Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Deponien (Deponieverordnung 2008)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2008-03-01
Letzte Aktualisierung 2026-06-10
Status Aufgehoben · 2011-12-27
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 107
Änderungshistorie JSON API
1) Für die Bestimmung der polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffe ist die Summe der 16 PAK nach EPA (Naphthalin, Acenaphthylen, Acenaphthen, Fluoren, Phenanthren, Anthracen, Fluoranthen, Pyren, Benz(a)anthracen, Chrysen, Benzo(b)- und Benzo(k)fluoranthen, Benzo(a)pyren, Indeno(1,2,3-cd)pyren, Dibenz(a,h)anthracen und Benzo(g,h,i)perylen) zu ermitteln. 2) Für die Bestimmung der Summe der polychlorierten Biphenyle (PCB) ist die Summe der folgenden sieben Verbindungen zu ermitteln: PCB 28, PCB 52, PCB 101, PCB 118, PCB 138, PCB 153 und PCB 180. 3) Von der Untersuchung des Phenolindex oder der organischen Summenparameter PAK oder BTEX kann abgesehen werden, wenn kein Verdacht auf entsprechende Kontaminationen besteht. 4) Zu bestimmen bei Abfällen, die auf der Liste gemäß § 4 der Abfallverzeichnisverordnung, BGBl. II Nr. 570/2003, in der geltenden Fassung (idgF), als gefährlich gelten. Bei Abfällen aus der mechanisch-biologischen Behandlung sind weiters zu untersuchen: – Brennwert, – Atmungsaktivität nach vier Tagen (AT4) und – die Gasspendensumme im Inkubationsversuch nach 21 Tagen (GS21) oder die Gasbildung im Gärtest nach 21 Tagen (GB21). Nicht gefährliche Matrixelemente Nicht gefährliche Matrixelemente sind Elemente, die typischerweise in einem konkreten Abfall in erheblichen Konzentrationen vorkommen und die aufgrund ihres Massenanteils die chemischen und physikalischen Eigenschaften des Abfalls wesentlich mitbestimmen, reaktionsträge sind und keinen Beitrag zum Gefährdungspotential des Abfalls liefern, zB Ca im Boden. Nicht gefährliche Matrixelemente, deren Gehalte entsprechend dem Kenntnisstand aus Abfalluntersuchungen zweifelsfrei bekannt sind und die für das Deponieverhalten nicht relevant sind, müssen bei einmalig anfallenden Abfällen, einschließlich Aushubmaterial, generell nicht untersucht werden. Bei Abfallströmen und bei wiederkehrend anfallenden Abfällen müssen diese Parameter jedoch in der ersten Feldprobe (Tagessammelprobe) der grundlegenden Charakterisierung und zumindest in der ersten Feldprobe (Tages- oder Quartalssammelprobe) der Übereinstimmungsbeurteilung jedes Jahres untersucht werden. Bestimmung zusätzlicher Parameter Wenn zur Beurteilung des Deponieverhaltens die Kenntnis weiterer, nicht in der Tabelle enthaltener Parameter erforderlich ist, sind diese zu bestimmen. Wenn zB aufgrund vorhandener Informationen (Herkunft, Entstehungsort, Inhaltsstoffe des Abfalls etc.) anzunehmen ist, dass ein Abfall untypische Verunreinigungen oder umweltrelevante Mengen an schädlichen Verbindungen, zB FCKW, Dioxine, organische Phosphorverbindungen oder Pestizide, enthält, sind diese Parameter gemäß den Bestimmungen dieses Anhangs zu untersuchen und im Hinblick auf das Deponieverhalten des Abfalls zu beurteilen. Absehen von der Bestimmung eines anorganischen Parameters bei einem Abfallstrom und bei einem wiederkehrend anfallenden Abfall Für Abfallströme und für wiederkehrend anfallende Abfälle kann von der Untersuchung einzelner Parameter abgesehen werden, wenn auf Basis der Verfahrenskenntnis, der Ermittlung der maximalen Outputkonzentration und aufgrund zumindest zwölf zusätzlicher Untersuchungsergebnisse einer befugten Fachperson oder Fachanstalt für anorganische Parameter belegt ist, dass 1. der Gehalt eines Parameters unter 20% des Grenzwertes liegt oder ein nicht begrenzter Parameter einen Gehalt im Feststoff von 100 mg/kg TM unterschreitet und 2. der Parameter in dieser Konzentration ohne Relevanz für das Deponieverhalten ist. Für die Ermittlung der maximalen Outputkonzentration ist die Inputfracht des jeweiligen anorganischen Parameters zu berechnen. Von dieser Inputfracht wird angenommen, dass sie insgesamt in den betrachteten Output überführt wird; ein Abbau eines Parameters oder eine Verlagerung in andere Medien, zB ins Abgas oder Abwasser, ist dabei nicht zu berücksichtigen. Für die Berechnung der maximalen Outputkonzentration ist die Inputfracht (angenommene Outputfracht) des jeweiligen Parameters durch die korrespondierende Masse des anfallenden Abfalls zu dividieren. Nicht untersuchte Parameter und die Voraussetzungen für den Verzicht auf die Untersuchung sind zu dokumentieren. Weitere Einschränkungen des Parameterumfangs Weitere Einschränkungen des Parameterumfangs sind im Teil 2 festgelegt. Soweit nachfolgend nicht anderes bestimmt, ist für die grundlegende Charakterisierung die Gesamtfraktion des Abfalls – ohne Absiebung der Grobfraktion – nach allfälliger Zerkleinerung zu untersuchen. Sofern nicht in den Kapiteln 3.3. bis 3.5. oder im Anhang 5 bestimmte Methoden vorgeschrieben werden, sind dem Stand der Routine-Analytik entsprechende Aufbereitungs-, Aufschluss- und Analysemethoden mit für die Bestimmung der jeweiligen Parameter ausreichender Genauigkeit zu verwenden. Messergebnisse dürfen nur auf die in der jeweiligen Bestimmungsmethode angegebene Anzahl an signifikanten Stellen gerundet werden. Beim Vergleich mit den Grenzwerten darf nicht nochmals gerundet werden. Die gewählten Aufbereitungs-, Aufschluss- und Analysenmethoden sind für jeden Abfall von der befugten Fachperson oder Fachanstalt gesondert festzulegen und im Beurteilungsnachweis – gemeinsam mit den Bestimmungsmethoden und Nachweisgrenzen für jeden untersuchten Parameter – zu dokumentieren. Für die Probenahmeplanung sind alle vorhandenen Vorinformationen zu Art, Eigenschaften und Entstehung des Abfalls, einschließlich aller Voruntersuchungsergebnisse, heranzuziehen. Sofern eine Verteilung nach dem Zufallsprinzip festgelegt ist, zB die Verteilung von qualifizierten Stichproben auf einzelne Teilmengen der Abfallcharakterisierung (räumlich oder zeitlich), ist – soweit im Teil 2 nicht anders bestimmt ist – Anhang B der ÖNORM S 2123-2 „Probenahmepläne für Abfälle Teil 2: Beprobung fester Abfälle aus Behältnissen und Transportfahrzeugen“ anzuwenden. Im Probenahmeplan sind zumindest zu dokumentieren: – alle Beurteilungsgrundlagen zur Ausarbeitung des Probenahmeplans; – die Festlegung der Beurteilungsmaßstäbe (scale gemäß CEN/TR 15310-1 „Characterization of waste – Sampling of waste materials – Part 1: Guidance on selecting a basic statistical approach to sampling, as applied under a variety of scenarios”), die Aufteilung des Abfalls in Teilmengen der Abfallcharakterisierung, bei Aushubmaterialien die Einteilung in einzelne Aushubkategorien und deren Zuordnung zu den konkreten Aushubbereichen und bei Gleisschotter die Gleisbereiche; – die Anzahl der qualifizierten Stichproben und deren Zuteilung zu den Teilmengen der Abfallcharakterisierung; – die Anzahl der Stichproben pro qualifizierter Stichprobe; – die Mindestprobemassen der einzelnen Stichproben und qualifizierten Stichproben; – die Anzahl allfälliger Sammelproben und die zugehörigen qualifizierten Stichproben; – gegebenenfalls die Koordinaten der Startziffern (Zeile und Spalte) der Zufallszahlen; – der Parameterumfang; – Abweichungen, die sich im Zuge der Beurteilungen ergeben, zB die Durchführung von Detailuntersuchungen bei Aushubmaterial oder Änderung der voraussichtlichen Jahresanfallsmenge bei Abfallströmen. Auf Basis aller vorliegenden Informationen ist jedenfalls zu prüfen, ob Teile des zu charakterisierenden Abfalls getrennt zu erfassen und zu beurteilen sind, um zu verhindern, dass die Annahmekriterien der konkreten Kompartimente nur durch die gemeinsame Erfassung unterschiedlicher Abfallqualitäten eingehalten werden (Einhaltung des Vermischungsverbotes). Für jede qualifizierte Stichprobe sind die erforderlichen Stichproben aus der zugehörigen Teilmenge der Abfallcharakterisierung (Sub-Population) zu ziehen. Bei der Probenahme vom Förderband ist ebenfalls die vorgegebene Mindestanzahl von Stichproben für eine qualifizierte Stichprobe einzuhalten. Im Fall der Verjüngung der Probemenge ist zu gewährleisten, dass auch die verjüngte Probemenge repräsentativ für die ursprüngliche Probe ist. Die Entnahme der Stichproben, die Bildung von qualifizierten Stich- und Sammelproben, die Verjüngung der Probemenge und Konservierungsmaßnahmen sind in einem Probenahmeprotokoll zu dokumentieren, welches vom Probenehmer bei der Probenahme vor Ort fertig zu stellen und zu unterschreiben ist. Die Probenahme darf zum Zeitpunkt der Untersuchung durch die befugte Fachperson oder Fachanstalt nicht länger als sechs Monate zurückliegen. Erfolgt die Unterfertigung des Beurteilungsnachweises später als sechs Monate nach der Probenahme, so hat die befugte Fachperson oder Fachanstalt zu bestätigen, dass die zum Zeitpunkt der Probenahme vorliegende Situation unverändert ist. Bei der Probenahme ist insbesondere bei Aushubmaterial darauf zu achten, dass es durch die Probenahme selbst zu keiner Verschleppung der Kontamination kommen kann, gegebenenfalls ist der Probenahmeplan entsprechend abzuändern. Die Probenahmeplanung und Probenahme haben gemäß den folgenden Normen zu erfolgen: – ÖNORM EN 14899 „Charakterisierung von Abfällen – Probenahme von Abfällen – Rahmen für die Erstellung und Anwendung eines Probenahmeplans“, ausgegeben am 1. Februar 2006, – CEN/TR 15310-1 „Characterization of waste – Sampling of waste materials – Part 1: Guidance on selection and application of criteria for sampling under various conditions”, ausgegeben am 1. November 2006, – CEN/TR 15310-5 „Characterization of waste – Sampling of waste materials – Part 5: Guidance on the process of defining the sampling plan”, ausgegeben am 1. November 2006, – ÖNORM S 2121 „Probenahme von Böden für die Durchführung einer Abfalluntersuchung (konsolidierte Fassung)“, ausgegeben am 1. Jänner 2005, – ÖNORM S 2123-1 „Probenahmepläne für Abfälle – Teil 1: Beprobung von Haufen“, ausgegeben am 1. November 2003, – ÖNORM S 2123-2 „Probenahmepläne für Abfälle – Teil 2: Beprobung fester Abfälle aus Behältnissen und Transportfahrzeugen“, ausgegeben am 1. November 2003. Der Probenahmebericht besteht aus – dem Probenahmeplan mit Berechnungen und Grundlagen, wie Vorerhebungen und Voruntersuchungen oder andere für die Beurteilung herangezogene Unterlagen, der Abfallinformation gemäß § 16 Abs. 1, allfälliger Aktualisierungen im Laufe der grundlegenden Charakterisierung oder Übereinstimmungsbeurteilungen und einer allfälligen Skizze der geplanten Probenahmestellen; bei Aushubmaterial und Gleisschotter ist jedenfalls eine Skizze gemäß den Anforderungen des Teils 2 Kapitel 1.2. anzuschließen; – den Probenahmeprotokollen gemäß zutreffender ÖNORM (S 2123-1 oder S 2121) und ergänzende Informationen zur Probenahme gemäß Kapitel 6 der ÖNORM EN 14899; – einer Probenahmeskizze mit nachvollziehbarer Eintragung a) der tatsächlichen Probenahmestellen und der Tiefenstufen, deren Zuordnung zu den qualifizierten Stichproben, den einzelnen Teilmengen sowie der Zuordnung allfälliger Sammelproben oder b) bei einfachen Probenahmeszenarien, bei Abfallströmen oder bei wiederkehrend anfallenden Abfällen eine eindeutige Beschreibung des Probenahmeortes (Stelle der Entnahme der Probe), einschließlich allfälliger Fotos und Videos. Bei der Probenvorbereitung und der Wahl der Aufschluss- und Auslaugmethoden ist darauf zu achten, dass die Analysenergebnisse nicht durch Störeffekte wie Adsorption am Filtermaterial, Matrixeffekte, Interferenzen oder Querempfindlichkeiten verfälscht werden. Die Herstellung von Analysenproben (Prüfmengen) aus der Laborprobe hat grundsätzlich nach der ÖNORM EN 15002 „Charakterisierung von Abfällen – Herstellung von Prüfmengen aus der Laboratoriumsprobe“, ausgegeben am 1. April 2006, zu erfolgen. Als Gehalte im Feststoff gelten die mit Königswasseraufschluss mobilisierbaren Gehalte. Zur Bestimmung der Gehalte im Feststoff ist, soweit nachfolgend nicht anderes bestimmt ist, die Gesamtfraktion des Abfalls, im Bedarfsfall nach Zerkleinerung, einem Säureaufschluss gemäß ÖNORM EN 13657 „Charakterisierung von Abfällen – Aufschluss zur anschließenden Bestimmung des in Königswasser löslichen Anteils an Elementen in Abfällen“, ausgegeben am 1. Dezember 2002, zu unterziehen, wobei darauf zu achten ist, dass es bei der eventuellen Bildung flüchtiger Verbindungen zu keinen Substanzverlusten der zu bestimmenden Elemente kommt. Ebenso ist darauf zu achten, dass es nicht durch Verunreinigungen zu verfälschten Ergebnissen kommt. Insbesondere bei der Bestimmung von Quecksilber ist auf mögliche Verschleppungen von Ionen zu achten. Die Elution hat gemäß – der ÖNORM S 2115 „Bestimmung der Eluierbarkeit von Abfällen mit Wasser“, ausgegeben am 1. Juli 1997, und – der ÖNORM EN 12457-4 „Charakterisierung von Abfällen – Auslaugung Übereinstimmungsuntersuchung für die Auslaugung von körnigen Abfällen und Schlämmen – Teil 4: Einstufiges Schüttelverfahren mit einem Flüssigkeits-/Feststoffverhältnis von 10 l/kg für Materialien mit einer Korngröße unter 10 mm (ohne oder mit Korngrößenreduzierung)“, ausgegeben am 1. Jänner 2003, und – der ÖNORM CEN/TS 15364 „Charakterisierung von Abfällen – Untersuchung des Auslaugverhaltens – Prüfung der Säure- und Base-Neutralisierungskapazität“, ausgegeben am 1. Juni 2006, aus der Gesamtfraktion des Abfalls zu erfolgen. Eine Zerkleinerung ist vorzunehmen, wenn sie für die Probenahme oder die Durchführung der Untersuchung notwendig ist oder die Korngröße des Abfalls über 10 mm liegt. Der Abfall darf nicht gemahlen werden. Das beim Zerkleinern anfallende Feinkorn ist der Probe beizumischen. Für die Bestimmung organischer Inhaltsstoffe im Eluat (einschließlich TOC) hat die Trennung von Feststoff und Flüssigkeit ausschließlich durch Zentrifugieren zu erfolgen. Dabei ist so lange zu zentrifugieren, bis ein möglichst klarer Überstand erhalten wird. Die Trübung des Zentrifugates ist nach ÖNORM EN ISO 7027 „Wasserbeschaffenheit – Bestimmung der Trübung (ISO 7027:1999)“, ausgegeben am 1. Mai 2000, zu messen und im Analysenbericht anzugeben. Die Konzentrationen der gelösten Stoffe sind im Zentrifugat nach den Verfahren der Abfall- oder Wasseranalytik zu bestimmen. Zutreffendenfalls sind folgende Normen anzuwenden: – ÖNORM EN 14997 „Charakterisierung von Abfällen – Untersuchung des Auslaugungsverhaltens – Einfluss des pH-Wertes auf die Auslaugung bei kontinuierlicher pH-Wert-Kontrolle“, ausgegeben am 1. Oktober 2004, oder ÖNORM CEN/TS 14429 „Charakterisierung von Abfällen – Untersuchung des Auslaugverhaltens – Einfluss des pH-Wertes unter vorheriger Säure/Base Zugabe“, ausgegeben am 1. Jänner 2006; – ÖNORM CEN/TS 14405 „Charakterisierung von Abfällen – Auslaugungsverhalten – Perkolationsprüfung im Aufwärtsstrom (unter festgelegten Bedingungen), ausgegeben am 1. August 2004; – ÖNORM CEN/TS 15364 „Charakterisierung von Abfällen – Untersuchung des Auslaugverhaltens – Prüfung der Säure- und Base-Neutralisierungskapazität“, ausgegeben am 1. Juni 2006. 3.6. Bestimmungsmethoden Es sind folgende Bestimmungsmethoden anzuwenden: – ÖNORM EN 14346 „Charakterisierung von Abfällen – Berechnung der Trockenmasse durch Bestimmung des Trockenrückstandes und des Wassergehalts“, ausgegeben am 1. März 2007 – ÖNORM EN 12506 „Charakterisierung von Abfällen – Analyse von Eluaten – Bestimmung von pH, As, Ba, Cd, Cl-, Co, Cr, Cr (Vl), Cu, Mo, Ni, NO tief 2 hoch –, Pb, Gesamt-S, SO tief 4 hoch 2-, V und Zn“, ausgegeben am 1. August 2003 – ÖNORM EN 13370 „Charakterisierung von Abfällen – Chemische Analyse von Eluaten – Bestimmung von Ammonium, AOX, Leitfähigkeit, Hg, Phenolindex, TOC, leicht freisetzbarem CN-, F-“, ausgegeben am 1. August 2003 – ÖNORM EN 12879 „Charakterisierung von Schlämmen – Bestimmung des Glühverlustes der Trockenmasse“, ausgegeben am 1. Dezember 2000 – ÖNORM EN 13137 „Charakterisierung von Abfall – Bestimmung des gesamten organischen Kohlenstoffs (TOC) in Abfall, Schlämmen und Sedimenten“, ausgegeben am 1. Dezember 2001 - ÖNORM S 2118-1 „Probenahme und Probenaufbereitung von festen Abfällen für die Bestimmung des Brennwertes – Bestimmung des Brennwertes (Ho) von mechanisch-biologisch vorbehandelten Abfällen und vergleichbaren Materialien“, ausgegeben am 1. Juli 2001 – ÖNORM S 2027-1 „Stabilitätsparameter zur Beurteilung von mechanisch-biologisch vorbehandelten Abfällen – Teil 1: Atmungsaktivität (AT4)“, ausgegeben am 1. September 2004 – ÖNORM S 2027-2 „Stabilitätsparameter zur Beurteilung von mechanisch-biologisch vorbehandelten Abfällen – Teil 2: Gasspendensumme im Inkubationstest (GS21)“, ausgegeben am 1. September 2004 – ÖNORM S 2027-3 „Stabilitätsparameter zur Beurteilung von mechanisch-biologisch vorbehandelten Abfällen – Teil 3: Gasbildung im Gärtest (GB21)“, ausgegeben am 1. September 2004 – ÖNORM EN 14345 „Charakterisierung von Abfällen – Bestimmung des Kohlenwasserstoffgehalts mittels Gravimetrie“, ausgegeben am 1. Dezember 2004, (anwendbar ab 5 000 mg/kg) – ÖNORM EN 14039 „Charakterisierung von Abfällen – Bestimmung des Gehalts an Kohlenwasserstoffen von C10 bis C40 mittels Gaschromatographie“, ausgegeben am 1. Jänner 2005, (anwendbar bis 10 000 mg/kg) – Zur Bestimmung des Gehalts an Kohlenwasserstoffen unter 100 mg/kg TM sind höhere Probe- und Lösemittelmengen (mit anschließender Volumenreduktion) anzuwenden. – ÖNORM EN ISO 9377-2 „Wasserbeschaffenheit – Bestimmung des Kohlenwasserstoff-Index – Teil 2: Verfahren nach Lösemittelextraktion und Gaschromatographie (ISO 9377-2:2000)“, ausgegeben am 1. Juni 2001 – ÖNORM L 1200 „Bestimmung von polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK) in Böden, Klärschlämmen und Komposten“, ausgegeben am 1. Jänner 2003 – ISO 22155 „Soil quality -- Gas chromatographic quantitative determination of volatile aromatic and halogenated hydrocarbons and selected ethers -- Static headspace method“, ausgegeben am 1. Oktober 2005 – ÖNORM EN ISO 9562 „Wasserbeschaffenheit – Bestimmung adsorbierbarer organisch gebundener Halogene (AOX) (ISO 9562:2004)“, ausgegeben am 1. Dezember 2004 – ÖNORM EN 903 „Wasserbeschaffenheit – Bestimmung von anionischen oberflächenaktiven Substanzen durch Messung des Methylenblau-Index MBAS (ISO 7875-1:1984 modifiziert)“, ausgegeben am 1. März 1994 – DIN 38414-17 „Deutsche Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung – Schlamm und Sedimente (Gruppe S) – Teil 17: Bestimmung von extrahierbaren organisch gebundenen Halogenen (EOX) (S 17)“, Entwurf ausgegeben am 1. März 2004 Zusätzliche Untersuchungen, die entsprechend den Vorgaben dieses Anhangs (bezüglich Probemenge, Anzahl an Stichproben und qualifizierten Stichproben und deren Zusammenfassung zu Sammelproben etc.) durch die befugte Fachperson oder Fachanstalt durchgeführt werden, sind zur Ermittlung der jeweiligen Beurteilungswerte und Variabilitäten heranzuziehen. Alle anderen zusätzlichen Untersuchungen und deren Ergebnisse sind im Beurteilungsnachweis zu dokumentieren, aber nicht zur Ermittlung der Beurteilungswerte und Variabilitäten heranzuziehen. Grenzwertnaher Bereich Für den pH-Wert ist der grenzwertnahe Bereich der Bereich zwischen dem unteren Grenzwert und 0,5 Einheiten darüber und der Bereich zwischen dem oberen Grenzwert und 0,5 Einheiten darunter. Für den Brennwert ist der grenzwertnahe Bereich der Bereich zwischen 6 000 kJ/kg TM und 6 600 kJ/kg TM. Für sonstige Parameter ist der grenzwertnahe Bereich der Bereich zwischen 80% des Grenzwertes und dem Grenzwert. Toleranzbereich Für den pH-Wert ist der Toleranzbereich der Bereich zwischen 0,5 Einheiten unter dem unteren Grenzwert und 0,5 Einheiten über dem oberen Grenzwert. Für sonstige Parameter ist der Toleranzbereich der Bereich zwischen Null und dem Grenzwert zuzüglich des Toleranzwertes (angegeben in Prozent des Grenzwertes, ausgenommen beim Brennwert) entsprechend der unten stehenden Tabelle. Toleranzwerte: 20% für Parameter 1 000 mg/kg TM 40% für Parameter 100 mg/kg TM ≤= 1 000 mg/kg TM 60% für Parameter 10 mg/kg TM ≤= 100 mg/kg TM 65% für Parameter 1 mg/kg TM ≤= 10 mg/kg TM 70% für Parameter ≤= 1 mg/kg TM 20% für die Leitfähigkeit 50% für die Stabilitätsparameter 600 kJ/kg TM beim Brennwert. Pro Parameter können von jeweils sechs Ergebnissen maximal zwei über dem Mittelwert liegende Werte nach Anwendung des Ausreißertestverfahrens nach Dixon gemäß DIN 53804-1 „Statistische Auswertung – Teil 1: Kontinuierliche Merkmale“, ausgegeben im April 2002, in der Fassung DIN 53804-1 Berichtigung 1 „Berichtigungen zu DIN 53804-1:2002-04“, ausgegeben im Juni 2003, eliminiert werden. In diesem Fall sind auch der niedrigste oder bei der Elimination von zwei Werten die beiden niedrigsten Ergebnisse darauf hin zu überprüfen, ob sie Ausreißer darstellen, und gegebenenfalls ebenso zu eliminieren. Die Elimination von Ausreißern ist zu dokumentieren. Die Elimination eines Einzelmessergebnisses oder Messergebnisses aus verschiedenen Analysenproben aus derselben Feldprobe ist zulässig, wenn sechs Einzelmessergebnisse oder Messergebnisse für die Feldprobe vorliegen. Das Untersuchungsergebnis für diese Feldprobe ergibt sich als arithmetisches Mittel aller nach der Ausreißerelimination verbleibenden Einzelmessergebnisse oder Messergebnisse. Das ursprüngliche Untersuchungsergebnis für diese Feldprobe ist in die Beurteilung nicht einzubeziehen, aber im Beurteilungsnachweis zu dokumentieren. Elimination von Untersuchungsergebnissen Bei einmalig anfallenden Abfällen ist eine Elimination von Untersuchungsergebnissen aus zumindest sechs Untersuchungsergebnissen verschiedener Feldproben derselben Teilmenge der Abfallcharakterisierung zulässig. Im Bedarfsfall sind weitere Feldproben zu ziehen und getrennt zu untersuchen. Der Beurteilungswert für den Parameter aus dieser Teilmenge ist aus den nach dem Ausreißereliminationsverfahren verbliebenen Untersuchungsergebnissen als arithmetischer Mittelwert zu bilden. Bei Abfallströmen und bei wiederkehrend anfallenden Abfällen ist keine Elimination von Untersuchungsergebnissen zulässig. Müssen fehlerhafte Messergebnisse, die aufgrund eines Fehlers in der Analysendurchführung oder -auswertung entstanden sind, eliminiert werden, so ist dies mit einer Beschreibung des Problems und den getroffenen Maßnahmen zu dokumentieren und zu begründen und erforderliche Untersuchungen sind unverzüglich nachzuholen. Ist für einen Abfall bereits eine grundlegende Charakterisierung für ein anderes Kompartiment oder gegebenenfalls für einen anderen Kompartimentsabschnitt vorhanden, so hat die befugte Fachperson oder Fachanstalt zu überprüfen, inwieweit die Ergebnisse der vorhandenen grundlegenden Charakterisierung und der vorhandenen Übereinstimmungsbeurteilungen auch für das neue Kompartiment herangezogen werden können. Insbesondere ist zu überprüfen, ob gemäß Teil 2 aufgrund der spezifischen Annahmekriterien des neuen Kompartiments weitere Parameter bestimmt werden müssen und ob die Anzahl an Stichproben und die Auswahl von Parametern auch für das neue Kompartiment ausreichend und die Zusammenfassung von qualifizierten Stichproben zu Sammelproben für das neue Kompartiment zulässig sind. Wenn die Untersuchungen im Rahmen der vorliegenden grundlegenden Charakterisierung ausreichend und die Zusammenfassung der Proben für das neue Kompartiment zulässig sind, so ist ein diesbezüglicher Beurteilungsnachweis auszustellen. Andernfalls ist eine neuerliche grundlegende Charakterisierung unter Einbeziehung des Vorwissens aus der ursprünglichen grundlegenden Charakterisierung durchzuführen. Der Beurteilungsnachweis hat einerseits die Dokumentation aller für den jeweiligen Abfall relevanten Informationen und Untersuchungsergebnisse zu umfassen, die sich aus dem Vorwissen, der grundlegenden Charakterisierung und den vorhandenen Übereinstimmungsbeurteilungen ergeben (vgl. dazu auch § 16 Abs. 1), und die für die Nachvollziehbarkeit und Plausibilitätsprüfung der Beurteilung erforderlich sind. Andererseits sind alle Beurteilungen, Schlussfolgerungen und Begründungen für die Zulässigkeit der Ablagerung des Abfalls auf einem der konkreten Kompartimente oder gegebenenfalls auf einem Kompartimentsabschnitt aufzunehmen. Für einmalig anfallende Abfälle ist für jede vorliegende Abfallmasse ein grundlegender Beurteilungsnachweis zu erstellen. Im Fall von ergänzenden Beurteilungen ist für die betroffenen Bereiche ein ergänzender Beurteilungsnachweis zu erstellen, dem der grundlegende Beurteilungsnachweis anzuschließen ist. Für einen Abfallstrom oder einen wiederkehrend anfallenden Abfall ist nach einem Jahr ein grundlegender Beurteilungsnachweis zu erstellen. Um den Abfall davor ablagern zu können, muss ein vorläufiger Beurteilungsnachweis vorliegen. Nach der grundlegenden Charakterisierung sind bei einem Abfallstrom oder bei einem wiederkehrend anfallenden Abfall Übereinstimmungsbeurteilungen erforderlich, welche in den ergänzenden Beurteilungsnachweisen zu dokumentieren sind. Der jeweils aktuelle Beurteilungsnachweis hat alle Inhalte der bisherigen Beurteilungsnachweise eines Abfallstroms oder eines wiederkehrend anfallenden Abfalls zu umfassen. Ein Beurteilungsnachweis hat Folgendes zu enthalten: –Name und Anschrift der befugten Fachperson oder Fachanstalt, – falls das Gutachten nicht elektronisch erstellt wurde – Stempel und Unterschrift, Ausstellungsdatum und Gültigkeitsdauer des Beurteilungsnachweises; – grundlegende Angaben über den Abfall, (Abfallart gemäß des jeweils geltenden Abfallverzeichnisses und der Anlage 2 der Abfallverzeichnisverordnung idgF, Quelle, Herkunft und Entstehung; bei Aushubmaterial Angabe der Aushubkategorie oder bei Gleisbauten die Gleisbereiche; äußerer Eindruck des Abfalls, wie Geruch, Farbe, physikalische Beschaffenheit, Konsistenz); sofern dies zur Nachvollziehbarkeit der Beurteilung des Abfalls erforderlich ist, Fotos des Abfalls oder des Anfallortes; – bei Aushüben sämtliche Angaben gemäß Teil 2 Kapitel 1.2.; – bei einem einmalig anfallenden Abfall die Gesamtmenge des Abfalls, oder bei einem Abfallstrom oder einem wiederkehrend anfallenden Abfall die voraussichtliche jährliche Abfallmenge (Gesamtmenge der Abfallcharakterisierung) und die voraussichtliche Abfallmenge, die unter dem aktuellen Beurteilungsnachweis deponiert werden soll, durch Angabe der Abfallmasse in Kilogramm; – abfallrelevante Angaben über den Prozess, bei dem der Abfall anfällt (Prozessführung, charakteristische Eigenschaften der Inputstoffe und Angabe der sonstigen anfallenden Abfälle bei diesem Prozess) und – falls die Beurteilung nur für bestimmte Prozessbedingungen gilt – Angabe dieser Prozessbedingungen; – Abfallbesitzer und Abfallerzeuger oder bei Siedlungsabfällen das Sammelunternehmen und Gemeinden; – Angaben zum Abfallanfall; – die durchgeführten Abfallbehandlungen oder die Begründung, warum eine Behandlung als nicht erforderlich angesehen wird; Angabe über die Verwertbarkeit des Abfalls; – Angaben zur Homogenität des Abfalls, über die Zusammensetzung des Abfalls und das Auslaugverhalten; Darstellung des einbezogenen Vorwissens, insbesondere vorhandene Untersuchungen und deren Ergebnisse; – Angaben zu anderen ablagerungsrelevanten typischen Eigenschaften; – Art und Entstehung einer allfälligen Kontamination; – den Nachweis, dass der Abfall im Fall der Deponierung keine gefahrenrelevanten Eigenschaften gemäß Anlage 3 der Abfallverzeichnisverordnung, BGBl. II Nr. 570/2003, in der geltenden Fassung, aufweist; die Bewertung der Kriterien H1 bis H3 und H12 bis H14 der Anlage 3 der Abfallverzeichnisverordnung idgF ist in der Beurteilung der Zulässigkeit der Ablagerung implizit enthalten; für jene Abfälle, die gemäß Abfallverzeichnisverordnung idgF gefährlich sind, ist ergänzend eine Beurteilung vorzunehmen, ob unter Deponiebedingungen von diesen Abfällen Gefährdungen entsprechend den Kriterien H4 bis H11 ausgehen; – bei gefährlichen Abfällen für die Ablagerung auf einer Untertagedeponie die Angabe der relevanten gefährlichen Eigenschaften gemäß Anlage 3 der Abfallverzeichnisverordnung idgF; – Dokumentationen, Begründungen und Bestätigungen, die gemäß der anzuwendenden ÖNORMEN und nach diesem Anhang erforderlich sind; – Angabe, dass der Abfall nicht unter die Deponierungsverbote gemäß § 7 und bei einer Untertagedeponie gemäß Anhang 6 Kapitel 2.1. fällt; – die Kennung der Abfallbeschreibung durch den Abfallbesitzer gemäß § 16; – eine Kennung für die jeweilige Beurteilung bestehend aus der Identifikationsnummer (Global Lokation Number – GLN) der befugten Fachperson oder Fachanstalt (falls die befugte Fachperson oder Fachanstalt noch über keine GLN verfügt und der Beurteilungsnachweis noch nicht elektronisch übermittelt werden muss: Name des Gutachters), fortlaufende Nummer (pro Jahr), Jahresangabe und ein Bezug zu vorangegangenen Beurteilungen für diesen Abfall; – die Gesamtmenge der Abfallcharakterisierung und die jeweiligen Teilmengen der Abfallcharakterisierung und der zugehörigen qualifizierten Stichproben und Sammelproben; – Angabe der angewandten Probenaufbereitung und Aufschluss-, Extraktions- oder Elutionsmethoden; – Angabe des jeweiligen Untersuchungsmodells gemäß dem Teil 2; alle durchgeführten Untersuchungen einschließlich der Ergebnisse, Beurteilungen, Schlussfolgerungen und Begründungen; – alle Messergebnisse, Einzelmessergebnisse sowie Untersuchungsergebnisse der einzelnen Parameter und deren Bezug über Analysen-, Labor- und Feldproben zur zugehörigen Teilmenge der Abfallcharakterisierung und bei Abfallströmen oder wiederkehrend anfallenden Abfällen der maximale und der tatsächliche Beurteilungsmaßstab; die Ergebnisse sind auch anzugeben, wenn sie nicht zur Beurteilung herangezogen wurden (zB aufgrund einer weitergehenden Detailuntersuchung); Begründung für das Absehen von der Untersuchung organischer Parameter; – Beurteilung der Abfälle anhand der Grenzwerte der konkreten Kompartimente oder Kompartimentsabschitte; – Beurteilung des Deponieverhaltens bezogen auf die konkreten Kompartimente oder Kompartimentsabschnitte; – erforderlichenfalls zusätzliche zu treffende Vorkehrungen für den Transport und die Ablagerung, zB bei staubenden oder feinkörnigen, schlammigen oder pastösen Abfällen; – Bestätigung der Zulässigkeit der Ablagerung unter Angabe der konkreten Kompartimente oder Kompartimentsabschnitte; – bei Abfällen, für die gemäß § 13 Abs. 1 Z 2 keine repräsentative Probenahme möglich ist, die Begründung dafür und die Begründung, warum der Abfall im konkreten Kompartiment abgelagert werden kann; – Bestätigung, dass keine Hinweise auf einen Verstoß gegen das Vermischungsverbot vorliegen und dass allfällige weitere Anforderungen, zB die Maximalmenge für die Inanspruchnahme von Ausnahmeregelungen, eingehalten werden. Zusätzlich hat ein Beurteilungsnachweis für einen Abfallstrom oder einen wiederkehrend anfallenden Abfall Folgendes zu enthalten: – Beurteilungswerte und Untersuchungsergebnisse entsprechend dem jeweiligen Modell gemäß Teil 2 (dh. die Zusammensetzung der Teilmengen der Abfallcharakterisierung), Bandbreite und Veränderlichkeit der typischen Eigenschaften als kurz-, mittel- und langfristige Variabiliäten; – bei einer Jahresanfallsmenge von mehr als 5 000 t gegebenenfalls die Ergebnisse der Perkolationsprüfung und eine Prüfung der pH-Abhängigkeit; – Begründung für das Absehen der Untersuchung anorganischer Parameter gemäß Kapitel 2; – Gültigkeitsdauer des aktuellen Beurteilungsnachweises; – Im grundlegenden und im letzten ergänzenden Beurteilungsnachweis jedes Beurteilungsjahres der Übereinstimmungsbeurteilung sind Vorgaben für die Übereinstimmungsbeurteilungen aufzunehmen (zB Anzahl und Zeitpunkt der Untersuchungen, Festlegung der zu analysierenden Parameter, insbesondere Schlüsselparameter; Probenahmeplan). Jedem Beurteilungsnachweis ist der jeweilige Probenahmebericht anzuschließen.
1. EINMALIG ANFALLENDE ABFÄLLE
1.1. Allgemeine Vorgaben für einmalig anfallende Abfälle
1.2. Grundlegende Charakterisierung von Aushubmaterial
1.2.1. Allgemeine Vorgaben
1.2.2. Vorgangsweise für nicht gefährliche Aushubmaterialien vor Beginn der Aushub- oder Abräumtätigkeit
1.2.3. Vorgangsweise für nicht gefährliche Aushubmaterialien nach der Aushub- oder Abräumtätigkeit
1.2.4. Vorgangsweise für gefährlich kontaminierte Aushubmaterialien
1.2.5. Vorgangsweise zur Abgrenzung einer Kontamination
1.3. Grundlegende Charakterisierung von Tunnelausbruch
1.4. Grundlegende Charakterisierung von nicht gefährlichem Gleisschotter, Unterbau und Bodenhorizont bei Gleisbauten
1.5. Grundlegende Charakterisierung von sonstigen einmalig anfallenden Abfällen
1.5.1. Qualifizierte Stichproben, Sammelproben und Untersuchung der Proben
1.5.1.1. Kleinstmenge (Primärabfall bis zu 200 t, Sekundärabfall bis zu 100 t)
1.5.1.2. Kleinmenge (mehr als 200 t bis maximal 1 000 t Primärabfall, mehr als 100 t bis maximal 500 t Sekundärabfall)
1.5.1.3. Mittlere Menge (mehr als 1 000 t bis maximal 5 000 t Primärabfall, mehr als 500 t bis maximal 2 500 t Sekundärabfall)
1.5.1.4. Große Menge (mehr als 5 000 t Primärabfall, mehr als 2 500 t Sekundärabfall)
1.5.2. Einhaltung der Grenzwerte
2. WIEDERKEHREND ANFALLENDE ABFÄLLE
2.1. Kleinste und kleine Menge wiederkehrend anfallender Abfälle
2.2. Große Menge wiederkehrend anfallender Abfälle
2.3. Einhaltung der Grenzwerte bei stark schwankenden Parametern
2.4. Dokumentation
2.5. Aufbewahrung der Rückstellproben
3. ABFALLSTRÖME
3.1. Allgemeine Vorgaben für Abfallströme
3.2. Kleinste und kleine Abfallströme mit einer Jahresanfallsmenge bis zu 500 t (Sekundärabfall) oder bis zu 1 000 t (Primärabfall)
3.2.1. Grundlegende Charakterisierung
3.2.2. Übereinstimmungsbeurteilungen
3.3. Große Abfallströme mit einer Jahresanfallsmenge von mehr als 500 t (Sekundärabfall) oder mehr als 1 000 t (Primärabfall) bis maximal 50 000 t – Quartalsmodell
3.3.1. Grundlegende Charakterisierung
3.3.1.1. Untersuchung der Proben
3.3.1.2. Einhaltung der Grenzwerte
3.3.2. Übereinstimmungsbeurteilungen
3.3.2.1. Untersuchung der Proben
3.3.2.2. Einhaltung der Grenzwerte
3.4. Sehr große Abfallströme mit einer Jahresanfallsmenge von mehr als 50 000 t
3.5. Abfallströme mit diskontinuierlichem Anfall
3.5.1. Kleinste und kleine Abfallströme mit diskontinuierlichem Anfall
3.5.2. Große und sehr große Abfallströme mit diskontinuierlichem Anfall
4. ABFÄLLE AUS DER MECHANISCH-BIOLOGISCHEN BEHANDLUNG – MBA-Modell
4.1. Allgemeine Vorgaben für Abfälle aus der mechanisch-biologischen Behandlung
4.2. Grundlegende Charakterisierung
4.2.1. Erste Beurteilung (bezogen auf ein Wochenäquivalent)
4.2.2. Nachfolgende Beurteilungen zur grundlegenden Charakterisierung
4.2.3. Grundlegender Beurteilungsnachweis
4.3. Übereinstimmungsbeurteilungen
5. IDENTITÄTSKONTROLLE
6. KONTROLLE VON ABFÄLLEN DURCH DAS DEPONIEAUFSICHTSORGAN
6.1. Beprobung der angelieferten Abfälle
6.1.1. Beprobung einer Abfallmenge mit der Masse des Beurteilungsmaßstabs
6.1.2. Punktuelle Beprobung der angelieferten Abfälle
6.2. Beprobung der angenommenen oder abgelagerten Abfälle
6.2.1. Flächenhafte Beprobung der abgelagerten Abfälle
6.2.2. Punktuelle Beprobung der angenommenen oder abgelagerten Abfälle
Aushubmaterial, Tunnelausbruch, nicht gefährlicher Gleisschotter und sonstige einmalig anfallende Abfälle sind entsprechend den folgenden Bestimmungen einer grundlegenden Charakterisierung zu unterziehen. Festlegung des Beurteilungsmaßstabes und der Teilmengen der Abfallcharakterisierung Für jede konkrete Probenahmesituation muss im Zuge der Erstellung oder Anpassung des Probenahmeplans der Beurteilungsmaßstab festgelegt werden. Auszugehen ist dabei vom in den zutreffenden Bestimmungen definierten maximalen Beurteilungsmaßstab. Liegt der Abfall als Haufen vor, so ist die gesamte Abfallmasse rechnerisch durch den Wert des maximalen Beurteilungsmaßstabs zu teilen und, sofern sich keine ganze Zahl ergibt, auf die nächste ganze Zahl aufzurunden. Die Gesamtmasse des Abfalls ist daraufhin durch diese Zahl zu dividieren, das Ergebnis entspricht dem Beurteilungsmaßstab. Für zB 3 480 t nicht verunreinigtes Bodenaushubmaterial, das nach Beginn der Aushub- oder Abräumtätigkeit untersucht wird (max. Beurteilungsmaßstab 1 500 t), ergibt sich ein Beurteilungsmaßstab von: 3 480 t/1 500 t = 2,32; 3 480 t/3 = 1 160 t. Als zweiter Schritt ist die vorliegende Abfallmasse in Teilmengen der Abfallcharakterisierung (Sub-Populationen), welche jeweils annähernd der Masse des Beurteilungsmaßstabs entsprechen, zu unterteilen. Diese Unterteilung ist im Probenahmeplan und in der Probenahmeskizze zu dokumentieren. Die Untersuchungsergebnisse jeder Feldprobe sind in weiterer Folge immer auf die jeweils zugehörige Teilmenge der Abfallcharakterisierung zu beziehen. Mindestanzahl an qualifizierten Stichproben Die Mindestanzahl an qualifizierten Stichproben ist in den folgenden Kapiteln für verschiedene einmalig anfallende Abfälle explizit festgelegt. Bei der Festlegung der tatsächlichen Zahl an qualifizierten Stichproben ist die Homogenität des vorliegenden Abfalls zu berücksichtigen. Die befugte Fachperson oder Fachanstalt hat aufgrund der Kenntnis der Entstehung des Abfalls und einer visuellen Kontrolle die Anzahl an qualifizierten Stichproben gegebenenfalls zu erhöhen, um eine ausreichende Aussagekraft der Beurteilung sicher zu stellen. In diesem Fall hat die befugte Fachperson oder Fachanstalt zu beurteilen, ob die aufgrund von Inhomogenität zusätzlich gezogenen qualifizierten Stichproben gemeinsam mit den anderen qualifizierten Stichproben zu Sammelproben vereinigt werden können, so dass es zu keiner Erhöhung der Feldprobenanzahl kommt. Probemengen und Anzahl der Stichproben pro qualifizierter Stichprobe Die Mindestmenge der qualifizierten Stichprobe beträgt (auch nach Zerkleinerung) 2 kg. Jede qualifizierte Stichprobe hat zumindest aus zehn Stichproben zu bestehen; für die Untersuchung von Aushubmaterial vor Beginn der Aushub- oder Abräumtätigkeit sind zumindest 20 Stichproben pro qualifizierter Stichprobe zu ziehen. Die Probemenge je Stichprobe ist mit folgender Formel zu berechnen: Probemenge einer Stichprobe (kg) = 0,06 x Größtkorn (95% Perzentil, in mm)
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Beträgt die Probemenge für eine qualifizierte Stichprobe mehr als 20 kg, so sind eine Zerkleinerung und nachfolgende Verjüngung zulässig. Zur Absicherung des Ergebnisses sind jedoch in diesem Fall zusätzliche qualifizierte Stichproben zu ziehen. Die Art der Zerkleinerung und die Probenverjüngung ist im Beurteilungsnachweis, die Festlegung der Anzahl der zusätzlich zu ziehenden qualifizierten Stichproben im Probenahmeplan von der befugten Fachperson oder Fachanstalt zu dokumentieren.
Beträgt die Probemenge für eine qualifizierte Stichprobe mehr als 20 kg und besteht die Fraktion größer 38 mm ausschließlich aus nicht verunreinigtem, natürlichen Gestein (Fest- oder Lockergestein), so ist eine Verjüngung der qualifizierten Stichproben auf mindestens 20 kg auch ohne vorhergehende Zerkleinerung zulässig; die verjüngte qualifizierte Stichprobe muss dabei die reale Korngrößenverteilung bestmöglich widerspiegeln.
Aufbewahrung von Rückstellproben
Von jeder qualifizierten Stichprobe ist eine Rückstellprobe zu nehmen und bis zum Vorliegen der Bestätigung der Annahme der letzten Anlieferung dieses Abfalls, mindestens jedoch zwei Jahre, bei Aushubmaterial mindestens zehn Jahre, aufzubewahren.
Nicht verunreinigtes Bodenaushubmaterial, welches die Vorgaben des § 13 Abs. 1 Z 3 einhält, darf in einer Bodenaushub-, Inertabfall-, Baurestmassen-, Reststoff- oder Massenabfalldeponie auf Basis einer grundlegenden Charakterisierung ohne analytische Untersuchung angenommen und abgelagert werden.
Auf Basis des gesamten Vorwissens, einschließlich allfälliger Vorerkundungen und Voruntersuchungen, ist der gesamte Aushubbereich für eine Erstuntersuchung – unabhängig davon, ob die grundlegende Charakterisierung vor oder nach dem Aushub erfolgt – in Aushubkategorien gemäß Tabelle 1 und gegebenenfalls auch in gefährlich kontaminierte Aushubbereiche einzuteilen, für letztere sind die Bestimmungen des Kapitels 1.2.4. anzuwenden.
Erfolgt vor der grundlegenden Charakterisierung von nicht gefährlichem Aushubmaterial keine entsprechende Einteilung in Aushubkategorien, so ist das gesamte nicht gefährliche Aushubmaterial in jedem Fall der Aushubkategorie „Bereiche mit nicht auszuschließender oder vermuteter gefährlicher Verunreinigung“ zuzuordnen.
Jeder Beurteilungsnachweis hat zusätzlich zu den Anforderungen des Teils 1 Kapitel 9 eine Skizze des gesamten Aushubbereichs
– mit der Unterteilung in die Aushubkategorien und gegebenenfalls gefährlich kontaminierte Aushubbereiche,
– im Fall der Untersuchung nach dem Ausheben mit der Zuordnung der Haufen zu den jeweiligen Aushubbereichen,
– im Fall von Detailuntersuchungen mit der Kennzeichnung der Bereiche, Teilmengen und Anteile, für die Detailuntersuchungen durchgeführt wurden,
– mit der Zuordnung der relevanten Informationen und der Untersuchungsergebnisse zu den Aushubkategorien, Aushubbereichen (abgegrenzte, räumliche Ausschnitte aus dem gesamten Aushub, für die eine einheitliche Vorgangsweise bei der Beprobung und Beurteilung gewählt wurde – zB wenn mehrere, kleine Inseln mit Material derselben Aushubkategorie als ein Abfall gemeinsam beprobt und beurteilt werden), Teilmengen und gegebenenfalls Anteilen (zB direkte Verweise auf die relevanten Informationen in den Dokumenten) und
– gegebenenfalls mit den Abweichungen, die sich zB aufgrund von Auffälligkeiten bei der Aushub- oder Abräumtätigkeit ergeben haben,
zu enthalten.
Werden die Ausnahmeregelungen für geogene Hintergrundgehalte in Anspruch genommen, so ist im Beurteilungsnachweis von einer Fachperson oder Fachanstalt mit Fachkunde in Geologie oder Bodenkunde zu begründen und zu bestätigen, dass es sich bei den betroffenen Parametern und Untersuchungsergebnissen tatsächlich um eine geogene Hintergrundbelastung des Bodenaushubs handelt.
Bei der grundlegenden Charakterisierung von Aushubmaterial mit dem Kontaminationsgrad „nicht kontaminiert“ oder „nicht kontaminiert (nur typische Feststoffgehalte)“ zur Ablagerung auf einer gemäß Tabelle 1 zugeordneten Bodenaushub- oder Inertabfalldeponie muss abweichend zu den generellen Anforderungen dieses Anhangs nicht auf das konkrete Kompartiment abgestellt werden. Sofern dieses Aushubmaterial auch nach einer Detailuntersuchung nicht auf der gemäß Tabelle 1 zugeordneten Deponie abgelagert werden darf, ist die grundlegende Charakterisierung auf das konkrete Kompartiment oder gegebenenfalls auf den konkreten Kompartimentsabschnitt abzustellen. Auch dann, wenn bei der grundlegenden Charakterisierung und der darauf aufbauenden Zuordnung zu einer Deponie § 8 zur Anwendung kommt, ist der Beurteilungsnachweis auf das konkrete Kompartiment abzustellen.
Die befugte Fachperson oder Fachanstalt hat im Probenahmeplan festzulegen, ob die grundlegende Charakterisierung vor dem Ausheben (in situ, dh. die grundlegende Charakterisierung muss für den betreffenden Aushubbereich abgeschlossen sein, bevor in diesem Aushubbereich mit dem Ausheben oder Abräumen begonnen wird) oder nach dem Ausheben erfolgt. Wird für verschiedene Aushubbereiche unterschiedlich vorgegangen, so ist dies im Probenahmeplan und der Probenahmeskizze zu dokumentieren. Ergeben sich aufgrund der Untersuchungen oder aufgrund von Auffälligkeiten während des Aushubs Abweichungen von der ursprünglich festgelegten Vorgangsweise, so sind diese in einem geänderten Probenahmeplan und einer geänderten Probenahmeskizze zu dokumentieren.
Grundlegende Charakterisierung vor dem Ausheben:
a) Erfolgt die grundlegende Charakterisierung des gesamten Aushubbereichs vor Beginn der Aushub- oder Abraumtätigkeit (dh. bevor in irgendeinem Bereich des Aushubs mit dem Ausheben begonnen wird), ist für die Probenahmeplanung, die Durchführung der Probenahme und die Dokumentation die ÖNORM S 2121 „Probenahme von Böden für die Durchführung einer Abfalluntersuchung (konsolidierte Fassung)“, ausgegeben am 1. Jänner 2005, mit den in diesem Anhang festgelegten Abweichungen und den notwendigen Ergänzungen der Dokumentation gemäß Kapitel 6 der ÖNORM EN 14899 heranzuziehen. Die voraussichtliche Gesamtmenge des Aushubs ist aus der Fläche und der vorgesehen Aushubtiefe zu berechnen. Die Beprobung hat grundsätzlich als Rasterbeprobung zu erfolgen, die einzelnen Teilmengen der Abfallcharakterisierung und der Raster der Probebohrungen oder Schürfe sind in der Probenahmeskizze darzustellen und zu beschreiben. Die Teilmengen der Abfallcharakterisierung sind so festzulegen, dass allfällige Kontaminationen (horizontal und vertikal) bestmöglich eingegrenzt werden können. Eine Teilmenge darf somit nicht verschiedene Bodenaushübe umfassen (dh. nur Bodenaushub einer Standorteinheit). Die Masse der einzelnen Teilmengen der Abfallcharakterisierung darf den maximalen Beurteilungsmaßstab (gemäß Tabelle 1) der jeweiligen Aushubkategorie nur unwesentlich überschreiten. Sofern es aufgrund der örtlichen Gegebenheiten (zB Zusammenfassung gleichartiger Kontaminationsbereiche, oder getrennte Erfassung verschiedener Kontaminationsbereiche) notwendig ist, darf die Masse von Teilmengen in einzelnen Fällen den maximalen Beurteilungsmaßstab höchstens bis zu 20% überschreiten. Die grundlegende Charakterisierung ist in einem grundlegenden Beurteilungsnachweis zu dokumentieren.
b) Erfolgt die grundlegende Charakterisierung für einzelne Aushubbereiche erst unmittelbar vor Beginn des Aushubs dieser Aushubbereiche (zB weil vorher keine Zugängigkeit gegeben war, oder weil während des Aushubs eine Kontamination offensichtlich wird – vgl. 1.2.5.), so ist die Beprobung gemäß den Bestimmungen nach a) durchzuführen. Die grundlegende Charakterisierung muss abgeschlossen sein und der Beurteilungsnachweis muss vorliegen, bevor mit dem Aushub der betreffenden Teilmengen begonnen wird. Für diese Teilmengen (diesen Aushubbereich) ist die grundlegende Charakterisierung in einem ergänzenden Beurteilungsnachweis zu dokumentieren. Der ergänzende Beurteilungsnachweis hat für die betreffenden Teilmengen alle relevanten Informationen und Untersuchungsergebnisse analog zum grundlegenden Beurteilungsnachweis zu enthalten. Er hat insbesondere auch eine angepasste Skizze des gesamten Aushubbereichs mit der Darstellung der betroffenen Teilmengen und Aushubbereiche und gegebenenfalls der einzelnen Anteile und der Zuordnung der relevanten Informationen und Untersuchungsergebnissen zu den Aushubkategorien und -bereichen zu enthalten. Vor der ersten Anlieferung einer Teilmenge an eine Deponie muss ein grundlegender Beurteilungsnachweis, der insbesondere den Überblick über die verschiedenen, getrennt zu beurteilenden Aushubbereiche mit einer zugehörigen Skizze enthält, vorliegen. Dieser ist den ergänzenden Beurteilungsnachweisen anzuschließen.
Im Falle der Abgrenzung einer Kontamination gemäß Kapitel 1.2.5. ist der ursprüngliche Beurteilungsnachweis dem ergänzenden Beurteilungsnachweis anzuschließen.
Grundlegende Charakterisierung nach dem Ausheben:
c) Erfolgt die grundlegende Charakterisierung eines Teils oder des gesamten Aushubmaterials nach dem Ausheben, sind die Aushubbereiche beim Aushub bestmöglich in einzelne Haufen, die jeweils einer der zuvor festgelegten Aushubkategorien entsprechen, aufzuteilen, dh. für eine Aushubkategorie können beim Ausheben auch mehrere Haufen gebildet werden. Eine nachfolgende Aufteilung eines bereits vorhandenen Haufens in mehrere kleinere Haufen zur getrennten Untersuchung und Beurteilung ist nicht zulässig.
Bei der Aufteilung der Aushubbereiche während des Aushebens in einzelne Haufen ist so vorzugehen, dass allfällige Kontaminationen (horizontal und vertikal) bestmöglich getrennt erfasst werden. Ein Haufen darf somit nicht verschiedene Bodenaushübe umfassen (dh. nur Bodenaushub einer Standorteinheit).
Für nicht gefährliches Aushubmaterial ist weiters gemäß Kapitel 1.2.3., für gefährlich kontaminiertes Aushubmaterial gemäß Kapitel 1.2.4. vorzugehen. Die Probenahmeplanung, die Durchführung der Probenahme und die Dokumentation hat gemäß ÖNORM S 2123- 1 „Probenahmepläne für Abfälle – Teil 1: Beprobung von Haufen“, ausgegeben am 1. November 2003, mit den in diesem Anhang festgelegten Abweichungen und den notwendigen Ergänzungen der Dokumentation gemäß Kapitel 6 der ÖNORM EN 14899 zu erfolgen.
Vor der ersten Anlieferung eines Haufens an eine Deponie muss ein grundlegender Beurteilungsnachweis, der insbesondere den Überblick über die verschiedenen, getrennt zu beurteilenden Aushubbereiche mit einer zugehörigen Skizze enthält, vorliegen. Dieser ist den ergänzenden Beurteilungsnachweisen anzuschließen.
Jeder ergänzende Beurteilungsnachweis hat für den/die betreffenden Haufen alle relevanten Informationen und Untersuchungsergebnisse zu enthalten. Für die weiteren Haufen des gesamten Aushubs sind die bereits vorhandenen relevanten Informationen und Untersuchungsergebnisse in den Beurteilungsnachweis aufzunehmen. Zusätzlich hat der Beurteilungsnachweis jeweils auch eine an die Untersuchungsfortschritte angepasste Skizze des gesamten Aushubbereichs mit der Zuordnung der relevanten Informationen und der Untersuchungsergebnisse zu den Haufen, Aushubkategorien und – bereichen zu enthalten.
d) Erfolgt der Aushub wegen Gefahr in Verzug auf Anordnung der Behörde, so ist bestmöglich in zwei Kategorien „gefährlich kontaminiertes Aushubmaterial“ und „Verdacht auf eine gefährliche Kontamination“ zu unterteilen und gemäß den Kapiteln 1.2.3. und 1.2.4. zu beurteilen und ein grundlegender Beurteilungsnachweis zu erstellen.
Zulässigkeit der Ablagerung in den einzelnen Deponie(unter)klassen
Für die Zulässigkeit der Ablagerung von Aushubmaterial in den einzelnen Deponie(unter)klassen gelten die nachfolgenden Bestimmungen.
Ist die Ablagerung eines Aushubmaterials, entsprechend den nachfolgenden Bestimmungen auf einer Bodenaushubdeponie zulässig, darf dieses Aushubmaterial auch auf einer Inertabfalldeponie oder einer Deponie für nicht gefährliche Abfälle abgelagert werden. Gleiches gilt für Aushubmaterial, dessen Ablagerung auf einer Inertabfalldeponie zulässig ist, im Hinblick auf die Ablagerung auf einer Deponie für nicht gefährliche Abfälle und für Aushubmaterial, dessen Ablagerung auf einer Baurestmassendeponie zulässig ist, im Hinblick auf die Ablagerung auf einer Massenabfall- oder Reststoffdeponie.
Beurteilungsmaßstab, Anzahl an qualifizierten Stichproben
Die Tabelle 1 legt den maximalen Beurteilungsmaßstab, die Mindestanzahl an qualifizierten Stichproben pro Teilmenge der Abfallcharakterisierung, die zugeordnete Deponie und den Parameterumfang, abhängig von der Art des Aushubmaterials und dem Grad der vermuteten Verunreinigung, fest. Die jeweilige Mindestanzahl an qualifizierten Stichproben pro Teilmenge der Abfallcharakterisierung ist dabei so bemessen, dass in der Regel eine Detailuntersuchung ohne weitere Beprobung mittels Analyse der Rückstellproben durchgeführt werden kann.
Aushubmaterial, Tunnelausbruch, nicht gefährlicher Gleisschotter und sonstige einmalig anfallende Abfälle sind entsprechend den folgenden Bestimmungen einer grundlegenden Charakterisierung zu unterziehen. Festlegung des Beurteilungsmaßstabes und der Teilmengen der Abfallcharakterisierung Für jede konkrete Probenahmesituation muss im Zuge der Erstellung oder Anpassung des Probenahmeplans der Beurteilungsmaßstab festgelegt werden. Auszugehen ist dabei vom in den zutreffenden Bestimmungen definierten maximalen Beurteilungsmaßstab. Liegt der Abfall als Haufen vor, so ist die gesamte Abfallmasse rechnerisch durch den Wert des maximalen Beurteilungsmaßstabs zu teilen und, sofern sich keine ganze Zahl ergibt, auf die nächste ganze Zahl aufzurunden. Die Gesamtmasse des Abfalls ist daraufhin durch diese Zahl zu dividieren, das Ergebnis entspricht dem Beurteilungsmaßstab. Für zB 3 480 t nicht verunreinigtes Bodenaushubmaterial, das nach Beginn der Aushub- oder Abräumtätigkeit untersucht wird (max. Beurteilungsmaßstab 1 500 t), ergibt sich ein Beurteilungsmaßstab von: 3 480 t/1 500 t = 2,32; 3 480 t/3 = 1 160 t. Als zweiter Schritt ist die vorliegende Abfallmasse in Teilmengen der Abfallcharakterisierung (Sub-Populationen), welche jeweils annähernd der Masse des Beurteilungsmaßstabs entsprechen, zu unterteilen. Diese Unterteilung ist im Probenahmeplan und in der Probenahmeskizze zu dokumentieren. Die Untersuchungsergebnisse jeder Feldprobe sind in weiterer Folge immer auf die jeweils zugehörige Teilmenge der Abfallcharakterisierung zu beziehen. Mindestanzahl an qualifizierten Stichproben Die Mindestanzahl an qualifizierten Stichproben ist in den folgenden Kapiteln für verschiedene einmalig anfallende Abfälle explizit festgelegt. Bei der Festlegung der tatsächlichen Zahl an qualifizierten Stichproben ist die Homogenität des vorliegenden Abfalls zu berücksichtigen. Die befugte Fachperson oder Fachanstalt hat aufgrund der Kenntnis der Entstehung des Abfalls und einer visuellen Kontrolle die Anzahl an qualifizierten Stichproben gegebenenfalls zu erhöhen, um eine ausreichende Aussagekraft der Beurteilung sicher zu stellen. In diesem Fall hat die befugte Fachperson oder Fachanstalt zu beurteilen, ob die aufgrund von Inhomogenität zusätzlich gezogenen qualifizierten Stichproben gemeinsam mit den anderen qualifizierten Stichproben zu Sammelproben vereinigt werden können, so dass es zu keiner Erhöhung der Feldprobenanzahl kommt. Probemengen und Anzahl der Stichproben pro qualifizierter Stichprobe Die Mindestmenge der qualifizierten Stichprobe beträgt (auch nach Zerkleinerung) 2 kg. Jede qualifizierte Stichprobe hat zumindest aus zehn Stichproben zu bestehen; für die Untersuchung von Aushubmaterial vor Beginn der Aushub- oder Abräumtätigkeit sind zumindest 20 Stichproben pro qualifizierter Stichprobe zu ziehen. Die Probemenge je Stichprobe ist mit folgender Formel zu berechnen: Probemenge einer Stichprobe (kg) = 0,06 x Größtkorn (95% Perzentil, in mm)

Tabelle 1: Aushubmaterial

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