(Übersetzung) Multilaterale Sondervereinbarung RID 1/2007 gemäß Abschnitt 1.5.1 des RID und Artikel 6 Absatz 12 der Richtlinie 96/49/EG betreffend die Anwendung der Abweichung des Absatzes 1.1.4.2.1 auf die Beförderung von Stoffen der Klasse 9, die nicht dem IMDG-Code oder den Technischen Anweisungen der ICAO unterliegen, in einer Transportkette, die eine See- oder Luftbeförderung einschließt

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 2008-02-08
Status Aufgehoben · 2009-06-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Änderungshistorie JSON API

Ratifikationstext

Die Vereinbarung wurde von Österreich am 29. Jänner 2008 unterzeichnet.

Weiters haben weitere nachstehende RID-Vertragsparteien diese Vereinbarung unterzeichnet:

RID-Vertragsparteien: Datum der Unterzeichnung:

Vereinigtes Königreich 12. März 2007

Belgien 10. April 2007

Deutschland 13. April 2007

Norwegen 25. Mai 2007

Schweden 1. Juni 2007

Schweiz 11. Juni 2007

Italien 27. Dezember 2007

Wenn Stoffe der Klasse 9, die nicht dem IMDG-Code oder den Technischen Anweisungen der ICAO unterliegen, in einer Transportkette befördert werden, die eine See- oder Luftbeförderung einschließt, brauchen die Versandstücke, Container, ortsbeweglichen Tanks und Tankcontainer, die solche Stoffe enthalten, abweichend vom letzten Satz des Absatzes 1.1.4.2.1 den Vorschriften für die Verpackung, die Zusammenpackung, die Kennzeichnung und die Bezettelung von Versandstücken oder das Anbringen von Großzetteln des RID nicht vollständig zu entsprechen.

Für ungereinigte leere ortsbewegliche Tanks und Tankcontainer gilt diese Vorschrift auch für die anschließende Beförderung zu einer Reinigungsstation.

Zusätzlich zu den vorgeschriebenen Angaben muss der Absender im Beförderungspapier vermerken:

“Beförderung vereinbart gemäß Abschnitt 1.5.1 RID (RID 1/2007)“.

Diese Vereinbarung gilt bis zum 30. Juni 2009 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der COTIF-Mitgliedstaaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vorher von einem der Unterzeichner widerrufen, gilt sie in diesem Fall bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur noch für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der COTIF-Mitgliedstaaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.

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