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(Übersetzung)Internationales Übereinkommen gegen Doping im Sport

Geltender Text a fecha 2023-12-31

Unterzeichnungsdatum

Sprachen

Arabisch, Chinesisch, Französisch, Russisch, Spanisch

Vertragsparteien

Ägypten III 108/2007 Albanien III 108/2007 Algerien III 108/2007 Andorra III 117/2011 Angola III 117/2011 Antigua/Barbuda III 117/2011 Äquatorialguinea III 117/2011 Argentinien III 108/2007 Armenien III 117/2011 Aserbaidschan III 108/2007 Äthiopien III 4/2009 Australien III 108/2007 Bahamas III 108/2007 Bahrain III 4/2009 Bangladesch III 4/2009 Barbados III 108/2007 Belarus III 117/2011 Belgien III 4/2009 Belize III 81/2014 Benin III 81/2014 Bhutan III 81/2014 Bolivien III 108/2007 Bosnien-Herzegowina III 117/2011 Botsuana III 117/2011 Brasilien III 4/2009 Brunei III 4/2009 Bulgarien III 108/2007 Burkina Faso III 4/2009 Burundi III 4/2009 Cabo Verde III 4/2009 Chile III 117/2011 China III 108/2007 Costa Rica III 81/2014 Côte d’Ivoire III 4/2009 Dänemark III 108/2007 Deutschland III 108/2007 Dominica III 81/2014 Dominikanische R III 81/2014 Dschibuti III 195/2015 Ecuador III 108/2007 El Salvador III 4/2009 Eritrea III 4/2009 Estland III 108/2007 Eswatini III 117/2011 Fidschi III 117/2011 Finnland III 108/2007 Frankreich III 108/2007 Gabun III 4/2009 Gambia III 117/2011 Georgien III 117/2011 Ghana III 108/2007 Grenada III 117/2011 Griechenland III 108/2007 Guatemala III 4/2009 Guinea III 117/2011 Guyana III 117/2011 Haiti III 117/2011 Honduras III 93/2015 Indien III 4/2009 Indonesien III 4/2009 Irak III 81/2014 Iran III 117/2011 Irland III 4/2009 Island III 108/2007 Israel III 81/2014 Italien III 4/2009 Jamaika III 108/2007 Japan III 108/2007 Jemen III 116/2017 Jordanien III 117/2011 Kambodscha III 4/2009 Kamerun III 4/2009 Kanada III 108/2007 Kasachstan III 117/2011 Katar III 108/2007 Kenia III 117/2011 Kirgisistan III 117/2011 Kiribati III 93/2015 Kolumbien III 117/2011 Komoren III 117/2011 Kongo III 81/2014 Kongo/DR III 117/2011 Korea/DVR III 117/2011 Korea/R III 108/2007 Kroatien III 4/2009 Kuba III 4/2009 Kuwait III 108/2007 Laos III 116/2017 Lesotho III 81/2014 Lettland III 108/2007 Libanon III 175/2021 Liberia III 81/2014 Libyen III 108/2007 Litauen III 108/2007 Luxemburg III 108/2007 Madagaskar III 246/2014 Malawi III 117/2011 Malaysia III 108/2007 Malediven III 117/2011 Mali III 108/2007 Malta III 81/2014 Marokko III 117/2011 Marshallinseln III 117/2011 Mauretanien III 8/2020 Mauritius III 108/2007 Mexiko III 108/2007 Mikronesien III 117/2011 Moldau III 4/2009 Monaco III 108/2007 Mongolei III 4/2009 Montenegro III 117/2011 Mosambik III 108/2007 Myanmar III 117/2011 Namibia III 108/2007 Nauru III 108/2007 Nepal III 117/2011 Neuseeland III 108/2007 Nicaragua III 117/2011 Niederlande III 108/2007, III 4/2009, III 87/2014 Niger III 108/2007 Nigeria III 108/2007 Nordmazedonien III 4/2009 Norwegen III 108/2007 Oman III 108/2007 Pakistan III 4/2009 Palästina III 195/2015 Palau III 4/2009 Panama III 4/2009 Papua-Neuguinea III 117/2011 Paraguay III 4/2009 Peru III 108/2007 Philippinen III 117/2011 Polen III 108/2007 Portugal III 108/2007 Ruanda III 117/2011 Rumänien III 108/2007 Russische F III 108/2007 Salomonen III 93/2015 Sambia III 4/2009 Samoa III 108/2007 San Marino III 117/2011 São Tomé/Príncipe III 175/2021 Saudi-Arabien III 4/2009 Schweden III 108/2007 Schweiz III 4/2009 Senegal III 4/2009 Serbien III 117/2011 Seychellen III 108/2007 Sierra Leone III 138/2016 Simbabwe III 81/2014 Singapur III 4/2009 Slowakei III 108/2007 Slowenien III 4/2009 Somalia III 117/2011 Spanien III 108/2007 Sri Lanka III 117/2011 St. Kitts/Nevis III 4/2009 St. Lucia III 4/2009 St. Vincent/Grenadinen III 117/2011 Südafrika III 108/2007 Sudan III 81/2014 Südsudan III 69/2024 Suriname III 117/2011 Syrien III 81/2014 Tadschikistan III 81/2014 Tansania III 65/2019 Thailand III 108/2007 Timor-Leste III 65/2019 Togo III 117/2011 Tonga III 117/2011 Trinidad/Tobago III 108/2007 Tschad III 4/2009 Tschechische R III 108/2007 Tunesien III 108/2007 Türkei III 117/2011 Turkmenistan III 117/2011 Tuvalu III 81/2014 Uganda III 4/2009 Ukraine III 108/2007 Ungarn III 108/2007 Uruguay III 4/2009 USA III 4/2009 Usbekistan III 117/2011 Vanuatu III 117/2011 Venezuela III 117/2011 Vereinigte Arabische Emirate III 117/2011 Vereinigtes Königreich III 108/2007 Vietnam III 117/2011 Zentralafrikanische R III 138/2016 Zypern III 117/2011

Ratifikationstext

*(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 87/2014) *

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 19. Juli 2007 beim Generaldirektor der Organisation für Erziehung, Wissenschaft und Kultur der Vereinten Nationen hinterlegt; das Internationale Übereinkommen gegen Doping im Sport ist gemäß seinem Art. 37 Abs. 2 für Österreich mit 1. September 2007 in Kraft getreten.

Nach Mitteilungen des Generaldirektors der Organisation für Erziehung, Wissenschaft und Kultur der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten das Internationale Übereinkommen gegen Doping im Sport ratifiziert, angenommen, genehmigt bzw. sind ihm beigetreten:

Ägypten
Albanien
Algerien
Argentinien
Aserbaidschan
Australien
Bahamas
Barbados
Bolivien
Bulgarien
China
Cook Inseln
Dänemark
Deutschland
Ecuador
Estland
Finnland
Frankreich
Ghana
Griechenland
Island
Jamaika
Japan
Kanada
Katar
Republik Korea
Kuwait
Lettland
Libysch-Arabische Dschamahirija
Litauen
Luxemburg
Malaysia
Mali
Mauritius
Mexiko
Monaco
Mosambik
Namibia
Nauru
Neuseeland
Niederlande
Niger
Nigeria
Norwegen
Oman
Peru
Polen
Portugal
Rumänien
Russische Föderation
Samoa
Schweden
Seychellen
Slowakei
Spanien
Südafrika
Thailand
Trinidad und Tobago
Tschechische Republik
Tunesien
Ungarn
Ukraine
Vereinigtes Königreich (einschließlich Jersey, Guernsey und Alderney, Insel Man, Bermuda, Kaimaninseln und Falklandinseln)

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Annahmeurkunde haben folgende Staaten nachstehende Erklärungen abgegeben:

Argentinien:

Die Argentinische Republik bekräftigt ihre Forderung nach der Ausdehnung der Anwendung des Internationalen Übereinkommens gegen Doping im Sport, das am 19. Oktober 2005 in Paris von der Generalkonferenz der UNESCO verabschiedet wurde, auf die Falklandinseln (Malvinen), wovon der Generaldirektor der UNESCO seitens des Vereinigten Königreiches Großbritannien und Nordirland am 25. April 2006 informiert wurde, und bestätigt ihre Hoheitsrechte hinsichtlich der Falklandinseln, Südgeorgien und der Südlichen Sandwichinseln, die Bestandteil ihres Hoheitsgebietes sind und, unrechtmäßig durch das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland besetzt, Gegenstand eines Souveränitätsstreites zwischen beiden Ländern sind, was von verschiedenen Internationalen Organisationen anerkannt wird.

In diesem Sinn verabschiedete die Generalversammlung der Vereinten Nationen die Resolutionen 2065 (XX), 3160 (XXVIII), 31/49, 37/9, 40/21, 41/40, 42/19 und 43/25, in welchen das Vorliegen eines Souveränitätsstreites im Zusammenhang mit der Frage der Falklandinseln anerkannt wird und die Republik Argentinien sowie das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland aufgefordert werden, Verhandlungen aufzunehmen, um so rasch als möglich eine friedliche und dauerhafte Lösung für den Souveränitätsstreit zu finden. Das Komitee der Vereinten Nationen für Dekolonialisierung hat sich wiederholt in diesem Sinn vernehmen lassen, zuletzt in seiner Resolution vom 15. Juni 2006. Ebenso veröffentlichte die Generalversammlung der Organisation Amerikanischer Staaten am 6. Juni 2006 eine neue Mitteilung zu dieser Angelegenheit.

Dänemark:

Das Übereinkommen findet bis auf weiteres keine Anwendung auf die Färöer Inseln und Grönland.

Neuseeland:

Neuseeland erklärt, dass gemäß des verfassungsmäßigen Status von Tokelau und im Hinblick auf die Verpflichtung der Regierung von Neuseeland zur Schaffung der Selbstverwaltung für Tokelau im Wege eines Selbstbestimmungsaktes im Rahmen der Charta der Vereinten Nationen, diese Ratifikation nicht auf Tokelau ausgedehnt wird, solange nicht eine Erklärung seitens der Regierung von Neuseeland beim Depositär nach entsprechender Rücksprache mit diesem Gebiet hinterlegt wird.

Gemäß Art. 4 Abs. 2 des Übereinkommens sind die Anhänge 1 bis 3 (Welt-Anti-Doping-Code, Internationaler Standard für Labors, Internationaler Standard für Kontrollen) lediglich zu Informationszwecken aufgeführt und nicht Bestandteil des Übereinkommens; sie werden aus Gründen der Publizität gemäß § 5 Abs. 1 Z 6 des Bundesgesetzblattgesetzes – BGBlG verlautbart.

Niederlande:

Nach weiterer Mitteilung des Generaldirektors der Organisation für Erziehung, Wissenschaft und Kultur der Vereinten Nationen haben die Niederlande am 11. Juli 2008 mitgeteilt, dass das Internationale Übereinkommen über Doping im Sport auch auf Aruba Anwendung findet.

Nach Mitteilung des Generaldirektors der Organisation für Erziehung, Wissenschaft und Kultur der Vereinten Nationen haben die Niederlande am 11. Mai 2011 mitgeteilt, dass das Internationale Übereinkommen gegen Doping im Sport (BGBl. III Nr. 108/2007, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 81/2014) mit Wirksamkeit vom 10. Oktober 2010 ebenso auf den karibischen Teil der Niederlande (die Inseln Bonaire, Sint Eustatius und Saba) sowie auf Curaçao und Sint Maarten Anwendung findet.

Vereinigten Staaten:

„Der Senat der Vereinigten Staaten von Amerika gab in seiner Resolution vom 21. Juli 2008 mit zwei Drittel der anwesenden Senatoren seine Zustimmung zur Ratifizierung des Übereinkommens vorbehaltlich folgender Erklärung:

Nach dem Verständnis der Vereinigten Staaten von Amerika kann nichts in diesem Übereinkommen die Vereinigten Staaten dazu verpflichten, der Welt-Anti-Doping-Agentur Guthaben zur Verfügung zu stellen.

Gemäß Art. 2 Abs. 4 wird der „Athlet“ für Zwecke der Dopingkontrolle definiert als „jede Person, die am Sport auf nationaler oder internationaler Ebene teilnimmt, wie von jeder nationalen Anti-Doping Organisation festgelegt und von den Vertragsparteien angenommen, sowie jede zusätzliche Person, die am Sport oder an Ereignissen auf niedrigerer Ebene teilnimmt wie von den Vertragsparteien angenommen“. Die Vereinigten Staaten von Amerika erklären, dass mit „Athlet“ für Zwecke der Dopingkontrolle jeder von der Anti-Doping-Agentur der Vereinigten Staaten bezeichnete Athlet gemeint ist, der dem Welt-Anti-Doping-Kodex unterliegt oder ihn angenommen hat.

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

1.

Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages – dessen Art. 34 Abs. 3 verfassungsändernd ist – wird bei Anwesenheit der verfassungsmäßig vorgesehenen Anzahl der Abgeordneten mit Zweidrittelmehrheit genehmigt.

2.

Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.

3.

Die arabische, chinesische, französische, russische und spanische Sprachfassung 1 dieses Staatsvertrages sind gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG dadurch kundzumachen, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten aufliegen.


1 Die Sprachfassungen werden auch in den Anlagen veröffentlicht.

Die Generalkonferenz der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur, im Folgenden als „UNESCO“ bezeichnet, die vom 3. bis zum 21. Oktober 2005 in Paris zu ihrer 33. Tagung zusammengetreten ist –

in der Erwägung, dass es das Ziel der UNESCO ist, mittels der Zusammenarbeit der Staaten durch Bildung, Wissenschaft und Kultur zum Frieden und zur Sicherheit beizutragen,

unter Bezugnahme auf bestehende völkerrechtliche Übereinkünfte mit Menschenrechtsbezug,

in Kenntnis der am 3. November 2003 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen verabschiedeten Resolution 58/5 über Sport als Mittel zur Förderung der Bildung, der Gesundheit, der Entwicklung und des Friedens, insbesondere in Kenntnis des Absatzes 7 dieser Resolution,

in dem Bewusstsein, dass Sport für die Erhaltung der Gesundheit, die geistige, kulturelle und körperliche Erziehung und die Förderung der Völkerverständigung und des Weltfriedens eine wichtige Rolle spielen soll,

angesichts der Notwendigkeit, die internationale Zusammenarbeit mit dem Ziel der Ausmerzung des Dopings im Sport zu fördern und zu koordinieren,

besorgt über die Anwendung des Dopings durch Athleten im Sport und die sich daraus ergebenden Folgen für deren Gesundheit, für den Grundsatz des Fairplay, für die Unterbindung der Täuschung und für die Zukunft des Sports,

im Hinblick darauf, dass Doping die ethischen Grundsätze und die erzieherischen Werte gefährdet, die in der Internationalen Charta für Leibeserziehung und Sport der UNESCO und in der Olympischen Charta enthalten sind,

eingedenk der Tatsache, dass es sich bei dem im Rahmen des Europarats angenommenen Übereinkommen gegen Doping und seinem ebenso dort angenommenen Zusatzprotokoll um die völkerrechtlichen Instrumente handelt, die den nationalen Leitlinien gegen Doping und der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit zu Grunde liegen,

eingedenk der Empfehlungen zum Doping, die auf der zweiten, dritten und vierten Tagung der Internationalen Konferenz der für Leibeserziehung und Sport verantwortlichen Minister und Hohen Beamten, welche die UNESCO in Moskau (1988), Punta del Este (1999) und Athen (2004) ausrichtete, verabschiedet wurden; und eingedenk der Resolution 32 C/9, welche die Generalkonferenz der UNESCO auf ihrer 32. Tagung (2003) verabschiedete,

eingedenk des Welt-Anti-Doping-Codes, den die Welt-Anti-Doping-Agentur am 5. März 2003 auf der in Kopenhagen abgehaltenen Weltkonferenz über Doping im Sport verabschiedete, und eingedenk der Kopenhagener Erklärung über die Dopingbekämpfung im Sport,

im Hinblick auf den Einfluss, den Spitzenathleten auf Jugendliche ausüben,

im Bewusstsein der weiterhin bestehenden Notwendigkeit, zum besseren Nachweis von Doping und zum besseren Verständnis der Faktoren, welche die Anwendung des Dopings bestimmen, Forschung zu betreiben und zu fördern, damit die Strategien zur Verhütung des Dopings so wirkungsvoll wie möglich gestaltet werden können,

auch in dem Bewusstsein, wie wichtig es für die Verhütung des Dopings ist, Athleten, Athletenbetreuer und die Gesellschaft im Allgemeinen ständig aufzuklären,

im Hinblick auf die Notwendigkeit, die Kapazitäten der Vertragsstaaten für die Durchführung von Dopingbekämpfungsprogrammen aufzubauen,

in Anbetracht der Tatsache, dass staatliche Behörden und für Sport zuständige Organisationen eine einander ergänzende Verantwortung bei der Verhütung und Bekämpfung des Dopings im Sport tragen, insbesondere für die Gewähr, dass Sportveranstaltungen ordnungsgemäß und entsprechend dem Grundsatz des Fairplay durchgeführt werden, sowie für den Schutz der Gesundheit derjenigen, die an diesen Sportveranstaltungen teilnehmen,

in der Erkenntnis, dass diese Behörden und Organisationen zu diesen Zwecken zusammenarbeiten müssen und dabei auf allen geeigneten Ebenen ein Höchstmaß an Unabhängigkeit und Transparenz sicherstellen müssen,

entschlossen, eine weitere und engere Zusammenarbeit zu verfolgen, die darauf gerichtet ist, Doping im Sport endgültig auszumerzen,

in der Erkenntnis, dass die Ausmerzung des Dopings im Sport zum Teil von der stufenweisen Harmonisierung der Dopingbekämpfungsstandards und –praktiken im Sport und von der Zusammenarbeit auf nationaler und weltweiter Ebene abhängt –

nimmt dieses Übereinkommen am 19. Oktober 2005 an.

I. Geltungsbereich

Artikel 1 – Zweck des Übereinkommens

Zweck dieses Übereinkommens ist es, im Rahmen der Strategie und des Tätigkeitsprogramms der UNESCO im Bereich der Leibeserziehung und des Sports die Verhütung und Bekämpfung des Dopings im Sport zu fördern mit dem Ziel der vollständigen Ausmerzung des Dopings.

Artikel 2 – Begriffsbestimmungen

Diese Begriffsbestimmungen sind im Zusammenhang des Welt-Anti-Doping-Codes zu sehen. Bei Widersprüchen sind jedoch die Bestimmungen des Übereinkommens maßgebend.

Im Sinne dieses Übereinkommens

1.

bedeutet „akkreditierte Dopingkontrolllabors“ Labors, die von der Welt-Anti-Doping-Agentur akkreditiert sind;

2.

bedeutet „Anti-Doping-Organisation“ eine Stelle, die dafür zuständig ist, Vorschriften für die Einleitung, Durchführung und Durchsetzung aller Teile des Dopingkontrollprozesses zu verabschieden. Dazu gehören zum Beispiel das Internationale Olympische Komitee, das Internationale Paralympische Komitee, andere Sportgroßveranstalter, die bei ihren Veranstaltungen Kontrollen durchführen, die Welt-Anti-Doping-Agentur, internationale Sportfachverbände und nationale Anti-Doping-Organisationen;

3.

bedeutet „Verstoß gegen die Anti-Doping-Regeln“ im Sport das Vorliegen eines oder mehrerer der nachstehenden Sachverhalte:

a)

das Vorhandensein eines verbotenen Wirkstoffs oder seiner Metaboliten oder Marker in einer Körperprobe eines Athleten;

b)

die tatsächliche oder versuchte Anwendung eines verbotenen Wirkstoffs oder einer verbotenen Methode;

c)

die Weigerung, sich einer Probennahme zu unterziehen, oder die Nichtabgabe einer Probe ohne zwingenden Grund, beides im Anschluss an eine den geltenden Anti-Doping-Regeln entsprechenden Ankündigung, oder ein anderweitiges Umgehen der Probennahme;

d)

die Nichterfüllung des Erfordernisses der Verfügbarkeit des Athleten für Kontrollen außerhalb des Wettkampfs, einschließlich der nicht erfolgten Angabe der erforderlichen Informationen über den Aufenthaltsort des Athleten und des Versäumnisses, sich einer Kontrolle zu unterziehen, die als zumutbaren Regeln entsprechend gilt;

e)

die tatsächliche oder versuchte unzulässige Einflussnahme auf jeden Teil der Dopingkontrolle;

f)

der Besitz verbotener Wirkstoffe oder Methoden;

g)

das Inverkehrbringen eines verbotenen Wirkstoffs oder einer verbotenen Methode;

h)

die tatsächliche oder versuchte Verabreichung von verbotenen Wirkstoffen oder verbotenen Methoden an Athleten oder die Unterstützung, Anstiftung, Beihilfe, Verschleierung oder sonstige Tatbeteiligung bei einem tatsächlichen oder versuchten Verstoß gegen die Anti-Doping-Regeln;

4.

bedeutet „Athlet“ für die Zwecke der Dopingkontrolle jede Person, die auf internationaler oder nationaler Ebene, wie von jeder nationalen Anti-Doping-Organisation näher bestimmt und von den Vertragsstaaten anerkannt, am Sport teilnimmt, sowie jede sonstige Person, die auf einer niedrigeren Ebene, wie von den Vertragsstaaten anerkannt, am Sport oder einer Veranstaltung teilnimmt. Für die Zwecke von Erziehungs- und Schulungsprogrammen bedeutet „Athlet“ jede Person, die im Auftrag einer Sportorganisation am Sport teilnimmt;

5.

bedeutet „Athletenbetreuer“ Trainer, sportliche Betreuer, Manager, Vertreter, Teammitglieder, Funktionäre sowie Ärzte und medizinische Betreuer, die mit Athleten arbeiten oder sie behandeln, welche an Wettkämpfen teilnehmen oder sich auf sie vorbereiten;

6.

bedeutet „Code“ den Welt-Anti-Doping-Code, der von der Welt-Anti-Doping-Agentur am 5. März 2003 in Kopenhagen verabschiedet wurde und als Anhang 1 diesem Übereinkommen beigefügt ist;

7.

bedeutet „Wettkampf“ ein einzelnes Rennen, einen einzelnen Kampf, ein einzelnes Spiel oder einen bestimmten athletischen Wettbewerb;

8.

bedeutet „Dopingkontrolle“ das Verfahren, welches die Planung der Verteilung der Kontrollen, die Probennahme, die Bearbeitung der Proben, die Laboranalyse, die Bearbeitung der Ergebnisse, die Anhörung und Rechtsbehelfe umfasst;

9.

bedeutet „Doping im Sport“ das Vorliegen eines Verstoßes gegen die Anti-Doping-Regeln;

10.

bedeutet „ordnungsgemäß befugte Dopingkontrollteams“ Dopingkontrollteams, die im Auftrag internationaler oder nationaler Anti-Doping-Organisationen tätig sind;

11.

bedeutet Kontrolle „während des Wettkampfs“ – zur Unterscheidung zwischen Kontrollen während und Kontrollen außerhalb des Wettkampfs – eine Kontrolle, für die ein Athlet im Rahmen eines bestimmten Wettkampfs ausgewählt wird; dies gilt, sofern nicht in den Regeln eines internationalen Sportfachverbands oder einer anderen zuständigen Anti-Doping-Organisation etwas anderes vorgesehen ist;

12.

bedeutet „Internationaler Standard für Labors“ den Standard, der als Anhang 2 diesem Übereinkommen beigefügt ist;

13.

bedeutet „Internationaler Standard für Kontrollen“ den Standard, der als Anhang 3 diesem Übereinkommen beigefügt ist;

14.

bedeutet „unangekündigte Kontrolle“ eine Dopingkontrolle, die ohne Vorankündigung des Athleten durchgeführt wird und bei welcher der Athlet vom Zeitpunkt der Benachrichtigung bis zur Abgabe der Probe ununterbrochen beaufsichtigt wird;

15.

bedeutet „Olympische Bewegung“ alle diejenigen, die sich damit einverstanden erklären, sich von der Olympischen Charta leiten zu lassen und welche die Autorität des Internationalen Olympischen Komitees anerkennen, das heißt die internationalen Verbände der Sportarten, die zum Programm der Olympischen Spiele gehören, die Nationalen Olympischen Komitees, die Organisationskomitees der Olympischen Spiele, die Athleten, Kampfrichter und Schiedsrichter, die Verbände und Vereine wie auch die durch das Internationale Olympische Komitee anerkannten Organisationen und Institutionen;

16.

bedeutet Dopingkontrollen „außerhalb des Wettkampfs“ Dopingkontrollen, die nicht im Zusammenhang mit einem Wettkampf durchgeführt werden;

17.

bedeutet „Verbotsliste“ die in Anlage I enthaltene Liste, in der die verbotenen Wirkstoffe und verbotenen Methoden aufgeführt sind;

18.

bedeutet „verbotene Methode“ jede Methode, die in der in Anlage I enthaltenen Verbotsliste als solche beschrieben ist;

19.

bedeutet „verbotener Wirkstoff“ jeden Wirkstoff, der in der in Anlage I enthaltenen Verbotsliste als solcher beschrieben ist;

20.

bedeutet „Sportorganisation“ jede Organisation, die als Veranstalter eines Wettkampfs mit einer oder mehreren Sportarten tätig ist;

21.

bedeutet „Standards für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen zur therapeutischen Anwendung“ die in Anlage II enthaltenen Standards;

22.

bedeutet „Kontrolle“ diejenigen Bestandteile des Dopingkontrollverfahrens, welche die Planung der Verteilung der Kontrollen, die Probennahme, die Bearbeitung der Proben sowie die Beförderung der Proben zum Labor umfassen;

23.

bedeutet „Ausnahmegenehmigung zur therapeutischen Anwendung“ eine Ausnahmegenehmigung, die in Übereinstimmung mit den Standards für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen zur therapeutischen Anwendung erteilt worden ist;

24.

bedeutet „Anwendung“ das Auftragen, die Einnahme, die Injektion oder den Gebrauch eines verbotenen Wirkstoffs oder einer verbotenen Methode auf jedwede Art und Weise;

25.

bedeutet „Welt-Anti-Doping-Agentur (WADA)“ die so bezeichnete Stiftung, die am 10. November 1999 nach Schweizer Recht gegründet wurde.

Artikel 3 – Mittel zur Erreichung des Zweckes des Übereinkommens

Um den Zweck des Übereinkommens zu erreichen, verpflichten sich die Vertragsstaaten,

a)

auf nationaler und internationaler Ebene angemessene Maßnahmen zu ergreifen, die mit den Grundsätzen des Codes vereinbar sind;

b)

zu allen Formen der internationalen Zusammenarbeit zu ermutigen, die darauf abzielen, die Athleten und die Ethik im Sport zu schützen und Forschungsergebnisse weiterzugeben;

c)

die internationale Zusammenarbeit zwischen den Vertragsstaaten und den führenden Organisationen im Bereich der Bekämpfung des Dopings im Sport, insbesondere der Welt-Anti-Doping-Agentur, zu fördern.

Artikel 4 – Verhältnis des Übereinkommens zum Code

(1) Um die Durchführung der Bekämpfung des Dopings im Sport auf der nationalen und internationalen Ebene zu koordinieren, verpflichten sich die Vertragsstaaten den Grundsätzen des Codes als Grundlage für die in Artikel 5 dieses Übereinkommens vorgesehenen Maßnahmen. Dieses Übereinkommen hindert die Vertragsstaaten nicht daran, zusätzliche Maßnahmen in Ergänzung des Codes zu ergreifen.

(2) Der Code und die jeweils geltenden Fassungen der Anhänge 2 und 3 sind zu Informationszwecken aufgeführt und sind nicht Bestandteil dieses Übereinkommens. Aus den Anhängen als solchen erwachsen für die Vertragsstaaten keine völkerrechtlich verbindlichen Verpflichtungen.

(3) Die Anlagen sind Bestandteil dieses Übereinkommens.

Artikel 5 – Maßnahmen zur Erreichung der Ziele des Übereinkommens

Zur Erfüllung der in diesem Übereinkommen enthaltenen Verpflichtungen verpflichtet sich jeder Vertragsstaat, geeignete Maßnahmen zu ergreifen. Die Maßnahmen können Gesetze, sonstige Vorschriften, politische Maßnahmen oder Verwaltungspraktiken beinhalten.

Artikel 6 – Verhältnis zu anderen völkerrechtlichen Übereinkünften

Dieses Übereinkommen verändert nicht die Rechte und Pflichten der Vertragsstaaten, die aus vorher geschlossenen Übereinkünften erwachsen und mit Ziel und Zweck des Übereinkommens in Einklang stehen. Dies berührt nicht die Wahrnehmung der Rechte oder die Erfüllung der Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen durch andere Vertragsstaaten.

II. Tätigkeiten zur Dopingbekämpfung auf nationaler Ebene

Artikel 7 – Innerstaatliche Koordinierung

Die Vertragsstaaten stellen die Anwendung dieses Übereinkommens insbesondere durch innerstaatliche Koordinierung sicher. Um ihren Verpflichtungen aus dem Übereinkommen nachzukommen, können sich die Vertragsstaaten auf Anti-Doping-Organisationen wie auch auf für den Sport zuständige Stellen und Sportorganisationen stützen.

Artikel 8 – Maßnahmen zur Einschränkung der Verfügbarkeit und Anwendung verbotener Wirkstoffe und Methoden im Sport

(1) Die Vertragsstaaten ergreifen in geeigneten Fällen Maßnahmen, um die Verfügbarkeit verbotener Wirkstoffe und Methoden und damit die Anwendung durch Athleten im Sport einzuschränken, es sei denn, die Anwendung erfolgt aufgrund einer Ausnahmegenehmigung zur therapeutischen Anwendung. Dazu gehören Maßnahmen, die sich gegen das Inverkehrbringen verbotener Wirkstoffe in Bezug auf Athleten richten und damit auch Maßnahmen, die auf die Eindämmung der Produktion, der Verbringung, der Einfuhr, des Vertriebs und der Verkaufs abzielen.

(2) Die Vertragsstaaten ergreifen Maßnahmen beziehungsweise ermutigen die einschlägigen Stellen innerhalb ihres jeweiligen Hoheitsbereichs zur Ergreifung entsprechender Maßnahmen, um die Anwendung und den Besitz verbotener Wirkstoffe und Methoden durch Athleten im Sport zu verhüten und einzuschränken, es sei denn, die Anwendung erfolgt aufgrund einer Ausnahmegenehmigung zur therapeutischen Anwendung.

(3) Die nach diesem Übereinkommen getroffenen Maßnahmen behindern nicht die Verfügbarkeit für rechtmäßige Zwecke von Wirkstoffen und Methoden, die ansonsten im Sport verboten oder eingeschränkt anwendbar sind.

Artikel 9 – Maßnahmen gegen Athletenbetreuer

Die Vertragsstaaten ergreifen selbst beziehungsweise ermutigen die Sportorganisationen und Anti-Doping-Organisationen zur Ergreifung von Maßnahmen, die sich gegen Athletenbetreuer richten, die einen Verstoß gegen die Anti-Doping-Regeln oder eine andere Zuwiderhandlung im Zusammenhang mit Doping im Sport begehen; zu diesen Maßnahmen gehören auch Sanktionen und Strafen.

Artikel 10 – Nahrungsergänzungsmittel

Die Vertragsstaaten ermutigen in geeigneten Fällen die Hersteller und Vertreiber von Nahrungsergänzungsmitteln, vorbildliche Vorgehensweisen bei der Vermarktung und dem Vertrieb von Nahrungsergänzungsmitteln einzuführen, einschließlich der Angaben über deren analytische Zusammensetzung und die Qualitätssicherung.

Artikel 11 – Finanzielle Maßnahmen

In geeigneten Fällen werden die Vertragsstaaten

a)

Mittel in ihren jeweiligen Haushalten vorsehen, um ein nationales und alle Sportarten abdeckendes Kontrollprogramm zu unterstützen beziehungsweise den Sportorganisationen und Anti-Doping-Organisationen entweder durch direkte Subventionen oder Zuweisungen bei der Finanzierung von Dopingkontrollen behilflich zu sein oder die Kosten derartiger Kontrollen bei der Festlegung der den entsprechenden Organisationen zu gewährenden Gesamtsubventionen oder zuweisungen zu berücksichtigen;

b)

Schritte unternehmen, um einzelnen Athleten oder Athletenbetreuern, die nach einem Verstoß gegen die Anti-Doping-Regeln gesperrt wurden, während der Dauer der Sperre eine etwaige sportbezogene finanzielle Unterstützung zu verweigern;

c)

Sportorganisationen oder Anti-Doping-Organisationen, die gegen den Code oder gegen in Übereinstimmung mit dem Code beschlossene anwendbare Anti-Doping-Regeln verstoßen, die finanzielle oder anderweitige sportbezogene Unterstützung teilweise oder ganz verweigern.

Artikel 12 – Maßnahmen zur Erleichterung von Dopingkontrollen

In geeigneten Fällen werden die Vertragsstaaten

a)

es fördern und erleichtern, dass Sportorganisationen und Anti-Doping-Organisationen in ihrem jeweiligen Hoheitsbereich Dopingkontrollen entsprechend den Vorgaben des Codes durchführen; hierzu gehören unangekündigte Kontrollen, Kontrollen außerhalb des Wettkampfs und während des Wettkampfs;

b)

es fördern und erleichtern, dass Sportorganisationen und Anti-Doping-Organisationen Vereinbarungen treffen, durch die eine Kontrolle ihrer Mitglieder durch ordnungsgemäß befugte Dopingkontrollteams aus anderen Ländern ermöglicht wird;

c)

sich verpflichten, die Sportorganisationen und Anti-Doping-Organisationen in ihrem jeweiligen Hoheitsbereich dabei zu unterstützen, zum Zweck der Dopingkontrollanalyse Zugang zu einem akkreditierten Dopingkontrolllabor zu erhalten.

III. Internationale Zusammenarbeit

Artikel 13 – Zusammenarbeit zwischen Anti-Doping-Organisationen und Sportorganisationen

Die Vertragsstaaten fördern die Zusammenarbeit zwischen den Anti-Doping-Organisationen, staatlichen Behörden und Sportorganisationen in ihrem Hoheitsbereich und denjenigen im Hoheitsbereich anderer Vertragsstaaten, um auf internationaler Ebene den Zweck dieses Übereinkommens zu erreichen.

Artikel 14 – Unterstützung des Auftrags der Welt-Anti-Doping-Agentur

Die Vertragsstaaten verpflichten sich, den wichtigen Auftrag der Welt-Anti-Doping-Agentur bei der internationalen Bekämpfung des Dopings zu unterstützen.

Artikel 15 – Finanzierung der Welt-Anti-Doping-Agentur zu gleichen Anteilen

Die Vertragsstaaten unterstützen den Grundsatz, wonach die staatlichen Behörden und die Olympische Bewegung den gebilligten jährlichen Kernhaushalt der Welt-Anti-Doping-Agentur zu gleichen Teilen übernehmen.

Artikel 16 – Internationale Zusammenarbeit bei der Dopingkontrolle

In Anerkennung der Tatsache, dass die Bekämpfung des Dopings im Sport nur wirksam sein kann, wenn die Athleten unangekündigt kontrolliert und die Proben für die Analyse rechtzeitig in Labors gebracht werden können, werden die Vertragsstaaten in geeigneten Fällen und im Einklang mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften und Verfahren

a)

die Aufgabe der Welt-Anti-Doping-Agentur und der im Einklang mit dem Code tätigen Anti-Doping-Organisationen, die darin besteht, bei den Athleten der Vertragsstaaten Dopingkontrollen während des Wettkampfs oder außerhalb des Wettkampfs in ihrem Hoheitsgebiet oder andernorts durchzuführen, nach Maßgabe der einschlägigen Vorschriften der Gastgeberländer erleichtern;

b)

den rechtzeitigen grenzüberschreitenden Transport ordnungsgemäß befugter Dopingkontrollteams bei Dopingkontrolltätigkeiten erleichtern;

c)

zusammenarbeiten, um den rechtzeitigen Versand oder die rechtzeitige grenzüberschreitende Verbringung von Proben so zu beschleunigen, dass deren Sicherheit und Unversehrtheit gewahrt bleiben;

d)

bei der internationalen Koordinierung von Dopingkontrollen durch verschiedene Anti-Doping-Organisationen mitwirken und zu diesem Zweck mit der Welt-Anti-Doping-Agentur zusammenarbeiten;

e)

die Zusammenarbeit zwischen den Dopingkontrolllaboren in ihrem Hoheitsbereich mit denen im Hoheitsbereich anderer Vertragsstaaten fördern. Insbesondere sollen die Vertragsstaaten mit akkreditierten Dopingkontrolllabors die Labors in ihrem Hoheitsbereich ermutigen, andere Vertragsstaaten dabei zu unterstützen, die Erfahrungen, Fertigkeiten und Techniken zu erwerben, die erforderlich sind, um ihre eigenen Labors einzurichten, wenn sie dies wünschen;

f)

gegenseitige Vereinbarungen über die Durchführung von Kontrollen zwischen den benannten Anti-Doping-Organisationen in Übereinstimmung mit dem Code anregen und unterstützen;

g)

gegenseitig die mit dem Code vereinbaren Dopingkontrollverfahren und Methoden zur Bearbeitung der Ergebnisse einschließlich der entsprechenden Sportsanktionen aller Anti-Doping-Organisationen anerkennen.

Artikel 17 – Freiwilliger Fonds

(1) Hiermit wird ein „Fonds zur Ausmerzung des Dopings im Sport“ errichtet, der im Folgenden als „Freiwilliger Fonds“ bezeichnet wird. Der Freiwillige Fonds setzt sich aus Treuhandvermögen zusammen, das in Übereinstimmung mit der Finanzordnung der UNESCO eingerichtet wird. Alle Beiträge der Vertragsstaaten und anderer Akteure sind freiwillig.

(2) Die Mittel des Freiwilligen Fonds bestehen aus

a)

Beiträgen der Vertragsstaaten;

b)

Beiträgen, Schenkungen oder Vermächtnissen

i)

anderer Staaten;

ii) von Organisationen und Programmen des Systems der Vereinten Nationen, insbesondere des Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen, wie auch von anderen internationalen Organisationen;

iii) von Einrichtungen des öffentlichen oder privaten Rechts oder von Einzelpersonen;

c)

den für die Mittel des Freiwilligen Fonds anfallenden Zinsen;

d)

Mitteln, die durch Sammlungen und Einnahmen aus Veranstaltungen zugunsten des Freiwilligen Fonds aufgebracht werden, und

e)

allen sonstigen Mitteln, die durch die von der Konferenz der Vertragsparteien für den Freiwilligen Fonds aufzustellenden Vorschriften genehmigt sind.

(3) Beiträge der Vertragsstaaten zum Freiwilligen Fonds gelten nicht als Ersatzleistung für die Verpflichtung der Vertragsstaaten, ihren Beitrag zum jährlichen Haushalt der Welt-Anti-Doping-Agentur zu entrichten.

Artikel 18 – Verwendung und Verwaltung des Freiwilligen Fonds

Die Mittel im Freiwilligen Fonds werden von der Konferenz der Vertragsparteien für die Finanzierung der von ihr gebilligten Tätigkeiten zugewiesen, insbesondere um die Vertragsstaaten dabei zu unterstützen, in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen und unter Berücksichtigung der Zielsetzungen der Welt-Anti-Doping-Agentur Anti-Doping-Programme zu entwickeln und durchzuführen; sie dürfen auch verwendet werden, um die Kosten der Durchführung dieses Übereinkommens zu decken. An die dem Freiwilligen Fonds gezahlten Beiträge dürfen keine politischen, wirtschaftlichen oder andere Bedingungen geknüpft werden.

IV. Erziehung und Schulung

Artikel 19 – Allgemeine Erziehungs- und Schulungsgrundsätze

(1) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, im Rahmen ihrer Möglichkeiten Erziehungs- und Schulungsprogramme zur Bekämpfung des Dopings zu unterstützen, zu entwickeln oder durchzuführen. Für die Sportwelt im Allgemeinen sollen diese Programme darauf abzielen, aktuelle und genaue Informationen zu folgenden Bereichen bereitzustellen:

a)

zu dem Schaden, den das Doping den ethischen Werten des Sports zufügt;

b)

zu den gesundheitlichen Auswirkungen des Dopings.

(2) Für die Athleten und Athletenbetreuer sollen die Erziehungs- und Schulungsprogramme darüber hinaus, insbesondere bei ihrer ersten Schulung, darauf abzielen, aktuelle und genaue Informationen zu folgenden Bereichen bereitzustellen:

a)

zu den Dopingkontrollverfahren;

b)

zu den Rechten und Pflichten der Athleten im Hinblick auf die Dopingbekämpfung, einschließlich Informationen über den Code und die Anti-Doping-Maßnahmen der einschlägigen Sport- und Anti-Doping-Organisationen. Diese Informationen müssen die Folgen eines Verstoßes gegen die Anti-Doping-Regeln beinhalten;

c)

zu der Liste der verbotenen Wirkstoffe und Methoden und zu den Ausnahmegenehmigungen zur therapeutischen Anwendung;

d)

zu Nahrungsergänzungsmitteln.

Artikel 20 – Verhaltensrichtlinien für den Berufssport

Die Vertragsstaaten ermutigen die einschlägigen zuständigen Verbände und Einrichtungen des Berufssports, geeignete und mit dem Code vereinbare Verhaltensrichtlinien, vorbildliche Praktiken und ethische Regeln in Bezug auf die Bekämpfung des Dopings im Sport zu entwickeln und umzusetzen.

Artikel 21 – Einbeziehung von Athleten und Athletenbetreuern

Die Vertragsstaaten fördern und – im Rahmen ihrer Möglichkeiten – unterstützen die aktive Beteiligung von Athleten und Athletenbetreuern an allen Arten der Dopingbekämpfung durch die Sportorganisationen und die anderen einschlägigen Organisationen und ermutigen die Sportorganisationen in ihrem Hoheitsbereich, Gleiches zu tun.

Artikel 22 – Sportorganisationen und die fortlaufende Erziehung und Schulung im Bereich der Dopingbekämpfung

Die Vertragsstaaten ermutigen die Sportorganisationen und die Anti-Doping-Organisationen, für alle Athleten und Athletenbetreuer fortlaufende Erziehungs- und Schulungsprogramme zu den in Artikel 19 aufgeführten Themen durchzuführen.

Artikel 23 – Zusammenarbeit bei der Erziehung und Schulung

Die Vertragsstaaten arbeiten untereinander und mit den einschlägigen Organisationen zusammen, um in geeigneten Fällen Informationen, Fachwissen und Erfahrungen zu wirksamen Dopingbekämpfungsprogrammen auszutauschen.

V. Forschung

Artikel 24 – Förderung der Forschung im Bereich der Dopingbekämpfung

Die Vertragsstaaten verpflichten sich, im Rahmen ihrer Möglichkeiten und in Zusammenarbeit mit den Sportorganisationen und anderen einschlägigen Organisationen die Forschung im Bereich der Dopingbekämpfung zu folgenden Fragen zu unterstützen und zu fördern:

a)

Verhütung des Dopings, Nachweismethoden, Verhaltens- und gesellschaftliche Aspekte und gesundheitliche Auswirkungen des Dopings;

b)

Mittel und Wege zur Entwicklung wissenschaftlich fundierter physiologischer und psychologischer Schulungsprogramme, die der Integrität der Person Rechnung tragen;

c)

Anwendung aller neuen Wirkstoffe und Methoden, die aus wissenschaftlichen Entwicklungen entstehen.

Artikel 25 – Wesen der Forschung im Bereich der Dopingbekämpfung

Bei der in Artikel 24 beschriebenen Förderung der Forschung im Bereich der Dopingbekämpfung stellen die Vertragsstaaten sicher, dass die betreffende Forschung

a)

international anerkannten ethischen Praktiken entspricht;

b)

die Verabreichung verbotener Wirkstoffe und Methoden an Athleten vermeidet;

c)

nur mit geeigneten Sicherheitsvorkehrungen erfolgt, um zu verhindern, dass die Forschungsergebnisse im Bereich der Dopingbekämpfung für Dopingzwecke missbraucht und angewendet werden.

Artikel 26 – Weitergabe von Forschungsergebnissen im Bereich der Dopingbekämpfung

Vorbehaltlich der Einhaltung des anzuwendenden nationalen und internationalen Rechts geben die Vertragsstaaten in geeigneten Fällen die Forschungsergebnisse im Bereich der Dopingbekämpfung an andere Vertragsstaaten und an die Welt-Anti-Doping-Agentur weiter.

Artikel 27 – Sportwissenschaftliche Forschung

Die Vertragsstaaten ermutigen

a)

die Mitglieder der wissenschaftlichen und medizinischen Gemeinschaft, in Einklang mit den Grundsätzen des Codes sportwissenschaftliche Forschung zu betreiben;

b)

die Sportorganisationen und die Athletenbetreuer in ihrem Hoheitsbereich, mit den Grundsätzen des Codes vereinbare sportwissenschaftliche Forschung durchzuführen.

VI. Überwachung der Anwendung des Übereinkommens

Artikel 28 – Konferenz der Vertragsparteien

(1) Hiermit wird eine Konferenz der Vertragsparteien eingesetzt. Die Konferenz der Vertragsparteien ist das Lenkungsorgan dieses Übereinkommens.

(2) Die Konferenz der Vertragsparteien tritt in der Regel alle zwei Jahre zu einer ordentlichen Tagung zusammen. Sie kann zu außerordentlichen Tagungen zusammentreten, wenn sie dies beschließt oder wenn mindestens ein Drittel der Vertragsstaaten darum ersuchen.

(3) Jeder Vertragsstaat hat bei der Konferenz der Vertragsparteien eine Stimme.

(4) Die Konferenz der Vertragsparteien gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 29 – Beratende Organisation und Beobachter bei der Konferenz der Vertragsparteien

Die Welt-Anti-Doping-Agentur wird als beratende Organisation zur Konferenz der Vertragsparteien eingeladen. Das Internationale Olympische Komitee, das Internationale Paralympische Komitee, der Europarat und der Zwischenstaatliche Ausschuss für Körpererziehung und Sport (CIGEPS) werden als Beobachter eingeladen. Die Konferenz der Vertragsparteien kann beschließen, weitere einschlägige Organisationen als Beobachter einzuladen.

Artikel 30 – Aufgaben der Konferenz der Vertragsparteien

(1) Neben den in anderen Bestimmungen dieses Übereinkommens aufgeführten Aufgaben bestehen die Aufgaben der Konferenz der Vertragspartei darin,

a)

den Zweck dieses Übereinkommens zu fördern;

b)

das Verhältnis zur Welt-Anti-Doping-Agentur zu erörtern und die Finanzierungsmechanismen des jährlichen Kernhaushalts der Agentur zu beobachten. Nichtvertragsstaaten können zu diesen Erörterungen eingeladen werden;

c)

einen Plan für die Verwendung der Mittel des Freiwilligen Fonds nach Artikel 18 zu beschließen;

d)

die von den Vertragsstaaten nach Artikel 31 vorgelegten Berichte zu prüfen;

e)

die Überwachung der Einhaltung dieses Übereinkommens unter Berücksichtigung der Entwicklung von Dopingbekämpfungssystemen nach Artikel 31 fortlaufend zu überprüfen. Alle Überwachungsmechanismen oder –maßnahmen, die über Artikel 31 hinausgehen, werden durch den nach Artikel 17 errichteten Freiwilligen Fonds finanziert;

f)

Änderungsentwürfe zu diesem Übereinkommen im Hinblick auf deren Beschlussfassung zu prüfen;

g)

nach Artikel 34 des Übereinkommens die von der Welt-Anti-Doping-Agentur beschlossenen Änderungen der Verbotsliste und der Standards für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen zur therapeutischen Anwendung im Hinblick auf deren Genehmigung zu prüfen;

h)

die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsstaaten und der Welt-Anti-Doping-Agentur im Rahmen dieses Übereinkommens näher zu bestimmen und durchzuführen;

i)

von der Welt-Anti-Doping-Agentur bei jeder ihrer Tagungen einen Bericht über die Durchführung des Codes zur Prüfung zu erbitten.

(2) Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben kann die Konferenz der Vertragsparteien mit anderen zwischenstaatlichen Gremien zusammenarbeiten.

Artikel 31 – Nationale Berichte an die Konferenz der Vertragsparteien

Die Vertragsstaaten legen der Konferenz der Vertragsparteien über das Sekretariat alle zwei Jahre und in einer der offiziellen Sprachen der UNESCO alle einschlägigen Informationen über die Maßnahmen vor, die sie zur Einhaltung dieses Übereinkommens ergriffen haben.

Artikel 32 – Sekretariat der Konferenz der Vertragsparteien

(1) Das Sekretariat der Konferenz der Vertragsparteien wird vom Generaldirektor der UNESCO gestellt.

(2) Auf Ersuchen der Konferenz der Vertragsparteien nutzt der Generaldirektor der UNESCO zu den von der Konferenz der Vertragsparteien gebilligten Bedingungen die Dienste der Welt-Anti-Doping-Agentur im größtmöglichen Umfang.

(3) Die mit dem Übereinkommen in Zusammenhang stehenden Durchführungskosten werden im Rahmen vorhandener Mittel und in angemessener Höhe aus dem ordentlichen Haushalt der UNESCO, aus dem nach Artikel 17 errichteten Freiwilligen Fonds oder entsprechend einer alle zwei Jahre zu treffenden Festlegung aus einer angemessenen Kombination beider Quellen finanziert. Die Finanzierung des Sekretariats aus dem ordentlichen Haushalt erfolgt auf einer strikt minimalen Grundlage, wobei davon ausgegangen wird, dass auch eine freiwillige Finanzierung zur Unterstützung des Übereinkommens zur Verfügung gestellt werden soll.

(4) Das Sekretariat bereitet die Dokumentation der Konferenz der Vertragsparteien und die Entwürfe der Tagesordnung ihrer Sitzungen vor und stellt die Durchführung ihrer Beschlüsse sicher.

Artikel 33 – Änderungen

(1) Jeder Vertragsstaat kann durch schriftliche Mitteilung an den Generaldirektor der UNESCO Änderungen dieses Übereinkommens vorschlagen. Der Generaldirektor leitet diese Mitteilung an alle Vertragsstaaten weiter. Gibt innerhalb von sechs Monaten nach dem Datum der Weiterleitung der Mitteilung mindestens die Hälfte der Vertragsstaaten ihre Zustimmung, so legt der Generaldirektor diese Vorschläge der nachfolgenden Tagung der Konferenz der Vertragsparteien vor.

(2) Änderungen werden von der Konferenz der Vertragsparteien mit Zweidrittelmehrheit der auf der Tagung anwesenden und abstimmenden Vertragsstaaten beschlossen.

(3) Nach der Beschlussfassung werden Änderungen dieses Übereinkommens den Vertragsstaaten zur Ratifikation, Annahme, Genehmigung oder zum Beitritt vorgelegt.

(4) Änderungen dieses Übereinkommens treten für die Vertragsstaaten, die sie ratifiziert, angenommen oder genehmigt haben oder ihnen beigetreten sind, drei Monate nach Hinterlegung der in Absatz 3 genannten Urkunden durch zwei Drittel der Vertragsstaaten in Kraft. Für jeden Vertragsstaat, der eine Änderung zu einem späteren Zeitpunkt ratifiziert, annimmt, genehmigt oder ihr beitritt, tritt sie drei Monate nach Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde durch diesen Vertragsstaat in Kraft.

(5) Ein Staat, der nach Inkrafttreten von Änderungen nach Absatz 4 Vertragspartei dieses Übereinkommens wird, gilt, wenn er keine anderweitige Absicht zum Ausdruck gebracht hat,

a)

als Vertragspartei des geänderten Übereinkommens;

b)

als Vertragspartei des nicht geänderten Übereinkommens im Verhältnis zu jedem Vertragsstaat, der nicht durch die Änderungen gebunden ist.

Artikel 34 – Besonderes Änderungsverfahren für die Anlagen des Übereinkommens

(1) Ändert die Welt-Anti-Doping-Agentur die Verbotsliste oder die Standards für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen zur therapeutischen Anwendung, so kann sie den Generaldirektor der UNESCO durch eine an ihn gerichtete schriftliche Mitteilung von den Änderungen in Kenntnis setzen. Der Generaldirektor notifiziert diese Änderungen umgehend allen Vertragsstaaten als vorgeschlagene Änderungen der betreffenden Anlagen zu diesem Übereinkommen. Die Änderungen der Anlagen werden von der Konferenz der Vertragsparteien entweder auf einer ihrer Tagungen oder durch schriftliche Konsultation genehmigt.

(2) Innerhalb von 45 Tagen nach der Notifikation des Generaldirektors können die Vertragsstaaten ihren Einspruch gegen die vorgeschlagene Änderung entweder – im Fall einer schriftlichen Konsultation – schriftlich gegenüber dem Generaldirektor oder auf einer Tagung der Konferenz der Vertragsparteien einlegen. Die vorgeschlagene Änderung gilt als von der Konferenz der Vertragsparteien genehmigt, wenn nicht zwei Drittel der Vertragsstaaten Einspruch gegen sie einlegen.

(3) Die von der Konferenz der Vertragsparteien genehmigten Änderungen werden den Vertragsstaaten vom Generaldirektor notifiziert. Sie treten 45 Tage nach dieser Notifikation in Kraft; hiervon ausgenommen sind Vertragsstaaten, die dem Generaldirektor vorab notifiziert haben, dass sie diese Änderungen nicht annehmen.

(4) Ein Vertragsstaat, der dem Generaldirektor notifiziert hat, dass er eine nach den Absätzen 1 bis 3 genehmigte Änderung nicht annimmt, bleibt durch die nicht geänderten Fassungen der Anlagen gebunden.

VII. Schlussbestimmungen

Artikel 35 – Bundesstaatliche oder nicht einheitsstaatliche Verfassungssysteme

Folgende Bestimmungen gelten für Vertragsstaaten, die ein bundesstaatliches oder nicht einheitsstaatliches Verfassungssystem haben:

a)

Hinsichtlich derjenigen Bestimmungen dieses Übereinkommens, deren Durchführung in die Zuständigkeit des Bundes- oder Zentral-Gesetzgebungsorgans fällt, sind die Verpflichtungen der Bundes- oder Zentralregierung dieselben wie für diejenigen Vertragsstaaten, die nicht Bundesstaaten sind;

b)

hinsichtlich derjenigen Bestimmungen dieses Übereinkommens, deren Durchführung in die Zuständigkeit eines einzelnen Gliedstaats, eines Kreises, einer Provinz oder eines Kantons fällt, die nicht durch das Verfassungssystem des Bundes verpflichtet sind, gesetzgeberische Maßnahmen zu treffen, unterrichtet die Bundesregierung die zuständigen Stellen dieser Staaten, Kreise, Provinzen oder Kantone von den genannten Bestimmungen und empfiehlt ihnen ihre Annahme.

Artikel 36 – Ratifikation, Annahme, Genehmigung oder Beitritt

Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme, Genehmigung oder des Beitritts durch die Mitgliedstaaten der UNESCO nach Maßgabe ihrer verfassungsrechtlichen Verfahren. Die Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden werden beim Generaldirektor der UNESCO hinterlegt.

Artikel 37 – Inkrafttreten

(1) Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von einem Monat nach Hinterlegung der dreißigsten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde folgt.

(2) Für jeden Staat, der danach seine Zustimmung erklärt, durch dieses Übereinkommen gebunden zu sein, tritt es am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von einem Monat nach Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde folgt.

Artikel 38 – Räumliche Erstreckung des Übereinkommens

(1) Jeder Staat kann bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde einzelne oder mehrere Hoheitsgebiete bezeichnen, deren internationale Beziehungen er wahrnimmt und auf die dieses Übereinkommen Anwendung findet.

(2) Jeder Vertragsstaat kann jederzeit danach durch eine an die UNESCO gerichtete Erklärung die Anwendung dieses Übereinkommens auf jedes weitere in der Erklärung bezeichnete Hoheitsgebiet erstrecken. Das Übereinkommen tritt für dieses Hoheitsgebiet am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von einem Monat nach Eingang der Erklärung beim Verwahrer folgt.

(3) Jede nach den Absätzen 1 und 2 abgegebene Erklärung kann in Bezug auf jedes darin bezeichnete Hoheitsgebiet durch eine an die UNESCO gerichtete Notifikation zurückgenommen werden. Die Rücknahme wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von einem Monat nach Eingang der Notifikation beim Verwahrer folgt.

Artikel 39 – Kündigung

Jeder Vertragsstaat kann dieses Übereinkommen kündigen. Die Kündigung wird durch eine Urkunde notifiziert, die beim Generaldirektor der UNESCO hinterlegt wird. Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von sechs Monaten nach Eingang der Kündigungsurkunde folgt. Sie lässt die finanziellen Verpflichtungen des betreffenden Vertragsstaats bis zu dem Tag unberührt, an dem der Rücktritt wirksam wird.

Artikel 40 – Verwahrer

Der Generaldirektor der UNESCO ist der Verwahrer dieses Übereinkommens und der Änderungen dieses Übereinkommens. Als Verwahrer informiert der Generaldirektor der UNESCO die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens wie auch die anderen Mitgliedstaaten der Organisation über

a)

jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde;

b)

den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens nach Artikel 37;

c)

jeden nach Artikel 31 erstellten Bericht;

d)

jede Änderung des Übereinkommens oder seiner Anlagen, die nach den Artikeln 33 und 34 beschlossen wurde, und über den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungen;

e)

jede Erklärung oder Notifikation nach Artikel 38;

f)

jede Notifikation nach Artikel 39 und über den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung und

g)

jede andere Handlung, Notifikation oder Mitteilung im Zusammenhang mit diesem Übereinkommen.

Artikel 41 – Registrierung

Auf Ersuchen des Generaldirektors der UNESCO wird dieses Übereinkommen nach Artikel 102 der Satzung der Vereinten Nationen beim Sekretariat der Vereinten Nationen registriert.

Artikel 42 – Verbindliche Wortlaute

(1) Dieses Übereinkommen einschließlich seiner Anlagen ist in arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

(2) Die Anhänge zu diesem Übereinkommen stehen in arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache zur Verfügung.

Artikel 43 – Vorbehalte

Vorbehalte, die mit Ziel und Zweck dieses Übereinkommens unvereinbar sind, sind unzulässig.

Anlage I – Die Verbotsliste – Internationaler Standard

Anlage II –Standards für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen zur therapeutischen Anwendung

Anhang 1 –Welt-Anti-Doping-Code

Anhang 2 –Internationaler Standard für Labors

Anhang 3 –Internationaler Standard für Kontrollen

Geschehen zu Paris am 18. Oktober 2005 in zwei Urschriften, die mit den Unterschriften des Präsidenten der 33. Tagung der Generalkonferenz der UNESCO und des Generaldirektors der UNESCO versehen sind und im Archiv der UNESCO hinterlegt werden.

Bei em vorstehenden Text handelt es sich um den verbindlichen Wortlaut des Übereinkommens, das hiermit ordnungsgemäß von der Generalkonferenz der UNESCO auf ihrer 33. Tagung, die in Paris abgehalten und am 21. Oktober 2005 für geschlossen erklärt wurde, angenommen wurde.

Zu Urkund dessen haben die Unterzeichneten dieses Übereinkommen am 18. November 2005 unterschrieben.

(Übersetzung)

ANLAGE I

DER WELT-ANTI-DOPING-CODE

DIE VERBOTSLISTE 2005

INTERNATIONALER STANDARD

Der offizielle Wortlaut der Verbotsliste wird von der Welt-Anti-Doping-Agentur (WADA) weitergeführt und in englischer und französischer Sprache veröffentlicht. Bei Unstimmigkeiten zwischen der englischen und französischen Fassung ist die englische Fassung maßgebend.

Diese Liste tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.

DIE VERBOTSLISTE 2005

WELT-ANTI-DOPING-CODE

Inkrafttreten: 1. Januar 2005

Die Anwendung jedes Arzneimittels soll auf medizinisch begründete Indikationen beschränkt werden.

WIRKSTOFFE UND METHODEN, DIE ZU ALLEN ZEITEN (IN UND AUSSERHALB VON WETTKÄMPFEN) VERBOTEN SIND

VERBOTENE WIRKSTOFFE

S1. ANABOLE WIRKSTOFFE

Anabole Wirkstoffe sind verboten.

1.Anabol-androgene Steroide (AAS)

a)

Exogene 1 AAS, einschließlich

18-Alpha-homo-17-beta-hydroxyestr-4-en-3-on; Bolasteron; Boldenon; Boldion; Calusteron; lostebol; Danazol; Dehydrochlormethyltestosteron; Delta-1-androsten-3,17-dion; Delta-1-Androstendiol; Delta-1-dihydrotestosteron; Drostanolon; Ethylestrenol; Fluoxymesteron; Formebolon; Furazabol; Gestrinon; 4-Hydroxytestosteron; 4-Hydroxy-19-nortestosteron; Mestanolon; Mesterolon; Metenolon; Methandienon; Methandriol; Methyldienolon; Methyltrienolon; Methyltestosteron; Miboleron; Nandrolon; 19-Norandrostendiol; 19-Norandrostendion; Norbolethon; Norclostebol; Norethandrolon; Oxabolon; Oxandrolon; Oxymesteron; Oxymetholon; Quinbolon; Stanozolol; Stenbolon; Tetrahydrogestrinon; Trenbolon und andere Wirkstoffe mit ähnlicher chemischer Struktur oder ähnlicher/n biologischer/n Wirkung(en).

b)

Endogene 2 AAS:

Androstendiol (Androst-5-en-3-beta,17-beta-diol); Androstendion (Androst-4-en-3,17-dion); Dehydroepiandrosteron (DHEA); Dihydrotestosteron; Testosteron und die folgenden Metaboliten und Isomere: 5-Alpha-androstan-3-alpha,17-alpha-diol; 5-Alpha-androstan-3-alpha,17-beta-diol; 5-Alpha-androstan-3-beta,17-alpha-diol; 5-Alpha-androstan-3-beta,17-beta-diol; Androst-4-en-3-alpha,17-alpha-diol; Androst-4-en-3-alpha,17-beta-diol; Androst-4-en-3-beta,17-alpha-diol; Androst-5-en-3-alpha,17-alpha-diol; Androst-5-en-3-alpha,17-beta-diol; Androst-5-en-3-beta,17-alpha-diol; 4-Androstendiol (Androst-4-en-3-beta,17-beta-diol); 5-Androstendion (Androst-5-en-3,17-dion); Epi-dihydrotestosteron; 3-Alpha-hydroxy-5-alpha-androstan-17-on; 3-Beta-hydroxy-5-alpha-androstan-17-on; 19-Norandrosteron; 19-Noretiocholanolon.

Kann ein verbotener Wirkstoff (wie oben aufgeführt) vom Körper auf natürlichem Wege produziert werden, so nimmt man von einer Probe an, dass sie diesen verbotenen Wirkstoff enthält, wenn die Konzentration des verbotenen Wirkstoffs oder seiner Metaboliten oder Marker und/oder jegliches sonstige relevante Verhältnis in der Probe des Athleten derart vom beim Menschen anzutreffenden Normbereich abweicht, dass es unwahrscheinlich ist, dass die Konzentration beziehungsweise das Verhältnis mit einer normalen endogenen Produktion vereinbar ist. Von einer Probe wird in einem derartigen Fall nicht angenommen, dass sie einen verbotenen Wirkstoff enthält, wenn der Athlet nachweist, dass die Konzentration des verbotenen Wirkstoffs oder seiner Metaboliten oder Marker und/oder das relevante Verhältnis in der Probe des Athleten einem physiologischen oder pathologischen Zustand zuzuschreiben ist. In allen Fällen und bei jeder Konzentration wird das Labor ein von der Norm abweichendes Ergebnis melden, wenn es auf der Grundlage einer zuverlässigen Analysemethode zeigen kann, dass der verbotene Wirkstoff exogenen Ursprungs ist.

Ist das Laborergebnis nicht schlüssig und wird keine im vorherigen Absatz beschriebene Konzentration gefunden, so führt die zuständige Anti-Doping-Organisation eine weitere Untersuchung durch, wenn es, etwa durch einen Vergleich mit Referenzsteroidprofilen, ernst zu nehmende Anzeichen für eine mögliche Anwendung eines verbotenen Wirkstoffs gibt.

Hat das Labor ein größeres T/E-Verhältnis (Verhältnis der Konzentration von Testosteron zu Epitestosteron) im Urin als vier (4) zu eins (1) gemeldet, so ist eine weitere Untersuchung zwingend, um festzustellen, ob das Verhältnis auf einen physiologischen oder pathologischen Zustand zurückzuführen ist, es sei denn, das Labor meldet ein von der Norm abweichendes Ergebnis, das auf einer zuverlässigen analytischen Methode beruht und das zeigt, dass der verbotene Wirkstoff exogenen Ursprungs ist.

Im Fall einer Untersuchung bezieht diese eine Bewertung früherer und/oder nachfolgender Kontrollen ein. Sind frühere Kontrollen nicht verfügbar, so ist der Athlet über einen Zeitraum von drei Monaten mindestens dreimal unangekündigt zu kontrollieren.

Arbeitet ein Athlet bei den Untersuchungen nicht mit, so wird angenommen, dass die Probe des Athleten einen verbotenen Wirkstoff enthält.

2.Zu den anderen anabolen Wirkstoffen gehören unter anderem Clenbuterol, Zeranol, Zilpaterol.

S2. HORMONE UND VERWANDTE WIRKSTOFFE

Die folgenden Wirkstoffe einschließlich anderer Wirkstoffe mit ähnlicher chemischer Struktur oder ähnlicher/n biologischer/n Wirkung(en) und ihre Releasingfaktoren sind verboten:

1. Erythropoietin (EPO);
2. Wachstumshormon (hGH), Somatomedin C (IGF-1), mechanisch induzierte Wachstumsfaktoren (MGFs);
3. Gonadotropine (LH, hCG);
4. Insulin;
5. Kortikotropine

Kann der Athlet nicht nachweisen, dass die Konzentration auf einen physiologischen oder pathologischen Zustand zurückzuführen war, so nimmt man von einer Probe an, dass sie einen verbotenen Wirkstoff (wie oben aufgeführt) enthält, wenn die Konzentration des verbotenen Wirkstoffs oder seiner Metaboliten und/oder die relevanten Verhältnisse oder Marker in der Probe des Athleten derart über den beim Menschen anzutreffenden Normbereich hinausgeht/hinausgehen, so dass es unwahrscheinlich ist, dass sie mit einer normalen endogenen Produktion vereinbar ist/sind.

Das Vorhandensein anderer Wirkstoffe mit ähnlicher chemischer Struktur oder ähnlicher/n biologischer/n Wirkung(en), diagnostischer Marker oder Releasingfaktoren eines oben aufgeführten Hormons oder jedes andere Ergebnis, das darauf hinweist, dass der festgestellte Wirkstoff exogenen Ursprungs ist, wird als von der Norm abweichendes Analyseergebnis gemeldet.

S3. BETA-2-AGONISTEN

Alle Beta-2-Agonisten einschließlich ihrer D- und L-Isomere sind verboten. Für ihre Anwendung ist eine Ausnahmegenehmigung zur therapeutischen Anwendung (Therapeutic Use Exemption) erforderlich.

Abweichend hiervon ist bei Formoterol, Salbutamol, Salmeterol und Terbutalin, soweit sie durch Inhalation nur zur Vorbeugung und/oder Behandlung von Asthma und anstrengungsbedingtem Asthma/anstrengungsbedingter Bronchialverengung verabreicht werden, eine Ausnahmegenehmigung zur therapeutischen Anwendung nach dem verkürzten Verfahren (abbreviated Therapeutic Use Exemption) erforderlich.

Trotz der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zur therapeutischen Anwendung wird ein von der Norm abweichendes Analyseergebnis angenommen, wenn das Labor eine Konzentration von Salbutamol (frei und als Glukuronid) von mehr als 1000 Nanogramm/ml gemeldet hat, es sei denn, der Athlet weist nach, dass dieses abnorme Ergebnis die Folge der therapeutischen Anwendung von inhaliertem Salbutamol war.

S4. WIRKSTOFFE MIT ANTIÖSTROGENER WIRKUNG

Die folgenden Klassen antiöstrogener Wirkstoffe sind verboten:

1.

Aromatasehemmer; dazu gehören unter anderem Anastrozol, Letrozol, Aminogluthetimid, Exemestan, Formestan, Testolacton.

2.

Selektive Östrogen-Rezeptor-Modulatoren (SERMs); dazu gehören unter anderem Raloxifen, Tamoxifen, Toremifen.

3.

Andere antiöstrogene Wirkstoffe; dazu gehören unter anderem Clomiphen, Cyclofenil, Fulvestrant.

S5. DIURETIKA UND ANDERE MASKIERUNGSMITTEL

Diuretika und andere Maskierungsmittel sind verboten.

Zu den Maskierungsmitteln gehören unter anderem

Diuretika3, Epitestosteron, Probenecid, Alpha-Reduktase-Hemmer (zum Beispiel Finasterid, Dutasterid), Plasmaexpander (zum Beispiel Albumin, Dextran, Hydroxyethylstärke).

Zu den Diuretika gehören

Acetazolamid, Amilorid, Bumetanid, Canrenon, Chlortalidon, Etacrynsäure, Furosemid, Indapamid, Metolazon, Spironolacton, Thiazide (zum Beispiel Bendroflumethiazid, Chlorothiazid, Hydrochlorothiazid), Triamteren und andere Wirkstoffe mit ähnlicher chemischer Struktur oder ähnlicher/n biologischer/n Wirkung(en).

VERBOTENE METHODEN

M1. ERHÖHUNG DES SAUERSTOFFTRANSFERS

Folgende Methoden sind verboten:

a)

Blutdoping einschließlich der Anwendung von eigenem, homologem oder heterologem Blut oder Produkten aus roten Blutkörperchen jeglicher Herkunft, soweit nicht für die medizinische Behandlung vorgesehen.

b)

Die künstliche Erhöhung der Aufnahme, des Transports oder der Abgabe von Sauerstoff, unter anderem durch Perfluorchemikalien, Efaproxiral (RSR 13) und veränderte Hämoglobinprodukte (zum Beispiel Blutersatzstoffe auf Hämoglobinbasis, Mikrokapseln mit Hämoglobinprodukten).

M2. CHEMISCHE UND PHYSIKALISCHE MANIPULATION

Folgendes ist verboten:

Die tatsächliche oder versuchte unzulässige Einflussnahme, um die Integrität und Validität der Proben, die bei Dopingkontrollen genommen werden, zu verändern.

Hierunter fallen unter anderem die intravenöse Infusion4, die Katheterisierung und der Austausch von Urin.

M3. GENDOPING

Die nicht therapeutische Anwendung von Zellen, Genen, Genelementen oder der Regulierung der Genexpression, welche die sportliche Leistungsfähigkeit erhöhen kann, ist verboten.

IM WETTKAMPF VERBOTENE WIRKSTOFFE UND METHODEN

Zusätzlich zu den oben beschriebenen Kategorien S1 bis S5 und M1 bis M3 sind im Wettkampf folgende Kategorien verboten:

VERBOTENE WIRKSTOFFE

S6. STIMULANZEN

Die folgenden Stimulanzien, zu denen gegebenenfalls auch deren optische (D- und L) Isomere gehören, sind verboten:

Adrafinil, Amfepramon, Amiphenazol, Amphetamin, Amphetaminil, Benzphetamin, Bromantan, Carphedon, Cathin5, Clobenzorex, Cocain, Dimethylamphetamin, Ephedrin6, Etilamphetamin, Etilefrin, Famprofazon, Fencamfamin, Fencamin, Fenetyllin, Fenfluramin, Fenproporex, Furfenorex, Mefenorex, Mephentermin, Mesocarb, Methamphetamin, Methylamphetamin, Methylendioxyamphetamin, Methylendioxymethamphetamin, Methylephedrin6; Methylphenidat, Modafinil, Nicethamid, Norfenfluramin, Parahydroxyamphetamin, Pemolin, Phendimetrazin, Phenmetrazin, Phentermin, Prolintan, Selegilin, Strychnin und andere Wirkstoffe mit ähnlicher chemischer Struktur oder ähnlicher/n biologischer/n Wirkung(en)7.

HINWEIS: Die Anwendung von Adrenalin in Verbindung mit einem Lokalanästhetikum oder die lokale Verabreichung (zum Beispiel an der Nase, am Auge) ist nicht verboten.

S7. NARKOTIKA

Die folgenden Narkotika sind verboten:

Buprenorphin, Dextromoramid, Diamorphin (Heroin), Fentanyl und seine Derivate, Hydromorphon, Methadon, Morphin, Oxycodon, Oxymorphon, Pentazocin, Pethidin.

S8. CANNABINOIDE

Cannabinoide (zum Beispiel Haschisch, Marihuana) sind verboten.

S9. GLUKOKORTIKOSTEROIDE

Alle Glukokortikosteroide sind verboten, wenn sie oral, rektal, intravenös oder intramuskulär verabreicht werden. Für ihre Anwendung ist eine Ausnahmegenehmigung zur therapeutischen Anwendung erforderlich.

Für alle anderen Verabreichungswege ist eine Ausnahmegenehmigung zur therapeutischen Anwendung nach dem verkürzten Verfahren erforderlich.

Präparate zur Anwendung auf der Haut sind nicht verboten.

BEI BESTIMMTEN SPORTARTEN VERBOTENE WIRKSTOFFE

P.1 ALKOHOL

Alkohol (Ethanol) ist in den nachfolgenden Sportarten nur im Wettkampf verboten. Die Feststellung erfolgt durch Atem- oder Blutanalyse. Der Grenzwert, ab dem ein Dopingverstoß vorliegt, ist für jeden Verband in Klammern angegeben.

– Luftsport (FAI) (0,20 g/L)

– Bogenschießen (FITA) (0,10 g/L)

– Motorsport (FIA) (0,10 g/L)

– Billard (WCBS) (0,20 g/L)

– Boule (CMSB) (0,10 g/L)

– Karate (WKF) (0,10 g/L)

– Moderner Fünfkampf (UIPM) (0,10 g/L) für Disziplinen, bei denen Schießen eingeschlossen ist

– Motorradsport (FIM) (0,00 g/L)

– Skifahren (FIS) (0,10 g/L)

P.2 BETA-BLOCKER

Wenn nichts anderes bestimmt ist, sind Betablocker in den folgenden Sportarten nur im Wettkampf verboten:

– Luftsport (FAI)

– Bogenschießen (FITA) (auch außerhalb von Wettkämpfen verboten)

– Motorsport (FIA)

– Billard (WCBS)

– Bob (FIBT)

– Boule (CMSB)

– Bridge (FMB)

– Schach (FIDE)

– Curling

– Turnen (FIG)

– Motorradsport (FIM)

– Moderner Fünfkampf (IUPM) für Disziplinen, bei denen Schießen eingeschlossen ist

– Kegeln (FIQ)

– Segeln (ISAF) nur für Steuermänner beim Match Race (Boot gegen Boot)

– Schießen (ISSF) (auch außerhalb von Wettkämpfen verboten)

– Skifahren (FIS) Skispringen und Freistilsnowboard

– Schwimmen (FINA) Springen und Synchronschwimmen

– Ringen (FILA)

Zu den Betablockern gehören unter anderem

Acebutolol, Alprenolol, Atenolol, Betaxolol, Bisoprolol, Bunolol, Carteolol, Carvedilol, Celiprolol, Esmolol, Labetalol, Levobunolol, Metipranolol, Metoprolol, Nadolol, Oxprenolol, Pindolol, Propranolol, Sotalol, Timolol.

Spezifische Wirkstoffe *

„Spezifische Wirkstoffe“* sind unten angeführt:

– Ephedrin, L-Methylamphetamin, Methylephedrin;

– Cannabinoide;

– Alle Beta-2 Agonisten zur Inhalation, außer Clenbuterol;

– Probenecid;

– Alle Glukokortikosteroide:

– Alle Betablocker;

– Alkohol;


1 Für die Zwecke dieses Abschnitts bezieht sich der Begriff „exogen“ auf einen Wirkstoff, der vom Körper nicht auf natürlichem Wege produziert werden kann.

2 Für die Zwecke dieses Abschnitts bezieht sich der Begriff „endogen“ auf einen Wirkstoff, der vom Körper auf natürlichem Wege produziert werden kann.

3 Eine Ausnahmegenehmigung zur therapeutischen Anwendung ist nicht gültig, wenn der Urin eines Athleten ein Diuretikum zusammen mit Mengen verbotener Wirkstoffe enthält, die dem Grenzwert entsprechen oder unter ihm liegenEine Ausnahmegenehmigung zur therapeutischen Anwendung ist nicht gültig, wenn der Urin eines Athleten ein Diuretikum zusammen mit Mengen verbotener Wirkstoffe enthält, die dem Grenzwert entsprechen oder unter ihm liegen

4 Intravenöse Infusionen sind verboten, es sei denn, sie dienen der gerechtfertigten akuten medizinischen Behandlung.

5 Cathin ist verboten, wenn seine Konzentration im Urin 5 Mikrogramm/ml übersteigt.Cathin ist verboten, wenn seine Konzentration im Urin 5 Mikrogramm/ml übersteigt

6 Sowohl Ephedrin als auch Methylephedrin sind verboten, wenn ihre Konzentration im Urin jeweils 10 Mikrogramm/ml übersteigt.

7) Die in das Überwachungsprogramm für 2005 aufgenommenen Wirkstoffe (Bupropion, Koffein, Phenylephrin, Phenylpropanolamin, Pipradol, Pseudoephedrin, Synephrin) gelten nicht als verbotene Wirkstoffe.

(Übersetzung)

ANLAGE I

VERBOTSLISTE 2020

WELT-ANIT-DOPING-CODE

(Anm.: Anlage 1 (VERBOTSLISTE 2020 WELT-ANIT-DOPING-CODE) als PDF dargestellt)

(Übersetzung)

VERBOTSLISTE 2021

WELT-ANTI-DOPING-CODE

_Inkrafttreten: 1. Jänner 2021 _

(Anm.: Verbotsliste 2021 als PDF dokumentiert)

(Übersetzung)

VERBOTSLISTE 2022

WELT-ANTI-DOPING-CODE

Inkrafttreten: 1. Jänner 2022

(Anm.: Verbotsliste 2022 als PDF dokumentiert)

(Übersetzung)

VERBOTSLISTE 2023

WELT-ANTI-DOPING-CODE

Inkrafttreten: 1. Jänner 2023

(Anm.: Verbotsliste 2023 als PDF dokumentiert)

(Übersetzung)

VERBOTSLISTE 2024

WELT-ANTI-DOPING-CODE

Inkrafttreten: 1. Jänner 2024

Einleitung

Die Verbotsliste ist ein verbindlicher Internationaler Standard im Rahmen des Welt-Anti-DopingProgramms.

Die Liste wird nach einem umfassenden von der WADA durchgeführten Konsultationsverfahren jährlich aktualisiert. Die Liste tritt am 1. Jänner 2024 in Kraft.

Der offizielle Wortlaut der Verbotsliste wird von der WADA weitergeführt und in englischer und französischer Sprache veröffentlicht. Bei Unstimmigkeiten zwischen der englischen und französischen Fassung ist die englische Fassung maßgebend.

Begriffe, die in dieser Liste verbotener Substanzen und verbotener Methoden verwendet werden:

Innerhalb des Wettkampfes verboten

Sofern die WADA für eine bestimmte Sportart keinen anderen Zeitraum zugelassen hat, beginnt der Zeitraum „innerhalb des Wettkampfes“ grundsätzlich kurz vor Mitternacht (um 23:59 Uhr) am Tag vor einem Wettkampf, für den der Athlet aufgestellt ist, und endet mit dem Ende dieses Wettkampfes und des Probenahmeverfahrens.

Zu allen Zeiten verboten

Dies bedeutet, dass die Substanz oder die Methode entsprechend der Begriffsbestimmung im Code innerhalb und außerhalb des Wettkampfes verboten ist.

Spezifisch und nichtspezifisch

Nach Artikel 4.2.2 des Welt-Anti-Doping-Codes gelten „für die Zwecke der Anwendung des Artikels 10 [...] alle verbotenen Substanzen als spezifische Substanzen mit Ausnahme derjenigen, die in der Verbotsliste anders gekennzeichnet sind. Eine verbotene Methode gilt nicht als spezifische Methode, es sei denn, sie ist in der Verbotsliste ausdrücklich als spezifische Methode gekennzeichnet.“ Nach dem Kommentar zu dem Artikel sollen „die in Artikel 4.2.2 genannten spezifischen Substanzen und Methoden [...] auf keinen Fall als weniger wichtig oder weniger gefährlich als andere Dopingsubstanzen oder methoden angesehen werden. Es handelt sich dabei einfach um Substanzen und Methoden, bei denen die Wahrscheinlichkeit höher ist, dass ein Athlet sie für andere Zwecke als die Leistungssteigerung eingenommen beziehungsweise angewendet hat.“

Substanzen mit Missbrauchspotential

Nach Artikel 4.2.3 des Codes sind Substanzen mit Missbrauchspotential jene Substanzen, die als solche gekennzeichnet sind, weil sie in der Gesellschaft häufig außerhalb eines sportlichen Zusammenhangs missbraucht werden. Als Substanzen mit Missbrauchspotential gelten: Cocain, Diamorphin (Heroin), Methylendioxymethamfetamin (MDMA/„Ecstasy“) und Tetrahydrocannabinol (THC).

S0 Nicht zugelassene Substanzen

Zu allen Zeiten verboten (innerhalb und außerhalb des Wettkampfes) Alle verbotenen Substanzen in dieser Klasse sind spezifische Substanzen.

Pharmakologisch wirksame Substanzen, die in den folgenden Abschnitten der Verbotsliste nicht aufgeführt und derzeit nicht durch eine staatliche Gesundheitsbehörde für die therapeutische Anwendung beim Menschen zugelassen sind (zum Beispiel Arzneimittel in der präklinischen oder klinischen Entwicklung beziehungsweise Arzneimittel, deren Entwicklung eingestellt wurde, Designerdrogen, nur für die Anwendung bei Tieren zugelassene Substanzen), sind zu jeder Zeit verboten.

Diese Klasse umfasst viele verschiedene Substanzen, unter anderem BPC-157, 2, 4-Dinitrophenol (DNP) und Troponin-Aktivatoren (zum Beispiel Reldesemtiv und Tirasemtiv).

S1 Anabole Substanzen

Zu allen Zeiten verboten (innerhalb und außerhalb des Wettkampfes) Alle verbotenen Substanzen in dieser Klasse sind nichtspezifische Substanzen.

Anabole Substanzen sind verboten.

S1.1. Anabol-androgene Steroide (AAS)

Bei exogener Verabreichung, dazu gehören unter anderem

1-Androstendiol (5alpha-Androst-1-en-3beta,17beta-diol);

1-Androstendion (5alpha-Androst-1-en-3,17-dion);

1-Androsteron (3alpha-Hydroxy-5alpha-androst-1-en-17-on);

1-Epiandrosteron (3beta-Hydroxy-5alpha-androst-1-en-17-on);

1-Testosteron (17beta-Hydroxy-5alpha-androst-1-en-3-on);

4-Androstendiol (Androst-4-en-3beta,17beta-diol);

4-Hydroxytestosteron (4,17beta-Dihydroxyandrost-4-en-3-on);

5-Androstendion (Androst-5-en-3,17-dion);

7alpha-Hydroxy-DHEA;

7beta-Hydroxy-DHEA;

7-Keto-DHEA;

11beta-Methyl-19-nortestosteron;

17alpha-Methylepitiostanol (Epistane);

19-Norandrostendiol (Estr-4-en-3,17-diol);

19-Norandrostendion (Estr-4-en-3,17-dion);

Androst-4-en-3,11,17-trion (11-Ketoandrostendion, Adrenosteron);

Androstanolon (5alpha-Dihydrotestosteron, 17beta-Hydroxy-5alpha-androstan-3-on);

Androstendiol (Androst-5-en-3beta,17beta-diol);

Androstendion (Androst-4-en-3,17-dion);

Bolasteron;

Boldenon;

Boldion (Androsta-1,4-dien-3,17-dion);

Calusteron;

Clostebol;

Danazol ([1,2]Oxazolo[4',5':2,3]pregna-4-en-20-yn-17alpha-ol);

Dehydrochlormethyltestosteron (4-Chlor-17beta-hydroxy-17alpha-methylandrosta-1,4-dien-3-on);

Desoxymethyltestosteron (17alpha-Methyl-5alpha-androst-2-en-17beta-ol und 17alpha-Methyl5alpha-androst-3-en-17beta-ol);

Dimethandrolon (7alpha,11beta-Dimethyl-19-nortestosteron);

Drostanolon;

Epiandrosteron (3beta-Hydroxy-5alpha-androstan-17-on);

Epidihydrotestosteron (17beta-Hydroxy-5beta-androstan-3-on);

Epitestosteron;

Ethylestrenol (19-Norpregna-4-en-17alpha-ol);

Fluoxymesteron;

Formebolon;

Furazabol (17alpha-Methyl[1,2,5]oxadiazolo[3',4':2,3]-5alpha-androstan-17beta-ol);

Gestrinon;

Mestanolon;

Mesterolon;

Metandienon (17beta-Hydroxy-17alpha-methylandrosta-1,4-dien-3-on);

Metenolon;

Methandriol;

Methasteron (17beta-Hydroxy-2alpha,17alpha-dimethyl-5alpha-androstan-3-on);

Methyl-1-testosteron (17beta-Hydroxy-17alpha-methyl-5alpha-androst-1-en-3-on); Methylclostebol;

Methyldienolon (17beta-Hydroxy-17alpha-methylestra-4,9-dien-3-on);

Methylnortestosteron (17beta-Hydroxy-17alpha-methylestr-4-en-3-on);

Methyltestosteron;

Metribolon (Methyltrienolon, 17beta-Hydroxy-17alpha-methylestra-4,9,11-trien-3-on); Miboleron;

Nandrolon (19-Nortestosteron);

Norboleton;

Norclostebol (4-Chlor-17beta-ol-estr-4-en-3-on);

Norethandrolon;

Oxabolon;

Oxandrolon;

Oxymesteron;

Oxymetholon;

Prasteron (Dehydroepiandrosteron, DHEA, 3beta-Hydroxyandrost-5-en-17-on);

Prostanozol (17beta-[(Tetrahydropyran-2-yl)oxy]-1'H-pyrazolo[3,4:2,3]-5alpha-androstan); Quinbolon;

Stanozolol;

Stenbolon;

Testosteron;

Tetrahydrogestrinon (17-Hydroxy-18a-homo-19-nor-17alpha-pregna-4,9,11-trien-3-on); Tibolon;

Trenbolon (17beta-Hydroxyestr-4,9,11-trien-3-on);

Trestolon (7alpha-Methyl-19-nortestosteron, MENT)

und andere Substanzen mit ähnlicher chemischer Struktur oder ähnlicher/n biologischer/n Wirkung(en).

S1.2. Andere anabole Substanzen

Dazu gehören unter anderem

Clenbuterol, Osilodrostat, Ractopamin, Selektive Androgen-Rezeptor-Modulatoren [SARMs, zum Beispiel Andarin, Enobosarm (Ostarin), LGD-4033 (Ligandrol), RAD140, S-23 und YK-11], Zeranol und Zilpaterol.

S2 Peptidhormone, Wachstumsfaktoren, verwandte Substanzen und Mimetika

Zu allen Zeiten verboten (innerhalb und außerhalb des Wettkampfes) Alle verbotenen Substanzen in dieser Klasse sind nichtspezifische Substanzen.

Die folgenden Substanzen und andere Substanzen mit ähnlicher chemischer Struktur oder ähnlicher/n biologischer/n Wirkung(en) sind verboten:

S2.1. Erythropoetine (EPO) und Erythropoese-beeinflussende Substanzen

Dazu gehören unter anderem

S2.1.1 Erythropoetin-Rezeptor-Agonisten zum Beispiel Darbepoetine (dEPO); Erythropoetine (EPO); EPO-basierte Konstrukte [zum Beispiel EPO-Fc; Methoxy-Polyethylenglycol-Epoetin beta (CERA) EPO-mimetische Substanzen und ihre Konstrukte (zum Beispiel CNTO-530, Peginesatid).
S2.1.2 Hypoxie-induzierbarer-Faktor (HIF)-Aktivatoren, zum Beispiel Cobalt; Daprodustat (GSK1278863); IOX2; Molidustat (BAY 85-3934); Roxadustat (FG-4592); Vadadustat (AKB-6548); Xenon.
S2.1.3 GATA-Hemmer, zum Beispiel K-11706.
S2.1.4 Transformierender-Wachstumsfaktor-beta-(TGF-β-)Signalhemmer, zum Beispiel Luspatercept; Sotatercept.
S2.1.5 Agonisten des körpereigenen Reparatur-Rezeptors, zum Beispiel Asialo-EPO; carbamyliertes EPO (CEPO).

S2.2. Peptidhormone und ihre Releasingfaktoren

S2.2.1 Testosteron-stimulierende Peptide bei Männern, zum Beispiel – Choriongonadotropin (CG), – Luteinisierendes Hormon (LH), – Gonadotropin–Releasing–Hormon (GnRH, Gonadorelin) und seine Agonistenanaloga (zum Beispiel Buserelin, Deslorelin, Goserelin, Histrelin, Leuprorelin, Nafarelinund Triptorelin), – Kisspeptin und seine Agonistenanaloga
S2.2.2 Corticotropine und ihre Releasingfaktoren, zum Beispiel Corticorelin und Tetracosactid
S2.2.3 Wachstumshormon (GH, seine Analoga und Fragmente, dazu gehören unter anderem – Wachstumshormon-Analoga, zum Beispiel Lonapegsomatropin, Somapacitan und Somatrogon – Wachstumshormon-Fragmente, zum Beispiel AOD-9604 und hGH 176-191.
S2.2.4 Wachstumshormon-Releasingfaktoren, dazu gehören unter anderem – Wachstumshormon-Releasing-Hormon (GHRH) und seine Analoga (zum Beispiel CJC1293, CJC-1295, Sermorelin und Tesamorelin) – Wachstumshormon-Sekretagoge (GHS) und ihre Mimetika [zum Beispiel Anamorelin, Capromorelin, Ibutamoren (MK-677), Ipamorelin, Lenomorelin (Ghrelin), Macimorelin und Tabimorelin] – Wachstumshormon-Releasing-Peptide (GHRPs) [zum Beispiel Alexamorelin, Examorelin Hexarelin), GHRP-1, GHRP-2 (Pralmorelin), GHRP-3, GHRP-4, GHRP-5 und GHRP-6]

S2.3. Wachstumsfaktoren und Wachstumsfaktor-Modulatoren

Dazu gehören unter anderem

● Fibroblasten-Wachstumsfaktoren (FGFs)

● Hepatozyten-Wachstumsfaktor (HGF)

● insulinähnlicher Wachstumsfaktor 1 (IGF-1, Mecasermin) und seine Analoga

● mechanisch induzierte Wachstumsfaktoren (MGFs)

● Blutplättchen-basierter Wachstumsfaktor (PDGF)

● Thymosin beta-4 und seine Derivate, zum Beispiel TB-500

● vaskulär-endothelialer Wachstumsfaktor (VEGF)

und andere Wachstumsfaktoren oder Wachstumsfaktor-Modulatoren, die in Muskeln, Sehnen oder Bändern die Proteinsynthese/den Proteinabbau, die Gefäßbildung/-versorgung, die Energieausnutzung, die Regenerationsfähigkeit oder die Umwandlung des Fasertyps beeinflussen.

S3 Beta-2-Agonisten

Zu allen Zeiten verboten (innerhalb und außerhalb des Wettkampfes) Alle verbotenen Substanzen in dieser Klasse sind spezifische Substanzen.

Alle selektiven und nichtselektiven Beta-2-Agonisten, einschließlich aller optischen Isomere, sind verboten.

Dazu gehören unter anderem

● Arformoterol ● Indacaterol ● Reproterol ● Tretoquinol
● Fenoterol ● Levosalbutamol ● Salbutamol (Trimetoquinol)
● Formoterol ● Olodaterol ● Salmeterol ● Tulobuterol
● Higenamin ● Procaterol ● Terbutalin ● Vilanterol

Ausnahmen:

● inhaliertes Salbutamol: höchstens 1600 Mikrogramm über 24 Stunden, aufgeteilt auf mehrere Einzeldosen von nicht mehr als 600 Mikrogramm über 8 Stunden, ausgehend von jeder Dosis;

● inhaliertes Formoterol: abgegebene Dosis höchstens 54 Mikrogramm über 24 Stunden;

● inhaliertes Salmeterol: höchstens 200 Mikrogramm über 24 Stunden;

● inhaliertes Vilanterol: höchstens 25 Mikrogramm über 24 Stunden.

Hinweis:

Eine Salbutamolkonzentration im Urin von mehr als 1000 Nanogramm/ml oder eine Formoterolkonzentration im Urin von mehr als 40 Nanogramm/ml ist nicht im Einklang mit der therapeutischen Anwendung der Substanz und gilt als ein normabweichendes Analyseergebnis (AAF), es sei denn, der Athlet weist anhand einer kontrollierten pharmakokinetischen Studie nach, dass dieses abnorme Ergebnis die Folge einer therapeutischen Dosis (durch Inhalation) bis zu der oben genannten Höchstdosis war.

S4 Hormon- und Stoffwechsel-Modulatoren

Zu allen Zeiten verboten (innerhalb und außerhalb des Wettkampfes) Verbotene Substanzen in den Klassen S4.1 und S4.2 sind spezifische Substanzen. Verbotene Substanzen in den Klassen S4.3 und S4.4 sind nichtspezifische Substanzen.

Die folgenden Hormon- und Stoffwechsel-Modulatoren sind verboten:

S4.1. Aromatasehemmer

Dazu gehören unter anderem

● 2-Androstenol (5alpha-Androst-2-en-17-ol) ● Androsta-1,4,6-trien-3,17-dion)
● 2-Androstenon (5alpha-Androst-2-en-17-on) ● Androsta-3,5-dien-7,17-dion
● 3-Androstenol (5alpha-Androst-3-en-17-ol) (Arimistan)
● 3-Androstenon (5alpha-Androst-3-en-17-on) ● Exemestan
● 4-Androsten-3,6,17-trion (6-oxo) ● Formestan
● Aminoglutethimid ● Letrozol
● Anastrozol ● Testolacton

S4.2. Antiöstrogene Substanzen [Antiöstrogene und selektive Östrogen-Rezeptor-Modulatoren (SERMs)]

Dazu gehören unter anderem

● Bazedoxifen ● Fulvestrant ● Tamoxifen
● Clomifen ● Ospemifen ● Toremifen
● Cyclofenil ● Raloxifen

S4.3. Stoffe, welche die Aktivierung des Aktivin-Rezeptors IIB verhindern

Dazu gehören unter anderem

● Aktivin A neutralisierende Antikörper ● Aktivin-Rezeptor-IIB-Kompetitoren, wie zum Beispiel − Decoy-Aktivin-Rezeptoren (zum Beispiel ACE-031) ● Anti-Aktivin-Rezeptor-IIB-Antikörper (zum Beispiel Bimagrumab) ● Myostatinhemmer, wie zum Beispiel − Substanzen, welche die Myostatin-Expression verringern oder unterdrücken, − Myostatin bindende Proteine (zum Beispiel Follistatin, Myostatin-Propeptid), − Myostatin oder Myostatinvorläufer neutralisierende Antikörper (zum Beispiel Apitegromab, Domagrozumab, Landogrozumab, Stamulumab).

S4.4. Stoffwechselmodulatoren

S4.4.1. Aktivatoren der AMP-aktivierten Proteinkinase (AMPK), zum Beispiel AICAR, PeroxisomProliferator-aktivierter-Rezeptor-delta-(PPARδ-)Agonisten, zum Beispiel 2-(2-Methyl-4-((4methyl-2-(4-(trifluoromethyl)phenyl)thiazol-5-yl)methylthio)phenoxy)-essigsäure (GW1516, GW501516) und Rev-Erb alpha-Agonisten, zum Beispiel SR9009, SR9011
S4.4.2. Insuline und Insulin-Mimetika
S4.4.3. Meldonium
S4.4.4. Trimetazidin

S5 Diuretika und Maskierungsmittel

Zu allen Zeiten verboten (innerhalb und außerhalb des Wettkampfes) Alle verbotenen Substanzen in dieser Klasse sind spezifische Substanzen.

Alle Diuretika und Maskierungsmittel, einschließlich aller optischen Isomere, zum Beispiel gegebenenfalls D- und L-, sind verboten.

Dazu gehören unter anderem

● Diuretika wie

Acetazolamid; Amilorid; Bumetanid; Canrenon; Chlortalidon; Etacrynsäure; Furosemid; Indapamid; Metolazon; Spironolacton; Thiazide, zum Beispiel Bendroflumethiazid, Chlorothiazid und Hydrochlorothiazid; Torasemid und Triamteren,

● Vaptane, zum Beispiel Conivaptan, Mozavaptan und Tolvaptan,

● Intravenös verabreichte Plasmaexpander wie

Albumin, Dextran, Hydroxyethylstärke und Mannitol,

● Desmopressin

● Probenecid;

und andere Substanzen mit ähnlicher chemischer Struktur oder ähnlicher/n biologischer/n Wirkung(en).

Hiervon ausgenommen sind:

● Drospirenon, Pamabrom sowie die topische ophthalmische Verabreichung von Carboanhydrasehemmern (zum Beispiel Dorzolamid, Brinzolamid)

● die lokale Verabreichung von Felypressin in der Dentalanästhesie.

Hinweis:

Wird in der Probe eines Athleten zu allen Zeiten beziehungsweise innerhalb des Wettkampfes jegliche Menge einer der folgenden Grenzwerten unterliegenden Substanzen – nämlich Formoterol, Salbutamol, Cathin, Ephedrin, Methylephedrin und Pseudoephedrin – in Verbindung mit einem Diuretikum oder Maskierungsmittel (mit Ausnahme der topischen ophthalmischen Verabreichung eines Carboanhydrasehemmers oder der lokalen Verabreichung von Felypressin in der Dentalanästhesie) nachgewiesen, so gilt dieser Nachweis als ein von der Norm abweichendes Analyseergebnis (AAF), es sei denn, der Athlet besitzt zusätzlich zu der medizinischen Ausnahmegenehmigung für das Diuretikum oder Maskierungsmittel eine bestätigte medizinische Ausnahmegenehmigung (TUE) für diese Substanz.

Verbotene Methoden

Zu allen Zeiten verboten (innerhalb und außerhalb des Wettkampfes) Alle verbotenen Methoden in dieser Klasse sind nichtspezifisch mit Ausnahme der Methoden in der Klasse M2.2, die spezifische Methoden sind.

M1. Manipulation von Blut und Blutbestandteilen

Folgende Methoden sind verboten:

M1.1. Die Verabreichung oder Wiederzufuhr jeglicher Menge von autologem, allogenem (homologem) oder heterologem Blut oder Produkten aus roten Blutkörperchen jeglicher Herkunft in das Kreislaufsystem mit Ausnahme von Spenden durch Athleten von Plasma oder Plasmabestandteilen, die mittels Plasmapherese in einem registrierten Spendezentrum durchgeführt werden.

M1.2. Die künstliche Erhöhung der Aufnahme, des Transports oder der Abgabe von Sauerstoff.

Dazu gehören unter anderem

Perfluorchemikalien; Efaproxiral (RSR13); Voxelotor und veränderte Hämoglobinprodukte, zum Beispiel Blutersatzstoffe auf Hämoglobinbasis und mikroverkapselte Hämoglobinprodukte, ausgenommen ergänzender Sauerstoff durch Inhalation.

M1.3. Jegliche Form der intravaskulären Manipulation von Blut oder Blutbestandteilen mit physikalischen oder chemischen Mitteln.

M2. Chemische und physikalische Manipulation

Folgende Methoden sind verboten:

M2.1. Die tatsächliche oder versuchte unzulässige Einflussnahme , um die Integrität und Validität der Proben , die während der Dopingkontrollen genommen werden, zu verändern.

Dazu gehören unter anderem

der Austausch und/oder die Verfälschung einer Probe, zum Beispiel die Zugabe von Proteasen zu einer Probe.

M2.2. Intravenöse Infusionen und/oder Injektionen von insgesamt mehr als 100 ml innerhalb eines Zeitraums von 12 Stunden, es sei denn, sie werden rechtmäßig im Zuge von Krankenhausbehandlungen, chirurgischen Eingriffen oder klinischen diagnostischen Untersuchungen verabreicht.

M3. Gen- und Zelldoping

Die folgenden Methoden zur möglichen Steigerung der sportlichen Leistung sind verboten:

M3.1. Die Verwendung von Nukleinsäuren oder Nukleinsäure-Analoga, mit denen Genomsequenzen und/oder die Genexpression durch jegliche Mechanismen verändert werden können. Dazu gehören unter anderem Technologien für Geneditierung, Genstilllegung und Gentransfer.

M3.2. Die Anwendung normaler oder genetisch veränderter Zellen.

S6 Stimulanzien

Alle verbotenen Substanzen in dieser Klasse sind spezifische Substanzen mit Ausnahme derjenigen in der Klasse S6.A, die nichtspezifische Substanzen sind. Substanzen mit Missbrauchspotential in diesem Abschnitt: Cocain und Methylendioxymethamfetamin (MDMA/„Ecstasy“)

Alle Stimulanzien, dazu gehören alle optischen Isomere, zum Beispiel gegebenenfalls D- und L-, sind verboten.

Zu den Stimulanzien gehören

S6.A. Nichtspezifische Stimulanzien

● Adrafinil ● Fonturacetam [4-Phenylpiracetam (Carphedon)]
● Amfepramon ● Furfenorex
● Amfetamin ● Lisdexamfetamin
● Amfetaminil ● Mefenorex
● Amiphenazol ● Mephentermin
● Benfluorex ● Mesocarb
● Benzylpiperazin ● Metamfetamin(D-)
● Bromantan ● p-Methylamfetamin
● Clobenzorex ● Modafinil
● Cocain ● Norfenfluramin
● Cropropamid ● Phendimetrazin
● Crotetamid ● Phentermin
● Fencamin ● Prenylamin
● Fenetyllin ● Prolintan
● Fenfluramin
● Fenproporex

Stimulanzien, die in diesem Abschnitt nicht ausdrücklich genannt sind, gelten als spezifische Substanzen.

S6.B. Spezifische Stimulanzien

Dazu gehören unter anderem

● 2-Phenylpropan-1-amin (beta- Methylphenylethylamin, BMPEA) ● Ephedrin *** ● Nikethamid
● Epinephrin **** (Adrenalin) ● Norfenefrin
● Etamivan ● Octodrin (1,5-Dimethylhexylamin)
● 3-Methylhexan-2-amin (1,2-Dimethylpentylamin) ● Ethylphenidat
● Etilamfetamin ● Octopamin
● 4-Fluormethylphenidat ● Etilefrin ● Oxilofrin (Methylsynephrin
● 4-Methylhexan-2-amin ( 1,3-Dimethylamylamin, 1,3 DMAA, Methylhexanamin) ● Famprofazon ● Pemolin
● Fenbutrazat ● Pentetrazol
● Fencamfamin ● Phenethylamin und seine Derivate
● 4-Methylpentan-2-amin (1,3-Dimethylbutylamin ● Heptaminol
● Hydrafinil (Fluorenol ● Phenmetrazin
● 5-Methylhexan-2-amin (1,4 Dimethylamylamin, 1,4-Dimethylpentylamin, 1,4 DMAA) ● Hydroxyamfetamin (Parahydroxyamfetamin) ● Phenpromethamin
● Propylhexedrin
● Isomethepten ● Pseudoephedrin *
● Levmetamfetamin ● Selegilin
● Benzfetamin ● Meclofenoxat ● Sibutramin
● Cathin ** ● Methylendioxymethamfetamin ● Solriamfetol
● Cathinon und seine Analoga, zum Beispiel Mephedron, Methedron und alpha-Pyrrolidinovalerophenon ● Methylephedrin *** ● Strychnin
● Methylnaphthidat [(±)-Methyl2-(naphthalen-2-yl)-2(piperidin-2-yl)acetat] ● Tenamfetamin (Methylendioxyamfetamin)
● Tuaminoheptan
● Dimetamfetamin (Dimethylamfetamin) ● Methylphenidat

und andere Substanzen mit ähnlicher chemischer Struktur oder ähnlicher/n biologischer/n Wirkung(en).

Hiervon ausgenommen sind:

● Clonidin;

● Imidazolinderivate für die dermatologische, nasale, ophthalmische oder aurikuläre Anwendung (zum Beispiel Brimonidin, Clonazolin, Fenoxazolin, Indanazolin, Naphazolin, Oxymetazolin, Tetryzolin, Tramazolin, Xylometazolin) und die in das Überwachungsprogramm für 2024 * aufgenommenen Stimulanzien.

* Bupropion, Koffein, Nikotin, Phenylephrin, Phenylpropanolamin, Pipradrol und Synephrin: Diese Substanzen sind in das Überwachungsprogramm für 2024 aufgenommen und gelten nicht als verbotene Substanzen .

** Cathin (D-Norpseudoephedrin) und sein L-Isomer: verboten, wenn seine Konzentration im Urin 5 Mikrogramm/ml übersteigt.

*** Ephedrin und Methylephedrin: verboten, wenn ihre Konzentration im Urin jeweils 10 Mikrogramm/ml übersteigt.

**** Epinephrin (Adrenalin): nicht verboten bei der lokalen Verabreichung, zum Beispiel nasal oder ophthalmologisch, oder bei der Verabreichung in Verbindung mit einem Lokalanästhetikum.

* Pseudoephedrin: verboten, wenn seine Konzentration im Urin 150 Mikrogramm/ml übersteigt.

S7 Narkotika

Alle verbotenen Substanzen in dieser Klasse sind spezifische Substanzen. Substanzen mit Missbrauchspotential in diesem Abschnitt: Diamorphin (Heroin)

Die folgenden Narkotika, dazu gehören alle optischen Isomere, zum Beispiel gegebenenfalls D- und L-, sind verboten:

● Buprenorphin ● Hydromorphon ● Nicomorphin ● Pentazocin
● Dextromoramid ● Methadon ● Oxycodon ● Pethidin
● Diamorphin (Heroin) ● Morphin ● Oxymorphon ● Tramadol
● Fentanyl und seine Derivate

S8 Cannabinoide

Alle verbotenen Substanzen in dieser Klasse sind spezifische Substanzen. Substanzen mit Missbrauchspotential in diesem Abschnitt: Tetrahydrocannabinol (THC)

Alle natürlichen und synthetischen Cannabinoide sind verboten, zum Beispiel

● in Cannabis (Haschisch, Marihuana) und Cannabis-Produkten

● natürliche und synthetische Tetrahydrocannabinole (THCs)

● synthetische Cannabinoide, welche die Wirkungen von THC nachahmen

Hiervon ausgenommen sind:

● Cannabidiol

S9 Glucocorticoide

Alle verbotenen Substanzen in dieser Klasse sind spezifische Substanzen.

Alle Glucocorticoide sind verboten, wenn sie auf jeglichem injizierbaren, oralen [einschließlich oromukosalen (zum Beispiel bukkalen, gingivalen, sublingualen)] oder rektalen Weg verabreicht werden.

Dazu gehören unter anderem

● Beclometason ● Dexamethason ● Mometason
● Betamethason ● Flunosolid ● Prednisolon
● Budesonid ● Fluocortolon ● Prednison
● Ciclesonid ● Fluticason ● Triamcinolonacetonid
● Cortison ● Hydrocortison
● Deflazacort ● Methylprednisolon

Hinweis:

Andere Verabreichungsarten (einschließlich inhalativ und topisch: dental-intrakanalär, dermal, intranasal, ophthalmologisch, aurikulär und perianal) sind nicht verboten, wenn sie im Rahmen der vom Hersteller empfohlenen Dosen und medizinischen Indikationen angewendet werden.

P1. Betablocker

Alle verbotenen Substanzen in dieser Klasse sind spezifische Substanzen.

Betablocker sind in den folgenden Sportarten nur im Wettkampf verboten; außerhalb von Wettkämpfen auch, sofern angegeben (*).

● Billard (alle Disziplinen) (WCBS) ● Skifahren/Snowboarding (FIS) im Skispringen, Freistil aerials/halfpipe und Snowboard halfpipe/big air
● Bogenschießen (WA)*
● Darts (WDF)
● Golf (IGF) ● Unterwassersport (CMAS)* in allen Unterdisziplinen des Apnoetauchens, Speerfischens und Zielschießens
● Minigolf (WMF)
● Motorsport (FIA)
● Schießen (ISSF, IPC)*

Dazu gehören unter anderem

● Acebutolol ● Bunolol ● Labetalol ● Oxprenolol
● Alprenolol ● Carteolol ● Metipranolol ● Pindolol
● Atenolol ● Carvedilol ● Metoprolol ● Propranolol
● Betaxolol ● Celiprolol ● Nadolol ● Sotalol
● Bisoprolol ● Esmolol ● Nebivolol ● Timolol

(Übersetzung)

Anlage II

STANDARDS FÜR DIE ERTEILUNG VON AUSNAHMEGENEHMIGUNGEN ZUR THERAPEUTISCHEN ANWENDUNG

Auszug aus den „INTERNATIONALEN STANDARDS FÜR DIE ERTEILUNG VON AUSNAHMEGENEHMIGUNGEN ZUR THERAPEUTISCHEN ANWENDUNG“ der Welt-Anti-Doping-Agentur (WADA); Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 2005

4.0Kriterien für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zur therapeutischen Anwendung

Einem Athleten kann eine Ausnahmegenehmigung zur therapeutischen Anwendung (TUE) erteilt werden, die es ihm gestattet, einen in der Verbotsliste enthaltenen verbotenen Wirkstoff oder eine in der Verbotsliste enthaltene verbotene Methode anzuwenden. Ein Antrag auf Erteilung einer TUE wird von einem Ausschuss für Ausnahmegenehmigungen zur therapeutischen Anwendung (TUEC) geprüft. Der TUEC wird von einer Anti-Doping-Organisation ernannt. Eine Ausnahmegenehmigung wird nur erteilt, wenn folgende Kriterien strikt eingehalten werden:

[Anmerkung: Dieser Standard findet auf alle Athleten im Sinne und nach Maßgabe des Codes Anwendung, das heißt auf Athleten ohne und mit Behinderungen. Dieser Standard wird unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls angewandt. Beispielsweise kann eine Ausnahmegenehmigung, die für einen Athleten mit Behinderung angemessen ist, für einen anderen Athleten unangemessen sein.]

4.1Der Athlet soll einen Antrag auf TUE spätestens 21 Tage vor seiner Teilnahme an einer Veranstaltung stellen.

4.2Der Athlet würde eine wesentliche gesundheitliche Beeinträchtigung erfahren, wenn ihm der verbotene Wirkstoff oder die verbotene Methode bei der Behandlung einer akuten oder chronischen Krankheit vorenthalten würde.

4.3Die therapeutische Anwendung des verbotenen Wirkstoffs oder der verbotenen Methode würde keine zusätzliche Leistungssteigerung bewirken außer derjenigen, die durch Wiedererlangen eines Zustands normaler Gesundheit nach Behandlung einer bestätigten Krankheit zu erwarten wäre. Die Anwendung eines verbotenen Wirkstoffs oder einer verbotenen Methode zur Steigerung „niedrig-normaler“ Spiegel jedes endogenen Hormons gilt nicht als akzeptabler therapeutischer Eingriff.

4.4Es gibt keine angemessene therapeutische Alternative zur Anwendung der ansonsten verbotenen Wirkstoffe oder ansonsten verbotenen Methoden.

4.5Die Notwendigkeit der Anwendung ansonsten verbotener Wirkstoffe oder ansonsten verbotener Methoden darf weder gänzlich noch teilweise die Folge einer vorausgegangenen nicht-therapeutischen Anwendung eines Wirkstoffs aus der Verbotsliste sein.

4.6Die TUE wird von der erteilenden Stelle widerrufen, wenn

a)

der Athlet nicht umgehend alle Anforderungen oder Bedingungen der die Ausnahmegenehmigung erteilenden Anti-Doping-Organisation erfüllt;

b)

die Laufzeit der TUE abgelaufen ist;

c)

der Athlet darauf hingewiesen wurde, dass die TUE von der Anti-Doping-Organisation zurückgenommen wurde.

[Anmerkung: Jede TUE hat eine bestimmte vom TUEC festgelegte Laufzeit. Es kann vorkommen, dass eine TUE abgelaufen ist oder zurückgenommen wurde und der verbotene Wirkstoff, für welchen die TUE galt, noch im Organismus des Athleten vorhanden ist. In einem solchen Fall muss die Anti-Doping-Organisation, die eine erste Überprüfung des von der Norm abweichenden Ergebnisses durchführt, feststellen, ob das Ergebnis mit dem Ablauf oder der Rücknahme der TUE vereinbar ist.]

4.7Ein Antrag auf Erteilung einer TUE wird nicht im Hinblick auf eine rückwirkende Genehmigung berücksichtigt, außer in Fällen, in denen

a)

eine Notfallbehandlung oder die Behandlung einer akuten Krankheit erforderlich war oder

b)

es aufgrund außergewöhnlicher Umstände für einen Antragsteller beziehungsweise einen TUEC an Zeit oder Gelegenheit fehlte, vor einer Dopingkontrolle einen Antrag zu stellen beziehungsweise zu prüfen.

[Anmerkung: Medizinische Notfälle oder akute Krankheiten, welche die Anwendung ansonsten verbotener Wirkstoffe oder ansonsten verbotener Methoden erforderlich machen, bevor ein Antrag auf TUE gestellt werden kann, sind ungewöhnlich. Ebenso sind Umstände, die wegen bevorstehenden Wettkampfs eine beschleunigte Prüfung eines Antrags auf TUE erforderlich machen, selten. Anti-Doping-Organisationen, die TUEs erteilen, sollen über interne Verfahren verfügen, die es erlauben, mit solchen Situationen umzugehen.]

5.0Vertrauliche Behandlung von Informationen

5.1Der Antragsteller muss sein schriftliches Einverständnis für die Weiterleitung aller den Antrag betreffenden Informationen an die Mitglieder des TUEC und, sofern erforderlich, an andere unabhängige medizinische oder wissenschaftliche Sachverständige oder an alle an der Bearbeitung, der Überprüfung oder an Rechtsbehelfen in Bezug auf TUEs beteiligten erforderlichen Mitarbeiter geben.

Ist Unterstützung durch externe unabhängige Sachverständige erforderlich, so werden alle Einzelheiten des Antrags weitergeleitet, ohne die Identität des mit der Betreuung des Athleten befassten Arztes zu nennen. Der Antragsteller muss außerdem sein schriftliches Einverständnis dafür geben, dass Entscheidungen des TUEC in Übereinstimmung mit dem Code an andere zuständige Anti-Doping-Organisationen weitergeleitet werden dürfen.

5.2Die Mitglieder der TUECs und die Verwaltung der beteiligten Anti-Doping-Organisation führen alle ihre Tätigkeiten unter Einhaltung strenger Vertraulichkeit durch. Alle Mitglieder eines TUEC und alle beteiligten Mitarbeiter unterzeichnen Vertraulichkeitsvereinbarungen. Insbesondere die folgenden Informationen werden vertraulich behandelt:

a)

alle vom Athleten und von den mit seiner Betreuung befassten Ärzten bereitgestellten medizinischen Informationen und Daten;

b)

alle Einzelheiten des Antrags, einschließlich des Namens des/der an dem Verfahren beteiligten Arztes/Ärzte.

Will der Athlet dem TUEC oder dem TUEC der WADA die Berechtigung entziehen, in seinem Namen Informationen über seinen Gesundheitszustand einzuholen, so muss er dies seinem behandelnden Arzt schriftlich mitteilen. Als Folge einer solchen Entscheidung wird dem Athleten keine TUE erteilt beziehungsweise keine bestehende TUE verlängert.

6.0Ausschuss für Ausnahmegenehmigungen zur therapeutischen Anwendung (TUEC)

Die Einsetzung und die Tätigkeit der TUECs richten sich nach den folgenden Leitlinien:

6.1Den TUECs sollen mindestens drei Ärzte mit Erfahrung in der Betreuung und Behandlung von Athleten und mit fundierten Kenntnissen in den Bereichen klinische Medizin sowie Sport- und Bewegungsmedizin angehören. Um ein bestimmtes Maß an Entscheidungsunabhängigkeit zu garantieren, soll die Mehrheit der TUEC-Mitglieder keine offizielle Verpflichtung in der Anti-Doping-Organisation haben. Alle Mitglieder eines TUEC müssen eine Erklärung unterzeichnen, der zufolge kein Interessenkonflikt besteht. Bei Anträgen betreffend Athleten mit Behinderungen muss mindestens ein TUEC-Mitglied über besondere Erfahrungen in der Betreuung und Behandlung von Athleten mit Behinderungen verfügen

6.2Die TUECs können bei der Prüfung der Umstände eines Antrags auf TUE jeden von ihnen für geeignet erachteten medizinischen oder wissenschaftlichen Sachverständigen heranziehen.

6.3Der TUEC der WADA setzt sich nach den in Absatz 6.1 genannten Kriterien zusammen. Der TUEC der WADA wird eingesetzt, um auf eigene Initiative die von Anti-Doping-Organisationen getroffenen Entscheidungen über die Erteilung von TUEs zu überprüfen. Wie in Artikel 4.4 des Codes ausgeführt, hat der TUEC der WADA auf Ersuchen von Athleten, denen TUEs von einer Anti-Doping-Organisation verweigert wurden, solche Entscheidungen zu überprüfen und ist dabei befugt, diese aufzuheben.

7.0Antragsverfahren für Ausnahmegenehmigungen zur therapeutischen Anwendung (TUE)

7.1Eine TUE wird erst nach Eingang eines vollständig ausgefüllten Antragsformulars, dem alle einschlägigen Unterlagen beigefügt sein müssen (siehe Anhang 1 – TUE-Formular), geprüft. Das Antragsverfahren muss in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der strikten Wahrung der ärztlichen Schweigepflicht durchgeführt werden.

7.2Die in Anhang 1 dargestellten TUE-Antragsformulare können von Anti-Doping-Organisationen dahingehend geändert werden, dass zusätzliche Informationen abgefragt werden; es darf jedoch kein Abschnitt oder Unterpunkt gestrichen werden.

7.3Das/die TUE-Antragsformular/e kann/können von Anti-Doping-Organisationen in andere Sprachen übersetzt werden; Englisch oder Französisch muss jedoch auf dem Antragsformular/den Antragsformularen verbleiben.

7.4Ein Athlet darf eine TUE nur bei einer einzigen Anti-Doping-Organisation beantragen. Der Antrag muss Angaben zur Sportart des Athleten sowie gegebenenfalls zur Disziplin und zur spezifischen Position oder Funktion enthalten.

7.5Im Antrag müssen frühere und/oder gegenwärtig anhängige Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis, ansonsten verbotene Wirkstoffen oder ansonsten verbotene Methoden anzuwenden, vermerkt sein; außerdem müssen darin Angaben über die Stelle, bei welcher der Antrag eingereicht wurde, sowie über deren Entscheidung gemacht werden.

7.6Dem Antrag müssen eine umfassende Krankengeschichte sowie die Ergebnisse aller für den Antrag einschlägigen Untersuchungen, Laboranalysen und Bildgebungsstudien beigefügt sein.

7.7Zusätzliche vom TUEC der Anti-Doping-Organisation verlangte einschlägige Analysen, Untersuchungen oder Bildgebungsstudien werden auf Kosten des Antragstellers oder seines nationalen Sportfachverbands durchgeführt.

7.8Dem Antrag muss ein Attest eines einschlägig qualifizierten Arztes beigefügt sein, in dem die Notwendigkeit der ansonsten verbotenen Wirkstoffe oder ansonsten verbotenen Methoden bei der Behandlung des Athleten bestätigt wird und die Gründe dafür angegeben werden, dass eine alternative, erlaubte Medikation bei der Behandlung dieses Krankheitszustands nicht angewandt werden kann oder könnte.

7.9Dosis, Einnahmehäufigkeit, Verabreichungsweg und Dauer der Verabreichung der betreffenden ansonsten verbotenen Wirkstoffe oder ansonsten verbotenen Methoden müssen angegeben werden.

7.10Entscheidungen des TUEC sollen binnen 30 Tagen nach Eingang aller einschlägigen Unterlagen getroffen werden und sind dem Athleten schriftlich durch die zuständige Anti-Doping-Organisation zu übermitteln. Ist einem Athleten, welcher der registrierten Kontrollgruppe (Registered Testing Pool) der Anti-Doping-Organisation angehört, eine TUE erteilt worden, so erhalten der Athlet und die WADA umgehend eine Genehmigung mit Angaben zur Laufzeit der Ausnahmegenehmigung und allen an die TUE geknüpften Bedingungen.

7.11

a)

Erhält der TUEC der WADA, wie in Artikel 4.4 des Codes ausgeführt, von einem Athleten ein Ersuchen um Überprüfung, so kann er, wie in Artikel 4.4 des Codes beschrieben, eine Entscheidung über eine von einerAnti-Doping-Organisation erteilte TUE aufheben. Der Athlet stellt dem TUEC der WADA alle zu einer TUE gehörenden Informationen, die ursprünglich bei der Anti-Doping-Organisation eingereicht worden waren, zur Verfügung und entrichtet eine Antragsgebühr. Bis zum Abschluss des Überprüfungsverfahrens bleibt die ursprüngliche Entscheidung wirksam. Das Verfahren soll nicht länger als 30 Tage nach Eingang der Informationen bei der WADA dauern.

b)

Eine Überprüfung durch die WADA kann jederzeit erfolgen. Der TUEC der WADA bringt seine Überprüfung innerhalb von 30 Tagen zum Abschluss.

7.12Wird die Entscheidung über die Erteilung einer TUE infolge der Überprüfung aufgehoben, so gilt die Aufhebung nicht rückwirkend und führt nicht zur Ungültigkeit der Ergebnisse des Athleten, die er während des Zeitraums, für welche die TUE erteilt wurde, erzielt hat; die Aufhebung wird spätestens 14 Tage nach Benachrichtigung des Athleten von der Entscheidung wirksam.

8.0 Antrag auf Ausnahmegenehmigung zur therapeutischen Anwendung nach dem verkürzten Verfahren (ATUE)

8.1Einige in der Liste verbotener Wirkstoffe aufgeführte Wirkstoffe werden anerkanntermaßen zur Behandlung von in Athletenkreisen verbreiteten Krankheiten angewendet. In diesen Fällen ist ein vollständiger Antrag nach den Artikeln 4 und 7 nicht notwendig. Folglich wurde ein vereinfachtes Verfahren für TUEs eingeführt.

8.2Ausschließlich die folgenden verbotenen Wirkstoffe beziehungsweise die folgenden verbotenen Methoden dürfen im Wege dieses verkürzten Verfahrens genehmigt werden:

Beta-2-Agonisten (Formoterol, Salbutamol, Salmeterol und Terbutalin) durch Inhalation sowie Glukokortikosteroide über nicht-systemische Verabreichungswege.

8.3Um einen der genannten Wirkstoffe anwenden zu können, muss der Athlet der Anti-Doping-Organisation ein ärztliches Attest vorlegen, in dem Gründe für die therapeutische Notwendigkeit angegeben sind. In einem solchen ärztlichen Attest, wie es in Anhang 2 enthalten ist, sind die Diagnose, der Name des Medikaments, die Dosierung, der Verabreichungsweg und die Dauer der Behandlung anzugeben. Gegebenenfalls sollen zur Feststellung der Diagnose durchgeführte Tests (nicht aber die eigentlichen Ergebnisse oder Einzelheiten) beigefügt werden.

8.4Das vereinfachte Antragsverfahren umfasst Folgendes:

a)

Die Genehmigung zur Anwendung verbotener Wirkstoffe im Rahmen des vereinfachten Verfahrens wird bei Eingang einer vollständigen Mitteilung bei der Anti-Doping-Organisation wirksam. Unvollständige Mitteilungen müssen an den Antragsteller zurückgeschickt werden;

b)

die Anti-Doping-Organisation hat den Athleten unverzüglich nach Eingang der vollständigen Mitteilung zu informieren. Gegebenenfalls sind auch der internationale Sportfachverband, der nationale Sportfachverband und die nationale Anti-Doping-Organisation des Athleten entsprechend zu informieren. Die Anti-Doping-Organisation informiert die WADA nur bei Eingang einer Mitteilung eines internationalen Spitzenathleten;

c)

eine Mitteilung in Bezug auf eine ATUE wird nicht im Hinblick auf eine rückwirkende Genehmigung berücksichtigt, außer in Fällen, in denen

–eine Notfallbehandlung oder die Behandlung einer akuten Krankheit erforderlich

war oder

–es aufgrund außergewöhnlicher Umstände für einen Antragsteller beziehungsweise einen TUEC an Zeit oder Gelegenheit fehlte, vor einer Dopingkontrolle einen Antrag zu stellen beziehungsweise zu erhalten.

8.5 a. Eine Überprüfung durch den TUEC oder den TUEC der WADA kann jederzeit während der Laufzeit einer ATUE eingeleitet werden.

b. Verlangt ein Athlet die Überprüfung einer später verweigerten ATUE, so kann der TUEC der WADA zusätzliche von ihm für notwendig erachtete medizinische Informationen vom Athleten verlangen, deren Kosten zu Lasten des Athleten gehen sollen.

8.6Eine ATUE kann jederzeit vom TUEC oder vom TUEC der WADA widerrufen werden. Der Athlet, sein internationaler Sportfachverband sowie alle zuständigen Anti-Doping-Organisationen sind darüber umgehend zu benachrichtigen.

8.7Der Widerruf wird umgehend nach Benachrichtigung des Athleten von dieser Entscheidung wirksam. Der Athlet kann ungeachtet dessen nach Artikel 7 eine TUE beantragen.

9.0Clearingstelle

9.1Die Anti-Doping-Organisationen sind verpflichtet, der WADA alle nach Artikel 7 ausgestellten TUEs mit allen sie unterstützenden Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

9.2In Bezug auf ATUEs stellen die Anti-Doping-Organisationen der WADA die von internationalen Spitzenathleten eingereichten und nach Artikel 8.4 ausgestellten medizinischen Anträge zur Verfügung.

9.3Die Clearingstelle gewährleistet die Einhaltung strenger Vertraulichkeit in Bezug auf alle medizinischen Informationen.

Anhang 1

(Anm.: Anhang 1 ist als PDF dokumentiert.)

Anhang 2

(Anm.: Anhang 2 ist als PDF dokumentiert.)

Anhang 3

(Anm.: Anhang 3 ist als PDF dokumentiert.)