Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, mit der die Verrechnungspreise für Kleinwasserkraft sowie für sonstigen Ökostrom für das Kalenderjahr 2008 bestimmt werden (Verrechnungspreis-Verordnung 2008)
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen
wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II
Nr. 487/2008).
Präambel/Promulgationsklausel
Aufgrund des § 22b Abs. 1 des Ökostromgesetzes, BGBl. I Nr. 149/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 10/2007, wird verordnet:
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen
wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II
Nr. 487/2008).
§ 1. Für das Kalenderjahr 2008 werden nachstehende Verrechnungspreise bestimmt:
```
für elektrische Energie aus
```
Kleinwasserkraftanlagen .........................6,23 Cent/kWh;
```
für elektrische Energie aus sonstigen
```
Ökostromanlagen ............................... 11,00 Cent/kWh.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen
wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II
Nr. 487/2008).
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft.