Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Deponien (Deponieverordnung 2008)
Für die Beurteilung des Deponieverhaltens von Abfallströmen mit einer Jahresanfallsmenge von mehr als 10 000 t (ausgenommen Abfälle, welche in der Folge verfestigt, stabilisiert oder immobilisiert werden) sind im Rahmen der grundlegenden Charakterisierung an zumindest einer Tagessammelprobe eine Perkolationsprüfung und eine Prüfung der pH-Abhängigkeit (ÖNORM EN 14997 oder ÖNORM CEN/TS 14429) für alle zum jeweiligen Zeitpunkt als relevant und grenzwertrelevant eingestuften Parameter (Gehalte im Eluat) durchzuführen. Für die Perkolationsprüfung ist entweder die ÖNORM CEN/TS 14405 oder die DIN 19528, für die Prüfung der pH-Abhängigkeit ist die ÖNORM EN 14997 oder die ÖNORM CEN/TS 14429 anzuwenden. Die Ergebnisse aus diesen Untersuchungen sind bei der Beurteilung des Deponieverhaltens mit einzubeziehen.
3.5.2.Übereinstimmungsbeurteilungen für große Abfallströme (zweites bis achtes Jahr)
Im zweiten Beurteilungsjahr (erstes Jahr der Übereinstimmungsbeurteilung) sind das zweite und vierte, im dritten Beurteilungsjahr (zweites Jahr der Übereinstimmungsbeurteilung) wieder das erste und dritte Quartal zu untersuchen. In den folgenden Beurteilungsjahren ist dieses Muster fortzuführen.
Es sind für Abfallströme mit einer Jahresanfallsmenge zwischen
– 1 000 t und 5 000 t (Quartalsmodell I) zumindest zwei,
– 5 000 t und 10 000 t (Quartalsmodell II) zumindest drei und
– 10 000 t und 50 000 t (Quartalsmodell III) und darüber (Quartalsmodell IV) zumindest vier
Tagesanfalls- oder Tagesäquivalentsmengen – nach dem Zufallsprinzip verteilt – in jedem zu untersuchenden Quartal auszuwählen und zu beproben.
Die externe befugte Fachperson oder Fachanstalt hat die Auswahl der zu beprobenden Tagesanfalls- oder Tagesäquivalentsmengen für das gesamte Jahr der Übereinstimmungsbeurteilung im Vorhinein festzulegen.
Untersuchungen im Zuge der Übereinstimmungsbeurteilungen
Die erste Tagessammelprobe des ersten untersuchten Quartals eines Beurteilungsjahres ist zumindest auf alle grenzwertrelevanten, relevanten und unkritischen Parameter zu untersuchen.
Alle weiteren Tagessammelproben des Beurteilungsjahres sind zumindest auf alle grenzwertrelevanten Parameter zu untersuchen.
Relevante Parameter sind – wenn sie nicht in den Tagessammelproben untersucht werden – in einer Quartalssammelprobe (Sammelprobe aller in einem Quartal gezogenen Tagessammelproben) zu untersuchen.
3.5.3. Ermittlung der Beurteilungswerte und Variabilitäten für große Abfallströme
Für jede untersuchte Tagesanfalls- oder Tagesäquivalentsmenge ist für jeden untersuchten Parameter ein Beurteilungswert aus dem Untersuchungsergebnis der Tagessammelprobe oder – wenn mehrere Feldproben einer Tagesanfalls- oder Tagesäquivalentsmenge untersucht wurden – als arithmetisches Mittel der einzelnen Untersuchungsergebnisse dieser Tagesanfalls- oder Tagesäquivalentsmenge zu bilden (Beurteilungswert der Teilmenge).
Nach Ablauf eines Beurteilungsjahres ist für jeden in diesem Jahr untersuchten Parameter ein Jahresbeurteilungswert als arithmetisches Mittel aller Beurteilungswerte der Teilmengen (Tages-, Wochen-, Quartalsanfallsmengen oder -äquivalentsmengen) dieses Jahres zu ermitteln. Wurde nur ein Untersuchungsergebnis in einem Beurteilungsjahr ermittelt, entspricht dieses dem Jahresbeurteilungswert.
Zur Feststellung der kurzfristigen Variabilität (Tagesvariabilität) sind für alle in der ersten Beurteilungswoche auf grenzwertrelevante und relevante Parameter untersuchten qualifizierten Stichproben Minimum, Maximum und Standardabweichung zu ermitteln.
Zur Feststellung der langfristigen Variabilität (Jahresvariabilität) sind nach Abschluss eines Beurteilungsjahres Minimum, Maximum und Standardabweichung für alle grenzwertrelevanten und relevanten Parameter aus den Untersuchungsergebnissen dieses Beurteilungsjahres zu ermitteln.
3.6.Grenzwerteinhaltung und Beurteilung von Abfallströmen, Vorgangsweise bei Grenzwertüberschreitungen
Jeder Beurteilungswert einer Teilmenge (kleine Abfallströme) oder Tagesanfalls- oder Tagesäquivalentsmenge (große Abfallströme) hat sowohl im Zuge der grundlegenden Charakterisierung als auch der Übereinstimmungsbeurteilung den Bezugsgrenzwert (beim pH-Wert den Bezugsgrenzwertbereich) einzuhalten.
In Ausnahmefällen kann der Beurteilungswert einen Grenzwert bis maximal um den Toleranzwert überschreiten. Im Überschreitungsfall müssen unmittelbar zusätzliche Untersuchungen von Teilmengen oder Tagesanfalls- oder Tagesäquivalentsmengen durchgeführt und im aktuellen Beurteilungsnachweis dokumentiert werden, bis der Grenzwert wieder eingehalten oder das Abfallannahmeverfahren abgebrochen wird. Die Ursache der Grenzwertüberschreitung ist – sofern möglich – zu ermitteln und zu beheben.
Der Jahresbeurteilungswert hat für jeden untersuchten Parameter am Ende eines Beurteilungsjahres den Bezugsgrenzwert (beim pH-Wert den Bezugsgrenzwertbereich) jedenfalls einzuhalten.
Detailuntersuchung einer Sammelprobe
Überschreitet das Untersuchungsergebnis aus einer Sammelprobe (über mehrere, aus einer Teilmenge, Tagesanfalls- oder Tagesäquivalentsmenge gezogene qualifizierte Stichproben) einen Bezugsgrenzwert oder liegt außerhalb des Toleranzbereiches, kann der betroffene Parameter in den Rückstellproben aller qualifizierten Stichproben, aus denen die ursprüngliche Sammelprobe gebildet wurde, untersucht werden und ein neuer Beurteilungswert als arithmetisches Mittel aller Untersuchungsergebnisse ermitteln werden. Mit diesem Beurteilungswert ist die Einhaltung des Bezugsgrenzwertes erneut zu beurteilen.
Abbruch des Abfallannahmeverfahrens
Liegt ein Beurteilungswert einer Teilmenge, Tagesanfalls- oder Tagesäquivalentsmenge außerhalb des Toleranzbereiches oder überschreitet der Jahresbeurteilungswert den Bezugsgrenzwert, muss die befugte Fachperson oder Fachanstalt unverzüglich den Abfallbesitzer verständigen.
Der Abfallbesitzer muss unverzüglich die Abfallanlieferungen zu den im Beurteilungsnachweis enthaltenen konkreten Kompartimenten oder konkreten Kompartimentsabschnitten, für die Bezugsgrenzwerte ermittelt worden sind, einstellen und die betroffenen Deponieinhaber von der Grenzwertüberschreitung verständigen.
Der aktuelle Beurteilungsnachweis verliert nach einer angemessenen Frist, in der die Verständigungen durchgeführt werden können, seine Gültigkeit.
Die externe befugte Fachperson oder Fachanstalt hat den Abfallbesitzer gegebenenfalls über folgende Möglichkeiten zu informieren:
- Änderung des konkreten Kompartiments oder konkreten Kompartimentsabschnitts mit höheren Bezugsgrenzwerten gemäß dem Teil 1 Kapitel 8;
- Lokalisierung und Behebung des Problems, das zur Überschreitung geführt hat und neue grundlegende Charakterisierung als Abfallstrom. Die Parameter, die die Bezugsgrenzwerte oder Toleranzbereiche überschritten haben, sind für die neuerliche grundlegende Charakterisierung jedenfalls als grenzwertrelevante Parameter festzulegen und zu untersuchen;
- Grundlegende Charakterisierung als wiederkehrend anfallender Abfall. Die Parameter, die die Bezugsgrenzwerte überschritten haben oder außerhalb der Toleranzbereiche gelegen sind, sind jedenfalls als grenzwertrelevante Parameter festzulegen und zu untersuchen;
- Allfällige Möglichkeiten der Vorbehandlung des Abfallstroms.
Beurteilung der Untersuchungsergebnisse relevanter und unkritischer Parameter
Liegt ein Untersuchungsergebnis eines relevanten Parameters im grenzwertnahen Bereich oder darüber, ist dieser Parameter für die weiteren Untersuchungen dieses Abfallstroms als grenzwertrelevanter Parameter festzulegen. Falls der Parameter bei großen Abfallströmen in einer Wochen- oder Quartalssammelprobe untersucht wurde, ist dieser Parameter in allen Tagessammelproben, aus denen die Wochen- oder Quartalssammelprobe gebildet wurde, zu untersuchen und die ermittelten Tagesbeurteilungswerte auf die Grenzwert- und Toleranzbereichseinhaltung hin zu überprüfen und zu beurteilen.
Liegt ein Untersuchungsergebnis eines unkritischen Parameters über 20 % vom Bezugsgrenzwert, so ist dieser Parameter für die weiteren Untersuchungen als relevanter oder – wenn dieser im grenzwertnahen Bereich oder darüber liegt – als grenzwertrelevanter Parameter festzulegen. Bei großen Abfallströmen ist dieser Parameter zusätzlich in den 6 qualifizierten Stichproben der unmittelbar nächsten Tagesanfalls- oder Tagesäquivalentsmenge zu untersuchen und die Grenzwert- und Toleranzbereichseinhaltung sowie die Tagesvariabilität zu beurteilen.
Beurteilung von kurz- und langfristigen Variabilitäten
Die kurz- und langfristigen Variabilitäten sind von der externen befugten Fachperson oder Fachanstalt auf Plausibilität in Hinblick auf den definierten Prozess zu beurteilen.
Bei starken Schwankungen auch unterhalb des Bezugsgrenzwertes sind weitere Untersuchungen (einzelner Teilmengen, Tagesanfallsmengen oder Tagesäquivalentsmengen) auf den jeweiligen Parameter durchzuführen, um zu ermitteln, ob es sich um grenzwertrelevante Variabilitäten handelt.
Bei starken grenzwertrelevanten Schwankungen ist entweder auf ein Kompartiment oder einen Kompartimentsabschnitt mit entsprechend höheren Grenzwerten oder auf das Untersuchungssystem der wiederkehrend anfallenden Abfälle zu wechseln.
3.7.Eigenüberwachung bei Übereinstimmungsbeurteilung großer Abfallströme von mehr als 50 000 t pro Jahr (Quartalsmodell IV)
Für große Abfallströme mit einer Jahresanfallsmenge von mehr als 50 000 t ist für jedes Quartal, in dem keine Untersuchung im Rahmen der Fremdüberwachung vorgesehen ist, eine Eigenüberwachung der grenzwertrelevanten Parameter durchzuführen. Art und Umfang der Probenahme, Analyse und Beurteilung ist von der externen befugten Fachperson oder Fachanstalt, die auch die Fremdüberwachung durchführt, im Vorhinein festzulegen. Die Probenahme selbst darf dabei auch von einem betriebseigenen Probenehmer, die Analysen auch von einem betriebseigenen Labor durchgeführt werden.
Werden bei den Untersuchungen im Rahmen der Eigenüberwachungen Bezugsgrenzwerte überschritten, ist unmittelbar eine zusätzliche Untersuchung (Tagessammelprobe) im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß den Vorgaben dieses Kapitels durchzuführen und die Einhaltung der Grenzwerte zu beurteilen.
3.8.Wechsel des Untersuchungsmodells bei Abfallströmen
Nach Ablauf jedes Beurteilungsjahres ist die tatsächlich angefallene Jahresanfallsmenge zu ermitteln und zu prüfen, ob das verwendete Untersuchungsverfahren für das unmittelbar nächste Beurteilungsjahr weiter passend ist, dabei gilt:
- Überschreitet die Jahresanfallsmenge eines kleinen Abfallstroms 1 000 t, ist dieser als großer Abfallstrom neu grundlegend zu charakterisieren.
- Unterschreitet ein großer Abfallstrom die Jahresanfallsmenge von 1 000 t, kann auf die Übereinstimmungsbeurteilung eines kleinen Abfallstroms gewechselt werden. Das Quartalsmodell kann auch bei geringerer Jahresanfallsmenge weiter angewandt werden, wenn eine Anwendung insbesondere hinsichtlich der pro Tag anfallenden Menge sinnvoll möglich ist.
- Überschreitet die Jahresanfallsmenge die Mengengrenze eines Quartalsmodells, sind für die Probenahmeplanung des nächsten Jahres der Übereinstimmungsbeurteilung die Vorgaben des neuen zutreffenden Quartalsmodells heranzuziehen.
- Unterschreitet die Jahresanfallsmenge die Mengengrenze eines Quartalsmodells, kann für die Probenahmeplanung des nächsten Jahres der Übereinstimmungsbeurteilung auf die Vorgaben des neuen zutreffenden Quartalsmodells gewechselt werden.
Ein Wechsel des Untersuchungsverfahrens ist im Beurteilungsnachweis zu begründen und zu dokumentieren.
3.9.Dokumentation für Abfallströme
Die grundlegende Charakterisierung sowie die einzelnen Übereinstimmungsbeurteilungen für einen Abfallstrom sind in folgenden Beurteilungsnachweisen zu dokumentieren.
Tabelle 7: Dokumentation für Abfallströme
| Kleine Abfallströme | ||
|---|---|---|
| Art des Beurteilungs-nachweises | Zeitpunkt der Erstellung | Gültigkeitsdauer |
| erster vorläufiger Beurteilungsnachweis | nach Untersuchung der ersten Teilmenge | max. 8 Wochen nach Vorliegen der nächsten zu untersuchenden Teilmenge |
| weitere vorläufige Beurteilungsnachweise | jeweils nach Untersuchung einer weiteren Teilmenge | max. 8 Wochen nach Vorliegen der nächsten zu untersuchenden Teilmenge |
| grundlegender Beurteilungsnachweis | nach Abschluss der grundlegenden Charakterisierung (erstes Jahr) | max. 8 Wochen nach Ende des nächstfolgenden Beurteilungsjahres |
| aktualisierter grundlegender Beurteilungsnachweis | jeweils nach Ende eines Jahres der Übereinstimmungsbeurteilung | max. 8 Wochen nach Ende des nächstfolgenden Beurteilungsjahres |
| Große Abfallströme | ||
| Art des Beurteilungs-nachweises | Zeitpunkt der Erstellung | Gültigkeitsdauer |
| erster vorläufiger Beurteilungsnachweis | nach Untersuchung der ersten Beurteilungswoche | max. 8 Wochen nach Ende der nächsten Beurteilungswoche |
| weitere vorläufige Beurteilungsnachweise | nach Untersuchung einer weiteren Beurteilungswoche | max. 8 Wochen nach Ende der nächsten Beurteilungswoche im Falle der letzten Beurteilungswoche: Max. 8 Wochen nach Ende des Jahres der grundlegenden Charakterisierung |
| grundlegender Beurteilungsnachweis | nach Abschluss des Jahres der grundlegenden Charakterisierung (erstes Jahr) | max. 8 Wochen nach Ende des nächsten zu beurteilenden Quartals |
| ergänzender Beurteilungsnachweis1) | jeweils nach Ende eines beurteilten Quartals | max. 8 Wochen nach Ende des nächsten zu beurteilenden Quartals im Falle des letzten Beurteilungsquartals: Max. 8 Wochen nach Ende des Beurteilungsjahres |
| aktualisierter grundlegender Beurteilungsnachweis1) | jeweils nach Ende eines Jahres der Übereinstimmungs-beurteilung | max. 8 Wochen nach Ende des nächsten zu beurteilenden Quartals |
1) Wurde das letzte Quartal eines Jahres untersucht, kann der entsprechende ergänzende Beurteilungsnachweis zu diesem Quartal mit dem aktualisierten grundlegenden Beurteilungsnachweis kombiniert werden.
4.ABFÄLLE AUS DER MECHANISCH-BIOLOGISCHEN BEHANDLUNG –
MBA-MODELL
Abfälle aus der mechanisch-biologischen Behandlung sind gemäß den Kapiteln 4.1. bis 4.3. wie ein Abfallstrom einer grundlegenden Charakterisierung und Übereinstimmungsbeurteilungen zu unterziehen. Für Abfälle aus der mechanisch-biologischen Behandlung, die in Form von Einzelchargen (zB aus Vorversuchen für eine Anlagenplanung, bei außergewöhnlichen Betriebszuständen) anfallen und für die eine Untersuchung gemäß den Kapiteln 4.1. bis 4.3. nicht möglich ist, ist eine grundlegende Charakterisierung gemäß den Bestimmungen für einmalig anfallende Abfälle aus der mechanisch-biologischen Behandlung (Kapitel 4.4.) durchzuführen.
4.1. Allgemeine Vorgaben für Abfälle aus der mechanisch-biologischen Behandlung
Das Untersuchungsverfahren für Abfälle aus der mechanisch-biologischen Behandlung, die wie ein Abfallstrom einer grundlegenden Charakterisierung und Übereinstimmungsbeurteilungen unterzogen werden, umfasst eine grundlegende Charakterisierung im ersten Beurteilungsjahr und jährliche Übereinstimmungsbeurteilungen in den Folgejahren.
Gesamtmenge der Abfallcharakterisierung und Beurteilungsmaßstab
Die Gesamtmenge der Abfallcharakterisierung entspricht der Menge des Abfalls aus der mechanisch-biologischen Behandlung, die innerhalb eines Jahres anfällt (Jahresanfallsmenge); dies gilt auch, wenn Teilmengen davon nicht deponiert werden. Nicht zur Gesamtmenge der Abfallcharakterisierung gehören jene Teilmengen, die bei außergewöhnlichen Betriebszuständen (zB Störungen, untypischen Inputmaterialien) getrennt erfasst und einer gesonderten Beurteilung gemäß den Bestimmungen für einmalig anfallende Abfälle aus der mechanisch-biologischen Behandlung (Kapitel 4.4.) oder einer weiteren Behandlung zugeführt werden. Im Zuge der mechanischen Behandlung abgetrennte Abfälle, wie zB Störstoffe, heizwertreiche Fraktionen und Eisen- oder Nichteisenmetalle, zählen ebenso nicht zur Gesamtmenge der Abfallcharakterisierung.
Aus der Jahresanfallsmenge ist der Beurteilungsmaßstab als Masse von Tagesäquivalenten zu berechnen, indem diese Masse (in Tonnen) durch 260 dividiert und – sofern sich keine ganze Zahl ergibt – auf die nächste ganze Zahl aufgerundet wird. Weiters sind Wochenäquivalente zu berechnen, indem das Tagesäquivalent mit fünf multipliziert wird.
Probenahmeplanung und Durchführung der Probenahme
Auf Basis der Abfallinformation gemäß § 16 Abs. 1 ist von der externen befugten Fachperson oder Fachanstalt ein Probenahmeplan gemäß der ÖNORM S 2027-1 „Beurteilung von Abfällen aus der mechanisch-biologischen Behandlung – Teil 1: Probenahme“, ausgegeben am 1. Juni 2012, Kapitel 5.1 und 5.2 auszuarbeiten, wobei zunächst festzulegen sind:
- die voraussichtliche Anzahl der Beurteilungen auf Basis der Gesamtmenge der Abfallcharakterisierung und die voraussichtliche Verteilung der Beurteilungen über den Beurteilungszeitraum;
- das Datum, ab dem die anfallenden Abfälle von der Beurteilung umfasst sein sollen (Beginn des Beurteilungszeitraumes).
Die Probenahme ist zusätzlich zu den festgelegten Anforderungen auch auf jene Betriebszustände auszurichten, die am ehesten Grenzwertüberschreitungen in einem oder mehreren Parametern erwarten lassen.
Für die Beurteilung der grundlegenden Charakterisierung und der Übereinstimmungsbeurteilungen sind Wochenäquivalente heranzuziehen. Liegt zum Zeitpunkt der Beurteilung mehr als ein Wochenäquivalent vor, so ist anhand des Probenahmeplans zu überprüfen, ob mehr als ein Wochenäquivalent einer Beurteilung zu unterziehen ist. Die zu beurteilenden Wochenäquivalente (Beurteilungsäquivalente) sind nach dem Zufallsprinzip auszuwählen. In jedem Beurteilungsäquivalent sind zumindest drei Tagesäquivalente als Teilmengen der Abfallcharakterisierung nach dem Zufallsprinzip für die Probenahme auszuwählen. Die Anzahl der zu beprobenden Tagesäquivalente ist von der externen befugten Fachperson oder Fachanstalt zu erhöhen, sofern es zur Verbesserung oder Absicherung der Ergebnisse erforderlich ist. Die für die Beurteilung ausgewählten Wochenäquivalente und Tagesäquivalente sind in einer Skizze darzustellen.
Die Probenahme in den ausgewählten Tagesäquivalenten ist gemäß den Vorgaben der ÖNORM S 2027-1 Kapitel 6 durchzuführen und zu dokumentieren. Für die Abfallinformation an die befugte Fachperson oder Fachanstalt, den Probenahmeplan und das Probenahmeprotokoll sind die Formblätter der ÖNORM S 2027-1 (Formulare A, B und C im Anhang A) zu verwenden.
Aus jedem der zumindest drei Tagesäquivalente sind Stichproben zu ziehen und zu qualifizierten Stichproben für das jeweilige Tagesäquivalent zusammenzufassen. Die Mindestanzahl der qualifizierten Stichproben je Tagesäquivalent, die Mindestmenge der Stichproben und qualifizierten Stichproben und die Mindestanzahl der Stichproben je qualifizierter Stichprobe sind gemäß ÖNORM S 2027-1 Kapitel 5.2.4 und 5.2.5 zu ermitteln.
Die Probenahme kann auch nach dem letzten Behandlungsschritt vom Förderband oder beim Abwurf erfolgen, sofern sichergestellt ist, dass hierbei die für die Untersuchung ausgewählten Teilmengen der Abfallcharakterisierung beprobt werden.
Erfolgt die Entnahme von Stichproben unter Einsatz einer automatischen Probenahmevorrichtung, hat die befugte Fachperson oder Fachanstalt zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine automatische Probenahme nach dem Stand der Technik (zB bei Förderbändern die Entnahme über den gesamten Querschnitt des Förderbandes) erfüllt werden und bei der Beprobung der Teilmengen der Abfallcharakterisierung die Mindestanforderungen an die Stichproben und qualifizierten Stichproben (Mindestanzahl und Mindestmengen) eingehalten werden.
Aufbewahrung von Rückstellproben
Von jeder qualifizierten Stichprobe, die für die Bestimmung der Tagesvariabilität herangezogen wird, und von jeder Tagessammelprobe und Wochensammelprobe ist eine Rückstellprobe herzustellen. Die Rückstellproben sind zumindest einen Monat nach Ablauf der Gültigkeit des jeweiligen Beurteilungsnachweises aufzubewahren.
Parameterumfang
Für den Parameterumfang gelten die Vorgaben gemäß Teil 1 Kapitel 4, sofern in den nachfolgenden Absätzen oder Kapiteln nicht anderes bestimmt ist.
Ermittlung der Beurteilungswerte und Variabilitäten
Zur Beurteilung der charakteristischen Eigenschaften des Abfalls sind die Beurteilungswerte der einzelnen Beurteilungszeiträume zu ermitteln, die kurz- und langfristigen Variabilitäten (Bandbreite und Veränderlichkeit der charakteristischen Eigenschaften) zu berechnen und zu dokumentieren. Es ist auch anzugeben, aus welchen Beurteilungswerten (zB Tages- oder Wochenbeurteilungswerten) der jeweilige Mittelwert gebildet wurde. In der Tabelle 8 werden die zu ermittelnden Beurteilungswerte und Variabilitäten zur Charakterisierung von Abfällen aus der mechanisch-biologischen Behandlung dargestellt:
Tabelle 8
| Tagesbeurteilungswert | Untersuchungsergebnis der Tagessammelprobe, oder sofern keine Tagessammelprobe untersucht wurde, der arithmetische Mittelwert der Untersuchungsergebnisse aller qualifizierten Stichproben (mindestens drei) aus dem Tagesäquivalent |
|---|---|
| Tagesvariabilität (kurzfristige Variabilität) | Minimum, Maximum und Standardabweichung der Untersuchungsergebnisse aller qualifizierten Stichproben (mindestens sechs) aus mindestens zwei Tagesäquivalenten |
| Wochenbeurteilungswert | Untersuchungsergebnis der Wochensammelprobe, oder sofern Tagesbeurteilungswerte ermittelt wurden, der arithmetische Mittelwert aller Tagesbeurteilungswerte des Wochenäquivalents |
| Jahresbeurteilungswert | arithmetischer Mittelwert aller Wochenbeurteilungswerte des Jahres, oder sofern bei jeder Beurteilung Tagesbeurteilungswerte ermittelt wurden, der arithmetische Mittelwert aller Tagesbeurteilungswerte des Jahres |
| Jahresvariabilität (langfristige Variabilität) | Minimum, Maximum und Standardabweichung aller Wochenbeurteilungswerte des Jahres, oder sofern bei jeder Beurteilung Tagesbeurteilungswerte ermittelt wurden, Minimum, Maximum und Standardabweichung aller Tagesbeurteilungswerte des Jahres |
| Aktueller Beurteilungswert | arithmetischer Mittelwert aller bisher im Beurteilungsjahr vorliegenden Wochenbeurteilungswerte, oder sofern bei jeder Beurteilung Tagesbeurteilungswerte ermittelt wurden, der arithmetische Mittelwert aller bisher im Beurteilungsjahr vorliegenden Tagesbeurteilungswerte |
Der aktuelle Beurteilungswert ist ab der zweiten Beurteilungswoche zu berechnen. Die kurz- und langfristigen Variabilitäten sind von der externen befugten Fachperson oder Fachanstalt auf Plausibilität in Hinblick auf den definierten Prozess zu beurteilen. Ergibt die Beurteilung im Rahmen der grundlegenden Charakterisierung oder der Übereinstimmungsbeurteilung eine hohe Variabilität (Tages- oder Jahresvariabilität), muss die befugte Fachperson oder Fachanstalt prüfen, ob eine Anpassung des Probenahmeplans zur Absicherung der Beurteilung, ob ein einheitlicher Abfallstrom vorliegt, erforderlich ist.
Grundsätzliche Anforderungen an die Übereinstimmungsbeurteilungen
Eine Übereinstimmungsbeurteilung kann nur für Abfallströme, für die eine grundlegende Charakterisierung positiv abgeschlossen wurde, vorgenommen werden.
Der Beurteilungszeitraum für eine Übereinstimmungsbeurteilung beträgt ein Jahr. Das erste Jahr schließt unmittelbar nach Abschluss des von der grundlegenden Charakterisierung oder der vorhergegangenen Übereinstimmungsbeurteilung umfassten Zeitraums an.
Im grundlegenden Beurteilungsnachweis hat die externe befugte Fachperson oder Fachanstalt unter Berücksichtigung der Bestimmungen für die Übereinstimmungsbeurteilungen (Kapitel 4.3.) sämtliche Vorgaben für die Übereinstimmungsbeurteilung des ersten Jahres festzulegen. Diese Vorgaben haben insbesondere die Anzahl und zeitliche Verteilung der Beurteilungen, die Teilmengen der Abfallcharakterisierung und den zugehörigen Beurteilungsmaßstab, die Schlüsselparameter und weitere zu untersuchende Parameter zu enthalten. Für jedes weitere Jahr der Übereinstimmungsbeurteilungen hat die externe befugte Fachperson oder Fachanstalt diese Vorgaben einmal jährlich im Vorhinein im Probenahmeplan festzulegen.
Schlüsselparameter sind die relevanten und grenzwertrelevanten Parameter; die Auswahl der Schlüsselparameter ist bei Bedarf bei jeder Beurteilung anzupassen. Der Brennwert und die Stabilitätsparameter sind jedenfalls Schlüsselparameter. Die externe befugte Fachperson oder Fachanstalt hat zur Eigenüberwachung zusätzliche Untersuchungen und die diesbezüglichen Anforderungen, zB hinsichtlich der Qualitätssicherung, festzulegen, wobei gegenüber den Vorgaben der jeweiligen Kapitel Vereinfachungen oder Abweichungen zulässig sind. Weiters ist im Vorhinein festzulegen, bei welchen Ergebnissen der Eigenüberwachung die externe befugte Fachperson oder Fachanstalt unverzüglich zu informieren ist.
Die externe befugte Fachperson oder Fachanstalt hat bei jeder ergänzenden Beurteilung im Rahmen der Übereinstimmungsbeurteilung diese Vorgaben unter Berücksichtigung der Untersuchungsergebnisse der vorangegangenen Beurteilungen und der weiteren vorhandenen Informationen zu überprüfen und allenfalls anzupassen. Erforderliche Abweichungen von der bisher festgelegten Vorgangsweise für die Übereinstimmungsbeurteilungen sind zu begründen und zu dokumentieren.
Abbruch des Annahmeverfahrens
Liegt ein Tages- oder Wochenbeurteilungswert außerhalb des Toleranzbereiches oder überschreitet ein aktueller Beurteilungswert oder der Jahresbeurteilungswert den Grenzwert, muss die befugte Fachperson oder Fachanstalt unverzüglich den Abfallbesitzer verständigen.
Der Abfallbesitzer muss unverzüglich Abfallanlieferungen zu den im Beurteilungsnachweis enthaltenen konkreten Kompartimenten oder konkreten Kompartimentsabschnitten, für die Bezugsgrenzwerte ermittelt worden sind, einstellen und die betroffenen Deponieinhaber von der Grenzwertüberschreitung verständigen.
Der aktuelle Beurteilungsnachweis verliert nach einer angemessenen Frist, in der die Verständigungen und die Einstellung der Abfallanlieferungen durchgeführt werden können, seine Gültigkeit.
Der Abfallbesitzer hat eine Behebung des Problems durchzuführen, das zum Abbruch des Annahmeverfahrens führte und es ist eine neue grundlegende Charakterisierung der Abfälle aus der mechanisch-biologischen Behandlung vorzunehmen. Für die neue grundlegende Charakterisierung gelten folgende Abweichungen vom Kapitel 4.2.: Eine Beurteilung hat je angefangene 2 000 t Abfall aus der mechanisch-biologischen Behandlung, jedoch mindestens sechsmal jährlich zu erfolgen. Ergibt die Beurteilung im Rahmen der neuerlichen grundlegenden Charakterisierung die Zulässigkeit der Ablagerung des Abfalls, ist der vorläufige Beurteilungsnachweis für zwei Monate, höchstens jedoch für eine Masse von 2 000 t, gültig. Die Parameter, die durch die Überschreitung der Grenzwerte oder Toleranzbereiche zum Abbruch des Annahmeverfahrens führten, sind für die neuerliche grundlegende Charakterisierung jedenfalls als grenzwertrelevante Parameter festzulegen und zu untersuchen.
Dokumentation im Rahmen der grundlegenden Charakterisierung
Die Dokumentation hat nach jeder Beurteilung eines Wochenäquivalents in einem vorläufigen Beurteilungsnachweis zu erfolgen. Ergibt die Beurteilung die Zulässigkeit der Ablagerung des Abfalls, ist der vorläufige Beurteilungsnachweis für drei Monate, höchstens jedoch für eine Masse von 3 000 t, gültig. Nach Abschluss der grundlegenden Charakterisierung ist eine umfassende Beurteilung vorzunehmen und in einem grundlegenden Beurteilungsnachweis zu dokumentieren. Der grundlegende Beurteilungsnachweis hat auch detaillierte Vorgaben für die Übereinstimmungsbeurteilung und den Probenahmeplan für die Übereinstimmungsbeurteilung des ersten Jahres zu enthalten. Ergibt die Beurteilung die Zulässigkeit der Ablagerung des Abfalls, ist der grundlegende Beurteilungsnachweis für drei Monate, höchstens jedoch für die Masse von 3 000 t, gültig.
Dokumentation im Rahmen der Übereinstimmungsbeurteilung
Die Dokumentation hat nach jeder Beurteilung eines Wochenäquivalents in einem ergänzenden Beurteilungsnachweis zu erfolgen. Ergibt die Beurteilung die Zulässigkeit der Ablagerung des Abfalls, ist der aktuelle Beurteilungsnachweis für drei Monate, höchstens jedoch für die Masse von 3 000 t, gültig. Nach Abschluss eines Jahres der Übereinstimmungsbeurteilung ist eine umfassende, ergänzende Beurteilung unter Angabe der Jahresbeurteilungswerte und der Variabilitäten über das ganze letzte Jahr vorzunehmen und im letzten ergänzenden Beurteilungsnachweis dieses Jahres zu dokumentieren. Dieser Beurteilungsnachweis hat auch die detaillierten Vorgaben für die Übereinstimmungsbeurteilung und den Probenahmeplan für das nächste Jahr zu enthalten. Ergibt die Beurteilung die Zulässigkeit der Ablagerung des Abfalls, ist der grundlegende Beurteilungsnachweis für drei Monate, höchstens jedoch für die Masse von 3 000 t, gültig.
4.2. Grundlegende Charakterisierung
Die erste Beurteilung hat das erste Wochenäquivalent der grundlegenden Charakterisierung zu umfassen. Eine Beurteilung hat je angefangene 3 000 t Abfall aus der mechanisch-biologischen Behandlung, jedoch mindestens viermal jährlich, gleichmäßig auf die Jahresanfallsmenge verteilt, zu erfolgen.
4.2.1. Erste Beurteilung (bezogen auf ein Wochenäquivalent)
Untersuchung der Proben
Bei Abfällen aus der mechanisch-biologischen Behandlung mit einer Jahresanfallsmenge von mehr als 12 000 t ist im Rahmen der ersten Beurteilung die Tagesvariabilität zu bestimmen:
Die Bestimmung der Tagesvariabilität hat für den Brennwert und die in Anhang 1 Tabellen 9 und 10 begrenzten Parameter der Gehalte im Feststoff und der Eluatgehalte, ausgenommen die Stabilitätsparameter, zu erfolgen.
Dafür sind von zwei Tagesäquivalenten jeweils mindestens drei qualifizierte Stichproben getrennt zu analysieren. Falls gemäß ÖNORM S 2027-1 Kapitel 5.2.4 mehr als drei qualifizierte Stichproben pro Tagesäquivalent vorliegen, sind die mindestens drei qualifizierten Stichproben nach dem Zufallsprinzip aus diesen auszuwählen. Aus den Ergebnissen ist die Tagesvariabilität zu berechnen. Die Tagesvariabilität ist für die Beurteilung der Homogenität gemäß ÖNORM S 2027-1 Kapitel 5.2.3 und damit für die Abschätzung, ob für zukünftige Untersuchungen eine Erhöhung der Anzahl an qualifizierten Stichproben gemäß ÖNORM S 2027-1 Kapitel 5.2.4 erforderlich ist, heranzuziehen. Für alle weiteren Tagesäquivalente können die qualifizierten Stichproben zu jeweils einer Sammelprobe pro Tagesäquivalent vereinigt und nach allfälliger Probenverjüngung gemäß dem Stand der Technik als Tagessammelprobe analysiert werden. Die Probenverjüngung ist zu dokumentieren.
Für die Stabilitätsparameter und die Parameter gemäß Teil 1 Kapitel 4, welche nicht in Anhang 1 Tabellen 9 und 10 genannt sind, ist eine Bestimmung der Tagesvariabilität nicht erforderlich. Für alle beprobten Tagesäquivalente können die qualifizierten Stichproben zu jeweils einer Sammelprobe pro Tagesäquivalent vereinigt und nach allfälliger Probenverjüngung gemäß dem Stand der Technik als Tagessammelprobe analysiert werden. Die Probenverjüngung ist zu dokumentieren.
Bei Abfällen aus der mechanisch-biologischen Behandlung mit einer Jahresanfallsmenge von bis zu 12 000 t ist eine Bestimmung der Tagesvariabilität nicht erforderlich. Für alle beprobten Tagesäquivalente können die qualifizierten Stichproben zu jeweils einer Sammelprobe pro Tagesäquivalent vereinigt und nach allfälliger Probenverjüngung gemäß dem Stand der Technik als Tagessammelprobe analysiert werden. Die Probenverjüngung ist zu dokumentieren.
Einteilung der Parameter in grenzwertrelevante, relevante und unkritische Parameter
Nach der Untersuchung der qualifizierten Stichproben oder Tagessammelproben im Zuge der ersten Beurteilung sind die Parameter durch die externe befugte Fachperson oder Fachanstalt in grenzwertrelevante, relevante und unkritische Parameter einzuteilen. Der Brennwert und die Stabilitätsparameter sind als grenzwertrelevante Parameter einzustufen.
Einhaltung der Grenzwerte
Der Tagesbeurteilungswert ist das Ergebnis aus der Analyse einer Tagessammelprobe oder, für die Tage an denen die Tagesvariabilität ermittelt wird, der aus den Untersuchungsergebnissen der qualifizierten Stichproben des jeweiligen Tages berechnete arithmetische Mittelwert. Aus den Tagesbeurteilungswerten wird für jeden untersuchten Parameter ein Wochenbeurteilungswert als arithmetischer Mittelwert gebildet.
Wenn aufgrund der vorliegenden Abfallmasse im Zuge der gegenständlichen Beurteilung weitere Wochenäquivalente einer Beurteilung unterzogen wurden, sind die Ergebnisse für die einzelnen Beurteilungsäquivalente jeweils getrennt zu beurteilen. Der Grenzwert gilt als eingehalten, wenn
der Wochenbeurteilungswert den Grenzwert und beim pH-Wert den Grenzwertbereich einhält und
alle Tagesbeurteilungswerte innerhalb des Toleranzbereiches liegen.
4.2.2. Nachfolgende Beurteilungen zur grundlegenden Charakterisierung
Die Untersuchung der Tagesvariabilität ist nicht erforderlich, jedoch ist die im Zuge der ersten Beurteilung ermittelte Tagesvariabilität bei der Beurteilung der Homogenität gemäß ÖNORM S 2027-1 Kapitel 5.2.3 und damit der Abschätzung, ob eine Erhöhung der Anzahl an qualifizierten Stichproben gemäß ÖNORM S 2027-1 Kapitel 5.2.4 erforderlich ist, zu berücksichtigen. Für jedes beprobte Tagesäquivalent können die qualifizierten Stichproben zu einer Tagessammelprobe vereinigt werden.
Auswahl der Parameter und Möglichkeit der Zusammenfassung von Proben
Für die Auswahl der Parameter und die Zusammenfassung von Proben gilt ergänzend zu Teil 1 Kapitel 4 Folgendes:
Der Brennwert und die Stabilitätsparameter (vgl. Anhang 1 Tabelle 9) sind bei jeder Beurteilung zu bestimmen. Für die Bestimmung kann eine aus den Tagessammelproben hergestellte Wochensammelprobe untersucht werden. Liegt das Untersuchungsergebnis der Wochensammelprobe im grenzwertnahen Bereich oder über dem Grenzwert, sind die Rückstellproben der einzelnen Tagessammelproben dieses Wochenäquivalents jeweils getrennt zu untersuchen und der Wochenbeurteilungswert als arithmetischer Mittelwert aus diesen Untersuchungsergebnissen (Tagesbeurteilungswerten) zu berechnen. Das Untersuchungsergebnis der ursprünglich untersuchten Wochensammelprobe ist zu dokumentieren, darf für die Berechnung des Wochenbeurteilungswertes jedoch nicht herangezogen werden.
Die sonstigen grenzwertrelevanten Parameter für die Gehalte im Feststoff und die Eluatgehalte sind bei jeder Beurteilung zu bestimmen. Für die Untersuchung der grenzwertrelevanten Parameter sind zumindest drei Tagessammelproben getrennt zu untersuchen und der Wochenbeurteilungswert als arithmetischer Mittelwert aus diesen Untersuchungsergebnissen (Tagesbeurteilungswerten) zu berechnen.
Die Untersuchung der relevanten und unkritischen Parameter für die Gehalte im Feststoff und die Eluatgehalte, für die in Anhang 1 Tabellen 9 und 10 Grenzwerte vorgegeben sind, kann durch die externe befugte Fachperson oder Fachanstalt auf jede zweite Beurteilung, jedoch mindestens viermal jährlich – möglichst gleichmäßig auf die Beurteilungen verteilt –, eingeschränkt werden. Es kann eine aus den Tagessammelproben hergestellte Wochensammelprobe untersucht werden. Das Ergebnis aus dieser Untersuchung ist der Wochenbeurteilungswert.
Liegt das Untersuchungsergebnis einer Wochensammelprobe für einen relevanten oder unkritischen Parameter im grenzwertnahen Bereich oder über dem Grenzwert, sind die Rückstellproben aller Tagessammelproben dieses Wochenäquivalents nachträglich auf diesen Parameter getrennt zu untersuchen und der Wochenbeurteilungswert als arithmetischer Mittelwert aus diesen Untersuchungsergebnissen (Tagesbeurteilungswerten) zu berechnen. Das Untersuchungsergebnis der ursprünglich untersuchten Wochensammelprobe ist zu dokumentieren, darf für die Berechnung des Wochenbeurteilungswertes jedoch nicht herangezogen werden. Der Parameter ist für die weiteren Untersuchungen als grenzwertrelevanter Parameter einzustufen.
Die Häufigkeit für die Bestimmung von Parametern für die Gehalte im Feststoff und die Eluatgehalte, für die in Anhang 1 Tabellen 9 und 10 keine Grenzwerte vorgegeben sind, sowie von zusätzlichen Parametern gemäß Teil 1 Kapitel 4 ist von der externen befugten Fachperson oder Fachanstalt festzulegen.
Die Einschränkungen bei der Auswahl der Parameter und die Zusammenfassung von Proben sind im aktuellen Beurteilungsnachweis zu dokumentieren.
Für die Beurteilung des Deponieverhaltens von Abfällen aus der mechanisch-biologischen Behandlung, die wie ein Abfallstrom einer grundlegenden Charakterisierung und Übereinstimmungsbeurteilungen unterzogen werden, mit einer Jahresanfallsmenge von mehr als 10 000 t sind im Rahmen der grundlegenden Charakterisierung an zumindest einer Tagessammelprobe eine Perkolationsprüfung und eine Prüfung der pH-Abhängigkeit für alle zum jeweiligen Zeitpunkt als relevant und grenzwertrelevant eingestuften Parameter (Gehalte im Eluat) durchzuführen. Für die Perkolationsprüfung ist entweder die ÖNORM CEN/TS 14405 oder die DIN 19528, für die Prüfung der pH-Abhängigkeit ist die ÖNORM EN 14997 oder die ÖNORM CEN/TS 14429 anzuwenden. Die Ergebnisse aus diesen Untersuchungen sind bei der Beurteilung des Deponieverhaltens miteinzubeziehen.
Einhaltung der Grenzwerte
Die Tages- und Wochenbeurteilungswerte sind gemäß den Bestimmungen zur ersten Beurteilung (Kapitel 4.2.1.) zu bilden. Sofern lediglich eine Wochensammelprobe untersucht wurde, entspricht der Wochenbeurteilungswert dem Untersuchungsergebnis aus dieser Sammelprobe.
Weiters sind für alle untersuchten Parameter, ausgenommen den Brennwert, aktuelle Beurteilungswerte als arithmetische Mittelwerte aller bislang ermittelten Wochenbeurteilungswerte zu bilden. Nach der letzten Beurteilung im Rahmen der grundlegenden Charakterisierung gelten diese aktuellen Beurteilungswerte auch als Jahresbeurteilungswerte.
Der Grenzwert gilt für den Brennwert als eingehalten, wenn
der Wochenbeurteilungswert den Grenzwert einhält und
alle Tagesbeurteilungswerte innerhalb des Toleranzbereiches liegen.
Der Grenzwert gilt bei allen sonstigen Parametern als eingehalten, wenn
der aktuelle Beurteilungswert (arithmetischer Mittelwert aller bisherigen Wochenbeurteilungswerte) den Grenzwert und beim pH-Wert den Grenzwertbereich einhält und
alle Tagesbeurteilungswerte innerhalb des Toleranzbereiches liegen.
4.2.3. Grundlegender Beurteilungsnachweis
Vorgaben zu den Übereinstimmungsbeurteilungen im grundlegenden Beurteilungsnachweis
Die externe befugte Fachperson oder Fachanstalt hat auf Basis der Ergebnisse der grundlegenden Charakterisierung, der Prozesskenntnis und der weiteren vorhandenen Informationen unter Berücksichtigung der Bestimmungen für die Übereinstimmungsbeurteilungen (Kapitel 4.3.) Vorgaben für die Übereinstimmungsbeurteilungen, insbesondere die Auswahl der Schlüsselparameter und die Festlegung der Anzahl der Beurteilungen und die Teilmengen der Abfallcharakterisierung für die Übereinstimmungsbeurteilung des ersten Jahres, festzulegen. Diese können in Vorgaben für Eigen- und Fremdüberwachungen bestehen und haben insbesondere die zu untersuchenden Parameter, die Festlegung, bei welchen Untersuchungen welche Parameter verbindlich oder optional zu untersuchen sind und die Festlegung, welche davon im Rahmen der Eigenüberwachung durchgeführt werden können oder bei welchen Ergebnissen der Eigenüberwachung die externe befugte Fachperson oder Fachanstalt zu informieren ist, zu enthalten.
4.3. Übereinstimmungsbeurteilungen
Eine Beurteilung hat je angefangene 3 000 t Abfall aus der mechanisch-biologischen Behandlung, jedoch mindestens viermal jährlich, gleichmäßig auf die Jahresanfallsmenge verteilt, zu erfolgen.
Durchführung der Übereinstimmungsbeurteilungen
Für die Übereinstimmungsbeurteilungen im Rahmen einer Fremdüberwachung durch eine externe befugte Fachperson oder Fachanstalt sind die Bestimmungen für die nachfolgenden Beurteilungen zur grundlegenden Charakterisierung (Kapitel 4.2.2.) mit folgenden Ergänzungen oder Abweichungen anzuwenden:
Die Häufigkeit der Untersuchungen der Parameter für die Gehalte im Feststoff und die Eluatgehalte und der zusätzlichen Parameter gemäß Teil 1 Kapitel 4 ist von der externen befugten Fachperson oder Fachanstalt unter Berücksichtigung der Vorgaben für Schlüsselparameter gemäß Kapitel 4.1. festzulegen. Zumindest einmal jährlich sind alle Parameter gemäß dem Parameterumfang in Kapitel 4.1. zu untersuchen. Für den Brennwert und die Stabilitätsparameter sind die Bestimmungen über die Auswahl der Parameter und die Möglichkeit der Zusammenfassung von Proben (Kapitel 4.2.2.) anzuwenden. Für sonstige grenzwertrelevante Parameter, für welche bei einer Beurteilung in den vorangegangenen zwei Jahren festgestellt wurde, dass Wochen- oder Tagesbeurteilungswerte im grenzwertnahen Bereich oder darüber liegen, sind die Tagessammelproben bei jeder Beurteilung getrennt zu untersuchen.
Ist aufgrund eines Ergebnisses der Eigenüberwachung davon auszugehen, dass die Anforderungen für die Einhaltung der Grenzwerte nicht erfüllt werden, ist unmittelbar eine weitere Untersuchung im Rahmen der Fremdüberwachung durch die externe befugte Fachperson oder Fachanstalt zur Beurteilung der Zulässigkeit der Ablagerung erforderlich.
Einhaltung der Grenzwerte
Für die Einhaltung der Grenzwerte bei den Übereinstimmungsbeurteilungen gelten die diesbezüglichen Bestimmungen der grundlegenden Charakterisierung (Kapitel 4.2.1. und 4.2.2.), mit folgenden Abweichungen:
Bei der ersten Beurteilung im jeweiligen Beurteilungsjahr gelten die Grenzwerte, ausgenommen für den Brennwert, als eingehalten, wenn der Wochenbeurteilungswert und alle Tagesbeurteilungswerte innerhalb des Toleranzbereiches liegen.
4.4. Einmalig anfallende Abfälle aus der mechanisch-biologischen Behandlung
Für Abfälle aus der mechanisch-biologischen Behandlung, die in Form von Einzelchargen (zB aus Vorversuchen für eine Anlagenplanung, bei außergewöhnlichen Betriebszuständen) anfallen und für die eine Untersuchung gemäß den Kapiteln 4.1. bis 4.3. nicht möglich ist, ist eine grundlegende Charakterisierung gemäß den folgenden Bestimmungen durchzuführen.
4.4.1. Allgemeine Vorgaben
Gesamtmenge der Abfallcharakterisierung und Beurteilungsmaßstab
Die Gesamtmenge der Abfallcharakterisierung entspricht der gesamten Menge (Gesamtmasse) des Abfalls aus der mechanisch-biologischen Behandlung, der in Form von Einzelchargen anfällt.
Der maximale Beurteilungsmaßstab beträgt 200 t. Liegt eine Gesamtmasse von mehr als 200 t vor, ist der Abfall in Teilmengen zu untergliedern. Die Anzahl der Teilmengen ist zu bestimmen, indem die Gesamtmasse durch 200 dividiert und, sofern sich keine ganze Zahl ergibt, das Ergebnis auf die nächste ganze Zahl aufgerundet wird. Der Beurteilungsmaßstab ergibt sich durch Division der Gesamtmasse durch die berechnete Anzahl an Teilmengen.
Probenahmeplanung und Durchführung der Probenahme
Auf Basis der Abfallinformation gemäß § 16 Abs. 1 ist von der externen befugten Fachperson oder Fachanstalt ein Probenahmeplan gemäß der ÖNORM S 2027-1 „Beurteilung von Abfällen aus der mechanisch-biologischen Behandlung – Teil 1: Probenahme“, ausgegeben am 1. Juni 2012, Kapitel 5.1 und 5.3 auszuarbeiten.
Die Probenahme ist gemäß den Vorgaben der ÖNORM S 2027-1 Kapitel 6 durchzuführen und zu dokumentieren. Für die Abfallinformation an die befugte Fachperson oder Fachanstalt, den Probenahmeplan und das Probenahmeprotokoll sind die Formblätter der ÖNORM S 2027-1 (Formulare A, B und C im Anhang A) zu verwenden.
Aus jeder Teilmenge sind Stichproben zu ziehen und zu qualifizierten Stichproben für die jeweilige Teilmenge zusammenzufassen. Die Mindestanzahl der qualifizierten Stichproben je Teilmenge, die Mindestmenge der Stichproben und qualifizierten Stichproben und die Mindestanzahl der Stichproben je qualifizierte Stichprobe sind gemäß ÖNORM S 2027-1 Kapitel 5.3.5 und 5.3.6 zu ermitteln.
Parameterumfang
Für den Parameterumfang gelten die Vorgaben gemäß Teil 1 Kapitel 4, sofern in den nachfolgenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist.
Aufbewahrung von Rückstellproben
Von jeder Feldprobe ist eine Rückstellprobe zu nehmen und bis zum Vorliegen der Bestätigung der Annahme der letzten Anlieferung dieses Abfalls – längstens jedoch einen Monat nach Ablauf der Gültigkeit des Beurteilungsnachweises – aufzubewahren.
4.4.2. Grundlegende Charakterisierung
4.4.2.1 Grundlegende Charakterisierung bei einer Gesamtmasse bis zu 200 t
Liegt eine Gesamtmasse von bis zu 200 t vor, sind die qualifizierten Stichproben zu zumindest zwei Feldproben zusammenzufassen. Für die erste Feldprobe ist eine Vollanalyse auf alle Parameter gemäß Teil 1 Kapitel 4 durchzuführen. Nach der Untersuchung der ersten Feldprobe sind die Parameter durch die externe befugte Fachperson oder Fachanstalt in grenzwertrelevante, relevante und unkritische Parameter einzuteilen. Der Brennwert und die Stabilitätsparameter sind jedenfalls als grenzwertrelevante Parameter einzustufen.
Die weiteren Feldproben sind anschließend nur mehr auf grenzwertrelevante Parameter zu untersuchen.
Einhaltung der Grenzwerte
Es ist für jeden Parameter ein Beurteilungswert zu ermitteln. Dieser ist entweder das Untersuchungsergebnis der Feldprobe oder, sofern für einen Parameter zwei oder mehr Feldproben untersucht wurden, der arithmetische Mittelwert dieser Untersuchungsergebnisse.
Die Grenzwerte gelten als eingehalten, wenn der Beurteilungswert den Grenzwert und beim pH-Wert den Grenzwertbereich einhält.
4.4.2.2 Grundlegende Charakterisierung bei einer Gesamtmasse von mehr als 200 t
Vollanalyse und Einteilung der Parameter in grenzwertrelevante, relevante und unkritische Parameter
Für die Erstuntersuchung dürfen alle gezogenen qualifizierten Stichproben von bis zu fünf Teilmengen (das sind maximal 1 000 t) zu einer Sammelprobe zusammengefasst werden. Diese Sammelprobe ist auf alle Parameter gemäß Teil 1 Kapitel 4, ausgenommen den Brennwert, die Stabilitätsparameter sowie gegebenenfalls zusätzliche Parameter gemäß Teil 1 Kapitel 4, zu untersuchen.
Nach der Untersuchung der einzelnen Sammelproben sind die Parameter durch die externe befugte Fachperson oder Fachanstalt in grenzwertrelevante, relevante und unkritische Parameter einzuteilen. Der Brennwert und die Stabilitätsparameter sind jedenfalls als grenzwertrelevante Parameter einzustufen.
Untersuchung der einzelnen Teilmengen
Für jede Teilmenge ist zumindest eine Sammelprobe (Feldprobe) aus allen qualifizierten Stichproben dieser Teilmenge zu bilden und auf alle grenzwertrelevanten und relevanten Parameter zu untersuchen. Werden aus den qualifizierten Stichproben einer Teilmenge zwei oder mehr Sammelproben (Feldproben) gebildet, ist die erste Feldprobe auf alle grenzwertrelevanten und relevanten Parameter zu untersuchen, die weiteren Feldproben dieser Teilmenge sind anschließend nur mehr auf grenzwertrelevante Parameter zu untersuchen.
Wurde keine Erstuntersuchung und Einteilung der Parameter vorgenommen, sind alle Feldproben der Teilmengen auf alle Parameter gemäß Teil 1 Kapitel 4 zu untersuchen.
Die Häufigkeit für die Bestimmung von zusätzlichen Parametern ist von der befugten Fachperson oder Fachanstalt festzulegen.
Einhaltung der Grenzwerte
Für jede Teilmenge ist für jeden Parameter ein Beurteilungswert zu ermitteln. Dieser ist entweder das Untersuchungsergebnis der Feldprobe einer Teilmenge oder, sofern aus einer Teilmenge für einen Parameter mehrere Feldproben untersucht wurden, der arithmetische Mittelwert dieser Untersuchungsergebnisse. In der Folge ist aus den Beurteilungswerten aller Teilmengen ein Beurteilungswert der Gesamtmenge der Abfallcharakterisierung als arithmetischer Mittelwert zu berechnen.
Die Grenzwerte gelten als eingehalten, wenn
der Beurteilungswert der Gesamtmenge der Abfallcharakterisierung den Grenzwert und beim pH-Wert den Grenzwertbereich einhält und
alle Beurteilungswerte der Teilmengen innerhalb des Toleranzbereiches liegen.
5.IDENTITÄTSKONTROLLE
Für eine Untersuchung im Rahmen einer Identitätskontrolle sind so viele Anlieferungen eines Abfalls zusammenzufassen, bis eine Masse vorliegt, die ungefähr dem Beurteilungsmaßstab entspricht, maximal jedoch 500 t.
Die Untersuchungsmethoden sind in jedem Einzelfall so auszuwählen, dass eine Aussage getroffen werden kann, ob es sich bei dem angelieferten Abfall tatsächlich um den deklarierten Abfall handelt, einschließlich typischer oder wahrscheinlicher Kontaminationen. ZB können Gehalte charakteristischer Parameter im Feststoff oder im Eluat, Verteilungsmuster oder Mengenverhältnisse verschiedener Elemente im Feststoff untersucht werden. Wenn Schnelleluattests für die Identitätskontrolle verwendet werden, ist deren Eignung für den spezifischen Abfall zu überprüfen. In Abhängigkeit der Fragestellung kann auch die Beprobung und Analyse von Teilfraktionen vorgenommen werden (zB in Hinblick auf Vermischungen oder Kontaminationen).
Wird bei einer visuellen Kontrolle des Abfalls eine Verunreinigung des Abfalls oder eine falsche Zuordnung des Abfalls zu einer Abfallart vermutet, ist eine punktuelle Beprobung durchzuführen. Dafür sind zumindest zwei Feldproben (als Einzelproben) herzustellen und einer analytischen Beurteilung zu unterziehen.
Die Ausarbeitung von Probenahmeplänen und die Beurteilung der Untersuchungsergebnisse im Rahmen der Identitätskontrolle haben durch eine befugte Fachperson oder Fachanstalt, die bisher weder in die grundlegende Charakterisierung, noch in andere Untersuchungen und Beurteilung dieses Abfalls involviert war, oder – sofern die Personen über entsprechende Kenntnisse über die Probenahme verfügen vom Leiter der Eingangskontrolle oder von seinem Stellvertreter zu erfolgen.
Für eine Identitätskontrolle sind aus der vorliegenden Abfallmenge zumindest zwei qualifizierte Stichproben – gleichmäßig über den Haufen verteilt – zu ziehen.
Für die Durchführung der Probenahme und Probenahmedokumentation sind die entsprechenden Kapitel 5 und 6 der ÖNORM S 2127 anzuwenden.
Für Abfälle aus der mechanisch-biologischen Behandlung gelten für die Probenahmeplanung, die Durchführung und Dokumentation der Probenahme die Anforderungen gemäß Kapitel 4.
Über jede einzelne analytische Identitätskontrolle ist ein Bericht in Anlehnung an einen Beurteilungsnachweis zu erstellen.
Sofern mehr als zwei qualifizierte Stichproben gezogen wurden, sind diese zu zwei Sammelproben (als Feldproben) zusammenzufassen.
Für die Erstuntersuchung ist zumindest eine Feldprobe auf zumindest alle im Zuge der grundlegenden Charakterisierung ermittelten grenzwertrelevanten Parameter zu untersuchen, bei Abfällen aus der mechanisch-biologischen Behandlung ist zusätzlich eine Untersuchung des Brennwertes und der Stabilitätsparameter durchzuführen. Sofern das Untersuchungsergebnis der Erstuntersuchung für alle Parameter innerhalb des Toleranzbereiches liegt, gilt die Identitätskontrolle als positiv abgeschlossen.
Sofern das Untersuchungsergebnis der Erstuntersuchung für einen oder mehrere Parameter außerhalb des Toleranzbereiches liegt, ist auch die verbleibende Feldprobe zumindest auf diese Parameter zu untersuchen (Paralleluntersuchung).
Sofern das Untersuchungsergebnis der Paralleluntersuchung für alle Parameter innerhalb des Toleranzbereiches liegt, gilt die Identitätskontrolle als positiv abgeschlossen. Bei einem Abfallstrom, bei wiederkehrend anfallenden Abfällen oder bei Abfällen aus der mechanisch-biologischen Behandlung, die gemäß den Kapiteln 4.1. bis 4.3. beurteilt werden, sind für die folgenden angelieferten drei Teilmengen der Abfallcharakterisierung weitere Identitätskontrollen für die Parameter der Paralleluntersuchung vorzunehmen. Bei einem einmalig anfallenden Abfall sind – sofern möglich für denselben einmalig anfallenden Abfall – für die folgenden angelieferten drei Teilmengen der Abfallcharakterisierung desselben Anlieferers weitere Identitätskontrollen vorzunehmen.
Sofern sowohl das Untersuchungsergebnis der Erstuntersuchung als auch das Untersuchungsergebnis der Paralleluntersuchung für einen oder mehrere Parameter außerhalb des Toleranzbereiches liegen, ist die Identität für die überprüfte Abfallmenge nicht mehr gegeben und diese Abfallmenge ist zurückzuweisen. Weiters sind bei einem Abfallstrom, bei wiederkehrend anfallenden Abfällen oder bei Abfällen aus der mechanisch-biologischen Behandlung, die gemäß den Kapiteln 4.1. bis 4.3. beurteilt werden, für die folgenden angelieferten fünf Teilmengen der Abfallcharakterisierung weitere Identitätskontrollen für die Parameter der Paralleluntersuchung vorzunehmen. Bei einem einmalig anfallenden Abfall sind – sofern möglich für denselben einmalig anfallenden Abfall – für die folgenden angelieferten fünf Teilmengen der Abfallcharakterisierung desselben Anlieferers weitere Identitätskontrollen vorzunehmen.
Sofern bei einem Abfallstrom, bei wiederkehrend anfallenden Abfällen oder bei Abfällen aus der mechanisch-biologischen Behandlung, die gemäß den Kapiteln 4.1. bis 4.3. beurteilt werden, sowohl das Untersuchungsergebnis der Erstuntersuchung als auch das Untersuchungsergebnis der Paralleluntersuchung für einen oder mehrere Parameter den Grenzwert um mehr als den doppelten Toleranzwert überschreiten oder beim pH-Wert um mehr als den doppelten Toleranzwert außerhalb des Grenzwertbereiches liegen, ist die Identität des Abfalls nicht mehr gegeben, der Abfall ist zurückzuweisen und eine neuerliche grundlegende Charakterisierung ist durchzuführen. Bei den Stabilitätsparametern ist die Identität des Abfalls nicht mehr gegeben, wenn sowohl das Untersuchungsergebnis der Erstuntersuchung als auch das Untersuchungsergebnis der Paralleluntersuchung den Grenzwert um mehr als den eineinhalbfachen Toleranzwert überschreiten.
Aufbewahrung von Rückstellproben
Für alle im Rahmen der Identitätskontrolle gezogenen Einzelproben, qualifizierten Stichproben oder Sammelproben sind Rückstellproben zu bilden und zumindest sechs Monate aufzubewahren. Bei Abfällen aus der mechanisch-biologischen Behandlung sind nur von Feldproben Rückstellproben zu bilden und zumindest ein Jahr aufzubewahren.
6.KONTROLLE VON ABFÄLLEN DURCH DAS DEPONIEAUFSICHTSORGAN
Das Deponieaufsichtsorgan hat gemäß § 42 Abs. 3 und 4 Abfälle auszuwählen und – sofern es über entsprechende Kenntnisse über die Probenahme verfügt – eine Untersuchung dieser Abfälle durchzuführen oder andernfalls zu veranlassen. Die zu überprüfenden Abfälle dürfen noch nicht angenommen und abgelagert sein (vgl. § 17 Abs. 1 letzter Satz).
Die Untersuchungsmethoden sind in jedem Einzelfall so auszuwählen, dass eine Aussage darüber getroffen werden kann, ob es sich bei dem angelieferten Abfall tatsächlich um den deklarierten Abfall handelt, einschließlich typischer oder wahrscheinlicher Kontaminationen. ZB können Gehalte charakteristischer Parameter im Feststoff oder im Eluat, Verteilungsmuster oder Mengenverhältnisse verschiedener Elemente im Feststoff untersucht werden. Wenn Schnelleluattests für die Kontrolle verwendet werden, ist deren Eignung für den spezifischen Abfall zu überprüfen.
Für die Durchführung der Probenahme und Probenahmedokumentation sind die Kapitel 5 und 6 der ÖNORM S 2127 anzuwenden.
Über jede einzelne analytische Identitätskontrolle ist ein Bericht in Anlehnung an einen Beurteilungsnachweis zu erstellen.
Über diese gesamten Untersuchungen ist im Bericht gemäß § 42 Abs. 7 Folgendes zu dokumentieren:
– Angabe der betroffenen Abfallarten
– Angabe der betroffenen Anlieferer und Anlieferungen und des Anfallsorts der Abfälle
– Anzahl der kontrollierten Anlieferungen (Kontrolle der Beurteilungsnachweise insbesondere in Hinblick auf die Einhaltung der Bestimmungen des Anhangs 4 und analytische Kontrolle)
– Anzahl der beanstandeten Anlieferungen (unter Angabe des Schweregrades der Beanstandung)
– Ergebnisse der Untersuchungen
Im Fall einer Beprobung der angenommenen oder abgelagerten Abfälle gemäß § 42 Abs. 5 sind die Ergebnisse der punktuellen oder flächenhaften Beprobung anzugeben.
Sofern die durch das Deponieaufsichtsorgan veranlasste Untersuchung in die Untersuchung im Rahmen der Identitätskontrolle eingerechnet wird, sind die Anforderungen des Kapitels 5 einzuhalten.
Aufbewahrung von Rückstellproben
Das Deponieaufsichtsorgan hat für alle gemäß den Bestimmungen dieses Kapitels gezogenen Einzelproben, qualifizierten Stichproben oder Sammelproben Rückstellproben zu bilden und zumindest ein Jahr aufzubewahren. Bei Abfällen aus der mechanisch-biologischen Behandlung sind nur von Feldproben Rückstellproben zu bilden und zumindest ein Jahr aufzubewahren.
6.1. Beprobung der angelieferten Abfälle
6.1.1. Beprobung einer Abfallmenge mit der Masse des Beurteilungsmaßstabs
Vor der Beprobung sind so viele Anlieferungen eines Abfalls zusammenzufassen, bis eine Masse vorliegt, die ungefähr dem Beurteilungsmaßstab entspricht, maximal jedoch 500 t.
Für die Durchführung der Probenahme und Probenahmedokumentation sind die entsprechenden Kapitel 5 und 6 der ÖNORM S 2127 anzuwenden.
Für Abfälle aus der mechanisch-biologischen Behandlung gelten für die Probemenge und die Anzahl der Stichproben und qualifizierten Stichproben die Anforderungen gemäß Kapitel 4.
Sofern mehr als zwei qualifizierte Stichproben gezogen wurden, sind diese zu zwei Sammelproben als Feldproben zusammenzufassen.
Für die Erstuntersuchung ist zumindest eine Feldprobe auf zumindest alle im Zuge der grundlegenden Charakterisierung ermittelten grenzwertrelevanten Parameter zu untersuchen, bei Abfällen aus der mechanisch-biologischen Behandlung ist zusätzlich eine Untersuchung des Brennwertes und der Stabilitätsparameter durchzuführen. Sofern das Untersuchungsergebnis der Erstuntersuchung für alle Parameter innerhalb des Toleranzbereiches liegt, gilt die Identitätskontrolle als positiv abgeschlossen.
Sofern das Untersuchungsergebnis der Erstuntersuchung für einen oder mehrere Parameter außerhalb des Toleranzbereiches liegt, ist auch die verbleibende Feldprobe zumindest auf diese Parameter zu untersuchen (Paralleluntersuchung).
Sofern das Untersuchungsergebnis der Paralleluntersuchung für alle Parameter innerhalb des Toleranzbereiches liegt, ist die Kontrolle durch das Deponieaufsichtsorgan positiv abgeschlossen. Bei einem Abfallstrom, bei wiederkehrend anfallenden Abfällen oder bei Abfällen aus der mechanisch-biologischen Behandlung, die gemäß den Kapiteln 4.1. bis 4.3. beurteilt werden, sind vom Deponieinhaber für die folgenden angelieferten drei Teilmengen der Abfallcharakterisierung weitere Identitätskontrollen für die Parameter der Paralleluntersuchung vorzunehmen. Bei einem einmalig anfallenden Abfall sind vom Deponieinhaber – sofern möglich für denselben einmalig anfallenden Abfall – für die folgenden angelieferten drei Teilmengen der Abfallcharakterisierung desselben Anlieferers weitere Identitätskontrollen vorzunehmen.
Sofern sowohl das Untersuchungsergebnis der Erstuntersuchung als auch das Untersuchungsergebnis der Paralleluntersuchung für einen oder mehrere Parameter außerhalb des Toleranzbereiches liegen, ist die Identität für die überprüfte Abfallmenge nicht mehr gegeben und der Deponieinhaber hat diese Abfälle zurückzuweisen. Bei einem Abfallstrom, bei wiederkehrend anfallenden Abfällen oder bei Abfällen aus der mechanisch-biologischen Behandlung, die gemäß den Kapiteln 4.1. bis 4.3. beurteilt werden, sind vom Deponieinhaber für die folgenden angelieferten fünf Teilmengen der Abfallcharakterisierung weitere Identitätskontrollen für die Parameter der Paralleluntersuchung vorzunehmen. Bei einem einmalig anfallenden Abfall sind vom Deponieinhaber – sofern möglich für denselben einmalig anfallenden Abfall – für die folgenden angelieferten fünf Teilmengen der Abfallcharakterisierung desselben Anlieferers weitere Identitätskontrollen vorzunehmen.
Sofern bei einem Abfallstrom, bei wiederkehrend anfallenden Abfällen oder bei Abfällen aus der mechanisch-biologischen Behandlung, die gemäß den Kapiteln 4.1. bis 4.3. beurteilt werden, sowohl das Untersuchungsergebnis der Erstuntersuchung als auch das Untersuchungsergebnis der Paralleluntersuchung für einen oder mehrere Parameter den Grenzwert um mehr als den doppelten Toleranzwert überschreiten oder beim pH-Wert um mehr als den doppelten Toleranzwert außerhalb des Grenzwertbereiches liegen, ist die Identität des Abfalls nicht mehr gegeben, der Abfall ist vom Deponieinhaber zurückzuweisen und eine neuerliche grundlegende Charakterisierung ist durchzuführen. Bei den Stabilitätsparametern ist die Identität des Abfalls nicht mehr gegeben, wenn die Ergebnisse der Erst- und Paralleluntersuchung den Grenzwert um mehr als den eineinhalbfachen Toleranzwert überschreiten.
6.1.2. Punktuelle Beprobung der angelieferten Abfälle
Wird bei einer visuellen Kontrolle des Abfalls durch das Deponieaufsichtsorgan eine Verunreinigung des Abfalls oder eine falsche Zuordnung des Abfalls zu einer Abfallart vermutet, hat das Deponieaufsichtsorgan eine punktuelle Beprobung durchzuführen. Dafür sind zumindest zwei Feldproben (als Einzelproben) herzustellen und einer analytischen Beurteilung zu unterziehen.
6.2. Beprobung der angenommenen oder abgelagerten Abfälle gemäß § 42 Abs. 5
6.2.1. Punktuelle Beprobung der angenommenen oder abgelagerten Abfälle
Wird bei einer visuellen Kontrolle des Abfalls durch das Deponieaufsichtsorgan eine Verunreinigung des Abfalls oder eine falsche Zuordnung des Abfalls zu einer Abfallart vermutet, hat das Deponieaufsichtsorgan eine punktuelle Beprobung durchzuführen. Dafür sind zumindest zwei Feldproben herzustellen und einer analytischen Beurteilung zu unterziehen. Ein direkter Vergleich mit den jeweiligen Grenzwerten ist in diesem Fall nicht möglich.
6.2.2. Flächenhafte Beprobung der abgelagerten Abfälle
Die Beurteilung ist in erster Linie in Hinblick auf die Übereinstimmung mit den für das konkrete Kompartiment grundsätzlich genehmigten Abfällen auszurichten.
Ist eine flächenhafte Beprobung vorgesehen, ist Kapitel 1.2. sinngemäß anzuwenden.
Abkürzung
DVO 2008
Anhang 4
Beurteilung von Abfällen zur Deponierung
Teil 1
Allgemeine Anforderungen
| 1. | Allgemeines |
|---|---|
| 2. | Probenahmeplanung |
| 3. | Probenahme |
| 4. | Parameterumfang |
| 5. | Aufschluss-, Auslaug-, und Bestimmungsmethoden |
| 5.1. | Aufschluss- und Auslaugmethoden |
| 5.2. | Bestimmungsmethoden |
| 6. | Beurteilungswerte und Variabilitäten |
| 7. | Grenzwertnaher Bereich, Toleranzbereich und -werte |
| 8. | Änderung oder Ergänzung des konkreten Kompartiments |
| 9. | Rückstellproben |
| 10. | Beurteilungsnachweise |
1.Allgemeines
Dieser Anhang regelt die Anforderungen an die grundlegende Charakterisierung und Übereinstimmungsbeurteilung von Abfällen zur Beurteilung der Zulässigkeit der Ablagerung auf Deponien, Anforderungen für die Identitätskontrolle und die Kontrollen durch das Deponieaufsichtsorgan. Die Vorgaben der Untersuchungsverfahren (insbesondere Beurteilungsmaßstäbe, Anzahl an zu untersuchenden Teilmengen, Anzahl an qualifizierten Stichproben pro Teilmenge, Parameterumfang) stellen Mindestanforderungen dar; die externe befugte Fachperson oder Fachanstalt hat diese Anforderungen entsprechend zu erhöhen, wenn anderenfalls keine gesicherten Ergebnisse zu erwarten sind.
Der Abfall muss in demselben Zustand untersucht und beurteilt werden, wie er abgelagert werden soll (zB nach Endabsiebung).
Für die grundlegende Charakterisierung oder Übereinstimmungsbeurteilungen eines Abfalls sind basierend auf der Abfallinformation gemäß § 16 Abs. 1
– die Erhebung und Beurteilung der erforderlichen Informationen gemäß dem 4. Abschnitt dieser Verordnung,
– die Ausarbeitung eines Probenahmeplans,
– die Durchführung der Probenahme und
– die Beurteilungen und Schlussfolgerungen
durch ein und dieselbe externe befugte Fachperson oder Fachanstalt, die dafür als Inspektionsstelle akkreditiert ist, vorzunehmen.
Die befugte Fachperson oder Fachanstalt kann entweder die Analysen der Proben als akkreditierte Prüf- und Inspektionsstelle selbst durchführen, wenn die erforderlichen Bestimmungsmethoden in ihrem Akkreditierungsumfang enthalten sind, oder die Analysen sind im Subauftrag auf eigene Rechnung an eine dafür akkreditierte Prüfstelle zu vergeben. Bei Subaufträgen ist sicherzustellen, dass der beurteilenden Inspektionsstelle und den analysierenden Prüfstellen alle zur Interpretation der Analyseergebnisse erforderlichen Informationen verfügbar sind und dass die Prüfstelle die Analysenergebnisse im Wege des Registers gemäß § 22 Abs. 1 AWG 2002 hochlädt. Die Gesamtverantwortung für den Beurteilungsnachweis ist von der Inspektionsstelle zu tragen.
Befugte Fachpersonen- oder Fachanstalten müssen die von ihnen erzielten Analysenergebnisse für die Beurteilungsnachweise im Wege des Registers gemäß § 22 Abs. 1 AWG 2002 hochladen. § 41a ist anzuwenden.
2.Probenahmeplanung
Auf Basis der Abfallinformation gemäß § 16 Abs. 1 sowie etwaiger weiterer Vorerhebungen ist durch die externe befugte Fachperson oder Fachanstalt vor der Beprobung ein Probenahmeplan zu erstellen und zu unterzeichnen. Die Mindestinhalte eines Probenahmeplans – abgeleitet von den Schlüsselelementen der ÖNORM EN 14899 „Charakterisierung von Abfällen – Probenahme von Abfällen – Rahmen für die Erstellung und Anwendung eines Probenahmeplans“, ausgegeben am 1. Februar 2006 – sind für die einzelnen Untersuchungsverfahren im Teil 2 festgelegt. Als Schlüsselparameter müssen bei Abfallströmen grenzwertrelevante und relevante Parameter festgelegt und entsprechend untersucht werden.
Sofern eine Verteilung nach dem Zufallsprinzip festzulegen ist, zB die Verteilung von einzelnen zu beprobenden Tagen in einem Quartal im Zuge der Übereinstimmungsbeurteilung bei Abfallströmen, ist Anhang B der ÖNORM S 2127 „Grundlegende Charakterisierung von Abfallhaufen oder von festen Abfällen aus Behältnissen und Transportfahrzeugen“, ausgegeben am 1. November 2011, für Abfälle aus der mechanisch-biologischen Abfallbehandlung Anhang C der ÖNORM S 2027-1 „Beurteilung von Abfällen aus der mechanisch-biologischen Abfallbehandlung – Teil 1: Probenahme“, ausgegeben am 1. Juni 2012, anzuwenden. Die Startziffern, mit denen die Zufallszahlen ermittelt wurden, sind im Probenahmeplan zu dokumentieren. Erfolgt die Probenahmeplanung mit Unterstützung durch das Elektronische Datenmanagement, so werden die erforderlichen Zufallszahlen durch die EDM-Software erzeugt.
Im Zuge der Probenahmeplanung ist zu prüfen, ob Teile des zu charakterisierenden Abfalls getrennt zu erfassen und zu beurteilen sind, um zu verhindern, dass die Annahmekriterien der konkreten Kompartimente nur durch die gemeinsame Erfassung unterschiedlicher Abfallqualitäten eingehalten werden (Einhaltung des Vermischungsverbotes).
3.Probenahme
Nach Fertigstellung des Probenahmeplans ist die Probenahme durch die externe befugte Fachperson oder Fachanstalt durchzuführen. Für jede zu gewinnende qualifizierte Stichprobe sind die erforderlichen Stichproben – möglichst gleichmäßig verteilt – aus der zugehörigen Teilmenge der Abfallcharakterisierung zu ziehen.
Insbesondere bei Aushubmaterial ist darauf zu achten, dass es durch die Probenahme selbst zu keiner Verschleppung einer allfälligen Kontamination kommen kann, gegebenenfalls ist der Probenahmeplan entsprechend abzuändern.
Im Fall einer zulässigen Verjüngung der Probemenge ist zu gewährleisten, dass auch die verjüngte Probemenge repräsentativ für die ursprüngliche Probe ist.
Nach Abschluss der Probenahme ist vom Probenehmer ein Probenahmeprotokoll vor Ort zu erstellen. Der Probenehmer hat die fachgerechte Ausführung der Probenahme gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung durch seine Unterschrift am Probenahmeprotokoll zu bestätigen.
4.Parameterumfang
Grundsätzlich sind die Parameter der folgenden Tabelle 1 zu untersuchen. Für die Erstuntersuchung von Aushubmaterial nach den Vorgaben des Teils 2 sind die Parameter der Tabelle 2 zu untersuchen.
Tabelle 1: Parameterumfang Vollanalyse
| Gehalte im Feststoff (Gesamtgehalte) | ||
|---|---|---|
| Antimon (als Sb) | Molybdän (als Mo) | TOC (als C) |
| Arsen (als As) | Nickel (als Ni) | BTEX 3) |
| Barium (als Ba) | Quecksilber (als Hg) | POX (als Cl) 3) |
| Blei (als Pb) | Selen (als Se) | Kohlenwasserstoff-Index |
| Cadmium (als Cd) | Silber (als Ag) | PAK (nach EPA)1) |
| Chrom gesamt (als Cr) | Vanadium (als V) | PAK (Benzo[a]pyren) |
| Cobalt (als Co) | Zink (als Zn) | PCB (7 Verbindungen)2) 3) |
| Kupfer (als Cu) | Zinn (als Sn) | Säureneutralisierungskapazität4) |
| Gehalte im Eluat | ||
| pH-Wert | Chrom VI (als Cr)5) | Ammonium (als N) |
| elektrische Leitfähigkeit | Cobalt (als Co) | Chlorid (als Cl) |
| Abdampfrückstand | Eisen (als Fe) | Cyanide, leicht freisetzbar (als CN) |
| Kupfer (als Cu) | Fluorid (als F) | |
| Aluminium (als Al) | Molybdän (als Mo) | Nitrat (als N) |
| Antimon (als Sb) | Nickel (als Ni) | Nitrit (als N) |
| Arsen (als As) | Quecksilber (als Hg) | Phosphat (als P) |
| Barium (als Ba) | Selen (als Se) | Sulfat (als SO4) |
| Blei (als Pb) | Silber (als Ag) | |
| Bor (als B) | Vanadium | TOC (als C) |
| Cadmium (als Cd) | Zink (als Zn) | EOX (als Cl) / AOX als (Cl) |
| Chrom gesamt (als Cr) | Zinn (als Sn) | Kohlenwasserstoff-Index |
| anionenaktive Tenside (als MBAS)3) | ||
| Phenolindex | ||
Tabelle 2: Parameterumfang Erstanalyse Boden
| Gehalte im Feststoff (Gesamtgehalte) | ||
|---|---|---|
| Arsen (als As) | Nickel (als Ni) | POX (als Cl) 3) |
| Blei (als Pb) | Quecksilber (als Hg) | Kohlenwasserstoff-Index |
| Cadmium (als Cd) | Zink (als Zn) | PAK (nach EPA)1) |
| Chrom gesamt (als Cr) | PAK (Benzo[a]pyren) | |
| Cobalt (als Co) | TOC (als C) | PCB (7 Verbindungen)2) 3) |
| Kupfer (als Cu) | BTEX 3) | |
| Gehalte im Eluat | ||
| pH-Wert | Cobalt (als Co) | Ammonium (als N) |
| elektrische Leitfähigkeit | Eisen (als Fe) | Cyanide, leicht freisetzbar (als CN) |
| Abdampfrückstand | Kupfer (als Cu) | Fluorid (als F) |
| Molybdän (als Mo) | Nitrat (als N) | |
| Aluminium (als Al) | Nickel (als Ni) | Nitrit (als N) |
| Antimon (als Sb) | Quecksilber (als Hg) | Phosphat (als P) |
| Arsen (als As) | Selen (als Se) | Sulfat (als SO4) |
| Barium (als Ba) | Silber (als Ag) | |
| Blei (als Pb) | Zink (als Zn) | TOC (als C) |
| Cadmium (als Cd) | Zinn (als Sn) | EOX (als Cl) / AOX (als Cl) |
| Chrom gesamt (als Cr) | Kohlenwasserstoff-Index | |
| anionenaktive Tenside (als MBAS)3) | ||
| Phenolindex | ||
1) Für die Bestimmung der polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffe ist die Summe der 16 PAK nach EPA (Naphthalin, Acenaphthylen, Acenaphthen, Fluoren, Phenanthren, Anthracen, Fluoranthen, Pyren, Benz(a)anthracen, Chrysen, Benzo(b)- und Benzo(k)fluoranthen, Benzo(a)pyren, Indeno(1,2,3-cd)pyren, Dibenz(a,h)anthracen und Benzo(g,h,i)perylen) zu ermitteln.
2) Für die Bestimmung der Summe der polychlorierten Biphenyle (PCB) ist die Summe der folgenden sieben Verbindungen zu ermitteln: PCB 28, PCB 52, PCB 101, PCB 118, PCB 138, PCB 153 und PCB 180.
3) Auf die Bestimmung von BTEX, POX und PCB als Gesamtgehalt sowie anionenaktiven Tensiden im Eluat kann verzichtet werden, wenn von der externen befugten Fachperson oder Fachanstalt begründet werden kann, dass aufgrund der Abfallherkunft bzw. des Entstehungsprozesses des Abfalls kein Verdacht auf eine Verunreinigung mit den jeweiligen Stoffen vorliegt.
4) Zu bestimmen bei Abfällen, die gemäß § 4 der Abfallverzeichnisverordnung, BGBl. II Nr. 570/2003, in der geltenden Fassung (idgF), als gefährlich gelten, ausgenommen Aushubmaterial gem. § 4 Abs. 4.
5) Auf die Bestimmung von Chrom VI (als Cr) im Eluat kann in einer Feldprobe verzichtet werden, wenn das Untersuchungsergebnis des Parameters Chrom gesamt (als Cr) im Eluat derselben Feldprobe bereits den Grenzwert für Chrom VI einhält.
Bei Abfällen aus der mechanisch-biologischen Behandlung sind weiters zu untersuchen:
– Brennwert,
– Atmungsaktivität nach vier Tagen (AT 4 ) und
– die Gasspendensumme im Inkubationsversuch nach 21 Tagen (GS 21 ) oder die Gasbildung im Gärtest nach 21 Tagen (GB 21 ).
Bestimmung zusätzlicher Parameter
Wenn aufgrund der Vorerhebungen, von Vorkenntnissen oder aufgrund von Beobachtungen im Zuge der Probenahme anzunehmen ist, dass ein Abfall relevante Mengen an gefährlichen Schadstoffen oder gefährlichen Verbindungen, zB FCKW, Dioxine, organische Phosphorverbindungen oder Pestizide enthält, die nicht in der Tabelle 1 oder 2 aufgelistet oder in der jeweiligen Deponie(unter)klasse oder im konkreten Kompartiment nicht begrenzt sind, sind diese Parameter zusätzlich zu untersuchen.
Für die Einteilung dieser Parameter in grenzwertrelevante, relevante oder unkritische Parameter für Detailuntersuchungen sowie für die Beurteilung der Zulässigkeit der Ablagerung (insbesondere des Deponieverhaltens) können sinngemäß Grenz- oder Richtwerte aus anderen Regelwerken (zB Gesetze und Verordnungen, Normen, technische Richtlinien) herangezogen werden. Bei der Beurteilung des Deponieverhaltens sind die Grenzwerte höherwertiger Deponie(unter)klassen zu berücksichtigen.
5.Aufschluss-, Auslaug- und Bestimmungsmethoden
Soweit nicht anders bestimmt ist, ist die analytische Untersuchung von Feldproben im Rahmen einer Abfalluntersuchung ohne Absiebung der Grobfraktion nach allfälliger Zerkleinerung durchzuführen. Es sind die hier vorgegebenen Aufschluss-, Auslaug- und Bestimmungsmethoden anzuwenden.
Sind Parameter zu untersuchen, für die in diesem Anhang keine Aufschluss-, Auslaug- und Bestimmungsmethoden vorgegeben werden, sind entsprechende Methoden gemäß dem Stand der Technik auch aus anderen Bereichen heranzuziehen.
Untersuchungsergebnisse dürfen nur auf die in der jeweiligen Bestimmungsmethode angegebene Anzahl an signifikanten Stellen gerundet werden. Falls in der Bestimmungsmethode keine Festlegung der Anzahl an signifikanten Stellen erfolgt, sind Untersuchungsergebnisse auf zwei signifikante Stellen zu runden. Beim Vergleich mit den Grenzwerten darf nicht nochmals gerundet werden. Eine Ausreißerelimination von Analysenergebnissen aus verschiedenen Analysenproben derselben Feldprobe ist zulässig, wenn zumindest sechs Analysenergebnisse aus sechs verschiedenen Analysenproben dieser Feldprobe vorliegen und die Ausreißerelimination gemäß des Ausreißertestverfahrens nach Dixon (DIN 53804-1 „Statistische Auswertung – Teil 1: Kontinuierliche Merkmale“, ausgegeben im April 2002, in der Fassung DIN 53804-1 Berichtigung 1 „Berichtigungen zu DIN 53804-1:2002-04“, ausgegeben im Juni 2003) zulässig ist. Es sind dabei neben dem höchsten Wert auch der niedrigste oder bei der Elimination von zwei Werten die beiden niedrigsten Ergebnisse daraufhin zu überprüfen, ob sie Ausreißer darstellen, und gegebenenfalls ebenso zu eliminieren.
Das Untersuchungsergebnis für die Feldprobe ergibt sich als arithmetisches Mittel aller nach der Ausreißerelimination verbleibenden Analysenergebnisse.
Die gewählten Aufbereitungs-, Aufschluss-, Auslaug- und Bestimmungsmethoden sind für jede analytische Untersuchung festzulegen und im jeweiligen Analysenbericht, gemeinsam mit der Bestimmungs- und Nachweisgrenze für jeden untersuchten Parameter, zu dokumentieren. Auf Verlangen ist auch die Messunsicherheit anzugeben.
5.1.Aufschluss- und Auslaugmethoden
Bei der Probenvorbereitung und der Wahl der Aufschluss- und Auslaugmethoden ist darauf zu achten, dass die Analysenergebnisse nicht durch Störeffekte wie Adsorption am Filtermaterial, Matrixeffekte, Interferenzen oder Querempfindlichkeiten verfälscht werden.
Die Herstellung von Analysenproben (Prüfmengen) aus der Laborprobe hat nach den Vorgaben der ÖNORM EN 15002 „Charakterisierung von Abfällen – Herstellung von Prüfmengen aus der Laboratoriumsprobe“, ausgegeben am 1. April 2006, zu erfolgen.
Als Gehalte im Feststoff gelten die mit Königswasseraufschluss mobilisierbaren Gehalte an Metallen und Halbmetallen. Zur Bestimmung der Gehalte im Feststoff ist, soweit nachfolgend nicht anderes bestimmt ist, die Gesamtfraktion des Abfalls – im Bedarfsfall nach Zerkleinerung – einem Säureaufschluss gemäß der
– ÖNORM EN 13657 „Charakterisierung von Abfällen – Aufschluss zur anschließenden Bestimmung des in Königswasser löslichen Anteils an Elementen in Abfällen“, ausgegeben am 1. Dezember 2002,
zu unterziehen, wobei darauf zu achten ist, dass es bei der eventuellen Bildung flüchtiger Verbindungen zu keinen Substanzverlusten der zu bestimmenden Elemente kommt. Ebenso ist darauf zu achten, dass es nicht durch Verunreinigungen zu verfälschten Ergebnissen kommt.
Die Elution hat gemäß der
– ÖNORM EN 12457-4 „Charakterisierung von Abfällen – Auslaugung – Übereinstimmungsuntersuchung für die Auslaugung von körnigen Abfällen und Schlämmen – Teil 4: Einstufiges Schüttelverfahren mit einem Flüssigkeits-/Feststoffverhältnis von 10 l/kg für Materialien mit einer Korngröße unter 10 mm (ohne oder mit Korngrößenreduzierung)“, ausgegeben am 1. Jänner 2003,
aus der Gesamtfraktion des Abfalls zu erfolgen. Eine Zerkleinerung ist vorzunehmen, wenn sie für die Probenahme oder die Durchführung der Untersuchung notwendig ist oder die Korngröße des Abfalls über 10 mm liegt. Der Abfall darf nicht gemahlen werden. Das beim Zerkleinern anfallende Feinkorn ist der Probe beizumischen. Für die Bestimmung organischer Inhaltsstoffe im Eluat (einschließlich TOC) hat die Trennung von Feststoff und Flüssigkeit ausschließlich durch Zentrifugieren zu erfolgen. Dabei ist so lange zu zentrifugieren, bis ein möglichst klarer Überstand erhalten wird. Die Trübung des Zentrifugates ist nach der ÖNORM EN ISO 7027 „Wasserbeschaffenheit – Bestimmung der Trübung (ISO 7027:1999)“, ausgegeben am 1. Mai 2000, zu messen und im Analysenbericht anzugeben. Die Konzentrationen der gelösten Stoffe sind im Zentrifugat nach den Verfahren der Abfall- oder Wasseranalytik zu bestimmen.
Zutreffendenfalls sind folgende Normen anzuwenden:
– ÖNORM EN 14997 „Charakterisierung von Abfällen – Untersuchung des Auslaugungsverhaltens – Einfluss des pH-Wertes auf die Auslaugung bei kontinuierlicher pH-Wert-Kontrolle“, ausgegeben am 1. April 2007, oder ÖNORM CEN/TS 14429 „Charakterisierung von Abfällen – Untersuchung des Auslaugverhaltens – Einfluss des pH-Wertes unter vorheriger Säure/Base Zugabe“, ausgegeben am 1. Jänner 2006;
– ÖNORM CEN/TS 14405 „Charakterisierung von Abfällen – Auslaugungsverhalten – Perkolationsprüfung im Aufwärtsstrom (unter festgelegten Bedingungen), ausgegeben am 1. August 2004, oder DIN CEN/TS 19528 „Elution von Feststoffen – Perkolationsverfahren zur gemeinsamen Untersuchung des Elutionsverhaltens von anorganischen und organischen Stoffen“; ausgegeben am 1. Jänner 2009;
– ÖNORM CEN/TS 15364 „Charakterisierung von Abfällen – Untersuchung des Auslaugverhaltens – Prüfung der Säure- und Base-Neutralisierungskapazität“, ausgegeben am 1. Juni 2006.
5.2.Bestimmungsmethoden
Es sind folgende Bestimmungsmethoden anzuwenden:
– ÖNORM EN 14346 „Charakterisierung von Abfällen – Berechnung der Trockenmasse durch Bestimmung des Trockenrückstandes und des Wassergehalts“, ausgegeben am 1. März 2007
– ÖNORM EN 16192 „Charakterisierung von Abfällen – Analyse von Eluaten“, ausgegeben am 1. Februar 2012
– ÖNORM EN 12879 „Charakterisierung von Schlämmen – Bestimmung des Glühverlustes der Trockenmasse“, ausgegeben am 1. Dezember 2000
– ÖNORM EN 13137 „Charakterisierung von Abfall – Bestimmung des gesamten organischen Kohlenstoffs (TOC) in Abfall, Schlämmen und Sedimenten“, ausgegeben am 1. Dezember 2001
– ÖNORM EN 16023 „Charakterisierung von Abfällen – Bestimmung des Brennwertes und Berechnung des Heizwertes“, 2. Entwurf ausgegeben am 1. März 2012, mit folgenden Abweichungen für die Bestimmung des Brennwertes bei Abfällen aus der mechanisch-biologischen Abfallbehandlung:
Trocknungstemperatur: Trocknung bis höchstens 105°C (+-2°C) zulässig.
Korngröße: Für die Bestimmung des Brennwertes muss die Teilchengröße des Probenmaterials 0,25 mm sein.
Zulässige Lagerungsbedingungen: Die Probe ist innerhalb von 3 Tagen nach der Probenahme einer Trocknung bei höchstens 105°C zu unterziehen. Die so getrocknete Probe kann bei Raumtemperatur dicht verschlossen und lichtgeschützt gelagert werden. Ist eine Trocknung der Probe im oben genannten Zeitraum nicht möglich, so ist diese innerhalb von 24 h nach der Probenahme bei –18 °C bis –22 °C einzufrieren. Das Auftauen der Probe bei Raumtemperatur muss innerhalb von 24 h erfolgen. Art (getrocknet, gefroren) und Dauer der Lagerung der Probe sind bei der Auswertung zu dokumentieren.
Schwefel-, Stickstoff-, Halogenkorrekturen: Thermochemische Korrekturen können optional vorgenommen werden. Vorgenommene Korrekturen sind bei der Auswertung zu dokumentieren.
Einberechnung von aussortierten Inertstoffen: Erfolgt im Zuge der Probenaufbereitung eine Ausschleusung von Störstoffen, so ist deren Masseanteil zu dokumentieren und bei der Berechnung der Analysenergebnisse zu berücksichtigen.
Ergebnisangabe: Hat in kJ/kg TM zu erfolgen.
– ÖNORM S 2027-2 „Beurteilung von Abfällen aus der mechanisch-biologischen Behandlung – Teil 2: Stabilitätsparameter – Gasspendensumme im Inkubationstest (GS 21 )“, ausgegeben am 1. Juni 2012
– ÖNORM S 2027-3 „Beurteilung von Abfällen aus der mechanisch-biologischen Behandlung – Teil 3: Stabilitätsparameter – Gasbildung im Gärtest (GB 21 )“, ausgegeben am 1. Juni 2012
– ÖNORM S 2027-4 „Beurteilung von Abfällen aus der mechanisch-biologischen Behandlung – Teil 4: Stabilitätsparameter – Atmungsaktivität (AT 4 )“, ausgegeben am 1. Juni 2012
– ÖNORM EN 14345 „Charakterisierung von Abfällen – Bestimmung des Kohlenwasserstoffgehalts mittels Gravimetrie“, ausgegeben am 1. Dezember 2004, (anwendbar ab 5 000 mg/kg)
– ÖNORM EN 14039 „Charakterisierung von Abfällen – Bestimmung des Gehalts an Kohlenwasserstoffen von C10 bis C40 mittels Gaschromatographie“, ausgegeben am 1. Jänner 2005, (anwendbar bis 10 000 mg/kg) – Soll die Methode zur Bestimmung des Gehalts an Kohlenwasserstoffen über 10 000 mg/kg verwendet werden, sind entsprechende Verdünnungen des Extraktes vorzunehmen. Zur Bestimmung des Gehalts an Kohlenwasserstoffen unter 100 mg/kg TM sind höhere Probe- und Lösemittelmengen (mit entsprechenden Aufkonzentrationen) anzuwenden.
– ÖNORM S 2116-1 „Untersuchung stabilisierter Abfälle – Teil 1: Herstellung der Probekörper“, ausgegeben am 1. Jänner 2010
– ÖNORM S 2116-2 „Untersuchung stabilisierter Abfälle – Teil 2: Wasserlagerung“, ausgegeben am 1. Jänner 2010
– ÖNORM S 2116-3 „Untersuchung stabilisierter Abfälle – Teil 3: Schnellkarbonatisierung“, ausgegeben am 1. Jänner 2010
– ÖNORM S 2116-4 „Untersuchung stabilisierter Abfälle – Elutionstests über 24 Stunden, 64 Tage, 2 Tage“, ausgegeben am 1. Jänner 2001
– ÖNORM S 2116-5 „Untersuchung stabilisierter Abfälle – Verfügbarkeitstest“, ausgegeben am 1. Jänner 2001
– ÖNORM S 2116-6 „Untersuchung stabilisierter Abfälle – Teil 6: Schnellalterung“, ausgegeben am 1. Jänner 2010
– ÖNORM S 2116-7 „Untersuchung stabilisierter Abfälle – Teil 7: Frostbeständigkeit“, ausgegeben am 1. Jänner 2010
– ÖNORM EN ISO 9377-2 „Wasserbeschaffenheit – Bestimmung des Kohlenwasserstoff-Index – Teil 2: Verfahren nach Lösemittelextraktion und Gaschromatographie (ISO 9377-2:2000)“, ausgegeben am 1. Juni 2001
– ÖNORM L 1200 „Bestimmung von polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK) in Böden, Klärschlämmen und Komposten“, ausgegeben am 1. Jänner 2003, oder ÖNORM EN 15527 „Charakterisierung von Abfällen – Bestimmung von polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK) in Abfall mittels Gaschromatographie-Massenspektrometrie (GC/MS)“, ausgegeben am 1. September 2008
– ÖNORM EN ISO 22155 „Bodenbeschaffenheit – Gaschromatographische Bestimmung flüchtiger aromatischer Kohlenwasserstoffe, Halogenkohlenwasserstoffe und ausgewählter Ether – Statisches Dampfraumverfahren“ (ISO 22155:2011), ausgegeben am 15. April 2013
– ÖNORM EN ISO 9562 „Wasserbeschaffenheit – Bestimmung adsorbierbarer organisch gebundener Halogene (AOX) (ISO 9562:2004)“, ausgegeben am 1. Dezember 2004
– ÖNORM EN ISO 16265 „Wasserbeschaffenheit – Bestimmung des Indexes von methylenblauaktiven Substanzen (MBAS) – Verfahren mittels kontinuierlicher Durchflussanalyse (CFA)“, ausgegeben am 15. April 2012, oder ÖNORM EN 903 „Wasserbeschaffenheit – Bestimmung von anionischen oberflächenaktiven Substanzen durch Messung des Methylenblau-Index MBAS (ISO 7875-1:1984 modifiziert), ausgeben am 1. März 1994
– ÖNORM M 6614 „Wasseruntersuchung – Bestimmung der extrahierbaren organisch gebundenen Halogene (EOX)“, ausgegeben am 1. Juni 2001
6.Beurteilungswerte und Variabilitäten
Für jeden Abfall, für den Feldproben analytisch untersucht wurden, sind gemäß den Vorgaben des jeweiligen Untersuchungsverfahrens für alle untersuchten Parameter Beurteilungswerte zu bilden.
Zusätzliche Untersuchungen, die entsprechend den Vorgaben des jeweiligen Untersuchungsverfahrens (insbesondere bezüglich Probemenge, Anzahl an Stichproben, qualifizierten Stichproben und deren Zusammenfassung zu Sammelproben) durch eine externe befugte Fachperson oder Fachanstalt durchgeführt werden, sind bei der Ermittlung der jeweiligen Beurteilungswerte und Variabilitäten zu berücksichtigen.
Alle anderen zusätzlichen Untersuchungen des Abfalls und deren Ergebnisse (zB im Zuge einer Eigenüberwachung) sind im Beurteilungsnachweis zu dokumentieren, aber nicht zur Ermittlung der Beurteilungswerte und Variabilitäten heranzuziehen.
Bei Untersuchungsergebnissen von Feldproben, die zur Bildung von Beurteilungswerten herangezogen werden, ist keine Elimination von Ausreißern zulässig.
Bei Abfallströmen sind die kurz- und langfristigen Variabilitäten der Beurteilungswerte gemäß den Vorgaben des jeweiligen Untersuchungsverfahrens zu bilden, zu beurteilen und zu dokumentieren.
7.Grenzwertnaher Bereich, Toleranzbereich und werte
Grenzwertnaher Bereich
Für den pH-Wert ist der grenzwertnahe Bereich der Bereich zwischen dem unteren Grenzwert und 0,5 Einheiten darüber und der Bereich zwischen dem oberen Grenzwert und 0,5 Einheiten darunter.
Für den Brennwert ist der grenzwertnahe Bereich der Bereich zwischen 6 000 kJ/kg TM und 6 600 kJ/kg TM.
Für sonstige Parameter ist der grenzwertnahe Bereich der Bereich zwischen 80 % des Grenzwertes und dem Grenzwert.
Toleranzbereich
Für den pH-Wert ist der Toleranzbereich der Bereich zwischen 0,5 Einheiten unter dem unteren Grenzwert und 0,5 Einheiten über dem oberen Grenzwert.
Für sonstige Parameter ist der Toleranzbereich der Bereich zwischen Null und dem Grenzwert zuzüglich des Toleranzwertes (angegeben in Prozent des Grenzwertes, ausgenommen beim Brennwert) entsprechend der unten stehenden Tabelle.
Toleranzwerte:
20 % für Parameter 1 000 mg/kg TM
40 % für Parameter 100 mg/kg TM ≤ 1 000 mg/kg TM
60 % für Parameter 10 mg/kg TM ≤ 100 mg/kg TM
65 % für Parameter 1 mg/kg TM ≤ 10 mg/kg TM
70 % für Parameter ≤ 1 mg/kg TM
20 % für die Leitfähigkeit
50 % für die Stabilitätsparameter
600 kJ/kg TM beim Brennwert
8.Änderung oder Ergänzung des konkreten Kompartiments
Soll im Rahmen der grundlegenden Charakterisierung oder der Übereinstimmungsbeurteilung auf ein anderes oder ein zusätzliches konkretes Kompartiment abgestellt werden, so ist von einer externen befugten Fachperson oder Fachanstalt zu prüfen, ob die bisherigen Untersuchungen ausreichend sind (vor allem hinsichtlich Parametereinteilung und Untersuchung einzelner Parameter).
Sind die Untersuchungen ausreichend und ist die Zulässigkeit der Ablagerung gegeben, kann ein entsprechend geänderter Beurteilungsnachweis ausgestellt werden. Sind die bisherigen Untersuchungen nicht ausreichend, ist der Abfall hinsichtlich des neuen konkreten Kompartiments neu grundlegend zu charakterisieren.
9.Rückstellproben
Von jeder gezogenen qualifizierten Stichprobe ist eine Rückstellprobe zu nehmen und zumindest ein Jahr nach Unterfertigung des jeweiligen Beurteilungsnachweises aufzubewahren, sofern im Anhang 4 Teil 2 nichts anderes festgelegt ist.
10.Beurteilungsnachweise
Der Beurteilungsnachweis hat die Planung, Durchführung, Ergebnisse und Schlussfolgerungen einer grundlegenden Charakterisierung oder Übereinstimmungsbeurteilung übersichtlich und nachvollziehbar zu dokumentieren und hat zumindest zu enthalten:
Eindeutige Kennung
Eindeutige Kennungen aller vorhergehenden Beurteilungsnachweise zum selben Abfall (zB bei Aushubmaterialien großer Bauvorhaben, bei wiederkehrend anfallenden Abfällen oder Abfallströmen)
Name und Anschrift der externen befugten Fachperson oder Fachanstalt, Ausstellungsdatum und Gültigkeitsdauer des Beurteilungsnachweises und falls der Beurteilungsnachweis nicht elektronisch im Wege des Registers gemäß § 22 AWG 2002 erstellt wurde Stempel und Unterschrift
Zusammenfassende, grundlegende Angaben über den Abfall
Abfallbesitzer und Abfallerzeuger oder bei Siedlungsabfällen das Sammelunternehmen oder Gemeinden, sofern vorhanden mit GLN
Gesamte beurteilte Abfallmasse in kg und bei regelmäßig anfallenden Abfällen die tatsächliche Jahresanfallsmenge des Vorjahres und die voraussichtliche Jahresanfallsmenge des aktuellen Jahres
Abfallart gemäß Anlage 5 und Anlage 2 der Abfallverzeichnisverordnung idgF
Äußerer Eindruck des Abfalls (zB Farbe, Geruch, physikalische Beschaffenheit, Konsistenz) und Angaben zur Homogenität des Abfalls
Anfallsort(e), sofern vorhanden mit GLN, und Art der Entstehung
Art und Entstehung einer allfälligen Kontamination
Angaben über die Verwertbarkeit des Abfalls
Angaben über bereits durchgeführte Abfallbehandlungen
Aussagekräftige(s) Foto(s) des beurteilten Materials und des Probenahmeortes
Abfallinformation an die externe befugte Fachperson oder Fachanstalt inklusive relevanter Voruntersuchungen sowie einschließlich allfälliger Korrekturen durch die externe befugte Fachperson oder Fachanstalt
Probenahmebericht (inklusive Probenahmeplan und Probenahmeprotokoll)
Angabe des angewandten Untersuchungsverfahrens gemäß Teil 2
Einteilung der Parameter (grenzwertrelevant, relevant, unkritisch)
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.
Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz.
RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.