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Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur und des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Evidenz der Studierenden an Pädagogischen Hochschulen (Hochschul-Studienevidenzverordnung – HSteV)

Geltender Text a fecha 2015-09-30

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 53 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, der §§ 5 Abs. 3, 7 Abs. 2 und 9 Abs. 3 des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 113/2006, und der §§ 4 und 8 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2003, wird, hinsichtlich der §§ 13 und 14 im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler, verordnet:

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 53 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, der §§ 5 Abs. 3, 7 Abs. 2 und 9 Abs. 3 des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 113/2006, und der §§ 4 und 8 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2003, wird, hinsichtlich der §§ 13 und 14 im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler, verordnet:

1.

Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

§ 1. Diese Verordnung gilt

1.

für die öffentlichen Pädagogischen Hochschulen gemäß § 1 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 und

2.

für die anerkannten privaten Pädagogischen Hochschulen, Studiengänge, Hochschullehrgänge und Lehrgänge gemäß § 1 Abs. 2 leg. cit.

Abkürzung

HSteV

1.

Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

§ 1. Diese Verordnung gilt

1.

für die öffentlichen Pädagogischen Hochschulen gemäß § 1 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, und

2.

für die anerkannten privaten Pädagogischen Hochschulen einschließlich der privaten Studienangebote gemäß § 1 Abs. 2 leg. cit.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Anwendungsbereich dieser Verordnung sind zu verstehen:

1.

Unter „Matrikelnummer“ ein eindeutiges Personenkennzeichen der Studierenden, die zu einem Studium an einer Pädagogischen Hochschule zugelassen sind oder werden oder an einer früheren Bildungseinrichtung zugelassen waren;

2.

unter „Studienkennung“ eine Kennzeichnung dafür, an welcher Pädagogischen Hochschule zu welchem Studium die oder der Studierende zugelassen ist oder wird;

3.

unter „früheren Bildungseinrichtungen“ jene inländischen postsekundären Bildungseinrichtungen einschließlich deren Vorgängerinstitutionen, die in die jeweiligen öffentlichen Pädagogischen Hochschulen integriert wurden bzw. in den jeweiligen anerkannten privaten Pädagogischen Hochschulen, Studiengängen, Hochschullehrgängen oder Lehrgängen aufgegangen sind.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Anwendungsbereich dieser Verordnung sind zu verstehen:

1.

unter „Matrikelnummer“ ein eindeutiges Personenkennzeichen der Studierenden, die zu einem Studium an einer Pädagogischen Hochschule oder an einer Universität gemäß § 6 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, sowie der Universität für Weiterbildung Krems gemäß § 1 DUK-Gesetz 2004, BGBl. I Nr. 22/2004, zugelassen sind, werden oder waren bzw. an einer früheren Bildungseinrichtung zugelassen waren;

2.

unter „Studienkennung“ eine Kennzeichnung dafür, an welcher Pädagogischen Hochschule bzw. Universität zu welchem Studium die oder der Studierende zugelassen ist oder wird;

3.

unter „früheren Bildungseinrichtungen“ jene inländischen postsekundären Bildungseinrichtungen einschließlich deren Vorgängerinstitutionen, die in die jeweiligen öffentlichen Pädagogischen Hochschulen integriert wurden bzw. in den jeweiligen anerkannten privaten Pädagogischen Hochschulen oder privaten Studienangeboten aufgegangen sind;

5.

unter „Lehrverbund“ die Kooperation von Pädagogischen Hochschulen und Universitäten zum Zweck der Einrichtung eines gemeinsam eingerichteten Studiums gemäß § 10 in Verbindung mit § 35 Z 4a des Hochschulgesetzes 2005.

2.

Abschnitt

Matrikelnummer

Bildung der Matrikelnummer

§ 3. Die Matrikelnummer ist eine siebenstellige Nummer, die wie folgt zu bilden ist:

1.

Die ersten beiden Ziffern haben das Studienjahr der Zulassung mit den beiden letzten Ziffern der Jahreszahl des Kalenderjahres zu bezeichnen, in das der Beginn des betreffenden Studienjahres fällt;

2.

die folgenden fünf Ziffern sind für jedes Studienjahr gesondert dem von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur jeder Pädagogischen Hochschule oder den früheren Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Z 3 zugewiesenen Nummernkontingenten für Matrikelnummern zu entnehmen.

Vergabe der Matrikelnummer

§ 4. (1) Anlässlich der erstmaligen Zulassung zum Studium hat die Pädagogische Hochschule eine siebenstellige Matrikelnummer zu vergeben. Die Matrikelnummer ist auch bei weiteren Studien an dieser oder anderen Pädagogischen Hochschulen beizubehalten.

(2) Einer Aufnahmebewerberin oder einem Aufnahmebewerber auf Zulassung zu einem Studium ist nur dann eine Matrikelnummer aus dem Nummernkontingent des aktuellen Studienjahres zuzuweisen, wenn

1.

sie oder er noch nie an einer öffentlichen oder privaten Pädagogischen Hochschule bzw. einer früheren Bildungseinrichtung zugelassen war oder

2.

ihre oder seine bisherige Matrikelnummer der Bildungsvorschrift des § 3 nicht entspricht.

(3) War eine Aufnahmebewerberin oder ein Aufnahmebewerber bereits an einer früheren Bildungseinrichtung zugelassen, hat aber entweder keine Matrikelnummer oder die Matrikelnummer entspricht nicht der Bildungsvorschrift des § 3, so ist eine neue Matrikelnummer wie folgt zu bilden und zu vergeben:

1.

Die beiden ersten Ziffern haben das Studienjahr der erstmaligen Zulassung an der früheren Bildungseinrichtung mit den beiden Ziffern der Jahreszahl des Kalenderjahres zu bezeichnen, in das der Beginn des betreffenden Studienjahres fiel;

2.

die folgenden fünf Ziffern sind für jedes Studienjahr gesondert dem von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur jenem den früheren Bildungseinrichtungen zugewiesenen Nummernkontingent für Matrikelnummern zu entnehmen.

(4) Für eine Aufnahmewerberin oder einen Aufnahmewerber mit abgeschlossenem Universitätsstudium, die oder der zu einem Hochschullehrgang oder einem Lehrgang an einer Pädagogischen Hochschule zugelassen wird, ist die Matrikelnummer, die ihr oder ihm im Rahmen des Universitätsstudiums nachweislich vergeben wurde, zu verwenden.

Abkürzung

HSteV

Vergabe der Matrikelnummer

§ 4. (1) Anlässlich der erstmaligen Zulassung zum Studium hat die Pädagogische Hochschule eine Matrikelnummer gemäß § 3 zu vergeben. Die Matrikelnummer ist auch bei weiteren Studien an einer Pädagogischen Hochschule oder an einer Universität beizubehalten.

(2) Einer Aufnahmebewerberin oder einem Aufnahmebewerber auf Zulassung zu einem Studium ist nur dann eine Matrikelnummer aus dem Nummernkontingent des aktuellen Studienjahres zuzuweisen, wenn

1.

sie oder er noch nie an einer Pädagogischen Hochschule, einer Universität oder einer früheren Bildungseinrichtung zugelassen war oder

2.

ihre oder seine bisherige Matrikelnummer der Bildungsvorschrift des § 3 nicht entspricht.

(3) War eine Aufnahmebewerberin oder ein Aufnahmebewerber bereits an einer früheren Bildungseinrichtung zugelassen, hat aber entweder keine Matrikelnummer oder aber die Matrikelnummer entspricht nicht der Bildungsvorschrift des § 3, so ist eine neue Matrikelnummer gemäß Abs. 1 zu vergeben.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 289/2015)

Abkürzung

HSteV

Anwendung der Matrikelnummer

§ 5. (1) Die Matrikelnummer ist im Studienbuch und im Studienausweis ersichtlich zu machen.

(2) Alle Zeugnisse, Bestätigungen sowie sonstigen Erledigungen sind mit der Matrikelnummer zu versehen.

(3) Alle Anträge oder Eingaben der Studierenden sind mit der Matrikelnummer zu kennzeichnen.

Ungültigerklärung der Matrikelnummer

§ 6. (1) Folgende Matrikelnummern sind für ungültig zu erklären und zu sperren:

1.

Jede Matrikelnummer, die nicht der Bildungsvorschrift des § 3 entspricht und die bereits gemäß § 4 Abs. 3 durch eine gültige Matrikelnummer ersetzt wurde;

2.

jede weitere zusätzlich zugewiesene Matrikelnummer an Studierende, denen bereits früher eine gültige Matrikelnummer zugewiesen wurde.

(2) In der Studierendenevidenz (§ 53 Abs. 2 des Hochschulgesetzes 2005) ist die Sperre einer Matrikelnummer bei dieser unter Hinweis auf die gültige Matrikelnummer kenntlich zu machen und hat die Sperre zu bewirken, dass unter der gesperrten Matrikelnummer keine weiteren Daten gespeichert werden.

(3) Wird eine Matrikelnummer als ungültig erklärt, so sind sämtliche Informationen von der ungültigen auf die gültige Matrikelnummer zu übertragen. Die Änderung auf die gültige Matrikelnummer ist im Studienausweis und im Studienbuch einzutragen. Eine Neuausstellung oder Korrektur der übrigen in § 5 Abs. 2 und 3 angeführten Schriftstücke ist nicht vorzunehmen.

(4) Erfolgte die Vergabe einer als ungültig erklärten Matrikelnummer im Wirkungsbereich einer früheren Bildungseinrichtung, die nicht in die betreffende Pädagogische Hochschule integriert wurde bzw. in einem privaten Studienangebot aufgegangen ist, so ist die betreffende Pädagogische Hochschule unter Angabe der gültigen Matrikelnummer von der Sperre zu informieren. Diese hat daraufhin die unter Abs. 2 und 3 erster Satz vorgeschriebenen Maßnahmen in ihrem Wirkungsbereich zu treffen.

Abkürzung

HSteV

Sperrung der Matrikelnummer

§ 6. (1) Folgende Matrikelnummern sind für ungültig zu erklären und zu sperren:

1.

Jede Matrikelnummer, die nicht der Bildungsvorschrift des § 3 entspricht und die bereits gemäß § 4 Abs. 3 durch eine gültige Matrikelnummer ersetzt wurde;

2.

jede weitere zusätzlich zugewiesene Matrikelnummer an Studierende, denen bereits früher eine gültige Matrikelnummer zugewiesen wurde.

(2) In der Studierendenevidenz (§ 53 Abs. 2 des Hochschulgesetzes 2005) ist die Sperre einer Matrikelnummer bei dieser unter Hinweis auf die gültige Matrikelnummer kenntlich zu machen und hat die Sperre zu bewirken, dass unter der gesperrten Matrikelnummer keine weiteren Daten gespeichert werden.

(3) Wird eine Matrikelnummer als ungültig erklärt und gesperrt, so sind sämtliche Informationen von der ungültigen auf die gültige Matrikelnummer zu übertragen. Die Änderung auf die gültige Matrikelnummer ist im Studienausweis und im Studienbuch einzutragen. Eine Neuausstellung oder Korrektur der übrigen in § 5 Abs. 2 und 3 angeführten Schriftstücke ist nicht vorzunehmen. Die Sperrung ist der Bundesministerin für Bildung und Frauen sowie der Bundesrechenzentrum GmbH mitzuteilen, sofern die Sperrung nicht von dieser veranlasst wurde.

(4) Erfolgte die Vergabe einer als ungültig erklärten Matrikelnummer im Wirkungsbereich einer früheren Bildungseinrichtung, die nicht in die betreffende Pädagogische Hochschule integriert wurde bzw. in einem privaten Studienangebot aufgegangen ist, so ist die betreffende Pädagogische Hochschule unter Angabe der gültigen Matrikelnummer von der Sperre zu informieren. Diese hat daraufhin die unter Abs. 2 und 3 erster Satz vorgeschriebenen Maßnahmen in ihrem Wirkungsbereich zu treffen.

3.

Abschnitt

Studienkennung

Bildung der Studienkennung

§ 7. (1) Jedes Studium an einer Pädagogischen Hochschule ist durch eine spezifische Kennung gekennzeichnet.

(2) Die Studienkennung ist ein elf Zeichen langer Begriff mit folgendem Aufbau:

1.

In Position 1 steht der Kennbuchstabe jener Pädagogischen Hochschule, an der die Zulassung zum Studium erfolgt;

2.

in den Positionen 2 bis 4 steht jene dreistellige Kennzahl, die das Studium kennzeichnet;

3.

in den Positionen 5 bis 7 sowie 8 bis 10 können zwei weitere je dreistellige Kennzahlen für die Kennzeichnung des Studiums stehen;

4.

in Position 11 ist ein weiterer Kennbuchstabe in jenen Fällen anzuführen, wenn ein Studium an zwei oder mehreren Pädagogischen Hochschulen gemeinsam eingerichtet ist oder das konkrete Studium im Sinne des § 11 an zwei Pädagogischen Hochschulen absolviert wird.

(3) Ist an einem Studium außer der zulassenden Pädagogischen Hochschule eine weitere beteiligt, so hat sie die Kennzeichnung des Studiums der zulassenden Pädagogischen Hochschule zu übernehmen.

(4) Die Kennbuchstaben und die Studienkennzahlen zur Verwendung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 4 für die Bildung der Studienkennung werden den Pädagogischen Hochschulen nach Maßgabe der Meldungen der jeweils angebotenen Studien im elektronischen Weg durch die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister zur Verfügung gestellt.

Abkürzung

HSteV

3.

Abschnitt

Studienkennung

Bildung der Studienkennung

§ 7. (1) Jedes Studium an einer Pädagogischen Hochschule bzw. einer Universität ist durch eine spezifische Kennung gekennzeichnet.

(2) Die Studienkennung ist ein zwölf Zeichen langer Begriff mit folgendem Aufbau:

1.

In Position 1 steht der Kennbuchstabe für das zugrunde liegende Studiengesetz;

2.

in Position 2 steht der Kennbuchstabe jener Pädagogischen Hochschule bzw. Universität, an der die Zulassung zum Studium erfolgt;

3.

in den Positionen 3 bis 5 steht jene dreistellige Kennzahl, die das Studium kennzeichnet;

4.

in den Positionen 6 bis 8 sowie 9 bis 11 können zwei weitere je dreistellige Kennzahlen für die Kennzeichnung des Studiums stehen;

5.

in Position 12 ist ein weiterer Kennbuchstabe in jenen Fällen anzuführen, in denen ein Studium gemäß § 11 an einer weiteren Pädagogischen Hochschule absolviert wird. Bei gemeinsam eingerichteten Studien gemäß § 9 ist in Position 12 eine den Lehrverbund kennzeichnende Ziffer gemäß der Codex-Datei anzuführen.

(3) Ist an einem Studium außer der zulassenden Pädagogischen Hochschule eine weitere Pädagogische Hochschule beteiligt (§ 10), so hat diese die Kennzeichnung des Studiums der zulassenden Pädagogischen Hochschule zu übernehmen.

(4) Die Kennbuchstaben und die Kennzahlen zur Verwendung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 5 für die Bildung der Studienkennungen werden den Pädagogischen Hochschulen nach Maßgabe der Meldungen der jeweils angebotenen Studien im elektronischen Weg durch die Bundesministerin für Bildung und Frauen zur Verfügung gestellt.

Abkürzung

HSteV

Anwendung der Studienkennung

§ 8. Im Studienbuch ist die Studienkennung ersichtlich zu machen. Weiters sind alle Zeugnisse, Bescheinigungen und sonstigen für die Studierenden ausgestellten Schriftstücke, die sich auf ein konkretes Studium beziehen, unter der Matrikelnummer mit der Studienkennung dieses Studiums zu versehen.

4.

Abschnitt

Studien im Rahmen von Hochschulkooperationen

Gemeinsam eingerichtete Studien

§ 9. (1) Bei gemeinsam eingerichteten Studien (auf der Basis des § 10 des Hochschulgesetzes 2005) hat die Zulassung nur an einer Pädagogischen Hochschule nach Wahl der oder des Studierenden zu erfolgen.

(2) Die zulassende Pädagogische Hochschule hat

1.

das Zulassungsverfahren und die Inskription durchzuführen,

2.

die das Studium betreffenden Bestätigungen, Bescheinigungen und Nachweise sowie die abschließenden Zeugnisse auszustellen und

3.

den akademischen Grad zu verleihen sowie den Anhang zum Diplom auszustellen.

(3) Mit der Zulassung wird die oder der Studierende auch Angehörige oder Angehöriger der weiteren an der Durchführung des Studiums beteiligten Pädagogischen Hochschule bzw. Hochschulen.

4.

Abschnitt

Studien im Rahmen von Kooperationen

Gemeinsam eingerichtete Studien

§ 9. (1) Bei gemeinsam eingerichteten Studien hat die Zulassung nur an einer der beteiligten Pädagogischen Hochschulen bzw. Universitäten nach Wahl der oder des Studierenden zu erfolgen. Die beteiligten Pädagogischen Hochschulen bzw. Universitäten können jedoch durch Vereinbarung jene Pädagogische Hochschule oder Universität bestimmen, welche die Zulassung durchzuführen hat.

(2) Die zulassende Pädagogische Hochschule bzw. Universität hat

1.

die Zulassung und die Inskription durchzuführen,

2.

die das Studium betreffenden Bestätigungen, Bescheinigungen und Nachweise sowie die abschließenden Zeugnisse auszustellen und

3.

nach Absolvierung des Studiums den vorgesehenen akademischen Grad zu verleihen sowie den Anhang zum Diplom auszustellen.

(3) Mit der Zulassung wird die oder der Studierende auch Angehörige oder Angehöriger aller weiteren am gemeinsam eingerichteten Studium beteiligten Pädagogischen Hochschulen oder Universitäten.

(Anm.: Abs. 4 tritt mit 1.6.2016 in Kraft)

Mitbelegung

§ 10. (1) Der Besuch von einzelnen Lehrveranstaltungen oder Modulen bzw. die Absolvierung von Prüfungen an einer anderen als der zulassenden Pädagogischen Hochschule gilt als Mitbelegung. Diese bewirkt keine Zulassung an der anderen als der zulassenden Pädagogischen Hochschule.

(2) Die Anmeldung zur Mitbelegung an einer anderen Pädagogischen Hochschule hat die oder der mitbelegende Studierende gesondert vorzunehmen. Dabei hat sie oder er die Einzahlung des Studienbeitrages an der zulassenden Pädagogischen Hochschule nachzuweisen.

Mitbelegung

§ 10. (1) Der Besuch von einzelnen Lehrveranstaltungen oder Modulen bzw. die Absolvierung von Prüfungen an einer anderen als der zulassenden Pädagogischen Hochschule gilt als Mitbelegung. Diese bewirkt keine Zulassung an der anderen als der zulassenden Pädagogischen Hochschule.

(2) Die Anmeldung zur Mitbelegung an einer anderen Pädagogischen Hochschule hat die oder der mitbelegende Studierende gesondert vorzunehmen. Dabei hat sie oder er die erfolgte Inskription an der zulassenden Pädagogischen Hochschule nachzuweisen.

Abkürzung

HSteV

Mitbelegte Studien

§ 10. (1) Mitbelegte Studien sind Studien, in welchen einzelne Lehrveranstaltungen oder Module an einer anderen als der zulassenden Pädagogischen Hochschule absolviert werden. Die Inskription zu den mitbelegten Studien bewirkt keine zusätzliche Zulassung an der Pädagogischen Hochschule der Mitbelegung.

(2) Die Inskription an der Pädagogischen Hochschule der Mitbelegung setzt den Nachweis der Zulassung sowie der bereits erfolgten Inskription an der zulassenden Pädagogischen Hochschule durch die Studierende oder den Studierenden voraus. Sie ist bereits im Semester der Zulassung zulässig.

Hochschulübergreifende Lehramtsstudien

§ 11. Wird bei Lehramtsstudien ein Studienfach im Sinne des § 11 Abs. 2 der Hochschul-Curriculaverordnung, BGBl. II Nr. 495/2006, an einer anderen als der zum Lehramtsstudium zulassenden Pädagogischen Hochschule absolviert, so hat die beteiligte Pädagogische Hochschule zum betreffenden Studienfach zuzulassen. Der beteiligten Pädagogischen Hochschule obliegt die Mitwirkungsverpflichtung im erforderlichen Ausmaß. Die oder der Studierende hat die Anmeldung zum Studienfach an der beteiligten Pädagogischen Hochschule unter Nachweis der Einzahlung des Studienbeitrages vorzunehmen.

Hochschulübergreifende Lehramtsstudien

§ 11. Wird bei Lehramtsstudien ein Studienfach im Sinne des § 11 Abs. 2 der Hochschul-Curriculaverordnung, BGBl. II Nr. 495/2006, an einer anderen als der zum Lehramtsstudium zulassenden Pädagogischen Hochschule absolviert, so hat die beteiligte Pädagogische Hochschule zum betreffenden Studienfach zuzulassen. Der beteiligten Pädagogischen Hochschule obliegt die Mitwirkungsverpflichtung im erforderlichen Ausmaß. Die oder der Studierende hat die Anmeldung zum Studienfach an der beteiligten Pädagogischen Hochschule unter Nachweis der erfolgten Inskription an der zulassenden Pädagogischen Hochschule vorzunehmen.

Abkürzung

HSteV

Hochschulübergreifende Studien

§ 11. (1) Hochschulübergreifende Studien beinhalten gesondert zertifizierbare Studienteile wie insbesondere Studienfächer, kohärente Fächerbündel, Schwerpunkte oder Spezialisierungen, welche an einer anderen als der zulassenden Pädagogischen Hochschule absolviert werden. Die zulassende Pädagogische Hochschule lässt dabei zum Studium (Hauptzulassung), die weitere Pädagogische Hochschule zu dem gesondert zertifizierbaren Studienteil (Nebenzulassung) zu.

(2) Die Zulassung an der Pädagogischen Hochschule der Nebenzulassung setzt den Nachweis der Zulassung sowie der bereits erfolgten Inskription an der Pädagogischen Hochschule der Hauptzulassung durch die Studierende oder den Studierenden voraus. Sie ist bereits im Semester der Hauptzulassung zulässig.

(3) Die Pädagogische Hochschule der Hauptzulassung hat unter Berücksichtigung des Zeugnisses der Pädagogischen Hochschule der Nebenzulassung die das Studium betreffenden abschließenden Zeugnisse auszustellen und den akademischen Grad zu verleihen sowie den Anhang zum Diplom auszustellen. Im Übrigen haben die Pädagogischen Hochschulen so zusammenzuwirken, dass die Absolvierung eines ordnungsgemäßen Studiums gewährleistet ist.

5.

Abschnitt

Codierung und Evidenz

Codierung für Zwecke der automationsunterstützten Datenverarbeitung

§ 12. (1) Die Pädagogischen Hochschulen haben für Zwecke der automationsgestützten Datenverarbeitung jedenfalls zu codieren:

1.

die Pädagogische Hochschule mittels des Kennbuchstabens;

2.

die Staaten ein- bis dreistellig;

3.

das Geschlecht einstellig;

4.

die Studienkennung elfstellig;

5.

die Schulform der allgemeinen Universitätsreife zweistellig;

6.

den Beitragsstatus gemäß §§ 69 und 71 des Hochschulgesetzes 2005 einstellig;

7.

die internationalen Mobilitätsprogramme dreistellig, wobei die Nummern 001 bis 199 den EU- und den staatlichen Programmen vorbehalten sind.

(2) Für die Codierung gemäß Abs. 1 Z 1, 2, 4, 5 und 7 sind die von der zuständigen Bundesministerin oder vom zuständigen Bundesminister auf elektronischem Weg bekannt gegebenen Codes zu verwenden. Die Codierungen zu Z 3 und 6 finden sich in den in der Anlage enthaltenen Anmerkungen. Zur Darstellung weiterer internationaler Mobilitätsprogramme als die in Z 7 erwähnten sind entsprechende Codes über 200 individuell durch die Pädagogische Hochschule festzulegen und zu verwenden.

(3) Codierte Informationen sind an die Studierenden nur in Verbindung mit den zugehörigen Texten, allenfalls in abgekürzter Form, auszugeben.

5.

Abschnitt

Codierung und Evidenz

Codierung für Zwecke der automationsunterstützten Datenverarbeitung

§ 12. (1) Die Pädagogischen Hochschulen haben für Zwecke der automationsgestützten Datenverarbeitung jedenfalls zu codieren:

1.

die Pädagogische Hochschule bzw. bei gemeinsamen eingerichteten Studien (§ 9) die Universität mittels Kennbuchstaben einstellig alphabetisch;

2.

die Staaten ein- bis dreistellig alphabetisch;

3.

das Geschlecht einstellig;

4.

die Studienkennung zwölfstellig;

5.

die Form der allgemeinen Universitätsreife zweistellig numerisch;

6.

den Beitragsstatus gemäß §§ 69 und 71 des Hochschulgesetzes 2005 einstellig alphabetisch;

7.

die internationalen Mobilitätsprogramme dreistellig numerisch, wobei die Nummern 001 bis 199 den EU- und den staatlichen Programmen vorbehalten sind;

8.

die Studienrichtungsgruppe für die Studienberechtigung dreistellig numerisch.

(2) Für die Codierung gemäß Abs. 1 Z 1, 2, 4, 5, 7 und 8 sind die von der Bundesministerin für Bildung und Frauen auf elektronischem Weg bekannt gegebenen Codes gemäß den Codex-Dateien zu verwenden. Die Codierungen zu Z 3 und 6 finden sich in den in den Anlagen enthaltenen Anmerkungen. Zur Darstellung weiterer internationaler Mobilitätsprogramme als die in Z 7 erwähnten sind entsprechende Codes ab 200 individuell durch die Pädagogische Hochschule festzulegen und zu verwenden.

(3) Codierte Informationen sind an die Studierenden nur in Verbindung mit den zugehörigen Texten, allenfalls in abgekürzter Form, auszugeben.

Tritt hinsichtlich jener Pädagogischen Hochschulen, die im Rahmen eines Lehrverbundes bereits ab dem Studienjahr 2015/16 gemeinsam eingerichtete Lehramtsstudien gemäß § 9 anbieten, mit 1. Oktober 2015 in Kraft (vgl. § 15 Abs. 3 Z 2).

Datenverbund der Universitäten und Pädagogischen Hochschulen

§ 12a. (1) Die Pädagogischen Hochschulen haben den Datenverbund ausschließlich für die in § 7a Abs. 3 des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002, genannten Aufgaben zu verwenden.

(2) Jede Pädagogische Hochschule hat dem Datenverbund zu folgenden Stichtagen die Studierendendatensätze gemäß Anlage 1 zur Verfügung zu stellen:

1.

die Daten der Studierenden für das nächstfolgende Beitragssemester (Basislieferung) ab 1. Juni für das Wintersemester und ab 1. Jänner für das Sommersemester und

2.

täglich ab der Basislieferung die Daten Studierender, die neu zugelassen oder deren Personen- oder Studiendaten geändert wurden (Nachlieferung), sofern die Zurverfügungstellung nicht über eine integrierte Schnittstelle im Online-Betrieb erfolgt, oder nicht öfter als einmal pro Woche eine Volllieferung nach dem aktuellen Stand. Eine Volllieferung hat jedenfalls zu dem in Abs. 7 genannten Termin und zum Ende des Semesters zu erfolgen.

(Anm.: Abs. 3 bis 5 treten mit 1.6.2016 in Kraft)

(6) Rückfragen und Fehlerhinweise der Bundesrechenzentrum GmbH sind von der betroffenen Pädagogischen Hochschule unverzüglich zu bearbeiten.

(7) Jede Pädagogische Hochschule hat dafür zu sorgen, dass spätestens drei Wochen nach Ende der Nachfrist eines Semesters die Daten gemäß Abs. 1 im Datenverbund vollständig sind und dem aktuellen Semester entsprechen. Insbesondere ist das Erlöschen von Zulassungen durch Unterlassung der Inskription und durch Angabe des Beendigungsdatums zu vermerken. Von dieser Bestimmung nicht betroffen sind Lehrgänge und Hochschullehrgänge, für die besondere Zulassungsfristen vorgesehen sind.

(8) Im Datenverkehr zwischen den Pädagogischen Hochschulen und der Bundesrechenzentrum GmbH sind die von der Bundesrechenzentrum GmbH bereitgestellten Datenübergabeformate zu verwenden.

(9) Die Zurverfügungstellung von Daten gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 an den Datenverbund ist jeweils für das aktuelle Semester und das unmittelbar vorausgehende Semester zulässig. Daten gemäß Abs. 3 dürfen für das aktuelle und für die drei unmittelbar vorausgehenden Semester zur Verfügung gestellt werden.

Gesamtevidenz

§ 13. (1) Erhebungsstichtage für die Daten der Gesamtevidenz sind der 15. November und der 15. März eines jeden Kalenderjahres. Hinsichtlich der Daten über die Beendigung einer Ausbildung an einer Bildungseinrichtung ist der Tag der Beendigung des Hochschulbesuchs bzw. der Tag des Prüfungstermins der abschließenden Prüfung zusätzlicher Erhebungsstichtag.

(2) Das Rektorat einer Pädagogischen Hochschule hat die Daten gemäß § 7 Abs. 2 und 3 des Bildungsdokumentationsgesetzes in Form von Gesamtdatensätzen nach Maßgabe der Anlage zu übermitteln. Berichtstermine sind der 30. November und der 31. März eines jeden Kalenderjahres. Vor den Übermittlungen sind alle erforderlichen Bearbeitungen im Datenbestand durchzuführen. Sofern Daten der Studierenden erst nach den gemäß Abs. 1 festgelegten Stichtagen anfallen, ist ein bereinigter Gesamtdatensatz spätestens zum Berichtstermin des nächstfolgenden Stichtages mit einem entsprechenden Vermerk zu übermitteln.

(3) Die Übermittlung der Daten an das jeweils zuständige Bundesministerium hat im Wege der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ zu erfolgen, welche die Daten auf Plausibilität und Vollständigkeit zu prüfen und die Sozialversicherungsnummer in eine Bildungsevidenz-Kennzahl (BEKZ gemäß § 5 Abs. 2 des Bildungsdokumentationsgesetzes) zu verschlüsseln hat. Dabei ist durch programmtechnische Vorrichtungen sicherzustellen, dass bei Speicherung eines Datensatzes in der Gesamtevidenz die im Datensatz enthaltene Sozialversicherungsnummer bzw. Ersatzkennzeichnung nicht rückführbar verschlüsselt wird und die Speicherung eines Datensatzes in der Gesamtevidenz der Studierenden nur unter der durch die Verschlüsselung gewonnenen Bildungsevidenzkennzahl erfolgt.

(4) Rückfragen und Fehlerhinweise der Bundesanstalt „Statistik Österreich“, die für den Clearing-, Validierungs- und Urgenzprozess erforderlich sind, sind von der oder den betroffenen Pädagogischen Hochschulen unverzüglich, längstens jedoch innerhalb von drei Arbeitstagen, zu bearbeiten.

(5) Hinsichtlich der automationsunterstützten Datenverarbeitung von personenbezogenen Daten in den Evidenzen finden die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2005, insbesondere die Wahrung des Datengeheimnisses gemäß § 15 DSG 2000, Anwendung. Nach Maßgabe des jeweiligen Standes der Technik und unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Vertretbarkeit sind der Zugriffsschutz zu den Daten der Evidenzen und der Gesamtevidenz zu gewährleisten sowie die erforderlichen sonstigen Datensicherheitsmaßnahmen zu organisieren und umzusetzen.

Gesamtevidenz

§ 13. (1) Erhebungsstichtage für die Daten der Gesamtevidenz sind der 15. Dezember und der 15. April eines jeden Kalenderjahres. Hinsichtlich der Daten über die Beendigung einer Ausbildung an einer Bildungseinrichtung ist der Tag der Beendigung des Hochschulbesuchs bzw. der Tag des Prüfungstermins der abschließenden Prüfung zusätzlicher Erhebungsstichtag.

(2) Das Rektorat einer Pädagogischen Hochschule hat die Daten gemäß § 7 Abs. 2 und 3 des Bildungsdokumentationsgesetzes in Form von Gesamtdatensätzen nach Maßgabe der Anlage zu übermitteln. Berichtstermine sind der 31. Jänner und der 31. Mai eines jeden Kalenderjahres. Vor den Übermittlungen sind alle erforderlichen Bearbeitungen im Datenbestand durchzuführen. Sofern Daten der Studierenden erst nach den gemäß Abs. 1 festgelegten Stichtagen anfallen, ist ein bereinigter Gesamtdatensatz spätestens zum Berichtstermin des nächstfolgenden Stichtages mit einem entsprechenden Vermerk zu übermitteln.

(3) Die Übermittlung der Daten an das jeweils zuständige Bundesministerium hat im Wege der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ zu erfolgen, welche die Daten auf Plausibilität und Vollständigkeit zu prüfen und die Sozialversicherungsnummer in eine Bildungsevidenz-Kennzahl (BEKZ gemäß § 5 Abs. 2 des Bildungsdokumentationsgesetzes) zu verschlüsseln hat. Dabei ist durch programmtechnische Vorrichtungen sicherzustellen, dass bei Speicherung eines Datensatzes in der Gesamtevidenz die im Datensatz enthaltene Sozialversicherungsnummer bzw. Ersatzkennzeichnung nicht rückführbar verschlüsselt wird und die Speicherung eines Datensatzes in der Gesamtevidenz der Studierenden nur unter der durch die Verschlüsselung gewonnenen Bildungsevidenzkennzahl erfolgt.

(4) Rückfragen und Fehlerhinweise der Bundesanstalt „Statistik Österreich“, die für den Clearing-, Validierungs- und Urgenzprozess erforderlich sind, sind von der oder den betroffenen Pädagogischen Hochschulen unverzüglich, längstens jedoch innerhalb von drei Arbeitstagen, zu bearbeiten.

(5) Hinsichtlich der automationsunterstützten Datenverarbeitung von personenbezogenen Daten in den Evidenzen finden die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2005, insbesondere die Wahrung des Datengeheimnisses gemäß § 15 DSG 2000, Anwendung. Nach Maßgabe des jeweiligen Standes der Technik und unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Vertretbarkeit sind der Zugriffsschutz zu den Daten der Evidenzen und der Gesamtevidenz zu gewährleisten sowie die erforderlichen sonstigen Datensicherheitsmaßnahmen zu organisieren und umzusetzen.

6.

Abschnitt

Bundesstatistik zum Bildungswesen

Erstellung

§ 14. Für Zwecke der Bundesstatistik zum Bildungswesen sind von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ die in § 9 Abs. 2 Z 1 und 3 des Bildungsdokumentationsgesetzes genannten Daten der Studierenden in Form von Gesamtdatensätzen nach Maßgabe der Anlage, Feldinhalte 1 bis 25 auszuwerten und zu veröffentlichen.

6.

Abschnitt

Bundesstatistik zum Bildungswesen

Erstellung

§ 14. Für Zwecke der Bundesstatistik zum Bildungswesen sind von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ die in § 9 Abs. 2 Z 1 und 3 des Bildungsdokumentationsgesetzes genannten Daten der Studierenden in Form von Gesamtdatensätzen nach Maßgabe der Anlage, Feldinhalte 1 bis 26 auszuwerten und zu veröffentlichen.

7.

Abschnitt

Schlussbestimmung

In-Kraft-Treten

§ 15. Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2007 in Kraft.

7.

Abschnitt

Schlussbestimmung

In-Kraft-Treten

§ 15. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2007 in Kraft.

(2) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 122/2009 treten wie folgt in Kraft:

1.

§ 10 Abs. 2, § 11, § 14 und die Anlage mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung im Bundesgesetzblatt und

2.

§ 13 Abs. 1 erster Satz und § 13 Abs. 2 zweiter Satz mit 1. Oktober 2009.

Abkürzung

HSteV

7.

Abschnitt

Schlussbestimmung

Inkrafttreten; Außerkrafttreten

§ 15. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2007 in Kraft.

(2) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 122/2009 treten wie folgt in Kraft:

1.

§ 10 Abs. 2, § 11, § 14 und die Anlage mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung im Bundesgesetzblatt und

2.

§ 13 Abs. 1 erster Satz und § 13 Abs. 2 zweiter Satz mit 1. Oktober 2009.

(3) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 289/2015 treten wie folgt in Kraft:

1.

Das Inhaltsverzeichnis betreffend die Überschrift zu Abschnitt 4, das Inhaltsverzeichnis betreffend § 6, § 10, § 11 und § 15, § 1 Z 1 und 2, § 2 Z 1 bis 3 und Z 5, § 4 Abs. 1 bis 3, die Überschrift des § 6, § 6 Abs. 3, § 7, die Überschrift zu Abschnitt 4, § 9 Abs. 1 bis 3, § 10, § 11, § 12 Abs. 1, § 12 Abs. 2 sowie die Überschrift des § 15 mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung im Bundesgesetzblatt;

2.

§ 12a Abs. 1, 2 und 6 bis 9 sowie die Anlage 1 hinsichtlich jener Pädagogischen Hochschulen, die im Rahmen eines Lehrverbundes bereits ab dem Studienjahr 2015/16 gemeinsam eingerichtete Lehramtsstudien gemäß § 9 anbieten, mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung im Bundesgesetzblatt;

3.

das Inhaltsverzeichnis betreffend die Überschriften zu Abschnitt 5 und 6, das Inhaltsverzeichnis betreffend 12a, 14 und 14a, § 2 Z 4, § 9 Abs. 4, die Überschrift zu Abschnitt 5, § 12a, § 13, die Überschrift zu Abschnitt 6, § 14, § 14a sowie die Anlagen 1 bis 3 mit 1. Juni 2016 mit Wirksamkeit für das Studienjahr 2016/17 und

4.

§ 3 mit 1. Juni 2017 mit Wirksamkeit für das Studienjahr 2017/18.

(4) § 4 Abs. 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 289/2015 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung im Bundesgesetzblatt außer Kraft.

Anlage

zu § 12 Abs. 2, § 13 Abs. 2 und § 14

Daten zum Zwecke der Gesamtevidenz

(siehe 1.1)

```


```

Lfd. Nr. Feldinhalt Anmerkungen

```


```

1 Matrikelnummer

```


```

2 meldende Pädagogische Hochschule codiert (§12),

siehe 1.2

```


```

3 Geburtsdatum (JJJJMMTT)

```


```

4 Staatsangehörigkeit codiert (§12)

```


```

5 Geschlecht M/W

```


```

6 Sozialversicherungsnummer/

Ersatzkennzeichen

```


```

7 Schulform der allgemeinen codiert (§12)

Universitätsreife

```


```

8 Datum der allgemeinen Universitätsreife

(JJJJMM)

```


```

9 Datum der Studienberechtigungsprüfung (JJJJMM)

```


```

10 akademische/r Grad/e vor dem Namen

```


```

11 akademische/r Grad/e nach dem Namen

```


```

12 Pädagogische Hochschule der Zulassung codiert (§12),

siehe 1.2

```


```

13 Studienkennzahl 1 (Position 2-4) codiert (§12)

```


```

14 Studienkennzahl 2 (Position 5-7) codiert (§12)

```


```

15 Studienkennzahl 3 (Position 8-10) codiert (§12)

```


```

16 weitere Pädagogische Hochschule codiert (§12),

siehe 1.2

```


```

17 Staat der Anschrift am Heimatort codiert (§12)

```


```

18 Postleitzahl der Anschrift am Heimatort

```


```

19 Heimatort

```


```

20 Straße

```


```

21 Hausnummer

```


```

22 Zulassungsstatus siehe 1.3

```


```

23 Antrags- oder Zulassungsdatum (JJJJMMTT) siehe 1.4

```


```

24 Inskription siehe 1.5

```


```

25 Berichtssemester und Studienjahr siehe 1.6

```


```

26 Anzahl der belegten Semester siehe 1.7

```


```

27 Beendigungsdatum (JJJJMMTT) siehe 1.8

```


```

28 Beendigungsform siehe 1.9

```


```

29 Beitragsstatus siehe 1.10

```


```

30 Mobilitätsprogramm codiert (§12)

```


```

31 Staat des Auslandsaufenthaltes codiert (§12)

```


```

1.1

Sämtliche zutreffende Datenfelder sind verpflichtend auszufüllen. Zum Teil sind die Daten codiert zu übermitteln, in diesem Fall findet sich die Anmerkung: „codiert (§12)“

1.2

Unter „meldende Pädagogische Hochschule“ ist jene Hochschule zu verstehen, die die Studierendendaten zum Zwecke der Gesamtevidenz übermittelt. Unter „Pädagogische Hochschule der Zulassung“ wird jene Pädagogische Hochschule verstanden, an der die oder der Studierende zugelassen ist (im Fall der Mitbelegung erfolgt keine Zulassung). Unter „weitere Pädagogische Hochschule“ wird jede weitere Pädagogische Hochschule verstanden, an der die oder der Studierende Studien betreibt (auch in Form einer Mitbelegung, eines hochschulübergreifenden Studiums oder eines gemeinsam eingerichteten Studiums).

1.3

Folgende Kennbuchstaben bezeichnen den Zulassungsstatus:

V – Antrag auf Zulassung

B – Zulassung zum Studium (neu oder nach Erlöschen der Zulassung)

F – Zulassung zum Studium ist aufrecht (nicht erloschen)

X – Studienzulassung ist erloschen

Nach dem Erlöschen der Zulassung dürfen die Daten nicht mehr überschrieben werden. Erfolgt eine neuerliche Zulassung zum gleichen Studium, so ist ein weiterer Studiensatz mit entsprechenden Merkmalen anzulegen.

1.4

Abhängig vom Zulassungsstatus ist in diesem Feld für den Status „V“ das Datum des Zulassungsantrages, für den Status „B“ und „F“ das Datum der Zulassung anzugeben. Letzteres bleibt auch nach Erlöschen der Zulassung („X“) unverändert erhalten.

1.5

Das Feld ist mit dem Buchstaben „I“ zu besetzen, wenn die oder der Studierende im aktuellen Semester zu diesem Studium zugelassen wurde und/oder inskribiert ist. Das Feld ist mit „A“ zu besetzen, solange die oder der Studierende die Fortsetzung des Studiums bei gleichzeitigem Auslandsaufenthalt gemeldet hat. In Semestern einer Beurlaubung ist das Feld mit „U“ zu bezeichnen. Das Feld ist mit „E“ zu besetzen, wenn die oder der Studierende im vorhergegangenen Semester das Studium beendet hat.

1.6

Das Feld ist 3-stellig wie folgt zu besetzen:

Die ersten beiden Stellen entsprechen der 3. und 4. Stelle des aktuellen Studienjahres. Die dritte Stelle ist mit der Ziffer „1“ für Wintersemester bzw. mit der Ziffer „2“ für Sommersemester zu bezeichnen.

(Beispiel: Sommersemester 2007/08 entspricht 072 )

1.7

Das Feld ist mit der Anzahl der belegten Semester zum angegebenen Studium zu besetzen.

1.8

Das Feld ist mit dem Datum des Erlöschens der Zulassung zu besetzen.

1.9

Das Feld ist mit dem Buchstaben „E“ zu besetzen, wenn die oder der Studierende mit Erfolg das Studium abgeschlossen hat, mit dem Buchstaben „A“, wenn die Zulassung auf Antrag erloschen ist und mit dem Buchstaben „S“, wenn die Zulassung aus sonstigen Gründen erloschen ist.

1.10

Aufgrund des § 69 des Hochschulgesetzes 2005 ist mit jeder Staatsangehörigkeit ein Beitragsstatus verbunden. Folgende Kennbuchstaben kennzeichnen den Beitragsstatus:

I – Inländer/in

G – Inländer/innen gleichgestellt

A – Ausländer/in

O – ohne Beitragspflicht

Bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen sind die Kennbuchstaben durch folgende Buchstaben zu ersetzen:

M – bei Erlass des Studienbeitrages infolge Teilnahme an einem Mobilitätsprogramm

K – bei Erlass des Studienbeitrages für einen Konventionsflüchtling

U – bei Beurlaubung

E – bei Erlass aus einem anderen Grund

Anlage

zu § 12 Abs. 2, § 13 Abs. 2 und § 14

Daten zum Zwecke der Gesamtevidenz

(siehe 1.1)

Lfd. Nr. Feldinhalt Anmerkungen
1 Matrikelnummer
2 meldende Pädagogische Hochschule codiert (§12), siehe 1.2
3 Geburtsdatum (JJJJMMTT)
4 Staatsangehörigkeit codiert (§12)
5 Geschlecht M/W
6 Sozialversicherungsnummer/Ersatzkennzeichen
7 Schulform der allgemeinen Universitätsreife codiert (§12)
8 Datum der allgemeinen Universitätsreife (JJJJMM)
9 Datum der Studienberechtigungsprüfung (JJJJMM)
10 akademische/r Grad/e vor dem Namen
11 akademische/r Grad/e nach dem Namen
12 Pädagogische Hochschule der Zulassung codiert (§12), siehe 1.2
13 Studienkennzahl 1 (Position 2-4) codiert (§12)
14 Studienkennzahl 2 (Position 5-7) codiert (§12)
15 Studienkennzahl 3 (Position 8-10) codiert (§12)
16 weitere Pädagogische Hochschule codiert (§12), siehe 1.2
17 Staat der Anschrift am Heimatort codiert (§12)
18 Postleitzahl der Anschrift am Heimatort
19 Heimatort
20 Straße
21 Hausnummer
22 Zulassungsstatus siehe 1.3
23 Antrags- oder Zulassungsdatum (JJJJMMTT) siehe 1.4
24 Zulassungsart o/a
25 Inskription siehe 1.5
26 Berichtssemester und Studienjahr siehe 1.6
27 Anzahl der belegten Semester siehe 1.7
28 Beendigungsdatum (JJJJMMTT) siehe 1.8
29 Beendigungsform siehe 1.9
30 Beitragsstatus siehe 1.10
31 Mobilitätsprogramm codiert (§12)
32 Staat des Auslandsaufenthaltes codiert (§12)

1.1

Sämtliche zutreffende Datenfelder sind verpflichtend auszufüllen. Zum Teil sind die Daten codiert zu übermitteln, in diesem Fall findet sich die Anmerkung: „codiert (§12)“

1.2

Unter „meldende Pädagogische Hochschule“ ist jene Hochschule zu verstehen, die die Studierendendaten zum Zwecke der Gesamtevidenz übermittelt. Unter „Pädagogische Hochschule der Zulassung“ wird jene Pädagogische Hochschule verstanden, an der die oder der Studierende zugelassen ist (im Fall der Mitbelegung erfolgt keine Zulassung). Unter „weitere Pädagogische Hochschule“ wird jede weitere Pädagogische Hochschule verstanden, an der die oder der Studierende Studien betreibt (auch in Form einer Mitbelegung, eines hochschulübergreifenden Studiums oder eines gemeinsam eingerichteten Studiums).

1.3

Folgende Kennbuchstaben bezeichnen den Zulassungsstatus:

V – Antrag auf Zulassung

B – Zulassung zum Studium (neu oder nach Erlöschen der Zulassung)

F – Zulassung zum Studium ist aufrecht (nicht erloschen)

X – Studienzulassung ist erloschen

Nach dem Erlöschen der Zulassung dürfen die Daten nicht mehr überschrieben werden. Erfolgt eine neuerliche Zulassung zum gleichen Studium, so ist ein weiterer Studiensatz mit entsprechenden Merkmalen anzulegen.

1.4

Abhängig vom Zulassungsstatus ist in diesem Feld für den Status „V“ das Datum des Zulassungsantrages, für den Status „B“ und „F“ das Datum der Zulassung anzugeben. Letzteres bleibt auch nach Erlöschen der Zulassung („X“) unverändert erhalten.

1.5

Das Feld ist mit dem Buchstaben „I“ zu besetzen, wenn die oder der Studierende im aktuellen Semester zu diesem Studium zugelassen wurde und/oder inskribiert ist. Das Feld ist mit „A“ zu besetzen, solange die oder der Studierende die Fortsetzung des Studiums bei gleichzeitigem Auslandsaufenthalt gemeldet hat. In Semestern einer Beurlaubung ist das Feld mit „U“ zu bezeichnen. Das Feld ist mit „E“ zu besetzen, wenn die oder der Studierende im vorhergegangenen Semester das Studium beendet hat.

1.6

Das Feld ist 3-stellig wie folgt zu besetzen:

Die ersten beiden Stellen entsprechen der 3. und 4. Stelle des aktuellen Studienjahres. Die dritte Stelle ist mit der Ziffer „1“ für Wintersemester bzw. mit der Ziffer „2“ für Sommersemester zu bezeichnen.

(Beispiel: Sommersemester 2007/08 entspricht 072 )

1.7

Das Feld ist mit der Anzahl der belegten Semester zum angegebenen Studium zu besetzen.

1.8

Das Feld ist mit dem Datum des Erlöschens der Zulassung zu besetzen.

1.9

Das Feld ist mit dem Buchstaben „E“ zu besetzen, wenn die oder der Studierende mit Erfolg das Studium abgeschlossen hat, mit dem Buchstaben „A“, wenn die Zulassung auf Antrag erloschen ist und mit dem Buchstaben „S“, wenn die Zulassung aus sonstigen Gründen erloschen ist.

1.10

Aufgrund des § 69 des Hochschulgesetzes 2005 ist mit jeder Staatsangehörigkeit ein Beitragsstatus verbunden. Folgende Kennbuchstaben kennzeichnen den Beitragsstatus:

I – Inländer/in

G – Inländer/innen gleichgestellt

A – Ausländer/in

O – ohne Beitragspflicht bei Absolvierung eines weiteren Lehramtsstudiums

Bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen sind die Kennbuchstaben durch folgende Buchstaben zu ersetzen:

J – bei Studierenden mit dem Beitragsstatus „I“ oder „G“, sofern sie die beitragsfreie Studienzeit gemäß § 69 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 einhalten

M – bei Erlass des Studienbeitrages infolge Teilnahme an einem Mobilitätsprogramm

Z – bei mehr als zweimonatiger Studienhinderung durch Krankheit oder Schwangerschaft

V – bei überwiegender Betreuung von Kindern bis zum 7. Geburtstag oder einem allfälligen späteren Schuleintritt

T – bei einem Jahreseinkommen ab dem 14-fachen Betrag gemäß § 5 Abs. 2 ASVG

H – bei Behinderung im Ausmaß von mindestens 50%

U – bei Beurlaubung

E – bei Erlass aus einem anderen Grund

Abkürzung

HSteV

Tritt hinsichtlich jener Pädagogischen Hochschulen, die im Rahmen eines Lehrverbundes bereits ab dem Studienjahr 2015/16 gemeinsam eingerichtete Lehramtsstudien gemäß § 9 anbieten, mit 1. Oktober 2015 in Kraft (vgl. § 15 Abs. 3 Z 2).

Tritt mit 1. Juni 2016 mit Wirksamkeit für das Studienjahr 2016/17 in Kraft (vgl. § 15 Abs. 3 Z 3).

Anlage 1

zu § 12a Abs. 2

Studierendendaten für den Datenverbund

1.

Auswahl aus der Evidenz der Studierenden an den Pädagogischen Hochschulen

1.1 Für eine Volllieferung an den Datenverbund sind alle Studien,

– deren Zulassungsdatum sich auf das betreffende Semester bezieht oder

– deren Beginndatum oder Beendigungsdatum im betreffenden Semester liegt oder

– zu denen für das betreffende Semester eine Inskription oder eine Beurlaubung vorliegt,

sowie die Personen- und Studienbeitragsdatensätze der Studierenden dieser Studien auszuwählen.

1.2 Nachlieferungen von Neuzulassungen haben Personen-, Studien- und Studienbeitragsdatensätze, andere Nachlieferungen jedenfalls Personen- und Studiendatensätze zu enthalten.

1.3 Die Basislieferung hat die unter dem Blickwinkel des nächstfolgenden Semesters aufbereiteten Personen-, Studien- und Studienbeitragsdatensätze aller Studierenden zu enthalten, die zum Zeitpunkt der Basislieferung ein Studium mit aufrechter Zulassung an der zur Verfügung stellenden Pädagogischen Hochschule aufweisen.

2.

Aufbau der Datensätze

Die Daten einer oder eines Studierenden bestehen aus dem Personendatensatz, dem Studienbeitragsdatensatz und zugeordneten Studiendatensätzen.

2.1 Aufbau der Personendatensätze

Lfd.Nr. Feldinhalt Anmerkungen
1 Matrikelnummer
2 meldende Pädagogische Hochschule codiert (§ 12)
3 Familienname bzw. Nachname
4 Vorname/n
5 Geburtsdatum (JJJJMMTT)
6 Staatsangehörigkeit codiert (§ 12)
7 Geschlecht M/W
8 akademische/r Grad/e vor dem Namen
9 akademische/r Grad/e nach dem Namen
10 Staat der Anschrift am Heimatort codiert (§ 12)
11 Postleitzahl der Anschrift am Heimatort
12 Heimatort
13 Straße Hausnummer/Stiege/Stock/ Tür-Nr.
14 Staat der Zustelladresse codiert (§ 12)
15 Postleitzahl der Zustelladresse
16 Ort der Zustelladresse
17 Straße, Hausnummer/Stiege/Stock/ Tür-Nr.
18 C/O-Name
19 Sozialversicherungsnummer/Ersatzkennzeichen
20 Bezugssemester
21 Studienbeitragsstatus codiert (§ 12)
22 E-Mail-Adresse

2.2 Aufbau der Studienbeitragsdatensätze

Lfd.Nr. Feldinhalt Anmerkungen
1 Matrikelnummer
2 meldende Pädagogische Hochschule codiert (§ 12)
3 Beitragssemester
4 Bezahlungsstatus 3.3
5 Vorschreibung Studienbeitrag
6 Vorschreibung Studierendenbeitrag
7 Vorschreibung Sonderbeitrag
8 Valutadatum der Vorschreibung Entspricht Zahlungsfrist auf Erlagschein
9 Nachforderung Studienbeitrag
10 Nachforderung Studierendenbeitrag
11 Nachforderung Sonderbeitrag
12 Valutadatum der Nachforderung Entspricht Zahlungsfrist auf Erlagschein
13 Druckauftrag für Erlagschein
14 Datum des Druckauftrages (JJJJMMTT)
15 Ist-Betrag
16 letztes Buchungsdatum (JJJJMMTT)
17 Studienbeitragskonto der Pädagogischen Hochschule IBAN und BIC

2.3 Aufbau der Studiendatensätze

Lfd.Nr. Feldinhalt Anmerkungen
1 Matrikelnummer
2 meldende Pädagogische Hochschule codiert (§ 12)
3 Bezugssemester
4 Kennzeichnung Studiengesetz siehe 3.4
5 Pädagogische Hochschule der Zulassung bzw. bei gemeinsam eingerichteten Studien gem. § 9 Pädagogische Hochschule oder Universität der Zulassung codiert (§ 12)
6 Studienkennzahl 1 (Position 3 bis 5) codiert (§ 12)
7 Studienkennzahl 2 (Position 6 bis 8) codiert (§ 12)
8 Studienkennzahl 3 (Position 9 bis 11) codiert (§ 12)
9 weitere Pädagogische Hochschule gem. § 11 bzw. Lehrverbund gem. § 9 codiert (§ 12)
10 Antrags-, Zulassungs- oder Beginndatum (JJJJMMTT) siehe 3.5
11 Form der allgemeinen Universitätsreife codiert (§ 12)
12 Datum der allgemeinen Universitätsreife (JJJJMM) siehe 3.1
13 Ausstellungsstaat der allgemeinen Universitätsreife codiert (§ 12)
14 Zulassungsstatus siehe 3.6
15 Anfängerkennzeichen für Fach-1 siehe 3.7
16 Anfängerkennzeichen für Fach-2 siehe 3.7
17 Inskription siehe 3.8
18 Mobilitätsprogramm codiert (§ 12), 3.2
19 Gastland des Aufenthaltes codiert (§ 12)
20 Beendigungsdatum (JJJJMMTT) siehe 3.9

3 Feldinhalt

Die Felder 1 bis 7, 10, 12, 14 bis 17, 19, 20 und 21 des Personendatensatzes dürfen nicht leer übergeben werden; bei einem Heimatort in Österreich darf auch Feld 11 nicht leer übergeben werden. Die Felder 1 bis 13 des Studienbeitragsdatensatzes und die Felder 1 bis 5 und 9 bis 13 des Studiendatensatzes dürfen nicht leer übergeben werden.

3.1Bei der Codierung der allgemeinen Universitätsreife mit „35“ und „98“ ist dieses Feld mit „000000“, bei der Codierung der allgemeinen Universitätsreife mit „99“ mit „999999“ zu besetzen.

3.2Bei Vorliegen des Beitragsstatus M, S oder C ist das für den Erlass des Studienbeitrages maßgebliche Mobilitätsprogramm samt Gastland des Auslandsaufenthaltes anzugeben. Bei Vorliegen eines anderen Beitragsstatus ist die der Pädagogischen Hochschule bekannte Teilnahme der oder des Studierenden an einem internationalen Mobilitätsprogramm samt Gastland ab einer Mindestdauer von zwei Wochen anzugeben. Beginnt die Teilnahme in den Semester- oder Sommerferien, ist sie dem nachfolgenden Semester zuzuordnen.

3.3Zu verwenden sind die Codes

0vorgeschrieben

1Betrag nicht ordnungsgemäß

2zu spät bezahlt

7bezahlt „so gut wie“

8bezahlt an anderer Bildungseinrichtung

9ordnungsgemäß bezahlt

3.4Ordentliche Studien auf Grund von Studienplänen gemäß Hochschulgesetz 2005 sind mit „H“, ordentliche Studien nach Studienvorschriften aus der Zeit vor Inkrafttreten des Hochschulgesetzes 2005 sind mit „A“ zu kennzeichnen. Gemeinsam mit Universitäten eingerichtete Studien (§ 9) sind mit „L“ zu kennzeichnen, ebenso die im Lehrverbund angebotenen Erweiterungsstudien.

3.5In Verbindung mit Zulassungsstatus V ist das Datum des Zulassungsantrages, in Verbindung mit Zulassungsstatus B das Zulassungsdatum anzugeben. In Verbindung mit dem Zulassungsstatus F ist im Regelfall das Zulassungsdatum anzugeben, sofern jedoch die Information über verschiedene Phasen eines Studiums getrennt gespeichert wird und zu Beginn der Studienphase keine Zulassung (§ 50 Hochschulgesetz 2005) vorliegt, ist das Beginndatum der jeweiligen Studienphase anzugeben.

3.6Zu verwenden sind die Codes

VAntrag auf Zulassung

BZulassung zum Studium (neu oder nach Erlöschen der Zulassung)

FZulassung zum Studium ist aufrecht (nicht erloschen)

XStudienzulassung ist erloschen

Eine Studienänderung ohne Zulassungscharakter (z. B. Wechsel des Studienzweiges, Unterstellung unter die neu geltenden Studienvorschriften) an derselben Pädagogischen Hochschule ist mit „F“ zu kennzeichnen. Bei Mitbelegungen ist der Zulassungsstatus immer mit „F“ anzugeben.

3.7„Anfängerkennzeichen für Fach-1“ entspricht allen Einfachstudien, dem ersten Studienfach des Studiums; „Anfängerkennzeichen für Fach-2“ entspricht dem zweiten Studienfach bzw. Studienteiles.

Das Anfängerkennzeichen „A“ ist im Semester der Zulassung entsprechend der Anordnung der Studienkennzahlen bei jedem Fach zu setzen, zu dem es an dieser Pädagogischen Hochschule kein Vorstudium gibt. In den folgenden Semestern des Studiums bleiben diese Felder leer.

Ein Vorstudium liegt vor, wenn an dieser Pädagogischen Hochschule bereits in einem früheren Semester eine Zulassung zu einem Studium erfolgte, in dem dieses Fach enthalten war. Bei einem Studium sind die Voraussetzungen für ein allfälliges Anfängerkennzeichen für jedes Studienfach bzw. den Studienteil gesondert zu prüfen.

3.8Das Feld ist mit dem Buchstaben „I“ zu besetzen, wenn die oder der Studierende im aktuellen Semester zu diesem Studium zugelassen wurde oder die Fortsetzung des Studiums gemeldet hat. Das Feld ist mit „A“ zu besetzen, solange die oder der Studierende die Fortsetzung des Studiums bei gleichzeitigem Auslandsaufenthalt unter Anwendung von § 71 Abs. 1 Z 1 des Hochschulgesetzes 2005 gemeldet hat. In Semestern einer Beurlaubung ist das Feld mit „U“ zu besetzen.

3.9Das Feld ist mit dem Datum des Erlöschens der Zulassung, jedoch bei Studienänderungen ohne Zulassungscharakter mit dem Datum der Beendigung dieser Studienphase zu besetzen.