Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Bestimmung der Justizanstalt Graz-Jakomini als Organisationseinheit, bei der die Flexibilisierungsklausel zur Anwendung gelangt
Zum Bezugszeitraum vgl. § 2.
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 17a und 17b des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 24/2007, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
Zum Bezugszeitraum vgl. § 2.
Abschnitt
Anwendungsbereich
§ 1. Als Organisationseinheit gemäß § 17a Abs. 1 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2007, bei der die Flexibilisierungsklausel nach Maßgabe der §§ 17a und 17b und der in dieser Verordnung enthaltenen Bestimmungen zur Anwendung gelangt, wird die Justizanstalt Graz-Jakomini bestimmt.
§ 2. Der Projektzeitraum beginnt am 1. Jänner 2008 und endet mit Ablauf des 31. Dezember 2010.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 2.
Projektprogramm
§ 3. Ziel der Organisationseinheit ist es, unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Haushaltsführung gemäß § 2 des Bundeshaushaltsgesetzes
die Projektpläne nach sachlichem Projektfortschritt und Ressourceneinsatz einzuhalten,
den Strafvollzug nach den Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes durchzuführen,
die Qualität des Vollzuges durch Verschiebung von Ressourcen aus dem administrativen in den Betreuungsbereich zu verbessern,
die Relation zwischen Ressourceneinsatz und Wirksamkeit im Dienstbetrieb zu verbessern.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 2.
§ 4. Zwecks Erreichung des Zieles gemäß § 3 hat die Organisationseinheit das in der Anlage enthaltene Projektprogramm zu erfüllen.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 2.
Abschnitt
Besondere Ermächtigungen und Regelungen im Projektzeitraum
§ 5. Die Organisationseinheit ist ermächtigt, während des Projektzeitraumes ihre Einnahmen nach Maßgabe des § 17a Abs. 2 bis 6 des Bundeshaushaltsgesetzes zur Bedeckung ihres Ausgabenbedarfes in Umsetzung des Projektprogramms zu verwenden, sofern der Bundesminister für Finanzen den Leiter der Organisationseinheit zu überplanmäßigen Ausgaben gemäß § 17a Abs. 3 des Bundeshaushaltsgesetzes ermächtigt.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 2.
§ 6. Abweichend von § 52 Abs. 2 erster Satz des Bundeshaushaltsgesetzes darf die Organisationseinheit innerhalb des Projektzeitraumes Zahlungen nur bis zum 31. Dezember zu Lasten des jeweiligen Finanzjahres leisten.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 2.
Rücklagen
§ 7. (1) Der Bundesminister für Finanzen hat nach Maßgabe der Voraussetzungen des § 17a Abs. 4 und 5 des Bundeshaushaltsgesetzes
positive Unterschiedsbeträge im Bereich der Organisationseinheit einer Flexibilisierungs-Rücklage und
negative Unterschiedsbeträge im Bereich einer Organisationseinheit als Minus-Rücklage der Flexibilisierungs-Rücklage
(2) Eine weitere Rücklagenbildung auf Grund einer bundesfinanzgesetzlichen Ermächtigung oder gemäß § 53 des Bundeshaushaltsgesetzes darf mit Ausnahme des § 53 Abs. 2 nicht erfolgen.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 2.
§ 8. Der Bundesminister für Finanzen hat der Organisationseinheit gemäß § 17a Abs. 6 des Bundeshaushaltsgesetzes nach Maßgabe ihres erforderlichen Bedarfes Beträge aus der zu ihren Gunsten gebildeten Flexibilisierungs-Rücklage bereitzustellen.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 2.
Positive Unterschiedsbeträge
§ 9. (1) Positive Unterschiedsbeträge sind nach Maßgabe des § 17a Abs. 4 bis 6 des Bundeshaushaltsgesetzes zu verwenden und aufzuteilen. Die Bundesministerin für Justiz hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und nach Anhörung des Controlling-Beirates über die Aufteilung gemäß § 17a Abs. 5 vorletzter Satz des Bundeshaushaltsgesetzes und im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen gemäß § 17a Abs. 6 erster Satz des Bundeshaushaltsgesetzes bis zum 20. Jänner des jeweils folgenden Finanzjahres zu entscheiden. Vor dieser Entscheidung hat die Bundesministerin für Justiz mit dem Leiter der Organisationseinheit Verhandlungen über den Aufteilungsschlüssel zu führen.
(2) Der von der Organisationseinheit gemäß § 17a Abs. 5 letzter Satz des Bundeshaushaltsgesetzes für Belohnungen oder Leistungsprämien an ihre am Erfolg beteiligten Bediensteten und für die Fortbildung ihrer Bediensteten zu verwendende Anteil am positiven Unterschiedsbetrag darf 25 vH dieses Betrages nicht übersteigen.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 2.
Negative Unterschiedsbeträge
§ 10. Negative Unterschiedsbeträge sind gemäß § 17a Abs. 4 und 5 erster bis dritter Satz des Bundeshaushaltsgesetzes zu bedecken und auszugleichen.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 2.
Abschnitt
Controlling-Beirat
§ 11. (1) Bei der Bundesministerin für Justiz ist ein Controlling-Beirat für die gemäß § 17a BHG bestimmten Organisationseinheiten im Bereich des Bundesministeriums für Justiz eingerichtet.
(2) Dem Controlling-Beirat gehören folgende, gemäß dem § 17a Abs. 7 Z 1 des Bundeshaushaltsgesetzes für den Zeitraum gemäß Abs. 1 zu bestellende Mitglieder an:
ein/e Vertreter/in der Bundesministerin für Justiz als Vorsitzende/r;
ein/e Vertreter/in des Bundesministers für Finanzen;
ein/e beratende/r, nicht stimmberechtigte/r Experte/Expertin aus dem Bereich der Betriebswirtschaft.
(3) Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen, das seine Funktion jedoch nur in Abwesenheit des vertretenen Mitgliedes ausüben darf.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 2.
Geschäftsordnung
§ 12. Der Beirat gibt sich seine Geschäftsordnung, die der Genehmigung der Bundesministerin für Justiz und des Bundesministers für Finanzen bedarf und die insbesondere vorzusehen hat,
dass der Beirat beschlussfähig ist, wenn zumindest die Vertreter/innen der Bundesministerin für Justiz und des Bundesministers für Finanzen anwesend sind;
unter welchen Bedingungen die Abwesenheit eines Mitgliedes als entschuldigt gilt und daher ein Ersatzmitglied zu laden ist;
unter welchen Voraussetzungen der/die Leiter/in der Organisationseinheit und der/die Vertreter/in des Dienststellenausschusses beizuziehen sind und
wann der Beirat zusammenzutreten hat.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 2.
Aufgaben
§ 13. Der Beirat hat insbesondere
am Budget- und Personalcontrolling für die Organisationseinheit gemäß § 15a des Bundeshaushaltsgesetzes beratend mitzuwirken;
die Berichte gemäß § 14 zu prüfen, jeweils eine Stellungnahme dazu auszuarbeiten und diese gemeinsam mit dem Bericht unverzüglich der Bundesministerin für Justiz und die jeweilige Stellungnahme zeitgleich auch dem/der Leiter/in der Organisationseinheit zu übermitteln;
soweit erforderlich, innerhalb des Projektzeitraumes Empfehlungen zur Umsetzung des Projektprogramms auszuarbeiten und der Bundesministerin für Justiz sowie dem/der Leiter/in der Organisationseinheit vorzulegen;
zum Entwurf des Berichtes über die Erfolgskontrolle gemäß § 17a Abs. 8 des Bundeshaushaltsgesetzes eine Stellungnahme abzugeben; diese Stellungnahme ist dem Bericht anzuschließen.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 2.
Berichtspflichten der Organisationseinheit
§ 14. (1) Der/Die Leiter/in der Organisationseinheit hat dem Beirat
mindestens einmal im Kalendervierteljahr des Projektzeitraumes einen Bericht und
spätestens bis zum 30. Juni des dem Ende des Projektzeitraumes folgenden Finanzjahres einen Abschlussbericht
(2) Die Berichte gemäß Abs. 1 haben insbesondere hinreichend detailliert auf das Projektprogramm, insbesondere auf die darin festgelegten Ziele, den Leistungskatalog, die Entwicklung der Einnahmen und Ausgaben sowie Planstellen einzugehen. Abweichungen vom Projektprogramm sind zu begründen.
(3) Berichte gemäß Abs. 1 Z 1 haben überdies eine Vorschau über die künftige Umsetzung des Projektprogramms zu beinhalten.
(4) Der/Die Leiter/in der Organisationseinheit hat dem Beirat bei Bedarf auf dessen Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zusätzliche Berichte vorzulegen.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 2.
Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 15. (1) Bei einem positiven Unterschiedsbetrag am Ende des Projektzeitraumes sind § 17b Abs. 2 des Bundeshaushaltsgesetzes und § 9 anzuwenden.
(2) Ein negativer Unterschiedsbetrag am Ende des Projektzeitraumes ist gemäß § 17b Abs. 1 des Bundeshaushaltsgesetzes von der Bundesministerin für Justiz zu bedecken.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 2.
§ 16. Die Verordnung tritt mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2008 in Kraft.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 2.
Anlage
Projektprogramm
Gemäß § 17a Abs. 9 Z 3 des Bundeshaushaltsgesetzes
Strategische Zielsetzung der Justizanstalt Graz-Jakomini
- Durchführung des Strafvollzuges nach den Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes in der Justizanstalt Graz-Jakomini und der Außenstelle Paulustorgasse.
- Bei Einhaltung der budgetären Zielsetzungen gemäß der Darstellung der im Projektzeitraum voraussichtlich erforderlichen Einnahmen und Ausgaben soll die Qualität des Vollzuges verbessert werden.
Schlüsselaufgaben der Justizanstalt Graz-Jakomini
- Vollzug von Freiheitsstrafen an männlichen und weiblichen Insassen, deren Strafzeit 18 Monate nicht übersteigt.
- Vollzug von Freiheitsstrafen an jugendlichen männlichen Insassen, deren Strafzeit sechs Monate nicht übersteigt, und Vollzug von Freiheitsstrafen an jugendlichen weiblichen Insassen, deren Strafzeit ein Jahr nicht übersteigt.
- Vollzug von Ersatzfreiheitsstrafen, die von Verwaltungsbehörden und Finanzstrafbehörden verhängt werden, über Ersuchen derselben.
- Vollzug von gerichtlich verhängten Untersuchungshaften an männlichen und weiblichen Insassen.
- Vollzug von Verwahrungshaften an Insassen, die durch die Sicherheitsbehörden eingeliefert werden.
- Einleitung des Vollzuges von mit Freiheitsentziehung verbundenen Maßnahmen gemäß § 21 Abs. 2 StGB an geistig abnormen, zurechnungsfähigen Rechtsbrechern.
- Einleitung des Vollzuges von mit Freiheitsentziehung verbundenen Maßnahmen gemäß § 22 StGB an entwöhnungsbedürftigen Rechtsbrechern.
- Vollzug von Schubhaften.
Rechtsgrundlagen
- Strafvollzugsgesetz, BGBl. Nr. 144/1969,
- Strafprozessordnung 1975, BGBl. Nr. 631
- Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974,
- Jugendgerichtsgesetz 1988, BGBl. Nr. 599,
- Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958,
- Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52,
- Sprengelverordnung für den Strafvollzug, BGBl. II Nr. 74/1997,
- Vollzugsordnung für Justizanstalten, GZ 42302/27-V/95,
- einschlägige Erlässe des Bundesministeriums für Justiz in der jeweils geltenden Fassung.
Allgemeine Ziele der Justizanstalt Graz-Jakomini
4.1 Fachbezogene Ziele
- Durchführung eines humanen und dem rechtlichen Standard angepassten Strafvollzuges,
- Sicherstellung rascher Lösungen bei neuen Anforderungen an den Strafvollzug,
- Verringerung der Einschlusszeiten und vermehrte Betreuung in der Freizeit,
- Sicherstellung des Vollzuges von bis zu 187 245 Hafttagen pro Jahr (Basis 2007),
4.2 Managementziele
- Stabilisierung des Budgetbedarfes bei mindestens gleich bleibenden Leistungen,
- Einhaltung der budgetären Zielsetzungen laut Projektprogramm,
- Bessere Nutzung der Personalkapazitäten,
- Steigerung der Einnahmen (ausgenommen Vollzugskostenbeiträge) unter Zugrundelegung des erwarteten Erfolges des Jahres 2007,
- Erreichung der unter Punkt 5 (Leistungskennzahlen) definierten Leistungsziele
Leistungskennzahlen
Darstellung der im Projektzeitraum voraussichtlich erforderlichen
```
```
Stellenplan Vorschau
2007 ____________________________
2008 2009 2010
```
```
Beamte/Verwendungsgruppe
```
```
E1 5 5 5 5
```
```
E2a/E2b 148 148 148 148
```
```
Ausbildungsplanstellen 3 3 3 3
```
```
A1 2 2 2 2
```
```
A2 2 2 2 2
```
```
A4 1 1 1 1
```
```
```
```
Summe Beamte: 161 161 161 161
```
```
Vertragsbedienstete/
Entlohnungsgruppe
```
```
v1 1,425 1,425 1,425 1,425
```
```
v2 2 2 2 2
```
```
V3 2 2 2 2
```
```
V4 2 2 2 2
```
```
h1 1 1 1 1
```
```
k4 0,625 0,625 0,625 0,625
```
```
Summe
Vertragsbedienstete: 8,05 8,05 8,05 8,05
```
```
Gesamtsumme: 169,05 169,05 169,05 169,05
```
Darstellung der im Projektzeitraum voraussichtlich erforderlichen
```
Einnahmen und Ausgaben:
```
```
Anmerkungen BVA erwarteter Erfolg
```
```
2007 2008 2009 2010
```
```
Ausgaben in Euro
```
```
UT 0 siehe
Erläuterungen
zu Punkt 7 480 000 7 700 00 0 7 700 000 7 700 000
```
```
UT 3 siehe
Erläuterungen
zu Punkt 40 000 150 000 150 000 150 000
```
```
UT 7 siehe
Erläuterungen
zu Punkt 7 155 000 155 000 155 000 155 000
```
```
UT 8 siehe
Erläuterungen
zu Punkt 7 2 024 000 2 370 000 2 370 000 2 370 000
Kto. 7271-902
Vollzugs-
kostenbeiträge. 900 000 1 300 000 1 300 000 1 300 000
```
```
Z - Posten 94 000 180 000 180 000 180 000
```
```
Summe der Ausgaben: 10 693 000 11 855 000 11 855 000 11 855 000
```
```
Einnahmen in Euro
```
```
UT4 siehe
Erläuterungen
zu Punkt 7 235 000 610 000 610 000 610 000
```
```
Kto. 8171
Vollzugs-
kostenbeiträge 900 000 1 300 000 1 300 000 1 300 000
```
```
UT 7 Bestandswirksame
Einnahmen 2 000 2 000 2 000 2 000
```
```
Summe der
Einnahmen: 1 137 000 1 912 000 1 912 000 1 912 000
```
```
Saldo: -9 556 000 -9 943 000 -9 943 000 -9 943 000
```
```
Erläuterungen zu Punkt 7
Zahlungen an die BIG und andere Ausgaben zur Gebäudeerhaltung (ausgenommen mieterpflichtige Instandhaltungen) sowie Aufwendungen für die Unterbringung gemäß § 21 Abs. 1 StGB und § 429 Abs. 4 StPO in Krankenhäusern sind nicht saldenwirksam, sondern werden aus dem allgemeinen Budget der Justizanstalten zentral bezahlt.
Der Anstieg der Ausgaben gegenüber den Vorjahren ist verursacht durch kurzfristig nicht steuerbare Umstände, insbesondere die Gehaltserhöhungen (UT 0), die steigenden Häftlingszahlen, die Erhöhungen der Arbeitsvergütungen inkl. Vollzugskostenbeiträgen der Häftlinge (UT 8), die laufend an die Kollektivverträge anzupassen sind, und den überproportionalen Anstieg der Kosten der medizinischen Versorgung. Die durch diese Umstände verursachten Steigerungen können durch Managementmaßnahmen in der Organisationseinheit weder auf der Ausgaben- noch auf der Einnahmenseite abgefangen werden. Die Ausgaben waren daher proportional und mit einer Zeitverzögerung zu den übrigen Justizanstalten im unbedingt erforderlichen Ausmaß anzupassen.
UT 0 – Personalbereich
Berechnungsbasis für die Jahre 2008 bis 2010 ist die Prognose für 2007 unter Berücksichtigung der Planstellenentwicklung und der Gehaltserhöhungen. Im Hinblick auf die steigenden Häftlingszahlen ist nicht geplant, die Gehaltserhöhungen durch Personaleinsparungen abzufangen.
Für die Aufstockung der Belagsfähigkeit werden bis zu 13 Beamte (E2b) dienstzugeteilt.
Der Personalaufwand für alle Dienstzuteilungen aus der Personaleinsatzgruppe wird von der Justizanstalt Graz-Jakomini ab Beginn der Dienstzuteilung und unabhängig von der Dauer der jeweiligen Dienstzuteilung geleistet.
UT 3 – Anlagen
Die Ausgaben wurden aufgrund des folgenden Investitionsplanes budgetiert, wobei (E) für Ersatz- und (N) für Neuanschaffungen steht.
```
```
2008 2009 2010
```
```
Anstaltskombi-Außenstelle E 30.000
```
```
Dienst-PKW E 25.000
```
```
2 Combidämpfer E 11.000
```
```
Backschrank E 5.000
```
```
Kartoffelschälmaschine E 4.000
```
```
Marmorplatte
(Süßspeisenzubereitung) E 3 000
```
```
2 Kochkessel 300l E 12.000 12 000
```
```
3 Speisetransportwagen E 5.000 2.500
```
```
Wäschetrockner E 6.000
```
```
2 Waschmaschinen E 18 000 18 000
```
```
Kantenverleimständer E 6 000
```
```
Sicherheitstechnik E/N 60.000 60.000 60.000
```
```
Doppelschleifmaschine N 4 000
```
```
Sonstiges N/E 47.000 44.500 17 000
```
```
Summe 150.000 150 000 150 000
```
```
UT 7 – Aufwendungen (gesetzliche Verpflichtungen) Berechnungsbasis der Ausgaben bei diesem Ansatz ist die Prognose für 2007 und die steigenden Häftlingszahlen.
UT 8 – Aufwendungen
Berechnungsbasis der Ausgaben bei diesem Ansatz ist die Prognose für 2007. Durch die steigenden Häftlingszahlen erhöhen sich auch die Krankenhauskosten und die Vollzugskostenbeiträge.
UT 4 – Einnahmen
Berechnungsbasis der Einnahmen bei diesem Ansatz ist der Durchschnitt der Erfolge der letzten 3 Jahre.