Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur über die Zulassungsvoraussetzungen an Pädagogischen Hochschulen (Hochschul-Zulassungsverordnung – HZV)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 51 Abs. 1 und 3 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, wird verordnet:
| § 1. | Geltungsbereich |
| § 2 | Begriffsbestimmungen |
| § 3. | Eignung zum Bachelorstudium |
| § 4. | Kooperationsverpflichtung |
| § 5. | Verfahren zur Feststellung der Eignung |
| § 6. | Spezielle Information |
| § 7. | Selbsteinschätzungsinstrumentarien |
| § 8. | Informations- und Orientierungsworkshops |
| § 9. | Individuelles Eignungs- und Beratungsgespräch |
| § 10. | Spezielle Eignungsfeststellungen |
| § 11. | Nachweise |
| § 12 | Festlegung von Voraussetzungen |
| § 13. | Antrag auf Zulassung zum Studium |
| § 14. | Geltung und Wirksamkeit anderer Rechtsvorschriften |
| § 15. | In-Kraft-Treten |
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 51 Abs. 1 und 3 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, wird verordnet:
Abkürzung
HZV
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 51 Abs. 1 und 3 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, wird verordnet:
Abkürzung
HZV
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 51 Abs. 1 und 3 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, wird verordnet:
Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
§ 1. Diese Verordnung gilt für die in § 1 Abs. 1 Z 1 bis 9 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, genannten öffentlichen Pädagogischen Hochschulen. Sie regelt die Grundsätze für
das Verfahren zur Feststellung der Eignung zum Bachelorstudium sowie besondere Voraussetzungen für die Zulassung zu Studiengängen für Lehrämter im Bereich der Berufsbildung (Abschnitte 2 und 3),
die Festlegung von Voraussetzungen zum Studium von (Hochschul)Lehrgängen (Abschnitt 4) sowie
das Aufnahmeverfahren (Abschnitt 5).
Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
§ 1. Diese Verordnung gilt für die in § 1 Abs. 1 Z 1 bis 9 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, genannten öffentlichen Pädagogischen Hochschulen. Sie regelt die Grundsätze für
das Verfahren zur Feststellung der Eignung zum Bachelorstudium sowie besondere Voraussetzungen für die Zulassung zu Studiengängen für Lehrämter im Bereich der Berufsbildung (Abschnitte 2 und 3),
die Festlegung von Voraussetzungen zum Studium von (Hochschul)Lehrgängen (Abschnitt 3a und 4) sowie
das Aufnahmeverfahren (Abschnitt 5).
Abkürzung
HZV
Z 1 tritt hinsichtlich der Bachelorstudien für die Primarstufe mit 1. Oktober 2015 und hinsichtlich der Bachelorstudien und facheinschlägige Studien ergänzenden Studien für die Sekundarstufe mit 1. Oktober 2016 in Kraft (vgl. § 15 Abs. 3 Z 3).
Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
§ 1. Diese Verordnung gilt für die in § 1 Abs. 1 Z 1 bis 9 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, genannten öffentlichen Pädagogischen Hochschulen. Sie regelt die Grundsätze für
das Verfahren zur Feststellung der Eignung zum Bachelorstudium sowie besondere Voraussetzungen für die Zulassung zu Bachelorstudien für Lehrämter im Bereich der Berufsbildung (Abschnitte 2 und 3),
die Festlegung von Voraussetzungen zum Studium von (Hochschul)Lehrgängen (Abschnitt 3a und 4) sowie
das Aufnahmeverfahren (Abschnitt 5).
Abkürzung
HZV
Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für
die Lehramtsstudien für die Sekundarstufe (Berufsbildung),
den Hochschullehrgang zur Ausbildung von Erzieherinnen und Erziehern für die Freizeit an ganztägigen Schulformen (für Freizeitpädagogik) und
den Hochschullehrgang zur Qualifikation für die Erteilung von Lernhilfe an ganztägigen Schulformen (für Erzieherinnen und Erzieher für die Lernhilfe)
an öffentlichen und anerkannten privaten Pädagogischen Hochschulen gemäß § 1 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl I Nr. 30/2006.
(2) Diese Verordnung regelt die Grundsätze für
das Verfahren zur Feststellung der Eignung sowie Zulassungsvoraussetzungen für Bachelorstudien für die Sekundarstufe (Berufsbildung) (Abschnitte 2 und 3),
die Festlegung von Zulassungsvoraussetzungen für den Hochschullehrgang für Freizeitpädagogik und für den Hochschullehrgang für Erzieherinnen und Erzieher für die Lernhilfe (Abschnitt 3a) sowie
das Aufnahmeverfahren.
Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Anwendungsbereich dieser Verordnung sind zu verstehen:
Unter „Lehramt“ die mit dem erfolgreichen Abschluss von sechssemestrigen Lehramts-Studien verbundene grundsätzliche Befähigung zur Ausübung des Lehrberufes (eingeschränkt auf Schularten oder Fachbereiche oder Unterrichtsfächer);
unter „Lehrbefähigung“ die mit dem entsprechenden Lehramt verbundene Berechtigung zur Ausübung des Lehrberufes in bestimmten
Unterrichtsgegenständen an Hauptschulen,
Unterrichtsgegenständen und Fachbereichen an Polytechnischen Schulen sowie
Fachgruppen bzw. Fachbereichen an Berufsschulen sowie an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen;
unter „Bachelor of Education (BEd)“ der anlässlich des erstmaligen erfolgreichen Abschlusses eines Lehramtsstudiums gemäß § 65 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 zu verleihende akademische Grad.
Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Anwendungsbereich dieser Verordnung sind zu verstehen:
Unter „Lehramt“ die mit dem erfolgreichen Abschluss von sechssemestrigen Lehramts-Studien verbundene grundsätzliche Befähigung zur Ausübung des Lehrberufes (eingeschränkt auf Schularten oder Fachbereiche oder Unterrichtsfächer);
unter „Lehrbefähigung“ die mit dem entsprechenden Lehramt verbundene Berechtigung zur Ausübung des Lehrberufes in bestimmten
Unterrichtsgegenständen an Hauptschulen,
Unterrichtsgegenständen und Fachbereichen an Polytechnischen Schulen sowie
Fachgruppen bzw. Fachbereichen an Berufsschulen sowie an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen;
unter „Eignung“ das Vorliegen jener Dispositionen und Kompetenzen, die es erwarten lassen, dass die Aufnahmewerberin bzw. der Aufnahmewerber die Ausbildung erfolgreich durchlaufen, auf Grundlage dieser Ausbildung den Lehrberuf kompetent und berufszufrieden ausüben und sich kontinuierlich im Beruf weiter entwickeln wird;
Z 1 und 4 treten hinsichtlich der Bachelorstudien für die Primarstufe mit 1. Oktober 2015 und hinsichtlich der Bachelorstudien und facheinschlägige Studien ergänzenden Studien für die Sekundarstufe mit 1. Oktober 2016 in Kraft (vgl. § 15 Abs. 3 Z 3).
Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Anwendungsbereich dieser Verordnung sind zu verstehen:
unter „Lehramt“ die mit dem erforderlichen Studienabschluss verbundene grundsätzliche Befähigung zur Ausübung eines Lehrberufes (§ 8 Abs. 2 des Hochschulgesetzes 2005);
unter „Lehrbefähigung“ die mit dem entsprechenden Lehramt verbundene Berechtigung zur Ausübung des Lehrberufes in bestimmten
Unterrichtsgegenständen an Hauptschulen,
Unterrichtsgegenständen und Fachbereichen an Polytechnischen Schulen sowie
Fachgruppen bzw. Fachbereichen an Berufsschulen sowie an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen;
unter „Eignung“ das Vorliegen jener Dispositionen und Kompetenzen, die es erwarten lassen, dass die Aufnahmewerberin bzw. der Aufnahmewerber die Ausbildung erfolgreich durchlaufen, auf Grundlage dieser Ausbildung den Lehrberuf kompetent und berufszufrieden ausüben und sich kontinuierlich im Beruf weiter entwickeln wird;
unter „Bachelorstudium“ jene Studien gemäß § 35 Z 1 und 1b des Hochschulgesetzes 2005, die als Voraussetzung für die Zulassung zu einem Masterstudium für die Erlangung eines Lehramtes (§ 38 Abs. 2 des Hochschulgesetzes 2005) oder der Erlangung eines Lehramtes (nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 8 Abs. 2 des Hochschulgesetzes 2005) dienen;
Abkürzung
HZV
Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Anwendungsbereich dieser Verordnung sind zu verstehen:
unter „Lehramt“ die mit dem erforderlichen Studienabschluss verbundene grundsätzliche Befähigung zur Ausübung eines Lehrberufes (§ 8 Abs. 2 des Hochschulgesetzes 2005);
unter „Lehrbefähigung“ die mit dem entsprechenden Lehramt verbundene Berechtigung zur Ausübung des Lehrberufes in bestimmten Unterrichtsgegenständen, Fachbereichen und (kohärenten) Fächerbündeln an Schulen der Sekundarstufe;
unter „Eignung“ das Vorliegen jener Dispositionen und Kompetenzen, die es erwarten lassen, dass die Aufnahmewerberin bzw. der Aufnahmewerber die Ausbildung erfolgreich durchlaufen, auf Grundlage dieser Ausbildung den Lehrberuf kompetent und berufszufrieden ausüben und sich kontinuierlich im Beruf weiter entwickeln wird;
unter „Bachelorstudium“ jene Studien gemäß § 35 Z 1 und 1b des Hochschulgesetzes 2005, die als Voraussetzung für die Zulassung zu einem Masterstudium für die Erlangung eines Lehramtes (§ 38 Abs. 2 des Hochschulgesetzes 2005) oder der Erlangung eines Lehramtes (nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 8 Abs. 2 des Hochschulgesetzes 2005) dienen;
unter „kohärentes Fächerbündel“ im Bereich der Sekundarstufe (Allgemeinbildung) mehr als zwei einander inhaltlich überschneidende Fächer;
unter „Fächerbündel“ im Bereich der Sekundarstufe (Berufsbildung) die Bündelungen mehrerer Fächer (zB aus allgemein bildenden und betriebswirtschaftlichen oder aus allgemein bildenden und fachtheoretischen oder aus fachtheoretischen und fachpraktischen oder aus fachpraktischen Unterrichtsgegenständen).
Abkürzung
HZV
Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Anwendungsbereich dieser Verordnung sind zu verstehen:
unter „Lehrbefähigung“ die mit dem entsprechenden Lehramt verbundene Berechtigung zur Ausübung des Lehrberufes in bestimmten Unterrichtsgegenständen, Fachbereichen und (kohärenten) Fächerbündeln an Schulen der Sekundarstufe;
unter „Eignung“ das Vorliegen jener Dispositionen und Kompetenzen, die es erwarten lassen, dass die Aufnahmewerberin oder der Aufnahmewerber die Ausbildung erfolgreich durchlaufen, auf Grundlage dieser Ausbildung den Lehrberuf kompetent und berufszufrieden ausüben und sich kontinuierlich im Beruf weiter entwickeln wird.
Abschnitt
Eignung
Eignung zum Bachelorstudium
§ 3. (1) Die allgemeine Eignung zum Bachelorstudium umfasst:
Die grundsätzliche persönliche Eignung für die Ausübung des Lehrberufes;
die für die Ausübung des Lehrberufes erforderliche Kenntnis der deutschen Sprache in Wort und Schrift sowie die erforderliche Sprech- und Stimmleistung;
die im Curriculum für den jeweiligen Studiengang festgelegte fachliche Eignung, wie insbesondere
die musikalisch-rhythmische Eignung für die Bachelorstudien zur Erlangung des Lehramtes für Volksschulen und für Sonderschulen sowie für die Lehrbefähigung „Musikerziehung“ im Rahmen des Lehramtes für Hauptschulen und
die körperlich-motorische Eignung für die Bachelorstudien zur Erlangung des Lehramtes für Volksschulen und für Sonderschulen sowie für die Lehrbefähigung „Bewegung und Sport“ im Rahmen des Lehramtes für Hauptschulen und für Polytechnische Schulen.
(2) Neben der allgemeinen Universitätsreife (§ 51 Abs. 1 und 2 des Hochschulgesetzes 2005) und der allgemeinen Eignung zum Bachelorstudium gemäß Abs. 1 umfasst die besondere Eignung zum Bachelorstudium für Lehrämter im Bereich der Berufsbildung:
Für das Lehramt für Berufsschulen:
für die Fachgruppe I (allgemein bildende und betriebswirtschaftliche Unterrichtsgegenstände) und die Fachgruppe II (fachtheoretische Unterrichtsgegenstände) die erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung einer einschlägigen berufsbildenden höheren Schule oder die erfolgreiche Ablegung einer Reifeprüfung und eine einschlägige Ausbildung,
für die Fachgruppe III (fachpraktische Unterrichtsgegenstände) die erfolgreiche Ablegung einer einschlägigen Meisterprüfung oder eine gleichwertige einschlägige Befähigung und
in allen Fällen die Zurücklegung einer mindestens dreijährigen einschlägigen Berufspraxis.
Für das Lehramt für den technisch-gewerblichen Fachbereich an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen:
Für die Fachgruppe A (fachtheoretische Unterrichtsgegenstände) die erfolgreiche Ablegung einer Reife- und Diplomprüfung einer einschlägigen berufsbildenden höheren Schule oder die erfolgreiche Ablegung einer Reifeprüfung und eine einschlägige Ausbildung,
für die Fachgruppe B (fachpraktische Unterrichtsgegenstände) die erfolgreiche Ablegung einer einschlägigen Meisterprüfung oder eine gleichwertige einschlägige Befähigung und
in beiden Fällen die Zurücklegung einer einschlägigen Berufspraxis, die für Absolventinnen und Absolventen einer einschlägigen berufsbildenden höheren Schule mindestens zwei, im Übrigen mindestens drei Jahre zu umfassen hat.
Für das Lehramt für den Fachbereich Mode und Design an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen:
Für die fachtheoretischen Unterrichtsgegenstände die erfolgreiche Ablegung einer Reife- und Diplomprüfung einer einschlägigen berufsbildenden höheren Schule oder die erfolgreiche Ablegung einer Reifeprüfung und eine einschlägige Ausbildung,
für die fachpraktischen Unterrichtsgegenstände die erfolgreiche Ablegung einer einschlägigen Meisterprüfung oder eine gleichwertige einschlägige Befähigung.
Für das Lehramt für den Fachbereich Information und Kommunikation an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen:
die erfolgreiche Ablegung einer Reife- und Diplomprüfung einer einschlägigen berufsbildenden höheren Schule oder
die erfolgreiche Ablegung einer Reifeprüfung und eine gleichwertige einschlägige Befähigung.
Für das Lehramt für den Fachbereich Ernährung an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen:
die erfolgreiche Ablegung einer Reife- und Diplomprüfung einer einschlägigen berufsbildenden höheren Schule oder
die erfolgreiche Ablegung einer Reifeprüfung und eine einschlägige Ausbildung.
Für das Lehramt für land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen sowie für den Fachbereich Agrar und Umwelt an höheren land- und forstwirtschaftlichen Schulen:
Die erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt oder
die erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung einer anderen berufsbildenden höheren Schule in Verbindung mit dem erfolgreichen Abschluss einer mindestens dreijährigen land- und forstwirtschaftlichen Fachschule oder
die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung und
aa) die erfolgreiche Ausbildung zum Meister gemäß Abschnitt 4 des Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 298/1990, oder
bb) der erfolgreiche Abschluss eines einschlägigen Universitätsstudiums oder
cc) der erfolgreiche Abschluss eines einschlägigen Fachhochschulstudiums.
Für das Lehramt für fachpraktische Unterrichtsgegenstände des Fachbereiches Umwelt an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen:
Die erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt oder einer anderen berufsbildenden höheren Schule oder
die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung und
aa) die erfolgreiche Ausbildung zum Meister gemäß Abschnitt 4 des Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 298/1990, oder
bb) der erfolgreiche Abschluss einer mindestens dreijährigen land- und forstwirtschaftlichen Fachschule oder
cc) der erfolgreiche Abschluss eines einschlägigen Universitätsstudiums oder
dd) der erfolgreiche Abschluss eines einschlägigen Fachhochschulstudiums.
(3) Die Studienkommissionen haben durch Verordnung die erforderlichen näheren Festlegungen zu Abs. 1 und 2 zu treffen. Dabei sind insbesondere
die Anforderungen an die grundsätzliche persönliche Eignung für die Ausübung des Lehrberufes gemäß Abs. 1 Z 1 in der Weise zu konkretisieren, dass keine in der Person der Zulassungsbewerberin oder des Zulassungsbewerbers gelegenen Gründe vorliegen, die der Ausübung des angestrebten Lehrberufes auch nach dem erfolgreichen Abschluss der Lehramtsausbildung, um deren Zulassung angesucht wurde, entgegenstehen;
die Anforderungen an die für die Ausübung des Lehrberufes erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache in Wort und Schrift sowie an die für die Ausübung des Lehrberufes erforderliche Sprech- und Stimmleistung gemäß Abs. 1 Z 2 in der Weise zu konkretisieren, dass – auch entsprechend den Festlegungen der Curricula sowie unter Bedachtnahme auf die Lehrplanverordnungen der betreffenden Schularten – sämtliche für die Unterrichtsarbeit notwendigen (schrift)sprachlichen und stimmlichen Qualitätskriterien erfüllt sind;
die Anforderungen an die fachliche Eignung, insbesondere an die musikalisch-rhythmische und die körperlich-motorische Eignung gemäß Abs. 1 Z 3 entsprechend den Festlegungen der Curricula sowie unter Bedachtnahme auf die Lehrplanverordnungen der betreffenden Schularten zu konkretisieren;
die Unterrichtsgegenstände den Fachgruppen gemäß Abs. 2 Z 1 bis 2 zuzuordnen;
die Mindestdauer und Art der Berufspraxis gemäß Abs. 2 Z 1 und 2 festzulegen, wobei auf die besondere Situation von Studierenden in der Übergangsphase Bedacht zu nehmen ist
die höheren Schulen, Ausbildungen, Meisterprüfungen, Befähigungen sowie Universitäts- und Fachhochschulstudien, die im Sinne der Z 1 bis 7 einschlägig bzw. gleichwertig sind, festzulegen.
Abschnitt
Eignung
Eignung zum Bachelorstudium
§ 3. (1) Die allgemeine Eignung zum Bachelorstudium umfasst:
Die grundsätzliche persönliche Eignung für die Ausübung des Lehrberufes;
die für die Ausübung des Lehrberufes erforderliche Kenntnis der deutschen Sprache in Wort und Schrift sowie die erforderliche Sprech- und Stimmleistung;
die im Curriculum für den jeweiligen Studiengang festgelegte fachliche Eignung, wie insbesondere
die musikalisch-rhythmische Eignung für die Bachelorstudien zur Erlangung des Lehramtes für Volksschulen und für Sonderschulen sowie für die Lehrbefähigung „Musikerziehung“ im Rahmen des Lehramtes für Hauptschulen und
die körperlich-motorische Eignung für die Bachelorstudien zur Erlangung des Lehramtes für Volksschulen und für Sonderschulen sowie für die Lehrbefähigung „Bewegung und Sport“ im Rahmen des Lehramtes für Hauptschulen und für Polytechnische Schulen.
(2) Neben der allgemeinen Universitätsreife (§ 51 Abs. 1 bis 2a des Hochschulgesetzes 2005) und der allgemeinen Eignung zum Bachelorstudium gemäß Abs. 1 umfasst die besondere Eignung zum Bachelorstudium für Lehrämter im Bereich der Berufsbildung:
Für das Lehramt für Berufsschulen:
für die Fachgruppe I (allgemein bildende und betriebswirtschaftliche Unterrichtsgegenstände) und die Fachgruppe II (fachtheoretische Unterrichtsgegenstände) die erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung einer einschlägigen berufsbildenden höheren Schule oder die erfolgreiche Ablegung einer Reifeprüfung und eine einschlägige Ausbildung,
für die Fachgruppe III (fachpraktische Unterrichtsgegenstände) die erfolgreiche Ablegung einer einschlägigen Meisterprüfung oder eine gleichwertige einschlägige Befähigung und
in allen Fällen die Zurücklegung einer mindestens dreijährigen einschlägigen Berufspraxis.
Für das Lehramt für den technisch-gewerblichen Fachbereich an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen:
Für die Fachgruppe A (fachtheoretische Unterrichtsgegenstände) die erfolgreiche Ablegung einer Reife- und Diplomprüfung einer einschlägigen berufsbildenden höheren Schule oder die erfolgreiche Ablegung einer Reifeprüfung und eine einschlägige Ausbildung,
für die Fachgruppe B (fachpraktische Unterrichtsgegenstände) die erfolgreiche Ablegung einer einschlägigen Meisterprüfung oder eine gleichwertige einschlägige Befähigung und
in beiden Fällen die Zurücklegung einer einschlägigen Berufspraxis, die für Absolventinnen und Absolventen einer einschlägigen berufsbildenden höheren Schule mindestens zwei, im Übrigen mindestens drei Jahre zu umfassen hat.
Für das Lehramt für den Fachbereich Mode und Design an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen:
Für die fachtheoretischen Unterrichtsgegenstände die erfolgreiche Ablegung einer Reife- und Diplomprüfung einer einschlägigen berufsbildenden höheren Schule oder die erfolgreiche Ablegung einer Reifeprüfung und eine einschlägige Ausbildung,
für die fachpraktischen Unterrichtsgegenstände die erfolgreiche Ablegung einer einschlägigen Meisterprüfung oder eine gleichwertige einschlägige Befähigung.
Für das Lehramt für den Fachbereich Information und Kommunikation an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen:
die erfolgreiche Ablegung einer Reife- und Diplomprüfung einer einschlägigen berufsbildenden höheren Schule oder
die erfolgreiche Ablegung einer Reifeprüfung und eine gleichwertige einschlägige Befähigung.
Für das Lehramt für den Fachbereich Ernährung an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen:
die erfolgreiche Ablegung einer Reife- und Diplomprüfung einer einschlägigen berufsbildenden höheren Schule oder
die erfolgreiche Ablegung einer Reifeprüfung und eine einschlägige Ausbildung.
Für das Lehramt für land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen sowie für den Fachbereich Agrar und Umwelt an höheren land- und forstwirtschaftlichen Schulen:
Die erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt oder
die erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung einer anderen berufsbildenden höheren Schule in Verbindung mit dem erfolgreichen Abschluss einer mindestens dreijährigen land- und forstwirtschaftlichen Fachschule oder
die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung und
aa) die erfolgreiche Ausbildung zum Meister gemäß Abschnitt 4 des Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 298/1990, oder
bb) der erfolgreiche Abschluss eines einschlägigen Universitätsstudiums oder
cc) der erfolgreiche Abschluss eines einschlägigen Fachhochschulstudiums.
Für das Lehramt für fachpraktische Unterrichtsgegenstände des Fachbereiches Umwelt an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen:
Die erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt oder einer anderen berufsbildenden höheren Schule oder
die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung und
aa) die erfolgreiche Ausbildung zum Meister gemäß Abschnitt 4 des Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 298/1990, oder
bb) der erfolgreiche Abschluss einer mindestens dreijährigen land- und forstwirtschaftlichen Fachschule oder
cc) der erfolgreiche Abschluss eines einschlägigen Universitätsstudiums oder
dd) der erfolgreiche Abschluss eines einschlägigen Fachhochschulstudiums.
(3) Die Studienkommissionen haben durch Verordnung die erforderlichen näheren Festlegungen zu Abs. 1 und 2 zu treffen. Dabei sind insbesondere
die Anforderungen an die grundsätzliche persönliche Eignung für die Ausübung des Lehrberufes gemäß Abs. 1 Z 1 in der Weise zu konkretisieren, dass keine in der Person der Zulassungsbewerberin oder des Zulassungsbewerbers gelegenen Gründe vorliegen, die der Ausübung des angestrebten Lehrberufes auch nach dem erfolgreichen Abschluss der Lehramtsausbildung, um deren Zulassung angesucht wurde, entgegenstehen;
die Anforderungen an die für die Ausübung des Lehrberufes erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache in Wort und Schrift sowie an die für die Ausübung des Lehrberufes erforderliche Sprech- und Stimmleistung gemäß Abs. 1 Z 2 in der Weise zu konkretisieren, dass – auch entsprechend den Festlegungen der Curricula sowie unter Bedachtnahme auf die Lehrplanverordnungen der betreffenden Schularten – sämtliche für die Unterrichtsarbeit notwendigen (schrift)sprachlichen und stimmlichen Qualitätskriterien erfüllt sind;
die Anforderungen an die fachliche Eignung, insbesondere an die musikalisch-rhythmische und die körperlich-motorische Eignung gemäß Abs. 1 Z 3 entsprechend den Festlegungen der Curricula sowie unter Bedachtnahme auf die Lehrplanverordnungen der betreffenden Schularten zu konkretisieren;
die Unterrichtsgegenstände den Fachgruppen gemäß Abs. 2 Z 1 bis 2 zuzuordnen;
die Mindestdauer und Art der Berufspraxis gemäß Abs. 2 Z 1 und 2 festzulegen, wobei auf die besondere Situation von Studierenden in der Übergangsphase Bedacht zu nehmen ist
die höheren Schulen, Ausbildungen, Meisterprüfungen, Befähigungen sowie Universitäts- und Fachhochschulstudien, die im Sinne der Z 1 bis 7 einschlägig bzw. gleichwertig sind, festzulegen.
Abschnitt
Eignung
Eignung zum Bachelorstudium
§ 3. (1) Die allgemeine Eignung zum Bachelorstudium umfasst Eignungsfeststellungen in den folgenden Bereichen:
persönliche und leistungsbezogene Eignung insbesondere nach den Kriterien der Studien- und Berufsmotivation, Kontakt- und Kommunikationsfähigkeit (in deutscher Sprache sowie gegebenenfalls in anderen Sprachen oder Kommunikationsformen), psychischen Belastbarkeit, Selbstorganisationsfähigkeit und Reflexionsfähigkeit;
fachliche und künstlerische Eignung wie im Curriculum für das jeweilige Studium nach alters-, fach- oder schwerpunktspezifischen Kriterien festgelegt;
pädagogische Eignung nach professionsorientierten Kompetenzen wie den didaktischen, sozialen, inklusiven und interkulturellen Kompetenzen, Diversitäts- und Genderkompetenzen sowie Beratungskompetenzen.
(2) Neben der allgemeinen Universitätsreife (§ 51 Abs. 1 bis 2a des Hochschulgesetzes 2005) und der allgemeinen Eignung zum Bachelorstudium gemäß Abs. 1 umfasst die besondere Eignung zum Bachelorstudium für Lehrämter im Bereich der Berufsbildung:
Für das Lehramt für Berufsschulen:
für die Fachgruppe I (allgemein bildende und betriebswirtschaftliche Unterrichtsgegenstände) und die Fachgruppe II (fachtheoretische Unterrichtsgegenstände) die erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung einer einschlägigen berufsbildenden höheren Schule oder die erfolgreiche Ablegung einer Reifeprüfung und eine einschlägige Ausbildung,
für die Fachgruppe III (fachpraktische Unterrichtsgegenstände) die erfolgreiche Ablegung einer einschlägigen Meisterprüfung oder eine gleichwertige einschlägige Befähigung und
in allen Fällen die Zurücklegung einer mindestens dreijährigen einschlägigen Berufspraxis.
Für das Lehramt für den technisch-gewerblichen Fachbereich an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen:
Für die Fachgruppe A (fachtheoretische Unterrichtsgegenstände) die erfolgreiche Ablegung einer Reife- und Diplomprüfung einer einschlägigen berufsbildenden höheren Schule oder die erfolgreiche Ablegung einer Reifeprüfung und eine einschlägige Ausbildung,
für die Fachgruppe B (fachpraktische Unterrichtsgegenstände) die erfolgreiche Ablegung einer einschlägigen Meisterprüfung oder eine gleichwertige einschlägige Befähigung und
in beiden Fällen die Zurücklegung einer einschlägigen Berufspraxis, die für Absolventinnen und Absolventen einer einschlägigen berufsbildenden höheren Schule mindestens zwei, im Übrigen mindestens drei Jahre zu umfassen hat.
Für das Lehramt für den Fachbereich Mode und Design an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen:
Für die fachtheoretischen Unterrichtsgegenstände die erfolgreiche Ablegung einer Reife- und Diplomprüfung einer einschlägigen berufsbildenden höheren Schule oder die erfolgreiche Ablegung einer Reifeprüfung und eine einschlägige Ausbildung,
für die fachpraktischen Unterrichtsgegenstände die erfolgreiche Ablegung einer einschlägigen Meisterprüfung oder eine gleichwertige einschlägige Befähigung.
Für das Lehramt für den Fachbereich Information und Kommunikation an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen:
die erfolgreiche Ablegung einer Reife- und Diplomprüfung einer einschlägigen berufsbildenden höheren Schule oder
die erfolgreiche Ablegung einer Reifeprüfung und eine gleichwertige einschlägige Befähigung.
Für das Lehramt für den Fachbereich Ernährung an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen:
die erfolgreiche Ablegung einer Reife- und Diplomprüfung einer einschlägigen berufsbildenden höheren Schule oder
die erfolgreiche Ablegung einer Reifeprüfung und eine einschlägige Ausbildung.
Für das Lehramt für land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen sowie für den Fachbereich Agrar und Umwelt an höheren land- und forstwirtschaftlichen Schulen:
Die erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt oder
die erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung einer anderen berufsbildenden höheren Schule in Verbindung mit dem erfolgreichen Abschluss einer mindestens dreijährigen land- und forstwirtschaftlichen Fachschule oder
die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung und
aa) die erfolgreiche Ausbildung zum Meister gemäß Abschnitt 4 des Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 298/1990, oder
bb) der erfolgreiche Abschluss eines einschlägigen Universitätsstudiums oder
cc) der erfolgreiche Abschluss eines einschlägigen Fachhochschulstudiums.
Für das Lehramt für fachpraktische Unterrichtsgegenstände des Fachbereiches Umwelt an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen:
Die erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt oder einer anderen berufsbildenden höheren Schule oder
die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung und
aa) die erfolgreiche Ausbildung zum Meister gemäß Abschnitt 4 des Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 298/1990, oder
bb) der erfolgreiche Abschluss einer mindestens dreijährigen land- und forstwirtschaftlichen Fachschule oder
cc) der erfolgreiche Abschluss eines einschlägigen Universitätsstudiums oder
dd) der erfolgreiche Abschluss eines einschlägigen Fachhochschulstudiums.
(3) Die Studienkommissionen haben durch Verordnungen festzulegen:
die Anforderungen an die persönliche, leistungsbezogene, fachliche, künstlerische und pädagogische Eignung gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3,
2. und 3. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 336/2013)
die Unterrichtsgegenstände den Fachgruppen gemäß Abs. 2 Z 1 bis 2 zuzuordnen;
die Mindestdauer und Art der Berufspraxis gemäß Abs. 2 Z 1 und 2 festzulegen, wobei auf die besondere Situation von Studierenden in der Übergangsphase Bedacht zu nehmen ist
die höheren Schulen, Ausbildungen, Meisterprüfungen, Befähigungen sowie Universitäts- und Fachhochschulstudien, die im Sinne der Z 1 bis 7 einschlägig bzw. gleichwertig sind, festzulegen.
Abkürzung
HZV
Abschnitt
Eignung
Eignung zum Bachelorstudium
§ 3. (1) Die allgemeine Eignung zum Bachelorstudium umfasst Eignungsfeststellungen in den folgenden Bereichen:
persönliche und leistungsbezogene Eignung insbesondere nach den Kriterien der Studien- und Berufsmotivation, Kontakt- und Kommunikationsfähigkeit (in deutscher Sprache sowie gegebenenfalls in anderen Sprachen oder Kommunikationsformen), psychischen Belastbarkeit, Selbstorganisationsfähigkeit und Reflexionsfähigkeit;
fachliche und künstlerische Eignung wie im Curriculum für das jeweilige Studium nach alters-, fach- oder schwerpunktspezifischen Kriterien festgelegt;
pädagogische Eignung nach professionsorientierten Kompetenzen wie den didaktischen, sozialen, inklusiven und interkulturellen Kompetenzen, Diversitäts- und Genderkompetenzen sowie Beratungskompetenzen.
Die Feststellung der Eignung gemäß Abs. 1 hat sich auf wissenschaftlich fundierte diagnostische Verfahren zu stützen. Diese müssen einen klaren Bezug zu den genannten Kriterien der Eignung aufweisen. Das Eignungsfeststellungsverfahren ist laufenden wissenschaftlichen Evaluierungen zu unterziehen.
(2) Neben der allgemeinen Universitätsreife (§ 51 Abs. 1 bis 2a des Hochschulgesetzes 2005) und der allgemeinen Eignung zum Bachelorstudium gemäß Abs. 1 umfasst die besondere Eignung zum Bachelorstudium für die Sekundarstufe (Berufsbildung):
Für die Fachbereiche der dualen Berufsausbildung sowie in Technik und Gewerbe:
für das Fächerbündel „allgemeinbildende und betriebswirtschaftliche Unterrichtsgegenstände“ die erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung einer einschlägigen berufsbildenden höheren Schule oder die erfolgreiche Ablegung einer Reifeprüfung und eine einschlägige Ausbildung,
für das Fächerbündel „fachtheoretische Unterrichtsgegenstände“ die erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung einer einschlägigen berufsbildenden höheren Schule oder die erfolgreiche Ablegung einer Reifeprüfung und eine einschlägige Ausbildung oder erfolgreiche Absolvierung eines facheinschlägigen Studiums an einer postsekundären Bildungseinrichtung im Ausmaß von mindestens 240 ECTS-Credits,
für das Fächerbündel „fachpraktische Unterrichtsgegenstände“ die erfolgreiche Ablegung einer einschlägigen Meisterprüfung oder eine gleichwertige einschlägige Befähigung sowie
für die Fächerbündel gemäß lit. a bis c die Absolvierung einer facheinschlägigen Berufspraxis:
aa) für die Absolventinnen und Absolventen einer einschlägigen berufsbildenden höheren Schule im Ausmaß von mindestens zwei Jahren,
bb) im Übrigen im Ausmaß von mindestens drei Jahren;
für den Fachbereich Mode und Design:
für das Fächerbündel „fachtheoretische Unterrichtsgegenstände“ die erfolgreiche Ablegung einer Reife- und Diplomprüfung einer einschlägigen berufsbildenden höheren Schule oder die erfolgreiche Ablegung einer Reifeprüfung und eine einschlägige Ausbildung,
für das Fächerbündel „fachpraktische Unterrichtsgegenstände“ die erfolgreiche Ablegung einer einschlägigen Meisterprüfung oder eine gleichwertige einschlägige Befähigung sowie
für die Fächerbündel gemäß lit. a und b je nach Festlegung durch die Studienkommission die Absolvierung einer facheinschlägigen Berufspraxis;
für den Fachbereich Information und Kommunikation sowie für den Fachbereich Ernährung:
für das Fächerbündel „fachtheoretische und fachpraktische Unterrichtsgegenstände“ die erfolgreiche Ablegung einer Reife- und Diplomprüfung einer einschlägigen berufsbildenden höheren Schule oder die erfolgreiche Ablegung einer Reifeprüfung und eine gleichwertige einschlägige Befähigung sowie
je nach Festlegung durch die Studienkommission die Absolvierung einer facheinschlägigen Berufspraxis;
für die Fachbereiche der land- und forstwirtschaftlichen Berufsbildung sowie für den Fachbereich Agrar, Ernährung und Biologie (Umwelt):
für das Fächerbündel „fachtheoretische und allgemeinbildende Unterrichtsgegenstände“ die erfolgreiche Ablegung einer Reifeprüfung oder einer Reife- und Diplomprüfung oder den erfolgreichen Abschluss eines einschlägigen Universitätsstudiums oder eines einschlägigen Fachhochschulstudiums,
für das Fächerbündel „fachpraktische Unterrichtsgegenstände“ im Fachbereich Agrar die erfolgreiche Ablegung einer einschlägigen Meisterprüfung oder eine gleichwertige einschlägige Befähigung sowie
für beide Fächerbündel je nach Festlegung der Studienkommission die Absolvierung einer facheinschlägigen Berufspraxis.
(3) Die Studienkommissionen haben durch Verordnungen festzulegen:
die Anforderungen an die persönliche, leistungsbezogene, fachliche, künstlerische und pädagogische Eignung gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3,
die Mindestdauer und Art einer allfällig erforderlichen Berufspraxis gemäß Abs. 2 Z 2 bis 4 sowie
die höheren Schulen, Ausbildungen, Meisterprüfungen, Befähigungen sowie Universitäts- und Fachhochschulstudien, die im Sinne der Abs. 2 Z 1 bis 4 einschlägig bzw. gleichwertig sind.
(Anm.: Z 4 bis 6 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 336/2013)
Abkürzung
HZV
Abschnitt
Eignung für das Lehramtsstudium für die Sekundarstufe (Berufsbildung)
Eignung zum Bachelorstudium
§ 3. (1) Die allgemeine Eignung zum Bachelorstudium für das Lehramt Sekundarstufe (Berufsbildung) umfasst Eignungsfeststellungen in den folgenden Bereichen:
persönliche und leistungsbezogene Eignung insbesondere nach den Kriterien der Studien- und Berufsmotivation, Kontakt- und Kommunikationsfähigkeit (in deutscher Sprache sowie gegebenenfalls in anderen Sprachen oder Kommunikationsformen), psychischen Belastbarkeit, Selbstorganisationsfähigkeit und Reflexionsfähigkeit;
fachliche und künstlerische Eignung wie im Curriculum für das jeweilige Studium nach alters-, fach- oder schwerpunktspezifischen Kriterien festgelegt;
pädagogische Eignung nach professionsorientierten Kompetenzen wie den didaktischen, sozialen, inklusiven und interkulturellen Kompetenzen, Diversitäts- und Genderkompetenzen sowie Beratungskompetenzen.
Die Feststellung der Eignung hat sich auf wissenschaftlich fundierte diagnostische Verfahren zu stützen. Diese müssen einen klaren Bezug zu den genannten Kriterien der Eignung aufweisen. Das Eignungsfeststellungsverfahren ist laufenden wissenschaftlichen Evaluierungen zu unterziehen.
(2) Die besondere Eignung zum Bachelorstudium für die Sekundarstufe (Berufsbildung) umfasst:
für die Fachbereiche der dualen Berufsausbildung sowie in Technik und Gewerbe:
für das Fächerbündel „allgemeinbildende und betriebswirtschaftliche Unterrichtsgegenstände“ in der dualen Berufsausbildung
aa) die erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung einer einschlägigen berufsbildenden höheren Schule oder
bb) die erfolgreiche Ablegung einer Reifeprüfung und eine einschlägige Ausbildung,
für das Fächerbündel „fachtheoretische Unterrichtsgegenstände“
aa) die erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung einer einschlägigen berufsbildenden höheren Schule oder
bb) die erfolgreiche Ablegung einer Reifeprüfung und eine einschlägige Ausbildung oder
cc) die erfolgreiche Absolvierung eines facheinschlägigen Studiums an einer postsekundären Bildungseinrichtung im Ausmaß von mindestens 240 ECTS-Anrechnungspunkten,
für das Fächerbündel „fachpraktische Unterrichtsgegenstände“ die erfolgreiche Ablegung einer einschlägigen Meisterprüfung oder eine gleichwertige einschlägige Befähigung sowie
für die Fächerbündel gemäß lit. a bis c die Absolvierung einer facheinschlägigen Berufspraxis:
aa) für die Absolventinnen und Absolventen einer einschlägigen berufsbildenden höheren Schule im Ausmaß von mindestens zwei Jahren,
bb) im Übrigen im Ausmaß von mindestens drei Jahren;
für den Fachbereich Mode und Design:
für das Fächerbündel „fachtheoretische Unterrichtsgegenstände“
aa) die erfolgreiche Ablegung einer Reife- und Diplomprüfung einer einschlägigen berufsbildenden höheren Schule oder
bb) die erfolgreiche Ablegung einer Reifeprüfung und eine einschlägige Ausbildung,
für das Fächerbündel „fachpraktische Unterrichtsgegenstände“ die erfolgreiche Ablegung einer einschlägigen Meisterprüfung oder eine gleichwertige einschlägige Befähigung sowie
für die Fächerbündel gemäß lit. a und b je nach Festlegung durch das Hochschulkollegium die Absolvierung einer facheinschlägigen Berufspraxis;
für den Fachbereich Information und Kommunikation sowie für den Fachbereich Ernährung:
für das Fächerbündel „fachtheoretische und fachpraktische Unterrichtsgegenstände“
aa) die erfolgreiche Ablegung einer Reife- und Diplomprüfung einer einschlägigen berufsbildenden höheren Schule oder
bb) die erfolgreiche Ablegung einer Reifeprüfung und eine gleichwertige einschlägige Befähigung sowie
je nach Festlegung durch das Hochschulkollegium die Absolvierung einer facheinschlägigen Berufspraxis;
für den Fachbereich Soziales:
für das Fächerbündel „fachtheoretische und fachpraktische Unterrichtsgegenstände“
aa) die erfolgreiche Ablegung einer Reife- und Diplomprüfung einer einschlägigen berufsbildenden höheren Schule oder
bb) die erfolgreiche Ablegung einer Reifeprüfung und einschlägige Befähigung sowie
je nach Festlegung des Hochschulkollegiums die Absolvierung einer facheinschlägigen Berufspraxis oder Lehrpraxis von mindestens zwei Jahren;
für den Fachbereich Erziehung – Bildung – Entwicklungsbegleitung:
für das Fächerbündel „fachtheoretische Unterrichtsgegenstände“ die erfolgreiche Absolvierung eines facheinschlägigen Studiums an einer postsekundären Bildungseinrichtung im Ausmaß von mindestens 240 ECTS-Anrechnungspunkten,
für das Fächerbündel „fachtheoretische und fachpraktische Unterrichtsgegenstände“ die erfolgreiche Ablegung einer Reife- und Diplomprüfung einer einschlägigen berufsbildenden höheren Schule sowie
für beide Fächerbündel je nach Festlegung des Hochschulkollegiums die Absolvierung einer facheinschlägigen Berufspraxis oder Lehrpraxis von mindestens zwei Jahren;
für die Fachbereiche der land- und forstwirtschaftlichen Berufsbildung sowie für den Fachbereich Agrar, Ernährung und Naturwissenschaften (Umwelt):
für das Fächerbündel „fachtheoretische und allgemeinbildende Unterrichtsgegenstände“ die erfolgreiche Ablegung einer Reifeprüfung oder einer Reife- und Diplomprüfung oder den erfolgreichen Abschluss eines einschlägigen Universitätsstudiums oder eines einschlägigen Fachhochschulstudiums,
für das Fächerbündel „fachpraktische Unterrichtsgegenstände“ im Fachbereich Agrar die erfolgreiche Ablegung einer einschlägigen Meisterprüfung oder eine gleichwertige einschlägige Befähigung sowie
für beide Fächerbündel je nach Festlegung des Hochschulkollegiums die Absolvierung einer facheinschlägigen Berufspraxis.
(3) Die Hochschulkollegien haben durch Verordnungen festzulegen:
die Anforderungen an die persönliche, leistungsbezogene, fachliche, künstlerische und pädagogische Eignung gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3,
die Mindestdauer und Art einer allfällig erforderlichen Berufspraxis gemäß Abs. 2 Z 2 bis 6 sowie
die höheren Schulen, Ausbildungen, Meisterprüfungen, Befähigungen sowie Universitäts- und Fachhochschulstudien, die im Sinne der Abs. 2 Z 1 bis 6 einschlägig bzw. gleichwertig sind.
(4) Werden die Lehr- oder Berufspraxiserfordernisse
gemäß §§ 3, 4, 6 oder 7 der Verordnung der Bundesministerin für Bildung und Frauen über die Praxiserfordernisse für Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst und über den Entfall der ergänzenden Lehramtsausbildung in bestimmten Verwendungen, BGBl. II Nr. 305/2015, oder
gemäß §§ 1, 4 oder 5 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft- Umwelt und Wasserwirtschaft über die Praxiserfordernisse für Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst und über den Entfall der ergänzenden Lehramtsausbildung in bestimmten Verwendungen, BGBl. II Nr. 86/2017, oder
gemäß §§ 1, 2 oder 4 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Praxiserfordernisse für Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst und über den Entfall der ergänzenden Lehramtsausbildung in bestimmten Verwendungen, BGBl. II Nr. 296/2017,
erfüllt, gilt abweichend von Abs. 2 und von den Verordnungen der Hochschulkollegien gemäß Abs. 3 Z 2 die besondere Eignung hinsichtlich der Absolvierung einer einschlägigen Berufspraxis als festgestellt.
Abkürzung
HZV
Abschnitt
Eignungsfeststellung
Kooperationsverpflichtung
§ 4. Die Zulassungskriterien sowie die Instrumente zur Eignungsfeststellung sind durch die Pädagogische Hochschule in Wahrnehmung der Kooperationsverpflichtung gemäß § 10 des Hochschulgesetzes 2005 so zu entwickeln, dass bei Beachtung internationaler Maßstäbe und gleichzeitiger Orientierung an in- und ausländischen postsekundären Bildungseinrichtungen die Vergleichbarkeit in den Anforderungen für die einzelnen Lehramtsstudien gewährleistet ist.
Abkürzung
HZV
Abschnitt
Eignungsfeststellung
Kooperationsverpflichtung
§ 4. Die Zulassungskriterien sowie die Instrumente zur Eignungsfeststellung sind durch die Pädagogische Hochschule in Wahrnehmung der Kooperationsverpflichtung gemäß § 10 des Hochschulgesetzes 2005 so zu entwickeln, dass bei Beachtung internationaler Maßstäbe und gleichzeitiger Orientierung an in- und ausländischen postsekundären Bildungseinrichtungen die Vergleichbarkeit in den Anforderungen für Lehramtsstudien für die Sekundarstufe (Berufsbildung) gewährleistet ist.
Verfahren zur Feststellung der Eignung
§ 5. (1) Rechtzeitig vor Beginn der Zulassungsfrist hat eine spezielle Information (§ 6) über das Studium und den Lehrberuf stattzufinden. Weiters sind, ebenfalls zeitgerecht vor Beginn der Zulassungsfrist, Selbsteinschätzungsinstrumentarien (§ 7) sowie ein Informations- und Orientierungsworkshop (§ 8) so zur Verfügung zu stellen, dass ein Einblick in das Berufsfeld und die Möglichkeit der Selbsterkundung zur Eignung für den Lehrberuf gewährleistet sind.
(2) Die Feststellung der Eignung zum Bachelorstudium erfolgt nach dem Antrag auf Zulassung in Form eines individuellen Eignungs- und Beratungsgespräches (§ 9) und bei Bedarf durch spezielle Eignungsfeststellungen (§ 10). Die Feststellung der Eignung kann auch in Form von Nachweisen (§ 11) erfolgen, die von der Aufnahmewerberin oder vom Aufnahmewerber vorgelegt werden, wobei das individuelle Eignungs- und Beratungsgespräch – vorbehaltlich der Bestimmung des § 11 Abs. 2 – jedenfalls durchzuführen ist.
(3) Die Ergebnisse des individuellen Eignungs- und Beratungsgespräches (einschließlich der Ergebnisse allenfalls durchgeführter spezieller Eignungsfeststellungen gemäß § 10) sind schriftlich festzuhalten und dem Rektorat zu übermitteln.
(4) Erfolgt auf Grund mangelnder Eignung eine Nichtzulassung zum Bachelorstudium, so hat dies mit schriftlichem und ausreichend begründeten Bescheid (§ 25 des Hochschulgesetzes 2005) zu erfolgen.
Abkürzung
HZV
Verfahren zur Feststellung der Eignung
§ 5. (1) Materialien und Informationen zum Verfahren zur Feststellung der Eignung zum Bachelorstudium sind spätestens sechs Monate vor Durchführung des Verfahrens auf der Homepage der jeweiligen Pädagogischen Hochschule zur Verfügung zu stellen.
(2) Die Feststellung der Eignung erfolgt nach dem Antrag auf Zulassung. Bei Bedarf können spezielle Eignungsfeststellungen (§ 10) angewendet werden. Die Feststellung der Eignung kann auch in Form von Nachweisen (§ 11) erfolgen, die von der Aufnahmewerberin oder vom Aufnahmewerber vorgelegt werden. Die Pädagogischen Hochschulen können weiters bei Bedarf Eignungs- und Beratungsgespräche durchführen.
(3) Es ist vom Nachweis jener Eignungskriterien Abstand zu nehmen, die bei Erfüllung der wesentlichen Anforderungen für den angestrebten Beruf aufgrund einer anderen Erstsprache als Deutsch oder einer Behinderung im Sinne des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes, BGBl. I Nr. 82/2005, nicht erfüllt werden können. Bei Bedarf sind im Rahmen des Eignungsfeststellungsverfahrens geeignete Ausgleichsmaßnahmen (zB Assistenz, Gebärdensprachdolmetscherinnen und Gebärdensprachdolmetscher) vorzusehen.
(4) Die Ergebnisse des Verfahrens zur Feststellung der Eignung sind der Aufnahmewerberin oder dem Aufnahmewerber schriftlich mitzuteilen.
(5) Erfolgt auf Grund mangelnder Eignung eine Nichtzulassung zum Bachelorstudium, so hat dies mit Bescheid (§ 25 des Hochschulgesetzes 2005) durch das Rektorat zu erfolgen.
Abkürzung
HZV
Verfahren zur Feststellung der Eignung
§ 5. Bei Bedarf können spezielle Eignungsfeststellungen (§ 10) angewendet werden. Die Feststellung der Eignung kann auch in Form von Nachweisen (§ 11) erfolgen, die von der Studienwerberin oder vom Studienwerber vorgelegt werden. Die Pädagogischen Hochschulen können weiters bei Bedarf Eignungs- und Beratungsgespräche durchführen.
Spezielle Information
§ 6. Auf der gemäß § 32 des Hochschulgesetzes 2005 einzurichtenden Homepage sind jene Informationen bereitzustellen, die über die spezifischen Anforderungen der an der betreffenden Pädagogischen Hochschule angebotenen Bachelorstudien sowie der entsprechenden Lehrberufe Auskunft geben. Dabei ist im Besonderen auf die physischen und psychischen Anforderungen des Lehrberufes hinzuweisen und sind ausreichende Informationen über die aktuelle und künftige Beschäftigungssituation im Lehrberuf zur Verfügung zu stellen.
Selbsteinschätzungsinstrumentarien
§ 7. (1) An den Pädagogischen Hochschulen sind Selbsteinschätzungsinstrumentarien (Verfahren der Eignungs- und Berufsberatung) auszuwählen, die geeignet sind, zur persönlichen Selbsteinschätzung der Aufnahmewerberinnen und Aufnahmewerber hinsichtlich der Berufseignung hinzuführen.
(2) Die Selbsteinschätzungsinstrumentarien sind auf der Homepage der Pädagogischen Hochschulen einzurichten und zur Verfügung zu stellen. Darüber hinaus ist deren Zugänglichkeit auch am Standort der Pädagogischen Hochschulen zu gewährleisten.
(3) Die Anwendung hat so konzipiert zu sein, dass sie aussagekräftige Ergebnisse zum Vorliegen der Eignung liefert.
Abkürzung
HZV
Selbsterkundungsinstrumentarien
§ 7. Die Pädagogische Hochschule hat auf ihrer Homepage ein wissenschaftlich fundiertes Selbsterkundungsverfahren zur Abklärung der Eignung für den Lehrberuf anzubieten. Die Teilnahme am Aufnahmeverfahren setzt den Nachweis der Absolvierung – nicht aber die Offenlegung der Ergebnisse – des Selbsterkundungsverfahrens voraus. Darüber hinaus können zum Zweck der Eignungserkundung Informations- und Orientierungsworkshops eingerichtet werden, die erste Praxisbegegnungen ermöglichen und eine ausführliche Information über berufsspezifische Anforderungen vermitteln.
Informations- und Orientierungsworkshops
§ 8. Zum Zweck der Eignungserkundung sind mindestens eintägige Informations- und Orientierungsworkshops einzurichten, die eine erste Praxisbegegnung ermöglichen und eine ausführliche Information über berufsspezifische Anforderungen vermitteln.
Individuelles Eignungs- und Beratungsgespräch
§ 9. (1) Mit jeder Aufnahmewerberin und mit jedem Aufnahmewerber ist ein Eignungs- und Beratungsgespräch zu führen. Ziel des Eignungs- und Beratungsgespräches ist das Feststellen der Eignung zum Bachelorstudium gemäß § 3 und der auf Grund dieser Bestimmung ergangenen Verordnung der Studienkommission sowie die Beratung hinsichtlich der Studienwahl.
(2) Das Eignungs- und Beratungsgespräch ist durch geeignetes Lehrpersonal gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 bis 3 des Hochschulgesetzes 2005 durchzuführen.
Spezielle Eignungsfeststellungen
§ 10. (1) Spezielle Eignungsfeststellungen zu einzelnen Anforderungskriterien gemäß § 3 und der auf Grund dieser Bestimmung ergangenen Verordnung der Studienkommission haben dann zur Anwendung zu kommen, wenn auf der Grundlage des individuellen Eignungs- und Beratungsgespräches nicht mit Sicherheit festgestellt werden kann, ob die Aufnahmewerberin oder der Aufnahmewerber die Eignung zum Bachelorstudium aufweist. Die Art der speziellen Eignungsfeststellung ist im Einzelfall festzulegen.
(2) Die Durchführung der speziellen Eignungsfeststellungen hat durch fachlich qualifiziertes Lehrpersonal der Pädagogischen Hochschule gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 bis 3 des Hochschulgesetzes 2005 sowie erforderlichenfalls auch durch anderes qualifiziertes Fachpersonal zu erfolgen.
Abkürzung
HZV
Spezielle Eignungsfeststellungen
§ 10. (1) Spezielle Eignungsfeststellungen zu einzelnen Anforderungskriterien gemäß § 3 und der auf Grund dieser Bestimmung ergangenen Verordnung der Studienkommission haben dann zur Anwendung zu kommen, wenn nicht mit Sicherheit festgestellt werden kann, ob die Aufnahmewerberin oder der Aufnahmewerber die Eignung zum Bachelorstudium aufweist. Die Art der speziellen Eignungsfeststellung ist im Einzelfall festzulegen.
(2) Die Durchführung der speziellen Eignungsfeststellungen hat durch fachlich qualifiziertes Lehrpersonal der Pädagogischen Hochschule gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 bis 3 des Hochschulgesetzes 2005 sowie erforderlichenfalls auch durch anderes qualifiziertes Fachpersonal zu erfolgen.
Abkürzung
HZV
Spezielle Eignungsfeststellungen
§ 10. (1) Spezielle Eignungsfeststellungen zu einzelnen Anforderungskriterien gemäß § 3 und der auf Grund dieser Bestimmung ergangenen Verordnung des Hochschulkollegiums haben dann zur Anwendung zu kommen, wenn nicht mit Sicherheit festgestellt werden kann, ob die Studienwerberin oder der Studienwerber die Eignung zum Bachelorstudium aufweist. Die Art der speziellen Eignungsfeststellung ist im Einzelfall festzulegen.
(2) Die Durchführung der speziellen Eignungsfeststellungen hat durch fachlich qualifiziertes Lehrpersonal der Pädagogischen Hochschule gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 bis 3 des Hochschulgesetzes 2005 sowie erforderlichenfalls auch durch anderes qualifiziertes Fachpersonal zu erfolgen.
Nachweise
§ 11. (1) Als Nachweis im Sinne des § 5 Abs. 2 letzter Satz dient alles, was das Vorliegen der geforderten Eignung glaubhaft darzulegen vermag. Vorgebrachte Nachweise sind im Rahmen des – vorbehaltlich der Bestimmung des Abs. 2 – jedenfalls durchzuführenden individuellen Eignungs- und Beratungsgespräches zu berücksichtigen und Entscheidungen über allenfalls durchzuführende spezielle Eignungsfeststellungen davon abhängig zu machen.
(2) Als Nachweis der Eignung gilt jedenfalls eine anlässlich der Begründung eines Lehrer-Dienstverhältnisses nach dienstrechtlichen Bestimmungen geführte Eignungsfeststellung, sofern das Vorliegen der in dieser Verordnung festgelegten Eignungsanforderungen überprüft und in dieser bescheinigt wird. In diesem Fall ist das individuelle Eignungs- und Beratungsgespräch nicht durchzuführen.
Abkürzung
HZV
Nachweise
§ 11. (1) Als Nachweis im Sinne des § 5 Abs. 2 dritter Satz dient alles, was das Vorliegen der geforderten Eignung glaubhaft darzulegen vermag. Vorgelegte Nachweise sind zu berücksichtigen und – vorbehaltlich der Bestimmung des Abs. 2 – Entscheidungen über allenfalls durchzuführende spezielle Eignungsfeststellungen davon abhängig zu machen.
(2) Als Nachweis der Eignung gilt jedenfalls eine Bestätigung über eine anlässlich der Begründung eines Lehrer-Dienstverhältnisses nach dienstrechtlichen Bestimmungen geführte Eignungsfeststellung, sofern das Vorliegen der in dieser Verordnung festgelegten Eignungsanforderungen überprüft und in dieser bescheinigt wird.
Abkürzung
HZV
Nachweise
§ 11. (1) Als Nachweis im Sinne des § 5 zweiter Satz dient alles, was das Vorliegen der geforderten Eignung glaubhaft darzulegen vermag. Vorgelegte Nachweise sind zu berücksichtigen und – vorbehaltlich der Bestimmung des Abs. 2 – Entscheidungen über allenfalls durchzuführende spezielle Eignungsfeststellungen davon abhängig zu machen.
(2) Als Nachweis der Eignung gilt jedenfalls eine Bestätigung über eine anlässlich der Begründung eines Lehrer-Dienstverhältnisses nach dienstrechtlichen Bestimmungen geführte Eignungsfeststellung, sofern das Vorliegen der in dieser Verordnung festgelegten Eignungsanforderungen überprüft und in dieser bescheinigt wird.
3a. Abschnitt
Hochschullehrgang für Freizeitpädagogik
Festlegung der Zulassungsvoraussetzungen
§ 11a. (1) Zum Hochschullehrgang für Freizeitpädagogik sind Personen zuzulassen, die
das 18. Lebensjahr vollendet haben und
die Anforderungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 und 2 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Lehrberufes die Ausübung der Freizeitbetreuung an ganztägigen Schulformen tritt, erfüllen.
(2) Hinsichtlich des Verfahrens der Zulassung zu einem Hochschullehrgang für Freizeitpädagogik sind die §§ 6, 8 und 9 sinngemäß anzuwenden.
(3) Die Studienkommissionen haben nach den Anforderungen des Curriculums durch Verordnung die erforderlichen näheren Festlegungen zu Abs. 1 Z 2 sowie zum Aufnahmeverfahren zu treffen. § 3 Abs. 3 Z 1 und 2 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des Lehrberufes die Ausübung der Freizeitbetreuung an ganztägigen Schulformen tritt.
3a. Abschnitt
Hochschullehrgang für Freizeitpädagogik
Festlegung der Zulassungsvoraussetzungen
§ 11a. (1) Zum Hochschullehrgang für Freizeitpädagogik sind Personen zuzulassen, die
das 18. Lebensjahr vollendet haben und
die Anforderungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 und 2 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Lehrberufes die Ausübung der Freizeitbetreuung an ganztägigen Schulformen tritt, erfüllen.
(2) § 5 gilt sinngemäß.
(3) Die Studienkommissionen haben nach den Anforderungen des Curriculums durch Verordnung die erforderlichen näheren Festlegungen zu Abs. 1 Z 2 sowie zum Aufnahmeverfahren zu treffen. § 3 Abs. 3 Z 1 und 2 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des Lehrberufes die Ausübung der Freizeitbetreuung an ganztägigen Schulformen tritt.
Abkürzung
HZV
3a. Abschnitt
Hochschullehrgang für Freizeitpädagogik
Festlegung der Zulassungsvoraussetzungen
§ 11a. (1) Zum Hochschullehrgang für Freizeitpädagogik sind Personen zuzulassen, die
das 18. Lebensjahr vollendet haben und
die Anforderungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Lehrberufes die Ausübung der Freizeitbetreuung an ganztägigen Schulformen tritt, erfüllen.
(2) § 5 gilt sinngemäß.
(3) Die Studienkommissionen haben nach den Anforderungen des Curriculums durch Verordnung die erforderlichen näheren Festlegungen zu Abs. 1 Z 2 sowie zum Aufnahmeverfahren zu treffen. § 3 Abs. 3 Z 1 findet hinsichtlich der Anforderungen an die persönliche und leistungsbezogene Eignung mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des Lehrberufes die Ausübung der Freizeitbetreuung an ganztägigen Schulformen tritt.
Abkürzung
HZV
3a. Abschnitt
Hochschullehrgang für Freizeitpädagogik und Hochschullehrgang für Erzieherinnen und Erzieher für die Lernhilfe
Festlegung der Zulassungsvoraussetzungen
§ 11a. (1) Zum Hochschullehrgang für Freizeitpädagogik sind Personen zuzulassen, die
das 18. Lebensjahr vollendet haben und
die Anforderungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 erfüllen.
(1a) Zum Hochschullehrgang für Erzieherinnen und Erzieher für die Lernhilfe sind Personen zuzulassen, die
das 18. Lebensjahr vollendet haben,
die allgemeine Universitätsreife erlangt haben und
die Anforderungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 erfüllen.
(2) § 5 gilt sinngemäß.
(3) Die Hochschulkollegien haben nach den Anforderungen des Curriculums durch Verordnung die erforderlichen näheren Festlegungen zu Abs. 1 Z 2 sowie zum Aufnahmeverfahren zu treffen. § 3 Abs. 3 Z 1 findet hinsichtlich der Anforderungen an die persönliche und leistungsbezogene Eignung Anwendung.
Abkürzung
HZV
Abschnitt
Voraussetzungen zum Studium von (Hochschul)Lehrgängen
Festlegung von Voraussetzungen
§ 12. Bei der Festlegung von Voraussetzungen zum Studium von (Hochschul)Lehrgängen sind je nach inhaltlicher Ausrichtung des (Hochschul)Lehrganges die erforderlichen Qualifikationen zu definieren und die von den Aufnahmewerberinnen und Aufnahmewerbern zu erbringenden Nachweise zu beschreiben. Dabei ist zB auf die geforderte Vorbildung, die Berufspraxis, die Berufserfahrungen und auf die Anforderungen des Berufes sowie die Durchlässigkeit zu anderen Bildungsangeboten der Pädagogischen Hochschule und zu anderen postsekundären Bildungsangeboten Bedacht zu nehmen.
Abschnitt
Aufnahmeverfahren
Antrag auf Zulassung zum Studium
§ 13. (1) Der Antrag auf Zulassung zum Studium ist innerhalb der gemäß § 52 des Hochschulgesetzes 2005 festzulegenden Zulassungsfrist bei der Pädagogischen Hochschule einzubringen. Der Antrag hat jedenfalls zu enthalten:
den (die) Vornamen und den Nachnamen,
das Geburtsdatum,
das gewählte Studium und
bei Bachelorstudien den Nachweis der allgemeinen Universitätsreife, sofern dieser nicht gemäß § 51 Abs. 1 zweiter Satz des Hochschulgesetzes 2005 zu einem späteren Zeitpunkt zu erbringen ist, und, sofern es sich nicht um im Dienst stehende Lehrerinnen oder Lehrer handelt, einen höchstens sechs Monate alten Auszug aus dem Strafregister.
(2) Sämtliche Informationen über die grundlegenden Anforderungen des Studiums, über das Erfordernis der Eignung zum Bachelorstudium sowie über das Verfahren zur Feststellung der Eignung, über Zulassungsvoraussetzungen, über Termine und Fristen sowie über sonstige für die Zulassung zum Studium wesentliche Umstände sind rechtzeitig vor Beginn der Zulassungsfrist so bereitzustellen, dass sie den Aufnahmewerberinnen und Aufnahmewerbern am Standort der Pädagogischen Hochschule sowie auf der im Internet einzurichtenden Homepage der Pädagogischen Hochschule zugänglich sind.
Abkürzung
HZV
Abschnitt
Aufnahmeverfahren
Antrag auf Zulassung zum Studium
§ 13. Der Antrag auf Zulassung zum Studium ist innerhalb der gemäß § 52 des Hochschulgesetzes 2005 festzulegenden Zulassungsfrist bei der Pädagogischen Hochschule einzubringen. Der Antrag hat jedenfalls zu enthalten:
den (die) Vornamen und den Nachnamen,
das Geburtsdatum,
das gewählte Studium und
bei Bachelorstudien den Nachweis der allgemeinen Universitätsreife, sofern dieser nicht gemäß § 51 Abs. 1 zweiter Satz des Hochschulgesetzes 2005 zu einem späteren Zeitpunkt zu erbringen ist, sowie den Nachweis der Absolvierung des Selbsterkundungsverfahrens und, sofern es sich nicht um im Dienst stehende Lehrerinnen oder Lehrer handelt, einen höchstens sechs Monate alten Auszug aus dem Strafregister.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. II Nr 336/2013)
Abkürzung
HZV
Abschnitt
Schlussbestimmungen
Geltung und Wirksamkeit anderer Rechtsvorschriften
§ 14. Soweit in dieser Verordnung auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung geltenden Fassung anzuwenden.
Abkürzung
HZV
Abschnitt
Schlussbestimmungen
Geltung und Wirksamkeit anderer Rechtsvorschriften
§ 14. Soweit in dieser Verordnung auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der mit dem In-Kraft-Treten der letzten in § 15 angeführten Novelle dieser Verordnung dieser Verordnung geltenden Fassung anzuwenden.
In-Kraft-Treten
§ 15. Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2007 in Kraft.
In-Kraft-Treten
§ 15. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2007 in Kraft.
(2) Das Inhaltsverzeichnis den 3a. Abschnitt betreffend, § 1 Z 2 sowie der 3a. Abschnitt in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 290/2011 treten mit Ablauf des Tages im Bundesgesetzblatt in Kraft.
Abkürzung
HZV
In-Kraft-Treten
§ 15. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2007 in Kraft.
(2) Das Inhaltsverzeichnis den 3a. Abschnitt betreffend, § 1 Z 2 sowie der 3a. Abschnitt in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 290/2011 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(3) Die Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 336/2013 treten wie folgt in bzw. außer Kraft:
das Inhaltsverzeichnis betreffend § 7, § 2 Z 3, § 5, § 7 samt Überschrift, § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 1 und 2, § 11a Abs. 2, § 13 sowie § 15 Abs. 2 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung der Verordnung im Bundesgesetzblatt in Kraft, gleichzeitig treten das Inhaltsverzeichnis betreffend die §§ 6, 8 und 9, die §§ 6, 8 und 9 samt Überschriften und § 13 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 290/2011 außer Kraft;
§ 3 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 290/2011 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;
§ 1 Z 1 sowie § 2 Z 1 und 4 treten hinsichtlich der Bachelorstudien für die Primarstufe mit 1. Oktober 2015 und hinsichtlich der Bachelorstudien und facheinschlägige Studien ergänzenden Studien für die Sekundarstufe mit 1. Oktober 2016 in Kraft;
§ 3 Abs. 1, § 3 Abs. 3 Z 1, der Einleitungsteil des § 3 Abs. 3 hinsichtlich § 3 Abs. 3 Z 1 sowie § 11a Abs. 1 und 3 treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft, gleichzeitig treten § 3 Abs. 3 Z 1 bis 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 290/2011 außer Kraft;
§ 3 Abs. 2, § 3 Abs. 3 Z 2 und 3 und der Einleitungsteil des § 3 Abs. 3 hinsichtlich § 3 Abs. 3 Z 2 und 3 treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft, gleichzeitig treten § 3 Abs. 3 Z 4 bis 6 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 290/2011 außer Kraft;
§ 2 Z 2, 5 und 6 treten mit 1. Oktober 2016 in Kraft.
Werden Bachelor- oder Masterstudien gemäß § 80 Abs. 8 Z 3 und 4 des Hochschulgesetzes 2005 bereits vor den gesetzlichen Inkrafttretenszeitpunkten angeboten, finden die Bestimmungen dieser Verordnung entsprechend früher Anwendung.
Abkürzung
HZV
In-Kraft-Treten
§ 15. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2007 in Kraft.
(2) Das Inhaltsverzeichnis den 3a. Abschnitt betreffend, § 1 Z 2 sowie der 3a. Abschnitt in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 290/2011 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(3) Die Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 336/2013 treten wie folgt in bzw. außer Kraft:
das Inhaltsverzeichnis betreffend § 7, § 2 Z 3, § 5, § 7 samt Überschrift, § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 1 und 2, § 11a Abs. 2, § 13 sowie § 15 Abs. 2 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung der Verordnung im Bundesgesetzblatt in Kraft, gleichzeitig treten das Inhaltsverzeichnis betreffend die §§ 6, 8 und 9, die §§ 6, 8 und 9 samt Überschriften und § 13 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 290/2011 außer Kraft;
§ 3 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 290/2011 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;
§ 1 Z 1 sowie § 2 Z 1 und 4 treten hinsichtlich der Bachelorstudien für die Primarstufe mit 1. Oktober 2015 und hinsichtlich der Bachelorstudien und facheinschlägige Studien ergänzenden Studien für die Sekundarstufe mit 1. Oktober 2016 in Kraft;
§ 3 Abs. 1, § 3 Abs. 3 Z 1, der Einleitungsteil des § 3 Abs. 3 hinsichtlich § 3 Abs. 3 Z 1 sowie § 11a Abs. 1 und 3 treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft, gleichzeitig treten § 3 Abs. 3 Z 1 bis 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 290/2011 außer Kraft;
§ 3 Abs. 2, § 3 Abs. 3 Z 2 und 3 und der Einleitungsteil des § 3 Abs. 3 hinsichtlich § 3 Abs. 3 Z 2 und 3 treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft, gleichzeitig treten § 3 Abs. 3 Z 4 bis 6 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 290/2011 außer Kraft;
§ 2 Z 2, 5 und 6 treten mit 1. Oktober 2016 in Kraft.
Werden Bachelor- oder Masterstudien gemäß § 80 Abs. 8 Z 3 und 4 des Hochschulgesetzes 2005 bereits vor den gesetzlichen Inkrafttretenszeitpunkten angeboten, finden die Bestimmungen dieser Verordnung entsprechend früher Anwendung.
(4) Für das Inkrafttreten der durch die Verordnung BGBl. II Nr. 177/2018 geänderten oder eingefügten Bestimmungen und das Außerkrafttreten der durch diese Verordnung entfallenen Bestimmungen gilt Folgendes:
Der Titel, die Abschnittsüberschrift des 2. Abschnitts im Inhaltsverzeichnis, die den 3a. Abschnitt betreffenden Zeilen im Inhaltsverzeichnis, die §§ 1 und 2 samt Überschriften, die Überschrift des 2. Abschnitts, § 3, § 4, § 5 samt Überschrift, § 10, § 11 sowie der 3a. Abschnitt und § 14 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
Die den § 7 betreffende Zeile im Inhaltsverzeichnis und die den 4. und 5. Abschnitt betreffenden Zeilen im Inhaltsverzeichnis, § 7 samt Überschrift sowie der 4. und der 5. Abschnitt treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt außer Kraft.