Bundesgesetz über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (Marktordnungsgesetz 2007 – MOG 2007)
Abkürzung
MOG 2021
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Abkürzung
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Abschnitt
Allgemeines
Kompetenzgrundlage
§ 1. (Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Änderung und Aufhebung von Vorschriften zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen sind Bundessache und können unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden.
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MOG 2021
Ziele
§ 2. Ziele dieses Bundesgesetzes sind
eine effiziente und effektive Durchführung und Abwicklung der gemeinsamen Marktorganisationen in Österreich sicherzustellen, dabei den in Artikel 33 EG-Vertrag aufgeführten Zielen, den Interessen des Verbraucherschutzes und den Erfordernissen des Wohlergehens der Tiere Rechnung zu tragen. Insbesondere sind im Rahmen des Konsumentenschutzes die gesicherte Information und Transparenz, sowie der Schutz vor Täuschung und Wettbewerbsverletzungen, die Förderung der Tiergesundheit und der Schutz vor übertragbaren Krankheiten und Gentechnikfreiheit bei Lebensmitteln einzubeziehen. Im Bereich des Tierschutzes ist besonders Augenmerk darauf zu legen, dass tierfreundliche Haltungsformen zu unterstützen sind;
die im Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) gemäß Verordnung (EG) Nr. 1290/2005, ABl. Nr. L 201 vom 11.8.2005, S. 1 für die gemeinsame Agrarpolitik bereitgestellten Mittel umfassend auszuschöpfen.
Abkürzung
MOG 2021
Ziele
§ 2. Ziele dieses Bundesgesetzes sind
eine effiziente und effektive Durchführung und Abwicklung der gemeinsamen Marktorganisationen in Österreich sicherzustellen, dabei den in Artikel 39 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), ABl. Nr. C 290/1 vom 30.11.2009, S.1 aufgeführten Zielen, den Interessen des Verbraucherschutzes und den Erfordernissen des Wohlergehens der Tiere Rechnung zu tragen. Insbesondere sind im Rahmen des Konsumentenschutzes die gesicherte Information und Transparenz, sowie der Schutz vor Täuschung und Wettbewerbsverletzungen, die Förderung der Tiergesundheit und der Schutz vor übertragbaren Krankheiten und Gentechnikfreiheit bei Lebensmitteln einzubeziehen. Im Bereich des Tierschutzes ist besonders Augenmerk darauf zu legen, dass tierfreundliche Haltungsformen zu unterstützen sind;
die im Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) gemäß Verordnung (EG) Nr. 1290/2005, ABl. Nr. L 201 vom 11.8.2005, S. 1 für die gemeinsame Agrarpolitik bereitgestellten Mittel umfassend auszuschöpfen.
Abkürzung
MOG 2021
Ziele
§ 2. Ziele dieses Bundesgesetzes sind
eine effiziente und effektive Durchführung und Abwicklung der gemeinsamen Marktorganisationen in Österreich sicherzustellen, dabei den in Artikel 39 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), ABl. Nr. C 290/1 vom 30.11.2009, S.1 aufgeführten Zielen, den Interessen des Verbraucherschutzes und den Erfordernissen des Wohlergehens der Tiere Rechnung zu tragen. Insbesondere sind im Rahmen des Konsumentenschutzes die gesicherte Information und Transparenz, sowie der Schutz vor Täuschung und Wettbewerbsverletzungen, die Förderung der Tiergesundheit und der Schutz vor übertragbaren Krankheiten und Gentechnikfreiheit bei Lebensmitteln einzubeziehen. Im Bereich des Tierschutzes ist besonders Augenmerk darauf zu legen, dass tierfreundliche Haltungsformen zu unterstützen sind;
die im Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) gemäß Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 549 für die gemeinsame Agrarpolitik bereitgestellten Mittel umfassend auszuschöpfen.
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Gemeinsame Marktorganisationen
§ 3. (1) Gemeinschaftliches Marktordnungsrecht sind Regelungen (Abs. 2) auf dem Gebiet der gemeinsamen Marktorganisationen (Abs. 3).
(2) Regelungen im Sinne des Abs. 1 sind, jedoch mit Ausnahme von Regelungen im Rahmen der Zuständigkeit nach § 6 Abs. 3,
die Bestimmungen des EG-Vertrages samt Protokollen,
die Bestimmungen in Verträgen, einschließlich der zu ihnen gehörigen Akte mit Protokollen, die auf Grund des EG-Vertrages zustande gekommen sind oder zu dessen Erweiterung, Ergänzung oder Durchführung oder zur Begründung einer Assoziation, Präferenz oder Freihandelszone abgeschlossen und rechtswirksam sind,
Rechtsakte des Rates oder der Kommission der Europäischen Union auf Grund oder im Rahmen der unter den Z 1 und 2 genannten Verträge sowie rechtsverbindliche Entscheidungen des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaft.
(3) Gemeinsame Marktorganisationen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Regelungen zur Schaffung und Durchführung der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte für die in Anhang I des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG-Vertrag), ABl. Nr. C 325 vom 24.12.2002, S. 33 angeführten Erzeugnisse, sonstige Handelsregelungen sowie Regelungen zu Direktzahlungen.
(4) Auf Bundesgesetze zur Durchführung von in Abs. 2 genannten Regelungen sind die §§ 4, 5, 6, 13, 14, 15, 16, 19 bis 30 einschließlich dazu erlassener Verordnungen anzuwenden, soweit in derartigen Bundesgesetzen nicht ausdrücklich anderes vorgesehen ist.
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Gemeinsame Marktorganisationen
§ 3. (1) Gemeinschaftliches Marktordnungsrecht sind Regelungen (Abs. 2) auf dem Gebiet der gemeinsamen Marktorganisationen (Abs. 3).
(2) Regelungen im Sinne des Abs. 1 sind, jedoch mit Ausnahme von Regelungen im Rahmen der Zuständigkeit nach § 6 Abs. 3,
die Bestimmungen des AEUV samt Protokollen,
die Bestimmungen in Verträgen, einschließlich der zu ihnen gehörigen Akte mit Protokollen, die auf Grund des AEUV zustande gekommen sind oder zu dessen Erweiterung, Ergänzung oder Durchführung oder zur Begründung einer Assoziation, Präferenz oder Freihandelszone abgeschlossen und rechtswirksam sind,
Rechtsakte der Union auf Grund oder im Rahmen der unter den Z 1 und 2 genannten Verträge sowie rechtsverbindliche Entscheidungen des Gerichtshofes der Europäischen Union.
(3) Gemeinsame Marktorganisationen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Regelungen zur Schaffung und Durchführung der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte für die in Anhang I des AEUV angeführten Erzeugnisse, sonstige Handelsregelungen sowie Regelungen zu Direktzahlungen.
(4) Auf Bundesgesetze zur Durchführung von in Abs. 2 genannten Regelungen sind die §§ 4, 5, 6, 13, 14, 15, 16, 19 bis 30 einschließlich dazu erlassener Verordnungen anzuwenden, soweit in derartigen Bundesgesetzen nicht ausdrücklich anderes vorgesehen ist.
Abkürzung
MOG 2021
Gemeinsame Marktorganisationen
§ 3. (1) Gemeinschaftliches Marktordnungsrecht sind Regelungen (Abs. 2) auf dem Gebiet der gemeinsamen Marktorganisationen (Abs. 3).
(2) Regelungen im Sinne des Abs. 1 sind, jedoch mit Ausnahme von Regelungen im Rahmen der Zuständigkeit nach § 6 Abs. 3,
die Bestimmungen des AEUV samt Protokollen,
die Bestimmungen in Verträgen, einschließlich der zu ihnen gehörigen Akte mit Protokollen, die auf Grund des AEUV zustande gekommen sind oder zu dessen Erweiterung, Ergänzung oder Durchführung oder zur Begründung einer Assoziation, Präferenz oder Freihandelszone abgeschlossen und rechtswirksam sind,
Rechtsakte der Union auf Grund oder im Rahmen der unter den Z 1 und 2 genannten Verträge sowie rechtsverbindliche Entscheidungen des Gerichtshofes der Europäischen Union.
(3) Gemeinsame Marktorganisationen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Regelungen zur Schaffung und Durchführung der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte für die in Anhang I des AEUV angeführten Erzeugnisse, sonstige Handelsregelungen sowie Regelungen zu Direktzahlungen einschließlich der horizontalen Regelungen betreffend Verwaltung und Kontrolle, landwirtschaftliche Betriebsberatung und Cross Compliance.
(4) Auf Bundesgesetze zur Durchführung von in Abs. 2 genannten Regelungen sind die §§ 4, 5, 6, 13, 14, 15, 16, 19 bis 30 einschließlich dazu erlassener Verordnungen anzuwenden, soweit in derartigen Bundesgesetzen nicht ausdrücklich anderes vorgesehen ist.
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Begriffsbestimmungen
§ 4. Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
Marktordnungswaren: Erzeugnisse, die den gemeinsamen Marktorganisationen unterliegen, sowie die Erzeugnisse, für die in Ergänzung oder zur Sicherung einer gemeinsamen Marktorganisation Regelungen im Sinne des § 3 Abs. 2 getroffen sind,
Direktzahlungen: Die in den Regelungen gemäß § 3 Abs. 2 im Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik als Direktzahlungen bezeichneten Zuwendungen und Vergünstigungen im Rahmen von Einkommensstützungsregelungen,
Interventionen: die Übernahme, Abgabe oder Verwertung von Marktordnungswaren durch Interventionsstellen und
Lizenzen: Ein- und Ausfuhrlizenzen, Bescheinigungen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für Marktordnungswaren.
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Ein- und Ausfuhr
§ 5. Soweit sich aus unmittelbar anwendbaren Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts nicht anderes ergibt, gelten die Vorschriften dieses Bundesgesetzes
über die Einfuhr beim Verbringen von Nichtgemeinschaftswaren aus Gebieten, die nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehören, in den freien Verkehr der Gemeinschaft;
über die Ausfuhr
beim Verbringen von Waren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft,
beim Überführen von Marktordnungswaren, die Gemeinschaftswaren sind, in ein Zollverfahren unter zollamtlicher Überwachung und
über die der Ausfuhr durch Gemeinschaftsrecht gleich gestellten Lieferungen.
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Abs. 2: Verfassungsbestimmung
Zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle
§ 6. (1) Zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Agrarmarkt Austria (AMA), soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält. Jedenfalls sind dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Erlassung allgemeiner Normen, soweit sie zur Durchführung von Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts erforderlich sind, die Abwicklung der Transferzahlungen an die jeweils zuständige Marktordnungs- und Zahlstelle, die Vertretung der Land-, Forst- und Wasserwirtschaft bei den Organen und Gremien der Europäischen Union sowie hinsichtlich der nach diesem Absatz sowie Abs. 2 zuständigen Marktordnungsstellen auch die Aufsicht und Kontrolle vorbehalten.
(2) (Verfassungsbestimmung) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann unbeschadet des Abs. 1 durch Verordnung festsetzen, dass Rechtsträger im Bereich der Vollziehung der Länder oder sonstige geeignete Rechtsträger für die Durchführung einzelner Akte der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts herangezogen werden, soweit dies der zweckmäßigen, einfachen und Kosten sparenden Durchführung dieser Aufgaben dient und die in Betracht kommenden Personen fachlich befähigt sind.
(3) Die Vollziehung der Vorschriften für die Gewährung von Ausfuhrerstattungen und der Erhebung von Ein- und Ausfuhrabgaben obliegt dem Bundesminister für Finanzen.
Abkürzung
MOG 2021
Zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle
§ 6. (1) Zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Agrarmarkt Austria (AMA), soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält. Jedenfalls sind dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Erlassung allgemeiner Normen, soweit sie zur Durchführung von Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts erforderlich sind, die Abwicklung der Transferzahlungen an die jeweils zuständige Marktordnungs- und Zahlstelle, die Vertretung der Land-, Forst- und Wasserwirtschaft bei den Organen und Gremien der Europäischen Union sowie hinsichtlich der nach diesem Absatz sowie Abs. 2 zuständigen Marktordnungsstellen auch die Aufsicht und Kontrolle vorbehalten.
(2) (Verfassungsbestimmung) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann unbeschadet des Abs. 1 durch Verordnung festsetzen, dass Rechtsträger im Bereich der Vollziehung der Länder oder sonstige geeignete Rechtsträger für die Durchführung einzelner Akte der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts herangezogen werden, soweit dies der zweckmäßigen, einfachen und Kosten sparenden Durchführung dieser Aufgaben dient und die in Betracht kommenden Personen fachlich befähigt sind.
(3) Die Vollziehung der Vorschriften für die Gewährung von Ausfuhrerstattungen und der Erhebung von Ein- und Ausfuhrabgaben obliegt dem Bundesminister für Finanzen.
(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung Details zu den Pflichten und Aufgaben der Zahlstelle gemäß Art. 7 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, insbesondere wenn andere fachlich zuständige Stellen für die Abwicklung und Kontrolle der einzelnen Maßnahmen erforderliche Daten und Unterlagen zu liefern haben oder andere Stellen Teilbereiche der Zahlstellenaufgaben wahrnehmen, in dem Umfang festlegen, der erforderlich ist, damit die AMA ihre Aufgaben als Zahlstelle umfassend wahrnehmen kann.
(5) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung für die Überprüfung von Maßnahmen im Bereich der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen gemäß Richtlinie 2009/28/EG zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG, ABl. Nr. L 140 vom 23.4.2009 S. 16, die näheren Details zur technischen Ausgestaltung der Abwicklung und Kontrolle für den Bereich der landwirtschaftlichen Ausgangsstoffe festlegen.
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MOG 2021
Abschnitt
Vorschriften zu Marktordnungsmaßnahmen
Beihilferegelungen
§ 7. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung, soweit die jeweiligen Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts eine Durchführung hinsichtlich der technischen Abwicklung bei
Produktionserstattungen,
Übergangsvergütungen,
Denaturierungsprämien,
Nichtvermarktungsprämien,
Käuferprämien,
flächenbezogenen oder produktbezogenen Beihilfen,
Vergütungen für frühe Aufnahme von Marktordnungswaren,
Vergütungen im Zusammenhang mit der Destillation,
Vergütungen an Erzeugerorganisationen zum Ausgleich von Kosten für die Entnahme von Marktordnungswaren aus dem Handel,
Vergütungen zum Ausgleich von Lagerkosten,
Beihilfen für private Lagerhaltung,
Beihilfen zur Erleichterung des Absatzes,
Beihilfen für die Herstellung von Marktordnungswaren, die für bestimmte Zwecke verwendet werden,
Vergütungen für die Aufgabe der Produktion und
sonstigen Vergünstigungen
einschließlich der Anerkennung von Erzeugerorganisationen vorsehen und soweit diese in den zugrunde liegenden Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts bestimmt, bestimmbar oder begrenzt ist, die näheren Vorschriften erlassen.
(2) In Verordnungen nach Abs. 1 können, soweit dies in den Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorgesehen ist, auch Preise vorgeschrieben werden, wenn dies zur Sicherstellung des Zwecks der Maßnahme erforderlich ist. Die Preisermittlung hat unter Bedachtnahme auf die anfallenden Kosten sowie den Zweck der Maßnahme zu erfolgen.
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MOG 2021
Abschnitt
Vorschriften zu Marktordnungsmaßnahmen
Beihilferegelungen
§ 7. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung, soweit die jeweiligen Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts eine Durchführung hinsichtlich der technischen Abwicklung bei
Produktionserstattungen,
Übergangsvergütungen,
Denaturierungsprämien,
Nichtvermarktungsprämien,
Käuferprämien,
flächenbezogenen oder produktbezogenen Beihilfen,
Vergütungen für frühe Aufnahme von Marktordnungswaren,
Vergütungen im Zusammenhang mit der Destillation,
Beihilfen an Erzeugerorganisationen im Rahmen der Abwicklung operationeller Programme einschließlich Maßnahmen zur Krisenprävention und zum Krisenmanagement,
Vergütungen zum Ausgleich von Lagerkosten,
Beihilfen für private Lagerhaltung,
Beihilfen zur Erleichterung des Absatzes,
Beihilfen für die Herstellung von Marktordnungswaren, die für bestimmte Zwecke verwendet werden,
Vergütungen für die Aufgaben der Produktion und Rodungsprämien und
sonstigen Vergünstigungen sowie Stützungsprogrammen
einschließlich der Anerkennung von Erzeugerorganisationen vorsehen und soweit diese in den zugrunde liegenden Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts bestimmt, bestimmbar oder begrenzt ist, die näheren Vorschriften erlassen.
(2) In Verordnungen nach Abs. 1 können, soweit dies in den Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorgesehen ist, auch Preise vorgeschrieben werden, wenn dies zur Sicherstellung des Zwecks der Maßnahme erforderlich ist. Die Preisermittlung hat unter Bedachtnahme auf die anfallenden Kosten sowie den Zweck der Maßnahme zu erfolgen. Ebenso können die für die Anerkennung von Erzeugerorganisationen und Branchenverbänden sowie deren Vereinigungen erforderlichen Kriterien, die einzubeziehenden Erzeugnisse oder Erzeugnisgruppen unter Bedachtnahme auf die Produktions- und Marktgegebenheiten der betreffenden Sektoren festgelegt werden. Weiters können die Wirtschaftsbezirke, der nationale Rahmen und die nationale Strategie für operationelle Programme sowie die verbindliche Vorschreibung bestimmter Regeln für nicht angeschlossene Erzeuger, Einzelunternehmen oder Gruppierungen festgelegt werden.
(3) Die Beihilfe für die Abgabe von Milcherzeugnissen an Schüler gemäß Art. 102 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007, ABl. Nr. L 299 vom 16.11.2007, S.1 kann dem Lieferanten gewährt werden. Ebenso kann aus den Mitteln der gemäß Art. 78 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 nicht an den EGFL abzuführenden Überschussabgabe Milch eine zusätzliche nationale Beihilfe für die Abgabe von Milcherzeugnissen an Schüler gewährt werden.
(4) In Verordnungen nach Abs. 1 können im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme der Rodungsregelung bei Rebflächen Anträge abgelehnt werden, wenn die kombinierte gerodete Fläche 8% der nationalen Rebfläche oder 10% einer bestimmten Region erreicht hat, und Reben in Berggebieten und Steillagen sowie Flächen, bei denen die Anwendung der Regelung mit den Umweltbelangen unvereinbar sein würde, von der Rodungsregelung ausgeschlossen werden. Ebenso kann die Ausgestaltung und technische Abwicklung der Stützungsprogramme, soweit diese in den zugrunde liegenden Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts bestimmt, bestimmbar oder begrenzt sind, festgelegt werden.
Abkürzung
MOG 2021
Abschnitt
Vorschriften zu Marktordnungsmaßnahmen
Beihilferegelungen
§ 7. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung, soweit die jeweiligen Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts eine Durchführung hinsichtlich der technischen Abwicklung bei
Produktionserstattungen,
Übergangsvergütungen,
Denaturierungsprämien,
Nichtvermarktungsprämien,
Käuferprämien,
flächenbezogenen oder produktbezogenen Beihilfen,
Vergütungen für frühe Aufnahme von Marktordnungswaren,
Vergütungen im Zusammenhang mit der Destillation,
Beihilfen an Erzeugerorganisationen im Rahmen der Abwicklung operationeller Programme einschließlich Maßnahmen zur Krisenprävention und zum Krisenmanagement,
Vergütungen zum Ausgleich von Lagerkosten,
Beihilfen für private Lagerhaltung,
Beihilfen zur Erleichterung des Absatzes,
Beihilfen für die Herstellung von Marktordnungswaren, die für bestimmte Zwecke verwendet werden,
Vergütungen für die Aufgaben der Produktion und Rodungsprämien und
sonstigen Vergünstigungen sowie Stützungsprogrammen
einschließlich der Anerkennung von Erzeugerorganisationen vorsehen und soweit diese in den zugrunde liegenden Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts bestimmt, bestimmbar oder begrenzt ist, die näheren Vorschriften erlassen.
(2) In Verordnungen nach Abs. 1 können, soweit dies in den Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorgesehen ist, auch Preise vorgeschrieben werden, wenn dies zur Sicherstellung des Zwecks der Maßnahme erforderlich ist. Die Preisermittlung hat unter Bedachtnahme auf die anfallenden Kosten sowie den Zweck der Maßnahme zu erfolgen. Ebenso können die für die Anerkennung von Erzeugerorganisationen und Branchenverbänden sowie deren Vereinigungen erforderlichen Kriterien, die einzubeziehenden Erzeugnisse oder Erzeugnisgruppen unter Bedachtnahme auf die Produktions- und Marktgegebenheiten der betreffenden Sektoren festgelegt werden. Weiters können die Wirtschaftsbezirke, der nationale Rahmen und die nationale Strategie für operationelle Programme sowie die verbindliche Vorschreibung bestimmter Regeln für nicht angeschlossene Erzeuger, Einzelunternehmen oder Gruppierungen festgelegt werden.
(3) Die Beihilfe für die Abgabe von Milcherzeugnissen an Schüler gemäß Art. 102 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007, ABl. Nr. L 299 vom 16.11.2007, S.1 kann dem Lieferanten gewährt werden. Ebenso kann aus den Mitteln der gemäß Art. 78 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 nicht an den EGFL abzuführenden Überschussabgabe Milch eine zusätzliche nationale Beihilfe für die Abgabe von Milcherzeugnissen an Schüler gewährt werden.
(4) In Verordnungen nach Abs. 1 können im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme der Rodungsregelung bei Rebflächen Anträge abgelehnt werden, wenn die kombinierte gerodete Fläche 8% der nationalen Rebfläche oder 10% einer bestimmten Region erreicht hat, und Reben in Berggebieten und Steillagen sowie Flächen, bei denen die Anwendung der Regelung mit den Umweltbelangen unvereinbar sein würde, von der Rodungsregelung ausgeschlossen werden. Ebenso kann die Ausgestaltung und technische Abwicklung der Stützungsprogramme, soweit diese in den zugrunde liegenden Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts bestimmt, bestimmbar oder begrenzt sind, festgelegt werden.
(5) Soweit das gemeinschaftliche Marktordnungsrecht den Mitgliedstaaten für eine Beteiligung an Absatz- und Diversifizierungsmaßnahmen Gemeinschaftsbeihilfen zur Verfügung stellt oder anteilige Kosten finanziert, kann durch Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Teilnahme an diesen Maßnahmen sowie deren Ausgestaltung und technische Abwicklung, soweit diese in den zugrunde liegenden Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts bestimmt, bestimmbar oder begrenzt sind, festgelegt werden. Für eine in den zugrunde liegenden Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorgesehene Gewährung zusätzlicher nationaler Beihilfen sowie im Fall einer nationalen Kofinanzierung haben sich die Länder nach Maßgabe des § 3 des Landwirtschaftsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 375 in der jeweils geltenden Fassung, an der Finanzierung zu beteiligen.
Abkürzung
MOG 2021
Abschnitt
Vorschriften zu Marktordnungsmaßnahmen
Beihilferegelungen
§ 7. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung, soweit die jeweiligen Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts eine Durchführung hinsichtlich der technischen Abwicklung bei
Produktionserstattungen,
Übergangsvergütungen,
Denaturierungsprämien,
Nichtvermarktungsprämien,
Käuferprämien,
flächenbezogenen oder produktbezogenen Beihilfen,
Vergütungen für frühe Aufnahme von Marktordnungswaren,
Vergütungen im Zusammenhang mit der Destillation,
Beihilfen an Erzeugerorganisationen im Rahmen der Abwicklung operationeller Programme einschließlich Maßnahmen zur Krisenprävention und zum Krisenmanagement,
Vergütungen zum Ausgleich von Lagerkosten,
Beihilfen für private Lagerhaltung,
Beihilfen zur Erleichterung des Absatzes,
Beihilfen für die Herstellung von Marktordnungswaren, die für bestimmte Zwecke verwendet werden,
Vergütungen für die Aufgaben der Produktion und Rodungsprämien und
sonstigen Vergünstigungen sowie Stützungsprogrammen
einschließlich der Anerkennung von Erzeugerorganisationen vorsehen und soweit diese in den zugrunde liegenden Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts bestimmt, bestimmbar oder begrenzt ist, die näheren Vorschriften erlassen.
(2) In Verordnungen nach Abs. 1 können, soweit dies in den Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorgesehen ist, auch Preise vorgeschrieben werden, wenn dies zur Sicherstellung des Zwecks der Maßnahme erforderlich ist. Die Preisermittlung hat unter Bedachtnahme auf die anfallenden Kosten sowie den Zweck der Maßnahme zu erfolgen. Ebenso können die für die Anerkennung von Erzeugerorganisationen, deren Vereinigungen sowie Branchenverbänden erforderlichen Kriterien, die einzubeziehenden Erzeugnisse oder Erzeugnisgruppen unter Bedachtnahme auf die Produktions- und Marktgegebenheiten der betreffenden Sektoren sowie im Falle von Unregelmäßigkeiten oder Verstößen Sanktionen einschließlich des Verfahrens zur Aberkennung festgelegt werden. Weiters können die Wirtschaftsbezirke, der nationale Rahmen und die nationale Strategie für operationelle Programme sowie die verbindliche Vorschreibung bestimmter Regeln für nicht angeschlossene Erzeuger, Einzelunternehmen oder Gruppierungen festgelegt werden.
(3) Die Beihilfe für die Abgabe von Milcherzeugnissen an Schüler gemäß Art. 26 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 671 kann dem Lieferanten gewährt werden. Ebenso kann aus den Mitteln der gemäß Art. 78 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 nicht an den EGFL abzuführenden Überschussabgabe Milch eine zusätzliche nationale Beihilfe für die Abgabe von Milcherzeugnissen an Schüler gewährt werden.
(4) In Verordnungen nach Abs. 1 können im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme der Rodungsregelung bei Rebflächen Anträge abgelehnt werden, wenn die kombinierte gerodete Fläche 8% der nationalen Rebfläche oder 10% einer bestimmten Region erreicht hat, und Reben in Berggebieten und Steillagen sowie Flächen, bei denen die Anwendung der Regelung mit den Umweltbelangen unvereinbar sein würde, von der Rodungsregelung ausgeschlossen werden. Ebenso kann die Ausgestaltung und technische Abwicklung der Stützungsprogramme, soweit diese in den zugrunde liegenden Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts bestimmt, bestimmbar oder begrenzt sind, festgelegt werden.
(5) Soweit das gemeinschaftliche Marktordnungsrecht den Mitgliedstaaten für eine Beteiligung an Absatz- und Diversifizierungsmaßnahmen Gemeinschaftsbeihilfen zur Verfügung stellt oder anteilige Kosten finanziert, kann durch Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Teilnahme an diesen Maßnahmen sowie deren Ausgestaltung und technische Abwicklung, soweit diese in den zugrunde liegenden Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts bestimmt, bestimmbar oder begrenzt sind, festgelegt werden. Für eine in den zugrunde liegenden Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorgesehene Gewährung zusätzlicher nationaler Beihilfen sowie im Fall einer nationalen Kofinanzierung haben sich die Länder nach Maßgabe des § 3 des Landwirtschaftsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 375 in der jeweils geltenden Fassung, an der Finanzierung zu beteiligen.
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MOG 2021
Direktzahlungen
§ 8. (1) (Anm.: Tritt mit 1.7.2007 in Kraft)
(2) Bei der Durchführung der einheitlichen Betriebsprämie gemäß Titel III der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 ist nach folgender Maßgabe vorzugehen:
Übertragungen von Zahlungsansprüchen sind zwischen 16. September und 15. Mai mit Wirksamkeit für das beginnende Antragsjahr anzuzeigen. Werden Zahlungsansprüche ohne Flächen endgültig an andere Betriebsinhaber übertragen (Verkauf im Sinne des Art. 2 lit. g) der Verordnung (EG) Nr. 795/2004, ABl. Nr. L 141 vom 30.4.2004, S. 1), so sind bei Übertragung mit Wirksamkeit bis einschließlich für das Antragsjahr 2007 50% der von der Übertragung erfassten Zahlungsansprüche der nationalen Reserve zuzuschlagen.
Eine freiwillige Abgabe von Zahlungsansprüchen in die nationale Reserve ist zwischen 16. September und 15. Mai mit Wirksamkeit für das beginnende Antragsjahr anzuzeigen.
Die 10-Monats-Frist gemäß Art. 24 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 beginnt mit 15. November. Der Betriebsinhaber kann einen vom ersten Satz abweichenden Beginn festlegen, der zwischen 1. September und 30. April liegt, sofern er nachweist, dass er die 10-Monats-Frist einhält.
In Anwendung des Art. 42 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und des Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 kann eine Neuzuweisung von Zahlungsansprüchen erfolgen
bei Bewirtschaftung von Almen oder Weiden mit zwei oder mehreren Auftreibern,
bei Einbeziehung von beihilfefähigen Betriebsflächen im Ausmaß von mindestens 0,3 ha in öffentliche Maßnahmen und im öffentlichen Interesse wie Verlegung von Kabeln, Rohrleitungen und dergleichen oder Abtretung von Flächen an die öffentliche Hand einschließlich Enteignungen,
bei Grundzusammenlegungs- und Flurbereinigungsverfahren und
ab dem Antragsjahr 2008 für Betriebsinhaber,
aa) die am 31. März des Antragsjahres über eine Milchquote verfügen,
bb) die im Zeitraum zwischen 1. April 1995 und 31. März 2007 mindestens 10% der am 31. März 2007 verfügbaren Milchquote im Wege der Handelbarkeit erworben haben und
cc) deren Milchprämienanteil an der gesamten einheitlichen Betriebsprämie zum Zeitpunkt der Einbeziehung in die einheitliche Betriebsprämie mindestens 25% beträgt.
Als Zeitpunkte für die Einhaltung der landwirtschaftlichen Mindesttätigkeit im Sinne des Art. 30 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 gelten
bei Haltung von Schafen und Ziegen der Durchschnitt oder Stichtag gemäß Tierliste zum jeweiligen Sammelantrag und
bei Haltung von Rindern gleichmäßig über das Jahr verteilte Stichtage, wobei auf bestehende Stichtage für die Ermittlung der Besatzdichte im Rahmen anderer Maßnahmen abzustellen ist.
In Bezug auf die Schlachtprämie für Großrinder im Bezugszeitraum wird mit dem Koeffizienten 0,7 in Großvieheinheiten umgerechnet.
Für die Nutzung von Zahlungsansprüchen bei Flächenstilllegung gemäß Art. 54 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 können Flächen mit einer Mindestbreite von fünf Metern und einer Mindestgröße von 0,05 ha verwendet werden, wenn der ökologische Wert dieser Flächen durch Projektbestätigungen der zuständigen Naturschutzbehörden bestätigt wird, oder es sich um Gewässerrandstreifen oder Erosionsschutzstreifen oder Begrünungsflächen mit besonderem Umweltnutzen hinsichtlich Bodenschutz, biologischer Vielfalt oder dergleichen handelt. Ein Austausch von beihilfefähigen Flächen für Flächenstilllegung ist zulässig bei Flächen, die in Zusammenlegungs- oder Flurbereinigungsverfahren eingebunden sind, wobei eine Erhöhung der neuen stilllegungsfähigen Fläche um höchstens 5% und 0,3 ha erfolgen darf, sowie bei einem Tausch mit nicht stilllegungsfähigen Flächen oder bei einem zulässigen Umbruch von Dauergrünlandflächen. Die näheren Bedingungen und die konkreten Maßnahmen in Bezug auf die Flächenstilllegung sind durch Verordnung festzulegen.
Werden für die Nutzung von Zahlungsansprüchen bei Flächenstilllegung Flächen für den Anbau nachwachsender Rohstoffe verwendet, kann gemäß Art. 146 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004, ABl. Nr. L 345 vom 20.11.2004, S. 1) der auf den Stilllegungsflächen des eigenen landwirtschaftlichen Betriebes geerntete Aufwuchs
zur Verarbeitung zu Biogas oder
zur Beheizung des landwirtschaftlichen Betriebes oder zur Gewinnung von Energie und Brennstoff im Betrieb
verwendet werden. Die näheren Voraussetzungen sind durch Verordnung festzulegen.
Soweit bei außergewöhnlichen klimatischen Bedingungen oder schweren Naturkatastrophen im Sinne des Art. 40 Abs. 4 lit. c) der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 in den Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts eine abweichende Verwendung beihilfefähiger Flächen oder von Flächen für die Nutzung von Zahlungsansprüchen bei Flächenstilllegung ermöglicht wird, können die näheren Voraussetzungen und Bedingungen durch Verordnung festgelegt werden.
Betriebsinhaber, auf die die Voraussetzungen der Art. 20 oder 22 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 zutreffen, und deren Pachtverträge nach dem 15. Mai 2005 auslaufen, können die Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve gleichzeitig mit dem nächsten unmittelbar nach Auslaufen des Pachtvertrages zu stellenden Sammelantrag beantragen. In diesen Fällen sind pro ha vom ausgelaufenen Pachtvertrag erfasster und im Sammelantrag angegebener beihilfefähiger Fläche Zahlungsansprüche im Ausmaß des regionalen Durchschnitts zuzuweisen.
In Anwendung des Art. 42 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 werden im Antragsjahr 2008 Betriebsinhabern, die
seit 1. Jänner 2004 begonnen haben, einen landwirtschaftlichen Betrieb im eigenen Namen und auf eigene Rechnung zu führen und keine Zahlungsansprüche für diesen Betrieb im Wege der Gesamtrechtsnachfolge übertragen erhalten haben und
die Voraussetzungen für die Niederlassungsbeihilfe gemäß Art. 22 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums, ABl. Nr. L 277 vom 21.10.2005, S. 1 erfüllen,
Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve zugewiesen. Die Anzahl der zuzuteilenden Zahlungsansprüche ergibt sich aus dem verfügbaren Ausmaß an beihilfefähigen Flächen, für die bislang keine Zahlungsansprüche zugeteilt wurden, wobei mindestens 4 ha beihilfefähige Flächen vorhanden sein müssen. Flächen, für die Zahlungsansprüche mitübertragen worden sind, sind nicht einzubeziehen.
Gemäß Art. 42 Abs. 7 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 werden die Zahlungsansprüche um höchstens 0,5% gekürzt, um die Zuweisung von Zahlungsansprüchen an die in Z 10 genannten Betriebsinhaber durchführen zu können. Der exakte Kürzungssatz wird durch Verordnung nach Ermittlung der dafür notwendigen Mittel für die nationale Reserve festgesetzt.
(3) Bei der Abwicklung der produktspezifischen Beihilferegelungen gemäß Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 ist nach folgender Maßgabe vorzugehen:
An die Produktion gekoppelte Zahlungen bleiben:
die Mutterkuhprämie,
die Schlachtprämie für Kälber,
40% der Schlachtprämie für Rinder (ausgenommen Kälber) und
25% der flächenbezogenen Beihilfe für Hopfen.
Für die Gewährung der Beihilfe für Schalenfrüchte gemäß Art. 83 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und Art. 15 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 beträgt die Mindestantragsfläche für einen Obstgarten insgesamt 0,25 ha und die Mindestbaumanzahl bei Walnüssen beträgt 100 Bäume je ha Obstgarten.
Für die Gewährung der Mutterkuhprämie
besteht keine Mengenbegrenzung hinsichtlich der einzelbetrieblichen Milchquote;
kann durch Verordnung vorgesehen werden, dass gemäß Art. 125 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 eine zusätzliche Mutterkuhprämie im Ausmaß von 30 Euro gewährt wird, sofern sich die Länder nach Maßgabe des § 3 des Landwirtschaftsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 375 in der jeweils geltenden Fassung, an der Finanzierung beteiligen;
wird der Mindestsatz für die Nutzung der Prämienansprüche gemäß Art. 108 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 mit 90% festgelegt;
werden bei Übertragung von Prämienansprüchen ohne gleichzeitige Übertragung des Betriebes 15% der zur Übertragung beantragten Prämienansprüche der nationalen Reserve zugeführt, wobei auf ganze Zahlen abzurunden ist;
ist bei Übertragung von Prämienansprüchen ohne gleichzeitige Übertragung des Betriebes mindestens ein Prämienanspruch auf andere Betriebsinhaber zu übertragen;
ist eine zeitlich begrenzte Abtretung von Prämienansprüchen nicht zulässig;
können für im Rahmen der Mutterkuhprämienregelung beantragte und genutzte Mutterkühe, die die jeweilige individuelle Höchstgrenze überschreiten, Betriebsinhabern Prämienansprüche aus der nationalen Reserve eingeräumt werden, wenn deren Betriebe zu Beginn des Zwölfmonatszeitraums der Antragstellung über keine einzelbetriebliche Milchquote für Lieferungen verfügen und die Anzahl der in den Referenzbetrag für die einheitliche Betriebsprämie gemäß Art. 37 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und gemäß § 5 Abs. 3 Z 1 und 5 des Marktordnungs-Überleitungsgesetzes einbezogenen Sonderprämien für männliche Rinder 50 Stück nicht überschreitet. Wurden in den Referenzbetrag mehr als 50 Stück einbezogen, können Prämienansprüche im Ausmaß von höchstens 15 Stück pro Jahr eingeräumt werden. Prämienansprüche sind nur dann einzuräumen, wenn sich anhand der Angaben mindestens zwei Mutterkühe über der individuellen Höchstgrenze ergeben. Überschreitet in einem Jahr die Summe der aus der nationalen Reserve beantragten Prämienansprüche die in der nationalen Reserve zur Verfügung stehende Menge an Prämienansprüchen, so ist eine aliquote Kürzung vorzunehmen;
ist die Mutterkuhprämie für Kalbinnen (Färsen) und Mutterkühe getrennt zu verwalten. Dabei beträgt die nationale Höchstgrenze für Kalbinnen jene Anzahl an Prämienansprüchen, die im jeweiligen Jahr aus der nationalen Reserve nicht zugeteilt wurden. Die Prämie für Kalbinnen mit einem Alter zu Beginn des Haltungszeitraums von acht bis höchstens 20 Monaten ist für Antragsteller, die über eine individuelle Höchstgrenze verfügen und deren Betriebe über keine einzelbetriebliche Milchquote für Lieferungen zu Beginn des Zwölfmonatszeitraums der Antragstellung verfügen, höchstens jedoch für 20% der für das selbe Jahr festgesetzten individuellen Höchstgrenze zu gewähren. Die im jeweiligen Jahr aus der nationalen Höchstgrenze für Kalbinnen noch verfügbare Restmenge steht für Antragsteller zur Verfügung, die Kalbinnen halten und zum Zeitpunkt der Antragstellung entweder Zuchtbetriebe sind, eine amtlich anerkannte Milch- und/oder Fleischleistungsprüfung durchführen oder auf andere Weise die dafür geforderten Qualitätskriterien nachweisen.
Die Beihilfe für Energiepflanzen kann gemäß Art. 25 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 für auf dem eigenen Betrieb geerntete Energiepflanzen
bei Verarbeitung zu Biogas,
bei Beheizung des landwirtschaftlichen Betriebs oder bei Gewinnung von Energie und Brennstoff im Betrieb
gewährt werden. Die in Kapitel 8 Abschnitt 7 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 270/2007, ABl. Nr. L 75 vom 15.3.2007, S. 8 geregelte Vorgangsweise ist erst ab 1. Jänner 2008 anzuwenden. Die näheren Voraussetzungen sind durch Verordnung festzulegen.
(4) (Anm.: Tritt mit 1.7.2007 in Kraft)
(5) (Anm.: Tritt mit 1.7.2007 in Kraft)
Abkürzung
MOG 2021
Direktzahlungen
§ 8. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung, soweit die jeweiligen Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts eine Durchführung hinsichtlich der technischen Abwicklung bei Direktzahlungen im Sinne des Art. 2 lit. d) der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. Nr. L 270 vom 21.10.2003, S. 1 vorsehen und soweit diese in den zugrunde liegenden Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts bestimmt, bestimmbar oder begrenzt ist, die näheren Vorschriften erlassen.
(2) Bei der Durchführung der einheitlichen Betriebsprämie gemäß Titel III der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 ist nach folgender Maßgabe vorzugehen:
Übertragungen von Zahlungsansprüchen sind zwischen 16. September und 15. Mai mit Wirksamkeit für das beginnende Antragsjahr anzuzeigen. Werden Zahlungsansprüche ohne Flächen endgültig an andere Betriebsinhaber übertragen (Verkauf im Sinne des Art. 2 lit. g) der Verordnung (EG) Nr. 795/2004, ABl. Nr. L 141 vom 30.4.2004, S. 1), so sind bei Übertragung mit Wirksamkeit bis einschließlich für das Antragsjahr 2007 50% der von der Übertragung erfassten Zahlungsansprüche der nationalen Reserve zuzuschlagen.
Eine freiwillige Abgabe von Zahlungsansprüchen in die nationale Reserve ist zwischen 16. September und 15. Mai mit Wirksamkeit für das beginnende Antragsjahr anzuzeigen.
Die 10-Monats-Frist gemäß Art. 24 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 beginnt mit 15. November. Der Betriebsinhaber kann einen vom ersten Satz abweichenden Beginn festlegen, der zwischen 1. September und 30. April liegt, sofern er nachweist, dass er die 10-Monats-Frist einhält.
In Anwendung des Art. 42 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und des Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 kann eine Neuzuweisung von Zahlungsansprüchen erfolgen
bei Bewirtschaftung von Almen oder Weiden mit zwei oder mehreren Auftreibern,
bei Einbeziehung von beihilfefähigen Betriebsflächen im Ausmaß von mindestens 0,3 ha in öffentliche Maßnahmen und im öffentlichen Interesse wie Verlegung von Kabeln, Rohrleitungen und dergleichen oder Abtretung von Flächen an die öffentliche Hand einschließlich Enteignungen,
bei Grundzusammenlegungs- und Flurbereinigungsverfahren und
ab dem Antragsjahr 2008 für Betriebsinhaber,
aa) die am 31. März des Antragsjahres über eine Milchquote verfügen,
bb) die im Zeitraum zwischen 1. April 1995 und 31. März 2007 mindestens 10% der am 31. März 2007 verfügbaren Milchquote im Wege der Handelbarkeit erworben haben und
cc) deren Milchprämienanteil an der gesamten einheitlichen Betriebsprämie zum Zeitpunkt der Einbeziehung in die einheitliche Betriebsprämie mindestens 25% beträgt.
Als Zeitpunkte für die Einhaltung der landwirtschaftlichen Mindesttätigkeit im Sinne des Art. 30 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 gelten
bei Haltung von Schafen und Ziegen der Durchschnitt oder Stichtag gemäß Tierliste zum jeweiligen Sammelantrag und
bei Haltung von Rindern gleichmäßig über das Jahr verteilte Stichtage, wobei auf bestehende Stichtage für die Ermittlung der Besatzdichte im Rahmen anderer Maßnahmen abzustellen ist.
In Bezug auf die Schlachtprämie für Großrinder im Bezugszeitraum wird mit dem Koeffizienten 0,7 in Großvieheinheiten umgerechnet.
Für die Nutzung von Zahlungsansprüchen bei Flächenstilllegung gemäß Art. 54 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 können Flächen mit einer Mindestbreite von fünf Metern und einer Mindestgröße von 0,05 ha verwendet werden, wenn der ökologische Wert dieser Flächen durch Projektbestätigungen der zuständigen Naturschutzbehörden bestätigt wird, oder es sich um Gewässerrandstreifen oder Erosionsschutzstreifen oder Begrünungsflächen mit besonderem Umweltnutzen hinsichtlich Bodenschutz, biologischer Vielfalt oder dergleichen handelt. Ein Austausch von beihilfefähigen Flächen für Flächenstilllegung ist zulässig bei Flächen, die in Zusammenlegungs- oder Flurbereinigungsverfahren eingebunden sind, wobei eine Erhöhung der neuen stilllegungsfähigen Fläche um höchstens 5% und 0,3 ha erfolgen darf, sowie bei einem Tausch mit nicht stilllegungsfähigen Flächen oder bei einem zulässigen Umbruch von Dauergrünlandflächen. Die näheren Bedingungen und die konkreten Maßnahmen in Bezug auf die Flächenstilllegung sind durch Verordnung festzulegen.
Werden für die Nutzung von Zahlungsansprüchen bei Flächenstilllegung Flächen für den Anbau nachwachsender Rohstoffe verwendet, kann gemäß Art. 146 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004, ABl. Nr. L 345 vom 20.11.2004, S. 1) der auf den Stilllegungsflächen des eigenen landwirtschaftlichen Betriebes geerntete Aufwuchs
zur Verarbeitung zu Biogas oder
zur Beheizung des landwirtschaftlichen Betriebes oder zur Gewinnung von Energie und Brennstoff im Betrieb
verwendet werden. Die näheren Voraussetzungen sind durch Verordnung festzulegen.
Soweit bei außergewöhnlichen klimatischen Bedingungen oder schweren Naturkatastrophen im Sinne des Art. 40 Abs. 4 lit. c) der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 in den Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts eine abweichende Verwendung beihilfefähiger Flächen oder von Flächen für die Nutzung von Zahlungsansprüchen bei Flächenstilllegung ermöglicht wird, können die näheren Voraussetzungen und Bedingungen durch Verordnung festgelegt werden.
Betriebsinhaber, auf die die Voraussetzungen der Art. 20 oder 22 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 zutreffen, und deren Pachtverträge nach dem 15. Mai 2005 auslaufen, können die Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve gleichzeitig mit dem nächsten unmittelbar nach Auslaufen des Pachtvertrages zu stellenden Sammelantrag beantragen. In diesen Fällen sind pro ha vom ausgelaufenen Pachtvertrag erfasster und im Sammelantrag angegebener beihilfefähiger Fläche Zahlungsansprüche im Ausmaß des regionalen Durchschnitts zuzuweisen.
In Anwendung des Art. 42 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 werden im Antragsjahr 2008 Betriebsinhabern, die
seit 1. Jänner 2004 begonnen haben, einen landwirtschaftlichen Betrieb im eigenen Namen und auf eigene Rechnung zu führen und keine Zahlungsansprüche für diesen Betrieb im Wege der Gesamtrechtsnachfolge übertragen erhalten haben und
die Voraussetzungen für die Niederlassungsbeihilfe gemäß Art. 22 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums, ABl. Nr. L 277 vom 21.10.2005, S. 1 erfüllen,
Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve zugewiesen. Die Anzahl der zuzuteilenden Zahlungsansprüche ergibt sich aus dem verfügbaren Ausmaß an beihilfefähigen Flächen, für die bislang keine Zahlungsansprüche zugeteilt wurden, wobei mindestens 4 ha beihilfefähige Flächen vorhanden sein müssen. Flächen, für die Zahlungsansprüche mitübertragen worden sind, sind nicht einzubeziehen.
Gemäß Art. 42 Abs. 7 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 werden die Zahlungsansprüche um höchstens 0,5% gekürzt, um die Zuweisung von Zahlungsansprüchen an die in Z 10 genannten Betriebsinhaber durchführen zu können. Der exakte Kürzungssatz wird durch Verordnung nach Ermittlung der dafür notwendigen Mittel für die nationale Reserve festgesetzt.
(3) Bei der Abwicklung der produktspezifischen Beihilferegelungen gemäß Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 ist nach folgender Maßgabe vorzugehen:
An die Produktion gekoppelte Zahlungen bleiben:
die Mutterkuhprämie,
die Schlachtprämie für Kälber,
40% der Schlachtprämie für Rinder (ausgenommen Kälber) und
25% der flächenbezogenen Beihilfe für Hopfen.
Für die Gewährung der Beihilfe für Schalenfrüchte gemäß Art. 83 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und Art. 15 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 beträgt die Mindestantragsfläche für einen Obstgarten insgesamt 0,25 ha und die Mindestbaumanzahl bei Walnüssen beträgt 100 Bäume je ha Obstgarten.
Für die Gewährung der Mutterkuhprämie
besteht keine Mengenbegrenzung hinsichtlich der einzelbetrieblichen Milchquote;
kann durch Verordnung vorgesehen werden, dass gemäß Art. 125 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 eine zusätzliche Mutterkuhprämie im Ausmaß von 30 Euro gewährt wird, sofern sich die Länder nach Maßgabe des § 3 des Landwirtschaftsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 375 in der jeweils geltenden Fassung, an der Finanzierung beteiligen;
wird der Mindestsatz für die Nutzung der Prämienansprüche gemäß Art. 108 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 mit 90% festgelegt;
werden bei Übertragung von Prämienansprüchen ohne gleichzeitige Übertragung des Betriebes 15% der zur Übertragung beantragten Prämienansprüche der nationalen Reserve zugeführt, wobei auf ganze Zahlen abzurunden ist;
ist bei Übertragung von Prämienansprüchen ohne gleichzeitige Übertragung des Betriebes mindestens ein Prämienanspruch auf andere Betriebsinhaber zu übertragen;
ist eine zeitlich begrenzte Abtretung von Prämienansprüchen nicht zulässig;
können für im Rahmen der Mutterkuhprämienregelung beantragte und genutzte Mutterkühe, die die jeweilige individuelle Höchstgrenze überschreiten, Betriebsinhabern Prämienansprüche aus der nationalen Reserve eingeräumt werden, wenn deren Betriebe zu Beginn des Zwölfmonatszeitraums der Antragstellung über keine einzelbetriebliche Milchquote für Lieferungen verfügen und die Anzahl der in den Referenzbetrag für die einheitliche Betriebsprämie gemäß Art. 37 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und gemäß § 5 Abs. 3 Z 1 und 5 des Marktordnungs-Überleitungsgesetzes einbezogenen Sonderprämien für männliche Rinder 50 Stück nicht überschreitet. Wurden in den Referenzbetrag mehr als 50 Stück einbezogen, können Prämienansprüche im Ausmaß von höchstens 15 Stück pro Jahr eingeräumt werden. Prämienansprüche sind nur dann einzuräumen, wenn sich anhand der Angaben mindestens zwei Mutterkühe über der individuellen Höchstgrenze ergeben. Überschreitet in einem Jahr die Summe der aus der nationalen Reserve beantragten Prämienansprüche die in der nationalen Reserve zur Verfügung stehende Menge an Prämienansprüchen, so ist eine aliquote Kürzung vorzunehmen;
ist die Mutterkuhprämie für Kalbinnen (Färsen) und Mutterkühe getrennt zu verwalten. Dabei beträgt die nationale Höchstgrenze für Kalbinnen jene Anzahl an Prämienansprüchen, die im jeweiligen Jahr aus der nationalen Reserve nicht zugeteilt wurden. Die Prämie für Kalbinnen mit einem Alter zu Beginn des Haltungszeitraums von acht bis höchstens 20 Monaten ist für Antragsteller, die über eine individuelle Höchstgrenze verfügen und deren Betriebe über keine einzelbetriebliche Milchquote für Lieferungen zu Beginn des Zwölfmonatszeitraums der Antragstellung verfügen, höchstens jedoch für 20% der für das selbe Jahr festgesetzten individuellen Höchstgrenze zu gewähren. Die im jeweiligen Jahr aus der nationalen Höchstgrenze für Kalbinnen noch verfügbare Restmenge steht für Antragsteller zur Verfügung, die Kalbinnen halten und zum Zeitpunkt der Antragstellung entweder Zuchtbetriebe sind, eine amtlich anerkannte Milch- und/oder Fleischleistungsprüfung durchführen oder auf andere Weise die dafür geforderten Qualitätskriterien nachweisen.
Die Beihilfe für Energiepflanzen kann gemäß Art. 25 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 für auf dem eigenen Betrieb geerntete Energiepflanzen
bei Verarbeitung zu Biogas,
bei Beheizung des landwirtschaftlichen Betriebs oder bei Gewinnung von Energie und Brennstoff im Betrieb
gewährt werden. Die in Kapitel 8 Abschnitt 7 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 270/2007, ABl. Nr. L 75 vom 15.3.2007, S. 8 geregelte Vorgangsweise ist erst ab 1. Jänner 2008 anzuwenden. Die näheren Voraussetzungen sind durch Verordnung festzulegen.
(4) Die Verarbeitungsbeihilfe für kurze Flachsfasern und Hanffasern kann gemäß Art. 2 Abs. 3 lit. b) der Verordnung (EG) Nr. 1673/2000 über die gemeinsame Marktorganisation für Faserflachs und –hanf, ABl. Nr. L 193 vom 29.7.2000, S. 16 auch für kurze Flachsfasern mit einem Gehalt an Unreinheiten und Schäben von 7,5% bis 15% und für Hanffasern mit einem Gehalt an Unreinheiten und Schäben von 7,5% bis 25% gewährt werden.
(5) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung die näheren Bedingungen und sonstigen Vorschriften zur technischen Abwicklung zu den in Abs. 2 bis 4 genannten Maßnahmen festlegen.
Abkürzung
MOG 2021
Direktzahlungen
§ 8. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung, soweit die jeweiligen Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts eine Durchführung hinsichtlich der technischen Abwicklung bei Direktzahlungen im Sinne des Art. 2 lit. d) der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. Nr. L 270 vom 21.10.2003, S. 1 vorsehen und soweit diese in den zugrunde liegenden Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts bestimmt, bestimmbar oder begrenzt ist, die näheren Vorschriften erlassen.
(2) Bei der Durchführung der einheitlichen Betriebsprämie gemäß Titel III der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 ist nach folgender Maßgabe vorzugehen:
Übertragungen von Zahlungsansprüchen sind zwischen 16. September und 15. Mai mit Wirksamkeit für das beginnende Antragsjahr anzuzeigen. Werden Zahlungsansprüche ohne Flächen endgültig an andere Betriebsinhaber übertragen (Verkauf im Sinne des Art. 2 lit. g) der Verordnung (EG) Nr. 795/2004, ABl. Nr. L 141 vom 30.4.2004, S. 1), so sind bei Übertragung mit Wirksamkeit bis einschließlich für das Antragsjahr 2007 50% der von der Übertragung erfassten Zahlungsansprüche der nationalen Reserve zuzuschlagen.
Eine freiwillige Abgabe von Zahlungsansprüchen in die nationale Reserve ist zwischen 16. September und 15. Mai mit Wirksamkeit für das beginnende Antragsjahr anzuzeigen.
Die 10-Monats-Frist gemäß Art. 24 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 beginnt mit 15. November. Der Betriebsinhaber kann einen vom ersten Satz abweichenden Beginn festlegen, der zwischen 1. September und 30. April liegt, sofern er nachweist, dass er die 10-Monats-Frist einhält.
In Anwendung des Art. 42 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und des Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 kann eine Neuzuweisung von Zahlungsansprüchen erfolgen
bei Bewirtschaftung von Almen oder Weiden mit zwei oder mehreren Auftreibern,
bei Einbeziehung von beihilfefähigen Betriebsflächen im Ausmaß von mindestens 0,3 ha in öffentliche Maßnahmen und im öffentlichen Interesse wie Verlegung von Kabeln, Rohrleitungen und dergleichen oder Abtretung von Flächen an die öffentliche Hand einschließlich Enteignungen,
bei Grundzusammenlegungs- und Flurbereinigungsverfahren und
ab dem Antragsjahr 2008 für Betriebsinhaber,
aa) die am 31. März des Antragsjahres über eine Milchquote verfügen,
bb) die im Zeitraum zwischen 1. April 1995 und 31. März 2007 mindestens 10% der am 31. März 2007 verfügbaren Milchquote im Wege der Handelbarkeit erworben haben und
cc) deren Milchprämienanteil an der gesamten einheitlichen Betriebsprämie zum Zeitpunkt der Einbeziehung in die einheitliche Betriebsprämie mindestens 25% beträgt.
Als Zeitpunkte für die Einhaltung der landwirtschaftlichen Mindesttätigkeit im Sinne des Art. 30 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 gelten
bei Haltung von Schafen und Ziegen der Durchschnitt oder Stichtag gemäß Tierliste zum jeweiligen Sammelantrag und
bei Haltung von Rindern gleichmäßig über das Jahr verteilte Stichtage, wobei auf bestehende Stichtage für die Ermittlung der Besatzdichte im Rahmen anderer Maßnahmen abzustellen ist.
In Bezug auf die Schlachtprämie für Großrinder im Bezugszeitraum wird mit dem Koeffizienten 0,7 in Großvieheinheiten umgerechnet.
Für die Nutzung von Zahlungsansprüchen bei Flächenstilllegung gemäß Art. 54 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 können Flächen mit einer Mindestbreite von fünf Metern und einer Mindestgröße von 0,05 ha verwendet werden, wenn der ökologische Wert dieser Flächen durch Projektbestätigungen der zuständigen Naturschutzbehörden bestätigt wird, oder es sich um Gewässerrandstreifen oder Erosionsschutzstreifen oder Begrünungsflächen mit besonderem Umweltnutzen hinsichtlich Bodenschutz, biologischer Vielfalt oder dergleichen handelt. Ein Austausch von beihilfefähigen Flächen für Flächenstilllegung ist zulässig bei Flächen, die in Zusammenlegungs- oder Flurbereinigungsverfahren eingebunden sind, wobei eine Erhöhung der neuen stilllegungsfähigen Fläche um höchstens 5% und 0,3 ha erfolgen darf, sowie bei einem Tausch mit nicht stilllegungsfähigen Flächen oder bei einem zulässigen Umbruch von Dauergrünlandflächen. Die näheren Bedingungen und die konkreten Maßnahmen in Bezug auf die Flächenstilllegung sind durch Verordnung festzulegen.
Werden für die Nutzung von Zahlungsansprüchen bei Flächenstilllegung Flächen für den Anbau nachwachsender Rohstoffe verwendet, kann gemäß Art. 146 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004, ABl. Nr. L 345 vom 20.11.2004, S. 1) der auf den Stilllegungsflächen des eigenen landwirtschaftlichen Betriebes geerntete Aufwuchs
zur Verarbeitung zu Biogas oder
zur Beheizung des landwirtschaftlichen Betriebes oder zur Gewinnung von Energie und Brennstoff im Betrieb
verwendet werden. Die näheren Voraussetzungen sind durch Verordnung festzulegen.
Soweit bei außergewöhnlichen klimatischen Bedingungen oder schweren Naturkatastrophen im Sinne des Art. 40 Abs. 4 lit. c) der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 in den Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts eine abweichende Verwendung beihilfefähiger Flächen oder von Flächen für die Nutzung von Zahlungsansprüchen bei Flächenstilllegung ermöglicht wird, können die näheren Voraussetzungen und Bedingungen durch Verordnung festgelegt werden.
Betriebsinhaber, auf die die Voraussetzungen der Art. 20 oder 22 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 zutreffen, und deren Pachtverträge nach dem 15. Mai 2005 auslaufen, können die Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve gleichzeitig mit dem nächsten unmittelbar nach Auslaufen des Pachtvertrages zu stellenden Sammelantrag beantragen. In diesen Fällen sind pro ha vom ausgelaufenen Pachtvertrag erfasster und im Sammelantrag angegebener beihilfefähiger Fläche Zahlungsansprüche im Ausmaß des regionalen Durchschnitts zuzuweisen.
In Anwendung des Art. 42 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 werden in den Antragsjahren 2008 und 2009 Betriebsinhabern, die
seit 1. Jänner 2004 begonnen haben, einen landwirtschaftlichen Betrieb im eigenen Namen und auf eigene Rechnung zu führen und keine Zahlungsansprüche für diesen Betrieb im Wege der Gesamtrechtsnachfolge übertragen erhalten haben und
die Voraussetzungen für die Niederlassungsbeihilfe gemäß Art. 22 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums, ABl. Nr. L 277 vom 21.10.2005, S. 1 erfüllen,
Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve zugewiesen. Die Anzahl der zuzuteilenden Zahlungsansprüche ergibt sich aus dem verfügbaren Ausmaß an beihilfefähigen Flächen, für die bislang keine Zahlungsansprüche zugeteilt wurden, wobei mindestens 4 ha beihilfefähige Flächen vorhanden sein müssen. Flächen, für die Zahlungsansprüche mitübertragen worden sind, sind nicht einzubeziehen.
Gemäß Art. 42 Abs. 7 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 werden die Zahlungsansprüche um höchstens 0,5% gekürzt, um die Zuweisung von Zahlungsansprüchen an die in Z 10 genannten Betriebsinhaber durchführen zu können. Der exakte Kürzungssatz wird durch Verordnung nach Ermittlung der dafür notwendigen Mittel für die nationale Reserve festgesetzt.
Die nach Art. 44 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 angemeldeten Flächen dürfen bis 31. Dezember 2010 nicht für die Produktion von Erzeugnissen des Obst- und Gemüsesektors oder von Speisekartoffeln oder für den Betrieb einer Baumschule (Art. 51 zweiter Unterabsatz lit. a bis c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003) – mit Ausnahme des Anbaus von Nebenkulturen – genutzt werden. Ebenso wird bis 31. Dezember 2010 in Anwendung des Anhangs VII Abschnitt M Abs. 3 zweiter Satz der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 für derart genutzte Flächen kein Referenzbetrag festgesetzt.
(3) Bei der Abwicklung der produktspezifischen Beihilferegelungen gemäß Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 ist nach folgender Maßgabe vorzugehen:
An die Produktion gekoppelte Zahlungen bleiben:
die Mutterkuhprämie,
die Schlachtprämie für Kälber,
40% der Schlachtprämie für Rinder (ausgenommen Kälber) und
25% der flächenbezogenen Beihilfe für Hopfen.
Für die Gewährung der Beihilfe für Schalenfrüchte gemäß Art. 83 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und Art. 15 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 beträgt die Mindestantragsfläche für einen Obstgarten insgesamt 0,25 ha und die Mindestbaumanzahl bei Walnüssen beträgt 100 Bäume je ha Obstgarten.
Für die Gewährung der Mutterkuhprämie
besteht keine Mengenbegrenzung hinsichtlich der einzelbetrieblichen Milchquote;
kann durch Verordnung vorgesehen werden, dass gemäß Art. 125 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 eine zusätzliche Mutterkuhprämie im Ausmaß von 30 Euro gewährt wird, sofern sich die Länder nach Maßgabe des § 3 des Landwirtschaftsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 375 in der jeweils geltenden Fassung, an der Finanzierung beteiligen;
wird der Mindestsatz für die Nutzung der Prämienansprüche gemäß Art. 108 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 mit 90% festgelegt;
werden bei Übertragung von Prämienansprüchen ohne gleichzeitige Übertragung des Betriebes 15% der zur Übertragung beantragten Prämienansprüche der nationalen Reserve zugeführt, wobei auf ganze Zahlen abzurunden ist;
ist bei Übertragung von Prämienansprüchen ohne gleichzeitige Übertragung des Betriebes mindestens ein Prämienanspruch auf andere Betriebsinhaber zu übertragen;
ist eine zeitlich begrenzte Abtretung von Prämienansprüchen nicht zulässig;
können für im Rahmen der Mutterkuhprämienregelung beantragte und genutzte Mutterkühe, die die jeweilige individuelle Höchstgrenze überschreiten, Betriebsinhabern Prämienansprüche aus der nationalen Reserve eingeräumt werden, wenn deren Betriebe zu Beginn des Zwölfmonatszeitraums der Antragstellung über keine einzelbetriebliche Milchquote für Lieferungen verfügen und die Anzahl der in den Referenzbetrag für die einheitliche Betriebsprämie gemäß Art. 37 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und gemäß § 5 Abs. 3 Z 1 und 5 des Marktordnungs-Überleitungsgesetzes einbezogenen Sonderprämien für männliche Rinder 50 Stück nicht überschreitet. Wurden in den Referenzbetrag mehr als 50 Stück einbezogen, können Prämienansprüche im Ausmaß von höchstens 15 Stück pro Jahr eingeräumt werden. Prämienansprüche sind nur dann einzuräumen, wenn sich anhand der Angaben mindestens zwei Mutterkühe über der individuellen Höchstgrenze ergeben. Überschreitet in einem Jahr die Summe der aus der nationalen Reserve beantragten Prämienansprüche die in der nationalen Reserve zur Verfügung stehende Menge an Prämienansprüchen, so ist eine aliquote Kürzung vorzunehmen;
ist die Mutterkuhprämie für Kalbinnen (Färsen) und Mutterkühe getrennt zu verwalten. Dabei beträgt die nationale Höchstgrenze für Kalbinnen jene Anzahl an Prämienansprüchen, die im jeweiligen Jahr aus der nationalen Reserve nicht zugeteilt wurden. Die Prämie für Kalbinnen mit einem Alter zu Beginn des Haltungszeitraums von acht bis höchstens 20 Monaten ist für Antragsteller, die über eine individuelle Höchstgrenze verfügen und deren Betriebe über keine einzelbetriebliche Milchquote für Lieferungen zu Beginn des Zwölfmonatszeitraums der Antragstellung verfügen, höchstens jedoch für 20% der für das selbe Jahr festgesetzten individuellen Höchstgrenze zu gewähren. Die im jeweiligen Jahr aus der nationalen Höchstgrenze für Kalbinnen noch verfügbare Restmenge steht für Antragsteller zur Verfügung, die Kalbinnen halten und zum Zeitpunkt der Antragstellung entweder Zuchtbetriebe sind, eine amtlich anerkannte Milch- und/oder Fleischleistungsprüfung durchführen oder auf andere Weise die dafür geforderten Qualitätskriterien nachweisen.
Die Beihilfe für Energiepflanzen kann gemäß Art. 25 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 für auf dem eigenen Betrieb geerntete Energiepflanzen
bei Verarbeitung zu Biogas,
bei Beheizung des landwirtschaftlichen Betriebs oder bei Gewinnung von Energie und Brennstoff im Betrieb
gewährt werden. Die in Kapitel 8 Abschnitt 7 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 270/2007, ABl. Nr. L 75 vom 15.3.2007, S. 8 geregelte Vorgangsweise ist erst ab 1. Jänner 2008 anzuwenden. Die näheren Voraussetzungen sind durch Verordnung festzulegen.
Im Bereich der Beihilfe für Energiepflanzen sowie der Verwendung von Stilllegungsflächen für die Erzeugung von Rohstoffen können durch Verordnung
bestimmte Erzeugnisse oder Kulturen ausgeschlossen werden, wenn deren Einbeziehung Schwierigkeiten hinsichtlich der Kontrolle, der öffentlichen Gesundheit, der Umwelt oder des Strafrechts bereitet oder diese Erzeugnisse oder Kulturen nur eine geringfügige Ausbeute aufweisen;
bestimmte Rohstoffe für die Verwendung im landwirtschaftlichen Betrieb zugelassen werden, sofern alle angemessenen Kontrollmaßnahmen eingehalten werden.
(4) Die Verarbeitungsbeihilfe für kurze Flachsfasern und Hanffasern kann gemäß Art. 2 Abs. 3 lit. b) der Verordnung (EG) Nr. 1673/2000 über die gemeinsame Marktorganisation für Faserflachs und –hanf, ABl. Nr. L 193 vom 29.7.2000, S. 16 auch für kurze Flachsfasern mit einem Gehalt an Unreinheiten und Schäben von 7,5% bis 15% und für Hanffasern mit einem Gehalt an Unreinheiten und Schäben von 7,5% bis 25% gewährt werden.
(5) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung die näheren Bedingungen und sonstigen Vorschriften zur technischen Abwicklung zu den in Abs. 2 bis 4 genannten Maßnahmen festlegen.
Abkürzung
MOG 2021
Zum Bezugszeitraum vgl. § 32 Abs. 6.
Direktzahlungen
§ 8. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung, soweit die jeweiligen Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts eine Durchführung hinsichtlich der technischen Abwicklung bei Direktzahlungen im Sinne des Art. 2 lit. d der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. Nr. L 30 vom 31.01.2009 S 16, vorsehen und soweit diese in den zugrunde liegenden Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts bestimmt, bestimmbar oder begrenzt ist, die näheren Vorschriften erlassen.
(2) In Anwendung des Art. 28 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 werden keine Direktzahlungen gewährt, wenn der dem Betriebsinhaber für das Antragsjahr zu gewährende Gesamtbetrag weniger als 100 Euro beträgt.
(3) Bei der Durchführung der Betriebsprämienregelung gemäß Titel III der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 ist nach folgender Maßgabe vorzugehen:
In die Betriebsprämienregelung werden einbezogen:
Im Kalenderjahr 2010 die spezifische Qualitätsprämie für Hartweizen, die Prämie für Eiweißpflanzen, die Flächenbeihilfe für Hopfen und die Schlachtprämie auf Basis der Anzahl an Hektar bzw. Stück Rinder, für die dem einzelnen Betriebsinhaber in den Antragsjahren 2006 bis 2008 im Rahmen der jeweiligen Stützungsregelung Direktzahlungen gewährt wurden (prämienfähige Produktionseinheiten),
im Kalenderjahr 2011 die Flächenzahlung für Schalenfrüchte auf Basis der Anzahl an Hektar, für die dem einzelnen Betriebsinhaber in den Antragsjahren 2006 bis 2008 im Rahmen dieser Stützungsregelung Direktzahlungen gewährt wurden,
im Kalenderjahr 2012 die Beihilfe für Stärkekartoffelerzeuger auf Basis der vom Anbauvertrag des Wirtschaftsjahres 2010/11 erfassten Stärkekartoffelmenge,
im Kalenderjahr 2012 die Verarbeitungsbeihilfe für Trockenfutter auf Basis der beihilfefähigen Mengen der Antragsjahre 2006 bis 2008,
im Kalenderjahr 2012 die Verarbeitungsbeihilfe für Faserflachs und Faserhanf auf Basis der beihilfefähigen Mengen der Antragsjahre 2006 bis 2008 und
im Kalenderjahr 2012 die Prämie für Kartoffelstärke auf Basis der vom Anbauvertrag des Wirtschaftsjahres 2010/11 erfassten Stärkekartoffelmenge.
Der Referenzbetrag wird errechnet anhand der prämienfähigen Produktionseinheiten multipliziert mit einem Prämiensatz, der sich aus dem gemäß Z 4 verfügbaren Gesamtbetrag dividiert durch die Anzahl der prämienfähigen Produktionseinheiten ergibt.
Ein Härtefall liegt vor, wenn die Produktion eines Betriebsinhabers in den in Z 1 genannten Sektoren und Jahren durch höhere Gewalt oder außergewöhnliche Umstände im Sinne des Art. 31 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 beeinträchtigt war und im beeinträchtigten Zeitraum der Referenzbetrag um mindestens 15% und 100 Euro geringer war als im nicht beeinträchtigten Zeitraum oder, falls der gesamte Zeitraum betroffen ist, im Jahr 2005. Bei Vorliegen eines Härtefalls wird der gemäß Z 1 einzubeziehende Referenzbetrag auf Basis des nicht beeinträchtigten Zeitraums bzw. des Jahres 2005 berechnet.
Eine besondere Lage im Sinne des Art. 41 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 (Sonderfall) liegt vor, wenn sich durch Investitionen in Produktionskapazitäten durch Neuschaffung von Standplätzen für die Rinderhaltung oder durch Kauf von gemäß Z 1 förderfähigen Ackerflächen, die im Zeitraum 1. Jänner 2006 bis längstens 31. Dezember 2008 durchgeführt wurden und mit denen unmittelbar eine Erhöhung der in Z 1 genannten Direktzahlungen verbunden ist, eine Erhöhung der Produktionskapazitäten – unter Heranziehung der Kriterien des folgenden Satzes – um mindestens 10% und 200 Euro bezogen auf die Produktionskapazitäten des Jahres 2005 errechnet. Bei Vorliegen eines Sonderfalls ergibt sich ein zusätzlicher Referenzbetrag von 30 Euro je neu geschaffenem Standplatz bzw. 45 Euro je ha zugekaufter Ackerfläche. Flächen, für die bereits Zahlungsansprüche mit übertragen worden sind, sind bei der Berechnung des zusätzlichen Referenzbetrags nicht einzubeziehen. Beträgt das für die Finanzierung der Sonderfälle benötigte Betragsvolumen mehr als 5% des jeweiligen Gesamtbetrags, sind die vorgenannten Prämiensätze soweit aliquot einzukürzen, dass höchstens 5% des jeweiligen Gesamtbetrags benötigt werden.
Von den für die gemäß Z 1 in die Betriebsprämienregelung einzubeziehenden Direktzahlungen und Beihilfen zur Verfügung stehenden Gesamtbeträgen gemäß Anhang XII der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 sowie vom Gesamtbetrag für die Schlachtprämie sind die für die Finanzierung der Sonderfälle gemäß Z 3 benötigten Mittel in Abzug zu bringen. Die restlichen Beträge stehen jeweils für die Zuweisung an die Betriebsinhaber gemäß Z 1 und 2 zur Verfügung, wobei in den Jahren 2010 und 2012 die Beträge der von der Einbeziehung in die Betriebsprämienregelung erfassten pflanzlichen Sektoren jeweils gemeinsam zu betrachten sind.
In Anwendung des Art. 41 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 werden Betriebsinhabern, die
seit 15. Mai des der Antragstellung vorangehenden Jahres begonnen haben, einen landwirtschaftlichen Betrieb im eigenen Namen und auf eigene Rechnung zu führen und keine Zahlungsansprüche für diesen Betrieb im Wege der Gesamtrechtsnachfolge übertragen erhalten haben und
die Voraussetzungen für die Niederlassungsbeihilfe gemäß Art. 22 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums, ABl. Nr. L 277 vom 21.10.2005 S 1 erfüllen,
Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve zugewiesen. Der Wert der Zahlungsansprüche entspricht dem regionalen Durchschnittswert gemäß Z 9. Die Anzahl der zuzuteilenden Zahlungsansprüche ergibt sich aus dem verfügbaren Ausmaß an beihilfefähigen Flächen, für die bislang keine Zahlungsansprüche zugeteilt wurden, wobei mindestens 4 ha beihilfefähige Flächen vorhanden sein müssen. Flächen, für die Zahlungsansprüche mitübertragen worden sind, sind nicht einzubeziehen.
In Anwendung des Art. 41 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 kann, wenn die Hektarzahl niedriger ist als die Zahl der Zahlungsansprüche, eine Neuzuweisung von Zahlungsansprüchen erfolgen
bei Bewirtschaftung von Almen oder Weiden mit zwei oder mehreren Auftreibern,
bei Einbeziehung von beihilfefähigen Betriebsflächen im Ausmaß von mindestens 0,3 ha in öffentliche Maßnahmen und im öffentlichen Interesse wie Verlegung von Kabeln, Rohrleitungen und dergleichen oder Abtretung von Flächen an die öffentliche Hand einschließlich Enteignungen,
bei Grundzusammenlegungs- und Flurbereinigungsverfahren und
für Betriebsinhaber,
aa) die am 31. März des Antragsjahres über eine Milchquote verfügen,
bb) die im Zeitraum zwischen 1. April 1995 und 31. März 2007 mindestens 10% der am 31. März 2007 verfügbaren Milchquote im Wege der Handelbarkeit erworben haben und
cc) deren Milchprämienanteil an der gesamten einheitlichen Betriebsprämie zum Zeitpunkt der Einbeziehung in die einheitliche Betriebsprämie mindestens 25% beträgt.
Die nach Art. 38 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 angemeldeten Flächen dürfen bis 31. Dezember 2010 nicht für die Produktion von Erzeugnissen des Obst- und Gemüsesektors oder von Speisekartoffeln oder für den Betrieb einer Baumschule – mit Ausnahme des Anbaus von Nebenkulturen – genutzt werden.
Als Zeitpunkte für die Einhaltung der landwirtschaftlichen Mindesttätigkeit im Sinne des Art. 44 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 gelten
bei Haltung von Schafen und Ziegen der Durchschnitt oder Stichtag gemäß Tierliste zum jeweiligen Sammelantrag und
bei Haltung von Rindern gleichmäßig über das Jahr verteilte Stichtage, wobei auf bestehende Stichtage für die Ermittlung der Besatzdichte im Rahmen anderer Maßnahmen abzustellen ist.
In Bezug auf die Schlachtprämie für Großrinder im Bezugszeitraum wird mit dem Koeffizienten 0,7 und für Kälber mit dem Koeffizienten 0,25 in Großvieheinheiten umgerechnet.
Der regionale Durchschnittswert des Zahlungsanspruchs beträgt für das gesamte Bundesgebiet 220 Euro.
Soweit gemäß Art. 34 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 eine Nutzung der beihilfefähigen Hektarfläche zu nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeiten oder bei außergewöhnlichen klimatischen Bedingungen oder schweren Naturkatastrophen in den Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts eine abweichende Verwendung beihilfefähiger Flächen ermöglicht wird, können die näheren Voraussetzungen und Bedingungen durch Verordnung festgelegt werden.
Mit Wirksamkeit ab dem Antragsjahr 2006 stehen bis zu 300 000 € aus der nationalen Reserve zur Zuteilung zur Verfügung an Betriebsinhaber,
die Investitionen gemäß § 5 Abs. 3 Z 1 Marktordnungs-Überleitungsgesetz; BGBl. I Nr. 55/2007, getätigt haben, aber den geforderten Grenzwert nicht erreicht haben, wenn auf Basis des Tierbestands des Jahres 2006, der – berechnet anhand der in Z 8 genannten Stichtage - unter sinngemäßer Anwendung der Voraussetzungen für die Prämiengewährung für die Berechnung der einheitlichen Betriebsprämie des Jahres 2005 herangezogen worden wäre, der Grenzwert gemäß § 5 Abs. 3 Z 1 Marktordnungs-Überleitungsgesetz erreicht wird (fiktiver Direktzahlungsbetrag), und
die Investitionen gemäß § 5 Abs. 3 Z 2 und 3 Marktordnungs-Überleitungsgesetz getätigt haben, zwar den geforderten Grenzwert beim Referenzbetrag, nicht aber das geforderte Mindestflächenausmaß erreicht haben, wenn auf Basis des digital ermittelten Flächenausmaßes der bis 15. Mai 2004 gekauften oder langfristig gepachteten Flächen gemäß Sammelantrag 2006 das Mindestflächenausmaß erreicht wird,
und die eine Zuteilung aus der nationalen Reserve beantragen. Die in § 5 Abs. 3 Z 1 bis 3 und Abs. 6 Marktordnungs-Überleitungsgesetz geregelte Vorgangsweise zur Berechnung des zusätzlichen Referenzbetrags ist sinngemäß anzuwenden, wobei die Zuteilung auf Basis des fiktiven Direktzahlungsbetrags 2006 erfolgt. Im Falle des lit. a werden die dem Betriebsinhaber im Jahr 2006 gehörenden Zahlungsansprüche erhöht und im Falle des lit. b werden neue Zahlungsansprüche zugeteilt. Wird der zur Zuteilung zur Verfügung stehende Gesamtbetrag überschritten, ist der zusätzliche Referenzbetrag jeweils linear einzukürzen. Die technische Ausgestaltung der Antragstellung und der erforderlichen Nachweise ist durch Verordnung zu bestimmen.
Werden Zahlungsansprüche ohne Flächen endgültig an andere Betriebsinhaber übertragen, so sind 30% der von der Übertragung erfassten Zahlungsansprüche der nationalen Reserve zuzuschlagen.
(4) Gemäß Art. 68 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 wird zur Begegnung besonderer Nachteile im Sektor Milcherzeugnisse eine tierbezogene Zahlung (im Folgenden Milchkuhprämie) nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen vorgesehen:
Die Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder über die Haltung von Milchkühen in Verbindung mit der Abgabe des Beihilfeantrags gemäß Art. 19 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 für das betreffende Kalenderjahr gelten als Antrag des Betriebsinhabers auf die Milchkuhprämie.
Die Milchkuhprämie wird an Betriebsinhaber, die am 31. März des betreffenden Kalenderjahres über eine einzelbetriebliche Milchquote verfügen, für die vorhandene Anzahl an Milchkühen (prämienfähige Milchkühe), höchstens jedoch bis zu einer durch Verordnung näher zu bestimmenden Obergrenze, gewährt. Die Obergrenze an prämienfähigen Milchkühen je Betriebsinhaber wird ermittelt auf Basis der Anzahl an Milchkühen eines durchschnittlichen milcherzeugenden Betriebs, maximal jedoch im 2,5-fachen Ausmaß der durchschnittlichen Milchkuhanzahl.
Die Milchkuhprämie wird bedeckt durch die gemäß Art. 69 Abs. 6 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 für das betreffende Kalenderjahr für Österreich zur Verfügung stehenden Gemeinschaftsmittel sowie allfällig vorhandene Mittel in der nationalen Reserve.
Durch Verordnung kann in Anwendung des Art. 182 Abs. 7 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 eine zusätzliche Beihilfe im Ausmaß von höchstens 55% des Höchstbetrags gemäß Art. 69 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 vorgesehen werden, sofern sich die Länder nach Maßgabe des § 3 des Landwirtschaftsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 375 in der jeweils geltenden Fassung, an der Finanzierung beteiligen.
Der je prämienfähiger Milchkuh zu gewährende Betrag wird ermittelt, indem die gemäß Z 3 und 4 für das betreffende Kalenderjahr zur Verfügung stehenden Mittel durch die Zahl der gemäß Z 2 prämienfähigen Milchkühe dividiert werden. Dabei sind unter Berücksichtigung einer durchschnittlichen Kostendegression der milchkuhhaltenden Betriebe innerhalb der Obergrenze drei Kategorien zu bilden, wobei die Prämienhöhe je prämienfähiger Milchkuh der ersten Kategorie mit dem Faktor 1, die der zweiten Kategorie mit dem Faktor 0,65 und die der dritten Kategorie mit den Faktor 0,48 zu bestimmen ist.
(5) Bei der Abwicklung der anderen Beihilferegelungen gemäß Titel IV der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 ist nach folgender Maßgabe vorzugehen:
An die Produktion gekoppelte Zahlungen bleiben:
die Mutterkuhprämie,
bis einschließlich das Antragsjahr 2010 die Flächenzahlung für Schalenfrüchte und
bis einschließlich das Antragsjahr 2011 die Beihilfe für Stärkekartoffelerzeuger.
Für die Gewährung der Beihilfe für Schalenfrüchte gemäß Art. 82 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 beträgt die Mindestantragsfläche für einen Obstgarten insgesamt 0,25 ha und beträgt die Mindestbaumanzahl bei Walnüssen 100 Bäume je ha Obstgarten.
Für die Gewährung der Mutterkuhprämie
besteht keine Mengenbegrenzung hinsichtlich der einzelbetrieblichen Milchquote;
kann durch Verordnung vorgesehen werden, dass gemäß Art. 111 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 unter Berücksichtigung des Ausmaßes an verfügbaren Mitteln eine zusätzliche Mutterkuhprämie in der Höhe von bis zu 30 Euro gewährt wird, sofern sich die Länder nach Maßgabe des § 3 des Landwirtschaftsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 375 in der jeweils geltenden Fassung, an der Finanzierung beteiligen;
wird der Mindestsatz für die Nutzung der Prämienansprüche mit 90% festgelegt;
werden bei Übertragung von Prämienansprüchen ohne gleichzeitige Übertragung des Betriebes 15% der zur Übertragung beantragten Prämienansprüche der nationalen Reserve zugeführt, wobei auf ganze Zahlen abzurunden ist;
ist bei Übertragung von Prämienansprüchen ohne gleichzeitige Übertragung des Betriebes mindestens ein Prämienanspruch auf andere Betriebsinhaber zu übertragen;
ist eine zeitlich begrenzte Abtretung von Prämienansprüchen nicht zulässig;
können für im Rahmen der Mutterkuhprämienregelung beantragte und genutzte Mutterkühe, die die jeweilige individuelle Höchstgrenze überschreiten, Betriebsinhabern Prämienansprüche aus der nationalen Reserve eingeräumt werden, wenn deren Betriebe zu Beginn des Zwölfmonatszeitraums der Antragstellung über keine einzelbetriebliche Milchquote für Lieferungen verfügen und die Anzahl der in den Referenzbetrag für die einheitliche Betriebsprämie gemäß Art. 37 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und gemäß § 5 Abs. 3 Z 1 und 5 des Marktordnungs-Überleitungsgesetzes einbezogenen Sonderprämien für männliche Rinder 50 Stück nicht überschreitet. Wurden in den Referenzbetrag mehr als 50 Stück einbezogen, können Prämienansprüche im Ausmaß von höchstens 15 Stück pro Jahr eingeräumt werden. Prämienansprüche sind nur dann einzuräumen, wenn sich anhand der Angaben mindestens zwei Mutterkühe über der individuellen Höchstgrenze ergeben. Überschreitet in einem Jahr die Summe der aus der nationalen Reserve beantragten Prämienansprüche die in der nationalen Reserve zur Verfügung stehende Menge an Prämienansprüchen, so ist eine aliquote Kürzung vorzunehmen;
ist die Mutterkuhprämie für Kalbinnen (Färsen) und Mutterkühe getrennt zu verwalten. Dabei entspricht die nationale Höchstgrenze für Kalbinnen jener Anzahl an Prämienansprüchen, die im jeweiligen Jahr aus der nationalen Reserve nicht zugeteilt wurden. Die Prämie für Kalbinnen mit einem Alter zu Beginn des Haltungszeitraums von acht bis höchstens 20 Monaten ist für Antragsteller, die über eine individuelle Höchstgrenze verfügen und deren Betriebe über keine einzelbetriebliche Milchquote für Lieferungen zu Beginn des Zwölfmonatszeitraums der Antragstellung verfügen, höchstens jedoch für 20% der für das selbe Jahr festgesetzten individuellen Höchstgrenze zu gewähren. Die im jeweiligen Jahr aus der nationalen Höchstgrenze für Kalbinnen noch verfügbare Restmenge steht für Antragsteller zur Verfügung, die Kalbinnen halten und zum Zeitpunkt der Antragstellung entweder Zuchtbetriebe sind, eine amtlich anerkannte Milch- und/oder Fleischleistungsprüfung durchführen oder auf andere Weise die dafür geforderten Qualitätskriterien nachweisen.
(6) Die Verarbeitungsbeihilfe für kurze Flachsfasern und Hanffasern kann gemäß Art. 92 Abs. 1 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 auch für kurze Flachsfasern mit einem Gehalt an Unreinheiten und Schäben von 7,5% bis 15% und für Hanffasern mit einem Gehalt an Unreinheiten und Schäben von 7,5% bis 25% gewährt werden.
(7) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung die näheren Bedingungen und sonstigen Vorschriften zur technischen Abwicklung zu den in Abs. 2 bis 6 genannten Maßnahmen festlegen. Insbesondere kann durch Verordnung auch festgelegt werden, welche Vorschriften der Mutterkuhprämienregelung auf die Milchkuhprämienregelung entsprechend anzuwenden sind.
Abkürzung
MOG 2021
Direktzahlungen
§ 8. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung, soweit die jeweiligen Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts eine Durchführung hinsichtlich der technischen Abwicklung bei Direktzahlungen im Sinne des Art. 2 lit. d der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. Nr. L 30 vom 31.01.2009 S 16, vorsehen und soweit diese in den zugrunde liegenden Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts bestimmt, bestimmbar oder begrenzt ist, die näheren Vorschriften erlassen.
(2) In Anwendung des Art. 28 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 werden keine Direktzahlungen gewährt, wenn der dem Betriebsinhaber für das Antragsjahr zu gewährende Gesamtbetrag weniger als 100 Euro beträgt.
(3) Bei der Durchführung der Betriebsprämienregelung gemäß Titel III der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 ist nach folgender Maßgabe vorzugehen:
In die Betriebsprämienregelung werden einbezogen:
Im Kalenderjahr 2010 die spezifische Qualitätsprämie für Hartweizen, die Prämie für Eiweißpflanzen, die Flächenbeihilfe für Hopfen und die Schlachtprämie auf Basis der Anzahl an Hektar bzw. Stück Rinder, für die dem einzelnen Betriebsinhaber in den Antragsjahren 2006 bis 2008 im Rahmen der jeweiligen Stützungsregelung Direktzahlungen gewährt wurden (prämienfähige Produktionseinheiten),
im Kalenderjahr 2011 die Flächenzahlung für Schalenfrüchte auf Basis der Anzahl an Hektar, für die dem einzelnen Betriebsinhaber in den Antragsjahren 2006 bis 2008 im Rahmen dieser Stützungsregelung Direktzahlungen gewährt wurden,
im Kalenderjahr 2012 die Beihilfe für Stärkekartoffelerzeuger auf Basis der vom Anbauvertrag des Wirtschaftsjahres 2010/11 erfassten Stärkekartoffelmenge,
im Kalenderjahr 2012 die Verarbeitungsbeihilfe für Trockenfutter auf Basis der beihilfefähigen Mengen der Antragsjahre 2006 bis 2008,
im Kalenderjahr 2012 die Verarbeitungsbeihilfe für Faserflachs und Faserhanf auf Basis der beihilfefähigen Mengen der Antragsjahre 2006 bis 2008 und
im Kalenderjahr 2012 die Prämie für Kartoffelstärke auf Basis der vom Anbauvertrag des Wirtschaftsjahres 2010/11 erfassten Stärkekartoffelmenge.
Der Referenzbetrag wird errechnet anhand der prämienfähigen Produktionseinheiten multipliziert mit einem Prämiensatz, der sich aus dem gemäß Z 4 verfügbaren Gesamtbetrag dividiert durch die Anzahl der prämienfähigen Produktionseinheiten ergibt.
Ein Härtefall liegt vor, wenn die Produktion eines Betriebsinhabers in den in Z 1 genannten Sektoren und Jahren durch höhere Gewalt oder außergewöhnliche Umstände im Sinne des Art. 31 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 beeinträchtigt war und im beeinträchtigten Zeitraum der Referenzbetrag um mindestens 15% und 100 Euro geringer war als im nicht beeinträchtigten Zeitraum oder, falls der gesamte Zeitraum betroffen ist, im Jahr 2005. Bei Vorliegen eines Härtefalls wird der gemäß Z 1 einzubeziehende Referenzbetrag auf Basis des nicht beeinträchtigten Zeitraums bzw. des Jahres 2005 berechnet.
Eine besondere Lage im Sinne des Art. 41 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 (Sonderfall) liegt vor, wenn sich durch Investitionen in Produktionskapazitäten durch Neuschaffung von Standplätzen für die Rinderhaltung oder durch Kauf von gemäß Z 1 förderfähigen Ackerflächen, die im Zeitraum 1. Jänner 2006 bis längstens 31. Dezember 2008 durchgeführt wurden und mit denen unmittelbar eine Erhöhung der in Z 1 genannten Direktzahlungen verbunden ist, eine Erhöhung der Produktionskapazitäten – unter Heranziehung der Kriterien des folgenden Satzes – um mindestens 10% und 200 Euro bezogen auf die Produktionskapazitäten des Jahres 2005 errechnet. Bei Vorliegen eines Sonderfalls ergibt sich ein zusätzlicher Referenzbetrag von 30 Euro je neu geschaffenem Standplatz bzw. 45 Euro je ha zugekaufter Ackerfläche. Flächen, für die bereits Zahlungsansprüche mit übertragen worden sind, sind bei der Berechnung des zusätzlichen Referenzbetrags nicht einzubeziehen. Beträgt das für die Finanzierung der Sonderfälle benötigte Betragsvolumen mehr als 5% des jeweiligen Gesamtbetrags, sind die vorgenannten Prämiensätze soweit aliquot einzukürzen, dass höchstens 5% des jeweiligen Gesamtbetrags benötigt werden.
Von den für die gemäß Z 1 in die Betriebsprämienregelung einzubeziehenden Direktzahlungen und Beihilfen zur Verfügung stehenden Gesamtbeträgen gemäß Anhang XII der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 sowie vom Gesamtbetrag für die Schlachtprämie sind die für die Finanzierung der Sonderfälle gemäß Z 3 benötigten Mittel in Abzug zu bringen. Die restlichen Beträge stehen jeweils für die Zuweisung an die Betriebsinhaber gemäß Z 1 und 2 zur Verfügung, wobei in den Jahren 2010 und 2012 die Beträge der von der Einbeziehung in die Betriebsprämienregelung erfassten pflanzlichen Sektoren jeweils gemeinsam zu betrachten sind.
In Anwendung des Art. 41 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 werden Betriebsinhabern, die
seit 15. Mai des der Antragstellung vorangehenden Jahres begonnen haben, einen landwirtschaftlichen Betrieb im eigenen Namen und auf eigene Rechnung zu führen und keine Zahlungsansprüche für diesen Betrieb im Wege der Gesamtrechtsnachfolge übertragen erhalten haben und
die Voraussetzungen für die Niederlassungsbeihilfe gemäß Art. 22 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums, ABl. Nr. L 277 vom 21.10.2005 S 1 erfüllen,
Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve zugewiesen. Der Wert der Zahlungsansprüche entspricht dem regionalen Durchschnittswert gemäß Z 9. Die Anzahl der zuzuteilenden Zahlungsansprüche ergibt sich aus dem verfügbaren Ausmaß an beihilfefähigen Flächen, für die bislang keine Zahlungsansprüche zugeteilt wurden, wobei mindestens 4 ha beihilfefähige Flächen vorhanden sein müssen. Flächen, für die Zahlungsansprüche mitübertragen worden sind, sind nicht einzubeziehen.
In Anwendung des Art. 41 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 kann, wenn die Hektarzahl niedriger ist als die Zahl der Zahlungsansprüche, eine Neuzuweisung von Zahlungsansprüchen erfolgen
bei Bewirtschaftung von Almen oder Weiden mit zwei oder mehreren Auftreibern,
bei Einbeziehung von beihilfefähigen Betriebsflächen im Ausmaß von mindestens 0,3 ha in öffentliche Maßnahmen und im öffentlichen Interesse wie Verlegung von Kabeln, Rohrleitungen und dergleichen oder Abtretung von Flächen an die öffentliche Hand einschließlich Enteignungen,
bei Grundzusammenlegungs- und Flurbereinigungsverfahren und
für Betriebsinhaber,
aa) die am 31. März des Antragsjahres über eine Milchquote verfügen,
bb) die im Zeitraum zwischen 1. April 1995 und 31. März 2007 mindestens 10% der am 31. März 2007 verfügbaren Milchquote im Wege der Handelbarkeit erworben haben und
cc) deren Milchprämienanteil an der gesamten einheitlichen Betriebsprämie zum Zeitpunkt der Einbeziehung in die einheitliche Betriebsprämie mindestens 25% beträgt.
Die nach Art. 38 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 angemeldeten Flächen dürfen bis 31. Dezember 2010 nicht für die Produktion von Erzeugnissen des Obst- und Gemüsesektors oder von Speisekartoffeln oder für den Betrieb einer Baumschule – mit Ausnahme des Anbaus von Nebenkulturen – genutzt werden.
Als Zeitpunkte für die Einhaltung der landwirtschaftlichen Mindesttätigkeit im Sinne des Art. 44 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 gelten
bei Haltung von Schafen und Ziegen der Durchschnitt oder Stichtag gemäß Tierliste zum jeweiligen Sammelantrag und
bei Haltung von Rindern gleichmäßig über das Jahr verteilte Stichtage, wobei auf bestehende Stichtage für die Ermittlung der Besatzdichte im Rahmen anderer Maßnahmen abzustellen ist.
In Bezug auf die Schlachtprämie für Großrinder im Bezugszeitraum wird mit dem Koeffizienten 0,7 und für Kälber mit dem Koeffizienten 0,25 in Großvieheinheiten umgerechnet.
Der regionale Durchschnittswert des Zahlungsanspruchs beträgt für das gesamte Bundesgebiet 220 Euro.
Soweit gemäß Art. 34 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 eine Nutzung der beihilfefähigen Hektarfläche zu nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeiten oder bei außergewöhnlichen klimatischen Bedingungen oder schweren Naturkatastrophen in den Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts eine abweichende Verwendung beihilfefähiger Flächen ermöglicht wird, können die näheren Voraussetzungen und Bedingungen durch Verordnung festgelegt werden.
Mit Wirksamkeit ab dem Antragsjahr 2006 stehen bis zu 300 000 € aus der nationalen Reserve zur Zuteilung zur Verfügung an Betriebsinhaber,
die Investitionen gemäß § 5 Abs. 3 Z 1 Marktordnungs-Überleitungsgesetz; BGBl. I Nr. 55/2007, getätigt haben, aber den geforderten Grenzwert nicht erreicht haben, wenn auf Basis des Tierbestands des Jahres 2006, der – berechnet anhand der in Z 8 genannten Stichtage - unter sinngemäßer Anwendung der Voraussetzungen für die Prämiengewährung für die Berechnung der einheitlichen Betriebsprämie des Jahres 2005 herangezogen worden wäre, der Grenzwert gemäß § 5 Abs. 3 Z 1 Marktordnungs-Überleitungsgesetz erreicht wird (fiktiver Direktzahlungsbetrag), und
die Investitionen gemäß § 5 Abs. 3 Z 2 und 3 Marktordnungs-Überleitungsgesetz getätigt haben, zwar den geforderten Grenzwert beim Referenzbetrag, nicht aber das geforderte Mindestflächenausmaß erreicht haben, wenn auf Basis des digital ermittelten Flächenausmaßes der bis 15. Mai 2004 gekauften oder langfristig gepachteten Flächen gemäß Sammelantrag 2006 das Mindestflächenausmaß erreicht wird,
und die eine Zuteilung aus der nationalen Reserve beantragen. Die in § 5 Abs. 3 Z 1 bis 3 und Abs. 6 Marktordnungs-Überleitungsgesetz geregelte Vorgangsweise zur Berechnung des zusätzlichen Referenzbetrags ist sinngemäß anzuwenden, wobei die Zuteilung auf Basis des fiktiven Direktzahlungsbetrags 2006 erfolgt. Im Falle des lit. a werden die dem Betriebsinhaber im Jahr 2006 gehörenden Zahlungsansprüche erhöht und im Falle des lit. b werden neue Zahlungsansprüche zugeteilt. Wird der zur Zuteilung zur Verfügung stehende Gesamtbetrag überschritten, ist der zusätzliche Referenzbetrag jeweils linear einzukürzen. Die technische Ausgestaltung der Antragstellung und der erforderlichen Nachweise ist durch Verordnung zu bestimmen.
Werden Zahlungsansprüche ohne Flächen endgültig an andere Betriebsinhaber übertragen, so sind 30% der von der Übertragung erfassten Zahlungsansprüche der nationalen Reserve zuzuschlagen.
Mit Wirksamkeit ab dem Antragsjahr 2012 erhalten Betriebsinhaber, die zur Trocknung bestimmtes Futter an ein in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union gelegenes Trockenfutterunternehmen im Sinne des Art. 86 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 geliefert haben, einen zusätzlichen Referenzbetrag aus der nationalen Reserve zugeteilt. Der Wert beträgt 32 Euro je t Trockenfutter (Prämiensatz) auf Basis der beihilfefähigen Mengen der Antragsjahre 2006 bis 2008. Übersteigt die Summe der Referenzbeträge 53 000 Euro, ist der Prämiensatz aliquot einzukürzen. Die Zuweisung des Referenzbetrags erfolgt gemäß Art. 64 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009.
Mit Wirksamkeit ab dem Antragsjahr 2012 erhalten Betriebsinhaber, die ihren Betriebssitz außerhalb des österreichischen Bundesgebietes haben, Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve zugeteilt, wenn sie
im Antragsjahr 2012 mindestens einen ha beihilfefähige Flächen in Österreich bewirtschaften und
im Rahmen der Sammelantragstellung 2012 durch Beantragung der einheitlichen Betriebsprämie die Zuteilung von Zahlungsansprüchen gemäß dieser Regelung beantragen.
Der Wert pro zugeteilten Zahlungsanspruch beträgt 120 Euro je ha beihilfefähiger Fläche, für die kein Zahlungsanspruch zur Verfügung steht. Übersteigt die Summe an derart zuzuteilenden Zahlungsansprüchen den Betrag von 550 000 Euro, wird der Wert pro zuzuteilendem Zahlungsanspruch aliquot eingekürzt.
(4) Gemäß Art. 68 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 wird zur Begegnung besonderer Nachteile im Sektor Milcherzeugnisse eine tierbezogene Zahlung (im Folgenden Milchkuhprämie) nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen vorgesehen:
Die Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder über die Haltung von Milchkühen in Verbindung mit der Abgabe des Beihilfeantrags gemäß Art. 19 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 für das betreffende Kalenderjahr gelten als Antrag des Betriebsinhabers auf die Milchkuhprämie.
Die Milchkuhprämie wird an Betriebsinhaber, die am 31. März des betreffenden Kalenderjahres über eine einzelbetriebliche Milchquote verfügen, für die vorhandene Anzahl an Milchkühen (prämienfähige Milchkühe), höchstens jedoch bis zu einer durch Verordnung näher zu bestimmenden Obergrenze, gewährt. Die Obergrenze an prämienfähigen Milchkühen je Betriebsinhaber wird ermittelt auf Basis der Anzahl an Milchkühen eines durchschnittlichen milcherzeugenden Betriebs, maximal jedoch im 2,5-fachen Ausmaß der durchschnittlichen Milchkuhanzahl.
Die Milchkuhprämie wird bedeckt durch die gemäß Art. 69 Abs. 6 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 für das betreffende Kalenderjahr für Österreich zur Verfügung stehenden Gemeinschaftsmittel sowie allfällig vorhandene Mittel in der nationalen Reserve.
Durch Verordnung kann in Anwendung des Art. 182 Abs. 7 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 eine zusätzliche Beihilfe im Ausmaß von höchstens 55% des Höchstbetrags gemäß Art. 69 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 vorgesehen werden, sofern sich die Länder nach Maßgabe des § 3 des Landwirtschaftsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 375 in der jeweils geltenden Fassung, an der Finanzierung beteiligen.
Der je prämienfähiger Milchkuh zu gewährende Betrag wird ermittelt, indem die gemäß Z 3 und 4 für das betreffende Kalenderjahr zur Verfügung stehenden Mittel durch die Zahl der gemäß Z 2 prämienfähigen Milchkühe dividiert werden. Dabei sind unter Berücksichtigung einer durchschnittlichen Kostendegression der milchkuhhaltenden Betriebe innerhalb der Obergrenze drei Kategorien zu bilden, wobei die Prämienhöhe je prämienfähiger Milchkuh der ersten Kategorie mit dem Faktor 1, die der zweiten Kategorie mit dem Faktor 0,65 und die der dritten Kategorie mit den Faktor 0,48 zu bestimmen ist.
(5) Bei der Abwicklung der anderen Beihilferegelungen gemäß Titel IV der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 ist nach folgender Maßgabe vorzugehen:
An die Produktion gekoppelte Zahlungen bleiben:
die Mutterkuhprämie,
bis einschließlich das Antragsjahr 2010 die Flächenzahlung für Schalenfrüchte und
bis einschließlich das Antragsjahr 2011 die Beihilfe für Stärkekartoffelerzeuger.
Für die Gewährung der Beihilfe für Schalenfrüchte gemäß Art. 82 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 beträgt die Mindestantragsfläche für einen Obstgarten insgesamt 0,25 ha und beträgt die Mindestbaumanzahl bei Walnüssen 100 Bäume je ha Obstgarten.
Für die Gewährung der Mutterkuhprämie
besteht keine Mengenbegrenzung hinsichtlich der einzelbetrieblichen Milchquote;
kann durch Verordnung vorgesehen werden, dass gemäß Art. 111 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 unter Berücksichtigung des Ausmaßes an verfügbaren Mitteln eine zusätzliche Mutterkuhprämie in der Höhe von bis zu 30 Euro gewährt wird, sofern sich die Länder nach Maßgabe des § 3 des Landwirtschaftsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 375 in der jeweils geltenden Fassung, an der Finanzierung beteiligen;
wird der Mindestsatz für die Nutzung der Prämienansprüche mit 90% festgelegt;
werden bei Übertragung von Prämienansprüchen ohne gleichzeitige Übertragung des Betriebes 15% der zur Übertragung beantragten Prämienansprüche der nationalen Reserve zugeführt, wobei auf ganze Zahlen abzurunden ist;
ist bei Übertragung von Prämienansprüchen ohne gleichzeitige Übertragung des Betriebes mindestens ein Prämienanspruch auf andere Betriebsinhaber zu übertragen;
ist eine zeitlich begrenzte Abtretung von Prämienansprüchen nicht zulässig;
können für im Rahmen der Mutterkuhprämienregelung beantragte und genutzte Mutterkühe, die die jeweilige individuelle Höchstgrenze überschreiten, Betriebsinhabern Prämienansprüche aus der nationalen Reserve eingeräumt werden, wenn deren Betriebe zu Beginn des Zwölfmonatszeitraums der Antragstellung über keine einzelbetriebliche Milchquote für Lieferungen verfügen und die Anzahl der in den Referenzbetrag für die einheitliche Betriebsprämie gemäß Art. 37 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und gemäß § 5 Abs. 3 Z 1 und 5 des Marktordnungs-Überleitungsgesetzes einbezogenen Sonderprämien für männliche Rinder 50 Stück nicht überschreitet. Wurden in den Referenzbetrag mehr als 50 Stück einbezogen, können Prämienansprüche im Ausmaß von höchstens 15 Stück pro Jahr eingeräumt werden. Prämienansprüche sind nur dann einzuräumen, wenn sich anhand der Angaben mindestens zwei Mutterkühe über der individuellen Höchstgrenze ergeben. Überschreitet in einem Jahr die Summe der aus der nationalen Reserve beantragten Prämienansprüche die in der nationalen Reserve zur Verfügung stehende Menge an Prämienansprüchen, so ist eine aliquote Kürzung vorzunehmen;
ist die Mutterkuhprämie für Kalbinnen (Färsen) und Mutterkühe getrennt zu verwalten. Dabei entspricht die nationale Höchstgrenze für Kalbinnen jener Anzahl an Prämienansprüchen, die im jeweiligen Jahr aus der nationalen Reserve nicht zugeteilt wurden. Die Prämie für Kalbinnen mit einem Alter zu Beginn des Haltungszeitraums von acht bis höchstens 20 Monaten ist für Antragsteller, die über eine individuelle Höchstgrenze verfügen und deren Betriebe über keine einzelbetriebliche Milchquote für Lieferungen zu Beginn des Zwölfmonatszeitraums der Antragstellung verfügen, höchstens jedoch für 20% der für das selbe Jahr festgesetzten individuellen Höchstgrenze zu gewähren. Die im jeweiligen Jahr aus der nationalen Höchstgrenze für Kalbinnen noch verfügbare Restmenge steht für Antragsteller zur Verfügung, die Kalbinnen halten und zum Zeitpunkt der Antragstellung entweder Zuchtbetriebe sind, eine amtlich anerkannte Milch- und/oder Fleischleistungsprüfung durchführen oder auf andere Weise die dafür geforderten Qualitätskriterien nachweisen.
(6) Die Verarbeitungsbeihilfe für kurze Flachsfasern und Hanffasern kann gemäß Art. 92 Abs. 1 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 auch für kurze Flachsfasern mit einem Gehalt an Unreinheiten und Schäben von 7,5% bis 15% und für Hanffasern mit einem Gehalt an Unreinheiten und Schäben von 7,5% bis 25% gewährt werden.
(7) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung die näheren Bedingungen und sonstigen Vorschriften zur technischen Abwicklung zu den in Abs. 2 bis 6 genannten Maßnahmen festlegen. Insbesondere kann durch Verordnung auch festgelegt werden, welche Vorschriften der Mutterkuhprämienregelung auf die Milchkuhprämienregelung entsprechend anzuwenden sind.
Abkürzung
MOG 2021
zum Bezugszeitraum vgl. § 32 Abs. 10
Direktzahlungen
§ 8. (1) Bei der Abwicklung der Direktzahlungen im Sinne des Art. 1 lit. a der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 608, sind folgende Grundsätze maßgeblich:
Als aktive Betriebsinhaber im Sinne des Art. 9 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 sind jene Betriebsinhaber einzubeziehen, die für das Vorjahr höchstens 1 250 € an Direktzahlungen erhalten haben.
In Anwendung des Art. 10 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 werden keine Direktzahlungen gewährt, wenn die beihilfefähige Fläche des Betriebs kleiner als 1,5 Hektar ist oder, wenn der Betriebsinhaber ausschließlich gekoppelte Zahlungen gemäß § 8f erhält, sich ein Direktzahlungsbetrag von weniger als 150 € errechnet.
Die nach Anwendung des Art. 11 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 errechnete Basisprämie wird dem Betriebsinhaber höchstens im Ausmaß von 150 000 € gewährt.
Gemäß Art. 22 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 kann die Obergrenze für die Basisprämie um höchstens 3 % aufgestockt werden, wobei im Zuge der Auszahlungen sicherzustellen ist, dass die nationale Obergrenze nicht überschritten wird.
Gemäß Art. 51 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 dürfen die für die Zahlung an Junglandwirte verfügbaren Mittel 2 % der nationalen Obergrenze nicht überschreiten. In Verordnungen gemäß Abs. 2 kann der Prozentsatz verringert werden, wenn der für die Bedeckung notwendige Bedarf niedriger ist.
Für die Beweidung von Almen wird nach Maßgabe des § 8f eine gekoppelte Stützung gemäß Art. 52 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 gewährt. Gemäß Art. 53 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 werden die für die gekoppelte Zahlung verfügbaren Mittel mit 2,1 % der nationalen Obergrenze festgesetzt.
Die Kleinerzeugerregelung gemäß Art. 61 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 wird nach Maßgabe des § 8g angewendet.
(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung, soweit die jeweiligen Regelungen des Marktordnungsrechts der Union eine Durchführung hinsichtlich der technischen Abwicklung bei Direktzahlungen vorsehen und soweit diese in den zugrunde liegenden Regelungen des Marktordnungsrechts der Union bestimmt, bestimmbar oder begrenzt ist, die näheren Vorschriften erlassen. Insbesondere können durch Verordnung festgelegt werden:
Kriterien für die Erhaltung der Flächen in einem für die Beweidung oder den Anbau geeigneten Zustand, für die Mindesttätigkeit, um die Flächen auf natürliche Weise in einem für die Beweidung oder den Anbau geeigneten Zustand zu erhalten, gemäß Art. 4 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, für die Bestimmung des Ausmaßes der beihilfefähigen Flächen bei Vorhandensein von Landschaftselementen, für die Heranziehung eines Pro-Rata-Systems für Dauergrünland, das mit nicht-beihilfefähigen Elementen und Bäumen durchsetzt ist, sowie ein Verzeichnis der Gehölzarten für Niederwald mit Kurzumtrieb gemäß Art. 4 Abs. 1 lit. k der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013,
Detailvorschriften, in welcher Weise die in Art. 9 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 genannten Personen belegen können, dass sie als aktive Betriebsinhaber anzusehen sind,
Detailvorschriften, in welcher Weise die in Art. 24 Abs. 1 dritter Unterabsatz lit. c der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 genannten Betriebsinhaber eine landwirtschaftliche Tätigkeit belegen können,
Detailvorschriften für das Verfahren der Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve an die in Art. 30 Abs. 6 und 9 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 sowie in § 8b Abs. 3 Z 1 genannten Betriebsinhaber,
Die Anwendung von und nähere Regeln zu Vertragsklauseln, die in Anwendung des Art. 35 Abs. 1 lit. a und lit. b iii der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 geregelt werden und mit denen Zahlungsansprüche ganz oder teilweise anderen Betriebsinhabern übertragen werden,
Verzeichnis von Flächen, die gemäß Art. 32 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 hauptsächlich für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeit genutzt werden, sowie Kriterien für hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzte Flächen,
Verzeichnis von Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände, die gemäß Art. 32 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 die Beihilfefähigkeit der Flächen nicht beeinträchtigen, sowie die näheren Kriterien für das Vorliegen eines Falls höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände für Zwecke der Berechnung des ursprünglichen Werts pro Einheit (Einheitswerts),
Dauergrünlandflächen, die gemäß Art. 45 Abs. 1 erster Unterabsatz der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 als sensibles Dauergrünland anzusehen sind, sowie das Vorsehen von Maßnahmen gemäß Art. 45 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 im Falle der Abnahme des Dauergrünlandanteils um mehr als 5 %,
Verzeichnis der Verpflichtungen gemäß Art. 28 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 487, die als gleichwertige Methoden zu den dem Klima- und Umweltschutz förderlichen Landbewirtschaftungsmethoden anzusehen sind,
Flächen, die gemäß Art. 46 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 als im Umweltinteresse genutzte Flächen anzusehen sind, einschließlich der Liste der stickstoffbindenden Pflanzen bzw. von Gehölzarten und die Zulässigkeit der landwirtschaftlichen Nutzung bestimmter Flächen sowie die Anwendung von Gewichtungsfaktoren,
Details zu Ausbildungsanforderungen gemäß Art. 50 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 für die Gewährung der Zahlung für Junglandwirte,
zusätzliche Bedingungen bei der Gewährung der gekoppelten Stützung gemäß § 8f, insbesondere zur Dauer der Alpung, zur Möglichkeit der Heranziehung der Daten aus der Rinderdatenbank für die Antragstellung und zur Heranziehung eines Stichtags zur Berechnung des Alters der aufgetriebenen Tiere und
nähere Vorschriften zum System der landwirtschaftlichen Betriebsberatung gemäß Titel III der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, insbesondere hinsichtlich der Qualifikation der Berater, einer allfälligen Weitergabe von Informationen aus der Beratungstätigkeit und eine allfällige Nennung von Begünstigten, die vorrangigen Zugang haben.
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Basisprämie
§ 8a. (1) Für die Erstzuweisung der Zahlungsansprüche gemäß Art. 24 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 kommen auch Betriebsinhaber in Betracht,
denen im Jahr 2014 gemäß § 8 Abs. 3 Z 5 MOG 2007 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 189/2013 Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve zugewiesen wurden, oder
die zwar über keine Zahlungsansprüche verfügen, aber im Jahr 2013 Maßnahmen des Programms zur Förderung und Entwicklung des ländlichen Raums gemäß Verordnung (EG) Nr. 1698/2005, ABl. Nr. L 277 vom 21.10.2005 S. 1, fristgerecht beantragt haben oder durch andere geeignete Nachweise eine landwirtschaftliche Tätigkeit im Jahr 2013 belegen.
(2) Für die Erstzuweisung von Zahlungsansprüchen für Almen und Hutweiden und bei der Zuweisung gemäß Art. 30 Abs. 6 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 werden in Anwendung des Art. 24 Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 die beihilfefähigen Flächen mit einem Verringerungskoeffizienten von 80 % herangezogen.
(3) Die Mindestbetriebsgröße für die Zuweisung von Zahlungsansprüchen beträgt 1,5 Hektar.
(4) Der Wert pro Einheit der im Jahr 2015 zugewiesenen Zahlungsansprüche wird in Anwendung des Art. 25 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 mit fünf jährlich gleichen Schritten und einer damit jeweils verbundenen Anpassung von 20 % der Differenz des ursprünglichen Wert pro Einheit (ursprünglicher Einheitswert) je Betriebsinhaber zum österreichweit gleichen Wert pro Einheit (Einheitswert) im Jahr 2019 erhöht bzw. verringert.
(5) Der ursprüngliche Einheitswert gemäß Art. 26 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 wird auf Basis der Zahlungen im Rahmen der Betriebsprämienregelung und der gemäß Art. 26 Abs. 6 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 ermittelten gekoppelten Stützung, die dem Betriebsinhaber im Jahr 2014 gewährt wurden, berechnet.
(6) Ein unerwarteter Gewinn im Sinne des Art. 28 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 ist dann gegeben, wenn die Erhöhung des Werts der Zahlungsansprüche mehr als 5 % und 20 € je Zahlungsanspruch beträgt. Flächen, mit denen im Zuge eines Kaufs oder einer mindestens einjährigen Pacht Zahlungsansprüche weitergegeben werden, ohne Zahlungsansprüche gepachtete Flächen, die durch Beendigung des Pachtvertrags wegfallen, die Abgabe von Flächen, die bisher nicht zur Nutzung von Zahlungsansprüchen herangezogen wurden, Flächen, die aufgrund eines Falls höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände nicht mehr zur Verfügung stehen, und aufgrund der Anwendung der Verringerungskoeffizienten gemäß § 8a Abs. 2 reduzierte Flächen sind bei dieser Vorgangsweise außer Betracht zu lassen. Der Anteil des Werts der Zahlungsansprüche, der die im ersten Satz genannten Grenzen übersteigt, fällt in die nationale Reserve zurück.
Abkürzung
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Basisprämie
§ 8a. (1) Für die Erstzuweisung der Zahlungsansprüche gemäß Art. 24 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 kommen auch Betriebsinhaber in Betracht,
denen im Jahr 2014 gemäß § 8 Abs. 3 Z 5 MOG 2007 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 189/2013 Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve zugewiesen wurden, oder
die zwar über keine Zahlungsansprüche verfügen, aber im Jahr 2013 Maßnahmen des Programms zur Förderung und Entwicklung des ländlichen Raums gemäß Verordnung (EG) Nr. 1698/2005, ABl. Nr. L 277 vom 21.10.2005 S. 1, fristgerecht beantragt haben oder durch andere geeignete Nachweise eine landwirtschaftliche Tätigkeit im Jahr 2013 belegen.
(2) Für die Erstzuweisung von Zahlungsansprüchen für Almen und Hutweiden und bei der Zuweisung gemäß Art. 30 Abs. 6 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 werden in Anwendung des Art. 24 Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 die beihilfefähigen Flächen mit einem Verringerungskoeffizienten von 80 % herangezogen.
(3) Die Mindestbetriebsgröße für die Zuweisung von Zahlungsansprüchen beträgt 1,5 Hektar.
(4) Der Wert pro Einheit der im Jahr 2015 zugewiesenen Zahlungsansprüche wird in Anwendung des Art. 25 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 mit fünf jährlich gleichen Schritten und einer damit jeweils verbundenen Anpassung von 20 % der Differenz des ursprünglichen Wert pro Einheit (ursprünglicher Einheitswert) je Betriebsinhaber zum österreichweit gleichen Wert pro Einheit (Einheitswert) im Jahr 2019 erhöht bzw. verringert.
(5) Der ursprüngliche Einheitswert gemäß Art. 26 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 wird auf Basis der Zahlungen im Rahmen der Betriebsprämienregelung und der gemäß Art. 26 Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 ermittelten gekoppelten Stützung, die dem Betriebsinhaber im Jahr 2014 gewährt wurden, berechnet.
(6) Ein unerwarteter Gewinn im Sinne des Art. 28 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 ist dann gegeben, wenn die Erhöhung des Werts der Zahlungsansprüche mehr als 5 % und 20 € je Zahlungsanspruch beträgt. Flächen, mit denen im Zuge eines Kaufs oder einer mindestens einjährigen Pacht Zahlungsansprüche weitergegeben werden, ohne Zahlungsansprüche gepachtete Flächen, die durch Beendigung des Pachtvertrags wegfallen, die Abgabe von Flächen, die bisher nicht zur Nutzung von Zahlungsansprüchen herangezogen wurden, Flächen, die aufgrund eines Falls höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände nicht mehr zur Verfügung stehen, und aufgrund der Anwendung der Verringerungskoeffizienten gemäß § 8a Abs. 2 reduzierte Flächen sind bei dieser Vorgangsweise außer Betracht zu lassen. Der Anteil des Werts der Zahlungsansprüche, der die im ersten Satz genannten Grenzen übersteigt, fällt in die nationale Reserve zurück.
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Vorschriften zur nationalen Reserve
§ 8b. (1) Für die Einrichtung der nationalen Reserve wird die Obergrenze der Basisprämie um 0,3 % gekürzt.
(2) Der Wert der Zahlungsansprüche wird linear gekürzt, wenn die in der nationalen Reserve vorhandenen Mittel für die Zuweisung an die in Art. 30 Abs. 6 und 9 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 genannten Betriebsinhaber nicht ausreichen. Die Kürzung erfolgt in dem für die Bedeckung der benötigten Mittel erforderlichen Ausmaß.
(3) Die Mittel der nationalen Reserve können
gemäß Art. 30 Abs. 7 lit. c der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 zur Zuweisung von Zahlungsansprüchen an Betriebsinhaber, denen infolge höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände im Zuge der Erstzuweisung keine Zahlungsansprüche zugewiesen wurden, sowie
gemäß Art. 30 Abs. 7 lit. e der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 zur dauerhaften linearen Erhöhung des Werts aller Zahlungsansprüche, wenn die in der nationalen Reserve vorhandenen Mittel mehr als 0,5 % betragen,
verwendet werden.
Abkürzung
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Übertragung von Zahlungsansprüchen
§ 8c. Werden Zahlungsansprüche ohne Flächen an andere Betriebsinhaber übertragen, werden
bei einer mit Wirksamkeit bis einschließlich für das Kalenderjahr 2017 erfolgenden Übertragung 50 % der von der Übertragung erfassten Zahlungsansprüche und
bei einer mit Wirksamkeit ab dem Kalenderjahr 2018 erfolgenden Übertragung 30 % der von der Übertragung erfassten Zahlungsansprüche
der nationalen Reserve zugeschlagen.
Abkürzung
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Zahlungen für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden
§ 8d. (1) Die in Art. 43 Abs. 3 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 genannten nationalen oder regionalen Umweltzertifizierungssysteme gelten nicht als gleichwertige Methoden.
(2) Die jährliche Zahlung an die Betriebsinhaber für die Einhaltung der maßgeblichen, dem Klima- und Umweltschutz förderlichen Landbewirtschaftungsmethoden wird während des in § 8a Abs. 4 genannten Zeitraums in Anwendung des Art. 43 Abs. 9 dritter Unterabsatz der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 in Form eines Prozentsatzes des Gesamtwerts der vom Betriebsinhaber im betreffenden Jahr aktivierten Zahlungsansprüche gewährt.
(3) Die Verpflichtung zur Einhaltung des Anteils von Flächen mit Dauergrünland gemäß Art. 45 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 findet auf nationaler Ebene Anwendung.
Abkürzung
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Zahlung für Junglandwirte
§ 8e. Die jährliche Zahlung für Junglandwirte wird gemäß Art. 50 Abs. 8 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 berechnet, indem ein Betrag in Höhe von 25 % der nationalen Durchschnittszahlung je Hektar mit der Anzahl der im betreffenden Jahr durch den Betriebsinhaber aktivierten Zahlungsansprüche, höchstens aber 40, multipliziert wird.
Abkürzung
MOG 2021
Fakultative gekoppelte Stützung
§ 8f. (1) Die in § 8 Abs. 1 Z 6 vorgesehene gekoppelte Stützung wird für Rinder, Schafe und Ziegen je aufgetriebene raufutterverzehrende Großvieheinheit (RGVE) gewährt.
(2) Die Umrechnung in RGVE wird folgendermaßen vorgenommen:
Rinder über 24 Monate 1,0 RGVE
Rinder über 6 bis 24 Monate 0,6 RGVE
Kälber bis 6 Monate 0,4 RGVE
Schafe und Ziegen über 12 Monate 0,15 RGVE
Schafe und Ziegen bis 12 Monate 0,07 RGVE
(3) Die gekoppelte Stützung beträgt
je Kuh bzw. je RGVE Mutterschafe und Mutterziegen 62 €
je sonstige RGVE 31 €.
(4) Die Anzahl der im jeweiligen Antragsjahr förderfähigen RGVE darf 290 000 nicht übersteigen.
Abkürzung
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Kleinerzeugerregelung
§ 8g. (1) Dem an der Kleinerzeugerregelung teilnehmenden Betriebsinhaber wird ein jährlicher Zahlungsbetrag gemäß Art. 63 Abs. 2 lit. a der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 gewährt. Dieser Betrag darf jedoch 1 250 € nicht übersteigen.
(2) Betriebsinhaber, die im Antragsjahr 2015 höchstens 1 250 € Direktzahlungen erhalten, werden in die Kleinerzeugerregelung einbezogen, wenn sie nicht bis 15. Oktober 2015 bekanntgeben, aus der Kleinerzeugerregelung ausscheiden zu wollen. Sonstige Betriebsinhaber, die an der Kleinerzeugerregelung teilnehmen wollen, haben dies bis 15. Oktober 2015 zu beantragen. Ein Ausscheiden aus der Kleinerzeugerregelung nach dem Antragsjahr 2015 ist bis zum Ende der Frist zur Einreichung des Mehrfachantrags bekanntzugeben und erfolgt mit Wirksamkeit ab diesem Antragsjahr.
Abkürzung
MOG 2021
Kürzung der Zahlungsansprüche im Jahr 2014
§ 8h. Zahlungsansprüche, die im Jahr 2013 von Betriebsinhabern aktiviert wurden, die höchstens 5 000 € an Direktzahlungen beantragt haben, sind von der linearen Kürzung gemäß Art. 40 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. Nr. L 30 vom 31.01.2009 S. 16, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1310/2013, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 865, ausgenommen.
Abkürzung
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Regelung für Auftreiber auf gemeinschaftlich genutzte Futterflächen
§ 8i. (1) Betriebsinhabern, die auf gemeinschaftlich genutzte Almen und Weiden Tiere auftreiben, wird die beihilfefähige Fläche entsprechend dem Anteil der von ihnen jeweils aufgetriebenen Tiere zugerechnet. Gemäß Art. 73 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. Nr. L 316 vom 30.11.2009 S. 1, finden Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn für den auftreibenden Betriebsinhaber keine Umstände erkennbar waren, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm- oder Weidefutterflächen zweifeln lassen hätten können.
(2) Abs. 1 findet auch auf rechtskräftig abgeschlossene Antragsjahre Anwendung, wenn ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens eingebracht wird und der Bescheid längstens innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren vor Inkrafttreten dieser Bestimmung in Rechtskraft erwachsen ist. Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ist binnen zwei Wochen nach Inkrafttreten dieser Bestimmung bei der AMA einzubringen, die darüber zu entscheiden hat.
Abkürzung
MOG 2021
Interventionen
§ 9. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung, soweit die jeweiligen Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts eine Durchführung hinsichtlich der technischen Abwicklung bei der Intervention vorsehen und soweit diese in den zugrunde liegenden Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts bestimmt, bestimmbar oder begrenzt ist, die näheren Vorschriften erlassen. § 7 Abs. 2 gilt entsprechend.
Abkürzung
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Quotenregelungen
§ 10. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung, soweit die jeweiligen Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts eine Durchführung hinsichtlich der technischen Abwicklung bei Quoten (Quoten, Garantiemengen, Referenzmengen und sonstigen Mindest- oder Höchstmengen oder –beträgen sowie nationalen Reserven im Rahmen von Marktordnungsmaßnahmen oder Direktzahlungen) vorsehen und soweit diese in den zugrunde liegenden Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts bestimmt, bestimmbar oder begrenzt ist, die näheren Vorschriften einschließlich der anzuwendenden Verfahrensvorschriften erlassen.
(2) Bei Quoten für die Vermarktung von Milch gemäß Verordnung (EG) Nr. 1788/2003, ABl. Nr. L 270 vom 21.10.2003, S. 123 ist nach folgender Maßgabe vorzugehen:
Die Zuteilung von Mengen aus der nationalen Reserve erfolgt in einem Prozentsatz der einzelbetrieblichen Quote, der auf Basis der zur Zuteilung zur Verfügung stehenden Menge und der eingereichten Anträge zu ermitteln ist.
Im Falle der Überschreitung der einzelstaatlichen Quote wird der Beitrag der Erzeuger zur Zahlung der fälligen Abgabe bei Lieferungen nach Neuzuweisung des ungenutzten Anteils der einzelstaatlichen Quote (Saldierung) wie folgt ermittelt:
Durch Division der Unterlieferungen durch die Summe der einzelbetrieblichen Quoten für Lieferungen der Überlieferer wird der Zuweisungsprozentsatz errechnet, wobei alle Unterlieferungen zugewiesen werden müssen;
Betriebe, die ihre einzelbetriebliche Quote für Lieferungen überliefern, haben für den Teil der Überlieferungen bis zum Zuweisungsprozentsatz eine Basisabgabe zu entrichten und für den den Zuweisungsprozentsatz übersteigenden Teil der Überlieferung eine Abgabe zu entrichten, die sich ergibt, indem die eingehobene Basisabgabe von der einzelstaatlich geschuldeten Abgabe abgezogen wird und der Restbetrag durch jene Überlieferungen dividiert wird, die über die Zuweisungsmengen gemäß lit. a) hinausgehen.
Das Verhältnis von Basisabgabe zur Abgabe gemäß lit. b) beträgt unter Berücksichtigung der einzelstaatlich geschuldeten Abgabe 0,7 zu 1.
Nutzt ein Erzeuger in einem Zwölfmonatszeitraum die ihm zugeteilte Quote durch eigene Vermarktung in einem Ausmaß von weniger als 70% und nutzt er im unmittelbar folgenden Zwölfmonatszeitraum nicht mindestens 70% der ihm zur Verfügung stehenden Quote durch eigene Vermarktung (Inaktivität), wird der nicht genutzte Teil der nationalen Reserve zugeschlagen. Quoten(-teile) bis höchstens 5 000 kg werden von der Kürzung nicht erfasst.
Eine im Fall der Inaktivität gemäß Z 3 der nationalen Reserve zugeschlagene Quote ist auf Antrag wieder zuzuteilen, wenn der Betriebsinhaber spätestens im zweiten folgenden Zwölfmonatszeitraum die Erzeugung und Vermarktung im Ausmaß von mindestens 15% der Quote wieder aufnimmt. Im Fall höherer Gewalt oder in ordnungsgemäß begründeten Fällen, die sich vorübergehend auf die Produktionskapazität des betreffenden Erzeugers auswirken, kann abweichend vom ersten Satz die Frist für die Wiederzuteilung verlängert werden.
Eine zeitweilige Übertragung (Quotenleasing) kann in einem Zwölfmonatszeitraum für höchstens 50% der einzelbetrieblichen Quote erfolgen, im unmittelbar darauf folgenden Zwölfmonatszeitraum kann das Quotenleasing für höchstens 30% der einzelbetrieblichen Quote erfolgen. Im Fall höherer Gewalt oder in ordnungsgemäß begründeten Fällen, die sich vorübergehend auf die Produktionskapazität des betreffenden Erzeugers auswirken, kann abweichend vom ersten Satz die gesamte Quote zeitweilig übertragen werden.
Ein Betrieb, mit dem eine einzelbetriebliche Quote übertragen werden kann, besteht aus den zur Milcherzeugung erforderlichen und genutzten Flächen sowie jenen Wirtschaftsgebäuden und Teilen der Betriebsstätte, die zur Milcherzeugung dienen.
Eine Übertragung einer einzelbetrieblichen Quote mit Fläche ist zulässig, wenn
ein milcherzeugender Betrieb in mehrere Betriebe aufgeteilt wird oder
alle zum Grundbesitz des milcherzeugenden Betriebs gehörenden Flächen an andere Betriebsinhaber verpachtet werden. Dabei erfolgt die Aufteilung der Quote entsprechend der gepachteten Fläche.
Eine Übertragung von Quoten ohne entsprechende Fläche ist
bei gemäß § 5 Abs. 2 der Milch-Referenzmengen-Zuteilungsverordnung, BGBl. Nr. 226/1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 729/1996, zugeteilten Anlieferungs-Referenzmengen II (Almquoten) nur auf Almbetriebe und
bei den übrigen Quoten auf Erzeuger innerhalb des gesamten Bundesgebietes
zulässig.
Almquoten können nur genutzt werden, wenn die Erzeugung der Milch auf dem Almbetrieb erfolgt.
Die Überprüfung der Qualität und der wertbestimmenden Merkmale der an Abnehmer angelieferten Milch hat durch ein anerkanntes Labor zu erfolgen.
Die näheren Voraussetzungen einschließlich insbesondere allfälliger Anzeigefristen, Mindestübertragungsmengen und Anerkennung von Labors sowie die Präzisierung der Verstöße gemäß § 30 Abs. 1 Z 2 sind durch Verordnung festzulegen.
Abkürzung
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Quotenregelungen
§ 10. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung, soweit die jeweiligen Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts eine Durchführung hinsichtlich der technischen Abwicklung bei Quoten (Quoten, Garantiemengen, Referenzmengen und sonstigen Mindest- oder Höchstmengen oder –beträgen sowie nationalen Reserven im Rahmen von Marktordnungsmaßnahmen oder Direktzahlungen) vorsehen und soweit diese in den zugrunde liegenden Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts bestimmt, bestimmbar oder begrenzt ist, die näheren Vorschriften einschließlich der anzuwendenden Verfahrensvorschriften erlassen.
(2) Bei Quoten für die Vermarktung von Milch Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 ist nach folgender Maßgabe vorzugehen:
Die Zuteilung von Mengen aus der nationalen Reserve erfolgt in einem Prozentsatz der einzelbetrieblichen Quote, der auf Basis der zur Zuteilung zur Verfügung stehenden Menge und der eingereichten Anträge zu ermitteln ist.
1a. Für die Zwölfmonatszeiträume 2009/10 und 2010/11 stehen jeweils 29 000 t und für die Zwölfmonatszeiträume 2011/12, 2012/13 und 2013/14 stehen jeweils 30 000 t aus der nationalen Reserve zur einzelbetrieblichen Zuteilung als Milchquote für Lieferungen zur Verfügung, wobei durch Verordnung anhand der jeweiligen Marktlage und der Absatzmöglichkeiten im Milchsektor zu bestimmen ist, ob tatsächlich für den betreffenden Zwölfmonatszeitraum eine einzelbetriebliche Zuteilung erfolgen soll. Die Mindestzuteilungsmenge beträgt 100 kg. Die Zuteilung erfolgt nach Maßgabe der Z 1 an Milcherzeuger, die
zum 1. April des jeweiligen Zwölfmonatszeitraums über eine Milchquote für Lieferungen verfügen,
im der Zuteilung vorangegangenen Zwölfmonatszeitraum Milch an Abnehmer geliefert haben und
für den der Zuteilung vorangegangenen Zwölfmonatszeitraum keine Übertragung von Milchquoten gemäß Z 8 als abgebender Betriebsinhaber angezeigt haben.
Das Vorliegen der in den lit. a bis c genannten Voraussetzungen in Verbindung mit der Abgabe des Beihilfeantrags gemäß Art. 19 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 für das Jahr, in dem der Zwölfmonatszeitraum begonnen hat, gelten als Antrag auf einzelbetriebliche Quotenzuteilung, soweit nicht bis zu einem durch Verordnung festzulegenden Termin, der nicht nach dem 31. Jänner des betreffenden Zwölfmonatszeitraums liegen darf, der Milcherzeuger seinen Antrag auf Quotenzuteilung ausdrücklich zurücknimmt oder, falls er keinen Beihilfeantrag abgegeben hat, einen Antrag auf Quotenzuteilung stellt.
1b. Im Zwölfmonatszeitraum 2009/10 wird Milcherzeugern mit Betriebssitz in Österreich für die Vermarktung von Milch, die sie auf einer in Deutschland gelegenen Alm erzeugt haben, aus der nationalen Reserve eine Quote für Direktverkäufe zugeteilt, wenn die Bewirtschaftung der Alm sowie die Vermarktung aufgrund der besseren Zugangsmöglichkeiten hauptsächlich von Österreich aus erfolgt. Die Zuteilung erfolgt für die Alm in Höhe der von Deutschland für diese Alm zugeteilten Quote für Direktverkäufe.
Im Falle der Überschreitung der einzelstaatlichen Quote wird der Beitrag der Erzeuger zur Zahlung der fälligen Abgabe bei Lieferungen nach Neuzuweisung des ungenutzten Anteils der einzelstaatlichen Quote (Saldierung) wie folgt ermittelt:
Durch Division der Unterlieferungen durch die Summe der einzelbetrieblichen Quoten für Lieferungen der Überlieferer wird der Zuweisungsprozentsatz errechnet, wobei alle Unterlieferungen zugewiesen werden müssen;
Betriebe, die ihre einzelbetriebliche Quote für Lieferungen überliefern, haben für den Teil der Überlieferungen bis zum Zuweisungsprozentsatz eine Basisabgabe zu entrichten und für den den Zuweisungsprozentsatz übersteigenden Teil der Überlieferung eine Abgabe zu entrichten, die sich ergibt, indem die eingehobene Basisabgabe von der einzelstaatlich geschuldeten Abgabe abgezogen wird und der Restbetrag durch jene Überlieferungen dividiert wird, die über die Zuweisungsmengen gemäß lit. a) hinausgehen.
Das Verhältnis von Basisabgabe zur Abgabe gemäß lit. b beträgt unter Berücksichtigung der einzelstaatlich geschuldeten Abgabe 0,7 zu 1 und ab dem Zwölfmonatszeitraum 2009/10 0,4 zu 1.
Soweit die erhöhte Überschussabgabe gemäß Art. 78 Abs. 1 dritter Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 zur Anwendung kommt, ist diese nach dem in lit. c genannten Verhältnis aufzuteilen.
2a. Im Falle einer Überschreitung der einzelstaatlichen Quote wird der Beitrag der Erzeuger zur Zahlung der fälligen Abgabe bei Direktverkäufen nach Neuzuweisung des ungenutzten Anteils der einzelstaatlichen Quote (Saldierung) unter sinngemäßer Anwendung des Verfahrens gemäß Z 2 ermittelt.
3. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 86/2009)
Eine im Fall der Inaktivität gemäß Art. 72 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 der nationalen Reserve zugeschlagene Quote ist auf Antrag wieder zuzuteilen, wenn der Betriebsinhaber spätestens im zweiten folgenden Zwölfmonatszeitraum die Erzeugung und Vermarktung im Ausmaß von mindestens 15% der Quote wieder aufnimmt. Im Fall höherer Gewalt oder in ordnungsgemäß begründeten Fällen, die sich vorübergehend auf die Produktionskapazität des betreffenden Erzeugers auswirken, kann abweichend vom ersten Satz die Frist für die Wiederzuteilung verlängert werden.
Eine zeitweilige Übertragung (Quotenleasing) kann in einem Zwölfmonatszeitraum für höchstens 50% der einzelbetrieblichen Quote erfolgen, im unmittelbar darauf folgenden Zwölfmonatszeitraum kann das Quotenleasing für höchstens 30% der einzelbetrieblichen Quote erfolgen. Im Fall höherer Gewalt oder in ordnungsgemäß begründeten Fällen, die sich vorübergehend auf die Produktionskapazität des betreffenden Erzeugers auswirken, kann abweichend vom ersten Satz die gesamte Quote zeitweilig übertragen werden.
Ein Betrieb, mit dem eine einzelbetriebliche Quote übertragen werden kann, besteht aus den zur Milcherzeugung erforderlichen und genutzten Flächen sowie jenen Wirtschaftsgebäuden und Teilen der Betriebsstätte, die zur Milcherzeugung dienen.
Eine Übertragung einer einzelbetrieblichen Quote mit Fläche ist zulässig, wenn
ein milcherzeugender Betrieb in mehrere Betriebe aufgeteilt wird oder
alle zum Grundbesitz des milcherzeugenden Betriebs gehörenden Flächen an andere Betriebsinhaber verpachtet werden. Dabei erfolgt die Aufteilung der Quote entsprechend der gepachteten Fläche.
Eine Übertragung von Quoten ohne entsprechende Fläche ist
bei gemäß § 5 Abs. 2 der Milch-Referenzmengen-Zuteilungsverordnung, BGBl. Nr. 226/1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 729/1996, zugeteilten Anlieferungs-Referenzmengen II (Almquoten) nur auf Almbetriebe und
bei den übrigen Quoten auf Erzeuger innerhalb des gesamten Bundesgebietes
zulässig.
Almquoten können nur genutzt werden, wenn die Erzeugung der Milch auf dem Almbetrieb erfolgt.
Die Überprüfung der Qualität und der wertbestimmenden Merkmale der an Abnehmer angelieferten Milch hat durch ein anerkanntes Labor zu erfolgen.
Die näheren Voraussetzungen einschließlich insbesondere allfälliger Anzeigefristen, Mindestübertragungsmengen und Anerkennung von Labors sowie die Präzisierung der Verstöße gemäß § 30 Abs. 1 Z 2 sind durch Verordnung festzulegen.
Abkürzung
MOG 2021
Obligatorische Marktordnungsmaßnahmen
§ 11. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung, soweit die jeweiligen Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts eine Durchführung hinsichtlich der technischen Abwicklung bei Marktordnungswaren oder Direktzahlungen, an denen teilzunehmen der Einzelne verpflichtet ist (obligatorische Maßnahmen), vorsehen und soweit diese in den zugrunde liegenden Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts bestimmt, bestimmbar oder begrenzt ist, die näheren Vorschriften erlassen. Die §§ 7 und 8 gelten entsprechend, soweit mit obligatorischen Maßnahmen Vergünstigungen verbunden sind.
(2) In Verordnungen nach Abs. 1 können auch Gebühren vorgeschrieben werden, wenn dies in den Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorgesehen ist oder ermöglicht wird. Die Ermittlung der Gebühren hat unter Bedachtnahme auf die anfallenden Kosten sowie den Zweck der Maßnahme zu erfolgen.
Abkürzung
MOG 2021
Obligatorische Marktordnungsmaßnahmen
§ 11. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung, soweit die jeweiligen Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts eine Durchführung hinsichtlich der technischen Abwicklung bei Marktordnungswaren oder Direktzahlungen, an denen teilzunehmen der Einzelne verpflichtet ist (obligatorische Maßnahmen), vorsehen und soweit diese in den zugrunde liegenden Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts bestimmt, bestimmbar oder begrenzt ist, die näheren Vorschriften erlassen. Die §§ 7 bis 8h gelten entsprechend, soweit mit obligatorischen Maßnahmen Vergünstigungen verbunden sind.
(2) In Verordnungen nach Abs. 1 können auch Gebühren vorgeschrieben werden, wenn dies in den Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorgesehen ist oder ermöglicht wird. Die Ermittlung der Gebühren hat unter Bedachtnahme auf die anfallenden Kosten sowie den Zweck der Maßnahme zu erfolgen.
Abkürzung
MOG 2021
Vertragsbeziehungen
§ 11a. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung, soweit die jeweiligen Regelungen des Marktordnungsrechts der Union für einzelne Sektoren der gemeinsamen Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse eine Durchführung hinsichtlich der technischen Abwicklung bei Vertragsbeziehungen vorsehen und soweit diese in den zugrunde liegenden Regelungen des Marktordnungsrechts der Union bestimmt, bestimmbar oder begrenzt ist, die näheren Vorschriften erlassen. In einer derartigen Verordnung kann auch der Abschluss schriftlicher Verträge vorgeschrieben werden.
Abkürzung
MOG 2021
Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen
§ 12. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung, soweit die jeweiligen Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts eine Durchführung hinsichtlich der technischen Abwicklung bei anderweitigen Verpflichtungen, die bei Direktzahlungen gemäß § 8 einzuhalten sind, vorsehen und soweit diese in den zugrunde liegenden Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts bestimmt, bestimmbar oder begrenzt ist, die näheren Vorschriften erlassen.
(2) Die gemäß Art. 5 in Verbindung mit Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 festzulegenden Mindestanforderungen an den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand sind durch Verordnung festzulegen.
(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung bestimmen, dass die Kontrolle der Einhaltung bestimmter anderweitiger Verpflichtungen durch die AMA erfolgt, sofern die durch die AMA durchgeführten Kontrollen mindestens ebenso wirksam sind wie bei der Durchführung durch die Fachbehörden.
Abkürzung
MOG 2021
Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen
§ 12. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung, soweit die jeweiligen Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts eine Durchführung hinsichtlich der technischen Abwicklung bei anderweitigen Verpflichtungen, die bei Direktzahlungen gemäß § 8 einzuhalten sind, vorsehen und soweit diese in den zugrunde liegenden Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts bestimmt, bestimmbar oder begrenzt ist, die näheren Vorschriften erlassen. Insbesondere können innerhalb der in Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorgegebenen Grenzen Bagatellgrenzen für die Nichtanwendung der Kürzungen und das Absehen von Sanktionen bei geringfügigen Verstößen vorgesehen werden.
(2) Die gemäß Art. 5 in Verbindung mit Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 festzulegenden Mindestanforderungen an den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand sind durch Verordnung festzulegen.
(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung bestimmen, dass die Kontrolle der Einhaltung bestimmter anderweitiger Verpflichtungen durch die AMA erfolgt, sofern die durch die AMA durchgeführten Kontrollen mindestens ebenso wirksam sind wie bei der Durchführung durch die Fachbehörden.
Abkürzung
MOG 2021
Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen
§ 12. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung, soweit die jeweiligen Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts eine Durchführung hinsichtlich der technischen Abwicklung bei anderweitigen Verpflichtungen, die bei Direktzahlungen gemäß § 8 einzuhalten sind, vorsehen und soweit diese in den zugrunde liegenden Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts bestimmt, bestimmbar oder begrenzt ist, die näheren Vorschriften erlassen. Insbesondere können innerhalb der in Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorgegebenen Grenzen Bagatellgrenzen für die Nichtanwendung der Kürzungen und das Absehen von Sanktionen bei geringfügigen Verstößen vorgesehen werden.
(2) Die gemäß Art. 6 in Verbindung mit Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 festzulegenden Mindestanforderungen an den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand sind durch Verordnung festzulegen.
(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung bestimmen, dass die Kontrolle der Einhaltung bestimmter anderweitiger Verpflichtungen durch die AMA erfolgt, sofern die durch die AMA durchgeführten Kontrollen mindestens ebenso wirksam sind wie bei der Durchführung durch die Fachbehörden.
Abkürzung
MOG 2021
Cross Compliance Vorschriften
§ 12. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung, soweit die jeweiligen Regelungen der Cross Compliance Vorschriften gemäß Titel VI der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 eine Durchführung hinsichtlich deren technischer Abwicklung vorsehen und soweit diese in den zugrunde liegenden Regelungen bestimmt, bestimmbar oder begrenzt ist, die näheren Vorschriften erlassen. Insbesondere können für die technische Ausgestaltung des Frühwarnsystems gemäß Art. 99 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 notwendige Detailregelungen durch Verordnung festgelegt werden.
(2) Die gemäß Art. 94 in Verbindung mit Anhang II im Bereich Umweltschutz, Klimawandel, guter landwirtschaftlicher Zustand der Flächen der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 einzuhaltenden Standards für die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand sind durch Verordnung festzulegen.
(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung bestimmen, dass die Kontrolle der Cross Compliance Vorschriften durch die AMA erfolgt, sofern die durch die AMA durchgeführten Kontrollen mindestens ebenso wirksam sind wie bei der Durchführung durch die sachlich zuständigen Behörden. Für eine Übertragung der Kontrollaufgaben im Bereich Gesundheit von Mensch, Tier und Pflanze, Hauptgegenstände Lebensmittelsicherheit, Kennzeichnung und Registrierung von Tieren und Tierseuchen, sowie im Bereich Tierschutz des Anhangs II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 ist das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit herzustellen.
Abkürzung
MOG 2021
Abgaben
§ 13. (1) Auf Abgaben zu Marktordnungszwecken, die im Rahmen von Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts hinsichtlich Marktordnungswaren erhoben werden, sind die Vorschriften der Bundesabgabenordnung anzuwenden, soweit durch dieses Bundesgesetz oder durch Verordnung auf Grund dieses Bundesgesetzes nicht anderes bestimmt ist. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und die jeweils zuständige Marktordnungs- und Zahlstelle sind, soweit die Vorschriften der Bundesabgabenordnung anzuwenden sind, bei der Vollziehung dieser Bestimmung Abgabenbehörden im Sinne des § 49 Abs. 1 BAO; weiters ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Oberbehörde bei Ausübung des Aufsichtsrechts.
(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung, soweit die jeweiligen Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts eine Durchführung hinsichtlich der technischen Abwicklung bei Abgaben gemäß Abs. 1, insbesondere über den Kreis der Abgabeschuldner, Abführungspflichtigen und die Ansprüche zwischen diesen vorsehen und soweit diese in den zugrunde liegenden Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts bestimmt, bestimmbar oder begrenzt ist, die näheren Vorschriften erlassen.
Abkürzung
MOG 2021
Abgaben
§ 13. (1) Auf Abgaben zu Marktordnungszwecken, die im Rahmen von Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts hinsichtlich Marktordnungswaren erhoben werden, sind die Vorschriften der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961 in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden, soweit durch dieses Bundesgesetz oder durch Verordnung auf Grund dieses Bundesgesetzes nicht anderes bestimmt ist. Die jeweils zuständige Marktordnungs- und Zahlstelle ist, soweit die Vorschriften der BAO anzuwenden sind, bei der Vollziehung dieser Bestimmung Abgabenbehörde im Sinne des § 49 Abs. 1 BAO; weiters ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Oberbehörde bei Ausübung des Aufsichtsrechts.
(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung, soweit die jeweiligen Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts eine Durchführung hinsichtlich der technischen Abwicklung bei Abgaben gemäß Abs. 1, insbesondere über den Kreis der Abgabeschuldner, Abführungspflichtigen und die Ansprüche zwischen diesen vorsehen und soweit diese in den zugrunde liegenden Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts bestimmt, bestimmbar oder begrenzt ist, die näheren Vorschriften erlassen.
Abkürzung
MOG 2021
Sicherheiten
§ 14. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung, soweit die Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts eine Durchführung hinsichtlich der technischen Abwicklung bei Sicherheiten, Kautionen und Garantien (Sicherheiten) vorsehen und soweit diese in den zugrunde liegenden Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts bestimmt, bestimmbar oder begrenzt ist, die näheren Vorschriften erlassen. Sind für die Freigabe die Entnahme von Mustern, Proben und Warenuntersuchungen erforderlich, gilt § 24.
(2) Wird die Sicherheit durch Bürgschaft geleistet, so muss der Bürge zur geschäftsmäßigen Übernahme von Bürgschaften nach den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften berechtigt sein.
Abkürzung
MOG 2021
Lizenzen und Vorausfestsetzungen
§ 15. (1) Lizenzen, sonstige Einfuhr- und Ausfuhrdokumente sowie Einfuhr- und Ausfuhrgenehmigungen im Rahmen von Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts über den Handelsverkehr werden von der jeweils zuständigen Marktordnungsstelle erteilt.
(2) Die Vorausfestsetzung von Einfuhr- und Ausfuhrabgaben und Ausfuhrerstattungen erfolgt ebenfalls durch die jeweils zuständige Marktordnungsstelle.
(3) Sieht der Bescheid gemäß Abs. 2 die Stellung einer Sicherheit vor, ist § 14 anzuwenden.
(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann – hinsichtlich der Z 2 und 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen – durch Verordnung, soweit die jeweiligen Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts über den Handelsverkehr eine Durchführung hinsichtlich der technischen Abwicklung bei
der Erteilung von Lizenzen, Einfuhr- und Ausfuhrdokumenten und Einfuhr- und Ausfuhrgenehmigungen (Abs. 1) hinsichtlich Marktordnungswaren,
der Einfuhr von Marktordnungswaren, wenn die Einfuhr auf bestimmte Qualitäten, Aufmachungen oder Verwendungsarten beschränkt ist, und
der Überwachung der Einhaltung gemeinsamer Mindestpreisregelungen bei der Einfuhr und Ausfuhr von Marktordnungswaren,
vorsehen und soweit diese in den zugrunde liegenden Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts bestimmt, bestimmbar oder begrenzt ist, die näheren Vorschriften erlassen.
Abkürzung
MOG 2021
Mengenkontingente
§ 16. Soweit Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorsehen, dass Genehmigungen im Sinne des § 15 Abs. 1 insgesamt nur bis zu einer bestimmten Menge oder einem bestimmten Wert erteilt werden dürfen, ist auf eine effiziente Ausnutzung der zugelassenen Mengen und Werte Bedacht zu nehmen. Dabei ist insbesondere auch der Versorgungslage, der Wirtschaftlichkeit dieser Geschäfte und der Pflege von Handelsbeziehungen Rechnung zu tragen.
Abkürzung
MOG 2021
Marktstörungen
§ 17. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann bei Marktstörungen oder drohenden Marktstörungen durch Verordnung nähere Vorschriften zur Durchführung von Schutzmaßnahmen, die in Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorgesehen sind, erlassen, soweit diese bestimmt, bestimmbar oder begrenzt sind.
Abkürzung
MOG 2021
Marktstörungen
§ 17. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann bei Marktstörungen oder drohenden Marktstörungen durch Verordnung nähere Vorschriften zur Durchführung von Maßnahmen, die in Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorgesehen sind, erlassen, soweit diese bestimmt, bestimmbar oder begrenzt sind. Bei der Ausgestaltung der Maßnahmen ist insbesondere auf ein rasches und bestmögliches Wirksamwerden, einen effizienten Mitteleinsatz für den betroffenen Sektor und eine möglichst einfach handhabbare Vorgangsweise durch ein Anknüpfen an bestehende Marktordnungsinstrumente oder eingereichte Anträge oder durch eine Kombination mit bestehenden Maßnahmen und durch Bagatellgrenzen oder Sockelbeträge zu achten.
Abkürzung
MOG 2021
Besondere Maßnahmen bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten
§ 18. (1) Auf Maßnahmen, die im Rahmen der Beitrittsakte oder deren Protokolle zum Beitrittsvertrag zur Erleichterung oder Beseitigung von wirtschaftlichen Schwierigkeiten vorgesehen sind, ist, soweit die Schwierigkeiten die Durchführung, die Überleitung oder Anpassung der gemeinsamen Marktorganisationen und der in Ergänzung oder zur Sicherung dieser gemeinsamen Marktorganisationen getroffenen Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts betreffen und sich aus Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts nicht anderes ergibt, dieses Bundesgesetz mit der Maßgabe anzuwenden, dass die die Ein- und Ausfuhr betreffenden Vorschriften, insbesondere über Schutzmaßnahmen, sinngemäß auch für den Handel zwischen den bisherigen und den neuen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft gelten.
(2) Im Übrigen kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung, soweit dies zur Durchführung der in Abs. 1 genannten Maßnahmen erforderlich ist und die in Abs. 1 genannten Vorschriften nicht ausreichen, Vorschriften erlassen über die Vermarktung, Preise, Produktions- und Verwendungsbeschränkungen sowie über ähnliche Maßnahmen, soweit deren Voraussetzungen und Umfang nach den vom Rat und der Kommission auf Grund der Beitrittsakte oder der Protokolle zum Beitrittsvertrag erlassenen Rechtsakte bestimmt, bestimmbar oder begrenzt sind. In Verordnungen nach dem ersten Satz können die Marktordnungs- und Zahlstellen oder die Abgabenbehörden des Bundes als für die Durchführung zuständige Stelle bestimmt werden.
Abkürzung
MOG 2021
Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen
Vorschriften zu Bescheiden und Rückzahlung
§ 19. (1) Für die Durchführung von Verwaltungsverfahren im Bereich des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) anzuwenden, soweit nicht nach § 13 die Vorschriften der Bundesabgabenordnung Anwendung finden.
(2) Bescheide zu den in §§ 7, 8 und 10 angeführten Maßnahmen können von Amts wegen von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechts vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zusätzlich zu den in § 68 AVG angeführten Gründen auch bei Verstoß gegen gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen einschließlich dazu erlassener Durchführungsbestimmungen aufgehoben oder abgeändert werden.
(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann als Berufungsbehörde in den zu erlassenden Bescheiden die genaue Berechnung des Auszahlungsbetrags vorgeben.
(4) Abweichend von Abs. 2 und 3 kann die Behörde erster Instanz einen im Wege der Berufungsentscheidung abgeänderten Bescheid aufheben oder abändern, wenn durch eine nachfolgende Kontrolle festgestellt wird, dass der dem Bescheid zu Grunde gelegte Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt als Folge einer Handlung oder Unterlassung eines Wirtschaftsteilnehmers unrichtig festgestellt oder aktenwidrig angenommen wurde.
(5) Soweit es zur Durchführung von Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts erforderlich und notwendig ist, können in Verordnungen nach den §§ 7 und 10 auch Dritte, die Marktordnungswaren erzeugen, gewinnen, be- oder verarbeiten, verbringen, ein- oder ausführen, besitzen oder besessen haben oder unmittelbar oder mittelbar am Geschäftsverkehr mit solchen Waren teilnehmen oder teilgenommen haben, zur Rückzahlung von Vorteilen aus zu Unrecht gewährten Vergünstigungen im Sinne dieses Bundesgesetzes verpflichtet werden.
(6) Die Höhe des rückzuzahlenden Betrages ist durch Bescheid festzusetzen.
Abkürzung
MOG 2021
Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen
Vorschriften zu Bescheiden und Rückzahlung
§ 19. (1) Die AMA spricht gleichzeitig mit der Entscheidung über die Prämiengewährung eines Antragsjahres auch über alle dieses Antragsjahr betreffenden Anträge, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der entsprechenden Stützungsregelung stehen, ab.
(2) Bescheide zu den in §§ 7, 8 und 10 angeführten Maßnahmen können zusätzlich zu den in § 68 AVG angeführten Gründen von Amts wegen von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, aufgehoben oder abgeändert werden, soweit dies zur Erfüllung unionsrechtlicher Vorgaben erforderlich ist.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht kann der AMA auftragen, gemäß den Vorgaben im Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen.
(4) Im Verfahren betreffend Bescheide, die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts abändern, aufheben oder ersetzen, ist die AMA an die für die Erkenntnisse maßgebliche, dort dargelegte Rechtsanschauung gebunden.
(5) Soweit es zur Durchführung von Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts erforderlich und notwendig ist, können in Verordnungen nach den §§ 7 und 10 auch Dritte, die Marktordnungswaren erzeugen, gewinnen, be- oder verarbeiten, verbringen, ein- oder ausführen, besitzen oder besessen haben oder unmittelbar oder mittelbar am Geschäftsverkehr mit solchen Waren teilnehmen oder teilgenommen haben, zur Rückzahlung von Vorteilen aus zu Unrecht gewährten Vergünstigungen im Sinne dieses Bundesgesetzes verpflichtet werden.
(6) Die Höhe des rückzuzahlenden Betrages ist durch Bescheid festzusetzen.
(7) Abweichend von § 14 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, beträgt die Frist für eine Beschwerdevorentscheidung vier Monate.
(8) Das Bundesverwaltungsgericht hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die im Bereich der Gemeinsamen Marktorganisationen gefällten Erkenntnisse in technisch geeigneter Weise nachrichtlich zu übermitteln.
(9) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann wegen Rechtswidrigkeit gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts Revision erheben.
Abkürzung
MOG 2021
Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen
Vorschriften zu Bescheiden und Rückzahlung
§ 19. (1) Die AMA spricht gleichzeitig mit der Entscheidung über die Prämiengewährung eines Antragsjahres auch über alle dieses Antragsjahr betreffenden Anträge, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der entsprechenden Stützungsregelung stehen, ab.
(2) Bescheide zu den in §§ 7, 8 bis 8h und 10 angeführten Maßnahmen können zusätzlich zu den in § 68 AVG angeführten Gründen von Amts wegen von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, aufgehoben oder abgeändert werden, soweit dies zur Erfüllung unionsrechtlicher Vorgaben erforderlich ist.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht kann der AMA auftragen, gemäß den Vorgaben im Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen.
(4) Im Verfahren betreffend Bescheide, die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts abändern, aufheben oder ersetzen, ist die AMA an die für die Erkenntnisse maßgebliche, dort dargelegte Rechtsanschauung gebunden.
(5) Soweit es zur Durchführung von Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts erforderlich und notwendig ist, können in Verordnungen nach den §§ 7 und 10 auch Dritte, die Marktordnungswaren erzeugen, gewinnen, be- oder verarbeiten, verbringen, ein- oder ausführen, besitzen oder besessen haben oder unmittelbar oder mittelbar am Geschäftsverkehr mit solchen Waren teilnehmen oder teilgenommen haben, zur Rückzahlung von Vorteilen aus zu Unrecht gewährten Vergünstigungen im Sinne dieses Bundesgesetzes verpflichtet werden.
(6) Die Höhe des rückzuzahlenden Betrages ist durch Bescheid festzusetzen.
(7) Abweichend von § 14 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, beträgt die Frist für eine Beschwerdevorentscheidung vier Monate.
(8) Das Bundesverwaltungsgericht hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die im Bereich der Gemeinsamen Marktorganisationen gefällten Erkenntnisse in technisch geeigneter Weise nachrichtlich zu übermitteln.
(9) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann wegen Rechtswidrigkeit gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts Revision erheben.
Abkürzung
MOG 2021
Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen
Vorschriften zu Bescheiden und Rückzahlung
§ 19. (1) Die AMA spricht gleichzeitig mit der Entscheidung über die Prämiengewährung eines Antragsjahres auch über alle dieses Antragsjahr betreffenden Anträge, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der entsprechenden Stützungsregelung stehen, ab.
(2) Bescheide zu den in §§ 7, 8 bis 8h und 10 angeführten Maßnahmen können zusätzlich zu den in § 68 AVG angeführten Gründen von Amts wegen von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, aufgehoben oder abgeändert werden, soweit dies zur Erfüllung unionsrechtlicher Vorgaben erforderlich ist.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht kann der AMA auftragen, gemäß den Vorgaben im Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen.
(4) Im Verfahren betreffend Bescheide, die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts abändern, aufheben oder ersetzen, ist die AMA an die für die Erkenntnisse maßgebliche, dort dargelegte Rechtsanschauung gebunden.
(5) Soweit es zur Durchführung von Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts erforderlich und notwendig ist, können in Verordnungen nach den §§ 7 und 10 auch Dritte, die Marktordnungswaren erzeugen, gewinnen, be- oder verarbeiten, verbringen, ein- oder ausführen, besitzen oder besessen haben oder unmittelbar oder mittelbar am Geschäftsverkehr mit solchen Waren teilnehmen oder teilgenommen haben, zur Rückzahlung von Vorteilen aus zu Unrecht gewährten Vergünstigungen im Sinne dieses Bundesgesetzes verpflichtet werden.
(6) Die Höhe des rückzuzahlenden Betrages ist durch Bescheid festzusetzen.
(7) Abweichend von § 14 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, beträgt die Frist für eine Beschwerdevorentscheidung vier Monate.
(7a) Erwachsen dem Bundesverwaltungsgericht bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür der Beschwerdeführer aufzukommen. § 76 AVG ist sinngemäß anzuwenden.
(7b) Das Bundesverwaltungsgericht kann das zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes erforderliche Ermittlungsverfahren durch eine von ihm zu bestimmende, sachlich in Betracht kommende Behörde durchführen oder ergänzen lassen.
(8) Das Bundesverwaltungsgericht hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die im Bereich der Gemeinsamen Marktorganisationen gefällten Erkenntnisse in technisch geeigneter Weise nachrichtlich zu übermitteln.
(9) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann wegen Rechtswidrigkeit gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts Revision erheben.
Abkürzung
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Beweislast
§ 20. Der Begünstigte trägt, soweit nicht Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts etwas anders vorsehen, auch nach Empfang einer Vergünstigung im Sinne der in den §§ 7, 8 und 10 angeführten Maßnahmen in dem Verantwortungsbereich, der nicht zum Bereich für die Gewährung der Vergünstigung zuständigen Marktordnungs- und Zahlstelle gehört, die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung der Vergünstigung bis zum Ablauf des vierten Jahres, das dem Kalenderjahr der Gewährung folgt.
Abkürzung
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Beweislast
§ 20. Der Begünstigte trägt, soweit nicht Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts etwas anders vorsehen, auch nach Empfang einer Vergünstigung im Sinne der in den §§ 7, 8 bis 8h und 10 angeführten Maßnahmen in dem Verantwortungsbereich, der nicht zum Bereich für die Gewährung der Vergünstigung zuständigen Marktordnungs- und Zahlstelle gehört, die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung der Vergünstigung bis zum Ablauf des vierten Jahres, das dem Kalenderjahr der Gewährung folgt.
Abkürzung
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Zinsen
§ 21. Rückzahlungsbeträge von Vergünstigungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind vom Tag der Auszahlung an, Abgaben vom Fälligkeitstag an mit 3 vH über dem Basiszinssatz pro Jahr zu verzinsen, soweit Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts nicht anderes vorsehen. Im Fall der nachträglichen Herabsetzung eines Rückzahlungsbetrags hat die Berechnung dieser Zinsen unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen.
Abkürzung
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Zinsen
§ 21. (1) Rückzahlungsbeträge von Vergünstigungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind vom Tag der Auszahlung an, Abgaben vom Fälligkeitstag an mit 3 vH über dem Basiszinssatz pro Jahr zu verzinsen, soweit Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts nicht anderes vorsehen. Im Fall der nachträglichen Herabsetzung eines Rückzahlungsbetrags hat die Berechnung dieser Zinsen unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen.
(2) Soweit Vorgaben der Europäischen Union die Zahlung von Zinsen verlangen, sind Auszahlungen, die erst nach Ablauf der in Regelungen des Marktordnungsrechts der Union vorgegebenen Fristen vorgenommen und bei denen die verspätete Zahlung nicht vom Begünstigten zu verantworten ist, sowie Rückzahlungen von Beträgen, die aufgrund ungültiger Regelungen des Marktordnungsrechts der Union zu erfolgen haben, vom letzten Tag der Zahlungsfrist beziehungsweise vom Tag der erfolgten Zahlung an mit 2vH über dem Basiszinssatz zu verzinsen.
Abkürzung
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Überwachungs-, Duldungs- und Mitwirkungspflichten
§ 22. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung die Vorschriften erlassen, die zur Überwachung der Einhaltung der Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts hinsichtlich Marktordnungswaren oder Direktzahlungen erforderlich sind, insbesondere betreffend Meldepflichten, Aufzeichnungspflichten, Pflichten zur Aufbewahrung von geschäftlichen Unterlagen, zur Erteilung von Auskünften, zur Duldung von Besichtigungen der Geschäftsräume, Betriebsstätten und flächen, Unterstützungspflichten, Pflichten zur Verwendung von Begleit- und Schlussscheinen, amtliche Überwachung der zweck- und fristgerechten Verwendung, Bereitstellung von Mustern und Proben sowie Kostentragung.
Abkürzung
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Meldepflichten
§ 23. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung, soweit dies zur Durchführung von Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts erforderlich ist,
Personen und nicht rechtsfähige Personenvereinigungen zu regelmäßigen Aufzeichnungen und Meldungen insbesondere über Mengen an Marktordnungswaren und über deren Preise, sowie über landwirtschaftlich genutzte Grundstücke mit Zuordnung des Bewirtschafters und mit Bebauungsart,
Börsen, Verwaltungen öffentlicher Märkte und sonstige Stellen, die Preisnotierungen oder Preisfeststellungen hinsichtlich Marktordnungswaren vornehmen, zur Meldung der Ergebnisse der Notierungen oder Feststellungen
verpflichten. In der Verordnung können insbesondere die Häufigkeit sowie Inhalt und Form der Meldungen und die Art der Übermittlung geregelt werden.
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Entnahme von Proben und Kostentragung
§ 24. Soweit dies zur Durchführung von Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts erforderlich ist, können im notwendigen Umfang Muster und Proben ohne Entschädigung entnommen werden sowie die aus der Kontrolle und Untersuchung erwachsenden Kosten vom Begünstigten eingehoben werden, soweit nicht Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts entgegenstehen.
Abkürzung
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Auskunftserteilung
§ 25. (1) Die Abgabenbehörden des Bundes, der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und auch die jeweils zuständigen Marktordnungs- und Zahlstellen haben einander die zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes und von Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts erforderlichen Auskünfte zu erteilen, soweit die Daten für die Wahrnehmung der Aufgaben dieser Behörden oder Einrichtungen erforderlich sind und wenn die Empfänger der Daten sich diese auf andere Weise nicht, nicht mit ausreichender Verlässlichkeit oder nur mit unverhältnismäßig höherem Aufwand verschaffen könnten; die Mitteilung kann auch automationsunterstützt erfolgen.
(2) Alle Dienststellen von Körperschaften des öffentlichen Rechts (soweit sie nicht als gesetzliche Berufsvertretungen tätig sind) haben gegenüber den Abgabenbehörden des Bundes, dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und der jeweils zuständigen Marktordnungs- und Zahlstelle für Zwecke der Durchführung dieses Bundesgesetzes die Verpflichtung zur Beistandspflicht gemäß § 158 BAO sinngemäß anzuwenden.
Abkürzung
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Allgemeine Prüfungsrechte und Auskunftspflichten
§ 26. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, die jeweils zuständige Marktordnungs- und Zahlstelle und der Rechnungshof können von den Betriebsinhabern und sonstigen Wirtschaftsteilnehmern alle Auskünfte verlangen, soweit dies eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung der ihnen zukommenden Aufgaben zur Durchführung und Überwachung von Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts hinsichtlich Marktordnungswaren oder Direktzahlungen ist. Zu diesem Zweck können sie insbesondere die Vorlage von geschäftlichen Unterlagen und alle Prüfungen einschließlich des Zutrittes zu Geschäfts- und Lagerräumen – im Fall dringender Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung auch zu Wohnräumen – und sonstigen Grundstücken verlangen, soweit sie oder ihre mit der Prüfung beauftragten Organe dies für erforderlich erachten.
Abkürzung
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Veröffentlichung von Informationen
§ 26a. (1) Die Veröffentlichung von Informationen gemäß Art. 44a der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 und der Verordnung (EG) Nr. 259/2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates hinsichtlich der Veröffentlichung von Informationen über die Empfänger von Mitteln aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER), ABl. Nr. L 76 vom 19.3.2008, S. 28, ist durch die AMA vorzunehmen.
(2) Die zu veröffentlichenden Informationen können auch die Maßnahmen, für die die jeweiligen Empfänger Mittel erhalten haben, als weitere Information enthalten.
(3) Das Zollamt Salzburg Zahlstelle Ausfuhrerstattungen hat der AMA die Daten mit den zu veröffentlichenden Informationen betreffend Ausfuhrerstattungen gemäß Teil III Kapitel III Abschnitt II der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO), ABl. Nr. L 299 vom 16.11.2007, S. 1, zu übermitteln.
(4) Die Veröffentlichung der beginnend mit dem Haushaltsjahr 2008 getätigten Ausgaben erfolgt jeweils bis zum 30. April des nächstfolgenden Haushaltsjahres. Für die im Haushaltsjahr 2007 aus EGFL- und ELER-Mitteln getätigten Ausgaben erfolgt die Veröffentlichung bis spätestens 30. September 2008.
(5) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann – hinsichtlich des Abs. 3 auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen – durch Verordnung nähere Vorschriften erlassen, soweit dies zur technischen Abwicklung erforderlich oder geboten ist.
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Veröffentlichung von Informationen
§ 26a. (1) Die Veröffentlichung von Informationen gemäß Art. 111 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 ist durch die AMA vorzunehmen.
(2) Das Zollamt Salzburg Zahlstelle Ausfuhrerstattung hat der AMA die Daten mit den zu veröffentlichenden Informationen betreffend Ausfuhrerstattungen gemäß Teil III Kapitel VI der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 zu übermitteln.
(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann – hinsichtlich des Abs. 2 auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen – durch Verordnung nähere Vorschriften erlassen, soweit dies zur technischen Abwicklung erforderlich oder geboten ist.
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Zulässigkeit der Verwendung von Daten
§ 27. (1) Folgende personenbezogene Daten von Betriebsinhabern und sonstigen Wirtschaftsteilnehmern, deren Verwendung für die jeweils zuständige Marktordnungs- und Zahlstelle und den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft eine wesentliche Voraussetzung bildet, um die Aufgaben, die in den Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts hinsichtlich Marktordnungswaren oder Direktzahlungen angeführt sind, wahrnehmen zu können, können übermittelt werden:
von der Zentralen Arbeitsgemeinschaft österreichischer Rinderzüchter Namen und Anschrift der Betriebsinhaber, Daten der Milchleistung sowie die Betriebsnummer gemäß LFBIS-Gesetz, BGBl. Nr. 448/1980 in der jeweils geltenden Fassung,
von den Abnehmern im Sinne des Art. 5 lit. e) der Verordnung (EG) Nr. 1788/2000 einzelbetriebliche Daten zur Milchquote, Anlieferung und Erhebung der Abgabe,
von den Zuckerunternehmen gemäß Verordnung (EG) Nr. 318/2006, ABl. Nr. L 58 vom 28.2.2006. S. 1 einzelbetriebliche Daten zu Liefervertrag, gelieferte Zuckerrübenmenge, Zuckergehalt und Zuckerrübenabrechnung,
von den zur Vollziehung der von Art. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erfassten Rechtsnormen zuständigen Behörden alle Informationen, die für die Auswahl der Kontrollstichprobe gemäß Art. 45 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 erforderlich sind,
von den Gerichten und Verwaltungsstrafbehörden erster Instanz alle Informationen über den in Rechtskraft erwachsenen Ausgang von eingeleiteten Strafverfahren zu Verstößen, die bei landwirtschaftlichen Betrieben im Zusammenhang mit Maßnahmen gemäß § 12 festgestellt wurden, und
von der AMA den für das jeweilige Etikettierungssystem im Sinne des Titels II der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000, ABl. Nr. L 204 vom 11.8.2004, S. 1 zuständigen unabhängigen Kontrollstellen oder Inhabern eines genehmigten Etikettierungssystems Daten aus der elektronischen Datenbank.
(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung zu den in Abs. 1 angeführten Datenübermittlungen nähere Details, insbesondere über Zeitpunkt und konkreten Umfang festlegen.
Abkürzung
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Zulässigkeit der Verwendung von Daten
§ 27. (1) Folgende personenbezogene Daten von Betriebsinhabern und sonstigen Wirtschaftsteilnehmern, deren Verwendung für die jeweils zuständige Marktordnungs- und Zahlstelle und den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft eine wesentliche Voraussetzung bildet, um die Aufgaben, die in den Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts hinsichtlich Marktordnungswaren oder Direktzahlungen angeführt sind, wahrnehmen zu können, können übermittelt werden:
von der Zentralen Arbeitsgemeinschaft österreichischer Rinderzüchter Namen und Anschrift der Betriebsinhaber, Daten der Milchleistung sowie die Betriebsnummer gemäß LFBIS-Gesetz, BGBl. Nr. 448/1980 in der jeweils geltenden Fassung,
von den Käufern im Sinne des Art. 65 lit. e der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 einzelbetriebliche Daten zur Milchquote, Anlieferung und Erhebung der Abgabe,
von den Zuckerunternehmen gemäß Art. 57 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 einzelbetriebliche Daten zu Liefervertrag, gelieferte Zuckerrübenmenge, Zuckergehalt und Zuckerrübenabrechnung,
von den zur Vollziehung der von Art. 5 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erfassten Rechtsnormen zuständigen Behörden alle Informationen, die für die Auswahl der Kontrollstichprobe gemäß Art. 51 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 erforderlich sind,
von den Gerichten und Verwaltungsstrafbehörden erster Instanz alle Informationen über den in Rechtskraft erwachsenen Ausgang von eingeleiteten Strafverfahren zu Verstößen, die bei landwirtschaftlichen Betrieben im Zusammenhang mit Maßnahmen gemäß § 12 festgestellt wurden, und
von der AMA den für das jeweilige Etikettierungssystem im Sinne des Titels II der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000, ABl. Nr. L 204 vom 11.8.2004, S. 1 zuständigen unabhängigen Kontrollstellen oder Inhabern eines genehmigten Etikettierungssystems Daten aus der elektronischen Datenbank.
(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung zu den in Abs. 1 angeführten Datenübermittlungen nähere Details, insbesondere über Zeitpunkt und konkreten Umfang festlegen.
(3) Dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und der Agrarmarkt Austria sind zur Wahrnehmung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik jeweils zum 31. März eines jeden Jahres
vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen die gemäß § 14 des Bodenschätzungsgesetzes 1970 – BoSchätzG 1970, BGBl. Nr. 233, in der jeweils geltenden Fassung, ermittelten Ertragsmesszahlen und die gemäß § 15 Abs. 2 BoSchätzG 1970 in den Schätzungsreinkarten geführten Ergebnisse der Bodenschätzung sowie
vom Bundesminister für Finanzen die gemäß § 15 Abs. 2 BoSchätzG 1970 in den Schätzungsreinbüchern festgestellten Ergebnisse der Bodenschätzung und die Daten gemäß § 15 Abs. 3 BoSchätzG 1970
in – soweit diese Daten automationsunterstützt geführt werden – elektronischer Form zu übermitteln. Soweit diese Daten zur Wahrnehmung gesetzlich übertragener Aufgaben nicht kommerzieller Art erforderlich sind, sind sie zusätzlich der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH, dem Bundesforschungs- und Ausbildungszentrum für Wald, Naturgefahren und Landschaft und der Umweltbundesamt Gesellschaft mit beschränkter Haftung (UBA-GmbH) zu übermitteln. Eine Weitergabe dieser Daten an Dritte ist nicht zulässig.
Abkürzung
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Zulässigkeit der Verwendung von Daten
§ 27. (1) Folgende personenbezogene Daten von Betriebsinhabern und sonstigen Wirtschaftsteilnehmern, deren Verwendung für die jeweils zuständige Marktordnungs- und Zahlstelle und den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft eine wesentliche Voraussetzung bildet, um die Aufgaben, die in den Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts hinsichtlich Marktordnungswaren oder Direktzahlungen angeführt sind, wahrnehmen zu können, können übermittelt werden:
von der Zentralen Arbeitsgemeinschaft österreichischer Rinderzüchter Namen und Anschrift der Betriebsinhaber, Daten der Milchleistung sowie die Betriebsnummer gemäß LFBIS-Gesetz, BGBl. Nr. 448/1980 in der jeweils geltenden Fassung,
von den Käufern im Sinne des Art. 65 lit. e der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 einzelbetriebliche Daten zur Milchquote, Anlieferung und Erhebung der Abgabe,
von den Zuckerunternehmen gemäß Art. 57 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 einzelbetriebliche Daten zu Liefervertrag, gelieferte Zuckerrübenmenge, Zuckergehalt und Zuckerrübenabrechnung,
von den zur Vollziehung der von Art. 5 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erfassten Rechtsnormen zuständigen Behörden alle Informationen, die für die Auswahl der Kontrollstichprobe gemäß Art. 51 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 erforderlich sind,
von den Gerichten und Verwaltungsstrafbehörden erster Instanz alle Informationen über den in Rechtskraft erwachsenen Ausgang von eingeleiteten Strafverfahren zu Verstößen, die bei landwirtschaftlichen Betrieben im Zusammenhang mit Maßnahmen gemäß § 12 festgestellt wurden, und
von der AMA den für das jeweilige Etikettierungssystem im Sinne des Titels II der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000, ABl. Nr. L 204 vom 11.8.2004, S. 1 zuständigen unabhängigen Kontrollstellen oder Inhabern eines genehmigten Etikettierungssystems Daten aus der elektronischen Datenbank.
(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung zu den in Abs. 1 angeführten Datenübermittlungen nähere Details, insbesondere über Zeitpunkt und konkreten Umfang festlegen.
(3) Dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und der Agrarmarkt Austria sind zur Wahrnehmung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik jeweils zum 31. März eines jeden Jahres
vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen die gemäß § 14 des Bodenschätzungsgesetzes 1970 – BoSchätzG 1970, BGBl. Nr. 233, in der jeweils geltenden Fassung, ermittelten Ertragsmesszahlen und die gemäß § 15 Abs. 2 BoSchätzG 1970 in den Schätzungsreinkarten geführten Ergebnisse der Bodenschätzung sowie
vom Bundesminister für Finanzen die gemäß § 15 Abs. 2 BoSchätzG 1970 in den Schätzungsreinbüchern festgestellten Ergebnisse der Bodenschätzung und die Daten gemäß § 15 Abs. 3 BoSchätzG 1970
in – soweit diese Daten automationsunterstützt geführt werden – elektronischer Form zu übermitteln. Soweit diese Daten zur Wahrnehmung gesetzlich übertragener Aufgaben nicht kommerzieller Art erforderlich sind, sind sie zusätzlich der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH, dem Bundesforschungs- und Ausbildungszentrum für Wald, Naturgefahren und Landschaft und der Umweltbundesamt Gesellschaft mit beschränkter Haftung (UBA-GmbH) zu übermitteln. Eine Weitergabe dieser Daten an Dritte ist nicht zulässig.
(4) Für die Wahrnehmung der Aufgaben der Entscheidung über Beschwerden sind dem Bundesverwaltungsgericht die personen- und betriebsbezogenen Daten der beschwerdeführenden Betriebsinhaber und sonstigen Marktteilnehmer mittels Lesezugriff zu den elektronischen Datenbanken der AMA, die im Bereich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems und der Kennzeichnung und Registrierung von Rindern eingerichtet sind, unter Beachtung der Datensicherheitsmaßnahmen gemäß § 14 Datenschutzgesetz 2000 – DSG 2000, BGBl. I Nr. 165/1999 in der jeweils geltenden Fassung, zugänglich zu machen.
Abkürzung
MOG 2021
Zulässigkeit der Verwendung von Daten
§ 27. (1) Folgende personenbezogene Daten von Betriebsinhabern und sonstigen Wirtschaftsteilnehmern, deren Verwendung für die jeweils zuständige Marktordnungs- und Zahlstelle und den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft eine wesentliche Voraussetzung bildet, um die Aufgaben, die in den Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts hinsichtlich Marktordnungswaren oder Direktzahlungen angeführt sind, wahrnehmen zu können, können übermittelt werden:
von der Zentralen Arbeitsgemeinschaft österreichischer Rinderzüchter Namen und Anschrift der Betriebsinhaber, Daten der Milchleistung sowie die Betriebsnummer gemäß LFBIS-Gesetz, BGBl. Nr. 448/1980 in der jeweils geltenden Fassung,
von den Käufern im Sinne des Art. 65 lit. e der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 einzelbetriebliche Daten zur Milchquote, Anlieferung und Erhebung der Abgabe,
von den Zuckerunternehmen gemäß Art. 137 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 einzelbetriebliche Daten zu Liefervertrag, gelieferte Zuckerrübenmenge, Zuckergehalt und Zuckerrübenabrechnung,
3a. von den Naturschutzbehörden der Länder für Zwecke der Einbeziehung in das System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen gemäß Art. 70 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 alle Daten betreffend Natura 2000-Gebiete, die für die Einstufung als sensibles Dauergrünland sowie für die Kontrolle der Einhaltung der Cross Compliance-Vorschriften erforderlich sind,
von den zur Vollziehung der von Art. 5 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erfassten Rechtsnormen zuständigen Behörden alle Informationen, die für die Auswahl der Kontrollstichprobe gemäß Art. 51 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 erforderlich sind,
von den Gerichten und Verwaltungsstrafbehörden erster Instanz alle Informationen über den in Rechtskraft erwachsenen Ausgang von eingeleiteten Strafverfahren zu Verstößen, die bei landwirtschaftlichen Betrieben im Zusammenhang mit Maßnahmen gemäß § 12 festgestellt wurden, und
von der AMA den für das jeweilige Etikettierungssystem im Sinne des Titels II der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000, ABl. Nr. L 204 vom 11.8.2004, S. 1 zuständigen unabhängigen Kontrollstellen oder Inhabern eines genehmigten Etikettierungssystems Daten aus der elektronischen Datenbank.
(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung zu den in Abs. 1 angeführten Datenübermittlungen nähere Details, insbesondere über Zeitpunkt und konkreten Umfang festlegen.
(3) Dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und der Agrarmarkt Austria sind zur Wahrnehmung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben jeweils zum 31. März eines jeden Jahres
vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen die gemäß § 14 des Bodenschätzungsgesetzes 1970 – BoSchätzG 1970, BGBl. Nr. 233, in der jeweils geltenden Fassung, ermittelten Ertragsmesszahlen und die gemäß § 15 Abs. 2 BoSchätzG 1970 in den Schätzungsreinkarten geführten Ergebnisse der Bodenschätzung sowie
vom Bundesminister für Finanzen die gemäß § 15 Abs. 2 BoSchätzG 1970 in den Schätzungsreinbüchern festgestellten Ergebnisse der Bodenschätzung und die Daten gemäß § 15 Abs. 3 BoSchätzG 1970
in – soweit diese Daten automationsunterstützt geführt werden – elektronischer Form zu übermitteln. Soweit diese Daten zur Wahrnehmung gesetzlich übertragener Aufgaben nicht kommerzieller Art erforderlich sind, sind sie zusätzlich der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH, dem Bundesforschungs- und Ausbildungszentrum für Wald, Naturgefahren und Landschaft und der Umweltbundesamt Gesellschaft mit beschränkter Haftung (UBA-GmbH) zu übermitteln. Eine Weitergabe dieser Daten an Dritte ist nicht zulässig.
(4) Für die Wahrnehmung der Aufgaben der Entscheidung über Beschwerden sind dem Bundesverwaltungsgericht die personen- und betriebsbezogenen Daten der beschwerdeführenden Betriebsinhaber und sonstigen Marktteilnehmer mittels Lesezugriff zu den elektronischen Datenbanken der AMA, die im Bereich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems und der Kennzeichnung und Registrierung von Rindern eingerichtet sind, unter Beachtung der Datensicherheitsmaßnahmen gemäß § 14 Datenschutzgesetz 2000 – DSG 2000, BGBl. I Nr. 165/1999 in der jeweils geltenden Fassung, zugänglich zu machen.
Abkürzung
MOG 2021
Zulässigkeit der Verwendung von Daten
§ 27. (1) Folgende personenbezogene Daten von Betriebsinhabern und sonstigen Wirtschaftsteilnehmern, deren Verwendung für die jeweils zuständige Marktordnungs- und Zahlstelle und den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft eine wesentliche Voraussetzung bildet, um die Aufgaben, die in den Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts hinsichtlich Marktordnungswaren oder Direktzahlungen angeführt sind, wahrnehmen zu können, können übermittelt werden:
von der Zentralen Arbeitsgemeinschaft österreichischer Rinderzüchter Namen und Anschrift der Betriebsinhaber, Daten der Milchleistung sowie die Betriebsnummer gemäß LFBIS-Gesetz, BGBl. Nr. 448/1980 in der jeweils geltenden Fassung,
von den Käufern im Sinne des Art. 65 lit. e der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 einzelbetriebliche Daten zur Milchquote, Anlieferung und Erhebung der Abgabe,
von den Zuckerunternehmen gemäß Art. 137 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 einzelbetriebliche Daten zu Liefervertrag, gelieferte Zuckerrübenmenge, Zuckergehalt und Zuckerrübenabrechnung,
3a. von den Naturschutzbehörden der Länder für Zwecke der Einbeziehung in das System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen gemäß Art. 70 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 alle Daten betreffend Natura 2000-Gebiete, die für die Einstufung als sensibles Dauergrünland sowie für die Kontrolle der Einhaltung der Cross Compliance-Vorschriften erforderlich sind,
von den zur Vollziehung der von Art. 93 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 erfassten Rechtsnormen zuständigen Behörden alle Informationen, die für die Auswahl der Kontrollstichprobe erforderlich sind,
von den Gerichten und Verwaltungsstrafbehörden erster Instanz alle Informationen über den in Rechtskraft erwachsenen Ausgang von eingeleiteten Strafverfahren zu Verstößen, die bei landwirtschaftlichen Betrieben im Zusammenhang mit Maßnahmen gemäß § 12 festgestellt wurden, und
von der AMA den für das jeweilige Etikettierungssystem im Sinne des Titels II der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000, ABl. Nr. L 204 vom 11.8.2004, S. 1 zuständigen unabhängigen Kontrollstellen oder Inhabern eines genehmigten Etikettierungssystems Daten aus der elektronischen Datenbank.
(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung zu den in Abs. 1 angeführten Datenübermittlungen nähere Details, insbesondere über Zeitpunkt und konkreten Umfang festlegen.
(3) Dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und der Agrarmarkt Austria sind zur Wahrnehmung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben jeweils zum 31. März eines jeden Jahres
vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen die gemäß § 14 des Bodenschätzungsgesetzes 1970 – BoSchätzG 1970, BGBl. Nr. 233, in der jeweils geltenden Fassung, ermittelten Ertragsmesszahlen und die gemäß § 15 Abs. 2 BoSchätzG 1970 in den Schätzungsreinkarten geführten Ergebnisse der Bodenschätzung sowie
vom Bundesminister für Finanzen die gemäß § 15 Abs. 2 BoSchätzG 1970 in den Schätzungsreinbüchern festgestellten Ergebnisse der Bodenschätzung und die Daten gemäß § 15 Abs. 3 BoSchätzG 1970
in – soweit diese Daten automationsunterstützt geführt werden – elektronischer Form zu übermitteln. Soweit diese Daten zur Wahrnehmung gesetzlich übertragener Aufgaben nicht kommerzieller Art erforderlich sind, sind sie zusätzlich der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH, dem Bundesforschungs- und Ausbildungszentrum für Wald, Naturgefahren und Landschaft und der Umweltbundesamt Gesellschaft mit beschränkter Haftung (UBA-GmbH) zu übermitteln. Eine Weitergabe dieser Daten an Dritte ist nicht zulässig.
(4) Für die Wahrnehmung der Aufgaben der Entscheidung über Beschwerden sind dem Bundesverwaltungsgericht die personen- und betriebsbezogenen Daten der beschwerdeführenden Betriebsinhaber und sonstigen Marktteilnehmer mittels Lesezugriff zu den elektronischen Datenbanken der AMA, die im Bereich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems und der Kennzeichnung und Registrierung von Rindern eingerichtet sind, unter Beachtung der Datensicherheitsmaßnahmen gemäß § 14 Datenschutzgesetz 2000 – DSG 2000, BGBl. I Nr. 165/1999 in der jeweils geltenden Fassung, zugänglich zu machen.
Abkürzung
MOG 2021
Generelle Verordnungsermächtigung
§ 28. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann in aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Verwaltungsvereinfachung
von einer gesonderten oder wiederholten Vorlage von bereits vorhandenen oder anderweitig einholbaren Unterlagen absehen,
die Verwendung bestimmter Formblätter oder die Übermittlung auf elektronischem Wege vorschreiben,
Angaben aus elektronischen Datenbanken als Antrag ansehen, soweit dies in den Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts zugelassen wird, und
innerhalb der in Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorgegebenen Grenzen Bagatellgrenzen bestimmen, in denen von der Auszahlung und Rückforderung von Beträgen Abstand genommen werden kann.
(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann in den aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen jedenfalls
innerhalb des in gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen enthaltenen zeitlichen Rahmens Fristen oder Termine festlegen,
innerhalb der in gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen enthaltenen Grenzen für Mindestantragsmengen oder –flächen Mengen oder Flächenausmaße bestimmen und
repräsentative Erträge, Höchstpreise, Sorten, den Katalog meldepflichtiger Waren und sonstige Mengen bestimmen, soweit diese aufgrund der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen und der jeweils zugrunde zu legenden Maßstäbe bestimmt, bestimmbar oder begrenzt sind.
Abkürzung
MOG 2021
Generelle Verordnungsermächtigung
§ 28. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann in aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Verwaltungsvereinfachung
von einer gesonderten oder wiederholten Vorlage von bereits vorhandenen oder anderweitig einholbaren Unterlagen absehen,
die Verwendung bestimmter Formblätter oder die Übermittlung auf elektronischem Wege vorschreiben,
Angaben aus elektronischen Datenbanken als Antrag ansehen, soweit dies in den Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts zugelassen wird, und
innerhalb der in Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorgegebenen Grenzen Bagatellgrenzen bestimmen, in denen von der Auszahlung und Rückforderung von Beträgen Abstand genommen werden kann.
(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann in den aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen jedenfalls
innerhalb des in gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen enthaltenen zeitlichen Rahmens Fristen oder Termine festlegen,
innerhalb der in gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen enthaltenen Grenzen für Mindestantragsmengen oder –flächen Mengen oder Flächenausmaße bestimmen und
repräsentative Erträge, Höchstpreise, Sorten, den Katalog meldepflichtiger Waren und sonstige Mengen bestimmen, soweit diese aufgrund der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen und der jeweils zugrunde zu legenden Maßstäbe bestimmt, bestimmbar oder begrenzt sind.
(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung nähere Bestimmungen zur Ausgestaltung des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Sinne des Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 hinsichtlich der Bestandteile dieses Systems erlassen. Dabei ist sicherzustellen, dass mit Wirksamkeit ab dem Antragsjahr 2010
die Referenzparzelle als geografisch abgegrenzte Fläche mit einer individuellen, im geografischen Informationssystem (GIS) registrierten Identifizierungsnummer des einzelstaatlichen Identifikationssystems im Sinne des Art. 17 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 der Grundstücksanteil am Feldstück ist, wobei die beihilfefähige Fläche nach Lage und Ausmaß Teil der Referenzparzelle sein muss,
die Lage und das Ausmaß der Referenzparzelle im GIS mit Hilfe der digitalen Katastermappe und von Orthobildern (Hofkarte) grafisch und digital abgebildet und identifiziert werden und
für die digitale Ermittlung gemäß Z 2 ausschließlich die AMA oder Stellen gemäß § 6 Abs. 2 beauftragt werden.
Abkürzung
MOG 2021
Generelle Verordnungsermächtigung
§ 28. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann in aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Verwaltungsvereinfachung
von einer gesonderten oder wiederholten Vorlage von bereits vorhandenen oder anderweitig einholbaren Unterlagen absehen,
die Verwendung bestimmter Formblätter oder die Übermittlung auf elektronischem Weg vorschreiben oder die Möglichkeit von Internetanwendungen vorsehen, wobei für die Nutzung der elektronischen Medien die näheren Nutzungsbestimmungen durch die AMA kundzumachen sind,
Angaben aus elektronischen Datenbanken als Antrag ansehen, soweit dies in den Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts zugelassen wird, und
innerhalb der in Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorgegebenen Grenzen Bagatellgrenzen bestimmen, in denen von der Auszahlung und Rückforderung von Beträgen Abstand genommen werden kann.
(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann in den aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen jedenfalls
innerhalb des in gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen enthaltenen zeitlichen Rahmens Fristen oder Termine festlegen,
innerhalb der in gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen enthaltenen Grenzen für Mindestantragsmengen oder –flächen Mengen oder Flächenausmaße bestimmen und
repräsentative Erträge, Höchstpreise, Sorten, den Katalog meldepflichtiger Waren und sonstige Mengen bestimmen, soweit diese aufgrund der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen und der jeweils zugrunde zu legenden Maßstäbe bestimmt, bestimmbar oder begrenzt sind.
(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung nähere Bestimmungen zur Ausgestaltung des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Sinne des Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 hinsichtlich der Bestandteile dieses Systems erlassen, wobei eine effiziente und effektive Durchführung sicherzustellen ist. Das System zur Identifizierung der landwirtschaftlichen Parzellen hat sich an den unionsrechtlich festgelegten Qualitätskriterien zu orientieren und ist so zu gestalten, dass
die Identifizierung der Referenzparzellen und die Feststellung des Ausmaßes der beihilfefähigen Flächen gewährleistet ist und
die Lage und das Ausmaß der Referenzparzelle im GIS mit Hilfe der digitalen Katastermappe und orthorektifizierten Luftbildern (Hofkarte) grafisch und digital abgebildet und identifiziert werden.
Abkürzung
MOG 2021
Generelle Verordnungsermächtigung
§ 28. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann in aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Verwaltungsvereinfachung
von einer gesonderten oder wiederholten Vorlage von bereits vorhandenen oder anderweitig einholbaren Unterlagen absehen,
die Verwendung bestimmter Formblätter oder die Übermittlung auf elektronischem Weg vorschreiben oder die Möglichkeit von Internetanwendungen vorsehen, wobei für die Nutzung der elektronischen Medien die näheren Nutzungsbestimmungen durch die AMA kundzumachen sind,
Angaben aus elektronischen Datenbanken als Antrag ansehen, soweit dies in den Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts zugelassen wird, und
innerhalb der in Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorgegebenen Grenzen Bagatellgrenzen bestimmen, in denen von der Auszahlung und Rückforderung von Beträgen Abstand genommen werden kann.
(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann in den aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen jedenfalls
innerhalb des in gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen enthaltenen zeitlichen Rahmens Fristen oder Termine festlegen,
innerhalb der in gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen enthaltenen Grenzen für Mindestantragsmengen oder –flächen Mengen oder Flächenausmaße bestimmen und
repräsentative Erträge, Höchstpreise, Sorten, den Katalog meldepflichtiger Waren und sonstige Mengen bestimmen, soweit diese aufgrund der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen und der jeweils zugrunde zu legenden Maßstäbe bestimmt, bestimmbar oder begrenzt sind.
(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung nähere Bestimmungen zur Ausgestaltung des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Sinne des Titel V Kapitel II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 hinsichtlich der Bestandteile dieses Systems erlassen, wobei eine effiziente und effektive Durchführung sicherzustellen ist. Das System zur Identifizierung der landwirtschaftlichen Parzellen hat sich an den unionsrechtlich festgelegten Qualitätskriterien zu orientieren und ist so zu gestalten, dass
die Identifizierung der Referenzparzellen und die Feststellung des Ausmaßes der beihilfefähigen Flächen gewährleistet ist und
die Lage und das Ausmaß der Referenzparzelle im GIS mit Hilfe der digitalen Katastermappe und orthorektifizierten Luftbildern (Hofkarte) grafisch und digital abgebildet und identifiziert werden.
Abkürzung
MOG 2021
Abschnitt
Straf- und Schlussbestimmungen
Finanzvergehen
§ 29. Wer vorsätzlich oder fahrlässig Marktordnungswaren ohne die in § 15 Abs. 1 bezeichneten Dokumente oder ohne Vorlage dieser Dokumente einführt oder ausführt, begeht ein Finanzvergehen. Die Tat wird mit einer Geldstrafe geahndet, wobei das Höchstausmaß bei vorsätzlicher Begehung 72 670 € und bei fahrlässiger Begehung 36 340 € beträgt.
Abkürzung
MOG 2021
Strafbestimmungen
§ 30. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer
unrichtige oder unvollständige Angaben tatsächlicher Art macht oder benutzt, um für sich oder einen anderen eine Lizenz, Erlaubnis, Genehmigung, Zulassung, Anerkennung, Bewilligung, Bescheinigung oder Direktzahlung zu erlangen, die nach Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts hinsichtlich Marktordnungswaren oder Direktzahlungen, nach Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes oder auf Grund von Bundesgesetzen zur Durchführung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts und dazu erlassener Verordnungen erforderlich sind, oder
einer nach § 7 Abs. 1 und 2, § 8, § 9, § 10, § 11, § 13 Abs. 2, § 15 Abs. 4 Z 3 oder § 22 erlassenen Verordnung, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafbestimmung verweist, zuwiderhandelt oder
einem Bundesgesetz zur Durchführung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts oder einer dazu erlassenen Verordnung, soweit diese für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafbestimmung verweisen, zuwiderhandelt, oder
Geboten, Verboten oder Beschränkungen hinsichtlich der Erzeugung, des Anbaus, der Verwendung oder der Vermarktung von Marktordnungswaren, die in Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts enthalten sind, zuwiderhandelt oder
Erzeugnisse, die entgegen Verboten oder Beschränkungen nach Z 4 gewonnen worden sind, gewerbsmäßig in den Verkehr bringt,
und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 36 340 € zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.
(2) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer
entgegen einer Vorschrift in Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts hinsichtlich Marktordnungswaren oder Direktzahlungen oder in Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes oder entgegen Bundesgesetzen zur Durchführung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts und dazu erlassener Verordnungen oder entgegen § 26
einer Melde-, Aufzeichnungs- oder Aufbewahrungspflicht zuwiderhandelt,
eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht fristgemäß erteilt,
Geschäftsunterlagen nicht, nicht vollständig oder nicht fristgemäß vorlegt oder die Einsichtnahme in Geschäftspapiere oder sonstige Unterlagen nicht gestattet oder
die Besichtigung von Grundstücken oder Räumen oder eine amtliche Überwachung der zweck- oder fristgerechten Verwendung nicht gestattet,
die Nachprüfung (§ 26) von Umständen, die nach Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts hinsichtlich Marktordnungswaren oder Direktzahlungen nach diesem Bundesgesetz, nach Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes, nach einem Bundesgesetz zur Durchführung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts oder einer dazu erlassenen Verordnung erheblich sind, dadurch verhindert oder erschwert, dass er Bücher oder Aufzeichnungen, deren Führung oder Aufbewahrung ihm nach handels- oder steuerrechtlichen Vorschriften, einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung, einem Bundesgesetz zur Durchführung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts oder einer dazu erlassenen Verordnung obliegt, nicht oder nicht ordentlich führt, nicht aufbewahrt oder verheimlicht.
Die Verwaltungsübertretung ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 3 630 € zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.
(3) Für Bestrafungen gemäß Abs. 1 und 2 ist in erster Instanz jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren Sprengel der Täter seinen Hauptwohnsitz hat. Ist der Täter eine juristische Person, eine Personengesellschaft des Handelsrechts oder eine eingetragene Erwerbsgesellschaft, so ist für die örtliche Zuständigkeit deren Sitz maßgebend; bei Fehlen eines Sitzes der Ort, in dem hauptsächlich die Tätigkeit ausgeübt wird.
Abkürzung
MOG 2021
Strafbestimmungen
§ 30. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer
unrichtige oder unvollständige Angaben tatsächlicher Art macht oder benutzt, um für sich oder einen anderen eine Lizenz, Erlaubnis, Genehmigung, Zulassung, Anerkennung, Bewilligung, Bescheinigung oder Direktzahlung zu erlangen, die nach Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts hinsichtlich Marktordnungswaren oder Direktzahlungen, nach Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes oder auf Grund von Bundesgesetzen zur Durchführung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts und dazu erlassener Verordnungen erforderlich sind, oder
einer nach § 7, § 8, § 9, § 10, § 11, § 12, § 13 Abs. 2, § 15 Abs. 4 Z 3 oder § 22 erlassenen Verordnung, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafbestimmung verweist, zuwiderhandelt oder
einem Bundesgesetz zur Durchführung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts oder einer dazu erlassenen Verordnung, soweit diese für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafbestimmung verweisen, zuwiderhandelt, oder
Geboten, Verboten oder Beschränkungen hinsichtlich der Erzeugung, des Anbaus, der Verwendung oder der Vermarktung von Marktordnungswaren, die in Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts enthalten sind, zuwiderhandelt oder
Erzeugnisse, die entgegen Verboten oder Beschränkungen nach Z 4 gewonnen worden sind, gewerbsmäßig in den Verkehr bringt,
und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 36 340 € zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.
(2) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer
entgegen einer Vorschrift in Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts hinsichtlich Marktordnungswaren oder Direktzahlungen oder in Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes oder entgegen Bundesgesetzen zur Durchführung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts und dazu erlassener Verordnungen oder entgegen § 26
einer Melde-, Aufzeichnungs- oder Aufbewahrungspflicht zuwiderhandelt,
eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht fristgemäß erteilt,
Geschäftsunterlagen nicht, nicht vollständig oder nicht fristgemäß vorlegt oder die Einsichtnahme in Geschäftspapiere oder sonstige Unterlagen nicht gestattet oder
die Besichtigung von Grundstücken oder Räumen oder eine amtliche Überwachung der zweck- oder fristgerechten Verwendung nicht gestattet,
die Nachprüfung (§ 26) von Umständen, die nach Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts hinsichtlich Marktordnungswaren oder Direktzahlungen nach diesem Bundesgesetz, nach Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes, nach einem Bundesgesetz zur Durchführung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts oder einer dazu erlassenen Verordnung erheblich sind, dadurch verhindert oder erschwert, dass er Bücher oder Aufzeichnungen, deren Führung oder Aufbewahrung ihm nach handels- oder steuerrechtlichen Vorschriften, einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung, einem Bundesgesetz zur Durchführung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts oder einer dazu erlassenen Verordnung obliegt, nicht oder nicht ordentlich führt, nicht aufbewahrt oder verheimlicht.
Die Verwaltungsübertretung ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 3 630 € zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.
(3) Für Bestrafungen gemäß Abs. 1 und 2 ist in erster Instanz jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren Sprengel der Täter seinen Hauptwohnsitz hat. Ist der Täter eine juristische Person, eine Personengesellschaft des Handelsrechts oder eine eingetragene Erwerbsgesellschaft, so ist für die örtliche Zuständigkeit deren Sitz maßgebend; bei Fehlen eines Sitzes der Ort, in dem hauptsächlich die Tätigkeit ausgeübt wird.
Abkürzung
MOG 2021
Verfall und Beschlagnahme
§ 30a. (1) Wird mit einer Ware eine Übertretung im Sinne des § 30 Abs. 1 begangen, so kann von der Bezirksverwaltungsbehörde unter Abwägung der Schwere des Verstoßes nach Maßgabe der §§ 17 und 39 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52, der Verfall und die Beschlagnahme der Ware ausgesprochen werden, soweit dies im gemeinschaftlichen Marktordnungsrecht vorgesehen ist.
(2) Ist die Verfolgung oder Verurteilung einer bestimmten Person nicht zulässig oder nicht ausführbar, so können die gemäß Abs. 1 zulässigen Maßnahmen selbständig getroffen werden. Gegen den Bescheid, der allen Parteien bekannt zu geben ist, steht jeder Partei das Rechtsmittel der Berufung zu.
Abkürzung
MOG 2021
Verfall und Beschlagnahme
§ 30a. (1) Wird mit einer Ware eine Übertretung im Sinne des § 30 Abs. 1 begangen, so kann von der Bezirksverwaltungsbehörde unter Abwägung der Schwere des Verstoßes nach Maßgabe der §§ 17 und 39 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52, der Verfall und die Beschlagnahme der Ware ausgesprochen werden, soweit dies im gemeinschaftlichen Marktordnungsrecht vorgesehen ist.
(2) Ist die Verfolgung oder Verurteilung einer bestimmten Person nicht zulässig oder nicht ausführbar, so können die gemäß Abs. 1 zulässigen Maßnahmen selbständig getroffen werden. Gegen den Bescheid, der allen Parteien bekannt zu geben ist, steht jeder Partei das Rechtsmittel der Beschwerde zu.
Abkürzung
MOG 2021
Einvernehmen
§ 31. Soweit Bundesmittel bereitgestellt werden sowie in Angelegenheiten des § 7 Abs. 1 Z 8 ist für Verordnungen nach diesem Bundesgesetz das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen erforderlich.
Abkürzung
MOG 2021
Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 1: Verfassungsbestimmung
Schlussbestimmung
§ 32. (1) Dieses Bundesgesetz tritt
(Verfassungsbestimmung) hinsichtlich § 1 mit 1. Jänner 2005,
hinsichtlich § 8 Abs. 2 und 3 mit 1. Jänner 2005 und
hinsichtlich der übrigen Bestimmungen mit 1. Juli 2007 in Kraft.
(2) Mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes treten außer Kraft
(Verfassungsbestimmung) Art. I des Marktordnungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 210, Art. I der Marktordnungsgesetz-Novelle 1985, BGBl. Nr. 291, Art. I der Marktordnungsgesetz-Novelle 1986, BGBl. Nr. 183, Art. I und Art. II § 53a Abs. 1 der 2. Marktordnungsgesetz-Novelle 1986, BGBl. Nr. 208, Art. I der 3. Marktordnungsgesetz-Novelle 1986, BGBl. Nr. 329, Art. I der 4. Marktordnungsgesetz-Novelle 1986, BGBl. Nr. 557, Art. I, Art. III Abs. 7 und 5, Art. IV Abs. 3 und Art. VI Abs. 1 Z 2 der Marktordnungsgesetz-Novelle 1987, BGBl. Nr. 138, Art. I der 2. Marktordnungsgesetz-Novelle 1987, BGBl. Nr. 324, Art. I der 3. Marktordnungsgesetz-Novelle 1987, BGBl. Nr. 578, Art. I der Marktordnungsgesetz-Novelle 1988, BGBl. Nr. 330, Art. I der Marktordnungsgesetz-Novelle 1989, BGBl. Nr. 357, Art. I der Marktordnungsgesetz-Novelle 1990, BGBl. Nr. 424, Art. I und IV der Marktordnungsgesetz-Novelle 1991, BGBl. Nr. 380, Art. I der 2. Marktordnungsgesetz-Novelle 1991, BGBl. Nr. 396, Art. I und Art. III Z 1 der Marktordnungsgesetz-Novelle 1992, BGBl. Nr. 373, Art. I, Art. II § 53a Abs. 2 und § 91c Abs. 1 Z 1 der Marktordnungsgesetz-Novelle 1993, BGBl. Nr. 969, Art. I sowie Art. II § 53a Abs. 3, § 91d Z 3, § 93, § 96 Abs. 2, § 120 Abs. 1 Z 2 und § 121 Abs. 1 der Marktordnungsgesetz-Novelle 1994, BGBl. Nr. 664, Art. I der Marktordnungsgesetz-Novelle 1995, BGBl. Nr. 298, und Art. I § 93 des Euro-Umstellungsgesetzes Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, BGBl. I Nr. 108/2001 und
das Marktordnungsgesetz 1985, BGBl. Nr. 210 in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 291/1985, BGBl. Nr. 183/1986, BGBl. Nr. 208/1986, BGBl. Nr. 329/1986, BGBl. Nr. 557/1986, BGBl. Nr. 138/1987, BGBl. Nr. 324/1987, BGBl. Nr. 578/1987, BGBl. Nr. 330/1988, BGBl. Nr. 357/1989, BGBl. Nr. 424/1990, BGBl. Nr. 380/1991, BGBl. Nr. 396/1991, BGBl. Nr. 373/1992, BGBl. Nr. 969/1993, BGBl. Nr. 664/1994, BGBl. Nr. 298/1995, BGBl. I Nr. 125/1998 und BGBl. I Nr. 108/2001 sowie den Kundmachungen BGBl. I Nr. 18/2006 und BGBl. I Nr. 156/2006.
(3) Die zur Durchführung der einheitlichen Betriebsprämie gemäß § 8 Abs. 2 und die zu Quoten für die Vermarktung von Milch gemäß § 10 Abs. 2 zu erlassenden Verordnungen treten mit 1. Juli 2007 in Kraft.
Abkürzung
MOG 2021
Schlussbestimmung
§ 32. (1) Dieses Bundesgesetz tritt
(Anm.: Durch Art. 2 § 2 Abs. 2 Z 88, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt)
hinsichtlich § 8 Abs. 2 und 3 mit 1. Jänner 2005 und
hinsichtlich der übrigen Bestimmungen mit 1. Juli 2007
in Kraft.
(2) Mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes treten außer Kraft
(Anm.: Durch Art. 2 § 2 Abs. 1 Z 37, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt)
das Marktordnungsgesetz 1985, BGBl. Nr. 210 in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 291/1985, BGBl. Nr. 183/1986, BGBl. Nr. 208/1986, BGBl. Nr. 329/1986, BGBl. Nr. 557/1986, BGBl. Nr. 138/1987, BGBl. Nr. 324/1987, BGBl. Nr. 578/1987, BGBl. Nr. 330/1988, BGBl. Nr. 357/1989, BGBl. Nr. 424/1990, BGBl. Nr. 380/1991, BGBl. Nr. 396/1991, BGBl. Nr. 373/1992, BGBl. Nr. 969/1993, BGBl. Nr. 664/1994, BGBl. Nr. 298/1995, BGBl. I Nr. 125/1998 und BGBl. I Nr. 108/2001 sowie den Kundmachungen BGBl. I Nr. 18/2006 und BGBl. I Nr. 156/2006.
(3) Die zur Durchführung der einheitlichen Betriebsprämie gemäß § 8 Abs. 2 und die zu Quoten für die Vermarktung von Milch gemäß § 10 Abs. 2 zu erlassenden Verordnungen treten mit 1. Juli 2007 in Kraft.
Abkürzung
MOG 2021
Schlussbestimmung
§ 32. (1) Dieses Bundesgesetz tritt
(Anm.: Durch Art. 2 § 2 Abs. 2 Z 88, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt)
hinsichtlich § 8 Abs. 2 und 3 mit 1. Jänner 2005 und
hinsichtlich der übrigen Bestimmungen mit 1. Juli 2007
in Kraft.
(2) Mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes treten außer Kraft
(Anm.: Durch Art. 2 § 2 Abs. 1 Z 37, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt)
das Marktordnungsgesetz 1985, BGBl. Nr. 210 in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 291/1985, BGBl. Nr. 183/1986, BGBl. Nr. 208/1986, BGBl. Nr. 329/1986, BGBl. Nr. 557/1986, BGBl. Nr. 138/1987, BGBl. Nr. 324/1987, BGBl. Nr. 578/1987, BGBl. Nr. 330/1988, BGBl. Nr. 357/1989, BGBl. Nr. 424/1990, BGBl. Nr. 380/1991, BGBl. Nr. 396/1991, BGBl. Nr. 373/1992, BGBl. Nr. 969/1993, BGBl. Nr. 664/1994, BGBl. Nr. 298/1995, BGBl. I Nr. 125/1998 und BGBl. I Nr. 108/2001 sowie den Kundmachungen BGBl. I Nr. 18/2006 und BGBl. I Nr. 156/2006.
(3) Die zur Durchführung der einheitlichen Betriebsprämie gemäß § 8 Abs. 2 und die zu Quoten für die Vermarktung von Milch gemäß § 10 Abs. 2 zu erlassenden Verordnungen treten mit 1. Juli 2007 in Kraft. Die zur Durchführung von obligatorischen Maßnahmen gemäß § 11 im Bereich der Kennzeichnung und Registrierung von Rindern zu erlassende Verordnung tritt mit 1. Jänner 2008 und die zur Durchführung gemeinschaftlicher Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich gemäß § 7 Abs. 1 und 4 zu erlassende Verordnung tritt mit 1. August 2008 in Kraft.
Abkürzung
MOG 2021
Schlussbestimmung
§ 32. (1) Dieses Bundesgesetz tritt
(Anm.: Durch Art. 2 § 2 Abs. 2 Z 88, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt)
hinsichtlich § 8 Abs. 2 und 3 mit 1. Jänner 2005 und
hinsichtlich der übrigen Bestimmungen mit 1. Juli 2007
in Kraft.
(2) Mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes treten außer Kraft
(Anm.: Durch Art. 2 § 2 Abs. 1 Z 37, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt)
das Marktordnungsgesetz 1985, BGBl. Nr. 210 in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 291/1985, BGBl. Nr. 183/1986, BGBl. Nr. 208/1986, BGBl. Nr. 329/1986, BGBl. Nr. 557/1986, BGBl. Nr. 138/1987, BGBl. Nr. 324/1987, BGBl. Nr. 578/1987, BGBl. Nr. 330/1988, BGBl. Nr. 357/1989, BGBl. Nr. 424/1990, BGBl. Nr. 380/1991, BGBl. Nr. 396/1991, BGBl. Nr. 373/1992, BGBl. Nr. 969/1993, BGBl. Nr. 664/1994, BGBl. Nr. 298/1995, BGBl. I Nr. 125/1998 und BGBl. I Nr. 108/2001 sowie den Kundmachungen BGBl. I Nr. 18/2006 und BGBl. I Nr. 156/2006.
(3) Die zur Durchführung der einheitlichen Betriebsprämie gemäß § 8 Abs. 2 und die zu Quoten für die Vermarktung von Milch gemäß § 10 Abs. 2 zu erlassenden Verordnungen treten mit 1. Juli 2007 in Kraft. Die zur Durchführung von obligatorischen Maßnahmen gemäß § 11 im Bereich der Kennzeichnung und Registrierung von Rindern zu erlassende Verordnung tritt mit 1. Jänner 2008 und die zur Durchführung gemeinschaftlicher Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich gemäß § 7 Abs. 1 und 4 zu erlassende Verordnung tritt mit 1. August 2008 in Kraft.
(4) § 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2009 tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.
(5) Verordnungen gemäß § 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2009 können ab dem Tag der Verlautbarung dieses Bundesgesetzes erlassen werden. Sie treten jedoch frühestens mit 1. Jänner 2010 in Kraft.
(6) Auf Sachverhalte,
die sich bis zum 31. Dezember 2007 verwirklicht haben, ist § 8 Abs. 2 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 72/2008 und
die sich bis zum 31. Dezember 2008 verwirklicht haben, ist § 8 Abs. 2 Z 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 72/2008
weiterhin anzuwenden. Auf Sachverhalte, die sich bis zum 31. Dezember 2009 verwirklicht haben, ist § 8 mit Ausnahme des Abs. 2 Z 3 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 72/2008 weiterhin mit der Maßgabe anzuwenden, dass an Betriebsinhaber gemäß § 8 Abs. 2 Z 10 Zahlungsansprüche im Ausmaß des regionalen Durchschnittswerts zuzuweisen sind.
Abkürzung
MOG 2021
Schlussbestimmung
§ 32. (1) Dieses Bundesgesetz tritt
(Anm.: durch Art. 2 § 2 Abs. 2 Z 88, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt)
hinsichtlich § 8 Abs. 2 und 3 mit 1. Jänner 2005 und
hinsichtlich der übrigen Bestimmungen mit 1. Juli 2007
in Kraft.
(2) Mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes treten außer Kraft
(Anm.: durch Art. 2 § 2 Abs. 1 Z 37, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt)
das Marktordnungsgesetz 1985, BGBl. Nr. 210 in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 291/1985, BGBl. Nr. 183/1986, BGBl. Nr. 208/1986, BGBl. Nr. 329/1986, BGBl. Nr. 557/1986, BGBl. Nr. 138/1987, BGBl. Nr. 324/1987, BGBl. Nr. 578/1987, BGBl. Nr. 330/1988, BGBl. Nr. 357/1989, BGBl. Nr. 424/1990, BGBl. Nr. 380/1991, BGBl. Nr. 396/1991, BGBl. Nr. 373/1992, BGBl. Nr. 969/1993, BGBl. Nr. 664/1994, BGBl. Nr. 298/1995, BGBl. I Nr. 125/1998 und BGBl. I Nr. 108/2001 sowie den Kundmachungen BGBl. I Nr. 18/2006 und BGBl. I Nr. 156/2006.
(3) Die zur Durchführung der einheitlichen Betriebsprämie gemäß § 8 Abs. 2 und die zu Quoten für die Vermarktung von Milch gemäß § 10 Abs. 2 zu erlassenden Verordnungen treten mit 1. Juli 2007 in Kraft. Die zur Durchführung von obligatorischen Maßnahmen gemäß § 11 im Bereich der Kennzeichnung und Registrierung von Rindern zu erlassende Verordnung tritt mit 1. Jänner 2008 und die zur Durchführung gemeinschaftlicher Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich gemäß § 7 Abs. 1 und 4 zu erlassende Verordnung tritt mit 1. August 2008 in Kraft.
(4) § 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2009 tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.
(5) Verordnungen gemäß § 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2009 können ab dem Tag der Verlautbarung dieses Bundesgesetzes erlassen werden. Sie treten jedoch frühestens mit 1. Jänner 2010 in Kraft.
(6) Auf Sachverhalte,
die sich bis zum 31. Dezember 2007 verwirklicht haben, ist § 8 Abs. 2 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 72/2008 und
die sich bis zum 31. Dezember 2008 verwirklicht haben, ist § 8 Abs. 2 Z 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 72/2008
weiterhin anzuwenden. Auf Sachverhalte, die sich bis zum 31. Dezember 2009 verwirklicht haben, ist § 8 mit Ausnahme des Abs. 2 Z 3 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 72/2008 weiterhin mit der Maßgabe anzuwenden, dass an Betriebsinhaber gemäß § 8 Abs. 2 Z 10 Zahlungsansprüche im Ausmaß des regionalen Durchschnittswerts zuzuweisen sind.
(7) Die §§ 13 Abs. 1, 19 Abs. 1 bis 4 und Abs. 7 bis 9, 27 Abs. 4 und 30a Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 189/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
Abkürzung
MOG 2021
Schlussbestimmung
§ 32. (1) Dieses Bundesgesetz tritt
1. (Anm.: durch Art. 2 § 2 Abs. 2 Z 88, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt)
hinsichtlich § 8 Abs. 2 und 3 mit 1. Jänner 2005 und
hinsichtlich der übrigen Bestimmungen mit 1. Juli 2007
in Kraft.
(2) Mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes treten außer Kraft
1. (Anm.: durch Art. 2 § 2 Abs. 1 Z 37, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt)
das Marktordnungsgesetz 1985, BGBl. Nr. 210 in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 291/1985, BGBl. Nr. 183/1986, BGBl. Nr. 208/1986, BGBl. Nr. 329/1986, BGBl. Nr. 557/1986, BGBl. Nr. 138/1987, BGBl. Nr. 324/1987, BGBl. Nr. 578/1987, BGBl. Nr. 330/1988, BGBl. Nr. 357/1989, BGBl. Nr. 424/1990, BGBl. Nr. 380/1991, BGBl. Nr. 396/1991, BGBl. Nr. 373/1992, BGBl. Nr. 969/1993, BGBl. Nr. 664/1994, BGBl. Nr. 298/1995, BGBl. I Nr. 125/1998 und BGBl. I Nr. 108/2001 sowie den Kundmachungen BGBl. I Nr. 18/2006 und BGBl. I Nr. 156/2006.
(3) Die zur Durchführung der einheitlichen Betriebsprämie gemäß § 8 Abs. 2 und die zu Quoten für die Vermarktung von Milch gemäß § 10 Abs. 2 zu erlassenden Verordnungen treten mit 1. Juli 2007 in Kraft. Die zur Durchführung von obligatorischen Maßnahmen gemäß § 11 im Bereich der Kennzeichnung und Registrierung von Rindern zu erlassende Verordnung tritt mit 1. Jänner 2008 und die zur Durchführung gemeinschaftlicher Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich gemäß § 7 Abs. 1 und 4 zu erlassende Verordnung tritt mit 1. August 2008 in Kraft.
(4) § 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2009 tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.
(5) Verordnungen gemäß § 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2009 können ab dem Tag der Verlautbarung dieses Bundesgesetzes erlassen werden. Sie treten jedoch frühestens mit 1. Jänner 2010 in Kraft.
(6) Auf Sachverhalte,
die sich bis zum 31. Dezember 2007 verwirklicht haben, ist § 8 Abs. 2 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 72/2008 und
die sich bis zum 31. Dezember 2008 verwirklicht haben, ist § 8 Abs. 2 Z 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 72/2008
weiterhin anzuwenden. Auf Sachverhalte, die sich bis zum 31. Dezember 2009 verwirklicht haben, ist § 8 mit Ausnahme des Abs. 2 Z 3 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 72/2008 weiterhin mit der Maßgabe anzuwenden, dass an Betriebsinhaber gemäß § 8 Abs. 2 Z 10 Zahlungsansprüche im Ausmaß des regionalen Durchschnittswerts zuzuweisen sind.
(7) Die §§ 13 Abs. 1, 19 Abs. 1 bis 4 und Abs. 7 bis 9, 27 Abs. 4 und 30a Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 189/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(8) Die
§ 2 Z 2, § 6 Abs. 4 und 5, § 7 Abs. 2 und 3, § 8h, § 11a, § 26a, § 27 Abs. 1 Z 3 und Z 3a und § 27 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 47/2014 treten mit 1. Jänner 2014,
§ 3 Abs. 3, § 8, § 8a, § 8b, § 8c, § 8d, § 8e, § 8f, § 8g, § 11 Abs. 1, § 12, § 19 Abs. 2, § 20, § 21, § 27 Abs. 1 Z 4, § 28 Abs. 3 und § 30 Abs. 1 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 47/2014 treten mit 1. Jänner 2015 und
§ 8i in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 47/2014 tritt mit dem der Verlautbarung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag
in Kraft.
(9) Verordnungen gemäß § 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 47/2014 können ab dem Tag der Verlautbarung dieses Bundesgesetzes erlassen werden. Sie treten jedoch frühestens mit 1. Jänner 2015 in Kraft.
(10) Auf Sachverhalte, die sich bis zum 31. Dezember 2014 verwirklicht haben, ist § 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 189/2013 weiterhin anzuwenden.
Abkürzung
MOG 2021
Verweisung in anderen Rechtsvorschriften
§ 33. Soweit in anderen Bundesgesetzen auf das Marktordnungsgesetz 1985 verwiesen wird, gelten diese Bezugnahmen als Bezugnahmen auf die entsprechenden Bestimmungen des MOG 2007.
Abkürzung
MOG 2021
Personenbezogene Bezeichnungen
§ 34. Bei den in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
Abkürzung
MOG 2021
Vollziehung
§ 35. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
die Bundesregierung hinsichtlich des § 1,
der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen hinsichtlich der § 15 Abs. 4, § 18 Abs. 2, § 25 und § 31,
der Bundesminister für Finanzen hinsichtlich der § 6 Abs. 3 und § 29 und
der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hinsichtlich der übrigen Bestimmungen.
Abkürzung
MOG 2021
Vollziehung
§ 35. Mit der Vollziehung sind betraut:
die Bundesregierung hinsichtlich des § 1,
der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen hinsichtlich der § 15 Abs. 4, § 18 Abs. 2, § 25, § 26a Abs. 3 und § 31,
der Bundesminister für Finanzen hinsichtlich der § 6 Abs. 3 und § 29 und
der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hinsichtlich der übrigen Bestimmungen.