Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend über Schutz- und Tilgungsmaßnahmen zur Bekämpfung der Geflügelpest (Geflügelpest-Verordnung 2007)
Aschbach-Markt
Behamberg
Ennsdorf
Ernsthofen
Haag
Haidershofen
Neustadtl an der Donau
Oed-Oehling
St. Pantaleon-Erla
St. Peter in der Au
St. Valentin
Strengberg
Wallsee-Sindelburg
Weistrach
Wolfsbach
Zeillern
Im Bezirk Horn die Gemeinden:
Japons
Drosendorf-Zissersdorf
Langau
Geras
Pernegg
Irnfritz-Messern
Weitersfeld
im Bezirk Waidhofen an der Thaya die Gemeinden:
Raabs an der Thaya
Ludweis-Aigen
Groß-Siegharts
Karlstein an der Thaya
Waidhofen an der Thaya
Dietmanns
IV. Oberösterreich
die Stadt:
Steyr
im Bezirk Linz-Land die Gemeinden:
Enns
Kronstorf
im Bezirk Perg die Gemeinden:
Baumgartenberg
Mauthausen
Mitterkirchen im Machland
Naarn im Machlande
Saxen
im Bezirk Steyr-Land die Gemeinde:
Dietach
V. Salzburg
derzeit keine Gebiete
VI. Steiermark
derzeit keine Gebiete
VII. Tirol
dezeit keine Gebiete
VIII. Vorarlberg
derzeit keine Gebiete
IX. Wien
derzeit keine Gebiete
Teil B
Gebiete mit erhöhtem Geflügelpest-Risiko
Als Gebiete mit erhöhtem Risiko gelten folgende Verwaltungseinheiten:
Das gesamte Bundesgebiet mit Ausnahme der Gebiete in Teil A.
Anlage 1
(zu § 8)
Teil A
Gebiete mit stark erhöhtem Geflügelpest-Risiko
Als Gebiete mit stark erhöhtem Risiko gelten folgende Verwaltungseinheiten:
derzeit keine Gebiete
Teil B
Gebiete mit erhöhtem Geflügelpest-Risiko
Als Gebiete mit erhöhtem Risiko gelten folgende Verwaltungseinheiten:
I. Burgenland
Die Stadt:
Rust
Die Bezirke:
Güssing
Jennersdorf
Mattersburg
Neusiedl am See
Im Bezirk Eisenstadt-Umgebung die Gemeinden:
Breitenbrunn am Neusiedler See
Donnerskirchen
Hornstein
Leithaprodersdorf
Mörbisch am See
Neufeld an der Leitha
Oggau am Neusiedler See
Purbach am Neusiedler See
Wimpassing an der Leitha
Im Bezirk Oberpullendorf die Gemeinden:
Draßmarkt
Kaisersdorf
Markt Sankt Martin
Neutal
Steinberg-Dörfl
Stoob
Unterfrauenhaid
Weingraben
II. Kärnten
Die Städte:
Klagenfurt am Wörthersee
Villach
Im Bezirk Hermagor die Gemeinden:
Hermagor-Pressegger See
St. Stefan im Gailtal
Im Bezirk Klagenfurt Land die Gemeinden:
Ebenthal in Kärnten
Feistritz im Rosental
Ferlach
Grafenstein
Keutschach am See
Köttmannsdorf
Krumpendorf am Wörthersee
Ludmannsdorf
Maria Rain
Maria Saal
Maria Wörth
Moosburg
Pörtschach am Wörther See
St. Margareten im Rosental
Schiefling am Wörthersee
Techelsberg am Wörther See
Im Bezirk Sankt Veit an der Glan die Gemeinden:
Eberstein
Liebenfels
St. Veit an der Glan
Weitensfeld im Gurktal
Frauenstein
Im Bezirk Spittal an der Drau die Gemeinden:
Baldramsdorf
Lendorf
Spittal an der Drau
Im Bezirk Villach Land die Gemeinden:
Arnoldstein
Feistritz an der Gail
Ferndorf
Finkenstein am Faaker See
Fresach
Hohenthurm
Nötsch im Gailtal
Paternion
Rosegg
St. Jakob im Rosental
Stockenboi
Treffen am Ossiacher See
Velden am Wörther See
Weißenstein
Wernberg
Im Bezirk Völkermarkt die Gemeinden:
Bleiburg
Diex
Eberndorf
Gallizien
Griffen
Neuhaus
Ruden
St. Kanzian am Klopeiner See
Völkermarkt
Im Bezirk Wolfsberg die Gemeinden:
Frantschach-St. Gertraud
Lavamünd
St. Andrä
St. Georgen im Lavanttal
St. Paul im Lavanttal
Wolfsberg
Im Bezirk Feldkirchen die Gemeinden:
Feldkirchen in Kärnten
Glanegg
Ossiach
St. Urban
Steindorf am Ossiacher See
Steuerberg
III. Niederösterreich
Die Städte:
Krems an der Donau
St. Pölten
Wiener Neustadt
Die Bezirke:
Bruck an der Leitha
Gmünd
Krems (Land)
Tulln
Waidhofen an der Thaya
Im Bezirk Amstetten die Gemeinden:
Amstetten
Ardagger
Aschbach-Markt
Behamberg
Biberbach
Ennsdorf
Ernsthofen
Ertl
Euratsfeld
Ferschnitz
Haag
Haidershofen
Kematen an der Ybbs
Neustadtl an der Donau
Oed-Oehling
St. Georgen am Ybbsfelde
St. Pantaleon-Erla
St. Peter in der Au
St. Valentin
Seitenstetten
Strengberg
Viehdorf
Wallsee-Sindelburg
Weistrach
Winklarn
Wolfsbach
Zeillern
Im Bezirk Baden die Gemeinden:
Baden
Ebreichsdorf
Günselsdorf
Kottingbrunn
Leobersdorf
Mitterndorf an der Fischa
Oberwaltersdorf
Pfaffstätten
Pottendorf
Reisenberg
Schönau an der Triesting
Seibersdorf
Tattendorf
Teesdorf
Traiskirchen
Trumau
Im Bezirk Gänserndorf die Gemeinden:
Aderklaa
Andlersdorf
Angern an der March
Deutsch-Wagram
Drösing
Dürnkrut
Ebenthal
Eckartsau
Engelhartstetten
Glinzendorf
Groß-Enzersdorf
Großhofen
Haringsee
Hohenau an der March
Jedenspeigen
Lassee
Leopoldsdorf im Marchfelde
Mannsdorf an der Donau
Marchegg
Orth an der Donau
Parbasdorf
Raasdorf
Ringelsdorf-Niederabsdorf
Untersiebenbrunn
Velm-Götzendorf
Weiden an der March
Im Bezirk Hollabrunn die Gemeinden:
Alberndorf im Pulkautal
Hadres
Hardegg
Haugsdorf
Retzbach
Seefeld-Kadolz
Im Bezirk Horn die Gemeinden:
Altenburg
Drosendorf-Zissersdorf
Gars am Kamp
Geras
Irnfritz-Messern
Japons
Langau
Pernegg
Rosenburg-Mold
Weitersfeld
Im Bezirk Korneuburg die Gemeinden:
Bisamberg
Enzersfeld im Weinviertel
Hagenbrunn
Hausleiten
Korneuburg
Langenzersdorf
Leitzersdorf
Leobendorf
Spillern
Stetteldorf am Wagram
Stetten
Stockerau
Gerasdorf bei Wien
Im Bezirk Lilienfeld die Gemeinden:
Eschenau
Hainfeld
Lilienfeld
Rohrbach an der Gölsen
St. Veit an der Gölsen
Traisen
Türnitz
Im Bezirk Melk die Gemeinden:
Bergland
Blindenmarkt
Dunkelsteinerwald
Emmersdorf an der Donau
Erlauf
Golling an der Erlauf
Hofamt Priel
Klein-Pöchlarn
Krummnußbaum
Leiben
Loosdorf
Marbach an der Donau
Melk
Neumarkt an der Ybbs
Nöchling
Persenbeug-Gottsdorf
Petzenkirchen
Pöchlarn
St. Martin-Karlsbach
Schönbühel-Aggsbach
Ybbs an der Donau
Zelking-Matzleinsdorf
Im Bezirk Mistelbach die Gemeinden:
Bernhardsthal
Drasenhofen
Großharras
Laa an der Thaya
Neudorf im Weinviertel
Ottenthal
Rabensburg
Schrattenberg
Wildendürnbach
Im Bezirk Mödling die Gemeinden:
Achau
Biedermannsdorf
Brunn am Gebirge
Gumpoldskirchen
Guntramsdorf
Hennersdorf
Laxenburg
Maria Enzersdorf
Mödling
Münchendorf
Perchtoldsdorf
Vösendorf
Wiener Neudorf
Im Bezirk Neunkirchen die Gemeinden:
Altendorf
Breitenau
Breitenstein
Buchbach
Bürg-Vöstenhof
Enzenreith
Gloggnitz
Grafenbach-St. Valentin
Kirchberg am Wechsel
Natschbach-Loipersbach
Neunkirchen
Otterthal
Payerbach
Prigglitz
Raach am Hochgebirge
Reichenau an der Rax
Schottwien
Schwarzau am Steinfeld
Semmering
Ternitz
Trattenbach
Wartmannstetten
Wimpassing im Schwarzatale
Im Bezirk Sankt Pölten (Land) die Gemeinden:
Böheimkirchen
Gerersdorf
Hofstetten-Grünau
Hafnerbach
Haunoldstein
Herzogenburg
Inzersdorf-Getzersdorf
Kapelln
Kirchberg an der Pielach
Markersdorf-Haindorf
Nußdorf ob der Traisen
Ober-Grafendorf
Perschling
Prinzersdorf
Rabenstein an der Pielach
Traismauer
Weinburg
Wilhelmsburg
Im Bezirk Scheibbs die Gemeinden:
Steinakirchen am Forst
Wieselburg
Wieselburg-Land
Wolfpassing
Im Bezirk Wiener Neustadt (Land) die Gemeinden:
Ebenfurth
Eggendorf
Bad Erlach
Felixdorf
Katzelsdorf
Lanzenkirchen
Lichtenwörth
Sollenau
Theresienfeld
Walpersbach
Zillingdorf
Im Bezirk Zwettl die Gemeinden:
Allensteig
Echsenbach
Göpfritz an der Wild
Pölla
Schwarzenau
Schweiggers
Waldhausen
Zwettl-Niederösterreich
IV. Oberösterreich
Die Städte:
Linz
Steyr
Wels
Im Bezirk Braunau am Inn die Gemeinden:
Braunau am Inn
Eggelsberg
Franking
Haigermoos
Hochburg-Ach
Lochen am See
Mining
Moosdorf
Neukirchen an der Enknach
Ostermiething
Palting
Perwang am Grabensee
St. Pantaleon
St. Peter am Hart
St. Radegrund
Schwand im Innkreis
Tarsdorf
Überackern
Im Bezirk Eferding die Gemeinden:
Alkoven
Eferding
Haibach ob der Donau
Hartkirchen
Hinzenbach
Pupping
Stroheim
Im Bezirk Gmunden die Gemeinden:
Altmünster
Ebensee am Traunsee
Gmunden
Grünau im Almtal
Gschwandt
Kirchham
Laakirchen
Ohlsdorf
Pinsdorf
Roitham am Traunfall
St. Konrad
St. Wolfgang im Salzkammergut
Traunkirchen
Scharnstein
Vorchdorf
Im Bezirk Grieskirchen die Gemeinden:
Geboltskirchen
St. Agatha
Im Bezirk Kirchdorf an der Krems die Gemeinden:
Grünburg
Inzersdorf im Kremstal
Kirchdorf an der Krems
Kremsmünster
Micheldorf in Oberösterreich
Nußbach
Oberschlierbach
Pettenbach
Ried im Traunkreis
Schlierbach
Steinbach am Ziehberg
Wartberg an der Krems
Im Bezirk Linz-Land die Gemeinden:
Allhaming
Ansfelden
Asten
Eggendorf im Traunkreis
Enns
Hörsching
Kematen an der Krems
Kronstorf
Leonding
Neuhofen an der Krems
Niederneukirchen
Piberbach
Pucking
St. Marien
Traun
Wilhering
Im Bezirk Perg die Gemeinden:
Baumgartenberg
Grein
Langenstein
Luftenberg an der Donau
Mauthausen
Mitterkirchen im Machland
Naarn im Machlande
St. Nikola an der Donau
Saxen
Waldhausen im Strudengau
Im Bezirk Ried im Innkreis die Gemeinden:
Antiesenhofen
Eberschwang
Kirchdorf am Inn
Mörschwang
Mühlheim am Inn
Obernberg am Inn
Pramet
Reichersberg
St. Georgen bei Obernberg am Inn
Schildorn
Waldzell
Im Bezirk Rohrbach die Gemeinden:
Hofkirchen im Mühlkreis
Kirchberg ob der Donau
Niederkappel
Neustift im Mühlkreis
St. Martin im Mühlkreis
Im Bezirk Schärding die Gemeinden:
Brunnenthal
Engelhartszell
Esternberg
Freinberg
St. Aegidi
St. Florian am Inn
St. Marienkirchen bei Schärding
Schärding
Schardenberg
Suben
Vichtenstein
Waldkirchen am Wesen
Wernstein am Inn
Im Bezirk Steyr-Land die Gemeinden:
Adlwang
Bad Hall
Dietach
Pfarrkirchen bei Bad Hall
Rohr im Kremstal
St. Ulrich bei Steyr
Sierning
Waldneukirchen
Im Bezirk Urfahr-Umgebung die Gemeinden:
Feldkirchen an der Donau
Goldwörth
Ottensheim
Puchenau
Steyregg
Walding
Im Bezirk Vöcklabruck die Gemeinden:
Ampflwang im Hausruckwald
Attersee am Attersee
Attnang-Puchheim
Atzbach
Aurach am Hongar
Berg im Attergau
Desselbrunn
Fornach
Frankenburg am Hausruck
Frankenmarkt
Gampern
Innerschwand am Mondsee
Lenzing
Manning
Mondsee
Neukirchen an der Vöckla
Nußdorf am Attersee
Oberhofen am Irrsee
Oberndorf bei Schwanenstadt
Ottnang am Hausruck
Pfaffing
Pilsbach
Pitzenberg
Pöndorf
Puchkirchen am Trattberg
Pühret
Redleiten
Redlham
Regau
Rüstorf
Rutzenham
St. Georgen im Attergau
St. Lorenz
Schörfling am Attersee
Seewalchen am Attersee
Steinbach am Attersee
Straß im Attergau
Tiefgraben
Timelkam
Ungenach
Unterach am Attersee
Vöcklabruck
Vöcklamarkt
Weißenkirchen im Attergau
Weyregg am Attersee
Wolfsegg am Hausruck
Zell am Moos
Zell am Pettenfirst
Im Bezirk Wels-Land die Gemeinden:
Bad Wimsbach-Neydharting
Eberstalzell
Edt bei Lambach
Fischlham
Gunskirchen
Lambach
Marchtrenk
Neukirchen bei Lambach
Stattledt
Schleißheim
Sipbachzell
Stadl-Paura
Steinerkirchen an der Traun
Steinhaus
Thalheim bei Wels
Weißkirchen an der Traun
V. Salzburg
Die Stadt:
Salzburg
Im Bezirk Salzburg-Umgebung die Gemeinden:
Anif
Anthering
Bergheim
Berndorf bei Salzburg
Bürmoos
Dorfbeuern
Elixhausen
Elsbethen
Fuschl am See
Göming
Henndorf am Wallersee
Hof bei Salzburg
Köstendorf
Lamprechtshausen
Mattsee
Neumarkt am Wallersee
Nußdorf am Haunsberg
Oberndorf bei Salzburg
Obertrum am See
Sankt Georgen bei Salzburg
Sankt Gilgen
Schleedorf
Seeham
Straßwalchen
Strobl
Thalgau
Wals-Siezenheim
Seekirchen am Wallersee
VI. Steiermark
Die Stadt:
Graz
Die Bezirke:
Deutschlandsberg
Leibnitz
Hartberg-Fürstenfeld
Südoststeiermark
Im Bezirk Graz-Umgebung die Gemeinden:
Feldkirchen bei Graz
Deutschfeistritz (mit Ausnahme der Katastralgemeinde Großstübing)
Dobl-Zwaring
Eggersdorf bei Graz
Fernitz-Mellach
Frohnleiten (mit Ausnahme der Katastralgemeinden Hofamt, Gams, Gamsgraben und Laufnitzgraben)
Gössendorf
Gratkorn
Gratwein-Straßengel (mit Ausnahme der Katastralgemeinden Kehr und Plesch sowie Gschnaidt)
Hart bei Graz
Hausmannstätten
Kainbach bei Graz
Kalsdorf bei Graz
Kumberg
Laßnitzhöhe
Lieboch
Nestelbach bei Graz
Peggau
Raaba-Grambach
Sankt Marein bei Graz
Vasoldsberg
Weinitzen
Werndorf
Wundschuh
Im Bezirk Leoben die Gemeinden:
Kammern im Liesingtal
Kraubath an der Mur
Leoben (ausgenommen die Katastralgemeinden Schladnitzgraben und Gößgraben-Göß)
Mautern in Steiermark (ausgenommen die Katastralgemeinde Reitingau)
Niklasdorf
Proleb
Sankt Michael in Obersteiermark (ausgenommen die Katastralgemeinde Hinterlainsach)
Sankt Stefan ob Leoben (ausgenommen die Katastralgemeinde Lobming)
Traboch
Im Bezirk Liezen die Gemeinden:
Altaussee
Bad Aussee
Grundlsee
Bad Mitterndorf
Mitternberg-Sankt Martin (nur die Katastralgemeinde St. Martin)
Im Bezirk Murau die Gemeinden:
Niederwölz
Murau (ausgenommen die Katastralgemeinde Laßnitz-Lambrecht)
Neumarkt in der Steiermark (nur die Katastralgemeinde Adendorf)
Sankt Georgen am Kreischberg
Scheifling (ausgenommen die Katastralgemeinden Puchfeld und Feßnach)
Stadl-Predlitz
Teufenbach-Katsch
Im Bezirk Voitsberg die Gemeinden:
Krottendorf-Gaisfeld
Ligist (nur die Katastralgemeinden Ligist und Grabenwarth)
Mooskirchen
Rosental an der Kainach
Voitsberg (ausgenommen die Katastralgemeinde Lobmingberg)
Bärnbach
Kainach bei Voitsberg (nur die Katastralgemeinde Kohlschwarz)
Köflach (nur die Katastralgemeinde Piber)
Söding-Sankt Johann (ausgenommen die Katastralgemeinden Pichling bei Mooskirchen und Neudorf bei St. Johann)
Im Bezirk Weiz die Gemeinden:
Albersdorf-Prebuch
Markt Hartmannsdorf
Hofstätten an der Raab
Ludersdorf-Wilfersdorf
Mitterdorf an der Raab
Puch bei Weiz
Rettenegg
St. Margarethen an der Raab
Sinabelkirchen
Gersdorf an der Feistritz
Gleisdorf
Ilztal
Pischelsdorf am Kulm
Sankt Ruprecht an der Raab
Im Bezirk Murtal die Gemeinden:
Fohnsdorf
Kobenz (ausgenommen die Katastralgemeinde Farrach)
Sankt Georgen ob Judenburg
Sankt Peter ob Judenburg (ausgenommen die Katastralgemeinde Möschitzgraben)
Unzmarkt-Frauenburg
Zeltweg
Lobmingtal (nur die Katastralgemeinde Großlobming)
Judenburg (ausgenommen die Katastralgemeinde Ossach)
Knittelfeld
Pöls-Oberkurzheim
Sankt Marein-Feistritz (nur die Katastralgemeinden St. Marein und Feistritz)
Sankt Margarethen bei Knittelfeld (ausgenommen die Katastralgemeinden Rachau I, Rachau II und Glein)
Spielberg (nur die Katastralgemeinden Laing, Weyern, Lind und Pausendorf)
Weißkirchen in Steiermark (nur die Katastralgemeinden Allersdorf, Fisching, Feistritz und Maria Buch)
Im Bezirk Bruck-Mürzzuschlag die Gemeinden:
Bruck an der Mur
Pernegg an der Mur
Spital am Semmering
VII. Tirol
Die Stadt:
Innsbruck
Im Bezirk Innsbruck-Land die Gemeinden:
Absam
Ampass
Baumkirchen
Flaurling
Fritzens
Hatting
Inzing
Kematen in Tirol
Kolsass
Mils
Oberhofen im Inntal
Pettnau
Pfaffenhofen
Polling in Tirol
Rum
Hall in Tirol
Telfs
Thaur
Tulfes
Unterperfuss
Völs
Volders
Wattens
Zirl
Im Bezirk Kufstein die Gemeinden:
Angath
Angerberg
Breitenbach am Inn
Brixlegg
Ebbs
Erl
Kirchbichl
Kramsach
Kufstein
Kundl
Langkampfen
Münster
Niederndorf
Niederndorferberg
Radfeld
Rattenberg
Reith im Alpbachtal
Schwoich
Wörgl
Im Bezirk Schwaz die Gemeinden:
Achenkirch
Buch in Tirol
Eben am Achensee
Gallzein
Jenbach
Pill
Schwaz
Stans
Strass im Zillertal
Terfens
Vomp
Weer
Wiesing
VIII. Vorarlberg
Im Bezirk Bregenz die Gemeinden:
Bregenz
Fußach
Gaißau
Hard
Höchst
Hörbranz
Lochau
Im Bezirk Dornbirn die Gemeinden:
Hohenems
Lustenau
Im Bezirk Feldkirch die Gemeinden:
Altach
Feldkirch
Koblach
Mäder
Meiningen
Rankweil
IX. Wien
Das gesamte Bundesland
Anlage 1
(zu § 8)
Teil A
Gebiete mit stark erhöhtem Geflügelpest-Risiko
Als Gebiete mit stark erhöhtem Risiko gelten folgende Verwaltungseinheiten:
Derzeit keine Gebiete
Teil B
Gebiete mit erhöhtem Geflügelpest-Risiko
Als Gebiete mit erhöhtem Risiko gelten folgende Verwaltungseinheiten:
Derzeit keine Gebiete
Anlage 2
Grundsätze und Verfahrensvorschriften für die Reinigung, Desinfektion und Behandlung von Betrieben
Die Reinigung, Desinfektion und Behandlung gemäß § 54 (Reinigung, Desinfektion und Verfahren für die Inaktivierung des Erregers der Geflügelpest) ist nach folgenden allgemeinen Grundsätzen und Verfahrensvorschriften durchzuführen:
Maßnahmen zur Reinigung und Desinfektion und erforderlichenfalls zur Vernichtung von Nagern und Insekten sind unter amtlicher Aufsicht und nach den Anweisungen des amtlichen Tierarztes durchzuführen.
Die zu verwendenden Desinfektionsmittel und ihre Konzentration müssen von der zuständigen Behörde zur Inaktivierung von Erregern der Geflügelpest zugelassen sein.
Desinfektionsmittel sind entweder nach Maßgabe der Empfehlungen der Hersteller, sofern solche Empfehlungen vorliegen, oder nach den Anweisungen des amtlichen Tierarztes oder der Behörde, sofern solche Anweisungen vorliegen, zu verwenden.
Bei der Wahl der Desinfektionsmittel und der Desinfektionsmethoden ist die Art der zu behandelnden Gebäude, Fahrzeuge und Gegenstände zu berücksichtigen.
Fettlösende Mittel und Desinfektionsmittel sind so zu verwenden, dass ihre Wirksamkeit nicht beeinträchtigt wird; dabei sind insbesondere die technischen Anweisungen des Herstellers, beispielsweise in Bezug auf Druck, Mindesttemperatur und Einwirkzeit, einzuhalten.
Unabhängig vom verwendeten Desinfektionsmittel gelten folgende allgemeine Vorschriften:
aa) Einstreu, Mist und Fäkalien sind gründlich mit Desinfektionsmittel zu durchtränken.
bb) Nachdem Geräte oder Installationen, die eine wirksame Reinigung und Desinfektion ansonsten behindern würden, so weit wie möglich entfernt oder demontiert wurden, sind Böden, Rampen und Wände sorgfältig mit Bürsten und Schrubbern zu waschen und zu reinigen.
cc) Anschließend ist das Desinfektionsmittel für die vom Hersteller empfohlene Mindesteinwirkzeit erneut aufzubringen.
Werden zum Waschen unter Hochdruck aufgebrachte flüssige Mittel verwendet, so ist sicherzustellen, dass die gereinigten Teile nicht erneut kontaminiert werden.
Ausrüstungen, Installationen, Gegenstände oder Boxen, die kontaminiert sein könnten, sind zu waschen, zu desinfizieren oder zu vernichten.
Nach der Desinfektion ist eine erneute Kontamination zu vermeiden.
Die im Rahmen dieser Richtlinie vorgeschriebenen Reinigungs- und Desinfektionsarbeiten sind im Betriebsregister bzw. im Fahrtenbuch zu dokumentieren und, sofern eine amtliche Abnahme verlangt wird, vom aufsichtsführenden amtlichen Tierarzt oder einer unter seiner Aufsicht stehenden Person zu bescheinigen.
Transport- und Personenfahrzeuge sind zu reinigen und zu desinfizieren.
Seuchenbetriebe sind nach folgenden Grundsätzen und Verfahrensvorschriften zu reinigen und zu desinfizieren:
Grobreinigung und erste Desinfektion:
aa) Bei der Tötung von Geflügel oder anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln sind alle erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um die Übertragung von Erregern der Geflügelpest zu vermeiden oder so gering wie möglich zu halten; dazu gehört die vorübergehende Installation von Desinfektionsvorrichtungen, die Bereitstellung von Schutzkleidung und Duschen, die Dekontamination benutzter Ausrüstungen, Geräte und Einrichtungen und die Abschaltung der Belüftungsanlage.
bb) Tierkörper von Geflügel und anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln sind mit Desinfektionsmittel einzusprühen.
cc) Die Beförderung von Tierkörpern von Geflügel oder anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln, die zur unschädlichen Beseitigung aus dem Betrieb entfernt werden, hat unter amtlicher Aufsicht in geschlossenen, auslaufsicheren Fahrzeugen oder Behältern so zu erfolgen, dass eine Verschleppung des Erregers der Geflügelpest vermieden wird.
dd) Sobald die Tierkörper zur unschädlichen Beseitigung entfernt worden sind, sind ihre Stallungen sowie andere Gebäudeteile, Innenhöfe usw., die im Zuge der Tötung oder der Post-Mortem-Untersuchung möglicherweise kontaminiert wurden, mit gemäß § 54 zugelassenen Desinfektionsmitteln zu besprühen.
ee) Bei der Tötung oder der Post-Mortem-Untersuchung anfallendes Gewebe oder Blut sind sorgfältig zu sammeln und mit den Tierkörpern unschädlich zu beseitigen.
ff) Das Desinfektionsmittel muss mindestens 24 Stunden auf die behandelten Flächen einwirken.
Feinreinigung und Schlussdesinfektion:
aa) Kot und benutzte Einstreu sind zu entfernen und nach den Verfahrensvorschriften von Z 3 lit. a zu behandeln.
bb) Sämtliche Flächen sind mit einem fettlösenden Mittel von Fettresten und Schmutz zu befreien und mit Wasser zu reinigen.
cc) Nach dem Abspülen mit kaltem Wasser sind die Flächen erneut mit Desinfektionsmittel einzusprühen.
dd) Nach sieben Tagen Einwirkzeit muss der Betrieb erneut mit einem fettlösenden Mittel behandelt, mit Wasser abgespült, mit Desinfektionsmittel eingesprüht und nochmals mit Wasser abgespült werden.
Die Desinfektion von kontaminierter Einstreu und Gülle und kontaminiertem Kot hat nach folgenden Grundsätzen und Verfahrensvorschriften zu erfolgen:
Kot und benutzte Einstreu sind entweder
aa) bei einer Temperatur von mindestens 70°C mit Dampf zu behandeln,
bb) durch Verbrennung zu vernichten,
cc) so tief zu vergraben, dass Wildvögel und andere Tiere keinen Zugang finden, oder
dd) zur Selbsterhitzung zu stapeln, mit Desinfektionsmittel zu besprühen und für mindestens 42 Tage ruhen zu lassen.
Gülle ist nach der letzten Zugabe von infektiösem Material mindestens 60 Tage lang zu lagern, es sei denn, die zuständigen Behörden genehmigen eine kürzere Lagerzeit für Gülle, die nach den Anweisungen des amtlichen Tierarztes so behandelt wurde, dass die sichere Inaktivierung des Erregers gewährleistet ist.
Abweichend von Z 1 und 2 kann die zuständige Behörde jedoch unter Berücksichtigung der Haltungsform und der klimatischen Bedingungen besondere Verfahren für die Reinigung und Desinfektion festlegen. Bei Anwendung dieser Ausnahmeregelung hat die Behörde hiervon die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend zu informieren und ihr nähere Angaben zu den jeweiligen besonderen Verfahren zu übermitteln.
Unbeschadet von § 54 Abs. 2 kann die zuständige Behörde, wenn sie sich davon überzeugt hat, dass ein Betrieb oder Teile hiervon aus irgendeinem Grund nicht gereinigt und desinfiziert werden können, untersagen, dass Personen, Fahrzeuge, Geflügel, andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel oder Haussäugetiere oder auch Gegenstände dazu Zugang erhalten bzw. dorthin gebracht werden; das Verbot hat mindestens 12 Monate in Kraft zu bleiben.
Anlage 3
(zu § 42 Abs. 1)
Kriterien für die Entscheidung über die Anwendung von Maßnahmen bei NPAI in Betrieben
Bei der Entscheidung über die Verbringung von Geflügel oder Eiern und die Räumung von Betrieben im Falle eines NPAI-Ausbruchs in Betrieben hat die zuständige Behörde mindestens folgenden Kriterien Rechnung zu tragen:
betreffende Tierart,
Zahl der Betriebe im Umkreis der Versandstellen,
Standort der ausgewiesenen Schlachthöfe, Brütereien und Packstellen,
Biosicherheitsmaßnahmen in Betrieben, Geflügelkompartimenten oder Kompartimenten für als Haustiere gehaltenen andere Vögel während der Beförderung und bei der Tötung,
Transportweg(e),
Nachweis der Virusverschleppung,
Risiko für die öffentliche Gesundheit (soweit gegeben),
weitere Behandlung der betreffenden Erzeugnisse und
sozioökonomische und andere Auswirkungen.
Anlage 4
Hauptkriterien für eine Bestandsräumung in Kontaktbetrieben oder in Betrieben in gefährdeten Gebieten innerhalb der Pufferzone
Bei der Entscheidung über die Anwendung von Maßnahmen in Kontaktbetrieben (§§ 17 Abs. 3 [HPAI] und 44 Abs. 3 [NPAI]) oder in Betrieben in gefährdeten Gebieten, die sich in der Pufferzone befinden (§ 19 Z 7), sind folgende Hauptkriterien und Risikofaktoren zu berücksichtigen:
Umstände, die für eine Bestandsräumung sprechen:
Klinische Krankheitsanzeichen, die auf Geflügelpest in Kontaktbetrieben schließen lassen;
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