← Geltender Text · Verlauf

Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über die Generalstabsausbildung

Geltender Text a fecha 2007-02-28

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 26 bis 31 und 149 Abs. 5 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 129/2006, wird verordnet:

Anwendungsbereich

§ 1. Diese Verordnung regelt

1.

die Auswahl zur Generalstabsausbildung,

2.

den Generalstabslehrgang und

3.

die Dienstprüfung für die Verwendungsgruppe M BO 1 mit Verwendung im Generalstabsdienst.

Ziele

§ 2. (1) Die Generalstabsausbildung hat jene Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln, die zur Aufgabenerfüllung als militärische Führungskräfte, als Expertinnen und Experten in militärischen Angelegenheiten und als Koordinatorinnen und Koordinatoren zwischen den Führungsbereichen des Bundesheeres im Inland sowie zur Bewältigung der Anforderungen im multinationalen Streitkräfteverbund notwendig sind. Darüber hinaus soll das im Berufsleitbild für Offiziere des Generalstabsdienstes geforderte notwendige generelle und fachspezifische Wissen erreicht werden, um

1.

nach wissenschaftlichen Kriterien gesamtheitlich beurteilen, bewerten und entscheiden,

2.

Ziele vorgeben und definieren sowie,

3.

Lösungsmodelle entwickeln und Projekte leiten

(2) Die erforderlichen Kenntnisse nach Abs. 1 werden erreicht durch

1.

Erwerb der erforderlichen Grundlagen der nationalen und internationalen Sicherheitspolitik, insbesondere der Verteidigungspolitik Österreichs und der Europäischen Union,

2.

Vermittlung der Grundsätze zur Beherrschung von Führung und Organisation unter Anlegung ökonomischer Maßstäbe sowie der jeweiligen wissenschaftlichen Methoden und Techniken, insbesondere zur Erstellung militärischer Abläufe und Strukturen,

3.

Vermittlung der Grundsätze zur Beherrschung der militärstrategischen und operativen Führung,

4.

Erwerb des erforderlichen Grundlagen- und Spezialwissens zur Beherrschung der taktischen Führung von Truppen unter Verwendung der Stabsorganisation sowie der hiezu erforderlichen Grundlagen und Führungsverfahren einschließlich der Methodik der Ausbildung,

5.

Vermittlung der Grundlagen der Ausbildungssysteme und der Anwendung der Grundsätze von Ausbildungsplanungen,

6.

Vermittlung der Grundsätze über die Arbeitsweise internationaler Gremien und Stäbe sowie der Befähigung auf der Basis der entsprechenden Fremdsprachen internationale Tätigkeiten durchführen können,

7.

Vermittlung des erforderlichen Fachwissens der allgemeinen Verwaltung, insbesondere der Heeresverwaltung und

8.

Förderung und Weiterentwicklung der psychischen und physischen Belastbarkeit der Lehrgangsteilnehmerinnen und Lehrgangsteilnehmer sowie ihrer Fähigkeit zur Führung von Menschen.

Ablauf der Generalstabsausbildung und Ausbildungsformen

§ 3. Der Generalstabslehrgang dauert sechs Semester, gegliedert in zwei Studienabschnitte, und umfasst die in den Anlagen 1 bis 3 enthaltenen Ausbildungsfächer (Lehr- und Stundenpläne). Er hat an der Landesverteidigungsakademie stattzufinden und ist dem dienstlichen Bedarf entsprechend abzuhalten. Der erste Studienabschnitt hat bis zum Ende des vierten Semesters mit dem ersten Teil der Dienstprüfung und der zweite Studienabschnitt bis zum Ende des sechsten Semesters mit dem zweiten Teil der Dienstprüfung abzuschließen.

Zulassungsvoraussetzungen

§ 4. (1) Zulassungsvoraussetzungen zum Generalstabslehrgang sind

1.

die erfolgreich abgeschlossene Truppenoffiziersausbildung,

2.

eine mindestens sechsjährige Dienstleistung als Militärperson der Verwendungsgruppe M BO 2 oder in gleichwertigen Verwendungsgruppen oder als Militär-VB nach § 1 Abs. 3 Z 2 lit. d des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146, und

3.

der erfolgreiche Abschluss des Auswahlverfahrens nach dieser Verordnung.

(2) Auf das Zeiterfordernis des Abs. 1 Z 2 sind jene Zeiten anzurechnen, in denen die Truppenoffiziersausbildung an der Theresianischen Militärakademie in einer anderen Verwendungsgruppe oder als Militär-VB zurückgelegt worden ist.

(3) Die Zulassung zum Generalstabslehrgang ist spätestens ein Monat vor Beginn des Generalstabslehrganges auf dem Dienstweg zu beantragen.

Widerruf der Zulassung

§ 5. (1) Die Zulassung zum Generalstabslehrgang ist zu widerrufen, wenn eine Kandidatin oder ein Kandidat

1.

mehr als ein Viertel der Vortragsstunden des Generalstabslehrganges versäumt hat oder

2.

eine zweite Wiederholungsprüfung in einem Prüfungsfach des ersten oder zweiten Teils der Dienstprüfung nicht positiv absolviert hat oder eine vorgesehene Hausarbeit dreimal negativ bewertet wurde oder

3.

bis spätestens zum Ende des ersten Semesters des Generalstabslehrganges das für diesen Lehrgang erforderliche Einstiegsniveau in der Fremdsprache Englisch nicht nachweislich erreicht hat.

(2) Im Falle des Abs. 1 Z 3 gilt der Nachweis über das standardisierte fremdsprachige Leistungsprofil

(SFLP) „inC/inC/inC/B“ in der Fremdsprache Englisch nach der jeweils geltenden Prüfungsordnung für Sprachprüfungen im Österreichischen Bundesheer als erforderliches Einstiegsniveau.

Auswahlverfahren

§ 6. (1) Die Kandidatinnen und Kandidaten zur Generalstabsausbildung sind während eines abgestuften Auswahlverfahrens durch die Feststellung der persönlichen und fachlichen Eignung zum Generalstabsoffizier auszuwählen. Das Auswahlverfahren hat zu bestehen aus

1.

der Vorprüfung,

2.

der Auswahlprüfung und

3.

der Aufnahmeprüfung.

(2) Während des Auswahlverfahrens sind zu bewerten

1.

im Zuge der Vorprüfung Kenntnisse aus den Bereichen

a)

der Taktik, einschließlich der Versorgung und

b)

des allgemeinen militärischen Wissens,

2.

im Zuge der Auswahlprüfung Kenntnisse aus den Bereichen nach Z 1 und der Einsatzmittellehre

3.

im Zuge der Aufnahmeprüfung Kenntnisse aus den Bereichen nach Z 1, dem Allgemeinwissen und der Wehrtechnik.

(3) Die Bewertung hat zu erfolgen

1.

im Zuge der Vorprüfung durch

a)

zwei Klausurarbeiten über Themen aus den Bereichen nach Abs. 2 Z 1 lit. a und

b)

eine Klausurarbeit über Themen aus den Bereichen nach Abs. 2 Z 1 lit. b,

2.

im Zuge der Auswahlprüfung durch

a)

zwei Klausurarbeiten über Themen aus den Bereichen nach Abs. 2 Z 1 lit. a,

b)

eine Klausurarbeit über Themen aus den Bereichen nach Abs. 2 Z 1 lit. b, und

c)

eine Klausurarbeit über Themen aus dem Bereich der Einsatzmittellehre

3.

im Zuge der Aufnahmeprüfung durch

a)

zwei Klausurarbeiten über Themen aus den Bereichen nach Abs. 2 Z 1 lit. a,

b)

eine Klausurarbeit über Themen aus den Bereichen nach Abs. 2 Z 1 lit. b,

c)

eine Klausurarbeit über Themen aus dem Bereich der Wehrtechnik und

d)

eine Klausurarbeit über Themen aus dem Bereich des Allgemeinwissens.

(4) Die Klausurarbeiten sind während der Prüfungen nach Abs. 1 an jeweils aufeinander folgenden Tagen abzuhalten und dürfen nicht länger als jeweils fünf Stunden dauern.

(5) Die Vorbereitung der Kandidatinnen und Kandidaten auf die jeweiligen Prüfungen nach Abs. 1 hat durch Selbststudium zu erfolgen. Davon abweichend können zur Vorbereitung der Kandidatinnen und Kandidaten auf die Vorprüfung und die Auswahlprüfung Lehrgänge abgehalten werden. Den Kandidatinnen und Kandidaten sind jedenfalls geeignete Lehrbehelfe zur Verfügung zu stellen.

Auswahlkommissionen

§ 7. (1) Zur Bewertung sind einzurichten

1.

eine Auswahlkommission beim Streitkräfteführungskommando für die Klausurarbeiten im Zuge der Vorprüfung und

2.

eine Auswahlkommission bei der Landesverteidigungsakademie für die Klausurarbeiten im Zuge der Auswahlprüfung und der Aufnahmeprüfung.

(2) Die Mitgliedschaft zu einer Auswahlkommission nach Abs. 1 endet mit dem Ablauf der Bestellungsdauer oder mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe oder mit der Versetzung in das Ausland oder mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand.

(3) Die Auswahlkommissionen haben jeweils in Senaten zu entscheiden. Der jeweilige Senat hat aus mindestens drei Mitgliedern der Auswahlkommission zu bestehen. Die Senatsmitglieder sind von den Vorsitzenden der jeweiligen Auswahlkommission aus dem Kreis der Mitglieder der Auswahlkommission entsprechend den fachlichen Erfordernissen für die jeweilige Bewertung nach § 6 zu bestimmen. Ein Senatsmitglied ist mit der Vorsitzführung zu betrauen. Der Senat hat nach nicht öffentlicher Beratung mit einfacher Stimmenmehrheit zu entscheiden. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des jeweiligen Senatsvorsitzenden.

Prüfungsordnung für den ersten Teil der Dienstprüfung

§ 8. (1) Der erste Teil der Dienstprüfung umfasst die Prüfungsfächer

1.

Truppenführung I (taktische Führung kleiner Verband inklusive Versorgung),

2.

Truppenführung II (taktische Führung großer Verband),

3.

Truppenführung III (Versorgung großer Verband),

4.

Sicherheitspolitik I (Theorie, Methoden und Vergleiche in der Sicherheitspolitik),

5.

Sicherheitspolitik II (Geschichte der politischen Ideen und Sicherheitspolitik in Österreich),

6.

Österreichisches Verfassungsrecht einschließlich des Rechts der Europäischen Union,

7.

Österreichisches Verwaltungsrecht einschließlich des Verwaltungsverfahrensrechts,

8.

Wehrrecht,

9.

Dienst- und Besoldungsrecht einschließlich des Personalvertretungsrechts,

10.

Völkerrecht und

11.

Führungslehre.

(2) Der erste Teil der Dienstprüfung ist in Teilprüfungen abzulegen.

(3) Die Teilprüfungen sind abzulegen in den Prüfungsfächern

1.

nach Abs. 1 Z 1 und 4 bis 10 schriftlich,

2.

nach Abs. 1 Z 2 und 3 schriftlich und mündlich sowie

3.

nach Abs. 1 Z 11 praktisch und mündlich.

(4) Während des ersten Studienabschnittes des Generalstabslehrganges ist durch die Kandidatinnen und Kandidaten jeweils eine Planübung zum Thema „Großer Verband, einschließlich Versorgung“ als Hausarbeit auszuarbeiten und durch Einzelprüferinnen oder Einzelprüfer zu bewerten. Dabei haben die Kandidatinnen und Kandidaten nachzuweisen, dass sie in der Lage sind, eine derartige Planübung anzulegen und im Rahmen einer Präsentation praktisch durchzuführen.

(5) Nicht bestandene Prüfungsteile in den Prüfungsfächern nach Abs. 1 können zweimal wiederholt werden. Die Wiederholungsprüfungen sind jeweils innerhalb von drei Monaten zu ermöglichen. Dies gilt auch für nicht bestandene Hausarbeiten.

Prüfungsordnung für den zweiten Teil der Dienstprüfung

§ 9. (1) Der zweite Teil der Dienstprüfung umfasst die Prüfungsfächer

1.

Operative Führung I (teilstreitkraftübergreifend, einschließlich Führungslehre),

2.

Operative Führung II (Logistik),

3.

Sicherheitspolitik III (Horizontale Herausforderungen der Sicherheitspolitik, Internationalität der Sicherheitspolitik)

4.

Sicherheitspolitik IV (Vertikale Schnittstellen der Sicherheitspolitik),

5.

Sicherheitspolitik allgemein und

6.

Englisch.

(2) Der zweite Teil der Dienstprüfung ist in Teilprüfungen abzulegen.

(3) Die Teilprüfungen sind abzulegen in den Prüfungsfächern

1.

nach Abs. 1 Z 1, Z 2 und Z 6 schriftlich und mündlich,

2.

nach Abs. 1 Z 3 und Z 4 schriftlich und

3.

nach Abs. 1 Z 5 mündlich.

(4) Während des zweiten Abschnittes des Generalstabslehrganges ist durch die Kandidatinnen und Kandidaten jeweils eine militärwissenschaftliche Arbeit als Hausarbeit abzufassen und durch Einzelprüferinnen oder Einzelprüfer zu bewerten. Das Thema dieser Arbeit ist durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Prüfungskommission zu Beginn des zweiten Abschnittes nach Maßgabe dienstlicher Erfordernisse festzulegen. Anhand der genannten Arbeit haben die Kandidatinnen und Kandidaten nachzuweisen, dass sie in der Lage sind, ein Thema mit wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten.

(5) § 8 Abs. 5 betreffend das Wiederholen von Prüfungen ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Wiederholungen der Hausarbeit nach Abs. 4 innerhalb von sechs Monaten zu ermöglichen sind.

Prüfungsorgane

§ 10. (1) Die Prüfungskommission ist in der Zentralstelle des Bundesministeriums für Landesverteidigung einzurichten und hat zu bestehen aus

1.

der Chefin oder dem Chef des Generalstabes als Vorsitzende oder Vorsitzenden und

2.

der erforderlichen Anzahl an weiteren Mitgliedern.

(2) Die weiteren Mitglieder sind aus dem Kreis der Beamtinnen und Beamten der Verwendungsgruppe M BO 1 oder gleichwertiger Verwendungsgruppen oder der vergleichbaren Vertragsbediensteten oder der sonstigen im entsprechenden Prüfungsfach anerkannten Personen für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Bei Bedarf ist die Prüfungskommission für den Rest der jeweiligen Funktionsdauer um weitere Mitglieder zu ergänzen.

(3) Die Prüferinnen und Prüfer der im § 8 Abs. 1 Z 6 bis 10 angeführten Prüfungsfächer müssen rechtskundig sein.

(4) Der Prüfungssenat hat aus mindestens drei Mitgliedern der Prüfungskommission zu bestehen. Vortragende sind vorzugsweise zu berücksichtigen. Mit dem Senatsvorsitz ist jedenfalls eine Beamtin oder ein Beamter der Verwendungsgruppe M BO 1 oder H 1 mit Verwendung im Generalstabsdienst zu betrauen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des jeweiligen Senatsvorsitzenden. Aus Gründen der Zweckmäßigkeit können die jeweiligen Vorsitzenden anordnen, dass einzelne Bewertungen mündlicher Prüfungsteile in den Prüfungsfächern nach § 8 Abs. 1 sowie nach § 9 Abs. 1 durch ein Einzelmitglied der Prüfungskommission zu erfolgen haben.

Übergangsbestimmungen

§ 11. (1) Der erfolgreiche Abschluss der Generalstabsausbildung nach den zum Zeitpunkt des jeweiligen Abschlusses geltenden Verordnungen gilt als erfolgreicher Abschluss der Generalstabsausbildung nach dieser Verordnung.

(2) Der erfolgreiche Abschluss der Vorprüfung im Zuge des Auswahlverfahrens nach der bis zum Ablauf des 28. Februar 2007 geltenden Verordnung gilt als erfolgreicher Abschluss der Vorprüfung nach § 6 Abs. 1 Z 1.

In- und Außer-Kraft-Treten

§ 12. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. März 2007 in Kraft.

(2) Mit Ablauf des 28. Februar 2007 tritt die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über die Generalstabsausbildung, kundgemacht im Verlautbarungsblatt I des Bundesministeriums für Landesverteidigung Nr. 137/1999, in Verbindung mit BGBl. II Nr. 138/1997, außer Kraft.

Anlage 1

Lehr- und Stundenplan

Erster Teil der Dienstprüfung

```


```

Ausbildungs- und Richt- Lehrinhalte - Schwerpunkte

Prüfungsfach stunden-

anzahl

```


```

Truppenführung I 250 Taktische und versorgungsmäßige

(taktische Führung Führung eines nationalen oder

kleiner Verband multinationalen kleinen Verbandes,

inklusive Versorgung) Grundlagen und Grundsätze der

Truppenführung

```


```

Truppenführung II 650 Taktische Führung eines nationalen

(taktische Führung oder multinationalen großen

großer Verband) Verbandes, Führungsverfahren sowie

Führungs- und Einsatzgrundsätze

der Waffengattungen,

Entwicklungstrends ausländischer

und multinationaler Verbände,

Grundsätze der Truppenführung in

Streitkräften anderer Staaten,

moderne Einsatzmittel, taktische

Führung von Luftstreitkräften,

Anwendung der erworbenen Kenntnisse

in einem multinationalen Umfeld

unter Einsatzbedingungen in

Stabs- oder Kommandantenfunktionen

```


```

Truppenführung III 50 Versorgungsmäßige Führung eines

(Versorgung nationalen oder multinationalen

großer Verband) großen Verbandes, Grundlagen der

Versorgung und Logistik im

nationalen und multinationalen

Umfeld

```


```

Sicherheitspolitik I 75 Schulen des Internationalen

(Theorie, Methoden Systems, internationale Regime,

und Vergleiche in der Theorien der Außenpolitik,

Sicherheitspolitik) Kriegsursachen, klassische und

aktuelle Theorien der

Sicherheitspolitik,

sicherheitspolitische

Entwicklungsgeschichte,

sicherheitspolitische

Herausforderungen globaler Mächte

und Akteure

```


```

Sicherheitspolitik II 75 Sicherheit und Konflikt im

(Geschichte der ideologischen Denken von der Antike

politischen Ideen und bis zur Aufklärung, vom

Sicherheitspolitik Liberalismus, Konservatismus bis

in Österreich) zu den modernen Demokratietheorien,

Kulturrelativität und

Universalismus,

sicherheitspolitische Entwicklung

in Österreich, Sicherheits- und

Verteidigungsdoktrin, Gesamt- und

Teilstrategien, Nationaler

Sicherheitsrat

```


```

Österreichisches 50 Grundprinzipien der Verfassung,

Verfassungsrecht Stufenbau der Rechtsordnung,

einschließlich Kompetenzverteilung zwischen Bund

des Rechts der und Ländern, Weg der

Europäischen Bundesgesetzgebung, Organisation

Union der Verwaltung und Gerichtsbarkeit,

Selbstverwaltung, Rechtsschutz und

Kontrolle, Grund- und

Freiheitsrechte, Rechtsgrundlagen

und Strukturen der Europäischen

Union insbesondere im Bereich der

Europäischen Sicherheits- und

Verteidigungspolitik

```


```

Österreichisches 40 Grundlagen der Staatsorganisation

Verwaltungsrecht und der Systematik des besonderen

einschließlich des Verwaltungsrechts,

Verwaltungs- Einführungsgesetz zu den

verfahrensrechts Verwaltungsverfahrensgesetzen,

Allgemeines

Verwaltungsverfahrensgesetz,

Verwaltungsstrafgesetz,

Verwaltungsvollstreckungsgesetz,

Zustellgesetz

```


```

Wehrrecht 40 Wehrverfassung, Wehrgesetz,

Heeresdisziplinargesetz,

Heeresgebührengesetz,

Auslandseinsatzrecht,

Militärbefugnisgesetz,

Sperrgebietsgesetz,

Munitionslagergesetz,

Militärauszeichnungsgesetz

```


```

Dienst- und 50 Dienst- und Besoldungsrecht der

Besoldungsrecht Bundesbediensteten einschließlich

einschließlich des des Pensionsrechtes,

Personalvertretungsrechts Personalvertretungsrecht,

personalspezifische

Informationssysteme,

Personalentwicklung und

Personalführung

```


```

Völkerrecht 60 Grundlagen und Grundzüge des

Völkerrechtes, Recht in bewaffneten

Konflikten

```


```

Führungslehre 600 Grundsätze der Führungslehre,

Führungsdenken, nationales und

multinationales Führungssystem,

Führungsprozess, Theorien der

Führungsorganisation

```


```

Anlage 2

Lehr- und Stundenplan

Zweiter Teil der Dienstprüfung

```


```

Ausbildungs- und Richt- Lehrinhalte - Schwerpunkte

Prüfungsfach stunden-

anzahl

```


```

Operative Führung I 850 Aufgabe von Streitkräften im

(teilstreitkräfte- gesamtstaatlichen und

übergreifend, internationalen Krisenmanagement,

einschließlich operative Führungskunst und

Führungslehre) historische Entwicklung, Elemente

der Operation und historische

Entwicklung, Integration nationaler

Streitkräfte in multinationalen

Operationen, nationale und

internationale operative Konzepte

und Verfahren, Einsatzarten der

Teilstreitkräfte, ihre Verfahren

sowie deren Integration auf der

operativen Führungsebene,

operativer Planungs- und

Führungsprozess im nationalen und

internationalen Verständnis,

Bedeutung der technologischen

Entwicklung für den Einsatz von

Streitkräften

```


```

Operative Führung II 50 Grundsätze der Logistik auf

(Logistik) operativer Ebene bei Einsätzen im

In- und Ausland, logistische

Abläufe in multinationalen

Operationen, Integration der

Logistik in den operativen

Planungs- und Führungsprozess

```


```

Sicherheitspolitik III 75 Terrorismus, Globalisierung,

(Horizontale Proliferation, Ressourcen und

Herausforderungen Energie, Demographie,

der Umweltentwicklungen und

Sicherheitspolitik, Technologie als horizontale

Internationalität Herausforderungen der

der Sicherheitspolitik

Sicherheitspolitik)

```


```

Sicherheitspolitik IV 75 Transformation des Konfliktbildes,

(Vertikale nationale Sicherheitsstrategien

Schnittstellen (National Security Strategy),

der Sicherheitsstrategie der

Sicherheitspolitik) Europäischen Union (EU Security

Strategy), Strategievision des

Nordatlantischen

Verteidigungsbündnisses (NATO –

Strategic Vision),

Langzeitstrategie der Europäischen

Union (EU Long Term Vision),

Sicherheitssektorenreform (Security

Sector Reform), zivile und

militärische Zusammenarbeit (Civil

– Military – Cooperation - CIMIC)

```


```

Sicherheitspolitik 200 Inhalte gemäß Sicherheitspolitik

allgemein I-IV, Polemologie, Militärpolitik,

aktuelle sicherheitspolitische

Entwicklungen und Analysen

```


```

Englisch integriert Anwendung der englischen Sprache

in als zweite Arbeitssprache,

anderen Erreichen und Festigen der

Fächern Leistungsstufe „C“ gemäß dem

standardisierten fremdsprachlichen

Leistungsprofil (SFLP)

```


```

Anlage 3

Lehr- und Stundenplan

```


```

Weitere

Ausbildungs- Richt- Lehrinhalte - Schwerpunkte

fächer *) stunden-

anzahl

```


```

Militärstrategische 300 Grundzüge der Militärstrategie;

Führung Verfahren der militärstrategischen

Planung (national wie

multinational), intra- und

interministerielle

Entscheidungsfindungsprozesse, das

militärstrategische

Führungsverfahren,

Konzeptentwicklung,

militärstrategisches Lagebild

```


```

Ausbildungswesen 50 System der Ausbildung, Anlage und

Leitung von Übungen,

Ausbildungssysteme anderer

Streitkräfte

```


```

Strategie 50 Grundzüge strategischen Denkens,

Gesamtstrategien (Theorien, Modelle

und Methoden der Strategie),

Zusammenhänge zwischen

gesamtstrategischen und

teilstrategischen Konzeptionen,

Ableitung politisch-militärischer

Notwendigkeiten und Konsequenzen,

Gemeinsamkeiten und Unterschiede

der Strategie im militärischen und

zivilen Umfeld

```


```

Militärische 250 Projektmanagement,

Unternehmensführung Organisationsentwicklung und

und Organisationsführung, Methoden

Streit- moderner Unternehmensführung,

kräfteentwicklung Streitkräfteentwicklung national

und im Rahmen der Europäischen

Union, Streitkräftebereitstellung,

militärökonomische Aspekte

```


```

Human- und 40 Grundlagen der Philosophie,

Sozialwissenschaften Pädagogik, Soziologie, Psychologie

und deren Schnittstellen zu den

Streitkräften

```


```

Publizistik und 60 Grundlagen und Themenfelder der

Kommunikations- Publizistik und

wissenschaften Kommunikationswissenschaften,

Bedeutung der verschiedenen Formen

der Massenkommunikation für Politik

und Gesellschaft, Interaktionen

zwischen Medien und Streitkräften,

Arbeitsbereiche interner und

externer Öffentlichkeitsarbeit,

Grundsätze und Bedeutung von

Werbung und Marketing

```


```

Fremdsprachen außer 250 Vertiefung oder Erwerb eines

Englisch Grundniveaus einer zweiten

Fremdsprache

```


```

Wissenschaftliches 60 Wissenschaftstheorien, Ausarbeiten

Arbeiten und Präsentation von

Projektaufträgen sowie

Formerfordernisse einer Hausarbeit,

Technik methodischen Arbeitens

einschließlich Erarbeiten des

erforderlichen Quellenmaterials

```


```

Informations- 50 Grundlagen der Informations- und

technologie Kommunikationstechnik,

Informations- und

Kommunikationstechnologie-

Ausstattung des österreichischen

Bundesheeres und deren Anwendung,

individuelle Anwendung, Erwerb des

Europäischen Computerführerscheines

(„European Computer Driving License

– ECDL“)

```


```

Körperausbildung 600 Methodik der Körperausbildung,

Erhaltung und Verbesserung der

eigenen körperlichen

Leistungsfähigkeit

```


```

*) keine Prüfungsfächer