Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über die Generalstabsausbildung
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 26 bis 31 und 149 Abs. 5 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 129/2006, wird verordnet:
Anwendungsbereich
§ 1. Diese Verordnung regelt
die Auswahl zur Generalstabsausbildung,
den Generalstabslehrgang und
die Dienstprüfung für die Verwendungsgruppe M BO 1 mit Verwendung im Generalstabsdienst.
Ziele
§ 2. (1) Die Generalstabsausbildung hat jene Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln, die zur Aufgabenerfüllung als militärische Führungskräfte, als Expertinnen und Experten in militärischen Angelegenheiten und als Koordinatorinnen und Koordinatoren zwischen den Führungsbereichen des Bundesheeres im Inland sowie zur Bewältigung der Anforderungen im multinationalen Streitkräfteverbund notwendig sind. Darüber hinaus soll das im Berufsleitbild für Offiziere des Generalstabsdienstes geforderte notwendige generelle und fachspezifische Wissen erreicht werden, um
nach wissenschaftlichen Kriterien gesamtheitlich beurteilen, bewerten und entscheiden,
Ziele vorgeben und definieren sowie,
Lösungsmodelle entwickeln und Projekte leiten
(2) Die erforderlichen Kenntnisse nach Abs. 1 werden erreicht durch
Erwerb der erforderlichen Grundlagen der nationalen und internationalen Sicherheitspolitik, insbesondere der Verteidigungspolitik Österreichs und der Europäischen Union,
Vermittlung der Grundsätze zur Beherrschung von Führung und Organisation unter Anlegung ökonomischer Maßstäbe sowie der jeweiligen wissenschaftlichen Methoden und Techniken, insbesondere zur Erstellung militärischer Abläufe und Strukturen,
Vermittlung der Grundsätze zur Beherrschung der militärstrategischen und operativen Führung,
Erwerb des erforderlichen Grundlagen- und Spezialwissens zur Beherrschung der taktischen Führung von Truppen unter Verwendung der Stabsorganisation sowie der hiezu erforderlichen Grundlagen und Führungsverfahren einschließlich der Methodik der Ausbildung,
Vermittlung der Grundlagen der Ausbildungssysteme und der Anwendung der Grundsätze von Ausbildungsplanungen,
Vermittlung der Grundsätze über die Arbeitsweise internationaler Gremien und Stäbe sowie der Befähigung auf der Basis der entsprechenden Fremdsprachen internationale Tätigkeiten durchführen können,
Vermittlung des erforderlichen Fachwissens der allgemeinen Verwaltung, insbesondere der Heeresverwaltung und
Förderung und Weiterentwicklung der psychischen und physischen Belastbarkeit der Lehrgangsteilnehmerinnen und Lehrgangsteilnehmer sowie ihrer Fähigkeit zur Führung von Menschen.
Ablauf der Generalstabsausbildung und Ausbildungsformen
§ 3. Der Generalstabslehrgang dauert sechs Semester, gegliedert in zwei Studienabschnitte, und umfasst die in den Anlagen 1 bis 3 enthaltenen Ausbildungsfächer (Lehr- und Stundenpläne). Er hat an der Landesverteidigungsakademie stattzufinden und ist dem dienstlichen Bedarf entsprechend abzuhalten. Der erste Studienabschnitt hat bis zum Ende des vierten Semesters mit dem ersten Teil der Dienstprüfung und der zweite Studienabschnitt bis zum Ende des sechsten Semesters mit dem zweiten Teil der Dienstprüfung abzuschließen.
Zulassungsvoraussetzungen
§ 4. (1) Zulassungsvoraussetzungen zum Generalstabslehrgang sind
die erfolgreich abgeschlossene Truppenoffiziersausbildung,
eine mindestens sechsjährige Dienstleistung als Militärperson der Verwendungsgruppe M BO 2 oder in gleichwertigen Verwendungsgruppen oder als Militär-VB nach § 1 Abs. 3 Z 2 lit. d des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146, und
der erfolgreiche Abschluss des Auswahlverfahrens nach dieser Verordnung.
(2) Auf das Zeiterfordernis des Abs. 1 Z 2 sind jene Zeiten anzurechnen, in denen die Truppenoffiziersausbildung an der Theresianischen Militärakademie in einer anderen Verwendungsgruppe oder als Militär-VB zurückgelegt worden ist.
(3) Die Zulassung zum Generalstabslehrgang ist spätestens ein Monat vor Beginn des Generalstabslehrganges auf dem Dienstweg zu beantragen.
Widerruf der Zulassung
§ 5. (1) Die Zulassung zum Generalstabslehrgang ist zu widerrufen, wenn eine Kandidatin oder ein Kandidat
mehr als ein Viertel der Vortragsstunden des Generalstabslehrganges versäumt hat oder
eine zweite Wiederholungsprüfung in einem Prüfungsfach des ersten oder zweiten Teils der Dienstprüfung nicht positiv absolviert hat oder eine vorgesehene Hausarbeit dreimal negativ bewertet wurde oder
bis spätestens zum Ende des ersten Semesters des Generalstabslehrganges das für diesen Lehrgang erforderliche Einstiegsniveau in der Fremdsprache Englisch nicht nachweislich erreicht hat.
(2) Im Falle des Abs. 1 Z 3 gilt der Nachweis über das standardisierte fremdsprachige Leistungsprofil
(SFLP) „inC/inC/inC/B“ in der Fremdsprache Englisch nach der jeweils geltenden Prüfungsordnung für Sprachprüfungen im Österreichischen Bundesheer als erforderliches Einstiegsniveau.
Auswahlverfahren
§ 6. (1) Die Kandidatinnen und Kandidaten zur Generalstabsausbildung sind während eines abgestuften Auswahlverfahrens durch die Feststellung der persönlichen und fachlichen Eignung zum Generalstabsoffizier auszuwählen. Das Auswahlverfahren hat zu bestehen aus
der Vorprüfung,
der Auswahlprüfung und
der Aufnahmeprüfung.
(2) Während des Auswahlverfahrens sind zu bewerten
im Zuge der Vorprüfung Kenntnisse aus den Bereichen
der Taktik, einschließlich der Versorgung und
des allgemeinen militärischen Wissens,
im Zuge der Auswahlprüfung Kenntnisse aus den Bereichen nach Z 1 und der Einsatzmittellehre
im Zuge der Aufnahmeprüfung Kenntnisse aus den Bereichen nach Z 1, dem Allgemeinwissen und der Wehrtechnik.
(3) Die Bewertung hat zu erfolgen
im Zuge der Vorprüfung durch
zwei Klausurarbeiten über Themen aus den Bereichen nach Abs. 2 Z 1 lit. a und
eine Klausurarbeit über Themen aus den Bereichen nach Abs. 2 Z 1 lit. b,
im Zuge der Auswahlprüfung durch
zwei Klausurarbeiten über Themen aus den Bereichen nach Abs. 2 Z 1 lit. a,
eine Klausurarbeit über Themen aus den Bereichen nach Abs. 2 Z 1 lit. b, und
eine Klausurarbeit über Themen aus dem Bereich der Einsatzmittellehre
im Zuge der Aufnahmeprüfung durch
zwei Klausurarbeiten über Themen aus den Bereichen nach Abs. 2 Z 1 lit. a,
eine Klausurarbeit über Themen aus den Bereichen nach Abs. 2 Z 1 lit. b,
eine Klausurarbeit über Themen aus dem Bereich der Wehrtechnik und
eine Klausurarbeit über Themen aus dem Bereich des Allgemeinwissens.
(4) Die Klausurarbeiten sind während der Prüfungen nach Abs. 1 an jeweils aufeinander folgenden Tagen abzuhalten und dürfen nicht länger als jeweils fünf Stunden dauern.
(5) Die Vorbereitung der Kandidatinnen und Kandidaten auf die jeweiligen Prüfungen nach Abs. 1 hat durch Selbststudium zu erfolgen. Davon abweichend können zur Vorbereitung der Kandidatinnen und Kandidaten auf die Vorprüfung und die Auswahlprüfung Lehrgänge abgehalten werden. Den Kandidatinnen und Kandidaten sind jedenfalls geeignete Lehrbehelfe zur Verfügung zu stellen.
Auswahlkommissionen
§ 7. (1) Zur Bewertung sind einzurichten
eine Auswahlkommission beim Streitkräfteführungskommando für die Klausurarbeiten im Zuge der Vorprüfung und
eine Auswahlkommission bei der Landesverteidigungsakademie für die Klausurarbeiten im Zuge der Auswahlprüfung und der Aufnahmeprüfung.
(2) Die Mitgliedschaft zu einer Auswahlkommission nach Abs. 1 endet mit dem Ablauf der Bestellungsdauer oder mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe oder mit der Versetzung in das Ausland oder mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand.
(3) Die Auswahlkommissionen haben jeweils in Senaten zu entscheiden. Der jeweilige Senat hat aus mindestens drei Mitgliedern der Auswahlkommission zu bestehen. Die Senatsmitglieder sind von den Vorsitzenden der jeweiligen Auswahlkommission aus dem Kreis der Mitglieder der Auswahlkommission entsprechend den fachlichen Erfordernissen für die jeweilige Bewertung nach § 6 zu bestimmen. Ein Senatsmitglied ist mit der Vorsitzführung zu betrauen. Der Senat hat nach nicht öffentlicher Beratung mit einfacher Stimmenmehrheit zu entscheiden. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des jeweiligen Senatsvorsitzenden.
Prüfungsordnung für den ersten Teil der Dienstprüfung
§ 8. (1) Der erste Teil der Dienstprüfung umfasst die Prüfungsfächer
Truppenführung I (taktische Führung kleiner Verband inklusive Versorgung),
Truppenführung II (taktische Führung großer Verband),
Truppenführung III (Versorgung großer Verband),
Sicherheitspolitik I (Theorie, Methoden und Vergleiche in der Sicherheitspolitik),
Sicherheitspolitik II (Geschichte der politischen Ideen und Sicherheitspolitik in Österreich),
Österreichisches Verfassungsrecht einschließlich des Rechts der Europäischen Union,
Österreichisches Verwaltungsrecht einschließlich des Verwaltungsverfahrensrechts,
Wehrrecht,
Dienst- und Besoldungsrecht einschließlich des Personalvertretungsrechts,
Völkerrecht und
Führungslehre.
(2) Der erste Teil der Dienstprüfung ist in Teilprüfungen abzulegen.
(3) Die Teilprüfungen sind abzulegen in den Prüfungsfächern
nach Abs. 1 Z 1 und 4 bis 10 schriftlich,
nach Abs. 1 Z 2 und 3 schriftlich und mündlich sowie
nach Abs. 1 Z 11 praktisch und mündlich.
(4) Während des ersten Studienabschnittes des Generalstabslehrganges ist durch die Kandidatinnen und Kandidaten jeweils eine Planübung zum Thema „Großer Verband, einschließlich Versorgung“ als Hausarbeit auszuarbeiten und durch Einzelprüferinnen oder Einzelprüfer zu bewerten. Dabei haben die Kandidatinnen und Kandidaten nachzuweisen, dass sie in der Lage sind, eine derartige Planübung anzulegen und im Rahmen einer Präsentation praktisch durchzuführen.
(5) Nicht bestandene Prüfungsteile in den Prüfungsfächern nach Abs. 1 können zweimal wiederholt werden. Die Wiederholungsprüfungen sind jeweils innerhalb von drei Monaten zu ermöglichen. Dies gilt auch für nicht bestandene Hausarbeiten.
Prüfungsordnung für den zweiten Teil der Dienstprüfung
§ 9. (1) Der zweite Teil der Dienstprüfung umfasst die Prüfungsfächer
Operative Führung I (teilstreitkraftübergreifend, einschließlich Führungslehre),
Operative Führung II (Logistik),
Sicherheitspolitik III (Horizontale Herausforderungen der Sicherheitspolitik, Internationalität der Sicherheitspolitik)
Sicherheitspolitik IV (Vertikale Schnittstellen der Sicherheitspolitik),
Sicherheitspolitik allgemein und
Englisch.
(2) Der zweite Teil der Dienstprüfung ist in Teilprüfungen abzulegen.
(3) Die Teilprüfungen sind abzulegen in den Prüfungsfächern
nach Abs. 1 Z 1, Z 2 und Z 6 schriftlich und mündlich,
nach Abs. 1 Z 3 und Z 4 schriftlich und
nach Abs. 1 Z 5 mündlich.
(4) Während des zweiten Abschnittes des Generalstabslehrganges ist durch die Kandidatinnen und Kandidaten jeweils eine militärwissenschaftliche Arbeit als Hausarbeit abzufassen und durch Einzelprüferinnen oder Einzelprüfer zu bewerten. Das Thema dieser Arbeit ist durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Prüfungskommission zu Beginn des zweiten Abschnittes nach Maßgabe dienstlicher Erfordernisse festzulegen. Anhand der genannten Arbeit haben die Kandidatinnen und Kandidaten nachzuweisen, dass sie in der Lage sind, ein Thema mit wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten.
(5) § 8 Abs. 5 betreffend das Wiederholen von Prüfungen ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Wiederholungen der Hausarbeit nach Abs. 4 innerhalb von sechs Monaten zu ermöglichen sind.
Prüfungsorgane
§ 10. (1) Die Prüfungskommission ist in der Zentralstelle des Bundesministeriums für Landesverteidigung einzurichten und hat zu bestehen aus
der Chefin oder dem Chef des Generalstabes als Vorsitzende oder Vorsitzenden und
der erforderlichen Anzahl an weiteren Mitgliedern.
(2) Die weiteren Mitglieder sind aus dem Kreis der Beamtinnen und Beamten der Verwendungsgruppe M BO 1 oder gleichwertiger Verwendungsgruppen oder der vergleichbaren Vertragsbediensteten oder der sonstigen im entsprechenden Prüfungsfach anerkannten Personen für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Bei Bedarf ist die Prüfungskommission für den Rest der jeweiligen Funktionsdauer um weitere Mitglieder zu ergänzen.
(3) Die Prüferinnen und Prüfer der im § 8 Abs. 1 Z 6 bis 10 angeführten Prüfungsfächer müssen rechtskundig sein.
(4) Der Prüfungssenat hat aus mindestens drei Mitgliedern der Prüfungskommission zu bestehen. Vortragende sind vorzugsweise zu berücksichtigen. Mit dem Senatsvorsitz ist jedenfalls eine Beamtin oder ein Beamter der Verwendungsgruppe M BO 1 oder H 1 mit Verwendung im Generalstabsdienst zu betrauen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des jeweiligen Senatsvorsitzenden. Aus Gründen der Zweckmäßigkeit können die jeweiligen Vorsitzenden anordnen, dass einzelne Bewertungen mündlicher Prüfungsteile in den Prüfungsfächern nach § 8 Abs. 1 sowie nach § 9 Abs. 1 durch ein Einzelmitglied der Prüfungskommission zu erfolgen haben.
Übergangsbestimmungen
§ 11. (1) Der erfolgreiche Abschluss der Generalstabsausbildung nach den zum Zeitpunkt des jeweiligen Abschlusses geltenden Verordnungen gilt als erfolgreicher Abschluss der Generalstabsausbildung nach dieser Verordnung.
(2) Der erfolgreiche Abschluss der Vorprüfung im Zuge des Auswahlverfahrens nach der bis zum Ablauf des 28. Februar 2007 geltenden Verordnung gilt als erfolgreicher Abschluss der Vorprüfung nach § 6 Abs. 1 Z 1.
In- und Außer-Kraft-Treten
§ 12. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. März 2007 in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 28. Februar 2007 tritt die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über die Generalstabsausbildung, kundgemacht im Verlautbarungsblatt I des Bundesministeriums für Landesverteidigung Nr. 137/1999, in Verbindung mit BGBl. II Nr. 138/1997, außer Kraft.
Anlage 1
Lehr- und Stundenplan
Erster Teil der Dienstprüfung
```
```
Ausbildungs- und Richt- Lehrinhalte - Schwerpunkte
Prüfungsfach stunden-
anzahl
```
```
Truppenführung I 250 Taktische und versorgungsmäßige
(taktische Führung Führung eines nationalen oder
kleiner Verband multinationalen kleinen Verbandes,
inklusive Versorgung) Grundlagen und Grundsätze der
Truppenführung
```
```
Truppenführung II 650 Taktische Führung eines nationalen
(taktische Führung oder multinationalen großen
großer Verband) Verbandes, Führungsverfahren sowie
Führungs- und Einsatzgrundsätze
der Waffengattungen,
Entwicklungstrends ausländischer
und multinationaler Verbände,
Grundsätze der Truppenführung in
Streitkräften anderer Staaten,
moderne Einsatzmittel, taktische
Führung von Luftstreitkräften,
Anwendung der erworbenen Kenntnisse
in einem multinationalen Umfeld
unter Einsatzbedingungen in
Stabs- oder Kommandantenfunktionen
```
```
Truppenführung III 50 Versorgungsmäßige Führung eines
(Versorgung nationalen oder multinationalen
großer Verband) großen Verbandes, Grundlagen der
Versorgung und Logistik im
nationalen und multinationalen
Umfeld
```
```
Sicherheitspolitik I 75 Schulen des Internationalen
(Theorie, Methoden Systems, internationale Regime,
und Vergleiche in der Theorien der Außenpolitik,
Sicherheitspolitik) Kriegsursachen, klassische und
aktuelle Theorien der
Sicherheitspolitik,
sicherheitspolitische
Entwicklungsgeschichte,
sicherheitspolitische
Herausforderungen globaler Mächte
und Akteure
```
```
Sicherheitspolitik II 75 Sicherheit und Konflikt im
(Geschichte der ideologischen Denken von der Antike
politischen Ideen und bis zur Aufklärung, vom
Sicherheitspolitik Liberalismus, Konservatismus bis
in Österreich) zu den modernen Demokratietheorien,
Kulturrelativität und
Universalismus,
sicherheitspolitische Entwicklung
in Österreich, Sicherheits- und
Verteidigungsdoktrin, Gesamt- und
Teilstrategien, Nationaler
Sicherheitsrat
```
```
Österreichisches 50 Grundprinzipien der Verfassung,
Verfassungsrecht Stufenbau der Rechtsordnung,
einschließlich Kompetenzverteilung zwischen Bund
des Rechts der und Ländern, Weg der
Europäischen Bundesgesetzgebung, Organisation
Union der Verwaltung und Gerichtsbarkeit,
Selbstverwaltung, Rechtsschutz und
Kontrolle, Grund- und
Freiheitsrechte, Rechtsgrundlagen
und Strukturen der Europäischen
Union insbesondere im Bereich der
Europäischen Sicherheits- und
Verteidigungspolitik
```
```
Österreichisches 40 Grundlagen der Staatsorganisation
Verwaltungsrecht und der Systematik des besonderen
einschließlich des Verwaltungsrechts,
Verwaltungs- Einführungsgesetz zu den
verfahrensrechts Verwaltungsverfahrensgesetzen,
Allgemeines
Verwaltungsverfahrensgesetz,
Verwaltungsstrafgesetz,
Verwaltungsvollstreckungsgesetz,
Zustellgesetz
```
```
Wehrrecht 40 Wehrverfassung, Wehrgesetz,
Heeresdisziplinargesetz,
Heeresgebührengesetz,
Auslandseinsatzrecht,
Militärbefugnisgesetz,
Sperrgebietsgesetz,
Munitionslagergesetz,
Militärauszeichnungsgesetz
```
```
Dienst- und 50 Dienst- und Besoldungsrecht der
Besoldungsrecht Bundesbediensteten einschließlich
einschließlich des des Pensionsrechtes,
Personalvertretungsrechts Personalvertretungsrecht,
personalspezifische
Informationssysteme,
Personalentwicklung und
Personalführung
```
```
Völkerrecht 60 Grundlagen und Grundzüge des
Völkerrechtes, Recht in bewaffneten
Konflikten
```
```
Führungslehre 600 Grundsätze der Führungslehre,
Führungsdenken, nationales und
multinationales Führungssystem,
Führungsprozess, Theorien der
Führungsorganisation
```
```
Anlage 2
Lehr- und Stundenplan
Zweiter Teil der Dienstprüfung
```
```
Ausbildungs- und Richt- Lehrinhalte - Schwerpunkte
Prüfungsfach stunden-
anzahl
```
```
Operative Führung I 850 Aufgabe von Streitkräften im
(teilstreitkräfte- gesamtstaatlichen und
übergreifend, internationalen Krisenmanagement,
einschließlich operative Führungskunst und
Führungslehre) historische Entwicklung, Elemente
der Operation und historische
Entwicklung, Integration nationaler
Streitkräfte in multinationalen
Operationen, nationale und
internationale operative Konzepte
und Verfahren, Einsatzarten der
Teilstreitkräfte, ihre Verfahren
sowie deren Integration auf der
operativen Führungsebene,
operativer Planungs- und
Führungsprozess im nationalen und
internationalen Verständnis,
Bedeutung der technologischen
Entwicklung für den Einsatz von
Streitkräften
```
```
Operative Führung II 50 Grundsätze der Logistik auf
(Logistik) operativer Ebene bei Einsätzen im
In- und Ausland, logistische
Abläufe in multinationalen
Operationen, Integration der
Logistik in den operativen
Planungs- und Führungsprozess
```
```
Sicherheitspolitik III 75 Terrorismus, Globalisierung,
(Horizontale Proliferation, Ressourcen und
Herausforderungen Energie, Demographie,
der Umweltentwicklungen und
Sicherheitspolitik, Technologie als horizontale
Internationalität Herausforderungen der
der Sicherheitspolitik
Sicherheitspolitik)
```
```
Sicherheitspolitik IV 75 Transformation des Konfliktbildes,
(Vertikale nationale Sicherheitsstrategien
Schnittstellen (National Security Strategy),
der Sicherheitsstrategie der
Sicherheitspolitik) Europäischen Union (EU Security
Strategy), Strategievision des
Nordatlantischen
Verteidigungsbündnisses (NATO –
Strategic Vision),
Langzeitstrategie der Europäischen
Union (EU Long Term Vision),
Sicherheitssektorenreform (Security
Sector Reform), zivile und
militärische Zusammenarbeit (Civil
– Military – Cooperation - CIMIC)
```
```
Sicherheitspolitik 200 Inhalte gemäß Sicherheitspolitik
allgemein I-IV, Polemologie, Militärpolitik,
aktuelle sicherheitspolitische
Entwicklungen und Analysen
```
```
Englisch integriert Anwendung der englischen Sprache
in als zweite Arbeitssprache,
anderen Erreichen und Festigen der
Fächern Leistungsstufe „C“ gemäß dem
standardisierten fremdsprachlichen
Leistungsprofil (SFLP)
```
```
Anlage 3
Lehr- und Stundenplan
```
```
Weitere
Ausbildungs- Richt- Lehrinhalte - Schwerpunkte
fächer *) stunden-
anzahl
```
```
Militärstrategische 300 Grundzüge der Militärstrategie;
Führung Verfahren der militärstrategischen
Planung (national wie
multinational), intra- und
interministerielle
Entscheidungsfindungsprozesse, das
militärstrategische
Führungsverfahren,
Konzeptentwicklung,
militärstrategisches Lagebild
```
```
Ausbildungswesen 50 System der Ausbildung, Anlage und
Leitung von Übungen,
Ausbildungssysteme anderer
Streitkräfte
```
```
Strategie 50 Grundzüge strategischen Denkens,
Gesamtstrategien (Theorien, Modelle
und Methoden der Strategie),
Zusammenhänge zwischen
gesamtstrategischen und
teilstrategischen Konzeptionen,
Ableitung politisch-militärischer
Notwendigkeiten und Konsequenzen,
Gemeinsamkeiten und Unterschiede
der Strategie im militärischen und
zivilen Umfeld
```
```
Militärische 250 Projektmanagement,
Unternehmensführung Organisationsentwicklung und
und Organisationsführung, Methoden
Streit- moderner Unternehmensführung,
kräfteentwicklung Streitkräfteentwicklung national
und im Rahmen der Europäischen
Union, Streitkräftebereitstellung,
militärökonomische Aspekte
```
```
Human- und 40 Grundlagen der Philosophie,
Sozialwissenschaften Pädagogik, Soziologie, Psychologie
und deren Schnittstellen zu den
Streitkräften
```
```
Publizistik und 60 Grundlagen und Themenfelder der
Kommunikations- Publizistik und
wissenschaften Kommunikationswissenschaften,
Bedeutung der verschiedenen Formen
der Massenkommunikation für Politik
und Gesellschaft, Interaktionen
zwischen Medien und Streitkräften,
Arbeitsbereiche interner und
externer Öffentlichkeitsarbeit,
Grundsätze und Bedeutung von
Werbung und Marketing
```
```
Fremdsprachen außer 250 Vertiefung oder Erwerb eines
Englisch Grundniveaus einer zweiten
Fremdsprache
```
```
Wissenschaftliches 60 Wissenschaftstheorien, Ausarbeiten
Arbeiten und Präsentation von
Projektaufträgen sowie
Formerfordernisse einer Hausarbeit,
Technik methodischen Arbeitens
einschließlich Erarbeiten des
erforderlichen Quellenmaterials
```
```
Informations- 50 Grundlagen der Informations- und
technologie Kommunikationstechnik,
Informations- und
Kommunikationstechnologie-
Ausstattung des österreichischen
Bundesheeres und deren Anwendung,
individuelle Anwendung, Erwerb des
Europäischen Computerführerscheines
(„European Computer Driving License
– ECDL“)
```
```
Körperausbildung 600 Methodik der Körperausbildung,
Erhaltung und Verbesserung der
eigenen körperlichen
Leistungsfähigkeit
```
```
*) keine Prüfungsfächer