Bundesgesetz über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz – AsylGHG)
Präambel/Promulgationsklausel
Inhaltsverzeichnis
```
Teil
```
Organisation des Asylgerichtshofes
```
Abschnitt
```
Sitz und Zusammensetzung des Asylgerichtshofes
§ 1. Sitz
§ 2. Zusammensetzung und Ernennung der Richter
```
Abschnitt
```
Stellung der Richter des Asylgerichtshofes
§ 3 Unvereinbarkeit
§ 4. Dienst-, Besoldungs- und Disziplinarrecht der Richter
§ 5. Anwesenheit an und Aufgabenbesorgung außerhalb der
Dienststelle
```
Abschnitt
```
Organe des Asylgerichtshofes
§ 6. Präsident des Asylgerichtshofes
§ 7. Vollversammlung
§ 8. Leiter der Außenstelle
§ 9. Senate und Kammersenate
§ 10. Unmittelbarkeit des Verfahrens; Beratung und Abstimmung
§ 11. Aufgaben des Vorsitzenden und des Beisitzers eines Senates
§ 12. Aufgaben des Vorsitzenden und des Berichters eines
Kammersenates
```
Abschnitt
```
Gang und Führung der Geschäfte des Asylgerichtshofes
§ 13. Geschäftsverteilung
§ 14. Gerichtsabteilungen und Kammern
§ 15. Zuweisung und Abnahme von Rechtssachen
§ 16. Befangenheit der Richter
§ 17. Geschäftsführung
§ 18. Geschäftsordnung
§ 19. Veröffentlichung von Entscheidungen
```
Abschnitt
```
Controlling und Berichtswesen
§ 20. Controlling
§ 21. Geschäftsausweise
§ 22. Tätigkeitsbericht
```
Teil
```
Verfahren und Vollstreckung
§ 23. Verfahren
§ 24. Vollstreckung
```
Teil
```
Schlussbestimmungen
§ 25. Ausschluss von Ersatzansprüchen
§ 26. Verweisungen
§ 27. Sprachliche Gleichbehandlung
§ 28. Inkrafttreten
§ 29. Übergangsbestimmung zur Erstbesetzung des
Asylgerichtshofes
§ 30. Vollziehung
Abkürzung
AsylGHG
Präambel/Promulgationsklausel
Inhaltsverzeichnis
Teil
Organisation des Asylgerichtshofes
Abschnitt
Sitz und Zusammensetzung des Asylgerichtshofes
| § 1. | Sitz |
|---|---|
| § 2. | Zusammensetzung und Ernennung der Richter |
Abschnitt
Stellung der Richter des Asylgerichtshofes
| § 3. | Unvereinbarkeit |
|---|---|
| § 4. | Dienst-, Besoldungs- und Disziplinarrecht der Richter |
| § 5. | Anwesenheit an und Aufgabenbesorgung außerhalb der Dienststelle |
Abschnitt
Organe des Asylgerichtshofes
| § 6. | Präsident des Asylgerichtshofes |
|---|---|
| § 7. | Vollversammlung |
| § 8. | Leiter der Außenstelle |
| § 9. | Senate und Kammersenate |
| § 10. | Unmittelbarkeit des Verfahrens; Beratung und Abstimmung |
| § 11. | Aufgaben des Vorsitzenden und des Beisitzers eines Senates |
| § 12. | Aufgaben des Vorsitzenden und des Berichters eines Kammersenates |
Abschnitt
Gang und Führung der Geschäfte des Asylgerichtshofes
| § 13. | Geschäftsverteilung |
|---|---|
| § 14. | Gerichtsabteilungen und Kammern |
| § 15. | Zuweisung und Abnahme von Rechtssachen |
| § 16. | Befangenheit der Richter |
| § 17. | Geschäftsführung |
| § 18. | Geschäftsordnung |
| § 19. | Veröffentlichung von Entscheidungen |
Abschnitt
Controlling und Berichtswesen
| § 20. | Controlling |
|---|---|
| § 21. | Geschäftsausweise |
| § 22. | Tätigkeitsbericht |
Teil
Verfahren und Vollstreckung
| § 23. | Verfahren |
|---|---|
| § 24. | Vollstreckung |
Teil
Schlussbestimmungen
| § 25. | Ausschluss von Ersatzansprüchen |
|---|---|
| § 26. | Verweisungen |
| § 27. | Sprachliche Gleichbehandlung |
| § 28. | Inkrafttreten |
| § 29. | Übergangsbestimmung zur Erstbesetzung des Asylgerichtshofes |
| § 30. | Vollziehung |
Abkürzung
AsylGHG
Präambel/Promulgationsklausel
Inhaltsverzeichnis
Teil
Organisation des Asylgerichtshofes
Abschnitt
Sitz und Zusammensetzung des Asylgerichtshofes
| § 1. | Sitz |
|---|---|
| § 2. | Zusammensetzung und Ernennung der Richter |
Abschnitt
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 140/2011)
Abschnitt
Organe des Asylgerichtshofes
| § 6. | Präsident des Asylgerichtshofes |
|---|---|
| § 7. | Vollversammlung |
| § 8. | Leiter der Außenstelle |
| § 9. | Senate und Kammersenate |
| § 10. | Unmittelbarkeit des Verfahrens; Beratung und Abstimmung |
| § 11. | Aufgaben des Vorsitzenden und des Beisitzers eines Senates |
| § 12. | Aufgaben des Vorsitzenden und des Berichters eines Kammersenates |
Abschnitt
Gang und Führung der Geschäfte des Asylgerichtshofes
| § 13. | Geschäftsverteilung |
|---|---|
| § 14. | Gerichtsabteilungen und Kammern |
| § 15. | Zuweisung und Abnahme von Rechtssachen |
| § 16. | Befangenheit der Richter |
| § 17. | Geschäftsführung |
| § 18. | Geschäftsordnung |
| § 19. | Veröffentlichung von Entscheidungen |
Abschnitt
Controlling und Berichtswesen
| § 20. | Controlling |
|---|---|
| § 21. | Geschäftsausweise |
| § 22. | Tätigkeitsbericht |
Teil
Verfahren und Vollstreckung
| § 23. | Verfahren |
|---|---|
| § 24. | Vollstreckung |
Teil
Schlussbestimmungen
| § 25. | Ausschluss von Ersatzansprüchen |
|---|---|
| § 26. | Verweisungen |
| § 27. | Sprachliche Gleichbehandlung |
| § 28. | Inkrafttreten |
| § 29. | Übergangsbestimmung zur Erstbesetzung des Asylgerichtshofes |
| § 30. | Vollziehung |
Teil
Organisation des Asylgerichtshofes
Abschnitt
Sitz und Zusammensetzung des Asylgerichtshofes
Sitz
§ 1. (1) Der Asylgerichtshof hat seinen Sitz in Wien (Hauptsitz).
(2) Der Asylgerichtshof hat eine Außenstelle in Linz.
Zusammensetzung und Ernennung der Richter
§ 2. (1) Der Asylgerichtshof besteht aus folgenden Mitgliedern:
dem Präsidenten,
dem Vizepräsidenten und
den sonstigen Richtern.
(2) Der Präsident, der Vizepräsident und die Richter des Asylgerichtshofes werden vom Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung ernannt.
(3) Zum Richter des Asylgerichtshofes kann nur ernannt werden, wer
die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt,
das Studium der Rechtswissenschaften oder die rechts- und staatswissenschaftlichen Studien erfolgreich abgeschlossen hat,
zumindest über eine fünfjährige juristische Berufserfahrung verfügt, insbesondere im Bereich des Asyl- und Fremdenrechtes, und
für die mit der Ausübung der Tätigkeit eines Richters des Asylgerichtshofes verbundenen Aufgaben persönlich und fachlich geeignet ist.
(4) Vor der Ernennung des Präsidenten oder des Vizepräsidenten ist die betreffende Planstelle vom Bundeskanzler, vor der Ernennung eines Richters vom Präsidenten zur allgemeinen Bewerbung auszuschreiben. Die Ausschreibung hat möglichst drei Monate vor, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach Freiwerden der Planstelle zu erfolgen.
(5) Die Planstelle ist im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ auszuschreiben. Die Ausschreibung kann daneben auch auf andere geeignete Weise verlautbart werden.
Zusammensetzung und Ernennung der Richter
§ 2. (1) Der Asylgerichtshof besteht aus folgenden Mitgliedern:
dem Präsidenten,
dem Vizepräsidenten und
den sonstigen Richtern.
(2) Der Präsident, der Vizepräsident und die Richter des Asylgerichtshofes werden vom Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung ernannt.
(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 140/2011)
(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 140/2011)
(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 140/2011)
Abschnitt
Stellung der Richter des Asylgerichtshofes
Unvereinbarkeit
§ 3. (1) Dem Asylgerichtshof dürfen Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung, Staatssekretäre, Mitglieder eines allgemeinen Vertretungskörpers oder des Europäischen Parlaments, der Präsident des Rechnungshofes, der Leiter eines Landesrechnungshofes, Mitglieder der Volksanwaltschaft, Landesvolksanwälte sowie Bürgermeister nicht angehören. Für Mitglieder eines allgemeinen Vertretungskörpers oder des Europäischen Parlaments dauert die Unvereinbarkeit auch bei vorzeitigem Verzicht auf das Mandat bis zum Ablauf der Gesetzgebungs- oder Funktionsperiode fort.
(2) Zum Präsidenten oder Vizepräsidenten des Asylgerichtshofes darf überdies nicht bestellt werden, wer eine der in Abs. 1 bezeichneten Funktionen in den letzten fünf Jahren ausgeübt hat.
Dienst-, Besoldungs- und Disziplinarrecht der Richter
§ 4. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind die für das Dienstverhältnis der Richter des Landesgerichtes geltenden Bestimmungen des Richterdienstgesetzes – RDG, BGBl. Nr. 305/1961, auf das Dienstverhältnis der Richter des Asylgerichtshofes mit folgenden Maßgaben sinngemäß anzuwenden:
Der Richter des Asylgerichtshofes hat, sofern er einen solchen Diensteid nicht bereits geleistet hat, bei Antritt seiner Planstelle den in § 29 Abs. 1 RDG vorgesehenen Diensteid zu leisten. Für die Abnahme des Diensteides ist zuständig:
der Präsident hinsichtlich der Richter des Asylgerichtshofes mit Ausnahme des Vizepräsidenten und
der Bundespräsident hinsichtlich des Präsidenten und des Vizepräsidenten.
Der gemäß § 36 RDG zu bildende Personalsenat besteht aus dem Präsidenten und dem Vizepräsidenten des Asylgerichtshofes als Mitglieder kraft Amtes und drei von der Vollversammlung aus ihrer Mitte gewählten Mitgliedern (Wahlmitglieder). Für die drei Wahlmitglieder sind von der Vollversammlung aus ihrer Mitte sechs Ersatzmitglieder zu wählen.
Für die Dienstbeschreibung der Richter des Asylgerichtshofes mit Ausnahme des Präsidenten und des Vizepräsidenten gemäß § 52 RDG ist der Personalsenat zuständig.
Dienstgericht für die Richter des Asylgerichtshofes ist die Vollversammlung des Asylgerichtshofes.
Disziplinargericht im Sinne des § 111 RDG ist der Asylgerichtshof selbst. Dieses verhandelt und entscheidet in einem Disziplinarsenat (§ 112 RDG), der von der Vollversammlung auf Vorschlag des Personalsenates aus der Mitte der Richter des Asylgerichtshofes gewählt wird. Die Zusammensetzung des Disziplinarsenates ist dem Bundeskanzler anzuzeigen. Disziplinaranwalt im Sinne des § 118 Abs. 1 RDG ist der für das Bundeskanzleramt zuständige Disziplinaranwalt.
(2) Abweichend von § 66 Abs. 1 RDG beträgt das Gehalt des Richters des Asylgerichtshofes:
```
```
in der Gehaltsstufe Euro
```
```
1 3 172,3
2 3 641,0
3 4 067,1
4 4 704,4
5 5 245,8
6 5 737,1
7 6 088,5
8 6 357,2
(3) Abweichend von den §§ 66 und 68 RDG gebührt dem Präsidenten des Asylgerichtshofes ein festes Gehalt im Ausmaß von 8 254,5 Euro.
(4) Abweichend von § 68 RDG gebührt dem Vizepräsidenten des Asylgerichtshofes eine ruhegenussfähige Dienstzulage in Höhe von 511,3 Euro.
Dienst-, Besoldungs- und Disziplinarrecht der Richter
§ 4. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind die für das Dienstverhältnis der Richter des Landesgerichtes geltenden Bestimmungen des Richterdienstgesetzes – RDG, BGBl. Nr. 305/1961, auf das Dienstverhältnis der Richter des Asylgerichtshofes mit folgenden Maßgaben sinngemäß anzuwenden:
Der Richter des Asylgerichtshofes hat, sofern er einen solchen Diensteid nicht bereits geleistet hat, bei Antritt seiner Planstelle den in § 29 Abs. 1 RDG vorgesehenen Diensteid zu leisten. Für die Abnahme des Diensteides ist zuständig:
der Präsident hinsichtlich der Richter des Asylgerichtshofes mit Ausnahme des Vizepräsidenten und
der Bundespräsident hinsichtlich des Präsidenten und des Vizepräsidenten.
Der gemäß § 36 RDG zu bildende Personalsenat besteht aus dem Präsidenten und dem Vizepräsidenten des Asylgerichtshofes als Mitglieder kraft Amtes und drei von der Vollversammlung aus ihrer Mitte gewählten Mitgliedern (Wahlmitglieder). Für die drei Wahlmitglieder sind von der Vollversammlung aus ihrer Mitte sechs Ersatzmitglieder zu wählen.
Für die Dienstbeschreibung der Richter des Asylgerichtshofes mit Ausnahme des Präsidenten und des Vizepräsidenten gemäß § 52 RDG ist der Personalsenat zuständig.
Dienstgericht für die Richter des Asylgerichtshofes ist die Vollversammlung des Asylgerichtshofes.
Disziplinargericht im Sinne des § 111 RDG ist der Asylgerichtshof selbst. Dieses verhandelt und entscheidet in einem Disziplinarsenat (§ 112 RDG), der von der Vollversammlung auf Vorschlag des Personalsenates aus der Mitte der Richter des Asylgerichtshofes gewählt wird. Die Zusammensetzung des Disziplinarsenates ist dem Bundeskanzler anzuzeigen. Disziplinaranwalt im Sinne des § 118 Abs. 1 RDG ist der für das Bundeskanzleramt zuständige Disziplinaranwalt.
(2) Abweichend von § 66 Abs. 1 RDG beträgt das Gehalt des Richters des Asylgerichtshofes:
in der Gehaltsstufe Euro
1 3.258,0
2 3.739,3
3 4.176,9
4 4.831,4
5 5.387,4
6 5.892,0
7 6.252,9
8 6.528,8
(3) Abweichend von den §§ 66 und 68 RDG gebührt dem Präsidenten des Asylgerichtshofes ein festes Gehalt im Ausmaß von 8 477,4 Euro.
(4) Abweichend von § 68 RDG gebührt dem Vizepräsidenten des Asylgerichtshofes eine ruhegenussfähige Dienstzulage in Höhe von 525,1 Euro.
Dienst-, Besoldungs- und Disziplinarrecht der Richter
§ 4. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind die für das Dienstverhältnis der Richter des Landesgerichtes geltenden Bestimmungen des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes (RStDG), BGBl. Nr. 305/1961, auf das Dienstverhältnis der Richter des Asylgerichtshofes mit folgenden Maßgaben sinngemäß anzuwenden:
Der Richter des Asylgerichtshofes hat, sofern er einen solchen Diensteid nicht bereits geleistet hat, bei Antritt seiner Planstelle den in § 29 Abs. 1 RStDG vorgesehenen Diensteid zu leisten. Für die Abnahme des Diensteides ist zuständig:
der Präsident hinsichtlich der Richter des Asylgerichtshofes mit Ausnahme des Vizepräsidenten und
der Bundespräsident hinsichtlich des Präsidenten und des Vizepräsidenten.
Der gemäß § 36 RStDG zu bildende Personalsenat besteht aus dem Präsidenten und dem Vizepräsidenten des Asylgerichtshofes als Mitglieder kraft Amtes und drei von der Vollversammlung aus ihrer Mitte gewählten Mitgliedern (Wahlmitglieder). Für die drei Wahlmitglieder sind von der Vollversammlung aus ihrer Mitte sechs Ersatzmitglieder zu wählen.
Für die Dienstbeschreibung der Richter des Asylgerichtshofes mit Ausnahme des Präsidenten und des Vizepräsidenten gemäß § 52 RStDG ist der Personalsenat zuständig.
Dienstgericht für die Richter des Asylgerichtshofes ist die Vollversammlung des Asylgerichtshofes.
Disziplinargericht im Sinne des § 111 RStDG ist der Asylgerichtshof selbst. Dieses verhandelt und entscheidet in einem Disziplinarsenat (§ 112 RStDG), der von der Vollversammlung auf Vorschlag des Personalsenates aus der Mitte der Richter des Asylgerichtshofes gewählt wird. Die Zusammensetzung des Disziplinarsenates ist dem Bundeskanzler anzuzeigen. Disziplinaranwalt im Sinne des § 118 Abs. 1 RStDG ist der für das Bundeskanzleramt zuständige Disziplinaranwalt.
(2) Abweichend von § 66 Abs. 1 RStDG beträgt das Gehalt des Richters des Asylgerichtshofes:
in der Gehaltsstufe Euro
1 3.258,0
2 3.739,3
3 4.176,9
4 4.831,4
5 5.387,4
6 5.892,0
7 6.252,9
8 6.528,8
(3) Abweichend von den §§ 66 und 68 RStDG gebührt dem Präsidenten des Asylgerichtshofes ein festes Gehalt im Ausmaß von 8 477,4 Euro.
(4) Abweichend von § 68 RStDG gebührt dem Vizepräsidenten des Asylgerichtshofes eine ruhegenussfähige Dienstzulage in Höhe von 525,1 Euro.
Dienst-, Besoldungs- und Disziplinarrecht der Richter
§ 4. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind die für das Dienstverhältnis der Richter des Landesgerichtes geltenden Bestimmungen des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes (RStDG), BGBl. Nr. 305/1961, auf das Dienstverhältnis der Richter des Asylgerichtshofes mit folgenden Maßgaben sinngemäß anzuwenden:
Der Richter des Asylgerichtshofes hat, sofern er einen solchen Diensteid nicht bereits geleistet hat, bei Antritt seiner Planstelle den in § 29 Abs. 1 RStDG vorgesehenen Diensteid zu leisten. Für die Abnahme des Diensteides ist zuständig:
der Präsident hinsichtlich der Richter des Asylgerichtshofes mit Ausnahme des Vizepräsidenten und
der Bundespräsident hinsichtlich des Präsidenten und des Vizepräsidenten.
Der gemäß § 36 RStDG zu bildende Personalsenat besteht aus dem Präsidenten und dem Vizepräsidenten des Asylgerichtshofes als Mitglieder kraft Amtes und drei von der Vollversammlung aus ihrer Mitte gewählten Mitgliedern (Wahlmitglieder). Für die drei Wahlmitglieder sind von der Vollversammlung aus ihrer Mitte sechs Ersatzmitglieder zu wählen.
Für die Dienstbeschreibung der Richter des Asylgerichtshofes mit Ausnahme des Präsidenten und des Vizepräsidenten gemäß § 52 RStDG ist der Personalsenat zuständig.
Dienstgericht für die Richter des Asylgerichtshofes ist die Vollversammlung des Asylgerichtshofes.
Disziplinargericht im Sinne des § 111 RStDG ist der Asylgerichtshof selbst. Dieses verhandelt und entscheidet in einem Disziplinarsenat (§ 112 RStDG), der von der Vollversammlung auf Vorschlag des Personalsenates aus der Mitte der Richter des Asylgerichtshofes gewählt wird. Die Zusammensetzung des Disziplinarsenates ist dem Bundeskanzler anzuzeigen. Disziplinaranwalt im Sinne des § 118 Abs. 1 RStDG ist der für das Bundeskanzleramt zuständige Disziplinaranwalt.
(2) Abweichend von § 66 Abs. 1 RStDG beträgt das Gehalt des Richters des Asylgerichtshofes:
in der |
Gehaltsstufe | Euro
_________________|____________
1 | 3 373,7
2 | 3 872,0
3 | 4 325,2
4 | 5 002,9
5 | 5 578,7
6 | 6 101,2
7 | 6 474,9
8 | 6 760,6
(3) Abweichend von den §§ 66 und 68 RStDG gebührt dem Präsidenten des Asylgerichtshofes ein festes Gehalt im Ausmaß von 8 778,3 Euro.
(4) Abweichend von § 68 RStDG gebührt dem Vizepräsidenten des Asylgerichtshofes eine ruhegenussfähige Dienstzulage in Höhe von 543,7 Euro.
Dienst-, Besoldungs- und Disziplinarrecht der Richter
§ 4. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind die für das Dienstverhältnis der Richter des Landesgerichtes geltenden Bestimmungen des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes (RStDG), BGBl. Nr. 305/1961, auf das Dienstverhältnis der Richter des Asylgerichtshofes mit folgenden Maßgaben sinngemäß anzuwenden:
Der Richter des Asylgerichtshofes hat, sofern er einen solchen Diensteid nicht bereits geleistet hat, bei Antritt seiner Planstelle den in § 29 Abs. 1 RStDG vorgesehenen Diensteid zu leisten. Für die Abnahme des Diensteides ist zuständig:
der Präsident hinsichtlich der Richter des Asylgerichtshofes mit Ausnahme des Vizepräsidenten und
der Bundespräsident hinsichtlich des Präsidenten und des Vizepräsidenten.
Der gemäß § 36 RStDG zu bildende Personalsenat besteht aus dem Präsidenten und dem Vizepräsidenten des Asylgerichtshofes als Mitglieder kraft Amtes und drei von der Vollversammlung aus ihrer Mitte gewählten Mitgliedern (Wahlmitglieder). Für die drei Wahlmitglieder sind von der Vollversammlung aus ihrer Mitte sechs Ersatzmitglieder zu wählen.
Für die Dienstbeschreibung der Richter des Asylgerichtshofes mit Ausnahme des Präsidenten und des Vizepräsidenten gemäß § 52 RStDG ist der Personalsenat zuständig.
Dienstgericht für die Richter des Asylgerichtshofes ist die Vollversammlung des Asylgerichtshofes.
Disziplinargericht im Sinne des § 111 RStDG ist der Asylgerichtshof selbst. Dieses verhandelt und entscheidet in einem Disziplinarsenat (§ 112 RStDG), der von der Vollversammlung auf Vorschlag des Personalsenates aus der Mitte der Richter des Asylgerichtshofes gewählt wird. Die Zusammensetzung des Disziplinarsenates ist dem Bundeskanzler anzuzeigen. Disziplinaranwalt im Sinne des § 118 Abs. 1 RStDG ist der für das Bundeskanzleramt zuständige Disziplinaranwalt.
(2) Abweichend von § 66 Abs. 1 RStDG beträgt das Gehalt des Richters des Asylgerichtshofes:
| in der | |
|---|---|
| Gehaltsstufe | Euro |
| 1 | 3 408,1 |
| 2 | 3 910,8 |
| 3 | 4 368,1 |
| 4 | 5 051,9 |
| 5 | 5 632,9 |
| 6 | 6 160,1 |
| 7 | 6 537,2 |
| 8 | 6 825,4 |
(3) Abweichend von den §§ 66 und 68 RStDG gebührt dem Präsidenten des Asylgerichtshofes ein festes Gehalt im Ausmaß von 8 861,3 Euro.
(4) Abweichend von § 68 RStDG gebührt dem Vizepräsidenten des Asylgerichtshofes eine ruhegenussfähige Dienstzulage in Höhe von 548,6 Euro.
Dienst-, Besoldungs- und Disziplinarrecht der Richter
§ 4. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind die für das Dienstverhältnis der Richter des Landesgerichtes geltenden Bestimmungen des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes (RStDG), BGBl. Nr. 305/1961, auf das Dienstverhältnis der Richter des Asylgerichtshofes mit folgenden Maßgaben sinngemäß anzuwenden:
Der Richter des Asylgerichtshofes hat, sofern er einen solchen Diensteid nicht bereits geleistet hat, bei Antritt seiner Planstelle den in § 29 Abs. 1 RStDG vorgesehenen Diensteid zu leisten. Für die Abnahme des Diensteides ist zuständig:
der Präsident hinsichtlich der Richter des Asylgerichtshofes mit Ausnahme des Vizepräsidenten und
der Bundespräsident hinsichtlich des Präsidenten und des Vizepräsidenten.
Der gemäß § 36 RStDG zu bildende Personalsenat besteht aus dem Präsidenten und dem Vizepräsidenten des Asylgerichtshofes als Mitglieder kraft Amtes und drei von der Vollversammlung aus ihrer Mitte gewählten Mitgliedern (Wahlmitglieder). Für die drei Wahlmitglieder sind von der Vollversammlung aus ihrer Mitte sechs Ersatzmitglieder zu wählen.
Für die Dienstbeschreibung der Richter des Asylgerichtshofes mit Ausnahme des Präsidenten und des Vizepräsidenten gemäß § 52 RStDG ist der Personalsenat zuständig.
Dienstgericht für die Richter des Asylgerichtshofes ist die Vollversammlung des Asylgerichtshofes.
Disziplinargericht im Sinne des § 111 RStDG ist der Asylgerichtshof selbst. Dieses verhandelt und entscheidet in einem Disziplinarsenat (§ 112 RStDG), der von der Vollversammlung auf Vorschlag des Personalsenates aus der Mitte der Richter des Asylgerichtshofes gewählt wird. Die Zusammensetzung des Disziplinarsenates ist dem Bundeskanzler anzuzeigen. Disziplinaranwalt im Sinne des § 118 Abs. 1 RStDG ist der für das Bundeskanzleramt zuständige Disziplinaranwalt.
(2) Abweichend von § 66 Abs. 1 RStDG beträgt das Gehalt des Richters des Asylgerichtshofes:
| in der Gehaltsstufe | Euro |
|---|---|
| 1 | 3 437,1 |
| 2 | 3 944,0 |
| 3 | 4 405,2 |
| 4 | 5 094,8 |
| 5 | 5 680,8 |
| 6 | 6 212,5 |
| 7 | 6 592,8 |
| 8 | 6 883,4 |
(3) Abweichend von den §§ 66 und 68 RStDG gebührt dem Präsidenten des Asylgerichtshofes ein festes Gehalt im Ausmaß von 8 936,6 Euro.
(4) Abweichend von § 68 RStDG gebührt dem Vizepräsidenten des Asylgerichtshofes eine ruhegenussfähige Dienstzulage in Höhe von 554,1 Euro.
Anwesenheit an und Aufgabenbesorgung außerhalb der Dienststelle
§ 5. (1) Der Richter des Asylgerichtshofes hat seine Anwesenheit an der Dienststelle (§ 1) derart einzurichten, dass er seinen Dienstpflichten ordnungsgemäß nachkommen kann.
(2) Der Richter darf seine dienstlichen Aufgaben auch außerhalb der Dienststelle besorgen. Für die Aufgabenbesorgung außerhalb der Dienststelle besteht weder ein Anspruch auf Bereitstellung der notwendigen Arbeitsmittel, noch ein Anspruch auf Ersatz der damit verbundenen Kosten oder finanzielle Entschädigung.
(3) Bei einer Aufgabenbesorgung außerhalb der Dienststelle nach Abs. 2 hat der Richter seinen Aufenthaltsort so zu wählen, dass er seinen Dienstpflichten ohne ungewöhnlichen Aufwand an Zeit und Mühe nachkommen kann.
(4) Der Richter hat seiner Dienststelle seinen jeweiligen Wohnsitz bekannt zu geben. Falls sich der Richter länger als drei Tage außerhalb seines Wohnsitzes aufhält, hat er seiner Dienststelle nach Möglichkeit die Anschrift bekannt zu geben, unter der ihm eine amtliche Verständigung zukommen kann.
Abschnitt
Organe des Asylgerichtshofes
Präsident des Asylgerichtshofes
§ 6. (1) Der Präsident leitet den Asylgerichtshof, übt die Dienstaufsicht über das gesamte Personal aus und führt die Justizverwaltungsgeschäfte für den Asylgerichtshof, soweit diese nicht auf Grund dieses Bundesgesetzes durch andere Organe zu erledigen sind. Insbesondere nimmt er auch die dienstbehördlichen Aufgaben wahr. Dem Präsidenten obliegt es auch, bei voller Wahrung der richterlichen Unabhängigkeit auf eine möglichst einheitliche Rechtsprechung Bedacht zu nehmen.
(2) Der Präsident wird bei seinen Aufgaben nach Maßgabe der von ihm zu erlassenden Geschäftseinteilung für Justizverwaltungssachen vom Vizepräsidenten, von den Kammervorsitzenden und erforderlichenfalls von anderen Richtern des Asylgerichtshofes unterstützt und vertreten. Eine Einbeziehung bedarf – außer im Fall des Vizepräsidenten und der Kammervorsitzenden – der Zustimmung des betroffenen Richters und kann vom Präsidenten jederzeit widerrufen werden. Bei Besorgung dieser übertragenen Aufgaben sind die damit betrauten Richter an die Weisungen des Präsidenten gebunden.
(3) Ist der Präsident verhindert, so wird er vom Vizepräsidenten, wenn auch dieser verhindert ist, von dem nach der Geschäftseinteilung für Justizverwaltungssachen hiezu berufenen Kammervorsitzenden oder sonstigen Richter in seinem gesamten Wirkungsbereich vertreten. Dies gilt auch dann, wenn die Stelle des Präsidenten oder des Vizepräsidenten unbesetzt ist.
(4) Der Präsident und der Vizepräsident können neben ihren Justizverwaltungsaufgaben auch in der Rechtsprechung tätig sein, insoweit dadurch die Wahrnehmung ihrer Justizverwaltungsaufgaben nicht beeinträchtigt wird.
Vollversammlung
§ 7. (1) Die Richter des Asylgerichtshofes (§ 2 Abs. 1) bilden zusammen die Vollversammlung.
(2) Der Vollversammlung kommen folgende Aufgaben zu:
Wahl der Wahlmitglieder und Ersatzmitglieder des Personalsenates;
Tätigkeit als Dienstgericht für die Richter des Asylgerichtshofes;
Wahl des Disziplinarsenates auf Vorschlag des Personalsenates;
Bestellung und Abberufung des Leiters der Außenstelle und des Stellvertreters des Leiters auf Vorschlag des Präsidenten;
Wahl der Wahlmitglieder und Ersatzmitglieder des Geschäftsverteilungsausschusses;
Bestellung und Abberufung der Kammervorsitzenden und ihrer Stellvertreter auf Vorschlag des Präsidenten;
Beschlussfassung über die Geschäftsordnung auf Vorschlag des Geschäftsverteilungsausschusses;
Wahl und Abberufung der Mitglieder des Controllingausschusses;
Beschlussfassung über den Tätigkeitsbericht.
(3) Der Präsident beruft die Vollversammlung zu ihren Sitzungen ein und führt in diesen den Vorsitz. Die Beratungen und Abstimmungen in der Vollversammlung sind nicht öffentlich.
(4) Jeder Richter ist berechtigt, in der Vollversammlung Anträge zu stellen. Den anderen Richtern steht es frei, zu diesen Anträgen Gegenanträge oder Abänderungsanträge zu stellen. Alle Anträge sind zu begründen.
(5) Der Vorsitzende bestimmt die Reihenfolge, in der über die Anträge abgestimmt wird, und die Reihenfolge der Stimmabgabe.
(6) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist zu einem Beschluss der Vollversammlung die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Richter und die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(7) Über die Beratung und Abstimmung der Vollversammlung ist ein Protokoll zu führen.
Leiter der Außenstelle
§ 8. (1) Die Vollversammlung hat auf Vorschlag des Präsidenten aus dem Kreis der in der Außenstelle (§ 1 Abs. 2) tätigen Richter des Asylgerichtshofes den Leiter der Außenstelle für vier Jahre zu bestellen. Der Leiter der Außenstelle kann von der Vollversammlung jederzeit abberufen werden; ein solcher Beschluss bedarf einer Mehrheit von wenigstens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen und ist zu begründen.
(2) Der Leiter der Außenstelle nimmt für den Bereich der Außenstelle die dem Präsidenten nach § 6 Abs. 1 zukommenden Aufgaben unter der Verantwortung des Präsidenten wahr. Unbeschadet der richterlichen Unabhängigkeit des Leiters der Außenstelle als Richter des Asylgerichtshofes unterliegt er in Ausübung der Aufgaben als Leiter der Außenstelle den Weisungen des Präsidenten.
(3) Der Leiter der Außenstelle wird bei seinen Aufgaben nach Maßgabe seiner Verfügungen durch einen Stellvertreter und erforderlichenfalls auch von anderen in der Außenstelle tätigen Richtern des Asylgerichtshofes unterstützt und vertreten. Hinsichtlich der Bestellung und Abberufung des Stellvertreters des Leiters gilt Abs. 1. Eine Einbeziehung bedarf – außer im Fall des Stellvertreters – der Zustimmung des betroffenen Richters und kann vom Leiter der Außenstelle jederzeit widerrufen werden. Bei Besorgung dieser übertragenen Aufgaben sind die damit betrauten Richter an die Weisungen des Leiters der Außenstelle gebunden.
(4) Sind sowohl der Leiter der Außenstelle als auch der Stellvertreter verhindert, so ist der dienstälteste Richter der Außenstelle und im Fall dessen Verhinderung der jeweils nächst dienstälteste Richter zur Vertretung berufen. Dies gilt auch, wenn die Stelle des Leiters der Außenstelle unbesetzt ist.
Senate und Kammersenate
§ 9. (1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
(2) Jeder Senat besteht aus einem Richter als Vorsitzenden und einem weiteren Richter als Beisitzer. Für jeden Senat sind mindestens ein Stellvertreter des Vorsitzenden und mindestens ein Ersatzmitglied (Ersatzbeisitzer) zu bestimmen.
(3) Ist bundesgesetzlich die Entscheidung eines verstärkten Senates vorgesehen, so ist der zuständige Senat nach Maßgabe der Geschäftsverteilung um drei Richter zu verstärken (Kammersenat). Ist ein Kammersenat auf Antrag eines Einzelrichters zur Entscheidung berufen, so hat dieser dem Kammersenat anzugehören. Als Vorsitzender des Kammersenates fungiert der zuständige Kammervorsitzende (§ 14 Abs. 3). Die übrigen Richter sind aus der Mitte der in der Kammer zusammengefassten Richter (§ 14 Abs. 2) zu berufen.
(4) Ist ein Mitglied des Senats oder Kammersenates verhindert, so hat der Vorsitzende den Eintritt des in der Geschäftsverteilung vorgesehenen Ersatzmitgliedes zu verfügen. Im Fall der Verhinderung des Vorsitzenden eines Senates hat der zuständige Kammervorsitzende und im Fall der Verhinderung des Vorsitzenden eines Kammersenates der Präsident den Eintritt des in der Geschäftsverteilung vorgesehenen Stellvertreters zu verfügen.
(5) Die Tätigkeit des Präsidenten und des Vizepräsidenten in einem Senat oder Kammersenat bedarf deren Zustimmung.
Unmittelbarkeit des Verfahrens; Beratung und Abstimmung
§ 10. (1) Hat eine mündliche Verhandlung stattgefunden, so kann die Entscheidung nur von jenen Richtern des Asylgerichtshofes getroffen werden, die an dieser Verhandlung teilgenommen haben. Wenn sich die Zusammensetzung des Senates oder des Kammersenates geändert hat, ist die Verhandlung zu wiederholen.
(2) Ein Senat ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende und der Beisitzer, ein Kammersenat, wenn der Vorsitzende und alle übrigen Mitglieder anwesend sind. Verhinderte Mitglieder werden durch die Ersatzmitglieder (Stellvertreter, Ersatzbeisitzer) in der in der Geschäftsverteilung festgelegten Reihenfolge vertreten.
(3) Die Beratung und die Abstimmung sind nicht öffentlich und werden vom Vorsitzenden geleitet.
(4) Jedes Senatsmitglied ist berechtigt, in der Beratung Anträge zu stellen. Den anderen Senatsmitgliedern steht es frei, zu diesen Anträgen Gegenanträge oder Änderungsanträge zu stellen. Alle Anträge sind zu begründen.
(5) Der Vorsitzende bestimmt die Reihenfolge, in der über die Anträge abgestimmt wird, und die Reihenfolge der Stimmabgabe.
(6) Zu einem Beschluss des Senates ist Einstimmigkeit und zu einem Beschluss des Kammersenates die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig.
(7) Über die Beratung und Abstimmung ist ein Protokoll zu führen.
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 27. Februar 2014, G 86/2013-9, dem Bundeskanzler zugestellt am 20. März 2014, zu Recht erkannt, dass Abs. 4 letzter Satz verfassungswidrig war (vgl. BGBl. I Nr. 22/2014).
Aufgaben des Vorsitzenden und des Beisitzers eines Senates
§ 11. (1) Der Vorsitzende leitet die Geschäfte des Senates und führt das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Verfahrensanordnungen bedürfen keines Senatsbeschlusses. Er entscheidet, ob eine mündliche Verhandlung anberaumt wird, eröffnet, leitet und schließt diese. Er verkündet die Beschlüsse des Senates, unterfertigt die schriftlichen Ausfertigungen, arbeitet den Erledigungsentwurf aus und stellt im Senat den Beschlussantrag.
(2) Stimmt der Beisitzer dem Erledigungsentwurf des Vorsitzenden zu, so hat der Vorsitzende die Entscheidung auszuarbeiten.
(3) Stimmt der Beisitzer dem Erledigungsentwurf des Vorsitzenden nicht zu, so hat der Beisitzer binnen zwei Wochen einen eigenen Erledigungsentwurf auszuarbeiten und dem Vorsitzenden vorzulegen. Stimmt der Vorsitzende dem Entwurf des Beisitzers zu, so hat der Beisitzer die Entscheidung auszuarbeiten.
(4) Findet der Erledigungsentwurf des Beisitzers nicht die Zustimmung des Vorsitzenden oder hat der Beisitzer seinen Erledigungsentwurf nicht binnen zwei Wochen vorgelegt, so hat der Vorsitzende die Rechtssache an den zuständigen Kammersenat zur Entscheidung heranzutragen. Der Vorsitzende und der Beisitzer des Senates sind Mitglieder des Kammersenates (§ 9 Abs. 3), wobei der Vorsitzende des Senates als Berichter des Kammersenates fungiert. Eine mündliche Verhandlung kann nur auf Verlangen des Beschwerdeführers wiederholt werden.
Aufgaben des Vorsitzenden und des Berichters eines Kammersenates
§ 12. (1) Der Vorsitzende des Kammersenates verteilt intern die Geschäfte und bestimmt für die einzelnen Rechtssachen die Berichter. Er entscheidet, ob eine mündliche Verhandlung anberaumt wird, und eröffnet, leitet und schließt die mündliche Verhandlung. Er verkündet die Beschlüsse des Senates und unterfertigt die schriftlichen Ausfertigungen.
(2) Dem Berichter eines Kammersenates kommt die Führung des Verfahrens bis zur Verhandlung zu. Die dabei erforderlichen Verfahrensanordnungen bedürfen keines Senatsbeschlusses. Der Berichter hat den Erledigungsentwurf auszuarbeiten und den Beschlussantrag im Kammersenat zu stellen. Entspricht der Beschluss des Kammersenates dem Antrag des Berichters, so hat dieser die Entscheidung auszuarbeiten. Beschließt der Kammersenat den Antrag eines anderen Senatsmitgliedes, so obliegt diesem die Ausarbeitung der Entscheidung.
Abschnitt
Gang und Führung der Geschäfte des Asylgerichtshofes
Geschäftsverteilung
§ 13. (1) Vor Ablauf jedes Kalenderjahres hat der Geschäftsverteilungsausschuss (Abs. 2) jeweils für das nächste Kalenderjahr eine Geschäftsverteilung zu beschließen. Die Geschäftsverteilung hat zu bestimmen:
ob die Richter des Asylgerichtshofes auf einem Arbeitsplatz in der Dienststelle am Hauptsitz oder in der Außenstelle verwendet werden, wobei den Richtern ein Arbeitsplatz in der jeweils anderen Dienststelle nur mit ihrer Zustimmung zugewiesen werden darf;
die Vorsitzenden und Beisitzer der Senate sowie die Ersatzmitglieder (Stellvertreter, Ersatzbeisitzer) und die Reihenfolge, in der diese einzutreten haben;
die Verteilung der dem Asylgerichtshof zufallenden gerichtlichen Geschäfte auf die Einzelrichter und Senate;
die Einrichtung von Kammern und ihre Geschäftsgebiete sowie die in den einzelnen Kammern zusammengefassten Einzelrichter und Senate.
(2) Der Geschäftsverteilungsausschuss besteht aus dem Präsidenten und dem Vizepräsidenten als Mitglieder kraft Amtes und drei von der Vollversammlung aus ihrer Mitte gewählten Mitgliedern (Wahlmitglieder). Für die drei Wahlmitglieder sind von der Vollversammlung aus ihrer Mitte sechs Ersatzmitglieder zu wählen. Die Funktionsperiode der Wahlmitglieder und Ersatzmitglieder beginnt mit dem 1. Jänner des der Wahl folgenden Jahres und beträgt vier Jahre. Hinsichtlich der Wahl und Geschäftsführung des Geschäftsverteilungsausschusses gelten die Bestimmungen des Richterdienstgesetzes über den Personalsenat sinngemäß. Den Vorsitz führt der Präsident.
(3) Der Präsident hat den Entwurf einer Geschäftsverteilung für das nächste Kalenderjahr vom 15. November bis einschließlich 10. Dezember zur Einsicht aufzulegen (Einsichtsfrist). Jeder Richter des Asylgerichtshofes ist berechtigt, während der Einsichtsfrist schriftliche Einwendungen gegen den Entwurf zu erheben. Die Einwendungen müssen eine Begründung und einen Abänderungsantrag enthalten. Der Geschäftsverteilungsausschuss hat vor dem Geschäftsverteilungsbeschluss über die Einwendungen zu beraten. Eine abgesonderte Beschlussfassung über die Einwendungen hat zu unterbleiben. Soweit der Geschäftsverteilungsbeschluss vom Entwurf abweicht oder Einwendungen nicht berücksichtigt, ist er zu begründen. Die Begründung ist möglichst bald nach der Beschlussfassung, jedenfalls jedoch in der Zeit vom 2. bis 15. Jänner zur Einsicht bereit zu halten.
(4) Die Verteilung der Geschäfte nach Abs. 1 Z 3 hat so zu erfolgen, dass insgesamt eine möglichst gleichmäßige Auslastung aller Einzelrichter und Senate des Asylgerichtshofes erreicht wird, wobei die Wahrnehmung von Vertretungsaufgaben oder von Aufgaben der Justizverwaltung entsprechend zu berücksichtigen ist, und dass eine die Rechtsschutzinteressen der Parteien wahrende Rechtspflege sichergestellt ist. Rechtssachen, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, sind tunlichst bei jenen Einzelrichtern und Senaten zu belassen, in denen sie bisher geführt worden sind.
(5) Wegen Veränderungen im Personalstand, wegen Überlastung oder zu geringer Beschäftigung einzelner Richter oder Senate oder aus anderen wichtigen Gründen kann die Geschäftsverteilung vom Geschäftsverteilungsausschuss auch während des Kalenderjahres geändert werden. Diesfalls sollen Rechtssachen, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, tunlichst vom bisherigen Einzelrichter oder Senat zu Ende geführt werden. Wenn möglich, sollen die Senate hiezu in derselben Zusammensetzung wie bisher zusammentreten.
(6) Beschließt der Geschäftsverteilungsausschuss nötige Änderungen der Geschäftsverteilung im Sinne des Abs. 5 nicht innerhalb von sechs Wochen, so hat der Präsident diese Änderungen durch Erlassung einer vorläufigen Geschäftsverteilung vorzunehmen. In diesem Fall hat der Präsident unverzüglich den Geschäftsverteilungsausschuss zur Beschlussfassung über die endgültige Geschäftsverteilung zu einer Sitzung einzuberufen, die spätestens vier Wochen nach Erlassung der vorläufigen Geschäftsverteilung stattzufinden hat. Mit der Beschlussfassung über die endgültige Geschäftsverteilung tritt die vorläufige Geschäftsverteilung außer Kraft.
(7) Hat der Geschäftsverteilungsausschuss bis zum Ablauf des Kalenderjahres keine Geschäftsverteilung beschlossen, so gilt die bisherige Geschäftsverteilung bis zur Beschlussfassung über eine neue Geschäftsverteilung weiter.
(8) Die Geschäftsverteilung ist vom Präsidenten zur allgemeinen Einsicht aufzulegen und kann auch auf andere Weise öffentlich zugänglich gemacht werden.
(9) Die Geschäftsverteilungsübersicht ist nach der aufsteigenden Nummerierung der Gerichtsabteilungen und Kammern (§ 14) zu gliedern. In ihr sind auszuweisen:
die Namen der Einzelrichter und ihrer Vertreter;
die Namen der Vorsitzenden und Beisitzer der Senate sowie die Namen der Stellvertreter und Ersatzbeisitzer;
die den Einzelrichtern und Senaten zugewiesenen Geschäftsgebiete;
die Geschäftsgebiete der Kammern, die Namen der Kammervorsitzenden und ihrer Stellvertreter sowie die in den einzelnen Kammern zusammengefassten Einzelrichter und Senate;
bei mehreren Geschäftsabteilungen die für die Gerichtsabteilung bzw. Kammer zuständige Geschäftsabteilung der Geschäftsstelle.
Abschnitt
Gang und Führung der Geschäfte des Asylgerichtshofes
Geschäftsverteilung
§ 13. (1) Vor Ablauf jedes Kalenderjahres hat der Geschäftsverteilungsausschuss (Abs. 2) jeweils für das nächste Kalenderjahr eine Geschäftsverteilung zu beschließen. Die Geschäftsverteilung hat zu bestimmen:
ob die Richter des Asylgerichtshofes auf einem Arbeitsplatz in der Dienststelle am Hauptsitz oder in der Außenstelle verwendet werden, wobei den Richtern ein Arbeitsplatz in der jeweils anderen Dienststelle nur mit ihrer Zustimmung zugewiesen werden darf;
die Vorsitzenden und Beisitzer der Senate sowie die Ersatzmitglieder (Stellvertreter, Ersatzbeisitzer) und die Reihenfolge, in der diese einzutreten haben;
die Verteilung der dem Asylgerichtshof zufallenden gerichtlichen Geschäfte auf die Einzelrichter und Senate;
die Einrichtung von Kammern und ihre Geschäftsgebiete sowie die in den einzelnen Kammern zusammengefassten Einzelrichter und Senate.
(2) Der Geschäftsverteilungsausschuss besteht aus dem Präsidenten und dem Vizepräsidenten als Mitglieder kraft Amtes und drei von der Vollversammlung aus ihrer Mitte gewählten Mitgliedern (Wahlmitglieder). Für die drei Wahlmitglieder sind von der Vollversammlung aus ihrer Mitte sechs Ersatzmitglieder zu wählen. Die Funktionsperiode der Wahlmitglieder und Ersatzmitglieder beginnt mit dem 1. Jänner des der Wahl folgenden Jahres und beträgt vier Jahre. Hinsichtlich der Wahl und Geschäftsführung des Geschäftsverteilungsausschusses gelten die Bestimmungen des RStDG über den Personalsenat sinngemäß. Den Vorsitz führt der Präsident.
(3) Der Präsident hat den Entwurf einer Geschäftsverteilung für das nächste Kalenderjahr vom 15. November bis einschließlich 10. Dezember zur Einsicht aufzulegen (Einsichtsfrist). Jeder Richter des Asylgerichtshofes ist berechtigt, während der Einsichtsfrist schriftliche Einwendungen gegen den Entwurf zu erheben. Die Einwendungen müssen eine Begründung und einen Abänderungsantrag enthalten. Der Geschäftsverteilungsausschuss hat vor dem Geschäftsverteilungsbeschluss über die Einwendungen zu beraten. Eine abgesonderte Beschlussfassung über die Einwendungen hat zu unterbleiben. Soweit der Geschäftsverteilungsbeschluss vom Entwurf abweicht oder Einwendungen nicht berücksichtigt, ist er zu begründen. Die Begründung ist möglichst bald nach der Beschlussfassung, jedenfalls jedoch in der Zeit vom 2. bis 15. Jänner zur Einsicht bereit zu halten.
(4) Die Verteilung der Geschäfte nach Abs. 1 Z 3 hat so zu erfolgen, dass insgesamt eine möglichst gleichmäßige Auslastung aller Einzelrichter und Senate des Asylgerichtshofes erreicht wird, wobei die Wahrnehmung von Vertretungsaufgaben oder von Aufgaben der Justizverwaltung entsprechend zu berücksichtigen ist, und dass eine die Rechtsschutzinteressen der Parteien wahrende Rechtspflege sichergestellt ist. Rechtssachen, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, sind tunlichst bei jenem Einzelrichter oder Senat zu belassen, von dem sie bisher geführt worden sind.
(5) Wegen Veränderungen im Personalstand, wegen Überlastung oder zu geringer Beschäftigung einzelner Richter oder Senate oder aus anderen wichtigen Gründen kann die Geschäftsverteilung vom Geschäftsverteilungsausschuss auch während des Kalenderjahres geändert werden. Diesfalls sollen Rechtssachen, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, tunlichst vom bisherigen Einzelrichter oder Senat zu Ende geführt werden. Wenn möglich, sollen die Senate hiezu in derselben Zusammensetzung wie bisher zusammentreten.
(6) Beschließt der Geschäftsverteilungsausschuss nötige Änderungen der Geschäftsverteilung im Sinne des Abs. 5 nicht innerhalb von sechs Wochen, so hat der Präsident diese Änderungen durch Erlassung einer vorläufigen Geschäftsverteilung vorzunehmen. In diesem Fall hat der Präsident unverzüglich den Geschäftsverteilungsausschuss zur Beschlussfassung über die endgültige Geschäftsverteilung zu einer Sitzung einzuberufen, die spätestens vier Wochen nach Erlassung der vorläufigen Geschäftsverteilung stattzufinden hat. Mit der Beschlussfassung über die endgültige Geschäftsverteilung tritt die vorläufige Geschäftsverteilung außer Kraft.
(7) Hat der Geschäftsverteilungsausschuss bis zum Ablauf des Kalenderjahres keine Geschäftsverteilung beschlossen, so gilt die bisherige Geschäftsverteilung bis zur Beschlussfassung über eine neue Geschäftsverteilung weiter.
(8) Die Geschäftsverteilung ist vom Präsidenten zur allgemeinen Einsicht aufzulegen und kann auch auf andere Weise öffentlich zugänglich gemacht werden.
(9) Die Geschäftsverteilungsübersicht ist nach der aufsteigenden Nummerierung der Gerichtsabteilungen und Kammern (§ 14) zu gliedern. In ihr sind auszuweisen:
die Namen der Einzelrichter und ihrer Vertreter;
die Namen der Vorsitzenden und Beisitzer der Senate sowie die Namen der Stellvertreter und Ersatzbeisitzer;
die den Einzelrichtern und Senaten zugewiesenen Geschäftsgebiete;
die Geschäftsgebiete der Kammern, die Namen der Kammervorsitzenden und ihrer Stellvertreter sowie die in den einzelnen Kammern zusammengefassten Einzelrichter und Senate;
bei mehreren Geschäftsabteilungen die für die Gerichtsabteilung bzw. Kammer zuständige Geschäftsabteilung der Geschäftsstelle.
Gerichtsabteilungen und Kammern
§ 14. (1) Für jeden Einzelrichter und Senat ist eine Gerichtsabteilung zu eröffnen. Für den Präsidenten und den Vizepräsidenten sind mit deren Zustimmung zusätzliche Gerichtsabteilungen zu eröffnen. Die Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes hat auch Regelungen für die Vertretung der einzelnen Gerichtsabteilungen zu enthalten, wobei für den Leiter der Gerichtsabteilung eine ausreichende Zahl von Vertretern und die Reihenfolge, in der die Vertreter einzutreten haben, zu bestimmen sind.
(2) In der Geschäftsverteilung ist auf Vorschlag des Präsidenten vorzusehen, dass die Gerichtsabteilungen (Einzelrichter und Senate) auf Grund des sachlichen Zusammenhangs ihrer Geschäfte zu Kammern zusammenzufassen sind. Die Kammervorsitzenden und ihre Stellvertreter werden auf Vorschlag des Präsidenten von der Vollversammlung aus ihrer Mitte für vier Jahre bestellt. Sie können von der Vollversammlung jederzeit abberufen werden; ein solcher Beschluss bedarf einer Mehrheit von wenigstens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen und ist zu begründen. Wird eine Kammer aufgelöst, so endet damit auch das Amt des Kammervorsitzenden und des Stellvertreters.
(3) Der Kammervorsitzende hat die Kammer nach Maßgabe der Geschäftseinteilung für Justizverwaltungssachen zu leiten und bei voller Wahrung der richterlichen Unabhängigkeit auf eine möglichst einheitliche Rechtsprechung innerhalb der Kammer Bedacht zu nehmen (§ 6 Abs. 2). Der Kammervorsitzende ist kraft Amtes Vorsitzender des Kammersenates.
Gerichtsabteilungen und Kammern
§ 14. (1) Für jeden Einzelrichter und Senat ist eine Gerichtsabteilung zu eröffnen. Für den Präsidenten und den Vizepräsidenten sind mit deren Zustimmung zusätzliche Gerichtsabteilungen zu eröffnen. Die Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes hat auch Regelungen für die Vertretung der einzelnen Gerichtsabteilungen zu enthalten, wobei für den Leiter der Gerichtsabteilung eine ausreichende Zahl von Vertretern und die Reihenfolge, in der die Vertreter einzutreten haben, zu bestimmen sind.
(2) In der Geschäftsverteilung ist auf Vorschlag des Präsidenten vorzusehen, dass die Gerichtsabteilungen (Einzelrichter und Senate) auf Grund des sachlichen Zusammenhangs ihrer Geschäfte zu Kammern zusammenzufassen sind. Die Kammervorsitzenden und ihre Stellvertreter werden auf Vorschlag des Präsidenten von der Vollversammlung aus ihrer Mitte für vier Jahre bestellt. Sie können von der Vollversammlung jederzeit abberufen werden; ein solcher Beschluss bedarf einer Mehrheit von wenigstens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen und ist zu begründen. Wird eine Kammer aufgelöst, so endet damit auch das Amt des Kammervorsitzenden und des Stellvertreters.
(3) Der Kammervorsitzende hat die Kammer nach Maßgabe der Geschäftseinteilung für Justizverwaltungssachen zu leiten und bei voller Wahrung der richterlichen Unabhängigkeit auf eine möglichst einheitliche Rechtsprechung innerhalb der Kammer Bedacht zu nehmen. Der Kammervorsitzende ist kraft Amtes Vorsitzender des Kammersenates.
Zuweisung und Abnahme von Rechtssachen
§ 15. (1) Jede im Asylgerichtshof anfallende Rechtssache wird dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter oder Senat zugewiesen.
(2) Der Geschäftsverteilungsausschuss kann einem Einzelrichter oder Senat eine ihm zufallende Rechtssache durch Verfügung abnehmen, wenn der Einzelrichter oder Senat verhindert oder wegen des Umfangs seiner Aufgaben an deren Erledigung innerhalb einer angemessenen Frist gehindert ist.
(3) Inwiefern ein Einzelrichter oder Senat eine bei ihm anhängige Rechtssache einem Kammersenat vorzulegen hat, wird durch Bundesgesetz bestimmt.
Befangenheit der Richter
§ 16. (1) Die Richter des Asylgerichtshofes haben sich unter Anzeige an den Präsidenten der Ausübung ihres Amtes wegen Befangenheit zu enthalten
in Sachen, an denen sie selbst, einer ihrer Angehörigen (§ 36a AVG) oder einer ihrer Pflegebefohlenen beteiligt sind;
in Sachen, in denen sie als Bevollmächtigte einer Partei bestellt waren oder bestellt sind;
wenn sie in dem dem Verfahren vor dem Asylgerichtshof vorausgegangenen Verfahren mitgewirkt haben;
wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen.
(2) Aus den im Abs. 1 angeführten Gründen können Richter des Asylgerichtshofes auch von den Parteien, und zwar spätestens zu Beginn der ersten mündlichen Verhandlung, abgelehnt werden. Stützt sich die Ablehnung auf Abs. 1 Z 4, so hat die Partei die hiefür maßgebenden Gründe glaubhaft zu machen. Über die Ablehnung entscheidet in Abwesenheit des Abgelehnten der Präsident.
(3) Werden der Vorsitzende oder so viele Richter eines Kammersenates abgelehnt, dass nicht wenigstens drei verbleiben, so hat der Präsident die Beschlussfassung über den Ablehnungsantrag dem Geschäftsverteilungsausschuss zuzuweisen. Beschließt der Geschäftsverteilungsausschuss, dass die Ablehnung begründet ist, so hat der Präsident den Eintritt der Ersatzmitglieder zu verfügen.
Geschäftsführung
§ 17. (1) Zur Unterstützung der ordnungsgemäßen Geschäftsführung des Asylgerichtshofes sind vom Präsidenten ein Präsidialbüro, eine Evidenzstelle und eine Geschäftsstelle einzurichten.
(2) Das Präsidialbüro hat den Präsidenten und den Vizepräsidenten bei der Besorgung der ihnen nach § 6 zukommenden Aufgaben zu unterstützen.
(3) Die Evidenzstelle hat alle Erkenntnisse und Beschlüsse des Asylgerichtshofes sowie im Bedarfsfall auch Entscheidungen anderer Gerichte und Behörden sowie des einschlägigen Schrifttums in übersichtlicher Art und Weise zu dokumentieren. Der Präsident hat nach Anhörung des Personalsenates einen Richter des Asylgerichtshofes zum Leiter der Evidenzstelle und einen anderen Richter zum Stellvertreter des Leiters auf Dauer zu bestellen. Ist der Leiter der Evidenzstelle verhindert, so wird er vom Stellvertreter in seinem gesamten Wirkungsbereich vertreten. Der Leiter der Evidenzstelle und der Stellvertreter können vom Präsidenten jederzeit von dieser Funktion abberufen werden. Der Leiter der Evidenzstelle hat dem Präsidenten über Erkenntnisse oder Beschlüsse, die von der bisherigen Rechtsprechung abweichen, zu berichten. Ihm obliegt nach Maßgabe der Vorgaben des Präsidenten die Organisation und die Überwachung der Tätigkeit der Evidenzstelle.
(4) Die Geschäftsstelle ist mit der Besorgung der Kanzleigeschäfte des Asylgerichtshofes betraut und zur Unterstützung der Richter des Asylgerichtshofes berufen; sie wird vom Vorsteher der Geschäftsstelle geleitet. Der Vorsteher der Geschäftsstelle hat nach den Weisungen des Präsidenten den gesamten Dienst in der Geschäftsstelle zu leiten und den Präsidenten in der Aufsicht über deren Bedienstete zu unterstützen. Die Geschäftsstelle umfasst nach Maßgabe der vom Präsidenten zu erlassenden Geschäftseinteilung die Geschäftsabteilungen für die Gerichtsabteilungen und Kammern sowie weitere Abteilungen für Aufgaben, die außerhalb der Gerichtsabteilungen und Kammern für das ganze Gericht gemeinsam besorgt werden. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Leiter einer Gerichtsabteilung oder einem Kammervorsitzenden und dem Vorsteher der Geschäftsstelle entscheidet der Präsident.
(5) Die vom Präsidenten zu erlassende Geschäftsteinteilung für die Geschäftsstelle (Abs. 4) ist in der Geschäftsverteilungsübersicht (§ 13 Abs. 9) aufzunehmen.
(6) Der Leiter und die anderen in der Geschäftsabteilung verwendeten Bediensteten haben den dienstlichen Anordnungen des Einzelrichters oder Vorsitzenden des Senates, der die zugehörige Gerichtsabteilung leitet, und den dienstlichen Anordnungen des Kammervorsitzenden Folge zu leisten. Die Leitung der Gerichtsabteilung oder Kammer umfasst auch die Pflicht der Aufsicht über die zugehörigen Geschäftsabteilungen.
(7) Die Bestimmungen über die ordnungsgemäße Geschäftsführung für den Bereich der Außenstelle unter der Verantwortung des Leiters (§ 8) sind in der Geschäftsordnung zu treffen.
Geschäftsführung
§ 17. (1) Zur Unterstützung der ordnungsgemäßen Geschäftsführung des Asylgerichtshofes sind vom Präsidenten ein Präsidialbüro, eine Evidenzstelle und eine Geschäftsstelle einzurichten.
(2) Das Präsidialbüro hat den Präsidenten und den Vizepräsidenten bei der Besorgung der ihnen nach § 6 zukommenden Aufgaben zu unterstützen.
(3) Die Evidenzstelle hat alle Erkenntnisse und Beschlüsse des Asylgerichtshofes sowie im Bedarfsfall auch Entscheidungen anderer Gerichte und Behörden sowie des einschlägigen Schrifttums in übersichtlicher Art und Weise zu dokumentieren. Der Präsident hat nach Anhörung des Personalsenates einen Richter des Asylgerichtshofes zum Leiter der Evidenzstelle und einen anderen Richter zum Stellvertreter des Leiters auf Dauer zu bestellen. Ist der Leiter der Evidenzstelle verhindert, so wird er vom Stellvertreter in seinem gesamten Wirkungsbereich vertreten. Der Leiter der Evidenzstelle und der Stellvertreter können vom Präsidenten jederzeit von dieser Funktion abberufen werden. Der Leiter der Evidenzstelle hat dem Präsidenten über Erkenntnisse oder Beschlüsse, die von der bisherigen Rechtsprechung abweichen, zu berichten. Ihm obliegt nach Maßgabe der Vorgaben des Präsidenten die Organisation und die Überwachung der Tätigkeit der Evidenzstelle.
(4) Die Geschäftsstelle ist mit der Besorgung der Kanzleigeschäfte des Asylgerichtshofes betraut und zur Unterstützung der Richter des Asylgerichtshofes berufen; sie wird vom Vorsteher der Geschäftsstelle geleitet. Der Vorsteher der Geschäftsstelle hat nach den Weisungen des Präsidenten den gesamten Dienst in der Geschäftsstelle zu leiten und den Präsidenten in der Aufsicht über deren Bedienstete zu unterstützen. Die Geschäftsstelle umfasst nach Maßgabe der vom Präsidenten zu erlassenden Geschäftseinteilung die Geschäftsabteilungen für die Gerichtsabteilungen und Kammern sowie weitere Abteilungen für Aufgaben, die außerhalb der Gerichtsabteilungen und Kammern für das ganze Gericht gemeinsam besorgt werden. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Leiter einer Gerichtsabteilung oder einem Kammervorsitzenden und dem Vorsteher der Geschäftsstelle entscheidet der Präsident.
(5) Die vom Präsidenten zu erlassende Geschäftsteinteilung für die Geschäftsstelle (Abs. 4) ist in die Geschäftsverteilungsübersicht (§ 13 Abs. 9) aufzunehmen.
(6) Der Leiter und die anderen in der Geschäftsabteilung verwendeten Bediensteten haben den dienstlichen Anordnungen des Einzelrichters oder Vorsitzenden des Senates, der die zugehörige Gerichtsabteilung leitet, und den dienstlichen Anordnungen des Kammervorsitzenden Folge zu leisten. Die Leitung der Gerichtsabteilung oder Kammer umfasst auch die Pflicht der Aufsicht über die zugehörigen Geschäftsabteilungen.
(7) Die Bestimmungen über die ordnungsgemäße Geschäftsführung für den Bereich der Außenstelle unter der Verantwortung des Leiters (§ 8) sind in der Geschäftsordnung zu treffen.
Geschäftsführung
§ 17. (1) Zur Unterstützung der ordnungsgemäßen Geschäftsführung des Asylgerichtshofes sind vom Präsidenten ein Präsidialbüro, eine Evidenzstelle und eine Geschäftsstelle einzurichten.
(2) Das Präsidialbüro hat den Präsidenten und den Vizepräsidenten bei der Besorgung der ihnen nach § 6 zukommenden Aufgaben zu unterstützen.
(3) Die Evidenzstelle hat alle Erkenntnisse und Beschlüsse des Asylgerichtshofes sowie im Bedarfsfall auch Entscheidungen anderer Gerichte und Behörden sowie des einschlägigen Schrifttums in übersichtlicher Art und Weise zu dokumentieren. Der Präsident hat nach Anhörung des Personalsenates einen Richter des Asylgerichtshofes zum Leiter der Evidenzstelle und einen anderen Richter zum Stellvertreter des Leiters auf Dauer zu bestellen. Ist der Leiter der Evidenzstelle verhindert, so wird er vom Stellvertreter in seinem gesamten Wirkungsbereich vertreten. Der Leiter der Evidenzstelle und der Stellvertreter können vom Präsidenten jederzeit von dieser Funktion abberufen werden. Der Leiter der Evidenzstelle hat dem Präsidenten über Erkenntnisse oder Beschlüsse, die von der bisherigen Rechtsprechung abweichen, zu berichten. Ihm obliegt nach Maßgabe der Vorgaben des Präsidenten die Organisation und die Überwachung der Tätigkeit der Evidenzstelle.
(4) Die Geschäftsstelle ist mit der Besorgung der Kanzleigeschäfte des Asylgerichtshofes betraut und zur Unterstützung der Richter des Asylgerichtshofes berufen; sie wird vom Vorsteher der Geschäftsstelle geleitet. Der Vorsteher der Geschäftsstelle hat nach den Weisungen des Präsidenten den gesamten Dienst in der Geschäftsstelle zu leiten und den Präsidenten in der Aufsicht über deren Bedienstete zu unterstützen. Die Geschäftsstelle umfasst nach Maßgabe der vom Präsidenten zu erlassenden Geschäftseinteilung die Geschäftsabteilungen für die Gerichtsabteilungen und Kammern sowie weitere Abteilungen für Aufgaben, die außerhalb der Gerichtsabteilungen und Kammern für das ganze Gericht gemeinsam besorgt werden. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Leiter einer Gerichtsabteilung oder einem Kammervorsitzenden und dem Vorsteher der Geschäftsstelle entscheidet der Präsident.
(5) Die vom Präsidenten zu erlassende Geschäftseinteilung für die Geschäftsstelle (Abs. 4) ist in die Geschäftsverteilungsübersicht (§ 13 Abs. 9) aufzunehmen.
(6) Der Leiter und die anderen in der Geschäftsabteilung verwendeten Bediensteten haben den dienstlichen Anordnungen des Einzelrichters oder Vorsitzenden des Senates, der die zugehörige Gerichtsabteilung leitet, und den dienstlichen Anordnungen des Kammervorsitzenden Folge zu leisten. Die Leitung der Gerichtsabteilung oder Kammer umfasst auch die Pflicht der Aufsicht über die zugehörigen Geschäftsabteilungen.
(7) Die Bestimmungen über die ordnungsgemäße Geschäftsführung für den Bereich der Außenstelle unter der Verantwortung des Leiters (§ 8) sind in der Geschäftsordnung zu treffen.
Geschäftsordnung
§ 18. Die näheren Regelungen über die Geschäftsführung und den Geschäftsgang des Asylgerichtshofes sind in der Geschäftsordnung vorzusehen. Die Geschäftsordnung ist von der Vollversammlung auf Vorschlag des Geschäftsverteilungsausschusses zu beschließen und vom Präsidenten zur allgemeinen Einsicht aufzulegen; diese kann auch auf andere Weise öffentlich zugänglich gemacht werden.
Veröffentlichung von Entscheidungen
§ 19. Entscheidungen des Asylgerichtshofes sind in anonymisierter Form im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) zu veröffentlichen.
Abschnitt
Controlling und Berichtswesen
Controlling
§ 20. (1) Zur Sicherstellung einer zweckmäßigen, wirtschaftlichen, sparsamen und effizienten Besorgung der Aufgaben des Asylgerichtshofes sind die Controllingabteilung und der Controllingausschuss berufen.
(2) Der Präsident hat im Präsidialbüro unter seiner Verantwortung eine Controllingabteilung einzurichten. § 6 Abs. 2 gilt.
(3) Die Controllingabteilung unterstützt die Organe des Asylgerichtshofes bei voller Wahrung der richterlichen Unabhängigkeit bei ihren Entscheidungen, indem sie insbesondere die Auslastung und Effizienz, das Erscheinungsbild und die Funktionstüchtigkeit des inneren Betriebs des Asylgerichtshofes sowie dessen aufbau- und ablauforganisatorischen Gegebenheiten in Form eines begleitenden Controlling untersucht, Abweichungen vom Sollzustand feststellt und ihre Ursachen analysiert.
(4) Der Controllingausschuss besteht aus einem Vorsitzenden, einem Stellvertreter und drei weiteren Mitgliedern, die von der Vollversammlung aus ihrer Mitte für eine Funktionsperiode von vier Jahren gewählt werden. Der Vorsitzende des Controllingausschusses wird im Fall seiner Verhinderung durch den Stellvertreter und erforderlichenfalls durch die übrigen Ausschussmitglieder in der vom Controllingausschuss selbst bestimmten Reihenfolge vertreten.
(5) Dem Controllingausschuss obliegt die Beratung über die Ergebnisse des Controllings der Controllingabteilung, die ihm einmal jährlich gesammelt vom Präsidenten vorzulegen sind, und auf Grund dieser Ergebnisse die Erarbeitung von Empfehlungen an den Präsidenten und die betreffenden Organe des Asylgerichtshofes.
(6) Bei der Erstattung von Empfehlungen und Vorschlägen ist darauf zu achten, dass auch nicht der Anschein einer Einflussnahme auf den Bereich entsteht, der in Gerichtsverfahren der Rechtsprechung vorbehalten ist.
Geschäftsausweise
§ 21. Die Einzelrichter und Vorsitzenden der Senate haben dem Präsidenten vierteljährlich über die Anzahl der in den letzten drei Monaten erledigten Rechtssachen und die Art der in diesen Rechtssachen getroffenen Erledigung zu berichten und nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres alle am 1. Jänner anhängigen Rechtssachen auszuweisen (Geschäftsausweis). Ist in einer anhängigen Rechtssache die Zuständigkeit auf einen Senat oder Kammersenat übergegangen, ist auch dies auszuweisen. Im Einzelfall haben sie dem Präsidenten auf begründetes Ersuchen gesondert zu berichten.
Tätigkeitsbericht
§ 22. Der Asylgerichtshof hat für jedes Kalenderjahr einen Bericht über seine Tätigkeit und die dabei gesammelten Erfahrungen zu verfassen. Der Präsident hat den Entwurf eines Tätigkeitsberichts der Vollversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen. Der von der Vollversammlung beschlossene Tätigkeitsbericht ist vom Präsidenten dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Inneres vorzulegen. Aus Anlass der Vorlage des Tätigkeitsberichtes hat der Präsident dem Bundeskanzler auch über den Bereich der Justizverwaltung zu berichten. Der Bundeskanzler hat den Tätigkeitsbericht dem Nationalrat und dem Bundesrat vorzulegen.
Teil
Verfahren und Vollstreckung
Verfahren
§ 23. Soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 – AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs „Berufung“ der Begriff „Beschwerde“ tritt.
Teil
Verfahren und Vollstreckung
Verfahren
§ 23. (1) Soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs “Berufung” der Begriff “Beschwerde” tritt.
(2) Die Erkenntnisse sind im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.
Vollstreckung
§ 24. Wenn der Asylgerichtshof einer Beschwerde stattgegeben hat, sind die Verwaltungsbehörden verpflichtet, in dem betreffenden Fall mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Asylgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
Vollstreckung
§ 24. (1) Wenn der Asylgerichtshof einer Beschwerde stattgegeben hat, sind die Verwaltungsbehörden verpflichtet, in dem betreffenden Fall mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Asylgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
(2) In seiner Entscheidung hat der Asylgerichtshof zu bestimmen, welches Gericht oder welche Verwaltungsbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat. Das Vollstreckungsverfahren richtet sich nach den für dieses Gericht oder diese Verwaltungsbehörde sonst geltenden Vorschriften. Ist als Vollstreckungsbehörde ein Gericht bestimmt worden, so bildet die Entscheidung des Asylgerichtshofes den Exekutionstitel.
Teil
Schlussbestimmungen
Ausschluss von Ersatzansprüchen
§ 25. Aus einer Entscheidung des Asylgerichtshofes kann ein Ersatzanspruch nach dem Amtshaftungsgesetz, BGBl. Nr. 20/1949, oder dem Organhaftpflichtgesetz, BGBl. Nr. 181/1967, nicht abgeleitet werden.
Verweisungen
§ 26. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Sprachliche Gleichbehandlung
§ 27. Soweit in diesem Bundesgesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in der männlichen Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
Inkrafttreten
§ 28. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat – UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005, außer Kraft.
(2) Der Bundeskanzler hat die Maßnahmen, die für eine unverzügliche Aufnahme der Tätigkeit des Asylgerichtshofes erforderlich sind (wie insbesondere die für die Ernennung des Präsidenten, des Vizepräsidenten und der sonstigen Mitglieder des Asylgerichtshofes erforderlichen Maßnahmen sowie die Aufnahme von nichtrichterlichen Bediensteten) bereits mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes zu treffen.
(3) Die Wahl- und Ersatzmitglieder des ersten Geschäftsverteilungsausschusses sind möglichst bis 1. Juni 2008 von der Vollversammlung aus der Mitte der ernannten Richter des Asylgerichtshofes zu wählen. Dieser hat auf Vorschlag des Präsidenten bis spätestens 15. Juni 2008 die erste Geschäftsverteilung für den Tätigkeitszeitraum vom 1. Juli 2008 bis 31. Dezember 2008 zu beschließen.
(4) Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, dürfen mit der Wahrnehmung der Aufgaben eines Arbeitsplatzes in der Außenstelle des Asylgerichtshofes nur mit ihrer Zustimmung betraut werden. Für eine Verwendung auf einer Planstelle in der Außenstelle ernannte Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates dürfen mit der Wahrnehmung der Aufgaben eines Arbeitsplatzes in der Dienststelle am Hauptsitz des Asylgerichtshofes nur mit ihrer Zustimmung betraut werden.
Inkrafttreten
§ 28. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat – UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005, außer Kraft.
(2) Der Bundeskanzler hat die Maßnahmen, die für eine unverzügliche Aufnahme der Tätigkeit des Asylgerichtshofes erforderlich sind (wie insbesondere die für die Ernennung des Präsidenten, des Vizepräsidenten und der sonstigen Mitglieder des Asylgerichtshofes erforderlichen Maßnahmen sowie die Aufnahme von nichtrichterlichen Bediensteten) bereits mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes zu treffen.
(3) Die Wahl- und Ersatzmitglieder des ersten Geschäftsverteilungsausschusses sind möglichst bis 1. Juni 2008 von der Vollversammlung aus der Mitte der ernannten Richter des Asylgerichtshofes zu wählen. Dieser hat auf Vorschlag des Präsidenten bis spätestens 15. Juni 2008 die erste Geschäftsverteilung für den Tätigkeitszeitraum vom 1. Juli 2008 bis 31. Dezember 2008 zu beschließen.
(4) Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, dürfen mit der Wahrnehmung der Aufgaben eines Arbeitsplatzes in der Außenstelle des Asylgerichtshofes nur mit ihrer Zustimmung betraut werden. Für eine Verwendung auf einer Planstelle in der Außenstelle ernannte Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates dürfen mit der Wahrnehmung der Aufgaben eines Arbeitsplatzes in der Dienststelle am Hauptsitz des Asylgerichtshofes nur mit ihrer Zustimmung betraut werden.
(5) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 147/2008 treten in Kraft:
das Inhaltsverzeichnis, § 13 Abs. 2 und Abs. 4 letzter Satz, § 14 Abs. 3, § 17 Abs. 5, § 23 und § 29 Abs. 6 mit 1. Juli 2008;
§ 24 mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes. Auf vor diesem Zeitpunkt ergangene, zu vollstreckende Entscheidungen Abs. 2 dieser Bestimmung mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass der Asylgerichtshof mit Beschluss nachträglich eine Vollstreckungsbehörde bestimmen kann.”
(6) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 147/2008 treten in Kraft:
§ 4 in der Fassung Artikel 8 Z 4 und Z 4b mit 1. Juli 2008;
§ 4 in der Fassung Artikel 8 Z 4a und Z 4c mit 1. Jänner 2009.
Inkrafttreten
§ 28. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat – UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005, außer Kraft.
(2) Der Bundeskanzler hat die Maßnahmen, die für eine unverzügliche Aufnahme der Tätigkeit des Asylgerichtshofes erforderlich sind (wie insbesondere die für die Ernennung des Präsidenten, des Vizepräsidenten und der sonstigen Mitglieder des Asylgerichtshofes erforderlichen Maßnahmen sowie die Aufnahme von nichtrichterlichen Bediensteten) bereits mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes zu treffen.
(3) Die Wahl- und Ersatzmitglieder des ersten Geschäftsverteilungsausschusses sind möglichst bis 1. Juni 2008 von der Vollversammlung aus der Mitte der ernannten Richter des Asylgerichtshofes zu wählen. Dieser hat auf Vorschlag des Präsidenten bis spätestens 15. Juni 2008 die erste Geschäftsverteilung für den Tätigkeitszeitraum vom 1. Juli 2008 bis 31. Dezember 2008 zu beschließen.
(4) Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, dürfen mit der Wahrnehmung der Aufgaben eines Arbeitsplatzes in der Außenstelle des Asylgerichtshofes nur mit ihrer Zustimmung betraut werden. Für eine Verwendung auf einer Planstelle in der Außenstelle ernannte Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates dürfen mit der Wahrnehmung der Aufgaben eines Arbeitsplatzes in der Dienststelle am Hauptsitz des Asylgerichtshofes nur mit ihrer Zustimmung betraut werden.
(5) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 147/2008 treten in Kraft:
das Inhaltsverzeichnis, § 13 Abs. 2 und Abs. 4 letzter Satz, § 14 Abs. 3, § 17 Abs. 5, § 23 und § 29 Abs. 6 mit 1. Juli 2008;
§ 24 mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes. Auf vor diesem Zeitpunkt ergangene, zu vollstreckende Entscheidungen Abs. 2 dieser Bestimmung mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass der Asylgerichtshof mit Beschluss nachträglich eine Vollstreckungsbehörde bestimmen kann.”
(6) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 147/2008 treten in Kraft:
§ 4 in der Fassung Artikel 8 Z 4 und Z 4b mit 1. Juli 2008;
§ 4 in der Fassung Artikel 8 Z 4a und Z 4c mit 1. Jänner 2009.
(7) § 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 153/2009 tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.
Inkrafttreten
§ 28. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat – UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005, außer Kraft.
(2) Der Bundeskanzler hat die Maßnahmen, die für eine unverzügliche Aufnahme der Tätigkeit des Asylgerichtshofes erforderlich sind (wie insbesondere die für die Ernennung des Präsidenten, des Vizepräsidenten und der sonstigen Mitglieder des Asylgerichtshofes erforderlichen Maßnahmen sowie die Aufnahme von nichtrichterlichen Bediensteten) bereits mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes zu treffen.
(3) Die Wahl- und Ersatzmitglieder des ersten Geschäftsverteilungsausschusses sind möglichst bis 1. Juni 2008 von der Vollversammlung aus der Mitte der ernannten Richter des Asylgerichtshofes zu wählen. Dieser hat auf Vorschlag des Präsidenten bis spätestens 15. Juni 2008 die erste Geschäftsverteilung für den Tätigkeitszeitraum vom 1. Juli 2008 bis 31. Dezember 2008 zu beschließen.
(4) Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, dürfen mit der Wahrnehmung der Aufgaben eines Arbeitsplatzes in der Außenstelle des Asylgerichtshofes nur mit ihrer Zustimmung betraut werden. Für eine Verwendung auf einer Planstelle in der Außenstelle ernannte Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates dürfen mit der Wahrnehmung der Aufgaben eines Arbeitsplatzes in der Dienststelle am Hauptsitz des Asylgerichtshofes nur mit ihrer Zustimmung betraut werden.
(5) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 147/2008 treten in Kraft:
das Inhaltsverzeichnis, § 13 Abs. 2 und Abs. 4 letzter Satz, § 14 Abs. 3, § 17 Abs. 5, § 23 und § 29 Abs. 6 mit 1. Juli 2008;
§ 24 mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes. Auf vor diesem Zeitpunkt ergangene, zu vollstreckende Entscheidungen Abs. 2 dieser Bestimmung mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass der Asylgerichtshof mit Beschluss nachträglich eine Vollstreckungsbehörde bestimmen kann.”
(6) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 147/2008 treten in Kraft:
§ 4 in der Fassung Artikel 8 Z 4 und Z 4b mit 1. Juli 2008;
§ 4 in der Fassung Artikel 8 Z 4a und Z 4c mit 1. Jänner 2009.
(7) § 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 153/2009 tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.
(8) § 4 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft.
Inkrafttreten
§ 28. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat – UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005, außer Kraft.
(2) Der Bundeskanzler hat die Maßnahmen, die für eine unverzügliche Aufnahme der Tätigkeit des Asylgerichtshofes erforderlich sind (wie insbesondere die für die Ernennung des Präsidenten, des Vizepräsidenten und der sonstigen Mitglieder des Asylgerichtshofes erforderlichen Maßnahmen sowie die Aufnahme von nichtrichterlichen Bediensteten) bereits mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes zu treffen.
(3) Die Wahl- und Ersatzmitglieder des ersten Geschäftsverteilungsausschusses sind möglichst bis 1. Juni 2008 von der Vollversammlung aus der Mitte der ernannten Richter des Asylgerichtshofes zu wählen. Dieser hat auf Vorschlag des Präsidenten bis spätestens 15. Juni 2008 die erste Geschäftsverteilung für den Tätigkeitszeitraum vom 1. Juli 2008 bis 31. Dezember 2008 zu beschließen.
(4) Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, dürfen mit der Wahrnehmung der Aufgaben eines Arbeitsplatzes in der Außenstelle des Asylgerichtshofes nur mit ihrer Zustimmung betraut werden. Für eine Verwendung auf einer Planstelle in der Außenstelle ernannte Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates dürfen mit der Wahrnehmung der Aufgaben eines Arbeitsplatzes in der Dienststelle am Hauptsitz des Asylgerichtshofes nur mit ihrer Zustimmung betraut werden.
(5) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 147/2008 treten in Kraft:
das Inhaltsverzeichnis, § 13 Abs. 2 und Abs. 4 letzter Satz, § 14 Abs. 3, § 17 Abs. 5, § 23 und § 29 Abs. 6 mit 1. Juli 2008;
§ 24 mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes. Auf vor diesem Zeitpunkt ergangene, zu vollstreckende Entscheidungen Abs. 2 dieser Bestimmung mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass der Asylgerichtshof mit Beschluss nachträglich eine Vollstreckungsbehörde bestimmen kann.”
(6) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 147/2008 treten in Kraft:
§ 4 in der Fassung Artikel 8 Z 4 und Z 4b mit 1. Juli 2008;
§ 4 in der Fassung Artikel 8 Z 4a und Z 4c mit 1. Jänner 2009.
(7) § 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 153/2009 tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.
(8) § 4 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft.
(9) Im Inhaltsverzeichnis die den 2. Abschnitt mit den die §§ 3 bis 5 samt Überschriften betreffenden Zeilen, § 2 Abs. 3 bis 5 und der zweite Abschnitt mit den §§ 3 bis 5 samt Überschriften in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 140/2011 treten mit Ablauf des 31. Jänner 2012 außer Kraft.
Übergangsbestimmung zur Erstbesetzung des Asylgerichtshofes
§ 29. (1) Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates können sich vom Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 4/2008 bis spätestens 31. Jänner 2008 beim Bundesminister für Inneres schriftlich für die Ernennung zum Richter des Asylgerichtshofes bewerben. Der Antrag auf Ernennung zum Präsidenten des Asylgerichtshofes kann vom Vorsitzenden des unabhängigen Bundesasylsenates gestellt werden und gilt auch als Antrag auf Ernennung zum Vizepräsidenten oder Richter des Asylgerichtshofes; der Antrag auf Ernennung zum Vizepräsidenten des Asylgerichtshofes kann von der stellvertretenden Vorsitzenden des unabhängigen Bundesasylsenates gestellt werden und gilt auch als Antrag auf Ernennung zum Richter des Asylgerichtshofes.
(2) Die Bundesregierung hat mit Bescheid auszusprechen, dass Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates, die sich beworben haben, nicht zum Richter des Asylgerichtshofes ernannt werden, wenn sie unter Berücksichtigung auf ihren bisherigen Verwendungserfolg als Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates die persönliche und fachliche Eignung für die Erfüllung der Aufgaben, die mit der vorgesehenen Verwendung als Richter des Asylgerichtshofes verbunden sind, nicht erwarten lassen. Gegen eine ablehnende Entscheidung kann innerhalb von sechs Wochen nach Erlassung des Bescheides beim Verwaltungsgerichtshof und beim Verfassungsgerichtshof Beschwerde erhoben werden.
(3) Wird ein Bescheid nach Abs. 2 erlassen, so ist in diesem auch über die weitere Verwendung des betroffenen Mitgliedes des unabhängigen Bundesasylsenates im Bundesdienst – unbeschadet seiner besoldungsrechtlichen Stellung – zu entscheiden.
(4) Sind weitere richterliche Planstellen zu besetzen, so sind diese vom Bundeskanzler im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ auszuschreiben; § 5 Abs. 3 des Ausschreibungsgesetzes 1989, BGBl. Nr. 85, gilt. Bewerbungsgesuche sind innerhalb von zwei Wochen ab Kundmachung der Ausschreibung beim Bundeskanzler einzubringen.
(5) Die Richter des Asylgerichtshofes sind mit Wirksamkeit ab 1. Juli 2008 zu ernennen.
Übergangsbestimmung zur Erstbesetzung des Asylgerichtshofes
§ 29. (1) Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates können sich vom Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 4/2008 bis spätestens 31. Jänner 2008 beim Bundesminister für Inneres schriftlich für die Ernennung zum Richter des Asylgerichtshofes bewerben. Der Antrag auf Ernennung zum Präsidenten des Asylgerichtshofes kann vom Vorsitzenden des unabhängigen Bundesasylsenates gestellt werden und gilt auch als Antrag auf Ernennung zum Vizepräsidenten oder Richter des Asylgerichtshofes; der Antrag auf Ernennung zum Vizepräsidenten des Asylgerichtshofes kann von der stellvertretenden Vorsitzenden des unabhängigen Bundesasylsenates gestellt werden und gilt auch als Antrag auf Ernennung zum Richter des Asylgerichtshofes.
(2) Die Bundesregierung hat mit Bescheid auszusprechen, dass Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates, die sich beworben haben, nicht zum Richter des Asylgerichtshofes ernannt werden, wenn sie unter Berücksichtigung auf ihren bisherigen Verwendungserfolg als Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates die persönliche und fachliche Eignung für die Erfüllung der Aufgaben, die mit der vorgesehenen Verwendung als Richter des Asylgerichtshofes verbunden sind, nicht erwarten lassen. Gegen eine ablehnende Entscheidung kann innerhalb von sechs Wochen nach Erlassung des Bescheides beim Verwaltungsgerichtshof und beim Verfassungsgerichtshof Beschwerde erhoben werden.
(3) Wird ein Bescheid nach Abs. 2 erlassen, so ist in diesem auch über die weitere Verwendung des betroffenen Mitgliedes des unabhängigen Bundesasylsenates im Bundesdienst – unbeschadet seiner besoldungsrechtlichen Stellung – zu entscheiden.
(4) Sind weitere richterliche Planstellen zu besetzen, so sind diese vom Bundeskanzler im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ auszuschreiben; § 5 Abs. 3 des Ausschreibungsgesetzes 1989, BGBl. Nr. 85, gilt. Bewerbungsgesuche sind innerhalb von zwei Wochen ab Kundmachung der Ausschreibung beim Bundeskanzler einzubringen.
(5) Die Richter des Asylgerichtshofes sind mit Wirksamkeit ab 1. Juli 2008 zu ernennen.
(6) Einem Mitglied des unabhängigen Bundesasylsenates, das mit Wirksamkeit vom 1. Juli 2008 zum Richter des Asylgerichtshofes ernannt wurde und sich zu diesem Zeitpunkt zumindest in der Gehaltsstufe 14 der Verwendungsgruppe A 1 befand, gebührt eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage im Ausmaß der jeweiligen Differenz des Bezuges als Richter des Asylgerichtshofes und dem Bezug, den das Mitglied als Beamter in der Verwendungsgruppe A 1, Funktionsgruppe 5, erhalten hätte. Die Ergänzungszulage gebührt erstmals in demjenigen Monat, in dem die Summe der rechnerischen Verluste aus den niedrigeren Bezügen als Richter des Asylgerichtshofes die Summe der Gewinne aus den höheren Richterbezügen gegenüber der Verwendungsgruppe A 1, Funktionsgruppe 5, übersteigt.
Vollziehung
§ 30. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesregierung betraut.