Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend über Schutz- und Tilgungsmaßnahmen zur Bekämpfung der Geflügelpest (Geflügelpest-Verordnung 2007)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2007-11-10
Letzte Aktualisierung 2024-11-08
Status Aufgehoben · 2024-10-21
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 83
Änderungshistorie JSON API
b)

hohe Empfänglichkeit der vorherrschenden Geflügelarten;

c)

Verbringung von Geflügel oder anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln aus dem Betrieb, in dem Geflügelpest bestätigt wurde, zu Kontaktbetrieben nach dem wahrscheinlichen Zeitpunkt der Einschleppung des Erregers in den Seuchenbetrieb;

d)

Standort der Kontaktbetriebe in einem Gebiet mit hoher Geflügelbesatzdichte;

e)

vor der Anwendung von Tilgungsmaßnahmen bereits längere Präsenz der Geflügelpest und wahrscheinliche Verschleppung des Erregers aus dem Betrieb, in dem die Seuche bestätigt wurde;

f)

Standort der Kontaktbetriebe im Umkreis von 500 m um den Betrieb, in dem Geflügelpest bestätigt wurde;

g)

die Kontaktbetriebe stehen mit mehr als einem Betrieb, in dem Geflügelpest bestätigt wurde, in Verbindung;

h)

die Seuche ist nicht unter Kontrolle und die Zahl der Betriebe, in denen Geflügelpest bestätigt wurde, steigt.

2.

Umstände, die gegen eine Bestandsräumung sprechen:

a)

Keine klinischen Krankheitsanzeichen, die auf Geflügelpest in Kontaktbetrieben schließen lassen, und kein epidemiologischer Zusammenhang;

b)

geringe Empfänglichkeit der vorherrschenden Geflügelarten;

c)

es sind keine Verbringungen von Geflügel oder anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln aus dem Betrieb, in dem Geflügelpest bestätigt wurde, in Kontaktbetriebe nach dem wahrscheinlichen Zeitpunkt der Einschleppung des Erregers bekannt;

d)

Standort der Kontaktbetriebe in einem Gebiet mit niedriger Geflügelbesatzdichte;

e)

vor der Anwendung von Tilgungsmaßnahmen Präsenz der Geflügelpest, aber nur begrenzte Verschleppung des Erregers aus dem Betrieb, in dem die Seuche bestätigt wurde;

f)

Standort der Kontaktbetriebe im Umkreis von mehr als 500 m um den Betrieb, in dem Geflügelpest bestätigt wurde;

g)

die Kontaktbetriebe stehen nicht mit Betrieben in Verbindung, in denen Geflügelpest bestätigt wurde;

h)

die Seuche ist unter Kontrolle.

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