Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur und des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Evidenz der Studierenden an Pädagogischen Hochschulen (Hochschul-Studienevidenzverordnung – HSteV)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 53 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, der §§ 5 Abs. 3, 7 Abs. 2 und 9 Abs. 3 des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 113/2006, und der §§ 4 und 8 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2003, wird, hinsichtlich der §§ 13 und 14 im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler, verordnet:
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 53 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, der §§ 5 Abs. 3, 7 Abs. 2 und 9 Abs. 3 des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 113/2006, und der §§ 4 und 8 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2003, wird, hinsichtlich der §§ 13 und 14 im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler, verordnet:
Abkürzung
HSteV
Das Inhaltsverzeichnis betreffend die Überschriften zu Abschnitt 5 und 6, das Inhaltsverzeichnis betreffend 12a, 14 und 14a tritt mit 1. Juni 2016 mit Wirksamkeit für das Studienjahr 2016/17 in Kraft (vgl. § 15 Abs. 3 Z 3).
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 53 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, der §§ 5 Abs. 3, 7 Abs. 2 und 9 Abs. 3 des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 113/2006, und der §§ 4 und 8 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2003, wird, hinsichtlich der §§ 13 und 14 im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler, verordnet:
Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
§ 1. Diese Verordnung gilt
für die öffentlichen Pädagogischen Hochschulen gemäß § 1 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 und
für die anerkannten privaten Pädagogischen Hochschulen, Studiengänge, Hochschullehrgänge und Lehrgänge gemäß § 1 Abs. 2 leg. cit.
Abkürzung
HSteV
Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
§ 1. Diese Verordnung gilt
für die öffentlichen Pädagogischen Hochschulen gemäß § 1 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, und
für die anerkannten privaten Pädagogischen Hochschulen einschließlich der privaten Studienangebote gemäß § 1 Abs. 2 leg. cit.
Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Anwendungsbereich dieser Verordnung sind zu verstehen:
Unter „Matrikelnummer“ ein eindeutiges Personenkennzeichen der Studierenden, die zu einem Studium an einer Pädagogischen Hochschule zugelassen sind oder werden oder an einer früheren Bildungseinrichtung zugelassen waren;
unter „Studienkennung“ eine Kennzeichnung dafür, an welcher Pädagogischen Hochschule zu welchem Studium die oder der Studierende zugelassen ist oder wird;
unter „früheren Bildungseinrichtungen“ jene inländischen postsekundären Bildungseinrichtungen einschließlich deren Vorgängerinstitutionen, die in die jeweiligen öffentlichen Pädagogischen Hochschulen integriert wurden bzw. in den jeweiligen anerkannten privaten Pädagogischen Hochschulen, Studiengängen, Hochschullehrgängen oder Lehrgängen aufgegangen sind.
Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Anwendungsbereich dieser Verordnung sind zu verstehen:
unter „Matrikelnummer“ ein eindeutiges Personenkennzeichen der Studierenden, die zu einem Studium an einer Pädagogischen Hochschule oder an einer Universität gemäß § 6 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, sowie der Universität für Weiterbildung Krems gemäß § 1 DUK-Gesetz 2004, BGBl. I Nr. 22/2004, zugelassen sind, werden oder waren bzw. an einer früheren Bildungseinrichtung zugelassen waren;
unter „Studienkennung“ eine Kennzeichnung dafür, an welcher Pädagogischen Hochschule bzw. Universität zu welchem Studium die oder der Studierende zugelassen ist oder wird;
unter „früheren Bildungseinrichtungen“ jene inländischen postsekundären Bildungseinrichtungen einschließlich deren Vorgängerinstitutionen, die in die jeweiligen öffentlichen Pädagogischen Hochschulen integriert wurden bzw. in den jeweiligen anerkannten privaten Pädagogischen Hochschulen oder privaten Studienangeboten aufgegangen sind;
unter „Lehrverbund“ die Kooperation von Pädagogischen Hochschulen und Universitäten zum Zweck der Einrichtung eines gemeinsam eingerichteten Studiums gemäß § 10 in Verbindung mit § 35 Z 4a des Hochschulgesetzes 2005.
Abkürzung
HSteV
Z 4 tritt mit 1. Juni 2016 mit Wirksamkeit für das Studienjahr 2016/17 in Kraft (vgl. § 15 Abs. 3 Z 3).
Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Anwendungsbereich dieser Verordnung sind zu verstehen:
unter „Matrikelnummer“ ein eindeutiges Personenkennzeichen der Studierenden, die zu einem Studium an einer Pädagogischen Hochschule oder an einer Universität gemäß § 6 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, sowie der Universität für Weiterbildung Krems gemäß § 1 DUK-Gesetz 2004, BGBl. I Nr. 22/2004, zugelassen sind, werden oder waren bzw. an einer früheren Bildungseinrichtung zugelassen waren;
unter „Studienkennung“ eine Kennzeichnung dafür, an welcher Pädagogischen Hochschule bzw. Universität zu welchem Studium die oder der Studierende zugelassen ist oder wird;
unter „früheren Bildungseinrichtungen“ jene inländischen postsekundären Bildungseinrichtungen einschließlich deren Vorgängerinstitutionen, die in die jeweiligen öffentlichen Pädagogischen Hochschulen integriert wurden bzw. in den jeweiligen anerkannten privaten Pädagogischen Hochschulen oder privaten Studienangeboten aufgegangen sind;
unter „Datenverbund der Universitäten und Pädagogischen Hochschulen“ (Datenverbund) ein Informationsverbundsystem gemäß § 50 des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, in dem Daten der Studierenden von Bachelor- und Masterstudien, von Hochschullehrgängen sowie von Lehrgängen zu Zwecken der Vollziehung universitäts- und hochschulübergreifend wahrzunehmender studienrechtlicher, studienförderungsrechtlicher oder hochschülerinnen- und hochschülerschaftsrechtlicher Vorschriften verarbeitet werden;
unter „Lehrverbund“ die Kooperation von Pädagogischen Hochschulen und Universitäten zum Zweck der Einrichtung eines gemeinsam eingerichteten Studiums gemäß § 10 in Verbindung mit § 35 Z 4a des Hochschulgesetzes 2005.
Abschnitt
Matrikelnummer
Bildung der Matrikelnummer
§ 3. Die Matrikelnummer ist eine siebenstellige Nummer, die wie folgt zu bilden ist:
Die ersten beiden Ziffern haben das Studienjahr der Zulassung mit den beiden letzten Ziffern der Jahreszahl des Kalenderjahres zu bezeichnen, in das der Beginn des betreffenden Studienjahres fällt;
die folgenden fünf Ziffern sind für jedes Studienjahr gesondert dem von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur jeder Pädagogischen Hochschule oder den früheren Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Z 3 zugewiesenen Nummernkontingenten für Matrikelnummern zu entnehmen.
Vergabe der Matrikelnummer
§ 4. (1) Anlässlich der erstmaligen Zulassung zum Studium hat die Pädagogische Hochschule eine siebenstellige Matrikelnummer zu vergeben. Die Matrikelnummer ist auch bei weiteren Studien an dieser oder anderen Pädagogischen Hochschulen beizubehalten.
(2) Einer Aufnahmebewerberin oder einem Aufnahmebewerber auf Zulassung zu einem Studium ist nur dann eine Matrikelnummer aus dem Nummernkontingent des aktuellen Studienjahres zuzuweisen, wenn
sie oder er noch nie an einer öffentlichen oder privaten Pädagogischen Hochschule bzw. einer früheren Bildungseinrichtung zugelassen war oder
ihre oder seine bisherige Matrikelnummer der Bildungsvorschrift des § 3 nicht entspricht.
(3) War eine Aufnahmebewerberin oder ein Aufnahmebewerber bereits an einer früheren Bildungseinrichtung zugelassen, hat aber entweder keine Matrikelnummer oder die Matrikelnummer entspricht nicht der Bildungsvorschrift des § 3, so ist eine neue Matrikelnummer wie folgt zu bilden und zu vergeben:
Die beiden ersten Ziffern haben das Studienjahr der erstmaligen Zulassung an der früheren Bildungseinrichtung mit den beiden Ziffern der Jahreszahl des Kalenderjahres zu bezeichnen, in das der Beginn des betreffenden Studienjahres fiel;
die folgenden fünf Ziffern sind für jedes Studienjahr gesondert dem von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur jenem den früheren Bildungseinrichtungen zugewiesenen Nummernkontingent für Matrikelnummern zu entnehmen.
(4) Für eine Aufnahmewerberin oder einen Aufnahmewerber mit abgeschlossenem Universitätsstudium, die oder der zu einem Hochschullehrgang oder einem Lehrgang an einer Pädagogischen Hochschule zugelassen wird, ist die Matrikelnummer, die ihr oder ihm im Rahmen des Universitätsstudiums nachweislich vergeben wurde, zu verwenden.
Abkürzung
HSteV
Vergabe der Matrikelnummer
§ 4. (1) Anlässlich der erstmaligen Zulassung zum Studium hat die Pädagogische Hochschule eine Matrikelnummer gemäß § 3 zu vergeben. Die Matrikelnummer ist auch bei weiteren Studien an einer Pädagogischen Hochschule oder an einer Universität beizubehalten.
(2) Einer Aufnahmebewerberin oder einem Aufnahmebewerber auf Zulassung zu einem Studium ist nur dann eine Matrikelnummer aus dem Nummernkontingent des aktuellen Studienjahres zuzuweisen, wenn
sie oder er noch nie an einer Pädagogischen Hochschule, einer Universität oder einer früheren Bildungseinrichtung zugelassen war oder
ihre oder seine bisherige Matrikelnummer der Bildungsvorschrift des § 3 nicht entspricht.
(3) War eine Aufnahmebewerberin oder ein Aufnahmebewerber bereits an einer früheren Bildungseinrichtung zugelassen, hat aber entweder keine Matrikelnummer oder aber die Matrikelnummer entspricht nicht der Bildungsvorschrift des § 3, so ist eine neue Matrikelnummer gemäß Abs. 1 zu vergeben.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 289/2015)
Abkürzung
HSteV
Anwendung der Matrikelnummer
§ 5. (1) Die Matrikelnummer ist im Studienbuch und im Studienausweis ersichtlich zu machen.
(2) Alle Zeugnisse, Bestätigungen sowie sonstigen Erledigungen sind mit der Matrikelnummer zu versehen.
(3) Alle Anträge oder Eingaben der Studierenden sind mit der Matrikelnummer zu kennzeichnen.
Ungültigerklärung der Matrikelnummer
§ 6. (1) Folgende Matrikelnummern sind für ungültig zu erklären und zu sperren:
Jede Matrikelnummer, die nicht der Bildungsvorschrift des § 3 entspricht und die bereits gemäß § 4 Abs. 3 durch eine gültige Matrikelnummer ersetzt wurde;
jede weitere zusätzlich zugewiesene Matrikelnummer an Studierende, denen bereits früher eine gültige Matrikelnummer zugewiesen wurde.
(2) In der Studierendenevidenz (§ 53 Abs. 2 des Hochschulgesetzes 2005) ist die Sperre einer Matrikelnummer bei dieser unter Hinweis auf die gültige Matrikelnummer kenntlich zu machen und hat die Sperre zu bewirken, dass unter der gesperrten Matrikelnummer keine weiteren Daten gespeichert werden.
(3) Wird eine Matrikelnummer als ungültig erklärt, so sind sämtliche Informationen von der ungültigen auf die gültige Matrikelnummer zu übertragen. Die Änderung auf die gültige Matrikelnummer ist im Studienausweis und im Studienbuch einzutragen. Eine Neuausstellung oder Korrektur der übrigen in § 5 Abs. 2 und 3 angeführten Schriftstücke ist nicht vorzunehmen.
(4) Erfolgte die Vergabe einer als ungültig erklärten Matrikelnummer im Wirkungsbereich einer früheren Bildungseinrichtung, die nicht in die betreffende Pädagogische Hochschule integriert wurde bzw. in einem privaten Studienangebot aufgegangen ist, so ist die betreffende Pädagogische Hochschule unter Angabe der gültigen Matrikelnummer von der Sperre zu informieren. Diese hat daraufhin die unter Abs. 2 und 3 erster Satz vorgeschriebenen Maßnahmen in ihrem Wirkungsbereich zu treffen.
Abkürzung
HSteV
Sperrung der Matrikelnummer
§ 6. (1) Folgende Matrikelnummern sind für ungültig zu erklären und zu sperren:
Jede Matrikelnummer, die nicht der Bildungsvorschrift des § 3 entspricht und die bereits gemäß § 4 Abs. 3 durch eine gültige Matrikelnummer ersetzt wurde;
jede weitere zusätzlich zugewiesene Matrikelnummer an Studierende, denen bereits früher eine gültige Matrikelnummer zugewiesen wurde.
(2) In der Studierendenevidenz (§ 53 Abs. 2 des Hochschulgesetzes 2005) ist die Sperre einer Matrikelnummer bei dieser unter Hinweis auf die gültige Matrikelnummer kenntlich zu machen und hat die Sperre zu bewirken, dass unter der gesperrten Matrikelnummer keine weiteren Daten gespeichert werden.
(3) Wird eine Matrikelnummer als ungültig erklärt und gesperrt, so sind sämtliche Informationen von der ungültigen auf die gültige Matrikelnummer zu übertragen. Die Änderung auf die gültige Matrikelnummer ist im Studienausweis und im Studienbuch einzutragen. Eine Neuausstellung oder Korrektur der übrigen in § 5 Abs. 2 und 3 angeführten Schriftstücke ist nicht vorzunehmen. Die Sperrung ist der Bundesministerin für Bildung und Frauen sowie der Bundesrechenzentrum GmbH mitzuteilen, sofern die Sperrung nicht von dieser veranlasst wurde.
(4) Erfolgte die Vergabe einer als ungültig erklärten Matrikelnummer im Wirkungsbereich einer früheren Bildungseinrichtung, die nicht in die betreffende Pädagogische Hochschule integriert wurde bzw. in einem privaten Studienangebot aufgegangen ist, so ist die betreffende Pädagogische Hochschule unter Angabe der gültigen Matrikelnummer von der Sperre zu informieren. Diese hat daraufhin die unter Abs. 2 und 3 erster Satz vorgeschriebenen Maßnahmen in ihrem Wirkungsbereich zu treffen.
Abschnitt
Studienkennung
Bildung der Studienkennung
§ 7. (1) Jedes Studium an einer Pädagogischen Hochschule ist durch eine spezifische Kennung gekennzeichnet.
(2) Die Studienkennung ist ein elf Zeichen langer Begriff mit folgendem Aufbau:
In Position 1 steht der Kennbuchstabe jener Pädagogischen Hochschule, an der die Zulassung zum Studium erfolgt;
in den Positionen 2 bis 4 steht jene dreistellige Kennzahl, die das Studium kennzeichnet;
in den Positionen 5 bis 7 sowie 8 bis 10 können zwei weitere je dreistellige Kennzahlen für die Kennzeichnung des Studiums stehen;
in Position 11 ist ein weiterer Kennbuchstabe in jenen Fällen anzuführen, wenn ein Studium an zwei oder mehreren Pädagogischen Hochschulen gemeinsam eingerichtet ist oder das konkrete Studium im Sinne des § 11 an zwei Pädagogischen Hochschulen absolviert wird.
(3) Ist an einem Studium außer der zulassenden Pädagogischen Hochschule eine weitere beteiligt, so hat sie die Kennzeichnung des Studiums der zulassenden Pädagogischen Hochschule zu übernehmen.
(4) Die Kennbuchstaben und die Studienkennzahlen zur Verwendung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 4 für die Bildung der Studienkennung werden den Pädagogischen Hochschulen nach Maßgabe der Meldungen der jeweils angebotenen Studien im elektronischen Weg durch die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister zur Verfügung gestellt.
Abkürzung
HSteV
Abschnitt
Studienkennung
Bildung der Studienkennung
§ 7. (1) Jedes Studium an einer Pädagogischen Hochschule bzw. einer Universität ist durch eine spezifische Kennung gekennzeichnet.
(2) Die Studienkennung ist ein zwölf Zeichen langer Begriff mit folgendem Aufbau:
In Position 1 steht der Kennbuchstabe für das zugrunde liegende Studiengesetz;
in Position 2 steht der Kennbuchstabe jener Pädagogischen Hochschule bzw. Universität, an der die Zulassung zum Studium erfolgt;
in den Positionen 3 bis 5 steht jene dreistellige Kennzahl, die das Studium kennzeichnet;
in den Positionen 6 bis 8 sowie 9 bis 11 können zwei weitere je dreistellige Kennzahlen für die Kennzeichnung des Studiums stehen;
in Position 12 ist ein weiterer Kennbuchstabe in jenen Fällen anzuführen, in denen ein Studium gemäß § 11 an einer weiteren Pädagogischen Hochschule absolviert wird. Bei gemeinsam eingerichteten Studien gemäß § 9 ist in Position 12 eine den Lehrverbund kennzeichnende Ziffer gemäß der Codex-Datei anzuführen.
(3) Ist an einem Studium außer der zulassenden Pädagogischen Hochschule eine weitere Pädagogische Hochschule beteiligt (§ 10), so hat diese die Kennzeichnung des Studiums der zulassenden Pädagogischen Hochschule zu übernehmen.
(4) Die Kennbuchstaben und die Kennzahlen zur Verwendung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 5 für die Bildung der Studienkennungen werden den Pädagogischen Hochschulen nach Maßgabe der Meldungen der jeweils angebotenen Studien im elektronischen Weg durch die Bundesministerin für Bildung und Frauen zur Verfügung gestellt.
Abkürzung
HSteV
Anwendung der Studienkennung
§ 8. Im Studienbuch ist die Studienkennung ersichtlich zu machen. Weiters sind alle Zeugnisse, Bescheinigungen und sonstigen für die Studierenden ausgestellten Schriftstücke, die sich auf ein konkretes Studium beziehen, unter der Matrikelnummer mit der Studienkennung dieses Studiums zu versehen.
Abschnitt
Studien im Rahmen von Hochschulkooperationen
Gemeinsam eingerichtete Studien
§ 9. (1) Bei gemeinsam eingerichteten Studien (auf der Basis des § 10 des Hochschulgesetzes 2005) hat die Zulassung nur an einer Pädagogischen Hochschule nach Wahl der oder des Studierenden zu erfolgen.
(2) Die zulassende Pädagogische Hochschule hat
das Zulassungsverfahren und die Inskription durchzuführen,
die das Studium betreffenden Bestätigungen, Bescheinigungen und Nachweise sowie die abschließenden Zeugnisse auszustellen und
den akademischen Grad zu verleihen sowie den Anhang zum Diplom auszustellen.
(3) Mit der Zulassung wird die oder der Studierende auch Angehörige oder Angehöriger der weiteren an der Durchführung des Studiums beteiligten Pädagogischen Hochschule bzw. Hochschulen.
Abschnitt
Studien im Rahmen von Kooperationen
Gemeinsam eingerichtete Studien
§ 9. (1) Bei gemeinsam eingerichteten Studien hat die Zulassung nur an einer der beteiligten Pädagogischen Hochschulen bzw. Universitäten nach Wahl der oder des Studierenden zu erfolgen. Die beteiligten Pädagogischen Hochschulen bzw. Universitäten können jedoch durch Vereinbarung jene Pädagogische Hochschule oder Universität bestimmen, welche die Zulassung durchzuführen hat.
(2) Die zulassende Pädagogische Hochschule bzw. Universität hat
die Zulassung und die Inskription durchzuführen,
die das Studium betreffenden Bestätigungen, Bescheinigungen und Nachweise sowie die abschließenden Zeugnisse auszustellen und
nach Absolvierung des Studiums den vorgesehenen akademischen Grad zu verleihen sowie den Anhang zum Diplom auszustellen.
(3) Mit der Zulassung wird die oder der Studierende auch Angehörige oder Angehöriger aller weiteren am gemeinsam eingerichteten Studium beteiligten Pädagogischen Hochschulen oder Universitäten.
(Anm.: Abs. 4 tritt mit 1.6.2016 in Kraft)
Abkürzung
HSteV
Abs. 4 tritt mit 1. Juni 2016 mit Wirksamkeit für das Studienjahr 2016/17 in Kraft (vgl. § 15 Abs. 3 Z 3).
Abschnitt
Studien im Rahmen von Kooperationen
Gemeinsam eingerichtete Studien
§ 9. (1) Bei gemeinsam eingerichteten Studien hat die Zulassung nur an einer der beteiligten Pädagogischen Hochschulen bzw. Universitäten nach Wahl der oder des Studierenden zu erfolgen. Die beteiligten Pädagogischen Hochschulen bzw. Universitäten können jedoch durch Vereinbarung jene Pädagogische Hochschule oder Universität bestimmen, welche die Zulassung durchzuführen hat.
(2) Die zulassende Pädagogische Hochschule bzw. Universität hat
die Zulassung und die Inskription durchzuführen,
die das Studium betreffenden Bestätigungen, Bescheinigungen und Nachweise sowie die abschließenden Zeugnisse auszustellen und
nach Absolvierung des Studiums den vorgesehenen akademischen Grad zu verleihen sowie den Anhang zum Diplom auszustellen.
Jede weitere an der Durchführung des Studiums beteiligte Pädagogische Hochschule und Universität hat im erforderlichen Ausmaß mitzuwirken.
(3) Mit der Zulassung wird die oder der Studierende auch Angehörige oder Angehöriger aller weiteren am gemeinsam eingerichteten Studium beteiligten Pädagogischen Hochschulen oder Universitäten.
(4) Die statistische Zählung der oder des Studierenden erfolgt anteilig nach Maßgabe der Beteiligung der beteiligten Pädagogischen Hochschulen bzw. Universitäten anhand folgenden Verteilungsschlüssels:
Die Zählung der Studienmengen pro Lehrverbund und Studienfach bzw. Studienteil hat auf Basis eines Verteilungsschlüssels zu erfolgen, der zwischen allen Pädagogischen Hochschulen bzw. Universitäten, die am jeweiligen Studienfach bzw. am Studienteil beteiligt sind, vereinbart wird. Die Gewichtung hat so stattzufinden, dass pro Studienfach bzw. Studienteil der Wert 0,5 entsteht, sodass ein Studium in Summe den Wert 1 ergibt. Zähltechnisch werden derartige Belegungen in der Hochschulstatistik nur an jenen Pädagogischen Hochschulen bzw. Universitäten berücksichtigt, wo es der Verteilungsschlüssel vorsieht – alle anderen Pädagogischen Hochschulen bzw. Universitäten gehen zähltechnisch nicht ein („Null-Gewichtung“). Der Anteil der allgemeinen bildungswissenschaftlichen Grundlagen ist im jeweiligen Studienfach bzw. Studienteil im gesetzlichen Ausmaß zu berücksichtigen. Solange kein Verteilungsschlüssel vorhanden ist, erfolgt die Zählung zu gleichen Teilen.
Der Verteilungsschlüssel und eine allfällige Änderung ist in Abstimmung mit allen am jeweiligen Studienfach bzw. Studienteil beteiligten Pädagogischen Hochschulen bzw. Universitäten mit Wirksamkeit für die darauffolgenden Studienjahre bis längstens 30. Juni anzupassen. Die Anpassung ist an die Bundesministerin für Bildung und Frauen zu übermitteln.
Bei Auswertungen ist auf ganze Zahlen zu runden.
Mitbelegung
§ 10. (1) Der Besuch von einzelnen Lehrveranstaltungen oder Modulen bzw. die Absolvierung von Prüfungen an einer anderen als der zulassenden Pädagogischen Hochschule gilt als Mitbelegung. Diese bewirkt keine Zulassung an der anderen als der zulassenden Pädagogischen Hochschule.
(2) Die Anmeldung zur Mitbelegung an einer anderen Pädagogischen Hochschule hat die oder der mitbelegende Studierende gesondert vorzunehmen. Dabei hat sie oder er die Einzahlung des Studienbeitrages an der zulassenden Pädagogischen Hochschule nachzuweisen.
Mitbelegung
§ 10. (1) Der Besuch von einzelnen Lehrveranstaltungen oder Modulen bzw. die Absolvierung von Prüfungen an einer anderen als der zulassenden Pädagogischen Hochschule gilt als Mitbelegung. Diese bewirkt keine Zulassung an der anderen als der zulassenden Pädagogischen Hochschule.
(2) Die Anmeldung zur Mitbelegung an einer anderen Pädagogischen Hochschule hat die oder der mitbelegende Studierende gesondert vorzunehmen. Dabei hat sie oder er die erfolgte Inskription an der zulassenden Pädagogischen Hochschule nachzuweisen.
Abkürzung
HSteV
Mitbelegte Studien
§ 10. (1) Mitbelegte Studien sind Studien, in welchen einzelne Lehrveranstaltungen oder Module an einer anderen als der zulassenden Pädagogischen Hochschule absolviert werden. Die Inskription zu den mitbelegten Studien bewirkt keine zusätzliche Zulassung an der Pädagogischen Hochschule der Mitbelegung.
(2) Die Inskription an der Pädagogischen Hochschule der Mitbelegung setzt den Nachweis der Zulassung sowie der bereits erfolgten Inskription an der zulassenden Pädagogischen Hochschule durch die Studierende oder den Studierenden voraus. Sie ist bereits im Semester der Zulassung zulässig.
Hochschulübergreifende Lehramtsstudien
§ 11. Wird bei Lehramtsstudien ein Studienfach im Sinne des § 11 Abs. 2 der Hochschul-Curriculaverordnung, BGBl. II Nr. 495/2006, an einer anderen als der zum Lehramtsstudium zulassenden Pädagogischen Hochschule absolviert, so hat die beteiligte Pädagogische Hochschule zum betreffenden Studienfach zuzulassen. Der beteiligten Pädagogischen Hochschule obliegt die Mitwirkungsverpflichtung im erforderlichen Ausmaß. Die oder der Studierende hat die Anmeldung zum Studienfach an der beteiligten Pädagogischen Hochschule unter Nachweis der Einzahlung des Studienbeitrages vorzunehmen.
Hochschulübergreifende Lehramtsstudien
§ 11. Wird bei Lehramtsstudien ein Studienfach im Sinne des § 11 Abs. 2 der Hochschul-Curriculaverordnung, BGBl. II Nr. 495/2006, an einer anderen als der zum Lehramtsstudium zulassenden Pädagogischen Hochschule absolviert, so hat die beteiligte Pädagogische Hochschule zum betreffenden Studienfach zuzulassen. Der beteiligten Pädagogischen Hochschule obliegt die Mitwirkungsverpflichtung im erforderlichen Ausmaß. Die oder der Studierende hat die Anmeldung zum Studienfach an der beteiligten Pädagogischen Hochschule unter Nachweis der erfolgten Inskription an der zulassenden Pädagogischen Hochschule vorzunehmen.
Abkürzung
HSteV
Hochschulübergreifende Studien
§ 11. (1) Hochschulübergreifende Studien beinhalten gesondert zertifizierbare Studienteile wie insbesondere Studienfächer, kohärente Fächerbündel, Schwerpunkte oder Spezialisierungen, welche an einer anderen als der zulassenden Pädagogischen Hochschule absolviert werden. Die zulassende Pädagogische Hochschule lässt dabei zum Studium (Hauptzulassung), die weitere Pädagogische Hochschule zu dem gesondert zertifizierbaren Studienteil (Nebenzulassung) zu.
(2) Die Zulassung an der Pädagogischen Hochschule der Nebenzulassung setzt den Nachweis der Zulassung sowie der bereits erfolgten Inskription an der Pädagogischen Hochschule der Hauptzulassung durch die Studierende oder den Studierenden voraus. Sie ist bereits im Semester der Hauptzulassung zulässig.
(3) Die Pädagogische Hochschule der Hauptzulassung hat unter Berücksichtigung des Zeugnisses der Pädagogischen Hochschule der Nebenzulassung die das Studium betreffenden abschließenden Zeugnisse auszustellen und den akademischen Grad zu verleihen sowie den Anhang zum Diplom auszustellen. Im Übrigen haben die Pädagogischen Hochschulen so zusammenzuwirken, dass die Absolvierung eines ordnungsgemäßen Studiums gewährleistet ist.
Abschnitt
Codierung und Evidenz
Codierung für Zwecke der automationsunterstützten Datenverarbeitung
§ 12. (1) Die Pädagogischen Hochschulen haben für Zwecke der automationsgestützten Datenverarbeitung jedenfalls zu codieren:
die Pädagogische Hochschule mittels des Kennbuchstabens;
die Staaten ein- bis dreistellig;
das Geschlecht einstellig;
die Studienkennung elfstellig;
die Schulform der allgemeinen Universitätsreife zweistellig;
den Beitragsstatus gemäß §§ 69 und 71 des Hochschulgesetzes 2005 einstellig;
die internationalen Mobilitätsprogramme dreistellig, wobei die Nummern 001 bis 199 den EU- und den staatlichen Programmen vorbehalten sind.
(2) Für die Codierung gemäß Abs. 1 Z 1, 2, 4, 5 und 7 sind die von der zuständigen Bundesministerin oder vom zuständigen Bundesminister auf elektronischem Weg bekannt gegebenen Codes zu verwenden. Die Codierungen zu Z 3 und 6 finden sich in den in der Anlage enthaltenen Anmerkungen. Zur Darstellung weiterer internationaler Mobilitätsprogramme als die in Z 7 erwähnten sind entsprechende Codes über 200 individuell durch die Pädagogische Hochschule festzulegen und zu verwenden.
(3) Codierte Informationen sind an die Studierenden nur in Verbindung mit den zugehörigen Texten, allenfalls in abgekürzter Form, auszugeben.
Abschnitt
Codierung und Evidenz
Codierung für Zwecke der automationsunterstützten Datenverarbeitung
§ 12. (1) Die Pädagogischen Hochschulen haben für Zwecke der automationsgestützten Datenverarbeitung jedenfalls zu codieren:
die Pädagogische Hochschule bzw. bei gemeinsamen eingerichteten Studien (§ 9) die Universität mittels Kennbuchstaben einstellig alphabetisch;
die Staaten ein- bis dreistellig alphabetisch;
das Geschlecht einstellig;
die Studienkennung zwölfstellig;
die Form der allgemeinen Universitätsreife zweistellig numerisch;
den Beitragsstatus gemäß §§ 69 und 71 des Hochschulgesetzes 2005 einstellig alphabetisch;
die internationalen Mobilitätsprogramme dreistellig numerisch, wobei die Nummern 001 bis 199 den EU- und den staatlichen Programmen vorbehalten sind;
die Studienrichtungsgruppe für die Studienberechtigung dreistellig numerisch.
(2) Für die Codierung gemäß Abs. 1 Z 1, 2, 4, 5, 7 und 8 sind die von der Bundesministerin für Bildung und Frauen auf elektronischem Weg bekannt gegebenen Codes gemäß den Codex-Dateien zu verwenden. Die Codierungen zu Z 3 und 6 finden sich in den in den Anlagen enthaltenen Anmerkungen. Zur Darstellung weiterer internationaler Mobilitätsprogramme als die in Z 7 erwähnten sind entsprechende Codes ab 200 individuell durch die Pädagogische Hochschule festzulegen und zu verwenden.
(3) Codierte Informationen sind an die Studierenden nur in Verbindung mit den zugehörigen Texten, allenfalls in abgekürzter Form, auszugeben.
Abkürzung
HSteV
Die Überschrift zu Abschnitt 5 tritt mit 1. Juni 2016 mit Wirksamkeit für das Studienjahr 2016/17 in Kraft (vgl. § 15 Abs. 3 Z 3).
Abschnitt
Codierung, Datenverbund und Evidenz
Codierung für Zwecke der automationsunterstützten Datenverarbeitung
§ 12. (1) Die Pädagogischen Hochschulen haben für Zwecke der automationsgestützten Datenverarbeitung jedenfalls zu codieren:
die Pädagogische Hochschule bzw. bei gemeinsamen eingerichteten Studien (§ 9) die Universität mittels Kennbuchstaben einstellig alphabetisch;
die Staaten ein- bis dreistellig alphabetisch;
das Geschlecht einstellig;
die Studienkennung zwölfstellig;
die Form der allgemeinen Universitätsreife zweistellig numerisch;
den Beitragsstatus gemäß §§ 69 und 71 des Hochschulgesetzes 2005 einstellig alphabetisch;
die internationalen Mobilitätsprogramme dreistellig numerisch, wobei die Nummern 001 bis 199 den EU- und den staatlichen Programmen vorbehalten sind;
die Studienrichtungsgruppe für die Studienberechtigung dreistellig numerisch.
(2) Für die Codierung gemäß Abs. 1 Z 1, 2, 4, 5, 7 und 8 sind die von der Bundesministerin für Bildung und Frauen auf elektronischem Weg bekannt gegebenen Codes gemäß den Codex-Dateien zu verwenden. Die Codierungen zu Z 3 und 6 finden sich in den in den Anlagen enthaltenen Anmerkungen. Zur Darstellung weiterer internationaler Mobilitätsprogramme als die in Z 7 erwähnten sind entsprechende Codes ab 200 individuell durch die Pädagogische Hochschule festzulegen und zu verwenden.
(3) Codierte Informationen sind an die Studierenden nur in Verbindung mit den zugehörigen Texten, allenfalls in abgekürzter Form, auszugeben.
Tritt hinsichtlich jener Pädagogischen Hochschulen, die im Rahmen eines Lehrverbundes bereits ab dem Studienjahr 2015/16 gemeinsam eingerichtete Lehramtsstudien gemäß § 9 anbieten, mit 1. Oktober 2015 in Kraft (vgl. § 15 Abs. 3 Z 2).
Datenverbund der Universitäten und Pädagogischen Hochschulen
§ 12a. (1) Die Pädagogischen Hochschulen haben den Datenverbund ausschließlich für die in § 7a Abs. 3 des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002, genannten Aufgaben zu verwenden.
(2) Jede Pädagogische Hochschule hat dem Datenverbund zu folgenden Stichtagen die Studierendendatensätze gemäß Anlage 1 zur Verfügung zu stellen:
die Daten der Studierenden für das nächstfolgende Beitragssemester (Basislieferung) ab 1. Juni für das Wintersemester und ab 1. Jänner für das Sommersemester und
täglich ab der Basislieferung die Daten Studierender, die neu zugelassen oder deren Personen- oder Studiendaten geändert wurden (Nachlieferung), sofern die Zurverfügungstellung nicht über eine integrierte Schnittstelle im Online-Betrieb erfolgt, oder nicht öfter als einmal pro Woche eine Volllieferung nach dem aktuellen Stand. Eine Volllieferung hat jedenfalls zu dem in Abs. 7 genannten Termin und zum Ende des Semesters zu erfolgen.
(Anm.: Abs. 3 bis 5 treten mit 1.6.2016 in Kraft)
(6) Rückfragen und Fehlerhinweise der Bundesrechenzentrum GmbH sind von der betroffenen Pädagogischen Hochschule unverzüglich zu bearbeiten.
(7) Jede Pädagogische Hochschule hat dafür zu sorgen, dass spätestens drei Wochen nach Ende der Nachfrist eines Semesters die Daten gemäß Abs. 1 im Datenverbund vollständig sind und dem aktuellen Semester entsprechen. Insbesondere ist das Erlöschen von Zulassungen durch Unterlassung der Inskription und durch Angabe des Beendigungsdatums zu vermerken. Von dieser Bestimmung nicht betroffen sind Lehrgänge und Hochschullehrgänge, für die besondere Zulassungsfristen vorgesehen sind.
(8) Im Datenverkehr zwischen den Pädagogischen Hochschulen und der Bundesrechenzentrum GmbH sind die von der Bundesrechenzentrum GmbH bereitgestellten Datenübergabeformate zu verwenden.
(9) Die Zurverfügungstellung von Daten gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 an den Datenverbund ist jeweils für das aktuelle Semester und das unmittelbar vorausgehende Semester zulässig. Daten gemäß Abs. 3 dürfen für das aktuelle und für die drei unmittelbar vorausgehenden Semester zur Verfügung gestellt werden.
Abkürzung
HSteV
Abs. 1, 2 und 6 bis 9 treten hinsichtlich jener Pädagogischen Hochschulen, die im Rahmen eines Lehrverbundes bereits ab dem Studienjahr 2015/16 gemeinsam eingerichtete Lehramtsstudien gemäß § 9 anbieten, mit 1. Oktober 2015 in Kraft (vgl. § 15 Abs. 3 Z 2).
§ 12a tritt mit 1. Juni 2016 mit Wirksamkeit für das Studienjahr 2016/17 in Kraft (vgl. § 15 Abs. 3 Z 3).
Datenverbund der Universitäten und Pädagogischen Hochschulen
§ 12a. (1) Die Pädagogischen Hochschulen haben den Datenverbund ausschließlich für die in § 7a Abs. 3 des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002, genannten Aufgaben zu verwenden.
(2) Jede Pädagogische Hochschule hat dem Datenverbund zu folgenden Stichtagen die Studierendendatensätze gemäß Anlage 1 zur Verfügung zu stellen:
die Daten der Studierenden für das nächstfolgende Beitragssemester (Basislieferung) ab 1. Juni für das Wintersemester und ab 1. Jänner für das Sommersemester und
täglich ab der Basislieferung die Daten Studierender, die neu zugelassen oder deren Personen- oder Studiendaten geändert wurden (Nachlieferung), sofern die Zurverfügungstellung nicht über eine integrierte Schnittstelle im Online-Betrieb erfolgt, oder nicht öfter als einmal pro Woche eine Volllieferung nach dem aktuellen Stand. Eine Volllieferung hat jedenfalls zu dem in Abs. 7 genannten Termin und zum Ende des Semesters zu erfolgen.
(3) Jede Pädagogische Hochschule hat dem Datenverbund weiters gemäß Anlage 2 wöchentlich Prüfungsdaten nach Semestern zur Verfügung zu stellen, wobei Prüfungen in den Monaten Oktober bis Februar dem Wintersemester und Prüfungen in den Monaten März bis September dem Sommersemester zuzuordnen sind.
(4) Jede Pädagogische Hochschule hat dem Datenverbund am 30. April und am 30. November jedes Jahres die vollständig positiv abgelegten Studienberechtigungsprüfungen gemäß dem Hochschul-Studienberechtigungsgesetz, BGBl. I Nr. 71/2008, nach Maßgabe der Anlage 3 zur Verfügung zu stellen.
(5) Für Lehrgänge unter 30 ECTS-Credits sind dem Datenverbund von den Pädagogischen Hochschulen ausschließlich die Daten der Personendatensätze aus Anlage 1 Z 2.1 gemäß Abs. 2 zur Verfügung zu stellen. Abs. 3 und 4 sind nicht anzuwenden.
(6) Rückfragen und Fehlerhinweise der Bundesrechenzentrum GmbH sind von der betroffenen Pädagogischen Hochschule unverzüglich zu bearbeiten.
(7) Jede Pädagogische Hochschule hat dafür zu sorgen, dass spätestens drei Wochen nach Ende der Nachfrist eines Semesters die Daten gemäß Abs. 1 im Datenverbund vollständig sind und dem aktuellen Semester entsprechen. Insbesondere ist das Erlöschen von Zulassungen durch Unterlassung der Inskription und durch Angabe des Beendigungsdatums zu vermerken. Von dieser Bestimmung nicht betroffen sind Lehrgänge und Hochschullehrgänge, für die besondere Zulassungsfristen vorgesehen sind.
(8) Im Datenverkehr zwischen den Pädagogischen Hochschulen und der Bundesrechenzentrum GmbH sind die von der Bundesrechenzentrum GmbH bereitgestellten Datenübergabeformate zu verwenden.
(9) Die Zurverfügungstellung von Daten gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 an den Datenverbund ist jeweils für das aktuelle Semester und das unmittelbar vorausgehende Semester zulässig. Daten gemäß Abs. 3 dürfen für das aktuelle und für die drei unmittelbar vorausgehenden Semester zur Verfügung gestellt werden.
Gesamtevidenz
§ 13. (1) Erhebungsstichtage für die Daten der Gesamtevidenz sind der 15. November und der 15. März eines jeden Kalenderjahres. Hinsichtlich der Daten über die Beendigung einer Ausbildung an einer Bildungseinrichtung ist der Tag der Beendigung des Hochschulbesuchs bzw. der Tag des Prüfungstermins der abschließenden Prüfung zusätzlicher Erhebungsstichtag.
(2) Das Rektorat einer Pädagogischen Hochschule hat die Daten gemäß § 7 Abs. 2 und 3 des Bildungsdokumentationsgesetzes in Form von Gesamtdatensätzen nach Maßgabe der Anlage zu übermitteln. Berichtstermine sind der 30. November und der 31. März eines jeden Kalenderjahres. Vor den Übermittlungen sind alle erforderlichen Bearbeitungen im Datenbestand durchzuführen. Sofern Daten der Studierenden erst nach den gemäß Abs. 1 festgelegten Stichtagen anfallen, ist ein bereinigter Gesamtdatensatz spätestens zum Berichtstermin des nächstfolgenden Stichtages mit einem entsprechenden Vermerk zu übermitteln.
(3) Die Übermittlung der Daten an das jeweils zuständige Bundesministerium hat im Wege der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ zu erfolgen, welche die Daten auf Plausibilität und Vollständigkeit zu prüfen und die Sozialversicherungsnummer in eine Bildungsevidenz-Kennzahl (BEKZ gemäß § 5 Abs. 2 des Bildungsdokumentationsgesetzes) zu verschlüsseln hat. Dabei ist durch programmtechnische Vorrichtungen sicherzustellen, dass bei Speicherung eines Datensatzes in der Gesamtevidenz die im Datensatz enthaltene Sozialversicherungsnummer bzw. Ersatzkennzeichnung nicht rückführbar verschlüsselt wird und die Speicherung eines Datensatzes in der Gesamtevidenz der Studierenden nur unter der durch die Verschlüsselung gewonnenen Bildungsevidenzkennzahl erfolgt.
(4) Rückfragen und Fehlerhinweise der Bundesanstalt „Statistik Österreich“, die für den Clearing-, Validierungs- und Urgenzprozess erforderlich sind, sind von der oder den betroffenen Pädagogischen Hochschulen unverzüglich, längstens jedoch innerhalb von drei Arbeitstagen, zu bearbeiten.
(5) Hinsichtlich der automationsunterstützten Datenverarbeitung von personenbezogenen Daten in den Evidenzen finden die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2005, insbesondere die Wahrung des Datengeheimnisses gemäß § 15 DSG 2000, Anwendung. Nach Maßgabe des jeweiligen Standes der Technik und unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Vertretbarkeit sind der Zugriffsschutz zu den Daten der Evidenzen und der Gesamtevidenz zu gewährleisten sowie die erforderlichen sonstigen Datensicherheitsmaßnahmen zu organisieren und umzusetzen.
Gesamtevidenz
§ 13. (1) Erhebungsstichtage für die Daten der Gesamtevidenz sind der 15. Dezember und der 15. April eines jeden Kalenderjahres. Hinsichtlich der Daten über die Beendigung einer Ausbildung an einer Bildungseinrichtung ist der Tag der Beendigung des Hochschulbesuchs bzw. der Tag des Prüfungstermins der abschließenden Prüfung zusätzlicher Erhebungsstichtag.
(2) Das Rektorat einer Pädagogischen Hochschule hat die Daten gemäß § 7 Abs. 2 und 3 des Bildungsdokumentationsgesetzes in Form von Gesamtdatensätzen nach Maßgabe der Anlage zu übermitteln. Berichtstermine sind der 31. Jänner und der 31. Mai eines jeden Kalenderjahres. Vor den Übermittlungen sind alle erforderlichen Bearbeitungen im Datenbestand durchzuführen. Sofern Daten der Studierenden erst nach den gemäß Abs. 1 festgelegten Stichtagen anfallen, ist ein bereinigter Gesamtdatensatz spätestens zum Berichtstermin des nächstfolgenden Stichtages mit einem entsprechenden Vermerk zu übermitteln.
(3) Die Übermittlung der Daten an das jeweils zuständige Bundesministerium hat im Wege der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ zu erfolgen, welche die Daten auf Plausibilität und Vollständigkeit zu prüfen und die Sozialversicherungsnummer in eine Bildungsevidenz-Kennzahl (BEKZ gemäß § 5 Abs. 2 des Bildungsdokumentationsgesetzes) zu verschlüsseln hat. Dabei ist durch programmtechnische Vorrichtungen sicherzustellen, dass bei Speicherung eines Datensatzes in der Gesamtevidenz die im Datensatz enthaltene Sozialversicherungsnummer bzw. Ersatzkennzeichnung nicht rückführbar verschlüsselt wird und die Speicherung eines Datensatzes in der Gesamtevidenz der Studierenden nur unter der durch die Verschlüsselung gewonnenen Bildungsevidenzkennzahl erfolgt.
(4) Rückfragen und Fehlerhinweise der Bundesanstalt „Statistik Österreich“, die für den Clearing-, Validierungs- und Urgenzprozess erforderlich sind, sind von der oder den betroffenen Pädagogischen Hochschulen unverzüglich, längstens jedoch innerhalb von drei Arbeitstagen, zu bearbeiten.
(5) Hinsichtlich der automationsunterstützten Datenverarbeitung von personenbezogenen Daten in den Evidenzen finden die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2005, insbesondere die Wahrung des Datengeheimnisses gemäß § 15 DSG 2000, Anwendung. Nach Maßgabe des jeweiligen Standes der Technik und unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Vertretbarkeit sind der Zugriffsschutz zu den Daten der Evidenzen und der Gesamtevidenz zu gewährleisten sowie die erforderlichen sonstigen Datensicherheitsmaßnahmen zu organisieren und umzusetzen.
Abkürzung
HSteV
Tritt mit 1. Juni 2016 mit Wirksamkeit für das Studienjahr 2016/17 in Kraft (vgl. § 15 Abs. 3 Z 3).
Gesamtevidenz
§ 13. (1) Die Pädagogischen Hochschulen haben im Wege der Bundesrechenzentrum GmbH laufend aus dem Datenverbund folgende Daten der Studierenden von Bachelor- und Masterstudien, Hochschullehrgängen und Lehrgängen ab 30 ECTS-Credits an die Gesamtevidenz der Bundesministerin für Bildung und Frauen und des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln:
Matrikelnummer;
Geburtsdatum;
Geschlecht;
Staatsangehörigkeit;
Staat, Postleitzahl und Ort der Anschrift am Heimatort;
Form, Datum und Ausstellungsart der allgemeinen Universitätsreife;
Kennzeichnung, Beginndatum und Beendigungsdatum des Studiums;
Inskription und Zulassungsstatus;
Beitragsstatus gemäß §§ 69 und 71 des Hochschulgesetzes 2005 und Beteiligung an internationalen Mobilitätsprogrammen;
Kennzeichnung für die Personen- und Studienzählung;
Art und Datum jeder Prüfung, die ein Studium (einen Studienabschnitt), einen Hochschullehrgang oder einen Lehrgang ab 30 ECTS-Credits abschließt.
(2) Die Pädagogischen Hochschulen haben ferner im Wege der Bundesrechenzentrum GmbH aus dem Datenverbund an die Bundesministerin für Bildung und Frauen und den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln:
die Daten über die Prüfungsaktivität gemäß Anlage 2 Z 2.1, jedoch mit nicht rückführbar verschlüsselter Matrikelnummer, wobei eine und dieselbe Matrikelnummer bei der Verschlüsselung jeweils dieselbe verschlüsselte Matrikelnummer ergibt, und
die Daten über Studienberechtigungsprüfungen gemäß Anlage 3 , jedoch ohne Sozialversicherungsnummer und Ersatzkennzeichnung.
Abschnitt
Bundesstatistik zum Bildungswesen
Erstellung
§ 14. Für Zwecke der Bundesstatistik zum Bildungswesen sind von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ die in § 9 Abs. 2 Z 1 und 3 des Bildungsdokumentationsgesetzes genannten Daten der Studierenden in Form von Gesamtdatensätzen nach Maßgabe der Anlage, Feldinhalte 1 bis 25 auszuwerten und zu veröffentlichen.
Abschnitt
Bundesstatistik zum Bildungswesen
Erstellung
§ 14. Für Zwecke der Bundesstatistik zum Bildungswesen sind von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ die in § 9 Abs. 2 Z 1 und 3 des Bildungsdokumentationsgesetzes genannten Daten der Studierenden in Form von Gesamtdatensätzen nach Maßgabe der Anlage, Feldinhalte 1 bis 26 auszuwerten und zu veröffentlichen.
Abkürzung
HSteV
Tritt mit 1. Juni 2016 mit Wirksamkeit für das Studienjahr 2016/17 in Kraft (vgl. § 15 Abs. 3 Z 3).
Abschnitt
Bundesstatistik und Datensicherheit
Bundesstatistik
§ 14. (1) Die Pädagogischen Hochschulen haben im Wege der Bundesrechenzentrum GmbH den von der Bundesministerin für Bildung und Frauen und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft aus der Gesamtevidenz für die Bundesstatistik überlassenen Datensätzen jeweils die Sozialversicherungsnummer (das Ersatzkennzeichen) beizufügen und sodann die Datensätze an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ zu übermitteln.
(2) Die Pädagogischen Hochschulen haben ferner im Wege der Bundesrechenzentrum GmbH die Datensätze über abgelegte Studienberechtigungsprüfungen (Anlage 3) an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ zu übermitteln.
(3) Für Zwecke der Bundesstatistik zum Bildungswesen sind von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ die in § 9 Abs. 2 Z 1 und 3 des Bildungsdokumentationsgesetzes genannten Daten der Studierenden in Form von Gesamtdatensätzen nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 auszuwerten und in Form von anonymisierten und aggregierten Daten zu veröffentlichen.
Abkürzung
HSteV
Tritt mit 1. Juni 2016 mit Wirksamkeit für das Studienjahr 2016/17 in Kraft (vgl. § 15 Abs. 3 Z 3).
Datensicherheit
§ 14a. (1) Hinsichtlich der automationsunterstützten Datenverarbeitung von personenbezogenen Daten in den Evidenzen finden die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999, insbesondere die Wahrung des Datengeheimnisses gemäß § 15 DSG 2000, Anwendung. Nach Maßgabe des jeweiligen Standes der Technik und unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Vertretbarkeit sind der Zugriffsschutz zu den Daten der Evidenzen und der Gesamtevidenz zu gewährleisten sowie die erforderlichen sonstigen Datensicherheitsmaßnahmen zu organisieren und umzusetzen.
(2) Jede abfrageberechtigte Einrichtung hat vor Einräumung des Zuganges zum Datenverbund eine Verantwortliche oder einen Verantwortlichen für die Datensicherheitsmaßnahmen im Rahmen des Zugriffs auf den Datenverbund zu benennen und sich schriftlich zur Einhaltung der Bedingungen der §§ 7a Abs. 10 iVm 8 Abs. 2 des Bildungsdokumentationsgesetzes und des 4. Abschnittes der Bildungsdokumentationsverordnung, BGBl. II Nr. 499/2003, zu verpflichten.
Abschnitt
Schlussbestimmung
In-Kraft-Treten
§ 15. Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2007 in Kraft.
Abschnitt
Schlussbestimmung
In-Kraft-Treten
§ 15. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2007 in Kraft.
(2) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 122/2009 treten wie folgt in Kraft:
§ 10 Abs. 2, § 11, § 14 und die Anlage mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung im Bundesgesetzblatt und
§ 13 Abs. 1 erster Satz und § 13 Abs. 2 zweiter Satz mit 1. Oktober 2009.
Abkürzung
HSteV
Abschnitt
Schlussbestimmung
Inkrafttreten; Außerkrafttreten
§ 15. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2007 in Kraft.
(2) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 122/2009 treten wie folgt in Kraft:
§ 10 Abs. 2, § 11, § 14 und die Anlage mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung im Bundesgesetzblatt und
§ 13 Abs. 1 erster Satz und § 13 Abs. 2 zweiter Satz mit 1. Oktober 2009.
(3) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 289/2015 treten wie folgt in Kraft:
Das Inhaltsverzeichnis betreffend die Überschrift zu Abschnitt 4, das Inhaltsverzeichnis betreffend § 6, § 10, § 11 und § 15, § 1 Z 1 und 2, § 2 Z 1 bis 3 und Z 5, § 4 Abs. 1 bis 3, die Überschrift des § 6, § 6 Abs. 3, § 7, die Überschrift zu Abschnitt 4, § 9 Abs. 1 bis 3, § 10, § 11, § 12 Abs. 1, § 12 Abs. 2 sowie die Überschrift des § 15 mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung im Bundesgesetzblatt;
§ 12a Abs. 1, 2 und 6 bis 9 sowie die Anlage 1 hinsichtlich jener Pädagogischen Hochschulen, die im Rahmen eines Lehrverbundes bereits ab dem Studienjahr 2015/16 gemeinsam eingerichtete Lehramtsstudien gemäß § 9 anbieten, mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung im Bundesgesetzblatt;
das Inhaltsverzeichnis betreffend die Überschriften zu Abschnitt 5 und 6, das Inhaltsverzeichnis betreffend 12a, 14 und 14a, § 2 Z 4, § 9 Abs. 4, die Überschrift zu Abschnitt 5, § 12a, § 13, die Überschrift zu Abschnitt 6, § 14, § 14a sowie die Anlagen 1 bis 3 mit 1. Juni 2016 mit Wirksamkeit für das Studienjahr 2016/17 und
§ 3 mit 1. Juni 2017 mit Wirksamkeit für das Studienjahr 2017/18.
(4) § 4 Abs. 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 289/2015 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung im Bundesgesetzblatt außer Kraft.
Anlage
zu § 12 Abs. 2, § 13 Abs. 2 und § 14
Daten zum Zwecke der Gesamtevidenz
(siehe 1.1)
```
```
Lfd. Nr. Feldinhalt Anmerkungen
```
```
1 Matrikelnummer
```
```
2 meldende Pädagogische Hochschule codiert (§12),
siehe 1.2
```
```
3 Geburtsdatum (JJJJMMTT)
```
```
4 Staatsangehörigkeit codiert (§12)
```
```
5 Geschlecht M/W
```
```
6 Sozialversicherungsnummer/
Ersatzkennzeichen
```
```
7 Schulform der allgemeinen codiert (§12)
Universitätsreife
```
```
8 Datum der allgemeinen Universitätsreife
(JJJJMM)
```
```
9 Datum der Studienberechtigungsprüfung (JJJJMM)
```
```
10 akademische/r Grad/e vor dem Namen
```
```
11 akademische/r Grad/e nach dem Namen
```
```
12 Pädagogische Hochschule der Zulassung codiert (§12),
siehe 1.2
```
```
13 Studienkennzahl 1 (Position 2-4) codiert (§12)
```
```
14 Studienkennzahl 2 (Position 5-7) codiert (§12)
```
```
15 Studienkennzahl 3 (Position 8-10) codiert (§12)
```
```
16 weitere Pädagogische Hochschule codiert (§12),
siehe 1.2
```
```
17 Staat der Anschrift am Heimatort codiert (§12)
```
```
18 Postleitzahl der Anschrift am Heimatort
```
```
19 Heimatort
```
```
20 Straße
```
```
21 Hausnummer
```
```
22 Zulassungsstatus siehe 1.3
```
```
23 Antrags- oder Zulassungsdatum (JJJJMMTT) siehe 1.4
```
```
24 Inskription siehe 1.5
```
```
25 Berichtssemester und Studienjahr siehe 1.6
```
```
26 Anzahl der belegten Semester siehe 1.7
```
```
27 Beendigungsdatum (JJJJMMTT) siehe 1.8
```
```
28 Beendigungsform siehe 1.9
```
```
29 Beitragsstatus siehe 1.10
```
```
30 Mobilitätsprogramm codiert (§12)
```
```
31 Staat des Auslandsaufenthaltes codiert (§12)
```
```
1.1
Sämtliche zutreffende Datenfelder sind verpflichtend auszufüllen. Zum Teil sind die Daten codiert zu übermitteln, in diesem Fall findet sich die Anmerkung: „codiert (§12)“
1.2
Unter „meldende Pädagogische Hochschule“ ist jene Hochschule zu verstehen, die die Studierendendaten zum Zwecke der Gesamtevidenz übermittelt. Unter „Pädagogische Hochschule der Zulassung“ wird jene Pädagogische Hochschule verstanden, an der die oder der Studierende zugelassen ist (im Fall der Mitbelegung erfolgt keine Zulassung). Unter „weitere Pädagogische Hochschule“ wird jede weitere Pädagogische Hochschule verstanden, an der die oder der Studierende Studien betreibt (auch in Form einer Mitbelegung, eines hochschulübergreifenden Studiums oder eines gemeinsam eingerichteten Studiums).
1.3
Folgende Kennbuchstaben bezeichnen den Zulassungsstatus:
V – Antrag auf Zulassung
B – Zulassung zum Studium (neu oder nach Erlöschen der Zulassung)
F – Zulassung zum Studium ist aufrecht (nicht erloschen)
X – Studienzulassung ist erloschen
Nach dem Erlöschen der Zulassung dürfen die Daten nicht mehr überschrieben werden. Erfolgt eine neuerliche Zulassung zum gleichen Studium, so ist ein weiterer Studiensatz mit entsprechenden Merkmalen anzulegen.
1.4
Abhängig vom Zulassungsstatus ist in diesem Feld für den Status „V“ das Datum des Zulassungsantrages, für den Status „B“ und „F“ das Datum der Zulassung anzugeben. Letzteres bleibt auch nach Erlöschen der Zulassung („X“) unverändert erhalten.
1.5
Das Feld ist mit dem Buchstaben „I“ zu besetzen, wenn die oder der Studierende im aktuellen Semester zu diesem Studium zugelassen wurde und/oder inskribiert ist. Das Feld ist mit „A“ zu besetzen, solange die oder der Studierende die Fortsetzung des Studiums bei gleichzeitigem Auslandsaufenthalt gemeldet hat. In Semestern einer Beurlaubung ist das Feld mit „U“ zu bezeichnen. Das Feld ist mit „E“ zu besetzen, wenn die oder der Studierende im vorhergegangenen Semester das Studium beendet hat.
1.6
Das Feld ist 3-stellig wie folgt zu besetzen:
Die ersten beiden Stellen entsprechen der 3. und 4. Stelle des aktuellen Studienjahres. Die dritte Stelle ist mit der Ziffer „1“ für Wintersemester bzw. mit der Ziffer „2“ für Sommersemester zu bezeichnen.
(Beispiel: Sommersemester 2007/08 entspricht 072 )
1.7
Das Feld ist mit der Anzahl der belegten Semester zum angegebenen Studium zu besetzen.
1.8
Das Feld ist mit dem Datum des Erlöschens der Zulassung zu besetzen.
1.9
Das Feld ist mit dem Buchstaben „E“ zu besetzen, wenn die oder der Studierende mit Erfolg das Studium abgeschlossen hat, mit dem Buchstaben „A“, wenn die Zulassung auf Antrag erloschen ist und mit dem Buchstaben „S“, wenn die Zulassung aus sonstigen Gründen erloschen ist.
1.10
Aufgrund des § 69 des Hochschulgesetzes 2005 ist mit jeder Staatsangehörigkeit ein Beitragsstatus verbunden. Folgende Kennbuchstaben kennzeichnen den Beitragsstatus:
I – Inländer/in
G – Inländer/innen gleichgestellt
A – Ausländer/in
O – ohne Beitragspflicht
Bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen sind die Kennbuchstaben durch folgende Buchstaben zu ersetzen:
M – bei Erlass des Studienbeitrages infolge Teilnahme an einem Mobilitätsprogramm
K – bei Erlass des Studienbeitrages für einen Konventionsflüchtling
U – bei Beurlaubung
E – bei Erlass aus einem anderen Grund
Anlage
zu § 12 Abs. 2, § 13 Abs. 2 und § 14
Daten zum Zwecke der Gesamtevidenz
(siehe 1.1)
| Lfd. Nr. | Feldinhalt | Anmerkungen |
|---|---|---|
| 1 | Matrikelnummer | |
| 2 | meldende Pädagogische Hochschule | codiert (§12), siehe 1.2 |
| 3 | Geburtsdatum (JJJJMMTT) | |
| 4 | Staatsangehörigkeit | codiert (§12) |
| 5 | Geschlecht | M/W |
| 6 | Sozialversicherungsnummer/Ersatzkennzeichen | |
| 7 | Schulform der allgemeinen Universitätsreife | codiert (§12) |
| 8 | Datum der allgemeinen Universitätsreife (JJJJMM) | |
| 9 | Datum der Studienberechtigungsprüfung (JJJJMM) | |
| 10 | akademische/r Grad/e vor dem Namen | |
| 11 | akademische/r Grad/e nach dem Namen | |
| 12 | Pädagogische Hochschule der Zulassung | codiert (§12), siehe 1.2 |
| 13 | Studienkennzahl 1 (Position 2-4) | codiert (§12) |
| 14 | Studienkennzahl 2 (Position 5-7) | codiert (§12) |
| 15 | Studienkennzahl 3 (Position 8-10) | codiert (§12) |
| 16 | weitere Pädagogische Hochschule | codiert (§12), siehe 1.2 |
| 17 | Staat der Anschrift am Heimatort | codiert (§12) |
| 18 | Postleitzahl der Anschrift am Heimatort | |
| 19 | Heimatort | |
| 20 | Straße | |
| 21 | Hausnummer | |
| 22 | Zulassungsstatus | siehe 1.3 |
| 23 | Antrags- oder Zulassungsdatum (JJJJMMTT) | siehe 1.4 |
| 24 | Zulassungsart | o/a |
| 25 | Inskription | siehe 1.5 |
| 26 | Berichtssemester und Studienjahr | siehe 1.6 |
| 27 | Anzahl der belegten Semester | siehe 1.7 |
| 28 | Beendigungsdatum (JJJJMMTT) | siehe 1.8 |
| 29 | Beendigungsform | siehe 1.9 |
| 30 | Beitragsstatus | siehe 1.10 |
| 31 | Mobilitätsprogramm | codiert (§12) |
| 32 | Staat des Auslandsaufenthaltes | codiert (§12) |
1.1
Sämtliche zutreffende Datenfelder sind verpflichtend auszufüllen. Zum Teil sind die Daten codiert zu übermitteln, in diesem Fall findet sich die Anmerkung: „codiert (§12)“
1.2
Unter „meldende Pädagogische Hochschule“ ist jene Hochschule zu verstehen, die die Studierendendaten zum Zwecke der Gesamtevidenz übermittelt. Unter „Pädagogische Hochschule der Zulassung“ wird jene Pädagogische Hochschule verstanden, an der die oder der Studierende zugelassen ist (im Fall der Mitbelegung erfolgt keine Zulassung). Unter „weitere Pädagogische Hochschule“ wird jede weitere Pädagogische Hochschule verstanden, an der die oder der Studierende Studien betreibt (auch in Form einer Mitbelegung, eines hochschulübergreifenden Studiums oder eines gemeinsam eingerichteten Studiums).
1.3
Folgende Kennbuchstaben bezeichnen den Zulassungsstatus:
V – Antrag auf Zulassung
B – Zulassung zum Studium (neu oder nach Erlöschen der Zulassung)
F – Zulassung zum Studium ist aufrecht (nicht erloschen)
X – Studienzulassung ist erloschen
Nach dem Erlöschen der Zulassung dürfen die Daten nicht mehr überschrieben werden. Erfolgt eine neuerliche Zulassung zum gleichen Studium, so ist ein weiterer Studiensatz mit entsprechenden Merkmalen anzulegen.
1.4
Abhängig vom Zulassungsstatus ist in diesem Feld für den Status „V“ das Datum des Zulassungsantrages, für den Status „B“ und „F“ das Datum der Zulassung anzugeben. Letzteres bleibt auch nach Erlöschen der Zulassung („X“) unverändert erhalten.
1.5
Das Feld ist mit dem Buchstaben „I“ zu besetzen, wenn die oder der Studierende im aktuellen Semester zu diesem Studium zugelassen wurde und/oder inskribiert ist. Das Feld ist mit „A“ zu besetzen, solange die oder der Studierende die Fortsetzung des Studiums bei gleichzeitigem Auslandsaufenthalt gemeldet hat. In Semestern einer Beurlaubung ist das Feld mit „U“ zu bezeichnen. Das Feld ist mit „E“ zu besetzen, wenn die oder der Studierende im vorhergegangenen Semester das Studium beendet hat.
1.6
Das Feld ist 3-stellig wie folgt zu besetzen:
Die ersten beiden Stellen entsprechen der 3. und 4. Stelle des aktuellen Studienjahres. Die dritte Stelle ist mit der Ziffer „1“ für Wintersemester bzw. mit der Ziffer „2“ für Sommersemester zu bezeichnen.
(Beispiel: Sommersemester 2007/08 entspricht 072 )
1.7
Das Feld ist mit der Anzahl der belegten Semester zum angegebenen Studium zu besetzen.
1.8
Das Feld ist mit dem Datum des Erlöschens der Zulassung zu besetzen.
1.9
Das Feld ist mit dem Buchstaben „E“ zu besetzen, wenn die oder der Studierende mit Erfolg das Studium abgeschlossen hat, mit dem Buchstaben „A“, wenn die Zulassung auf Antrag erloschen ist und mit dem Buchstaben „S“, wenn die Zulassung aus sonstigen Gründen erloschen ist.
1.10
Aufgrund des § 69 des Hochschulgesetzes 2005 ist mit jeder Staatsangehörigkeit ein Beitragsstatus verbunden. Folgende Kennbuchstaben kennzeichnen den Beitragsstatus:
I – Inländer/in
G – Inländer/innen gleichgestellt
A – Ausländer/in
O – ohne Beitragspflicht bei Absolvierung eines weiteren Lehramtsstudiums
Bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen sind die Kennbuchstaben durch folgende Buchstaben zu ersetzen:
J – bei Studierenden mit dem Beitragsstatus „I“ oder „G“, sofern sie die beitragsfreie Studienzeit gemäß § 69 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 einhalten
M – bei Erlass des Studienbeitrages infolge Teilnahme an einem Mobilitätsprogramm
Z – bei mehr als zweimonatiger Studienhinderung durch Krankheit oder Schwangerschaft
V – bei überwiegender Betreuung von Kindern bis zum 7. Geburtstag oder einem allfälligen späteren Schuleintritt
T – bei einem Jahreseinkommen ab dem 14-fachen Betrag gemäß § 5 Abs. 2 ASVG
H – bei Behinderung im Ausmaß von mindestens 50%
U – bei Beurlaubung
E – bei Erlass aus einem anderen Grund
Abkürzung
HSteV
Tritt hinsichtlich jener Pädagogischen Hochschulen, die im Rahmen eines Lehrverbundes bereits ab dem Studienjahr 2015/16 gemeinsam eingerichtete Lehramtsstudien gemäß § 9 anbieten, mit 1. Oktober 2015 in Kraft (vgl. § 15 Abs. 3 Z 2).
Tritt mit 1. Juni 2016 mit Wirksamkeit für das Studienjahr 2016/17 in Kraft (vgl. § 15 Abs. 3 Z 3).
Anlage 1
zu § 12a Abs. 2
Studierendendaten für den Datenverbund
Auswahl aus der Evidenz der Studierenden an den Pädagogischen Hochschulen
1.1 Für eine Volllieferung an den Datenverbund sind alle Studien,
– deren Zulassungsdatum sich auf das betreffende Semester bezieht oder
– deren Beginndatum oder Beendigungsdatum im betreffenden Semester liegt oder
– zu denen für das betreffende Semester eine Inskription oder eine Beurlaubung vorliegt,
sowie die Personen- und Studienbeitragsdatensätze der Studierenden dieser Studien auszuwählen.
1.2 Nachlieferungen von Neuzulassungen haben Personen-, Studien- und Studienbeitragsdatensätze, andere Nachlieferungen jedenfalls Personen- und Studiendatensätze zu enthalten.
1.3 Die Basislieferung hat die unter dem Blickwinkel des nächstfolgenden Semesters aufbereiteten Personen-, Studien- und Studienbeitragsdatensätze aller Studierenden zu enthalten, die zum Zeitpunkt der Basislieferung ein Studium mit aufrechter Zulassung an der zur Verfügung stellenden Pädagogischen Hochschule aufweisen.
Aufbau der Datensätze
Die Daten einer oder eines Studierenden bestehen aus dem Personendatensatz, dem Studienbeitragsdatensatz und zugeordneten Studiendatensätzen.
2.1 Aufbau der Personendatensätze
| Lfd.Nr. | Feldinhalt | Anmerkungen |
|---|---|---|
| 1 | Matrikelnummer | |
| 2 | meldende Pädagogische Hochschule | codiert (§ 12) |
| 3 | Familienname bzw. Nachname | |
| 4 | Vorname/n | |
| 5 | Geburtsdatum (JJJJMMTT) | |
| 6 | Staatsangehörigkeit | codiert (§ 12) |
| 7 | Geschlecht | M/W |
| 8 | akademische/r Grad/e vor dem Namen | |
| 9 | akademische/r Grad/e nach dem Namen | |
| 10 | Staat der Anschrift am Heimatort | codiert (§ 12) |
| 11 | Postleitzahl der Anschrift am Heimatort | |
| 12 | Heimatort | |
| 13 | Straße Hausnummer/Stiege/Stock/ Tür-Nr. | |
| 14 | Staat der Zustelladresse | codiert (§ 12) |
| 15 | Postleitzahl der Zustelladresse | |
| 16 | Ort der Zustelladresse | |
| 17 | Straße, Hausnummer/Stiege/Stock/ Tür-Nr. | |
| 18 | C/O-Name | |
| 19 | Sozialversicherungsnummer/Ersatzkennzeichen | |
| 20 | Bezugssemester | |
| 21 | Studienbeitragsstatus | codiert (§ 12) |
| 22 | E-Mail-Adresse | |
2.2 Aufbau der Studienbeitragsdatensätze
| Lfd.Nr. | Feldinhalt | Anmerkungen |
|---|---|---|
| 1 | Matrikelnummer | |
| 2 | meldende Pädagogische Hochschule | codiert (§ 12) |
| 3 | Beitragssemester | |
| 4 | Bezahlungsstatus | 3.3 |
| 5 | Vorschreibung Studienbeitrag | |
| 6 | Vorschreibung Studierendenbeitrag | |
| 7 | Vorschreibung Sonderbeitrag | |
| 8 | Valutadatum der Vorschreibung | Entspricht Zahlungsfrist auf Erlagschein |
| 9 | Nachforderung Studienbeitrag | |
| 10 | Nachforderung Studierendenbeitrag | |
| 11 | Nachforderung Sonderbeitrag | |
| 12 | Valutadatum der Nachforderung | Entspricht Zahlungsfrist auf Erlagschein |
| 13 | Druckauftrag für Erlagschein | |
| 14 | Datum des Druckauftrages (JJJJMMTT) | |
| 15 | Ist-Betrag | |
| 16 | letztes Buchungsdatum (JJJJMMTT) | |
| 17 | Studienbeitragskonto der Pädagogischen Hochschule | IBAN und BIC |
2.3 Aufbau der Studiendatensätze
| Lfd.Nr. | Feldinhalt | Anmerkungen |
|---|---|---|
| 1 | Matrikelnummer | |
| 2 | meldende Pädagogische Hochschule | codiert (§ 12) |
| 3 | Bezugssemester | |
| 4 | Kennzeichnung Studiengesetz | siehe 3.4 |
| 5 | Pädagogische Hochschule der Zulassung bzw. bei gemeinsam eingerichteten Studien gem. § 9 Pädagogische Hochschule oder Universität der Zulassung | codiert (§ 12) |
| 6 | Studienkennzahl 1 (Position 3 bis 5) | codiert (§ 12) |
| 7 | Studienkennzahl 2 (Position 6 bis 8) | codiert (§ 12) |
| 8 | Studienkennzahl 3 (Position 9 bis 11) | codiert (§ 12) |
| 9 | weitere Pädagogische Hochschule gem. § 11 bzw. Lehrverbund gem. § 9 | codiert (§ 12) |
| 10 | Antrags-, Zulassungs- oder Beginndatum (JJJJMMTT) | siehe 3.5 |
| 11 | Form der allgemeinen Universitätsreife | codiert (§ 12) |
| 12 | Datum der allgemeinen Universitätsreife (JJJJMM) | siehe 3.1 |
| 13 | Ausstellungsstaat der allgemeinen Universitätsreife | codiert (§ 12) |
| 14 | Zulassungsstatus | siehe 3.6 |
| 15 | Anfängerkennzeichen für Fach-1 | siehe 3.7 |
| 16 | Anfängerkennzeichen für Fach-2 | siehe 3.7 |
| 17 | Inskription | siehe 3.8 |
| 18 | Mobilitätsprogramm | codiert (§ 12), 3.2 |
| 19 | Gastland des Aufenthaltes | codiert (§ 12) |
| 20 | Beendigungsdatum (JJJJMMTT) | siehe 3.9 |
3 Feldinhalt
Die Felder 1 bis 7, 10, 12, 14 bis 17, 19, 20 und 21 des Personendatensatzes dürfen nicht leer übergeben werden; bei einem Heimatort in Österreich darf auch Feld 11 nicht leer übergeben werden. Die Felder 1 bis 13 des Studienbeitragsdatensatzes und die Felder 1 bis 5 und 9 bis 13 des Studiendatensatzes dürfen nicht leer übergeben werden.
3.1Bei der Codierung der allgemeinen Universitätsreife mit „35“ und „98“ ist dieses Feld mit „000000“, bei der Codierung der allgemeinen Universitätsreife mit „99“ mit „999999“ zu besetzen.
3.2Bei Vorliegen des Beitragsstatus M, S oder C ist das für den Erlass des Studienbeitrages maßgebliche Mobilitätsprogramm samt Gastland des Auslandsaufenthaltes anzugeben. Bei Vorliegen eines anderen Beitragsstatus ist die der Pädagogischen Hochschule bekannte Teilnahme der oder des Studierenden an einem internationalen Mobilitätsprogramm samt Gastland ab einer Mindestdauer von zwei Wochen anzugeben. Beginnt die Teilnahme in den Semester- oder Sommerferien, ist sie dem nachfolgenden Semester zuzuordnen.
3.3Zu verwenden sind die Codes
0vorgeschrieben
1Betrag nicht ordnungsgemäß
2zu spät bezahlt
7bezahlt „so gut wie“
8bezahlt an anderer Bildungseinrichtung
9ordnungsgemäß bezahlt
3.4Ordentliche Studien auf Grund von Studienplänen gemäß Hochschulgesetz 2005 sind mit „H“, ordentliche Studien nach Studienvorschriften aus der Zeit vor Inkrafttreten des Hochschulgesetzes 2005 sind mit „A“ zu kennzeichnen. Gemeinsam mit Universitäten eingerichtete Studien (§ 9) sind mit „L“ zu kennzeichnen, ebenso die im Lehrverbund angebotenen Erweiterungsstudien.
3.5In Verbindung mit Zulassungsstatus V ist das Datum des Zulassungsantrages, in Verbindung mit Zulassungsstatus B das Zulassungsdatum anzugeben. In Verbindung mit dem Zulassungsstatus F ist im Regelfall das Zulassungsdatum anzugeben, sofern jedoch die Information über verschiedene Phasen eines Studiums getrennt gespeichert wird und zu Beginn der Studienphase keine Zulassung (§ 50 Hochschulgesetz 2005) vorliegt, ist das Beginndatum der jeweiligen Studienphase anzugeben.
3.6Zu verwenden sind die Codes
VAntrag auf Zulassung
BZulassung zum Studium (neu oder nach Erlöschen der Zulassung)
FZulassung zum Studium ist aufrecht (nicht erloschen)
XStudienzulassung ist erloschen
Eine Studienänderung ohne Zulassungscharakter (z. B. Wechsel des Studienzweiges, Unterstellung unter die neu geltenden Studienvorschriften) an derselben Pädagogischen Hochschule ist mit „F“ zu kennzeichnen. Bei Mitbelegungen ist der Zulassungsstatus immer mit „F“ anzugeben.
3.7„Anfängerkennzeichen für Fach-1“ entspricht allen Einfachstudien, dem ersten Studienfach des Studiums; „Anfängerkennzeichen für Fach-2“ entspricht dem zweiten Studienfach bzw. Studienteiles.
Das Anfängerkennzeichen „A“ ist im Semester der Zulassung entsprechend der Anordnung der Studienkennzahlen bei jedem Fach zu setzen, zu dem es an dieser Pädagogischen Hochschule kein Vorstudium gibt. In den folgenden Semestern des Studiums bleiben diese Felder leer.
Ein Vorstudium liegt vor, wenn an dieser Pädagogischen Hochschule bereits in einem früheren Semester eine Zulassung zu einem Studium erfolgte, in dem dieses Fach enthalten war. Bei einem Studium sind die Voraussetzungen für ein allfälliges Anfängerkennzeichen für jedes Studienfach bzw. den Studienteil gesondert zu prüfen.
3.8Das Feld ist mit dem Buchstaben „I“ zu besetzen, wenn die oder der Studierende im aktuellen Semester zu diesem Studium zugelassen wurde oder die Fortsetzung des Studiums gemeldet hat. Das Feld ist mit „A“ zu besetzen, solange die oder der Studierende die Fortsetzung des Studiums bei gleichzeitigem Auslandsaufenthalt unter Anwendung von § 71 Abs. 1 Z 1 des Hochschulgesetzes 2005 gemeldet hat. In Semestern einer Beurlaubung ist das Feld mit „U“ zu besetzen.
3.9Das Feld ist mit dem Datum des Erlöschens der Zulassung, jedoch bei Studienänderungen ohne Zulassungscharakter mit dem Datum der Beendigung dieser Studienphase zu besetzen.
Abkürzung
HSteV
Tritt mit 1. Juni 2016 mit Wirksamkeit für das Studienjahr 2016/17 in Kraft (vgl. § 15 Abs. 3 Z 3).
Anlage 2
zu § 12a Abs. 3
Prüfungsdaten für den Datenverbund
Auswahl aus der Evidenz der Studierenden und der Prüfungen
Die Prüfungsdaten für den Datenverbund umfassen:
1.1 Datensätze über die Prüfungsaktivität, welche Stundenmengen abgelegter Prüfungen, Stundenmengen abgelegter Prüfungen mit positiver Beurteilung und Mengen von ECTS-Credits enthalten, die den Studierenden auf Grund positiver Beurteilung von Prüfungen und von wissenschaftlichen Arbeiten zuerkannt wurden, und
1.2 Datensätze über vollständig erfolgreich abgelegte Prüfungen, die ein Studium oder einen Studienabschnitt eines Studienganges, einen Hochschullehrgang oder einen Lehrgang ab 30 ECTS-Credits abschließen.
Aufbau der Datensätze
2.1 Aufbau des Datensatzes zur Prüfungsaktivität
| Lfd.Nr. | Feldinhalt | Anmerkungen |
|---|---|---|
| 1 | Matrikelnummer | |
| 2 | meldende Pädagogische Hochschule | codiert (§ 12) |
| 3 | Berichtssemester | |
| 4 | Kennzeichnung Studiengesetz | siehe 3.1 |
| 5 | Kennzeichnung des Studiums | |
| 6 | Semesterzahl Fach-1 | siehe 3.2 |
| 7 | Semesterzahl Fach-2 | siehe 3.2 |
| 8 | Semesterwochenstundenzahl Fach-1 | siehe 3.3.1, 3.3.3 |
| 9 | Semesterwochenstundenzahl Fach-2 | siehe 3.3.2 |
| 10 | Semesterwochenstundenzahl mit positiver Beurteilung Fach-1 | siehe 3.3.1, 3.3.3 |
| 11 | Semesterwochenstundenzahl mit positiver Beurteilung Fach-2 | siehe 3.3.2 |
| 12 | ECTS-Credits Fach-1 | siehe 3.3.1, 3.3.3 |
| 13 | ECTS-Credits Fach-2 | siehe 3.3.2 |
2.2 Aufbau des Datensatzes zu Abschlüssen von Studien und Studienabschnitten
| Lfd.Nr. | Feldinhalt | Anmerkungen |
|---|---|---|
| 1 | Matrikelnummer | |
| 2 | meldende Pädagogische Hochschule | codiert (§ 12) |
| 3 | Berichtssemester | |
| 4 | Kennzeichnung Studiengesetz | siehe 3.1 |
| 5 | Pädagogische Hochschule der Zulassung bzw. bei gemeinsam eingerichteten Studien gem. § 9 Pädagogische Hochschule oder Universiät der Zulassung | codiert (§ 12) |
| 6 | Studienkennzahl 1 (Position 3 bis 5) | codiert (§ 12) |
| 7 | Studienkennzahl 2 (Position 6 bis 8) | codiert (§ 12) |
| 8 | Studienkennzahl 3 (Position 9 bis 11) | codiert (§ 12) |
| 9 | weitere Pädagogische Hochschule gem. § 11 bzw. Lehrverbund gem. § 9 | codiert (§ 12) |
| 10 | Studienabschnitt (Fach-1) | siehe 3.4 bis 3.8 |
| 11 | Studienabschnitt (Fach-2) | siehe 3.4 bis 3.8 |
| 12 | Abschlussdatum (JJJJMMTT) 1. Abschnitt (Fach-1) | siehe 3.4 bis 3.7 |
| 13 | Abschlussdatum (JJJJMMTT) 1. Abschnitt (Fach-2) oder 2. Abschnitt (Fach-1) | siehe 3.4 bis 3.7 |
| 14 | Abschlussdatum (JJJJMMTT) letzter Abschnitt (Fach-1) | siehe 3.4 bis 3.7 |
| 15 | Abschlussdatum (JJJJMMTT) letzter Abschnitt (Fach-2) | siehe 3.4 bis 3.7 |
| 16 | Abschlussdatum (JJJJMMTT) sonstiger Abschluss | siehe 3.4 bis 3.7 |
Feldinhalt
Die Felder 1 bis 4 sowie 11 des Datensatzes zur Prüfungsaktivität dürfen nicht leer übergeben werden. Ferner ist Feld 6 bei Studien mit Zulassung an dieser Pädagogischen Hochschule ein Pflichtfeld.
Die Felder 1 bis 5, 9 oder 10 und zumindest eines der Felder 11 bis 15 des Datensatzes zu abschließenden Prüfungen dürfen nicht leer übergeben werden.
3.1Ordentliche Studien auf Grund von Studienplänen gemäß Hochschulgesetz 2005 sind mit „H“, ordentliche Studien nach Studienvorschriften aus der Zeit vor Inkrafttreten des Hochschulgesetzes 2005 sind mit „A“ zu kennzeichnen. Gemeinsam mit Universitäten eingerichtete Studien (§ 9) sind mit „L“ zu kennzeichnen.
3.2Semesterzahl
Die erreichte Zahl fortgesetzt gemeldeter Semester einschließlich des Berichtssemesters ist im Regelfall in das erste zweistellige Feld einzutragen (Semesterzahl Fach-1).
Bei kombinationspflichtigen Studien entspricht Semesterzahl Fach-1 dem ersten Studienfach und Semesterzahl Fach-2 dem zweiten Studienfach bzw. dem Studienteil.
3.3.1Die Semesterstundenzahl und die ECTS-Credits sind im Regelfall in die Felder 8, 10 und 12 einzutragen.
3.3.2Bei kombinationspflichtigen Studien sind die Semesterstundenzahl und die ECTS-Credits für das erste Studienfach in die Felder 8, 10 und 12 und jene für das zweite Studienfach bzw. den Studienteil in die Felder 9, 11 und 13 einzutragen.
3.3.3Masterarbeiten sind mit 6 anzusetzen.
3.4Die Besetzung der Felder 10 bis 16 steht in direktem Zusammenhang. Der Zusammenhang wird im so genannten Prüfungsvektor, einem Feld mit fünf Positionen aus der Datei der Studienkennzahlen abgebildet. Der Prüfungsvektor für ein bestimmtes Studium ist positionsgetreu aus den Werten des Felds „Abschluss-Codes“ der ersten Kennzahl der Studienkennung zu ermitteln.
3.5Für die Besetzung der Felder 9 und 10 sind nur jene Werte aus Z 3.8 zulässig, die im Prüfungsvektor ermittelt wurden.
3.6Für kombinationspflichtige Studien, die an zwei Pädagogischen Hochschulen betrieben werden, gilt für Z 3.4 und 3.5 die Einschränkung, dass für die Bildung des Prüfungsvektors und für die Besetzung der Felder 10 und 11 von jeder der beteiligten Pädagogischen Hochschulen nur jenes Fach (und damit jene Position) heranzuziehen ist, die dem eigenen Studienangebot entspricht. Die Felder, die der anderen Pädagogischen Hochschule zuzuordnen sind, bleiben grundsätzlich leer.
3.7Unter Berücksichtigung der Beziehung zwischen den Studienkennzahlen und den korrespondierenden Positionen im Prüfungsvektor ergibt sich für jeden Abschnittscode eindeutig die Position jenes Feldes, in welchem das Datum einer konkreten das Studium oder einen Studienabschnitt abschließenden Prüfung (Studienleistung) zu setzen ist. Die Datumsfelder der das Studium oder einen Studienabschnitt abschließenden Prüfungen (Studienleistungen) werden entsprechend dem Studienfortschritt besetzt, bis die Zulassung zu diesem Studium erloschen ist; Prüfungsdaten, die bereits in früheren Semestern zur Verfügung gestellt wurden, sind auch bei weiteren Meldungen in den Daten anzuführen. Ist die Position 5 im Prüfungsvektor besetzt, so ist das Datum in Feld 16 das Abschlussdatum des Studiums; ansonsten wird das Studium mit der Angabe des Datums in Feld 14 abgeschlossen.
3.8Für die Felder 10 und 11 sind folgende Werte mit den angegeben Bedeutungen vorgesehen:
leer:noch keine das Studium oder einen Studienabschnitt abschließende Prüfung (Studienleistung) oder (bei Feld 11) für dieses Studium keine Angabe erlaubt
Rden 1. Studienabschnitt abschließende Prüfung eines ordentlichen Studiums mit mehreren Abschnitten (z. B. 1. Diplomprüfung)
Wden 2. Studienabschnitt abschließende Prüfung eines ordentlichen Studiums mit drei Abschnitten (z. B. 2. Diplomprüfung)
Sabschließende Prüfung (Studienleistung) eines ordentlichen Studiums, unabhängig von der Zahl der Abschnitte (letzte Diplomprüfung, Bachelor- oder Masterprüfung, Approbation der wissenschaftlichen/künstlerischen Abschlussarbeit)
UAbschlussprüfung eines Lehrganges, Abschluss eines Erweiterungsstudiums
Bei den Codes R, W und S überschreibt der im Studienverlauf jeweils höherwertige den niedrigerwertigen.
Abkürzung
HSteV
Tritt mit 1. Juni 2016 mit Wirksamkeit für das Studienjahr 2016/17 in Kraft (vgl. § 15 Abs. 3 Z 3).
Anlage 3
zu § 12a Abs. 4
Daten über Studienberechtigungsprüfungen für den Datenverbund
Aufbau der Datensätze
| Lfd.Nr. | Feldinhalt | Anmerkungen |
|---|---|---|
| 1 | laufende Nummer des Studienberechtigungsfalles an der Pädagogischen Hochschule | |
| 2 | Matrikelnummer | siehe 2.1 |
| 3 | meldende Pädagogische Hochschule | codiert (§ 12) |
| 4 | Sozialversicherungsnummer/Ersatzkennzeichnung | |
| 5 | Geburtsdatum (JJJJMMTT) | |
| 6 | Geschlecht | M/W |
| 7 | Staatsangehörigkeit | codiert (§ 12) |
| 8 | Studienrichtungsgruppe für die Studienberechtigung bzw. Studienkennzahl 1 (Position 3 bis 5) des beantragten Studiums | codiert (§ 12) |
| 9 | Studienrichtungsgruppe für die Studienberechtigung bzw. Studienkennzahl 2 (Position 6 bis 8) des beantragten Studiums | codiert (§ 12) |
| 10 | Studienrichtungsgruppe für die Studienberechtigung bzw. Studienkennzahl 3 (Position 9 bis 11) des beantragten Studiums | codiert (§ 12) |
| 11 | Datum des Antrages auf Zulassung zur Studienberechtigungsprüfung (JJJJMMTT) | |
| 12 | Datum der Studienberechtigungsprüfung (JJJJMMTT) | |
Feldinhalt
Die Felder 1 bis 8 und 11 dürfen nicht leer übergeben werden.
2.1Besitzt die Bewerberin (Kandidatin) oder der Bewerber (Kandidat) keine Matrikelnummer, ist „0000000“ und ab dem Studienjahr 2017/18 „00000000“ anzugeben.