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Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend über die Untersuchung von Milch- und Blutproben zur Feststellung der Brucellose (Abortus Bang) (Bangseuchen-Untersuchungsverordnung 2008)

Geltender Text a fecha 2007-12-31

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 2 Abs. 2a und 2b, 8, 11 und 12 des Bangseuchengesetzes, BGBl. Nr. 147/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 67/2005 und das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 6/2007, wird verordnet:

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 2 Abs. 2a und 2b, 8, 11 und 12 des Bangseuchengesetzes, BGBl. Nr. 147/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 67/2005 und das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 6/2007, wird verordnet:

Anwendungsbereich und allgemeine Bestimmungen

§ 1. (1) Diese Verordnung regelt die Durchführung von Untersuchungen zur Feststellung der Brucellose (Abortus Bang) in allen Rinderbeständen in Österreich sowie die dabei anzuwendenden Verfahren und heranzuziehenden Untersuchungsstellen sowie Maßnahmen im Verdachtsfall.

(2) Das gesamte österreichische Bundesgebiet ist bangfreies Gebiet im Sinne des § 8 Abs. 1 des Bangseuchengesetzes.

Anwendungsbereich und allgemeine Bestimmungen

§ 1. (1) Diese Verordnung regelt die Durchführung von Untersuchungen zur Feststellung der Brucellose (Abortus Bang) in allen Rinderbeständen in Österreich sowie die dabei anzuwendenden Verfahren und heranzuziehenden Untersuchungsstellen sowie Maßnahmen im Verdachtsfall.

(2) Das gesamte österreichische Bundesgebiet ist bangfreies Gebiet im Sinne des § 8 Abs. 1 des Bangseuchengesetzes.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:

1.

Bestand: die Gesamtheit der Rinder eines Tierhaltungsbetriebes, die eine von der Behörde festgestellte betreuungsmäßige Einheit darstellt; unter den Begriff „Tierhaltungsbetrieb“ fällt jedes Gebäude, jede Anlage oder (im Falle eines landwirtschaftlichen Freilandbetriebs) jeder Ort, an dem Rinder gemeinsam gehalten, aufgezogen oder behandelt werden.

2.

Verdächtiger Bestand: ein Bestand, bei dem die Milchuntersuchung oder die Blutuntersuchung oder klinische Symptome Hinweise auf die Anwesenheit des Erregers geben oder ein Bestand, der nicht anerkannt frei von Brucellose ist.

3.

Milchprobe: Einzelmilchprobe, Milchsammelprobe oder Tankmilchprobe, welche von einem Bestand in ein österreichisches Gebietslabor angeliefert wurde oder von einem amtlichen Probennehmer entnommen wurde.

4.

Bestandsuntersuchung:

a)

die Untersuchung von Blutproben aller - höchstens jedoch zehn - über zwei Jahre alten Rinder sowie von weiteren Brucellose-krankheitsverdächtigen Rindern eines Bestandes auf Brucellose oder

b)

die Untersuchung von Milchproben aller laktierenden Rinder eines Bestandes auf Brucellose.

5.

Wiederholungsuntersuchung: eine Zweit- oder Drittuntersuchung von Rindern, bei denen das Ergebnis der blutserologischen Untersuchung weder positiv noch negativ zu beurteilen war.

6.

Nachuntersuchung: zweimalige Untersuchung nach der Ausmerzung von Brucellosereagenten durch Untersuchung von Blutproben aller über sechs Monate alten Rinder des Bestandes; erste Untersuchung frühestens drei Wochen nach Entfernung des letzten Reagenten, zweite Untersuchung frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach der ersten Untersuchung.

7.

Diagnostische Schlachtung: behördlich angeordnete Schlachtung mit nachfolgender Untersuchung, die zur Abklärung des Gesundheitszustandes eines Rindes erfolgt.

8.

Feststellungsuntersuchung: im Anschluss an eine diagnostische Schlachtung durchgeführte Einzeltieruntersuchung aller über sechs Monate alten Rinder sowie von weiteren Brucellosekrankheitsverdächtigen Rindern des Bestandes mittels Blutprobe.

9.

Nationales Referenzlabor für Brucellose: das Institut für Veterinärmedizinische Untersuchungen Mödling der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH (AGES).

10.

Abklärungsuntersuchung: bei Vorliegen einer nicht negativen Milchprobe durchzuführende Einzeltieruntersuchung aller über sechs Monate alten Rinder sowie von weiteren Brucellosekrankheitsverdächtigen Rindern des Bestandes mittels Blutprobe.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:

1.

Bestand: die Gesamtheit der Rinder eines Tierhaltungsbetriebes, die eine von der Behörde festgestellte betreuungsmäßige Einheit darstellt; unter den Begriff „Tierhaltungsbetrieb“ fällt jedes Gebäude, jede Anlage oder (im Falle eines landwirtschaftlichen Freilandbetriebs) jeder Ort, an dem Rinder gemeinsam gehalten, aufgezogen oder behandelt werden.

2.

Verdächtiger Bestand: ein Bestand, bei dem die Milchuntersuchung oder die Blutuntersuchung oder klinische Symptome Hinweise auf die Anwesenheit des Erregers geben oder ein Bestand, der nicht anerkannt frei von Brucellose ist.

3.

Milchprobe: Einzelmilchprobe, Milchsammelprobe oder Tankmilchprobe, welche von einem Bestand in ein österreichisches Gebietslabor angeliefert wurde oder von einem amtlichen Probennehmer entnommen wurde.

4.

Bestandsuntersuchung:

a)

die Untersuchung von Blutproben aller - höchstens jedoch zehn - über zwei Jahre alten Rinder sowie von weiteren Brucellose-krankheitsverdächtigen Rindern eines Bestandes auf Brucellose oder

b)

die Untersuchung von Milchproben aller laktierenden Rinder eines Bestandes auf Brucellose.

5.

Wiederholungsuntersuchung: eine Zweit- oder Drittuntersuchung von Rindern, bei denen das Ergebnis der blutserologischen Untersuchung weder positiv noch negativ zu beurteilen war, wobei diese Untersuchungen im Abstand von vier bis sechs Wochen durchzuführen sind. Diese Untersuchungen dürfen jedoch nicht im Zeitraum von sechs Wochen vor bis sechs Wochen nach dem Abkalben erfolgen.

6.

Nachuntersuchung: zweimalige Untersuchung nach der Ausmerzung von Brucellosereagenten durch Untersuchung von Blutproben aller über sechs Monate alten Rinder des Bestandes; erste Untersuchung frühestens drei Wochen nach Entfernung des letzten Reagenten, zweite Untersuchung frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach der ersten Untersuchung.

7.

Diagnostische Schlachtung: behördlich angeordnete Schlachtung mit nachfolgender Untersuchung, die zur Abklärung des Gesundheitszustandes eines Rindes erfolgt.

8.

Feststellungsuntersuchung: im Anschluss an eine diagnostische Schlachtung durchgeführte Einzeltieruntersuchung aller über sechs Monate alten Rinder sowie von weiteren Brucellosekrankheitsverdächtigen Rindern des Bestandes mittels Blutprobe.

9.

Nationales Referenzlabor für Brucellose: das Institut für Veterinärmedizinische Untersuchungen Mödling der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH (AGES).

10.

Abklärungsuntersuchung: bei Vorliegen einer nicht negativen Milchprobe durchzuführende Einzeltieruntersuchung mittels Blutprobe

a)

aller über sechs Monate alten Rinder, wenn nach den Erhebungen durch den Amtstierarzt das Vorliegen einer Brucellose-Erkrankung nicht auszuschließen ist, oder

b)

aller über zwei Jahre alten Rinder, wenn nach den Erhebungen durch den Amtstierarzt keine Hinweise auf Vorliegen einer Brucellose-Erkrankung vorhanden sind, sowie

c)

von weiteren Brucellose-krankheitsverdächtigen Rindern des Bestandes.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:

1.

Bestand: die Gesamtheit der Rinder eines Tierhaltungsbetriebes, die eine von der Behörde festgestellte betreuungsmäßige Einheit darstellt; unter den Begriff „Tierhaltungsbetrieb“ fällt jedes Gebäude, jede Anlage oder (im Falle eines landwirtschaftlichen Freilandbetriebs) jeder Ort, an dem Rinder gemeinsam gehalten, aufgezogen oder behandelt werden.

2.

Verdächtiger Bestand: ein Bestand, bei dem die Milchuntersuchung oder die Blutuntersuchung oder klinische Symptome Hinweise auf die Anwesenheit des Erregers geben oder ein Bestand, der nicht anerkannt frei von Brucellose ist.

3.

Milchprobe: Einzelmilchprobe, Milchsammelprobe oder Tankmilchprobe, welche von einem Bestand in ein österreichisches Gebietslabor angeliefert wurde oder von einem amtlichen Probennehmer entnommen wurde.

4.

Bestandsuntersuchung:

a)

die Untersuchung von Blutproben aller - höchstens jedoch zehn - über zwei Jahre alten Rinder sowie von weiteren Brucellose-krankheitsverdächtigen Rindern eines Bestandes auf Brucellose oder

b)

die Untersuchung von Milchproben aller laktierenden Rinder eines Bestandes auf Brucellose.

5.

Wiederholungsuntersuchung: eine Zweit- oder Drittuntersuchung von Rindern, bei denen das Ergebnis der blutserologischen Untersuchung weder positiv noch negativ zu beurteilen war, wobei diese Untersuchungen im Abstand von vier bis sechs Wochen durchzuführen sind. Diese Untersuchungen dürfen jedoch nicht im Zeitraum von sechs Wochen vor bis sechs Wochen nach dem Abkalben erfolgen.

6.

Nachuntersuchung: zweimalige Untersuchung nach der Ausmerzung von Brucellosereagenten durch Untersuchung von Blutproben aller über sechs Monate alten Rinder des Bestandes; erste Untersuchung frühestens drei Wochen nach Entfernung des letzten Reagenten, zweite Untersuchung frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach der ersten Untersuchung.

7.

Diagnostische Schlachtung: behördlich angeordnete Schlachtung mit nachfolgender Untersuchung, die zur Abklärung des Gesundheitszustandes eines Rindes erfolgt.

8.

Feststellungsuntersuchung: im Anschluss an eine diagnostische Schlachtung durchgeführte Einzeltieruntersuchung aller über sechs Monate alten Rinder sowie von weiteren Brucellosekrankheitsverdächtigen Rindern des Bestandes mittels Blutprobe.

9.

Nationales Referenzlabor für Brucellose: das Institut für Veterinärmedizinische Untersuchungen Mödling der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH (AGES).

10.

Abklärungsuntersuchung: bei Vorliegen einer nicht negativen Milchprobe durchzuführende Einzeltieruntersuchung mittels Blutprobe

a)

aller über sechs Monate alten Rinder, wenn nach den Erhebungen durch den Amtstierarzt das Vorliegen einer Brucellose-Erkrankung nicht auszuschließen ist, oder

b)

aller über zwei Jahre alten Rinder, wenn nach den Erhebungen durch den Amtstierarzt keine Hinweise auf Vorliegen einer Brucellose-Erkrankung vorhanden sind, sowie

c)

von weiteren Brucellose-krankheitsverdächtigen Rindern des Bestandes.

Untersuchungsorgane

§ 3. (1) Zur Probenziehung hat der Landeshauptmann, sofern mit den Amtstierärzten nicht das Auslangen gefunden werden kann, amtlich beauftragte freiberufliche Tierärzte heranzuziehen, die hiefür fachlich qualifiziert sind.

(2) Für die Entnahme von Milchproben für serologische Untersuchungen sowie erforderlichenfalls für die Feststellung von laktierenden Tieren im Bestand können auch andere geeignete Personen, soweit es sich nicht um den Tierärzten vorbehaltene Tätigkeiten gemäß § 12 des Tierärztegesetzes, BGBl. Nr. 16/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 135/2006, handelt, herangezogen werden.

(3) Die Organe gemäß Abs. 1 und 2 sind vom Landeshauptmann mit Bescheid zu bestellen und erforderlichenfalls entsprechend zu schulen. Schulungen sind vom Landeshauptmann zu organisieren. Er kann sich hiezu eines gemäß § 2 Tiergesundheitsdienst-Verordnung, BGBl. II Nr. 443/2005, anerkannten Tiergesundheitsdienstes des Landes bedienen.

Untersuchungsorgane

§ 3. (1) Zur Probenziehung hat der Landeshauptmann, sofern mit den Amtstierärzten nicht das Auslangen gefunden werden kann, amtlich beauftragte freiberufliche Tierärzte heranzuziehen, die hiefür fachlich qualifiziert sind.

(2) Für die Entnahme von Milchproben für serologische Untersuchungen sowie erforderlichenfalls für die Feststellung von laktierenden Tieren im Bestand können auch andere geeignete Personen, soweit es sich nicht um den Tierärzten vorbehaltene Tätigkeiten gemäß § 12 des Tierärztegesetzes, BGBl. Nr. 16/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 135/2006, handelt, herangezogen werden.

(3) Die Organe gemäß Abs. 1 und 2 sind vom Landeshauptmann mit Bescheid zu bestellen und erforderlichenfalls entsprechend zu schulen. Schulungen sind vom Landeshauptmann zu organisieren. Er kann sich hiezu eines gemäß § 2 Tiergesundheitsdienst-Verordnung, BGBl. II Nr. 443/2005, anerkannten Tiergesundheitsdienstes des Landes bedienen.

Untersuchungsstellen

§ 4. (1) Die Untersuchungen gemäß dieser Verordnung sind von einer für Brucellose-Untersuchungen akkreditierten veterinärmedizinischen Untersuchungsstelle der AGES durchzuführen.

(2) Die Untersuchungsstellen sind verpflichtet, regelmäßig (mindestens einmal jährlich) an einem vom Nationalen Referenzlabor für Brucellose organisierten Ringversuch teilzunehmen.

(3) Die Berechtigung zur Durchführung der Untersuchungen ist von der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend zu entziehen, wenn entweder

1.

die Untersuchungsstelle nicht an einem durchgeführten Ringversuch teilnimmt oder

2.

die Untersuchungsstelle die Ringversuche nicht erfolgreich abschließt und innerhalb einer vom Nationalen Referenzlabor für Brucellose gesetzten Frist keine entsprechenden Korrekturmaßnahmen durchgeführt werden oder

3.

sonstige bedeutende Hinweise vorliegen, die dafür sprechen, dass eine ordnungsgemäße Durchführung der Untersuchungen nicht mehr gewährleistet ist oder

4.

die Untersuchungsstelle die seitens des Bundesministeriums für Gesundheit, Familie und Jugend oder des Nationalen Referenzlabors für Brucellose angeforderten Berichte und Untersuchungsstatistiken nicht binnen angemessener Frist (von längstens 30 Arbeitstagen nach Erhalt der Anforderung) vorlegt.

Untersuchungsstellen

§ 4. (1) Die Untersuchungen gemäß dieser Verordnung sind von einer für Brucellose-Untersuchungen akkreditierten veterinärmedizinischen Untersuchungsstelle der AGES durchzuführen.

(2) Die Untersuchungsstellen sind verpflichtet, regelmäßig (mindestens einmal jährlich) an einem vom Nationalen Referenzlabor für Brucellose organisierten Ringversuch teilzunehmen.

(3) Die Berechtigung zur Durchführung der Untersuchungen ist von der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend zu entziehen, wenn entweder

1.

die Untersuchungsstelle nicht an einem durchgeführten Ringversuch teilnimmt oder

2.

die Untersuchungsstelle die Ringversuche nicht erfolgreich abschließt und innerhalb einer vom Nationalen Referenzlabor für Brucellose gesetzten Frist keine entsprechenden Korrekturmaßnahmen durchgeführt werden oder

3.

sonstige bedeutende Hinweise vorliegen, die dafür sprechen, dass eine ordnungsgemäße Durchführung der Untersuchungen nicht mehr gewährleistet ist oder

4.die Untersuchungsstelle die seitens des Bundesministeriums für Gesundheit, Familie und Jugend oder des Nationalen Referenzlabors für Brucellose angeforderten Berichte und Untersuchungsstatistiken nicht binnen angemessener Frist (von längstens 30 Arbeitstagen nach Erhalt der Anforderung) vorlegt.

(4) Der Bundesminister für Gesundheit kann mit der Untersuchung von bestimmten Proben aus bestimmten Regionen auch andere für Brucellose-Untersuchungen akkreditierte veterinärmedizinische Untersuchungsstellen in Österreich beauftragen, wenn

1.

solche Untersuchungen nicht gemäß § 5 dem Nationalen Referenzlabor für Brucellose vorbehalten sind,

2.

durch eine solche Beauftragung keine zusätzlichen Kosten erwachsen,

3.

eine funktionsfähige Schnittstelle zur Übermittlung der Untersuchungsergebnisse in das amtliche Veterinärinformationssystem (VIS) eingerichtet ist,

4.

durch Teilnahme an Ringversuchen im Sinne des Abs. 2 sichergestellt ist, dass die Untersuchungen ordnungsgemäß durchgeführt werden, und

5.

durch eine solche Beauftragung die Abwicklung der Untersuchungen rascher und effizienter erfolgen kann.

(5) Vom Bundesminister für Gesundheit wird eine Beauftragung gemäß Abs. 4 widerrufen, wenn sich ergibt, dass nicht mehr alle Voraussetzungen gemäß Abs. 4 gegeben sind oder nicht alle Bestimmungen der Beauftragung eingehalten werden. Das Datum des Widerrufs der Beauftragung wird vom Bundesminister für Gesundheit - sofern die Sicherung der ordnungsgemäßen Untersuchung dem nicht entgegensteht - mindestens sechs Monate im Voraus in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ kundgemacht.

Untersuchungsstellen

§ 4. (1) Die Untersuchungen gemäß dieser Verordnung sind von einer für Brucellose-Untersuchungen akkreditierten veterinärmedizinischen Untersuchungsstelle der AGES durchzuführen.

(2) Die Untersuchungsstellen sind verpflichtet, regelmäßig (mindestens einmal jährlich) an einem vom Nationalen Referenzlabor für Brucellose organisierten Ringversuch teilzunehmen.

(3) Die Berechtigung zur Durchführung der Untersuchungen ist von der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend zu entziehen, wenn entweder

1.

die Untersuchungsstelle nicht an einem durchgeführten Ringversuch teilnimmt oder

2.

die Untersuchungsstelle die Ringversuche nicht erfolgreich abschließt und innerhalb einer vom Nationalen Referenzlabor für Brucellose gesetzten Frist keine entsprechenden Korrekturmaßnahmen durchgeführt werden oder

3.

sonstige bedeutende Hinweise vorliegen, die dafür sprechen, dass eine ordnungsgemäße Durchführung der Untersuchungen nicht mehr gewährleistet ist oder

4.die Untersuchungsstelle die seitens des Bundesministeriums für Gesundheit, Familie und Jugend oder des Nationalen Referenzlabors für Brucellose angeforderten Berichte und Untersuchungsstatistiken nicht binnen angemessener Frist (von längstens 30 Arbeitstagen nach Erhalt der Anforderung) vorlegt.

(4) Der Bundesminister für Gesundheit kann mit der Untersuchung von bestimmten Proben aus bestimmten Regionen auch andere für Brucellose-Untersuchungen akkreditierte veterinärmedizinische Untersuchungsstellen in Österreich beauftragen, wenn

1.

solche Untersuchungen nicht gemäß § 5 dem Nationalen Referenzlabor für Brucellose vorbehalten sind,

2.

durch eine solche Beauftragung keine zusätzlichen Kosten erwachsen,

3.

eine funktionsfähige Schnittstelle zur Übermittlung der Untersuchungsergebnisse in das amtliche Veterinärinformationssystem (VIS) eingerichtet ist,

4.

durch Teilnahme an Ringversuchen im Sinne des Abs. 2 sichergestellt ist, dass die Untersuchungen ordnungsgemäß durchgeführt werden, und

5.

durch eine solche Beauftragung die Abwicklung der Untersuchungen rascher und effizienter erfolgen kann.

(5) Vom Bundesminister für Gesundheit wird eine Beauftragung gemäß Abs. 4 widerrufen, wenn sich ergibt, dass nicht mehr alle Voraussetzungen gemäß Abs. 4 gegeben sind oder nicht alle Bestimmungen der Beauftragung eingehalten werden. Das Datum des Widerrufs der Beauftragung wird vom Bundesminister für Gesundheit - sofern die Sicherung der ordnungsgemäßen Untersuchung dem nicht entgegensteht - mindestens sechs Monate im Voraus in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ kundgemacht.

Aufgaben des Nationalen Referenzlabors für Brucellose

§ 5. (1) Das Nationale Referenzlabor für Brucellose ist verantwortlich für die Durchführung folgender Aufgaben:

1.

die Durchführung von Validierungsstudien zum Nachweis der Zuverlässigkeit der Testmethoden sowie die Festlegung der angewandten Testmethoden an den Untersuchungsstellen gemäß § 4;

2.

die Festsetzung der Höchstanzahl an Blutproben, die als Sammelprobe mit den verwendeten ELISA-Testmethoden gepoolt werden können;

3.

die Festsetzung der Höchstanzahl an laktierenden Tieren, die in einer Milchprobe mit den angewandten ELISA-Testmethoden untersucht werden können;

4.

die Kalibrierung der sekundären nationalen Referenzstandardseren („Arbeitsstandards“) gegen die primären internationalen Standardseren;

5.

die Qualitätskontrolle und Zulassung aller Chargen der ELISA-Testmethoden vor Verwendung an den Untersuchungsstellen gemäß § 4;

6.

die Organisation und Auswertung der jährlichen Ringversuche;

7.

die Zusammenarbeit innerhalb eines europäischen Netzes der nationalen Referenzlaboratorien für Brucellose;

8.

die regelmäßige Teilnahme an internationalen Ringversuchen für Brucellose;

9.

die Koordination der Berichterstattung aller Untersuchungsstellen über durchgeführte Untersuchungen gemäß den Vorgaben des Bundesministeriums für Gesundheit, Familie und Jugend.

(2) Die Überprüfung der gemäß § 4 Abs. 1 zur Durchführung der Untersuchungen berechtigten Untersuchungsstellen in Hinblick auf die Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung obliegt dem Nationalen Referenzlabor für Brucellose. Die Laborbetreiber haben während der Betriebszeiten und bei Gefahr im Verzug auch außerhalb dieser Zeiten Kontrollorganen Zutritt zu und Nachschau in den Betriebsräumlichkeiten zu ermöglichen, die für die Kontrollen notwendigen Auskünfte zu erteilen, die für die Kontrollen notwendigen Unterlagen zur Einsicht vorzulegen und die im Rahmen der Überprüfungstätigkeit erforderliche Hilfe unentgeltlich zu leisten.

(3) Blutproben, die kein eindeutig negatives Ergebnis aufweisen, sind an das Nationale Referenzlabor für Brucellose weiterzuleiten und von diesem endgültig gemäß Abs. 4 zu beurteilen. Bei der Beurteilung nicht eindeutig negativer Blutproben ist zur Beantwortung der Frage, ob der Erreger im Bestand vorhanden ist, die Verwendung aller entsprechend validierter und wissenschaftlich anerkannter Untersuchungsmethoden, die von der EU oder dem O.I.E. vorgesehen sind, zulässig. Ebenso können zusätzliche Blutproben in dem Ausmaß angefordert werden, wie dies für eine endgültige Beurteilung erforderlich ist. Das endgültige Ergebnis dieser Beurteilung ist vom Nationalen Referenzlabor für Brucellose dem jeweiligen Einsender sowie abschriftlich der einsendenden Untersuchungsstelle, dem zuständigen Amtstierarzt sowie der zuständigen Landesveterinärbehörde zu übermitteln.

(4) Die endgültige Beurteilung hat zu lauten:

1.

„positiv“ wenn auf eine Infektion des Tieres mit dem Erreger der Brucellose zu schließen ist,

2.

„negativ“ wenn eine Infektion des Tieres mit dem Erreger der Brucellose auszuschließen ist und

3.

„zweifelhaft“ wenn eine Infektion des Tieres mit dem Erreger der Brucellose nicht sicher ausgeschlossen werden kann.

Aufgaben des Nationalen Referenzlabors für Brucellose

§ 5. (1) Das Nationale Referenzlabor für Brucellose ist verantwortlich für die Durchführung folgender Aufgaben:

1.

die Durchführung von Validierungsstudien zum Nachweis der Zuverlässigkeit der Testmethoden sowie die Festlegung der angewandten Testmethoden an den Untersuchungsstellen gemäß § 4;

2.

die Festsetzung der Höchstanzahl an Blutproben, die als Sammelprobe mit den verwendeten ELISA-Testmethoden gepoolt werden können;

3.

die Festsetzung der Höchstanzahl an laktierenden Tieren, die in einer Milchprobe mit den angewandten ELISA-Testmethoden untersucht werden können;

4.

die Kalibrierung der sekundären nationalen Referenzstandardseren („Arbeitsstandards“) gegen die primären internationalen Standardseren;

5.

die Qualitätskontrolle und Zulassung aller Chargen der ELISA-Testmethoden vor Verwendung an den Untersuchungsstellen gemäß § 4;

6.

die Organisation und Auswertung der jährlichen Ringversuche;

7.

die Zusammenarbeit innerhalb eines europäischen Netzes der nationalen Referenzlaboratorien für Brucellose;

8.

die regelmäßige Teilnahme an internationalen Ringversuchen für Brucellose;

9.

die Koordination der Berichterstattung aller Untersuchungsstellen über durchgeführte Untersuchungen gemäß den Vorgaben des Bundesministeriums für Gesundheit, Familie und Jugend.

(2) Die Überprüfung der gemäß § 4 Abs. 1 zur Durchführung der Untersuchungen berechtigten Untersuchungsstellen in Hinblick auf die Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung obliegt dem Nationalen Referenzlabor für Brucellose. Die Laborbetreiber haben während der Betriebszeiten und bei Gefahr im Verzug auch außerhalb dieser Zeiten Kontrollorganen Zutritt zu und Nachschau in den Betriebsräumlichkeiten zu ermöglichen, die für die Kontrollen notwendigen Auskünfte zu erteilen, die für die Kontrollen notwendigen Unterlagen zur Einsicht vorzulegen und die im Rahmen der Überprüfungstätigkeit erforderliche Hilfe unentgeltlich zu leisten.

(3) Blutproben, die kein eindeutig negatives Ergebnis aufweisen, sind an das Nationale Referenzlabor für Brucellose weiterzuleiten und von diesem endgültig gemäß Abs. 4 zu beurteilen. Bei der Beurteilung nicht eindeutig negativer Blutproben ist zur Beantwortung der Frage, ob der Erreger im Bestand vorhanden ist, die Verwendung aller entsprechend validierter und wissenschaftlich anerkannter Untersuchungsmethoden, die von der EU oder dem O.I.E. vorgesehen sind, zulässig. Ebenso können zusätzliche Blutproben in dem Ausmaß angefordert werden, wie dies für eine endgültige Beurteilung erforderlich ist. Das endgültige Ergebnis dieser Beurteilung ist vom Nationalen Referenzlabor für Brucellose dem jeweiligen Einsender sowie abschriftlich der einsendenden Untersuchungsstelle, dem zuständigen Amtstierarzt sowie der zuständigen Landesveterinärbehörde zu übermitteln.

(4) Die endgültige Beurteilung hat zu lauten:

1.

„positiv“ wenn auf eine Infektion des Tieres mit dem Erreger der Brucellose zu schließen ist oder wenn eine Infektion des Tieres mit dem Erreger der Brucellose bei drei Untersuchungen, ausgenommen im Falle des § 7 Abs. 4, nicht sicher ausgeschlossen werden kann,

2.

„negativ“ wenn eine Infektion des Tieres mit dem Erreger der Brucellose auszuschließen ist und

3.

„zweifelhaft“ wenn eine Infektion des Tieres mit dem Erreger der Brucellose nicht sicher ausgeschlossen werden kann.

Aufgaben des Nationalen Referenzlabors für Brucellose

§ 5. (1) Das Nationale Referenzlabor für Brucellose ist verantwortlich für die Durchführung folgender Aufgaben:

1.

die Durchführung von Validierungsstudien zum Nachweis der Zuverlässigkeit der Testmethoden sowie die Festlegung der angewandten Testmethoden an den Untersuchungsstellen gemäß § 4;

2.

die Festsetzung der Höchstanzahl an Blutproben, die als Sammelprobe mit den verwendeten ELISA-Testmethoden gepoolt werden können;

3.

die Festsetzung der Höchstanzahl an laktierenden Tieren, die in einer Milchprobe mit den angewandten ELISA-Testmethoden untersucht werden können;

4.

die Kalibrierung der sekundären nationalen Referenzstandardseren („Arbeitsstandards“) gegen die primären internationalen Standardseren;

5.

die Qualitätskontrolle und Zulassung aller Chargen der ELISA-Testmethoden vor Verwendung an den Untersuchungsstellen gemäß § 4;

6.

die Organisation und Auswertung der jährlichen Ringversuche;

7.

die Zusammenarbeit innerhalb eines europäischen Netzes der nationalen Referenzlaboratorien für Brucellose;

8.

die regelmäßige Teilnahme an internationalen Ringversuchen für Brucellose;

9.

die Koordination der Berichterstattung aller Untersuchungsstellen über durchgeführte Untersuchungen gemäß den Vorgaben des Bundesministeriums für Gesundheit, Familie und Jugend.

(2) Die Überprüfung der gemäß § 4 Abs. 1 zur Durchführung der Untersuchungen berechtigten Untersuchungsstellen in Hinblick auf die Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung obliegt dem Nationalen Referenzlabor für Brucellose. Die Laborbetreiber haben während der Betriebszeiten und bei Gefahr im Verzug auch außerhalb dieser Zeiten Kontrollorganen Zutritt zu und Nachschau in den Betriebsräumlichkeiten zu ermöglichen, die für die Kontrollen notwendigen Auskünfte zu erteilen, die für die Kontrollen notwendigen Unterlagen zur Einsicht vorzulegen und die im Rahmen der Überprüfungstätigkeit erforderliche Hilfe unentgeltlich zu leisten.

(3) Blutproben, die kein eindeutig negatives Ergebnis aufweisen, sind an das Nationale Referenzlabor für Brucellose weiterzuleiten und von diesem endgültig gemäß Abs. 4 zu beurteilen. Bei der Beurteilung nicht eindeutig negativer Blutproben ist zur Beantwortung der Frage, ob der Erreger im Bestand vorhanden ist, die Verwendung aller entsprechend validierter und wissenschaftlich anerkannter Untersuchungsmethoden, die von der EU oder dem O.I.E. vorgesehen sind, zulässig. Ebenso können zusätzliche Blutproben in dem Ausmaß angefordert werden, wie dies für eine endgültige Beurteilung erforderlich ist. Das endgültige Ergebnis dieser Beurteilung ist vom Nationalen Referenzlabor für Brucellose dem jeweiligen Einsender sowie abschriftlich der einsendenden Untersuchungsstelle, dem zuständigen Amtstierarzt sowie der zuständigen Landesveterinärbehörde zu übermitteln.

(4) Die endgültige Beurteilung hat zu lauten:

1.

„positiv“ wenn auf eine Infektion des Tieres mit dem Erreger der Brucellose zu schließen ist oder wenn eine Infektion des Tieres mit dem Erreger der Brucellose bei drei Untersuchungen, ausgenommen im Falle des § 7 Abs. 4, nicht sicher ausgeschlossen werden kann,

2.

„negativ“ wenn eine Infektion des Tieres mit dem Erreger der Brucellose auszuschließen ist und

3.

„zweifelhaft“ wenn eine Infektion des Tieres mit dem Erreger der Brucellose nicht sicher ausgeschlossen werden kann.

Untersuchungsverfahren und Labormethoden

§ 6. (1) Der Landeshauptmann hat sicherzustellen, dass die blutserologischen Bestandsuntersuchungen in folgender Weise durchgeführt werden:

1.

Die Auswahl der jährlich zu untersuchenden Bestände eines jeden Bundeslandes, in welchen keine Milchprobennahme gemäß Abs. 2 erfolgt, hat unter Berücksichtigung des risikobasierten Stichprobenplans der AGES durch den Landeshauptmann zu erfolgen. In diesen Beständen sind alle über zwei Jahre alten Rinder – höchstens jedoch zehn pro Bestand – zu untersuchen. Diese Blutprobennahme kann auch im Rahmen der Schlachtung erfolgen. Prinzipiell sind dabei alle Bestände eines Bundeslandes zu berücksichtigen, wobei auf die Anzahl der bereits durchgeführten Untersuchungen Bedacht zu nehmen ist. Bestände, welche in der Vergangenheit mit Brucellose infiziert waren, Bestände mit Tierimporten oder innergemeinschaftlichen Verbringungen, Bestände mit starkem Tierverkehr und Handel sowie Bestände, welche Gemeinschaftsweiden bestücken, sind bevorzugt in der Stichprobenplanung vorzusehen. Sobald die Stichprobenpläne aller Länder vorliegen, ist der Stichprobenplan für das gesamte Bundesgebiet dem Bundesministerium für Gesundheit, Jugend und Familie von der AGES zu übermitteln.

2.

Die Daten betreffend die Identität und Rückverfolgbarkeit dieser Blutproben sind der Untersuchungsstelle zu übermitteln. Dabei muss die Identität der Proben und die Rückverfolgbarkeit der Proben zu den Beständen und Einzeltieren gegeben sein. Im Begleitbericht sind jedenfalls die LFBIS Nr. des Herkunftsbetriebes, die Anzahl der Rinder im Bestand gemäß der Rinderdatenbank nach Rinderkennzeichnungs-Verordnung 1998, BGBl. II Nr. 408/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 55/2007, und die Anzahl der Rinder, von denen Blutproben genommen wurden, anzuführen.

(2) Der Landeshauptmann hat sicherzustellen, dass mindestens einmal jährlich im Abstand von mindestens vier Monaten alle rohmilcherzeugenden Betriebe mit laktierenden Rindern, bei denen die Anzahl der weiblichen Rinder über 24 Monate im Bestand mindestens 30% beträgt, ausgenommen reine Mutterkuhherden, mittels Milchproben in folgender Weise untersucht werden:

1.

Die hiezu erforderlichen Milchproben sind von Gebietslaboratorien der österreichischen Milchprüfringe, welche über ein akkreditiertes oder zertifiziertes Probennahmesystem verfügen oder von Untersuchungsorganen gemäß § 3 oder von einem Labor, welches gemäß BVD-Verordnung berechtigt ist und Milchproben bearbeitet, zu beziehen.

2.

Die entnommenen Milchproben sind unverzüglich an die für die Milchuntersuchung vorgesehene Untersuchungsstelle der AGES weiterzuleiten.

3.

Die Daten betreffend die Identität und Rückverfolgbarkeit dieser Milchproben sind der Untersuchungsstelle zu übermitteln. Dabei muss die Identität der Proben und die Rückverfolgbarkeit der Proben zu den Beständen und Einzeltieren oder im Falle einer Milchprobe, die von mehreren laktierenden Rindern stammt, zum jeweiligen Bestand bei der Untersuchung der Proben gegeben sein. Im Begleitbericht sind jedenfalls die LFBIS-Nr. des Herkunftsbetriebes, die Anzahl der laktierenden Rinder im Bestand und die Anzahl der Kühe, von denen die Milchprobe stammt, anzuführen.

4.

Die maximal mögliche Anzahl an laktierenden Tieren pro Milchprobe gemäß Anhang A ist einzuhalten.

5.

In Beständen mit mehr als 50 Rindern ist die Anzahl der laktierenden Rinder zu ermitteln. Die Ermittlung der Anzahl laktierender Rinder kann entfallen, wenn sich gemäß Rinderdatenbank nicht mehr als 50 Rinder über zwei Jahre im gegenständlichen Bestand befinden.

(3) Die Probennahme und die Untersuchungen sind nach dem in Anhang A geregelten Verfahren und Labormethoden vorzunehmen.

(4) Bei der Organisation der gegenständlichen Untersuchungen ist darauf zu achten, dass im Zuge der Probennahme auch die Untersuchungen auf IBR/IPV und Leukose durchgeführt werden können.

Untersuchungsverfahren und Labormethoden

§ 6. (1) Der Landeshauptmann hat sicherzustellen, dass die blutserologischen Bestandsuntersuchungen in folgender Weise durchgeführt werden:

1.

Die Auswahl der jährlich zu untersuchenden Bestände eines jeden Bundeslandes, in welchen keine Milchprobennahme gemäß Abs. 2 erfolgt, hat unter Berücksichtigung des risikobasierten Stichprobenplans der AGES durch den Landeshauptmann zu erfolgen. In diesen Beständen sind alle über zwei Jahre alten Rinder – höchstens jedoch zehn pro Bestand – zu untersuchen. Diese Blutprobennahme kann auch im Rahmen der Schlachtung erfolgen. Prinzipiell sind dabei alle Bestände eines Bundeslandes zu berücksichtigen, wobei auf die Anzahl der bereits durchgeführten Untersuchungen Bedacht zu nehmen ist. Bestände, welche in der Vergangenheit mit Brucellose infiziert waren, Bestände mit Tierimporten oder innergemeinschaftlichen Verbringungen, Bestände mit starkem Tierverkehr und Handel sowie Bestände, welche Gemeinschaftsweiden bestücken, sind bevorzugt in der Stichprobenplanung vorzusehen. Sobald die Stichprobenpläne aller Länder vorliegen, ist der Stichprobenplan für das gesamte Bundesgebiet dem Bundesministerium für Gesundheit, Jugend und Familie von der AGES zu übermitteln.

2.

Die Daten betreffend die Identität und Rückverfolgbarkeit dieser Blutproben sind der Untersuchungsstelle zu übermitteln. Dabei muss die Identität der Proben und die Rückverfolgbarkeit der Proben zu den Beständen und Einzeltieren gegeben sein. Im Begleitbericht sind jedenfalls die LFBIS Nr. des Herkunftsbetriebes, die Anzahl der Rinder im Bestand gemäß der Rinderdatenbank nach Rinderkennzeichnungs-Verordnung 1998, BGBl. II Nr. 408/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 55/2007, und die Anzahl der Rinder, von denen Blutproben genommen wurden, anzuführen.

(2) Der Landeshauptmann hat sicherzustellen, dass mindestens einmal jährlich im Abstand von mindestens vier Monaten alle rohmilcherzeugenden Betriebe mit laktierenden Rindern, bei denen die Anzahl der weiblichen Rinder über 24 Monate im Bestand mindestens 30% beträgt, ausgenommen reine Mutterkuhherden, mittels Milchproben in folgender Weise untersucht werden:

1.

Die hiezu erforderlichen Milchproben sind von Gebietslaboratorien der österreichischen Milchprüfringe, welche über ein akkreditiertes oder zertifiziertes Probennahmesystem verfügen oder von Untersuchungsorganen gemäß § 3 oder von einem Labor, welches gemäß BVD-Verordnung berechtigt ist und Milchproben bearbeitet, zu beziehen.

2.

Die entnommenen Milchproben sind unverzüglich an die für die Milchuntersuchung vorgesehene Untersuchungsstelle weiterzuleiten.

3.

Die Daten betreffend die Identität und Rückverfolgbarkeit dieser Milchproben sind der Untersuchungsstelle zu übermitteln. Dabei muss die Identität der Proben und die Rückverfolgbarkeit der Proben zu den Beständen und Einzeltieren oder im Falle einer Milchprobe, die von mehreren laktierenden Rindern stammt, zum jeweiligen Bestand bei der Untersuchung der Proben gegeben sein. Im Begleitbericht sind jedenfalls die LFBIS-Nr. des Herkunftsbetriebes, die Anzahl der laktierenden Rinder im Bestand und die Anzahl der Kühe, von denen die Milchprobe stammt, anzuführen.

4.

Die maximal mögliche Anzahl an laktierenden Tieren pro Milchprobe gemäß Anhang A ist einzuhalten.

5.

In Beständen mit mehr als 50 Rindern ist die Anzahl der laktierenden Rinder zu ermitteln. Die Ermittlung der Anzahl laktierender Rinder kann entfallen, wenn sich gemäß Rinderdatenbank nicht mehr als 50 Rinder über zwei Jahre im gegenständlichen Bestand befinden.

(3) Die Probennahme und die Untersuchungen sind nach dem in Anhang A geregelten Verfahren und Labormethoden vorzunehmen.

(4) Bei der Organisation der gegenständlichen Untersuchungen ist darauf zu achten, dass im Zuge der Probennahme auch die Untersuchungen auf IBR/IPV und Leukose durchgeführt werden können.

Untersuchungsverfahren und Labormethoden

§ 6. (1) Der Landeshauptmann hat sicherzustellen, dass die blutserologischen Bestandsuntersuchungen in folgender Weise durchgeführt werden:

1.

Die Auswahl der jährlich zu untersuchenden Bestände eines jeden Bundeslandes, in welchen keine Milchprobennahme gemäß Abs. 2 erfolgt, hat unter Berücksichtigung des risikobasierten Stichprobenplans der AGES durch den Landeshauptmann zu erfolgen. In diesen Beständen sind alle über zwei Jahre alten Rinder – höchstens jedoch zehn pro Bestand – zu untersuchen. Diese Blutprobennahme kann auch im Rahmen der Schlachtung erfolgen. Prinzipiell sind dabei alle Bestände eines Bundeslandes zu berücksichtigen, wobei auf die Anzahl der bereits durchgeführten Untersuchungen Bedacht zu nehmen ist. Bestände, welche in der Vergangenheit mit Brucellose infiziert waren, Bestände mit Tierimporten oder innergemeinschaftlichen Verbringungen, Bestände mit starkem Tierverkehr und Handel sowie Bestände, welche Gemeinschaftsweiden bestücken, sind bevorzugt in der Stichprobenplanung vorzusehen. Sobald die Stichprobenpläne aller Länder vorliegen, ist der Stichprobenplan für das gesamte Bundesgebiet dem Bundesministerium für Gesundheit, Jugend und Familie von der AGES zu übermitteln.

2.

Die Daten betreffend die Identität und Rückverfolgbarkeit dieser Blutproben sind der Untersuchungsstelle zu übermitteln. Dabei muss die Identität der Proben und die Rückverfolgbarkeit der Proben zu den Beständen und Einzeltieren gegeben sein. Im Begleitbericht sind jedenfalls die LFBIS Nr. des Herkunftsbetriebes, die Anzahl der Rinder im Bestand gemäß der Rinderdatenbank nach Rinderkennzeichnungs-Verordnung 1998, BGBl. II Nr. 408/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 55/2007, und die Anzahl der Rinder, von denen Blutproben genommen wurden, anzuführen.

(2) Der Landeshauptmann hat sicherzustellen, dass mindestens einmal jährlich im Abstand von mindestens vier Monaten alle rohmilcherzeugenden Betriebe mit laktierenden Rindern, bei denen die Anzahl der weiblichen Rinder über 24 Monate im Bestand mindestens 30% beträgt, ausgenommen reine Mutterkuhherden, mittels Milchproben in folgender Weise untersucht werden:

1.

Die hiezu erforderlichen Milchproben sind von Gebietslaboratorien der österreichischen Milchprüfringe, welche über ein akkreditiertes oder zertifiziertes Probennahmesystem verfügen oder von Untersuchungsorganen gemäß § 3 oder von einem Labor, welches gemäß BVD-Verordnung berechtigt ist und Milchproben bearbeitet, zu beziehen.

2.

Die entnommenen Milchproben sind unverzüglich an die für die Milchuntersuchung vorgesehene Untersuchungsstelle weiterzuleiten.

3.

Die Daten betreffend die Identität und Rückverfolgbarkeit dieser Milchproben sind der Untersuchungsstelle zu übermitteln. Dabei muss die Identität der Proben und die Rückverfolgbarkeit der Proben zu den Beständen und Einzeltieren oder im Falle einer Milchprobe, die von mehreren laktierenden Rindern stammt, zum jeweiligen Bestand bei der Untersuchung der Proben gegeben sein. Im Begleitbericht sind jedenfalls die LFBIS-Nr. des Herkunftsbetriebes, die Anzahl der laktierenden Rinder im Bestand und die Anzahl der Kühe, von denen die Milchprobe stammt, anzuführen.

4.

Die maximal mögliche Anzahl an laktierenden Tieren pro Milchprobe gemäß Anhang A ist einzuhalten.

5.

In Beständen mit mehr als 50 Rindern ist die Anzahl der laktierenden Rinder zu ermitteln. Die Ermittlung der Anzahl laktierender Rinder kann entfallen, wenn sich gemäß Rinderdatenbank nicht mehr als 50 Rinder über zwei Jahre im gegenständlichen Bestand befinden.

(3) Die Probennahme und die Untersuchungen sind nach dem in Anhang A geregelten Verfahren und Labormethoden vorzunehmen.

(4) Bei der Organisation der gegenständlichen Untersuchungen ist darauf zu achten, dass im Zuge der Probennahme auch die Untersuchungen auf IBR/IPV und Leukose durchgeführt werden können.

Diagnosestellung und verdächtige Bestände

§ 7. (1) Die Diagnosestellung hat vom zuständigen Amtstierarzt unter Berücksichtigung der Laborergebnisse und der epidemiologischen Situation im Bestand zu erfolgen.

(2) Treten bei den periodischen Untersuchungen von Milchproben nicht sicher negative Laborergebnisse auf, sind unverzüglich im betroffenen Bestand von allen über sechs Monate alten Rindern sowie von weiteren Brucellose-krankheitsverdächtigen Rindern Blutproben zu nehmen und im Nationalen Referenzlabor für Brucellose auf Rinderbrucellose zu untersuchen (Abklärungsuntersuchung). Die Bestände sind bis zur Abklärung in jedem Fall brucelloseverdächtige Bestände und gemäß den einschlägigen Bestimmungen zu sperren.

(3) Treten bei den Untersuchungen von Blutproben nicht sicher negative Laborergebnisse nach den vorgeschriebenen Testmethoden auf und lassen die epidemiologischen Umstände oder andere Testergebnisse vermuten, dass dieses Ergebnis fälschlich durch unspezifische Reaktionen zustande gekommen ist, so kann nach erfolgter Bestandssperre unter Berücksichtigung der Betriebssituation eine Feststellungsuntersuchung durch den Amtstierarzt eingeleitet werden, bei welcher wie folgt vorzugehen ist:

1.

Das betroffene Tier ist auf Anordnung der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich der diagnostischen Schlachtung zuzuführen, welche ehestmöglich (d.h. innerhalb von längstens zwei Wochen) nachweislich vorzunehmen ist.

2.

Vor der diagnostischen Schlachtung ist das Nationale Referenzlabor für Brucellose zu kontaktieren. In allen Fällen sind anlässlich der Schlachtung jedenfalls Blutproben sowie Organe gemäß Anhang B zu entnehmen. Weitere Probennahmen können auf Empfehlung des Nationalen Referenzlabors für Brucellose vorgenommen werden.

3.

Bei negativem Ergebnis der Untersuchungen nach Z 2 ist der betreffende Bestand frühestens nach Ablauf von vier Wochen ab Abgabe des geschlachteten Tieres blutserologisch zu untersuchen (Feststellungsuntersuchung).

4.

Bei negativem Ergebnis der Feststellungsuntersuchung gilt der Bestand als bangfrei.

5.

Bei positivem oder zweifelhaftem Ergebnis sowie bei Verzicht auf die diagnostische Schlachtung ist gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Bangseuchen-Gesetzes weiter vorzugehen. Jedenfalls ist im Bestand eine Nachuntersuchung nach der Entfernung des Reagenten aus dem Bestand durchzuführen. Werden anlässlich der Nachuntersuchung weitere Reagenten festgestellt, ist dieses Verfahren so lange zu wiederholen, bis die Nachuntersuchung ein negatives Ergebnis liefert.

Diagnosestellung und verdächtige Bestände

§ 7. (1) Die Diagnosestellung hat vom zuständigen Amtstierarzt unter Berücksichtigung der Laborergebnisse und der epidemiologischen Situation im Bestand zu erfolgen.

(2) Treten bei den periodischen Untersuchungen von Milchproben nicht sicher negative Laborergebnisse auf, sind unverzüglich alle Tiere des Bestandes vom Amtstierarzt klinisch auf Hinweise von Brucellose zu untersuchen, wobei jedenfalls auch die epidemiologische Situation des Bestandes sowie das Auftreten von Aborten zu berücksichtigen sind. Anschließend ist wie folgt vorzugehen:

1.

Zeigen die Erhebungen durch den Amtstierarzt, dass keine Hinweise auf Vorliegen einer Brucelloseerkrankung vorhanden sind, sind unverzüglich von allen Rindern ab zwei Jahren Blutproben zu nehmen und im Nationalen Referenzlabor für Brucellose auf Brucellose zu untersuchen (Abklärungsuntersuchung). Weiters ist mit Bescheid anzuordnen, dass

a)

der Bestand bis zum Vorliegen des Ergebnisses der Abklärungsuntersuchung jedenfalls für den Tierverkehr gesperrt ist und

b)

Milch von Tieren solcher Bestände bis zum Vorliegen des Ergebnisses der Abklärungsuntersuchung nur in Verkehr gebracht werden darf, wenn die Milch so wärmebehandelt wurde, dass der Phosphatasetest negativ ausfällt.

2.

Zeigen die Erhebungen durch den Amtstierarzt, dass das Vorliegen einer Brucelloseerkrankung nicht auszuschließen ist, sind unverzüglich Blutproben von allen Rindern ab sechs Monaten zu nehmen und im Nationalen Referenzlabor für Brucellose auf Brucellose zu untersuchen. Der Bestand gilt bis zum Vorliegen des Ergebnisses der Abklärungsuntersuchung als brucelloseverdächtig. Weiters ist mit Bescheid anzuordnen, dass

a)

der Bestand gemäß den einschlägigen Bestimmungen gesperrt ist und

b)

Milch von Tieren des Bestandes nur in Verkehr gebracht werden darf, wenn die Milch von Kühen stammt, die mit einem negativen Ergebnis auf Brucellose getestet wurden und keine Anzeichen von Brucellose zeigen, sofern die Milch so wärmebehandelt wurde, dass der Phosphatasetest negativ ausfällt.

(3) Treten bei den Untersuchungen von Blutproben nicht sicher negative Laborergebnisse nach den vorgeschriebenen Testmethoden auf und lassen die epidemiologischen Umstände oder andere Testergebnisse vermuten, dass dieses Ergebnis fälschlich durch unspezifische Reaktionen zustande gekommen ist, so kann nach erfolgter Bestandssperre unter Berücksichtigung der Betriebssituation eine Feststellungsuntersuchung durch den Amtstierarzt eingeleitet werden, bei welcher wie folgt vorzugehen ist:

1.

Das betroffene Tier ist auf Anordnung der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich der diagnostischen Schlachtung zuzuführen, welche ehestmöglich (d.h. innerhalb von längstens zwei Wochen) nachweislich vorzunehmen ist.

2.

Vor der diagnostischen Schlachtung ist das Nationale Referenzlabor für Brucellose zu kontaktieren. In allen Fällen sind anlässlich der Schlachtung jedenfalls Blutproben sowie Organe gemäß Anhang B zu entnehmen. Weitere Probennahmen können auf Empfehlung des Nationalen Referenzlabors für Brucellose vorgenommen werden.

3.

Bei negativem Ergebnis der Untersuchungen nach Z 2 ist der betreffende Bestand frühestens nach Ablauf von vier Wochen ab Abgabe des geschlachteten Tieres blutserologisch zu untersuchen (Feststellungsuntersuchung).

4.

Bei negativem Ergebnis der Feststellungsuntersuchung gilt der Bestand als bangfrei.

5.Bei positivem oder zweifelhaftem Ergebnis sowie bei Verzicht auf die diagnostische Schlachtung ist gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Bangseuchen-Gesetzes weiter vorzugehen. Jedenfalls ist im Bestand eine Nachuntersuchung nach der Entfernung des Reagenten aus dem Bestand durchzuführen. Werden anlässlich der Nachuntersuchung weitere Reagenten festgestellt, ist dieses Verfahren so lange zu wiederholen, bis die Nachuntersuchung ein negatives Ergebnis liefert.

(4) Abweichend von den Bestimmungen in Abs. 3 Z 1 bis 5 ist auf Antrag des Tierhalters bei trächtigen Herdebuchrindern, bei denen nicht sicher negative Laborergebnisse aufgetreten sind, folgende Vorgangsweise zu wählen:

1.

Der Bestand ist für den Tierverkehr zu sperren.

2.

Die Milch des betreffenden Tieres ist entweder:

a)

seuchensicher zu entsorgen oder

b)

nachdem sie abgekocht wurde, zur Fütterung von Tieren des eigenen Bestandes zu verwenden.

3.

Milch von anderen Tieren solcher Bestände darf bis zum Vorliegen des Ergebnisses der Untersuchung nur in Verkehr gebracht werden, wenn die Milch so wärmebehandelt wurde, dass der Phosphatasetest negativ ausfällt. Dieser Bescheid ist auch der zuständigen Lebensmittelbehörde und dem Zoonosenkoordinator des Landes zuzustellen.

4.

Das Ende der Trächtigkeit ist abzuwarten.

5.

Nach dem Abkalben sind vom Amtstierarzt so rasch wie möglich die Nachgeburt sowie Blut des geborenen Kalbes sowie Blut des Muttertieres zur Untersuchung auf Brucellose an das Referenzlabor für Brucellose zu senden und dort jedenfalls auf Brucellose zu untersuchen. Dabei sind zur Beantwortung der Frage, ob der Erreger im Bestand vorhanden ist, die Verwendung aller entsprechend validierter und wissenschaftlich anerkannter Untersuchungsmethoden, die von der EU oder dem O.I.E. vorgesehen sind, zulässig.

6.

Im Verwerfensfall hat der Tierhalter jedenfalls die Vorkehrungen gemäß § 11 Abs. 6 des Bangseuchengesetzes zu treffen.

7.

In der Folge sind im Verwerfensfall alle Rinder des Bestandes ab sechs Monate, im Fall einer normalen Geburt alle Rinder ab zwei Jahre frühestens nach Ablauf von vier Wochen ab Verwerfen oder Geburt des Kalbes blutserologisch zu untersuchen.

8.

Zeigen alle Untersuchungen ein negatives Ergebnis, gilt der Bestand als bangfrei.

9.

Zeigen alle Untersuchungen mit Ausnahme des Muttertieres ein negatives Ergebnis, ist mit Zustimmung des Tierhalters gemäß § 7 Abs. 3 vorzugehen; stimmt der Tierhalter nicht zu, ist folgende Vorgangsweise zu wählen:

a)

Zeigen die klinische Untersuchung des Bestandes sowie die epidemiologischen Erhebungen durch den Amtstierarzt, dass keine Hinweise auf Vorliegen einer Brucelloseerkrankung vorhanden sind, gilt der Bestand als bangfrei.

b)

Das nicht-negativ reagierende Tier ist mittels Bescheid für den Tierverkehr zu sperren. Diese Sperre ist entsprechend in das elektronische Veterinärregister gemäß § 8 des Tierseuchengesetzes (VIS) einzutragen.

c)

Treten bei den periodischen Milchuntersuchungen in einem Bestand, in welchem ein Rind gemäß lit. b gehalten wird, erneut nicht sicher negative Laborergebnisse für Brucellose auf, ist gemäß § 7 Abs. 2 vorzugehen.

d)

Zeigen die Untersuchungen im nationalen Referenzlabor für Brucellose, dass alle Untersuchungen mit Ausnahme der Untersuchungen des Tieres gemäß lit. b für Brucellose negativ sind, gilt der Bestand als bangfrei.

Diagnosestellung und verdächtige Bestände

§ 7. (1) Die Diagnosestellung hat vom zuständigen Amtstierarzt unter Berücksichtigung der Laborergebnisse und der epidemiologischen Situation im Bestand zu erfolgen.

(2) Treten bei den periodischen Untersuchungen von Milchproben nicht sicher negative Laborergebnisse auf, sind unverzüglich alle Tiere des Bestandes vom Amtstierarzt klinisch auf Hinweise von Brucellose zu untersuchen, wobei jedenfalls auch die epidemiologische Situation des Bestandes sowie das Auftreten von Aborten zu berücksichtigen sind. Anschließend ist wie folgt vorzugehen:

1.

Zeigen die Erhebungen durch den Amtstierarzt, dass keine Hinweise auf Vorliegen einer Brucelloseerkrankung vorhanden sind, sind unverzüglich von allen Rindern ab zwei Jahren Blutproben zu nehmen und im Nationalen Referenzlabor für Brucellose auf Brucellose zu untersuchen (Abklärungsuntersuchung). Weiters ist mit Bescheid anzuordnen, dass

a)

der Bestand bis zum Vorliegen des Ergebnisses der Abklärungsuntersuchung jedenfalls für den Tierverkehr gesperrt ist und

b)

Milch von Tieren solcher Bestände bis zum Vorliegen des Ergebnisses der Abklärungsuntersuchung nur in Verkehr gebracht werden darf, wenn die Milch so wärmebehandelt wurde, dass der Phosphatasetest negativ ausfällt.

2.

Zeigen die Erhebungen durch den Amtstierarzt, dass das Vorliegen einer Brucelloseerkrankung nicht auszuschließen ist, sind unverzüglich Blutproben von allen Rindern ab sechs Monaten zu nehmen und im Nationalen Referenzlabor für Brucellose auf Brucellose zu untersuchen. Der Bestand gilt bis zum Vorliegen des Ergebnisses der Abklärungsuntersuchung als brucelloseverdächtig. Weiters ist mit Bescheid anzuordnen, dass

a)

der Bestand gemäß den einschlägigen Bestimmungen gesperrt ist und

b)

Milch von Tieren des Bestandes nur in Verkehr gebracht werden darf, wenn die Milch von Kühen stammt, die mit einem negativen Ergebnis auf Brucellose getestet wurden und keine Anzeichen von Brucellose zeigen, sofern die Milch so wärmebehandelt wurde, dass der Phosphatasetest negativ ausfällt.

(3) Treten bei den Untersuchungen von Blutproben nicht sicher negative Laborergebnisse nach den vorgeschriebenen Testmethoden auf und lassen die epidemiologischen Umstände oder andere Testergebnisse vermuten, dass dieses Ergebnis fälschlich durch unspezifische Reaktionen zustande gekommen ist, so kann nach erfolgter Bestandssperre unter Berücksichtigung der Betriebssituation eine Feststellungsuntersuchung durch den Amtstierarzt eingeleitet werden, bei welcher wie folgt vorzugehen ist:

1.

Das betroffene Tier ist auf Anordnung der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich der diagnostischen Schlachtung zuzuführen, welche ehestmöglich (d.h. innerhalb von längstens zwei Wochen) nachweislich vorzunehmen ist.

2.

Vor der diagnostischen Schlachtung ist das Nationale Referenzlabor für Brucellose zu kontaktieren. In allen Fällen sind anlässlich der Schlachtung jedenfalls Blutproben sowie Organe gemäß Anhang B zu entnehmen. Weitere Probennahmen können auf Empfehlung des Nationalen Referenzlabors für Brucellose vorgenommen werden.

3.

Bei negativem Ergebnis der Untersuchungen nach Z 2 ist der betreffende Bestand frühestens nach Ablauf von vier Wochen ab Abgabe des geschlachteten Tieres blutserologisch zu untersuchen (Feststellungsuntersuchung).

4.

Bei negativem Ergebnis der Feststellungsuntersuchung gilt der Bestand als bangfrei.

5.Bei positivem oder zweifelhaftem Ergebnis sowie bei Verzicht auf die diagnostische Schlachtung ist gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Bangseuchen-Gesetzes weiter vorzugehen. Jedenfalls ist im Bestand eine Nachuntersuchung nach der Entfernung des Reagenten aus dem Bestand durchzuführen. Werden anlässlich der Nachuntersuchung weitere Reagenten festgestellt, ist dieses Verfahren so lange zu wiederholen, bis die Nachuntersuchung ein negatives Ergebnis liefert.

(4) Abweichend von den Bestimmungen in Abs. 3 Z 1 bis 5 ist auf Antrag des Tierhalters bei trächtigen Herdebuchrindern, bei denen nicht sicher negative Laborergebnisse aufgetreten sind, folgende Vorgangsweise zu wählen:

1.

Der Bestand ist für den Tierverkehr zu sperren.

2.

Die Milch des betreffenden Tieres ist entweder:

a)

seuchensicher zu entsorgen oder

b)

nachdem sie abgekocht wurde, zur Fütterung von Tieren des eigenen Bestandes zu verwenden.

3.

Milch von anderen Tieren solcher Bestände darf bis zum Vorliegen des Ergebnisses der Untersuchung nur in Verkehr gebracht werden, wenn die Milch so wärmebehandelt wurde, dass der Phosphatasetest negativ ausfällt. Dieser Bescheid ist auch der zuständigen Lebensmittelbehörde und dem Zoonosenkoordinator des Landes zuzustellen.

4.

Das Ende der Trächtigkeit ist abzuwarten.

5.

Nach dem Abkalben sind vom Amtstierarzt so rasch wie möglich die Nachgeburt sowie Blut des geborenen Kalbes sowie Blut des Muttertieres zur Untersuchung auf Brucellose an das Referenzlabor für Brucellose zu senden und dort jedenfalls auf Brucellose zu untersuchen. Dabei sind zur Beantwortung der Frage, ob der Erreger im Bestand vorhanden ist, die Verwendung aller entsprechend validierter und wissenschaftlich anerkannter Untersuchungsmethoden, die von der EU oder dem O.I.E. vorgesehen sind, zulässig.

6.

Im Verwerfensfall hat der Tierhalter jedenfalls die Vorkehrungen gemäß § 11 Abs. 6 des Bangseuchengesetzes zu treffen.

7.

In der Folge sind im Verwerfensfall alle Rinder des Bestandes ab sechs Monate, im Fall einer normalen Geburt alle Rinder ab zwei Jahre frühestens nach Ablauf von vier Wochen ab Verwerfen oder Geburt des Kalbes blutserologisch zu untersuchen.

8.

Zeigen alle Untersuchungen ein negatives Ergebnis, gilt der Bestand als bangfrei.

9.

Zeigen alle Untersuchungen mit Ausnahme des Muttertieres ein negatives Ergebnis, ist mit Zustimmung des Tierhalters gemäß § 7 Abs. 3 vorzugehen; stimmt der Tierhalter nicht zu, ist folgende Vorgangsweise zu wählen:

a)

Zeigen die klinische Untersuchung des Bestandes sowie die epidemiologischen Erhebungen durch den Amtstierarzt, dass keine Hinweise auf Vorliegen einer Brucelloseerkrankung vorhanden sind, gilt der Bestand als bangfrei.

b)

Das nicht-negativ reagierende Tier ist mittels Bescheid für den Tierverkehr zu sperren. Diese Sperre ist entsprechend in das elektronische Veterinärregister gemäß § 8 des Tierseuchengesetzes (VIS) einzutragen.

c)

Treten bei den periodischen Milchuntersuchungen in einem Bestand, in welchem ein Rind gemäß lit. b gehalten wird, erneut nicht sicher negative Laborergebnisse für Brucellose auf, ist gemäß § 7 Abs. 2 vorzugehen.

d)

Zeigen die Untersuchungen im nationalen Referenzlabor für Brucellose, dass alle Untersuchungen mit Ausnahme der Untersuchungen des Tieres gemäß lit. b für Brucellose negativ sind, gilt der Bestand als bangfrei.

Datenerfassung

§ 8. (1) Der Landeshauptmann hat im Fall von Milchproben Daten betreffend die Identität und Rückverfolgbarkeit der Proben (§ 6) – insbesondere die LFBIS-Nr. des betroffenen Betriebs sowie gegebenenfalls die Ohrmarkennummer des betroffenen Tieres - auf elektronischem Weg der Untersuchungsstelle, nach deren Vorgaben, zu melden.

(2) Der Landeshauptmann hat im Fall von Blutproben nach Maßgabe der gegebenen Möglichkeiten Daten betreffend die Identität und Rückverfolgbarkeit der Proben (§ 6) – insbesondere die LFBIS-Nr. des betroffenen Betriebs sowie die Ohrmarkennummer des betroffenen Tieres - auf elektronischem Weg der Untersuchungsstelle, nach deren Vorgaben, zu melden. Ist eine elektronische Meldung nicht möglich, hat die Übermittlung der Daten in schriftlicher Form an die Untersuchungsstelle zu erfolgen. Die elektronische Erfassung der übermittelten Daten hat diesfalls durch die Untersuchungsstelle zu erfolgen.

(3) Die Untersuchungsstelle hat nach organisatorischen Möglichkeiten die Daten gemäß Abs. 1 und 2 einschließlich der Untersuchungsergebnisse in eine zentrale Datenbank des Bundesministeriums für Gesundheit, Familie und Jugend elektronisch zu übermitteln.

Datenerfassung

§ 8. (1) Der Landeshauptmann hat im Fall von Milchproben Daten betreffend die Identität und Rückverfolgbarkeit der Proben (§ 6) – insbesondere die LFBIS-Nr. des betroffenen Betriebs sowie gegebenenfalls die Ohrmarkennummer des betroffenen Tieres - auf elektronischem Weg der Untersuchungsstelle, nach deren Vorgaben, zu melden.

(2) Der Landeshauptmann hat im Fall von Blutproben nach Maßgabe der gegebenen Möglichkeiten Daten betreffend die Identität und Rückverfolgbarkeit der Proben (§ 6) – insbesondere die LFBIS-Nr. des betroffenen Betriebs sowie die Ohrmarkennummer des betroffenen Tieres - auf elektronischem Weg der Untersuchungsstelle, nach deren Vorgaben, zu melden. Ist eine elektronische Meldung nicht möglich, hat die Übermittlung der Daten in schriftlicher Form an die Untersuchungsstelle zu erfolgen. Die elektronische Erfassung der übermittelten Daten hat diesfalls durch die Untersuchungsstelle zu erfolgen.

(3) Die Untersuchungsstelle hat nach organisatorischen Möglichkeiten die Daten gemäß Abs. 1 und 2 einschließlich der Untersuchungsergebnisse in eine zentrale Datenbank des Bundesministeriums für Gesundheit, Familie und Jugend elektronisch zu übermitteln.

Pflichten des Tierbesitzers

§ 9. Der Tierbesitzer ist verpflichtet,

1.

die behördlichen Maßnahmen nach dieser Verordnung zu dulden beziehungsweise zu ermöglichen,

2.

die nötigen Auskünfte zu erteilen und die zur Feststellung des Sachverhaltes notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und

3.

unentgeltlich für die nötige Hilfeleistung bei den behördlichen Erhebungen und Untersuchungen zu sorgen. Dazu gehört zum Schutz von Leib und Leben auch die Bereitstellung einer geeigneten Einrichtung zum Fixieren von Rindern sowie das Fixieren der Tiere in geeigneter Art und Weise.

Pflichten des Tierbesitzers

§ 9. Der Tierbesitzer ist verpflichtet,

1.

die behördlichen Maßnahmen nach dieser Verordnung zu dulden beziehungsweise zu ermöglichen,

2.

die nötigen Auskünfte zu erteilen und die zur Feststellung des Sachverhaltes notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und

3.

unentgeltlich für die nötige Hilfeleistung bei den behördlichen Erhebungen und Untersuchungen zu sorgen. Dazu gehört zum Schutz von Leib und Leben auch die Bereitstellung einer geeigneten Einrichtung zum Fixieren von Rindern sowie das Fixieren der Tiere in geeigneter Art und Weise.

Maßnahmen auf Grund § 11 des Bangseuchen-Gesetzes

§ 10. (1) Zeigt ein Rind Anzeichen von Verwerfen oder hat es bereits verworfen, so ist es unverzüglich aus dem gemeinsamen Stall oder von der gemeinsamen Weide zu entfernen oder, soweit dies nicht möglich ist, zumindest bis zum Vorliegen eines negativen Befundes der paarigen Blutprobe gemäß Abs. 4 abgesondert von den übrigen Rindern unterzubringen.

(2) Tote Föten und Nachgeburten sind bis zum Eintreffen des Amtstierarztes an einem Ort aufzubewahren, der eine Verschleppung ausschließt, und nach Entnahme des Untersuchungsmaterials durch den Amtstierarzt und entsprechender Desinfektion unschädlich zu beseitigen.

(3) Der Amtstierarzt hat die vom Tierhalter getroffenen Vorkehrungen zu überprüfen, eine Blutprobe des Rindes, welches abortiert hat, und sonstiges Untersuchungsmaterial (nach Möglichkeit jedenfalls auch die Nachgeburt) zu weiterführenden Untersuchungen auf Hinweise für das Vorhandensein von Bangseuchenerregern an die Untersuchungsstelle einzusenden und geeignete Desinfektionsmaßnahmen anzuordnen.

(4) Ist das Ergebnis der Untersuchung der Blutprobe nicht bangpositiv, so ist die Blutprobe nach Ablauf von zwei Wochen nach dem Verwerfen zu wiederholen (paarige Blutprobe). Ist das Ergebnis der paarigen Blutprobe sowie der Untersuchungen des Untersuchungsmaterials negativ ist der Bestand bangfrei. Ist das Ergebnis einer Untersuchung positiv gilt der Bestand als bangverseucht, ist das Ergebnis einer Untersuchung nicht eindeutig negativ gilt der Bestand als bangverdächtig. Das darf Tier bis zum Abschluss der Untersuchungen (paarige Blutprobe) weder verbracht noch geschlachtet werden.

Maßnahmen auf Grund § 11 des Bangseuchen-Gesetzes

§ 10. (1) Zeigt ein Rind Anzeichen von Verwerfen oder hat es bereits verworfen, so ist es unverzüglich aus dem gemeinsamen Stall oder von der gemeinsamen Weide zu entfernen oder, soweit dies nicht möglich ist, zumindest bis zum Vorliegen eines negativen Befundes der paarigen Blutprobe gemäß Abs. 4 abgesondert von den übrigen Rindern unterzubringen.

(2) Tote Föten und Nachgeburten sind bis zum Eintreffen des Amtstierarztes an einem Ort aufzubewahren, der eine Verschleppung ausschließt, und nach Entnahme des Untersuchungsmaterials durch den Amtstierarzt und entsprechender Desinfektion unschädlich zu beseitigen.

(3) Der Amtstierarzt hat die vom Tierhalter getroffenen Vorkehrungen zu überprüfen, eine Blutprobe des Rindes, welches abortiert hat, und sonstiges Untersuchungsmaterial (nach Möglichkeit jedenfalls auch die Nachgeburt) zu weiterführenden Untersuchungen auf Hinweise für das Vorhandensein von Bangseuchenerregern an die Untersuchungsstelle einzusenden und geeignete Desinfektionsmaßnahmen anzuordnen.

(4) Ist das Ergebnis der Untersuchung der Blutprobe nicht bangpositiv, so ist die Blutprobe nach Ablauf von zwei Wochen nach dem Verwerfen zu wiederholen (paarige Blutprobe). Ist das Ergebnis der paarigen Blutprobe sowie der Untersuchungen des Untersuchungsmaterials negativ ist der Bestand bangfrei. Ist das Ergebnis einer Untersuchung positiv gilt der Bestand als bangverseucht, ist das Ergebnis einer Untersuchung nicht eindeutig negativ gilt der Bestand als bangverdächtig. Das darf Tier bis zum Abschluss der Untersuchungen (paarige Blutprobe) weder verbracht noch geschlachtet werden.

Sanktionen

§ 11. Verstöße gegen diese Verordnung werden nach dem Bangseuchengesetz geahndet.

Sanktionen

§ 11. Verstöße gegen diese Verordnung werden nach dem Bangseuchengesetz geahndet.

Personenbezogene Bezeichnungen

§ 12. Alle in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten gleichermaßen für Personen sowohl weiblichen als auch männlichen Geschlechts.

Personenbezogene Bezeichnungen

§ 12. Alle in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten gleichermaßen für Personen sowohl weiblichen als auch männlichen Geschlechts.

Schlussbestimmungen

§ 13. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft.

(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 2007 treten

1.

die Bangseuchen-Verordnung, BGBl. Nr. 280/1957, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 260/1994 und

2.

die Bangseuchen-Untersuchungsverordnung 2004, BGBl. II Nr. 526/2003, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 468/2006,

Schlussbestimmungen

§ 13. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft.

(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 2007 treten

1.

die Bangseuchen-Verordnung, BGBl. Nr. 280/1957, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 260/1994 und

2.

die Bangseuchen-Untersuchungsverordnung 2004, BGBl. II Nr. 526/2003, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 468/2006,

Anhang A

Verfahren der Probenentnahme und der Untersuchungen

Die Untersuchung der Proben (Milchproben und Blutproben) hat nach geeigneten, dem jeweiligen Stand der Wissenschaft entsprechenden Labormethoden gemäß der Richtlinie 64/432/EWG und der Vorgaben des „Manual of Diagnostic Tests and Vaccines for Terrestrial Animals“ des Internationalen Tierseuchenamtes (Organisation Mondiale de la Sante Animale / O.I.E.) zu erfolgen.

Pro Milchprobe darf, je nach Testsystem, die Milch von maximal 50 laktierenden Rindern gepoolt sein.

Für die Durchführung der Untersuchungen sind ausschließlich Tests zu verwenden, welche vom Hersteller für die jeweilige Probenmatrix (Milch, Blut) zugelassen sind sowie vom Nationalen Referenzlabor für Brucellose freigegeben worden sind.

Milchproben sind bei der Entnahme im Betrieb gemäß den Vorgaben des Nationalen Referenzlabors mit einem Konservierungsmittel zu konservieren das ELISA-Testsysteme nicht stört bzw. das für diese Messsysteme entwickelt wurde. Die Konservierung kann unterbleiben, wenn sichergestellt ist, dass die Milchproben unmittelbar nach der Gewinnung auf unter 6°C gekühlt werden und die Proben während des Transportes bis zur Bearbeitung an den Brucellose-Untersuchungsstellen so gelagert werden, dass keine Säuerung der Proben eintritt.

Anhang A

Verfahren der Probenentnahme und der Untersuchungen

Die Untersuchung der Proben (Milchproben und Blutproben) hat nach geeigneten, dem jeweiligen Stand der Wissenschaft entsprechenden Labormethoden gemäß der Richtlinie 64/432/EWG und der Vorgaben des „Manual of Diagnostic Tests and Vaccines for Terrestrial Animals“ des Internationalen Tierseuchenamtes (Organisation Mondiale de la Sante Animale / O.I.E.) zu erfolgen.

Pro Milchprobe darf, je nach Testsystem, die Milch von maximal 50 laktierenden Rindern gepoolt sein.

Für die Durchführung der Untersuchungen sind ausschließlich Tests zu verwenden, welche vom Hersteller für die jeweilige Probenmatrix (Milch, Blut) zugelassen sind sowie vom Nationalen Referenzlabor für Brucellose freigegeben worden sind.

Milchproben sind bei der Entnahme im Betrieb gemäß den Vorgaben des Nationalen Referenzlabors mit einem Konservierungsmittel zu konservieren das ELISA-Testsysteme nicht stört bzw. das für diese Messsysteme entwickelt wurde. Die Konservierung kann unterbleiben, wenn sichergestellt ist, dass die Milchproben unmittelbar nach der Gewinnung auf unter 6°C gekühlt werden und die Proben während des Transportes bis zur Bearbeitung an den Brucellose-Untersuchungsstellen so gelagert werden, dass keine Säuerung der Proben eintritt.

Anhang B

Probenentnahme bei diagnostischer Schlachtung

Folgende Organe sind im Rahmen der diagnostischen Schlachtung vom Fleischuntersuchungstierarzt zu entnehmen und an das Nationale Referenzlabor für Brucellose zu übermitteln:

Lymphknoten des Genitaltraktes

Organe des Genitaltraktes

Euter und Euterlymphknoten

Feten (Labmagen, Lungen)

Retropharyngeallymphknoten

Anhang B

Probenentnahme bei diagnostischer Schlachtung

Folgende Organe sind im Rahmen der diagnostischen Schlachtung vom Fleischuntersuchungstierarzt zu entnehmen und an das Nationale Referenzlabor für Brucellose zu übermitteln:

Lymphknoten des Genitaltraktes

Organe des Genitaltraktes

Euter und Euterlymphknoten

Feten (Labmagen, Lungen)

Retropharyngeallymphknoten