Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Deponien (Deponieverordnung 2008)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2008-03-01
Letzte Aktualisierung 2026-06-10
Status Aufgehoben · 2011-12-27
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 107
Änderungshistorie JSON API
Kontamina-tionsgrad Aushub-kategorie Maximaler Beurtei-lungsmaß-stab vor / nach Aus-hub Mindestan-zahl der qualifizierten Stichproben vor / nach Aushub Parameter-umfang für Erstunter-suchung Abfallarten und Zuordnungswerte für Erstuntersuchung (zugeordnete Grenzwerte) Zugeordnete Deponien
nicht kontaminiert nicht verun-reinigtes Boden-aushubmaterial 2 000 t 1) 7 500 t / -1) 1 pro maximal 1 500 t / -1) begrenzte Parameter gemäß Zuordnungs-werte Schlüssel-Nummer (SN) 31411 29, 30, 31 oder 32; für geogene Feststoffgehalte (Zuordnungswerte zu SN 31411 29 nicht eingehalten) bis Spalte II Tabelle 1 Anhang 1 (- SN 31411 33); für erhöhte Eluat-Gehalte (Zuordnungswerte zu SN 31411 29 nicht eingehalten): Bodenaushubdeponie mit höheren Grenzwerten (- SN 31424 37) Bodenaushubdeponie
für geogene Feststoffgehalte: keine Begrenzung (- SN 31411 33); für erhöhte Eluat-Gehalte (Zuordnungswerte zu SN 31411 29 nicht eingehalten): Inertabfalldeponie mit höheren Grenzwerten (- SN 31424 37) Inertabfalldeponie
nicht kontaminiert (nur typische Feststoffgehalte) Bodenaushub-material auch aus Siedlungs-bereichen, technisches Schüttmaterial SN 31411 34, technisches Schüttmaterial SN 31411 35 7 500 t / 1 500 t 1 pro maximal 500 t / 500 t begrenzte Parameter gemäß Zuordnungs-werte Bodenaushub auch aus Siedlungsbereichen: SN 31411 29, 31 oder 32; für geogene Feststoffgehalte (Bodenaushubdeponie): Spalte II Tabelle 1 Anhang 1; für Inertabfalldeponie keine Begrenzung (in beiden Fällen - SN 31411 33); bei Überschreitung im Eluat der SN 31411 29: Bodenaushub- oder Inertabfalldeponie mit höheren Grenzwerten (-SN 31424 37) Bodenaushubdeponie / Inertabfalldeponie
technisches Schüttmaterial SN 31411 34 und nicht verunreinigte Bodenbestandteile (zB aus der Produktion; Bodenaushubmaterial aus dem Gleisunterbau mit einem Anteil bis zu 20 Massenprozent nicht verunreinigtem Gleisschotter): Tabelle 1 und 2 Anhang 1 Bodenaushubdeponie
technisches Schüttmaterial SN 31411 35: Tabelle 3 und 4 Anhang 1; für geogene Feststoffgehalte: keine Begrenzung Inertabfalldeponie
kontaminiert kontaminiertes technisches Schüttmaterial, verunreinigter Bodenaushub-material, sonstiges Aushub-material 1 500 t / 500 t 1 pro maximal 500 t / 100 t Vollanalyse Tabelle 3 und 4 Anhang 1 (Inertabfalldeponie); für geogene Feststoffgehalte: keine Begrenzung Inertabfalldeponie, auch wenn Gesamt-gehalte aufgrund von geogener Hinter-grundbelastung nicht eingehalten werden
Tabelle 5 und 6 Anhang 1 (Baurestmassendeponie); für geogene Feststoffgehalte: keine Begrenzung Baurestmassendepo-nie, auch wenn Gesamtgehalte auf-grund von geogener Hintergrundbelastung nicht eingehalten werden
Verdacht auf eine gefähr-liche Konta-mination Bereiche mit nicht auszu-schließender oder vermuteter gefährlicher Verunreinigung 500 t / 50 t 1 pro maximal 100 t / 10 t Vollanalyse Tabelle 7 und 8 oder 9 und 10 Anhang 1 (Reststoff- oder Massenabfalldeponie) Reststoff- oder Massenabfalldeponie mit Ausstufung 2)
1) Nicht verunreinigtes Bodenaushubmaterial, das nach erfolgter Aushub- oder Abraumtätigkeit zu charakterisieren ist, ist in jedem Fall wie Bodenaushub auch aus Siedlungsbereichen zu untersuchen.
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2) Teilmengen können auch in einer niederwertigeren Deponie abgelagert werden, wenn die Grenzwerte der jeweiligen Tabellen des Anhangs 1 nach einer Detailuntersuchung eingehalten werden.
Zusammenfassung zu Feldproben und Erstuntersuchung der Proben
Für die Erstuntersuchung können alle qualifizierten Stichproben einer Teilmenge der Abfallcharakterisierung gemäß Tabelle 1 zu einer Sammelprobe zusammengefasst und als Feldprobe auf die jeweiligen Parameter gemäß Tabelle 1 analysiert werden.
Vorgaben zur Detailuntersuchung
In den nachfolgenden Kapiteln wird festgelegt, in welchen Fällen eine Detailuntersuchung durchgeführt werden muss.
Für eine Detailuntersuchung sind zunächst in der Feldprobe der betroffenen Teilmenge die bisher nicht untersuchten Parameter gemäß Teil 1 Kapitel 2 zu untersuchen und auf Basis dieser und der ursprünglichen Ergebnisse der betreffenden Teilmenge die grenzwertrelevanten Parameter festzulegen. Für die Festlegung, welche Parameter grenzwertrelevant sind, sind die Ergebnisse mit den Grenzwerttabellen des Anhangs 1 für die ursprünglich zugeordnete Deponie zu vergleichen. Darüber hinaus sind die Untersuchungsergebnisse der nicht begrenzten Parameter dahingehend zu überprüfen, ob in den Detailuntersuchungen neben den grenzwertrelevanten Parametern weitere Parameter zur Beurteilung des Deponieverhaltens untersucht werden müssen.
In weiterer Folge wird die betreffende Teilmenge in kleinere Anteile (neue Teilmengen der Abfallcharakterisierung) unterteilt, der maximale Beurteilungsmaßstab für die Unterteilung in Anteile ist in den Kapiteln 1.2.2. und 1.2.4. festgelegt. Für die Detailuntersuchung können die Rückstellproben der betreffenden Teilmenge verwendet werden, wobei für jeden Anteil zumindest eine Feldprobe auf zumindest alle grenzwertrelevanten Parameter zu untersuchen ist.
Weiters ist zu prüfen, ob zur Abgrenzung der Kontamination Anteile benachbarter Teilmengen mit untersucht werden müssen.
Eine Detailuntersuchung nach diesen Vorgaben kann auch freiwillig für einzelne Teilmengen durchgeführt werden, um Anteile dieser Teilmengen auf einer niederwertigeren Deponie (einer Deponie mit geringeren Anforderungen an Deponiestandort und Deponietechnik) ablagern zu können. In diesem Fall ist für die Festlegung, welche Parameter grenzwertrelevant sind, der Vergleich der Ergebnisse nicht mit den Anforderungen für die ursprünglich zugeordnete Deponie, sondern mit den mit den Grenzwerttabellen des Anhangs 1 für die niederwertigere Deponie vorzunehmen.
Ermittlung der Beurteilungswerte, Zuordnung zu Deponien
Auf Basis der Erstuntersuchung ist für jede Teilmenge der Abfallcharakterisierung für jeden untersuchten Parameter ein Beurteilungswert zu ermitteln. Dieser ist entweder das Untersuchungsergebnis der Feldprobe einer Teilmenge, oder, sofern aus einer Teilmenge mehrere Feldproben untersucht wurden, der arithmetische Mittelwert dieser Untersuchungsergebnisse.
Ist eine Detailuntersuchung nach den Bestimmungen des Kapitels 1.2.2. oder 1.2.4. durchzuführen, so ist für grenzwertrelevante Parameter für jeden Anteil der Detailuntersuchung ein Beurteilungswert als Untersuchungsergebnis einer Feldprobe des Anteils oder, sofern aus einem Anteil mehrere Feldproben untersucht wurden, als arithmetischer Mittelwert der Untersuchungsergebnisse dieser Feldproben zu ermitteln. Bei den übrigen Parametern gilt der Beurteilungswert der ursprünglichen Teilmenge auch als Beurteilungswert für den Anteil der Detailuntersuchung.
Die Zuordnung von Anteilen der Detailuntersuchung zu entsprechenden Deponien oder gegebenenfalls einer Behandlung ist in den Kapiteln 1.2.2. und 1.2.4. festgelegt. Jeder Anteil einer Detailuntersuchung muss alle Anforderungen des Anhangs 1 für die zuzuordnende Deponie, allenfalls unter Berücksichtigung höherer Grenzwerte gemäß § 8, einhalten. Werden nach einer Detailuntersuchung für einen Anteil auch die Grenzwerte der Tabelle 7 und 8 oder 9 und 10 des Anhangs 1 nicht eingehalten, so ist dieser Anteil entweder als gefährlicher Abfall zu behandeln oder gemäß dem Kapitel 1.2.5. neuerlich zu untersuchen.
Die Zuordnung von Haufen, die nach dem Ausheben beurteilt wurden, zu entsprechenden Deponien oder gegebenenfalls zu einer Behandlung ist im Kapitel 1.2.3. festgelegt. Jeder Haufen – oder allenfalls gemeinsam beurteilte Haufen – muss/müssen alle Anforderungen des Anhangs 1 für die zuzuordnende Deponie, allenfalls unter Berücksichtigung höherer Grenzwerte gemäß § 8, einhalten.
1.2.2. Vorgangsweise für nicht gefährliche Aushubmaterialien vor Beginn der Aushub- oder Abraumtätigkeit
1. Aushubkategorie „nicht verunreinigtes Bodenaushubmaterial“
Ein Aushub darf nur dann der Aushubkategorie „nicht verunreinigtes Bodenaushubmaterial“ zugeordnet werden, wenn keinerlei Verdacht auf eine anthropogene Verunreinigung vorliegt und die Aushub- oder Abräumtätigkeit außerhalb von Siedlungsbereichen (vgl. Bodenaushubmaterial auch aus Siedlungsbereichen gemäß Punkt 2) erfolgt. Abweichend davon können auch tiefer liegende, ungestörte Schichten in Siedlungsbereichen dieser Aushubkategorie zugeordnet werden.
Nicht verunreinigtes Bodenaushubmaterial kann im Rahmen der grundlegenden Charakterisierung im Hinblick auf die Zuordnung zu einer der Spezifizierungen 29 bis 32 gemäß Abfallverzeichnisverordnung idgF untersucht werden, wobei alle für die jeweilige Spezifizierung begrenzten Parameter zu untersuchen sind. Für die Zuordnung zur Abfallart SN 31411 Spezifizierung 30 ist bei mehr als zehn Gewichtsprozent Grobanteil ( 2 mm) ab neun zu analysierenden Feldproben in zumindest einer dieser Feldproben der Grobanteil zusätzlich zum Feinanteil zu analysieren, bei mehr als 20% Grobanteil ab fünf Feldproben. Die Untersuchung der Fraktion größer 2 mm kann für die Zuordnung zur Abfallart SN 31411 Spezifizierung 30 entfallen, sofern ein Ortsbefund durch eine Fachperson oder Fachanstalt aus dem Fachbereich der Geologie oder Bodenkunde bestätigt, dass es sich dabei um autochthone Sedimente in natürlicher ungestörter Lagerung handelt. Diese Bestätigung ist dem Beurteilungsnachweis anzuschließen. Bei der Zuordnung zu einer anderen Abfallart als SN 31411 Spezifizierung 30 ist – soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt – die Gesamtfraktion (ohne Absiebung der Grobfraktion) nach allfälliger Zerkleinerung zu untersuchen.
Überschreitungen der Gehalte im Feststoff aufgrund geogener Hintergrundgehalte:
Können die Zuordnungswerte für die Gehalte im Feststoff der Spezifizierung 29 ausschließlich aufgrund geogener Hintergrundgehalte nicht eingehalten werden, gilt in Bezug auf die geogenen Hintergrundgehalte Folgendes:
1. Sofern die Anforderungen der Spalte II der Tabelle 1 des Anhangs 1 eingehalten werden, so ist dieses Bodenaushubmaterial der Abfallart SN 31411 Spezifizierung 33 zuzuordnen und darf auf einer Bodenaushubdeponie angenommen und abgelagert werden.
2. Sofern auch die Anforderungen der Spalte II der Tabelle 1 des Anhangs 1 nicht eingehalten werden, ist das Bodenaushubmaterial der Abfallart SN 31411 Spezifizierung 33 zuzuordnen und darf auf einer Inertabfalldeponie angenommen und abgelagert werden.
Überschreitungen der Gehalte im Eluat:
Können die Zuordnungswerte für die Gehalte im Eluat der Spezifizierung 29 für einzelne Parameter nicht eingehalten werden, so kann überprüft werden, ob für diese Parameter die Anforderungen einer Bodenaushub- oder Inertabfalldeponie mit genehmigten, erhöhten Grenzwerten eingehalten werden. In diesem Fall ist der Aushub der SN 31424 Spezifizierung 37 zuzuordnen und der Beurteilungsnachweis auf das konkrete Kompartiment abzustellen.
Treten sowohl Überschreitungen der Gesamtgehalte aufgrund geogener Hintergrundgehalte als auch Überschreitungen der Zuordnungswerte zur Spezifizierung 29 im Eluat auf, so gelten die strengeren Zuordnungen für die Spezifizierung der Abfallart und die gemäß Tabelle 1 zugeordnete Deponie.
Detailuntersuchungen
Die Teilmengen, die entsprechend den obigen Bestimmungen nicht einer Bodenaushub- oder Inertabfalldeponie zugeordnet werden können, müssen einer Detailuntersuchung mit einem maximalen Beurteilungsmaßstab von 1 500 t unterzogen werden.
Hält das arithmetische Mittel der Beurteilungswerte (der Parameter der Detailuntersuchung) aller Anteile einer Teilmenge den Zuordnungswert zur ursprünglichen Deponie ein und überschreitet keiner dieser Beurteilungswerte (eines Anteils) den Toleranzbereich, so kann die betreffende Teilmenge auf der ursprünglichen Deponie abgelagert werden, sofern auch alle anderen, oben beschriebenen Anforderungen für die Zuordnung zu dieser Deponie eingehalten sind.
Andernfalls ist jeder Anteil (maximal 1 500 t) entsprechend den Ergebnissen der Detailuntersuchung unter Berücksichtigung der Abfallart und der Anforderungen des Anhangs 1 einer Bodenaushub-, Inertabfall-, Baurestmassen-, Reststoff- oder Massenabfalldeponie zuzuordnen. Falls bei der Ablagerung auf einer Deponie die Ausnahmeregelung gemäß § 8 hinsichtlich höherer genehmigter Grenzwerte in Anspruch genommen werden muss, so ist die grundlegende Charakterisierung auf das konkrete Kompartiment oder den konkreten Kompartimentsabschnitt abzustimmen.
2. Aushubkategorie „Bodenaushubmaterial auch aus Siedlungsbereichen oder technisches Schüttmaterial“
Hierbei handelt es sich um
1. Bodenaushubmaterial auch aus Siedlungsbereichen, einschließlich Bodenaushubmaterial aus der unmittelbaren Nähe von länger bestehenden Infrastrukturbauten, auch außerhalb eines Siedlungsbereiches, zB Straßen mit mehr als 5 000 KFZ pro Tag, Schienen oder
2. technisches Schüttmaterial (SN 31411 Spezifizierung 34 und 35) und nicht verunreinigte Bodenbestandteile (zB aus der Produktion; Bodenaushubmaterial aus dem Gleisunterbau mit einem Anteil bis zu 20 Massenprozent nicht verunreinigtem Gleisschotter)
mit einem entsprechend der Herkunft und Verwendung typischen Belastungsbild. Es dürfen in jedem Fall keine Hinweise auf zusätzliche Kontaminationen vorliegen. Dieser Aushub darf keinesfalls der Aushubkategorie „nicht verunreinigtes Bodenaushubmaterial“ zugeordnet werden, ausgenommen tieferliegende, ungestörte Schichten.
a) Handelt es sich bei dem Aushub um Bodenaushubmaterial, so kann dieses im Hinblick auf die Zuordnung zu einer der Spezifizierungen 29, 31 oder 32 gemäß Abfallverzeichnisverordnung untersucht werden und zutreffendenfalls auf einer Bodenaushubdeponie angenommen und abgelagert werden.
Werden dabei die Zuordnungswerte für die Abfallart SN 31411 Spezifierung 29 aufgrund geogener Hintergrundbelastung oder bestimmter Gehalte im Eluat nicht eingehalten, so gelten für die Erstuntersuchung die entsprechenden Bestimmungen für nicht verunreinigtes Bodenaushubmaterial.
Detailuntersuchungen
Kann eine oder mehrere Teilmengen des Abfalls aufgrund der Erstuntersuchung nicht einer Bodenaushub- oder Inertabfalldeponie zugeordnet werden, muss eine Detailuntersuchung mit einem Beurteilungsmaßstab von maximal 1 500 t durchgeführt werden (hierbei müssen alle Anteile einer Teilmenge der Detailuntersuchung unterzogen werden). Die einzelnen Anteile der Detailuntersuchung (maximal 1 500 t) können in Folge unter Berücksichtigung der Abfallart und der Anforderungen des Anhangs 1 einer Bodenaushub-, Inertabfall- oder Baurestmassendeponie zugeordnet werden. Andernfalls ist eine weitere Detailuntersuchung des betroffenen 1 500 t-Anteils mit einem maximalen Beurteilungsmaßstab von 500 t durchzuführen. Diese neuen Anteile von maximal 500 t können in Folge unter Berücksichtigung der Abfallart und der Anforderungen des Anhang 1 einer Bodenaushub-, Inertabfall- oder Baurestmassen-, Reststoff- oder Massenabfalldeponie zugeordnet werden.
b) Bei technischem Schüttmaterial der Abfallart SN 31411 Spezifizierung 34 (das ist technisches Schüttmaterial zu mindestens 95% aus Bodenbestandteilen) bzw. Bodenaushubmaterial aus dem Gleisunterbau mit einem Anteil bis zu 20 Masseprozent nicht verunreinigtem Gleisschotter, sind für die Zulässigkeit der Ablagerung als Bodenbestandteile im Rahmen der Erstuntersuchung die Anforderungen des Anhangs 1 – allenfalls unter Inanspruchnahme höherer Grenzwerte gemäß § 8 – für Bodenaushubdeponien zu überprüfen. Gleiches gilt für nicht verunreinigte Bodenbestandteile aus der Produktion (zB aus der Kiesgewinnung), die ausschließlich aus natürlich gewachsenem Boden bestehen.
Bei technischem Schüttmaterial der Abfallart SN 31411 Spezifizierung 35 sind für die Zulässigkeit der Ablagerung im Rahmen der Erstuntersuchung die Anforderungen des Anhangs 1 für Inertabfalldeponien als Zuordnungswerte zu überprüfen.
Kann eine oder mehrere Teilmengen des Abfalls aufgrund der Erstuntersuchung nicht einer Bodenaushub- oder Inertabfalldeponie zugeordnet werden, muss eine Detailuntersuchung mit einem Beurteilungsmaßstab von maximal 1 500 t durchgeführt werden (hierbei müssen alle Anteile einer Teilmenge der Detailuntersuchung unterzogen werden). Die einzelnen Anteile der Detailuntersuchung (maximal 1 500 t) können in Folge unter Berücksichtigung der Abfallart und der Anforderungen des Anhangs 1 einer, Inertabfall- oder Baurestmassendeponie zugeordnet werden. Andernfalls ist eine weitere Detailuntersuchung des betroffenen 1 500 t-Anteils mit einem maximalen Beurteilungsmaßstab von 500 t durchzuführen. Diese neuen Anteile von maximal 500 t können in Folge unter Berücksichtigung der Abfallart und der Anforderungen des Anhang 1 einer Bodenaushubdeponie (im Falle der SN 31411 Spezifizierung 34), Inertabfall-, Baurestmassen-, Reststoff- oder Massenabfalldeponie zugeordnet werden.
3. Aushubkategorie „Verunreinigtes Bodenaushubmaterial, kontaminiertes technisches Schüttmaterial, sonstiges Aushubmaterial“
Dieses Material umfasst Bodenaushubmaterial oder technisches Schüttmaterial mit einem aufgrund von Vorwissen oder Vornutzung begründeten Verdacht auf eine nicht gefährliche Kontamination. Auch sonstiges Aushubmaterial, bei dem kein Verdacht auf eine gefährliche Kontamination besteht, ist dieser Aushubkategorie zuzuordnen.
Die einzelnen Teilmengen sind bei Einhaltung der jeweiligen Zuordnungswerte gemäß Tabelle 1 einer Inertabfall- oder Baurestmassendeponie zuzuordnen, andernfalls ist eine Detailuntersuchung mit einem maximalen Beurteilungsmaßstab von 500 t durchzuführen.
Die einzelnen Anteile (maximal 500 t) können in Folge unter Berücksichtigung der Abfallart und der Anforderungen des Anhang 1 einer Bodenaushub-, Inertabfall- oder Baurestmassen-, Reststoff- oder Massenabfalldeponie zugeordnet werden.
4. Aushubkategorie „Bereiche mit nicht auszuschließender oder vermuteter gefährlicher Verunreinigung“
Besteht bei einem Aushub insbesondere aufgrund von Vorwissen, der Vornutzung oder von Feststellungen (zB bei der Beprobung oder bei der Untersuchung) ein begründeter Verdacht auf eine gefährliche Kontamination (vgl. § 4 Abfallverzeichnisverordnung, in der geltenden Fassung), so ist dieser Bereich entweder als gefährlicher Abfall zu behandeln oder gemäß Tabelle 1 zu untersuchen. Werden die diesbezüglichen Zuordnungswerte der Tabelle 1 in einer Teilmenge nicht eingehalten, ist eine Detailuntersuchung durchzuführen, wobei ein Beurteilungsmaßstab von maximal 100 t gilt.
Die einzelnen Anteile (maximal 100 t) können in Folge bei Einhaltung der Tabelle 7 und 8 oder 9 und 10 des Anhangs 1 einer Reststoff- oder Massenabfalldeponie zugeordnet werden. Eine Annahme und Ablagerung einzelner Anteile in einer Bodenaushub-, Inertabfall- oder Baurestmassendeponie ist dabei zulässig, wenn im Rahmen der Detailuntersuchungen die jeweiligen Anteile einzeln auf relevante und grenzwertrelevante Parameter (bezogen auf die Grenzwerte der angestrebten Deponie gemäß Anhang 1) untersucht wurden und die Grenzwerte des Anhangs 1 der jeweiligen Deponie eingehalten werden.
Jene Anteile (maximal 100 t), welche die Grenzwerte der Reststoff- oder Massenabfalldeponie auch nach Detailuntersuchung nicht einhalten, sind entweder als gefährlicher Abfall zu behandeln oder gemäß den Bestimmungen des Kapitels 1.2.5. weiter zu untersuchen.
Wenn die Erst- oder Detailuntersuchung ergibt, dass die Ablagerung der jeweiligen Teilmengen oder Anteile zulässig ist, ist ein Ausstufungsverfahren gemäß einer Verordnung nach § 7 AWG 2002 durchzuführen. Die befugte Fachperson oder Fachanstalt hat jedenfalls zu überprüfen und im Beurteilungsnachweis darzulegen, ob weitere Untersuchungen auch benachbarter Bereiche oder die Beurteilung weiterer Parameter zur Erfassung der Kontamination erforderlich sind.
Für die einzelnen ausgehobenen Aushubbereiche ist jeweils nach einer der beiden Alternativen vorzugehen:
a) Vor der Beprobung der Haufen hat die befugte Fachperson oder Fachanstalt festzulegen, welche Haufen als ein Abfall gemeinsam beprobt und beurteilt werden sollen, wobei die Gesamtmasse der Haufen, die gemeinsam als ein Abfall beurteilt werden, den maximalen Beurteilungsmaßstab der entsprechenden Aushubkategorie gemäß Tabelle 1 (nach dem Aushub) nicht überschreiten darf. Die Mindestanzahl an qualifizierten Stichproben ist in Tabelle 1 für die entsprechende Aushubkategorie festgelegt. Die dafür erforderlichen Stichproben sind entsprechend der Masse der einzelnen Haufen auf diese zu verteilen, wobei aus jedem Haufen zumindest eine Stichprobe zu ziehen ist. Alle qualifizierten Stichproben der gemeinsam als Abfall zu beurteilenden Haufen sind zu einer Sammelprobe zusammenzufassen. Werden bei dieser gemeinsamen Beurteilung die Zuordnungswerte gemäß Tabelle 1 nicht eingehalten, so kann jeder Haufen als einzelner Abfall angesehen werden und getrennt auf die grenzwertrelevanten Parameter gemäß den Vorgaben der Tabelle 1 für die entsprechende Aushubkategorie (maximaler Beurteilungsmaßstab und Anzahl qualifizierte Stichproben – nach dem Aushub) untersucht und in Bezug auf die Zulässigkeit der Ablagerung beurteilt werden.
Eine nachträgliche Vermischung verschiedener Haufen ist jedenfalls nur unter Beachtung des Vermischungsverbotes gemäß § 6 Abs. 2 zulässig, wobei bereits vorliegende Untersuchungsergebnisse in die Beurteilung einzubeziehen sind.
Halten die Beurteilungswerte (der begrenzten Parameter) der gemeinsam beurteilten Haufen – oder der nachträglich einzeln beurteilten Haufen – die ursprünglichen Zuordnungswerte ein, so können die Haufen auf der gemäß Tabelle 1 zugeordneten Deponie abgelagert werden. Andernfalls muss der Haufen als gefährlicher Abfall behandelt werden oder unter Berücksichtigung der Abfallart und der Anforderungen des Anhangs 1 auf einer entsprechenden höherwertigen Deponie abgelagert werden.
b) Jeder Haufen, der zumindest die Masse des maximalen Beurteilungsmaßstabes umfasst, ist als einzelner Abfall anzusehen und getrennt gemäß den Vorgaben der Tabelle 1 für die entsprechende Aushubkategorie (maximaler Beurteilungsmaßstab und Anzahl qualifizierte Stichproben – nach dem Aushub) zu untersuchen und in Bezug auf die Zulässigkeit der Ablagerung zu beurteilen.
Jeder Haufen ist für die Untersuchung in Teilmengen zu untergliedern, wobei der maximale Beurteilungsmaßstab nach dem Aushub gemäß Tabelle 1 gilt. Jede Teilmenge ist mit der Mindestanzahl an qualifizierten Stichproben nach dem Aushub gemäß Tabelle 1 zu beproben.
Halten einzelne Beurteilungswerte der verschiedenen Parameter einer Teilmenge die gemäß Tabelle 1 zugeordnete Grenzwerte nicht ein, so sind alle Rückstellproben der jeweiligen Teilmenge auf alle in der Erstuntersuchung festgestellten grenzwertrelevanten Parameter zu untersuchen und für diese Parameter ist ein neuer Beurteilungswert für diese Teilmenge als arithmetisches Mittel der Untersuchungsergebnisse der Rückstellproben zu bilden.
Für jeden Haufen ist für jeden Parameter aus den Beurteilungswerten aller untersuchten Teilmengen zusätzlich ein Beurteilungswert über den gesamten Haufen als arithmetischer Mittelwert zu berechnen.
Halten die Beurteilungswerte (der begrenzten Parameter) des gesamten Haufens die ursprünglichen Zuordnungswerte ein und liegen alle Beurteilungswerte (der begrenzten Parameter) aller Teilmengen innerhalb des Toleranzbereiches, so kann der Haufen auf der zugeordneten Deponie abgelagert werden. Andernfalls muss der Haufen als gefährlicher Abfall behandelt werden oder unter Berücksichtigung der Abfallart und der Anforderungen des Anhangs 1 auf einer entsprechenden höherwertigen Deponie abgelagert werden.
Wenn offensichtlich ist, dass das gesamte Aushubmaterial oder ein Teil davon, eine gefahrenrelevante Eigenschaft erfüllt (zB Bodenaushubmaterial vermischt mit Öl oder mit Asbestabfällen), ist dieses Material als gefährlicher Abfall zu behandeln oder es kann gemäß den nachfolgenden Bestimmungen überprüft werden, ob für Teilbereiche die Ablagerung ohne Vorbehandlung zulässig ist. Die befugte Fachperson oder Fachanstalt hat bei Vorliegen gefährlich kontaminierten Aushubmaterials jedenfalls zu überprüfen und im Beurteilungsnachweis darzulegen, ob weitere Untersuchungen auch benachbarter Bereiche oder die Beurteilung weiterer Parameter zur Erfassung der Kontamination erforderlich sind.
Für die grundlegende Charakterisierung von flächigen, gefährlichen Kontaminationsbereichen vor dem Aushub ist pro maximal 10 t eine qualifizierte Stichprobe zu ziehen. Für die einzelnen Teilmengen des zu untersuchenden Aushubs gilt ein maximaler Beurteilungsmaßstab von 50 t, die einzelnen qualifizierten Stichproben sind dabei zu einer Feldprobe je Teilmenge zusammenzufassen und auf alle grenzwertrelevanten Parameter (bezogen auf die Grenzwerte der Tabelle 7 und 8 oder 9 und 10) sowie auf gefahrenrelevante Eigenschaften zu untersuchen und bewerten. Für die Ermittlung der zu untersuchenden grenzwertrelevanten Parameter sind alle gezogenen qualifizierten Stichproben zu einer Sammelprobe zusammenzufassen und als Vollanalyse zu analysieren.
Werden ein oder mehrere Grenzwerte in einer Teilmenge nicht eingehalten, ist diese Teilmenge als gefährlicher Abfall zu behandeln oder eine Detailuntersuchung gemäß den Vorgaben zur Detailuntersuchung des Kapitels 1.2.1. mit einem maximalen Beurteilungsmaßstab von 10 t durchzuführen. Anteile, die dabei die Grenzwerte nicht einhalten, sind als gefährliche Abfälle zu behandeln, oder es kann innerhalb eines Anteils (10 t) der Detailuntersuchung eine weitere Eingrenzung der Kontamination gemäß Kapitel 1.2.5. vorgenommen werden.
Bei Vorliegen einer punktförmigen Kontamination sind pro maximal 4 t zwei qualifizierte Stichproben zu ziehen. Für die einzelnen Teilmengen des zu untersuchenden Aushubs gilt ein Beurteilungsmaßstab von maximal 4 t, es ist zunächst eine der beiden qualifizierten Stichproben je Teilmenge auf alle grenzwertrelevanten Parameter (bezogen auf die Grenzwerte der Tabelle 7 und 8 bzw. 9 und 10) sowie auf gefahrenrelevanten Eigenschaften zu untersuchen und bewerten. Für die Ermittlung der zu untersuchenden grenzwertrelevanten Parameter sind alle gezogenen qualifizierten Stichproben (pro max. 7 500 t) zu einer Sammelprobe zusammenzufassen und als Vollanalyse zu analysieren.
Werden ein oder mehrere Grenzwerte nicht eingehalten, kann zur Absicherung des Ergebnisses auch die zweite qualifizierte Stichprobe dieser Teilmenge auf die grenzwertrelevanten Parameter sowie auf gefahrenrelevanten Eigenschaften analysiert, und ein Beurteilungswert für die Teilmenge als arithmetischen Mittel gebildet werden. Teilmengen, in denen mindestens ein Beurteilungswert eines Parameters den Grenzwert oder beim pH-Wert den Grenzwertbereich nicht einhält, müssen als gefährlicher Abfall behandelt werden.
Sollen gefährlich kontaminierte Aushubmaterialien erst nach dem Aushub grundlegend charakterisiert werden, sind die entsprechenden Haufen mit einem maximalen Beurteilungsmaßstab von 4 t zu beproben. Es sind dabei pro Teilmenge zumindest zwei qualifizierte Stichproben, jeweils über die gesamte Teilmenge zu ziehen und jeweils die erste qualifizierte Stichprobe einer Teilmenge einer Vollanalyse zu unterziehen. Bei Nichteinhaltung der Grenzwerte kann auch die zweite qualifizierte Stichprobe auf die grenzwertrelevanten Parameter sowie auf gefahrenrelevanten Eigenschaften untersucht und ein Beurteilungswert als arithmetisches Mittel gebildet werden. Teilmengen, in denen mindestens ein Beurteilungswert eines Parameters den Grenzwert oder beim pH-Wert den Grenzwertbereich nicht einhält, müssen als gefährlicher Abfall behandelt werden.
Wenn die Untersuchung ergibt, dass die Ablagerung zulässig ist, ist ein Ausstufungsverfahren gemäß einer Verordnung nach § 7 AWG 2002 durchzuführen und die jeweilige Teilmenge oder der jeweilige Anteil kann auf einer Reststoff- oder Massenabfalldeponie abgelagert werden.
Die Annahme und Ablagerung eines Anteils des gefährlich kontaminierten Aushubmaterials bei grundlegender Charakterisierung vor dem Aushub in einer Bodenaushub-, Inertabfall- oder Baurestmassendeponie ist nur zulässig, wenn im Rahmen einer Detailuntersuchung gemäß den obigen Bestimmungen die jeweiligen Anteile einzeln auf relevante und grenzwertrelevante Parameter (bezogen auf die Grenzwerte der angestrebten Deponie gemäß Anhang 1) untersucht wurden und die Grenzwerte des Anhangs 1 der jeweiligen Deponie eingehalten werden.
Wird eine Kontamination aufgrund von Untersuchungsergebnissen offensichtlich, so sind Detailuntersuchungen gemäß den obigen Bestimmungen durchzuführen, wobei die befugte Fachperson oder Fachanstalt festzulegen hat, inwieweit auch angrenzende Bereiche zur Eingrenzung der Kontamination in die weiteren Untersuchungen einzubeziehen sind. Soll nach diesen Detailuntersuchungen ein Kontaminationsbereich innerhalb eines Anteils weiter eingegrenzt werden, so ist gemäß a) „Abgrenzung vor dem Aushub des kontaminierten Bereiches“ vorzugehen.
Wird die Kontamination erst während des Aushubs offensichtlich, so ist für die betroffenen Bereiche der grundlegende Beurteilungsnachweis nicht mehr gültig. Die grundlegende Charakterisierung hat für die betroffenen Bereiche in Abhängigkeit vom Zeitpunkt der Durchführung gemäß a) oder b) zu erfolgen und ist in einem ergänzenden Beurteilungsnachweis zu dokumentieren:
a) Abgrenzung vor dem Aushub des kontaminierten Bereiches
Beträgt der kontaminierte Bereich nicht mehr als 500 t, so sind zumindest vier qualifizierte Stichproben zur Abgrenzung der Kontamination zu ziehen. Beträgt der kontaminierte Bereich mehr als 500 t, ist die Eingrenzung auf Basis eines 500 t-Rasters vorzunehmen und pro 500 t zumindest eine qualifizierte Stichprobe zu ziehen. Für jede dieser qualifizierten Stichproben sind die Stichproben aus einer Materialmasse von maximalen 10 t zu ziehen (dh. der Beurteilungsmaßstab entspricht 10 t). Soll auch der Kontaminationsbereich selbst abgelagert werden, so ist dieser Kontaminationsbereich entsprechend dem Ergebnis der durchgeführten Untersuchungen entweder der Aushubkategorie kontaminiert oder Verdacht auf eine gefährliche Kontamination gemäß Tabelle 1 oder gegebenenfalls einem gefährlichen Aushubbereich zuzuordnen und gemäß dem Kapitel 1.2.2. oder gegebenenfalls Kapitel 1.2.4. vorzugehen.
b) Abgrenzung des kontaminierten Bereiches während des Aushubs
Bei der weiteren Aushub- oder Abraumtätigkeit hat die befugte Fachperson oder Fachanstalt anwesend zu sein und sicherzustellen, dass der Aushub nach den Aushubkategorien bestmöglich getrennt wird. Auf visuelle und olfaktorische Kontrollen und Schnelltests kann zurückgegriffen werden. Jene Fraktionen, die einer höheren als dem ursprünglich für diesen Aushub angenommenen Aushubkategorie zuzuordnen sind, sind getrennt gemäß dem Kapitel 1.2.3. und gegebenenfalls Kapitel 1.2.4. zu beurteilen.
Die Probenahmeplanung, die Durchführung der Probenahme und die Dokumentation sind gemäß ÖNORM S 2123-1 mit den im Folgenden beschriebenen Abweichungen vorzunehmen:
Tunnelausbruch ist getrennt von anderem Bodenaushubmaterial, zB von der Zufahrtsstraße zum Tunnel, zu beurteilen. Bei einem Tunnelausbruch ist die grundlegende Charakterisierung aufgrund der Ergebnisse der Hauptproben (siehe unten) vorzunehmen. Zur Erfassung allfälliger Schadstoffbelastungen, die durch Emissionen von Baumaschinen, durch den Einsatz von Sprengmitteln und Baustoffen oder durch natürliche geochemische Anomalien, zB Vererzungen, hervorgerufen werden, sind während des Tunnelausbruchs über die gesamte Tunnellänge Zusatzproben zu nehmen, zu analysieren und in ergänzenden Beurteilungsnachweisen zu dokumentieren.
Bei der Wahl der Probenahmestellen sind alle vorhandenen Informationen, insbesondere Ergebnisse von geologischen oder geotechnischen Untersuchungen heranzuziehen. Zumindest alle 600 Meter ist eine Hauptprobenahmestelle festzulegen; mindestens sind jedoch drei Hauptprobenahmestellen pro Tunnel festzulegen. Zwischen den Hauptprobenahmestellen sind im Abstand von höchstens 200 Meter weitere Probenahmestellen (Zusatzprobenahmestellen) festzulegen.
Für jede Hauptprobe ist eine Vollanalyse durchzuführen, die zu untersuchenden Parameter für die Zusatzproben sind aufgrund der Ergebnisse der Analysen der Hauptproben festzulegen, wobei insbesondere die Parameter zu untersuchen sind, bei denen eine Überschreitung von Grenzwerten oder eine negative Auswirkung auf das Deponieverhalten zu befürchten sind. Jedenfalls hat der Parametersatz für Zusatzproben zu umfassen:
– im Eluat: Leitfähigkeit, pH-Wert, Nitrat-Stickstoff, Nitrit-Stickstoff, Ammonium-Stickstoff
– im Feststoff: Kohlenwasserstoffindex und TOC.
Wenn für den Tunnelausbruch keine Sprengmittel eingesetzt werden, kann die Untersuchung von Nitrat- und Nitrit-Stickstoff entfallen.
Abweichungen vom Fest/Flüssigverhältnis (Probemasse zu Elutionsmittel) und von der maximalen Korngröße des zu untersuchenden Abfalls sind zu dokumentieren und zu begründen. Die Korngröße des zu untersuchenden Materials darf jedoch 125 mm nicht überschreiten. Das Elutionsmittel ist mindestens einmal pro Stunde umzuwälzen.
Einhaltung der Grenzwerte
Der Grenzwert gilt als eingehalten, wenn die Untersuchungsergebnisse der Hauptproben und der Zusatzproben jeweils den Grenzwert einhalten oder beim pH-Wert im Grenzwertbereich liegen.
Wird der Grenzwert oder beim pH-Wert der Grenzwertbereich eines untersuchten Parameters überschritten, so kann durch vermehrte Beprobung des betreffenden Tunnelabschnittes und Analyse dieser Proben und Bildung eines Beurteilungswertes als arithmetischer Mittelwert der Nachweis erbracht werden, dass, bezogen auf eine Tunnellänge von 100 Meter (von der Probenahmestelle nach beiden Seiten jeweils 50 Meter), der Beurteilungswert den Grenzwert einhält und alle Untersuchungsergebnisse den Grenzwert nicht um mehr als den zweifachen Toleranzwert überschreiten.
Die Probenahmeplanung, die Durchführung und die Dokumentation der Probenahme hat gemäß ÖNORM S 2121 mit den erforderlichen Ergänzungen gemäß Kapitel 6 der ÖNORM EN 14899 zu erfolgen. Darüber hinaus gelten folgende Abweichungen:
Zur Festlegung der Beprobung von Gleisschotter, Unterbau und Bodenhorizont bei Gleisbauten hat die befugte Fachperson oder Fachanstalt eine Vorerhebung durchzuführen, die eine Auswertung der vorhandenen Informationen (insbesondere betreffend die Art der Gleisbereiche und mögliche Verunreinigungen, Unfälle oder sonstige Ereignisse bei denen Schadstoffe freigesetzt wurden) und eine Begehung der betroffenen Gleisbereiche zu umfassen hat. Die Vorerhebung ist zu dokumentieren. Entsprechend den Ergebnissen der Vorerhebung ist folgende Einteilung vorzunehmen und sind die Abfälle entsprechend getrennt zu beurteilen:
Die vertikale Einteilung ist wie folgt vorzunehmen:
1. Gleisschotter
Bei diesem Horizont handelt es sich ausschließlich um Gleisschotter (zB REI-Aushub und Gleisschotter-Totalaushub).
2. Unterbau
Der Unterbau stellt ein Gemisch aus Gleisschotter, allenfalls Tragschichtmaterial und Bodenaushubmaterial (zB AHM-Aushub) dar.
Die Abgrenzung zwischen Unterbau und Bodenhorizont ist unter Einbeziehung der Belastungssituation vorzunehmen.
3. (Unbelasteter) Bodenhorizont
Die Abgrenzung zwischen Unterbau und Bodenhorizont ist unter Einbeziehung der Belastungssituation vorzunehmen.
Die horizontale Einteilung ist wie folgt vorzunehmen:
1. Nicht offensichtlich verunreinigte Gleisbereiche mit geringer Kontaminationswahrscheinlichkeit
Bei diesen Bereichen handelt es sich in der Regel um die freie Strecke.
2. Nicht offensichtlich verunreinigte Gleisbereiche mit höherer nicht gefährlicher Kontaminationswahrscheinlichkeit
Dies sind insbesondere sonstige Bereiche von Bahnhöfen oder geschmierten Weichen oder Tunnelbereiche.
3. Nicht offensichtlich verunreinigte Gleisbereiche mit höherer gefährlicher Kontaminationswahrscheinlichkeit und offensichtlich verunreinigte Gleisbereiche
Offensichtlich verunreinigt bedeutet, dass eine ungewöhnliche Farbe, ein auffälliger Geruch oder Verkrustungen auf eine Verunreinigung schließen lassen. In diesen Bereich fallen insbesondere Gleisabschnitte mit Schmiervorrichtungen (außer geschmierte Weichen) oder hydraulischen Bremsen, Lokabstellgleise, Haltebereiche von Zügen (einschließlich Bereiche vor Signalen, an denen häufig gehalten wird, und Bahnsteigen), wo aufgrund des häufigen Anhaltens eine gefährliche Bodenverunreinigung zu vermuten ist, Wartungs- und Betankungsgleise, Bereiche, in denen Rauchkammerlösche (Kesselschlacke, Kohlenasche) geschüttet wurde, Ver- und Umladestellen, Umschlaganlagen und Gleisabschnitte, in denen Treibstoffe oder andere wassergefährdende Stoffe infolge eines Unfalls oder anderer Einwirkungen ausgelaufen oder freigesetzt worden sind. Bei offensichtlich verunreinigten Gleisbereichen hat die befugte Fachperson oder Fachanstalt insbesondere anhand der Art und des Ausmaßes der Kontamination zu beurteilen, ob eine gefahrenrelevante Eigenschaft zutreffen kann. Kann nicht ausgeschlossen werden, dass eine gefahrenrelevante Eigenschaft vorliegt, handelt es sich um gefährliche Abfälle.
Die Tabelle 2 legt den maximalen Beurteilungsmaßstab, die Mindestanzahl an qualifizierten Stichproben pro Teilmenge der Abfallcharakterisierung, den Parameterumfang und die Grenzwerteinhaltung, bezogen auf die konkreten Kompartimente oder gegebenenfalls Kompartimentsabschnitte und abhängig von der horizontalen und vertikalen Einteilung, fest. Beim Gleisschotter (gemäß der vertikalen Einteilung) ist jede qualifizierte Stichprobe getrennt zu analysieren.
Bei Tunnelbereichen und bei Bereichen, die mehr als zweigleisige Strecken umfassen, zB Bahnhöfen, ist die Anzahl der qualifizierten Stichproben entsprechend zu erhöhen, um eine aussagekräftige Beurteilung des gesamten Bereichs zu erhalten.
Einhaltung der Grenzwerte
Der Grenzwert für einen Bereich gilt als eingehalten, wenn die Untersuchungsergebnisse den Grenzwert einhalten oder beim pH-Wert im Grenzwertbereich liegen.
Wird der Grenzwert oder beim pH-Wert der Grenzwertbereich eines untersuchten Parameters überschritten, so kann durch vermehrte Beprobung des betreffenden Bereichs (maximal +/-50m) und Analyse dieser Proben und Bildung eines Beurteilungswertes als arithmetischer Mittelwert der Nachweis erbracht werden, dass Teile des Bereichs im arithmethischen Mittel den Grenzwert oder beim pH-Wert der Grenzwertbereich einhalten und alle Untersuchungsergebnisse den Grenzwert um nicht mehr als den zweifachen Toleranzwert überschreiten. Jene Bereiche, in denen der Grenzwert überschritten wird oder der pH-Wert außerhalb des Grenzwertbereiches liegt, sind getrennt zu erfassen und zu beurteilen.
Ein allfälliges Ausreißereliminiationsverfahren gemäß Teil 1 Kapitel 6 ist auf einen maximalen Bereich +/-50 m innerhalb der horizontalen Einteilung zu beziehen.
Horizontale Einteilung Vertikale Einteilung Maximaler Beurteilungs-maßstab Mindestanzahl an qualifizierten Stichproben pro Teilmenge Parameterumfang Grenzwerteinhaltung in Abhängigkeit des konkreten Kompartiments
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nicht offensichtlich verunreinigte Gleisbereiche mit geringer Kontami-nationswahrschein-lichkeit Gleisschotter 400 m pro 400 m eine qualifizierte Stichprobe (mindestens jedoch zwei qualifizierte Stichproben) ziehen und getrennt analysieren sämtliche Parameter gemäß Tab. 3 und 4 des Anhangs 1, ausgenommen anorganische Gehalte im Feststoff Inertabfalldeponie
organische Gehalte im Feststoff gemäß Tab. 5 des Anhangs 1 und Gehalte im Feststoff der Parameter, welche die Kontamination beschreiben (nicht geogen bedingte Gehalte im Feststoff) Baurestmassendeponie
keine Untersuchung erforderlich Reststoff- oder Massenabfalldeponie
Unterbau 1 500 t eine qualifizierte Stichprobe pro maximal 500 t grundlegende Charakterisierung als nicht verunreinigte Bodenbestandteile der Aushubkategorie „Bodenaushubmaterial auch aus Siedlungsbereichen, technisches Schüttmaterial“ gemäß Kapitel 1.2.
(unbelasteter) Bodenhorizont 7 500 t grundlegende Charakterisierung wie für die Aushubkategorie „Bodenaushubmaterial auch aus Siedlungsbereichen, technisches Schüttmaterial“ gemäß Kapitel 1.2.
nicht offensichtlich verunreinigte Gleisbereiche mit höherer nicht gefährlicher Kontaminations-wahrscheinlichkeit Gleisschotter 200 m pro 200 m eine qualifizierte Stichprobe (mindestens jedoch zwei qualifizierte Stichproben) ziehen und getrennt analysieren organische Gehalte im Feststoff gemäß Tab. 5 des Anhangs 1 und Gehalte im Feststoff der Parameter, welche die Kontamination beschreiben (nicht geogen bedingte Gehalte im Feststoff) Baurestmassendeponie
keine Untersuchung erforderlich Reststoff- oder Massenabfalldeponie
Unterbau 1 500 t eine qualifizierte Stichprobe pro maximal 500 t grundlegende Charakterisierung wie für die Aushubkategorie „kontaminiertes technisches Schüttmaterial, verunreinigtes Bodenaushubmaterial, sonstiges Aushubmaterial“ gemäß Kapitel 1.2.
(unbelasteter) Bodenhorizont 7 500 t grundlegende wie für die Aushubkategorie „Bodenaushubmaterial auch aus Siedlungsbereichen, technisches Schüttmaterial“ gemäß Kapitel 1.2.
nicht offensichtlich verunreinigte Gleisbereich mit höherer gefährlicher Kontami-nationswahrscheinlichkeit und offensichtlich verunreinigte Gleisbereiche Gleisschotter 100 m pro 100 m eine qualifizierte Stichprobe (mindestens jedoch zwei qualifizierte Stichproben) ziehen und getrennt analysieren sämtliche Parameter gemäß Tab. 5 und 6 des Anhangs 1 Baurestmassendeponie
sämtliche Parameter gemäß Tab. 7 und 8 des Anhangs 1 Reststoffdeponie
sämtliche Parameter gemäß Tab. 9 und 10 des Anhangs 1 Massenabfalldeponie
Unterbau 500 t eine qualifizierte Stichprobe pro maximal 100 t grundlegende Charakterisierung für die Aushubkategorie „Bereiche mit nicht auszuschließender oder vermuteter gefährlicher Verunreinigung“ gemäß Kapitel 1.2.
(unbelasteter) Bodenhorizont 7 500 t eine qualifizierte Stichprobe pro maximal 500 t grundlegende Charakterisierung für die Aushubkategorie „Bodenaushubmaterial auch aus Siedlungsbereichen, technisches Schüttmaterial“ gemäß Kapitel 1.2.
Beim Unterbau ist zur Berechnung der Probemenge je Stichprobe gemäß den allgemeinen Vorgaben des Kapitels 1.1. als Größtkorn nur der Feinanteil heranzuziehen.
Soweit für das konkrete Kompartiment strengere oder zusätzliche Grenzwerte gelten, sind diese bei der Beurteilung zu berücksichtigen.
Für die Kategorie „nicht offensichtlich verunreinigte Gleisbereiche mit höherer Kontaminationswahrscheinlichkeit“ kann durch eine Vollanalyse des Feinanteils kleiner 38 mm (die im Fall einer unzureichenden Menge Feinanteil kleiner 38 mm auch 10 cm der anstehenden Bodenschicht zu umfassen hat) belegt werden, dass die Vermutung einer höheren Kontamination nicht zutrifft. Die somit erhaltenen Beurteilungswerte sind für die Beurteilung der Zulässigkeit der Ablagerung heranzuziehen. Die Beprobungs- und Untersuchungsdichte, Parameterauswahl und Grenzwerteinhaltung richten sich nach den konkreten Kompartimenten (vgl. Tabelle 2).
Die Probenahmeplanung, die Durchführung der Probenahme und die Dokumentation für sonstige einmalig anfallende Abfälle ist gemäß ÖNORM S 2123-1 mit den notwendigen Ergänzungen der Dokumentation gemäß Kapitel 6 der ÖNORM EN 14899 und mit den im Folgenden beschriebenen Abweichungen vorzunehmen:
Beurteilungsmaßstab
Der maximale Beurteilungsmaßstab bei sonstigen einmalig anfallenden Abfällen beträgt 200 t für Primärabfälle und 100 t für Sekundärabfälle.
Gemeinsame Untersuchung von Primärabfällen von verschiedenen Anfallstellen
Für die gemeinsame Untersuchung von Primärabfällen, die von verschiedenen Anfallstellen (zB aus verschiedenen Bereichen eines Prozesses oder aus demselben Verfahren und Prozessbereich aber von verschiedenen Anlagen oder Standorten) stammen, sind die Bestimmungen für die Untersuchung von Sekundärabfällen anzuwenden.
Anzahl an qualifizierten Stichproben
Die Mindestanzahl an qualifizierten Stichproben für die Gesamtmenge der Abfallcharakterisierung ist anhand folgender Tabelle 3 zu ermitteln:
Tabelle 3: Für Primärabfälle:
Abfallmasse Qualifizierte Stichproben
bis 50 t 2
50 bis 500 t 4
500 t bis 1 000 t 6
1 000 t bis 1 500 t 8
1 500 t bis 3 000 t 10
3 000 t bis 5 000 t 12
5 000 t Siehe Kapitel 1.5.1.4.

Tabelle 4: Für Sekundärabfälle:

Abfallmasse Qualifizierte Stichproben
bis 50 t 2
50 bis 500 t 4
500 t bis 1 000 t 6
1 000 t bis 1 500 t 8
1 500 t bis 2 500 t 10
2 500 t Siehe Kapitel 1.5.1.4.
Vollanalyse und Einteilung der Parameter
Bei kleinen und mittleren Mengen ist aus allen qualifizierten Stichproben eine Sammelprobe zu bilden und eine Vollanalyse durchzuführen. Bei großen Mengen ist diese Vorgangsweise bei allen Anteilen getrennt anzuwenden.
In Abhängigkeit vom Untersuchungsergebnis ist eine Einteilung aller Parameter in unkritische, relevante und grenzwertrelevante Parameter vorzunehmen.
Wird bei einer Untersuchung einer Teilmenge der Abfallcharakterisierung für einen als relevant eingestuften Parameter ein Untersuchungsergebnis im grenzwertnahen Bereich erhalten, ist dieser Parameter als grenzwertrelevant einzustufen.
1.5.1. Qualifizierte Stichproben, Sammelproben und Untersuchung der Proben
Für sonstige einmalig anfallende Abfälle gelten für die Zusammenfassung zu Sammelproben und für die Untersuchung der Feldproben folgende Bestimmungen.
1.5.1.1. Kleinstmenge (Primärabfall bis zu 200 t, Sekundärabfall bis zu 100 t)
Die qualifizierten Stichproben sind zu zwei Feldproben zusammenzufassen, für die erste dieser Feldproben ist eine Vollanalyse durchzuführen. Die zweite Feldprobe ist anschließend nur mehr auf grenzwertrelevante Parameter zu untersuchen.
1.5.1.2. Kleinmenge (mehr als 200 bis maximal 1 000 t Primärabfall, mehr als 100 bis maximal 500 t Sekundärabfall)
Bei einer Kleinmenge sind nach dem Zufallsprinzip zwei Teilmengen der Abfallcharakterisierung für die Probenahme auszuwählen. Aus jeder der beiden Teilmengen der Abfallcharakterisierung ist die Hälfte der qualifizierten Stichproben zu nehmen und zu zumindest zwei Feldproben pro Teilmenge zusammenzufassen (zB bei drei qualifizierten Stichproben pro Teilmenge: die qualifizierte Stichprobe 1 und 2 wird zur Feldprobe I zusammengefasst, die qualifizierte Stichprobe 3 ist die Feldprobe II).
Nach der Vollanalyse ist aus jeder zu beurteilenden Teilmenge der Abfallcharakterisierung eine Feldprobe auf relevante und grenzwertrelevante Parameter zu untersuchen. Die zweite Feldprobe jeder Teilmenge ist zumindest auf grenzwertrelevante Parameter zu untersuchen.
1.5.1.3. Mittlere Menge (mehr als 1 000 bis maximal 5 000 t Primärabfall, mehr als 500 bis maximal 2 500 t Sekundärabfall)
Die qualifizierten Stichproben sind nach dem Zufallsprinzip auf die Teilmengen der Abfallcharakterisierung zu verteilen. Die qualifizierten Stichproben sind jeweils als Feldproben zu untersuchen.
Die erste Hälfte der Feldproben ist nach der Vollanalyse einzeln auf relevante und grenzwertrelevante Parameter zu untersuchen. Die andere Hälfte ist zumindest auf grenzwertrelevante Parameter zu untersuchen.
1.5.1.4. Große Menge (mehr als 5 000 t Primärabfall, mehr als 2 500 t Sekundärabfall)
Es ist die gesamte Abfallmasse rechnerisch in einzelne Anteile zu teilen, dazu wird die Abfallmasse bei einem Primärabfall durch 5 000 und bei einem Sekundärabfall durch 2 500 geteilt und das Ergebnis auf die nächste ganze Zahl aufgerundet. Die Abfallmasse ist möglichst gleichmäßig auf die so erhaltenen Anteile aufzuteilen und für jeden Anteil ist gemäß Kapitel 1.5.1.3. getrennt eine Beurteilung vorzunehmen (bei zB 3 000 t Sekundärabfall ergeben sich zwei Anteile von 1 500 t.).
1.5.2. Einhaltung der Grenzwerte
Für jede untersuchte Teilmenge der Abfallcharakterisierung ist für jeden Parameter ein Beurteilungswert zu ermitteln. Dieser ist entweder das Untersuchungsergebnis der Feldprobe einer Teilmenge oder, sofern aus einer Teilmenge für einen Parameter mehrere Feldproben untersucht wurden, der arithmetische Mittelwert dieser Untersuchungsergebnisse. In der Folge ist aus den Beurteilungswerten aller untersuchten Teilmengen der Abfallcharakterisierung ein Beurteilungswert der Gesamtmenge der Abfallcharakterisierung (bei großen Mengen des jeweiligen Anteils) als arithmetischer Mittelwert zu berechnen.
Für nicht begrenzte und für als unkritisch eingestufte Parameter gilt das Untersuchungsergebnis der Vollanalyse als Beurteilungswert der Gesamtmenge der Abfallcharakterisierung (bei großen Mengen des jeweiligen Anteils).
Die Grenzwerte gelten als eingehalten, wenn
1. bei Kleinstmengen
der Beurteilungswert der Gesamtmenge der Abfallcharakterisierung nicht mehr als den halben Toleranzwert über dem Grenzwert und beim pH-Wert nicht mehr als den halben Toleranzwert außerhalb des Grenzwertbereiches liegt,
2. bei allen anderen Abfallmengen
der Beurteilungswert der Gesamtmenge der Abfallcharakterisierung den Grenzwert einhält und beim pH-Wert im Grenzwertbereich liegt und alle Beurteilungswerte der Teilmengen der Abfallcharakterisierung innerhalb des Toleranzbereiches liegen. Bei großen Mengen ist die Einhaltung der Grenzwerte für jeden Anteil zu beurteilen.
Ein wiederkehrend anfallender Abfall ist ein Abfall eines Abfallerzeugers, der in einigen, aber nicht in allen Parametern die Charakteristika eines Abfallstroms aufweist. Er fällt zB nicht in einem definierten Prozess in gleichbleibender Qualität an oder weist bei bestimmten Parametern zu große Schwankungen auf, dh. die Schwankungen liegen außerhalb der von der befugten Fachperson oder Fachanstalt begründet definierten Schwankungsbreiten. Auf Abfälle aus Altlasten können die Bestimmungen für wiederkehrend anfallende Abfälle angewendet werden.
Wiederkehrend anfallende Abfälle bis zu einer Jahresanfallsmenge von 1 000 t Primärabfall oder 500 t Sekundärabfalls sind nach den Bestimmungen des Kapitels 3.2. zu untersuchen, wobei für jede Teilmenge der Abfallcharakterisierung sowohl im Zuge der grundlegenden Charakterisierung als auch im Zuge der Übereinstimmungsbeurteilung zumindest eine qualifizierte Stichprobe auf alle stark schwankenden Parameter getrennt zu analysieren ist. Für jede untersuchte Teilmenge der Abfallcharakterisierung ist ein Beurteilungsnachweis zu erstellen.
Bei wiederkehrend anfallenden Abfällen mit einer Jahresanfallsmenge von mehr als 1 000 t Primärabfall oder mehr als 500 t Sekundärabfall sind entsprechend der Jahresanfallsmenge und der Art des Anfalls alle nicht stark schwankenden Parameter nach den Bestimmungen für Abfallströme mit diskontinuierlichem Anfall (Kapitel 3.5.) zu beurteilen. Die einzelnen anfallenden Haufen (batches) müssen dabei zumindest ein Wochenäquivalent und dürfen maximal ein Monatsäquivalent (ein Zwölftel der Jahresanfallsmenge) umfassen.
Für die stark schwankenden Parameter muss im Zuge der grundlegenden Charakterisierung und der Übereinstimmungsbeurteilungen pro Monatsäquivalent (in der Regel zusätzlich) das jeweils erste Wochenäquivalent nach Maßgabe des jeweiligen Modells des Kapitels 3.5. beprobt werden. Die Tagessammelproben dieses Wochenäquivalents sind getrennt auf die stark schwankenden Parameter zu untersuchen und zu beurteilen. Die stark schwankenden Parameter sind auch in jeder Tagessammelprobe eines Wochenäquivalents, die zur Beurteilung gemäß dem ersten Absatz gezogen wurde, zu untersuchen und zu beurteilen.
Bei einer Jahresanfallsmenge über 50 000 t muss in jedem Monatsäquivalent neben dem ersten Wochenäquivalent zumindest auch das zweite Wochenäquivalent – in der Regel zusätzlich – beprobt und alle Tagessammelproben auf die stark schwankenden Parameter untersucht werden.
Für die nicht stark schwankenden Parameter gelten für die Einhaltung der Grenzwerte die jeweiligen Bestimmungen des Kapitels 3.5. zum jeweiligen Abfallstrom. Für die stark schwankenden Parameter gilt Folgendes:
Für jedes untersuchte Wochenäquivalent ist für jeden stark schwankenden Parameter ein Wochenbeurteilungswert als arithmetischer Mittelwert der Untersuchungsergebnisse der einzelnen Tagesäquivalente dieser Woche zu ermitteln.
Der Grenzwert gilt als eingehalten, wenn
1. der Wochenbeurteilungswert für die stark schwankenden Parameter den Grenzwert und beim pH-Wert den Grenzwertbereich einhält und
2. alle Untersuchungsergebnisse der einzelnen Feldproben innerhalb des Toleranzbereiches liegen.
Wird ein Grenzwert für einen stark schwankenden Parameter nicht eingehalten, ist das jeweilige Monatsäquivalent auf einem höherwertigen Kompartiment abzulagern oder gegebenenfalls zu behandeln.
Gültigkeit des Beurteilungsnachweises
Der Beurteilungsnachweis ist nur bis zur nächsten erforderlichen Untersuchung (entweder für die stark schwankenden Parameter oder gemäß dem jeweiligen Modell gemäß Kapitel 3.5.) gültig.
Jede Untersuchung einer Teilmenge der Abfallcharakterisierung auf stark schwankende Parameter ist vor der Anlieferung an die Deponie in einem ergänzenden Beurteilungsnachweis zu dokumentieren.
Die Rückstellproben der zusätzlichen Untersuchungen sind bis zum Vorliegen der Bestätigung der Annahme der letzten Anlieferung dieses Abfallhaufens aufzubewahren.
Abfallströme sind entsprechend den folgenden Bestimmungen einer grundlegenden Charakterisierung und Übereinstimmungsbeurteilungen zu unterziehen.
Die Gesamtmenge der Abfallcharakterisierung für Abfallströme entspricht der Menge des Abfalls, die in einem Jahr anfällt (Jahresanfallsmenge); dies gilt auch, wenn Teilmengen davon nicht deponiert werden.
Probenahmeplanung
Es ist ein Probenahmeplan mit allen Schlüsselelementen gemäß ÖNORM EN 14899 „Charakterisierung von Abfällen – Probenahme von Abfallstoffen: Rahmenbedingungen für die Ausarbeitung und Anwendung eines Probenahmeplans“, ausgegeben am 1. Februar 2006, unter Berücksichtigung der Informationen zur Prozessführung (einschließlich Inputstoffen und Prozessparametern, jeweils über ein ganzes Jahr) und zur Art, Eigenschaften und Entstehung der aus dem Prozess resultierenden Abfälle (einschließlich Voruntersuchungsergebnissen), zu erstellen.
Die nachfolgenden Anforderungen an die Probenahme und Analytik stellen Mindestanforderungen für das jeweilige Modell dar; die befugte Fachperson oder Fachanstalt hat diese Anforderungen entsprechend zu erhöhen, wenn anderenfalls keine gesicherten Ergebnisse zu erwarten sind. Die Probenahme ist zusätzlich zu den festgelegten Anforderungen auch auf jene Betriebszustände auszurichten, die am ehesten Grenzwertüberschreitungen in einem oder mehreren Parametern erwarten lassen.
Probenahme durch betriebseigene Probenehmer im Rahmen einer grundlegenden Charakterisierung oder der Übereinstimmungsbeurteilungen durch eine externe befugte Fachperson oder Fachanstalt
Die befugte Fachperson oder Fachanstalt kann bei großen Abfallströmen die einfache manuelle Entnahme von Stichproben oder die Entnahme von Stichproben unter Einsatz einer automatischen Probenahmevorrichtung aus kontinuierlichen Abfallströmen mit einheitlicher Korngröße und die Herstellung von qualifizierten Stichproben zum Teil an den Abfallbesitzer oder dessen betriebseigenes Personal (betriebseigener Probenehmer) delegieren, sofern keine Maßnahmen zur Konservierung der Proben erforderlich sind. Verantwortlich für die Probenahme bleibt dabei jedoch die jeweilige befugte Fachperson oder Fachanstalt.
Erfolgt die Entnahme von Stichproben unter Einsatz einer automatischen Probenahmevorrichtung, dann hat die befugte Fachperson oder Fachanstalt zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine automatische Probenahme nach dem Stand der Technik (zB bei Förderbändern die Entnahme über den gesamten Querschnitt des Förderbandes) erfüllt werden und bei der Beprobung der Teilmengen der Abfallcharakterisierung die Mindestanforderungen die Stichproben und qualifizierten Stichproben (Mindestanzahl und Mindestmengen) eingehalten werden.
Die Mindestmenge und Anzahl der vom betriebseigenen Probenehmer zu ziehenden Stichproben und qualifizierten Stichproben, die Festlegung der Tagesanfallsmengen, die vom betriebseigenen Probenehmer beprobt werden sollen, und die genaue Durchführung der Probenahme sind von der befugten Fachperson oder Fachanstalt festzulegen und im Probenahmeplan zu dokumentieren. Alle Proben des ersten Quartals der grundlegenden Charakterisierung sind in jedem Fall von der befugten Fachperson oder Fachanstalt zu ziehen. Von allen anderen zu untersuchenden Tagesanfallsmengen dürfen maximal 50% durch den betriebseigenen Probenehmer beprobt werden. Eine teilweise Beprobung einer Tagesanfallsmenge durch den betriebseigenen Probenehmer ist in jedem Fall unzulässig.
Die befugte Fachperson oder Fachanstalt
– hat den betriebseigenen Probenehmer mit der konkreten Probenahme zu beauftragen und in die Probenahme einzuschulen; beides ist im jeweiligen Beurteilungsnachweis zu dokumentieren;
– hat eine konkrete Probenahmeanweisung zu erstellen und zusammen mit dem Probenahmeplan dem betriebseigenen Probenehmer zur Verfügung zu stellen;
– hat bei der ersten Probenahme des betriebseigenen Probenehmers anwesend zu sein;
– darf ausschließlich die Probenahme von Stichproben und qualifizierten Stichproben an den betriebseigenen Probenehmer delegieren; die Herstellung von Sammelproben (zB Tagessammel- oder Wochensammelprobe) und Rückstellproben, die Entnahme von Teilproben nach CEN/TR 15310-3 „Characterization of waste – Sampling of waste materials – Part 3: Guidance on procedures for sub-sampling in the field”, ausgegeben im November 2006, und Maßnahmen zur Probenvorbehandlung und -konservierung sind in jedem Fall von der befugten Fachperson oder Fachanstalt durchzuführen;
– hat die vom betriebseigenen Probenehmer ausgefertigten Probenahmeprotokolle einer Plausibilitätskontrolle und die entnommenen Proben einer Sichtkontrolle zu unterziehen; wenn dabei Unregelmäßigkeiten festgestellt werden, sind die betroffenen Proben von der Beurteilung auszuschließen; das Probenahmeprotokoll hat jedenfalls Angaben zum Probenumfang (Masse oder Volumen), Datum und Zeitpunkt der Probenahme, und Name und Unterschrift des betriebseigenen Probenehmers zu enthalten; Abweichungen von der Probenahmeanweisung und besondere Vorkommnisse und Auffälligkeiten sind ebenfalls zu dokumentieren.
Aus dem Probenahmeprotokoll hat hervorzugehen, welche Probenahmen durch den betriebseigenen Probenehmer durchgeführt wurden. Von der Beurteilung ausgeschlossene Proben sind ebenfalls anzuführen.
Die Ergebnisse (Untersuchungsergebnisse, Beurteilungswerte und Streuungen) von Untersuchungen, bei denen der betriebseigene Probenehmer zumindest einen Teil der Probenahme durchgeführt hat, sind mit den Ergebnissen von Untersuchungen ohne Probenahme durch den betriebseigenen Probenehmer zu vergleichen. Bei wesentlichen Unterschieden hat die befugte Fachperson oder Fachanstalt den betriebseigenen Probenehmer bei der Durchführung der nächsten drei Probenahmen zu beaufsichtigen. Bleiben die erheblichen Unterschiede in den Ergebnissen bestehen, sind zukünftig alle Proben durch die befugte Fachperson oder Fachanstalt zu ziehen.
Wenn der Abfallbesitzer über ein eigenes Labor verfügt, das für die Probenahme von Abfällen gemäß ÖNORM EN 14899 und diesen Anhang akkreditiert ist, darf dieses Labor als betriebseigener Probenehmer für einen Abfallstrom nach dem ersten Beurteilungszeitraum (zB nach dem ersten Quartal im Quartalsmodell gemäß Kapitel 3.3.) bis zu 50% der Probenahmen, einschließlich einer allfälligen Probenkonservierung, durchführen.
Ab dem ersten Beurteilungsjahr der Übereinstimmungsbeurteilungen darf das eigene Labor als betriebseigener Probenehmer zusätzlich bei bis zu 50% aller Feldproben auch die analytische Bestimmung der Parameter durchführen, wenn
- es für die Durchführung dieser Analysen akkreditiert ist und
- bei einem Vergleich der Untersuchungsergebnisse basierend auf der Probenahme des eigenen Labors mit den Untersuchungsergebnissen basierend auf der Probenahme der befugten Fachperson oder Fachanstalt während eines Beurteilungszeitraums keine wesentlichen Unterschiede ergeben haben.
Beurteilungswerte und Variabilitäten
Zur Beurteilung der charakteristischen Eigenschaften des Abfalls sind die Beurteilungswerte der einzelnen Beurteilungszeiträume zu ermitteln, die kurz-, mittel-, und langfristigen Variabilitäten (Bandbreite und Veränderlichkeit der charakteristischen Eigenschaften) zu berechnen und zu dokumentieren. Es ist auch anzugeben, aus welchen Beurteilungswerten (zB Tages- oder Wochenbeurteilungswerten) der jeweilige Mittelwert gebildet wurde.
In der Tabelle 5 werden die zu ermittelnden Beurteilungswerte und Variabilitäten zur Charakterisierung von Abfallströmen, ausgenommen kleine und kleinste Abfallströme, dargestellt:
Tabelle 5:

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