(Übersetzung)Internationales Übereinkommen zur Bekämpfung nuklearterroristischer Handlungen
Unterzeichnungsdatum
Sprachen
Arabisch, Chinesisch, Englisch, Französisch, Russisch, Spanisch
Vertragsparteien
Afghanistan III 8/2014 Algerien III 46/2011 Antigua/Barbuda III 46/2011 Armenien III 46/2011 Aserbaidschan III 34/2009 Australien III 112/2013 Bahrain III 46/2011 Bangladesch III 77/2007 Belarus III 77/2007, III 112/2013 Belgien III 46/2011 Brasilien III 46/2011 Burundi III 34/2009 Chile III 46/2011 China III 46/2011 Costa Rica III 112/2013 Côte d’Ivoire III 112/2013 Dänemark III 77/2007 Deutschland III 34/2009 Dominikanische R III 34/2009 El Salvador III 77/2007 Fidschi III 34/2009 Finnland III 34/2009 Frankreich III 8/2014 Gabun III 34/2009 Georgien III 46/2011 Guinea-Bissau III 34/2009 Indien III 77/2007 Irak III 8/2014 Japan III 34/2009 Kanada III 8/2014 Kasachstan III 34/2009 Kenia III 77/2007 Kirgisistan III 34/2009 Kiribati III 34/2009 Komoren III 77/2007 Kongo/DR III 46/2011 Kroatien III 77/2007 Kuba III 46/2011 Kuwait III 8/2014 Lesotho III 46/2011 Lettland III 77/2007 Libanon III 77/2007 Libyen III 34/2009 Liechtenstein III 46/2011 Litauen III 34/2009 Luxemburg III 34/2009 Malawi III 46/2011 Mali III 46/2011 Malta III 112/2013 Marokko III 46/2011 Mauretanien III 34/2009 Mazedonien III 77/2007 Mexiko III 77/2007 Moldau III 34/2009 Mongolei III 77/2007 Nauru III 46/2011 Nicaragua III 34/2009 Niederlande III 46/2011 Niger III 34/2009 Nigeria III 112/2013 Panama III 77/2007 Paraguay III 34/2009 Peru III 46/2011 Polen III 46/2011 Rumänien III 77/2007 Russische F III 77/2007 Salomonen III 46/2011 Saudi-Arabien III 34/2009 Schweiz III 34/2009 Serbien III 77/2007 Slowakei III 77/2007 Slowenien III 46/2011 Spanien III 77/2007 Sri Lanka III 34/2009 St. Lucia III 112/2013 St. Vincent/Grenadinen III 46/2011 Südafrika III 77/2007 Tschechische R III 77/2007, III 46/2011 Tunesien III 46/2011 Türkei III 112/2013 Turkmenistan III 34/2009 Ukraine III 34/2009 Ungarn III 77/2007 Usbekistan III 34/2009 Vereinigte Arabische Emirate III 34/2009 Vereinigtes Königreich III 46/2011 Zentralafrikanische R III 34/2009 Zypern III 34/2009
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird genehmigt.
Die arabische, chinesische, französische, russische und spanische Sprachfassung 1 dieses Staatsvertrages sind gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG dadurch kundzumachen, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten aufliegen.
1 Die Sprachfassungen werden auch in den Anlagen veröffentlicht.
Ratifikationstext
(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 8/2014)
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 14. September 2006 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 25 Abs. 1 mit 7. Juli 2007 in Kraft.
Weiters hat Österreich folgende Behörde gemäß Art. 7 Abs. 4 bekannt gegeben:
Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung (BTV)
(Federal Agency for State Protection and Counter Terrorism)
c/o Federal Ministry of the Interior
Herrengasse 7
A-1014 Vienna
Austria
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten das Internationale Übereinkommen zur Bekämpfung nuklearterroristischer Handlungen ratifiziert bzw. sind ihm beigetreten:
| Bangladesch |
|---|
| Belarus |
| Dänemark (ohne Färöer Inseln und Grönland) |
| El Salvador |
| Indien |
| Kenia |
| Komoren |
| Kroatien |
| Lettland |
| Libanon |
| Die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien |
| Mexiko |
| Mongolei |
| Panama |
| Rumänien |
| Russische Föderation |
| Serbien |
| Slowakei |
| Spanien |
| Südafrika |
| Tschechische Republik |
| Ungarn |
Anlässlich der Hinterlegung ihrer Annahme-, Beitritts- bzw. Ratifikationsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:
Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen – mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen – werden im Teil III des Bundesgesetzblattes nicht mehr veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org/ abrufbar [CHAPTER XVIII.15].:
Costa Rica, Côte d’Ivoire, Kanada, Kuwait, Malta, Nigeria, St. Lucia, Türkei
Algerien:
Die Regierung der Demokratischen Volksrepublik Algerien erachtet sich nicht an die Bestimmungen des Art. 23 Abs. 1 des Internationalen Übereinkommens zur Bekämpfung nuklearterroristischer Handlungen gebunden.
Die Regierung der Demokratischen Volksrepublik Algerien erklärt, dass sie es in allen Fällen für notwendig erachtet, dass Einigkeit unter allen Streitparteien herrscht, eine Streitigkeit einem Schiedsverfahren oder dem Internationalen Gerichtshof zu unterwerfen.
Aserbaidschan:
Gemäß Art. 23 Abs. 2 erklärt die Republik Aserbaidschan, dass sie sich nicht an Art. 23 Abs. 1 des Übereinkommens gebunden erachtet.
Die Republik Aserbaidschan erklärt, dass sie die Einhaltung der Bestimmungen dieses Übereinkommens in ihren von der Republik Armenien besetzten Gebieten so lange nicht gewährleisten kann, bis diese Gebiete von dieser Besetzung befreit sind.
Bahrain:
Das Königreich Bahrain erachtet sich nicht an die Bestimmungen des Art. 23 Abs. 1 dieses Übereinkommens gebunden.
Bangladesch:
Gemäß Art. 23 Abs. 2 des Übereinkommens erachtet sich die Volksrepublik Bangladesch nicht an Art. 23 Abs. 1 des Übereinkommens gebunden.
Belgien:
Das Königreich Belgien erklärt, dass Art. 18 Abs. 1 lit. b und c nur Kernmaterialien und Kernanlagen erfasst.
China:
Die Volksrepublik China erachtet sich nicht an Art. 23 Abs.1 des Übereinkommens gebunden.
Das Übereinkommen soll für die Sonderverwaltungsregion Macao der Volksrepublik China und, sofern nicht anders notifiziert, nicht für die Sonderverwaltungsregion Hongkong der Volksrepublik China gelten.
El Salvador:
Unter Bezugnahme auf Art. 13 des Übereinkommens erachtet sich die Regierung der Republik El Salvador nicht an diesen Artikel gebunden, weil sie das Übereinkommen nicht als Rechtsgrundlage für die Zusammenarbeit in Auslieferungsangelegenheiten betrachtet. In gleicher Weise erachtet sich die Regierung der Republik El Salvador unter Bezugnahme auf Art. 23 des Übereinkommens nicht an Abs. 1 dieses Artikels gebunden, da sie die Rechtsprechung des Internationalen Gerichtshofes nicht anerkennt.
Georgien
Die Regierung von Georgien legt Vorbehalt ein, dass sie sich an Art. 23 Abs. 1 des Internationalen Übereinkommens zur Bekämpfung nuklearterroristischer Handlungen, auf Verlangen eines Vertragsstaates Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens einem Schiedsverfahren zu unterwerfen, nicht gebunden erachtet.
Indien:
Indien erachtet sich nicht an Art. 23 Abs. 1 gebunden.
Kuba:
Vorbehalt:
Die Republik Kuba erklärt gemäß Art. 23 Abs. 2, dass sie sich nicht an Abs. 1 dieses Artikels über die Streitbeilegung gebunden erachtet, wenn Streitigkeiten zwischen Vertragsparteien entstehen, die ihrer Ansicht nach im Weg freundschaftlicher Verhandlungen beigelegt werden sollten und sie erklärt weiters, dass sie die verpflichtende Gerichtsbarkeit des Internationalen Gerichtshofs nicht anerkennt.
Erklärungen:
Die Republik Kuba erklärt, dass nichts in Art. 4 Abs. 2 auf eine Ermutigung zu Gewalt oder Gewaltandrohung in internationalen Beziehungen hindeutet, die unter allen Umständen von den Grundsätzen des internationalen Rechts sowie den Zielen und Zwecken der Vereinten Nationen geleitet werden sollen.
Nach dem Verständnis der Republik Kuba findet das volle Ausmaß der Bestimmungen dieses Übereinkommens auf Handlungen von Streitkräften eines Staates gegen einen anderen Staat Anwendung, wenn es zwischen den beiden keinen bewaffneten Konflikt gibt.
Letztlich möchte Kuba daran erinnern, dass ein Marinestützpunkt der Vereinigten Staaten gegen den Willen des kubanischen Volkes und der Regierung in der Provinz Guantanamo, einem Teil des kubanischen Hoheitsgebietes errichtet ist, über den der kubanische Staat keine Gerichtsbarkeit aufgrund der Besetzung dieses Gebietsteils durch die Vereinigten Staaten ausüben kann. Daher übernimmt die Regierung von Kuba keine Verantwortung für diesen Gebietsteil für die Zwecke des Vertrags, da sie nicht weiß, ob die Vereinigten Staaten in diesem Gebietsteil nukleares Material, Nuklearwaffen miteingeschlossen, lagert, besitzt oder bewahrt.
Marokko:
Das Königreich Marokko erachtet sich nicht an Art. 23 Abs. 1 gebunden, wonach jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehreren Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens, die nicht durch Verhandlungen oder mit anderen Mitteln beigelegt werden kann, auf Verlangen eines dieser Staaten dem Internationalen Gerichtshofs unterbreitet werden darf.
Das Königreich Marokko erklärt, dass eine Streitigkeit nur im Einvernehmen aller Beteiligten, auf einer Fall-zu-Fall-Basis dem Internationalen Gerichtshof unterbreitet werden darf.
Moldau:
Bis zur vollständigen Wiederherstellung der territorialen Unversehrtheit der Republik Moldau findet das Übereinkommen nur auf das Gebiet Anwendung, das von den Behörden der Republik Moldau tatsächlich kontrolliert wird.
Russische Föderation:
Die Russische Föderation vertritt den Standpunkt, dass Art. 16 des Übereinkommens so umgesetzt werden sollte, dass die Unausweichlichkeit der Verantwortlichkeit bei der Begehung von Straftaten im Rahmen des Übereinkommens sichergestellt ist, ohne Nachteil für die Wirksamkeit der internationalen Zusammenarbeit in Auslieferungs- und Rechtshilfeangelegenheiten.
Saudi-Arabien:
Das Königreich Saudi-Arabien erklärt hiermit, dass es sich an Art. 23 Abs. 1 des Übereinkommens nicht als gebunden erachtet.
St. Vincent und die Grenadinen:
Gemäß Art. 23 Abs. 2 des genannten Übereinkommens erklärt die Regierung von St. Vincent und den Grenadinen, dass St. Vincent und die Grenadinen sich nicht an Art. 23 Abs. 1 des Übereinkommens gebunden erachten.
Die Regierung von St. Vincent und den Grenadinen erachtet, dass für jeden Fall die Zustimmung aller Streitparteien notwendig ist, um gemäß Art. 23 Abs. 1 eine Streitigkeit einem Schiedsverfahren oder dem Internationalen Gerichtshof zu unterwerfen.
Vereinigte Arabische Emirate:
Die Vereinigten Arabischen Emirate erklären nach Prüfung des genannten Übereinkommens und nach Genehmigung seines Inhalts förmlich ihren Beitritt zu dem Übereinkommen, wobei sie einen Vorbehalt zu Art. 23 Abs. 1 betreffend Schiedsverfahren anbringen. Die Vereinigten Arabischen Emirate erachten sich daher an Art. 23 Abs. 1 des Übereinkommens nicht als gebunden.
Weiters haben nachstehende Staaten Notifikationen gemäß Art. 9 Abs. 3 abgegeben:
Belarus:
Die Republik Belarus begründet Gerichtsbarkeit über die in Art. 2 genannten Straftaten für die in Art. 9 Abs. 2 genannten Fälle.
China:
Gemäß Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens hat die Volksrepublik China ihre Gerichtsbarkeit gemäß Art. 9 Abs. 2 des Übereinkommens begründet.
Deutschland:
Das deutsche Strafrecht kann auch in den im Art. 9 Abs. 2 genannten Fällen anwendbar sein:
Art. 9 Abs. 2 lit. a:
Bei der Frage, ob deutsches Strafrecht anwendbar ist, kommt es auf die konkreten Umstände des Einzelfalls an. Soweit Straftaten nach dem Übereinkommen gegen deutsche Staatsbürger begangen werden, ist deutsches Strafrecht nach § 7 Abs. 1 Strafgesetzbuch anwendbar, wenn die Tat am Tatort mit Strafe bedroht ist oder der Tatort keiner Strafgewalt unterliegt.
Ist Ziel oder Ergebnis der Straftat eine einschlägige Tat im deutschen Hoheitsgebiet, kann je nach Einzelfall § 9 Strafgesetzbuch anwendbar sein. Nach Abs. 1 ist deutsches Strafrecht anwendbar, wenn der Täter in Deutschland gehandelt hat oder der zum Tatbestand gehörende Erfolg im Bundesgebiet eingetreten ist oder nach den Vorstellungen des Täters eintreten sollte. Nach Abs. 2 können auch im Ausland begangene Teilnahmehandlungen erfasst werden, wenn die Tat selbst in Deutschland begangen wird oder nach Vorstellungen des Teilnehmers dort begangen werden sollte.
Art. 9 Abs. 2 lit. b:
Auch hier kommt es bei der Frage, ob deutsches Strafrecht anwendbar ist, auf den konkreten Einzelfall an. Die Anwendbarkeit deutschen Strafrechts kommt also dann in Betracht, wenn einer der vorstehend zu lit. a oder nachfolgend zu den lit. c und d angeführten besonderen Umstände gegeben ist. Ergänzend zu diesen Anwendungsfällen kann sich hier auch die Anwendbarkeit deutschen Strafrechts nach § 6 Nr. 9 des Strafgesetzbuchs in Verbindung mit dem Übereinkommen über die Verhütung, Verfolgung und Bestrafung von Straftaten gegen völkerrechtlich geschützte Personen einschließlich Diplomaten vom 14. Dezember 1973 ergeben.
Artikel 9 Abs. 2 lit. c:
Deutsches Strafrecht gilt gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 unabhängig vom gewöhnlichen Aufenthalt der staatenlosen Person, sofern sie in Deutschland betroffen wird und die Tat am Tatort mit Strafe bedroht ist oder keiner Strafgewalt unterliegt, wenn der Täter, obwohl das Auslieferungsgesetz seine Auslieferung nach der Art der Tat zuließe, nicht ausgeliefert wird, weil ein Auslieferungsersuchen innerhalb angemessener Frist nicht gestellt oder abgelehnt wird oder die Auslieferung nicht ausführbar ist. Die deutsche Strafgewalt kann sich in diesen Fällen demnach insbesondere nicht auf geringfügige (§ 3 Abs. 2 IRG), politische (§ 6 IRG) und militärische (§ 7 IRG) Straftaten erstrecken. Staatenlose sind Ausländer im Sinne dieser Vorschrift.
Artikel 9 Abs. 2 lit. d:
Deutsches Strafrecht ist hier über § 9 Abs. 1 Strafgesetzbuch anwendbar, wenn die Nötigung zum tatbestandlichen Erfolg der Tat gehört.
Artikel 9 Abs. 2 lit. e:
Gemäß § 4 Strafgesetzbuch gilt das deutsche Strafrecht für Taten in einem Luftfahrzeug, das berechtigt ist, die Bundesflagge oder das Staatszugehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu führen (siehe auch Artikel 9 Abs. 1 lit. b).
Frankreich:
Zuständigkeit nach Art. 9 des Übereinkommens ist durch das Ratifikationsgesetz des Übereinkommens, No. 2013-327 vom 19. April 2013, begründet.
Georgien:
Gemäß Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens, begründet Georgien seine Gerichtsbarkeit für die in Art. 9 Abs. 2 lit. a, b, c und d des Übereinkommens vorgesehenen Straftaten.
Japan:
Im Einklang mit Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens erklärt Japan hiermit, dass es seine Gerichtsbarkeit über die in Art. 2 des Übereinkommens genannten Straftaten im Einklang mit Art. 3 Abs. 2 Z 2 und 3 des japanischen (Straf-)Gesetzbuchs für den in Art. 9 Abs. 2 lit. a vorgesehenen Fall begründet hat, vorausgesetzt, es handelt sich bei solchen Straftaten um Mord, versuchten Mord, Körperverletzung oder Körperverletzung mit Todesfolge an japanischen Staatsangehörigen.
Kuwait:
Gemäß Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens, begründet Kuwait seine Gerichtsbarkeit für die in Art. 9 Abs. 2 lit. a, b, c und d des Übereinkommens vorgesehenen Straftaten.
Lettland:
Gemäß Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens notifiziert die Republik Lettland, dass sie Gerichtsbarkeit für alle in Art. 9 Abs. 2 des Übereinkommens genannten Fälle begründet hat.
Litauen:
Wie in Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens vorgesehen, erklärt das Parlament (Seimas) der Republik Litauen, dass die Republik Litauen ihre Gerichtsbarkeit über die in Art. 2 des Übereinkommens genannten Straftaten für alle in Art. 9 Abs. 2 des Übereinkommens vorgesehenen Fälle begründet.
Moldau:
Gemäß Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens erklärt die Republik Moldau, dass die in Art. 2 des Übereinkommens genannten Straftaten in den in Art. 9 Abs. 2 des Übereinkommens genannten Fällen ihrer eigenen Gerichtsbarkeit unterliegen werden.
Niederlande:
Gemäß Art. 9 Abs. 3 und unter Bezugnahme auf Art. 9 Abs. 2 des Übereinkommens hat das Königreich der Niederlande seine Gerichtsbarkeit über in dieses Übereinkommen fallenden Straftaten begründet, wenn die Straftat an einem niederländischen Staatsbürger begangen wurde.
Rumänien:
Gemäß Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens erklärt Rumänien, dass Gerichtsbarkeit über die in Art. 2 des Übereinkommens genannten Straftaten für alle in Art. 9 Abs. 1 und 2 genannten Fälle begründet wurde, in Übereinstimmung mit den geltenden Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts.
Russische Föderation:
Die Russische Föderation erklärt, dass sie gemäß Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens Gerichtsbarkeit über die in Art. 2 des Übereinkommens genannten Straftaten für die in Art. 9 Abs. 1 und 2 genannten Fälle begründet hat.
Saudi-Arabien:
Dem Generalsekretär der Vereinten Nationen wird hiermit notifiziert, dass das Königreich Saudi-Arabien beschlossen hat, die in Art. 9 Abs. 2 des Übereinkommens vorgesehene Gerichtsbarkeit zu begründen.
Schweiz:
Im Einklang mit Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens erklärt die Schweiz, dass sie ihre Gerichtsbarkeit über die in Artikel 2 des Übereinkommens genannten Straftaten in den in Art. 9 Abs. 2 lit. a, b, d und e bezeichneten Fällen begründet. Hinsichtlich des Art. 9 Abs. 2 lit. c ist die Gerichtsbarkeit begründet, wenn der Täter sich in der Schweiz befindet oder an die Schweiz ausgeliefert wird.
Slowakei:
Gemäß Art. 9 Abs. 3 des Internationalen Übereinkommens zur Bekämpfung nuklearterroristischer Handlungen notifiziert die Slowakische Republik, dass sie Gerichtsbarkeit gemäß Art. 9 Abs. 2 lit. c, lit. d und lit. e des Übereinkommens begründet hat.
Slowenien:
Gemäß Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens erklärt die Republik Slowenien, dass sie ihre Gerichtsbarkeit für alle in Art. 9 Abs. 1 und 2 des Übereinkommens festgelegten Fälle begründet hat.
Tschechische Republik:
Gemäß Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens notifiziert die Tschechische Republik, dass sie Gerichtsbarkeit über die in Art. 2 des Übereinkommens genannten Straftaten für die in Art. 9 Abs. 2 lit. c und lit. d genannten Fälle des Übereinkommens begründet hat.
Ungarn:
Die Republik Ungarn begründet Gerichtsbarkeit für die in Art. 9 Abs. 2 lit. b und lit. e des Übereinkommens genannten Fälle.
Usbekistan:
Die Republik Usbekistan notifiziert, dass sie ihre Gerichtsbarkeit über die nach Art. 2 des Übereinkommens anerkannten Straftaten für die in Art. 9 Abs. 1 und 2 des Übereinkommens beschriebenen Fälle begründet hat.
Ferner haben nachstehende Staaten Behörden gemäß Art. 7 Abs. 4 bekannt gegeben:
Belarus:
State Security Agency of the Republic of Belarus
17, Nezavisimosti av.
220050 Minsk
Republic of Belarus
Prosecutor`s Office of the Republic of Belarus
22, Internacionalnaya str.
220050 Minsk
Republic of Belarus
Ministry of the Interior of the Republic of Belarus
4, Gorodskoy val str.
220050 Minsk
Republic of Belarus
Ministry for Emergency Situations of the Republic of Belarus
5, Revolucionnaya str.
220050 Minsk
Republic of Belarus
State Border Guard Committee of the Republic of Belarus
24, Volodarski str.
220050 Minsk
Republic of Belarus
State Customs Committee of the Republic of Belarus
45/1 Mogilevskaya str.
220007 Minsk
Republic of Belarus
Weiters hat Belarus am 9. Februar 2012 eine weitere Behörde gem. Art. 7 Abs. 4 des Übereinkommens notifiziert.
Belgien:
Federal Agency for Nuclear Control
Rue Ravenstein 36
B-1000 Brussels
Coordination Unit for Threat Analysis
Rue de la Loi 62
B-1040 Brussels
Ministry of the Interior – Crisis Centre
Rue Ducale 53
B-1000 Brussels
Chile:
La Comisión Chilena de Energía Nuclear
Dirección Ejecutiva
Amunátegui No 95
Santiago
Chile
Deutschland:
Bundeskriminalamt (BKA)
(Federal Criminal Police Office)
Referat ST 23 (Division ST 23)
Paul-Dickopf-Str.2
D-53340 Meckenheim
Bundesrepublik Deutschland
Frankreich:
Ministère de l’Écologie, du Développement durable, des Transports et du Logement
Service de Défense, de Sécurité et d’Intelligence économique
Arche Sud
92055 La Défense Cedex
Ministère des Affaires étrangères
37 Quai d’Orsay
F-75700 Paris 07SP
Georgien:
Special Operations Center
the Ministry of Internal Affairs of Georgia
Vazha-Pshavela Ave N 72,
Tbilissi, Georgia
Japan:
Counter International Terrorism Division, Foreign Affairs and Intelligence Department, Security Bureau, National Police Agency
Public Security Division, Criminal Affairs Bureau, Ministry of Justice
International Nuclear Cooperation Division, Disarmament, Non-Proliferation and Science Department, Foreign Policy Bureau, Ministry of Foreign Affairs
Nuclear and Industrial Safety Agency, Ministry of Economy, Trade and Industry
Technology and Safety Division, Policy Bureau, Ministry of Land, Infrastructure and Transport
Kuwait:
Ministry of Justice of the State of Kuwait
Lettland:
Security Police
Kr. Barona Str. 99a,
Rïga, LV-1012
Latvia
Litauen:
State Security Department (SSD) of the Republic of Lithuania
Vytenio St. 1
LT-2009 Vilnius
Republic of Lithuania
Niederlande:
The National Public Prosecutor on Counter Terrorism
National Public Prosecutor's Service
P.O. Box 395
3000 AJ Rotterdam
The Netherlands
Polen:
Anti-Terrorism Center of the Internal Security Agency
00-993 Warszawa, ul. Rakowiecka 2a,
Saudi-Arabien:
Ministry of the Interior and The City of King Abdulaziz for Science and Technology
Schweiz:
Central Engagement Department of the Federal Police Office
Nussbaumstrasse 29
CH – 3003 Berne
Slowenien:
The Ministry of Interior of the Republic of Slovenia,
General Police Directorate,
Criminal Police Directorate,
International Police Cooperation Division
Tschechische Republik:
Police of the Czech Republic
Organised Crime Detection
Unit Arms Traffic Division
P.O. Box 41 – V2
156 80 Praha 5 – Zbraslav
Czech Republic
Ungarn:
International Law Enforcement Cooperation Centre
Message Response and International Telecommunication Division
Usbekistan:
National Security Service of the Republic of Uzbekistan
Präambel/Promulgationsklausel
Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens -
eingedenk der Ziele und Grundsätze der Satzung der Vereinten Nationen betreffend die Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit sowie die Förderung guter Nachbarschaft, freundschaftlicher Beziehungen und der Zusammenarbeit zwischen den Staaten;
unter Hinweis auf die Erklärung vom 24. Oktober 1995 anlässlich des fünfzigsten Jahrestages der Vereinten Nationen;
in Anerkennung des Rechts aller Staaten auf Entwicklung und Anwendung der Kernenergie für friedliche Zwecke und ihres berechtigten Interesses an den möglichen Vorteilen der friedlichen Anwendung der Kernenergie;
eingedenk des Übereinkommens von 1980 über den physischen Schutz von Kernmaterial;
tief besorgt über die weltweite Eskalation aller Arten und Erscheinungsformen terroristischer Handlungen;
sowie unter Hinweis auf die Erklärung über Maßnahmen zur Beseitigung des internationalen Terrorismus, die der Resolution 49/60 der Generalversammlung vom 9. Dezember 1994 als Anlage beigefügt ist und in der die Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen unter anderem erneut feierlich erklären, dass sie alle terroristischen Handlungen, Methoden und Praktiken, gleichviel wo und von wem sie ausgeführt werden, einschließlich derjenigen, welche die freundschaftlichen Beziehungen zwischen den Staaten und Völkern gefährden und die territoriale Unversehrtheit und die Sicherheit der Staaten bedrohen, entschieden als verbrecherisch und nicht zu rechtfertigen verurteilen;
im Hinblick darauf, dass die Staaten in der Erklärung auch aufgefordert wurden, den Anwendungsbereich der bestehenden völkerrechtlichen Bestimmungen über die Verhütung, Bekämpfung und Beseitigung aller Arten und Erscheinungsformen des Terrorismus umgehend zu überprüfen, um sich zu vergewissern, dass es einen umfassenden rechtlichen Rahmen gibt, der alle Aspekte der Frage erfasst;
unter Hinweis auf die Resolution 51/210 der Generalversammlung vom 17. Dezember 1996 und die Erklärung zur Ergänzung der Erklärung von 1994 über Maßnahmen zur Beseitigung des internationalen Terrorismus, die dieser als Anlage beigefügt ist;
sowie unter Hinweis darauf, dass auf Grund der Resolution 51/210 der Generalversammlung ein Ad-hoc-Ausschuss mit dem Auftrag eingesetzt wurde, als Ergänzung zu den diesbezüglich bereits bestehenden internationalen Übereinkünften unter anderem ein internationales Übereinkommen zur Bekämpfung nuklearterroristischer Handlungen auszuarbeiten;
im Hinblick darauf, dass nuklearterroristische Handlungen schwerste Folgen haben können und eine Bedrohung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit darstellen können;
sowie im Hinblick darauf, dass die bestehenden mehrseitigen Übereinkünfte solche Anschläge nicht angemessen behandeln;
in der Überzeugung, dass es dringend notwendig ist, die internationale Zusammenarbeit zwischen den Staaten bei der Ausarbeitung und Annahme wirksamer und durchführbarer Maßnahmen zur Verhütung dieser terroristischen Handlungen und zur strafrechtlichen Verfolgung und Bestrafung der Urheber zu verstärken;
unter Hinweis darauf, dass die Tätigkeiten der Streitkräfte der Staaten durch Regeln des Völkerrechts erfasst werden, die außerhalb des Rahmens dieses Übereinkommens liegen, und dass das Ausnehmen bestimmter Handlungen vom Geltungsbereich des Übereinkommens nicht bedeutet, dass ansonsten rechtswidrige Handlungen entschuldigt oder rechtmäßig werden oder dass die strafrechtliche Verfolgung nach anderen Gesetzen verhindert wird –
sind wie folgt übereingekommen:
Unterzeichnungsdatum
Sprachen
Arabisch, Chinesisch, Englisch, Französisch, Russisch, Spanisch
Vertragsparteien
Afghanistan III 8/2014 Algerien III 46/2011 Antigua/Barbuda III 46/2011 Armenien III 46/2011 Aserbaidschan III 34/2009 Australien III 112/2013 Bahrain III 46/2011 Bangladesch III 77/2007 Belarus III 77/2007, III 112/2013 Belgien III 46/2011 Brasilien III 46/2011 Burundi III 34/2009 Chile III 46/2011 China III 46/2011 Costa Rica III 112/2013 Côte d’Ivoire III 112/2013 Dänemark III 77/2007 Deutschland III 34/2009 Dominikanische R III 34/2009 Dschibuti III 101/2014 El Salvador III 77/2007 Fidschi III 34/2009 Finnland III 34/2009 Frankreich III 8/2014 Gabun III 34/2009 Georgien III 46/2011 Guinea-Bissau III 34/2009 Indien III 77/2007 Irak III 8/2014 Jamaika III 101/2014 Japan III 34/2009 Kanada III 8/2014 Kasachstan III 34/2009 Katar III 101/2014 Kenia III 77/2007 Kirgisistan III 34/2009 Kiribati III 34/2009 Komoren III 77/2007 Kongo/DR III 46/2011 Kroatien III 77/2007 Kuba III 46/2011 Kuwait III 8/2014 Lesotho III 46/2011 Lettland III 77/2007 Libanon III 77/2007 Libyen III 34/2009 Liechtenstein III 46/2011 Litauen III 34/2009 Luxemburg III 34/2009 Malawi III 46/2011 Mali III 46/2011 Malta III 112/2013 Marokko III 46/2011 Mauretanien III 34/2009 Mazedonien III 77/2007 Mexiko III 77/2007 Moldau III 34/2009 Mongolei III 77/2007 Nauru III 46/2011 Nicaragua III 34/2009 Niederlande III 46/2011 Niger III 34/2009 Nigeria III 112/2013 Norwegen III 101/2014 Panama III 77/2007 Paraguay III 34/2009 Peru III 46/2011 Polen III 46/2011 Rumänien III 77/2007 Russische F III 77/2007 Salomonen III 46/2011 Saudi-Arabien III 34/2009 Schweiz III 34/2009 Serbien III 77/2007 Slowakei III 77/2007 Slowenien III 46/2011 Spanien III 77/2007 Sri Lanka III 34/2009 St. Lucia III 112/2013 St. Vincent/Grenadinen III 46/2011 Südafrika III 77/2007 Tschechische R III 77/2007, III 46/2011 Tunesien III 46/2011 Türkei III 112/2013 Turkmenistan III 34/2009 Ukraine III 34/2009 Ungarn III 77/2007 Usbekistan III 34/2009 Vereinigte Arabische Emirate III 34/2009 Vereinigtes Königreich III 46/2011 Zentralafrikanische R III 34/2009 Zypern III 34/2009
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird genehmigt.
Die arabische, chinesische, französische, russische und spanische Sprachfassung 1 dieses Staatsvertrages sind gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG dadurch kundzumachen, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten aufliegen.
1 Die Sprachfassungen werden auch in den Anlagen veröffentlicht.
Ratifikationstext
(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 101/2014)
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 14. September 2006 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 25 Abs. 1 mit 7. Juli 2007 in Kraft.
Weiters hat Österreich folgende Behörde gemäß Art. 7 Abs. 4 bekannt gegeben:
Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung (BTV)
(Federal Agency for State Protection and Counter Terrorism)
c/o Federal Ministry of the Interior
Herrengasse 7
A-1014 Vienna
Austria
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten das Internationale Übereinkommen zur Bekämpfung nuklearterroristischer Handlungen ratifiziert bzw. sind ihm beigetreten:
| Bangladesch |
|---|
| Belarus |
| Dänemark (ohne Färöer Inseln und Grönland) |
| El Salvador |
| Indien |
| Kenia |
| Komoren |
| Kroatien |
| Lettland |
| Libanon |
| Die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien |
| Mexiko |
| Mongolei |
| Panama |
| Rumänien |
| Russische Föderation |
| Serbien |
| Slowakei |
| Spanien |
| Südafrika |
| Tschechische Republik |
| Ungarn |
Anlässlich der Hinterlegung ihrer Annahme-, Beitritts- bzw. Ratifikationsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:
Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen – mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen – werden im Teil III des Bundesgesetzblattes nicht mehr veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org/ abrufbar [CHAPTER XVIII.15].:
Costa Rica, Côte d’Ivoire, Kanada, Kuwait, Malta, Nigeria, St. Lucia, Türkei
Algerien:
Die Regierung der Demokratischen Volksrepublik Algerien erachtet sich nicht an die Bestimmungen des Art. 23 Abs. 1 des Internationalen Übereinkommens zur Bekämpfung nuklearterroristischer Handlungen gebunden.
Die Regierung der Demokratischen Volksrepublik Algerien erklärt, dass sie es in allen Fällen für notwendig erachtet, dass Einigkeit unter allen Streitparteien herrscht, eine Streitigkeit einem Schiedsverfahren oder dem Internationalen Gerichtshof zu unterwerfen.
Aserbaidschan:
Gemäß Art. 23 Abs. 2 erklärt die Republik Aserbaidschan, dass sie sich nicht an Art. 23 Abs. 1 des Übereinkommens gebunden erachtet.
Die Republik Aserbaidschan erklärt, dass sie die Einhaltung der Bestimmungen dieses Übereinkommens in ihren von der Republik Armenien besetzten Gebieten so lange nicht gewährleisten kann, bis diese Gebiete von dieser Besetzung befreit sind.
Bahrain:
Das Königreich Bahrain erachtet sich nicht an die Bestimmungen des Art. 23 Abs. 1 dieses Übereinkommens gebunden.
Bangladesch:
Gemäß Art. 23 Abs. 2 des Übereinkommens erachtet sich die Volksrepublik Bangladesch nicht an Art. 23 Abs. 1 des Übereinkommens gebunden.
Belgien:
Das Königreich Belgien erklärt, dass Art. 18 Abs. 1 lit. b und c nur Kernmaterialien und Kernanlagen erfasst.
China:
Die Volksrepublik China erachtet sich nicht an Art. 23 Abs.1 des Übereinkommens gebunden.
Das Übereinkommen soll für die Sonderverwaltungsregion Macao der Volksrepublik China und, sofern nicht anders notifiziert, nicht für die Sonderverwaltungsregion Hongkong der Volksrepublik China gelten.
El Salvador:
Unter Bezugnahme auf Art. 13 des Übereinkommens erachtet sich die Regierung der Republik El Salvador nicht an diesen Artikel gebunden, weil sie das Übereinkommen nicht als Rechtsgrundlage für die Zusammenarbeit in Auslieferungsangelegenheiten betrachtet. In gleicher Weise erachtet sich die Regierung der Republik El Salvador unter Bezugnahme auf Art. 23 des Übereinkommens nicht an Abs. 1 dieses Artikels gebunden, da sie die Rechtsprechung des Internationalen Gerichtshofes nicht anerkennt.
Georgien
Die Regierung von Georgien legt Vorbehalt ein, dass sie sich an Art. 23 Abs. 1 des Internationalen Übereinkommens zur Bekämpfung nuklearterroristischer Handlungen, auf Verlangen eines Vertragsstaates Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens einem Schiedsverfahren zu unterwerfen, nicht gebunden erachtet.
Indien:
Indien erachtet sich nicht an Art. 23 Abs. 1 gebunden.
Jamaika
Einer Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen zufolge hat Jamaika am 6. Februar 2014 erklärt, sich nicht an die Bestimmungen des Art. 23 Abs. 1 des Übereinkommens gebunden zu erachten.
Katar
Anlässlich der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde hat der Staat Katar erklärt, sich nicht an Art. 23 Abs. 1 des Übereinkommens gebunden zu erachten.
Kuba:
Vorbehalt:
Die Republik Kuba erklärt gemäß Art. 23 Abs. 2, dass sie sich nicht an Abs. 1 dieses Artikels über die Streitbeilegung gebunden erachtet, wenn Streitigkeiten zwischen Vertragsparteien entstehen, die ihrer Ansicht nach im Weg freundschaftlicher Verhandlungen beigelegt werden sollten und sie erklärt weiters, dass sie die verpflichtende Gerichtsbarkeit des Internationalen Gerichtshofs nicht anerkennt.
Erklärungen:
Die Republik Kuba erklärt, dass nichts in Art. 4 Abs. 2 auf eine Ermutigung zu Gewalt oder Gewaltandrohung in internationalen Beziehungen hindeutet, die unter allen Umständen von den Grundsätzen des internationalen Rechts sowie den Zielen und Zwecken der Vereinten Nationen geleitet werden sollen.
Nach dem Verständnis der Republik Kuba findet das volle Ausmaß der Bestimmungen dieses Übereinkommens auf Handlungen von Streitkräften eines Staates gegen einen anderen Staat Anwendung, wenn es zwischen den beiden keinen bewaffneten Konflikt gibt.
Letztlich möchte Kuba daran erinnern, dass ein Marinestützpunkt der Vereinigten Staaten gegen den Willen des kubanischen Volkes und der Regierung in der Provinz Guantanamo, einem Teil des kubanischen Hoheitsgebietes errichtet ist, über den der kubanische Staat keine Gerichtsbarkeit aufgrund der Besetzung dieses Gebietsteils durch die Vereinigten Staaten ausüben kann. Daher übernimmt die Regierung von Kuba keine Verantwortung für diesen Gebietsteil für die Zwecke des Vertrags, da sie nicht weiß, ob die Vereinigten Staaten in diesem Gebietsteil nukleares Material, Nuklearwaffen miteingeschlossen, lagert, besitzt oder bewahrt.
Marokko:
Das Königreich Marokko erachtet sich nicht an Art. 23 Abs. 1 gebunden, wonach jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehreren Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens, die nicht durch Verhandlungen oder mit anderen Mitteln beigelegt werden kann, auf Verlangen eines dieser Staaten dem Internationalen Gerichtshofs unterbreitet werden darf.
Das Königreich Marokko erklärt, dass eine Streitigkeit nur im Einvernehmen aller Beteiligten, auf einer Fall-zu-Fall-Basis dem Internationalen Gerichtshof unterbreitet werden darf.
Moldau:
Bis zur vollständigen Wiederherstellung der territorialen Unversehrtheit der Republik Moldau findet das Übereinkommen nur auf das Gebiet Anwendung, das von den Behörden der Republik Moldau tatsächlich kontrolliert wird.
Russische Föderation:
Die Russische Föderation vertritt den Standpunkt, dass Art. 16 des Übereinkommens so umgesetzt werden sollte, dass die Unausweichlichkeit der Verantwortlichkeit bei der Begehung von Straftaten im Rahmen des Übereinkommens sichergestellt ist, ohne Nachteil für die Wirksamkeit der internationalen Zusammenarbeit in Auslieferungs- und Rechtshilfeangelegenheiten.
Saudi-Arabien:
Das Königreich Saudi-Arabien erklärt hiermit, dass es sich an Art. 23 Abs. 1 des Übereinkommens nicht als gebunden erachtet.
St. Vincent und die Grenadinen:
Gemäß Art. 23 Abs. 2 des genannten Übereinkommens erklärt die Regierung von St. Vincent und den Grenadinen, dass St. Vincent und die Grenadinen sich nicht an Art. 23 Abs. 1 des Übereinkommens gebunden erachten.
Die Regierung von St. Vincent und den Grenadinen erachtet, dass für jeden Fall die Zustimmung aller Streitparteien notwendig ist, um gemäß Art. 23 Abs. 1 eine Streitigkeit einem Schiedsverfahren oder dem Internationalen Gerichtshof zu unterwerfen.
Vereinigte Arabische Emirate:
Die Vereinigten Arabischen Emirate erklären nach Prüfung des genannten Übereinkommens und nach Genehmigung seines Inhalts förmlich ihren Beitritt zu dem Übereinkommen, wobei sie einen Vorbehalt zu Art. 23 Abs. 1 betreffend Schiedsverfahren anbringen. Die Vereinigten Arabischen Emirate erachten sich daher an Art. 23 Abs. 1 des Übereinkommens nicht als gebunden.
Weiters haben nachstehende Staaten Notifikationen gemäß Art. 9 Abs. 3 abgegeben:
Belarus:
Die Republik Belarus begründet Gerichtsbarkeit über die in Art. 2 genannten Straftaten für die in Art. 9 Abs. 2 genannten Fälle.
China:
Gemäß Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens hat die Volksrepublik China ihre Gerichtsbarkeit gemäß Art. 9 Abs. 2 des Übereinkommens begründet.
Deutschland:
Das deutsche Strafrecht kann auch in den im Art. 9 Abs. 2 genannten Fällen anwendbar sein:
Art. 9 Abs. 2 lit. a:
Bei der Frage, ob deutsches Strafrecht anwendbar ist, kommt es auf die konkreten Umstände des Einzelfalls an. Soweit Straftaten nach dem Übereinkommen gegen deutsche Staatsbürger begangen werden, ist deutsches Strafrecht nach § 7 Abs. 1 Strafgesetzbuch anwendbar, wenn die Tat am Tatort mit Strafe bedroht ist oder der Tatort keiner Strafgewalt unterliegt.
Ist Ziel oder Ergebnis der Straftat eine einschlägige Tat im deutschen Hoheitsgebiet, kann je nach Einzelfall § 9 Strafgesetzbuch anwendbar sein. Nach Abs. 1 ist deutsches Strafrecht anwendbar, wenn der Täter in Deutschland gehandelt hat oder der zum Tatbestand gehörende Erfolg im Bundesgebiet eingetreten ist oder nach den Vorstellungen des Täters eintreten sollte. Nach Abs. 2 können auch im Ausland begangene Teilnahmehandlungen erfasst werden, wenn die Tat selbst in Deutschland begangen wird oder nach Vorstellungen des Teilnehmers dort begangen werden sollte.
Art. 9 Abs. 2 lit. b:
Auch hier kommt es bei der Frage, ob deutsches Strafrecht anwendbar ist, auf den konkreten Einzelfall an. Die Anwendbarkeit deutschen Strafrechts kommt also dann in Betracht, wenn einer der vorstehend zu lit. a oder nachfolgend zu den lit. c und d angeführten besonderen Umstände gegeben ist. Ergänzend zu diesen Anwendungsfällen kann sich hier auch die Anwendbarkeit deutschen Strafrechts nach § 6 Nr. 9 des Strafgesetzbuchs in Verbindung mit dem Übereinkommen über die Verhütung, Verfolgung und Bestrafung von Straftaten gegen völkerrechtlich geschützte Personen einschließlich Diplomaten vom 14. Dezember 1973 ergeben.
Artikel 9 Abs. 2 lit. c:
Deutsches Strafrecht gilt gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 unabhängig vom gewöhnlichen Aufenthalt der staatenlosen Person, sofern sie in Deutschland betroffen wird und die Tat am Tatort mit Strafe bedroht ist oder keiner Strafgewalt unterliegt, wenn der Täter, obwohl das Auslieferungsgesetz seine Auslieferung nach der Art der Tat zuließe, nicht ausgeliefert wird, weil ein Auslieferungsersuchen innerhalb angemessener Frist nicht gestellt oder abgelehnt wird oder die Auslieferung nicht ausführbar ist. Die deutsche Strafgewalt kann sich in diesen Fällen demnach insbesondere nicht auf geringfügige (§ 3 Abs. 2 IRG), politische (§ 6 IRG) und militärische (§ 7 IRG) Straftaten erstrecken. Staatenlose sind Ausländer im Sinne dieser Vorschrift.
Artikel 9 Abs. 2 lit. d:
Deutsches Strafrecht ist hier über § 9 Abs. 1 Strafgesetzbuch anwendbar, wenn die Nötigung zum tatbestandlichen Erfolg der Tat gehört.
Artikel 9 Abs. 2 lit. e:
Gemäß § 4 Strafgesetzbuch gilt das deutsche Strafrecht für Taten in einem Luftfahrzeug, das berechtigt ist, die Bundesflagge oder das Staatszugehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu führen (siehe auch Artikel 9 Abs. 1 lit. b).
Frankreich:
Zuständigkeit nach Art. 9 des Übereinkommens ist durch das Ratifikationsgesetz des Übereinkommens, No. 2013-327 vom 19. April 2013, begründet.
Georgien:
Gemäß Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens, begründet Georgien seine Gerichtsbarkeit für die in Art. 9 Abs. 2 lit. a, b, c und d des Übereinkommens vorgesehenen Straftaten.
Japan:
Im Einklang mit Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens erklärt Japan hiermit, dass es seine Gerichtsbarkeit über die in Art. 2 des Übereinkommens genannten Straftaten im Einklang mit Art. 3 Abs. 2 Z 2 und 3 des japanischen (Straf-)Gesetzbuchs für den in Art. 9 Abs. 2 lit. a vorgesehenen Fall begründet hat, vorausgesetzt, es handelt sich bei solchen Straftaten um Mord, versuchten Mord, Körperverletzung oder Körperverletzung mit Todesfolge an japanischen Staatsangehörigen.
Kuwait:
Gemäß Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens, begründet Kuwait seine Gerichtsbarkeit für die in Art. 9 Abs. 2 lit. a, b, c und d des Übereinkommens vorgesehenen Straftaten.
Lettland:
Gemäß Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens notifiziert die Republik Lettland, dass sie Gerichtsbarkeit für alle in Art. 9 Abs. 2 des Übereinkommens genannten Fälle begründet hat.
Litauen:
Wie in Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens vorgesehen, erklärt das Parlament (Seimas) der Republik Litauen, dass die Republik Litauen ihre Gerichtsbarkeit über die in Art. 2 des Übereinkommens genannten Straftaten für alle in Art. 9 Abs. 2 des Übereinkommens vorgesehenen Fälle begründet.
Moldau:
Gemäß Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens erklärt die Republik Moldau, dass die in Art. 2 des Übereinkommens genannten Straftaten in den in Art. 9 Abs. 2 des Übereinkommens genannten Fällen ihrer eigenen Gerichtsbarkeit unterliegen werden.
Niederlande:
Gemäß Art. 9 Abs. 3 und unter Bezugnahme auf Art. 9 Abs. 2 des Übereinkommens hat das Königreich der Niederlande seine Gerichtsbarkeit über in dieses Übereinkommen fallenden Straftaten begründet, wenn die Straftat an einem niederländischen Staatsbürger begangen wurde.
Rumänien:
Gemäß Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens erklärt Rumänien, dass Gerichtsbarkeit über die in Art. 2 des Übereinkommens genannten Straftaten für alle in Art. 9 Abs. 1 und 2 genannten Fälle begründet wurde, in Übereinstimmung mit den geltenden Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts.
Russische Föderation:
Die Russische Föderation erklärt, dass sie gemäß Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens Gerichtsbarkeit über die in Art. 2 des Übereinkommens genannten Straftaten für die in Art. 9 Abs. 1 und 2 genannten Fälle begründet hat.
Saudi-Arabien:
Dem Generalsekretär der Vereinten Nationen wird hiermit notifiziert, dass das Königreich Saudi-Arabien beschlossen hat, die in Art. 9 Abs. 2 des Übereinkommens vorgesehene Gerichtsbarkeit zu begründen.
Schweiz:
Im Einklang mit Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens erklärt die Schweiz, dass sie ihre Gerichtsbarkeit über die in Artikel 2 des Übereinkommens genannten Straftaten in den in Art. 9 Abs. 2 lit. a, b, d und e bezeichneten Fällen begründet. Hinsichtlich des Art. 9 Abs. 2 lit. c ist die Gerichtsbarkeit begründet, wenn der Täter sich in der Schweiz befindet oder an die Schweiz ausgeliefert wird.
Slowakei:
Gemäß Art. 9 Abs. 3 des Internationalen Übereinkommens zur Bekämpfung nuklearterroristischer Handlungen notifiziert die Slowakische Republik, dass sie Gerichtsbarkeit gemäß Art. 9 Abs. 2 lit. c, lit. d und lit. e des Übereinkommens begründet hat.
Slowenien:
Gemäß Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens erklärt die Republik Slowenien, dass sie ihre Gerichtsbarkeit für alle in Art. 9 Abs. 1 und 2 des Übereinkommens festgelegten Fälle begründet hat.
Tschechische Republik:
Gemäß Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens notifiziert die Tschechische Republik, dass sie Gerichtsbarkeit über die in Art. 2 des Übereinkommens genannten Straftaten für die in Art. 9 Abs. 2 lit. c und lit. d genannten Fälle des Übereinkommens begründet hat.
Ungarn:
Die Republik Ungarn begründet Gerichtsbarkeit für die in Art. 9 Abs. 2 lit. b und lit. e des Übereinkommens genannten Fälle.
Usbekistan:
Die Republik Usbekistan notifiziert, dass sie ihre Gerichtsbarkeit über die nach Art. 2 des Übereinkommens anerkannten Straftaten für die in Art. 9 Abs. 1 und 2 des Übereinkommens beschriebenen Fälle begründet hat.
Ferner haben nachstehende Staaten Behörden gemäß Art. 7 Abs. 4 bekannt gegeben:
Belarus:
State Security Agency of the Republic of Belarus
17, Nezavisimosti av.
220050 Minsk
Republic of Belarus
Prosecutor`s Office of the Republic of Belarus
22, Internacionalnaya str.
220050 Minsk
Republic of Belarus
Ministry of the Interior of the Republic of Belarus
4, Gorodskoy val str.
220050 Minsk
Republic of Belarus
Ministry for Emergency Situations of the Republic of Belarus
5, Revolucionnaya str.
220050 Minsk
Republic of Belarus
State Border Guard Committee of the Republic of Belarus
24, Volodarski str.
220050 Minsk
Republic of Belarus
State Customs Committee of the Republic of Belarus
45/1 Mogilevskaya str.
220007 Minsk
Republic of Belarus
Weiters hat Belarus am 9. Februar 2012 eine weitere Behörde gem. Art. 7 Abs. 4 des Übereinkommens notifiziert.
Belgien:
Federal Agency for Nuclear Control
Rue Ravenstein 36
B-1000 Brussels
Coordination Unit for Threat Analysis
Rue de la Loi 62
B-1040 Brussels
Ministry of the Interior – Crisis Centre
Rue Ducale 53
B-1000 Brussels
Chile:
La Comisión Chilena de Energía Nuclear
Dirección Ejecutiva
Amunátegui No 95
Santiago
Chile
Deutschland:
Bundeskriminalamt (BKA)
(Federal Criminal Police Office)
Referat ST 23 (Division ST 23)
Paul-Dickopf-Str.2
D-53340 Meckenheim
Bundesrepublik Deutschland
Frankreich:
Ministère de l’Écologie, du Développement durable, des Transports et du Logement
Service de Défense, de Sécurité et d’Intelligence économique
Arche Sud
92055 La Défense Cedex
Ministère des Affaires étrangères
37 Quai d’Orsay
F-75700 Paris 07SP
Georgien:
Special Operations Center
the Ministry of Internal Affairs of Georgia
Vazha-Pshavela Ave N 72,
Tbilissi, Georgia
Jamaika
The Permanent Secretary
Ministry of National Security
North Towers, NCB Towers
2 Oxford Road
Kingston 5
Jamaica W.I
The Director General
The International Centre for Environmental and Nuclear Sciences
2 Anguilla Close
University of the West Indies, Mona Campus
Kingston 7
Jamaica W.I
Japan:
Counter International Terrorism Division, Foreign Affairs and Intelligence Department, Security Bureau, National Police Agency
Public Security Division, Criminal Affairs Bureau, Ministry of Justice
International Nuclear Cooperation Division, Disarmament, Non-Proliferation and Science Department, Foreign Policy Bureau, Ministry of Foreign Affairs
Nuclear and Industrial Safety Agency, Ministry of Economy, Trade and Industry
Technology and Safety Division, Policy Bureau, Ministry of Land, Infrastructure and Transport
Kuwait:
Ministry of Justice of the State of Kuwait
Lettland:
Security Police
Kr. Barona Str. 99a,
Rïga, LV-1012
Latvia
Litauen:
State Security Department (SSD) of the Republic of Lithuania
Vytenio St. 1
LT-2009 Vilnius
Republic of Lithuania
Niederlande:
The National Public Prosecutor on Counter Terrorism
National Public Prosecutor's Service
P.O. Box 395
3000 AJ Rotterdam
The Netherlands
Polen:
Anti-Terrorism Center of the Internal Security Agency
00-993 Warszawa, ul. Rakowiecka 2a,
Saudi-Arabien:
Ministry of the Interior and The City of King Abdulaziz for Science and Technology
Schweiz:
Central Engagement Department of the Federal Police Office
Nussbaumstrasse 29
CH – 3003 Berne
Slowenien:
The Ministry of Interior of the Republic of Slovenia,
General Police Directorate,
Criminal Police Directorate,
International Police Cooperation Division
Tschechische Republik:
Police of the Czech Republic
Organised Crime Detection
Unit Arms Traffic Division
P.O. Box 41 – V2
156 80 Praha 5 – Zbraslav
Czech Republic
Ungarn:
International Law Enforcement Cooperation Centre
Message Response and International Telecommunication Division
Usbekistan:
National Security Service of the Republic of Uzbekistan
Präambel/Promulgationsklausel
Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens -
eingedenk der Ziele und Grundsätze der Satzung der Vereinten Nationen betreffend die Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit sowie die Förderung guter Nachbarschaft, freundschaftlicher Beziehungen und der Zusammenarbeit zwischen den Staaten;
unter Hinweis auf die Erklärung vom 24. Oktober 1995 anlässlich des fünfzigsten Jahrestages der Vereinten Nationen;
in Anerkennung des Rechts aller Staaten auf Entwicklung und Anwendung der Kernenergie für friedliche Zwecke und ihres berechtigten Interesses an den möglichen Vorteilen der friedlichen Anwendung der Kernenergie;
eingedenk des Übereinkommens von 1980 über den physischen Schutz von Kernmaterial;
tief besorgt über die weltweite Eskalation aller Arten und Erscheinungsformen terroristischer Handlungen;
sowie unter Hinweis auf die Erklärung über Maßnahmen zur Beseitigung des internationalen Terrorismus, die der Resolution 49/60 der Generalversammlung vom 9. Dezember 1994 als Anlage beigefügt ist und in der die Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen unter anderem erneut feierlich erklären, dass sie alle terroristischen Handlungen, Methoden und Praktiken, gleichviel wo und von wem sie ausgeführt werden, einschließlich derjenigen, welche die freundschaftlichen Beziehungen zwischen den Staaten und Völkern gefährden und die territoriale Unversehrtheit und die Sicherheit der Staaten bedrohen, entschieden als verbrecherisch und nicht zu rechtfertigen verurteilen;
im Hinblick darauf, dass die Staaten in der Erklärung auch aufgefordert wurden, den Anwendungsbereich der bestehenden völkerrechtlichen Bestimmungen über die Verhütung, Bekämpfung und Beseitigung aller Arten und Erscheinungsformen des Terrorismus umgehend zu überprüfen, um sich zu vergewissern, dass es einen umfassenden rechtlichen Rahmen gibt, der alle Aspekte der Frage erfasst;
unter Hinweis auf die Resolution 51/210 der Generalversammlung vom 17. Dezember 1996 und die Erklärung zur Ergänzung der Erklärung von 1994 über Maßnahmen zur Beseitigung des internationalen Terrorismus, die dieser als Anlage beigefügt ist;
sowie unter Hinweis darauf, dass auf Grund der Resolution 51/210 der Generalversammlung ein Ad-hoc-Ausschuss mit dem Auftrag eingesetzt wurde, als Ergänzung zu den diesbezüglich bereits bestehenden internationalen Übereinkünften unter anderem ein internationales Übereinkommen zur Bekämpfung nuklearterroristischer Handlungen auszuarbeiten;
im Hinblick darauf, dass nuklearterroristische Handlungen schwerste Folgen haben können und eine Bedrohung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit darstellen können;
sowie im Hinblick darauf, dass die bestehenden mehrseitigen Übereinkünfte solche Anschläge nicht angemessen behandeln;
in der Überzeugung, dass es dringend notwendig ist, die internationale Zusammenarbeit zwischen den Staaten bei der Ausarbeitung und Annahme wirksamer und durchführbarer Maßnahmen zur Verhütung dieser terroristischen Handlungen und zur strafrechtlichen Verfolgung und Bestrafung der Urheber zu verstärken;
unter Hinweis darauf, dass die Tätigkeiten der Streitkräfte der Staaten durch Regeln des Völkerrechts erfasst werden, die außerhalb des Rahmens dieses Übereinkommens liegen, und dass das Ausnehmen bestimmter Handlungen vom Geltungsbereich des Übereinkommens nicht bedeutet, dass ansonsten rechtswidrige Handlungen entschuldigt oder rechtmäßig werden oder dass die strafrechtliche Verfolgung nach anderen Gesetzen verhindert wird -
sind wie folgt übereingekommen:
Unterzeichnungsdatum
Sprachen
Arabisch, Chinesisch, Englisch, Französisch, Russisch, Spanisch
Vertragsparteien
Afghanistan III 8/2014 Algerien III 46/2011 Antigua/Barbuda III 46/2011 Armenien III 46/2011 Aserbaidschan III 34/2009 Australien III 112/2013 Bahrain III 46/2011 Bangladesch III 77/2007 Belarus III 77/2007, III 112/2013 Belgien III 46/2011 Brasilien III 46/2011 Burundi III 34/2009 Chile III 46/2011 China III 46/2011 Costa Rica III 112/2013 Côte d’Ivoire III 112/2013 Dänemark III 77/2007 Deutschland III 34/2009 Dominikanische R III 34/2009 Dschibuti III 101/2014 El Salvador III 77/2007 Fidschi III 34/2009 Finnland III 34/2009 Frankreich III 8/2014 Gabun III 34/2009 Georgien III 46/2011 Guinea-Bissau III 34/2009 Indien III 77/2007 Irak III 8/2014 Jamaika III 101/2014 Japan III 34/2009 Kanada III 8/2014 Kasachstan III 34/2009 Katar III 101/2014 Kenia III 77/2007 Kirgisistan III 34/2009 Kiribati III 34/2009 Komoren III 77/2007 Kongo/DR III 46/2011 Korea/R III 182/2014 Kroatien III 77/2007 Kuba III 46/2011 Kuwait III 8/2014 Lesotho III 46/2011 Lettland III 77/2007 Libanon III 77/2007 Libyen III 34/2009 Liechtenstein III 46/2011 Litauen III 34/2009 Luxemburg III 34/2009 Malawi III 46/2011 Mali III 46/2011 Malta III 112/2013 Marokko III 46/2011 Mauretanien III 34/2009 Mazedonien III 77/2007 Mexiko III 77/2007 Moldau III 34/2009 Mongolei III 77/2007 Nauru III 46/2011 Nicaragua III 34/2009 Niederlande III 46/2011 Niger III 34/2009 Nigeria III 112/2013 Norwegen III 101/2014 Panama III 77/2007 Paraguay III 34/2009 Peru III 46/2011 Polen III 46/2011 Rumänien III 77/2007 Russische F III 77/2007 Salomonen III 46/2011 Saudi-Arabien III 34/2009 Schweden III 182/2014 Schweiz III 34/2009 Serbien III 77/2007 Slowakei III 77/2007 Slowenien III 46/2011 Spanien III 77/2007 Sri Lanka III 34/2009 St. Lucia III 112/2013 St. Vincent/Grenadinen III 46/2011 Südafrika III 77/2007 Tschechische R III 77/2007, III 46/2011 Tunesien III 46/2011 Türkei III 112/2013 Turkmenistan III 34/2009 Ukraine III 34/2009 Ungarn III 77/2007 Usbekistan III 34/2009 Vereinigte Arabische Emirate III 34/2009 Vereinigtes Königreich III 46/2011 Zentralafrikanische R III 34/2009 Zypern III 34/2009
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird genehmigt.
Die arabische, chinesische, französische, russische und spanische Sprachfassung 1 dieses Staatsvertrages sind gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG dadurch kundzumachen, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten aufliegen.
1 Die Sprachfassungen werden auch in den Anlagen veröffentlicht.
Ratifikationstext
(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 182/2014)
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 14. September 2006 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 25 Abs. 1 mit 7. Juli 2007 in Kraft.
Weiters hat Österreich folgende Behörde gemäß Art. 7 Abs. 4 bekannt gegeben:
Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung (BTV)
(Federal Agency for State Protection and Counter Terrorism)
c/o Federal Ministry of the Interior
Herrengasse 7
A-1014 Vienna
Austria
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten das Internationale Übereinkommen zur Bekämpfung nuklearterroristischer Handlungen ratifiziert bzw. sind ihm beigetreten:
| Bangladesch |
|---|
| Belarus |
| Dänemark (ohne Färöer Inseln und Grönland) |
| El Salvador |
| Indien |
| Kenia |
| Komoren |
| Kroatien |
| Lettland |
| Libanon |
| Die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien |
| Mexiko |
| Mongolei |
| Panama |
| Rumänien |
| Russische Föderation |
| Serbien |
| Slowakei |
| Spanien |
| Südafrika |
| Tschechische Republik |
| Ungarn |
Anlässlich der Hinterlegung ihrer Annahme-, Beitritts- bzw. Ratifikationsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:
Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen – mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen – werden im Teil III des Bundesgesetzblattes nicht mehr veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org/ abrufbar [CHAPTER XVIII.15].:
Costa Rica, Côte d’Ivoire, Kanada, Kuwait, Malta, Nigeria, St. Lucia, Türkei
Algerien:
Die Regierung der Demokratischen Volksrepublik Algerien erachtet sich nicht an die Bestimmungen des Art. 23 Abs. 1 des Internationalen Übereinkommens zur Bekämpfung nuklearterroristischer Handlungen gebunden.
Die Regierung der Demokratischen Volksrepublik Algerien erklärt, dass sie es in allen Fällen für notwendig erachtet, dass Einigkeit unter allen Streitparteien herrscht, eine Streitigkeit einem Schiedsverfahren oder dem Internationalen Gerichtshof zu unterwerfen.
Aserbaidschan:
Gemäß Art. 23 Abs. 2 erklärt die Republik Aserbaidschan, dass sie sich nicht an Art. 23 Abs. 1 des Übereinkommens gebunden erachtet.
Die Republik Aserbaidschan erklärt, dass sie die Einhaltung der Bestimmungen dieses Übereinkommens in ihren von der Republik Armenien besetzten Gebieten so lange nicht gewährleisten kann, bis diese Gebiete von dieser Besetzung befreit sind.
Bahrain:
Das Königreich Bahrain erachtet sich nicht an die Bestimmungen des Art. 23 Abs. 1 dieses Übereinkommens gebunden.
Bangladesch:
Gemäß Art. 23 Abs. 2 des Übereinkommens erachtet sich die Volksrepublik Bangladesch nicht an Art. 23 Abs. 1 des Übereinkommens gebunden.
Belgien:
Das Königreich Belgien erklärt, dass Art. 18 Abs. 1 lit. b und c nur Kernmaterialien und Kernanlagen erfasst.
China:
Die Volksrepublik China erachtet sich nicht an Art. 23 Abs.1 des Übereinkommens gebunden.
Das Übereinkommen soll für die Sonderverwaltungsregion Macao der Volksrepublik China und, sofern nicht anders notifiziert, nicht für die Sonderverwaltungsregion Hongkong der Volksrepublik China gelten.
El Salvador:
Unter Bezugnahme auf Art. 13 des Übereinkommens erachtet sich die Regierung der Republik El Salvador nicht an diesen Artikel gebunden, weil sie das Übereinkommen nicht als Rechtsgrundlage für die Zusammenarbeit in Auslieferungsangelegenheiten betrachtet. In gleicher Weise erachtet sich die Regierung der Republik El Salvador unter Bezugnahme auf Art. 23 des Übereinkommens nicht an Abs. 1 dieses Artikels gebunden, da sie die Rechtsprechung des Internationalen Gerichtshofes nicht anerkennt.
Georgien
Die Regierung von Georgien legt Vorbehalt ein, dass sie sich an Art. 23 Abs. 1 des Internationalen Übereinkommens zur Bekämpfung nuklearterroristischer Handlungen, auf Verlangen eines Vertragsstaates Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens einem Schiedsverfahren zu unterwerfen, nicht gebunden erachtet.
Indien:
Indien erachtet sich nicht an Art. 23 Abs. 1 gebunden.
Jamaika
Einer Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen zufolge hat Jamaika am 6. Februar 2014 erklärt, sich nicht an die Bestimmungen des Art. 23 Abs. 1 des Übereinkommens gebunden zu erachten.
Katar
Anlässlich der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde hat der Staat Katar erklärt, sich nicht an Art. 23 Abs. 1 des Übereinkommens gebunden zu erachten.
Kuba:
Vorbehalt:
Die Republik Kuba erklärt gemäß Art. 23 Abs. 2, dass sie sich nicht an Abs. 1 dieses Artikels über die Streitbeilegung gebunden erachtet, wenn Streitigkeiten zwischen Vertragsparteien entstehen, die ihrer Ansicht nach im Weg freundschaftlicher Verhandlungen beigelegt werden sollten und sie erklärt weiters, dass sie die verpflichtende Gerichtsbarkeit des Internationalen Gerichtshofs nicht anerkennt.
Erklärungen:
Die Republik Kuba erklärt, dass nichts in Art. 4 Abs. 2 auf eine Ermutigung zu Gewalt oder Gewaltandrohung in internationalen Beziehungen hindeutet, die unter allen Umständen von den Grundsätzen des internationalen Rechts sowie den Zielen und Zwecken der Vereinten Nationen geleitet werden sollen.
Nach dem Verständnis der Republik Kuba findet das volle Ausmaß der Bestimmungen dieses Übereinkommens auf Handlungen von Streitkräften eines Staates gegen einen anderen Staat Anwendung, wenn es zwischen den beiden keinen bewaffneten Konflikt gibt.
Letztlich möchte Kuba daran erinnern, dass ein Marinestützpunkt der Vereinigten Staaten gegen den Willen des kubanischen Volkes und der Regierung in der Provinz Guantanamo, einem Teil des kubanischen Hoheitsgebietes errichtet ist, über den der kubanische Staat keine Gerichtsbarkeit aufgrund der Besetzung dieses Gebietsteils durch die Vereinigten Staaten ausüben kann. Daher übernimmt die Regierung von Kuba keine Verantwortung für diesen Gebietsteil für die Zwecke des Vertrags, da sie nicht weiß, ob die Vereinigten Staaten in diesem Gebietsteil nukleares Material, Nuklearwaffen miteingeschlossen, lagert, besitzt oder bewahrt.
Marokko:
Das Königreich Marokko erachtet sich nicht an Art. 23 Abs. 1 gebunden, wonach jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehreren Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens, die nicht durch Verhandlungen oder mit anderen Mitteln beigelegt werden kann, auf Verlangen eines dieser Staaten dem Internationalen Gerichtshofs unterbreitet werden darf.
Das Königreich Marokko erklärt, dass eine Streitigkeit nur im Einvernehmen aller Beteiligten, auf einer Fall-zu-Fall-Basis dem Internationalen Gerichtshof unterbreitet werden darf.
Moldau:
Bis zur vollständigen Wiederherstellung der territorialen Unversehrtheit der Republik Moldau findet das Übereinkommen nur auf das Gebiet Anwendung, das von den Behörden der Republik Moldau tatsächlich kontrolliert wird.
Russische Föderation:
Die Russische Föderation vertritt den Standpunkt, dass Art. 16 des Übereinkommens so umgesetzt werden sollte, dass die Unausweichlichkeit der Verantwortlichkeit bei der Begehung von Straftaten im Rahmen des Übereinkommens sichergestellt ist, ohne Nachteil für die Wirksamkeit der internationalen Zusammenarbeit in Auslieferungs- und Rechtshilfeangelegenheiten.
Saudi-Arabien:
Das Königreich Saudi-Arabien erklärt hiermit, dass es sich an Art. 23 Abs. 1 des Übereinkommens nicht als gebunden erachtet.
St. Vincent und die Grenadinen:
Gemäß Art. 23 Abs. 2 des genannten Übereinkommens erklärt die Regierung von St. Vincent und den Grenadinen, dass St. Vincent und die Grenadinen sich nicht an Art. 23 Abs. 1 des Übereinkommens gebunden erachten.
Die Regierung von St. Vincent und den Grenadinen erachtet, dass für jeden Fall die Zustimmung aller Streitparteien notwendig ist, um gemäß Art. 23 Abs. 1 eine Streitigkeit einem Schiedsverfahren oder dem Internationalen Gerichtshof zu unterwerfen.
Vereinigte Arabische Emirate:
Die Vereinigten Arabischen Emirate erklären nach Prüfung des genannten Übereinkommens und nach Genehmigung seines Inhalts förmlich ihren Beitritt zu dem Übereinkommen, wobei sie einen Vorbehalt zu Art. 23 Abs. 1 betreffend Schiedsverfahren anbringen. Die Vereinigten Arabischen Emirate erachten sich daher an Art. 23 Abs. 1 des Übereinkommens nicht als gebunden.
Weiters haben nachstehende Staaten Notifikationen gemäß Art. 9 Abs. 3 abgegeben:
Belarus:
Die Republik Belarus begründet Gerichtsbarkeit über die in Art. 2 genannten Straftaten für die in Art. 9 Abs. 2 genannten Fälle.
China:
Gemäß Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens hat die Volksrepublik China ihre Gerichtsbarkeit gemäß Art. 9 Abs. 2 des Übereinkommens begründet.
Deutschland:
Das deutsche Strafrecht kann auch in den im Art. 9 Abs. 2 genannten Fällen anwendbar sein:
Art. 9 Abs. 2 lit. a:
Bei der Frage, ob deutsches Strafrecht anwendbar ist, kommt es auf die konkreten Umstände des Einzelfalls an. Soweit Straftaten nach dem Übereinkommen gegen deutsche Staatsbürger begangen werden, ist deutsches Strafrecht nach § 7 Abs. 1 Strafgesetzbuch anwendbar, wenn die Tat am Tatort mit Strafe bedroht ist oder der Tatort keiner Strafgewalt unterliegt.
Ist Ziel oder Ergebnis der Straftat eine einschlägige Tat im deutschen Hoheitsgebiet, kann je nach Einzelfall § 9 Strafgesetzbuch anwendbar sein. Nach Abs. 1 ist deutsches Strafrecht anwendbar, wenn der Täter in Deutschland gehandelt hat oder der zum Tatbestand gehörende Erfolg im Bundesgebiet eingetreten ist oder nach den Vorstellungen des Täters eintreten sollte. Nach Abs. 2 können auch im Ausland begangene Teilnahmehandlungen erfasst werden, wenn die Tat selbst in Deutschland begangen wird oder nach Vorstellungen des Teilnehmers dort begangen werden sollte.
Art. 9 Abs. 2 lit. b:
Auch hier kommt es bei der Frage, ob deutsches Strafrecht anwendbar ist, auf den konkreten Einzelfall an. Die Anwendbarkeit deutschen Strafrechts kommt also dann in Betracht, wenn einer der vorstehend zu lit. a oder nachfolgend zu den lit. c und d angeführten besonderen Umstände gegeben ist. Ergänzend zu diesen Anwendungsfällen kann sich hier auch die Anwendbarkeit deutschen Strafrechts nach § 6 Nr. 9 des Strafgesetzbuchs in Verbindung mit dem Übereinkommen über die Verhütung, Verfolgung und Bestrafung von Straftaten gegen völkerrechtlich geschützte Personen einschließlich Diplomaten vom 14. Dezember 1973 ergeben.
Artikel 9 Abs. 2 lit. c:
Deutsches Strafrecht gilt gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 unabhängig vom gewöhnlichen Aufenthalt der staatenlosen Person, sofern sie in Deutschland betroffen wird und die Tat am Tatort mit Strafe bedroht ist oder keiner Strafgewalt unterliegt, wenn der Täter, obwohl das Auslieferungsgesetz seine Auslieferung nach der Art der Tat zuließe, nicht ausgeliefert wird, weil ein Auslieferungsersuchen innerhalb angemessener Frist nicht gestellt oder abgelehnt wird oder die Auslieferung nicht ausführbar ist. Die deutsche Strafgewalt kann sich in diesen Fällen demnach insbesondere nicht auf geringfügige (§ 3 Abs. 2 IRG), politische (§ 6 IRG) und militärische (§ 7 IRG) Straftaten erstrecken. Staatenlose sind Ausländer im Sinne dieser Vorschrift.
Artikel 9 Abs. 2 lit. d:
Deutsches Strafrecht ist hier über § 9 Abs. 1 Strafgesetzbuch anwendbar, wenn die Nötigung zum tatbestandlichen Erfolg der Tat gehört.
Artikel 9 Abs. 2 lit. e:
Gemäß § 4 Strafgesetzbuch gilt das deutsche Strafrecht für Taten in einem Luftfahrzeug, das berechtigt ist, die Bundesflagge oder das Staatszugehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu führen (siehe auch Artikel 9 Abs. 1 lit. b).
Frankreich:
Zuständigkeit nach Art. 9 des Übereinkommens ist durch das Ratifikationsgesetz des Übereinkommens, No. 2013-327 vom 19. April 2013, begründet.
Georgien:
Gemäß Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens, begründet Georgien seine Gerichtsbarkeit für die in Art. 9 Abs. 2 lit. a, b, c und d des Übereinkommens vorgesehenen Straftaten.
Japan:
Im Einklang mit Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens erklärt Japan hiermit, dass es seine Gerichtsbarkeit über die in Art. 2 des Übereinkommens genannten Straftaten im Einklang mit Art. 3 Abs. 2 Z 2 und 3 des japanischen (Straf-)Gesetzbuchs für den in Art. 9 Abs. 2 lit. a vorgesehenen Fall begründet hat, vorausgesetzt, es handelt sich bei solchen Straftaten um Mord, versuchten Mord, Körperverletzung oder Körperverletzung mit Todesfolge an japanischen Staatsangehörigen.
Kuwait:
Gemäß Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens, begründet Kuwait seine Gerichtsbarkeit für die in Art. 9 Abs. 2 lit. a, b, c und d des Übereinkommens vorgesehenen Straftaten.
Lettland:
Gemäß Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens notifiziert die Republik Lettland, dass sie Gerichtsbarkeit für alle in Art. 9 Abs. 2 des Übereinkommens genannten Fälle begründet hat.
Litauen:
Wie in Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens vorgesehen, erklärt das Parlament (Seimas) der Republik Litauen, dass die Republik Litauen ihre Gerichtsbarkeit über die in Art. 2 des Übereinkommens genannten Straftaten für alle in Art. 9 Abs. 2 des Übereinkommens vorgesehenen Fälle begründet.
Moldau:
Gemäß Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens erklärt die Republik Moldau, dass die in Art. 2 des Übereinkommens genannten Straftaten in den in Art. 9 Abs. 2 des Übereinkommens genannten Fällen ihrer eigenen Gerichtsbarkeit unterliegen werden.
Niederlande:
Gemäß Art. 9 Abs. 3 und unter Bezugnahme auf Art. 9 Abs. 2 des Übereinkommens hat das Königreich der Niederlande seine Gerichtsbarkeit über in dieses Übereinkommen fallenden Straftaten begründet, wenn die Straftat an einem niederländischen Staatsbürger begangen wurde.
Rumänien:
Gemäß Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens erklärt Rumänien, dass Gerichtsbarkeit über die in Art. 2 des Übereinkommens genannten Straftaten für alle in Art. 9 Abs. 1 und 2 genannten Fälle begründet wurde, in Übereinstimmung mit den geltenden Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts.
Russische Föderation:
Die Russische Föderation erklärt, dass sie gemäß Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens Gerichtsbarkeit über die in Art. 2 des Übereinkommens genannten Straftaten für die in Art. 9 Abs. 1 und 2 genannten Fälle begründet hat.
Saudi-Arabien:
Dem Generalsekretär der Vereinten Nationen wird hiermit notifiziert, dass das Königreich Saudi-Arabien beschlossen hat, die in Art. 9 Abs. 2 des Übereinkommens vorgesehene Gerichtsbarkeit zu begründen.
Schweden:
Weiters hat Schweden in Übereinstimmung mit Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens notifiziert: [….], die gemäß Art. 9 Abs. 2 begründete Gerichtsbarkeit folgt aus Kapitel 2 des schwedischen Strafgesetzbuches.
Schweiz:
Im Einklang mit Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens erklärt die Schweiz, dass sie ihre Gerichtsbarkeit über die in Artikel 2 des Übereinkommens genannten Straftaten in den in Art. 9 Abs. 2 lit. a, b, d und e bezeichneten Fällen begründet. Hinsichtlich des Art. 9 Abs. 2 lit. c ist die Gerichtsbarkeit begründet, wenn der Täter sich in der Schweiz befindet oder an die Schweiz ausgeliefert wird.
Slowakei:
Gemäß Art. 9 Abs. 3 des Internationalen Übereinkommens zur Bekämpfung nuklearterroristischer Handlungen notifiziert die Slowakische Republik, dass sie Gerichtsbarkeit gemäß Art. 9 Abs. 2 lit. c, lit. d und lit. e des Übereinkommens begründet hat.
Slowenien:
Gemäß Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens erklärt die Republik Slowenien, dass sie ihre Gerichtsbarkeit für alle in Art. 9 Abs. 1 und 2 des Übereinkommens festgelegten Fälle begründet hat.
Tschechische Republik:
Gemäß Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens notifiziert die Tschechische Republik, dass sie Gerichtsbarkeit über die in Art. 2 des Übereinkommens genannten Straftaten für die in Art. 9 Abs. 2 lit. c und lit. d genannten Fälle des Übereinkommens begründet hat.
Ungarn:
Die Republik Ungarn begründet Gerichtsbarkeit für die in Art. 9 Abs. 2 lit. b und lit. e des Übereinkommens genannten Fälle.
Usbekistan:
Die Republik Usbekistan notifiziert, dass sie ihre Gerichtsbarkeit über die nach Art. 2 des Übereinkommens anerkannten Straftaten für die in Art. 9 Abs. 1 und 2 des Übereinkommens beschriebenen Fälle begründet hat.
Ferner haben nachstehende Staaten Behörden gemäß Art. 7 Abs. 4 bekannt gegeben:
Belarus:
State Security Agency of the Republic of Belarus
17, Nezavisimosti av.
220050 Minsk
Republic of Belarus
Prosecutor`s Office of the Republic of Belarus
22, Internacionalnaya str.
220050 Minsk
Republic of Belarus
Ministry of the Interior of the Republic of Belarus
4, Gorodskoy val str.
220050 Minsk
Republic of Belarus
Ministry for Emergency Situations of the Republic of Belarus
5, Revolucionnaya str.
220050 Minsk
Republic of Belarus
State Border Guard Committee of the Republic of Belarus
24, Volodarski str.
220050 Minsk
Republic of Belarus
State Customs Committee of the Republic of Belarus
45/1 Mogilevskaya str.
220007 Minsk
Republic of Belarus
Weiters hat Belarus am 9. Februar 2012 eine weitere Behörde gem. Art. 7 Abs. 4 des Übereinkommens notifiziert.
Belgien:
Federal Agency for Nuclear Control
Rue Ravenstein 36
B-1000 Brussels
Coordination Unit for Threat Analysis
Rue de la Loi 62
B-1040 Brussels
Ministry of the Interior – Crisis Centre
Rue Ducale 53
B-1000 Brussels
Chile:
La Comisión Chilena de Energía Nuclear
Dirección Ejecutiva
Amunátegui No 95
Santiago
Chile
Deutschland:
Bundeskriminalamt (BKA)
(Federal Criminal Police Office)
Referat ST 23 (Division ST 23)
Paul-Dickopf-Str.2
D-53340 Meckenheim
Bundesrepublik Deutschland
Frankreich:
Ministère de l’Écologie, du Développement durable, des Transports et du Logement
Service de Défense, de Sécurité et d’Intelligence économique
Arche Sud
92055 La Défense Cedex
Ministère des Affaires étrangères
37 Quai d’Orsay
F-75700 Paris 07SP
Georgien:
Special Operations Center
the Ministry of Internal Affairs of Georgia
Vazha-Pshavela Ave N 72,
Tbilissi, Georgia
Jamaika
The Permanent Secretary
Ministry of National Security
North Towers, NCB Towers
2 Oxford Road
Kingston 5
Jamaica W.I
The Director General
The International Centre for Environmental and Nuclear Sciences
2 Anguilla Close
University of the West Indies, Mona Campus
Kingston 7
Jamaica W.I
Japan:
Counter International Terrorism Division, Foreign Affairs and Intelligence Department, Security Bureau, National Police Agency
Public Security Division, Criminal Affairs Bureau, Ministry of Justice
International Nuclear Cooperation Division, Disarmament, Non-Proliferation and Science Department, Foreign Policy Bureau, Ministry of Foreign Affairs
Nuclear and Industrial Safety Agency, Ministry of Economy, Trade and Industry
Technology and Safety Division, Policy Bureau, Ministry of Land, Infrastructure and Transport
Kuwait:
Ministry of Justice of the State of Kuwait
Lettland:
Security Police
Kr. Barona Str. 99a,
Rïga, LV-1012
Latvia
Litauen:
State Security Department (SSD) of the Republic of Lithuania
Vytenio St. 1
LT-2009 Vilnius
Republic of Lithuania
Niederlande:
The National Public Prosecutor on Counter Terrorism
National Public Prosecutor's Service
P.O. Box 395
3000 AJ Rotterdam
The Netherlands
Polen:
Anti-Terrorism Center of the Internal Security Agency
00-993 Warszawa, ul. Rakowiecka 2a,
Saudi-Arabien:
Ministry of the Interior and The City of King Abdulaziz for Science and Technology
Schweden:
National Bureau of Investigation
International Police Cooperation Division (IPO)
P.O. Box 12256
SE-102 26 Stockholm, Sweden.
Schweiz:
Central Engagement Department of the Federal Police Office
Nussbaumstrasse 29
CH – 3003 Berne
Slowenien:
The Ministry of Interior of the Republic of Slovenia,
General Police Directorate,
Criminal Police Directorate,
International Police Cooperation Division
Tschechische Republik:
Police of the Czech Republic
Organised Crime Detection
Unit Arms Traffic Division
P.O. Box 41 – V2
156 80 Praha 5 – Zbraslav
Czech Republic
Ungarn:
International Law Enforcement Cooperation Centre
Message Response and International Telecommunication Division
Usbekistan:
National Security Service of the Republic of Uzbekistan
Präambel/Promulgationsklausel
Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens
eingedenk der Ziele und Grundsätze der Satzung der Vereinten Nationen betreffend die Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit sowie die Förderung guter Nachbarschaft, freundschaftlicher Beziehungen und der Zusammenarbeit zwischen den Staaten;
unter Hinweis auf die Erklärung vom 24. Oktober 1995 anlässlich des fünfzigsten Jahrestages der Vereinten Nationen;
in Anerkennung des Rechts aller Staaten auf Entwicklung und Anwendung der Kernenergie für friedliche Zwecke und ihres berechtigten Interesses an den möglichen Vorteilen der friedlichen Anwendung der Kernenergie;
eingedenk des Übereinkommens von 1980 über den physischen Schutz von Kernmaterial;
tief besorgt über die weltweite Eskalation aller Arten und Erscheinungsformen terroristischer Handlungen;
sowie unter Hinweis auf die Erklärung über Maßnahmen zur Beseitigung des internationalen Terrorismus, die der Resolution 49/60 der Generalversammlung vom 9. Dezember 1994 als Anlage beigefügt ist und in der die Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen unter anderem erneut feierlich erklären, dass sie alle terroristischen Handlungen, Methoden und Praktiken, gleichviel wo und von wem sie ausgeführt werden, einschließlich derjenigen, welche die freundschaftlichen Beziehungen zwischen den Staaten und Völkern gefährden und die territoriale Unversehrtheit und die Sicherheit der Staaten bedrohen, entschieden als verbrecherisch und nicht zu rechtfertigen verurteilen;
im Hinblick darauf, dass die Staaten in der Erklärung auch aufgefordert wurden, den Anwendungsbereich der bestehenden völkerrechtlichen Bestimmungen über die Verhütung, Bekämpfung und Beseitigung aller Arten und Erscheinungsformen des Terrorismus umgehend zu überprüfen, um sich zu vergewissern, dass es einen umfassenden rechtlichen Rahmen gibt, der alle Aspekte der Frage erfasst;
unter Hinweis auf die Resolution 51/210 der Generalversammlung vom 17. Dezember 1996 und die Erklärung zur Ergänzung der Erklärung von 1994 über Maßnahmen zur Beseitigung des internationalen Terrorismus, die dieser als Anlage beigefügt ist;
sowie unter Hinweis darauf, dass auf Grund der Resolution 51/210 der Generalversammlung ein Ad-hoc-Ausschuss mit dem Auftrag eingesetzt wurde, als Ergänzung zu den diesbezüglich bereits bestehenden internationalen Übereinkünften unter anderem ein internationales Übereinkommen zur Bekämpfung nuklearterroristischer Handlungen auszuarbeiten;
im Hinblick darauf, dass nuklearterroristische Handlungen schwerste Folgen haben können und eine Bedrohung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit darstellen können;
sowie im Hinblick darauf, dass die bestehenden mehrseitigen Übereinkünfte solche Anschläge nicht angemessen behandeln;
in der Überzeugung, dass es dringend notwendig ist, die internationale Zusammenarbeit zwischen den Staaten bei der Ausarbeitung und Annahme wirksamer und durchführbarer Maßnahmen zur Verhütung dieser terroristischen Handlungen und zur strafrechtlichen Verfolgung und Bestrafung der Urheber zu verstärken;
unter Hinweis darauf, dass die Tätigkeiten der Streitkräfte der Staaten durch Regeln des Völkerrechts erfasst werden, die außerhalb des Rahmens dieses Übereinkommens liegen, und dass das Ausnehmen bestimmter Handlungen vom Geltungsbereich des Übereinkommens nicht bedeutet, dass ansonsten rechtswidrige Handlungen entschuldigt oder rechtmäßig werden oder dass die strafrechtliche Verfolgung nach anderen Gesetzen verhindert wird
sind wie folgt übereingekommen:
Unterzeichnungsdatum
Sprachen
Arabisch, Chinesisch, Englisch, Französisch, Russisch, Spanisch
Vertragsparteien
Afghanistan III 8/2014 Algerien III 46/2011 Antigua/Barbuda III 46/2011 Armenien III 46/2011 Aserbaidschan III 34/2009 Australien III 112/2013 Bahrain III 46/2011 Bangladesch III 77/2007 Belarus III 77/2007, III 112/2013 Belgien III 46/2011 Brasilien III 46/2011 Burundi III 34/2009 Chile III 46/2011 China III 46/2011 Costa Rica III 112/2013 Côte d’Ivoire III 112/2013 Dänemark III 77/2007 Deutschland III 34/2009 Dominikanische R III 34/2009 Dschibuti III 101/2014 El Salvador III 77/2007 Fidschi III 34/2009 Finnland III 34/2009 Frankreich III 8/2014 Gabun III 34/2009 Georgien III 46/2011 Guinea-Bissau III 34/2009 Indien III 77/2007 Indonesien III 249/2014 Irak III 8/2014 Jamaika III 101/2014 Japan III 34/2009 Jemen III 249/2014 Kanada III 8/2014 Kasachstan III 34/2009 Katar III 101/2014 Kenia III 77/2007 Kirgisistan III 34/2009 Kiribati III 34/2009 Komoren III 77/2007 Kongo/DR III 46/2011 Korea/R III 182/2014 Kroatien III 77/2007 Kuba III 46/2011 Kuwait III 8/2014 Lesotho III 46/2011 Lettland III 77/2007 Libanon III 77/2007 Libyen III 34/2009 Liechtenstein III 46/2011 Litauen III 34/2009 Luxemburg III 34/2009 Malawi III 46/2011 Mali III 46/2011 Malta III 112/2013 Marokko III 46/2011 Mauretanien III 34/2009 Mazedonien III 77/2007 Mexiko III 77/2007 Moldau III 34/2009 Mongolei III 77/2007 Nauru III 46/2011 Nicaragua III 34/2009 Niederlande III 46/2011 Niger III 34/2009 Nigeria III 112/2013 Norwegen III 101/2014 Panama III 77/2007 Paraguay III 34/2009 Peru III 46/2011 Polen III 46/2011 Portugal III 249/2014 Rumänien III 77/2007 Russische F III 77/2007 Salomonen III 46/2011 San Marino III 249/2014 Saudi-Arabien III 34/2009 Schweden III 182/2014 Schweiz III 34/2009 Serbien III 77/2007 Slowakei III 77/2007 Slowenien III 46/2011 Spanien III 77/2007 Sri Lanka III 34/2009 St. Lucia III 112/2013 St. Vincent/Grenadinen III 46/2011 Südafrika III 77/2007 Tschechische R III 77/2007, III 46/2011 Tunesien III 46/2011 Türkei III 112/2013 Turkmenistan III 34/2009 Ukraine III 34/2009 Ungarn III 77/2007 Usbekistan III 34/2009 Vereinigte Arabische Emirate III 34/2009 Vereinigtes Königreich III 46/2011 Zentralafrikanische R III 34/2009 Zypern III 34/2009
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird genehmigt.
Die arabische, chinesische, französische, russische und spanische Sprachfassung 1 dieses Staatsvertrages sind gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG dadurch kundzumachen, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten aufliegen.
1 Die Sprachfassungen werden auch in den Anlagen veröffentlicht.
Ratifikationstext
(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 249/2014)
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 14. September 2006 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 25 Abs. 1 mit 7. Juli 2007 in Kraft.
Weiters hat Österreich folgende Behörde gemäß Art. 7 Abs. 4 bekannt gegeben:
Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung (BTV)
(Federal Agency for State Protection and Counter Terrorism)
c/o Federal Ministry of the Interior
Herrengasse 7
A-1014 Vienna
Austria
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten das Internationale Übereinkommen zur Bekämpfung nuklearterroristischer Handlungen ratifiziert bzw. sind ihm beigetreten:
| Bangladesch |
|---|
| Belarus |
| Dänemark (ohne Färöer Inseln und Grönland) |
| El Salvador |
| Indien |
| Kenia |
| Komoren |
| Kroatien |
| Lettland |
| Libanon |
| Die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien |
| Mexiko |
| Mongolei |
| Panama |
| Rumänien |
| Russische Föderation |
| Serbien |
| Slowakei |
| Spanien |
| Südafrika |
| Tschechische Republik |
| Ungarn |
Anlässlich der Hinterlegung ihrer Annahme-, Beitritts- bzw. Ratifikationsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:
Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen – mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen – werden im Teil III des Bundesgesetzblattes nicht mehr veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org/ abrufbar [CHAPTER XVIII.15].:
Costa Rica, Côte d’Ivoire, Kanada, Kuwait, Malta, Nigeria, St. Lucia, Türkei
Algerien:
Die Regierung der Demokratischen Volksrepublik Algerien erachtet sich nicht an die Bestimmungen des Art. 23 Abs. 1 des Internationalen Übereinkommens zur Bekämpfung nuklearterroristischer Handlungen gebunden.
Die Regierung der Demokratischen Volksrepublik Algerien erklärt, dass sie es in allen Fällen für notwendig erachtet, dass Einigkeit unter allen Streitparteien herrscht, eine Streitigkeit einem Schiedsverfahren oder dem Internationalen Gerichtshof zu unterwerfen.
Aserbaidschan:
Gemäß Art. 23 Abs. 2 erklärt die Republik Aserbaidschan, dass sie sich nicht an Art. 23 Abs. 1 des Übereinkommens gebunden erachtet.
Die Republik Aserbaidschan erklärt, dass sie die Einhaltung der Bestimmungen dieses Übereinkommens in ihren von der Republik Armenien besetzten Gebieten so lange nicht gewährleisten kann, bis diese Gebiete von dieser Besetzung befreit sind.
Bahrain:
Das Königreich Bahrain erachtet sich nicht an die Bestimmungen des Art. 23 Abs. 1 dieses Übereinkommens gebunden.
Bangladesch:
Gemäß Art. 23 Abs. 2 des Übereinkommens erachtet sich die Volksrepublik Bangladesch nicht an Art. 23 Abs. 1 des Übereinkommens gebunden.
Belgien:
Das Königreich Belgien erklärt, dass Art. 18 Abs. 1 lit. b und c nur Kernmaterialien und Kernanlagen erfasst.
China:
Die Volksrepublik China erachtet sich nicht an Art. 23 Abs.1 des Übereinkommens gebunden.
Das Übereinkommen soll für die Sonderverwaltungsregion Macao der Volksrepublik China und, sofern nicht anders notifiziert, nicht für die Sonderverwaltungsregion Hongkong der Volksrepublik China gelten.
El Salvador:
Unter Bezugnahme auf Art. 13 des Übereinkommens erachtet sich die Regierung der Republik El Salvador nicht an diesen Artikel gebunden, weil sie das Übereinkommen nicht als Rechtsgrundlage für die Zusammenarbeit in Auslieferungsangelegenheiten betrachtet. In gleicher Weise erachtet sich die Regierung der Republik El Salvador unter Bezugnahme auf Art. 23 des Übereinkommens nicht an Abs. 1 dieses Artikels gebunden, da sie die Rechtsprechung des Internationalen Gerichtshofes nicht anerkennt.
Georgien
Die Regierung von Georgien legt Vorbehalt ein, dass sie sich an Art. 23 Abs. 1 des Internationalen Übereinkommens zur Bekämpfung nuklearterroristischer Handlungen, auf Verlangen eines Vertragsstaates Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens einem Schiedsverfahren zu unterwerfen, nicht gebunden erachtet.
Indien:
Indien erachtet sich nicht an Art. 23 Abs. 1 gebunden.
Indonesien
Anlässlich der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde hat Indonesien erklärt, sich nicht an Art. 23 Abs. 1 des Übereinkommens gebunden zu erachten.
Ferner hat Indonesien anlässlich der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde erklärt, dass Art. 4 dieses Übereinkommens den Einsatz oder die Androhung des Einsatzes von Kernwaffen für jegliche Mittel oder Zwecke betreffend nicht als unterstützend, ermutigend, duldend, rechtfertigend oder legitimierend ausgelegt werden soll.
Jamaika
Einer Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen zufolge hat Jamaika am 6. Februar 2014 erklärt, sich nicht an die Bestimmungen des Art. 23 Abs. 1 des Übereinkommens gebunden zu erachten.
Jemen
Anlässlich der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde hat Jemen erklärt, sich nicht an Art. 23 Abs. 1 des Übereinkommens gebunden zu erachten.
Katar
Anlässlich der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde hat der Staat Katar erklärt, sich nicht an Art. 23 Abs. 1 des Übereinkommens gebunden zu erachten.
Kuba:
Vorbehalt:
Die Republik Kuba erklärt gemäß Art. 23 Abs. 2, dass sie sich nicht an Abs. 1 dieses Artikels über die Streitbeilegung gebunden erachtet, wenn Streitigkeiten zwischen Vertragsparteien entstehen, die ihrer Ansicht nach im Weg freundschaftlicher Verhandlungen beigelegt werden sollten und sie erklärt weiters, dass sie die verpflichtende Gerichtsbarkeit des Internationalen Gerichtshofs nicht anerkennt.
Erklärungen:
Die Republik Kuba erklärt, dass nichts in Art. 4 Abs. 2 auf eine Ermutigung zu Gewalt oder Gewaltandrohung in internationalen Beziehungen hindeutet, die unter allen Umständen von den Grundsätzen des internationalen Rechts sowie den Zielen und Zwecken der Vereinten Nationen geleitet werden sollen.
Nach dem Verständnis der Republik Kuba findet das volle Ausmaß der Bestimmungen dieses Übereinkommens auf Handlungen von Streitkräften eines Staates gegen einen anderen Staat Anwendung, wenn es zwischen den beiden keinen bewaffneten Konflikt gibt.
Letztlich möchte Kuba daran erinnern, dass ein Marinestützpunkt der Vereinigten Staaten gegen den Willen des kubanischen Volkes und der Regierung in der Provinz Guantanamo, einem Teil des kubanischen Hoheitsgebietes errichtet ist, über den der kubanische Staat keine Gerichtsbarkeit aufgrund der Besetzung dieses Gebietsteils durch die Vereinigten Staaten ausüben kann. Daher übernimmt die Regierung von Kuba keine Verantwortung für diesen Gebietsteil für die Zwecke des Vertrags, da sie nicht weiß, ob die Vereinigten Staaten in diesem Gebietsteil nukleares Material, Nuklearwaffen miteingeschlossen, lagert, besitzt oder bewahrt.
Marokko:
Das Königreich Marokko erachtet sich nicht an Art. 23 Abs. 1 gebunden, wonach jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehreren Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens, die nicht durch Verhandlungen oder mit anderen Mitteln beigelegt werden kann, auf Verlangen eines dieser Staaten dem Internationalen Gerichtshofs unterbreitet werden darf.
Das Königreich Marokko erklärt, dass eine Streitigkeit nur im Einvernehmen aller Beteiligten, auf einer Fall-zu-Fall-Basis dem Internationalen Gerichtshof unterbreitet werden darf.
Moldau:
Bis zur vollständigen Wiederherstellung der territorialen Unversehrtheit der Republik Moldau findet das Übereinkommen nur auf das Gebiet Anwendung, das von den Behörden der Republik Moldau tatsächlich kontrolliert wird.
Russische Föderation:
Die Russische Föderation vertritt den Standpunkt, dass Art. 16 des Übereinkommens so umgesetzt werden sollte, dass die Unausweichlichkeit der Verantwortlichkeit bei der Begehung von Straftaten im Rahmen des Übereinkommens sichergestellt ist, ohne Nachteil für die Wirksamkeit der internationalen Zusammenarbeit in Auslieferungs- und Rechtshilfeangelegenheiten.
Saudi-Arabien:
Das Königreich Saudi-Arabien erklärt hiermit, dass es sich an Art. 23 Abs. 1 des Übereinkommens nicht als gebunden erachtet.
St. Vincent und die Grenadinen:
Gemäß Art. 23 Abs. 2 des genannten Übereinkommens erklärt die Regierung von St. Vincent und den Grenadinen, dass St. Vincent und die Grenadinen sich nicht an Art. 23 Abs. 1 des Übereinkommens gebunden erachten.
Die Regierung von St. Vincent und den Grenadinen erachtet, dass für jeden Fall die Zustimmung aller Streitparteien notwendig ist, um gemäß Art. 23 Abs. 1 eine Streitigkeit einem Schiedsverfahren oder dem Internationalen Gerichtshof zu unterwerfen.
Vereinigte Arabische Emirate:
Die Vereinigten Arabischen Emirate erklären nach Prüfung des genannten Übereinkommens und nach Genehmigung seines Inhalts förmlich ihren Beitritt zu dem Übereinkommen, wobei sie einen Vorbehalt zu Art. 23 Abs. 1 betreffend Schiedsverfahren anbringen. Die Vereinigten Arabischen Emirate erachten sich daher an Art. 23 Abs. 1 des Übereinkommens nicht als gebunden.
Weiters haben nachstehende Staaten Notifikationen gemäß Art. 9 Abs. 3 abgegeben:
Belarus:
Die Republik Belarus begründet Gerichtsbarkeit über die in Art. 2 genannten Straftaten für die in Art. 9 Abs. 2 genannten Fälle.
China:
Gemäß Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens hat die Volksrepublik China ihre Gerichtsbarkeit gemäß Art. 9 Abs. 2 des Übereinkommens begründet.
Deutschland:
Das deutsche Strafrecht kann auch in den im Art. 9 Abs. 2 genannten Fällen anwendbar sein:
Art. 9 Abs. 2 lit. a:
Bei der Frage, ob deutsches Strafrecht anwendbar ist, kommt es auf die konkreten Umstände des Einzelfalls an. Soweit Straftaten nach dem Übereinkommen gegen deutsche Staatsbürger begangen werden, ist deutsches Strafrecht nach § 7 Abs. 1 Strafgesetzbuch anwendbar, wenn die Tat am Tatort mit Strafe bedroht ist oder der Tatort keiner Strafgewalt unterliegt.
Ist Ziel oder Ergebnis der Straftat eine einschlägige Tat im deutschen Hoheitsgebiet, kann je nach Einzelfall § 9 Strafgesetzbuch anwendbar sein. Nach Abs. 1 ist deutsches Strafrecht anwendbar, wenn der Täter in Deutschland gehandelt hat oder der zum Tatbestand gehörende Erfolg im Bundesgebiet eingetreten ist oder nach den Vorstellungen des Täters eintreten sollte. Nach Abs. 2 können auch im Ausland begangene Teilnahmehandlungen erfasst werden, wenn die Tat selbst in Deutschland begangen wird oder nach Vorstellungen des Teilnehmers dort begangen werden sollte.
Art. 9 Abs. 2 lit. b:
Auch hier kommt es bei der Frage, ob deutsches Strafrecht anwendbar ist, auf den konkreten Einzelfall an. Die Anwendbarkeit deutschen Strafrechts kommt also dann in Betracht, wenn einer der vorstehend zu lit. a oder nachfolgend zu den lit. c und d angeführten besonderen Umstände gegeben ist. Ergänzend zu diesen Anwendungsfällen kann sich hier auch die Anwendbarkeit deutschen Strafrechts nach § 6 Nr. 9 des Strafgesetzbuchs in Verbindung mit dem Übereinkommen über die Verhütung, Verfolgung und Bestrafung von Straftaten gegen völkerrechtlich geschützte Personen einschließlich Diplomaten vom 14. Dezember 1973 ergeben.
Artikel 9 Abs. 2 lit. c:
Deutsches Strafrecht gilt gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 unabhängig vom gewöhnlichen Aufenthalt der staatenlosen Person, sofern sie in Deutschland betroffen wird und die Tat am Tatort mit Strafe bedroht ist oder keiner Strafgewalt unterliegt, wenn der Täter, obwohl das Auslieferungsgesetz seine Auslieferung nach der Art der Tat zuließe, nicht ausgeliefert wird, weil ein Auslieferungsersuchen innerhalb angemessener Frist nicht gestellt oder abgelehnt wird oder die Auslieferung nicht ausführbar ist. Die deutsche Strafgewalt kann sich in diesen Fällen demnach insbesondere nicht auf geringfügige (§ 3 Abs. 2 IRG), politische (§ 6 IRG) und militärische (§ 7 IRG) Straftaten erstrecken. Staatenlose sind Ausländer im Sinne dieser Vorschrift.
Artikel 9 Abs. 2 lit. d:
Deutsches Strafrecht ist hier über § 9 Abs. 1 Strafgesetzbuch anwendbar, wenn die Nötigung zum tatbestandlichen Erfolg der Tat gehört.
Artikel 9 Abs. 2 lit. e:
Gemäß § 4 Strafgesetzbuch gilt das deutsche Strafrecht für Taten in einem Luftfahrzeug, das berechtigt ist, die Bundesflagge oder das Staatszugehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu führen (siehe auch Artikel 9 Abs. 1 lit. b).
Frankreich:
Zuständigkeit nach Art. 9 des Übereinkommens ist durch das Ratifikationsgesetz des Übereinkommens, No. 2013-327 vom 19. April 2013, begründet.
Georgien:
Gemäß Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens, begründet Georgien seine Gerichtsbarkeit für die in Art. 9 Abs. 2 lit. a, b, c und d des Übereinkommens vorgesehenen Straftaten.
Japan:
Im Einklang mit Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens erklärt Japan hiermit, dass es seine Gerichtsbarkeit über die in Art. 2 des Übereinkommens genannten Straftaten im Einklang mit Art. 3 Abs. 2 Z 2 und 3 des japanischen (Straf-)Gesetzbuchs für den in Art. 9 Abs. 2 lit. a vorgesehenen Fall begründet hat, vorausgesetzt, es handelt sich bei solchen Straftaten um Mord, versuchten Mord, Körperverletzung oder Körperverletzung mit Todesfolge an japanischen Staatsangehörigen.
Kuwait:
Gemäß Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens, begründet Kuwait seine Gerichtsbarkeit für die in Art. 9 Abs. 2 lit. a, b, c und d des Übereinkommens vorgesehenen Straftaten.
Lettland:
Gemäß Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens notifiziert die Republik Lettland, dass sie Gerichtsbarkeit für alle in Art. 9 Abs. 2 des Übereinkommens genannten Fälle begründet hat.
Litauen:
Wie in Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens vorgesehen, erklärt das Parlament (Seimas) der Republik Litauen, dass die Republik Litauen ihre Gerichtsbarkeit über die in Art. 2 des Übereinkommens genannten Straftaten für alle in Art. 9 Abs. 2 des Übereinkommens vorgesehenen Fälle begründet.
Moldau:
Gemäß Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens erklärt die Republik Moldau, dass die in Art. 2 des Übereinkommens genannten Straftaten in den in Art. 9 Abs. 2 des Übereinkommens genannten Fällen ihrer eigenen Gerichtsbarkeit unterliegen werden.
Niederlande:
Gemäß Art. 9 Abs. 3 und unter Bezugnahme auf Art. 9 Abs. 2 des Übereinkommens hat das Königreich der Niederlande seine Gerichtsbarkeit über in dieses Übereinkommen fallenden Straftaten begründet, wenn die Straftat an einem niederländischen Staatsbürger begangen wurde.
Rumänien:
Gemäß Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens erklärt Rumänien, dass Gerichtsbarkeit über die in Art. 2 des Übereinkommens genannten Straftaten für alle in Art. 9 Abs. 1 und 2 genannten Fälle begründet wurde, in Übereinstimmung mit den geltenden Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts.
Russische Föderation:
Die Russische Föderation erklärt, dass sie gemäß Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens Gerichtsbarkeit über die in Art. 2 des Übereinkommens genannten Straftaten für die in Art. 9 Abs. 1 und 2 genannten Fälle begründet hat.
Saudi-Arabien:
Dem Generalsekretär der Vereinten Nationen wird hiermit notifiziert, dass das Königreich Saudi-Arabien beschlossen hat, die in Art. 9 Abs. 2 des Übereinkommens vorgesehene Gerichtsbarkeit zu begründen.
Schweden:
Weiters hat Schweden in Übereinstimmung mit Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens notifiziert: [….], die gemäß Art. 9 Abs. 2 begründete Gerichtsbarkeit folgt aus Kapitel 2 des schwedischen Strafgesetzbuches.
Schweiz:
Im Einklang mit Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens erklärt die Schweiz, dass sie ihre Gerichtsbarkeit über die in Artikel 2 des Übereinkommens genannten Straftaten in den in Art. 9 Abs. 2 lit. a, b, d und e bezeichneten Fällen begründet. Hinsichtlich des Art. 9 Abs. 2 lit. c ist die Gerichtsbarkeit begründet, wenn der Täter sich in der Schweiz befindet oder an die Schweiz ausgeliefert wird.
Slowakei:
Gemäß Art. 9 Abs. 3 des Internationalen Übereinkommens zur Bekämpfung nuklearterroristischer Handlungen notifiziert die Slowakische Republik, dass sie Gerichtsbarkeit gemäß Art. 9 Abs. 2 lit. c, lit. d und lit. e des Übereinkommens begründet hat.
Slowenien:
Gemäß Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens erklärt die Republik Slowenien, dass sie ihre Gerichtsbarkeit für alle in Art. 9 Abs. 1 und 2 des Übereinkommens festgelegten Fälle begründet hat.
Tschechische Republik:
Gemäß Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens notifiziert die Tschechische Republik, dass sie Gerichtsbarkeit über die in Art. 2 des Übereinkommens genannten Straftaten für die in Art. 9 Abs. 2 lit. c und lit. d genannten Fälle des Übereinkommens begründet hat.
Ungarn:
Die Republik Ungarn begründet Gerichtsbarkeit für die in Art. 9 Abs. 2 lit. b und lit. e des Übereinkommens genannten Fälle.
Usbekistan:
Die Republik Usbekistan notifiziert, dass sie ihre Gerichtsbarkeit über die nach Art. 2 des Übereinkommens anerkannten Straftaten für die in Art. 9 Abs. 1 und 2 des Übereinkommens beschriebenen Fälle begründet hat.
Ferner haben nachstehende Staaten Behörden gemäß Art. 7 Abs. 4 bekannt gegeben:
Belarus:
State Security Agency of the Republic of Belarus
17, Nezavisimosti av.
220050 Minsk
Republic of Belarus
Prosecutor`s Office of the Republic of Belarus
22, Internacionalnaya str.
220050 Minsk
Republic of Belarus
Ministry of the Interior of the Republic of Belarus
4, Gorodskoy val str.
220050 Minsk
Republic of Belarus
Ministry for Emergency Situations of the Republic of Belarus
5, Revolucionnaya str.
220050 Minsk
Republic of Belarus
State Border Guard Committee of the Republic of Belarus
24, Volodarski str.
220050 Minsk
Republic of Belarus
State Customs Committee of the Republic of Belarus
45/1 Mogilevskaya str.
220007 Minsk
Republic of Belarus
Weiters hat Belarus am 9. Februar 2012 eine weitere Behörde gem. Art. 7 Abs. 4 des Übereinkommens notifiziert.
Belgien:
Federal Agency for Nuclear Control
Rue Ravenstein 36
B-1000 Brussels
Coordination Unit for Threat Analysis
Rue de la Loi 62
B-1040 Brussels
Ministry of the Interior – Crisis Centre
Rue Ducale 53
B-1000 Brussels
Chile:
La Comisión Chilena de Energía Nuclear
Dirección Ejecutiva
Amunátegui No 95
Santiago
Chile
Deutschland:
Bundeskriminalamt (BKA)
(Federal Criminal Police Office)
Referat ST 23 (Division ST 23)
Paul-Dickopf-Str.2
D-53340 Meckenheim
Bundesrepublik Deutschland
Frankreich:
Ministère de l’Écologie, du Développement durable, des Transports et du Logement
Service de Défense, de Sécurité et d’Intelligence économique
Arche Sud
92055 La Défense Cedex
Ministère des Affaires étrangères
37 Quai d’Orsay
F-75700 Paris 07SP
Georgien:
Special Operations Center
the Ministry of Internal Affairs of Georgia
Vazha-Pshavela Ave N 72,
Tbilissi, Georgia
Jamaika
The Permanent Secretary
Ministry of National Security
North Towers, NCB Towers
2 Oxford Road
Kingston 5
Jamaica W.I
The Director General
The International Centre for Environmental and Nuclear Sciences
2 Anguilla Close
University of the West Indies, Mona Campus
Kingston 7
Jamaica W.I
Japan:
Counter International Terrorism Division, Foreign Affairs and Intelligence Department, Security Bureau, National Police Agency
Public Security Division, Criminal Affairs Bureau, Ministry of Justice
International Nuclear Cooperation Division, Disarmament, Non-Proliferation and Science Department, Foreign Policy Bureau, Ministry of Foreign Affairs
Nuclear and Industrial Safety Agency, Ministry of Economy, Trade and Industry
Technology and Safety Division, Policy Bureau, Ministry of Land, Infrastructure and Transport
Kuwait:
Ministry of Justice of the State of Kuwait
Lettland:
Security Police
Kr. Barona Str. 99a,
Rïga, LV-1012
Latvia
Litauen:
State Security Department (SSD) of the Republic of Lithuania
Vytenio St. 1
LT-2009 Vilnius
Republic of Lithuania
Niederlande:
The National Public Prosecutor on Counter Terrorism
National Public Prosecutor's Service
P.O. Box 395
3000 AJ Rotterdam
The Netherlands
Polen:
Anti-Terrorism Center of the Internal Security Agency
00-993 Warszawa, ul. Rakowiecka 2a,
Saudi-Arabien:
Ministry of the Interior and The City of King Abdulaziz for Science and Technology
Schweden:
National Bureau of Investigation
International Police Cooperation Division (IPO)
P.O. Box 12256
SE-102 26 Stockholm, Sweden.
Schweiz:
Central Engagement Department of the Federal Police Office
Nussbaumstrasse 29
CH – 3003 Berne
Slowenien:
The Ministry of Interior of the Republic of Slovenia,
General Police Directorate,
Criminal Police Directorate,
International Police Cooperation Division
Tschechische Republik:
Police of the Czech Republic
Organised Crime Detection
Unit Arms Traffic Division
P.O. Box 41 – V2
156 80 Praha 5 – Zbraslav
Czech Republic
Ungarn:
International Law Enforcement Cooperation Centre
Message Response and International Telecommunication Division
Usbekistan:
National Security Service of the Republic of Uzbekistan
Präambel/Promulgationsklausel
Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens
eingedenk der Ziele und Grundsätze der Satzung der Vereinten Nationen betreffend die Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit sowie die Förderung guter Nachbarschaft, freundschaftlicher Beziehungen und der Zusammenarbeit zwischen den Staaten;
unter Hinweis auf die Erklärung vom 24. Oktober 1995 anlässlich des fünfzigsten Jahrestages der Vereinten Nationen;
in Anerkennung des Rechts aller Staaten auf Entwicklung und Anwendung der Kernenergie für friedliche Zwecke und ihres berechtigten Interesses an den möglichen Vorteilen der friedlichen Anwendung der Kernenergie;
eingedenk des Übereinkommens von 1980 über den physischen Schutz von Kernmaterial;
tief besorgt über die weltweite Eskalation aller Arten und Erscheinungsformen terroristischer Handlungen;
sowie unter Hinweis auf die Erklärung über Maßnahmen zur Beseitigung des internationalen Terrorismus, die der Resolution 49/60 der Generalversammlung vom 9. Dezember 1994 als Anlage beigefügt ist und in der die Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen unter anderem erneut feierlich erklären, dass sie alle terroristischen Handlungen, Methoden und Praktiken, gleichviel wo und von wem sie ausgeführt werden, einschließlich derjenigen, welche die freundschaftlichen Beziehungen zwischen den Staaten und Völkern gefährden und die territoriale Unversehrtheit und die Sicherheit der Staaten bedrohen, entschieden als verbrecherisch und nicht zu rechtfertigen verurteilen;
im Hinblick darauf, dass die Staaten in der Erklärung auch aufgefordert wurden, den Anwendungsbereich der bestehenden völkerrechtlichen Bestimmungen über die Verhütung, Bekämpfung und Beseitigung aller Arten und Erscheinungsformen des Terrorismus umgehend zu überprüfen, um sich zu vergewissern, dass es einen umfassenden rechtlichen Rahmen gibt, der alle Aspekte der Frage erfasst;
unter Hinweis auf die Resolution 51/210 der Generalversammlung vom 17. Dezember 1996 und die Erklärung zur Ergänzung der Erklärung von 1994 über Maßnahmen zur Beseitigung des internationalen Terrorismus, die dieser als Anlage beigefügt ist;
sowie unter Hinweis darauf, dass auf Grund der Resolution 51/210 der Generalversammlung ein Ad-hoc-Ausschuss mit dem Auftrag eingesetzt wurde, als Ergänzung zu den diesbezüglich bereits bestehenden internationalen Übereinkünften unter anderem ein internationales Übereinkommen zur Bekämpfung nuklearterroristischer Handlungen auszuarbeiten;
im Hinblick darauf, dass nuklearterroristische Handlungen schwerste Folgen haben können und eine Bedrohung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit darstellen können;
sowie im Hinblick darauf, dass die bestehenden mehrseitigen Übereinkünfte solche Anschläge nicht angemessen behandeln;
in der Überzeugung, dass es dringend notwendig ist, die internationale Zusammenarbeit zwischen den Staaten bei der Ausarbeitung und Annahme wirksamer und durchführbarer Maßnahmen zur Verhütung dieser terroristischen Handlungen und zur strafrechtlichen Verfolgung und Bestrafung der Urheber zu verstärken;
unter Hinweis darauf, dass die Tätigkeiten der Streitkräfte der Staaten durch Regeln des Völkerrechts erfasst werden, die außerhalb des Rahmens dieses Übereinkommens liegen, und dass das Ausnehmen bestimmter Handlungen vom Geltungsbereich des Übereinkommens nicht bedeutet, dass ansonsten rechtswidrige Handlungen entschuldigt oder rechtmäßig werden oder dass die strafrechtliche Verfolgung nach anderen Gesetzen verhindert wird
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 1
Im Sinne dieses Übereinkommens
bedeutet „radioaktives Material“ Kernmaterial und andere radioaktive Stoffe, welche Nuklide enthalten, die spontan zerfallen (ein Prozess, der unter Emission einer oder mehrerer Arten von ionisierender Strahlung stattfindet, wie von Alpha-, Beta- und Neutronenteilchen sowie Gammastrahlen) und die auf Grund ihrer radiologischen oder spaltbaren Eigenschaften den Tod, eine schwere Körperverletzung oder bedeutende Sach- oder Umweltschäden verursachen können;
bedeutet „Kernmaterial“ Plutonium mit Ausnahme von Plutonium mit einer mehr als 80-%igen Konzentration des Isotops Plutonium 238;
Uran 233; mit den Isotopen 235 oder 233 angereichertes Uran;
Uran, das die in der Natur vorkommende Isotopen-Mischung enthält, sofern es sich nicht um Erz oder Erzrückstände handelt; jedes Material, das einen oder mehrere der genannten Stoffe enthält;
dabei bedeutet „mit den Isotopen 235 oder 233 angereichertes Uran“ Uran, das die Isotope 235 oder 233 oder beide in einer solchen Menge enthält, dass das Verhältnis der Summe dieser Isotope zum Isotop 238 höher liegt als das in der Natur vorkommende Verhältnis des Isotops 235 zum Isotop 238;
bedeutet „Kernanlage“
ein Kernreaktor, einschließlich der Reaktoren auf Schiffen, Fahrzeugen, Luftfahrzeugen oder Weltraumgegenständen, die als Energiequelle für den Antrieb solcher Schiffe, Fahrzeuge, Luftfahrzeuge oder Weltraumgegenstände oder für jeden anderen Zweck verwendet werden;
eine Einrichtung oder ein Beförderungsmittel, die zur Herstellung, Lagerung, Aufarbeitung oder Beförderung von radioaktivem Material eingesetzt werden;
bedeutet „Vorrichtung“
ein Kernsprengkörper oder
eine Vorrichtung zur Verbreitung von radioaktivem Material oder eine Strahlung emittierende Vorrichtung, die auf Grund ihrer radiologischen Eigenschaften den Tod, eine schwere Körperverletzung oder bedeutende Sach- oder Umweltschäden verursachen kann;
umfasst der Ausdruck „staatliche oder öffentliche Einrichtung“ alle ständigen oder nichtständigen Einrichtungen und Beförderungsmittel, die von Vertretern eines Staates, von Mitgliedern der Regierung, des Parlaments oder der Justiz, von Beamten oder sonstigen Bediensteten eines Staates oder eines sonstigen Trägers öffentlicher Gewalt oder öffentlichen Rechtsträgers oder von Beamten oder sonstigen Bediensteten einer zwischenstaatlichen Organisation im Zusammenhang mit ihren amtlichen Aufgaben benutzt werden oder in denen sich diese im Zusammenhang mit ihren amtlichen Aufgaben befinden;
bedeutet „Streitkräfte eines Staates“ die Streitkräfte eines Staates, die nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts hauptsächlich für die nationale Verteidigung oder Sicherheit organisiert, ausgebildet und ausgerüstet sind, sowie Personen, die diese Streitkräfte unterstützen und deren Befehlsgewalt, Aufsicht und Verantwortung förmlich unterstellt sind.
Artikel 2
(1) Eine Straftat im Sinne dieses Übereinkommens begeht, wer widerrechtlich und vorsätzlich
radioaktives Material besitzt oder eine Vorrichtung anfertigt oder besitzt und
beabsichtigt, den Tod oder eine schwere Körperverletzung zu verursachen, oder
ii) beabsichtigt, bedeutende Sach- oder Umweltschäden zu verursachen;
radioaktives Material oder eine Vorrichtung auf irgendeine Weise verwendet oder eine Kernanlage auf eine solche Weise verwendet oder beschädigt, dass radioaktives Material freigesetzt wird oder möglicherweise freigesetzt wird, und
beabsichtigt, den Tod oder eine schwere Körperverletzung zu verursachen, oder
ii) beabsichtigt, bedeutende Sach- oder Umweltschäden zu verursachen, oder
iii) beabsichtigt, eine natürliche oder juristische Person, eine internationale Organisation oder einen Staat zu einem Tun oder Unterlassen zu nötigen.
(2) Eine Straftat begeht auch, wer
unter Umständen, welche die Drohung glaubwürdig machen, droht, eine in Absatz 1 lit. b genannte Straftat zu begehen, oder
unter Umständen, welche die Drohung glaubwürdig machen, mit Drohungen oder unter Anwendung von Gewalt widerrechtlich und vorsätzlich die Übergabe von radioaktivem Material, einer Vorrichtung oder einer Kernanlage verlangt.
(3) Eine Straftat begeht auch, wer versucht, eine in Absatz 1 genannte Straftat zu begehen.
(4) Eine Straftat begeht ferner, wer
als Mittäter oder Gehilfe an einer in Absatz 1, 2 oder 3 genannten Straftat teilnimmt,
eine in Absatz 1, 2 oder 3 genannte Straftat organisiert oder andere Personen anweist, eine solche Straftat zu begehen, oder
auf andere Weise zur Begehung einer oder mehrerer der in Absatz 1, 2 oder 3 genannten Straftaten durch eine Gruppe von mit einem gemeinsamen Ziel handelnden Personen beiträgt; ein derartiger Beitrag muss vorsätzlich sein und entweder zu dem Zweck, die allgemeine kriminelle Tätigkeit oder das Ziel der Gruppe zu fördern, oder in Kenntnis des Vorsatzes der Gruppe, die betreffende Straftat oder die betreffenden Straftaten zu begehen, geleistet werden.
Artikel 3
Dieses Übereinkommen findet keine Anwendung, wenn die Straftat innerhalb eines einzigen Staates begangen wird, der Verdächtige und die Opfer Angehörige dieses Staates sind, der Verdächtige im Hoheitsgebiet dieses Staates aufgefunden wird und kein anderer Staat nach Artikel 9 Absatz 1 oder 2 seine Gerichtsbarkeit begründen kann, mit der Maßgabe, dass in solchen Fällen die jeweils zutreffenden Bestimmungen der Artikel 7, 12, 14, 15, 16 und 17 Anwendung finden.
Artikel 4
(1) Dieses Übereinkommen berührt nicht die sonstigen Rechte, Verpflichtungen und Verantwortlichkeiten, die sich für Staaten und Einzelpersonen aus dem Völkerrecht, insbesondere den Zielen und Grundsätzen der Satzung der Vereinten Nationen und dem humanitären Völkerrecht, ergeben.
(2) Die Tätigkeiten von Streitkräften während eines bewaffneten Konflikts im Sinne des humanitären Völkerrechts, die von jenem Recht erfasst werden, sind von diesem Übereinkommen nicht erfasst; die Tätigkeiten, die Streitkräfte eines Staates in Erfüllung ihrer dienstlichen Pflichten ausüben, sind von diesem Übereinkommen ebenfalls nicht erfasst, soweit sie von anderen Regeln des Völkerrechts erfasst sind.
(3) Absatz 2 ist nicht so auszulegen, als würden dadurch ansonsten rechtswidrige Handlungen entschuldigt oder rechtmäßig oder als verhindere er die strafrechtliche Verfolgung nach anderen Gesetzen.
(4) Dieses Übereinkommen behandelt nicht die Frage der Rechtmäßigkeit des Einsatzes oder der Androhung des Einsatzes von Kernwaffen durch Staaten und es kann auch nicht so ausgelegt werden, als behandle es diese Frage.
Artikel 5
Jeder Vertragsstaat trifft die notwendigen Maßnahmen,
um die in Artikel 2 genannten Straftaten nach innerstaatlichem Recht als Straftaten einzustufen;
um diese Straftaten mit angemessenen Strafen zu bedrohen, welche die Schwere der Tat berücksichtigen.
Artikel 6
Jeder Vertragsstaat trifft die notwendigen Maßnahmen, einschließlich, wenn dies zweckmäßig ist, Maßnahmen der innerstaatlichen Gesetzgebung, um sicherzustellen, dass Straftaten im Sinne dieses Übereinkommens, insbesondere wenn beabsichtigt oder geplant ist, damit die ganze Bevölkerung, eine Gruppe von Personen oder einzelne Personen in Angst und Schrecken zu versetzen, unter keinen Umständen gerechtfertigt werden können, indem politische, philosophische, weltanschauliche, rassische, ethnische, religiöse oder sonstige Erwägungen ähnlicher Art angeführt werden, und dass für solche Straftaten Strafen verhängt werden, die der Schwere der Tat entsprechen.
Artikel 7
(1) Die Vertragsstaaten arbeiten zusammen,
indem sie alle durchführbaren Maßnahmen treffen, wozu erforderlichenfalls auch eine Anpassung ihres innerstaatlichen Rechts gehört, um Vorbereitungen in ihren jeweiligen Hoheitsgebieten für die Begehung der in Artikel 2 genannten Straftaten innerhalb oder außerhalb ihrer Hoheitsgebiete zu verhindern und diesen entgegenzuwirken, einschließlich Maßnahmen, um in ihren Hoheitsgebieten rechtswidrige Tätigkeiten von Personen, Gruppen und Organisationen zu verbieten, welche die Begehung dieser Straftaten fördern, dazu anstiften, sie organisieren, wissentlich finanzieren oder wissentlich technische Unterstützung oder Informationen dafür bereitstellen oder solche Straftaten begehen;
indem sie im Einklang mit ihrem innerstaatlichen Recht und in der hier festgelegten Weise und den hier festgelegten Bedingungen genaue, nachgeprüfte Informationen austauschen und die Verwaltungs- und sonstigen Maßnahmen miteinander abstimmen, die sie gegebenenfalls treffen, um die in Artikel 2 genannten Straftaten aufzudecken, zu verhüten, zu bekämpfen und zu untersuchen sowie um Strafverfahren gegen Personen einzuleiten, die verdächtigt werden, diese Straftaten begangen zu haben. Insbesondere trifft ein Vertragsstaat geeignete Maßnahmen, um die anderen in Artikel 9 genannten Staaten unverzüglich über die Begehung der in Artikel 2 genannten Straftaten und über alle ihm zur Kenntnis gelangten Vorbereitungen zur Begehung solcher Straftaten zu unterrichten sowie gegebenenfalls auch internationale Organisationen zu unterrichten.
(2) Die Vertragsstaaten treffen mit ihrem innerstaatlichen Recht vereinbare Maßnahmen, um die Vertraulichkeit aller Informationen zu schützen, die sie auf Grund dieses Übereinkommens vertraulich von einem anderen Vertragsstaat oder durch die Teilnahme an einer zur Durchführung dieses Übereinkommens ausgeführten Tätigkeit erhalten. Stellen Vertragsstaaten internationalen Organisationen Informationen vertraulich zur Verfügung, so werden Schritte unternommen, damit die Vertraulichkeit solcher Informationen gewahrt wird.
(3) Die Vertragsstaaten sind durch dieses Übereinkommen nicht verpflichtet, Informationen zur Verfügung zu stellen, die sie auf Grund des innerstaatlichen Rechts nicht mitteilen dürfen oder welche die Sicherheit des betreffenden Staates oder den physischen Schutz von Kernmaterial gefährden würden.
(4) Die Vertragsstaaten teilen dem Generalsekretär der Vereinten Nationen ihre zuständigen Behörden und Verbindungsstellen mit, die für die Übermittlung und den Empfang der in diesem Artikel genannten Informationen verantwortlich sind. Der Generalsekretär der Vereinten Nationen übermittelt die Angaben über die zuständigen Behörden und Verbindungsstellen allen Vertragsstaaten und der Internationalen Atomenergie-Organisation. Zu diesen Behörden und Verbindungsstellen muss ständiger Zugang gewährleistet sein.
Artikel 8
Zum Zweck der Verhütung von Straftaten nach diesem Übereinkommen bemühen sich die Vertragsstaaten nach Kräften, unter Berücksichtigung der einschlägigen Empfehlungen und Aufgaben der Internationalen Atomenergie-Organisation geeignete Maßnahmen zu treffen, um den Schutz von radioaktivem Material zu gewährleisten.
Artikel 9
(1) Jeder Vertragsstaat trifft die notwendigen Maßnahmen, um seine Gerichtsbarkeit über die in Artikel 2 genannten Straftaten zu begründen, wenn
die Straftat im Hoheitsgebiet dieses Staates begangen wird,
die Straftat an Bord eines Schiffes, das zur Tatzeit die Flagge dieses Staates führt, oder eines Luftfahrzeugs, das zur Tatzeit nach dem Recht dieses Staates eingetragen ist, begangen wird oder
die Straftat von einem Angehörigen dieses Staates begangen wird.
(2) Ein Vertragsstaat kann seine Gerichtsbarkeit über solche Straftaten auch begründen, wenn
die Straftat gegen einen Angehörigen dieses Staates begangen wird,
die Straftat gegen eine staatliche oder öffentliche Einrichtung dieses Staates im Ausland, einschließlich einer Botschaft oder sonstiger diplomatischer oder konsularischer Räumlichkeiten, begangen wird,
die Straftat von einer staatenlosen Person begangen wird, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in diesem Staat hat,
die Straftat mit dem Ziel begangen wird, diesen Staat zu einem Tun oder Unterlassen zu nötigen, oder
die Straftat an Bord eines Luftfahrzeugs begangen wird, das von der Regierung dieses Staates betrieben wird.
(3) Bei der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung dieses Übereinkommens oder dem Beitritt zu diesem notifiziert jeder Vertragsstaat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen, für welche Fälle er in Übereinstimmung mit Absatz 2 seine Gerichtsbarkeit nach innerstaatlichem Recht begründet hat. Der betreffende Vertragsstaat notifiziert dem Generalsekretär umgehend etwaige Änderungen.
(4) Jeder Vertragsstaat trifft ferner die notwendigen Maßnahmen, um seine Gerichtsbarkeit über die in Artikel 2 genannten Straftaten für den Fall zu begründen, dass der Verdächtige sich in seinem Hoheitsgebiet befindet und er ihn nicht an einen der Vertragsstaaten ausliefert, die in Übereinstimmung mit Absatz 1 oder 2 ihre Gerichtsbarkeit begründet haben.
(5) Dieses Übereinkommen schließt die Ausübung einer Strafgerichtsbarkeit, die von einem Vertragsstaat nach innerstaatlichem Recht begründet ist, nicht aus.
Artikel 10
(1) Ist ein Vertragsstaat unterrichtet worden, dass in seinem Hoheitsgebiet eine in Artikel 2 genannte Straftat begangen wurde oder begangen wird oder dass eine Person, die eine solche Straftat begangen hat oder verdächtigt wird, eine solche begangen zu haben, sich möglicherweise in seinem Hoheitsgebiet befindet, so trifft er die nach innerstaatlichem Recht notwendigen Maßnahmen, um den Sachverhalt, über den er unterrichtet wurde, zu untersuchen.
(2) Hält der Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich der Täter oder Verdächtige befindet, es in Anbetracht der Umstände für gerechtfertigt, so trifft er nach innerstaatlichem Recht die geeigneten Maßnahmen, um die Anwesenheit dieser Person für die Zwecke der strafrechtlichen Verfolgung oder der Auslieferung sicherzustellen.
(3) Jede Person, gegen welche die in Absatz 2 genannten Maßnahmen getroffen werden, ist berechtigt,
unverzüglich mit dem nächsten zuständigen Vertreter des Staates, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt oder der anderweitig zum Schutz ihrer Rechte berechtigt ist, oder, wenn sie staatenlos ist, des Staates, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, in Verbindung zu treten;
den Besuch eines Vertreters dieses Staates zu empfangen;
über ihre Rechte nach den lit. a und b unterrichtet zu werden.
(4) Die in Absatz 3 genannten Rechte werden in Übereinstimmung mit den Gesetzen und sonstigen Vorschriften des Staates ausgeübt, in dessen Hoheitsgebiet sich der Täter oder Verdächtige befindet, wobei jedoch diese Gesetze und sonstigen Vorschriften die volle Verwirklichung der Zwecke gestatten müssen, für welche die Rechte nach Absatz 3 gewährt werden.
(5) Die Absätze 3 und 4 lassen das Recht jedes Vertragsstaats, der nach Artikel 9 Absatz 1 lit. c oder Artikel 9 Absatz 2 lit. c Gerichtsbarkeit beanspruchen kann, unberührt, das Internationale Komitee vom Roten Kreuz einzuladen, mit dem Verdächtigen Verbindung aufzunehmen und ihn zu besuchen.
(6) Hat ein Vertragsstaat eine Person auf Grund dieses Artikels in Haft genommen, so zeigt er unverzüglich den Vertragsstaaten, die nach Artikel 9 Absätze 1 und 2 ihre Gerichtsbarkeit begründet haben, sowie, wenn er es für angebracht hält, jedem anderen interessierten Vertragsstaat unmittelbar oder über den Generalsekretär der Vereinten Nationen die Tatsache, dass diese Person in Haft ist, und die Umstände an, welche die Haft rechtfertigen. Der Staat, der die Untersuchung nach Absatz 1 durchführt, unterrichtet die genannten Vertragsstaaten umgehend über das Ergebnis der Untersuchung und teilt ihnen mit, ob er seine Gerichtsbarkeit auszuüben beabsichtigt.
Artikel 11
(1) In den Fällen, in denen Artikel 9 Anwendung findet, ist der Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich der Verdächtige befindet, wenn er ihn nicht ausliefert, verpflichtet, den Fall ohne irgendeine Ausnahme und unabhängig davon, ob die Straftat in seinem Hoheitsgebiet begangen wurde, ohne ungebührliche Verzögerung seinen zuständigen Behörden zum Zweck der strafrechtlichen Verfolgung in einem Verfahren nach seinem Recht zu unterbreiten. Diese Behörden treffen ihre Entscheidung in der gleichen Weise wie im Fall einer anderen Straftat schwerer Art nach dem Recht dieses Staates.
(2) Darf ein Vertragsstaat nach innerstaatlichem Recht eigene Staatsangehörige nur unter der Bedingung ausliefern oder überstellen, dass die betreffende Person ihm rücküberstellt wird, um die Strafe zu verbüßen, die als Ergebnis des Gerichts- oder anderen Verfahrens verhängt wird, dessentwegen um ihre Auslieferung oder Überstellung ersucht wurde, und sind dieser Staat und der um Auslieferung ersuchende Staat mit dieser Vorgehensweise und etwaigen anderen Bedingungen, die sie für zweckmäßig erachten, einverstanden, so gilt die Verpflichtung nach Absatz 1 mit dieser bedingten Auslieferung oder Überstellung als erfüllt.
Artikel 12
Wenn auf Grund dieses Übereinkommens eine Person in Haft genommen wird, gegen sie andere Maßnahmen ergriffen werden oder ein Verfahren durchgeführt wird, so ist ihr eine gerechte Behandlung zu gewährleisten, die den Genuss aller Rechte und Garantien einschließt, die mit dem Recht des Staates, in dessen Hoheitsgebiet sie sich befindet, sowie mit den anwendbaren völkerrechtlichen Bestimmungen einschließlich derer über die Menschenrechte im Einklang stehen.
Artikel 13
(1) Die in Artikel 2 genannten Straftaten gelten als in jeden zwischen Vertragsstaaten vor dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens bestehenden Auslieferungsvertrag einbezogene auslieferungsfähige Straftaten. Die Vertragsstaaten verpflichten sich, diese Straftaten als auslieferungsfähige Straftaten in jeden künftig zwischen ihnen zu schließenden Auslieferungsvertrag aufzunehmen.
(2) Erhält ein Vertragsstaat, der die Auslieferung vom Bestehen eines Vertrags abhängig macht, ein Auslieferungsersuchen von einem anderen Vertragsstaat, mit dem er keinen Auslieferungsvertrag hat, so steht es dem ersuchten Vertragsstaat frei, dieses Übereinkommen als Rechtsgrundlage für die Auslieferung in Bezug auf die in Artikel 2 genannten Straftaten anzusehen. Die Auslieferung unterliegt im Übrigen den im Recht des ersuchten Staates vorgesehenen Bedingungen.
(3) Vertragsstaaten, welche die Auslieferung nicht vom Bestehen eines Vertrags abhängig machen, erkennen unter sich die in Artikel 2 genannten Straftaten als auslieferungsfähige Straftaten vorbehaltlich der im Recht des ersuchten Staates vorgesehenen Bedingungen an.
(4) Die in Artikel 2 genannten Straftaten werden für die Zwecke der Auslieferung zwischen Vertragsstaaten nötigenfalls so behandelt, als seien sie nicht nur an dem Ort, an dem sie sich ereignet haben, sondern auch in den Hoheitsgebieten der Staaten begangen worden, die nach Artikel 9 Absätze 1 und 2 ihre Gerichtsbarkeit begründet haben.
(5) Die Bestimmungen aller Auslieferungsverträge und sonstigen Übereinkünfte über Auslieferung zwischen den Vertragsstaaten gelten hinsichtlich der in Artikel 2 genannten Straftaten als im Verhältnis zwischen den Vertragsstaaten geändert, soweit sie mit diesem Übereinkommen unvereinbar sind.
Artikel 14
(1) Die Vertragsstaaten gewähren einander die weitestgehende Hilfe im Zusammenhang mit Ermittlungen sowie mit Straf- oder Auslieferungsverfahren, die in Bezug auf die in Artikel 2 genannten Straftaten eingeleitet werden, einschließlich der Hilfe bei der Beschaffung der ihnen zur Verfügung stehenden und für das Verfahren erforderlichen Beweismittel.
(2) Die Vertragsstaaten erfüllen ihre Verpflichtungen nach Absatz 1 im Einklang mit den zwischen ihnen bestehenden Verträgen oder sonstigen Übereinkünften über die Rechtshilfe. In Ermangelung solcher Verträge oder sonstigen Übereinkünfte gewähren die Vertragsstaaten einander Rechtshilfe nach ihrem innerstaatlichen Recht.
Artikel 15
Für die Zwecke der Auslieferung oder der Rechtshilfe wird keine der in Artikel 2 genannten Straftaten als politische Straftat, als eine mit einer politischen Straftat zusammenhängende oder als eine auf politischen Beweggründen beruhende Straftat angesehen. Folglich darf ein Ersuchen um Auslieferung oder Rechtshilfe, das auf einer solchen Straftat beruht, nicht allein mit der Begründung verweigert werden, dass es sich um eine politische Straftat, um eine mit einer politischen Straftat zusammenhängende oder um eine auf politischen Beweggründen beruhende Straftat handle.
Artikel 16
Dieses Übereinkommen ist nicht so auszulegen, als enthalte es eine Verpflichtung zur Auslieferung oder Rechtshilfe, wenn der ersuchte Vertragsstaat ernstliche Gründe für die Annahme hat, dass das Auslieferungsersuchen wegen in Artikel 2 genannter Straftaten oder das Ersuchen um Rechtshilfe in Bezug auf solche Straftaten gestellt worden ist, um eine Person wegen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Staatsangehörigkeit, ihrer ethnischen Herkunft oder ihrer politischen Anschauungen zu verfolgen oder zu bestrafen, oder dass die Lage dieser Person aus einem dieser Gründe erschwert werden könnte, wenn dem Ersuchen stattgegeben würde.
Artikel 17
(1) Eine Person, die im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats in Haft gehalten wird oder eine Strafe verbüßt und um deren Anwesenheit in einem anderen Vertragsstaat zum Zweck der Vernehmung, der Identifizierung oder einer sonstigen Hilfeleistung zur Beschaffung von Beweisen für Ermittlungen oder die strafrechtliche Verfolgung wegen Straftaten nach diesem Übereinkommen ersucht wird, darf überstellt werden, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Die Person gibt in Kenntnis sämtlicher Umstände aus freien Stücken ihre Zustimmung;
die zuständigen Behörden beider Staaten geben unter den Bedingungen, die sie für geeignet erachten, ihre Zustimmung.
(2) Für die Zwecke dieses Artikels gilt Folgendes:
Der Staat, dem die betreffende Person überstellt wird, ist befugt und verpflichtet, die überstellte Person in Haft zu halten, sofern der Staat, von dem sie überstellt wurde, nichts anderes verlangt oder genehmigt;
der Staat, dem die betreffende Person überstellt wird, erfüllt entsprechend einer vorherigen oder sonstigen Vereinbarung der zuständigen Behörden beider Staaten unverzüglich seine Verpflichtung, die Person wieder dem Staat zurückzustellen, von dem sie überstellt wurde;
der Staat, dem die betreffende Person überstellt wird, darf von dem Staat, von dem sie überstellt wurde, nicht verlangen, zur Rücküberstellung dieser Person ein Auslieferungsverfahren einzuleiten;
der überstellten Person wird die in dem Staat, dem sie überstellt wurde, verbrachte Haftzeit auf die Strafe angerechnet, die sie in dem Staat, von dem sie überstellt wurde, zu verbüßen hat.
(3) Außer mit Zustimmung des Vertragsstaats, von dem eine Person nach diesem Artikel überstellt werden soll, darf diese Person, unabhängig davon, welche Staatsangehörigkeit sie besitzt, im Hoheitsgebiet des Staates, dem sie überstellt wird, nicht wegen Handlungen oder Verurteilungen aus der Zeit vor ihrer Abreise aus dem Hoheitsgebiet des Staates, von dem sie überstellt wurde, strafrechtlich verfolgt, in Haft gehalten oder einer sonstigen Beschränkung ihrer persönlichen Freiheit unterworfen werden.
Artikel 18
(1) Bei der Beschlagnahme von radioaktivem Material, Vorrichtungen oder Kernanlagen oder der anderweitigen Übernahme der Kontrolle darüber, nachdem eine in Artikel 2 genannte Straftat begangen wurde, hat der Vertragsstaat, in dessen Besitz sie sich befinden,
Maßnahmen zu treffen, um das radioaktive Material, die Vorrichtung oder die Kernanlage zu neutralisieren;
sicherzustellen, dass jegliches Kernmaterial in Übereinstimmung mit den anwendbaren Sicherheitskontrollmaßnahmen der Internationalen Atomenergie-Organisation verwahrt wird;
die Empfehlungen zum physischen Schutz und die Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen zu beachten, die von der Internationalen Atomenergie-Organisation veröffentlicht wurden.
(2) Nach Abschluss eines Verfahrens im Zusammenhang mit einer in Artikel 2 genannten Straftat oder, falls nach dem Völkerrecht erforderlich, zu einem früheren Zeitpunkt wird das radioaktive Material, die Vorrichtung oder die Kernanlage nach Konsultationen (insbesondere hinsichtlich der Modalitäten der Rückgabe und der Lagerung) mit den beteiligten Vertragsstaaten dem Vertragsstaat, dem sie gehören, dem Vertragsstaat, dessen Staatsangehörige die natürliche oder juristische Person, in deren Eigentum sie stehen, ist oder in dem diese ansässig ist, oder dem Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet sie gestohlen oder sonst auf widerrechtliche Weise beschafft wurden, zurückgegeben.
(3) a) Ist es einem Vertragsstaat nach innerstaatlichem Recht oder Völkerrecht untersagt, das radioaktive Material, die Vorrichtung oder die Kernanlage zurückzugeben oder entgegenzunehmen, oder vereinbaren die beteiligten Vertragsstaaten es vorbehaltlich des lit. b entsprechend, so hat der Vertragsstaat, in dessen Besitz sie sich befinden, weiter die in Absatz 1 beschriebenen Maßnahmen zu treffen;
das radioaktive Material, die Vorrichtungen oder die Kernanlagen dürfen nur für friedliche Zwecke benutzt werden;
ist es dem Vertragsstaat, in dessen Besitz sich das radioaktive Material, die Vorrichtungen oder die Kernanlagen befinden, rechtlich untersagt, sie zu besitzen, so stellt dieser Staat sicher, dass sie so bald wie möglich einem Staat, für den der Besitz rechtmäßig ist und der gegebenenfalls in Konsultation mit dem Vertragsstaat Zusicherungen entsprechend Absatz 1 gegeben hat, zu dem Zweck übergeben werden, sie zu neutralisieren; das radioaktive Material, die Vorrichtungen oder die Kernanlagen dürfen nur für friedliche Zwecke benutzt werden.
(4) Gehören das radioaktive Material, die Vorrichtungen oder die Kernanlagen, auf die sich die Absätze 1 und 2 beziehen, keinem der Vertragsstaaten oder keinem Staatsangehörigen oder Gebietsansässigen eines Vertragsstaats, wurden sie nicht im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats gestohlen oder sonst auf widerrechtliche Weise beschafft oder ist kein Staat bereit, sie nach Absatz 3 entgegenzunehmen, so ist vorbehaltlich des Absatzes 3 lit. b nach Konsultationen zwischen den beteiligten Staaten und gegebenenfalls zuständigen internationalen Organisationen ein gesonderter Beschluss über ihre Entsorgung zu treffen.
(5) Für die Zwecke der Absätze 1, 2, 3 und 4 kann der Vertragsstaat, in dessen Besitz sich das radioaktive Material, die Vorrichtung oder die Kernanlage befindet, andere Vertragsstaaten, insbesondere die beteiligten Vertragsstaaten, und die zuständigen internationalen Organisationen, insbesondere die Internationale Atomenergie-Organisation, um Hilfe und Zusammenarbeit ersuchen. Die Vertragsstaaten und die zuständigen internationalen Organisationen werden aufgefordert, größtmögliche Hilfe nach diesem Absatz zu gewähren.
(6) Die Vertragsstaaten, die nach diesem Artikel an der Entsorgung oder Verwahrung des radioaktiven Materials, der Vorrichtung oder der Kernanlage beteiligt sind, unterrichten den Generaldirektor der Internationalen Atomenergie-Organisation über die Art der Entsorgung oder Verwahrung. Der Generaldirektor der Internationalen Atomenergie-Organisation übermittelt diese Informationen den anderen Vertragsstaaten.
(7) Dieser Artikel berührt nicht die Regeln des Völkerrechts betreffend die Haftung für nukleare Schäden oder sonstige Regeln des Völkerrechts im Fall einer Freisetzung von radioaktivem Material im Zusammenhang mit einer in Artikel 2 genannten Straftat.
Artikel 19
Der Vertragsstaat, in dem der Verdächtige strafrechtlich verfolgt wird, teilt nach innerstaatlichem Recht oder nach den anwendbaren Verfahren den Ausgang des Verfahrens dem Generalsekretär der Vereinten Nationen mit; dieser unterrichtet die anderen Vertragsstaaten.
Artikel 20
Die Vertragsstaaten konsultieren einander unmittelbar oder unter Einschaltung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen, erforderlichenfalls mit Unterstützung internationaler Organisationen, um die wirksame Durchführung dieses Übereinkommens sicherzustellen.
Artikel 21
Die Vertragsstaaten erfüllen ihre Verpflichtungen nach diesem Übereinkommen in einer Weise, die mit den Grundsätzen der souveränen Gleichheit und territorialen Unversehrtheit der Staaten sowie der Nichteinmischung in die inneren Angelegenheiten anderer Staaten vereinbar ist.
Artikel 22
Dieses Übereinkommen berechtigt einen Vertragsstaat nicht, im Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaats Gerichtsbarkeit auszuüben oder Aufgaben wahrzunehmen, die nach innerstaatlichem Recht ausschließlich den Behörden dieses anderen Vertragsstaats vorbehalten sind.
Artikel 23
(1) Jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens, die nicht innerhalb einer angemessenen Frist durch Verhandlungen beigelegt werden kann, ist auf Verlangen eines dieser Staaten einem Schiedsverfahren zu unterwerfen. Können sich die Parteien binnen sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem das Schiedsverfahren verlangt worden ist, über seine Ausgestaltung nicht einigen, so kann jede dieser Parteien die Streitigkeit dem Internationalen Gerichtshof unterbreiten, indem sie einen seinem Statut entsprechenden Antrag stellt.
(2) Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme oder Genehmigung dieses Übereinkommens oder dem Beitritt zu diesem erklären, dass er sich durch Absatz 1 nicht als gebunden betrachtet. Die anderen Vertragsstaaten sind gegenüber einem Vertragsstaat, der einen solchen Vorbehalt angebracht hat, durch Absatz 1 nicht gebunden.
(3) Ein Vertragsstaat, der einen Vorbehalt nach Absatz 2 angebracht hat, kann diesen Vorbehalt jederzeit durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete Notifikation zurückziehen.
Artikel 24
(1) Dieses Übereinkommen liegt vom 14. September 2005 bis zum 31. Dezember 2006 am Sitz der Vereinten Nationen in New York für alle Staaten zur Unterzeichnung auf.
(2) Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.
(3) Dieses Übereinkommen steht allen Staaten zum Beitritt offen. Die Beitrittsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.
Artikel 25
(1) Dieses Übereinkommen tritt am dreißigsten Tag nach Hinterlegung der zweiundzwanzigsten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen in Kraft.
(2) Für jeden Staat, der dieses Übereinkommen nach Hinterlegung der zweiundzwanzigsten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde ratifiziert, annimmt, genehmigt oder ihm beitritt, tritt es am dreißigsten Tag nach Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde durch diesen Staat in Kraft.
Artikel 26
(1) Ein Vertragsstaat kann eine Änderung dieses Übereinkommens vorschlagen. Der Änderungsvorschlag wird dem Verwahrer vorgelegt; dieser leitet ihn unverzüglich an alle Vertragsstaaten weiter.
(2) Ersucht die Mehrheit der Vertragsstaaten den Verwahrer um Einberufung einer Konferenz zur Prüfung der Änderungsvorschläge, so lädt der Verwahrer alle Vertragsstaaten zur Teilnahme an einer solchen Konferenz ein, die frühestens drei Monate nach Versenden der Einladungen beginnt.
(3) Die Konferenz bemüht sich nach Kräften sicherzustellen, dass Änderungen durch Konsens beschlossen werden. Ist dies nicht möglich, so werden Änderungen mit Zweidrittelmehrheit aller Vertragsstaaten beschlossen. Eine auf der Konferenz beschlossene Änderung wird vom Verwahrer umgehend an alle Vertragsstaaten weitergeleitet.
(4) Die nach Absatz 3 beschlossene Änderung tritt für jeden Vertragsstaat, der seine Ratifikations-, Annahme-, Beitritts- oder Genehmigungsurkunde zu der Änderung hinterlegt, am dreißigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, an dem zwei Drittel der Vertragsstaaten ihre entsprechende Urkunde hinterlegt haben. Danach tritt die Änderung für jeden Vertragsstaat am dreißigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, an dem er seine entsprechende Urkunde hinterlegt.
Artikel 27
(1) Jeder Vertragsstaat kann dieses Übereinkommen durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete schriftliche Notifikation kündigen.
(2) Die Kündigung wird ein Jahr nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär der Vereinten Nationen wirksam.
Artikel 28
Die Urschrift dieses Übereinkommens, dessen arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; dieser übermittelt allen Staaten beglaubigte Abschriften.
Zu Urkund dessen haben die von ihren Regierungen hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen, das am 14. September 2005 am Sitz der Vereinten Nationen in New York zur Unterzeichnung aufgelegt wurde, unterschrieben.