkeit der Lehrerinnen und Lehrer in den ersten Berufsjahren angeboten werden, haben die Reflexion der berufspraktischen Erfahrungen unter Einbeziehung der in der Ausbildung erworbenen theoretischen und schulpraktischen Kenntnisse zu ermöglichen.
Hauptstück
Sonderbestimmungen
Auf Diplom-Lehramtsstudien aufbauende Studien (zur Erlangung eines zusätzlichen Lehramtes)
§ 20. (1) Auf Diplom-Lehramtsstudien aufbauende Studien zur Erlangung eines zusätzlichen Lehramtes sind Studiengänge, die unter Anrechnung von erfolgreich abgeschlossenen Diplom-Lehramtsstudien geführt werden und mit dem akademischen Grad „Bachelor of Education“ (BEd) abschließen.
(2) Bei der Gestaltung der Curricula ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die Anrechnungen gemäß Abs. 1 nur in dem Ausmaß erfolgen können, als die Inhalte und Anforderungen die Abdeckung der Differenz der absolvierten Studien zum aufbauenden Bachelorstudium gewährleisten.
(Individuelle) Curricula für Studierende von Lehramts-Diplomstudien
§ 21. (1) Die Curricula von sechssemestrigen Studien zur Erlangung eines Lehramtes haben für den Fall, dass Studierende gemäß § 82 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 des Hochschulgesetzes 2005 ihr Lehramts-Diplomstudium fortsetzen, diejenigen Bildungsinhalte und Ziele auszuweisen, deren Absolvierung für den erfolgreichen Abschluss des Lehramts-Diplomstudiums erforderlich ist.
(2) Wenn es im Hinblick auf die Zahl und die Vorbildung der Studierenden zweckmäßig ist, können auch individuelle Curricula für die Fortsetzung von Lehramts-Diplomstudien erlassen werden. Dabei sind aus den Lehrveranstaltungen des Bachelor-Lehramtsstudiums oder von (Hochschul)lehrgängen jene Bildungsinhalte zu bezeichnen und Prüfungsformen festzulegen, die den ursprünglich zu inskribierenden Lehrveranstaltungen und mit diesen verbundenen Prüfungsbestimmungen entsprechen. Es ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die Durchführung von eigenen Lehrveranstaltungen nicht erforderlich wird.
(3) Die Gestaltung der Curricula gemäß Abs. 1 und der individuellen Curricula gemäß Abs. 2 hat darauf Bedacht zu nehmen, dass der Abschluss der Lehramts-Diplomstudien ohne zeitliche Verzögerung erfolgen kann.
Verweisungen
§ 22. Soweit in dieser Verordnung auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung geltenden Fassung anzuwenden.
In-Kraft-Treten
§ 23. Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2007 in Kraft.
In-Kraft-Treten
§ 23. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2007 in Kraft.
(2) Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich der den 2a. Abschnitt betreffenden Zeilen, § 2 Z 3, § 3 Abs. 2, § 5 Abs. 3, 5 und 6, § 6, § 8 Abs. 2, § 9 Abs. 1 und 2, § 10 Abs. 1 und 1a, § 15 Abs. 1, § 16 Abs. 1 bis 4a, § 17 Abs. 1 Z 2 sowie der 2a. Abschnitt in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 340/2011 treten mit 1. Oktober 2011 in Kraft.
Anlage gemäß § 5 Abs. 1
MODULBESCHREIBUNG
| Modulthema: |
|---|
| Kurzzeichen: |
| Kategorie (Pflicht-, Wahlpflicht- oder Wahlmodul): |
| Niveaustufe (Studienabschnitt): |
| Studienjahr: |
| Semester: |
| Dauer und Häufigkeit des Angebotes: |
| Modulverantwortliche/r: |
| Voraussetzungen für die Teilnahme: |
| Anzahl der Credits: |
| Bildungsziel(e): |
| Bildungsinhalte: |
| Zertifizierbare (Teil)kompetenzen: |
| Anteilsmäßige Verteilung auf die Studienfachbereiche: |
| Verbindung zu anderen Modulen bzw. Studienfachbereichen: |
| Literatur: |
| Lehr- und Lernformen: |
| Leistungsnachweise : |
| Sprache(n): |