Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Deponien (Deponieverordnung 2008)
Abkürzung
DVO 2008
Anhang 4
Beurteilung von Abfällen zur Deponierung
Teil 1
Allgemeine Anforderungen
| 1. | Allgemeines |
|---|---|
| 2. | Probenahmeplanung |
| 3. | Probenahme |
| 4. | Parameterumfang |
| 5. | Aufschluss-, Auslaug-, und Bestimmungsmethoden |
| 5.1. | Aufschluss- und Auslaugmethoden |
| 5.2. | Bestimmungsmethoden |
| 6. | Beurteilungswerte und Variabilitäten |
| 7. | Grenzwertnaher Bereich, Toleranzbereich und –werte |
| 8. | Änderung oder Ergänzung des konkreten Kompartiments |
| 9. | Rückstellproben |
| 10. | Beurteilungsnachweise |
1.Allgemeines
Dieser Anhang regelt die Anforderungen an die grundlegende Charakterisierung und Übereinstimmungsbeurteilung von Abfällen zur Beurteilung der Zulässigkeit der Ablagerung auf Deponien, Anforderungen für die Identitätskontrolle und die Kontrollen durch das Deponieaufsichtsorgan. Die Vorgaben der Untersuchungsverfahren (insbesondere Beurteilungsmaßstäbe, Anzahl an zu untersuchenden Teilmengen, Anzahl an qualifizierten Stichproben pro Teilmenge, Parameterumfang) stellen Mindestanforderungen dar; die externe befugte Fachperson oder Fachanstalt hat diese Anforderungen entsprechend zu erhöhen, wenn anderenfalls keine gesicherten Ergebnisse zu erwarten sind.
Der Abfall muss in demselben Zustand untersucht und beurteilt werden, wie er abgelagert werden soll (zB nach Endabsiebung).
Für die grundlegende Charakterisierung oder Übereinstimmungsbeurteilungen eines Abfalls sind basierend auf der Abfallinformation gemäß § 16 Abs. 1
– die Erhebung und Beurteilung der erforderlichen Informationen gemäß dem 4. Abschnitt dieser Verordnung,
– die Ausarbeitung eines Probenahmeplans,
– die Durchführung der Probenahme und
– die Beurteilungen und Schlussfolgerungen
durch ein und dieselbe externe befugte Fachperson oder Fachanstalt, die dafür als Inspektionsstelle akkreditiert ist, vorzunehmen.
Die befugte Fachperson oder Fachanstalt kann entweder die Analysen der Proben als akkreditierte Prüf- und Inspektionsstelle selbst durchführen, wenn die erforderlichen Bestimmungsmethoden in ihrem Akkreditierungsumfang enthalten sind, oder die Analysen sind im Subauftrag auf eigene Rechnung an eine dafür akkreditierte Prüfstelle zu vergeben. Bei Subaufträgen ist sicherzustellen, dass der beurteilenden Inspektionsstelle und den analysierenden Prüfstellen alle zur Interpretation der Analyseergebnisse erforderlichen Informationen verfügbar sind. Die Gesamtverantwortung für den Beurteilungsnachweis ist von der Inspektionsstelle zu tragen.
Befugte Fachpersonen- oder Fachanstalten müssen die von ihnen erzielten Analysenergebnisse für die Beurteilungsnachweise im Wege des Registers gemäß § 22 Abs. 1 AWG 2002 hochladen. § 41a ist anzuwenden.
Probenahmeplanung
Auf Basis der Abfallinformation gemäß § 16 Abs. 1 sowie etwaiger weiterer Vorerhebungen ist durch die externe befugte Fachperson oder Fachanstalt vor der Beprobung ein Probenahmeplan zu erstellen und zu unterzeichnen. Die Mindestinhalte eines Probenahmeplans – abgeleitet von den Schlüsselelementen der ÖNORM EN 14899 „Charakterisierung von Abfällen – Probenahme von Abfällen – Rahmen für die Erstellung und Anwendung eines Probenahmeplans“, ausgegeben am 1. Februar 2006 – sind für die einzelnen Untersuchungsverfahren im Teil 2 festgelegt. Als Schlüsselparameter müssen bei Abfallströmen grenzwertrelevante und relevante Parameter festgelegt und entsprechend untersucht werden.
Sofern eine Verteilung nach dem Zufallsprinzip festzulegen ist, zB die Verteilung von einzelnen zu beprobenden Tagen in einem Quartal im Zuge der Übereinstimmungsbeurteilung bei Abfallströmen, ist Anhang B der ÖNORM S 2127 „Grundlegende Charakterisierung von Abfallhaufen oder von festen Abfällen aus Behältnissen und Transportfahrzeugen“, ausgegeben am 1. November 2011, anzuwenden. Die Startziffern, mit denen die Zufallszahlen ermittelt wurden, sind im Probenahmeplan zu dokumentieren. Erfolgt die Probenahmeplanung mit Unterstützung durch das Elektronische Datenmanagement, so werden die erforderlichen Zufallszahlen durch die EDM-Software erzeugt.
Im Zuge der Probenahmeplanung ist zu prüfen, ob Teile des zu charakterisierenden Abfalls getrennt zu erfassen und zu beurteilen sind, um zu verhindern, dass die Annahmekriterien der konkreten Kompartimente nur durch die gemeinsame Erfassung unterschiedlicher Abfallqualitäten eingehalten werden (Einhaltung des Vermischungsverbotes).
3.Probenahme
Nach Fertigstellung des Probenahmeplans ist die Probenahme durch die externe befugte Fachperson oder Fachanstalt durchzuführen. Für jede zu gewinnende qualifizierte Stichprobe sind die erforderlichen Stichproben – möglichst gleichmäßig verteilt – aus der zugehörigen Teilmenge der Abfallcharakterisierung zu ziehen.
Insbesondere bei Aushubmaterial ist darauf zu achten, dass es durch die Probenahme selbst zu keiner Verschleppung einer allfälligen Kontamination kommen kann, gegebenenfalls ist der Probenahmeplan entsprechend abzuändern.
Im Fall einer zulässigen Verjüngung der Probemenge ist zu gewährleisten, dass auch die verjüngte Probemenge repräsentativ für die ursprüngliche Probe ist.
Nach Abschluss der Probenahme ist vom Probenehmer ein Probenahmeprotokoll vor Ort zu erstellen. Der Probenehmer hat die fachgerechte Ausführung der Probenahme gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung durch seine Unterschrift am Probenahmeprotokoll zu bestätigen.
4.Parameterumfang
Grundsätzlich sind die Parameter der folgenden Tabelle 1 zu untersuchen. Für die Erstuntersuchung von Aushubmaterial nach den Vorgaben des Teils 2 sind die Parameter der Tabelle 2 zu untersuchen.
Tabelle 1: Parameterumfang Vollanalyse
| Gehalte im Feststoff (Gesamtgehalte) | ||
|---|---|---|
| Antimon (als Sb) | Molybdän (als Mo) | TOC (als C) |
| Arsen (als As) | Nickel (als Ni) | BTEX 3) |
| Barium (als Ba) | Quecksilber (als Hg) | POX (als Cl) 3) |
| Blei (als Pb) | Selen (als Se) | Kohlenwasserstoff-Index |
| Cadmium (als Cd) | Silber (als Ag) | PAK (nach EPA)1) |
| Chrom gesamt (als Cr) | Vanadium (als V) | PAK (Benzo[a]pyren) |
| Cobalt (als Co) | Zink (als Zn) | PCB (7 Verbindungen)2) 3) |
| Kupfer (als Cu) | Zinn (als Sn) | Säureneutralisierungskapazität4) |
| Gehalte im Eluat | ||
| pH-Wert | Chrom VI (als Cr)5) | Ammonium (als N) |
| elektrische Leitfähigkeit | Cobalt (als Co) | Chlorid (als Cl) |
| Abdampfrückstand | Eisen (als Fe) | Cyanide, leicht freisetzbar (als CN) |
| Kupfer (als Cu) | Fluorid (als F) | |
| Aluminium (als Al) | Molybdän (als Mo) | Nitrat (als N) |
| Antimon (als Sb) | Nickel (als Ni) | Nitrit (als N) |
| Arsen (als As) | Quecksilber (als Hg) | Phosphat (als P) |
| Barium (als Ba) | Selen (als Se) | Sulfat (als SO4) |
| Blei (als Pb) | Silber (als Ag) | |
| Bor (als B) | Vanadium | TOC (als C) |
| Cadmium (als Cd) | Zink (als Zn) | EOX (als Cl) / AOX als (Cl) |
| Chrom gesamt (als Cr) | Zinn (als Sn) | Kohlenwasserstoff-Index |
| anionenaktive Tenside (als MBAS)3) | ||
| Phenolindex | ||
Tabelle 2: Parameterumfang Erstanalyse Boden
| Gehalte im Feststoff (Gesamtgehalte) | ||
|---|---|---|
| Arsen (als As) | Nickel (als Ni) | POX (als Cl) 3) |
| Blei (als Pb) | Quecksilber (als Hg) | Kohlenwasserstoff-Index |
| Cadmium (als Cd) | Zink (als Zn) | PAK (nach EPA)1) |
| Chrom gesamt (als Cr) | PAK (Benzo[a]pyren) | |
| Cobalt (als Co) | TOC (als C) | PCB (7 Verbindungen)2) 3) |
| Kupfer (als Cu) | BTEX 3) | |
| Gehalte im Eluat | ||
| pH-Wert | Cobalt (als Co) | Ammonium (als N) |
| elektrische Leitfähigkeit | Eisen (als Fe) | Cyanide, leicht freisetzbar (als CN) |
| Abdampfrückstand | Kupfer (als Cu) | Fluorid (als F) |
| Molybdän (als Mo) | Nitrat (als N) | |
| Aluminium (als Al) | Nickel (als Ni) | Nitrit (als N) |
| Antimon (als Sb) | Quecksilber (als Hg) | Phosphat (als P) |
| Arsen (als As) | Selen (als Se) | Sulfat (als SO4) |
| Barium (als Ba) | Silber (als Ag) | |
| Blei (als Pb) | Zink (als Zn) | TOC (als C) |
| Cadmium (als Cd) | Zinn (als Sn) | EOX (als Cl) / AOX (als Cl) |
| Chrom gesamt (als Cr) | Kohlenwasserstoff-Index | |
| anionenaktive Tenside (als MBAS)3) | ||
| Phenolindex | ||
1) Für die Bestimmung der polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffe ist die Summe der 16 PAK nach EPA (Naphthalin, Acenaphthylen, Acenaphthen, Fluoren, Phenanthren, Anthracen, Fluoranthen, Pyren, Benz(a)anthracen, Chrysen, Benzo(b)- und Benzo(k)fluoranthen, Benzo(a)pyren, Indeno(1,2,3-cd)pyren, Dibenz(a,h)anthracen und Benzo(g,h,i)perylen) zu ermitteln.
2) Für die Bestimmung der Summe der polychlorierten Biphenyle (PCB) ist die Summe der folgenden sieben Verbindungen zu ermitteln: PCB 28, PCB 52, PCB 101, PCB 118, PCB 138, PCB 153 und PCB 180.
3) Auf die Bestimmung von BTEX, POX und PCB als Gesamtgehalt sowie anionenaktiven Tensiden im Eluat kann verzichtet werden, wenn von der externen befugten Fachperson oder Fachanstalt begründet werden kann, dass aufgrund der Abfallherkunft bzw. des Entstehungsprozesses des Abfalls kein Verdacht auf eine Verunreinigung mit den jeweiligen Stoffen vorliegt.
4) Zu bestimmen bei Abfällen, die gemäß § 4 der Abfallverzeichnisverordnung, BGBl. II Nr. 570/2003, in der geltenden Fassung (idgF), als gefährlich gelten, ausgenommen Aushubmaterial gem. § 4 Abs. 4.
5) Auf die Bestimmung von Chrom VI (als Cr) im Eluat kann in einer Feldprobe verzichtet werden, wenn das Untersuchungsergebnis des Parameters Chrom gesamt (als Cr) im Eluat derselben Feldprobe bereits den Grenzwert für Chrom VI einhält.
Bei Abfällen aus der mechanisch-biologischen Behandlung sind weiters zu untersuchen:
– Brennwert,
– Atmungsaktivität nach vier Tagen (AT 4 ) und
– die Gasspendensumme im Inkubationsversuch nach 21 Tagen (GS 21 ) oder die Gasbildung im Gärtest nach 21 Tagen (GB 21 ).
Bestimmung zusätzlicher Parameter
Wenn aufgrund der Vorerhebungen, von Vorkenntnissen oder aufgrund von Beobachtungen im Zuge der Probenahme anzunehmen ist, dass ein Abfall relevante Mengen an gefährlichen Schadstoffen oder gefährlichen Verbindungen, zB FCKW, Dioxine, organische Phosphorverbindungen oder Pestizide enthält, die nicht in der Tabelle 1 oder 2 aufgelistet oder in der jeweiligen Deponie(unter)klasse oder im konkreten Kompartiment nicht begrenzt sind, sind diese Parameter zusätzlich zu untersuchen.
Für die Einteilung dieser Parameter in grenzwertrelevante, relevante oder unkritische Parameter für Detailuntersuchungen sowie für die Beurteilung der Zulässigkeit der Ablagerung (insbesondere des Deponieverhaltens) können sinngemäß Grenz- oder Richtwerte aus anderen Regelwerken (zB Gesetze und Verordnungen, Normen, technische Richtlinien) herangezogen werden. Bei der Beurteilung des Deponieverhaltens sind die Grenzwerte höherwertiger Deponie(unter)klassen zu berücksichtigen.
Aufschluss-, Auslaug- und Bestimmungsmethoden
Soweit nicht anders bestimmt ist, ist die analytische Untersuchung von Feldproben im Rahmen einer Abfalluntersuchung ohne Absiebung der Grobfraktion nach allfälliger Zerkleinerung durchzuführen. Es sind die hier vorgegebenen Aufschluss-, Auslaug- und Bestimmungsmethoden anzuwenden.
Sind Parameter zu untersuchen, für die in diesem Anhang keine Aufschluss-, Auslaug- und Bestimmungsmethoden vorgegeben werden, sind entsprechende Methoden gemäß dem Stand der Technik auch aus anderen Bereichen heranzuziehen.
Untersuchungsergebnisse dürfen nur auf die in der jeweiligen Bestimmungsmethode angegebene Anzahl an signifikanten Stellen gerundet werden. Falls in der Bestimmungsmethode keine Festlegung der Anzahl an signifikanten Stellen erfolgt, sind Untersuchungsergebnisse auf zwei signifikante Stellen zu runden. Beim Vergleich mit den Grenzwerten darf nicht nochmals gerundet werden. Eine Ausreißerelimination von Analysenergebnissen aus verschiedenen Analysenproben derselben Feldprobe ist zulässig, wenn zumindest sechs Analysenergebnisse aus sechs verschiedenen Analysenproben dieser Feldprobe vorliegen und die Ausreißerelimination gemäß des Ausreißertestverfahrens nach Dixon (DIN 53804-1 „Statistische Auswertung – Teil 1: Kontinuierliche Merkmale“, ausgegeben im April 2002, in der Fassung DIN 53804-1 Berichtigung 1 „Berichtigungen zu DIN 53804-1:2002-04“, ausgegeben im Juni 2003) zulässig ist. Es sind dabei neben dem höchsten Wert auch der niedrigste oder bei der Elimination von zwei Werten die beiden niedrigsten Ergebnisse daraufhin zu überprüfen, ob sie Ausreißer darstellen, und gegebenenfalls ebenso zu eliminieren.
Das Untersuchungsergebnis für die Feldprobe ergibt sich als arithmetisches Mittel aller nach der Ausreißerelimination verbleibenden Analysenergebnisse.
Die gewählten Aufbereitungs-, Aufschluss-, Auslaug- und Bestimmungsmethoden sind für jede analytische Untersuchung festzulegen und im jeweiligen Analysenbericht, gemeinsam mit der Bestimmungs- und Nachweisgrenze für jeden untersuchten Parameter, zu dokumentieren. Auf Verlangen ist auch die Messunsicherheit anzugeben.
5.1. Aufschluss- und Auslaugmethoden
Bei der Probenvorbereitung und der Wahl der Aufschluss- und Auslaugmethoden ist darauf zu achten, dass die Analysenergebnisse nicht durch Störeffekte wie Adsorption am Filtermaterial, Matrixeffekte, Interferenzen oder Querempfindlichkeiten verfälscht werden.
Die Herstellung von Analysenproben (Prüfmengen) aus der Laborprobe hat nach den Vorgaben der ÖNORM EN 15002 „Charakterisierung von Abfällen – Herstellung von Prüfmengen aus der Laboratoriumsprobe“, ausgegeben am 1. April 2006, zu erfolgen.
Als Gehalte im Feststoff gelten die mit Königswasseraufschluss mobilisierbaren Gehalte an Metallen und Halbmetallen. Zur Bestimmung der Gehalte im Feststoff ist, soweit nachfolgend nicht anderes bestimmt ist, die Gesamtfraktion des Abfalls – im Bedarfsfall nach Zerkleinerung – einem Säureaufschluss gemäß der
– ÖNORM EN 13657 „Charakterisierung von Abfällen – Aufschluss zur anschließenden Bestimmung des in Königswasser löslichen Anteils an Elementen in Abfällen“, ausgegeben am 1. Dezember 2002,
zu unterziehen, wobei darauf zu achten ist, dass es bei der eventuellen Bildung flüchtiger Verbindungen zu keinen Substanzverlusten der zu bestimmenden Elemente kommt. Ebenso ist darauf zu achten, dass es nicht durch Verunreinigungen zu verfälschten Ergebnissen kommt.
Die Elution hat gemäß der
– ÖNORM EN 12457-4 „Charakterisierung von Abfällen – Auslaugung – Übereinstimmungsuntersuchung für die Auslaugung von körnigen Abfällen und Schlämmen – Teil 4: Einstufiges Schüttelverfahren mit einem Flüssigkeits-/Feststoffverhältnis von 10 l/kg für Materialien mit einer Korngröße unter 10 mm (ohne oder mit Korngrößenreduzierung)“, ausgegeben am 1. Jänner 2003,
aus der Gesamtfraktion des Abfalls zu erfolgen. Eine Zerkleinerung ist vorzunehmen, wenn sie für die Probenahme oder die Durchführung der Untersuchung notwendig ist oder die Korngröße des Abfalls über 10 mm liegt. Der Abfall darf nicht gemahlen werden. Das beim Zerkleinern anfallende Feinkorn ist der Probe beizumischen. Für die Bestimmung organischer Inhaltsstoffe im Eluat (einschließlich TOC) hat die Trennung von Feststoff und Flüssigkeit ausschließlich durch Zentrifugieren zu erfolgen. Dabei ist so lange zu zentrifugieren, bis ein möglichst klarer Überstand erhalten wird. Die Trübung des Zentrifugates ist nach der ÖNORM EN ISO 7027 „Wasserbeschaffenheit – Bestimmung der Trübung (ISO 7027:1999)“, ausgegeben am 1. Mai 2000, zu messen und im Analysenbericht anzugeben. Die Konzentrationen der gelösten Stoffe sind im Zentrifugat nach den Verfahren der Abfall- oder Wasseranalytik zu bestimmen.
Zutreffendenfalls sind folgende Normen anzuwenden:
– ÖNORM EN 14997 „Charakterisierung von Abfällen – Untersuchung des Auslaugungsverhaltens – Einfluss des pH-Wertes auf die Auslaugung bei kontinuierlicher pH-Wert-Kontrolle“, ausgegeben am 1. April 2007, oder ÖNORM CEN/TS 14429 „Charakterisierung von Abfällen – Untersuchung des Auslaugverhaltens – Einfluss des pH-Wertes unter vorheriger Säure/Base Zugabe“, ausgegeben am 1. Jänner 2006;
– ÖNORM CEN/TS 14405 „Charakterisierung von Abfällen – Auslaugungsverhalten – Perkolationsprüfung im Aufwärtsstrom (unter festgelegten Bedingungen), ausgegeben am 1. August 2004, oder DIN CEN/TS 19528 „Elution von Feststoffen – Perkolationsverfahren zur gemeinsamen Untersuchung des Elutionsverhaltens von anorganischen und organischen Stoffen“; ausgegeben am 1. Jänner 2009;
– ÖNORM CEN/TS 15364 „Charakterisierung von Abfällen – Untersuchung des Auslaugverhaltens – Prüfung der Säure- und Base-Neutralisierungskapazität“, ausgegeben am 1. Juni 2006.
5.2. Bestimmungsmethoden
Es sind folgende Bestimmungsmethoden anzuwenden:
– ÖNORM EN 14346 „Charakterisierung von Abfällen – Berechnung der Trockenmasse durch Bestimmung des Trockenrückstandes und des Wassergehalts“, ausgegeben am 1. März 2007
– ÖNORM EN 16192 „Charakterisierung von Abfällen – Analyse von Eluaten“, ausgegeben am 1. Februar 2012
– ÖNORM EN 12879 „Charakterisierung von Schlämmen – Bestimmung des Glühverlustes der Trockenmasse“, ausgegeben am 1. Dezember 2000
– ÖNORM EN 13137 „Charakterisierung von Abfall – Bestimmung des gesamten organischen Kohlenstoffs (TOC) in Abfall, Schlämmen und Sedimenten“, ausgegeben am 1. Dezember 2001
– ÖNORM EN 16023 „Charakterisierung von Abfällen – Bestimmung des Brennwertes und Berechnung des Heizwertes“, 2. Entwurf ausgegeben am 1. März 2012, mit folgenden Abweichungen für die Bestimmung des Brennwertes bei Abfällen aus der mechanisch-biologischen Abfallbehandlung:
Trocknungstemperatur: Trocknung bis höchstens 105°C (+-2°C) zulässig.
Korngröße: Für die Bestimmung des Brennwertes muss die Teilchengröße des Probenmaterials 0,25 mm sein.
Zulässige Lagerungsbedingungen: Die Probe ist innerhalb von 3 Tagen nach der Probenahme einer Trocknung bei höchstens 105°C zu unterziehen. Die so getrocknete Probe kann bei Raumtemperatur dicht verschlossen und lichtgeschützt gelagert werden. Ist eine Trocknung der Probe im oben genannten Zeitraum nicht möglich, so ist diese innerhalb von 24 h nach der Probenahme bei –18 °C bis –22 °C einzufrieren. Das Auftauen der Probe bei Raumtemperatur muss innerhalb von 24 h erfolgen. Art (getrocknet, gefroren) und Dauer der Lagerung der Probe sind bei der Auswertung zu dokumentieren.
Schwefel-, Stickstoff-, Halogenkorrekturen: Thermochemische Korrekturen können optional vorgenommen werden. Vorgenommene Korrekturen sind bei der Auswertung zu dokumentieren.
Einberechnung von aussortierten Inertstoffen: Erfolgt im Zuge der Probenaufbereitung eine Ausschleusung von Störstoffen, so ist deren Masseanteil zu dokumentieren und bei der Berechnung der Analysenergebnisse zu berücksichtigen.
Ergebnisangabe: Hat in kJ/kg TM zu erfolgen.
– ÖNORM S 2027-2 „Beurteilung von Abfällen aus der mechanisch-biologischen Behandlung – Teil 2: Stabilitätsparameter – Gasspendensumme im Inkubationstest (GS 21 )“, ausgegeben am 1. Juni 2012
– ÖNORM S 2027-3 „Beurteilung von Abfällen aus der mechanisch-biologischen Behandlung – Teil 3: Stabilitätsparameter – Gasbildung im Gärtest (GB 21 )“, ausgegeben am 1. Juni 2012
– ÖNORM S 2027-4 „Beurteilung von Abfällen aus der mechanisch-biologischen Behandlung – Teil 4: Stabilitätsparameter – Atmungsaktivität (AT 4 )“, ausgegeben am 1. Juni 2012
– ÖNORM EN 14345 „Charakterisierung von Abfällen – Bestimmung des Kohlenwasserstoffgehalts mittels Gravimetrie“, ausgegeben am 1. Dezember 2004, (anwendbar ab 5 000 mg/kg)
– ÖNORM EN 14039 „Charakterisierung von Abfällen – Bestimmung des Gehalts an Kohlenwasserstoffen von C10 bis C40 mittels Gaschromatographie“, ausgegeben am 1. Jänner 2005, (anwendbar bis 10 000 mg/kg) – Soll die Methode zur Bestimmung des Gehalts an Kohlenwasserstoffen über 10 000 mg/kg verwendet werden, sind entsprechende Verdünnungen des Extraktes vorzunehmen. Zur Bestimmung des Gehalts an Kohlenwasserstoffen unter 100 mg/kg TM sind höhere Probe- und Lösemittelmengen (mit entsprechenden Aufkonzentrationen) anzuwenden.
– ÖNORM S 2116-1 „Untersuchung stabilisierter Abfälle – Teil 1: Herstellung der Probekörper“, ausgegeben am 1. Jänner 2010
– ÖNORM S 2116-2 „Untersuchung stabilisierter Abfälle – Teil 2: Wasserlagerung“, ausgegeben am 1. Jänner 2010
– ÖNORM S 2116-3 „Untersuchung stabilisierter Abfälle – Teil 3: Schnellkarbonatisierung“, ausgegeben am 1. Jänner 2010
– ÖNORM S 2116-4 „Untersuchung stabilisierter Abfälle – Elutionstests über 24 Stunden, 64 Tage, 2 Tage“, ausgegeben am 1. Jänner 2001
– ÖNORM S 2116-5 „Untersuchung stabilisierter Abfälle – Verfügbarkeitstest“, ausgegeben am 1. Jänner 2001
– ÖNORM S 2116-6 „Untersuchung stabilisierter Abfälle – Teil 6: Schnellalterung“, ausgegeben am 1. Jänner 2010
– ÖNORM S 2116-7 „Untersuchung stabilisierter Abfälle – Teil 7: Frostbeständigkeit“, ausgegeben am 1. Jänner 2010
– ÖNORM EN ISO 9377-2 „Wasserbeschaffenheit – Bestimmung des Kohlenwasserstoff-Index – Teil 2: Verfahren nach Lösemittelextraktion und Gaschromatographie (ISO 9377-2:2000)“, ausgegeben am 1. Juni 2001
– ÖNORM L 1200 „Bestimmung von polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK) in Böden, Klärschlämmen und Komposten“, ausgegeben am 1. Jänner 2003
– ÖNORM EN ISO 22155 „Bodenbeschaffenheit – Gaschromatographische Bestimmung flüchtiger aromatischer Kohlenwasserstoffe, Halogenkohlenwasserstoffe und ausgewählter Ether – Statisches Dampfraumverfahren“ (ISO 22155:2011), ausgegeben am 15. April 2013
– ÖNORM EN ISO 9562 „Wasserbeschaffenheit – Bestimmung adsorbierbarer organisch gebundener Halogene (AOX) (ISO 9562:2004)“, ausgegeben am 1. Dezember 2004
– ÖNORM EN ISO 16265 „Wasserbeschaffenheit – Bestimmung des Indexes von methylenblauaktiven Substanzen (MBAS) – Verfahren mittels kontinuierlicher Durchflussanalyse (CFA)“, ausgegeben am 15. April 2012, oder ÖNORM EN 903 „Wasserbeschaffenheit – Bestimmung von anionischen oberflächenaktiven Substanzen durch Messung des Methylenblau-Index MBAS (ISO 7875-1:1984 modifiziert), ausgeben am 1. März 1994
– ÖNORM M 6614 „Wasseruntersuchung – Bestimmung der extrahierbaren organisch gebundenen Halogene (EOX)“, ausgegeben am 1. Juni 2001
6.Beurteilungswerte und Variabilitäten
Für jeden Abfall, für den Feldproben analytisch untersucht wurden, sind gemäß den Vorgaben des jeweiligen Untersuchungsverfahrens für alle untersuchten Parameter Beurteilungswerte zu bilden.
Zusätzliche Untersuchungen, die entsprechend den Vorgaben des jeweiligen Untersuchungsverfahrens (insbesondere bezüglich Probemenge, Anzahl an Stichproben, qualifizierten Stichproben und deren Zusammenfassung zu Sammelproben) durch eine externe befugte Fachperson oder Fachanstalt durchgeführt werden, sind bei der Ermittlung der jeweiligen Beurteilungswerte und Variabilitäten zu berücksichtigen.
Alle anderen zusätzlichen Untersuchungen des Abfalls und deren Ergebnisse (zB im Zuge einer Eigenüberwachung) sind im Beurteilungsnachweis zu dokumentieren, aber nicht zur Ermittlung der Beurteilungswerte und Variabilitäten heranzuziehen.
Bei Untersuchungsergebnissen von Feldproben, die zur Bildung von Beurteilungswerten herangezogen werden, ist keine Elimination von Ausreißern zulässig.
Bei Abfallströmen sind die kurz- und langfristigen Variabilitäten der Beurteilungswerte gemäß den Vorgaben des jeweiligen Untersuchungsverfahrens zu bilden, zu beurteilen und zu dokumentieren.
7.Grenzwertnaher Bereich, Toleranzbereich und werte
Grenzwertnaher Bereich
Für den pH-Wert ist der grenzwertnahe Bereich der Bereich zwischen dem unteren Grenzwert und 0,5 Einheiten darüber und der Bereich zwischen dem oberen Grenzwert und 0,5 Einheiten darunter.
Für den Brennwert ist der grenzwertnahe Bereich der Bereich zwischen 6 000 kJ/kg TM und 6 600 kJ/kg TM.
Für sonstige Parameter ist der grenzwertnahe Bereich der Bereich zwischen 80 % des Grenzwertes und dem Grenzwert.
Toleranzbereich
Für den pH-Wert ist der Toleranzbereich der Bereich zwischen 0,5 Einheiten unter dem unteren Grenzwert und 0,5 Einheiten über dem oberen Grenzwert.
Für sonstige Parameter ist der Toleranzbereich der Bereich zwischen Null und dem Grenzwert zuzüglich des Toleranzwertes (angegeben in Prozent des Grenzwertes, ausgenommen beim Brennwert) entsprechend der unten stehenden Tabelle.
Toleranzwerte:
20 % für Parameter 1 000 mg/kg TM
40 % für Parameter 100 mg/kg TM ≤ 1 000 mg/kg TM
60 % für Parameter 10 mg/kg TM ≤ 100 mg/kg TM
65 % für Parameter 1 mg/kg TM ≤ 10 mg/kg TM
70 % für Parameter ≤ 1 mg/kg TM
20 % für die Leitfähigkeit
50 % für die Stabilitätsparameter
600 kJ/kg TM beim Brennwert
8.Änderung oder Ergänzung des konkreten Kompartiments
Soll im Rahmen der grundlegenden Charakterisierung oder der Übereinstimmungsbeurteilung auf ein anderes oder ein zusätzliches konkretes Kompartiment abgestellt werden, so ist von einer externen befugten Fachperson oder Fachanstalt zu prüfen, ob die bisherigen Untersuchungen ausreichend sind (vor allem hinsichtlich Parametereinteilung und Untersuchung einzelner Parameter).
Sind die Untersuchungen ausreichend und ist die Zulässigkeit der Ablagerung gegeben, kann ein entsprechend geänderter Beurteilungsnachweis ausgestellt werden. Sind die bisherigen Untersuchungen nicht ausreichend, ist der Abfall hinsichtlich des neuen konkreten Kompartiments neu grundlegend zu charakterisieren.
9.Rückstellproben
Von jeder gezogenen qualifizierten Stichprobe ist eine Rückstellprobe zu nehmen und zumindest ein Jahr nach Unterfertigung des jeweiligen Beurteilungsnachweises aufzubewahren, sofern im Anhang 4 Teil 2 nichts anderes festgelegt ist.
10.Beurteilungsnachweise
Der Beurteilungsnachweis hat die Planung, Durchführung, Ergebnisse und Schlussfolgerungen einer grundlegenden Charakterisierung oder Übereinstimmungsbeurteilung übersichtlich und nachvollziehbar zu dokumentieren und hat zumindest zu enthalten:
Eindeutige Kennung
Eindeutige Kennungen aller vorhergehenden Beurteilungsnachweise zum selben Abfall (zB bei Aushubmaterialien großer Bauvorhaben, bei wiederkehrend anfallenden Abfällen oder Abfallströmen)
Name und Anschrift der externen befugten Fachperson oder Fachanstalt, Ausstellungsdatum und Gültigkeitsdauer des Beurteilungsnachweises und falls der Beurteilungsnachweis nicht elektronisch im Wege des Registers gemäß § 22 AWG 2002 erstellt wurde Stempel und Unterschrift
Zusammenfassende, grundlegende Angaben über den Abfall
Abfallbesitzer und Abfallerzeuger oder bei Siedlungsabfällen das Sammelunternehmen oder Gemeinden, sofern vorhanden mit GLN
Gesamte beurteilte Abfallmasse in kg und bei regelmäßig anfallenden Abfällen die tatsächliche Jahresanfallsmenge des Vorjahres und die voraussichtliche Jahresanfallsmenge des aktuellen Jahres
Abfallart gemäß Anlage 5 und Anlage 2 der Abfallverzeichnisverordnung idgF
Äußerer Eindruck des Abfalls (zB Farbe, Geruch, physikalische Beschaffenheit, Konsistenz) und Angaben zur Homogenität des Abfalls
Anfallsort(e), sofern vorhanden mit GLN, und Art der Entstehung
Art und Entstehung einer allfälligen Kontamination
Angaben über die Verwertbarkeit des Abfalls
Angaben über bereits durchgeführte Abfallbehandlungen
Aussagekräftige(s) Foto(s) des beurteilten Materials und des Probenahmeortes
Abfallinformation an die externe befugte Fachperson oder Fachanstalt inklusive relevanter Voruntersuchungen sowie einschließlich allfälliger Korrekturen durch die externe befugte Fachperson oder Fachanstalt
Probenahmebericht (inklusive Probenahmeplan und Probenahmeprotokoll)
Angabe des angewandten Untersuchungsverfahrens gemäß Teil 2
Einteilung der Parameter (grenzwertrelevant, relevant, unkritisch)
Untersuchungsergebnisse der einzelnen Parameter für alle gemäß den Vorgaben des Anhangs 4 untersuchten Feldproben mit eindeutigem Bezug auf die jeweilige Teilmenge der Abfallcharakterisierung; bei Fremdvergabe von Analytikleistungen sind die Analysenberichte des jeweiligen Untersuchungslabors beizulegen
Falls Untersuchungsergebnisse aus mehreren Analysenergebnissen ermittelt wurden: diese Analysenergebnisse sowie die Angabe, ob eine Ausreißerelimination durchgeführt wurde
Angewandte Probenaufbereitungs-, Aufschluss-, Auslaug- und Bestimmungsmethoden
Bestimmungs- und Nachweisgrenzen für jeden untersuchten Parameter
Nachvollziehbare Berechnung und übersichtliche Darstellung aller Beurteilungswerte und Gegenüberstellung mit den jeweils maßgeblichen Grenz- und bei Überschreitungen auch mit den Toleranzwerten
Beurteilung der Grenzwerteinhaltung für alle Beurteilungswerte und Beurteilung der Zulässigkeit der Ablagerung (insbesondere Einhaltung der Grenzwerte, Zulässigkeit der Ablagerung gemäß den §§ 5 bis 10 und das Deponieverhalten)
für die Ablagerung auf einer Untertagedeponie die Angabe der relevanten gefährlichen Eigenschaften gemäß Anlage 3 der Abfallverzeichnisverordnung idgF
erforderlichenfalls zusätzliche zu treffende Vorkehrungen für den Transport und die Ablagerung, zB bei staubenden oder feinkörnigen, schlammigen oder pastösen Abfällen
Zusätzlich haben die Beurteilungsnachweise für einen Abfallstrom (gemäß Teil 2, Kapitel 3.9 Tabelle 7) und für Abfälle aus der mechanisch-biologischen Behandlung, die wie ein Abfallstrom einer grundlegenden Charakterisierung oder Übereinstimmungsbeurteilungen unterzogen werden, Folgendes zu enthalten:
Abfallrelevante Angaben über den Prozess, bei dem der Abfall anfällt (Prozessführung, charakteristische Eigenschaften der Inputstoffe und Angabe der sonstigen anfallenden Abfälle bei diesem Prozess) und – falls die Beurteilung nur für bestimmte Prozessbedingungen gilt – Angabe dieser Prozessbedingungen
Begründung, warum eine gleichbleibende Qualität vorliegt oder zu erwarten ist und der anfallende Abfall als Abfallstrom untersucht werden kann
Bei einer Jahresanfallsmenge von mehr als 10 000 t die Ergebnisse der Perkolationsprüfung und der Prüfung der pH-Abhängigkeit
Kurz- und langfristige Variabilität der Beurteilungswerte relevanter und grenzwertrelevanter Parameter sowie deren Beurteilung und bei Abfällen aus der mechanisch-biologischen Behandlung, die wie ein Abfallstrom einer grundlegenden Charakterisierung oder Übereinstimmungsbeurteilungen unterzogen werden, die Beurteilungswerte und Variabilitäten gemäß Teil 2, Kapitel 4.1 Tabelle 8 und deren Bewertung
Vorgaben und Grundlagen für die Probenahmeplanung des unmittelbar folgenden Beurteilungsjahres im grundlegenden und in jedem aktualisierten grundlegenden Beurteilungsnachweis (zB voraussichtliche Jahresanfallsmenge des folgenden Jahres, Anzahl und Zeitpunkt der Untersuchungen, Startziffern der Zufallsverteilung, Parametereinteilung)
Ein Beurteilungsnachweis hat weiters folgende nachvollziehbare Begründungen und Bestätigungen der externen befugten Fachperson oder Fachanstalt zu enthalten:
Bestätigung der Zulässigkeit der Ablagerung auf einem oder mehreren konkreten Kompartimenten oder konkreten Kompartimentsabschnitten oder bei nicht verunreinigtem Bodenaushubmaterial oder nicht verunreinigtem technischen Schüttmaterial, deren Ablagerung auf einer Bodenaushubdeponie zulässig ist, auf einer oder mehreren Deponie(unter)klassen
Begründung – falls zutreffend – für das Absehen von der Untersuchung organischer Parameter (POX, BTEX, PCB, anionische Tenside gemäß Kapitel 4)
Bestätigung, dass der Abfall nicht unter die Deponierungsverbote gemäß § 7 und bei einer Untertagedeponie gemäß Anhang 6 Kapitel 2.1 fällt
Den Nachweis, dass der Abfall im Fall der Deponierung keine gefahrenrelevanten Eigenschaften gemäß Anlage 3 der Abfallverzeichnisverordnung idgF, aufweist; die Bewertung der Kriterien H1 bis H3 und H12 bis H14 der Anlage 3 der Abfallverzeichnisverordnung idgF ist in der Beurteilung der Zulässigkeit der Ablagerung implizit enthalten; für jene Abfälle, die gemäß der Abfallverzeichnisverordnung idgF gefährlich sind, ist ergänzend eine Beurteilung vorzunehmen, ob unter Deponiebedingungen von diesen Abfällen Gefährdungen entsprechend den Kriterien H4 bis H11 ausgehen
Im Falle der Inanspruchnahme von höheren Grenzwerten für Gehalte im Feststoff (Gesamtgehalte) aufgrund geogener Hintergrundbelastungen: Bestätigung und geologische Begründung, dass es sich bei den betroffenen Parametern tatsächlich um eine geogene Hintergrundbelastung handelt
Bei Abfällen, für die gemäß § 13 Abs. 1 Z 2 keine repräsentative Probenahme möglich ist, die Begründung dafür und die Begründung, warum der Abfall im konkreten Kompartiment abgelagert werden kann
Bei Einschränkung des Parameterumfangs bei einer Aushubtätigkeit bis 200 t auf Anordnung der Behörde oder bei einer grundlegenden Charakterisierung von ausgewiesenen Flächen gemäß Altlastensanierungsgesetz die Bestätigungen und Begründungen gemäß der Kapitel 1.3. und 1.4. des Teils 2
Bei nicht behandelten Abfällen Begründung, warum eine Abfallbehandlung als nicht erforderlich angesehen wurde
Bestätigung, dass keine Hinweise auf einen Verstoß gegen das Vermischungsverbot vorliegen
Bestätigung, dass allfällige weitere Anforderungen, zB die Maximalmenge für die Inanspruchnahme von Ausnahmeregelungen, eingehalten werden
Die Formblätter der im Teil 2 für das jeweiligen Untersuchungsverfahren zitierten ÖNORMEN (hinsichtlich der Abfallinformation an die befugte Fachperson oder Fachanstalt, Probenahmeplanung, des Probenahmeprotokolls und der Ergebnislisten) sind zu verwenden sowie vollständig ausgefüllt und unterschrieben dem Beurteilungsnachweis beizulegen.
Werden in einem elektronischen System zur Erstellung eines Beurteilungsnachweises die obigen Inhalte in strukturierter Form innerhalb einer Datenbank verarbeitet, sind zumindest alle in den jeweiligen Formblättern vorgesehenen Daten zu übermitteln. Wird der elektronisch erstellte Beurteilungsnachweis zur Gänze oder teilweise in nicht strukturierter Form (Word, pdf etc.) weitergegeben (zB an den Deponiebetreiber), so ist für die nicht strukturierten Bereiche dieselbe Reihenfolge der Datenfelder wie in den vorgegebenen Formblättern sowie dieselbe Gruppierung (zB Abfallinformation, Probenahmeplan) einzuhalten.
Für elektronische Abfallinformationen gemäß § 16 Abs. 5 und für elektronische Beurteilungsnachweise gemäß § 11 Abs. 6 im Wege des Registers gemäß § 22 AWG 2002 mit den in diesem Kapitel enthaltenen Inhalten gilt hinsichtlich der Typisierung, Strukturierung, Reihung der Datenfelder und Unterschriftsleistung § 41a.
Die Probenahme darf zum Zeitpunkt der Untersuchung durch die befugte Fachperson oder Fachanstalt nicht länger als sechs Monate zurückliegen. Erfolgt die Unterfertigung des Beurteilungsnachweises später als sechs Monate nach Beginn der Probenahme, so hat die befugte Fachperson oder Fachanstalt zu bestätigen, dass die zum Zeitpunkt der Probenahme vorliegende Situation unverändert ist.
Teil 2
Untersuchungsverfahren
| 1. | EINMALIG ANFALLENDE ABFÄLLE |
|---|---|
| 1.1. | Allgemeine Vorgaben für einmalig anfallende Abfälle |
| 1.2. | Grundlegende Charakterisierung von Aushubmaterial vor Beginn der Aushub- oder Abräumtätigkeit (in-situ) |
| 1.3. | Grundlegende Charakterisierung von Aushubmaterial nach Beginn der Aushub- oder Abräumtätigkeit (ex-situ) |
| 1.4. | Grundlegende Charakterisierung von ausgewiesenen Flächen gemäß Altlastensanierungsgesetz |
| 1.5. | Grundlegende Charakterisierung von Tunnelausbruchmaterial |
| 1.6. | Grundlegende Charakterisierung von Gleisaushubmaterialien vor Beginn der Aushub- oder Abräumtätigkeit |
| 1.7. | Grundlegende Charakterisierung von Materialien aus dem Gleisbau nach Beginn der Aushub- oder Abräumtätigkeit |
| 1.8. | Grundlegende Charakterisierung von sonstigen, einmalig anfallenden Abfällen |
| 2. | WIEDERKEHREND ANFALLENDE ABFÄLLE |
| 2.1. | Anwendungsbereich für wiederkehrend anfallende Abfälle |
| 2.2. | Grundlegende Charakterisierung von wiederkehrend anfallenden Abfällen |
| 2.3. | Übereinstimmungsbeurteilung von wiederkehrend anfallenden Abfällen |
| 2.4. | Dokumentation für wiederkehrend anfallende Abfälle |
| 3. | ABFALLSTRÖME |
| 3.1. | Anwendungsbereich für Abfallströme |
| 3.2. | Allgemeine Vorgaben für Abfallströme |
| 3.3. | Durchführung der Probenahme bei Abfallströmen |
| 3.4. | Untersuchungsverfahren für Abfallströme bis 1 000 t Jahresanfallsmenge (kleine Abfallströme) |
| 3.4.1. | Grundlegende Charakterisierung für kleine Abfallströme (erstes Jahr) |
| 3.4.2. | Übereinstimmungsbeurteilung für kleine Abfallströme (zweites bis achtes Jahr) |
| 3.4.3. | Berechnung der Beurteilungswerte und Variabilitäten für kleine Abfallströme |
| 3.5. | Untersuchungsverfahren für Abfallströme von mehr als 1 000 t Jahresanfallsmenge (Große Abfallströme – Quartalsmodell) |
| 3.5.1. | Grundlegende Charakterisierung für große Abfallströme (erstes Jahr) |
| 3.5.2. | Übereinstimmungsbeurteilungen für große Abfallströme (zweites bis achtes Jahr) |
| 3.5.3. | Ermittlung der Beurteilungswerte und Variabilitäten für große Abfallströme |
| 3.6. | Grenzwerteinhaltung und Beurteilung von Abfallströmen, Vorgangsweise bei Grenzwertüberschreitungen |
| 3.7. | Eigenüberwachung bei Übereinstimmungsbeurteilung großer Abfallströme von mehr als 50 000 t pro Jahr (Quartalsmodell IV) |
| 3.8. | Wechsel des Untersuchungsmodells bei Abfallströmen |
| 3.9. | Dokumentation für Abfallströme |
| 4. | ABFÄLLE AUS DER MECHANISCH-BIOLOGISCHEN BEHANDLUNG – MBA-MODELL |
| 4.1. | Allgemeine Vorgaben für Abfälle aus der mechanisch-biologischen Behandlung |
| 4.2. | Grundlegende Charakterisierung |
| 4.2.1. | Erste Beurteilung (bezogen auf ein Wochenäquivalent) |
| 4.2.2. | Nachfolgende Beurteilungen zur grundlegenden Charakterisierung |
| 4.2.3. | Grundlegender Beurteilungsnachweis |
| 4.3. | Übereinstimmungsbeurteilungen |
| 4.4. | Einmalig anfallende Abfälle aus der mechanisch-biologischen Behandlung |
| 4.4.1. | Allgemeine Vorgaben |
| 4.4.2. | Grundlegende Charakterisierung |
| 5. | IDENTITÄTSKONTROLLE |
| 6. | KONTROLLE VON ABFÄLLEN DURCH DAS DEPONIEAUFSICHTSORGAN |
| 6.1. | Beprobung der angelieferten Abfälle |
| 6.1.1. | Beprobung einer Abfallmenge mit der Masse des Beurteilungsmaßstabs |
| 6.1.2. | Punktuelle Beprobung der angelieferten Abfälle |
| 6.2. | Beprobung der angenommenen oder abgelagerten Abfälle gemäß § 42 Abs. 5 |
| 6.2.1. | Punktuelle Beprobung der angenommenen oder abgelagerten Abfälle |
| 6.2.2. | Flächenhafte Beprobung der abgelagerten Abfälle |
EINMALIG ANFALLENDE ABFÄLLE
1.1. Allgemeine Vorgaben für einmalig anfallende Abfälle
Unter einmalig anfallende Abfälle fallen Aushubmaterialien, Tunnelausbruch- und Gleisaushubmaterialien sowie sonstige, einmalig anfallende Abfälle aus Energiegewinnungs-, Produktions- oder Abfallbehandlungsprozessen.
Für eine grundlegende Charakterisierung von Aushubmaterial und Gleisaushubmaterial ist grundsätzlich die Beprobung vor Beginn der Aushub- und Abräumtätigkeit (in-situ) gemäß Kapitel 1.2. (für Aushubmaterial) oder Kapitel 1.6. (für Gleisaushubmaterial) durchzuführen. Abweichend davon können insbesondere bei kleinräumigen oder schwer lokalisierbaren Verunreinigungen oder bei Verunreinigungen, die erst im Zuge des Aushubs offensichtlich werden, diese Aushubmaterialien getrennt ausgehoben und gemäß Kapitel 1.3. ex-situ grundlegend charakterisiert werden.
Nicht verunreinigtes Bodenaushubmaterial, das die Vorgaben des § 13 Abs. 1 Z 3 für Kleinmengen einhält, darf auf jeder Deponie(unter)klasse auch ohne analytische Untersuchung ablagert werden.
Ist die Ablagerung eines Aushub-, Tunnelausbruch- oder Gleisaushubmaterials entsprechend den Anforderungen dieses Anhangs auf einer Bodenaushubdeponie zulässig, darf dieses Material auch auf einer Inertabfalldeponie oder auf einer Deponie für nicht gefährliche Abfälle ohne weitere Untersuchungen abgelagert werden. Gleiches gilt für Material, dessen Ablagerung auf einer Inertabfalldeponie zulässig ist, in Hinblick auf die Ablagerung auf einer Deponie für nicht gefährliche Abfälle und für Material, dessen Ablagerung auf einer Baurestmassendeponie zulässig ist, in Hinblick auf die Ablagerung auf einer Reststoff- oder Massenabfalldeponie. Die Zuordnung von Abfällen zu einer Deponie(unter)klasse muss im Einklang mit § 5 erfolgen.
Für geogene Hintergrundgehalte im Feststoff (Gesamtgehalte) gelten für die Ablagerung von Aushub-, Tunnelausbruch- oder Gleisaushubmaterialien oder sonstigen Bodenbestandteilen auf einer Bodenaushubdeponie die Grenzwerte der Spalte II, Anhang 1, Tabelle 1. Für Inertabfall-, Baurestmassen, Reststoff- oder Massenabfalldeponie gilt keine Begrenzung, jedoch darf kein Gefährlichkeitskriterium gemäß der Abfallverzeichnisverordnung idgF erfüllt sein. Der Beurteilungsnachweis hat eine Bestätigung der befugten Fachperson oder Fachanstalt, dass es sich bei den betreffenden Parametern tatsächlich um geogene Hintergrundgehalte handelt und eine geologisch/technische Begründung dafür zu enthalten.
1.2. Grundlegende Charakterisierung von Aushubmaterial vor Beginn der Aushub- oder Abräumtätigkeit (in-situ)
Die grundlegende Charakterisierung von Aushubmaterial vor Beginn der Aushub- oder Abräumtätigkeit (in-situ) ist gemäß ÖNORM S 2126 „Charakterisierung von Aushubmaterial vor Beginn der Aushub- oder Abräumtätigkeit“, ausgegeben am 1. Dezember 2010, mit den in diesem Anhang festgelegten Vorgaben (insbesondere Parameterumfang und Grenzwerte), Ergänzungen und Änderungen durchzuführen.
Erstuntersuchung
Für die Erstuntersuchung gemäß ÖNORM S 2126 definiert die folgende Tabelle abhängig von der jeweiligen Aushubkategorie den maximalen Beurteilungsmaßstab, die Mindestanzahl an zu gewinnenden qualifizierten Stichproben (qSP), den Parameterumfang, die Grenzwerte sowie die zugeordneten Deponie(unter)klassen nach der Erstuntersuchung.
Tabelle 2: Vorgaben zur Erstuntersuchung von Aushubmaterial gemäß ÖNORM S 2126
| Aushubkategorie | Art des Aushubmaterials | Maximaler Beurteilungs-maßstab | Mindest-anzahl qSP | Parameterumfang | Grenzwerte | Zugeordnete Deponie(n) nach Erstuntersuchung | |
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| I | nicht verunreinigt | Nicht verunreinigtes Bodenaushubmaterial außerhalb von Siedlungsbereichen und nicht in unmittelbarer Nähe von Infrastrukturbauten (Straße, Schiene)1) oder tiefer liegende ungestörte Schichten | 7 500 t | 1 pro maximal 1 500 t 2) | Erstanalyse Boden gemäß Teil 1 Kapitel 4 | Anhang 1, Tabelle 1 und 2 | Bodenaushubdeponie Inertabfalldeponie3) |
| II | nicht verunreinigt (nur typische Feststoffgehalte) | Nicht verunreinigtes Bodenaushubmaterial innerhalb von Siedlungsbereichen sowie aus der unmittelbaren Nähe von Infrastrukturbauten (Straße, Schiene)1) | 7 500 t | 1 pro maximal 500 t | Erstanalyse Boden gemäß Teil 1 Kapitel 4 | Anhang 1, Tabelle 1 und 2 | Bodenaushubdeponie Inertabfalldeponie3) |
| Nicht verunreinigtes technisches Schüttmaterial SN 31411 34 ( 5 % bodenfremde Bestandteile) | 7 500 t | 1 pro maximal 500 t | Erstanalyse Boden gemäß Teil 1 Kapitel 4 | Anhang 1, Tabelle 1 und 2 | Bodenaushubdeponie Inertabfalldeponie3) | ||
| Nicht verunreinigtes technisches Schüttmaterial SN 31411 35 ( 5 % bodenfremde Bestandteile) | 7 500 t | 1 pro maximal 500 t | Erstanalyse Boden gemäß Teil 1 Kapitel 4 | Anhang 1, Tabelle 3 und 4 | Inertabfalldeponie | ||
| III | nicht gefährlich verunreinigt | Verunreinigtes Bodenaushubmaterial Verunreinigtes technisches Schüttmaterial (SN 31411 34 und 35) Sonstiges Aushubmaterial | 1 500 t | 1 pro maximal 500 t | Vollanalyse gemäß Teil 1 Kapitel 4 | Anhang 1, Tabellen: 3 und 4, 5 und 6, 7 und 8, 9 und 10 | Inertabfall-, Baurestmassen-, Reststoff- oder Massenabfalldeponie |
| --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- |
| IV | Verdacht auf eine gefährliche Kontamination | Aushubmaterial gemäß § 4, Abs. 4 Abfallverzeichnisverordnung | 500 t | 1 pro maximal 500 t | Vollanalyse gemäß Teil 1 Kapitel 4 | Anhang 1, Tabelle 7 und 8, 9 und 10 | Reststoff- oder Massenabfalldeponie |
1) Dies sind hier länger bestehende, größere Infrastrukturbauten, zB Straßen mit einer Verkehrsstärke von über 5000 Kfz pro Tag, Schienen. Bei Bodenaushubmaterialien am Rand von Siedlungsgebieten ist von der externen befugten Fachperson oder Fachanstalt aufgrund der Wahrscheinlichkeit einer Kontamination die zutreffende Aushubkategorie („nicht verunreinigt“ oder „nicht verunreinigt (nur typische Feststoffgehalte)“) festzulegen.
2) Bei Aushubbereichen mit einer auszuhebenden Masse von mehr als 50 000 t, die eindeutig der Aushubkategorie I zuzuordnen sind, ist eine qualifizierte Stichprobe pro 7 500 t ausreichend. Wenn nach der Erstuntersuchung keine Zuordnung zu einer zulässigen Qualitätsklasse getroffen werden kann, ist keine Detailuntersuchung möglich. Die betroffenen Teilmengen sind in diesem Fall entweder zu behandeln oder einer anderen Aushubkategorie zuzuordnen und neu zu beproben.
3) Die direkte Zuordnung nach Erstuntersuchung zu einer Inertabfalldeponie ist für diese Aushubkategorie nur zulässig, wenn die Grenzwerte der Bodenaushubdeponie ausschließlich aufgrund geogener Hintergrundbelastungen überschritten werden.
Detailuntersuchung
Kann nach einer Erstuntersuchung keine Zuordnung gemäß Tabelle 2 für die jeweilige Aushubkategorie erfolgen, so sind die betroffenen Teilmengen entweder zu behandeln oder es ist eine Detailuntersuchung gemäß ÖNORM S 2126 durchzuführen.
Für Aushubmaterial, das den Aushubkategorien III oder IV zugeordnet wurde, kann eine Detailuntersuchung gemäß ÖNORM S 2126 auch freiwillig für einzelne Teilmengen durchgeführt werden, um Anteile dieser Teilmengen auf einer niederwertigeren Deponie (einer Deponie mit geringeren Anforderungen an Deponiestandort und Deponietechnik) ablagern zu können. In diesem Fall sind für die Festlegung der grenzwertrelevanten Parameter die Grenzwerte des Anhangs 1 für die niederwertigere Deponie heranzuziehen.
Einhaltung der Grenzwerte und Zuordnung:
Die Einhaltung der zugeordneten Grenzwerte gemäß Tabelle 2 ist nach der Erstuntersuchung für jede Teilmenge getrennt zu beurteilen und – bei Einhaltung aller Grenzwerte – ist eine entsprechende Deponie(unter)klasse oder ein konkretes Kompartiment oder eine konkreter Kompartimentsabschnitt gemäß Tabelle 2 zuzuordnen.
Wurde eine Detailuntersuchung durchgeführt, ist jeder Anteil hinsichtlich der Zuordnung zu einer Bodenaushubdeponie oder einem konkreten Kompartiment oder konkreten Kompartimentsabschnitt einer Bodenaushub-, Inertabfall-, Baurestmassen-, Reststoff- oder Massenabfalldeponie getrennt zu beurteilen und – bei Einhaltung aller Grenzwerte – entsprechend zuzuordnen.
Die Grenzwerte gelten als eingehalten, wenn die jeweiligen Beurteilungswerte einer Teilmenge oder eines Anteils die Grenzwerte (oder im Fall des pH-Wertes den Grenzwertbereich) einhalten.
Kann – auch nach Detailuntersuchung – keine Zuordnung zu einem konkreten Kompartiment oder konkreten Kompartimentsabschnitt getroffen werden, ist das Aushubmaterial zu behandeln oder in einer Deponie für gefährliche Abfälle abzulagern.
1.3. Grundlegende Charakterisierung von Aushubmaterial nach Beginn der Aushub- oder Abräumtätigkeit (ex-situ)
Soll die grundlegende Charakterisierung von Aushubmaterial erst nach Beginn der Aushub- oder Abräumtätigkeit durchgeführt werden, sind bekannte, vermutlich oder augenscheinlich verunreinigte Aushubbereiche bestmöglich einzugrenzen, getrennt auszuheben und zu beurteilen.
Die grundlegende Charakterisierung ist wie für einen sonstigen, einmalig anfallenden Abfall gemäß Kapitel 1.8. durchzuführen.
Ist eine Aushubtätigkeit von maximal 200 t auf Anordnung der Behörde durchgeführt worden (zB Ölunfall), kann unter folgenden Bedingungen auf die Erstuntersuchung von Sammelproben (gemäß Kapitel 1.8.) verzichtet und können die einzelnen Teilmengen direkt auf jene Parameter, die die Kontamination beschreiben, untersucht werden:
- Die Kontamination ist eindeutig bekannt (zB Mineralöl);
- Aufgrund der Kenntnis der Vornutzung des Aushubmaterials ist kein Verdacht auf eine weitere – bereits zuvor vorhandene – Kontamination zu besorgen;
- Das kontaminierte Aushubmaterial wird auf einer Deponie für nicht gefährliche Abfälle abgelagert;
- Der Verzicht auf die Erstuntersuchung und die Festlegung der zu untersuchenden Parameter werden mit der anordnenden Behörde abgestimmt;
- Die Einhaltung dieser Bedingungen sowie die Abstimmung mit der anordnenden Behörde sind im jeweiligen Beurteilungsnachweis zu dokumentieren.
1.4. Grundlegende Charakterisierung von ausgewiesenen Flächen gemäß Altlastensanierungsgesetz
Aushubmaterialien von ausgewiesenen Flächen gemäß Altlastensanierungsgesetz sind zur Deponierung gemäß Kapitel 1.2. (in-situ) oder 1.3. (ex-situ) grundlegend zu charakterisieren.
Im Falle der Untersuchung vor Beginn der Aushub- oder Abräumtätigkeit (in-situ) gemäß Kapitel 1.2. kann unter folgenden Bedingungen auf die Erstuntersuchung (gemäß Kapitel 1.2.) verzichtet und direkt jeder Anteil auf jene Parameter, die die Kontamination beschreiben, untersucht und eine entsprechende Zuordnung getroffen werden:
- Es liegen hinsichtlich der Art der Kontaminationen ausreichend Voruntersuchungen vor;
- Für jeden Aushubbereich werden zumindest zwei für diesen Aushubbereich typische qualifizierte Stichproben auf alle Parameter gemäß Teil 1 Kapitel 4 (Vollanalyse) untersucht;
- Die grenzwertrelevanten Parameter können auf Basis der Voruntersuchungen und der ergänzenden Vollanalysen für jeden Aushubbereich zweifelsfrei festgelegt werden;
- Die Einschränkung des Parameterumfangs wird mit der für die Deponie, auf der die Ablagerung erfolgen soll, zuständigen Abfallbehörde abgestimmt;
- Das Aushubmaterial wird auf einer Deponie für nicht gefährliche Abfälle abgelagert oder behandelt.
Die Einhaltung dieser Bedingungen ist im jeweiligen Beurteilungsnachweis zu dokumentieren.
1.5. Grundlegende Charakterisierung von Tunnelausbruchmaterial
Tunnelausbruchmaterial ist Bodenaushubmaterial, welches ausschließlich aus Fest- oder Lockergesteinen in natürlicher Lagerung besteht und bei Aushub-, Abtrags- oder Ausbruchsvorgängen von in geschlossener oder offener Bauweise errichteten Tunnelbauwerken (inklusive dazugehöriger Voreinschnitte), Schächten und Schachtbauwerken, Stollen und Kavernen anfällt. Dieses Material ist getrennt von anderem Bodenaushubmaterial, zB Bodenaushubmaterial der Zufahrtsstraße, zu beurteilen.
Die grundlegende Charakterisierung von Tunnelausbruchmaterial ist durch ein an die speziellen geologischen, bautechnischen und logistischen Gegebenheiten eines konkreten Bauvorhabens angepasstes Untersuchungskonzept auf Basis dieses Kapitels, das mit der für den Standort der Verwertung oder Deponierung örtlich zuständigen Abfallbehörde vor Beginn der Tunnelausbrucharbeiten abzustimmen ist, durchzuführen.
Die grundlegende Charakterisierung des Tunnelausbruchmaterials kann auch gemäß Kapitel 1.2. (vor Beginn der Aushub- oder Abräumtätigkeit) erfolgen, wenn das untersuchte Material beim Aushub nicht chemisch verändert wird (zB durch Spritzbeton, Sprengmittel etc.) oder chargenweise gemäß Kapitel 1.3. (nach Beginn der Aushub- oder Abräumtätigkeit) durchgeführt werden.
Probenahmeplanung:
Für die Probenahmeplanung muss ein fundiertes Vorwissen hinsichtlich der Geologie des auszubrechenden Gesteins, insbesondere geologische Voruntersuchungen, vorhanden sein. Auf Basis dieses Vorwissens sind im Zuge der Probenahmeplanung vor und während des Bauvorhabens Tunnelabschnitte zu identifizieren und getrennt zu beurteilen, die aufgrund einer ähnlichen geochemischen Zusammensetzung und derselben Vortriebsart (konventioneller Vortrieb, Sprengvortrieb etc.) eine gleiche Abfallqualität in Bezug auf die jeweiligen Grenzwerte erwarten lassen (abfallchemische Tunnelabschnitte).
Grundlegende Charakterisierung eines abfallchemischen Tunnelabschnitts:
Zur grundlegenden Charakterisierung des Tunnelausbruchmaterials eines abfallchemischen Tunnelabschnitts ist eine Hauptprobenahmestelle, die für den abfallchemischen Tunnelabschnitt möglichst repräsentativ ist, analytisch zu untersuchen. Dafür sind aus maximal 200 t Tunnelausbruchmaterial zumindest 10 Stichproben – gleichmäßig verteilt – aus der Fraktion 125 mm zu ziehen, zu einer qualifizierten Stichprobe zu vereinigen und als Feldprobe auf alle Parameter gemäß Teil 1, Kapitel 4 (Vollanalyse) zu untersuchen.
Auf Basis der Untersuchungsergebnisse dieser Hauptprobenahmestelle sowie der Vorerhebungen ist das Tunnelausbruchmaterial dieses abfallchemischen Tunnelabschnitts – bei Einhaltung aller Grenzwerte – entweder einer Bodenaushubdeponie oder einem konkreten Kompartiment oder konkreten Kompartimentsabschnitt einer Bodenaushub-, Inertabfall-, Baurestmassen-, Reststoff- oder Massenabfalldeponie zuzuordnen.
Übereinstimmungsbeurteilungen für einen abfallchemischen Tunnelabschnitt:
Für die weiteren Untersuchungen des Tunnelausbruchmaterials eines abfallchemischen Tunnelabschnitts im Rahmen einer Übereinstimmungsbeurteilung ist nach der ersten Hauptprobenahmestelle zumindest alle
- 100 Meter eine Nebenprobenahmestelle und
- 1 000 Meter eine Hauptprobenahmestelle
festzulegen und zu beproben.
Für jede dieser Haupt- und Nebenprobenahmestellen sind aus maximal 200 t Tunnelausbruchmaterial zumindest zehn Stichproben – gleichmäßig verteilt – aus der Fraktion 125 mm zu ziehen und zu einer qualifizierten Stichprobe (als Feldprobe) zu vereinigen.
Die Feldprobe einer Nebenprobenahmestelle ist zumindest auf folgende Parameter zu untersuchen:
- im Eluat: Leitfähigkeit, pH-Wert, Ammonium-Stickstoff und TOC und, wenn für den Tunnelausbruch Sprengmittel eingesetzt werden, zusätzlich: Nitrat-Stickstoff und Nitrit-Stickstoff;
- im Feststoff: Kohlenwasserstoffindex;
- alle weiteren Parameter, die in einer oder mehreren zuvor untersuchten Hauptprobenahmestelle(n) dieses abfallchemischen Tunnelabschnitts im grenzwertnahen Bereich der jeweiligen Grenzwerte oder darüber lagen;
- alle weiteren Parameter, bei denen aufgrund der Vorkenntnisse oder der Voruntersuchungen eine Überschreitung von Grenzwerten oder eine negative Auswirkung auf das Deponieverhalten zu besorgen ist.
Die Feldproben der weiteren Hauptprobenahmestellen sind auf alle Parameter gemäß Teil 1, Kapitel 4 (Vollanalyse) zu untersuchen.
Einhaltung der Grenzwerte:
Die Grenzwerte der im Zuge der grundlegenden Charakterisierung eines abfallchemischen Tunnelabschnitts zugeordneten Bodenaushubdeponie oder eines konkreten Kompartiments oder konkreten Kompartimentabschnitts sind von jeder Feldprobe einer Nebenprobenahmestelle oder einer weiteren Hauptprobenahmestelle einzuhalten.
In Einzelfällen kann der Beurteilungswert einer Haupt- oder Nebenprobenahmestelle im Rahmen der Übereinstimmungsbeurteilung den Grenzwert bis maximal um den doppelten Toleranzwert überschreiten, wenn der Grenzwert im Mittel über den bisher untersuchten Teil des Tunnelabschnitts eingehalten werden kann.
Das Annahmeverfahren für einen konkreten abfallchemischen Tunnelabschnitt ist unmittelbar abzubrechen wenn:
- Die Feldprobe einer Haupt- oder Nebenprobenahmestelle den zweifachen Toleranzwert überschreitet; oder
- Der arithmetische Mittelwert des bisher untersuchten Tunnelbereichs den Grenzwert überschreitet; oder
- Die Feldproben von drei aufeinander folgenden Neben- oder Hauptprobenahmestellen den Grenzwert überschreiten.
Soll das Tunnelausbruchmaterial weiter abgelagert werden, so kann unmittelbar ein neuer abfallchemischer Tunnelabschnitt definiert werden und auf Basis der Untersuchungsergebnisse der letzten Grenz- oder Toleranzwert überschreitenden Haupt- oder Nebenprobenahmestelle grundlegend charakterisiert werden. Dabei gelten als Beurteilungswerte die Untersuchungsergebnisse der letzten Probenahmestelle, bei der die Grenzwerte überschritten worden sind. Sofern diese eine Nebenprobenahmestelle war, sind die Untersuchungsergebnisse der letzten Hauptprobenahmestelle für die in der Nebenprobenahmestelle nicht untersuchten Parameter zu ergänzen. Auf Basis dieser Beurteilungswerte ist das Tunnelausbruchmaterial des neuen abfallchemischen Tunnelabschnitts – bei Einhaltung aller Grenzwerte – entweder einer Bodenaushubdeponie oder einem konkreten Kompartiment oder konkreten Kompartimentsabschnitt einer Bodenaushub-, Inertabfall-, Baurestmassen-, Reststoff- oder Massenabfalldeponie zuzuordnen. Die unmittelbar nächste Probenahmestelle des neuen abfallchemischen Tunnelabschnitts ist weiters als Hauptprobenahmestelle zu untersuchen.
Dokumentation
Die Dokumentation der ersten Hauptprobe eines abfallchemischen Tunnelabschnitts hat in einem grundlegenden Beurteilungsnachweis zu erfolgen. Dieser hat das Untersuchungskonzept des gesamten Tunnelbauvorhabens überblicksartig und das des konkreten abfallchemischen Tunnelabschnitts im Detail zu beschreiben sowie die voraussichtlich anfallende Masse des konkreten Tunnelbereichs und die Vorgaben für die Untersuchungen im Rahmen der Übereinstimmungsuntersuchungen (insbesondere Parameterumfang) zu enthalten.
Der grundlegende Beurteilungsnachweis gilt längstens bis zwei Wochen nach dem Zeitpunkt, an dem die nächste Neben- oder Hauptprobenahmestelle gemäß den Vorgaben dieses Kapitels zu beproben ist.
Die Dokumentation der Untersuchungen im Rahmen der Übereinstimmungsbeurteilung für einen abfallchemischen Tunnelabschnitt hat für jede Neben- oder Hauptprobenahmestelle in einem ergänzenden Beurteilungsnachweis zu erfolgen. Die ergänzenden Beurteilungsnachweise gelten jeweils bis zwei Wochen nach dem Zeitpunkt, an dem die nächste Neben- oder Hauptprobenahmestelle gemäß den Vorgaben dieses Kapitels zu beproben ist.
Bei der Ablagerung von Tunnelausbruchmaterial können hinsichtlich der Rückstellproben aus der Eingangskontrolle gemäß § 20 Erleichterungen von der für die jeweilige Deponie örtlich zuständigen Abfallbehörde festgelegt werden.
1.6.Grundlegende Charakterisierung von Gleisaushubmaterial vor Beginn der Aushub- oder Abräumtätigkeit
Auf Basis der Abfallinformation gemäß § 16 Abs. 1 sind durch die externe befugte Fachperson oder Fachanstalt Vorerhebungen in Bezug auf die zu charakterisierenden Streckenabschnitte durchzuführen und eine vertikale und horizontale Einteilung der Streckenabschnitte nach folgenden Vorgaben festzulegen:
Horizontale Einteilung (HE):
Gleisbereiche mit geringer Kontaminationswahrscheinlichkeit (HE 1)
Gleisbereiche mit höherer Kontaminationswahrscheinlichkeit (HE 2) gemäß Tabellen 3 und 4
Offensichtlich kontaminierte Streckenabschnitte oder Streckenabschnitte, bei denen (zB aufgrund von Un- oder Störfällen) eine Kontamination bekannt oder zu vermuten ist (HE 3)
Tabelle 3: Gleisbereiche mit höherer Kontaminationswahrscheinlichkeit – punktuelle Bereiche
| Gleisbereiche | Abgrenzung / Probenahmepunkte |
|---|---|
| Geschmierte Weichen ohne geschmiertes Herz | Gleisbereich vom Weichenanfang bis zum Ende der Zungenvorrichtung |
| Geschmierte Weichen mit geschmiertem Herz | Gleisbereich vom Weichenanfang bis zum Ende der Zungenvorrichtung und Gleisbereich ca. 2 m vor bis 2 m hinter dem tatsächlich geschmierten Herzbereich |
| Kreuzungsweichen mit innenliegender Zunge | Gleisbereich ca. 2 m vor bis 2 m hinter dem tatsächlich geschmierten Zungenbereich |
| Kreuzungsweichen mit außenliegender Zunge | Gleisbereich vom Weichenanfang bis zum Ende der ersten Zungenvorrichtung und Gleisbereich vom Anfang der zweiten Zungenvorrichtung bis zum Ende der Weiche |
| Schmiervorrichtungen (außer geschmierte Weichen) | Gleisbereich ca. 2 m vor bis 2 m hinter dem Bereich der Schmierleiste (oder des Schmiertopfes) |
| hydraulische Bremse (Gleise mit Backen- oder Retarderbremse) | Gleisbereich, in dem die Bremsen am Gleis angebracht sind |
| Ver- und Umladestellen mit Verladerampe am Gleisende | Gleisbereich 2 m vor der Verladerampe bis zum Ende der Verladerampe |
Tabelle 4: Gleisbereiche mit höherer Kontaminationswahrscheinlichkeit – Längenbereiche
| Gleisbereiche | Abgrenzung / Probenahmebereiche |
|---|---|
| Lokabstellgleise | Gleisbereich vom Weichenende bis zum Prellbock |
| Haltebereich von Zügen (Bereiche vor einem Signal, an dem häufig gehalten wird) | Gleisbereich vom Haltesignal bis ca. 50 m davor |
| Bahnsteig | Gleisbereich der gesamten Länge des Bahnsteiges |
| Tunnelbereiche | Gleisbereich der gesamten Länge des Tunnels |
| Wartungs- und Betankungsgleise (wenn nicht als Mattengleis ausgeführt) | Begrenzung ist im Einzelfall festzulegen |
| Niveaugleiche Ver- und Umladestellen | Gleisbereich der gesamten Länge des Verladegleises |
| Ver- und Umladestellen mit seitlicher Verladerampe | Gleisbereich der gesamten Länge der Rampe |
| Umschlaganlagen | Begrenzung ist im Einzelfall festzulegen |
Vertikale Einteilung (VE):
Oberbau: Schotterbett, Schwellen, Befestigungen und Schienen, nach unten begrenzt durch das Oberbauplanum (VE 1)
Unterbau: Aus technischem Schüttmaterial hergestellte Lage, die nach oben durch das Oberbauplanum und nach unten durch das Unterbauplanum begrenzt ist (VE 2)
Untergrund: Natürlich gewachsener anstehender Boden und Bodenaushub nach Umlagerung unterhalb des Unterbauplanums (VE 3)
Festlegung der Aushubbereiche im Zuge der Probenahmeplanung:
Nach durchgeführter horizontaler und vertikaler Einteilung sind die getrennt zu untersuchenden Aushubbereiche festzulegen und – anhand der jeweiligen geplanten Tiefenstufen der auszuhebenden Bereiche – die voraussichtlich anfallende Masse je Aushubbereich zu ermitteln. Für einzelne Streckenabschnitte der HE 2 gemäß Tabelle 3 und 4 sowie der HE 3 sind getrennte Aushubbereiche festzulegen.
Grundlegende Charakterisierung der einzelnen Aushubbereiche
Jeder festgelegte Aushubbereich ist getrennt gemäß Kapitel 1.2. mit folgenden Ergänzungen und Abweichungen grundlegend zu charakterisieren.
Zuordnung zu Aushubkategorien:
- Aushubbereiche von Gleisaushubmaterial sind grundsätzlich der Aushubkategorie III (als sonstiges Aushubmaterial) zuzuordnen;
- Aushubbereiche des Untergrunds (VE 3) aus den Bereichen HE 1 oder HE 2 können auch der Aushubkategorie II (als nicht verunreinigtes Bodenaushubmaterial) zugeordnet werden;
- Aushubbereiche (auch des Untergrunds) aus dem Bereich HE 3 sind bei Verdacht auf eine gefährliche Verunreinigung der Aushubkategorie IV zuzuordnen).
Vorgaben für die Probenahme:
Es gelten die Vorgaben der Tabelle 2 des Kapitels 1.2. wobei zusätzlich für Bereiche mit höherer Kontaminationswahrscheinlichkeit (Tabelle 3 und 4) aus jedem Bereich zumindest eine qualifizierte Stichprobe zu gewinnen ist. Die Beprobung der punktuellen Gleisbereiche mit höherer Kontaminationswahrscheinlichkeit (Tabelle 3) hat an aussagekräftigen Probenahmepunkten, die am ehesten eine Kontamination vermuten lassen, zu erfolgen.
Spätestens im Zuge der Beprobung sind eine Begehung mit einer visuellen und olfaktorischen Befundung des gesamten auszuhebenden Streckenabschnitts durch die externe befugte Fachperson oder Fachanstalt durchzuführen und etwaige Korrekturen oder Ergänzungen zur Probenahmeplanung vorzunehmen. Es ist dabei insbesondere auf bisher nicht bekannte Kontaminationen zu achten (zB Rauchkammerlösche). Die Begehung sowie deren Ergebnisse sind in einem eigenen Protokoll zu dokumentieren.
Vorgaben hinsichtlich der Zulässigkeit der Ablagerung:
Eine Ablagerung von Gleisaushubmaterial aus Aushubbereichen, die der Aushubkategorie III zugeordnet worden sind, auf einer Bodenaushubdeponie ist unter folgenden Bedingungen zulässig:
- Das Material darf ausschließlich aus Bodenaushubmaterial und Bodenbestandteilen bestehen. Der Anteil an Gleisschotter (natürliche, gebrochene, ungebundene Gesteinskörnung aus mineralischen Quellen mit einer Korngröße zwischen 38 und 68 mm) darf höchstens 20 Gewichtsprozent betragen;
- Das Material darf ausschließlich aus den horizontalen Bereichen der HE 1 oder HE 2 stammen, nicht jedoch aus Gleisbereichen von Ver- und Umladestellen oder -anlagen, Lokabstellgleisen, Umschlaganlagen oder Wartungs- und Betankungsgleisen;
- Nach der Erstuntersuchung muss eine Detailuntersuchung gemäß Kapitel 1.2. auf alle grenzwertrelevanten Parameter in Bezug auf die Grenzwerte für Bodenaushubdeponien durchgeführt werden, wobei die Parameter KW-Index, PAK (nach EPA) und Benzo[a]pyren (jeweils im Feststoff) jedenfalls als grenzwertrelevante Parameter zu untersuchen sind;
- Es müssen alle Grenzwerte der Bodenaushubdeponie (Anhang 1, Tabelle 1 und 2) oder eines konkreten Kompartiments oder konkreten Kompartimentsabschnitts eingehalten werden.
Vorgaben zur Dokumentation:
Abweichend von den Vorgaben der im Kapitel 1.2. zitierten ÖNORM S 2126 können eigene Formblätter für die Abfallinformation an die befugte Fachperson oder Fachanstalt, die Probenahmeplanung und die Ergebnislisten verwendet werden. Es müssen alle notwendigen Informationen nach diesem Kapitel enthalten sein.
1.7.Grundlegende Charakterisierung von Materialien aus dem Gleisbau nach Beginn der Aushub- oder Abräumtätigkeit
Soll die grundlegende Charakterisierung von Gleisaushubmaterial erst nach Beginn der Aushub- oder Abräumtätigkeit durchgeführt werden, sind bekannte, vermutlich oder augenscheinlich verunreinigte Aushubbereiche bestmöglich einzugrenzen, getrennt auszuheben und zu beurteilen.
Die einzelnen Abfallchargen sind getrennt als sonstiger, einmalig anfallender Abfall gemäß Kapitel 1.8. grundlegend zu charakterisieren, es gilt ein maximaler Beurteilungsmaßstab von 200 t (auch für Material aus dem Untergrund).
Die Ablagerung von Gleisaushubmaterial bei Untersuchung nach Beginn der Aushub- oder Abräumtätigkeit auf einer Bodenaushubdeponie ist unter folgenden Bedingungen zulässig:
- Die Abfallcharge an Gleisaushubmaterial darf ausschließlich aus Bodenaushubmaterial und Bodenbestandteilen bestehen. Der Anteil an Gleisschotter (natürliche, gebrochene, ungebundene Gesteinskörnung aus mineralischen Quellen mit einer Korngröße zwischen 38 und 63mm) darf höchstens 20 Gewichtsprozent betragen;
- Der Anfallsort der gesamten Abfallcharge, die Zuordnung zu einem Gleisbereich gemäß Tabellen 3 und 4 der horizontalen Einteilung sowie die Zuordnung zu einer Kategorie der vertikalen Einteilung eines konkreten Gleisabschnitts müssen im Beurteilungsnachweis dokumentiert sein;
- Das Material darf ausschließlich aus den horizontalen Bereichen der HE 1 oder HE 2 stammen, nicht jedoch aus Gleisbereichen von Ver- und Umladestellen oder -anlagen, Lokabstellgleisen, Umschlaganlagen oder Wartungs- und Betankungsgleisen;
- Es müssen für die Detailuntersuchung gemäß Kapitel 1.8. alle grenzwertrelevanten Parameter in Bezug auf die Grenzwerte für Bodenaushubdeponien, jedenfalls die Parameter PAK, KW-Index und Benzo[a]pyren (jeweils im Feststoff), untersucht werden;
- Es müssen alle Grenzwerte der Bodenaushubdeponie (Anhang 1, Tabelle 1 und 2) oder eines konkreten Kompartiments oder konkreten Kompartimentsabschnitts eingehalten werden.
Die Ausnahmeregelung des Kapitels 1.3. hinsichtlich der Aushubtätigkeit von maximal 200 t auf Anordnung der Behörde (zB bei Ölunfällen) ist auch auf Gleisaushubmaterial anwendbar.
1.8. Grundlegende Charakterisierung von sonstigen, einmalig anfallenden Abfällen
Die grundlegende Charakterisierung sonstiger, einmalig anfallende Abfälle ist gemäß ÖNORM S 2127 „Grundlegende Charakterisierung von Abfallhaufen oder von festen Abfällen aus Behältnissen und Transportfahrzeugen“, ausgegeben am 1. November 2011, mit den in diesem Anhang festgelegten Rahmenbedingungen (insbesondere Parameterumfang und Grenzwerte) durchzuführen. Es gilt hierbei ein maximaler Beurteilungsmaßstab von 200 t, für nicht verunreinigtes Bodenaushubmaterial oder nicht verunreinigtes technisches Schüttmaterial gilt ein maximaler Beurteilungsmaßstab von 500 t (ausgenommen Gleisaushubmaterial).
Für die Erstuntersuchung können die qualifizierten Stichproben von maximal 5 Teilmengen zu einer Sammelprobe vereinigt werden. Als Parameterumfang gelten zumindest alle Parameter des Teils 1 Kapitel 4 (Vollanalyse), für nicht verunreinigtes Bodenaushubmaterial oder nicht verunreinigtes technisches Schüttmaterial zumindest alle Parameter der Erstanalyse Boden gemäß Bundes-Abfallwirtschaftsplan 2011.
Nach der Erstuntersuchung sind alle Teilmengen auf grenzwertrelevanten Parameter zu untersuchen und entsprechende Beurteilungswerte zu bilden.
Einhaltung der Grenzwerte und Zuordnung
Die Einhaltung der Grenzwerte ist für den gesamten sonstigen, einmalig anfallenden Abfall hinsichtlich der Zuordnung zu einer Bodenaushubdeponie oder einem konkreten Kompartiment oder konkreten Kompartimentsabschnitt einer Bodenaushub-, Inertabfall-, Baurestmassen-, Reststoff- oder Massenabfalldeponie zu beurteilen.
Die Grenzwerte gelten als eingehalten, wenn die Beurteilungswerte der Gesamtmenge die Grenzwerte (beim pH-Wert den Grenzwertbereich) einhalten und die Beurteilungswerte aller Teilmengen innerhalb der Toleranzbereiche liegen.
2.WIEDERKEHREND ANFALLENDE ABFÄLLE
2.1.Anwendungsbereich für wiederkehrend anfallende Abfälle
Ein wiederkehrend anfallender Abfall ist ein bestimmter Abfall, welcher aus einem definierten Energieerzeugungs-, Produktions- oder Abfallbehandlungsprozess regelmäßig bei einem Abfallerzeuger anfällt, aber aufgrund bekannter oder zu vermutender starker Schwankungen der Abfallqualität in Bezug zu den Grenzwerten eines bestimmten konkreten Kompartiments oder konkreten Kompartimentsabschnitts nicht als Abfallstrom grundlegend charakterisiert werden kann. Auf Abfälle aus ausgewiesenen Flächen gemäß Altlastensanierungsgesetz können die Bestimmungen für wiederkehrend anfallende Abfälle angewendet werden.
Die Untersuchungsverfahren für wiederkehrend anfallende Abfälle umfassen eine grundlegende Charakterisierung im ersten Beurteilungsjahr und jährliche Übereinstimmungsbeurteilungen in den Folgejahren.
2.2.Grundlegende Charakterisierung von wiederkehrend anfallenden Abfällen
Zur grundlegenden Charakterisierung von wiederkehrend anfallenden Abfällen sind die einzelnen anfallenden Abfallchargen getrennt als sonstige, einmalig anfallende Abfälle gemäß Kapitel 1.8. mit den in diesem Kapitel definierten Ergänzungen und Erleichterungen zu untersuchen.
Probenahmeplanung:
Im Zuge der Probenahmeplanung ist von der externen befugten Fachperson oder Fachanstalt zusätzlich festzulegen:
- das Datum, ab dem die anfallenden Abfallchargen von der Beurteilung umfasst sein sollen (Beginn des Beurteilungszeitraumes);
- die (maximale) Größe der getrennt zu beurteilenden Abfallchargen, die in sich eine möglichst homogene Verteilung der Schadstoffe erwarten lassen (zB einzelne, gemeinsam behandelte Mieten bei der biologischen Bodenbehandlung, oder getrennt anfallende Abfälle aus der Galvanisierung eines bestimmten Metalls);
- die Bezugsgrenzwerte (Grenzwerte eines konkreten Kompartiments oder konkreten Kompartimentsabschnitts) jener Parameter, für die eine starke, grenzwertrelevante Schwankung zu erwarten oder bekannt ist.
Erstuntersuchung der ersten Abfallcharge und Einteilung der Parameter:
Die erste anfallende Abfallcharge ab Beginn des Beurteilungszeitraumes ist einer Erstuntersuchung auf alle Parameter des Teils 1 Kapitel 4 (Vollanalyse) zu unterziehen.
Auf Basis dieser Erstuntersuchung sowie des Vorwissens sind alle Parameter in grenzwertrelevante, relevante und unkritische Parameter einzuteilen, wobei jene Parameter, für die eine starke, grenzwertrelevante Schwankung zu erwarten oder bekannt ist, jedenfalls als grenzwertrelevante Parameter festzulegen sind.
Für die Detailuntersuchung sind gemäß Kapitel 1.8. alle Teilmengen der ersten Abfallcharge auf alle grenzwertrelevanten Parameter zu untersuchen.
Weitere Untersuchung:
Nach Untersuchung der ersten angefallenen Abfallcharge kann für die weiteren anfallenden Abfallchargen auf eine Erstuntersuchung gemäß Kapitel 1.8. verzichtet werden. Für jede anfallende Abfallcharge sind im Zuge der Detailuntersuchung die einzelnen Teilmengen auf alle grenzwertrelevanten Parameter zu untersuchen.
Umfasst eine zu untersuchende Abfallcharge mehr als 2 Teilmengen, kann die Anzahl an zu untersuchenden Teilmengen für diesen Abfall auf die Hälfte reduziert werden, wobei mindestens zwei Teilmengen zu untersuchen sind.
Beurteilungswerte, Einhaltung der Grenzwerte und Zuordnung:
Die Berechnung der Beurteilungswerte, die Grenzwerteinhaltung und Zuordnung ist für jede anfallende Abfallcharge getrennt auf Basis der festgelegten Bezugsgrenzwerte eines konkreten Kompartiments gemäß den Vorgaben des Kapitels 1.8. durchzuführen und zu beurteilen. Für relevante und unkritische Parameter, die in einer Abfallcharge nicht untersucht wurden, gelten die jeweiligen Ergebnisse der letzten durchgeführten Erstuntersuchung einer Abfallcharge als Beurteilungswerte.
2.3.Übereinstimmungsbeurteilung von wiederkehrend anfallenden Abfällen
Die Untersuchungen im Rahmen der Übereinstimmungsbeurteilungen sind wie jene im Rahmen der grundlegenden Charakterisierung für jede anfallende Abfallcharge durchzuführen. Zusätzlich ist für wiederkehrend anfallende Abfälle mit einer Jahresanfallsmenge von mehr als 200 t in jedem Jahr der Übereinstimmungsbeurteilung die erste anfallende Abfallcharge einer Erstuntersuchung auf alle relevanten und unkritischen Parameter zu unterziehen.
2.4.Dokumentation für wiederkehrend anfallende Abfälle
Für jede anfallende Abfallcharge ist ein eigener Beurteilungsnachweis gemäß Kapitel 1.8. auszustellen, der die Kennungen der Beurteilungsnachweise aller bisher angefallenen Abfallchargen dieses wiederkehrend anfallenden Abfalls zu enthalten hat.
Die Ergebnisse der Untersuchung des ersten Jahres im Rahmen der grundlegenden Charakterisierung sind – zusammen mit den Massen und dem Verbleib der einzelnen Abfallchargen – in einem grundlegenden Beurteilungsnachweis zu dokumentieren.
Die Ergebnisse der Untersuchung im Rahmen der Übereinstimmungsbeurteilung sind – zusammen mit den Massen und dem Verbleib der einzelnen Abfallchargen – in einem ergänzenden Beurteilungsnachweis zu dokumentieren.
3.ABFALLSTRÖME
3.1. Anwendungsbereich für Abfallströme
Ein Abfallstrom ist ein bestimmter Abfall, welcher aus einem definierten Energieerzeugungs-, Produktions- oder Abfallbehandlungsprozess mit sich nur geringfügig ändernden, abfallrelevanten Prozessbedingungen (zB Druck, Temperatur, Katalysator, Verweilzeit unter Prozessbedingungen) und Inputmaterialien regelmäßig bei einem Abfallerzeuger anfällt und in Bezug zu den Grenzwerten eines bestimmten konkreten Kompartiments oder konkreten Kompartimentsabschnitts eine gleichbleibende Qualität aufweist. Die Begründung, dass ein Abfallstrom und kein wiederkehrend anfallender Abfall vorliegt oder zu erwarten ist, ist von der externen befugten Fachperson oder Fachanstalt im Beurteilungsnachweis nachvollziehbar zu dokumentieren.
3.2.Allgemeine Vorgaben für Abfallströme
Die Untersuchungsverfahren für Abfallströme umfassen eine grundlegende Charakterisierung des Abfallstroms im ersten Beurteilungsjahr und jährliche Übereinstimmungsbeurteilungen in den Folgejahren.
Auf Basis der Abfallinformation gemäß § 16 Abs. 1 ist von der externen befugten Fachperson oder Fachanstalt ein Probenahmeplan gemäß den Vorgaben dieses Kapitels auszuarbeiten, wobei zunächst festzulegen ist:
- das anzuwendende Untersuchungsverfahren gemäß diesem Kapitel ausgehend von der gesamten voraussichtlichen Jahresanfallsmenge, auch wenn Teile davon nicht deponiert werden sollen;
- das Datum, ab dem die anfallenden Abfälle von der Beurteilung umfasst sein sollen (Beginn des Beurteilungszeitraumes).
Außergewöhnliche Betriebszustände (zB Wartungs- und Reinigungsarbeiten, Störfall) oder Zeiträume, die Grenzwertüberschreitungen in einem oder mehreren Parametern erwarten lassen (zB aufgrund jahreszeitlicher Schwankungen oder Wartungs- und Reinigungsarbeiten) sind zu ermitteln und dabei entstehende Abfälle sind jedenfalls einer – gegebenenfalls zusätzlichen – Beprobung und Untersuchung im Zuge des jeweiligen Untersuchungsverfahrens zu unterziehen. Wenn eine ablagerungsrelevante Änderung der Qualität zu erwarten ist oder vorliegt, sind diese Abfälle zwischenzulagern und getrennt (zB als sonstiger, einmalig anfallender Abfall gemäß Kapitel 1.7.) zu beurteilen.
3.3.Durchführung der Probenahme für Abfallströme
Die Probenahme der gemäß dem jeweiligen Untersuchungsverfahren zu beprobenden Teilmengen ist gemäß den Vorgaben der ÖNORM S 2127 Kapitel 5 und 6 durchzuführen und zu dokumentieren.
Für große Abfallströme gelten dabei folgende Abweichungen:
Bei einem Abfallstrom, der kontinuierlich beprobt werden kann, hat die Entnahme der einzelnen Stichproben für eine qualifizierte Stichprobe über den Zeitraum von mindestens einer Stunde zu erfolgen. Die Zeiträume der Beprobung sind so auszuwählen, dass mögliche oder bekannte tageszeitliche Schwankungen in der Abfallzusammensetzung erfasst werden.
Ist die Möglichkeit einer automatischen, kontinuierlichen Probenahme vorhanden, sind die gezogenen Stichproben sinngemäß auf zumindest drei qualifizierte Stichproben pro Tagesanfallsmenge zusammenzufassen, wobei die vorgegebene Mindestanzahl und Mindestprobemenge für die Stichproben eingehalten werden müssen.
Die Probemenge pro Stichprobe und pro qualifizierte Stichprobe sowie die Anzahl an Stichproben pro qualifizierte Stichprobe können bei großen Abfallströmen alternativ zu den Vorgaben der ÖNORM S 2127 unter Einbeziehung der Variabilitäten der Untersuchungsergebnisse gemäß den Vorgaben der CEN/TR 15310-1 „Characterization of waste – Sampling of waste materials – Part 1: Guidance on selecting a basic statistical approach to sampling, as applied under a variety of scenarios”, Annex C – „Calculating the required number of increments and samples“, ausgegeben am 1. November 2006, berechnet werden. Es gilt dabei jedoch eine Mindestanzahl von 5 Stichproben pro qualifizierte Stichprobe sowie eine Mindestprobemenge von 2 kg für eine qualifizierte Stichprobe.
3.4.Untersuchungsverfahren für Abfallströme bis 1 000 t Jahresanfallsmenge (kleine Abfallströme)
Kleine Abfallströme sind Abfallströme mit einer gesamten Jahresanfallsmenge von maximal 1 000 t. Im Zuge der Probenahmeplanung muss die externe befugte Fachperson oder Fachanstalt den Beurteilungsmaßstab (die Masse einer zu beprobenden Teilmenge) festlegen. Dieser muss zumindest 5 t und darf maximal 200 t betragen. Änderungen des Beurteilungsmaßstabes (zB aufgrund geänderter Entsorgungslogistik) sind zulässig, wenn sie von der externen befugten Fachperson oder Fachanstalt begründet werden können. Diese Begründung ist im Beurteilungsnachweis zu dokumentieren.
3.4.1.Grundlegende Charakterisierung für kleine Abfallströme (erstes Jahr)
Für die grundlegende Charakterisierung ist pro maximal 200 t anfallendem Abfall eine Teilmenge (mit der Masse des zuvor festgelegten Beurteilungsmaßstabes) auszuwählen und mit zumindest einer qualifizierten Stichprobe zu beproben.
Erste Untersuchung und Beurteilung
Die qualifizierte Stichprobe (oder eine Sammelprobe aus mehreren qualifizierten Stichproben) der ersten beprobten Teilmenge ist auf alle Parameter des Teils 1 Kapitel 4 (Vollanalyse) zu untersuchen.
Auf Basis dieser Untersuchungsergebnisse sowie etwaiger Vorkenntnisse ist für den Abfallstrom ein konkretes Kompartiment oder ein konkreter Kompartimentsabschnitt – bei Einhaltung aller Grenzwerte – festzulegen und die Grenzwerte dieses Kompartiments oder Kompartimentsabschnitts als Bezugsgrenzwerte zu definieren.
Anhand dieser Bezugsgrenzwerte ist eine Einteilung aller untersuchten Parameter in grenzwertrelevante, relevante und unkritische Parameter vorzunehmen.
Weitere Untersuchungen im Zuge der grundlegenden Charakterisierung
Für Abfallströme mit mehr als 200 t Jahresanfallsmenge ist pro begonnene 200 t anfallenden Abfalls eine weitere Teilmenge auszuwählen und mit zumindest einer qualifizierten Stichprobe zu beproben. Der Parameterumfang für die Untersuchung der Teilmengen im Zuge der grundlegenden Charakterisierung ist in folgender Tabelle festgelegt:
Tabelle 5: Parameterumfang bei grundlegender Charakterisierung kleiner Abfallströme
| Jahresanfallsmenge | 2. Teilmenge | 3. Teilmenge | 4. Teilmenge | 5. Teilmenge | |||
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Bis 200 t | - | - | - | - | |||
| 200 t – 400 t | GWR und R | - | - | - | |||
| 400 t – 600 t | GWR und R | GWR | - | - | |||
| 600 t – 800 t | GWR und R | GWR | GWR | - | |||
| 800 t – 1000 t | GWR und R | GWR | GWR | GWR | |||
| GWR…..Grenzwertrelevante Parameter | R……Relevante Parameter | ||||||
3.4.2Übereinstimmungsbeurteilung für kleine Abfallströme (zweites bis achtes Jahr)
Im Zuge der Übereinstimmungsbeurteilung ist für jedes Jahr die erste anfallende Teilmenge (mit der Masse des Beurteilungsmaßstabes) mit zumindest einer qualifizierten Stichprobe zu beproben. Ab 400 t Jahresanfallsmenge ist zusätzlich zu Beginn der zweiten Hälfte des Beurteilungsjahres noch eine weitere Teilmenge auszuwählen und zu beproben. Der Parameterumfang für die Untersuchung der Teilmengen im Zuge der Übereinstimmungsbeurteilung ist in folgender Tabelle festgelegt:
Tabelle 6: Parameterumfang bei Übereinstimmungsbeurteilung kleiner Abfallströme
| Jahresanfallsmenge | 1. Teilmenge | 2. Teilmenge | |||
|---|---|---|---|---|---|
| Bis 200 t | GWR und R | - | |||
| 200 t – 400 t | GWR, R und UK | - | |||
| 400 t – 600 t | GWR, R und UK | GWR | |||
| 600 t – 800 t | GWR, R und UK | GWR | |||
| 800 t – 1000 t | GWR, R und UK | GWR | |||
| GWR…Grenzwertrelevante Parameter | R…Relevante Parameter | UK…Unkritische Parameter | |||
3.4.3.Berechnung der Beurteilungswerte und Variabilitäten für kleine Abfallströme
Für jede untersuchte Teilmenge ist für jeden in dieser Teilmenge untersuchten Parameter ein Beurteilungswert aus dem Untersuchungsergebnis der untersuchten qualifizierten Stichprobe oder Sammelprobe dieser Teilmenge, oder – falls für eine Teilmenge mehr als eine Feldprobe untersucht wurde – als arithmetisches Mittel aller Untersuchungsergebnisse dieser Teilmenge zu ermitteln (Beurteilungswert der Teilmenge).
Nach Ablauf eines Beurteilungsjahres ist für jeden in diesem Jahr untersuchten Parameter ein Jahresbeurteilungswert als arithmetisches Mittel der Beurteilungswerte aller untersuchten Teilmengen dieses Jahres zu ermitteln (Beurteilungswert der Gesamtmenge).
Als Variabilität sind am Ende eines Beurteilungsjahres für jeden in diesem Jahr untersuchten Parameter das jeweilige Minimum und Maximum der Untersuchungsergebnisse ab Beginn des Beurteilungszeitraumes zu ermitteln.
3.5.Untersuchungsverfahren für Abfallströme von mehr als 1 000 t Jahresanfallsmenge (Große Abfallströme – Quartalsmodell)
Große Abfallströme sind Abfallströme mit einer gesamten Jahresanfallsmenge von mehr als 1 000 t. Zur Beurteilung ist jedes Beurteilungsjahr in Quartale (viermal drei Monate) ab dem Beginn des Beurteilungszeitraums einzuteilen.
Der Beurteilungsmaßstab (und damit die Masse einer Teilmenge) ist die jeweilige Tagesanfallsmenge oder – wenn der Abfall nicht arbeitstäglich anfällt oder beprobt werden kann – die Tagesäquivalentsmenge (durchschnittliche tägliche Abfallanfallsmenge, die sich durch Division der voraussichtlichen Jahresanfallsmenge durch die voraussichtliche Anzahl an Produktionstagen ergibt).
3.5.1.Grundlegende Charakterisierung für große Abfallströme (erstes Jahr)
Für die grundlegende Charakterisierung sind zumindest die erste, sechste und elfte Beurteilungswoche des ersten und dritten Quartals, für Abfallströme mit mehr als 50 000 t Jahresanfallsmenge die erste, sechste und elfte Beurteilungswoche jedes Quartals zu untersuchen. Ist die Auswahl anderer Beurteilungswochen im Einzelfall erforderlich, weil zB in einer Beurteilungswoche zu wenig Abfallmenge für die Untersuchung anfällt, ist das von der externen befugten Fachperson oder Fachanstalt zu begründen und im Beurteilungsnachweis zu dokumentieren.
Für Abfallströme mit einer gesamten Jahresanfallsmenge zwischen
– 1 000 t und 5 000 t (Quartalsmodell I) ist zumindest eine
– 5 000 t und 10 000 t (Quartalsmodell II) sind zumindest zwei und
– 10 000 t und 50 000 t (Quartalsmodell III) und darüber (Quartalsmodell IV) sind zumindest drei
Tagesanfallsmengen oder Tagesäquivalentsmengen in jeder zu untersuchenden Beurteilungswoche auszuwählen und zu beproben.
Aus jeder zu beprobenden Tagesanfalls- oder Tagesäquivalentsmenge sind drei qualifizierte Stichproben – gleichmäßig verteilt – zu gewinnen. Teile der qualifizierten Stichproben eines Tages oder eines Tagesäquivalents sind zu einer Tagessammelprobe zusammenzufassen.
Erste Untersuchung
Die Tagessammelprobe der ersten untersuchten Tagesanfalls- oder Tagesäquivalentsmenge ist auf alle Parameter gemäß Teil 1 Kapitel 4 (Vollanalyse) zu untersuchen.
Auf Basis dieser Untersuchungsergebnisse sowie etwaiger Vorkenntnisse sind für den Abfallstrom konkrete Kompartimente oder konkrete Kompartimentsabschnitte – bei Einhaltung aller Grenzwerte – festzulegen und die Grenzwerte der konkreten Kompartimente oder konkreten Kompartimentsabschnitte als Bezugsgrenzwerte zu definieren.
Anhand dieser Bezugsgrenzwerte ist eine Einteilung aller untersuchten Parameter in grenzwertrelevante, relevante und unkritische Parameter vorzunehmen.
Die qualifizierten Stichproben aller beprobten Tagesanfalls- oder Tagesäquivalentsmengen der ersten Beurteilungswoche sind auf die relevanten und grenzwertrelevanten Parameter zu untersuchen und die Einhaltung der Bezugsgrenzwerte sowie die kurzfristige Variabilität (Tagesvariabilität) zu beurteilen.
Weitere Untersuchungen im Zuge der grundlegenden Charakterisierung
Jede Tagessammelprobe der weiteren zu untersuchenden Tagesanfalls- oder Tagesäquivalentsmengen ist zumindest auf alle grenzwertrelevanten Parameter zu untersuchen.
Relevante Parameter sind – so sie nicht in den Tagessammelproben untersucht werden – in Wochensammelproben (Sammelprobe aller in einer Beurteilungswoche gebildeten Tagessammelproben) oder im Quartalsmodell I ab dem zweiten zu untersuchenden Quartal in einer Quartalssammelprobe (Sammelprobe aller in einem Quartal gezogenen Tagessammelproben) zu untersuchen.
Unkritische Parameter sind zumindest in der ersten Tages- oder Wochensammelprobe des zweiten zu untersuchenden Quartals zu untersuchen.
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