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Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur über die Zulassungsvoraussetzungen an Pädagogischen Hochschulen (Hochschul-Zulassungsverordnung – HZV)

Geltender Text a fecha 2014-12-31

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 51 Abs. 1 und 3 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, wird verordnet:

§ 1. Geltungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3. Eignung zum Bachelorstudium
§ 4. Kooperationsverpflichtung
§ 5. Verfahren zur Feststellung der Eignung
§ 6. Spezielle Information
§ 7. Selbsteinschätzungsinstrumentarien
§ 8. Informations- und Orientierungsworkshops
§ 9. Individuelles Eignungs- und Beratungsgespräch
§ 10. Spezielle Eignungsfeststellungen
§ 11. Nachweise
§ 12 Festlegung von Voraussetzungen
§ 13. Antrag auf Zulassung zum Studium
§ 14. Geltung und Wirksamkeit anderer Rechtsvorschriften
§ 15. In-Kraft-Treten

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 51 Abs. 1 und 3 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, wird verordnet:

Abkürzung

HZV

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 51 Abs. 1 und 3 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, wird verordnet:

1.

Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

§ 1. Diese Verordnung gilt für die in § 1 Abs. 1 Z 1 bis 9 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, genannten öffentlichen Pädagogischen Hochschulen. Sie regelt die Grundsätze für

1.

das Verfahren zur Feststellung der Eignung zum Bachelorstudium sowie besondere Voraussetzungen für die Zulassung zu Studiengängen für Lehrämter im Bereich der Berufsbildung (Abschnitte 2 und 3),

2.

die Festlegung von Voraussetzungen zum Studium von (Hochschul)Lehrgängen (Abschnitt 4) sowie

3.

das Aufnahmeverfahren (Abschnitt 5).

1.

Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

§ 1. Diese Verordnung gilt für die in § 1 Abs. 1 Z 1 bis 9 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, genannten öffentlichen Pädagogischen Hochschulen. Sie regelt die Grundsätze für

1.

das Verfahren zur Feststellung der Eignung zum Bachelorstudium sowie besondere Voraussetzungen für die Zulassung zu Studiengängen für Lehrämter im Bereich der Berufsbildung (Abschnitte 2 und 3),

2.

die Festlegung von Voraussetzungen zum Studium von (Hochschul)Lehrgängen (Abschnitt 3a und 4) sowie

3.

das Aufnahmeverfahren (Abschnitt 5).

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Anwendungsbereich dieser Verordnung sind zu verstehen:

1.

Unter „Lehramt“ die mit dem erfolgreichen Abschluss von sechssemestrigen Lehramts-Studien verbundene grundsätzliche Befähigung zur Ausübung des Lehrberufes (eingeschränkt auf Schularten oder Fachbereiche oder Unterrichtsfächer);

2.

unter „Lehrbefähigung“ die mit dem entsprechenden Lehramt verbundene Berechtigung zur Ausübung des Lehrberufes in bestimmten

a)

Unterrichtsgegenständen an Hauptschulen,

b)

Unterrichtsgegenständen und Fachbereichen an Polytechnischen Schulen sowie

c)

Fachgruppen bzw. Fachbereichen an Berufsschulen sowie an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen;

3.

unter „Bachelor of Education (BEd)“ der anlässlich des erstmaligen erfolgreichen Abschlusses eines Lehramtsstudiums gemäß § 65 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 zu verleihende akademische Grad.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Anwendungsbereich dieser Verordnung sind zu verstehen:

1.

Unter „Lehramt“ die mit dem erfolgreichen Abschluss von sechssemestrigen Lehramts-Studien verbundene grundsätzliche Befähigung zur Ausübung des Lehrberufes (eingeschränkt auf Schularten oder Fachbereiche oder Unterrichtsfächer);

2.

unter „Lehrbefähigung“ die mit dem entsprechenden Lehramt verbundene Berechtigung zur Ausübung des Lehrberufes in bestimmten

a)

Unterrichtsgegenständen an Hauptschulen,

b)

Unterrichtsgegenständen und Fachbereichen an Polytechnischen Schulen sowie

c)

Fachgruppen bzw. Fachbereichen an Berufsschulen sowie an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen;

3.

unter „Eignung“ das Vorliegen jener Dispositionen und Kompetenzen, die es erwarten lassen, dass die Aufnahmewerberin bzw. der Aufnahmewerber die Ausbildung erfolgreich durchlaufen, auf Grundlage dieser Ausbildung den Lehrberuf kompetent und berufszufrieden ausüben und sich kontinuierlich im Beruf weiter entwickeln wird;

2.

Abschnitt

Eignung

Eignung zum Bachelorstudium

§ 3. (1) Die allgemeine Eignung zum Bachelorstudium umfasst:

1.

Die grundsätzliche persönliche Eignung für die Ausübung des Lehrberufes;

2.

die für die Ausübung des Lehrberufes erforderliche Kenntnis der deutschen Sprache in Wort und Schrift sowie die erforderliche Sprech- und Stimmleistung;

3.

die im Curriculum für den jeweiligen Studiengang festgelegte fachliche Eignung, wie insbesondere

a)

die musikalisch-rhythmische Eignung für die Bachelorstudien zur Erlangung des Lehramtes für Volksschulen und für Sonderschulen sowie für die Lehrbefähigung „Musikerziehung“ im Rahmen des Lehramtes für Hauptschulen und

b)

die körperlich-motorische Eignung für die Bachelorstudien zur Erlangung des Lehramtes für Volksschulen und für Sonderschulen sowie für die Lehrbefähigung „Bewegung und Sport“ im Rahmen des Lehramtes für Hauptschulen und für Polytechnische Schulen.

(2) Neben der allgemeinen Universitätsreife (§ 51 Abs. 1 und 2 des Hochschulgesetzes 2005) und der allgemeinen Eignung zum Bachelorstudium gemäß Abs. 1 umfasst die besondere Eignung zum Bachelorstudium für Lehrämter im Bereich der Berufsbildung:

1.

Für das Lehramt für Berufsschulen:

a)

für die Fachgruppe I (allgemein bildende und betriebswirtschaftliche Unterrichtsgegenstände) und die Fachgruppe II (fachtheoretische Unterrichtsgegenstände) die erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung einer einschlägigen berufsbildenden höheren Schule oder die erfolgreiche Ablegung einer Reifeprüfung und eine einschlägige Ausbildung,

b)

für die Fachgruppe III (fachpraktische Unterrichtsgegenstände) die erfolgreiche Ablegung einer einschlägigen Meisterprüfung oder eine gleichwertige einschlägige Befähigung und

c)

in allen Fällen die Zurücklegung einer mindestens dreijährigen einschlägigen Berufspraxis.

2.

Für das Lehramt für den technisch-gewerblichen Fachbereich an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen:

a)

Für die Fachgruppe A (fachtheoretische Unterrichtsgegenstände) die erfolgreiche Ablegung einer Reife- und Diplomprüfung einer einschlägigen berufsbildenden höheren Schule oder die erfolgreiche Ablegung einer Reifeprüfung und eine einschlägige Ausbildung,

b)

für die Fachgruppe B (fachpraktische Unterrichtsgegenstände) die erfolgreiche Ablegung einer einschlägigen Meisterprüfung oder eine gleichwertige einschlägige Befähigung und

c)

in beiden Fällen die Zurücklegung einer einschlägigen Berufspraxis, die für Absolventinnen und Absolventen einer einschlägigen berufsbildenden höheren Schule mindestens zwei, im Übrigen mindestens drei Jahre zu umfassen hat.

3.

Für das Lehramt für den Fachbereich Mode und Design an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen:

a)

Für die fachtheoretischen Unterrichtsgegenstände die erfolgreiche Ablegung einer Reife- und Diplomprüfung einer einschlägigen berufsbildenden höheren Schule oder die erfolgreiche Ablegung einer Reifeprüfung und eine einschlägige Ausbildung,

b)

für die fachpraktischen Unterrichtsgegenstände die erfolgreiche Ablegung einer einschlägigen Meisterprüfung oder eine gleichwertige einschlägige Befähigung.

4.

Für das Lehramt für den Fachbereich Information und Kommunikation an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen:

a)

die erfolgreiche Ablegung einer Reife- und Diplomprüfung einer einschlägigen berufsbildenden höheren Schule oder

b)

die erfolgreiche Ablegung einer Reifeprüfung und eine gleichwertige einschlägige Befähigung.

5.

Für das Lehramt für den Fachbereich Ernährung an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen:

a)

die erfolgreiche Ablegung einer Reife- und Diplomprüfung einer einschlägigen berufsbildenden höheren Schule oder

b)

die erfolgreiche Ablegung einer Reifeprüfung und eine einschlägige Ausbildung.

6.

Für das Lehramt für land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen sowie für den Fachbereich Agrar und Umwelt an höheren land- und forstwirtschaftlichen Schulen:

a)

Die erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt oder

b)

die erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung einer anderen berufsbildenden höheren Schule in Verbindung mit dem erfolgreichen Abschluss einer mindestens dreijährigen land- und forstwirtschaftlichen Fachschule oder

c)

die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung und

aa) die erfolgreiche Ausbildung zum Meister gemäß Abschnitt 4 des Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 298/1990, oder

bb) der erfolgreiche Abschluss eines einschlägigen Universitätsstudiums oder

cc) der erfolgreiche Abschluss eines einschlägigen Fachhochschulstudiums.

7.

Für das Lehramt für fachpraktische Unterrichtsgegenstände des Fachbereiches Umwelt an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen:

a)

Die erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt oder einer anderen berufsbildenden höheren Schule oder

b)

die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung und

aa) die erfolgreiche Ausbildung zum Meister gemäß Abschnitt 4 des Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 298/1990, oder

bb) der erfolgreiche Abschluss einer mindestens dreijährigen land- und forstwirtschaftlichen Fachschule oder

cc) der erfolgreiche Abschluss eines einschlägigen Universitätsstudiums oder

dd) der erfolgreiche Abschluss eines einschlägigen Fachhochschulstudiums.

(3) Die Studienkommissionen haben durch Verordnung die erforderlichen näheren Festlegungen zu Abs. 1 und 2 zu treffen. Dabei sind insbesondere

1.

die Anforderungen an die grundsätzliche persönliche Eignung für die Ausübung des Lehrberufes gemäß Abs. 1 Z 1 in der Weise zu konkretisieren, dass keine in der Person der Zulassungsbewerberin oder des Zulassungsbewerbers gelegenen Gründe vorliegen, die der Ausübung des angestrebten Lehrberufes auch nach dem erfolgreichen Abschluss der Lehramtsausbildung, um deren Zulassung angesucht wurde, entgegenstehen;

2.

die Anforderungen an die für die Ausübung des Lehrberufes erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache in Wort und Schrift sowie an die für die Ausübung des Lehrberufes erforderliche Sprech- und Stimmleistung gemäß Abs. 1 Z 2 in der Weise zu konkretisieren, dass – auch entsprechend den Festlegungen der Curricula sowie unter Bedachtnahme auf die Lehrplanverordnungen der betreffenden Schularten – sämtliche für die Unterrichtsarbeit notwendigen (schrift)sprachlichen und stimmlichen Qualitätskriterien erfüllt sind;

3.

die Anforderungen an die fachliche Eignung, insbesondere an die musikalisch-rhythmische und die körperlich-motorische Eignung gemäß Abs. 1 Z 3 entsprechend den Festlegungen der Curricula sowie unter Bedachtnahme auf die Lehrplanverordnungen der betreffenden Schularten zu konkretisieren;

4.

die Unterrichtsgegenstände den Fachgruppen gemäß Abs. 2 Z 1 bis 2 zuzuordnen;

5.

die Mindestdauer und Art der Berufspraxis gemäß Abs. 2 Z 1 und 2 festzulegen, wobei auf die besondere Situation von Studierenden in der Übergangsphase Bedacht zu nehmen ist

6.

die höheren Schulen, Ausbildungen, Meisterprüfungen, Befähigungen sowie Universitäts- und Fachhochschulstudien, die im Sinne der Z 1 bis 7 einschlägig bzw. gleichwertig sind, festzulegen.

2.

Abschnitt

Eignung

Eignung zum Bachelorstudium

§ 3. (1) Die allgemeine Eignung zum Bachelorstudium umfasst:

1.

Die grundsätzliche persönliche Eignung für die Ausübung des Lehrberufes;

2.

die für die Ausübung des Lehrberufes erforderliche Kenntnis der deutschen Sprache in Wort und Schrift sowie die erforderliche Sprech- und Stimmleistung;

3.

die im Curriculum für den jeweiligen Studiengang festgelegte fachliche Eignung, wie insbesondere

a)

die musikalisch-rhythmische Eignung für die Bachelorstudien zur Erlangung des Lehramtes für Volksschulen und für Sonderschulen sowie für die Lehrbefähigung „Musikerziehung“ im Rahmen des Lehramtes für Hauptschulen und

b)

die körperlich-motorische Eignung für die Bachelorstudien zur Erlangung des Lehramtes für Volksschulen und für Sonderschulen sowie für die Lehrbefähigung „Bewegung und Sport“ im Rahmen des Lehramtes für Hauptschulen und für Polytechnische Schulen.

(2) Neben der allgemeinen Universitätsreife (§ 51 Abs. 1 bis 2a des Hochschulgesetzes 2005) und der allgemeinen Eignung zum Bachelorstudium gemäß Abs. 1 umfasst die besondere Eignung zum Bachelorstudium für Lehrämter im Bereich der Berufsbildung:

1.

Für das Lehramt für Berufsschulen:

a)

für die Fachgruppe I (allgemein bildende und betriebswirtschaftliche Unterrichtsgegenstände) und die Fachgruppe II (fachtheoretische Unterrichtsgegenstände) die erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung einer einschlägigen berufsbildenden höheren Schule oder die erfolgreiche Ablegung einer Reifeprüfung und eine einschlägige Ausbildung,

b)

für die Fachgruppe III (fachpraktische Unterrichtsgegenstände) die erfolgreiche Ablegung einer einschlägigen Meisterprüfung oder eine gleichwertige einschlägige Befähigung und

c)

in allen Fällen die Zurücklegung einer mindestens dreijährigen einschlägigen Berufspraxis.

2.

Für das Lehramt für den technisch-gewerblichen Fachbereich an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen:

a)

Für die Fachgruppe A (fachtheoretische Unterrichtsgegenstände) die erfolgreiche Ablegung einer Reife- und Diplomprüfung einer einschlägigen berufsbildenden höheren Schule oder die erfolgreiche Ablegung einer Reifeprüfung und eine einschlägige Ausbildung,

b)

für die Fachgruppe B (fachpraktische Unterrichtsgegenstände) die erfolgreiche Ablegung einer einschlägigen Meisterprüfung oder eine gleichwertige einschlägige Befähigung und

c)

in beiden Fällen die Zurücklegung einer einschlägigen Berufspraxis, die für Absolventinnen und Absolventen einer einschlägigen berufsbildenden höheren Schule mindestens zwei, im Übrigen mindestens drei Jahre zu umfassen hat.

3.

Für das Lehramt für den Fachbereich Mode und Design an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen:

a)

Für die fachtheoretischen Unterrichtsgegenstände die erfolgreiche Ablegung einer Reife- und Diplomprüfung einer einschlägigen berufsbildenden höheren Schule oder die erfolgreiche Ablegung einer Reifeprüfung und eine einschlägige Ausbildung,

b)

für die fachpraktischen Unterrichtsgegenstände die erfolgreiche Ablegung einer einschlägigen Meisterprüfung oder eine gleichwertige einschlägige Befähigung.

4.

Für das Lehramt für den Fachbereich Information und Kommunikation an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen:

a)

die erfolgreiche Ablegung einer Reife- und Diplomprüfung einer einschlägigen berufsbildenden höheren Schule oder

b)

die erfolgreiche Ablegung einer Reifeprüfung und eine gleichwertige einschlägige Befähigung.

5.

Für das Lehramt für den Fachbereich Ernährung an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen:

a)

die erfolgreiche Ablegung einer Reife- und Diplomprüfung einer einschlägigen berufsbildenden höheren Schule oder

b)

die erfolgreiche Ablegung einer Reifeprüfung und eine einschlägige Ausbildung.

6.

Für das Lehramt für land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen sowie für den Fachbereich Agrar und Umwelt an höheren land- und forstwirtschaftlichen Schulen:

a)

Die erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt oder

b)

die erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung einer anderen berufsbildenden höheren Schule in Verbindung mit dem erfolgreichen Abschluss einer mindestens dreijährigen land- und forstwirtschaftlichen Fachschule oder

c)

die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung und

aa) die erfolgreiche Ausbildung zum Meister gemäß Abschnitt 4 des Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 298/1990, oder

bb) der erfolgreiche Abschluss eines einschlägigen Universitätsstudiums oder

cc) der erfolgreiche Abschluss eines einschlägigen Fachhochschulstudiums.

7.

Für das Lehramt für fachpraktische Unterrichtsgegenstände des Fachbereiches Umwelt an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen:

a)

Die erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt oder einer anderen berufsbildenden höheren Schule oder

b)

die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung und

aa) die erfolgreiche Ausbildung zum Meister gemäß Abschnitt 4 des Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 298/1990, oder

bb) der erfolgreiche Abschluss einer mindestens dreijährigen land- und forstwirtschaftlichen Fachschule oder

cc) der erfolgreiche Abschluss eines einschlägigen Universitätsstudiums oder

dd) der erfolgreiche Abschluss eines einschlägigen Fachhochschulstudiums.

(3) Die Studienkommissionen haben durch Verordnung die erforderlichen näheren Festlegungen zu Abs. 1 und 2 zu treffen. Dabei sind insbesondere

1.

die Anforderungen an die grundsätzliche persönliche Eignung für die Ausübung des Lehrberufes gemäß Abs. 1 Z 1 in der Weise zu konkretisieren, dass keine in der Person der Zulassungsbewerberin oder des Zulassungsbewerbers gelegenen Gründe vorliegen, die der Ausübung des angestrebten Lehrberufes auch nach dem erfolgreichen Abschluss der Lehramtsausbildung, um deren Zulassung angesucht wurde, entgegenstehen;

2.

die Anforderungen an die für die Ausübung des Lehrberufes erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache in Wort und Schrift sowie an die für die Ausübung des Lehrberufes erforderliche Sprech- und Stimmleistung gemäß Abs. 1 Z 2 in der Weise zu konkretisieren, dass – auch entsprechend den Festlegungen der Curricula sowie unter Bedachtnahme auf die Lehrplanverordnungen der betreffenden Schularten – sämtliche für die Unterrichtsarbeit notwendigen (schrift)sprachlichen und stimmlichen Qualitätskriterien erfüllt sind;

3.

die Anforderungen an die fachliche Eignung, insbesondere an die musikalisch-rhythmische und die körperlich-motorische Eignung gemäß Abs. 1 Z 3 entsprechend den Festlegungen der Curricula sowie unter Bedachtnahme auf die Lehrplanverordnungen der betreffenden Schularten zu konkretisieren;

4.

die Unterrichtsgegenstände den Fachgruppen gemäß Abs. 2 Z 1 bis 2 zuzuordnen;

5.

die Mindestdauer und Art der Berufspraxis gemäß Abs. 2 Z 1 und 2 festzulegen, wobei auf die besondere Situation von Studierenden in der Übergangsphase Bedacht zu nehmen ist

6.

die höheren Schulen, Ausbildungen, Meisterprüfungen, Befähigungen sowie Universitäts- und Fachhochschulstudien, die im Sinne der Z 1 bis 7 einschlägig bzw. gleichwertig sind, festzulegen.

2.

Abschnitt

Eignung

Eignung zum Bachelorstudium

§ 3. (1) Die allgemeine Eignung zum Bachelorstudium umfasst Eignungsfeststellungen in den folgenden Bereichen:

1.

persönliche und leistungsbezogene Eignung insbesondere nach den Kriterien der Studien- und Berufsmotivation, Kontakt- und Kommunikationsfähigkeit (in deutscher Sprache sowie gegebenenfalls in anderen Sprachen oder Kommunikationsformen), psychischen Belastbarkeit, Selbstorganisationsfähigkeit und Reflexionsfähigkeit;

2.

fachliche und künstlerische Eignung wie im Curriculum für das jeweilige Studium nach alters-, fach- oder schwerpunktspezifischen Kriterien festgelegt;

3.

pädagogische Eignung nach professionsorientierten Kompetenzen wie den didaktischen, sozialen, inklusiven und interkulturellen Kompetenzen, Diversitäts- und Genderkompetenzen sowie Beratungskompetenzen.

(2) Neben der allgemeinen Universitätsreife (§ 51 Abs. 1 bis 2a des Hochschulgesetzes 2005) und der allgemeinen Eignung zum Bachelorstudium gemäß Abs. 1 umfasst die besondere Eignung zum Bachelorstudium für Lehrämter im Bereich der Berufsbildung:

1.

Für das Lehramt für Berufsschulen:

a)

für die Fachgruppe I (allgemein bildende und betriebswirtschaftliche Unterrichtsgegenstände) und die Fachgruppe II (fachtheoretische Unterrichtsgegenstände) die erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung einer einschlägigen berufsbildenden höheren Schule oder die erfolgreiche Ablegung einer Reifeprüfung und eine einschlägige Ausbildung,

b)

für die Fachgruppe III (fachpraktische Unterrichtsgegenstände) die erfolgreiche Ablegung einer einschlägigen Meisterprüfung oder eine gleichwertige einschlägige Befähigung und

c)

in allen Fällen die Zurücklegung einer mindestens dreijährigen einschlägigen Berufspraxis.

2.

Für das Lehramt für den technisch-gewerblichen Fachbereich an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen:

a)

Für die Fachgruppe A (fachtheoretische Unterrichtsgegenstände) die erfolgreiche Ablegung einer Reife- und Diplomprüfung einer einschlägigen berufsbildenden höheren Schule oder die erfolgreiche Ablegung einer Reifeprüfung und eine einschlägige Ausbildung,

b)

für die Fachgruppe B (fachpraktische Unterrichtsgegenstände) die erfolgreiche Ablegung einer einschlägigen Meisterprüfung oder eine gleichwertige einschlägige Befähigung und

c)

in beiden Fällen die Zurücklegung einer einschlägigen Berufspraxis, die für Absolventinnen und Absolventen einer einschlägigen berufsbildenden höheren Schule mindestens zwei, im Übrigen mindestens drei Jahre zu umfassen hat.

3.

Für das Lehramt für den Fachbereich Mode und Design an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen:

a)

Für die fachtheoretischen Unterrichtsgegenstände die erfolgreiche Ablegung einer Reife- und Diplomprüfung einer einschlägigen berufsbildenden höheren Schule oder die erfolgreiche Ablegung einer Reifeprüfung und eine einschlägige Ausbildung,

b)

für die fachpraktischen Unterrichtsgegenstände die erfolgreiche Ablegung einer einschlägigen Meisterprüfung oder eine gleichwertige einschlägige Befähigung.

4.

Für das Lehramt für den Fachbereich Information und Kommunikation an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen:

a)

die erfolgreiche Ablegung einer Reife- und Diplomprüfung einer einschlägigen berufsbildenden höheren Schule oder

b)

die erfolgreiche Ablegung einer Reifeprüfung und eine gleichwertige einschlägige Befähigung.

5.

Für das Lehramt für den Fachbereich Ernährung an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen:

a)

die erfolgreiche Ablegung einer Reife- und Diplomprüfung einer einschlägigen berufsbildenden höheren Schule oder

b)

die erfolgreiche Ablegung einer Reifeprüfung und eine einschlägige Ausbildung.

6.

Für das Lehramt für land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen sowie für den Fachbereich Agrar und Umwelt an höheren land- und forstwirtschaftlichen Schulen:

a)

Die erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt oder

b)

die erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung einer anderen berufsbildenden höheren Schule in Verbindung mit dem erfolgreichen Abschluss einer mindestens dreijährigen land- und forstwirtschaftlichen Fachschule oder

c)

die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung und

aa) die erfolgreiche Ausbildung zum Meister gemäß Abschnitt 4 des Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 298/1990, oder

bb) der erfolgreiche Abschluss eines einschlägigen Universitätsstudiums oder

cc) der erfolgreiche Abschluss eines einschlägigen Fachhochschulstudiums.

7.

Für das Lehramt für fachpraktische Unterrichtsgegenstände des Fachbereiches Umwelt an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen:

a)

Die erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt oder einer anderen berufsbildenden höheren Schule oder

b)

die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung und

aa) die erfolgreiche Ausbildung zum Meister gemäß Abschnitt 4 des Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 298/1990, oder

bb) der erfolgreiche Abschluss einer mindestens dreijährigen land- und forstwirtschaftlichen Fachschule oder

cc) der erfolgreiche Abschluss eines einschlägigen Universitätsstudiums oder

dd) der erfolgreiche Abschluss eines einschlägigen Fachhochschulstudiums.

(3) Die Studienkommissionen haben durch Verordnungen festzulegen:

1.

die Anforderungen an die persönliche, leistungsbezogene, fachliche, künstlerische und pädagogische Eignung gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3,

2. und 3. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 336/2013)

4.

die Unterrichtsgegenstände den Fachgruppen gemäß Abs. 2 Z 1 bis 2 zuzuordnen;

5.

die Mindestdauer und Art der Berufspraxis gemäß Abs. 2 Z 1 und 2 festzulegen, wobei auf die besondere Situation von Studierenden in der Übergangsphase Bedacht zu nehmen ist

6.

die höheren Schulen, Ausbildungen, Meisterprüfungen, Befähigungen sowie Universitäts- und Fachhochschulstudien, die im Sinne der Z 1 bis 7 einschlägig bzw. gleichwertig sind, festzulegen.

Abkürzung

HZV

3.

Abschnitt

Eignungsfeststellung

Kooperationsverpflichtung

§ 4. Die Zulassungskriterien sowie die Instrumente zur Eignungsfeststellung sind durch die Pädagogische Hochschule in Wahrnehmung der Kooperationsverpflichtung gemäß § 10 des Hochschulgesetzes 2005 so zu entwickeln, dass bei Beachtung internationaler Maßstäbe und gleichzeitiger Orientierung an in- und ausländischen postsekundären Bildungseinrichtungen die Vergleichbarkeit in den Anforderungen für die einzelnen Lehramtsstudien gewährleistet ist.

Verfahren zur Feststellung der Eignung

§ 5. (1) Rechtzeitig vor Beginn der Zulassungsfrist hat eine spezielle Information (§ 6) über das Studium und den Lehrberuf stattzufinden. Weiters sind, ebenfalls zeitgerecht vor Beginn der Zulassungsfrist, Selbsteinschätzungsinstrumentarien (§ 7) sowie ein Informations- und Orientierungsworkshop (§ 8) so zur Verfügung zu stellen, dass ein Einblick in das Berufsfeld und die Möglichkeit der Selbsterkundung zur Eignung für den Lehrberuf gewährleistet sind.

(2) Die Feststellung der Eignung zum Bachelorstudium erfolgt nach dem Antrag auf Zulassung in Form eines individuellen Eignungs- und Beratungsgespräches (§ 9) und bei Bedarf durch spezielle Eignungsfeststellungen (§ 10). Die Feststellung der Eignung kann auch in Form von Nachweisen (§ 11) erfolgen, die von der Aufnahmewerberin oder vom Aufnahmewerber vorgelegt werden, wobei das individuelle Eignungs- und Beratungsgespräch – vorbehaltlich der Bestimmung des § 11 Abs. 2 – jedenfalls durchzuführen ist.

(3) Die Ergebnisse des individuellen Eignungs- und Beratungsgespräches (einschließlich der Ergebnisse allenfalls durchgeführter spezieller Eignungsfeststellungen gemäß § 10) sind schriftlich festzuhalten und dem Rektorat zu übermitteln.

(4) Erfolgt auf Grund mangelnder Eignung eine Nichtzulassung zum Bachelorstudium, so hat dies mit schriftlichem und ausreichend begründeten Bescheid (§ 25 des Hochschulgesetzes 2005) zu erfolgen.

Abkürzung

HZV

Verfahren zur Feststellung der Eignung

§ 5. (1) Materialien und Informationen zum Verfahren zur Feststellung der Eignung zum Bachelorstudium sind spätestens sechs Monate vor Durchführung des Verfahrens auf der Homepage der jeweiligen Pädagogischen Hochschule zur Verfügung zu stellen.

(2) Die Feststellung der Eignung erfolgt nach dem Antrag auf Zulassung. Bei Bedarf können spezielle Eignungsfeststellungen (§ 10) angewendet werden. Die Feststellung der Eignung kann auch in Form von Nachweisen (§ 11) erfolgen, die von der Aufnahmewerberin oder vom Aufnahmewerber vorgelegt werden. Die Pädagogischen Hochschulen können weiters bei Bedarf Eignungs- und Beratungsgespräche durchführen.

(3) Es ist vom Nachweis jener Eignungskriterien Abstand zu nehmen, die bei Erfüllung der wesentlichen Anforderungen für den angestrebten Beruf aufgrund einer anderen Erstsprache als Deutsch oder einer Behinderung im Sinne des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes, BGBl. I Nr. 82/2005, nicht erfüllt werden können. Bei Bedarf sind im Rahmen des Eignungsfeststellungsverfahrens geeignete Ausgleichsmaßnahmen (zB Assistenz, Gebärdensprachdolmetscherinnen und Gebärdensprachdolmetscher) vorzusehen.

(4) Die Ergebnisse des Verfahrens zur Feststellung der Eignung sind der Aufnahmewerberin oder dem Aufnahmewerber schriftlich mitzuteilen.

(5) Erfolgt auf Grund mangelnder Eignung eine Nichtzulassung zum Bachelorstudium, so hat dies mit Bescheid (§ 25 des Hochschulgesetzes 2005) durch das Rektorat zu erfolgen.

Spezielle Information

§ 6. Auf der gemäß § 32 des Hochschulgesetzes 2005 einzurichtenden Homepage sind jene Informationen bereitzustellen, die über die spezifischen Anforderungen der an der betreffenden Pädagogischen Hochschule angebotenen Bachelorstudien sowie der entsprechenden Lehrberufe Auskunft geben. Dabei ist im Besonderen auf die physischen und psychischen Anforderungen des Lehrberufes hinzuweisen und sind ausreichende Informationen über die aktuelle und künftige Beschäftigungssituation im Lehrberuf zur Verfügung zu stellen.

Selbsteinschätzungsinstrumentarien

§ 7. (1) An den Pädagogischen Hochschulen sind Selbsteinschätzungsinstrumentarien (Verfahren der Eignungs- und Berufsberatung) auszuwählen, die geeignet sind, zur persönlichen Selbsteinschätzung der Aufnahmewerberinnen und Aufnahmewerber hinsichtlich der Berufseignung hinzuführen.

(2) Die Selbsteinschätzungsinstrumentarien sind auf der Homepage der Pädagogischen Hochschulen einzurichten und zur Verfügung zu stellen. Darüber hinaus ist deren Zugänglichkeit auch am Standort der Pädagogischen Hochschulen zu gewährleisten.

(3) Die Anwendung hat so konzipiert zu sein, dass sie aussagekräftige Ergebnisse zum Vorliegen der Eignung liefert.

Abkürzung

HZV

Selbsterkundungsinstrumentarien

§ 7. Die Pädagogische Hochschule hat auf ihrer Homepage ein wissenschaftlich fundiertes Selbsterkundungsverfahren zur Abklärung der Eignung für den Lehrberuf anzubieten. Die Teilnahme am Aufnahmeverfahren setzt den Nachweis der Absolvierung – nicht aber die Offenlegung der Ergebnisse – des Selbsterkundungsverfahrens voraus. Darüber hinaus können zum Zweck der Eignungserkundung Informations- und Orientierungsworkshops eingerichtet werden, die erste Praxisbegegnungen ermöglichen und eine ausführliche Information über berufsspezifische Anforderungen vermitteln.

Informations- und Orientierungsworkshops

§ 8. Zum Zweck der Eignungserkundung sind mindestens eintägige Informations- und Orientierungsworkshops einzurichten, die eine erste Praxisbegegnung ermöglichen und eine ausführliche Information über berufsspezifische Anforderungen vermitteln.

Individuelles Eignungs- und Beratungsgespräch

§ 9. (1) Mit jeder Aufnahmewerberin und mit jedem Aufnahmewerber ist ein Eignungs- und Beratungsgespräch zu führen. Ziel des Eignungs- und Beratungsgespräches ist das Feststellen der Eignung zum Bachelorstudium gemäß § 3 und der auf Grund dieser Bestimmung ergangenen Verordnung der Studienkommission sowie die Beratung hinsichtlich der Studienwahl.

(2) Das Eignungs- und Beratungsgespräch ist durch geeignetes Lehrpersonal gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 bis 3 des Hochschulgesetzes 2005 durchzuführen.

Spezielle Eignungsfeststellungen

§ 10. (1) Spezielle Eignungsfeststellungen zu einzelnen Anforderungskriterien gemäß § 3 und der auf Grund dieser Bestimmung ergangenen Verordnung der Studienkommission haben dann zur Anwendung zu kommen, wenn auf der Grundlage des individuellen Eignungs- und Beratungsgespräches nicht mit Sicherheit festgestellt werden kann, ob die Aufnahmewerberin oder der Aufnahmewerber die Eignung zum Bachelorstudium aufweist. Die Art der speziellen Eignungsfeststellung ist im Einzelfall festzulegen.

(2) Die Durchführung der speziellen Eignungsfeststellungen hat durch fachlich qualifiziertes Lehrpersonal der Pädagogischen Hochschule gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 bis 3 des Hochschulgesetzes 2005 sowie erforderlichenfalls auch durch anderes qualifiziertes Fachpersonal zu erfolgen.

Abkürzung

HZV

Spezielle Eignungsfeststellungen

§ 10. (1) Spezielle Eignungsfeststellungen zu einzelnen Anforderungskriterien gemäß § 3 und der auf Grund dieser Bestimmung ergangenen Verordnung der Studienkommission haben dann zur Anwendung zu kommen, wenn nicht mit Sicherheit festgestellt werden kann, ob die Aufnahmewerberin oder der Aufnahmewerber die Eignung zum Bachelorstudium aufweist. Die Art der speziellen Eignungsfeststellung ist im Einzelfall festzulegen.

(2) Die Durchführung der speziellen Eignungsfeststellungen hat durch fachlich qualifiziertes Lehrpersonal der Pädagogischen Hochschule gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 bis 3 des Hochschulgesetzes 2005 sowie erforderlichenfalls auch durch anderes qualifiziertes Fachpersonal zu erfolgen.

Nachweise

§ 11. (1) Als Nachweis im Sinne des § 5 Abs. 2 letzter Satz dient alles, was das Vorliegen der geforderten Eignung glaubhaft darzulegen vermag. Vorgebrachte Nachweise sind im Rahmen des – vorbehaltlich der Bestimmung des Abs. 2 – jedenfalls durchzuführenden individuellen Eignungs- und Beratungsgespräches zu berücksichtigen und Entscheidungen über allenfalls durchzuführende spezielle Eignungsfeststellungen davon abhängig zu machen.

(2) Als Nachweis der Eignung gilt jedenfalls eine anlässlich der Begründung eines Lehrer-Dienstverhältnisses nach dienstrechtlichen Bestimmungen geführte Eignungsfeststellung, sofern das Vorliegen der in dieser Verordnung festgelegten Eignungsanforderungen überprüft und in dieser bescheinigt wird. In diesem Fall ist das individuelle Eignungs- und Beratungsgespräch nicht durchzuführen.

Abkürzung

HZV

Nachweise

§ 11. (1) Als Nachweis im Sinne des § 5 Abs. 2 dritter Satz dient alles, was das Vorliegen der geforderten Eignung glaubhaft darzulegen vermag. Vorgelegte Nachweise sind zu berücksichtigen und – vorbehaltlich der Bestimmung des Abs. 2 – Entscheidungen über allenfalls durchzuführende spezielle Eignungsfeststellungen davon abhängig zu machen.

(2) Als Nachweis der Eignung gilt jedenfalls eine Bestätigung über eine anlässlich der Begründung eines Lehrer-Dienstverhältnisses nach dienstrechtlichen Bestimmungen geführte Eignungsfeststellung, sofern das Vorliegen der in dieser Verordnung festgelegten Eignungsanforderungen überprüft und in dieser bescheinigt wird.

3a. Abschnitt

Hochschullehrgang für Freizeitpädagogik

Festlegung der Zulassungsvoraussetzungen

§ 11a. (1) Zum Hochschullehrgang für Freizeitpädagogik sind Personen zuzulassen, die

1.

das 18. Lebensjahr vollendet haben und

2.

die Anforderungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 und 2 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Lehrberufes die Ausübung der Freizeitbetreuung an ganztägigen Schulformen tritt, erfüllen.

(2) Hinsichtlich des Verfahrens der Zulassung zu einem Hochschullehrgang für Freizeitpädagogik sind die §§ 6, 8 und 9 sinngemäß anzuwenden.

(3) Die Studienkommissionen haben nach den Anforderungen des Curriculums durch Verordnung die erforderlichen näheren Festlegungen zu Abs. 1 Z 2 sowie zum Aufnahmeverfahren zu treffen. § 3 Abs. 3 Z 1 und 2 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des Lehrberufes die Ausübung der Freizeitbetreuung an ganztägigen Schulformen tritt.

3a. Abschnitt

Hochschullehrgang für Freizeitpädagogik

Festlegung der Zulassungsvoraussetzungen

§ 11a. (1) Zum Hochschullehrgang für Freizeitpädagogik sind Personen zuzulassen, die

1.

das 18. Lebensjahr vollendet haben und

2.

die Anforderungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 und 2 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Lehrberufes die Ausübung der Freizeitbetreuung an ganztägigen Schulformen tritt, erfüllen.

(2) § 5 gilt sinngemäß.

(3) Die Studienkommissionen haben nach den Anforderungen des Curriculums durch Verordnung die erforderlichen näheren Festlegungen zu Abs. 1 Z 2 sowie zum Aufnahmeverfahren zu treffen. § 3 Abs. 3 Z 1 und 2 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des Lehrberufes die Ausübung der Freizeitbetreuung an ganztägigen Schulformen tritt.

Abkürzung

HZV

3a. Abschnitt

Hochschullehrgang für Freizeitpädagogik

Festlegung der Zulassungsvoraussetzungen

§ 11a. (1) Zum Hochschullehrgang für Freizeitpädagogik sind Personen zuzulassen, die

1.

das 18. Lebensjahr vollendet haben und

2.

die Anforderungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Lehrberufes die Ausübung der Freizeitbetreuung an ganztägigen Schulformen tritt, erfüllen.

(2) § 5 gilt sinngemäß.

(3) Die Studienkommissionen haben nach den Anforderungen des Curriculums durch Verordnung die erforderlichen näheren Festlegungen zu Abs. 1 Z 2 sowie zum Aufnahmeverfahren zu treffen. § 3 Abs. 3 Z 1 findet hinsichtlich der Anforderungen an die persönliche und leistungsbezogene Eignung mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des Lehrberufes die Ausübung der Freizeitbetreuung an ganztägigen Schulformen tritt.

Abkürzung

HZV

4.

Abschnitt

Voraussetzungen zum Studium von (Hochschul)Lehrgängen

Festlegung von Voraussetzungen

§ 12. Bei der Festlegung von Voraussetzungen zum Studium von (Hochschul)Lehrgängen sind je nach inhaltlicher Ausrichtung des (Hochschul)Lehrganges die erforderlichen Qualifikationen zu definieren und die von den Aufnahmewerberinnen und Aufnahmewerbern zu erbringenden Nachweise zu beschreiben. Dabei ist zB auf die geforderte Vorbildung, die Berufspraxis, die Berufserfahrungen und auf die Anforderungen des Berufes sowie die Durchlässigkeit zu anderen Bildungsangeboten der Pädagogischen Hochschule und zu anderen postsekundären Bildungsangeboten Bedacht zu nehmen.

5.

Abschnitt

Aufnahmeverfahren

Antrag auf Zulassung zum Studium

§ 13. (1) Der Antrag auf Zulassung zum Studium ist innerhalb der gemäß § 52 des Hochschulgesetzes 2005 festzulegenden Zulassungsfrist bei der Pädagogischen Hochschule einzubringen. Der Antrag hat jedenfalls zu enthalten:

1.

den (die) Vornamen und den Nachnamen,

2.

das Geburtsdatum,

3.

das gewählte Studium und

4.

bei Bachelorstudien den Nachweis der allgemeinen Universitätsreife, sofern dieser nicht gemäß § 51 Abs. 1 zweiter Satz des Hochschulgesetzes 2005 zu einem späteren Zeitpunkt zu erbringen ist, und, sofern es sich nicht um im Dienst stehende Lehrerinnen oder Lehrer handelt, einen höchstens sechs Monate alten Auszug aus dem Strafregister.

(2) Sämtliche Informationen über die grundlegenden Anforderungen des Studiums, über das Erfordernis der Eignung zum Bachelorstudium sowie über das Verfahren zur Feststellung der Eignung, über Zulassungsvoraussetzungen, über Termine und Fristen sowie über sonstige für die Zulassung zum Studium wesentliche Umstände sind rechtzeitig vor Beginn der Zulassungsfrist so bereitzustellen, dass sie den Aufnahmewerberinnen und Aufnahmewerbern am Standort der Pädagogischen Hochschule sowie auf der im Internet einzurichtenden Homepage der Pädagogischen Hochschule zugänglich sind.

Abkürzung

HZV

5.

Abschnitt

Aufnahmeverfahren

Antrag auf Zulassung zum Studium

§ 13. Der Antrag auf Zulassung zum Studium ist innerhalb der gemäß § 52 des Hochschulgesetzes 2005 festzulegenden Zulassungsfrist bei der Pädagogischen Hochschule einzubringen. Der Antrag hat jedenfalls zu enthalten:

1.

den (die) Vornamen und den Nachnamen,

2.

das Geburtsdatum,

3.

das gewählte Studium und

4.

bei Bachelorstudien den Nachweis der allgemeinen Universitätsreife, sofern dieser nicht gemäß § 51 Abs. 1 zweiter Satz des Hochschulgesetzes 2005 zu einem späteren Zeitpunkt zu erbringen ist, sowie den Nachweis der Absolvierung des Selbsterkundungsverfahrens und, sofern es sich nicht um im Dienst stehende Lehrerinnen oder Lehrer handelt, einen höchstens sechs Monate alten Auszug aus dem Strafregister.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. II Nr 336/2013)

Abkürzung

HZV

6.

Abschnitt

Schlussbestimmungen

Geltung und Wirksamkeit anderer Rechtsvorschriften

§ 14. Soweit in dieser Verordnung auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung geltenden Fassung anzuwenden.

In-Kraft-Treten

§ 15. Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2007 in Kraft.

In-Kraft-Treten

§ 15. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2007 in Kraft.

(2) Das Inhaltsverzeichnis den 3a. Abschnitt betreffend, § 1 Z 2 sowie der 3a. Abschnitt in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 290/2011 treten mit Ablauf des Tages im Bundesgesetzblatt in Kraft.

Abkürzung

HZV

In-Kraft-Treten

§ 15. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2007 in Kraft.

(2) Das Inhaltsverzeichnis den 3a. Abschnitt betreffend, § 1 Z 2 sowie der 3a. Abschnitt in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 290/2011 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

(3) Die Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 336/2013 treten wie folgt in bzw. außer Kraft:

1.

das Inhaltsverzeichnis betreffend § 7, § 2 Z 3, § 5, § 7 samt Überschrift, § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 1 und 2, § 11a Abs. 2, § 13 sowie § 15 Abs. 2 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung der Verordnung im Bundesgesetzblatt in Kraft, gleichzeitig treten das Inhaltsverzeichnis betreffend die §§ 6, 8 und 9, die §§ 6, 8 und 9 samt Überschriften und § 13 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 290/2011 außer Kraft;

2.

§ 3 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 290/2011 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;

3.

§ 1 Z 1 sowie § 2 Z 1 und 4 treten hinsichtlich der Bachelorstudien für die Primarstufe mit 1. Oktober 2015 und hinsichtlich der Bachelorstudien und facheinschlägige Studien ergänzenden Studien für die Sekundarstufe mit 1. Oktober 2016 in Kraft;

4.

§ 3 Abs. 1, § 3 Abs. 3 Z 1, der Einleitungsteil des § 3 Abs. 3 hinsichtlich § 3 Abs. 3 Z 1 sowie § 11a Abs. 1 und 3 treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft, gleichzeitig treten § 3 Abs. 3 Z 1 bis 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 290/2011 außer Kraft;

5.

§ 3 Abs. 2, § 3 Abs. 3 Z 2 und 3 und der Einleitungsteil des § 3 Abs. 3 hinsichtlich § 3 Abs. 3 Z 2 und 3 treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft, gleichzeitig treten § 3 Abs. 3 Z 4 bis 6 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 290/2011 außer Kraft;

6.

§ 2 Z 2, 5 und 6 treten mit 1. Oktober 2016 in Kraft.

Werden Bachelor- oder Masterstudien gemäß § 80 Abs. 8 Z 3 und 4 des Hochschulgesetzes 2005 bereits vor den gesetzlichen Inkrafttretenszeitpunkten angeboten, finden die Bestimmungen dieser Verordnung entsprechend früher Anwendung.